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Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden anlässlich der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA EURO 2008)

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Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden anlässlich der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA EURO 2008)

vom 13. September 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zum einfachen Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden anlässlich der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA EURO 2008) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-0848 8179

Übersicht

Mit der vorliegenden Botschaft wird die parlamentarische Genehmigung für den Einsatz von maximal 15 000 Angehörigen der Armee im Assistenzdienst zur Unter- stützung der zivilen Behörden anlässlich der Fussball-Europameisterschaft 2008 vom 2. bis 28. Juni 2008 beantragt. Gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) muss die Bundesversammlung den Assistenzdiensteinsatz geneh- migen, wenn mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten werden oder der Einsatz länger als drei Wochen dauert. Sowohl der personelle wie auch der zeitliche Rahmen bedingen im vorliegenden Fall die Zustimmung des Parlamentes. Das Exekutivkomitee der UEFA (Union des associations européennes de football) hat am 12. Dezember 2002 der Kandidatur Österreich-Schweiz den Zuschlag für die Ausrichtung der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA EURO 2008) gegeben. Die UEFA EURO 2008 beginnt am 7. Juni 2008 mit dem Eröffnungsspiel in Basel und endet am 29. Juni 2008 in Wien mit dem Final. Die 31 Spiele finden in Basel, Bern, Genf, Zürich, Innsbruck, Klagenfurt, Salzburg und Wien statt. Nachdem das Parlament bereits im Jahre 2002 in einer ersten Botschaft die Unter- stützung der Durchführung der UEFA EURO 2008 zugesagt und einen allgemeinen Kredit von 3,5 Millionen Franken bewilligt hatte, beauftragte der Bundesrat im Dezember 2004 den Chef VBS, auf Grund vertiefter Erkenntnisse eine neue Bot- schaft auszuarbeiten. Auf Grund der im Dezember 2005 vorgelegten Botschaft zur Änderung des Bundesbeschlusses über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball- Europameisterschaft 2008 hat in der Sommersession 2006 die Bundesversammlung, beschlossen, für die Durchführung der UEFA EURO 2008 einen Verpflichtungs- kredit von höchstens 82,5 Millionen Franken zu bewilligen. Zu Gunsten der Gewährleistung der Sicherheit werden innerhalb dieses genehmigten Gesamtkredits 45,7 Millionen Franken bewilligt. Sowohl in der Botschaft vom 27. Februar 2002 wie auch in derjenigen vom 9. Dezember 2005 wird davon ausgegangen, dass die zivilen Behörden mit Leistun- gen der Armee unterstützt werden. Die Anträge der Kantone an den Bund für einen Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden anlässlich der UEFA EURO 2008 liegen nun vor, nachdem aufgrund der Planungs- fristen seitens der Armee (Dienstleistungsplanung) bereits im Jahre 2005 erste

Absprachen zwischen den zivilen Polizeibehörden der EURO-2008-Austragungsorte und der Armee über Art und Umfang der von der Armee zu erbringenden Leistungen erfolgt waren. Daraus resultierte im Herbst 2005 ein militärischer Leistungskatalog, welcher als Grundlage für die Planung des Assistenzdiensteinsatz diente.

Botschaft

1 Ausgangslage

Das Exekutivkomitee der UEFA (Union des associations européennes de football) hat am 12. Dezember 2002 der Kandidatur Österreich-Schweiz den Zuschlag für die Ausrichtung der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA EURO 2008) gegeben. Die UEFA EURO 2008 beginnt am 7. Juni 2008 mit dem Eröffnungsspiel in Basel und endet am 29. Juni 2008 in Wien mit dem Final. Die 31 Spiele finden in Basel, Bern, Genf, Zürich, Innsbruck, Klagenfurt, Salzburg und Wien statt. National- und Ständerat haben am 19. Juni 2002 beziehungsweise am 16. September 2002 eine erste Botschaft gutgeheissen und damals einen Kredit über 3,5 Millionen Franken bewilligt (1 Million Franken für bauliche Massnahmen, 500 000 Franken für die Finanzierung einer Kampagne zur Gesundheitsförderung und zur sozialen Integration durch Sport bei den Spielen in den vier Stadien sowie nicht in Rechnung gestellte Leistungen des VBS von höchstens 2 Millionen Franken). Weiter haben der Bund und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gegenüber der UEFA verschiedene Garantien abgegeben, die eine optimale Durch- führung des Anlasses sicherstellen sollen. Auf Grund vertiefter Erkenntnisse aus der Durchführung anderer Sport-Grossanlässe seit 2002 und Erfahrungen im Bereich Sicherheit im Zusammenhang mit dem WEF in Davos, dem G8-Gipfel in Evian und der UEFA EURO 2004 in Portugal sowie den Vorbereitungen zur FIFA WM 2006 in Deutschland, beauftragte der Bundesrat am 10. Dezember 2004 den Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), eine neue umfassende Botschaft über Beiträge und Leistungen des Bundes an die UEFA EURO 2008 zuhanden der eid- genössischen Räte vorzubereiten. Auf Grund der am 9. Dezember 2005 vorgelegten Botschaft zur Änderung des Bundesbeschlusses über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball- Europameisterschaft 2008 hat in der Sommersession 2006 die Bundesversammlung beschlossen, für die Durchführung der UEFA EURO 2008 einen Verpflichtungskre- dit von höchstens 82,5 Millionen Franken zu bewilligen. Darin enthalten sind ein Beitrag von 25,2 Millionen Franken an den Mehraufwand für Sicherheitskosten, ein Beitrag von höchstens 10,5 Millionen Franken für mit der Organisation betraute Gemeinwesen zur Deckung der Mehrkosten, die ausschliess- lich im Sicherheitsbereich anfallen, sowie eine Reserve für nicht vorhersehbare

Ereignisse im Bereich Sicherheit im Umfang von 10 Millionen Franken. Zu Gunsten der Gewährleistung der Sicherheit werden innerhalb des genehmigten Gesamtkredits demnach total 45,7 Millionen Franken bewilligt. Sowohl in der Botschaft vom 27. Februar 2002 wie auch in derjenigen vom 9. Dezember 2005 wird davon ausgegangen, dass die zivilen Behörden mit Leistun- gen der Armee unterstützt werden. Die offiziellen Anträge der Kantone an den Bund für einen Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden anlässlich der UEFA EURO 2008 liegen nun vor, nachdem auf Grund der Planungsfristen seitens der Armee (Dienstleistungsplanung) bereits schon im Jahre

2005 erste Absprachen zwischen den zivilen Polizeibehörden der EURO-2008-

Austragungsorte und der Armee über Art und Umfang der von der Armee zu erbrin-

genden Leistungen erfolgt waren. Daraus resultierte im Herbst 2005 ein militärischer Leistungskatalog, welcher als Grundlage für die Planung des Assistenzdiensteinsatz diente. Gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) muss die Bun- desversammlung den Assistenzdiensteinsatz genehmigen, wenn mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten werden oder der Einsatz länger als drei Wochen dauert. Sowohl der personelle wie auch der zeitliche Rahmen bedingen im vorlie- genden Fall die Genehmigung des Parlamentes. Die innere Sicherheit ist eine zivile Aufgabe unter Berücksichtigung der kantonalen Hoheiten. Sämtliche Leistungen der Armee zu Gunsten ziviler Behörden anlässlich des sportlichen Grossanlasses UEFA EURO 2008 erfolgen nach dem Prinzip der Subsidiarität. Demzufolge wird die Armee gemäss Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) im Assistenzdienst zum Einsatz kommen. Das heisst, alle zivilen Mittel müssen nachweislich ausgeschöpft sein, und die Einsatzverantwortung obliegt den zivilen Behörden. Die Führung und die Koordina- tion der einzusetzenden militärischen Mittel hingegen bleiben auf Seiten der Armee.

2 Sicherheit

Die Gewährleistung einer sicheren und störungsfreien Veranstaltung ist ein grund- legendes Ziel von Bund, Kantonen und Städten und geniesst höchste Priorität. Die Sicherheitsvorkehrungen sollen wirksam, aber auch diskret und verhältnismässig sein. Die Sicherheitsstandards und das Auftreten der Sicherheitsorgane werden in der Schweiz und in Österreich möglichst einheitlich sein.

2.1 Auftrag

In der Projektphase müssen alle Betroffenen einbezogen werden, und die Koordina- tion sowohl national als auch international mit Österreich sowie den Teilnehmer- und Anrainerstaaten muss sichergestellt werden. In der Umsetzungsphase ist ein störungsfreier Verlauf der UEFA EURO 2008 zu gewährleisten. Die operativen Massnahmen sollen national koordiniert und gefährdete Personen, Objekte, Räume und Verkehrsmittel wirksam geschützt werden. Die Zusammenarbeit aller Verant- wortlichen muss sichergestellt werden. Sicherheitsrelevante Informationen müssen im In- und Ausland gewonnen und weiterverbreitet werden. Möglichen Gefährdun- gen soll mit präventiven Massnahmen begegnet werden. Die Ein- und Anreise gewaltbereiter Personen ist unter Mitwirkung der Herkunftsstaaten wenn immer möglich von vornherein zu unterbinden. Störungen der öffentlichen Sicherheit sind bereits im Ansatz zu verhindern.

2.1.1 Lagebilder

Nach heutigem Erkenntnisstand stehen für die Sicherheitsmassnahmen anlässlich der UEFA EURO 2008 folgende Lagebilder im Vordergrund: – allgemeine Kriminalität anlässlich von grossen Sportveranstaltungen (zum Beispiel Diebstähle oder Ticketfälschungen); – Gewalt-Phänomene (Hooliganismus, Vandalismus, etc.); – (Bomben-) Drohungen; – Rassismus und alle Formen von gewalttätigem Extremismus; – Terrorismus; – massenpsychologische Aspekte; – gefährdete Personen und Objekte; – Rahmen- und Begleitveranstaltungen (Vergnügungszonen, Grossbildlein- wände in den Innenstädten); – organisierte Kriminalität; – Krisen und Katastrophen mit oder ohne direktem Bezug zur UEFA EURO 2008.

2.2 Sicherheitskonzept

Das gemeinsam erarbeitete österreichisch-schweizerische Rahmenkonzept Sicher- heit UEFA EURO 2008 wurde am 28. September 2005 von Österreichs Innenminis- terin Liese Prokop und Bundespräsident Samuel Schmid im Stade de Suisse Wank- dorf/Bern unterzeichnet und damit in Kraft gesetzt. Das vorgesehene Sicherheitskonzept definiert die Verantwortlichkeiten von Veran- stalter, Ausrichter (für die Schweiz der Schweizerische Fussballverband SFV) und staatlichen Sicherheitsbehörden. Die Gewährleistung der Sicherheit in den Stadien und innerhalb der Sicherheitsringe um die Stadien, in den Mannschaftshotels und an den Trainingsorten fällt primär in den Verantwortungsbereich des SFV. Im Stadion- bereich obliegen ihm, beziehungsweise den von ihm beauftragten Stadioneigentü- mern oder Stadionbetreibergesellschaften, unter anderem die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, die Zugangs- und Zufahrtskontrollen sowie die Durch- suchung der Besucherinnen und Besucher. Erst bei einer Eskalation der Lage kommen sicherheitspolizeiliche Einsatzkräfte auf dem Stadiongelände zum Einsatz. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich allfällige sicherheitspolizeiliche Brennpunkte am ehesten in den Innenstädten der Austragungs- oder weiterer Orte, entlang der Anfahrtsrouten (Raststätten, Bahnhöfe) oder an Orten entwickeln werden, an denen viele EM-Touristinnen und -Touristen Logis beziehen (Camping-Plätze, touristische Zentren).

2.2.1 Operative Massnahmen

Je nach Abschätzung der Risiken soll in allen vier Schweizer Austragungsorten eine entsprechend grosse Anzahl von Polizeikräften für sicherheitspolizeiliche Aufgaben eingesetzt werden können. Die Polizeikorps werden durch einen interkantonalen Polizeieinsatz unterstützt. Mit der zentralen oder dezentralen Stationierung rasch verschiebbarer Einsatzreserven soll die Flexibilität gewährleistet werden. Die Bewältigung der sicherheitspolizeilichen Einsätze im Rahmen der UEFA EURO 2008 wird mit schweizerischen Polizeikräften angestrebt. Eine negative Entwicklung der Sicherheitslage oder aber Personalknappheit seitens der Polizei könnten jedoch zusätzlich eine Unterstützung durch Polizeikräfte aus einem Nachbarstaat nötig machen. Das Grenzwachtkorps (GWK) soll auf Grund einer Lagebeurteilung Grenzabschnitte durch Schwergewichtsbildung und mit zusätzlichen Mitteln der Armee verstärken. Sein Sicherheitskonzept wird mit Österreich und den übrigen Anrainerstaaten abge- stimmt. Polizeiliches Handeln erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Daraus ergibt sich das für die Einsätze im Rahmen der UEFA EURO 2008 verbindliche 3-D-Prinzip (Dialog – Deeskalation – Durchgreifen). Unter dem Titel «Operative Massnahmen» enthält das Sicherheitskonzept weitere Regelungen in den Bereichen Objektschutz, Verkehrspolizei, Grenze, Schutz völker- rechtlich geschützter Personen, Luftsicherheit sowie Krisen- und Katastrophen- schutz. Die präventiven Massnahmen zur Bekämpfung des Hooliganismus werden von den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone getroffen.

2.2.2 Nationale und internationale Koordination

In Bern wird für die Dauer der UEFA EURO 2008 ein nationaler Einsatzstab betrie- ben. Der nationale Einsatzstab muss auf den bestehenden nationalen und kantonalen Strukturen basieren, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Dieser setzt sich aus Fach- und Führungskräften des Bundes, der Kantone und Städte zusammen. Seine Aufgabe ist: – die Koordination der frei verfügbaren Sicherheitskräfte; – das Führen des Einsatzes der militärischen Kräfte; – das Bedienen aller akkreditierten Stellen mit sicherheitsrelevanten Nachrich- ten; – die Information der Öffentlichkeit über besondere Vorkommnisse; – das Koordinieren des Einsatzes szenenkundiger ausländischer Polizeikräfte; – das Abstimmen der Aktivitäten mit den österreichischen Partnern; – das Abstimmen der Aktivitäten betreffend der Austragungsorte in Grenz- nähe (Genf und Basel) mit den französischen und deutschen Partnern; – das Erstellen einer Dokumentation.

Das Police Information and Coordination Centre (PICC) nimmt in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Hooliganismus zu Gunsten des Einsatzstabes folgende Aufga- ben wahr: – Führung des nationalen Nachrichtenverbundes zu Gunsten der Einsatzlei- tung (Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen und Nach- richten); – Führung der internationalen und nationalen szenekundigen Beamten; – Führung und Betreuung der ausländischen Liaisonvertreter (Nachrichten- dienste und Polizei).

2.3 Zuständigkeiten

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitsmass- nahmen bei den Kantonen und den Austragungsorten. Auf Ebene der Austragungs- orte existieren lokale Projektstrukturen. Für die Sicherheit in den Stadien ist der Ausrichter verantwortlich. Das mit Österreich und den zuständigen Kantonen und Städten abgestimmte Sicherheitskonzept wird von den jeweiligen Polizeikomman- danten in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt. Der Bund nimmt gemäss seiner eigenen Zuständigkeit Aufgaben in der inneren Sicherheit (Grenzschutz, Staatsschutz, völkerrechtliche Schutzpflichten, bestimmte Strafverfolgungskompetenzen) wahr. Das Bundesamt für Polizei ist – in Zusammen- arbeit mit den kantonalen und städtischen Polizeikorps – für die Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus sowie für Sicherheitsmassnahmen völkerrechtlich geschützter Personen zuständig. Es führt das Bundeslagezentrum und den nationalen Nachrichtenverbund. Allfällige Einsätze der Armee im Bereich Sicherheit erfolgen subsidiär. Dabei liegt die Einsatzverantwortung bei den zivilen Behörden. Die Armee leistet keinen Ord- nungsdienst. Im direkten Umfeld der Stadien, an zentralen Orten in den Innenstädten sowie an Bahnhöfen und Flughäfen soll ein direkter Kontakt zwischen uniformierten Angehörigen der Armee und Besucherinnen und Besuchern der UEFA EURO 2008 wenn immer möglich vermieden werden. Im Bereich der Sicherheit von Sportanlässen besteht in Europa eine enge interna- tionale Zusammenarbeit. Das von der Schweiz 1990 ratifizierte Europäische Über- einkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (SR 0.415.3), zielt auf die Harmonisierung der Sicherheitsstandards innerhalb von Europa und ver- pflichtet die Vertragsstaaten zu Massnahmen zur Verhinderung von Gewaltakten bei Sportanlässen. Bei den regelmässigen Sitzungen des Ständigen Komitees zu dem erwähnten Über- einkommen treten die Schweiz und Österreich im Hinblick auf die UEFA EURO

2008 gemeinsam auf. Die bei der Stadtpolizei Zürich angegliederte Schweizerische

Zentralstelle Hooliganismus vertritt die Schweiz in Zusammenarbeit mit dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) als National Football Information Point in einem europäischen polizeilichen Netzwerk zum Austausch von Informationen und szene- kundigen Polizeibeamten bei internationalen Spielen und Turnieren.

3 Einsatz der Armee

3.1 Subsidiarität

Nach Artikel 67 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) können auf Verlangen ziviler Behörden Truppen im Assistenz- dienst zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdiger Sachen beziehungs- weise zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgabe muss im öffentlichen Interesse liegen, und die Mittel der zivilen Behörden müssen in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht ausgeschöpft sein. Die vorhandenen Polizeikräfte der vier Austragungskantone reichen selbst mit interkantonaler Unterstützung aus der übrigen Schweiz nicht aus, um die Sicherheit des Sportanlasses in ausreichendem Masse zu gewährleisten. Die Kantone können aktuell nicht mehr als die vorgesehenen Polizeikräfte stellen, da auch ausserhalb der Kantone der Austragungsorte (Host Cities) Polizeikräfte für die Bewältigung von Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der UEFA EURO 2008 erforderlich sein werden. Aus diesen Gründen sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz von Armeeformationen im Assistenzdienst für zur Unterstützung der zivilen Behörden bei den Sicherheitsmassnahmen anlässlich der UEFA EURO 2008 erfüllt.

3.2 Auftrag der Armee

Die Armee unterstützt die Kantone und Städte Genf, Bern, Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Zürich anlässlich der UEFA EURO 2008 im Rahmen eines subsidiä- ren Sicherungseinsatzes im Assistenzdienst. Wie bereits in der Botschaft zur Ände- rung des Bundesbeschlusses über die Beiträge und Leistungen des Bundes an die UEFA EURO 2008 vom 9. Dezember 2005 aufgeführt, erbringt die Armee gemäss Bedürfniskatalog der zivilen Behörden Leistungen in folgenden Bereichen: – Schutzaufgaben (temporärer Objektschutz); – Unterstützung mit Personal und Material zur Durchführung der Eskorten und Personenschutzaufgaben der Polizei. Es handelt sich dabei um gepanzerte Sonderfahrzeuge und Sicherheitswagen mit speziell als Fahrzeugführer aus- gebildeten Angehörigen der militärischen Sicherheit für den Transport von völkerrechtlich geschützten Personen. – Überwachung des schweizerischen und, in Zusammenarbeit mit den Luft- streitkräften der Anrainerstaaten, des an die Schweiz grenzenden Luftrau- mes; – Überwachungsflüge, Luftaufklärung und Luftpolizeidienst bei eingeschränk- tem Luftverkehr; – Lufttransporte; – Bereitschaft zur Katastrophenhilfe;

– Unterstützungsaufgaben in den Bereichen Logistik (z.B. Material, Fahrzeu- ge, Geräte), Führungsunterstützung, Koordinierter Sanitätsdienst, Verkehrs- leitmassnahmen, B- und C-Abwehr; – Unterstützung bei Geniearbeiten (Auf- und Abbauarbeiten). Genietechnische Arbeiten (Auf- und Abbauarbeiten gemäss Bedürfniskatalog der zivilen Behörden) erfolgen vor bzw. nach der Assistenzdienstdauer auf Basis der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ; SR 510.212). Die Armee leistet keinen Ordnungsdienst. Sie wird mit Ausnahme einzelner Spe- zialisten (z.B. Sanitätspersonal, Übermittlungsspezialisten, Verbindungsoffiziere und kleine Detachemente von Berufspersonal der Militärischen Sicherheit) ausser- halb der Stadionperimeter eingesetzt.

3.2.1 Einsatzverantwortung

Die Einsatzverantwortung liegt bei den zivilen Behörden. Diese erteilt der zugewie- senen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag und regelt darin insbesondere die Zuständigkeiten, die Unterstellungsverhältnisse, die Polizei- befugnisse der Armee sowie den Dienstverkehr mit den zivilen Behörden. Die zivilen Behörden informieren vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölke- rung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe. Darüber hinaus muss die Armee jederzeit in der Lage sein, auf eine Krise oder ein ausserordentliches Ereignis reagieren zu können, das in keinem Zusammenhang mit der UEFA EURO 2008 steht.

3.2.2 Dauer und Umfang des Einsatzes der Armee

Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zu Gunsten der Kantone und Städte Genf, Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich dauert längstens vom 2. bis 28. Juni

2008. Zur Unterstützung der zivilen Behörden können Berufs- und Milizformationen

bis zu einem Maximalbestand von 15 000 Angehörigen der Armee (AdA) im Assis- tenzdienst eingesetzt werden. In der auf den ersten Blick hohen Anzahl der einge- setzten AdA sind alle zur Unterstützung der UEFA EURO 2008 eingeplanten Trup- penkörper mit eingeschlossen, auch wenn in vielen Fällen nur Teile davon in einem begrenzten Zeitraum eigentlichen Assistenzdienst leisten. Aufgeboten werden zwei Logistikbataillone, drei Infanteriebataillone, elf Bataillone oder Abteilungen aus den Bereichen Führungsunterstützung, Radar, Richtstrahl- verbindungen, Übermittlung und elektronische Kriegführung. Dazu kommen acht Kompanien aus den Bereichen Sanität, Transport und Verkehr, militärische Sicher- heit und Hundeführer, Kommandostäbe der Territorialregionen 1, 2 und 4 sowie Lufttransportmittel. Der Truppeneinsatz fällt je nach Spieltag, Austragungsort und Truppenkörper zeit- lich gestaffelt aus, so dass sich der Maximalbestand über die Dauer des Turniers aufteilt. In den Truppenkörpern mit Querschnittsfunktionen (z.B. Führungsunterstüt- zung) sind ebenfalls interne Ablösungen zur Sicherstellung der Durchhaltefähigkeit

über die gesamte Turnierdauer eingerechnet. Der Maximalbestand ist somit nach heutiger Planung zu keiner Zeit in vollem Umfang gleichzeitig im Einsatz. Im Rahmen der ordentlichen Optimierung und Anpassung der Sicherheitsdispositive suchen Armee und Polizei zudem laufend nach Einsparungspotential bei der militä- rischen Unterstützung. Entsprechend kann der Bundesrat den Maximalbestand der eingesetzten Angehörigen der Armee im Assistenzdienst auf Antrag des VBS, nach Rücksprache mit den zivilen Behörden, aufgrund einer aktuellen und umfassenden Beurteilung der Sicherheitslage und daraus resultierenden Anpassungen des Bedürf- niskatalogs nach unten anpassen.

3.3 Massnahmen zum Schutz des Luftraumes

Im Rahmen der Planungsarbeiten zur UEFA EURO 2008 wird grundsätzlich zwi- schen dem Einsatz am Boden und dem Einsatz in der Luft unterschieden. In enger Absprache zwischen der Luftwaffe und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wird für die Dauer der UEFA EURO 2008 ein Regime für die Luft vorbereitet. Nachfolgende Erläuterungen sollen einen Überblick über die beabsichtigten Mass- nahmen verschaffen, sofern diese bereits zum heutigen Zeitpunkt festgehalten wer- den können.

3.3.1 Kontrolle des Luftraumes

Sowohl die Möglichkeit eines Terrorangriffs aus der Luft als auch unerwünschte Beeinträchtigungen durch die Verwendung von Luftfahrzeugen erfordern eine Kontrolle des Luftraumes. Sie kann unter gewissen Umständen von der üblichen Bewirtschaftung abweichen. Um geeignete Massnahmen entwickeln zu können, erarbeitet die Luftwaffe in enger Zusammenarbeit mit dem BAZL sowie dem Bun- desamt für Polizei eine umfassende und fortlaufend aktuelle Bedrohungsanalyse. Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbaren Entwicklung bedarf es einer Planung, die auch eine verstärkte Kontrolle des Luftraumes ins Auge fasst, um für verschiedene Szenarien optimal vorbereitet zu sein.

3.3.2 Eingeschränkter Luftraum

Zur Sicherheit im Luftraum und zur Wahrung der Lufthoheit kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 7 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) die Benützung des schweizerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete zeitweise einschränken. Die fortlaufend angepasste Bedro- hungsanalyse wird bei der Entscheidung der zu treffenden Massnahmen eine zent- rale Rolle spielen. Bei einer entsprechenden Bedrohungslage könnte die Benützung des Luftraumes über den Stadien zu den jeweiligen Spielzeiten eingeschränkt wer- den. Auf Grund der geografischen Nähe zu den Flughäfen könnte diese Massnahme, je nach Ausgestaltung, den zivilen Luftverkehr teilweise beeinträchtigen. Die diesbezüglichen Konsequenzen sind im Detail zu klären. Sofern es die künftigen Umstände erlauben werden, gehen die Bestrebungen dahin, jegliche Beeinträchti- gung der Zivilluftfahrt zu vermeiden, um weiterhin einen reibungslosen Flugverkehr

gewährleisten zu können. Erscheint aufgrund der Bedrohungslage eine Einschrän- kung des Luftraumes als erforderlich, gelten innerhalb des eingeschränkten Luft- raumes die Bestimmungen über die Wahrung der Lufthoheit bei eingeschränktem Luftverkehr gemäss Artikel 12 ff. der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit vom 23. März 2005 (VWL; SR 748.111.1).

3.3.3 Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen

Nach Artikel 7 der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL; SR 748.111.1) entscheidet die Luftwaffe über die Durchführung von luftpolizei- lichen Massnahmen; das BAZL kann der Luftwaffe die Durchführung luftpolizei- licher Massnahmen beantragen. Die zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbaren Entwicklungen bedürfen aber auch in dieser Frage zusätzlicher Abklärungen betreffend luftpolizeilicher Massnahmen. Welche Massnahmen zu ergreifen und mit welchen Mitteln sie umzusetzen sein werden, kann erst aufgrund der konkreten Bedrohungslage im Jahre 2008 entschie- den werden.

3.3.4 Kompetenz zur Durchsetzung luftpolizeilicher

Massnahmen Die Abschusskompetenz zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen über schweizerischem Hoheitsgebiet erfolgt nach heutiger Rechtslage gemäss Artikel 14 VWL. Der Waffeneinsatz im Einzelfall wird durch den Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Mitglied der Landesregierung angeordnet. Dieser behält sich vor, die Kompetenz lageangepasst an den Kommandanten der Luftwaffe oder einen diesem Direktunterstellten zu delegieren.

3.3.5 Einsatz von Aufklärungssystemen

Je nach Lageentwicklung besteht die Möglichkeit, dass der zivile Einsatzstab den Einsatz von Aufklärungsdrohnen oder von Super Puma Helikoptern, die mit Tages- lichtkameras oder Wärmebildkameras (Forward-Looking-Infrared-System FLIR) ausgerüstet sind, als nötig erachtet. Dabei handelt es sich um geschlossene Systeme, die aus den drei Teilen Sensor (Kamera), Übertragungsleitung und Display/Bild- schirm bestehen und keine Bildinformationen weiterleiten. Zweck der dabei gewon- nenen Informationen ist einzig die Steuerung des Einsatzes von Sicherheits- und allenfalls Rettungskräften. Zu diesem Zweck geben die Personen am Bildschirm (in der Regel Armeeangehö- rige und Polizei) interpretierte Informationen weiter, jedoch kein Bildmaterial. Empfänger der gewonnenen Informationen sind ausschliesslich Sicherheitsbehörden (Fedpol, Kantons- und allenfalls Gemeinde- bzw. Stadtpolizei). Auch für solche Einsätze liegt die Einsatzverantwortung gemäss dem Subsidiaritätsprinzip auf ziviler Seite.

Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dürfen Organe des Bundes auch besonders schüt- zenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile ohne Vorliegen einer formell- gesetzlichen Grundlage ausnahmsweise bearbeiten, wenn der Bundesrat dies im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind. Im Hinblick darauf hat der Bundesrat den Einsatz der Aufklärungsmittel der Luft- waffe zu Gunsten des nationalen Einsatzstabes während der UEFA EURO 2008 mit Beschluss vom 13. September 2006 genehmigt, unter der Bedingung, dass eine Aufzeichnung der Daten untersagt ist.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Im Rahmen des geplanten Assistenzdiensteinsatzes der Armee fallen für das Gros der eingesetzten Truppen im Vergleich zu einem ordentlichen Ausbildungs- bzw. Flugdienst nicht wesentlich höhere Ausgaben an. Der mit der Botschaft vom 9. Dezember 2005 beantragte Verpflichtungskredit Bund EURO 2008 umfasst die budgetierten Mehraufwände, die bei der Durchführung der Fussball-Europameisterschaft anfallen. Sie sind tiefer als die effektiv seitens der Armee anfallenden Vollkosten, weil die aus den ordentlichen (Dienststellen-) Bud- gets finanzierten Arbeiten nicht berücksichtigt sind. Zu Gunsten der Gewährleistung der Sicherheit hat in der Sommersession 2006 das Parlament innerhalb des genehmigten Gesamtkredites 45,7 Millionen Franken bewilligt. Die 10 Millionen Franken Reserve werden vorläufig nicht in Voranschlag und Finanzplanung eingestellt. Die Entscheidbefugnis zur Auslösung dieser Reserve liegt beim Bundesrat.

Sicherheitskosten Verpflichtungskredite Voranschlagskredite in Millionen Franken in Millionen Franken

Mehraufwand Sicherheitskosten Bund 25,2 25,2 – Subsidiärer Einsatz der Armee 10,0 10,0 – Zivilschutz 0,5 0,5 – Beschwerden Sicherheitsprüfungen 0,1 0,1 – Grenzwachtkorps 6,0 6,0 – Fedpol 8,6 8,6 Reserve im Bereich Sicherheit 10,0

Zwischentotal Antrag Bundesrat 35,2 25,2

Beitrag an Sicherheitskosten der Austragungsorte 10,5 10,5

Total Sicherheitskosten 45,7 35,7

Gemäss Bundesbeschluss leistet der Bund einen Beitrag von höchstens 10,5 Millio- nen Franken für mit der Organisation betraute Gemeinwesen zur Deckung der Mehrkosten, die ausschliesslich im Bereich Sicherheit anfallen. Ursprünglich war vorgesehen, dass das VBS die 10 Millionen Franken für den subsidiären Armeeein- satz intern kompensieren sollte. Das Parlament hat aber beschlossen, die Hälfte der 25,2 Millionen Franken Mehraufwand Sicherheitskosten Bund durch die betroffenen Departemente anteilsmässig intern kompensieren zu lassen. Das VBS geht davon aus, dass die Ausgaben für die Armee im Rahmen der ordent- lichen und der mit dem Bundesbeschluss über Beiträge und Leistungen des Bundes an die UEFA EURO 2008 (Änderung vom 22. Juni 2006) zusätzlich bewilligten Kredite aufgefangen werden können. Die gegenüber den Kantonen und Städten sowie den Organisatoren erbrachten Leistungen und Kosten im Sicherheitsbereich werden erfasst. Alle Leistungen des VBS zu Gunsten der zivilen Behörden sowie der Durchfüh- rungs-Organisation, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Assistenz- diensteinsatz der Armee stehen, werden gemäss Artikel 7 und 12 der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ; SR 510.212) und gemäss Verordnung vom 9. Dezember 1998 des VBS über die Gebühren und Dienstleistungen (Gebührentarif VBS; SR 510.461) den Kantonen und Organisatoren in Rechnung gestellt. Die Genehmigung des Assistenzdienstes der Armee hat keine weiteren über den Bundesbeschluss über Beiträge und Leistungen des Bundes an die UEFA EURO

2008 (Änderung vom 22. Juni 2006) hinausgehende finanzielle Auswirkungen zur

Folge.

4.2 Personelle Auswirkungen

Innerhalb des Armeebereichs können die anfallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Einsatzes UEFA EURO 2008 mit den beste- henden personellen Ressourcen aufgefangen werden. Truppenseitig werden sämtliche Massnahmen getroffen, um die Bestände in den Formationen im Allgemeinen und der Spezialfunktionen im Besonderen sicherzu- stellen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und

die Kantone Der Assistenzdiensteinsatz der Armee zur Unterstützung der UEFA EURO 2008 hat keine nennenswerten volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

5 Legislaturplanung

Die Botschaft zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden bei den Sicherheitsmassnahmen anlässlich der UEFA EURO 2008 ist im Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004

1149) nicht angekündigt. Der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstüt- zung der zivilen Behörden bei den Sicherheitsmassnahmen anlässlich der UEFA EURO 2008 entspricht aber zweifellos dem Ziel 9 («Die Sicherheit gewährleisten») des Bundesrates, wonach die sicherheitspolitischen Instrumente der Schweiz umfas- send und flexibel zusammenwirken müssen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Rechtsgrundlagen

Die Bundesverfassung weist die Verantwortung für die Wahrung der inneren Sicherheit in erster Linie den Kantonen zu. Bund und Kantone sorgen aber nach Artikel 57 der Bundesverfassung (BV; SR 101) je im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Nach Artikel 58 BV hat die Armee unter anderem die Aufgabe, die zivilen Behörden bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen zu unterstützen. Nach Artikel 67 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) können Truppen im Assis- tenzdienst auf Verlangen ziviler Behörden zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdiger Sachen bzw. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeu- tung zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgabe muss im öffentlichen Interesse liegen und die Mittel der zivilen Behörden müssen in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht ausgeschöpft sein. Wie oben dargelegt (Ziff. 3), werden die Polizeikräfte der vier Austragungskantone nicht ausreichen, um die Sicherheit der Anlässe ausreichend zu gewährleisten. Auch die vorgesehene interkantonale Unterstützung wird dazu nicht genügen, weshalb ein subsidiärer Einsatz der Armee erforderlich sein wird. Aus diesen Gründen sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz von Armeeformationen im Assistenzdienst für die Unterstützung der zuständigen Poli- zeikorps erfüllt.

6.2 Zuständigkeit und Rechtsform

Die genaue Anzahl der erforderlichen Armeeangehörigen kann, wie erwähnt, heute noch nicht festgelegt werden. Es ist aber beabsichtigt, für die Anlässe mehr als 2000 Angehörige der Armee einzusetzen. Daher muss der Einsatz gemäss Artikel 70 Absatz 2 MG der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Der vorliegende Bundesbeschluss stellt einen Einzelakt der Bundesversammlung dar, der in einem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 173 Abs. 1 Bst. h BV in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 MG). Da er weder rechtsetzend ist noch dem Referendum untersteht, hat er die Form eines einfachen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 Parlamentsgesetz; SR 171.10).

Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden anlässlich der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA EURO 2008) | Lexipedia | Lexipedia