Art. 112 Abs. 3 Bst. c (neu) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Artikel 112 Absatz 3 wird nach der Änderung von Artikel 130, der mit einem Absatz 3bis ergänzt wird, angepasst; der neue Buchstabe c hält fest, dass die Versicherung künftig auch über eine Anhebung der MWST finanziert wird. Zudem wird der heute fehlende Verweis auf Artikel 130 Absatz 3bis angefügt. Mit dem Begriff «Ertragsan- teile der Versicherung» wird auf Verfassungsstufe klargestellt, dass nur die der Versicherung zustehenden Ertragsanteile für die Versicherung bestimmt sind. Wäh- rend die Einnahmen aus der Anhebung der MWST für die IV (Art. 130 Abs. 3bis BV) gemäss Antrag des Bundesrats vollumfänglich der Invalidenversicherung zugute kommen, soll der auf Gesetzesstufe festgelegte Bundesanteil von 17 Prozent an den Erträgen aus dem bestehenden Demographieprozent für die AHV (Art. 130 Abs. 3 BV) weiter bestehen. Dies wird mit den Formulierungen auf Verfassungsstu- fe ausdrücklich präzisiert.
Art. 130 Abs. 3bis (neu) Mehrwertsteuer Die Anhebung der MWST zugunsten der IV wird im neu geschaffenen Absatz 3bis von Artikel 130 geregelt. Um das Ziel der finanziellen Konsolidierung der IV zu erreichen, müssen die laufenden Ausgaben gedeckt und die aufgelaufenen Defizite abgetragen werden. «Finanzierung der IV» heisst deshalb, dass die Anhebung es ermöglichen soll, die laufenden Ausgaben mit den laufenden Einnahmen zu decken und zusätzlich die Schulden der IV abzubauen. Die Erhöhung bezieht sich auf die Sätze der MWST, die zur Zeit des Inkrafttretens der Bestimmung gelten und die aufgrund der Kompetenzen in den Artikeln 130 Absätze 1-3 und 196 Ziffer 3 Absatz
4639
2 Buchstabe e festgesetzt worden sind (7,6 % für den Normalsatz, 2,4 % für den reduzierten Satz und 3,6 % für den Sondersatz für Beherbergungsleistungen). Der Ertrag aus dieser Anhebung geht vollumfänglich an die IV. Der Bund ist am Ertrag nicht beteiligt. Sind die Schulden der Invalidenversicherung getilgt, so senkt der Bundesrat die Sätze der MWST auf das für die Deckung der laufenden Ausgaben der IV und für die Bereitstellung einer angemessenen Liquiditätsreserve notwendige Ausmass.
Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e Formelle Anpassung infolge Einführung von Artikel 130 Absatz 3bis.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf die IV 3.1.1 Die Finanzhaushalte der IV Ende 2004 hatte die IV aufgelaufene Schulden von 6 Milliarden Franken. Hinzu kommt ein mehrheitlich strukturell bedingtes jährliches Defizit und eine Zunahme der Ausgaben von 5–6 Prozent pro Jahr. Mit den Massnahmen der 5. IV-Revision (vgl. Ziff. 1.1.2.1) wird die Zahl der Neu- renten reduziert, was die hohe Zunahme der Ausgaben für die Renten bremsen wird. Zusammen mit den Sparmassnahmen werden sich die gesamten Ausgaben der IV so entwickeln, dass sie im Gleichgewicht mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgebenden sind. Seit 1993 ist die IV unterfinanziert, d.h. die Einnahmen und die Ausgaben halten sich nicht mehr die Waage. Diese Finanzierungslücke wird bald auf rund 1,9 Milliarden Franken pro Jahr angewachsen sein. Der entsprechende Finanzierungsbedarf wird mit der Zusatzfinanzierung von 0,8 Prozentpunkten der MWST und – im Rahmen der 5. IV-Revision – der Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 Lohnprozent abgedeckt. Diese Mehreinnahmen reichen zudem auch aus, um die aufgelaufenen Schulden von rund 11 Milliarden Franken bis im Jahre 2024 zurück- zuzahlen. Die Tabellen in den Anhängen 1 und 2 zeigen den Finanzhaushalt der IV einerseits ohne Zusatzfinanzierung und andererseits mit der Anhebung der MWST um 0,8 Prozentpunkte Die Reduktion des Bundesbeitrags von 37,5 Prozent auf 36,9 Prozent ist in der Tabelle im Anhang 2 berücksichtigt, da diese ja nur unter der Voraussetzung der Zusatzfinanzierung gemäss vorliegender Botschaft in Kraft tritt. Bezüglich der Lohn- und Preisentwicklung entsprechen dabei die Annahmen bis ins Jahr 2009 den Vorgaben des Bundesrates für den Voranschlag 2006 und die Finanz- planung 2007–2009. Ab dem Jahr 2010 wird mit einer Lohnentwicklung von jähr- lich 3 Prozent und einer Preisentwicklung von jährlich 2 Prozent gerechnet. Bis zum Inkrafttreten der 5. IV-Revision im Jahr 2007 und der vorgeschlagenen Anhebung der MWST zugunsten der IV im Jahr 2008 wird die Schuld der IV vor- aussichtlich auf 11 Milliarden Franken anwachsen. Aus der Tabelle im Anhang 2 ist ersichtlich, dass mit den getroffenen Massnahmen ab dem Jahr 2008 ein langsamer Abbau des Schuldenbergs stattfindet; im Jahr 2024 werden die Schulden abbezahlt sein. Dieser Abbau ergibt sich aus den jährlichen Überschüssen. Sie betragen im
4640
Durchschnitt der Jahre 2007–2025 rund 465 Millionen Franken und stellen das finanzielle Gleichgewicht der IV wieder her.
3.2 Auswirkungen auf Bund und Kantone Gemäss Artikel 78 IVG beteiligt sich die öffentliche Hand zu 50 Prozent an den Ausgaben der IV. Die in der vorliegenden Botschaft beantragte Zusatzfinanzierung ändert die Ausgaben der IV bezüglich der reduzierten Zinsaufwendungen. Die vorgeschlagene Zusatzfinanzierung stabilisiert die Beteiligung von Bund und Kantonen an den Zinsaufwendungen auf dem Niveau von 2006.
3.3 Auswirkungen auf die öffentliche Hand im Allgemeinen Die öffentliche Hand als Konsumentin von Gütern und Dienstleistungen trägt einen nicht zu vernachlässigenden Teil der von der MWST verursachten finanziellen Belastung, indem sie die Kosten ihrer Leistungserbringerinnen und -erbringer bezahlt (Strassen, Schulen, Spitäler, Datenverarbeitung usw.). Die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 0,8 Prozentpunkte wird eine Erhöhung dieser Belastung für Bund und für Kantone und Gemeinden zur Folge haben. Nach Schätzungen der Eidg. Steuerverwaltung13 beträgt die MWST-Belastung der öffentlichen Hand für das Jahr 2001 rund 12 Prozent der Nettosteuerforderung gemäss Mehrwertsteuerstatistik 200114 oder rund 2 Milliarden Franken (gut 400 Millionen Franken beim Bund und rund 1,6 Milliarden Franken bei den Kanto- nen und Gemeinden). Die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 0,8 Prozentpunk- te wird eine Erhöhung dieser Belastung für Bund, Kantone und Gemeinden zur Folge haben, und zwar – in Bezug auf die oben genannten Zahlen für das Jahr 2001 – im Umfang von rund 1,5 Prozent der Nettosteuerforderung oder rund 250 Millio- nen Franken (ca. 50 Millionen Franken beim Bund und ca. 200 Millionen Franken bei den Kantonen und Gemeinden).
3.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft Die Auswirkungen der Anhebung der MWST auf die verschiedenen Kategorien Akteuren von Wirtschaft und Gesellschaft wurden in der vorliegenden Botschaft bereits dargelegt (vgl. Ziff. 1.2.5).
13 Siehe dazu den Bericht «Schätzung zur Mehrwertsteuerbelastung im Bereich der Gemeinwesen» der Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Sektion Wirtschaftsfragen, vom Februar 2005. 14 Die Mehrwertsteuer in der Schweiz 2001, Resultate und Kommentare, herausgeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Bern 2003, publiziert in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Reihe «Statistik der Schweiz», Fachbereich 18 «Öffentliche Verwaltung und Finanzen», Neuchâtel 2003.
4641
Volkswirtschaftlich gesehen dürfte sich die durch die IV-Zusatzfinanzierung verur- sachte Erhöhung der indirekten Besteuerung auf die Produktionskosten und auf das Arbeitsangebot für die Haushalte auswirken15. Dies dürfte einen leichten Rückgang der Wirtschaftstätigkeit, tiefere Erwerbseinkommen, eine geringere Sparquote und eine Verminderung des Steuersubstrates und des Haushaltsausgleichs nach sich ziehen. All diese Elemente tragen längerfristig zu einer Verringerung des Wachs- tumspotenzials der Schweizer Wirtschaft bei. Derzeit fehlen jedoch empirische Daten für eine genaue Messung dieser Auswirkungen16. Mit Hilfe verschiedener Indizien lässt sich jedoch ihr Ausmass relativieren: – Trotz der Anhebung der MWST um einen Prozentpunkt im Jahr 1999 betrug das tatsächliche Wirtschaftswachstum in jenem Jahr 1,3 Prozent und die Zunahme der Ausgaben für den Endkonsum 2,0 Prozent. – Die treibenden Kräfte für das Wirtschaftswachstum wie Investitionen und Exporte werden von der MWST ausgenommen. – Die Verringerung der Kaufkraft der Konsumentinnen und Konsumenten (infolge des erwarteten Preisanstiegs von ungefähr 0,3 %) dürfte teilweise durch eine Verminderung der Sparquote, die in den Schweizer Haushalten relativ hoch ist, ausgeglichen werden. – Eine Wirtschaftsstudie hat gezeigt, dass die Schweizer Wirtschaft im Zeit- raum 2002–2023 im Durchschnitt um 0,9 Prozent wachsen könnte, selbst wenn man davon ausgeht, dass die MWST in dieser Zeit um mehr als 4 Pro- zentpunkte angehoben wird, um die Auswirkungen der demografischen Alterung auf den Finanzhaushalt der AHV auszugleichen17. Die wichtigste noch offene Frage dreht sich um die Verzerrungen, welche die MWST im Produktionsprozess verursacht. Da die MWST nicht sämtliche wirt- schaftlichen Leistungen in gleichem Masse belastet (es existieren drei Mehr- wertsteuersätze, die Exporte sind von der Steuer befreit und ein grosser Sektor ist nicht direkt der MWST unterstellt), kann sie eine optimale Mittelzuteilung beein- trächtigen. Im Allgemeinen kommen die ökonometrischen Modelle zur Messung der durch die verschiedenen Finanzierungsquellen verursachten Verzerrungen zum Schluss, dass die MWST die wirtschaftliche Effizienz weniger beeinträchtigt als andere Steuern.
15 Aufgrund ihres Einflusses auf die Preise und auf die Löhne (tatsächliche steuerliche Belastung) hat die MWST langfristig die gleiche negative Wirkung auf die Wettbewerbs- fähigkeit der Volkswirtschaft wie Lohnabzüge. 16 In der Schweiz beschränkt sich die Erfahrung hinsichtlich der Auswirkungen einer Erhöhung der MWST auf deren Einführung im Jahr 1995 und auf die Erhöhung um 1 Prozentpunkt im Jahr 1999. Dies reicht nicht aus, um mittels ökonometrischen Berech- nungen die Auswirkungen einer Erhöhung der MWST auf das Wirtschaftswachstum vor- herzusagen. 17 Müller, André; van Nieuwkoop, Renger; Lieb, Christoph (2003), Analyse der Finanzie- rungsquellen für die AHV. SWISSOLG – ein Overlapping Generations Model für die Schweiz (IDA ForAlt), Beiträge zur sozialen Sicherheit 11/03, BSV, Bern (nur in deut- scher Sprache, mit französischer Zusammenfassung).
4642
3.5 Auswirkungen auf die Haushaltsbudgets Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Mehrbelastung der Haushalte bei einer linearen Anhebung der MWST um 0,8 Prozentpunkte untersucht (vgl. Tabelle unten). Die Ergebnisse geben eine Grössenordnung an. Sie dürfen nicht absolut genommen werden, da die durch die Besteuerung verursachten Verhaltens- änderungen nicht berücksichtigt werden. Zudem setzt sich jede Einkommensklasse aus ganz verschiedenen Haushaltstypen zusammen (Grösse des Haushaltes, Situa- tion auf dem Arbeitsmarkt). Die Mehrbelastung sämtlicher Haushalte beläuft sich auf rund 0,5 Prozent des Einkommens. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Belastung nach Einkommens- klasse ganz leicht degressiv ist. Sie beläuft sich zwischen 0,7 Prozent des Einkom- mens für das tiefste Einkommenssegment und 0,4 Prozent des Einkommens für das höchste Einkommenssegment.
Mehrbelastung der Haushalte bei einer linearen Anhebung der MWST um 0,8 Prozentpunkte (Steuerbemessungsgrundlage 2001)
Haushalte Zusatzbelastung
Franken % des Einkommens
Sämtliche Haushalte 40 0,46 Bis 2 999 Franken 16 0,71 3 000–3 999 21 0,62 4 000–4 999 25 0,55 5 000–5 999 28 0,51 6 000–6 999 32 0,49 7 000–7 999 37 0,49 8 000–8 999 40 0,47 9 000–9 999 44 0,46 10 000 und mehr 60 0,42 Quelle: BFS (Einkommens- und Verbrauchserhebung 2001 – EVE 01), ESTV.
3.6 Praktische Aspekte des Vollzugs Eine Anhebung der MWST wird langfristig keine administrativen Mehrkosten verursachen, da das Abzugsverfahren bereits existiert. Mit einer Anhebung entstehen nur einmalige, durch Änderungen verschiedener Informatiksysteme (Rechnungsstel- lung) verursachte Kosten. Das Risiko, dass vermehrt «heimliche» Transaktionen getätigt werden, bleibt sehr klein und es ist nicht erforderlich, die Kontrollverfahren zu verstärken oder das Personal für die Betrugsbekämpfung zu erhöhen. Die lineare Anhebung der verschiedenen Sätze der MWST (im Gegensatz zu einer proportionalen Anhebung) macht mehrere technische Anpassungen bei der Steuer- verwaltung erforderlich (Neuberechnung des pauschalierten Vorsteuerabzugs, Neu- zuteilung der Branchen auf die Saldosteuersätze). Dies verursacht jedoch keine besonderen praktischen Probleme.
4643
3.7 Auswirkungen auf die Aussenpolitik Die Schweiz hat bis heute mit 34 Staaten bilaterale Verträge im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen. Diese Verträge koordinieren unter anderem die schweize- rische Invalidenversicherung mit den Invalidenversicherungen anderer Staaten. Jeder Staat bleibt frei, diese Versicherung nach seinem Bedarf zu gestalten, nament- lich auch, was die Finanzierung der Versicherungsleistungen betrifft. Gleiches gilt auch für die bestehende Koordination bezüglich Sozialversicherungen mit den EG/EFTA-Staaten (vgl. Ziff. 5.1.2). Es ergeben sich daher keine aussenpolitischen Auswirkungen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage zur Zusatzfinanzierung der IV als solche wird in der Legislaturplanung 2003–2007 nicht aufgeführt. Die Konsolidierung der Sozialversicherungen und damit verbunden der IV ist jedoch ein ausdrücklich im Bericht zur Legislaturpla- nung 2003–2007 erwähntes Ziel18 (vgl. Ziff. 1.1.2).
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verhältnis zum europäischen Recht 5.1.1 Recht der Europäischen Gemeinschaft Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Europäi- schen Gemeinschaft ist in Artikel 39 des EG-Vertrags geregelt. Das Freizügigkeits- prinzip erfordert eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, wie dies in Artikel 42 des EG-Vertrages festgelegt ist. Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie durch die entsprechende Durchführungs- verordnung Nr. 574/72 geregelt19. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union am 1. Juni 2002 beteiligt sich die Schweiz am multilateralen Koordinationssystem. Das Gemeinschaftsrecht regelt die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit, sieht hingegen deren Harmonisierung nicht vor. Die Mitglieds- staaten entscheiden frei über die Ausgestaltung, den persönlichen Anwendungsbe- reich, die Finanzierungsmodalitäten und über die Organisation ihres Systems der sozialen Sicherheit.
18 BBl 2004 1149 19 Kodifiziert durch die Verordnung des Rates Nr. 118/97, ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung des Rates Nr. 631/2004, ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1.
4644
5.1.2 Instrumente des Europarates Im geltenden Recht des Europarats sehen einzig die Europäische Ordnung der Sozia- len Sicherheit vom 16. April 1964 und die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) vom 6. November 1990 eine sehr allgemein gehaltene Bestimmung zur Finanzierung der Leistungen der sozialen Sicherheit vor. Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit sieht vor, dass «die Aufwendungen für die Leistungen nach dieser Ordnung und die damit zusammenhängenden Verwal- tungskosten durch Beiträge oder Steuern oder aus beiden zusammen so zu bestreiten sind, dass Minderbemittelte nicht über Gebühr belastet werden und die wirtschaftli- che Lage der Vertragspartei und der geschützten Personengruppen berücksichtigt wird» (Art. 70 Abs. 1). Die revidierte Ordnung beinhaltet eine ähnliche Bestimmung (Art. 76 Abs. 1). Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit am 16. September 1977 ratifiziert20; die revidierte Ordnung ist hingegen noch von keinem Staat ratifiziert worden und deshalb noch nicht in Kraft getreten.
5.1.3 Vereinbarkeit der Vorlage mit dem europäischen Recht Die Anhebung der MWST ist mit dem europäischen Recht vereinbar.
5.2 Rechtsform des Erlasses Der Änderungserlass der BV wird gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in Form eines Bundesbeschlusses erlassen und dem Volk und Ständen zur Abstimmung unterbrei- tet.
5.3 Vereinbarkeit mit dem neuen Finanzausgleich Für die Finanzierung und die Umsetzung der individuellen IV-Leistungen ist gemäss der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA)21, die am 28. November 2004 dem Volk zur Abstimmung unter- breitet worden ist, der Bund zuständig. Der in der vorliegenden Botschaft enthaltene Vorschlag zur Zusatzfinanzierung ist mit der neuen Aufgabenteilung vereinbar.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die IV ist angesichts ihrer wachsenden Defizite dringend auf zusätzliche Einnahmen angewiesen. Aus diesem Grund wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die MWST zu Gunsten der IV um 0,8 Prozentpunkte anzuheben und die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er sorgt im Übrigen für die Anpassung von Artikel 38 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG;
20 AS 1978 1491; SR 0.831.104 21 Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA), BBl 2002 2291.
4645
SR 641.20) an die neuen Mehrwertsteuersätze. Damit wird sichergestellt, dass die von Volk und Ständen beschlossene Anhebung der MWST rasch umgesetzt werden kann. Der Bundesrat wird zudem beauftragt, die MWST-Sätze auf das für die Deckung der laufenden Ausgaben der IV und für eine Bereitstellung einer angemes- senen Liquiditätsreserve notwendige Ausmass herabzusetzen, sobald die Schulden der IV getilgt sind.
4646
IV-Finanzhaushalt mit 5. IV-Revision ohne Zusatzfinanzierung Anhang 1 Abrechnung 2004 Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2005 Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkonto der IV Geltende 5. IV- Zinsen Total Beiträge Öffentliche Ertrag Total Jährliche Stand in Prozenten Ordnung Revision und Hand Anlagen Verände- Ende Jahr der Ausgaben Regress rung 2004 10 995 101 11 096 3 963 5 548 0 9 511 -1 585 -6 035 -54,4 2005 11 559 164 11 723 3 994 5 861 0 9 855 -1 868 -7 903 -67,4 2006 11 723 195 11 918 4 034 5 959 0 9 993 -1 925 -9 742 -81,7 2007 12 030 - 237 275 12 068 4 356 6 034 0 10 390 -1 678 -11 276 -93,4 2008 12 123 - 73 314 12 364 4 392 6 181 0 10 573 -1 791 -12 900 -104,3 2009 12 466 - 83 356 12 739 4 436 6 369 0 10 805 -1 934 -14 643 -114,9 2010 12 483 - 141 477 12 819 4 480 6 409 0 10 889 -1 930 -16 286 -127,0 Annahmen über die wirtschafliche Entwicklung in Prozenten: Jahr 2005 2006 2007-2009 ab 2010 Nominallohn 1,4 1,8 2,3 3,0 Preis 1,2 1,1 1,5 2,0
Rentenanpassungen: 2005, 2007, 2009 BSV / 10.6.2005
4647
IV-Finanzhaushalt mit 5. IV-Revision und Mehrwertsteuer Anhang 2 Abrechnung 2004 - ohne NFA Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2005 Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkonto der IV Geltende 5. IV- Zinsen Total Beiträge Mehrwert- Öffentliche Ertrag Total Jährliche Stand in Prozenten Ordnung Revision und steuer Hand Anlagen Verände- Ende Jahr der Ausgaben Regress 1) 2) 3) rung 2004 10 995 101 11 096 3 963 5 548 0 9 511 -1 585 -6 035 -54,4 2005 11 559 164 11 723 3 994 5 861 0 9 855 -1 868 -7 903 -67,4 2006 11 723 195 11 918 4 034 5 959 0 9 993 -1 925 -9 742 -81,7 2007 12 030 - 237 275 12 068 4 356 0 6 034 0 10 390 -1 678 -11 276 -93,4 2008 12 123 - 73 293 12 343 4 392 1 748 6 096 0 12 236 - 107 -11 216 -90,9 2009 12 466 - 83 286 12 669 4 436 2 375 6 258 0 13 069 400 -10 650 -84,1 2010 12 483 - 141 323 12 665 4 480 2 399 6 256 0 13 135 470 -9 971 -78,7 2011 12 856 - 224 305 12 937 4 530 2 424 6 390 0 13 344 407 -9 368 -72,4 2012 12 860 - 282 285 12 863 4 572 2 447 6 354 0 13 373 510 -8 674 -67,4 2013 13 256 - 374 266 13 148 4 620 2 470 6 574 0 13 664 516 -7 988 -60,8 2014 13 250 - 431 244 13 063 4 659 2 492 6 531 0 13 682 619 -7 212 -55,2 2015 13 658 - 530 224 13 352 4 706 2 514 6 675 0 13 895 543 -6 528 -48,9 2016 13 640 - 585 201 13 256 4 743 2 535 6 628 0 13 906 650 -5 750 -43,4 2017 14 048 - 689 180 13 539 4 786 2 554 6 769 0 14 109 570 -5 067 -37,4 2018 14 005 - 741 158 13 422 4 818 2 574 6 711 0 14 103 681 -4 287 -31,9 2019 14 375 - 846 137 13 666 4 859 2 593 6 832 0 14 284 618 -3 585 -26,2 2020 14 291 - 894 114 13 511 4 886 2 610 6 755 0 14 251 740 -2 775 -20,5 2021 14 668 -1 009 92 13 751 4 920 2 624 6 875 0 14 419 668 -2 053 -14,9 2022 14 555 -1 051 69 13 573 4 941 2 638 6 786 0 14 365 792 -1 221 -9,0 2023 14 882 -1 161 46 13 767 4 970 2 651 6 883 0 14 504 737 - 460 -3,3 2024 14 733 -1 195 21 13 559 4 987 2 662 6 779 0 14 428 869 418 3,1 2025 15 031 -1 305 0 13 726 5 011 2 672 6 863 5 14 551 825 1 235 9,0 Annahmen über die wirtschafliche Entwicklung in Prozenten: Jahr 2005 2006 2007-2009 ab 2010 1) 1.1.2007: Beitragssatzerhöhung von 1,4 auf 1,5 Prozent Nominallohn 1,4 1,8 2,3 3,0 2) Erhöhung der Mehrwertsteuer (linear), ohne Anteil Bund Preis 1,2 1,1 1,5 2,0 1.1.2008: 0,8 Prozentpunkte 3) 1.1.2008: Herabsetzung Beitragssatz Bund von 37,5 auf 36,9 Prozent Rentenanpassungen: alle zwei Jahre bis und mit Jahr 2012 BSV / 10.6.2005
4648