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Botschaft über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

9.2.2 Botschaft

über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Republik Kroatien

vom 9. Januar 2002

9.2.2.1 Allgemeiner Teil

9.2.2.1.1 Übersicht Nach dem Fall der Berliner Mauer und dem Zerfall der Sowjetunion bemühten sich die EU und die EFTA-Staaten um den Einbezug der neuen bzw. unabhängig gewor- denen Staaten Ost- und Mitteleuropas in das westeuropäische Freihandelssystem. Diese Bemühungen führten in der ersten Hälfte der 90er-Jahre des letzten Jahrhun- derts zum Abschluss von Assoziationsabkommen durch die EU und von Freihan- delsabkommen durch die EFTA-Staaten mit zahlreichen Ländern Mittel- und Osteu- ropas. Aus naheliegenden Gründen war der Einbezug der Staaten Ex-Jugoslawiens erst in jüngerer Zeit möglich. Zuerst war dies Slowenien (Freihandelsabkommen EFTA-Slowenien in Kraft seit 1998, Assoziationsabkommen EU–Slowenien seit 1999), ihm folgte Mazedonien (Freihandelsabkommen EFTA–Mazedonien abge- schlossen 2000, Assoziationsabkommen EU–Mazedonien 2001). Am 21. Juni 2001 ist das vorliegende Freihandelsabkommen mit Kroatien unterzeichnet worden. Die EU hat ihrerseits im Oktober 2001 ein Assoziationsabkommen mit Kroatien unter- zeichnet. Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien umfasst den Industriesektor sowie Fische und andere Meeresprodukte. Im Landwirtschaftssektor haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Kroatien bilaterale Vereinbarungen abge- schlossen. Mit dem erleichterten Zugang zu den EFTA-Märkten soll der Transiti- onsprozess Kroatiens hin zur freien Marktwirtschaft unterstützt werden. Durch die- ses Abkommen wird auch der Einbezug Kroatiens in die europäische Wirtschaftszu- sammenarbeit und Integration gefördert. Das Freihandelsabkommen ist asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede der Wirtschaftsentwicklung Kroatiens und der EFTA-Staaten. Während die EFTA-Staaten ihre Zölle und Abgaben mit dem Inkrafttreten des Ab- kommens vollständig abschaffen, wird Kroatien für den schrittweisen Zollabbau ei- ne Übergangszeit bis 2007 gewährt. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden etwa 50 Prozent der Schweizer Ausfuhren von jeglichen Zöllen und Abgaben be- freit. Die restlichen Exportgüter unterliegen während der Übergangsperiode einem sukzessiven Zollabbau bis zum vollständigen Freihandel. Spezielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziationsab- kommens der EU mit Kroatien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU. Zurzeit gewährt die Schweiz Kroatien auf autonomer Basis die in ihrem Zollpräferenzschema (Allgemeines Präferenzsystem, APS) zu Gunsten der Entwicklungsländer vorgesehenen Vergünstigungen. Die schweizerischen Zollkon- zessionen kommen weitgehend einer Konsolidierung der bisherigen einseitig ge- währten APS-Präferenzen gleich, dies nun auf Basis der Gegenseitigkeit.

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Die von der Schweiz im Rahmen der bilateralen Agrarvereinbarung auf Landwirt- schaftsprodukten und einigen verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten eingeräumten Zollkonzessionen gehen nicht über diejenigen hinaus, welche bereits anderen Frei- handelspartnern gewährt worden sind.

9.2.2.1.2 Wirtschaftliche Lage Kroatiens Kroatien wurde durch die politischen Unruhen und die kriegerischen Auseinander- setzungen in der Region wirtschaftlich nicht im gleichen Ausmass wie andere Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien zurückgeworfen. Unter dem Regime von Tudjman wurde in Bezug auf die Wirtschaftsreformen wenig unternommen. Dennoch wuchs die Wirtschaft während der 90er-Jahre und geriet erst 1998 in eine starke, jedoch kurze Rezession. Bereits 1999 setzte ein erneutes Wachstum ein, wel- ches bis heute anhält und sich auch in den kommenden Jahren mit Wachstumsraten von jährlich 3,5 bis 4 Prozent fortsetzen dürfte. Die neue Regierung fand damit nach dem Abgang von Tudjman wesentlich bessere Ausgangsbedingungen vor, als sie in anderen Staaten Ex-Jugoslawiens gegenwärtig zu beobachten sind. Bei den Wirt- schaftsreformen konnte die neue Regierung insbesondere in den Bereichen Investiti- onsgesetzgebung und Privatisierungen wichtige Fortschritte realisieren. Kroatien erhielt vom IWF gute Noten, was die Einhaltung des Budgets 2000 und die diesbezüglichen Zielvorhaben für das Jahr 2001 anbetrifft. Die Schuldenlage scheint sich bereits zu konsolidieren, die Währungsreserven sind in einem beachtlichen Masse gestiegen, und die volkswirtschaftliche Situation scheint sich überhaupt schneller zu verbessern als noch vor einem Jahr allgemein angenommen wurde. Mit

4 bis 5 Prozent liegt auch die Kerninflation tiefer als prognostiziert.

Wenig erfreulich zeigen sich jedoch die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Entwicklung der Produktion. Arbeitslose (rund 20%) und Pensionierte zusammen machen mittlerweile den grösseren Anteil an der Bevölkerung aus als die Erwerbs- tätigen. Sowohl die industrielle als auch die landwirtschaftliche Produktion ist nach wie vor schwach. Der Dienstleistungssektor zeigt aber Anzeichen einer kräftigen Erholung. Kroatien hat ein grosses Potenzial als Reiseland. Die starke Abhängigkeit vom Tourismussektor macht die Wirtschaft jedoch sehr verletzlich gegenüber allfäl- ligen weiteren Unruhen auf dem Balkan. Der Aussenhandel Kroatiens wächst stetig, ist aber verglichen mit anderen Transiti- onsökonomien stark defizitär. Bei weitem der wichtigste Handelspartner ist die Eu- ropäische Union, aus welcher 60 Prozent der Importe stammen und in welche 50 Prozent der kroatischen Exporte geliefert werden. Ausländische Direktinvestitionen spielen in Kroatien auf Grund der erst teilweise durchgeführten Strukturreformen und der anhaltenden Instabilität der Region bis heute noch eine untergeordnete Rolle. Seit November 2000 ist Kroatien Mitglied der WTO.

9.2.2.1.3 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien Die Bedeutung Kroatiens im gesamten schweizerischen Aussenhandel ist eher ge- ring. Der Handel mit der Schweiz ist für Kroatien defizitär. Während die Schweizer Exporte nach Kroatien in den 90er-Jahren leicht zunahmen und sich 2000 auf un-

gefähr 170 Millionen Franken beliefen, bewegten sich die Importe in den letzten Jahren zwischen 30 und 45 Millionen Franken (2000: 36 Mio. Fr.). Die Schweiz exportiert vor allem Maschinen, Pharmazeutika und andere chemische Produkte sowie Papier nach Kroatien und importiert hauptsächlich Maschinen, Holz, Metallwaren, Möbel und Landwirtschaftsprodukte. Bezüglich Direktinvesti- tionen ist die Schweiz mit rund 150 Millionen Franken der drittwichtigste Investor in Kroatien. Die Investitionen konzentrieren sich auf den Zement- und den Verpak- kungssektor. Als Rechtsrahmen für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien dienen das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 2000, das Investitionsschutzabkommen von 1997 und das 1999 abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen.

9.2.2.2 Besonderer Teil

9.2.2.2.1 Verhandlungsverlauf Als ersten Schritt im Hinblick auf die vertragliche Regelung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unterzeichneten die EFTA-Staaten und Kroatien am 19. Juni 2000 eine Zusammenarbeitserklärung. Bereits anlässlich des ersten Treffens des durch diese Erklärung eingesetzten Gemischten Ausschusses wurde am 26./27. Oktober

2000 der Beschluss gefasst, umgehend Verhandlungen über ein Freihandelsabkom-

men zu eröffnen. Diese konnten am 23. Februar 2001 nach nur zwei Verhandlungs- runden abgeschlossen werden.

9.2.2.2.2 Inhalt des Freihandelsabkommens Mit Ausnahme der Behandlung der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte ent- spricht das Freihandelsabkommen mit Kroatien weitgehend den bereits mit andern mittel- und osteuropäischen Staaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten. Es umfasst Industrieprodukte sowie Fische und andere Meerespro- dukte (Art. 2). Weil die EU Kroatien im Rahmen ihres Assoziations- und Stabilitäts- abkommens für alle Warenkategorien inklusive Agrarprodukte (von drei Ausnahmen abgesehen) zollfreien Zugang gewährt hat, war es den EFTA-Staaten nicht möglich, im Freihandelsabkommen das übliche Protokoll über die landwirtschaftlichen Ver- arbeitungsprodukte und die darin verankerte Gleichbehandlung mit der EG durchzu- setzen. Es ist jedoch gelungen, die wichtigsten Anliegen der Schweiz in Bezug auf diese Waren in der bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftli- chen Produkten zu berücksichtigen. Das Abkommen ist asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unter- schiede in der Wirtschaftsentwicklung der Vertragsparteien. Während die EFTA- Staaten ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig auf- heben, wird Kroatien für den schrittweisen Abbau seiner Zölle bis zum vollständi- gen Freihandel eine Übergangszeit bis 2007 gewährt (Art. 4). Dennoch werden über 50 Prozent der schweizerischen Exporte nach Kroatien ab Inkrafttreten des vorlie- genden Abkommens von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Als Grundlage für den Zollabbau durch Kroatien dient der Parallelismus zur EU. Spezielle Bestimmun- gen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziations-

abkommens der EU mit Kroatien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen ha- ben werden als die EU. Die Ursprungsregeln (Art. 3 und Anhang III) entsprechen denjenigen der paneuro- päischen Kumulation. Im Verständigungsprotokoll zum Abkommen wird ein baldi- ger Beitritt Kroatiens zu diesem System der Ursprungskumulation vorgesehen. Zur- zeit können Vormaterialien aus den EFTA-Staaten und Kroatien bilateral kumuliert werden und so bei der Einfuhr in einen Vertragsstaat in den Genuss des präferenzi- ellen Ursprungs kommen. Die wettbewerbsverzerrende Rückerstattung von Zöllen, die auf Einfuhren aus Drittländern erhoben werden (sog. drawback), ist nur noch während einer kurzen Übergangszeit (bis Ende 2004) erlaubt. Das Abkommen ent- hält ausserdem die üblichen Bestimmungen eines Freihandelsabkommens über Zölle und mengenmässige Beschränkungen (Art. 4–8). Um das gute Funktionieren des Abkommens sicherzustellen und die Zusammenar- beit zwischen den Zollbehörden zu erleichtern, wurden auf kroatischen Wunsch hin Amtshilfebestimmungen (namentlich für den Informationsaustausch) vereinbart (An- hang IV). Dieser Anhang sieht keine Zwangsmassnahmen vor und entspricht den Bestimmungen der EFTA-Konvention und denjenigen, die zwischen der Schweiz und der EG Gültigkeit haben. Im Vergleich zu den bisherigen Freihandelsabkommen der EFTA mit Drittstaaten wurde der Aufbau des vorliegenden Abkommens im Hinblick auf eine bessere Kohärenz neu strukturiert. Es enthält unter anderem Bestimmungen über staatliche Handelsmonopole (Art. 9), technische Vorschriften (Art. 10) und eine spezifische Entwicklungsklausel für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 15). In den Be- stimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 14) werden die Ver- tragsparteien zu einem Schutzniveau verpflichtet, das dem Standard in den EFTA- Drittland-Abkommen entspricht und somit über demjenigen der entsprechenden WTO-Bestimmungen (TRIPS) liegt. Vor dem Hintergrund der pendenten Umset- zung einer EG-Richtlinie im Rahmen des EWR hat Norwegen allerdings für sich in Bezug auf die Bestimmungen über Patentschutz und Zwangslizenzen einen Vorbe- halt angebracht, welcher ein Jahr nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens durch die Vertragsparteien überprüft werden soll. Eine Reihe von Rahmenbestimmungen haben das gute Funktionieren des Abkom- mens sicherzustellen: Interne Steuern und Regelungen (Art. 12), Zahlungen und Überweisungen (Art. 13), Wettbewerbsregeln (Art. 19), Subventionen (Art. 20) und Antidumping (Art. 21). Eine allgemeine Entwicklungsklausel hat die Vertiefung der wirtschaftlichen Zu- sammenarbeit und die Ausweitung des Abkommens auf nicht abgedeckte Bereiche zum Gegenstand (Art. 30). Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeu- tung der Dienstleistungen und Investitionen; in einer speziellen Entwicklungsklausel wird auf die Möglichkeit von Liberalisierungen auf diesen Gebieten hingewiesen (Art. 16). Des Weitern enthält das Abkommen die üblichen Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen (Art. 17, 18, 22 und 23) inklusive Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten (Art. 24). Der Anwendung des Abkommens dienen die Artikel über den Gemischten Aus- schuss (Art. 25 und 26). Weitere Regeln betreffen die Gültigkeit, Anwendbarkeit, Umsetzung und Änderung des Abkommens (Art. 33–40). Wie bei anderen EFTA- Drittlandabkommen ist der Gemischte Ausschuss ermächtigt, in eigener Kompetenz über die Änderung der Anhänge des Abkommens zu beschliessen (Art. 32). Für die

Schweiz folgt daraus, dass der Bundesrat zur Genehmigung von Änderungen der Anhänge zuständig ist. Die Annahme dieses Abkommens durch die eidgenössischen Räte bewirkt somit die Delegation einer entsprechenden Kompetenz an den Bundes- rat (VPB 51/IV, S. 395 f.). Was die Streitbeilegung betrifft, wurde der in andern EFTA-Abkommen verwendete Text überarbeitet, damit sich die diesbezüglichen Massnahmen und Verfahren besser unterscheiden lassen. Die Überwachung der Erreichung der Abkommensziele ob- liegt im Wesentlichen dem Gemischten Ausschuss. Insbesondere stellt er auch das bevorzugte Forum für die Lösung von Streitfällen dar (Art. 27). Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Vertragspartei vorläufige Massnahmen ergreifen (Art. 28). Bei Streitfragen über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien kann bei erfolglosen direkten Konsultationen oder solchen innerhalb des Gemisch- ten Ausschusses nach 90 Tagen das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden; die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Streitparteien bindend (Art. 29). Wurden bereits vorläufige Massnahmen nach Artikel 28 ergriffen, müssen diese bei entsprechendem Schiedsgerichtsentscheid aufgehoben werden. Das Abkommen soll für die Staaten, welche die Ratifikationsinstrumente hinterlegt haben, am 1. Januar 2002 in Kraft treten, vorausgesetzt dass dies auf Kroatien zu- trifft (Art. 39). Ansonsten bzw. für die anderen Staaten erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Tag der Hinterlegung der Ratifikationsin- strumente folgt. Das Abkommen sieht auch die Möglichkeit der provisorischen An- wendung vor. Das Abkommen (wie auch die bilaterale Vereinbarung über den Handel mit land- wirtschaftlichen Produkten) wird von der Schweiz gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 25. Juni 1982 (SR 946.201) seit dem 1. Januar 2002 provisorisch angewendet. Die notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht wurden auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Die provisorische Anwendung verhindert die Gefahr, dass die schweizerische Wirt- schaft vorübergehend schlechteren Zugangsbedingungen zum kroatischen Markt ausgesetzt wird als ihre Konkurrenz. Diese Gefahr besteht, weil seit dem 1. Januar

2002 ein Interimsabkommen zwischen der EU und Kroatien in Kraft ist, welches

zusammen mit dem Assoziationsabkommen abgeschlossen wurde und die Errich- tung von Freihandelsbeziehungen zwischen der EU und Kroatien zum Inhalt hat.

9.2.2.2.3 Verständigungsprotokoll Dem Abkommen ist ein Verständigungsprotokoll beigefügt, das integraler Bestand- teil desselben ist. Es enthält Präzisierungen sowie Absichtserklärungen zu einzelnen Abkommensbestimmungen.

9.2.2.2.4 Bilaterale Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten Für die landwirtschaftlichen Basis- und einige Verarbeitungsprodukte hat jeder EFTA-Staat mit Kroatien bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Die Vereinba-

rungen sind rechtlich mit dem Freihandelsabkommen verbunden und können keine eigenständige Geltung erlangen. Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse bestehen ausschliesslich in der Senkung oder der Beseitigung von Einfuhrzöllen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche Kroatien ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Da- bei wurden keine Zugeständnisse eingeräumt, die nicht schon anderen Freihandels- partnern gewährt worden sind. Im Gegenzug hat Kroatien der Schweiz Konzessio- nen für Zuchtvieh, Milch, Käse, Saatkartoffeln, Pektin, löslichen Kaffee und für aus Holz rektifizierten Alkohol zugestanden. Aus den bereits erwähnten Gründen konnten im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte nur beschränkte Konzessionen erreicht werden, namentlich die gegenseitige Zollbefreiung für Suppen und Saucen.

9.2.2.3 Volkswirtschaftliche sowie finanzielle und personelle

Auswirkungen auf die Schweiz 9.2.2.3.1 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Bis zur provisorischen Anwendung des Abkommens stand Kroatien im Genuss von Zollvergünstigungen der Schweiz auf Grund des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für Entwicklungsländer. Seit der provisorischen Anwendung des Abkommens gewährt die Schweiz Kroatien das APS-Präferenzregime nicht mehr. Den im Ab- kommen eingeräumten Zollpräferenzen kommt denn auch weitgehend die Bedeu- tung einer Konsolidierung der bisherigen Präferenzen auf Reziprozitätsbasis zu. Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle durch Kroatien wirkt sich das Abkommen und das bilaterale Abkommen über Landwirt- schaftsprodukte auf die schweizerischen Unternehmen und Konsumenten positiv aus. Die Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Industrie und der Landwirtschaft in Kroatien werden verbessert. Die entsprechenden Exporte betrugen 2000 170 Mil- lionen Franken. Da die Schweiz im Bereich der Landwirtschaftsprodukte nur Kon- zessionen gewährt, die sie bereits anderen Freihandelspartnern zugestanden hat, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu er- warten. Es liegt im Interesse der Schweiz, ihr Netz von Freihandelsabkommen in Europa auszubauen, auch im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung des Systems der pan- europäischen Kumulation.

9.2.2.3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen der Abkommen für die Schweiz sind gering, da ein grosser Teil der Einfuhren aus Kroatien bereits bisher auf Grund des APS zollbefreit war. Der bescheidene Zollausfall muss mit den verbesserten Absatzmöglichkeiten der schweizerischen Industrie und Landwirtschaft auf dem kroatischen Markt in Relation gesetzt werden. Auf die Kantone hat das Abkommen weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.

9.2.2.4 Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt sowohl von Ziel 2 «Ausbau der aussen- und sicherheitspolitischen Präsenz – Verbesserte Stellung und Wahrnehmung der Schweiz im internationalen Umfeld» als auch von Ziel 3 «Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung» des Berichtes über die Legisla- turplanung 1999–2003 (BBl 2000 2276). Ziel 2 sieht dabei unter anderem aus- drücklich die Mithilfe der Schweiz beim Aufbau funktionierender Marktwirtschaften in den Staaten Osteuropas vor.

9.2.2.5 Bezug zu den anderen Instrumenten

der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht Sowohl die EFTA-Staaten als auch Kroatien sind Mitglieder der WTO. Sie sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen, wie auch die früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen, im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultie- renden Verpflichtungen stehen. Derartige Abkommen unterliegen jedoch der Über- prüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streit- beilegungsverfahrens sein. Das Abkommen ist mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik verein- bar, da sein Inhalt weitgehend mit den handelsrelevanten Bestimmungen des von der EU mit Kroatien abgeschlossenen Assoziationsabkommens sowie mit dem entspre- chenden Interimsabkommen übereinstimmt. Die bilaterale Vereinbarung über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten ist Ausdruck der unterschiedlichen Handels- regimes der EG und der Schweiz im Landwirtschaftsbereich.

9.2.2.6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Abkommens. Auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen mit Kroatien enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an. Was die bilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kroatien im Agrarbe- reich betrifft, gilt diese auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.

9.2.2.7 Veröffentlichung der Anhänge zum Abkommen

zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien Die Anhänge zum Abkommen umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Sie können bei der Eidgenössi- schen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden und sind beim EFTA- Sekretariat über Internet verfügbar1. Es wäre unzweckmässig, sie in der Gesetzes- sammlung und im Bundesblatt zu veröffentlichen. (vgl. Art. 4 und Art. 14 Abs. 4

1 (http://secretariat.efta.int/library/legal/fta/croatia/)

des Publikationsgesetzes, SR 170.512). Jedoch sind die Anhänge III und IV wegen der Implikationen auf die Wirtschaftsakteure publikationspflichtig. Anhang III hat die Ursprungsregeln zum Gegenstand, welche für die präferenzielle Zollbehandlung massgebend sind, und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit. An- hang IV enthält Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

9.2.2.8 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angele- genheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Ge- nehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Die bilaterale Agrarvereinbarung enthält zwar keine Kündigungsklausel, doch bildet sie mit dem Abkommen eine Einheit und ist wie dieses kündbar (vgl. hierzu auch Art. 56 des Wiener Überein- kommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu ei- ner internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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