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Art. 30 Hundekontrolle Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde ist bereits nach geltendem Recht vorgeschrieben, damit seuchenpolizeiliche Abklärungen durchgeführt werden kön- nen. Die Ausführungsbestimmungen sind jedoch auf kantonaler oder kommunaler Ebene erlassen worden und dementsprechend nicht aufeinander abgestimmt. Sie ste- hen auch in engem Zusammenhang mit der Kontrolle über die Erhebung der Hun- detaxe. Die vorliegende Änderung ist eine Folge der Diskussionen über die gefährli- chen Hunde und soll es ermöglichen, verhaltensauffällige Hunde zu erfassen und auf Grund der aufgezeichneten Vorfälle die der Situation entsprechenden Massnahmen (z.B. Nacherziehung, Sicherheitsvorkehrungen, Euthanasie) anzuordnen. Auf Ge- meinschaftsebene hat die EU-Kommission vorgeschlagen, für den Verkehr mit Hun- den ebenfalls eine einheitliche, dauerhaft angebrachte Kennzeichnung vorzuschreiben. Abs. 1 Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde erlaubt Abklärungen in Seuchen- fällen, nach Beissunfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden. Abs. 2 Der Vorschlag berücksichtigt die Tatsache, dass bereits private und kantonale Hun- dedatenbanken bestehen. Auf die Errichtung einer zentralen Datenbank wird deshalb verzichtet. Die Art und der späteste Zeitpunkt der Kennzeichnung (z.B. drei Monate nach der Geburt) werden vom Bundesrat festgelegt. Dieser wird dabei die interna- tionale Entwicklung berücksichtigen. In Frage kommen z.B. Mikrochip oder Täto- wierung. Die Verantwortung für die Kennzeichnung und die Meldung liegt beim Tierhalter. Die Meldung muss nur einmal, d.h. bei der Kennzeichnung, erstattet werden. Nach einer Übergangsfrist, innerhalb welcher alle noch nicht gekennzeich- neten erwachsenen Hunde erfasst werden, müssen nur noch die jungen Hunde sowie die importierten Hunde gekennzeichnet und gemeldet werden.

3 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz); SR 910.1.

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Art. 37 (neu) Beiträge an die Entsorgung von Fleischabfällen Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2000 mit einer Änderung von Artikel 183 Ab- satz 1 der Tierseuchenverordnung4 ein generelles Fütterungsverbot für Tiermehl und weitere Rohstoffe an Nutztiere erlassen. Gleichzeitig hat er angeordnet, dass die Fleischabfälle verbrannt oder durch ein vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zugelassenes Verfahren unschädlich gemacht werden müssen (Art. 4a Abs. 1 der VETA5). Weil zur Zeit keine Alternativen zur Verfügung stehen, werden die Fleischabfälle wie bis anhin zu Tiermehl und Extraktionsfett verarbeitet und an- schliessend verbrannt. Diese «indirekte» Verbrennung ist zwar teuer, findet ihre Vorteile aber in der Lagerfähigkeit der verarbeiteten Produkte und in der Reduktion der zu vernichtenden Menge. Andere Verfahren werden gegenwärtig im Rahmen von Pilotprojekten geprüft. Die Bekämpfung der BSE zielte von Anbeginn an auf eine Elimination der aus Fleischabfällen hergestellten Tiermehle in den Futtermitteln für Rinder, Schafe und Ziegen (Fütterungsverbot). Dieses Bekämpfungskonzept erwies sich zwar bis zu ei- nem bestimmten Ausmass als erfolgreich, jedoch trat BSE auch bei nach dem Ver- fütterungsverbot geborenen Tieren auf. Diese Fälle sind mit grosser Wahrschein- lichkeit auf die Verunreinigung des Rinderfutters mit Schweine- oder Geflügelfutter zurückzuführen, welche weiterhin Tiermehl enthalten durften. Insgesamt müssen pro Jahr rund 110 000 Tonnen Fleischabfälle verbrannt werden. Dazu kommen rund 60 000 Tonnen von weiteren tierischen Abfällen, von denen der grössere Teil eben- falls entsorgt werden muss, weil der Absatz der Nebenprodukte auf Grund des Fütte- rungsverbots stark eingeschränkt ist. Die gesamten Entsorgungskosten dürften im Moment über 100 Millionen Franken betragen, davon lassen sich etwa 60 Prozent auf die BSE-Krise zurückführen. Im Jahr 2001 wurden 27 Millionen Franken für die Deckung eines Teils der Mehrkos- ten ausgerichtet. Der Bund wird sich inskünftig an den Entsorgungskosten mit jähr- lich höchstens 48 Millionen Franken beteiligen. Dieser Betrag ergibt sich aus einem etwas höheren Bundesanteil an der BSE-bedingten Entsorgung der Wiederkäuerab- fälle sowie aus einem Beitrag an die heute wirtschaftlich nicht mehr tragbare Ent- sorgung der Fleischabfälle anderer Tiergattungen. Während bis vor kurzem Fleischabfälle von Schweinen noch gewinnbringend als Futtermittel verwertet wer- den konnten, muss heute der grösste Teil dieser Abfälle entsorgt werden, was Kos- ten von rund 200 Franken pro Tonne verursacht. Die Beiträge des Bundes werden vollumfänglich aus den zusätzlichen Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkon- tingente für Fleisch (vgl. Teil I der Botschaft, Ziff. 2.2.4) finanziert. Die Ausgaben für die Entsorgung dürfen nicht höher sein als der Ertrag aus der Versteigerung. Nach der vorliegenden Regelung werden der Bund und die Schlachtbetriebe je die Hälfte der Entsorgungskosten zu tragen haben, wobei die Schlachtbetriebe diese über die Preisgestaltung teilweise weiterbelasten können. Eine vollständige Über- nahme der Kosten wird nicht in Betracht gezogen, da die Entsorgung von Fleischabfällen nach dem in der Umweltschutzgesetzgebung verankerten Verursa- cherprinzip den Inhabern der tierischen Abfälle obliegt. An diesem Prinzip soll fest- gehalten und die Initiative nach alternativen und günstigeren Entsorgungswegen gefördert werden.

4 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); SR 916.401. 5 Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA); SR 916.441.22.

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Die Vollzugsbestimmungen, wie die Auszahlung der Beiträge, die Abzüge wegen unkorrekter Meldungen und die Höhe der Gebühren, werden vom Bundesrat gere- gelt. Nach einem möglichen Modell für die Auszahlung der Beiträge könnten für die Tiere der Rindergattung höchstens 34 Millionen Franken und für die Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung höchstens 14 Millionen Franken ausbezahlt werden. Dies würde eine Auszahlung von 25 Franken pro Kalb an den Geburtsbe- trieb (Basis 700 000 Kälber) ergeben; analog würde den Schlachtbetrieben aufgrund der Fleischkontrollstatistik für jedes geschlachtete Rind ein gleicher Beitrag ausge- richtet. Die Ansätze und der Auszahlungsmodus für Schweine und Kleinvieh sind noch vertieft zu prüfen, weil die einzelnen Tierbewegungen bei diesen Gattungen noch nicht registriert werden. Sofern eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Tiere wegen unkorrekter Meldungen nicht sichergestellt werden kann und die Geburtsan- zeigen nicht vorschriftgemäss erfolgen, wird der Beitrag gekürzt oder nicht ausge- richtet. Die Auszahlungen sollen aufgrund der Angaben aus der Tierverkehrsdaten- bank erfolgen und mit den Forderungen gemäss Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr6 verrechnet werden. Diese Gebühren dienen zur Deckung der Kos- ten des Betriebs der Datenbank und der Kosten der Ohrmarken und betragen zur Zeit für Kälber 3 Franken, für Lämmer und Zicklein 60 Rappen und für Ferkel 35 Rappen. In Anbetracht der gegenüber den ursprünglichen Annahmen höheren Betriebskosten der Tierverkehrsdatenbank und zur Wahrung des Kostendek- kungsprinzips wird eine Gebührenerhöhung vorgenommen. Abs. 1 Die finanziellen Folgen des Entscheides, einen grossen Teil der Fleischabfälle zu verbrennen anstatt zu verwerten, hätten ohne Übernahme eines Teils der Kosten durch den Bund ungünstige Auswirkungen auf die Preise der Schlachttiere. Die Beiträge des Bundes sollen nicht länger, als dies wirtschaftlich notwendig ist, ausge- richtet werden. Je nach Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der Fleischabfälle sind die Beiträge des Bundes zu überprüfen und anzupassen. Abs. 2 Zur Zeit werden die Beiträge den Entsorgungsbetrieben ausgerichtet. Dieser Aus- zahlungsmodus schränkt den Wettbewerb ein und ist der Suche nach innovativen Entsorgungstechnologien nicht förderlich. Die Beiträge sollen vielmehr den Schlachtbetrieben und den Tierhaltern sowie den Tierhalterinnen als von den Mehr- kosten hauptsächlich Betroffene zugute kommen. Aus vollzugstechnischen Gründen muss die Ausrichtung der Beiträge auf die Geburtsbetriebe und die Schlachtbetriebe beschränkt werden. Die übrigen Tierhalter und Tierhalterinnen (z.B. Mast- und Viehhandelsbetriebe) werden jedoch nicht leer ausgehen, weil der Wettbewerb für den Ausgleich in der Preisbildung sorgen wird. Abs. 3 Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt auf der Basis der Tierverkehrsdatenbank. Von den Beiträgen werden die aus der Verordnung über die Gebühren für den Tierver- kehr7 erwachsenden Kosten abgezogen.

6 SR 916.404.2 7 SR 916.404.2

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Abs. 4 Die Ausgaben des Bundes für die Entsorgung der Fleischabfälle sollen vollumfäng- lich durch die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlacht- vieh und Fleisch (vgl. Teil I der Botschaft, Ziff. 2.2.4) gedeckt werden.

Art. 38 (neu) Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen Eine gerechte Ausrichtung der Beiträge ist nur möglich, wenn die Tiere bzw. die Fleischabfälle korrekt erhoben werden. Deshalb müssen als Bedingung für die Aus- richtung der Beiträge die Vorschriften über den Tierverkehr (Kennzeichnung, Be- standesliste, Begleitdokument, Meldung an Tierverkehrsdatenbank) eingehalten werden. Die Bestimmungen dieses Artikels entsprechen sinngemäss den Artikeln 170 und 171 LwG.

Art. 56 Gebühren Abs. 3 (neu) In Analogie zu Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes8 sollen Kosten von Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, dem Fehlbaren belastet werden. Es handelt sich um die Kontrollen, welche die Kantone im Rahmen der Überwa- chung des schweizerischen Viehbestandes nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c TSG vorzunehmen haben. Im Übrigen bleibt die Regelung der Gebühren, die Folge des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung sind, Sache der Kantone.

Art. 57 Befugnisse des Bundesamtes für Veterinärwesen Abs. 2 Buchstabe a umfasst den Inhalt des bisherigen Absatzes 2. Im Falle einer Ausbrei- tung der Maul- und Klauenseuche auf dem europäischen Kontinent ist es nötig, dass der Tierverkehr innerhalb der Schweiz in kürzester Zeit vorübergehend verboten werden kann. Für die Anordnung dieser Massnahme ist nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 TSG der Bundesrat zuständig. Um rascher handeln zu können, wird vorge- schlagen, diese Kompetenz an das BVET zu delegieren (Bst. b). Abs. 3 Bst. c (neu) Die Überwachung des Seuchenstatus und die Kontrolle der Einhaltung der aus seu- chenprophylaktischen Gründen angeordneten Vorschriften (Tierverkehr, Behand- lungsjournal, Milchviehhaltung) bedingen die Festlegung von Stichproben nach sta- tistischen Kriterien. Die Häufigkeit und die Anzahl der zur Kontrolle seuchenprophylaktisch begründe- ter Vorschriften angeordneten Stichproben werden teilweise von der EG vorgege- ben. Die Erhebung von Stichproben bildet die Voraussetzung für Exporte in die EG. So ist z.B. im Hinblick auf den Export von Vieh die Durchführung der Kontrolle des Tierverkehrs stichprobenweise zu überprüfen, beim Export von Käse und anderen Milchprodukten ist es die Durchführung der Kontrolle der Tier- und Eutergesund-

8 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG); SR 817.0.

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heit. Mit der Festlegung der zu untersuchenden Betriebe wird zudem eine gesamt- schweizerisch vergleichbare Aussage ermöglicht, welche die Grundlage für eine vertrauensbildende Information durch die Behörden und für einen Leistungsausweis der Kontrollorgane darstellt. Die Untersuchungsprogramme werden im Einverneh- men mit den Kantonstierärzten festgelegt. Die Kantone sorgen für eine Koordination mit anderen amtlichen Kontrollen (z.B. Kontrollen des milchwirtschaftlichen In- spektions- und Beratungsdienstes, Kontrollen im Rahmen des ökologischen Leis- tungsnachweises). Die Kosten, die durch diese Kontrollen entstehen, werden von den Kantonen getragen. Kern der Stichprobenuntersuchung zur Erfassung des Seuchenstatus sind Blutpro- ben, die auf Antikörper gegen Seuchenerreger untersucht werden (z.B. gegen das IBR-Virus beim Rind oder das Virus der Aujeszky’schen Krankheit beim Schwein). Die Untersuchungen erstrecken sich auf den gesamten schweizerischen Bestand an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen. Im Jahr 2001 sind insgesamt 4391 Be- triebe und rund 69 000 Proben untersucht worden. Die Kosten dieser Untersuchun- gen, die sich auf rund 2,5 Millionen Franken belaufen, werden von den Kantonen getragen. Die Resultate der Untersuchungen werden vom BVET publiziert und bil- den einen integralen Bestandteil von Dokumentationen für unsere Handelspartner. In Zukunft werden die Resultate auch im gemischten Veterinärausschuss9 im Rah- men des Agrarabkommens mit der EG vorgestellt werden.

3 Auswirkungen 3.1 Bund Der Beitrag des Bundes an die Entsorgung der Fleischabfälle beträgt höchstens 48 Millionen Franken pro Jahr. Dieser wird vollumfänglich aus den zusätzlichen Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Fleisch (vgl. Teil I der Botschaft, Ziff. 2.2.4) finanziert. Die Beiträge sollen erstmals im Jahr 2004 ausge- richtet werden. Die Ausgaben für die Entsorgung werden nicht höher sein als der Ertrag aus der Versteigerung. Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mit- glieder jedes der beiden Räte. Da es sich bei Artikel 37 Absatz 1 (neu) TSG um eine neue Subventionsbestimmung handelt, die Ausgaben von jährlich über 2 Millionen Franken nach sich zieht, kommt Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV über die Ausgabenbremse zur Anwendung. Die vorgeschlagenen Bestimmungen haben im Übrigen keine personellen und finan- ziellen Auswirkungen beim Bund. Die Informatik des Bundes wird insofern tangiert, als die Tierverkehrsdatenbank die Grundlagen für die Auszahlung der Beiträge nach Artikel 37 liefert.

9 BBl 1999 VII 6633; vgl. im Einzelnen Anhang 11, Artikel 19.

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3.2 Kantone und Gemeinden Der schweizerische Viehbestand wird schon heute auf Grund einer technischen Wei- sung des BVET, die im Einvernehmen mit den Kantonstierärztinnen und Kanton- stierärzten erlassen worden ist, systematisch auf seinen Gesundheitszustand und auf die Einhaltung der prophylaktischen Vorschriften überprüft. Ebenso wird in allen Kantonen eine Hundekontrolle durchgeführt. Deshalb ist nur mit geringfügigen Mehrkosten zu rechnen. Die übrigen Neuerungen haben für die Kantone keine Mehrkosten zur Folge. Für die Gemeinden fallen keine Mehrkosten an.

3.3 Volkswirtschaft Einschränkungen des Tierverkehrs oder ein vollständiges Verbot des Verstellens von Tieren im Falle einer hochansteckenden Seuche verursachen bei der Landwirt- schaft, bei den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen, aber auch in anderen Bereichen (z.B. Tourismus) hohe und im Voraus kaum bezifferbare Erwerbsausfälle. Solche Massnahmen werden nur dann angeordnet, wenn es darum geht, eine Gefahr abzuwenden, die noch bedeutend höhere Schäden verursachen würde, und nur für solange, als dies nötig ist. Der Entscheid würde nach Anhören des Krisenstabs ge- troffen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissen- schaft zusammensetzt (Art. 79 TSV10). Die Erfahrung hat im Übrigen gezeigt, dass bei der landwirtschaftlichen Bevölkerung ein grosses Verständnis für Notmassnah- men im Seuchenfall vorhanden ist. Die BSE hat negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche. Besonders schwer ins Gewicht fallen die Re- striktionen des Auslandes gegenüber dem Export von Tieren und tierischen Erzeug- nissen aus der Schweiz sowie der teilweise Verlust des Vertrauens der Konsumen- tinnen und Konsumenten. Die drastische Massnahme der Verbrennung der Fleischabfälle ist ein wesentlicher Beitrag zur Ausrottung der BSE und dient sowohl der Öffnung der Märkte als auch dem Rückgewinn des Vertrauens. Eine teilweise Finanzierung der damit verbundenen Auslagen durch den Bund ist deshalb volks- wirtschaftlich gerechtfertigt.

4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999–200311 nicht angekündigt, steht aber in engem Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Ziel 5) und ist angesichts der aktuellen Entwicklungen dringlich.

10 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); SR 916.401. 11 Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 vom 1. März 2000 (00.016); BBl 2000 2276.

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5 Verhältnis zum internationalen Recht Zum WTO-Abkommen bestehen keine Berührungspunkte. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind kompatibel mit dem EG-Recht, was anhand folgender Aspekte veranschaulicht werden kann: – Hundekontrolle Zur Zeit besteht noch keine Gemeinschaftsregelung über die Hundekontrol- le. Es wird indessen an einer Regelung gearbeitet, welche die Veterinärbe- dingungen für die grenzüberschreitende Verbringung von nicht zur Weiter- veräusserung bestimmten Haustieren festlegt. Danach sollen Hunde aus tier- seuchenrechtlichen Gründen u.a. mit einem Mikrochip (und bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von acht Jahren auch mit einer Tätowierung) gekenn- zeichnet werden (vgl. geänderter Vorschlag der Kommission vom 21.6.2001, KOM [2001] 349 endg.). Einer Hundekontrolle aus Sicherheits- erwägungen steht diese Regelung allerdings nicht entgegen. – Beiträge an die Entsorgung von Fleischabfällen Die vorgesehene Gewährung von staatlichen Beiträgen an die im Hinblick auf die Ausrottung der BSE angeordnete Verbrennung von Fleischabfällen steht im Einklang mit den in der EG getroffenen Massnahmen. – Seuchenpolizeiliche Einschränkungen des Tierverkehrs Die in Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b TSG vorgesehenen Hand- lungsbefugnisse des BVET sind in Bezug auf die konkret zu treffenden Massnahmen weitgehend offen formuliert. Damit lassen sie genügend Raum für eine Berücksichtigung der im europäischen Raum und insbesondere von der EU-Kommission praktizierten seuchenrechtlichen Massnahmen und Standards. – Durchführung von Stichprobenuntersuchungen Die in Artikel 57 Absatz 3 TSG angesprochene Befugnis des BVET zur Festlegung der Kontrollmodalitäten ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ebenfalls unbedenklich, ermöglicht doch deren inhaltliche Offenheit eine hinreichend flexible Handhabung. Die Vorgaben des bilateralen Agrarab- kommens12, wonach gewisse Stichprobenuntersuchungen durchzuführen sind, können daher im Rahmen des konkreten Vollzugs ebenso Beachtung finden wie die auf EG-Ebene vorgesehenen Kontrollvorgaben in Bezug auf den Tierverkehr. So werden z.B. in der Verordnung 2630/9713 Mindestan- forderungen an die Kontrolle von Rindern gestellt. Dabei sind die Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse auszuwählen, wobei mindestens 5–10 Prozent der Betriebe von den entsprechenden Kontrollen erfasst werden müssen. Bestimmend für die Frage der «Eurokompatibilität» der Regelungen wird damit letztlich der Umstand sein, inwieweit den einschlägigen europa- rechtlichen Vorgaben im Rahmen der Kontrollpraxis des BVET effektiv Be- achtung geschenkt werden wird. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Fehlen einer spezifischen sekundär- rechtlichen Harmonisierungsregelung Massnahmen zur Verhinderung der Ausbrei-

12 BBl 1999 VII 6633; vgl. im Einzelnen Anhang 11. 13 ABl. 1997 L 354, 23

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tung von (Tier-)Seuchen nicht aus dem Wirkungsbereich des EG-Vertrags (EGV) herausfallen. Zu beachten sind namentlich die Vorgaben der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. EGV). Allerdings sind derartige Schutzmassnahmen – trotz der von ih- nen ausgehenden handelsbeschränkenden Wirkung – zulässig, soweit sie durch «zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls» gerechtfertigt werden können. Dies trifft – unter Vorbehalt der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – grundsätzlich auch auf gesundheitspolitisch motivierte Massnahmen zu (sogenannte Cassis-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs14). Zwar finden sich in dem für die Schweiz unmittelbar massgebenden Freihandelsab- kommen von 197215 grundsätzlich parallele Bestimmungen (vgl. Art. 13 und 20 FHA), doch ist dessen Anwendungsbereich weitestgehend auf industrielle Produkte beschränkt. Die Vorgaben des FHA bleiben deshalb in diesem Zusammenhang un- beachtlich.

6 Verfassungsmässigkeit Die Änderung des TSG stützt sich auf Artikel 118 BV, der den Bund befugt, zur Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Men- schen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu erlassen (Abs. 2 Bst. b). Der gleiche Artikel (Abs. 2 Bst. a) ermächtigt den Bund zum Erlass von Vorschriften über den Umgang mit Organismen (unter Organismen fallen neben zellulären Einheiten, Mi- kroorganismen und Pflanzen auch Tiere, vgl. z.B. Art. 120 Abs. 2 BV), welche die Gesundheit gefährden können. Damit ist auch die Grundlage für die zusätzliche Zielsetzung der Kennzeichnung der Hunde – eine flankierende Massnahme zum Schutz des Menschen vor Beissunfällen – gegeben.

14 EuGH, Rs. 120/78, Urteil vom 20. Februar 1979; Slg. 1979, S. 649. 15 Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt (Freihandelsabkommen, FHA); SR 0.632.401.2.

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Inhaltsverzeichnis Teil IV

Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007) Teil IV: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) Übersicht 4966 1 Allgemeiner Teil 4966 1.1 Ausgangslage 4966 1.2 Vernehmlassung 4966 1.3 Grundzüge der vorgeschlagenen Änderungen 4967 2 Besonderer Teil 4968 3 Auswirkungen 4972 3.1 Bund 4972 3.2 Kantone und Gemeinden 4973 3.3 Volkswirtschaft 4973 4 Legislaturplanung 4973 5 Verhältnis zum internationalen Recht 4974 6 Verfassungsmässigkeit 4975 Inhaltsverzeichnis Teil III 4976 Änderung Tierseuchengesetz (Entwurf) 4977

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