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Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung über das Parteienregister

vom 20. September 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Verordnung der Bun- desversammlung über das Parteienregister mit Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht

In der Bundesverfassung von 1999 (BV) werden erstmals auch die Parteien verfas- sungsrechtlich verankert (Art. 137 und Art. 147 BV). Die Eidg. Räte haben dem im Rahmen einer Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 21. Juni 2002 auf Gesetzesstufe Rechnung getragen. Die Bundesparteien sollen von administrativen Arbeiten entlastet werden, damit sie sich stärker auf politische Aufgaben konzentrieren können. Voraussetzung für diese Entlastung ist eine Registrierung der Parteien in einem von der Bundeskanzlei ge- führten Parteienregister. Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Verordnung, die die Voraussetzungen für die amtliche Registrierung und die Wirkungen des Eintrags einer Partei im Register regelt. Die Parteien sollen bereits im Wahljahr 2003 durch den Eintrag im Parteienregi- ster in den Genuss der vorgesehenen administrativen Vereinfachungen kommen können.

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

Mit Botschaft vom 30. November 2001 (BBl 2001 6401) hat der Bundesrat den Eidgenössischen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte unterbreitet, mit welcher politischen Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, sich unter bestimmten Bedingungen in ein Parteienregister der Bundekanzlei eintragen zu lassen, um bei den Nationalratswahlen administrative Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Die Eidgenössischen Räte haben diesem Vorhaben zugestimmt und die gesetzlichen Grundlagen im BPR am 21. Juni 2002 verabschie- det (BBl 2002 4383). Artikel 76a Absatz 3 BPR behält den Erlass der Ausführungs- bestimmungen dem Parlament vor, da es um bedeutsame Spielregeln für die Natio- nalratswahlen geht. Mit dieser Botschaft unterbreiten wir den Entwurf dieser Spielregeln, damit Registrierung und administrative Erleichterungen für registrie- rungswillige Parteien möglichst rasch und noch rechtzeitig für die Gesamterneue- rungswahl des Nationalrats vom 19. Oktober 2003 umgesetzt werden können. Während die Probleme zunehmend komplexer werden und ihre politische Lösung mehr und mehr breite Vernetzung verschiedensten Fachwissens erfordert, leiden na- hezu alle politischen Parteien der Schweiz an chronischer Ueberlastung ihrer kleinen Apparate. Die elektronischen Mittel anderseits ermöglichen heute mit weitaus gerin- gerem Aufwand als früher, ein Parteienregister aufzubauen. Ein solches Register ist erste Voraussetzung für Erleichterungen zugunsten politi- scher Parteien, weil erst die Registrierung anhand präziser Kriterien erlaubt, Parteien von andern Gruppierungen jeder Art abzugrenzen, die unter anderem auch Politik machen oder die jeweils ebenso regelmässig zu Beginn eines Wahljahres gegründet werden, wie sie am Ende des Wahljahres lautlos wieder verschwinden. Erleichte- rungen aber sollten nur jenen politischen Parteien zugute kommen, welche auf Dau- er und mit einer minimalen Verbreitung bei der politischen Willensbildung mitwir- ken. Wesentlich sind also ein Mindestmass an Kontinuität und Verankerung in der Bevölkerung. Doch soll keine Partei gezwungen werden, sich registrieren zu lassen. Das Parteien- register ist einzig ein Angebot an Parteien. Parteien, welche sich freiwillig registrieren lassen, wird von Bundesrechts wegen in allen Kantonen, in denen sie bei den Nationalratswahlen unter ihrem Namen mit einer einzigen Liste kandidieren, das Sammeln der Unterschriftenquoren für die Ein- reichung des Nationalratswahlvorschlags und damit auch das Einholen aller entspre- chenden Stimmrechtsbescheinigungen erlassen. Damit wird den zum grössten Teil im Milizsystem geführten kleinen Parteiapparaten ermöglicht, ihre Kräfte anstelle administrativer Arbeiten stärker auf politische Aufgaben auszurichten. Diese Erleichterungen sollen den im Nationalrat oder in mindestens drei Kantons- parlamenten vertretenen politischen Parteien bereits bei den Gesamterneuerungs- wahlen von 2003 offen stehen. Entsprechende Uebergangsnormen haben dies sicherzustellen.

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2 Besonderer Teil

Art. 1 Parteienregister Die Bundeskanzlei hat aus den Angaben der Anmeldenden ein Parteienregister zu erstellen und nachzuführen (Art. 1 Abs. 1), welches bei der Bundeskanzlei oder über Internet eingesehen werden kann (Art. 1 Abs. 2) und in welchem gemeldete Muta- tionen innert 60 Tagen nachgetragen sind (Art. 4 Abs. 2). Das elektronische Regi- strierungsformular der Bundeskanzlei (Art. 3 Abs. 2) minimiert den Erfassungsauf- wand und Abschreibfehler. Zugleich vereinheitlicht es formal die Angaben aller registrierungswilligen Parteien und erleichtert so den Vergleich. Es kann per E-Mail oder postalisch eingereicht werden.

Art. 2 Politische Parteien Artikel 2 knüpft an den gesetzlichen Vorgaben (Art. 76a BPR) an. Registrierungs- willige, zusammengehörende Gruppierungen bedürfen für die Registrierung einer Identität, die sich von Gesetzes wegen in der Vereinsform und in einem einzigen ge- samtschweizerischen Namen niederschlagen muss. Doch kann nur jener Verein Parteiqualität für sich beanspruchen, der aufgrund seiner Statuten vornehmlich poli- tische Zwecke verfolgt.

Art. 3 Anmeldung zum Eintrag in das Parteienregister Wesentlich für Kontinuität und Identität sind ausserdem die Statuten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ZGB, SR 210). Sie sind der Bundeskanzlei für eine Registrierung daher in jedem Fall einzureichen. Ausserdem ist das Anmeldeformular auszufüllen (Art. 3 Abs. 1). Da das Parteienregister öffentlich ist (Art. 1 Abs. 2), sind die Unterlagen in jedem Fall in Papierform oder elektronisch einzureichen. So kann die Bundeskanzlei das Register in Form einer Datenbank zu jedermanns Einsicht zur Verfügung stellen (Art. 1 Abs. 2); überdies müssen Stimmberechtigte ohne Zugang zu elektronischen Medien die Unterlagen bei der Bundeskanzlei einsehen können. Das Registrierungsformular im Anhang der Verordnung ist von der Bundeskanzlei elektronisch und in Papierform unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 3 Abs. 2).

Art. 4 Mutationen Die Partei, die sich registrieren lässt, hat fortan alle Mutationen der eingereichten Angaben (Art. 4 Abs. 1) der Bundeskanzlei umgehend zu melden. Rechtsfolge an- haltender Unterlassung sind: – wenn die Aenderung des Parteinamens nicht gemeldet wird, die Streichung aus dem Register (Art. 5 Abs. 1 Bst. a); – wenn Mutationsmeldungen bis zum 1. Mai des Wahljahres nicht gemeldet werden, der Verlust der administrativen Erleichterungen (nämlich das Ent- fallen des Quorums stimmrechtsbescheinigter Unterschriften) von Art. 24 BPR (Art. 4 Abs. 3) im direkt folgenden Wahlanmeldeverfahren bei der Ge- samterneuerungswahl des Nationalrats.

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Die Bundeskanzlei hat das Parteienregister jeweils innert 60 Tagen nachzuführen (Art. 4 Abs. 2). Praktisch lässt sich dies so vollziehen, dass die Bundeskanzlei alle eingetragenen Parteien zu Beginn des Wahljahres elektronisch zur Ueberprüfung ihrer Angaben einlädt und dass sie im traditionellen Leitfaden für kandidierende Gruppierungen auch in konventioneller Form gut sichtbar auf diese Obliegenheit eigens hinweist.

Art. 5 Streichung aus dem Register Von Amtes wegen aus dem Register streichen muss die Bundeskanzlei eine Partei, wenn und solange sie die Mindestanforderungen an eine Verankerung in der Bevöl- kerung und an Kontinuität nicht mehr erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Partei we- der im Nationalrat noch mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparla- menten vertreten ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b). Vor der Streichung muss die Bundeskanzlei der Vertretung der Partei das rechtliche Gehör gewähren; sachge- recht und massgebend für die Bestimmung der Vertretung ist der Eintrag im Partei- enregister aufgrund der Angaben der Partei (Art. 5 Abs. 2). Welches sind die präsi- dierenden oder geschäftführenden Personen der Bundespartei bei einer kleineren oder erst im Entstehen begriffenen Partei, die erst in einigen Kantonsparlamenten vertreten ist? Wenn eine solche Gruppierung eine Bundesparteipräsidentin oder einen Bundesparteipräsidenten hat, wird sie diese Person angeben. Andernfalls kann sie eine der präsidierenden Personen einer ihrer Kantonalparteien angeben, bei Wunsch auch mehrere; doch wird letzteres durch das Bundesrecht nicht verlangt. Die Bundeskanzlei hat also den fristgerechten Nachtrag aller Mutationsmeldungen sicher zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 2), während die jeweils amtierende Parteileitung für die Einreichung aller Mutationsmeldungen (Art. 4 Abs. 1) zu sorgen hat. Eine Streichung aus dem Register nach dem gleichen Verfahren ist ausserdem ange- bracht, wenn eine Partei ohne fristgerechte (Art. 4 Abs. 1) Mutationsmeldung ihren Namen geändert hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. a), weil damit das identitätsstiftende Grund- merkmal weggefallen ist. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 5 Abs. 2) verhindert auch in dieser Fallgruppe, dass eine Partei gegen ihren Willen aus dem Register gestrichen wird. Selbstverständlich kann sich eine aus dem Register gestrichene Partei bei Erfüllung der Voraussetzungen wieder neu registrieren lassen. Die Streichung aus dem Register hat auch keine Verwirkung des Rechts auf Einrei- chung von Nationalratswahlvorschlägen zur Folge. Eine aus dem Register gestriche- ne Gruppierung kann sich wie jede andere an den Nationalratswahlen beteiligen, wenn sie die nötige Anzahl Unterschriften stimmberechtigter Schweizerbürgerinnen und -bürger beibringt (Art. 24 Abs. 1 BPR).

Art. 6 Übergangsrecht Damit die Parteien für die Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober 2003 bereits von Registrierung und administrativen Vergünstigungen Gebrauch machen können, ist es für den Start nötig, für den Zeitpunkt der Registrierung statt wie später auf das Ende des Vorwahljahres (Art. 24 Abs. 3 Bst. a BPR) auf den 1. März 2003 abzu- stellen (Art. 6). So bleibt den Parteien für den Entscheid über ihren Registrierungs- wunsch und seine Umsetzung die nötige Zeit.

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Art. 7 Inkrafttreten Damit Registrierung und administrative Erleichterungen für die Gesamterneue- rungswahlen vom 19. Oktober 2003 korrekt und transparent umgesetzt werden kön- nen, ist es nötig, die Verordnung auf den 1. Januar 2003 in Kraft zu setzen. So blei- ben den registrierungswilligen Parteien zwei Monate für die Anmeldung, der Bundeskanzlei zwei Monate (vgl. Art. 4 Abs. 2) für Ueberprüfung und Aufbau eines konventionellen und eines damit übereinstimmenden EDV-gestützten Parteienregi- sters, anschliessend Parteien und Kantonen mindestens drei Monate für Kenntnis- nahme vom Register und die Einleitung der für jeden Einzelfall je nach Wahlab- sichten zutreffenden Massnahmen, damit die fristgerechte und rechtskonforme Einreichung der Wahlvorschläge nicht gefährdet wird. In den bevölkerungsreichen Kantonen wird dieser Anmeldeschluss erfahrungsgemäss anfangs August 2003 (vgl. Art. 21 BPR) liegen.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die elektronische Anmeldung mittels E-Mail auf der Basis einer ähnlichen Maske wie jener, welche für die EDV-gestützte Version des freiwilligen Parteienregisters benützt wird, lässt das Vorhaben mit minimalem Aufwand realisieren. Die meist milizmässig arbeitenden Organe der Parteien, die vom Angebot auf Registrierung Gebrauch machen, haben nebst Gebührenfreiheit für die Registrierung auch Aus- sicht auf deutlich weniger Aufwand für Unterschriftensammeln und Einholen der Stinmrechtsbescheinigungen; die Gemeinden werden von entsprechenden Stimm- rechtsbescheinigungsarbeiten, die kantonalen Wahlbüros von Kontrollarbeiten hin- sichtlich der Stimmrechtsbescheinigungen entlastet. Dem steht ein leichter Mehr- aufwand für Aufbau und Führung sowohl der elektronischen als auch der konventionellen Version des Parteienregisters bei der Bundeskanzlei gegenüber; dieser wird aber angesichts des Potenzials an anmeldefähigen Parteien – es kann sich derzeit um höchstens zwei Dutzend Gruppierungen handeln – mit dem beste- henden Personal zu bewältigen sein. Auf Seiten der Behörden werden der Mehr- wie der Minderaufwand gering bleiben.

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