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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Graubünden, Wallis und Jura

05.037

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Graubünden, Wallis und Jura

vom 13. April 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solo- thurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Graubünden, Wallis und Jura mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. April 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-0113 2891

Übersicht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo- kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleis- tung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Glarus: – Verwaltungsorganisation 200X; im Kanton Solothurn: – Einführung der selbständigen Gerichtsverwaltung; im Kanton Basel-Landschaft: – Wohneigentumsförderung; im Kanton Schaffhausen: – Verkleinerung des Parlaments; – Anwaltsaufsicht; im Kanton Graubünden: – Rechtsgrundlage für die Delegation von Budgetkompetenzen; im Kanton Wallis: – Gemeindeordnung; im Kanton Jura: – Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton; – Einführung der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

Botschaft

1 Die einzelnen Revisionen

1.1 Verfassung des Kantons Glarus

1.1.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben in der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 der Änderung der Artikel 52 Absatz 3, 68 Buchstabe b, 74, 75 Absät- ze 2–4, 78, 86a Absatz 1, 88 Absatz 2, 94, 95, 97, 101 Buchstaben a, b und d, 103, 104, 121 Absatz 1 und 134 Absatz 1 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schrei- ben vom 8. Juli 2004 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidge- nössische Gewährleistung.

1.1.2 Verwaltungsorganisation 200X

1.1.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 52 Abs. 3

3 Es* regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen.

Art. 68 Bst. b Die Landsgemeinde ist zuständig für: b. die Wahl der Richter; Art. 74 Wählbarkeit Jeder Stimmberechtigte ist wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied weiterer Behörden des Kantons oder der Gemeinden. Art. 75 Abs. 2–4 2 Die Mitglieder des Regierungsrates können weder einem Gericht oder einer Gemeindebe- hörde angehören noch Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. 3 Es dürfen nur zwei Mitglieder des Regierungsrates, und nicht gleichzeitig Landammann und Landesstatthalter, den eidgenössischen Räten angehören. 4 Die Verwaltungsrichter und die Mitglieder einer Verwaltungsrekurskommission dürfen weder einer Gemeindebehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl 1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestell- ten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den Landesstatthalter und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneue- rung des Nationalrates.

* D.h. das Gesetz

3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. Vorbehalten bleiben die Vorschrif- ten für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsiden- ten des Landrates. 4 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauf folgende Landsge- meinde aus ihrem Amte aus. 1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Direktio- nen, der Regierungskanzlei, den kantonalen Anstalten oder den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten. Art. 88 Abs. 2 2 Er* ist im weitern zuständig für die Wahl der Mitglieder des Jugendgerichtes, des Jugend- anwaltes und der öffentlichen Verteidiger. Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus sieben hauptamtlichen Mitgliedern. Das Gesetz bestimmt, welche Erwerbstätigkei- ten mit dem Regierungsamt unvereinbar sind. 2 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenös- sischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die andern Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit. 3 Zu seinen Regierungsaufgaben gehört, unter Wahrung der Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates, das staatliche Handeln zu planen, die Verwaltungsarbeiten zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Beziehungen zum Bund und zu den andern Kantonen zu pflegen und den Kanton nach innen und aussen zu vertreten. Art. 95 Kollegialsystem Wichtige und grundsätzliche Entscheide trifft der Regierungsrat in jedem Fall gesamthaft. Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters 1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für eine Amtsdauer gewählt.

2 Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerechnet.

3 Der abtretende Landammann ist in der folgenden Amtsdauer nur als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann oder als Regierungsrat wählbar. Art. 101 Bst. a, b und d Dem Regierungsrat obliegt es: a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge durch Verfügungen sowie durch Weisungen an die Verwaltung zu vollziehen; b. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht besondere Organe zuständig sind; d. Beschwerden gegen Direktionen, Anstalten, Gemeinden und andere öffentlichrecht- liche Körperschaften zu beurteilen, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist; Art. 103 Organisation 1 Zur Führung der Geschäfte des Regierungsrates werden Direktionen gebildet. Der Regie- rungsrat verteilt die Direktionen unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung. 2 Der Ratsschreiber führt die Regierungskanzlei als Stabstelle des Regierungsrates; er unter- steht dem Landammann.

* D.h. der Landrat

3 Für besondere Aufgaben können durch Gesetz selbständige kantonale Anstalten errichtet werden, wobei die Aufsicht von Landrat und Regierungsrat sowie der Rechtsschutz zu regeln sind. 4 Durch Gesetz oder durch Verordnung des Landrates können bestimmte Geschäfte des Regie- rungsrates den Direktionen, der Regierungskanzlei oder den Anstalten zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern der Rechtsschutz gewährleistet ist. Art. 104 Kommissionen 1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Direktionen bei der Rechtsetzung, der Pla- nung oder in besondern Fragen beraten. 2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz über- tragen werden. Art. 121 Abs. 1 1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien können nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weitergelangen. Art. 134 Abs. 1 1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand der Korporationen bedür- fen der Zustimmung des Regierungsrates.

Neuer Text Art. 52 Abs. 3 3 Es* regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhängige Organe.

Art. 68 Bst. b Die Landsgemeinde ist zuständig für: b. die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter; Art. 74 Wählbarkeit 1 Jeder Stimmberechtigte ist wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons oder der Gemeinden. 2 Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vor- sehen. 3 Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen. Art. 75 Abs. 2–4 2 Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Ange- stellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unver- einbarkeit des Regierungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern Kantonsbehörde ange- hören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Gemeindebehörde ange- hören. 4 Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.

* D.h. das Gesetz

Art. 78 Amtsdauer und Wiederwahl 1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestell- ten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konsti- tuierenden Sitzung nach der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates.

3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.

4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates. Bisheriger Absatz 4 wird zu Absatz 5. 1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departe- menten, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten. Art. 88 Abs. 2 2 Er* ist im Weitern zuständig für die Wahl des Jugendanwaltes und der öffentlichen Vertei- diger. Art. 94 Stellung und Aufgabe des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern. 2 Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbeiten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates. 3 Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtset- zung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit. Art. 95 Kollegial- und Departementalsystem 1 Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft. 2 Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mitgliedern zugewie- sen.

3 Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen.

Art. 97 Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters 1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.

2 Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.

3 Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar.

* D.h. der Landrat

Art. 101 Bst. a, b und d Dem Regierungsrat obliegt es: a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind; b. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind; d. über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; Art. 103 Organisation 1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungs- rates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung. 2 Der Ratschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann. 3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinhei- ten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden. 4 Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentli- chen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein. Art. 104 Kommissionen 1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departemente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten. 2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden. Art. 121 Abs. 1 1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungs- gericht weiterziehen. Art. 134 Abs. 1 1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes.

Bei der Verfassungsänderung geht es hauptsächlich darum, den Landsgemeinde- beschluss von 2002 für einen Wechsel von sieben hauptamtlichen zu fünf vollamt- lichen Regierungsmitgliedern umzusetzen. Es wird ein Departementalsystem veran- kert, und die Amtszeit für den Landammann wird auf zwei Jahre verkürzt. Die Unvereinbarkeitsregelung für das Regierungsamt wird an die vollamtliche Tätigkeit angepasst. Regierungsmitglieder dürfen künftig nicht mehr den eidgenössischen Räten angehören und keine berufliche und gewerbliche Tätigkeit mehr ausüben. Im Weiteren wird im Sinne einer rechtlichen Klärung auf Verfassungsstufe vorgesehen, dass das Gesetz zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen einführen kann oder dass für die Besetzung von Behördenstellen auf die Anforderung der Stimmberechtigung verzichtet werden kann. Zudem wird eine Grundlage für die Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben geschaffen.

1.1.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Regelung der Organisation ihrer Verwaltung liegt in der Kompetenz der Kan- tone (Art. 3 und 43 BV). Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2 Verfassung des Kantons Solothurn

1.2.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 der Ergänzung der Verfassung durch die Artikel 70bis und 91bis sowie der Aufhebung von Artikel 91 Buchstabe e mit 43 787 Ja gegen 11 776 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2 Einführung der selbständigen Gerichtsverwaltung

1.2.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 91 Bst. e Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: e. die Finanzausgleichs-Rekurskommission;

Neuer Text Art. 70bis Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten (neu) Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Art. 91 Bst. e Aufgehoben Art. 91bis Gerichtsverwaltung (neu)

1 Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.

2 Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden. 3 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der Gerichtsverwal- tung.

Durch die Verfassungsänderung wird die Gerichtsverwaltung künftig den Gerichten selbst übertragen. Ausserdem wird die Finanzausgleichs-Rekurskommission aufge- hoben, und deren Aufgaben werden dem Verwaltungsgericht übertragen.

1.2.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Für die Organisation der Gerichte im Bereich des Zivilrechts und des Strafrechts sind nach den Artikeln 122 Absatz 2 und 123 Absatz 2 BV die Kantone zuständig, sofern nicht ein Bundesgesetz etwas anderes vorsieht1. Die Regelung der Gerichts- verwaltung im Bereich des Verwaltungsrechts fällt ebenso in die Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.3 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

1.3.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstim- mung vom 19. Oktober 2003 der Änderung von § 106 Absatz 1 der Kantonsverfas- sung und der Ergänzung durch § 106a mit 59 301 Ja gegen 15 137 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 8. November 2004 ersucht die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2 Wohnbauförderung

1.3.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 106 Abs. 1 1 Kanton und Gemeinden können den Wohnungsbau fördern und Mietzinserleichterungen gewähren.

Neuer Text § 106 Abs. 1

1 Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren.

§ 106a Förderung des Wohneigentums (neu) 1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau sowie den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient (selbst genutztes Wohneigentum), sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. 2 Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der Eigenmietwerte. Dabei sorgt er mit einer praktikablen und pauschalierten Regelung für die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern bzw. Pächtern. 3 Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen für selbst nutzende Wohneigen- tümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu den Liegenschafts-Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen.

1 Art. 122 Abs. 2 BV, der den Bund ermächtigt, wie im Bereich des Strafrechts

auch über die Organisation der Gerichte im Zivilrechtsbereich Regelungen zu erlassen, ist von Volk und Ständen am 12. März 2000 gutgeheissen, aber noch nicht in Kraft gesetzt worden (AS 2002 3148).

4 Er erlässt insbesondere Vorschriften für Anreize zur Bildung von Bausparrücklagen für das selbst genutzte Wohneigentum.

Durch die auf eine Volksinitiative zurückgehende Verfassungsänderung wird der Kanton beauftragt, dauerhaft für eine aktive Förderung des selbst genutzten Wohn- eigentums zu sorgen. Der Kanton soll sowohl den Bau als auch den Erwerb des selbst genutzten Wohneigentums fördern. Der Gesetzgeber hat Vorschriften über die massvolle Festsetzung des Eigenmietwerts zu erlassen und dabei auf die Gleichbe- handlung von Mietern und Eigentümern zu achten. Im Weiteren wird der Gesetzge- ber beauftragt, Vorschriften zur Entlastung für Neuerwerber von Eigenheimen sowie zur Förderung des Bausparens zu erlassen.

1.3.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Artikel 108 Absatz 1 BV enthält einen allgemeinen Auftrag des Bundes zur Wohn- bau- und Wohneigentumsförderung. § 106a Absatz 1 der neuen Verfassungsbe- stimmung des Kantons Basel-Landschaft lautet fast wörtlich gleich wie die bundes- rechtliche Bestimmung. Die Förderungskompetenz des Bundes hat umfassenden Charakter, verdrängt aber die kantonalen Kompetenzen nicht, sodass Massnahmen des Bundes und kantonale Massnahmen zugleich zur Anwendung gelangen können. Artikel 106a Absatz 2 der neuen Verfassungsbestimmung des Kantons Basel-Land- schaft verpflichtet den Gesetzgeber zu einer massvollen Festsetzung des Eigenmiet- werts. Da Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember

1990 (StHG; SR 642.14) die Besteuerung des Eigenmietwerts durch die Kantone

zwingend vorschreibt, ihnen bei dessen Festlegung jedoch einen relativ weiten Spielraum belässt (siehe dazu Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 12 StHG N 42 ff.), ist die vorliegende Bestimmung bundes- rechtskonform. Artikel 106a Absatz 3 beauftragt den Gesetzgeber, Vorschriften zu erlassen über Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und Erleichterungen für bestimmte wirtschaftlich schwächere Wohneigentümer. Absatz 4 verpflichtet den Gesetzgeber, Vorschriften zur Förderung des Bausparens zu erlassen. Artikel 9 StHG legt fest, welche Abzüge vom gesamten steuerbaren Einkommen zulässig sind. Die Bestimmung sieht keine Abzugsmöglichkeit für Bauspareinlagen und beim erstmaligen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum vor. Die Förderung von Bauspareinlagen mit steuerlichen Mitteln ist daher seit Ablauf der Übergangsfrist für die Umsetzung dieser Bestimmung durch die Kantone (Ende 2004, vgl. dazu Art. 72 Abs. 1 und Art. 72d StHG) nicht mehr bundesrechts- konform. Allerdings sind die Gesetzgebungsaufträge der vorliegenden kantonalen Verfassungsbestimmung offen formuliert, sodass der Gesetzgeber die zu ergreifen- den Massnahmen selber bestimmen kann. Es sind namentlich auch andere als steuer- liche Massnahmen denkbar. So könnte der Kanton beispielsweise das Bausparen subventionieren, indem er den von der Bank üblicherweise angebotenen Zins erhöht. Es sind folglich bundesrechtskonforme Anwendungen möglich. Eine kantonale Verfassungsnorm wird von der Bundesversammlung gewährleistet, wenn ihr Wort- laut eine bundesrechtskonforme Auslegung zulässt. Die Gewährleistung wird nur verweigert, wenn sich eine kantonale Verfassungsnorm jeder bundesrechtskon- formen Auslegung entzieht (BBl 1992 V 1224). Da im vorliegenden Fall bundes- rechtskonforme Anwendungen möglich sind, ist die Gewährleistung zu erteilen.

1.4 Verfassung des Kantons Schaffhausen

1.4.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 29. August 2004 der Änderung von Artikel 52 Absatz 1 der Kantonsverfassung mit 18 901 Ja gegen 8032 Nein zugestimmt (Verkleinerung des Parlaments). Am gleichen Tag haben sie der Änderung von Artikel 78 Absätze 3 und 4 der Kantons- verfassung mit 18 865 Ja gegen 4348 Nein zugestimmt (Anwaltsaufsicht). Mit Schreiben vom 7. September 2004 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Schaffhau- sen um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2 Verkleinerung des Parlaments

1.4.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 52 Abs. 1 1 Der aus 80 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus.

Neuer Text Art. 52 Abs. 1 1 Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus.

Durch die Verfassungsänderung wird die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates von

80 auf 60 herabgesetzt.

1.4.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des kantonalen Parlaments liegt in der Organisationskompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Da die vorliegende Ände- rung weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4.3 Anwaltsaufsicht

1.4.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 78 Abs. 3 und 4 3 Es* ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflege- behörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt, sowie über die im Kanton prakti- zierenden Anwältinnen und Anwälte. 4 Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnun- gen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit.

Neuer Text Art. 78 Abs. 3 und 4 3 Es* ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflege- behörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt. 4 Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit.

Mit dieser Verfassungsänderung wird die Funktion einer Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen vom Obergericht auf eine andere Behörde übertragen; das Oberge- richt kann somit als Beschwerdeinstanz gegen deren Entscheide amten. Im Weiteren wird die Möglichkeit geschaffen, dass das Obergericht durch Gesetz zum Erlass von Verordnungen über die Ausübung der richterlichen Tätigkeit ermächtigt werden kann. Nach der geltenden Regelung konnte das Obergericht nur Verordnungen erlassen, soweit gesetzliche Regelungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit fehlten.

1.4.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Artikel 14 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) schreibt den Kanto- nen eine staatliche Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte vor. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die zuständige Behörde zu bezeichnen und ebenso das zuständige Organ für den Erlass von gerichtsinternen Regelungen zu bestimmen. Da die vorliegenden Änderungen weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundes- recht widersprechen, ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

  • D.h. das Obergericht
  • D.h. das Obergericht

1.5 Verfassung des Kantons Graubünden

1.5.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 der Änderung von Artikel 35 Absatz 1 der Kantonsverfas- sung mit 31 672 Ja gegen 16 105 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Oktober

2004 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Graubünden um die eidgenössische

Gewährleistung.

1.5.2 Rechtsgrundlage für die Delegation

von Budgetkompetenzen

1.5.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 35 Abs. 1 1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung.

Neuer Text Art. 35 Abs. 1 1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Die Verfassungsänderung ermöglicht es, dass auf Gesetzesstufe ausnahmsweise ein anderes Organ als der Grosse Rat für die Festlegung des Budgets vorgesehen werden kann. Dafür kommt die Regierung, allenfalls aber auch eine Kommission in Betracht.

1.5.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der zuständigen Organe für die Budgetfestsetzung fällt in die Kom- petenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Da die vorliegende Änderung weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewähr- leistung zu erteilen.

1.6 Verfassung des Kantons Wallis

1.6.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Wallis haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 der Änderung der Artikel 75 Absatz 3, 78 Absatz 3 und 79 Absatz 1 Ziffer 5 der Kantonsverfassung mit 50 074 Ja gegen 24 616 Nein zuge- stimmt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 ersucht der Staatsrat des Kantons Wallis um die eidgenössische Gewährleistung.

1.6.2 Gemeindeordnung

1.6.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 75 Abs. 3 3 Dasselbe gilt für wichtige Vorhaben betreffend Verkauf, Tausch, Verpachtung, Teilung von Liegenschaften, Veräusserung von Vermögenswerten, Darlehen, Leistung von Bürgschaften, Erteilung und Übertragung von Wasserkraftkonzessionen. Art. 78 Abs. 3

3 In den Gemeinden ohne Generalrat entscheidet die Urversammlung insbesondere:

1. über die Gegenstände, die gemäss Artikel 75 der Genehmigung des Staatsrates unter- liegen; 2. über die neuen nicht gebundenen Ausgaben, deren Höhe durch die Gesetzgebung fest- zulegen ist und die nicht durch Anleihen gedeckt werden müssen;

3. über die Rechnung.

Art. 79 Abs. 1 Ziff. 5

1 Dem Gemeinderat obliegen folgende Aufgaben:

5. Er erstellt das Budget unter Vorbehalt von Artikel 78, Absatz 2;

Neuer Text Art. 75 Abs. 3 3 Das Gesetz kann vorsehen, dass wichtige Vorhaben der Gemeinden der Homologation oder der Genehmigung des Staatsrates unterliegen. Art. 78 Abs. 3 3 In den Gemeinden ohne Generalrat entscheidet die Urversammlung insbesondere über: 1. die Gemeindereglemente, ausser in den durch das Gesetz bestimmten Ausnahmen; 2. die wichtigen Vorhaben betreffend Verkauf, Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, Tausch, Verpachtung, Veräusserung von Vermögenswerten, Gewährung von Darlehen, Kreditaufnahmen, Leistung von Bürgschaften, Erteilung und Übertragung von Wasserkraftkonzessionen; 3. die neuen nicht gebundenen Ausgaben, deren Höhe durch das Gesetz festzulegen ist;

4. den Voranschlag und die Rechnung.

Art. 79 Abs. 1 Ziff. 5

1 Dem Gemeinderat obliegen folgende Aufgaben:

5. er erstellt den Entwurf des Voranschlages;

Durch die Verfassungsänderung wird die Kompetenz zur Genehmigung des Voran- schlags in Gemeinden ohne Generalrat der Urversammlung übertragen. Ausserdem wird die Homologation von Finanzgeschäften durch den Staatsrat aufgehoben; auf Gesetzesstufe können solche aber bezeichnet werden.

1.6.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Regelung der Gemeindeorganisation fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Da die vorliegende Änderung weder der Bundesverfassung noch sons- tigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.7 Verfassung des Kantons Jura

1.7.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Jura haben in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 der Änderung von Artikel 26 Absatz 2 der Kantonsverfassung und der Ergänzung durch Artikel 12 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton) mit 15 063 Ja gegen 6 153 Nein zugestimmt. Am gleichen Tag haben sie der Änderung der Artikel 75 Absät- ze 1 und 3 und 76 Absätze 1 und 4 sowie der Ergänzung durch Artikel 13 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Einführung der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs) mit 15 905 Ja gegen 4 667 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 ersucht der Regierungsrat des Kantons Jura um die eidgenössische Gewährleistung.

1.7.2 Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton

1.7.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 26 Abs. 2

2 Er* sorgt für deren Unterhalt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

Neuer Text Art. 26 Abs. 2

2 Er* sorgt für deren Unterhalt.

Art. 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen (neu) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.

Künftig trägt der Kanton alleine die auf die öffentliche Hand entfallenden Kosten der Spitäler und der angeschlossenen medizinischen Einrichtungen; die Gemeinden beteiligen sich nicht mehr daran.

  • D.h. der Staat
  • D.h. der Staat
1.7.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Gesundheitsversorgung fällt in den Kompetenzbereich der Kantone (Art. 3 und

43 BV). Die vorliegende Änderung der Kantonsverfassung bewegt sich vollkommen

in diesem Rahmen. Da sie weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht widerspricht, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.7.3 Einführung der Volksinitiative in der Form des

ausgearbeiteten Entwurfs

1.7.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 75 Abs. 1 und 3 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder acht Gemeinden können in der Form der allgemeinen Anregung die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzes- bestimmungen verlangen. 3 Die Volksinitiative muss mit dem Bundesrecht übereinstimmen, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein. Art. 76 Abs. 1 und 4 1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden. 4 Nimmt das Volk die Initiative an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.

Neuer Text Art. 75 Abs. 1 und 3 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder acht Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen. 3 Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein. Art. 76 Abs. 1 und 4 1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden. 4 Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben. Art. 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen (neu) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.

Mit der Verfassungsänderung wird die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs auf Gesetzes- und Verfassungsstufe eingeführt, wie dies alle anderen Kan- tone kennen. Bisher war im Kanton nur eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung möglich.

1.7.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone verpflichtet, ihre Verfassungen obligatorisch der Volksabstimmung zu unterbreiten und eine Initiative auf Verfassungsrevision vorzusehen. Durch die Verfassungsänderung wird eine weitere Form der Verfassungsinitiative ermöglicht. Diese Änderung wider- spricht weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht; es ist ihr daher die Gewährleistung zu erteilen.

2 Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundesver- fassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Graubünden, Wallis und Jura | Lexipedia | Lexipedia