04.083
Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz
vom 3. Dezember 2004
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen unsere Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschrei- ben:
2004 M 03.3059 Elektrizitätsmarkt. Sichere Versorgung
(S 16.6.03, Schweiger; N 18.3.04)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2004-2391 1611
Übersicht
Mit der beantragten Zustimmung zu den beiden Vorlagen wird die Rechtssicherheit geschaffen, welche für Investitionen und damit für die Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich erforderlich ist. Seit der Ablehnung des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG, BBl 1999 7370 ff.) am 22. September 2002 durch das Volk haben sich die Rahmenbedingungen für die Elektrizitätsversorgung in der Schweiz verändert: Erstens hat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2003 (BGE 129 II 497) das Recht auf Netzzugang durch Dritte gestützt auf das Kartellgesetz anerkannt. Nach Ablehnung des EMG existiert keine spezialgesetzliche Regelung, welche die Anwendung des allgemein geltenden Kar- tellgesetzes auf die Elektrizitätswirtschaft verdrängen würde. Zweitens nimmt die Bedeutung des grenzüberschreitenden Stromhandels zu. Der Stromausfall in Italien im September 2003 hat gezeigt, dass die bestehende Marktordnung im Interesse der Versorgungssicherheit vor diesem Hintergrund überprüft werden muss. Drittens wurde die Einrichtung eines EU-Strombinnenmarkts konkretisiert und beschleunigt. Bis 2007 können alle Endverbraucher in der EU ihren Stromlieferanten frei wählen. Die Schweiz als europäische Stromdrehscheibe kann sich dieser Entwicklung nicht vollständig verschliessen. Das UVEK hat nach dem Nein zum EMG eine politisch breit abgestützte Experten- kommission beauftragt, Eckwerte für eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung zu erarbeiten. Aufgrund der Eckwerte wurde der Entwurf für ein Stromversorgungsge- setz (StromVG) ausgearbeitet. Der Markt soll schrittweise geöffnet werden. Wäh- rend einer fünf Jahre dauernden Teilöffnung des Marktes können Erfahrungen gesammelt werden. Im Unterschied zum Vernehmlassungsentwurf mit einer Trennli- nie bei 100 MWh Jahresverbrauch ist im vorliegenden Entwurf der Netzzugang während der Teilmarktöffnung für alle Nicht-Haushalts-Endverbraucher vorgese- hen. Nach fünf Jahren können auch die Haushalte wählen, ob sie den Lieferanten wechseln wollen. Sie können aber im Rahmen des Wahlmodells Abgesicherte Strom- versorgung (WAS) den Strom auch weiterhin vom bisherigen Versorgungsunterneh- men beziehen. Im Unterschied zum EMG soll der Übergang zur vollen Marktöffnung nicht automatisch, sondern durch einen Beschluss der Bundesversammlung erfol- gen, der dem fakultativen Referendum unterliegt. Neben dem StromVG schlägt der Bundesrat (gleichzeitig) mittels Änderung des Elektrizitätsgesetzes eine vorgezogene, bis zur Inkraftsetzung des StromVG befris- tete Regelung des grenzüberschreitenden Stromhandels vor. Dieses Vorgehen ermöglicht eine schrittweise Marktöffnung. Die Regelung des grenzüberschreiten- den Handels hat angesichts der Entwicklungen in der EU (Inkraftsetzung der EU-Verordnung 1228/2003 per 1. Juli 2004) hohe Priorität. Am 30. Juni 2004 hat der Bundesrat die beiden Entwürfe bis am 30. September 2004 in die Vernehmlassung gegeben. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden beide Vorlagen auf die wichtigsten Grundsätze reduziert.
1612
Inhaltsverzeichnis
Übersicht 1612
1 Grundzüge der Vorlagen 1615
1.1 Ausgangslage 1615
1.1.1 Organisation und Struktur der schweizerischen
Elektrizitätswirtschaft 1615
1.1.2 Gründe zur Neuregelung der Stromversorgung 1616
1.2 Die beantragte Neuregelung 1617
1.2.1 Ziele und Grundsätze 1617
1.2.2 Grundversorgung und Versorgungssicherheit 1618
1.2.3 Marktordnung 1620
1.2.4 Institutionelles 1621
1.2.5 Erneuerbare Energien und Energieeffizienz 1622
1.2.6 Vorgezogene Regelung für den grenzüberschreitenden Stromhandel 1624
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 1625
1.3.1 Geprüfte Alternativen 1625
1.3.2 Erfahrungen in anderen Ländern und Schlussfolgerungen für
die Schweiz 1627
1.3.3 Ergebnisse der Vernehmlassung und Überarbeitung der Vorlage 1628
1.4 Umsetzung 1629
1.4.1 Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen
(Subsidiaritätsprinzip) 1629
1.4.2 Internationale Zusammenarbeit 1629
1.4.3 Regelung auf Verordnungsstufe 1630
1.5 Behandlung der Vorlagen im Parlament 1630
1.5.1 Zeitlich gestaffelte Behandlung 1630
1.5.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 1631
1.5.3 Haltung der Subkommission UREK Nationalrat 1632
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 1633
2.1 Änderung des Elektrizitätsgesetzes 1633
2.1.1 Artikel 18a bis Artikel 18l 1633
2.2 Stromversorgungsgesetz 1642
2.2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1642
2.2.2 2. Kapitel: Versorgungssicherheit 1644
2.2.2.1 1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung 1644
2.2.2.2 2. Abschnitt: Sicherstellung der nationalen Versorgung 1646
2.2.3 3. Kapitel: Netznutzung 1648
2.2.3.1 1. Abschnitt: Entflechtung, Kostenrechnung und
Information 1648
2.2.3.2 2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt 1650
2.2.3.3 3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz 1658
2.2.4 4. Kapitel: Elektrizitätskommission 1660
2.2.5 5. Kapitel: Internationales Verhältnis 1662
2.2.6 6. Kapitel: Auskunftspflicht, Amts- und Geschäftsgeheimnis,
Aufsichtsabgabe 1662
1613
2.2.7 7. Kapitel: Strafbestimmungen 1664
2.2.8 8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1665
2.2.9 Anhang zur Änderung bisherigen Rechts 1666
3 Auswirkungen 1670
3.1 Auswirkungen auf den Bund 1670
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden 1671
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 1671
3.3.1 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen 1671
3.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft 1673
3.4 Andere Auswirkungen 1674
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan 1674
5 Rechtliche Aspekte 1674
5.1 Verfassungsmässigkeit 1674
5.2 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen 1675
5.2.1 Kartellgesetz 1675
5.2.2 Preisüberwachungsgesetz 1676
5.2.3 Landesversorgungsgesetz 1676
5.2.4 Energiegesetz 1677
5.2.5 Obligationenrecht 1677
5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 1677
5.4 Verhältnis zum kantonalen Recht 1678
5.5 Verhältnis zum europäischen Recht 1679
5.5.1 Relevante Vorschriften in der EU 1679
5.5.2 Kompatibilität der schweizerischen Gesetzgebung mit
dem EU-Recht 1680
5.6 Erlassform 1681
5.7 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 1681
5.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 1681
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Entwurf) 1683 Stromversorgungsgesetz (Entwurf) 1689
1614
Botschaft
1 Grundzüge der Vorlagen
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Organisation und Struktur der schweizerischen
Elektrizitätswirtschaft In der Schweiz ist die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft. Der Bund und die Kantone sorgen mit staatlichen Rahmenbedingungen dafür, dass die Ener- giewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllt. Der Schweizer Strommarkt ist im internationalen Vergleich stark fragmentiert. Die Versorgung mit elektrischer Energie wird durch rund 900 Elektrizitätsversorgungs- unternehmen (EVU), darunter sieben Verbundunternehmen und rund 80 Produzen- ten, sichergestellt. Viele gemeindeeigene Werke sind Teil der Gemeindeverwaltung und sind als Querverbundunternehmen auch für die Wasser- und Gasversorgung verantwortlich. In einigen Kantonen und Städten ist ein einziges, vertikal integriertes Unternehmen für die ganze Versorgungskette zuständig, in anderen Kantonen wird die Versorgung von unterschiedlichen Unternehmen wahrgenommen. Eine schema- tische Übersicht gibt Figur 1. Am Grundkapital der EVU von ca. 5,6 Milliarden Franken ist die öffentliche Hand zu gut 80 Prozent, Privatgesellschaften (inklusive Ausland) zu knapp 20 Prozent beteiligt.
Figur 1
Heutige Struktur der Elektrizitätsversorgung in der Schweiz
Systembetrieb Erzeugung Übertragung Grosshandel Verteilung Vertrieb Endverbraucher Überlandwerke (7) Gemeinde-/Stadtwerke (~20) Partnerwerke (~80) Koordinationsgesellschaft (ETRANS) Kantonswerke (~10) Verbund mit dem Ausland überregionale Verteiler (~20)
Der grenzüberschreitende Stromhandel spielt für die Schweiz wirtschaftlich und versorgungstechnisch eine grosse Rolle. Der Saldo aus dem Stromaussenhandel mit einem Ausfuhrüberschuss von ca. 5 bis 10 TWh ist durch die steigenden Grosshan- delspreise in den Jahren 2001–2003 auf über eine Milliarde Franken gestiegen. Der Endverbrauch im Inland im Wert von 8,3 Milliarden Franken betrug 2003 ca.
1615
55 TWh, wobei je ein Drittel auf die Haushalte, die Industrie und den Dienstleis- tungssektor entfällt. Der Anteil an Elektrizität am gesamten Energiebedarf machte
2003 knapp 23 % aus.
1.1.2 Gründe zur Neuregelung der Stromversorgung
Die Lagebeurteilung des Bundesrates nach dem Nein zum Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) hat ergeben, dass die geltende Rechtslage im Bereich der Stromversorgung aus folgenden Gründen den Anforderungen nicht genügt und angepasst werden muss: – Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2003 im Fall Entreprises Electriques Fribourgeoises (EEF) gegen Watt/Migros (BGE 129 II 497) wurden die EEF verpflichtet, den Strom der Watt/Migros gegen eine ange- messene Entschädigung durch ihr Elektrizitätsnetz durchzuleiten. Das Bun- desgericht hat damit die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes vom 6. Oktober
1995 (SR 251) im Elektrizitätsbereich bejaht. Der Anspruch auf Netzzugang
gestützt auf das Kartellrecht muss jedoch bei Streitigkeiten in jedem Einzel- fall gerichtlich erkämpft werden. Damit fehlt nicht nur eine allgemein anwendbare Regelung zum Netzzugang, sondern es bleiben auch wichtige Anliegen der Konsumenten, wie die Versorgungssicherheit, ungeregelt. Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid zudem offen gelassen, ob die Kan- tone die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes mittels kantonalen, rechtlichen Monopolen ausschliessen dürfen. Ob solche Regelungen mit der Bundesver- fassung vereinbar sind, bleibt somit ungeklärt. Die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer wird damit aber erheblich beeinträchtigt, was sich negativ auf das Investitionsklima und damit auf die Versorgungssicherheit auswirkt. Diese Entwicklung ist politisch unerwünscht. – Die Ursache des Stromausfalls in Italien im September 2003 ist der ungelös- te Konflikt zwischen den Handelsinteressen der beteiligten Unternehmen und den technischen Voraussetzungen des heutigen transnationalen Elektri- zitätssystems. Dieser, aber auch andere Stromausfälle zeigen, dass in der Schweiz Normen und gesetzliche Rahmenbedingungen nicht mehr den tech- nischen und wirtschaftlichen Realitäten entsprechen. Es fehlt insbesondere eine starke sektorspezifische Regulierungsbehörde, die den grenzüberschrei- tenden Handel überwacht. Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Strom- handels hat in den vergangenen Jahrzehnten stark zugenommen: Gegenüber
1993 haben die physikalischen Im- und Exporte um 30–50 Prozent zuge-
nommen. 1990–1993 betrug der Export noch zwischen 22–28 TWh oder ca. 45 Prozent des Jahresverbrauchs der Schweiz. 2000–2003 wurden jeweils 31–35 TWh exportiert, was ca. 55 Prozent des Landesverbrauchs entspricht. Dieser Trend erklärt sich durch den verstärkten Wettbewerb in der EU sowie die Unterschiede bei den Produktionskosten. Dieser ökonomi- sche Druck führt zurzeit zu grossen physischen Stromtransiten durch die Schweiz in Richtung Italien. – In der EU gelten seit 1. Juli 2004 neue Vorschriften, von deren Auswirkun- gen auch die Schweiz als europäische Stromdrehscheibe betroffen ist. Es
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handelt sich einerseits um die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 20031 über gemeinsame Vorschrif- ten für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (Strommarktrichtlinie 2003/54/EG). Mit dieser Richtlinie werden die Rahmenbedingungen für den EU-Strombinnenmarkt verbessert und gleichzeitig der Liberalisierungsfahrplan konkretisiert. Andererseits wird mit der zeitgleich verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangs- bedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel der Stromaus- tausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten einheitlich geregelt. – Die Schweiz leidet seit mehr als zehn Jahren an einer ausgeprägten Wachs- tumsschwäche und weist das tiefste Wachstum aller OECD-Länder auf. Das hohe Preisniveau in der Schweiz ist unter anderem auf eine relativ tiefe Wettbewerbsintensität auf dem Binnenmarkt zurückzuführen. Im September
2003 hat der Bundesrat ein wachstumspolitisches Massnahmepaket für die
Legislaturperiode 2003 bis 2007 verabschiedet. Mit der Revision des Kar- tellgesetzes per 1. April 2004 erfolgte eine erste Massnahme. Um die Wachstumsschwäche zu überwinden, sind weitere Massnahmen, wie die geordnete Öffnung des Strommarktes, notwendig.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Ziele und Grundsätze
Das Ziel des StromVG ist, die Grundversorgung und die Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld, mit Rechtssicherheit für Investitionen, zu gewähr- leisten. Die Gesetzgebung muss den wirtschaftlichen und technischen Entwicklun- gen angepasst werden. Die Stromdrehscheibe Schweiz, der Zugang zum EU-Strombinnenmarkt und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Versorgungssicherheit müssen lang- fristig gesichert werden. Die Stellung der Schweizerischen Elektrizitätswirtschaft ist technisch und wirtschaftlich zu stärken. Unter der Prämisse der Versorgungssicherheit sollen Anreize für mehr Wettbewerb geschaffen werden. Die Elektrizitätspreise sollen transparent und damit vergleichbar sein. Zur Gewährleistung einer sicheren und wettbewerbsorientierten Elektrizitäts- versorgung ist der ungehinderte Zugang zu Informationen eine zentrale Vorausset- zung. Transparenz soll das Marktverständnis und -vertrauen auf allen Wertschöp- fungsstufen fördern sowie Missbrauch verhindern. Informationen, insbesondere über Kapazitäten und Preise im Netzbereich als natürliches Monopol, sollen transparent und zeitgerecht allen Akteuren zugänglich gemacht werden. Die Stromversorgung soll auch mit der beantragten Neuregelung weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbauen. Das bedeutet, dass primär diejenigen Aufgaben hoheitlich geregelt werden sollen, welche durch die Energie- wirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden. Vor dem Erlass neuer Bestimmungen sollen bestehende Vereinbarungen geprüft und in Zusammen- arbeit mit betroffenen Organisationen praxisnahe Lösungen erarbeitet werden.
1 ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
1617
1.2.2 Grundversorgung und Versorgungssicherheit
Im Zusammenhang mit der Versorgungsinfrastruktur wird allgemein von «Service public» gesprochen. Dieser Begriff wird nicht einheitlich definiert. In dieser Vorlage wird er mit den Begriffen «Grundversorgung» und «Versorgungssicherheit» der Elektrizitätswirtschaft erfasst. Unter der Grundversorgung wird insbesondere das Anschlussrecht von Endverbrau- cher an das Elektrizitätsnetz zu angemessenen Preisen verstanden. Anschlüsse innerhalb eines Siedlungsgebiets sind zu gewährleisten. Die Kosten von Netzabschnitten mit kleiner Kundendichte sind vergleichsweise hoch. Es stellt sich deshalb die Frage, wie gross das Versorgungsgebiet sein soll, in dem Preissolidarität gelten soll. Jede Preisangleichung bedeutet eine partielle Quer- subvention, welche Anreize zu verursachergerechtem Verhalten schmälert. In die- sem Sinn sollen Beiträge für Netzkosten und Netzanschluss so weit sinnvoll, poli- tisch erwünscht und zumutbar, den Verursachern individuell angelastet werden. Die konkrete Umsetzung soll wie bis anhin auf Stufe Kanton, Gemeinde oder Versor- gungsunternehmen geregelt werden. Für den regionalen Ausgleich haben die folgenden Eckwerte eine grosse Bedeutung: – Die Kantone regeln die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber. Sie haben die Möglichkeit, Leistungsaufträge zu erteilen. – Die Kantone sollen Bestimmungen über die Anschlussbedingungen ausser- halb des Siedlungsgebiets und über die Netzkosten- und Netzanschlussbei- träge erlassen können. Kantone können EVU zum Anschluss von Kunden ausserhalb des Siedlungsgebietes verpflichten. – Im Sinne der Preissolidarität soll für gleichartige Kunden eines Netzbetrei- bers derselbe Tarif gelten. – Bei grossen Unterschieden zwischen den durchschnittlichen Netznutzungs- entgelten der Kantone soll die Möglichkeit bestehen, eine angemessene Tarifsolidarität unter den Kantonen einzuführen. Die Versorgungssicherheit ist dann gewährleistet, wenn jederzeit die gewünschte Menge an Energie mit der erforderlichen Qualität im gesamten Stromnetz zu ange- messenen Preisen erhältlich ist. Die Verantwortlichkeiten für alle Teilprozesse entlang der Wertschöpfungskette müssen geregelt und Anreize für einen sicheren und effizienten Betrieb vorhanden sein. Es ist sinnvoll, den Aspekt der Versorgungssicherheit entlang der Wertschöp- fungskette zu betrachten. Tabelle 1 zeigt die für die Versorgungssicherheit relevan- ten Aufgaben, die sich in drei Gruppen einteilen lassen.
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Tabelle 1
Versorgungssicherheitsrelevante Aufgaben entlang der Wertschöpfung
Netz Systembetrieb Energie
– Bau (Vermaschung – Bilanz- und Engpassmanagement Portfolio- und Risiko- und Beseitigung – Bereitstellung kurzfristiger management für von Engpässen) Reservekapazitäten – Produktion – Unterhalt – Spannungshaltung – Grosshandel – Ausgleich der Wirkverluste – Vertrieb
Das Netz als natürliches Monopol unterliegt keinem direkten Wettbewerb. Bau und Unterhalt orientieren sich an den internationalen Normen und Empfehlungen aner- kannter Fachorganisationen. Weil die Sicherheit des Gesamtnetzes von der Sicher- heit eines einzelnen Netzabschnittes abhängt, wird die Elektrizitätsbranche gesetz- lich verpflichtet, technische und betriebliche Mindestanforderungen für den Netzbetrieb zu vereinbaren. Die Netzbetreiber erhalten die zum Bau und Unterhalt eines sicheren und effizienten Netzes notwendigen Kosten durch die Netznutzer vergütet. Die anrechenbaren Kosten, die sie bei ihren Kunden geltend machen können, sind gesetzlich definiert und unterliegen der Aufsicht des Regulators. Damit sind sowohl der sichere Netzbe- trieb wie auch der Schutz der Konsumenten gewährleistet. Durch die grossräumige Vernetzung mit Höchstspannungsleitungen ergibt sich für alle Netzbetreiber eine erhöhte Sicherheit, weil Reservekapazitäten gemeinsam genutzt werden. Die Voraussetzung dafür ist ein international koordinierter System- betrieb. Die sieben schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber haben bisher die Regeln der Union for the Coordination of Transmission of Electricity (UCTE) als Branchenrichtlinie national umgesetzt und als Koordinationsstelle die Tochtergesell- schaft ETRANS gegründet. Neu soll ein von den übrigen Akteuren unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber mit einem gesetzlichen Auftrag für den Systembetrieb verantwortlich sein. Es ist geplant, dass dieser bereits ab Anfang 2005 unter dem Namen Swissgrid den Systembetrieb der Schweiz übernehmen wird. Dadurch sollen die Kommunikationswege vereinfacht und Interessenskonflikte zwischen Handel und Betrieb vermieden werden. Der Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass genügend kurzfristige Reserveka- pazitäten verfügbar sind und die Netze nicht überbeansprucht werden. Die Koordi- nation der einzelnen Netzgebiete, die Befugnis für Schalthandlungen, das Engpass- management sowie die klar definierte Ansprechstelle gegenüber ausländischen Partnern sind die mit der Vorlage realisierbaren Verbesserungen der Versorgungs- sicherheit. Der Übertragungsnetzbetreiber erhält neu Aufgaben von Gesetzes wegen und wird für die Erbringung der Systemdienstleistungen entschädigt. Für die Bereitstellung der benötigten Energie wird zwischen kurz-, mittel- und langfristiger Reservehaltung und Lieferung unterschieden. Aus praktischen Gründen obliegt die kurzfristige Reservehaltung dem Übertragungsnetzbetreiber. Die Kosten für die kurzfristig vorgehaltene Reserveleistung werden solidarisch von allen End- verbrauchern mit dem Entgelt für die Übertragungsnetznutzung getragen. Die mittel- fristige Reservehaltung fällt in die Verantwortung jeder Mess- und Abrechnungsein- heit, den sogenannten Bilanzgruppen. Jede Bilanzgruppe stellt die benötigte Energie
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über Lieferverträge sicher und ist für die Absicherung selber verantwortlich. Die Bilanzgruppen haben dadurch einen Anreiz, ihr Portfolio risikogerecht zu bewirt- schaften. Langfristig sind Faktoren wie die Verfügbarkeit der fossilen Energieträger und die technologische Entwicklung von Bedeutung. Die energiepolitischen Rah- menbedingungen für die Elektrizitätswirtschaft, zum Beispiel für die Entwicklung der Stromnachfrage, den Betrieb von Kernkraftanlagen oder die Nutzung der erneu- erbaren Energien, werden im Rahmen der Perspektivarbeiten des BFE untersucht.
1.2.3 Marktordnung
Um den Forderungen der verschiedenen Akteure auf dem Elektrizitätsmarkt gerecht zu werden, schlägt der Bundesrat eine schrittweise Anpassung zur Neugestaltung der Marktordnung vor: In einem ersten Schritt wird der grenzüberschreitende Strom- handel geregelt. Dies kann vorgezogen und befristet bis zur Inkraftsetzung des StromVG mittels Änderung des EleG erfolgen. In einem zweiten Schritt wird der Marktzugang für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Nicht-Haushalts-End- verbraucher geregelt. Mit einem fairen, nicht diskriminierenden Netzzugang und der Trennung zwischen Netznutzung und Energielieferung wird ein hohes Mass an Transparenz erreicht, das zu mehr Effizienz führt. Durch einen Beschluss der Bundesversammlung wird in einem dritten Schritt der Netzzugang auf alle Endverbraucher erweitert. Figur 2 zeigt die schrittweise Anpas- sung der Marktordnung im Zeitverlauf. Figur 2 Schrittweise Anpassung der Marktordnung
Zeitlich Beschluss durch befristet Bundesversammlung, der dem fakultativen Referendum untersteht
Regelung des grenzüberschreitenden EleG Stromversorgungsgesetz Stromhandels EVU / alle Haushalte Nicht-Haushalte können wählen, Regulierte Netznutzung / ob sie frei / fest Teilmarktöffnung sein wollen
Wahlmodell mit abgesicherter Stromversorgung ca. 2007 ca. 2012
1. Etappe 2. Etappe 3. Etappe
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Unmittelbar ab Inkrafttreten des StromVG werden Erfahrungen mit einer Teilmarkt- öffnung gesammelt. Freie Lieferantenwahl haben alle EVU sowie alle Nicht- Haushalts-Endverbraucher. Damit sind rund 380 000 Endverbraucher frei, was ca. 65 Prozent des Gesamtverbrauchs (ca. 36 TWh pro Jahr) entspricht2. Die Haushalte werden wie bisher vom lokalen EVU versorgt. Sie profitieren von der Wahlfreiheit ihres EVU. Energielieferung und Netznutzung werden für alle Endverbraucher getrennt faktu- riert. Die Elektrizitätstarife für Haushalte sind während mindestens einem Jahr stabil zu halten und müssen transparent publiziert werden. Die EVU mit Haushalts- Endverbrauchern führen eine Kostenträgerrechnung. In der nachfolgenden Etappe, d.h. fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG, wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung, der dem fakultativen Referendum unterliegt, für Haushalte das «Wahlmodell mit abgesicherter Stromversorgung» eingeführt. Das heisst: – Die Haushalte können periodisch wählen, ob sie am Markt teilnehmen oder sich wie bisher vom lokalen Endverteiler-EVU versorgen lassen. Die EVU sind verpflichtet, die an ihrem Netz angeschlossenen Haushalte, die sich nicht für einen Lieferantenwechsel entscheiden, wie bisher zu versorgen. – Alle übrigen Endverbraucher können weiterhin ihren Lieferanten frei wäh- len. Verzichtet die Bundesversammlung nach fünf Jahren aufgrund der Erfahrungen auf die Einführung des Wahlmodells, dann bleibt der regulierte Netzzugang für EVU und Nicht-Haushalts-Endverbraucher weiter bestehen. Das trifft auch zu, wenn gegen die Einführung des Wahlmodells erfolgreich das Referendum ergriffen würde.
1.2.4 Institutionelles
Das Ziel des sicheren Netzbetriebs und der Gewährleistung des nicht diskriminie- renden Zugangs zum Übertragungsnetz kann durch die buchhalterische, organisato- rische und rechtliche Entflechtung des Übertragungsnetzbetreibers von den Netzei- gentümern erreicht werden. Es soll eine unabhängige, privatrechtliche Gesellschaft gegründet werden, die für den Betrieb des Übertragungsnetzes verantwortlich ist. Die vorgesehene Bestimmung zur Entflechtung des Übertragungsnetzbetriebs ist sowohl mit der Wirtschaftsfreiheit als auch mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Die zentrale Aufgabe des Übertragungsnetzbetreibers ist der Betrieb des gesamt- schweizerischen Übertragungsnetzes. Die Aufgaben und die hoheitliche Kompeten- zen werden mit dem StromVG gesetzlich verankert. Der schweizerische Übertra- gungsnetzbetreiber ist die offizielle Kontaktstelle der Schweiz für ausländische Verbundpartner. Er vertritt die Anliegen der Schweiz in den internationalen Gremien der Übertragungsnetzbetreiber. Er legt insbesondere die Verfahren für die Zuteilung
2 Mit dem Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) hätten während den ersten drei Jahre 114 (12 Prozent des Gesamtverbrauchs) und in den drei darauf folgenden Jahren 249 Endver- braucher (16 Prozent des Gesamtverbrauchs) ihren Lieferanten frei wählen können. Rechnet man den Marktöffnungsgrad analog EMG, dann wird aufgrund der freien Liefe- rantenwahl der EVU bereits in der zweiten Etappe der Markt vollständig, d.h. zu 100 Pro- zent geöffnet (EMG erste Phase: 30 Prozent, zweite Phase 50 Prozent).
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der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den auslän- dischen Systembetreibern fest und ist für deren operative Umsetzung verantwortlich. Die Verteilnetze werden buchhalterisch und kostenrechnerisch entflochten. In der Schweiz wird die Elektrizitätskommission (ElCom) als Regulierungsbehörde sowohl die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers wie auch die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen gewährleisten. Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den zuständigen internationalen Gremien. Figur 3 zeigt die Einflussbereiche des Übertragungsnetz- betreibers und des Regulators (ElCom). Figur 3
Struktur der Elektrizitätsversorgung mit den neuen Institutionen
Regulator Systembetrieb Erzeugung Übertragung Grosshandel Verteilung Vertrieb Endverbraucher Regulator (ElCom) Kostenrechnerisch entflochten Überlandwerke Gemeinde-/Stadtwerke Partnerwerke Übertragungsnetzbetreiber Kantonswerke Verbund mit dem Ausland überregionale Verteiler
1.2.5 Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
Der Ausbau der erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeffizienz werden zusehends wichtiger. Insbesondere angesichts der endlichen fossilen Res- sourcen, der CO2-Problematik und der hohen Auslandabhängigkeit ist langfristig ein Übergang zu neuen Energiesystemen unausweichlich. Um einen radikalen Wechsel in einigen Jahrzehnten zu vermeiden, ist bereits heute mit der Markteinführung von neuen Technologien, insbesondere auch zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, zu beginnen. Die Liberalisierung der Energiemärkte in der EU hat neue Marktstrukturen geschaf- fen, welche sowohl positive wie negative Auswirkungen auf die erneuerbaren Ener- gien und die Energieeffizienz haben. Beispielsweise kann Unsicherheit über die Rentabilität von Investitionen in grosse zentrale Stromerzeugungsanlagen zu einem vermehrten Interesse an kleinen dezentralen Anlagen führen. Die verstärkte Kun- denorientierung fördert die Erkenntnis, dass die eigentlichen Energiebedürfnisse wie
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Beleuchtung, Raumklimatisierung, Antriebskraft usw. wesentlich effizienter als bisher gedeckt werden könnten. Andererseits können in der Folge der Marktöffnung sinkende oder schwankende Elektrizitätspreise Energieeffizienzmassnahmen behin- dern. Beurteilung der Förderinstrumente für erneuerbare Energien Eine an den Produktionskosten orientierte Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien löst, wie das Beispiel Deutschland zeigt, rasch Investitionen aus und gewährleistet eine gewisse Planungssicherheit. Die Festlegung der Einspei- severgütung ist sehr anspruchsvoll, insbesondere wenn mit einer schrittweisen Anpassung auch ein Anreiz für die Reduktion der Erzeugungskosten ausgelöst werden soll. Da mit zunehmenden Einspeisungen ein steigender Finanzierungsbe- darf besteht und die Anforderungen an die Reservehaltung (bei variablen, nicht jederzeit steuerbaren Einspeisungen) und den Netzbetrieb steigen, kann ein solches Fördersystem zu unerwarteten Kostensteigerungen führen. In verschiedenen Län- dern wurde deshalb eine Obergrenze für den gesamten Förderbetrag festgelegt. Im Gegensatz zu preisorientierten Förderinstrumenten haben mengenorientierte Förderinstrumente wie die Quotenlösung das Ziel, den erneuerbaren Energieträgern einen bestimmten Marktanteil zu garantieren. Das Quotenmodell mit Zertifikatehan- del wird als ökonomisch effizient beurteilt, weil damit vorab die wirtschaftlichsten Technologien zum Zuge kommen. Der Stromlieferant entscheidet, wie die Quote erfüllt wird. Er kann Elektrizität aus erneuerbaren Energien am Zertifikatemarkt von unabhängigen Produzenten erwerben oder selbst produzieren. Damit entsteht zwi- schen den alternativen Stromproduzenten ein Wettbewerb, welcher zu einer verbes- serten Effizienz in der Erzeugung führt. Dies kann sich ohne zusätzliche Massnah- men, wie nach Techniken differenzierte Quoten oder Investitionsbeiträgen, aber auch als nachteilig erweisen für vorerst teure Erzeugungssysteme mit jedoch lang- fristig guten Zukunftschancen. Angemessene Quoten sind Grundvoraussetzung für das Erreichen der Förderziele. Ebenfalls auf dem Wettbewerbsprinzip beruht das Ausschreibungsverfahren. Poten- zielle Anlagenbetreiber werden von den Versorgungsunternehmen eingeladen, Projekte anzubieten. Den ausgewählten Anlagebetreibern wird für eine bestimmte Zeit die Abnahme und Entschädigung der Produktion garantiert. Mit einer Differen- zierung nach Technologien kann sichergestellt werden, dass nicht einzelne Energie- träger die Ausschreibungen dominieren. Ein Vorteil von Ausschreibungsverfahren ist die Flexibilität. Die festgesetzte Quote, die Zusammensetzung der verschiedenen Energieträger sowie die Laufzeit der Verträge können variieren. Es besteht jedoch eine Ungewissheit für den Bieter, ob er in einer Ausschreibungsrunde erfolgreich sein wird. Allenfalls ist er für mehrere Jahre von der Förderung seiner Produktions- anlage ausgeschlossen. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass erfolgreiche Bieter die ihnen vertraglich zugesicherte Kapazität nicht immer erfüllen konnten, da sie nicht im Stande waren, notwendige Genehmigungen für den Bau einer Anlage zu erlangen. Da kein Förderinstrument alle Anforderungen vollständig erfüllen kann, hängt die Wahl davon ab, welcher Aspekt als prioritär eingestuft wird. Zweckmässig kann ein Policy-Mix sein. In Schweden wird zum Beispiel der Übergang von der Einspeise- vergütung zu einer obligatorischen Lieferquote durch eine befristete Mindestvergü- tung abgefedert, welche Investitionssicherheit gewährleistet.
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Situation in der EU Zum Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz wurden in den letzten Jahren in der EU eine Reihe von Richtlinien erlassen oder neu vorgeschlagen. In den EU-Mitgliedländern werden individuelle Förderprogramme in verschiedenen Ausprägungen und Kombinationen umgesetzt. Beispielsweise wurde in Deutschland die Einspeisevergütung gewählt und weiter- entwickelt. Die Niederlande haben zunächst auf freiwillige Vereinbarungen mit der Energiewirtschaft gesetzt und später eine freiwillige Lieferquote mit Zertifikatehan- del eingeführt. In Grossbritannien wurde zunächst ein Ausschreibungsverfahren gewählt, welches nun durch eine obligatorische Lieferquote abgelöst wird. Für Anlagen unter 12 MW wendet Frankreich die Einspeisevergütung an, für die grösse- ren Anlagen das Ausschreibeverfahren. Abhängig von der Zielerreichung kann später eine Quotenlösung eingeführt werden.
Situation in der Schweiz Die Förderung der erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz sind im Energie- gesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) geregelt. Die dort bestehenden Förderin- strumente sollen im Rahmen des StromVG verstärkt werden. Der Bundesrat darf eine Quotenregelung oder eine Einspeisevergütung für neue erneuerbare Energien jedoch erst einführen, wenn sich abzeichnet, dass die festgelegten Ziele nicht durch freiwillige Massnahmen der Elektrizitätswirtschaft erreicht werden. Er berücksich- tigt dabei die Preis- und Technologieentwicklung sowie die Erfahrungen in der EU- Förderpolitik. Die Möglichkeit von Kombinationen der Quoten und Einspeisevergü- tung zur Förderung der erneuerbaren Energien bleibt dabei offen. Die Strombranche kann beispielsweise ein Ausschreibungsverfahren für neue Stro- merzeugungsanlagen über eine zu gründende Agentur durchführen. Zur Steigerung der Energieeffizienz können Energiespar-Contracting, Energieberatung und -ver- brauchsanalysen gefördert werden. Verteilnetzbetreiber und EVU sind dank ihrer Kundennähe, ihrem Zugang zu Informationen über Anlagen und Geräte und der bestehenden Infrastruktur für den Vollzug solcher Massnahmen geeignet. Massnahmen der Elektrizitätswirtschaft können zielführend sein, wie bereits heute einige EVU zeigen, die sich an Ökostrombörsen beteiligen oder Zertifikate für Strom aus Wasserkraft vermarkten. Um einen Handel mit Zertifikaten zu ermögli- chen, müssen die beteiligten Staaten ein Nachweissystem schaffen, das Auskunft gibt über Herkunft, Zeitpunkt und Art der Erzeugung. In Europa befinden sich solche Systeme auf freiwilliger Basis im Aufbau. Die Schweiz wird Vorteile aus diesem Markt ziehen können, wenn sie sich für Ziele zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien verpflichtet, welche denjenigen der beteiligten EU-Staaten ebenbürtig sind.
1.2.6 Vorgezogene Regelung
für den grenzüberschreitenden Stromhandel Die Notwendigkeit, die bestehenden Vereinbarungen über den grenzüberschreiten- den Stromhandel den realen Gegebenheiten anzupassen, wurde insbesondere nach dem Stromausfall in Italien im September 2003 ersichtlich. Hauptursache des Stromausfalls war die beträchtliche Abweichung zwischen den für kommerzielle
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Nutzung zugewiesenen Übertragungskapazitäten und den tatsächlichen physikali- schen Flüssen bei den Grenzleitungen Frankreichs und der Schweiz nach Italien. Mit der Änderung des EleG betreffend grenzüberschreitenden Handels soll eine zur Verordnung 1228/2003 kompatible Lösung geschaffen sowie die Funktion der Schweiz als Stromdrehscheibe in Europa gesichert und soweit möglich ausgebaut werden. Damit werden die Erträge aus dem Transitkostenausgleich und aus dem Handel im Inland belassen und können für die in der Schweiz getätigten Investitio- nen als risikoadäquate Amortisation verwendet werden. Gleichzeitig mit der Behandlung und Inkraftsetzung des EleG ist zwischen der EU und der Schweiz eine Vereinbarung auszuhandeln und abzuschliessen. Das Ziel dieser Vereinbarung muss sein, dass die EU die in der Schweiz geltende Rechts- grundlage als mit den EU-Regelungen vergleichbar anerkennt. Die für den Abschluss einer internationalen Vereinbarung notwendigen Kompetenz erhält der Bundesrat mit der Inkraftsetzung des geänderten EleG. Die Bestimmungen im StromVG, welche mit ihrem Inkrafttreten diejenigen im EleG ablösen, sind teilweise weniger detailliert formuliert als die entsprechenden Bestimmungen im EleG, da zur Umsetzung des StromVG Ausführungsbestimmun- gen auf Verordnungsstufe erlassen werden. Die Bestimmungen im StromVG und zur Änderung des EleG sind in Bezug auf die Regelung des grenzüberschreitenden Stromhandels inhaltlich weitgehend identisch. Es besteht jedoch ein materieller Unterschied zwischen den beiden Vorlagen bei den Verwendungsmöglichkeiten von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten. In Artikel 18f Absatz 5 Buchstabe c des Entwurfs zur Änderung des EleG sollen diese Einnahmen für die Entschädigung weiterer Kosten des Übertragungsnetzes verwendet werden können, insbesondere für die risikoadä- quate Entschädigung der Eigentümer des Übertragungsnetzes. Hingegen können nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG Einnahmen aus markorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs- netzes nach Artikel 15 herangezogen werden. Der Grund für diese unterschiedliche Verwendung der Einnahmen liegt darin, dass mit der Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des StromVG einzig die Modalitäten des grenzüberschreitenden Stromhandels geregelt werden und somit keine Verbindung zu Regelungen der Öffnung des Strommarktes in der Schweiz, wie z.B. der Kostenwälzung, gemacht werden.
1.3 Begründung und Bewertung
der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Geprüfte Alternativen
Anstelle der vorgeschlagenen Schaffung des StromVG und der Änderung des EleG ist ein Verzicht auf eine Neuregelung denkbar. Die schweizerische Elektrizitätswirt- schaft müsste sich dann an den bestehenden Gesetzen, namentlich dem Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) und dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 912.20), orientieren. Alle betroffenen Organisationen beurteilen jedoch eine solche Lösung negativ und sprechen sich für eine umfassen- de, sektorspezifische Regelung aus. Mit der Schaffung des StromVG werden Rechte
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und Pflichten von Stromkonsumenten, Netzbetreibern und Überwachungsbehörde in Bezug auf die Versorgungssicherheit klar gesetzlich verankert.
Tabelle 2 Beurteilung einer Neuregelung
Neuregelung mit Änderung EleG und StromVG Verzicht auf Änderung EleG und StromVG (Regelung mittels KG, PüG)
– Recht auf Netzzugang von Gesetzes – Rechtsunsicherheit: wegen a. Recht auf Netzzugang muss einzelfall- – Grundsätze zur Berechnung des Netznut- weise gerichtlich erstritten werden zungsentgelts gesetzlich definiert b. Berechnung des Netznutzungsentgelts ist unklar – Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber c. Verfassungsmässigkeit kantonaler mit gesetzlich definierten Aufgaben zur Gesetzgebung ist fraglich Gewährleistung der Versorgungssicherheit – Kein Übertragungsnetzbetreiber mit – Behörde, welche die Versorgungssicher- gesetzlich definierten Aufgaben heit gesamtschweizerisch überwacht – Keine Überwachungsbehörde – EU-Kompatibilität – Fehlende EU-Kompatibilität (in der EU – Regelung des grenzüberschreitenden gilt der regulierte, nicht der verhandelte Handels mit Elektrizität, zur besseren Netzzugang) Kontrolle unerwünschter Stromtransite
Hinsichtlich Netzzugang reicht die Bandbreite der geprüften Varianten von einer horizontalen Öffnung auf der Übertragungsnetzebene bis hin zu einer vollen Markt- öffnung inklusive Haushalte, wie sie im Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) nach den Übergangsphasen vorgesehen war. Die wesentlichen Unterschiede einer Teilmarkt- öffnung gegenüber einer vollen Marktöffnung sind in Tabelle 3 zusammengefasst:
Tabelle 3
Beurteilung einer Teilmarktöffnung
Teilmarktöffnung Volle Marktöffnung
– Kleinkunden profitieren von der Wahlfrei- – Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer heit ihrer Endverteiler – Voll EU-kompatibel – Niedrige Marketingkosten ohne Massen- geschäft – Niedrige Transaktionskosten im Verhältnis zu den Energiekosten – Stabilere Kundenportfolios der Lieferanten begünstigen die längerfristige Strombe- schaffung – Regulierungsaufwand entlang der Trennlinie
Varianten einer Teilmarktöffnung ergeben sich ferner durch die Wahl der Trennlinie zwischen festen und freien Endverbrauchern. Jede Trennlinie hat gewisse Vor- und Nachteile. Für die im StromVG gewählte Trennlinie zwischen Haushalten und Nicht-Haushalten spricht, dass diese Trennlinie bereits in der EU ab Mitte 2004 angewendet wird (siehe auch Ziff. 1.3.2). Tabelle 4 zeigt die alternativen Trenn- linien mit den entsprechenden Teilmarktöffnungsgraden:
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Tabelle 4
Alternative Trennlinien bei Teilmarktöffnungen
Definition Endverbraucher mit Netzzugang Anzahl Endverbraucher Öffnungsgrad mit Netzzugang (in % auf Basis der der insgesamt 4 Millionen Energiemenge Endverbraucher)
Nicht-Haushalte (Betriebsstätten) ohne Bahnstrom 380 000 (9,5 %) 65 % Jährliche Bezugsmenge > 100 MWh 50 000 (1,25 %) 53 % Endverbraucher mit Leistungsmessung ca. 50 000 (1,25%) ca. 50 % Bezugsberechtigte Leistung > 55 kW 100 000 (2,5 %) 55 % Bezugsberechtigte Leistung > 200 kW 20 000 (0,5 %) 45 % Spannungsebene > 1 kV 5 000 (0,1 %) 20 %
Die von der Expertenkommission vorgeschlagene Variante, wonach alle End- verbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh Netzzugang erhal- ten, ist in den Vernehmlassungsentwurf eingeflossen. Um eine mögliche Wettbe- werbsverzerrung unter den gewerblichen und industriellen Endverbraucher zu vermeiden, sollen im vorliegenden Entwurf während der Teilmarktöffnung jedoch alle Nicht-Haushalts-Endverbraucher Netzzugang erhalten.
1.3.2 Erfahrungen in anderen Ländern
und Schlussfolgerungen für die Schweiz Der geregelte Netzzugang für alle Endverbraucher (ab 2007) sowie ein sektorspezi- fischer Regulator sind in der EU mit der Strommarktrichtlinie 2003/54/EG obligato- risch. In der Übergangsphase haben verschiedene Länder Erfahrungen mit Teil- marktöffnungen gesammelt. Die in dieser Vorlage gewählte Grenze zwischen Haushalten und Nicht-Haushalten für die Teilmarktöffnung entspricht der Vorgabe für die minimale Marktöffnung bis Mitte 2007 im EU-Strombinnenmarkt. Das im Entwurf StromVG für den dritten Marktöffnungsschritt (ab 2012) vorgese- hene Wahlmodell mit abgesicherter Stromversorgung wurde ähnlich aufgebaut wie u.a. das Modell im Bundesstaat Oregon (USA), wo Haushaltkunden keinen Netzzu- gang erhalten, aber aus verschiedenen obligatorischen Optionen auswählen können. Erfahrungen zeigen, dass die Neuordnung des Strommarktes mit Vorteil schrittweise erfolgt. Dem wurde Rechnung getragen, indem zeitlich vorgezogen mittels Ände- rung des EleG ein Regulator und ein unabhängiger Systembetreiber für das Übertra- gungsnetz eingeführt wird, anschliessend mit dem StromVG (ab 2007) erste Erfah- rungen mit einer Teilmarktöffnung gemacht werden und, wenn sich diese als positiv herausstellen, eine weitergehende Marktöffnung (ab 2012) möglich ist.
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1.3.3 Ergebnisse der Vernehmlassung und Überarbeitung
der Vorlage Bei der Ausarbeitung der Eckwerte zu den Vorlagen wurde eine politisch breit abgestützte Expertenkommission eingesetzt, in der die interessierten Verbände und Organisationen ihren Standpunkt einbringen konnten. Das Ziel dieser Kommission bestand unter anderem darin, eine Kompromisslösung zu finden, die sowohl die Ablehnung zum Elektrizitätsmarktgesetz berücksichtigt als auch den veränderten Rahmenbedingungen gerecht wird. Gestützt auf diese Eckwerte wurden die Ände- rung des EleG und das Stromversorgungsgesetz ausgearbeitet. Am 30. Juni 2004 ermächtigte der Bundesrat das UVEK, die Entwürfe sowie den erläuternden Bericht bei den Kantonen, politischen Parteien sowie interessierten Verbänden und Organisationen bis 30. September 2004 in die Vernehmlassung zu geben. 209 Stellungnahmen trafen in der Folge ein. Nachfolgend werden die Ergeb- nisse des Vernehmlassungsverfahrens kurz zusammengefasst. Für weitergehende Ausführungen wird auf den Auswertungsbericht (zu beziehen beim UVEK) verwie- sen. Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) unterstützt die Absicht, die Öffnung des Strommarktes in geregelte Bahnen zu lenken und hierfür ein Rahmen- gesetz zu erlassen. Alle Stellungnahmen der Kantone beurteilen den Erlass eines Rahmengesetzes für den Strommarkt als notwendig, verlangen aber eine mehr oder weniger weitgehende Überarbeitung und Straffung des Vernehmlassungsentwurfes. Bezüglich Änderungen verweisen die Kantone ausdrücklich oder durch die Über- nahme aller oder einzelner Forderungen auf die Stellungnahme der EnDK. Unter der Bedingung, dass die Interessen der Schweiz gewahrt bleiben, sei der grenzüber- schreitende Stromhandel vorgezogen zu regeln. Das schrittweise Öffnen des Mark- tes, die Einführung eines starken Regulators und die Gründung eines schweizeri- schen Übertragungsnetzbetreibers werden unterstützt. Das fakultative Referendum vor der vollen Marktöffnung lehnt die EnDK mehrheitlich ab. Einige Kantone begrüssen die Referendumsmöglichkeit vor der vollen Öffnung (LU, UR, SZ, FR, BL, AI, TI, VD, VS, GE, SO). BE ist gegen ein schrittweises Vorgehen und befür- wortet die sofortige Einführung des WAS-Modells (Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung). Die an die Kantone delegierte Kompetenz der Netzzuteilung wird als das richtige Instrument zur Gewährleistung der Grundversorgung begrüsst. Die Bestrebungen, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien durch freiwillige Massnahmen zu stärken, werden grundsätzlich unterstützt. Bei den subsidiären Massnahmen des Bundes werden marktwirtschaftliche Instrumente bevorzugt. Die meisten Parteien unterstützen die vorgezogene Regelung des grenzüberschrei- tenden Stromhandels. FDP und LPS sind für eine parallele Behandlung der Vorla- gen. FDP, LPS und SVP fordern eine rasche und umfassende Öffnung. Die SP möchte bereits die Teilmarktöffnung dem fakultativen Referendum unterstellen. GP und SP fordern, bereits ab Inkrafttreten der Transitregelung eine gesetzliche Einspei- seregelung für erneuerbare Energie einzuführen. Demgegenüber lehnen CSP, FDP, LPS und SVP die Verankerung verbindlicher Zielgrössen für den Zubau von Kapa- zitäten aus erneuerbarer Energie ab. Die Wirtschaftsverbände wünschen eine raschere und umfassendere Marktöffnung. Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energie werden abgelehnt. Liberalisie- rungskritische Organisationen, die das Referendum zum EMG ergriffen haben, lehnen eine weitergehende Marktöffnung als im Vernehmlassungsentwurf vorgese-
1628
hen, ab. Die erste Phase der Teilmarktöffnung sei nur akzeptabel, sofern die weiter- gehende Marktöffnung dem fakultativen Referendum unterstellt werde. Von den energiepolitischen und -technischen Organisationen stehen der Branchen- verband der Elektrizitätsunternehmen sowie verschiedene Verbände von Endvertei- ler hinter dem Vernehmlassungsvorschlag. Die Organisation der Überlandwerke verlangt eine vollständige Marktöffnung bis spätestens 2007 mit dem WAS-Modell. Sie fordert eine Behandlung und Inkraftsetzung des geänderten EleG, welches mit den Mindestanforderungen der EU kompatibel ist, sofern zugleich eine Vereinba- rung zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossen wird. Das Verankern von Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energie ist umstritten. Konsumentenorganisationen der Grossverbraucher unterstützen die stufenweise Marktöffnung, lehnen das Referendum vor der vollen Marktöffnung aber ab. Für die Kleinkonsumentenorganisationen steht die Versorgungssicherheit im Vordergrund, sie begrüssen die Ausgestaltung des Wahlmodells. Die Umweltverbände begrüssen insbesondere die Einführung von Einspeiseregelun- gen für Strom aus erneuerbarer Energie. Einige Umweltverbände bemängeln die bei Quotenmodellen notwendige Administration für den Zertifikathandel. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die anzustrebende EU-Kompatibilität in Bezug auf den grenzüberschreitenden Stromhandel unbestritten ist. Bei Fragen zum Marktöffnungsgrad und zur Förderung der erneuerbaren Energien ist der Vernehm- lassungsentwurf ungefähr in der Mitte des Spektrums der Forderungen und Meinun- gen der Vernehmlasser. Die Vorlage wurde insbesondere im Hinblick auf die Rege- lungsdichte überarbeitet (siehe auch Ziff. 1.4.3).
1.4 Umsetzung
1.4.1 Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen
(Subsidiaritätsprinzip) Bei der Umsetzung dieser Vorlage soll das Subsidiaritätsprinzip (siehe auch
Ziff. 1.2.1) zur Anwendung kommen. Bestehende Prozesse, Vereinbarungen, Wis-
sen und vorhandene Strukturen sollen optimal genutzt werden. Das StromVG regelt deshalb insbesondere jene Aspekte, die von der Branche nicht selber geregelt wer- den. Freiwillige und vorgezogene Massnahmen der Branche zur Erfüllung der Ziele werden sowohl bei Rechtserlassen als auch bei deren Vollzug berücksichtigt. Die Elektrizitätsbranche ist gefordert, allgemein akzeptierte gesetzeskonforme Konzepte und Vorschläge, insbesondere für die Berechnung der Netznutzungsentgelte, zu erarbeiten.
1.4.2 Internationale Zusammenarbeit
Das StromVG und die Änderung des EleG sehen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit die folgenden Umsetzungsmassnahmen vor: Der schweizerische Übertragungsnetzbetreiber legt das Verfahren für die Zuteilung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit ausländi- schen Übertragungsnetzbetreibern fest. Dazu gehört insbesondere auch eine transpa-
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rente Entschädigungsregelung für den Fall einer Umdisponierung der Kapazitäten (Kosten für Redispatching). Damit ist gewährleistet, dass die Grundsätze von StromVG und geändertem EleG, insbesondere bezüglich Sicherheit und Nichtdis- kriminierung, eingehalten werden und in der Praxis umgesetzt werden können. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, internationale Vereinbarungen abzu- schliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Gesetze fallen. Namentlich soll eine Vereinbarung mit der EU abgeschlossen werden, um die Teilnahme der Schweiz an der ab 1. Juli 2004 in der EU geltenden Regelung der Transitkostenent- schädigung und an den weiteren Umsetzungsmassnahmen im Bereich des grenz- überschreitenden Stromhandels zu sichern.
1.4.3 Regelung auf Verordnungsstufe
Die Regelungsdichte wurde im vorliegenden Entwurf gegenüber dem Vernehmlas- sungsentwurf zurückgenommen. Dies hat zur Folge, dass verschiedene Sachverhalte in Form von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene geregelt werden müssen. Wichtige Ausführungsbestimmungen, die einschneidendere Auswirkungen für die Betroffenen haben, werden auf Stufe Bundesrat erlassen. Weniger wichtige Ausführungsbestimmungen, die vor allem technischer oder administrativer Natur sind, kann der Bundesrat bis auf Stufe Bundesamt delegieren (Art. 28 Abs. 3 StromVG). Nach dem in Artikel 3 Absatz 2 StromVG verankerten Subsidiaritätsprinzip prüfen der Bundesrat und die Kantone vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwil- lige Massnahmen von betroffenen Organisationen und der Wirtschaft, insbesondere der Elektrizitätswirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen (z.B. technische Netzzugangsbedingungen) ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt somit, dass die Elektrizi- tätswirtschaft den zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Handlungsspielraum behält.
1.5 Behandlung der Vorlagen im Parlament
1.5.1 Zeitlich gestaffelte Behandlung
Die vorliegende Botschaft enthält zwei Gesetzesentwürfe: Die Änderung des Elekt- rizitätsgesetzes (EleG) vom 24. Juni 1902 (SR 734.0) zur Regelung des grenzüber- schreitenden Stromhandels sowie das neue Stromversorgungsgesetz (StromVG). Die zeitliche Dringlichkeit der beiden Vorlagen im Parlament ist unterschiedlich. Zur Wahrung der schweizerischen Interessen gegenüber ausländischen Partnern sollte der grenzüberschreitende Stromhandel angesichts der Entwicklungen in der EU (Inkraftsetzung der Verordnung 1228/2003 per 1. Juli 2004) schneller geregelt werden. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, zuerst die Änderung des EleG zu behandeln. Die Beratungen zum StromVG sollen zu einem etwas späteren Zeitpunkt an die Hand genommen werden. Die Verhandlungen mit der EU für eine Vereinbarung zum grenzüberschreitenden Stromhandel können aufgenommen werden, sobald mit einiger Wahrscheinlichkeit ein mögliches Datum für die Inkraftsetzung des geänderten EleG feststeht.
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Mit diesem Vorgehen dürfte es möglich sein, dass in der Schweiz mit nur geringer zeitlicher Verzögerung vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen wie in der EU bestehen werden. Die Verordnung 1228/2003 ist bereits seit 1. Juli 2004 in Kraft. Verschiedene Massnahmen für den Vollzug müssen jedoch konkreter durch die EU-Kommission ausgestaltet werden, so dass die Bestimmungen erst im Verlauf des Jahres 2005 vollzugsreif sein dürften. Die Änderung des EleG soll als Übergangslösung dienen bis das StromVG in Kraft treten wird. Während dieser Zeit sollte das Aussenverhältnis durch die vorgeschla- gene Gesetzesänderung gesichert und somit auch ein konstruktiver Beitrag der Schweiz an den funktionierenden europäischen Strombinnenmarkt geleistet werden. Dies entspräche auch den Vorstellungen gemäss Verordnung 1228/2003, wonach es wichtig ist, dass Drittländer, die Teil des europäischen Stromnetzes sind, den in der Verordnung enthaltenen Regeln und den nach der Verordnung erlassenen Leitlinien entsprechen, damit das effektive Funktionieren des Binnenmarktes verbessert wird (s. Präambel, Ziff. 7 Verordnung 1228/2003). Die beiden Gesetzesentwürfe sind so miteinander verknüpft, dass zuerst die Ände- rung des Elektrizitätsgesetzes in Kraft treten sollte. Mit dem Inkrafttreten des StromVG sollen die bis längstens Ende 2008 befristeten Bestimmungen des geän- derten EleG wieder aufgehoben werden. Sollte sich das Parlament diesem gestaffelten Vorgehen nicht anschliessen können, genügt die zügige Behandlung und Inkraftsetzung des StromVG. Die Aufhebung von Artikel 3a sowie Ziffer IIIb EleG im Anhang zum StromVG müsste diesfalls gestrichen werden. In materieller Hinsicht ist der Inhalt der vorgeschlagenen Ände- rung des Elektrizitätsgesetzes durch das StromVG abgedeckt. Die Unterschiede sind in Ziffer 1.2.6 erläutert.
1.5.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
In Zusammenhang mit der Änderung des Elektrizitätsgesetzes und dem Stromver- sorgungsgesetz sind seit September 2002 folgende parlamentarische Vorstösse hängig: Tabelle 5
Parlamentarische Vorstösse in Zusammenhang mit der Stromversorgung
Art Nummer Initiant/Titel Stand Ende November 2004
Po. 02.3704 SP-Fraktion: Zukunft der 20.06.2003 NR Annahme. Elektrizitätsversorgung. Bericht M. 02.3768 SP-Fraktion: Transparenz im 14.05.2003 Erklärung des Bundes- Elektrizitätssektor rates: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln. M. 03.3059 SR Schweiger Rolf: Elektrizitäts- 16.06.2003 SR Annahme. markt. Sichere Versorgung 18.03.2004 NR Annahme. Pa.Iv. 03.409 NR Speck Christian: Elektrizitäts- 21.03.2004 NR Der Initiative wird markt. Sichere Versorgung Folge gegeben.
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Art Nummer Initiant/Titel Stand Ende November 2004
Pa.Iv. 03.462 NR Dupraz John: Elektrizität aus Einreichungsdatum 15.12.2003; erneuerbaren Energien. Bessere Im Plenum noch nicht behandelt. Rahmenbedingungen Ip. 03.3591 Grüne Fraktion: Strommarktöff- 19.03.2004 NR Die Diskussion nung über das Kartellgesetz wird verschoben. Ip. 03.3592 Grüne Fraktion: Strompanne vom 19.03.2004 NR Die Diskussion 28. September 2003 in Italien wird verschoben. M. 04.3154 NR Teuscher Franziska: Einreichungsdatum 18.03.2004; Befristetes Durchleitungsrecht Im Plenum noch nicht behandelt für elektrische Energie
Von diesen hängigen Vorstössen ist die Motion Schweiger (03.3059) vom Parlament überwiesen worden und kann somit abgeschrieben werden. Am 8. Oktober 2004 hat Nationalrat Lustenberger eine Motion «Neues Modell zur Förderung erneuerbarer Energien» eingereicht (04.3596). Darin wird der Bundesrat aufgefordert, Rechtsgrundlagen für ein Ausschreibe- bzw. Agentur-Modell zur Förderung erneuerbarer Energien vorzubereiten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Motion Lustenberger gut in die beiden Vorlagen Änderung des EleG und StromVG einfügen lässt: Mit der Änderung des Energiegesetzes (Anhang zum StromVG) sollen qualitative Ziele für die Steigerung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt werden. Die Mehr- kosten aus freiwilligen, wettbewerblichen Ausschreibungen sollen durch einen Zuschlag auf den Kosten des Hochspannungsnetzes finanziert werden. Die Aus- schreibungsprogramme sind genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund ist der Bundesrat bereit, die Motion Lustenberger entgegenzu- nehmen.
1.5.3 Haltung der Subkommission UREK Nationalrat
Die sieben Mitglieder der Subkommission der UREK des Nationalrates haben sich zur Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Speck von Juni 2004 bis Oktober 2004 insgesamt sieben Mal getroffen. Die Subkommission hat dabei vertieft über spezielle Themen wie das Marktmodell, die Transitregelung, Durchleitungsfragen und die Aufteilung der Vorlage diskutiert. Zudem wurde im Rahmen der ordentlichen Vernehmlassung ein separater Fragenkatalog erstellt und die Auswertung zur Kenntnis genommen. Die Subkommission wurde bei ihrer Arbeit von den BFE-Spezialisten Netz und Recht begleitet, so dass eine permanente Abstimmung mit der Entwicklung des StromVG möglich war. Gestützt auf eine synoptische Gegenüberstellung des in der Volksabstimmung vom 22. September
2002 abgelehnten Elektrizitätsmarktgesetzes und des Vernehmlassungsentwurfes
zum Stromversorgungsgesetz hat die Subkommission Teile eines eigenen Gesetzes- entwurfs erarbeitet. Der vorliegende Entwurf des StromVG berücksichtigt viele Anliegen der UREK- Subkommission. Inhaltlich weicht die Haltung der Mehrheit der Mitglieder der UREK-Subkommission per 26. Oktober 2004 nunmehr in folgenden wesentlichen Punkten vom vorliegenden Entwurf ab:
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– Die Subkommission spricht sich für die zeitgleiche Behandlung von drei separaten Botschaftsvorlagen zur Strommarktöffnung, zum grenzüberschrei- tenden Handel sowie zur Förderung erneuerbarer Energie im Parlament aus. Parlament und allenfalls Stimmbürger sollen sich zu den einzelnen Themen getrennt äussern können. – Anstelle der im StromVG vorgesehenen etappenweisen Marktöffnung sei der Markt bereits mit Inkrafttreten des StromVG vollumfänglich zu öffnen und das WAS-Modell für Endverbraucher sofort zu realisieren. Demzufolge brauche es auch kein fakultatives Referendum zwischen der 1. und 2. Etap- pe. Der Vorschlag der Kommission berge für die (Strom-) Wirtschaft keine Rechtsunsicherheiten. – Der Zielwert für die Erhöhung der Stromproduktion aus erneuerbarer Ener- gie um 5.4 TWh (entspricht der Erhöhung des Anteils aus erneuerbarer Energie von bisher 67 auf 77 Prozent) bis zum Jahr 2030 sowie die kosten- deckende Einspeisevergütung (deutsches Fördermodell) werden abgelehnt. Das Fördermodell, der Zielwert und die Frist müssten im Rahmen der Bera- tung der Parlamentarische Initiative Dupraz. Erneuerbare Energien. Bessere Rahmenbedingungen (03.462) geklärt werden. Eine Minderheit der Kommission vertritt die folgenden Standpunkte: – Eine allfällige Marktöffnung sei zwingend mit der kostendeckenden Ein- speiseregelung für Strom aus erneuerbaren Energien zu verbinden. Eine Regelung der Marktöffnung ohne wirksame Fördermassnahmen für Strom aus erneuerbaren Energien würde nicht akzeptiert und bekämpft. – Eine volle Marktöffnung – auch mit dem Wahlmodell abgesicherte Strom- versorgung (WAS) – schon bei Inkrafttreten des Gesetzes widerspreche dem Volksentscheid zum EMG.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Änderung des Elektrizitätsgesetzes
2.1.1 Artikel 18a bis Artikel 18l
Art. 18a Artikel 18a liegt die Überzeugung zugrunde, dass die heutige Struktur im schweize- rischen Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich selbständigen Überlandwerken als Betreiber mehrerer Regelzonen in der Schweiz den Anforderungen eines im europä- ischen Umfeld stark angestiegenen Stromhandels und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Inland nicht mehr genügt. Die heutigen Übertragungsnetzbetreiber werden mit Absatz 1 verpflichtet, den Betrieb des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes in einer selbständigen privatrechtlich organisierten juristischen Person zusammenzulegen. Die Zusammen- führung des Betriebes erhöht die Transparenz, indem für die Nutzung des Übertra- gungsnetzes ein einziger Ansprechpartner kontaktiert werden muss. Die Notwendig- keit für die Schaffung eines schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers ist heute unbestritten, was sich unter anderem daran zeigt, dass die Übertragungsnetzbetreiber
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im Frühjahr 2004 auf freiwilliger Basis beschlossen haben, den Betrieb der Übertra- gungsnetze im Jahr 2005 in der Swissgrid AG zusammenzuführen. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Übertragungsnetzes für die Sicherstellung der Versorgung in der Schweiz sieht Absatz 2 vor, dass der Übertragungsnetzbetrei- ber Sitz in der Schweiz haben und das Kapital mehrheitlich von schweizerischen Unternehmen beherrscht sein muss. Diese Mindestvorschriften hat das Parlament bereits im Rahmen der Beratungen zum EMG für die schweizerische Netzgesell- schaft aufgestellt. Sie gewährleistet, dass das schweizerische Übertragungsnetz von einer sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbständigen Gesellschaft betrieben wird, deren operative Tätigkeit in der Schweiz erfolgt. Absatz 3 und Absatz 4 konkretisieren die Entflechtung des Übertragungsnetzbetrei- bers. Aus betriebsnotwendigen Gründen sind nach Absatz 3 namentlich die Bereit- stellung von Regelenergie sowie der Bezug und die Lieferung von Elektrizität zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs zulässig. Nach Absatz 5 ist den Kanto- nen das Recht einzuräumen, wegen der nationalen Bedeutung des schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers, zwei Vertreter (zwei für alle Kantone zusammen) in dessen Verwaltungsrat zu entsenden. Dieses Recht muss in den Statuten verankert werden. Absatz 6 sieht vor, dass die Statuten des schweizerischen Übertragungsnetzbetrei- bers und deren Änderungen von der ElCom zu genehmigen sind. Diese Genehmi- gungspflicht dient insbesondere der Sicherstellung der nationalen Versorgungsinte- ressen, der Gewährleistung der Unabhängigkeit und des diskriminierungsfreien Netzbetriebs.
Art. 18b Artikel 18b nennt die zentralen Aufgaben, welche die heutigen Übertragungsnetz- betreiber zwingend dem schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber übertragen müssen. Die Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ergeben sich aus dessen Funktion, den Betrieb des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes als eine Regelzone zu führen und sicherzustellen. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben durch den Übertragungsnetzbetreiber entscheidet die ElCom. Absatz 1 Buchstabe a überträgt die Verantwortung für den Betrieb der Regelzone (z.B. für die Betriebsplanung) sowie die Netzüberwachung an den Übertragungs- netzbetreiber. In Buchstabe b wird die Funktionalität der Regelzone präzisiert, was insbesondere die Bereitstellung der Systemdienstleistungen umfasst. Der Übertragungsnetzbetrei- ber wird dabei verpflichtet, die benötigte Regelenergie nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Er schreibt die vorzuhaltende Reservekapazität aus und überprüft die Erfüllung der vereinbarten Verträge. Anbie- ter von Regelenergie müssen sich gemäss den zu veröffentlichen Minimalanforde- rungen qualifizieren. Die ElCom überwacht den Regelenergiemarkt. Die Massnahmen des Übertragungsnetzbetreibers beziehen sich auf den Netzbetrieb. Darunter fällt allerdings auch eine aus netztechnischen Gründen notwendige Ände- rung der Lieferprogramme. Der Übertragungsnetzbetreiber erhält damit explizit ein Weisungsrecht gegenüber den Netznutzern. Nach Buchstabe c ist der Übertragungs- netzbetreiber bei Gefährdung der Versorgungssicherheit gesetzlich verpflichtet, die
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betrieblich notwendigen Massnahmen umzusetzen. Das Vorgehen bei einem Redispatching soll mit den Beteiligten privatrechtlich geregelt werden und transpa- rent, verhältnismässig und diskriminierungsfrei erfolgen. Darunter fällt auch das in Buchstabe d erwähnte Verfahren zur Handhabung von Engpässen. Mit Buchstabe e wird der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen zu arbeiten und die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien zu vertreten. Dies gilt insbesondere bei der Festle- gung der Verfahren zur Handhabung der Engpässe und bei der Definition der betrieblichen und technischen Mindestanforderungen an die Netzbetreiber. Der Übertragungsnetzbetreiber wird mit Buchstabe f verpflichtet, die international geltenden technischen und betrieblichen Anforderungen auf die Schweiz zu übertra- gen und für den Betrieb des Schweizerischen Übertragungsnetzes verbindlich zu regeln. Die Mehrjahrespläne für das Übertragungsnetz dienen der Sicherstellung der mittel- und langfristigen Versorgungssicherheit. Sie werden nach Buchstabe h vom Über- tragungsnetzbetreiber erstellt. Ebenso dient Buchstabe i der Versorgungssicherheit, indem der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet wird, die ElCom über den Zustand des Übertragungsnetzes jährlich in einem Bericht zu orientieren. Mit Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz, dem Übertragungsnetzbetreiber weitere Aufgaben zu übertragen.
Art. 18c In Absatz 1 werden die Netzeigentümer für den Bereich Übertragungsnetz verpflich- tet, dessen rechtliche Entflechtung von den übrigen Tätigkeitsbereichen (wie z.B. Erzeugung, Handel und Vertrieb) vorzunehmen. Durch diese Entflechtung wird die Hauptverantwortung für den Betrieb des Übertragungsnetzes von den Eigentümern des Übertragungsnetzes auf den schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber über- tragen. Da aus Gründen des Eigentumsschutzes darauf verzichtet wird, die heutigen Eigentümer von Übertragungsnetzen zu verpflichten, ihr Eigentum in den Übertra- gungsnetzbetreiber einzubringen, können Eigentum und Betrieb des Übertragungs- netzes auseinander fallen. Es ist daher aus Sicht der Versorgungssicherheit wichtig, die Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Absatz 2 sieht demnach vor, dass die Eigentümer des Übertragungsnetzes für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, insbesondere den Unterhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes, sowie die Interoperabilität (z.B. für den Informationsaustausch und das Bereitstellen von Messwerten) verantwortlich sind. Mit Absatz 3 wird bezweckt, dass zwischen den Eigentümern der Übertragungsnetze und dem schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber klare Schnittstellen und Ver- antwortlichkeiten geschaffen werden. Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln. Absatz 4 sieht vor, dass der Bundesrat dem Übertragungsnetzbetreiber das Enteig- nungsrecht einräumen kann. Damit ist gewährleistet, dass der Übertragungsnetz- betreiber seine Verantwortung für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes auch dann wahrnehmen kann, wenn die Eigentümer der Netze sowie die Erzeuger ihren Pflichten nicht oder ungenügend nachkommen.
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Art. 18d In dieser zentralen Bestimmung ist der Netzzugang Dritter für den grenzüberschrei- tenden Handel mit Elektrizität gestützt auf das Prinzip des geregelten Netzzugangs auf Vertragsbasis (Regulated Third Party Access, TPA) verankert. Nach Absatz 1 muss der Übertragungsnetzbetreiber natürlichen oder juristischen Personen das Recht auf Netznutzung für den grenzüberschreitenden Handel mit Elektrizität auf vertraglicher Basis nach objektiven Kriterien und diskriminierungs- frei gestatten, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt (vgl. Abs. 2). Diskriminie- rungsfrei heisst, dass die mit dem Betrieb des Übertragungsnetzes verbundene Marktmacht nicht in den vor- und nachgelagerten Märkten der Erzeugung und des Handels bzw. der Versorgung mit Elektrizität missbraucht werden darf. Dieser Missbrauchsgefahr wird mit den Entflechtungsvorschriften entgegengewirkt (vgl. Art. 18a und 18c). So soll z.B. gemäss Artikel 18a Absatz 4 vermieden werden, dass sich Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung des Übertragungs- netzbetreibers während ihrer Amtsdauer aus den Kenntnissen des Übertragungsnetz- betriebs gegenüber potenziellen Konkurrenten einen Marktvorteil verschaffen, indem sie auf den operativen Bereich von Unternehmen der Elektrizitätserzeugung oder des Elektrizitätshandel einwirken. Die Entflechtungsvorschriften erklären also weitgehend, welche Umstände beim Übertragungsnetzbetreiber vorliegen müssen, damit eine Diskriminierung Dritter in Bezug auf den Netzzugang vermieden werden kann. Absatz 2 enthält die abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe für den Netzzugang nach Absatz 1. Das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes muss der Übertragungsnetzbetreiber mit schriftlicher Begründung innerhalb von 10 Arbeitsta- gen seit Eingang des Netzzugangsbegehrens nachweisen. Als Verweigerungsgrund gilt nach Buchstabe a die Gefährdung des sicheren Netz- betriebs nach Artikel 18b. Für Netzbetreiber, die gemäss Artikel 18b Absatz 1 Buchstabe a einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zu gewährleisten haben, kann sich bei einer entsprechenden Gefährdung nicht nur ein Recht zur Verweige- rung des Netzzugangs, sondern eine Verpflichtung ergeben. Der zweite Verweigerungsgrund ist das Fehlen freier Kapazität nach Buchstabe b. Dabei ist davon auszugehen, dass hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt werden, da bei Engpässen Verfahren gemäss Artikel 18f durchzuführen sind. Im Übertragungsnetz müssen im Betrieb, z.B. für Unterhaltsarbeiten, Kapazitäten für eine gewisse Dauer ausgeschaltet werden können. Solche Arbeiten können kurzfris- tig zu reduzierter freier Kapazität führen. Absatz 2 Buchstabe b erlaubt dem Über- tragungsnetzbetreiber, insbesondere bei solchen Situationen den Netznutzern den Netzzugang zu verweigern. Als dritter Verweigerungsgrund ist in Buchstabe c der Nachweis über fehlende Reziprozität aufgeführt. Das bedeutet, dass die Verpflichtungen der Schweiz aus internationalen Abkommen aufgrund der Inkraftsetzung des vorliegenden Artikels nicht weiter gehen sollen als bisher. Bei den internationalen Abkommen, deren Verpflichtungen beim grenzüberschrei- tenden Handel mit Elektrizität beachtet werden müssen, handelt es sich vor allem um das GATT 1994 (SR 0.632.20), das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, SR 0.632.401) sowie um den Vertrag vom 17. Dezember
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1994 über die Energiecharta (SR 0.730.0). Zusätzlich soll parallel zur Behandlung der Änderungen im EleG eine Vereinbarung mit der EU getroffen werden, welche die Belange des grenzüberschreitenden Stromhandels regelt.
Art. 18e Absatz 1 regelt die Grundsätze zur Berechnung des Entgelts. Dieses muss sich an den Kosten der physikalischen d.h. tatsächlichen Nutzung des Übertragungsnetzes orientieren. Die zusätzlichen Flüsse, welche aufgrund der grenzüberschreitenden Transaktion entstehen, müssen vom Übertragungsnetzbetreiber gemessen werden. Die Kosten wiederum sind separat zu ermitteln und dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden. Da es sich hier um durch grenzüberschreitende Lieferungen verursachte Kosten handelt, ist hinsichtlich der Methodik der Kostenermittlung die Beachtung internati- onaler bzw. europäischer Regelungen erforderlich. Massgeblich ist hier insbesonde- re Artikel 3 Absatz 6 der EU-Verordnung 1228/2003. Demzufolge wird sich die Berechnung der Kosten nicht wie bei den Verteilnetzen auf ein von der Nutzung einzelner Netzeinrichtungen unabhängiges Durchschnitts- kostenprinzip abstützen können. Gemäss Absatz 2 werden Kapitalkosten auf der Grundlage der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten LRAIC (Long range average incremental costs) der in Anspruch genommenen Netzkapazitäten ermittelt. Ausgangspunkt der Entgeltberechnung sind dementsprechend diejenigen Kosten, welche durch eine zusätzliche grenzüberschreitende Transaktion entstehen. In Verbindung mit dem auf die einzelne grenzüberschreitende Transaktion beruhen- den Ansatz wird, ausgehend von einem intensiven Wettbewerb um die grenzüber- schreitenden Netzkapazitäten in der o.a. EU-Richtlinie empfohlen, auf aktualisierte, am Marktwert orientierte Kosten, abzustellen (current cost accounting). Dies wirkt sich insbesondere auf die Bewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Kapital- kostenermittlung aus (Wiederbeschaffungszeitwert). Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat die Abschreibungsdauer sowie den angemes- senen d.h. marktgerechten Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte festlegen und letztere bezeichnen. Dabei soll grundsätzlich von linearen Abschrei- bungen mit je nach Anlagenkomponente spezifischen Nutzungsdauern ausgegangen werden. Zur Ermittlung der Risikoprämie bei der Eigenkapitalverzinsung soll grundsätzlich auf das innerhalb der Kapitalmarkttheorie entwickelte CAP-Modell (Capital Asset Pricing Modell) abgestellt werden. Trotz mancher Schwächen dieses modelltheoreti- schen Ansatzes kann am ehesten die Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Prämienermittlung sichergestellt werden, insofern die Risiken branchentypisch sind. Beim Fremdkapitalzins soll ebenfalls ein angemessener Zuschlag für die Kosten des Kreditrisikos einbezogen werden. Bei der Ermittlung der Risikoprämie für die Eigenkapitalverzinsung sowie der Kosten für das Fremdkapitalrisiko soll berück- sichtigt werden, dass sich die Risikoprämie allein an den Risiken des Übertragungs- netzes orientiert. Dessen Risiken sind erheblich niedriger einzustufen als die Risiken im Zusammenhang mit dem Elektrizitätshandel und der Elektrizitätsproduktion. Damit die aus Abschreibungen und Zinsen erwirtschafteten Mittel auch tatsächlich in der Zukunft zur Finanzierung von (gegebenenfalls verteuerten) Ersatzanlagen zur Verfügung stehen (vgl. Art. 18f Abs. 5 Bst. b), ist es notwendig, eine nachvollzieh-
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bare Nebenrechnung bezogen auf das regulatorische Anlagevermögen vorzunehmen. Dabei sollen in der Vergangenheit für Wiederbeschaffungszwecke bereits gebildete zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen bzw. bereits gebildete Wiederbeschaffungsreserven berücksichtigt werden.
Art. 18f Gemäss Absatz 1 kann die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden. Mit solchen Verfahren sind Versteigerungen oder Methoden mit vergleichbarer Wirkung in Anlehnung an Verordnung 1228/2003 gemeint. Die Verfahren für die Zuteilung von Kapazitäten werden gemeinsam von den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern erarbeitet (vgl. Art. 18b Abs. 1 Bst. d). Die Zuteilungs- verfahren sind im Detail zu beschreiben und allen Beteiligten transparent zugänglich zu machen. Dabei ist insbesondere das Vorgehen bei einer nachträglichen Änderung des Fahrplans für alle Marktteilnehmer transparent darzulegen. Da dies auch auslän- dische Personen betreffen kann, muss auch dieses Verfahren mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern koordiniert werden. Der Bundesrat hat zudem die Mög- lichkeit, das Verfahren für die Zuteilung von Kapazitäten festzulegen. In Absatz 2 wird die Zuteilung der Kapazität im marktorientierten Verfahren in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen in Bezug auf die Vorrangstellung von Importen zur Versorgung der inländischen Endverbraucher und zum andern in Bezug auf den Vorrang von Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind. Im Verhältnis zueinander haben die Importe zur Versorgung inländischer Endverbrau- cher höhere Priorität als internationale Lieferungen. Das Datum des 31. Oktobers 2002 wurde deshalb gewählt, weil die Anwendung marktorientierter Zuteilungsverfahren für das Engpassmanagement anlässlich des Florenz-Forums der EU-Regulatoren im November 2002 beschlossen wurde. Für langfristige internationale Bezugs- und Lieferverträge, welche nach diesem Datum abgeschlossen wurden, wird vorausgesetzt, dass sie in Kenntnis des kommenden Systems des Engpassmanagements nach marktorientierten Verfahren erfolgten. Eine Vorrangstellung aus Gründen der Rechtssicherheit lässt sich nach diesem Datum nicht mehr rechtfertigen. Absatz 3 besagt, dass an Dritte zugeteilte Netzkapazität nur dann nachträglich und über kurze Zeit eingeschränkt werden darf, wenn die Sicherheit des Übertragungs- netzes gefährdet ist und keine anderen Massnahmen ergriffen werden können. Der Übertragungsnetzbetreiber kann bei Gefährdung der Netzsicherheit die Nutzung zugeteilter Kapazität gemäss einem transparenten und vorgängig publizierten Ver- fahren einschränken. Unter «andere Massnahmen», die er vorab ergreifen muss, sind insbesondere die Durchsetzung der vereinbarten Fahrpläne sowie Schalthandlungen zur Optimierung der Flüsse zu verstehen. Absatz 4 soll verhindern, dass ungenutzte Übertragungskapazität gehortet werden kann, um daraus einen Wettbewerbsvorteil bzw. eine Wettbewerbsbehinderung zu erzielen. Nicht beanspruchte Kapazität muss darum nach dem «use-it-or-lose-it»- Prinzip wieder an den Markt zurückgegeben werden. In Absatz 5 wird festgelegt, wie die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsver- fahren zu verwenden sind. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Einnahmen von vertikal integrierten Unternehmen und ihren Eigentümern zur Quer-
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subventionierung anderer Tätigkeitsbereiche, insbesondere Stromerzeugung und Handel, verwenden werden. Nach Buchstabe a sind diese zur Deckung von Kosten des grenzüberschreitenden Stromhandels zu verwenden, soweit sie nicht einzelnen Verursachern nach dem LRAIC-Verfahren (Art. 18e) direkt angelastet werden können, wie Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität. In Buchstabe b wird die Verwendung der Einnahmen zur Erhaltung und Verbesse- rung von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten verankert. In Buchstabe c wird die Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz unter Berück- sichtigung von risikoadäquaten Entschädigungen der Eigentümer am Übertragungs- netz aufgeführt. Nach Absatz 6 kann der Bundesrat zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazitäten Ausnahmen vom Netzzugang (Art. 18d) und bei der Berech- nung der verursachten Netzkosten (Art. 18e) vorsehen. Gefördert werden können demnach Investitionen in neue Übertragungsnetzkapazitäten. Förderungswürdig ist das gesamte schweizerische Übertragungsnetz, insofern es für Transite genutzt wird. Es kann sich dabei sowohl um einen Neubau als auch um Erhöhungen der Kapazität auf bestehenden Anlagen handeln. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Neuinvestiti- on mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Dieser Ansatz schliesst die Bestimmungen nach Artikel 7 der EU-Verordnung 1228/2003 betref- fend neue Verbindungsleitungen (so genannte «Merchant Lines») grundsätzlich ein, ohne sich jedoch auf diese einzuschränken. Hintergrund ist, dass die Diskussion auf Ebene der EU über die geeigneten Massnahmen zur Setzung von Investitionsanrei- zen für den Ausbau grenzüberschreitender Übertragungsleitungen selbst im Fluss ist, da eine Vielzahl von insbesondere technischen Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung noch offen sind. Absatz 6 ist von daher weiter gefasst. So können Investitionsanreize neben oder statt Einschränkungen hinsichtlich des Netz- zugangs bzgl. der neu erstellten Leitungen z.B. auch über kürzere Abschreibungs- dauern oder höhere Risikoprämien erfolgen. Davon ausgehend, dass die beschriebe- nen Investitionen zur Förderung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten vorgenommen werden, sind die Kosten nicht den inländischen Verbrauchern zu verrechnen.
Art. 18g In Artikel 18g wird die Organisation der neu zu schaffenden Elektrizitätskommissi- on (ElCom) geregelt. Die ElCom ist ein sektorspezifischer Regulator für die Elektri- zitätswirtschaft. Die vorliegende Bestimmung lehnt sich eng an die Organisation der Kommunikationskommission (ComCom) an. Die ElCom soll als unabhängige Behörde mit richterlicher Funktion ausgestaltet werden. Entscheidend ist deren personelle Besetzung mit unabhängigen Sachverständigen. Der Bundesrat wird dabei auf eine paritätische Zusammensetzung achten. Es sollen insbesondere nicht nur Sachverständige mit Erfahrung im Zusammenhang mit der Übertragung von Elektrizität, sondern auch solche mit Erfahrung im Umfeld des internationalen Handels oder der Konsumenten berücksichtigt werden. Die Unabhängigkeit der Sachverständigen soll sicherstellen, dass fachliche und sachliche Kriterien bei der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder im Vordergrund stehen. Nach Absatz 2 ist die ElCom eine absolut unabhängige Behörde. Sie unterliegt in ihren Entscheidungen keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist auch im Übrigen von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Die ElCom verfügt über ein eigenes Sekretariat. Die Grösse dieses Sekretariats hängt davon ab, wie weit
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die ElCom nach Absatz 3 für die Vorbereitung der für den Vollzug des Gesetzes notwenigen Entscheidungen und Verfügungen das Bundesamt für Energie beizieht. Verzichtet die ElCom auf die Schaffung eines grösseren Sekretariates mit wissen- schaftlichen Mitarbeitern, kann sie gestützt auf das Weisungsrecht vom Bundesamt für Energie die erforderlichen Untersuchungen, Gutachten oder Entscheidvorberei- tungen verlangen. Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kom- mission aus. Im Rahmen dieser Aufsicht genehmigt er nach Absatz 4 ihr Organisa- tions- und Geschäftsführungsreglement. Nach Absatz 5 werden die Kosten der ElCom durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann der Bundesrat nach Artikel 18l vorsehen, dass beim schweizerischen Übertragungsnetz- betreiber jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird.
Art. 18h In dieser Bestimmung werden die Aufgaben der neu zu schaffenden Elektrizitäts- kommission (ElCom) umschrieben. Absatz 1 enthält die umfassende Kompetenz der ElCom, die Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer IIIb des Elektrizitätsgesetzes zu überwachen und die für den Vollzug dieser Ziffer notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die ElCom ist überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Die nicht abschliessende Aufzählung der einzelnen Kompetenzen in Absatz 2 fasst die wichtigsten Zuständigkeiten der ElCom zusammen. Buchstabe a regelt die Zuständigkeiten im Streitfall. Sie entscheidet über Streitigkeiten bezüglich des Zugangs zum Übertragungsnetz, der entsprechenden Netznutzungsbedingungen sowie der Netznutzungsentgelte. Die ElCom kann den Netzzugang auch vorsorglich verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Netzzugang nicht durch unge- bührlich lange Verfahren und die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel auf unbe- stimmte Zeit hinausgeschoben werden kann. Nach Buchstabe b entscheidet die ElCom auch über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungs- verfahren. Damit hat die ElCom ein Steuerungsinstrument um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorientiert im Rahmen des Katalogs von Artikel 18f Absatz 5 eingesetzt werden. Nach Absatz 3 beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizi- tätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Damit besitzt die ElCom neben den Kompetenzen zur Überwachung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Übertragungsnetz auch wichtige Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit. Gemäss Absatz 4 nimmt die ElCom die Koordination mit ausländischen Regulie- rungsbehörden vor und vertritt die Interessen der Schweiz in internationalen Regula- torengremien. Sie orientiert nach Absatz 5 die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
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Art. 18i Mit dieser Bestimmung soll der zunehmenden internationalen Bedeutung des Elekt- rizitätssektors Rechnung getragen werden. Eine analoge Bestimmung enthält auch Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10). Der Bundesrat wird ermächtigt, für grenzüberschreitende Tatbestände im Anwen- dungsbereich dieses Gesetzes internationale Abkommen abzuschliessen. Damit wird das Parlament von der Genehmigung jedes einzelnen neuen Abkommens entlastet. Die Kompetenz für Abkommen administrativen und technischen Inhalts abzu- schliessen kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 48a des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) auch an das Departement oder an das BFE delegieren. Dies entspricht der bestehenden Praxis für den Abschluss von internationalen Verträgen.
Art. 18j Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (vormals Rekurskommission des UVEK) ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der ElCom. Die Entscheide dieser Rekurskommission können an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Art. 18k Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft müssen den zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 sowohl die Informationen und Daten bekannt geben als auch die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche zur Umsetzung des Gesetzes oder dessen Vorbereitung nötig sind. Insbesondere die Elektrizitätskommission und das BFE sind auf diese Auskünfte angewiesen, um ihre Aufgaben gemäss Gesetz erfüllen zu können. Die zuständigen Behörden sind auch berechtigt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume und Anlagen auskunftspflichtiger Unternehmen zu betreten und besichtigen. Soweit jedoch die angeforderte Auskunft ordnungsgemäss erteilt wird und deren Inhalt als glaubhaft erscheint, sind die Behörden gehalten, vom Zutritts- recht zurückhaltend Gebrauch zu machen. Absatz 2 ergänzt die Auskunftspflicht nach Absatz 1. Damit besteht nicht nur für Private sondern auch für Behörden des Bundes und der Kantone eine Mitwirkungs- pflicht bei Abklärungen durch die Elektrizitätskommission und das BFE. Die ElCom kann namentlich zur Überprüfung der Versorgungssicherheit in allen Landesteilen der Schweiz auf die Unterstützung durch die Kantone angewiesen sein.
Art. 18l Diese Bestimmung dient als Rechtsgrundlage für das Erheben einer Aufsichtsabgabe vom schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber. Bei Aufsichtsabgaben gilt das Äquivalenzprinzip nicht. Die Tätigkeiten, welche mit der Aufsichtsabgabe finanziert werden, können nicht individuell zugerechnet werden. Subjekt, Objekt und Bemes- sungsgrundlage müssen deshalb im formellen Gesetz selber festgelegt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen Absätze 1 und 2: Darin wird der Bundesrat ermächtigt, vom schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber nebst Gebühren eine jährliche,
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pauschale Aufsichtsabgabe zu verlangen; dies zur Deckung von Aufsichtskosten, welche nicht bereits durch Gebühren gedeckt sind. Als Bemessungsgrundlage die- nen die Aufsichtskosten des Vorjahres. Bei der erstmaligen Erhebung beabsichtigt der Bundesrat die Aufsichtskosten aufgrund einer Schätzung zu erheben. Gemäss Absatz 3 dürfen die Aufsichtsabgaben nicht auf die inländischen Endverbraucher überwälzt werden (vgl. Art. 18e Abs. 1).
2.2 Stromversorgungsgesetz
2.2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele Artikel 1 beschreibt die Zielsetzung des Gesetzes. Er enthält keine konkreten Rechte oder Pflichten. Dieser Artikel ist programmatischer, und nicht normativer Natur. Mit dieser Bestimmung sollen im Gesetz einerseits die Rahmenbedingungen für eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen verankert werden. Die sichere Versorgung umfasst namentlich die konstante Lieferung von elektrischer Energie und das Gewährleisten von genügend Kapazitäten bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung. Die nachhaltige Ver- sorgung bedeutet, dass sowohl die soziale und wirtschaftliche Verträglichkeit als auch der umweltverträgliche, schonende Umgang mit den natürlichen Ressourcen berücksichtigt werden sollen; dazu gehört insbesondere das Fördern der Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft in der Schweiz. Andererseits soll das Gesetz die Rahmenbedingungen für den nationalen und die Mitwirkung im internationalen Wettbewerb im Elektrizitätsbereich festlegen. Durch das Schaffen von nationalem Wettbewerb soll nicht nur Druck auf die relativ hohen, industriellen Strompreise in der Schweiz ausgeübt, sondern auch die Innovation in der Elektrizitätsbranche und das Wachstum der gesamten Schweizer Wirtschaft begünstigt werden. Mit der Mitwirkung im internationalen Wettbewerb ist demge- genüber das Halten und Ausbauen der starken Stellung der schweizerischen Elektri- zitätswirtschaft als Stromdrehscheibe in Europa gemeint.
Art. 2 Geltungsbereich Gemäss Absatz 1 gilt das Gesetz ausschliesslich für das Netz der allgemeinen Lan- desversorgung, das mit 50 Hz Wechselstrom betrieben wird. Dazu gehört sowohl das Übertragungsnetz (Spannungsebenen 220–380 kV) als auch die Verteilnetze (Spannungsebenen 400 V–160 kV). Für Erstellung, Betrieb und Instandhaltung dieser Netze gilt das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) sowie die dazu erlassenen Ausführungsverordnungen. Welche Netze als Elektrizitätsnetz im Sinne des StromVG gelten, ist in Artikel 4 Buchstabe a StromVG definiert. Absatz 2 bestimmt, dass der Bundesrat den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen kann, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. Mit dieser Delegationskompe- tenz wird ermöglicht, dass die im vorliegenden Gesetz enthaltenen Grundsätze über die Versorgungssicherheit und den Netzzugang Dritter auch auf andere Elektrizitäts- netze angewendet werden können. Im Vordergrund steht dabei aus heutiger Sicht
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das Bahnstromnetz. Dieses Elektrizitätsnetz unterscheidet sich in technischer Hin- sicht wesentlich vom allgemeinen Landesversorgungsnetz. Das Bahnstromnetz wird mit 16.7 Hz Wechselstrom betrieben. Es hat durch den Taktfahrplan bedingte sehr hohe Leistungsspitzen. Zudem ist es weniger feinmaschig als das allgemeine Lan- desversorgungsnetz und reagiert daher empfindlicher auf Netzstörungen. Sollte der Bundesrat im Interesse eines funktionierenden Elektrizitätsmarktes den Geltungsbe- reich des StromVG auf andere Netze wie das Bahnstromnetz ausdehnen, so hat er den besonderen technischen Anforderungen dieser Netze sowie dem Vorrang des Bahnbetriebs Rechnung zu tragen.
Art. 3 Subsidiarität und Kooperation Absatz 1 verankert das Kooperationsprinzip. Danach arbeiten Bund und Kantone für den Vollzug des Gesetzes mit betroffenen Organisationen zusammen. Auf Stufe Bund wird der Bundesrat explizit ermächtigt, private Organisationen zum Vollzug beizuziehen (vgl. Art. 28 Abs. 4). Als Partner steht namentlich der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) im Vordergrund. Die Zusammenarbeit erstreckt sich aber auch auf Organisationen aus anderen Bereichen, wie Konsumentenorganisationen. Absatz 2 enthält den Grundsatz des Vorrangs privater Massnahmen vor staatlichen Massnahmen (Subsidiaritätsprinzip). Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Bund als auch für die Kantone. Sie sind beide verpflichtet, vor dem Erlass von Ausführungs- vorschriften private Vereinbarungen zu prüfen und diese allenfalls in ihr Ausfüh- rungsrecht zu übernehmen. Die Kompatibilität mit den Grundsätzen des Gesetzes und das Vorliegen innert nützlicher Frist bleiben vorbehalten. Private Vereinbarungen können auch dann ganz oder teilweise ins Ausführungsrecht übernommen werden, wenn nicht die ganze Elektrizitätswirtschaft davon betroffen ist. Auf diese Weise werden Organisationen und Unternehmen belohnt, welche sachgerechte Vollzugsregeln finden und gleichzeitig solche ins Recht gefasst, die sich den Vereinbarungen nicht anschliessen (sog. «free riders»). Vor einer Über- nahme von privaten Versicherungen ins Ausführungsrecht wird geprüft, ob neben der betreffenden Vereinbarung andere praxisnahe Lösungen bestehen, welche das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel besser zu verwirklichen vermögen.
Art. 4 Begriffe Mit dem raschen Fortschritt der Wissenschaft und der internationalen Entwicklun- gen müssen die Begriffe im technisch komplexen Bereich der Stromversorgung schnell angepasst werden können. Absatz 2 verleiht dem Bundesrat die dazu not- wendige Flexibilität.
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2.2.2 2. Kapitel: Versorgungssicherheit
2.2.2.1 1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung
Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie Nach Absatz 1 bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Als Netzgebiet gilt grundsätzlich die räumliche Ausdehnung des Netzes eines Netzbetreibers über ein Gebiet, in welchem Endverbraucher an dieses Netz angeschlossen sind. Ziel dieser Regelung ist, dass keine «verwaisten» Netzge- biete entstehen. Es soll nicht dem Ermessen eines Netzbetreibers anheim gestellt bleiben, ob beispielsweise ein Elektrizitätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet (abgelegene Talschaften) weiterhin betrieben wird. Die Zuteilung eines Netzgebietes hat gestützt auf kantonales Recht zu erfolgen. Zu beachten sind dabei alle verfassungsmässigen Rechte, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung. Die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen sind soweit möglich zu wah- ren. Die Kantone können die Zuteilung an die Gemeinden delegieren. Die Zuteilung dürfte in der Regel in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgen, welcher nach kantonalem Recht der Beschwerdemöglichkeit unterliegt. Die Kantone können dem Netzbetreiber zur Stärkung der Grundversorgung Leis- tungsaufträge erteilen. Zu denken ist beispielsweise an die Pflicht, die öffentliche Beleuchtung sicherzustellen, ein bestimmtes Ausmass an Reservekapazitäten zu halten, über das StromVG hinausgehende Versorgungspflichten zu erfüllen oder Energiedienstleistungen zu erbringen. Absatz 2 verankert die Anschlusspflicht. Alle Endverbraucher innerhalb des Sied- lungsgebietes sowie alle Elektrizitätserzeuger (auch ausserhalb des Siedlungsgebie- tes), haben das Recht, an das Verteil- bzw. Übertragungsnetz angeschlossen zu werden. Der rechtliche Anspruch auf Anschluss an die Elektrizitätsnetze ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung. Abweichende bundesrechtliche, kantonale und kommunale Bestimmungen, die den Anschluss bestimmter elektri- scher Einrichtungen, beispielsweise aus sicherheitstechnischen oder energiepoliti- schen Gründen, verbieten oder unter eine Bewilligungspflicht stellen, bleiben ge- genüber dieser Bestimmung vorbehalten (z.B. Art. 7 EnG oder kt. Bestimmungen über Elektroheizungen betreffend zu liefernden Energiemenge). Die technischen Mindestanforderungen für den Anschluss an Elektrizitätsnetze (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d) müssen erfüllt sein, und es muss gewährleistet sein, dass die Netzstabilität nicht beeinträchtigt wird. Nach Absatz 3 können die Kantone auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber beispiels- weise über eine Verfügung dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. Sie haben dabei den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren. Eine solche Verpflichtung wäre verhältnismässig, wenn die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z.B. Selbstversorgung ist mit ausserordentlich hohen Kosten verbun- den) und wenn der Anschluss für den zu verpflichtenden Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und auch wirtschaftlich tragbar ist. Absatz 4 ermöglicht es den Kantonen, bestimmte Ausnahmen von der Anschluss- pflicht vorzusehen, beispielsweise für stark abgelegene Gebiete, wo die Anschluss- kosten unverhältnismässig hoch sind und den Bewohnern den Betrieb einer Selbst- versorgungsanlage wirtschaftlich zugemutet werden kann. Das Siedlungsgebiet ist in
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der Regel kleiner als das Netzgebiet eines Netzbetreibers. Unter dem Begriff Sied- lungsgebiet werden Bauzonen und die möglichen Bauzonenerweiterungen gemäss der kantonalen Richtplanung verstanden. Ferner können die Kantone auch vorsehen, dass der Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs nicht durch prohibitiv hohe Anschlusskosten unterlaufen wird. Anders als die Absätze 1–4 wird Absatz 5 vom Bund und nicht von den Kantonen vollzogen (vgl. Art. 28 Abs. 1). Um kartellrechtlichen Bedenken entgegenzuwirken, welche sich aus einer Branchenvereinbarung ergeben können, kann der Bundesrat Grundsätze zur Zuordnung von Kunden zu bestimmten Spannungsebenen festlegen. Grundsätzlich obliegt es jedoch gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. Art. 3) den Netzbetreibern, untereinander transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Spannungsebene zu vereinbaren. Die Zuordnung zu einer bestimmten Spannungsebene soll gesamtschweizerisch nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Über Streitigkeiten entscheidet die ElCom.
Art. 6 Liefergarantie und Tarifgestaltung für Haushalte Diese Bestimmung gilt nur während der ersten Marktöffnungsphase (siehe Art. 30). Während dieser Phase haben Haushalte keinen Netzzugang (siehe Art. 13 Abs. 2 StromVG). Die Haushalte können ihren Stromlieferanten nicht frei wählen und haben daher von Gesetzes wegen eine besondere Stellung. Nach Artikel 30 Absatz 2 StromVG entscheidet die Bundesversammlung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in einem dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über den Übergang von der Teilmarktöffnung zur vollen Marktöffnung und damit über die Aufhebung dieser Bestimmung. Absatz 1 stipuliert eine Versorgungspflicht der Verteilnetzbetreiber für die Haushal- te. Sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihnen jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Preisen geliefert wird. Absatz 2 legt zwei Grundsätze für die Elektrizitätstarife fest. Gemäss dem ersten Grundsatz der Solidarität sollen für Haushalte mit gleichartiger Verbrauchscharakte- ristik im Netz eines Netzbetreibers gleiche Elektrizitätstarife gelten. Ein zweiter Grundsatz besteht darin, die Elektrizitätstarife gegenüber unvorhersehbaren saisona- len Schwankungen abzusichern, wobei eine differenzierte Tarifgestaltung, z.B. Sommer- und Wintertarife wie Hoch- und Niedertarife weiterhin möglich ist. Die Elektrizitätstarife müssen aufgeschlüsselt nach Energie, Netznutzung sowie Abga- ben und Leistungen an das Gemeinwesen publiziert und fakturiert werden. Nach Absatz 3 gelten für Haushalte die gleichen Grundsätze für die Festlegung der Netznutzungstarife, wie sie für Endverbraucher gelten, die ihren Stromlieferanten frei wählen können. Die Verpflichtung, für den Anteil Energie eine separate Kosten- trägerrechnung zu führen, schafft Transparenz und verhindert eine Quersubventio- nierung. Damit können die Endverteiler im Bedarfsfall nachweisen, dass die Ener- gietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben wurden. Die Überwachung der Elektrizitätstarife obliegt nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a StromVG dem Regulator (ElCom). Die Betreiber der Verteilnetze haben bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes unbe- schränkten Marktzugang. Dies ermöglicht ihnen, sich von ihren bisherigen Vorliefe-
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ranten zu lösen und sich am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken. Absatz 4 verpflichtet diese Netzbetreiber, ihre am freien Markt erzielten Preisvortei- le an die Haushalte weiterzugeben.
Art. 7 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung Dieser Artikel wird mittels Bundesbeschluss 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Geset- zes in Kraft gesetzt (vgl. Art. 30). Haushalte können ab Inkrafttreten der vollen Marktöffnung gemäss Artikel 13 Absatz 1 wählen, ob sie sich im Rahmen der «ab- gesicherten Stromversorgung» weiterhin vom bisherigen Lieferanten mit Elektrizität beliefern lassen wollen oder ob sie einen anderen Lieferanten bevorzugen. Unter- nimmt ein Haushalt nichts, so wird er wie bisher vom lokalen Endverteiler versorgt. Die Verteilnetzbetreiber werden gemäss Absatz 1 verpflichtet, die Haushalte, welche auf den Netzzugang verzichten, in ihrem Netzgebiet zu angemessenen Preisen zu beliefern. Um die «Angemessenheit» des Energielieferungsanteils beurteilen zu können und eine Quersubventionierung der freien Endverbraucher zu unterbinden, werden die Netzbetreiber in Absatz 3 verpflichtet, für die Energielieferung an die Haushalte, welche auf den Netzzugang verzichten, eine Kostenträgerrechnung zu führen. Damit können die Endverteiler im Bedarfsfall nachweisen, dass die Energie- tarife auf den tatsächlichen Kosten basieren. Die Überwachung der Elektrizitätstarife obliegt nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a StromVG dem Regulator (ElCom). Absatz 2 legt für die Elektrizitätstarife der Haushalte, welche auf den Netzzugang verzichten, erstens den Grundsatz der Solidarität fest. Für Haushalte mit gleicharti- ger Verbrauchscharakteristik sollen gleiche Elektrizitätstarife gelten. Zweitens sollen die Elektrizitätstarife gegenüber unvorhersehbaren saisonalen Schwankungen abgesichert werden, wobei eine differenzierte Tarifgestaltung, z.B. Sommer- und Wintertarife wie Hoch- und Niedertarife weiterhin möglich ist. Die Elektrizitätstari- fe müssen aufgeschlüsselt nach Energie, Netznutzung sowie Abgaben und Leistun- gen an das Gemeinwesen publiziert und fakturiert werden. Der Bundesrat erhält mit Absatz 4 die Kompetenz, die Einzelheiten zur Belieferung der Endverbraucher nach Absatz 1 festzulegen. Bei den Vertragsmodalitäten geht es insbesondere um die Fristen bei einem Lieferantenwechsel.
2.2.2.2 2. Abschnitt:
Sicherstellung der Versorgung
Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber Die Verantwortung für eine sichere Versorgung obliegt primär den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Für den Bereich des Netzes, der ein natürliches Monopol darstellt und nicht dem direkten Wettbewerb ausgesetzt ist, sind in diesem Artikel die Aufgaben der Netzbetreiber festgehalten. Als Netzbetreiber gelten sowohl die Betreiber von Verteilnetzen als auch der schweizerische Übertragungsnetzbetreiber. Da die Sicherheit des Netzes von jedem angeschlossenen Netzbetreiber abhängt, gilt gemäss Absatz 1 generell eine Koordinationspflicht für die Tätigkeiten der Netz- betreiber. Buchstabe a ist als umfassende Verpflichtung für den adäquaten Ausbau, den sicheren Betrieb und permanenten Unterhalt des Netzes zu verstehen. Als weite- re Aufgaben nennt Absatz 1 explizit, aber nicht abschliessend, die Organisation der
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Netznutzung inklusive Netzregulierung, die Bereitstellung der benötigten Reserve- leitungskapazitäten sowie den Erlass der technischen und betrieblichen Mindestan- forderungen für den Netzbetrieb. Damit ist die Pflicht verbunden, international anerkannte Normen und Empfehlungen wie z.B. das Betriebshandbuch der UCTE (Union for the Coordination of Transmission of Electricity) für den Netzbetrieb in der Schweiz zu übernehmen und verbindlich zu regeln. Die Mehrjahrespläne nach Absatz 2 dienen der Sicherstellung der mittel- und lang- fristigen Versorgungssicherheit. Ebenso dient auch Absatz 3 der Versorgungssicher- heit, in dem er die Netzbetreiber verpflichtet, die ElCom über den Zustand der Netze jährlich in einem Bericht zu orientieren. Diese Pflichten sollen nicht zu unverhält- nismässigem Verwaltungsaufwand führen; deshalb kann der Bundesrat nach Absatz 4 für kleine Netzbetreiber Erleichterungen vorsehen. Beim EMG wurde verschiedentlich bemängelt, dass eine Sicherstellung der Pflich- ten der Netzbetreiber nicht genügend gewährleistet sei. Absatz 5 sieht daher vor, dass der Bundesrat bei Vernachlässigung der Pflichten Sanktionen inklusive der Ersatzvornahme vorsehen kann. Konkret können also etwa auf Kosten eines säumi- gen Netzbetreibers Unterhaltsarbeiten angeordnet werden. Wer die entsprechenden Sanktionen ausspricht, legt der Bundesrat auf Verordnungsebene fest.
Art. 9 Massnahmen bei Gefährdung der Versorgung Nach dem in Artikel 3 StromVG verankerten Subsidiaritätsprinzip ist die Sicherstel- lung der Elektrizitätsversorgung primär eine Aufgabe der Unternehmen der Elektri- zitätswirtschaft. Diese arbeiten unter Achtung des Kartellgesetzes für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zur Verhinderung und Beseiti- gung von Versorgungsengpässen zusammen. Soweit die Unternehmen der Elektrizi- tätswirtschaft ihre Aufgaben pflichtgemäss erfüllen (können), hat sich der Staat zurückzuhalten. Dieses Prinzip beruht auf dem Energieartikel in der Bundesverfas- sung (Art. 89 BV) und gilt ebenso im Bereich der wirtschaftlichen Landesversor- gung. Die in Artikel 9 enthaltenen Massnahmen des Bundesrates sind im Sinne einer ultima ratio zu verstehen. Der Bundesrat kann diese Massnahmen zur Sicherstellung der nationalen Versorgung nur ergreifen, wenn die Unternehmen der Elektrizitäts- wirtschaft die sichere und erschwingliche Elektrizitätsversorgung aus eigener Kraft nicht mehr gewährleisten können. Es geht beim vorgeschlagenen Massnahmenpaket darum, die mittel- oder langfristige Versorgung subsidiär sicherstellen zu können. Das Ergreifen kurzfristiger Massnahmen zur Behebung vorübergehender Engpässe erfolgt im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung, sofern die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft diesen Engpässen nicht selber mit wirksamen Massnah- men begegnen können. Artikel 9 muss im Kontext mit dem zu Grunde liegenden Monitoring nach Arti- kel 21 Absatz 3 gesehen werden: Die ElCom beobachtet und überwacht die Ent- wicklung der nationalen und internationalen Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie stützt sich dabei auf die umfassende Berichterstattung der Netzbetreiber (vgl. Art. 8 Abs. 3 StromVG). Kommt die ElCom aufgrund dieses Monitorings zum Schluss, dass sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssi- cherheit abzeichnet, der die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft nicht aus eige- ner Kraft begegnen können, unterbreitet die ElCom im Einvernehmen mit dem
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Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung nach Artikel 21 Absatz 4 dem Bundesrat Vorschläge zum Ergreifen von Massnahmen im Sinne von Artikel 9. Neben den Massnahmen nach Artikel 9 kann die ElCom im Einvernehmen mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung dem Bundesrat auch vorschlagen, Massnahmen nach Artikel 28 des Landesversorgungsgesetzes (LVG, SR 531) zu ergreifen. Dazu gehören beispielsweise Exportverbote oder Massnahmen zur Ver- minderung des Elektrizitätsverbrauchs. Bei den nach Artikel 9 zu ergreifenden Massnahmen hat sich der Bundesrat am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren. Er hat die zur Erreichung des angestrebten Zieles (Sicherstellung der Versorgung) mildeste Massnahme zu treffen. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat wettbewerbliche Ausschreibungen für die Steige- rung der Effizienz der Elektrizitätsverwendung sowie die Beschaffung von Elektrizi- tät durchführen. Er hat in der Ausschreibung die Kriterien festzulegen, welche in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sein müssen. Aus den durchgeführten Massnahmen zur Steigerung der Effizienz bzw. zur Beschaffung von Elektrizität können den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Mehrkosten entstehen. Beim Bau neuer Kraftwerkkapazitäten berechnen sich diese Mehrkosten beispielsweise aus der Differenz zwischen den Gestehungskosten und den am Markt tatsächlich erzielten Preisen für die Elektrizität. Diese Mehrkosten können nach Absatz 3 beim schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber in Rech- nung gestellt werden. Dieser kann die Mehrkosten auf das Netznutzungsentgelt im Übertragungsnetz anrechnen. Bezüglich der Finanzierung von Massnahmen zur Verstärkung und zum Ausbau von Elektrizitätsnetzen enthält Artikel 9 keine expli- zite Regelung. Diese hat über das Netznutzungsentgelt (Art. 14) zu erfolgen. Die ElCom kann zudem nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c bestimmen, wie die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren verwendet werden müssen.
2.2.3 3. Kapitel: Netznutzung
2.2.3.1 1. Abschnitt:
Entflechtung, Kostenrechnung und Information
Art. 10 Entflechtung Die Entflechtung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeiten eines EVU bezweckt einen transparenten und diskriminierungsfreien Netzzugang auf dem Prinzip des Regulated Third Party Access (vgl. Art. 13). Die sich aus dem Netzbetrieb ergeben- de Marktmacht darf deshalb gemäss Absatz 1 nicht in den vor- und nachgelagerten Märkten der Erzeugung, des Handels oder der Versorgung missbraucht werden. Diese Gefahr besteht bei EVU insbesondere durch Quersubventionierungen vom monopolistischen Netzbetrieb in wettbewerbliche Tätigkeitsbereiche. Das EMG sah noch vor, dass im Verteilnetz die bevorzugte Belieferung von bisherigen Kunden zugelassen ist. Im Sinne eines konsequenteren Diskriminierungsverbots soll diese Ausnahmeregelung nicht mehr vorgesehen werden. Das dürfte insofern ohne grosse praktische Auswirkungen sein, als es bei einem Lieferantenwechsel im Verteilnetz in der Regel zu keinen Kapazitätsengpässen kommt, da der neue Lieferant die frei- werdende Kapazität des bisherigen Lieferanten nutzt.
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Absatz 2 verhindert, dass sich ein EVU gegenüber potenziellen Konkurrenten einen Marktvorteil aus den Kenntnissen des Netzbetriebs verschafft. Absatz 3 konkretisiert die Entflechtung bezogen auf den Verteilnetzbereich durch das Erfordernis der buchhalterischen Entflechtung. Angesichts der Tatsache, dass die Schweizer Elektrizitätsversorgung überwiegend durch kleinere Versorgungsun- ternehmen geprägt ist und eine über die buchhalterische Entflechtung hinausgehende organisatorische Entflechtung schwer überprüfbar wäre, wird im StromVG im Verteilnetzbereich auf Letztere verzichtet. Dies steht insoweit in Übereinstimmung mit der Strommarktrichtlinie 2003/54/EG als dass auch diese in Artikel 15 Zif- fer 2 bei integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen von weniger als 100 000 angeschlossenen Kunden zulässt, auf die organisatorische Entflechtung zu verzich- ten. In Absatz 4 wird von den Netzeigentümern für den Bereich Übertragungsnetz über die buchhalterische Entflechtung hinaus die rechtliche Entflechtung von den übrigen Tätigkeitsbereichen wie z.B. Erzeugung, Handel und Vertrieb gefordert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verpflichtung für alle heutigen Übertragungsnetz- betreiber hinzuweisen, den Betrieb des Übertragungsnetzes in einer Gesellschaft zusammenzufassen (Art. 18 ff.).
Art. 11 Jahres- und Kostenrechnung Die in Artikel 10 geforderte Entflechtung wird in Absatz 1 dahingehend konkreti- siert, dass Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung zu erstellen haben, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Dieses Erfordernis gilt einerseits unabhängig von der Rechtsform des Unterneh- mens, also auch für öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen. Andererseits gilt die Bestimmung auch für die Eigentümer des schweizerischen Übertragungsnetz- betreibers und allfälligen vom Betrieb getrennten Eigentümern von Verteilnetzen. Angesichts der Vielzahl von heute angewendeten Rechnungslegungssystemen (je nach Rechtsform, Eigentümerstruktur oder Internationalisierungsgrad) sowie der erheblichen Gestaltungsspielräume der Kostenrechnung behält sich der Bundesrat in Absatz 2 vor, Mindestanforderungen für die Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Kostenrechnung zu erlassen, soweit die Netzbetreiber nicht im Sinne des Subsi- diaritätsprinzips (Art. 3) auf freiwilliger Basis eine solche erreichen. Eine Verein- heitlichung wird insofern erforderlich sein, als dass die Kostenrechnung über ihre traditionelle Funktion der internen Unternehmensrechnung hinaus, zukünftig der ElCom zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten dienen wird. Einheitliche Methoden im Sinne eines verbindlichen Kostenrechnungsschemas sind im Hinblick auf Transparenz sowie Vergleichbarkeit und damit einer wirksamen Regulierung der Netznutzungsentgelte unabdingbar.
Art. 12 Information und Rechnungsstellung Nach Absatz 1 sind die Netzbetreiber im Hinblick auf die erforderliche Transparenz verpflichtet, die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit- zustellen. Dazu gehört die Veröffentlichung der Netznutzungstarife, der Elektrizi- tätstarife (für die Kunden gemäss Art. 6 und 7), der technischen Mindestanforderun- gen für den Netzanschluss sowie der Jahresrechnungen.
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Im Hinblick auf die Rechnungsstellung wird in Absatz 2 gefordert, dass auf der Rechnung die Beträge für die Netzentgelte, und, soweit das Unternehmen End- verbraucher mit Elektrizität beliefert, diejenigen der Energie gesondert auszuweisen sind. Zu Endverbrauchern zählen nicht nur die netzzugangsberechtigten End- verbraucher, sondern insbesondere auch die Haushalte während der Teilmarktöff- nung (Art. 6) und bei voller Marktöffnung jene Haushalte, die auf die freie Lieferan- tenwahl verzichten (Art. 7). Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind zur weiteren Erhöhung der Transpa- renz im Rahmen der Netznutzung ebenfalls gesondert auszuweisen. Darunter fallen nur Abgaben und Leistungen, die nach Artikel 1 zu den Netznutzungsentgelten gehören. Das sind beispielsweise Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitungen. Wasserzinsen und andere Leis- tungen aufgrund von Wasserkraftnutzungskonzessionen fallen nicht darunter, da sie keine Kosten des Netzbetriebs, sondern der Erzeugung sind. Um zu verhindern, dass eine mögliche Wechselbereitschaft seitens der Endkunden durch Wechselkosten verhindert wird, sieht Absatz 3 vor, dass innerhalb der Kündi- gungsfristen für den Lieferantenwechsel keine Wechselgebühren auferlegt werden dürfen. Ob ein Wechsel zulässig ist, beurteilt sich aufgrund der anwendbaren Ver- träge und der Netzzugangsberechtigung nach Artikel 13 Absatz 1 StromVG.
2.2.3.2 2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt
Art. 13 Netzzugang Dieser Artikel begründet den Rechtsanspruch auf Netznutzung. Der Netzzugang sichert die Freiheit natürlicher und juristischer Personen, von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen. Die Netzzugangsregelung nach Artikel 13 ist eine spezialgesetzliche Regelung, welche die Anwendung des Kartellgesetzes ausschliesst. Sie stützt sich auf das Prinzip des geregelten Netzzugangs auf Vertragsbasis (Regulated Third Party Access). Zur Gewährung des Netzzugangs ist nach Absatz 1 jeder Netzbetreiber verpflichtet. Dabei ist indes zu beachten, dass der Netzbetreiber bei der Zuteilung der vorhande- nen Kapazität an den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gebunden ist. Der Netz- betreiber, insbesondere wenn er Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsversor- gungsunternehmens ist, darf das eigene Unternehmen oder verbundene Unterneh- men nicht bevorzugen (vgl. Art. 10). Berechtigt ist jedermann (Endverbraucher, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Elektrizitätserzeuger, Stromhandelsunternehmen) ausser Haushalte (Abs. 2). Diese Einschränkung der Netzzugangsberechtigung wird mit Inkraftsetzung der vollen Marktöffnung aufgehoben (vgl. Art. 30). Absatz 3 enthält die abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe für den Netzzugang. Das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes ist vom Netzbetreiber nachzuweisen, welcher den Netzzugang verweigern will. Er hat dies mit schriftlicher Begründung innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Eingang des Netzzugangsbegehrens zu tun. Als Verweigerungsgrund gilt nach Buchstabe a die Gefährdung des sicheren Netzbetriebs. Da die Netzbetreiber nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb zu gewährleisten haben, kann sich bei
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einer Gefährdung nicht nur ein Recht zur Verweigerung des Netzzugangs, sondern eine entsprechende Verpflichtung ergeben. Der zweite Verweigerungsgrund ist das Fehlen freier Kapazität nach Buchstabe b. Alle Netzbetreiber müssen für sichere, leistungsfähige und effiziente Netze sorgen. Die Entgelte dürfen gemäss Artikel 14 die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Diese gewährleisten, dass jeder- zeit die Netze unterhalten, aber auch ausgebaut werden können. In den Verteilnetzen wie auch im Übertragungsnetz müssen jedoch im Betrieb, z.B. für Unterhaltsarbei- ten, Kapazitäten für eine gewisse Dauer ausgeschaltet werden können. Solche Arbei- ten können kurzfristig zu fehlender Kapazität führen. Buchstabe b erlaubt den Netz- betreibern, insbesondere bei solchen Situationen den Netznutzern den Netzzugang zu verweigern. Als Dritter Verweigerungsgrund ist in Buchstabe c der Nachweis über fehlende Reziprozität aufgeführt. Das bedeutet, dass die Verpflichtungen der Schweiz aus internationalen Abkommen aufgrund der Inkraftsetzung des vorliegenden Artikels nicht weiter gehen sollen als bisher. Bei den internationalen Abkommen, deren Verpflichtungen beim grenzüberschreitenden Handel mit Elektrizität beachtet werden müssen, handelt es sich vor allem um das GATT 1994 (SR 0.632.20), das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, SR 0.632.401) sowie um den Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energie- charta (SR 0.730.0). In Absatz 4 werden die Tatbestände in der Reihenfolge ihrer Priorität aufgeführt, welchen bei Vorliegen von Kapazitätsengpässen Vorrang eingeräumt wird. Nach Buchstabe a wird die Lieferung an Haushalte (Art. 6 Absatz 1) und nach Buchsta- be b die Lieferung an Haushalte, welche die abgesicherte Stromversorgung (Art. 7 Abs. 1) gewählt haben, als prioritär eingestuft. Diese Vorränge sind daher nötig, weil der jeweilige Netzbetreiber eine entsprechende Lieferpflicht hat. Buchstabe a wird 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Bundesbeschluss aufgeho- ben, währenddem Buchstabe 5 gleichzeitig in Kraft gesetzt wird (vgl. Art. 30). In Buchstabe c wird angesichts des Bestrebens des Bundes, den Anteil der Elektrizität aus erneuerbaren Energien am Landesverbrauch zu fördern (siehe dazu die Ände- rungen des Energiegesetzes im Anhang des StromVG), der Einspeisung von Elektri- zität aus erneuerbaren Energien im Fall von Netzengpässen ebenfalls eine Vorrang- stellung eingeräumt.
Art. 14 Netznutzungsentgelt Die Vergütung für die Netznutzung durch Dritte wird als «Netznutzungsentgelt» bezeichnet. Dieser Ausdruck verdeutlicht im Gegensatz zur beim EMG verwendeten «Durchleitungsvergütung», dass die Entgelthöhe unabhängig von Einspeise- und Ausspeise-, bzw. Anschlusspunkt ermittelt wird, wohingegen bei einer Durchleitung die Distanz zwischen zwei Messpunkten die Kalkulationsbasis sein könnte. Wie im EMG orientiert sich das Netznutzungsentgelt nach Absatz 1 einerseits an den Kosten eines effizient betriebenen Netzes. Diese Kosten sind in Artikel 15 StromVG kon- kretisiert und müssen von den Netzbetreibern auf Basis einer geeigneten Kosten- rechnung nachgewiesen werden. Andererseits umfasst das Netznutzungsentgelt die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Das sind beispielsweise Konzessionsge- bühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitun-
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gen. Wasserzinsen und andere Leistungen aufgrund von Wasserkraftnutzungskon- zessionen fallen nicht darunter, da sie keine Kosten des Netzbetriebs, sondern der Erzeugung sind. Da diese Entgelte häufig auf kantonaler oder kommunaler Gesetz- gebung beruhen und damit vorgegeben sind, können sie von der ElCom nicht über- prüft werden (vgl. Art. 21 Abs. 2). Die Kalkulation der Netznutzungsentgelte soll so erfolgen, dass sie die anrechen- baren Netzkosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht über- steigen. In Absatz 2 wird das Ausspeiseprinzip verankert. Dass heisst, dass das Netznut- zungsentgelt grundsätzlich von den stromverbrauchenden Endverbrauchern zu zahlen ist. Individuell angerechnete Kosten bleiben vorbehalten (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. d). In Absatz 3 sind weitere Prinzipien verankert, welche bei der Festlegung der Netz- nutzungstarife gelten. In Buchstabe a wird in Anlehnung an das EMG gefordert, dass die Netznutzungstarife einfache Strukturen aufweisen müssen. Ausserdem sind Netznutzungstarife so zu kalkulieren, dass die Kosten möglichst verursachungsge- recht auf die Endverbraucher umgelegt werden. In Buchstabe b wird das Grundprin- zip der «Briefmarke» verankert, dass heisst, dass Netznutzungstarife unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt zu berechnen sind. In Buchstabe c wird das Gleichbehandlungsprinzip präzisiert. Netznutzungsentgelte müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. Buchstabe d präzisiert, dass bereits den Netznutzern in Rechnung gestellte Kosten nicht Teil des Netznutzungstarifs sind. Solche individuell angerechnete Kosten sind zum Beispiel: Kosten für den Netzanschluss und die Netzverstärkungen von den Liegenschaftseigentümern sowie unabhängigen Produzenten, Kosten für bestimmte Systemdienstleistungen, welche von den Netzbetreibern für unabhängige Erzeuger bzw. Einspeiser erbracht werden (siehe Art. 4 Abs. 2 Energieverordnung; EnV, SR 730.01). Individuell angelastete Kosten dürfen nicht noch einmal in die Berech- nung der Netzentgelte einfliessen. Buchstabe e greift den bereits im Energiegesetz (EnG, SR 730.0) verankerten Grundsatz einer möglichst sparsamen Energieverwendung dahingehend auf, dass die Struktur der Netznutzungstarife den Zielen einer sparsamen und rationellen Elektri- zitätsverwendung Rechnung tragen sollte. Ein sparsamer Energieverbrauch soll nicht durch übermässige Grundtarife und Leistungspreise bestraft werden. Unter Tarif- struktur ist hier die Gewichtung fixer (Grundpreise für Zählerinfrastruktur, Messung, Ablesung etc. und Leistungskomponente) und variabler Komponenten (verbrauchs- abhängige Kostenelemente) zu verstehen. Diese Gestaltungsfreiheit ist u.a. in unter- schiedlichen Verbrauchscharakteristiken der Endverbraucher begründet. So muss in Fällen mit einem geringen Energiebezug (Ferienhäuser, Kleinstbezüger) wie typi- scherweise in Wintersportregionen der Tarif anders gestaltet werden können als in einem durchgehend bewohnten Haushalt, um falsche Anreize zu vermeiden. Den- noch sollte soweit als möglich über die Tarifgestaltung der sparsame Energie- verbrauch insbesondere bei Haushaltskunden ohne Leistungsmessung durch eine starke Gewichtung der Verbrauchskomponente gefördert werden. Insbesondere soll vermieden werden, dass der Tarif mit zunehmendem Verbrauch sinkt. Zeitvariable eingliedrige Tarife oder zweigliedrige Tarife mit einem Grundpreis und nach zeitli- chen Lastperioden differenzierte Energiepreise sind hierzu geeignete Tarifmodelle.
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Im Absatz 4 wird die Zuständigkeit der Kantone verankert, geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede zu treffen. Insofern erhebliche Unterschiede der regionalen Netznutzungstarife auch nach effizienzsteigernden Massnahmen unter Wahrung eines sicheren Netzbetriebs bestehen bleiben, kann der Bundesrat (subsidiär zu den Kantonen) geeignete Massnahmen wie z.B. die Bildung eines Ausgleichsfonds anordnen. Aus diesem Fonds sollen die Kantone Gelder erhalten, um auf ihrem Gebiet die unverhältnismässigen Unterschiede bei den Netz- nutzungstarifen ausgleichen zu können.
Art. 15 Anrechenbare Netzkosten Gemäss Absatz 1 gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzes als anrechenbar. Darunter fallen die Kosten gemäss Absätzen 2 und 3. Absatz 1 Satz 2 weist darauf hin, dass die anrechenbaren Kosten einen angemessenen Gewinn beinhalten. Ausgehend vom Kostendeckungsprinzip ist die Angemessenheit in Zusammenhang mit der Effizienz eines sicheren Netzbetrie- bes zu sehen. Die Netznutzungsentgelte dürfen nach Artikel 14 Absatz 1 die anre- chenbaren Netzkosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Wird zum Ende einer Kalkulationsperiode festgestellt, dass die erhobe- nen Netznutzungsentgelte über den anrechenbaren Netzkosten sowie den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen liegen, ist die entsprechend Differenz in der nach- folgenden Kalkulationsperiode kostenmindernd zu berücksichtigen. Absatz 2 grenzt die anrechenbaren Betriebskosten auf die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen wie Systemdienstleistungen, Mess- und Abrechnungswesen und Unterhalt (z.B. Pikettdienst, Lagerhaltung, Instandhaltungs- arbeiten) ein. Absatz 3 legt fest, dass die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaf- fungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden müssen. Zudem werden die anrechenbaren Kapitalkosten auf die kalkulatorischen Abschrei- bungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen andererseits beschränkt. Der Anschaffungswert soll Ausgangsbasis für die Bemessung der Abschreibungen gemäss Buchstabe a sein. Massgeblich für die jährliche Verzinsung sind die betriebsnotwendigen Vermögenswerte gemäss Buchstabe b. Das Anlagevermögen berechnet sich auf Basis des ursprünglichen Anschaffungswertes. Die zulässigen betriebsnotwendigen Vermögenswerte sollen nach Abzug des unverzinslichen Kapitals verzinst werden. Der Bundesrat legt gemäss Absatz 4 Buchstabe a die Einzelheiten zur Berechnung der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten fest. Hinsichtlich der methodischen Herleitung und Eingrenzung anrechenbarer Betriebs- und Kapitalkosten wird im StromVG grundsätzlich dem Ansatz des EMG gefolgt. Kalkulatorische Abschreibungen sollen jährlich linear auf Grundlage der jeweiligen betriebsüblichen Nutzungsdauern des jeweiligen Anlageguts vorgenommen werden. Hinsichtlich Vergleichbarkeit und Transparenz wurde bereits zur Vorbereitung der Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) die betriebsübliche Nutzungsdauer pro Anla- gegut definiert und mit einer zulässigen Schwankungsbreite von fünf Jahren verse- hen. Eine Abschreibung unter Null soll unzulässig sein. Die Restwerte nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums sollen Null betragen.
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Kalkulatorische Abschreibungen sollen von den nach steuerlichen und finanziellen Aspekten ermittelten Abschreibungen der Finanzbuchhaltung unterschieden werden (deswegen «kalkulatorische» Abschreibungen). Sonderabschreibungen, welche aus steuerlichen oder finanziellen Gründen vorgenommen wurden und zur Bildung von stillen Reserven führten, sollen in der Kostenrechnung bzw. Betriebsbuchhaltung korrigiert werden. Daraus folgt, dass sich Unterschiede zwischen dem finanzbuch- halterischen Buchwert und dem auf Basis der Kostenrechnung ermittelten Anlage- wert ergeben können. Hinsichtlich der Verzinsung nach Eigen- und Fremdkapital soll wie auch im EMG von einer normierten Kapitalstruktur ausgegangen werden (30 % Eigenkapital, 70 % Fremdkapital). Diese Kapitalstruktur orientiert sich ausgehend von den geringen Risiken des Netzbetriebs als Monopolbereich an einer möglichst kostengünstigen Finanzierung. Grundlage für die Ermittlung des Eigenkapital- und Fremdkapitalzinssatzes soll in beiden Fällen die durchschnittliche Rendite langfristiger (10-jähriger) Bundesobliga- tionen im Sinne eines risikolosen Basiszinssatzes sein. Mit der Eigenkapitalverzin- sung wird der Kapitaleinsatz risikoadäquat entschädigt. Um jährliche Schwankungen auszugleichen ist es sinnvoll, den Durchschnitt von einigen Jahren (z.B. 5 Jahre) anzusetzen. Beim Fremdkapitalzins soll ebenfalls ein angemessener Zuschlag für die Kosten des Kreditrisikos einbezogen werden. Hinsichtlich der anrechenbaren Fremdkapitalkos- ten soll von einem effizienten Kreditmanagement ausgegangen werden. Bei der Ermittlung der Risikoprämie für die Eigenkapitalverzinsung sowie der Kosten für das Fremdkapitalrisiko soll bei integrierten Elektrizitätsversorgungsun- ternehmen berücksichtigt werden, dass die Risikoprämie allein auf die Risiken der Verteilungs- und Übertragungsnetze abzustellen ist. Deren Risiken sind erheblich niedriger einzustufen als die Risiken im Zusammenhang mit dem Elektrizitätshandel und der Elektrizitätsproduktion. Mit Blick auf die Langlebigkeit der Übertragungs- und Verteilnetzanlagen zur Elektrizitätsversorgung ist es im Falle von notwendigen Ersatzbeschaffungen wich- tig, dass Preissteigerungen der Netzanlagen vom Elektrizitätsversorgungsunterneh- men unter Beibehaltung der Kapitalstruktur (ohne Erhöhung des Fremdkapitalan- teils) mit Eigenmittel finanziert werden können. Damit die aus Abschreibungen und Zinsen erwirtschafteten Mittel auch tatsächlich in der Zukunft zur Finanzierung von (gegebenenfalls verteuerten) Ersatzanlagen zur Verfügung stehen, soll vorgesehen werden, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine nachvollziehbare Neben- rechnung bezogen auf das auf der Kostenrechnung basierende Anlagevermögen vornehmen. Dabei sollen gemäss Artikel 669 OR in der Vergangenheit für Wieder- beschaffungszwecke bereits gebildete zusätzliche Abschreibungen, Wertberichti- gungen und Rückstellungen bzw. bereits gebildete Wiederbeschaffungsreserven berücksichtigt werden. Nach Absatz 4 Buchstabe b muss der Bundesrat auch die Grundlagen festlegen zur einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen auf die verschiedenen Spannungsebenen, soweit eine direkte Zuordnung auf die Netznutzer (d.h. nach Art. 14 Abs. 3 Bst. d individu- ell den Netznutzern in Rechnung gestellte Kosten) nicht möglich ist. Dabei wird von der Anwendung der gleichen Zuweisungsschlüssel von allen Netzbetreibern, getrennt für die verschiedenen Spannungsebenen und die dazwischen geschalteten
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Spannungs- und Transformationsebenen, ausgegangen. Bei der Kostenzuordnung sollen die horizontal angespeisten Endverbraucher und der Bezug durch tiefere Spannungsebenen gleich behandelt werden. Bei der grossen Mehrheit aller europäischen Kostenwälzungssysteme lässt es sich feststellen, dass die Kostenverteilung auf Basis der beanspruchten Leistung im Vordergrund steht. Dies ist dadurch begründet, dass die Netzkosten überwiegend Fixkostencharakter haben. Der Ausbau eines Netzes und die damit verbundenen Kosten hängen letztlich von der zu erwartenden Höchstlast ab. Eine wie im EMG in Höhe von 70 Prozent an der Leistung orientierte Kostenwäl- zung wäre von daher gerechtfertigt. Die Kosten sollen entsprechend der von der vorgelagerten Spannungsebene bezogenen höchsten Jahresleistung (bei mehreren Übergabestellen zeitgleich) verteilt werden. Im Hinblick auf eine stärkere Berück- sichtigung der Verursachergerechtigkeit können statt der Jahreshöchstleistung auch Quartals- oder Monatshöchstleistungen zugrunde gelegt werden. Gemäss Absatz 4 Buchstabe b 2. Satz ist bei der Kostenwälzung der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen. Dies soll inso- fern berücksichtigt, als dass bei der Leistungsmessung implizit vom Nettoprinzip ausgegangen wird, da nur die an den Netzkupplungen zwischen den Spannungsebe- nen gemessene Abgabe zugrunde gelegt wird. Damit verringert sich gegenüber dem Bruttoprinzip die Wälzbasis in dem Umfang, wie auf unterer Spannungsebene Einspeisungen zu einer Verringerung der netto gemessenen Stromabgabe der oberen zur unterliegenden Spannungsebene führen. Das Nettoprinzip wirkt sich zugunsten der Bergkantone aus, die dank den Wasserkraftwerken zum Teil eine hohe Versor- gungsautonomie aufweisen. Die restlichen 30 Prozent der nicht direkt den Netznutzern zurechenbaren Kosten sollen in Anlehnung an das EMG nach dem gesamten Elektrizitätsverbrauch (Jah- resenergie) der Endverbraucher, die an der betreffenden Spannungsebene direkt oder an tiefer liegenden Spannungsebenen indirekt angeschlossen sind, gewälzt werden.
Art. 16 Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen Absatz 1 regelt die Grundsätze zur Berechnung des Entgelts. Dieses muss sich an den Kosten der physikalischen d.h. tatsächlichen Nutzung des Übertragungsnetzes orientieren. Die zusätzlichen Flüsse, welche aufgrund der grenzüberschreitenden Transaktion entstehen, müssen vom Übertragungsnetzbetreiber gemessen werden. Die Kosten wiederum sind separat zu ermitteln und dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden. Da es sich hier um durch grenzüberschreitende Lieferungen verursachte Kosten handelt, ist hinsichtlich der Methodik der Kostenermittlung die Beachtung internati- onaler bzw. europäischer Regelungen erforderlich. Massgeblich ist hier insbesonde- re Artikel 3 Absatz 6 der EU-Verordnung 1228/2003. Demzufolge wird sich die Berechnung der Kosten nicht wie bei den Verteilnetzen auf ein von der Nutzung einzelner Netzeinrichtungen unabhängiges Durchschnitts- kostenprinzip abstützen können. Gemäss Absatz 2 werden Kapitalkosten auf der Grundlage der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten LRAIC (Long range average incremental costs) der in Anspruch genommenen Netzkapazitäten ermittelt. Ausgangspunkt der Entgeltberechnung sind dementsprechend diejenigen Kosten, welche durch eine zusätzliche grenzüberschreitende Transaktion entstehen.
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In Verbindung mit dem auf die einzelne grenzüberschreitende Transaktion beruhen- den Ansatz wird, ausgehend von einem intensiven Wettbewerb um die grenz- überschreitenden Netzkapazitäten, in Zusammenhang mit der EU-Verordnung 1228/2003 empfohlen, auf aktualisierte, am Marktwert orientierte Kosten, abzustel- len (current cost accounting). Dies wirkt sich insbesondere auf die Bewertung des Anlagevermögens im Rahmen der Kapitalkostenermittlung aus (Wiederbeschaf- fungszeitwert). Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat die Abschreibungsdauer sowie den angemes- senen d.h. marktgerechten Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte festlegen und letztere bezeichnen. Dabei soll grundsätzlich von linearen Abschrei- bungen mit je nach Anlagenkomponente spezifischen Nutzungsdauern ausgegangen werden. Zur Ermittlung der Risikoprämie bei der Eigenkapitalverzinsung soll grundsätzlich auf das innerhalb der Kapitalmarkttheorie entwickelte CAP-Modell (Capital Asset Pricing Modell) abgestellt werden. Trotz mancher Schwächen dieses modelltheoreti- schen Ansatzes kann am ehesten die Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Prämienermittlung sichergestellt werden, insofern die Risiken branchentypisch sind. Beim Fremdkapitalzins soll ebenfalls ein angemessener Zuschlag für die Kosten des Kreditrisikos einbezogen werden. Bei der Ermittlung der Risikoprämie für die Eigenkapitalverzinsung sowie der Kosten für das Fremdkapitalrisiko soll berück- sichtigt werden, dass sich die Risikoprämie allein an den Risiken des Übertragungs- netzes orientiert. Dessen Risiken sind erheblich niedriger einzustufen als die Risiken im Zusammenhang mit dem Elektrizitätshandel und der Elektrizitätsproduktion. Damit die aus Abschreibungen und Zinsen erwirtschafteten Mittel auch tatsächlich in der Zukunft zur Finanzierung von (gegebenenfalls verteuerten) Ersatzanlagen zur Verfügung stehen (vgl. Art. 17 Abs. 5 Bst. b), ist es notwendig, eine nachvollzieh- bare Nebenrechnung bezogen auf das auf der Kostenrechnung basierende Anlage- vermögen vorzunehmen. Dabei sollen in der Vergangenheit für Wiederbeschaf- fungszwecke bereits gebildete zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen bzw. bereits gebildete Wiederbeschaffungsreserven berücksichtigt werden.
Art. 17 Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz Gemäss Absatz 1 ist die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren zuzuteilen. Mit solchen Verfahren sind Versteigerungen oder Methoden mit ver- gleichbarer Wirkung in Anlehnung an Verordnung 1228/2003 gemeint. In Absatz 2 wird die Zuteilung der Kapazität im marktorientierten Verfahren in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen in Bezug auf die Vorrangstellung von Importen zur Versorgung der inländischen Endverbraucher und zum anderen in Bezug auf den Vorrang von Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind. Im Verhältnis zueinander haben die Importe zur Versorgung inländischer Endverbrau- cher höhere Priorität als internationale Lieferungen. Das Datum des 31. Oktobers 2002 wurde deshalb gewählt, weil die Anwendung marktorientierter Zuteilungsverfahren für das Engpassmanagement anlässlich des Florenz-Forums der EU-Regulatoren im November 2002 beschlossen wurde. Für
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langfristige internationale Bezugs- und Lieferverträge, welche nach diesem Datum abgeschlossen wurden, wird vorausgesetzt, dass sie in Kenntnis des kommenden Systems des Engpassmanagements nach marktorientierten Verfahren erfolgten. Eine Vorrangstellung aus Gründen der Rechtssicherheit lässt sich nach diesem Datum nicht mehr rechtfertigen. Absatz 3 besagt, dass an Dritte zugeteilte Netzkapazität nur dann nachträglich und über kurze Zeit eingeschränkt werden darf, wenn die Sicherheit des Übertragungs- netzes gefährdet ist und keine anderen Massnahmen ergriffen werden können. Der Übertragungsnetzbetreiber kann bei Gefährdung der Netzsicherheit die Nutzung zugeteilter Kapazität gemäss einem transparenten und vorgängig publizierten Ver- fahren einschränken. Unter «andere Massnahmen», die er vorab ergreifen muss, sind insbesondere die Durchsetzung der vereinbarten Fahrpläne sowie Schalthandlungen zur Optimierung der Flüsse zu verstehen. Absatz 4 soll verhindern, dass ungenutzte Übertragungskapazität gehortet werden kann, um daraus einen Wettbewerbsvorteil oder eine Wettbewerbsbehinderung zu erzielen. Nicht beanspruchte Kapazität muss darum nach dem «use-it-or-lose-it»- Prinzip wieder an den Markt zurückgegeben werden. In Absatz 5 wird festgelegt, wie die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsver- fahren zu verwenden sind. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Einnahmen von vertikal integrierten Unternehmen und ihren Eigentümern zur Quer- subventionierung anderer Tätigkeitsbereiche, insbesondere Stromerzeugung und Handel, verwenden werden. Nach Buchstabe a sind diese zur Deckung von Kosten des grenzüberschreitenden Stromhandels zu verwenden, soweit sie nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden können, wie Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität. In Buchstabe b wird die Verwendung der Einnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von grenzüberschreitenden Übertra- gungskapazitäten verankert. Buchstabe c ermöglicht die Verwendung der Einnah- men zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes, was zu einem verringerten Anteil der auf die unteren Spannungsebenen überwälzten Kosten führen kann. Nach Absatz 6 kann der Bundesrat zur Erhöhung der grenzüberschreitenden Über- tragungskapazitäten Ausnahmen vom Netzzugang nach Artikel 13 StromVG und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15 StromVG) vorsehen. Geför- dert werden können demnach Investitionen in neue Netzkapazitäten. Es kann sich dabei sowohl um einen Neubau als auch um Erhöhungen der Kapazität bestehender Anlagen handeln. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Neuinvestition mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Diese Bestimmungen schliessen Artikel 7 der EU-Verordnung 1228/2003 zu den so genannten «Merchant Lines» ein, ohne sich jedoch ausschliesslich auf diese zu beschränken. Zu berücksichtigen ist, dass auch in der EU die Diskussionen über Investitionsanreize für den Ausbau grenzüberschreitender Übertragungsleitungen im Fluss ist. Absatz 6 ist daher weiter gefasst. So können Investitionsanreize anstelle von Einschränkungen des Netzzu- gangs z.B. auch über kürzere Abschreibungsdauern oder höhere Risikoprämien erfolgen. Da die beschriebenen Investitionen der Förderung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten dienen, sind die Kosten nicht den inländischen Verbrau- chern anzulasten.
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2.2.3.3 3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz
Art. 18 Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber Artikel 18 liegt die Überzeugung zugrunde, dass die heutige Struktur im schweizeri- schen Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich selbständigen Überlandwerken als Betreiber mehrerer Regelzonen in der Schweiz den Anforderungen eines im europä- ischen Umfeld stark angestiegenen Stromhandels und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Inland nicht mehr genügt. Die heutigen Übertragungsnetzbetreiber werden mit Absatz 1 verpflichtet, den Betrieb des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes in einer selbständigen privatrechtlich organisierten juristischen Person zusammenzulegen. Die Zusammen- führung des Betriebes erhöht die Transparenz, indem für die Nutzung des Übertra- gungsnetzes ein einziger Ansprechpartner kontaktiert werden muss. Die Notwendig- keit für die Schaffung eines schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers ist heute unbestritten, was sich unter anderem daran zeigt, dass die Übertragungsnetzbetreiber im Frühjahr 2004 auf freiwilliger Basis beschlossen haben, den Betrieb der Übertra- gungsnetze im Jahr 2005 in der Swissgrid zusammenzuführen. Das Stromversor- gungsgesetz verlangt nicht, dass der schweizerische Übertragungsnetzbetreiber Eigentum an den Höchstspannungsnetzen erwirbt. Es genügt, die Schaffung einer rechtlich unabhängigen Betreibergesellschaft. Das Gesetz verbietet es jedoch ande- rerseits nicht, auch das Eigentum an diesen Netzen auf den Übertragungsnetzbetrei- ber zu übertragen. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Übertragungsnetzes für die Sicherstellung der Versorgung in der Schweiz sieht Absatz 2 vor, dass der Übertragungsnetzbetrei- ber Sitz in der Schweiz haben und das Kapital mehrheitlich von schweizerischen Unternehmen beherrscht sein muss. Diese Mindestvorschriften hat das Parlament bereits im Rahmen der Beratungen zum EMG für die schweizerische Netzgesell- schaft aufgestellt. Sie gewährleistet, dass das schweizerische Übertragungsnetz von einer sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbständigen Gesellschaft betrieben wird, deren operative Tätigkeit in der Schweiz erfolgt. Absätze 3 und 4 konkretisieren die Entflechtung für den Übertragungsnetzbetreiber. Aus betriebsnotwendigen Gründen ist gemäss Absatz 3 jedoch namentlich die Bereitstellung von Regelenergie sowie der Bezug und die Lieferung von Elektrizität zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs zulässig. Nach Absatz 5 ist den Kantonen das Recht einzuräumen, wegen der nationalen Bedeutung des schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers, zwei Vertreter (zwei für alle Kantone zusammen) in dessen Verwaltungsrat zu entsenden. Dieses Recht muss in den Statuten verankert werden. Absatz 6 sieht vor, dass die Statuten des schweizerischen Übertragungsnetzbetrei- bers und deren Änderungen von der ElCom zu genehmigen sind. Diese Genehmi- gungspflicht dient insbesondere der Sicherstellung der nationalen Versorgungsinte- ressen, der Gewährleistung der Unabhängigkeit und des diskriminierungsfreien Netzbetriebs.
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Art. 19 Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers Artikel 19 nennt die zentralen Aufgaben, welche die heutigen Übertragungsnetz- betreiber zwingend dem schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber übertragen müssen. Die Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ergeben sich aus dessen Funktion, den Betrieb des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes als eine Regelzone zu führen und sicherzustellen. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben durch den Übertragungsnetzbetreiber entscheidet die ElCom. Absatz 1 Buchstabe a überträgt die Verantwortung für den Betrieb der Regelzone (z.B. für die Betriebsplanung) sowie die Netzüberwachung an den Übertragungs- netzbetreiber. Dieser führt das gesamtschweizerische Übertragungsnetz als eine einzige Regelzone. In Buchstabe b wird die Funktionalität der Regelzone präzisiert, was insbesondere die Fahrplanverwaltung, den Bilanzausgleich und die Bereitstellung der System- dienstleistungen umfasst. Der Übertragungsnetzbetreiber wird dabei verpflichtet, die benötigte Regelenergie nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Er schreibt die vorzuhaltende Reservekapazität aus und überprüft die Erfüllung der vereinbarten Verträge. Anbieter von Regelenergie müssen sich gemäss den zu veröffentlichen Minimalanforderungen qualifizieren. Die ElCom überwacht den Regelenergiemarkt. Nach Buchstabe c ist der Übertragungsnetzbetreiber bei Gefährdung der Versor- gungssicherheit gesetzlich verpflichtet, die betrieblich notwendige Massnahmen umzusetzen. Der Übertragungsnetzbetreiber erhält damit explizit ein Weisungsrecht gegenüber den Netznutzern. Das Vorgehen bei Netzengpässen soll mit den Beteilig- ten privatrechtlich geregelt werden und transparent, verhältnismässig und diskrimi- nierungsfrei erfolgen. Darunter fällt auch das in Buchstabe d erwähnte Verfahren zur Handhabung von Engpässen. Mit Buchstabe e wird der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen zu arbeiten und die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien zu vertreten. Dies gilt insbesondere bei der Festle- gung der Verfahren zur Handhabung der Engpässe und bei der Definition der betrieblichen und technischen Mindestanforderungen an die Netzbetreiber. Mit Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz, dem Übertragungsnetzbetreiber weitere Aufgaben zu übertragen. Durch Absatz 3 wird sichergestellt, dass zwischen den Eigentümern und dem Betrei- ber des Übertragungsnetzes klare Schnittstellen und Verantwortlichkeiten geschaf- fen werden. Absatz 4 sieht vor, dass der Bundesrat dem Übertragungsnetzbetreiber das Enteig- nungsrecht einräumen kann. Damit ist gewährleistet, dass der Übertragungsnetz- betreiber seine Verantwortung für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes auch dann wahrnehmen kann, wenn die Eigentümer der Netze sowie die Erzeuger ihren Pflichten nicht oder ungenügend nachkommen. Durch die Entflechtung gemäss Artikel 10 Absatz 4 StromVG wird die Hauptver- antwortung für den Betrieb des Übertragungsnetzes von den Eigentümern des Über- tragungsnetzes auf den schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber übertragen. Da aus Gründen des Eigentumsschutzes darauf verzichtet wird, die heutigen Eigentümer von Übertragungsnetzen zu verpflichten, ihr Eigentum in den Übertragungsnetz-
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betreiber einzubringen, können Eigentum und Betrieb des Übertragungsnetzes auseinander fallen. Es ist daher aus Sicht der Versorgungssicherheit wichtig, die Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Absatz 5 sieht demnach vor, dass die Eigen- tümer des Übertragungsnetzes für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, insbe- sondere den Unterhalt und den Ausbau des Übertragungsnetzes, sowie die Interope- rabilität (z.B. für den Informationsaustausch und das Bereitstellen von Messwerten) verantwortlich sind.
2.2.4 4. Kapitel: Elektrizitätskommission
Art. 20 Organisation Im der vierten Ziffer werden die Stellung und Aufgaben der neu zu schaffenden Elektrizitätskommission (ElCom) festgelegt. Die ElCom ist ein sektorspezifischer Regulator für die Elektrizitätswirtschaft. Dem Regulator kommen zwei wesentliche Aufgaben zu, nämlich die Regulierung und die Überwachung des schweizerischen Elektrizitätsmarktes. Die Regulierungskompetenz, insbesondere betreffend Netzzu- gang und Netznutzungsbedingungen, ist notwendig, weil im Netzbereich auch nach einer partiellen Öffnung des Elektrizitätsmarktes kein eigentlicher Wettbewerb möglich ist. Im Netzbereich bleiben monopolistische Verhältnisse bestehen. Als Ersatz für die in diesem Bereich fehlenden Marktkräfte ist daher, ergänzend zur Regulierung, eine Überwachung zum Zwecke der Sicherstellung der Versorgung einerseits und zur Verhinderung des Missbrauchs der Monopolstellung andererseits notwendig. In Artikel 20 wird die Organisation der ElCom geregelt. Die Bestimmung lehnt sich eng an die Organisation der Kommunikationskommission (ComCom) an. Die ElCom soll als unabhängige Behörde mit richterlicher Funktion ausgestaltet werden. Entscheidend ist deren personelle Besetzung mit unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 1. Der Bundesrat wird dabei auf eine paritätische Zusammensetzung achten. Es sollen insbesondere nicht nur Sachverständige mit Erfahrung im Zusam- menhang mit der Produktion, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, sondern auch solche mit Erfahrung im Umfeld der Konsumenten berücksichtigt werden. Die Unabhängigkeit der Sachverständigen soll sicherstellen, dass fachliche und sachliche Kriterien bei der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder im Vordergrund stehen. Nach Absatz 2 ist die ElCom eine absolut unabhängige Behörde. Sie unterliegt in ihren Entscheidungen keinen Weisungen von Bundesrat und Departement und ist auch im Übrigen von Verwaltungsbehörden unabhängig. Die ElCom verfügt über ein eigenes Sekretariat. Die Grösse dieses Sekretariats hängt davon ab, wie weit die ElCom nach Absatz 3 für die Vorbereitung der für den Vollzug des Gesetzes not- wendigen Entscheidungen und Verfügungen das Bundesamt für Energie beizieht. Verzichtet die ElCom auf die Schaffung eines grösseren Sekretariates mit wissen- schaftlichen Mitarbeitern, kann sie gestützt auf das Weisungsrecht vom Bundesamt für Energie die erforderlichen Untersuchungen, Gutachten oder Entscheidvorberei- tungen verlangen. Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kom- mission aus. Im Rahmen dieser Aufsicht genehmigt er nach Absatz 4 ihr Organisati- ons- und Geschäftsführungsreglement.
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Nach Absatz 5 werden die Kosten der ElCom durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, kann der Bundesrat nach Artikel 26 vorsehen, dass beim Schweizerischen Übertragungsnetz- betreiber jährlich eine Aufsichtsabgabe erhoben wird.
Art. 21 Aufgaben Absatz 1 enthält die umfassende Kompetenz der ElCom, die Einhaltung der Bestimmungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendi- gen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die ElCom ist überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Die nichtabschliessende Aufzählung der einzelnen Kompetenzen in Absatz 2 fasst die wichtigsten Zuständigkeiten der ElCom übersichtlich zusammen. Buchstabe a regelt die Zuständigkeiten im Streitfall. Unter Netzzugang fallen insbesondere die Artikel 5 Absatz 5, 13 und 17. Die ElCom kann den Netzzugang auch vorsorglich verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Netzzugang nicht durch unge- bührlich lange Verfahren und die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel auf unbe- stimmte Zeit hinausgeschoben werden kann. Buchstabe b regelt die von Amtes wegen bestehenden Überprüfungsaufgaben der ElCom. Diese kann auch von sich aus tätig werden, ohne dass ein konkreter Streitfall vorliegt. Ihre Eingriffe von Amtes wegen können ex post («Absenkungen verfügen») oder ex ante («Erhöhun- gen untersagen») erfolgen. Nach Buchstabe c entscheidet die ElCom auch über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren. Damit hat die ElCom ein Steuerungsin- strument um sicherzustellen, dass die Einnahmen sachgerecht und bedürfnisorien- tiert im Rahmen des Katalogs von Artikel 17 Absatz 5 eingesetzt werden. Eines besonderen Hinweises bedarf die Abgrenzung zur Preisüberwachung. Die ElCom ist zuständig für die Kontrolle der Netznutzungstarife und Netznutzungsent- gelte (Netz) sowie für die Elektrizitätstarife für Haushalte in der ersten Marktöff- nungsetappe und so genannte WAS-Kunden, d.h. Haushalte, welche auf den Netz- zugang verzichten, in der zweiten Marktöffnungsetappe (Netz und Energie). Vor ihren Entscheiden hört die ElCom den Preisüberwacher gemäss Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes (PüG, SR 942.2) an. Die ElCom besitzt keine Kompe- tenzen zur Überwachung und Kontrolle der dem Wettbewerb ausgesetzten Elektrizi- tätspreise (Energie). Diese Kompetenzen verbleiben wie bis anhin bei der Preis- überwachung bzw. der Wettbewerbskommission. Nach Absatz 3 beobachtet und überwacht die ElCom die Entwicklung der Elektrizi- tätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Damit besitzt die ElCom neben den Kompetenzen zur Überwachung des diskriminierungsfreien Netzzugangs und der Netznutzungsbedingungen auch zentrale Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit. Nach Artikel 8 Absatz 2 StromVG erstellen die Netzbetreiber (inkl. schweizerischer Übertragungsnetzbetrei- ber) Mehrjahrespläne zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Die Netzbetreiber müssen zudem die ElCom jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse orien- tieren. Damit erhält die ElCom alle notwendigen Informationen, um die Entwick- lung der mittel- und langfristigen Elektrizitätsversorgung in der Schweiz beurteilen zu können.
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Zeichnet sich gestützt auf die bei der ElCom zusammenlaufende Informationen eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom nach Absatz 4 dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9. Diese Massnahmen kommen erst dann zum Tragen, wenn die Elektrizitätswirtschaft die Versorgungssicherheit nicht mehr aus eigener Kraft mittel- und langfristig gewährleisten kann. Gemäss Absatz 5 nimmt die ElCom die Koordination mit ausländischen Regulie- rungsbehörden vor und vertritt die Interessen der Schweiz in internationalen Regula- torengremien. Sie orientiert nach Absatz 6 die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
2.2.5 5. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
Art. 22 Mit dieser Bestimmung soll der zunehmenden internationalen Bedeutung des Elekt- rizitätssektors Rechnung getragen werden. Eine analoge Bestimmung enthält auch Artikel 64 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10). Der Bundesrat wird ermächtigt, für grenzüberschreitende Tatbestände im Anwen- dungsbereich dieses Gesetzes internationale Abkommen abzuschliessen. Damit wird das Parlament von der Genehmigung jedes einzelnen neuen Abkommens entlastet. Die Kompetenz Abkommen administrativen und technischen Inhalts abzuschliessen, kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 48a des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) auch an das Departement oder an das BFE delegieren. Dies entspricht der bestehenden Praxis für den Abschluss von internatio- nalen Verträgen.
2.2.6 6. Kapitel:
Auskunftspflicht, Amts- und Geschäftsgeheimnis, Aufsichtsabgabe Der Rechtschutz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021). Weil es sich dabei um eine Selbstverständ- lichkeit handelt, wurde mit Blick auf die «Entschlackung» des Gesetzes gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf auf eine explizite Regelung verzichtet.
Art. 23 Auskunftspflicht und Amtshilfe Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft müssen den zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 sowohl die Informationen und Daten bekannt geben als auch die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche zur Umsetzung des Gesetzes oder dessen Vorbereitung nötig sind. Insbesondere die ElCom und das BFE sind auf diese Aus- künfte angewiesen, um ihre Aufgaben gemäss Gesetz erfüllen zu können. Die zuständigen Behörden sind auch berechtigt, während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume und Anlagen auskunftspflichtiger Unternehmen zu betreten und
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besichtigen. Soweit jedoch die angeforderte Auskunft ordnungsgemäss erteilt wird und deren Inhalt als glaubhaft erscheint, sind die Behörden gehalten, vom Zutritts- recht zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die erhaltenen Auskünfte müssen von den zuständigen Behörden geheim gehalten werden, sofern sie Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betreffen. Artikel 24 StromVG bildet somit ein Gegenstück zur vorliegenden Bestimmung. Absatz 2 ergänzt die Auskunftspflicht nach Absatz 1. Damit besteht nicht nur für Private sondern auch für Behörden des Bundes und der Kantone eine Mitwirkungs- pflicht im Rahmen der gesetzlichen Schranken (z.B. Art. 25 Kartellgesetz) bei Abklärungen durch die ElCom und das BFE. Die ElCom kann namentlich zur Über- prüfung der Versorgungssicherheit in allen Landesteilen der Schweiz auf die Unter- stützung durch die Kantone angewiesen sein.
Art. 24 Amts- und Geschäftsgeheimnis Der Schweigepflicht nach Absatz 1 untersteht jede Person, welche dieses Gesetz umsetzt oder Vorbereitungen dazu trifft. Damit unterstehen dieser Bestimmung nicht nur die Mitglieder der Verwaltungen des Bundes und der Kantone, der ElCom und des schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers, sondern auch allfällige Experten, Mitglieder von Fachausschüssen und sonstige Personen, denen Vollzugsaufgaben übertragen werden (vgl. Art. 28 Abs. 4 StromVG). Die Verletzung des Amtsge- heimnisses wird nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestraft. Gemäss Absatz 2 dürfen die unter Absatz 1 genannten Personen keine geheimhal- tungsbedürftigen innerbetrieblichen Informationen oder Daten bekannt geben. Die Verletzung dieser Bestimmung kann nach Artikel 162 StGB bestraft werden.
Art. 25 Datenschutz Die vorliegende Bestimmung dient als Rechtsgrundlage für das Bearbeiten, inklusi- ve dem elektronischen Aufbewahren, von Daten über administrative oder strafrecht- liche Verfolgungen und Sanktionen durch das BFE und die ElCom (vgl. Art. 27 StromVG). Bei diesen Daten handelt es sich um besonders schützenswerte Perso- nendaten gemäss Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG, SR 235.1). Deren Bearbeitung muss gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden.
Art. 26 Aufsichtsabgabe Diese Bestimmung dient als Rechtsgrundlage für das Erheben einer Aufsichtsabgabe vom schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber. Bei Aufsichtsabgaben gilt das Äquivalenzprinzip nicht. Die Tätigkeiten, welche mit der Aufsichtsabgabe finanziert werden, können nicht individuell zugerechnet werden. Subjekt, Objekt und Bemes- sungsgrundlage müssen deshalb im formellen Gesetz selber festgelegt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen Absätze 1 und 2: Darin wird der Bundesrat ermächtigt, vom schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber eine jährliche, pauschale Auf- sichtsabgabe zu verlangen; dies zur Deckung von Aufsichtskosten, welche nicht bereits durch Gebühren gedeckt sind. Als Bemessungsgrundlage dienen die Auf- sichtskosten des Vorjahres. Bei der erstmaligen Erhebung beabsichtigt der Bundes- rat die Aufsichtskosten aufgrund einer Schätzung zu erheben. Die Aufsichtsabgabe
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kann vom schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber über das Netznutzungsentgelt auf die Endverbraucher überwälzt werden (Abs. 3). Neben der Möglichkeit des Bundesrates, vom schweizerischen Übertragungsnetz- betreiber eine Aufsichtsabgabe zu erheben, dürfen das BFE und die ElCom für Aufsicht, Kontrollen, besondere Dienstleistungen und Verfügungen auch kostende- ckende Gebühren von den jeweiligen Adressaten verlangen. Als Rechtsgrundlage dient Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010), der im Rahmen des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm
2003 per 1. Januar 2005 eingeführt wird.
2.2.7 7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 27 Nach Absatz 1 ist das vorsätzliche Begehen der aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen strafbar. Die Straftatbestände sind abschliessend aufgezählt. Die Strafe besteht in Busse bis zu 100 000 Franken. Dieser Betrag orientiert sich an den Strafandrohungen im Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) sowie den geltenden Strafbestimmungen im vorliegenden Bereich. Anlässlich des Inkrafttre- tens der Revision des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; voraussichtlich per 2006) wird diese Bestimmung überprüft werden müssen. Die Revision sieht u.a. vor, dass sich Geldstrafen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren. Das fahrlässige Begehen der aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen ist gemäss Absatz 2 ebenfalls strafbar. Die Strafe besteht in einer Busse bis zu
20 000 Franken.
Der Versuch wird vorliegend nicht explizit als strafbar erklärt. Aufgrund des anwendbaren Verfahrensrechtes nach Absatz 3, dem Bundesgesetz vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR, SR 313.0), bleibt er somit straflos
(Art. 2 VStR i.V. mit Art. 104 Abs. 1 StGB). Anstiftung und Gehilfenschaft sind hingegen strafbar (Art. 5 VStR). Absatz 3 erklärt das BFE als zuständige Straf- behörde. Das BFE ist somit berechtigt und verpflichtet, Verletzungen gemäss vor- liegender Bestimmung zu verfolgen und beurteilen. Artikel 27 richtet sich grundsätzlich gegen natürliche Personen, welche die Tat verübt haben. Gemäss Artikel 6 VStR kann unter Umständen aber auch der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, welcher eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat verletzt hat, neben dem Arbeitnehmer der Strafbestimmung unterliegen. Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht, kann zudem unter den Voraus- setzungen von Artikel 7 VStR anstelle der handelnden natürlichen Person die juristi- sche Person zu deren Bezahlung verurteilt werden. Das Verhängen einer Busse (Massnahme mit pönalem Charakter) schliesst das Verfügen weiterer Massnahmen wie nach Artikel 59 StGB betreffend Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, nicht aus.
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2.2.8 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug Gemäss Absatz 1 müssen die Kantone die Artikel betreffend die Netzgebiete und Anschlussgarantie vollziehen (Art. 5 Abs. 1–4 StromVG) sowie Massnahmen treffen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet (Art. 14 Abs. 4 erster Satz StromVG). Es handelt sich hierbei um Bereiche, in denen bereits nach geltendem Recht in verschiedenen Kantonen kantonale und kommunale Vorschriften bestehen und von den dort zuständigen Behörden vollzo- gen werden. Alle Kantone haben eine Energiefachstelle eingerichtet; sie sind aber frei, auch eine andere Amtsstelle mit dem Vollzug dieser Bestimmungen zu beauf- tragen. Nach Absatz 2 erlässt der Bundesrat die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbe- stimmungen. Dazu gehören Ausführungsbestimmungen, welche die gesetzlichen Verpflichtungen konkretisieren sowie Bestimmungen über die Organisation des Vollzugs, soweit der Bund dafür zuständig ist. Die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Stufe Bundesamt Bedarf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz. Dieser Anforde- rung wird mit Absatz 3 entsprochen. In Konkretisierung des in Artikel 3 StromVG enthaltenen Zusammenarbeitsprinzips ermächtigt Absatz 4 den Bundesrat, private Organisationen zum Vollzug beizuzie- hen. In diesen Fällen ist ein Leistungsauftrag zu erteilen. Die Bundesbehörden bleiben aber auch beim Beizug privater Organisationen für den Vollzug verantwort- lich; die Aufsichtskompetenz kann nicht an Dritte übertragen werden.
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts Für die Erläuterung der Änderungen bisherigen Rechts (Wasserrechtsgesetz, Ener- giegesetz, Elektrizitätsgesetz) wird auf den nachfolgenden Anhang zum StromVG verwiesen.
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten Ein wesentlicher Eckpunkt der Expertenkommission ist, dass der Übergang von der ersten (Teil-) Marktöffnungsstufe zur vollen Marktöffnung nach fünf Jahren über ein fakultatives Referendum führt. Dies hat zur Folge, dass einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung nicht sofort in Kraft treten (Art. 7 und Art. 13 Abs. 4 Bst. b StromVG). Gleichzeitig müssen andere Bestimmungen, die sofort in Kraft treten, nach fünf Jahren aufgehoben werden (Art. 6 sowie Art. 13 Abs. 2 und 4 Bst. a StromVG). Über die Aufhebung bzw. Inkraftsetzung dieser Bestimmungen entscheidet die Bundesversammlung in einem Bundesbeschluss nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Rahmen eines solchen Bundesbeschlusses kann das Stromversorgungsgesetz nicht materiell abgeändert werden. Inhaltliche Änderungen am Gesetz haben in der Form eines Bundesgesetzes (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV) zu erfolgen. Für die Inkraftsetzung bzw. die Aufhebung der genannten Bestimmungen hat der Bundesrat zuhanden des Par- laments eine Botschaft mit dem Entwurf eines Bundesbeschlusses nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c BV zuhanden des Parlamentes vorzubereiten.
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2.2.9 Anhang zur Änderung bisherigen Rechts
1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19163
Art. 8 Artikel 8 des Wasserrechtsgesetzes enthält eine Bewilligungspflicht für die Ablei- tung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland. Bewilligungsbehörde ist das Departement (UVEK). Die Bewil- ligung darf nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur soweit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektri- sche Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwen- dung findet. Die Bewilligungspflicht für die Ableitung von Wasser ins Ausland hat heute keine versorgungspolitische Bedeutung mehr. Gestützt auf das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 8. Oktober 1982 (SR 531) können im Krisen- fall kurzfristig Massnahmen zur Sicherung der inländischen Versorgung ergriffen werden. Die Bestimmung muss daher aufgehoben werden.
2. Energiegesetz vom 26. Juni 19984
Art. 7a Ziele und freiwillige Massnahmen für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Diese Bestimmung lehnt sich an entsprechende Förderbestimmungen der EU an. Gemäss der Richtlinie 2001/77/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie- quellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33) soll der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Elektrizitätsverbrauch von rund 14 % im Jahr 1997 auf rund 22 % im Jahr 2010 erhöht werden. Zu diesem Zweck haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf die Erfüllung nationaler Richtziele verpflichten lassen. Gemäss Anhang zur Richtlinie soll beispielsweise Deutschland den Anteil der Erzeugung aus erneuerbaren Energien am Verbrauch von 4,5 % im Jahr 1997 auf 12,5 % im Jahr 2010 steigern. Österreich soll den entsprechenden Anteil von 70 % auf 78,1 %, Schweden von 49,1 % auf einen Wert von 60 % erhö- hen. Auf eine zusätzliche quantitative Zielsetzung für die effiziente Stromverwendung soll im Unterschied zur Vernehmlassungsversion StromVG verzichtet werden. Dies ist vertretbar, weil das Ziel nach Absatz 1 bezüglich der erneuerbaren Energien (prozentualer Anteil am Verbrauch) auch durch eine Verbrauchssenkung angestrebt werden kann. Ferner ist ein Ziel allein für den Stromverbrauch problematisch, da aus Gründen des Klimaschutzes erwünschte Substitutionen, beispielsweise von mit fossilen Energien betriebenen Heizanlagen durch elektrische Wärmepumpen, einge- schränkt werden könnten. In der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Richtli- nie zur Energieeffizienz und zu Energiedienstleistungen (KOM [2003] vom
3 SR 721.80 4 SR 730.0
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10.12.2003) wird dementsprechend ein Ziel zur Steigerung der Gesamtenergie- Effizienz vorgeschlagen. Die Richtlinie sieht insbesondere auch für die Verteilnetz- betreiber gewisse Verpflichtungen vor (z.B. Angebot von Energieaudits, Contracting usw.). Im Rahmen des StromVG soll die Stromwirtschaft ebenfalls zu Effizienz- massnahmen verpflichtet werden: Nach Artikel 5 Absatz 1 können die Kantone den Netzbetreibern Leistungsaufträge auch im Bereich der rationellen Elektrizitätsver- wendung erteilen; nach Artikel 14 StromVG Absatz 3 Buchstabe e soll die Struktur der Netznutzungstarife nicht zum Mehrverbrauch anreizen bzw. die effiziente Stromverwendung fördern. Ferner kann der Bundesrat mit dem Energiegesetz seine Kompetenz für den Erlass von Vorschriften über die Zulassung von elektrizitäts- verbrauchenden Geräten und Anlagen noch weitergehend als bisher nutzen (Art. 8 EnG). Gemäss Absatz 1 muss für den Zeithorizont 2030 der Anteil der Elektrizitätserzeu- gung aus erneuerbaren Energien am gesamten inländischen Endverbrauch von Elektrizität von bisher 67 auf 77 Prozent erhöht werden. Der vorgeschlagene Indika- tor lässt sich mit weitgehend gesicherten Daten ermitteln. Der Ausgangswert von 67 Prozent entspricht dem Durchschnitt der Produktion der Jahre 1994 bis 2003 im Verhältnis zum jeweiligen Endverbrauch. Für die Ermittlung der Produktion wird der Erwartungswert der Wasserkraftnutzung in Rechnung gestellt; für die Elektrizi- tät aus Sonnenenergie, Wind, Geothermie, Biomasse, inklusive erneuerbarer Anteil des Abfalls in Kehrichtverbrennungsanlagen (Schätzwert 50 %), gilt die effektive Produktion. Dieser Indikator trägt dem Anliegen derjenigen Vernehmlasser Rech- nung, welche sicherstellen möchten, dass die Anforderungen an die Produktion von Strom aus erneuerbarer Energie bei steigendem Verbrauch ebenfalls steigen. Dies liegt auch im Interesse der Versorgungssicherheit. Die Anrechenbarkeit der Mehr- produktion aus erneuerbaren Energien an die Zielerreichung ist in den Ausführungs- bestimmungen zu präzisieren (Berücksichtigung des Eigenbedarfs der Anlagen, Anrechenbarkeit von ausländischen Herkunftsnachweisen, Zertifikaten für erneuer- bare Energien oder Beteiligungen an Anlagen im Ausland usw.). Der Zielwert (77 %) würde, gemessen am Endverbrauch 2003, eine zusätzliche Produktion aus erneuerbaren Energien von rund 5400 GWh erfordern. Absatz 2 bezweckt, für den Zeithorizont 2030 die Wasserkraftnutzung als wichtigs- tes Standbein der inländischen Stromerzeugung zu erhalten. Als Minimalziel soll die Produktion der bestehenden Wasserkraftwerke stabil bleiben. Angestrebt wird nicht ein weiterer Ausbau der Wasserkraftnutzung sondern die Erneuerung der bestehen- den Anlagen. Dies ist eine Herausforderung, weil die durch Restwasservorschriften bedingte Minderproduktion, insbesondere bei der Konzessionserneuerung, bei bestehenden Anlagen durch Effizienzsteigerungen kompensiert werden müssten. Die Unsicherheiten der europaweiten Marktöffnung und die zur Zeit noch ausreichenden Produktionskapazitäten bewirkten einen Investitionsstau. Längerfristig sind jedoch die Chancen der Wasserkraft im internationalen Wettbewerb intakt. Zunehmend wichtiger wird die Regulierfunktion der Speicherkraftwerke, insbesondere auch mit der aufkommenden Windenergienutzung. Im Rahmen des Klimaschutzes und wegen ihrer volks- und regionalwirtschaftlichen Bedeutung (Beschäftigung, Einkommen, Fiskaleinnahmen) hat die Stärkung der Wasserkraftnutzung eine über die energiepo- litische Zielsetzung hinausgehende Wirkung. Um eine breite Wirkung zu erreichen, können nach Absatz 3 zusätzliche Stromer- zeugungskapazitäten aus erneuerbarer Energie wettbewerblich ausgeschrieben werden. Die Produktionssteigerung kann mit neuen Anlagen oder im Zusammen-
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hang mit der Erneuerung von bestehenden Anlagen erfolgen. Daraus allenfalls entstehende, nachweisbare Mehrkosten können durch einen Zuschlag auf den Kos- ten des Hochspannungsnetzes abgegolten werden. Damit tragen letztlich die inländi- schen Endverbraucher solidarisch die durch die Förderprogramme verursachten Mehrkosten. Die «Mehrkosten» umfassen die auf der Basis von Marktpreisen nicht amortisierbaren Kosten der geförderten Anlagen sowie die Kosten der Programm- administration. Der Zuteilungsmechanismus ermöglicht eine Priorisierung der verschiedenen Technologien. Um auch langfristig benötigte, aber heute noch weit von der Wirtschaftlichkeitsschwelle entfernte Technologien zu fördern, sollen für diese im begrenzten Umfang separate Ausschreibungen durchgeführt werden. Die Ausschreibungen sollen im Rahmen des energiepolitischen Programms (heute EnergieSchweiz) partnerschaftlich abgewickelt werden. Das Departement schliesst nach Absatz 4 mit den betroffenen Organisationen eine Vereinbarung ab. Für den Vollzug ist die Schaffung einer «Stromagentur» der Netzbetreiber zu prüfen. Die Organisationen, die sich mit der Förderung der erneuerbaren Energien befassen, insbesondere die Agentur für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz AEE, können über einen Leistungsauftrag des Bundesamtes ebenfalls für die Vorbereitung und den Vollzug der Ausschreibungsprogramme einbezogen werden. Die Program- me sind vom Bundesamt (EnergieSchweiz) vor deren Realisierung zu genehmigen. Dabei werden auch die minimalen und maximalen Anteile der verschiedenen Tech- nologien und Energieträger festgelegt, die Gegenstand der Ausschreibungen sind. Ferner müssen die Kosten der Programme sowie die Mehrproduktion der geförder- ten Technologien durch die genannte Behörde überprüft werden. Die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 und 2 sollen nach den Prinzipien der Koope- ration und der Subsidiarität gemäss geltendem Artikel 2 EnG erfolgen. Der Bun- desrat erlässt die Massnahmen nach Artikel 7b und 7c, wenn die nach Artikel 7a Absatz 5 definierten Teilziele nicht erreicht werden, bzw. wenn sich bereits vorher abzeichnet, dass sie nicht erreicht werden können (Abs. 6).
Art. 7b Quoten und Zertifikate zur Erhöhung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien Eine der Massnahmen, welche der Bundesrat bei Nichterreichen der Teilziele nach Artikel 7a Absatz 5 EnG erlässt, ist das Einführen von Mindestabgabemengen für Strom aus erneuerbarer Energie. Gemäss Absatz 1 sind diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die Endverbrau- cher beliefern, verpflichtet, eine Mindestmenge von Strom aus erneuerbaren Ener- gien an ihre Kunden abzugeben. Die jährliche Mindestmenge wird durch den Bun- desrat bestimmt. Vorgesehen ist, diese Mindestmenge als prozentuale Quote festzulegen. Gemäss Absatz 4 erlässt der Bundesrat auf Verordnungsstufe die erforderlichen Vollzugsbestimmungen, insbesondere über den Handel mit Zertifikaten, die zeitliche Gültigkeit der Zertifikate, die Ersatzzahlungen der Lieferanten, welche die Quote nicht erfüllen bzw. die Zertifikate nicht beibringen und die Ausnahmen für energie- intensive Endverbraucher.
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Art. 7c Einspeisevergütungen zur Erhöhung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien Eine weitere Massnahme, die der Bundesrat bei Nichterreichen der Teilziele nach Artikel 7a Absatz 5 EnG erlässt, ist die kostendeckende Einspeisevergütung. Absatz 1 erweitert für Neuanlagen die geltende Regelung zur Abnahmepflicht von Energie gemäss Artikel 7 EnG. Zur Abnahme von Elektrizität verpflichtet sind nicht nur Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung, sondern sämtliche Unter- nehmen, welche für den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes verantwortlich sind. Zudem muss nach Absatz 1 die gesamte, produzierte Menge an Strom abgenommen werden, nicht nur die Überschussenergie. Diese Abnahme- und Vergütungspflicht bezieht sich aus wettbewerbspolitischen Überlegungen auf alle neuen erneuerbaren Energien (Elektrizität aus Sonnenenergie, Wind, Geothermie und Biomasse). Die mit der Einspeisevergütung zu fördernden Technologien sind in den Ausführungsbestim- mungen noch näher zu definieren. Wasserkraftwerke unter 1 MW werden wie bisher im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 und 4 EnG nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen entschädigt. In den Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2 wird der Bundesrat ferner festlegen, unter welchen Bedingungen Neuanlagen als solche gelten und welche Anforderun- gen an erneuerte Altanlagen gestellt werden. Absatz 3 legt fest, dass den Produzenten ab der Inbetriebnahme der Anlage über eine in den Ausführungsbestimmungen festzulegende Zeitdauer eine kostendeckende Einspeisevergütung bezahlt wird. Nach Absatz 4 Buchstabe a soll eine differenzierte Vergütung je nach Erzeugungs- technologie und Leistungsgrösse der Anlagen erfolgen, die sich nach den Kosten von bestehenden Referenzanlagen richten. Gemäss Buchstabe b muss der Bundesrat die Vergütungshöhe entsprechend dem technischen Fortschritt und der Kostenent- wicklung jährlich senken. Dies bedeutet, dass später erstellte Anlagen nicht mehr mit der vorgängig höheren Vergütung begünstigt werden. Grundsätzlich werden nach Buchstabe c Erzeugungsanlagen, die von dieser Einspeisevergütung Gebrauch machen, über eine in den Ausführungsbestimmungen festzulegende Zeitdauer zu einem festen Vergütungsansatz entschädigt. Nach Absatz 5 werden die durch diese Einspeisevergütungen verursachten Mehrkos- ten (Kosten, die nicht durch Marktpreise gedeckt sind) auf die Kosten des Übertra- gungsnetzes abgewälzt.
3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19025
Art. 3a, 18a–18k, 55 Abs. 1bis Die vorgezogene Regelung über den grenzüberschreitenden Stromhandel ist befristet bis zum Inkrafttreten des StromVG, längstens aber bis 31. Dezember 2008. Mit Inkrafttreten des StromVG müssen daher diese Bestimmungen wieder aufgehoben werden. Sollte das Parlament nicht auf die gestaffelte Behandlung der Änderung des EleG und StromVG eintreten (siehe Ziff. 1.5.1), werden diese Bestimmungen obsolet.
5 SR 734.0
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Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz, 19 Nach Artikel 19 Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes (EleG) wählt der Bundesrat auf die ordentliche Amtsdauer eine Kommission für elektrische Anlagen von sieben Mitgliedern. Die Kommission hat insbesondere die vom Bundesrat zu erlassenden Vorschriften für die Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen zu begutachten. Für die Vorbereitung und den Vollzug der Elektrizitätsgesetzgebung unter den heutigen Umständen ist diese Kommission nicht mehr nötig. Sie wurde de facto bereits aufgelöst. Konsequenterweise muss auch Artikel 15 Absatz 2 zweiter Satz entsprechend angepasst werden, weil dort von einem Gutachten dieser Kom- mission die Rede ist.
Art. 15a Analog zum revidierten Artikel 37 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10; BBl 2003 8007) schliesst diese Bestimmung die Anwendung des Akzes- sionsprinzips nach Artikel 667 Zivilgesetzbuch (SR 210) aus. Damit wird das Eigen- tum an unterirdischen Elektrizitätsleitungen und dazu gehörenden Nebenanlagen (z.B. Kabelkanäle, Schächte) auch dort den Netzbetreibern zugeordnet, wo keine Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wurde. Die Aufnahme dieser Regelung entspricht einem dringenden Bedürfnis der Unter- nehmen der Energiewirtschaft. Zahlreiche Netzbetreiber haben ihr Leitungsnetz bisher rechtlich ungenügend gesichert, was in der Vergangenheit zu diversen Prob- lemen geführt hat (z.B. bei der Übertragung des Netzeigentums oder bei Begehren des Grundeigentümers um Entfernung der Leitung).
Art. 44 Artikel 44 Buchstabe b EleG enthält die Kompetenz zur Erteilung des Expropriati- onsrechts zur Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Stromversorgungs- und Stromverteilnetzen. Da mit Artikel 13 Absatz 1 StromVG das Recht auf Netz- zugang Dritter verankert wird, kommt dem Expropriationsrecht keine Bedeutung mehr zu. Der entsprechende Passus kann daher gestrichen werden. Sowohl die Bewilligungspflicht für die Ableitung von Wasser als auch jene für die Stromausfuhr sind heute überholt. Mit Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung (BBl 1999 I 162) wurde bereits die verfassungs- rechtliche Grundlage für die Bewilligungspflicht des Stromexportes gestrichen. Die Aufhebung der diesbezüglichen Konkretisierung auf Gesetzesstufe ist daher eine logische formelle Konsequenz. Die Bewilligungspflicht wird vom BFE denn auch seit Jahren nicht mehr vollzogen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die aus den Vorlagen resultierenden finanziellen Auswirkungen für den Bund sind gering. Finanzielle Konsequenzen resultieren einzig durch die Elektrizitätskommis- sion, die aus fünf bis sieben Sachverständigen und einem Sekretariat besteht. Es ist davon auszugehen, dass für Abklärungen der unterstützenden Fachstellen zehn bis fünfzehn Vollzeit-Stellen benötigt werden. Der Bundesrat beabsichtigt, die Kosten
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für die Erledigung der im Gesetz festgelegten Aufgaben der Elektrizitätskommissi- on, des Sekretariats und der für den Vollzug des Gesetzes zugezogenen Fachstellen einerseits durch Gebühren, andererseits durch jährliche Aufsichtsabgaben vom schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber zu decken.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Vorlagen haben keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Die Kantone sind aber zu gut 50 Prozent und die Gemeinden zu rund
31 Prozent am Grundkapital der EVU beteiligt und sind dementsprechend an einer
florierenden Elektrizitätswirtschaft interessiert. Da mit der Änderung des EleG und dem StromVG gerade mittel- und langfristig der Erhalt der Stromdrehscheibe Schweiz gewährleistet werden kann, ist insgesamt mit positiven finanziellen Aus- wirkungen für die Kantone und Gemeinden zu rechnen. Die Kantone und Gemeinden haben wie bis anhin die Möglichkeit Abgaben zu erheben. 2002 wurden 360 Millionen Franken als direkte Steuern sowie 479 Millio- nen Franken Wasserrechtsabgaben und Konzessionsgebühren entrichtet. Zudem ist die Stromwirtschaft in allen Regionen der Schweiz ein bedeutender Arbeitgeber.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen
Gruppen Die Elektrizitätswirtschaft wird sich aufgrund des neu entstehenden Wettbewerbs verstärkt auf die Bedürfnisse der Kunden ausrichten. Zusätzlicher Kundennutzen entsteht durch neue Produkte und Dienstleistungen, die aufgrund der Wahlfreiheit der Endverbraucher eingeführt werden. Während im Monopol Investitionen in Produktionskapazitäten als Teil der Gesamtkosten weitgehend ohne Einschränkun- gen auf die Verbraucher überwälzt werden konnten, besteht im geöffneten Markt ein Anreiz, unnötige Kosten zu vermeiden. Die Änderung des EleG wie auch das StromVG verursacht Regulierungsaufwand beim Staat und den Netzbetreibern. Diesen preissteigernden Komponenten stehen weit überwiegende preissenkende Faktoren gegenüber. Durch die separaten Positionen für Netznutzung und Energie bei der Rechnungsstellung und die damit verbundene Vergleichbarkeit der Netznut- zungsentgelte, der Abgaben an das Gemeinwesen und Energiepreise ist ein erhöhtes Kostenbewusstsein zu erwarten. Zudem lassen sich mit der Zusammenlegung von Regelzonen Reservekapazitäten gemeinsam nutzen, womit qualitativ hochwertige Kraftwerkskapazitäten für den Markt zur Verfügung stehen und so volkswirtschaft- lichen Mehrwert generieren. Alle gewerblichen und industriellen Kunden haben bereits ab Inkrafttreten des StromVG die Möglichkeit, durch die erhöhte Transparenz bessere Lieferverträge aushandeln können. Gerade für exportorientierte Unternehmen mit einem hohen Energiekostenanteil ist die Wahlfreiheit eine wichtige Optimierungsmöglichkeit, ihre Produktionsfaktoren und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Haushalte profitieren in der ersten Phase der Teilmarktöffnung von der Wahlfreiheit ihres EVU. Tendenziell günstigere Tarife sind durch die separaten Positionen für die
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Netznutzung, Abgaben an Gemeinwesen und Energie bei der Fakturierung und die damit verbundene Vergleichsmöglichkeit auch ohne Netzzugang zu erwarten. Für die Verteilnetzbetreiber bedeutet die Einführung einer Kostenrechnung mit Inkrafttreten des StromVG einen Initialaufwand. Die dadurch gewonnene Transpa- renz ist für die regulierte Netznutzung unabdingbar und bringt für das EVU und vor allem für die Endverbraucher eine Verbesserung. Die Verteilunternehmen müssen ihre Strategie überprüfen und entscheiden, welchen Geschäftsbereich sie beibehalten oder ausbauen möchten und wo eine Zusammenarbeit oder eine Auslagerung sinn- voll ist. Eine der Stärken der Verteilnetzbetreiber ist der effiziente Netzbau und -unterhalt. Dieser regulierte Bereich ist nicht dem Wettbewerb ausgesetzt und bein- haltet minimale Risiken. Eine weitere Stärke der Verteilnetzbetreiber ist die Kun- dennähe für Beratung, Mess- und Abrechnungswesen, die sie selber oder in Koope- ration mit anderen Verteilnetzbetreibern nutzen können. Die Belieferung der Haushalte (in der ersten Marktöffnungsetappe) und der WAS-Endverbraucher (d.h. der Haushalte, welche in der zweiten Marktöffnungsetappe auf den Netzzugang verzichten) mit Energie ist eine gesetzlich definierte Aufgabe, für die der Verteil- netzbetreiber verantwortlich ist. Sie können einen Dritten für die Lieferung der Energie an diese Kunden vertraglich verpflichten. Es ist auch denkbar, für die Liefe- rung von Energie an diese Kunden eigene Strukturen für das Portfolio- und Risiko- management auf- oder auszubauen oder diese Dienstleistung anderen Verteilunter- nehmen anzubieten und dabei von Skaleneffekten zu profitieren. Mit dem neuen System für den grenzüberschreitenden Stromhandel, welches mit dem Inkrafttreten und der Umsetzung der Verordnung 1228/2003 im EU-Raum zur Anwendung gelangt, ist insbesondere für die Übertragungsnetzeigentümer die Teilnahme am Transitkostenausgleich von grosser Bedeutung. Um den sicheren Stromaustausch mit den umliegenden Ländern und die Versorgungssicherheit in der Schweiz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass eine materiell korrekte und faire Regelung über die der Schweiz zustehenden Verfügungsrechte der grenzüberschrei- tenden Übertragungskapazitäten gefunden wird. Da die Schweiz eine EU-kom- patible Lösung verfolgt, muss die diskriminierungsfreie Nutzung der Übertragungs- kapazitäten durch Dritte ermöglicht werden. Die zu diesem Zweck bereits mit Inkrafttreten der Änderung des EleG geltendenden marktorientierten Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten (z.B. Auktionen) würden heute zu bedeu- tenden Einnahmen führen. Die Produzenten gewinnen durch die verstärkte Kundenausrichtung an Dynamik. Für die Stromproduzenten ist eine Annäherung an die internationalen Rahmenbedin- gungen der Absatzmärkte eine wichtige Voraussetzung für den mittel- und langfris- tigen Zugang zu den europäischen Märkten. Dabei sind die Perspektiven der Was- serkraft angesichts der längerfristig steigenden Entwicklung der Grosshandelspreise vor allem für Spitzenenergie in Europa positiv. Schweizerische Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke können sich darüber hinaus in Zukunft an den sich in Europa neu bildenden Märkten für Regelenergie beteiligen. Für die Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien ist der Zugang zu inter- nationalen Märkten eine Voraussetzung, um den Wert ihrer Produktion durch die Teilnahme am grenzüberschreitenden Zertifikathandel zu steigern. Die in der EU bereits vorgeschriebene und in der Schweiz per 1. Januar 2005 eingeführte Deklara- tion der Stromqualität (Stromkennzeichnung) sowie absehbare Entwicklungen im Bereich der Klimaschutzpolitik lassen die Marktchancen von CO2-neutraler Strom- produktion weiter ansteigen. Zusammen mit der Wahlfreiheit der Endverbraucher
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werden damit die Voraussetzungen geschaffen, dass der Mehrwert von nachhaltig produzierter Elektrizität abgegolten werden kann. Die Vorgabe von Zielgrössen zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an den Stromlieferungen erzeugt für diesen Markt eine zusätzliche Dynamik (vgl. Anhang zum StromVG). Die Nach- frage nach Strom aus erneuerbaren Energien wird durch die verbesserte Transparenz und durch die Wahlfreiheit der Kunden zunehmen. Unter den Rahmenbedingungen des StromVG kann davon ausgegangen werden, dass in der Elektrizitätswirtschaft in den nächsten Jahren zumindest kein stärkerer Abbau von Arbeitsplätzen als in den letzten Jahren erfolgen wird. Das Abbaupoten- zial bei den Kernkompetenzen der meisten EVU im Bereich Netzbau- und unterhalt ist begrenzt, da die Versorgungsqualität bei zu langen Anfahrtswegen leidet. Im Bereich des Mess-, Zähl- und Abrechnungswesen bietet sich für innovative EVU eine Expansionsmöglichkeit. Durch die verstärkte Kundenausrichtung werden die Bereiche Marketing, Vertrieb, Kundendienst, Informatik und Controlling an Bedeu- tung gewinnen. Durch die horizontale Integration im Querverbundgeschäft bieten sich in der Gas- und Wasserversorgung sowie in den Telekommunikationsdiensten Erweiterungs- und Kooperationsmöglichkeiten an.
3.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Der Bundesrat hat im Februar 2004 ein Massnahmepaket verabschiedet, um die Wachstumsschwäche in der Schweiz zu überwinden. Das StromVG wird als Mass- nahme aufgeführt, die für eine Steigerung des langfristigen Wachstumspotenzials der Schweizer Wirtschaft von zentraler Bedeutung ist. Durch mehr Wettbewerb auf dem Binnenmarkt soll die Kaufkraft im Inland und die internationale Wettbewerbs- fähigkeit verbessert werden. Kosten senkend und ertragssteigernd wirkt sich für die Schweiz insbesondere der Zugang zum EU-Strombinnenmarkt aus. Konsumentenseitig können durch die Möglichkeit von direkten Stromeinfuhren die Stromkosten gesenkt werden. Produ- zentenseitig lassen sich durch den Austausch mit umliegenden Ländern und dem Zugang zu neuen Marktplätzen zusätzliche Kunden gewinnen, Produktionskapazitä- ten besser ausnutzen und Deckungsbeiträge für Überschüsse an verschiedenen Börsen und Marktplätzen erwirtschaften. Eine gedeihliche Entwicklung des Aussen- handels und die Sicherheit des internationalen Stromhandels sind nur gewährleistet, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen harmonisiert werden. Durch die verbes- serte Koordination im Betrieb der Kraftwerke und Netze lassen sich die vorhandene Infrastrukturen besser nutzen und grossflächige Netzzusammenbrüche verhindern. Die dadurch vermiedenen Kosten sind erheblich. Durch das erhöhte Kostenbewusst- sein, die verstärkte Kundenorientierung und durch Innovationsimpulse (Einsatz neuer Techniken der Informationsbearbeitung, des Netzbetriebs usw.) wird die Wettbewerbsfähigkeit der Stromwirtschaft verbessert. Der Aufwand für die Regulie- rungsbehörde von ca. drei Millionen Franken pro Jahr ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Zur Berechnung der Netznutzungsentgelte, die Einrichtung von Bilanzgruppen und die Personalschulung ist für die Netzbetreiber mit einem vertret- baren Initialaufwand zu rechnen. Die Kosten zur Förderung erneuerbarer Energie sind vom künftigen Elektrizitäts- preis und von der konkreten Ausgestaltung des Fördermodells abhängig. Die sich abzeichnende Verknappung von Kraftwerkskapazitäten und fossilen Energieträger
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lassen steigende Energiepreise und somit eher sinkene Zusatzkosten für erneuerbare Energien erwarten. Bei der Ausgestaltung der Fördermodelle sind effiziente und kostengünstige Lösungen zu bevorzugen.
3.4 Andere Auswirkungen
Die Versorgung von Randregionen wird durch die Änderung des EleG gar nicht und durch das StromVG nur unwesentlich beeinflusst. Die Kantone können Bestimmun- gen über Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes erlassen oder diese Kompe- tenzen an die Gemeinden oder die Elektrizitätswirtschaft delegieren. Damit ist gewährleistet, dass den regionalen Unterschieden Rechnung getragen werden kann.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
und zum Finanzplan Die Botschaft entspricht der Zielsetzung der Legislaturplanung 2003–2007 des Bundesrates (Richtliniengeschäft gemäss Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 vom 25. Februar 2004, BBl 2004 1195).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich insbesondere auf Artikel 91 der Bundesverfassung (BV, SR 101), welcher dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Übertragung und Abgabe von Elektrizität gibt (vgl. dazu Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 23. Oktober 1996 betreffend die verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundes im Bereich der Elektrizitätswirtschaft, mit weiteren Literaturhinweisen). Aufgrund dieser umfassenden Gesetzgebungskompetenz kann der Bund namentlich die Über- tragung monopolisieren, Tarifvorschriften erlassen, Regelungen betreffend der Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft aufstellen, ein Netzzugangsrecht veran- kern sowie Massnahmen betreffend Versorgungssicherheit, wie Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen. Mit den Vorlagen werden die beiden Grundrechte der Eigentumsgarantie und Wirt- schaftsfreiheit eingeschränkt (Art. 26 und 27 BV). Diese Einschränkung ist zulässig, sofern sie sich auf eine formell gesetzliche Grundlage stützt, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist, und der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet wird (Art. 36 BV). Die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage wird mit dem Erlass des StromVG und der Änderung des EleG erfüllt. Auch das öffentliche Interesse ist vorhanden: die rechtliche Entflechtung der Übertragung von Elektrizität von der Produktion und Verteilung durch das Schaffen eines schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers ist notwendig, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und einen diskriminie- rungsfreien Netzzugang und somit den Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten zu ermöglichen. Ebenso ist die kostenrechnerische und buchhalterische Entflechtung bei den Verteilnetzen notwendig, um Kostentransparenz zu gewährleis-
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ten. Die Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit sind zudem verhältnismässig; sie sind erforderlich und geeignet, um einen sicheren und zugleich wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu gewährleisten. Sie gehen nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele vernünftigerweise getan werden muss, sind gemessen an diesen Zielen zumutbar und tasten den Kern- gehalt der beiden Grundrechte nicht an. Die Einschränkung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit gemäss Vorlagen ist somit zulässig (vgl. dazu Gutachten von Dr. iur. Stefan Rechsteiner vom 2. September 2003 zu Rechtsfragen im Zusam- menhang mit der Errichtung einer schweizerischen Netzgesellschaft für die Übertra- gung von Elektrizität).
5.2 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
5.2.1 Kartellgesetz
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbe- schränkungen (KG, SR 251) bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhin- dern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftli- chen Ordnung zu fördern (Art. 1 KG). Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs.1 KG). Vorbehalten bleibt die Anwendung des KG hingegen dort, wo andere Vorschriften den Wettbewerb ausschließen (Art. 3 Abs. 1 KG). Dies gilt insbesondere für Vorschriften, welche eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen (Art. 3 Abs. 1 Bst. 1 KG). Das Kartellgesetz anerkennt damit, dass staat- liche Markt- oder Preisordnungen den Wettbewerb in einem bestimmten Wirt- schaftsbereich ausschliessen können. Soweit jedoch die staatliche Markt- oder Preisordnung eines wirtschaftlichen Teilbereichs für wettbewerbliches Verhalten und damit die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Kriterien Raum lässt, ist das Kartellgesetz anwendbar (BBl 1995 539). Die Änderung des EleG betrifft den grenzüberschreitenden Stromhandel. Das Kar- tellgesetz wird dadurch nicht berührt. Das StromVG enthält namentlich Vorschriften über das Recht auf Netznutzung (Netzzugang) und die Höhe der Netznutzungsentgelte. Damit werden diese Bereiche spezialgesetzlich geregelt. Für die Anwendung des Kartellgesetzes bleibt hier kein Platz mehr. In den übrigen Bereichen der Stromwirtschaft bleibt das Kartellgesetz hingegen nach wie vor in vollem Umfang anwendbar (unzulässige Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen sowie Unternehmenszusam- menschlüsse; Art. 5, 7 und 10 KG). In diesen Bereichen kann die Wettbewerbs- kommission bzw. ihr Sekretariat wie bisher gegen Unternehmen der Elektrizitäts- wirtschaft Untersuchungen einleiten bzw. meldepflichtige Fusionsvorhaben prüfen.
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5.2.2 Preisüberwachungsgesetz
Gemäss Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) beobachtet der Preisüberwacher die Preisentwicklung und verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen. Das Überwachen bestimmter Preise durch andere Behörden bleibt vorbehalten (Art. 4 und 15 PüG). Das StromVG sieht vor, dass sowohl die Netznutzungstarife und -entgelte (nur Netz) sowie die Elektrizitätstarife (Netz und Energie) für Haushalte in der ersten Markt- öffnungsetappe und Kunden des Wahlmodells in der zweiten Marktöffnungsetappe durch die ElCom überwacht werden. Die nach Artikel 15 PüG vorgesehenen Mass- nahmen zur Einbindung des Preisüberwachers in die Entscheidfindung der ElCom sollen dabei zur Anwendung gelangen (Anhörungs- und Antragsrecht des Preisü- berwachers). Der Preisüberwacher (bzw. die Wettbewerbskommission) bleibt zuständig zur Überwachung der dem freien Wettbewerb unterliegenden Energie- preise.
5.2.3 Landesversorgungsgesetz
Mit dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversor- gung (LVG, SR 531) werden die vorsorglichen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung sowie die Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversor- gung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, geregelt (Art. 1 LVG). Betreffend Sicherheit der Versorgung mit Elektrizität stehen StromVG und LVG in einem komplementären Verhältnis zueinander. Beide Gesetze sehen Massnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit vor, jedoch mit unterschiedlichem Zeithorizont und mit unterschiedlicher Zielsetzung. Dies entspricht der verfas- sungsmässigen Ordnung, nach der die Energiepolitik die Rahmenbedingungen für eine sichere, erschwingliche und nachhaltige Versorgung mit elektrischer Energie setzt, während die Landesversorgung die Überwindung schwerer Mangel- oder Notlagen zum Ziel hat. Massnahmen zur Versorgungssicherheit nach dem StromVG sind auf mittlere und lange Sicht ausgerichtet. Sie sollen den Endverbrauchern eine technisch zuverlässige und mengenmässig ausreichende Stromversorgung sichern. Im LVG geht es hinge- gen ausschliesslich um Massnahmen vorübergehender Natur, die zur Bewältigung von technischen, natürlichen, sicherheitspolitischen oder anderen Krisen ausgerich- tet sind. Im Vordergrund steht eine Verringerung des Konsums (z.B. Verwendungs- verbote, planmässige Stromabschaltungen). So wird etwa bei sich kurzfristig abzeichnendem oder bereits entstandenem Stromdefizit das noch vorhandene Stromvolumen nach volkswirtschaftlichen Prioritäten geordnet so verteilt, dass lebenswichtige Betriebe und Funktionen aufrecht erhalten bleiben und die privaten Konsumenten im Rahmen des Möglichen versorgt werden.
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5.2.4 Energiegesetz
Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730) soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energiever- sorgung beitragen (Art. 1 EnG). Diese Ziele der Energiepolitik gelten auch bei einer Marktöffnung durch das StromVG. Die Vorgaben, die Elektrizität sparsam und rationell, sowie unter verstärktem Einsatz der inländischen Produktion an Wasser- kraft zu nutzen, sind also bei der Umsetzung des StromVG zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. 1.2.5).
5.2.5 Obligationenrecht
Die Frage nach dem Verhältnis zum Obligationenrecht (OR, SR 220) stellt sich namentlich in Bezug auf langfristige Stromlieferungsverträge. Die Stromlieferung untersteht grundsätzlich der Privatautonomie. Eine Sonderregelung im StromVG zu treffen ist weder nötig noch sinnvoll; eine pauschale Regelung würde viel mehr der Parteiautonomie der betroffenen Unternehmen entgegenstehen. Das StromVG sieht deshalb keine Bestimmungen zu Stromlieferungsverträgen vor. Es besteht also weder eine vorzeitige Beendigung der bestehenden Verträge von Gesetzes wegen noch ein vorzeitiges Kündigungsrecht bei Inkrafttreten des StromVG. In bestimmten Fällen ist es dennoch möglich, dass das Inkrafttreten des StromVG Auswirkungen auf die Vertragslaufzeit von bestehenden Stromlieferungsverträgen haben kann. Solche Auswirkungen ergeben sich aber nicht aus dem StromVG, sondern aus anderen Rechtsquellen. Beispiele dazu sind etwa explizite Vereinbarun- gen zwischen den Vertragsparteien, einen Stromlieferungsvertrag bei Inkrafttreten des StromVG aufzulösen. Stellen die Parteien hingegen fest, dass der Vertrag den neuen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird, ohne dass sie eine Regelung dazu getroffen haben oder sich betreffend einer Anpassung zu einigen vermögen, können sie unter gewissen Umständen die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse durch das Gericht verlangen (richterliche Vertragsanpassung durch Lückenfüllung und Vertragsauslegung oder gestützt auf die sog. clausula rebus sic stantibus). In Extremfällen ist weiter vorstellbar, dass ein langfristiger Stromliefe- rungsvertrag kartellrechtlich nichtig ist, weil er unter Ausnutzung der Marktmacht des Anbieters zustande gekommen ist (Art. 7 KG).
5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Im Zusammenhang mit dem internationalen Stromhandel bestehen Verpflichtungen aus dem GATT 19946 sowie dem Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Ener- giecharta7 (vgl. Art. 18i EleG). Die Bestimmungen des StromVG und der Änderung des EleG bringen Klärung in der Frage der Behandlung von Transiten nach deren Grundprinzipien. Die Vereinbarkeit mit den internationalen Handelsregeln ist gege- ben, indem deren Prinzipien in den Vorlagen festgeschrieben werden.
6 SR 0.632.20 7 SR 0.730.0
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5.4 Verhältnis zum kantonalen Recht
Mit dem Entwurf zum Stromversorgungsgesetz werden die bestehenden kantonalen Kompetenzen im Bereich Stromproduktion (insb. Art. 76 Abs. 4 BV) und im Bereich der sparsamen und rationellen Energieverwendung (Art. 89 BV) nicht tangiert. Gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 BV kann der Bund Bestimmungen erlas- sen über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine reine Kompetenznorm, welche dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum darüber lässt, welche Gegenstände dieser Materie er regeln will. Diese Verfassungsnorm überträgt dem Bund eine umfassende, mit den kantonalen Zuständigkeiten konkurrierende Kompetenz. Konkurrierende Bundeskompetenz heisst, dass die Kantone weiterhin Gegenstände dieses Gebietes regeln können, soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Mit dem StromVG und der Änderung des EleG macht der Bund von seiner Kompetenz gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Bundesverfassung insoweit Gebrauch, als er das Recht auf Netzzugang (Art. 13) sowie eine Vergütungspflicht (Art. 14–16) statuiert, Vorschriften über die Entflechtung (Art. 10), die Jahres- und Kostenrechnung (Art. 11) erlässt und den Betrieb des Höchstspannungsnetzes einem schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber überträgt. Im Übrigen bleiben die bestehenden kantona- len Kompetenzen auch bezüglich Transport und Lieferung elektrischer Energie erhalten. Dazu gehört die Festlegung von Tarifen bzw. Tarifstrukturen, soweit diese nicht bereits durch das Stromversorgungsgesetz determiniert sind. Die Kantone dürfen mithin keine selbstständigen Bestimmungen erlassen, die die Marktvoraus- setzungen, die im Stromversorgungsgesetz geschaffen werden, einschränken. Allfäl- lige im kantonalen Recht unmittelbar oder mittelbar verankerte Versorgungsmono- pole bzw. Bezugspflichten werden soweit sie nach dem Stromversorgungsgesetz Netznutzungsberechtigte Personen oder Unternehmen betreffen (Art. 13), mit dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes nichtig (Art. 2 BV) und müssen demzu- folge aufgehoben werden. Aufgrund dieser Kompetenzordnung könnten die Kantone beispielsweise im Rah- men der Wirtschaftsfreiheit auf ihrem Kantonsgebiet die Errichtung einer kantonalen oder regionalen Netzgesellschaft für den Betrieb der Netze auf den unteren Span- nungsebenen (d.h. jene Netze, die nicht zum schweizerischen Übertragungsnetz- betreiber gehören) vorschreiben. Auch kantonale oder kommunale Vorschriften betreffend die Erhebung eines zweckgebundenen Strompreiszuschlages für Spar- massnahmen und erneuerbare Energien bzw. die Einführung von Lenkungsabgaben auf dem Stromverbrauch werden mit dem vorliegenden Stromversorgungsgesetz nicht verunmöglicht. Die diesbezüglichen kantonalen Kompetenzen bleiben beste- hen. Auch die Durchleitung von Strom über öffentlichen Grund und Boden (z.B. All- mend) wird bei einem geöffneten Elektrizitätsmarkt eine Form der Sondernutzung eines öffentlichen Gutes bleiben. Die öffentliche Hand kann dieses Recht nach wie vor über Konzessionen erteilen und für die Sondernutzung (Durchleitung von Strom) eine entsprechendes Entgelt (Konzessionsgebühr) verlangen. Das Stromver- sorgungsgesetz enthält keine Bestimmungen, welche die Autonomie der Kantone bzw. Gemeinden in irgendeiner Form einschränken. Allerdings ist darauf hin zu weisen, dass die bisher von der Elektrizitätswirtschaft erbrachten Abgeltungen (seien diese nun freiwilliger oder gesetzlicher Natur) im freien Wettbewerb unter
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Druck kommen und nur aufrecht erhalten bleiben können, wenn sie transparent (Art. 12 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 StromVG) und begründet sind. Für die Verleihung von Wasserrechten durch die Kantone oder Gemeinden gelten von Bundesrechtwegen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsge- setz, SR 721.80). Im Rahmen dieser Bestimmungen sind die kantonalen bzw. kom- munalen Behörden bezüglich des Erlasses von Rahmenbedingungen und Auflagen grundsätzlich frei. Das StromVG sieht auch in diesem Zusammenhang keine Ein- schränkungen vor. Das StromVG enthält mit den Artikeln 5 bis 9 Bestimmungen betreffend die Gewährleistung der Grundversorgung und der Versorgungssicherheit (Service universel). Von diesen Bestimmungen müssen Artikel 5 Absätze 1 bis 4 (Netzgebie- te und Anschlussgarantie) und Artikel 14 Absatz 4 (Angleichung Netznutzungstari- fe) von den Kantonen vollzogen werden (Art. 28 Abs. 1 StromVG). Diese Voll- zugsaufgaben können durch den Erlass entsprechender kantonaler Bestimmungen oder im Rahmen der Änderung bzw. Anpassung von Konzessionen (z.B. Verknüp- fung der Konzessionen mit Auflagen und Bedingungen) wahrgenommen werden.
5.5 Verhältnis zum europäischen Recht
5.5.1 Relevante Vorschriften in der EU
Am 1. Juli 2004 traten in der EU sowohl neue Vorschriften zur Harmonisierung bei der Umsetzung eines Strombinnenmarktes als auch zum grenzüberschreitenden Stromhandel in Kraft. Es handelt sich dabei um die Richtlinie 2003/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 20038 über gemeinsame Vor- schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG sowie um die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juli 20039 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel. Die Strommarktrichtlinie 2003/54/EG enthält insbesondere folgende Bestimmungen: – Die Mitgliedstaaten müssen die Marktöffnung per 1. Juli 2004 für alle Nicht-Haushalts-Endverbraucher und per 1. Juli 2007 für alle Kunden, also auch Haushalte, öffnen. Zur Vermeidung von Ungleichgewichten zwischen zwei Mitgliedstaaten bei der Marktöffnung können grenzüberschreitende Lieferungen nach dem Reziprozitätsprinzip untersagt werden, wenn der Kunde ausschliesslich nach den Regelungen des Bestimmungslandes, nicht aber im Herkunftsland der Elektrizitätslieferung Marktzugang hat. – Zum Schutz der Haushalte und KMU dürfen die Mitgliedstaaten Massnah- men zur Sicherstellung der Grundversorgung erlassen.
8 ABl. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 ff.
9 ABl. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1 ff.
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– Für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen müssen die Mitgliedstaaten ein transparentes, nichtdiskriminierendes Genehmigungsverfahren vorsehen. Die Verantwortung, genügend Kapazität zur Verfügung zu stellen, obliegt primär den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Die Ausschreibungen für den Bau neuer Kapazitäten durch die Mitgliedstaaten sind nur zulässig, wenn die Anstrengungen durch die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft nicht ausreichen, d.h. bei Marktversagen. – Der Betrieb des Übertragungsnetzes muss durch eine unabhängige Gesell- schaft gewährleistet werden. Gehört diese Gesellschaft zu einem vertikal integrierten Unternehmen, ist ihre Unabhängigkeit von den Eigentümern und den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen. Die Gesellschaft muss eine eigenständige Rechtsperson sein und eine handlungsunabhängige Geschäftsführung haben. Die Geschäftsführung darf also nicht zusätzlich in anderen Bereichen der Eigentümergesellschaften tätig sein. Eine Verpflichtung zur Trennung der Gesellschaft vom vertikal integrierten Unternehmen in Bezug auf das Eigen- tum wird hingegen nicht verlangt. – Der Netzzugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilnetzen muss auf der Basis von genehmigten und veröffentlichten Tarifen erfolgen. Der Netz- zugang darf nur wegen fehlender Kapazität und mit Begründung verweigert werden. – Die Mitgliedstaaten müssen eine oder mehrere Stellen als Regulierungsbe- hörde bezeichnen. Diese hat namentlich die Aufgabe, durch Genehmigungen und Aufsicht das Funktionieren des Marktes sicherzustellen sowie über Beschwerden gegen Netzbetreiber zu entscheiden. In der Verordnung 1228/2003 sind vor allem folgende Bestimmungen von Interesse: – Modalitäten zur Kompensation der Kosten der Übertragungsnetze, die durch den grenzüberschreitenden Stormhandel verursacht werden. – Grundsätze zur Handhabung von Netzengpässen.
5.5.2 Kompatibilität der schweizerischen Gesetzgebung
mit dem EU-Recht Das StromVG ist mit dem EU-Recht grundsätzlich kompatibel. Differenzen bestehen betreffend Geschwindigkeit der Marktöffnung und Entflechtung der Verteilnetze. Während der Markt in der EU für die Nicht-Haushalts-Endverbraucher bereits ab 1. Juli 2004 und für die Haushaltskunden ab 1. Juli 2007 geöffnet ist, wird die Marktöffnung für Nicht-Haushalte in der Schweiz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des StromVG (voraussichtlich 2007) greifen. Für die Haushalte wird es nach Entscheid durch die Bundesversammlung 5 Jahre nach Inkrafttreten des StromVG (voraussichtlich 2012) möglich sein, sich für den freien Markt zu entscheiden. Die organisatorische Entflechtung wird in der EU nicht nur für Betreiber der Über- tragungsnetze verlangt, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, sondern auch für solche des Verteilnetzes, sofern sie mehr als 100 000 Endverbrau- cher beliefern. Die praktische Auswirkung dieses Unterschieds ist jedoch gering, denn in der Schweiz gibt es nur wenige EVU mit über 100 000 Endverbrauchern.
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Die Kompatibilität der Änderung des Elektrizitätsgesetzes mit dem EU-Recht ist mit Ausnahme der Verwendungsmöglichkeit von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren von grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten ebenfalls gegeben. Gemäss Artikel 18f können die Einnahmen aus marktorientierten Verfah- ren für die Entschädigung weiterer Kosten des Übertragungsnetzes verwendet wer- den, insbesondere für die risikoadäquate Entschädigung der privaten Eigentümer am Übertragungsnetz. Nach Ansicht von Vertretern der EU-Kommission ist diese Einnahmeverwendung vertretbar, weil es sich dabei lediglich um eine Übergangs- lösung bis zum Inkrafttreten des StromVG handelt.
5.6 Erlassform
Gemäss Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis werden die Vorlagen mit dem Erlass des StromVG und der Änderung des Elektrizitätsgesetzes gerecht. Betreffend das Inkrafttreten und die Aufhebung verschiedener Artikel des StromVG sieht dieses, in Übereinstimmung mit Artikel 163 Absatz 2 BV, einen Erlass in der Form des Bundesbeschlusses vor. Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen (Art. 141 Abs. 1 Bst. c BV). Vorliegend sieht das StromVG explizit das fakultative Referendum vor (Art. 30 Abs. 2 Bst. c StromVG).
5.7 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Ausgaben der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, falls der Beschluss eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franke bzw. neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Vorliegend könnten einzig die mit der ElCom zusammenhängenden Kosten unter die Ausgabenbremse fallen. Der BR geht jedoch davon aus, dass deren Kosten durch Gebühren und Aufsichtsabgaben gedeckt werden (vgl. Ziff. 3.1).
5.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Geset- zes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Bundesrat darf rechtsetzende Verordnungen erlassen, sofern die Übertragung dieser Befugnis in einem formellen Gesetz vorgesehen wird, einen bestimmten Regelungsgegenstand betrifft und bei schweren Eingriffen in die Rechte Einzelner die Grundzüge im formellen Gesetz selbst geregelt werden (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Die Vorlagen enthalten verschiedene Delegationsnormen. Sie werden diesen Anforderungen gerecht.
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Das StromVG sieht zudem die Möglichkeit einer Subdelegation vor: Der Bundesrat kann die Befugnis, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abzuschliessen, dem Bundesamt für Energie übertragen ebenso wie der Erlass technischer oder administrativer Vorschriften (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 3 StromVG).
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