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Parlamentarische Initiative Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats
vom 25. Januar 2002
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen nach Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stel- lungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.
25. Januar 2002 Im Namen der Kommission
11779 Der Präsident: Simon Epiney
4164 2002-0338
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Einreichung der Parlamentarischen Initiative
Am 22. Dezember 1999 reichte Ständerat Dick Marty die Parlamentarische Initiative «Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung» in der Form eines ausgearbeite- ten Entwurfs ein. Er übernahm dabei wortwörtlich, unter Einbezug des Minderheits- antrags, den Text, den die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats auf Grund der beiden Parlamentarischen Initiativen François Loeb «Tier keine Sache» (92.437) und Suzette Sandoz die Initiative «Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen» (93.459 ausgearbeitet hatte. Dieser Gesetzesentwurf1 war von der Kommission für Rechts- fragen des Nationalrats mit 18 zu 0 bei 2 Enthaltungen verabschiedet worden; der Nationalrat dagegen war am 13. Dezember 1999 mit 73 zu 58 Stimmen nicht auf die Vorlage eingetreten. Die Initiative verlangt eine Änderung des schweizerischen Rechts, damit das Tier in der eidgenössischen Gesetzgebung nicht mehr als Sache, sondern als eigene Katego- rie behandelt wird. Der rechtliche Status der Tiere soll verbessert werden, um der neuen Sensibilität der Bevölkerung gegenüber der Tierwelt Rechnung zu tragen.
1.2 Vorprüfung
Am 20. September 2000 beschloss der Ständerat mit 30 zu 3 Stimmen, der Parla- mentarischen Initiative Folge zu geben. Er entschied damit im Sinne seiner Kom- mission, die mit 8 zu 1 Stimme bei 2 Enthaltungen der Initiative zugestimmt hatte.
1.3 Verlauf der Arbeiten in der Kommission
In der Folge wurde die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats beauftragt, eine Gesetzesänderung zu erarbeiten, die die Anliegen der Initiative berücksichtigt. Die Kommission befasste sich an ihren Sitzungen vom 6. September und 25. Januar 2002 mit der Vorlage. Gleichzeitig lag der Kommission die Botschaft zu den Volks- initiativen «für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)» und «Tiere sind keine Sachen!» (01.0282) vor. Wie der Bundesrat ist die Kommission der An- sicht, dass den Anliegen der Tierschützer besser auf Gesetzesstufe als auf Verfas- sungsebene Rechnung getragen werden soll. Sie beantragt daher, den vorliegenden Entwurf als indirekten Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen vorzulegen.
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1.4 Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen, den vorge- schlagenen Änderungen zuzustimmen.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ziel der Revision
Ziel der Revision ist es, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rech- nung zu tragen und die Rechtsstellung des Tieres zu verbessern. Die auf der rö- misch-rechtlichen Tradition basierende Auffassung, das Tier sei eine Sache, gilt in weiten Teilen der Bevölkerung als überholt. So wird es beispielsweise zunehmend als stossend empfunden, wenn nach geltendem Recht die Verletzung eines Tieres als Sachbeschädigung qualifiziert wird. Die Achtung vor dem Tier wird in einem neuen Grundsatzartikel (Art. 641a Zivilgesetzbuch, ZGB) ausgedrückt, wonach Tiere keine Sachen sind und nur soweit als Sachen behandelt werden sollen, als keine abwei- chenden Vorschriften bestehen. Im Zivilrecht werden Änderungen im Erbrecht (Art. 482 ZGB), Fundrecht (Art. 720a ZGB), bei der Übertragung von Eigentum und Besitz am Tier (Art. 722, 728, 934 ZGB), bei der richterlichen Zusprechung von Tieren (Art. 651a ZGB) sowie eine explizite Schadenersatzpflicht für Heilungskosten bei Verletzung eines Tieres (Art. 42 Obligationenrecht, OR) und die Berücksichtigung von dessen Affek- tionswert bei der Schadensbemessung (Art. 43 OR) vorgeschlagen. Auch bei der Er- klärung gesetzlicher Ausdrücke im Strafgesetzbuch (Art. 110) soll der Unterschei- dung zwischen Tieren und Sachen Rechnung getragen werden. Schliesslich sollen Tiere in bestimmten Fällen unpfändbar sein (Art. 92 SchKG).
2.2 Vernehmlassung
Die vorberatende Kommission des Nationalrates hatte seinerzeit eine Vernehmlas- sung durchgeführt. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 13. Februar bis 31. August 19983. Eingeladen wurden das Schweizerische Bundesgericht in Lausan- ne, alle Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien und 33 Orga- nisationen. Der Entwurf wurde grundsätzlich positiv aufgenommen und breit unterstützt. Fast alle Kantone, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, begrüssten die Revi- sion. Einzig der Kanton Solothurn lehnte ihn ab, mit der Begründung, die Verbesse- rung der Situation der Tiere sei Sache der Tierschutzgesetzgebung. Ähnlich hat sich auch die Universität Lausanne geäussert. Die Tierschutzverbände haben die Revi- sion als dringlich und nötig bezeichnet. Zum Grundsatzartikel: Gemäss Vorentwurf lautete der Grundsatzartikel «Tiere wer- den rechtlich nur soweit als Sachen behandelt, als keine abweichenden Vorschriften
3 Der Vernehmlassungsbericht kann auf dem Sekretariat der Kommission für Rechtsfragen eingesehen werden.
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bestehen.» Der im vorliegenden Entwurf beantragte Wortlaut wurde durch eine Min- derheit vertreten. Die Vernehmlassungsteilnehmer waren geteilter Meinung. Neun Kantone, die CVP, die Arbeitgeberorganisationen und die Universität Lausanne ha- ben der Kommissionsmehrheit zugestimmt. Sie haben es begrüsst, dass keine neue juristische Kategorie eingeführt werde. Der Antrag der Kommissionsminderheit, die Unterscheidung zwischen Tier und Sache ausdrücklich festzuhalten, wurde von sechs Kantonen und von sämtlichen Tierschutzorganisationen unterstützt. Zum Erbrecht: Im Wesentlichen begrüssten es die Vernehmlassungsteilnehmer, dass hier gesetzlich verankert wird, was als Grundsatz ohnehin gilt. Sie haben bestätigt, dass es im Interesse der Gültigkeit von derartigen letztwilligen Verfügungen richtig ist, eine solche Bestimmung aufzunehmen. Zum Sachenrecht: In Bezug auf die Bezeichnung einer Fundstelle wurde der Vor- schlag von sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern unterstützt. Auch die Verkür- zung der Frist im Zusammenhang mit dem Fund, bei der Ersitzungsfrist und im Besitzesrecht stiess auf Zustimmung. Umstrittener war die Möglichkeit des richterli- chen Zusprechungsrechts im Streitfalle. Hier haben sich die Kantone teilweise kon- trovers geäussert. Die Tierschutzverbände haben die Möglichkeit des richterlichen Zusprechungsrechts einstimmig begrüsst. Zum Obligationenrecht: In der Frage der Schadenersatzpflicht wurde dem Vorent- wurf grundsätzlich zugestimmt. Allerdings gab es diverse Bedenken rechtlicher Na- tur, und es wurde ein Präzisierungsbedarf festgestellt. Mehrere Tierschutzorganisa- tionen und die Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte haben zudem verlangt, dass ein Genugtuungsanspruch bei Verletzung oder Tötung eines Tieres im Recht veran- kert werde. Zum Strafgesetzbuch: Der vorgeschlagenen Ergänzung im Katalog der Legaldefini- tionen wurde zugestimmt. Zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Dem Pfändungsverbot für Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wer- den, haben die Kantone grundsätzlich zugestimmt. Es wurden Präzisierungswünsche und Vorschläge angebracht. Ablehnung kam zum Teil von Seiten der Tierschutzver- bände, weil gewisse Tiere nach wie vor gepfändet werden könnten. Eindeutig ableh- nend äusserte sich der Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute.
2.3 Benachbarte Rechtsordnungen
Während im französischen und im italienischen Privatrecht die Tiere nach wie vor zu den Sachen gezählt werden, haben Österreich und die Bundesrepublik Deutsch- land in den letzten Jahren Gesetzesänderungen vorgenommen, mit dem Ziel, die Rechtsstellung des Tieres zu verbessern. So ist in Österreich seit dem 1. Juli 1988 folgender Grundsatzartikel in Kraft: § 285a ABGB (Tiere): «Tiere sind keine Sa- chen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vor- schriften sind auf Tiere nur insoweit anwendbar, als keine abweichenden Regelun- gen bestehen.» Die entsprechende Bestimmung in Deutschland wurde auf den 1. September 1990 in Kraft gesetzt. Sie lautet: § 90a BGB (Tiere): «Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes be-
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stimmt ist.» Sowohl im österreichischen wie im deutschen Privatrecht wird ausser- dem ausdrücklich gesagt, dass die Schadenersatzpflicht bei Heilbehandlung eines verletzten Tieres dessen Wert übersteigen kann. Das deutsche Recht legt zudem eine Einschränkung der Befugnisse des Eigentümers fest, der die besonderen Vorschrif- ten für Tiere zu beachten hat. Beide Länder sowie Frankreich kennen ausserdem ein Pfändungsverbot für Tiere, ohne dass deren Unterhalt in die Berechnung des Exis- tenzminimums einbezogen werden muss. Frankreich sieht überdies das Ausrichten einer Genugtuung bei Töten oder Verletzen eines Haustieres an dessen Besitzer vor und verleiht ein Recht auf das Halten von Haustieren in Mietwohnungen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Grundsatzartikel (Art. 641a [neu] ZGB)
In einem neuen Grundsatzartikel wird das Ziel der Revision, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen und die Rechtsstellung des Tieres zu verbessern, deklariert. Die Anerkennung des Tieres als lebendes und füh- lendes Mitgeschöpf erhält Ausdruck in Artikel 641a (neu). In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass Tiere rechtlich nicht mehr als Sachen zu betrachten sind. Sie sollen aber insoweit als Sachen behandelt werden, als keine Sondernormen beste- hen. Der neu eingefügte Grundsatzartikel hat in erster Linie deklaratorischen Charakter; es soll keine neue rechtliche Kategorie für Tiere geschaffen werden. Das schweizeri- sche Privatrechtssystem basiert auf der Unterscheidung zwischen Personen und Sa- chen, d.h. zwischen Rechtssubjekten, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, und Rechtsobjekten. Tiere sollen auch in Zukunft als Rechtsobjekte be- trachtet werden und keine Rechtsfähigkeit haben. Der Vorbehalt der abweichenden Vorschriften bezieht sich primär auf die öffentlich- rechtliche Tierschutzgesetzgebung. Dass diese Vorschriften die Befugnisse des Tier- halters als Eigentümer beschränken bzw. erst konkretisieren, ist aus juristischer Sicht eine Selbstverständlichkeit. Artikel 641 Absatz 1 ZGB sagt ausdrücklich, dass der Eigentümer nur in den Schranken der Rechtsordnung über sein Eigentum verfü- gen kann.
3.2 Erbrecht (Art. 482 Abs. 4 [neu] ZGB)
Verschiedentlich werden in letztwilligen Verfügungen Tiere bedacht: Entweder werden sie als Erbe eingesetzt oder es werden ihnen Vermögenswerte vermacht. Nach geltendem Recht könnte eine solche Zuwendung als unsinnig betrachtet wer- den (Art. 482 Abs. 3 ZGB), da das Tier keine Rechtsfähigkeit hat, also weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein kann. Ein Erbe, der sich gegen diese Zuwendung stellt, könnte somit versuchen, den Willen des Erblassers zu durchkreuzen. Der neue Absatz 4 von Artikel 482 ZGB hält die Bedeutung fest, die einer solchen Zuwen- dung zukommt: Sie gilt als Auflage zu Lasten des Erben oder des Vermächtnisneh- mers, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
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Schon heute gilt in Bezug auf die Testamentsauslegung der Grundsatz des «favor testamenti», d.h. der Richter muss eine Bestimmung so auslegen, dass sie dem Wil- len des Erblassers entspricht und aufrechterhalten werden kann, auch wenn ihre Form nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Die neue Bestimmung enthält eine Auslegungsregel, nämlich die gesetzliche Anordnung einer Konversion. Auch für den juristischen Laien soll klargestellt sein, wie eine letztwillige Verfügung zu Gunsten eines Tieres zu vollziehen ist. Nach Absatz 1 von Artikel 482 ZGB hat je- dermann, der ein Interesse hat, einen Klageanspruch auf Vollziehung der Auflage. So könnte beispielsweise ein Tierschutzverein auf Erfüllung der Auflage klagen. Nach herrschender Lehre und Praxis entsteht allerdings bei Nichterfüllung der Auf- lage kein Schadenersatzanspruch. Mit der Formulierung von Artikel 482 Absatz 4 (neu) ZGB wurde bewusst vermie- den, das Tier als Erben oder Vermächtnisnehmer zu bezeichnen. Dem Tier Rechts- fähigkeit oder auch bloss Teilrechtsfähigkeit zu verleihen, ist mit unserem Rechts- system nicht vereinbar. Der eingefügte Absatz erlaubt es, dem Willen der verstorbe- nen Person in Bezug auf ihr Tier Rechnung zu tragen, ohne diesem die Rechtsfähig- keit zuzusprechen.
3.3 Sachenrecht
3.3.1 Bezeichnung einer Fundstelle (Art. 720a [neu] ZGB)
Wie die Erfahrung zeigt, führt beim Fund eines Tieres die Meldung bei der Polizei nicht immer zum gewünschten Sucherfolg. Nicht in allen Kantonen ist klar geregelt, wo der Fund eines Tieres anzuzeigen ist. Die neue Bestimmung verpflichtet die Kantone, eine Stelle zu bezeichnen, wo Tiere angezeigt werden können, wenn der Tierhalter nicht sofort ausfindig gemacht werden kann. Die Kantone können vorse- hen, dass verlorene Tiere weiterhin der örtlichen Polizei gemeldet werden. Arti- kel 720a verpflichtet sie in diesem Fall aber dazu, eine Stelle einzurichten, bei der die eingegangenen Meldungen gesammelt und verarbeitet werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Meldestelle nicht identisch mit jener Stelle oder jenen Stellen im Kanton sein muss, bei der gefundene Tiere abgegeben werden können. Weiss man, wo ein Tier anzuzeigen ist, wird die Wahrscheinlichkeit, dass dieses von seinem Besitzer gefunden wird, wesentlich erhöht. Durch die Schaffung eines eigenen Artikels wird klar, dass die untere Begrenzung von zehn Franken, wie sie Artikel 720 Absatz 2 ZGB vorsieht, bei Tieren keine An- wendung findet. Dagegen ist durch den Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 sicher- gestellt, dass Tiere, die in öffentlich zugänglichen Gebäuden aufgefunden werden, dem Hausherrn, Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person abgeliefert wer- den.
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3.3.2 Verkürzung der Frist für die Übertragung
von Eigentum und Besitz am Tier
3.3.2.1 Eigentumserwerb beim Fund
(Art. 722 Abs. 1bis [neu] und 1ter [neu] ZGB) Nach heutigem Recht erwirbt der Finder erst nach fünf Jahren Eigentumsrechte. Der alte Eigentümer kann also eine verlorene Sache sehr lange zurückfordern. In der Praxis entstehen oft Probleme, wenn ein Tierheim ein zugelaufenes Tier platzieren möchte und in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, wer der Eigentümer ist und ob dieser sein Tier zurückfordern wird. Erfahrungsgemäss werden Tiere, die nach zwei Monaten noch nicht abgeholt worden sind, nur sehr selten zurückgefordert. Nach der neuen Bestimmung soll daher der Finder eines Tieres bereits nach zwei Monaten dessen Eigentümer werden. In Anbetracht ihrer Kürze soll diese Frist im Moment neu zu laufen beginnen, wo das Tier einem Tierheim übergeben wird. So- mit hat der Eigentümer eines verlorenen Tieres mindestens zwei bis maximal vier Monate Zeit, sein Tier wieder zurückzufordern. Die Verkürzung der Frist hat nur Geltung für Tiere, die im häuslichen Bereich leben und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden. Bei Weidetieren, die auf der Alp sömmern und deren Verlust unter Umständen erst nach dem Alpab- trieb bemerkt wird, gilt weiterhin die sonst übliche Frist von fünf Jahren. In solchen Fällen drängt sich eine Verkürzung nicht auf. Die Voraussetzung, dass ein Tier im häuslichen Bereich lebt und nicht zu Vermö- gens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, beinhaltet eine besondere affektive Be- ziehung zu einem bestimmten Tier. Damit sind Tiere gemeint, zu denen der Besitzer eine besonders enge Beziehung hat, unabhängig davon, ob sie im Haus, im Garten oder im Stall gehalten werden. Eingeschränkt wird der Geltungsbereich durch die Bedingung, dass diese Tiere nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden. In die Interessenabwägung einzubeziehen ist aber auch der wirtschaftliche Wert eines Tieres. Wer beispielsweise ein Pferd findet, kann sich nicht oder nur ausnahmsweise auf diese Bestimmung berufen, selbst dann nicht, wenn er eine enge Beziehung zum Tier entwickelt hat. Auf eine rechtliche Qualifikation des Tierheims wird bewusst verzichtet, weil ein Tierheim als solches nicht immer Rechtspersönlichkeit hat und daher auch nicht Ei- gentum erwerben kann. Der neue Absatz 1ter sagt lediglich, dass das Tierheim nach Ablauf der zwei Monate frei über das Tier verfügen kann. Übergibt das Tierheim nach Ablauf dieser Frist das Tier einem Dritten, braucht somit nicht näher auf die Frage nach der Eigentumszuständigkeit eingegangen zu werden.
3.3.2.2 Ersitzungsfrist (Art. 728 Abs. 1bis [neu] ZGB)
Die Ersitzungsfrist wird an die Frist beim Fund angepasst; entsprechend wird Arti- kel 728 ZGB durch einen neuen Absatz 1bis ergänzt. Der gutgläubige Besitzer eines Tieres soll bereits nach zwei Monaten dessen Eigentümer werden. Auch dies gilt nur für Tiere, zu denen eine besondere affektive Beziehung besteht.
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3.3.2.3 Besitzesrecht (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
Der Vorbehalt von Artikel 722 ZGB erinnert daran, dass die Besitzrechtsklage beim Fund von Tieren zeitlich einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat. Der Fin- der, der seinen Pflichten nachkommt, wird bereits nach Ablauf von zwei Monaten Eigentümer des Tieres und kann somit die Besitzesrechtsklage nach Artikel 934 ZGB abwehren.
3.3.3 Richterliche Zusprechung von Tieren
(Art. 651a [neu] ZGB) Tierschützerische Aspekte sollen auch dann berücksichtigt werden, wenn eine Ge- meinschaft aufgelöst wird, in deren Besitz sich ein Tier befindet. Mit Artikel 651a (neu) ZGB wird ein Zuteilungskriterium eingeführt, das es dem Richter ermöglicht, das Wohl eines Tieres in die Interessenabwägung einzubeziehen, sofern dieses im häuslichen Bereich gehalten wird und nicht Vermögens- oder Erwerbszwecken dient. Die Formulierung «in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unter- bringung gewährleisten» umfasst die Unterbringung und Fütterung, aber auch die Beziehung des Tieres zum Menschen. Im Rahmen von Artikel 651a (neu) ZGB soll diese Beziehung ausschliesslich im Interesse des Tieres geprüft werden. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Nachweis eines überwiegen- den Interesses heute schon ein Zuteilungsanspruch, wenn ein Vermögenswert nicht im Alleineigentum eines Ehepartners steht (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Bei der Erbtei- lung und bei der Liquidation einer einfachen Gesellschaft besteht bisher keine Rege- lung, die eine auf das Interesse des Tieres Rücksicht nehmende Zuteilung erlauben würde. Nach Absatz 2 von Artikel 651a (neu) ZGB kann der Richter die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer Entschädigung verpflichten. Diese Leistung muss angemessen sein und ist somit unter Berücksichtigung des objektiven Wertes des Tieres festzulegen. Eine Entschädigungspflicht kann sich auch aus ande- ren Vorschriften ergeben. So sieht beispielsweise Artikel 205 Absatz 2 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausdrücklich eine Entschädigungspflicht vor, und Artikel 608 Absatz 3 ZGB besagt, dass die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift gilt und auf den Erbteil angerechnet wird. Das Zuteilungskriterium von Artikel 651a (neu) ZGB bezieht sich namentlich auf das eheliche Güterrecht, auf das Erbrecht und auf die einfache Gesellschaft. In der Praxis könnte es vor allem bei der Auflösung von Konkubinatsverhältnissen zur Anwendung gelangen.
3.4 Obligationenrecht
3.4.1 Artikel 42 Absatz 3 (neu) OR
Eine Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines Tieres, die den Wert des Tieres übersteigt, lässt sich bereits auf Grund des geltenden Rechts begründen. Praxis und Lehre schliessen nicht aus, dass im Falle von Sachbeschädigungen die geschuldeten
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Reparaturkosten den Wert der beschädigten Sache übersteigen können. Aus Grün- den der Rechtssicherheit soll dieser Grundsatz explizit in Artikel 42 Absatz 3 (neu) Obligationenrecht4 (OR) festgehalten werden. Bei Streitigkeiten wie den hier anvi- sierten, bei denen meist kein Anwalt eingeschaltet wird, scheint es zudem ange- bracht, dass der Laie direkt aus dem Gesetz ersehen kann, wie der Ersatz der Hei- lungskosten zu bemessen ist. Hervorzuheben ist, dass die ausdrückliche Regelung dieser Frage bezüglich Heilungskosten von Tieren nach Meinung der Kommission nicht in jenen Fällen zu einer einschränkenden Praxis führen darf, in denen es um den Ersatz von Reparatur- und Restaurationskosten für einen Gegenstand geht. Selbstverständlich bedeutet das nicht, dass der Eigentümer irgendwelche Heilungs- kosten auf den Haftpflichtigen – oder dessen Versicherung – überwälzen kann. Na- mentlich gilt es zu verhindern, dass mit verletzten Tieren zu Lasten des Haftpflichti- gen experimentiert wird. Zu fragen ist immer danach, wie sich ein verständiger Ei- gentümer und Tierhalter in der konkreten Situation verhalten würde, falls er selber für die Heilungskosten aufkommen müsste. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB).
3.4.2 Artikel 43 Absatz 1bis (neu) OR
Der Beziehung zu Tieren kommt in unserer Gesellschaft eine immer grössere Be- deutung zu. Durch die ausdrückliche Nennung des Affektionswertes, den ein Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige haben kann, soll klargestellt werden, dass das emotionale Verhältnis zwischen Tier und Mensch ein schützenswertes Rechtsgut ist, das der Richter in seine Güterabwägung einzubeziehen hat. Bei der Bemessung des Schadenersatzes wurden bisher dem Ersatz des Affektionswerts, den jemand ei- ner Sache infolge einer ganz persönlichen, ausserhalb wirtschaftlicher Überlegungen stehenden Hochschätzung beimisst, nicht Rechnung getragen. Mag dies im Verhält- nis zu leblosen Dingen angehen, so wird es dem Verhältnis zu Tieren nicht gerecht. Falls ein Tier von einem Schädiger schwer verletzt oder getötet wurde, soll der Täter verpflichtet werden können, dem Tierhalter auch den Affektionswert zu ersetzen. Es ist klar, dass der Affektionswert keine eindeutig bestimmbare Grösse ist und dass der Verlust eines geliebten Tieres nicht mit Geld aufgewogen werden kann. In die- sem Sinne nähert sich die Bestimmung von Artikel 43 Absatz 1bis (neu) OR der Ge- nugtuung nach Artikel 49 OR, der die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit betrifft. Nach beiden Bestimmungen soll ein immaterieller Schaden teilweise durch Geld wieder gutgemacht werden. In klarer Abgrenzung zu der Genugtuung nach Artikel 47, der sich in aller Regel auf die Verletzung oder Tötung von Menschen bezieht, soll der Affektionswert für Tiere in die Bemessung des Schadenersatzes ein- bezogen werden.
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3.5 Strafgesetzbuch
3.5.1 Artikel 110 StGB
Die Anführung der Tiere bei den Erklärungen gesetzlicher Ausdrücke in Artikel 110 Strafgesetzbuch5 (StGB) entspricht dem Grundgedanken der Revision, die die Un- terscheidung zwischen Tieren und Sachen im Gesetz zum Ausdruck bringen will.
3.5.2 Artikel 332
Artikel 332 StGB wird durch den Hinweis auf Artikel 720a (neu) ZGB ergänzt. Nachdem für den Fund von Tieren ein eigener Artikel geschaffen wurde, muss der Anwendungsbereich der Strafnorm von Artikel 332 StGB auch auf diesen erstreckt werden. Nicht erfasst von dieser Strafnorm wird, wer den Eigentümer kennt, ihn aber nicht über den Fund benachrichtigt. Möglich bleibt in diesem Fall aber eine Bestrafung wegen unrechtmässiger Aneignung nach Artikel 137 StGB.
3.6 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(Art. 92 Ziff. 1a [neu] SchKG) Die Bedeutung, die ein Tier für Menschen haben kann, die von Vereinsamung be- droht sind, wird zunehmend erkannt, beispielsweise in Altersheimen oder bei kran- ken Menschen. Ein ausdrückliches Pfändungsverbot für Tiere soll für die Rechtsan- wender eine klare Situation schaffen. Die Pfändung von Haustieren erfolgt zwar selten, einerseits aus menschlichen Gründen, anderseits auch, weil die Verwertung von Tieren schwierig ist. Infolge der unsicheren Wirtschaftslage dürfte sich aber die Zahl der Betreibungen erhöhen, sodass sich die Frage nach der Pfändbarkeit von Tieren öfter stellen und auch in der Öffentlichkeit vermehrt diskutiert werden dürfte. Um Missbräuchen vorzubeugen, beschränkt sich auch diese Änderung auf Tiere im häuslichen Bereich, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wer- den. Die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres sollen weiterhin aus dem Pauschalbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspricht der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Für den Bund hat die Vorlage keine finanziellen Auswirkungen. Eine finanzielle Mehrbelastung erwächst den Kantonen wegen Artikel 720a (neu) ZGB, der sie ver- pflichtet, eine Stelle zu bezeichnen, bei der verlorene Tiere anzuzeigen sind. Diese Mehrbelastung lässt sich nicht quantifizieren. Sie dürfte aber kaum ins Gewicht fal- len, nachdem Funde – über 10 Franken – schon heute anzuzeigen sind (Art. 720
5 SR 311.0
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Abs. 2 ZGB) und die Kantone die Möglichkeit haben, ihre Aufwendungen dem Eigentümer der gefundenen Sache zu belasten (Art. 722 Abs. 2 ZGB).
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Keine Bestimmung des europäischen Rechts befasst sich mit der Frage, welchen Schutz Tiere bzw. deren Eigentümer im Privatrechtsverkehr geniessen. Hinzuweisen ist immerhin auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 (SR 0.456), das die Schweiz am 3. November 1993 ratifiziert hat. Dessen Anforderungen an den Handel mit Heim- bzw. Haustieren (Art. 6 und 8 der Konvention) berühren die Vorschläge der vorgeschlagenen Revision des Zivil- gesetzbuches und des Obligationenrechts nicht.
6 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 und 123 der Bundesverfassung, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts Sache des Bundes ist. Im Übrigen ist auf Artikel 80 der Bundesverfassung zu verweisen, der den Bund dazu ermächtigt bzw. verpflichtet, Vorschriften über den Schutz der Tiere zu erlas- sen und dabei ausdrücklich die Tierhaltung und die Tierpflege (Abs. 2 Bst. a) er- wähnt. Überdies schützt Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung die Würde der Kreatur.
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