Botschaft über einen Rahmenkredit für die globale Umwelt und über eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
02.079
Botschaft über einen Rahmenkredit für die globale Umwelt und über eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 6. November 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu einem Rahmenkredit für die globale Umwelt und über eine Änderung des Bundes- gesetzes über den Umweltschutz, mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2002-0828 7911
Übersicht
Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Rahmenkredit von 125 Millionen Franken mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren für die Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik, sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Unterstüt- zung der internationalen Umweltpolitik durch eine Änderung des Umweltschutz- gesetzes (Art. 52a USG). Dieser Rahmenkredit gewährleistet die kontinuierliche Weiterführung des Engagements der Schweiz, wie sie es 1991 mit 145 Millionen Franken aus dem Jubiläumskredit für das 700-jährige Bestehen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (total 700 Mio. Fr.) begonnen und mit einem Rahmen- kredit von 88,5 Millionen Franken 1998 weitergeführt hat (BBl 1998 3606). Die Botschaft begründet, weshalb und wie dieses Engagement in den nächsten Jahren fortgesetzt werden soll. Die beantragten Mittel ergänzen die Mittel der schweizeri- schen Entwicklungszusammenarbeit. Der beantragte Rahmenkredit soll es der Schweiz ermöglichen, sich an den Wieder- auffüllungen des Globalen Umweltfonds (GEF) und des multilateralen Ozonfonds sowie an spezifischen Fonds im Rahmen der Klimakonvention zu beteiligen. Die neuerliche Kapitalisierung dieser Umweltfonds findet vor dem Hintergrund einer sich ständig verschlechternden globalen Umweltsituation statt. Angesichts des weit verzweigten globalen Umweltsystems mit seinen vielen Konven- tionen und Protokollen, mit teils völlig unterschiedlichen Führungsstrukturen und Zuständigkeiten ist es bedeutsam, die Glaubwürdigkeit der Politik und der ange- strebten Lösungen zu gewährleisten. Dabei spielen auch die Umsetzungs- und Finanzierungsmechanismen der Umweltkonventionen und Protokolle eine zentrale Rolle. Ihre kohärente und effiziente Ausgestaltung ist von grösster Wichtigkeit. Die Konzentration auf wenige gut funktionierende Finanzierungsinstrumente fördert die Kohärenz und Effizienz. Der GEF stellt heute das wichtigste globale Finanzie- rungsinstrument für die Umsetzung der Konventionen und Protokolle im Umwelt- bereich dar. Seit 1991 hat der GEF mit Eigenmitteln von 4 Milliarden US-Dollar über 1000 Projekte in vier Schwerpunktbereichen finanziert: Klima, Biodiversität, internationale Gewässer und – beschränkt auf Transitionsländer – Schutz der Ozonschicht. Mit diesen Investitionen wurden zusätzlich rund 11 Milliarden US- Dollar an Kofinanzierungen aus verschiedenen Quellen mobilisiert. Das Ziel des GEF ist es, über die Finanzierung von innovativen und effizienten Projekten eine katalytische Wirkung zur Mobilisierung von Investitionen und zur Beeinflussung von Rahmenbedingungen zu Gunsten der globalen Umwelt zu erzeugen. Das Montrealer Protokoll über ozonschichtabbauende Substanzen vom September 1987 legt den Fahrplan für den Verzicht auf Substanzen fest, welche die lebenswichtige stra- tosphärische Ozonschicht zerstören. Dieses Protokoll verpflichtet sowohl Industrie- als auch Entwicklungsländer. Um den vollständigen Verzicht der Entwicklungslän- der auf ozonschichtabbauende Substanzen zu gewährleisten, muss der Ozonfonds weiterhin mit den nötigen Mitteln versehen werden.
Der Bundesrat ist auf Grund der in der Botschaft im Detail besprochenen Wirkung des GEF und des Ozonfonds der Überzeugung, dass diese Finanzierungsmechanis- men neu kapitalisiert werden müssen. Sie unterstützen Ziele, wie sie der Bundesrat in den folgenden Berichten dargelegt hat: im Bericht vom 1. Oktober 1990 über die Sicherheitspolitik der Schweiz (BBl 1990 III 847), im Bericht vom 29. November
1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren (BBl 1994 I 153), im
Aussenpolitischen Bericht 2000 vom 15. November 2000 (BBl 2001 261) und mit Blick auf die Beziehungen zu den Entwicklungsländern im Bericht vom 7. März
1994 über die Nord-Süd-Beziehungen der Schweiz in den 90er Jahren (Leitbild
Nord-Süd; BB1 1994 II 1214).
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Einleitung
Vor 10 Jahren hielt die internationale Gemeinschaft anlässlich des Erdgipfels auf höchster politischer Ebene fest, dass globale Umweltprobleme die Lebensgrund- lagen der Menschheit bedrohen und dass diese Probleme nur durch internationale Zusammenarbeit wirksam bekämpft werden können. An der historischen UNO- Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro wurden 1992 auch zentrale globale Umweltabkommen unterzeichnet: die Konvention über Kli- maänderungen und die Konvention über biologische Vielfalt. Ein Jahr zuvor, 1991, war der Globale Umweltfonds (GEF) als Pilotphase ins Leben gerufen worden, zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei Massnahmen zu Gunsten der globalen Umwelt. Seit den frühen 90er Jahren kann die internationale Gemeinschaft somit bei der Etablierung von Prozessen und Institutionen zur Bekämpfung der globalen Umweltzerstörung weitere wichtige Erfolge aufzeigen, die an frühere Erfolge mit Umweltabkommen wie dem Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht von
1987 anschliessen.
Diese Aktivitäten dürfen aber nicht davon ablenken, dass Auswertungen neuster wissenschaftlicher Daten durch renommierte internationale Institutionen und Gremi- en eine fortschreitende Verschlechterung wichtiger Umweltbereiche belegen (UNEP 1999, OECD 2001, IPCC 2001, WRI/UNEP 2001). Umweltminister aus der ganzen Welt drückten im Mai 2000 anlässlich der ersten Konferenz des globalen Umwelt- ministerforums im schwedischen Malmö (UNEP, 2000) ihre «tiefe Beunruhigung» über diese Sachlage aus. Die Minister hielten fest, dass sich global gesehen der Umweltzustand weiter verschlechtert habe, die Integration von Umweltanliegen in wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidungen ungenügend und die Diskrepanz zwischen Absichtserklärungen und Handeln alarmierend blieben. Die internationale Gemeinschaft ist deshalb dringend gefordert, ihre Anstrengungen zur wirksamen Umsetzung und Weiterentwicklung bestehender Abkommen zu verstärken.
1.2 Umwelttrends
Seit Beginn des Lebens auf unserem Planeten haben sich Tier- und Pflanzenarten entwickelt und sind wieder ausgestorben. Heute steht die Welt jedoch vor einer noch nie dagewesenen, von Menschenhand bewirkten Aussterbewelle. Das Ausmass des Artenverlustes genau abzuschätzen ist schwierig, weil nur ein kleiner Prozentsatz der Arten – ausser bei Säugetieren, Vögeln und Fischen – überhaupt erfasst ist. Viele Tier- und Pflanzenarten sind endemisch, d.h. kommen nur an bestimmten Orten vor. Sie haben sich auf sehr spezifische Lebensräume angepasst und sind für ihr Überleben oft von einem intakten Netzwerk anderer Organismen abhängig, die an denselben Lebensraum gebunden sind. Ausgehend von dieser Erkenntnis wird heute angenommen, dass rund 13,5 Millionen verschiedene Tier- und Pflanzenarten existieren. Durch die weiterhin zunehmende Zerstörung von Lebensräumen könnten davon innerhalb von 20 Jahren bis zu 25 % ausgestorben sein.
Der Verlust der biologischen Vielfalt wirkt sich nur langsam aber vielschichtig auf das menschliche Dasein aus. Heute sind 25 % der Wirkstoffe in Arzneimitteln na- türlicher Herkunft. In der Landwirtschaft stellen Gene von wilden Verwandten von Hochertrags-Züchtungen oft deren besten Schutz vor Krankheiten oder Schädlingen dar und haben bereits Schäden in Milliardenhöhe verhindert. Die Produktivität gan- zer Ökosysteme ist durch den Verlust einzelner Komponenten gefährdet. Indikativ für eine weltweit abnehmende Umweltqualität ist das seit Anfang der 90er Jahre beobachtbare Verschwinden von Froscharten und anderen Amphibien, die noch vor ein paar Jahren zahlreich vorkamen. Stark verschlechtert hat sich in den letzten
10 Jahren auch die Lage bei den Vogelarten. Meere und Ozeane stehen ebenfalls
unter Druck, unter anderem durch Überfischung und Schadstoffeinlass in Küsten- gewässern. Biologische Vielfalt ist auf der Welt sehr ungleichmässig verteilt. Die grösste Viel- falt existiert in tropischen Ländern und ist entsprechend geringer in gemässigten Zonen. In vielen Industrienationen ist der Anteil an Primärwäldern drastisch zurückgegangen. In Europa zum Beispiel sind dies nur noch 2 % der Wälder. Der grösste Teil der biologischen Vielfalt dieser Erde befindet sich in den noch verblei- benden Urwäldern einiger Entwicklungsländer. In vielen dieser Länder, wie den Philippinen, Costa Rica und der Elfenbeinküste, bleiben heute jedoch nur noch Fragmente der früheren Bestände. Grosse Aufmerksamkeit hat in den letzten Jahren der Klimawandel erhalten. Die durchschnittliche Temperatur der Erdoberfläche hat im letzten Jahrhundert um rund 0,6 Grad Celsius zugenommen. Diese Erwärmung wird auf eine Akkumulation von Treibhausgasen in der Erdatmosphäre zurückgeführt, welche durch wachsende Emissionen verursacht wird, die von menschlichen Aktivitäten stammen. Bis zum Jahr 2100 wird sich gemäss dem neusten Stand der Forschung die Erdatmosphäre um durchschnittlich 1,4 bis 5,8 Grad Celsius erwärmen (IPCC, 2001). Diese Pro- gnose liegt deutlich über derjenigen von 1995, welche noch von einer maximalen Erwärmung von 3,5 Grad Celsius bis 2100 ausging. Acht der wärmsten je gemesse- nen Jahre wurden seit 1990 registriert. Wissenschaftler sind sich weitgehend einig, dass die Erwärmung der Erdoberfläche zu weitreichenden Klimaveränderungen führen wird, mit zum Teil dramatischen Auswirkungen auf Ökosysteme und damit auf die Lebensräume von Menschen, Tie- ren und Pflanzen. Extreme Wetterereignisse waren in den letzten Jahren zunehmend zu beobachten, langfristig droht die Erhöhung des Meeresspiegels und damit zusammenhängend eine starke Beeinträchtigung vieler Küstenzonen. Die südliche Hemisphäre und damit die ärmsten Entwicklungsländer werden gemäss den Progno- sen von den Folgen der Klimaänderungen am stärksten betroffen sein. Andere globale Umweltprobleme nehmen ebenfalls an Bedeutung zu. Eine ausrei- chende Versorgung der wachsenden Weltbevölkerung mit sauberem Trinkwasser ist immer weniger gewährleistet. Ein wachsendes Problem ist auch die Abnahme der Bodenfruchtbarkeit durch Verschlechterung der Bodenqualität. Sie beeinträchtigt die Nahrungsmittelproduktion nicht nur in den ärmsten Ländern und in ariden Zonen, aber dort oft mit den schlimmsten Folgen für die Bevölkerung. Der Gebrauch von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in der Landwirtschaft und von anderen synthetischen Stoffen in der industriellen Produktion hat in Entwicklungs- ländern zu einer raschen Zunahme der Produktion von toxischen Substanzen und
zum Teil giftigen Abfällen geführt. Künstliche und zum Teil giftige Stoffe reichern sich weltweit in der Umwelt an und stellen für Menschen und Umwelt eine wach- sende Gefahr dar. Diese anhaltenden negativen Umwelttrends sind vor dem Hintergrund einer weiter- hin rasch wachenden Weltbevölkerung und eines nach wie vor grossen Entwick- lungsbedarfs zu sehen. Die Weltbevölkerung ist in den letzten 10 Jahren um rund
900 Millionen Menschen auf 6 Milliarden angewachsen und soll nach jüngsten Pro-
gnosen bis 2050 8,2 Milliarden Menschen erreichen, was den Druck auf natürliche Ressourcen entsprechend verstärken wird.
1.3 Zusammenarbeit mit Entwicklungs- und
Transitionsländern Von vielen der hier erwähnten Umweltprobleme ist die arme Bevölkerung in Ent- wicklungsländern besonders stark betroffen, nicht zuletzt wegen deren hohem Grad an Abhängigkeit von natürlichen Ressourcen. Zunehmend gravierende Auswirkun- gen haben dort vor allem die Luft- und die Wasserverschmutzung, die zu zahlrei- chen Krankheiten führen, die sich immer mehr ausbreiten. Eine Verschlechterung des Umweltzustandes und die Zunahme an Umweltkatastrophen hat für die Bevölke- rung in diesen Ländern auch schlimme wirtschaftliche Folgen, die unter anderem zu verstärkter Migration führen. Gemäss IKRK waren 1998 zum ersten Mal mehr Flüchtlinge vor Umweltkatastrophen zu verzeichnen als Kriegsflüchtlinge (IKRK, 1999). Konflikte um den Zugang zu intakten natürlichen Ressourcen sind ebenfalls klar im Anstieg begriffen und stellen ein zunehmendes Sicherheitsrisiko dar. Umweltprobleme werden deshalb in vielen Entwicklungsländern heute verstärkt wahrgenommen. Im Vordergrund stehen dabei diejenigen mit dem unmittelbarsten Einfluss auf die Gesundheit und Lebensqualität, wie Luft- und Gewässerver- schmutzung, Trinkwasserversorgung, Entsorgung von Abfällen und Abwässern oder Bodenerosion und Versalzung landwirtschaftlich genutzter Böden. Im Gegensatz dazu wird der Klimawandel oder das Verschwinden von Tier- und Pflanzenarten ohne sichtbaren wirtschaftlichen Nutzen von vielen Menschen in Entwicklungs- ländern noch kaum als reale Bedrohung wahrgenommen. Anstrengungen in diesen Bereichen hängen deshalb stark von der externen Finanzierung ab, vor allem in den ärmsten Ländern. Einige wenige Entwicklungsländer profitieren zunehmend von direkten Privatinve- stitionen aus den Industriestaaten und haben ein relativ starkes wirtschaftliches Wachstum. Die grosse Mehrheit der Entwicklungsländer profitiert jedoch noch kaum von diesen Finanzflüssen und ist zudem mit rückläufigen Mittelflüssen aus der öffentlichen Entwicklungshilfe konfrontiert. Die Entwicklungsbedürfnisse werden in diesen Ländern noch auf Jahrzehnte hinaus sehr gross sein. Entsprechend gross ist die Herausforderung, diese Bedürfnisse möglichst ohne weitere Umweltzerstörung abzudecken. Dasselbe gilt für die Transitionsländer, bei denen massive Umweltzerstörung und -gefährdung in vielen Fällen zum Erbe des sozialistischen Systems gehören und einen gewaltigen Handlungsbedarf mit sich bringen. Die Schweiz spielt hier eine besondere Rolle durch die Partnerschaft mit einer Anzahl dieser Länder in den Stimmrechtsgruppen der Schweiz in der Weltbank und im IWF, die durch einen
Beschluss des Bundesrates vom 20. Oktober 1999 auch auf die Stimmrechtsgruppe der Schweiz im GEF ausgedehnt wurde. Bereits gibt es starke Synergien zwischen den genannten Foren, da internationale Finanzinstitutionen wie die Weltbank, aber auch das Entwicklungsprogramm der UNO in den letzten Jahren bei der Vergabe von Krediten und anderen Finanzierungen die enge Verknüpfung von Umwelt und Entwicklung und speziell Umwelt und Armut verstärkt berücksichtigt haben und dies auch weiterhin zu tun gedenken. Eine weitere Synergie besteht darin, dass es sich bei den von der Weltbank durchgeführten GEF-Projekten in der Regel um reguläre Weltbankprojekte mit einer Zusatzfinanzierung des GEF handelt, mit wel- cher ein globaler Umweltnutzen finanziert wird. Umgekehrt bestehen im Rahmen von globalen Umweltprojekten des GEF beträchtli- che Möglichkeiten für eine Verbesserung der Einkommen und Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung sowie für einen Ausbau ihrer politischen Mitspracherechte. Projekte zum Schutz der Artenvielfalt bieten oft wirtschaftliche Einkommensmög- lichkeiten für die lokale Bevölkerung die sich aus der nachhaltigen Nutzung natürli- cher Ressourcen ergeben. Projekte mit erneuerbarer Energie zur Elektrifizierung ländlicher Gegenden führen ebenfalls zu konkreten Verbesserungen der Lebensqua- lität der betroffenen Bevölkerung und zudem zu einer Abnahme der Emissionen von Treibhausgasen. Andere Projekte im Klimabereich, die vordergründig der Reduktion von Treibhausgas-Emissionen dienen, tragen gleichzeitig zur Verminderung der Luftverschmutzung in Städten bei und haben damit gesundheitliche Vorteile gerade für die ärmsten Bevölkerungsschichten, die oft in den Gegenden mit der stärksten Luftverschmutzung leben. Die globalen Umweltprojekte des GEF verfolgen Ziele sowohl auf lokaler wie auch auf globaler Ebene. Der erste Finanzierungsmechanismus zur Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Durchführung von Massnahmen zu Gunsten der globalen Umwelt war 1990 der multilaterale Ozonfonds. Die Einrichtung der GEF-Pilotphase folgte 1991. Die Schaffung der beiden Fonds basiert auf der Anerkennung des Prinzips einer gemein- samen, aber unterschiedlichen Verantwortung von Industrie- und Entwicklungslän- dern, das in den Konventionen über Klimaschutz und biologische Vielfalt sowie im Montrealer Protokoll verankert ist. Vier Überlegungen stehen hinter diesem Prinzip:
1. Die heute manifesten globalen Umweltprobleme gehen historisch weitge-
hend auf die Industrienationen zurück.
2. Entwicklungsländer verfügen im Vergleich zu den Industriestaaten über sehr
viel weniger finanzielle Ressourcen und sind oft nicht einmal in der Lage, dringende nationale Entwicklungsziele umzusetzen.
3. Die Auswirkungen der globalen Umweltzerstörung treffen Entwicklungslän-
der rascher und direkter als die Industriestaaten, auch weil die Entwick- lungsländer weniger Mittel zur Verfügung haben für Anpassungen an verän- derte Umweltbedingungen.
4. Neben möglichen direkten Konsequenzen auf die Lebensumstände der Men-
schen in Industriestaaten hat eine weltweite Verschlechterung der Lebens- grundlagen in Entwicklungsländern weitreichende wirtschafts- und sicher- heitspolitische Implikationen für alle Staaten. Es wird heute allgemein anerkannt, dass der Erhalt der natürlichen Grundlagen zwingend ist für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die Schweiz hat das Prinzip der Nachhaltigkeit in ihrer neuen Bundesverfassung veran-
kert. Es gehört auch zu den Aussenpolitischen Prioritäten des Bundesrats und liegt dem geltenden «Leitbild Nord-Süd» zugrunde. Die Mitgliedschaft der Schweiz im GEF und im Ozonfonds und die vorliegende Botschaft für deren Rekapitalisierung sind Instrumente für eine Umsetzung dieser Grundsätze und Politiken der Schweiz.
1.4 Umweltabkommen und Bereiche mit Unterstützung
des GEF Der Globale Umweltfonds wurde von der Staatengemeinschaft als formeller Finan- zierungsmechanismus der Klimakonvention, der Konvention über die biologische Vielfalt und neuerdings der Konvention über die persistenten organischen Schad- stoffe (POPs) bestimmt. Der GEF folgt bei der Bestimmung seiner Programme und Projekte den Richtlinien der Vertragsparteieinkonferenzen dieser Abkommen. Er unterstützt zudem weitere internationale Umweltabkommen, wie die Konvention über Desertifikation und mehrere regionale Meeresabkommen. Die Schweiz hat, wie die meisten Industriestaaten und viele Entwicklungsländer, alle hier erwähnten Umweltkonventionen und ihre Zusatzvereinbarungen entweder bereits ratifiziert oder ist wie im Fall der POPs-Konvention und des Kyoto-Proto- kolls daran, die Ratifikation durch das Parlament vorzubereiten.
1.4.1 Die Klimakonvention und das Kyoto-Protokoll
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (SR 0.814.01) trat 1994 in Kraft und initiierte die nationale Erfassung von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffsenken und die Berichterstattung über nationale Massnahmen zum Klimaschutz. Im Dezember 1997 konnte im japanischen Kyoto nach schwierigen Verhandlungen ein Zusatzprotokoll angenommen werden, das konkrete Reduktionsziele für die Treibhausgasemissionen der Industrieländer festlegt. Das Kyoto-Protokoll liess aber wichtige Umsetzungsfragen offen, die schliesslich im November 2001 anlässlich der 7. Vertragsparteienkonferenz (COP 7) in Marrakesch soweit geklärt werden konnten, dass heute die Voraussetzungen für die Ratifikation und das Inkrafttreten des Protokolls bestehen. Trotz dem Abseits- stehen der USA vom Kyoto-Protokoll sind die Beschlüsse der COP 7 ein Erfolg im Hinblick auf die langfristige Kontrolle der Treibhausgase. Die COP 7 hat unter anderem wichtige Fragen bereinigen können bezüglich der Anrechnung von Koh- lenstoffsenken, der Anwendung von wirtschaftlichen Instrumenten, der Überwa- chung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen sowie der verbindlichen Berichterstattung. Der GEF ist der offizielle Finanzierungsmechanismus der Klima-Konvention und unterstützt Projekte in Entwicklungs- und Transitionsländern in den folgenden Bereichen: nationale Berichterstattung und Emissionsinventare, Massnahmen zur Anpassung an Klimaänderungen, Förderung erneuerbarer Energieträger, Systeme zur Beobachtung des Klimas, Transfer von Technologien, wissenschaftliche und methodologische Arbeiten, kapazitätsfördernde Massnahmen und Stärkung von Institutionen. Das Kyoto-Protokoll hingegen enthält ausschliesslich Verpflichtungen der Industriestaaten, aus welchen für den GEF keine direkten Aufgaben erwachsen.
1.4.2 Die Konvention über die biologische Vielfalt
und das Cartagena-Protokoll Die Konvention über die biologische Vielfalt (SR 0.451.43) trat 1993 in Kraft und umfasst heute 184 Mitgliedstaaten. Sie hält einerseits fest, dass die biologische Vielfalt (bestehend aus genetischer Vielfalt, Artenvielfalt und Vielfalt von Öko- systemen) von globaler Bedeutung ist und geschützt werden muss. Dies ist vor allem deshalb bedeutsam, weil ein paar «Megadiversitätsländer» global gesehen eine besondere Bedeutung haben. Die Konvention legt den freien Zugang zu genetischen Ressourcen in allen Ländern fest, gemäss nationalen Gesetzen. Die Entwicklungs- länder sollen dafür an Gewinnen beteiligt werden, welche Firmen aus anderen Län- dern unter Verwendung von genetischen Ressourcen aus ihren Territorien erzielen. Die Schweiz hat als erstes Land in den Konventionsverhandlungen umfassende Richtlinien zu diesem Thema vorgestellt, die in Zusammenarbeit mit Schweizer Vertretern der Privatwirtschaft erarbeitet wurden. Zu den aus der Konvention erwachsenden Verpflichtungen für die einzelnen Länder gehören die Inventarisierung der nationalen biologischen Vielfalt und die Aus- arbeitung von Aktionsprogrammen zu deren Schutz und nachhaltigen Nutzung. Diesen Verpflichtungen kommen die Entwicklungs- und Transitionsländer mit Hilfe der GEF-Finanzierung nach. Im Januar 2000 konnte im Rahmen der Konvention auch das Cartagena-Protokoll über biologische Sicherheit (Biosafety-Protocol) unterzeichnet werden, welches den Export und Import von gentechnisch veränderten Organismen und von Produkten regelt, die aus solchen Organismen hergestellt werden. Als Finanzierungsmechanis- mus der Biodiversitätskonvention wird der GEF auch Massnahmen zur Umsetzung dieses Zusatzprotokolls in Entwicklungs- und Transitionsländern finanzieren.
1.4.3 Das Montrealer Protokoll zum Schutz
der Ozonschicht Das Montrealer Protokoll zum Schutz der stratosphärischen Ozonschicht vor künst- lichen, ozonschichtabbauenden Substanzen (SR 0.814.021) – vor allem durch Fluor- chlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone – trat 1987 in Kraft und gilt als klarer Erfolg der internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich. Die Emissionen dieser ozonschichtabbauenden Substanzen (OAS) sind dank einem raschen Verzicht der Industriestaaten, welche für mehr als 90 % der Emissionen verantwortlich waren, von rund 1,5 Millionen Tonnen im Jahr 1986 auf nur noch rund 150 000 Tonnen im Jahr 1999 gesunken. Die differenzierten Reduktionsziele sind in Tabelle 1 im Anhang dargestellt. Heute erreichen zwar immer noch grosse Mengen der langlebigen OAS die Stra- tosphäre. Wissenschafter rechnen für die nächsten paar Jahre daher mit weiteren Rekordverdünnungen der Ozonschicht. Danach sollte sich diese jedoch bis in 50 Jahren völlig erholen. Die Voraussetzungen sind allerdings, dass das Protokoll und seine Zusatzvereinbarungen auch in Entwicklungs- und Transitionsländern voll umgesetzt werden können und dass das globale Klima bis dahin keine wesentliche Änderung erfährt.
Zur Finanzierung von Massnahmen in Entwicklungsländern zum Verzicht auf OAS in den industriellen und gewerblichen Verfahren wurde 1990 im Rahmen des Montrealer Protokolls der multilaterale Ozonfonds geschaffen. Der GEF finanziert als Ergänzung zum Ozonfonds vergleichbare Massnahmen in Transitionsländern in Osteuropa und Zentralasien, da diese durch den Ozonfonds nicht abgedeckt werden.
1.4.4 Die POPs-Konvention
Am 23. Mai 2001 wurde in Stockholm die sogenannte POPs-Konvention unter- zeichnet (BBl 2002 7251). POPs (persistent organic pollutants) sind persistente or- ganische Schadstoffe, also nachhaltig giftige Produkte der zivilisatorischen Ent- wicklung. Dazu gehören Stoffe wie das Insektizid DDT, die in Transformatoren und Konden- satoren eingesetzten polychlorierten Biphenyle (PCB) sowie chlorierte Dioxine, welche als Nebenprodukte bei Verbrennungsprozessen entstehen. Sie sind praktisch nicht abbaubar, breiten sich über Luft, Wasser und die Nahrungskette weltweit aus und stellen fernab ihrer Emissionsquellen eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Ziel der Konvention ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen giftigen Stoffen zu schützen. Im Rahmen der Konvention verpflichteten sich die Vetragsparteien, die Herstellung und Verwendung einer Reihe solcher Stoffe zu verbieten (Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen und PCB). Die Herstellung und Verwendung von DDT ist nur noch zur Malariabekämpfung zuläs- sig. Die Industriestaaten haben die geforderten Massnahmen bereits weitgehend getrof- fen oder eingeleitet. Erhebliche Anstrengungen werden dagegen von den Entwick- lungs- und Transitionsländern erwartet. Die POPs-Konvention sieht den GEF als Finanzierungsmechanismus zur Unter- stützung der Entwicklungs- und Transitionsländer vor. Der GEF hat deshalb bereits mit der Finanzierung von nationalen Bestandsaufnahmen und Aktionsplänen begon- nen. Die GEF-Vollversammlung vom Oktober 2002 soll für Projekte im Bereich POPs die Schaffung eines neuen Schwerpunktbereichs beschliessen. Es ist unerläss- lich, dass der GEF die notwendigen zusätzlichen Mittel erhält, um seine Aufgabe als Finanzierungsmechanismus dieser neuen Konvention erfüllen zu können.
1.4.5 Die Konvention zum Kampf
gegen die Wüstenbildung Die UNO Konvention zum Kampf gegen die Wüstenbildung (UNCCD) wurde 1994 angenommen und ist seit Dezember 1996 in Kraft (BBl 1995 II 833). Sie will auf einer besseren Nutzung bestehender Ressourcen nationaler wie multilateraler Her- kunft aufbauen. Besondere Bedeutung haben Präventionsmassnahmen, wie sie über Bevölkerungspolitik, Armutsbekämpfung und die Schaffung von Beschäftigungs- möglichkeiten realisiert werden können, welche nicht zur Bodenerosion und -verarmung beitragen. Die Mobilisierung und der aktive Einbezug der Bevölkerung
zur Bekämpfung der Desertifikation ist ein zentrales Instrument zur Umsetzung der Konvention. Die Erarbeitung von Aktionsprogrammen auf nationaler und regionaler Ebene mit Schwerpunkt in den Trockenzonen Afrikas bildet den Ausgangspunkt für diese Mobilisierung. Schon vor Inkrafttreten der Konvention zum Kampf gegen die Wüstenbildung hat der GEF im Rahmen der Schwerpunktbereiche Klimawandel und Biodiversität dem Thema Bodenerosion und -verarmung besondere Beachtung geschenkt, zum Bei- spiel mit Massnahmen gegen die Entwaldung. Nach der Annahme der Konvention
1994 hat das GEF-Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem UNCCD-Sekretariat
Länder dabei finanziell unterstützt, im Rahmen des GEF-Mandates Themen wie Bodenerosion und Verwüstung anzugehen. Im Mai 2001 entschied der GEF-Rat, die Ziele der Desertifikations-Konvention künftig verstärkt zu unterstützen, und eta- blierte dafür einen neuen Schwerpunktbereich «Land Degradation». Dabei sollen Massnahmen sowohl gegen Desertifikation als auch gegen die fortschreitende Ent- waldung ergriffen werden. Die Annahme einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zum GEF-Gründungsdokument soll durch die GEF-Vollversammlung im Oktober
2002 erfolgen.
1.4.6 Regionale Meeresabkommen
Eine Reihe von regionalen Meeresabkommen sind seit den 70er Jahren abgeschlos- sen worden und werden seither mittels spezifischer Protokolle weiterentwickelt. Dazu gehören zum Beispiel die 1972 abgeschlossenen Abkommen zum Schutz des Baltischen Meers und der Nordsee, das Barcelona-Abkommen zum Schutz des Mit- telmeers (1976), die Jeddah-Konvention zum Schutz des Roten Meers und des Golfs von Aden (1981) und viele weitere internationale Vereinbarungen in Afrika, Asien, Lateinamerika, der Karibik und in Osteuropa. Diese multilateralen Abkommen versuchen in der Regel die Zusammenarbeit der Anliegerstaaten zur Kontrolle und Reduktion von Verschmutzungsquellen in den Küstenzonen und im Landesinneren zu fördern. Der Erfolg vieler regionaler Mee- resabkommen in Entwicklungs- und Transitionsländern war jedoch bisher sehr be- grenzt. Vielfach fehlte es nicht nur an den finanziellen Ressourcen, sondern auch am politischen Willen, diese Rahmenabkommen mit konkreten Massnahmen umzuset- zen. Der GEF hat mit seinem Schwerpunktprogramm «Internationale Gewässer» ei- nen wesentlichen Beitrag zur Wiederbelebung solcher Regionalabkommen geleistet.
1.4.7 Einfluss auf weitere internationale
Umweltabkommen Die Umsetzung verschiedener anderer Umweltabkommen wird ebenfalls durch GEF-finanzierte Aktivitäten positiv beeinflusst. Die katalytische Wirkung des GEF beruht auf den kapazitätsfördernden Massnahmen zur Schaffung personeller, insti- tutioneller, analytischer und systemischer Kapazitäten im Umweltbereich sowie der Fähigkeit des GEF, mit seinen Eigenmitteln zusätzliche Finanzierungen aus anderen Quellen zu mobilisieren.
1.5 Einbettung des Rahmenkredits in die schweizerische
Aussenpolitik Der Rahmenkredit bildet ein wichtiges Element der schweizerischen Aussenpolitik im Umweltbereich und wird durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- schaft (UVEK/BUWAL) verwaltet. Die Umweltaussenpolitik gehört zu den prioritä- ren aussenpolitischen Bereichen, wie sie der Bundesrat in seinem aussenpolitischen Bericht 2000 dargelegt hat (BBl 2001 261, Schutz der natürlichen Lebensgrundla- gen). Im Weiteren bestehen direkte Bezüge zu anderen prioritären Politikbereichen. Dazu gehören die vom Bundesrat in seinem Bericht über die Nord-Süd Beziehungen der Schweiz in den 90er Jahren (Leitbild Nord-Süd; BBl 1994 II 1214) formulierten Zielsetzungen, deren Umsetzung in erster Linie der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (EDA/DEZA) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (EVD/seco) obliegt. Für alle Umweltaspekte ist dabei das BUWAL einzubeziehen. Das Aufgabengebiet der DEZA umfasst die technische und finanzielle Zusammen- arbeit, die humanitäre und die Katastrophenhilfe sowie seit 1995 die technische Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas und der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS). Ferner ist die DEZA für die allgemeine Koordination der Entwick- lungszusammenarbeit und der bilateralen Kooperation mit den osteuropäischen Staaten zuständig. Das seco unterstützt im Rahmen der wirtschafts- und handelspolitischen Massnah- men einerseits mit den Instrumenten zur Förderung der Investitionen hauptsächlich Entwicklungsländer, die sich zwar teilweise im Weltmarkt zu integrieren vermögen, aber zusätzlicher Investitionsanreize aus der wirtschaftlichen Entwicklungszusam- menarbeit bedürfen, um private Investitionen aus den Industrieländern anzuziehen. Andererseits unterstützt das seco mit seinen Budget-und Zahlungsbilanzhilfen sowie Entscheidungsmassnahmen ärmere Länder bei der Durchführung von wirtschaftli- chen Reformprogrammen. Denn eine nachhaltige Entwicklung und der Schutz der natürlichen Ressourcen lässt sich letztlich nur über eine entsprechende Verbesse- rung der makroökonomischen Rahmenbedingungen erreichen. Der umweltpoltische Aufgabenbereich des BUWAL mit den in der vorliegenden Botschaft präsentierten multilateralen Finanzierungsmechanismen ergänzt die Umweltprogramme der DEZA und des seco und fördert damit die Kohärenz zwi- schen den prioritären aussenpoltischen Zielen der Schweiz.
1.5.1 Das internationale Umweltregime
Als Antwort auf die globalen ökologischen Interdependenzen sind auf internationa- ler Ebene im Umweltbereich in den letzten Jahren wichtige Institutionen, Abkom- men und Mechanismen geschaffen worden. Mittlerweile existieren eine ganze Reihe von unabhängigen Umweltabkommen und -institutionen mit eigenen Vertragspartei- enkonferenzen, technisch-wissenschaftlichen Panels und Sekretariaten. Das globale Umweltregime zeichnet sich dadurch aus, dass es vergleichsweise jung und in den letzten Jahren sehr dynamisch ist. Allerdings ist es angesichts der grossen Zahl der Institutionen unheinheitlich, fragmentiert und aufgesplittert. Die verschiedenen the- men- und problemspezifischen Umweltabkommen basieren oft auf eher vagen Ziel- setzungen und beinhalten selten konkrete Verpflichtungen, genaue Umsetzungszeit-
pläne, effektive Streitbeilegungsmechanismen oder Sanktionsmöglichkeiten bei Vertragsverletzungen. Sie sind zudem unterschiedlich breit ratifiziert und teilweise schlecht implementiert. Das internationale Umweltregime weist in verschiedenen zentralen Gebieten immer noch Lücken auf (z.B. Wasser und Wald) und ist – z.B. verglichen mit der WTO – institutionell schwach ausgestaltet. Die finanzielle Unter- stützung für die Umsetzung der Abkommen durch die Entwicklungsländer ist unein- heitlich geregelt, und es fehlt ein zentrales Organ, das die internationale Umweltpo- litik effektiv koordiniert, Widersprüche korrigiert und Synergien sicherstellt.
1.5.2 Einsatz der Schweiz für die Stärkung des globalen
Umweltsystems und der Umweltinstitutionen Als Teil ihrer Umweltaussenpolitik setzt sich die Schweiz seit langem für eine Stär- kung der institutionellen Strukturen im Umweltbereich ein. Um die Mängel des internationalen Umweltsystems – namentlich ungenügendes Engagement der inter- nationalen Gemeinschaft und der Staaten für die Umweltabkommen, Fragmentie- rung des Systems, ungenügende Mittel und ungenügende Autorität des UNO- Umweltprogramms UNEP sowie institutionelles und strukturelles Ungleichgewicht zwischen Umwelt- und anderen Regimes – zu beheben, stehen dabei die folgenden Ziele im Vordergrund:
1. Stärkung der Umweltabkommen: Die Schweiz setzt sich ein für die rasche
Ratifizierung, Implementierung und Umsetzung der bestehenden Abkom- men, die Finalisierung begonnener Arbeiten sowie das Schliessen bestehen- der Lücken im internationalen Umweltregime.
2. Verminderung der Fragmentierung und Verbesserung der Kohärenz im
Umweltbereich: Die Schweiz engagiert sich für die Identifizierung von Überschneidungen zwischen bestehenden Umweltabkommen, die Eliminie- rung allfälliger Widersprüche, die Verbesserung und Vereinfachung der Koordination und Kooperation sowie die bessere Nutzung möglicher Syner- gien durch organisatorische und geografische Gruppierung von ähnlichen und thematisch verwandten Abkommen (clustering). Die Stärkung des GEF als zentrales Finanzierungsinstrument für das globale Umweltregime soll Kohärenz und Synergien in der Finanzierung der Umsetzung von Umwelt- abkommen in Entwicklungsländern fördern. Ein weiteres Ziel ist schliesslich die Stärkung bestehender Koordinationsmechanismen wie die 1999 von der UNO-Generalversammlung geschaffene Umweltmanagement-Gruppe (Envi- ronmental Management Group, EMG), die alle mit Umweltfragen betrauten Institutionen und Konventionen vereint.
3. Stärkung von UNEP: Die Schweiz setzt sich für eine Stärkung des UNO-
Umweltprogramms UNEP ein, das im Nachgang zur UNO-Konferenz über die menschliche Umwelt (United Nations Conference on the Human Envi- ronment) von 1972 gegründet wurde, um als für den Schutz der Umwelt zuständiges Organ der Vereinten Nationen die internationalen Anstrengun- gen in diesem Bereich zu koordinieren, zu fördern und zu kontrollieren. Ziel einer Stärkung des UNEP ist es, sicherzustellen, dass dieses als zentrale und wichtigste Institution des internationalen Umweltregimes seine koordinie-
rende und leitende Funktion auch effektiv wahrnehmen kann. Voraussetzung dafür ist die Sicherstellung einer angemessenen und langfristig stabilen finanziellen Basis für das UNEP.
4. Das Ungleichgewicht zwischen dem internationalen Umweltregime und
anderen, vor allem wirtschaftlichen Bereichen bedarf grösserer Aufmerk- samkeit. Die Schweiz setzt sich daher ein für eine Klärung des Verhältnisses zwischen Handels- und Umweltabkommen. Längerfristig strebt sie die Schaffung eines wirksamen globalen Streitschlichtungsmechanismus für den Umweltbereich an. Zudem sind Aufgaben und Kompetenz der UN- Kommission für nachhaltige Entwicklung CSD zu präzisieren, welche 1992 im Nachgang zur Rio-Konferenz ins Leben gerufen wurde, um die Fort- schritte bei der Umsetzung der Beschlüsse von Rio zu überwachen.
1.5.3 Der GEF als zentraler Finanzierungsmechanismus
für die Umsetzung von multilateralen Umweltabkommen Angesichts des weit verzweigten Umweltsystems mit seinen vielen Konventionen und Protokollen, mit teils völlig unterschiedlichen Führungsstrukturen und Zustän- digkeiten ist es bedeutsam, die Glaubwürdigkeit der Politik und der angestrebten Lösungen zu gewährleisten. Dabei spielen auch die Umsetzungs- und Finanzie- rungsmechanismen der Umweltkonventionen und Protokolle eine zentrale Rolle. Ihre kohärente und effiziente Ausgestaltung ist deshalb von grösster Wichtigkeit. Die Konzentration auf wenige gut funktionierende Finanzierungsinstrumente fördert die Gewährleistung von Kohärenz und Effizienz zusätzlich. Der GEF stellt dabei heute das wichtigste globale Finanzierungsinstrument für die Umsetzung der Kon- ventionen und Protokolle im Umweltbereich dar. Die klare, übersichtliche Finanz- struktur, welche bürokratischen Wildwuchs und hohe Transaktionskosten verhin- dert, ermöglicht es, die Mittel mit höchstmöglicher Effizienz zu verwenden. Auf Grund der Ergebnisse verschiedener unabhängiger Evaluationen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass der GEF mit begrenzten Mitteln eine beachtliche Wir- kung entfaltet hat und die Strukturen besitzt, um Verbesserungen bei der Projekt- implementierung und der Programmierung von GEF-Ressourcen zu Gunsten der globalen Umwelt voranzutreiben. Seit der Pilotphase hat die Schweiz sehr aktiv bei der Entwicklung der strategischen und programmatischen Vorgaben des GEF mitge- arbeitet. Die Schweiz verfolgte daher im Rahmen des GEF-Rates und der Exeku- tivorgane der implementierenden Organisationen die Stärkung des GEF als zentraler Stützpfeiler wichtiger multilateraler Umweltabkommen und damit als zentrales Ins- trument im Kampf gegen die fortschreitende globale Umweltzerstörung. In diesem Sinne gilt es auch in Zukunft die Politik weiterzuverfolgen, den GEF zum zentralen Finanzierungsinstrument des multilateralen Umweltregimes weiterzuentwickeln. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass dieser zentrale Finanzierungsmecha- nismus bei Bedarf durch spezifische, auf die konkreten Herausforderungen und Pro- bleme ausgerichtete zusätzliche Mechanismen ergänzt werden kann.
1.6 Ziele, Struktur und Funktionsweise des GEF und
des Ozonfonds Der Globale Umweltfonds (Global Environment Facility – GEF) ist ein multilate- raler Finanzierungsmechanismus, der international vereinbarte Massnahmen in Entwicklungsländern und Transitionsländern in Osteuropa und Zentralasien zum Schutze der globalen Umwelt finanziert. Die Geberländer erfüllen durch die GEF- Beiträge Verpflichtungen hinsichtlich der finanziellen Unterstützung dieser Länder, die sie im Rahmen der in Ziffer 1.4 beschriebenen Konventionen eingegangenen sind. Der Ozonfonds hingegen dient ausschliesslich zur Unterstützung der Ent- wicklungsländer bei der Umsetzung des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Der GEF ergänzt den Ozonfonds, indem er dessen Zielvorgaben in den Transitionsländern umsetzt. Mit den Geldern des Ozonfonds und des GEF wer- den im allgemeinen Zusatzkosten (Inkrementalkosten) finanziert, mit deren Hilfe mittels regulärer Entwicklungsprojekte zusätzlich bestimmte globale Umweltnutzen erzielt werden können. Das Niveau der durch den GEF und den Ozonfonds mobili- sierten Kofinanzierungen aus verschiedenen Quellen gilt deshalb als wichtiger Indi- kator für deren Mobilisierungseffekt (siehe Ziff.. 1.7).
1.6.1 Struktur des GEF
Die GEF-Pilotphase wurde 1991 mit freiwilligen Beiträgen in der Höhe von insge- samt 800 Millionen US-Dollar lanciert. Die Gründung des GEF stand im Zeichen laufender Verhandlungen über die Rahmenkonvention über Klimaänderung und die Konvention über die biologische Vielfalt. Im März 1994 wurden Restrukturierungs- und Wiederauffüllungsverhandlungen abgeschlossen und neue Gelder in der Höhe von rund 2 Milliarden US-Dollar gesprochen. Die zweite Wiederauffüllung des GEF (GEF-2, 1998–2001) wurde 1998 ausgehandelt und betrug ebenfalls 2 Milliarden US-Dollar. Aufsichtsgremium des GEF ist der GEF-Rat, der sich zweimal pro Jahr zur Bestim- mung strategischer und programmatischer Richtlinien und zur Annahme der GEF- Programmtranchen trifft. Die Sitzverteilung im GEF-Rat sichert eine ausgewogene Repräsentation von Industrie- und Entwicklungsländern durch insgesamt 32 Stimm- rechtsgruppen (14 OECD, 16 Entwicklungsländer und 2 Transitionsländer). Die Schweiz vertritt eine Stimmrechtsgruppe mit Aserbeidschan, Tadschikistan, Kir- gistan, Usbekistan und Turkmenistan. Die 171 Mitgliedstaaten des GEF treffen sich alle 3 Jahre zu einer Vollversammlung für eine Bestandsaufnahme und zur Verab- schiedung von grundsätzlichen und richtungsweisenden Entscheidungen. Dem GEF-Rat direkt unterstellt ist das GEF-Sekretariat, welches als Verbindungs- glied zwischen dem GEF-Rat und den implementierenden Organisationen funktio- niert. Das GEF-Sekretariat arbeitet eng mit den Konventionssekretariaten zusammen und erstattet den Vertragsparteien der Konventionen regelmässig Bericht über die Arbeit des GEF in den relevanten Schwerpunktbereichen. Die Projektarbeit des GEF beruht auf der Zusammenarbeit von drei internationalen Organisationen, welche als implementierende Organisationen für die Projektidenti- fikation, Projektentwicklung und Projektdurchführung verantwortlich sind. Es sind dies die Weltbank (57 % der GEF-Gelder), das Entwicklungsprogramm der Verein-
ten Nationen UNDP (31 %) sowie das Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNEP (6 %). Weitere 6 % sind in Projekte investiert, die von diesen Organisationen gemeinsam umgesetzt werden. Die Weltbank agiert zudem als Verwalterin des GEF Trust Funds. GEF-Projekte können von verschiedenen ausgewiesenen Organisationen inklusive Nichtregierungsorganisationen ausgeführt werden, wobei jeweils eine der genannten implementierenden Organisationen die Gesamtverantwortung übernimmt. Seit 1999 haben weitere Organisationen erleichterten Zugang zu GEF-Ressourcen: vier regionale Entwicklungsbanken, die FAO (UNO-Landwirtschaftsorganisation), die UNIDO (UNO-Organisation für industrielle Entwicklung) und der IFAD (inter- nationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung). Diese Öffnung soll die ope- rationelle Basis des GEF erweitern und das Angebot an qualitativ hochwertigen Projektvorschlägen erhöhen.
1.6.2 Struktur des Ozonfonds
Der Ozonfonds wurde 1990 anlässlich der Vertragsparteienkonferenz in London im Rahmen des Montrealer Protokolls geschaffen. Er unterstützt die Entwicklungslän- der bei Massnahmen zum Ersatz von ozonschichtabbauenden Substanzen (OAS) in den industriellen und gewerblichen Verfahren und in diesem Zusammenhang neben Investitionsprojekten die Entwicklung von Länderprogrammen, die Erstellung regio- naler Studien sowie relevante technische Unterstützungsmassnahmen, Informations- arbeit und Ausbildungsaktivitäten. Der Fonds wird durch ein Exekutivkomitee aus Vertretern von sieben Entwicklungs- und sieben Industrieländern verwaltet, das die operationelle Politik und die Projekt- kriterien bestimmt, die Arbeitsprogramme der implementierenden Organisationen annimmt und Investitionsprojekte bewilligt. Vier internationale Organisationen am- ten als implementierende Organisationen: das Entwicklungsprogramm der UNO (UNDP), das Umweltprogramm der UNO (UNEP), die Organisation für industrielle Entwicklung der UNO (UNIDO) und die Weltbank. Diese implementierenden Organisationen unterstützen die Klientenländer bei der Erstellung von Länderpro- grammen, Durchführbarkeitsstudien, und Projektvorschlägen. Sie bieten technische Unterstützung bei der Erarbeitung der Projektvorschläge und der Projektdurchfüh- rung.
1.7 Wirkung der Projekte und Programme des GEF
und des Ozonfonds 1.7.1 GEF Von 1991 bis Ende 2001 hat der GEF mehr als 4 Milliarden US-Dollar eigene Mittel in rund 1000 Projekte in 160 Ländern investiert. Mit diesen Mitteln hat der GEF rund 11 Milliarden US-Dollar an Kofinanzierungen mobilisiert, auch aus dem Privatsektor, was die Schrittmacherfunktion und den Mobilisierungseffekt dieses Finanzierungsmechanismus deutlich macht. Tabelle 2 im Anhang zeigt die Inves- titionen von Eigenmitteln des GEF nach Schwerpunktbereichen und Projektkatego- rien.
Die strategische Grundlage für den GEF bildet die im Oktober 1995 durch den Rat verabschiedete operationelle Strategie. Diese definiert eine Reihe von Kriterien für operationelle Programme. GEF-Aktivitäten müssen mit nationalen Prioritäten und Politiken übereinstimmen, eine langfristige Wirkung des erzielten globalen Umwelt- nutzen sicherstellen, Hebelwirkung entfalten, andere nationale und internationale Akteure einbeziehen und sozial und finanziell nachhaltig sein. Bis heute wurden 13 operationelle Programme entwickelt, die in Tabelle 3 im Anhang aufgeführt sind. Für die Projektarbeit besitzt der GEF verschiedene Finanzierungsfenster zur opti- malen Nutzung seiner Ressourcen. Diese sind in Tabelle 4 im Anhang dargestellt. Dank einem separaten Projektvorbereitungsfonds können wichtige Hindernisse bei der Projektidentifikation und -entwicklung überwunden werden. In reguläre Projekte investiert der GEF im Durchschnitt 8,5 Millionen US-Dollar. Bei der Beurteilung der Wirkung von GEF-Aktivitäten stützt sich der GEF-Rat und die GEF-Vollversammlung auf eine Reihe von Evaluationsprodukten. Bisher wur- den zwei umfassende, unabhängige Tätigkeitsbeurteilungen (Overall Performance Studies) des GEF durchgeführt. Die im Februar 2002 veröffentlichte zweite Gesamtstudie des GEF kommt zum Schluss, dass der GEF einen «signifikanten Bei- trag zur Bekämpfung der globalen Umweltprobleme» leistet. Diese Schlussfolgerung wird vor dem Hintergrund zweier Tatsachen gezogen: 1) die Zielsetzung des GEF, weltweit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, ist äusserst anspruchsvoll, und 2) die ihm zur Verfügung gestellten Mittel sind gemessen an der Grösse und Kom- plexität der Herausforderung sehr bescheiden. Eine umfassende katalytische Wir- kung des GEF ergibt sich aus positiven Resultaten auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Bereichen: – Der GEF ist die treibende Kraft bei der Erarbeitung von nationalen Berich- ten und Massnahmenplänen im Klima- und Biodiversitätsbereich in Ent- wicklungsländern und damit ein zentraler Stützpfeiler der globalen Umwelt- konventionen. – Die operationellen Programme des GEF in den Schwerpunktbereichen zei- gen heute in wichtigen Aspekten Resultate dank der Demonstrationswirkung innovativer Technologien und Ansätze, der Schaffung personeller und institutioneller Kapazitäten im Umweltbereich und in einigen Fällen mittels Beeinflussung politischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. – In einigen Fällen lassen sich quantifizierbare Verbesserungen der Umwelt- situation direkt auf GEF-Aktivitäten zurückführen, vor allem in den Berei- chen Biodiversität und internationale Gewässer. Im Ozonbereich geht ein grosser Teil der Reduktion der Emissionen von OAS in Transitionsländern auf GEF-finanzierte Aktivitäten zurück. Im Klimabereich hat der GEF wesentlich zur Förderung von energiesparenden Technologien und von Quellen erneuerbarer Energien beigetragen. – Der GEF hat in vielen Staaten eine ungewöhnliche und viel versprechende Partnerschaft zwischen verschiedenen Regierungsstellen, lokalen Bevölke- rungsgruppen, dem Privatsektor, nicht-staatlichen Umwelt- und Entwick- lungsorganisationen und internationalen Institutionen gefördert.
– Im internationalen Rahmen gilt der GEF als Vorbild für Transparenz und Partizipation bei der Entwicklung und Durchführung von Projekten. Er hat in dieser Hinsicht die reguläre Politik der implementierenden Organisatio- nen beeinflusst. – Die implementierenden Organisationen des GEF haben in den letzten Jahren konkrete Fortschritte bei der Integration globaler Umweltanliegen in ihre regulären Arbeitsprogramme, Sektor- und Länderstrategien gemacht. – Der GEF baut auf der Zusammenarbeit von drei sehr unterschiedlichen internationalen Organisationen auf und weist daher eine recht komplexe Struktur auf. Die anfänglichen Probleme mit schwerfälligen und zeitrauben- den Prozeduren bestehen zum Teil weiterhin. Als Institution ist der GEF trotzdem in den letzten Jahren um einiges effizienter geworden. Die Koope- rationsprozeduren zwischen den verschiedenen Partnern und der Projekt- zyklus (Identifikation, Entwicklung, Bewilligung und Durchführung der Projekte) sind vereinfacht worden. Zudem wurde ein wirksamer Mechanis- mus zur Finanzierung von Projektentwicklungskosten geschaffen.
1.7.2 Ozonfonds
Die Entwicklungsländer haben sich verpflichtet, bis 2010 völlig auf die Produktion von FCKW und Halonen zu verzichten (siehe Tabelle 1). Bis heute hat der multi- laterale Ozonfonds über 1,2 Milliarden US-Dollar für mehr als 3800 Projekte in
124 Entwicklungsländern bewilligt. Die Projekte zur Reduktion des Konsums und
der Produktion von Ozonschichtabbauenden Substanzen (OAS) basieren auf
108 Länderprogrammen, wobei der Ozonfonds die Kosten übernimmt für eine Kon-
version der Produktion auf alternative Substanzen, die die Ozonschicht nicht schä- digen. Daneben finanziert der Ozonfonds auch die Betriebskosten von nationalen «Ozonbüros», welche für die Implementierung des Montrealer Protokolls in Ent- wicklungsländern verantwortlich sind. Die vollständige Umsetzung der bisher durch den Ozonfonds bewilligten Projekte soll den Konsum von 193 000 Tonnen OAS und die Produktion von 39 000 Tonnen verhindern. Bis zum letzten Jahr konnten bereits Reduktionen von insgesamt rund
142 000 Tonnen realisiert werden. Der Konsum von Halonen erreichte 1995 einen
Höchstwert mit 41 000 Tonnen und hat sich vorerst auf diesem Niveau stabilisiert. Neuste Daten für einzelne Substanzen deuten darauf hin, dass Entwicklungsländer seit 1997 rascher als geplant auf alternative Substanzen oder Techniken umsteigen, so etwa beim Methylbromid. – Der Ozonfonds setzt gemäss den Überprüfungen des Exekutivkomitees seine Ressourcen wirksam ein und spielt eine zentrale Rolle bei den Bemühungen der Entwicklungsländer, auf OAS zu verzichten. Trotz des bisher Erreichten besteht jedoch eine gewisse Gefahr, dass viele Entwicklungsländer ihre Ver- zichtsverpflichtungen nicht termingerecht werden erreichen können (vgl. 2.3). Bei einigen Ländern gibt es Verzögerungen bei der Erstellung und Um- setzung der Länderprogramme und bei der Definition der Ausgangsdaten, welche als Basis für konkrete Investitionsprojekte dienen. Gesamtwirtschaft- liche Probleme eines Landes können die Finanzierung von Investitions- projekten durch den Ozonfonds zusätzlich erschweren. Der internationale
illegale Handel mit FCKW bleibt ebenfalls ein Problem von beträchtlichem Ausmass. All diesen Problemen gilt es in der nächsten Finanzierungsphase besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
1.8 Neue Verpflichtungen im Klimabereich
Anlässlich der Wiederaufnahme der 6. Vertragsparteienkonferenz der Klimakon- vention im Juli 2001 in Bonn (COP 6bis) wurde ein politischer Durchbruch erreicht, der die Ratifikation des Protokolls von Kyoto auch ohne Beteiligung der USA ermöglichen sollte. Ein Teil der getroffenen Vereinbarungen haben finanzielle Aus- wirkungen, auf die im entsprechenden Bundesratsantrag hingewiesen wurde (Bun- desratsentscheid vom 27. Juni 2001). Die COP 7 vom November 2001 in Marrakesch konnte die Ergebnisse von Bonn konsolidieren und verbindliche Entscheide verabschieden. An den Vereinbarungen im finanziellen Bereich änderte sich substanziell nichts mehr. Es sollen im Rahmen der Klimakonvention und des Kyoto-Protokolls drei neue spezialisierte Fonds geschaffen und vom GEF verwaltet werden: – Adaptation Fund: Dieser im Kyoto-Protokoll verankerte Fonds soll Ent- wicklungs- und Transitionsländern finanzielle Unterstützung gewähren für konkrete Massnahmen gegen die schädlichen Auswirkungen des Klima- wandels. Der Fonds soll durch eine Steuer von 2 % auf den aus Projekten des «Clean Development Mechanism» resultierenden Handelszertifikaten gespeist werden, sowie durch Zusatzbeiträge der Geberländer. – Special Climate Fund: Dieser Fonds soll zusätzliche Mittel für die in der Konvention vorgesehenen Klimaschutzmassnahmen in Entwicklungs- und Transitionsländern zur Verfügung stellen. – Least Developed Countries Fund: Dieser Fonds soll sich der speziellen Be- dürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder annehmen. Dabei handelt es sich vor allem um die ärmsten afrikanischen Länder und um die Insel- staaten, für die der Klimawandel eine besonders drastische Herausforderung darstellt. Für die Kapitalisierung dieser neuen Fonds schlug der Präsident der Klimaverhand- lungen im April 2001 ein neuartiges Finanzierungskonzept vor, das auf dem Verur- sacherprinzip beruht und diesem zu einer Anwendung auf internationaler Ebene verhilft. Der Verteilschlüssel für die neuen Zahlungsverpflichtungen der Geberlän- der beruht demnach auf dem relativen CO2-Ausstoss der Industrieländer im Jahr 1990, dem Basisjahr des Kyoto-Protokolls. Für die Schweiz ergibt dies einen Anteil von 0,3 %. Anlässlich von COP 6bis einigten sich die Geberländer auf eine gemein- same politische Erklärung über diese neuen Zahlungsverpflichtungen. Die Schweiz schloss sich dieser Erklärung an, die neben den 15 EU-Staaten auch von Kanada, Neuseeland, Norwegen und Island unterzeichnet wurde. Darin wird der gesamthaft zu entrichtende Betrag auf 410 Millionen US-Dollar pro Jahr festgesetzt. Die relevanten Kriterien für die Berechnung der daraus resultierenden Zahlungsver- pflichtung der Schweiz werden in der Ziffer 2.4 detailliert erläutert.
2 Besonderer Teil
2.1 Betrag und Verwendung des Rahmenkredits
In Anlehnung an den 1998 vom Parlament gesprochenen Rahmenkredit in dieser Sache wird ein neuerlicher Rahmenkredit von gesamthaft 125 Millionen Franken beantragt, zur Abdeckung maximaler Verpflichtungen der Schweiz an den GEF-3 (2002–2006) von 99,07 Millionen Franken, an den multilateralen Ozonfonds des Montrealer Protokolls von 17,43 Millionen Franken und für die neuen Verpflich- tungen im Klimabereich von rund 5 Millionen Franken. Als Durchführungskredit werden wiederum 3,5 Millionen Franken beantragt. Die einzelnen Komponenten und Geldbeträge des Rahmenkredits werden in dieser Ziffer detailliert erläutert. Der Rahmenkredit hat eine Mindestdauer von 4 Jahren und die ersten Auszahlungen sollen ab 2003 erfolgen. Die Schaffung der erforderlichen rechtlichen Grundlage wird in der Ziffer 6 beschrieben und im Beschlussprotokoll dieser Botschaft bean- tragt. Mit Bundesratsbeschluss vom 14. November 2001 wurde von einem Aussprache- papier des UVEK in dieser Sache Kenntnis genommen. Der darin genannte Betrag für den neuen Rahmenkredit von 130 Millionen Franken (davon 110 Mio. Fr. für den GEF) bildete die Ausgangslage für die entsprechenden internationalen Ver- handlungen. Nach Abschluss der GEF-Verhandlungen kann dieser Betrag nun auf
125 Millionen Franken reduziert werden (davon 99,07 Mio. Fr. für den GEF).
Der Bundesrat betrachtet den Finanzbedarf des beantragten Rahmenkredits als aus- gewiesen und ist von der Fähigkeit der erwähnten Institutionen überzeugt, weiterhin wirksame Projekte zum Schutz der globalen Umwelt durchzuführen. Diese Auffas- sung wird in der vorliegenden Botschaft begründet. Der vorliegende Antrag schliesst an zwei vorangehende Rahmenkredite in dieser Sache an, die das Parlament 1991 und 1998 gesprochen hat. Im Zusammenhang mit der 700-Jahr-Feier der Schweize- rischen Eidgenossenschaft wurde 1991 ein Rahmenkredit von 300 Millionen Fran- ken gesprochen, für Umweltprogramme und Umweltprojekte von globaler Bedeu- tung in Entwicklungsländern. Davon wurden 145 Millionen Franken für Beiträge an multilaterale Fonds verwendet und 155 Millionen für die Durchführung von bi- und multilateralen Massnahmen in Entwicklungsländern. Diese Gelder hat die Schweiz unter anderem für die GEF-Pilotphase und für den GEF-1 sowie für die entspre- chenden Phasen des Ozonfonds eingesetzt. Der Rahmenkredit zur Finanzierung von Programmen und Projekten in Entwicklungsländern zur Bekämpfung globaler Umweltprobleme von 1998 stellte weitere 88,5 Millionen Franken bereit (BBl 1998 3606), die zur Finanzierung des GEF-2 (1998–2001) und der neuen Phase des Ozonfonds verwendet wurden.
2.2 Der neue Beitrag der Schweiz an den GEF
2.2.1 Ressourcenbedarf für den GEF-3
Multilaterale Fonds wie der GEF werden grundsätzlich auf der Basis einer nach wirtschaftlichen Kriterien ausgewogenen Lastenverteilung unter den Geberländern finanziert. Bei der ersten regulären GEF-Phase von 1994–1997 (GEF-1) erlaubte die Zahlungsbereitschaft der USA eine Finanzierung des GEF-1 in der Höhe von 2 Mil- liarden US-Dollar. Die von europäischen Staaten angestrebten 3 Milliarden US- Dollar konnten damit nicht erreicht werden. Die Wiederauffüllung für die Periode 1998–2001 (GEF-2) gestaltete sich ebenfalls schwierig und erreichte schliesslich wiederum 2 Milliarden US-Dollar an Neuver- pflichtungen. Die entsprechenden bisherigen Beiträge der Schweiz an den GEF Trust Fund sind in Tabelle 5 im Anhang aufgeführt. Ein vom GEF-Sekretariat vorgeschlagenes Budget für den GEF-3 bildete die Grund- lage für die internationalen Verhandlungen zur Wiederauffüllung. Es setzt sich aus Projektionen über die Entwicklung des Ressourcenbedarfs in den traditionellen GEF-Schwerpunktbereichen, sowie den neu zugewiesenen Aufgabenbereichen zusammen. Berücksichtigt wird zudem die Kapazität der Empfängerländer, entspre- chende Ressourcen zu absorbieren und produktiv einzusetzen, sowie diejenige der implementierenden Organisationen, qualitativ hochwertige Projekte umzusetzen. Die verschiedenen Evaluationsprodukte des GEF belegen, dass das Angebot an qua- litativ hochstehenden und den GEF-Kriterien entsprechenden Projekten zugenom- men hat. Auch die Kapazität zur Projektumsetzung der implementierenden Organi- sationen hat sich verbessert. Eine erhöhte Absorptionskapazität für GEF-Ressourcen in den Empfängerländern ist ebenfalls gegeben, wie dies verschiedene Studien bele- gen. Die von der Staatengemeinschaft beschlossenen Erweiterungen des Mandats von GEF (POPs Konvention, Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, neuer Schwerpunktbereich Desertifikation und Entwaldung) bedingen, dass die zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend höher sind als diejenigen des GEF-2.
2.2.2 Das GEF-3-Verhandlungsergebnis
Die internationalen Verhandlungen zur dritten Wiederauffüllung des GEF begannen im Mai 2001 und wurden im August 2002 abgeschlossen. Insgesamt werden für den GEF-3 Mittel im Umfang von mehr als 2,9 Milliarden US-Dollar zur Verfügung stehen (siehe Tabelle 6). Dieses Verhandlungsergebnis wird der zweiten GEF-Voll- versammlung vom 16.–18. Oktober 2002 in Peking zur Verabschiedung unterbrei- tet. Im Weiteren bedarf der GEF-3 auch der Zustimmung der Exekutivdirektoren der Weltbank, die den Globalen Umweltfonds weiterhin verwalten soll. Gemäss der «Trust Fund Resolution» für den GEF-3 müssen die Geberländer ihre Anteile durch Auflegung einer entsprechenden Schuldverschreibung bis spätestens 30. Juni 2003 bezahlen. Der Anteil der Schweiz beträgt 99,07 Millionen Franken (siehe Tabelle 6).
Die Basis für die Lastenverteilung zwischen den Geberländern für Finanzbeiträge an den GEF bildet der Verteilschlüssel der Internationalen Enwicklungsvereinigung (International Development Association – IDA). Die IDA ist eine Weltbanktochter und vergibt Kredite zu besonders günstigen Bedingungen an die ärmsten Entwick- lungsländer. Der geltende IDA-Verteilschlüssel beträgt für die Schweiz 2,43 % und bildet die Grundlage («basic share») für die Bestimmung des Anteils der Schweiz am GEF-3 (siehe Tabelle 6). Anders als beim GEF-2 einigten sich die Geberländer diesmal nicht auf einen vorbe- stimmten Zielbetrag. Stattdessen wurde der maximale Betrag, den die USA zu leis- ten bereit war, als Ausgangslage genommen. Die USA erhöhten im letzten Stadium der Verhandlungen ihren maximalen Betrag – als Reaktion auf massiven Druck der anderen Geberländer – auf 500 Millionen US-Dollar. Dieser Betrag repräsentiert den «basic share» der USA von 20,86 %. Weiter wurde beschlossen, die Wieder- auffüllung nicht in US-Dollar zu nominieren, sondern in Sonderziehungsrechten (SZR). Die relevanten Wechselkurse wurden wie üblich bereits vor Beginn der Ver- handlungen fixiert (siehe Tabelle 9). Entsprechend dieser Ausgangslage ergab der «basic share» der Schweiz von 2,43 % einen Betrag von 45,94 Millionen SZR oder 99,07 Millionen Franken. Wie im IDA Trust Fund der Weltbank summieren sich aus historischen Gründen die «basic shares» aller Geberländer auch im GEF nicht auf 100 %, sondern nur auf 88,99 % (Tabelle 6). Diese strukturelle Lücke ist im GEF grösser als im IDA, weil nicht alle IDA-Geberländer auch GEF-Geberländer sind. Die strukturelle Lücke wird durch freiwillige Zusatzbeiträge der Geberländer verkleinert und soll möglichst geschlossen werden. Dieses Ziel könnte annähernd erreicht werden, da verschiedene Geberländer während dem UNO-Gipfeltreffen über nachhaltige Entwicklung Ende August 2002 zum Teil massive freiwillige Zusatzbeiträge für den GEF-3 anzukün- digen gedenken. Angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes wird die Schweiz keinen zusätzlichen freiwilligen Betrag leisten, so dass unser Gesamtbeitrag an den GEF-3 von 99,07 Millionen Franken eine feste Grösse darstellt. Eine Wechselkurs-Reserve für die GEF-3-Zahlungen der Schweiz ist ebenfalls nicht nötig. Dank ihrer tiefen Inflationsrate kann die Schweiz ihre Verpflichtung in Schweizer Franken eingehen, was die Budgetplanung erheblich erleichtert. Wie jede Wiederauffüllung des GEF wird auch diese von einem Reformpaket be- gleitet, das von den Geberländern ausgehandelt wurde und von der GEF-Voll- versammlung verabschiedet werden muss. Darin sind Massnahmen zur Förderung der Effizienz, Wirkung und Nachhaltigkeit von GEF-Aktivitäten enthalten. Im weiteren wurden erstmals quantitative Zielvorgaben für die einzelnen Schwer- punktthemen beschlossen. Das Reformpaket stützt sich auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der zweiten Gesamtevaluation des GEF vom Februar 2002.
2.2.3 Modus der Auszahlungen für GEF-3
Zu unterscheiden ist zwischen der offiziellen Geltungsdauer des GEF-3 (Juli 2002– Juni 2006, gemäss Geschäftsjahr von Weltbank und GEF) und dem effektiven Abruf der verpflichteten Mittel, der für den GEF-3 wegen des verzögerten Abschlusses der internationalen Verhandlungen zur Wiederauffüllung nicht vor 2003 beginnen wird. Die Weltbank als Verwalterin des GEF Trust Funds ruft die Beiträge gemäss einem vorbestimmten Fahrplan (Tabelle 7) über eine Periode von 10 Jahren hinweg ab. Die Geberländer hinterlegen vorerst bei der Fondsmanagerin (Weltbank) ein «Instrument of Commitment», das die Gesamtsumme ihres GEF-Beitrages nennt. Anschliessend werden durch das Ressort Multilaterale Finanzierungsinstitutionen des SECO bei der Nationalbank vier gleich grosse, nicht verhandelbare und zinslose Schuldverschreibungen (Promissory Notes) aufgelegt. Termin dafür ist der 30. Juni
2003. Die Schuldverschreibung gibt dem Fondsmanager das Recht, den Schweizer
GEF-Beitrag bei der Nationalbank regelmässig einzufordern, was normalerweise vierteljährlich erfolgt. Die zu erwartenden effektiven Auszahlungen pro Jahr sind in Tabelle 11 im Anhang dargestellt.
2.3 Der neue Beitrag der Schweiz an den Ozonfonds
Die bisherigen Zahlungen der Schweiz an den Ozonfonds sind in Tabelle 8 im Anhang aufgeführt. Die Verhandlungen zur Wiederauffüllung für die nächste offizi- elle Phase (2003–2005) sollen noch vor Ende 2002 abgeschlossen werden. Der für diesen Rahmenkredit benötigte Betrag für den Ozonfonds kann auf 17,43 Millionen Franken veranschlagt werden. Dieser Betrag beruht auf der offiziellen Schätzung des Gesamtbetrags der Wieder- auffüllung von 550–600 Millionen US-Dollar (UNEP/TEAP, 2002). Der Anteil der Schweiz beträgt 1,27 %, gemäss dem geltenden UNO-Verteilschlüssel. Da verbind- liche Wechselkurse noch ausgehandelt werden müssen, wird derselbe Wechselkurs angewendet wie für den GEF-3 (Tabelle 9). Ein zusätzlicher Betrag von 4,35 Mil- lionen ist nötig wegen der Diskrepanz zwischen der Laufzeit des beantragten Rah- menkredits und der Dauer der nächsten Phase des Ozonfonds. Nur so können die fortlaufenden Zahlungen des Beitrags der Schweiz an den Ozonfonds während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenkredits gewährleistet werden Der für diesen Rahmenkredit relevante Gesamtbetrag für den Ozonfonds beträgt demnach 17,43 Millionen Franken. Die zu erwartenden jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 11 im Anhang aufgeführt. Neben der Weiterführung der Finanzierung von Investitionsprojekten muss der Ozonfonds in der nächsten Phase mehr in die Verbesserung und Anpassung der Länderprogramme investieren sowie in die Stärkung der nationalen Ozoneinheiten. In einigen Ländern bestehen Probleme mit dem zum Teil weit verbreiteten illegalen Handel mit FCKW und dessen Gebrauch sogar in Anlagen, welche bereits für Alter- nativen umgerüstet wurden. Die Verfolgung solcher Verstösse bedarf adäquater
Ressourcen für unangekündigte Kontrollbesuche in industriellen Betrieben und für eine Verstärkung der Grenzkontrollen zur Unterbindung des illegalen Handels mit FCKW.
2.4 Umfang der neuen Verpflichtung im Klimabereich
Ziffer 1.9 beschreibt die Entstehung und die Komponenten der neuen finanziellen Verpflichtungen der Schweiz im Klimabereich. Mit diesen Mitteln sollen Aktivi- täten im Zusammenhang mit den drei neu geschaffenen und von GEF verwalteten Klima-Fonds finanziert werden. Der von den Geberländern vereinbarte Gesam- tbetrag beträgt 410 Millionen US-Dollar pro Jahr und soll so bald als möglich, aber spätestens ab 2005 erbracht werden. Als Verteilschlüssel wurde der relative CO2-Ausstoss der industrialisierten Staaten im Basisjahr 1990 vereinbart, was einer Internationalisierung des Verursacherprinzips gleichkommt. Demnach beträgt der Anteil der Schweiz 0,3 %. Dies ergibt für die Schweiz einen Basisbetrag von 1,23 Millionen US-Dollar pro Jahr. Da kein verbindlicher Wechselkurs vereinbart wurde, soll jeweils der Kurs am Tag der Auszahlung verwendet werden. Zwecks Bestimmung eines Betrags für diesen Rahmenkredit ist daher von einem Wechselkurs von 1.50 auszugehen, was einen Basisbetrag von rund 2 Millionen Franken pro Jahr ergibt. Gemäss den geltenden Bedingungen soll die Schweiz diesen Betrag «so schnell als möglich, aber spätestens ab 2005» erbringen. Es wird deshalb eine «phase-in»- Strategie verfolgt, wonach 2003 mit bescheidenen Zahlungen begonnen wird. Der volle jährliche Betrag von 1,23 Millionen US-Dollar soll erst ab 2005 entrichtet werden. Die für den Rahmenkredit relevante Gesamtsumme beträgt demnach 5 Millionen Franken. Damit werden die Vorgaben des Bundesrats in dieser Sache eingehalten (Bundesratsentscheid vom 27.6.2001). Die zu erwartenden jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 11 aufgeführt.
2.5 Durchführungskredit
Zusätzlich zu den Rubriken GEF, Ozon und Klima wird ein Durchführungskredit in derselben Höhe beantragt, wie ihn die eidgenössischen Räte beim Rahmenkredit von
1998 bewilligt haben: 3,5 Millionen Franken. Zum einen dient dieser Betrag zur
Fortführung der 200 Stellenprozente, die dem BUWAL bereits 1991 in dieser Sache zugesprochen wurden und die mittels des Rahmenkredits von 1998 weitergeführt wurden. Die neuerliche Weiterführung dieser Stellen ist unabdingbar für die ver- waltungsinterne Betreuung der Dossiers GEF und Ozon und für die adäquate Ver- tretung der Schweiz in den relevanten internationalen Foren. Zusätzlich sollen mit diesen Mitteln wiederum begleitende Aktivitäten finanziert werden. Eine wichtige neue Aktivität ist die Führungsrolle der Schweiz in der neuen Stimm- rechtsgruppe im GEF, die in den kommenden Jahren einen beträchtlichen Arbeits- aufwand mit sich bringen wird. Die Stimmrechtsgruppe der Schweiz im GEF wurde auf Initiative des Eidgenössischen Finanzdepartements per Bundesratsbeschluss
vom 20. Oktober 1999 gegründet. Ein Antrag von Kasachstan um Aufnahme in diese Stimmrechtsgruppe soll noch dieses Jahr entschieden werden. Zur Qualitätskontrolle und zur Wahrnehmung der umfassenden Pflichten des Ver- treters der Schweiz im GEF-Rat soll zudem das seit 1996 bestehende Réseau d’Appui GEF (RdA-GEF) weiterfinanziert werden. Dieses befasst sich in erster Linie mit der Beurteilung der Projektvorschläge, die den Ratsmitgliedern regel- mässig zur Begutachtung zugestellt werden. Das RdA-GEF beruht auf einer engen Zusammenarbeit zwischen BUWAL und DEZA, unter Einbezug externer Experten. Angesichts des grossen Volumens an GEF-Projekten beansprucht die Wahrnehmung dieser Schlüsselaufgabe des Ratsmitglieds beträchtliche Ressourcen. Durch die Arbeit des RdA-GEF hat die Schweiz im GEF-Rat bei der kritischen Beurteilung von GEF-Arbeitsprogrammen eine führende Rolle übernehmen können. Diese Arbeit resultiert oft in konkreten Empfehlungen für eine strategische und pro- grammatische Neuausrichtung des GEF in den verschiedenen Schwerpunktberei- chen. Zur Zeit befasst sich das RdA-GEF mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für eine engere Definition der strategischen Prioritäten und Zielvorgaben des GEF in den verschiedenen Arbeitsbereichen. Ein weiteres Beispiel der Verwendung von Mitteln aus dem Durchführungskredit der GEF-2-Periode ist die Publikation eines von Schweizer Unternehmen angereg- ten «Beschaffungsleitfadens» für den GEF, der diesen den Zugang zu GEF- Aufträgen erleichtern soll. Gemäss dem neusten «GEF Procurement Report» haben Schweizer Unternehmen bisher ein Volumen von insgesamt 20,5 Millionen Franken an GEF-Aufträgen sichern können (Stand Dezember 2000). Ein vom BUWAL finanzierter globaler Workshop zur Förderung der Markt- entwicklung für Solartechnologie in Entwicklungsländern (September 2000) bot den Vertretern schweizerischer KMUs ein willkommenes globales Forum und trug zudem entscheidend zur Neuorientierung dieser Aktivitäten im GEF bei. In Zusam- menarbeit mit der Weltbank, dem GEF-Sekretariat und dem in der Schweiz ansässi- gen World Business Council for Sustainable Development ist für 2003 eine vom BUWAL mitfinanzierte Veranstaltung geplant, die den vermehrten Einbezug der Privatwirtschaft in die Arbeit des GEF thematisieren wird. Schliesslich ist auch auf die Anstrengungen der Schweiz zur Förderung der Kohä- renz im zunehmend fragmentierten globalen Umweltregime hinzuweisen. Auf Initiative der Schweiz sind im Bereich der GEF-relevanten globalen Umweltkon- ventionen wichtige Arbeiten zur Förderung der Kohärenz im Gange. Dadurch sollen beispielsweise bestehende Divergenzen zwischen Klimakonvention und Montreal- Protokoll und zwischen Klimakonvention und Biodiversitätskonvention analysiert und bereinigt werden. In beiden Fällen haben die betroffenen Konventionen auf Anregung der Schweiz Arbeitsgruppen geschaffen, die sich mit dieser Thematik befassen. Für eine Fortsetzung der vorausschauenden Politiken und strategischen Arbeiten der Schweiz im Bereich der globalen Umwelt und für eine wirkungsvolle Leitung der Stimmrechtsgruppe der Schweiz im GEF ist der beantragte Durchführungskredit unerlässlich.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
Der neue Rahmenkredit für die globale Umwelt
Rubrik Betrag (SFR Millionen)
GEF 99,07 Ozonfonds 17,43 Klima 5,00 Durchführung 3,50
Total 125,00
Der vom Bundesrat beantragte Rahmenkredit beläuft sich auf 125 Millionen Franken. Dabei fallen die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der dritten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfonds GEF mit 99,07 Millionen Franken am stärksten ins Gewicht. Die auf Grund des beantragten Rahmenkredites einzugehenden Verpflichtungen lösen jährliche Zahlungen in den Jahren 2003 bis 2012 aus. Die hierfür benötigten Mittel sind im Voranschlag 2003 und im Finanzplan 2004–2006 in der Rubrik
810.3600.505 «Multilaterale Umweltfonds» des BUWAL eingestellt.
Mit Ausnahme des Durchführungskredits beruhen die beantragten Geldbeträge auf internationalen Verhandlungen unter Beteiligung aller Geberstaaten und den daraus resultierenden aussenpolitischen Verpflichtungen. Der vereinbarte Gesamtbetrag einer Wiederauffüllung wird jeweils von den Geberländern im Konsens bestimmt. Obwohl ein Geberland auch durch Anwendung internationalen Rechts nicht gezwungen werden kann, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, ist der zu erwartende politische Schaden bei Nichteinhaltung oder massiv verspäteter Bezah- lung gross. Beim GEF ergaben sich bisher nur mit den USA und Italien gewisse Probleme. Beide haben inzwischen verbindliche Pläne zur vollständigen Beglei- chung ihrer Zahlungsrückstände vorgelegt. Im gleichen Sinne sind die den interna- tionalen Verhandlungen zugrunde liegenden Verteilschlüssel ebenfalls verbindlich. Beim GEF beruht die Anwendung des IDA-Verteilschlüssels auf einem Konsens der Geberländer im Vorfeld zu den Verhandlungen für GEF-1 (1993). Analog dazu gilt beim Ozonfonds die Abmachung unter den Geberländern, dass der reguläre UNO- Verteilschlüssel zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände müssen die Komponenten dieses Rahmenkredits, wenn nicht de jure, so doch de facto, als Pflichtbeiträge betrachtet werden. Die zu erwartenden jährlichen Zahlungen sind in Tabelle 11 im Anhang aufgeführt. Die für die Zahlungen aus dem beantragten Rahmenkredit massgeblichen Wechsel- kurse beruhen bei GEF und Ozonfonds auf verbindlichen Abmachungen zwischen den Geberstaaten. Die verbindlichen Wechselkurse für GEF-3 sind in Tabelle 9 auf- geführt. Beim Ozonfonds wird die Definition einer ähnlichen Wechselkursbestim- mung noch Gegenstand der Verhandlungen sein. Für den beantragten Rahmenkredit werden deshalb dieselben Wechselkurse verwendet wie für den GEF-3. Bei den
Beiträgen für die neuen Klimafonds fehlt eine Wechselkurs-Vereinbarung unter den Geberländern. Deshalb gelangen hier die Wechselkurs-Annahmen des Bundesrates zum Voranschlag 2003 und zum Finanzplan 2004–2006 zur Anwendung.
3.2 Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht zum Zweck der Aus- gabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen und Verpflichtungskredite sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mit- glieder bedürfen. Die vorliegende Änderung des Umweltschutzgesetzes sowie der Rahmenkredit unterstehen deshalb der Ausgabenbremse.
3.3 Personelle Auswirkungen
Für die Betreuung der mit dieser Vorlage verbundenen Aufgaben wird die Finanzie- rung von zwei Stellen des BUWAL aus dem Rahmenkredit beantragt. Diese bereits aus den Rahmenkrediten von 1991 und 1998 finanzierten Stellen sind für die wei- tere Betreuung der Dossiers in diesem Bereich unabdingbar.
3.4 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Der beantragte Rahmenkredit hat keine direkten volkswirtschaftlichen Auswirkun- gen. Nennenswert ist die Tatsache, dass gemäss offiziellen Angaben der Weltbank der schweizerischen Privatwirtschaft durch den GEF bisher Aufträge im Gesamtwert von rund 20,5 Millionen Franken erwachsen sind (Stand Dezember 2000).
3.5 Zuständigkeiten
Für den Vollzug der Massnahmen bei der Verwendung dieses Rahmenkredites zeichnet das BUWAL verantwortlich, das auch die Federführung hat für die interna- tionalen Verhandlungen im Rahmen der UNO-Konventionen über Klimaänderun- gen, biologische Vielfalt und persistente organische Schadstoffe, sowie im Rahmen des Montrealer Protokolls zur Kontrolle der ozonschichtabbauenden Substanzen. Die Federführung für die UNO-Konvention zum Kampf gegen die Wüstenbildung liegt bei der DEZA. Auf der Ebene der Bundesverwaltung arbeitet das BUWAL bei der Betreuung der GEF- und Ozondossiers eng mit der DEZA zusammen. Das BUWAL stellt das GEF Ratsmitglied und die DEZA dessen Stellvertreter. Bei der Verwaltung des Rahmenkredites kann das BUWAL auf die bisherige Mitwirkung der DEZA, der PD/EDA, des SECO und der Finanzverwaltung und auf die gute Zusammenarbeit zwischen den Ämtern im gesamten Bereich der internationalen Umweltpolitik aufbauen. Die verwaltungsinterne Koordination erfolgt nach Arti-
kel 14 RVOV (SR 172.010.1) und gemäss der Verordnung über die Durchführung von Umweltprogrammen und –projekten von globaler Bedeutung in Entwikclungs- ländern (SR 172.018).
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist unter Ziel 3 «Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung» des Berichtes über die Legislaturplanung 1999–2003 vom 1. März 2000 (BBl 2000 2276 ) einzuordnen und entspricht der Richtlinie 7 «Wei- terentwicklung einer nachhaltigen Aussenwirtschaftspolitik und der internationalen Umweltpolitik». Der finanziellen Beteiligung am GEF, dem Ozonfonds und den neuen Klimafonds kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, da diese Fonds als Finanzierungsmechanismen der UNO-Konventionen über Klima, Biodiversität, per- sistente organische Schadstoffe (POPs) und Ozon dienen.
5 Verhältnis zum Europäischen Recht
Die in dieser Botschaft vorgeschlagene Änderung des Umweltschutzgesetzes steht im Einklang mit dem europäischen Recht.
6 Rechtliche Grundlagen
Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2000 wurde die Praxis für Finanzbeiträge im Bereiche der auswärtigen Angelegenheiten angepasst. So bedürfen diese neu grund- sätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Dies gilt insbesondere für Bereiche, die von erheblicher Bedeutung für die schweizerische Aussenpolitik sind, wie z.B. die humanitäre Politik, die Sitzstaatpolitik, friedenserhaltende Massnahmen und die internationale Umweltpolitik. Die neue Praxis trägt damit auch den Anforderungen von Artikel 164 Absatz 1 BV Rechnung, wonach wichtige rechtsetzende Bestim- mungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Bundesrat schlägt deshalb dem Parlament mit der vorliegenden Botschaft über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt gleichzeitig auch eine Ergänzung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) vor. Mit der neuen Gesetzesbestimmung (Art. 52a USG) soll die geforderte formell- gesetzliche Grundlage für den hier vorgeschlagenen Rahmenkredit (Absatz 1 Buch- stabe d) geschaffen werden. Die Bestimmung soll gleichzeitig als Rechtsgrundlage für Beiträge an internationale Organisationen oder Programme im Bereiche des internationalen Umweltschutzes (Absatz 1 Buchstabe a) dienen, wie beispielsweise an das Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP). Sie soll weiter die Grundlage für Beiträge zur Umsetzung von internationalen Umweltschutzabkommen bilden (Absatz 1 Buchstabe b). Die Schweiz entrichtet an die Umweltabkommen, denen sie beigetreten ist, die jährlichen obligatorischen Mitgliederbeiträge. Schliess- lich soll die neue Gesetzesbestimmung als Grundlage zur Finanzierung von Sekreta- riaten internationaler Umweltabkommen dienen, die ihren definitiven Sitz in der Schweiz haben (Absatz 1 Buchstabe c). So gewährt die Schweiz an die Finanzierung
des Sekretariates des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüber- schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0814.05) in Genf freiwillig angemessen erhöhte Beiträge Die neue Gesetzesbestimmung sieht vor, dass Beitrage an Fonds zur Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländer bei der Umsetzung von internationalen Umweltabkommen immer in Form von Rahmenkrediten für jeweils mehrere Jahre beschlossen werden müssen (Absatz 2). Beiträge an internationale Organisationen oder Programme im Bereich des internationalen Umweltschutzes und Beiträge zur Umsetzung von internationalen Umweltabkommen sowie Beiträge zur Finanzierung von Sekretariaten internationaler Umweltabkommen, die ihren definitiven Sitz in der Schweiz haben, sind hingegen grundsätzlich im Rahmen des jährlichen Voran- schlags zu gewähren. Sie können aber auch gestützt auf die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (FHG, SR 611.0) in der Form von Rahmenkrediten beschlossen werden. Gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über das Vernehmlas- sungsverfahren vom 17. Juni 1991 (SR 172.062) muss die Bundesverwaltung ein Vernehmlassungsverfahren durchführen zu Erlassen und völkerrechtlichen Verträ- gen, die von erheblicher politischer, wirtschaftlicher, finanzieller oder kultureller Tragweite sind oder in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzo- gen werden. Die neue Förderungsbestimmung für die internationale Umweltpolitik wird vorwie- gend innerhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden und die Kantone sind davon nicht betroffen. Hinzu kommt, dass die finanzielle Tragweite der neuen Bestimmung beschränkt ist, weil die Bundesversammlung über die zu gewährenden Beiträge jeweils zusätzlich gesondert befinden muss. Unter diesen Gegebenheiten hat der Bundesrat entschieden, auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfah- rens zu verzichten. Der neue Artikel 52a USG stützt sich auf Artikel 74 der Bundesverfassung, welcher dem Bund eine umfassende Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes gibt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Bewilligung des beantragten Rahmenkredits ergibt sich aus Artikel 167 BV. Der anbegehrte Rahmenkredit ist gemäss Artikel 140 und 141 der Bundesverfassung nicht dem Referendum unter- stellt und somit auf Grund von Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen. Die materiellrechtliche Basis für den Rahmenkredit findet sich im vorgeschlagenen Artikel 52a USG.
Beilagen Anhang 1: Projektbeispiele Anhang 2: Tabellen 1–11 Anhang 3: Literatur- und Quellenverzeichnis
Anhang 1
Projektbeispiele
Projektbeispiel 1: GEF im Klimabereich Energiesparlampen brauchen weniger als ¼ der Elektrizität herkömmlicher Glühbir- nen und haben eine viel grössere Lebensdauer als diese. Sie sind aber auch wesent- lich teurer, was sich in vielen Ländern als grosses Hindernis für ihre Marktdurchset- zung erwiesen hat. Ein GEF-Projekt zur Marktdurchsetzung von fluoreszierenden Sparlampen in Polen gilt als besonders erfolgreich. Etwa 20 % der polnischen Haushalte benützen inzwischen solche Lampen. Äusserst kostengünstige CO2- Reduktionsmassnahmen mit Langzeitwirkung konnten so realisiert werden, ebenso beträchtliche Einsparungen von Investitionen in die Elektrizitätserzeugung. Ähnli- che Projekte werden heute durch den GEF in vielen Ländern unterstützt, in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor. Die Tatsache, dass es dem GEF gelungen ist, in diesem Bereich die Transformation mehrerer nationaler Märkte zu erwirken, macht die Schrittmacherfunktion und den Mobilisierungseffekt des GEF deutlich. Auf die stark wachsende Nachfrage nach Elektrizität hat die thailändische Regierung
1991 mit einem umfassenden nachfrageseitigen Managementprogramm reagiert. Das
fünfjährige Programm mit einem Finanzvolumen von 189 Millionen US-Dollar wurde durch den GEF mit 9,5 Millionen US-Dollar unterstützt. Zentrale Elemente sind eine Öffentlichkeitskampagne zur Sensibilisierung der Bevölkerung und der Industrie für Energiesparmassnahmen sowie die gezielte Unterstützung für den Ein- satz energieeffizienter Technologien und Massnahmen. Das Projekt hat energie- sparende Klimaanlagen, Kühlschränke, Lampen und Motoren popularisiert und seit Projektbeginn zu Einsparungen von 1564 Gigawattstunden Elektrizität geführt. Damit konnten jährlich 1 Million Tonnen CO2 vermieden, Investitionseinsparungen von 295 Millionen US-Dollar und Reduktionen in den Elektrizitätsrechnungen der Konsumenten von jährlich 100 Millionen US-Dollar realisiert werden. Der GEF finanziert auch Programme, die umweltfreundlichen Energietechnologien wie der Photovoltaik und der Windenergie zum Marktdurchbruch verhelfen. Die neusten Solar- und Windenergieprojekte des GEF bauen auf einer engen Zusam- menarbeit mit dem Privatsektor auf. Es gibt konkrete Anzeichen dafür, dass der GEF die Technologieentwicklung und Preisgestaltung in diesen Bereichen auf globaler Ebene bereits positiv beeinflusst hat. Seit seiner Gründung hat der GEF
570 Millionen US-Dollar in erneuerbare Energieprojekte in insgesamt 47 Ländern
investiert und dabei Kofinanzierungen von 2,5 Milliarden US-Dollar ausgelöst (GEF 2002).
Projektbeispiel 2: GEF und Biodiversität Das GEF-Projekt zum Schutz von fünf bedrohten Küstenfeuchtgebieten in Ghana hat zu konkreten Verbesserungen des Umweltzustands in diesen Ökosystemen geführt, die für Zugvögel eine vitale Bedeutung haben. Projektkomponenten betra- fen die Erfassung des Umweltzustandes, die Entwicklung von Schutzprogrammen, und die Ausbildung von Aufsehern und Parkpersonal. Das Projekt beinhaltete ebenfalls die Umleitung von Abwässern einer geplanten Kläranlage, die sonst in die ökologisch wertvolle Sakumo-Lagune geleitet worden wären. Bei diesem bereits abgeschlossenen GEF-Projekt konnte eine signifikante Zunahme der Population von Zugvögeln an drei Standorten, eine Reduktion der Zerstörung der Mangrovenwälder für die Beschaffung von Brennholz sowie eine allgemeine Abnahme der ökologisch schädlichen Auswirkungen menschlicher Aktivitäten in diesen Gebieten nachgewie- sen werden. In Uganda wurde ein Treuhandfonds eingerichtet zum Schutz der Biodiversität im
331 Quadratkilometer grossen Nationalpark von Bwindi und im 48 Quadratkilome-
ter grossen Mgahinga-Gorilla-Nationalpark. Die Biodiversität in diesen beiden Parks gehört zu den reichsten in Afrika. Aus dem Ertrag des Treuhandfonds können die wiederkehrenden Kosten für den Parkunterhalt finanziert werden. Mit einem weite- ren Teil des Einkommens wird der lokalen Bevölkerung bei der Entwicklung von alternativen Einkommensmöglichkeiten geholfen, die nicht auf einer traditionellen Nutzung der Waldressourcen basieren, z.B. Baumzucht, Bienenhaltung und Aqua- kultur. Der Fonds hat auch Beiträge zum Bau von Schulen und Kliniken geleistet. Mit dem GEF-Projekt konnte die rasante Zerstörung der Ökosysteme in den zwei Parks aufgehalten und eine allmähliche Zunahme der Populationen bei grossen Wildtieren und den Berggorillas erreicht werden. Der GEF finanziert Projekte, die den aktiven Einbezug der Bevölkerung anstreben, die in unmittelbarer Nähe bedeutender Naturschutzgebiete lebt. Durch partizipative Methoden kann so der Schutz vitaler Ökosysteme verbunden werden mit einer För- derung der wirtschaftlichen Aktivitäten durch die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und damit mit einer Verbesserung des Lebensstandards der lokalen Bevölkerung. In Partnerschaft mit Regierungen, Institutionen, NGOs und der loka- len Bevölkerung hat der GEF bisher etwa 1,2 Milliarden US-Dollar für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in über 120 Ländern inve- stiert und dabei Kofinanzierungen im Umfang von etwa 2 Milliarden US-Dollar ausgelöst (GEF 2002).
Projektbeispiel 3: ein GEF-Projekt – drei Schwerpunktbereiche In Senegal unterstützt der GEF mit 20 Millionen US-Dollar ein Projekt, mit wel- chem ein Beitrag zu drei Schwerpunktbereichen geleistet wird: zur nachhaltigen Energienutzung und damit zum Klimaschutz, zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie zum Kampf gegen die Bodenerosion und -verarmung. Die Projektaktivitäten konzentrieren sich auf die Wälder in der Gegend von Tambacounda und Kolda, in der sich rund 25 % der verbleibenden Wälder im Süden Senegals befinden. Diese Wälder dienten bisher als Lieferanten von Holzkohle für die 700 km entfernt liegen- de Hauptstadt Dakar. Die Holzkohlegewinnung in den letzten 15 Jahren war nicht nachhaltig und die Lokalbevölkerung profitierte zudem kaum davon. Der GEF
finanziert nun Massnahmen, welche lokalen Dörfern Eigentumsrechte für die Wäl- der verleihen, und unterstützt nachhaltige Landwirtschaft zum Schutz bestimmter Waldabschnitte und als Pufferzonen zum Niokolo-Koba, einem Naturschutzgebiet von globaler Bedeutung. Die wirtschaftlichen Aktivitäten betreffen das Sammeln von Holz und die Erzeugung von hochwertiger Holzkohle mit verbesserten Meilern.
15 % des Einkommens aus der Köhlerei wird von den Dörfern für Waldunterhalts-
arbeiten eingesetzt. Dazu gehört die Aufforstung mit lokalen Baumarten, der Unter- halt von Waldschneisen zur Vermeidung und Kontrolle von Waldbränden sowie kontrollierte Brände zur Verminderung des Potenzials für Waldbrände. Mit flankie- renden Massnahmen werden die Dorfbewohner auch beim Unterhalt von Gemüse- gärten, bei der Waldhonigproduktion und bei der Viehhaltung unterstützt. Dieses Projekt ist deshalb ein Musterbeispiel für die «multiple benefits» vieler GEF-Pro- jekte.
Projektbeispiel 4: GEF und internationale Gewässer Die operationelle Strategie des GEF sieht die Durchführung von grenzüberschrei- tenden, diagnostischen Analysen (GDA) vor, welche die Grundlage für die Ent- wicklung strategischer Aktionsprogramme (SAP) bilden, im Rahmen welcher spezi- fische Massnahmen finanziert werden können. Über die GDA können Art und Aus- mass der Umweltprobleme und deren sozio-ökonomische Ursachen identifiziert werden. Der GDA/SAP-Prozess hat in vielen Fällen die regionale Zusammenarbeit zwischen Staaten zum Schutz gemeinsamer Gewässer signifikant gestärkt und in einigen Fällen frühe Gespräche über politisch heikle Punkte gefördert, so etwa im Fall des Schwarzen Meeres und der südchinesischen See. Als konkretes Resultat dieses Prozesses läuft bereits ein GEF-Projekt zur Reduktion der Verschmutzung des Schwarzen Meeres mit Beteiligung aller 17 Staaten des Einzugsgebiets der Donau. Der GEF finanziert ebenfalls Demonstrationsprojekte, so etwa in Ägypten. Ein gros- ser Teil der ungeklärten Abwässer aus Kairo fliessen in den Manzala-See und von dort in den Nil. Sie gefährden in der Folge die Gesundheit der Flussanwohner und tragen zur Verschlechterung der Umweltsituation im Mittelmeer bei. Die Hauptziel- setzung des 4,5-Millionen-$-Projekts ist die Entfernung organischer Stoffe aus den Abwässern mit Hilfe eines bepflanzten Bodenfilters (constructed wetland). Für die Replikation dieser bewährten und kostengünstigen Methode der Abwasseraufberei- tung besteht bei erfolgreicher Demonstration in Ägypten ein grosses Potenzial. Ein wichtiges Ziel des Projekts ist daher das Sammeln von Erfahrungen bezüglich der Art lokaler wissenschaftlich-technischer Kapazitäten, welche für den erfolgreichen Aufbau und den Unterhalt dieser Technologie zur Abwasserbehandlung notwendig sind.
Anhang 2
Tabellen
Fahrplan für den Verzicht auf die wichtigsten ozonschichtabbauenden Substanzen (OAS) Tabelle 1
Substanz Zeitplan
Halone Industrieländer: Verbot von Produktion und Konsum bis 1994. Entwicklungsländer: Einfrieren des Konsums bis Juli 1999 auf durchschnittlichem Konsum von 1995–1997, Reduktion um 50 % bis 2005, 85 % bis 2007, und völlige Eliminierung bis 2010.
FCKW, Industriestaaten: Verbot von Produktion und Konsum Tetrachlorkohlen- bis 1996. wasserstoff Entwicklungsländer: Einfrieren des Konsums bis Juli 1999 auf durchschnittlichem Konsum von 1995–1997, Reduktion um 50 % bis 2005, 85 % bis 2007, und völlige Eliminierung bis 2010.
Methylbromid Industriestaaten: Reduktion um 25 % bis 1999,
50 % bis 2001, 70 % bis 2003, und Eliminierung bis 2005.
Entwicklungsländer: Einfrieren des Konsums bis 2002 auf durchschnittlichem Konsum von 1995–1998, Reduktion um 20 % bis 2005, und völlige Eliminierung bis 2015.
Teilhalogenierte Industriestaaten: Reduktion um 35 % bis 2004, Fluorchlorkohlen- 65 % bis 2010, 90 % bis 2015 und 99,5 % bis 2020. wasserstoffen 0,5 % für Unterhaltszwecke bleibt erlaubt bis 2030. (HFCKW) Entwicklungsländer: Einfrieren des Konsums bis 2016 auf Stufe des Konsums von 2015 und völlige Eliminierung bis 2040.
Bromchlormethan Industrie- und Entwicklungsländer: Sofortiges Verbot. Als Ersatzstoff gedacht und 1998 eingeführt. Stand August 2001
Verpflichtete Gelder für GEF Projekte, 1991 bis 2001 (in Millionen US Dollar) Tabelle 2
Biodiversität 1347 Klima 1277 Internationale Gewässer 528 Ozon 168 Sektorübergreifende Projekte 213 Befähigende Aktivitäten 68 Mittlere Projekte bis $ 1 Million 95 Projektentwicklungsbeiträge 51
Total 3747
Die operationellen Programme der GEF Tabelle 3
Biodiversität: OP1: aride und semi-aride Ökosysteme; OP2: Küstengebiete, Meere und Süsswasser; OP3: Wald; OP4: Berggebiete; OP13: Schutz und nachhaltige Nutzung von Biodiversität von Bedeutung für die Landwirschaft. Klimaschutz: OP5: Förderung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energiekonservierung; OP6: Förderung von erneuerbaren Energiequellen und Energietechnologien; OP7: Reduktion der Kosten von umweltfreundlichen Technologien im Energiebereich; OP11: Förderung umwelt- gerechter Transportmittel. Internationale Gewässer: OP8: Gewässerschutz; OP9: integrierte Land-, Wassermassnahmen; OP10: schadstoffbasierendes Programm. Bereichsübergreifend: OP12: integriertes Management von Ökosystemen In Vorbereitung: persistente organische Schadstoffe (POPs), Land Degradation Für den Ozonbereich besteht kein separates operationelles Programm, da die GEF sich an den Vorgaben des Ozonfonds orientiert.
GEF-Projekttypen Tabelle 4
Reguläre Projekte ab $ 1 Million Bewilligung durch den GEF-Rat als Teil der Programmtranchen
Mittelgrosse Projekte $ 50 000–$ 1 Million Beschleunigtes Bewilligungs- verfahren
Befähigende Aktivitäten $ 200 000–300 000 Beschleunigtes Bewilligungs- (Erfüllung der verfahren Berichterstattungspflicht gemäss Konventionen)
Fonds für Projekt- Typ A: $ 25 000 Beschleunigtes Bewilligungs- vorbereitungen Typ B: $ 350 000 verfahren Typ C: bis $ 1 Million
Small Grants Program: bis $ 50 000 Durch das UNDP und kleine Beiträge für lokale nationale Komitees verwaltet Aktionen zugunsten der und als reguläres Grossprojekt globalen Umwelt vom GEF-Rat periodisch bewilligt. Bisher wurden über
2000 Aktionen in 54 Ländern
bewilligt.
GEF Trust Fund und die bisherigen Beiträge der Schweiz Tabelle 5
GEF-Periode Gesamtbetrag Anteil CH US$ Millionen SFR Millionen
Pilotphase (1991–1993) 800 57 GEF-1 (1994–1997) 2000 65 GEF-2 (1998–2001) 2000 65
Total 1991–2001 4800 187
GEF-3 Verhandlungsresultat und Beitrag der Schweiz Tabelle 6 GLOBAL ENVIRONMENT FACILITY TRUST FUND Attachment 1 THIRD REPLENISHMENT OF RESOURCES CONTRIBUTIONS (in millions)
Calculated Supplemental Basic Contributions Contributions GEF-3 Total Contributions Contributing Participants (%) SDR SDR (%) SDR National Currency g/ Australia 1.46% 27.60 1.46% 27.60 68.16 Austria 0.90% 17.01 h/ 0.90% 17.01 24.38 Belgium 1.55% 29.30 3.67 a/ 1.74% 32.97 41.98 Canada 4.28% 80.91 4.28% 80.91 158.94 China - 4.00 b/ 4.44 a/ d/ 0.45% 8.44 78.71 Cote d’Ivoire - 4.00 b/ 0.21% 4.00 3’758.86 Czech Republic - 4.00 b/ 0.50 a/ 0.24% 4.50 194.36 Denmark 1.30% 24.58 1.30% 24.58 262.18 Finland 1.00% 18.91 1.00% 18.91 27.08 a/ France 6.81% 128.84 a/ 6.81% 128.84 164.00 Germany 11.00% 207.96 11.00% 207.96 297.92 Greece 0.05% 0.95 3.56 a/ c/ 0.24% 4.50 5.73 India - 4.00 b/ 3.99 a/ d/ 0.42% 7.99 426.39 Ireland 0.11% 2.08 2.42 a/ c/ 0.24% 4.50 5.73 Italy 4.39% 82.99 h/ 4.39% 82.99 118.90 Japan 17.63% 333.41 a/ 17.63% 333.41 48’754.33 Korea 0.23% 4.35 0.23% 4.35 7’142.95 a/ Luxembourg 0.05% 0.95 3.05 c/ 0.21% 4.00 5.73 Mexico - 4.00 b/ 0.21% 4.00 4.00 a/ Netherlands 3.30% 62.39 3.30% 62.39 89.38 New Zealand 0.12% 2.27 1.73 c/ 0.21% 4.00 12.13 Nigeria - 4.00 b/ 0.50 a/ 0.24% 4.50 4.00 Norway 1.06% 19.96 h/ 1.06% 19.96 228.32 Pakistan - 4.00 b/ 0.21% 4.00 320.63 Portugal 0.12% 2.27 1.73 c/ 0.21% 4.00 5.73 Slovenia - 1.00 0.13 a/ 0.06% 1.13 313.94 Spain 0.80% 15.12 0.80% 15.12 21.67 Sweden 2.62% 49.53 2.62% 49.53 664.67 Switzerland 2.43% 45.94 2.43% 45.94 99.07 Turkey - 4.00 b/ 0.21% 4.00 4.00 United Kingdom 6.92% 130.82 a/ 6.92% 130.82 102.83 United States 20.86% 394.36 20.86% 394.36 500.00 f/
1. New Funding from Donors 88.99% ** 1’715.50 25.72 92.10% 1’741.22
2. Credit from Accelerated Encashments 10.13 a/ 0.54% 10.13
3. Investment Income e/ 105.00
4. Carryover of GEF Resources j/ 450.00
5. Total Resources to Cover GEF-3
Work Program ( 1 + 2 + 3 + 4 ) 2’306.35
** GEF basic shares, which are originally derived from the GEF-1 and were largely maintained in the GEF-2, do not add up to 100%. a/ Contributing Participants have the option of taking a discount or credit for acceleration of encashment and; (i) including such credit as part of their basic share; (ii) counting such credit as a supplemental contribution; or (iii) taking such discount against the national currency contribution. France, Japan, and the United Kingdom have opted to include the credit for accelerated encashment in their basic share. Belgium, China, Czech Republic, Greece, India, Ireland, Nigeria, and Slovenia have opted to include the credit for accelerated encashment as a supplemental contribution. Finland, Korea, and Mexico have opted to take a discount against their national currency contribution. Canada chose to accelerate encashment of its contribution but not to take either a discount or a credit. b/ Represents the agreed minimum contribution level to the GEF-3. c/ These Contributing Participants have agreed to adjust their contributions upward to the agreed minimum contribution level of SDR 4 million. d/ China and India have indicated that they would contribute more than the agreed minimum contribution level of SDR 4 million. e/ Represents projected investment income expected to be earned on resources projected to be held in the GEF Trust Fund over the GEF-3 commitment period (FY03 through FY06). f/ In addition to four annual installments of USD 107.5 million, the United States will provide USD 70 million in the final year of the replenishment upon achievement of the performance measures outlined in Schedule 1 to this Table. The achievement of such measures will be determined by the Council on the basis of verification by the Independent Monitoring and Evaluation Unit, and taking into account any unforeseen events or circumstances that may prevent their achievement. g/ Calculated by converting the SDR amount to the national currency using an average daily exchange rate over the period from May 15, 2001 to Nov 15, 2001, as agreed by the Contributing Participants at the May 7, 2001, GEF-3 replenishment meeting. h/ For these Contributing Participants acceleration of encashments is under consideration. j/ Represents the amount carried over to the GEF-3 pursuant to paragraph 9 of Resolution No. ____, valued on the basis of June 30, 2002 exchange rates.
Fahrplan für die Auszahlungen an GEF-3 Tabelle 7
SWITZERLAND GEF-3 Encashment Schedule In CHF
Total Contribution: CHF 99,070,000
As of % of Total Contribution Amount of Fiscal Year Encashment Schedule Encashment
2003 6.23 6,177,000 2004 8.21 8,135,800 2005 11.75 11,640,800 2006 10.60 10,500,000 2007 19.08 18,900,000 2008 19.08 18,900,000 2009 12.00 11,890,000 2010 10.00 9,910,000 2011 2.00 1,980,000 2012 1.05 1,036,400
Total 100.00 99,070,000
World Bank as the Trustee of the GEF Trust Fund August 19, 2002
Der Ozonfonds und die bisherigen Beiträge der Schweiz Tabelle 8
Periode Insgesamt Anteil CH US$ Millionen SFR Millionen
1991–1993 240 4,57 1994–1996 455 7,61 1997–1999 466 10,20 2000–2002 440 9,16
Total 1991–2002 1601 31,54
Verbindliche Wechselkurse für GEF-3 (zugleich Grundlage für Berechnung der Beiträge an den Ozonfonds) Tabelle 9
Effective Exchange Rates For Use In The GEF-3 Replenishment
Average rates for the period May 15, 2001 to November 15, 2001 a/
Currency Currency Name LC to USD LC to SDR ARS Argentine Peso 0.99953 1.26727 AUD Australian Dollars 1.94756 2.4694 BRL Brazilian Real 2.52859 3.20765 CAD Canadian Dollars 1.54907 1.96426 CHF Swiss Francs 1.70161 2.15644 CNY Chinese Yuan 8.27693 10.49404 CZK Czech Koruna 38.33749 48.59002 DKK Danish Kroner 8.41684 10.66767 EGP Egyptian Pounds 4.0942 5.19326 EUR Euro 1.13031 1.43259 GBP Pounds Sterling 0.69768 0.88439 INR Indian Rupees 47.37295 60.06699 JPY Japanese Yen 121.71903 154.29855 KRW Korean Won 1,295.68 1,642.74 MXN Mexican Peso 9.21415 11.68388 NGN Nigerian Naira 112.89094 143.12797 NOK Norwegian Kroner 9.0232 11.43685 NZD New Zealand Dollars 2.39302 3.03374 PKR Pakistan Rupees 63.22391 80.1587 RUB Russian Ruble 29.35297 37.21767 SEK Swedish Kronor 10.58526 13.41918 SIT Slovenian Tolars 247.69064 313.94309 TRL Turkish Liras 1,389,311.38 1,763,311.53 USD United States Dollars 1 1.26787 XOF C.F.A. Francs BCEAO 741.43453 939.71454
a/ At the May 7, 2001 replenishment meeting, donors agreed to use this six-month averaging period for setting the reference exchange rates.
World Bank as the Trustee for the GEF Trust Fund August 15, 2002
Der neue Rahmenkredit für die Globale Umwelt Tabelle 10
Rubrik Betrag SFR Millionen
GEF 99,07 Ozonfonds 17,43 Klima 5,00 Durchführung 3,50
Total 125,00
Jährliche Zahlungen aus dem neuen Rahmenkredit zu Lasten Rubrik 810.3600.505 Multilaterale Umweltfonds Rahmenkredit für die Globale Umwelt Tabelle 11
Zahlungen in SFR 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Total
GEF 3 6 177 000 8 135 800 11 640 800 10 500 000 18 900 000 18 900 000 11 890 000 9 910 000 1 980 000 1 036 400 99 070 000 Ozonfonds 4 360 000 4 360 000 4 360 000 4 350 000 17 430 000 Klima-Fonds 400 000 600 000 2 000 000 2 100 000 5 000 000 Durch- 685 000 668 000 668 000 685 000 685 000 136 000 3 500 000 führungs- kosten
Total 11 595 000 13 763 800 18 668 800 17 535 000 19 585 000 19 036 000 11 890 000 9 910 000 1 980 000 1 036 400 125 000 000
Anhang 3
Literatur- und Quellenverzeichnis – Alle GEF-Dokumente, inklusive die im Botschaftstext zitierten Evaluations- studien und Implementierungsberichte können per Internet bezogen werden: http://www.gefweb.org/ – Ozonfonds Informationen: http://www.unmfs.org und http://www.teap.org/
Weitere Referenzen: – Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC). 2001. Working Group I: The Scientific Basis; Working Group II: Impacts, Adaptation, Vulnerabi- lity; Working Group III: Mitigation. Zusammenfassungen können vom Internet heruntergeladen werden http://www.ipcc.ch/. – World Resources Institute, UNEP, UNDP, World Bank. 2001. People and Ecosystems. The Fraying Web of Life. Washington D.C.: WRI. – UNEP, Montreal Protocol on Substances that Deplete the Ozone Layer, Technology und Economic Assessment Panel. Report. April 2001. – UNEP. Mai 2000. Malmö Ministerial Declaration. http://www.unep.org/malmo. – UNEP, Montreal Protocol on Substances that Deplete the Ozone Layer, Technology und Economic Assessment Panel. April 1999. Assessment of the Funding Requirement for the Replenishement of the Multilateral Fund for the Period 2000–2002. – UNEP. 1999. Global Environmental Outlook, GEO-2000. New York: UNEP. Siehe Internet:http://www.unep.org/Geo2000/ – OECD. 2001. OECD Environmental Outlook. Paris. OECD. Siehe Internet: http://www.oecd.org/