Botschaft zur Genehmigung des Abkommens vom 21. Juni zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
01.058
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
vom 12. September 2001
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Bundesbeschluss zur Ge- nehmigung des Vertrages zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sowie Erlasse zur Umsetzung des Ab- kommens zu unterbreiten und schlagen Ihnen vor, diesen Beschlüssen und Erlassen zuzustimmen.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2001-1602 4963
Zusammenfassung 4967 Bericht 4970
1 Allgemeiner Teil 4970
1.1 Einleitung 4970
1.2 Ausgangslage 4970
1.3 Verhandlungsergebnis und Würdigung 4971
2 Besonderer Teil 4971
2.1 Allgemeine Struktur des EFTA-Abkommens 4971
2.2 Vertragsinhalt 4972
2.2.1 Warenverkehr 4972
2.2.1.1 Landwirtschaft 4972
2.2.2 Technische Handelshemmnisse 4973
2.2.2.1 Erweiterung von Anhang H auf Dienste der
Informationsgesellschaft 4974
2.2.2.2 Anhang I: Gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen 4976
2.2.2.3 Änderungen des Bundesgesetzes über die technischen
Handelshemmnisse (THG) 4977
2.2.3 Staatliche Beihilfen, Öffentliche Unternehmungen und rechtliche
Monopole, Wettbewerb 4979
2.2.3.1 Staatliche Beihilfen 4979
2.2.3.2 Öffentliche Unternehmen und rechtliche Monopole 4979
2.2.3.3 Wettbewerb 4979
2.2.4 Geistiges Eigentum 4980
2.2.5 Personenverkehr 4982
2.2.5.1 Personenverkehr im engeren Sinn 4982
2.2.5.1.1 Die einzelnen Aufenthaltskategorien 4983 2.2.5.1.1.1 Daueraufenthalt 4983 2.2.5.1.1.2 Kurzaufenthalt 4983 2.2.5.1.2 Grenzgänger 4983 2.2.5.1.3 Sonderbestimmungen im Verhältnis zu Liechtenstein 4983
2.2.5.2 Soziale Sicherheit 4984
2.2.5.2.1 Die Koordinierungsvorschriften und ihre Auswirkungen auf die schweizerischen Versicherungszweige 4985 2.2.5.2.1.1 Krankenversicherung 4985 2.2.5.2.1.2 Alters- und Hinterlassenenversicherung 4987 2.2.5.2.1.3 Invalidenversicherung 4987 2.2.5.2.1.4 Berufliche Vorsorge 4988 2.2.5.2.1.5 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 4988 2.2.5.2.1.6 Familienleistungen 4989 2.2.5.2.1.7 Arbeitslosenversicherung 4989 2.2.5.2.2 Gesetzesänderungen 4990 2.2.5.2.2.1 AHV-Gesetz 4990
2.2.5.2.2.2 Gesetz über die Berufliche Vorsorge 4991 2.2.5.2.2.3 Freizügigkeitsgesetz 4991 2.2.5.2.2.4 Krankenversicherungsgesetz 4991 2.2.5.2.2.5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 4992 2.2.5.2.2.6 Kantonales Recht 4992
2.2.5.3 Anerkennung von Diplomen 4992
2.2.6 Investitionen, Kapitalverkehr, Dienstleistungen 4992
2.2.6.1 Investitionen und Kapitalverkehr 4993
2.2.6.2 Dienstleistungen 4994
2.2.7 Land- und Luftverkehr 4996
2.2.7.1 Landverkehr 4996
2.2.7.1.1 Überführung des «acquis communautaire» 4996 2.2.7.1.2 Vorrang der bestehenden bilateralen Abkommen 4997 2.2.7.1.3 Kontingentsregelungen 4997
2.2.7.2 Luftverkehr 4998
2.2.8 Öffentliches Beschaffungswesen 4998
2.2.9 Andere geänderte oder neue Bestimmungen des EFTA-
Übereinkommens 5000
2.2.9.1 Präambel und Vertragsziele 5000
2.2.9.2 Ausnahmen und Sicherheitsklauseln 5001
2.2.9.3 EFTA-Rat 5001
2.2.9.4 Streitschlichtung 5002
2.2.9.5 Schlussbestimmungen 5002
2.2.9.6 Inkrafttreten 5003
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone 5003
3.1 Technische Handelshemmnisse 5003
3.2 Soziale Sicherheit 5004
3.3 Landverkehr 5005
4 Legislaturplanung 5005
5 Verhältnis zum Europäischen Recht und WTO-Recht 5006
5.1 Technische Handelshemmnisse 5006
5.2 Öffentliches Beschaffungswesen 5006
6 Verfassungsmässigkeit 5006
7 Gesamtschau der vorgesehenen Gesetzesänderungen 5007
7.1 Genehmigung des Abkommens 5007
7.2 Gesetzesänderungen 5007
7.3 Authentischer Text, Übersetzungen und Veröffentlichung des
Abkommens 5008 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) (Entwurf) 5010 Bundesgesetz bezüglich der Bestimmungen über die Personalfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Gründung der Europäischen Freihandelsassozia- tion (EFTA) (Entwurf) 5011
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (Entwurf) 5026 Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Eurpäischen Freihandelsassoziation 5028 Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 5061
Zusammenfassung
Das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wurde in Stockholm am 4. Januar 1960 unterzeichnet. Die Beziehungen zwi- schen den EFTA-Mitgliedstaaten werden seither durch diese Konvention geregelt, deren materieller Anwendungsbereich ursprünglich auf den Warenhandel be- schränkt war. Im Jahre 1995 traten drei (Island, Liechtenstein und Norwegen) der verbliebenen vier EFTA-Staaten dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei. Die Schweiz hat ihrerseits im Jahre 1999 sieben sektorielle Abkommen mit der Europäi- schen Union (EU) unterzeichnet. Bereits während der sektoriellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU hat der Bundesrat seiner Bereitschaft Ausdruck verliehen, nach abgeschlossenen Verhandlungen die ausgehandelten Ergebnisse im Sinne der Gleichbehandlung auch den EFTA/EWR-Staaten angedeihen zu lassen. Diese Absicht wurde vom Bundesrat in seiner Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bekräftigt. Ein formeller Vorschlag zur Verhandlungsaufnahme – unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Gegenseitigkeit – wurde den EFTA-Staaten nach Abschluss der sektoriellen Verhandlungen unter- breitet. Dieser Vorschlag betraf von vornherein nur das Verhältnis der Schweiz zu den übrigen EFTA-Staaten, waren doch die Beziehungen zwischen Island, Liechten- stein und Norwegen bereits im EWR-Vertrag geregelt. Der Vorschlag der Schweiz wurde vom EFTA-Rat in der Folge auf Ministerebene aufgegriffen. Im Juni 1999 wurde entschieden, das EFTA-Übereinkommen zu revi- dieren, um so die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten in- tensivieren zu können. Die angestrebte Verbesserung der Kooperation sollte insbe- sondere dem Stand der Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der EU ent- sprechen sowie die Zusammenarbeit der EFTA-Staaten mit gewissen Drittstaaten, welche nicht EU-Mitgliedstaaten sind, berücksichtigen. Schliesslich sollten den Ent- wicklungen auf der Ebene des multilateralen Handels vor allem im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) Rechnung getragen werden. Die sektoriellen Ab- kommen zwischen der Schweiz und der EU bildeten sodann bei der Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens den Referenzpunkt. Die Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten konnten im Wesentlichen am 6. April 2001 abgeschlossen werden. Zwei Bereiche, der Schutz des Geistigen Ei-
gentums und die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein, be- durften vertiefter Abklärungen, welche jedoch zu Beginn des Monats Juni 2001 zu einem Abschluss gebracht werden konnten. Das Abkommen zur Änderung des Über- einkommens zur Errichtung der EFTA wurde in Vaduz am 21. Juni 2001 anlässlich einer Zusammenkunft des EFTA-Rates auf Ministerebene unterzeichnet. Das in Vaduz unterzeichnete Abkommen erlaubt, eine komplette Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens von 1960 vorzunehmen. Das revidierte EFTA-Überein- kommen hebt die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten auf eine mit den durch die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschaffenen vertraglichen Beziehungen vergleichbare Ebene –
mit Ausnahme des Forschungsbereiches. Das neue, überarbeitete EFTA-Überein- kommen stellt nun auch für gewisse Bereiche die bis anhin fehlende Basis für die Aushandlung von Freihandelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Dritt- staaten, welche nicht Mitglieder der EU sind, dar. Dies namentlich in den Bereichen Dienstleistungen, Kapitalverkehr und Schutz des Geistigen Eigentums. Auf die folgenden Punkte sei besonders hingewiesen: – die bestehenden Bestimmungen über den Warenhandel, der ursprüngliche Kern des EFTA-Übereinkommens, sind restrukturiert und von obsoleten Be- stimmungen befreit worden (z.B. von den Bestimmungen betreffend Über- gangsfristen für den Abbau von tarifären Massnahmen); – die Bestimmungen über den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen wur- den nachgeführt unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten, welche nicht EU-Mitglied- staaten sind, sowie im Rahmen der WTO. Die tarifären Konzessionen be- züglich landwirtschaftliche Grundprodukte wurden in einigen Fällen erwei- tert (z.B. auf Käse); – die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen wurde neu in das EFTA-Übereinkommen aufgenommen. Die diesbezüglichen Bestimmun- gen entsprechen denjenigen des Abkommens über die gegenseitige Anerken- nung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU. Überdies wurde das Meldeverfahren für Entwürfe von geplanten Vorschrif- ten überprüft und auf Vorschriften betreffend Dienstleistungen der Informa- tionsgesellschaft ausgeweitet, um so den jüngsten Entwicklungen innerhalb der EU und des EWR Rechnung tragen zu können; – die Personenfreizügigkeit wurde neu auch für den EFTA-Raum eingeführt. Begleitet wird sie von einer Koordinierung der verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Diplomanerkennung. Die Perso- nenfreizügigkeit zwischen den EFTA-Staaten ist der Regelung des betref- fenden sektoriellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU nachge- bildet. Besondere Bestimmungen gelten in diesem Bereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein; – die EFTA-Staaten gewähren sich gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten, welcher über die WTO-Standards hinausgeht; – der Schutz des Geistigen Eigentums wurde neu in das Übereinkommen auf- genommen und durch griffige Bestimmungen geregelt; – das EFTA-Übereinkommen enthält nun auch Bestimmungen über den Han-
del mit Dienstleistungen und Investitionen. Die EFTA-Staaten haben jedoch beschlossen, gewisse Restriktionen in diesen Bereichen beizubehalten. Diese sollen aber nach und nach abgebaut werden. Der Liberalisierungsprozess hängt im Wesentlichen auch vom Abschluss eines bilateralen Abkommens über Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der EU ab; – das EFTA-Übereinkommen enthält schliesslich Bestimmungen über den Luft- und Landverkehr, welche den diesbezüglichen sektoriellen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EU nachgebildet sind. Beim Landverkehr wird ein Quotensystem eingeführt. Das neue EFTA-Übereinkommen ist ein modernes Werkzeug, welches den aktuellen Bedürfnissen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen in angemessener Weise Rechnung trägt. Es weist neu einen dynamischen Charakter auf. Dies bedeutet, dass es regelmässig den neuen Gegebenheiten angepasst werden wird, um so die Ent- wicklungen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU einer- seits (Abschluss neuer Verhandlungen oder Anpassung der bestehenden Abkommen, um der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zu entsprechen), und diejenigen inner- halb des EWR andererseits berücksichtigen zu können. Eine erste Serie von Ände- rungen könnte sich bereits bei einer Nachführung der sektoriellen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der EU aufdrängen.
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Einleitung
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen das Abkommen zur Änderung des Über- einkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso- ziation (EFTA) (im Folgenden «das EFTA-Abkommen»), welches von der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen am 21. Juni 2001 in Vaduz unterzeichnet wor- den ist, sowie die zwölf hieraus resultierenden Gesetzesänderungen zur Genehmi- gung. Die zwölf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden Ihnen in der Form zweier Rechtsakte vorgelegt, um so dem Grundsatz der Einheit der Materie entspre- chen zu können.
1.2 Ausgangslage
Der Bundesrat hat bereits während der Verhandlungen zu den sieben sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union1 seine Bereitschaft bekräftigt, die in den genannten Abkommen verankerten Erleichterungen im Sinne der Gleichbehandlung auch den EFTA-Staaten zu gewähren2. Diese Absicht hat der Bundesrat in seiner Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen bekräf- Anlässlich der Zusammenkunft des EFTA-Ministerrates vom 1. Juni 1999 beschlos- sen die EFTA-Mitgliedstaaten, das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Er- richtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (im Folgenden «das EFTA-Übereinkommen») anzupassen. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, welche Aspekte der sektoriellen Abkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung in das Verhältnis zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten übernommen werden konnten. Die EFTA-Staaten entschieden sich darüber hinaus für eine Modernisierung und Vervollständigung der Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens, um so den aktuellen Bedürfnissen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen gerecht werden zu können. Die in der Folge unternommenen Arbeiten wurden von den EFTA-Staaten anlässlich der Zusammenkunft des EFTA-Ministerrates vom 12./13. Dezember 2000 geneh- migt. Weiter wurde beschlossen, in formelle Verhandlungen zu treten sowie gleich- zeitig das Ziel vereinbart, diese Verhandlungen innert einer Frist abzuschliessen, welche es erlauben würde, das angepasste EFTA-Übereinkommen möglichst gleich- zeitig mit den sektoriellen Abkommen in Kraft treten zu lassen.
1 Im Rahmen der vorliegenden Botschaft wird der Ausdruck «Europäische Union (EU)» im natürlichen und nicht im juristischen Sprachgebrauch verwendet (vgl. hierzu den Integrationsbericht 1999 vom 9. Februar 1999, Ziff. 211, BBl 1999 3600).
2 Antwort auf die Motion Vollmer vom 20. Juni 1997, 97.3363.
3 Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128.
Die Verhandlungen konnten für die meisten Sachbereiche am 2.–6. April 2001 in Genf abgeschlossen werden. Lediglich zwei Sachbereiche bedurften vertiefter Dis- kussionen: der Schutz des Geistigen Eigentums und die Personenfreizügigkeit zwi- schen der Schweiz und Liechtenstein. Die Verhandlungen in diesen beiden Sach- bereichen wurden Anfang Juni 2001 abgeschlossen, was eine Unterzeichnung des EFTA-Abkommens anlässlich des EFTA-Ministerrates vom 21. Juni 2001 ermög- lichte. Die Kantone wurden zur Verhandlungsvorbereitung beigezogen. Sie wurden na- mentlich zum Mandatsentwurf konsultiert und haben keine Vorbehalte geäussert.
1.3 Verhandlungsergebnis und Würdigung
Das EFTA-Abkommen stellt die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten auf ein mit den zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen sektoriellen Abkommen vergleichbares Niveau (mit Ausnahme des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit). Zudem gelang es, das EFTA-Übereinkommen zu modernisieren und durch die Hinzufügung von Bestimmungen in den Bereichen Dienstleistungen, Kapitalverkehr und Schutz des Geistigen Eigentums zu vervollständigen. Aus Schweizer Sicht ist das Verhandlungsergebnis als sehr befriedigend zu bezeich- nen. Das EFTA-Übereinkommen wird nun als vertragliche Basis dienen können, welche bis heute in den Freihandelsverhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten teilweise gefehlt hat, insbesondere in den Bereichen Dienstleistungen, Kapitalverkehr und Schutz des Geistigen Eigentums.
2 Besonderer Teil
2.1 Allgemeine Struktur des EFTA-Abkommens
Die EFTA-Staaten haben beschlossen, das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vollständig zu revidieren, woll- ten aber kein gänzlich neues Übereinkommen aushandeln, welches den Gründungs- text der EFTA ersetzt hätte. Das EFTA-Abkommen vom 21. Juni 2001 enthält ledig- lich drei Artikel und 20 Anhänge, welche von I bis XX nummeriert sind. Anhang XX beispielsweise ist ebenso umfassend wie der Rest des Abkommens und beinhaltet eine konsolidierte Fassung des revidierten EFTA-Übereinkommens, berücksichtigt also die 86 substanziellen Änderungen, welche mit dem EFTA-Abkommen ausge- handelt worden sind. Die 44 Artikel und 7 Anhänge des bestehenden EFTA-Übereinkommens wurden auf folgende Weise geändert: 16 Artikel und 4 Anhänge wurden aufgehoben, 24 Artikel und 2 Anhänge wurden geändert, 32 Artikel und 18 Anhänge wurden neu in den be- stehenden Text eingefügt. All diese Änderungen sind im ersten Artikel des EFTA- Abkommens enthalten. In dieser Form sind sie jedoch für den gewöhnlichen Leser kaum verständlich. Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den wirtschaftlichen Akteuren eine kohärente Lektüre zu ermöglichen, wurde beschlossen, in den beste- henden Text des EFTA-Übereinkommens alle vereinbarten Änderungen einzufügen
und die Artikel und Anhänge in fortlaufender Reihenfolge zu nummerieren. Die sol- chermassen konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens (vorgesehen in Art. 2 des EFTA-Abkommens) besitzt in gleicher Weise wie das EFTA-Abkommen Authentizität. In der vorliegenden Botschaft beziehen sich alle Verweise (ausser es sei explizit anders angegeben) auf die konsolidierte Fassung des EFTA-Überein- kommens.
2.2 Vertragsinhalt
2.2.1 Warenverkehr
Die Bestimmungen über den Warenverkehr sind durchwegs aktualisiert und den durch die Entwicklung der letzten Jahren notwendig gewordenen formellen Ände- rungen angepasst worden: So wurden die ehemaligen Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 (wel- che die Einfuhrzölle, die Zollbehandlung der Zone, die Handelsverzerrungen, die Zollrückvergütung und das Verbot von Ausfuhrzöllen regeln) um die nicht mehr relevanten Teile gekürzt und der verbleibende Inhalt in einer Norm zusammenge- fasst (Art. 3: Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung). Der ehemalige Artikel 6 über Fiskalzölle und interne Steuern wurde vereinfacht (Art. 4: Interne Steuern). Die zuvor im ehemaligen Artikel 4 (Zollbehandlung der Zone) erwähnten Ur- sprungsregeln haben neu in Artikel 5 (Ursprungsregeln) eine eigene Bestimmung erhalten. Die Ursprungsregeln selbst haben materiell keine Änderungen erfahren und wurden von Anhang B in den Anhang A versetzt. Unverändert blieben der ehemalige Artikel 9 über die Zusammenarbeit auf dem Ge- biet der Zollverwaltung, welcher die Grundlage für die Amtshilfe bildet (Art. 6: Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich). Dies gilt auch für die ehemaligen Arti- kel 10 und 11 über die mengenmässigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, welche in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst wurden (Art. 7: Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), und für den ehemaligen Artikel 12 über die entsprechenden Ausnahmen hiervon, welche bei- spielsweise durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden können (Art. 13: Ausnahmen). Alle allgemeinen Artikel, welche für den Warenverkehr trotzdem relevant sind, wur- den vereinfacht und in formeller Hinsicht den Entwicklungen der letzten Jahre ange- passt. Es handelt sich hier um den ehemaligen Artikel 17 über das Dumping (Art. 36, Kapitel XI: Dumping), den ehemaligen Artikel 18 über Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit (Art. 39) sowie den alten Artikel 20 über Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen (Art. 40 und 41: Schutzmassnahmen).
2.2.1.1 Landwirtschaft
Im Bereich der Landwirtschaft konnte wegen des starken agrarpolitisch motivierten Widerstandes von Norwegen keine echte Liberalisierung, wie sie die Schweiz mit der EU vereinbart hat, erzielt werden. Im tarifären Bereich für Käse gelang es je- doch, eine beachtliche Ausdehnung des norwegischen Zollfreikontingents für Käse
von 14 auf 60 Tonnen pro Jahr zu erzielen. Umgekehrt wird auch Norwegen und Island fortan ein zollfreies Käsekontingent von 60 Tonnen eingeräumt. Die vormals in den Artikeln 21–26 verankerten Grundsätze für die Behandlung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben, was die Produkte der Verarbeitungsindu- strie anbelangt, materiell keine Änderungen erfahren. Es wird auch weiterhin mög- lich sein, Einfuhrzölle für den Preisausgleich zu erheben und inländische Preisaus- gleichs- und Ausfuhrmassnahmen anzuwenden. Ebenfalls beibehalten wurde die Gleichbehandlung unter den EFTA- und EU-Staaten sowie anderen Freihandelspart- nern (Art. 9 Teile I und II – Produkte von Anhang C: verarbeitete Landwirtschafts- produkte). Der ehemalige Anhang D wurde zum Anhang C; sein Deckungsbereich blieb unverändert. Neu werden die ehemals unilateral gewährten, durch EFTA-Ratsbeschluss in der Folge jedoch «multilateralisierten» Zollkonzessionen für Basis-Agrarprodukte im Übereinkommen verankert (Art. 8: Landwirtschaftliche Erzeugnisse). Die angestreb- te Liberalisierung im Handel zwischen den EFTA-Staaten ist jedoch, wie oben er- wähnt, bescheiden ausgefallen und erreicht zur Zeit weder den im bilateralen Land- wirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgelegten, noch den in den meisten EFTA-Drittlandabkommen üblichen Grad. Die Grundlage für eine wei- tergehende Liberalisierung wurde mit der Einführung einer Entwicklungsklausel (Art. 9, Teile I und II – Produkte des Anhangs C, verarbeitete Landwirtschaftspro- dukte) gelegt. Zur Festigung der positiven Wirkungen der tarifären Konzessionen haben die EFTA-Staaten im Bereich der technischen Handelshemmnisse im Übereinkommen – in Anlehnung an das sektorielle Abkommen Schweiz–EU über die Landwirtschaft – die Gleichwertigkeit der Vorschriften für Saatgut und biologisch angebaute Produkte vereinbart. (Art. 11: Saatgut und biologische Landwirtschaft). Die spezifischen Re- geln hierzu befinden sich in den zwei Anhängen E (für das Saatgut) und K (für die biologische Landwirtschaft). Schliesslich ist in das Übereinkommen neu ein Verweis auf das Veterinär- und Pflanzenschutzabkommen der WTO zu finden (Art. 12: Veterinär- und Pflanzen- schutzmassnahmen).
2.2.2 Technische Handelshemmnisse
Der Titel «Kapitel III: Technische Handelshemmnisse», welcher die beiden rele- vanten Artikel 14 (Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften) sowie
15 (Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen) enthält, wurde neu in
das Übereinkommen eingefügt. Weitere zu diesem Bereich gehörende Bestimmun- gen sind in den Anhängen H (für die Notifikation) und I (für die gegenseitige Aner- kennung) zu finden. Der bisherige Artikel 12bis «Notifikation der Entwürfe von tech- nischen Vorschriften» hat zwei redaktionelle Änderungen erfahren. Erstens wurde in Absatz 1 der Hinweis auf Zertifizierungssysteme gestrichen, da Vorschriften hin- sichtlich Zertifizierungsverfahren nach heutigem Verständnis als technische Vor- schriften gelten, und zweitens entfällt der bisherige Absatz 3, weil in Artikel 53 eine generelle Regelung bezüglich der Änderung von Anhängen zum Übereinkommen getroffen wurde. Zudem gilt das Notifikationsverfahren künftig auch für Dienste der
Informationsgesellschaft. Der Teil «Gegenseitige Anerkennung von Konformitäts- bewertungen» wurde neu in das Übereinkommen eingefügt und entspricht inhaltlich den Bestimmungen, wie sie im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewer- tungen vereinbart wurden.
2.2.2.1 Erweiterung von Anhang H auf Dienste
der Informationsgesellschaft Das bisherige Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften wurde von den eidgenössischen Räten mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 19884 ge- nehmigt. Das Ziel solcher neben der EFTA auch im Rahmen der WTO und der EG bestehender Notifikationsverfahren ist es, bei der Erarbeitung von technischen Vor- schriften über die Landesgrenzen hinweg für Transparenz zu sorgen, um allfällige Handelshemmnisse auf Grund divergierender nationaler Vorschriften wenn immer möglich bereits im Entwurfsstadium zu erkennen und durch geeignete Massnahmen zu vermeiden. Mit Beschluss vom 14. März 19905 haben die eidgenössischen Räte zudem das Übereinkommen vom 19. Dezember 19896 zwischen den EFTA-Staaten und der EWG zur Schaffung eines Informationsaustauschverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften genehmigt. Dieses sieht vor, die im Rahmen des EFTA- bzw. des EU-Verfahrens gemeldeten Entwürfe von technischen Vorschriften gegen- seitig auszutauschen. Dieses Abkommen, das auch eine Ausweitung des Anhangs H auf technische Vorschriften der Kantone zur Folge hatte, wurde zunächst für einen Versuchszeitraum von zwei Jahren abgeschlossen. Seit dem Inkrafttreten des EWR- Vertrags gilt für die anderen EFTA-Staaten jedoch das gemäss diesem Vertrag adaptierte Verfahren der EG-Richtlinie 83/189. Auf informeller Basis wurden aber die von der Schweiz im Rahmen von Anhang H bzw. von den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Verfahrens gemeldeten Entwürfe auch weiterhin gegenseitig ausgetauscht. Im Jahre 1998 hat die EU ihr Notifikationsverfahren konsolidiert7 und anschliessend auf Dienste der Informationsgesellschaft8 ausgeweitet. Damit soll der Entstehung neuer Hindernisse im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr vorgebeugt werden. Diese Erweiterung wurde inzwischen auch in den EWR-Vertrag übernom- men9. Da das EFTA-Übereinkommen neu auch Bestimmungen über Dienstleistun- gen enthält, wurde beschlossen, gleichzeitig auch das Notifikationsverfahren gemäss Anhang H auf Dienste der Informationsgesellschaft auszuweiten, damit der Umfang der Notifikationspflicht bezüglich der Vorschriften im Rahmen des EFTA-Ver- fahrens wieder mit demjenigen des EG- bzw. des EWR-Verfahrens übereinstimmt.
4 AS 1988 2244 5 AS 1990 1799 6 SR 0.632.403.1
7 Richtlinie 98/34/EG; Abl. Nr. L 204, vom 21.7.1998, S. 37
8 Richtlinie 98/48/EG; Abl. Nr. L 217, vom 5.8.1998, S. 18
9 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2001 vom 28. 2. 2001; EG-Abl. Nr. L 117, vom 26. 4. 2001, S. 16
Ziel und Inhalt der oben erwähnten Notifikationsverfahren gemäss Anhang H des EFTA-Übereinkommens bzw. des Übereinkommens der EFTA-Staaten mit der EWG sind in zwei Botschaften10 zuhanden der Eidgenössischen Räte dargestellt. Da diese Verfahren seither nur unwesentliche Veränderungen erfahren haben, beschrän- ken wir uns nachfolgend auf die Erläuterung der geplanten Änderungen von An- hang H auf Dienste der Informationsgesellschaft. Unter «Dienst» im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 (neu) ist eine in der Regel gegen Entgelt auf individuellen Abruf eines Empfängers elektronisch im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung zu verstehen. Analog zur EG-Richtlinie 98/48 fallen indessen Hörfunk- und Fernsehdienste nicht unter diesen Be- griff. Unter einer «Vorschrift betreffend Dienste» im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 (neu) ist eine allgemeine Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Absatz 2 genannten Dienste und über deren Betreiben zu verstehen. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Dienste selbst sowie über deren Erbringer und Empfänger. Analog zur EG fallen jedoch Vorschriften über Telekommunikationsdienste und Vorschriften über Finanzdienst- leistungen wie Wertpapierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversi- cherungsgeschäfte, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten in Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften nicht unter die Notifikationspflicht. Sie gilt ferner nicht für die Abwicklung von Zahlungen zwischen Kreditinstituten. Falls ein Mitgliedstaat während der dreimonatigen Konsultationsfrist eine «ausführliche Stellungnahme» im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 abgibt, wo- nach die geplante Massnahme den freien Dienstleistungsverkehr allenfalls behindern könnte, verlängert sich die ursprüngliche Stillhaltefrist von drei Monaten für die Verabschiedung der notifizierten Vorschriften betreffend Dienste auf maximal vier Monate. Im Falle einer solchen ausführlichen Stel- lungnahme betreffend den Warenverkehr verlängert sich die maximale Still- haltefrist dagegen wie bisher um weitere drei auf maximal sechs Monate. In Artikel 3 Absatz 3 wird überdies festgehalten, dass eine ausführliche Stel- lungnahme nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Be- reich der audiovisuellen Medien, betreffen darf, welche von EFTA-Mitglied-
staaten im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und unter Be- rücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Be- sonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden. Abschliessend ist in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass entsprechend der kon- sultativen Natur des Mitteilungsverfahrens auch weiterhin keine staatsver- tragliche Verpflichtung besteht, die von den anderen Mitgliedstaaten einge- reichten Kommentare zu übernehmen Da der Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft sich in einer sehr dynami- schen Entwicklung befindet, sind die Formen und Arten der neuen Dienste heute nicht abschliessend bekannt. Die Einführung einer Notifikationspflicht stellt unter diesen Umständen ein aus wirtschaftspolitischer Sicht geeignetes Mittel dar, um der Entstehung neuer Hindernisse im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr vor- zubeugen. Trotz der Dynamik im vorliegenden Bereich ist nicht mit einer wesentli-
10 BBl 1988 II 373 bzw. BBl 1990 I 479
chen Zunahme der Notifikationen zu rechnen, da mit einer fortschreitenden Harmo- nisierung der materiellen Vorschriften in der EU bzw. im EWR die Notifikations- pflicht der Mitgliedstaaten für die harmonisierten Bereiche wiederum entfallen wird.
2.2.2.2 Anhang I: Gegenseitige Anerkennung
von Konformitätsbewertungen Inhaltlich entspricht dieser Anhang dem zwischen der Schweiz und der EG im Rah- men der bilateralen Verträge abgeschlossenen Abkommen über die gegenseitige An- erkennung von Konformitätsbewertungen (MRA). Es sei daher auf die entsprechen- den Ausführungen in den Ziffern 143 und 23 der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen11 verwiesen. Nachfolgend sollen einzig diejenigen Punkte, die vom Abkommen zwischen der Schweiz und der EU abweichen, erläutert werden. Es handelt sich dabei einerseits um Anpassungen, welche sich daraus ergaben, dass das MRA nicht als selbstständiges Abkommen, sondern als Anhang zu einem Ab- kommen konzipiert ist, sowie andererseits um zwei geringfügige materielle Ände- rungen. Bezüglich der formellen Anpassungen ist festzuhalten, dass der Anhang keine Prä- ambel enthält. Artikel 13 «Vertraulichkeit» des Abkommens mit der EU fand als Artikel 52 Eingang in das EFTA-Übereinkommen. Artikel 17 «Räumlicher Gel- tungsbereich» wurde in den neuen Artikel 58 des Übereinkommens integriert. Die Artikel 16 «Anhänge», Artikel 18 «Revision» und Artikel 21 «Inkrafttreten und Geltungsdauer» schliesslich werden inhaltlich durch die Schlussbestimmungen des EFTA-Übereinkommens abgedeckt. Als materielle Änderung bestimmt der neue Artikel 10 Absatz 6, dass der gemäss Artikel 43 des EFTA-Übereinkommens eingesetzte Ausschuss, welcher u.a. auch für die Änderung der beiden Anlagen des Anhangs I zuständig ist, den EFTA-Rat über seine Entscheidungen informiert. Darüber hinaus sieht Artikel 14 letzter Satz vor, dass der genannte Ausschuss Artikel 4 «Ursprung» des Anhangs I ändern kann. Dies soll eine Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Ursprungsprodukte aus weiteren Staaten ermöglichen: dies jedoch erst, wenn eine solche Erweiterung im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU vereinbart worden ist. Die zwei Anlagen zu Anhang I – sie enthalten die fünfzehn Produktekapitel sowie die allgemeinen Grundsätze für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen – stimmen mit den beiden Anhängen des Abkommens mit der EU überein. Diesbe- züglich gilt es zu beachten, dass die in Abschnitt I der jeweiligen Produktkapitel aufgeführten Rechtsakte dem Stand von Anfang 1999 entsprechen und eine Anpas- sung an den neusten Stand erst nach Inkrafttreten des neuen Übereinkommens erfol- gen wird.
Zum Anhang I wurden ferner drei gemeinsame Erklärungen verabschiedet. Die erste betreffend die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen wurde auf Bestreben von Norwegen aufgenommen. Die Mitgliedstaaten bestätigen darin, dass der Einbezug von Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen in das EFTA-Übereinkommen kein Hindernis für eine gute Zu-
11 BBl 1999 VII 6148 ff. bzw. BBl 1999 VII 6212 ff.
sammenarbeit auf diesem Gebiet namentlich mit der EU darstellen darf. Norwegen wollte dadurch insbesondere die Unabhängigkeit der Arbeiten im Rahmen des EWR von jenen im Rahmen des EFTA-Übereinkommens sicherstellen. In der zweiten ge- meinsamen Erklärung bekräftigen die Parteien ihren Willen, das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung parallel zum MRA zwischen der Schweiz und der EU anzuwenden und anzupassen. Die dritte Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der Guten Klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen stimmt inhaltlich mit jener im Abkommen mit der EU überein. Der Anhang I des EFTA-Übereinkommens stellt eine politisch zwar willkommene, wirtschaftlich aber unbedeutende Erweiterung des MRA mit der EU auf unsere EFTA/EWR-Partner-Staaten dar. Er ersetzt zudem das am 15. Juni 1988 unterzeich- nete Übereinkommen zwischen den EFTA-Staaten über die gegenseitige Anerken- nung von Prüfergebnissen und Konformitätsbewertungen.12 Dieses Übereinkommen soll daher gekündigt werden, sobald das MRA mit der EU und der Anhang in Kraft getreten sind.
2.2.2.3 Änderungen des Bundesgesetzes über die technischen
Handelshemmnisse (THG) Da das THG13 u.a. die Gesetzesgrundlage für den Vollzug der im Rahmen von inter- nationalen Abkommen vereinbarten Verfahren betreffend die Information und Kon- sultation über den geplanten Erlass von Vorschriften darstellt, soll die Erweiterung des Notifikationsverfahrens für Entwürfe von technischen Vorschriften gemäss An- hang H14 des EFTA-Übereinkommens auf Vorschriften betreffend Dienste der In- formationsgesellschaft auch in dieses Gesetz übernommen werden. Dazu ist eine entsprechende punktuelle Erweiterung des Geltungsbereichs der Artikel 6, 14 und 15 des THG erforderlich. Nachfolgend wird auf die vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen eingegangen:
Präambel Aus Anlass der vorliegenden Revision soll die Präambel an das neue EFTA-Über- einkommen sowie an die neue Bundesverfassung angepasst werden. Das Überein- kommen vom 15. Juni 198815 zwischen den EFTA-Staaten über die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen und Konformitätsnachweisen (Tampere-Konven- tion) ist nicht mehr erwähnt. Diese Konvention wird durch den Anhang I des revi- dierten EFTA-Übereinkommens ersetzt und soll nach Inkrafttreten dieses Anhanges gekündigt werden. Ausserdem werden die neuen Artikel der Bundesverfassung in den Fussnoten zitiert.
Art. 6 Die Änderung von Artikel 6 umfasst die Einführung des Begriffes «Vorschriften betreffend Dienstleistungen» in Buchstabe a. Aus redaktionellen Gründen wurde
12 SR 0.041.293 13 SR 946.51 14 SR 0.632.31 15 SR 0.941.293
Buchstabe b ebenfalls modifiziert. Ziel ist es, eine materielle Übereinstimmung zwi- schen den staatsvertraglichen Verpflichtungen und dem innerstaatlichen Recht her- beizuführen. Der in Artikel 6 und in den Artikeln 14 und 15 verwendete Begriff «Vorschriften betreffend Dienstleistungen» geht bewusst über die gemäss dem er- weiterten Anhang H des neuen EFTA-Übereinkommens zu notifizierenden «Vor- schriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft» hinaus. Dadurch soll ver- mieden werden, dass bei einer späteren Erweiterung von Anhang H auf andere Dienstleistungen eine erneute Revision des THG erforderlich sein wird. Der genaue Umfang der Notifikationspflicht wird indessen ohnehin nicht durch Artikel 6 THG, sondern erst durch die auf das THG abgestützte Notifikations-Verordnung16 be- stimmt, die vom Bundesrat jeweils an den neusten Stand der für die Notifikation massgebenden internationalen Abkommen angepasst wird.
Art. 14 Artikel 14 erfährt zwei zu Artikel 6 analoge materielle Änderungen. Durch den neu- en Absatz 2 wird die gemäss Absatz 1 Buchstabe f bestehende Kompetenz des Bun- desrates zum Abschluss internationaler Abkommen über Information und Konsulta- tion bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung von technischen Vorschriften oder Normen auch auf den Abschluss von Staatsverträgen erweitert, welche die Notifikation von Vorschriften und Normen betreffend Dienstleistungen beinhalten. Da die Abschlusskompetenz des Bundesrates analog zur bisherigen Re- gelung auch weiterhin für Vorschriften der Kantone gelten soll, wird in Absatz 3 sinngemäss die bisherige Lösung von Absatz 2 übernommen. Damit wird u.a. ge- währleistet, dass spätere gemäss Artikel 53 des Übereinkommens vom EFTA-Rat zu beschliessende Änderungen von Anhang H vom Bundesrat in eigener Kompetenz genehmigt werden können. Wie im ersten Abschnitt der Ziffer 237.2 der Botschaft vom 15. Februar 199517 zum Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse festgehalten worden ist, han- delt es sich bei der Auflistung der bundesrätlichen Vertragsschlusskompetenzen aus- drücklich nicht um eine abschliessende Aufzählung. Es ist – nach dem zweiten Ab- schnitt der Ziffer 237.1 der erwähnten Botschaft – Sinn und Zweck von Artikel 14, dem Bundesrat auch hinsichtlich des Informationsverfahrens (Art. 6) eine selbst- ständige Staatsvertragskompetenz einzuräumen. Gestützt auf Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttre- ten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG)18 in Verbindung mit dem erwei- terten Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 1 würde der Bundesrat zwar bereits über die Vertragsschlusskompetenz hinsichtlich Vorschriften und Normen betreffend Dienst- leistungen verfügen. Die Ausweitung der Staatsvertragskompetenz auf Vorschriften der Kantone gemäss Absatz 3 bedarf dagegen einer ausdrücklichen Regelung, da diesbezüglich Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe c GVG nicht zur Begründung einer Vertragsschlusskompetenz herangezogen werden kann.
16 SR 946.511
17 BBl 1995 II 521
18 SR 171.11
Art. 15 Gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 wurde die Schweizerische Normen-Vereinigung beauftragt, die der Schweiz zugestellten ausländischen Notifikationen der Schweizer Wirtschaft zugänglich zu machen. Um eine Aufgabendelegation gemäss dem erwei- terten Anhang H des EFTA-Übereinkommens zu ermöglichen, muss daher auch die- se Bestimmung auf Vorschriften und Normen betreffend Dienstleistungen erweitert werden.
2.2.3 Staatliche Beihilfen, Öffentliche Unternehmungen
und rechtliche Monopole, Wettbewerb
2.2.3.1 Staatliche Beihilfen
Staatliche Beihilfen können zu Marktverzerrungen führen und dadurch mittelbar den Handel beeinträchtigen. Aus diesem Grund erklärt das EFTA-Übereinkommen ge- wisse handelsbeschränkende Beihilfen für unzulässig (Art. 16). Mit dem vorliegen- den Revisionsvertrag wird diese Vorschrift den seit Abschluss der Uruguay-Runde geltenden Bestimmungen in der WTO angepasst. Gleichzeitig verzichten die EFTA- Mitgliedstaaten im Verhältnis untereinander auf die Erhebung von Ausgleichszöllen (Art. 36, Kapitel XI: Dumping). Angestrebt wird ferner eine Ausdehnung der Beihil- feregeln des Abkommens vom Waren- auf den Dienstleistungssektor.
2.2.3.2 Öffentliche Unternehmen und rechtliche Monopole
Artikel 17 des EFTA-Übereinkommens unterstellt öffentliche sowie mit besonderen Rechten ausgestattete Unternehmen dem Verbot diskriminierender und protektionis- tischer Massnahmen. Diesbezüglich werden die genannten Unternehmen also gleich behandelt wie die an diesen Unternehmen beteiligten oder die fraglichen Rechte ver- leihenden Mitgliedstaaten der EFTA. Gleichzeitig werden die Wettbewerbsregeln des Abkommens auch in Bezug auf öffentliche oder mit besonderen Rechten ausge- stattete Unternehmen für anwendbar erklärt. Die geltenden Bestimmungen werden nur in Einzelheiten dem erweiterten Geltungsbereich des Übereinkommens ange- passt.
2.2.3.3 Wettbewerb
Die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs von Waren, Dienstleistun- gen sowie von Auslandinvestitionen kann durch wettbewerbsbeschränkende Prakti- ken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund enthalten Freihan- delsverträge meist handelsspezifische Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs. Im geltenden EFTA-Übereinkommen ist eine entsprechende Bestimmung in Artikel 15 enthalten. Die Vertragsstaaten sorgen namentlich dafür, dass die Liberalisierungs- ziele des Abkommens nicht durch wettbewerbsbeschränkende Abreden und miss- bräuchliche Verhaltensweisen von Unternehmen vereitelt werden. Die Schweiz
kennt seit Jahren entsprechende Vorschriften19. Die mit dem revidierten EFTA- Übereinkommen verbundenen Neuerungen sind dabei vorwiegend verfahrensrecht- licher Natur (Art. 18: Wettbewerb). Unmittelbar anwendbares Recht für Unternehmen wird durch Artikel 15 nicht ge- schaffen, wie in einer gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten ausdrücklich fest- gehalten wird. Das Verfahren ist also rein zwischenstaatlicher Natur. Die Bestim- mungen des Abkommens zur Streitschlichtung sind allerdings unmittelbar anwend- bar. Auf Grund der beschränkten Justiziabilität der in Artikel 15 enthaltenen Vor- schriften kann ein allfälliges Schiedsgericht jedoch nur in sehr allgemeiner Weise prüfen, ob ein Mitgliedstaat die erforderlichen Massnahmen gegen wettbewerbswid- rige Praktiken mit handelsbeschränkender Wirkung getroffen hat.
2.2.4 Geistiges Eigentum
Die Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums im Abkommen unter- teilen sich in eine Grundsatznorm im Hauptteil des Abkommens (Art. 19 Kapi- tel VII) und einen Anhang (J), welcher spezifische, materielle Verpflichtungen ent- hält. Artikel 19 statuiert im ersten Abschnitt die Verpflichtung, einen effektiven Immate- rialgüterrechtsschutz in Übereinstimmung mit den spezifischen Vorschriften des Abkommens zu gewährleisten. Insbesondere sind adäquate Massnahmen gegen Fäl- schung und Piraterie sowie allgemein zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte vorzusehen. Im Weiteren verlangt dieser Artikel von den Mitgliedstaaten die Beach- tung der Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gemäss den relevanten Bestimmungen des WTO/TRIPS-Abkommens (Abkommen über handels- bezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum)20. In einem letzten Abschnitt wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten, auf Antrag eines Mitgliedstaates, die Be- stimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwär- tigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermei- den oder zu beseitigen. Im Anhang 3 wird im ersten Artikel zunächst der Begriff «Geistiges Eigentum» de- finiert und die gemäss Übereinkommen darunter fallenden Immaterialgüterrechtsbe- reiche festgelegt. In einer zweiten Bestimmung bestätigen die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen unter denjenigen internationalen Abkommen, die heute als Grundpfeiler des interna- tionalen Immaterialgüterrechtsschutzes gelten (WTO/TRIPS-Abkommen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums21; Berner Überein- kunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst22; Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter- nehmen23).
19 Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995, SR 251
20 SR 0.632.20, Anhang 1C
21 SR 0.232.04 22 SR 0.231.15 23 SR 0.231.171
Zudem verpflichten sich die Mitgliedstaaten, vor dem 1. Januar 2005 der Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerbli- cher Muster und Modelle, dem WIPO Copyright Treaty (Genf 1996) sowie dem WIPO Performance and Phonograms Treaty (Genf 1996) beizutreten. Die Schweiz hat diese drei internationale Abkommen bereits unterzeichnet und sollte ihnen vor dem gesetzten Fristablauf beitreten. Sodann erklären sich die Mitgliedstaaten auf Er- suchen eines jeden Mitgliedstaates zu Konsultationen auf Expertenebene über ihre internationalen Aktivitäten, Beziehungen und Entwicklungen im Bereich «Schutz des Geistigen Eigentums» bereit. Im Anhang werden spezifische, materielle Schutzstandards bezüglich der einzelnen Immaterialgüterrechtsbereiche festgelegt, die über das multilaterale Schutzniveau des WTO/TRIPS-Abkommens hinausgehen: Im Bereich Patentschutz wird für Liechtenstein und die Schweiz auf das Schutzniveau des Europäischen Patentüber- einkommens (EPÜ24) gemäss Umsetzung in der nationalen Gesetzgebung verwie- sen. Für Island und Norwegen wird diesbezüglich auf das Schutzniveau gemäss dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und seiner Umsetzung im nationalen Recht verwiesen. Damit sind gegenüber dem WTO/ TRIPS-Abkommen die Ausschlussmöglichkeiten von der Patentierbarkeit in Bezug auf Erfindungen aus dem Bereich Biotechnologie enger gefasst. Darüber hinaus ver- pflichten sich die Mitgliedstaaten, unter Beachtung bestimmter Bedingungen, ergän- zende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel zu gewähren, die einem amtlichen Marktzulassungsverfahren unterliegen und deren effektive Patent- schutzdauer dadurch verkürzt wird. Für Designs wird eine Schutzdauer von 5 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren an Stelle der zehnjährigen des WTO/TRIPS-Abkommens vorge- sehen. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch offen, eine kürzere Schutzdauer für De- signs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorzusehen. Im Bereich «Schutz geografischer Herkunftsangaben» wird eine Schutzausdehnung dadurch er- reicht, dass die Mitgliedstaaten den Schutz geografischer Herkunftsangaben, ein- schliesslich von Ursprungsbezeichnungen, nicht nur für sämtliche Waren, sondern auch für Dienstleistungen zu gewährleisten haben.
Im Anhang schlussendlich sind Bestimmungen bezüglich der Verfahren zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum sowie zu deren Durchsetzung enthalten, welche sich grundsätzlich am WTO/TRIPS-Standard ori- entieren. Die Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums im revidierten EFTA- Übereinkommen gehen in verschiedenen Punkten über den Schutzstandard des WTO/TRIPS-Abkommens hinaus und bedeuten damit für die Schweiz gegenüber der multilateralen WTO-Regelung ein Plus. Im internationalen Vergleich verfügen die EFTA-Mitgliedstaaten über ein ausgebautes Schutzsystem für Geistiges Eigen- tum auf gutem Schutzniveau. Für die Schweiz bringt die Revision des EFTA-Über- einkommens im Bereich Geistiges Eigentum die gegenüber bisherigem Recht zu- sätzliche Verpflichtung, bis zum 1. Januar 2005 der Genfer Akte des Haager Ab- kommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle so- wie den beiden Urheberrechtsabkommen der WIPO beizutreten.
24 SR 0.232.142.2
2.2.5 Personenverkehr
2.2.5.1 Personenverkehr im engeren Sinn
Das Übereinkommen zur Änderung des EFTA-Abkommens im Bereich des Perso- nenverkehrs basiert auf dem bilateralen Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG. Es umfasst zum einen die Freizügigkeit für Erwerbstätige (Ar- beitnehmer und Selbstständige) und für Nichterwerbstätige (Studenten, Rentner und andere Nichterwerbstätige), zum anderen gewisse Aspekte des personenbezogenen grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Ein bilaterales Protokoll zwischen der Schweiz und Liechtenstein regelt die im bilateralen Verhältnis anwendbaren Sonderbestimmungen (siehe nachfolgend). Das Übereinkommen sieht einen schrittweisen, nicht automatischen Übergang zum freien Personenverkehr vor. Die Übergangsfristen werden mit dem Freizügigkeitsab- kommen Schweiz–EG in Einklang gebracht. Der freie Personenverkehr wird im Rahmen beider Abkommen erst nach Ablauf der Übergangsfrist, d.h. erstmals nach fünf Jahren, definitiv aber erst nach zwölf Jahren eingeführt. Auch das revidierte EFTA-Übereinkommen sieht eine konsensuelle Schutzklausel vor, die derjenigen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz–EG entspricht. Der Rat wird einen Ausschuss einsetzen, der für die Verwaltung und die richtige Anwendung des Abkommens verantwortlich sein wird. Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen tritt der Ausschuss auf Wunsch eines Mitgliedstaates zu- sammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Rat entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Das revidierte Übereinkommen sieht für die Übergangsperiode folgende Regelung vor: Bereits ab Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die Inländergleichbehandlung (National Treatment) für EFTA-Angehörige in der Schweiz und für Schweizer in der EFTA. Neu wird für EFTA-Angehörige ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Be- willigungserteilung unter dem Vorbehalt der arbeitsmarktlichen Prüfung während der jeweiligen Übergangsfrist (Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbe- dingungen, Kontingentierung) bestehen. Gleichzeitig werden präferenzielle Kontin- gente für EFTA-Angehörige geschaffen (300 Daueraufenthalter; 200 Kurzaufent- halter). Ab Inkrafttreten des Übereinkommens besteht zudem die Möglichkeit der Anrufung einer konsensuellen Schutzklausel. Nach zwei Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens wird der Inländervorrang gegenseitig aufgehoben. Gleichzeitig
wird für EFTA-Angehörige die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen weg- fallen. Die Schweiz kann hingegen die Kontingentierung gegenüber den EFTA- Angehörigen noch während fünf Jahren weiterführen. Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG und das revidierte EFTA-Übereinkom- men sollen möglichst gleichzeitig in Kraft gesetzt werden können. Deshalb gelten grundsätzlich für beide Abkommen die gleichen Übergangsfristen, oder sie werden – je nach Zeitpunkt des Inkrafttretens – so aufeinander abgestimmt, dass die Enden der Übergangsfristen beider Abkommen zeitlich zusammenfallen.
2.2.5.1.1 Die einzelnen Aufenthaltskategorien Das revidierte Übereinkommen übernimmt die Bewilligungskategorien, wie sie im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind. Ab Inkrafttreten des revidierten Übereinkom- mens werden demnach die folgenden Aufenthaltskategorien eingeführt:
2.2.5.1.1.1 Daueraufenthalt Die Bewilligungsdauer beträgt bei einem überjährigen Arbeitsvertrag fünf Jahre. Die Bewilligung wird automatisch verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Es besteht ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität sowie auf Fa- miliennachzug. Die Niederlassungsbewilligung wird durch das Übereinkommen nicht berührt, son- dern stützt sich auf die mit den EFTA-Staaten abgeschlossenen Niederlassungsver- einbarungen, die weiterhin in Kraft bleiben.
2.2.5.1.1.2 Kurzaufenthalt Das Saisonnierstatut fällt mit Inkrafttreten des Übereinkommens auch gegenüber den EFTA-Angehörigen dahin. Es wird durch ein eurokompatibles Kurzaufenthal- terstatut ersetzt. Die Bewilligungsdauer ist an die Dauer des Arbeitsvertrages (un- terjährige Arbeitsverhältnisse) gebunden. Es besteht ein Recht auf Familiennachzug sowie auf berufliche und geografische Mobilität.
2.2.5.1.2 Grenzgänger Die Pflicht zur täglichen Rückkehr an den Wohnort wird durch eine wöchentliche Heimkehrpflicht ersetzt. Ein Voraufenthalt von sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone wird nicht mehr verlangt. Bereits mit Inkrafttreten des revidierten Über- einkommens können EFTA-Angehörige mit Wohnsitz in der Grenzzone in der ge- samten Grenzzone des Nachbarstaates erwerbstätig werden. Fünf Jahre nach Inkraft- treten des revidierten Übereinkommens fallen die Grenzzonen definitiv dahin.
2.2.5.1.3 Sonderbestimmungen im Verhältnis zu Liechtenstein Das Freizügigkeitsabkommen wird praktisch unverändert auf die EFTA-Staaten aus- gedehnt; für Liechtenstein gilt jedoch ein eigenes Protokoll, das die wichtigsten Grundsätze des Personenverkehrs zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Ein- zelnen festhält. Das Protokoll, das integrierenden Bestandteil des EFTA-Übereinkommens bildet, regelt die wichtigsten Grundsätze des Personenverkehrs zwischen der Schweiz und Liechtenstein sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung,
die Liechtenstein im Rahmen des EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringt (EWR-Treatment). Es wird in diesem Protokoll weiter vereinbart, dass die Schweiz auf Liechtenstein die Regeln des Freizügigkeitsabkommens gemäss Übereinkommen zur Änderung des EFTA-Abkommens anwendet. Die weiteren Verhandlungen werden in zwei Phasen ablaufen. In einer ersten Phase bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens soll die Gleichbehandlung der bereits im anderen Vertragsstaat wohnhaften Staatsangehörigen umgesetzt sein; bis zwei, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens soll auch die Gleichstellung der Personen ohne Wohnsitz geregelt werden.
2.2.5.2 Soziale Sicherheit
Im Bereich der Sozialen Sicherheit übernimmt das revidierte EFTA-Übereinkom- men die Regeln der bilateralen Abkommen Schweiz–EG. Somit beschränkt es sich ausschliesslich auf die Koordination der Sozialversicherungssysteme der beteiligten Staaten. Koordinierung bedeutet, dass die einzelnen Staaten bei der Anwendung ih- rer Sozialversicherungsgesetze gewisse gemeinsame Grundsätze akzeptieren müs- sen, sie aber im Übrigen frei bleiben, ihr Recht nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten. Die Grundlage des Koordinationsrechtes bilden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72. Für die Beschreibung des massgebenden Koordinationsrechts sei auf die Ausführungen in der Botschaft zu den bilateralen Abkommen Schweiz–EG (Ziff. 273.21, 273.22) verwiesen. Die dortigen Erläuterungen gelten analog auch für die Koordination der Sozialversicherungssysteme im revidierten EFTA-Überein- kommen. Die Vertragsstruktur richtet sich nach dem Vorbild der bilateralen Abkommen Schweiz–EG: Artikel 21 des revidierten EFTA-Übereinkommens (Koordinierung der Sozialversicherungssysteme) enthält eine grundlegende Bestimmung für die So- ziale Sicherheit und verweist für die Detailvorschriften auf Anlage 2 zu Anhang K. Anhang K wiederholt in seinem Artikel 8 die Grundprinzipien für die Soziale Si- cherheit, regelt die Behandlung von Beschwerden (Art. 11) und sieht die Schaffung eines Ausschusses über Freizügigkeit vor (Art. 14), welcher ermächtigt ist, eine Ar- beitsgruppe für die Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit zu bilden. Än- derungen der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen sind dem Rat vorbehalten. Artikel 16 von Anhang K klärt die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung. Artikel 17 regelt die Entwicklung des Rechts und die Beziehung zu bestehenden bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese sind ab Inkrafttreten des revidierten EFTA-Übereinkommens sus- pendiert, soweit sie die gleiche Materie regeln (Art. 18). Solche bilaterale Abkom- men bestehen seit Jahrzehnten zwischen der Schweiz und Liechtenstein und seit
1979 zwischen der Schweiz und Norwegen. Zwischen der Schweiz und Island gibt
es keine solchen Abkommen. Die Detailregelungen der Sozialen Sicherheit in Anlage 2 zum Anhang K decken sich weitestgehend mit denjenigen von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen. Die EFTA-Staaten verpflichten sich untereinander, die im Abschnitt A des Anhangs aufgeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gleichwertige Rechts-
vorschriften anzuwenden (Art. 1). Die Schweiz muss demzufolge wie im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens gleichwertiges innerstaatliches Recht schaffen, wäh- rend die drei anderen EFTA-Staaten das massgebende EG-Recht bereits auf Grund des EWR-Abkommens direkt anwenden. Artikel 2 der genannten Anlage entspricht Artikel 2 von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen und sieht vor, dass die Ver- tragsstaaten die Eintragungen in den Abschnitten B und C berücksichtigen bzw. zur Kenntnis nehmen müssen. Dabei handelt es sich um Beschlüsse und andere Rege- lungen der EG-Verwaltungskommission über die Soziale Sicherheit der Wanderar- beitnehmer. Artikel 3 erklärt drei Protokolle als Bestandteil des revidierten Überein- kommens, welche Sonderbestimmungen für die Arbeitslosenversicherung sowie ab- weichende Sozialversicherungsregelungen im Verhältnis der Schweiz zu Liechten- stein und zu Norwegen enthalten. Die wesentlichen Bestimmungen sind in Abschnitt A aufgeführt. Er bezieht sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (materiellrechtliche Vorschriften) und Nr. 574/72 (Durchführungsvorschriften). Ebenfalls einbezogen ist die Richtlinie 98/49. Für die Beschreibung der Verordnungen wird auf die Ziffern 273.222 und
273.223 der Botschaft zu den bilateralen Abkommen Schweiz–EG verwiesen.
In Anlage 1 (Art. 9 Abs. 2) zu Anhang K befindet sich schliesslich eine Bestim- mung, die über die eigentliche Soziale Sicherheit hinausgehend die Gleichbehand- lung bei der Gewährung sozialer Vergünstigungen verlangt. Die Sozialversicherungsregelungen des EFTA-Übereinkommens bauen zwar auf die gleichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG und den EWR-Vertrag auf, sie ermöglichen aber keine vertragsüber- greifende Koordinierung zwischen allen an den Verordnungen mitwirkenden Staa- ten. Eine solche könnte nur durch eine Vernetzung der Sozialversicherungsvor- schriften der drei beteiligten Verträge erreicht werden. Die Frage, ob in absehbarer Zeit mit der Vorlage eines entsprechenden «Dachvertrages» zu rechnen sei, kann angesichts der damit verbundenen komplexen rechtlichen und politischen Fragestel- lungen heute nicht schlüssig beantwortet werden.
2.2.5.2.1 Die Koordinierungsvorschriften und ihre Auswirkungen auf die schweizerischen Versicherungszweige Das europäische Koordinationsrecht und seine Auswirkungen auf die schweizeri- schen Sozialversicherungszweige wurden in der Botschaft zu den bilateralen Ab- kommen Schweiz–EG ausführlich erläutert (Ziff. 273.22 und 273.23). Im Folgenden werden nur die davon abweichenden Regelungen des revidierten EFTA-Überein- kommens und ihre Auswirkungen auf die schweizerischen Versicherungszweige be- schrieben.
2.2.5.2.1.1 Krankenversicherung Das Freizügigkeitsabkommen mit der EG verpflichtet die Schweiz, die in An- hang VI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 1408/71 erwähnten Personengruppen in der schweizerischen Krankenversicherung obligatorisch zu versichern. Dieselbe Ver-
pflichtung besteht auch im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Island und Norwegen, welche bewusst keine der bestehenden Ausnahmemöglichkeiten genutzt haben. Im Unterschied zum Freizügigkeitsabkommen handelt es sich bei der vereinbarten Be- stimmung im revidierten EFTA-Übereinkommen um eine Verweisungsnorm, wel- che die Schweizer Gesetzgebung als für diese Personengruppen anwendbar erklärt. Dank dieser Formulierung behält die Schweiz auch weiterhin die Möglichkeit, in ih- rer Gesetzgebung Ausnahmen für besondere Fälle, namentlich für Personen, die be- reits über eine genügende Versicherungsdeckung verfügen, vorzusehen. Die Unter- stellung unter die Versicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeiten sollen im Detail in der KVV geregelt werden. Der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer der Krankenversicherung des Erwerbsortes unterstellt sind, wird zwischen der Schweiz und Liechtenstein keine Anwendung finden. Gemäss den gemeinschaftlichen Koordinationsregeln müssten Schweizer Grenzgänger, welche in Liechtenstein arbeiten, sowie ihre Familienangehörigen in diesem Staat krankenversichert sein. Da die Zahl der betroffenen Personen im Ver- hältnis zur liechtensteinischen Wohnbevölkerung jedoch sehr hoch ist, würde die Unterstellung all dieser Personen für Liechtenstein zu nicht tragbaren Belastungen namentlich in struktureller Hinsicht führen. Die Schweiz und Liechtenstein haben deshalb mit Bezug auf die Versicherungsunterstellung das Wohnsitzprinzip verein- bart. Für Personen, deren Wohnsitz in der Schweiz liegt, entstehen dadurch keine Nachteile. Die liechtensteinischen Arbeitgeber werden verpflichtet, Grenzgängern aus der Schweiz den gleichen Arbeitgeberanteil zu vergüten, welcher für Arbeitneh- mer mit Wohnsitz in Liechtenstein zu entrichten ist. Da die Versicherungsprämien in Liechtenstein im Übrigen in etwa den Prämien der angrenzenden Schweizer Kanto- ne entsprechen, werden auch Familienangehörige und Rentenberechtigte nicht schlechter gestellt sein. Zur innerstaatlichen Umsetzung der bilateralen Abkommen Schweiz–EG wurde das KVG vom 6. Oktober 2000 einer Teilrevision unterzogen. Neu wurde die Informati- on der im Ausland wohnenden Personen und die Kontrolle ihrer Versicherungsun- terstellung geregelt. Diese Bestimmungen werden auch im Verhältnis zu den EFTA- Staaten anwendbar sein. Für die Beschreibung dieser Bestimmungen sei auf die Bot-
schaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 31. Mai 200025 verwiesen. Aus Praktikabilitätsgründen stehen die besonderen Versicherungsformen grund- sätzlich nicht offen für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland. Es ist jedoch vorgese- hen, in der KVV Grenzgängern nach der Schweiz und ihren Familienangehörigen eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer anzubieten. Wie die Versicherten mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat werden auch diejeni- gen mit Wohnsitz in einem EFTA-Staat von der Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen profitieren können. Dabei werden auch die durch die KVG-Teilrevision eingeführten Bestimmungen zur Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens mit der EG anwendbar sein. Für die Beschreibung dieser Bestimmungen sei ebenfalls auf die Botschaft zur Teilrevision des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung vom 31. Mai 2000 verwiesen.
25 BBl 2000 4083
2.2.5.2.1.2 Alters- und Hinterlassenenversicherung Wie das Freizügigkeitsabkommen mit der EG verpflichtet auch das revidierte EFTA-Übereinkommen die Schweiz basierend auf dem Grundsatz der Gleichbe- handlung, die Staatsangehörigen der Vertragsparteien zu den gleichen Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen zur freiwilligen AHV/IV zuzulassen. Das Parla- ment hat bei der Revision der freiwilligen AHV/IV beschlossen, diese Versicherung für den EU-Raum abzuschaffen. Entsprechend soll nun die freiwillige AHV/IV auch im EFTA-Raum aufgehoben werden. Das revidierte EFTA-Übereinkommen beruht wie das Freizügigkeitsabkommen auf dem Grundsatz, dass Kinder- und Waisenrenten nur von einem Staat gewährt wer- den. In Abweichung von dieser Regel hat die Schweiz mit Liechtenstein und Nor- wegen vereinbart, in ausschliesslich bilateralen Fällen die nationalen Vorschriften anzuwenden, welche auf dem Pro-Rata-Prinzip beruhen. Soweit es um Waisenrenten geht, ist dieses Prinzip inzwischen auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten anwend- bar. Dies basiert auf einer Änderung der Verordnung Nr. 1408/71, welche nach Un- terzeichnung des Freizügigkeitsabkommens erlassen worden ist. Eine neue Bestimmung, welche sich nicht im Freizügigkeitsabkommen findet, sieht vor, dass Familienangehörige, welche einen ins Ausland entsandten Arbeitnehmer begleiten, weiterhin der AHV/IV unterstellt bleiben26. Eine solche Regelung exis- tiert bereits heute in den Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein und zwischen der Schweiz und Norwegen sowie in allen neueren, von der Schweiz abge- schlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Auf Grund der Ähnlichkeit der Sozialversicherungssysteme der Schweiz und Liech- tensteins enthält das bilateral zwischen diesen Staaten abgeschlossene Abkommen über die Soziale Sicherheit besondere Regelungen. Im Rahmen des revidierten EFTA-Übereinkommens erschien es daher bei rein bilateralen Fällen als sinnvoll, die Unterstellungsregelungen des bilateralen Abkommens beizubehalten. Diese blei- ben durch Eintragung in Anhang III zur Verordnung Nr. 1408//71 denn auch weiter- hin anwendbar.
2.2.5.2.1.3 Invalidenversicherung Seit dem 1. Januar 2001 werden schweizerische Invalidenrenten auch dann gewährt, wenn eine Person bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr versichert ist. Die bei Abschluss des Freizügigkeitsabkommens mit der EG noch bestehende Notwen- digkeit, eine Person nach Ausscheiden aus der schweizerischen Versicherung durch eine Ersatzversicherungsklausel als der schweizerischen Versicherung zugehörig zu betrachten, damit sie im Invaliditätsfall eine Rente erhalten kann, entfällt somit. Aufrechterhalten bleibt aber die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene einjährige Weiterversicherung nach krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunterbrechung. Diese garantiert nämlich, dass die betreffende Person die Mindestbeitragsdauer für eine Rente erfüllen kann oder führt zu einer Verlängerung der Versicherungsdauer und damit zu einer Rentenverbesserung (Ziff. 7 von Anh. VI [Schweiz] zur Vo. Nr. 1408/71)
26 Anhang VI zur Verordnung Nr. 1408/71, S. Schweiz, Ziff. 3
Eingliederungsmassnahmen werden nach Artikel 18 IVG nur gewährt, solange eine Person in der IV versichert ist. Wer nicht mehr in der Schweiz arbeitet oder wohnt, ist nicht mehr versichert und hat daher keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr. Um Personen, die während einer Beschäftigung in der Schweiz arbeitsunfähig ge- worden sind, insbesondere Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die Massnahmen dennoch ausrichten zu können, werden solche Personen als versichert betrachtet, wenn sie zuvor in der Schweiz eine existenzsichernde Beschäftigung ausübten und sofern sie nicht ausserhalb der Schweiz wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Die Massnahmen werden indessen grundsätzlich nur in der Schweiz durchge- führt. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein wird die Bestimmung des bilateralen Sozialversicherungsabkommens beibehalten, welche die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen an Personen im anderen Staat vorsieht. Die Gewährung dieser Massnahmen im anderen Staat wurde jedoch zeitlich befristet (Anh. III zur Vo. Nr. 1408/71).
2.2.5.2.1.4 Berufliche Vorsorge Analog zum Freizügigkeitsabkommen mit der EG ist auch nach dem revidierten EFTA-Übereinkommen die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Verlassen der Schweiz nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist nicht mehr möglich, wenn die Versicherten in einem EFTA-Staat in der obligatorischen Rentenversicherung versichert sind. Auch hier gilt jedoch im Verhältnis zu Liechtenstein eine abweichende Regelung. Auf Grund des zweiten Zusatzabkommens zum bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. November 2000, das seit seiner Unterzeichnung provisorisch angewendet wird, werden Freizügigkeitsguthaben bei Beschäftigungs- wechsel nach Liechtenstein und umgekehrt auf die Freizügigkeitseinrichtung des jeweils anderen Landes übertragen. Diese Regelung, die gleichzeitig auch die Bar- auszahlung bei Verlassen der Schweiz nach Liechtenstein aufhebt, wird beibehalten (Anh. III zur Vo. Nr. 1408/71).
2.2.5.2.1.5 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Das Gemeinschaftsrecht wird auch zwischen den EFTA-Staaten anwendbar sein. Im Verhältnis zu Liechtenstein wurde allerdings die Regelung des geltenden bilateralen Sozialversicherungsabkommens aufrechterhalten (Anh. III zu Vo. Nr. 1408/71). Für die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt das Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht als Ausland. Dadurch wird sicher- gestellt, dass die Versicherer des einen Vertragsstaates ihren Versicherten auch bei Unfällen und Berufskrankheiten, die im anderen Vertragsstaat eintreten, Sach- und Geldleistungen gewähren können, als wäre der Unfall oder die Berufskrankheit im Inland eingetreten. Die Unfallversicherer des einen Staates sind bei der Anwendung des nationalen Rechts des anderen Vertragsstaates zudem den Unfallversicherern des anderen Staates gleichgestellt, damit die Abgrenzung der Leistungspflicht der Versi- cherer wie im innerstaatlichen Recht erfolgen kann.
2.2.5.2.1.6 Familienleistungen Bei den schweizerischen Familienleistungen ist das Gemeinschaftsrecht zwischen den EFTA-Staaten analog zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG anwendbar.
2.2.5.2.1.7 Arbeitslosenversicherung Das koordinierte Regelwerk erfasst sämtliche Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auch jene der kantonalen Arbeitslosenhilfe, obwohl diese keine reinen Versicherungsleis- tungen sind, sondern auch Sozialhilfecharakter haben. Die Regelungen zur Koordi- nierung des Leistungsrechts für Arbeitslose folgen weitgehend dem Beschäftigungs- landprinzip, d.h. der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht in dem Staat, in welchem man zuletzt beschäftigt war. Die Regelungen zur Koordinierung des Leistungsrechts für Arbeitslose bilden vier Schwerpunkte:
A. Die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten Kommt es für den Leistungsanspruch auf zurückgelegte Versicherungs- und Be- schäftigungszeiten an, so sind Versicherungs- und Beschäftigungszeiten als Arbeit- nehmer nach den Rechtsvorschriften eines andern Vertragsstaates zu berücksichti- gen. Damit eine solche Zusammenrechnung erfolgen kann, muss die betreffende Person unmittelbar zuvor in dem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistun- gen beantragt, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben. Für die Berechnung der Leistungen ist grundsätzlich das Entgelt, welches der Arbeitslo- se bei seiner letzten Beschäftigung erhalten hat, massgebend.
B. Leistungsexport Arbeitslose können bei der Beschäftigungssuche in einem andern Vertragsstaat für maximal drei Monate die Leistungen weiterbeziehen. Dabei muss sich der Arbeits- suchende bei der Arbeitsverwaltung des Vertragsstaates, in dem er Arbeit sucht, zur Verfügung stellen.
C. Besondere Regelung für Grenzgänger und Saisonarbeitnehmer Der Grenzgänger hat bei Vollarbeitslosigkeit das Recht auf Leistungen in seinem Wohnsitzstaat zu Lasten eben dieses Staates, auch wenn er zuletzt nicht im Wohn- sitzstaat beschäftigt war. Der Saisonarbeitnehmer – ein Arbeitnehmer, der eine saisonale Beschäftigung in der Dauer von maximal acht Monaten in einem andern Land ausübt und seinen Wohn- sitz im Heimatstaat beibehält – hat hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ein Wahlrecht: Er kann die Leistungen im Land der letzten Beschäftigung beziehen oder aber seinen Anspruch im Wohnsitzstaat geltend machen. Die im Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung gelten analog auch gegenüber Staatsangehörigen der EFTA-Staaten. Es sei deshalb auf die Abschnitte 273.222.35, 273.235, 274.44 sowie
312.615 der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweiz und der EG verwiesen.
D. Zusatzprotokoll Das Protokoll 1 zu Anlage 2 des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens sieht ana- log dem Freizügigkeitsabkommen mit der EG eine Übergangsfrist von sieben Jahren vor, während der die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Bereich Ar- beitslosenversicherung nur bei denjenigen Arbeitnehmern zur Anwendung gelangen wird, welche auf Grund eines über ein Jahr dauernden Arbeitsverhältnisses in die Schweiz eingereist sind. Es sei in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 273.222.35 der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der EG verwiesen.
2.2.5.2.2 Gesetzesänderungen Um garantieren zu können, dass die Bestimmungen des revidierten EFTA- Übereinkommens in Korrelation mit dem nationalen Recht gelten und widerspre- chenden Bestimmungen vorgehen, ist es notwendig, in allen Gesetzen der sozialen Sicherheit eine Bestimmung aufzunehmen, welche auf die Bestimmungen des revi- dierten EFTA-Übereinkommens verweist. Die Aufnahme einer solchen Verweis- norm ist vom Parlament bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der bilatera- len Abkommen (s. Botschaft Ziff. 275.211) beschlossen worden. Eine solche Ver- weisernorm wurde in alle Sozialversicherungsgesetze eingefügt. In Bezug auf das Gesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) und das Freizügig- keitsgesetz hat das Parlament anlässlich der Beratungen über die Genehmigung der bilateralen Abkommen Schweiz–EG mit einer Motion den Bundesrat beauftragt, im Rahmen der ersten BVG-Revision die notwendigen Anpassungen an die Verordnun- gen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 vorzunehmen und gleichzeitig auf den allgemeinen Verweis auf das europäische Recht im BVG und FZG zu verzichten. In Ausführung dieser Motion hat der Bundesrat einen Änderungsvorschlag ausgearbeitet und ihn der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK N) im Rahmen der laufenden Beratungen über die erste BVG-Revision vorgelegt (Bericht an die SGK N betreffend die Anpassung des schweizerischen Rechts an die EU-Verordnungen in Ausführung einer Motion [99.3480] des Nationalrates [BBl. Nr. 37, S. 4852]). Dieser Änderungsvorschlag wird nun für die Beratungen über die erste BVG-Revision entsprechend angepasst, damit bei der Ausführung der Motion der Bezug zum revidierten EFTA-Übereinkommen gewährleistet ist.
2.2.5.2.2.1 AHV-Gesetz Das Parlament hat bei der Revision der freiwilligen AHV/IV27 die Beitrittsmöglich- keit auf Schweizer Bürger und Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaaten beschränkt, welche in einem Staat ausserhalb der EU wohnen. Gemäss den Übergangsbestim- mungen ist es den Schweizer Bürgern, welche in einem EU-Staat leben und im Zeit-
27 In Kraft seit dem 1. April 2001
punkt des Inkrafttretens dieser Revision bei der freiwilligen AHV/IV versichert wa- ren, erlaubt, noch während maximal sechs hintereinander folgenden Jahren ab In- krafttreten der Revision versichert zu bleiben. Jene Personen, welche im Zeitpunkt der Revision das 50. Altersjahr überschritten haben, können bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters versichert bleiben. Artikel 2 Absatz 1 AHVG ist demzufolge anzupassen: Der Beitritt zu dieser Versi- cherung ist nun auch für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten so- wie Schweizer Bürger zulässig, welche ausserhalb des EU- oder EFTA-Raumes wohnen. Es ist notwendig, neue Übergangsbestimmungen (AHVG und IVG) vorzusehen für Schweizer, welche in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen wohnen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Übereinkommen zur Än- derung des EFTA-Abkommens im Bereich des Personenverkehrs28 bei der freiwilli- gen AHV/IV versichert waren.
2.2.5.2.2.2 Gesetz über die Berufliche Vorsorge Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe g hält neu fest, dass der Sicherheitsfonds künftig auch als Verbindungsstelle im Verhältnis zu den EFTA-Mitgliedstaaten fungiert.
2.2.5.2.2.3 Freizügigkeitsgesetz Artikel 5a wird durch einen Buchstaben c Ziffer 2 ergänzt, die sicherstellt, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Verlassen der Schweiz nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist nicht mehr möglich sein wird, wenn die Versicherten in der isländischen oder in der norwegischen Rentenversicherung obligatorisch versi- chert sind. Ein neuer Buchstabe c verbietet die Barauszahlung bei Wohnsitz in Liechtenstein.
2.2.5.2.2.4 Krankenversicherungsgesetz Notwendig sind dieselben gesetzlichen Anpassungen, die bereits auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der EG vorgenommen worden sind. Der Geltungsbe- reich dieser Bestimmungen wird jeweils auf die EFTA-Staaten ausgedehnt. Für die Beschreibung dieser Bestimmungen sei deshalb auf Ziffer 275.212 der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie auf die Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 31 Mai 2000 verwiesen, insbesondere betreffend die Prämienverbilligung, wo die Angaben in der Botschaft über die bilateralen Abkommen nicht mehr gültig sind. Artikel 65a Buchstabe b wurde sprachlich der Terminologie der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern angepasst.
28 BBl 2001 5028
2.2.5.2.2.5 Arbeitslosenversicherungsgesetz Artikel 14 Absatz 3 AVIG wird dahingehend geändert, dass nur noch Schweizer, die ausserhalb des Gebietes der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Mitgliedstaaten eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt haben, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. Schweizer, die in einem solchen Staat als Arbeitnehmer tätig waren, haben gemäss Gemeinschaftsrecht im letzten Beschäftigungsstaat einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Sie benötigen daher den in Absatz 3 der genann- ten Bestimmung vorgesehenen Schutz in der Schweiz nicht mehr. Diese Lösung be- sitzt den Vorteil, dass Auslandschweizer, welche ausserhalb des Gebietes der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten wohnen und welche noch nie in der Schweiz gewohnt haben, weiterhin von der Befreiung profitieren können.
2.2.5.2.2.6 Kantonales Recht Für die Umsetzung der Koordinationsvorschriften in kantonales Recht kann auf die Ausführungen in der Botschaft zu den bilateralen Abkommen mit der EG (Ziff. 275.22)29 verwiesen werden.
2.2.5.2.3 Anerkennung von Diplomen Das Abkommen sieht vor, zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten die in der Materie relevanten EWR-Regelungen anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Anerkennung von Diplomen sich nach den einschlägigen Richtlinien der EG richtet. Die auf Grund der sektoriellen Abkommen mit der EG in der Verordnung über die Krankenversicherung vorgenommenen Änderungen im Bereich der medizinischen Berufe (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte) finden im Rahmen des Übereinkommens ebenfalls Anwendung. Bei den paramedizinischen Berufen sind weder auf Grund des Übereinkommens noch auf Grund der sektoriellen Abkommen mit der EG Ver- ordnungsänderungen nötig.
2.2.6 Investitionen, Kapitalverkehr, Dienstleistungen
Im Rahmen der Revisionsarbeiten haben die EFTA-Staaten beschlossen, auch den Einbezug von Regelungsbereichen zu prüfen, die bisher noch nicht Gegenstand des EFTA-Übereinkommens bilden. Diese Frage stellte sich beispielsweise bei den In- vestitionen und beim Dienstleistungshandel. Während der Vorbereitungsphase zeigte sich, dass über die Opportunität eines Ein- bezugs neuer Regelungsbereiche zwischen den nordischen Ländern der EFTA einer- seits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits unterschiedliche Vorstellungen bestanden. Obwohl sich Norwegen und Island der geringen ökonomischen Bedeu- tung bewusst waren, befürworteten sie die Erarbeitung eines ambitiösen Dienstlei- stungs- und Investitionskapitels. Sie begründeten dies mit der Absicht, dass das
29 BBl 1999 6128, 6366
Übereinkommen möglichst umfassend sein sollte und die Gesamtheit der wirtschaft- lichen Beziehungen zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten regeln sollte. Für die Schweiz und Liechtenstein ging es hingegen darum, eine für die vier Länder gelten- de gemeinsame Plattform für die EFTA–Drittland-Verhandlungen (zum Beispiel mit Chile, Singapur, Südafrika) zu schaffen und dadurch die Position der EFTA in sol- chen Verhandlungen zu stärken. Neben diesen unterschiedlichen Vorstellungen in Bezug auf die Zielsetzung eines revidierten Übereinkommens bestand auch hinsichtlich der Ausgangslage ein wich- tiger Unterschied: Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Mit- gliedstaaten bilden die im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen die Grundlage für den Dienstleistungshandel; die anderen drei EFTA-Mitgliedstaaten sind hingegen unter sich über das EWR-Abkommen verbunden und somit in ein weitergehendes präferenzielles Handelsregime integriert. Das schweizerische Han- delsregime bei den Dienstleistungen widerspiegelt die Verpflichtungen, welche die Schweiz in der WTO eingegangen ist. Jede substanzielle Konzession hat deshalb ei- ne Änderung unserer internen Gesetzgebung zur Folge. Demgegenüber widerspie- geln die Gesetzgebungen von Norwegen und Island die im Rahmen des EWR einge- gangenen Verpflichtungen, was diesen Ländern einen grösseren Handlungsspiel- raum in der Gestaltung ihrer präferenziellen Handelspolitik einräumt, sofern diese durch das EWR-Abkommen gedeckt ist. Die letztlich erzielte Einigung bestätigt den verstärkten Kooperationswillen der Schweiz und ihrer Partner aus der EFTA im Bereich der Investitionen und der Dienstleistungen. Im Wesentlichen stützt sich das Abkommen auf die Prinzipien des europäischen Rechts, enthält aber ebenfalls Bestimmungen, wie sie im klassischen Völkerrecht üblich sind.
2.2.6.1 Investitionen und Kapitalverkehr
Die Bestimmungen von Kapitel IX des aufdatierten EFTA-Übereinkommens sind in Teil 1 (Niederlassung) und Teil 2 (Kapitalverkehr) gegliedert. Sie haben zum Ziel, den Investoren und Unternehmen der EFTA-Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der EFTA-Mitgliedstaaten gleiche Rechte in Bezug auf Niederlassung und Behandlung zu gewähren. Nicht zuletzt mit Blick auf die EFTA–Drittland-Beziehungen ist es wichtig, die investitions- und kapitalverkehrsrelevanten Positionen der EFTA-Mit- gliedstaaten auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen. Solche Abkommen, soweit sie mit Überseestaaten abgeschlossen werden, enthalten in der Regel auch entspre- chende niederlassungsrechtliche Bestimmungen. Kernpunkt des sachlichen Anwendungsbereichs bildet das Niederlassungsrecht für Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines EFTA-Mitgliedstaates ge- gründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der EFTA-Mitgliedstaaten haben. Das Nie- derlassungsrecht gilt gleichermassen auch für die Gründung, den Erwerb und die Leitung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines EFTA-Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen EFTA-Mitgliedstaates errichtet wurden.
Die Gewährleistung der gleichen rechtlichen Voraussetzungen für alle vom aufda- tierten EFTA-Übereinkommen erfassten Formen von Gesellschaften stellt eines der wesentlichen Prinzipien dar. Allerdings konnten die EFTA-Mitgliedstaaten Ausnah- men geltend machen, die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführt sind und einen integralen Bestandteil des Übereinkommens bilden. Es wird aber im Sinne des so genannten «Standstill» untersagt sein, diese Ausnahmen zu erweitern oder zu verschärfen (Art. 23: Grundsätze und Anwendungsbereich). Der Anwendungsvorbe- halt gegenüber Geschäftstätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt ver- bunden sind, bildet neben dem Verbot der willkürlichen und ungerechtfertigten Un- gleichbehandlung der vom aufdatierten EFTA-Übereinkommen erfassten Gesell- schaften in und aus den verschiedenen EFTA-Mitgliedstaaten die wichtigste Aus- nahme (Art. 27: Ausnahmen). Von der Inländerbehandlung kann abgewichen werden, wenn die angewandte Son- derregelung durch rechtliche und technische Unterschiede zwischen den in verschie- denen EFTA-Mitgliedstaaten registrierten Gesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Be- handlung darf aber nicht über das aus rechtlichen und technischen Gründen unbe- dingt Notwendige hinausgehen (Art. 24: Inländerbehandlung). Im Finanzdienstleis- tungssektor können die EFTA-Mitgliedstaaten Massnahmen ergreifen, die aus auf- sichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Konto- inhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Ver- bindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Sta- bilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen allerdings die Gesellschaften der anderen EFTA-Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesell- schaften nicht benachteiligen. In Bezug auf die Niederlassung der unter das aufdatierte EFTA-Übereinkommen fal- lenden Gesellschaften auf dem Hoheitsgebiet der EFTA-Mitgliedstaaten bestehen EFTA-weit für den Kapitalverkehr grundsätzlich keine Beschränkungen. Allerdings ist diese Freiheit nur funktioneller Natur, d.h. nur im Zusammenhang mit der Nie- derlassung einer Gesellschaft eines EFTA-Mitgliedstaates auf dem Hoheitsgebiet ei- nes anderen EFTA-Mitgliedstaates (Art. 28: Kapitalverkehr) gültig.
2.2.6.2 Dienstleistungen
Das Kapitel über den Dienstleistungshandel ist ähnlich aufgebaut wie das Kapitel über die Investitionen. Es erfasst alle Bereiche der Dienstleistungserbringung mit der Ausnahme des Land- und Luftverkehrs, die durch die Anhänge P bzw. Q dieses Übereinkommens geregelt werden. Das Kapitel enthält eine Grundsatzbestimmung (Art. 29: Grundsätze und Anwen- dungsbereich), die jedwelche Beschränkung der grenzüberschreitenden Dienst- leistungserbringung verbietet. Dies beinhaltet, dass ein Dienstleistungserbringer aus einem EFTA-Mitgliedstaat seine Dienstleistungen ohne Einschränkungen in einem anderen EFTA-Mitgliedstaat erbringen kann, auch wenn er in diesem EFTA-Mit- gliedstaat über keine physische Präsenz verfügt. Des Weiteren erlaubt die Bestim- mung die uneingeschränkte Dienstleistungserbringung über einen vorübergehenden Aufenthalt des Erbringers bzw. des Konsumenten in einem anderen EFTA-Mitglied- staat. Die Ausübung des Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Dienstleistungserbrin-
gung oder -konsumation wird durch die in Anhang K (Personenverkehr) vorgesehe- nen Bedingungen geregelt. Das Kapitel hält zudem fest, dass das Fehlen einer in Übereinstimmung mit der Grundnorm erlassenen Einschränkung die Gewährung der Inländerbehandlung zur Folge hat, dabei das Recht der EFTA-Mitgliedstaaten auf Regelung ihrer Dienstleistungsmärkte jedoch unbeschadet lässt. Mit Ländervorbehalten haben die EFTA-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs abzuweichen. Die Schweiz hat sich je- ne Vorbehalte zusichern lassen, welche für die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage notwendig waren. Ein weiterer Vorbehalt brachte sie betreffend die Massnahmen des kantonalen und kommunalen Rechts an. Hingegen beinhaltet das Kapitel eine «Standstill-Klausel», wonach die bei Inkrafttreten des Übereinkommens geltenden Einschränkungen weder ausgeweitet noch verschärft werden dürfen. Des Weiteren sieht das Kapitel eine Meistbegünstigungsklausel vor, gemäss derer sich die EFTA- Mitgliedstaaten zusichern, einander keine schlechtere Behandlung zukommen zu lassen als einem anderen Drittstaat. Davon ausgenommen sind einzig die Mitglied- staaten der EU. Im Hinblick auf zukünftige Abkommen zwischen den Mitgliedstaa- ten der EFTA und der EG verpflichten sich die EFTA-Mitgliedstaaten zur Aufnah- me von Verhandlungen, um die aus solchen Abkommen resultierenden Vorteile auf gegenseitiger Basis aufeinander auszudehnen. Im Finanzdienstleistungssektor können die EFTA-Mitgliedstaaten Massnahmen er- greifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die In- tegrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen allerdings die Gesellschaften der anderen EFTA-Mitgliedstaaten gegenüber den ei- genen Gesellschaften nicht benachteiligen. Aus dem vorliegenden aufdatierten EFTA-Übereinkommen kann keine Pflicht für die EFTA-Mitgliedstaaten zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschütz- ter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, abgeleitet werden (Art. 31: Regulierung des Finanzmarktes). Die Gewährleistung von gegenseitiger
Anerkennung darf nicht in einer Weise vorgenommen werden, dass sie bei der An- wendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Be- scheinigung von Dienstleistungserbringern einem Mittel zur Diskriminierung zwi- schen verschiedenen Ländern gleichkommen würde (Art. 32: Anerkennung). Was die audiovisuellen Dienstleistungen betrifft, so bleibt die Konvention des Euro- parates über Grenzüberschreitendes Fernsehen (die im übrigen ähnlich wie die Eu- ropäische Richtlinie mit demselben Titel gehalten ist) im Verhältnis Schweiz-EFTA- Staaten weiterhin anwendbar. Im Übrigen sollen Diskussionen in diesem Bereich im Rahmen der EFTA gemäss der von der Schweiz im Europarat verfolgten Linie er- folgen. Dabei muss auch den Verhandlungen mit der Europäischen Union in diesem Bereich und ihren Resultaten Rechnung getragen werden. Was den Status von Bei- hilfen und Subventionen an den audiovisuellen Sektor betrifft, so dürften diese im Rahmen der EFTA, namentlich was die Radio- und Fernsehgebühren betrifft, nicht in Frage gestellt werden.
Das Kapitel beinhaltet ferner nach Ländern gegliederte Ausnahmelisten30, die den EFTA-Mitgliedstaaten erlauben, von den in diesem Kapitel statuierten Verpflichtun- gen abzuweichen. Diese Ausnahmen kommen bei aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten zur Anwendung oder betreffen Massnahmen zum Schutze der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes. Ebenfalls einem Vorbehalt unterliegen die Massnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie jene zur richtigen Anwendung des Steuerrechts. Der letzte Artikel verhindert schliesslich die Anrufung dieses Kapitels zur Geltendmachung von Rechten im Bereich des öffentli- chen Beschaffungswesens.
2.2.7 Land- und Luftverkehr
2.2.7.1 Landverkehr
Die gegenseitige Liberalisierung des Zugangs zu Verkehrsmärkten wird neu in das Übereinkommen eingeführt (Art. 35, Verkehr). Der neue Anhang P regelt die Moda- litäten der Liberalisierung im Landverkehrsbereich. Der Inhalt des Landverkehrsabkommens wird auf Grund des Gleichbehand- lungsprinzips aller Länder gleichwertig auf die EFTA-Staaten übertragen, wobei der Wortlaut so weit wie möglich identisch mit dem sektoriellen Abkommen gehalten wird. Dabei bilden der gegenseitige Marktzugang im Strassen- und Schienenbereich für den Personen- und Gütertransport sowie die Kontingentszuteilung für 40- Tonnen-Fahrten und die Leer- und Leichtfahrten die zentralen Bestandteile der Übereinkunft. Es gelten die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, Reziprozität, Territorialität, Trans- parenz sowie der freien Wahl des Verkehrsträgers ebenso wie die Zielsetzungen der nachhaltigen Mobilität und einer koordinierten Verkehrspolitik im Alpenraum. Im Anwendungsbereich wird ausdrücklich erwähnt, dass sowohl der bilaterale, der Transit- als auch der Dreiländerverkehr im Güter- und Personenbereich auf der Strasse sowie der internationale Schienenverkehr für Güter und Personen und der kombinierte Verkehr durch das Vertragswerk geregelt werden. Hingegen wird die Anwendung auf Eisenbahnunternehmen, welche ausschliesslich im Regional-, Ag- glomerations- oder Stadtverkehr tätig sind, ausgeschlossen.
2.2.7.1.1 Überführung des «acquis communautaire» Im Rahmen des EFTA-Übereinkommens führt die Schweiz den acquis der EU, wel- cher auch im Anhang 1 des Landverkehrsabkommens mit der EU genannt ist, in äquivalentes schweizerisches Recht über. Die Anpassung des schweizerischen Rechts an die EU-Rechts-Entwicklung, beispielsweise im Eisenbahnrecht, muss zu- erst im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU geregelt werden, bevor Anpassungen im Rahmen des EFTA-Übereinkommens vorgenommen werden kön- nen.
30 Wie beim WTO/GATS-Übereinkommen werden diese Listen nicht veröffentlicht. Sie sind auf Anfrage beim seco, 3003 Bern, erhältlich.
Artikel 29 des Anhangs P zum Landverkehr regelt die Modalitäten betreffend Aus- schuss, der das Recht hat, Vorschläge in Bezug auf Rechtsanpassungen dem EFTA- Rat zu unterbreiten.
2.2.7.1.2 Vorrang der bestehenden bilateralen Abkommen Bestehende bilaterale Abkommen unter EFTA-Mitgliedsländern wie beispielsweise zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein haben gemäss Artikel 4 des Anhangs P Vorrang vor den vorliegenden Bestimmungen in Bezug auf die Be- lange des internationalen Güter- und Personenverkehrs.
2.2.7.1.3 Kontingentsregelungen In Bezug auf die Kontingentszuteilung für die 40-Tonnen-Fahrten sowie die Leer- und Leichtfahrten sind die Verhandlungspartner übereingekommen, diese den ein- zelnen Mitgliedstaaten bilateral und nicht als Gesamtheit der EFTA (wie dies für die EU der Fall ist) zuzuteilen. Analog zur vorgezogenen Anwendung der Kontingentsregelung mit der EU wird den EFTA-Mitgliedsländern Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Island eine Anwendung der Kontingentsregelung zugestanden, bevor die revidierte EFTA- Gründungsakte in Kraft treten kann. Zu diesem Zweck wurden bereits vorgängig zur definitiven Überarbeitung der EFTA-Gründungsakte Verhandlungen zwischen der Schweiz und den einzelnen EFTA-Ländern betreffend Anzahl Kontingente durchge- führt. Auf Grund des bereits am 25. April 2001 erfolgten Bundesratsbeschlusses be- züglich dieser Kontingentsregelungen und entsprechenden Entwürfe zum Noten- austausch kann die vorgezogene Anwendung dieser Kontingentsregelung mittels Notenaustausch zwischen den betroffenen Regierungen vollzogen werden. Auf der Basis der Berechnungsgrundlagen der Kontingentszuteilung für die EU kön- nen den EFTA-Mitgliedsländern folgende Kontingente zugeteilt werden:
Land 40-T-Kontingente Leer-/Leichtfahrten 2001/2 2003/4
FL 4000 5000 3000 N 900 1200 500 ISL 4 7 5
Da die Schweiz mit Liechtenstein auf staatsvertraglicher Basis eine Zollunion31 bil- det, wird Liechtenstein auch ein Kontingent für Binnenfahrten im gemeinsamen Zollraum erteilt (gleiche Behandlung wie ein schweizerischer Kanton). Die Anzahl Binnenkontingente beträgt je 2385 entsprechend 795 Tageskarten für die Jahre
31 Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 (SR 0.631.112.514).
2001/2 resp. je 3180 Binnenkontingente entsprechend 1060 Tageskarten für die Jah- re 2003/4.
2.2.7.2 Luftverkehr
Von den derzeitigen EFTA-Mitgliedstaaten hat einzig Norwegen ein Luftverkehrs- abkommen mit der Schweiz abgeschlossen32. Das Abkommen enthält lediglich Be- stimmungen über den Linienverkehr; dabei beschränkt es sich auf die wichtigsten Punkte wie Verkehrsrechte, Kapazitäten und Tarife. Die Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind in einem Notenaus- tausch vom 25. Januar 195033 geregelt. Dieser sieht eine grundsätzliche Delegation beinahe sämtlicher Aufsichtsaufgaben Liechtensteins an die Schweiz vor. Die Liberalisierung des Luftverkehrs wird gemäss Artikel 35 des neuen Überein- kommens in Anhang Q (Anh.) geregelt. Der Anhang basiert im Grundsatz auf den Bestimmungen des Abkommens über den Luftverkehr mit der EU, mit Ausnahme der Regeln über den Wettbewerb sowie die institutionellen Bestimmungen (ausser der Errichtung des Ausschusses über den Luftverkehr). Die beiden Bereiche wurden ausgeklammert, weil es sich dabei um horizontale Regelungen handelt, die im Abkommen selbst für alle Bereiche gleicher- massen geregelt werden. Der Anhang enthält zehn Artikel sowie eine Anlage mit allen europäischen Rechts- akten, die zwischen den Vertragsstaaten Anwendung finden sollen. Abgesehen von den bereits erwähnten Bestimmungen über den Wettbewerb sowie die institutionellen Fragen sind die wesentlichen materiellen Unterschiede zum Ab- kommen mit der EG die Folgenden: Artikel 3 über die Niederlassungsfreiheit ist im Zusammenhang mit Anhang L des Abkommens zu sehen; dieser enthält einen Vorbehalt Islands, demzufolge im Be- reich der Luftfahrt die isländischen Bestimmungen über die Investitionen durch Ausländer beibehalten werden sollen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkom- mens soll dieser Vorbehalt einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. Überdies sieht der Anhang den unbeschränkten Zugang zu den Flughäfen der Mit- gliedstaaten gemäss Verordnung 2408/92 (siehe Anlage zum Anhang) vor. Die Anlage ist integrierender Bestandteil des Anhangs. Mit Ausnahme des Wettbe- werbsrechts, das aus den oben dargelegten Gründen ausgeklammert wurde, ent- spricht die in der Anlage enthaltene Liste des sekundären Gemeinschaftsrechts der im Anhang zum Abkommen mit der EG enthaltenen Liste.
2.2.8 Öffentliches Beschaffungswesen
Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über Aspekte des öf- fentlichen Beschaffungswesens bezweckt eine Erweiterung des Anwendungsbe-
32 AS 1957 565 33 AS 1973 973
reichs des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)34 auf das Verhältnis Schweiz–EU, um einen dem EWR vergleichbaren gegenseitigen Marktzutritt der Anbieter aus den Vertragsparteien zu erreichen. Nachdem im letzten Jahr auch Island dem GPA beigetreten ist, sind nun alle EFTA-Länder Mitglieder dieses Übereinkommens. Im Rahmen der Verhandlungen über die Erweiterung der EFTA-Konvention ist es nun gelungen, den mit dem EWR vergleichbaren gegensei- tigen Marktzutritt, wie er im bilateralen Vertrag Schweiz–EU enthalten ist, auf die EFTA-Staaten auszudehnen. Der zusätzliche gegenseitige Marktzugang wird in Artikel 37 Kapitel XII sowie in Anhang R des revidierten EFTA-Übereinkommens geregelt. Wie das bilaterale Ab- kommen Schweiz–EU bauen auch die Bestimmungen des revidierten EFTA-Über- einkommens auf dem GPA auf. Dies wird im Übereinkommen festgehalten, das da- rüber hinaus auch die Grundprinzipien der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und des gegenseitigen Marktzutritts festhält. Die Umschreibung des erweiterten An- wendungsbereichs erfolgt im Anhang und seinen Anlagen. Wie im bilateralen Abkommen Schweiz–EU soll der Anwendungsbereich der GPA- Bestimmungen auf Stellen ausgedehnt werden, die dem GPA nicht unterstehen. Die- se sind dieselben wie im bilateralen Vertrag Schweiz–EU: die privaten Anbieter in denjenigen Sektoren, in denen die öffentlichen Anbieter durch das GPA schon abge- deckt sind, nämlich in den Bereichen Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie Verkehr. Zusätzlich sollen Anbieter im Bereich Energie (ausgenommen Elektrizität) und im Bereich des Schienenverkehrs abgedeckt werden (Art. 2 von Anh. R). Im Energiebereich besteht eine Sonderregelung für Beschaffungsstellen Norwegens im Öl- und Gassektor. Infolge eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde sind für diese Bereiche flexiblere Verfahren anwendbar (Fn. 1 zu Art. 2 b [ii]), wobei die Beschaffungen auch hier nach den Prinzipien der Nichtdiskriminierung, Transparenz und des Wettbewerbs erfolgen müssen. Anders als im bilateralen Vertrag Schweiz–EG sollen Anbieter im Bereich der Tele- kommunikation angesichts der Liberalisierung dieses Marktes nicht erfasst werden. Die Entwicklungen in diesem Bereich lassen nämlich den Schluss zu, dass in diesem Markt tätige Anbieter bei Inkrafttreten des revidierten EFTA-Übereinkommens von
der Bestimmung profitieren dürften, wonach eine Stelle nicht (mehr) den Beschaf- fungsregeln unterstellt ist, wenn sie in einem geografhisch bestimmten Gebiet, unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen, dieselben Dienstleistungen wie ihre Kon- kurrenten erbringt (Art. 3 von Anh. R). Diese Bestimmung findet sich auch im bila- teralen Abkommen Schweiz–EU. Der gegenseitige Marktzutritt für Beschaffungen der Gemeinden soll, wie im bilate- ralen Abkommen Schweiz–EU, im Rahmen des GPA sichergestellt werden. Da mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens Schweiz–EU die Schweiz die Ge- meinden dem GPA unterstellt und die anderen EFTA-Partner diese schon unterstellt haben, ist es nicht mehr nötig, diesen Grundsatz im revidierten EFTA- Übereinkommen festzuhalten. Die EFTA-Partner werden auf das Inkrafttreten der revidierten EFTA-Konvention hin eine Notifikation an die WTO richten, die zum Zweck hat, dass Anbieter aus einem EFTA-Staat in einem anderen EFTA-Staat für Beschaffungen der Gemeinden zugelassen werden.
34 SR 0.632.231.42
Im Hinblick darauf, dass alle Beschaffungsstellen – ob dem GPA, dem bilateralen Abkommen Schweiz–EU oder der EFTA-Konvention unterstellt – dieselben Grund- sätze und Regeln anwenden sollen, sind im revidierten Übereinkommen keine neuen Regeln vorgesehen. Gemäss Artikel 6 und 9 von Anhang R sowie Anlage 14 finden die Regeln des GPA Anwendung. Die Schwellenwerte sind dieselben wie im bilate- ralen Abkommen Schweiz–EU (Art. 5), die Bestimmungen decken dieselben Dienstleistungen ab (Art. 4 von Anh. R sowie die Anlagen 10 und 11) und dieselben Ausnahmen sind anwendbar (Art. 8 von Anh. R sowie die Anlagen 10 und 13). Im bilateralen Abkommen Schweiz–EG ist zusätzlich zum Beschwerdeverfahren ei- ne besondere Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen vorgesehen. Diese Bestimmung wurde indessen nicht in die EFTA-Konvention aufgenommen. Die EFTA-Partner zeigten kein besonderes Interesse an der Übernahme dieser Bestim- mung und die Schweiz möchte zunächst im Rahmen des bilateralen Abkommens Schweiz–EU Erfahrungen betreffend diese Überwachungsmechanismen sammeln, bevor diese auf andere Partner ausgedehnt werden. Die in der Konvention vorgesehene allgemeine Nichtdiskriminierungsbestimmung sowie Artikel 7 decken die im bilateralen Abkommen Schweiz–EU vorgesehene, rechtlich nicht durchsetzbare Bestimmung ab, wonach die vom Abkommen erfassten Beschaffungsstellen auch unterhalb der Schwellenwerte nicht diskriminierend han- deln sollen. Wie im bilateralen Abkommen Schweiz–EG wurden auch im Rahmen der revidierten EFTA-Konvention die auf Grund des Binnenmarktgesetzes einge- führten Rechtsmittel unterhalb der Schwellenwerte ausdrücklich von dieser Bestim- mung ausgeschlossen (Art. 7 von Anh. R, letzter Satz, sowie Anlage 12). Die im bilateralen Abkommen Schweiz–EU vorgesehenen Kontaktstellen sollen auch im Rahmen des revidierten EFTA-Übereinkommens den Austausch von Infor- mationen sicherstellen (Art. 10 von Anh. R).
2.2.9 Andere geänderte oder neue Bestimmungen
des EFTA-Übereinkommens
2.2.9.1 Präambel und Vertragsziele
Präambel Die Präambel erinnert an die verschiedenen Etappen der EFTA-Entwicklung sowie an den Willen der EFTA-Staaten zur Erhaltung und Vertiefung ihrer besonderen Be- ziehung. Sie behandelt überdies die Leitmotive der Revision des EFTA-Überein- kommens und die damit verfolgten Ziele.
Vertragsziele Die betreffende Vertragsbestimmung (Art. 2: Ziele) handelt von den Mitteln, die er- weiterten Ziele der EFTA zu erreichen: die kontinuierliche und ausgewogene Ver- stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten zu gleichen Wettbewerbsbedingungen sowie die Beachtung der äquivalenten Bestimmungen, der freie Warenverkehr, die schrittweise Liberalisierung der Personenfreizügigkeit, der Dienstleistungen und der Investitionen, die Realisierung eines erhöhten Schutzni- veaus bei den Rechten des Geistigen Eigentums sowie die Liberalisierung der Ver- gabe öffentlicher Aufträge.
2.2.9.2 Ausnahmen und Sicherheitsklauseln
Ausnahmen betreffend die innere Sicherheit Das revidierte EFTA-Übereinkommen garantiert den Schutz der Interessen der EFTA-Staaten im Bereich der inneren Sicherheit (Art. 39: Ausnahmen betreffend die innere Sicherheit). Es erlaubt daher jedem EFTA-Staat von allen Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens abzuweichen, wenn er dies als für den Erhalt seiner Unabhängigkeit oder aus Gründen übergeordneter nationaler Interessen im Bereich der inneren Sicherheit als notwendig erachtet.
Schutzklausel in Form einer Generalklausel Das revidierte EFTA-Übereinkommen definiert die Schutzmassnahmen, welche bei schweren wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und Umweltproblemen ergriffen wer- den dürfen (Art. 40: Schutzmassnahmen). Die Bedingungen und Modalitäten ihrer Ergreifung werden aufgezählt (Art. 41: Schutzmassnahmen). Die Schutzmassnah- men können gegenüber allen EFTA-Staaten angewandt werden. Sie dürfen jedoch erst ergriffen werden, nachdem der Rat konsultiert und eine gegenseitige einver- nehmliche Lösung angestrebt wurde, und dies frühestens einen Monat nach der Mitteilung. Bei aussergewöhnlichen Umständen, welche Sofortmassnahmen erfor- dern, kann der betroffene EFTA-Staat die notwendigen vorsorglichen Massnahmen anwenden (Art. 41 Abs. 3). Die solchermassen angewandten Schutzmassnahmen bleiben weiterhin Gegenstand der Konsultationen mit dem Rat. Dies im Hinblick auf ihre allfällige Aufhebung oder der Einschränkung ihres Anwendungsbereiches. Streitigkeiten bezüglich des Anwendungsbereiches oder der Dauer der Schutz- massnahmen können einem Schiedsgerichtsverfahren unterstellt werden (Art. 48: Schiedsgerichtsbarkeit).
2.2.9.3 EFTA-Rat
Der EFTA-Rat ist für die richtige Anwendung und das gute Funktionieren des EFTA-Übereinkommens zuständig (Art. 43: Rat). Er übt die Aufgaben aus, welche ihm durch das EFTA-Übereinkommen zugewiesen werden, entscheidet, in den dafür vorgesehenen Fällen (Art. 53: Anhänge), über Änderungen des Übereinkommens, erleichtert den gegenseitigen Informationsaustausch und die Konsultationen zwi- schen den EFTA-Staaten, handelt die Handels- und Kooperationsverträge zwischen den EFTA-Staaten und allen Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Or- ganisationen aus und bemüht sich, Streitigkeiten, welche ihm von einer Streitpartei vorgelegt werden, zu schlichten. Das Übereinkommen gibt dem Rat die Vollmacht – neben den durch das Überein- kommen vorgesehenen Ausschüssen – Organen, weitere Ausschüsse oder Arbeits- gruppen einzusetzen (Art. 43 Abs. 3: Rat). Diese Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Organe sind im Anhang aufgezählt (Anh. S). Als paritätisches Organ entscheidet der Rat einstimmig. Er kann somit Entscheidun- gen nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien fällen. Seine Entscheidbefug- nisse sind im Übereinkommen abschliessend festgelegt. Darüber hinaus kann er nur Empfehlungen erlassen. Grundsätzlich sind die Entscheidungen des Rates von den
EFTA-Staaten nach ihren jeweils eigenen Verfahren zu genehmigen. Das Gleiche gilt für jegliche Änderung des Übereinkommens (Art. 59: Änderung). Der Vollzug der Entscheidungen wird durch die einzelnen EFTA-Staaten sichergestellt. Der Rat ist befugt, in den hierfür vorgesehenen Fällen die Anhänge und die Anlagen zu mo- difizieren (Art. 53 Abs. 3: Anhänge). Was die Schweiz betrifft, bedeutet diese Kom- petenzdelegation gleichzeitig eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, welcher in eigener Regie die Änderungen der Anhänge genehmigen darf. Somit ist festzu- halten, dass die Genehmigung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens durch die Bundesversammlung dem Bundesrat die genannte zusätzliche Kompetenz einräumt35. Der Bundesrat wird daher ermächtigt sein, die Änderungen der Anhänge und Anhänge durch den Rat zu genehmigen.
2.2.9.4 Streitschlichtung
Das revidierte Übereinkommen sieht einen Streitschlichtungsmechanismus vor (Kapitel XVII: Konsultationen und Streitschlichtung), welcher dem speziellen Cha- rakter der Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten Rechnung trägt. Der Mecha- nismus sieht die Möglichkeit von Konsultationen unter den Streitparteien, und gege- benenfalls im Rat, sowie ein Schiedsverfahren vor. Der Anwendungsbereich dieses Mechanismus ist genau festgelegt (Art. 46: Anwen- dungsbereich). Die EFTA-Staaten müssen zwingend Konsultationen abhalten, bevor sie zum Schiedsverfahren Zuflucht nehmen (Art. 47: Konsultationen). Diejenigen Staaten, welche nicht in den Streit involviert sind, müssen über diesen informiert werden. Der Rat nimmt sich einer Angelegenheit erst an, wenn er diesbezüglich von einem EFTA-Staat angefragt wird. Das Schiedsverfahren kann durch jeden EFTA-Staat in Gang gesetzt werden, wenn der Streit nicht auf dem Konsultationswege innert einer Frist von 45 Tagen beigelegt werden kann (Art. 48: Schiedsverfahren und Anh. T). Jeder EFTA-Staat, der nicht in den Streit involviert ist, wird über das Schiedsverfahren informiert und kann an die- sem teilnehmen und seinen Standpunkt bekannt geben (Art. 48 Abs. 2). Die Urteile des Schiedsgerichts sind für alle am Streit beteiligten EFTA-Staaten verbindlich und endgültig (Art. 48 Abs. 3).
2.2.9.5 Schlussbestimmungen
Das Übereinkommen berührt die Rechte und Pflichten der EFTA-Mitgliedstaaten, welche aus Verträgen mit Drittstaaten oder aus multilateralen Verträgen entstehen, in keiner Weise (Art. 49 Abs. 1). Die Anwendung der Bestimmungen des EWR zwi- schen den EFTA-Staaten, welche dem EWR angehören, der Nordischen Kooperati- on und der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der völkerrechtliche Grundsatz, wonach jeder in Kraft stehende Vertrag dessen Par- teien bindet und nach Treu und Glauben erfüllt werden muss,36 ist ausdrücklich fest-
35 JAAC 51/IV, S. 395 f.
36 Art. 26 und 27 VRK (SR 0.111)
gehalten (Art. 50: Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten). Die EFTA-Mitglied- staaten sind verpflichtet, die Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen si- cherzustellen. Die Schlussbestimmungen enthalten überdies Regelungen bezüglich Transparenz (Art. 51), Geheimhaltung (Art. 52), die Zulassung und Assoziation neuer Mitglied- staaten (Art. 56), die Ratifikationsbestimmung (Art. 54), das Inkrafttreten (Art. 55), den Austritt (Art. 57) und der Übereinkommensänderung (Art. 59). Um den Erfah- rungen der Vergangenheit Rechnung zu tragen, sieht die Rücktrittsklausel vor, dass die EFTA-Mitgliedstaaten im Rücktrittsfall angemessene Lösungen vorsehen müs- sen, vor allem auf Haushaltsebene (Art. 57 Abs. 2). Der räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf die EFTA-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der norwegischen Region Svalbard (Anh. U). Norwegen ist Depositarstaat. Die einzige verbindliche Vertragssprache ist das Engli- sche.
2.2.9.6 Inkrafttreten
Gemäss seinem Artikel 3 tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Aus technischen Gründen ist es wünschenswert, dass es möglichst zur gleichen Zeit wie die sektori- ellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft tritt.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
für den Bund und die Kantone Das Abkommen wird wahrscheinlich zusätzliche begrenzte Ausgaben für Bund und Kantone zur Folge haben. Dies insbesondere auf Grund der Bestimmungen über die technischen Handelshemmnisse, die Sozialversicherungen und den Landverkehr. Die genauen Mehrausgaben können in der Mehrheit der Fälle zum heutigen Zeit- punkt nicht exakt beziffert werden. Sicher werden sie gering und unbedeutend sein: Nur marginale Zunahme der Ausgaben, welche vorgenommen werden müssen oder welche bereits infolge des Abschlusses der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU vorgenommen worden sind, geringe Intensität der wirtschaftli- chen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (namentlich Island und Norwe- gen). Gleiches gilt auch bezüglich der Erhöhung des Personalbestandes.
3.1 Technische Handelshemmnisse
Die Erweiterung der Notifikationspflicht gemäss Anhang H auf geplante Erlasse be- treffend Dienste der Informationsgesellschaft hat für den Bund und die Kantone nur einen geringfügigen Mehraufwand zur Folge. Da die Formen und Arten solcher Dienste heute nicht abschliessend bekannt sind, lässt sich dieser Mehraufwand in- dessen nicht beziffern. Trotz der Dynamik in diesem Bereich ist jedoch nicht mit ei- ner wesentlichen Zunahme der Notifikationen zu rechnen, da mit einer fortschrei-
tenden Harmonisierung der materiellen Vorschriften in der EG bzw. im EWR der Umfang der von den Mitgliedstaaten zu notifizierenden Dienste tendenziell abneh- men wird. Da der Umfang der Notifikationspflicht gemäss Anhang H mit jenem des EG- bzw. des EWR-Notifikationsverfahrens übereinstimmt, wird demzufolge auch der Vollzugsaufwand für die Meldung der schweizerischen Vorhaben wiederum ent- sprechend verringert. Was die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anbelangt, wurde unter Ziffer 311.1337 der Botschaft zu den bilateralen Abkommen mit der EG bereits darauf hingewiesen, dass der Bund wegen der beträchtlichen Intensivierung der in- ternationalen Zusammenarbeit in den vom MRA mit der EG betroffenen Produkte- bereichen für die erfolgreiche Umsetzung des Abkommens zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen benötigt. Da die EFTA/EWR-Staaten als Beobachter an den Treffen im Rahmen des Abkommens mit der EG teilnehmen werden, kann da- von ausgegangen werden, dass für den Vollzug des Anhang M kaum zusätzliche Ressourcen erforderlich sein werden.
3.2 Soziale Sicherheit
Die Koordination unseres Sozialversicherungssystems mit jenem Norwegens und Islands dürfte insgesamt wegen des geringen Personenverkehrs zwischen der Schweiz und diesen Ländern ein sehr bescheidenes Ansteigen der Ausgaben hin- sichtlich der Versicherungsleistungen bewirken. Im Verhältnis zu Liechtenstein ist die Zahl der Betroffenen grösser; dennoch dürften die neuen Bestimmungen hin- sichtlich der Leistungen keine grösseren Zusatzausgaben erzeugen. Im Bereich der AHV/IV wurde die notwendige Umgestaltung des Teilrentensystems in ein Pro-Rata-System bereits im Zusammenhang mit der Genehmigung des Frei- zügigkeitsabkommens mit der EG beschlossen. Die mit der Umgestaltung verbun- denen Mehrkosten wurden deshalb bereits in der diesbezüglichen Botschaft ausge- wiesen. Die aus der Überweisung der IV-Viertelsrenten und der Abschaffung der Karenzfrist für Ergänzungsleistungen für Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten resultie- renden Mehrkosten sind ebenfalls vernachlässigbar. Diese Massnahmen sind denn bereits im geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Liechten- stein vorgesehen. Auf dem Gebiet der Krankenversicherung können die aus der Anwendung der neu geregelten Leistungsaushilfe sowie die aus der Prämienverbilligung für Personen mit Wohnsitz in Norwegen und Island resultierenden Kosten nicht beziffert werden. Im Verhältnis zu Liechtenstein wird die Schweiz auch weiterhin keine Prämienverbilli- gung an Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein zu entrichten haben. Was schliesslich die Arbeitslosenversicherung betrifft, so ist es zum heutigen Zeit- punkt kaum möglich, die finanziellen Auswirkungen des EFTA-Abkommens für diesen Bereich zu beziffern, dies infolge der geringen Zahl von Staatsangehörigen eines EFTA-Staates, welche in der Schweiz eine Beschäftigung ausüben. Die finan- ziellen Folgen dürften jedoch gering sein.
37 BBl 1999 VII 6414
In jedem Bereich der Sozialversicherung werden künftig gleichzeitig mehrere Über- einkommen mit EFTA-Staaten zur Anwendung gelangen (das EFTA-Übereinkom- men, die aktuellen bilateralen Abkommen und mit Liechtenstein das Übereinkom- men zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich und Liechtenstein). Dies wird die rechtliche Situation sowie die Kontroll- und Überwachungsarbeiten erschweren. Darüber hinaus, analog zum sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, wird sich die Schweiz an den Ausschüssen der EFTA beteiligen, die Konse- quenzen der Änderungen des EWR-Abkommens und der damit zusammenhängen- den Rechtsprechung auf das EFTA-Übereinkommen prüfen und die neuen Änderun- gen zum Anhang über die Soziale Sicherheit vorbereiten. Die Schweiz wird schliesslich eine Verbindung zwischen dem Anhang über die Soziale Sicherheit des sektoriellen Abkommens über die Freizügigkeit und dem Anhang über die Soziale Sicherheit des EFTA-Übereinkommens herzustellen suchen, um damit die Arbeit der anwendenden Behörden zu erleichtern. In diesem Zusammenhang wird ein über- greifendes Übereinkommen, umfassend das EFTA-Übereinkommen und das sekto- rielle Abkommen, verfasst werden müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schätzt den benötigten Personalaufwand zur Bestreitung der zusätzlichen Arbeiten auf drei Personen.
3.3 Landverkehr
Die finanziellen Aufwendungen für die Druckkosten der zusätzlichen Kontingents- formulare sind relativ gering. Die personellen Auswirkungen in Bezug auf die Abwicklung der Kontingentsforma- litäten erfordern einen Mehraufwand für das Bundesamt für Strassen (ASTRA) durch die Bewilligungsausstellung und das Inkasso für Liechtenstein sowie für die Zollbehörden. Dieser Mehraufwand für die Kontrollen resp. die Abgabeerhebung durch die Zollbehörden ist jedoch gering, da diese die LSVA mit den entsprechen- den Formalitäten von allen Transporteuren erheben müssen.
4 Legislaturplanung
Das Projekt ist nicht speziell im Legislaturplan 1999–200338 angekündigt worden, resultiert aber direkt aus dem Abschluss der sektoriellen Abkommen mit der EU, welche im Legislaturplan 1995–199939 figuriert. Die Ausweitung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auf die EFTA-Staaten tritt im Rah- men von Ziel 1 des Legislaturplanes 1999–200340 (R2 Teilnahme der Schweiz am europäischen Integrationsprozess) in Erscheinung. Die Begleitmassnahmen entsprechen im Prinzip denjenigen, welche bezüglich der sektoriellen Abkommen beschlossen worden sind.
38 BBl 2000 2168
39 BBl 1996 II 328
40 BBl 2000 2174
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betreffend die technischen Handels- hemmnisse sind nicht im Legislaturpan 1999–2003 vorgesehen. Diese resultieren aus der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechtes und des EFTA-Rechtes.
5 Verhältnis zum Europäischen Recht
und WTO-Recht Durch die Revision des Übereinkommens werden die EFTA-Regeln den Gemein- schaftsregeln angenähert. Norwegen, Island und Liechtenstein wenden in ihrem Verhältnis untereinander die Bestimmungen des EWR-Abkommens an, während die Schweiz in ihrem Verhältnis zu den EFTA-Staaten die den Bestimmungen der sekto- riellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU nachgebildeten Regeln an- wendet. Das Abkommen wird in Ausführung von Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS der WTO gemeldet werden müssen.
5.1 Technische Handelshemmnisse
Die Erweiterung des Notifikationsverfahrens gemäss Anhang H sowie das Abkom- men über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gemäss An- hang M des Übereinkommens sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vollständig vereinbar. Für weitere Einzelheiten sei namentlich auf die Aus- führungen in den oben erwähnten Botschaften zur Genehmigung der Notifikations- verfahren41 bzw. auf die Darlegungen unter Ziffer 5342 der Botschaft zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU verwiesen.
5.2 Öffentliches Beschaffungswesen
Das revidierte EFTA-Übereinkommen übernimmt kein EU-Recht, denn für alle EFTA-Partner sind die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffent- liche Beschaffungswesen anwendbar. Auch bleiben die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen WTO-Mitgliedern unberührt. Die Ausführungen in Zif- fer 52 der Botschaft zum sektoriellen Abkommen Schweiz/EU gelten auch für das revidierte EFTA-Übereinkommen.
6 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Genehmigungsbeschlusses basiert auf Artikel 54 Absatz 1 BV, welcher dem Bundesrat die allgemeine Kompetenz in der Aussenpolitik zuweist. Dies äussert sich besonders in der Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher
41 BBl 1988 II 373 bzw. BBl 1990 I 479
42 BBl 1999 VII 6430 ff.
Verträge. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung zur Geneh- migung der abgeschlossenen Verträge aufgerufen. Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1–3 BV sind völkerrechtliche Verträge, welche von unbestimmter Dauer oder unkündbar sind oder welche den Beitritt der Schweiz zu einer internationalen Organisation oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vorsehen, dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Das EFTA-Übereinkommen, wie es durch das Abkommen geändert werden soll, sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es ist somit zu prü- fen, ob allenfalls eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung angestrebt wird. Grund- sätzlich spricht man dann von einer solchen Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag uniformes Recht enthält, dessen Bestimmungen zur Hauptsache innerstaatlich un- mittelbar anwendbar sind und welche genügend detailgetreu einen in sich geschlos- senen juristischen Sachverhalt regeln.43 In der Tat richten sich die Bestimmungen des revidierten EFTA-Übereinkommens an die administrativen und richterlichen Behörden und sind genügend bestimmt und klar, um im Einzelfall unmittelbar an- wendbar zu sein, d.h. als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall zu dienen.44 Der Genehmigungsbeschluss betreffend das multilaterale Abkommen zwischen Is- land, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist daher dem fakultativen Referen- dum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen, welche von völkerrechtlichen Verträgen handelt, die eine multilaterale Rechtsvereinheitli- chung bezwecken. Das Gesetzesprojekt bezüglich der Bestimmungen des freien Personenverkehrs ba- siert zur Hauptsache auf den Artikeln 112, 113, 114, 116 Absatz 2, 117, 121 und 122 Absatz 1 BV. Die beabsichtigten Änderungen des Bundesgesetzes über die techni- schen Handelshemmnisse stützen sich auf die Artikel 54, 95 und 101 BV.
7 Gesamtschau der vorgesehenen Gesetzesänderungen
7.1 Genehmigung des Abkommens
Der Genehmigungsbeschluss bezieht sich auf das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA), welches am 21. Juni 2001 von der Schweiz, Liechtenstein, Is- land und Norwegen in Vaduz unterzeichnet worden ist.
7.2 Gesetzesänderungen
Das Bundesgesetz bezüglich der Bestimmungen des freien Personenverkehrs, wel- che im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Er- richtung der Europäischen Freihandelsassoziation – von der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island am 21. Juni 2001 unterzeichnet – enthalten sind, umfasst die folgenden Gesetzesänderungen:
43 BBl 1994 IV 419
44 BGE 120 Ia 10 ff.
– Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlas- sung von Ausländern (ANAG), SR 142.20; – Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), SR 211.412.41; – Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG), SR 831.10; – Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20; – Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR 831.30; – Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40; – Bundesgesetz vom 17. Dezember 1994 über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG), SR 831.42; – Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10; – Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20; – Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft (FLG), SR 836.1; – Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), SR 837.0; – Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), SR 946.51.
Die Kantone und die Wirtschaftsakteure sind über die vorgesehenen Gesetzesände- rungen konsultiert worden. Es sind keine Einwände erhoben worden. Die Dauer der Vernehmlassung musste aus Gründen der Vorbereitung der Botschaft erheblich ver- kürzt werden.
7.3 Authentischer Text, Übersetzungen
und Veröffentlichung des Abkommens
1960 wurde das EFTA-Übereinkommen auf Englisch und Französisch redigiert. In
den Verhandlungen haben Island, Liechtenstein und Norwegen verlangt, dass ent- weder nur auf Englisch oder aber in ihren jeweiligen eigenen Amtssprachen (Islän- disch, Deutsch, Norwegisch; für die Schweiz: Deutsch, Französisch und Italienisch) redigiert werde. Um Zeit zu gewinnen, wurde vereinbart, sich auf Englisch zu be- schränken. Die Erstellung eines Abkommenstextes in sechs authentischen Sprach- fassungen hätte wohl mehrere weitere Monate in Anspruch genommen. Die Schweiz veröffentlicht das Abkommen als Übersetzung in ihre Amtssprachen. Die komplexe Struktur des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, die in Ziffer 21 beschrieben wird, rechtfertigt für seine Veröffentlichung sowohl im
Bundesblatt wie anschliessend in der Amtlichen und Systematischen Sammlung be- sondere Regeln. Um eine doppelte Publikation derselben Bestimmungen, einerseits im Abkommen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens und anderseits in der konsolidierten Version des EFTA-Übereinkommens zu vermeiden, soll lediglich der Hauptteil des Abkommens veröffentlicht werden, im weiteren die Konkordanzta- belle zwischen der alten und neuen Nummerierung des Übereinkommens (also das Abkommen ohne seine Anhänge I bis XVIII) sowie die konsolidierte Version des EFTA-Übereinkommens unter Einschluss der Anhänge und der Schlussakte gleich- zeitig mit dem Abkommen unterzeichnet worden sind. Wie bei der Veröffentlichung des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungshandel der WTO werden die Ausnahmelisten im Bereiche der Dienstleistungen nicht veröffentlicht, unter Beach- tung der Artikel 4 und 14, Absatz 4 des Publikationsgesetzes45. Der Text dieser Li- sten ist auf der Internetseite der EFTA46 verfügbar und kann auf Verlangen beim se- co, 3003 Bern, bezogen werden.
45 SR 170.512