01.019
Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz
vom 28. Februar 2001
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zum revidierten Arbeitslo- senversicherungsgesetz (AVIG) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzu- schreiben:
1998 P 97.3423 Abbau von Hindernissen im Zusammenhang mit AVIG-Aus-
bildungszuschüssen (N 15.12.98, Vollmer)
1998 P 97.3656 Arbeitslosenversicherungsgesetz. Beitragssatz und Höchst-
grenze (N 15.12.98, Lötscher)
1998 P 98.3016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwischen zwei
Militärdienstleistungen (S 17.3.98, Bieri; N 15.12.98)
1998 P 98.3259 Arbeitslosenentschädigung für Angelernte
(N 9.10.98, Langenberger)
1998 P 98.3331 Weiterbildungsurlaub
(N 16.6.99, Sozialdemokratische Fraktion)
1998 P 98.3454 Effizienzerhebungen in den RAV betreffend Umsetzung des
im ALV verankerten Zumutbarkeitsbegriffs (N 18.12.98, Imhof)
1998 M 98.3525 Sanierung der Arbeitslosenversicherung
(N 2.12.98, Stabilisierungskommission NR 98.059; S 3.3.99)
1999 M 97.3512 Starthilfe an Arbeitslose zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
(N 19.12.97, Gysin Remo; S 4.3.99)
1999 P 98.3544 Notwendige Reformen in der Arbeitslosenversicherung
(N 19.3.99, David)
1999 P 99.3003 Vollzugsverbesserungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz
und bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (N 16.6.99, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR)
1999 P 99.3385 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(N 18.10.99 Kommission 99.028 NR, Minderheit Baader)
2000-2540 2245
2000 M 98.3000 Änderung des AVIG zur Verbesserung der Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit (N 16.6.99, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR [97.424]; S 20.3.00)
2000 M 98.3199 Erziehungsgutschriften. Ergänzung von Artikel 13 Absatz
2bis AVIG (N 5.6.00, Baumann J. Alexander; S 7.12.00)
2000 P 98.3202 Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Erziehungsgutschriften
(N 15.6.00 [Hasler Ernst] – Baumann J. Alexander)
2000 P 98.3638 Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(N 5.6.00, Widrig)
2000 P 00.3032 Massnahmen zu Gunsten der Ausgesteuerten
(N 15.6.00, Tillmanns)
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
28. Februar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11429 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Übersicht
Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 war für die Sicherung der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) der Beitragssatz auf den 1. Januar 1995 von 2,0 auf 3,0 Prozent angehoben worden. Durch die Revision vom 23. Juni 1995 wurde festgehalten, dass der erhöhte Beitragssatz nur zur Tilgung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden verwendet werden durfte. Mit dem Bundes- gesetz über das Stabilisierungsprogramm vom 19. März 1999 wurde in der Folge die Erhöhung bis Ende 2003 verlängert, damit auch neu aufgelaufene Schulden ab- gebaut werden können. Damit die Finanzierung der Versicherung langfristig gesi- chert werden kann, muss diese deshalb spätestens auf Ende 2003 neu geregelt wer- den. Zudem war auch in den Kommissionsdebatten zum Stabilisierungsprogramm und in parlamentarischen Vorstössen die Forderung nach einer Revision des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erhoben worden. Der Bundesrat hat in sei- ner Stellungnahme auf die Motion Kommission Nationalrat (98.3525) vom 6. No- vember 1998 in Aussicht gestellt, dem Parlament im Winter 2000 eine Revisions- vorlage zu unterbreiten. Unter Begleitung und Beratung einer Expertenkommission ist der vorliegende Revi- sionsentwurf von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) erarbeitet worden. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass der vorliegende Entwurf eine ausgewoge- ne, konsensfähige Lösung darstellt. Insbesondere wird damit ermöglicht, die Finan- zierung konjunkturunabhängiger auszugestalten. Die Leistungen der ALV werden an die verbesserte, professionalisierte öffentliche Arbeitsvermittlung und an die ausge- bauten arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) angepasst. Auch wird dem Aspekt des freien Personenverkehrs mit der EU Rechnung getragen. Der Entwurf bringt auch eine gewisse Vereinfachung und eine verbesserte Systematik. Die mit der 95er-Revision neu eingeführten Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die gleichzeitig erfolgte Intensivierung der arbeitsmarktlichen Massnah- men (AMM) werden durch diese Revision nicht grundsätzlich tangiert. Sie haben sich bewährt und sollen in der heutigen, jedoch etwas optimierten Form beibehalten werden. Ausserdem wurden bereits mit der sogenannten technischen AVIG-Revision, die auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, die gesetzlichen Grundlagen ein- geführt, um den eingeschlagenen Weg der Effizienzsteigerung der RAV und der AMM gesetzlich zu verankern. Der Revisionsentwurf betrifft im Wesentlichen die folgenden zwei Hauptpunkte:
A. Finanzierung Mit dem Auslaufen der Notmassnahme von Artikel 4a wird der Beitragssatz wieder auf 2,0 Lohnprozente sinken. Auf Grund verschiedener von Experten durchgeführten Berechnungen ergibt sich für die Schweiz eine Schätzung der über den Konjunktur- verlauf gemittelten Zahl von rund 100 000 Arbeitslosen. In konjunkturellen Auf- und Abschwungphasen wird diese Zahl selbstverständlich unter- oder überschritten wer- den. Ausgehend von dieser mittleren Arbeitslosigkeit wird ein neues Finanzierungs-
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system (Art. 90–90c) vorgeschlagen, das konjunkturresistenter sein soll. Dabei sol- len sich Bund und Kantone fest an den Kosten der Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentren und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen. Auch dadurch wird eine über einen Konjunkturzyklus ausgeglichene Rechnung des Ausgleichsfonds der Ar- beitslosenversicherung ermöglicht. Im Gegenzug wird vom Beizug von Bund und Kantonen für die Finanzierung bei ausserordentlichen Verhältnissen und von der Beteiligung der Kantone an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen in der heutigen Form abgesehen. Die Belastung des Bundes und der Kantone wird dabei im Vergleich zu heute nur geringfügig erhöht (Bund 1999: 246 Mio. Fr. – Bund nach der Revision: 300 Mio. Fr./Kantone 1999: 75 Mio. Fr. – Kantone nach der Re- vision: 100 Mio. Fr.). Die Gewährung von allfälligen Darlehen an die Versicherung soll neu in der Form von Tresoreriedarlehen durch den Bund erfolgen. Diese wer- den zu Marktbedingungen gewährt und belasten die Finanzrechnung des Bundes nicht. Daneben muss die teilweise Deplafonierung (zusätzliche Beiträge auf Lohnsummen zwischen 106 800 und 267 000 Fr.) wieder aufgenommen werden, aber nur noch in der Höhe von einem statt von zwei Prozent (wie es bereits infolge der 95er-Revision bis 1999 der Fall war).
B. Arbeitslosenentschädigung Hier werden im Wesentlichen zwei Änderungen vorgeschlagen. Einerseits soll die Mindestbeitragszeit, die einen Entschädigungsanspruch auslöst, von heute sechs auf zwölf Monate erhöht werden (Art. 13 Abs. 1). Andererseits soll die maximale Ent- schädigungsdauer von heute 520 (zwei Jahre) auf 400 Tage (eineinhalb Jahre) ge- kürzt werden, wobei für ältere Arbeitnehmer sowie IV- und UV-Rentner die heutige Dauer beibehalten wird (Art. 27). Mit diesen Massnahmen können Einsparungen von 415 Millionen Franken erzielt und der Senkung des Lohnprozentes auf wieder 2,0 Prozent Rechnung getragen werden. Weitere wichtige Punkte im Revisionsentwurf sind: Anrechnung der Abgangsent- schädigung (Art. 11a), Übernahme eines Drittels der NBU-Prämien (Art. 22a), Missbrauchsbestimmung bei Zwischenverdienst (Art. 24), von Krankheit und Unfall entkoppelte Regelung des Taggeldbezugs bei Mutterschaft (Art. 28), Vereinheitli- chung der Taggelder (Art. 59b), Regelung des Verfahrens bei Gesuchen für arbeits- marktliche Massnahmen (Art. 59c). Verschiedene mögliche Revisionspunkte wurden zudem untersucht und wieder verworfen. Eine Zusammenstellung dieser Punkte ist in der Botschaft enthalten (Ziff. 1.2.3).
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Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Rückblick
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ist in Kraft seit dem 1. Januar 1984. Der starke Anstieg der Arbeitslosigkeit Anfang der 90er-Jahre zog verschiedene Teilrevisionen nach sich. Namentlich die Revision von 1995 brachte für die Versicherten eine spürbare Verlängerung der Bezugsdauer, die jedoch an strengere Verhaltensvorschriften (Annahme von zumutbarer Arbeit, Kontrollen und Sanktionen, Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen) gekoppelt war. Im Voll- zug wurde mit der Einführung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) die öffentliche Arbeitsvermittlung professionalisiert und mit dem Ausbau der ar- beitsmarktlichen Massnahmen (AMM) der Wiedereingliederungsaspekt verstärkt. Trotz der Revisionen bewirkte die in den 90er-Jahren insgesamt hohe Arbeitslosig- keit eine massive Verschuldung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Höchststand 1998: 8,8 Mia. Fr. Schulden). Mit A-fonds-perdu-Beiträgen des Bun- des in der Höhe von 5 Prozent der jährlichen Ausgaben konnte die Schuldensituation verbessert werden.
1.1.2 Stand heute
Als Folge der Verbesserung der Konjunkturlage, des im internationalen Vergleich flexiblen Arbeitsmarkts der Schweiz und der Einführung der RAV ist die Arbeitslo- sigkeit gegen Ende der 90er-Jahre stark zurückgegangen. Damit hat sich auch die fi- nanzielle Situation des Ausgleichsfonds verbessert. Ende des Jahres 2000 beliefen sich die Schulden aber immer noch auf 5,7 Milliarden Franken. Mit dringlichem Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 war für die Sicherung der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz auf den 1. Januar
1995 von 2,0 auf 3,0 Prozent angehoben worden. Durch die Revision vom 23. Juni
1995 wurde festgehalten, dass der erhöhte Beitragssatz nur zur Tilgung der bis Ende 1995 aufgelaufenen Schulden verwendet werden durfte. Gleichzeitig wurde die teil- weise Deplafonierung1 mit einem Lohnprozent eingeführt (ebenfalls wurden mit dieser Revision die 5 Prozent A-fonds-perdu-Beiträge eingeführt). Mit dem Bundes- gesetz über das Stabilisierungsprogramm vom 19. März 1999 wurde in der Folge die Erhöhung bis Ende 2003 verlängert und die teilweise Deplafonierung von 1 auf
1 Nach dem geltenden Art. 3 sind die Versicherungsbeiträge grundsätzlich höchstens bis zu dem für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Verdienst (Höchstbetrag ab 1.1.2000: 106 800 Fr. pro Jahr) zu entrichten. Mit der 95er-Revision durfte von der Diffe- renz zwischen dem normalen und dem Zweieinhalbfachen des für die obligatorische Un- fallversicherung massgebenden Höchstbetrags zusätzlich ein Lohnprozent erhoben wer- den. Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm vom 19. März 1999 wurde ermöglicht, dass auf dieser Differenz zwei Lohnprozente erhoben werden konnten (Zwei- einhalbfaches des Höchstbetrags ab 1.1.2000: 267 000 Fr. pro Jahr).
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2 Lohnprozente erhöht, damit auch neu aufgelaufene Schulden abgebaut werden
können. Damit die Finanzierung der Versicherung langfristig gesichert ist, muss die- se deshalb spätestens auf Ende 2003 neu geregelt werden. Zudem war auch in den Kommissionsdebatten zum Stabilisierungsprogramm und in parlamentarischen Vor- stössen immer wieder die Forderung nach einer AVIG-Revision erhoben worden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion Kommission NR (98.3525) vom 6. November 1998 in Aussicht gestellt, dem Parlament im Winter 2000 eine Revisionsvorlage zu unterbreiten (s. auch Ziff. 2). Mit dem vorliegenden Revisions- entwurf soll diesen Anliegen nachgekommen werden. Die mit der 95er-Revision neu eingeführten RAV und die gleichzeitig erfolgte Inten- sivierung der AMM werden durch diese Revision nicht grundsätzlich tangiert. Sie haben sich bewährt und sollen in der heutigen, jedoch etwas optimierten Form bei- behalten werden. Ausserdem wurden bereits mit der so genannten technischen AVIG-Revision, die auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, die gesetzlichen Grundlagen eingeführt, um den eingeschlagenen Weg der Effizienzsteigerung der RAV und der AMM gesetzlich zu verankern. Entsprechende Massnahmen sind schon vorher eingeleitet worden. So wurden mit den Kantonen und den Kassenträ- gern bereits neue Vereinbarungen geschlossen, die eine Verbesserung der Wirkung zum Ziel haben (Output- statt Inputsteuerung). Ebenfalls wurden bei den AMM ver- schiedene Qualitätssicherungsmassnahmen eingeleitet. Schliesslich wurde auch bei den RAV dem Rückgang der Arbeitslosigkeit sowohl in der Personal- wie in der Kostenstruktur Rechnung getragen. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft hat zur Folge, dass die schweizerische Arbeitslosenversicherung in die Koor- dinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit einbezogen wird. Die damit verbundenen Neuerungen lassen eine jährliche Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherung in der Grössenordnung von 170–400 Millionen Franken erwarten (vgl. die Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999). Mit dem vorliegenden Revisionsentwurf soll diesem Umstand Rechnung getragen und die Mehrbelastung so weit als möglich reduziert werden (s. auch Ziff. 3.1.2.4).
1.1.3 Ausblick
Ausgehend vom auf der heutigen Rechtsordnung basierenden Finanzplan, der auf einer weiteren Verbesserung der arbeitsmarktlichen Situation und der Arbeitslosen- quoten von 2,0 (2000) bzw. 1,8 Prozent (2001–2003) im Jahresdurchschnitt und der Lohnsumme der AHV-Statistik für 19982 basiert, würde die Darlehensschuld der Arbeitslosenversicherung Anfang 2002 noch 3,4 Milliarden Franken betragen. Die ausserordentlichen Einnahmen aus dem 3. Lohnbeitragsprozent (exklusive Pla- fondserhöhung) betragen jährlich rund 1,9 Milliarden Franken. Die Einnahmen aus der Erhöhung des Beitragsplafonds um 2 Prozent belaufen sich auf rund 270 Millio- nen Franken pro Jahr. Im Laufe des Jahres 2003 sollten die Schulden abgebaut sein.
2 Bundesamt für Sozialversicherungen (2000): AHV-Statistik 2000. Statistiken zur Sozia- len Sicherheit. EDMZ 318.123.00d.
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Die Senkung der Versicherungsbeiträge auf 2,0 Lohnprozente führt zu einer Ent- lastung des Faktors Arbeit um rund 1,9 Milliarden Franken und die Fortführung der Deplafonierung mit 1 Prozent zu einer solchen von rund 135 Millionen Franken (s. auch volkswirtschaftliche Auswirkungen, Ziff. 3.6.4).
1.1.4 Die Entwicklung ohne Revision
Würde die Arbeitslosigkeit auf dem heutigen Stand von ca. 70 000 Arbeitslosen ver- harren, so liessen sich die heutigen Ausgaben auch mit 2,0 Lohnprozenten finanzie- ren. Die Erfahrungen der 90er-Jahre zeigen jedoch, dass solche Erwartungen wenig realistisch sind und ein Konjunktureinbruch mit damit verbundenem Ansteigen der Arbeitslosigkeit jederzeit möglich ist. Ohne Revision würde das Defizit der Versi- cherung wieder rasch anwachsen, und die Gemeinwesen müssten zu Hilfe eilen. Oh- ne die vorgeschlagenen Revisionspunkte würde die Versicherung bei 100 000 Ar- beitslosen (der für die Schweiz von Experten berechneten mittleren Arbeitslosigkeit) jährlich ein Minus von 954 Millionen Franken erzielen (s. auch Ziff. 3.1.2.1). Bei einer um 120 000 Personen höheren Anzahl Arbeitslosen, also 220 000 Arbeitslosen, würde das Minus jährlich bereits 5 Milliarden Franken betragen. Zusätzlich werden die bilateralen Verträge mit der EG auf der Leistungsseite zu Mehrausgaben führen, die mit der Revision reduziert werden sollen.
1.2 Grundzüge der Vorlage
1.2.1 Hauptpunkte der Vorlage
Der Revisionsentwurf betrifft im Wesentlichen die folgenden zwei Hauptpunkte:
A. Finanzierung Der Beitragssatz wird mit dem Auslaufen der Notmassnahme von Artikel 4a wieder auf 2,0 Lohnprozente sinken. Auf Grund verschiedener von Experten durchgeführ- ten Berechnungen ergibt sich für die Schweiz eine Schätzung der über den Kon- junkturverlauf gemittelten Zahl von rund 100 000 Arbeitslosen. In konjunkturellen Auf- und Abschwungphasen wird diese Zahl selbstverständlich unter- oder über- schritten werden. Ausgehend von dieser mittleren Arbeitslosigkeit wird ein neues Finanzierungssystem (Art. 90–90c) vorgeschlagen, das konjunkturresistent sein soll. Dabei sollen sich Bund und Kantone fest an den Kosten der Regionalen Arbeitsver- mittlungszentren (RAV) und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) beteili- gen. Auch dadurch wird eine über einen Konjunkturzyklus ausgeglichene Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung ermöglicht. Im Gegenzug wird vom Beizug von Bund und Kantonen für die Finanzierung bei ausserordentlichen Verhältnissen und von der Beteiligung der Kantone an den Kosten der AMM nach heutigem System abgesehen. Die Belastung des Bundes und der Kantone wird dabei im Vergleich zu heute erhöht (Bund 1999: 246 Mio. Fr. – Bund nach der Revision: 300 Mio. Fr. / Kantone 1999: 75 Mio. Fr. – Kantone nach der Revision: 100 Mio. Fr.). Die Gewährung von allfälligen Darlehen an die Versicherung soll neu in der Form von Tresoreriedarlehen durch den Bund erfolgen. Diese werden zu Marktbedingun- gen gewährt und belasten die Finanzrechnung des Bundes nicht.
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Zusätzlich soll mit der Wiederaufnahme der teilweisen Deplafonierung in Artikel 3 Absatz 3 zwischen dem einfachen und dem zweieinhalbfachen Betrag der obligato- rischen Unfallversicherung (zurzeit 106 800–267 000 Fr.) ein Versicherungsbeitrag erhoben werden. Diese Massnahme war mit der Revision von 1995 mit einem Bei- tragssatz von einem Prozent eingeführt worden. Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm vom 19. März 1999 zur Sanierung der Versicherung wurde der zusätzliche Beitrag auf 2 Lohnprozente erhöht. Neu soll mit dem vorliegenden Entwurf ein zusätzlicher Beitrag nur noch in der Höhe von einem Prozent erhoben werden.
B. Arbeitslosenentschädigung Hier werden im Wesentlichen zwei Änderungen vorgeschlagen. Einerseits soll die Mindestbeitragszeit, die einen Entschädigungsanspruch auslöst, von heute sechs auf zwölf Monate erhöht werden (Art. 13 Abs. 1). Andererseits soll die maximale Ent- schädigungsdauer von heute 520 (zwei Jahre) auf 400 Tage (eineinhalb Jahre) ge- kürzt werden, wobei für ältere Arbeitnehmer sowie für IV- und UV-Rentner die heutige Dauer beibehalten wird, sofern sie über 18 Beitragsmonate verfügen (Art. 27). Mit diesen Massnahmen sowie mit den Effizienzsteigerungsmassnahmen bei den RAV und den AMM können Einsparungen erzielt und der Senkung des Lohnprozentes auf wieder 2,0 Prozent Rechnung getragen werden. Eine Erhöhung der Mindestbeitragszeit ist auch auf Grund der bilateralen Abkom- men angezeigt, da sonst die Schweiz im Vergleich zu den EU-Staaten und damit auch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger bereits nach kurzer Beitragszeit eine Ar- beitslosenentschädigung bezahlen müsste, was finanziell zu einer Mehrbelastung der schweizerischen ALV führen würde. Wie Expertisen ergaben, sind von einer Verlängerung primär Personen unter 30 Jah- ren betroffen, die in der Regel leichter eine neue Stelle finden. Zudem erfolgt für ältere Versicherte sowie IV- und UV-Rentner keine Verkürzung der Bezugsdauer. Schliesslich ist eine Kombination von verlängerter Beitragszeit und verkürzter Be- zugsdauer unabdingbar, wenn bei einer Rückkehr zu 2,0 Lohnprozenten und einer mässigen Beteiligung von Bund und Kantonen der Leistungsstandard der Versiche- rung in etwa beibehalten werden soll. Zusätzlich sind diese Massnahmen auch ge- rechtfertigt, weil mit der professionalisierten Vermittlungsstruktur der RAV und dem Ausbau der AMM die Wiedereingliederung rascher und nachhaltiger erfolgt.
1.2.2 Weitere wichtige Punkte der Vorlage
1.2.2.1 Anrechnung der Abgangsentschädigung (Art. 11a)
Hohe Abgangsentschädigungen sollen die Bezahlung der Arbeitslosenentschädigung hinausschieben.
1.2.2.2 Übernahme eines Drittels der NBU-Prämie (Art. 22a)
Es wird vorgesehen, dass die Versicherung für arbeitslose Personen einen Drittel der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung übernimmt.
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1.2.2.3 Missbrauchsbestimmung bei Zwischenverdienst
(Art. 24) Änderungskündigungen mit Lohnreduktionen sollen nicht auf die Arbeitslosenversi- cherung abgewälzt werden können.
1.2.2.4 Von Krankheit und Unfall entkoppelte Regelung
des Taggeldbezuges für die Mutterschaft bei fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 28) Mit dieser neuen Regelung können Wöchnerinnen wegen fehlender oder vermin- derter Arbeitsfähigkeit maximal 40 Taggelder beziehen, auch wenn sie vor der Nie- derkunft bereits Taggelder auf Grund von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft während maximal 44 Tagen bezogen haben.
1.2.2.5 Vereinheitlichung der Taggelder (Art. 59b)
Mit der Abschaffung der besonderen Taggelder soll die oft fälschlicherweise ange- wandte Praxis eliminiert werden, die erst nach dem Bezug der (auf Grund des Alters für den Einzelnen unterschiedlich langen) normalen Taggelder eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme vorsah. Zudem führt die Vereinheitlichung der Taggelder auch zu einer administrativen Erleichterung.
1.2.2.6 Regelung des Verfahrens bei Gesuchen
für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c) Die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen werden klarer geregelt.
1.2.3 Verworfene Revisionspunkte
Im Laufe der Revisionsarbeiten wurden insbesondere folgende Fragenkomplexe ge- prüft, schliesslich aber nicht weiterverfolgt:
1.2.3.1 Obligatorische Grundversicherung und freiwillige
Zusatzversicherung Wissenschaftliche Untersuchungen und Erfahrungen im Ausland ergaben, dass ein solches Angebot zu Prämien führt, die sich nur jene leisten können, die kaum mit Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Diese werden sich deshalb nicht versichern, was für die übrigen (schlechten) Risiken wiederum relativ hohe Prämien zur Folge hat. Es ist fraglich, ob sich diese dann überhaupt zusätzlich versichern werden. Bei kon- junkturbedingter Arbeitslosigkeit besteht ausserdem ein Kollektivrisiko, das sich im Vergleich zu den meisten durch private Versicherung versicherten Risiken nur
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schwer oder kaum diversifizieren lässt. Angefragte private Versicherer zeigten denn auch kaum Interesse, eine solche Versicherung anzubieten. Müsste nun der Staat ei- ne solche Versicherung anbieten, wäre er mit denselben Problemen konfrontiert. Ausserdem wäre der Vollzug einer solchen Lösung sehr schwierig. Weiter kritisch wäre die Frage der Prämienteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 114 Abs. 3 BV) sowie generell die Frage des Prämieninkassos durch die AHV- Organe.
1.2.3.2 Freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende
Die Problematik ist ähnlich wie beim Obligatorium und bei der freiwilligen Zusatz- versicherung: Auch das Risiko der Arbeitslosigkeit von Selbstständigerwerbenden ist kaum versicherbar, weil die Versicherungen nicht in der Lage sind, die entspre- chenden versicherungstechnischen Voraussetzungen zu erfüllen. Dies geht auch aus einem von der Expertenkommission in Auftrag gegebenen Gutachten hervor3. Im- merhin wird zudem die heutige Regelung der Förderung der Selbstständigkeit mit dem vorgeschlagenen Artikel 9a aufgewertet, indem dem zusätzlich erhöhten Risi- ko, welches Personen, die sich selbstständig machen, auf sich nehmen, dadurch Rechnung getragen wird, dass die Rahmenfristen auf vier Jahre verlängert werden.
1.2.3.3 Arbeitslosenfürsorge
In der Schweiz gibt es traditionsgemäss eine Aufgabenteilung zwischen der ALV, welche vom Versicherungsprinzip ausgeht, und der Fürsorge, welche die individu- elle Situation des Einzelnen betrachtet (Bedarfsprinzip). In einer ersten Zeit über- nimmt die ALV den Erwerbsersatz von arbeitslosen Personen und bemüht sich um deren rasche und dauerhafte Wiedereingliederung. Danach gehen diese Aufgaben an die Fürsorge über. Für die Kosten haben somit die Kantone und die Gemeinden auf- zukommen. Dieser Grundsatz ist unbestritten und wurde bei den früheren Revisio- nen vom Parlament bestätigt. Es ist nicht die primäre Aufgabe der ALV, für ar- beitslose Personen über eine begrenzte Frist hinaus dauerhaft den Erwerbsausfall (zu
70 oder 80 Prozent) zu decken, sofern sie nicht neue Beitragszeiten erwerben.
Selbstverständlich würde die Einführung einer Arbeitslosenfürsorge zu einer finan- ziellen Mehrbelastung der Versicherung führen.
1.2.3.4 Vorzeitige Pensionierung über ALV
Im Rahmen der 95er-Revision wurde der Artikel 65a geschaffen, auf dessen Grundlage die Verordnung über die Förderung des Vorruhestandes befristet einge- führt wurde. Dieser Versuch zeitigte jedoch überhaupt keine fruchtbaren Resultate und wurde in der Folge auch wieder fallen gelassen. Die Versicherung bietet zudem bereits heute in einem vernünftigen Rahmen Erleichterungen für ältere Arbeitslose.
3 Widmer, R. und Schmid, H. (1999): Arbeitslosenversicherung für Selbstständig- erwerbende? Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Forschungsinstitut für Arbeit, Universität St. Gallen.
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Auch diese Aufgabe würde zu einer finanziellen Mehrbelastung führen. Es kann somit nicht die Aufgabe der ALV sein, die Frage der vorzeitigen Pensionierung zu lösen.
1.2.3.5 Abschaffung von Kurzarbeit- und
Schlechtwetterentschädigung Der Sinn dieser zwei Instrumente ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei vor- übergehenden konjunkturellen oder wetterbedingten Arbeitsausfällen. Im Rahmen der 95er-Revision wurde eine Abschaffung diskutiert. Am Schluss entschied das Parlament jedoch, diese Institute beizubehalten. Ausserdem ist es wissenschaftlich nicht erwiesen, dass bei einer Abschaffung von den betroffenen Betrieben nicht mehr Personen entlassen und die Einsparungen infolge der Abschaffung nicht durch die Mehrbelastung wegen des Anstiegs der Arbeitslosigkeit aufgewogen würden. Eine Abschaffung wurde deshalb von der Expertenkommission nicht weiter verfolgt. Beibehalten wird auch das Institut des wetterbedingten Kundenausfalls. Mit diesem Institut wird dasselbe Ziel verfolgt wie mit der Kurz- bzw. der Schlechtwetterent- schädigung. Es ist ausgerichtet auf Situationen, in denen die beiden letztgenannten Institute nicht greifen. Dieses Spezialinstitut wurde seit seiner Einführung äusserst selten angerufen, kann aber bei Auftreten der spezifischen Situation im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Tourismus wichtig sein.
1.2.3.6 Risikoabhängige Prämien
Zwar lösen ein Teil der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beschäftigungsverhältnisse häufiger auf, als sie es tun würden, wenn sie die Kosten ihres Tuns selbst tragen müssten (falscher Anreiz der Versicherung). Sie lassen sich dabei durch diejenigen quersubventionieren, die sich für dauerhaftere Beschäftigungsverhältnisse entschei- den. Wie ein Gutachten ergab4, ist diese Quersubventionierung neben Strukturprob- lemen der Wirtschaft in erster Linie auf Arbeitgeber- und nicht auf Arbeitnehmer- verhalten zurückzuführen. Nur für Arbeitgeber allein risikogerechte Prämien vorzu- sehen, würde jedoch eine Änderung der Bundesverfassung bedingen. Ausserdem würde der Vollzug aufwendiger und teurer, nicht zuletzt weil die AHV nicht mehr das Inkasso der ALV-Beiträge übernehmen könnte, da sie mit einem System ope- riert, das nicht nach Branchen und Berufen differenziert. Für die Zukunft wird die Direktion für Arbeit des seco jedoch ein Prüfsystem aufbauen, das feststellen kann, welche Quersubventionen tatsächlich fliessen, damit gestützt darauf allenfalls zu ei- nem späteren Zeitpunkt geeignete Massnahmen eingeleitet werden können und durch die Publizität auch mögliche Verhaltensveränderungen ausgelöst werden.
4 Sheldon, G. (2000): Risikoabhängige Prämien bei der Arbeitslosenversicherung. Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Forschungsstelle für Arbeitsmarkt- und Industrieökonometrik (FAI), Basel.
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1.2.3.7 Veränderung der Taggeldhöhe
Eine Veränderung der Taggeldhöhe wurde geprüft und auf Grund der Tatsache, dass das Volk bereits eine zweiprozentige Senkung im Jahre 1997 abgelehnt hatte, von der Expertenkommission nicht weiter verfolgt. Die schweizerischen Ansätze er- scheinen im internationalen Vergleich zwar als relativ hoch. Die Vergleichbarkeit auf Grund der reinen Ansätze ist jedoch sehr schwierig, da andere Länder das Netto- prinzip kennen und die Arbeitslosen aus ihrer Entschädigung z.B. nicht noch Kran- kenkassenprämien und/oder Steuern zahlen müssen.
1.2.3.8 Berücksichtigung der Familieneinkommen
Die Berücksichtigung würde einen massiven Einbruch in das Versicherungsprinzip bedeuten. Ausserdem wäre eine Gleichstellung von Doppelverdienern mit Einzel- verdienern nur sinnvoll, wenn alle Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens erfasst würden, was auf Grund der zivilrechtlichen Gesetzgebung schwer feststellbar ist. Schliesslich würde auch der Vollzug erheblich erschwert.
1.2.3.9 Degression der Taggelder
Eine Verhaltensveränderung der Versicherten durch die Einführung einer Degres- sion ist wissenschaftlich nicht belegt. Es würden damit auch in erster Linie die Langzeitarbeitslosen bestraft, und die Anzahl der Fürsorgefälle würde sich erhöhen. Zusätzlich wären auf der Informatikseite auch erhebliche Mehraufwendungen die Folge. Den im internationalen Vergleich relativ hoch erscheinenden Taggeldern ste- hen jedoch als erhebliches Druckelement ein ausgebautes Vermittlungs-, Wiederein- gliederungs- und Kontrollsystem und strenge Sanktionsmöglichkeiten gegenüber. Deshalb ist ein zusätzlicher Druck mittels Degression nicht angezeigt.
1.2.3.10 Verlängerung der Wartezeit
Einerseits ist die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen (ILO-Ab- kommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosig- keit, das am 17. Okt. 1990 ratifiziert wurde) gebunden, welches einer Verlängerung entgegensteht. Die Kündigung des Abkommens muss spätestens am 18. Oktober
2001 per 17. Oktober 2002 erfolgen. Das Abkommen sieht eine maximale Wartefrist
von 7 Kalendertagen vor, was 5 Arbeitstagen (= Taggeldern) und somit der heutigen Regelung entspricht. Andererseits sprechen auch sozialpolitische Überlegungen ge- gen eine Verlängerung, weil die heutige Dauer der Wartezeit vom Gesetzgeber da- nach festgelegt worden war, was als «minimale finanzielle Vorsorge» den Arbeit- nehmern und Arbeitnehmerinnen zugemutet werden kann. Kann bei 5 Tagen noch eine solche Zumutbarkeit unterstellt werden, so trifft dies bei 30 Tagen mit Sicher- heit nicht mehr zu. Eine Vielzahl von Arbeitslosen hat in der Regel, wenn über- haupt, nur geringe finanzielle Reserven, sodass diese Personen bei einer Verlänge- rung an die Fürsorge gelangen müssten. Damit würde eine Verlängerung nur zu ei-
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ner finanziellen Mehrbelastung der Fürsorge führen. Zudem wären damit auch grosse administrative Umtriebe verbunden.
1.2.3.11 Verschärfung der Zumutbarkeitsregelung
Grundsätzlich wird die geltende Regelung von der Expertenkommission als gut er- achtet. Sie ist im internationalen Vergleich auch als streng zu beurteilen. Die Prob- lematik liegt nicht bei der Regelung an sich, sondern bei deren kantonal unter- schiedlichen Anwendung, insbesondere durch die Justizbehörden. Diese Folge des Föderalismus kann jedoch nicht über das Gesetz, sondern höchstens im Rahmen der Aufsichtsfunktion korrigiert werden, indem von der Ausgleichsstelle unrichtige Ent- scheide kantonaler Gerichte vermehrt ans Eidgenössisches Versicherungsgericht weitergezogen werden.
1.2.3.12 Spezielle Massnahmen für von Arbeitslosigkeit
besonders betroffene Regionen Diese Frage wurde von der Expertenkommission geprüft, sowohl hinsichtlich eines Ausbaus von arbeitsmarktlichen Massnahmen wie auch hinsichtlich einer Verlänge- rung der Bezugsdauer von 400 auf 520 Tage. Auf der einen Seite stellen sich schwer zu lösende Vollzugsprobleme, ist es doch schon schwierig, die betroffenen Regionen und die Ausnahmesituation so zu definieren, dass nicht ein genereller Ausbau für viele oder alle Regionen die Folge ist. Zudem stimmen die Arbeitsmarktregionen auch nicht mit den Kantonsgrenzen überein, was den Vollzug zusätzlich komplizie- ren würde. Ebenso können Wohnsitz und Arbeitsmarktregion auseinander fallen. Für die Zukunft wird die Direktion für Arbeit des seco jedoch ein Prüfsystem auf- bauen, das feststellen kann, welche Regionen überdurchschnittlich von Arbeitslosig- keit betroffen sind, damit gestützt darauf geeignete Massnahmen eingeleitet werden können.
1.2.3.13 Wechsel von Taggeld zu Monatsentschädigung
Diese Problematik wurde geprüft. Ein Wechsel zu einer Monatsentschädigung wür- de die sich heute aus der Taggeldentschädigung ergebenden administrativen Prob- leme nicht lösen.
1.2.3.14 Taggeld zwischen Militärdiensten
Die Expertenkommission ist der dezidierten Meinung, dass von der bisherigen, auch durch das Eidgenössische Versicherungsgericht geschützten Praxis, die Vermitt- lungsfähigkeit zwischen zwei Militärdiensten zu verneinen, nicht abgerückt werden darf, weil es nicht die Aufgabe der ALV sei, den Erwerbsausfall für diese Militär- personen zu decken. Eine solche Lösung müsse vielmehr beim Eidgenössischen De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gesucht werden.
2257
Sie würde die ALV auch teuer zu stehen kommen. Bei einer Abkehr von der bishe- rigen Praxis müsste zudem der Erwerbsausfall von andern Personengruppen, z.B. von Studierenden zwischen den Semestern, übernommen werden. Dies würde eine zusätzliche erhebliche Mehrbelastung zur Folge haben. In seiner Antwort auf die WAK-Motion vom 9. Mai 2000 hat der Bundesrat zugesichert, dass er eine Lösung suchen wird. Er ist der Auffassung, dass eine solche gefunden werden muss, aber nicht im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, sondern z.B. bei der Revision der Erwerbsersatzordnung.
1.2.3.15 Änderung der heutigen Vollzugsstruktur
An den mit der 95er-Revision eingeführten Vollzugsstrukturen und Eingliederungs- massnahmen (Regionale Arbeitsvermittlungszentren, arbeitsmarktliche Massnah- men) soll grundsätzlich festgehalten werden, weil sie sich bewährt haben. Mit der so genannten technischen AVIG-Revision, die auf den 1.1.2001 in Kraft getreten ist, wird ausserdem im Vollzugsbereich bereits eine Effizienzsteigerung bewirkt. Die Untersuchungen für die technische AVIG-Revision kamen unter anderem zum ein- deutigen Schluss, dass sich die Kassenvielfalt (Nebeneinander von öffentlichen und privaten Kassen) bewährt hat. Diesem Urteil hat sich die Expertenkommission ange- schlossen.
1.2.3.16 Trennung von Versicherung im AVIG und
Arbeitsförderung im neuen Arbeitsförderungsgesetz Das AVIG äussert sich zu versicherungstechnischen Punkten, aber auch zur öffentli- chen Arbeitsvermittlung und zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die beiden Letzteren, insbesondere die öffentliche Arbeitsvermittlung, werden auch über das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Es wurde eingehend geprüft, ob nur noch der versicherungstechnische Teil im Rahmen des AVIG, die übrigen Bereiche in einem neuen Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geregelt und unterschiedlich finan- ziert (AVIG über Lohnprozente, AFG durch öffentliche Hand) werden sollen. Eine Trennung wäre jedoch kompliziert und wenig sinnvoll, sind doch mit der heutigen Regelung die Fragen von Erwerbsersatz und rascher Wiedereingliederung sehr gut aufeinander abgestimmt. Ausserdem sieht der neue Entwurf vor, dass sich auch die öffentliche Hand an der Finanzierung der ALV beteiligt, weshalb auch aus dieser Optik keine Trennung angezeigt ist.
1.2.3.17 Ausbau der arbeitsmarktlichen Massnahmen
in Richtung Prävention Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine wirkungsvolle Prävention das beste Mittel gegen die Arbeitslosigkeit ist. Für Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, d.h. die Kündigung bereits erhalten haben, stehen die Instrumente Vermittlung/Beratung und arbeitsmarktliche Massnahmen bereits heute zur Verfü- gung (Prävention in der Kündigungsfrist mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit zu verhü- ten). Zudem ist der Vollzug der Arbeitslosenversicherung mit der am 23. Juni 2000
2258
verabschiedeten AVIG-Revision auf Wirkungsorientierung ausgelegt worden; dies führt zu gezielten Anreizen, die verfügbaren Instrumente möglichst frühzeitig einzu- setzen. Auf Grund der sich rasch wandelnden Qualifikationsanforderungen auf dem Ar- beitsmarkt stellt sich zunehmend die Frage, ob Präventionsmassnahmen (d.h. insbe- sondere Weiterbildungsmassnahmen) für alle beitragszahlenden Arbeitnehmer oder zumindest für bestimmte Risikogruppen angeboten werden sollen (allgemeine Prä- vention). Der Bundesrat hat im Rahmen dieser Revisionsvorlage aus folgenden Gründen von einem Ausbau der Arbeitslosenversicherung in Richtung allgemeine Prävention ab- gesehen: Eine wirkungsvolle allgemeine Prävention würde verschiedenste Bereiche der Bil- dungs- und Ausländerpolitik mit einschliessen. In diesem Sinne ist die allgemeine Prävention eine Querschnittsaufgabe, die von unterschiedlichen Behörden auf Bun- des- und Kantonsebene wahrzunehmen ist. In der Botschaft zum Berufsbildungsge- setz vom 6. September 2000 und im «Bericht des Bundesrates über die Elemente ei- ner Bundespolitik für die Weiterbildung in der Schweiz», der am 18. September 2000 veröffentlicht wurde, ist die bundesrätliche Strategie im Weiterbildungsbereich dargelegt. Der Bundesrat will den in diesen Berichten aufgezeigten Weg weiterver- folgen und die Thematik der Weiterbildung im Rahmen der Revision des Berufsbil- dungsgesetzes behandeln. Bevor weitere Massnahmen in diesem Bereich initiiert werden, sollen die in der Botschaft zum Berufsbildungsgesetz vorgeschlagenen Massnahmen gesetzlich verankert, umgesetzt und ausgewertet werden. Eine Ausdehnung der verfügbaren Instrumente auf Personen, die verschiedene Risi- komerkmale auf sich vereinigen, aber nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, würde bedeuten, dass die Arbeitslosenversicherung zusätzliche Aufgaben im Bildungsbereich und in der Ausländerpolitik übernehmen müsste. Da dies erhebliche Zusatzaufwendungen mit sich brächte, erachtet der Bundesrat die Verankerung der allgemeinen Prävention in der Arbeitslosenversicherung angesichts des engen Spiel- raums sowohl auf der Leistungs- wie auf der Finanzierungsseite als nicht angezeigt. Schliesslich sieht der Entwurf zum Berufsbildungsgesetz in Artikel 35 vor, dass die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung sor- gen. Ihnen obliegt die Aufgabe, durch geeignete Präventionsmassnahmen, etwa durch Massnahmen im Bildungsbereich oder in der Ausländerpolitik, zur Verhütung von Arbeitslosigkeit beizutragen. Im Rahmen der 95er-Revision wurden die Kantone von den Kosten für die Arbeitsvermittlung (RAV) und die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen weitgehend entlastet und der ALV-Fonds entsprechend belastet. Eine weite- re Verschiebung von Aufgaben und Kosten von den Kantonen zur Arbeitslosenver- sicherung ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Durch eine gezielte Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit (neuer Arti- kel 85e) soll jedoch mit der vorliegenden Revision aus der Sicht der Arbeitslosen- versicherung ein Beitrag zur besseren Wahrnehmung dieser Querschnittsaufgabe geleistet werden.
2259
1.2.3.18 Eingeschränkter Zugang der Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen zur Arbeitslosenversicherung Der Aufenthaltszweck von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen stimmt grund- sätzlich mit der Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, das eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt anstrebt, nicht überein. Geprüft wurden deshalb eine Verlängerung der Mindestbeitragszeit auf 24 Monate sowie ein zeitlich befristeter Ausschluss dieser Kategorie von der Versicherung. Eine verlängerte Mindestbeitragszeit widerspricht dem Diskriminie- rungsverbot der Bundesverfassung und des ILO-Übereinkommens Nr. 168 über Be- schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Ein befristeter Aus- schluss von der Versicherung hätte insbesondere einen zusätzlichen administrativen Aufwand der Arbeitsmarktbehörden und der für das Inkasso der ALV-Beiträge zu- ständigen AHV-Ausgleichskassen zur Folge; damit würden die Einsparungen, die mit einer solchen Massnahme erzielt werden könnten, weitgehend zunichte gemacht. Die Expertenkommission verzichtete deshalb auf Massnahmen, welche den Zugang von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen zur Arbeitslosenversicherung einschrän- ken würden.
1.2.3.19 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
Im Vorentwurf des am 5. Juni 2000 in die Vernehmlassung geschickten Bundesge- setzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderun- gen wurde vorgeschlagen, den Geltungsbereich von Artikel 13 Absatz 2bis AVIG zu erweitern. Die Betreuung von Angehörigen, die Hilflosenentschädigung empfangen, sollte der Erziehungsarbeit ausdrücklich gleichgestellt werden. Gleichzeitig wurde die bestehende Möglichkeit erwähnt, auf dem Wege der Auslegung von Artikel 14 Absatz 2 AVIG (Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit) vorzugehen. Im Rah- men der Vernehmlassung zum Behindertengleichstellungsgesetz wurde eine Ände- rung von Artikel 13 Absatz 2bis AVIG aus Gründen der Transparenz und der Rechts- sicherheit einer Auslegung von Artikel 14 Absatz 2 AVIG vorgezogen. Es wurde beschlossen, die Prüfung dieser Frage nicht im Rahmen des Behindertengleich- stellungsgesetzes, sondern im Zusammenhang mit der AVIG-Revision 2003 vorzu- nehmen (vgl. Botschaft vom 11. Dez. 2000 zum Behindertengleichstellungsgesetz,
Ziff. 4.4.6).
In der AVIG-Revision 2003 wird vorgeschlagen, Artikel 13 Absatz 2bis AVIG ge- mäss der Motion Baumann aufzuheben und in Artikel 9b AVIG eine konzeptionell neue Regelung vorzunehmen. Die für die Erziehung der eigenen Kinder aufgewen- dete Zeit wird nicht mehr als Beitragszeit angerechnet. Vielmehr wird empfohlen, die Rahmenfrist für die Beitragszeit um zwei Jahre zu verlängern. Auf diese Weise wird verhindert, dass Versicherte während eines gesetzlich definierten Zeitraumes ihre im Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ansprüche verlieren. Auf eine analoge Regelung für Personen, die sich der Betreuung hilfloser Angehöri- ger gewidmet haben, wurde jedoch verzichtet, da die neue Konzeption bezüglich Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Erziehungsarbeit von ei- nem planbaren Statuswechsel ausgeht. Dies ist bei der Betreuung behinderter Ange- höriger in der Regel nicht der Fall, da der Entscheid, einen Statuswechsel vorzu- nehmen, nicht nur in der Dispositionsfreiheit der betreuenden Person liegt.
2260
Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass die soziale Absicherung durch Artikel 14 Ab- satz 2 AVIG ausreichend ist. Personen, die u.a. wegen Invalidität oder Tod des Ehe- gatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente (ihrer eigenen oder derjenigen der zu betreuenden Person) gezwungen sind, eine Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen, sind bereits heute beitragsfrei versichert. Sie haben sowohl Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung als auch auf die übrigen im AVIG veran- kerten Leistungen, d.h. insbesondere auf Beratung durch die RAV sowie auf Teil- nahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Zudem ist festzuhalten, dass der Wort- laut von Artikel 14 Absatz 2 AVIG mit dem Begriff «ähnliche Gründe» sehr offen gefasst ist, was erlaubt, diese Bestimmung auf vielfältige Sachverhalte anzuwenden. Schliesslich kann den Anliegen der im Rahmen der Vernehmlassung zum Behin- dertengleichstellungsgesetz gefragten Kreisen nach Transparenz und Rechtssicher- heit bezüglich Artikel 14 Absatz 2 AVIG im Rahmen der Änderung der Arbeitslo- senversicherungsverordnung (AVIV) auf Grund des revidierten Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes (AVIG) Rechnung getragen und eine entsprechende Präzisierung vorgenommen werden.
1.3 Ergebnisse des Vorverfahrens
1.3.1 Motion 98.3525 (Sanierung der ALV)
Mit der Motion 98.3525 wurden vom Parlament der zeitliche Rahmen für die Revi- sionsarbeiten und gewisse Revisionspunkte festgelegt.
a) Wortlaut der Motion vom 6. November 1998 (ohne Begründung) Der Bundesrat legt bis zum Winter 2000 eine Revisionsvorlage der ALV vor mit dem Ziel, dass nur noch 2 Lohnprozente für die ALV erhoben werden müssen und weder die Kantone noch der Bund Zahlungen an die ALV zu leisten haben.
b) Stellungnahme des Bundesrates Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 wird die Weiterführung des 3. Lohn- prozentes (inkl. erhöhtem Beitragsplafonds) und die Anhebung des Beitragsplafonds für ein zweites Lohnprozent befristet bis Ende 2003 vorgeschlagen. Die Forderung, dass weder Kantone noch Bund Zahlungen an die ALV leisten müs- sen, setzt einerseits den Wegfall des A-fonds-perdu-Beitrages des Bundes (5% der Ausgaben der ALV), anderseits eine ausgeglichene Rechnung der ALV voraus (da- mit keine Darlehen der öffentlichen Hand zur Defizitdeckung mehr geleistet werden müssen). Das EVD hat einen Zeitplan zur nächsten umfangreichen Revision des Arbeitslo- senversicherungsgesetzes (AVIG) erarbeitet. Dieser sieht entsprechend der Forde- rung der Motion vor, dem Parlament im Winter 2000 eine Revisionsvorlage zu un- terbreiten. Bei einem raschen Ablauf der parlamentarischen Debatten könnten das neue Gesetz und die entsprechend angepasste Verordnung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden und somit die im Stabilisierungsprogramm 1998 enthaltenen ausserordentlichen und befristeten Finanzierungsmassnahmen ablösen.
2261
Im Rahmen der vorgesehenen umfangreichen Revision des AVIG werden unter an- derem die Entscheide bezüglich Leistungen und Finanzierung der ALV getroffen werden müssen. Dabei wird auch die Variante mit einem Beitragssatz von 2 Prozent bei einer bestimmten Arbeitslosenzahl geprüft werden. Der Bundesrat kann sich aber nicht auf einen bestimmten Beitragssatz unabhängig von der Arbeitslosenzahl fest- legen. Würde mit 2 Prozent eine fixe Summe unabhängig von der Arbeitslosen- zahl fixiert, so müsste dies zur Folge haben, dass bei steigender Arbeitslosenzahl die Leistungen zu reduzieren wären, obwohl gerade in einer Phase der Rezession die Arbeitslosenversicherung eine besonderes grosse Bedeutung hat. Der Bundesrat beantragte, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Sie wurde von den eidgenössischen Räten aber als Motion überwiesen.
1.3.2 Vorverfahren
1.3.2.1 Ziele der Revisionsarbeiten
Die Revisionsarbeiten hatten und haben zum Ziel: – die ausserordentliche Finanzierung der Versicherung für die Abbezahlung der Schulden durch eine neue konjunkturresistente Finanzierung zu ersetzen; – die Auswirkungen der bilateralen Verträge CH–EU zu berücksichtigen; – das bestehende Instrumentarium der Versicherung und die Einführung neuer Lösungen zu prüfen; – die Systematik des Gesetzes zu verbessern und Transparenz sowie Kohärenz zu erhöhen; – die professionelle Vermittlungsstruktur und den Einsatz der arbeitsmarktli- chen Massnahmen zu optimieren; – die Leistungsdauer an die verbesserten Integrationsleistungen anzupassen; – die Leistungshöhe beizubehalten; – Vollzugsfragen zu optimieren.
1.3.2.2 Expertenkommission / Aufsichtskommission
Der Revisionsentwurf ist unter Begleitung und Beratung einer Expertenkommission, die sich aus Vertretern der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren, des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter, der öffentlichen und privaten Ar- beitslosenkassen, der Sozialpartner, der Wissenschaft, der Eidgenössischen Finanz- verwaltung, des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Leitung der Direktion für Arbeit des seco zusammensetzte, erarbeitet worden. Der Entwurf wurde auch in der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung behandelt.
2262
1.3.2.3 Abweichung von der Motion
In Abweichung vom Wortlaut der Motion sieht der vorliegende Revisionsentwurf vor, dass einerseits Bund und Kantone einen finanziellen Beitrag an die Versiche- rung zu leisten haben und andererseits die Deplafonierung mit 1 Prozent weiterge- führt wird.
a) Zur Finanziellen Beteiligung von Bund und Kantonen In der Expertenkommission wehrten sich die Sozialpartner dagegen, Aufgaben, die bis zur Revision von 1995 zu grossen Teilen vom Bund und von den Kantonen ge- tragen wurden (öffentliche Arbeitsvermittlung, arbeitsmarktliche Massnahmen), und die somit keine ureigenen Aufgaben der Versicherung sind, nur noch durch die Ver- sicherung zu finanzieren. Die Kantone waren auch immer an den Kosten der ar- beitsmarktlichen Massnahmen (AMM) beteiligt worden. Im Rahmen des Aufbaus der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und des Ausbaus der AMM anlässlich der 95er-Revision wurden die Kosten der RAV voll- ständig und die Kosten der AMM grösstenteils von der Versicherung übernommen, damit überhaupt und in einem koordinierten Masse Massnahmen gegen die hohe Arbeitslosigkeit ergriffen werden konnten. Die Kantone wurden zudem mit der 95er-Revision zusätzlich auch dadurch finan- ziell entlastet, dass einerseits die Leistungsdauer verlängert und andererseits durch die professionalisierte Vermittlungsstruktur und den Ausbau der AMM die Wieder- eingliederung verbessert wurde, womit die Zahl der Fürsorgefälle reduziert werden konnte. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich, sie in einem wenig höheren Mass an den Kosten der Versicherung zu beteiligen (vgl. auch Ziff. 3.1.2.3). Für eine neue, vorhersehbare, über einen Konjunkturzyklus ausgeglichene Finanzie- rung der Versicherung ist es notwendig, dass sich der Bund und die Kantone an den Kosten der Versicherung für die RAV und AMM beteiligen, wenn bei einer Rück- kehr zu 2 Lohnprozenten in Kombination mit einer massvoll verlängerten Beitrags- zeit und einer ebenso verkürzten Bezugsdauer der Leistungsstandard der Versiche- rung in etwa beibehalten werden soll, Mit der vorliegenden Revision sollen deshalb die bisherigen ausserordentlichen A-fonds-perdu-Beiträge des Bundes (1999: 246 Mio. Fr.) und die bisherige Beteili- gung der Kantone an den Kosten der AMM (1999: 75 Mio. Fr.) durch ordentliche jährliche Beiträge von Bund und Kantonen an die Versicherung ersetzt werden.
b) Wiederaufnahme der Deplafonierung mit einem Prozent Soll das Leistungsangebot neben der massvollen Verlängerung der Beitragszeit und der ebenso verkürzten Bezugsdauer in etwa beibehalten werden, bedingt dies aber nicht nur eine dauernde finanzielle Beteiligung von Bund und Kantonen, sondern auch eine Wiederaufnahme der Deplafonierung mit einem Prozent. Ohne diese Massnahme müsste ein weiterer Leistungsabbau erfolgen, der in einer Volksab- stimmung mit Sicherheit keine Chancen hätte (vgl. Ergebnisse der Vernehmlassung,
Ziff. 1.3.3.2).
2263
c) Folgen, falls Motion im Wortlaut eingehalten werden müsste Nur durch die vorliegende Revisionsvorlage kann eine ausgeglichene Finanzierung der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden. Ein Verzicht auf die finanzielle Beteiligung der Kantone und des Bundes sowie auf die teilweise Deplafonierung der Beiträge von einem Prozent, wie in der Motion vorgesehen, würde Mindereinnah- men von jährlich 535 Millionen Franken verursachen (vgl. Ziff. 3.1.2.1). Um das langfristige finanzielle Gleichgewicht der Versicherung nicht ernsthaft zu gefährden, müssten diese Ertragsausfälle durch zusätzliche Leistungsreduktionen kompensiert werden.
Ertragsausfall CHF
– Beteiligung von Bund und Kantonen 400 Mio. – Wiederaufnahme Deplafonierung mit 1% 135 Mio.
Total 535 Mio.
Kompensation des Ertragsausfalles CHF (mögliche zusätzliche Einsparungen im Vergleich zur Vorlage)
a. ALE: maximale Bezugsdauer 300 Taggelder 276 Mio. (bei einer Mindestbeitragszeit von 12 Monaten) b. ALE: Mindestbeitragszeit von 18 Monaten 458 Mio. (bei einer maximalen Bezugsdauer von 400 Taggelder) c. ALE: generelle Wartezeit von 1 Monat 173 Mio. d. Aufhebung RAV, LAM-Stellen und kant. Amtsstellen 362 Mio. (Einsparungen der Verwaltungskosten) e. Aufhebung LAM-Stellen und arbeitsmarktliche Massnahmen 463 Mio. (AMM) (Einsparung der Verwaltungs- und Projektkosten)
Eine dieser Massnahmen allein würde den Ertragsausfall von 535 Millionen Franken nicht kompensieren. Mehrere Ausgabenkürzungen müssten miteinander kombiniert werden. Einsparungen nach den Buchstaben d und e wären zudem keine echte Sparmassnahmen, weil beim Wegfall dieser Vollzugsstellen die rasche Wiederein- gliederung erschwert, die Dauer der Arbeitslosigkeit verlängert und die Wahr- scheinlichkeit des Wiedereintritts in die Arbeitslosenversicherung erhöht würde, womit die Arbeitslosenrate und damit die Ausgaben wieder anwachsen würden5.
5 Diese Aussagen werden unterstützt durch die Ergebnisse der RAV-Evaluationsstudie (Imboden, C., Egger, M. et al. (1999): RAV-Evaluationsstudie. Schlussbericht. BWA Schriftenreihe. Beiträge zur Arbeitsmarktpolitik Nr. 14.) und der Evaluationsstudie über den Einsatz der AMM (Egger, M., Birchler, U. et al. (2000): Evaluation des Einsatzes arbeitsmarktlicher Massnahmen. Schlussbericht. Studie im Auftrag der Aufsichtskom- mission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeits- marktpolitik Nr. 8).
2264
d) Schlussfolgerung Aus den gemachten Ausführungen ist ersichtlich, dass die Motion in ihrem Wortlaut nicht vollumfänglich erfüllt werden kann. Ihr wird aber mit dem vorliegenden Ent- wurf weitgehend Rechnung getragen, weil eine konjunkturresistente ALV, zum grössten Teil finanziert mit 2 Lohnprozenten, vorgeschlagen wird. Damit kann sie als erfüllt abgeschrieben werden.
1.3.3 Vernehmlassungsverfahren
1.3.3.1 Einleitung
Mit Entscheid vom 18. September 2000 hatte der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zum vor- liegenden Revisionsentwurf durchzuführen. Insgesamt 90 Adressaten wurden ein- geladen, bis 7. Dezember 2000 ihre Stellungnahmen einzureichen.
1.3.3.2 Ergebnisse
Insgesamt sind 69 Vernehmlassungen fristgerecht eingegangen. Auf Grund des en- gen Zeitrahmens konnten Vernehmlassungen, die nach dem 11. Dezember 2000 eintrafen, nicht berücksichtigt werden (vgl. Anhang 1: Für die Vernehmlasser ver- wendete Abkürzungen).
Deplafonierung (Art. 3) / 3. Lohnprozent (Art. 4a) Zwei Kantone (BE, GR), die politischen Parteien FDP, CVP, SVP und LPS sowie die Arbeitgeberverbände fordern eine Abschaffung der so genannten Deplafonie- rung. Die SP und die Arbeitnehmerverbände dagegen fordern die Weiterführung der Deplafonierung mit 2 Prozent. Einzelne Parteien und Verbände verlangen sogar eine Deplafonierung mit 3 Prozent. Die SP widersetzt sich der Abschaffung des 3. Lohnprozentes vor Ende 2003. Die SVP dagegen fordert eine solche bereits auf Ende 2001, der SGV auf Ende 2002. Einzelne Parteien und Verbände fordern die Beibehaltung des 3. Lohnprozentes, an- dere dessen gestaffelte Reduktion, wiederum andere die jährliche Anpassung des Lohnprozentes und der Deplafonierung an die Fondsreserven. Die Ausgleichskassen der AHV (welche die ALV-Beiträge einziehen) weisen darauf hin, dass eine Anpassung des Beitragssatzes nur auf Jahresbeginn vorgenommen werden soll, weil eine Umstellung des ganzen Systems während des Jahres zu um- ständlich sei.
Finanzierung (Art. 90–90c) Etliche Vernehmlasser führen ins Feld, dass diese neue Finanzierungsregelung zu kurzfristig angelegt sei und damit nicht einer gesamten Konjunkturphase Rechnung getragen werden könne. Zwei Drittel der Kantone sind der Meinung, dass eine Be- teiligung der Kantone eigentlich den Spielregeln des Neuen Finanzausgleichs wider- spreche. Da sie sich bereits heute an den Kosten der AMM beteiligen, sei ein Ver- zicht auf finanzielle Beiträge jedoch nicht realistisch. Sie betonen aber, dass sich ei-
2265
ne Beteiligung nur in Zeiten rechtfertigen würde, in welchen sich die Ausgaben nicht durch die Fondsmittel und Lohnprozente decken lassen. Ausserdem propagie- ren sie (ebenso wie die SP), dass für den Vermögensstand eine Obergrenze von 10 Milliarden Franken vorzusehen sei, weil so für schlechte Zeiten mehr Mittel zur Verfügung stünden. Drei Kantone (UR, SZ, VD) und die SVP lehnen eine finan- zielle Beteiligung gar ab, weil diese verfassungswidrig sei. Die Arbeitnehmerorgani- sationen dagegen fordern eine Beteiligung der Kantone an sämtlichen Kosten der RAV und der AMM, also ohne die Obergrenze von 100 Millionen Franken. Weitere fordern, dass die Lohnbeiträge jährlich auf Grund der Fondsreserven, die sich zwi- schen 5 und 10 Milliarden Franken bewegen können, anzupassen seien.
Verlängerung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1) Die Erhöhung der Mindestbeitragszeit von sechs auf zwölf Monate begrüssen
38 Vernehmlasser, fünf (SSfv, SBKV, Actl, Scul, NE) fordern jedoch eine Sonder-
regelung für Spezialfälle. Der Kanton Waadt verlangt zudem, dass der Bund die da- durch entstehenden zusätzlichen Fürsorgekosten übernehmen sollte. Die Kantone Zürich und Schwyz verlangen eine Abstufung der Beitrags- und Bezugszeit, der Kanton Zug möchte zumindest für Personen ab dem 50. Altersjahr die Beibehaltung der sechsmonatigen Beitragszeit. Während fünf Vernehmlasser (SVP, SAGV, Ecos, SGV, GaS) eine Beitragszeit von 12 Monaten als zu kurz empfinden, sprechen sich
19 Vernehmlasser (LU, TG, GE, SP, PST, SGB, CNG, ErfAA, SSV, GBI, CGAS,
SYNA, EKFF, CSP, StZH, SEK, CCSit, FAE, KonGB) für die Beibehaltung einer sechsmonatigen Mindestbeitragszeit aus. ADC fordert auch bei wiederholter Ar- beitslosigkeit eine sechsmonatige Beitragszeit.
Verkürzung der Leistungsdauer (Art. 27) Mit einer Verkürzung der Leistungsdauer sind insgesamt 46 Vernehmlasser einver- standen, die Kantone Neuenburg und Waadt allerdings unter der Voraussetzung, dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, die Bezugsdauer bei erhöhter Arbeitslo- sigkeit zu verlängern. VD fordert zudem, dass der Bund die durch die Verkürzung der Bezugsdauer zusätzlich entstehenden Fürsorgekosten übernimmt. Ebenso möchte die CVP bei einer Verkürzung der Bezugsdauer dem Bundesrat ermögli- chen, je nach Wirtschaftslage und Alter der Versicherten die Höchstgrenze der Be- zugsdauer zu differenzieren. Nach Ansicht des Kantons Zürich soll die Bezugsdauer von 520 Taggeldern für ältere Arbeitslose bereits ab dem 50. Altersjahr gelten. Ob- wohl ZG, SGB, ErfAA, GBI und SYNA für die Beibehaltung der geltenden Bezugs- dauer sind, fordern auch sie, dass bei einer allfälligen Verkürzung der Bezugsdauer die Ausnahmeregelung für ältere Arbeitslose bereits ab dem 50. Altersjahr gelten soll. Nach Ansicht von VAK und SAEB sollen alle Personen ab dem 55. Altersjahr mit einer Beitragszeit von zwölf Monaten 520 Taggelder erhalten. 16 Vernehmlasser (LU, ZG, SH, GE, CGAS, SP, PST, CNG, Grüne, SGB, ErfAA, GBI, SYNA, EKFF, CSP, SEK) sprechen sich für die Beibehaltung der Bezugsdauer von
520 Taggeldern aus, der Kanton Schaffhausen unter der Voraussetzung einer Min-
destbeitragszeit von zwölf Monaten. Für eine noch weitergehende Verkürzung der Leistungsdauer sind SVP, Ecos, SGV, SAGV und GaS: Die SVP möchte als Be- zugsdauer generell 250 Taggelder, Ecos, SGV und GaS 260 Taggelder für Personen unter 55 Jahren, SGV und GaS allerdings bei einer Beitrasgszeit von 18 Monaten; der SAGV möchte die Bezugsdauer nach Alter und Beitragszeit abstufen.
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Bei älteren Personen, die kurz vor Erreichung des AHV-Rentenalters arbeitslos wer- den, begrüssen insgesamt 31 Vernehmlasser die als Variante in die Vernehmlassung gegebene Ausnahmeregelung, wonach der Bundesrat die Bezugsdauer um 120 Tag- gelder erhöhen kann, bei einer gleichzeitigen Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 24 Monate. SVP und SGV sprechen sich für die Beibehaltung der geltenden Regelung aus, wonach die Bezugsdauer nur für jene Personen um
120 Taggelder verlängert werden sollte, die zweieinhalb Jahre vor Erreichung des
AHV-Rentenalters arbeitslos werden. FDP und SAGV lehnen eine solche Ausnah- meregelung generell ab, da sie der Finanzierung einer vorzeitigen Pensionierung gleichkommt.
Erziehungsperiode (Art. 9b und Art. 14a) Eine knappe Mehrheit der Vernehmlasser bevorzugt die in Artikel 14a vorgeschla- gene Variante (14 Kantone, die SP und 7 Verbände sprachen sich dafür aus, der SGB und die GBI wollten kumulativ beide Varianten, die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten wollte die Beibehaltung der geltenden Regelung, während sich die übrigen Vernehmlasser für Artikel 9b aussprachen) mit der Be- gründung, diese Regelung werde dem volkswirtschaftlich wichtigen Anliegen, die Frauen und die in der Schweiz wohnhafte ausländische Wohnbevölkerung im Ar- beitsmarkt zu integrieren, besser gerecht. Argumente für Artikel 9b waren, dass damit dem Leit- und Grundgedanken der Ar- beitslosenversicherung besser entsprochen werde, da nur Personen profitieren könnten, welche in der Schweiz erwerbstätig waren und eine gewisse Arbeitsmarkt- fähigkeit nachwiesen. Begrüsst wird, dass das Erfordernis der wirtschaftlichen Zwangslage wegfällt und dadurch der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben von Eltern- teilen, welche Betreuungsarbeit geleistet haben, erleichtert wird. Die Mehrheit der Gewerkschaften plädiert dafür, beide Varianten aufzunehmen. Zwei Organisationen lehnen beide Varianten ab. Eine kleine Minderheit möchte nichts geändert haben, also den zur Aufhebung vorgeschlagenen Artikel 13 Abs. 2bis beibehalten. Freiwillige Leistungen der Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 11a) Es lagen zwei Varianten vor. Einig war man sich darüber, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Zwei Kantone (GE, NE) und einige Organisatio- nen (PST, SGV, FRSP CGAS, CSP, SEK, CCsit) wollten auf eine Anrechnung ganz verzichten. Die überwiegende Mehrheit bevorzugt Variante 2, da sie leichter voll- ziehbar sei und die Arbeitgeber nicht davon abhalte, im mittleren und unteren Ein- kommensbereich freiwillige Leistungen auszurichten. Vier Kantone (BE, BL, VS, NE) schlagen vor, als obere Grenze die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes festzusetzen. CVP und SGB fordern eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass freiwillige Leis- tungen der Arbeitgeber in die obligatorische berufliche Vorsorge fliessen. Übernahme eines Teils der NBU-Prämie durch den Fonds (Art. 22a Abs. 4) Die überwiegende Mehrheit der Kantone, die bürgerlichen Parteien (FDP, CVP und SVP) und die Arbeitgeberverbände sind für die Beibehaltung der bisherigen Lösung
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(Vorschlag 1) und somit gegen eine Beteiligung des Fonds an den Beiträgen für die NBU-Versicherung. Für Vorschlag 2 und somit für eine Beteiligung des Fonds zu einem Drittel an den Beitragsprämien sprachen sich sechs Kantone (ZH, BE, ZG, VD, NE und GE), die SUVA und die Arbeitnehmerverbände aus. Die Befürworter von Vorschlag 1 bemängeln an Vorschlag 2 die Abweichung vom Verursacherprinzip. In Anbetracht der Zusatzkosten für den Fonds (rund
32 Mio. Fr.) wird eine generelle Anhebung der Nettoentschädigung angesichts des
im internationalen Vergleich hohen Ansatzes nicht als gerechtfertigt erachtet. Die Befürworter von Vorschlag 2 möchten noch weitergehen und möchten, dass die Kasse – wie dies in den meisten Betrieben üblich ist – mindestens die Hälfte der Prämien übernimmt. Die Arbeitslosen sollen nicht doppelt bestraft werden, indem sie auch noch höhere NBU-Prämien als die Werktätigen bezahlen müssen.
Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 28) Die Entflechtung Krankentaggelder–Mutterschaft wurde fast ausnahmslos begrüsst. Lediglich ein Kanton (GR), eine Partei (SVP) und ein Verband (SAGV) lehnen die Taggelder nach der Niederkunft ab. Grosse Einigkeit herrscht darüber, dass die acht Wochen nach der Niederkunft mit
40 Taggeldern abgedeckt werden. Die Erhöhung der Krankentaggelder von 34 auf
44 wurde von einigen Kantonen und Organisationen mit dem Argument verworfen,
es handle sich um einen Ausbau der Leistungen. Andere wollten auch diese bei
40 Taggeldern festgesetzt haben.
Karenzzeit bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung (Art. 32 und 43) Die Mehrheit der Vernehmlasser (10 Kantone und 4 Verbände) sprach sich für eine Beibehaltung des bisherigen Systems aus, der Kanton Uri, FDP, CVP und fünf Ver- bände plädierten jedoch für eine Neuregelung. Die im Entwurf vorgeschlagene pro- zentuale Beteiligung wurde mehrheitlich verworfen, da sie den Vollzug unnötig ver- kompliziert und zudem administrativ sehr aufwendig ist. Es wurde allerdings als wichtig erachtet, eine genügend hohe Beitrittsschwelle beizubehalten (um Kleinst- ausfälle zu verhindern, da solche missbrauchsverdächtig sind).
Änderungen bei den AMM (Art. 59–75) Die Änderungsvorschläge und insbesondere die verbesserte Systematik des 6. Kapi- tels wird von den meisten Vernehmlassungsadressaten grundsätzlich begrüsst. Dem wichtigsten Punkt, nämlich der Schaffung einer Delegationsnorm, wonach der Bun- desrat die Ausgleichsstelle ermächtigen kann, die Entscheidkompetenz über Bei- tragsgesuche für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem vom Bundesrat festzulegenden Höchstbetrag an die Kantone zu delegieren (Art. 59c), stimmen 64 Vernehmlassungsadressaten zu. Einzig die Gewerkschaften (SGB, GBI, CNG und SYNA) sowie die Erfahrungsaustauschgruppe der Arbeitslo- senkassen der Arbeitnehmerorganisationen fordern, dass diese Beitragsgesuche von den tripartiten Kommissionen zu bewilligen seien. Die SP schlägt als Gegengewicht zur vorgeschlagenen Delegationsnorm vor, dass der Bundesrat Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen solle.
2268
Schwarzarbeit (Art. 6, 31 Abs. 4 und 42 Abs. 4) SGV und SAGV beantragen, eine Änderung des AVIG erst im Rahmen eines allfäl- ligen Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der Revision des AHVG vorzusehen. Etliche Kantone votieren dafür, dass nur Massnahmen eingeführt wer- den dürfen, die sich nur gegen den Arbeitgeber und ja nicht gegen die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer richten. Vorgeschlagen wird, vom Arbeitgeber die Rück- forderung bis zum Doppelten der zu Unrecht bezogenen Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung einzuführen.
Prävention Insgesamt 17 Kantone (ZH, LU, UR, SZ, OW, GL, SO, BS, SH, AI, AR, SG, GR, AG, TG, VS, NE), die SP, die CVP sowie verschiedene andere Vernehmlasser for- dern die Verankerung von Massnahmen zur nachhaltigen Vermeidung von Arbeits- losigkeit im Gesetz. Sie betonen insbesondere die Wichtigkeit von Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit von schlecht qualifizierten Arbeitskräften.
Interinstitutionelle und interkantonale Zusammenarbeit Insgesamt 16 Kantone (ZH, LU, UR, SZ, OW, GL, FR, SO, BS, SH, SG, GR, AG, TG, VS, NE) fordern die Verankerung von Massnahmen zur Förderung einer inten- siven und systematischen Zusammenarbeit der Vollzugsorgane der verschiedenen Sozialversicherungszweige. Neun Kantone (LU, UR, SO, BL, SH, AI, SG, AG, VS) verlangen ausserdem die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die interkantonale Zusammenarbeit der AVIG-Vollzugsstellen.
Spezifische Massnahmen für schwer Vermittelbare Zehn Kantone (LU, UR, SZ, OW, GL, SO. BL, SH, AR, AG) halten die Veranke- rung von spezifischen Massnahmen für arbeitslose Personen, die schwer vermittel- bar sind, für notwendig.
1.3.3.3 Auswertung und Gewichtung
Deplafonierung (Art. 3) / 3. Lohnprozent (Art. 4a) Eine Wiederaufnahme der Deplafonierung ist für die gesicherte Finanzierung der Versicherung ein notwendiger Bestandteil. Die Wiederaufnahme mit einem Prozent stellt zudem einen mehrheitsfähigen Kompromiss dar. Die Aufhebung des 3. Lohnprozentes ist bei der Mehrheit der Vernehmlasser unbe- stritten. Eine Aufhebung vor der Abbezahlung der Schulden würde den früheren Willen des Gesetzgebers missachten und eine schlechte Ausgangslage für die revi- dierte ALV schaffen. Die Regelung erfolgt allerdings nicht mehr im Artikel 4a, son- dern in den Schlussbestimmungen, da diese ausserordentliche Massnahme befristet ist und deshalb eigentlich von Anfang an nur im Übergangsrecht hätte geregelt wer- den sollen. Bei der Änderung des Beitragssatzes ist darauf zu achten, dass dies auf Anfang Jahr geschieht. Sonst werden nur unnötige und kostspielige Umstellungsarbeiten ausge- löst, nicht nur bei der Versicherung und den Ausgleichskassen, aber auch bei den
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Arbeitgebern, welche die Lohnabrechnungen anpassen müssen. Jede gestaffelte Re- duktion oder Anpassung der Lohnbeiträge während des Jahres ist somit nicht ge- eignet. Finanzierung (Art. 90–90c) Grundsätzlich soll mit der vorgeschlagenen Finanzierungsregelung einem gesamten Konjunkturzyklus Rechnung getragen werden. Dabei soll der Ausgleichsfonds über den Konjunkturzyklus ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen. Die Beteiligung der öffentlichen Hand ist deshalb gerechtfertigt, weil die Arbeitslosenversicherung auch versicherungsfremde Leistungen erbringt. Die Beteiligung erfolgt nicht nur in «schlechten» Zeiten, sondern jährlich und vermindert dadurch den finanzierungssei- tigen prozyklischen Effekt. Die feste Beteiligung ist für die Kantone und den Bund auch berechenbar. Die Revision des AVIG ist mit den Grundsätzen des Neuen Finanzausgleichs ver- einbar. Die Unterstützung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) kann als Verbundaufgabe betrachtet werden, weshalb sich eine gemeinsame Teilfinanzierung dieser Aufgabe durch die öffentliche Hand rechtfertigen lässt. Verfassungsmässig ist eine Beteiligung der Kantone auch nicht nur in «schlechten» Zeiten möglich. Eine Beteiligung gibt es zu- dem bereits heute, und sie wird durch den vorliegenden Entwurf nur wenig erhöht. Die RAV bedienen zudem nicht nur Versicherte, sondern generell Stellensuchende. Aus diesen Gründen ist eine feste kantonale Beteiligung, die ja primär als Beteili- gung an den Kosten der RAV und AMM angeschaut werden muss, gerechtfertigt. Sie ist aber nach oben zu begrenzen, damit Bund und Kantone fest kalkulierbare Beiträge bezahlen und in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht zusätzlich belastet werden. Die mit dem Entwurf vorgeschlagene maximale Vermögensbandbreite von +5 Mil- liarden bis –5 Milliarden Franken wird beibehalten. Die Obergrenze von +5 Milliar- den bezieht sich jedoch neu auf das Eigenkapital abzüglich des für den Betrieb not- wendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken. Dies ergibt zusammen mit der Schuldengrenze von –5 Milliarden Franken einen effektiven Finanzierungsspielraum von 10 Milliarden Franken und reicht aus, um während zwei Jahren 220 000 Ar- beitslose zu finanzieren.
Verlängerung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1) Damit die Arbeitslosenversicherung dauerhaft finanzierbar ist, sind auch Einsparun- gen nötig. Eine Erhöhung der Mindestbeitragszeit von sechs auf zwölf Monate trägt diesem Umstand Rechnung. Insbesondere scheint diese Massnahme auch deshalb gerechtfertigt, da auf Grund der 1995 professionalisierten Arbeitsvermittlung sowie des Ausbaus der arbeitsmarktlichen Massnahmen eine raschere und dauerhaftere Eingliederung der Stellensuchenden möglich ist. Die Zahl derjenigen Arbeitslosen, die im Jahre 1998 eine neue Rahmenfrist eröffnet haben, zeigt zudem, dass von einer verlängerten Mindestbeitragszeit vor allem jüngere Personen betroffen sind, die in der Regel auch leichter wieder eine Stelle finden. Mit einem durchschnittlichen An- stieg der Fürsorgekosten ist deshalb nicht zu rechnen. Von einer Verlängerung der Mindestbeitragszeit sind, ausgehend von den Bezügern im Dezember 1999, Männer und Frauen ungefähr im gleichen Ausmass betroffen, ebenso sind keine bedeutenden Unterschiede in den Sprachregionen auszumachen. Von einer weitergehenden Ver-
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längerung der Mindestbeitragszeit, wie dies von einigen wenigen Vernehmlassern gefordert wird, ist jedoch abzusehen, da sonst unverhältnismässig viele Personen von der Versicherung ausgeschlossen würden. Eine Abstufung der Mindestbeitrags- zeiten widerspricht der Forderung nach einem möglichst einfachen Vollzug.
Verkürzung der Leistungsdauer (Art. 27) Die Taggeldbezugsdauer wurde 1995 als Antwort auf die Zunahme der Arbeitslo- sigkeit in der Schweiz erhöht. Seither wurden jedoch mit der Revision von 1995 die Arbeitsvermittlung professionalisiert und die arbeitsmarktlichen Massnahmen aus- gebaut. Dadurch ist eine raschere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich, was eine Reduktion der Bezugsdauer rechtfertigt und der Forderung nach Einspa- rungen in der Arbeitslosenversicherung Rechnung trägt. Eine Verkürzung der Be- zugsdauer verstärkt den Druck auf die Stellensuchenden, die Arbeitssuche zu inten- sivieren, und führt zu einer höheren Flexibilität beim Lohn sowie bezüglich der geo- grafischen und beruflichen Mobilität. Zudem zwingt sie Stellensuchende, früher an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Indem ältere Stellensuchende weiterhin 520 Taggelder beziehen können, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen erfahrungsgemäss länger arbeitslos sind. Eine weitergehende Reduktion der Bezugsdauer für jüngere Arbeitslose würde hingegen deren dauer- hafte Wiedereingliederung gefährden, könnten diese Personen dadurch doch nur während kurzer Zeit an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen. Diese Ge- fahr entstünde auch bei Einführung einer nach Beitragszeit abgestuften Bezugs- dauer, da Personen mit unregelmässigen Arbeitsbiografien eher kurze Beitragszeiten aufweisen und bei einer damit verbundenen kurzen Bezugsdauer nicht an nachhalti- gen Massnahmen zur dauerhaften Wiedereingliederung teilnehmen könnten. Die Ausnahmeregelung, wonach der Bundesrat für Personen, die innerhalb der letz- ten vier Jahre vor Erreichung des AHV-Rentenalters eine um 120 Taggelder verlän- gerte Bezugsdauer innerhalb einer Rahmenfrist von längstens vier Jahren vorsehen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass es für ältere Arbeitnehmer, die kurz vor der Pensionierung stehen, äusserst schwierig ist, wieder eine Dauerstelle zu finden. Durch die Ausübung befristeter Arbeitsverhältnisse können diese Personen ihren erworbenen Anspruch sowie zusätzliche 120 Taggelder innerhalb von vier Jahren beziehen, was verhindert, dass sie kurz vor Bezug der AHV-Rente Fürsorgeleistun- gen beanspruchen müssen.
Erziehungsperiode (Art. 9b und Art. 14a) Obwohl sich eine knappe Mehrheit für Artikel 14a aussprach, wird Artikel 9b der Vorzug gegeben. Allgemein begrüsst wird, dass das Erfordernis der wirtschaftlichen Zwangslage wegfällt. Mit Artikel 9b wird der überwiesenen Motion Baumann, die eine Erwerbstätigkeit vor der Erziehungsperiode verlangt, Rechnung getragen.
Freiwillige Leistungen der Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 11a) Die bevorzugte Variante 2 wird aufgenommen und angepasst. Nach dem Vorschlag einiger Kantone wird als obere Grenze die Hälfte des Höchstbetrages des versicher- ten Jahresverdienstes festgesetzt (53 400 Fr.). Dem Anliegen, dass freiwillige Leistungen, welche in die berufliche Vorsorge flies- sen, nicht anzurechnen sind, wird mit dem neu eingefügten Absatz 3 entsprochen.
2271
Übernahme eines Teils der NBU-Prämie durch den Fonds (Art. 22a Abs. 4) Obwohl eine Übernahme der Prämien in der vorgeschlagenen Höhe von einem Drittel den Fonds mit zusätzlichen rund 32 Millionen Franken belasten wird, hat sich der Bundesrat dazu entschlossen, den Absatz 4 von Artikel 22a entsprechend anzu- passen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unfallversicherung als einzige Versicherung das Risiko für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle auf zwei unterschiedliche Versicherungsformen aufteilt. Dies ist bei arbeitslosen Personen je- doch nicht der Fall, weil bei ihnen das gesamte Risiko nur über die NBU abgedeckt wird. Deshalb rechtfertigt es sich, dass die Versicherung für sie einen Drittel der NBU-Prämien übernimmt.
Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 28) Dem Wunsch, nach der Niederkunft 40 statt 44 Taggelder zu gewähren, um acht Wochen abzudecken, wird entsprochen. Hingegen will man die vorgeschlagenen 44 Taggelder bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft beibehalten. Damit sollen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist 2 Phasen à je 22 Taggelder, also aus Sicht der Versicherung je 1 Monat, abgedeckt werden.
Karenzzeit bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung (Art. 32 und 43) Den Anliegen der Mehrzahl der Vernehmlasser wird mit dem bisherigen System am besten Rechnung getragen. Auf eine Änderung im Sinne des Vernehmlassungsent- wurfes wird deshalb verzichtet.
Änderungen bei den AMM (Art. 59–75) Da die Neufassung des Artikels über das Bewilligungsverfahren bei den arbeits- marktlichen Massnahmen in praktisch allen Stellungnahmen befürwortet wird, wird am Vorschlag festgehalten.
Schwarzarbeit (Art. 6, 31 Abs. 4 und 42 Abs. 4) Der von vielen Vernehmlassern gemachte Vorschlag, die vom Arbeitgeber bis zum Doppelten missbräuchlich bezogene Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung zurückzufordern, wird übernommen (Art. 88 Abs. 4). Die weitergehenden Änderun- gen sollen mit dem geplanten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bzw. über die Revision des AHVG verwirklicht werden.
Prävention Der Bundesrat hat Verständnis für die Forderung nach der Verankerung der allge- meinen Prävention im AVIG. Auf Grund der unter Ziffer 1.2.3.17 dargelegten Ar- gumente sieht er jedoch davon ab, der Arbeitslosenversicherung diese neue Aufgabe und die damit verbundenen Kosten zu übertragen.
Interinstitutionelle und interkantonale Zusammenarbeit Die Anträge der Kantone bezüglich der interkantonalen und der interinstitutionellen Zusammenarbeit sind gerechtfertigt. Aus diesem Grund werden diese Anliegen im neuen Artikel 85e verankert. Der Revisionsvorschlag sieht in Artikel 92 Absatz 7 auch die Übernahme von allfälligen Mehrkosten vor, die durch diese Zusammenar- beitsformen entstehen können.
2272
Spezifische Massnahmen für schwer Vermittelbare Die Verankerung der interinstitutionellen Zusammenarbeit in Artikel 85e wird ins- besondere auch für die schwer Vermittelbaren Verbesserungen bringen. Das beste- hende AVIG bietet ein ausreichendes Instrumentarium zur Wiedereingliederung ar- beitsloser Personen. Gewisse Instrumente müssen aber noch intensiver und zielge- richteter eingesetzt werden, damit Langzeitarbeitslosigkeit und Aussteuerungen ver- hindert werden können.
1.4 Erledigung der parlamentarischen Vorstösse
Die Vorstösse zur Arbeitslosenversicherung betreffen die Themen Finanzen, Miss- brauch, arbeitsmarktliche Massnahmen, selbstständige Erwerbstätigkeit, Arbeitslo- sigkeit kurz vor dem Militär- oder Zivildienst und Prämien für die Nichtberufsun- fallversicherung.
Finanzen In Abweichung vom Wortlaut der Motion 98.3525 ist vorgesehen, dass Bund und Kantone einen finanziellen Beitrag an die Versicherung zu leisten haben und die Deplafonierung mit einem Prozent weitergeführt wird. Im Gegenzug soll der Bund mit der neuen Finanzierungsregel keine A-fonds-perdu-Beiträge mehr leisten. Die gesamte Finanzierung wird neu möglichst konjunkturunabhängig geregelt (Art. 90– 90c). Die Anzahl Taggelder wird in Artikel 27 von 520 auf 400 herabgesetzt und die Beitragsdauer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist von bisher 6 auf 12 Monate erhöht (Art. 13 Abs. 1). Die Motion kann als erfüllt abgeschrieben werden, da das Ziel – eine politisch mehrheitsfähige Arbeitslosenversicherung, welche langfristig durch zwei Lohnprozente finanziert wird – erfüllt ist (vgl. auch Ziff. 1.3.2.3). Die Motion 99.3385 vom 2. Juli 1999 (Kommission NR; am 8.10.1999 in Form eines Postulates überwiesen) verlangt eine Verlängerung auf 18 Monate. Das Postulat
97.3656 (Lötscher; am 15.12.1998 in Form eines Postulates überwiesen) wird durch
die neue Finanzierungsregelung sinngemäss erfüllt.
Erziehungsgutschriften/Missbrauch Motion 98.3638 vom 5.6.2000 (Widrig), Motion 98.3544 vom 19.3.1999 (David), Postulat 98.3202 vom 15.6.2000 ([Hasler Ernst] – Baumann J. Alexander), Motion
98.3199 vom 5.6.2000 (Baumann J. Alexander), Interpellation 98.3088 vom
10.3.1998 (Hasler): Alle diese Vorstösse orten ein Missbrauchspotenzial in Bezug
auf die Regelung der Erziehungsgutschrift. Mit dem neu formulierten Artikel 9b, der den bisherigen Artikel 13 Absatz 2bis ersetzen soll, sind die in den Vorstössen vorge- schlagenen Massnahmen weitgehend berücksichtigt. In Bezug auf die Motion Baumann (98.3199) war man sich in der vorberatenden Kommission des Ständerates einig, dass mit dem neuen Artikel 9b das Kernanliegen der Motion, nämlich Missbrauch zu verhindern, dadurch erfüllt sei, dass eine Bei- tragsvorausetzung gegeben sein muss. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Zwangslage hingegen wäre in diesem Zusammenhang nicht im Interesse der Wirt- schaft, denn damit würden die gut ausgebildeten Frauen weitgehend ausgeschlossen.
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Arbeitsmarktliche Massnahmen Motion 00.3032 vom 15.6.2000 (Tillmanns), Motion 98.3544 vom 19.3.1998 (Da- vid), Motion 97.3423 vom 15.12.1998 (Vollmer): Letztere wird erfüllt mit Ar- tikel 66c Absatz 3. Die andern beiden Vorstösse wurden in die Diskussion einbezo- gen und sind teilweise in den Artikeln 64a und 64b berücksichtigt worden. Motion 98.3000 vom 16.6.1999 (WAK NR) und Motion 97.3512 vom 19.12.1997 (Gysin Remo): Dem Vorstoss Gysin wird in Artikel 71a Absatz 1 und in Artikel 71b Absatz 2 teilweise entsprochen. Damit ist auch Motion 98.3000 erfüllt.
Effizienzsteigerung der Vollzugsstellen Motion 98.3454 (Imhof; am 18.12.1998 in Form eines Postulates überwiesen), und Postulat 99.3003 (WAK NR; am 16.06.1999 Annahme): Wurden bereits im Rahmen der AVIG-Änderung vom 23. Juni 2000 umgesetzt.
Arbeitslosigkeit kurz vor dem Militär- oder Zivildienst Postulat 98.3016 vom 17.3.1998 (Bieri), Interpellation 96.3604 vom 9.12.1996 (Langenberger): Das Problem der Arbeitslosigkeit kurz vor dem Militär- oder Zivil- dienst oder zwischen zwei Beförderungsdiensten kann nicht über die Arbeitslosen- versicherung gelöst werden. Es wird jedoch eine Lösung über die EO angestrebt.
Arbeitslosenentschädigung für Angelernte Das Postulat 98.3259 (Langenberger; am 9.10.1998 Annahme) wurde auf Weisungs- stufe bereits umgesetzt.
Weiterbildungsurlaub Motion 98.3331 (SP-Fraktion; am 16. 6.1999 in Form eines Postulates überwiesen): Ein Ausbau der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist nicht vorgesehen. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates ausgeführt, besteht nämlich weiterhin die Möglich- keit, im Rahmen eines Pilotprojektes die Wirksamkeit eines Weiterbildungsurlaubs eingehend und praxisbezogen zu prüfen.
1.5 Verhältnis zum Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Am 6. Oktober verabschiedete die Bundesversammlung das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BBl 2000 5041). Dieses geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von Ständerätin Josi Meier vom 7. Februar 1985. Ziel des nun vorliegenden Erlasses ist eine Vereinheitlichung der bestehenden Sozialversicherungsgesetze, ohne die bisherigen Strukturen zu zerstö- ren. Das ATSG koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert, ein ein- heitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt, die Leistungen aufeinander abstimmt und den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet (vgl. Art. 1 ATSG). Das ATSG ist derzeit noch nicht in Kraft. Es ist aber davon auszugehen, dass es vor der vorliegenden AVIG-Revision in Kraft gesetzt wird. Deshalb basiert die vorlie-
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gende Botschaft bereits auf den durch das ATSG geschaffenen Grundlagen. Insbe- sondere folgt sie der gesetzgeberischen Konzeption, derzufolge – das ATSG auf diejenigen Gebiete innerhalb des AVIG zur Anwendung ge- langt, welche in Artikel 1 AVIG umschrieben werden (konkret wird eine Neuformulierung von Artikel 1 Absatz 3 AVIG vorgeschlagen, weil dieser Absatz die Nichtanwendung des ATSG auf die kollektiven arbeitsmarkt- lichen Massnahmen betrifft und mit der vorliegenden Revision die arbeits- marktlichen Massnahmen systematisch neu gegliedert werden); – innerhalb des Anwendungsbereichs des ATSG im AVIG jede Abweichung einer Einzelregelung ausdrücklich als solche bezeichnet wird (vgl. Erläute- rungen zu den einzelnen Bestimmungen).
1.6 11. AHV-Revision: Rentenvorbezug
und Koordination mit der ALV Mit der in der 11. AHV-Revision vorgesehenen Flexibilisierung des Rentenalters (Art. 40 AHVG und Art. 13 und 13a BVG sowie Art. 2 Abs. 1bis FZG) wird es im Gegensatz zur geltenden Regelung keine Kategorie der so genannt unfreiwillig vor- zeitig Pensionierten mehr geben. Entscheidend ist der effektive Vorbezug der Alters- rente der AHV und/oder der beruflichen Vorsorge. Die 11. AHV-Revision wird derzeit von der vorberatenden Kommission des Erstra- tes (SGK N) behandelt. Wer die ganze Rente der AHV bzw. die ganze Altersleistung der beruflichen Vorsorge vorbezieht, hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslo- senentschädigung. Das Verhältnis zwischen dem Vorbezug der halben Rente und der Arbeitslosenversicherung wirft jedoch – namentlich im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Verzicht auf das «Ruhestandserfordernis» und den bilateralen Ver- trägen – Fragen auf, welche noch vertieft geprüft werden müssen. Offene Fragen im Zusammenhang mit dem Teilvorbezug sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Dabei wird sichergestellt werden müssen, dass Missbräuche verhindert werden kön- nen, aber auch der gleitende Übergang ins Rentenalter nicht verunmöglicht wird.
2 Besonderer Teil
2.1 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Anwendbarkeit des ATSG Absatz 3 muss angepasst werden, weil der bisherige Verweis auf die kollektiven ar- beitsmarktlichen Massnahmen nicht mehr zutrifft, da die Gliederung der arbeits- marktlichen Massnahmen und damit auch die Artikelnummern mit dem vorliegen- den Entwurf ändern. In der Verordnung soll dann definiert werden, welche der ar- beitsmarktlichen Massnahmen die kollektiven sind.
2275
Art. 1a Zweck Absatz 2 des Zweckartikels wird mit der Eingliederung der Versicherten in den Ar- beitsmarkt als neuem Ziel ergänzt. Da dieses Ziel neben dem Einsatz arbeitsmarktli- cher Massnahmen auch mit der Beratung und Vermittlung angestrebt wird, ist auf eine explizite Nennung nur eines Teils der verfügbaren Instrumente zu verzichten. Die Instrumente werden in Artikel 7 genannt.
Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz Da die Beitragsbemessung mit dem Beitragssatz und der teilweisen Deplafonierung verknüpft wird, ist es gesetzestechnisch und auch sprachlogisch sinnvoller, alle drei Aspekte in einem einzigen Artikel zu regeln. Dies geschieht nun im Artikel 3. Ab- satz 1 von Artikel 4 über den Beitragssatz sowie Absatz 2 von Artikel 4a über die teilweise Deplafonierung werden in Artikel 3 überführt und dieser insgesamt neu re- digiert. Absatz 1 hält fest, dass der für die Versicherung massgebende Lohn derjenige nach dem AHV-Gesetz ist. Absatz 2 übernimmt den bisher in Absatz 1 geregelten Höchstbetrag, der dem Höchstbetrag der obligatorischen Unfallversicherung entspricht (zurzeit 106 800 Fr.) und hält fest, dass bis zu diesem Betrag für die ALV 2 Lohnprozent erhoben werden. Absatz 3 sieht vor, dass die teilweise Deplafonierung, die heute als ausserordentliche Massnahme in Artikel 4a geregelt ist, weitergeführt wird. Allerdings werden von Lohnsummen zwischen heute 106 800 und 267 000 Franken nicht 2 Lohnprozente erhoben, sondern nur noch 1 Lohnprozent. Gemäss Lohnsumme AHV-Statistik für
19986 ist durch die Wiederaufnahme der teilweisen Deplafonierung mit einem Pro-
zent mit Mehreinnahmen von ca. 135 Millionen Franken zu rechnen. Absatz 4 übernimmt die bisherige Regelung in Artikel 4 Absatz 1, wonach die Lohnprozente zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu teilen sind. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 3.
Art. 4 Beitragssatz (Aufgehoben) Absatz 1 wird in Artikel 3 überführt. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Da der Beitragssatz mit der Beitragsbemessung verknüpft wird, ist es gesetzestech- nisch und sprachlogisch sinnvoller, beides in einem einzigen Artikel zu regeln. Dies geschieht nun in Artikel 3. Die Finanzierung wird neu in den Artikeln 90–90c geregelt. Die Absätze 2 und 3 sind nicht mehr nötig, weil die Finanzierung langfristig und konjunkturunabhängig erfolgen und nur beim Erreichen eines bestimmten Plus- oder Minusbetrages eine Neuregelung in Form einer Gesetzesrevision vorgenommen werden soll. Siehe auch Kommentar zu den Artikeln 90–90c.
6 Bundesamt für Sozialversicherung (2000): AHV-Statistik 2000. Statistiken zur Sozialen Sicherheit. EDMZ 318.123.00d.
2276
Art. 4a Ausserordentliche Massnahmen (Aufgehoben) Die mit diesem Artikel beabsichtigten Massnahmen sollen erst auf Ende 2003 weg- fallen. Da die Artikel 3 und 4 aber revidiert werden, muss auch dieser Artikel ange- passt werden. Ausserdem handelt es sich bei dieser Bestimmung wegen ihrer Be- fristung um eine Übergangsbestimmung. Deshalb wird sie in die Schlussbestim- mungen übergeführt (vgl. Erläuterungen zur Übergangsbestimmung).
Art. 7 Leistungsarten Absatz 1 listet die Leistungsarten der Versicherung für die Gewährung von Bei- trägen auf, wie beispielsweise finanzielle Beiträge an eine effiziente Beratung und Vermittlung, zur Finanzierung der Projektkosten von arbeitsmarktlichen Massnah- men sowie für Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse. Im Sinne einer Vereinfachung wird in Buchstabe b von ar- beitsmarktlichen Massnahmen gesprochen. Buchstabe c wird gestrichen und in Buchstabe b integriert. Durch den Entscheid, inskünftig nur noch eine Art von Taggeld auszurichten, ist Buchstabe b in Absatz 2 obsolet geworden und kann ersatzlos gestrichen werden. Aus diesem Grund müssen die Verweise in den Artikeln 9 Absatz 4, 22a Absatz 1,
28 Absatz 2 und 29 Absatz 1 angepasst werden.
Art. 9 Rahmenfristen In Absatz 4 wird der Verweis auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b durch den Begriff Arbeitslosenentschädigung ersetzt.
Art. 9a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (neu) Mit dem neuen Artikel 9a soll Versicherten, welche keine Taggelder nach den Arti- keln 71a ff. zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beanspruchten, die Rah- menfrist für den Leistungsbezug bzw. die Rahmenfrist für die Beitragszeit unter ge- wissen Voraussetzungen um maximal 2 Jahre verlängert werden. Absatz 1 regelt den Fall, dass während der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft. Hier kommt nur eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug in Betracht, da sonst Rahmenfristüberschnei- dungen entstünden. Absatz 2 regelt hingegen den Fall, dass mangels bestehender Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine Verlängerung nicht in Betracht kommt. Hier ist eine Verlänge- rung der Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbstständigen Er- werbstätigkeit sinnvoll, jedoch höchstens um 2 Jahre. Dadurch soll die versicherte Person durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bezüglich ihrer Anspruchsberechtigung nicht schlechter gestellt werden. Absatz 3 soll klarstellen, dass eine Verlängerung der Rahmenfristen keine Erhöhung der Anzahl Taggelder mit sich bringt.
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Art. 9b Erziehungsperiode (neu) Im geltenden Recht wird die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet. Ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung entstand aber nur, wenn zu- sätzlich eine wirtschaftliche Zwangslage bestand. Die Höhe der Taggelder berech- nete sich auf Grund von Pauschalansätzen; die Dauer entsprach derjenigen von Ver- sicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren. Diese Regelung hat unter dem Stichwort «Missbrauch» immer wieder zu politischen Diskussionen An- lass gegeben, da mehrheitlich Versicherte davon profitierten, die noch nie auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt tätig waren. Die neue Regelung trägt dem ursprünglichen Gedanken des Gesetzgebers, Versi- cherten, die infolge der Geburt eines Kindes kurzzeitig aus dem Erwerbsleben aus- scheiden, den Wiedereinstieg zu erleichtern, besser Rechnung. Durch eine differen- zierte Regelung der Rahmenfristen wird erreicht, dass während einer befristeten Zeitdauer erworbene Ansprüche, trotz der durch die Geburt eingetretenen Unterbre- chung der arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit, nicht verfallen. Gleichzeitig wird auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen Zwangslage verzichtet. Absatz 1 betrifft Versicherte, die während einer laufenden Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug sich nach der Geburt ihres Kindes der Erziehung widmen. Um Leistun- gen auch nach der Erziehungsperiode beanspruchen zu können, wird ihnen die Rahmenfrist für den Leistungsanspruch um 2 Jahre verlängert. Absatz 2 stellt sicher, dass Versicherte, die im Zeitpunkt der Geburt anspruchsbe- rechtigt waren, die jedoch noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet haben, diesen Anspruch trotz des durch die Geburt eingetretenen Unterbruchs gel- tend machen können, sofern sie sich innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Konkret wird in Abwei- chung von der normalerweise geltenden Regelung nicht ein Zeitraum von zwei Jah- ren zur Erfüllung der Beitragszeit herangezogen, sondern ein Zeitraum von längstens vier Jahren. Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass das in Absatz 2 angestrebte Ziel auch dann er- reicht wird, wenn innerhalb der verlängerten Rahmenfrist weitere Kinder geboren werden. Absatz 4 hält fest, dass nur ein Elternteil die Erziehungszeit geltend machen kann, das heisst, dass sich die Eltern diese Zeit nicht teilen können. Absatz 5 soll klarstellen, dass eine Verlängerung der Rahmenfristen keine Erhöhung der Anzahl Taggelder mit sich bringt.
Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall Absatz 2 wird aufgehoben. Neu werden alle Wartezeiten in Artikel 18 integriert, al- so auch diejenige von Artikel 11 Absatz 2.
Art. 11a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (neu) Es wird allgemein als stossend empfunden, wenn Versicherte ausserordentlich hohe Leistungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten und vom ersten Tag an Ar- beitslosenentschädigung beziehen können.
2278
Um einerseits bei der Beurteilung von Anrechnungstatbeständen unabhängig von der AHV zu sein und andererseits eine klare gesetzliche Grundlage zu haben, drängt sich eine Regelung im AVIG auf. Zudem kann eine Berücksichtigung von freiwilli- gen Leistungen als massgebender Lohn bei der AHV nicht mit der Anrechnungs- problematik bei der ALV verglichen werden, da es bei der AHV um einen Schutz vor zu geringer Versicherung geht und bei der ALV um einen Aufschub derselben. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden aber nur berücksichtigt, sofern sie die Hälfte des höchsten versicherbaren Verdienstes von Artikel 3 überstiegen; d.h. freiwillige Leistungen von zurzeit weniger als 53 400 Franken bleiben unberück- sichtigt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen von Arbeitgebern in die obligatorische berufliche Vorsorge fliessen oder von den Versicherten selbst in die 2. Säule investiert werden.
Art. 13 Beitragszeit Durch eine Erhöhung der Mindestbeitragszeit wird verhindert, dass innerhalb der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Bezugsdauer deutlich über die Bei- tragszeit hinausgeht. Neu wird nicht mehr unterschieden, ob ein Versicherter erst- mals oder wiederholt arbeitslos geworden ist. Dies führt zu einer stärkeren Äquiva- lenz zwischen Beiträgen und Leistungen und somit zu mehr Leistungsgerechtigkeit, aber auch zu Einsparungen, was der Forderung Rechnung trägt, die Arbeitslosenver- sicherung mit zwei Lohnprozenten zu finanzieren. Durch die Einführung einer ein- heitlichen Mindestbeitragszeit wird zudem der Vollzug vereinfacht. Basierend auf der Zahl derjenigen Arbeitslosen, die im Jahre 1998 eine neue Rahmenfrist eröffne- ten, würde diese Verlängerung der Beitragszeit dazu führen, dass 8,4 Prozent ihren Taggeldanspruch verlieren würden. Hauptsächlich betroffen sind vor allem jüngere Personen, die in der Regel jedoch leichter wieder eine Stelle finden und dadurch neue Beitragszeiten erwerben können. Hingegen kann auf Grund der Zahl der Bezü- ger im Dezember 1999 keine unterschiedliche Betroffenheit zwischen Männern und Frauen bzw. Sprachregionen ausgemacht werden. Durch die 1995 professionalisierte Arbeitsvermittlung sowie den Ausbau der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist es je- doch möglich, Stellensuchende rascher und dauerhafter in den Arbeitsmarkt einzu- gliedern, was zum Erwerb neuer Beitragszeiten führt. Die Absätze 2bis und 2ter werden aufgehoben und durch den neuen Artikel 9b ersetzt. In Absatz 3 wird der Verweis auf Artikel 7 wegen der Änderung dieses Artikels an- gepasst. Es wird nicht mehr auf den Artikel selbst verwiesen, sondern die Arbeitslo- senentschädigung angesprochen.
Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit Die Absätze 4, 5 und 5bis werden aufgehoben. Absatz 4 wird in Artikel 18 als Ab- satz 3 integriert und Absatz 5bis in Kapitel 6 (arbeitsmarktliche Massnahmen). Der Inhalt von Absatz 5 soll aus systematischen Gründen neu auf Verordnungsstufe ge- regelt werden.
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Art. 15 Vermittlungsfähigkeit Nach Praxis des Bundesgerichts gehört zur Vermittlungsfähigkeit insbesondere auch die Vermittlungsbereitschaft, d.h. der Wille der Versicherten, bereit zu sein, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der ALV zu befolgen. Entscheidend ist somit das Verhalten des Versicherten. Eine einmal verneinte Vermittlungsfähigkeit kann somit erst wieder bejaht werden, wenn das gesamte Verhalten des betroffenen Versicher- ten sich insgesamt geändert hat und nicht bereits dann, wenn er sich zur Teilnahme an einer einzelnen Massnahme bereit erklärt. Der neu gewählte Begriff »Eingliede- rungsmassnahmen», der sämtliche Massnahmen (inklusive Beratungs- und Kon- trollgespräch) umfasst, soll dies verdeutlichen.
Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften Absatz 2: Faktisch führen heute nur noch die wenigsten Gemeinden ein Gemeinde- arbeitsamt. Deshalb wird dieser Begriff in dieser Revisionsvorlage gestrichen und in diesem Artikel durch den Ausdruck »Wohngemeinde» ersetzt. Neu kann sich der Versicherte auch direkt beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung anmelden. Absatz 3: In Buchstabe a werden die Begriffe «Umschulungs- und Weiterbildungs- kurse» durch den umfassenderen Ausdruck «arbeitsmarktliche Massnahmen» er- setzt. In Buchstabe b wird die Terminologie aktualisiert.
Art. 18–18c Wartezeiten Im Sinne einer verbesserten Gesetzessystematik werden die bisher in verschiedenen Artikeln aufgeführten Bestimmungen über Wartezeiten einheitlich in den Artikeln 18–18c zusammengefasst.
Art. 18 Wartezeiten Der bisherige Absatz 2 wird neu zu Artikel 18a. Der bisherige Absatz 3 wird neu zu Artikel 18b. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden in den neuen Artikel 18c übergeführt. Der neue Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 14 Absatz 4 mit der Präzisie- rung, dass die besonderen Wartezeiten zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit zu be- stehen sind. Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 11 Absatz 2.
Art. 18a Kontrollperiode (neu) Entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 2.
Art. 18b Heimarbeitnehmer (neu) Entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 3.
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Art. 18c Altersleistungen (neu) Entspricht den bisherigen Absätzen 4 und 5 von Artikel 18.
Art. 19 Feiertage Mit der Aufhebung von Artikel 19 soll für die ganze Schweiz eine rechtsgleiche und einheitliche Regelung geschaffen werden. Es sollen, unabhängig von den kantonal verschieden geregelten Feiertagen, im Einklang mit Artikel 21 grundsätzlich fünf Taggelder pro Woche ausbezahlt werden.
Art. 22 Höhe des Taggeldes Unterhalb der Kippgrösse von 130 Franken erhält eine arbeitslose Person ein Tag- geld von 80 Prozent, darüber ein solches von 70 Prozent, falls sie nicht noch Unter- haltspflichten gegenüber Kindern hat oder invalid ist. Auf Grund der Lohn- und Preisentwicklung drängt sich auch eine periodische Anpassung dieser Kippgrösse auf. Dies wird mit der Indexierung im neuen Absatz 3 analog der AHV-Gesetz- gebung ermöglicht. Wird auf Grund der Indexierung dieser Wert z.B. um 5 Franken erhöht, so würde dies die Versicherung jährlich zusätzlich 4 Millionen Franken kosten.
Art. 22a Beiträge an die Sozialversicherungen In Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b durch den Begriff Arbeitslosenentschädigung ersetzt. Die NBU-Prämie für arbeitslose Personen beträgt zurzeit 2.94%, was hoch ist und die arbeitslosen Personen finanziell belastet. Dieser Prämiensatz ist der höchste überhaupt. Es rechtfertigt sich, arbeitslose Personen mit der Änderung von Absatz 4 bei der Bezahlung der NBU-Prämie zu entlasten, indem die Versicherung einen Drittel übernimmt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Un- fallversicherung als einzige Versicherung das Risiko für Betriebs- und Nichtbe- triebsunfälle auf zwei unterschiedliche Versicherungsformen aufteilt, dies jedoch bei arbeitslosen Personen nicht der Fall ist, weil bei ihnen das gesamte Risiko nur über die NBU abgedeckt wird. Diese Entlastung der Versicherten führt dazu, dass die Versicherten netto ca. ein Prozent mehr Arbeitslosenentschädigung erhalten als heute, was für die Arbeitslo- senversicherung folgende Kosten zur Folge hat: Bei 100 000 Arbeitslosen müssten Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von rund 3,3 Milliarden Franken ausgerichtet werden. Übernahme eines Drittels des ALV-NBU- Satzes (2.94%) ergeben folgende jährliche Kosten: 1/3 × 2,94% = 0,98% × 3300 Mil- lionen Franken = 32.34 Millionen Franken
Art. 23 Versicherter Verdienst Absatz 2bis (neu): Auf Stufe Gesetz soll neu verankert werden, dass Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, jedoch während dieser Zeit einer beitragspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgingen, nicht nur auf Grund der vor- ausgegangenen Beitragszeit entschädigt werden, sondern auch auf Grund des er-
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zielten Erwerbseinkommens und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pau- schalansatzes. Bei Konkurrenz von genügender Beitragszeit und eines Befreiungstatbestandes geht die Beitragszeit vor. In der Praxis führt dieser Grundsatz insbesondere bei der Fest- setzung des versicherten Verdienstes oft zu einer Ungleichbehandlung. Mit der neu- en Regelung wird verhindert, dass Personen, welche trotz Ausbildung, Kindererzie- hung, Krankheit usw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, eine geringere Ar- beitslosenentschädigung erhalten als Personen, die auf Grund der genannten Ereig- nisse vollumfänglich verhindert waren, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszu- üben. Mit dieser differenzierten Berechnung des versicherten Verdienstes wird dem Grundsatz «arbeiten soll sich lohnen» Rechnung getragen. Absatz 4: Laut gesetzlicher Vorschrift gilt ein Verdienst in einer ersten Rahmenfrist nur dann als versichert, wenn er im Durchschnitt die Mindestgrenze von 500 Fran- ken erreicht (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Absatz 4 soll sicherstellen, dass auch in einer neuen Rahmenfrist diese Mindestgrenze zur Anwendung gelangt (Gleichbehandlungsgebot). Absatz 5: Die geltende Regelung, wonach für die Berechnung des versicherten Ver- dienstes auf Grund von Zwischenverdiensten in einer neuen Rahmenfrist die Kom- pensationszahlungen im Verhältnis der effektiv geleisteten Arbeitstage zu den mög- lichen Arbeitstagen in den einzelnen Kontrollperioden mit zu berücksichtigen sind, führte zum Teil zu unbefriedigenden Ergebnissen bzw. zu Ungleichbehandlungen, die auch durch die neuste Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge- richts nicht vollständig behoben werden konnten. Zudem war die heutige Bestim- mung sehr technisch und für die betroffenen Versicherten nur schwer nachvollzieh- bar. Die vorgeschlagene Änderung soll einerseits eine einheitliche Behandlung herbei- führen und andererseits für den betroffenen Versicherten nachvollziehbar sein: Der versicherte Verdienst in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ergibt sich aus der Addition des effektiven Einkommens mit der ausgerichteten Kompensati- onszahlung. Diese Addition darf aber höchstens zu einer Verdoppelung des effektiv erzielten Einkommens führen. So beträgt z.B. bei einem Zwischenverdiensteinkom- men von 600 Franken und einer Kompensationszahlung von 3000 Franken das in ei- ner neuen Rahmenfrist für die Berechnung des versicherten Verdienstes zu berück- sichtigende monatliche Gesamteinkommen 1200 Franken.
Art. 24 Anrechnung von Zwischenverdienst Absatz 1: Die Absätze 1 und 2 werden in einem Absatz zusammengefasst. Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4 werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung systema- tisch präziser geordnet, jedoch mit Ausnahme von Absatz 3 vom materiellen Gehalt her nicht verändert. Absatz 3bis (neu): Nach der geltenden, engen Formulierung von Artikel 24 Absatz 2 dritter Satz AVIG könnten bei einer Änderungskündigung oder bei einer Wiederein- stellung beim gleichen Arbeitgeber mit geringerem Beschäftigungsgrad vor Ablauf eines Jahres keine Kompensationszahlungen aus Zwischenverdienst ausgerichtet
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werden und zwar auch dann nicht, wenn die angebotene Arbeit orts- und berufsüb- lich entlöhnt wird. Der Gesetzgeber wollte lediglich Lohndumping zu Lasten der Arbeitslosenversiche- rung bei Änderungskündigungen verhindern. Hingegen besteht grundsätzlich keine Missbrauchsgefahr, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen gezwungen ist, eine Pensenreduktion mit proportionaler Lohnkürzung vorzunehmen, und die ange- botene Arbeit orts- und berufsüblich entlöhnt wird. Der Bundesrat wird analog dem geltenden Artikel 41a Absatz 3 AVIV einen allfäl- ligen Zwischenverdienst nur dann nicht anrechnen und damit den Anspruch auf Kompensationszahlungen verneinen, wenn ein Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortgesetzt oder innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien unter folgen- den Bedingungen wieder aufgenommen wird: a. Arbeitszeitreduktion mit überproportionaler Lohnreduktion; b. Lohnreduktion unter Beibehaltung der Arbeitszeit. Mit dieser Missbrauchsklausel und den Kriterien der Berufs- und Ortsüblichkeit soll vermieden werden, dass Lohnkosten auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt werden. Insbesondere soll der Zwischenverdienst keine allgemeine Verschlechte- rung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keinen gezielten Abtausch von «Nor- malstellen» durch «Zwischenverdienststellen» nach sich ziehen. Zu diesem Zweck wird die Höhe der Auszahlung der Kompensationszahlungen einerseits von einer be- rufs- und ortsüblichen Entlöhnung (Art. 24 Abs. 3 AVIG) abhängig gemacht. Ande- rerseits sollen Zwischenverdienste beim früheren Arbeitgeber nur dann anrechenbar sein, wenn der Lohn zwischenzeitlich nicht unverhältnismässig reduziert wurde. Mit dieser Bestimmung soll u.a. verhindert werden, dass mittels Änderungskündigung unverhältnismässige Lohnreduktionen über die Arbeitslosenversicherung (Zwi- schenverdienst) finanziert werden. Diese Regelung trägt den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dem sozialversicherungs- rechtlichen Grundsatz der Schadenminderung, dem ALV-Grundsatz «arbeiten lohnt sich» Rechnung und stellt sicher, dass weitgehende Lohnreduktionen nicht über die Arbeitslosenversicherung sozialisiert werden können. Absatz 4: Anpassung des Verweises auf Grund der Zusammenlegung der Absätze 1 und 2.
Art. 27 Höchstzahl der Taggelder Absätze 1 und 2: Um die Finanzierung der ALV langfristig sicherzustellen, sind auch Überprüfungen und Korrekturen auf der Leistungsseite nötig. Die Taggeldbezugsdauer wurde 1995 als Antwort auf die Zunahme der Arbeitslosig- keit in der Schweiz erhöht. Seither wurden jedoch mit der Revision von 1995 die Arbeitsvermittlung professionalisiert und die arbeitsmarktlichen Massnahmen aus- gebaut. Dadurch ist eine raschere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich, was eine Reduktion der Bezugsdauer rechtfertigt. Eine Verkürzung der Bezugsdauer verstärkt den Druck auf die Stellensuchenden, die Stellensuche von Anfang an zu intensivieren und auch weniger attraktive Stellenan- gebote anzunehmen. Ebenso kann der erhöhte Druck zur Intensivierung der Stellen- suche zu einer höheren Flexibilität beim Lohn sowie bei der geografischen und be-
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ruflichen Mobilität führen. Andererseits zwingt eine kürzere Bezugsdauer die Stel- lensuchenden, früher an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Absatz 2 Buchstabe b sieht eine Ausnahmeregelung für ältere Arbeitnehmer vor. Personen ab dem 55. Altersjahr erhalten weiterhin 520 Taggelder, vorausgesetzt sie weisen eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nach. Ebenfalls 520 Taggelder erhalten nach Buchstabe c Versicherte, die eine Rente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung beziehen oder einen Antrag auf eine solche Rente gestellt haben. Diese Ausnahmeregelungen sind nötig, weil von einer Verkürzung der Bezugsdauer – ohne soziale Abfederung – hauptsächlich ältere Ar- beitnehmer betroffen wären. Jüngere Arbeitslose weisen zwar ein höheres Arbeitslo- sigkeitsrisiko auf, ihre Arbeitslosigkeitsdauer ist jedoch unterdurchschnittlich. Ältere Arbeitslose sowie Arbeitslose, die eine Invalidenrente beziehen, weisen dagegen ein durchschnittliches Arbeitslosigkeitsrisiko auf, die durchschnittliche Dauer ist aber höher als in den übrigen Alterskategorien. Basierend auf der Zahl der Bezüger im Dezember 1999 wären von einer generellen Verkürzung der Bezugsdauer 14,4 Pro- zent der Bezüger betroffen. Diese Zahl reduziert sich auf Grund der sozialen Abfe- derung für ältere Arbeitnehmer auf 12,9 Prozent. Die vorgeschlagene Verkürzung der Bezugsdauer trifft Männer und Frauen im gleichen Ausmass. Eine Aufschlüsse- lung nach Sprachregionen zeigt, dass das Tessin leicht höher betroffen ist als die üb- rige Schweiz. Ansonsten finden sich kaum regionale Differenzen. Absatz 3: Diese Ausnahmeregelung sieht vor, dass der Bundesrat für Personen, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichung des AHV-Rentenalters arbeitslos ge- worden sind, eine um 120 Taggelder verlängerte Bezugsdauer innerhalb einer Rah- menfrist von längstens vier Jahren vorsehen kann. Damit wird dem Umstand Rech- nung getragen, dass es für ältere Arbeitnehmer, die kurz vor der Pensionierung ste- hen, äusserst schwierig ist, wieder eine Dauerstelle zu finden. Durch die Ausübung befristeter Arbeitsverhältnisse können diese Personen ihren erworbenen Anspruch sowie zusätzliche 120 Taggelder innerhalb von vier Jahren beziehen. Absatz 4 entspricht der geltenden Regelung, wonach Personen, die von der Erfül- lung der Beitragszeit befreit sind, einen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder ha- ben. Da neu Erziehungszeiten zu einer Rahmenfristverlängerung führen (Art. 9b) und nicht mehr als Beitragszeiten angerechnet werden, muss der geltende Absatz 4 sprachlich angepasst werden.
Art. 28 Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit Bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft soll ein Versicherter in der Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug zweimal während einer Dauer von 30 Kalendertagen entschädigt wer- den, was je 22 Taggeldern entspricht. Im bisherigen Gesetz wurde der Maximalan- spruch auf 34 Taggelder beschränkt, weil ursprünglich je Krankheitsfall eine Warte- frist von 5 Arbeitstagen bestand. Diese Wartefrist wurde bereits in der Revision von
1992 aufgehoben. Um das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers zu erreichen
(Deckung für zweimal 30 Kalendertage), muss der Maximalanspruch pro Rahmen- frist auf 44 Taggelder erhöht werden. Versicherte, die während der Dauer der Mutterschaft (Schwangerschaft und 8 Wo- chen nach der Niederkunft) vorübergehend arbeitsunfähig waren, können nach gel-
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tendem Recht unter Umständen in der Zeit nach der Niederkunft keine Taggelder mehr beziehen. Neu sollen deshalb Versicherte nach der Niederkunft weitere 40 Tag- gelder beziehen können, unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben. Dadurch sind acht Wochen nach der Niederkunft abgedeckt. Aus diesem Grund drängt sich eine Trennung des Leistungsanspruchs bei vorüber- gehender Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft und nach der Nieder- kunft auf. Da in Absatz 1 nicht mehr von Mutterschaft, sondern von Schwangerschaft die Rede ist, fällt der bisherige Klammerverweis auf die Mutterschaft nach ATSG weg. In Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b durch den Begriff Arbeitslosenentschädigung ersetzt.
Art. 29 Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag In Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b durch den Begriff Arbeitslosenentschädigung ersetzt.
Art 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung Absatz 1: Eine Sanktion soll neu auch bei Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Stelle verfügt werden können. Dasselbe gilt für arbeitsmarktliche Mass- nahmen. Da es inskünftig keine besonderen Taggelder mehr gibt, muss auch Buchstabe g an- gepasst werden. Bei Absatz 3 letzter Satz handelt es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung.
Art. 30a Entzug des Leistungsanspruchs (Aufgehoben) Diese Bestimmung konnte in der Praxis nicht umgesetzt werden, weil eine einfache Willensbekundung des Betroffenen, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzu- nehmen, genügte, um den Anspruch wieder aufleben zu lassen. Deshalb wird diese Bestimmung aufgehoben und sinngemäss in Artikel 15 überführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15).
Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen Es wird ein neuer Absatz 1bis geschaffen. Die vorgeschlagene Betriebsanalyse kann ausnahmsweise als zusätzliche Entscheidungshilfe beigezogen werden. Unter be- stimmten Voraussetzungen könnte in komplexeren Fällen – als Ergänzung zu den bereits erfolgten Abklärungen der kantonalen Amtsstelle – die Ausgleichsstelle auf Gesuch der kantonalen Amtsstelle einen Fachmann bestimmen, der eine Be- triebsanalyse durchführt. Dies namentlich dann, wenn es sich um einen Betrieb han- delt, der über mehrere Abrechnungsperioden und über Jahre immer wieder Kurzar- beitsentschädigung (KAE) bezogen hat und bei dem der erwartete Erhalt von Ar- beitsplätzen durch erneute Kurzarbeit in Frage gestellt ist. Die kantonale Amtsstelle muss sich so zudem nicht den Vorwurf der Befangenheit gefallen lassen. Ferner ste- hen die Kosten durch die differenziertere Durchführung der geforderten Analysen in einem zu vertretenden Rahmen.
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Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall Mit der Anpassung von Absatz 3 erfolgt eine Harmonisierung zur Kurzarbeitsent- schädigung. Die strengere Bestimmung bei der Schlechtwetterentschädigung wird an diejenige der Kurzarbeitsentschädigung angepasst.
Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung Der Verweis in Absatz 1 muss wegen der Neukonzeption von Artikel 3 angepasst werden.
Art. 58 Nachlassstundung Mit der Neuformulierung soll verhindert werden, dass im Falle des Nichtzustande- kommens eines Nachlassvertrages die Arbeitslosenversicherung für den gleichen Versicherten zweimal Insolvenzentschädigung zu bezahlen hat. Da ohnehin die Sicherstellung der privilegierten (Lohn-)Forderungen zum Ab- schluss eines Nachlassvertrages Voraussetzung ist, ist die Nachlassstundung aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Anspruchsberechtigung nur für jene Fälle relevant, in denen es später auch zur Konkurseröffnung kommt. Kommt es nämlich zum Abschluss des Nachlassvertrages, so kann sich der Arbeitnehmer oder allenfalls die Arbeitslosenkasse auf Grund des geltend zu machenden Privilegs für die ausbe- zahlte IE schadlos halten. Kommt hingegen kein Nachlassvertrag zu Stande und ar- beitet der Arbeitnehmer weiter, so hat dies zwangsläufig jene Konstellation mit einer zweiten IE-Anspruchsvoraussetzung zur Folge. Beim Konkursaufschub sind die Folgerungen gleich wie bei der Nachlassstundung. Es kommt also immer in jenen Fällen zu doppelter IE-Auszahlung, in denen der ent- sprechende Arbeitgeber in einer derart misslichen Lage ist, dass er sich nicht mehr mit eigenen Kräften über Wasser halten kann und die Nachlassstundung bzw. der Konkursaufschub bewilligt wird, obschon die privilegierten Lohnforderungen der Arbeitnehmer nicht gedeckt sind. Durch die Ergänzung von Artikel 58 wird sicher- gestellt, dass die ALV nicht zweimal IE bezahlen muss.
Art. 59 Grundsätze Absatz 2 legt Kriterien fest, die arbeitsmarktliche Massnahmen zu erfüllen haben. Zu diesem Zweck wird Artikel 72b (in der Fassung der technischen AVIG-Revision) mit Ergänzungen zu Artikel 59 Absatz 2. Artikel 59 Absatz 3 wird aus den gleichen Gründen in den neuen Absatz 2 integriert. Um Rechtsunsicherheiten und Doppelnennungen zu vermeiden, ist es notwendig, in Absatz 3 diese Generalklausel einzuführen. In der Vergangenheit stellten sich oft Fragen, ob die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung oder die Bestim- mungen im Kapitel über die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) bei der Statu- ierung der Anspruchsvoraussetzungen zur Teilnahme an AMM Vorrang haben sol- len. Konkret heisst das, dass bei der Teilnahme an allen arbeitsmarktlichen Mass- nahmen Artikel 8 immer erfüllt sein muss, wenn nicht bei einzelnen Massnahmen Einschränkungen gemacht werden (wie z. B. bei den Pendlerkosten- und Wochen- aufenthalterbeiträgen, bei welchen einzig mit der Beitragserfüllung nach Artikel 13 die Anspruchsvoraussetzung erfüllt werden kann). Zusätzlich können bei den
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einzelnen AMM noch massnahmenspezifische Voraussetzungen (z.B. bei Einar- beitungs- und Ausbildungszuschüssen oder bei der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit) oder eine Ausdehnung des Personenkreises (z.B. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Abs. 5) dazukommen. In den Absätzen 1 und 4 werden lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen.
Art. 59a Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen Dieser Artikel ist sprachlich überarbeitet worden.
Art. 59b Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen Artikel 27 sieht nur noch eine Art Taggeld vor. Mit der Abschaffung der besonderen Taggelder soll die oft fälschlicherweise angewandte Praxis eliminiert werden, die erst nach dem Bezug der normalen (altersabhängigen) Taggelder eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme vorsieht. Damit soll erreicht werden, dass die arbeitsmarktlichen Massnahmen möglichst früh eingesetzt werden. Bei der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme wird im Weiteren nicht mehr unterschieden, ob eine Massnahme auf Weisung oder mit Zustimmung der zu- ständigen Amtsstelle erfolgte. Mit der Formulierung «auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle» wird signalisiert, dass alle Versicherten in gleichartigen Situationen gleich sanktioniert werden sollen. In der Verordnung werden zudem die Schnupperlehren und Eignungsabklärungen am Arbeitsplatz, die auf Grund ihrer Stellung in Artikel 25 der Verordnung fälschlicherweise nicht als arbeitsmarktliche Massnahmen angesehen werden, als spezielle arbeitsmarktliche Massnahmen einge- führt. Im Kapitel über die arbeitsmarktlichen Massnahmen wird eine neue Systematik ein- geführt: – 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen – 2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen – 3. Abschnitt: Beschäftigungsmassnahmen – 4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen Deshalb sind in den Absätzen 1 und 2 die entsprechenden Bezeichnungen anzupas- sen. In Absatz 2 wird die Formulierung «die einen Bildungsanteil von weniger als
40 Prozent aufweist» ersetzt durch «welche einen Bildungsanteil von höchstens
40 Prozent aufweist». Die Praxis hat gezeigt, dass in Beschäftigungsmassnahmen oft zwei Ausbildungstage pro Woche vorgesehen sind. In den Beitragsgesuchen wird dann jeweils ein Bildungsanteil von 39 Prozent angegeben, obwohl während zweier Tage eine Ausbildung angeboten wird. Die Durchsetzung des Prinzips eines 39-prozentigen Bildungsanteils ist praxisfremd, nicht überprüfbar und zieht kompli- zierte Rechnungen nach sich. Absatz 3 schliesst die abschliessende Aufzählung der Leistungsarten bei der Teil- nahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen ab.
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Art. 59c Zuständigkeit und Verfahren (neu) Alle Verfahrensbestimmungen zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen werden in einem einzigen Artikel zuammengefasst. Aus diesem Grund kann Artikel 67 aufge- hoben werden. Absatz 1 erfährt eine sprachliche Anpassung: Das Verfahren gilt nicht nur für Kurse, sondern für alle arbeitsmarktlichen Massnahmen. In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Kantone weiterhin über individuelle Bil- dungsmassnahmen und Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen entscheiden. Nach Absatz 3 überweisen die Kantone Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen an die Ausgleichsstelle weiter, welche allein zu- ständig ist für deren Beurteilung. Die Aufsichtskommission soll von der Behandlung von Beitragsgesuchen entlastet werden, um eine Verwesentlichung ihrer Aufgaben zu erreichen. Absatz 4 wird von Kursen auf alle arbeitsmarktlichen Massnahmen ausgedehnt, da es nicht nur gesamtschweizerisch organisierte Kurse, sondern beispielsweise auch Beschäftigungsmassnahmen gibt. Die Delegation der Entscheidkompetenz an die Kantone ist für profitorientierte Ver- anstalter von Kollektivkursen schon heute im Kreisschreiben über die arbeitsmarkt- lichen Massnahmen bis zu einem Betrag von 1 000 000 Franken vorgesehen. Die Möglichkeit, die Entscheidkompetenz in Absatz 5 bezüglich der kollektiven Bil- dungs- und Beschäftigungsmassnahmen an die Kantone zu delegieren, steht im Ein- klang mit den Absichten der wirkungsorientierten Vereinbarung 2000 mit den RAV/LAM/kantonalen Amtsstellen. Die Kantone haben die notwendige Infrastruk- tur, um die Selektion der Organisatoren vorzunehmen und die Subventionsentschei- de in eigener Regie zu treffen. Als flankierende Massnahme kann der Bundesrat, so- fern dies nötig ist, Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen erlassen. Insbesondere durch «EDUQUA» (Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbil- dungsinstitutionen) wären die Kantone von der Durchführung der Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen entlastet, da sie bei der Prüfung von Subventionsgesu- chen von den Weiterbildungsinstitutionen ein EDUQUA-Zertifikat verlangen könn- ten. Im Falle einer Delegation wird der Ausgleichsstelle ermöglicht, ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben in umfassenderer Art und Weise wahrzunehmen, insbesondere in viel grösserem Umfang Kontrollen vor Ort durchzuführen. Die Eidgenössische Fi- nanzkontrolle hat bei ihrer Inspektion ebenfalls Wert darauf gelegt, dass diese An- strengungen intensiviert werden. Durch die tripartiten Kommissionen in den Kantonen ist auch Gewähr dafür gebo- ten, dass Beschäftigungsmassnahmen vor ihrem Beginn auf die Gefahr einer allfälli- gen Konkurrenzierung der Privatwirtschaft untersucht werden. Die Entscheidkompetenz bezüglich der Massnahmen für Personen, die von Arbeits- losigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1), verbleibt wie bis anhin bei der Ausgleichs- stelle.
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Art. 60 Allgemeines Aus Transparenzgründen werden in Absatz 1 die drei bestehenden Bildungsmass- nahmen in einer nicht abschliessenden Aufzählung aufgeführt. Dies deshalb, weil grosse Teile des Artikels 60 für alle drei Bildungsmassnahmen (individuelle und kollektive Kurse, Übungsfirmen und Ausbildungspraktika) Gültigkeit haben. Anspruchsvoraussetzungen, die den Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädi- gung (Art. 8) entstammen, werden gemäss dem neuen Artikel 59 Absatz 3 in Ab- satz 2 nicht mehr speziell erwähnt. Der Absatz ist ausserdem umformuliert worden. In Absatz 3 wird keine Unterscheidung mehr gemacht, ob eine arbeitsmarktliche Massnahme auf Grund einer Zustimmung oder Zuweisung durch die zuständige Amtsstelle erfolgt (vgl. dazu Art. 59b Abs. 1). Die Absätze 5 und 6 werden lediglich sprachlich angepasst.
Art. 61 Beiträge an Organisationen, die Bildungsmassnahmen durchführen Aus systematischen Gründen wird Artikel 62 zu Artikel 61. Der Ausdruck «keinen Erwerbszwecken dienen» in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen, da diese Anforderung nie erfüllt werden kann. Grosse Veranstalter von Kollektivkursen und Übungsfirmen wie auch ihre Kursleiterinnen und Kursleiter leben von diesen Massnahmen. Die für ihre Tätigkeit ausgerichteten Löhne stellen ihr Erwerbsein- kommen dar. Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c gehört systematisch zu den Verordnungsbestim- mungen zum neuen Artikel 62, der die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten festlegt. In der Verordnung wird konkretisiert, welche Kosten als notwendig zu gelten haben. Besucht ein Teilnehmer beispielsweise einen individuellen Kurs, dessen Kosten über den als notwendig erachteten liegen, so hat er den Differenzbe- trag zu übernehmen. Aus diesen Gründen wird Buchstabe c gestrichen.
Art. 62 Umfang der Leistungen Die Bestimmungen über den Umfang der Leistungen bei den Bildungsmassnahmen werden in einem Artikel zusammengefasst. Aus diesem Grund wird Artikel 63 auf- gehoben und als Absatz 1 in Artikel 62 integriert. In Absatz 1 findet sich die gesetzliche Grundlage zur Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Bildungsmassnahmen. In Absatz 2 findet sich die gesetzliche Grundlage zur Erstattung der nachgewiesenen notwendi- gen Auslagen an den Teilnehmer einer Bildungsmassnahme. Die Entschädigung in Absatz 1 einzig auf nachgewiesene notwendige Kosten auszu- richten, schafft den Anreiz für eine möglichst hohe Anzahl Kurstage. Um den An- reiz auf die Wirksamkeit (Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit) der Bildungsmass- nahme zu legen, wird der Umfang der Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten von der Wirkung der Bildungsmassnahme abhängig gemacht. Im Weiteren wird in Absatz 2 die detaillierte Aufzählung der nachgewiesenen not- wendigen Auslagen beim Besuch einer Bildungsmassnahme gestrichen, da dies auf Verordnungsstufe zu konkretisieren ist.
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Art. 63 Umfang der Leistungen (Aufgehoben) Artikel 63 wird aufgehoben und in Artikel 62 integriert.
Art. 64 Zuständigkeit und Verfahren (Aufgehoben) Artikel 64 wird neu zu Artikel 59c.
Art. 64a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester (neu) Auf Grund der zu Artikel 59b dargelegten Systematik werden die Beschäftigungs- massnahmen neu im 3. Abschnitt des 6. Kapitels geregelt. Absatz 1 wird in Analogie zu den Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1) neu formuliert. Die Formulierung «zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben» wird gestrichen, da Sinn und Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahmen bereits in Artikel 59 Ab- satz 2 erwähnt sind. Die gesetzliche Grundlage für die Motivationssemester wird aus systematischen Gründen von Artikel 14 Absatz 5bis zu Artikel 64a Absatz 1 Buch- stabe c transferiert. Die Absätze 2 und 3 sind sprachlich überarbeitet worden, da keine Unterscheidung mehr gemacht werden soll, ob eine Massnahme auf Zuweisung oder mit Zustim- mung der zuständigen Amtsstelle besucht wird (siehe Art. 59b Abs. 1). In Absatz 4 wird die Teilnahme an einem Motivationssemester auch für Personen möglich, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben.
Art. 64b Umfang der Leistungen (neu) Die Bestimmungen über den Umfang der Leistungen bei den Beschäftigungsmass- nahmen werden in einem eigenständigen Artikel zusammengefasst, analog zu Arti- kel 62 für die Bildungsmassnahmen. Die Bestimmungen über den Umfang der Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen sind in Artikel 75 zusammen mit Bestimmungen über Beiträge zur Arbeitsmarktforschung und zur Förderung der Arbeitsvermittlung enthalten. Auf Grund der in Artikel 59 aufgezeigten Systematik ist ein eigenständiger neuer Artikel 64b notwendig. Die sprachliche Anpassung ge- schieht in gleicher Weise wie bei Artikel 62 für die Bildungsmassnahmen. Der Ver- weis auf Artikel 64 ist nicht mehr nötig, da der neue Artikel 59c das Verfahren für die Beschäftigungsmassnahmen explizit erwähnt. Die Entschädigung einzig auf die nachgewiesenen notwendigen Kosten auszurich- ten, schafft den Anreiz für eine möglichst lange Beschäftigungsdauer. Um den An- reiz auf die Wirksamkeit (Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit) der Beschäfti- gungsmassnahme zu legen, wird der Umfang der Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten von der Wirkung der Beschäftigungsmassnahme abhängig ge- macht.
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Art. 65 Einarbeitungszuschüsse Buchstabe a ist mit der Generalklausel in Artikel 59 Absatz 3 abgedeckt und muss somit nicht mehr speziell erwähnt werden.
Art. 65a Förderung des Vorruhestandes Dieser Artikel wird aufgehoben. Während der Rezession wurde dieser Artikel auf Anfang 1997 in Kraft gesetzt. Die dazu erlassene Verordnung wurde auf denselben Zeitpunkt, befristet bis Ende 1998, in Kraft gesetzt. Die Gültigkeit der Verordnung wurde nicht verlängert, weshalb sie seit 1. Januar 1999 ausser Kraft ist. Die Be- stimmungen über die Förderung des Vorruhestandes wurden in der Praxis sehr selten angewendet. Es bestand deshalb kein Bedürfnis, diese nach deren zeitlicher Befris- tung zu verlängern. Mangels Bedürfnis ist deshalb die gesetzliche Grundlage für die nicht mehr existierende Verordnung aufzuheben.
Art. 66 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse Die Sachüberschrift wird ergänzt.
Art. 66a Ausbildungszuschüsse Buchstabe a ist in der Generalklausel von Artikel 59 Absatz 3 enthalten und braucht in Absatz 1 nicht wiederholt zu werden. Um in der ganzen Schweiz eine einheitliche Praxis gewährleisten zu können, wird in Absatz 2 statuiert, dass Gesuche für Personen, die weniger als 30 Jahre alt sind, und Gesuche für längere Ausbildungszeiten in begründeten Fällen von der Ausgleichs- stelle und nicht mehr von den Kantonen bewilligt werden können. Absatz 4 wird aus Artikel 66b in sprachlich modifizierter Form übernommen, damit alle Anspruchsvoraussetzungen in einem Artikel vereint sind.
Art. 66b Sachliche Voraussetzungen (Aufgehoben) Absatz 1 wird zu Artikel 66a Absatz 4, Absatz 2 ist bereits in der Zielformulierung für alle arbeitsmarktlichen Massnahmen in Artikel 59 Absatz 2 enthalten und kann ersatzlos gestrichen werden.
Art. 66c Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse In Absatz 3 übernimmt die Versicherung neu die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für die Ausbildungszuschüsse (Differenz zwischen dem Lehrlingslohn und dem vom Bundesrat festgesetzten Höchstbetrag) und richtet diese direkt dem Arbeitnehmer aus. Die Arbeitgeberbeiträge auf den Ausbildungszuschüssen in der Höhe von monatlich 200–400 Franken werden somit neu von der Arbeitslosenversi- cherung übernommen. Aus dem gleichen Grund muss Absatz 1 entsprechend ange- passt werden. Um zu gewährleisten, dass auch bei einer vierjährigen Ausbildung, die nicht unmit- telbar am Anfang der Rahmenfrist für den Leistungsbezug begonnen wird, Zuschüs- se während der gesamten Dauer der Ausbildung ausgerichtet werden können, wird in Absatz 4 die starre Verlängerung auf vier Jahre flexibilisiert.
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Art. 67 Gesuche (Aufgehoben) Artikel 67 Absatz 1 wird in Artikel 59c integriert. Artikel 67 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da der Regelung in Artikel 59c insofern Rechnung getragen wird, dass im Falle der Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse die zuständige Amtsstelle zuerst über die Gesuche entscheiden muss, bevor die Kasse entsprechende Leistun- gen ausrichten kann.
Art. 68 Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen Alle Anspruchsvoraussetzungen werden in einem einzigen Artikel zusammenge- fasst. Aus diesem Grund werden die Artikel 68 und 71 zu einem Artikel verschmol- zen. Der neue Buchstabe b von Absatz 1 ersetzt Absatz 2. Pendlerkosten- oder Wochen- aufenthalterbeiträge dürfen so weit ausgerichtet werden, als dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Ein- bussen entstehen. Der Begriff der letzten Tätigkeit ist im Sinne von Artikel 23 Ab- satz 1 zu verstehen. Es ist somit auf den vor der Arbeitslosigkeit durch Arbeits- leistung erzielten versicherten Verdienst abzustellen. Beitragsbefreite Versicherte haben somit keinen Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge. Artikel 71 wird in die Absätze 2 und 3 übergeführt.
Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag Die Sachüberschrift wird an diejenige von Artikel 69 angeglichen.
Art. 71 Gemeinsame Bestimmungen (Aufgehoben) Die Absätze 1 und 2 werden in Artikel 68 integriert. Absatz 3 wird in Artikel 59c integriert. Absatz 4 kann ersatzlos gestrichen werden.
Art. 71a Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Grundsatz Die Planungsphase wird von 60 auf 90 Taggelder erhöht. Die Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 71a, 71b und 71d soll den von Arbeitslosigkeit Bedrohten nicht mehr offen stehen, da die Erfahrungen zeigen, dass eine Planungsphase mit besonderen Taggeldern während einer laufen- den Kündigungsfrist faktisch gar nicht möglich ist und sie ohnehin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen haben, um in den Genuss von besonderen Tag- geldern zu kommen.
Art. 71b Anspruchsvoraussetzungen Bezüglich der Streichung für «von Arbeitslosigkeit Bedrohte» in Absatz 1 Buchsta- be a siehe die Erläuterungen zu Artikel 71a Absatz 1. Die Beschränkung des an- spruchsberechtigten Personenkreises auf Personen, die die Anspruchsberechtigung auf Grund der Erfüllung der Beitragszeit erworben haben, wird aufgehoben. Der Förderungsartikel soll auch Personen offen stehen, die von der Erfüllung der Bei-
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tragszeit befreit sind und die speziellen Voraussetzungen von Artikel 71b erfüllen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 59 Abs. 3). In Absatz 2 wird die Frist von sechs auf neun Monate erhöht, um das Instrument der Bürgschaft attraktiver zu ma- chen. In Absatz 3 findet sich Artikel 71c mit sprachlichen Anpassungen, da es sich nicht um eine Verfahrensfrage, sondern um den Ausschluss von Versichertenpflichten handelt.
Art. 71c Verfahren (Aufgehoben) Absatz 1 wird in Artikel 59c integriert. Absatz 2 wird in Artikel 71b eingefügt.
Art. 71d Abschluss der Planungsphase Die Absätze 1 und 2 werden sprachlich angepasst. In Absatz 2 wird die Formulie- rung zusätzlich an die neue Höchstzahl von Taggeldern angeglichen.
Art. 72 Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten (Aufgehoben) Aufhebung des ganzen Artikels und Integration in den neuen Artikel 64a.
Art. 72a Anspruch des Versicherten auf vorübergehende Beschäftigung (Aufgehoben) Mit der Einführung eines einzigen Taggeldes und dem Verzicht auf die Unterschei- dung zwischen altersabhängigen und besonderen Taggeldern können die Absätze 1 und 3 ersatzlos gestrichen werden (siehe auch Erläuterungen unter Art. 59b). Absatz 2 wird mit sprachlichen Anpassungen in Artikel 64a integriert.
Art. 72b Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Aufgehoben) Der ganze Artikel wird in Artikel 59 integriert.
Art. 72c Finanzielle Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Bereit- stellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Aufgehoben) Die Finanzierung der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird neu in den Artikeln 90 und 90a geregelt.
Art. 73 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung Die bisherigen Artikel 73 und 75 werden in einem einzigen Artikel zusammenge- fasst, weil Artikel 74 aus den im Folgenden angegebenen Gründen entfällt (siehe Erläuterungen zu Art. 74).
Art. 73a Evaluation (neu) Mittels regelmässiger wissenschaftlicher Evaluation soll die Wirksamkeit und Ziel- gerichtetheit der Instrumente der ALV überprüft und eventueller Anpassungsbedarf
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geortet werden können. Evaluationsprogramme sollen durch die Ausgleichsstelle nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds koordi- niert und durchgeführt werden. Diese Änderung entspricht der Vorgabe von Artikel 170 der Bundesverfassung, wo- nach Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden müssen.
Art. 74 Beiträge zur Förderung der Arbeitsvermittlung Dieser Artikel bezieht sich auf die Situation vor der Einführung der RAV. Mit der Einführung der vollen Finanzierung der RAV durch den ALV-Fonds ist er obsolet geworden. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass der interinstitutionellen Zu- sammenarbeit in Zukunft noch vermehrt Gewicht verliehen werden muss. Deshalb wird sie im Revisionsvorschlag neu in Artikel 85e verankert.
Art. 75 Höhe der Beiträge, Zuständigkeit und Verfahren Der Artikel wird in Artikel 73 übergeführt.
Art. 75a Pilotversuche (neu) Aus systematischen Gründen sollten die Bestimmungen über Pilotversuche nicht unter «Schlussbestimmungen» aufgeführt werden. Sie stehen jetzt in einem 7. Ka- pitel (Weitere Massnahmen) gleich im Anschluss an die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen. Mit der Neuformulierung der Bestimmung über Pilotversuche wird zudem der Wi- derspruch im geltenden Recht beseitigt, wonach auch bei Massnahmen zur Erhal- tung von Arbeitsplätzen die begünstigten Arbeitnehmer sämtliche Anspruchsvoraus- setzungen nach Artikel 8 erfüllen, und sich beispielsweise Kontroll- und Beratungs- gesprächen beim RAV unterziehen müssen. Der geltende Artikel sieht Massnahmen im Bereich flexible Arbeitszeit vor, die der Schaffung oder Erhaltung neuer Arbeitsplätze dienen. Solche Massnahmen sollen weiterhin möglich sein. Daneben sollen aber auch Massnahmen unterstützt werden, die das Ziel der Arbeitsplatzerhaltung oder der Wiedereingliederung Arbeitsloser anvisieren, ohne dass sie auf einem flexiblen Arbeitszeitmodell beruhen. Die gene- relle Schaffung neuer Arbeitsplätze soll jedoch weiterhin Sache der Wirtschaftsför- derung sein.
Art. 75b Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen (neu) Der neue Artikel 75b entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 110b über die Ein- führung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen. Da die Bestimmungen über Pilotver- suche aus systematischen Gründen neu ins Kapitel »Weitere Massnahmen» aufge- nommen wurden, drängt sich auch diese Änderung aus systematischen Gründen auf.
Art. 76 Durchführungsstellen Grundsätzlich wird im ganzen Absatz 1 ein Verweis auf die entsprechenden Artikel eingefügt, was dem besseren Auffinden dieser Bestimmungen dienlich ist.
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Absatz 1 Buchstabe a ist anzupassen, weil in Zukunft von «anerkannten privaten Arbeitslosenkassen» und nicht mehr von «Verbandskassen» die Rede sein soll und weil auf den Ausdruck «anerkannte öffentliche Kassen» verzichtet wird, da es sol- che gar nicht gibt. Absatz 1 Buchstabe c muss aus Gründen der Sprachlogik angepasst werden. Vor der 95er-Revision verstand man unter dem Buchstaben c nur die kantonalen Amtsstellen im Sinne von Artikel 85. Mit der Einführung der RAV hat sich an diesem Verständ- nis zwar nichts geändert. Die RAV sind jedoch auch Amtsstellen der Kantone. Aus- serdem sind in der Zwischenzeit als kantonale Vollzugsstellen auch noch die LAM- Stellen hinzugekommen. Aus diesen Gründen drängt es sich auf, den Buchstaben c anzupassen, damit klar ersichtlich ist, welche Stellen neben dem kantonalen Arbeits- amt als kantonale Vollzugsstellen gelten. Aus systematischen Gründen werden je- doch die kantonalen Arbeitslosenkassen in Buchstabe a belassen. Mit der Neufor- mulierung von Buchstabe c fällt der alte Buchstabe d weg.
Art. 77 Öffentliche Kassen Absatz 3 kann aufgehoben werden, da von diesem nie Gebrauch gemacht worden ist und es keine anerkannten öffentlichen Kassen gibt (siehe auch Erläuterungen zu Art. 76).
Art. 78 Private Kassen Der Ausdruck »Verbandskassen» wird im Titel und im Artikel durch »private Kas- sen» ersetzt (siehe auch Erläuterungen zu Art. 76).
Art. 79 Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen In Absatz 3 muss der Ausdruck »Verbandskassen» ebenfalls durch »private Kassen» ersetzt werden.
Art. 81 Aufgaben der Kassen Mit dem Revisionsvorschlag zu Absatz 1 Buchstabe e wird der Ausgleichsstelle die Kompetenz delegiert, Weisungen über die Buchführung der Kassen zu erlassen. In Absatz 2 wurde «kann» eingefügt: «Die Kasse kann einen Fall...». Damit soll er- reicht werden, dass die zuständige Arbeitslosenkasse nur zweifelhafte Fälle der kantonalen Amtsstelle unterbreitet. Dadurch werden eine administrative Vereinfa- chung und eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Vorbehalten bleiben aus- drückliche Kompetenzzuteilungen, z.B. Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 82 Haftung der Träger Im Rahmen der technischen AVIG-Revision wurde eine angemessene Vergütung des Haftungsrisikos von Kantonen und Durchführungsstellen durch den Bund vorge- sehen. Bei der Anpassung der Verordnung dazu wurde für die Kantone und die Durchführungsstellen in der Folge eine Haftungsrisikoversicherung eingeführt. Die- se soll nun im Falle der Kassenträger in Absatz 5 eine eigenständige gesetzliche Grundlage erhalten. Ausserdem wird die Delegationsklausel präzisiert.
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Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung In Analogie zu den Kassen wird der Ausgleichsstelle die Kompetenz übertragen, über die Anrechenbarkeit der Verwaltungskosten von kantonalen Amtsstellen, RAV und LAM-Stellen zu entscheiden. In Absatz 1 Buchstabe r wird geregelt, dass die Ausgleichsstelle auf Antrag der kantonalen Amtsstelle über eine Betriebsanalyse nach Artikel 31 Absatz 1bis ent- scheidet (vgl. Erläuterungen zu Art. 31). In Absatz 1 Buchstabe m und in Absatz 2 Buchstaben c, d und e werden die Verwei- se auf andere Artikel angepasst und sprachliche Anpassungen vorgenommen.
Art. 83a Revision und Arbeitgeberkontrolle (neu) Absätze 1 und 2: Das Prüfungs- und Weisungsrecht der Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 1 Bst. c und d) soll gegenüber sämtlichen Vollzugsstellen einheitlich geregelt sein. Absatz 3: Das bisherige Verfahren soll vereinfacht und transparenter ausgestaltet werden. Gemäss der aktuellen Regelung weist die Ausgleichsstelle nach der von ihr durchgeführten Arbeitgeberkontrolle die Kasse zur Rückforderung der beanstande- ten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung an. Da die Kasse an diese Wei- sung gebunden ist, hat sie in einem Beschwerdeverfahren zwar Parteirechte, jedoch keine Dispositionsrechte betreffend den Streitgegenstand. Dies führt zum unökono- mischen Ablauf, dass sämtliche prozessleitenden Verfügungen des Gerichts (Schriftenwechsel usw.) an die Kasse adressiert werden und diese auch unter ihrem Namen als Partei die Eingaben einzureichen hat. Diese Eingaben werden aber alle von der Ausgleichsstelle verfasst, da sie die Arbeitgeberkontrollen und die entspre- chenden Berichte erstellt hat. Die vorgesehene Regelung dient somit nicht nur der Vereinfachung des Verfahrens, sondern auch der Transparenz gegenüber dem Ar- beitgeber. Diesem ist somit klar, welche Verwaltungsstelle entscheidbefugt ist und wer sein Ansprechpartner in diesem Verfahren ist. Mit diesem Artikel wird das Verfahren auf Verwaltungsstufe vereinheitlicht und vereinfacht. Neu wird die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements erstinstanzliche Beschwerdeinstanz (Art. 101 Bst. c). Das EVG bleibt weiterhin letzte Beschwerdeinstanz. Aus administrativen Gründen verbleibt das Inkasso der Rückforderung anlässlich ei- ner Arbeitgeberkontrolle bei der Kasse. Von dieser Änderung nicht betroffen ist das Rückforderungsrecht der Kassen ausserhalb der Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 95.
Art. 84 Abs. 4 Richtlinien zur Anlage des Vermögens des Ausgleichsfonds Es soll der Arbeitslosenversicherung in Anlehnung an die Regeln bei der AHV er- möglicht werden, eine eigene Ausgleichsfondsverwaltung einzurichten und direkt anlegen zu können. Mit dieser Massnahme soll sichergestellt werden, dass ein an- gemessener Ertrag aus den Anlagen des Ausgleichsfonds erzielt wird und somit die Wahrung der Interessen der Arbeitslosenversicherung gewährleistet ist. Es soll da- bei nicht nur eine Anlage in Papiere, die Zinsen abwerfen, sondern auch in Aktien erlaubt werden. Die Weiterführung der engen Kooperation mit der zentralen Aus-
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gleichsstelle der AHV ist vorgesehen. Diese Neuerung würde eine grössere Flexibi- lität bei der Realisierung der wirklichen Anlagebedürfnisse der Arbeitslosenversi- cherung bedeuten.
Art. 85 Kantonale Amtsstellen In Buchstabe h wird die Aufgabe der kantonalen Amtsstelle bei der Bereitstellung des Angebotes von arbeitsmarktlichen Massnahmen um den Begriff »bedarfsbezo- gen» ergänzt. Damit wird die Bereitstellung von Grundlagen für die Planung des ar- beitsmarktlichen Angebots als Aufgabe der kantonalen Amtsstellen gesetzlich ver- ankert. Die Aufgabe der Buchführung über die Verwaltungskosten von kantonaler Amtsstelle, RAV und LAM-Stelle ist im heute geltenden Gesetz nicht unter den Aufgaben der kantonalen Amtsstelle aufgeführt. Der Aufgabenkatalog wird mit Buchstabe k entsprechend vervollständigt. In Absatz 1 Buchstaben h, i und j werden die Verweise auf andere Artikel angepasst und sprachliche Anpassungen vorgenommen.
Art. 85b Regionale Arbeitsvermittlungszentren Den Kantonen wird explizit die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung den RAV zu übertragen.
Art. 85c Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen) Mit der Einführung einer klaren gesetzlichen Grundlage werden die LAM-Stellen den RAV (vgl. Art. 85b) gleichgestellt. Zu diesem Zweck werden Artikel 119d der Verordnung und der zweite Satz von Artikel 85b Absatz 1 übernommen. Der bishe- rige Artikel 85c wird neu zu Artikel 85d.
Art. 85d Tripartite Kommissionen (neu) Der bisherige Artikel 85c wird zum neuen Artikel 85d. Die Absätze 2, 3 und 5 wer- den sprachlich angepasst.
Art. 85e Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit (neu) Die Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt führen dazu, dass sich die Vollzugsstellen der Kantone laufend der neuen Situation anpassen müssen. Im Weiteren decken sich in zahlreichen Regionen der Schweiz die Grenzen der Arbeitsmarktregionen nicht mit den Kantonsgrenzen. Bei einer niedrigen Arbeitslosenzahl kann schliesslich die Situation entstehen, dass auf Grund ihrer Grösse nicht mehr alle Kantone eine qua- litativ hoch stehende Wahrnehmung der Aufgaben sicherstellen können. Aus diesen Gründen wird die Möglichkeit des interkantonalen Betriebs der kantonalen Amts- stellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für ar- beitsmarktliche Massnahmen geschaffen. Der Begriff «mehrere» in Absatz 1 um- fasst zwei und mehr Kantone. Die Übernahme allfälliger Mehrkosten wird in Artikel 92 Absatz 7 geregelt.
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Art. 85f Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit (neu) In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die enge Zusammenarbeit zwischen den AVIG-Vollzugsstellen und anderen Institutionen, welche mit Integrationsaufga- ben betraut sind, entscheidend ist. Aus diesem Grund wird vorgesehen, die interin- stitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) gesetzlich zu verankern. Absatz 1 gibt den Kantonen die Möglichkeit, mit andern Institutionen gemeinsame Wiedereingliederungsstellen zu betreiben, welche mit Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle ausgestattet werden können, oder die Fallverantwortung während einer gewissen Zeit ausschliesslich einer Institution zu übertragen. Solche Institutionen können insbesondere sein: Berufsberatungsstellen, Sozialdienste der Kantone und Gemeinden, Durchführungsorgane der kantonalen Arbeitslosenhilfe, der Invaliden- versicherung, der Asylbehörde sowie kantonale Berufsbildungsbehörden. In Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG und der Regelung der Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG wird mit dem vorgeschlage- nen Absatz 2 eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Zugriffs auf Akten und elektronische Informationsträger der AVIG-Vollzugsstellen an andere mit Integ- rationsaufgaben betraute Institutionen geschaffen. Der Zugriff auf elektronische In- formationsträger muss nach Artikel 19 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Die AVIG-Vollzugsstellen dürfen den Zugriff einzelfallweise nur auf Daten von Personen gewähren, welche von der Partnerinstitution ebenfalls Leistungen beziehen oder bei dieser Leistungen bean- tragt haben. Die Weitergabe darf ausserdem nur Daten betreffen, welche die Partner- institution zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Ausserdem muss sicherge- stellt sein, dass diese Stellen der Arbeitslosenversicherung in Bezug auf die Daten- bekanntgabe Gegenrecht gewähren. Um Doppelspurigkeiten bei der Beratung zu vermeiden und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu verbessern, ist die- se Informationsweitergabe sehr wichtig. Mit dem vorgeschlagenen Artikel wird ein zentrales Hindernis in der interinstitutionellen Zusammenarbeit aus dem Weg ge- räumt. Durch den im Einzelfall erlaubten Zugriff der IIZ-Partner auf Daten dersel- ben Person auf demselben Informationssträger lässt sich zudem die nötige Kontrolle der Einhaltung der Zugriffsrechte und des Datenschutzrechts effektiv wahrnehmen. Das Zweckmässigkeitsprinzip des Datenschutzgesetzes wird mit dieser Bestimmung ebenfalls beachtet, da die Daten zur Wahrnehmung einer einzigen Aufgabe, nämlich der beruflichen und sozialen Integration der betroffenen Personen, verwendet wer- den. Indem in jedem Einzelfall durch das zuständige RAV die Zustimmung der be- troffenen Person verlangt wird, werden deren Persönlichkeitsrechte gewahrt. Gleichzeitig muss aber auch Artikel 35a des Arbeitsvermittlungsgesetzes geändert werden, weil dieser die Möglichkeit vorsieht, anderen Institutionen Daten aus dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen (vgl. Ände- rung bisherigen Rechts in den Schlussbestimmungen). Absatz 3 regelt speziell den Datenaustausch mit den IV-Stellen, und Absatz 4 er- möglicht es, dass dieser Austausch im Einzelfall auch mündlich erfolgen kann. Die- se Regelung stimmt mit dem für die 4. IV-Revision geplanten Artikel 68bis IVG überein. Die Übernahme allfälliger Mehrkosten wird in Artikel 92 Absatz 7 geregelt.
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Art. 85g Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund (neu) Dieser Artikel entspricht Artikel 85d, der mit dem ATSG im AVIG eingeführt wird und den bisherigen Artikel 85a ersetzt. Wegen der Systematik (zuerst sollen die ver- schiedenen Vollzugsstellen genannt werden) wird Artikel 85d in Artikel 85g überge- führt. Im Rahmen der technischen AVIG-Revision wurde eine angemessene Vergütung des Haftungsrisikos von Kantonen und Durchführungsstellen durch den Bund vorge- sehen. Bei der Anpassung der Verordnung dazu wurde für die Kantone und die Durchführungsstellen in der Folge eine Haftungsrisikoversicherung eingeführt. Die- se soll nun im Falle der Kantone in Absatz 4 eine eigenständige gesetzliche Grund- lage erhalten. Ausserdem wird die Delegationsklausel präzisiert.
Art. 85h Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten (neu) Dieser Artikel entspricht Artikel 85e, der mit dem ATSG im AVIG eingeführt wird. Wegen der Systematik (zuerst sollen die verschiedenen Vollzugsstellen genannt werden) wird Artikel 85e in Artikel 85h übergeführt.
Art. 88 Arbeitgeber Die Haftung der Arbeitgeber (und der von ihnen beauftragten Dritten) wird analog zur im Rahmen der technischen AVIG-Revision revidierten Trägerhaftung der Durchführungsstellen angepasst. Absatz 2bis (neu): Die bei Arbeitgeberkontrollen durch missbräuchlichen Leistungs- bezug entstandenen Mehrkosten sollen auf die Arbeitgeber überwälzt werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip muss selbstverständlich gewahrt bleiben. Absatz 2ter (neu): Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit von einem Ar- beitgeber, der missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung er- wirkt hat, ein Betrag bis zum Doppelten der unrechtmässig bezogenen Leistung zu- rückgefordert werden kann. Dadurch wird ein Beitrag zur Missbrauchsbekämpfung geleistet. Bisher konnte bei zu Unrecht ausbezahlter Entschädigung nur die Rücker- stattung der zu Unrecht erfolgten Zahlungen verlangt werden. Damit erfolgt hier ei- ne Abweichung von Artikel 25 ATSG.
Art. 89 Aufsichtskommission Der Aufsichtskommission wird in Absatz 2 die Kompetenz übertragen, den Bundes- rat bei der Festlegung der anrechenbaren Verwaltungskosten der RAV, der LAM und der kantonalen Amtsstelle zu beraten. In Absatz 3 wird der Verweis auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen angepasst, der Begriff «Präventivmassnahmen» wird heute nicht mehr verwendet. Absatz 4 wird auf Grund der Streichung von Artikel 74 angepasst.
Art. 90–90c Finanzierung Die gesamte Finanzierung wird neu und möglichst konjunkturunabhängig geregelt, und der bisherige Artikel 90 wird durch die Artikel 90, 90a, 90b und 90c ersetzt.
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– Artikel 90: Mittel, mit denen die Grundfinanzierung sichergestellt werden soll. – Artikel 90a: Regelung der festen Bundes- und Kantonsbeteiligung; diese soll rund die Hälfte der durchschnittlichen jährlichen Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen decken. – Artikel 90b: Darlehensregelung für den Fall, dass die Grundfinanzierung zu- sammen mit dem Vermögen die Ausgaben Ende Jahr nicht deckt. – Artikel 90c: Verpflichtung für den Bundesrat, falls Schulden des Aus- gleichsfonds 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme übersteigen (ca. 5 Mia. Fr.), innert einem Jahr eine Gesetzesvorlage für eine Neuregelung der Finanzierung auszuarbeiten. Erreicht das Eigenkapital ab- züglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken ebenfalls 2,5 Prozent, so muss er den Beitragssatz nach Artikel 3 senken. Sofern die Konjunkturaussichten schlecht sind, kann er jedoch auf eine Senkung verzichten. Mit dieser Neuregelung soll die Finanzierung der Versicherung langfristig sicherge- stellt und auch den zu erwartenden heftigen Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt bzw. der Konjunkturverläufe Rechnung getragen und verhindert werden, dass bei schlechter Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage Beiträge von Arbeitgebern, Arbeit- nehmern, Bund und Kantonen erhöht werden müssen.
Art. 90 Beschaffung der Mittel Mit den finanziellen Mitteln nach Artikel 90 soll eine konstante Grundfinanzierung der mittleren Arbeitslosigkeit von 100 000 Personen sichergestellt werden. Auf Grund verschiedener von Experten durchgeführter Berechnungen ergibt sich für die Schweiz eine Schätzung der über den Konjunkturverlauf gemittelten Zahl von rund
100 000 Arbeitslosen. In konjunkturellen Auf- und Abschwungphasen wird diese
Zahl selbstverständlich unter- oder überschritten werden.
Art. 90a Beteiligung von Bund und Kantonen (neu) Mit Artikel 90 Buchstabe b wird die feste Beteiligung von Bund und Kantonen an den Kosten eingeführt. Die Beteiligung soll rund 50 Prozent der Jahreskosten der öffentlichen Vermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen decken. Gemäss Jahresrechnung 1999 be- liefen sich die Kosten für RAV/LAM/Kantonale Amtsstelle auf 340 Millionen und diejenigen der arbeitsmarktlichen Massnahmen auf 570 Millionen Franken. Bund und Kantone sollen zusammen eine Beteiligung in der Höhe von 0,2 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme übernehmen und diese Beteiligung zwischen Bund und Kantonen zu drei Vierteln und einem Viertel aufteilen. Für den Bund würde dies eine Beteiligung von ca. 300 Millionen und für die Kantone eine solche von ca. 100 Millionen Franken bedeuten. Im Jahr 1999 beteiligten sich der Bund mit einem Betrag von 250 Millionen und die Kantone mit einem Betrag von
75 Millionen Franken an diesen Kosten der Versicherung.
Bei den Aufgaben der öffentlichen Vermittlung und der arbeitsmarktlichen Mass- nahmen handelt es sich um solche, die nicht ausschliesslich von der ALV gedeckt
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werden sollten, weil die Vermittlungsbemühungen der RAV nicht nur Arbeitslosen zugute kommen, sondern auch den übrigen Stellensuchenden, und weil die arbeits- marktlichen Massnahmen punktuell auch Defizite der Berufsbildung aufzufangen helfen. Es handelt sich somit um Aufgaben, an denen sich neben der Versicherung auch die öffentliche Hand beteiligen soll. Die Revision des AVIG ist mit den Grund- sätzen des Neuen Finanzausgleichs vereinbar. Die Unterstützung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) kann als Verbundaufgabe betrachtet werden, weshalb sich eine gemeinsame Teilfi- nanzierung dieser Aufgabe durch die öffentliche Hand rechtfertigen lässt. Auf Grund der Verfassung (Art. 110 Abs. 1 Bst. c, 114 Abs. 2 Bst. a und 100 Abs. 1 BV) ist eine Beteiligung von Bund und Kantonen an den Kosten von Vermittlung und arbeitsmarktlichen Massnahmen möglich, jedoch nicht an den Kosten der aus- bezahlten Entschädigungen (Taggeld):
1. Auf Grund des Wortlauts von Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe a BV «unter-
stützt» die Versicherung Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Damit wird ein Beitrag Dritter, d.h. von Bund und Kanto- nen vorausgesetzt, und zwar für Vermittlung und arbeitsmarktliche Mass- nahmen, da mit beiden die Arbeitslosigkeit verhütet bzw. bekämpft wird.
2. Für den Bund ergibt sich eine ähnliche Verfassungsgrundlage zusätzlich in
Artikel 100 Absatz 1 BV, wonach er Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von «Arbeitslosigkeit» und Teuerung trifft.
3. Für die öffentliche Vermittlung kommt als weitere Grundlage Artikel 110
Absatz 1 Buchstabe c BV hinzu, wonach der Bund Vorschriften erlässt über die Arbeitsvermittlung. Dies hat er mit dem Bundesgesetz über die Arbeits- vermittlung und den Personalverleih (AVG) getan. Nach Artikel 40 AVG vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist. Eine Bundes- und eine Kantonsbeteiligung an der Finanzie- rung der öffentlichen Arbeitsvermittlung lassen sich somit sowohl aus Arti- kel 110 BV wie aus dem gestützt darauf erlassenen AVG ableiten.
4. Ausserdem ist zu bedenken, dass nach dem Wortlaut von Artikel 114 Ab-
satz 4 BV eine Beteiligung von Bund und Kantonen an den Kosten des Er- werbsersatzes bei ausserordentlichen Verhältnissen zulässig ist. Da der vor- liegende Entwurf für gute und schlechte Wirtschafts- und Arbeitsmarktlagen die Finanzierung sicherstellen soll und damit auch Zeiten von ausserordent- lichen Verhältnissen erfasst, könnten in solchen Zeiten auch gestützt auf Ar- tikel 114 Absatz 4 BV Bundes- und Kantonsbeiträge vorgesehen werden. Diese müssten dann höher ausfallen und wären überdies nicht antizyklisch und auch mittelfristig in Finanzplänen nicht voraussehbar. Mit der vorgese- henen dauernden, im Vergleich zum Ausnahmezustand deutlich geringeren Beteiligung von Bund und Kantonen wird von der verfassungsmässigen Kompetenz, in ausserordentlichen Situationen Beteiligungen zu erheben, nicht Gebrauch gemacht. Die Beteiligung von Bund und Kantonen an den Kosten von öffentlicher Vermitt- lung und arbeitsmarktlichen Massnahmen ist somit verfassungskonform.
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Mit dieser dauernden Beteiligung der Kantone wird ihre bisherige Beteiligung nach Artikel 72c wegfallen, und Artikel 72c kann somit aufgehoben werden. Der Bund seinerseits muss dafür keine A-fonds-perdu-Beiträge im Sinne des heutigen Artikels 90 Absatz 2 mehr leisten.
Art. 90b Jährlicher Rechnungsausgleich (neu) Artikel 90b entspricht dem bisherigen Absatz 4 von Artikel 90. Allerdings werden keine normalen Darlehen, welche budgetrelevant sind, sondern so genannte Tresore- riedarlehen geleistet, welche ausserhalb der ordentlichen Finanzrechnung erfolgen. Mit diesen Darlehen sollen die heftigen Schwankungen des Arbeitsmarktes aufge- fangen werden. Ausserdem wird nur noch der Bund solche Darlehen leisten; bereits heute hat er diese Aufgabe an Stelle der (meisten) Kantone wahrgenommen.
Art. 90c Konjunkturrisiko (neu) Mit Artikel 90c wird dafür gesorgt, dass der Bundesrat diese Finanzierungsregeln zwingend erst revidieren muss, wenn ein Minusbetrag von 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme (entspricht 5 Mia. Fr.) erreicht wird, die bishe- rige Regelung sich also offensichtlich nicht bewährt hat. Der Bundesrat muss die Neuregelung innert einem Jahr vorlegen. Bereits vorgängig kann er selbstständig den normalen Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um maximal 0,5 Lohnprozente (ca. 1 Milliarde Fr.) erhöhen, damit die Verschuldung, bis die Gesetzesrevision in Kraft tritt, in Grenzen gehalten werden kann. Dennoch kann der Betrag von 5 Milli- arden Franken Schulden bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision übertroffen wer- den. Erfährt der Fonds ein Plus, so muss der Bundesrat innert Jahresfrist die Beitragssätze nach den Absätzen 2 und 3 von Artikel 3 senken, wenn das Eigenkapital abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken 2,5 Pro- zent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme (entspricht 5 Mia. Fr.) er- reicht. Falls auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist, hat er in diesem Fall jedoch die Möglichkeit, von einer Senkung abzusehen. Der Bundesrat erhält auch die Kompetenz, nach einer Senkung bei einer Verschlechterung des Eigenkapitals die Beitragssätze wieder zu erhöhen, bis auf maximal 2,0 und 1,0 Lohnprozent. Das durchschnittlich für den Betrieb notwendige Betriebskapital des ALV-Fonds beträgt rund 2 Milliarden Franken. Dieses Kapital wird benötigt, damit der ALV- Fonds seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann, da z.B. die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) die ALV-Beiträge mit einer mehrmonatigen Ver- zögerung überweist und noch zusätzlich eine Rückstellung auf diesen Beiträgen vornimmt (rund 1,1 Mia. Fr.). Weiter müssen während des Jahres Vorauszahlungen (z.B. SUVA-Beiträge) für das Folgejahr geleistet werden, obgleich noch diverse of- fene Forderungen (finanzielle Beteiligung der Kantone und des Bundes, Forderun- gen der Arbeitslosenkassen gegenüber Dritten) ausstehend sind. Darüber hinaus ist der ALV-Fonds auf eine, einer durchschnittlichen Monatsausgabe entsprechenden Mindestliquiditätsbestand angewiesen, um auf den kurzfristigen Bedarf der Ar- beitslosenkassen reagieren zu können. Ohne dieses Betriebskapital von rund 2 Milli- arden Franken müsste der Fonds über diesen Betrag Darlehen aufnehmen um seinen
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Bedarf an flüssigen Mitteln abzudecken, obschon er buchhalterisch noch über Ei- genkapital verfügt. Mit der Obergrenze für Eigenkapital (abzüglich des notwendigen Betriebskapitals von 2 Mia. Fr.) und Schulden von je 5 Milliarden Franken hat die Versicherung ei- nen Spielraum von insgesamt 10 Milliarden Franken, bevor Massnahmen ergriffen werden müssten. 5 Milliarden Franken würden es erlauben, eine während eines Jahres um 120 000 Arbeitslose (oder 3,3 Prozentpunkte) über der mittleren Arbeits- losigkeit liegende Arbeitslosenzahl zu finanzieren. Alle Berechnungen im Zusammenhang mit der Finanzierungsfrage basieren auf der AHV-Lohnstatistik 19987.
Art. 92 Verwaltungskosten Sollten aus der neu verankerten interkantonalen oder interinstitutionellen Zusam- menarbeit (Art. 85e und 85f) vorübergehend Mehrkosten entstehen, so kann der Bundesrat diese im Rahmen der Finanzierungsregelung der kantonalen Amtsstelle, der RAV und der LAM-Stellen als anrechenbar erklären. Der bestehende Absatz 7 wird entsprechend ergänzt. Da das verbesserte Zusammenwirken zu einer Reduktion der ausbezahlten Taggelder führen wird, sind per Saldo für den ALV-Fonds keine Mehrkosten zu erwarten.
Art. 94 Verpfändung, Abtretung, Verrechnung, Zwecksicherung Absatz 1: Die Verrechnung mit Leistungen der Zweiten Säule war bisher umstritten, weil im vorliegenden Artikel die berufliche Vorsorge im Gegensatz zu den übrigen Bereichen der Sozialversicherung nicht ausdrücklich aufgeführt war. Im Weiteren wurde der Text redaktionell angepasst, um die Gegenseitigkeit der Verrechnungs- möglichkeit deutlicher hervorzuheben. Absatz 1bis: Auf Grund des Problems, dass für dieselbe Zeit verschiedene Sozialver- sicherer zuständig sein können, soll eine reibungslose Rückabwicklung unter den Versicherern garantiert werden, ohne dass die Versicherten unnötig mit den versi- cherungsinternen gegenseitigen Verrechnungen konfrontiert werden.
Art. 95 Rückforderung von Leistungen Absatz 1bis (neu): Gemäss Artikel 15 Absatz 3 AVIV gilt ein Versicherter, der bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung ein Gesuch gestellt hat, bis zu deren Entscheid im vollen Umfang als vermittlungsfähig. Wird nun von der IV rückwir- kend ein Invaliditätsgrad festgestellt, so wird die ALV im Rahmen dieses IV-Grades eine Rückforderung verfügen. Soweit eine Verrechnung erfolgen kann, stellt dies kein Problem dar. Als problematisch und allenfalls auch stossend wird heute die Rückforderung direkt beim Versicherten des nicht durch Verrechnung abgedeckten Teils empfunden. Dies soll durch die neue Bestimmung geändert werden. Absatz 1ter (neu): Gemäss Artikel 15 Absatz 3 AVIV gilt ein Versicherter, der bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung ein Gesuch gestellt hat, bis zu deren
7 Bundesamt für Sozialversicherung (2000): AHV-Statistik 2000. Statistiken zur Sozialen Sicherheit. EDMZ 318.123.00d.
2303
Entscheid in vollem Umfang als vermittlungsfähig. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein anderer Sozialversicherer zuständig ist, so hat dieser auch für Umschu- lungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungskosten aufzukommen, sofern die Ursa- che für diese Kosten dem Zweck des entsprechenden Versicherungsträgers zuzuord- nen ist. Die beiden neuen Absätze bringen auch eine administrative Vereinfachung und eine erhöhte Kundenfreundlichkeit mit sich.
Art. 100 Grundsatz Mit einem neuen Absatz 3 wird bewirkt, dass Beschwerden gegen Verfügungen kei- ne aufschiebende Wirkung mehr haben werden. Weil gewisse kantonale Gerichte in Einzelfällen die aufschiebende Wirkung immer wieder bejaht haben, taucht die Frage immer wieder von neuem auf. Mit der klaren gesetzlichen Regelung wird der sofortige Vollzug einer Einstellung garantiert. Eine einheitliche Praxis in den Kantonen wäre garantiert. Es entstehen bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Probleme mehr mit notwendigen Rückforderun- gen, welche eben nicht möglich sind, weil die Verfügung nicht mehr vollzogen wer- den kann/darf (je nach Dauer der Verwirkungs-/Verjährungsfrist). Allerdings erhält der Versicherte bis zur Erledigung der Beschwerde die umstrittenen Taggelder nicht (heutige Praxis, vom EVG als richtig befunden).
Art. 105 Vergehen In Anlehnung an das Sanktionssystem der übrigen Sozialversicherungen ist es ange- bracht, die in Artikel 105 AVIG vorgesehene Busse von 20 000 auf 30 000 Franken zu erhöhen. Der gleiche Vorschlag wurde im Rahmen des Projekts zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingebracht (Bericht der Arbeitsgruppe «Bekämpfung der Schwarz- arbeit»; Antrag an den Bundesrat vom 16. Aug. 2000).
Art. 106 Übertretungen In den bestehenden Text soll – nebst dem Träger der Kassen – auch derjenige der RAV und LAM einbezogen werden. Die RAV und LAM wurden neu geschaffen. Die Angestellten dieser Stellen sollen ebenfalls erfasst werden können.
Art. 110a Pilotversuche (Aufgehoben) Aus systematischen Gründen ersetzt der neue Artikel 75a den geltenden Artikel 110a (siehe Erläuterungen zu Art. 75a).
Art. 110b Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen (Aufgehoben) Die Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen wird neu in Artikel 75b gere- gelt, wodurch sich Artikel 110b erübrigt.
2304
Art. 111 Revision (Aufgehoben) Der Artikel wird aufgehoben und durch Artikel 83a ersetzt.
Art. 112 Konsultativkommission (Aufgehoben) Der Artikel wird aufgehoben, weil sich die Aufgaben der Konsultativkommission mit denjenigen der Aufsichtskommission überschneiden. Dies hat dazu geführt, dass die Konsultativkommission in den letzten vier Jahren nur einmal zusammengetreten ist.
Änderung bisherigen Rechts Das Arbeitsvermittlungsgesetz muss ebenfalls geändert werden, wenn der Daten- schutz im Zusammenhang mit der interinstitutionellen Zusammenarbeit (Art. 85f) angepasst wird.
Übergangsbestimmung Grundsätzlich wird in Absatz 1 die ausserordentliche Erhöhung der Beitragssätze aus dem bestehenden Artikel 4a beibehalten. Falls auf Ende 2002 absehbar ist, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbezahlt sein werden, erhält der Bundesrat nach Absatz 2 die Kompetenz, die Beitragssätze in Berücksichtigung des Schulden- standes angemessen zu senken. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Veränderung des Beitragssatzes während des Jahres aufwendige Umstellungen der Informatiksysteme der Versicherungen (AHV, welche die Beiträge einzieht, und der ALV selbst) zur Folge haben wird und dass auch die Abrechnung der Versicherungsleistungen kompliziert ausfallen wird, wenn mitten im Jahr der Beitrag ändert.
Referendum und Inkrafttreten Falls die Schulden des ALV-Fonds bereits im Jahre 2002 abbezahlt sein werden, darf der Bundesrat die Übergangsbestimmung nicht in Kraft setzen. Dann würden bereits ab 1. Januar 2003 die normalen Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 (2 Prozent) und 3 (1 Prozent) gelten.
2305
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
3.1.1 Entwicklung des Ausgleichsfonds
der Arbeitslosenversicherung
3.1.1.1 Jahresrechnungen des Ausgleichsfonds
der Arbeitslosenversicherung 1986–1999 Jahr Arbeitslose Beiträge Ergebnis* ALV-Fonds8* Darlehen* (Jahresdurchschnitt)
1986 25 714 0,6 % 165 1 543 1987 24 673 0,6 % 206 1 749 1988 22 249 0,6 % 356 2 105 1989 17 452 0,6 % 534 2 639 1990 18 133 0,4 % 284 2 923 1991 39 222 0,4 % – 473 2 450 1992 92 308 0,4 % –2 657 – 207 1993 163 135 2,0 % –2 430 –2 637 –4 100 1995 153 316 3,0 % 247 –4 631 –5 800 1996 168 630 3,0 % – 168 –4 799 –6 200 1997 188 304 3,0 % –2 283 –7 082 –8 200 1998 139 660 3,0 % – 333 –7 415 –8 800 1999 98 602 3,0 % 1 323 –6 092 –7 800
* Beträge in Millionen Franken
Obige Übersicht der Jahresrechnungen des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversi- cherung zeigt, dass der Fonds im Jahr 1990 bei einem Beitragssatz von 0,4 Prozent mit rund 2,9 Milliarden Franken seinen Höchststand erreichte. Im Jahr 1998 beliefen sich die Darlehensschulden der Arbeitslosenversicherung gegenüber Bund und Kantonen bei einem kumulierten Verlustübertrag von 7,4 Milliarden auf ein Maxi- mum von 8,8 Milliarden Franken.
8 Eigenkapital inklusive des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Mia. Fr.
2306
3.1.1.2 Budget/Finanzplan des Ausgleichsfonds
der Arbeitslosenversicherung 2000–2004 Jahr Arbeitslose Beiträge Ergebnis* ALV-Fonds9* Darlehen* (Jahresdurchschnitt)
2000 71 987 3,0 % 2 280 –3 812 –5 700 2001 65 000 3,0 % 2 520 –1 292 –3 400 2002 65 000 3,0 % 2 549 1 257 – 900 2003 65 000 3,0 % 2 681 3 938 2004 65 000 2,0 % 420 4 358
* Beträge in Millionen Franken
Als Basis für Budget und Finanzplan des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversiche- rung gelten das aktuelle Gesetz mit Annahme des Wegfalls ab 2004 des 3. Lohnbei- tragsprozentes einschliesslich der teilweisen Deplafonierung (geltender Art. 4a) und des 5%-A-fonds-perdu-Beitrages des Bundes (Art. 90 Abs. 2) sowie die Lohnsumme nach der AHV-Statistik für 199810. Ausgehend vom aktuellen Finanzplan, der auf einer weiteren Verbesserung der ar- beitsmarktlichen Situation und der Arbeitslosenquoten von 2,0 (2000) bzw. 1,8 Pro- zent (2001–2004) im Jahresdurchschnitt basiert, würde die Darlehensschuld der Ar- beitslosenversicherung Anfang 2002 noch 3,4 und Anfang 2003 noch 0,9 Milliarden Franken betragen. Die ausserordentlichen Einnahmen aus dem 3. Lohnbeitragspro- zent (exklusive Plafondserhöhung) betragen jährlich rund 1,9 Milliarden Franken. Die Einnahmen aus der Erhöhung des Beitragsplafonds belaufen sich auf rund 270 Millionen Franken pro Jahr. Im Laufe des Jahres 2003 sollten die Schulden ab- gebaut sein. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der angemessenen Reduktion der Beitrags- sätze bei Abbau der Schulden bereits per Ende Jahr 2002 oder im Laufe des Jahres
2003 (s. Schlussbestimmungen) würde sich das Ergebnis des Jahres 2003 und der
Bestand des ALV-Fonds 2003 bzw. 2004 gegenüber obiger Tabelle vermindern.
3.1.2 Jährliche Auswirkungen der Revision
auf die Arbeitslosenversicherung sowie Bund und Kantone
3.1.2.1 Für die Versicherung
Auf Grund der starken Abhängigkeit der Aufwendungen der Arbeitslosenversiche- rung von der Arbeitslosenquote und somit von der Lage auf dem Arbeitsmarkt sollte die Rechnung der ALV lediglich langfristig, nach Abschluss eines Konjunktur- zyklus, im Ausgleich sein. Es gilt, die ordentliche Finanzierung der ALV auf der
9 Eigenkapital inklusive des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Mia. Fr. 10 Bundesamt für Sozialversicherung (2000): AHV-Statistik 2000. Statistiken zur Sozialen Sicherheit. EDMZ 318.123.00d.
2307
Basis einer mittleren (d.h. konjunkturneutralen) Arbeitslosenzahl langfristig sicher- zustellen. Auf der Basis verschiedener von Experten durchgeführter Berechnungen11 ergibt sich für die Schweiz eine Schätzung der über den Konjunkturverlauf gemittelten Zahl von rund 100 000 Arbeitslosen12. In konjunkturellen Auf- und Abschwungpha- sen wird diese Zahl selbstverständlich unter- (wie heute) bzw. überschritten (wie in den 90er-Jahren) werden.
a) Ausgangspunkt (954 Mio. Fr. Verlust) Als Referenzszenario für vorliegende Berechnungen dient das aktuelle Leistungsan- gebot auf Grund des geltenden Gesetzes mit Annahme des Wegfalls des 3. Lohnbei- tragsprozentes einschliesslich der teilweisen Deplafonierung (geltender Art. 4a) und des 5%-A-fonds-perdu-Beitrages des Bundes. Bei 100 000 Arbeitslosen im Jahres- durchschnitt würde die Rechnung der Arbeitslosenversicherung unter diesen Rah- menbedingungen mit einem Verlust von 954 Millionen Franken abschliessen.
b) Einsparungen (415 Mio. Fr.) Die Verlängerung der Mindestbeitragszeit auf 12 Monate (Art. 13 Abs. 1) führt zu einer Einsparung von 252 Millionen Franken gegenüber dem Referenzszenario. Mit der Verkürzung der maximalen Bezugsdauer auf 400 Tage (Art. 27 Abs. 2 Bst. a) lassen sich 178 Millionen Franken, kombiniert mit der Verlängerung der Beitrags- zeit jedoch 163 Millionen13 Franken einsparen. c) Mehreinnahmen (535 Mio. Fr.) Die Wiederaufnahme der Deplafonierung der Beiträge (Art. 3 Abs. 3) mit einem Lohnbeitragsprozent würde zu Mehreinnahmen von 135 Millionen Franken im Ver- gleich zum Referenzszenario führen. Aus dem Beitrag von Bund und Kantonen an die Kosten für öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90–90c) würden Mehreinnahmen von 400 Millionen Franken resultieren.
d) Mehrausgaben: (57 Mio. Fr.) Die Beibehaltung der Bezugsdauer für Arbeitslose über 55 Jahren und für IV- und UV-Rentner von 520 Taggeldern (Art. 27 Abs. 2 Bst. b und c) führt zu Mehraus- gaben von 10 Millionen Franken. Die Beibehaltung des Taggeldbezugs für Arbeits-
11 Vgl. auch Sheldon G. (2000), «Bestimmung der Höhe der konjunkturneutralen Arbeitslo- sigkeit», und Staatsekretariat für Wirtschaft (2000), «Die Höhe der konjunkturneutralen Arbeitslosigkeit». 12 Die Zahl der Stellensuchenden wird dabei auf 180 000 veranschlagt. Da sowohl arbeitslo- se wie auch nicht arbeitslose Stellensuchende (letzteres sind insbesondere Personen im Zwischenverdienst, in Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung und in Weiter- bildungskursen) Leistungen von der ALV beziehen, wird auf Grund von Erfahrungen die Anzahl Leistungsbezüger geschätzt. Im Referenzszenario mit 100 000 Arbeitslosen und 80 000 nicht arbeitslosen Stellensuchenden beträgt die Zahl der Leistungsbezüger bei- spielsweise 104 634. Vgl. dazu Widmer, Rolf (1999), Abschätzung der finanziellen Kon- sequenzen von Anpassungen bei den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft. 13 Weil in der Kombination mit der Verlängerung der Beitragszeit weniger Personen eine genügende Beitragszeit vorweisen können, wird die zusätzliche Einsparung durch die Verkürzung der Leistungsdauer geringer ausfallen, als wenn nur die Leistungsdauer ver- kürzt würde.
2308
lose, die zweieinhalb Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter stehen, von weiteren
120 Tagen (Art. 27 Abs. 3) verursacht Mehrausgaben von 5 Millionen Franken. Die
Entkoppelung der Bezugsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit in- folge Mutterschaft von einer solchen infolge Krankheit, Unfall oder Schwanger- schaft für maximal 40 Taggelder zieht Mehrausgaben von 10 Millionen Franken nach sich. Die Übernahme eines Drittels der NBU-Prämie durch die Versicherung (Art. 22a Abs. 4) hat schliesslich Mehrausgaben von rund 32 Mio Franken zur Folge.
e) Zusammenfassung
CHF
a. Ausgangspunkt Referenzszenario: –954 Mio
100 000 Arbeitslose, 2 Lohnbeitragsprozente,
keine A-fonds-perdu-Beiträge b. Einsparungen: Mindestbeitragszeit 12 Monate und maximale Bezugsdauer 400 Taggelder +415 Mio c. Mehreinnahmen: Beteiligung von Bund und Kantonen +400 Mio Wiederaufnahme Deplafonierung mit 1 Prozent +135 Mio d. Mehrausgaben: Beibehaltung 520 Taggelder für Ältere über 55 Jahren und IV-/UV-Rentnern – 10 Mio Zusätzliche 120 Taggelder vor Pensionierung – 5 Mio Abkoppelung Mutterschaft von Unfall, Krankheit, Schwangerschaft – 10 Mio Übernahme eines Drittels der NBU-Prämien – 32 Mio Resultat – 61 Mio*
* Wird die Kippgrösse von 130 Franken in Artikel 22 Absatz 2 wegen der in Absatz 3 ge- planten Indexierung z.B. um 5 Franken erhöht, so würde dies die Versicherung jährlich zusätz- lich 4 Millionen Franken kosten.
Bemerkungen: 1) In dieser Berechnung sind die zusätzlichen Arbeitslosen, die auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der EG in der Schweiz Arbeitslosenentschä- digung beziehen werden (in der Zahl der mittleren Arbeitslosigkeit von
100 000 Arbeitslosen), und die Massnahmen, die mit der vorliegenden Revi-
sion zu einer Reduktion dieser Mehrkosten führen werden (in den Einspa- rungen von 415 Mio. Fr.), bereits berücksichtigt (vgl auch Ziff. 3.1.2.4). 2) Trotz einem rein rechnerisch negativen Resultat von minus 61 Millionen Franken darf die Gesamtvorlage als finanziell ausgeglichen bezeichnet wer- den, denn die 61 Millionen Franken stellen lediglich knapp eineinhalb Pro- zent der Gesamteinnahmen von ca. 4,4 Milliarden Franken dar.
2309
3.1.2.2 Für den Bund
Nach den Artikeln 90 und 90a sollen sich Bund und Kantone in der Höhe von 0,2 Lohnbeitragsprozenten an den Kosten der Arbeitslosenversicherung beteiligen, wovon der Bund drei Viertel übernimmt (300 Mio. Fr.). Diese Beteiligung von Bund und Kantonen wird damit einem Beitrag von etwa der Hälfte der Kosten der öffent- lichen Arbeitsvermittlung (Regionale Arbeitsvermittlungszentren, Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen [LAM-Stelle], kantonale Amtsstelle) und der arbeits- marktlichen Massnahmen entsprechen. 1999 beliefen sich die Kosten der arbeits- marktlichen Massnahmen auf 570 Millionen Franken, diejenigen der öffentlichen Arbeitsvermittlung auf 340 Millionen Franken. Allerdings würde durch die Neuregelung der Finanzierung und den Wegfall von Ab- satz 2 des bisherigen Artikels 90 für den Bund im Gegenzug die Pflicht entfallen, bei ausserordentlichen Verhältnissen nicht rückzahlbare Beiträge zu leisten. Diese belie- fen sich 1998 auf 305 Millionen, 1999 auf 246 Millionen und sind für das Jahr 2000 mit 230 Millionen Franken budgetiert. In der Finanzplanung sind nicht rückzahlbare Beiträge für die Jahre 2001–2003 mit je rund 185 Millionen Franken vorgesehen. Ab dem Jahr 2004 sieht die Finanzplanung keine Belastung des Bundes mehr vor. Um den jährlichen Rechnungsausgleich zu gewährleisten, muss der Bund der Ar- beitslosenversicherung Darlehen gewähren (Art. 90b). Neu soll die Finanzierung von Darlehen an die Versicherung in Form von zu Marktbedingungen zu verzinsen- den, nicht mehr über die Finanzrechnung zu gewährenden Tresoreriedarlehen vollumfänglich vom Bund übernommen werden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht wird darauf verzichtet, die Kantone bei der Darlehensgewährung zu beteili- gen, weil tatsächlich schon der Bund heute für die Mittelbeschaffung der Kantone in diesem Zusammenhang mehrheitlich zuständig ist.
Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 BV bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglie- der jedes der beiden Räte Subventionsbestimmungen, die neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Artikel 90 Absatz 1 des Gesetzesentwurfes sieht neu eine dauernde feste Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Arbeitslosenversicherung vor und untersteht demzufolge der Ausga- benbremse.
3.1.2.3 Für die Kantone
Auf Grund der Artikel 90 und 90a sollen sich die Kantone zusammen mit dem Bund in der Höhe von 0,2 Lohnbeitragsprozenten an den Kosten der Arbeitslosenversiche- rung beteiligen, wovon sie einen Viertel zu übernehmen haben (100 Mio. Fr.). Diese Beteiligung von Kantonen und Bund wird damit einem Beitrag von etwa der Hälfte der Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Regionale Arbeitsvermittlungs- zentren, LAM-Stellen, kantonale Amtsstelle) und der arbeitsmarktlichen Massnah- men entsprechen. 1999 beliefen sich die Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen auf 570 Millionen, diejenigen der öffentlichen Arbeitsvermittlung auf 340 Millionen Franken.
2310
1999 betrug der Beitrag der Kantone an die arbeitsmarktlichen Massnahmen gestützt auf Artikel 72c, der bei der Neuregelung der Finanzierung wegfallen würde, bereits
75 Millionen Franken. Die Beteiligung der Kantone würde also insgesamt nur wenig
erhöht. Ausserdem ist zu beachten, dass die Kantone im Rahmen der 95er-Revision massiv entlastet worden sind. Der Ausbau der arbeitsmarktlichen Massnahmen, der zum grössten Teil von der Ver- sicherung getragen worden ist (1996: 806 Mio.; 1997: 1736 Mio.; 1998: 1003 Mio.; 1999: 905 Mio. Fr.), korrigiert teilweise Versäumnisse in der Schul- und Berufsbil- dung sowie der Ausländerpolitik. Mit der Schaffung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der LAM-Stellen wurden Aufgaben, welche früher den Gemeindearbeitsämtern und den kantonalen Amtsstellen oblagen und welche die Kantone aus eigenen Mitteln finanzierten, neu von der Versicherung bezahlt (1996: 117 Mio.; 1997: 340 Mio.; 1998: 355 Mio.; 1999: 340 Mio. Fr.). Durch die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer auf 520 Taggelder konnten Langzeitarbeitslose vor der Aussteuerung länger in der Arbeitslosenversicherung verweilen, was eine massive Entlastung der Fürsorgeämter zur Folge hatte. Viele Kantone haben denn auch ihre kantonale Arbeitslosenfürsorge abgeschafft. Diese Einsparungen für die Kantone bleiben auch bei einer Reduktion auf 400 Taggelder in Kombination mit der professionalisierten Vermittlungsstruktur der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und dem Ausbau der arbeitsmarktlichen Massnahmen in erheblichem Mass erhalten.
3.1.2.4 Im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen
mit der EU Durch die Personenfreizügigkeit mit der EU sind für die ALV während einer sie- benjährigen Übergangsfrist jährlich Mehrkosten in der Höhe von rund 210 Millionen Franken zu erwarten (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 betreffend die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EU). Die mit der vorliegenden Revision unterbrei- teten Massnahmen werden zu einer Reduktion dieser Kosten führen. Insbesondere die Erhöhung der Mindestbeitragszeit ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie dürfte in der siebenjährigen Übergangsfrist eine Einsparung von jährlich 30 Millio- nen Franken bringen. Die Verkürzung der Bezugsdauer würde die Kosten in den ers- ten sieben Jahren jährlich um weitere 15 Millionen Franken verringern.
3.2 Personelle Auswirkungen
3.2.1 Für die Versicherung
Für die Versicherung ist auf Grund der Revision nicht mit einem Mehrbedarf zu rechnen. Der bisherige Personalbestand sollte für die Weiterführung der Versiche- rung nach revidiertem Recht ausreichen. Höchstens im Bereich der Umstellung der Informatik muss für eine Übergangsphase ein Vorbehalt gemacht werden: Dort könnte für die Umstellungsarbeiten möglicherweise mehr Personal nötig sein.
2311
3.2.2 Für den Bund
Für den Bund ist kein Mehrbedarf an Personal ersichtlich. Müsste im Informatikbe- reich der Versicherung vorübergehend mehr Personal angestellt werden, würde dies die Bundesrechnung nicht belasten, da für dieses Personal nach Artikel 92 Absatz 3 AVIG der ALV-Fonds aufzukommen hat.
3.2.3 Für die Kantone
Die vorliegende Revision wird für die Kantone keinen Mehrbedarf an Personal nach sich ziehen.
3.3 Auswirkungen auf die Informatik
Die vorgesehenen Revisionspunkte bedingen voraussichtlich erhebliche Anpassun- gen an den Informatiksystemen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere beim System für die Arbeitslosenkassen. Der benötigte Zeitrahmen für Spezifikation, Pro- grammierung, Tests und Einführung ist dabei abhängig von den definitiven Be- stimmungen. Für die Phase Spezifikation bis Einführung ist ein Zeitbedarf von rund
11 Monaten einzuplanen.
3.4 Auswirkungen auf die Personalressourcen der
Arbeitslosenkassen Insgesamt muss bei den Arbeitslosenkassen mit keiner Erhöhung des Personalbe- darfs gerechnet werden.
3.5 Auswirkungen auf die Personalressourcen
der Versicherung Die notwendigen Anpassungen im Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen (ASAL) und den EDV-Finanzanwendungen werden auf insgesamt 3000 Stunden und rund 600 000 Franken geschätzt. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitslosenkassen und die An- passung der Handbücher.
3.6 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
3.6.1 Entwicklung seit den Achtzigerjahren
Nach einem vorübergehenden konjunkturellen Einbruch in den Jahren 1982 und
1983 waren die Achtzigerjahre durch ein hohes Wirtschafts- und Beschäftigungs-
wachstum geprägt. Die starke Arbeitskräftenachfrage wurde einerseits durch eine
2312
Ausdehnung der Arbeitsmarktpartizipation vor allem von Frauen und andererseits durch die Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften befriedigt. Zu Beginn der Neunzigerjahre war der Arbeitsmarkt praktisch ausgetrocknet. Über 60 Prozent der Betriebe meldeten im Jahr 1990 einen Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, die Jahresteuerung der Konsumentenpreise erreichte mit 5.4 Prozent ein hohes Niveau und die Arbeitslosenquote lag bei vergleichsweise tiefen 1.1 Prozent.
Bruttoinlandprodukt und Erwerbstätigkeit (Veränderungen gegenüber dem Vorjahr) Grafik 1:
%,3 (UZHUEVWlWLJH
Quelle: Bundesamt für Statistik
Arbeitslose und Stellensuchende (saisonal bereinigt) Grafik 2: 00000
50000
00000
50000
00000
50000
0 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 98 00
Stellensuchende Arbeitslose
Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
2313
Mit dem Einsetzen der Rezession 1991 brach die Arbeitskräftenachfrage ein. Die Zahl der Erwerbstätigen sank zwischen 1991 und 1994 um 100 000, nachdem sie zwischen 1983 und 1991 noch um durchschnittlich 80 000 pro Jahr expandiert hatte. Gleichzeitig stieg zwischen 1991 und 1994 die Zahl der Erwerbslosen um rund 74 000 auf 151 500 Personen an.14 Noch deutlicher fiel der Anstieg bei der Zahl der registrierten Arbeitslosen aus, die innert drei Jahren um 131 815 zunahm.15 Die mo- derate wirtschaftliche Erholung von 1994 entlastete den Arbeitsmarkt nur vorüber- gehend. Die Beschäftigungsentwicklung stagnierte bis 1997, obwohl das Arbeitsan- gebot leicht zunahm und damit zu einer erneuten Erhöhung des Arbeitsmarktun- gleichgewichtes führte. Im ersten Quartal 1997 erreichten die Zahlen der registrier- ten Arbeitslosen mit 204 666 und diejenige der registrierten Stellensuchenden mit
249 591 den höchsten Wert in der Nachkriegszeit.
Mit einer gewissen Verzögerung auf den wirtschaftlichen Aufschwung Anfang 1997 entwickelte sich auch die Beschäftigung wieder positiv. Innerhalb von drei Jahren stieg die Zahl der Erwerbstätigen um 127 500 an, was einem durchschnittlichen Zu- wachs von 1,1 Prozent jährlich entspricht. Spiegelbildlich dazu verringerte sich die Zahl der registrierten Arbeitslosen und der Stellensuchenden um 121 250 bezie- hungsweise um 118 540. Auch die Langzeitarbeitslosigkeit bildete sich mit rund ei- nem Jahr Verzögerung deutlich zurück. Im September 2000 betrug der Anteil an Personen, welche über ein Jahr arbeitslos waren, 20,4 Prozent, während drei Jahre zuvor dieser Anteil noch 33,3 Prozent betrug. Beobachter des schweizerischen Arbeitsmarktes sind sich einig, dass mit dem An- stieg der Arbeitslosigkeit Anfang der Achtziger- und im Verlaufe der Neunzigerjah- re ein Anstieg der Gleichgewichtsarbeitslosigkeit einherging.16 Die so genannte na- türliche oder konjunkturneutrale Arbeitslosigkeit bezeichnet die mittlere Höhe der Arbeitslosigkeit im Konjunkturablauf. Je nach Schätzung wird diese gegenwärtig auf zwischen 60 000 und 140 000 oder im Mittel auf 100 000 registrierte Arbeitslose beziffert. In der zweiten Hälfte der Achtziger- und Anfang der Neunzigerjahre dürfte die gleichgewichtige Arbeitslosigkeit noch zwischen 30 000 und 40 000 gelegen ha- ben.
3.6.2 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die privat nicht oder nur ungenügend angeboten würde. Die Notwendigkeit der staatlichen Be- reitstellung einer obligatorischen Arbeitslosenversicherung ergibt sich dabei aus
14 Gemäss Erwerbslosenstatistik des Bundesamtes für Statistik
15 Gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft
16 Sheldon, G. (1999): Die Langzeitarbeitslosigkeit in der Schweiz. Diagnose und Therapie. Publikation der Ausgleichsstelle für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, Staatssekretariat für Wirtschaft.Verlag Paul Haupt, Bern. Sheldon, G. (2000): Bestimmung der Höhe der konjunkturneutralen Arbeitslosigkeit. Gut- achten erstellt im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Staatssekretariat für Wirtschaft (2000): Höhe der konjunkturneutralen Arbeitslosigkeit. Arbeitspapier. OECD (2000): The Concept, Policy Use and Measurement of Structural Unemployment. Annex 2. Estimating a Time Varying NAIRU Across 21 OECD Countries. ECO/CPE/WP1(2000)2/ANN2. Paris.
2314
mehreren Gründen. Dazu zählen etwa, dass gewisse unerwünschte Marktergebnisse korrigiert werden, dass eine private Arbeitslosenversicherung eine Unterversorgung mit Versicherungsleistungen zur Folge hätte und dass auf Versicherungsmärkten in der Regel Informationsasymmetrien vorliegen, welche zu Marktversagen führen können. Ein weiterer Grund für die staatliche Bereitstellung einer obligatorischen Arbeitslosenversicherung besteht darin, dass diese im Rahmen des Sozialversiche- rungssystems auch implizite und explizite Umverteilungsziele verfolgt.
3.6.3 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen
Gruppen Die Massnahmen der vorgeschlagenen AVIG-Revision werden sich auf verschiede- ne gesellschaftliche Gruppen in unterschiedlichem Ausmass auswirken. Die Betrof- fenheit wird im Folgenden durch zwei Verhältniszahlen ausgedrückt, welche durch eine Auswertung der ASAL-Datenbank17 der Direktion für Arbeit des Staatssekreta- riats für Wirtschaft berechnet wurden. Dabei sind Verhaltensänderungen, die auf Grund der geänderten Anreizstrukturen entstehen, nicht berücksichtigt (s. auch Ziff. 3.6.4, b). Als Referenz für die vorliegenden Berechnungen dient das aktuelle Leistungsangebot.
Relative Betroffenheit Die Masszahl der relativen Betroffenheit gibt den Anteil der von einer bestimmten Massnahme betroffenen Arbeitslosenentschädigungsbezüger am Total der Bezüger einer bestimmten soziodemografischen Gruppe an. Zur besseren Vergleichbarkeit sind die Zahlen für den Durchschnitt auf 1 normiert. Ein Wert von unter 1 bedeutet, dass eine Gruppe unterdurchschnittlich, ein Wert von über 1, dass sie überdurch- schnittlich Leistungen einbüsst. Auch Vergleiche zwischen den Gruppen sind mög- lich: Eine Gruppe mit dem Wert von 0.5 ist beispielsweise halb so stark betroffen wie der Durchschnitt und dreimal weniger stark betroffen als eine Gruppe mit dem Wert 1.5.18 Absolute Betroffenheit Die Masszahl der absoluten Betroffenheit zeigt an, wie sich die von einer Massnah- me Betroffenen auf die verschiedenen soziodemografischen Kategorien verteilen. Diese Masszahl entspricht dem Anteil der Betroffenen einer Gruppe am Total derje- nigen, die von der Massnahme betroffen sind.
17 ASAL = Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen. Die vorliegenden Auswertungen beziehen sich auf Dezember 1999. 18 Wären alle soziodemografischen Kategorien von einer Massnahme gleich stark betroffen, so nähme das Betroffenheitsmass für alle den Wert 1 an.
2315
a) Verlängerung der Mindestbeitragszeit auf 12 Monate
Relative und absolute Betroffenheit von Bezügern bei einer Verlängerung der Beitragszeit auf 12 Monate Tabelle 2.1: relativ absolut relativ absolut
TOTAL 1.0 100 TOTAL 1.0 100
15–19 Jahre 2.6 4 Gelernt 0.8 46 20–29 Jahre 1.5 34 Angelernt 1.0 14 30–39 Jahre 1.0 29 Ungelernt 1.3 40 40–49 Jahre 0.8 17 50–54 Jahre 0.7 7 Selbstständig 3.6 2 55–59 Jahre 0.6 5 Kaderfunktion 0.7 4 60–65 Jahre 0.5 4 Fachfunktion 0.8 40 Hilfsfunktion 1.3 50 Männer 1.0 54 Lehrling 1.1 2 Frauen 1.0 46 Heimarbeit 1.1 0 Schüler, Student 1.1 2 Deutschschweiz 1.0 59 Westschweiz 1.0 34 Ledig 1.1 32 Tessin 0.8 7 Verheiratet 1.0 58 Geschieden 0.9 1 Schweiz 0.8 43 Verwitwet 0.8 9 Europäische Union 0.7 15 Übriges Europa 1.4 26 Ohne Unterstützungspflicht 1.1 35 Andere Staaten 2.3 16 1 Person 1.1 30
2 Personen 1.0 18
Schweizer 0.8 43 3 Personen 0.8 11 Jahresaufenthalter 2.2 29 Mehr 0.9 6 Niedergelassene 0.7 22 Übrige 3.0 7
Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
Bei einer Verlängerung der Mindestbeitragszeit auf zwölf Monate werden gemäss Auswertung der ASAL-Datenbank insgesamt 8.4 Prozent der Bezüger von Arbeits- losenentschädigung ihren Leistungsanspruch verlieren. Eine detailliertere Auswer- tung zeigt, dass verschiedene Gruppen von der Massnahme in sehr unterschiedli- chem Ausmass betroffen sind. Die Zahlen in Tabelle 2.1 sind dabei wie folgt zu in-
2316
terpretieren: Die Kategorie der unter 20-jährigen Bezüger ist relativ gesehen um das 2.6-fache stärker betroffen als der Durchschnitt (relative Betroffenheit = 2.6). Mit zunehmendem Alter nimmt die relative Betroffenheit kontinuierlich ab. Über 60-Jährige sind von der Massnahme lediglich halb so häufig betroffen wie der Durchschnitt (relative Betroffenheit = 0.5). 38 Prozent der Betroffenen sind unter
30 und 67 Prozent unter 40 Jahre alt (Summe der absoluten Betroffenheit von
15–29- bzw. 15–39-Jährigen). In Tabelle 2.2 ist die relative Betroffenheit der Erwerbspersonen ausgewiesen. Da nicht alle Erwerbstätigengruppen dieselbe Wahrscheinlichkeit aufweisen, arbeitslos zu werden, wird hier die relative Betroffenheit aus Tabelle 2.1 zusätzlich mit dem entsprechenden Arbeitslosigkeitsrisiko der betreffenden Erwerbspersonengruppe gewichtet.19
Relative Betroffenheit von Erwerbstätigen bei einer Verlängerung der Beitragszeit auf 12 Monate Tabelle 2.2: Total 1.0 –19Jahre 1.3 Männer 1.0 20–29 Jahre 1.9 Frauen 1.1 30–39 Jahre 1.2 40–49 Jahre 0.7 Deutschschweiz 0.9 50–54 Jahre 0.6 Westschweiz 1.3 55–59 Jahre 0.5 Tessin 1.2 60–65 Jahre 0.3
Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
Das Mass der Betroffenheit für Erwerbspersonen zeigt, dass Frauen durch die Ver- längerung der Beitragszeit um rund 10 Prozent stärker betroffen sind als Männer. Die Unterschiede in der relativen Betroffenheit akzentuieren sich auch für die Sprachregionen, da Erwerbspersonen in der Westschweiz und im Tessin mit höherer Wahrscheinlichkeit Leistungsbezüger der Arbeitslosenversicherung sind.
19 Das Arbeitslosigkeitsrisiko wird durch den Quotienten aus Bezügern von Arbeitslo- senentschädigung und dem Erwerbspersonenbestand gemäss Volkszählung 1990 angenä- hert.
2317
b) Kürzung der Taggeldbezugsdauer
Relative und absolute Betroffenheit von Bezügern bei einer Kürzung der Leistungsbezugsdauer auf 400 Taggelder mit sozialer Abfederung Tabelle 2.3: relativ absolut relativ absolut
TOTAL 1.0 100 TOTAL 1.0 100
15–19 Jahre 0.1 0 Gelernt 0.8 47 20–29 Jahre 0.7 16 Angelernt 1.3 17 30–39 Jahre 1.0 29 Ungelernt 1.2 36 40–49 Jahre 1.4 30 50–54 Jahre 1.6 15 Selbstständig 2.3 1 55–59 Jahre 0.5 4 Kaderfunktion 1.0 6 60–65 Jahre 0.7 5 Fachfunktion 0.9 48 Hilfsfunktion 1.2 44 Männer 1.0 52 Lehrling 0.3 1 Frauen 1.1 48 Heimarbeit 1.2 0 Schüler, Student 0.2 0 Schweiz 0.9 48 EU 1.0 20 Ledig 0.7 21 Übriges Europa 1.2 22 Verheiratet 1.1 65 Andere Staaten 1.5 11 Geschieden 0.8 1 Verwitwet 1.0 13 Schweizer 0.9 48 Jahresaufenthalter 1.0 13 Ohne Unterstützungspflicht 0.8 26 Niedergelassene 1.1 35 1 Person 1.0 30 Übrige Ausländer 2.0 5 2 Personen 1.1 19
3 Personen 1.2 17
Deutschschweiz 1.0 59 Mehr 1.2 8 Westschweiz 1.0 36 Tessin 0.7 6
Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
2318
Eine Verringerung der Bezugsdauer auf 400 Taggelder mit sozialer Abfederung, d.h.
520 Taggelder für über 55-Jährige mit einer Mindestbeitragszeit von 18 Monaten,
reduziert die Anzahl der ausbezahlten Taggelder um 4,4 Prozent. Dabei müssten ge- genüber heute 12,2 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenent- schädigung eine gewisse Kürzung der Bezugsdauer hinnehmen. In Tabelle 2.4 wird analog zur Tabelle 2.2 die relative Betroffenheit für die Er- werbstätigen bei einer Kürzung der Leistungsbezugsdauer angegeben.
Relative Betroffenheit von Erwerbstätigen bei einer Kürzung der Leistungsbezugsdauer auf 400 Taggelder mit sozialer Abfederung Tabelle 2.4: Total 1.0 –19 Jahre 0.0 Männer 0.9 20–29 Jahre 0.9 Frauen 1.1 30–39 Jahre 1.2 40–49 Jahre 1.2 Deutschschweiz 0.9 50–54 Jahre 1.4 Westschweiz 1.3 55–59 Jahre 0.4 Tessin 1.0 60–65 Jahre 0.4 Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
Die Berechnungen für Erwerbspersonen zeigen, dass Frauen durch die Kürzung der Leistungsbezugsdauer mit sozialer Abfederung um rund 20 Prozent stärker betroffen sind als Männer. Auch die Unterschiede in der relativen Betroffenheit nach Sprach- regionen akzentuieren sich, da Erwerbspersonen in der Westschweiz und im Tessin mit höherer Wahrscheinlichkeit Leistungsbezüger sind.
2319
c) Kombination beider Massnahmen (Kürzung der Taggeldbezugsdauer und Verlängerung der Mindestbeitragsdauer)
Absolutes und relatives Mass der Betroffenheit von Bezügern bei einer Kombination von verkürzter Leistungsbezugsdauer mit sozialer Abfederung und einer Verlängerung der Mindestbeitragszeit Tabelle 2.5: relativ absolut relativ absolut
TOTAL 1.0 100 TOTAL 1.0 100
15–19 Jahre 1.9 3 Gelernt 0.8 46 20–29 Jahre 1.3 28 Angelernt 1.1 15 30–39 Jahre 1.0 29 Ungelernt 1.2 39 40–49 Jahre 1.0 21 50–54 Jahre 1.0 9 Selbstständig 3.0 2 55–59 Jahre 0.5 4 Kaderfunktion 0.8 5 60–65 Jahre 0.5 4 Fachfunktion 0.8 43 Hilfsfunktion 1.3 48 Männer 1.0 53 Lehrling 0.9 2 Frauen 1.0 47 Heimarbeit 1.2 0 Schüler, Student 0.8 1 Schweiz 0.8 44 Europäische 0.8 17 Ledig 1.0 29 Union Übriges Europa 1.3 25 Verheiratet 1.0 60 Andere Staaten 2.1 15 Geschieden 0.8 1 Verwitwet 0.9 10 Schweizer 0.8 44 Jahres- 1.8 24 Ohne Unterstützungs- 1.0 33 aufenthalter pflicht Niedergelassene 0.8 26 1 Person 1.0 30 Übrige 2.6 6 2 Personen 1.0 18
3 Personen 0.9 13
Deutschschweiz 1.0 59 Mehr 1.0 7 Westschweiz 1.0 34 Tessin 0.8 6
Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
2320
Die Anzahl der bezogenen Taggelder verringert sich gemäss Auswertung der ASAL-Datenbank bei einer Kombination beider Massnahmen um 12,9 Prozent. Für Personen über 55 Jahre ergibt sich eine gegenüber dem Durchschnitt rund halb so starke Betroffenheit20. In den mittleren Altersklassen ist die Betroffenheit durch die kombinierten Massnahmen sehr ausgeglichen verteilt. Allein jüngere Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sind überdurchschnittlich betroffen. Die Kombination der beiden Massnahmen hat tendenziell einen ausgleichenden Ef- fekt auf die Betroffenheit verschiedener Gruppen. Lediglich in Gruppen, wo sich das hohe Risiko einer geringen Beitragsdauer mit dem Risiko einer hohen Arbeitslosig- keitsdauer paart, bleiben die Unterschiede bestehen oder akzentuieren sich gar noch.
Relative Betroffenheit von Erwerbstätigen bei einer Kürzung der Leistungsbezugsdauer auf 400 Taggelder mit sozialer Abfederung bei gleichzeitiger Erhöhung der minimalen Beitragszeit auf 12 Monate Tabelle 2.6: TOTAL 1.0 15–19 Jahre 0.9 Männer 0.9 20–29 Jahre 1.6 Frauen 1.1 30–39 Jahre 1.2 40–49 Jahre 0.8 Deutschschweiz 0.9 50–54 Jahre 0.9 Westschweiz 1.3 55–59 Jahre 0.4 Tessin 1.2 60–65 Jahre 0.3
Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft
Bezüglich der Betroffenheit von Erwerbspersonen zeigt sich, dass Frauen durch die Massnahmen mit sozialer Abfederung um rund 20 Prozent stärker betroffen sind als Männer. Unterschiede in der relativen Betroffenheit nach Sprachregionen bilden sich erst bei einer Gewichtung des absoluten Betroffenheitsmasses mit dem Ar- beitslosigkeitsrisiko heraus, da Personen in der Westschweiz und im Tessin mit hö- herer Wahrscheinlichkeit Leistungsbezüger sind.
3.6.4 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Die Existenz einer Arbeitslosenversicherung hat weit reichende Auswirkungen auf das Funktionieren der Wirtschaft insgesamt. In diesem Abschnitt werden nur dieje- nigen Auswirkungen thematisiert, welche im Rahmen der vorgeschlagenen Revision von Belang sind. Dazu zählen auf der Beitrags- und Finanzierungsseite insbesondere die vorgesehene Beitragsreduktion und die Änderung der Finanzierungsregelung.
20 Dies ist dadurch begründet, dass diese Personengruppe einerseits von der Verkürzung der Taggeldbezugsdauer nicht betroffen ist und andererseits im Vergleich zu den Jüngeren bereits über längere Beitragszeiten verfügt.
2321
Auf der Leistungsseite gehören die Kürzung der maximalen Taggeldbezugsdauer sowie die Erhöhung der Mindestbeitragsdauer dazu.
a) Die Beitrags- und Finanzierungsseite Naturgemäss sind die Einnahmen und Ausgaben der Arbeitslosenversicherung über den Konjunkturzyklus starken Schwankungen ausgesetzt. In konjunkturellen Auf- schwungphasen übersteigen die Einnahmen in der Regel die Ausgaben für Lohner- satzleistungen und Aufwendungen für die aktive Arbeitsmarktpolitik. In diesen Pha- sen können Rückstellungen gebildet werden und gleichzeitig wird die gesamtwirt- schaftliche Nachfrage infolge der Abschöpfung von Kaufkraft über die Prämienbei- träge gedämpft. In Krisenzeiten steigen hingegen die Ausgaben an, während das Beitragsaufkommen stagniert oder sogar sinkt. Die gestiegenen Ausgaben werden durch Abbau von Reserven und andere Finanzierungsquellen gedeckt. Sie wirken dem durch die Arbeitslosigkeit verursachten Nachfragerückgang teilweise entgegen. Während die Leistungen der Arbeitslosenversicherung idealerweise eine antizykli- sche Wirkung entfalten und den Nachfragerückgang in einer Rezession dämpfen sollten, ist die Bemessung der Beitragssatzhöhe idealerweise prozyklisch auszuge- stalten. D.h. die Beiträgssätze sollten bei gutem Konjunkturverlauf erhöht oder zu- mindest konstant gehalten werden, und umgekehrt sollten sie in der Rezession ge- senkt werden, um damit eine Entlastung des Faktors Arbeit bzw. der verfügbaren Haushaltseinkommen zu erzielen. Beitragssatzanpassungen während der Neunzigerjahre Der Anpassungsmechanismus der Beitragssatzhöhe bewirkte in der Vergangenheit eine unerwünschte antizyklische Wirkung: Gemäss dem geltenden Artikel 4 Absatz 3 ist der Bundesrat verpflichtet, den Beitragssatz auf Beginn des nächsten Kalender- jahres zu senken bzw. anzuheben, wenn der Vermögensstand des Ausgleichsfonds am Ende von zwei aufeinander folgenden Jahren im Durchschnitt 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme übersteigt bzw. unterschreitet. Diese Regelung hatte zur Folge, dass 1990 bei gutem Konjunkturverlauf eine Beitragsreduktion auf 0,4 Lohnprozente beschlossen wurde. Dieser Beitragssatz blieb in der Folge unver- ändert, obwohl sich die Arbeitsmarktsituation 1991 und 1992 erheblich verschlech- terte. Während die Beibehaltung des Beitragssatzes in der Phase des Beschäfti- gungseinbruchs von 1991 und 1992 zwar einen erwünschten, tendenziell prozykli- schen Effekt hatte (d.h. tiefer Beitragssatz in Rezessionsphasen), war der geltende Beitragssatz von 0,4 Prozent angesichts des Anstiegs des Arbeitsmarktungleichge- wichts zu tief angesetzt. Bereits 1992 waren deshalb die gesamten Reserven des Ausgleichsfonds aufgebraucht. Die weitere Verschlechterung der Arbeitsmarktsi- tuation und die damit anwachsenden Schulden des Ausgleichsfonds erforderten 1993 eine Erhöhung des Beitragssatzes auf 2 Lohnprozente. Eine zusätzliche Erhöhung um ein Prozent erfolgte 1995. Dadurch wurde mitten in der Rezession Kaufkraft ab- geschöpft, was eine weitere Verringerung der Nachfrage zur Folge hatte. Die Neuregelung der Finanzierungsordnung Die Neuregelung der Finanzierung geht von einem dreistufigen System aus (vgl. auch Ziff. 3.1 Finanzielle Auswirkungen).
2322
Stufe 1: Ausgehend von einer über den Konjunkturzyklus gemittelten Arbeitslosigkeit von 100 000 Personen (entspricht ungefähr einer Arbeitslosenquote von 2,8 Prozent) soll mittels der Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden sowie der ständigen Beteiligung von Bund und Kantonen die Grundfinanzierung der Versicherungs- leistungen gewährleistet werden. Stufe 2: Die konjunkturbedingte Finanzierungslücke zwischen Jahren mit einem hohen Bei- tragsaufkommen und Jahren mit einem niedrigen Beitragsaufkommen soll in Form von rückzahlbaren und verzinslichen Darlehen zwischen dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung und der Bundestresorerie geschlossen werden. Stufe 3: Eine über den gesamten Konjunkturzyklus ausgeglichene Rechnung des Ausgleichs- fonds kann nur sichergestellt werden, wenn die angenommene mittlere Arbeitslosig- keit keinem langfristig steigenden Trend folgt. Das langfristige Konjunkturrisiko, welches infolge Unterschätzung der mittleren Arbeitslosigkeit entstehen kann, soll über ausserordentliche Mittel finanziert werden. Dazu wird der Bundesrat ermäch- tigt, eine Anpassung der Beitragssätze vorzunehmen, wenn die Schulden des Aus- gleichsfonds 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme übersteigt. Er kann ausserdem von einer Beitragssatzsenkung absehen, wenn die Konjunkturaussichten eine Zunahme der Arbeitslosigkeit erwarten lassen. Durch dieses dreistufige System der Finanzierung werden einerseits antizyklisch wirkende Beitragssatzerhöhungen in Zukunft vermieden, und andererseits wird die Effektivität der Arbeitslosenversicherung als automatischer Stabilisator gestärkt. Die Beitragssätze werden gemäss Stufe 1 über den gesamten Konjunkturzyklus un- verändert bleiben. Zusammen mit der ständigen Beteiligung von Bund und Kanto- nen trägt dies zu einer Verstetigung der Einnahmen der Arbeitslosenversicherung bei. Die Schwankungsreserve des Fonds soll eine Bewältigung der normalen, kon- junkturell bedingten Arbeitslosigkeit ermöglichen. Die zeitliche Umschichtung von Vermögen bzw. von Schulden des Ausgleichsfonds über den Konjunkturzyklus erfolgt neu in Form von verzinslichen Darlehen über die Bundestresorerie und nicht mehr wie früher über Steuermittel aus dem ordentlichen Finanzhaushalt des Bundes. Kurzfristig dürfte die Schuldenfinanzierung in Krisen- zeiten einen stärker expansiven Impuls auf die Nachfrage ausüben, als dies bei einer entsprechenden Deckung der Finanzierungslücke über Steuermittel der Fall ist. Ausserdem erfolgt keine direkte Konkurrenzierung der laufenden Ausgaben für die Arbeitslosenversicherung mit den übrigen Bundesausgaben mehr. Die ständige Beteiligung des Bundes und der Kantone erhöht zwar die Steuerlast, hat aber im Vergleich zu einer reinen Beitragsfinanzierung eine gewisse Entlastung des Faktors Arbeit zur Folge. Die ausserordentliche und damit oft nicht vorhersehba- re Beteiligung von Bund und Kantonen entfällt. Auch aus ordnungspolitischer Sicht ist die ständige Beteiligung von Bund und Kantonen zu befürworten, da die Ar- beitslosenversicherung verschiedene versicherungsfremde Leistungen (öffentliche Arbeitsvermittlung, arbeitsmarktliche Massnahmen) erbringt.
2323
Insgesamt sind von der neuen Finanzierungsregelung geringere wirtschaftliche Ver- zerrungen zu erwarten, als dies mit der gegenwärtigen Regelung der Fall ist, und es dürfte damit eine höhere volkswirtschaftliche Effizienz erreicht werden. Auswirkungen der Beitragssatzreduktion Da das Arbeitsangebot in der Schweiz nur wenig auf Veränderungen des Lohnsatzes reagiert, werden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge langfristig praktisch voll- ständig von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen.21 Die Reduktion der Beitragssätze wird daher das verfügbare Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöhen. Wird unterstellt, dass die Beitragsreduktion ungefähr 1 Pro- zent beträgt (von 3 auf 2 Prozent für Einkommen unter dem einfachen Beitragspla- fonds und von 2 auf 1 Prozent für Einkommen zwischen dem einfachen und dem zweieinhalbfachen Beitragsplafonds), so beläuft sich die Entlastung auf rund 2 Mil- liarden Franken.22 Da jedoch die Beitragssatzsenkung mit einer Leistungskürzung für die Arbeitslosen einhergeht, handelt es sich bei der Entlastung im Prinzip ledig- lich um einen Kaufkrafttransfer von den Arbeitslosen hin zu den Erwerbstätigen. Während eine Senkung der Lohnnebenkosten temporär gewisse positive Impulse auf die Arbeitskräftenachfrage ausüben dürfte, sind langfristige Beschäftigungseffekte infolge einer Entlastung der Lohnnebenkosten nur in geringem Ausmass zu erwar- ten. Positive Effekte sind am ehesten bezüglich der Beschäftigungschancen von ge- ring qualifizierten Arbeitskräften zu erwarten.23 Weitere nachfrageinduzierte Effekte, die aus der Beitragssatzreduktion resultieren, lassen sich nur schwer abschätzen.
b) Die Leistungsseite Die leistungsseitigen Anpassungen sind zusätzlich zu den unter Ziffer 3.6.3 darge- stellten Effekten auch unter dem Aspekt der sozialversicherungsinduzierten Anreiz- verminderung auf das Arbeitsangebot zu beurteilen («Moral Hazard»).24 Damit ist gemeint, dass die konkrete Ausgestaltung des Leistungsmixes der Arbeitslosenversi- cherung selber einen Einfluss auf die Höhe und die Dauer der Arbeitslosigkeit in ei- ner Volkswirtschaft haben kann. Zu grosszügige Leistungen verführen etwa zu einer
21 Das Arbeitsangebot von Männern und ledigen Frauen ist in der Schweiz sehr lohn- unelastisch, während das Arbeitsangbot von verheirateten Frauen stärker auf Lohn- schwankungen reagiert. Vgl. Gerfin, M. (1995): Arbeitsangebot, Steuern und Stunden- beschränkungen. Eine empirische Untersuchung für die Schweiz unter Verwendung von diskreten Wahlmodellen. Verlag Shaker, Aachen. Siehe auch: Schmid, H. und Rosen- baum, E.F. (1995): Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung aus ökonomischer Sicht. Verlag Paul Haupt, Bern. 22 Davon 1.9 Mia. Fr. aus der Reduktion von 3 auf 2 Lohnprozente bis zum einfachen Plafonds und 135 Mio. Fr. aus der Reduktion des Beitragssatzes bei der teilweisen Deplafonierung von 2 auf 1 Lohnprozent. 23 Vgl. Schips, B. (1999): Mikro- und makroökonomische Auswirkungen der vorgesehenen Revisionen der obligatorischen Alterssicherung (11. AHV-Revision und 1. BVG- Revision), in: KOF, Monatsbericht 7/8, 1999. 24 Moral Hazard bezeichnet den Fall, bei dem die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit («ha- zard rate») vom Verhalten («moral») des Versicherten abhängt. Je nach Ausmass des Versicherungsschutzes wird sich der Versicherte unterschiedlich risikofreudig verhalten. Auf die Arbeitslosenversicherung übertragen bedeutet «Moral Hazard», dass einerseits ein Stellensuchender seine Suchanstrengungen reduziert oder dass ein Erwerbstätiger eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eher in Kauf nimmt, da sein erwarteter Erwerbs- ausfall aus seiner Sicht ausreichend hoch versichert ist.
2324
vermehrten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung. Andererseits können zu geringe Leistungen dazu führen, dass arbeitslos gewordene Personen sich gar nicht als solche registrieren lassen oder sich gänzlich vom Arbeitsmarkt zurückziehen. Die Ausgestaltung der Kriterien für die Anspruchsberechtigung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben deshalb auch Auswirkungen auf die Erwerbsquote in einer Volkswirtschaft.25 Kürzung der Taggeldbezugsdauer Der wichtigste gesamtwirtschaftliche Effekt, der von einer Kürzung der Taggeldbe- zugsdauer ausgehen kann, ist der auf die durchschnittliche Arbeitslosigkeitsdauer. Für die Schweiz sind verschiedene Schätzungen zum Zusammenhang zwischen der maximalen Taggeldbezugsdauer und der durchschnittlichen Arbeitslosigkeitsdauer durchgeführt worden. Da jedoch seit Einführung der obligatorischen Arbeitslosen- versicherung noch nie eine Kürzung der maximalen Taggeldbezugsdauer beschlos- sen wurde, basieren die verfügbaren empirischen Studien alle auf einer Untersu- chung der Effekte einer Verlängerung der Taggeldbezugsdauer. Die Forschungsstelle für Arbeitsmarkt- und Industrieökonomik (FAI)26 hat in ver- schiedenen Studien eine signifikante, durch «Moral Hazard» verursachte Erhöhung der durchschnittlichen Arbeitslosigkeitsdauer auf Grund der in den Neunzigerjahren etappenweise erfolgten Bezugsdauerverlängerungen festgestellt. Diesen Untersu- chungen zufolge beliefen sich beispielsweise für das Jahr 1998 die versicherungsin- duzierten Mehrausgaben wegen der Bezugsdauerverlängerung auf rund einen Fünf- tel der insgesamt ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung. Kumuliert über die Neunzigerjahre machen die durch «Moral Hazard» verursachten Mehrausgaben gar bis zu einem Drittel der insgesamt zusätzlich ausbezahlten Arbeitslosenentschädi- gung aus. Gemäss einer Untersuchung des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS)27 beliefen sich dagegen die versicherungsinduzierten Mehrkosten der Tag- geldbezugsdauerverlängerung während der Neunzigerjahre auf durchschnittlich höchstens 15 Prozent der Gesamtausgaben. Die Differenz zu den Studien des FAI wird mit der Bedeutung der verhältnismässig strengen Zumutbarkeitskriterien und der arbeitsmarktlichen Massnahmen erklärt, die dazu führen, dass das auf Versiche- rungsmärkten üblicherweise zu beobachtende «Moral Hazard» stark eingeschränkt wird.
25 Vgl. Atkinson, A. und Micklewright, J. (1991): Unemployment Compensation and Labor Market Transitions: A Critical Review, in: Journal of Economic Literature Vol. 29: 1679–1727. 26 Sheldon, G. (2000): Auswirkungen der Arbeitslosenversicherung auf die Arbeitslosigkeit in der Schweiz 1990–1999. Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staats- sekretariates für Wirtschaft. Forschungsstelle für Arbeitsmarkt- und Industrieökonomik (FAI), Basel. Sheldon, G. (1999): Die Langzeitarbeitslosigkeit in der Schweiz. Diagnose und Therapie. Publikation der Ausgleichsstelle für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Verlag Paul Haupt, Bern. Sheldon, G. (1999): Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung, in: Liberales wirtschaftspo- litisches Konzept. Materialienband. Kommission für Konjunkturfragen (KfK). 27 Spycher, S. (2000): Moral-Hazard-Verhalten der Arbeitnehmer/innen in der Arbeitslo- senversicherung. Empirische Untersuchung mit Daten der Schweizerischen Arbeitskräf- teerhebung 1991 bis 1999. Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staats- sekretariates für Wirtschaft. Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS), Bern.
2325
Insgesamt lassen die erwähnten Studien den Schluss zu, dass eine Verkürzung der maximalen Taggeldbezugsdauer eine zusätzliche Verkürzung der durchschnittlichen Arbeitslosigkeitsdauer zur Folge hat, wobei unterstellt wird, dass die Auswirkungen des «Moral Hazard» bei einer Erhöhung und Senkung der maximalen Bezugsdauer symmetrisch sind. Dieser Befund deckt sich auch mit einer Mehrheit internationaler Studien, die eine Reduktion der durchschnittlichen Arbeitslosigkeitsdauer bei einer Kürzung der maximalen Bezugsdauer erwarten lassen.28 Bezüglich der Einschätzung des Ausmasses der zu erwartenden Verkürzungseffekte auf die durchschnittliche Arbeitslosigkeitsdauer infolge der Verminderung von «Moral Hazard»-Effekten ge- hen die Meinungen allerdings auseinander. Erhöhung der Mindestbeitragsdauer Die Erhöhung der Mindestbeitragsdauer führt ebenfalls zu einer Verminderung des versicherungsinduzierten «Moral Hazard». Ausserdem wird eine höhere Äquivalenz zwischen Beitragszahlungen und Leistungsansprüchen geschaffen. Darüber hinaus ist diese Massnahme im Licht der Personenfreizügigkeit mit der EU zu sehen, die der ALV zusätzliche Kosten verursachen wird. Die Erhöhung der Mindestbeitrags- zeit wird den Zugang zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere für Saisonarbeitskräfte und unterjährig Beschäftigte, erschweren. Insgesamt sind von der Erhöhung der Mindestbeitragsdauer und der Kürzung der Taggeldbezugsdauer eine Verkürzung der Arbeitslosigkeitsdauer und unter sonst gleichen Umständen ein Rückgang der Arbeitslosigkeit in der Schweiz zu erwarten. Die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die Erwerbsquote können hingegen kaum quantifiziert werden.
c) Berücksichtigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU Nach Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU werden EU- Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten, sofern sie die Anspruchskriterien gemäss AVIG erfüllen (Prinzip der Nichtdiskriminierung). Als Folge der Personenfreizügigkeit sind gegenüber heute bei der ALV aus zwei Gründen zusätzliche Kosten zu erwarten.29 Zum einen ist da- mit zu rechnen, dass die ausländische Erwerbsbevölkerung ihre Funktion als Kon- junkturpuffer rascher einbüssen wird, als sie dies in der Vergangenheit bereits getan hat. Zum Zweiten werden vormalige Saisonniers und Kurzaufenthalter aus dem EU- Raum unter den gleichen Voraussetzungen Arbeitslosenentschädigung beziehen können wie ansässige Erwerbspersonen (vgl. auch Ziff. 3.1.2.4). Die Verlängerung der minimalen Beitragszeit und die Verkürzung der maximalen Bezugsdauer werden auch die auf Grund der Personenfreizügigkeit zusätzlich zu erwartenden Kosten dämpfen. Während der siebenjährigen Übergangsfrist dürften die Einsparungen rund 45 Millionen Franken pro Jahr betragen, was 21 Prozent der zusätzlich erwarteten Kosten entspricht. Diese Einsparungen werden von den Ein-
28 Vgl. Zusammenstellung in Bauer, T. (1998): Auswirkungen von Leistungsveränderungen bei der Arbeitslosenversicherung. Forschungsbericht 11/98 im Auftrag der IDA FiSo 2. Bundesamt für Sozialversicherung. Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS), Bern. 29 Vgl. A. Frick und F. Schmidbauer (1999): Auswirkungen der bilateralen Verträge mit der EU auf die Arbeitslosenversicherung (ALV) und Massnahmen zu ihrer Begrenzung. Stu- die im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversi- cherung. BWA Schriftenreihe. Beiträge zur Arbeitsmarktpolitik Nr. 13.
2326
wanderinnen und Einwanderern bzw. teilweise von deren Herkunftsländern getra- gen, sofern sie dort von der Sozialhilfe abhängig werden sollten.
d) Regional relevante Auswirkungen Die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung schafft automatisch einen Ausgleich zwischen Arbeitsmarktregionen: Längerfristig gesehen bezahlen von der Arbeitslo- sigkeit schwächer betroffene Regionen eher mehr Beiträge in den Fonds der Ar- beitslosenversicherung ein, als sie in Form von Arbeitslosenentschädigung daraus beziehen. Regionen mit höherer Arbeitslosigkeit beziehen dagegen unter Umständen mehr Leistungen aus der Versicherung, als sie in den Fonds einbezahlen. Diese durchaus erwünschte Wirkung wird bei einem Ausbau der Leistungen der Arbeitslo- senversicherung verstärkt und bei Einsparungen reduziert. Insgesamt behält die Ar- beitslosenversicherung auch mit den vorgeschlagenen Massnahmen ihre Funktion als Mechanismus zum regionalen Ausgleich. Weiter anzufügen ist in diesem Zu- sammenhang, dass im Rahmen der wirkungsorientierten Vereinbarung mit den Kantonen eine stärkere Berücksichtigung der regionalen Arbeitsmarktsituation er- folgt, da die Finanzierung der arbeitsmarktlichen Massnahmen an die Anzahl der Stellensuchenden geknüpft ist und damit der regionalen Arbeitsmarktsituation expli- zit Rechnung trägt.
e) Übrige Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Es ist damit zu rechnen, dass ein Teil der eingesparten Ausgaben bei Kantonen und Gemeinden anfällt, sofern Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung verlieren, von der Fürsorge abhängig werden. Dabei findet eine Verschiebung vom Versicherungs- zum Bedarfsprinzip statt. Aus einer Untersuchung über Personen, die im Jahr 1998 ausgesteuert wurden, geht hervor, dass in den ersten sechs Monaten rund 14 Prozent zur Bestreitung des Le- bensunterhalts von der Fürsorge, der Sozialhilfe, einem Eingliederungseinkommen oder der kantonalen Arbeitslosenhilfe abhängig waren.30
3.6.5 Alternative Regelungen
Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurden verschiedene alternative Regelungen un- tersucht (s. auch Ziff. 1.2.3 Verworfene Revisionspunkte). Aus ökonomischer Sicht von besonderer Relevanz sind die Einführung risikoabgestufter Arbeitslosenversi- cherungsprämien31, eine Teilprivatisierung der Arbeitslosenversicherung, die Ein- führung einer Arbeitslosenversicherung für Selbstständigerwerbende32, eine zeitlich degressiv ausgestaltete Lohnersatzquote sowie die Einführung spezieller Massnah- men für besonders von Arbeitslosigkeit betroffene Regionen.
30 Aeppli, Daniel (2000), Die Ausgesteuerten. Situationsbericht – Dritte Studie, Verlag Paul Haupt, Bern. 31 Sheldon, G. (2000): Risikoabhängige Prämien bei der Arbeitslosenversicherung. Gut- achten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. For- schungsstelle für Arbeitsmarkt- und Industrieökonomik (FAI), Basel. 32 Widmer, R. und Schmid, H. (1999): Arbeitslosenversicherung für Selbstständig- erwerbende? Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht, Universität St. Gallen.
2327
3.6.6 Zweckmässigkeit im Vollzug
Mit der so genannten technischen AVIG-Revision vom 23. Juni 2000, die auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, wurde der Vollzug neu geregelt und optimiert. Die Revision verfolgte insbesondere folgende Ziele: – Es ist eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, um mit den Kassenträgern und den Kantonen neue Leistungsvereinbarungen abzuschliessen, die ihnen beim AVIG-Vollzug einen grösseren Gestaltungsspielraum mit finanziellen Anreizen gewährt. – Das von den Kantonen bereitzustellende Mindestangebot an arbeitsmarktli- chen Massnahmen ist aufgehoben worden. Damit ist eine Quelle für falsche Anreize abgeschafft worden. – Auf Grund der Abschaffung des Mindestangebotes ist auch die finanzielle Beteiligung der Kantone an der Bereitstellung der arbeitsmarktlichen Mass- nahmen neu geregelt worden. Insgesamt wird durch diese Massnahmen der Vollzug des AVIG optimiert, und sämtliche Akteure im Vollzug haben dadurch starke Anreize erhalten, diesen ziel- konform, effizient und wirkungsvoll durchzusetzen.
3.7 Andere Auswirkungen
3.7.1 Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen
Die Vorlage hat keinen Einfluss auf das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 rati- fizierte und jeweils auf zehn Jahre kündbare Übereinkommen Nr. 168 der Interna- tionalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Ebenso wenig werden die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über die Arbeitslosenversicherung von dieser Vorlage betroffen. Diese bilateralen Abkommen werden ohnehin nach Inkrafttreten des Personenverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Ge- meinschaft sistiert.
3.7.2 Auswirkungen auf die Schnittstellen zu den übrigen
Sozialversicherungen Stellensuchende Personen, karitative Organisationen und Mitarbeitende an der Front beklagen sich öfters über die ungenügend aufeinander abgestimmten Schnittstellen zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und der Sozialhilfe. Diese Vorlage trägt dieser Kritik Rechnung. Der Grund für diese Reibungsverluste liegt darin, dass je nach Ursache des Ausschlusses aus dem Arbeitsmarkt verschiedene Stellen für die Wiedereingliederung zuständig sind. So ist beispielsweise bei einem wirtschaftlich bedingten Stellenverlust das RAV zuständig, bei Invalidität die IV und bei sozialen Problemen die Sozialhilfe. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Institutionen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Sozialhilfe auf Gemeindeebene,
2328
RAV/IV auf Kantonsebene) angesiedelt sind und gegenüber unterschiedlichen Be- hörden die Finanzverantwortung tragen. Die Schnittstellenproblematik innerhalb des Sozialversicherungsnetzes ist in den vergangenen Jahren mehrfach in interdepartementalen Arbeitsgruppen sowie in Stu- dien untersucht worden.33 34 Diese Untersuchungen zeigen, dass insbesondere bei der praktischen Umsetzung der in Frage stehenden Gesetze Optimierungspotenziale bestehen. Dabei gilt es, das gemeinsame Ziel der möglichst raschen und dauerhaften Wiedereingliederung von bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden, Arbeitslosen, Ausgesteuerten und Sozialhilfeempfängern mittels koordinierter Massnahmen und Abläufe zu verfolgen. Die Ausschöpfung der erkannten Optimierungspotenziale hängt allerdings weitgehend von der entsprechenden Bereitschaft der zuständigen Behörden auf der Ebene der Gemeinden, der Kantone und des Bundes ab. In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden soll daher das erkannte Optimie- rungspotenzial in gemeinsam erarbeiteten Massnahmenkatalogen vereinbart und umgesetzt werden. Konkrete Projekte sollen gezielt mithelfen, praktikable Verbesse- rungen zu finden. Die Revisionsvorlage sieht einen neuen Artikel (85f) zur Förderung der interinstitu- tionellen Zusammenarbeit vor. Allfällige Mehrkosten, die sich aus dieser Zusam- menarbeit ergeben, können neu im Rahmen der Finanzierung der kantonalen Amts- stelle, der RAV und der LAM-Stelle gedeckt werden (Art. 92 Abs. 7). Im Weiteren stellt die Vorlage in Artikel 94 Absatz 1bis kundenfreundliche Rückerstattungsregeln beim Übergang der Zuständigkeit zwischen den Sozialversicherungen auf.
33 Bericht «Coordination entre assurance-invalidité, assurance-chômage et aide sociale» der Arbeitsgruppe zur 4. IV-Revision «Koordination» vom 21. April 1999. KEK-CDC Consultants. Zürich (1999). seco/BBT-IIZ-Studie über die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) zur Integration in den Arbeitsmarkt. Teil I: IIZ zwischen den kan- tonalen Arbeitsmarktbehörden RAV/LAM und der Berufsberatung. KEK-CDC Consultants. Zürich (2000). seco/BBT-IIZ-Studie über die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) zur Integration in den Arbeitsmarkt. Teil II: Analyse der IIZ zwi- schen Arbeismarkt-, Berufsbildungs-, IV- und Sozialhilfesystem und Leitbildmaterialien für ihre Weiterentwicklung. Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe «Komplementärarbeitsmarkt» zu Ziff. 5 des Postulates WAK NR 99.3003 vom 26. Januar 1999. 34 Bericht «Coordination entre assurance-invalidité, assurance-chômage et aide sociale» der Arbeitsgruppe zur 4. IV-Revision «Koordination» vom 21. April 1999. KEK-CDC Consultants. Zürich (1999). seco/BBT-IIZ-Studie über die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) zur Integration in den Arbeitsmarkt. Teil I: IIZ zwischen den kan- tonalen Arbeitsmarktbehörden RAV/LAM und der Berufsberatung. KEK-CDC Consultants. Zürich (2000). seco/BBT-IIZ-Studie über die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) zur Integration in den Arbeitsmarkt. Teil II: Analyse der IIZ zwi- schen Arbeismarkt-, Berufsbildungs-, IV- und Sozialhilfesystem und Leitbildmaterialien für ihre Weiterentwicklung. Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe «Komplementärarbeitsmarkt» zu Ziff. 5 des Postulates WAK NR 99.3003 vom 26. Januar 1999.
2329
3.7.3 Auswirkungen auf den zweiten
und ergänzenden Arbeitsmarkt Für den zweiten oder sekundären Arbeitsmarkt gibt es keine allgemein gültige Defi- nition.35 Mit Hilfe bestimmter Kriterien werden in der Schweiz jedoch die vorüber- gehende Beschäftigung von Arbeitslosen gemäss AVIG, die Beschäftigung von Per- sonen im Rahmen der Sozialhilfe und der kantonalen Arbeitslosenhilfe sowie die Beschäftigung von Zivildienstleistenden zum zweiten Arbeitsmarkt gezählt. Dane- ben wird der umfassendere Begriff des ergänzenden oder komplementären Arbeits- marktes verwendet. Er umfasst neben den Beschäftigungsverhältnissen des zweiten Arbeitsmarktes zusätzlich Beschäftigungen in Behinderteneinrichtungen, im Rah- men des Strafvollzuges sowie des Zivilschutzes. Über die Grösse des zweiten und des komplementären Arbeitsmarktes sind gesamt- schweizerisch keine statistischen Angaben verfügbar. Schätzungen bezifferten die Anzahl Jahresplätze insgesamt für 1999 auf ca. 43 000 (davon 14 163 finanziert aus Mitteln der ALV).
3.7.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung
von Mann und Frau Im Vorschlag zu Artikel 9b (neu) wird die Erziehungsperiode so geregelt, dass so- wohl die Frau wie der Mann oder beide gemeinsam sich der Erziehung der Kinder widmen können. Sie können pro Kind jedoch nur eine volle Erziehungszeit (100%) geltend machen. Ein Schritt in Richtung Gleichstellung ist auch die Tatsache, dass die Erziehungszeit in Artikel 9b zu einer Verlängerung der Rahmenfrist führt, unab- hängig davon, ob eine wirtschaftliche Zwangslage vorliegt. In Artikel 28 Absatz 1bis wird die Niederkunft von Krankheit und Unfall abgekop- pelt, und den Frauen stehen nach der Niederkunft erneut 40 Taggelder zu, d.h. die Versicherung deckt nach der Geburt 8 Wochen ab.
3.7.5 Auswirkungen auf den Datenschutz
Die Datenschutzbestimmungen des Gesetzes sind grundsätzlich auf den 1. Januar
2001 bereits an die Erfordernisse des Datenschutzes angepasst worden (im Rahmen
der Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbei- tung von Personendaten in den Sozialversicherungen). Zum Zwecke der interinstitu- tionellen Zusammenarbeit muss jedoch mit den neuen Absätzen 2–4 von Artikel 85f noch eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Zugriffs auf Akten und elektronische Informationsträger der AVIG-Vollzugsstellen an andere mit Integrati- onsaufgaben betrauten Institutionen geschaffen werden. Grundsätzlich dürfen die AVIG-Vollzugsstellen dabei den Zugriff nur auf Daten von Personen gewähren, die von der Partnerinstitution ebenfalls Leistungen beziehen oder bei dieser Leistungen beantragt haben, sofern diese Stellen der Arbeitslosenversicherung in Bezug auf die
35 Bauer, R. (1998): «Der zweite Arbeitsmarkt in der Schweiz. Aktuelle Dimensionen und Perspektiven». In: Die Volkswirtschaft, Magazin für Wirtschaftspolitik, S. 22–29, Nr. 1/98, Bern.
2330
Datenbekanntgabe Gegenrecht gewähren. Die Weitergabe darf ausserdem nur Daten betreffen, welche die Partnerinstitution zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Um Doppelspurigkeiten bei der Beratung zu vermeiden und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu verbessern, ist diese Informationsweitergabe sehr wichtig. Mit dem vorgeschlagenen Artikel wird ein zentrales Hindernis in der in- terinstitutionellen Zusammenarbeit aus dem Weg geschafft. Das Zweckmässigkeits- prinzip des Datenschutzgesetzes wird mit dieser Bestimmung ebenfalls beachtet, da die Daten zur Wahrnehmung einer einzigen Aufgabe, nämlich der beruflichen und sozialen Integration der betroffenen Personen, verwendet werden. Indem die Zu- stimmung der betroffenen Person verlangt wird, werden deren Persönlichkeitsrechte gewahrt. In Bezug auf die Invalidenversicherung wird der Datenschutz gesondert geregelt (Abs. 3 und 4 von Art. 85f), weil zwischen diesen beiden Versicherungen Über- schneidungen bestehen, die Zuständigkeit einer längeren Abklärung bedarf und nach der Feststellung der Zuständigkeit oft Leistungen der andern Versicherung zurück- vergütet werden müssen. Diese Regelung entspricht auch dem Entwurf der 4. IV- Revision. Gleichzeitig muss aber auch Artikel 35a des Arbeitsvermittlungsgesetzes geändert werden, weil dieser die Möglichkeit vorsieht, anderen Institutionen Daten aus dem Informationssystem für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen (vgl. Ände- rung bisherigen Rechts in den Schlussbestimmungen).
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999–2003 angekündigt (BBl 2000 2276 A2, Ziff. 3.1. Soziale Sicherheit und Gesundheit).
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Europäische Gemeinschaft kennt im Bereich Arbeitslosenversicherung keine Harmonisierung der materiellen Rechtsvorschriften, sondern beschränkt sich in ihrer Verordnung Nr. 1408/71 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung Nr. 574/72 auf den Erlass von Koordinationsbestimmungen, welche den freien Personenverkehr sicherstellen sollen. Mit Artikel 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit bzw. Artikel 1 von Anhang II zu die- sem Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Regeln zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit zu übernehmen bzw. gleichwertige Vorschriften anzuwenden. Die Vorlage ist mit den gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbe- stimmungen vereinbar und schafft keine Divergenzen zum EG-Recht.
2331
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus den Artikeln 114, 110 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie 100 Absatz 1 der Bundesverfassung. Der Revisionsent- wurf ist mit diesen Artikeln konform. Insbesondere ist die vorgesehene dauernde finanzielle Beteiligung von Bund und Kantonen verfassungskonform (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 90a).
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nachfolgend werden die neu eingeführten Delegationen an den Bundesrat aufge- listet. Bereits bestehende Delegationen werden nur erwähnt, wenn sie eine materielle Änderung erfahren haben, nicht aber, wenn sie bloss auf Grund der neuen Systema- tik an einem anderen Ort erscheinen. Die Delegation in Artikel 3 Absatz 5 wird nicht neu eingeführt, muss aber konkreti- siert werden. Die Rechtsetzungsbefugnis wurde dem Bundesrat anlässlich der Teil- revision von 1996 in Artikel 3 Absatz 2 erteilt. Sie dient dazu, auf Verordnungsstufe den Teilungsfaktor des jährlichen Höchstbetrages festzulegen. Für den Höchstbetrag wird auf die Bestimmungen des UVG verwiesen. Der Teilungsfaktor wird aber in Abweichung vom UVG zu Ungunsten des Versicherten festgelegt. Demzufolge braucht aber der Bundesrat einzig die Kompetenz, den beitragspflichtigen Lohn von Personen, deren Beschäftigungsdauer weniger als ein Jahr beträgt, höher festzule- gen. Die Delegation ist somit auf die Festsetzung des Höchstbetrages zu begrenzen. In Artikel 11a Absatz 3 erhält der Bundesrat die Kompetenz, eine abweichende Re- gelung für Versicherte vorzusehen, bei denen die Abgangsentschädigung des Ar- beitgebers in die berufliche Vorsorge fliesst. In Artikel 22 Absatz 3 erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Kippgrösse in Ab- satz 2 Buchstabe b der Lohn- und Preisentwicklung – analog der AHV – anzupas- sen. Artikel 24 Absatz 1 beauftragt den Bundesrat, eine Regelung zu treffen, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das beim Zwischenverdienst be- rücksichtigt werden soll, zu ermitteln ist. Nach Artikel 24 Absatz 3bis bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzun- gen bei Änderungskündigung ein Zwischenverdienst angerechnet werden kann. Nach Artikel 59b Absatz 2 legt der Bundesrat ein Mindesttaggeld fest. Artikel 59c Absatz 5 enthält zwei Delegationsnormen. Einerseits kann der Bundesrat die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm be- stimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Andererseits kann er zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungs- massnahmen aufstellen.
2332
Die in den Artikeln 82 Absatz 5 und 85g Absatz 5 aufgeführten Delegationsnormen wurden anlässlich der «technischen» Revision ins Gesetz aufgenommen. Sie sollen dem Bundesrat die Möglichkeit geben, jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung festzulegen. Die Delegation ist auf diese Kompetenz zu begrenzen. In Artikel 85e Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ver- ordnungsbestimmungen und die Ausgleichsstelle die Kompetenz zum Erlass von Weisungen, um den betrieblichen und finanziellen Rahmen bei der interkantonalen Zusammenarbeit zu regeln. Nach Artikel 90a Absatz 2 setzt der Bundesrat die Finanzierungsbeteiligung der Kantone an der Arbeitslosenversicherung in einem Verteilungsschlüssel fest. Mit Artikel 90c erhält der Bundesrat den Auftrag, die Finanzierungsregelung der Arbeitslosenversicherung zu revidieren, wenn sich gewisse Rahmenbedingungen ändern. Sollten aus der neu verankerten interkantonalen oder interinstitutionellen Zusam- menarbeit vorübergehend Mehrkosten entstehen, so kann der Bundesrat nach Ar- tikel 92 Absatz 7 diese im Rahmen der Finanzierungsregelung der kantonalen Amts- stelle, der RAV und der LAM-Stellen als anrechenbar erklären. Falls auf Ende 2002 absehbar ist, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbe- zahlt sein werden, erhält der Bundesrat in der Übergangsbestimmung die Kompe- tenz, die Beitragssätze in Berücksichtigung des Schuldenstandes angemessen zu senken.
2333
Anhang 1
Für die Vernehmlasser verwendete Abkürzungen
1. Kantone
Abkürzungen gemäss Autokennzeichen
2. Politische Parteien
FDP Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz CVP Christlichdemokratische Volkspartei SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz SVP Schweizerische Volkspartei LPS Liberale Partei der Schweiz PST Partei der Arbeit der Schweiz GPS Grüne Partei der Schweiz
3. Spitzenverbände der Wirtschaft
ECOS Verband der Schweizer Unternehmen SGV Schweizerischer Gewerbeverband SAGV Schweizerischer Arbeitgeberverband FRSP Fédération Romande des Syndicats Patronaux SGB Schweizerischer Gewerksschaftsbund CNG Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz
4. Weitere interessierte Organisationen
VSAA Verband Schweizerischer Arbeitsämter VAK Verband der öffentlichen Arbeitslosenkassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ErfAA Erfahrungsaustauschgruppe der Arbeitslosenkassen der Arbeitnehmerorganisationen SGB, CNG und VSA SVOAM Schweizerischer Verband der Organisatoren von aktiven Arbeitsmarktmassnahmen SSV Schweizerischer Städteverband SGdeV Schweizerischer Gemeindeverband ADC Association de défense des chômeurs Car Caritas Schweiz SKOS Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe PI Pro Infirmis SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
2334
GaS Gastro Suisse GBI Gewerkschaft Bau & Industrie CGAS Communauté genevoise d’action syndicale SYNA SYNA SSfv Schweizerisches Syndikat film und video SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SBKV Schweizerischer Bühnenkünstlerverband ActI Action Intermittents VAKPW Schweizerischer Verband von Arbeitlosenkassen der privaten Wirtschaft VVAK Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen KonGB Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten KonAK Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen EKFF Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen SAEB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter CSP Centre Social Protestant StZH Stadt Zürich SEK Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund KonSD Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren KonFD Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren CCSit Caisse chômage du Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs SCul Suisse Culture FAE Fédération des Associations d’Etudiants
5. Gerichtsbehörden
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht
2335
Anhang 2
Beigezogene Grundlagen für die AVIG-Revision Aeppli, D. (2000): Die Ausgesteuerten. Situationsbericht – Dritte Studie. Verlag Paul Haupt, Bern. Atkinson, A. und Micklewright, J. (1991): Unemployment Compensation and Labor Market Transitions: A Critical Review, in: Journal of Economic Literature Vol. 29: 1679–1727. Bauer, R. et al. (1998): Der zweite Arbeitsmarkt in der Schweiz. Publikation der Ausgleichsstelle für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit. Verlag Paul Haupt, Bern. Bauer, T. (1998): Auswirkungen von Leistungsveränderungen bei der Arbeitslosen- versicherung. Forschungsbericht 11/98 im Auftrag der IDA FiSo 2. Bundesamt für Sozialversicherungen. Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien (BASS). Bauer, T., Baumann, B. und Künzi, K. (1999): Evaluation der Regelung des Zwi- schenverdienstes in der Schweiz. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeitsmarkt- politik Nr. 4. Egger, M., Imboden, C. et al. (1999): Prüfung der Kassenstruktur (Einzelauftrag 1). Schlussbericht. BWA Schriftenreihe. Beiträge zur Arbeitsmarktpolitik Nr. 16. Egger, M., Birchler, U. et al. (2000): Evaluation des Einsatzes arbeitsmarktlicher Massnahmen. Schlussbericht. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeitsmarktpoli- tik Nr. 8. Egger, M. et al. (1999): Leistungsauftrag und Anreizmechanismen für die RAV. Schlussbericht. BWA Schriftenreihe. Beiträge zur Arbeitsmarktpolitik Nr. 17. Frick, A. und Schmidbauer, F. (1999): Auswirkungen der bilateralen Verträge mit der EU auf die Arbeitslosenversicherung (ALV) und Massnahmen zu ihrer Be- grenzung. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. BWA Schriftenreihe. Beiträge zur Arbeitsmarktpolitik Nr. 13. Gerfin, M. (1995): Arbeitsangebot, Steuern und Stundenbeschränkungen. Eine em- pirische Untersuchung für die Schweiz unter Verwendung von diskreten Wahlmo- dellen. Verlag Shaker, Aachen. Gerfin, M. und Lechner, M. (2000): Evaluationsprogramm Arbeitsmarktpolitik: Ökonometrische Evaluation der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 7. Imboden, C., Egger, M. et al. (1999): RAV Evaluationsstudie. Schlussbericht. BWA Schriftenreihe. Beiträge zur Arbeitsmarktpolitik Nr. 14. KEK-CDC Consultants (2000): Integration der Stellensuchenden in der Schweiz, Band 1. Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmarktbehörden und Berufsberatung. EDMZ, Bern.
2336
KEK-CDC Consultants (2000): Integration der Stellensuchenden in der Schweiz, Band 2. Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmarktbehörden, Berufsberatung, IV- Stelle und Sozialhilfe. EDMZ, Bern. Lalive d’Epinay, R. und Zweimüller, J. (2000): Evaluationsprogramm Arbeits- marktpolitik: Arbeitsmarktliche Massnahmen und Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 6. Martinovits-Wiesendanger, A. und Ganzaroli, D. (2000): Evaluationsprogramm Ar- beitsmarktpolitik. Wirkungsanalyse Gastgewerbe-/Winwordkurse und Einsatzpro- gramme. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 5. Prey, H. (2000): Evaluationsprogramm Arbeitsmarktpolitik. Wirkungsanalyse zu Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen in St. Gallen. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 3. Schips, B. (1999): Mikro- und makroökonomische Auswirkungen der vorgesehenen Revisionen der obligatorischen Alterssicherung (11. AHV-Revision und 1. BVG- Revision), in: KOF, Monatsbericht 7/8. Schmid, H. und Rosenbaum, E.F. (1995): Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversiche- rung aus ökonomischer Sicht. Verlag Paul Haupt, Bern. Sheldon, G. (1999): Die Langzeitarbeitslosigkeit in der Schweiz. Diagnose und The- rapie. Publikation der Ausgleichsstelle für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosen- versicherung, Staatssekretariat für Wirtschaft. Verlag Paul Haupt, Bern. Sheldon, G. (1999): Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung, in: Liberales wirt- schaftspolitisches Konzept. Materialienband, Kommission für Konjunkturfragen (KfK). Sheldon, G. (2000): Risikoabhängige Prämien bei der Arbeitslosenversicherung. Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Forschungsstelle für Arbeitsmarkt- und Industrieökonomik (FAI), Basel. Sheldon, G. (2000): Bestimmung der konjunkturneutralen Arbeitslosigkeit. Gutach- ten erstellt im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirt- schaft. Forschungsstelle für Arbeitsmarkt- und Industrieökonomik (FAI), Basel. Sheldon, G. (2000): Auswirkungen der Arbeitslosenversicherung auf die Arbeitslo- sigkeit in der Schweiz 1990–1999. Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Forschungsstelle für Arbeitsmarkt- und Indu- strieökonomik (FAI), Basel. Sheldon, G. (2000): Evaluationsprogramm Arbeitsmarktpolitik: Die Effizienz der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Studie im Auftrag der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung. Seco Publikation Arbeitsmarktpoli- tik Nr. 4. Spycher, S. (2000): Moral-Hazard-Verhalten der Arbeitnehmer/innen in der Ar- beitslosenversicherung. Empirische Untersuchung mit Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung 1991 bis 1999. Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien (BASS).
2337
OECD (1996): Arbeitsmarktpolitik in der Schweiz. Deutsche Übersetzung der OECD-Studie «Politiques du marché du travail en Suisse». Schriftenreihe BIGA. Beiträge zur Arbeitsmarktpolitik Nr. 7. OECD (2000): The Concept, Policy Use and Measurement of Structural Unemploy- ment. Annex 2. Estimating a Time Varying NAIRU Across 21 OECD Countries. Pa- ris. Staatssekretariat für Wirtschaft (2000): Höhe der konjunkturneutralen Arbeitslosig- keit. Arbeitspapier. Widmer, R. und Schmid, H. (1999): Arbeitslosenversicherung für Selbstständig- erwerbende? Gutachten im Auftrag der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Forschungsinstitut für Arbeit, Universität St. Gallen. Widmer, R. (1999): Abschätzung der finanziellen Konsequenzen von Anpassungen bei den Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gutachten im Auftrag der Direkti- on für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft. Forschungsinstitut für Arbeit, Universität St. Gallen.
2338
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeiner Teil 2249
1.1 Ausgangslage 2249
1.1.1 Rückblick 2249
1.1.2 Stand heute 2249
1.1.3 Ausblick 2250
1.1.4 Die Entwicklung ohne Revision 2251
1.2 Grundzüge der Vorlage 2251
1.2.1 Hauptpunkte der Vorlage 2251
1.2.2 Weitere wichtige Punkte der Vorlage 2252
1.2.2.1 Anrechnung der Abgangsentschädigung (Art. 11a) 2252
1.2.2.2 Übernahme eines Drittels der NBU-Prämie (Art. 22a) 2252
1.2.2.3 Missbrauchsbestimmung bei Zwischenverdienst (Art. 24) 2253
1.2.2.4 Von Krankheit und Unfall entkoppelte Regelung des
Taggeldbezuges für die Mutterschaft bei fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 28) 2253
1.2.2.5 Vereinheitlichung der Taggelder (Art. 59b) 2253
1.2.2.6 Regelung des Verfahrens bei Gesuchen für arbeitsmarktliche
Massnahmen (Art. 59c) 2253
1.2.3 Verworfene Revisionspunkte 2253
1.2.3.1 Obligatorische Grundversicherung und freiwillige
Zusatzversicherung 2253
1.2.3.2 Freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende 2254
1.2.3.3 Arbeitslosenfürsorge 2254
1.2.3.4 Vorzeitige Pensionierung über ALV 2254
1.2.3.5 Abschaffung von Kurzarbeit- und
Schlechtwetterentschädigung 2255
1.2.3.6 Risikoabhängige Prämien 2255
1.2.3.7 Veränderung der Taggeldhöhe 2256
1.2.3.8 Berücksichtigung der Familieneinkommen 2256
1.2.3.9 Degression der Taggelder 2256
1.2.3.10 Verlängerung der Wartezeit 2256
1.2.3.11 Verschärfung der Zumutbarkeitsregelung 2257
1.2.3.12 Spezielle Massnahmen für von Arbeitslosigkeit
besonders betroffene Regionen 2257
1.2.3.13 Wechsel von Taggeld zu Monatsentschädigung 2257
1.2.3.14 Taggeld zwischen Militärdiensten 2257
1.2.3.15 Änderung der heutigen Vollzugsstruktur 2258
1.2.3.16 Trennung von Versicherung im AVIG und
Arbeitsförderung im neuen Arbeitsförderungsgesetz 2258
1.2.3.17 Ausbau der arbeitsmarktlichen Massnahmen in
Richtung Prävention 2258
1.2.3.18 Eingeschränkter Zugang der Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen zur Arbeitslosenversicherung 2260
1.2.3.19 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit 2260
2339
1.3 Ergebnisse des Vorverfahrens 2261
1.3.1 Motion 98.3525 (Sanierung der ALV) 2261
1.3.2 Vorverfahren 2262
1.3.2.1 Ziele der Revisionsarbeiten 2262
1.3.2.2 Expertenkommission / Aufsichtskommission 2262
1.3.2.3 Abweichung von der Motion 2263
1.3.3 Vernehmlassungsverfahren 2265
1.3.3.1 Einleitung 2265
1.3.3.2 Ergebnisse 2265
1.3.3.3 Auswertung und Gewichtung 2269
1.4 Erledigung der parlamentarischen Vorstösse 2273
1.5 Verhältnis zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 2274
1.6 11. AHV-Revision: Rentenvorbezug und Koordination mit der ALV 2275
2 Besonderer Teil 2275
2.1 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen 2275
3 Auswirkungen 2306
3.1 Finanzielle Auswirkungen 2306
3.1.1 Entwicklung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung 2306
3.1.1.1 Jahresrechnungen des Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung 1986–1999 2306
3.1.1.2 Budget/Finanzplan des Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung 2000–2004 2307
3.1.2 Jährliche Auswirkungen der Revision auf die
Arbeitslosenversicherung sowie Bund und Kantone 2307
3.1.2.1 Für die Versicherung 2307
3.1.2.2 Für den Bund 2310
3.1.2.3 Für die Kantone 2310
3.1.2.4 Im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen mit der
EU 2311
3.2 Personelle Auswirkungen 2311
3.2.1 Für die Versicherung 2311
3.2.2 Für den Bund 2312
3.2.3 Für die Kantone 2312
3.3 Auswirkungen auf die Informatik 2312
3.4 Auswirkungen auf die Personalressourcen der Arbeitslosenkassen 2312
3.5 Auswirkungen auf die Personalressourcen der Versicherung 2312
3.6 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 2312
3.6.1 Entwicklung seit den Achtzigerjahren 2312
3.6.2 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns 2314
3.6.3 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen 2315
3.6.4 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft 2321
3.6.5 Alternative Regelungen 2327
3.6.6 Zweckmässigkeit im Vollzug 2328
3.7 Andere Auswirkungen 2328
3.7.1 Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen 2328
2340
3.7.2 Auswirkungen auf die Schnittstellen zu den übrigen
Sozialversicherungen 2328
3.7.3 Auswirkungen auf den zweiten und ergänzenden Arbeitsmarkt 2330
3.7.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau 2330
3.7.5 Auswirkungen auf den Datenschutz 2330
4 Legislaturplanung 2331
5 Verhältnis zum europäischen Recht 2331
6 Rechtliche Grundlagen 2332
6.1 Verfassungsmässigkeit 2332
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 2332
Anhänge
1 Für die Vernehmlasser verwendete Abkürzungen 2334
2 Beigezogene Grundlagen für die AVIG-Revision 2336
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Entwurf) 2342
2341