Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Gemäss Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz ii ist die Anwendung des Abkommens auf dem Staatsgebiet von Israel vorgesehen; damit ist eine Anwendung auf die von Israel besetzten Gebiete ausgeschlossen. Da das israelische Rechtssystem neben Gesetzen auch auf weiteren Rechtsquellen beruht, wurde in Ziffer 1 des Protokolls zu Absatz 2 dieses Artikels festgehalten, dass der Begriff «Recht» in Israel auch Regelungen, administrative Anordnungen und sogar Gerichtsentscheide umfassen kann.
Art. 5 Betriebstätte In Absatz 3 wird vorgesehen, dass eine Bauausführung oder Montage eine Betriebstätte begründet, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Art. 7 Unternehmensgewinne Der Artikel folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zuge- rechnet werden können. In Ziffer 2 des Protokolls wird hinsichtlich der Einkommenszuordnung näher umschrieben, dass einer Betriebstätte nicht das ganze Entgelt, sondern nur jener Teil des Entgelts zugerechnet werden kann, der den tatsächlichen Beiträgen und Funk- tionen einer solchen Betriebstätte entspricht.
Art. 9 Verbundene Unternehmen Wie bei den meisten in letzter Zeit vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen gelang es auch hier, die der schweizerischen Praxis entsprechende Formulierung von Absatz 2 einzubringen. Der Artikel sieht vor, dass sich die Vertragsstaaten über die Vornahme von Gewinnaufrechnungen konsultieren können.
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Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis (ohne Personengesellschaften) wird die Steuer zugunsten des Quellenstaats auf 5 % begrenzt, wenn die Beteiligung mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beträgt. Die an der Quelle verbleibende Steuer beträgt jedoch bei Zahlung an schweizerische Muttergesell- schaften, die mindestens 10 % des Aktienkapitals halten, 10 %, sofern die gezahlten Dividenden aus Gewinnen von israelischen Gesellschaften gezahlt werden, die in Israel von einer Steuerermässigung profitieren. In allen anderen Fällen beträgt die an der Quelle verbleibende Steuer 15 %. Auf Wunsch der israelischen Delegation wird in Ziffer 3 des Protokolls die Beschränkung des internen Quellensteuerrechts in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 konkretisiert. In Ziffer 3 Buchstabe a des Protokolls wird festgehalten, dass Israel die Entlastung von der Quellensteuer auf Vorlage einer durch die kantonalen Steuerbehörden unterzeichneten Wohnsitzbestätigung hin gewähren wird. Für die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer wird in Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls bestätigt, dass diese auf Antrag erfolgen wird und der Vorlage eines speziellen Formulars, das von den israelischen Steuerbehörden zu bestätigen ist, bedarf. Gestützt auf das zurzeit noch geltende israelische Recht können in Israel nur solche Einkünfte besteuert werden, die effektiv nach Israel gezahlt werden. Vereinnahmt daher ein in Israel ansässiger Steuerpflichtiger Einkünfte aus schweizerischen Quel- len und lässt er sie sich auf ein Bankkonto ausserhalb von Israel bezahlen, so wer- den diese Einkünfte von der israelischen Steuer nicht erfasst. Zur Sicherstellung, dass auf diesen Einkünften die schweizerische Verrechnungssteuer nicht zurücker- stattet wird, sieht Ziffer 5 des Protokolls vor, dass die Rückerstattung der schweize- rischen Verrechnungssteuer gemäss den Bestimmungen des Abkommens nur erfolgt, wenn die entsprechenden Dividenden und Zinsen in Israel tatsächlich der Besteue- rung unterliegen.
Art. 11 Zinsen Absatz 2 Buchstabe a beschränkt die Quellensteuer auf Zinsen zugunsten des Quel- lenstaates auf 5 %, wenn diese für Bankdarlehen gezahlt werden. Zinsen, die für den Kauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder von Waren auf Kredit gezahlt werden, sind jedoch nach Absatz 3 lediglich im Ansässig- keitsstaat des Nutzungsberechtigten steuerbar. Eine weitere Ausnahme zugunsten des Ansässigkeitsstaates des Nutzungsberechtigten gilt gemäss Absatz 4 für Zinsen, die für ein von der Regierung eines Staates, einschliesslich deren politischen Unter- abteilungen oder lokalen Körperschaften, der Zentralbank dieses Staates oder einem anderen Finanzinstitut dieses Staates gewährtes Darlehen gezahlt werden. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer gemäss Absatz 2 Buchstabe b 10 %. Betreffend die Ziffern 3 und 5 des Protokolls wird auf die oben unter Artikel 10 gegebenen Erläuterungen verwiesen.
Art. 12 Lizenzgebühren Die an der Quelle verbleibende Steuer auf Lizenzgebühren wird in Absatz 2 generell auf 5 % begrenzt.
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Gemäss der in Absatz 3 enthaltenen Definition fallen Leasinggebühren nicht unter diesen Artikel. Betreffend Ziffer 3 des Protokolls wird auf die oben unter Artikel 10 gegebenen Erläuterungen verwiesen.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen – ausser wenn dieses zum Vermögen einer Betriebstätte gehört – sind gemäss Absatz 5 nur im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten steuerbar. Als einzige Ausnahme wird in Absatz 4 das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zugewiesen, wenn es sich um Veräusse- rung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften handelt. Damit konnte die Schweiz ihre Vertragspraxis in diesem Punkt durchsetzen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz in Ziffer 4 des Protokolls, für den Fall, dass sie eine Steuer auf Kapitalgewinnen von im Ausland ansässigen Personen auf Anteilen an schweizerischen Kapitalgesellschaften einführen würde, das Abkommen in diesem Punkt zu revidieren. Da Israel verhindern wollte, dass Anteilsinhaber von israelischen Gesellschaften zur steuerfreien Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft in die Schweiz ziehen, hält Ziffer 7 des Protokolls fest, dass Kapitalgewinne, die von natürlichen Personen realisiert werden, die in den zwei Jahren vor der Übertragung der Wertpapiere zu irgendeinem Zeitpunkt im gleichen Staat ansässig waren wie die Gesellschaft, wel- che die Wertpapiere herausgibt, in diesem Staat besteuert werden können.
Art. 18 und 19 Ruhegehälter und öffentlicher Dienst Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wird in Ziffer 6 des Protokolls ausdrücklich festgehalten, dass die Artikel 18 und 19 des Abkommens auch auf Kapitalleistungen Anwendung finden.
Art. 21 Übrige Einkünfte Das Abkommen enthält für die übrigen Einkünfte einer Person eine Zuteilungsregel zugunsten des Ansässigkeitsstaates.
Art. 22 Vermögen Da beide Vertragsstaaten das Vermögen besteuern, wird auch ein dem Musterab- kommen der OECD entsprechender Artikel unter Berücksichtigung der festen Ein- richtung der selbständig Erwerbstätigen in das Abkommen aufgenommen.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Israel vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steuer- anrechnung. Ferner ist festgehalten, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus israelischen Quellen dieselbe steuerliche Entlastung erhalten wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.
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Art. 24 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich ungeachtet des sachlichen Geltungs- bereichs des Abkommens auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten.
Art. 26 Informationsaustausch Das Abkommen enthält eine Auskunftsklausel, wie sie bereits mit mehreren Nicht- OECD-Staaten vereinbart worden ist. Der Austausch ist auf Informationen beschränkt, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Doppelbesteue- rungsabkommens notwendig sind. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Veranlagung und den Bezug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Bank-, Industrie- oder Berufsgeheimnis betreffen.
Art. 28 Inkrafttreten Das Abkommen tritt am Tag des Empfangs der späteren Notifikation in Kraft. Zur Berücksichtigung der bereits seit mehreren Jahren andauernden Verhandlungen und im Hinblick auf den israelischen Investitionsbedarf sieht das Abkommen eine rück- wirkende Anwendung vor. Gemäss Absatz 2 Buchstabe a sind dessen Bestimmun- gen in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf sämtliche Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gezahlt oder gutgeschrieben werden, anwendbar. Für alle übrigen Steuern ist in Absatz 2 Buchstabe b die Anwendung auf Steuerperi- oden, die am oder nach dem 1. Januar 2002 beginnen, vorgesehen. Die vorgesehene Rückwirkung wird Steuerpflichtige beider Vertragsstaaten, die Wirtschaftsbeziehungen zum anderen Vertragsstaat unterhalten, gegenüber dem abkommenslosen Zustand besserstellen. Das Ausmass der Regel ist eindeutig fest- gelegt, somit verletzt die Rückwirkung den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht und ist allen in einem Vertragsstaat ansässigen Personen in gleicher Weise zugänglich.
Ziff. 8 des Protokolls Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen Buchstabe a von Ziffer 8 des Protokolls ermächtigt beide Vertragsstaaten, den Missbrauch des Abkommens auf der Grundlage ihres internen Rechts ungeachtet anders lautender Bestimmungen anderer Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. In Buchstabe b von Ziffer 8 des Protokolls wird klargestellt, dass die Vorteile dieses Abkommens nur den effektiven Nutzungsberechtigten zustehen sollen.
3 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der Steuern, die in Israel auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhoben werden. Da israelische Investitionen in der Schweiz bisher mehrheitlich über Drittstaaten getätigt wurden, dürften die Einbussen nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August
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1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belastung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig israelische Einkünfte direkt in die Schweiz fliessen und in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben. Im vorliegenden Abkommen konnten mit Israel Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizeri- sche Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten, welche mit Israel ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, beseitigen. Da es gelang, auch Lösungen zu vereinbaren, die gegenüber anderen Staaten eine vorteil- haftere Ausgangslage schaffen, kann das Abkommen zu einem Standortvorteil der Schweiz führen. Insgesamt bringt das Abkommen für die Entwicklung der bilatera- len Wirtschaftsbeziehungen wesentliche Vorteile, und es ist geeignet, zur Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Israel beizutragen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben seinen Abschluss im Vernehmlassungsverfah- ren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungs- abkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.
4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bun- desversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung unterstehen seit dem 1. August 2003 zusätzlich solche Abkommen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Das vorliegende Abkommen enthält somit klarerweise rechtsetzende Bestimmungen. Bleibt die Frage, ob das Abkommen auch wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Doppelbesteuerungsabkommen sind zwar bedeutsame Abkommen für den Unternehmensstandort Schweiz. Sie begrenzen indessen lediglich die schweizerischen Besteuerungsrechte und begründen keine zusätzlichen Steuerpflichten. Sie auferlegen auch den Kantonen keine wesentlichen neuen Pflichten. Das vorliegende Abkommen entspricht der bisherigen Abkom- menspolitik. Es enthält keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung. Ebenso wenig
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erfordert seine Umsetzung den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung.
Im Sinne der Entwicklung einer gangbaren Praxis zur neuen Ziffer 3 von Arti- kel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und um die wiederholte Unterstellung gleichartiger Abkommen unter das Referendum zu vermeiden, wird der Bundesrat dem Parlament Staatsverträge, die im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten, auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten, diese dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht zu unterstellen.
5 Schlussfolgerungen Dieses Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den israelischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Israel auswirken.
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