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Art. 3 Abs. 1 NBG). Diese Fragen können problemlos auf unterer Normstufe (z.B. im Organisationsreglement der SNB) geregelt werden.

2.1.4 Notenmonopol der SNB (Art. 4 E-NBG) 2.1.4.1 Verfassungsrechtliche und gesetzliche Ausgangslage Nach dem früheren Verfassungswortlaut (Art. 39 Abs. 2 aBV) konnte der Bund das Notenmonopol durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank aus- üben oder, «unter Vorbehalt des Rückkaufsrechts», einer zentralen Aktienbank übertragen. Der Vorbehalt des Rückkaufsrechts wird in Artikel 66 NBG bisher so umgesetzt, dass die Bundesversammlung der SNB das Recht zur Notenausgabe je- weils für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Diesem Akt hat ein Beschluss der Gene- ralversammlung der SNB über Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft voranzu- gehen, der gemäss Artikel 38 Ziffer 6 NBG spätestens ein Jahr vor Ablauf des Mo- nopols zu fassen ist. Will der Bund das Notenmonopol nicht verlängern, so kann er die SNB mit Aktiven und Passiven übernehmen (Art. 66 Abs. 2 NBG). Letztmals wurde der SNB das Recht zur Notenausgabe mit Beschluss der Bundesversammlung vom 28. November 1996 bis zum 20. Juni 2017 erneuert (BBl 1996 III 23 ff., 1997 I 821).

2.1.4.2 Unnötige Befristung des Notenmonopols Artikel 99 Absatz 2 BV beauftragt heute die «Schweizerische Nationalbank» direkt mit der Führung der Geld- und Währungspolitik (Ziff. 2.1.5.1). Die periodische Er- neuerung des Notenmonopols der SNB, mit der die eidgenössischen Räte jeweils gleichzeitig die vom Gesetzgeber gewählte Organisationsform einer Aktiengesell- schaft bestätigten, macht deshalb keinen Sinn mehr. Wie der Bundesrat in der Bot- schaft vom 24. April 1996 über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der SNB zur Ausgabe von Banknoten ausführte (BBl 1996 III 31), bilden die Banknoten die Hauptkomponente bei der Verwendung des Notenbankgeldes. Auch wenn die Umsetzung der Geldpolitik heute primär durch die Beeinflussung des Zinsniveaus auf dem Schweizerfranken-Geldmarkt erfolgt, ist es erforderlich, dass die für die Führung der Geld- und Währungspolitik zuständige Behörde auch über das Noten- monopol verfügt. Denn die Giroguthaben bei der Nationalbank, die der Abwicklung der von ihr getätigten Geldmarktgeschäfte dienen, und die Banknoten sind enge Substitute. Notenausgabe und Steuerung des Geldangebots sind im Grunde mitein-

150 Vgl. Art. 77 Handelsregisterverordnung (SR 221.411).

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ander verbunden. Daher ist es nur folgerichtig, wenn der SNB das Recht zur Noten- ausgabe im Gesetz ohne Vorbehalte, d.h. dauernd, übertragen wird.

2.1.4.3 Dauerhafte Übertragung des Notenmonopols auf die SNB Nach Artikel 99 Absatz 1 BV steht dem Bund das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu. Wie die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 ausführt (BBl 1997 I 303), geschieht die Übertragung des Banknotenmonopols vom Bund auf die SNB sinnvollerweise nicht auf Verfas- sungs-, sondern auf Gesetzesstufe. Die Übertragung soll indessen dauerhaft sein. Mit Artikel 4 E-NBG überträgt der Bund das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten der Schweizerischen Nationalbank. Die Norm bringt so zum Aus- druck, dass die Wahrnehmung des Notenmonopols untrennbar zur Führung der Geld- und Währungspolitik gehört.

2.1.5 Aufgaben der Notenbank (Art. 5 E-NBG) 2.1.5.1 Einleitung Der Verfassungsartikel über die Geld- und Währungspolitik (Art. 99 Abs. 2 BV) fo- kussiert den Auftrag der SNB auf den Kern der Notenbanktätigkeit, die Führung der Geld- und Währungspolitik. Diese hat dem Gesamtinteresse des Landes zu dienen. Der verfassungsrechtlich umschriebene Notenbankauftrag ist auf der Gesetzesstufe zu präzisieren (Ziff. 1.2.2.2). Dies geschieht in Artikel 5 Absatz 1 E-NBG. Im Unterschied zum früheren Notenbankartikel (Art. 39 Abs. 3 aBV) figurieren im heutigen verfassungsrechtlichen Notenbankauftrag keine weiteren Hauptaufgaben der SNB mehr. Deshalb muss der verfassungsrechtliche Auftrag der SNB auf der Gesetzesstufe in die zentralbanktypischen Funktionen – d.h. in einen Katalog mo- dern gefasster Zentralbankaufgaben – aufgefächert werden. Dies geschieht in Artikel 5 Absätze 2–4 E-NBG.

2.1.5.2 Der Auftrag der SNB (Art. 5 Abs. 1 E-NBG) 2.1.5.2.1 Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes Die SNB hat sich in der Geld- und Währungspolitik vom Gesamtinteresse des Lan- des leiten zu lassen. Die von der Verfassung vorgegebene Formulierung wird im Ge- setz nahezu wörtlich wiederholt (Art. 5 Abs. 1, 1. Satz, E-NBG). Die Formulierung «... führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes» weist auf die wirtschaftspolitische Gesamtverantwortung der SNB hin und verdeutlicht die Einbindung der Geldpolitik in die allgemeine Wirtschaftspolitik des Bundes. Der aus dem früheren Verfassungs- und Gesetzesrecht übernommene Wortlaut besagt, dass die Nationalbank für optimale monetäre Rahmenbedingungen der Wirtschaft zu

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sorgen hat.151 Die Formulierung soll auch zum Ausdruck bringen, dass die SNB allfällige Konflikte zwischen dem Ziel der Preisstabilität und der Beachtung der konjunkturellen Entwicklung im Gesamtinteresse des Landes lösen muss. Ferner wird mit dem «Gesamtinteresse» betont, dass die SNB ihre Geld- und Währungspo- litik auf die Bedürfnisse der schweizerischen Volkswirtschaft als Ganzes ausrichten muss und nicht auf die Probleme einzelner Regionen oder Branchen Rücksicht nehmen darf.

2.1.5.2.2 Gewährleistung der Preisstabilität Unter den heutigen Rahmenbedingungen bildet die Kontrolle des Geldschöpfungs- prozesses die Hauptaufgabe der SNB. Die SNB soll die Wirtschaft angemessen mit Geld versorgen und ihr so ermöglichen, ihr Produktionspotential auszuschöpfen, ohne dass mittelfristig die Preisstabilität gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die SNB im Gesetz mit der Gewährleistung der Preisstabilität zu beauftragen. Länger anhaltende Veränderungen des Preisni- veaus sind die Folge einer Fehlentwicklung in der Geldversorgung. Da die SNB über die Steuerung des Geldangebots die Preisstabilität massgeblich beeinflusst, ist sie für die Erfüllung dieses wirtschaftspolitischen Ziels am Besten geeignet. Der SNB ist deshalb explizit die Verantwortung für Preisstabilität zu übertragen. In der kurzen und mittleren Frist können zwar Schwankungen des Preisniveaus auftreten, die nicht von der Geldpolitik herrühren. Aber es besteht kein Zweifel, dass Inflation und Deflation grundsätzlich ein monetäres Phänomen darstellen. Die Verpflichtung der Zentralbank auf die Gewährleistung von Preisstabilität bildet gleichzeitig einen Ersatz für die formelle Aufhebung der Goldbindung des Fran- kens.152 Schliesslich entspricht diese Zielformulierung qualitativ dem ausländischen Recht. Die Ausrichtung der Geldpolitik auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität als staatsleitendes Prinzip ist heute weit verbreitet.153 Preisstabilität ist kein Selbstzweck. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für das rei- bungslose Funktionieren der Wirtschaft und damit für nachhaltiges Wirtschafts- wachstum und Wohlstand. Die Stabilität des Preisniveaus ist vor allem deshalb wichtig, weil die Preise in unserer marktwirtschaftlichen Ordnung Produktion und Verbrauch der einzelnen Güter steuern. Veränderungen des Preisniveaus können fal- sche Signale setzen und zu kostspieligen Fehlplanungen und Fehlinvestitionen füh- ren. Inflation und Deflation erschweren die Entscheide von Konsumenten und Pro- duzenten, stören die Wirtschaftsentwicklung und führen zu sozial unerwünschten Fehlentwicklungen. Die Gewährleistung von Preisstabilität bedeutet jedoch nicht, dass die SNB Einfluss auf die relativen Preise nehmen soll. Anpassungen der relativen Preise erfüllen in einer Marktwirtschaft eine wichtige Lenkungsfunktion. Die Geldpolitik darf diese Lenkungsfunktion der Preise nicht beeinträchtigen. Die Aufgabe der SNB besteht

151 Schürmann (Anm. 38), Art. 2 N. 4. 152 Vgl. dazu ausführlicher: «Botschaft Währungsverfassung» (Anm. 13), BBI 1998 4037. 153 Ein ausführlicher Vergleich der verschiedenen Rechtsordnungen findet sich im «Expertenbericht Währungsverfassung» (Anm. 26), S. 29 ff.

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vielmehr darin, die Gesamtheit der in der schweizerischen Volkswirtschaft notierten Preise auf einem sinnvoll definierten Durchschnitt zu stabilisieren. Auf eine numerische Fixierung von Preisstabilität auf Gesetzesstufe wird verzichtet. Damit wird nicht zuletzt der Tatsache Rechnung getragen, dass Preisstabilität nie genau gemessen werden kann. Im Falle der Schweiz wurde festgestellt, dass der frü- here Landesindex der Konsumentenpreise die effektive Teuerung um etwa 0,5 bis 0,6 Prozentpunkte überzeichnete.154 Solche Messfehler sind auch nach der Revision 2000 des schweizerischen Konsumentenpreisindexes nicht ganz ausgeschlossen. Insbesondere ist es unmöglich, Preiserhöhungen, die qualitative Verbesserungen von Gütern und Dienstleistungen widerspiegeln, vollständig zu erfassen. Der Lan- desindex der Konsumentenpreise dürfte die effektive Teuerung auch weiterhin leicht überschätzen. Deshalb ist es gerechtfertigt, Preisstabilität – sofern sie am Konsu- mentenpreisindex gemessen wird – mit einer leicht positiven Inflationsrate gleichzu- setzen.155 Aus heutiger Sicht herrscht in der Schweiz Preisstabilität, wenn die jährli- che Teuerung 1 Prozent pro Jahr beträgt. Da in der Praxis eine präzise Steuerung der Inflationsrate unmöglich ist, sind in einem beschränkten Umfang positive oder ne- gative Abweichungen der Inflation vom Stabilitätsziel zuzulassen. Unter Preisstabi- lität ist deshalb eine Inflationsrate – gemessen am Landesindex der Konsumenten- preise – von 0 bis 2 Prozent pro Jahr zu verstehen (Ziff. 1.1.1). Diese Definition schliesst Deflation, d.h. einen Rückgang des Preisniveaus, aus. «Gewährleisten» bedeutet, dass Preisstabilität nicht nur anzustreben, sondern als Er- gebnis herbeizuführen ist. Die langfristige Tendenz der Preisentwicklung ist letztlich ein monetäres Phänomen. Die SNB muss deshalb anhaltende oder gar sich selbst be- schleunigende inflationäre oder deflationäre Entwicklungen verhindern. In der kurzen Frist können jedoch auch Preisbewegungen auftreten, welche die Na- tionalbank nur beschränkt zu beeinflussen vermag. Diese rühren in der Regel von unerwarteten Ausschlägen der Erdöl- und anderer Importpreise sowie von Änderun- gen des Wechselkurses und der indirekten Steuern her. Solange es sich hierbei le- diglich um Zufallsschwankungen handelt, können vorübergehende Abweichungen vom Ziel der Preisstabilität hingenommen werden.

154 Brachinger Hans Wolfgang, Schips Bernd, Stier Winfired, Expertise zur Relevanz des «Boskin-Reports» für den schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise, Neuchâtel 1999. 155 Zugunsten einer leicht positiven Inflationsrate wird auch das «Schmierfett-Argument» aufgeführt, welches besagt, dass zu niedrige Teuerungsraten realwirtschaftliche Anpassungsprozesse behindern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Nominallohnrigiditäten bei Inflationsraten nahe von Null eine Anpassung der Reallöhne verhindern. Leicht positive Inflationsraten könnten auch als «Schmierfett» für die Wirtschaft wirken, falls die Erwartung steigender Preise produktionsfördernd wirken würde. Empirische Untersuchungen geben allerdings keine eindeutige Antwort, ob solche «Schmierfett-Effekte» in Wirklichkeit existieren (dazu z.B. Groshen Erica, Schweitzer Mark, Identifying Inflation’s Grease and Sand Effects in the Labor Market, in: Feldstein Martin (Hrsg.), The Costs and Benefits of Price Stability, Chicago, 1999, S. 273–313).

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2.1.5.2.3 Beachtung der konjunkturellen Entwicklung Es ist unbestritten, dass die Geldpolitik – in einer kleinen offenen Volkswirtschaft mit flexiblen Wechselkursen – die wirtschaftliche Entwicklung beeinflussen kann. Da die Nationalbank mit der Geldpolitik über ein wirksames wirtschaftspolitisches Instrument zur Konjunkturstabilisierung verfügt, wird ihr auch eine Mitverantwor- tung für die realwirtschaftliche Entwicklung übertragen. Bei der Beachtung der konjunkturellen Entwicklung sind zwei Situationen zu unter- scheiden: die vorsorgliche Reaktion der Geldpolitik auf wirtschaftliche Störungen, welche die Preisstabilität gefährden könnten, sowie die Bekämpfung von Inflation, welche letztlich eine Folge unangemessener Geldversorgung der Wirtschaft darstellt. Die SNB muss – erstens – die konjunkturelle Entwicklung beachten, wenn sie auf wirtschaftliche Störungen reagiert, welche die Preisstabilität gefährden könnten. Da- bei ist zwischen zwei Arten von Störungen zu unterscheiden: unerwartete Verände- rungen der Gesamtnachfrage nach schweizerischen Gütern und Dienstleistungen und Störungen auf der Angebotsseite. Die Störungen der Gesamtnachfrage stammen in der Schweiz typischerweise aus dem Ausland. So können internationale Portfolioumschichtungen in den Schwei- zerfranken zu einer starken Aufwertung unserer Währung am Devisenmarkt führen. Besteht die Gefahr, dass der Aufwärtsdruck auf den Franken längere Zeit andauert, ist eine Lockerung der schweizerischen Geldpolitik angebracht. Denn ein starker und anhaltender Höhenflug des Schweizerfrankens gefährdet die Preisstabilität. Er bewirkt vorerst einen Einbruch von Produktion und Beschäftigung und anschlie- ssend einen Rückgang des Preisniveaus. Lockert die SNB die Geldpolitik, bewahrt sie nicht nur die Preisstabilität, sondern sie trägt auch dazu bei, den Produktions- und Beschäftigungseinbruch zu mildern. Bei Störungen der Gesamtnachfrage wirkt eine Geldpolitik, die auf die Stabilisierung des Preisniveaus abzielt, auch als Stabili- sator von Produktions- und Beschäftigungsschwankungen. Allerdings ist die SNB nicht immer in der Lage, die Wirkungen von Nachfragestö- rungen auf Produktion und Beschäftigung vollständig zu neutralisieren. Lockert sie die Geldpolitik massiv, kann sie den Produktions- und Beschäftigungseinbruch vielleicht gering halten, aber sie läuft Gefahr, die Inflation längerfristig anzufachen. Die richtige Dosierung gleicht somit einer Gratwanderung. Der in Artikel 5 Absatz 1 festgehaltene Notenbankauftrag gibt der SNB einen Kompass für diese Gratwande- rung: Sie muss die Geldpolitik so dosieren, dass die Preisstabilität auch längerfristig gewahrt bleibt. Aber sie muss den Spielraum, der ihr zur Stabilisierung von Produk- tion und Beschäftigung zur Verfügung steht, ausschöpfen. Vor einem echten Zielkonflikt stehen die Zentralbanken bei Störungen auf der An- gebotsseite wie z.B. einem Anstieg des Erdölpreises oder der indirekten Steuersätze. Diese Störungen bewirken eine Zunahme der Produktionskosten. Sie führen deshalb nicht nur zu einem Anstieg des Preisniveaus, sondern veranlassen auch die Unter- nehmungen, Produktion und Beschäftigung zu drosseln. Es versteht sich von selbst, dass die SNB in diesem Falle nicht imstande ist, gleichzeitig den Anstieg des Preis- niveaus und den Rückgang von Produktion und Beschäftigung zu verhindern. Ihr Auftrag besteht vielmehr darin, die unmittelbaren Wirkungen solcher Störungen auf das Preisniveau zuzulassen, um die negativen Einflüsse auf Produktion und Be- schäftigung zu mildern. Die SNB darf aber keinen Kurs steuern, der einen anhalten- den Inflationsanstieg auslöst.

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Zweitens muss die SNB die konjunkturelle Entwicklung auch in Situationen beach- ten, in welchen aufgrund von Fehleinschätzungen bei der Geldversorgung der Wirt- schaft bereits Inflation entstanden ist. Ist die SNB gezwungen, eine hohe Inflation zu bekämpfen, sollte sie in der Regel einen möglichst graduellen Restriktionskurs steu- ern. Die restriktive Geldpolitik lässt mit einer Verzögerung von zwei bis drei Jahren nicht nur die Inflation sinken, sondern sie führt normalerweise auch zu einem vor- übergehenden Produktions- und Beschäftigungseinbruch. Mit einer graduellen In- flationsbekämpfung kann die SNB die Wirkungen der restriktiven Geldpolitik auf Produktion und Beschäftigung verringern. Die SNB muss also auf die Konjunktur Rücksicht nehmen. Die Möglichkeiten der Geldpolitik zur Konjunkturbeeinflussung sind aber begrenzt und dürfen nicht über- schätzt werden. Die meisten Ökonomen vertreten heute die Meinung, dass eine No- tenbank über wirksame Instrumente zur Beeinflussung der Konjunktur verfügt, diese aber nicht in jeder Situation so einsetzen kann, dass auch die Preisstabilität gewahrt bleibt. Der Transmissionsmechanismus ist komplex, und es bestehen nur lückenhafte Kenntnisse über die Wirkungsweise der Geldpolitik. Dies hängt auch damit zusam- men, dass die Wirkungen der Geldpolitik zum Teil mit langen und variablen Verzö- gerungen eintreten. Für den Erfolg einer diskretionären Geldpolitik (mit dem Ziel einer antizyklischen Konjunktursteuerung im Sinne eines keynesianischen «demand management») fehlen somit die ökonomisch-technischen Voraussetzungen. Es be- steht vielmehr die Gefahr, dass sich diskretionäre Massnahmen prozyklisch auswir- ken und die Notenbank selber Ursache makroökonomischer Instabilität wird.156 Er- schwerend kommt hinzu, dass jeder Versuch einer aktiven Konjunktursteuerung durch die Notenbank auch die Erwartungen der Wirtschaftsakteure beeinflusst. Die- se Erwartungen können entgegengesetzte Effekte auslösen und wirksame Reaktio- nen der Zentralbank auf Störungen verunmöglichen. Schliesslich ist es oft schwie- rig, Störungen rechtzeitig zu identifizieren und zu quantifizieren. Die Geldpolitik kann deshalb das konjunkturelle Auf und Ab nicht vollständig ausschalten. Insgesamt trägt der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 E-NBG den Möglichkeiten und Grenzen der Geldpolitik gebührend Rechnung.

2.1.5.3 Die Kernaufgaben der SNB (Art. 5 Abs. 2 E-NBG) 2.1.5.3.1 Versorgung des Schweizerfranken-Geldmarktes mit Liquidität (Art. 5 Abs. 2 Bst. a) Unter den einzelnen Aufgaben, welche die SNB in Wahrnehmung ihres Auftrags zu erfüllen hat, soll im Gesetz zuvorderst die Versorgung des Schweizerfranken- Geldmarktes mit Liquidität figurieren. Diese Funktion wird in Artikel 5 Absatz 2 Bst. a E-NBG als eigenständige Aufgabe der SNB genannt, weil die Zuführung von Notenbankgeld an die Finanzinstitute deren Kreditschöpfungspotential und damit die Geldversorgung der Wirtschaft insgesamt beeinflusst. Da die Banknoten allein aufgrund der Nachfrage der Wirtschaft ausgegeben werden, konzentriert sich die Umsetzung der Geldpolitik nach heutigem Konzept auf die Beeinflussung des

156 Vgl. bereits Friedman Milton und Schwartz Anna J., A Monetary History of the United States, 1867–1960, Princeton 1963, für eine kritische Position gegenüber einer diskretionären Geldpolitik.

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Schweizerfranken-Geldmarktsatzes innerhalb des festgelegten Zinsbandes (Ziff. 1.1.1). Indem die SNB den Geschäftsbanken in einem zinsbandkonformen Ausmass Giroguthaben zur Verfügung stellt, versorgt sie das Bankensystem und damit indi- rekt den Schweizerfranken-Geldmarkt mit der erforderlichen Liquidität. Sie tut dies, indem sie geeignete, auf Schweizerfranken oder Fremdwährung lautende Finanzak- tiva kauft oder verkauft. Von praktischer Bedeutung für die Steuerung des Geld- marktes sind zur Zeit vor allem Repo-Geschäfte, welche die früher zur Geldmarkt- steuerung eingesetzten Devisenswaps abgelöst haben.157 Der Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage an Giroguthaben findet am Geldmarkt über den kurzfristi- gen Zinssatz statt. Ferner ist mit der Aufgabe, den Geldmarkt mit Liquidität zu versorgen, indirekt die Funktion der SNB als «Lender of last resort» angesprochen.

2.1.5.3.2 Gewährleistung der Bargeldversorgung (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) Zu den Aufgaben der SNB gehört im Weiteren, die Bargeldversorgung des Landes zu gewährleisten. Bisher sprach das NBG (Art. 2 Abs. 1) allgemein von der «Er- leichterung des Zahlungsverkehrs» als einer primären Aufgabe der SNB. Darunter verstand die Lehre technische Erleichterungen, vorab die Förderung des bargeldlo- sen Zahlungsverkehrs unter den Banken158, doch fiel auch die Versorgung des Lan- des mit Bargeld darunter.159 Es erscheint indessen zweckmässig, die Funktionen der SNB in den Bereichen der Bargeldversorgung und der bargeldlosen Zahlungssyste- me (Ziff. 2.1.5.3.3) normativ auseinanderzuhalten. Der Gesetzgeber überträgt des- halb der SNB (in Art. 5 Abs. 2 Bst. b E-NBG) zunächst die Aufgabe der Bargeldver- sorgung. Diese Funktion ergänzt die Ausübung des Notenmonopols (Art. 4 E-NBG), mit der sie sachlich zusammenhängt. Die SNB setzt seit 1981 nicht nur die Bank- noten, sondern im Auftrag des Bundes auch die Münzen über ihr Bankstellennetz in Umlauf und nimmt die nicht benötigten Zahlungsmittel wieder zurück. Diese Dop- pelrolle kommt im Währungs- und Zahlungsmittelgesetz (Art. 5, 7–9 WZG) neuer- dings klar zum Ausdruck.160 Konkret beinhaltet die Gewährleistung der Bargeldver- sorgung die Pflicht der SNB, ein geeignetes Distributionsnetz zu unterhalten, das die Schwankungen im Bargeldverkehr – er erhöht sich entsprechend den Zahlungsge- wohnheiten in der Wirtschaft regelmässig an den Monatsenden und erreicht jeweils am Jahresende seinen Höchststand – aufzufangen vermag.

157 Bei einem Repo (Repurchase Agreement) verkauft der Geldnehmer Wertpapiere an den Geldgeber. Gleichzeitig wird vereinbart, dass der Geldnehmer Wertpapiere gleicher Gattung und Menge zu einem späteren Zeitpunkt vom Geldgeber zurückkauft und ihm einen Repo-Zins für die Dauer des Geschäfts entrichtet. Ein Devisenswap ist eine Kombination eines Kassengeschäfts mit einem Termingeschäft, wobei am Ende der Laufzeit die umgekehrte Transaktion zu einem voraus bestimmten Kurs abgewickelt wird. Der Liquiditätseffekt von Repos oder Swaps ist beschränkt auf deren Laufzeit, d.h. die Geschäfte neutralisieren sich bei Fälligkeit selbst. Dies macht sie als Steuerungsinstrumente besonders flexibel und stellt überdies sicher, dass die SNB die Geldmarktzinsen unter Kontrolle behalten kann. 158 Schürmann (Anm. 38), Art. 2 N. 3. 159 Klauser (Anm. 18), S. 445. 160 Vgl. «Botschaft WZG» (Anm. 9), BBl 1999 7272, 7278 ff.

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2.1.5.3.3 Erleichterung und Sicherung des Funktionierens bargeldloser Zahlungssysteme (Art. 5 Abs. 2 Bst. c) Der bargeldlose Zahlungsverkehr der Schweiz ist heute durch folgende Systeme ge- prägt: das elektronische Interbank-Zahlungsverkehrssystem SIC (Swiss Interbank Clearing), das Postzahlungssystem und das DTA-System (Datenträger-Austausch). Das elektronische Geldtransfersystem SIC wird von einem Gemeinschaftsunterneh- men der Banken im Auftrag der SNB, die es auch steuert, betrieben. Zahlungsmittel in diesem System sind Giroguthaben der SIC-Teilnehmer bei der SNB.161 Die SNB versteht ihre Rolle im bargeldlosen Zahlungsverkehr so, dass sie primär das gute Funktionieren von Grossbetrags-Zahlungssystemen, an denen Banken, Effekten- händler, Wertschriften- und andere Clearing-Organisationen, Post, usw. angeschlos- sen sind, zu erleichtern sucht. Indem die SNB Systeme zur Abwicklung von Gross- betragszahlungen zwischen den Finanzinstituten unterstützt, die mit möglichst ge- ringen Liquiditäts- und Kreditrisiken behaftet sind und eine hohe Funktionssicher- heit gewährleisten, leistet sie einen bedeutenden Beitrag zur Stabilität der Finanz- märkte. Die Aufgabe wird vom Gesetzgeber inskünftig mit das Funktionieren bar- geldloser Zahlungssysteme «zu erleichtern» umschrieben (Art. 5 Abs. 2 Bst. c E-NBG). Die bisherige Umschreibung, den Zahlungsverkehr «zu erleichtern» (Art. 2 Abs. 1 NBG), genügt indessen mit Bezug auf stabilitätsrelevante Zahlungssysteme heute nicht mehr. Die SNB hat namentlich im Interbank-Zahlungsverkehr eine Schlüssel- stellung inne. Dieser Funktion ist bei der Ausformulierung der Notenbankaufgaben in einer Weise Rechnung zu tragen, dass die Funktionsfähigkeit volkswirtschaftlich bedeutsamer Zahlungssysteme nicht nur erleichtert, sondern auch gesichert werden soll. Denn es soll ja die SNB im neuen Nationalbankgesetz auch die Kompetenz er- halten, die Tätigkeit von Zahlungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen können, zu überwachen (Ziff. 1.5.6). Der vorgeschlagene Wortlaut «Sie erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssyste- me» (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c E-NBG) nimmt dieses Anliegen auf. Er lehnt sich im Kern an das Europäische Recht an. Gemäss Artikel 105 Absatz 2 (4. Lemma) des Vertrags vom 7. Februar 1992 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft («EG- Vertrag») besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB) darin, «das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern».162 Die Aufgabenumschreibung in Artikel 5 Absatz 2 Bst. c E-NBG verweist mithin in allgemeiner Form auf die Ein- griffskompetenz der SNB gegenüber Betreibern von Zahlungs- und Effektenab- wicklungssystemen, die neu in das Nationalbankgesetz aufgenommen werden soll (Art. 19–21 E-NBG). Mit der Zielformulierung im Bereich bargeldloser Zahlungs- systeme wird die Norm von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c E-NBG als Auslegungs- hilfe beim Vollzug von Artikel 19–21 E-NBG dienen können.

161 Vgl. Vital Christian, Swiss Interbank Clearing (SIC): Erfahrungen und Einschätzungen, in: Geiger H. und Spreemann K. (Hrg), Banktopologie, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 79–94; Hess Martin, Die Rechtsgrundlagen des Swiss Interbank Clearing, WuR 1988, S. 32 ff. 162 Ebenso Art. 3.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank («ESZB-Statut»).

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2.1.5.3.4 Verwaltung der Währungsreserven (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) Die Währungsreserven dienen der Zentralbank zur Vornahme allfälliger Interventio- nen am Devisenmarkt, zur Vorbeugung und Überwindung allfälliger Krisen und zur Sicherung des Vertrauens in die eigene Währung. Zu den Währungsreserven werden im Einzelnen Gold, Devisen, Reservepositionen beim internationalen Währungs- fonds und internationale Zahlungsmittel gezählt. Im Aufgabenkatalog des neuen NBG sollen diese Notenbankaktiven wegen ihrer geld- und währungspolitischen Wichtigkeit besonders angesprochen werden. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d E-NBG «verwaltet die SNB die Währungsre- serven». Die Gesetzesnorm nimmt damit auf Artikel 99 Absatz 3 BV (Bilden ausrei- chender Währungsreserven) Bezug. Die Verwaltung der Währungsreserven unter- steht dem Primat der Geld- und Währungspolitik; sie hat nach den Kriterien Sicher- heit, Liquidität und Ertrag zu erfolgen. Dies bedeutet, dass sich die SNB auf liquide Anlagen mit einem begrenzten Kreditrisiko konzentrieren muss. In diesem Rahmen – sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der grossen Leitwährun- gen als Transaktions- und Reservemedien – werden die Anlagen von der SNB nach den Grundsätzen einer zeitgemässen Vermögensbewirtschaftung getätigt. Insbeson- dere wird durch gezielte Diversifikation der Anlagen ein angemessenes Rendite-/ Risikoverhältnis angestrebt. Mit der Wortwahl «verwalten» wird eine Tätigkeit der SNB anvisiert, die zwar ertragsorientiert gestaltet ist, sich aber in die zu führende Geld- und Währungspolitik einordnet (Ziff. 1.4.4.4).

2.1.5.3.5 Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems (Art. 5 Abs. 2 Bst. e) Als Zentralbank trägt die SNB in verschiedener Weise zur Stabilität des Finanzsys- tems bei (Art. 5 Abs. 2 Bst. e E-NBG). Der wirksamste Schutz der Systemstabilität besteht darin, durch geeignete Rahmenbedingungen dafür zu sorgen, dass die Grundpfeiler des Finanzsystems (Währung, Banken, Abwicklungssysteme) robust sind und bleiben. Der Staat leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz gegen die In- solvenz von Finanzinstituten, indem er – in der Schweiz durch die Eidgenössische Bankenkommission – eine wirksame, präventiv ausgerichtete Finanzmarktaufsicht sicherstellt. Die SNB ihrerseits ist gehalten, die Entwicklungen im Finanzsektor im Rahmen ihrer Statistiktätigkeit sowie der Überwachung von Zahlungs- und Effek- tenabwicklungssystemen laufend zu analysieren und mit einer stabilitätsorientierten Geldpolitik dem Finanzsystem eine solide Basis zu schaffen. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass die SNB zur Verhinderung ei- ner Systemkrise zu ausserordentlichen Massnahmen greifen muss. Weil die SNB unbegrenzt Liquidität in Schweizerfranken schaffen kann und über die Währungsre- serven verfügt, ist sie dazu am Ehesten in der Lage. Massnahmen, die darauf abzie- len, das inländische Finanzsystem durch Zufuhr zusätzlicher Liquidität stabil zu halten, sind indessen mit Risiken verbunden. Denn die zusätzliche Geldschöpfung beinhaltet die Gefahr, mit den Erfordernissen einer auf Preisstabilität ausgerichteten Politik in Konflikt zu geraten.

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Die Lösung von Liquiditätsproblemen muss stets vom Bestreben geleitet sein, die Funktionsfähigkeit des Systems als Ganzes zu schützen. Von der Rolle der SNB als «Lender of last resort» abzugrenzen ist demgegenüber die Rettung einzelner, insol- vent gewordener Finanzinstitute. Dies ist nicht Sache der Notenbank. In einem marktwirtschaftlichen System sind Verluste infolge des Zusammenbruchs eines Fi- nanzinstitutes von dessen Eigentümern und allenfalls den Gläubigern zu tragen. Das Insolvenzrecht entfaltet dabei insoweit eine disziplinierende «Vorwirkung», als es das Eingehen unvertretbarer Risiken im Normalfall mit der Entfernung des Unter- nehmens vom Markt bestraft. Die meisten Notenbankgesetze verzichten mit guten Gründen darauf, die «Lender of last resort»-Funktion ausdrücklich zu regeln. Das Verhalten der Notenbank bei Li- quiditätsproblemen einer Bank darf nicht voraussehbar sein. Würde bereits im Vor- aus ein bekanntes und garantiertes «Auffangnetz» bestehen, verleitete dies die Fi- nanzmarktteilnehmer zu einem risikoreicheren Verhalten («Moral Hazard»). Des- halb sind die Kriterien für ein Tätigwerden der SNB als «Lender of last resort» einer gesetzlichen Regelung kaum zugänglich.

2.1.5.4 Sonderaufgabe: Mitwirkung bei der internationalen Währungskooperation (Art. 5 Abs. 3 E-NBG) Die SNB nimmt in verschiedener Weise an der internationalen Währungskooperati- on teil. Nur die direkte Zusammenarbeit der SNB mit anderen Zentralbanken, etwa zwecks Anlage von Währungsreserven oder Gewährung kurzfristiger Swap- Kredite163, stützt sich bisher explizit auf das Nationalbankgesetz (Art. 14 Ziff. 3 NBG). Für die Aktivitäten der SNB, die sich in den Rahmen völkerrechtlicher Ab- kommen einordnen, bilden verschiedene Spezialerlasse des Bundes die innerstaatli- che Rechtsgrundlage (Ziff. 1.3.3.2). Daran soll sich inskünftig nichts ändern. Nachdem der SNB in den letzten Jahrzehnten mit speziellen Bundeserlassen wichti- ge Vollzugsaufgaben in der internationalen Währungszusammenarbeit übertragen wurden, erscheint es sachgerecht, diesen Tätigkeitsbereich im Notenbankgesetz (Art. 5 Abs. 3, 1. Satz, E-NBG) zusammenfassend sichtbar zu machen. Die vorge- schlagene Normierung («Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit») begründet per se keine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit der SNB; eine solche kann ihr allenfalls in einzelnen staatsvertraglichen Abkommen eingeräumt werden.164 Der Wortlaut «wirkt ... mit» behält die Zuständigkeit des Bundes in der Führung der schweizerischen Aussenpolitik (Art. 54, 166 BV) vor. Im Unterschied zu den Kernaufgaben gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 2 E-NBG, welche die SNB unabhängig erfüllen soll (Ziff. 2.1.6), geniesst die SNB im Bereich der internationalen Währungskooperation keine Weisungsfreiheit von den Behörden des Bundes. Sie soll hierzu vielmehr «nach Massgabe der entsprechenden Bundes- gesetzgebung» mit dem Bundesrat zusammenarbeiten (Art. 5 Abs. 3, 2. Satz, E-NBG). Solche Regeln der einvernehmlichen Zusammenarbeit finden sich etwa in

163 Dazu Klauser Peter, Schweizerische Rechtsgrundlagen der internationalen Währungshilfe, in: Festschrift für Leo Schürmann, Staat und Gesellschaft, Freiburg 1987, S. 318 f. 164 Dazu Nobel (Anm.18), S. 161.

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Artikel 1 Absatz 3 AKV-Beschluss (SR 941.15), in Artikel 4 Bretton Woods- Mitwirkungsgesetz (SR 979.1) und der darauf gestützten Vereinbarung über die Durchführung der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds sowie in Ar- tikel 5 ESAF-Beteiligungsbeschluss (SR 941.152) verankert. Mit der «entsprechen- den Bundesgesetzgebung» sind mithin die verschiedenen Spezialerlasse auf dem Gebiet der internationalen Währungskooperation gemeint (Ziff. 1.3.3.2). Die Mit- wirkung der SNB an der internationalen Währungskooperation schliesst die Bera- tung der Bundesbehörden in internationalen Währungsfragen mit ein. Es ist deshalb nicht notwendig, diese vor- und mitlaufende Tätigkeit – die Artikel 2 Absatz 1, 2. Satz NBG bisher gesondert erwähnt – in den Aufgabenkatalog von Artikel 5 E-NBG aufzunehmen. Auf die vorgeschlagene Weise lässt sich die internationale Verflech- tung der Geld- und Währungspolitik im Sinne einer Mitverantwortung der SNB zwanglos im Notenbankgesetz festschreiben.165 Zusätzlich zur beschriebenen internationalen Zusammenarbeit auf völkerrechtlicher Basis dienen zahlreiche direkte Geschäfte der SNB mit anderen Zentralbanken und internationalen Organisationen, die nicht völkerrechtlich eingebettet sind (Art. 10 E-NBG, Ziff. 2.2.3), der internationalen Währungskooperation. Auch diese rechts- geschäftliche Tätigkeit der SNB, sowie die technische Hilfe an andere Zentralban- ken sollen in der Aufgabenumschreibung von Artikel 5 Absatz 3 E-NBG miterfasst sein.

2.1.5.5 Nebenaufgabe: Bankdienstleistungen für den Bund (Art. 5 Abs. 4 E-NBG) Das Erbringen von Bankdienstleistungen für die Regierung gehört nicht zu den Kernaufgaben einer Zentralbank (Ziff. 1.4.6.1.1). Dennoch soll die Rolle der SNB als Bankier des Bundes unter den gesetzlichen Aufgaben von Artikel 5 E-NBG er- wähnt werden. Die Tätigkeit ist im Geschäftskreis der SNB (Art. 11 E-NBG) näher ausgestaltet. Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 4 E-NBG erbringt die SNB dem Bund Bankdienstleistungen. Unter dem Begriff «Bund» sind zunächst die Bundesverwal- tung, das Bundesgericht sowie die Bundesanstalten und -institutionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (wie etwa ETH, EPFL, AHV-Ausgleichskasse, Spezialfonds der Eidgenossenschaft) zu verstehen. Grundsätzlich ebenfalls vom Begriff des Bun- des erfasst werden Anstalten oder Aktiengesellschaften des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (wie etwa SBB, Post, SUVA, Eidg. Alkoholverwaltung). Al- lerdings wird die SNB bei diesen selbständigen Anstalten und Aktiengesellschaften des Bundes besonders sorgfältig prüfen müssen, ob und inwieweit die Erbringung von Bankdienstleistungen ihnen gegenüber mit dem Grundsatz der Wettbewerbs- neutralität vereinbar ist. Aufgrund ihrer wichtigen Funktionen im Zahlungsverkehr wird etwa die Post wie eine Bank Zugang zu den Dienstleistungen der SNB erhal- ten. Erläuterungsbedürftig ist auch, welche Bankdienstleistungen die Nationalbank dem Bund erbringt: Es handelt sich um Leistungen, die der Bund auch auf dem pri- vaten Markt erhältlich machen könnte (Ziff. 1.4.6.1.1). Grundsätzlich fallen darunter

165 In diesem Sinne auch Richli Paul, Zur internationalen Verflechtung der schweizerischen Währungsordnung, in: ZBJV 124bis, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1988, S. 360.

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alle Arten von Bankdienstleistungen. Im Vordergrund stehen Kontoführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Anlage liquider Mittel, Mittelbeschaffung am Geld- und Kapitalmarkt, Aufbewahrung und Verwaltung von Wertgegenständen und Wertschriften. Nicht unter die Bankdienstleistungen fällt der Münzdienst (Ziff. 1.4.6.2.2). Neu ist die Rolle der SNB als Bankier des Bundes im Nationalbankgesetz nicht mehr als gesetzliche Obliegenheit, sondern als Befugnis ausgestaltet (Ziff. 1.4.6.3.3; Ziff. 2.2.4). Die SNB erbringt dem Bund inskünftig jene Bankdienstleistungen, die in Vereinbarungen zwischen den zuständigen Bundesstellen und der SNB nach Art und Umfang umschrieben sind. Innerhalb dieses vertraglich gesetzten Rahmens handelt die SNB wie eine Geschäftsbank – nämlich im Auftrag ihres Kunden. Dieses auftragsgebundene Handeln der SNB wird in Artikel 5 Absatz 4, 2. Satz E-NBG be- sonders erwähnt, weil es eine atypische Form der Zusammenarbeit zwischen Zen- tralbank und Regierung ist; sie bezieht sich ausschliesslich auf die Erbringung von Bankdienstleistungen – nicht auf die Führung der Geld- und Währungspolitik oder die internationale Währungskooperation.

2.1.6 Weisungsfreiheit der SNB (Art. 6 E-NBG) Nach Artikel 99 Absatz 2 BV führt die SNB die Geld- und Währungspolitik «als unabhängige Zentralbank». Die wichtigste Ausprägung der Zentralbankautonomie ist die funktionelle Unabhängigkeit: Die Zentralbank soll ihren Auftrag frei von Weisungen der Regierung oder des Parlaments erfüllen können (Ziff. 1.2.2.3). Obwohl die SNB bereits heute über einen hohen Grad an funktioneller Unabhängig- keit verfügt166, ist es unerlässlich, dass das neue NBG den Verfassungsbegriff «un- abhängig» (Art. 99 Abs. 2 BV) durch explizite Normierung der Weisungsfreiheit konkretisiert. Das in Artikel 6 E-NBG statuierte Verbot, bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Kernaufgaben weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einzuholen oder entge- genzunehmen, richtet sich sowohl an die Nationalbank als Institution wie auch an die Mitglieder ihrer Organe (Bankrat, Direktorium, Revisionsstelle). Unter «anderen Stellen» sind Bundes- oder kantonale Behörden ebenso zu verstehen wie Kreise der Privatwirtschaft. Damit wird die funktionelle Unabhängigkeit der SNB in der Er- füllung ihrer Kernaufgaben gesichert und die schweizerische Währungsordnung in einem zentralen Punkt europakompatibel (Ziff. 6). Die Weisungsfreiheit der SNB bedeutet namentlich, dass sie über die Wahrnehmung des Notenmonopols, die Li- quiditätsversorgung des Geldmarktes, die Bargeldversorgung, die Sicherung des Funktionierens der Zahlungssysteme, die Anlage ihrer Aktiven und den Einsatz des hierfür erforderlichen Notenbankinstrumentariums autonom entscheiden kann.

166 Vgl. dazu «Botschaft Währungsverfassung» (Anm. 13), BBl 1998 4045.

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2.1.7 Rechenschaftspflicht und Information (Art. 7 E-NBG) 2.1.7.1 Einleitung Die Unabhängigkeit der Zentralbank verlangt nach einem Gegengewicht. Als sol- ches dient die Pflicht der Zentralbank, über ihre Politik umfassend Rechenschaft ab- zulegen. Diesem Ansatz liegt das Konzept einer «rechenschaftspflichtigen Unabhän- gigkeit» (accountable independence)167 der Zentralbank zugrunde, wie es auch Ein- gang in das Recht der Europäischen Union168 gefunden hat: Indem die Zentralbank ihre Politik regelmässig erklären und über ihre getroffenen Entscheidungen Rechen- schaft ablegen muss, erhält ihre unabhängige Stellung die notwendige demokrati- sche Legitimation, und ihre Tätigkeit wird transparent. Neben der Pflicht zur Rechenschaftsablage gegenüber Bundesrat und Parlament er- fordert die Unabhängigkeit der Zentralbank auch eine öffentliche Verfügbarkeit von Informationen über die Geldpolitik. Namentlich soll die Zentralbank die Öffentlich- keit in regelmässigen Abständen über ihre Absichten und den Grad der Zielerrei- chung der Geldpolitik orientieren sowie marktrelevante Zentralbankdaten publizie- ren.169 Bei der konkreten Ausgestaltung von Rechenschaftspflicht und Information drängt sich eine Dreiteilung auf, weil Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit in einem unterschiedlichen Verhältnis zur Notenbank stehen und unterschiedliche Funktionen erfüllen.

2.1.7.2 Rechenschaftsablage gegenüber dem Bundesrat (Art. 7 Abs. 1 E-NBG) Schon heute legt die SNB dem Bundesrat umfassend Rechenschaft über die geführte Geldpolitik ab. Dies geschieht vorab in Form der Aussprachen über die Wirtschafts- und Währungslage, die zwischen dem Direktorium und der Delegation für allgemei- ne Wirtschaftspolitik des Bundesrates drei- bis viermal jährlich stattfinden. Weil sich dieser gegenseitige, vertrauensvolle Informationsaustausch bewährt hat, soll er in Artikel 7 Absatz 1, 1. Satz, E-NBG in seinen Grundzügen normiert werden. Der Gesetzestext lässt offen, ob der Gesamtbundesrat oder eine Delegation die Vertre- tung der SNB anhören will. Der Gegenstand der Aussprachen ist breit umschrieben; er soll die Beurteilung der Wirtschaftslage und der Geld- und Währungspolitik um- fassen, aber auch aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Für die SNB ist wichtig, namentlich den finanz- und fiskalpolitischen Rahmen zu kennen, in dem die Geldpolitik geführt werden muss. Mit der Wortwahl «regelmässig» kann die Peri- odizität der Aussprachen flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmt werden.

167 Zum Begriff vgl. Lastra Rosa Maria, Central Banking and Banking Regulation, London 1996, S. 49 ff. 168 Artikel 113 (Abs. 3) EG-Vertrag. 169 Vgl. Verfahrenskodex des Internationalen Währungsfonds zur Transparenz der Geld- und Finanzpolitik (Juli 2000), Anhang 1, Ziff. II, III.

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Seit 1978 findet sich im Nationalbankgesetz (Art. 2 Abs. 2) die Pflicht von Bundes- rat und Nationalbank verankert, sich vor Entscheidungen von wesentlicher kon- junkturpolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten zu orientieren und ihre Massnahmen aufeinander abzustimmen. Die Vorschrift wurde vorab im Hin- blick auf die Handhabung des hoheitlichen Notenbankinstrumentariums geschaf- fen170 (Ziff. 1.3.5.3.2). In der Praxis gelangt sie jeweils am Jahresende zum Tragen, wenn der Präsident des Direktoriums mit dem Gesamtbundesrat die geldpolitischen Absichten für das Folgejahr erörtert. Die Pflicht zur wechselseitigen Orientierung «vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Be- deutung» soll denn auch in das neue Nationalbankgesetz (Art. 7 Abs. 1, 2. Satz, E-NBG) übernommen werden; anstelle von «konjunkturpolitisch» soll – parallel zu Artikel 7 Absatz 1, 1. Satz, E-NBG – der breitere und modernere Begriff «wirt- schaftspolitisch» gesetzt werden. Die Rechenschaftsablage der SNB gegenüber dem Bundesrat erhält mit dem 2. Satz von Artikel 7 Absatz 1 E-NBG eine «vorwärtsori- entierte» Komponente, die der Landesregierung erlaubt, dem Direktorium ihre Mei- nung – etwa zum geplanten Restriktionsgrad der Geldpolitik – zu bedenken zu ge- ben. Die Entscheidungsautonomie der SNB muss jedoch gewahrt bleiben, weil die Rechenschaftsablage sonst unweigerlich mit der Weisungsfreiheit (gemäss Art. 6 E-NBG) in Konflikt geriete. Werden jene hoheitlichen Notenbankinstrumente auf- gehoben, welche in Ausnahmesituationen vom Bundesrat eingesetzt werden (Ziff. 1.5.4, 1.5.5), könnte die Koordinationspflicht nämlich inskünftig bedeuten, dass der Restriktionsgrad der Geldpolitik der Zustimmung des Bundesrates bedürfte. Es wäre daher sachwidrig, die in Artikel 2 Absatz 2 NBG bisher normierte Pflicht zur wechselseitigen Abstimmung der Massnahmen in das neue Nationalbankgesetz überzuführen. Die SNB trägt für die Wahrnehmung der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 E-NBG umschriebenen Aufgaben die alleinige Verantwortung. Der Bundesrat sei- nerseits ist allein verantwortlich für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheide der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bestandteil der Rechenschaftspflicht der Nationalbank ist ferner die Genehmigung von Jahresbericht und -rechnung der SNB durch den Bundesrat. Diese Genehmi- gung soll – wie bisher – vor der Abnahme Jahresbericht und -rechnung durch die Generalversammlung erfolgen können. Im geltenden Recht (Art. 63 Ziff. 2 Bst. i in Vbdg. mit Art. 25 Abs. 3 NBG) erscheint diese Genehmigungsbefugnis bzw. Vorla- gepflicht als Ausfluss der Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung. Sie gehört jedoch systematisch zur Rechenschaftspflicht und soll deshalb nun in Ar- tikel 7 Absatz 1, 3. Satz, E-NBG figurieren. Während der erste Teil von Artikel 7 Absatz 1 E-NBG (Erörterung von Wirtschaftslage und Geldpolitik) das Pendant zur funktionellen Unabhängigkeit der SNB bildet, stellt die Genehmigung von Ge- schäftsbericht und Jahresrechnung das Pendant zur finanziellen Unabhängigkeit – speziell der Finanz- und Budgetautonomie – der SNB dar.

170 Nach Schürmann (Anm. 38; Art. 2 N. 6), hatte die Vorschrift die «Koordination der Konjunkturpolitik» zum Gegenstand, als deren Bestandteil damals die Geld- und Währungspolitik verstanden wurde.

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2.1.7.3 Rechenschaftsablage gegenüber der Bundesversammlung (Art. 7 Abs. 2 E-NBG) Der Bundesversammlung kommt als Volksvertretung eine wichtige Rolle bei der demokratischen Legitimation des geldpolitischen Kurses der SNB zu: Die SNB sieht sich bei der Führung der Geldpolitik oftmals vor schwierige Entscheidungen und Zielkonflikte gestellt. Diese Entscheidungen werden bewusst an die unabhängige Zentralbank delegiert, weil sie dazu über die besseren Voraussetzungen verfügt als beispielsweise der Bundesrat oder das Parlament (Expertise, Anreizstruktur, techni- sche Voraussetzungen). Die Übertragung dieser Kompetenzen impliziert die ent- sprechende Übernahme von Verantwortung. Deshalb muss die Notenbank dem Par- lament ex post erläutern, aufgrund welcher Überlegungen sie diese Entscheidungen gefällt hat. Bisher bestand gegenüber den eidgenössischen Räten keine im NBG verankerte Re- chenschaftspflicht. Gleichwohl haben Vertreter der SNB in den zuständigen Kom- missionen der Bundesversammlung immer wieder zur aktuellen Wirtschaftslage, zur Geld- und Währungspolitik sowie zu bank-, finanz- und aussenpolitischen Fragen Stellung genommen. Bei der Ausgestaltung der Rechenschaftsablage gegenüber der Bundesversammlung ist zwei Aspekten besondere Beachtung zu schenken: Erstens muss eine Einfluss- nahme der politischen Akteure auf die Entscheidungen der Zentralbank vermieden werden. Zweitens darf die Berichtspflicht der SNB gegenüber der Bundesversamm- lung nicht zu einem Informationsvorsprung von Parlamentsmitgliedern gegenüber dem Publikum bzw. den Märkten führen. Beides verlangt, dass die Berichtspflicht der SNB gegenüber der Bundesversammlung primär «rückwärtsorientiert» erfolgt, d.h. eine Erläuterung und Begründung ihrer Geld- und Währungspolitik (Art. 7 Abs. 2 E-NBG), nicht aber eine Bekanntgabe geldpolitischer Absichten, umfasst. Die neue Gesetzesnorm sieht die «regelmässige» Erläuterung gegenüber den «zu- ständigen Kommissionen der Bundesversammlung» vor. Zeitpunkt und Häufigkeit der Rechenschaftsablage gegenüber dem Parlament werden dabei bewusst nicht im Gesetz festgelegt, sondern sollen sich nach den Bedürfnissen der zuständigen Kom- missionen richten können. Denkbar wäre beispielsweise, dass die SNB dem Parla- ment zweimal jährlich ihre Geldpolitik und ihre Einschätzungen über die Inflations- und Konjunkturentwicklung erläutert. Die Parlamentsmitglieder sollen dabei die Möglichkeit haben, der SNB Fragen zu stellen und eine Diskussion zu führen. Um einen kritischen Dialog zu ermöglichen und die Rechenschaftsablage gegenüber dem Parlament deutlich von der Information der Öffentlichkeit abzugrenzen, soll die Re- chenschaftsablage in Kommissionssitzungen und nicht im Plenum erfolgen.

2.1.7.4 Information der Öffentlichkeit (Art. 7 Abs. 3 E-NBG) Um ihre Glaubwürdigkeit zu erhalten, muss eine Zentralbank die von ihr geführte Geldpolitik gegenüber der Öffentlichkeit transparent machen. Dies ist notwendig, damit der Aussenstehende beurteilen kann, ob und wie konsequent die Zentralbank das ihr vom Gesetz vorgegebene Ziel im Zeitablauf verfolgt. Die SNB muss deshalb gegenüber der Öffentlichkeit zunächst Klarheit schaffen über die von ihr in der Ver-

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gangenheit geführte Politik: In ihren halbjährlichen Medienkonferenzen hält die SNB Rückschau auf die Geld- und Währungspolitik und stellt sich den Fragen zum geldpolitischen Kurs. Die Information der Öffentlichkeit muss aber auch eine Orientierung über die geld- politischen Absichten umfassen. Diese erfolgt ebenfalls an den Halbjahres- Mediengesprächen der SNB und zielt darauf ab, den Wirtschaftssubjekten die Er- wartungsbildung über die künftige Geldversorgung der schweizerischen Wirtschaft zu erleichtern. Die SNB will ihre Geldpolitik voraussehbar gestalten, indem sie der Öffentlichkeit ihre Inflations- und Konjunkturprognosen bekannt gibt und über all- fällige geldpolitische Indikatoren, welche sie bei der Bestimmung ihres geldpoliti- schen Kurses beachtet, orientiert. Das neue Nationalbankgesetz (Art. 7 Abs. 3 E-NBG) normiert diese Information über die vergangene Entwicklung sowie die zukunftsgerichtete Orientierung der Öffentlichkeit.

2.1.7.5 Veröffentlichung von Berichten und Daten (Art. 7 Abs. 4 E-NBG) Zusätzlich zur Information der Öffentlichkeit an den Halbjahres-Mediengesprächen veröffentlicht die Nationalbank bereits heute schriftliche Berichte und Daten zu Wirtschaftslage und Geldpolitik: Sie erstellt vierteljährlich Berichte über die real- wirtschaftliche und monetäre Entwicklung (sog. «Quartalshefte») und informiert in ihrem Jahresbericht umfassend über die Wirtschaftsentwicklung und Geldpolitik im vergangenen Jahr.171 Diese Darstellung der Geld- und Währungspolitik hat sich be- währt und wird deshalb in Artikel 7 Absatz 4 NBG als Bestandteil der Informati- onspflicht normiert. Die Pflicht der SNB, auch über die realwirtschaftliche Ent- wicklung zu berichten, ist dabei differenziert zu verstehen: Die SNB soll nicht über alle Bereiche der schweizerischen Wirtschaft quartalsweise Bericht erstatten, son- dern gezielt jene realwirtschaftlichen Entwicklungen erhellen, welche für die Füh- rung der Geldpolitik bedeutsam sind. Nach bisherigem Recht veröffentlicht die SNB zudem «Ausweise über den Stand ih- rer Aktiven und Passiven am 10., 20. und letzten jedes Monats» (Art. 16 Abs. 2 NBG). Die Veränderungen der Bilanzpositionen sollen den Marktbeobachtern er- lauben, sich ein Bild über die Liquiditätsversorgung des Bankensystems zu machen. Allerdings vermag die ausschliessliche Bekanntgabe von Bilanzpositionen, auch wenn sie teilweise mit Kommentar versehen ist, im heutigen Umfeld der Finanz- märkte nicht mehr zu befriedigen. Dies zeigt sich daran, dass die Wirtschaftsmedien seit einigen Jahren darauf verzichten, den Ausweis der SNB zu publizieren. Eben- falls nicht mehr zur Beurteilung des Restriktionsgrades der Geldpolitik geeignet ist die Vorschrift, wonach die SNB «die Prozentsätze, zu denen sie diskontiert und Darlehen gewährt, regelmässig öffentlich bekannt» gibt (Art. 16 Abs. 1 NBG). Denn der Diskont- und Lombardkredit ist als Mittel zur Steuerung des Geldangebots be- deutungslos geworden (Ziff. 1.3.3.3). Inskünftig sollte der «Ausweis» primär die Umsetzung der Geldpolitik in kurzen Zeitabständen illustrieren und sich somit auf

171 Sämtliche Publikationen, verschiedene Datenreihen und eine Vielzahl von weiteren Informationen finden sich auf der Internetseite der SNB: http://www.snb.ch.

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einige geldpolitisch wesentliche Grössen konzentrieren. Zudem sind nähere Anga- ben über die eingesetzten Instrumente denkbar (Mengen- und Preisangaben). Das neue Gesetz schafft mit Artikel 7 Absatz 4 E-NBG die nötige Flexibilität, indem der Text von «geldpolitisch wichtigen Daten» (anstelle eines Ausweises über den Stand der Aktiven und Passiven) spricht. Die in Artikel 7 Absatz 4 geregelte Pflicht zur Veröffentlichung von Berichten und Daten zur Geldpolitik entspricht dem EU-Recht (Ziff. 6).

2.1.8 Steuerbefreiung der SNB (Art. 8 E-NBG) Unter den Allgemeinen Bestimmungen soll auch der steuerrechtliche Status der SNB geregelt werden. Bei der Revision 1997 des Nationalbankgesetzes wurde die Regelung über die Steuerbefreiung der SNB, die sich zuvor nur auf die kantonalen und kommunalen Steuern erstreckte, auch auf die direkten Steuern des Bundes aus- geweitet.172 Artikel 8 E-NBG ist – mit einer kleinen Ausnahme – identisch mit Arti- kel 12 NBG. Die Ausnahme betrifft den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 E-NBG. Im Unterschied zu Artikel 12 NBG soll sich der Vorbehalt in Artikel 8 Absatz 2 E-NBG nur noch auf die Gebühren von Kantonen und Gemeinden erstrecken. Von der Entrichtung «kantonaler und kommunaler Handänderungssteuern», die in der Vergangenheit je- weils bei Grundstückgeschäften anfielen, soll die SNB befreit werden, da die Kan- tone ohnehin mit zwei Dritteln an dem – in jüngerer Zeit stark erhöhten – National- bankgewinn partizipieren.

2.2 2. Kapitel: Geschäftskreis 2.2.1 Einleitung Die Normen über den Geschäftskreis der SNB bedürfen einer umfassenden Neuge- staltung (Ziff. 1.4.2). Es geht darum, den rechtsgeschäftlichen Handlungsspielraum der SNB so zu erweitern, dass die Nationalbank an den dynamisch sich wandelnden Finanzmärkten ihre Aufgaben optimal erfüllen kann. Dazu bedarf es einer flexiblen Umschreibung der rechtsgeschäftlichen Instrumente im Gesetz, wobei die spezifi- schen Anforderungen einer Zentralbank an Liquidität, Risiko und Ertrag ihrer Anla- gen adäquat zu berücksichtigen sind (Ziff. 1.4.5). Systematisch folgt der Vorschlag für die Bestimmungen über den SNB- Geschäftskreis der neuen Gliederung der Notenbankaufgaben in Artikel 5 E-NBG. Materiell liegt eine Orientierung an der Regelung des Geschäftskreises der EZB na- he, weil es sich dabei um einen anerkannten Standard handelt. In terminologischer Hinsicht erweist es sich als zweckmässig, die Begriffe der schweizerischen Finanz- marktgesetzgebung (Bankengesetz, Börsengesetz) zu übernehmen.

172 Dazu Botschaft vom 17. März 1997 über die Revision des Nationalbankgesetzes («Botschaft 1997»), BBl 1997 II 1000 ff.

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2.2.2 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern (Art. 9 E-NBG) 2.2.2.1 Aufgabenbezogenheit der Rechtsgeschäfte (Art. 9 Abs. 1 E-NBG) Artikel 9 Absatz 1 E-NBG stellt einleitend den Bezug der einzelnen in dieser Be- stimmung (Bst. a–f) aufgeführten Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der «geld- und wäh- rungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2» her. Anvisiert sind da- mit primär die Kernaufgaben der SNB gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–e E-NBG. Sie sind es in erster Linie, die mit Hilfe der rechtsgeschäftlichen Instru- mente von Artikel 9 E-NBG wahrgenommen werden sollen.

2.2.2.2 Kontoführung und Wertaufbewahrung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a E-NBG) Funktionell dient die Kontoführung durch die SNB primär der Umsetzung von Arti- kel 5 Absatz 2 Buchstabe a E-NBG (indem über die Girokonten Geldmarktoperatio- nen wie Repo-Geschäfte und Devisenswaps durchgeführt werden), der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b E-NBG (indem auf den Girokonten Bargeldbe- züge belastet bzw. Bargeldeinlieferungen gutgeschrieben werden) und schliesslich der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c E-NBG (indem über die Giro- konten bargeldlose Zahlungsaufträge abgewickelt werden). Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a E-NBG ebenfalls erwähnte Verwahrung von Vermögenswerten ist vor- ab im Kontext von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e E-NBG zu sehen (Lombard). Die Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ersetzt Artikel 14 Ziffer 6 und 7 NBG sowie – partiell – Artikel 14 Ziffer 8 und 12 NBG. Nicht speziell im Gesetz zu erwähnen ist das Tätigen von Check-, Anweisungs- und Inkassogeschäften173, weil diese Geschäfte in der Kontoführung miteingeschlossen sind. Als Geschäftspartner der SNB (Kontoinhaber) werden «Banken und andere Finanz- marktteilnehmer» genannt. Die Banken gehören zwar ebenfalls zu den Finanz- marktteilnehmern, doch werden sie im Gesetz besonders hervorgehoben, weil die Impulse der Geldpolitik über die Girokonten der Banken auf die Realwirtschaft übertragen werden. Unter die «anderen Finanzmarktteilnehmer» fallen Unterneh- men, die gewerbsmässig an den Finanzmärkten auftreten, wie etwa Effektenhändler, Versicherungen, Clearing- und Settlement-Unternehmen, Kredit- und Debitkarten- unternehmen sowie die Post. Die Kontoinhaber können sowohl im Inland als auch im Ausland domiziliert sein. Die von der SNB eröffneten Konten können verzinslich oder unverzinslich sein. Unverzinslich dürften – wie bisher – die Girokonten geführt werden. Indem das Ge- setz die SNB neu zur Annahme von Geldern auf verzinslicher Basis ermächtigt, wird u.a. die Möglichkeit einer Einlagefazilität, wie sie unter anderem auch der EZB zur Verfügung steht, geschaffen. Die Einlagefazilität ist ein flexibles Instrument zur Ab- schöpfung überschüssiger Liquidität im Geldmarkt.

173 Vgl. etwa § 19 Ziff. 6 Gesetz über die Deutsche Bundesbank.

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Die Frage stellt sich, ob es nötig ist, die Bereitstellung eines Zahlungssystems im Geschäftskreis speziell zu erwähnen, oder ob Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c E-NBG genügt, da dies an sich kein geldpolitisches Geschäft ist. Eine explizite Re- gelung findet sich etwa im Geschäftskreis der Österreichischen Nationalbank.174 Im aufgabenbezogenen Geschäftskreis der SNB dürfte sich eine solche Erwähnung er- übrigen, da die Verwaltungshilfsgeschäfte, auch jene zur Bereitstellung eines bar- geldlosen Zahlungssystems, schon bisher als ausserhalb des Geschäftskreises von Artikel 14 NBG fallend verstanden wurden175 und neu auf die explizite Norm von Artikel 13 E-NBG abgestützt werden (Ziff. 2.2.6).

2.2.2.3 Konten der SNB bei Dritten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b E-NBG) Bisher war in Artikel 14 Ziffer 8 NBG nur von der Eröffnung von Korrespondenten- rechnungen die Rede. Neu wird die Kompetenz der SNB, bei Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern Konten zu unterhalten, in genereller Weise im National- bankgesetz verankert. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b E-NBG ist sehr offen gehal- ten, weil die SNB nicht nur Konten bei Korrespondenzbanken, sondern generell bei Geschäftsbanken, Effektenhändlern, Settlement- und Clearingorganisationen eröff- nen können soll, und zwar sowohl im In- wie im Ausland. Solche Konten sind so- wohl für die Anlage der Währungsreserven der SNB (Art. 5 Abs. 2 Bst. d E-NBG) als auch für ihren internationalen Zahlungsverkehr (Art. 5 Abs. 2 Bst. c E-NBG,

Art. 5 Abs. 4 E-NBG) unabdingbar.

2.2.2.4 Abschluss von Finanzmarktgeschäften (Art. 9 Abs. 1 Bst. c E-NBG) Die Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c E-NBG ist als Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a (Liquiditätsversorgung des Schweizerfranken- Geldmarktes) und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d (Verwaltung der Währungsreser- ven) E-NBG zu sehen. Die Norm ersetzt Artikel 14 Ziffern 2, 3, 9, 10, 11 NBG. Funktionell sind hier Geschäfte zur Erfüllung von zwei ganz verschiedenen Aufga- ben anvisiert: Einerseits das Offenmarktgeschäft (z.B. Repos und Devisenswaps), das der Steuerung des Schweizerfranken-Geldmarktes dient. Anderseits geht es um die Anlage der Währungsreserven und sonstigen Aktiven (Devisen, Gold, Inlandak- tiven), für welche ebenfalls die hier aufgezählten Instrumente benutzt werden. Die Bestimmung will der SNB ein weites Anlagespektrum eröffnen, das nicht zuletzt auch die ertragsorientierte Bewirtschaftung jener Aktiven ermöglicht, die weder für die laufende Steuerung des Geldangebots (Offenmarktgeschäfte) noch für die Be- wältigung von Krisensituationen (Deviseninterventionen) unmittelbar benötigt wer- den. Die ausdrückliche Unterscheidung von Geschäften in Schweizerfranken oder

174 § 50 Bundesgesetz über die Österreichische Nationalbank (Version ab 1. Januar 1999): «Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Österreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.» 175 Vgl. Schürmann (Anm. 38), Art. 14 N. 7.

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Fremdwährung soll deren schwergewichtige Bedeutung für die Geld- und die Anla- gepolitik zum Ausdruck bringen. Die Formulierung «auf Fremdwährungen lautende Forderungen» ermöglicht der SNB vorab Interventionen am Devisenmarkt, aber auch die Anlage von Devisen in Form von Festgeldern. Im Vergleich zur einschränkenden Regelung von Artikel 14 Ziffern 2 und 3 NBG soll die SNB zur Erfüllung ihrer Aufgaben nun mit einer möglichst breiten Auswahl von Effekten handeln können. Der Begriff «Effekten» wird in Artikel 2 Buchstabe a Börsengesetz definiert: Es handelt sich dabei um vereinheitlichte und zum massen- weisen Handel geeignete Wertpapiere (Obligationen, Aktien, Wandel- und Options- anleihen), nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Deri- vate (Optionen, Terminkontrakte, Forward Rate Agreements usw.). Artikel 4 der Börsenverordnung umschreibt als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten solche, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich ange- boten oder bei mehr als 20 Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen wurden. Funktionell soll der Einsatz eines grö- sseren Kreises von Finanzinstrumenten zu Zwecken der Risikosteuerung (von Devi- sen-, Gold-, inländischen Wertschriftenpositionen) ermöglicht werden. Darüber hin- aus sollen Derivate grundsätzlich auch für geld- und währungspolitische Zwecke eingesetzt werden können. Unter die Termingeschäfte mit Forderungen in Fremdwährungen fallen u.a. auch Devisenswaps (als kombiniertes Kassa-/Termingeschäft) sowie Devisenoptionen auf OTC-Basis (Derivate, die «over the counter», d.h. nicht über eine Börse gehandelt werden). Letztere werden vom Begriff der Effekte nicht erfasst, weil solche Devi- senoptionen als massgeschneiderter Finanzkontrakt ausgestaltet sind, d.h. nicht un- bedingt in gleicher Struktur und Stückelung bei mehr als 20 Gegenparteien platziert werden. Unter die Termingeschäfte mit Effekten fallen u.a. Geschäfte mit Zinsoptio- nen auf OTC-Basis; standardisierte Zinsoptionen und Zinsfutures werden dagegen – als massenweise ausgegebene Derivate – vom Begriff der Effekte selber erfasst. Schliesslich deckt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c E-NBG mit dem Forderungsbe- griff auch OTC-Derivate ab, denen andere Derivate unterliegen, wie beispielsweise Optionen auf Bondfutures oder Kreditderivate (credit default swaps, usw.). Der Handel mit Edelmetallen wird im Gesetz ausdrücklich erwähnt, weil dieser nicht unter die Definition des Effektenhandels fällt. Dasselbe gilt für Edelmetallforderun- gen (z.B. Gold Claims, Gold Swaps, Goldoptionen auf OTC-Basis), welche nicht für den massenweisen Handel bestimmt sind, so dass diese vom Begriff der «Effekte» nicht umfasst werden. Sie müssen im NBG ebenfalls aufgeführt werden. Mit den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c E-NBG genannten Forderungen, Effek- ten, Edelmetallen und Edelmetallforderungen soll die SNB auch Darlehensgeschäfte tätigen können. Gemeint sind hier vor allem das Securities Lending (Wertpapierlei- he) und das Gold Lending (Goldleihe). Diese Darlehensgeschäfte, bei denen die In- itiative von der SNB ausgeht, sind klar zu trennen von den Kreditgeschäften (in

Art. 9 Abs. 1 Bst. e E-NBG), bei denen die Initiative von der Gegenpartei der SNB ausgeht.

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2.2.2.5 SNB-eigene Schuldverschreibungen und Derivate (Art. 9 Abs. 1 Bst. d E-NBG) Funktionell ist in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d E-NBG primär das Offenmarktge- schäft – und zwar jenes mit eigenen Schuldtiteln der Notenbank – anvisiert. Die Ausgabe und Rücknahme eigener, verzinslicher Schuldverschreibungen durch die Nationalbank ist ein flexibles, marktschonendes Instrument zur Steuerung des Geld- angebots (Ziff. 1.5.3.3). Der Begriff der Schuldverschreibungen umfasst sowohl verurkundete Wertpapiere wie auch Wertrechte. Die Norm von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d E-NBG ersetzt Artikel 14 Ziffer 2bis NBG. Neu soll die SNB in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d E-NBG ermächtigt werden, De- rivate auf Forderungen, Effekten und Edelmetallen gemäss Buchstabe c selbst zu schaffen. Gedacht ist vor allem an das Schreiben von Optionen durch die SNB, sei es auf OTC-Basis oder standardisiert. Funktionell könnte das Schreiben von Optio- nen, etwa auf Fremdwährungen und Edelmetallen, für die SNB einerseits eine loh- nende Ertragsquelle im Rahmen ihrer Anlagepolitik darstellen. Die SNB würde ge- gen Entgelt für einen gewissen Teil der Währungsreserven auf Liquidität verzichten, indem sie das Risiko übernähme, die entsprechenden Aktiven (Wertschriften, Devi- sen, Gold) je nach Marktentwicklung auch tatsächlich abgeben oder erwerben zu müssen. Anderseits könnte das Schreiben von Optionen für die SNB als Mittel die- nen, gezielte Signale an die Finanzmärkte auszusenden, etwa um allfällige Devisen- marktinterventionen zu verstärken oder zu substituieren. Der wesentliche Unterschied im Geltungsbereich von Artikel 9 Absatz 1 Buch- stabe c und Buchstabe d E-NBG liegt darin, dass die Geschäfte der SNB nach Buch- stabe c Finanzinstrumente und Vermögenswerte betreffen, die grundsätzlich von Dritten ausgegeben wurden, wogegen für Buchstabe d charakteristisch ist, dass die entsprechenden Instrumente von der SNB selbst geschaffen werden.

2.2.2.6 Darlehensgewährung an Banken und andere Finanzmarktteilnehmer (Art. 9 Abs. 1 Bst. e E-NBG) Funktionell dient Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e E-NBG der Umsetzung von Arti- kel 5 Absatz 2 Buchstabe a E-NBG (Liquiditätsversorgung des Schweizerfranken- Geldmarktes) und von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e E-NBG (Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems). Anvisiert ist hier zunächst das Lombardgeschäft und – obwohl in den letzten Jahren nicht mehr praktiziert – das Diskontgeschäft. Zu denken ist aber auch an verwandte Formen der Kreditgewährung (z.B. Spitzenrefinanzie- rungsfazilität analog der EZB). Textlich ist eine gewisse Überschneidung dieser Norm mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c E-NBG festzustellen (... «oder damit Dar- lehensgeschäfte abschliesst»). Der Unterschied liegt darin, dass es sich in Buchstabe c um ein Anlage- oder um ein Geldmarktsteuerungsgeschäft handelt, welches auf Initiative der SNB zu Marktpreisen abgeschlossen wird. Im Fall von Buchstabe e geht die Initiative zum Geschäft von der Gegenpartei aus, die einen Kredit zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die nicht über den Markt finanziert werden können, benötigt. Dabei sind die Zinsen in der Regel höher als am Markt. Die Norm ersetzt Artikel 14 Ziffern 1 und 4 NBG.

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Die Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e E-NBG bildet darüber hinaus auch die Rechtsgrundlage für die Liquiditätshilfe der SNB als «Lender of last resort» (Ziff. 1.4.3 und 2.1.5.3.5). Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die SNB Darlehen nur gegen «ausreichende Sicherheiten» gewähren darf. Während das geltende Recht die Kriterien für die Um- schreibung des Kreises der notenbankfähigen Sicherheiten in Artikel 14 NBG bis in die Einzelheiten festlegt, räumt das neue Recht der Nationalbank einen weitreichen- den Ermessensspielraum ein. Damit kann sie der Entwicklung neuer Instrumente Rechnung tragen, ohne dass deshalb jedes Mal das Gesetz formell geändert werden muss. Bereits der Gesetzeswortlaut schliesst jedoch die Gewährung von Darlehen ohne jede Sicherheiten (Blankokredit) oder gegen Sicherheiten, welche die auftre- tenden Risiken (v.a. Markt- und Kreditrisiken) nicht vollständig abdecken, aus. Welche Sicherheiten diesen Anforderungen genügen, wird die SNB in ihren Ge- schäftsbedingungen und internen Richtlinien festlegen müssen (dazu Art. 9 Abs. 2 E-NBG).

2.2.2.7 Halten und Verwalten von Vermögenswerten (Art. 9 Abs. 1 Bst. f E-NBG) Funktionell ist in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f E-NBG die Ermächtigung der SNB zum Halten von Währungsreserven sowie eines Wertschriftenportefeuilles in Schweizerfranken zu sehen. Der Wortlaut «Vermögenswerte … verwalten» bezieht sich auf die Aufgabe, die Währungsreserven ertragsorientiert und risikobewusst zu bewirtschaften (Ziff. 2.1.5.3.4; Art. 5 Abs. 2 Bst. d E-NBG). Im Weiteren soll die SNB gestützt auf diese Bestimmung Wertschriften bei Dritten (Geschäftsbanken, Clearingorganisationen) hinterlegen oder durch Dritte verwalten lassen können. Die Norm ersetzt indirekt Artikel 14 Ziffern 2 und 3 NBG.

2.2.2.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen der SNB (Art. 9 Abs. 2 E-NBG) In Artikel 9 Absatz 2 E-NBG soll die Kompetenz der SNB verankert werden, allge- meine Geschäftsbedingungen zum gesetzlichen Geschäftskreis aufzustellen, in de- nen sie den Kreis ihrer Geschäftspartner sowie den Einsatz der Finanzinstrumente für die Geld- und Anlagepolitik näher umschreibt (zulässige Geschäftstypen, not- wendige Sicherheiten, usw.). Eine solche Kompetenz fehlt im geltenden National- bankgesetz, ist jedoch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip wünschbar. Die Ge- schäftsbedingungen haben den Grundsatz der Gleichbehandlung der Vertragspartner der SNB zu beachten.

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2.2.3 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen (Art. 10 E-NBG) Die Bestimmung von Artikel 10 E-NBG führt Artikel 5 Absatz 3 E-NBG (Mitwir- kung bei der internationalen Währungskooperation) mit Bezug auf die eigenständige Aufgabe der rechtsgeschäftlichen Zusammenarbeit der SNB mit anderen Währungs- behörden näher aus. Die NBG-Norm ändert nichts daran, dass spezielle Erlasse für die Tätigkeit der SNB als Vollzugsorgan des Bundes in völkerrechtlichen Abkom- men zur internationalen Währungszusammenarbeit nach wie vor nötig sind (Ziff. 2.1.5.4). Der Geltungsbereich von Artikel 10 E-NBG umfasst zunächst die währungstechni- sche Zusammenarbeit der SNB mit anderen Zentralbanken oder internationalen Or- ganisationen, in erster Linie für die Gewährung von Direktkrediten, z.B. auf ge- deckter Swap-Basis. Diese technische Währungszusammenarbeit der SNB, welche die Führung der Geld- und Währungspolitik erleichtert, wurde bisher durch Arti- kel 14 Ziffern 3 und 14 NBG abgedeckt. In Bezug auf die Anlage von Währungsre- serven steht Artikel 10 E-NBG im Verhältnis einer «lex specialis» zu Artikel 9 Ab- satz 1 Buchstabe b und c E-NBG, indem er Bedeutung erlangen kann für Anlagen in Währungen, die hauptsächlich über die Zentralbank des Währungslandes und nicht über das dortige Bankensystem getätigt werden, sowie für Anlagen in internationa- len Zahlungsmitteln (wie z.B. Sonderziehungsrechte). Ferner sollen neu auch gewisse Massnahmen im Rahmen der internationalen Wäh- rungskooperation auf Artikel 10 E-NBG abgestützt werden können. Indem die SNB neu ermächtigt wird, ausländischen Zentralbanken und internationalen Institutionen Kredite zu gewähren, können Beteiligungen der SNB an Überbrückungskrediten zu Gunsten anderer Zentralbanken, die beispielsweise über die BIZ koordiniert werden, inskünftig direkt auf das Nationalbankgesetz abgestützt werden. Das Motiv für sol- che Operationen der SNB liegt hier nicht in der ertragsorientierten Anlage von Wäh- rungsreserven, sondern in der Vermeidung von Störungen der internationalen Fi- nanz- und Währungsbeziehungen. In Anbetracht des heute absehbaren Potentials an internationalen Finanzkrisen ist es sachgerecht, dass die SNB dort, wo eine interna- tionale Finanzierungsaktion direkt zwischen Zentralbanken vereinbart wird, gestützt auf das NBG effizient und rasch handeln kann. In den Fällen, da die SNB einen Überbrückungskredit über die BIZ oder direkt an eine ausländische Zentralbank ge- stützt auf das NBG gewährt, verzichtet sie folgerichtig auf die Garantie des Bundes und trägt das Risiko selbst. Die direkte Abstützung von Überbrückungskrediten der SNB auf Artikel 10 E-NBG hat sich auf Kredite mit geringem Risiko und niedriger Laufzeit zu beschränken. Zwar kann es zur Förderung der Stabilität der internationalen Finanzbeziehungen durchaus angebracht sein, auch Überbrückungskredite mit höherem Risiko zu leis- ten. Für solche politischen Entscheide sind aber Bundesrat oder Parlament und nicht die SNB zuständig. Die auf Artikel 10 E-NBG abgestützte Währungshilfe muss des- halb folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: – Beim Vertragsabschluss muss eine Institution mit einwandfreier Bonität die Zusage erteilt haben, im Zeitpunkt der Fälligkeit des Überbrückungskredits eine Anschlussfinanzierung zu übernehmen.

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– Der Überbrückungskredit soll eine Höchstlaufzeit von sechs Monaten nicht überschreiten. Für eine beschränkte Zeitdauer sind Veränderungen in der Zahlungsfähigkeit des Schuldners besser einschätzbar. Zudem werden mit dieser Höchstlaufzeit bilaterale Zahlungsbilanzkredite und Entwicklungs- hilfekredite vom Anwendungsbereich von Artikel 10 E-NBG ausgeschlos- sen. Vom neu zu schaffenden Bundesgesetz (Ziff. 1.3.3.2) abgedeckt werden demgegen- über die Mitwirkung des Bundes an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen der internationalen Währungsbeziehungen, die Be- teiligung der Schweiz an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des IWF sowie die Währungshilfe des Bundes zu Gunsten einzelner Staaten. Um eine Koordination und ein einheitliches Auftreten der Schweiz bei der Wäh- rungshilfe zu gewährleisten, ist die Nationalbank bei sämtlichen Massnahmen im Rahmen der internationalen Währungskooperation – unabhängig davon, ob sie ge- stützt auf Artikel 10 E-NBG oder auf die neue gesetzliche Grundlage erfolgen – zur Zusammenarbeit mit dem Bundesrat verpflichtet (Art. 5 Abs. 3 E-NBG). Mit dieser Pflicht zur Zusammenarbeit wird insbesondere sichergestellt, dass sich die Gewäh- rung von Überbrückungskrediten durch die SNB gestützt auf Artikel 10 E-NBG im Einklang mit der Aussenpolitik des Bundes befindet.

2.2.4 Geschäfte für den Bund (Art. 11 E-NBG) Die Bestimmung von Artikel 11 E-NBG führt Artikel 5 Absatz 4 E-NBG näher aus. In Artikel 11 Absatz 1, 1. Satz E-NBG wird die SNB – wie sich aus der Wortwahl «kann» ergibt – für befugt erklärt, dem Bund Bankdienstleistungen zu erbringen. Die SNB unterliegt somit keinem Kontrahierungszwang mehr; sie kann aber die Er- bringung von Dienstleistungen auch nicht willkürlich und ohne Angabe von sachli- chen Gründen ablehnen (Ziff. 1.4.6.3.3). Für die Bankdienstleistungen schuldet der Bund der SNB im Regelfall ein Entgelt (Art. 11 Abs. 1, 2. Satz, 1. Halbsatz). Dieses Prinzip deckt sich mit der Regelung der EU, wonach den Organen und Einrichtun- gen der öffentlichen Gebietskörperschaften kein bevorrechtigter Zugang zu den Dienstleistungen von Finanzinstituten, einschliesslich solchen der Zentralbank, ge- schaffen werden darf.176 Das «angemessene Entgelt» richtet sich nach dem Markt, soll aber nicht unter den Selbstkosten der SNB liegen. Ausnahmsweise soll das Ent- gelt entfallen, wenn eine Bankdienstleistung der SNB die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtert (Art. 11 Abs. 1, 2. Satz, 2. Halbsatz). Konkret muss die Erbringung der Dienstleistung für den Bund somit eine der Nationalbankaufga- ben von Artikel 5 Absatz 2 E-NBG (Kernaufgaben) erleichtern. Die Umschreibung der Geschäfte nach Art und Umfang erfolgt in Vereinbarungen zwischen den zu- ständigen Bundesstellen und der Nationalbank (Art. 11 Abs. 1, 3. Satz). Zur Haupt- sache dürfte es sich um Vereinbarungen zwischen der SNB und dem EFD handeln, jedoch sind andere Departemente und Bundesinstitutionen im Begriff «Bundesstel- len» miterfasst (Ziff. 2.1.5.5). Die «Vereinbarungen» haben sich auf Bankdienstlei- stungen der SNB zu beziehen, wie sie die Bundesstellen ebenso mit einer Ge- schäftsbank tätigen könnten. Insofern ist der Geltungsbereich der Delegation klar.

176 Artikel 102 EG-Vertrag.

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Anderweitige Vereinbarungen der SNB mit dem Bund lassen sich nicht auf Artikel 11 E-NBG abstützen. In Artikel 11 Absatz 2, 1. Satz, 1. Halbsatz, E-NBG wird das Verbot der Kreditge- währung an den Bund in beiden wichtigen Ausprägungen (keine Überziehungsfazi- litäten und Kredite, kein Direkterwerb von Bundestiteln) normiert (Ziff. 1.4.6.3.4). Es ist sachlogisch, den «Bund» ebenso als Bezüger von Bankdienstleistungen wie auch als (auszuschliessenden) Kreditempfänger im Gesetz zu nennen. Zwar soll das Verbot der Kreditgewährung durch die Zentralbank grundsätzlich die gesamte öf- fentliche Hand betreffen. Dennoch kann darauf verzichtet werden, auch die Kantone und Gemeinden in Artikel 11 Absatz 2 E-NBG zu erwähnen, da sie traditionell keine Partner für Bankgeschäfte der SNB sind. Kreditinstitute der öffentlichen Hand (Kantonalbanken, Gemeindesparkassen) werden bei der Kreditgewährung durch die SNB seit jeher wie private Kreditinstitute behandelt. Zu den «staatlichen Schuldti- teln», die gemäss Artikel 11 Absatz 2, 1. Satz, 2. Halbsatz, E-NBG nicht aus Emis- sion erworben werden dürfen, gehören neben den von Bund, Kantonen und Ge- meinden emittierten Wertpapieren auch die Wertrechte (Geldmarktbuchforderun- gen). Vom Erwerb von Staatstiteln auf dem Primärmarkt zu unterscheiden sind Käufe der SNB auf dem Sekundärmarkt. In diesem Fall hat der Kapitalmarkt die Staatspapiere zu den entsprechenden Konditionen bereits aufgenommen, so dass Transaktionen der SNB mit solchen Titeln nicht mehr zu einer Bevorzugung staatli- cher Körperschaften als Schuldner führen. Vom Gesetzgeber zu klären ist, ob das Verbot der Kreditgewährung auch untertägi- ge Kontoüberziehungen erfassen soll, die zum Tagesschluss ausgeglichen werden. Gemäss Artikel 11 Absatz 2, 2. Satz, E-NBG sollen Intraday-Kontoüberziehungen des Bundes nur «gegen ausreichende Sicherheiten» zugelassen werden. Der Begriff «ausreichende Sicherheiten» ist identisch mit jenem in Artikel 9 Absatz 1 Buchsta- be e E-NBG. Die Regelung folgt damit jener des Gesetzes über die Deutsche Bun- desbank.177

2.2.5 Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte (Art. 12 E-NBG) Die Bestimmung von Artikel 12 E-NBG führt Artikel 5 E-NBG näher aus, indem sie der SNB ermöglicht, Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften oder Mitglied- schaftsrechte an Gesellschaften zu erwerben, «soweit es der Erfüllung ihrer Aufga- ben dient.» Gemeint ist zunächst das Eingehen einer auf Dauer angelegten Beteili- gung am Kapital einer Gesellschaft. Zwar eröffnet bereits Artikel 9 Absatz 1 Buch- stabe c E-NBG der SNB die Möglichkeit, auf Schweizerfranken oder Fremdwährun- gen lautende Effekten – worunter auch Beteiligungspapiere zu verstehen sind – zu kaufen und zu verkaufen. Diese Finanzmarktgeschäfte weisen jedoch einen unmit- telbaren Bezug zu den Kernaufgaben gemäss Artikel 5 Absatz 2 E-NBG auf, was beim Eingehen einer quasi-institutionellen Beziehung zu einer (in- oder ausländi- schen) Gesellschaft im Wege einer dauerhaften Kapitalbeteiligung in der Regel nicht der Fall ist. Solche Kapitalbeteiligungen, welche die SNB schon bisher eingegangen ist, sollen deshalb auf eine besondere Rechtsgrundlage im NBG abgestützt werden.

177 § 20 Absatz 1 Bundesbankgesetz.

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Von Artikel 12 E-NBG erfasst wird zudem der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten, allenfalls auch ohne Kapitalbeteiligung. Ein solcher könnte in Zukunft aktuell wer- den, wenn die SNB sich zur Durchführung eigener Bank- oder Wertschriftentrans- aktionen einer Börse, Abwicklungs- oder Wertschriftenclearing-Organisation als Mitglied anschliessen wollte. Schliesslich soll der SNB der Erwerb von Mitglied- schaftsrechten auch an anderen juristischen Personen als an Gesellschaften ermög- licht werden, sofern ein solcher Schritt der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Zu den- ken ist etwa an die Mitgliedschaft bei Vereinen, welche die wissenschaftliche For- schung auf ökonomischem Gebiet unterstützen. Die SNB hält heute Beteiligungen am Kapital verschiedener Gesellschaften im In- und Ausland, die schwergewichtig Dienstleistungen im Bereich der Herstellung von Banknoten oder des Zahlungsverkehrs erbringen. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Beteiligung am Aktienkapital der Orell Füssli Holding AG, Zürich, deren Tochtergesellschaft OF Sicherheitsdruck AG die schweizerischen Banknoten produ- ziert, um eine Beteiligung am Aktienkapital der Telekurs Holding AG, Zürich, deren Tochtergesellschaft Telekurs SIC AG die Rechenzentrums-Dienstleistung für das Interbank-Zahlungsverkehrssystem SIC (Swiss Interbank Clearing) erbringt, sowie um eine Beteiligung am Genossenschaftskapital der SWIFT Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication S.G., La Hulpe/Belgien, die ein System zur Übermittlung grenzüberschreitender Zahlungsaufträge betreibt.178 Diese Beteiligun- gen ging die SNB aus unterschiedlichen Motiven ein, nämlich entweder um über ei- ne Vertretung im Verwaltungsrat einen vertieften Einblick in die Solidität und Sta- bilität des Unternehmens zu gewinnen (Orell Füssli, Telekurs) oder um als Mitglied zum System zugelassen zu werden (SWIFT). In allen Fällen diente die Beteili- gungsnahme direkt oder indirekt der Erfüllung einer Notenbankaufgabe (im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b bzw. Bst. c E-NBG). Mit Artikel 12 E-NBG erhalten diese Kapitalbeteiligungen der SNB eine explizite Rechtsgrundlage. Die SNB wurde durch den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1930 über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsaus- gleich (SR 951.19) ermächtigt, sich am Aktienkapital der BIZ zu beteiligen und die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. Die SNB ist heute mit 16 000 Aktien an der BIZ beteiligt. Sie ist im Verwaltungsrat durch den Präsidenten des Direktoriums vertreten. Gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses wird die Höhe der Beteiligung im Einvernehmen mit dem Bundesrat festgesetzt. Aufgabe der BIZ ist es, die Zu- sammenarbeit zwischen den Zentralbanken zu fördern und ihnen die Infrastruktur für internationale Finanztransaktionen zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen dient die BIZ als Forum für Treffen internationaler Zentralbank-Gremien, bietet den Zen- tralbanken Anlagemöglichkeiten für ihre Währungsreserven an, betreibt Datenban- ken zum internationalen Bankgeschäft, erforscht die Entwicklungen auf den Fi- nanzmärkten und stellt ihre Dienste bei der Durchführung internationaler Kredithil- fen zur Verfügung. Die SNB nutzt die Dienstleistungen der BIZ in sämtlichen dieser vier Bereiche. Ihre Beteiligung am Kapital der BIZ ermöglicht ihr eine mitgestalten- de Einflussnahme auf die Tätigkeit dieser Institution. Mit der Schaffung einer gene- rellen Rechtsgrundlage für die Beteiligung der SNB am Kapital von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen kann der erwähnte Bundesbeschluss vom 26. Ju- ni 1930 aufgehoben werden (Ziff. 2.8.1.3).

178 Vgl. 94. Geschäftsbericht SNB 2001, S. 96–97.

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2.2.6 Geschäfte für den eigenen Betrieb (Art. 13 E-NBG) Die Bestimmung bildet die Grundlage für die sogenannten Hilfsgeschäfte der SNB zur Wahrnehmung ihres Auftrags (z.B. Erwerb von Liegenschaften für Bankgebäu- de; Beschaffung von Informatik-Mitteln, Sicherheitseinrichtungen und Mobiliar; usw.) sowie für die Bankgeschäfte zugunsten des eigenen Personals und der Vorsor- geeinrichtungen. Artikel 13 E-NBG ersetzt Artikel 14 Ziffer 6 NBG.

2.3 3. Kapitel: Geld- und währungspolitische Befugnisse 2.3.1 1. Abschnitt: Statistik 2.3.1.1 Erhebung statistischer Daten (Art. 14 E-NBG) 2.3.1.1.1 Zweck (Art. 14 Abs. 1 E-NBG) Da heute verschiedene Rechtsgrundlagen die Statistiktätigkeit der SNB regeln, fehlt dieser Tätigkeit eine umfassende Zielsetzung. Eine solche soll nun in Artikel 14 Ab- satz 1 E-NBG verankert werden. Die Erhebung von statistischen Daten durch die Nationalbank soll der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und der Beob- achtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten dienen. Mit der Bezugnahme auf die gesetzlichen Aufgaben wird klargestellt, dass die Statistiktätigkeit der SNB pri- mär die Entscheidungsgrundlagen für die Erfüllung des Auftrags, wie er in Artikel 5 E-NBG umschrieben ist, bereitzustellen hat. Im Vordergrund steht dabei die Geld- und Währungspolitik. Statistikbedürfnisse können sich aber auch aus den Aufgaben der Liquiditätsversorgung, der Bargeldversorgung, der Sicherung des Funktionie- rens von bargeldlosen Zahlungssystemen sowie des Beitrags zur Stabilität des Fi- nanzsystems ergeben. Die Statistikregelung des Bankengesetzes (Art. 7 Abs. 3 BankG) enthält bereits heute – für die Bankenstatistik – einen Zweckbezug zu den Notenbankaufgaben. Dieser soll nun auf die gesamte Statistiktätigkeit der SNB aus- gedehnt werden. Im Interesse einer umfassenden Finanzmarktstatistik aus einer Hand soll die SNB auch Daten erheben können, welche sie für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht unbedingt benötigt (Ziff. 1.5.2.2.2). Diese Daten müssen «zur Beob- achtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten» dienen. Damit wird verdeut- licht, dass die Statistiken nicht nur für den Gebrauch durch die SNB selbst erstellt werden, sondern – wenn sie veröffentlicht werden – die Transparenz der Finanz- märkte erhöhen, indem sie von der Wirtschaft, aber auch von anderen öffentlichen Institutionen, benützt werden können. Die Nationalbank soll demnach bei der Erhe- bung der Statistiken neben ihren eigenen Aufgaben auch die Bedürfnisse der weite- ren Benützer berücksichtigen. Mit einer etwas breiteren Ausrichtung des Statisti- kauftrags der SNB sind für die Auskunftspflichtigen wesentliche Vorteile verbun- den. Es werden Überschneidungen mit Statistiktätigkeiten der Eidg. Bankenkom- mission oder anderer Institutionen des Bundes vermieden. Die statistischen Aus- kunftspflichten sind einer einzigen Institution, der SNB gegenüber, zu erfüllen. So- dann erhalten die Unternehmen Zugang zu qualitativ hochstehenden Statistiken, welche sie für ihre eigenen Zwecke nutzbringend verwenden können. Grenzen wer- den der Statistikkompetenz der SNB in Artikel 14 Absatz 1 E-NBG dadurch gesetzt,

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dass die eingeholten statistischen Daten für die genannten Zwecke erforderlich sein müssen. Damit erinnert das Gesetz an das Verhältnismässigkeitsprinzip, das in die- sem Bereich selbstverständlich zu beachten ist.

2.3.1.1.2 Nationale und internationale Zusammenarbeit bei der Erhebung statistischer Daten (Art. 14 Abs. 2 E-NBG) Die Erhebung statistischer Daten ist für alle Beteiligten mit einem gewissen Auf- wand verbunden. Es gilt daher, Überschneidungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Bereits nach geltendem Recht ist die SNB im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes verpflichtet, bei der Konzeption von statistischen Erhebungen mit dem Bundesamt für Statistik zusammenzuarbeiten und ihm die benötigen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Bereich der Zahlungsbilanz ist die Zusammenarbeit zwischen SNB und BFS im Bundesstatistikgesetz explizit erwähnt. Ferner besteht bereits heute ein en- ges Zusammenwirken zwischen SNB und EBK bei der Konzeption jener bank- statistischen Erhebungen, die auch aufsichtsrechtlichen Zwecken dienstbar gemacht werden können. Mit der zunehmenden internationalen Verflechtung der Finanzmärkte steigt zudem die Bedeutung der internationalen Währungszusammenarbeit. Diese setzt unter an- derem voraus, dass die auf nationaler Ebene erstellten Statistiken international zu- sammengefasst und verglichen werden können. So erlässt beispielsweise der Inter- nationale Währungsfonds verbindliche Statistikstandards.179 Diese gehören zum Kernbestand der Standards und Codes, deren Einhaltung im Rahmen des «Reports on the Observance of Standards and Codes» überprüft wird (Ziff. 5). Die internatio- nale Kompatibilität ist deshalb bei den Datenerhebungen der SNB unabdingbar. In Artikel 14 Absatz 2 E-NBG soll die SNB daher ausdrücklich zur statistischen Zu- sammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes (insbesondere dem BFS und der EBK), den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internationalen Orga- nisationen ermächtigt werden. Ein Austausch von vertraulichen Einzeldaten (Ziff. 2.3.1.3) steht in diesem Kontext nicht zur Diskussion.

2.3.1.2 Auskunftspflicht (Art. 15 E-NBG) 2.3.1.2.1 Adressaten statistischer Auskunftspflichten Statistische Auskunftspflichten gegenüber staatlichen Institutionen beeinträchtigen zwar die Freiheit der Wirtschaft in der Gestaltung ihrer Geschäftstätigkeit nicht. Sie können aber eine gewisse finanzielle Belastung darstellen. Das Legalitätsprinzip erfordert deshalb, dass die Auskunftspflicht im Gesetz in den Grundzügen um- schrieben wird. Gleichzeitig soll die SNB in der Lage sein, die Statistiken der Ent- wicklung der Finanzmärkte und den sich wandelnden Bedürfnissen flexibel anzu- passen.

179 Es handelt sich dabei insbesondere um den «Special Data Dissemination Standard» (SDDS) sowie das «General Data Dissemination System» (GDDS); vgl. http://dsbb.imf.org/.

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Um diesen sich gegenseitig widersprechenden Anforderungen gerecht zu werden, verfolgt Artikel 15 E-NBG für die Umschreibung der statistischen Auskunftspflich- ten ein zweistufiges Konzept: Bei den Auskunftspflichtigen werden, entsprechend ihrer Bedeutung für die verschiedenen Statistikbereiche, zwei Kreise unterschieden (Art. 15 Abs. 1 und 2).

2.3.1.2.2 1. Kreis: Banken, Börsen, Effektenhändler und Fondsleitungen (Art. 15 Abs. 1 E-NBG) Den Kern der Finanzmarktstatistik und damit den ersten Kreis bilden die Banken, Börsen, Effektenhändler und Fondsleitungen inländischer bzw. Vertreter ausländi- scher Anlagefonds. Damit umfasst der erste Kreis neben den Banken und Anlage- fonds, welche bereits heute eine gesetzliche Auskunftspflicht kennen, neu auch Bör- sen und Effektenhändler. Sowohl die EBK wie auch die SNB erachten es als not- wendig, finanzmarktbezogene Daten von Institutionen wie der Schweizer Börse so- wie quantitative Informationen über die Aktivitäten der Effektenhändler zu erhalten. Insbesondere werden Angaben über die Ausstattung mit Eigenmitteln für die Beur- teilung der Krisenresistenz des Wertpapierhandels benötigt. Im Börsengesetz fehlt eine Rechtsgrundlage zur Einführung einer statistischen Erhebung durch die SNB. Diese Lücke wird nun mit Artikel 15 Absatz 1 E-NBG geschlossen. Die Unterstellung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Fondsleitungen unter das entsprechende Aufsichtsgesetz bzw. unter die Aufsicht der Eidg. Bankenkom- mission führt automatisch zur Auskunftspflicht gegenüber der SNB. Inhaltlich ist die Auskunftspflicht im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 E-NBG umfassend.

2.3.1.2.3 2. Kreis: Weitere Akteure auf den Finanzmärkten (Art. 15 Abs. 2 E-NBG) Im Zusammenhang mit dem Ausbau der monetären zu einer eigentlichen Finanz- marktstatistik (Ziff. 1.5.2.2.2) sind für die Führung der Geld- und Währungspolitik ausreichende Informationen über alle wichtigen Akteure auf dem Finanzplatz Schweiz unerlässlich. Die SNB sollte deshalb ermächtigt werden, soweit erforder- lich neben den heute rechtlich zur Auskunft verpflichteten Institutionen (Banken, Anlagefonds, Effektenhändler) bei Versicherungen, Pensionskassen Anlagegesell- schaften, Anbietern von Zahlungsdienstleistungen, usw. Erhebungen über deren Ge- schäftsaktivitäten, insbesondere über deren Bilanzen und Erfolgsrechnungen, durchführen zu können. Dabei gilt die klare Einschränkung, dass die Erhebungen mit dem gesetzlichen Auftrag der SNB im Einklang stehen müssen. Artikel 15 Ab- satz 2 hält deshalb ausdrücklich fest, dass sich die Erhebungen auf die Analyse der Entwicklung auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder auf die Statistik über das Auslandvermögen be- ziehen müssen. Indem in Artikel 15 Absatz 2 beim Zweck der Erhebungen ausdrücklich auch die Erstellung der Zahlungsbilanz und die Statistik über die Auslandvermögen genannt werden, erhält diese Statistiktätigkeit der SNB inskünftig eine Rechtsgrundlage im neuen Nationalbankgesetz. Die Zahlungsbilanzstatistik, die seit einiger Zeit von der

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SNB in eigener Verantwortung erstellt und veröffentlicht wird, ging in den achtziger Jahren aus der Schätzung der Ertragsbilanz hervor. Diese war in der Vergangenheit immer durch die SNB erstellt worden, weil nur sie über Informationen über die Ka- pitalerträge aus dem Ausland verfügt. Die Zahlungsbilanz wird in allen europäi- schen Staaten, mit Ausnahme Grossbritanniens und Irlands, von der Zentralbank er- stellt. So trägt die Europäische Zentralbank die Verantwortung für die Zahlungsbi- lanz des Euro-Gebiets. Die grenzüberschreitenden Kapitalbewegungen gewannen in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung und üben auch eine immer stärkere Wirkung auf die Wechselkurse aus. Deshalb wird der bestehende Auftrag an die SNB zur Erstellung der Zahlungsbilanz in Artikel 15 Absatz 2 sichtbar gemacht. Der zweite Kreis an auskunftspflichtigen natürlichen oder juristischen Personen wird im Gesetz beispielhaft, aber nicht abschliessend aufgezählt. Im Folgenden wird kurz begründet, weshalb die im zweiten Kreis aufgezählten Institutionen neu in die Auskunftspflicht einbezogen werden sollten: Versicherungen Das Bundesamt für Privatversicherungen veröffentlicht Daten über die Versicherer. Aus diesen gehen das Prämienvolumen, die Schadenssumme und das Anlagekapital, nicht aber das Anlageverhalten hervor. Da die Versicherungen erhebliche Vermö- genswerte verwalten, welche die Entwicklungen auf den Finanzmärkten und das Wachstum der Geldaggregate beeinflussen können, hat die SNB ein Interesse an aktuellen Daten über das Anlageverhalten von Versicherungen, insbesondere von Lebens- und Rückversicherern. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) Gleich wie die Versicherer verwalten die Pensionskassen erhebliche Vermögens- werte. Es gibt in der Schweiz eine grosse Anzahl von Kassen, darunter auch kleine, welche die Entwicklung auf den Finanzmärkten und der Geldaggregate kaum beein- flussen. Bei den grösseren Vorsorgeinrichtungen sind solche Effekte aber nicht aus- zuschliessen. Daher sollten sie in das statistische Informationssystem der SNB ein- bezogen werden. Anlage- und Holdinggesellschaften Für die Zahlungsbilanzstatistik und die Statistik über das Auslandvermögen sollten grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sowie öffentliche Körper- schaften mit Domizil in der Schweiz, die über finanzielle Guthaben oder Verpflich- tungen sowie Direktinvestitionen im Ausland verfügen oder grenzüberschreitende Handels-, Dienstleistungs- oder Finanzgeschäfte tätigen, in die Erhebung einbezo- gen werden. Aufgrund des administrativen Aufwandes bei den Auskunftspflichtigen führt die SNB Erhebungen nur bei jenen natürlichen und juristischen Personen so- wie öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch, deren Transaktionen oder Vermö- gen einen im Voraus festgelegten Mindestumfang übersteigen. Dieser ist in der Ver- ordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) umschrieben und beträgt bei der Kapitalverkehrsbilanz 1 Million Franken pro Quartal, bei der Statistik des Auslandvermögens einen Be- stand von 10 Millionen Franken. Zur Zeit werden etwa 1500 überwiegend juristi- sche Personen in die Erhebungen einbezogen. Mit der Nennung von Anlage- und Holdinggesellschaften im Gesetzestext wird beispielhaft auf diese besonderen

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Bedürfnisse für die Erstellung der Zahlungsbilanz- und Auslandvermögensstatistik hingewiesen. Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen Aus geldpolitischen Überlegungen (Einfluss auf den Bargeldumlauf, Definition der Geldaggregate und Systemschutz) ist die SNB daran interessiert, Angaben über die Benutzung (Verbreitung) bargeldloser Zahlungsmittel und über Umsätze, die mit Debit- und Kreditkarten und anderen Bargeldsubstituten erzielt werden, zu erhalten. Die SNB benötigt ebenfalls finanzmarktbezogene Daten von Institutionen wie der SIS SegaIntersettle AG, Continuous Linked Settlement (CLS) und Europay. Bei ge- wöhnlichen Systembetreibern – mit Ausnahme von Zahlungssystemen mit hohem Betragsvolumen und Effektenabwicklungssystemen (Ziff. 2.3.3) – sollten viertel- jährliche Erhebungen ausreichen. Die Post Von der Unternehmung «Die Post» erhält die SNB derzeit auf freiwilliger Basis die für die Berechnung der Geldaggregate benötigen Informationen. Diese Daten wer- den wie jene der Banken behandelt und nur aggregiert veröffentlicht. Aufgrund ihrer zentralen Rolle im Zahlungsverkehr sollte für die Post jedoch eine gesetzliche Aus- kunftspflicht eingeführt werden.

2.3.1.2.4 Inhalt und Häufigkeit der Erhebungen (Art. 15 Abs. 3 E-NBG) Die Nationalbank soll die Modalitäten der Erhebungen selbst festlegen können. Da- zu gehört die genaue Umschreibung des Inhalts der Meldungen wie auch der Mel- dehäufigkeit. Heute erhebt die SNB ihre Statistiken auf dreijährlicher, jährlicher, halbjährlicher, quartalsweiser oder monatlicher Basis. Nicht auszuschliessen sind für die Zukunft in Ausnahmefällen auch tägliche Meldungen. Durch die gewählte offene Umschreibung im Gesetz erhält die SNB die Kompetenz, auf den definierten Sach- gebieten sowohl Voll- als auch Teilerhebungen durchführen zu können. Um den Erfassungsaufwand minimal zu halten, werden Vollerhebungen schon heute prak- tisch ausschliesslich im Rahmen der Jahresendstatistik durchgeführt. Bei der Festlegung der Meldeverfahren soll die Nationalbank dem technischen Wandel folgen und die geeigneten Formen für die Datenübermittlung, d.h. in Zu- kunft vermehrt elektronische Formen, festlegen können. Das bisherige Meldeverfah- ren unter Verwendung von papierenen Formularen ist teuer, fehleranfällig und tech- nisch überholt. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage sollte die SNB die Übermitt- lung der Daten in elektronischer Form und allenfalls auch in einheitlichen Formaten (Edifact) anordnen können. Zudem soll die SNB – wie bereits bisher im Bereich der Anlagefondsstatistik – ge- eignete Dritte für die Erhebungen beiziehen können (beschränktes Outsourcing). Das Verhältnismässigkeitsprinzip soll dabei jeweils wegleitend sein. Auskünfte, welche punkto Inhalt, Häufigkeit oder Verfahren eine erhebliche Belastung für die Unternehmen mit sich bringen, muss die SNB mit ihrer hohen Bedeutung rechtferti- gen können. In diesem Zusammenhang ist auf die Bankenstatistische Kommission hinzuweisen, welche aus Vertreterinnen und Vertretern sämtlicher Bankengruppen,

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des Sekretariats der Eidgenössischen Bankenkommission sowie der Bankiervereini- gung besteht und sich als Forum für die Diskussion erhebungstechnischer Fragen und die Weiterentwicklung statistischer Konzepte etabliert hat. Diese Form der Zu- sammenarbeit zwischen SNB und Auskunftspflichtigen hat sich bewährt. Der fachli- che Meinungsaustausch trägt wesentlich dazu bei, dass die Datenerhebungen der SNB effizient durchgeführt werden können und die Statistiken aussagekräftig blei- ben. Zudem bietet er der SNB einen vertieften Einblick in das Bankgeschäft und in den bankbetrieblichen Aufwand für die Statistiktätigkeit. Diese bewährte Zusam- menarbeit wird auch in Zukunft einen wichtigen Stellenwert haben. Die SNB soll die Modalitäten der Erhebungen in Form einer Verordnung festlegen können (Art. 15 Abs. 3 E-NBG). Eine gesetzliche Ermächtigung der SNB zum Er- lass einer Ausführungsverordnung ist nicht nur zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV), son- dern im Hinblick auf die Verfassungsnorm von Artikel 99 Absatz 2 BV, wonach die SNB die Geld- und Währungspolitik «als unabhängige Zentralbank» zu führen hat, sachlich geboten. Auf eine Genehmigung der SNB-Verordnung durch den Bundes- rat ist zu verzichten; sie wäre nur sinnvoll, wenn damit eine Einflussnahme auf den Inhalt verbunden werden könnte. Dies jedoch stünde in offenkundigem Widerspruch zu Artikel 6 E-NBG (Weisungsfreiheit der SNB). Die Übertragung der Rechtsset- zungsbefugnis direkt an die SNB respektiert die funktionelle Unabhängigkeit der SNB (Ziff. 2.1.6).

2.3.1.3 Vertraulichkeit (Art. 16 E-NBG) 2.3.1.3.1 Geheimhaltung (Art. 16 Abs. 1 E-NBG) Der Schutz der Personendaten sowie die Verpflichtung, die erhobenen Daten ver- traulich zu behandeln, gehören heute zum Standard jeglicher statistischer Umfragen. Artikel 16 Absatz 1 E-NBG hält fest, dass die SNB über erhobene Daten der Aus- kunftspflichtigen das Geheimnis zu bewahren hat. Nicht von der Geheimhaltungs- pflicht erfasst werden die von den Auskunftspflichtigen selbst publizierten Daten. Mit Artikel 16 Absatz 1 übernimmt das neue NBG die Geheimhaltungsverpflich- tung, wie sie für den Bereich der Bankenstatistik heute in Artikel 9 Absatz 1 BankG enthalten ist, und dehnt sie auf die gesamte Statistiktätigkeit der SNB aus. Die Bestimmung hat eine zweifache Bedeutung. Zunächst erfasst sie Informationen, welche der SNB im Rahmen der Anwendung ihrer geld- und währungspolitischen Befugnisse zukommen. Diese unterstehen dem Amtsgeheimnis. Insofern unter- streicht und konkretisiert Artikel 16 Absatz 1 E-NBG die allgemeine Pflicht von Mitgliedern der Bankorgane und Angestellten der SNB zur Geheimhaltung (Art. 49 E-NBG, Ziff. 2.5.6.1), ohne für den Bereich der Statistik eine abweichende Rege- lung aufzustellen. Die Verpflichtungen gemäss Artikel 49 Absätze 1 und 2 E-NBG sowie die Rechtsfolgen gemäss Artikel 49 Absatz 3 E-NBG gelten auch hier. Der Grundsatz von Artikel 16 Absatz 1 E-NBG ist indessen auch von der SNB als Institution zu beachten. Sie darf die erhobenen Daten im Rahmen ihres Statistikauf- trags ausschliesslich in zusammengefasster Form veröffentlichen und nur aufgrund der Vorschriften von Artikel 16 Absätze 3–5 E-NBG an andere Stellen weitergeben.

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2.3.1.3.2 Veröffentlichung von Statistiken (Art. 16 Abs. 2 E-NBG) Artikel 16 Absatz 2 E-NBG begründet die Pflicht der SNB, die erhobenen Daten in Form von Statistiken zu veröffentlichen. Daraus wird zunächst ersichtlich, dass die SNB ihre statistischen Daten nicht bloss im Hinblick auf die Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgaben erheben soll. Sie muss gleichzeitig darauf achten, dass die Daten geeignet sind, in Form von Statistiken veröffentlicht zu werden. Bei der Erhebung und Aufbereitung der Daten sind somit auch die Bedürfnisse der externen Benutze- rinnen und Benutzer der Statistiken zu berücksichtigen. Aufgrund ihrer Geheimhaltungsverpflichtung hat die SNB dafür zu sorgen, dass im Zuge der Veröffentlichung von Statistiken keine Einzeldaten von Auskunftspflichti- gen publik gemacht werden. Es dürfen auch keine Rückschlüsse auf Einzeldaten möglich sein, es sei denn, diese Informationen seien ohnehin öffentlich zugänglich, z.B. aufgrund einer gesetzlichen Publikationspflicht der betroffenen Person. Die SNB handhabt diese Verpflichtung in der Regel so, dass sie Daten von mindestens drei Auskunftspflichtigen zusammenfasst. Damit wird nicht nur sichergestellt, dass externe Benutzerinnen oder Benutzer der Statistik keinen Zugang zu Einzeldaten er- halten. Es wird auch vermieden, dass ein Auskunftspflichtiger auf vertrauliche Ge- schäftsdaten eines zweiten Auskunftspflichtigen (z.B. eines Konkurrenten) schlie- ssen kann. Allerdings muss die SNB auch darauf achten, dass die statistische Zu- sammenfassung von Daten wirtschaftlich sinnvoll ist, d.h. die Aussagekraft der Sta- tistik gewahrt bleibt. Beispielsweise bildet die SNB in der Bankenstatistik die ein- zelnen Bankengruppen nach Massgabe ihrer Spezialisierung (z.B. Vermögensver- waltungsbanken) oder aufgrund institutioneller Gegebenheiten (z.B. Kantonalban- ken oder ausländisch beherrschte Banken). Um den Ansprüchen der Geheimhaltung zu genügen und gleichzeitig die Aussagekraft der veröffentlichten Daten zu bewah- ren, wird die Art und Weise der Zusammenfassung der Daten für die Publikation fallweise im Einverständnis mit den betroffenen Banken geregelt.

2.3.1.3.3 Datenweitergabe in aggregierter Form (Art. 16 Abs. 3 E-NBG) Während Artikel 14 Absatz 2 E-NBG die nationale und internationale Statistikzu- sammenarbeit der SNB im Grundsatz und vor allem mit Bezug auf die Umschrei- bung statistischer Inhalte und Techniken festhält, regelt Artikel 16 Absatz 3 E-NBG die Frage der Vertraulichkeit bei dieser Zusammenarbeit. Die SNB wird ermächtigt, die erhobenen Daten in aggregierter Form an die in Artikel 14 Absatz 2 E-NBG ge- nannten Behörden und Organisationen weiterzuleiten. Die Aggregierung muss nicht zwingend mit jener übereinstimmen, welche für die Veröffentlichung der Statistiken durch die SNB vorgenommen wird (Art. 16 Abs. 2 E-NBG). Sie kann in anderer Art, nach den Vorgaben der Empfänger, erfolgen. Aus Artikel 16 Absatz 3 E-NBG ergibt sich jedoch klar, dass das Statistikgeheimnis auch gegenüber den in- und ausländischen Behörden und Organisationen zu wahren ist, mit denen die SNB eine Statistikzusammenarbeit pflegt.

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2.3.1.3.4 Austausch von Meldungen mit Aufsichtsbehörden (Art. 16 Abs. 4 E-NBG) Wie im vorangehenden Abschnitt erwähnt, gilt das Amtsgeheimnis der SNB gemäss Artikel 16 Absatz 1 E-NBG auch gegenüber anderen Behörden. Indessen erheben Aufsichtsbehörden wie die Eidg. Bankenkommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den ihnen unterstellten Unternehmen ebenfalls Daten. Dies führt im Falle der Banken zu Duplizitäten, welche die Auskunftspflichtigen unnötig belasten. Ausser- dem verfügt die SNB über eine ausgebaute Datenbankinfrastruktur, welche eine vielfältige Bearbeitung und Analyse der Daten ermöglicht.180 Es liegt daher nahe, diese Infrastruktur auch für die Bedürfnisse der Aufsichtsbehörden zu nutzen. Auf- grund ihrer Aufgaben sind die Aufsichtsbehörden an den Geschäftsdaten der einzel- nen Auskunftspflichtigen interessiert. Daher ist ihnen nicht nur der Zugang zu ag- gregierten Daten, sondern auch zu den Einzeldaten zu gewähren. Diese Überlegun- gen haben dazu geführt, dass per 1. Dezember 1998 mit Artikel 54 BankV (SR 952.02) eine Grundlage für den Austausch zwischen der SNB und der EBK ge- schaffen wurde. Die Verordnungsbestimmung soll im neuen Nationalbankgesetz ih- re explizite gesetzliche Grundlage erhalten. Für den Austausch von Daten, die bei Versicherungen erhoben werden, zwischen der SNB und dem Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) fehlt es derzeit an einer dem Artikel 54 BankV entsprechenden Rechtsgrundlage. Mit dem geplan- ten Einbezug der Versicherungen in die Statistiktätigkeit der SNB ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, dass die SNB die erhobenen Daten mit dem BPV als der zustän- digen Aufsichtsbehörde austauschen kann. Das neue NBG soll deshalb eine einwandfreie Grundlage für den Datenaustausch der SNB mit beiden in Frage kommenden Aufsichtsbehörden des Bundes, der Eid- genössischen Bankenkommission und dem Bundesamt für Privatversicherungen, schaffen (Art. 16 Abs. 4 E-NBG). Selbstverständlich kann sich der Austausch ledig- lich auf die Daten jener Auskunftspflichtigen beziehen, welche der Aufsicht der empfangenden Behörde unterstehen und somit dieser gegenüber ohnehin zur Aus- kunft verpflichtet sind. Artikel 16 Absatz 4 E-NBG bildet die Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 19 Datenschutzgesetz (SR 235.1) für den Austausch von Daten zwischen der SNB und den beiden Aufsichtsbehörden.

2.3.1.3.5 Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes (Art. 16 Abs. 5 E-NBG) Für sonstige Fragen betreffend die Erhebung, die Bearbeitung und den Austausch von Daten wird in Artikel 16 Absatz 5 E-NBG ausdrücklich auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz verwiesen (SR 235.1).

180 Vgl. dazu SNB, 90. Geschäftsbericht 1997, S. 48 f.; SNB, 91. Geschäftsbericht 1998, S. 57; Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz,

Art. 23 N. 6.

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2.3.2 2. Abschnitt: Mindestreserven 2.3.2.1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 17 E-NBG) 2.3.2.1.1 Zweck (Art. 17 Abs. 1 E-NBG) Die vorgeschlagene Mindestreserveregelung hat zum Ziel, das reibungslose Funk- tionieren des Geldmarktes zu erleichtern. In der Praxis halten die Geschäftsbanken Kassenliquidität – oft mehr als gesetzlich vorgeschrieben –, um den Zahlungsver- kehr abwickeln zu können und im Geldschöpfungsprozess eine gewisse Unabhän- gigkeit gegenüber der Zentralbank zu bewahren. Wenn das gesetzliche Liquidi- tätserfordernis höher ist als es für das Funktionieren des Zahlungsverkehrs technisch notwendig wäre, führt dies zu einer Verminderung der Schwankungen der Girogut- haben der Banken und der Zinsen am Geldmarkt (Ziff. 1.5.3.4) . Darin liegt die geldpolitische Bedeutung einer solchen Art Mindestreserve. Sie wird mit der Zweckbestimmung in Artikel 17 Absatz 1 E-NBG sichtbar gemacht. Gleichzeitig macht die Zweckbestimmung deutlich, dass die Mindestreserveregelung nicht für eine aktive Steuerung der Bankenliquidität herangezogen werden soll (Ziff. 1.5.3.3)

2.3.2.1.2 Geltungsbereich (Art. 17 Abs. 1 und 2 E-NBG) Artikel 17 Absatz 1 legt zusätzlich zum Zweck fest, dass nur Banken der Mindestre- servepflicht unterstehen sollen. Als Bank gilt, wer aufgrund des Bankengesetzes von der Eidg. Bankenkommission eine Bewilligung als Bank erhalten hat. Dazu gehören auch die Kantonalbanken und die Privatbankiers, welche im Bankengesetz eine ge- wisse Sonderbehandlung erfahren, sowie die Zweigniederlassungen ausländischer Banken, selbst wenn diese aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 Bankengesetz und eines Staatsvertrags ihre Tätigkeit ohne Bewilligung der EBK aufnehmen konnten. Mit der expliziten Nennung der Banken wird die Mindestreserveregelung im NBG be- grenzt auf jene Institute, welche die Fähigkeit zur Geldschöpfung haben. Andere In- haber von Girokonten bei der Nationalbank sollen dem Regime vorläufig nicht un- terstehen. Aus heutiger Sicht reicht es aus, die Banken der Mindestreserveregelung zu unter- stellen. Künftige Entwicklungen im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs könnten jedoch eine Ausweitung des Kreises der mindestreservepflichtigen Institute notwendig machen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn im Zusammenhang mit der Herausgabe von elektronischem Geld neben den Banken auch andere Finanzin- stitute zu Emittenten von Zahlungsmitteln würden und dadurch die Nachfrage nach Notenbankgeld unter das für die Umsetzung der Geldpolitik notwendige Niveau zu- rückginge. Dadurch würde die geldpolitische Zielsetzung der Mindestreservevor- schriften, eine minimale, stetige Nachfrage nach Notenbankgeld zu schaffen, ge- fährdet und die Umsetzung der Geldpolitik erheblich beeinträchtigt. Für den Fall ei- ner solchen Entwicklung sieht Artikel 17 Absatz 2 E-NBG vor, dass die SNB mittels Verordnung zusätzlich zu den Banken auch Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstel- len kann.

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Die Delegation der Verordnungskompetenz zur Ausweitung des Kreises der min- destreservepflichtigen Institute an die SNB erscheint zweckmässig, weil die Min- destreservevorschriften einen geldpolitischen Zweck erfüllen und deren Ausgestal- tung deshalb in der Verantwortung der Nationalbank liegen sollte. Zudem wird im neuen NBG die Regelungskompetenz in Fragen technischen Charakters direkt an die Nationalbank delegiert, um dieser ein flexibles Handeln zu ermöglichen. Schliess- lich weist die vorgeschlagene Delegationsnorm von Artikel 17 Absatz 2 E-NBG den nötigen Bestimmtheitsgrad auf: Sowohl der Begriff «elektronisches Geld» als auch der Begriff «Zahlungsmittel» sind heute hinreichend präzise definiert.181 Mit dem Erfordernis, dass die Umsetzung der Geldpolitik durch die Verbreitung privat emit- tierter Zahlungsmittel «erheblich» gefährdet sein muss, ist eine hohe Schwelle zu überwinden, bevor die SNB die Mindestreservepflicht auf weitere Normadressaten ausdehnen kann. Im Übrigen setzte bereits die Handhabung des früheren Mindestre- servesystems (Art. 16a ff. NBG) bestimmte Rechtssetzungsbefugnisse der SNB vor- aus. Verglichen etwa mit der früheren Kompetenz, Fremdwährungsforderungen von der Berechnung der Mindestreserven auszunehmen (Art. 16d Abs. 1 NBG), er- scheint die Kompetenz der SNB, den Kreis der mindestreservepflichtigen Institute auf weitere Emittenten von Zahlungsmitteln auszuweiten (Art. 17 Abs. 2 E-NBG), nicht als neu.

2.3.2.2 Ausgestaltung (Art. 18 E-NBG) 2.3.2.2.1 Komponenten der Mindestreserven (Art. 18 Abs. 1 E-NBG) In Artikel 18 Absätze 1 und 2 werden die Grundzüge der Mindestreservepflicht fest- gelegt: Dazu gehören zunächst die Kompetenz der SNB, den Mindestreservesatz festzulegen, sowie die Umschreibung der Mindestreserven (Art. 18 Abs. 1 E-NBG). Aus der Formulierung «Die Nationalbank legt den Satz für die Mindestreserven fest» im ersten Satz von Artikel 18 Absatz 1 E-NBG geht zunächst hervor, dass die Mindestreservepflicht gleich wie bisher die Vorschriften zur Kassenliquidität als dauerhaftes Instrument konzipiert ist. Sie soll eine stabile Nachfrage nach Noten- bankgeld sicherstellen und Zinssatzschwankungen vermindern. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich nicht im Ermessen der SNB liegt, auf das Instrument zu verzichten. Allerdings hat die Nationalbank im Rahmen ihrer Kompetenz, den Mindestreserve- satz festzulegen, auch die Möglichkeit, den Satz auf Null zu setzen, wenn sich eine genügende Stabilität der Geldnachfrage aufgrund anderer Faktoren einstellen sollte. Die Mindestreserven müssen im Durchschnitt einer Zeitperiode gehalten werden. Dies entspricht der heutigen Regelung der Kassenliquidität in Artikel 19 BankV. Bei den Mindestreserven handelt es sich somit nicht um Guthaben der Banken, die bei der SNB blockiert sind; sie sind vielmehr unter dem Vorbehalt, dass sie im Durch- schnitt einer Zeitperiode den vorgeschriebenen Umfang erreichen, frei verfügbar. Die Einzelheiten der Durchschnittsberechnung wie auch die Länge der massgeben- den Zeitperiode soll die SNB in einer Verordnung festlegen können. Die heute unter den Kassenliquiditätsvorschriften praktizierte Regelung, welche bei den Kompo-

181 Vgl. dazu Europäische Zentralbank, Bericht über elektronisches Geld, Frankfurt 1988, S. 8; «Botschaft WZG» (Anm. 9), BBl 1999 7271 f.

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nenten der Liquidität auf Tageswerte abstellt und die Zeitperiode für die Durch- schnittsberechnung auf einen Monat (vom 20. eines Monats bis zum 19. des Folge- monats) festlegt, dürfte dabei als Vorbild dienen. Im zweiten Satz von Artikel 18 Absatz 1 E-NBG werden die einzelnen Komponen- ten der Mindestreserven definiert. Mindestreserven sind die liquiden Mittel der Banken. Aufgrund des Bezugs der Mindestreservepflicht zur Geldpolitik der Natio- nalbank sind die Mindestreserven in Schweizerfranken zu halten. Die von den Ban- ken gehaltenen Münzen, Banknoten und Giroguthaben bei der Nationalbank sollen als Mindestreserven anerkannt werden. Damit wird die Regelung, wie sie sich bei der Vorschrift über die Kassenliquidität grundsätzlich bewährt hat, weitergeführt. Mit dem Einbezug der Bargeldbestände wird vermieden, dass die Banken aufgrund der Mindestreservevorschrift zu Bargeldtransaktionen mit der SNB schreiten, wel- che sie sonst nicht getätigt hätten. Das Risiko von Störungen in der Bargeldversor- gung und damit von Behinderungen im Zahlungsverkehr wird damit kleiner. Eine weitere wichtige Komponente der Mindestreserve bilden die Giroguthaben der Ban- ken bei der SNB. Sie sind unerlässlich zur Abwicklung des Interbank-Zahlungs- verkehrs (Ziff. 2.1.5.3.3). Nicht einbezogen werden sollen dagegen die Guthaben der Banken bei der Post. Der Ausschluss der Postkontoguthaben von den anrechenbaren Mindestreserven drängt sich auf, weil die gesetzliche Mindestliquidität zum erklärten Ziel hat, eine stetige Nachfrage nach Notenbankgeld sicherzustellen und die Postkontoguthaben weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Teil der Notenbankgeldmenge sind. Die insbeson- dere von der Post geäusserten Befürchtungen, dass der Ausschluss von Postkonto- guthaben zu einer Verteuerung des Zahlungsverkehrs für die Banken führen dürfte, sind zu relativieren: Zwar sind die Banken faktisch genötigt, für Zahlungszwecke einen gewissen Bestand an Postkontoguthaben zu halten. Werden diese nun von den Mindestreserven ausgeschlossen, müssten die Banken grundsätzlich weitere, an die Mindestreservepflicht anrechenbare Aktiven halten. Weil aber das Gesetz neu (Art. 18, Abs. 2, letzter Satz, Ziff. 2.3.2.2.2) gewisse Erleichterungen bei der Min- destreservepflicht zulässt, wird sich das Verhältnis von effektiv gehaltener zu ge- setzlich vorgeschriebener Liquidität der Banken insgesamt durch die Systemände- rung nicht verändern. Die Banken sind also nicht gezwungen, zusätzlich zu den für den Massenzahlungsverkehr benötigten, aber nicht mehr der Mindestreservepflicht anrechenbaren Postkontoguthaben weitere Mindestreserven zu halten, um den glei- chen Liquiditätsgrad beizubehalten. Eine Verteuerung des Zahlungsverkehrs für die Banken ist demnach nicht zu befürchten. Hingegen ist es denkbar, dass die Banken heute Postkontoguthaben als Mindestreserve halten, welche sie nicht direkt für den Massenzahlungsverkehr benötigen. Solche Postkontoguthaben würden wohl künftig in Giroguthaben bei der SNB verschoben, was zu einem gewissen Rückgang der Nachfrage nach Postkontoguthaben führen könnte. Solange es jedoch für Massen- zahlungen in der Schweiz keine echte Alternative zum Zahlungssystem der Post- finance gibt, dürfte sich dieser Rückgang der Nachfrage nach Postkontoguthaben in Grenzen halten. Im Gegensatz zum Mindestreservesystem des ESZB sieht Artikel 18 E-NBG keine Verzinsung der Mindestreserven vor. Dies kann damit begründet werden, dass im vorgeschlagenen System auch die von den Banken gehaltenen Münzen und Bank- noten als Mindestreserven angerechnet werden können. Eine Verzinsung von Bar- geldbeständen der Banken durch die SNB würde gegenüber der übrigen Wirtschaft

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eine Ungleichbehandlung darstellen. Wie die übrige Wirtschaft dürften die Banken ihre Bargeldbestände für Transaktionszwecke halten und nicht bloss, um die Min- destreservevorschrift zu erfüllen. Hingegen ist es je nach Ausgestaltung der Vor- schrift und des Interbank-Zahlungssystems denkbar, dass die Banken höhere Giro- guthaben halten müssen, als dies für das Funktionieren des Zahlungssystems not- wendig wäre. Sollte dies zu einem Konkurrenznachteil gegenüber ausländischen Bankensystemen führen, könnte die SNB erwägen, die Giroguthaben zu verzinsen; Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a E-NBG eröffnet der SNB diese Möglichkeit explizit (Ziff. 2.2.2.2). Die Vor- und Nachteile einer Verzinsung müssten jedoch sorgfältig abgewogen werden.

2.3.2.2.2 Mindestreservepflichtige Verbindlichkeiten und Höchstsatz (Art. 18 Abs. 2 E-NBG) Während Artikel 18 Absatz 1 E-NBG mit den einzelnen Komponenten der Mindest- reserven den Zähler für die Berechnung der Mindestreservepflicht definiert, um- schreibt Artikel 18 Absatz 2 mit den mindestreservepflichtigen Verbindlichkeiten der Banken den Nenner für diese Gleichung. Zudem wird der gesetzliche Höchstsatz für die Mindestreservepflicht festgelegt. Der von der Nationalbank festgelegte Mindestreservesatz darf 4 Prozent nicht über- schreiten (Art. 18 Abs. 2, 1. Satz). Dies entspricht der heutigen Obergrenze für die Kassenliquiditätsvorschrift (Art. 19 Abs. 2 BankV). Grundsätzlich soll der Mindest- reservesatz relativ tief sein, da gleichzeitig die gewählte Berechnungsbasis für die Mindestreserven relativ breit sein muss, um die gewünschte Kontinuität in der Li- quiditätsnachfrage sicherzustellen. Zudem vermindert ein tiefer Mindestreservesatz die Gefahr, dass die Banken zu Umgehungsgeschäften Zuflucht nehmen. Gegenwär- tig liegt der Mindestreservesatz bei 2,5 Prozent. Bezugsgrösse für die Berechnung der Mindestreservepflicht sind die kurzfristigen, auf Schweizerfranken lautenden Verbindlichkeiten der Banken. Damit wird auf jene Grösse abgestellt, die natürlicherweise den Liquiditätsbedarf einer Bank bestimmt. Sie bildet auch heute schon die Berechnungsbasis für die Liquiditätsvorschriften der Banken (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BankG). Im Unterschied zum EU-Recht182, welches Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Schuldwährung in die Berechnung der Mindestreserven einbezieht, sollen in der Schweiz nur auf Schweizerfranken lautende Verbindlichkeiten der Mindestreserve- pflicht unterliegen (Art. 18 Abs. 2, 1. Satz, E-NBG). Bereits heute bilden aus- schliesslich auf Schweizerfranken lautende Verbindlichkeiten die Berechnungsbasis für die Kassenliquidität der Banken (Art. 19 Abs. 1 BankV). Ein Einbezug von Fremdwährungsverbindlichkeiten ist aus geldpolitischer Sicht für das Sicherstellen des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme im Fall der Schweizer Ban- ken nicht angezeigt, da diese die grosse Mehrheit ihrer Transaktionen in Schweizer- franken abwickeln. Weil das Mindestreserveerfordernis mit den Fluktuationen der Wechselkurse schwanken würde, könnte der Hauptzweck des Instruments, die Ver-

182 Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank, ABl L 318 vom 27. November 1998, S. 1.

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stetigung der Geldnachfrage, bei einem Einbezug sogar gefährdet werden. Mit dem Begriff «auf Schweizerfranken lautende Verbindlichkeiten» wird gleichzeitig klar gestellt, dass nur monetäre – d.h. keine auf Effekten, Edelmetalle oder Waren lau- tende – Verbindlichkeiten der Banken mindestreservepflichtig sind. Mindestreservepflichtig sind «kurzfristige Verbindlichkeiten». Dazu gehören Ver- bindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von drei Monaten (Art. 18 Abs. 2, 2. Satz E-NBG). Damit wird auch hier die geltende Regelung für die Kas- senliquidität übernommen (Art. 19 Abs. 1 BankV). Weil mit den Mindestreserve- vorschriften das Liquiditätsverhalten der Banken beeinflusst werden soll, muss sich die Höchstlaufzeit an den tatsächlich erwarteten Zahlungsströmen und damit an der Restlaufzeit und nicht an der Ursprungslaufzeit von Verbindlichkeiten orientieren. Auch ist ein Abstellen auf die Restlaufzeit besser geeignet, um Arbitrage der Banken zum Verschieben von Fristigkeiten und damit zur Umgehung der Mindestreserve- vorschriften zu vermeiden. Ebenfalls zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten zählen Verbindlichkeiten gegen- über Kunden in Spar- oder Anlageform (ohne gebundene Vorsorgegelder, Art. 18 Abs. 2, 2. Satz, E-NBG). Verpflichtungen der Banken in Spar- oder Anlageform müssen im NBG explizit als Bestandteil der Berechnungsbasis erwähnt werden, weil diese Depositen häufig mit einer beschränkten Rückzugsmöglichkeit (Kündigungs- klausel) versehen sind. Ohne separate Erwähnung wäre unklar, ob diese Verpflich- tungen der Banken vom Begriff «Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Rest- laufzeit von höchstens drei Monaten» erfasst werden. Ein Vorbehalt auf Gesetzesstufe soll der SNB erlauben, unter bestimmten Voraus- setzungen mittels Verordnung einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten ganz oder teilweise von der Mindestreservepflicht zu befreien (Art. 18 Abs. 2, 3. Satz, E-NBG). Dadurch erhält die Nationalbank die Möglichkeit, die Mindestreserveer- fordernisse flexibel an die Entwicklung der Märkte und Finanzprodukte anzupassen und so eine ausgewogene Geldnachfrage durch die Banken aufrechtzuerhalten. Mit der Einschränkung «soweit es der Gesetzeszweck zulässt» wird sichergestellt, dass sich der Ausnahmevorbehalt auf den geldpolitischen Zweck der Mindestreserven beziehen muss. Aus heutiger Sicht drängen sich zwei Ausnahmeregelungen auf: Zunächst sollen die Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und -konten nur zu 20 Prozent in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Dies entspricht der geltenden Regelung bei den Liquiditätsvorschriften (Art. 19 Abs. 1 BankV) und basiert auf der Überlegung, dass der Bodensatz bei diesen Verbindlichkeiten relativ hoch bzw. der Liquiditätsbedarf für die Bank relativ tief ist. Um die Flexibilität im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen zu bewahren, ist indessen davon abzusehen, den genauen Prozentsatz des Einbezugs von Spareinlagen im Gesetz selber festzu- schreiben. Die zweite Ausnahme betrifft die Interbankverbindlichkeiten. Sie unterstehen heute dem Kassenliquiditätserfordernis. Aus geldpolitischer Sicht ist diese Regelung je- doch fragwürdig, weil Interbankgeschäfte nicht zu einer Geldschöpfung, sondern le- diglich zu einer Verschiebung der Bankenliquidität führen. Folgerichtig nimmt das Mindestreservesystem der EZB Verbindlichkeiten gegenüber Banken, welche die- sem System ebenfalls unterstehen, von der Berechnung der Mindestreserve aus. Neu sollen auf Verordnungsstufe deshalb auch in der Schweiz die Verbindlichkeiten von Banken gegenüber anderen der Mindestreservepflicht unterstehenden Banken aus

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der Berechnungsbasis ausgeklammert werden. Damit wird eine Doppelbelastung dieser Bankpassiven mit Mindestreserven vermieden. Diese Erleichterung gegenüber den geltenden Liquiditätsvorschriften kompensiert in etwa die Verschärfung der Mindestreserveanforderungen, die durch die ebenfalls neu vorgesehene Ausklamme- rung der Postkontoguthaben entsteht: Berechnungen der SNB zeigen, dass der Li- quiditätsgrad der Banken (effektiv gehaltene Liquidität im Verhältnis zur gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität) aus heutiger Sicht durch die zwei Neuerungen bei den Mindestreservevorschriften nicht verändert und die Ausklammerung der Postkonto- guthaben im Zähler der Mindestreservegleichung durch die Ausklammerung der In- terbankverbindlichkeiten im Nenner in etwa kompensiert wird.

2.3.2.2.3 Bankengruppen mit konsolidierter Liquiditätshaltung und Bankkonzerne (Art. 18 Abs. 3 E-NBG) Artikel 18 Absatz 3 E-NBG gibt der SNB die Möglichkeit, für einzelne Banken- gruppen Sonderregelungen zu treffen. Dabei handelt es sich nicht wie in Artikel 4 Absatz 3 BankG um eine generelle Kompetenz, Erleichterungen oder Verschärfun- gen anzuordnen. Als geldpolitisches Instrument ist die Mindestreserveregelung rechtsgleich anzuwenden; zufolge der flexiblen Ausgestaltung ist eine Härtefallre- gelung nicht erforderlich. Hingegen soll die Möglichkeit bestehen, auf besondere Organisationsformen der Banken einzugehen, wenn diese die Liquiditätshaltung be- treffen. Dabei ist einerseits an die konsolidierte Haltung von Mindestreserven im Bankkonzern zu denken, anderseits an andere rechtliche Formen der Kooperation, die zu kollektiver Liquiditätshaltung führen, wie z.B. bei den Raiffeisenbanken. Hier soll die SNB die Möglichkeit haben, auf den Einzelfall zugeschnittene Lösungen zu treffen.

2.3.2.2.4 Nachweispflicht (Art. 18 Abs. 4 E-NBG) Artikel 18 Absatz 4 E-NBG bildet die Grundlage für die Pflicht der Banken, der SNB regelmässig die Einhaltung der Mindestreservepflicht nachzuweisen. Im Rah- men der heutigen Kassenliquiditätsvorschrift erfolgen die Meldungen monatlich (Art. 20 BankV). Damit stimmt das Meldeintervall mit der Liquiditätsperiode über- ein. Dies dürfte auch in Zukunft der Fall sein, damit der SNB eine laufende Über- wachung ermöglicht wird.

2.3.2.2.5 Erlass von Ausführungsvorschriften (Art. 18 Abs. 5 E-NBG) Artikel 18 Absatz 5 E-NBG begründet die Kompetenz der SNB, die Einzelheiten der Mindestreservepflicht in einer Verordnung zu regeln. Das Mindestreservesystem kann nicht bis ins Detail auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Selbst wenn beabsich- tigt wird, mit dem System den Banken dauerhafte und stabile Rahmenbedingungen zu setzen, muss die Möglichkeit bestehen, auf Änderungen der Marktverhältnisse zu reagieren. Durch die Delegation der Verordnungskompetenz an die SNB ist sicher-

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gestellt, dass eine rasche Reaktion möglich ist. Die Übertragung von Rechtsset- zungsbefugnissen an die SNB kennzeichnete bereits das frühere Mindestreservesys- tem (Art. 16b, 16c NBG) und ist keineswegs neu. Sie steht im Einklang mit der funktionellen Unabhängigkeit der SNB (Ziff. 2.1.6, 2.3.1.2.4). Mit der Verord- nungsform ist auch grösstmögliche Transparenz verbunden; die Verordnung der SNB wird in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen ver- öffentlicht. Weiterhin wird ein Zusammenhang zwischen der Mindestreserveregelung im NBG und den Vorschriften über die Gesamtliquidität gemäss Bankengesetz bestehen. Ar- tikel 18 Absatz 5 E-NBG sieht deshalb vor, dass die SNB die Eidgenössische Ban- kenkommission anhört, bevor sie die Verordnung erlässt und damit auch den Min- destreservesatz festlegt. Die Konsultation ermöglicht es, die beiden Systeme nöti- genfalls aufeinander abzustimmen. Bei dieser Konsultation handelt es sich indessen nicht um eine Vernehmlassung im Sinne von Artikel 147 BV. Die Einholung einer Stellungnahme der Banken ist somit nicht explizit vorgesehen. Bei wesentlichen Änderungen dürfte sich jedoch eine Konsultation der Banken, wie sie bei Erlassen der EBK üblich ist, aufdrängen. Nicht zuletzt lassen sich auf diese Weise Probleme bei der Umsetzung der Vorschriften rechtzeitig erkennen.

2.3.3 3. Abschnitt: Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen 2.3.3.1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 19 E-NBG) Die Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen durch die SNB hat zum Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu schützen (Art. 19 Abs. 1 E-NBG). Mit dieser Zielsetzung wird deutlich gemacht, dass die Systemüberwachung durch die SNB ausschliesslich systemstabilitätspolitische (und damit letztlich geldpoliti- sche) Schutzziele verfolgt. Keine Ziele der Überwachung durch die SNB sind indi- vidueller Gläubigerschutz, Konsumentenschutz oder der Schutz der Zahlungssyste- me vor kriminellem Missbrauch. Dies zu verdeutlichen, scheint nicht zuletzt im Hinblick auf die Kompetenzaufteilung mit der EBK (Ziff. 1.5.6.6.3.4) sowie auf einzelne EU-Richtlinien, welche die Schutzziele breit fassen, sinnvoll. Gegenstand der Systemüberwachung sind «Systeme zur Abrechnung und Abwick- lung von Zahlungen und von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Ef- fekten». Damit sind einerseits Zahlungssysteme gemeint; andererseits Wertpapier- Clearing- und Settlement-Systeme (Ziff. 1.5.6.6.1). Der Begriff «Finanzinstrument» wurde gewählt, um Systeme zur Abwicklung von Produkten zu erfassen, die entwe- der nicht vereinheitlicht oder nicht zum massenweisen Handel geeignet sind und damit nicht als Effekten im Sinn von Artikel 2 Buchstabe a BEHG gelten. Dabei ist insbesondere an OTC-Produkte zu denken, die ausserbörslich gehandelt werden und die entweder nicht standardisiert sind oder denen die zum Börsenhandel notwendige Fungibilität fehlt. Der Begriff «Finanzinstrument» schliesst Effekten mit ein, also «vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, nicht ver- urkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate» (Art. 2 Bst. a BEHG). Mit dieser Definition ist auch klargestellt, dass Systeme ausserhalb des Finanzbereichs, z.B. eine Clearingstelle für Rohwaren, nicht erfasst werden.

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Grundsätzlich bezieht sich die Systemüberwachung auf Schweizer Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme. Angesichts des Trends zur grenzüberschreitenden Konsolidierung im Wertpapierclearing und -settlement ist es aber möglich, dass schweizerische Teilnehmer in Zukunft von Systemrisiken tangiert werden, die aus dem Ausland stammen. Unter gewissen Voraussetzungen soll die SNB deshalb auch Systembetreiber mit Sitz im Ausland überwachen können: Artikel 19 Absatz 2 hält fest, dass Systembetreiber mit Sitz im Ausland der Systemüberwachung durch die SNB unterstehen, wenn wesentliche Betriebsteile (wie beispielsweise IT- Einrichtungen) oder massgebliche Teilnehmer sich in der Schweiz befinden. Auch hier ergeben sich die Grenzen aus der systemstabilitätspolitischen Zweck der Über- wachungskompetenzen der SNB (Art. 19 Abs. 1 E-NBG). Der Einbezug ausländi- scher Betreiber in die Überwachung kommt also nur in Frage, wenn dies für den Schutz der Stabilität des schweizerischen Finanzsystems notwendig ist.

2.3.3.2 Ausgestaltung (Art. 20 E-NBG) 2.3.3.2.1 Übersicht Die Ausgestaltung der Systemüberwachung umfasst drei Stufen (Ziff. 1.5.6.6.3.2). Alle Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme unterstehen der statistischen Aus- kunftspflicht der SNB, Zahlungssysteme mit hohem Betragsvolumen und Effekten- abwicklungssysteme müssen zusätzlich einer erweiterten Offenlegungspflicht genü- gen. Systeme, welche für die Stabilität des Finanzsystems relevant sind, haben schliesslich Mindestanforderungen zu erfüllen. Die erste Stufe, die statistische Aus- kunftspflicht ist in Artikel 15 E-NBG geregelt (Ziff. 2.3.1.2). Die zweite und dritte Stufe (erweiterte Offenlegungspflicht und Mindestanforderungen) werden in Arti- kel 20 näher umschrieben.

2.3.3.2.2 Erweiterte Offenlegungspflicht (Art. 20 Abs. 1 E-NBG) Artikel 20 Absatz 1 normiert die erweiterten Auskunftspflichten für Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme. Adressaten dieser Verpflichtung sind alle Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme, von denen nicht zum vornherein klar ist, dass sie systemstabilitätspolitisch irrelevant sind. Über die statistische Auskunftspflicht (Art. 15 Abs. 2 E-NBG) hinaus müssen die Betreiber solcher Systeme auf Verlangen der Nationalbank weitere Auskünfte erteilen, Unterlagen zur Verfügung stellen und auch Einsicht in die Einrichtungen vor Ort zulassen. Die erweiterte Offenlegungs- pflicht soll der SNB das Urteil erlauben, ob von einem potentiell risikoreichen Sys- tem in der Tat ein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems ausgeht. Bei Zahlungssystemen stellt das Volumen der abgewickelten Zahlungen ein einfa- ches und zuverlässiges Kriterium zur Ausscheidung der offensichtlich irrelevanten Systeme, welche nicht der erweiterten Auskunftspflicht unterstehen sollen, dar. Ar- tikel 20 Absatz 1 E-NBG erfasst daher nur Zahlungssysteme «mit hohem Betrags- volumen». Der Begriff «Betragsvolumen» ist in der Zahlungsverkehrsterminologie eingeführt; so wird er seit Jahren verwendet, um die Entwicklung der Zahlungsströ- me im Swiss Interbank Clearing (SIC) zu beschreiben.

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Die Betonung des Betragsvolumens bedeutet, dass primär die Beträge und nicht et- wa die Anzahl Transaktionen, die in einem System verarbeitet werden, für die Risi- ken ausschlaggebend sind. Die kritische Betragshöhe dürfte aus heutiger Sicht bei einem Jahresumsatz von rund 25 Milliarden Franken liegen. Dieser Umsatz bezieht sich auf die Summe der beim System eingereichten Zahlungen (brutto) und nicht auf etwaige Nettopositionen. Da Zahlungssysteme funktional sehr unterschiedlich aus- gestaltet sind, ist der Betrag von 25 Milliarden Franken als Richtgrösse und nicht als feste Grenze zu verstehen. Es kann in Ausnahmefällen sinnvoll sein, beispielsweise ein Debitsystem bereits bei einem etwas tieferen Betragsvolumen der erweiterten Offenlegungspflicht zu unterstellen. Dasselbe gilt auch für Systeme, die Tage mit ausserordentlich hoher Spitzenbelastung aufweisen. Die genauen Grenzwerte und Berechnungsmodalitäten werden in einer Verordnung zu präzisieren sein. Die Präzi- sierung auf Verordnungsstufe gibt der SNB die notwendige Flexibilität, die Grenz- werte periodisch zu überprüfen und anpassen zu können. Es ist davon auszugehen, dass das kritische Betragsvolumen im Laufe der Zeit als Folge des Wachstums die- ser Systeme zunehmen dürfte. Bei einer kritischen Betragsgrenze von 25 Milliarden Franken würden heute ledig- lich vier seit längerem eingeführte Zahlungssysteme183 von der erweiterten Offenle- gungspflicht erfasst; in der zweiten Hälfte 2002 dürfte ein fünftes184 dazukommen. Sämtliche Kredit- und Debitkartensysteme und die Warenhauskarten würden dem- gegenüber die kritische Betragsgrösse unterschreiten. Anders als bei den Zahlungssystemen ist bei den Effektenabwicklungssystemen da- von auszugehen, dass sie immer systemstabilitätspolitisch relevant sein können; zu- dem lassen sich die spezifischen Informationsbedürfnisse der SNB über solche Ge- bilde allein aufgrund der statistischen Auskunftspflicht (Art. 15 Abs. 2 E-NBG) nicht befriedigen. Sämtliche Effektenabwicklungssysteme sollen deshalb der erwei- terten Offenlegungspflicht unterstehen.

2.3.3.2.3 Mindestanforderungen (Art. 20 Abs. 2 E-NBG) Artikel 20 Absatz 2 ermächtigt die SNB, Mindestanforderungen an den Betrieb von Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystemen zu stellen, welche für die Stabilität des Finanzsystems relevant sind. Die Frage, von welchen Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen «Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen», kann nicht aufgrund eines einfachen Rezeptes beantwortet werden. Vielmehr muss auf eine Reihe von Indikatoren zu- rückgegriffen werden. Beispielhaft seien vier Kriterien erwähnt, die zur Beurteilung der Risiken für die Stabilität des Finanzsystems verwendet werden können:

183 Die drei Zahlungssysteme der SIC Telekurs AG (SIC Swiss Interbank Clearing, DTA Daten-Träger-Austausch für Zahlungen über Bankkonten und LSV Lastschriftenverfahren) sowie das Zahlungssystem der Post (EZAG – Elektronischer Zahlungsauftrag). 184 CLS – Continuous Linked Settlement; eliminiert Abwicklungsrisiken im Handel mit Fremdwährungen.

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– Ein erstes Kriterium ist die Art von Transaktionen, die über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem durchgeführt werden. Verarbeitet ein Sy- stem Verpflichtungen zwischen Banken aus Geldmarkt-, Wertpapier- oder Devisengeschäften, liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit ein potentielles Sy- stemrisiko vor. Derartige Geschäfte sind in der Regel zeitkritisch und be- tragsmässig hoch, so dass sich Abwicklungsprobleme leicht von einem Teil- nehmer auf einen anderen übertragen können. – Ein weiteres Kriterium ist das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten auf andere Systeme. Kann beim Ausfall eines Zahlungs- oder Effektenab- wicklungssystems problemlos auf ein anderes ausgewichen werden, ist die Gefahr eines Systemrisikos eher klein. Umgekehrt erscheint das Systemri- siko relativ hoch, wenn wichtige Zahlungen nur über ein einziges System abgewickelt werden können. – Als drittes Kriterium können die betragsmässigen Spitzen eines Systems herangezogen werden. So können z.B. über Massenzahlungssysteme an be- stimmten Tagen (kumuliert) substanzielle Beträge abgewickelt werden, etwa wenn die Lohnzahlungen an demselben Tag stattfinden. Fällt ein solches Sy- stem an einem Spitzentag aus, kann die Stabilität des Finanzsystems durch- aus in Frage gestellt sein. – Viertens kann bei Zahlungssystemen, die mit Bargeldsubstituten wie E-Geld arbeiten, auf die Verbreitung des entsprechenden Zahlungsmittels beim Pu- blikum geachtet werden. Kommt dem Zahlungsmittel in der Volkswirtschaft eine tragende Rolle zu, kann es bei einem operationellen Ausfall zu Ketten- reaktionen im Publikum kommen. Derartige Reaktionen sind dem Vertrauen in das entsprechende Zahlungsmittel abträglich und können, etwa wenn sie zu unerwarteten Verschiebungen in der Geldnachfrage führen, die Geldpoli- tik der SNB vor Probleme stellen. Hat die SNB sich gestützt auf die Offenlegungspflicht in Artikel 20 Absatz 1 einen Einblick in Aufbau und Funktionsweise eines Zahlungs- bzw. Effektenabwicklungs- systems verschafft, wird sie mit hinreichender Gewissheit beurteilen können, ob die- ses für die Stabilität des Finanzsystems bedeutsam ist, d.h. ob eines der typischen Systemrisiko-Kriterien gegeben ist. Dies braucht nicht zwangsläufig der Fall zu sein. An Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme mit Risikopotential für die Stabilität des Finanzsystems kann die SNB bestimmte Mindestanforderungen stellen. Dabei ist zu beachten, dass sich zwischen Risiken und Kosten eines Zahlungssystems Ziel- konflikte ergeben können: Je weniger Risiken ein System in sich birgt, desto teurer kommt es tendenziell die Systembetreiber sowie dessen Benutzerinnen und Benutzer zu stehen. Die Mindestanforderungen, die an Zahlungssysteme gestellt werden kön- nen, können somit in die Wirtschaftsfreiheit der Betreiber eingreifen. Das Legali- tätsprinzip erfordert daher, dass sie im Gesetz dem Grundsatz nach umschrieben werden. Beispielhaft zählt Artikel 20 Absatz 2, 2. Satz, E-NBG sechs mögliche In- terventionsfelder der SNB auf: die Organisationsgrundlagen (Statuten, Reglemente, usw.), die Geschäftsbedingungen, die operationelle Sicherheit, die Zulassung von Teilnehmern zum System, die Folgen von Erfüllungsschwierigkeiten von System- teilnehmern und das verwendete Zahlungsmittel (Ziff. 1.5.6.4). Inhaltlich decken sich diese Stossrichtungen mit den Mindeststandards, die in den von der BIZ her-

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ausgegebenen «Core Principles for Systemically Important Payment Systems» und den «Recommendations for Securities Settlement Systems» enthalten sind.185 Bei der Festlegung der Mindestanforderungen ist die Nationalbank wie immer in ih- rem hoheitlichen Handeln an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden. Die SNB muss darlegen können, dass die Mindestanforderungen nach Art und Umfang für den in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Zweck, die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, notwendig sind. Die Einzelheiten der Ausgestaltung lassen sich wegen der rasanten technologischen Entwicklung auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs nicht im Gesetz selber festlegen, sondern sollen in einer Verordnung der Nationalbank ge- regelt werden.

2.3.3.2.4 Erlass von Ausführungsvorschriften (Art. 20 Abs. 3 E-NBG) Artikel 20 Absatz 3 schafft die Rechtsgrundlage für den Erlass von Ausführungsver- ordnungen durch die SNB. Die Übertragung von Rechtssetzungskompetenzen an die SNB ist verfassungsrechtlich zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV), sachlich geboten (Art. 99 Abs. 2 BV) und steht im Einklang mit der funktionellen Unabhängigkeit der SNB (Ziff. 2.1.6, 2.3.1.2.4). Die Verordnungen der SNB werden die kritische Be- tragshöhe für die erweiterte Offenlegungspflicht nach Artikel 20 Absatz 1 E-NBG festlegen, die Mindestanforderungen nach Artikel 20 Absatz 2 näher ausführen und weitere Einzelheiten regeln. Vor dem Erlass der Verordnungen ist den interessierten Kreisen im Rahmen einer Konsultation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf die Durchführung einer offiziellen Vernehmlassung bei Kantonen und Parteien im Sinne von Artikel 147 BV wird angesichts des technischen Charakters der Mate- rie verzichtet. Entscheide im Einzelfall (z.B. Mindestanforderungen an den Betrei- ber eines bestimmten Zahlungssystems) erlässt die Nationalbank in Form einer Verfügung (Art. 52 E-NBG).

2.3.3.3 Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Überwachungsbehörden (Art. 21 E-NBG) Artikel 21 E-NBG regelt die Zusammenarbeit einerseits mit der EBK, andererseits mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden. Zudem schafft er die notwendige gesetzliche Grundlage für den Austausch von Informationen und Un- terlagen, die Voraussetzung jeder Zusammenarbeit ist. Artikel 21 Absatz 1 stellt die Zusammenarbeit von EBK und SNB auf eine formell- gesetzliche Grundlage. Die Nationalbank ist verpflichtet, bei der Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit der EBK zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit wird sich vor allem ergeben, wenn der Systembetreiber durch die EBK beaufsichtigt wird. Sie kann jedoch bereits vor der formellen Unter- stellung durch die EBK notwendig sein, weshalb die Beaufsichtigung durch die EBK keine Voraussetzung der Zusammenarbeit ist.

185 Bank for International Settlements (Anm. 131).

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Ein wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit stellt die Verpflichtung der SNB dar, sich mit der EBK abzustimmen und diese anzuhören, bevor sie eine Empfehlung ab- gibt oder eine Verfügung erlässt. Diese Bestimmung konkretisiert die Pflichten, die sich implizit aus dem gewählten Zusammenarbeitsmodell ergeben. Zugleich sollen damit Befürchtungen entkräftet werden, dass es zu Doppelspurigkeiten und Über- schneidungen kommen könnte. Weil die SNB bei der Systemüberwachung voraus- sichtlich weniger mit formellen Verfügungen arbeiten wird, erstreckt sich die Pflicht zur Anhörung der EBK auch auf Empfehlungen. Damit sind förmliche Richtlinien oder Handlungsanweisungen an Systembetreiber gemeint, die jedoch die formellen Voraussetzungen einer Verfügung nicht erfüllen. Zu unterstreichen ist, dass es sich um ein Anhörungs-, nicht ein Vetorecht handelt. Die Pflicht zur vorgängigen Anhö- rung ändert nichts an der alleinigen Verantwortlichkeit von SNB und EBK in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Eine wirkungsvolle Zusammenarbeit bei der Überwachung von Zahlungs- und Ef- fektenabwicklungssystemen setzt auch einen umfassenden Informationsaustausch zwischen der zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörde und der SNB voraus. Dieser Informationsaustausch wird mit Artikel 50 E-NBG gewährleistet, welcher der SNB die Befugnis erteilt, der EBK nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterla- gen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die spiegelbildliche Verpflichtung der EBK zur Zusammenarbeit mit der SNB soll mit einer Ergänzung von Artikel 23bis ins BankG und mit einem neuen Artikel 34bis ins Börsengesetz aufgenommen werden (Ziff. 2.8.2.1.4 und 2.8.2.2). Artikel 21 Absatz 2 ermächtigt die Nationalbank, zum Zweck der Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbe- hörden zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit ist angesichts der zu- nehmenden grenzüberschreitenden Verflechtungen insbesondere im Wertpapier- Clearing und -Settlement unverzichtbar. Sie ist nur zulässig zur Sicherung der Sta- bilität des Finanzsystems (Art. 19 Abs. 1 E-NBG) und ist deshalb beschränkt auf die Überwachung von stabilitätspolitisch relevanten Zahlungs- oder Effektenabwick- lungssystemen (Art. 20 Abs. 2 E-NBG). Eine Zusammenarbeit soll sowohl mit den für die Systemüberwachung zuständigen Behörden möglich sein als auch mit den Behörden, welche mit der Institutsaufsicht betraut sind, weil zur Durchsetzung von Mindestanforderungen eine Einflussnahme auf ausländische Systemteilnehmer ge- boten sein kann. In Artikel 21 Absatz 3 werden schliesslich die Voraussetzungen festgehalten, unter denen die Nationalbank ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln kann. Die Möglich- keit, solche Informationen und Dokumente auszutauschen, gehört zu einer vertieften Zusammenarbeit. Im Verkehr mit ausländischen Behörden ist allerdings eine dop- pelte Schranke zu beachten. Diese ergibt sich einerseits aus der stabilitätspolitischen Finalität von Artikel 19 Absatz 1 E-NBG. Artikel 22 Absatz 3 E-NBG stellt somit keine taugliche Grundlage dar, um Informationen beispielsweise für Zwecke der Strafverfolgung zu liefern. Andererseits dürfen nur Informationen übermittelt wer- den, welche den Systembetreiber betreffen. Nicht zulässig ist daher, gestützt auf die- se Bestimmung Informationen über Systemteilnehmer oder deren Kunden mit aus- ländischen Behörden auszutauschen. Unter Berücksichtigung dieser engen Leitlinien stellt sich die Frage einer Weiterleitung dieser Informationen an ausländische Straf-

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verfolgungs- oder Fiskalbehörden gar nicht, weshalb auf die Aufnahme der Kautelen nach Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 von Artikel 23sexies Bankengesetz, Artikel 38 Börsengesetz und Artikel. 63 Anlagefondsgesetz verzichtet werden kann. Viel- mehr genügt es, die Übermittlung von Informationen an die Bedingungen der Spe- zialität (Art. 21 Abs. 3 Bst. a E-NBG) und der Bindung an das Amts- oder Berufs- geheimnis (Art. 21 Abs. 3 Bst. b E-NBG) zu knüpfen.

2.3.4 4. Abschnitt: Kontrolle und Sanktionen 2.3.4.1 Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht (Art. 22 E-NBG) 2.3.4.1.1 Überprüfung durch gesetzliche Revisionsstellen (Art. 22 Abs. 1 E-NBG) Sowohl die Statistiktätigkeit der SNB als auch die Mindestreserveregelung beruhen auf Auskunfts- bzw. Nachweispflichten, die von den Banken und – bezüglich der Statistiken – von weiteren Kreisen zu erfüllen sind. Die Aussagekraft der Statistiken ist abhängig von der Zuverlässigkeit der gelieferten Daten. Bei den Mindestreserven kommt hinzu, dass unrichtige Angaben zu falschen Mindestreserveerfordernissen führen, womit eine finanzielle Ungleichbehandlung von Normadressaten verbunden wäre. Die Korrektheit der Auskünfte und Nachweise muss somit überprüft werden können. Im Bereich der Statistik verwendet die SNB heute statistische Prüfverfahren. Bei Verdacht auf unrichtige Angaben besteht im geltenden Recht (Bankengesetz, Anla- gefondsgesetz, Statistikgesetz) nur die Möglichkeit, den Auskunftspflichtigen zur Überprüfung aufzufordern oder dann ein Strafverfahren einzuleiten. Ausserhalb ei- nes Strafverfahrens fehlt die Möglichkeit, die Angaben durch die SNB oder durch Dritte überprüfen zu lassen. Im Falle der Banken, Börsen, Effektenhändler und Anlagefonds sollen die gemel- deten Daten zufolge des formalisierten Datenaustauschs der SNB mit der EBK als zuständiger Aufsichtsbehörde vermehrt auch für Aufsichtszwecke verwendet wer- den. Bei den Banken ist die Einhaltung der Mindestreservepflicht mit wirtschaftli- chen Folgen verbunden. Diese gesteigerte Bedeutung der Auskunfts- und Nach- weispflichten rechtfertigt es, ihre Einhaltung zum Gegenstand der Prüfung durch die gesetzlichen Revisionsstellen zu machen (Art. 22 Abs. 1 E-NBG). Das Ergebnis die- ser Prüfungen soll im Revisionsbericht festgehalten werden. Werden Missstände festgestellt, namentlich bei unrichtigen Angaben oder Verstössen gegen die Min- destreservepflicht, sind die SNB und die EBK sofort zu benachrichtigen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die entsprechenden Statistiken korrigiert und dass bei den Mindestreserven die in Artikel 23 E-NBG vorgesehenen Sanktionen ergriffen werden können. Der Einbezug der Einhaltung von Auskunfts- und Mindestreserve- pflichten in die Revision dürfte zudem eine verstärkte Präventivwirkung entfalten.

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2.3.4.1.2 Überprüfung durch SNB oder neutrale Revisoren/ Anzeige bei Widerhandlung (Art. 22 Abs. 2 und 3 E-NBG) Die SNB soll zudem die Möglichkeit haben, die Einhaltung der Auskunfts- und Mindestreservepflicht selbst oder durch eine von ihr bezeichnete Revisorin oder ei- nen Revisor zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 E-NBG). Diese Möglichkeit ist vor allem dort von Bedeutung, wo die oder der Auskunftspflichtige nicht einer der in Artikel 22 Absatz 1 E-NBG genannten Kategorien angehört und daher keine regelmässige Überprüfung durch die gesetzliche Revisionsstelle erfolgt; sie gilt jedoch generell gegenüber allen Auskunfts- und Mindestreservepflichtigen. Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so sind die Kosten der Überprüfung durch die aus- kunfts- bzw. mindestreservepflichtige Person zu tragen. Die Vorschrift hat den Vorteil, dass bei Verdacht auf Verstösse die nötigen Abklärungen ausserhalb eines Strafverfahrens vorgenommen werden können. Wird durch eine solche Abklärung festgestellt, dass die Auskunftspflicht oder die Pflicht, die Mindestreserven nachzu- weisen, verletzt wurde, oder wird eine durch die Nationalbank angeordnete oder durchgeführte Überprüfung verhindert, so soll die SNB dem Eidgenössischen Fi- nanzdepartement die Einleitung einer Strafuntersuchung beantragen (Art. 22 Abs. 3 E-NBG).

2.3.4.2 Verwaltungsrechtliche Sanktionen (Art. 23 E-NBG) 2.3.4.2.1 Verzinsung der Mindestreserveunterschreitung (Art. 23 Abs. 1 E-NBG) Artikel 22 E-NBG regelt die Überprüfung der Korrektheit von Auskünften und Nachweisen im Bereich der Statistik und der Mindestreservepflicht. Eine solche Prüfung kann ergeben, dass eine Bank die vorgeschriebenen Mindestreserven nicht hielt. Es ist auch denkbar, dass eine Bank zwar korrekte Angaben liefert, aus dem Nachweis jedoch hervorgeht, dass sie die Mindestreservepflicht nicht eingehalten hat. Für beide Fälle sieht Artikel 23 Absatz 1, 1. Satz, E-NBG eine verwaltungs- rechtliche Sanktion, welche die SNB erlassen kann, vor. Indem die SNB von dieser Bank für die Dauer, da der vorgeschriebene Mindestreservesatz unterschritten wur- de, einen Zins auf dem Fehlbetrag verlangen kann, soll die Bank zunächst wirt- schaftlich so gestellt werden, wie wenn sie sich den Betrag auf dem Interbanken- markt hätte beschaffen müssen. Als massgeblichen Zinssatz bezeichnet das Gesetz den «Geldmarktsatz für Interbankkredite für die gleiche Periode» (Art. 23 Abs. 1, 2. Satz, E-NBG). Die Ausführungsverordnung der SNB wird die Einzelheiten fest- legen müssen. Zusätzlich kann die SNB einen Zuschlag von bis zu fünf Prozentpunkten verlangen. Damit soll die Sanktion mit ausreichender präventiver Wirkung versehen werden. Weil sich die Liquiditätsnachfrage der Banken inskünftig relativ eng am Mindestre- serveerfordernis orientieren dürfte, ist mit der gelegentlichen Nichterfüllung des Re- serveerfordernisses durch einzelne Banken zu rechnen. Die Höhe des Zuschlags muss den Banken im Voraus bekannt sein und wird deshalb in der Verordnung fest- gelegt werden müssen. Ein relativ hoher Zuschlag hat den Vorteil, dass der Anreiz verstärkt wird, die knappe Überschussliquidität unter den Marktteilnehmern besser

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zu verteilen. Der Geldmarkt wird dadurch insgesamt effizienter, die Implementie- rung der Geldpolitik tendenziell erleichtert.

2.3.4.2.2 Massnahmen gegenüber Betreibern von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen (Art. 23 Abs. 2 E-NBG) Artikel 23 Absatz 2 E-NBG sieht verschiedene verwaltungsrechtliche Sanktionen für den Fall vor, dass der Betreiber eines Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems mit Risikopotential für die Stabilität des Finanzsystems die festgelegten Mindestan- forderungen nicht erfüllt. Für Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme, welche eine Bewilligung der EBK als Bank bzw. Effektenhändler erhalten haben (gemäss den neuen Art. 1bis E-BankG und Art. 10bis E-BEHG), stellt der Bewilligungsentzug die schärfste Sanktionsmass- nahme dar. Da jedoch nicht auszuschliessen ist, dass auch von Systemen ohne Be- willigungspflicht durch die EBK Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausge- hen (denkbar sind z.B. Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme, deren Betreiber ihren Sitz im Ausland haben), sind zusätzliche Verwaltungsmassnahmen vorzuse- hen, um die Normadressaten zu einem anforderungskonformen Verhalten zu veran- lassen. Zunächst soll die SNB die Angelegenheit den zuständigen Aufsichtsbehörden des In- und Auslandes zur Kenntnis bringen (Art. 23 Abs. 2, 1. Satz, E-NBG). Unter «zuständig» im Sinne des Gesetzes sind sowohl Behörden zu verstehen, die den Be- trieb des betreffenden Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems beaufsichtigen, als auch solche, denen die Aufsicht über Teilnehmer des Systems obliegt. Den Auf- sichtsbehörden wäre es dann überlassen, die nötigen Schritte zu unternehmen. Auf- grund der erhöhten Risiken, welche die SNB beim betreffenden System feststellte, könnten z.B. erhöhte Eigenmittelanforderungen an die Systemteilnehmer gestellt oder sogar die Beendigung der Teilnahme angeordnet werden. Sodann soll die SNB die Möglichkeit haben, dem Betreiber eines risikobehafteten Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems den Zugang zum SNB-Girokonto zu verweigern (Art. 23 Abs. 2, 2. Satz, Bst. a E-NBG). Diese Sanktion ist im Gesetz festzulegen, weil aufgrund von Artikel 10 des neuen Währungs- und Zahlungsmit- telgesetzes die Träger des Zahlungsverkehrs grundsätzlich Zugang zu einem Sicht- konto bei der SNB haben sollen.186 Mit der Verweigerung oder Schliessung des Kontos würde ihnen die SNB dieses Recht aberkennen, was nur aus den in Artikel 23 Absatz 2 E-NBG genannten Gründen möglich sein soll. Mit dem Ausschluss ei- nes unsicheren Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems vom Giroverkehr der SNB könnte erreicht werden, dass die vom betreffenden System ausgehenden Risi- ken sich weniger rasch auf andere Finanzmarktteilnehmer ausbreiten. Schliesslich soll die SNB in die Lage versetzt werden, die Öffentlichkeit vor der Be- nutzung eines Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems, das mit Systemrisiken behaftet ist, zu warnen. Nach Artikel 23 Absatz 2, 2. Satz, Buchstabe b E-NBG kann die Nationalbank bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung betref- fend Mindestanforderungen diese Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt

186 Vgl. «Botschaft WZG» (Anm. 9), BBl 1999 7280.

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veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat. Die verwaltungsrechtliche Sanktion des «an den Pranger Stellens» findet sich bereits im Börsengesetz (Art. 35 Abs. 5 BEHG) und im Geld- wäschereigesetz (Art. 20 GwG) verankert; sie ist mithin dem Wirtschaftsverwal- tungsrecht des Bundes nicht fremd.

2.3.4.3 Strafbestimmung (Art. 24 E-NBG) 2.3.4.3.1 Geltende Regelung Im Bereich des Bankengesetzes wird die Verletzung statistischer Auskunftspflichten heute als Übertretung mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken, bei fahrlässiger Begehungsweise mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft (Art. 49 BankG). Im Falle des Bundesstatistikgesetzes (Art. 22) wird für eine Verletzung der Auskunftspflicht Busse angedroht; in Verbindung mit Artikel 106 StGB ist hier der Höchstbetrag 5000 Franken. Es handelt sich in beiden Fällen um Übertretungstatbestände. Ver- stösse gegen die Auskunftspflichten oder die Behinderung von Kontrollen, welche gestützt auf das geltende NBG angeordnet werden, sind bisher mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bedroht. Bei fahrlässiger Be- gehungsweise beträgt die Höchstsumme 100 000 Franken (Art. 65b NBG).

2.3.4.3.2 Vereinheitlichter Strafrahmen (Art. 24 Abs. 1 und 2 E-NBG) Bei der Banken- und Finanzmarktstatistik, insbesondere bei Vollerhebungen, hat die Richtigkeit der einzelnen Daten eine hohe Bedeutung für die Entscheidungen der Notenbank, gegebenenfalls aber auch für die Aufsichtsbehörden. Insbesondere bei überwachten Unternehmungen darf eine besondere Sorgfalt bei der Erfüllung der statistischen Auskunftspflichten verlangt werden. Die Straftatbestände von Arti- kel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b E-NBG erfassen neben den Verstössen gegen statistische Auskunftspflichten auch Verstösse gegen die Nachweis- und Offenle- gungspflichten im Bereich der Mindestreserven und der Überwachung von Zah- lungs- und Effektenabwicklungssystemen sowie die Verhinderung von durch die SNB angeordneten oder durchgeführten Überprüfungen. Der Bussenrahmen des Bundesstatistikgesetzes kann daher keine Richtlinie abgeben. Beim Bussenrahmen des Bankengesetzes ist zu beachten, dass er aus dem Jahre 1971 stammt und zumin- dest die seither eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen ist. Die angedrohten Strafen müssen spürbar sein und sollen auf diese Weise sicherstellen, dass die Pflichten ernst genommen werden. Daher soll bei vorsätzlicher Begehungsweise die Strafe einheitlich Haft oder Busse bis 200 000 Franken, bei fahrlässiger Bege- hungsweise Busse bis 100 000 Franken betragen. Bei den Bussen wird somit der heutige Rahmen für Verstösse gegen hoheitliche Notenbankmassnahmen (Art. 65a– 65c NBG) übernommen. Bei den Freiheitsstrafen wird dagegen auf Gefängnis ver- zichtet. Für den Tatbestand der Nichterfüllung von Mindestanforderungen an ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem sollen neben dem Bewilligungsentzug (Art. 1bis E-BankG und 10bis E-BEHG) und den verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Art. 23

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Abs. 2 E-NBG in Vbdg. mit Art. 23quinquies BankG bzw. Art. 36 BEHG) keine be- sonderen Strafbestimmungen vorgeschlagen werden. In besonderen Fällen wäre es der SNB jedoch unbenommen, ihre Verfügungen mit der Strafandrohung von Arti- kel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verbinden.

2.3.4.3.3 Zuständigkeit und Verjährung (Art. 24 Abs. 3 und 4 E-NBG) Die Strafbarkeit im Rahmen eines Geschäftsbetriebes ergibt sich aus dem Verwal- tungsstrafrecht (SR 313.0), auf welches in Artikel 24 Absatz 3 E-NBG verwiesen wird. Die Widerhandlungen sollen weiterhin vom Eidgenössischen Finanzdeparte- ment verfolgt und beurteilt werden. Da es sich bei allen Straftatbeständen um Über- tretungen handelt, betrüge die Verjährung für deren Verfolgung bloss zwei Jahre (Art. 11 des BG über das Verwaltungsstrafrecht). Da die SNB in den meisten Fällen erst durch Berichte der Revisoren von Widerhandlungen erfahren dürfte, soll die Verjährungsfrist gemäss Artikel 24 Absatz 4 E-NBG auf fünf Jahre erhöht werden, damit die Übertretungen noch geahndet werden können (vgl. heute Art. 65d Ziff. 2 NBG).

2.4 4. Kapitel: Aktienrechtliche Bestimmungen 2.4.1 1. Abschnitt: Aufbau der Aktiengesellschaft 2.4.1.1 Aktienkapital, Form der Aktien (Art. 25 E-NBG) 2.4.1.1.1 Aktienkapital (Art. 25 Abs. 1 E-NBG) Mit Artikel 25 E-NBG sollen die Artikel 5 und 6 des geltenden NBG ersetzt werden, die das Aktienkapital der SNB sowie dessen allfällige Erhöhung regeln. Mit dem Begriff «Aktienkapital» wird die Terminologie des revidierten Aktienrechts über- nommen. Die Festlegung des Aktienkapitals sowie von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien bildet eine notwendige Voraussetzung für die Existenz einer Aktienge- sellschaft (Art. 620 und 626 OR). Das Aktienkapital der SNB betrug von Anfang an 50 Millionen Franken und ist seit Betriebsaufnahme der SNB zur Hälfte einbezahlt (Art. 5 NBG). Auch die Einteilung in 100 000 Namenaktien zu nominell 500 Franken ist seither unverändert. Als die Aktien der SNB ausgegeben wurden, blieben zwei Fünftel des Aktienkapitals den Kantonen oder an ihrer Stelle den Kantonalbanken vorbehalten; ein Fünftel war für die bisherigen Emissionsbanken reserviert. Die letzten zwei Fünftel wurden zur öf- fentlichen Zeichnung aufgelegt. Mit der für damalige Verhältnisse ansehnlichen Höhe des Aktienkapitals sollte ein angemessenes Verhältnis zum voraussichtlichen Geschäftsumfang und zur Bedeutung des Instituts als «Bank der Banken» erreicht werden. Ausserdem sollte das nötige Vertrauen des Publikums in die Notenbank ge- schaffen werden, zumal jegliche Staatshaftung fehlte (Ziff. 1.3.1.1). Anderseits be- fürchtete der Gesetzgeber eine zu geringe Rentabilität der Nationalbank. Daher ver- zichtete er auf die vollständige Liberierung der Aktien. Bei dieser Regelung von 1905 blieb es bis heute. Weder wurde eine Erhöhung des Aktienkapitals beschlossen noch die Einberufung des nicht einbezahlten Aktienkapitals veranlasst. Das Aktien-

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kapital stand zwar schon bald in keinem Verhältnis mehr zur Bilanzsumme, was bei einer Geschäftsbank zu einer Kapitalerhöhung hätte führen müssen. In seiner Bot- schaft zur Revision des NBG von 1953 hielt der Bundesrat jedoch fest, dass die Dinge bei einer Notenbank anders liegen, indem die Garantiefunktion des Aktienka- pitals bei einer Notenbank nicht die gleiche Bedeutung habe wie bei einer privaten Bank. Ausserdem dränge sich eine Verstärkung des Aktienkapitals auch unter dem Gesichtspunkt der Geldbeschaffung nicht auf.187 Das Aktienkapital hat bei der SNB keine Garantiefunktion mehr. Es dient allein noch dazu, die Rechtsform der Aktiengesellschaft, welche die Unabhängigkeit der Notenbank sichert (Ziff. 1.3.5.1), zu gewährleisten. Daher würde eine Erhöhung des Aktienkapitals der SNB heute keinen Sinn mehr ergeben. Im Gegenteil soll das Ak- tienkapital nun endgültig auf die einbezahlten 25 Millionen Franken festgelegt wer- den. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass seit der Gründung der Na- tionalbank nie ein Bedarf entstanden ist, den nicht einbezahlten Teil des Aktienka- pitals einzuverlangen. Angesichts der heutigen Bilanzsumme der SNB, ihrer hohen Rückstellungen und der Verfassungsvorschrift, welche die SNB zur Bildung ausrei- chender Währungsreserven verpflichtet (Art. 99 Abs. 3 BV), ist nicht ersichtlich, wie ein solcher Bedarf jemals entstehen könnte. Mit der Herabsetzung des Aktien- kapitals, d.h. dem Verzicht auf den nicht einbezahlten Teil, reduziert sich der Nennwert der einzelnen Aktie auf 250 Franken, der dann vollständig liberiert ist. Dieser Schritt hat für die Aktionärinnen und Aktionäre den Vorteil, dass sie von ih- rer – allerdings weitgehend fiktiven – Liberierungspflicht befreit werden. Das Obligationenrecht schreibt für die Herabsetzung des Aktienkapitals besondere Verfahrensschritte (Schuldenruf, besonderer Revisionsbericht) vor, welche insbe- sondere die Gläubigerrechte schützen sollen (Art. 732 ff. OR). Die Befolgung dieses Verfahrens macht im Falle der SNB aus offensichtlichen Gründen keinen Sinn. Es soll daher in einer Übergangsbestimmung zum revidierten NBG festgehalten werden, dass die Vorschriften der Artikel 732–735 OR auf die Herabsetzung des SNB-Aktienkapitals von bisher 50 auf 25 Millionen Franken nicht anwendbar sind (Art. 57 Abs. 1 E-NBG). Die Eintragung des neuen Aktienkapitals in das Handels- register kann dann bei Inkrafttreten des revidierten NBG aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 E-NBG unmittelbar erfolgen. Im Interesse einer Verwesentlichung des Gesetzes kann auf eine Norm, die eine all- fällige Erhöhung des Aktienkapitals regelt, verzichtet werden. Aus den erwähnten Gründen ist es äusserst unwahrscheinlich, dass das Aktienkapital der SNB jemals erhöht werden muss. Ausserdem könnte eine solche Erhöhung ohnehin nur durch Änderung des Gesetzes (Art. 25 Abs. 1 E-NBG) beschlossen werden. Dass der Ge- setzgeber das NBG jederzeit ändern kann, ist selbstverständlich und muss im Gesetz nicht speziell festgehalten werden. Das Recht der Generalversammlung, den Eidge- nössischen Räten eine Erhöhung des Aktienkapitals zu beantragen (Art. 6 Abs. 1 NBG), ist im allgemeinen Antragsrecht gemäss Artikel 36 Buchstabe f E-NBG mit- enthalten (Ziff. 2.5.2.4).

187 «Botschaft 1953» (Anm. 32), BBl 1953 I 921.

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2.4.1.1.2 Form der Aktien (Art. 25 Abs. 2 E-NBG) Das geltende NBG geht davon aus, dass die Aktien der SNB in einem Wertpapier verkörpert sind, dessen Übertragung nur durch Übergabe des Titels möglich ist. Die Revision soll es der SNB erlauben, die Entwicklungen, die der Wertpapierhandel im letzten Vierteljahrhundert durchlaufen hat, mitzuvollziehen. Zur Rationalisierung von Wertpapierverwaltung und -handel war in der Schweiz schon in den siebziger Jahren die Sammelverwahrung eingeführt worden, welche später bei Inhaberpapie- ren zur Benützung von Globalurkunden führte. Mitte der achtziger Jahre setzte dann die Entmaterialisierung der Wertpapiere ein, indem anstelle der Urkundenform eine buchmässige Registrierung der Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechte angestrebt wurde. Für solche nicht verurkundete, aber trotzdem zum Handel geeignete Rechte wurde der Begriff des Wertrechts geprägt.188 Für Namenaktien fand die Entmaterialisierung über das Konzept der Aktie mit auf- geschobenem Titeldruck statt. Das Konzept besteht darin, dass die Aktionärin oder der Aktionär über seine Depotbank in einem bei der SIS (SEGAInterSettle AG) ge- führten Register ein Wertrecht erhält, das einfach handelbar ist. Aktientitel werden in der Regel nicht mehr ausgestellt; die Aktionärin oder der Aktionär kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Aushändigung eines Zertifikats verlangen. Die SNB konnte diesen Schritt nicht vollziehen, weil Artikel 8 NBG die Ausgabe von Aktientiteln zwingend vorsieht. Ausserdem wäre fraglich gewesen, auf welchem Weg die SNB die notwendigen Bestimmungen hätte erlassen müssen, wonach die Übertragung von nicht verurkundeten Aktien nur durch Zession und die Verpfän- dung nur zu Gunsten der Depotbank möglich ist. Das neue Nationalbankgesetz soll hier Abhilfe schaffen: Artikel 25 Absatz 2 E-NBG ist so offen formuliert, dass die SNB die beschriebenen und auch künftigen Ent- wicklungen im Effektenhandel ohne Gesetzesänderung mitvollziehen kann. Die Be- stimmung ermöglicht zunächst die bereits praktizierte Ausgabe von Zertifikaten über mehrere Aktien. Sodann ist ausdrücklich vorgesehen, dass die SNB auf den Druck und die Auslieferung von Aktienurkunden verzichten kann. Damit ist auch die SNB in der Lage, das Konzept des aufgeschobenen Titeldrucks zu realisieren. Im Interesse der Offenheit des Gesetzes für weitere Entwicklungen wird auf detail- lierte Regelungen verzichtet. Der Bankrat soll die Einzelheiten mit Rücksicht auf die konkreten Anforderungen des Börsenhandels und der Abwicklung von Wertschrif- tentransaktionen regeln können. Insbesondere wird der Bankrat im Falle der Über- nahme des Konzepts des aufgeschobenen Titeldrucks die Übertragung nicht verur- kundeter SNB-Aktien durch Zession sowie die Möglichkeit der Verpfändung in ei- nem Reglement ordnen können.

188 Vgl. Brunner Christoph, Wertrechte – nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere, Diss. Bern 1996, S. 7 ff.

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2.4.1.2 Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen (Art. 26 E-NBG) 2.4.1.2.1 Aktienbuch (Art. 26 Abs. 1 E-NBG) Als Aktiengesellschaft mit Namenaktien muss die SNB ein Aktienbuch führen (Art. 686 OR). Artikel 26 Absatz 1 E-NBG fasst die Bestimmungen des geltenden Rechts (Art. 8 Abs. 3 und 4; Art. 9 NBG) in Anlehnung an Artikel 686 OR in kon- zentrierter Form zusammen. Im Aktienbuch eingetragene Aktionärinnen und Aktionäre haben sämtliche aus der Aktie fliessenden Rechte, also insbesondere das Dividendenrecht und das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung. In Anlehnung an das OR trägt die SNB heute schon neben der Eigentümerin oder dem Eigentümer auch die Nutzniesserin oder den Nutzniesser in das Aktienbuch ein (Art. 686 und 690 Abs. 2 OR). Daran soll sich nichts ändern. Im Verhältnis zur Nationalbank wird als Aktionärin oder Aktionär nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 26 Abs. 1, 1. Satz, E-NBG). Das Aktienbuch hält die Legitimation zur Rechtsausübung, insbesondere zur Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung, fest. Bisher bedurfte jede Aktienübertragung der Genehmigung durch den Bankausschuss oder, sofern nicht wenigstens sechs Bankausschussmitglieder zustimmten, durch den Bankrat (Art. 8 Abs. 2 NBG). Dies führte dazu, dass sämtliche Ablehnungen durch den Bankrat erfolgen mussten. Da der Bankrat nur viermal pro Jahr tagt, war es der SNB nicht möglich, die Ablehnungsfrist von 20 Tagen für börsenkotierte Namenak- tien (Art. 685g OR) einzuhalten. Die vom OR angestrebte rasche Behandlung von Eintragungsgesuchen ist nur möglich, wenn diese sofort beurteilt werden können. Daher wird neu in Artikel 26 Absatz 1, 2. Satz, E-NBG vorgesehen, dass der Bank- rat das Genehmigungsverfahren generell regelt. Damit kann die Genehmigungsbe- fugnis an den Aktienregisterführer delegiert werden. Eine solche Delegation ist un- problematisch, da in Artikel 26 Absätze 2 und 3 E-NBG klare Kriterien für eine Ablehnung formuliert werden und somit für die Genehmigungsinstanz kein Ermes- sensspielraum besteht.

2.4.1.2.2 Übertragungsbeschränkungen (Art. 26 Abs. 2 und 3 E-NBG) Das geltende Gesetz sieht vor, dass nur schweizerische natürliche oder juristische Personen in das Aktienbuch eingetragen werden können (Art. 7 NBG). Hinter dieser Vorschrift steht die Überlegung, dass an der schweizerischen Notenbank nur schweizerische Aktionärinnen und Aktionäre beteiligt sein sollen. Die Einzelheiten hat der Bankrat in einem Reglement geregelt. Mit der Revision des Aktienrechts ist für börsenkotierte Aktiengesellschaften die Möglichkeit, ausländische Erwerberinnen oder Erwerber als Aktionärinnen oder Aktionäre abzulehnen, aufgehoben worden (Art. 685d OR). Die Statuten solcher Gesellschaften können nur noch zwei Gründe für die Ablehnung einer Erwerberin oder eines Erwerbers vorsehen, nämlich wenn der Aktienbesitz eine bestimmte pro- zentmässige Begrenzung überschreitet oder wenn die Erwerberin oder der Erwerber auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben wurden (Art. 685d Abs. 1 und 2 OR). Selbstverständlich

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könnte im Nationalbankgesetz weiterhin an einer Beschränkung auf schweizerische Aktionärinnen und Aktionäre festgehalten werden. Als Spezialgesetz würde das NBG in diesem Punkt dem OR vorgehen. Eine solche Lösung hätte jedoch Mängel, mit welchen die SNB bereits in der Praxis konfrontiert ist. Aufgrund des heutigen Regimes gehen beim börsenmässigen Erwerb von SNB- Aktien die Rechte mit der Übertragung auf die Erwerberin oder den Erwerber über (Art. 685f Abs. 1 OR). Mit dem Eingang des Eintragungsgesuchs wird die Erwerbe- rin oder der Erwerber als «Aktionärin oder Aktionär ohne Stimmrecht» in das Akti- enbuch eingetragen. Dabei bleibt es auch, wenn die Erwerberin oder der Erwerber vom Bankrat abgelehnt wird, weil sie oder er z.B. Ausländerin oder Ausländer ist. Die betreffende Person wird also Eigentümerin bzw. Eigentümer der Aktie und er- wirbt die Vermögensrechte. Die Mitwirkungsrechte kann sie indessen nicht wahr- nehmen. Ende 2001 waren 1,4 Prozent des Aktienkapitals der SNB in den Händen ausländischer Aktionärinnen und Aktionäre und somit ohne Stimmrecht. Bei ca. 19 Prozent des Aktienkapitals waren die Eintragungsgesuche hängig oder ausste- hend.189 Die SNB hat kein Interesse daran, dass ein hoher Anteil ihrer Aktien an der Generalversammlung nicht vertreten werden kann. Eine Gefahr, dass durch auslän- dische Aktionärinnen und Aktionäre Einfluss auf die Geldpolitik der SNB genom- men wird, besteht nicht, da die Generalversammlung in diesem Bereich keine Ent- scheidungsbefugnisse hat. Schliesslich ist zu beachten, dass die SNB-Aktie wegen der begrenzten Dividende kein Anlagepapier ist. Aus diesen Gründen kann die SNB auf die Ausländervinkulierung verzichten und das Konzept des Obligationenrechts übernehmen. Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 26 Absätze 2 und 3 E-NBG die beiden vom Aktienrecht (Art. 685d OR) vorgesehenen Ablehnungsgründe aufzunehmen. Zunächst soll die Eintragung für eine private Aktionärin oder einen privaten Aktio- när auf 100 Aktien beschränkt werden (Art. 26 Abs. 2, 1. Satz, E-NBG). Dies be- wirkt gleichzeitig, dass das Stimmrecht einer privaten Aktionärin oder eines privaten Aktionärs an der Generalversammlung weiterhin auf 100 Stimmen beschränkt bleibt; die Bestimmung von Artikel 35 Absatz 3 NBG findet sich an dieser Stelle wieder aufgenommen. Allerdings schliesst die Eintragungsbeschränkung nicht mehr aus, dass eine private Aktionärin oder ein privater Aktionär aufgrund von Voll- machten insgesamt mehr als 100 Stimmen vertritt. Diese kontrollierte Erweiterung des Stimmrechts privater Aktionärinnen und Aktionäre würde die Willensbildung an der Generalversammlung nicht beeinträchtigen. Hingegen ist sie geeignet, den ad- ministrativen Ablauf der Versammlung erheblich zu vereinfachen. Die Beschrän- kung der Eintragung auf 100 Aktien soll nicht gelten für schweizerische Körper- schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Kantonalbanken im Sinne von Artikel 3a Bankengesetz (Art. 26 Abs. 2, 2. Satz, E-NBG). Damit werden die öffentlich-rechtlichen Aktionäre weiterhin über ein uneingeschränktes Stimmrecht verfügen (bisher Art. 35 Abs. 2 NBG). Die separate Aufführung der Kantonalbanken im Gesetzestext ist notwendig, weil Kantonalbanken sowohl als öffentlich-rechtliche Anstalt wie auch als Aktiengesellschaft konstituiert sein können.

189 SNB, 94. Geschäftsbericht 2001, S. 102.

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Als zweite Eintragungsbeschränkung soll wie in Artikel 685d Absatz 2 OR die Ab- lehnung einer Erwerberin oder eines Erwerbers vorgesehen werden, welche(r) trotz Verlangen der Nationalbank nicht ausdrücklich erklärt, dass sie oder er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und halten wird (Art. 26 Abs. 3 E-NBG).

2.4.1.3 Kotierungsbestimmungen (Art. 27 E-NBG) Da die Aktien der SNB an der Schweizer Börse kotiert sind, sind börsengesetzliche Vorschriften auf die Nationalbank insoweit anwendbar, als Zulassung und Handel der SNB-Aktie an der Schweizer Börse sich nach deren Ausführungsbestimmungen zu Artikel 5, 6 und 8 BEHG richten. Somit wird sich die SNB den entsprechenden Zulassungsvorschriften der Börse unterziehen müssen. Die Börsenorgane sollen in- dessen bei der Anwendung der Zulassungsvorschriften im Rahmen ihres Ermessens auf die Besonderheiten der SNB als Zentralbank Rücksicht nehmen (Ziff. 1.3.3.5). Aufgrund von Artikel 76 des Kotierungsreglements hat die Zulassungsstelle der Schweizer Börse die Möglichkeit, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Reglements zu bewilligen. Sie machte bisher davon Gebrauch, indem sie die SNB von der halbjährlichen Zwischenberichterstattung und von der Erstellung einer Mit- telflussrechnung entband. Damit wurde dem – aufgrund der besonderen Natur der SNB erheblich verminderten – Schutzbedürfnis des Anlegers Rechnung getragen. Indessen ist störend, dass die SNB als Zentralbank des Bundes von Ausnahmebe- willigungen eines privaten Selbstregulierungsorgans abhängig ist. Artikel 27 E-NBG korrigiert diese unbefriedigende Situation, indem er der SNB gegenüber den Bör- senorganen einen Anspruch verleiht, dass diese bei der Anwendung der Kotierungs- bestimmungen, namentlich der Bestimmungen über Inhalt und Häufigkeit der finan- ziellen Berichterstattung, die besondere Natur der Nationalbank berücksichtigen.

2.4.1.4 Bekanntmachungen (Art. 28 E-NBG) Das Aktienrecht (Art. 626 Ziff. 7 OR) schreibt vor, dass die Form der von der Ge- sellschaft ausgehenden Bekanntmachungen in den Statuten festzuhalten ist. Artikel 11 NBG sieht für Bekanntmachungen die Form des eingeschriebenen Briefes an die Aktionärinnen und Aktionäre und die Publikation im Schweizerischen Handel- samtsblatt (SHAB) vor. Die geltende Regelung mit Einschreibebrief ist unbefriedigend, da viele Aktionärin- nen und Aktionäre die Mitteilungen per normaler Post bevorzugen. Deshalb sollen in Zukunft Einberufungen zur Generalversammlung und andere Bekanntmachungen an die Aktionärinnen und Aktionäre mit normaler Post versandt werden. Die Publi- kation im SHAB soll die SNB – als Institut von öffentlichem Interesse – für Einbe- rufungen und Bekanntmachungen weiterhin beibehalten (Art. 28 E-NBG).

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2.4.2 2. Abschnitt: Gewinnermittlung undGewinnverteilung 2.4.2.1 Jahresrechnung (Art. 29 E-NBG) Artikel 29 E-NBG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 25 NBG. Die Terminologie wurde dem revidierten Aktienrecht angepasst. Im Interesse einer Ent- lastung des Gesetzestextes von unnötigen technischen Vorschriften wird der Hin- weis weggelassen, dass das Geschäftsjahr der SNB dem Kalenderjahr entspricht. Gemäss Artikel 29 E-NBG hat die SNB eine Jahresrechnung zu erstellen, welche sich aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang zusammensetzt. Die Terminologie folgt Artikel 662 Absatz 2 OR. Die Dreiteilung der Jahresrechnung entspricht der Praxis, welche die SNB seit dem Inkrafttreten des revidierten Aktien- rechts verfolgt. Wie das geltende Recht verweist Artikel 29 E-NBG für die Erstellung der Jahres- rechnung auf die Vorschriften des Obligationenrechts. Anwendbar werden damit die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung (Art. 957–964 OR) sowie die Rechnungslegungsvorschriften des Aktienrechts (Art. 662 ff. OR). Allerdings blei- ben auch letztere auf einer relativ hohen Abstraktionsebene; manche Grundsätze sind nur stichwortartig umschrieben. Daher verweist Artikel 29 E-NBG zusätzlich auf «allgemein anerkannte Grundsätze der Rechnungslegung». Damit berücksichtigt das Notenbankrecht die Entwicklung der jüngeren Zeit, welche – ergänzend zu den obligationenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften – breit beachtete private Re- gelwerke entstehen liess. In der Schweiz handelt es sich vor allem um die «FER» («Fachempfehlungen zur Rechnungslegung»), welche die offen gehaltenen Bestim- mungen des Aktienrechts im Lichte internationaler Standards konkretisieren. Zu er- wähnen sind aber auch die «International Accounting Standards» (IAS), die zuneh- mend Beachtung finden. Der Wortlaut von Artikel 29 E-NBG belässt der SNB die Freiheit, zwischen verschiedenen in Frage kommenden Regelwerken zu wählen. Selbstverständlich muss die Nationalbank von den Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts und den anwendbaren Grundsätzen dort abweichen, wo sich dies aus den Vorschriften des Nationalbankgesetzes oder den Besonderheiten der Notenbanktätigkeit ergibt. In diesem Fall ist die Abweichung im Geschäftsbericht zu erläutern (Ziff. 1.3.2.5). Die Vorschrift des geltenden Rechts (Art. 25 NBG), wonach die Jahresrechnung vor der Veröffentlichung und vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist, befindet sich neu in Artikel 7 Ab- satz 1 E-NBG (Ziff. 2.1.7.2).

2.4.2.2 Gewinnermittlung (Art. 30 E-NBG) Im geltenden Nationalbankgesetz fehlt eine Bestimmung darüber, wie der National- bankgewinn ermittelt werden soll (Ziff. 1.3.4.1). Neu verpflichtet Artikel 99 Absatz 3 BV die Nationalbank, aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bil- den; ein Teil davon soll in Gold gehalten werden. Diese Verfassungsnorm wird in Artikel 30 E-NBG konkretisiert, indem die SNB verpflichtet wird, aus ihren Erträ- gen zunächst Rückstellungen zu bilden, die es erlauben, die Währungsreserven auf

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der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Die anschliessend verbleibenden Erträge sind als Gewinn auszuweisen und an Bund und Kantone aus- zuschütten. Im Einzelnen ist Artikel 30 E-NBG wie folgt zu verstehen: Definition und Funktion von Währungsreserven Unter den Währungsreserven sind die Devisenreserven, das Gold sowie die Reser- veposition beim IWF und die internationalen Zahlungsmittel zu verstehen. Die Währungsreserven dienen zur Vorbeugung und Überwindung von Krisen. Sie wer- den eingesetzt, um vorübergehende Zahlungsbilanzungleichgewichte auszugleichen, bei dauerhaften Veränderungen als Puffer für eine längere Anpassungszeit zu sorgen und unvorhergesehene Kapitalströme zu glätten. So tragen sie dazu bei, das Ver- trauen in die schweizerische Währung aufrecht zu erhalten und volkswirtschaftlich unerwünschte Wechselkursschwankungen zu vermeiden. In der Botschaft über einen neuen Geld- und Währungsartikel hat der Bundesrat dargelegt, dass die Schweiz als kleines Land mit einer starken Auslandverflechtung und einem international bedeu- tenden Finanzplatz höhere Währungsreserven braucht als andere, vergleichbar offe- ne Volkswirtschaften. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Schweiz nicht zur Europäischen Union gehört und auch nicht den Euro übernommen hat. Die SNB führt weiterhin eine eigenständige Geld- und Währungspolitik und muss im Falle von Finanzkrisen deshalb auf gut dotierte Reserven zurückgreifen können.190 Aufstockung der Währungsreserven über die Bildung von Rückstellungen Um die Währungsreserven aufrecht zu erhalten, genügen auf der Passivseite der Bi- lanz weder das Aktienkapital (Art. 5 NBG) noch der Reservefonds (Art. 26 NBG), die beide mit der Entwicklung der Bilanzsumme der Bank nicht Schritt hielten. In der Rechnungslegung der SNB haben die Rückstellungen weitgehend die Funktion des Aktienkapitals und des Reservefonds übernommen (Ziff. 1.3.2.5). Angesichts ih- rer besonderen Bedeutung und Funktion rechtfertigt es sich, die Rückstellungen im Gesetz ausdrücklich aufzuführen. Die gesetzliche Verpflichtung der Nationalbank, Rückstellungen zu bilden, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten (Art. 30 Abs. 1, 1. Satz, E-NBG), macht zunächst klar, dass die Rückstellungen dazu dienen, Wertveränderungen, welche in Form von Preisschwankungen auf den Devisenreserven und den Goldbe- ständen auftreten können, aufzufangen. Dies ist die betriebswirtschaftliche Funktion der Rückstellungen, wie sie auch bei privaten Aktiengesellschaften vorkommt. Die von der SNB zu treffende Vorsorge muss indessen über das betriebswirtschaftlich Notwendige hinausgehen. In der Bilanz der SNB haben die Rückstellungen eine volkswirtschaftliche Funktion, indem sie es ermöglichen, aus den Erträgen Wäh- rungsreserven aufzubauen, die für Interventionen am Devisenmarkt bzw. zur Kri- senbewältigung eingesetzt werden können. Mit der Bestimmung, dass die National- bank Rückstellungen bildet, um die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten, wird somit Gewähr geboten, dass bei der Ermittlung des Gewinnes zu- nächst die angemessene Höhe der Währungsreserven beachtet wird, bevor die SNB auszuschüttende Gewinne ausweist.

190 «Botschaft Währungsverfassung» (Anm. 13), BBl 1998 4062 ff.

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Festlegung der Höhe der für die Geld- und Währungspolitik notwendigen Währungsreserven Die notwendige Höhe an Währungsreserven lässt sich nicht wissenschaftlich präzise bestimmen und kann deshalb auch nicht mit einer exakten Regel ein für allemal durch den Gesetzgeber festgelegt werden. Weil das Halten ausreichender Währungs- reserven zum Notenbankauftrag (Führung der Geldpolitik) gehört, welchen die SNB unabhängig zu erfüllen hat, soll die Festlegung der notwendigen Währungsreserven Sache der Nationalbank sein. Eine Genehmigung durch ein politisches Gremium würde eine unzulässige Einschränkung der Notenbankunabhängigkeit darstellen (wenn ein politisches Organ z.B. einen Abbau von Währungsreserven zu Gunsten einer höheren Gewinnausschüttung fordern würde, käme dies im Prinzip einer Staatsfinanzierung durch die Notenbank gleich). Der Wortlaut von Artikel 30 Ab- satz 1 E-NBG macht deshalb deutlich, dass die Festlegung der Höhe der Währungs- reserven in der Kompetenz der Nationalbank liegt: Indem die Nationalbank Rück- stellungen aus ihren Erträgen bildet, um den notwendigen Bestand an Währungsre- serven sicherzustellen, bestimmt sie automatisch auch die Höhe dieser Währungsre- serven. Der Auftrag, Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten, schliesst dabei auch einen Abbau von Rückstellun- gen mit ein, falls die Währungsreserven nach Auffassung der SNB über der erfor- derlichen Höhe liegen. Gleichzeitig ist das Halten von Währungsreserven durch die Zentralbank mit volks- wirtschaftlichen Kosten verbunden. Es gilt deshalb sicherzustellen, dass die Wäh- rungsreserven der Nationalbank ein volkswirtschaftlich sinnvolles Mass nicht über- schreiten. Dazu sieht das neue NBG zwei Vorkehrungen vor: Erstens soll die Höhe der Währungsreserven vom Bankrat genehmigt werden und zweitens soll die Natio- nalbank verpflichtet werden, sich beim Aufbau von Währungsreserven an der Ent- wicklung der schweizerischen Volkswirtschaft zu orientieren. Eine Genehmigung der Höhe der Währungsreserven durch ein politisches Gremium ist aus den genannten Gründen nicht wünschbar und würde die Notenbankunabhän- gigkeit unzulässig einschränken. Dieses Problem stellt sich nicht, wenn sich der Bankrat der SNB zur Höhe der Währungsreserven äussert: Diese vom Bundesrat und durch die GV der SNB-Aktionäre ernannte Fachgremium soll deshalb neu die Kompetenz erhalten, die Höhe der von der SNB gebildeten Rückstellungen zu ge- nehmigen (Art. 42 Abs. 2 Bst. d E-NBG). Dies kann im Rahmen der Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung geschehen. Für die genaue Zusammenset- zung der Währungsreserven, welche sich je nach geldpolitischen Bedürfnissen und Marktlage rasch ändern kann, soll indessen nach wie vor das Direktorium zuständig sein (Art. 46 Abs. 2 Bst. b E-NBG). Zudem soll im Gesetzesartikel zur Gewinnermittlung verdeutlicht werden, dass die Höhe der Währungsreserven in einem vernünftigen Verhältnis zur Grösse und Struktur der Schweizer Volkswirtschaft stehen muss. Mit dem Zusatz, dass sich die SNB beim Entscheid über die erforderliche Höhe an Rückstellungen an der Ent- wicklung der schweizerischen Volkswirtschaft orientieren muss, soll der Gesetzes- text explizit darauf verweisen, dass die Höhe der Währungsreserven eines Landes stark von dessen Grösse und Struktur (u.a. Auslandverflechtung, Finanzplatz) ab- hängt. Nicht gemeint mit Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft ist dem- zufolge die konjunkturelle Entwicklung (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 E-NBG).

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Die Pflicht der Nationalbank, sich an der Entwicklung der schweizerischen Volks- wirtschaft zu orientieren, wird in der Gewinnausschüttungsvereinbarung 2002 zwi- schen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der SNB (Ziff. 1.3.4.5) wie folgt konkretisiert: Die Nationalbank soll ihre Rückstellungen für Markt-, Kredit-, Liquiditäts- und Betriebsrisiken sowie für Goldpreisrisiken im Gleichschritt mit dem durchschnittlichen Wachstum des nominellen Bruttoinlandprodukts während der vergangenen fünf Jahre ausweiten. Als Ausgangsniveau für die Zunahme der Rückstellungen für Markt-, Kredit-, Li- quiditäts- und Betriebsrisiken soll der Bestand Ende 1990 gelten. Dieser Ausgangs- bestand hat bisher zu einem im internationalen Vergleich vernünftigen angestrebten Bestand an Devisenreserven geführt. Seit der Aufhebung der Goldbindung des Frankens hat auch das Gold seine Funkti- on als echte, einsetzbare Währungsreserve zurückerhalten. Auch das Gold muss deshalb in die Berechnungen des angestrebten Bestandes an Rückstellungen einbe- zogen werden. Der Einbezug der Goldreserven ist insbesondere wichtig, weil die Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 3 BV) der SNB zwar vorschreibt, einen Teil ihrer Währungsreserven in Gold zu halten, diesen Anteil aber bewusst nicht beziffert. Es soll der SNB überlassen sein, in welchem Umfang sie ihre Währungsreserven in Fremdwährungen oder Gold hält. Da seit der Aufhebung der Goldbindung des Fran- kens im schweizerischen Recht Gold und Devisen als «gleichwertige» Währungsre- serven der Nationalbank betrachtet werden können, wäre es unlogisch, wenn nur die Währungsschwankungen auf den Devisenbeständen, nicht aber die Goldpreis- schwankungen Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen hätten. Für den Einbezug der Goldreserven in die Berechnungen für den angestrebten Bestand an Rückstel- lungen soll von einem Anfangsbestand an Gold von 1290 t ausgegangen werden. Dies entspricht dem Goldbestand nach der Ausgliederung der für die Geld- und Währungspolitik nicht mehr benötigten 1300 t Gold. Auf der Passivseite der SNB- Bilanz wirkt sich der Einbezug der Goldreserven dadurch wie folgt aus: Zusätzlich zu den Rückstellungen für Markt-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie für Betriebs- risiken wird der Bilanzposten «Rückstellungen für Markt- und Liquiditätsrisiken auf Gold» in die Bemessungsgrundlage für die Zuwachsregel einbezogen. Ausschüttbarer Gewinn als Residualgrösse Da die SNB diejenigen Erträge, welche nach der Bildung der notwendigen Wäh- rungsreserven verbleiben, an Bund und Kantone ausschüttet, beeinflusst die Gewin- nermittlung direkt auch die Höhe der Gewinnausschüttung der SNB. Dies wird in Artikel 30 Absatz 2 E-NBG deutlich gemacht. Die Klarstellung, dass sämtlicher nach der Bildung der Rückstellungen verbleibender Ertrag ausschüttbarer Gewinn ist, drängt sich auch auf, weil die SNB künftig – im Unterschied zu privaten Aktien- gesellschaften (Art. 671 OR) – über keine gesetzlichen Reserven mehr verfügen wird (Ziff. 2.4.2.3.2).

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2.4.2.3 Gewinnverteilung (Art. 31 E-NBG) 2.4.2.3.1 Einleitung Der geltende Artikel 27 NBG regelt die Gewinnverteilung der SNB sehr konkret und abschliessend in drei Stufen. Aus dem Reingewinn ist zunächst der Reservefonds zu speisen (Abs. 1). Alsdann wird die Dividende an die Aktionärinnen und Aktionäre ausgerichtet (Abs. 2). Ein allfälliger Rest wird für die Ausrichtung der Pro-Kopf- Entschädigung an die Kantone verwendet und ein verbleibender Überschuss zu ei- nem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausbezahlt (Abs. 3). Es gibt keinen Anlass, an der Methodik der abschliessenden Regelung etwas zu än- dern. Wohl aber soll der Artikel gestrafft und den Entwicklungen angepasst werden.

2.4.2.3.2 Gesetzlicher Reservefonds Dem Reservefonds wurde ursprünglich die Aufgabe zugewiesen, für die Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital zur Verfügung zu stehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 NBG). Bereits anlässlich der Revision des NBG von 1953 wurde das Missverhältnis zwischen dem Reservefonds (von damals 21 Mio. Fr.) und der Höhe der Bilanz- summe (von 6,8 Mrd. Fr.) herausgestrichen und eine reichlichere Dotierung der Re- serven verlangt.191 Die maximale Zuweisung an den Reservefonds wurde auf 2 Prozent des Grundkapitals, d.h. 1 Million Franken, verdoppelt. Aufgrund der jährlichen Speisung mit 1 Million Franken hat der Reservefonds Ende 2001 die Hö- he von 66 Millionen Franken erreicht. Das Missverhältnis des Eigenkapitals zur Bi- lanzsumme wird heute durch die Rückstellungen aufgefangen (Ziff. 2.4.2.2). Daher kann die Vorschrift von Artikel 26 NBG durch die zeitgemässe Gewinnermittlungs- norm von Artikel 30 E-NBG, die einen Hinweis auf die besondere Funktion der Rückstellungen enthält, ersetzt werden. Weitere Dotierungen des gesetzlichen Re- servefonds sind nicht mehr erforderlich. Auf die Gewinnverteilungsvorschrift des NBG wirkt sich dies so aus, dass sie nur noch die Dividende an die Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 31 Abs. 1 E-NBG) und die Zuweisung an Bund und Kantone (Art. 31 Abs. 2 und 3 E-NBG) regeln muss. Diese Regelung ist in dem Sinne ab- schliessend, als die Bestimmungen des Aktienrechts über die jährlichen Zuweisun- gen an die gesetzlichen Reserven (Art. 671 OR) auf die SNB nicht anwendbar und weitere Dotierungen der gesetzlichen Reserven oder die Bildung anderer Reserven nicht zulässig sind. Die Weiterführung des bestehenden Reservefonds macht ebenfalls keinen Sinn mehr. Entsprechend der Regelung von Artikel 30 Absatz 1 E-NBG haben bei der SNB die Rückstellungen die Funktion der Reserven übernommen, weshalb der Re- servefonds gestützt auf eine Übergangsbestimmung zum neuen NBG auf die Rück- stellungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 E-NBG übertragen werden soll (Art. 57 Abs. 2 E-NBG).

191 «Botschaft 1953» (Anm. 32), BBl 1953 I 919.

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2.4.2.3.3 Dividende (Art. 31 Abs. 1 E-NBG) Gemäss Artikel 27 Absatz 2 NBG ist die Dividende, die an die Aktionärinnen und Aktionäre ausbezahlt werden kann, auf höchstens 6 Prozent des einbezahlten Grundkapitals begrenzt, was einen Betrag von 1,5 Millionen Franken ergibt. Mit dieser Begrenzung wurde die Auflage der Verfassung (Art. 39 Abs. 4 aBV) umge- setzt, wonach auf dem Aktienkapital eine «angemessene» Dividende zu bezahlen war. Da die gesetzliche Beschränkung zu konstanten Dividendenzahlungen der SNB führt, wird die Nationalbankaktie vom Markt in normalen Zeiten als relativ nahes Substitut zu den eidgenössischen Obligationen eingestuft. Die neue Bundesverfas- sung (Art. 99 Abs. 4 BV) erwähnt im Interesse der Verwesentlichung die Dividende nicht mehr, sondern bloss noch den Mindestanspruch der Kantone. Infolge dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ist an einer gesetzlichen Limitierung der Dividende festzuhalten. Eine Erhöhung der heutigen Limite von 6 Prozent erscheint nicht als angebracht. Eine solche Erhöhung wäre – sofern die SNB weiterhin die Maximaldi- vidende ausschütten würde – ein einmaliges Geschenk an jene SNB-Aktionärinnen und -Aktionäre, welche zufällig bei Inkrafttreten des revidierten Gesetzes Aktien be- sitzen. Nur sie würden von einer einmaligen Erhöhung des Aktienkurses profitieren. In der Folge würde der Aktienkurs wieder wie vorher der Zinsentwicklung folgen.

2.4.2.3.4 Zuweisung an Bund und Kantone (Art. 31 Abs. 2, 1. Satz, und Abs. 3 E-NBG) Gemäss Artikel 27 Absatz 3 NBG wird aus dem Reingewinn, der über die Zuwei- sung an den Reservefonds und die Dividende an die Aktionärinnen und Aktionäre hinausgeht, zunächst den Kantonen eine Entschädigung von 80 Rp. pro Kopf der Bevölkerung ausgerichtet. Damit wollte man die Kantone für den ihnen durch den Entzug des Notenmonopols entstandenen Ausfall entschädigen. Für diese zusätzli- che Entschädigung an die Kantone aus dem Reingewinn ist kein Platz mehr. Bald hundert Jahre nach dem Entzug des Notenmonopols lässt sie sich sachlich nicht mehr begründen. Angesichts des heutigen Betrages der Gewinnausschüttung, an welchem die Kantone zu zwei Drittel partizipieren, hat die Pro-Kopf-Entschädigung keine Bedeutung mehr. Sie ist ersatzlos aus dem Gesetz zu streichen. Artikel 31 Absatz 2 E-NBG weist den Reingewinn, der die Dividende an die Aktio- närinnen und Aktionäre übersteigt, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Kantonen zu. Die Aufteilung entspricht somit der bisherigen Regelung (Art. 27 Abs. 3 Bst. b NBG) sowie der Vorschrift von Artikel 99 Absatz 4 BV. Für die Zu- weisung der zwei Drittel an die Kantone gilt Artikel 27 Absatz 4 NBG, wonach ne- ben der Wohnbevölkerung (zu 5/8) auch die Finanzkraft der Kantone (zu 3/8) für die Verteilung der zwei Drittel unter die Kantone massgebend ist. Diese Regelung wird in Artikel 31 Absatz 3 E-NBG übernommen.

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2.4.2.3.5 Vereinbarung mit dem EFD (Art. 31 Abs. 2, 2. Satz, E-NBG) Die Nationalbank wird auch in den kommenden Jahren in der Lage sein, erhebliche Reingewinne auszuweisen, welche im Wesentlichen nach dem Schlüssel von Artikel 31 Absatz 2, 1. Satz, E-NBG an Bund und Kantone gehen werden. Nach den Grund- sätzen von Artikel 30 E-NBG ermittelt, können diese Gewinne aber von Jahr zu Jahr stark schwanken. Die öffentlichen Haushalte, welche am Gewinn der SNB partizi- pieren, haben dagegen ein Interesse an stetigen, prognostizierbaren Auszahlungen. Aus diesem Grund sehen die Gewinnausschüttungsvereinbarung von 1992 und noch verstärkt jene aus den Jahren 1998 und 2002 eine Verstetigung der Gewinnaus- schüttungen der SNB vor (Ziff. 1.3.4.3, 1.3.4.4, 1.3.4.5). Diese Praxis soll nun in Artikel 31 Absatz 2, 2. Satz, E-NBG eine gesetzliche Grundlage erhalten: Um eine mittelfristige Verstetigung der jährlichen Gewinnausschüttung sicherzustellen, sol- len EFD und Nationalbank eine Vereinbarung abschliessen. Mit der Verwaltungsvereinbarung verweist das Gesetz auf ein Instrument, das nun seit 1992 für die Festlegung einer mittelfristig stabilen Gewinnausschüttung an Bund und Kantone verwendet wird und das sich auch in anderen Bereichen, wo die SNB mit dem Bundesrat zusammenarbeitet, bewährt hat. So wird aufgrund der Bun- desgesetzgebung über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (Art. 4) die Zusammenarbeit zwischen Bundesrat und SNB bei der Durch- führung der Mitgliedschaft im IWF ebenfalls in einer Vereinbarung geregelt.192 Eine Vereinbarung der SNB mit dem EFD und nicht etwa auch mit den Kantonen ist im vorliegenden Fall deshalb am Platz, weil gemäss Artikel 7 Absatz 1 E-NBG die Jahresrechnung der SNB durch den Bundesrat zu genehmigen ist (Ziff. 2.1.7.2). Da jedoch die Kantone die Hauptempfänger der Gewinnausschüttungen der SNB sind, haben sie ein legitimes Interesse an der Art und Weise der Verstetigung der Aus- schüttungsbeträge. Artikel 31 Absatz 2, 3. Satz, E-NBG hält daher fest, dass die Kantone vor dem Abschluss einer neuen Gewinnausschüttungsvereinbarung zu in- formieren sind. Diese vorgängige Information soll den Kantonen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt der Gewinnausschüttungsvereinbarung geben. Selbst- redend steht es den Kantonen auch offen, die Vereinbarung mittels verwaltungs- rechtlicher Klage durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen (Art. 53 Abs. 2 E-NBG). Die Vereinbarung basiert auf dem Entscheid der SNB, wie sie das – von der Verfassung (Art. 99 Abs. 3 BV) eingeräumte – Ermessen gemäss Artikel 30 E-NBG bei der Aufstellung der Jahresrechnung mittelfristig zu nutzen gedenkt. Sie verhindert Meinungsverschiedenheiten bei der Genehmigung der einzelnen Jahres- rechnungen. Vorbehalten bleibt die Abnahme der Jahresrechnung und der Gewinn- verteilung durch die Generalversammlung.

2.4.2.4 Liquidation (Art. 32 E-NBG) Im geltenden Nationalbankgesetz wird die Liquidation der SNB im Abschnitt VIII mit dem Titel «Dauer des Privilegiums» in drei Artikeln (Art. 66–68 NBG) detail- liert geregelt. Diese Bestimmungen gehen zurück auf das NBG von 1905, welches

192 BG vom 4. Oktober 1991 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods, SR 979.1.

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aufgrund des früheren Rückkaufsrechts des Bundes (Art. 39 Abs. 2 aBV) der Natio- nalbank das Notenmonopol lediglich für eine Dauer von 20 Jahren verlieh (Ziff. 2.1.4). Mit dem Zwang zur periodischen Erneuerung des Monopolrechts wollte man sicherstellen, dass dieses nicht den Charakter eines wohlerworbenen Rechts erhielt, was im Falle der Aufhebung Entschädigungsfolgen nach sich gezogen hätte.193 Eine Nichtverlängerung des Banknotenprivilegs hätte zur Liquidation der Aktiengesell- schaft Schweizerische Nationalbank nach den Vorschriften von Artikel 68 NBG geführt. Die neue Bundesverfassung hat die Ausgangslage insofern verändert, als die Geld- und Währungspolitik nun auf Verfassungsstufe direkt der Schweizerischen Natio- nalbank übertragen wird (Art. 99 Abs. 2 BV). Dementsprechend soll auch das No- tenmonopol im neuen NBG dauerhaft auf die SNB übertragen werden (Art. 4 E-NBG, Ziff. 2.1.4). Die periodische Erneuerung des Banknotenmonopols durch die Eidg. Räte entfällt: Die Artikel 66 und 67 NBG sind daher ersatzlos zu streichen. Die Liquidationsregelung ist der neuen Situation anzupassen. Dabei ist von den fol- genden Überlegungen auszugehen: Die Schweizerische Nationalbank als Trägerin des Banknotenmonopols soll in der Struktur der Aktiengesellschaft fortbestehen (Ziff. 1.3.5.1). Sollte sich der Gesetzgeber dereinst für eine andere rechtliche Struk- tur der Nationalbank entscheiden, so hätte er das NBG entsprechend zu ändern. Die Liquidation der Aktiengesellschaft Schweizerische Nationalbank wäre dannzumal zu regeln. Im Hinblick auf einen solchen Fall soll jede Rechtsunsicherheit bezüglich der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre der SNB beseitigt werden. Da Artikel 2 E-NBG die subsidiäre Anwendbarkeit des Aktienrechts auf die Nationalbank festlegt (Ziff. 2.1.2), wären ohne abweichende Regelung im NBG die Artikel 736 ff. OR auf eine Liquidation der SNB anzuwenden. Die dort vorgesehene Möglichkeit eines Ge- neralversammlungsbeschlusses über die Auflösung der Gesellschaft wäre jedoch nicht sachgerecht, weil der Gesetzgeber für die Fortführung des Notenbankauftrags zu sorgen hat. Eine Aufteilung des Liquidationsergebnisses auf die Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 745 OR) würde zudem der verfassungsrechtlichen Gewinnver- teilungsvorschrift widersprechen. Artikel 32 E-NBG verzichtet auf eine ausführliche Regelung, die ohnehin nicht sämtliche denkbaren Situationen auffangen könnte. In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Aktiengesellschaft Schweizerische Nationalbank mittels Bundesgesetz aufgelöst werden kann. Dieses regelt auch das Liquidationsverfahren. Damit wird klargestellt, dass ein derart tiefgreifender Eingriff nur durch die Bundesversammlung und nur mit einem referendumspflichtigen Erlass getätigt werden kann. Die Bestimmung be- deutet gleichzeitig einen Eingriff in die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre, indem die Generalversammlung einen Beschluss zur Liquidation der SNB nicht mehr fällen kann. Dies ist folgerichtig, weil es sich bei den Aufgaben der SNB ge- mäss Artikel 5 E-NBG um bundesgesetzliche Aufgaben handelt, über welche die Generalversammlung nicht disponieren kann. Hingegen soll die Generalversamm- lung frei sein, dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung einen Antrag auf Auflösung der Nationalbank zu stellen (siehe Art. 36 Bst. f E-NBG). Artikel 32 Absatz 2 E-NBG umschreibt die vermögensmässigen Rechte der Aktionä- rinnen und Aktionäre im Falle einer Liquidation der SNB. Auch in der Liquida- tionsphase sollen die Kapitalgeber angemessen entschädigt werden. Grundsätzlich

193 Schürmann (Anm. 38), Art. 66 N. 2.

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soll ihnen neben dem Nennwert ihrer Aktien eine angemessene Verzinsung für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses bis zur Auszahlung zu- stehen. Der Gesetzgeber wird diesen Zinssatz oder eine Regel für dessen Festlegung im Gesetz über das Liquidationsverfahren festlegen müssen, wobei der Höchstsatz für die Dividende (Art. 31 Abs. 1 E-NBG) eine Leitlinie darstellen dürfte. Vergli- chen mit der geltenden Regelung (Art. 68 Abs. 1 NBG) bietet der Vorschlag grösse- re Flexibilität. Die bisherige Beteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre am Re- servefonds (Art. 68 Abs. 2 NBG) entfällt mit dessen Aufhebung (Ziff. 2.4.2.3.2). Die klare Regelung von Artikel 32 Absatz 2 E-NBG ist auch im Hinblick auf den Börsenhandel der SNB-Aktie bedeutsam. Sie trägt dazu bei, spekulative Überbe- wertungen der SNB-Aktie, die gelegentlich aufgrund von Missverständnissen über die Rechte der SNB-Aktionärinnen und -Aktionäre entstehen, weniger wahrschein- lich zu machen. Das über die Entschädigung der Aktionärinnen und Aktionäre hin- aus vorhandene Vermögen der SNB bleibt dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Nationalbank gewidmet; es soll in das Eigentum der neuen Nationalbank übergehen. Damit ist auch klargestellt, dass Artikel 32 Absatz 2 E-NBG keine Rechtsgrundlage für eine Vermögensübertragung an eine ausländische oder supranationale Zentral- bank bilden kann. Ein solcher Transfer hätte zusammen mit der Übertragung der Geld- und Währungshoheit zu geschehen, was eine Änderung von Artikel 99 BV voraussetzen würde.

2.5 5. Kapitel: Die Organisation der SNB 2.5.1 1. Abschnitt: Organe (Art. 33 E-NBG) Die SNB verfügt nach geltendem Recht (Art. 28 NBG) über sieben Organe, nämlich fünf für die Aufsicht und Kontrolle (Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre, Bankrat, Bankausschuss, Lokalkomitees und Revisionskommission) und zwei für die Leitung (Direktorium und Lokaldirektionen). Im Rahmen der ange- strebten organisatorischen Reform kann inskünftig auf drei Organe der SNB ver- zichtet werden: Bankausschuss (Ziff. 1.3.6.2), Lokaldirektionen (Ziff. 1.3.6.3) und Lokalkomitees (Ziff. 1.3.6.4). Damit reduzieren sich die Organe der SNB neu auf die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre (GV), den Bankrat, das Direktorium und die Revisionsstelle (Art. 33 E-NBG). Die Revisionsstelle löst die bisherige Revisionskommission ab.

2.5.2 2. Abschnitt: Die Generalversammlung 2.5.2.1 Einleitung Im Vergleich zu den Befugnissen der Generalversammlung (GV) einer privaten Ak- tiengesellschaft (Art. 698 OR) sind die gesetzlichen Befugnisse der GV der SNB (Art. 37 und 38 NBG) beschränkt (Ziff. 1.3.2.3). Daran soll sich materiell nichts än- dern (Ziff. 2.5.2.4). Im Sinne einer Straffung sollen aber im neuen NBG alle Be- stimmungen des geltenden NBG wegfallen, welche verfahrensmässige Fragen des Ablaufs der GV regeln. Diese sollen in das geplante Organisationsreglement, wel- ches vom Bundesrat zu genehmigen ist (Art. 42 Abs. 2 Bst. a E-NBG), übertragen

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werden. Davon betroffen sind die Artikel 29 Absatz 2 bis 4 NBG, Artikel 31, 32, 33, 34, 35 und teilweise 39 NBG.

2.5.2.2 Durchführung (Art. 34 E-NBG) An dieser Gesetzesbestimmung (bisher Art. 37 NBG) ist nichts Grundsätzliches zu ändern. Eine gewisse Anpassung an Artikel 699 OR in inhaltlicher und sprachlicher Hinsicht erscheint aber sinnvoll. In Anlehnung an das Obligationenrecht soll die ordentliche GV einmal jährlich bis spätestens Ende Juni stattfinden (Art. 699 Abs. 2 OR). Bisher musste sie bis späte- stens im April durchgeführt werden (Art. 37 Abs. 1 NBG). Der SNB wird damit ins- künftig ein grösserer zeitlicher Spielraum zur Verfügung stehen, um die GV durch- zuführen. Dies ist von Vorteil, weil die Jahresrechnung (einschliesslich Verteilung des Reingewinnes) und der Geschäftsbericht vor der Abnahme durch die GV zuerst dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen (Art. 7 Abs. 1 E-NBG). Nicht mehr im Gesetz aufgeführt wird die Möglichkeit, durch Generalversamm- lungsbeschluss eine ausserordentliche GV einzuberufen (Art. 37 Abs. 5 NBG), weil dies bereits im Obligationenrecht so vorgesehen ist (Art. 699 Abs. 2 und 3 OR). Das Recht von Aktionärinnen und Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der An- träge die Einberufung einer GV zu verlangen (Art. 34 Abs. 2 E-NBG), entspricht sowohl dem geltenden Artikel 37 Absatz 5 NBG wie auch Artikel 699 Absatz 3, 1. Satz, OR. Dieser relativ tiefe Prozentsatz soll beibehalten werden, damit die pri- vaten Aktionärinnen und Aktionäre, welche bloss gut 30 Prozent des Aktienkapitals halten, in ihrem Antragsrecht nicht zu stark eingeschränkt sind.

2.5.2.3 Einberufung, Verhandlungsgegenstände (Art. 35 E-NBG) Die Kompetenz zur Einberufung der GV steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrates zu, welche(r) gleichzeitig die vom Bankrat bestimmten Traktanden bekannt gibt (bisher Artikel 30 Absatz 1–3 NBG; neu Artikel 35 Absätze 1 und 2, 1. Satz, E-NBG). In Anlehnung an das Aktienrecht (Art. 700 Abs. 1 OR) soll die geltende Frist von drei Wochen für die Einberufung einer GV (Art. 30 Abs. 1 NBG) leicht auf 20 Tage verkürzt werden. Neu wird im Gesetz erwähnt, dass die Einla- dung schriftlich zu erfolgen hat (Art. 35 Abs. 1 E-NBG). Der geltende Artikel 30 Absatz 3 NBG wird sprachlich an Artikel 700 Absatz 2 OR angepasst (Art. 35 Abs. 2 E-NBG). Die Ausübung des Rechts der Aktionärinnen und Aktionäre, Ver- handlungsgegenstände mit Anträgen auf die Traktandenliste zu setzen, soll etwas er- schwert werden, indem neu 20 statt wie bisher 10 Aktionärinnen und Aktionäre ei- nen solchen Antrag unterstützen müssen. Es gilt zu vermeiden, dass Fragen, die kei- ne bedeutende Unterstützung unter den Aktionärinnen und Aktionären finden, zu Geschäften der GV gemacht werden. Artikel 35 Absatz 3 E-NBG hält fest, dass über Anträge, die im Rahmen der Einberufung der GV nicht angekündigt wurden, keine Beschlüsse gefasst werden können (bisher Art. 30 Abs. 4 NBG).

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2.5.2.4 Befugnisse (Art. 36 E-NBG) Artikel 36 E-NBG wurde in der Formulierung modernisiert und nennt, mit Ausnah- me des Rechts der GV, die Statuten der Gesellschaft festzusetzen, im Wesentlichen alle unübertragbaren Kompetenzen der GV, wie sie vom Aktienrecht vorgeschrieben werden (Art. 698 OR). Bei deren Ausübung wird jedoch an den bisherigen Ein- schränkungen festgehalten (Ziff. 1.3.2.3). Der Kompetenzkatalog der GV im NBG- Entwurf stimmt somit weitgehend mit demjenigen im geltenden Recht (Art. 37 Abs. 1, 2 und 3, Art. 38 NBG) überein. Leicht gestärkt wird die Wahlkompetenz der GV im Verhältnis zum Bundesrat bei der Bestellung des Bankrats: Im Zuge der Verkleinerung des Bankrats wird die GV noch 5 von 11 Bankratsmitgliedern (bisher 15 von 40, Art. 38 Ziff. 1 NBG) wählen können (Art. 36 Bst. a E-NBG, Ziff. 2.5.3.2.1). Der GV obliegt auch die allfällige Abberufung von Mitgliedern des Bankrats (gemäss Art. 705 OR). Unverändert übernommen werden die Kompetenz der GV, die Revisionsstelle zu wählen (Art. 36 Bst. b E-NBG), sowie die Befugnis, im Anschluss an die Genehmi- gung durch den Bundesrat, Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank zu genehmigen (Art. 36 Bst. c E-NBG). Als gemäss OR (Art. 698) unübertragbare Befugnis der GV wird die Beschlussfas- sung über die Verwendung des Bilanzgewinns auch im neuen NBG explizit erwähnt (Art. 36 Bst. d E-NBG), wobei die diesbezüglichen Rechte der GV durch die ge- setzliche Regelung der Gewinnverteilung (bisher Art. 27 NBG, neu Art. 31 E-NBG) beschränkt werden. Im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 37 Abs. 3 NBG) expliziter gefasst ist die Kompetenz der GV, dem Bankrat die Décharge zu erteilen (Art. 36 Bst. e E-NBG). Die Décharge-Erteilung gehört nach Aktienrecht zu den unübertragbaren Befugnis- sen der GV (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Es handelt sich hier um eine Erklärung, dass gegen die entlasteten Organe aus deren Geschäftsführung während des konkre- ten Geschäftsjahres keine Forderungen geltend gemacht werden (Ziff. 2.5.6.3). Die wirksame Entlastung bringt allfällige Schadenersatzansprüche (der Gesellschaft oder der zustimmenden Aktionärinnen und Aktionäre) gegen die Organe grundsätzlich zum Erlöschen (Art. 758 OR). Der Entlastungsbeschluss zeitigt seine Wirkung je- doch nur für bekannt gegebene Tatsachen (Art. 758 Abs. 1 OR). Nach wie vor nicht befinden kann die GV über den Statuteninhalt, weil für die Aus- gestaltung der Grundverfassung der SNB der Gesetzgeber zuständig ist (Ziff. 1.3.2.1.). Die GV kann aber dem Bundesrat zu Handen der Bundesversamm- lung die Änderung des Nationalbankgesetzes oder die Auflösung der SNB beantra- gen (Art. 36 Bst. f E-NBG). Die Konsequenzen einer Auflösung sind in Artikel 32 E-NBG geregelt. Gestrichen werden kann die Kompetenz der GV, die Fortführung bzw. Auflösung der Nationalbank spätestens ein Jahr vor Ablauf des Privilegiums zu beschliessen. Weil der SNB in Artikel 4 E-NBG das Notenmonopol dauernd übertragen wird (Ziff. 2.1.4.3), erübrigt sich diese Bestimmung. Ebenfalls gestrichen werden die Vorschriften über die Kapitalerhöhung (Art. 38 Ziff. 4 NBG), weil sie unter Artikel 36 Bst. f E-NBG subsumiert werden können, indem jede Kapitalveränderung eine Revision des NBG notwendig macht.

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2.5.2.5 Teilnahme (Art. 37 E-NBG) Die Aktionärin oder der Aktionär übt seine Mitgliedschaftsrechte in der GV aus, wo er über die Bestellung der Organe und die Abnahme des Geschäftsberichtes ent- scheidet (Art. 689 Abs. 1 OR). Die Aktionärinnen und Aktionäre, die im Aktienbuch eingetragen sind, sind zur Teilnahme an der GV berechtigt (Art. 29 Abs. 1 NBG;

Art. 37 Abs. 1 E-NBG). Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bevollmächti- gung einer Vertreterin oder eines Vertreters schriftlich erfolgen muss. Im Gegensatz zum Aktienrecht (Art. 689 Abs. 2 und 689a Abs. 1 OR) kann die Aktionärin oder der Aktionär sich jedoch nur durch eine andere SNB-Aktionärin oder einen anderen SNB-Aktionär vertreten lassen (Art. 37 Abs. 2 E-NBG).

2.5.2.6 Beschlüsse (Art. 38 E-NBG) Der Inhalt von Artikel 38 E-NBG entspricht mehrheitlich Artikel 36 NBG. Im Un- terschied zum geltenden Recht finden nun aber neben Sachabstimmungen auch Wahlen grundsätzlich offen statt. Zudem müssen neu 20 statt wie bisher fünf anwe- sende Aktionärinnen und Aktionäre verlangen, dass Abstimmungen oder Wahlen geheim abgehalten werden.

2.5.3 3. Abschnitt: Der Bankrat 2.5.3.1 Übersicht Im Rahmen der Reform der Organisationsstruktur der SNB soll der Bankrat profes- sionalisiert werden. Damit verbunden ist zunächst eine Verwesentlichung der Aufgaben des Bankrats und eine Stärkung seiner Kompetenzen in der Aufsicht. Die im geltenden National- bankgesetz (Art. 43 NBG) aufgezählten Kompetenzen des Bankrates dienen vorab der Wahrnehmung einer gewissen Organisations-, Finanz- und Rechnungslegungs- aufsicht. Anstelle der Wahl und Abberufung der leitenden Organe – bei der privat- rechtlichen AG eine der wichtigsten Befugnisse des Verwaltungsrates – verfügt der Bankrat über das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, ih- rer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und der Zweigniederlassungs- Direktorinnen oder -Direktoren. Die übrigen Kompetenzen des Bankrates umfassen namentlich die Wahl der Mitglieder anderer Aufsichtsorgane (Bankausschuss, Lo- kalkomitee), die Beschlussfassung über Errichtung und Aufhebung von Bankstellen, die Einforderung des «non-versé» und die Feststellung der Anträge an die General- versammlung. Zieht man in Betracht, dass Bankausschuss und Lokalkomitees für die Administrativaufsicht künftig nicht mehr benötigt werden, fallen verschiedene dieser übrigen Kompetenzen weg. Umgekehrt fehlen einige Aufsichtsbefugnisse, die mit Blick auf die unentziehbaren Kernkompetenzen des Verwaltungsrates (gemäss Art. 716a OR des revidierten Aktienrechts) dem Pflichtenheft des Bankrats beigefügt werden sollten. Dies soll teilweise im Nationalbankgesetz selber, teilweise im Orga- nisationsreglement der Bank geschehen.

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Die vorgesehene Straffung der Kompetenzen geht mit einer Stärkung der Verant- wortung des Bankrats einher. Dies hat Auswirkungen auf die Grösse und personelle Zusammensetzung des Bankrats: Der Bankrat soll von 40 auf 11 Mitglieder redu- ziert werden, und seine Mitglieder müssen über besondere Fachkenntnisse zur Aus- übung ihres Mandats verfügen.

2.5.3.2 Wahl und Amtsdauer (Art. 39 E-NBG) 2.5.3.2.1 Zusammensetzung und Wahlorgan (Art. 39 Abs. 1 und 2 E-NBG) Gegenwärtig besteht der Bankrat der SNB aus 40 Mitgliedern. Werden die Kompe- tenzen und Verantwortlichkeiten des Bankrats verstärkt und die Bedeutung seiner Entscheidungsfindung erhöht, so müssen in diesem Gremium meinungsbildende Diskussionen geführt werden können. Dies ist – wie die Erfahrungen zeigen – in all- zu grossen Gremien nicht mehr möglich. Auch stärkt ein kleineres Gremium die Verantwortung der einzelnen Mitglieder. Aus dieser Sicht drängt sich eine starke Verkleinerung des Bankrats auf. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass die Landesgegenden und Sprachregionen im Bankrat angemessen vertreten sein sollten (Art. 40 Abs. 2 E-NBG), was bei einem etwas grösseren Gremium leichter zu be- werkstelligen ist. Mit der im Gesetzestext vorgeschlagenen Grösse des Bankrats wird beiden Anliegen Rechnung getragen: Mit 11 Mitgliedern sollte eine effiziente Entscheidfindung im Bankrat wie auch die Berücksichtigung von föderalistischen Gesichtspunkten bei der Wahl der einzelnen Mitglieder gewährleistet sein (Art. 39 Abs. 1 E-NBG). Was das Verhältnis der vom Bundesrat zu den von der Generalversammlung ge- wählten Mitgliedern angeht, werden im heutigen Bankrat von 40 Mitgliedern deren 25 (62,5 %) vom Bundesrat gewählt. Wird der Bankrat wie vorgeschlagen auf 11 Mitglieder reduziert, stellt sich die Frage, ob der Bundesrat neu 7 Mitglieder (63,6 %) oder sechs Mitglieder (54,5 %) wählen soll. Würde der Bundesrat 7 Mit- glieder wählen, käme den Aktionärinnen und Aktionären der SNB nur noch das Wahlrecht für 4 Bankräte zu. Dies erscheint sehr wenig, zumal der Bundesrat auch weiterhin das Präsidium und Vizepräsidium des Bankrats bestimmen soll (Art. 39 Abs. 2 E-NBG) und seine verfassungsrechtliche Mitwirkungs- und Aufsichtsbefug- nis zudem im Rahmen der Rechenschaftsablage der SNB wahrnehmen kann. Um das Recht der Aktionärinnen und Aktionäre auf Wahl der Verwaltungsratsmitglieder (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR) nicht unnötig einzuschränken, soll der Bundesrat im neuen Bankrat nur noch 6 von 11 Mitgliedern ernennen (Art. 39 Abs. 1 E-NBG). Die Mehrheit der Bankratsmitglieder wird damit immer noch vom Bundesrat er- nannt, aber die GV kann neu 45,5 Prozent der Mitglieder des Bankrats wählen statt wie bisher 37,5 Prozent. Im Gegenzug zu dieser Stärkung der Wahlkompetenz der GV soll auf die von verschiedenen Kantonen im Rahmen der Vernehmlassung be- antragte gesetzliche Verpflichtung, dass drei der vom Bundesrat gewählten Mitglie- der Delegierte der Kantone sein müssen, verzichtet werden. Die Kantone verfügen als Hauptaktionäre über genügend Stimmengewicht, um sicherzustellen, dass ihre Interessen im Bankrat angemessen vertreten werden.

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2.5.3.2.2 Amtsdauer und Wiederwahl (Art. 39 Abs. 3 und 4 E-NBG) Die Amtsdauer der Bankratsmitglieder soll 4 Jahre betragen (Art. 39 Abs. 3 E-NBG). Dies entspricht der bisherigen Regelung (Art. 40 NBG). Neu ist hingegen, dass die gesamte Amtszeit eines Bankratsmitgliedes zwölf Jahre nicht überschreiten darf (Art. 39 Abs. 4 E-NBG). Dies geschieht in Anlehnung an die Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes194 (Art. 15), welche die Amtszeit für Mitglieder von ständigen Kommissionen auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

2.5.3.3 Voraussetzungen (Art. 40 E-NBG) Festgehalten wird am Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts für die Mitgliedschaft im Bankrat (vgl. Art. 55 NBG, Art. 40 Abs. 1 E-NBG), da es sich um eine Position handelt, welche einen engen Bezug zur Schweiz voraussetzt. Zudem sollen Interes- senkonflikte vermieden werden: Ein Nichtschweizer könnte eher in die Situation gelangen, in einem anderen Land, beispielsweise seinem Heimatland, gleichzeitig oder nachfolgend eine ähnlich gewichtige Stellung einzunehmen. Anders als für die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Art. 44 Abs. 1 E-NBG) ist für die Bankratsmitglieder die Wohnsitzpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 55 NBG) nicht mehr erforderlich. Im Unterschied zur Tätigkeit im Direk- torium lässt sich ein Wohnsitz im Ausland mit der Mitgliedschaft im Bankrat, der sich in grösseren zeitlichen Abständen trifft, durchaus vereinbaren. Zu den Voraussetzungen, um das Amt eines Bankratsmitglieds glaubwürdig zu er- füllen, gehört die persönliche Ehrenhaftigkeit. Diesem Aspekt wird Rechnung getra- gen, indem Artikel 40 Absatz 1 E-NBG einen «einwandfreien Ruf» als Wahlvoraus- setzung für Bankratsmitglieder nennt. Dies ist insbesondere auch wichtig im Hin- blick auf die Gründe für eine allfällige Abberufung von Bankratsmitgliedern, die keinesfalls bloss den Wegfall der fachlichen Voraussetzungen, sondern auch Vorbe- halte gegenüber der charakterlichen Integrität oder dem Lebenswandel umfassen sollen. Die angestrebte kompetenzmässige Aufwertung des Bankrates verlangt nach Kandi- datinnen und Kandidaten mit besonderen Fachkenntnissen. Ökonomische Ausbil- dung und Forschungserfahrung, ein vertieftes Verständnis für die Funktionsweise der in- und ausländischen Finanzmärkte und breite Erfahrung in der Unterneh- mensführung sind einige der Kernqualitäten, die im neuen Bankrat versammelt sein sollten. Deshalb sollen neu entsprechende fachliche Anforderungen an die Mitglie- der des Bankrates im Nationalbankgesetz umschrieben werden (Art. 40 Abs. 1 E-NBG). In Abweichung von Artikel 707 Absatz 1 OR müssen Mitglieder des Bankrats nicht Aktionärinnen oder Aktionäre der SNB sein. Im Nationalbankgesetz wird diese Ab- weichung ausdrücklich festgehalten (Art. 40, Abs. 1 E-NBG). Dies entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 42 Absatz 2 NBG.

194 Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes («Kommissionenverordnung»), SR 172.31.

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Ferner sollen – in sprachlicher Anlehnung an den für die Zusammensetzung des Bundesrates massgeblichen Artikel 175 Absatz 4 BV – die Landesgegenden und Sprachregionen im Bankrat angemessen vertreten sein (Art. 40 Abs. 2 E-NBG).

2.5.3.4 Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl (Art. 41 E-NBG) Die Mitglieder des Bankrates haben eine feste Amtsdauer von vier Jahren (Art. 39 Abs. 3 E-NBG). Sie haben jedoch das Recht, jederzeit unter Einhaltung einer drei- monatigen Frist zurückzutreten (Art. 41 Abs. 1 E-NBG). Die Rücktrittserklärung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats einzureichen, welche(r) dafür verantwortlich ist, diese der Wahlbehörde, also dem Bundesrat bzw. der Generalver- sammlung, weiterzuleiten. Artikel 41 Absatz 2 E-NBG umschreibt die Grundzüge der Ersatzwahlen; die Modalitäten werden im Organisationsreglement festzuhalten sein. Im Unterschied zur bestehenden Regelung soll im Gesetz (Art. 41 Abs. 3 E-NBG) nun ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Bundesrat von ihm gewählte Mitglieder des Bankrats abberufen kann. Die Voraussetzungen sind analog denjenigen für die Abberufung der Direktoriumsmitglieder (Art. 45 E-NBG) ausge- staltet. Das Aktienrecht hingegen sieht zwingend vor, dass die Generalversammlung berechtigt ist, die Mitglieder des Verwaltungsrates abzuberufen (Art. 705 Abs. 1 OR). Um die Unabhängigkeit der Generalversammlung als Wahlorgan zu gewähr- leisten, rechtfertigt es sich, auf ein Abberufungsrecht des Bundesrates für die von der GV gewählten Bankratsmitglieder zu verzichten.

2.5.3.5 Aufgaben (Art. 42 E-NBG) 2.5.3.5.1 Aufsicht und Kontrolle durch den Bankrat (Art. 42 Abs. 1 E-NBG) Der Verwaltungsrat ist, soweit die Geschäftsführung nicht an andere delegiert wor- den ist, das geschäftsführende Organ der privaten Aktiengesellschaft. Bei der SNB wurde von Anbeginn eine strikte Trennung von Aufsicht und Geschäftsführung spe- zialgesetzlich normiert ( Ziff. 1.3.2.4). Deshalb liegt das Schwergewicht der Kom- petenzen des Bankrates in der Aufsicht. Dies soll auch im neuen NBG so bleiben. In Artikel 42 Absatz 1 E-NBG wird deshalb ausdrücklich und deutlicher als im bishe- rigen Recht (Art. 43 Abs. 1 NBG) festgehalten, dass der Bankrat für die Aufsicht und Kontrolle zuständig ist. Die Beaufsichtigung und Kontrolle soll namentlich im Hinblick auf «die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen» erfolgen. Die Formulierung deckt sich im Kern mit der unübertragbaren Kompetenz des Ver- waltungsrates einer privaten Aktiengesellschaft für «die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen» zu sorgen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Die nähere Ausgestaltung dieser Aufsichtsverantwortung des Bankrats im Sinne der Überprüfung bestimmter Führungsprozesse soll im Organisationsreglement erfolgen, damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist. Des Weiteren soll der Bankrat die All- gemeinen Geschäftsbedingungen der SNB genehmigen und damit eine indirekte Aufsicht über die rechtsgeschäftlichen Beziehungen mit Finanzmarktteilnehmern

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(Art. 9 E-NBG) ausüben können. Auch diese Aufgabe wird ihm zweckmässigerwei- se im Organisationsreglement übertragen. Die explizite Hervorhebung der Aufsichtstätigkeit des Bankrats im Gesetzestext bil- det ein angemessenes Korrelat zum Verzicht auf Genehmigungskompetenzen des Bundesrats im Verwaltungs- sowie im personellen Bereich (Art. 61 NBG).

2.5.3.5.2 Kernkompetenzen des Bankrates (Art. 42 Abs. 2 E-NBG) 2.5.3.5.2.1 Gemäss Aktienrecht unübertragbare Kompetenzen von Verwaltungsräten Das Aktienrecht bezeichnet bestimmte, wichtige und als zentral angesehene Verant- wortungsbereiche des Verwaltungsrates als unübertragbar und unentziehbar (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1–7 OR). Im Zuge der Reform der Organisationsstruktur stellt sich die Frage, inwieweit bei einer «spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft» wie der SNB durch die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung (Art. 99 Abs. 2 BV) einerseits und durch die umfassende Geschäftsleitungskompetenz des Direkto- riums anderseits die Kompetenzen des Bankrates anders organisiert werden sollen als in Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 1–7 OR umrissen. Eine unverhältnismässige Aushöhlung der Kompetenzen des Bankrates wäre gegeben, wenn ihm nur noch formale, das äusserliche Funktionieren der AG sicherstellende Entscheidungsbefug- nisse und keine wirklichen Aufsichtskompetenzen eingeräumt würden. Deshalb sol- len dem Bankrat grundsätzlich überall dort, wo es um die Führung des Unterneh- mens SNB im betriebswirtschaftlichen, unternehmerischen Sinne – d.h. nicht um die Führung der Notenbankpolitik (Geldpolitik und weitere zentralbanktypische Funk- tionen) – geht, die Kernkompetenzen von Artikel 716a OR belassen werden. Daraus resultiert eine Verwesentlichung der Verantwortlichkeiten des Bankrates und eine klare Aufwertung seiner Aufsichtsfunktion. Insbesondere soll der Bankrat die in Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 1 OR vorgesehene Oberleitungskompetenz stärker wahrnehmen können (Ziff. 2.5.3.5.2.2). Ebenfalls gestärkt wird der Bankrat in seiner Organisations- und Finanzverantwortung, wie sie in Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 2 und 3 OR zum Ausdruck kommt (Ziff. 2.5.3.5.2.3, 2.5.3.5.2.4). Bereits im geltenden Nationalbankgesetz werden dem Bankrat die in Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 4–6 OR aufgezählten Kernkompetenzen sinngemäss übertragen. Diese Aufgaben sollen dem Bankrat auch im neuen NBG übertragen werden (Ziff. 2.5.3.5.2.5), wobei die Oberaufsicht über die Geschäftsführung im Sinne von Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 5 OR bereits in der allgemeinen Aufsichts- und Kontrollkompetenz des Bankrates (Ziff. 2.5.3.5.1) enthalten ist. Nicht näher einzugehen ist aus naheliegenden Gründen auf die Kernkompetenz von Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 7 OR (Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung).

2.5.3.5.2.2 Die «Oberleitungskompetenz» des Bankrates Nach Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 1 OR hat der Verwaltungsrat einer privaten AG das unübertragbare und unentziehbare Recht der «Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen». Unter dem Begriff der «Oberleitung» kann

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dabei die Festlegung der Ziele und der Unternehmenspolitik sowie die Wahl der Mittel, um diese Ziele zu erreichen, aber auch die dauernde Erhaltung des Gleich- gewichts zwischen Zielen und Mitteln verstanden werden.195 Für den Bankrat der SNB ist dieses Recht der Oberleitung klar begrenzt, weil das NBG die Ziele und die Mittel zur Erreichung der gesetzlichen Aufgaben – vorab der Führung der Geldpolitik – selber definiert (Art. 5 E-NBG) bzw. dem Direktorium als dem geschäftsleitenden Organ die konzeptionellen und operativen Entscheidungen zuweist (Art. 46 Abs. 1 und 2 E-NBG). Für eine «Oberleitung» durch den Bankrat in diesem Bereich – sei es im Sinne der strategischen Festlegung von Aktivitätsfeldern, sei es im Sinne der Diskussion von Varianten bei Vorlagen zur Geldpolitik – besteht also grundsätzlich kein Raum. Auf einem bestimmten Sachgebiet soll indessen der Bankrat seine Oberleitungs- kompetenz im Zusammenhang mit einer für die Geld- und Währungspolitik wichti- gen Entscheidung wahrnehmen können. Der Bankrat soll die Höhe der Rückstellun- gen der SNB genehmigen (Art. 42 Abs. 2 Bst. d E-NBG). Die SNB bildet aus ihren Erträgen Rückstellungen, um einen für die Geld- und Währungspolitik angemesse- nen Bestand an Währungsreserven zu gewährleisten (Ziff. 2.4.2.2). Weil das Halten von angemessenen Währungsreserven Teil des Notenbankauftrags ist, gehört die Be- stimmung der Höhe der Rückstellungen grundsätzlich – wie alle Entscheide im Zu- sammenhang mit der Führung der Geld- und Währungspolitik – zu den Kompeten- zen des Direktoriums. Andererseits beeinflusst die Festlegung der Höhe der Rück- stellungen auch direkt die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung der SNB. Es macht deshalb Sinn, den Entscheid über die Höhe der Rückstellungen dem für die Verabschiedung der Jahresrechnung an den Bundesrat zuständigen Gremium zu übertragen. Daher soll neu der Bankrat auf Antrag des Direktoriums die Höhe der Rückstellungen der SNB genehmigen können. Dies kann im Rahmen der Genehmi- gung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung erfolgen. Indem die Höhe der Rück- stellungen durch den von Bundesrat und GV gewählten Bankrat genehmigt werden muss, wird dieser Entscheid breiter abgestützt. Während die Entscheidspielräume des Bankrats im Bereich der strategischen und für die Geld- und Währungspolitik wichtigen Fragen mit Ausnahme der Genehmigung der Rückstellungen durch das Gesetz klar eingeschränkt werden, soll dem Bankrat im Personalbereich verstärkt eine Oberleitungszuständigkeit zukommen. So soll der Bankrat künftig die Entschädigung seiner Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mit- glieder des Direktoriums festlegen können. Zwecks Wahrung der Budgetautonomie der SNB (Ziff. 1.3.5.3.1) wird auf die bisherige Kompetenz des Bundesrats, die Be- soldungsminima und –maxima für das Personal der SNB zu genehmigen (Art. 61 NBG), verzichtet. Der Bankrat übernimmt mithin die alleinige Verantwortung für die Gehaltspolitik der SNB (Art. 42 Abs. 2 Bst. k E-NBG). Bei der Entschädigung seiner Mitglieder sowie bei der Entlöhnung der Direktoriumsmitglieder wird er in- dessen die Grundsätze und Reportingstandards des Bundesrats bezüglich der An- stellungsbedingungen für die obersten Führungskräfte bundesnaher Unternehmun- gen und Institutionen zu beachten haben (Art. 42 Abs. 2 Bst. j E-NBG). Zur Schaf- fung von Transparenz publiziert die SNB zudem die Gehälter der Mitglieder des

195 Böckli (Anm. 37), Rz 1528.

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Direktoriums sowie die Honorierung der Mitglieder des Bankrats in ihrem Ge- schäftsbericht196. Die Festlegung der Besoldung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll im Zuständigkeitsbereich des Direktoriums liegen (Art. 46 Abs. 2 Bst. f E-NBG). Dies erfordert, dass der Bankrat die Besoldungsgrundsätze in einem Gehaltsreglement re- gelt, welches die Lohnstufen ausweist (Art. 42 Abs. 2 Bst. k E-NBG). Ebenfalls zur «Oberleitung» des Bankrats im Personalbereich gehört die Regelung der Unterschriftsberechtigung: Das geltende NBG hält fest, dass die SNB nur mittels Unterschrift von zwei zur Zeichnung berechtigten Personen verpflichtet werden kann (Art. 57 Abs. 1 NBG). Von diesem Grundsatz kann der Bankausschuss «für den laufenden Geschäftsverkehr» abweichende Vorschriften erlassen (Art. 57 Abs. 2 NBG). Im neuen NBG soll die Vertretung der SNB gegenüber Dritten nicht mehr di- rekt geregelt sein. Stattdessen soll eine Kompetenznorm geschaffen werden, die auf die Verhältnisse der SNB zugeschnitten ist. Es erscheint nicht sinnvoll, die Art und Weise der Zeichnung im Nationalbankgesetz zu normieren, erfordern doch die sich rasch wandelnden Geschäftsverhältnisse eine hohe Flexibilität in diesem Bereich (Einzel- oder Kollektivunterschrift, elektronische Signaturen, EDV-generierte Schriftstücke ohne Unterschrift, usw.). Deshalb soll der Bankrat ermächtigt werden, die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank in einem Reglement festzulegen (Art. 42 Abs. 2 Bst. l E-NBG). In diesem Reglement kann neben der Art und Weise der Zeichnung auch der Umfang der Zeichnungsberechti- gung im internen Verhältnis geordnet werden. Im Aussenverhältnis ergibt sich die Vertretungsmacht der zeichnungsberechtigten Personen der SNB aus den Einträgen im Handelsregister am Ort der Sitze und Zweigniederlassungen.

2.5.3.5.2.3 Die Organisationsverantwortung des Bankrates Zu den Hauptaufgaben des Verwaltungsrates einer privaten AG gehört gemäss Arti- kel 716a Absatz 1 Ziffer 2 OR die Organisation der Gesellschaft in den wesentli- chen Grundzügen. Die Organisationsentscheide umfassen den Erlass von Organisa- tionsreglement, Geschäftsordnung, evtl. weiterer Reglemente sowie die Festlegung der Berichterstattung durch die Geschäftsleitung (nach Art, Umfang, zeitlichem Rhythmus). Die wichtigste Ausprägung der Organisationsverantwortung des Bankrates ist seine Befugnis, die innere Organisation der Bank festzulegen und das Organisations- reglement zu erlassen (Art. 42 Abs. 2 Bst. a E-NBG). Das Organisationsreglement soll Aufgaben, Funktionsweise und Beziehungen der einzelnen Organe zueinander, einschliesslich prozeduraler Fragen wie Sitzungen und Beschlussfassung, ordnen. Damit werden die bestehenden Geschäftsordnungen der Bankorgane sowie die Aus- standsordnung für die Mitglieder der Bankbehörden in einem einheitlichen Erlass zusammengefasst. In Übereinstimmung mit Artikel 99 Absatz 2 BV, wonach die SNB unter Mitwirkung des Bundes verwaltet wird, soll die Kompetenz des Bundes- rates zur Genehmigung des Organisationsreglements beibehalten werden (bisher

Art. 61 NBG, vgl. auch Ziff. 1.3.5.3.1).

196 SNB, 94. Geschäftsbericht 2001, S. 91.

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Zur Organisationsverantwortung des Bankrates gehört auch, die äussere Organisati- on der Bank festzulegen. In diesen Bereich fällt namentlich die Gestaltung des Zweigniederlassungs- und Agenturnetzes, welches zur Wahrnehmung der Bargeld- versorgung in der Schweiz erforderlich ist, sowie die Entscheide über die Errichtung von Vertretungen und Beiräten für die regionale Wirtschaftsbeobachtung (Art. 42 Abs. 2 Bst. b und c E-NBG). Die landesweite Verankerung der SNB mittels regio- naler Beiräte soll der Notenbank erlauben, trotz stark verkleinertem Bankrat weiter- hin den «Puls der Wirtschaft» zu fühlen.

2.5.3.5.2.4 Die Finanzverantwortung des Bankrates Mit der Verantwortung für Oberleitung und Organisation der AG aufs engste ver- knüpft ist die Finanzverantwortung des Verwaltungsrates (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Ziel ist die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Unternehmens. Mit- tel sind eine adäquate Ausgestaltung des Rechnungswesens, eine (nachprüfende) Fi- nanzkontrolle und eine (vorausschauende) Budgetierung und Finanzplanung. Bei Geschäftsbanken gehört zur kritischen Verfolgung und Nachprüfung der finanziellen Abläufe im Unternehmen insbesondere das Wachen über die Qualität der Aktiven und über die Liquidität. Das Unternehmen SNB ist dadurch gekennzeichnet, dass es weder illiquid noch in- solvent werden kann. Der Schutz der Aktiven steht ungeachtet dessen im Zentrum der «Geschäftsführung» und «Oberleitung» der SNB. Eine kritische Überwachung von Risiken, die mit dem Notenbankgeschäft verbunden sind, gehört seit je zu den Kernaufgaben der Bankbehörden (die «Kredittaxationen» gemäss Art. 43 Abs. 1 Ziff. 12 NBG, d.h. die Vergabe von Kreditlimiten, sollten namentlich das Ausfallsri- siko bei Vertragspartnern minimieren). Mit dem Einsatz moderner Finanzinstru- mente durch die Notenbanken sind die Bewirtschaftung der Aktiven und das Risi- komanagement anspruchsvoller geworden. Bei der SNB sind die Bankbehörden be- reits heute in den entsprechenden Kontrollprozess und die Risikoberichterstattung einbezogen, indem eine Delegation des Bankausschusses speziell die Risikoaufsicht wahrnimmt. Neu soll der Bankrat im NBG explizit mit der Überwachung der Anlage der Aktiven und des Risikomanagements betraut werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. e E-NBG). Diese Aufgabe ist direkter Ausfluss seiner Finanzverantwortung. In der Finanzplanung sind die Verantwortlichkeiten der Bankbehörden in den letz- ten Jahren faktisch gewachsen, indem für immer mehr Aufwandbereiche Jahresbud- gets erarbeitet und im Rahmen eines Gesamtbudgets zur Genehmigung vorgelegt wurden (Personal, Informatik, Notenemission und -verarbeitung, Gebäudeunterhalt, usw.). Bisher nicht erarbeitet und vorgelegt wurden Ertragsbudgets. Bei einer Zen- tralbank, deren Erträge auf den Devisenanlagen naturgemäss stark schwanken, wä- ren solche Budgets nicht sinnvoll. Die Genehmigung des Jahresbudgets sowie von Einzelinvestitionen, die einen bestimmten Betrag überschreiten (bisher Art. 43 Abs. 1 Ziff. 13 NBG), werden weiterhin einen wichtigen Kompetenzbereich des Bankrats bilden. Diese Verantwortlichkeiten sollen im Organisationsreglement verankert werden.

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2.5.3.5.2.5 Übrige Kernkompetenzen des Bankrats Die weiteren in Artikel 716a Absatz 1 Ziffern 4 und 6 OR genannten unübertrag- baren Aufgaben von Verwaltungsräten (Ernennung und Abberufung der mit der Ge- schäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; Erstellung des Geschäftsbe- richts und Vorbereitung der Generalversammlung) werden bereits im geltenden Na- tionalbankgesetz sinngemäss an Bankrat bzw. Bankausschuss übertragen (Art. 43 und 49 NBG). Die Einflussnahme auf die Zusammensetzung des obersten Leitungs- gremiums beschränkt sich freilich auf ein Vorschlagsrecht zuhanden des Bundesra- tes (Art. 43 Abs. 1 Ziff. 3 NBG). Diese Kernkompetenzen sollen nach wie vor – etwas moderner formuliert – im ge- setzlichen Aufgabenkatalog des Bankrates figurieren (Art. 42 Abs. 2 Bst. f–i E-NBG): Der Bankrat wird wie bisher Jahresrechnung und Jahresbericht zu Handen von Bundesrat und Generalversammlung verabschieden (Art. 42 Abs. 2 Bst. f E-NBG), die Generalversammlung vorbereiten und ihre Beschlüsse ausführen (Art. 42 Abs. 2 Bst. g E-NBG). Auch hinsichtlich der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleibt es beim Vorschlagsrecht des Bankrates zuhanden des Bundesrates, der für die Wahl zuständig ist (Art. 42 Abs. 2 Bst. h in Vbdg. mit Art. 43 Abs. 2 E-NBG). Im Rahmen seiner Kompetenzen stellt der Bankrat dem Bundesrat Antrag auf Abberufung eines Direktoriumsmitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (Art. 42 Abs. 2 Bst. h in Vbdg. mit Art. 45 E-NBG). In Übereinstimmung mit dem Aktienrecht (Art. 716 Abs. 1 Ziff. 4 OR) soll dem Bankrat sodann die Ernennung der Direktionsmitglieder bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen übertragen werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. i E-NBG). Diese Befugnis stand bisher dem Bankausschuss zu (Art. 49 Abs. 5 NBG). Die vom Bankrat ernannten Direktionsmitglieder werden privatrecht- lich angestellt (Ziff. 2.5.4.5.3.2).

2.5.3.5.3 Weitere Normierung auf Reglementsstufe (Art. 42 Abs. 3 E-NBG) Eine Annäherung an das Modell der privaten Aktiengesellschaft, die mit dem Prin- zip der Unabhängigkeit der SNB in Einklang steht, wird erreicht, indem der Bankrat inskünftig allein zuständig sein soll zum Erlass aller weiteren Reglemente, welche für die Tätigkeit der SNB notwendig sind (z.B. über Anerkennung und Vertretung von Aktionärinnen und Aktionären, Allgemeine Anstellungsbedingungen, Gehälter, Reisentschädigungen, usw.). Damit wird insbesondere die Finanz- und Budgetauto- nomie der SNB gewahrt (Ziff. 1.2.2.3). Die Zuständigkeit des Bankrates zum Erlass weiterer Reglemente in eigener Kompetenz ergibt sich aus Artikel 42 Absatz 3 E-NBG, wonach der Bankrat in allen Angelegenheiten entscheidet, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Mit der ausdrücklichen Erwähnung des Organisationsreglements in Artikel 42 Ab- satz 3 wird dieses gleichzeitig zum «Gefäss» für die Zuweisung weiterer, über die Aufzählung in Artikel 42 Absätze 1 und 2 E-NBG hinausreichender Aufgaben des Bankrates. Dem Bankrat können somit im Organisationsreglement auch nicht zum Bereich der aktienrechtlichen Kernkompetenzen zählende Aufgaben übertragen werden, wie etwa die Festsetzung der Nennwerte und Gestaltung der auszugebenden Banknoten (bisher Art. 43 Ziff. 7 NBG). Die verfahrensmässigen Regelungen in den

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geltenden Artikeln 42 (Wahlprozedere), 43 Absatz 3 (Beschlussfassung), 44 (Proto- kolle) sowie 45 NBG (Unterzeichnung) werden zukünftig ebenfalls in das Organisa- tionsreglement der SNB übertragen.

2.5.4 4. Abschnitt: Das Direktorium 2.5.4.1 Einleitung Stellung, Funktion und Zusammensetzung des Direktoriums haben seit Bestehen der Bank keine Veränderung erfahren. Dem Direktorium obliegt, unter Vorbehalt der Kompetenzen von Bankrat und Bankausschuss, «nach den Reglementen die Ver- wirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank» (Art. 52 Abs. 1, 2. Satz, NBG). In diesem Sinne sind seine Geschäftsführungskompetenzen umfassend. Das Gesetz zählt sodann eine Reihe von Einzelaufgaben des Direktoriums auf (Art. 52 Abs. 1, 3. Satz, Abs. 2–4 NBG). Wichtige Tätigkeiten der Nationalbank – wie etwa die Bargeldversorgung, die Sicherstellung des Interbank-Zahlungsverkehrs, die An- lage der Währungsreserven, die Mitwirkung an der internationalen Währungskoope- ration und der Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems – werden heute im Katalog der Direktoriumsaufgaben jedoch nicht erwähnt. Auf den ersten Blick scheint die Aufzählung von klar abgegrenzten Aufgaben im Widerspruch zur umfassenden Ge- schäftsleitungs- und Vollzugskompetenz des Direktoriums zu stehen. Sie ist indes- sen nötig, um die subsidiäre Eventualzuständigkeit des Bankrates (Ziff. 2.5.3.5.3) einzugrenzen. Trotzdem ist es sinnvoll, den Aufgabenbereich des Direktoriums in Zukunft allgemeiner und offener zu formulieren. Das geltende Nationalbankgesetz (Art. 53 Abs. 4 NBG) umschreibt ferner die haupt- sächliche Geschäftstätigkeit der drei Departemente. Die Aufzählung einzelner Auf- gaben der Departemente im Gesetz schränkt die betriebliche Flexibilität der SNB ein und ist als Regelungsmethode ungeeignet. Auch entspricht die Bezeichnung der Aufgaben nicht mehr den heutigen Gegebenheiten, und teilweise fehlen Tätigkeiten, welche erst im Laufe der Zeit dazugekommen sind. So sind beispielsweise unter den Zuständigkeiten der Departemente in Zürich die Informatik und die Immobilienver- waltung, unter den Zuständigkeiten des Departements in Bern das Wertschriftenge- schäft nicht erwähnt. Zudem drängt sich angesichts der departementsübergreifenden Aufgaben und mit Blick auf die Informatik-Vernetzung vermehrt eine Aufgaben- verteilung unter den Departementen nach funktionellen statt – wie heute im Gesetz – nach örtlichen Kriterien auf. Indem neu die Aufgabenzuteilung im Organisations- reglement vorgenommen werden soll, ergibt sich die nötige Flexibilität.

2.5.4.2 Wahl und Amtsdauer (Art. 43 E-NBG) 2.5.4.2.1 Zusammensetzung (Art. 43 Abs. 1 E-NBG) Das geltende System mit drei Direktoriumsmitgliedern und einer offenen Zahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern hat sich bewährt und soll beibehalten wer- den. Damit wird gleichzeitig die Aufteilung der Geschäftsführung der SNB in drei Departemente präjudiziert bzw. weitergeführt. Der konkrete Aufgabenbereich des Direktoriums als Kollegialorgan ergibt sich aus Artikel 46 E-NBG. Gestrichen

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werden soll die Regelung von Artikel 53 Absatz 1 NBG, wonach dem Direktorium Direktoren bei den Sitzen beigegeben werden, weil dies selbstverständlich ist.

2.5.4.2.2 Wahlorgan, Amtsdauer und Präsidium (Art. 43 Abs. 2 und 3 E-NBG) Im Gegensatz zum Aktienrecht werden die Mitglieder des Direktoriums sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter («Geschäftsleitung») nicht vom Verwaltungs- rat (Bankrat), sondern von einem politischen Organ, dem Bundesrat, gewählt. Das ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Bundes zur Mitwirkung an der Verwaltung der SNB (Art. 99 Abs. 2 BV). Die Dauer der Amtszeit der Mitglie- der des Direktoriums soll bei sechs Jahren belassen werden (Art. 43 Abs. 2 E-NBG). Diese Frist wird als genügend lang beurteilt, um die Kontinuität und die personelle Unabhängigkeit zu gewährleisten. Mit der Eingrenzung des Abberufungsrechts auf zwei bestimmte Voraussetzungen (vgl. Art. 45 Abs. 1 E-NBG) wird die personelle Unabhängigkeit verstärkt; der Bundesrat muss den Ablauf der gesamten Amtsdauer abwarten und auf eine Wiederwahl verzichten, falls er mit der Tätigkeit eines Di- rektoriumsmitglieds, z.B. in der Führung der Geldpolitik, nicht einverstanden ist. Wie bisher (Art. 53 Abs. 3 NBG) soll der Bundesrat als Wahlorgan die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Di- rektoriums bestimmen (Art. 43 Abs. 3 E-NBG).

2.5.4.3 Voraussetzungen (Art. 44 E-NBG) 2.5.4.3.1 Persönliche und fachliche Anforderungen, Bürgerrecht und Wohnsitznahme (Art. 44 Abs. 1 E-NBG) Persönliche Ehrenhaftigkeit gehört für Direktoriumsmitglieder zu den unabdingba- ren Voraussetzungen für eine glaubwürdige Amtsausführung. Analog den Anforde- rungen für Bankratsmitglieder (Ziff. 2.5.3.3) wird in Artikel 44 Absatz 1, 1. Satz, E-NBG ein «einwandfreier Ruf» als Wahlvoraussetzung für Mitglieder des Direkto- riums genannt. Zudem sollen die fachlichen Anforderungen für die Wahl zum Mitglied des Direkto- riums im Gesetz ausdrücklich genannt werden (Art. 44 Abs. 1, 1. Satz E-NBG), wie dies auch die Statuten der EZB tun (Ziff. 6). Im Vergleich zu den Qualifikationen, welche für den Bankrat verlangt werden (Art. 40 Abs. 1 E-NBG), sind diejenigen für das Direktorium höher, weil es hier um die Geschäftsleitung der Notenbank geht, was spezifische und vertiefte Kenntnisse in Währungs-, Bank- und Finanzfragen voraussetzt. Die ausdrückliche Erwähnung der Anforderungen bedeutet faktisch keine Neuerung, sondern nur eine Normierung der bestehenden Praxis; schon bisher mussten die Kandidatinnen oder Kandidaten für das Direktorium Leistungen in den vorerwähnten Gebieten vorweisen können.

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Das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts und die Wohnsitzpflicht in der Schweiz werden aus dem geltenden Artikel 55 NBG übernommen und als Wahlvorausset- zung definiert. Diese Bedingungen sollen gewährleisten, dass – erstens – ein per- sönlicher Bezug zur Schweiz besteht und keine Interessenskonflikte aufkommen sowie – zweitens – das Direktoriumsmitglied rasch seinen Arbeitsort erreichen kann (Art. 44 Abs. 1, 2. Satz, E-NBG).

2.5.4.3.2 Unvereinbarkeitsbestimmungen (Art. 44 Abs. 2 E-NBG) Die Unvereinbarkeitsbestimmung des geltenden Artikels 56 NBG wird systematisch in die Bestimmung über die Wahlvoraussetzungen eingefügt (Art. 44 Abs. 2, 1. Satz, E-NBG). Inhaltlich wird die Unvereinbarkeit ausgedehnt, so dass neu für die Di- rektoriumsmitglieder jedes Amt beim Bund oder in einem Kanton – nicht nur die Zugehörigkeit zur Bundesversammlung oder einer kantonalen Regierung – ausge- schlossen ist. Im Weiteren ist ihnen verwehrt, einen anderen Beruf oder ein Gewerbe zu betreiben oder in kommerziellen Organisationen die Stellung von Direktorinnen oder Direktoren, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern, Mitgliedern des Ver- waltungsrates oder der Kontroll- bzw. Revisionsstelle einzunehmen, was das Gesetz neu mit «eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben» umschreibt. Für Mandate, welche im Interesse der SNB liegen, z.B. als Mitglied des Verwaltungsrats in einer Gesell- schaft, an welcher die SNB kapitalmässig beteiligt ist (Ziff. 2.2.5), sollen Ausnah- men vom Bankrat bewilligt werden können (Art. 44 Abs. 2, 2. Satz, E-NBG). Diese neuen, strengeren Unvereinbarkeitsbestimmungen im NBG sollen einerseits die Unabhängigkeit der Direktoriumsmitglieder in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleisten sowie anderseits potentielle Interessenkonflikte bzw. unter dem Aspekt der Vertraulichkeit problematische Informationsflüsse verhindern.

2.5.4.3.3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Direktoriumsmitgliedern (Art. 44 Abs. 3 E-NBG) Die Voraussetzungen betreffend einwandfreiem Ruf, fachlichen Anforderungen, Bürgerrecht, Wohnsitznahme sowie Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und Übernahme von Ämtern gemäss den Absätzen 1 und 2 sind auch auf die Stellvertre- terinnen und Stellvertreter der Direktoriumsmitglieder anwendbar (Art. 44 Abs. 3 E-NBG).

2.5.4.4 Abberufung und Ersatzwahl (Art. 45 E-NBG) 2.5.4.4.1 Abberufung (Art. 45 Abs. 1 E-NBG) Im Gegensatz zur heutigen Regelung (Art. 60 NBG) können die Mitglieder des Di- rektoriums und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter neu nur unter ganz be- stimmten Voraussetzungen ihrer Funktion enthoben werden. Bislang konnten diese Personen vom Bundesrat «unter Angabe der Gründe» abberufen werden. Von die- sem Recht hat der Bundesrat seit der Revision von 1953 – damals wurden auch die

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Bankbehörden dem Abberufungsrecht unterstellt – nie Gebrauch gemacht. Gemäss Botschaft von 1953 wurde das Abberufungsrecht für die Bankbehörden in Anleh- nung an Artikel 705 OR – dem Recht der Generalversammlung, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle abzuberufen – eingeführt.197 Das geltende Abberufungsrecht, welches, wenn begründet, jederzeit greifen kann, untergräbt die Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums (Ziff. 1.2.2.3). Analog zum EU-Recht (Ziff. 6) soll deshalb im neuen Nationalbankgesetz festgelegt werden, dass die Gründe für die Abberufung in der Person der oder des Betroffenen liegen müssen. Dadurch wird verhindert, dass ein Direktoriumsmitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus politischen Gründen oder wegen Mei- nungsverschiedenheiten über die zu führende Geldpolitik entlassen werden kann. Zuständig für die Abberufung ist der Bundesrat, dem der Bankrat einen entspre- chenden Antrag stellen muss (Art. 42 Abs. 2 Bst. h E-NBG). Die Möglichkeit, dass ein Direktoriumsmitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter selber von seinem Amt vor Ablauf der Amtsperiode zurücktritt, wird auf Reglementsstufe vor- zusehen sein. Heute ist dies, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mo- naten bzw. im gegenseitigen Einvernehmen, jederzeit möglich.198 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abberufung wird ausdrücklich ein Rechts- mittel vorgesehen: die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Ziff. 2.6.3.1). Im geltenden NBG ist nicht geregelt, mit welchem Rechtsmittel ein Direktoriumsmitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sich gegen ei- ne Entlassung zur Wehr setzen könnte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bei einer Nichtwahl oder Nichtwiederwahl der oder dem Betroffenen auch ins- künftig kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen wird, da grundsätzlich kein Rechts- anspruch auf Wahl in ein Amt besteht.

2.5.4.4.2 Ersatzwahlen und Entschädigungsansprüche (Art. 45 Abs. 2 E-NBG) Neu werden in Artikel 45 Absatz 2 E-NBG die Konsequenzen der Amtsenthebung geregelt, welche im geltenden NBG fehlen. Der Bundesrat soll in der Folge eine Er- satzwahl vornehmen nach den Wahlbestimmungen von Artikel 43 E-NBG. Wie beim Bankrat (Art. 41 Abs. 2 E-NBG) erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amts- dauer. Nicht im NBG geregelt, aber gestützt auf die aktienrechtlichen Bestimmun- gen (vgl. Art. 2 E-NBG) geltend zu machen, sind Entschädigungsansprüche der oder des Abberufenen (Art. 705 Abs. 2 OR). Diese können im Direktionsreglement um- schrieben werden.199

197 Vgl. «Botschaft 1953» (Anm. 32), BBl 1953 I 929. 198 Artikel 3.2. Direktionsreglement SNB. 199 Heute Artikel 3.4. Direktionsreglement SNB.

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2.5.4.5 Aufgaben (Art. 46 E-NBG) 2.5.4.5.1 Direktorium als geschäftsleitendes Organ (Art. 46 Abs. 1 E-NBG) Wie im geltenden NBG (Art. 52 Abs. 1 NBG) ist das Direktorium als Kollegialgre- mium das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ der SNB (Art. 46 Abs. 1, 1. Satz, E-NBG). Zu dieser Aufgabe gehört naturgemäss, dass das Direktori- um die nötigen Weisungen nach innen erlässt und Beschlüsse fällt. Diese sind u.a. an die Direktionsmitglieder und die Mitarbeitenden gerichtet. Deshalb kann auf Ar- tikel 53 Absatz 5 des geltenden NBG, wonach die Direktorinnen und Direktoren ih- ren Geschäftsbereich nach den Beschlüssen und Weisungen des Direktoriums ver- walten, verzichtet werden. Die Mitglieder des Direktoriums sind in ihrer Tätigkeit durch die Rahmenbedingun- gen, welche das Gesetz und die Reglemente vorgeben, gebunden. In der Wahl der Ziele und Mittel zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben ist das Direktori- um grundsätzlich frei. Allerdings muss es gegenüber dem Bundesrat, der Bundes- versammlung und der Öffentlichkeit über die geführte Politik Rechenschaft ablegen (Art. 7 E-NBG). Eine Pflicht zur Rechenschaftsablage über die Geschäftsführung besteht auch gegenüber dem Bankrat im Rahmen von dessen Administrativaufsicht (Art. 42 Abs. 1 E-NBG). Zudem muss sich das Direktorium mit Geschäftsbericht und Jahresrechnung gegenüber Bankrat und Generalversammlung wie auch seiner Wahlbehörde, dem Bundesrat, der Verantwortung für die Geschäftsführung stellen. Am Grundsatz, dass das Direktorium die Nationalbank nach aussen vertritt (Art. 52 Abs. 4 NBG), ist festzuhalten (Art. 46 Abs. 1, 2. Satz, E-NBG). Neu spricht das Ge- setz von Vertretung «in der Öffentlichkeit», womit der erhöhte Stellenwert der Öf- fentlichkeitsarbeit in der Geld- und Währungspolitik zum Ausdruck gebracht wer- den soll. Die periodische Orientierung der Öffentlichkeit (Art. 7 Abs. 3 E-NBG) ist demzufolge vom Direktorium wahrzunehmen und kann nicht delegiert werden. Die einzelnen Zuständigkeiten des Direktoriums ergeben sich aus Artikel 46 Ab- satz 2 E-NBG. Sie sind im Vergleich zur geltenden Bestimmung (Art. 52 Abs. 1 NBG) weniger punktuell gefasst und lassen sich grundsätzlich in die Zuständigkei- ten aus dem Aufgabenkatalog gemäss Artikel 5 E-NBG, die Weisungsbefugnis ge- gen innen und in die Zuständigkeit in personellen Fragen gliedern. Insgesamt wird mit der Abschaffung des Bankausschusses (Ziff. 1.3.6.2) in zweifacher Hinsicht eine Stärkung der geschäftsleitenden Kompetenzen des Direktoriums verbunden sein: Das Direktorium wird erstens «alleinverantwortlich» für die Festsetzung der Leit- zinssätze, da die begutachtende Kompetenz des Bankausschusses für Diskont- und Lombardsatzänderungen (Art. 49 Abs. 1 NBG) wegfällt. Zweitens wird das Direkto- rium für die Einstellung und Besoldung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu- ständig sein, die nicht vom Bankrat (Mitglieder der Direktion: Direktorinnen und Direktoren, stellvertretende Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und -direktoren) ernannt werden. Dies entspricht dem Modell des neuen Aktienrechts, wonach der Verwaltungsrat im Rahmen der Delegationsordnung von Artikel 716b OR sich zumeist die Ernennung und Abberufung auch der unmittelbar der Ge- schäftsleitung unterstellten leitenden Angestellten vorbehält.

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2.5.4.5.2 Zuständigkeiten in Ausübung des Notenbankauftrags (Art. 46 Abs. 2, Bst. a–e) In Anlehnung an den modernisierten Aufgabenkatalog der SNB, wie er in Artikel 5 E-NBG umschrieben ist (Ziff. 2.1.5.2), werden unter Bst. a–e die wichtigsten Kom- petenzen des Direktoriums normiert. Sie umfassen die konzeptionellen und operati- ven geldpolitischen Entscheide, die Bestimmung der Zusammensetzung der not- wendigen Währungsreserven einschliesslich des Goldanteils, die Entscheide über die Anlage der Aktiven, die Ausübung der geld- und währungspolitischen Befugnis- se und die Wahrnehmung der internationalen Währungskooperation (Art. 46 Abs. 2 Bst. a–e E-NBG). Für die geldpolitischen Entscheide des Direktoriums (Bst. a) ist der generelle Rah- men im Notenbankauftrag (Art. 5 Abs. 1 E-NBG) vorgegeben. Der Entscheid über die mittelfristig notwendige Höhe an Rückstellungen und damit der Notenbankaktiven soll in der Kompetenz des Bankrats liegen (Art. 42 Abs. 2 Bst. d E-NBG, Ziff. 2.5.3.5.2.2). Demgegenüber steht die Zusammensetzung der Währungsreserven der SNB in einem engen Bezug zur Führung der Geld- und Wäh- rungspolitik, einschliesslich der Krisenvorsorge. Deshalb soll das Direktorium die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold, bestimmen und über die Anlage der Aktiven entscheiden (Bst. b und c). Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Befugnisse (Bst. d) nimmt auf die Artikel 14–16 (Statistik), Artikel 17 und 18 (Mindestreser- ven) und Artikel 19–21 E-NBG (Überwachung von Zahlungssystemen) Bezug. Als Folge der Mitgliedschaft der Schweiz beim Internationalen Währungsfonds und bei den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des IWF wird schliesslich die Kompe- tenz des Direktoriums bei der Mitwirkung an der internationalen Währungskoopera- tion besonders erwähnt (Bst. e).

2.5.4.5.3 Personal (Art. 46 Abs. 2, Bst. f und g) 2.5.4.5.3.1 Besoldung In Artikel 46 Absatz 2 Bst. f, 1. Halbsatz, E-NBG wird zunächst die Kompetenz des Direktoriums, die Besoldung des Personals festzulegen normiert. Diese Kompetenz ist im Rahmen des vom Bankrat zu schaffenden Gehaltsreglements auszuüben (Ziff. 2.5.3.5.2.2). Das bisherige Verbot, Tantièmen auszurichten (Art. 62 Abs. 2 NBG), wird vom Ge- setzgeber nirgends begründet. Der Grund für dieses Verbot könnte darin liegen, dass die Erzielung von Gewinn bei der SNB nicht im Vordergrund steht, weshalb sich die Frage der Ausschüttung von Gewinnanteilen (Tantième, vgl. Art. 677 OR) nicht stellt. Nachdem die Gewinnverteilung bei der SNB gesetzlich ohnehin abschliessend geregelt ist (Art. 31 E-NBG), kann Artikel 62 Absatz 2 NBG ersatzlos gestrichen werden.

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2.5.4.5.3.2 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Obwohl das geltende Gesetz das Personal der SNB als «Beamte und Angestellte» bezeichnet, äussert es sich nicht zur Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses. Wie ein Blick in die Materialien ergibt, ist der Begriff «Beamte» nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen, sondern eher in Verbindung mit dem «Bankbeamten» zu sehen. Die historische Auslegung der personalrechtlich relevanten Bestimmungen im NBG ergibt, unter besonderer Berücksichtigung der Revision von 1921, dass weder der Gesetzgeber noch die SNB in der Vergangenheit von einem Beamtenstatus, d.h. ei- nem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, ausgegangen sind. Die Bezeich- nung «Beamte» für das Personal der SNB ist deshalb irreführend. Erklärbar ist die Verwendung dieses Begriffes nur damit, dass bis 1921 alle fixbesoldeten Beamten und Angestellten der SNB die Eigenschaft von Bundesbeamten hatten und dem Ver- antwortlichkeitsgesetz des Bundes von 1850 unterstanden.200 Im neuen NBG wird deshalb nicht mehr von Beamten, sondern von Personal oder Angestellten gesprochen. Damit wird keine Änderung des Status der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der SNB begründet, sondern ein Missverständnis beseitigt bzw. eine Anpassung an die Realität vorgenommen. Seit dem 1. Januar 1997 stehen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie auch die vom Bankrat gewählten Mitglieder der Direktion gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der SNB ausdrück- lich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Dies wird nun ebenfalls explizit im Gesetz festgehalten (Art. 46 Abs. 2 Bst. f, 2. Halbsatz, bzw. Art. 42 Abs. 2 Bst. i E-NBG). Diese Arbeitsverhältnisse bei der SNB unterstehen somit allesamt dem Privatrecht. Die Mitarbeitenden der SNB sind auch in privatrechtlich organisierten Personalvorsorgeeinrichtungen versichert.201 Deshalb werden alle Bestimmungen aus dem NBG gestrichen, die entweder auf den Beamtenstatus zugeschnitten oder die unnötig sind, weil das Arbeitsvertragsrecht (Allgemeine Anstellungsbedingun- gen und OR) diese Fragen ausreichend regelt.

2.5.4.5.3.3 Prokura und Handelsvollmacht Nach Artikel 718 OR steht die Vertretung nach aussen in einer Aktiengesellschaft an sich dem Verwaltungsrat zu, doch kann er diese Befugnis an bestimmte Personen (einzelne seiner Mitglieder oder Dritte) übertragen. Ausserdem kann der Verwal- tungsrat gemäss Artikel 721 OR Prokuristinnen und Prokuristen sowie Handlungs- bevollmächtigte ernennen. Mit Bezug auf die SNB ist zu differenzieren: Hinsichtlich der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist es – im Gegensatz zu einer privatrechtlichen AG – nicht der Bankrat, sondern der Bundesrat, der diese Personen mit seinem Wahlakt bevollmächtigt. Der Bankrat hat auch nicht die (im Aktienrecht unübertragbare und unentziehbare) Aufgabe, Mit- glieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter abzuberufen, d.h. ihnen ihr Zeichnungsrecht zu entziehen, sondern dieses Recht steht ausschliess-

200 Vgl. damaliger Art. 62 Abs. 1 NBG (heutiger Art. 59 NBG): «Alle fixbesoldeten Beamten und Angestellten der Nationalbank haben die Eigenschaft von Bundesbeamten und sind als solche der Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.» 201 Pensionskasse der Schweizerischen Nationalbank, Vorsorgestiftung der Schweizerischen Nationalbank.

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lich dem Bundesrat zu (Art. 45 Abs. 1 E-NBG). Dagegen hat der Bankrat die Kom- petenz, den Direktionsmitgliedern, die er gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe i E-NBG ernennt, die Zeichnungsberechtigung zu erteilen. Nach der aktienrechtlichen Ordnung (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR) kann der Ver- waltungsrat die Erteilung des Zeichnungsrechts an Prokuristinnen und Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte nicht an die Geschäftsleitung delegieren, was sich in der Praxis als unzweckmässig erweist.202 Deshalb soll – in Abweichung vom OR – das Direktorium im Nationalbankgesetz ausdrücklich die Kompetenz erhalten, Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht zu erteilen (Art. 46 Abs. 2 Bst. g E-NBG). Damit wird die Zuständigkeit des Direktoriums zur Erteilung des Zeichnungsrechts an Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeiter parallel laufen mit sei- ner Zuständigkeit für die Einstellung und Besoldung aller Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der SNB, die nicht vom Bankrat ernannt werden.

2.5.4.5.3.4 Voraussetzungen der Anstellung In den Personalbestimmungen des geltenden Gesetzes (Art. 55–60 NBG) wird grundsätzlich nicht zwischen Mitgliedern der Bankorgane und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden. Dadurch sind die Voraussetzungen für die Wahl bzw. Einstellung einheitlich formuliert. Im neuen NBG werden die Wahlvoraussetzungen für die Mitglieder der Bankorgane separat aufgeführt (Art. 40, 44 E-NBG). Dies er- laubt es, die Voraussetzungen für die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern der SNB gezielt zu lockern: So sollen etwa – anders als für die Mitglieder des Direktoriums bzw. deren Stellver- treterinnen und Stellvertreter – für die Angestellten das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts und die Wohnsitzpflicht in der Schweiz (Art. 55 NBG) gestrichen wer- den. Auf dieser Stufe sind solche Bedingungen nicht mehr zeitgemäss und erschwe- ren der SNB die Rekrutierung qualifizierter Fachkräfte. Die Wohnsitzfrage ist für die Angestellten in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen bereits heute derart gelöst, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Wohnort so zu wählen haben, dass sie den Arbeitsplatz innerhalb einer Stunde erreichen können.203 In diesem Rahmen besteht Wahlfreiheit. Auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Direktorinnen und Direktoren so- wie die stellvertretenden Direktorinnen und Direktoren bei den Sitzen und Zweig- niederlassungen (Art. 56 NBG) werden gestrichen. In der Praxis besteht die Mög- lichkeit, im Rahmen einer Bewilligungspflicht für nebenamtliche Tätigkeiten, die in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen statuiert ist, auf diese Aspekte einzuge- hen. Schliesslich kann auch das Recht zur Abberufung von Angestellten (Art. 60 NBG) aus dem Gesetz gestrichen werden, weil dieses dem arbeitsvertraglichen Kündi- gungsrecht entspricht. Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers und des Arbeitneh- mers ist gemäss den Vorschriften im OR zwingend (Art. 335 OR), weshalb es keiner besonderen Erwähnung im NBG bedarf. Anders verhält es sich jedoch für die Mit-

202 Vgl. Watter Rolf, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, Art. 716a Rz 16. 203 Ziff. 2.5. Allgemeine Anstellungsbedingungen SNB vom 1. Januar 1997.

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glieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. In ihrem Fall muss das Abberufungsrecht des Bundesrates im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden (Ziff. 2.5.4.4), als Pendant zur festen Amtsdauer.

2.5.4.5.4 Zuteilung der Aufgaben im Rahmen des Organisationsreglements (Art. 46 Abs. 3 E-NBG) Wie unter Ziffer 2.5.4.1 ausgeführt, soll auf die konkrete Zuteilung der Aufgaben im NBG verzichtet werden, weshalb Artikel 46 Absatz 3 E-NBG nur sehr grundlegend festhält, dass die Zuteilung der Aufgaben im Organisationsreglement bestimmt wird. Auf die bisherige Erwähnung von drei Departementen im Gesetz (Art. 3 Abs. 3 NBG) wird verzichtet. Die innere Struktur der SNB soll nicht auf Gesetzesebene, sondern im Sinne erhöhter Flexibilität auf der Stufe des Organisationsreglements ge- regelt werden.

2.5.5 5. Abschnitt: Die Revisionsstelle 2.5.5.1 Einleitung Bei der SNB übt die Revisionskommission die Funktion der aktienrechtlichen Revi- sionsstelle (vor 1991: Kontrollstelle) aus. Sie hat gemäss Artikel 51 Absatz 2 NBG «die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung über ih- ren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten». Das Prüfungsthema umfasst im Wesentlichen die Ordnungsmässigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den Büchern, die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmässi- ger Rechnungslegung in Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang sowie der gesetzli- chen Bewertungsvorschriften. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzleuten, die alljährlich von der ordentlichen Generalversammlung zu wählen sind (Art. 51 Abs. 1 NBG). Indem das geltende NBG auf fachliche Anforderungen an die Mitglieder der Revisionskommission verzichtet, bewegt es sich noch auf dem Boden der reinen Laienrevision, die für privatrechtliche Aktiengesellschaften in der Zeit von 1936– 1991 die Norm war. In Anbetracht der Komplexität der Revisionstätigkeit wurde Mitte der achtziger Jahre von Direktorium und Bankbehörden erkannt, dass die Prüfung der Jahresrechnung der SNB sich nur wirksam gestalten liess, indem der Bankrat eine fachkundige Revisionsgesellschaft mit der Aufgabe des unabhängigen Büchersachverständigen (im Sinne von Art. 723a OR) betraute. Mit dem neuen Aktienrecht von 1991 wurden die Anforderungen an die Revisions- stellen der privaten Aktiengesellschaften erhöht (Ziff. 1.3.3.4). Nach Artikel 727b OR müssen Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben oder deren Aktien an der Börse kotiert sind oder die eine bestimmte Grösse aufweisen (Bilanz- summe 20 Mio. Fr.; Umsatzerlös 40 Mio. Fr.; 200 Arbeitnehmer), Revisorinnen und Revisoren in die Revisionsstelle wählen, die besondere fachliche Voraussetzungen

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erfüllen.204 Zusätzlich zur Berichterstattung an die Generalversammlung hat die Re- visionsstelle einer Gesellschaft, die von besonders befähigten Revisorinnen und Re- visoren geprüft werden muss, neu auch dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstat- ten (Art. 729a OR). In Annäherung an das neue Aktienrecht wurde die externe Revi- sionsgesellschaft der SNB Ende 1996 vom Auftrag entbunden, dem Bankrat einen schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung der SNB zu erstatten. Die Erstattung des sogenannten Erläuterungsberichts (nach Art. 729a OR) obliegt seit- her der Revisionskommission, die sich hiefür allerdings auf die Prüfungsarbeiten der beauftragten Revisionsgesellschaft und der internen Revision stützen muss. Zudem werden seither ausscheidende Mitglieder der Revisionskommission grundsätzlich durch Revisorinnen und Revisoren ersetzt, welche die besonderen fachlichen Anfor- derungen erfüllen. Diese in der Praxis entwickelte Lösung muss auf eine einwand- freie gesetzliche Grundlage gestellt werden.

2.5.5.2 Wahl und Voraussetzungen (Art. 47 E-NBG) In Übereinstimmung mit der aktienrechtlichen Terminologie wird die Revisions- kommission neu Revisionsstelle genannt (Überschrift zum 5. Abschnitt des Geset- zes). Diese Bezeichnung signalisiert, dass es sich bei der Revisionsstelle um ein professionelles, fachlich ausgewiesenes Organ handelt. Wahlbehörde ist die Generalversammlung (Art. 36 Bst. b, Art. 47 Abs. 1, 1. Satz, E-NBG), die – wenngleich im NBG nicht ausdrücklich erwähnt – auch das Recht hat, die Revisionsstelle jederzeit abzuberufen, falls diese die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 727e Abs. 3 OR). Um eine möglichst hohe Sachkompetenz zu gewährleisten, soll die Revisionsstelle aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen können (Art. 47 Abs. 1, 2. Satz, E-NBG). Wie in Artikel 727 Absatz 1 OR wird die Zahl der Revisorinnen und Revi- soren somit im Nationalbankgesetz nicht mehr festgelegt. Die Amtsdauer der Revi- sionsstelle beträgt ein Jahr, ist also kürzer als die vom Aktienrecht maximal vorge- sehenen drei Jahre (Art. 47 Abs. 1, 3. Satz, E-NBG, Art. 727e Abs. 1 OR). Im Übri- gen soll die Wiederwahl einer Revisionsstelle zulässig sein (Art. 47 Abs. 1, 4. Satz, E-NBG; so auch Art. 727e Abs. 1 OR). Auch wenn die SNB nicht dem Aktienrecht untersteht, wird ihre Revisionsstelle in Zukunft die besonderen fachlichen Voraussetzungen von Artikel 727b OR bzw. der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisorin- nen und Revisoren erfüllen müssen (Art. 47 Abs. 2 E-NBG). Ihre Mitglieder sollen den gleichen Anforderungen an die Befähigung und die Unabhängigkeit, wie sie das neue Aktienrecht für börsenkotierte Gesellschaften verlangt (Art. 727b, 727c OR), unterliegen. Damit wird die fachkundige Revisionsstelle eine Abschlussprüfung ge- währleisten, welche den aktienrechtlichen Standards (Art. 727b sowie Art. 728, 729, 729a und 729b OR) entspricht.

204 Gemäss Verordnung des Bundesrates über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren vom 15. Juni 1992 (SR 221.302) gelten als wählbare Personen insbesondere diplomierte Bücherexpertinnen und -experten, dipl. Treuhand- und Steuerexpertinnen und -experten mit praktischer Erfahrung von fünf Jahren sowie Juristinnen oder Juristen und Ökonominnen oder Ökonomen mit praktischer Erfahrung von zwölf Jahren.

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Ausdrücklich erwähnt wird neben den fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 727b OR neu das Erfordernis der Unabhängigkeit der Revisorinnen und Re- visoren (Art. 47 Abs. 2 E-NBG), um jede Weisungsgebundenheit zu vermeiden. Die Unabhängigkeit vom Bankrat, dem Direktorium und den massgeblichen Aktionärin- nen und Aktionären muss für alle an der Prüfung beteiligten Personen erfüllt sein, selbst wenn es sich um eine Revisionsgesellschaft handelt (vgl. Art. 727d Abs. 3 OR). Diese Bestimmung geht etwas weiter als die aktienrechtliche, welche Unab- hängigkeit vom Verwaltungsrat und von einer Aktionärin oder einem Aktionär, wel- cher über die Stimmenmehrheit verfügt, verlangt (Art. 727c Abs. 1 OR). Als mass- gebliche Aktionäre dürften bei der SNB derzeit die Kantone Zürich und Bern gel- ten.205

2.5.5.3 Aufgaben (Art. 48 E-NBG) Die inhaltliche Umschreibung des Prüfungsauftrags (Art. 48 Abs. 1 E-NBG) erfolgt in Anlehnung an das neue Aktienrecht (Art. 728 Abs. 1 OR). Die Revisorinnen und Revisoren prüfen also die Anwendung der Grundsätze der ordnungsgemässen Rech- nungslegung und die Einhaltung von Einzelvorschriften des Rechnungslegungs- rechts (vgl. Art. 662–670 OR) sowie der kaufmännischen Buchführung (Art. 957 ff. OR). Prüfungsgegenstand ist u.a. die Ordnungsmässigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit der Buchführung, die Einhaltung ge- setzlicher Bewertungsvorschriften, die Bildung und Auflösung von Reserven oder die Frage, ob die Jahresrechnung insgesamt eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage erlaubt. Im Unterschied zum Aktienrecht (Art. 728 Abs. 1 OR) hat die Revisionsstelle der SNB nicht zu prüfen, ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage statutenkonform ist, da das National- bankgesetz selber die Funktion von Gesellschaftsstatuten erfüllt (Ziff. 1.3.2.1). Das Einsichtsrecht der Revisionsstelle, wie es unter dem heutigen NBG (Art. 51 Abs. 3) gilt, soll neu durch eine Mitwirkungspflicht der SNB ergänzt werden, indem die SNB alle üblichen Unterlagen bereit zu halten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen hat, welche zur Erfüllung der Prüfungspflicht notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 E-NBG). Diese Regelung entspricht sinngemäss Artikel 728 Absatz 2 OR, welcher auf die heute bereits zur Usanz gehörende Bilanz- und Vollständigkeitserklärung des Verwaltungsrates an die Revisionsstelle anspielt. Die bisher in Artikel 51 Absatz 2 NBG vorgeschriebene Berichterstattung der Revi- sionsstelle an die Generalversammlung der SNB muss im neuen NBG nicht mehr speziell erwähnt werden, da sie mit Artikel 729 OR abgedeckt wird, welcher Kraft allgemeiner Verweisung auf das Aktienrecht in Artikel 2 E-NBG Anwendung findet. Ebenfalls Anwendung findet Artikel 729a OR, wonach die Revisionsstelle zuhanden des Bankrates einen Bericht erstellen soll, worin sie die Durchführung und das Er- gebnis der Prüfung erläutert. Schliesslich muss auch nicht mehr explizit festgehalten werden, dass dem Bundesrat vom Revisionsbericht Kenntnis zu geben ist (Art. 51 Abs. 2, 2. Satz, NBG); der Prüfungsbericht der Revisionsstelle bildet ohnehin Be- standteil des Geschäftsberichts der SNB, der weiterhin dem Bundesrat zur Geneh- migung vorzulegen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 Bst. f E-NBG).

205 SNB, 94. Geschäftsbericht 2001, S. 103.

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2.5.6 6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Informationsaustausch und Verantwortlichkeit 2.5.6.1 Geheimhaltungspflicht (Art. 49 E-NBG) Bis zur Revision des NBG von 1953 waren sämtliche Mitglieder der Bankbehörden sowie alle «Beamten und Angestellten» der SNB zur strengen Verschwiegenheit über die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Bank und den Kunden ver- pflichtet. Unklar war jedoch, inwiefern sich die Schweigepflicht auch auf andere vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten bezog. Deshalb wurde Artikel 58 NBG revidiert und die Verschwiegenheitspflicht auf die ihrer Natur nach oder gemäss be- sonderer Vorschrift vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten und Einrichtun- gen der Bank ausgedehnt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit, auch für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wurde in Anlehnung an die Normen des Beam- tengesetzes von 1927 (Art. 27 Abs. 2) geregelt. 206 Der Inhalt der Schweigepflicht gemäss Artikel 58 NBG wird im neuen Gesetz auf seinen Kern reduziert: Zu wahren sind das Amts- und Geschäftsgeheimnis der Na- tionalbank (Art. 49 Abs. 1 E-NBG). Geheim zu halten ist mithin alles, was weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist und woran die SNB oder Dritte, die in einer Rechtsbeziehung zur SNB stehen, ein schutzwürdiges Geheimhaltungs- interesse haben. Im Einzelnen kann es sich um Tatsachen handeln, die unter die Ausübung geld- und währungspolitischer Befugnisse fallen, oder um solche, die mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln zusammenhängen oder etwa um bankinternes Knowhow. Die umfassende Geheimhaltungspflicht, welche in Anlehnung an Artikel 47 BankG neu auch die Beauftragten der SNB miterfasst, soll gewährleisten, dass keine im Zusammenhang mit der Organstellung oder der Tätigkeit erhaltenen Ein- blicke und Informationen an Dritte weitergeleitet werden. Die Verpflichtung auch der Bankorgane zur Geheimhaltung ist um so wichtiger, als deren Mitglieder im Rahmen ihrer Funktion mit sehr vertraulich zu behandelnden Informationen kon- frontiert sind, so dass sie Aussenstehenden gegenüber einen bedeutenden Wissens- vorsprung haben können. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankorganen oder das Arbeits- bzw. Auftrags- verhältnis beendet ist (Art. 49 Abs. 2 E-NBG). Neu wird eine Strafbestimmung eingefügt, welche im geltenden Artikel 58 NBG fehlt. Die Botschaft zum NBG von 1953 ging davon aus, dass die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Organe oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SNB eine strafrechtliche Verfolgung nach Artikel 320 Ziffer 1 Absatz 2 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) nach sich zieht.207 Zudem verweist Artikel 59 NBG für die Verantwortlichkeit der Bankbehörden und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SNB auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes, welches einen Verweis auf die Sonderdelikte im StGB (u.a. auch Art. 320) enthält. Das Fehlen ei- ner ausdrücklichen Strafnorm im Nationalbankgesetz zur Sicherung der Verschwie- genheitspflicht ist – erstens – unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips pro- blematisch, weil aus dem NBG selber nicht klar hervorgeht, welche strafrechtlichen Konsequenzen eine Geheimnisverletzung nach sich zieht. Zweitens steht nach der Definition des Beamten im Strafgesetzbuch (Art. 110 Ziff. 4) nicht eindeutig fest, ob

206 «Botschaft 1953» (Anm. 32), BBl 1953 I 929. 207 «Botschaft 1953» (Anm. 32), BBl 1953 I 929.

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alle Bankorgane und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SNB die Beamteneigen- schaft des StGB erfüllen und damit unter Artikel 320 StGB fallen. Gemäss Recht- sprechung fallen darunter nur (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich angestellte) Personen, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen.208 Drittens ist der Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz in Artikel 59 NBG nicht nur sehr pauschal, sondern umfasst lediglich die Straftaten, welche die Bankorgane und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bege- hen.209 Ergänzend müsste deshalb die SNB wohl bereits heute mit dem Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) operieren. Aus diesen Überlegungen soll eine explizite Strafnorm direkt ins NBG aufgenom- men werden. Die Norm von Artikel 49 Absatz 3 E-NBG ist dem Artikel 320 StGB nachgebildet, insbesondere was Strafrahmen und Rechtfertigungsgrund anbetrifft. Letzterer ist gegeben, falls die vorgesetzte Stelle die betreffende Person von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden hat, so dass die Strafbarkeit entfällt (Art. 49 Abs. 4 E-NBG). Was die Konkurrenz zwischen Artikel 49 Absatz 3 E-NBG und Ar- tikel 320 bzw. Artikel 162 StGB betrifft, so geht ersterer als lex specialis den letzte- ren beiden vor.

2.5.6.2 Informationsaustausch (Art. 50 E-NBG) Das neue Nationalbankgesetz regelt im Bereich der Statistik bereits punktuell den Informationsaustausch der SNB mit den schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbe- hörden (Art. 16 Abs. 4 E-NBG). Diese spezielle Erwähnung des Informationsaus- tausches im Bereich der Statistik ist notwendig und wird nicht von der generell ge- fassten Kompetenz zum Informationsaustausch in Artikel 50 E-NBG erfasst, weil die erhobenen Daten einer besonderen Pflicht der SNB zur Geheimhaltung unterlie- gen (Ziff. 2.3.1.3.1). Diese unterscheidet sich von der allgemeinen Geheimhaltungs- pflicht gemäss Artikel 49 E-NBG unter anderem dadurch, dass die Offenbarung des Geheimnisses mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Stelle keinen Recht- fertigungsgrund darstellen würde (Art. 49 Abs. 4 E-NBG). Bei der Mindestreserve- regelung besteht eine Pflicht der SNB zur Anhörung der EBK vor wichtigen Ent- scheiden (Ziff. 2.3.2.2.5), jedoch enthält sie keine Grundlage für einen umfassenden Informationsaustausch zwischen Zentralbank und Bankenaufsicht. Im Bereich der Systemüberwachung wird die SNB zur Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Über- wachungsbehörden des In- und Auslandes unter ganz bestimmten Voraussetzungen ermächtigt (Ziff. 2.3.3.3). Die Überwachung der Einhaltung der Mindestreservepflicht der Banken sowie die neu eingeführte Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen setzen indessen einen umfassenden Informationsaustausch zwischen der SNB und den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden voraus. Zudem sind weitere Tätigkeitsfelder von gegenseitigem Interesse denkbar, für welche es auch künftig an einer gesetzlichen Regelung für das Zusammenwirken mit der zuständi- gen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde fehlt. Im Vordergrund steht dabei

208 Stratenwerth Günther, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. A., Bern 1995, S. 332. 209 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958, SR 170.32.

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die bilaterale Zusammenarbeit zwischen SNB und EBK zur Sicherung der Stabilität des Finanzsystems. Im Interesse einer umfassenden Aufsicht über den ganzen Fi- nanzmarkt soll daher im neuen Gesetz der Informationsaustausch zwischen der SNB und sämtlichen schweizerischen Finanzmarkaufsichtsbehörden ermöglicht werden. Dazu gehören nebst der EBK namentlich auch das Bundesamt für Privatversiche- rungen und die Kontrollstelle für Geldwäscherei im Eidg. Finanzdepartement. Des- halb wird die in Artikel 49 E-NBG statuierte Geheimhaltungspflicht für die Organe, Angestellten und Beauftragten der SNB mit einer Ausnahmeregelung ergänzt, wo- nach der Informationsaustausch mit den zuständigen schweizerischen Finanz- marktaufsichtsbehörden allgemein für zulässig erklärt wird (Art. 50 E-NBG). Spie- gelbildliche Vorschriften sollen ins Banken- und ins Börsengesetz aufgenommen werden (Art. 23bis Abs. 3 E-BankG bzw. Art. 34bis Abs. 1 E-BEHG; Ziff. 2.8.2.1.4, 2.8.2.2). Auch das Versicherungsaufsichtsgesetz, welches zur Zeit ebenfalls revi- diert wird, soll mit einer analogen Regelung versehen werden.

2.5.6.3 Verantwortlichkeit (Art. 51 E-NBG) Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten der SNB soll im neuen NBG im Vergleich zur geltenden Regelung differenzierter gestaltet werden, ohne dass je- doch an der prinzipiellen Rechtslage etwas geändert würde. Neu wird unterschieden zwischen der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz und derjenigen nach Privat- recht. Das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) ist nur anwendbar auf Fälle, in denen eine Per- son in Ausübung öffentlicher Aufgaben des Bundes handelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Bei der SNB wäre dies beispielsweise eine Rechts- oder Realhandlung im Zu- sammenhang mit der Notenausgabe oder der Wahrnehmung der geld- und wäh- rungspolitischen Befugnisse der SNB. Weil das VG für diese Fälle die Vorausset- zungen und die Rechtsfolgen umfassend regelt, wäre ein Verweis im NBG auf das Verantwortlichkeitsgesetz an sich nicht notwendig. Aus rechtsstaatlichen Überle- gungen jedoch ist es angebracht, auf die öffentlich-rechtliche Haftung der SNB und ihrer Organe im NBG ausdrücklich hinzuweisen (Art. 51 Abs. 1 E-NBG). Für die Verantwortlichkeit (Haftung für Schäden) von Organen und Angestellten ei- ner mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der or- dentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation wie die SNB sieht das VG be- sondere, vom gewöhnlichen Haftungsrecht des Bundes abweichende Regeln vor. Entsprechend diesen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG) haftet der oder dem Geschädigten primär die SNB und subsidiär der Bund, sofern jene die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag, was höchst unwahrscheinlich ist. Die SNB hat, falls sie belangt wird, ein Rückgriffsrecht gegen den Schädiger (Organ, angestellte Person) nach den Grundsätzen von Artikel 7–9 VG. Das VG regelt ferner einige Grundfragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten der SNB (Art. 19 i.V.m. Art. 13 ff. VG). Für die strafrechtliche Verfolgung sind die Bestimmungen des StGB anwendbar. Nicht nach VG, sondern nach Privatrecht (OR) richtet sich die Haftung dort, wo die SNB als Privatrechtssubjekt auftritt, beispielsweise in Rechtsgeschäften nach Arti- kel 9 ff. E-NBG, oder wo der Schaden nicht in Ausübung der amtlichen Tätigkeit, sondern bei Gelegenheit einer solchen erfolgt. In Anbetracht des breiten privatrecht-

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lichen Handlungsbereichs der SNB (Art. 9, 12, 13 E-NBG) erscheint es sachgerecht, die privatrechtliche Haftung der SNB, ihrer Organe und Angestellten im National- bankgesetz explizit zu erwähnen (Art. 51 Abs. 2 E-NBG). Von der öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Haftung ist die Organhaftung aus Aktienrecht abzugrenzen. Gemäss Artikel 36 Buchstabe e E-NBG entlastet die Generalversammlung den Bankrat (Ziff. 2.5.2.4). Davon betroffen ist die Frage der Verantwortlichkeit des Bankrates für Schäden aus der Geschäftsführung. Das Akti- enrecht bestimmt, dass die Entlastung (Décharge) nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionärinnen und Aktionären gilt, welche dem Entlastungs- beschluss zugestimmt haben und für Tatsachen, welche bekannt gegeben worden sind (Art. 758 OR). Die Revisionsstelle haftet für absichtliche oder fahrlässige Ver- letzung ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft, den Aktionärinnen und Aktionä- ren und den Gesellschaftsgläubigern ebenfalls aus Aktienrecht (Art. 755 OR).

2.6 6. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz 2.6.1 Einleitung Im geltenden NBG ist der Rechtsschutz in den Artikeln 68a und 69 NBG geregelt. Artikel 69 NBG ist seit 1905 unverändert, während Artikel 68a im Rahmen der Re- vision von 1978 ins NBG eingefügt wurde. Die Revision des NBG verlangt nun die Anpassung der Rechtsmittel an die neuen Rechtsnormen: So sind privatrechtliche Streitigkeiten aus der Notenemission (Art. 69 Abs. 1 Bst. a NBG) nicht mehr aktu- ell, seitdem die Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel sind, statt einen Anspruch auf Gold zu vermitteln.210 Aufgrund der dauerhaften Übertragung des Notenmonopols an die SNB (Art. 4 E-NBG) sind zudem finanzielle Streitigkeiten rund um die Li- quidation der SNB (Art. 69 Abs. 1 Bst. b und c NBG) nicht mehr in der im gelten- den Gesetz vorgesehenen Art denkbar, weil das Verfahren um die Erneuerung des Privilegiums für die Ausgabe von Banknoten (Art. 66 und 68 NBG) wegfällt. Als Folge davon stellen sich Fragen um die Liquidation erst mit der Auflösung der SNB, welche gemäss Artikel 32 E-NBG in einem separaten Gesetz zu regeln wären – so auch der Rechtsschutz (Ziff. 2.4.2.4). Die hoheitlichen Instrumente (Art. 16a ff. NBG) figurieren im neuen NBG – we- sentlich verändert und entschlackt – als «geld- und währungspolitische Befugnisse» (Art. 14–24 E-NBG), so dass die dazugehörigen Rechtsmittel (bisher Art. 68a NBG) anzupassen sind. Angesichts der ausgedehnten rechtsgeschäftlichen Tätigkeit der SNB müssen neben den öffentlich-rechtlichen auch zivilrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen (Art. 54 E-NBG). Schliesslich soll die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten klarer hervorgehoben werden: Bisher sind alle nicht in den Artikeln 68a und 69 Absatz 1 NBG aufgeführten Streitigkeiten pauschal der Zivilgerichtsbarkeit unterstellt, was den Eindruck erweckt, dass ein umfassender Rechtsschutz besteht. Doch soll im neuen NBG transparent gemacht werden, dass nicht jede Handlung der SNB vor einer gerichtlichen oder Beschwer-

210 Artikel 21 und 22 aNBG i.V.m. Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 1954 betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold (AS 1954 654), seit 1. Mai 2000 vgl. Art. 2 Bst. b. BG über die Währung und Zahlungsmittel vom 22.12.1999 (AS 2000 II 1144).

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deinstanz anfechtbar ist, sondern nur dann, wenn sie in eine der in den Artikeln 52, 53 und 54 E-NBG aufgeführten Kategorien fällt.

2.6.2 Verfügungen (Art. 52 E-NBG) 2.6.2.1 Entscheide der SNB (Art. 52 Abs. 1 E-NBG) In Artikel 52 Absatz 1 E-NBG soll klar gestellt werden, dass die SNB Entscheide im Bereich ihrer geld- und währungspolitischen Befugnisse, welche gegenüber Nor- madressaten durchgesetzt werden müssen, als Verfügungen erlässt. Entscheide sind dann in Verfügungen zu kleiden, wenn sich ein individueller Hoheitsakt an den Ein- zelnen richtet und dadurch eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.211 So ermächtigen die Artikel 15, 18, 20, 22 und 23 E-NBG die SNB in be- stimmten Situationen zu solchem einseitigem Handeln; sie kann – nötigenfalls mit- tels Sanktionen – von den Normverpflichteten ein bestimmtes Verhalten verlangen und ihnen gegenüber durchsetzen, beispielsweise die Lieferung statistischer Anga- ben (Art. 15 E-NBG) oder die Haltung von Mindestreserven (Art. 18 E-NBG). In- dem Artikel 52 E-NBG vorschreibt, dass solche Entscheide in eine Verfügung zu kleiden sind, werden Unsicherheiten über deren rechtliche Qualifikation beseitigt sowie die rechtlichen Konsequenzen in zweifacher Hinsicht transparent gemacht: Einerseits ist eine Verfügung nach vorgegebenen Verfahrensvorschriften212 zu erlas- sen. Anderseits besteht, weil die Verfügung eine Rechtsposition der Adressatin oder des Adressaten rechtsverbindlich regelt und u.a. in deren bzw. dessen Rechte ein- greift, ein Rechtsschutzmechanismus (Art. 53 Abs. 1 Bst. a E-NBG; Ziff. 2.6.3.1). Sobald sie in Rechtskraft erwachsen ist, wird die Verfügung durchsetz- bzw. voll- streckbar.

2.6.2.2 Vollstreckbarkeit (Art. 52 Abs. 2 E-NBG) In Artikel 52 Absatz 2 E-NBG wird in Anlehnung an Artikel 40 VwVG die Voll- streckbarkeit von rechtskräftigen Verfügungen der SNB explizit erwähnt. Damit werden Zweifel aus dem Weg geräumt, ob Verfügungen der SNB solche einer Ver- waltungsbehörde des Bundes gemäss Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG sind. Gleichzeitig wird damit die Formulierung von Artikel 68a Absatz 2 NBG präzisiert, indem die Vollstreckbarkeit sich auf rechtskräftige Verfügungen bezieht, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, beispielsweise auf die Zahlung von Zinsen an die SNB bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Höhe für Mindestreserven (Ziff. 2.3.4.2.1).

211 BGE 104 Ia 27, E. 4.c; 121 II 473, E. 2.a. 212 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG), SR 172.021.

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2.6.3 Verwaltungsrechtspflege (Art. 53 E-NBG) 2.6.3.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 53 Abs. 1 E-NBG) Unter rechtsstaatlichen Aspekten verlangen die rechtliche Verbindlichkeit und die daraus fliessende Vollstreckbarkeit einer Verfügung nach einem Rechtschutzmecha- nismus: Die Verfügung muss in formeller und materieller Hinsicht durch eine höhe- re Instanz auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden können. Indem die SNB öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllt und die gesetzliche Grundlage ihres Han- dels dem materiellen Bundesverwaltungsrecht zuzuordnen ist (Art. 5 VwVG), kom- men für den Rechtsschutz die Normen des Bundesrechts zur Anwendung. Als Folge der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der SNB (Art. 99 Abs. 2 BV) ist gegen ihre Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt an das Bun- desgericht vorzusehen (Art. 53 Abs. 1 Bst. a E-NBG). Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation sind in Artikel 103 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundes- rechtspflege (OG, SR 173.110) geregelt, indem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben muss. Die Adressatin oder der Adressat der Verfügung erfüllt in aller Regel diese Vorausset- zungen. Die weite Umschreibung der Beschwerdelegitimation in Artikel 103 Buch- stabe a OG lässt jedoch zu, dass grundsätzlich auch Dritte, also andere Finanz- marktteilnehmer, eine Verfügung der SNB anfechten könnten. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes213 ist bei Verfügungen der SNB die Behördenbeschwerde des Bun- des ausgeschlossen, was im Einklang mit dem Prinzip der Unabhängigkeit der SNB (Art. 99 Abs. 2 BV) steht. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn sich Streitigkeiten zwischen der SNB und dem Bund aus Geschäften ergeben, in denen die SNB dem Bund Bankdienstleistungen erbringt (Ziff. 2.6.3.2). Schliesslich eröffnet Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b E-NBG neu den Rechtsmit- telweg ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesrates im Amtsenthebungs- verfahren nach Artikel 41 Absatz 3 E-NBG und Artikel 45 Absatz 1 E-NBG. Eine solche Norm fehlt im geltenden Gesetz, und auch das OG stellt kein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem Resultat, dass der oder dem Betroffenen nach geltendem Recht der Rechtsschutz versagt bleibt. Dies allerdings widerspricht den Verfahrensgarantien, die den Einzelnen vor staatlicher Willkür schützen sollen (Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 13 EMRK). Im ESZB-Statut (Art. 11.4) wurden die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien so eingelöst, dass der Europäische Gerichtshof erstinstanzlich und endgültig das Amtenthebungsverfahren bei einem Mitglied des Direktoriums auf Antrag des EZB-Rates oder Direktoriums durchführt. Im neuen NBG soll nun ein vom Bundesrat des Amtes enthobenes Mitglied des Bankrates, des Direktoriums oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gegen diesen Ent- scheid eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erheben und die Rechtmässigkeit des Entscheides inklusive aller Nebenfolgen überprüfen lassen können. Das Anfechtungsobjekt ist der Amtsenthebungsentscheid des Bundesrates, welcher als Verfügung nach Artikel 5 VwVG zu ergehen hat. Nicht anfechtbar ist, in

213 Vgl. BGE 101 Ib 336, E. 1., 105 Ib 348.

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Anlehnung an Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 1 OG, die Nichtwahl durch den Bundesrat. Die Regelung der Verwaltungsrechtspflege in Artikel 53 Absatz 1 E-NBG wird im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens mit der laufenden Totalrevision der Bundesrechtspflege abzustimmen sein. Insbesondere wird die Zuständigkeit für die erstinstanzliche Beurteilung von Verfügungen der Nationalbank auf dem Gebiet der Statistik, der Mindestreserven und der Systemüberwachung sowie der Entscheide des Bundesrats betreffend die Amtsenthebung von Organen der Nationalbank vom Bundesgericht auf das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht übergehen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4376 sowie Entwurf eines Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht, BBl 2001 4539). Für die begrenzte Zeit, bis dieses Gericht seine Tä- tigkeit aufnimmt, soll hingegen an der Zuständigkeit des Bundesgerichts festgehal- ten und auf die Schaffung einer eigenen Rekurskommission für die Nationalbank verzichtet werden. Die Einsetzung einer eigenen Rekurskommission wäre auch des- halb unverhältnismässig, weil aufgrund der Erfahrungen mit dem hoheitlichen In- strumentarium in der Vergangenheit kaum damit zu rechnen ist, dass die National- bank in Zukunft in grösserer Zahl beschwerdefähige Verfügungen erlassen wird. Ei- ne Amtsenthebung von Organen hat es in der Geschichte der Nationalbank bisher erst einmal gegeben. Deshalb wird die vorgeschlagene Regelung nicht zu einer Mehrbelastung des Bundesgerichts führen, bis das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufnehmen wird.

2.6.3.2 Verwaltungsrechtliche Klage (Art. 53 Abs. 2 E-NBG) Der geltende Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b NBG wird in etwas abgeänderter und erweiterter Form in Artikel 53 Absatz 2 E-NBG übernommen und ausdrücklich als verwaltungsrechtliche Klage bezeichnet. Im Gegensatz zu Artikel 53 Absatz 1 E-NBG handelt es sich hier um ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil das Bundesgericht in einem Streitfall erstinstanzlich entscheidet. Die verwaltungsrecht- liche Klage ist in Artikel 116 OG geregelt und hat den Zweck, Streitigkeiten zu lö- sen, welche nicht geeignet sind, durch Verfügung erledigt zu werden, und die the- matisch im bundesstaatlichen Verhältnis anzusiedeln sind. Der Entwurf sieht zunächst vor, dass Streitigkeiten zwischen Bund und National- bank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen, welche die SNB dem Bund erbringt (Art. 11 E-NBG), Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Kla- ge an das Bundesgericht sein können (Art. 53 Abs. 2 E-NBG). Die Funktion der SNB als Bankier des Bundes soll neu nicht mehr als gesetzliche Obliegenheit ausge- staltet, und die Bankdienstleistungen der SNB sollen grundsätzlich entgeltlich sein (Ziff. 1.4.6.3). Zum Schutz des Bundes vor einer unbegründeten Leistungsverweige- rung der SNB, aber auch zur Klärung von Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Entgeltlichkeit oder die Durchführung von Bankgeschäften der SNB für den Bund bietet sich als einziges zur Verfügung stehendes Mittel die verwaltungsrecht- liche Klage an. Bisher fehlte eine Norm im NBG, welche die gerichtliche Überprü- fung eines Rechtsstreits über ein zwischen der SNB und einer Bundesstelle abge- schlossenes Bankgeschäft erlaubt hätte.

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Die bundesstaatliche Ebene ist besonders angesprochen bei Konflikten zwischen Bund und Nationalbank oder Bund und Kantonen über Fragen der Gewinnaus- schüttung. Der Entwurf sieht in Artikel 31 Absatz 2 E-NBG vor, dass die SNB und das EFD zur Sicherstellung der mittelfristigen Verstetigung der jährlichen Gewinn- ausschüttung eine Vereinbarung abschliessen. Die Kantone werden zwar vor dem Abschluss der Vereinbarung angehört, sind jedoch nicht Partei der Vereinbarung: Das EFD handelt im Namen des Bundes und – faktisch – auch in jenem der Kanto- ne. Die Bundesverfassung garantiert den Kantonen zwar einen Anteil von zwei Dritteln des Reingewinnes der SNB (Art. 99 Abs. 4 BV), doch wie hoch diese Aus- schüttungen effektiv sind, regeln weder Verfassung noch Gesetz. Zum Schutze der Kantone, die durch Höhe und Modalitäten der Ausschüttung in ihrer Rechtsstellung betroffen sind, muss die Vereinbarung zwischen der SNB und dem EFD in all ihren Teilen einer unabhängigen Instanz zur Überprüfung vorgelegt werden können. Dafür eignet sich wiederum die verwaltungsrechtliche Klage am Besten (Art. 53 Abs. 2 E-NBG). Der Bestand einer Vereinbarung schliesst jedoch aus, dass die jährliche Ermittlung des Reingewinnes vom Bundesgericht überprüft werden kann, solange die SNB sich an die Vereinbarung hält. Festzuhalten ist schliesslich, dass Differen- zen rund um den Reingewinn nicht mittels der verwaltungsrechtlichen Klage besei- tigt werden können, sobald die Gewinnverteilung von der Generalversammlung mit dem Geschäftsbericht und der Jahresrechnung angenommen worden ist. In einem solchen Fall müsste der Beschluss der Generalversammlung mit einer aktienrechtli- chen Klage gemäss Artikel 706 Absatz 1 OR angefochten werden, die auch den Kantonen als Aktionären offen steht.

2.6.4 Zuständigkeit der Zivilgerichte (Art. 54 E-NBG) Die Zivilgerichte sind zuständig für Streitigkeiten, welche aus dem Zivilrecht stam- men (Art. 54 E-NBG). Dies ist dann der Fall, wenn die SNB nicht autoritativ auf- tritt, sondern wie eine Geschäftsbank privatrechtlich handelt, beispielsweise in Rechtsgeschäften nach Artikel 9 E-NBG oder im Arbeitsvertragsrecht (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. f E-NBG). Entsteht in Geschäften, welche gestützt auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SNB abgeschlossen werden – z.B. Giro- oder Bargeld- verkehr, Geldmarkt- oder Lombardgeschäfte – ein Rechtsstreit, so bestimmen die Geschäftsbedingungen, dass die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. Ebenfalls vor den Zivilgerichten sind alle Streitigkeiten auszutragen, welche sich aus Anwen- dung des Aktienrechts (vgl. Art. 2 E-NBG) ergeben, so beispielsweise die Anfech- tung eines Beschlusses der Generalversammlung oder die Verweigerung des Eintra- ges als Aktionärin oder Aktionär im Aktienbuch. Der Verweis auf die Zuständigkeit von Zivilgerichten in Artikel 54 E-NBG schliesst die vertragliche Regelung nicht aus, wonach Streitigkeiten zwischen der SNB und Dritten einem Schiedsgericht unterbreitet werden können.

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2.7 7. Kapitel: Schlussbestimmungen 2.7.1 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Art. 55 E-NBG) Die vorliegende Revision des NBG macht Anpassungen im geltenden Recht not- wendig. Diese werden im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt (Art. 55 E-NBG).

2.7.2 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen 2.7.2.1 Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme (Art. 56 E-NBG) Die Pflicht zur Beachtung von Mindestanforderungen nach Artikel 20 Absatz 2 E-NBG wird nicht durch eine Verfügung der Nationalbank begründet, sondern gilt grundsätzlich von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten des neuen Nationalbankgeset- zes. Dies kann Unsicherheiten zur Folge haben, weil die auf Gesetzesstufe normier- ten Pflichten relativ unbestimmt sind und der Anpassung an die Umstände des Ein- zelfalls bedürfen. Deshalb stellt Artikel 56 E-NBG klar, dass Betreiber von Zah- lungssystemen mit hohem Betragsvolumen und von Effektenabwicklungssystemen sich zunächst darauf beschränken können, sich bei der Nationalbank zu melden. Es liegt dann an der SNB, mit diesen Betreibern das weitere Vorgehen festzulegen. Die ausdrückliche Beschränkung bei den Zahlungssystemen auf Systeme mit hohem Be- tragsvolumen (Umschreibung: Ziff. 2.3.3.2.2) macht deutlich, dass sich nebst sämt- lichen Betreibern von Effektenabwicklungssystemen nur diejenigen Zahlungssy- stembetreiber bei der SNB melden müssen, an deren Systeme Mindestanforderungen gemäss Artikel 20 E-NBG gestellt werden könnten. Die Mehrzahl der heutigen Zahlungssysteme wird hingegen nur von der statistischen Auskunftspflicht gemäss Artikel 15 Absatz 2 erfasst werden. Für sie besteht keine Meldepflicht; die Initiative zur Einholung statistischer Daten geht von der SNB aus. Die Meldung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des neu- en Nationalbankgesetzes zu erfolgen. Für Systeme, welche ihren Betrieb erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen, gilt sinngemäss eine Meldefrist von drei Monaten ab Aufnahme des Betriebs (Effektenabwicklungssysteme) bzw. ab Er- reichen eines hohen Betragsvolumens (Zahlungssysteme).

2.7.2.2 Herabsetzung des Aktienkapitals, Übertragung des Reservefonds (Art. 57 E-NBG) Das Aktienkapital der SNB soll von bisher 50 Millionen Franken auf neu 25 Millio- nen Franken herabgesetzt werden, wobei die Verfahrensschritte, welche das OR für die Herabsetzung des Kapitals von privaten Aktiengesellschaften vorschreibt (Art. 732–735 OR) keine Anwendung finden sollen (Art. 57 Abs. 1 E-NBG; Ziff. 2.4.1.1.1). Der Reservefonds, welchem im Verhältnis zur Bilanzsumme der SNB keine Bedeu- tung mehr zukommt, soll aufgehoben und auf die Rückstellungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 E-NBG übertragen werden (Art. 57 Abs. 2 E-NBG, Ziff. 2.4.2.3.2).

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2.7.2.3 Schuldbuchforderungen (Art. 58 E-NBG) Das Eidg. Schuldbuch soll aufgehoben werden (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 2 E NBG). Mit Artikel 58 E-NBG soll sichergestellt werden, dass die bisherigen Inha- berinnen und Inhaber von Schuldbuchforderungen wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden, indem sie die in Schuldverschreibungen umgewandelten Schuld- buchforderungen kostenlos bei der SNB aufbewahren (Art. 58 Abs. 1 E-NBG) und gemäss bisherigem Recht bilanzieren können (Art. 58 Abs. 2 E-NBG).

2.7.3 Referendum und Inkrafttreten (Art. 59 E-NBG) Gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV untersteht das neue NBG dem fa- kultativen Referendum (Art. 59 Abs. 1 E-NBG). Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen NBG muss die Nationalbank ver- schiedene Verordnungen erlassen (zu Art. 15, 18, 20 E-NBG). Es ist deshalb ange- bracht, dass der Bundesrat das Inkrafttreten des NBG bestimmt (Art. 59 Abs. 2 E-NBG).

2.8 Anhang: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 2.8.1 Aufhebung bisherigen Rechts 2.8.1.1 Aufhebung des geltenden Nationalbankgesetzes (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 1 E-NBG) Das neue NBG ersetzt das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953 vollum- fänglich. Letzteres wird deshalb formell aufgehoben (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 1).

2.8.1.2 Aufhebung des Bundesgesetzes über das eidgenössische Schuldbuch (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 2 E-NBG) 2.8.1.2.1 Entstehungsgeschichte und Inhalt des Gesetzes Das eidgenössische Schuldbuch wurde durch das Bundesgesetz vom 21. September 1939 über das eidgenössische Schuldbuch («Schuldbuchgesetz», SR 612.1) ge- schaffen. Es löste das Depotsystem ab, das der Bund seit 1890 und die SBB seit 1902 betrieben hatten. Im Jahre 1937 waren 8 Prozent der ausstehenden Anleihen von Bund und SBB auf diese Weise verwahrt worden. Unter der Bezeichnung eidgenössisches Schuldbuch errichtete der Bund ein Staats- schuldbuch, «in das zum Zwecke dauernder Anlage Forderungen aus der Geldauf- nahme oder aus einer Schuldübernahme für Rechnung der Bundesverwaltung und der Bundesbahnverwaltung eingetragen werden können» (Art. 1 Schuldbuchgesetz). Mit der Eintragung im Schuldbuch wird die Forderung als Schuldbuchforderung verschiedenen Bestimmungen unterstellt, wovon die Bilanzierungsvorschriften wohl

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die wichtigsten sind. Schuldbuchforderungen sind nach den Vorschriften des Obli- gationenrechts in die Bilanz einzustellen; sie dürfen «erstmals höchstens zum Ko- stenpreis bilanziert» werden. Differenzen (positive und negative) zwischen dem Ko- stenpreis und dem Rückzahlungswert der Forderung können durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen bzw. Aufwertungen ausgegli- chen werden (Art. 9 Schuldbuchgesetz). Mit der Führung des Schuldbuches (Schuldbuchverwaltung) ist die Schweizerische Nationalbank betraut; sie übt diese Obliegenheiten im Namen und Auftrag des Bundes aus (Art. 10 Schuldbuchgesetz). Die Verwaltung der Schuldbuchguthaben ist kostenlos.

2.8.1.2.2 Gründe für die Schaffung des eidgenössischen Schuldbuchs Die Botschaft vom 25. März 1938 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Er- richtung eines eidgenössischen Schuldbuches (BBl 1938 I 497 ff.) nennt im We- sentlichen drei Gründe zur Schaffung des eidg. Schuldbuchs: Zunächst ging es dar- um, allfällige Kursschwankungen von Bundesobligationen zu dämpfen, indem ein Teil der Schuld sozusagen aus dem Handel gezogen wurde; denn es wurde befürch- tet, Kursschwankungen könnten die Finanzierung der stark wachsenden Bundes- schuld (Wohlfahrt, Krisenbekämpfung, Landesverteidigung) erschweren. Sodann erblickte man eine Vereinfachung des Schuldendienstes darin, dass die Manipulati- on der physischen Wertpapiere (Abschneiden der Coupons) wegfallen würde. Wichtig dürfte auch der Wunsch gewesen sein, eine rechtliche Basis für die Schuld- buchforderungen aus der Wehranleihe von 1936 zu schaffen. Diese war mit einem Coupon von 3 Prozent versehen worden, der deutlich unter der damaligen Marktrendite von 41/2 Prozent lag, so dass ein Kurs unter pari abzusehen war. Um die Erfolgschancen der Anleihe zu erhöhen, schaffte man eine provisorische Schuldbuchlösung. Sie erlaubte, das Instrument als Buchforderung unabhängig vom Marktwert zum Nominalwert zu bilanzieren. 20 Prozent des Emissionsbetrags wurde denn auch in der Form von Schuldbuchforderungen gezeichnet.

2.8.1.2.3 Heutige Problematik des Schuldbuchs Die Begründungen aus der Vorkriegszeit sind heute nicht mehr stichhaltig. Die Plat- zierung der Bundesschuld schafft keine Probleme, so dass auch keine Massnahmen zur Entlastung des Marktes notwendig sind. Die Abschottung eines Teils der Bun- desschuld entzieht vielmehr dem Markt Liquidität und erschwert dadurch die Kurs- bildung am Markt. Einem effizienten Preisfindungsprozess kommt aber heute eine zentrale Bedeutung zu. Der Liquiditätsentzug durch das Schuldbuch wird deshalb nicht mehr als Vorteil, sondern als Mangel angesehen. Bei der heutigen Verwahrungstechnik – Zentralverwahrung bei der SIS (SEGAIn- terSettle AG) mit fiktiver Couponsabtrennung sowie neuerdings Verwendung von Globalzertifikaten auf Dauer – lässt sich der Schuldendienst praktisch gleich effizi- ent gestalten wie beim Schuldbuch.

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Die Bilanzierung zum Nominalwert widerspricht dem Trend zur Marktbewertung, die sich unter den Marktteilnehmern immer stärker durchsetzt und eine Vorausset- zung für ein modernes Risikomanagement ist.

2.8.1.2.4 Abnehmende Bedeutung Die Entwicklung der Schuldbuchverwahrung belegt deren abnehmende Bedeutung: Der bei der Wehranleihe verzeichnete Anteil an Schuldbucheintragungen von 20 Prozent dürfte seither nie mehr erreicht worden sein. Der Betrag der eingetrage- nen Schuldbuchforderungen des Bundes sank in der Zeit von 1990 bis Ende 2001 von 1,4 Milliarden Franken oder 9 Prozent der ausstehenden Obligationenschuld auf 67 Millionen Franken oder 0,1 Prozent. Von den im Schuldbuch eingetragenen An- leihen läuft die längste noch bis 2012. Ende 2001 gab es nur noch 22 im eidgenössischen Schuldbuch eingetragene Gläu- biger. In einer Umfrage der SNB bei den Schuldbuchgläubigern gaben zwei Drittel der Antwortenden (vorwiegend Banken und Versicherungen) an, sie wären damit einverstanden, wenn ihr Schuldbuchguthaben im Falle einer Aufhebung des Schuld- buchgesetzes in Obligationen umgewandelt würde. Sie dürften vor allem die Han- delbarkeit der Schuld in Obligationenform schätzen, die bei Schuldbuchguthaben praktisch nicht gegeben ist. Auch gegen eine Kostenpflicht der Aufbewahrung dieser Obligationen hatten sie nichts einzuwenden. Ein Drittel der Antwortenden (vorwie- gend kleinere Firmen und Private) würden die Schuldbuchforderung der Obligation vorziehen. Bei diesen Gläubigern dürfte die kostenlose Verwaltung der Schuldbuch- guthaben im Vordergrund stehen. Die Nationalbank wäre indessen bereit, die durch Rückwandlung von Schuldbuchforderungen entstehenden Obligationen bis zu deren Verfall kostenlos zu verwahren. Die Kosten dieser Verwahrung sind für die SNB niedriger als ihre Kosten der Führung des Schuldbuchs.

2.8.1.2.5 Abschaffung des Schuldbuches unter Wahrung der Rechte heutiger Schuldbuchgläubiger Das eidgenössische Schuldbuch entspricht keinem echten Bedürfnis mehr. Deshalb soll es durch Aufhebung des Bundesgesetzes vom 21. September 1939 über das eid- genössische Schuldbuch aufgehoben werden (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 2 E-NBG). Damit entfällt die Möglichkeit, Obligationen von Bundesanleihen in Schuldbuch- forderungen umzuwandeln. Die wohlerworbenen Rechte der heutigen Schuldbuchgläubiger sollen gewahrt blei- ben. Zwar wird die Nationalbank die Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung im eidgenössischen Schuldbuch eingetragen sind, in Schuldver- schreibungen umwandeln; diese werden von ihr indessen für den letzten eingetrage- nen Gläubiger kostenlos verwahrt. In einer Übergangsbestimmung zum neuen NBG ist dies ausdrücklich so festgehalten (Art. 58 Abs. 1 E-NBG). Ferner bleibt dem letzten eingetragenen Gläubiger – aber nur ihm – das Recht erhalten, die aus der Rückumwandlung der Schuldbucheinträge entstandenen Schuldverschreibungen zu den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu

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verteilende Abschreibungen zu tilgen; sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden (Art. 58 Abs. 2 E-NBG).

2.8.1.3 Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Beteiligung der SNB an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 3 E-NBG) Das neue NBG ermächtigt in Artikel 12 die SNB, sich am Kapital von Gesellschaf- ten oder anderen juristischen Personen zu beteiligen und Mitgliedschaftsrechte an solchen zu erwerben, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Auf diese Er- mächtigungsnorm soll inskünftig die Beteiligung der SNB am Kapital der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich abgestützt werden (Ziff. 2.2.5). Der Bundesbe- schluss vom 26. Juni 1930 über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (SR 951.19) kann deshalb aufge- hoben werden (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 3 E-NBG).

2.8.1.4 Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der SNB zur Ausgabe von Banknoten (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 4 E-NBG) Im neuen NBG (Art. 4) wird das Notenmonopol dauerhaft auf die SNB übertragen (Ziff. 2.1.4). Der Bundesbeschluss vom 28. November 1996 über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten kann somit aufgehoben werden (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 4 E-NBG).

2.8.2 Änderungen bisherigen Rechts 2.8.2.1 Änderungen des Bankengesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 1 E-NBG) 2.8.2.1.1 Neuer Artikel 1bis E-BankG Das Modell für die Überwachung und Beaufsichtigung von Zahlungs- und Effekten- abwicklungssystemen beruht auf einer Arbeitsteilung zwischen SNB und EBK: Während die SNB die Systeme unter dem Blickwinkel der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems überwacht, nimmt die EBK die mikroprudentielle Aufsicht über die Systembetreiber wahr. Nach geltendem Recht ist die EBK dazu allerdings nur befugt, wenn die Betreiber den Status einer Bank und/oder eines Effektenhändlers haben (Ziff. 1.5.6.6.3.3). Neu gibt Artikel 1bis Absatz 1 E-BankG der Bankenkom- mission die Befugnis, Systembetreiber ihrer Aufsicht zu unterstellen, und zwar auch dann, wenn diese keine Tätigkeit als Bank oder Effektenhändler im eigentlichen Sinne des Wortes ausüben. Eine analoge Bestimmung wird in das Börsengesetz auf- genommen (Art. 10bis Abs. 1 E-BEHG; Ziff. 2.8.2.2). Der sachliche Anwendungsbe- reich von Artikel 1bis Absatz 1 BankG (und auch von Art. 10bis Abs. 1 E-BEHG)

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entspricht demjenigen von Artikel 19 E-NBG. Erfasst werden also die Betreiber von Systemen zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten. Die Bestimmung in Artikel 1bis Ab- satz 1 BankG ist als «Kann»-Bestimmung ausgestaltet. Die EBK ist somit nicht zur Unterstellung verpflichtet, selbst wenn es sich um den Betreiber eines potentiell ri- sikoträchtigen Systems handelt. Für eine Unterstellung werden nur wenige zentrale Einrichtungen in Frage kommen. Aus der gesetzlich festgelegten Pflicht zur Zu- sammenarbeit (Art. 21 E-NBG, Art. 23bis E-BankG, Art. 34bis E-BEHG) ergibt sich, dass Nationalbank und Bankenkommission die Entscheide über die Erfassung eines Systems durch die Systemüberwachung einerseits und die Unterstellung eines Sys- tembetreibers unter das Banken- bzw. Börsengesetz anderseits nach wechselseitiger Anhörung treffen. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit betrifft nicht nur den anfängli- chen Entscheid über die Erfassung eines Systems bzw. die Unterstellung eines Sys- tembetreibers, sondern auch die laufende Koordination von Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit. Dadurch sollen Doppelspurigkeiten so weit als möglich vermie- den werden. Artikel 1bis Absatz 2 E-BankG (und analog Art. 10bis Abs. 2 E-BEHG) stellt die Ko- ordination zwischen Systemüberwachung durch die SNB und Institutsaufsicht durch die EBK auch dadurch sicher, dass die EBK als Bewilligungsbehörde die Bank- oder Effektenhändlerbewilligung an einen nach Ansicht der SNB für die Stabilität des Finanzsystems relevanten Systembetreiber nur erteilen kann, sofern und solange die für die Systemüberwachung relevanten Mindestanforderungen der SNB nach Artikel 20 Absatz 2 E-NBG erfüllt sind und der Betreiber den erweiterten Aus- kunftspflichten nach Artikel 20 Absatz 1 E-NBG nachkommt. Dies bedeutet, dass die EBK ihre Bank- und/oder Effektenhändlerbewilligung wieder entziehen oder sonstige Massnahmen anordnen muss, wenn der betreffende Systembetreiber die Mindestanforderungen der Notenbank nicht mehr erfüllt oder seinen Auskunfts- pflichten nicht nachkommt. Artikel 1bis Absatz 3 E-BankG soll dem Bedürfnis nach Flexibilisierung der Insti- tutsaufsicht über Systembetreiber Rechnung tragen und der EBK ermöglichen, den Systembetreiber von nicht sachgerechten, da auf Banken bzw. Effektenhändler im eigentlichen Sinne zugeschnittenen banken- oder börsengesetzlichen Bestimmungen zu befreien bzw. Erleichterungen oder Verschärfungen anzuordnen. Angesichts die- ser technischen Materie soll diese Kompetenz (analog zu Art. 4 BankG bzw. Art. 29 Abs. 2 BEHV) auf Gesetzesstufe direkt an die EBK delegiert werden.

2.8.2.1.2 Neufassung von Artikel 4 BankG 2.8.2.1.2.1 Anpassung der Bestimmungen über die Mindestliquidität Die gesetzlichen Grundlagen der Liquiditätsvorschriften waren bislang in Artikel 4 BankG enthalten. Danach müssen die Banken dafür sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis besteht zwischen ihren greifbaren Mitteln und leicht verwertbaren Akti- ven einerseits und ihren kurzfristigen Verbindlichkeiten andererseits. Diese Be-

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stimmung wird von den Artikeln 15–20 BankV214 konkretisiert, welche zwischen Liquidität I (Kassenliquidität)215 und Liquidität II (Gesamtliquidität)216 unterschei- den. Die Kassenliquidität deckt hauptsächlich die Bedürfnisse der Zentralbank in Bezug auf die Geldmengensteuerung ab und ist zur Beurteilung der Liquidität auf Stufe Einzelinstitut nicht geeignet. Die bisherige Regelung von Artikel 19 BankV soll daher modernisiert und genau auf die Bedürfnisse der Geldmengensteuerung in Schweizerfranken abgestimmt werden. Sie wird zudem in das Nationalbankgesetz übernommen (Ziff. 2.3.2). Die neue Regelung kann allerdings die aufsichtsrechtli- chen Belange für das Liquiditätsmanagement der einzelnen Banken nicht abdecken, selbst wenn man sie verbunden mit der Regelung der Gesamtliquidität betrachtet. Eine zusätzliche Regelung bleibt daher notwendig. Die Ausgliederung der zur Min- destreserveregelung umgewandelten Kassenliquidität in das Nationalbankgesetz legt jedoch eine Anpassung von Artikel 4 BankG nahe. Eine Neuformulierung erlaubt, den aufsichtsrechtlich notwendigen Vorgaben im Bereich der Liquidität, welche durch die neue Regelung im Nationalbankgesetz nicht abgedeckt sind, vollumfäng- lich Rechnung zu tragen. Die Regelung der aufsichtsrechtlich relevanten Bestand- teile sowie der Mindestanforderungen an die Liquidität der einzelnen Banken wer- den zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer umfassenden Revision der ent- sprechenden Bestimmungen in der Bankenverordnung bilden, welche durch die be- absichtigte Neuformulierung im Gesetz die notwendige Grundlage erhält. Eine neue Formulierung von Artikel 4 BankG drängt sich auch durch den veralteten Text der bestehenden Regelung auf, welcher zum Teil mit Begriffen und Konzepten arbeitet, die in der heutigen Banktätigkeit und -überwachung überholt sind. So ist namentlich die vom Gesetz vorgegebene Aufteilung in greifbare Mittel und leicht verwertbare Aktiven nicht mehr zeitgerecht. Die Bankenverordnung arbeitet seit der Revision der Rechnungslegungsvorschriften der Artikel 23–28 BankV vom 12. De- zember 1994 mit den Begriffen der flüssigen Mittel sowie der Forderungen.217 Auch in anderen Bereichen und Formulierungen ist die Liquiditätsregelung in der Ban- kenverordnung von den Entwicklungen seit ihrer letzten Überarbeitung im Jahr 1987 stark überholt worden. Eine rein terminologische Anpassung der Artikel 15–20 BankV namentlich an die Rechnungslegungsvorschriften wäre nicht ausreichend. Dies hatte eine Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen im Jahr 1996 bereits gezeigt. Eine Gesamtrevision drängt sich daher auf und wird von der Überführung der Kassenliquidität in das Mindestreservesystem der Schweizerischen Nationalbank nur beschleunigt. Eine modernere und möglichst offene Regelung im Bankengesetz wird diese Revision der Bankenverordnung erleichtern. Sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Liqui- dität verfügen müssen (Art. 4 Abs. 1 E-BankG), erlaubt dies dem Verordnungsge- ber, eine quantitativ und qualitativ differenzierte Regelung einzuführen (Art. 4 Abs. 2 E-BankG). Er kann somit den verschiedenen Geschäftstätigkeiten sowie auch den Grössenverhältnissen und institutsspezifischen Methoden und den damit ver- bundenen unterschiedlichen Liquiditätsrisiken besser Rechnung tragen. Dieses Vor- gehen deckt sich zudem mit der in der Finanzmarktregulierung sinnvollen Auftei- lung zwischen allgemeinen Rahmenerlassen auf Gesetzesstufe und den technischen

214 Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen, Bankenverordnung, BankV, SR 952.02. 215 Vgl. Artikel 19 BankV (Anm. 214). 216 Vgl. Artikel 15–18 BankV (Anm. 214). 217 Vgl. Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 1.1–1.4 BankV (Anm. 214).

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Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Dieser Grundregel wurde die bis- herige gesetzlich Formulierung insoweit nicht gerecht, als der Gesetzestext bereits verschiedene Detailelemente einer Regelung enthielt, die sich nunmehr als überholt erweist.

2.8.2.1.2.2 Anpassung der Eigenmittelvorschriften Die Anpassung von Artikel 4 BankG im Bereich der Liquiditätsregelung ist zudem die geeignete Gelegenheit, diese Bestimmung auch betreffend Eigenmittel der seit ihrem Erlass im Jahre 1934 erfolgten Entwicklung anzupassen. Der Grundsatz in Artikel 4 Absatz 1 BankG, wonach die Banken dafür zu sorgen haben, dass ein an- gemessenes Verhältnis besteht zwischen ihren eigenen Mitteln und ihren gesamten Verbindlichkeiten, hat sich zwar als äusserst langlebig erwiesen. Obwohl primär an der Passivseite ausgerichtet, hat er einer risikoorientierten, auf der Aktivseite der Bankbilanz angesetzten Eigenmittelregelung nicht entgegengestanden. Wesentliche Änderungen haben jeweils auf Verordnungsstufe stattgefunden, was angesichts der hochtechnischen Materie auch sachgerecht ist.218 Die ohnehin notwendige Revision von Artikel 4 BankG legt es nunmehr nahe, die gesetzliche Regelung der Eigenmit- tel von ihrer auf Verordnungsstufe219 längst aufgelösten Verbindung mit den sich auf der Passivseite befindenden Verbindlichkeiten zu lösen. Eine offene Formulie- rung, die lediglich vorsieht, dass die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen müssen (Art. 4 Abs. 1 E-BankG), wird es zudem den Detailvorschriften erlauben, weiterhin als Schrittmacher im Bankenauf- sichtsrecht zu wirken.220

2.8.2.1.2.3 Anwendung auf konsolidierter Ebene Sowohl bei der Liquiditätsregelung wie auch bei der Eigenmittelregelung soll zudem der längst anerkannte Grundsatz der Notwendigkeit einer konsolidierten Anwendung auf Konzerne gesetzlich festgehalten werden (Art. 4 Abs. 1 E-BankG). Dieser Grundsatz wird im Bereich der eigenen Mittel bereits in der Bankenverordnung im Detail geregelt (Art. 13a BankV). Eine gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, wonach die Banken einzeln, d.h. auf Stufe Einzelinstitut, und auf konsolidierter Ba- sis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen müssen, ist jedoch ange- sichts der Tragweite einer solchen Vorgabe aus rechtstechnischer Sicht richtiger. Als Einzelinstitute gelten dabei nicht nur die Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern grundsätzlich auch die Zweigniederlassungen ausländischer Banken. Ent- sprechend der internationalen Praxis werden Zweigniederlassungen allerdings nur bezüglich der Liquidität der schweizerischen Regelung unterstellt. Von der Einhal-

218 Für eine Gesamtübersicht der Änderungen s. Zuberbühler, Daniel, Eigenmittelvorschriften der Banken, in: Weber, Rolf H. / Hirszowicz, Christine (Hrsg.), Derivative Finanzinstrumente und Eigenmittelvorschriften, Schweizer Schriften zum Bankrecht, Band 34, Zürich 1995, S. 113 ff. (115). 219 Vgl. Artikel 12–12o BankV (Anm. 214). 220 Vgl. Zuberbühler, Daniel, Der Wandel des Aufsichtsrechts zur Risikoerfassung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Nobel, Peter (Hrsg.), Heft 6/1997, Bern 1998, S. 89 ff. (99ff.).

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tung der Eigenmittel- und der Risikoverteilungsvorschriften werden Zweigniederlas- sungen hingegen befreit (Art. 3 Abs. 1 Auslandbankenverordnung, SR 952.111).

2.8.2.1.2.4 Delegation an den Bundesrat und an die Eidgenössische Bankenkommission Wie bereits im Bereich der Börsenregulierung221 enthält das Gesetz lediglich den Grundsatz und überträgt dem Bundesrat die Festsetzung der Bestandteile und der Mindestanforderungen, wobei die Geschäftstätigkeit und die darin enthaltenen Risi- ken berücksichtigt werden müssen. Der Bankenkommission wird der Erlass der Ausführungsvorschriften übertragen (Art. 4 Abs. 2 E-BankG). Im Rahmen dieser be- reits praktizierten Aufgabenteilung umschreibt die Verordnung des Bundesrates die Begriffe, die anrechenbaren Bestandteile und die Mindestanforderungen. Die Aus- führungsbestimmungen zum Vollzug werden hingegen der Aufsichtsbehörde über- lassen. Diese Systematik soll beibehalten und im Gesetz verankert werden. Eine Übertragung der über den Grundsatz hinausgehenden technischen Regelung an den Verordnungsgeber und, darüber hinaus, an die Aufsichtsbehörde, erlaubt überdies eine zeitgerechte Anpassung an die international vorgegebenen Standards. Die in- ternationalen aufsichtsrechtlichen Vorgaben befinden sich in einem ständigen Evo- lutionsprozess. Es entsteht dadurch ein faktischer Zwang, die auf internationaler Stufe eingeführten Regelungen auf nationaler Ebene möglichst rasch einzuführen, wenn nötig mit national abweichenden bzw. strengeren Anforderungen. Die Eigen- mittelvereinbarung des Basler Ausschusses befindet sich bekanntlich zur Zeit in Re- vision222, wobei die definitiven Anforderungen zur Zeit im Detail noch nicht mit Si- cherheit voraussehbar sind. Eine offene Formulierung der schweizerischen Gesetzes- regelung wird es dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde erlauben, pro- blemlos den internationalen Vorgaben gerecht zu werden. Eine Detailregelung auf Gesetzesstufe hingegen würde eine solche Anpassung in der gebotenen Frist nicht ermöglichen. Offen gelassen wird in Artikel 4 Absatz 2, 3. Satz, E-BankG die Rechtsform, welche die Ausführungsvorschriften der Bankenkommission erhalten werden. Es bleibt der Aufsichtsbehörde anheimgestellt, in welcher Form sie diese Vorschriften erlassen will. Möglich sind sowohl eine Verordnung der Bankenkommission, analog der Auslandbankenverordnung (ABV)223, der Anlagefondsverordnung der EBK (AFV- EBK)224 oder der Börsenverordnung der EBK (BEHV-EBK)225, als auch ein nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Rundschreiben, analog den zurzeit gel- tenden 21 Rundschreiben, welche in den verschiedensten Bereichen erlassen wur-

221 Vgl. Artikel 12 BEHG (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995, Börsengesetz, SR 954.1). 222 Vgl. «http://www.bis.org/publ/bcbsca.htm»; EBK Jahresbericht 2001, S. 104 ff; Zuberbühler, Daniel, Revision des Capital Accord des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Nobel, Peter (Hrsg.), Heft 8/1999, Bern 2000, S.135 ff. 223 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die ausländischen Banken in der Schweiz vom 21. Oktober 1996, Auslandbankenverordnung, ABV, SR 952.111. 224 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Anlagefonds vom 27. Oktober 1994, AFV-EBK, SR 951.311.1. 225 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Juni 1997, BEHV-EBK, SR 954.193.

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den.226 Unabhängig von der gewählten Form werden die Erlasse der Aufsichtsbe- hörde jeweils vorab mit den interessierten Kreisen besprochen und deren Anliegen gebührend berücksichtigt. Diese Texte geniessen daher regelmässig eine grosse Ak- zeptanz bei den betroffenen Instituten.

2.8.2.1.2.5 Unveränderte Grundregeln Die vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 4 BankG stellen keine fundamenta- len Änderungen dar, sondern bringen das Gesetz auf den Stand der bereits geltenden untergeordneten Verordnungsbestimmungen und Richtlinien der Aufsichtsbehörde. Das bisherige Aufsichtskonzept, welches sich im Bereich der Eigenmittel sehr gut bewährt hat, soll weitergeführt werden, indem einfache Grundsätze im Gesetz ver- ankert werden, die eine zügige Anpassung der Verordnungsbestimmungen jederzeit erlauben. Die so weit als möglich offen gelassene Formulierung des vorgeschlage- nen Gesetzesartikels lässt zudem die Möglichkeit offen, die bereits deutlich über den internationalen Standards stehenden Regelungen weiterhin bestehen zu lassen. Vor- schriften, welche von den international tätigen Grossinstituten die Einhaltung be- sonderer Erfordernisse verlangen würden227, um den Systemrisiken vorzubeugen, sind zudem bei der gewählten weiten Formulierung nicht ausgeschlossen. Auch die seit jeher vorgesehene Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zuzulassen oder Verschär- fungen anzuordnen, soll beibehalten werden (Art. 4 Abs. 3 BankG bzw. Art. 4 Abs. 3 E-BankG). Diese Bestimmung erlaubt der Bankenkommission, gewissen Sonderfällen mit der notwendigen Flexibilität gerecht zu werden. Banken, deren Tä- tigkeit ein besonderes Risiko enthält, können auf diesem Weg zusätzliche Anforde- rungen im Bereich der Eigenmittel oder der Liquidität auferlegt werden. Diese Be- stimmung entspricht zudem der internationalen Tendenz auf dem Gebiet der eigenen Mittel, vermehrt das individualisierte Aufsichtsverfahren ausdrücklich zum eigen- ständigen Bestandteil einer internationalen Eigenmittelregulierung zu machen.228 Schliesslich wird Artikel 4 Absatz 2bis BankG inhaltlich unverändert belassen und als Absatz 4 von Artikel 4 E-BankG weitergeführt. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Swisslex-Revision von 1994 eingefügt. Sie entspricht den europäischen Vorgaben.

2.8.2.1.3 Aufhebung von Art. 7–9 BankG Im fünften Abschnitt des Bankengesetzes wurden seit 1934 einzelne Aspekte des Verhältnisses der Banken zur SNB hoheitlich geregelt. Systematisch gehören diese Regelungen – soweit sie überhaupt noch nötig sind – ins Nationalbankgesetz

226 Vgl. Sammlung der Rundschreiben der EBK, Bestellnummer EDMZ 607.600. 227 Vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion von Nationalrat Strahm, Eigenmittelvorschriften zur Abdeckung der Systemrisiken bei global tätigen Banken, Nr. 98.3480. 228 Zuberbühler, Daniel, Revision des Capital Accord des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Nobel, Peter (Hrsg.), Heft 8/1999, Bern 2000, S.135 ff.

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(Ziff. 1.5). Die Befugnis der SNB zu statistischen Erhebungen bei den Banken (Art. 7 BankG) sowie die Regelung über die Vertraulichkeit dieser Daten und deren Veröffentlichung bzw. Weitergabe (Art. 9 BankG) ist im neuen Nationalbankgesetz in den Artikeln 14–16 umschrieben. Die Kompetenz zur Einführung einer Bewilli- gungspflicht für Kapitalexportgeschäfte der Banken (Art. 8 BankG) ist aus heutiger Sicht nicht mehr nötig und kann ersatzlos gestrichen werden. Der Fünfte Abschnitt des Bankengesetzes (Art. 7–9) ist daher ersatzlos aufzuheben (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 1 E-NBG).

2.8.2.1.4 Ergänzung von Artikel 23bis BankG Gleich wie die Organe und Angestellten der Nationalbank untersteht auch das Per- sonal der Bankenkommission dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 Bundespersonalgesetz). Das geltende Bankenaufsichtsrecht regelt die Zusammenar- beit zwischen der Nationalbank und den übrigen Finanzmarktbehörden auf Geset- zesstufe nicht; Artikel 54 BankV enthält nur eine Kompetenz zum Datenaustausch zwischen EBK und SNB im Statistikbereich. Für die künftige Kooperation bei der Beaufsichtigung bzw. Überwachung von Systembetreibern mit Bankenstatus reicht dies beispielsweise nicht aus. Mit dem neuen Artikel 23bis Absatz 3 E-BankG wird deshalb erstmals eine allgemeine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch der EBK mit der Nationalbank einerseits und den übrigen Finanzmarktaufsichtsbe- hörden anderseits geschaffen. Die Norm entspricht spiegelbildlich Artikel 50 E-NBG sowie Artikel 34bis Absatz 1 E-BEHG. Artikel 23bis Absatz 4 BankG schafft die spezifische Rechtsgrundlage für die Zu- sammenarbeit zwischen Nationalbank und Bankenkommission in Bezug auf die Überwachung der Systeme bzw. die Aufsicht über ihre Betreiber. Sie entspricht spiegelbildlich den neuen Artikeln 21 Absatz 1 E-NBG und 34bis Absatz 2 E-BEHG. Der erste Satz von Artikel 23bis Absatz 4 BankG hält die Verpflichtung der Banken- kommission zur Zusammenarbeit mit der Nationalbank fest. Der zweite Satz kon- kretisiert die Kooperation und verpflichtet die EBK, sich im Rahmen ihrer Auf- sichts- bzw. Überwachungstätigkeit mit der SNB abzustimmen. Dabei ist beispiels- weise an die Informationsbeschaffung oder an Vor-Ort-Kontrollen bei Systembe- treibern oder -teilnehmern (auch durch die bankengesetzliche Revisionsstelle) zu denken; hier sollen soweit als möglich Doppelspurigkeiten vermieden werden. Das ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Aus der Pflicht zur Zusammenarbeit folgt auch ein Anhörungsrecht der jeweils anderen Institution vor dem Erlass von Verfügungen. Anders als bei Artikel 21 Absatz 1 E-NBG ist hier (und auch in Art. 34bis Abs. 2 E-BEHG) nicht von Empfehlungen die Rede, weil die EBK üblicherweise im Rahmen der Bewilligungserteilung nicht mit diesem Instru- ment arbeitet.

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2.8.2.1.5 Sonstige Änderungen des Bankengesetzes Die Aufhebung der Artikel 7–9 BankG hat diverse Änderungen bei den Strafbe- stimmungen des Bankengesetzes zur Folge (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 1 E-NBG): Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe h regelt die Strafbarkeit von Verstössen gegen die Vorschriften von Artikel 8 BankG und kann daher ersatzlos gestrichen werden. In Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe i ist bloss noch die Strafbarkeit der Erteilung fal- scher Auskünfte an die Eidg. Bankenkommission und an die bankengesetzliche Re- visionsstelle zu regeln. Die Erwähnung der SNB kann entfallen, ebenso in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e. Die Strafbarkeit von Verstössen gegen die statistischen Aus- kunftspflichten ist neu in Artikel 24 E-NBG geregelt . Die Gelegenheit der Bereinigung von Strafbestimmungen des BankG von Bezügen zur SNB soll dazu benützt werden, den Tatbestand der Kreditschädigung von Artikel 48 BankG zu überprüfen. Schutzobjekte dieser Strafbestimmung sind heute die Banken, die SNB und die Pfandbriefzentralen. Eine Kreditschädigung begeht, wer negative Aussagen über die Zahlungsfähigkeit einer Bank macht oder sich über Tat- sachen äussert, welche geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit in Frage zu stellen.229 Als mit dem Notenmonopol ausgestattete Zentralbank ist die SNB stets zahlungsfä- hig, weshalb bei ihr eine Kreditschädigung im beschriebenen Sinn nicht möglich ist.

2.8.2.2 Änderungen des Börsengesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 2 E-NBG) Im Zusammenhang mit den Anpassungen bei der Institutsaufsicht wird das Börsen- gesetz spiegelbildlich zum Bankengesetz mit zwei Artikeln ergänzt: Artikel 10bis E-BEHG entspricht Artikel 1bis E-BankG und wird unter Ziffer 2.8.2.1.1 kommen- tiert. Artikel 34bis E-BEHG entspricht Artikel 23bis Absätze 3 und 4 E-BankG und wird in Ziffer 2.8.2.1.4 erläutert.

2.8.2.3 Änderungen des Anlagefondsgesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 3 E-NBG) Artikel 64 des Anlagefondsgesetzes bildet die Grundlage für die Erhebungen der SNB zur Anlagefondsstatistik. Nachdem die Statistikbefugnisse der SNB nun ein- heitlich in den Artikeln 14–16 des neuen NBG geregelt werden (Ziff. 2.3.1), kann Artikel 64 Anlagefondsgesetz gestrichen werden, ebenso die entsprechende Strafbe- stimmung in Artikel 70 Absatz 1 Bst. d Anlagefondsgesetz (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 3 E-NBG).

229 Bodmer/Kleiner/Lutz (Anm. 111), Artikel 48 N. 2.

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2.8.2.4 Änderungen des Obligationenrechts (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 4 E-NBG) Die Artikel 1028 und 1118 OR verpflichten die SNB zur Leitung der Check- bzw. Wechselabrechnungsstelle. Diese Pflicht entspricht nicht mehr den heutigen Gege- benheiten und auferlegt der SNB auf einem stabilitätspolitisch irrelevanten Feld Pflichten, welche weiter gehen als jene, die sie künftig gemäss Artikel 19–21 E-NBG wahrzunehmen hat. Deshalb ist die SNB von der Pflicht zur Leitung der Ab- rechnungsstellen zu entbinden. Andererseits ist die fristgerechte Einlieferung bei ei- ner Abrechnungsstelle mit weitgehenden zivilrechtlichen Wirkungen verbunden (vgl. Art. 1028 Abs. 2 bzw. Art. 1118 OR, vgl. auch Art. 1128 Ziff. 3 OR), so dass selbst bei stark rückläufigem Gebrauch von Wechsel und Check im Interesse der Si- cherheit und der Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs Klarheit herrschen sollte, wel- che Abrechnungsstelle damit gemeint ist. Dieses Interesse kann befriedigt werden, indem in den Artikel 1028 Absatz 2 bzw. Artikel 1118 OR eine Anerkennung der Abrechnungsstelle durch die Nationalbank verlangt wird. Die Kriterien für die An- erkennung müssten sich dabei sinngemäss an Artikel 20 E-NBG orientieren. Insbe- sondere müssten alle interessierten Banken Zugang zu der Abrechnungsstelle erhal- ten; darüber hinaus müsste Gewähr bestehen, dass von der Einreichung eines Checks oder eines Wechsels bei der Abrechnungsstelle bis zur Gutschrift bzw. bis zum Anbringen eines Protestvermerks höchstens ein Tag vergeht (Art. 1034 Abs. 2, 1129 Abs. 2 OR). Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 1028 Absatz 2 und Artikel 1118 OR sind mit dem Abkommen vom 7. Juni 1930230 über das Einheitli- che Wechselgesetz vereinbar.

2.8.2.5 Änderungen des Bundesrechtspflegegesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 5 E-NBG) Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b E-NBG sieht neu die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesrates im Amtsenthe- bungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 3 E-NBG und Artikel 45 Absatz 1 E-NBG vor (Ziff. 2.6.3.1). Dieser neue Rechtsmittelweg erfordert eine Anpassung von Arti- kel 98 Buchstabe a Bundesrechtspflegegesetz (OG), welcher regelt, wann Verfügun- gen des Bundesrats Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein können. Nach geltendem Recht ist das nur der Fall, wenn die Verfügung auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses von Bundespersonal ergangen ist und das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als einzige Instanz entscheidet. Der Fall einer Amtsenthebung von Mitgliedern des Bankrates, des Direktoriums oder von Stellvertretern wird da- durch nicht erfasst, da es sich bei diesen Organen der Nationalbank nicht um Bun- despersonal handelt. Artikel 98 Buchstabe a OG ist mit einem neuen Buchstaben b entsprechend zu ergänzen. Ferner sieht Artikel 53 Absatz 2 E-NBG vor, dass Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen (Art. 11 E-NBG) oder über die Gewinnausschüttung (Art. 31 E-NBG) durch das Bundesge- richt im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zu erledigen sind (Ziff. 2.6.3.2). Die verwaltungsrechtliche Klage ist in Artikel 116 OG geregelt,

230 SR 0.221.554.1

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welcher Auseinandersetzungen zwischen Bund und Nationalbank bisher nicht als Streitgegenstand in Betracht gezogen hat. Artikel 116 OG ist deshalb mit einem neuen Buchstaben d zu ergänzen. Der durch Artikel 53 Absatz 2 E-NBG ebenfalls erfasste Fall von Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über die Gewinnaus- schüttungsvereinbarung wird hingegen bereits durch Artikel 116 Buchstabe a OG erfasst.

2.8.2.6 Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 6 E-NBG) Artikel 36 Absatz 3, 1. Satz, Finanzhaushaltgesetz (FHG) verpflichtet die SNB, die Wertschriften des Bundes gebührenfrei zu verwalten und die Eidg. Finanzverwal- tung in Anlagefragen zu beraten. Die gebührenfreie Verwaltung von Wertschriften stellt keine die Führung der Geld- und Währungspolitik erleichternde Bankdienst- leistung dar und hat somit gemäss Artikel 11 E-NBG künftig grundsätzlich gegen angemessenes Entgelt zu erfolgen (Ziff. 2.2.4). Artikel 36 Absatz 3 FHG soll des- halb neu nur noch die Beratung des Eidg. Finanzverwaltung in Anlagefragen umfas- sen.

3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Der aus verschiedenen Gründen (Ziff. 1.4.6) vorgeschlagene Verzicht auf die Un- entgeltlichkeit von Bankdienstleistungen der SNB führt für den Bund zu Mehraus- gaben in der Höhe von rund 8,5 Millionen Franken pro Jahr. Für die Kantone ist die Revision des NBG nicht mit Mehrausgaben verbunden. Einnahmenseitig sind für Bund und Kantone vor allem die Notenbankgewinne von Interesse. Hier dürften sich die Einnahmen tendenziell eher erhöhen, weil das offe- nere und flexiblere Notenbankinstrumentarium der SNB nicht nur die Führung der Geldpolitik, sondern auch die Bewirtschaftung der Währungsreserven erleichtern wird. Klar festzuhalten ist dabei aber, dass der Hauptauftrag der SNB die Führung der Geldpolitik und nicht die Verfolgung eines Ertragsziels ist. Der geltende Verteilschlüssel, wonach ein Drittel der Notenbankgewinne an den Bund und zwei Drittel an die Kantone gehen, ist bereits von der Verfassung vorge- geben und wird deshalb im NBG unverändert übernommen. Einzig auf die bisher entrichtete Pro-Kopf-Ausschüttung an die Kantone wird neu der Einfachheit halber verzichtet, da diese insgesamt 5,5 Millionen Franken pro Jahr im Vergleich zum Kantonsanteil von zwei Dritteln des Notenbankgewinns keine Bedeutung mehr hat. Ebenfalls der Einfachheit halber wird die SNB von der Entrichtung «kantonaler und kommunaler Handänderungssteuern», die in der Vergangenheit jeweils bei Grund- stückgeschäften anfielen, befreit, da die Kantone ohnehin mit zwei Dritteln an dem – in jüngerer Zeit stark erhöhten – Nationalbankgewinn partizipieren. Im Übrigen sind Grundstückgeschäfte der SNB, die heute nur noch an vier Standorten (Zürich, Bern, Genf und Lugano) mit eigenen Liegenschaften vertreten ist, ohnehin sehr selten.

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3.1.2 Personelle Auswirkungen Das neue NBG hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes. Die im Rahmen der Änderungen des Banken- und Börsengesetzes (Anhang zum NBG) vorgesehene Aufsicht über Systembetreiber durch die EBK stellt keine neue Aufga- be dar, da die EBK bereits Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme auf deren Wunsch hin der Bankenaufsicht unterstellt hat. Die Überwachung sollte daher mit dem bestehenden Personalbestand der EBK durchgeführt werden können.

3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Grundsätzlich tritt die SNB bei der Umsetzung der Geldpolitik als Anbieterin oder Nachfragerin am freien Markt auf. Im Zusammenhang mit der Abschätzung der Re- gulierungsfolgen des neuen Nationalbankgesetzes drängt sich deshalb einzig die Überprüfung von zwei Punkten auf: die in Artikel 5 Absatz 4 E-NBG vorgesehene Erbringung von Bankdienstleistungen für den Bund und die in Artikel 14–24 E-NBG umschriebenen geld- und währungspolitischen Befugnisse der SNB. Unbe- stritten dürften demgegenüber die Vorteile des bereits auf Verfassungsebene vorge- sehenen staatlichen Monopols zur Ausgabe von Banknoten und zur Führung der Geld- und Währungspolitik sein. Nicht eingegangen wird in diesem Kapitel zudem auf die volkswirtschaftliche Bedeutung von Notenbankauftrag, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der SNB, da diese bereits in den Erläuterungen zu den entspre- chenden Gesetzesartikeln detailliert beschrieben wird (Ziff. 1.2.2.2, 2.1.5.2, 1.2.2.3, 2.1.6, 2.1.7). Was die Bankdienstleistungen angeht, war die SNB im bisherigen Notenbankgesetz dazu verpflichtet, unentgeltlich als «Bankier des Bundes» zu agieren (Art. 15 NBG). Dieser Kontrahierungszwang verbunden mit dem Prinzip der Unentgeltlichkeit ist historisch erklärbar, weil zu Gründungszeiten der Nationalbank keine Geschäftsbank das ganze Gebiet der Schweiz abdeckte und dem Bund die gewünschten Bank- dienstleistungen hätte erbringen können. Aus heutiger Sicht ist diese Vorschrift je- doch volkswirtschaftlich unerwünscht, da sie die Gefahr von Wettbewerbsverzer- rungen und einer ineffizienten Leistungserbringung birgt (Ziff. 1.4.6.2.3). Von der geltenden Regulierung betroffen sind insbesondere Banken, die dem Bund die von der SNB erbrachten Dienstleistungen ebenfalls anbieten könnten. Im neuen NBG werden deshalb Kontrahierungszwang und Unentgeltlichkeitsprinzip fallen gelassen. Mit der Neuregelung in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 11 E-NBG wird sicherge- stellt, dass die SNB dem Bund unentgeltlich nur noch Bankdienstleistungen er- bringt, wenn dies aus geldpolitischer Sicht für die SNB vorteilhaft ist. Zudem er- bringt die SNB dem Bund Bankdienstleistungen, die er anderweitig nicht erhalten kann. Bewusst eingeschränkt wird der freie Markt im Bereich der geld- und währungspo- litischen Befugnisse der SNB. Wendet die SNB diese Befugnisse an, tritt sie anders als beim Einsatz ihres rechtsgeschäftlichen Instrumentariums nicht mehr als Anbie- terin oder Nachfragerin am freien Markt auf, sondern sie kann ihre Vertragspartner, in der Regel Banken sowie Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme, zu einem gewünschten Verhalten zwingen (Ziff. 1.5.1). Solche Instrumente sind aus volks- wirtschaftlicher Sicht nur dann sinnvoll, wenn das mit ihrem Einsatz erreichte Ziel

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höher gewichtet wird als die Kosten des Eingriffs in den freien Markt. Unter diesem Gesichtspunkt gilt es die statistischen Auskunftspflichten, die Mindestreservepflicht und die Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen zu prüfen. Die SNB erstellt bereits heute umfangreiche Finanzmarktstatistiken. Neu soll ein Statistikauftrag im Nationalbankgesetz eine einheitliche Grundlage für die Stati- stiktätigkeit der SNB schaffen, bestehende Lücken schliessen und der SNB den Aufbau einer umfassenden Finanzmarktstatistik ermöglichen. Diese statistischen Auskunfts- und Offenlegungspflichten gegenüber der SNB sind zwar für die betrof- fenen Unternehmer mit administrativem Aufwand verbunden. Demgegenüber ist ei- ne umfassende Finanzmarktstatistik nicht nur für die Führung der Geld- und Wäh- rungspolitik notwendig, sondern stellt auch eine Voraussetzung für die Aufsichts- und Überwachungstätigkeit der schweizerischen Finanzmarktaufsichtbehörden so- wie der SNB dar. Um den Erhebungsaufwand für die einzelnen Unternehmen mög- lichst gering zu halten, wird die SNB im NBG ausdrücklich verpflichtet, bei ihrer Erhebungstätigkeit mit den zuständigen Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten sowie die Meldepflichtigen vor der Festlegung von Meldeorganisation und -verfahren anzuhören (Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 E-NBG). Zudem sind die Statistiklieferanten zumeist gleichzeitig Abnehmer der SNB-Statistiken und werden somit durch den Nutzen, den sie aus der Statistiktätigkeit der Nationalbank im Fi- nanzmarktbereich ziehen, für ihren Erhebungsaufwand kompensiert. Im neuen NBG wird die SNB zwar wie bisher die Banken zum Einhalten von Min- destreservevorschriften verpflichten können; dieses Instrument ist jedoch neu nur noch dazu da, eine stetige, minimale Nachfrage nach Notenbankgeld sicherzustellen – aktive Veränderungen des Mindestreservesatzes, welche die Banken direkt zur Anpassung ihrer Geschäftstätigkeit zwingen, sind nicht mehr vorgesehen (Ziff. 1.5.3.3). Die neue Mindestreserveregelung ersetzt die geltenden Vorschriften über die Kassenliquidität der Banken. Da sie sich an die bisherigen Grundsätze hält, verursacht die neue Regelung keine zusätzlichen volkswirtschaftlichen Kosten. Neu wird hingegen im revidierten NBG eine Befugnis der SNB eingeführt, Zah- lungs- und Effektenabwicklungssysteme zu überwachen und Mindestanforderungen an für die Systemstabilität relevante Systeme zu stellen. Diese neue Befugnis soll dafür sorgen, dass Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme zuverlässig funktio- nieren. Damit wird nicht nur die Führung der Geld- und Währungspolitik erleichtert, sondern es wird auch ein präventiver Beitrag zur Vermeidung von Störungen und Instabilitäten an den Finanzmärkten, die negative volkswirtschaftliche Auswirkun- gen haben können, geleistet (Ziff. 1.5.6.1). Diese Beiträge zum guten Funktionieren der Wirtschaft rechtfertigen eine gewisse Einflussnahme auf die Ausgestaltung von stabilitätsrelevanten Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, welche die SNB mit ihren Mindestanforderungen ausüben kann.

3.3 Auswirkungen auf die Informatik Die Revision des NBG hat keine Auswirkungen auf die Informatik des Bundes.

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4 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999–2003 angemeldet (BBl 2000 2333).

5 Verhältnis zum internationalen Recht In der internationalen Finanzarchitektur spielen die sogenannten Standards und Ko- dizes («standards and codes») eine bedeutsame Rolle.231 Dabei handelt es sich um rechtlich nicht verbindliche Regelwerke und Empfehlungen, welche durch Fachor- ganisationen und Expertenkomitees ausgearbeitet werden. Von den rund 60 Stan- dards und Kodizes, die bis heute erarbeitet wurden, zählen elf zu einem engeren Kernbestand, dessen Einhaltung vom Internationalen Währungsfonds (IWF) im Rahmen von sogenannten Reports on the Observance of Standards and Codes (ROSC) überprüft wird. Zu diesem Kernbestand gehören insbesondere auch der Code of Good Practices on Transparency in Monetary and Financial Policies (IWF), die Core Principles for Systemically Important Payment Systems (BIZ, Committee on Payment and Settlement Systems, CPSS) sowie die Objectives and Principles of Securities Regulation (International Organization of Securities Com- missions, IOSCO). Auch die Marktteilnehmer berücksichtigen in ihren Risikomo- dellen heute zunehmend, ob in einer bestimmten Rechtsordnung die Standards und Kodizes beachtet werden. Obwohl rechtlich nicht verbindlich (sog. soft law), blei- ben diese Standards und Kodizes deshalb dennoch nicht ohne Wirkung. Die Vorlage ist mit diesen Standards und Kodizes kompatibel.

6 Verhältnis zum europäischen Recht Bei der Totalrevision des NBG wurde den vom Europäischen System der Zentral- banken und der Europäischen Zentralbank (ESZB) gesetzten Standards betreffend Notenbankgesetzgebung Rechnung getragen. Diese europäischen Standards finden sich im Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 («ESZB-Statut»)232. Die explizite Konkretisierung der Unabhängigkeit auf Gesetzesstufe (Art. 6 E-NBG) stellt die funktionelle Unabhängigkeit der SNB in der Erfüllung ihrer Kernaufgaben sicher und macht das Schweizer Währungsrecht diesbezüglich europakompatibel (Art. 7 ESZB-Statut). Auch die Ausgestaltung der Rechenschaftspflicht der Nationalbank (Art. 7 E-NBG) lehnt sich an die Regelung gemäss ESZB-Statut an: Nach Artikel 15 ESZB-Statut obliegen der Europäischen Zentralbank (EZB) drei Arten von Berichtspflichten:

231 Vgl. dazu Mario Giovanoli, A New Architecture for the Global Financial Market: Legal Aspects of International Financial Standard Setting, in: International Monetary Law, Issues for the New Millennium, hsrg. von Mario Giovanoli, Oxford 2000, 3–59. 232 Eine nähere Umschreibung des EU-Rechts zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen findet sich im «Expertenbericht Nationalbankgesetz» (Anm. 87), S. 67 f.

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– Die EZB erstellt und veröffentlicht mindestens vierteljährlich Berichte über die Tätigkeit des ESZB (Art. 15.1). – Ein konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich veröffentlicht (Art. 15.2). – Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kom- mission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tä- tigkeit des ESZB und die Geld- und Währungspolitik (Art. 15.3). Der Geschäftskreis der SNB (Art. 9–13 E-NBG) übernimmt Elemente aus den Arti- keln 17, 18, 21, 23 und 24 aus dem ESZB-Statut. Die Ausgestaltung der Statistiktätigkeit des ESZB und der EZB wird in Artikel 5 ESZB-Statut umschrieben: Die EZB wird ermächtigt, «zur Wahrnehmung der Auf- gaben des ESZB» die erforderlichen statistischen Daten zu erheben. Im Übrigen wird festgehalten, dass die statistischen Aufgaben vorab von den nationalen Zentral- banken auszuführen sind, wobei mit anderen Organen und Einrichtungen der Ge- meinschaft, nationalen Behörden und internationalen Organisationen zusammenzu- arbeiten ist. Eine weitere Aufgabe der EZB besteht darin, die Harmonisierung der Bestimmungen über die Datenerhebung, -zusammenstellung und -weitergabe zu för- dern. Der Kreis der meldepflichtigen Personen wie auch die Frage der Vertraulich- keit der Daten sowie die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung von Melde- pflichten sind im ESZB-Statut – im Unterschied zum NBG – nicht direkt umschrie- ben, sondern werden in einer Ratsverordnung geregelt.233 Die Grundsätze für die Datenerhebung durch die EZB (breiter Ermessensspielraum betreffend Erhebung der Daten unter dem Vorbehalt der Auftragsbezogenheit) sollen im neuen NBG sinnge- mäss auch für die SNB Anwendung finden (Art. 14–16 E-NBG). Die Ausgestaltung der Mindestreservevorschriften (Art. 17 und 18 E-NBG) stimmt teilweise mit dem EU-Recht überein: Die EZB kennt wie die SNB eine Mindestre- serveregelung und kann «zur Verwirklichung der geldpolitischen Ziele verlangen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken unterhalten» (Art 19 ESZB- Statut). Sowohl im EU- wie auch im Schweizer Recht müssen die Banken die Min- destreserven nicht permanent halten, da die Erfüllung der Mindestreservepflicht an Monatsdurchschnitten gemessen wird. Im Unterschied zum Schweizer Recht, wo die Frage der Verzinsung offen bleibt und die SNB vorläufig von einer Verzinsung der Mindestreserven absehen wird, verzinst die EZB den Kreditinstituten das durch- schnittliche Mindestreserveguthaben. Dieser Unterschied liegt hauptsächlich darin begründet, dass die SNB – anders als die EZB – auch unverzinsliche Bargeldbestän- de der Banken als Mindestreserven anrechnet (Ziff. 2.3.2.2.1). Die im neuen Natio- nalbankgesetz (Art. 17 Abs. 2 E-NBG) vorgesehene Möglichkeit der SNB, die Min- destreservepflicht auch auf Emittenten von E-Geld im Nicht-Bankensektor auszu- dehnen, steht im Einklang mit den Bestrebungen der EU zur Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten234, reicht jedoch weniger weit als diese.

233 Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 betreffend die Erhebung statistischer Informationen durch die Europäische Zentralbank, ABl. L. 318/8, 27. November 1998. 234 KOM (1998) 461 endg., 21.9.1998.

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Was die Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen angeht, bildet im EU-Recht Artikel 22 ESZB-Statut die formelle Grundlage für die Ein- flussnahme der EZB auf die Gestaltung und den Betrieb von Zahlungs- und Ver- rechnungssystemen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken werden in diesem Artikel ermächtigt, Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und die EZB kann Ver- ordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungs- systeme zu gewährleisten. Unter diese Bestimmung fällt das hauptsächlich für die Abwicklung von geldpolitischen Geschäften und Grossbetragszahlungen zwischen Banken eingesetzte europäische Bruttozahlungssystem «TARGET», welches von den nationalen Zentralbanken betrieben und von der EZB überwacht wird. Für Zahlungssysteme von Privaten haben das Europäische Parlament und der Rat der EU bereits vor dem Inkrafttreten der 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion eine Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wert- papierliefer- und Abrechnungssystemen verabschiedet.235 Ihr Hauptziel ist es, Sys- temrisiken bei Geld- und Wertpapiertransaktionen zu verringern. Die Richtlinie gilt für nationale wie auch grenzüberschreitende Zahlungssysteme, und es ist unerheb- lich, ob der Teilnehmer in der EU oder einem Drittland domiziliert ist. Unter ande- rem sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssysteme einer formellen Aufsicht unterstellen. Die im NBG vorgesehene Ausgestaltung der Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwick- lungssystemen (Art. 19–21 E-NBG) steht im Einklang mit den Zielen des EU- Rechts. Sie geht allerdings in der konkreten Umsetzung teilweise weiter, als dies ge- genwärtig im EU-Recht der Fall ist. Bei der Amtsdauer von Direktoriumsmitgliedern unterscheidet sich das EU- vom Schweizer Recht: Für Mitglieder des SNB-Direktoriums beträgt die Amtsdauer sechs, für Mitglieder des Direktoriums der EZB acht Jahre. Im Gegenzug ist beim EZB-Direktorium die Wiederwahl ausgeschlossen, während bei der SNB die Wie- derwahl als Mitglied des Direktoriums bzw. als dessen Stellvertreterin oder Stell- vertreter möglich sein soll (Art. 43 Abs. 2 E-NBG bzw. Art. 11.2 ESZB-Statut). Dies erscheint sachgerecht, weil das Motiv der EZB-Regelung, durch Ausschluss der Wiederwahl die Mitberücksichtigung nationaler Interessen in der europäischen Geldpolitik zu verhindern, für die SNB nicht zutrifft. Die Nennung von fachlichen Anforderungen an Direktoriumsmitglieder der SNB im Gesetzestext steht in Über- einstimmung mit dem europäischen Recht, wo die Statuten der EZB festhalten, dass die Mitglieder des EZB-Direktoriums «aus dem Kreis der in Währungs- oder Bank- fragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten» ausgewählt und ernannt wer- den (Art. 44 Abs. 1 E-NBG bzw. Art. 11.2 ESZB-Statut). Ebenfalls Übereinstim- mung mit dem EU-Recht herrscht bei den Unvereinbarkeitsbestimmungen, wo das NBG den Direktoriumsmitgliedern und ihren Stellvertretungen die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines eidgenössischen oder kantonalen Am- tes verbietet (Art. 44 Abs. 2 E-NBG) und das europäische Recht festhält, dass die Mitglieder des EZB-Direktoriums ihre Pflichten hauptamtlich ausüben müssen und weder einer entgeltlichen noch unentgeltlichen anderen Beschäftigung nachgehen dürfen (Art. 11.1 ESZB-Statut). Schliesslich wird auch beim Abberufungsrecht für Direktoriumsmitglieder die EU-Regelung übernommen: Für das Direktorium der EZB und die Präsidentinnen oder Präsidenten der nationalen Notenbanken ist die Möglichkeit der Amtsenthebung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen vorge-

235 Richtlinie 98/26/EG, ABl L 166/45, 11.6.1998.

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sehen, nämlich wenn das Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat (Art. 11.4 und 14.2 ESZB-Statut). Diese Regelung wird für das SNB-Direktorium in Artikel 45 Absatz 1 E-NBG verankert.

7 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 99, 100 und 123 der Bundesverfassung.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 6098 1 Allgemeiner Teil 6101 1.1 Die Entwicklung der internationalen Währungsverhältnisse 6101 1.1.1 Internationales Währungssystem und Schweizer Geldpolitik im Umbruch 6101 1.1.2 Europäische Währungsintegration 6103 1.2 Die neue Bundesverfassung als Basis einer modernen Währungsordnung 6104 1.2.1 Überblick über den nachgeführten Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung 6104 1.2.2 Kernelemente einer modernen Währungsordnung 6105 1.2.2.1 Einleitung 6105 1.2.2.2 Präziser Notenbankauftrag 6107 1.2.2.3 Unabhängigkeit 6107 1.2.2.4 Rechenschaftspflicht 6109 1.2.2.5 Erfordernis ausreichender Währungsreserven 6110 1.3 Die SNB als Institution im Wandel 6110 1.3.1 Die Entstehung der SNB 6110 1.3.1.1 Der Weg zum ersten Nationalbankgesetz 6110 1.3.1.2 Aktiengesellschaft zur Sicherung der Unabhängigkeit 6111 1.3.2 Die SNB als besondere Aktiengesellschaft 6112 1.3.2.1 Spezialgesetz anstelle von Statuten 6112 1.3.2.2 Föderale Elemente in der Organisation 6113 1.3.2.3 Durch Verwaltungsrecht beschränkte Aktionärsrechte 6113 1.3.2.4 Strikte Trennung von Aufsichts- und Leitungsfunktionen 6114 1.3.2.5 Rechnungslegung und Gewinnverteilung 6114 1.3.3 Wandel in Aufgabenstellung und Umfeld 6116 1.3.3.1 Von der Bargeldversorgung zur Geldpolitik 6116 1.3.3.2 Gestiegene Bedeutung der internationalen Währungszusammenarbeit 6117 1.3.3.3 Auswirkungen flexibler Wechselkurse auf den Kompetenzgehalt 6118 1.3.3.4 Reform des Aktienrechts 6119 1.3.3.5 Relevanz des eidgenössischen Börsengesetzes 6120 1.3.4 Paradigmenwechsel in der Gewinnausschüttung 6121 1.3.4.1 Fehlende Gewinnermittlungsnorm 6121 1.3.4.2 Die Gewinnausschüttung der SNB bis 1991 6121 1.3.4.3 Das Gewinnausschüttungskonzept 1991 6122 1.3.4.4 Gewinnausschüttungsvereinbarung 1998 6123 1.3.4.5 Gewinnausschüttungsvereinbarung 2002 6123 1.3.5 Konsequenzen der neuen Bundesverfassung 6124 1.3.5.1 Stärkung der aktienrechtlichen Elemente 6124 1.3.5.2 Umsetzung des Auftrags zum Aufbau von Währungsreserven 6126

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1.3.5.3 Anpassungen in den Zuständigkeiten von Bundesrat und Bankorganen 6126 1.3.5.3.1 Kompetenzverteilung Bundesrat – Bankrat 6126 1.3.5.3.2 Kompetenzverteilung Bundesrat – Direktorium 6127 1.3.6 Reformbedürftige Organstruktur der SNB 6128 1.3.6.1 Diskrepanz zwischen gesetzlicher Ordnung und Realität 6128 1.3.6.2 Überlebte Zuständigkeiten des Bankausschusses 6129 1.3.6.3 Lokaldirektionen als Organe ohne eigenständige Kompetenzen 6129 1.3.6.4 Lokalkomitees ohne Organfunktionen 6130 1.3.6.5 Folgerung 6131 1.4 Die Rechtsgeschäfte der SNB 6131 1.4.1 Grundkonzept der geltenden Norm über den Geschäftskreis 6131 1.4.2 Ungenügen des geltenden Regelungsansatzes 6132 1.4.2.1 Überholte Kriterien zur Risikobegrenzung 6132 1.4.2.2 Fehlende Systematik, Lücken 6132 1.4.3 Zielsetzungen der Reform 6133 1.4.4 Selektionskriterien für den Geschäftskreis 6134 1.4.4.1 Einleitung 6134 1.4.4.2 Liquidität 6134 1.4.4.2.1 Begriff und Bedeutung 6134 1.4.4.2.2 Indikatoren 6135 1.4.4.3 Risiko und Ertrag 6135 1.4.4.3.1 Begriffe und Bedeutung 6135 1.4.4.3.2 Risikoarten 6136 1.4.4.3.3 Risikomessung und -steuerung 6136 1.4.4.3.4 Risikomanagement 6137 1.4.4.4 Vermeidung von Ziel- und Interessenkonflikten 6137 1.4.4.5 Andere Kriterien 6138 1.4.5 Folgerungen für die Wahl der Notenbankgeschäfte 6139 1.4.6 Bankgeschäfte der SNB für den Bund 6140 1.4.6.1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage 6140 1.4.6.1.1 Bankgeschäfte für den Bund als Nebenaufgabe der SNB 6140 1.4.6.1.2 Unabhängigkeit der SNB 6140 1.4.6.1.3 Unentgeltlichkeit und Gewinnverteilungsvorschrift 6141 1.4.6.2 Gegenwärtige Situation 6141 1.4.6.2.1 Rechtslage 6141 1.4.6.2.2 Dienstleistungen der SNB für den Bund und ihre Kosten 6142 1.4.6.2.3 Problematik 6143 1.4.6.3 Elemente einer Neuregelung 6144 1.4.6.3.1 Grundsätzliche Offenheit für alle Bankgeschäfte 6144

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1.4.6.3.2 Entgeltlichkeit als Prinzip – Unentgeltlichkeit bei Dienstleistungen mit Nutzen für die Geld- und Währungspolitik 6144 1.4.6.3.3 Verzicht auf den Kontrahierungszwang – Ablehnung der Leistungserbringung nur aus zwingendem Grund 6145 1.4.6.3.4 Verbot der Kreditgewährung an die öffentliche Hand 6145 1.5 Hoheitliche Instrumente der SNB 6146 1.5.1 Übersicht 6146 1.5.2 Rechtsgrundlagen für die Statistiktätigkeit 6147 1.5.2.1 Übersicht über das geltende Recht 6147 1.5.2.2 Notwendigkeit einer umfassenden Rechtsgrundlage 6148 1.5.2.2.1 Schliessen von Lücken 6148 1.5.2.2.2 Aufbau einer Finanzmarktstatistik 6149 1.5.3 Mindestreserven 6150 1.5.3.1 Einleitung 6150 1.5.3.2 Rechtsgrundlagen und Entstehungsgeschichte 6150 1.5.3.2.1 Zwei Pfeiler des schweizerischen Systems 6150 1.5.3.2.2 Die Mindestreserven im Nationalbankgesetz (Art. 16a–16f NBG) 6150 1.5.3.2.3 Die Liquiditätsvorschriften gemäss Bankengesetz (Art. 15–20 BankV) 6151 1.5.3.3 Funktion von Mindestreserven zur aktiven Beeinflussung der Geldschöpfung 6152 1.5.3.4 Funktion von Mindestreserven zur Sicherung einer minimalen Nachfrage nach Notenbankgeld 6154 1.5.3.5 Funktion von Mindestreserven aus prudenzieller Sicht 6155 1.5.3.6 Schlussfolgerung: Neuregelung der Mindestreservevorschriften im Nationalbankgesetz 6156 1.5.4 Emissionskontrolle 6156 1.5.4.1 Einleitung 6156 1.5.4.2 Rechtsgrundlage und Entstehungsgeschichte 6157 1.5.4.3 Beurteilung der geldpolitischen Funktion 6157 1.5.4.4 Schlussfolgerung: Verzicht auf die Emissionskontrolle 6158 1.5.5 Kapitalverkehrskontrollen 6158 1.5.5.1 Einleitung 6158 1.5.5.2 Rechtsgrundlagen und Entstehungsgeschichte 6158 1.5.5.2.1 Kapitalexportkontrolle 6158 1.5.5.2.2 Kapitalimportkontrolle 6159 1.5.5.3 Beurteilung der geldpolitischen Funktion 6159 1.5.5.3.1 Theoretische Funktionsweise von Kapitalverkehrskontrollen 6159 1.5.5.3.2 Wirksamkeit von Kapitalverkehrskontrollen in der Praxis 6160

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1.5.5.3.3 Volkswirtschaftliche Kosten von Kapitalverkehrskontrollen 6162 1.5.5.4 Schlussfolgerung: Verzicht auf Kapitalverkehrskontrollen 6163 1.5.6 Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen 6163 1.5.6.1 Einleitung 6163 1.5.6.2 Die Rolle von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen 6164 1.5.6.3 Internationale Bestrebungen zur Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen 6165 1.5.6.4 Anforderungen an Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme 6166 1.5.6.4.1 Spezifische Anforderungen an Zahlungssysteme 6166 1.5.6.4.2 Spezifische Anforderungen an Effektenabwicklungssysteme 6167 1.5.6.4.3 Gemeinsame Anforderungen an Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme 6168 1.5.6.5 Sonderproblem: E-Geld (Electronic Money) 6168 1.5.6.5.1 Begriff 6168 1.5.6.5.2 Geldpolitische Problemstellungen 6168 1.5.6.5.3 Systemische Problemstellungen 6169 1.5.6.5.4 Prudenzielle Problemstellungen 6169 1.5.6.6 Grundzüge einer Regelung zur Systemüberwachung 6170 1.5.6.6.1 Geltungsbereich 6170 1.5.6.6.2 Aufgabenteilung und Kompetenzabgrenzung zwischen SNB und EBK 6170 1.5.6.6.3 Hauptelemente der Regelung 6171 1.5.6.6.3.1 Übersicht 6171 1.5.6.6.3.2 Systemüberwachung durch die SNB 6171 1.5.6.6.3.3 Beaufsichtigung der Systembetreiber durch die EBK 6172 1.5.6.6.3.4 Koordination und Zusammenarbeit zwischen EBK und SNB 6172 1.5.6.6.3.5 Zusammenarbeit der SNB mit ausländischen Aufsichtsbehörden 6173 1.6 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 6173 2 Besonderer Teil: Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen 6174 2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 6174 2.1.1 Rechtsform und Firma (Art. 1 E-NBG) 6174 2.1.1.1 Einleitung 6174 2.1.1.2 Rechtsform 6175 2.1.1.3 Firma 6175 2.1.2 Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts (Art. 2 E-NBG) 6176 2.1.3 Sitze und Bankstellennetz der SNB (Art. 3 E-NBG) 6176 2.1.3.1 Einleitung 6176 2.1.3.2 Sitze (Art. 3 Abs. 1 E-NBG) 6177

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2.1.3.3 Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen (Art. 3 Abs. 2 und 3 E-NBG) 6177 2.1.4 Notenmonopol der SNB (Art. 4 E-NBG) 6178 2.1.4.1 Verfassungsrechtliche und gesetzliche Ausgangslage 6178 2.1.4.2 Unnötige Befristung des Notenmonopols 6178 2.1.4.3 Dauerhafte Übertragung des Notenmonopols auf die SNB 6179 2.1.5 Aufgaben der Notenbank (Art. 5 E-NBG) 6179 2.1.5.1 Einleitung 6179 2.1.5.2 Der Auftrag der SNB (Art. 5 Abs. 1 E-NBG) 6179 2.1.5.2.1 Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes 6179 2.1.5.2.2 Gewährleistung der Preisstabilität 6180 2.1.5.2.3 Beachtung der konjunkturellen Entwicklung 6182 2.1.5.3 Die Kernaufgaben der SNB (Art. 5 Abs. 2 E-NBG) 6183 2.1.5.3.1 Versorgung des Schweizerfranken-Geldmarktes mit Liquidität (Art. 5 Abs. 2 Bst. a) 6183 2.1.5.3.2 Gewährleistung der Bargeldversorgung (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) 6184 2.1.5.3.3 Erleichterung und Sicherung des Funktionierens bargeldloser Zahlungssysteme (Art. 5 Abs. 2 Bst. c) 6185 2.1.5.3.4 Verwaltung der Währungsreserven (Art. 5 Abs. 2 Bst. d) 6186 2.1.5.3.5 Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems (Art. 5 Abs. 2 Bst. e) 6186 2.1.5.4 Sonderaufgabe: Mitwirkung bei der internationalen Währungskooperation (Art. 5 Abs. 3 E-NBG) 6187 2.1.5.5 Nebenaufgabe: Bankdienstleistungen für den Bund (Art. 5 Abs. 4 E-NBG) 6188 2.1.6 Weisungsfreiheit der SNB (Art. 6 E-NBG) 6189 2.1.7 Rechenschaftspflicht und Information (Art. 7 E-NBG) 6190 2.1.7.1 Einleitung 6190 2.1.7.2 Rechenschaftsablage gegenüber dem Bundesrat (Art. 7 Abs. 1 E-NBG) 6190 2.1.7.3 Rechenschaftsablage gegenüber der Bundesversammlung (Art. 7 Abs. 2 E-NBG) 6192 2.1.7.4 Information der Öffentlichkeit (Art. 7 Abs. 3 E-NBG) 6192 2.1.7.5 Veröffentlichung von Berichten und Daten (Art. 7 Abs. 4 E-NBG) 6193 2.1.8 Steuerbefreiung der SNB (Art. 8 E-NBG) 6194 2.2 2. Kapitel: Geschäftskreis 6194 2.2.1 Einleitung 6194 2.2.2 Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern (Art. 9 E-NBG) 6195 2.2.2.1 Aufgabenbezogenheit der Rechtsgeschäfte (Art. 9 Abs. 1 E-NBG) 6195

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2.2.2.2 Kontoführung und Wertaufbewahrung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a E-NBG) 6195 2.2.2.3 Konten der SNB bei Dritten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b E-NBG) 6196 2.2.2.4 Abschluss von Finanzmarktgeschäften (Art. 9 Abs. 1 Bst. c E-NBG) 6196 2.2.2.5 SNB-eigene Schuldverschreibungen und Derivate (Art. 9 Abs. 1 Bst. d E-NBG) 6198 2.2.2.6 Darlehensgewährung an Banken und andere Finanzmarktteilnehmer (Art. 9 Abs. 1 Bst. e E-NBG) 6198 2.2.2.7 Halten und Verwalten von Vermögenswerten (Art. 9 Abs. 1 Bst. f E-NBG) 6199 2.2.2.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen der SNB (Art. 9 Abs. 2 E-NBG) 6199 2.2.3 Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen (Art. 10 E-NBG) 6200 2.2.4 Geschäfte für den Bund (Art. 11 E-NBG) 6201 2.2.5 Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte (Art. 12 E-NBG) 6202 2.2.6 Geschäfte für den eigenen Betrieb (Art. 13 E-NBG) 6204 2.3 3. Kapitel: Geld- und währungspolitische Befugnisse 6204 2.3.1 1. Abschnitt: Statistik 6204 2.3.1.1 Erhebung statistischer Daten (Art. 14 E-NBG) 6204 2.3.1.1.1 Zweck (Art. 14 Abs. 1 E-NBG) 6204 2.3.1.1.2 Nationale und internationale Zusammenarbeit bei der Erhebung statistischer Daten (Art. 14 Abs. 2 E-NBG) 6205 2.3.1.2 Auskunftspflicht (Art. 15 E-NBG) 6205 2.3.1.2.1 Adressaten statistischer Auskunftspflichten 6205 2.3.1.2.2 1. Kreis: Banken, Börsen, Effektenhändler und Fondsleitungen (Art. 15 Abs. 1 E-NBG) 6206 2.3.1.2.3 2. Kreis: Weitere Akteure auf den Finanzmärkten (Art. 15 Abs. 2 E-NBG) 6206 2.3.1.2.4 Inhalt und Häufigkeit der Erhebungen (Art. 15 Abs. 3 E-NBG) 6208 2.3.1.3 Vertraulichkeit ( Art. 16 E-NBG) 6209 2.3.1.3.1 Geheimhaltung (Art. 16 Abs. 1 E-NBG) 6209 2.3.1.3.2 Veröffentlichung von Statistiken (Art. 16 Abs. 2 E-NBG) 6210 2.3.1.3.3 Datenweitergabe in aggregierter Form (Art. 16 Abs. 3 E-NBG) 6210 2.3.1.3.4 Austausch von Meldungen mit Aufsichtsbehörden (Art. 16 Abs. 4 E-NBG) 6211 2.3.1.3.5 Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes (Art. 16 Abs. 5 E-NBG) 6211 2.3.2 2. Abschnitt: Mindestreserven 6212 2.3.2.1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 17 E-NBG) 6212 2.3.2.1.1 Zweck (Art. 17 Abs. 1 E-NBG) 6212

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2.3.2.1.2 Geltungsbereich (Art. 17 Abs. 1 und 2 E-NBG) 6212 2.3.2.2 Ausgestaltung (Art. 18 E-NBG) 6213 2.3.2.2.1 Komponenten der Mindestreserven (Art. 18 Abs. 1 E-NBG) 6213 2.3.2.2.2 Mindestreservepflichtige Verbindlichkeiten und Höchstsatz (Art. 18 Abs. 2 E-NBG) 6215 2.3.2.2.3 Bankengruppen mit konsolidierter Liquiditätshaltung und Bankkonzerne (Art. 18 Abs. 3 E-NBG) 6217 2.3.2.2.4 Nachweispflicht (Art. 18 Abs. 4 E-NBG) 6217 2.3.2.2.5 Erlass von Ausführungsvorschriften (Art. 18 Abs. 5 E-NBG) 6217 2.3.3 3. Abschnitt: Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen 6218 2.3.3.1 Zweck und Geltungsbereich (Art. 19 E-NBG) 6218 2.3.3.2 Ausgestaltung (Art. 20 E-NBG) 6219 2.3.3.2.1 Übersicht 6219 2.3.3.2.2 Erweiterte Offenlegungspflicht (Art. 20 Abs. 1 E-NBG) 6219 2.3.3.2.3 Mindestanforderungen (Art. 20 Abs. 2 E-NBG) 6220 2.3.3.2.4 Erlass von Ausführungsvorschriften (Art. 20 Abs. 3 E-NBG) 6222 2.3.3.3 Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Überwachungsbehörden (Art. 21 E-NBG) 6222 2.3.4 4. Abschnitt: Kontrolle und Sanktionen 6224 2.3.4.1 Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht (Art. 22 E-NBG) 6224 2.3.4.1.1 Überprüfung durch gesetzliche Revisionsstellen (Art. 22 Abs. 1 E-NBG) 6224 2.3.4.1.2 Überprüfung durch SNB oder neutrale Revisoren/ Anzeige bei Widerhandlung (Art. 22 Abs. 2 und 3 E-NBG) 6225 2.3.4.2 Verwaltungsrechtliche Sanktionen (Art. 23 E-NBG) 6225 2.3.4.2.1 Verzinsung der Mindestreserveunterschreitung (Art. 23 Abs. 1 E-NBG) 6225 2.3.4.2.2 Massnahmen gegenüber Betreibern von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen (Art. 23 Abs. 2 E-NBG) 6226 2.3.4.3 Strafbestimmung (Art. 24 E-NBG) 6227 2.3.4.3.1 Geltende Regelung 6227 2.3.4.3.2 Vereinheitlichter Strafrahmen (Art. 24 Abs. 1 und 2 E-NBG) 6227 2.3.4.3.3 Zuständigkeit und Verjährung (Art. 24 Abs. 3 und 4 E-NBG) 6228 2.4 4. Kapitel: Aktienrechtliche Bestimmungen 6228 2.4.1 1. Abschnitt: Aufbau der Aktiengesellschaft 6228

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2.4.1.1 Aktienkapital, Form der Aktien (Art. 25 E-NBG) 6228 2.4.1.1.1 Aktienkapital (Art. 25 Abs. 1 E-NBG) 6228 2.4.1.1.2 Form der Aktien (Art. 25 Abs. 2 E-NBG) 6230 2.4.1.2 Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen (Art. 26 E-NBG) 6231 2.4.1.2.1 Aktienbuch (Art. 26 Abs. 1 E-NBG) 6231 2.4.1.2.2 Übertragungsbeschränkungen (Art. 26 Abs. 2 und 3 E-NBG) 6231 2.4.1.3 Kotierungsbestimmungen (Art. 27 E-NBG) 6233 2.4.1.4 Bekanntmachungen (Art. 28 E-NBG) 6233 2.4.2 2. Abschnitt: Gewinnermittlung undGewinnverteilung 6234 2.4.2.1 Jahresrechnung (Art. 29 E-NBG) 6234 2.4.2.2 Gewinnermittlung (Art. 30 E-NBG) 6234 2.4.2.3 Gewinnverteilung (Art. 31 E-NBG) 6238 2.4.2.3.1 Einleitung 6238 2.4.2.3.2 Gesetzlicher Reservefonds 6238 2.4.2.3.3 Dividende (Art. 31 Abs. 1 E-NBG) 6239 2.4.2.3.4 Zuweisung an Bund und Kantone (Art. 31 Abs. 2, 1. Satz, und Abs. 3 E-NBG) 6239 2.4.2.3.5 Vereinbarung mit dem EFD (Art. 31 Abs. 2, 2. Satz, E-NBG) 6240 2.4.2.4 Liquidation (Art. 32 E-NBG) 6240 2.5 5. Kapitel: Die Organisation der SNB 6242 2.5.1 1. Abschnitt: Organe (Art. 33 E-NBG) 6242 2.5.2 2. Abschnitt: Die Generalversammlung 6242 2.5.2.1 Einleitung 6242 2.5.2.2 Durchführung (Art. 34 E-NBG) 6243 2.5.2.3 Einberufung, Verhandlungsgegenstände (Art. 35 E-NBG) 6243 2.5.2.4 Befugnisse (Art. 36 E-NBG) 6244 2.5.2.5 Teilnahme (Art. 37 E-NBG) 6245 2.5.2.6 Beschlüsse (Art. 38 E-NBG) 6245 2.5.3 3. Abschnitt: Der Bankrat 6245 2.5.3.1 Übersicht 6245 2.5.3.2 Wahl und Amtsdauer (Art. 39 E-NBG) 6246 2.5.3.2.1 Zusammensetzung und Wahlorgan (Art. 39 Abs. 1 und 2 E-NBG) 6246 2.5.3.2.2 Amtsdauer und Wiederwahl (Art. 39 Abs. 3 und 4 E-NBG) 6247 2.5.3.3 Voraussetzungen (Art. 40 E-NBG) 6247 2.5.3.4 Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl (Art. 41 E-NBG) 6248 2.5.3.5 Aufgaben (Art. 42 E-NBG) 6248 2.5.3.5.1 Aufsicht und Kontrolle durch den Bankrat (Art. 42 Abs. 1 E-NBG) 6248 2.5.3.5.2 Kernkompetenzen des Bankrates (Art. 42 Abs. 2 E-NBG) 6249

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2.5.3.5.2.1 Gemäss Aktienrecht unübertragbare Kompetenzen von Verwaltungsräten 6249 2.5.3.5.2.2 Die «Oberleitungskompetenz» des Bankrates 6249 2.5.3.5.2.3 Die Organisationsverantwortung des Bankrates 6251 2.5.3.5.2.4 Die Finanzverantwortung des Bankrates 6252 2.5.3.5.2.5 Übrige Kernkompetenzen des Bankrats 6253 2.5.3.5.3 Weitere Normierung auf Reglementsstufe (Art. 42 Abs. 3 E-NBG) 6253 2.5.4 4. Abschnitt: Das Direktorium 6254 2.5.4.1 Einleitung 6254 2.5.4.2 Wahl und Amtsdauer (Art. 43 E-NBG) 6254 2.5.4.2.1 Zusammensetzung (Art. 43 Abs. 1 E-NBG) 6254 2.5.4.2.2 Wahlorgan, Amtsdauer und Präsidium (Art. 43 Abs. 2 und 3 E-NBG) 6255 2.5.4.3 Voraussetzungen (Art. 44 E-NBG) 6255 2.5.4.3.1 Persönliche und fachliche Anforderungen, Bürgerrecht und Wohnsitznahme (Art. 44 Abs. 1 E-NBG) 6255 2.5.4.3.2 Unvereinbarkeitsbestimmungen (Art. 44 Abs. 2 E-NBG) 6256 2.5.4.3.3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Direktoriumsmitgliedern (Art. 44 Abs. 3 E-NBG) 6256 2.5.4.4 Abberufung und Ersatzwahl (Art. 45 E-NBG) 6256 2.5.4.4.1 Abberufung (Art. 45 Abs. 1 E-NBG) 6256 2.5.4.4.2 Ersatzwahlen und Entschädigungsansprüche (Art. 45 Abs. 2 E-NBG) 6257 2.5.4.5 Aufgaben (Art. 46 E-NBG) 6258 2.5.4.5.1 Direktorium als geschäftsleitendes Organ (Art. 46 Abs. 1 E-NBG) 6258 2.5.4.5.2 Zuständigkeiten in Ausübung des Notenbankauftrags (Art. 46 Abs. 2, Bst. a–e) 6259 2.5.4.5.3 Personal (Art. 46 Abs. 2, Bst. f und g) 6259 2.5.4.5.3.1 Besoldung 6259 2.5.4.5.3.2 Privatrechtliches Arbeitsverhältnis 6260 2.5.4.5.3.3 Prokura und Handelsvollmacht 6260 2.5.4.5.3.4 Voraussetzungen der Anstellung 6261 2.5.4.5.4 Zuteilung der Aufgaben im Rahmen des Organisationsreglements (Art. 46 Abs. 3 E-NBG) 6262 2.5.5 5. Abschnitt: Die Revisionsstelle 6262 2.5.5.1 Einleitung 6262 2.5.5.2 Wahl und Voraussetzungen (Art. 47 E-NBG) 6263 2.5.5.3 Aufgaben (Art. 48 E-NBG) 6264 2.5.6 6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Informationsaustausch und Verantwortlichkeit 6265 2.5.6.1 Geheimhaltungspflicht (Art. 49 E-NBG) 6265

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2.5.6.2 Informationsaustausch (Art. 50 E-NBG) 6266 2.5.6.3 Verantwortlichkeit (Art. 51 E-NBG) 6267 2.6 6. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz 6268 2.6.1 Einleitung 6268 2.6.2 Verfügungen (Art. 52 E-NBG) 6269 2.6.2.1 Entscheide der SNB (Art. 52 Abs. 1 E-NBG) 6269 2.6.2.2 Vollstreckbarkeit (Art. 52 Abs. 2 E-NBG) 6269 2.6.3 Verwaltungsrechtspflege (Art. 53 E-NBG) 6270 2.6.3.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 53 Abs. 1 E-NBG) 6270 2.6.3.2 Verwaltungsrechtliche Klage (Art. 53 Abs. 2 E-NBG) 6271 2.6.4 Zuständigkeit der Zivilgerichte (Art. 54 E-NBG) 6272 2.7 7. Kapitel: Schlussbestimmungen 6273 2.7.1 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Art. 55 E-NBG) 6273 2.7.2 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen 6273 2.7.2.1 Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme (Art. 56 E-NBG) 6273 2.7.2.2 Herabsetzung des Aktienkapitals, Übertragung des Reservefonds (Art. 57 E-NBG) 6273 2.7.2.3 Schuldbuchforderungen (Art. 58 E-NBG) 6274 2.7.3 Referendum und Inkrafttreten (Art. 59 E-NBG) 6274 2.8 Anhang: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 6274 2.8.1 Aufhebung bisherigen Rechts 6274 2.8.1.1 Aufhebung des geltenden Nationalbankgesetzes (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 1 E-NBG) 6274 2.8.1.2 Aufhebung des Bundesgesetzes über das eidgenössische Schuldbuch (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 2 E-NBG) 6274 2.8.1.2.1 Entstehungsgeschichte und Inhalt des Gesetzes 6274 2.8.1.2.2 Gründe für die Schaffung des eidgenössischen Schuldbuchs 6275 2.8.1.2.3 Heutige Problematik des Schuldbuchs 6275 2.8.1.2.4 Abnehmende Bedeutung 6276 2.8.1.2.5 Abschaffung des Schuldbuches unter Wahrung der Rechte heutiger Schuldbuchgläubiger 6276 2.8.1.3 Aufhebung des Bundesbeschlusses über dieBeteiligung der SNB an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 3 E-NBG) 6277 2.8.1.4 Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der SNB zur Ausgabe von Banknoten (Anhang, Abschnitt I, Ziff. 4 E-NBG) 6277 2.8.2 Änderungen bisherigen Rechts 6277 2.8.2.1 Änderungen des Bankengesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 1 E-NBG) 6277 2.8.2.1.1 Neuer Artikel 1bis E-BankG 6277 2.8.2.1.2 Neufassung von Artikel 4 BankG 6278

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2.8.2.1.2.1 Anpassung der Bestimmungen über die Mindestliquidität 6278 2.8.2.1.2.2 Anpassung der Eigenmittelvorschriften 6280 2.8.2.1.2.3 Anwendung auf konsolidierter Ebene 6280 2.8.2.1.2.4 Delegation an den Bundesrat und an die Eidgenössische Bankenkommission 6281 2.8.2.1.2.5 Unveränderte Grundregeln 6282 2.8.2.1.3 Aufhebung von Art. 7–9 BankG 6282 2.8.2.1.4 Ergänzung von Artikel 23bis BankG 6283 2.8.2.1.5 Sonstige Änderungen des Bankengesetzes 6284 2.8.2.2 Änderungen des Börsengesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 2 E-NBG) 6284 2.8.2.3 Änderungen des Anlagefondsgesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 3 E-NBG) 6284 2.8.2.4 Änderungen des Obligationenrechts (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 4 E-NBG) 6285 2.8.2.5 Änderungen des Bundesrechtspflegegesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 5 E-NBG) 6285 2.8.2.6 Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (Anhang, Abschnitt II, Ziff. 6 E-NBG) 6286 3 Auswirkungen 6286 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 6286 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 6286 3.1.2 Personelle Auswirkungen 6287 3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 6287 3.3 Auswirkungen auf die Informatik 6288 4 Legislaturplanung 6289 5 Verhältnis zum internationalen Recht 6289 6 Verhältnis zum europäischen Recht 6289 7 Verfassungsmässigkeit 6292

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Entwurf) 6304

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