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Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)
vom 27. Februar 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen Entwurf und Botschaft zu einer Änderung des Bundes- gesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschrei- ben:
1999 P 99.3170 Autonomiestatus des ETH-Bereichs. Rechtsgrundlagen
(S 28.9.99, Onken)
2001 P 00.3109 ETH-Rat. Evaluation der Tätigkeit (N 22.6.01, Widmer)
2001 P 00.3755 Evaluation der Forschungsanstalten im ETH-Bereich
(N 23.3.01, Haering)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
27. Februar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2002-0313 3465
Übersicht
Die beiden Bundeshochschulen (ETH Zürich und ETH Lausanne) sowie die vier Forschungsanstalten PSI (Paul Scherrer Institut), WSL (Eidgenössische For- schungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft), EMPA (Eidgenössische Materi- alprüfungs- und Forschungsanstalt) und EAWAG (Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz) erbringen einerseits unverzichtbare Aus- und Weiterbildungsleistungen und nehmen anderseits starke Positionen in der weltweiten Forschung ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie auf eine Führungsstruktur angewiesen, welche es erlaubt, auf Veränderungen des höchst kompetitiven Umfeldes rasch zu reagieren. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision des ETH-Gesetzes wird die im ETH-Bereich
1991 eingeführte Organisation modernisiert und auf die Anforderungen der heuti-
gen Zeit ausgerichtet. Dies geschieht einerseits durch die Verankerung der bislang erst auf Verordnungsstufe geregelten Führung mittels Leistungsauftrag und Glo- balbudget im Gesetz und anderseits dadurch, dass den obersten Führungsebenen klare Kompetenzen zugewiesen werden. Sodann soll der Zusammenhalt des ETH- Bereichs dadurch gefördert werden, dass Vertreterinnen und Vertreter der Institu- tionen im obersten Leitungsgremium, dem ETH-Rat, als vollwertige Mitglieder Ein- sitz nehmen. Die Revision bietet ferner die Gelegenheit, im Gesetz eine Grundlage zu schaffen für die Beteiligung der Institutionen des ETH-Bereichs an Unternehmungen des priva- ten und des öffentlichen Rechts zum Zwecke des für die schweizerische Wirtschaft vitalen Technologietransfers. Weiter sollen die Grundsätze des neuen Bundesperso- nalrechts bedürfnisgerecht ins ETH-Recht überführt werden. Bei der vorgeschlagenen Revision des ETH-Gesetzes werden nur diejenigen Gegen- stände angepasst, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht. Eine spätere Re- vision könnte nach der Schaffung eines Hochschulartikels in der Bundesverfassung an die Hand genommen werden. Die jetzige Teilrevision präjudiziert diese künftigen gesetzgeberischen Massnahmen nicht.
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Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Der ETH-Bereich heute
Die Aufgaben der ETH haben sich während ihrer knapp 150-jährigen Geschichte stark gewandelt. Zu Beginn stand die Berufsausbildung in den Ingenieurwissen- schaften, der Architektur, der Chemie und im Maschinenbau im Zentrum. Im 20. Jahrhundert kam die wissenschaftliche Forschung als wichtiger Bestandteil hin- zu, womit der Auftrag um eine neue Dimension erweitert wurde. Heute wird von den Hochschulen – neben ihren Leistungen in Forschung und Lehre – erwartet, dass sie Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen, ihre Forschungsergebnisse verwerten und in den gesellschaftlichen Diskussionen eine aktive Rolle übernehmen. Dem ETH-Bereich gehören heute rund 17 000 Studierende, 500 Professorinnen und Professoren sowie 11 000 Forscherinnen und Forscher (inkl. technisches Personal) an. Die Erfüllung der Aufgaben erfordert jährliche Mittel von rund 2 Milliarden Franken. Zum ETH-Bereich gehören der ETH-Rat, die beiden ETH in Lausanne (ETHL) und Zürich (ETHZ), das Paul Scherrer Institut (PSI), die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) sowie die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG). Strate- gisches Leitungsorgan des ETH-Bereichs ist der ETH-Rat (zu den Aufgaben und Leistungen des ETH-Bereichs im Einzelnen vgl. Anhang). Die Institutionen des ETH-Bereichs geniessen auf Grund ihrer Leistungen weltweit hohes Ansehen und können sich international mit anderen führenden Universitäten und Forschungseinrichtungen messen. Ihr Umfeld ist geprägt durch permanenten Wandel. Erarbeitete Spitzenpositionen gehen viel schneller verloren, als sie erreicht wurden. Um dauerhaft eine Positionierung auf internationalem Niveau garantieren zu können, sind Führungs- und Organisationsstrukturen, die rasches Reagieren zu- lassen, unverzichtbare Voraussetzung. Gefordert ist auch unternehmerischer Spiel- raum. Gelingt es nicht, sich im wissenschaftlichen Wettbewerb zu behaupten, droht der Verlust von Know-how und von hochqualifiziertem Personal. Beides hätte schwer wiegende Folgen für den Forschungs- und Ausbildungsplatz Schweiz sowie für die schweizerische Volkswirtschaft.
1.1.1 Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen
des ETH-Bereichs Im Laufe der Jahre ist es dem Bund gelungen, die notwendigen Entwicklungen und Anpassungen einzuleiten, um dem ETH-Bereich die erforderliche Autonomie und die benötigten Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Das geltende Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)1 stammt aus dem Jahre 1991 und hat sich in den grossen Zügen bewährt. Damals wurden die Institu-
1 SR 414.110
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tionen des ETH-Bereichs als autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit im Gesetz verankert. Ebenso erhielt der ETH-Rat als Leitungsorgan des ETH-Bereichs eine gesetzliche Grundlage. Mit dem Erlass des geltenden ETH-Gesetzes wurde ein Meilenstein im Hinblick auf die nötige Flexibilisierung der Strukturen und Abläufe erreicht. Die seither ge- machten Erfahrungen erfordern Anpassungen, die Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bilden. Der Bund, der die Regelungskompetenz im ETH-Bereich be- sitzt2, kommt damit seiner Verpflichtung nach, Rahmenbedingungen zu schaffen, die für die fortlaufende Modernisierung seiner eigenen Institutionen erforderlich sind. In diesem Sinne hat der Bundesrat am 19. Dezember 1997 den Bericht über das Projekt LEREVE («ETH-Bereich. Führen mit Leistungsauftrag und rechnungs- mässiger Verselbstständigung») genehmigt und anschliessend die entsprechende Verordnung erlassen3. Am 12. Mai 1999 hat der ETH-Rat seinen ersten Leistungs- auftrag für die Jahre 2000 bis 2003 erhalten. Die Teilrevision des ETH-Gesetzes ist Bestandteil der umfassenden Bestrebungen zur Modernisierung der schweizerischen Hochschulgesetzgebung. Der gegenwärtige Reformprozess zielt auf die Schaffung eines Schweizer Hochschulsystems ab, des- sen Leistungsfähigkeit als Ganzes auf dem Zusammenwirken von Kooperation und Wettbewerb unter den einzelnen Hochschulen gründet. Die Grundzüge dieses Re- formprozesses werden im Folgenden erläutert.
1.2 Reform des Schweizer Hochschulsystems
Während der gesamten 90-er Jahre haben sich Parlament, Bundesrat und Universi- tätskantone mit Entschlossenheit für einen erneuten Aufschwung der Hochschulbil- dung, der Forschung, des Innovationssystems und des Berufsbildungswesens einge- setzt. Mit der Schaffung der Fachhochschulen4 und der anschliessend an die Hand ge- nommenen Revision des Berufsbildungsgesetzes5 wurden ab 1995 erste Schritte gemacht. Zurzeit durchlaufen die Fachhochschulen einen tief greifenden Reform- prozess. Mit der BFT-Botschaft für die Jahre 2000–20036 und der interkantonalen Verein- barung7, welche die Änderung der Bundesgesetzgebung und insbesondere die
2 Art. 63 Abs. 2 BV bzw. Vorentwurf Art. 63a Abs. 5 BV. Zu diesem Vorentwurf siehe die unter der Internetadresse http://www.gwf-gsr.ch abrufbaren Erläuterungen. Die Ver- nehmlassung dauerte bis zum 31. Dezember 2001. 3 Verordnung vom 6. Dezember 1999 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich, SR 414.110.3).
4 S. Bundesgesetz über die Fachhoschulen (Fachhochschulengesetz, FHSG) vom 6.
Oktober 1995 (SR 414.71).
5 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978; BBG; SR 412.10.
6 Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000-2003 vom 25. November 1998, BBl 1999 297 ff. 7 Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich; SR 414.205.
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Erarbeitung des Universitätsförderungsgesetzes8 ergänzte, wurde dieser Koordinie- rungsprozess weiter beschleunigt. Diese Dynamik ermöglichte die Schaffung der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK), die Ausarbeitung nationaler For- schungsschwerpunkte, eine an die Leistungen gebundene Subventionierung der kantonalen Universitäten und die Gewährung von Bundesbeiträgen für Zusammen- arbeitsprojekte. Die BFT-Botschaft für die Jahre 2004–2007 soll darauf abzielen, den laufenden Reformprozess zu stärken. Dazu gehören insbesondere eine grundlegende Reform der universitären Ausbildung (Umsetzung der Erklärung von Bologna [europäische Koordination der Studiengänge], Entwicklung neuer Unterrichtsformen und - technologien, Schaffung von Studiengängen auf Doktoratsstufe) und eine verstärkte Internationalisierung der einzelnen Institutionen mittels einer vertieften Partner- schaft mit führenden ausländischen Hochschulen. Die Annäherung zwischen Inge- nieur- und Naturwissenschaften und zwischen angewandter und Grundlagenfor- schung qualifiziert die ETH als prädestinierte Partnerinnen der Universitäten und Fachhochschulen. In Anbetracht dessen ist eine verstärkte Zusammenarbeit dieser Institutionen in wissenschaftlichen und institutionellen Belangen unverzichtbar. Parallel dazu wurde mit der Vernehmlassung über einen neuen Verfassungsartikel9, der die Partnerschaft zwischen Bund und Kantonen im Sinne des kooperativen Fö- deralismus verankern soll, eine Verfassungsänderung in die Wege geleitet. Sodann gilt es, bis 2007 mit der Ausarbeitung eines Rahmengesetzes für den Hochschulbe- reich eine neue gesetzliche Basis zu schaffen. Auf diese Weise kann das schweizeri- sche Hochschulsystem zu einer Einheit zusammenwachsen, in dem die ETH eine wichtige Rolle spielen werden. Wenn dieses Ziel dereinst erreicht ist, kann eine weitere Revision des ETH-Gesetzes in Betracht gezogen werden. Aus dieser Perspektive betrachtet, stellt die vorliegende Teilrevision eine notwen- dige Etappe dar, die es den ETH erlauben wird, sich an der Neugestaltung der schweizerischen Hochschullandschaft und innerhalb der internationalen Wissens- netzwerke aktiv zu beteiligen. Angesichts der rapiden Veränderungen in Hochschul- bildung und Forschung muss diese Revision umgehend und zügig abgeschlossen werden. Die vorliegende Revision präjudiziert die künftigen gesetzgeberischen Auf- gaben keineswegs, d. h. weder den geplanten Verfassungsartikel und dessen Umset- zung noch die erforderliche Ablösung des in seiner zeitlichen Geltung beschränkten Universitäsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (UFG)10 werden dadurch vor- weggenommen.
1.2.1 Die ETH und das schweizerische Hochschulsystem
Neben dem umfassenden Wandel in der Funktionsweise von Wissenschaft und For- schung hat vor allem das UFG massgeblich zum neuen Elan im schweizerischen Hochschulsystem beigetragen. Mit ihm sind alle Schweizer Hochschulen, somit auch die Institutionen des ETH-Bereichs, in ein System der nationalen Kooperation und Koordination eingebunden worden. Die Universitätsförderung bezweckt eine
8 Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999; UFG; SR 414.20.
9 VE Art. 63a BV; s. Fn. 2.
10 SR 414.20; Art. 29 Abs. 2
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Verbesserung der Kooperation der Hochschulen und die Schaffung besserer Voraus- setzungen für den Wettbewerb unter diesen, beispielsweise durch die Einführung ei- ner Qualitätskontrolle. Die daraus resultierende Effizienzsteigerung, Arbeitsteilung und Straffung der Studiengänge werden dem schweizerischen Hochschulwesen ohne Zweifel neue Impulse verleihen. Das UFG bildet die Grundlage für die SUK, die ein gemeinsames Organ des Bundes und der Kantone mit sektorieller Kompetenz für verbindliche Entscheide im universitären Bereich ist. So ist die SUK zuständig, Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Stu- dienleistungen und Studienabschlüssen sowie Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung zu erlassen11. Die SUK gibt ferner zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit und zur Mehrjahres- planung ab12. Darüber hinaus gewährt die SUK Beiträge an Kooperationsprojekte von nationaler Bedeutung13. Das UFG verlangt die Zusammenarbeit der SUK mit gesamtschweizerischen Organen des Fachhochschulbereichs14. Schliesslich wurden mit der Vereinbarung vom 4. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Univer- sitätskantonen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), welcher auch die Präsidentinnen oder Präsidenten der ETH angehören, explizite Kompeten- zen verliehen15. Die Geltung der Vorschriften des UFG und der diesbezüglichen Ausführungserlasse wird weder durch das bisherige noch durch das teilrevidierte ETH-Gesetz einge- schränkt. Gemäss dem (unveränderten) Artikel 3 Absatz 3 des ETH-Gesetzes koor- dinieren die ETH ihre Tätigkeit und wirken an den gesamtschweizerischen Bestre- bungen zur Koordination und Planung nach der Gesetzgebung über die Hochschul- förderung und die Forschung mit. Auf Grund dieser Bestimmung ist klar, dass, so- weit eine Vorschrift des UFG zum Tragen kommt, diese im gleichen Rang neben dem ETH-Gesetz steht; der ETH-Bereich ist somit an die von der SUK getroffenen Entscheidungen gebunden.
1.3 Revisionsgegenstände
Der Bundesrat will die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Institutionen in den Bereichen Lehre und Forschung auch künftig ihre Rolle als treibende Kraft inner- halb der Hochschullandschaft wahrnehmen können. Die Freiheit der Institutionen, schöpferisch und unternehmerisch tätig zu sein, erworbenes Wissen zu valorisieren, sich zu organisieren und sich in die nationalen und internationalen Netzwerke zu integrieren, muss auch in Zukunft gewährleistet und gefördert werden. Die vorliegende Teilrevision des ETH-Gesetzes soll für die Führung des ETH- Bereichs mit Leistungsauftrag und Globalbudget die formell-gesetzlichen Grund- lagen schaffen. Gleichzeitig sollen die Kompetenzen zwischen Bundesrat, Parla- ment, zuständigem Departement (EDI), ETH-Rat und den Institutionen des ETH- Bereichs sachgerecht verteilt werden. Die Bestimmungen aus dem Jahr 1991 sind
11 S. dazu die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a – f der Vereinbarung (s. Fn. 7) aufgezählten Entscheidungsbefugnisse der SUK.
12 Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung (s. Fn. 7).
13 Art. 6 Abs. 1 Bst. b UFG
14 Art. 9 UFG
15 Art. 12 der Vereinbarung (s. Fn. 7).
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angesichts des bereits erörterten Wandels in der Hochschullandschaft überholt und den neuen Verhältnissen anzupassen. Im Weiteren macht das neue Bundespersonal- gesetz vom 24. März 200016 (BPG) Änderungen des ETH-Gesetzes nötig. Das Revi- sionsvorhaben bot zudem Anlass zu überprüfen, ob Anpassungen auf Grund des UFG17 und der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich18 erforderlich sind. Die vorliegende Teilrevision konzentriert sich auf jene Bereiche, in denen auf Grund der dargelegten Entwicklungen ein Erneuerungsbedarf entstanden ist. Sie zielt dar- auf ab, den mit dem ETH-Gesetz von 1991 begonnenen Ausbau der Autonomie fortzuführen und die Handlungsfreiheit der Institutionen des ETH-Bereichs auch künftig zu gewährleisten.
1.3.1 Autonomie und Aufbau des ETH-Bereichs
Eine der wichtigsten Anforderungen an das ETH-Gesetz besteht darin, offene und anpassungsfähige Vorschriften zu schaffen, damit die Hochschulen und Forschungs- anstalten mit der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung sowie der inter- nationalen Konkurrenz Schritt halten können. Die akademische Freiheit, Grundlage der wissenschaftlichen Kreativität, muss auf allen Ebenen (Forscherinnen und Forscher, Institute und Hochschulen) gewahrt sein. Selbstverständlich sind gesetzliche Schranken zu beachten. Forschungsfreiheit setzt Autonomie der Institutionen voraus. Autonomie ist zu definieren als Freiraum, in welchem eine Verwaltungseinheit selbstständig und selbstverantwortlich handeln, insbesondere Vorschriften erlassen und Einzelfallentscheidungen treffen kann (Re- gelungs- und Entscheidzuständigkeit). Die vorliegende Revision bezweckt die Stär- kung der Autonomie der Institutionen. Um ihre Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen bestmöglich erfüllen zu können, bedürfen der ETH-Bereich und seine Institutionen der Erweiterung ihres Handlungsspielraumes. Die Entschei- dungsprozesse sind zu verbessern, ebenso die Flexibilität in der Planung und die Effizienz in der Umsetzung. Leitlinie bleibt die von Parlament und Bundesrat defi- nierte Wissenschaftspolitik. Der ETH-Bereich ist bereits heute zweistufig aufgebaut. Die eine Stufe bildet der Bereich selbst, verstanden als übergeordnete Zusammenfassung der Institutionen mitsamt dem ETH-Rat («Verwaltungseinheit ETH-Bereich»), auf der anderen Stufe stehen die unterstellten einzelnen Institutionen. Während sich im Gesetz Vorschrif- ten über die Autonomie der ETH19 und der Forschungsanstalten20 finden, fehlt eine entsprechende Regelung bezüglich des Bereichs. Diese Lücke ist zu schliessen, denn der ETH-Bereich bedarf zur Erfüllung des Leistungsauftrages21 der Autonomie im Verhältnis zu den politischen Behörden, genauso wie den Institutionen Autonomie im Verhältnis zum ETH-Bereich zukommt. Der Umfang der beiden Autonomiesphä- ren und die damit verbundenen Pflichten sind im Gesetz zu regeln. Dies geschieht
16 SR 172.220.1 17 SR 414.20 18 SR 414.205
19 Art. 5 Abs. 1
20 Art. 21 Abs. 1
21 Vgl. Ziff. 1.3.2 hiernach.
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nun in Artikel 4 sowie in den Vorschriften über die Zuweisung der Kompetenzen22. Aus Artikel 4 ergibt sich zudem der Aufbau des ETH-Bereichs und dessen Zuord- nung zum Eidgenössischen Departement des Innern.
1.3.2 Wirkungsorientierte Führung
Autonomie im beschriebenen Sinne23 erfordert die Entflechtung von politischer und betrieblicher Führung und die Anwendung neuer, stufengerechter Führungsinstru- mente. Der ETH-Bereich eignet sich für den Einsatz der wirkungsorientierten Ver- waltungsführung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits die politischen Be- hörden die strategischen Ziele, die Leistungsstandards und die finanziellen Eckwerte vorgeben («Output-Steuerung») und dass andererseits für die Umsetzung der Vorga- ben die auf diese Weise geführte Verwaltungseinheit als Leistungserbringerin ver- antwortlich ist. Die für den ETH-Bereich zum Einsatz gelangenden Instrumente sind ein von den eidgenössischen Räten genehmigter Bundesbeschluss, der einen Zah- lungsrahmen enthält24, und ein darauf abgestimmter Leistungsauftrag des Bundes- rates25. Diese Instrumente werden mit der Verselbstständigung des Rechnungswe- sens26 und einem Controlling ergänzt, das Auskunft über die Rechnungsführung27 und die Auftragserfüllung28 gibt. Das Zusammenspiel all dieser Elemente ist auf die Steigerung der Effizienz ausgerichtet. Bei der Umsetzung des Leistungsauftrages geniesst der ETH-Bereich unternehme- rische Freiheit im Rahmen der gesetzlich umschriebenen Autonomie29. Mit dem ETH-Gesetz von 1991 wurden wichtige Bestandteile der Autonomie wie Ausnahmen von den Regelungen des Finanzhaushaltgesetzes und des Personalrechts sowie Mitbestimmung der Hochschulangehörigen eingeführt; sie werden mit der vorliegenden Teilrevision weiterentwickelt. Das Modell der wirkungsorientierten Verwaltungsführung hat im ETH-Bereich auf dem Verordnungswege bereits Einzug gefunden30. Es hat sich bewährt und soll entsprechend seiner Bedeutung auf Geset- zesstufe verankert werden.
1.3.3 Führungsmodell, Kompetenzordnung
Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die Führungsstruktur klar definiert und die Kompetenzordnung abschliessend festgelegt werden. Die politische Führung liegt bei Parlament und Bundesrat. Das Parlament legt mit einem Bundesbeschluss auf der Basis der bundesrätlichen Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie die für den
22 Vgl. Ziff. 1.3.3 hiernach.
23 Ziff. 1.3.1 hiervor.
24 Art. 34b
25 Art. 33
26 Art. 35
27 Art. 35a
28 Art. 34a
29 Art. 4
30 S. Art. 14 ff. Verordnung ETH-Bereich; SR 414.110.3.
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ETH-Bereich gültigen Rahmenbedingungen unter Einschluss der Finanzen fest. Bei der jährlichen Kreditbewilligung berücksichtigt es die Leistungen des ETH- Bereichs. Dieser unterliegt zudem der parlamentarischen Oberaufsicht. Die Beschlüsse der eidgenössischen Räte bilden die Grundlage für den bundesrät- lichen Leistungsauftrag, der sich an den ETH-Bereich in seiner Gesamtheit richtet. Dieser Bereich ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeordnet, Das EDI ist Ansprechpartner für alle Geschäfte des ETH-Bereichs, welche das Par- lament, den Bundesrat oder die anderen Departemente betreffen. Es bereitet den Leistungsauftrag vor und ist mit der Überprüfung der Auftragserfüllung betraut. Gegenüber den politischen Behörden bildet der ETH-Bereich eine Einheit. Er wird geführt durch den ETH-Rat31. Dieser ist somit Bindeglied zwischen den politischen Behörden und den Institutionen. Der ETH-Rat setzt die Leitplanken für das Geschehen im Bereich. Eine wirksame Führung kann nur sichergestellt werden, wenn das oberste Leitungsorgan zumindest die Aufgaben hat, – die Strategie (Ziele und Mittel) festzulegen, – die Zielerreichung in den unterstellten Einheiten zu überprüfen und – die mit dem Vollzug betrauten Personen zu ernennen oder an deren Ernen- nung mindestens massgeblich mitzuwirken. Die Kompetenzabgrenzungen innerhalb des ETH-Bereichs bedürfen in mehrfacher Hinsicht der Klärung. Die bisherige Ordnung enthält für die Institutionen Beschrän- kungen, die dem wohlverstandenen Autonomiegedanken widersprechen. Sie ist in Folge der nicht in allen Teilen stufengerecht zugewiesenen strategischen und opera- tiven Aufgaben unübersichtlich und hat in der Vergangenheit zu heiklen Abgren- zungsschwierigkeiten geführt. Die in Artikel 4 Absatz 3 der Revisionsvorlage neu umschriebene Unterstellung der Institutionen unter den ETH-Rat, d.h. die Bindung an dessen Weisungen, besteht nur so weit, als diesem in der abschliessenden Regelung gemäss Artikel 25 Aufga- ben zufallen. Gegenstände, die dort nicht aufgeführt sind, regeln die Institutionen gemäss Artikel 4 Absatz 4 selbstständig (subsidiäre Generalkompetenz der Institu- tionen). Der ETH-Rat legt die aus dem Leistungsauftrag resultierenden Ziele fest; die Art und Weise der Zielerreichung ist Sache der Institutionen. In den ausserhalb der Kompetenzen des ETH-Rates liegenden Geschäften sind die Institutionen frei. So- dann ist es den Institutionen im Rahmen der gesetzlichen Zwecksetzung gestattet, in Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungsbereichen tätig zu sein, die im Leistungsauf- trag nicht erwähnt sind. Insoweit ergibt sich durch die Unterstellung der Institutio- nen unter den ETH-Rat kein Widerspruch zum Autonomiebegriff gemäss den Arti- keln 5 und 21 Absatz 1. Das der Revisionsvorlage zugrundeliegende Führungsmodell betraut den ETH-Rat mit den strategischen Aufgaben32. Daneben hat dieser Aufsichts- bzw. Prüfungs- pflichten33, und er wählt Mitglieder der Institutionsleitungen34. Operative Kompe-
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tenzen, namentlich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Leistungsauftrages, fallen demgegenüber nicht ihm, sondern – stufengerecht – den Institutionen zu. Auf Grund der im Entwurf dem ETH-Rat zugedachten strategischen Rolle ist es nicht erforderlich, ihm bzw. dem ETH-Bereich die Rechtspersönlichkeit zu verlei- hen. Mit Rechtspersönlichkeit auszustatten sind aber – wie bisher – die Institutionen des ETH-Bereichs, die zur Erfüllung operativer Aufgaben gegenüber Dritten selbst- ständig auftreten müssen. Die Mitwirkung der Hochschulangehörigen, die mit dem Gesetz von 1991 einge- führt wurde, hat sich bewährt und wird im vorliegenden Entwurf verstärkt, indem eine von den Hochschulversammlungen vorgeschlagene Person als stimmbe- rechtigtes Mitglied in den ETH-Rat aufgenommen wird (siehe Ziff. 1.3.4).
1.3.4 Zusammensetzung des ETH-Rats
Die Zusammensetzung des ETH-Rates als oberstes Organ des Bereichs muss sicher- stellen, dass dieser seine Führungsrolle und die damit verbundenen Kompetenzen wahrnehmen kann. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, dass im ETH-Rat vier Per- sonen Einsitz nehmen, die den unterstellten Institutionen entstammen (d.h. die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden ETH, eine Direktorin oder ein Direktor einer Forschungsanstalt und eine von den beiden Hochschulversammlungen vorge- schlagene Person). Damit wird erreicht, dass die Betroffenen frühzeitig in die Ent- scheidfindung einbezogen und an der Beschlussfassung beteiligt sind. Dies wird die rasche Umsetzung unter anderem in heiklen Situationen erleichtern. Die teilweise Besetzung des obersten Organs mit Personen, die auf untergeordneter Stufe Füh- rungsaufgaben zu erfüllen haben, ist nicht neu; vielmehr entspricht sie gängiger Pra- xis in grossen Unternehmungen der Privatwirtschaft. Der ETH-Rat soll neu aus folgenden Personen bestehen35: – Präsidentin/Präsident, – Vizepräsidentin/Vizepräsident, – die beiden Präsidentinnen/Präsidenten der ETHZ bzw. der EPFL, – eine Direktorin/ein Direktor einer Forschungsanstalt, – ein gemeinsam von beiden Hochschulversammlungen vorgeschlagenes Mit- glied, – bis zu fünf weitere Mitglieder. Wahlbehörde ist der Bundesrat. Der ETH-Rat hat seine Interessen sowohl gegenüber den übergeordneten Behörden als auch gegenüber den eigenen Institutionen zu wahren. Damit er im Verhältnis zu den Institutionen selbstständig auftreten kann, ist er zur Mehrheit mit Personen zu
31 Art. 4 Abs. 2
32 Vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Art. 33a.
33 Art. 25 Abs. 1 Bst. f
34 Art. 28 Abs. 2
35 Art. 24
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besetzen, die nicht dem ETH-Bereich entstammen. Dies geschieht dadurch, dass ne- ben dem Präsidium bis zu fünf externe Mitglieder gewählt werden. Mit maximal elf Mitgliedern hat der ETH-Rat – bezogen auf seine Aufgaben – die optimale Grösse, die es ihm beispielsweise erlaubt, die Aufsicht und weitere Auf- gaben in Ausschüssen zu behandeln.
1.3.5 Technologietransfer
Die Verwertung von wissenschaftlichen Ergebnissen und damit das Zur-Verfügung- Stellen von Know-how sind für den ETH-Bereich und die schweizerische Volks- wirtschaft von grosser Bedeutung. Sie sind deshalb im Zweckartikel (Art. 2 Abs. 2 Bst. f) ausdrücklich zu erwähnen. Die Nutzbarmachung von Forschungsergebnissen für nicht wirtschaftliche Zwecke ist Gegenstand der Artikel 1 Buchstabe a und Arti- kel 28 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 198336. Die vorgeschlagene Bestimmung soll primär nicht der Beschaffung zusätzlicher Fi- nanzmittel dienen, sondern der Förderung des Wissens- und Technologietransfers von der Wissenschaft zur Wirtschaft. Dieser Transfer bezweckt die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zu Gunsten der gesamten Gesellschaft; er kann damit die Erhaltung bestehender und vor allem die Schaffung neuer Arbeitsplätze begünstigen. Technologietransfer kann über mehrere Wege stattfinden: z. B. durch die Lizenzie- rung von Immaterialgüterrechten oder durch Beteiligung an Verwertungsgesell- schaften des privaten oder des öffentlichen Rechts37.
1.3.6 Personal
Das teilrevidierte ETH-Gesetz soll sicherstellen, dass die Regelungen des Bundes- personalgesetzes vom 24. März 200038 (BPG) bedürfnisgerecht auf den ETH- Bereich übertragen werden39. Insbesondere geht das Dienstverhältnis der Professo- rinnen und Professoren von der Wahl auf Amtszeit in ein unbefristetes Anstellungs- verhältnis über. Die vorgeschlagene Regelung im ETH-Gesetz soll Spielraum für Abweichungen von den Vorschriften des BPG offen lassen; insbesondere soll damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit des ETH-Bereichs bei der Rekrutierung von Dozentinnen und Dozenten sowie Forscherinnen und Forschern sichergestellt wer- den.
1.4 Ergebnisse des Vorverfahrens
Ausgangspunkt des Revisionsprozesses bildete der Vorentwurf einer Expertengrup- pe, in der die Schulen und Forschungsanstalten des ETH-Bereichs direkt vertreten
36 FG; SR 420.1
37 Art. 3a
38 BPG; SR 172.220.1
39 Art. 17; vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG.
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waren. Der Vorentwurf wurde zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 in einer bereichsinternen Vernehmlassung ausgiebig erörtert. Die Ergebnisse der internen Diskussionen sind im vorliegenden Gesetzesentwurf enthalten. Das externe Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des ETH-Gesetzes wurde Anfang Juli 2001 eröffnet und dauerte bis Ende September 2001. Neben den Kan- tonsregierungen wurden die politischen Parteien, die Organisationen aus dem Hoch- schul- und Wissenschaftsbereich, die Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände sowie die Arbeitnehmerverbände begrüsst. Von den insgesamt 73 Adressatinnen und Adressaten gingen 42 Stellungnahmen ein, davon 22 von Kantonsregierungen, 5 von politischen Parteien, 6 von Organisationen aus dem Hochschul- und Wissen- schaftsbereich, 6 von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sowie 1 von einem Arbeitnehmerverband. 2 Kantone verzichteten explizit auf eine Stellungnahme. Zu- sätzlich nahmen 4 nicht begrüsste Verbände Stellung, 3 Wirtschafts- und Arbeitge- berverbände sowie 1 Arbeitnehmerverband. Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassenden (37 von 46) sprach sich für die Teil- revision aus. Insbesondere wurden die gesetzliche Verankerung der Führung mittels Leistungsauftrag und Globalbudget sowie die damit verbundene grössere Autonomie des ETH-Bereichs und der einzelnen Institutionen ausdrücklich willkommen geheis- sen. Ebenfalls grösstenteils befürwortet wurden die neuen Regelungen für den Technologietransfer und für das Personal. Positiv wurde auch der Vorschlag aufge- nommen, die Grundstücke auf die Institutionen zu übertragen. Dieses Element wur- de im Rahmen der Weiterbearbeitung jedoch fallengelassen, weil den Institutionen weitgehende Nutzungsbefugnisse eingeräumt werden können, ohne dass ihnen die Eigentümerstellung verliehen werden muss40. Lediglich fünf Vernehmlassungsteilnehmer (Zürich, Bern, die beiden Basel und die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten) äusserten sich ablehnend mit dem Hauptargument, es müsse zunächst der Hochschulartikel abgewartet werden. – Die- sem Anliegen kann nicht gefolgt werden, denn es besteht im ETH-Bereich aktueller Handlungsbedarf. Zudem schafft das vorliegende Revisionsprojekt keine Präjudizien für die mittelfristig notwendige Neuregelung des Schweizer Hochschulsystems41. Einige Vernehmlassende sprachen sich für eine bessere Integration der ETH im schweizerischen Hochschulsystem aus. Allerdings gingen die Meinungen darüber auseinander, wie dies im Einzelnen geschehen soll. Ein kontroverses Thema der Vernehmlassung war die vorgeschlagene Kompetenzverteilung im ETH-Bereich. Die Trennung von strategischer und operativer Ebene zwischen dem ETH-Rat und den Institutionen schien manchen Vernehmlassenden zu wenig scharf gezogen. Aus- serdem wurde die Frage der Rechtspersönlichkeit für den ETH-Bereich aufgewor- fen. Von politischen Parteien wurde gefordert, dass der Leistungsauftrag dem Par- lament zur Genehmigung vorgelegt werde. Eine solche Massnahme ist indessen nicht erforderlich, denn die Steuerungsmöglichkeit des Parlaments wird im vorlie- genden Vorschlag auf anderem Weg sichergestellt (Bundesbeschluss für den ETH- Bereich, jährliche Kreditbewilligung, Oberaufsicht, vgl. Ziff. 1.3.3 oben). Der Vernehmlassungsbericht sowie die einzelnen Stellungnahmen sind unter www.gwf-gsr.ch abrufbar.
40 Vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 35b.
41 Vgl. Ziff. 1.2 hiervor.
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1.5 Erledigung von parlamentarischen Vorstössen
Die folgenden parlamentarischen Vorstösse können abgeschrieben werden:
99.3170 Postulat Onken Die Teilrevision entspricht den
Autonomiestatus des ETH-Bereichs. Begehren des Postulates. Rechtsgrundlagen
01.3109 Postulat Widmer Dem Postulat wird mit Artikel 34a
ETH-Rat. Evaluation der Tätigkeit Rechnung getragen.
00.3755 Postulat Haering Dem Postulat wird mit Artikel 34a
Evaluation der Forschungsanstalten im Rechnung getragen. ETH-Bereich
Eine erste Evaluation der Erfüllung des Leistungsauftrags ist derzeit im Gang (Art. 34a). Die damit beauftragte externe Expertengruppe wird die in den Postulaten
00.3109 und 00.3755 aufgeworfenen Fragen beantworten. Die Resultate werden im
Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung der vorliegenden Revision bekannt sein. Zwei weitere parlamentarische Vorstösse können noch nicht abgeschrieben werden, da sie im Plenum des entsprechenden Rates noch nicht behandelt worden sind:
00.3276 Motion Neirynck Artikel 24 u. 25 enthalten einen Ge-
Verwaltungsrat für den ETH-Bereich genvorschlag.
00.3693 Motion Keller Artikel 24 enthält einen Gegenvor-
ETH-Rat. Einsitz einer Bauexpertin oder schlag. eines Bauexperten des Bundes
2 Besonderer Teil
2.1 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel)
Art. 1 Geltungsbereich Im geltenden Gesetzestext ist unter Buchstabe c die Rede von den «mit den ETH verbundenen Forschungsanstalten». Diese Wortwahl impliziert eine unselbstständi- ge Stellung dieser Institutionen. Neu ist nur noch von «Forschungsanstalten» zu sprechen, damit diese nunmehr auch im Gesetzestext als vollwertige Institutionen des ETH-Bereichs erscheinen.
Art. 2 Zweck Öffentlichkeitsarbeit gewinnt immer mehr an Bedeutung, und die Institutionen des ETH-Bereichs nehmen diese Aufgabe bereits seit langem wahr, indem sie über Schwerpunkte und Ergebnisse ihrer Tätigkeit informieren (mittels Zeitungs- berichten, Websites, Vorträgen u.a.m.). Es ist gerechtfertigt, die Öffentlichkeits- arbeit nunmehr ausdrücklich im Gesetz (Abs. 1 Bst. e) zu erwähnen. Mit dem ge- wählten offenen Wortlaut wird sowohl die Information der breiten Öffentlichkeit als auch diejenige im Rahmen öffentlicher Debatten über gesellschaftlich relevante wis- senschaftliche Problemkreise erfasst.
3477
Zur Verwertung von Forschungsergebnissen (Bst. f.) s. Ziff. 1.3.5 und die Erläute- rungen zu Artikel 3a.
Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination Artikel 3 soll unverändert bleiben. Das bedarf einer Begründung: Die Zusammenar- beit der Bundeshochschulen mit den kantonalen Universitäten wurde oben erläu- tert42. Es steht mithin fest, dass Entscheidungen der SUK und der von ihr bestimm- ten Organe (z. B. unabhängiges Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung, OAQ) auch die ETH verpflichten. Anzufügen bleibt, dass seit dem Erlass des ETH-Gesetzes von 1991 das schweizeri- sche Hochschulsystem mit der Schaffung von Fachhochschulen eine tief greifende Änderung erfahren hat43. Der ETH-Rat fördert die enge Kooperation zwischen dem gesamten ETH-Bereich und den Fachhochschulen. Eine gemeinsame Erklärung des ETH-Rates und des schweizerischen Fachhochschulrates ist am 17. September 1998 unterzeichnet worden. Darin werden namentlich die Übertrittsmodalitäten geregelt, die nun in Artikel 16 dieses Gesetzesentwurfs berücksichtigt werden. Die Zusammenarbeit mit allen anderen Hochschulen der Schweiz wird mit dem be- stehenden Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 vollständig erfasst, weshalb in dieser Hinsicht keine Änderung des Gesetzestextes erforderlich ist.
Art. 3a Beteiligung an Unternehmungen Es muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit sich die ETH und die Forschungsanstalten zwecks Verwertung von Immaterialgüterrechten an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen können44. Beim Erwerb von Beteiligungen müssen sich die Institutionen im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Aufgaben bewegen und die Zwecksetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 respektieren. Es ist damit klargestellt, dass es sich nur um strategische, d. h. nicht um rein finanziell motivierte Beteiligungen handeln kann, die zum «Ver- waltungsvermögen» der Institutionen gehören. Die Details des Erwerbs und des Haltens solcher Beteiligungen sind in der vom ETH-Rat zu erlassenden und vom Bundesrat zu genehmigenden Finanzverordnung45 zu regeln. Der vorgeschlagene re- striktive Wortlaut begrenzt die Möglichkeit der Beteiligung an einer privaten Gesell- schaft auf den einzigen Zweck der Verwertung von Immaterialgüterrechten und soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Mit dieser Bestimmung wird den ETH und den Forschungsanstalten u. a. die Mög- lichkeit eingeräumt, von neu gegründeten Unternehmen Eigentumstitel entgegen- zunehmen. In der Praxis wird es sich primär um Bezugsrechte für Aktien handeln. Damit ergeben sich für Jungunternehmen insofern Starterleichterungen, als sie die ihnen von den ETH und den Forschungsanstalten überlassenen Immaterialgüter- rechte nicht mit liquiden Mitteln abgelten müssen, die beim weiteren Aufbau des Unternehmens fehlen würden.
42 Vgl. Ziff. 1.2.
43 Schaffung desFHSG; SR 414.71.
44 Art. 2 Abs. 1 Bst. f
45 Art. 35 Abs. 2
3478
Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs Der ETH-Bereich tritt gegenüber den Bundesbehörden bzw. gegenüber dem zustän- digen Departement (EDI) als Einheit auf46. Um der Gesetzgebung über die Regie- rungs- und Verwaltungsorganisation Rechnung zu tragen, welche die ETH, die For- schungsanstalten und den ETH-Rat als Verwaltungseinheiten der dezentralen Bun- desverwaltung bezeichnet47, sollte nicht länger von «Unterstellung» die Rede sein, sondern von «Zuordnung»48 des ETH-Bereichs zum EDI (Abs. 1). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der ETH-Bereich organisatorisch ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung steht. Innerhalb seiner Zuständigkeiten ist er autonom, d. h. er erlässt die erforderlichen Regeln selbstständig. Die Regelungsbefugnis kann sich dabei originär aus dem Gesetz selbst ergeben (z.B. Art. 13 Abs. 2) oder eine vom Bundesrat delegierte Befugnis sein (Art. 39 Abs. 2). Der ETH-Rat ist das oberste Leitungsorgan des ETH-Bereichs. Diese Funktion ist in Absatz 2 zu erwähnen, d.h. in der Bestimmung, welche den Aufbau des ETH- Bereichs regelt. Die Absätze 3 und 4 sind Kernbestimmungen der Revisionsvorlage. Es wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1.3.3 hiervor verwiesen.
2.2 Eidgenössische Technische Hochschulen (2. Kapitel)
2.2.1 Stellung und Aufgaben der ETH
Art. 5 Autonomie Dem heutigen Artikel 5 Absatz 4 fehlt die nötige begriffliche Schärfe. Diese Be- stimmung hat denn auch mehrfach Anlass zu Schwierigkeiten und Konflikten zwi- schen dem ETH-Rat und den Institutionen geführt, weil die Grenze zwischen lang- fristiger Planung und Koordination einerseits und operativen Fragen anderseits nicht definiert war. Die nötige Klärung wird nun mit Artikel 4 Absätzen 3 und 4 herbei- geführt, weshalb Artikel 5 Absatz 4 zu streichen ist. Da die beiden Hochschulen in vielen Bereichen gleiche oder ähnliche Aufgaben er- füllen, drängt sich eine Koordination ihrer Aktivitäten auf. Dabei muss es in erster Linie darum gehen, doppelte Strukturen dort zu vermeiden, wo dies aus wissen- schaftlichen oder finanziellen Gründen angezeigt ist. Gleichzeitig darf die Koordi- nation aber nicht so weit gehen, dass der gesunde Wettbewerb ausgeschaltet wird. Die Zusammenarbeit ist, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3, durch die beiden Bundes- hochschulen im Rahmen ihrer Autonomie zu regeln. Sollten sie ihre Aktivitäten nicht in ausreichendem Mass koordinieren, hat der Bundesrat die Möglichkeit, mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Leistungsauftrages die nötigen Korrekturen zu veranlassen. Zudem kann der ETH-Rat über strategische Vorgaben49 und im
46 Vgl. Ziff. 1.3.3.
47 S. Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1).
48 S. Art. 8 Abs. 1 RVOV.
49 Art. 25 Abs. 1 Bst. a
3479
Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit50 sowie bei der Umsetzung des Leistungs- auftrages51 eingreifen. Was die Koordination und Planung im Rahmen der gesamtschweizerischen univer- sitären Zusammenarbeit angeht, finden sich nun Regeln im UFG52 sowie in den dar- auf abgestützten Vertragswerken53. Die ETH sind auf Grund dieser Bestimmungen in gleichem Masse den gesamtschweizerischen Koordinationsbestrebungen unter- worfen wie die kantonalen Universitäten (s. dazu Ziff. 1.2.1).
Art. 8 Lehre Die Zulassung zum Studium an den ETH ist in Artikel 16 geregelt und wird in den entsprechenden Zulassungsverordnungen54 näher ausgeführt. Der heutige Hinweis in Buchstabe a, wonach auf das Lehrprogramm der Mittelschulen aufzubauen sei, ist somit überflüssig. Zudem greift er zu kurz, weil das Studium an einer ETH auch auf der Grundlage anderer Ausbildungsgänge (z.B. Diplom einer Fachhochschule) auf- genommen werden kann. Internationale Bestrebungen (sog. Bologna-Modell) gehen dahin, dass die Hoch- schulen auch Studiengänge anbieten, die nicht in erster Linie die Fähigkeit zum Ziel haben, einen Beruf auszuüben; vielmehr soll auch das Erreichen einer Zwischen- stufe (z.B. Bachelor) mit einem Zeugnis möglich sein. Um diesem Anliegen Rech- nung zu tragen, wird eine offene Formulierung vorgeschlagen, die neben dem Di- plom auch andere Titel erfasst. Welche Titel vergeben werden, ist in Artikel 19 zu regeln. Die Spezialgesetzgebung kann bestimmen, dass akademische Titel zur Aus- übung eines Berufes berechtigen55. Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Lehre der ETH aus der eigenen Forschungserfahrung der Lehrenden erwächst und die Studierenden somit zum wis- senschaftlichen Denken und Forschen hinführt. Gerade die grosse Bedeutung, wel- che der Verwebung von Lehre und Forschung und dem möglichst frühen Kontakt der Studierenden mit den aktuellen Fronten der Forschung zugemessen wird, unter- scheidet die ETH von Bildungsstätten, die weniger forschungsorientiert sind.
Art. 10a Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung und damit verbunden die Evaluation von Lehre und For- schung ist eine Aufgabe der ETH (und der Forschungsanstalten56). Sie stellt einen kontinuierlichen Prozess dar und ist entscheidend für die Überprüfung der Leis- tungserbringung57 und für die Planung künftiger Leistungsperioden. Sie ermöglicht zudem die nationale und internationale Vergleichbarkeit der Hochschulen. Es ist
50 Art. 25 Abs. 1 Bst. f
51 Art. 33a
52 Art. 5 Abs. 1 UFG
53 Konkordat vom 9. Dezember 1999 sowie Zusammenarbeitsvereinbarung (s. Fn. 7). 54 Verordnung vom 8. Mai 1995 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, SR 414.110.422.3; Zulassungsverordnung ETHZ vom 24. März 1998, SR 414.131.51.
55 S. z.B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker gemäss Bundesgesetz vom
19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 811.11).
56 Art. 23
57 S. dazu die Art. 33 Abs. 4 und 34a.
3480
gerechtfertigt, diese wichtige Aufgabe nach den zentralen Aktivitätsfeldern der ETH58 ausdrücklich zu erwähnen (Abs. 1). Die Qualitätssicherung ist auch ein wichtiges Instrument für die Beurteilung der Mitglieder des Lehrkörpers59. Mit dieser Bestimmung wird zudem für den Bereich der ETH die Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 UFG bestätigt, die Qualität von Lehre und Forschung zu sichern und zu fördern. Die bei der Akkreditierung der einzelnen Hochschulen und Studien- gänge – auch der ETH – zu beachtenden Standards werden durch ein unabhängiges Organ (Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung, OAQ) festgelegt, das zu- handen der SUK die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und re- gelmässig prüft, ob sie erfüllt werden60. Dieses Organ führt indessen i.d.R. nicht selbst Evaluationen durch. Diese sind vielmehr Sache der einzelnen Hochschulen. Die in Absatz 2 vorgesehene Pflicht zur regelmässigen Information ermöglicht es dem ETH-Rat insbesondere, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen61.
Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste Familien- und Karriereplanung müssen kombinierbar sein, sollen motivierte Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden können. Kinderkrippen und andere Einrichtungen der Kinderbetreuung können hierbei eine wichtige Rolle spielen, weshalb sie im Gesetz (Abs. 1) zu verankern sind. Der Sportbetrieb ist ein wichtiger Bestandteil jeder schweizerischen Hochschule, und er wird an den beiden ETH intensiv genutzt. Diese Tatsache soll im Gesetz (Abs. 3) zum Ausdruck kommen. Damit wird auch dem Auftrag von Artikel 68 Ab- satz 1 BV nachgelebt, wonach der Bund den Sport zu fördern hat.
Art. 12 Sprachen Das Englische hat sich als universelle Sprache der Forschung etabliert und in der Lehre grosse Bedeutung gewonnen; es fördert die Mobilität der Studierenden und die internationale Kooperation im Hochschulbereich. Das Gesetz trägt dieser Tat- sache Rechnung62. Die vorgeschlagene Bestimmung hindert das Wahlorgan indes- sen nicht, englischsprachigen Dozenten und Dozentinnen (durch Reglement oder im Anstellungsvertrag) die Pflicht aufzuerlegen, eine der andern drei genannten Spra- chen zu erlernen und im Unterricht zu verwenden. Eine separate Erlaubnis durch die Schulleitung gemäss dem geltenden Absatz 2 ist somit nicht mehr nötig.
58 Art. 8 (Lehre), 9 (Forschung) und 10 (Dienstleistungen).
59 Vgl. Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 3.
60 Art. 7 Abs. 2 Bst. a UFG
61 Art. 25 Abs. 1 Bst. f
62 S. auch die Zulassung des Englischen in den Fachhochschulen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (SR 414.711).
3481
2.2.2 Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
Art. 13 Begriff In Absatz 1 (sowie in den Art. 14 Abs. 5 und 20 Abs. 1) muss die Funktion des «maître d’’enseignement et de recherche» aufgenommen werden. Dadurch wird für diesen 1995 neu in die ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 198363 neu eingeführten Begriff eine gesetzliche Basis geschaffen64. Die heutige Regelung, wonach der Bundesrat über neue Kategorien von Dozen- tinnen und Dozenten zu befinden habe, ist nicht stufengerecht. Sie gerät zudem mit dem Anspruch des ETH-Bereichs auf Autonomie65 in Widerspruch. Absatz 2 räumt diese Kompetenz neu dem ETH-Rat ein. Eine Bemerkung zum französischen Text: An der ETH Lausanne ist es üblich, au- sserodentliche Professorinnen und Professoren «professeurs associés» zu nennen und nicht «professeur extraordinaires». Der französische Gesetzestext soll dieser Gegebenheit Rechnung tragen, ohne dass damit eine neue Kategorie von Dozenten eingeführt wird.
Art. 14 Dozenten Die Rolle des Arbeitgebers fällt dem ETH-Rat zu66. Wie bereits heute werden von ihm die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren er- nannt (Abs. 2). Auf Grund der erforderlichen Anpassung an das BPG entfällt jedoch die bisherige Wahl und Wiederwahl auf eine feste Amtszeit. Vielmehr werden auch die Professorinnen und Professoren mit einem öffentlichrechtlichen Vertrag ange- stellt. Die vorgeschlagene Regelung, wonach die Anstellung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren weiterhin durch den ETH-Rat erfolgen soll, entspricht dem Wunsch der beiden ETH. Die betreffende ETH führt das Auswahlverfahren selber durch und stellt dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung. Der Vertrag kann vom Arbeitgeber (ETH-Rat, evtl. delegiert an Schulleitung) gegen den Willen der betroffenen Person nur aus den im BPG bzw. den im Verordnungs- recht zu präzisierenden qualifizierten Gründen beendet werden67. Die Qualitätsüberprüfung der Leistungen der Professoren und Professorinnen ist ei- ne ständige Aufgabe der ETH. Sie findet auf verschiedenen Ebenen insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung68 statt, unter Einschluss der Mitwirkung der Studie- renden und aussenstehender Fachleute. Der ETH-Rat lässt sich periodisch über die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung, auch in Bezug auf die Leistungen der Profes- sorinnen und Professoren, informieren69. Stellt er Mängel fest, ist er weiterhin
63 SR 414.142; Art 2a.
64 Der Begriff wird in Art. 2a der Dozentenverordnung wie folgt definiert: «Als maître d’’enseignement et de recherche kann angestellt werden, wer ein Hochschuldiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und die Eignung zur Leitung von Arbeiten von hohem wissenschaftlichem Niveau und/oder ausserordentliche pädagogische Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat».
65 Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz
66 S. die Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 2.
67 S. die Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 2.
68 Art. 10a
69 Art. 10a Abs. 2
3482
befugt, die gebotenen personalrechtlichen Massnahmen zu treffen. Absatz 3 ist da- mit obsolet und kann aufgehoben werden. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Assistenzprofessuren, dass diese nur auf be- schränkte Zeit vergeben werden. Deshalb ist – im Unterschied zur Regelung für or- dentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren (vgl. Abs. 2) – die Ernennung auf bestimmte Zeit mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit beizu- behalten (Abs. 4). Damit wird der Übergangscharakter einer Assistenzprofessur im Rahmen der Nachwuchsförderung unterstrichen. Die neue Regelung der Assistenz- professuren mit einer Anstellung von maximal zweimal vier Jahren ist mit dem von den ETH angewandten und an amerikanischen Vorbildern angelehnten Nachwuchs- förderungsmodell (Tenure-Track-System) kompatibel. Das Tenure-Track-System stellt Stelleninhaberinnen oder -inhabern, die erfolgreich sind und den Anforderun- gen gerecht werden, eine unbefristete Anstellung in Aussicht. Die zeitlich befristete Anstellung der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofes- soren muss in Bezug auf die Kündbarkeit genauer umschrieben werden. Gemäss Ar- tikel 11 BPG kann das befristete Arbeitsverhältnis nur dann gekündigt werden, wenn ein Grund für die fristlose Auflösung vorliegt. Die Möglichkeit einer ordent- lichen Kündigung, wie sie bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, gibt es nicht. Somit bestünde – im Gegensatz zu den grundsätzlich unbefristet angestellten, ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren – für Assi- stenzprofessuren keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Aus Gründen der Gleich- behandlung ist daher auch für diese eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorzu- sehen.
Art. 15 Assistenten Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehen keine besonderen Anstellungsbedingungen, vielmehr kommen für diese Personalkategorie die gene- rellen Regelungen zum Tragen, wie sie gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 zu erlassen sind. Absatz 2 ist somit obsolet. In der heutigen Fassung ist in Absatz 3 die Rede von «Zulassungsbedingungen» für Doktorierende. Diese sind indessen neu in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b geregelt.
Art. 16 Zulassung Die Regelung in Absatz 1 Buchstaben a d bezieht sich auf den Eintritt in das erste Semester. Buchstabe a erfasst nur die gymnasialen Maturitätszeugnisse; die eid- genössische Berufsmatura ist nicht eingeschlossen. Mit Buchstabe c wird ein wich- tiges Element der gemeinsamen Erklärung des ETH-Rates und der Fachhochschul- konferenz der EDK vom 17. September 1998 ins Gesetz überführt und den Inhabe- rinnen und Inhabern von Fachhochschuldiplomen der prüfungsfreie Eintritt in das erste Semester der ETH ermöglicht. Nach der heutigen Formulierung von Buchstabe b hat die Schulleitung praktisch keine Möglichkeit, eigene Kriterien dafür festzulegen, welche ausländischen Mittel- schulabschlüsse als einem schweizerischen oder liechtensteinischen Maturitätszeug- nis gleichwertig zu betrachten sind. Dies kann dazu führen, dass Absolventinnen und Absolventen ausländischer Mittelschulen, die dort wegen des Numerus clausus keinen Studienplatz finden, den Eintritt in eine ETH rechtlich erzwingen können.
3483
Um dies zu verhindern, müssen die Schulleitungen mit der Kompetenz ausgestattet werden, Kriterien für die Anerkennung anderer (insbesondere ausländischer) Ab- schlüsse festzulegen. Von der Zulassung ins erste Semester sind Eintritte in höhere Semester gemäss Ab- satz 2 zu unterscheiden, z.B. auf Grund eines Fachhochschuldiploms im entspre- chenden Fachbereich oder eines ausländischen Hochschuldiploms. Die Formulie- rung von Buchstabe a bezieht sich insbesondere auf die oben erwähnte Erklärung, welche Absolventinnen und Absolventen schweizerischer Fachhochschulen erleich- terten Zugang zu höheren Semestern gewährt. Selbstverständlich sind die von der Schweiz eingegangenen staatsvertraglichen Ver- pflichtungen und die Beschlüsse der SUK zu respektieren; solche Verpflichtungen werden sich insbesondere aus der Teilnahme an den europäischen Harmonisierungs- bestrebungen (Bologna-Modell) ergeben.
Art. 17 Arbeitsverhältnisse Der ETH-Bereich ist eine dezentralisierte Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung i.S. von Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21 März 1997 (RVOG)70. Es ist deshalb von der grundsätzlichen Anwendbar- keit des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)71 sowie des PKB- Gesetzes vom 23. Juni 200072 auf das Personal des ETH-Bereichs auszugehen. Die Regelungen der Anstellungsbedingungen sowie der beruflichen Vorsorge für die höchsten vollamtlichen Funktionen im ETH-Bereich sind vom Bundesrat im Rah- men der personal- und vorsorgerechtlichen Gesetzgebung zu treffen. Absatz 1 ist somit eine reine Zuständigkeitsvorschrift und schafft kein materielles Sonderrecht. Mit der neuen Formulierung wird die bisherige Bestimmung abgelöst, die als Blan- kettnorm verfassungsrechtlich problematisch war. Die Einzelheiten des Dienstrechts der Personen gemäss Absatz 1 regelt der Bundesrat73. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 BPG kann der Bundesrat dem ETH-Bereich die Ar- beitgeberfunktion für das weitere Personal zuweisen. Dies ist mit Artikel 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200074 und in Fortführung des Auto- nomiegedankens bereits geschehen. Der ETH-Rat hat demnach die Ausführungsbestimmungen für seinen Personal- bereich zu erlassen75 und die weiteren vom BPG und von der Rahmenverordnung BPG den Arbeitgebern zugewiesenen Kompetenzen wahrzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass nach Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG der ETH-Rat die für das Personal des ETH-Bereichs erforderlichen sozialen und arbeitsrecht- lichen Mindeststandards festlegen muss. Die Regelung von Einzelheiten kann er den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten übertragen. Die Vorschrift, wonach die Regelungen im Rahmen des Bundespersonalgesetzes erfolgen sollen, wird für die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen
70 SR 172.010
71 Vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG.
72 SR 172.222.0; s. dort Art. 1 Abs. 1 Bst. d.
73 S. Art. 2 ff. der Verordnung ETH-Bereich; SR 414.110.3.
74 SR 172.220.11
75 S. Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001; SR 172.220.113.
3484
und Professoren insbesondere bewirken, dass die Anstellung auf Amtszeit durch ei- ne unbefristete Anstellung auf vertraglicher Grundlage mit Kündigungsmöglichkeit ersetzt wird. Damit gewährleistet bleibt, dass von den Vorschriften des Personalrechts für die zentrale Bundesverwaltung (BPG) nicht ohne zureichenden Grund abgewichen wird, ist in Artikel 2 Absatz 3 der Rahmenverordnung BPG ein Genehmigungsvorbehalt zu Gunsten des Bundesrates enthalten. Mit der vom ETH-Rat zu treffenden Ordnung kann insbesondere den speziellen personalrechtlichen Anforderungen im Bereich der Hochschulen Rechnung getragen werden. Zudem lassen sich Lösungen finden, welche die internationale Wettbewerbsfähigkeit des ETH-Bereichs bei der Rekrutie- rung hoch qualifizierter Dozierender aus dem Ausland sicherstellen. Eine Abweichung von den Bestimmungen des BPG nach Absatz 2 ist in Artikel 14 Absatz 4 zweiter Satz mit der Kündbarkeit der Arbeitsverhältnisse von Assistenz- professorinnen und Assistenzprofessoren vorgesehen.
Art. 18 Wissenschaftliche Veröffentlichungen Der heutige Gesetzestext verlangt lediglich, dass in wissenschaftlichen Veröffentli- chungen die Hochschulangehörigen aufzuführen sind. Diese Bestimmung ist zu eng. Es sind sämtliche Personen, d.h. nicht nur Hochschulangehörige, zu nennen, die ei- nen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben.
Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse Der ETH-Rat hat die Einführung von gestuften Studiengängen an den ETH be- schlossen. Dadurch soll die Grundausbildung gestrafft (6 Semester) und die for- schungsorientierte Spezialisierung im Fachstudium (3 Semester) verstärkt werden. Damit bestehen die formellen Voraussetzungen dafür, dass die beiden ETH Bache- lor- beziehungsweise Masterabschlüsse im Sinne des Bologna-Modells einführen können. Die nationale und internationale Mobilität der Studierenden soll damit er- leichtert und gefördert werden.
2.3 Forschungsanstalten (3. Kapitel)
Art. 22 Errichtung und Aufhebung Rechtsetzende Bestimmungen sind von der Bundesversammlung entweder in der Form eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung zu erlassen76. Für die Schaffung oder die Aufhebung einer Forschungsanstalt erscheint letztere als die geeignete Rechtsform. Die Kompetenz des Parlaments ergibt sich auch aus Artikel 16 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1), wobei auch diese Be- stimmung an die revidierte Bundesverfassung angepasst werden muss77.
76 Art. 163 Abs. 1 BV
77 S. Art. 40 Ziff. 2
3485
2.4 Organisation (4. Kapitel)
2.4.1 ETH-Rat
Art. 24 Zusammensetzung Dem ETH-Rat gehören gemäss geltendem Recht keine stimmberechtigten Ver- treterinnen und Vertreter der Institutionen an. Diese Zusammensetzung hat erheb- liche Umsetzungsschwierigkeiten verursacht. Es hat sich in der Vergangenheit ge- zeigt, dass verschiedene Beschlüsse des ETH-Rates von den Institutionen nicht ver- standen worden und deshalb Spannungen im Verhältnis zwischen den Institutionen und dem ETH-Rat aufgetreten sind. Die Institutionen sollen inskünftig in die strate- gische Entscheidfindung des ETH-Rates eingebunden werden. Durch die Einsitz- nahme der Präsidentinnen oder Präsidenten der ETH (Abs. 2) und einer Direktorin oder eines Direktors einer Forschungsanstalt (Abs. 1 Bst. c) im ETH-Rat wird die Einheit des ETH-Bereichs gestärkt. Könnte jede Forschungsanstalt einen Vertreter in den ETH-Rat entsenden, ergäbe sich im Vergleich zu den Hochschulen ein Über- gewicht. Angemessen erscheint deshalb die Vertretung durch eine oder einen der vier Anstaltsdirektorinnen oder -direktoren; diese bestimmen untereinander, welche Person sie dem Bundesrat zur Wahl vorschlagen. Künftig soll die Präsidentin oder der Präsident das Amt vollzeitlich ausüben. Die bisherige Funktion des vollamtlichen Delegierten kann somit entfallen. Die heutige Regelung, wonach zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschul- versammlungen zu den Sitzungen des Rates eingeladen werden, jedoch nur beraten- de Stimme haben (Abs. 2), hat sich nicht bewährt. Alle Ratsmitglieder sollen gleiche Rechte und Pflichten haben. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Hochschul- versammlungen dem Bundesrat eine Person zur Wahl beantragen können, die als gleichberechtigtes Mitglied im ETH-Rat Einsitz nimmt (Bst. d). Um zu verhindern, dass der ETH-Rat nur ein Gremium mit Vertreterinnen und Ver- tretern der Institutionen ist, und um gleichzeitig sicherzustellen, dass innovative Ide- en von ausserhalb in den ETH-Bereich hineingetragen werden, ist dem Bundesrat das Recht einzuräumen, bis zu fünf zusätzliche Mitglieder zu wählen (Bst. e). Solche externe Personen, die wie die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ungebunden sind, sind zudem geeignet, bei Konflikten zwi- schen Vertreterinnen und Vertretern der Institutionen Vermittlungsfunktionen zu übernehmen. Wie sich der Rat in seiner Arbeit organisiert, ist ihm überlassen. Absatz 3 räumt die Möglichkeit ein, Ausschüsse zu bilden. Damit können einzelne Leitungs- und Kon- trollfunktionen kleinen Gruppen von Ratsmitgliedern überlassen werden. Beispiels- weise erlaubt die Besetzung des ETH-Rates mit ungebundenen Personen die Bil- dung eines Ausschusses, dem die Aufsicht i.S. von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f über die Institutionen übertragen werden kann. Die Details sind in der Geschäfts- ordnung78 zu regeln.
78 Art. 25 Abs. 1 Bst. g
3486
Art. 25 Aufgaben Artikel 25 zählt die Kompetenzen des ETH-Rates abschliessend auf. Zusammen mit Artikel 4 Absatz 4, wonach die Institutionen für alle Angelegenheiten zuständig sind, die nicht dem ETH-Rat übertragen sind, ergibt sich eine lückenlose Kompe- tenzordnung für den gesamten Bereich79. Als Oberbehörde der autonomen Verwaltungseinheit «ETH-Bereich»80 hat der ETH- Rat die Pflicht, im Rahmen des Leistungsauftrages die Strategie für den gesamten Bereich festzulegen (Abs. 1 Bst. a), ist doch die Strategiekompetenz (neben der Auf- sicht, Bst. f) Hauptaufgabe jedes Führungsorgans. Mit dem vorgeschlagenen Wort- laut ist auch geklärt, dass sich der ETH-Rat im Grundsatz nicht mit operativen Ge- schäften zu befassen hat, es sei denn, er werde dazu durch das Gesetz ausnahmswei- se ermächtigt und verpflichtet81. Es handelt sich dabei um Bereiche, bei denen sich die Durchbrechung des Prinzips auf Grund bisheriger Erfahrungen als sachgerecht erweist. Das Konzept der strategischen Führung kommt bei der Umsetzung des Leistungs- auftrages zum Tragen, indem der ETH-Rat die Ziele vorgibt. Wie diese zu erreichen sind, entscheiden allein die Institutionen. Das Nähere in Bezug auf die Erfüllung des Leistungsauftrages (Kompetenzabgrenzung ETH-Rat/Institutionen, Aufteilung Bun- desbeitrag, Überwachung, Berichterstattung) ist in den Artikeln 33 ff. zu regeln. Das Controlling hat alle Stufen des Bereichs zu erfassen (Bst. c). Es ist sachgerecht, dass der ETH-Rat als oberstes Organ die Durchführung der entsprechenden Mass- nahmen auf dem Verordnungsweg regelt. Die generell-abstrakte Normierung dieses Bereichs kann nicht den Institutionen überlassen werden. Zudem muss dem ETH- Rat, dem gemäss Artikel 33a die Zuteilung der Bundesmittel obliegt, die Kompetenz zur Durchführung eines eigenen Controllings eingeräumt werden. Es rechtfertigt sich, die Richtlinien-Kompetenz für das Studium stufengerecht voll- ständig den Schulen zu übertragen und den bisherigen Buchstaben c aufzuheben. Die Schulen sollen – in den Schranken von Gesetz und Leistungsauftrag – in die Lage versetzt werden, ihre Organisation so weit als möglich selbst zu bestimmen. Auch dies ist eine Konsequenz der Autonomie. Deshalb ist ihnen das Recht einzu- räumen, Unterrichts- und Forschungseinheiten selbst zu schaffen oder aufzuheben (Aufhebung des bisherigen Bst. d). Als vorgesetzte Behörde gegenüber den Institutionen hat der ETH-Rat Aufsichts- funktionen zu übernehmen (Bst. f). Mit dem Vorschlag, wonach dem ETH-Rat auch Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen angehören, erfährt diese Aufgabe ge- genüber der heutigen Umschreibung eine wesentliche Änderung. Neu gilt, dass die Aufsicht auf die sog. Verbandsaufsicht beschränkt ist; es ist dem ETH-Rat damit verwehrt, in Einzelfällen Weisungen zu erteilen, die den Autonomiebereich der Institutionen beschlagen. Hingegen hat er über Aufsichtsbeschwerden82 gegen die Institutionen zu befinden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen haben bei der Behandlung derartiger und anderer Geschäfte, an denen diese Institutionen
79 S. dazu auch Ziff. 1.3.3 hiervor.
80 S. dazu Art. 4 Abs. 1.
81 Z.B. Ernennung der Professorinnen und Professoren, Art. 14 Abs. 2 und 4; Koordination der Liegenschaftsbewirtschaftung, Art. 35b Abs. 2. 82 Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021)
3487
direkt interessiert sind, in den Ausstand zu treten; das Weitere ist in der Geschäfts- ordnung (Bst. g) zu regeln. Der ETH-Rat bedarf keiner generellen Koordinationskompetenz (bisheriger Bst. g), weil er über die Festlegung der Strategie im Rahmen des Leistungsauftrages (Bst. a) koordinierend wirken kann. Zudem sind die ETH selbst über Artikel 3 Absatz 3 zur Koordination ihrer Tätigkeiten verpflichtet. Die Kompetenzen und Aufgaben des ETH-Rates sind neu im Gesetz abschliessend aufgeführt83. Sie finden sich entweder im Katalog von Artikel 25 oder in separaten Einzelbestimmungen, auf die Buchstabe h ausdrücklich hinweist84.
Art. 26 Präsident des ETH-Rates Die Funktion des Delegierten des ETH-Rates entfällt bzw. wird durch die Präsiden- tin oder den Präsidenten des ETH-Rates übernommen85. Folgerichtig ist bisherige Absatz 2 aufzuheben. Die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates vertritt den ETH-Bereich – und nicht nur wie in der bisherigen Fassung den ETH-Rat – nach aussen. Letzteres ergibt sich ohne weiteres aus ihrer oder seiner Funktion und muss nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt sein. Indessen kommt – etwa im Rahmen von Staatsempfängen oder gesamtschweizerischen repräsentativen Anlässen – der Präsidentin oder dem Präsi- denten des ETH-Rates die Aufgabe der Vertretung des ETH-Bereichs zu, weshalb eine entsprechende Ergänzung des Textes vorzunehmen ist. Daneben stellen die Schulpräsidentinnen und Schulpräsidentenen und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten die Aussenvertretung ihrer Institutionen sicher.
Art. 26a Beirat Benötigt der ETH-Rat in fachspezifischen Fragen Beratung, kann er einen Beirat be- stellen. Dabei ist vorab an ein wissenschaftliches Gremium zu denken. Diesem kön- nen insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Evaluation von Lehre und Forschung übertragen werden. Es ist aber auch denkbar, dass ein Bedürfnis besteht, in den Beirat Vertreterinnen und Vertreter aus der Wirtschaft zu wählen.
Art. 26b Stab Der ETH-Rat bedarf eines Stabes. Mit der heutigen Funktion eines Generalsekretärs ergab sich die Unsicherheit, inwieweit damit Linienkompetenzen verbunden seien. Damit klargestellt ist, dass es sich lediglich um Stabsaufgaben handelt, wird die Funktionsbezeichnung entsprechend geändert.
83 Art. 4 Abs. 4
84 S. Art. 14 Abs. 2 und 4; 19 Abs. 2; 20 Abs. 1; 24 Abs. 3; 27 Abs. 2 und 3; 28 Abs. 2–3; 31 Abs. 5; 32 Abs. 4; 33 Abs. 3, 33a; 34; 35 Abs. 1 und 2; 35a Abs. 1 und 2; 35b Abs. 2;
36 Abs. 4; 37a Abs. 1 und 5; 40a; 40e Abs. 1.
85 S. dazu Bem. zu Art. 24 Abs. 1.
3488
2.4.2 Eidgenössische Technische Hochschulen
Art. 27 Gliederung Die Kompetenz, die Organisation der ETH in ihren Grundzügen festzulegen, muss im Sinne einer richtig verstandenen Autonomie dem ETH-Rat zustehen (Abs. 2). Auch die Frage, für welche Fachgebiete Diplome erteilt werden können, fällt in den Autonomiebereich. Die ETH haben sich dafür ausgesprochen, die Zuständigkeit für die dazugehörige abstrakte Regelung dem ETH-Rat zu übertragen.
Art. 28 Schulleitung Die Evaluation und Qualitätssicherung muss von der Schulleitung ausgehen (Abs. 4 Bst. abis). Diese hat in Übereinstimmung mit den Vorschriften des UFG die Evalua- tionen sowie die übrigen Massnahmen zur Qualitätssicherung gemäss Artikel 10a durchzuführen. Zum Gremium, das den Rektor zur Wahl vorschlägt, gehören alle Professorinnen und Professoren unter Einschluss derjenigen gemäss Artikel 20 Absatz 1. Die Funk- tion des Rektors (Abs. 3) entspricht einer Tradition an der ETH Zürich. An der ETH Lausanne nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident Ausbildung die Funkti- on wahr, die die Rektorin oder der Rektor der ETH Zürich innehat.
Art. 31 Hochschulversammlungen Die Befugnisse der Hochschulversammlung sind bei folgerichtiger Anwendung des Autonomiegedankens bereichsintern durch den ETH-Rat und nicht durch den Bun- desrat zu regeln (Abs. 3). Die Stellung der Hochschulversammlungen wird durch die Vorlage markant verstärkt, indem sie dem Bundesrat ein Mitglied des ETH-Rates zur Wahl vorschlagen können86.
Art. 32 Mitwirkungsrechte Der ETH-Rat ist näher bei der «Basis» als der Bundesrat. Die Kompetenz, Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung zu regeln, ist deshalb sachgerecht allein dem ETH-Rat zuzuweisen (Abs. 4).
2.5 Leistungsauftrag und Finanzen (5. Kapitel)
Art. 33 Leistungsauftrag Der Leistungsauftrag ist einerseits ein Instrument, mit dem der Bundesrat seine Vor- gaben verbindlich festlegen kann. Andererseits wird damit die Autonomie des ETH- Bereichs respektiert87. Dieser hat nämlich selbst darüber zu befinden, wie er die Ziele des Leistungsauftrages erreichen will. Der Leistungsauftrag als Führungsin- strument stellt im Übrigen in der schweizerischen Hochschullandschaft kein Novum
86 Art. 24 Abs. 1 Bst. d
87 Art. 4 Abs. 1; s. dazu auch Ziff. 1.3.2 hiervor.
3489
dar. Er ist beispielsweise in den Universitätsgesetzen der Kantone Bern88 und Luzern89 verankert. Adressat des Leistungsauftrages ist der ETH-Bereich (Abs. 1). Die auf vier Jahre festgelegte Dauer der Leistungsperiode90 entspricht der Periodizität der Bildungs- und Forschungsförderung des Bundes. Der Leistungsauftrag enthält nicht bloss Vorgaben für die Forschungs- und Hochschulpolitik, sondern auch für die Politik- und Verwaltungsbereiche, so auch für den Baubereich. Die Erteilung des Leistungsauftrages gehört in die Zuständigkeit des Bundesrates. Er hat ihn inhaltlich und finanziell auf den Bundesbeschluss des Parlaments über den ETH-Bereich abzustimmen, der als Ersatz für die Baubotschaft auch die Inve- stitionen enthalten wird. Bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags stützt sich der Bundesrat auf die strategische Planung des ETH-Rates und auf die Ergebnisse der Leistungsüberprüfung sowie auf die allgemeine Bildungs-, Wissenschafts- und For- schungspolitik des Bundes (Abs. 2). Die Institutionen unterbreiten ihrerseits vorgän- gig dem ETH-Rat Vorschläge über die von ihnen in der kommenden Leistungsperi- ode zu erfüllenden Aufgaben, basierend auf ihrer Planung, die sie in Bezug auf den Betrieb und die Entwicklung für mehrere Jahre erstellt haben. Der ETH-Rat stellt diese Anregungen zusammen, koordiniert sie und führt mit dem Departement den Meinungsaustausch durch. Mit diesem Vorgehen wird angestrebt, dass der Lei- stungsauftrag soweit möglich nach den von den einzelnen Institutionen zu erfüllen- den Aufgaben gegliedert ist. – Ebenso sind die zuständigen parlamentarischen Kommissionen vor Erteilung des Leistungsauftrages anzuhören (Abs. 3). Das Parlament übt seine Kompetenz über die Genehmigung des Bundesbeschlusses für den ETH-Bereich aus, der den Finanzierungsbetrag enthält. Gestützt auf die alle vier Jahre zu erstellende bundesrätliche Botschaft für Bildung, Forschung und Technologie91 – sie gibt u.a. Auskunft über die Ergebnisse zwischenzeitlicher Eva- luationen92 – findet im Parlament die politische Diskussion statt, die massgebende Anhaltspunkte auch für die Ausrichtung der Politik für den ETH-Bereich liefert. Gleichzeitig legt das Parlament auf Antrag des Bundesrates im Bundesbeschluss den vierjährigen Zahlungsrahmen und – mittelbar – die wissenschaftspolitischen Vor- gaben fest93, womit Stossrichtung und Umfang der zu erbringenden Leistungen vor- gegeben sind. Mit dem Beschluss des Budgets (jährliche Zahlungskredite) verfügt das Parlament über eine weitere Kompetenz. Leistungsauftrag und Finanzierungsbeitrag des Bundes94 verschaffen dem ETH- Bereich ein grosses Mass an zusätzlicher Freiheit. Diese Freiheit muss mit einem adäquaten Aufsichtsinstrumentarium und einer umfassenden Berichterstattung kor- relieren. Der Leistungsauftrag beinhaltet daher auch die Kriterien, nach welchen Methoden und Merkmalen die Erreichung der einzelnen Ziele überprüft wird (z. B.
88 S. Art. 59 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom
5. September 1996 über die Universität (UniG) (BSG 436.11). 89 S. Art. 1 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes vom 17. Januar 2000 über die universitäre Hochschulbildung (SRL 539).
90 Vgl. heute Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ETH-Bereich.
91 S. etwa Botschaft vom 25. November 1998 über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000–2003, BBl 1999 297 ff.
92 S. Erläuterungen zu Art. 34a.
93 S. Art. 34b Abs. 1.
94 Art. 34b
3490
anhand von Peer Reviews, Standards, Leistungskennzahlen etc., Abs. 4). Dabei ist zu verhindern, dass die Überprüfung in erster Linie mittels Leistungskennzahlen vorgenommen wird. Solche quantitativen Indikatoren können nur leicht messbare Informationen (Personalbestand, Anzahl Diplome etc.) erfassen. Über die Qualität der Arbeit ist damit wenig ausgesagt. Es sind deshalb auch Evaluationen im engeren Sinne anzuordnen. Das Verfahren für den Erlass des Leistungsauftrages ist auf dem Verordnungsweg zu regeln.
Art. 33a Umsetzung Der Leistungsauftrag hat sich an den Realisierungsmöglichkeiten der Institutionen zu orientieren. Der ETH-Rat, der als Vertreter des ETH-Bereichs den Auftrag ent- gegennimmt, gibt den Institutionen die entsprechenden Ziele vor. Es handelt sich dabei um eine selbstständige Kompetenz des ETH-Rats i.S. von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h. Ebenso teilt er den Institutionen die Mittel aus dem Finanzierungsbei- trag des Bundes verbindlich zu. Er ist berechtigt, Reserven für Projekte der Institu- tionen zu bilden. Der ETH-Rat führt selbst keine eigenen Projekte durch, sondern überlässt dies aus- schliesslich den Institutionen. Für die Erledigung seiner eigenen, primär strategi- schen Aufgaben entnimmt er die benötigten Mittel dem Bundesbeitrag.
Art. 34 Berichterstattung Die umfassende Beurteilung der Auftragserfüllung durch den ETH-Rat zuhanden des Bundesrates erfolgt am Ende einer Leistungsperiode in Form des Leistungs- berichtes (Abs. 1). Damit die Erkenntnisse, die während der laufenden Leistungs- periode gewonnen werden, bereits in den nächsten Leistungsauftrag einfliessen kön- nen, ist es wichtig, dass auch eine Zwischenbeurteilung erfolgt95. Im Rahmen des vom ETH-Rat zu erstellenden jährlichen Rechenschaftsberichtes an das Departe- ment (EDI) ist auch über den Stand der Leistungserfüllung Auskunft zu geben (Abs. 2). Grundlage für die Beurteilung sind unter anderem die von den ETH und den For- schungsanstalten durchgeführten Evaluationen96. In seiner Berichterstattung hat der ETH-Rat den Bundesrat zuhanden des Parlamentes auch über die Mittelverwendung und die bei der Zuteilung des Bundesbeitrages angewandten Kriterien umfassend zu informieren.
Art. 34a Überprüfung und Massnahmen Das EDI wacht auf Grund der Rechenschaftsberichte laufend über die Auftragserfül- lung und prüft, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden. Blieben die Ziele unerfüllt oder zeichnet sich die Unmöglichkeit der Erreichung vor Ende der Leistungsperiode ab, so sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen. In Betracht kommt insbeson- dere die Abänderung des Leistungsauftrages (Ziele und Mittel). Massnahmen sind nicht nur erforderlich, wenn der Leistungsauftrag nicht erfüllt wird oder nicht erfüllt werden kann, sondern auch, wenn sich die Bedürfnisse
95 Art. 34a
96 Art. 10a
3491
geändert haben. So wurde z.B. der Leistungsauftrag 2000–2003 zwecks Abstim- mung auf neue Innovations- und Koordinationsprojekte von nationaler Bedeutung abgeändert. Das Departement stützt sich bei der Überprüfung primär auf die von den Institutio- nen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Evaluationen. Die Evaluation muss zunächst innerhalb des Bereichs und durch Personen erfolgen, die mit den Aufgaben und Problemen der Institutionen vertraut sind. Daneben bleibt es dem EDI aber un- benommen, eigene Evaluationen vorzunehmen. So kann es im Rahmen seiner Auf- sichtsfunktion gewisse ihm wichtig erscheinende Aufgabenkreise selbst überprüfen oder gegebenenfalls Evaluationen durch von ihm bestimmte Experten anordnen.
Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes Ein Leistungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn die zur Erfüllung notwendigen Mittel bereitgestellt sind. Artikel 34b Absätze 1 und 2 schafft nunmehr die gesetzli- che Grundlage für den vierjährigen Zahlungsrahmen97. Mit diesem Instrument der mehrjährigen Ausgabensteuerung erhält der ETH-Bereich seinerseits die Möglich- keit, seine Tätigkeit für die jeweilige Leistungsperiode zu planen. Der Zahlungsrahmen stellt keine Ausgabenbewilligung dar98. Die erforderlichen Kredite müssen daher weiterhin jährlich in den Voranschlag aufgenommen und dem Parlament zum Beschluss unterbreitet werden. Sollten die Mittel, welche mit dem vierjährigen Zahlungsrahmen festgelegt worden sind, im Rahmen der Budgetierung gekürzt werden, wird der Bundesrat gegebenenfalls nicht umhinkommen, den Leis- tungsauftrag anzupassen. Mit dem vierjährigen Zahlungsrahmen sollen der gesamte Betrieb des ETH-Bereichs im Rahmen des Leistungsauftrages sowie sämtliche Investitionen abgedeckt sein, d. h. insbesondere auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit Bauten und Lie- genschaften. Das bisherige Vorgehen mittels separater Baubotschaften erübrigt sich. Die Bauvorhaben sollen gesamthaft in den Bundesbeschluss für den ETH-Bereich aufgenommen werden, wobei allerdings die nötige Flexibilität des ETH-Rates bei der Zuteilung der Mittel gewährleistet bleibt. Bei der Festlegung des Zahlungsrah- mens ist einerseits der besonderen Unsicherheit von Ausgaben Rechnung zu tragen, die auf Entscheiden beruhen, die vor Inkrafttreten des Leistungsauftrags gefällt wur- den (Bauvorhaben mit mehrjähriger Laufzeit) und andererseits den Bundesratsent- scheiden über den Teuerungsausgleich für das Bundespersonal unter Einschluss des ETH-Personals. Drittmittel werden den Institutionen in der Regel im Hinblick auf einen bestimmten Zweck gewährt. Die Eidgenossenschaft als Trägerin des ETH-Bereichs ist daran in- teressiert, dass die Beschaffung von Drittmitteln unter Einschluss der Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds gefördert wird. Absatz 3 stellt sicher, dass die Höhe des Bundesbeitrages unabhängig vom Zufluss der Drittmittel ist, denn Anreize zur Beschaffung zusätzlichen Kapitals bestehen für die ETH und die Forschungsanstal- ten nur, wenn ihnen nicht gleichzeitig ordentliche Mittel entzogen werden. Vielmehr wird die Erfüllung des Leistungsauftrags unter anderem am Erfolg bei der Dritt- mittelbeschaffung gemessen.
97 S. Art. 32 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989; FHG; SR 611.0.
98 Art. 32 Abs. 3 FHG
3492
Art. 34c Drittmittel Die ETH und die Forschungsanstalten sollen über die nicht aus Steuergeldern stammenden Drittmittel nach eigenem Ermessen und im Rahmen der mit den Geld- gebern getroffenen Abmachungen verfügen können (Abs. 1). Diese Zusatzmittel dürfen auch für andere als im Leistungsauftrag umschriebene Ziele eingesetzt wer- den. Zudem ist es dem ETH-Rat unbenommen, die Finanzierung von konkreten Projekten, die von den Institutionen vorgeschlagen werden, an die Bedingung zu knüpfen, einen Teil davon mit Drittmitteln zu finanzieren. Der Verwendungszweck der Drittmittel wird primär von den Geldgebern bestimmt; daneben müssen sie aber auch Eingang in die Rechnungsführung des ETH-Bereichs finden und von den entsprechenden Kontrollen erfasst werden. Dasselbe gilt für Einnahmen aus Beteiligungen an Verwertungsgesellschaften99. Der ETH-Rat hat Vorschriften über die Verwaltung dieser Mittel auf dem Verordnungsweg zu erlas- sen (Abs. 2). Zu regeln ist dabei insbesondere die Anlage solcher Mittel. Bezüglich der Verwendung ist namentlich ein Vorbehalt zu beachten: Drittmittel können nicht für beliebige Zwecke zum Einsatz kommen (z.B. für reine Finanzanlagen in Unter- nehmungen, die keinen wissenschaftlichen oder technischen Bezug aufweisen), son- dern nur im Rahmen der von den Institutionen zu erfüllenden öffentlichen Auf- gaben100. Mittel aus der Verwertung von Immaterialgüterrechten sind bei der Bemessung des Bundesbeitrags nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Drittmittel, die von For- schungsagenturen der öffentlichen Hand (SNF, KTI, europäische Programme) im Wettbewerbsverfahren ausgerichtet werden. Diese sind an spezifische, vom Leis- tungsauftrag nicht erfasste Projekte gebunden.
Art. 34d Gebühren Die Gebühren gehören zu den Einnahmen. Sie sind systematisch im Anschluss an die anderen Einnahmen101 und vor den allgemeinen Bestimmungen über den Voran- schlag, die Rechnung und die Finanzaufsicht102 zu regeln. Dies führt zu einer Ver- schiebung des bisherigen Artikels 36. Absatz 1 enthält den Grundsatz der Gebührenpflicht. Nicht für alle Leistungen der ETH und der Forschungsanstalten werden Gebühren erhoben. Privatrechtlich ver- einbarte Leistungen im Zusammenhang mit Forschungsaufträgen werden zu markt- üblichen Preisen erbracht. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung verlangt, dass die gesetzliche Grundlage für die Gebührenpflicht auch die Bemessungsgrundsätze enthält103. Absatz 2 erfüllt diese Anforderungen.
99 Art. 3a
100 Vgl. Art. 2 Abs. 1.
101 Finanzierungsbeitrag (Art. 34b), Drittmittel (Art. 34c).
102 Art. 35f.
103 BGE 125 I 173 E. 9
3493
Art. 34e Andere Abgaben Für die Gebühren, die von den Selbsthilfeorganisationen der Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten erhobenen werden, ist eine separate ge- setzliche Regelung beizubehalten104. Auch hier sind die Grundsätze der Bemessung im Gesetz aufzuführen (Abs. 1). Gemäss langjähriger Praxis wird von allen Studierenden und Doktorierenden für das Angebot im Hochschulsport ein bescheidener Beitrag (gegenwärtig an der ETH Zü- rich Fr.18.–/Semester, an der ETH Lausanne Fr. 12.–/Semester) erhoben. Er findet nunmehr in Absatz 2 eine ausdrückliche Grundlage. Andere Hochschulangehörige bezahlen höhere Gebühren, jedoch nur dann, wenn sie die Einrichtungen tatsächlich benutzen.
Art. 35 Voranschlag und Rechnung Ein weiteres Ziel der Revision ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die rechnungsmässige Verselbstständigung des ETH-Bereichs (Abs. 1). Die Autonomie des ETH-Bereichs zeigt sich insbesondere in den Abweichungen von den für die zentrale Bundesverwaltung festgelegten Regeln des Finanzhaushalt- gesetzes (FHG). Starre Finanzhaushaltsgrundsätze sind für Lehre und Forschung, wo rasches Reagieren auf methodische und inhaltliche Entwicklungen unabdingbar ist, nicht zweckmässig. Diese Leitidee ist bereits Grundlage des geltenden Rechts. Allerdings ist heute vorausgesetzt, dass Abweichungen nur «in besonderen Fällen» statthaft sind105. Die vorgeschlagene Regelung geht von der Erkenntnis aus, dass auf Grund des dynamischen Umfeldes und der Sonderstellung des ETH-Bereichs die Ausnahme zur Regel werden muss. Gemäss der geltenden Fassung von Artikel 1 Absatz 3 FHG106 untersteht der ETH- Bereich grundsätzlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Durch Streichung dieser Bestimmung107 wird nun der ETH-Bereich aus dem Geltungsbereich des FHG vollumfänglich ausgenommen, da die Institutionen des ETH-Bereichs nicht unter die unselbstständigen Betriebe und Anstalten i.S. von Artikel 1 Absatz 1 FHG fal- len. Die zentrale Tresorerie muss jedoch bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung verbleiben (s. Art. 40 Ziff. 1). Es gelten damit dieselben Regeln wie bei der Post und den Bundesbahnen108. Als Leitlinien für die finanzrechtliche Neuregelung im ETH-Gesetz dienen die per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzten Bestimmungen der Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 1999109. Der ETH-Rat erhält die Pflicht, die Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen und nach betriebswirtschaftlichen Standards zu ge- stalten. Die grossen Freiheiten, welche sich aus der Autonomie ergeben, erhalten dadurch teilweise ein Gegenstück in der Pflicht zur Schaffung von Kosten- transparenz. Die Prüfung der Wirksamkeit der eingesetzten Bundesmittel erfolgt
104 Bisher Art. 36 Abs. 2.
105 S. bisheriger Art. 35 Abs. 3.
106 Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «Für den Bereich der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen kann der Bundesrat durch Verordnung Abweichungen vorsehen.»
107 S. Art. 40 Ziff. 4.
108 S. BBl 1996 III 1331 ff.
109 Art. 18 ff. SR 414.110.3
3494
damit nicht nur mittels Evaluationen und Indikatoren110, sondern auch gestützt auf massgeschneiderte rechnungstechnische Regeln.
Art. 35a Finanzaufsicht Die Vorschriften der Artikel 28 und 29 Verordnung ETH-Bereich werden ins Gesetz überführt.
2.6 Grundstücke und Immaterialgüterrechte (6. Kapitel)
Art. 35b Grundstücke Die Autonomie der Institutionen erfordert, dass sie die Grundstücke für ihre Zwecke verwenden dürfen. Es ist ihnen, obschon sie nicht Eigentümerstellung haben, auf dem Verordnungsweg die Befugnis einzuräumen, die Nutzung bzw. Nutzungsände- rung weitgehend zu bestimmen. Zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Liegen- schaften sind nicht objektspezifisch. Die entsprechenden Aufgaben lassen sich zu- mindest teilweise institutionsübergreifend lösen. Die bisherige Lösung, wonach der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)111, eine Koordinationsaufgabe übernahm, hat sich bewährt. Sie wird in Ab- satz 2 gesetzlich verankert. Bei der Umsetzung des Leistungsauftrages (Artikel 33a) hat der ETH-Rat die nötige Flexibilität auch im Bereich der Liegenschaften; er kann die Mittel für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb (Art. 34b) auf die In- stitutionen verteilen. Dabei hat er jedoch die Wert- und Funktionserhaltung der Grundstücke sicherzustellen. Das Eidgenössische Finanzdepartement kontrolliert als für die Bundesliegenschaften zuständige Behörde, ob die diesbezüglichen Ziele des Leistungsauftrags erreicht wurden.
Art. 36 Rechte an Immaterialgütern Mit den Kerntätigkeiten der Institutionen des ETH-Bereichs wird in grossem Um- fang wirtschaftlich verwertbares Know-how geschaffen. Der Umgang mit den damit verbundenen Immaterialgüterrechten bedarf einer ausführlichen Regelung im Ge- setz. Ziel der Revision ist eine klare Zuweisung der Rechte an sämtlichen Immaterial- gütern im ETH-Bereich. Gegenwärtig sind einzig die Rechte an Erfindungen gere- gelt, und dies nur für eine bestimmte Kategorie des Personals. In Absatz 1 werden die Rechte an allen Immaterialgütern – nicht nur wie bisher an Erfindungen – geregelt. Dazu gehören Muster, Modelle, Marken, neu gezüchtete Pflanzensorten sowie Topographien von Halbleitererzeugnissen, denen im ETH- Bereich zunehmende Bedeutung zukommt. Die Rechte an allen Immaterialgütern, mit Ausnahme der urheberrechtlich geschützten Werke, die von Personen in einem
110 S. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 4.
111 VILB; SR 172.01.21
3495
Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaf- fen worden sind, gehören damit der betreffenden ETH oder Forschungsanstalt. Gemäss Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992112 erlangen die Schöpfer (Ur- heber) originär Urheberrechte an den von ihnen im Arbeitsverhältnis geschaffenen Werken. Deshalb können in Absatz 2 nur Nutzungsrechte übertragen werden. Die Bestimmung weicht von der entsprechenden Regelung des Obligationenrechts (OR) für Einzelarbeitsverträge113 ab, welche vorsieht, dass Erfindungen, die der Ar- beitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner ver- traglichen Pflichten macht, dem Arbeitgeber gehören. Es ist jedoch festzuhalten, dass das OR dem Arbeitgeber das Recht einräumt, sich durch schriftliche Abrede das Recht an Erfindungen vorzubehalten, für welche die zweitgenannte Bedingung nicht zutrifft114. Gemäss dem BPG gilt die eben genannte Regel des OR auch für die Angestellten des Bundes115. Die hier postulierte teilweise Abweichung von dieser Regelung für den ETH-Bereich rechtfertigt sich auf Grund der speziellen Art der Tätigkeiten, die erheblich häufiger als in anderen Bereichen der Bundesverwaltung die Schaffung immaterieller Güter zur Folge haben. Unter dem Personal werden alle Personen verstanden, die zu den ETH oder den For- schungsanstalten in einem Dienstverhältnis stehen, einschliesslich der Professorin- nen und der Professoren. Diese Personen werden in Artikel 17 erwähnt. Die Profes- sorinnen und Professoren haben damit ausdrücklich dieselben Rechte wie das übrige Personal (dieselbe Regelung wurde z.B. auch für die Universität Zürich getroffen). Nicht zum Personal gehören Studierende und Doktorierende, die in keinem Dienst- verhältnis zu einer ETH oder Forschungsanstalt stehen. Bei den Computerprogrammen ist – als Ausnahme zu allen übrigen Urheberrechten – eine Regelung in Anlehnung an die Spezialvorschrift gemäss Artikel 17 URG zu treffen (Abs. 2). Danach «ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliessli- chen Verwendungsbefugnisse berechtigt». Ob Artikel 17 URG auch für öffent- lichrechtliche Dienstverhältnisse gilt, ist jedoch in der Doktrin umstritten. Hier soll deshalb eine klare Grundlage im Gesetz geschaffen werden, welche den ETH und den Forschungsanstalten die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an den von ihrem Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Computer- programmen einräumt. Ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 1 und 2, welche die Rechte an Im- materialgütern den ETH und den Forschungsanstalten zuweist, wird durch Absatz 3 den Erfinderinnen und Erfindern und anderen Schöpferinnen und Schöpfern geisti- gen Eigentums ein Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an einem allfälligen Gewinn zugesprochen, der durch eine wirtschaftliche Verwertung des Im- materialgutes entsteht. Die Personen, welche die betreffenden Immaterialgüter ge- schaffen haben, haben demnach Anspruch auf einen angemessenen Anteil an finan- ziellen Rückflüssen, welche von der ETH oder der Forschungsanstalt bei der kom- merziellen Verwertung der Immatrialgüter erzielt werden. Dies schliesst nicht aus, dass die Leistungen dieser Personen auf andere Weise honoriert werden, zum Bei- spiel mittels einer Prämie oder einer besonderen wissenschaftlichen Anerkennung.
112 URG; SR 231.1
113 SR 220; Art. 332
114 Vgl. Art. 332 Abs. 2 OR.
115 Vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG.
3496
Da die Eigentums- und Nutzungsrechte bei urheberrechtlich geschützten Gütern den Schöpferinnen und Schöpfern zustehen, gehören diesen alle Einnahmen, auch wenn die Werke bei Ausübung dienstlicher Tätigkeit an einer ETH oder einer Forschungs- anstalt geschaffen wurden. Die Verwertung von wissenschaftlichen Ergebnissen ist für den ETH-Bereich von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Sie ist deshalb im Zweckartikel (Art. 2 Abs. 2 Bst. f) ausdrücklich erwähnt. In der in Absatz 4 erwähnten Verordnung sind namentlich die Fristen zu regeln, für welche die ETH und die Forschungsanstalten die Verschiebung einer Veröffent- lichung verlangen können, um die betreffenden Immaterialgüter vorgängig zu schüt- zen. Ferner sind auch Regeln zu erlassen über die Handhabung von Interessen- konflikten, die durch Beteiligungen an Verwertungsunternehmen und durch das Halten von Beteiligungstiteln der ETH und Forschungsanstalten116 entstehen können.
2.7 Rechtsschutz und Strafbestimmungen (7. Kapitel)
Art. 37 Rechtsschutz Die bisherige Regelung, wonach dem ETH-Rat Justizfunktionen übertragen waren, hat sich nicht bewährt, da die Behandlung der Beschwerden die Sitzungen des ETH- Rates oft zeitlich überbelastet hat. Wenn nun nach dem vorliegenden Vorschlag dem ETH-Rat auch Vertreterinnen oder Vertreter der Institutionen angehören117, gegen die sich allfällige Beschwerden richten, könnte es zu Interessenkonflikten kommen. Die Aufgabe der Beschwerdeinstanz für die Überprüfung von Verfügungen der In- stitutionen ist deshalb einer besonderen bereichsinternen Beschwerdekommission zuzuweisen (Abs. 1). Diese wirkt u.a. in Personalsachen als interne Beschwerde- instanz gemäss Artikel 35 Absatz 1 BPG. Der gewählte Wortlaut von Absatz 2 bezieht sich auf den heutigen Stand der Bun- desrechtspflege; er ist beim Erlass des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG)118 anzu- passen. Bis zum Inkrafttreten des VGG bleibt die ETH-Rekurskommission119 bestehen. Besonderer Regelung bedarf die Beschwerdelegitimation (Abs. 3)120: Von Ver- fügungen und Entscheiden gemäss Absatz 1 können die Institutionen des ETH- Bereichs in besonderem Masse betroffen sein. Es ist ihnen deshalb das Recht zur Beschwerdeführung einzuräumen (Behördenbeschwerde). Die Hochschulversamm- lungen haben gemäss geltendem Recht121 die Befugnis zur Beschwerdeführung in Mitwirkungsangelegenheiten. Diese Regelung ist beizubehalten und an systematisch richtiger Stelle einzuordnen. Die Beurteilung von Prüfungsleistungen und Promotionen ist grundsätzlich den zu- ständigen Stellen der Institutionen des ETH-Bereichs zu überlassen. Beschwerden sollen lediglich eine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht ermöglichen; die Rüge der
116 Art. 3a
117 Art. 24
118 S. Art. 27 ff. E-VGG (BBl 2001 4376 ff.).
119 Für Organisation und Verfahren vor der ETH-Rekurskommission gelten Art. 71a ff. VwVG. 120 S. Art. 48 Abs. 2 E-VwVG (Änderung im Anhang zum VGG) i.V. mit Art. 33 E-VGG.
121 Art. 37 Abs. 5
3497
Unangemessenheit wird durch Absatz 4 ausgeschlossen. Es ist dies eine Regelung, wie sie in neueren Universitätsgesetzen getroffen wurde122. Der vorliegende Vor- schlag ist Lex specialis zu Artikel 49 Buchstabe c VwVG.
Art. 37a ETH-Beschwerdekommission Die neue ETH-Beschwerdekommission wird vom ETH-Rat gewählt (Abs. 1). Das Nähere zum Wahlvorgang regelt die Geschäftsordnung des ETH-Rates123. Die Be- schwerdekommission muss von ihrer Zusammensetzung her in der Lage sein, die spezifischen Problemstellungen zu beurteilen, welche sich aus dem ETH-Bereich ergeben. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Kommissionsmehrheit aus Bereichs- angehörigen besteht. Die Kommission muss von den Organen des ETH-Bereichs unabhängig sein (Abs. 3), d. h. Personen mit Leitungs- oder Stabsfunktion sollen der Kommission nicht angehören. Die Aufsicht des ETH-Rates ist nicht mit Weisungsbefugnis verbunden, vielmehr ist sie rein administrativer Art (Abs. 4) Mit der Schaffung von Kammern (Abs. 5) kann vermieden werden, dass die aus dem ETH-Bereich stammenden Kommissionsmitglieder an Entscheiden mitwirken, die ihre eigene Institution betreffen. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
2.8 Übergangsbestimmungen
Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis Zur Überführung der bisherigen Anstellungen der ordentlichen und ausserordent- lichen Professorinnen und Professoren auf Amtszeit124 in unbefristete und vertrag- liche Dienstverhältnisse ist eine übergangsrechtliche Regelung zu schaffen. Die Überführung hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der noch zu erlassenden Anstel- lungsverordnung zu geschehen. Dies bedeutet, dass auf diesen Zeitpunkt die laufen- den Amtsdauern vorzeitig beendet werden. Damit dies möglich wird und auf einen einheitlichen Zeitpunkt hin geschehen kann, ist der ETH-Rat zu ermächtigen, das Ende der Amtsdauern und die Einzelheiten der Überführung zu regeln.
Artikel 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes Das Personal des ETH-Bereichs, die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofes- soren und die seit dem 1.1.1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sind bereits heute in der Pensionskasse des Bundes (PKB) versichert. Hingegen unterstehen die früher gewählten noch aktiven oder bereits altershalber zurückgetretenen ordentlichen und ausserordentlichen Professo- rinnen und Professoren der in Artikel 18f. der ETH-Dozentenverordnung vom
122 Vgl. z.B. Art. 76 Abs. 4 UniG BE vom 5. September 1996 (BSG 436.11); § 46 Abs. 4 UniG ZH vom 15. März 1998 (LS 415.11).
123 Art. 25 Abs. 1 Bst. g
124 S. die bisherige Vorschrift von Art. 14 Abs. 2.
3498
16. November 1983 geregelten Ruhegehaltsordnung125. Die Leistungen an die Hin- terlassenen richten sich nach den Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Profes- soren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 16. Juni 1971126. Bei Alter, Invalidität oder Tod besteht ein Anspruch auf ein Ruhegehalt bzw. auf eine Witwen- oder Waisenrente. Schuldner dieser nicht kapitalisierten, sondern im Um- lageverfahren finanzierten Leistungen ist der Bund. Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 und auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d PKB- Gesetz vom 23. Juni 2000127 sollen alle vor dem 1. Januar 1995 gewählten noch ak- tiven oder bereits pensionierten Professorinnen und Professoren und ihre Hinterlas- senen aus der Ruhegehaltsordnung herausgelöst und in ordentliche Versicherungs- verhältnisse bei der Pensionskasse des Bundes überführt werden. Dabei werden die bisherigen Leistungsansprüche gewahrt; ein Ausbau des Leistungsanspruchs erfolgt nicht. Hingegen werden sich anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen sowie ge- nerell der Ausgleich der Teuerung nach den für die Pensionskasse des Bundes gel- tenden Bestimmungen richten. Diese Überführung setzt die Äufnung des entsprechenden Deckungskapitals voraus. Gemäss Berechnungen der Pensionskasse des Bundes werden Aufwendungen von ca. 800 Millionen Franken entstehen. Im Gegensatz zu früheren Ausfinanzierungen, z.B. bei den SBB, kann die notwendige Äufnung nicht mehr über die Bestandes- rechnung erfolgen, sondern muss über die Finanzrechnung abgewickelt werden. Dies deshalb, weil eine spezialgesetzliche Lösung mit Belastung der Bestandesrech- nung gegen die in der Zwischenzeit in Kraft getretene Schuldenbremse verstossen würde. Die Finanzierungslösung tritt an die Stelle der früheren spezialgesetzlichen Lösungen; sie stützt sich auf die Ausnahmebestimmung von BV Artikel 126 Absatz 2, wonach der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf angemessen erhöht werden kann. Der au- sserordentliche Zahlungsbedarf wird durch eine verbuchungsbedingte Änderung be- gründet: Eine latente Schuld wird in eine effektive umgewandelt. Wird die Ausnah- mebestimmung angerufen, müssen ihr die Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte zustimmen (BV Art. 159 Abs.3 Bst. c). Die Einzelheiten der Überführung wer- den durch den Bundesrat auf dem Verordnungsweg festgelegt.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1 Auswirkungen auf den Bund
Folgende Änderungen haben finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund: – Die Änderung der Zusammensetzung des ETH-Rates: Einerseits wird mit der Abschaffung des Delegierten eine Stelle eingespart, anderseits ist durch die Vergrösserung des ETH-Rates mit Mehrkosten zu rechnen. Insgesamt dürften die Änderungen kostenneutral sein.
125 SR 414.142
126 Nicht publiziert.
127 SR 172.222.0
3499
– Die Bildung einer vom ETH-Rat unabhängigen Beschwerdekommission: Die notwendigen Stellen (Jurist/in und Teilzeitsekretariat) können vom Ge- neralsekretariat des ETH-Rates übernommen werden. Die zusätzlichen Be- triebskosten der neuen Kommission werden auf 200 000 Franken pro Jahr geschätzt. – Die neue Aufgabe des EDI, die Erfüllung des Leistungsauftrags zu überprüfen: Dafür ist die Schaffung von 1.5 Stellen (wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in und Teilzeitsekretariat) beim Departement notwendig (ungefähre Kosten: 150 000 Franken pro Jahr). – Die Überführung der vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren von der heute geltenden Ruhegehaltsordnung in die Versicherungsverhältnisse bei der Pensionskasse des Bundes bewirkt einmalige Aufwendungen in der Grössenordnung von ca. 800 Mio Franken. Die gleichen Kosten würden auch mit der geltenden Regelung anfallen, allerdings gestaffelt über einen längeren Zeitraum von mindestens vier Jahrzehnten.
3.1.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Es sind keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone und Ge- meinden zu erwarten.
3.2 Auswirkungen auf die Informatik
Es sind weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Informatik zu er- warten.
3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Der Wissens- und Technologietransfer von den Institutionen des ETH-Bereichs ge- schah schon von jeher durch die in der Praxis tätigen Absolventinnen und Absol- venten. Im Zeitalter der Wissensgesellschaften und des globalen Standortwett- bewerbs erlangt ein aktiver Wissens- und Technologietransfer seitens der ETH und der Forschungsanstalten jedoch einen erheblich erhöhten Stellenwert: Staaten, bei denen dieses Zusammenspiel zwischen Gesellschaft, Hochschulen und Wirtschaft gut funktioniert, profitieren sehr stark: Eine Hochschulausbildung ebnet zum einen den Zugang zu Kaderpositionen und erhöht damit sowohl das persönliche Einkom- men als auch die Steuereinnahmen des Staates128. Zum anderen liegt die Investi- tionsrendite («return on investment») im Forschungs- und Entwicklungsbereich rund doppelt so hoch wie in der übrigen Wirtschaft und wird auf 25–30 Prozent
128 Die OECD schätzt die private Rendite der Hochschulausbildung auf rund 7–20 % pro Jahr und die fiskalische Rendite auf rund 6–12 % pro Jahr. Vgl. «Education at a Glance: OECD Indicators 1998»; Centre for Educational Research and Innovation, OECD Publications, 1998.
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veranschlagt129. Auch in der Schweiz, insbesondere im ETH-Bereich, hat sich in den letzten Jahren die entsprechende Kultur entscheidend gewandelt. Speziell bei der Schaffung adäquater staatlicher Rahmenbedingungen bleibt jedoch noch einiges zu tun130. Diese Herausforderungen und Chancen im globalen Innovationswettbewerb gilt es zu ergreifen: Es geht darum, beste Bedingungen für Wissen und Lernen zu schaffen und dadurch den Hochschul- und Wirtschaftsstandort Schweiz in den in- ternational verflochtenen Wertschöpfungsprozessen optimal zu positionieren. Die enge Formulierung von Artikel 3a stellt sicher, dass die Institutionen des ETH- Bereichs nicht auf dem Weg des Technologietransfers ordnungspolitisch uner- wünschte Wettbewerbsverzerrungen herbeiführen. Die vorgesehene Schaffung klarer und eindeutiger gesetzlicher Grundlagen im Be- reich der Immaterialgüterrechte und deren Verwertung sowie die Ermächtigung der ETH und der Forschungsanstalten, sich im Rahmen der Verwertung wissenschaftli- cher Ergebnisse an Unternehmen zu beteiligen, wird zweifelsohne die bisher mit grossem Erfolg durchgeführten Aktivitäten der Technologietransferstellen im ETH- Bereich wesentlich unterstützen und die dargelegten volkswirtschaftlichen Auswir- kungen erheblich verstärken.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999–2003 angekündigt (BB1 2000 2276,
Ziff. 2.1).
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Zweistufigkeit der universitären Ausbildung gemäss Bologna-Modell wird in der vorliegenden Teilrevision berücksichtigt. Die Vorschriften der vorgeschlagenen Teilrevision stehen im Einklang mit den sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG131, die voraussichtlich dieses Jahr in Kraft treten werden. Für die Institutionen des ETH-Bereichs werden sich insbesondere auf Grund des Forschungs-132 und des Personenverkehrsabkommens133 Erleichterungen bei der Teilnahme an europäischen Forschungsprogrammen und bei der Anstellung von Personal aus dem europäischen Raum ergeben, umgekehrt wird es den Forschungs- stellen in der EU möglich sein, an schweizerischen Forschungsprojekten teilzuneh- men, und für die Absolventen der ETH ist der Zugang zum europäischen Arbeits- raum verbessert.
129 James J. Duderstadt, A University of the 21st Century, The University of Michigan Press, 2000. 130 Beat Hotz-Hart et al., Innovationen: Wirtschaft und Politik im globalen Wettbewerb, Bern, 2001. 131 S. dazu Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (BBl 1999 6128 ff.).
132 S. im Einzelnen BBl 1999 6145 ff.
133 S. im Einzelnen BBl 1999 6152 ff.
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6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die vorgeschlagene Teilrevision stützt sich auf die Artikel 63 Absatz 2 und 64 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Verstärkung der Autonomie des ETH-Bereichs zeigt sich auch darin, dass ge- genüber dem bisherigen Recht vermehrt der ETH-Rat (an Stelle des Bundesrates) bzw. die Institutionen Rechtssetzungsbefugnisse erhalten. Der ETH-Rat verfügt neu über folgende Kompetenzen: – Festlegung von Kategorien von Dozenten (Art. 13 Abs. 2); – Erlass von Vorschriften über das Controlling (Art. 25 Abs. 1 Bst. c); – Festlegung der Organisation der ETH in den Grundzügen (Art. 27 Abs. 2); – Regelung von Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung (Art. 32 Abs. 4); – Vorschriften über die Verwaltung von Drittmitteln (Art. 34c Abs. 2) – Regelung der Einzelheiten des Rechnungswesens (Art. 35 Abs. 2)*; – Erlass der Vorschriften über die Finanzaufsicht im ETH-Bereich (Art. 35a Abs. 2); – Regelung der Verwertung der Immaterialgüterrechte (Art. 36 Abs. 4)*; – Erlass der Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission (Art. 37a Abs. 5 und Art. 40d Abs.1). * vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat Die Institutionen erhalten neu folgende Befugnis: – Entscheid über Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungs- einheiten (Aufhebung von Art. 25 Abs. 1 Bst. d).
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Anhang
Aufgaben und Leistungen des ETH-Bereichs Die nachfolgende Darstellung vermittelt eine kurze Übersicht über die Tätigkeit des ETH-Rates und der Institutionen des ETH-Bereichs.
ETH-Rat Der ETH-Rat ist die vorgesetzte Behörde des ETH-Bereichs. Auf Grund des Leis- tungsauftrages des Bundesrates und in Einklang mit der eigenen strategischen Pla- nung gibt der ETH-Rat den einzelnen Institutionen die Ziele vor und teilt die Bun- desmittel zu. Der ETH-Rat beaufsichtigt die Institutionen und ist für die Vorberei- tung und den Vollzug des ETH-Rechts verantwortlich.
ETH Zürich und ETH Lausanne Die ETH Zürich und die ETH Lausanne basieren ihre wissenschaftlichen Aktivitäten auf der untrennbaren Einheit von Lehre und Forschung sowie der wissenschaftlichen Dienstleistung als Schnittstelle zur Gesellschaft, Wirtschaft und Industrie. In den In- genieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten unter Einbezug der Geistes-, Sozial- und Staatswis- senschaften sichern die beiden ETH die Aus- und Weiterbildung von Wisenschaft- lerinnen und Wissenschaftlern und erweitern in der Forschung die wissenschaft- lichen Erkenntnisse. Der hohe Anteil internationaler Doktorierender und die zahl- reichen Absolventinnen und Absolventen, welche Spitzenpositionen in der inter- nationalen Wirtschaft und Wissenschaft bekleiden, sind nur ein Indiz für die Quali- tät und den auch international guten Ruf der beiden ETH. An der ETH Zürich werden rund 11 000 Studierende (inkl. Doktorandinnen und Doktoranden und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungs- kursen) von mehr als 7 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, davon rund 330 Professorinnen und Professoren und über 1 250 Lehrbeauftragten, betreut. Alljähr- lich werden rund 1 300 Diplome und mehr als 500 Doktorate verliehen. An der ETH Lausanne werden rund 5 500 Studierende (inkl. Doktorandinnen und Doktoranden und Nachdiplomstudierende) von rund 3 000 Mitarbeitern und Mit- arbeiterinnen, davon mehr als 160 Professorinnen und Professoren, betreut. Alljähr- lich werden rund 500 Diplome und mehr als 200 Doktorate verliehen.
Die Forschungsanstalten Die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs erbringen zusätzlich zur Forschung wis- senschaftliche und technische Dienstleistungen. Ihre Forschungseinrichtungen ste- hen auch externen Forscherinnen und Forschern zur Verfügung. Am Paul Scherrer Institut (PSI) arbeiten 1265 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das PSI entwickelt, baut und betreibt komplexe Grossforschungsanlagen und ist ei-
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nes der weltweit führenden Benutzerlabors. Seine Fachgebiete sind Festkörperfor- schung und Materialwissenschaften, Elementarteilchen- und Astrophysik, Biologie und Medizin, Energie- und Umweltforschung. Es konzentriert sich in den Biowis- senschaften auf Diagnose und Behandlung von Krebs und richtet sich in der Ener- gieforschung auf Projekte aus, die für eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Energieversorgung relevant sind. In der Teilchenphysik spielt das PSI eine wichtige Rolle als Basislabor, z.B. für Experimente der Schweizer Hochschulen bei der Eu- ropean Organization for Nuclear Research (CERN). Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) ist eine Forschungsstätte für die Fachgebiete Forstwissenschaft, Ökologie und Land- schaftsforschung sowie Schnee- und Lawinenforschung im weitesten Sinne. «Nut- zung, Gestaltung und Schutz naturnaher terrestrischer Lebensräume» und «Umgang mit Naturgefahren» heissen die beiden Leistungsschwerpunkte der WSL, die von rund 370 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Birmensdorf, Davos (Eidgenössi- sches Institut für Schnee- und Lawinenforschung), Bellinzona (Sottostazione Sud delle Alpi), Lausanne (Antenne romande) und Sitten (Antenne ENA-Valais) betreut werden. Ziel der Forschungsanstrengungen ist es, Entscheidungshilfen und Lö- sungsvorschläge für eine nachhaltige Nutzung der schweizerischen Landschaft zu liefern. Im Zentrum der Forschungstätigkeit stehen das Berggebiet und die Ballungs- räume. Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) ist eine neutrale und in ihrer Funktion unabhängige nationale Dienstleistungs- und For- schungsstätte zur wissenschaftlichen Untersuchung von Rohstoffen, Produkten aller Art, Anlagen und Verfahren. Die EMPA stellt die anwendungsorientierte Forschung sowie die akkreditierte, neutrale Materialprüfung ins Zentrum ihrer Tätigkeiten. Rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Dübendorf, St. Gallen und Thun sind auf den Gebieten Werk-/Baustoffe, Umwelttechnik/Umweltanalytik und Sicher- heit/Qualität von Bauwerken, Anlagen, Produkten und Verfahren für staatliche und privatwirtschaftliche Auftraggeber im In- und Ausland tätig. Im Zentrum der Arbeit der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwas- serreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) steht das Wasser und seine elementare Bedeutung für die Ökologie und die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwick- lung. Dabei widmet sich die EAWAG einer kontinuierlichen Verbesserung der Kon- zepte und Technologien zur Wassernutzung und bringt ökologische, wirtschaftliche und soziale Interessen am Wasser in Einklang. Sie sorgt dafür, dass die Synergien zwischen Natur-, Ingenieur- und Sozialwissenschaften verstärkt werden. An der EAWAG lehren und forschen 179 Mitarbeiterinnen und 225 Mitarbeiter, davon
10 Professorinnen und Professoren sowie rund 60 Doktorandinnen und Doktoran-
den, hauptsächlich von der ETH Zürich, in den Bereichen Umweltchemie, aquati- sche Biologie, Umweltmikrobiologie, Ökotoxikologie, Umweltphysik, Ökologie, Ingenieurwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
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Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen Zusätzlich zu den Aufgaben in Lehre und Forschung erbringen die beiden ETH und die vier Forschungsanstalten bedeutende wissenschaftliche und technische Dienst- leistungen zu Gunsten von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft. Zu diesen Dienst- leistungen gehören im Wesentlichen Engineering-Leistungen (Beratung, Tests, Un- tersuchungen) und Infrastrukturleistungen (Zur-Verfügung-Stellen von Grossrech- nern, wissenschaftlichen Grossgeräten, Informationssystemen und Bibliotheken; vgl. nachfolgende Tabelle 1, Ziff. 1), Beteiligungs- und Auftragsforschung im gemein- samen Interesse mit der Privatwirtschaft (Ziff. 2), Forschung im Auftrag des Bundes (Ressortforschung; Ziff. 3), sowie Weiterbildungsangebote für eine breitere Öffent- lichkeit, und zwar ausserhalb der üblichen Grundlagenvermittlung im Diplom- studium und der Doktorandenweiterbildung (Ziff. 4).
Einnahmen für die im ETH-Bereich erbrachten Dienstleistungen (Mio. Fr. im Jahr 2000) Tabelle 1
Klassische Beteiligungs- und Forschungsaufträge des Weiter- Total Dienst- Auftragsforschung Bundes (ohne National- bildungs- Einnahmen leistungen und mit der Privatwirt- fonds, KTI-, EU- und angebote Infrastruktur- schaft COST-Programme) leistungen (1) (2) (3) (4)
ETH Zürich 1.0 38.8 30.6 5.5 75.5 ETH Lausanne * 33.1 50.4 2.2 85.5 PSI 3.6 16.3 5.4 0.4 25.7 WSL * 2.0 7.0 0.1 9.2 EMPA 14.6 6.5 5.2 1.3 27.5 EAWAG 0.3 1.9 2.8 0.2 5.1
ETH-Bereich 19.5 98.3 101.3 9.5 228.5 * in Spalte 2 enthalten
Die Tabelle zeigt auf, dass alle sechs Institutionen des ETH-Bereichs Dienst- leistungen auf allen beschriebenen Gebieten in beachtlichem Umfang erbringen. Namentlich bei den Forschungsanstalten macht das Erbringen von wissenschaftlich- technischen Dienstleistungen einen wichtigen Anteil an ihren Gesamtaktivitäten aus.
Wissens- und Technologietransfer Vor dem Hintergrund des verstärkten globalen Standortwettbewerbs hat für die bei- den ETH und die Forschungsanstalten in den letzten Jahren der Wissens- und Tech- nologietransfer einen hohen Stellenwert erlangt. Hochschulen und Forschungsan- stalten werden zunehmend als eigentliche «Innovationsfabriken» verstanden. Das an den Institutionen des ETH-Bereichs erarbeitete Know-how wird immer intensiver in bestehenden oder neugegründeten Unternehmen (sog. «Spin-off-» bzw. «Start-up- Unternehmen») umgesetzt (vgl. Tabelle 2).
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Übersicht über den Wissens- und Technologietransfer im ETH-Bereich im Jahr 2000 Tabelle 2
203 Patente angemeldet
41 Patente erteilt
141 Lizenz- und Technologietransferverträge abgeschlossen
36 Spin-off- bzw. Start-up-Unternehmen gegründet
Einige aktuelle Beispiele sollen die Tätigkeiten der Institutionen in diesem Bereich illustrieren: - Forschungen im Bereich der Krebstherapie an der ETH Zürich führten zur Gründung der «GlycArt Biotechnology AG», die im Bereich der Herstel- lung monoklonaler Antikörper tätig ist und bereits Gewinner des W.-A.- de-Vigier-Preises ist. - Die ETH Lausanne entwickelte einen Roboter namens «Shrimp», der in der Lage ist, Hindernisse zu überwinden und Treppen zu steigen. Shrimp kann für die Erforschung von Planeten (wie Mars), aber auch für die Überwachung, Reinigung sowie für die Minenentfernung eingesetzt wer- den. Eine Spin-off-Firma wird das Patent verwerten. - Am PSI wurde eine Erfindung zur Aufbereitung und Wiederverwertung schwermetallhaltiger Abfallprodukte aus der Kehrichtverbrennung (Sied- lungsabfälle, Klärschlamm oder Elektronikschrott) zum Patent ange- meldet. - An der EMPA wurde ein völlig neuartiger Wundverband entwickelt, der ohne biochemische Hilfssubstanzen auskommt und dank seiner spezifi- schen Struktur (u. a. gestickte Grundschicht) eine erheblich raschere Hei- lung von Wunden unterstützt und auch das Wundliegen der Patienten stark reduziert. Das Patent für «Tissupor» wird ab 2001 nach erfolgreicher klinischer Erprobung durch ein Spin-off-Unternehmen zusammen mit zwei schweizerischen Verbandstofffirmen verwertet. - An der EAWAG wurden «Biosensor-Organismen» entwickelt; diese le- benden Zellen werden als Indikatoren von toxischen Stoffen in der Trink- wasserversorgung eingesetzt. - Als Beispiel für eine nichtkommerzielle Verwertung des Wissens als Dienstleistung auch für eine breitere Öffentlichkeit kann das an der WSL entwickelte Naturgefahren-Informationssystem NAHRIS (Natural Hazard Research Information System) dienen, welches umfassende und aktuelle Informationen zum Stand des Wissens in diesem Bereich liefert. Auch der Blick ins Ausland zeigt, dass Regionen mit gezielter Förderung ihrer Hochschulen entscheidende Wettbewerbsvorteile gewinnen können. Bekannte Bei- spiele sind Kalifornien mit dem «Silicon Valley» im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die Region um Boston/Cambridge mit der «Route 128» im Bereich Life Sciences und IKT (Massachusetts, USA), das Research Triangle in den Life Sciences (North Carolina, USA) und in Europa die Wissen- schaftsstadt «Sophia Antipolis» ebenfalls im Bereich IKT (Südfrankreich bei Nizza).
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