Art. 2 Abs. 3 Begriffe Im Mineralölsteuergesetz wird neu der Begriff «Treibstoff aus erneuerbaren Roh- stoffen» verwendet. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d sind damit im Sinne des Gesetzes Treibstoffe gemeint, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energie- trägern hergestellt werden. Als Beispiele sind Biogas, Bioethanol, Rapsölmethyles- ter oder Altölmethylester zu nennen.
Art. 12a Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas In Abweichung von der Motion 02.3382 der UREK-N (s. Ziff. 1.1) soll die Steuer nur für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff 40 Rappen je Liter Benzinäquivalent tiefer sein als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif (Anhang 1 zum MinöStG), nicht jedoch für Biogas. Letzteres fällt unter Artikel 12b. Die anwendbaren Steuersätze sind in Anhang 1a aufgeführt.
Art. 12b Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen sind grundsätzlich steuerfrei. Da aus öko- logischer Sicht nicht alle Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen förderungswürdig sind und nicht auszuschliessen ist, dass in Zukunft neue Treibstoffe auf den Markt kommen, wird der Bundesrat beauftragt, die steuerfreien Treibstoffe zu bezeichnen (Abs. 2). Bei der Bezeichnung dieser Treibstoffe wird er deren Beitrag an den Umweltschutz berücksichtigen, damit das Ziel der Steuerbefreiung eingehalten werden kann. Er stützt sich dabei auf den jeweils aktuellen Stand der Forschung. Der Bundesrat beabsichtigt, die unter Ziffer 1.3.2 genannten Produkte als Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen zu bezeichnen. Der Bundesrat wird ermächtigt, Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz zu stellen (Abs. 3). Im Gegensatz zu Absatz 2, wo der Bundesrat bei der Bezeichnung eines Treibstoffs dessen Beitrag an den Umweltschutz generell berücksichtigt, bezieht sich die Massnahme nach Absatz 3 auf den Einzelfall. Der Bundesrat beabsichtigt, in der ökologischen Gesamtbilanz zur Beurteilung eines bestimmten Treibstoffs die land- und forstwirtschaftliche Produktion des erneuerbaren Rohstoffs sowie die Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen bei der Herstellung zu berücksichtigen. Die Bewertung der ökologischen Gesamtbilanz im Einzelfall soll mit einer wissen- schaftlich abgestützten und in Europa allgemein anerkannten Methode erfolgen, beispielsweise mit dem Eco-Indicator oder der UBP-Methode.
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Bei einer Beurteilung des Einzelfalls würde die Steuerbefreiung nur gewährt, wenn die ermittelte Kennzahl für das betroffene Produkt im Vergleich zur Kenn- zahl des fossilen Treibstoffs (Benzin bzw. Dieselöl), der substituiert wird, positiv abschneidet.
Art. 12c Ertragsneutralität Dieser Artikel gewährleistet die Ertragsneutralität der Massnahmen, indem die Mindereinnahmen, die durch die Steuersenkungen und Steuerbefreiungen entstehen, durch eine Höherbesteuerung des Benzins kompensiert werden. Damit nicht bei jeder notwendigen Anpassung der Steuersätze das Mineralölsteuergesetz geändert werden muss, erhält der Bundesrat die Kompetenz, diese festzusetzen und perio- disch anzupassen. Dadurch wird die Ertragsneutralität nicht monatlich, sondern mittelfristig erreicht. Der Gesetzgeber überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Benzinsteuersätze auf dem Verordnungsweg festzulegen. Die derzeit geltenden Steuersätze sollen als Referenz für die Berechnung der Ertragsneutralität in Anhang 1 des Mineralöl- steuergesetzes bestehen bleiben. Die Höherbesteuerung des Benzins erfolgt anteilsmässig auf der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag.
Art. 20a Treibstoffgemische Für die Mineralölsteuer gilt das Selbstveranlagungsprinzip. Steuerpflichtige Perso- nen müssen deshalb den Anteil der steuerbefreiten Ware in Treibstoffgemischen anmelden. Die Steuerbefreiung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Diese Regelung bezweckt, einerseits den Handel mit unversteuerten Treibstoffen nicht durch Regelungen der Steuerveranlagung einzuschränken und andererseits den Vollzug der beantragten Massnahmen zu erleichtern und die Steuersicherheit zu gewährleisten. Der Vorschuss wird auf der Grundlage desjenigen fossilen Treibstoffes berechnet, dem der Treibstoff aus erneuerbaren Rohstoffen beigemischt ist. Wird das Gemisch zu einem späteren Zeitpunkt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, so wird die gesamte Menge zum Steuersatz des fossilen Treibstoffs ver- steuert.
Art. 35 Abs. 1 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion Nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 des Zollgeset- zes vom 18. März 200515 kann gegen Verfügungen der Zollstellen innerhalb von 60 Tagen Beschwerde geführt werden. Damit für eingeführte Waren, die nach Mine- ralölsteuergesetz veranlagt werden, die gleiche Beschwerdefrist gilt, soll die Frist in Artikel 35 Absatz 1 angepasst werden. Diese Regelung weicht vom üblichen Ver- waltungsverfahren ab, das eine Frist von 30 Tagen vorsieht (Art. 50 BG vom
15 BBl 2005 2285
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20. Dez. 196816 über das Verwaltungsverfahren). Sie trägt aber den speziellen Bedürfnissen bei der Veranlagung im grenzüberschreitenden Warenverkehr Rech- nung. Eine Frist von 30 Tagen wäre demgegenüber eine Einschränkung des Rechts- schutzes.
Art. 41 Ordnungswidrigkeiten Nach geltendem Zollrecht (Art. 104 Abs. 1 Zollgesetz; SR 631.0) beträgt die Busse bei Ordnungswidrigkeiten bis zu 2000 Franken. Mit dem neuen Zollgesetz (Art. 127 Abs. 1) wird der Betrag auf 5000 Franken erhöht. Es ist angezeigt, Artikel 41 des Mineralölsteuergesetzes an das neue Zollrecht anzupassen. Im Rahmen seiner Beratungen hat das Parlament Artikel 127 des neuen Zollgesetzes modifiziert, indem Ordnungswidrigkeiten eingeschränkt wurden auf Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. Blosse Fahrlässigkeit genügt demnach nicht mehr für eine Bestrafung. Diese Änderung soll auch in Artikel 41 des Mineralölsteuergesetzes übernommen werden.
Zu Ziffer III Die Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas und die Steuerbefreiung von Treib- stoffen aus erneuerbaren Rohstoffen werden zeitlich befristet, damit die Wirkung der Massnahmen vor Ablauf der Frist evaluiert und allenfalls Änderungen beschlossen werden können. Demgegenüber entfällt die Befristung für die Änderungen der Artikel 35 und 41.
Zu Anhang 1a Der Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff ist in Anhang 1a aufgeführt. Ausgehend von der heutigen Steuerbelastung (Betragskolonne 1) ist in Kolonne 2 die Steuererleichterung nach Artikel 12a aufgeführt. Der Betrag von Kolonne 1 abzüglich des Betrags in Kolonne 2 ergibt die neue Steuerbelastung. Diese wird gemäss heutigem Verhältnis auf die Mineralölsteuer und den Mineralölsteuerzu- schlag aufgeteilt.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Finanzielle und personelle Auswirkungen Die Massnahme wird ertragsneutral umgesetzt und hat somit keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Die beantragte Gesetzesänderung kann mit dem vorhandenen Personal vollzogen werden.
16 SR 172.021
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Auswirkungen auf die Informatik Der Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung wird durch ein Informatiksystem unterstützt. Die zugelassenen Lagerinhaber (Steuerpflichtige) übermitteln dem System auf elektronischem Weg alle Angaben, die für die Überprüfung der Steuer- veranlagung und für die Steueraufsicht benötigt werden. Die beantragten Änderun- gen erfordern einmalige Anpassungen sowohl des Informatiksystems als auch bei den steuerpflichtigen Personen.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Die Gesetzesänderung hat keine direkten Auswirkungen auf Kantone und Gemein- den.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.3.1 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft Die steuerlichen Anreize werden die Nachfrage nach Gastreibstoffen sowie Treib- stoffen aus erneuerbaren Rohstoffen erhöhen, wodurch Benzin und, in geringem Umfang, Dieselöl substituiert werden. Quantifiziert man diese Wirkung, so kann von folgendem Absatzszenario ausgegangen werden:
Treibstoff 20041 Einführungsjahr 3–4 Jahre nach der Einführung
Benzin (in 1000 l) 5 000 000 4 500 0002 4 000 0003 2 Dieselöl (in 1000 l) 1 900 000 2 300 000 2 700 0003 Flüssiggas (in 1000 l) 900 10 000 40 000 Erdgas (in 1000 kg) 1 100 17 000 52 000 Biogas (in 1000 kg) 700 3 000 6 000 Ethanol (in 1000 l) – 80 000 200 000 pflanzliche oder tierische Öle 2 300 10 000 70 000 und daraus gewonnene Methylester (in 1000 l) 1 Versteuerte Mengen 2004. 2 Zahlen hochgerechnet unter Annahme eines durchschnittlichen Wachstums aufgrund von Entwicklungstrends gemäss mittelfristigen Zahlen. 3 Basis: Studie Infras im Auftrag des BUWAL, CO2-Abgabe/Klimarappen bei Treibstoffen, 16. Juni 2003.
Die Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen werden den Treibstoff-Ver- brauchermarkt nachhaltig verändern. Der Absatz von Erd- und Biogas dürfte sich in den ersten drei bis vier Jahren nach der Einführung nahezu verdreifachen, während beim Benzin ein Verbrauchsrückgang zu erwarten ist, der auch durch die Bei- mischung von Ethanol zum Benzin verstärkt wird. Der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Treibstoffen dürfte durch die Massnahmen intensiviert werden. Auch
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die Tatsache, dass Importe und inländische Produkte steuerlich gleich behandelt werden, dürfte den Wettbewerb stimulieren. Gegenwärtig sind ca. 2000 gasbetriebene Fahrzeuge im Einsatz. Der Verband der Schweizerischen Gasindustrie rechnet bis zum Jahr 2010 mit rund 30 000 Fahrzeu- gen. Der Einsatz von Erdgasfahrzeugen wird auch durch eine Angebotserweiterung gefördert. So ist geplant, das Netz der Gastankstellen von derzeit 40–50 (Ende 2005) auf 100 Tankstellen auszubauen. Die beantragten Massnahmen dürften die Gesamtnachfrage nach Gütern kaum beeinflussen. Zwar löst die Neuregelung bestimmte Investitionen aus (Produktions- anlagen, Tankstellen, neue Fahrzeuge), deren Höhe ist aber nicht abschätzbar. In Relation zum gesamten Bruttoinlandprodukt, das sich im Jahr 2004 auf ungefähr 446 Milliarden Franken belief, ist die resultierende Veränderung der Kaufkraft unbedeutend und hat damit praktisch keine Auswirkungen auf die inländische Gesamtnachfrage. Die Gesetzesvorlage wird zwar keine merklichen Wachstumsimpulse liefern, das Wirtschaftswachstum aber auch nicht beeinträchtigen.
3.3.2 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen Auswirkungen auf Industrie und Gewerbe Auf der Strasse werden die meisten Güter mit Dieselfahrzeugen befördert. Da die Steuer auf Dieselöl nicht verändert wird, werden die vorgeschlagenen Massnahmen das Preisniveau auf dem Transportmarkt nicht beeinflussen. Dies bedeutet zudem, dass die Konkurrenzsituation der Unternehmen, namentlich auch gegenüber dem Ausland, nicht tangiert wird.
Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten von Benzin bei Freizeit- und Berufsfahrten Wie in Ziffer 1.3.4 dargelegt, wird es sich bei dem an den Tankstellen verkauften Benzin voraussichtlich um eine Mischung aus steuerbefreitem Ethanol und Benzin handeln. Deshalb wird sich die Steuererhöhung auf Benzin nicht voll auf den Tanksäulenpreis auswirken. Die Erhöhung der Mineralölsteuer auf Benzin wird also für die Konsumentinnen und Konsumenten nur geringe finanzielle Auswirkun- gen haben. Die Erhöhung der Steuer auf Benzin bzw. die allfällige Preisanpassung bei Endpro- dukten und Dienstleistungen wird sich letztlich nur marginal auf den Landesindex der Konsumentenpreise auswirken.
Auswirkungen auf die Landwirtschaft Mit der vorgesehenen Steuerbefreiung für in- und ausländische Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ändern sich die Rahmenbedingungen für die inländischen Hersteller. Die schweizerischen Anlagen, die bereits im Rahmen von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d MinöStG von einer Steuerbefreiung profitieren und global zu den Kleinbetrieben zählen, werden dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt.
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Die Gestehungskosten für Rohstoffe zur Erzeugung von Treibstoffen aus erneuer- baren Rohstoffen sind im Ausland niedriger; deshalb ist das heimische Angebot nicht konkurrenzfähig. Auch nach Abschluss der aktuellen WTO-Doha-Runde wird die Verwendung von Rohstoffen im Nahrungsmittel- und Futtermittelbereich gegenüber der Herstellung von Treibstoffen aus inländischen Rohstoffen weiterhin vorteilhafter sein. Aufgrund der ungünstigen Rahmenbedingungen zur Herstellung von Treibstoffen aus inlän- dischen Rohstoffen sind keine substanziellen Verschiebungen in den Produktions- verhältnissen zu erwarten. Deshalb werden sich die Finanzflüsse für produktions- neutrale und spezifische Beiträge an die Landwirtschaft kaum verändern. Da eine spürbare, d.h. grossflächige Umstellung auf den Anbau von landwirtschaft- lichen Rohstoffen zur Herstellung von Treibstoffen ausbleiben wird, sind die Effekte auf das bisherige Angebot an Agrarerzeugnissen bzw. auf deren Preise zu vernach- lässigen.
Auswirkungen auf die Anbieter in den Grenzregionen Gemäss Ziffer 1.3.4 schlägt die Steuererhöhung auf Benzin nicht voll auf den Tank- säulenpreis durch. Allfällig zu erwartende Benzinpreiserhöhungen liegen im Bereich der üblichen Marktschwankungen. Die Preisverhältnisse in den Grenzregionen dürften sich nicht wesentlich verändern. Die Benzinnachfrage in den inländischen Grenzregionen wird durch die vorgeschlagene Steuererhöhung nicht verringert.
3.4 Auswirkungen auf die Entwicklungsländer Vorhersehbar ist, dass der fiskalische Anreiz eine Steigerung der Nachfrage nach Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen bewirkt. Da das inländische Angebot jedoch die erhöhte Nachfrage nicht zu decken vermag, wird der Import von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen steigen. Insbesondere die agrarexport- orientierten Entwicklungsländer dürften sich hier dank vorteilhaften Produktions- bedingungen als bedeutende Lieferländer etablieren. Gerade der Ethanolmarkt bietet den Entwicklungsländern eine Chance, am Weltmarkt teilzunehmen. Die «Markt- öffnung» verschafft diesen Ländern zugleich die Gelegenheit, ihre oft einseitige Exportproduktepalette etwas zu diversifizieren.
3.5 Ökologische Auswirkungen Die Reinhaltung von Luft sowie der Schutz des Klimas sind zentrale Anliegen der schweizerischen Umweltpolitik. Luftverschmutzung kann zu Gesundheitsschäden, Ernteeinbussen sowie Schäden an Wäldern und Ökosystemen führen. Ein intaktes Klima trägt dazu bei, die Vielfalt von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen zu erhalten. Als Alpenland ist die Schweiz stark von den Folgen der weltweiten Klima- veränderungen betroffen. Der Zusammenhang zwischen Treibhausgasemissionen und Klimaveränderungen ist heute auf wissenschaftlicher Ebene unbestritten. Für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen misst deshalb der Bundesrat der
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Reduktion des CO2-Ausstosses, des anteilsmässig wichtigsten Treibhausgases, grosses Gewicht bei.17
Gestützt auf die unter Ziffer 3.3.1 genannten Mengenveränderungen lassen sich für die vorliegende Gesetzesvorlage mittelfristig folgende CO2-Reduktionen berechnen:
Treibstoff Substitutions- Umrechnungs- Benzinäquivalent2 CO2-Reduktion menge faktor (in 1000 l) (in t CO2)4
Erdgas (in 1000 kg) 31 200 1.5 46 800 30 000 Biogas1 (in 1000 kg) 3 600 1.5 5 400 13 000 Flüssiggas (in 1000 l) 23 000 0.74 17 000 Ethanol (in 1000 l) 200 000 1.03 200 000 468 000
Total aus Benzinsubstitution 269 000 511 000 Treibstoff Substitutions- Umrechnungs- Dieselöläquivalent2 CO2-Reduktion menge faktor (in 1000 l) (in t CO2)4
Erdgas (in 1000 kg) 20 800 1.3 27 000 Biogas1 (in 1000 kg) 2 400 1.3 3 100 8 000 Flüssiggas (in 1000 l) 17 000 0.65 11 000 pflanzliche oder tierische 70 000 0.9 63 000 164 000 Öle und daraus gewonnene Methylester (in 1000 l)
Total aus Dieselölsubstitution 104 000 172 000
potenzieller Gesamteffekt ohne Berücksichtigung der Vorprozesse 683 000 1 In Erdgasqualität. 2 Gerundete Zahlen. 3 Der Umrechnungsfaktor gemäss Energiegehalt beträgt 0.67. Eine Untersuchung der EMPA mit einem Fahrzeug hat jedoch gezeigt, dass Benzin mit 5 % Ethanol voraussichtlich einen höheren Wirkungsgrad im Motor haben wird als die heutige Benzinqualität; deshalb wird ein Umrechnungsfaktor von 1.0 angenommen. 4 Berechnet aufgrund folgender CO2-Emissionsfaktoren in t CO2 (entsprechen den Emis- sionsfaktoren nach CO2-Gesetz): Benzin 2.34 pro 1000 l, Dieselöl 2.61 pro 1000 l, Erdgas 2.56 pro 1000 kg, Flüssiggas 1.52 pro 1000 l.
Die Tabelle verdeutlicht das grosse Potenzial der Gas- und Biotreibstoffe zur Reduk- tion der CO2-Emissionen. Die oben genannten CO2-Reduktionen beziehen sich auf den Endverbrauch der Treibstoffe im Vergleich zu den CO2-Emissionen von Benzin und Dieselöl. Die Emissionen der Vorprozesse sind in den Zahlen nicht berücksichtigt. Diese Zahlen gehen davon aus, dass die nach Artikel 4 des CO2-Gesetzes vorgese- henen freiwilligen Massnahmen wie der Klimarappen sowie die CO2-Abgabe, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 des CO2-Gesetzes erheben kann, die Treibstoff- substitution noch zusätzlich verstärken. Ohne zusätzliche Anreize mit Fördermitteln aus dem Klimarappen bzw. Lenkung durch die CO2-Abgabe ist gemäss aufdatierten
17 Gemäss Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007, Strategie des Bundesrates Ziel 2.
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Energieperspektiven davon auszugehen, dass die Änderung des Mineralölsteuer- gesetzes allein eine CO2-Reduktion von rund 250 000 Tonnen bewirkt18. Nach dem Bundesratsentscheid vom 23. März 2005, im Treibstoffbereich vorläufig auf eine CO2-Abgabe zu verzichten und stattdessen dem Klimarappen, der eine CO2-Reduktion von 1,8 Millionen Tonnen erbringen soll, eine Chance zu geben, hängt das Ausmass der Treibstoffsubstitution in der Schweiz stark davon ab, wel- cher Anteil der Erträge aus dem Klimarappen zur Treibstoffsubstitution im Inland investiert wird. Der Klimarappen muss im Inland einen Reduktionsbeitrag von 200 000 t CO2 erbringen, wobei nicht nur Leistungen im Treibstoff-, sondern auch im Brennstoffbereich anrechenbar sind.19
3.5.1 Erd- und Flüssiggas als Treibstoff Der ökologische Vorteil von Erdgas als Treibstoff resultiert vor allem aus den Vor- stufenprozessen sowie den lufthygienischen Eigenschaften. Der Einsatz von Erdgas- fahrzeugen anstelle von Benzin- oder Dieselfahrzeugen kann einen wertvollen Beitrag zur Senkung der Luftschadstoffe, zum Beispiel bei den Feinstaubemis- sionen, bzw. des Ozonbildungspotenzials leisten. Der Einsatz von Erdgasfahrzeugen anstelle von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter reduziert den Russpartikelausstoss fast vollständig. Die vorgeschlagene Steuer- erleichterung für Erdgas fördert den Einsatz dieses Treibstoffes und trägt damit zur Minderung der Feinstaubemissionen bei. Durch den Erdgaseinsatz anstelle von Benzin lassen sich auch andere Schadstoffe reduzieren. Gasfahrzeuge emittieren gegenüber Benzinfahrzeugen etwa 50 Prozent und gegenüber Dieselfahrzeugen etwa 95 Prozent weniger Stickoxid (NOx), das zur Bildung von Ozon beiträgt. Insbesondere im innerstädtischen Verkehr stellt der Einsatz von Erdgasfahrzeugen eine wirksame Möglichkeit dar, die verkehrsbeding- ten Umweltbelastungen zu vermindern. Der Einsatz von Flüssiggas anstelle von Benzin und Dieselöl hat vor allem luft- hygienische Vorteile und ist deshalb aus ökologischer Sicht mit Erdgas vergleichbar. Durch die Förderung von Gas als Treibstoff kann die Schadstoffbelastung im Stras- senverkehr gesenkt werden. Es gilt, diesen Weg sowohl aus energiepolitischen und lufthygienischen Gründen als auch hinsichtlich der klimapolitischen Verpflichtun- gen der Schweiz konsequent zu gehen.
3.5.2 Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen tragen wesentlich zur Reduktion der CO2-Emissionen im Verkehrsbereich bei. Diese Treibstoffe gelten als nahezu CO2-neutral. In lufthygienischer Hinsicht sind sie im Betrieb, mit Ausnahme des Biogases, mit den herkömmlichen Treibstoffen (Benzin und Dieselöl) vergleichbar.
18 Quelle: Bundesratsvarianten zur Umsetzung des CO2-Gesetzes, Prognos März 2005. 19 Vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Genehmigung des CO2-Abgabesatzes für Brenn- stoffe (BBl 2005 4885), Ziff. 2.3.
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Biogas besitzt die lufthygienischen Vorteile von Erdgas gegenüber den herkömmli- chen Treibstoffen. Während bereits mit Erdgas gegenüber Benzin deutlich weniger CO2 emittiert wird (vgl. vorstehende Tabelle), lässt sich beim Biogaseinsatz eine Reduktion von 100 Prozent im Betrieb erzielen. Damit leistet Biogas zusätzlich einen Beitrag zum Klimaschutz.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung und im Legislaturfinanzplan 2003–2007 (BBl 2004 1149) nicht angekündigt. Die Vorlage muss jedoch vorgelegt werden, da die eidgenössischen Räte am 16. Juni 2003 die Motion UREK-N 02.3382 überwiesen haben.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Das Mineralölsteuergesetz stützt sich auf Artikel 131 Absätze 1 Buchstabe e und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz gibt, auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer zu erheben.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.2.1 Vereinbarkeit mit GATT/WTO Die geplante Steuerbegünstigung für umweltschonende Treibstoffe gegenüber Benzin bezweckt die Reduktion sowohl der Luftschadstoffbelastung in der Schweiz als auch der Treibhausgasbelastung weltweit; damit handelt es sich um eine unilate- rale Massnahme zum Schutz (auch) von extraterritorialen Gütern. Die relevanten WTO-Abkommen, vor allem das Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT 1994; SR 0.632.20), regeln die Zulässigkeit von extraterritorialen Massnahmen nicht ausdrücklich. Ebenso wenig hat die Rechtspre- chung der WTO-Streitbeilegungsorgane diese umstrittene Frage bis anhin geklärt. Die geplante Gesetzesänderung, wonach die CO2-neutrale Herstellung von Treib- stoffen gefördert und damit die Treibhausgasbelastung vermindert werden soll, bezweckt den Schutz der Erdatmosphäre, die als allgemeines Schutzgut anerkannt ist und unter die Ausnahmebestimmung von Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 fällt. Der extraterritoriale Schutz solcher Güter (Global Commons) wird, zumindest in der Literatur, eher als zulässig betrachtet. Trotzdem kann heute nicht abschliessend gesagt werden, ob eine steuerliche Begünstigung von Erd- und Flüssiggas bzw. eine Steuerbefreiung von Biogas sowie Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nach den beantragten neuen Artikeln 12a und 12b MinöStG WTO-rechtlich problema- tisch ist.
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Die Frage nach der WTO-Konformität stellt sich insbesondere bezüglich der Dele- gationsnorm von Artikel 12b Absatz 3 MinöStG. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Anforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamt- bilanz zu stellen, womit im Ergebnis eine unterschiedliche Behandlung von ansons- ten gleichartigen Produkten vorgenommen wird. Diese Ungleichbehandlung stellt einzig auf die Herstellungsmethode und das Herstellungsverfahren ab und fällt damit in den Bereich von sog. «process and production methods» (PPMs). Die relevanten WTO-Abkommen regeln die Zulässigkeit von PPMs nicht. Die WTO-Streit- beilegungsorgane haben PPMs bis anhin in ständiger Rechtsprechung als relevantes Kriterium für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung physisch ansonsten gleichartiger Produkte abgelehnt. Während eine günstigere Besteuerung von Erd-, Flüssig- und Biogas sowie Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen gegenüber Benzin unter Berufung auf Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 eher zulässig sein dürfte, ist eine unterschiedliche Besteuerung aufgrund von Anforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz aus WTO-rechtlicher Sicht problematisch. Für eine möglichst WTO-konforme Ausgestaltung der Mineralölsteuer ist zentral, dass eine ungleiche Besteuerung von Biotreibstoffen nur dann als rechtmässig zu qualifizieren ist, wenn sie absolut neutral bezüglich Herkunft ausgestaltet ist und ebenso nicht diskriminierend angewendet wird. Eine unterschiedliche Besteuerung darf nicht zu einer – auch nicht indirekten – De-facto-Bevorzugung inländischer Produkte führen. Einzige Richtschnur für die konkrete Ausgestaltung muss das Schutzziel der Reduktion der Umweltbelastung sein. Die EU hat entgegen diesen Grundsätzen Vorkehrungen getroffen, um die einhei- mische Produktion von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen zu unterstützen (Subvention der Produktion, differenziertes System der Steuererleichterung zuguns- ten einiger Produzenten, Zollabgaben auf den Einfuhren solcher Treibstoffe). Auch die USA subventionieren die Produktion von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstof- fen und gewähren Steuererleichterungen, die den einheimischen Produzenten zuge- standen werden, nicht für Importe. Zudem wurde dort eine Zollabgabe eingeführt, welche die Höhe der Steuererleichterung überschreitet.
5.2.2 Unilaterale Verpflichtungen Der Bundesrat ist ermächtigt, zugunsten der Entwicklungsländer allgemeine Präfe- renzen auf den Zollansätzen des Gebrauchstarifs zum Zolltarifgesetz zu gewähren. Er bestimmt, auf welchen Waren und zugunsten welcher Länder Zollpräferenzen gewährt werden. Er setzt die Zollansätze und gegebenenfalls die Bedingungen fest, unter denen die Zölle ermässigt werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Zollpräfe- renzenbeschlusses, SR 632.91). Die Einfuhr von Ethanol aus Entwicklungsländern ist zollfrei, was bedeutet, dass die inländische Produktion nicht durch Zölle geschützt wird. Der Entzug der Zollpräferenz zum Schutz der inländischen Produk- tion wäre einseitig machbar. Die Zollpräferenzen für Waren aus Entwicklungslän- dern wurden im Rahmen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik und zwecks einer verstärkten Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft gewährt. Die Aufhebung der Zollpräferenz wäre eine Abkehr von der bisherigen Aussenwirt- schaftspolitik und stiesse in den Entwicklungsländern auf Unverständnis. Ein sol- ches Vorgehen läge weder im langfristigen Interesse der Schweiz noch würde es
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dem Geist der laufenden WTO-Doha-Verhandlungen entsprechen, weshalb von solchen protektionistischen Schritten abzusehen ist.
5.2.3 Freihandelsabkommen Schweiz–EG von 1972 Die von der Massnahme betroffenen Treibstoffe fallen unter das Freihandels- abkommen Schweiz–EG vom 22. Juli 197220 (FHA). Gemäss Artikel 18 Absatz 1 FHA muss die Schweiz von Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art absehen, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungszeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken. Eine steuerliche Bevorzugung der inländischen Treibstoffe zur Förderung der Inlandherstellung stünde somit im Widerspruch zum FHA. Die vorgesehenen Steuersenkungen und die Steuererhöhung für Benzin gelten für im Inland und im Ausland hergestellte Waren gleichermassen. Sofern sie nicht diskri- minierend im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 FHA sind, sind sie mit dem FHA vereinbar. Nach Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii FHA ist jede staatliche Beihilfe, die den Wettbe- werb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ver- fälscht oder zu verfälschen droht, mit dem guten Funktionieren des FHA unverein- bar, soweit sie geeignet ist, den Warenverkehr zwischen der EG und der Schweiz zu beeinträchtigen. Dabei gilt es zu beachten, dass auch eine steuerliche Erleichterung eine für das gute Funktionieren des FHA unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen könnte, sofern die Bedingungen von Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii FHA erfüllt sind. Mit der vorgesehe- nen Gesetzesänderung sind diese Bedingungen nicht erfüllt, da namentlich in- und ausländische Unternehmen gleich behandelt werden. Deshalb stellt die steuerliche Erleichterung keine unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des FHA dar. Zudem erhalten die Hersteller solcher Treibstoffe in der Schweiz im Rahmen der Mineral- ölsteuer weder Investitionsbeihilfen noch Betriebsbeihilfen.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Artikel 164 Absatz 2 BV legt fest, dass das Bundesgesetz die Delegation von Recht- setzungskompetenzen vorsehen kann, soweit die Verfassung dies nicht ausschliesst. Die Delegationsnorm hat Gegenstand, Umfang und Leitlinien der delegierten Rege- lung zu umschreiben. Die in den Artikeln 12b Absätze 2 und 3 sowie 12c Absatz 2 an den Bundesrat delegierten Kompetenzen erfüllen diese Anforderungen.
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