Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
05.064
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
vom 17. August 2005
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundes- gesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
2004 M 04.3227 Wohnbausanierung im Berggebiet
(N 05.05.04, Imfeld)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2005-1300 5277
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Die eidgenössischen Räte haben am 20. März 1970 das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG; SR 844) erlassen. Am 15. Dezember 2000 wurde das Gesetz letztmalig revidiert und die Periode für die Zusicherung von Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Auf Grund des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten richten Bund und Kantone sowie gegebenenfalls Gemeinden und Dritte Finanzhilfen aus. Die Bundeshilfe ist subsidiär und soll lediglich die Bestre- bungen der Kantone unterstützen, die Wohnverhältnisse der Bergbevölkerung zu verbessern. Die Höhe der Bundeshilfe richtet sich nach der Finanzkraft der Kantone. Seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Januar 1971 sind bis zum 31. Dezember 2004 Finanzhilfen von insgesamt 469,5 Millionen Franken für
24 050 Wohneinheiten zugesichert worden. Von 1990 bis Ende 2004 waren es
8838 Wohneinheiten bzw. 204,2 Millionen Franken. Die Hälfte der in den Neun-
zigerjahren und bis 2004 insgesamt gewährten Finanzhilfen wurde vom Bund aus- gerichtet (siehe Grafiken 1, 2 und 3 im Anhang). Die Finanzhilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wer- den über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. Ab 1997 wurden sowohl der Jahreszusicherungs- wie auch der Zahlungskredit bis ins Jahr 2000 kontinuierlich gekürzt. 2000 standen noch 5 Millionen Franken für Zusicherungen und 9 Millionen Franken für Zahlungen zur Verfügung. Im Jahre 2001 wurde der Zusicherungskredit auf rund 8 Millionen Franken erhöht. 2002 wurden Zusicherungen in Höhe von rund 9,9 Millionen Franken erteilt. Im Jahre 2003 beliefen sich die Zusicherungen auf rund 9,4 Millionen Franken und 2004 auf rund 9,3 Millionen Franken (siehe Grafi- ken 4 und 5). Die offenen Verpflichtungen beliefen sich am 31. Dezember 2004 auf rund
15 Millionen Franken. Dazu kommen die Zusicherungen für das Jahr 2005 in Höhe
von rund 10 Millionen Franken. Es ist vorgesehen, den Verpflichtungsbetrag von rund 25 Millionen Franken in den Jahren 2005 bis 2007 abzubauen. Zu diesem Zweck sind in der Rechnung 2005 9 Millionen Franken, im Voranschlag 2006 ebenfalls 9 Millionen Franken und im Finanzplan 2007 7 Millionen Franken ein- gestellt. Das VWBG stellt eine wirksame Massnahme zu Gunsten der Bergbevölkerung dar. Zu diesem Schluss kam bereits eine 1998 abgeschlossene Evaluation. Die Ziel- gruppe wird erreicht. Bei den Nutzniessern handelt es sich um einkommens- schwache, meist grössere Haushalte, die mehrheitlich in der Landwirtschaft tätig sind. Mit der Unterstützung von Wohnungs- und Hauserneuerungen oder Ersatzneu- bauten kann die Wohnqualität erheblich verbessert werden. Das VWBG trägt damit zur Verminderung der Abwanderung der Bevölkerung ins Talgebiet bei und dient der Erhaltung der dezentralen Besiedelung. Die Hilfe gibt regional auch beträcht- liche Impulse. Die Erneuerungen geben dem einheimischen Handel und Gewerbe willkommene Verdienstmöglichkeiten. Pro Jahr besteht ein Sanierungsbedarf von rund 900 Wohneinheiten.
1.2 Gründe für die Änderung des Gesetzes
Die Frist zur Gewährung von Finanzhilfen läuft am 31. Dezember 2005 ab. Auf Grund der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist vorgesehen, diese Aufgabe auf die Kantone zu über- tragen. Der Bundesrat wollte daher bereits im Jahre 2000 von einer Verlängerung des VWBG absehen. Demgegenüber verlangten die von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motionen vom 31. August 1999 von Nationalrat Fritz Abraham Oehrli, Nationalrätin Milli Wittenwiler und Ständerat Theo Maissen eine Fortfüh- rung der Hilfe bis zum Inkrafttreten der NFA. Der Bundesrat kam den Forderungen nach und beantragte mit der Botschaft vom 6. September 2000 die Kompetenz für die Gewährung von Finanzhilfen bis zum Inkrafttreten der NFA, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zu verlängern. Das Parlament hat dem Antrag am 15. Dezember
20001 zugestimmt und durch Änderung von Artikel 21 die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass die Finanzhilfe bis Ende 2005 ausgerichtet werden kann. In der Volksabstimmung vom 28. November 2004 haben Volk und Stände der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugestimmt. Mit dem Inkrafttreten wird aus heutiger Sicht auf den 1. Januar 2008 gerechnet. In der von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motion Imfeld wird die Fortführung der Bundeshilfe bis zum Inkrafttreten der NFA verlangt. Der Bundesrat kommt mit dieser Botschaft der Forderung nach und bean- tragt, bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20032 zur Neu- gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan- tonen weiter Finanzhilfen auszurichten. Die für diese Finanzhilfe erforderlichen Kredite müssen durch Einsparungen in anderen Bereichen des EVD bereitgestellt werden. Am bisherigen Konzept des Gesetzes wird nichts geändert.
1.3 Vernehmlassung
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2005 entschieden, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
2 Besonderer Teil
Die Gesetzesänderung betrifft lediglich Artikel 21. Dieser lautet neu wie folgt: «Finanzhilfen nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Bundesbe- schlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zugesichert werden.»
Im Hinblick auf die Übertragung der Hilfe auf die Kantone wurde das Förderungs- volumen ab Mitte der Neunzigerjahre stark reduziert. Auch die Weiterführung der Finanzhilfen soll auf geringem Niveau erfolgen und die jährliche Erneuerung von
rund 200 bis 250 Wohneinheiten ermöglichen. Damit können aber nur die drin- gendsten Sanierungsbedürfnisse abgedeckt werden.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1.1 Auf den Bund
Ausgehend von einem Förderungsvolumen zwischen 200 und 250 Wohneinheiten pro Jahr sieht der Bundesrat jährliche Zusicherungskredite von rund 4 Millionen Franken vor. Das Bundesamt für Wohnungswesen hat das Personal für die Behandlung der VWBG-Finanzhilfen bis auf weniger als eine Stelle abgebaut. Für die Weiterführung der VWBG-Finanzhilfen ist keine personelle Verstärkung nötig.
3.1.2 Auf die Kantone
Die Ausrichtung der Bundeshilfe ist an die finanzielle Mitwirkung der Kantone gekoppelt. Sofern die Kantone die Hilfe beanspruchen, werden sich deren Aufwen- dungen je nach Finanzkraft ebenfalls erhöhen.
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Das VWBG gehört zu den regionalpolitischen Förderungsinstrumenten, welches vor allem den in der Landwirtschaft tätigen Personen zugute kommt. Die Hilfe führt bei den einkommensschwachen Nutzniessern zu einer Verbesserung der Lebens- bedingungen, die im Einzelfall für das persönliche Wohlergehen ausschlaggebend sein kann. Die Hilfe löst zudem kleinräumig nicht zu vernachlässigende Investi- tionen aus, von denen vor allem das lokale Gewerbe profitiert. Auf Grund des klei- nen Förderungsvolumens und der zeitlichen Befristung sind aus der Gesetzesän- derung jedoch keine messbaren gesamtwirtschaftlichen Wirkungen zu erwarten. Der Vollzug der Hilfe ist laut der seinerzeitigen Evaluation einfach, zweckmässig und kommt mit wenig Vorschriften aus. Er ermöglicht Anpassungen an regionale Eigen- heiten und an die spezifischen Bedürfnisse der Nutzniesser. Aus diesem Grund wird daran nichts geändert. Es wurden auch deshalb keine alternativen Förderungsmodel- le geprüft, weil nach Inkrafttreten der NFA die Kantone diese Aufgabe ohne den Bund bewältigen sollen.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–20073 nicht angekün- digt. Mit der vorliegenden Botschaft kommt der Bundesrat jedoch dem mit der Überweisung der Motion Imfeld durch das Parlament erteilten Auftrag nach.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Vorlage ist mit dem Recht der Europäischen Union kompatibel. In der Europäi- schen Union ist die Gesetzgebung über das Wohnungswesen zudem eine Angele- genheit der einzelnen Staaten.
6 Rechtliche Grundlage
Das Bundesgesetz und die beantragte Änderung stützen sich auf Artikel 108 der Bundesverfassung. Danach fördert der Bund den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
3 BBl 2004 1149
Anhang
Grafik 1
Prozentuale Anteile der von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten von 1990–2004 gewährten Finanzhilfen
7% 8% Bund
Kanton
Gemeinde
35% 50%
Dritte
Grafik 2
Verteilung der vom Bund geleisteten Finanzhilfen auf die Kantone 1990–2004
Fr. 35'000'000
Fr. 30'000'000
Fr. 25'000'000
Fr. 20'000'000
Fr. 15'000'000
Fr. 10'000'000
Fr. 5'000'000
Fr. 0 AG AI AR BE BL FR GL GR JU LU NE NW OW SG SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH
Grafik 3 Anzahl geförderte Wohneinheiten von 1990–2004
2'000
1'800
1'600
1'400
1'200
1'000
AI TG TI ZG ZH AG AR BE BL FR GL GR JU LU NE NW OW SG SO SZ UR VD VS
Fr. 0 Fr. 5'000'000 Fr. 10'000'000 Fr. 15'000'000 Fr. 20'000'000 Fr. 25'000'000 Fr. 0 Fr. 5'000'000 Fr. 10'000'000 Fr. 15'000'000 Fr. 20'000'000 Fr. 25'000'000
1970 Fr. 2'272'794 Fr.3'997'781
1971 Fr. 3'498'406 Fr.7'499'024
1972 Fr. 5'499'982 1972 Fr.7'995'625
1973 Fr. 6'999'958 1973 Fr.8'998'747
1974 Fr. 8'033'571 1974 Fr.9'000'041
1975 Fr. 7'956'607 1975 Fr.10'846'285
1976 Fr. 10'211'757 1976 Fr.11'999'811
1977 Fr. 12'439'130 1977 Fr.12'998'936
1978 Fr. 10'203'760 1978 Fr.12'500'428
1979 Fr. 12'096'939 1979 Fr.14'999'653
1980 Fr. 13'293'623 1980 Fr.12'150'388
1981 Fr. 12'746'479 1981 Fr.15'002'289
1982 Fr. 13'300'057 1982 Fr.15'001'253
1983 Fr. 13'873'405 1983 Fr.19'927'368
1984 Fr. 16'045'630 1984 Fr.14'001'816
1985 Fr. 15'111'077 1985 Fr.13'999'590
1986 Fr. 13'713'600 1986 Fr.18'749'061
Zahlungskredite des Bundes von 1971–2004
1987 Fr. 15'242'011 1987 Fr.17'983'987
1988 Fr. 18'134'591 1988 Fr.20'699'702
Zusicherungskredite des Bundes von 1971–2004
1989 Fr. 16'800'092 1989 Fr.20'899'744
1990 Fr. 20'000'016 1990 Fr.20'899'617
1991 Fr. 20'000'087 1991 Fr.20'900'016
1992 Fr. 21'000'049 1992 Fr.21'996'764
1993 Fr. 23'499'899 1993 Fr.22'000'000
1994 Fr. 20'000'008 1994 Fr.18'507'701
1995 Fr. 18'999'740 1995 Fr.17'514'713
1996 Fr. 18'000'040 1996 Fr.17'621'907
1997 Fr. 15'500'095 1997 Fr.12'986'987
1998 Fr. 16'598'723 1998 Fr.4'998'769
1999 Fr. 6'620'250 1999 Fr.4'994'081
2000 Fr. 7'530'219 2000 Fr.4'999'770
2001 Fr. 6'292'047 2001 Fr.7'999'211
2002 Fr. 6'799'614 2002 Fr.9'999'887
2003 Fr. 8'017'834 2003 Fr.9'424'935
2004 Fr. 8'304'611 2004 Fr.9'336'525
Grafik 5 Grafik 4