Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen. Die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.
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Art. 4 Ansässige Person Bei juristischen Personen gelten der Ort des Sitzes oder der Verwaltung als ansäs- sigkeitsbegründend. Sobald auch Estland zum Konzept des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung übergeht, wird nach einer Protokollbestimmung in Fällen von Dop- pelansässigkeit anderer als natürlicher Personen diesem Kriterium der Vorrang ein- geräumt.
Art. 5 Betriebstätten Baustellen, Montagen, Installationen oder damit verbundene Aufsichtstätigkeiten begründen eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Einkommen aus Mieteraktiengesellschaften und vergleichbaren Körperschaften, die in Grundeigentum investiert haben und ihren Gesellschaftern die Nutzung unbe- weglichen Vermögens ermöglichen, gilt auf Grund einer Protokollbestimmung als solches aus unbeweglichem Vermögen.
Art. 7 Unternehmensgewinne Die Bestimmung folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können. In einer Protokollbestimmung wird für Betriebstätten die Abzugsfähigkeit auf jene Aufwendungen beschränkt, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte stehen.
Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zugunsten des Quellenstaats begrenzt auf 5 Prozent, wenn die Beteiligung mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Divi- denden zahlenden Gesellschaft beträgt. Höchstens 15 Prozent beträgt sie in allen anderen Fällen.
Art. 11 Zinsen Die Quellensteuer auf Zinsen wird generell auf 10 Prozent begrenzt. Quellensteuerfrei sind nach dem Abkommen Zinsen auf Staatspapieren, Zinsleistun- gen an staatliche Institutionen oder die Nationalbank des anderen Landes, Zinsen auf staatlich garantierten Darlehen sowie Zinsen aus Kreditverkäufen zwischen nichtverbundenen Unternehmen. Das Protokoll enthält eine automatisch wirkende Meistbegünstigungsklausel mit Bezug auf vorteilhaftere Bedingungen, welche Estland irgendeinem anderen OECD- Mitgliedstaat in Zukunft insbesondere hinsichtlich Bankzinsen, Zinsen bei Kredit- verkäufen unter verbundenen Unternehmen oder tieferen Quellensteuersätzen ein- räumen könnte.
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Art. 12 Lizenzgebühren Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren wird generell auf 10 Prozent begrenzt. Leasinggebühren dürfen mit einer Quellensteuer von maximal 5 Prozent belastet werden. Das Protokoll enthält auch für Lizenzgebühren eine automatisch wirkende Meist- begünstigungsklausel mit Bezug auf vorteilhaftere Bedingungen, welche Estland irgendeinem anderen OECD-Mitgliedstaat in Zukunft einräumen könnte. Ausdrück- lich erwähnt sind Änderungen am abkommensrechtlichen Lizenzbegriff, Ausnahme- bestimmungen für bestimmte Lizenzgebühren oder tiefere Quellensteuersätze.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Das Abkommen sieht ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bei der Veräus- serung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften vor.
Art. 14 Selbständige Arbeit Steuerpflichtig für sein Einkommen aus selbständiger Arbeit wird auch, wer sich als ansässige Person des einen Staates im anderen Staat innerhalb einer Zwölfmonats- periode länger als 183 Tage aufhält.
Art. 17 Künstler und Sportler Im Hinblick auf die Vermeidung von Missbräuchen können im Auftrittsstaat auch Einkünfte besteuert werden, die von anderen Personen vereinnahmt werden, sofern der auftretende Künstler oder Sportler an diesen Einkünften direkt oder indirekt beteiligt ist. Das Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates ist ausgeschlossen, wenn die betreffen- den Einkünfte des Künstlers oder Sportlers in substanziellem Mass aus Subventio- nen des einen oder anderen Vertragsstaates herrühren.
Art. 21 Übrige Einkünfte Das Abkommen enthält für die übrigen Einkünfte eine Zuteilungsregel zugunsten des Ansässigkeitsstaates des Empfängers.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Estland vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steuer- anrechnung. Ferner ist festgehalten, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus estnischer Quelle derselben steuerlichen Entlastung teilhaftig wer- den wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.
Art. 24 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich ungeachtet des sachlichen Geltungs- bereichs des Abkommens auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten.
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Art. 26 Informationsaustausch Ins Abkommen wurde eine Auskunftsklausel aufgenommen, wie sie bereits mit an- deren osteuropäischen Staaten vereinbart worden ist. Der Austausch ist beschränkt auf Informationen, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Doppel- besteuerungsabkommens notwendig sind. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Veranlagung und den Einzug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Bank-, Industrie- oder Berufsgeheimnis betreffen.
Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte Die Klausel entspricht der im Vergleich mit dem OECD-Musterabkommen detail- lierteren schweizerischen Abkommenspraxis.
Art. 28 Inkrafttreten Die Bestimmungen des Abkommens sind ab Anfang des Jahres anwendbar, welches dem Jahr nachfolgt, in dem das Abkommen zufolge Notifikation in Kraft getreten ist.
3 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf ge- wisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in der Repu- blik Estland auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Republik Estland ansässige Perso- nen ergeben, dürften nur leicht ins Gewicht fallen. Auch die in der bundesrätlichen Verordnung vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird geringfügige Mindereinnahmen der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht beziffert werden kann, werden aber teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus der Republik Estland stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, während bisher die estnische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste. Im hier vorliegenden Abkommen konnten mit der Republik Estland Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten, welche mit Estland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, beseitigen. Insgesamt bringt das Abkommen für schweizerische Investoren und Exporteure wesentliche Vorteile, und man darf davon ausgehen, dass es zur Förderung schwei- zerischer Direktinvestitionen in Estland beitragen kann.
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4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bun- desversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsver- einheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfas- sung.
5 Schlussfolgerungen Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den estnischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Estland auswirken.
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