Art. 15 Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen In dieser Bestimmung wird lediglich ergänzt, dass auch die Erstellung der hier erfassten Anlagen sachgemäss erfolgen muss. Damit wird unterstrichen, dass es sich hierbei um eine umfassende, eigenständige Regelung für Anlagen für Abwasser und Hofdünger handelt und dass die Anforderungen von Artikel 22 für diese Anlagen nicht gelten.
Art. 19 Gewässerschutzbereiche Mit der Streichung von Artikel 22 Absatz 2 GSchG entfaltet Artikel 19 Absatz 2 GSchG seine Wirkung auch auf die kantonale Bewilligung von Tankanlagen. Dadurch wird sich die Bewilligungspflicht neu auf die besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (Bereiche Au, Ao, Zu, Zo sowie Grundwasserschutzzonen und -areale) beschränken. Damit sollen die kantonalen Behörden ihre ebenfalls knappen Ressourcen auf die hauptsächlichen, durch Tankanlagen gefährdeten Gewässer konzentrieren können (v.a. Schutzzonen). Mit der Ergänzung von Arti- kel 19 Absatz 2 durch «… wenn sie die Gewässer gefährden können» soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass nur Eingriffe mit einem gewissen Gefährdungs- potenzial bewilligungspflichtig sind. Diese Vorschrift soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Dabei soll sich die Regelung für Lageranlagen mit grösseren Behältern und für Umschlagplätze an den bisherigen Vorschriften orientieren.
Art. 22 Allgemeine Anforderungen Abs. 1 An der bisherigen Vorschrift wird festgehalten. Sie wird lediglich klarer formuliert.
Abs. 2–4 Die bisherige Vorschrift über die kantonale Bewilligungspflicht soll gestrichen werden. Mit den neuen Absätzen 2 bis 4 soll die Verantwortung für die Sicherheit bei Tankanlagen noch stärker als bisher von den Anlageninhabern und der Branche wahrgenommen werden. Wie in zahlreichen anderen Umweltbereichen wird auf den Stand der Technik abgestellt, welcher letztlich durch die Branche in eigenen Nor- men definiert wird. Durch entsprechende Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung soll sichergestellt werden, dass dieser Stand der Technik auch eingehalten wird. Die
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Inhaber sind sodann verantwortlich, die Arbeiten nur von fachkundigen Personen und Unternehmen ausführen zu lassen. Der Stand der Technik von Tankanlagen hat sich in den letzten 2 Jahrzehnten nicht wesentlich entwickelt. Wenn sich also Kanto- ne und Inhaber an das heute bestehende umfangreiche Normenwerk halten, so sollten sie genügend Gewähr für fachgerechte Arbeit haben. Dem Prinzip des Ver- hinderns, des leichten Erkennens und des Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten ist letztlich der heute hohe Sicherheitsstand im Tankbereich zu verdanken. Dieses Prinzip verlangt doppelte künstliche Barrieren (z.B. doppelwandige, überwachte Tanks oder Tanks in Auffangwannen) und wurde von vielen anderen Ländern inzwi- schen auch übernommen.
Abs. 5 In dieser Bestimmung wird vorgeschrieben, dass auch die Erstellung, die Änderung und das Ausserbetriebsetzen von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem Kanton zu melden sind. Dies betrifft auch Anlagen die sich nicht in den besonders gefährdeten Bereichen befinden. Mit dieser obligatorischen Meldung, in welcher die Vorschriftsmässigkeit der vorgenommenen Tätigkeiten zu bestätigen ist, wird den Kantonen weiterhin ermöglicht einen Kataster der Lageranlagen zu führen bzw. den Vollzug wie bisher vorzunehmen. Die Kantone können kleine Lagerbehälter von der Meldepflicht ausschliessen.
Abs. 6 Dieser Absatz ersetzt wörtlich den alten Absatz 3.
Abs. 7 Der Bundesrat hat bisher gewisse Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vom Geltungsbereich der VWF ausgenommen (z.B. Behälter mit einem Nutzvolu- men bis 20 Liter, Anlagen für verflüssigte Gase und Anlagen für flüssige Lebens- und Genussmittel; Art. 1 Abs. 2 VWF). Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden kann. Auch soll bei Gebinden, Gebinde- abfüllstellen, freistehenden Rohrleitungen, die täglich mit Sichtkontrollen überwacht werden, und bei Umschlagplätzen mit geringem Umschlag ausserhalb der Schutz- zonen und -areale das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten weiterhin nicht erfor- derlich sein. Falls notwendig, wird der Bundesrat diese Bestimmung auf Verord- nungstufe präzisieren.
Bisheriger Abs. 4 Dieser Absatz soll gestrichen werden, weil mit der Revision des Umweltschutzge- setzes (USG) von 1995 mit Artikel 31c Absatz 2 USG auch die umweltgerechte Entsorgung von flüssigen Abfällen geregelt wurde. Eine Doppelspurigkeit kann so beseitigt werden.
Art. 23 Revisionsarbeiten Mit der Aufhebung der speziellen Ausführungsvorschriften auf Bundesebene fallen auch die Bestimmungen über die Revision (Kontrolle) von Anlagen zur Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten weg. Damit fehlen den Kan- tonen auch wichtige Kriterien für die Bewilligung von Revisionsunternehmen. Die Branche bietet seit vielen Jahren eine Tankrevisionausbildung an und die branchen- interne Qualitätssicherung hat ein hohes Niveau erreicht. Damit ist fachgerechte
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Arbeit gewährleistet. Keine andere Arbeit im Umweltbereich kennt eine kantonale Bewilligung. Es erscheint deshalb auch richtig dieses Relikt aus dem GSchG zu streichen. Damit können sich die Kantone auch von der oft aufwändigen Aufsicht über die bewilligten Revisionsunternehmen entledigen. Eine Reihe von Kantonen hat übrigens bereits seit einigen Jahren die staatliche Kontrolle der Tankrevisionen durch ein einfaches, selbstregulierendes Vollzugssystem, das sog. Vignettensystem ersetzt.
Art. 26 Vorschriften des Bundesrates über den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Abs. 1 Durch die Streichung dieses Absatzes wird der Bundesrat von der Pflicht befreit, für diesen Bereich Spezialvorschriften zu erlassen. Die Anlagen mit wassergefährden- den Flüssigkeiten fallen unter die gleichen Bestimmungen der GSchV wie alle anderen Anlagen. In Anhang 4 Ziffer 2 GSchV sollen für bestimmte Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten die Schutzmassnahmen für die verschiedenen besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche festgelegt werden. Zudem sollen das Konstruktionsmaterial und die technische Ausgestaltung von Anlagen mit wasserge- fährdenden Flüssigkeiten nicht mehr vom Bund (Zulassungsverfahren, Richtlinien, Regeln der Technik), sondern einzig durch die Entwicklung in der Branche bestimmt werden (Stand der Technik). Damit wird der Eigenverantwortung der Wirtschaft mehr Gewicht verliehen und heute noch bestehende Handelshemmnisse abgebaut. Dank mehr Wettbewerb und Direktimporten werden die Anlageinhaber finanziell entlastet. Da Betriebsanlagen auch bisher nur rudimentär geregelt waren und die Anlagen zur Lagerung von Chemikalien einem umfangreichen technischen Regelwerk der chemischen Industrie (TRCI-Richtlinien) unterstanden, ist auch mit der Aufhebung der Ausführungsvorschriften (VWF) nicht mit einem Qualitätsver- lust in diesem sensiblen Bereich zu rechnen. Schliesslich sollen zukünftig auch keine Ausführungsvorschriften über die Revision der Anlagen vom Bund erlassen werden (siehe auch Ausführungen zu Art. 23).
Abs. 2 Ohne Ausführungsvorschriften des Bundesrats wird Artikel 26 Absatz 2 GSchG «Ausnahmen für kleine Anlagen» wirkungslos und kann deshalb gestrichen werden.
3 Personelle und finanzielle Auswirkungen 3.1 Auf den Bund Das BUWAL kann durch den Verzicht auf diese Aufgabe 2,5 Stellen einsparen. Gleichzeitig verliert der Bund aber auch seine Fachkompetenz im Bereich Tankan- lagen. Angesichts des heutigen Qualitäts- und Umweltbewusstseins der Tankbranche und des hohen technischen Entwicklungsstandes ist der Verzicht auf diese Aufgabe zum heutigen Zeitpunkt aber verantwortbar. Durch die zusätzlichen organisatorischen Massnahmen im BUWAL und die vom Bundesrat bereits beschlossenen Änderungen der Luftreinhalteverordnung (Aufgabe der schweizerischen Typenprüfung von Feuerungsanlagen) und der Waldverordnung
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(Anpassung an das im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 2003 revi- dierte Waldgesetz) lassen sich die vom Parlament im Rahmen des Entlastungspro- gramm 2003 beschlossenen Sparvorgaben umsetzen. Die in der Finanzplanung des BUWAL vorgesehenen finanziellen und personellen Rahmenbedingungen können eingehalten werden.
3.2 Auf die Kantone Wegen dem Wegfall des Zulassungsverfahrens für Tankanlageteile durch den Bund werden die kantonalen Fachstellen zukünftig die Gewässerschutztauglichkeit von neu auf dem Markt angebotenen Anlageteilen selber beurteilen müssen. Dadurch entsteht ein gewisser Mehraufwand. Kurzfristig kann auch die Umstellung des Vollzugs zu einer Mehrbelastung führen. Durch die Beschränkung der Bewilli- gungs-, Abnahme- und Kontrollpflicht werden die kantonalen Fachstellen aber entsprechend entlastet. Allerdings gehen den Kantonen dadurch auch Gebührenein- nahmen verloren.
3.3 Auf die Wirtschaft Für die Erdölbranche, die Chemie und weitere Wirtschaftszweige ergibt sich durch die Gesetzesänderung und die Aufhebung der VWF die Möglichkeit, die Sicherheit ihrer Tankanlagen z.B. im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach Arti- kel 41a USG massgeschneidert zu lösen. Für die Tankbranche, in welcher ca. 2000 Fachleute in ca. 300 Firmen arbeiten, ergeben sich durch die Liberalisierung tiefgreifende Veränderungen. Verzichtet der Bund auf ein Zulassungsverfahren und werden die Vorschriften über die Durchfüh- rung von Tankrevisionen aufgehoben, sind die betroffenen Firmen dem freien Markt überlassen. Die Herstellerfirmen müssen sich dem internationalen Wettbewerb stellen, in dem die Preise erfahrungsgemäss tiefer liegen. Dadurch ist mit einem teilweisen Markt- und damit einem Arbeitsplatzverlust zu rechnen. Die Revisionsun- ternehmen müssen die potentiellen Kunden von der Nützlichkeit ihrer Leistungen selbst überzeugen. Da die Arbeit für die Revisionsunternehmen auch nach der teil- weisen Befreiung von der Revisionspflicht mit der Änderung der VWF von 1998 nach Auskunft der Branche nicht wesentlich abgenommen hat, ist hier nicht sofort mit einem dramatischen Arbeitsplatzverlust zu rechnen. Mittelfristig wird jedoch mit einer Abnahme der Aufträge zu rechnen sein, was zu einem Verlust von Arbeitsplät- zen führen kann.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1149) nicht angekündigt, sondern ist eine Folge der Kürzungen im Voranschlag und Finanzplan des BUWAL für die Jahre 2004–2007.
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5 Rechtliche Aspekte Der vorliegende Gesetzesentwurf ist im Einklang mit Artikel 76 BV, wonach der Bund insbesondere Vorschriften über den Gewässerschutz erlässt. Es werden keine neuen Delegationsnormen eingeführt, sondern es wird eine bestehende aufgehoben.
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