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Art. 1 Zweck Im Vergleich zur geltenden Regionalpolitik des Bundes, welche teilweise auch Umverteilungsziele anstrebt, ist die neue Gesetzesvorlage klarer auf die Bewälti- gung der gegenwärtigen und künftigen wirtschaftlichen Herausforderungen der Regionen ausgerichtet. Den Regionen soll geholfen werden, die inländischen und grenzüberschreitenden Initiativen, Projekte und Programme sowie Infrastrukturvor- haben zu verwirklichen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Steigerung ihrer Wertschöpfung beitragen. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in einzelnen Regionen, die Erhal- tung einer dezentralen Besiedlung sowie der Abbau von regionalen Disparitäten sind übergeordnete Ziele. Die Regionalpolitik ist nicht in der Lage, diese z.T. auch gesellschaftspolitisch begründeten Ziele alleine zu verwirklichen. Es wird daher nur darauf hingewiesen, dass die Regionalpolitik mit ihren Massnahmen einen Beitrag zu deren Erreichung leisten will.

41 Vgl. Postulate WAK-N 01.3003 und WAK-S 01.3017.

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Art. 2 Grundsätze Dem Buchstaben a wird zu Grunde gelegt, dass in allen zu fördernden Regionen Potenziale vorhanden sind, die noch ausgeschöpft werden können. Das kann entwe- der eigenständig oder in Kooperation mit Nachbargebieten (ländlich oder städtisch) geschehen. Wichtig ist, die Förderanstrengungen auf die Regionen zu konzentrieren, die durch Eigeninitiativen versuchen, ihre Zukunft selbst in die Hand zu nehmen. Das Konzept «lernende Region» kann dazu eine wesentliche Grundlage bieten. Aus passiv Betroffenen sollen Akteure werden, welche durch die Stärkung ihrer Hand- lungskompetenz (persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenzen) den Strukturwandel in ihrem Gebiet selbständig gestalten, indem sie eigenständig Projekte initiieren und durchführen. Buchstabe b geht von der Erkenntnis aus, dass funktionsfähige regionale Zentren die eigentlichen Motoren der räumlichen Entwicklung bilden. Die Wachstumspolitik muss deshalb das Schwergewicht der Anstrengungen zur Stärkung der Wettbewerbs- fähigkeit der Schweiz auf diese Zentren ausrichten. Die Regionalpolitik hat in diesem Umfeld die Aufgabe, die Regionen bei der Stärkung ihrer Zentren zu unter- stützen. Es gilt der Grundsatz einer dezentralen Konzentration des Massnahmen- einsatzes. Mit Buchstabe c wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der Umsetzung der Neuen Regionalpolitik die Wechselwirkungen zwischen Umwelt, Wirtschaft und Gesell- schaft zu beachten sind. Obwohl die NRP den Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich hat, soll sie negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft vermei- den und, wenn möglich, positive Synergien anstreben. Auf der Projektebene muss die angestrebte Entwicklung im Sinne des Begriffes der «Nachhaltigkeit» ökologisch, sozial und wirtschaftlich verträglich sein. Dabei ist neben Natur und Umwelt primär auch der Mensch in seinem sozialen Umfeld gemeint. Die Entwicklungen dürfen nicht zu Lasten späterer Generationen gehen. Die Umsetzung kann zum Beispiel unter Verwendung des Instruments der Nachhal- tigkeitsbeurteilung geschehen. Die Regionalpolitik des Bundes pflegt in erster Linie eine enge Zusammenarbeit und Partnerschaft mit den Kantonen. Diese sind die zentralen Ansprechpartner für den Bund. Sie haben aber auch die Zusammenarbeit mit den Regionen sicherzustellen (Bst. d). Die Regionalpolitik benötigt sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Hinsicht enge Beziehungsnetze. Es ist deshalb wichtig, dass bei deren Umsetzung Koopera- tionen oder Zusammenarbeitsregelungen mit anderen Bundesstellen und, wo nötig, auch mit anderen nationalen, kantonalen oder regionalen inländischen Institutionen und Organisationen eingegangen oder festgelegt werden. Auch der internationale Erfahrungs- und Informationsaustausch ist für die Regional- politik des Bundes ein unabdingbarer Bestandteil, sei dies mit den Nachbarstaaten, der EU oder innerhalb der OECD (Bst. e).

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Art. 3 Regionen Wie die Evaluation42 der Investitionshilfe für Berggebiete zeigt, war die Bildung von Regionen als Entwicklungsträger und Operationsebene zwischen Kanton und Gemeinden ein Erfolg. Die Regionen sollen deshalb auch bei der Umsetzung der Neuen Regionalpolitik eine wichtige Rolle übernehmen. Es ist sogar beabsichtigt, dass sich auch Kantone zu grösseren Organisationseinheiten zusammenschliessen können. Gegenüber der bisherigen Regelung nach IHG wird jedoch das Bestehen einer Region nicht mehr als Voraussetzung verlangt, um in den Genuss von Bundes- hilfe zu gelangen. Die in Absatz 1 enthaltene gesetzliche Regionalisierungsmöglichkeit ist flexibel anzuwenden. Sie soll im Sinne der «Géométrie variable» ermöglichen, in Berück- sichtigung der Aufgaben, die in einer Region anstehen, oder der Projekte, Pro- gramme oder Initiativen, die realisiert werden sollen, unterschiedlich grosse räum- liche Einheiten zu bilden. Zu diesem Zweck sollen sich auch grössere Regionen bilden, die sich aus mehreren Kantonen zusammensetzen. Mit der Aufnahme priva- ter und öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Verbände (z.B. Gewerbeverbän- de, Tourismusorganisationen, Korporationen, Verkehrsverbände, Handels- und Industrieverbände) in den regionalen Entwicklungsträger sollen die Koordination und der Dialog unter den verschiedenen in einer Region im privaten und öffent- lichen Bereich tätigen Akteure verbessert werden. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Wertschöpfung einer Region sind Regionsabgrenzungen geeigneter, bei denen die wirtschaftliche Funk- tionalität, die geografische Verbundenheit und das Ziel einer gemeinsamen Auf- gabenlösung im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund bestimmt Absatz 2, dass bei der Bildung von Regionen diesen Aspekten eine höhere Priorität einzuräumen ist als institutionellen Grenzen, die auf historisch gewachsenen Strukturen aufbauen. Artikel 3 liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass künftig die Regionalisierung nicht mehr auf das Berggebiet und den ländlichen Raum beschränkt bleibt. Die Bildung von Regionen sollte auch über diese Gebiete hinaus möglich sein. Diese Öffnung hat den Vorteil, dass Teilgebiete, die in der Nähe von Agglomerationen oder Grosszent- ren liegen, mit diesen zusammen eine Region bilden können. Dadurch kann das gegenseitige Problemverständnis und die Zusammenarbeit verbessert und der Erfah- rungsaustausch gefördert werden. Diese Öffnung der Regionsabgrenzung deckt sich auch mit den Vorschlägen der Evaluatoren der Investitionshilfe. Sie regen an, bei Neuabgrenzungen der Regionen auch die Zentren einzubeziehen (z.B. Freiburg und Chur). Nach Absatz 3 sollen in der Neuen Regionalpolitik bestehende regionale Strukturen nur dann beibehalten werden, wenn sie organisatorisch, aber auch auf Grund der bisherigen Tätigkeit und der fachlichen Qualifikation der Verantwortlichen den neuen strategischen Anforderungen genügen. Dort, wo entsprechende Anpassungen nötig sind, können sich kleine Regionen zu grösseren räumlichen Einheiten zusam- menschliessen (Regionsfusionen) oder im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Zusammenschluss über Kooperationsverträge grössere Einheiten bilden. In Absatz 4 wird den Regionen freigestellt, welche organisatorische Einheit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen wollen. Je nach Art der anfallenden Aufgaben oder verfolgten Förderstrategien kann eine Region entweder eine eigene Geschäfts-

42 Vgl. IDT-HSG/CEAT (2004), S. 100 ff.

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stelle schaffen, ein privates Büro mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen oder einen Regionalmanager einsetzen.

2.3 2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 4 Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten Unternehmerisches Denken und Handeln, Innovationsfähigkeit sowie die Ausschöp- fung regionaler Potenziale und der Aufbau sowie die Verbesserung von Wertschöp- fungssystemen sind elementare Bestimmungsfaktoren für die Wettbewerbsfähigkeit einer Region und damit für deren Wirtschaftswachstum. Wie die Evaluation43 der Investitionshilfe zeigt, reicht eine auf die Infrastruktur (insbesondere Basisinfra- struktur) ausgerichtete Förderpolitik nicht aus, um den Regionen die notwendigen wirtschaftlichen Entwicklungsimpulse zu geben oder um wirtschaftliche Struktur- einbrüche, wie sie in den Neunzigerjahren eingetreten sind, aufzufangen. Aus diesen Gründen legt die NRP das Förderschwergewicht auf Initiativen, Programme oder Projekte, welche die oben aufgeführten Wettbewerbsvoraussetzungen einer Region verbessern (Abs. 1 Bst. a–c). Es handelt sich um die Förderung von weichen Stand- ortfaktoren, z.B. in den Bereichen «Kooperationen», «Aus- und Weiterbildung» oder «Netzwerke». Damit können weiterhin sektorübergreifende Innovationsvorhaben im Sinne von Regio Plus unterstützt werden. Die Unterstützung schliesst ebenfalls die Vorhaben überbetrieblicher Zusammenarbeit ein, die bisher über den BB zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete gefördert wurden. Der Zusammenarbeit unter öffentlichen und privaten Institutionen kommt im wirt- schaftlichen Umfeld eine immer grössere Bedeutung zu. Aus diesem Grund soll die Förderung die Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informations- und Erfah- rungsaustauschs zwischen verschiedenen privaten und öffentlichen Akteuren zum Ziel haben (Bst. d). Nach Absatz 2 Buchstabe a müssen die geförderten Projekte für die Region Innova- tionscharakter haben. Darunter ist die Verwirklichung neuartiger, zukunftsgerichte- ter und auf Wertschöpfung ausgerichteter Ideen zu verstehen. Der innovative Cha- rakter eines Vorhabens kann entweder durch das angestrebte Ergebnis oder durch die Umsetzungsstrategie gewährleistet werden. Oft sind innovative Projekte zu Beginn noch nicht sehr konkret. Sie werden erst im Rahmen der Realisierung des Mehrjahresprogramms oder der kantonalen Umsetzungsprogramme (vgl. Art. 14 und 15) klarer erkennbar. Absatz 2 Buchstabe b stellt sicher, dass nur Vorhaben gefördert werden, deren Nutzen zum grössten Teil in den Regionen anfällt, die mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme oder Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweisen. Dank diesem neuen wirkungsorientierten Ansatz kommen für eine Förderung nicht nur Initiativen, Programme und Projekte von Trägerschaften aus dem Berggebiet oder aus dem weiteren ländlichen Raum in Frage, sondern auch solche von Trägerschaften von ausserhalb dieses Gebietes, wenn sie dem Berggebiet oder dem weiteren ländlichen Raum zugute kommen. Projekte zugunsten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes werden

43 Vgl. IDT-HSG/CEAT (2004), S. 83 ff.

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heute immer häufiger von Akteuren aus den Zentren zusammen mit ihren Partnern aus dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum getragen und realisiert.

Art. 5 Förderung von Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen und anderen regionalen Akteuren Den regionalen Entwicklungsträgern mit ihren Geschäftsstellen sowie allenfalls noch weiteren regionalen Akteuren (z.B. Regionalmanager) kommt bei der Umset- zung der Neuen Regionalpolitik eine wichtige Rolle zu. Sie können die Funktion eines Bindeglieds zwischen den Kantonen und dem Bund, aber auch zwischen den Kantonen und den Gemeinden übernehmen. Angesichts der Bedeutung der regionalen Entwicklungsträger und ihrer Geschäfts- stellen oder der anderen regionalen Akteure ist es angebracht, dass der Bund sich an ihren Leistungen und Aufwendungen finanziell beteiligen kann. Nur Regionen mit initiativen, kompetenten und innovativen Entwicklungsträgern, Geschäftsstellen oder anderen wirtschaftlichen Akteuren können von den Massnahmen dieses Geset- zes profitieren. Eigeninitiative und Eigenleistung sind wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung der NRP. Die Anforderungen an die Entwicklungsträger und regionalen Geschäftsstellen werden mit der NRP stark zunehmen. Das Aufgabenfeld wird im grösseren Ausmass folgende Arbeiten umfassen: – Erarbeitung und Realisierung mehrjähriger Förderstrategien; – Generierung, Lancierung, Koordinierung und Begleitung regionaler und überregionaler Initiativen, Programme und Projekte; – Aufnahme von Impulsen aus Zentren und deren Umsetzung zum Nutzen der Region; – stärkere Vernetzung mit anderen Regionen, Zentren und sogar Agglomera- tionen.

Art. 6 Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Die Schweiz wirkt im Rahmen von INTERREG bereits seit längerer Zeit an ver- schiedenen europäischen Programmen und Projekten mit. Diese Beteiligung soll mit der NRP weitergeführt werden. Mit der Integration der Förderung schweizerischer Beteiligungen an Programmen, Projekten und innovativen Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in die Regionalpolitik, wird die Bindung an die europäische Kohäsionspolitik etwas gelockert. Es sollen künftig auch schweizerische Beteiligungen an Vorhaben unter- stützt werden können, die nur unter Nachbarn allein entwickelt werden und nicht Bestandteil eines europäischen Programms sind. Eine solche Lockerung ermöglicht den Grenzgebieten oder -regionen in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausserhalb von europäischen Instrumenten selber aktiv zu werden und auch Füh- rungsfunktionen zu übernehmen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit hat, gleich wie rein inländische Vorha- ben, dem Zweck dieses Gesetzes zu dienen. Projekte werden daher nur dann in den Genuss einer Finanzhilfe gelangen können, wenn sie mittelbar oder unmittelbar zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Grenzgebietes oder der

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betroffenen Grenzregion beitragen (Abs. 1 Bst. a). Obwohl die neue europäische Regionalpolitik ihre Fördervoraussetzungen weniger stark auf wettbewerbsorien- tierte Projekte ausrichtet, wird es künftig dennoch möglich sein, mit den regional- politischen Mitteln des Bundes einen Grossteil der Vorhaben in gleicher Art zu fördern, wie unter INTERREG III. Bund und Kantone müssen gemeinsam die Verträglichkeit mit den Instrumenten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sicherstellen. Die transnationale Zusammenarbeit, die durch die EU-Kohäsionspolitik gefördert wird, richtet sich auf Projekte aus, die wesentliche Fragen der Raumentwicklung behandeln. Eine Beteiligung an Vorhaben der Raumentwicklung in den Programm- gebieten, die unser Land mit einschliessen (z.B. Programmgebiet Alpenraum), hat strategische Bedeutung für die Schweiz. Die Projekte gehen die Raumentwicklungs- fragen erfahrungsgemäss auf einer grundsätzlicheren Ebene an und tragen damit oft auch zur Weiterentwicklung der Bundespolitik bei. In der Regel sind aber die Resul- tate Vorleistungen für die regionalen Anstrengungen zur Steigerung der Wettbe- werbsfähigkeit. Deshalb beteiligten sich die Kantone bisher auch fachlich und finan- ziell an diesen Aktivitäten. Und aus diesem Grund müssen diese Vorhaben gemäss Absatz 2 auch künftig mit den Kantonen koordiniert werden. Die Förderung von Infrastrukturvorhaben, also von baulichen Vorhaben, regelt Artikel 7. Damit beim Vollzug keine Abgrenzungsprobleme entstehen, wird in Absatz 3 die Beteiligung an Bauprojekten im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausgeschlossen. Zur Verhinderung von Doppelsubventionen kön- nen auch keine Finanzhilfen an Vorhaben gewährt werden, die bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden.

Art. 7 Darlehen für Infrastrukturvorhaben Aufgrund der Ergebnisse der Zielerreichungs- und Wirkungskontrollen der bisheri- gen Investitionshilfeförderung ist eine sich an Wachstumsimpulsen orientierende Förderung von Infrastrukturvorhaben mittels Darlehen im Rahmen der NRP des Bundes sinnvoll44. Gegenüber der bisherigen Investitionshilfe, welche sowohl die Förderung von Basis- als auch von Entwicklungsinfrastrukturen zuliess, will die NRP den sachlichen Geltungsbereich viel enger fassen. Die Unterstützung von Infrastrukturvorhaben soll nur noch unter den in Absatz 1 Buchstaben a–c enthaltenen Einschränkungen mög- lich sein. Die langjährigen Erfahrungen mit dem Vollzug der bisherigen Regionalpolitik zeigen, dass es im Zusammenhang mit Initiativen, Programmen und Projekten nach Artikel 4 auch notwendig sein kann, infrastrukturelle Bauvorhaben zu realisieren. Es ist zum Beispiel denkbar, dass im Rahmen einer Initiative, die auf die Ausschöpfung regionaler Potenziale oder den Aufbau von Wertschöpfungssystemen ausgerichtet ist, auch eine regionale Industrie- und Gewerbezone erschlossen werden muss. Absatz 1 Buchstabe a hat solche Infrastrukturvorhaben im Auge. Viele Leistungserbringer des Berggebietes oder des weiteren ländlichen Raumes gehören einem Wertschöpfungssystem oder einer Wertschöpfungskette an. Sie erbringen zusammen ein gemeinsames Endprodukt. Absatz 1 Buchstabe b verfolgt

44 Vgl. IDT-HSG/CEAT (2004), S. 107.

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deshalb einen über einzelne Vorhaben hinausgehenden Förderansatz, der in der bisherigen Regionalpolitik nur schwach ausgeprägt war. Danach werden Infrastruk- turvorhaben unterstützt, die Bestandteil eines Wertschöpfungssystems sind und zu dessen Stärkung beitragen. Als Beispiele können hier touristische Infrastruktur- vorhaben (touristisches Wertschöpfungssystem) oder betriebsnahe Infrastrukturen (überbetriebliches Wertschöpfungssystem) aufgeführt werden. Ein mögliches Beispiel einer so ausgerichteten Förderung stellen die Bergbahn- unternehmen und touristischen Transportanlagen dar. Diese sind wichtige Leis- tungserbringer im touristischen Wertschöpfungssystem einer Destination. Wie eine Fallstudie45 im Rahmen der Evaluation der Investitionshilfe feststellt, führt die Realisierung von geförderten Seilbahnvorhaben nicht zwingend zu Mehrumsatz, verhindert aber einen Umsatzrückgang bzw. die Abwanderung der Gäste in ein anderes Gebiet. Die Evaluatoren schreiben zudem: «Die (bisherige) Förderung im Bereiche der Bergbahnen und touristischen Transportanlagen steht eher im Zeichen des Aufhaltens des Niedergangs und der damit verbundenen Finanzierung von Nachholbedarf»46. In der NRP müssen deshalb an die Förderung von Seilbahnpro- jekten höhere Anforderungen gestellt werden als das bisher bei der Investitionshilfe der Fall war. Eine Förderung, die dazu beiträgt, dass veraltete und unrentable Struk- turen erhalten werden, muss verhindert werden. Es sind z.B. nur noch Projekte zu unterstützen, welche direkt zu einer Nachfragesteigerung und dadurch zu einer nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Seilbahnunternehmens selbst führen oder einen echten Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung der Destination leisten. Es ist dabei nachzuweisen, wie diese Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wertschöpfung erreicht wird. Wichtig ist auch, dass, wo notwendig, über flankierende Massnahmen (z.B. Integra- tionen, Kooperationen, Restrukturierungen, gemeinsames Marketing etc.) die beste- henden Strukturen angepasst werden und eine nachhaltige Entwicklung induziert wird. Sofern es sich um Vorhaben im Sinne von Artikel 4 handelt, können diese auch durch den Bund mitfinanziert werden. Absatz 1 Buchstabe c ist auf die Förderung von Infrastruktureinrichtungen ausge- richtet, die starke Entwicklungsimpulse in der Region auslösen. Ein gutes Beispiel sind die mit Investitionshilfe geförderten Heilbäder und Wellnessanlagen. Bei sol- chen Vorhaben hat die Fallstudie gezeigt, dass deren Förderung sehr positive wirt- schaftliche Auswirkungen auf die Entwicklung der Region hatte. Sie führten nicht nur zu Umsatzsteigerungen und zu neuen Arbeitsplätzen im betreffenden Betrieb, sondern lösten darüber hinaus wesentliche Nachfolgeinvestitionen bei den öffent- lichen Infrastrukturen (Strassen, Wasserversorgung, Freizeit) und in privaten Wirt- schaftsbereichen (Hotellerie, Gastronomie etc.) aus und trugen so zu einem starken Wirtschaftswachstum der Region bei. Absatz 2 Buchstabe a beruht gleich wie Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b auf einem wirkungsorientierten Förderansatz (vgl. Kommentar zu Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Nach Absatz 2 Buchstabe b sollen nur Vorhaben unterstützt werden, an deren Finan- zierung sich der Kanton mindestens gleichwertig wie der Bund beteiligt. Diese Kofinanzierung der Kantone hat sich bei der Investitionshilfe für Berggebiete bewährt. Die kantonale Hilfe kann in verschiedener Form erbracht werden (Dar-

45 Vgl. IDT-HSG/CEAT (2004), S. 89. 46 Vgl. IDT-HSG/CEAT (2004), S. 90.

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lehen, A-Fonds-perdu-Beiträge oder Zinskostenbeiträge). Zusammen mit der in Artikel 8 Absatz 3 verankerten kantonalen Verlustbeteiligung, verhindert sie eine zu riskante Zusicherungspraxis der Kantone. Die Investitionshilfe für Berggebiete wurde als ein Restfinanzierungsinstrument geschaffen. Sie liess daher auch Doppelsubventionierungen zu. Gemäss Evaluation der Investitionshilfe ergab sich dadurch eine Vermischung von regionalpolitischer Förderung durch die Investitionshilfe und sektoralpolitischer Unterstützung durch direkte Subventionsprogramme von Bund und Kantonen47. Um dies künftig auf Bundesebene zu verhindern, gibt es keine Finanzhilfen mehr für Infrastrukturvor- haben, an denen sich der Bund schon auf andere Weise, d.h. im Rahmen sektoral- politischer Subventionsprogramme finanziell beteiligt (Abs. 2 Bst. c).

Art. 8 Verzinsung, Rückzahlung der Darlehen und Darlehensverluste Mit der Bestimmung von Absatz 1 soll erreicht werden, dass Darlehen nicht nur zinslos gewährt werden, wie das bei der Investitionshilfe weitgehend der Fall war. Den finanziell besser gestellten Darlehensempfängern ist eine bescheidene Verzin- sung zuzumuten. Entsprechende Zinseinnahmen tragen zu einer gewissen Werterhal- tung des Fonds für Regionalentwicklung bei und kompensieren wenigstens teilweise allfällige Verluste (vgl. Art. 21 Abs. 3). Die maximale Frist für die Rückzahlung der gewährten Darlehen von 25 Jahren beruht auf Erfahrungswerten aus dem Vollzug der Investitionshilfe (Abs. 2). Mit der in Absatz 3 vorgesehenen hälftigen Haftung der Kantone für allfällige Darlehensverluste sollen diese dazu angehalten werden, alle notwendigen Vorkehren zur Vermeidung von Verlusten und zur Einbringung der Forderungen aus Darlehen zu treffen.

Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen Die jeweilige Eigenleistung soll nicht generell, sondern jeweils unter Berücksichti- gung der programm- und projektspezifischen Gegebenheiten und der finanziellen Möglichkeiten des Projektträgers festgelegt werden. Dabei sollte der Anteil der Eigenfinanzierung in der Regel einen Mindestwert von z.B. 20 Prozent der Kosten nicht unterschreiten. Die Massnahmen (Controlling, Monitoring und Evaluation) nach Absatz 2, die in einem Businessplan der zu fördernden Vorhaben festzulegen sind, sollen eine ziel-, kosten- und fristgerechte Realisierung gewährleisten. Es ist auch aufzuzeigen, wie die Weiterführung der Vorhaben nach dem Auslaufen der Finanzhilfen der öffent- lichen Hand finanziell gesichert werden soll. Zeigt sich während der Realisierungs- phase, dass das Projekt die gesteckten Ziele nicht erreichen oder dass es finanziell mittel- bis längerfristig nicht überleben kann (fehlende wirtschaftliche Nachhaltig- keit), ist ein frühzeitiger Abbruch vorzusehen und die finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand zu stoppen (Abbruchszenario). Diese und ähnliche Regeln sind in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen festzulegen (vgl. Art. 16).

47 Vgl. IDT-HSG/CEAT (2004), S. 55.

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Mit Absatz 3 soll verhindert werden, dass Initiativen, Programme und Projekte sowie Infrastrukturvorhaben gefördert werden, die den Zielen anderer Sektoralpoli- tiken des Bundes sowie der Raumplanung zuwiderlaufen und so für die Bundespoli- tik kontraproduktiv sind. Absatz 4 ermöglicht es, durch spezielle Bedingungen und Auflagen in Einzelfällen ein den Projekterfolg sicherndes Verhalten des Projektverantwortlichen zu fördern und allfällige Missbräuche zu verhindern.

Art. 10 Berggebiet und weiterer ländlicher Raum Für die NRP soll räumlich ein wirkungsorientierter Ansatz gelten (vgl. auch Kom- mentar zu Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Im Rahmen der Verordnung wird der Bundesrat im Einvernehmen mit den Kantonen das Gebiet festzulegen haben, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprob- leme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist. Bei der Festlegung dieses Gebiets ist nach Möglichkeit den beste- henden Strukturen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf einen flexiblen Vollzug (Géométrie variable) sollte in der Verord- nung dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Kompetenz delegiert werden, bei den Verhandlungen und Programmvereinbarungen mit den Kantonen gewisse projekt- orientierte befristete Anpassungen bei diesem Gebiet vorzunehmen.

Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfen und Darlehen Unter Pauschalbeträgen werden Finanzhilfen und Darlehen verstanden, die als fixe Beträge gewährt werden. Sie sollen in voller Höhe auch dann ausbezahlt werden, wenn ein Vorhaben kostengünstiger realisiert wird, als es ursprünglich geplant war. Kosteneinsparungen gehen somit zugunsten des Projektträgers. Diese werden so angespornt, ein Vorhaben so kostengünstig wie möglich zu verwirklichen. Mit geeigneten Massnahmen muss verhindert werden, dass die Gesuchsteller die Kostenvoranschläge aufblähen oder andere Vorkehren treffen, um so in den Genuss einer höheren Hilfe zu gelangen. Gegen solche Missbräuche bilden die Strafbestim- mungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen der Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199048 über Finanzhilfen und Abgeltungen einen gewissen Schutz. Das Gesetz sieht bei den Finanzhilfen und Darlehen keine Limitierung vor. Eine solche Regelung lässt sich verantworten, weil im Gesetz Steuerungselemente einge- baut sind, die nicht nur einen allfälligen Missbrauch verhindern, sondern auch dafür sorgen, dass die Bundesunterstützungen im Regelfall 50 Prozent nicht übersteigen werden. Besonders zu erwähnen sind: – die Verpflichtung der Empfängerinnen oder Empfänger von Finanzhilfen, sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen; – die Verpflichtung der Kantone, sich an der Finanzierung der Darlehen min- destens gleichwertig (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) und an der Realisierung des Umsetzungsprogramms im gleichen Ausmass wie der Bund (Art. 16 Abs. 2) zu beteiligen;

48 SR 616.1; Subventionsgesetz

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– die Verpflichtung der Kantone, die Hälfte allfälliger Verluste aus gewährten Bundesdarlehen zu tragen (Art. 8 Abs. 3); und – schliesslich die beschränkten zur Verfügung stehenden Mittel. Absatz 2 verlangt eine nach der Gesamtwirkung der Programme und Massnahmen differenzierte Förderung. Bei Initiativen, Projekten, Programmen und Infrastruktur- vorhaben mit starken positiven Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Wertschöpfung einer Region sind höhere Finanzhilfen zu gewähren als bei Vorha- ben mit eher bescheidenen wirtschaftlichen Effekten.

Art. 12 Steuererleichterungen Dieser Artikel regelt das Instrument der Erleichterung bei der Direkten Bundessteuer mit dem Ziel der Förderung von Vorhaben der privaten Wirtschaft. Es werden darin die wichtigsten Bestimmungen betreffend Steuererleichterungen aus dem Bundesbe- schluss vom 6. Oktober 199549 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete über- nommen. Da auch Unternehmensteile unterstützt werden können, deren Hauptsitz ausserhalb der künftigen Fördergebiete liegt, ist die Rede von «Vorhaben». Steuer- erleichterungen werden nur juristisch selbstständigen Einheiten gewährt («subjekt- bezogen»). Absatz 1 verlangt die Verträglichkeit mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199050 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kanto- ne und Gemeinden (StHG). Artikel 23 Absatz 3 StHG verlangt einen Vorentscheid des Kantons und beschränkt die maximale Dauer einer Steuererleichterung auf zehn Jahre (Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre). Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Instruments. Sach- licher Anwendungsbereich sind sowohl industrielle Unternehmen als auch produk- tionsnahe Dienstleistungsbetriebe. Die Nähe zur Produktion ist dabei als Nähe in sachlich-wirtschaftlicher Hinsicht und nicht geografisch definiert. Ausgeschlossen sind Dienstleistungen, welche zur Grundausstattung einer Region gehören und beispielsweise nur einfache Distributionsfunktionen ausüben, sowie Finanz- und Beratungsdienstleistungen. Für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind namentlich folgende Kriterien relevant, die sich auch aus Buchstabe b dieses Absatzes ergeben: Höhe der geplanten Investitionen, Anzahl geschaffener oder langfristig gesicherter Arbeits- plätze, Wertschöpfung, Innovation, Einkäufe und Bestellungen sowie nachgefragte Dienstleistungen innerhalb des Erneuerungsgebietes. Das Ausmass der Erleichte- rungen der Direkten Bundessteuer entspricht höchstens demjenigen der kantonalen Steuererleichterung. Absatz 3 überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, den geografischen Geltungsbereich für die Anwendung von Artikel 12 festzulegen. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Vorgängig sind jedoch die bisherigen Kriterien auf ihre Zweck- mässigkeit zu überprüfen.

49 BBl 1996 III 35, Änderung BBl 2001 1376 50 SR 642.14

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Art. 13 Flankierende Massnahmen Buchstabe a ist der zweiten Ausrichtung der NRP gewidmet. Der Bund hat geeignete Massnahmen zu treffen, um die Kooperation und die Nutzung von Synergien zwi- schen der Regionalpolitik und den anderen Sektoralpolitiken des Bundes zu stärken. Zwischen den verschiedenen raumrelevanten Bundesaktivitäten sind Zielkonflikte möglichst zu vermeiden sowie die Kräfte und Ressourcen zu bündeln. Synergien bieten sich an zwischen der Regionalpolitik und der Bildungs- und Innovationspoli- tik, der wettbewerbsorientierten Agrar-, Wald- und Umweltpolitik, der Tourismus- und Verkehrspolitik, der KMU-Politik sowie der Standortpromotion. Buchstabe b liegt die Absicht zu Grunde, dass in Zusammenarbeit mit anderen Sektoralpolitiken für Gebiete mit bescheidenen wirtschaftlichen Potenzialen oder anderen besonderen Problemen51 allfällige befristete Programme zur deren Förde- rung erarbeitet und umgesetzt werden können. Buchstabe c beinhaltet die Schaffung und den Betrieb eines Wissenssystems zur Regionalentwicklung. Die Unterstützung des Wissenssystems baut – wie die NRP im Ganzen – auf Bestehendem auf und soll heutigen und künftigen Anforderungen gerecht werden. Das Wissenssystem legt das Schwergewicht auf die Menschen als Wissensträger sowie auf Lern- und Umsetzungsprozesse. Die Akteure auf allen Ebenen sollen befähigt werden, die regionalen Entwicklungspotenziale unternehme- risch und nachhaltig in Wert zu setzen. Das Massnahmenpaket umfasst verschiedene aufeinander abgestimmte Bausteine52. Es schafft Anreize und fördert die innovative Zusammenarbeit von Schlüssel- und Leaderpersonen einerseits und Forschungs- und Praktikernetzwerke andererseits. Technische Elemente (Wissensportal) werden vorab zur Unterstützung eingesetzt. Mit dem Aufbau eines Indikatorensystems wird das Monitoring der Entwicklung der Regionen sichergestellt. Die entsprechenden Arbeiten sind mit den Aktivitäten und Projekten der öffentlichen Bundesstatistiken und den bestehenden oder vorgesehe- nen Monitoringvorhaben zu koordinieren. Unter Buchstabe d wird als weitere flankierende Massnahme die Qualifizierung der regionalen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. der Regionalmanagerin- nen und -manager sowie der Verantwortlichen für die Vorbereitung und Realisie- rung von Initiativen, Programmen und Projekten thematisiert. Wissen muss über Kompetenzbildung zu innovativem Handeln in den Regionen führen. Deshalb sollen die bisherigen Aktivitäten zur Qualifizierung (Weiterbildungsreihe Regionalent- wicklung) fortgesetzt und in Rückkoppelung mit den Wissensgemeinschaften wei- terentwickelt werden und gegebenenfalls in ein dauerhaftes Angebot ausmünden. In den Bereich der flankierenden Massnahmen gehören auch die technischen Vor- kehrungen für die Führung der Geschäfte. Der Vollzug der Investitionshilfe, von Regio Plus und von INTERREG III wird durch eine effiziente eigene EDV- Applikation auf ORACLE-Basis unterstützt. Diese kann auch für den Vollzug der Neuen Regionalpolitik eingesetzt werden, wobei jedoch verschiedene Anpassungen vorgenommen werden müssen.

51 Vgl. Ziffer 1.8. 6 52 Vgl. Ziffer 1.5.4.4

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2.4 3. Abschnitt: Umsetzung

Art. 14 Mehrjahresprogramm Zu den Ausführungen in Ziffer 1.8.4 sind hier folgende Ergänzungen anzufügen: Die Mitarbeit der Kantone bei der Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms besteht darin, dass diese in erster Linie ihre Bedürfnisse und ihre strategischen Überlegun- gen sowie bereits bestehende oder vorgesehene kantonale innovationsstrategische Programme und Netzwerkvorhaben zum Nutzen ihres Berggebiets, ihres weiteren ländlichen Raums sowie der Grenzregionen einbringen. Sie werden sich aber auch an der Festlegung der Förderschwergewichte und -inhalte beteiligen müssen. Wie die Erfahrungen zeigen, verfügen auch die Regionen über eigene Förderstrate- gien und Entwicklungsvorstellungen und zur Realisierung bereitstehende Vorhaben. Aus diesem Grund werden die Kantone in Absatz 3 auch verpflichtet, eine konsoli- dierte Sicht einzubringen, die auch die Bedürfnisse der Regionen berücksichtigt.

Art. 15 Aufgaben der Kantone Ziffer 1.8.4 beschreibt das Zusammenwirken zwischen dem Mehrjahresprogramm des Bundes und den kantonalen Umsetzungsprogrammen oder Innovationsstrate- gien. Die durch die Kantone auszuarbeitenden Umsetzungsprogramme haben neben den strategischen Zielen und Förderschwerpunkten auch die zum Zeitpunkt ihrer Ausar- beitung bereits bekannten förderungswürdigen regionalen, überregionalen, überkan- tonalen und sogar grenzüberschreitenden Initiativen, Programme und Projekte sowie Infrastrukturvorhaben zu enthalten. Die Umsetzungsprogramme können unterschiedlich lange Perioden (vier bis acht Jahre) umfassen. Im Hinblick auf eine flexible Förderpolitik ist es zudem angezeigt, die Umsetzungsprogramme periodisch zu aktualisieren, insbesondere was das Auf- nehmen von neuen Vorhaben sowie das Entfernen von darin enthaltenen Projektvor- schlägen anbelangt, die nicht realisiert werden. Bei der Realisierung der Umsetzungsprogramme ist eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Entwicklungsträgern und ihrer Geschäftsstelle oder mit anderen regionalen Akteuren von grosser Bedeutung. Dies betrifft vor allem regions- und kantonsübergreifende sowie grenzüberschreitende Vorhaben. Nur gemeinsam kann eine koordinierte und damit effiziente Realisierung sichergestellt werden (Absatz 2). Nach Absatz 3 entscheiden die Kantone, an welche Initiativen, Vorhaben und Pro- gramme sowie Infrastrukturvorhaben sie im Rahmen der Realisierung des Umset- zungsprogramms und in Berücksichtigung der verfügbaren Bundesmittel (Globalbei- trag) letztlich Finanzhilfen oder Darlehen gewähren wollen. Es liegt auch in der Kompetenz der Kantone, im Rahmen der Realisierung ihres Umsetzungsprogramms ihrerseits mit Entwicklungsträgern, regionalen Geschäftsstellen oder anderen regio- nalen Akteuren mehrjährige Programmvereinbarungen abzuschliessen und ihnen einen Globalbeitrag zu gewähren.

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Art. 16 Programmvereinbarungen und finanzielle Beteiligung der Kantone Die Umsetzungsprogramme der Kantone bilden die Verhandlungsgrundlage für die Programmvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen. Sie dienen auch zur Festlegung des Pauschalbeitrags, den der Bund zur Realisierung des Umset- zungsprogramms dem Kanton zur Verfügung stellen wird. Im Rahmen der bisherigen Regionalpolitik beteiligen sich die Kantone sehr unter- schiedlich an der Finanzierung der Projekte. So kann z.B. der Bund intersektorielle Kooperationsvorhaben nach Regio Plus auch dann unterstützen, wenn der Kanton keinen finanziellen Beitrag leistet. Bei den regionalen Geschäftsstellen dagegen muss der Kanton mindestens 25 Prozent der Kosten übernehmen. Der Bund kann in diesem Fall Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren. Die NRP hingegen verfolgt bezüglich des finanziellen Engagements der Kantone an Stelle eines projektbezogenen einen programmorientierten Ansatz53. Absatz 2 ver- langt nur, dass sich die Kantone an der Realisierung des Umsetzungsprogramms im gleichen Ausmass finanziell beteiligen wie der Bund. Den Kantonen ist es dagegen freigestellt, ob und mit welchem Beitragssatz sie die einzelnen Vorhaben jeweils unterstützen wollen. Das finanzielle Engagement des Kantons muss nach Ablauf des Mehrjahresprogramms gleich hoch sein wie die in der gleichen Periode insgesamt eingesetzten Bundesmittel. Diese Regelung ermöglicht es den Kantonen, eine nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Projekte differenzierte Beitragspraxis zu verfol- gen (vgl. auch Kommentar zu Art. 11 Abs. 2).

Art. 17 Überwachung Die Umsetzung des Mehrjahresprogramms und die Realisierung der kantonalen Umsetzungsprogramme sollen durch Koordinations-, Monitoring- und Controlling- massnahmen überwacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mit- teleinsatz zielgerichtet und koordiniert erfolgt und der Vollzug mit andern bundes- rechtlichen Vorschriften (z.B. dem Wettbewerbsrecht, Umweltschutzgesetz) über- einstimmt.

Art. 18 Evaluation des Mehrjahresprogramms Dieser Artikel verpflichtet den Bundesrat, eine wissenschaftliche Evaluation für das Mehrjahresprogramm als Ganzes vorzunehmen und die Bundesversammlung über die Ergebnisse zu informieren. Eine solche Evaluation soll aufzeigen, inwieweit die unterstützten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sowie die getroffenen flankierenden Massnahmen zur Erreichung der im Mehrjahresprogramm festgelegten Förderschwerpunkte und -ziele beigetragen haben. Damit stehen dem Bundesrat und den eidgenössischen Räten Entscheidungshilfen bezüglich der Zweckmässigkeit einer Weiterführung der Regionalpolitik zur Verfügung (vgl.

Art. 26 Abs. 3). Der Bund setzt für die Evaluation unabhängige Experten ein.

53 Davon ausgenommen sind die Darlehen an Infrastrukturvorhaben, bei denen der Kanton eine der Bundeshilfe gleichwertige Leistung erbringen muss.

289

Art. 19 Gesuche um Steuererleichterung und Verfahren Der zuständige Kanton leitet das Gesuch um Steuererleichterung zusammen mit dem Entscheid und dem Antrag des Kantons an das seco weiter. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) entscheidet auf Antrag des seco über die Ein- räumung und das Ausmass der Steuererleichterung. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Steuererleichterungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden sowie vom zuständigen Kanton eine Zwischenevaluation des Vorhabens verlangen. Sein Entscheid wird dem Gesuchsteller per Verfügung mitgeteilt. Das EVD infor- miert die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde über die eingeräumte Steuererleichterung.

Art. 20 Zusammenarbeit Der Bund ist in Erfüllung des Artikels 50 der Bundesverfassung und der zu dessen Umsetzung vom Bundesrat erlassenen Richtlinien vom 16. Oktober 2002 zu einer engen Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Berggebiet verpflichtet (vgl. auch Ziff. 1.8.3). Er wird im Rahmen der Umsetzung der Neuen Regionalpolitik darüber zu entschei- den haben, mit welcher Organisationsform (z.B. Ad-hoc-Konferenz) er diese Zusammenarbeit sicherstellen und verstärken will. Die horizontale Zusammenarbeit unter Bundesstellen wird im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199754 (RVOG) geregelt. Es muss deshalb keine besondere Bestimmung in dieses Gesetz aufgenommen werden. Mit der Raumordnungskonferenz, der Kooperationsplattform EVD und dem Netzwerk «ländlicher Raum» wurden in Bezug auf die horizontale Zusammenarbeit bereits erste Schritte getan.

2.5 4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 21 Fonds für Regionalentwicklung Zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz wird ein Fonds für Regio- nalentwicklung geäufnet (Abs. 1). Zu dessen Äufnung werden die Mittel des Investi- tionshilfefonds auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes in diesen neuen Fonds für Regionalentwicklung übergeführt (vgl. Art. 25 Abs. 1). Die weitere Äuf- nung erfolgt in Form von jährlichen neuen Einlagen des Bundes (Art. 22 Abs. 1). Schliesslich werden auch die jährlichen Zinserträge, Rückzahlungen und Garantie- leistungen aus den noch laufenden Investitionshilfedarlehen und den Darlehen, die nach Artikel 7 neu gewährt werden, dem Fonds für Regionalentwicklung gutge- schrieben (Abs. 2). Die dadurch dem Fonds zufliessenden Mittel werden sich in den ersten Jahren in der Grössenordnung von 70–80 Millionen Franken bewegen und dann sukzessive auf 50 Millionen Franken zurückgehen.

54 SR 172.010

290

Die in Absatz 3 eingebauten Bestimmungen dienen dem Zweck, einen allfälligen Substanzverlust des Fonds für Regionalentwicklung minimal zu halten. Die Voll- zugsbehörde hat deshalb im Rahmen der bestehenden und der von ihr beeinfluss- baren Steuerungsmöglichkeiten eine Werterhaltung des Fonds anzustreben. Die Erreichung einer vollständigen realen Werterhaltung des Fonds kann wegen nicht beeinflussbarer Faktoren auch bei vorsichtigster Fondsplanung und Vollzugs- praxis nicht sichergestellt werden. Zu diesen nicht beeinflussbaren Faktoren gehören in erster Linie Verluste, die bei den laufenden Investitionshilfedarlehen und neuen Darlehen eintreten. Diese gehen nämlich vollumfänglich zu Lasten der Substanz des Fonds. Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird schätzungsweise in über 4000 Investitionshilfedarlehen noch über eine Milliarde Franken gebunden sein. Eine ausreichende Kompensation über Zinserträge ist auch nicht möglich, weil die laufenden Investitionshilfedarlehen fast ausschliesslich zinslos gewährt wurden und deshalb nur äusserst geringe Zinserträge einbringen. Für das Jahr 2004 waren das nur etwas mehr als 100 000 Franken.

Art. 22 Bereitstellung der Mittel Nach der NRP werden aus dem «Fonds für Regionalentwicklung» – im Vergleich zur auslaufenden Investitionshilfe – in weit grösserem Ausmass neben Darlehen auch nicht rückzahlbare Finanzhilfen gewährt werden. Dazu kommt die Finanzie- rung der flankierenden Massnahmen. Diese Finanzhilfen und die Ausgaben für die flankierenden Massnahmen gehen voll zu Lasten der Fondsmittel. Um zu verhindern, dass der Fonds deswegen sukzessive ausgehöhlt wird, müssen in Zukunft wieder neue Einlagen in den Fonds getätigt werden. Das soll mit einem auf acht Jahre befristeten Zahlungsrahmen geschehen (Abs. 1). Beim neuen Gesetz handelt es sich um eine Vorlage, welche alle regionalpolitischen Massnahmen in einem einzigen Rechtserlass regelt und diese, mit Ausnahme der Steuererleichterungen, über den Fonds für Regionalentwicklung finanziert. Mit seinem Inkrafttreten werden die laufenden regionalpolitischen Massnahmen (Regio Plus, INTERREG III und BB zugunsten von wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten) aufgehoben (vgl. Kommentar zum Art. 24 und Anhang). Damit fallen auch die entsprechenden Budgetpositionen weg. Die Auszahlung der Verpflichtungen, wel- che noch aufgrund dieser Erlasse eingegangen wurden, wird über den Fonds für Regionalentwicklung sichergestellt (vgl. Art. 25 Abs. 3). Der Bund will den Fonds für Regionalentwicklung mit jährlichen Neueinlagen von 30 Millionen Franken äufnen. Das entspricht einem Zahlungsrahmen von 240 Milli- onen Franken für die Dauer von acht Jahren. Diese Realimentierung des Fonds sollte zusammen mit den aus dem Investitionshilfefonds übernommenen Mitteln ausrei- chen, um auch aus finanzieller Sicht eine zweckmässige NRP sicherzustellen.

291

2.6 5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 23 Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann nur dann an das Bundesverwal- tungsgericht weitergezogen werden, wenn ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 33 Bst. i VGG55). Aus diesem Grund wird in diesem Gesetz ein entsprechender Rechtsmittelbezug vorgesehen.

2.7 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 und Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Zur Sicherstellung eines nahtlosen Übergangs von der bisherigen zur Neuen Regio- nalpolitik werden die geltenden Erlasse zu den drei regionalpolitischen Massnah- men, die in den Jahren 2006 und 2007 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2008 ver- längert (vgl. Ziff. 3). Mit der vollständigen Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird auch das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete hinfällig. Alle diese Erlasse müssen deshalb mit dem vollständigen Inkraftsetzen dieses Gesetzes aufgehoben werden. Einer Anpassung bedarf auch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten. Sein örtli- cher Anwendungsbereich beruht nämlich auf dem Perimeter des Investitionshilfe- gesetzes, das mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben wird. Aus diesem Grund sind die rechtlichen Bestimmungen bezüglich des örtlichen Geltungsbereiches des Bürgschaftsgesetzes an die neuen Verhältnisse anzupassen, welche mit dieser Gesetzesvorlage geschaffen werden. Es handelt sich hier nur um eine Anpassung, die erforderlich ist, damit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Wegfall des Investitionshilfegesetzes mit diesem Instrument weitergearbeitet werden kann. Ein politischer Grundsatzentscheid über die Weiter- führung dieses Instrumentes ist im Rahmen der Revision des gewerblichen Bürg- schaftswesens zu fällen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen Mit dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 wurden der heutige Fonds für Investi- tionshilfe an die Berggebiete geschaffen und zu seiner Äufnung Bundeseinlagen von 500 Millionen Franken bewilligt. Bis ins Jahr 2004 wurden gestützt auf zwei Bun- desbeschlüsse weitere Einlagen des Bundes in den Investitionshilfefonds von nicht ganz einer Milliarde Franken bewilligt. Im Jahr 2004 betrugen die vom Bund geleis- teten Einlagen insgesamt 1,5 Milliarden Franken. Seit dem Jahr 2004 leistet der Bund keine neuen Einlagen mehr in den Investitionshilfefonds. Von diesen Mitteln waren Mitte 2005 rund 1010 Millionen Franken in laufenden Investitionshilfedarlehen gebunden. 192 Millionen Franken wurden für Zinskosten-

55 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, (Verwaltungsge- richtgesetz, VGG), BBl 2005 4093 ff.

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beiträge und 36 Millionen Franken für Finanzhilfen und Begleitmassnahmen nach Regio Plus ausgegeben. Der Fondssaldo betrug rund 260 Millionen Franken. Diesen liquiden Mitteln standen Nettoverpflichtungen, d.h. bereits zugesprochene, aber noch nicht ausbezahlte Investitionshilfedarlehen von über 200 Millionen Franken sowie Zahlungsverpflichtungen zugunsten von Regio Plus von 39 Millionen Fran- ken gegenüber. Artikel 21 sieht vor, dass zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz ein Fonds für Regionalentwicklung geäufnet wird. Die Äufnung dieses neuen Fonds erfolgt durch die Übertragung der im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes im Investitionshilfefonds vorhandenen liquiden Mittel (Abs. 1). Die Investitionshilfedarlehen wurden aufgrund der Bestimmungen des BG vom 28. Juni 1974, resp. vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete zugesichert und ausbezahlt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Regionalpolitik wird nach Artikel 24 das Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt wird eine ganze Reihe von Investi- tionshilfedarlehen noch nicht ausbezahlt oder noch nicht vollständig zurückbezahlt sein. Mit Absatz 2 der Übergangsbestimmungen muss sichergestellt werden, dass für die laufenden und erst zugesicherten Darlehen weiterhin, d.h. bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung, die Bestimmungen des Investitionshilfegesetzes Gültigkeit haben. Damit werden die Kantone auch nach der Aufhebung des Investitionshilfegesetzes allfällige Verluste aus laufenden Darlehen bis zur Hälfte tragen müssen. Die Übergangsbestimmung in Absatz 3 soll sicherstellen, dass die im Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens dieses Gesetzes offenen Nettoverpflichtungen noch ausbezahlt werden können, nachdem die entsprechenden Gesetzeserlasse aufgeho- ben und die zugehörigen Budgetpositionen weggefallen sind. Es ist beabsichtigt, diese Auszahlungen über den Fonds für Regionalentwicklung sicherzustellen. Wie Berechnungen zeigen, sind die damit anfallenden zusätzlichen finanziellen Aufwen- dungen für den Fonds für Regionalentwicklung verkraftbar.

Art. 26 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer Als Bundesgesetz unterliegt der Entwurf dem fakultativen Referendum nach Arti- kel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung. Mit Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Dies wird gestaffelt in zwei Etappen erfolgen. Damit sich die Erarbeitung und die Beratung des Mehrjahresprogramms 2008–2015 auf eine rechtsgültige Grundlage abstützen kann, erweist es sich als notwendig, nach Ablauf der Referendumsfrist in einer ersten Tranche Artikel 14 in Kraft zu setzen. Im Hinblick auf einen nahtlosen Übergang zur Neuen Regionalpolitik können die restlichen Bestimmungen des Gesetzes erst in Kraft gesetzt werden, wenn das Mehr- jahresprogramm 2008–2015 von der Bundesversammlung verabschiedet worden ist. Dies wird voraussichtlich am 1. Januar 2008 der Fall sein. Die in Absatz 3 aufgenommene zeitliche Befristung des Gesetzes auf acht Jahre lässt sich damit begründen, dass es zweckmässig ist, wenn die Notwendigkeit der Weiter- führung einer eigenständigen Regionalpolitik des Bundes periodisch überprüft wird.

293

3 Weiterführung bisherigen Rechts bis zur Inkraftsetzung des neuen Gesetzes In den Jahren 2006 und 2007 werden drei regionalpolitische Massnahmen auslaufen. Es sind dies die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum (Regio Plus), die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006 und der Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete. Die Interpellation Maissen vom 16. Dezember 2004 verlangt einen nahtlosen Über- gang von der bisherigen zur Neuen Regionalpolitik. Diese Forderung kann nicht erfüllt werden, ohne dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen geändert werden. Im Sinne einer Übergangslösung müssen die Erlasse bis Ende 2008 verlängert werden. Gleichzeitig werden dort, wo es nötig ist, auch die Finanzierungsbeschlüsse erhöht und die Erlassform den neuen Bestimmungen der Bundesverfassung angepasst. Mit der vollständigen Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik, werden dann der Bundesbeschluss über die Unterstützung des Strukturwandels im ländli- chen Raum, der Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete und das Bundesgesetz über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006 aufgehoben (vgl. Kommentar zum Art. 24), weil die darin enthaltenen Massnahmen mit dem neuen Bundesgesetz über Regionalpolitik abgedeckt werden. Beim Bundesbeschluss über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum wird der Kreditrahmen für Finanzhilfen an Vorhaben organisatorischer, konzeptioneller und institutioneller Natur von bisher 65 auf 69 Millionen Franken erhöht. Die Finanzierung der neu eingegangenen Verpflichtungen erfolgt bis zum vollständigen Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Investitionshilfefonds, danach aus dem Fonds für Regionalentwicklung. Die Verlängerung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199956 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschrei- tende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000-2006 ist notwendig, da die Europäische Union ihre Programmperiode im Jahre 2007 beginnt. Die schweizerischen Partner in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sollten ihre Interessen von Beginn weg bei der Erarbeitung von Mehrjahresprogrammen vertreten können. Es geht in dieser Phase demnach noch nicht direkt um die Förderung von Projekten, sondern um die Kofinanzierung von Begleitmassnahmen. Mit der vorliegenden Botschaft wird vorerst keine Erhöhung des Kreditrahmens verlangt. Sofern sich jedoch im Laufe der nächsten zwei Jahre abzeichnet, dass neue Mittel notwendig sind, wird der Bundesrat einen neuen Bun- desbeschluss vorlegen. Beim Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneue- rungsgebiete werden nur die Instrumente der Bürgschaftsgewährung, der Steuerer- leichterungen und der überbetrieblichen Zusammenarbeit verlängert. Auf die Wei- terführung der Ausrichtung von Zinskostenbeiträgen soll dagegen verzichtet werden. Dieser Verzicht rechtfertigt sich aufgrund der schwachen Wirkung dieser Mass-

56 SR 616.93

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nahme. Diese Auffassung wurde von der Arbeitsgruppe der Konferenz der kantona- len Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), welche sich mit der Neuausrichtung der Regionalpolitik befasste, geteilt. Die bisherigen Pilotprojekte für die NRP zeigen, dass mit diesen überbetrieblichen Kooperationsvorhaben die regionalen Standort- voraussetzungen wirksam gestärkt werden können. Die beantragte Mittelaufsto- ckung von 12 Millionen Franken wird zu Beginn der Verlängerungsperiode erlau- ben, einen durch die bisher begrenzten Möglichkeiten bedingten Gesuchsüberhang abzubauen und anschliessend in diesem wichtigen Bereich bis zum Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung dieses Gesetzes neue Verpflichtungen einzugehen. Danach werden alle Zahlungen aus diesen Verpflichtungen vom Fonds für Regio- nalentwicklung übernommen.

4 Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund Finanzielle Auswirkungen Das vorliegende Gesetz sieht vor, sämtliche regionalpolitischen Massnahmen in einem einzigen Erlass zusammenzufassen und (mit Ausnahme der Steuererleich- terungen) über den Fonds für Regionalentwicklung zu finanzieren (vgl. Ziff. 1.6.3). Ein Antrag zu einem Zahlungsrahmen wird, wie bereits in Ziffer 1.8.4 erwähnt, erst zusammen mit dem ersten Mehrjahresprogramm gestellt werden. Zur Äufnung des Fonds für Regionalentwicklung werden vorerst die Mittel aus dem heutigen IHG-Fonds überführt. Gemäss einer Planungsannahme sind zusätzlich jährliche Neueinlagen des Bundes von 30 Millionen Franken (resp. 240 Mio. Fr. für ein Mehrjahresprogramm von 8 Jahren) notwendig, um eine mittelfristige Aushöh- lung des neuen Fonds zu vermeiden. Nur diese Neueinlagen werden über die Bun- desrechnung abgewickelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes fallen die Ausgabenrubriken der laufenden regionalpolitischen Instrumente (Umsetzung IHG, wirtschaftliche Erneuerungsge- biete, INTERREG) in der Gesamthöhe von 21,6 Millionen Franken (2008) bzw. von 18,9 Millionen Franken (2009) weg. Gesamthaft betrachtet ergeben sich somit durch die neu vorgesehenen jährlichen Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung von 30 Millionen Franken und unter Berücksichtigung der wegfallenden Ausgaben- rubriken in der Finanzrechnung des Bundes Zusatzbelastungen gegenüber der Finanzplanung von 8,4 Millionen Franken im Jahr 2008 bzw. von 11,2 Millionen Franken im Jahr 2009. Die möglichen finanziellen Auswirkungen des Instruments der Steuererleichterung können nur nachträglich, gestützt auf die getroffenen Vereinbarungen, geschätzt werden. Eine Erhebung bei den Kantonen ergab 73,6 Millionen Franken für das Jahr 2002 und 102,9 Millionen Franken für das Jahr 2003. Davon liefern die Kanto- ne dem Bund gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer einen Anteil von 70 Prozent ab. Die Steuererleichterungen für Unternehmen, die ohne dieses Instru- ment nicht in die Schweiz gekommen wären, können vom Bund ebenfalls nicht als entgangene Steuereinnahmen gerechnet werden. Diese Zahlen sind allerdings mit Vorbehalten als tatsächlich entgangene Steuereinnahmen zu interpretieren. Die Erfahrung zeigt, dass nur wenige Unternehmen und diese erst noch unregelmässig die für die Besteuerung massgebenden Gewinne erzielen. Aus diesem Grunde kann

295

dieses Instrument auch nicht via Budget gesteuert werden; die Bewertung und Begleitung der Projekte hat vielmehr von Indikatoren wie der Anzahl geschaffener Arbeitsplätze oder des realisierten Investitionsvolumens auszugehen. Die zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für die Übergangsregelung gemäss Ziffer 2.7 betragen 16 Millionen Franken. Davon entfallen 12 Millionen Franken auf die Verlängerung des Bundesgesetzes zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungs- gebiete und vier Millionen Franken auf den Bundesbeschluss über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum. Diese vier Millionen Franken sind gemäss geltendem Beschluss durch den Investitionshilfefonds zu finanzieren. Die aktuellen regionalpolitischen Instrumente werden unter Berücksichtigung der beantragten Verlängerungen noch bis längstens Ende 2008 in Kraft sein. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Mehrjahresprogramms werden gestützt auf diese Gesetzesgrundlagen noch Verpflichtungen eingegangen werden können, denen während der Laufzeit der jeweiligen Zusicherungen nachzukommen ist.

Personelle Auswirkungen Ein grosser Teil der Vollzugstätigkeiten aus den heutigen Instrumenten wird durch neue Aufgaben zur Erarbeitung, Begleitung und Evaluation von Programmen abge- löst werden. Die Führung des Fonds für Regionalentwicklung ist eine personalwirk- same Bundesaufgabe. Die verstärkte Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter den Bundesstellen ist eine Priorität mit entsprechendem Bedarf an personellen Ressourcen. Die Umsetzung der regionalpolitischen Massnahmen wird in der Bundesverwaltung mit demselben Personalbestand wie heute (Status Ende 2005: 11 Stellen in Vollzeitäquivalent) bewältigt werden können.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Finanzielle Auswirkungen Der Bund beteiligt sich bei Finanzhilfen gemäss den Artikeln 4–6 des vorliegenden Gesetzesentwurfs mit maximal 50 Prozent an den anrechenbaren Kosten. Bei der Förderung von Infrastrukturvorhaben gemäss Artikel 7 des Gesetzesentwurfs muss sich der Kanton – gemäss bisheriger Praxis – mindestens gleichwertig beteiligen. Allfällige Verluste aus gewährten Darlehen sind wie bisher zur Hälfte vom Kanton zu tragen. Wie weiter oben aufgezeigt, wird der Bund im Rahmen der NRP mit den Kantonen mehrjährige Programmvereinbarungen abschliessen und ihnen dafür einen Globalbeitrag zur Verfügung stellen. An der Realisierung ihrer Umsetzungspro- gramme haben sich die Kantone im gleichen Ausmass finanziell zu beteiligen wie der Bund. Das Prinzip der kantonalen Mitbeteiligung gilt auch für die Steuererleichterungen. Der Kanton hat mindestens eine gleichwertige Regelung zu derjenigen des Bundes zu treffen. Auf Grund der Unterschiede in den Steuersätzen zwischen Bund und Kantonen führt dies in der Praxis dazu, dass die Kantone auf höhere Steuereinnah- men verzichten als der Bund. Hervorzuheben ist, dass der Kanton auch für die Erhebung der direkten Bundessteuern zuständig ist, so dass das Unternehmen nur einen Vollzugspartner hat.

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Personelle Auswirkungen Bereits für den Vollzug der bisherigen Regionalpolitik haben die Kantone personelle Kapazitäten zur Verfügung gestellt. Die NRP will den Kantonen – dem NFA ent- sprechend – jedoch zusätzliche Verantwortung übertragen (vgl. Ziff. 1.8), durch welche das personelle Engagement der kantonalen Behörden erhöht werden dürfte. Eine Entlastung erfolgt auf der andern Seite, da Einzelprojekte in einem Arbeitsgang geprüft werden können und nicht mehr dem Bund unterbreitet werden müssen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns im Berggebiet, dem weiteren ländlichen Raum und den Grenzräumen ergibt sich aus Artikel 103 BV. Danach wird der Bund ermächtigt, eine explizite regionale Strukturpolitik zu betrei- ben und nötigenfalls auch abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit wirt- schaftlich bedrohte Landesgegenden zu unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe zu fördern, wenn Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung der Existenz nicht ausreichen. In der Vergangenheit war die schweizerische Regionalpolitik primär ausgleichs- orientiert. Es ging in erster Linie darum, regionale Disparitäten abzubauen. Seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre haben sich die Indikatoren zur Demografie und zur wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Kantone jedoch wieder auseinander entwickelt. Die Bevölkerungs- und Wohlstandzunahmen, die einige ländliche Gebiete in den 1980er Jahren durch die gewachsene Mobilität (Berufs- pendler) erzielen konnten, schlugen sich nicht in wirtschaftlichem Wachstum dieser Regionen nieder. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Disparitäten vermindern werden. Das Gegenteil ist eher wahrscheinlich, sind doch die Branchen mit unterdurch- schnittlicher Arbeitsproduktivität sowie kleine und mittlere Unternehmen in Berg- gebieten und den weiteren ländlichen Räumen überdurchschnittlich stark vertreten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der NFA die interre- gionale Umverteilung vornimmt, fokussiert die NRP auf die Stärkung der regionalen Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit. Mit der NRP erhalten die Regionen und ihre Akteure klare Anreize, sich als Standort auf regionale und überregionale Zent- ren auszurichten, um von den dortigen Wachstumsimpulsen zu profitieren. Die NRP setzt mit der Förderung von Unternehmertum, Innovationsfähigkeit und Wertschöp- fungssystemen damit für die Regionen Anreize, sich dem dauerhaften Strukturwan- del mit klaren Entwicklungsstrategien und –massnahmen, die auf eine Erhöhung der regionalen Wertschöpfung ausgerichtet sind, anzupassen. Indirekt wird die NRP damit einen Beitrag zur Erhaltung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Bergge- biet und dem weiteren ländlichen Raum sowie zur dezentralen Besiedlung der Schweiz und zum Disparitätenabbau leisten. Von den Instrumenten der NRP ist zu erwarten, dass sie in den Zielgebieten dank der Schwerpunktsetzung auf Unternehmertum, Innovationskraft und Wertschöp- fungssysteme sowohl bei den heute vorhandenen Branchen zu einer Steigerung der Produktivität führen als auch den Strukturwandel in diese Richtung unterstützen. Die NRP kann vor diesem Hintergrund als Transmissionsriemen einer wachstums- orientierten Wirtschaftspolitik des Bundes betrachtet werden. Denn im Rahmen der

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nationalen Wirtschaftspolitik ist es auch Aufgabe des Bundes, die Regionen institu- tionell zu befähigen, Standortschwächen und die damit zusammenhängende regio- nale Wertschöpfungsschwäche zu überwinden.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung Der Bundesrat hat zwei Botschaften zur neuen Regionalpolitik als Richtlinienge- schäfte für die Legislaturplanung 2003–2007 angemeldet: eine erste zur Schaffung einer neuen regionalpolitischen Gesetzesgrundlage, eine zweite zum Beschluss eines ersten Mehrjahresprogramms für die Umsetzung.

6 Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Gesetzesvorlage stützt sich auf Artikel 103 der Bundesverfassung, der den Bund zu strukturpolitischen Massnahmen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen ermächtigt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Der Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 197257 Schweiz-EG 1972 sieht vor, dass jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht, mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar ist, soweit sie geeignet ist, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen. Die schweizerischen Behörden sind zuständig für die richtige Anwendung dieser Regelung. Das Abkommen lässt ihnen grundsätzlich einen Interpretationsspielraum offen, denn es enthält zu dieser Frage nur die erwähn- te generelle Bestimmung. Die Schweiz unterliegt nicht den Kontroll- und Bewilli- gungsprozeduren der EU, verfolgt aber wie in andern wirtschaftspolitischen Berei- chen einen Kurs der Praxisannäherung. Bisher haben regionalpolitisch begründete Beihilfen zu keinen Konflikten zwischen den Vertragspartnern geführt. Die europäi- schen Behörden dürften aber reagieren, sobald die Beihilfen ein Ausmass erreichen, das zu Wettbewerbsverzerrungen in den Handelsbeziehungen führt. In einem sol- chen Fall könnte die Gemeinschaft gemäss den Bestimmungen in Artikel 27 dieses Abkommens von der Schweiz verlangen, die für eine gründliche Prüfung zweck- dienlichen Angaben vorzulegen. Falls im Gemischten Ausschuss keine Einigung zu Stande käme, könnte die Gemeinschaft auch eigene Schutzmassnahmen ergreifen.

57 SR 0.632.401

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Innerhalb der EU widersprechen staatliche Beihilfen den Regelungen über den Binnenmarkt. Artikel 87 des EG-Vertrags sieht einige Beihilfen vor, die mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. Regionalpolitisch begründete Förderungsin- strumente gehören dazu, unterliegen allerdings selektiven Bedingungen. Diese Vorschriften wie auch die Bestimmungen über die direkte Unternehmensbesteue- rung sind derzeit in Überarbeitung, mit dem Ziel, die staatlichen Beihilfen weniger zahlreich, aber gezielter zu gewähren. In der Schweiz wird vorzugsweise das Instrument der Steuererleichterung angewen- det, während direkte Investitionsbeihilfen weniger üblich sind. In den EU-Mit- gliedstaaten ist die Situation umgekehrt. Während Steuererleichterungen als intransparentes Instrument gelten, werden oft beträchtliche direkte Beihilfen für Investitionen von Einzelbetrieben geleistet. Die praktische Standortförderung in Übersee zeigt, dass die Schweiz regelmässig in Konkurrenz zu Wirtschaftsstandor- ten in der EU steht und die europäischen Länder vergleichbare, oft sogar höhere Angebote unterbreiten, als die schweizerischen Regionen es mit Steuererleichte- rungsmöglichkeiten des Kantons und des Bundes tun können.58 Die Finanzhilfen für Projekte im vorwettbewerblichen Bereich und für Infrastruktu- ren bewegen sich von ihrer sachlichen Ausrichtung und von ihrem Volumen her im bisherigen Rahmen. Ihre Konformität mit Europäischem Recht wurde in der Bot- schaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum59 bereits erörtert und mit der Botschaft vom 19. September 1994 zur Genehmigung des GATT/WTO-Übereinkommens60 (Uruguay-Runde) bestätigt. Inhaltlich erfolgt, wie in Ziffer 1.7 aufgezeigt, eine weitere Annäherung an die Praxis anderer europäischer Länder. Gegenüber der aktuellen Praxis soll in der Neuen Regionalpolitik auf die zwei einzelbetrieblichen Förderungsinstrumente Bürgschaftsgewährung und Zinskostenbeiträge aus dem Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete verzichtet werden. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zielt ebenfalls auf die Bekämpfung von staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb und den freien Handel verzerren. Das in der Uruguay-Runde ausgearbeitete WTO-Subventionsabkommen sah unter den Ausnahmen für ein Verbot von Beihilfen insbesondere die Hilfen zugunsten benachteiligter Regionen vor. In den Fördergebieten soll die Arbeits- losenquote mindestens 10 Prozent über und das Pro-Kopf-Einkommen mindestens 15 Prozent unter dem Landesdurchschnitt liegen, Schwellenwerte, die bereits heute für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete angewendet werden. Diese Regelung wurde nach fünf Jahren nicht mehr verlängert, da sich die WTO- Mitglieder nicht auf eine Fortführung einigen konnten. Die Weiterführung der Steuererleichterung in der heutigen Grössenordnung als Instrument der Neuen Regionalpolitik dürfte innerhalb der WTO auch keine Probleme hervorrufen, da keine Bedingungen bezüglich Exporttätigkeit der Unternehmen daran geknüpft werden.

58 Der letztmals im Frühjahr 2005 publizierte Anzeiger für staatliche Beihilfen der Euro- päischen Kommission zeigte, dass im Jahre 2003 das Gesamtvolumen der von den damals 15 Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für das verarbeitende Gewerbe und den Dienst- leistungssektor bei 32 Mrd. Euro oder 0,4 % des BIP lag. 59 BBl 1992 IV 1 60 BBl 1994 IV 950

299

Im Zusammenhang mit steuerlichen Massnahmen sei im Übrigen auch auf die Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hingewiesen, welche sich seit 1998 mit der Bekämpfung schädlicher Steu- erpraktiken beschäftigt. Regionalpolitisch ausgerichtete Massnahmen für Produk- tions- und Dienstleistungsunternehmen stehen nicht im Brennpunkt dieser Debatte. Sie tangieren deshalb die schweizerischen Verpflichtungen gegenüber der OECD nicht.

6.3 Erlassform Die Vorlage enthält grundlegende Bestimmungen über Aufgaben und Leistungen des Bundes und über die Verpflichtung der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts. Gestützt auf Artikel 164 BV ergeht sie in Form eines zeitlich befristeten Bundesgesetzes.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse und Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz Nach Artikel 159 Absatz 3 BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Ver- pflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millio- nen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Bei den Förderungsinstrumenten der NRP handelt es sich um Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes61. Mit den beantragten Verlängerungen der bisherigen Instrumente sind in der Über- gangsfrist wiederkehrende Ausgaben von über 2 Millionen Franken verbunden. Die beantragte Verlängerung der entsprechenden Beschlüsse ist der Ausgabenbremse zu unterstellen. Die Artikel 4–7, der allgemeine Finanzierungsartikel 21 des BG über Regionalpolitik sowie der entsprechende Bundesbeschluss zum Zahlungsrahmen Regionalpolitik lösen für den Bund wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Milli- onen Franken jährlich aus. Entsprechend unterstehen diese Gesetzesartikel bzw. Beschlüsse der Ausgabenbremse. Die übrigen Bestimmungen des Subventionsgeset- zes sind berücksichtigt.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Um die Komplexität des Gesetzes zu begrenzen und eine gewisse Flexibilität gegen- über neuen Herausforderungen oder veränderten regionalen Rahmenbedingungen sicherzustellen, enthält der Entwurf folgende Delegationen von Rechtsetzungs- befugnissen:

61 SR 616.1

300

Delegation an den Bundesrat

Art. 10 Berggebiet und weiterer ländlicher Raum Der Bundesrat legt zusammen mit den Kantonen das Gebiet fest, welches mehrheit- lich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berg- gebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist.

Art. 12 Abs. 3 Steuererleichterungen Der Bundesrat legt die Gebiete fest, in denen Unternehmen von den Erleichterungen bei den direkten Bundessteuern profitieren können.

Art. 20 Zusammenarbeit Der Bundesrat entscheidet, wie die Zusammenarbeit mit den Kantonen, dem Berg- gebiet und dem weiteren ländlichen Raum organisatorisch sichergestellt wird.

Delegationen an die Bundesversammlung

Art. 14 Mehrjahresprogramm Nach Artikel 14 legt die Bundesversammlung in einem Mehrjahresprogramm fol- gende Elemente fest: a. Förderschwerpunkte und Förderinhalte für die Regionalpolitik b. Schwerpunkte der flankierenden Massnahmen nach Artikel 13.

Art. 22 Bereitstellung der Mittel Gemäss Artikel 22 bewilligt die Bundesversammlung mit einfachem Bundesbe- schluss einen auf acht Jahre befristeten Zahlungsrahmen für weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung.

Delegation an die Kantone

Art. 15 Abs. 3 Aufgaben der Kantone Die Kantone entscheiden im Rahmen der verfügbaren Mittel, für welche Vorhaben Finanzhilfen oder Darlehen gewährt werden.

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Glossar

Agglomerationspolitik = Subsidiäre Politik des Bundes zugunsten des gesamten urbanen Raumes. Diese Politik soll (1) zur nachhaltigen Entwicklung des urbanen Raums der Schweiz beitragen, (2) dessen wirt- schaftliche Attraktivität sicherstellen und den Bewohnern und Bewohnerinnen eine hohe Lebensqualität gewährleisten, (3) das bestehende polyzentrische Netz von kleinen, mittleren und grossen Städten und Agglomerationen bewahren und (4) dazu beitragen, die räumliche Ausdeh- nung der Agglomerationen zu begrenzen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern und die städtischen Gebiete zu strukturieren. Bottom-up bzw. top-down = Initiativen und Projekte, die entweder «von unten nach oben» (von Privaten, Gemeinden, Regio- nen) oder umgekehrt «von oben nach unten» (durch den Bund) gestartet werden. Cluster = Gehäuftes räumliches Auftreten spezifischer hochwertiger Funktionen für unternehmerische und institutionelle Entscheidungsprozesse. Europäische territoriale = Überbegriff für die grenzübergreifende Zusam- Zusammenarbeit etZ menarbeit innerhalb der NRP. Darin enthalten sind die Teilnahme am zukünf- tigen Ziel 3 der europäischen Kohäsionspolitik 2007–2013 (Fortsetzung von INTERREG), die eventuelle Teilnahme an anderen europäischen Instrumenten (z.B. LEADER) und die Unterstüt- zung grenzübergreifender Programme und Pro- jekte ausserhalb von europäischen Instrumenten. Governance = Betrifft die politische Steuerung unter Mitwir- kung zivilgesellschaftlicher Akteure. Im Falle der NRP beschreibt dieses Konzept die Art und Weise, wie der Bund z.B. Subsidiarität bzw. Partnerschaft mit Kantonen und/oder Privaten handhabt. Als Good Governance einzustufen wäre, wenn die Regionen und Kantone ihre Freiräume für Unternehmertum und Innovatio- nen mit Unterstützung des Bundes nützten und so ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern könnten, während der Bund gleichzeitig sein Ziel erreicht, dass die Regionen und Kantone mit diesen Massnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Rückkehr auf einen nachhaltigen Wachstums- pfad leisten.

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IHG = Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investi- tionshilfe für Berggebiete. INTERREG = Europäische Gemeinschaftsinitiative für grenz- überschreitende, transnationale und interregio- nale Zusammenarbeit. LEADER = Gemeinschaftsinitiative mit dem Ziel, in den benachteiligten Regionen der EU innovative Aktionen im Bereich der ländlichen Entwicklung zu unterstützen. Perimeter = Räumliche Abgrenzung. Raumordnungspolitik = besteht in der bewussten Handhabung geeigneter Instrumente durch den Staat oder durch dem Staat nahe stehende Institutionen, um eine ziel- bezogene Gestaltung, Entwicklung und Nutzung von Räumen oder Regionen zu erreichen. Regionale Wachstumspolitik = Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Gesamtraumes muss auch die Regionalpolitik einen Wachstumsbeitrag leisten. Die Regionen sind zu befähigen, endogene Entwicklungspoten- ziale oder Impulse aus den Zentren im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu nutzen. Regionalmanagement = Kooperative, handlungsorientierte und projekt- orientierte Steuerung von Prozessen der Regio- nalentwicklung. Regionalmanagement umfasst Regions-, Sozial-, Projekt- und Prozesskompe- tenz. Regionalpolitik = Die explizite Regionalpolitik des Bundes umfasst die Gesamtheit der staatlichen Massnahmen zur direkten Förderung der regionalen Entwicklung. Ziel ist die Stärkung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit in den Zielgebieten durch die Förderung von Unternehmertum, Innovatio- nen sowie Wertschöpfungssystemen, unter Beachtung der sozialen und ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit. Unter implizierter Regionalpolitik werden die indirekten Wirkungen der verschiedenen Sekt- oralpolitiken auf die regionale Entwicklung verstanden. Regio Plus = Bundesbeschluss vom 21. März 1997 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum.

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Service public = Politisch definierte Grundversorgung mit Infra- strukturgütern und Dienstleistungen. Wertschöpfung = Nettoergebnis der Produktionstätigkeit, das sich aus dem Gesamtwert der Produktion (Bruttopro- duktionswert) durch Abzug der Vorleistungen früherer Produktionsstufen ergibt. Die Wert- schöpfung kann gesamtwirtschaftlich oder nach Wirtschaftssektoren, Branchen, Regionen oder einzelnen Unternehmungen ermittelt werden. Wertschöpfungssystem = Soziotechnisches System zur Produktion und Distribution sowie Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen (z.B. arbeitsteiliges Unter- nehmensnetzwerk). Wettbewerbsfähigkeit = Kann als die Fähigkeit zur Produktion von Waren und Dienstleistungen angesehen werden, die auf dem internationalen Markt konkurrenzfä- hig sind, während zugleich ein hohes und dauer- haftes Einkommensniveau erzielt wird. Dabei werden Indikatoren berücksichtigt wie das Niveau der Basisinfrastruktur, die Innovations- kapazität, das Reservoir qualifizierter Arbeits- kräfte oder die Konzentration auf Wachstums- sektoren oder schrumpfende Wirtschaftszweige. Ziel 3 der europäischen = Die «europäische territoriale Zusammenarbeit» Kohäsionspolitik ist das Ziel 3 der zukünftigen europäischen Kohäsionspolitik. Bis anhin lief diese Zusam- menarbeit unter dem Begriff INTERREG, wel- cher ab 2007 auf europäischer Seite voraussicht- lich nicht mehr benutzt wird.

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