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Art. 1 Gegenstand Neben der Sicherheit der Stauanlagen, zu der auch die Aufsicht gehört, soll im Gesetz die Haftung neu ausdrücklich geregelt werden. Gehaftet wird allerdings nur für Schäden, die auf unvorhergesehenes Austreten von Wassermassen zurückzufüh- ren sind, was beispielsweise nach einem Bruch der Stauanlage, einem Versagen der Schützen oder einem plötzlichen Massesturz in den Stauraum erfolgen kann. Das mit dem Aufstau grosser Wassermassen verbundene spezifische Risiko muss sich somit verwirklicht haben, was etwa bei einer durchfliessenden Hochwasserwelle nicht der Fall wäre (vgl. dazu auch die Bemerkungen zu den Art. 15 und 17).

Art. 2 Geltungsbereich Nach Absatz 2 gilt das Gesetz auch für Stauanlagen, die die Mindestmasse nach Absatz 1 nicht erreichen, wenn sie ein besonderes Gefährdungspotenzial für Perso- nen und Sachen darstellen. Ein solches ist etwa gegeben, wenn im Fall eines Bru- ches der Stauanlage mindestens ein Wohn- oder Arbeitsraum oder ein wichtiger Verkehrsweg betroffen ist und Menschen an Leib und Leben bedroht sind.

Art. 3 Begriffe Stauanlagen sind Anlagen, die ein Fliessgewässer aufstauen, Wasser, Geschiebe, Treibeis oder Lawinenschnee speichern oder der Absetzung von Schwebestoffen (z.B. Sand) dienen. Zu den Stauanlagen sind auch Rückhaltebecken zu zählen, die Wasser, Geschiebe, Schnee oder Eis zurückhalten, in der Regel aber nicht gefüllt sind, denn auch diese Bauwerke sind potenziell gefährlich und daher entsprechend zu bauen, zu betreiben und zu überwachen. Die grossen Stauanlagen standen bisher unter Bundesaufsicht (vgl. Art. 21 Stauanla- genverordnung). Sie sollen auch künftig durch eine staatliche Stelle überprüft wer- den. Für die anderen Stauanlagen, die nach Artikel 2 unter das Gesetz fallen, soll das Verfahren mit Sicherheitsbescheinigung nach SKG zur Anwendung kommen. Zum besseren Verständnis von Artikel 5 erscheint eine Legaldefinition der «grossen Stau- anlagen» sinnvoll.

Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern Für Stauanlagen an Grenzgewässern ergeben sich besondere Probleme bezüglich der Aufsicht: Die Schweiz kann die Aufsicht nur für jene Anlageteile regeln, die sich auf ihrem Gebiet befinden. Und selbst bezüglich dieser Teile ist es nicht ratsam, die Materie einseitig vorzuschreiben. Denn die mit Nachbarstaaten abgeschlossenen

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Vereinbarungen, die Stauanlagen an Grenzgewässern betreffen6, sehen ein partner- schaftliches Zusammenwirken der beteiligten Staaten vor. Nach Absatz 1 kann der Bundesrat besondere Bestimmungen erlassen, namentlich solange keine Vereinbarung mit einem Nachbarstaat zu Stande gekommen ist. Ferner behält Absatz 1 besondere Bestimmungen in Vereinbarungen mit den Nach- barstaaten vor. Da es sich dabei um die Regelung ausgewählter Fragen weitgehend technischer Natur handelt, die eine kleine Anzahl von Stauanlagen betreffen, ist es zweckmässig, dass die eidgenössischen Räte den Bundesrat zum Abschluss solcher Vereinbarungen ermächtigen. Nach Absatz 2 soll der Bundesrat von Bestimmungen des Bundesrechts über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand abweichen können. Grundsätzlich keine Abweichung ist somit zulässig in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften. Wann eigenes und wann fremdes Haftpflichtrecht anwendbar ist, wird durch das Bundes- gesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) bestimmt. Artikel 133 IPRG erklärt für grenzüberschreitende Haftpflichtfälle grund- sätzlich das Recht des Ortes für anwendbar, wo der Schaden eingetreten ist. Die Vorschriften über den Gerichtsstand (das zuständige Gericht) im Verhältnis zu den Nachbarstaaten sind fast ausschliesslich im Lugano-Übereinkommen vom 16. Sep- tember 19887 enthalten. Nur im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein gilt Arti- kel 129 IPRG. Die vorgeschlagene Vorschrift erlaubt, die Bestimmungen der betei- ligten Staaten über das anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte8 zu koordinieren, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu verhindern.

Art. 5 Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit Artikel 5 Absatz 1 verweist hinsichtlich Prüfung und Kontrolle von Stauanlagen generell auf das SKG, das auch die näheren Verfahrensvorschriften zu Planung und Bau (vgl. Art. 7 StAG) sowie zum Betrieb (vgl. Art. 9 StAG) enthält. Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil der Aufsichtsbehörde, die der Bundes- rat gestützt auf Artikel 23 zu bezeichnen hat. Es hat als staatliche Stelle wie bisher die grossen Stauanlagen zu überwachen. Die Sicherheit der übrigen Stauanlagen ist durch unabhängige Stellen im Verfahren mit Sicherheitsbescheinigung nach SKG zu prüfen und zu kontrollieren.

6 Staatsverträge mit Frankreich: SR 0.721.809.349.2 (Rhône), 0.721.809.349.1 (Emosson), 0.721.809.349.5 (Doubs); Staatsverträge mit Italien: SR 0.721.325 (Luganersee), 0.721.809.454.1 (Spöl), 0.721.809.454.2 (Reno di Lei); Staatsverträge mit Österreich: SR 0.721.191.631–633 (Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee); Rechtsgrundlagen für die Stauanlagen an Grenzgewässern mit Deutschland: SR 0.747.224.32/BS 13 482 (Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel), SR 0.747.224.052.1/BS 12 557 (Rhein zwi- schen Strassburg/Kehl und Istein). 7 Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, SR 0.275.11. 8 Vom Lugano-Übereinkommen kann allerdings nur durch einen völkerrechtlichen Vertrag, nicht durch Verordnung abgewichen werden.

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2.2 2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen

Art. 6 Grundsätze Artikel 6 Absatz 1 legt allgemein fest, dass Stauanlagen nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen, zu bauen und zu betreiben sind, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist. Die Inhaberin einer Stauanlage muss also die möglichen Beanspruchungsarten festlegen und die Sicherheit des Bauwerkes für die ungünstigste Lastkombination nachweisen. Der Bundesrat soll besondere Kategorien von Stauanlagen von der Pflicht zur Erstel- lung von Ablass- und Entlastungsvorrichtungen befreien können. Gedacht wird hier vor allem an Rückhaltebecken, die nur im Hochwasserfall gefüllt werden und dem- entsprechend dimensioniert sind (Abs. 2). Hochwasser müssen in jedem Fall, auch bei vollem Becken, sicher abgeleitet werden können (Abs. 3). Dies erfolgt in der Regel durch spezielle Entlastungsorgane. Nur wenn der Stauraum allfällige Hochwasser in jedem Fall aufzunehmen vermag (z.B. Grande Dixence), kann auf eine spezielle Hochwasserentlastung verzichtet werden.

Art. 7 Planung und Bau Bau- und Umbauprojekte von Stauanlagen sind je nach Gefährdungspotenzial der Anlage im Verfahren mit Prüfung durch amtliche Kontrolle oder im Verfahren mit Sicherheitsbescheinigung zu prüfen und zu beurteilen. Die Einzelheiten der diesbe- züglichen Verfahren sind im SKG geregelt und in der Botschaft dazu erläutert. Im Sinne einer Verfahrenskoordination erfolgt eine eigentliche Projektgenehmigung nur dann, wenn kein kantonales oder bundesrechtliches Bewilligungsverfahren, beispielsweise nach Wasserrechtsgesetz (SR 721.80), durchgeführt wird. Werden solche Verfahren aber durchgeführt, so sind die von dem für die Sicherheitsprüfung zuständigen Organ bzw. der zuständigen Stelle gezogenen Schlüsse und die abgege- benen Empfehlungen im (Gesamt-)Entscheid zu berücksichtigen. Die Projektbeur- teilung wird damit verfahrensrechtlich gleich behandelt wie beispielsweise eine Rodungsbewilligung. Damit gewährleistet ist, dass in den Bewilligungen die sicher- heitsrelevanten Schlussfolgerungen berücksichtigt werden und keine Bewilligung ohne Projektbeurteilung erteilt wird, ist in Artikel 25 Absatz 2 die Behördenbe- schwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehen. Die Regelung entspricht damit der Waldgesetzgebung, wie sie mit Botschaft vom 25. Februar 1998 letztmals bestätigt wurde9. Die Gefahr von Sabotageakten sollen Inhaberin und Bewilligungsbehörde bereits bei der Planung und beim Bau berücksichtigen, damit das entsprechende Risiko mög- lichst klein bleibt (Abs. 4).

Art. 8 Inbetriebnahme Artikel 8 übernimmt die geltenden Vorschriften hinsichtlich Inbetriebnahme. Beim ersten Einstau, der nach einem bestimmten Programm durchgeführt wird, wird das Verhalten der Anlage genau gemessen und mit den berechneten Werten verglichen.

9 Vgl. BBl 1998 2697

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Nur wenn die Anlage in der vorausberechneten Weise reagiert, darf sie in Betrieb genommen werden. Dasselbe gilt für den ersten Wiedereinstau, beispielsweise nach einer Sanierung oder einem Umbau einer Anlage. Bei Rückhaltebecken können in der Regel keine Einstauversuche durchgeführt werden.

Art. 9 Betrieb Die Aufsichtsbehörde kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a den Weiter- betrieb einer Stauanlage verbieten, wenn die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen nicht getroffen wurden (vgl. zum Begriff der notwendigen Massnahmen Art. 10 Abs. 1 Umweltschutzgesetz [USG] – SR 814.01). Die Aufsichtsbehörde hat damit auch die Möglichkeit, bauliche Verbesserungen zu verlangen und durchzusetzen, wenn eine Stauanlage dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik nicht mehr entsprechen sollte. Die Kontrolle der techni- schen Sicherheit richtet sich im Übrigen nach den Verfahren gemäss SKG, wobei abweichend vom SKG die Betreiberin den Sicherheitsbericht wie bisher direkt dem Sicherheitsorgan soll zustellen müssen. In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Betreiberin einer Stauanlage auch für deren Kontrolle und Überwachung zuständig ist. Die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle soll wie bisher der Bundesrat in einer Verordnung regeln. Da sich das geltende mehrstufige Überwachungssystem bewährt hat, wird es der Bundesrat nicht wesentlich ändern. Die Einführung des neuen Kontrollregimes wird allerdings auch bei der Überwachung und Kontrolle der Stauanlagen eine stärkere Berücksichtigung ihres effektiven Gefährdungspotenzials erfordern. In Absatz 3 ist die Nachrüstpflicht der Betreiberinnen ausdrücklich verankert. Viele kleine Stauanlagen, die oft Sicherheitsdefizite aufweisen, wurden im letzten Jahrhundert zu Beginn der Industrialisierung gebaut und bisher kaum überwacht und kontrolliert. Der ursprüngliche Betreiber existiert manchmal schon lange nicht mehr, das gestaute Wasser wird als natürliches Gewässer oder Biotop wahrgenommen und ist teilweise sogar unter Schutz gestellt. Damit der ordnungsgemässe Betrieb dieser Anlagen auch nach einem Wegfall des ursprünglichen Betreibers sichergestellt ist, sieht Absatz 4 vor, dass beim Fehlen einer Betreiberin die Grundeigentümerin einer Stauanlage für deren ordnungsgemässen Betrieb verantwortlich ist.

Art. 10 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten und Anlagen Der Vortrieb des Sondierstollens für einen Rawil-Strassentunnel hat die Staumauer der Anlage Tseuzier (Kt. Wallis) in den Siebzigerjahren schwer beeinträchtigt. Um ähnliche Vorfälle zu vermeiden, sind die zuständigen Behörden, die Anlagen zu bewilligen haben, welche sich nachteilig auf die Sicherheit einer Stauanlage auswir- ken könnten, weiterhin verpflichtet, das Sicherheitsorgan frühzeitig zu informieren und zu konsultieren (so untersuchte beispielsweise eine Expertengruppe, welche Auswirkungen der Bau der NEAT auf vier Stauanlagen hat). Die Kosten für allfäl- lige Abklärungen oder Beweismassnahmen hat, wie allgemein üblich, der Verursa- cher zu zahlen.

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Art. 11–13 Notfallkonzept Das bisher in der Stauanlagenverordnung enthaltene Notfallkonzept wird auf Geset- zesstufe verankert. Das Konzept soll gewährleisten, dass die Behörden bei drohen- dem Versagen einer Stauanlage frühzeitig alarmiert werden, damit sie rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Schäden und allenfalls die Eva- kuierung gefährdeter Personen anordnen können. Man geht davon aus, dass alle Kantone über eine rund um die Uhr funktionierende Pikettstelle verfügen. Neu sollen grundsätzlich alle Stauanlagen, die unter den Geltungsbereich des Geset- zes fallen, über ein Wasseralarmsystem verfügen. Es ist vorgesehen, dass je nach Grösse und Gefährdungspotenzial einer Anlage unterschiedliche Alarmierungs- systeme installiert und betrieben werden sollen. Der Bundesrat wird in der Verord- nung im Einzelnen bestimmen, welche Aufgaben die Betreiberinnen zu erfüllen haben und welches die Pflichten der Organe des Bevölkerungsschutzes sind.

2.3 3. Kapitel: Haftpflicht

Art. 14 Ausnahmen vom Geltungsbereich Aufgrund ihres besonderen Zwecks, des Schutzes vor Naturgefahren, und des ent- sprechenden Betriebs sollen für bestimmte Stauanlagen die strengen Haftungsvor- schriften des 3. Kapitels nicht gelten. Die Werkeigentümerhaftung nach Artikel 58 OR erscheint für solche Anlagen zweckmässig und ausreichend.

Art. 15 Haftung der Betreiberin Absatz 1 sieht die Gefährdungshaftung der Betreiberin der Stauanlage für Personen- und Sachschäden vor, die durch die Verwirklichung der charakteristischen Risiken entstehen, welche austretenden Wassermassen innewohnen, die also durch die hohe Bewegungsenergie der Wassermassen verursacht werden. Die Gefährdungshaftung gilt grundsätzlich nur für Personen- und Sachschäden sowie für Einkommensausfälle (entgangener Gewinn), die sich daraus ergeben, nicht aber für so genannte reine Vermögensschäden. Ein solcher liegt vor, wenn z.B. ein Hotelbesitzer einen Ertragsausfall erleidet, weil die Zufahrtsstrassen, die ihm nicht gehören, zerstört worden sind. Nur bei Personen- und Sachschäden verwirklicht sich das typische Risiko, das die Einführung einer Gefährdungshaftung rechtfertigt. Absatz 2 sieht dagegen den Ersatz einer bestimmten Art von reinem Vermögens- schaden vor: Die Betreiberin muss die Aufwendungen ersetzen, welche Vorsorge- massnahmen vor einem unmittelbar drohenden Schadenereignis verursacht haben. Es geht hier um Aufwendungen, die entstehen, wenn wegen der Gefahr des Bruchs einer Talsperre oder des Überschwappens eines Staubeckens eine Evakuierung angeordnet wird (z.B. Fahr- und Unterkunftskosten). Die Bestimmung ist aus dem KHG (Art. 2 Abs. 1 Bst. c) übernommen. Entgangener Gewinn im Zusammenhang mit Vorsorgemassnahmen nach Absatz 2 wird nicht ersetzt. Absatz 3 sieht wie Artikel 3 Absatz 4 KHG vor, dass Betreiberin und Eigentümerin der Anlage solidarisch haften, wenn es sich dabei um verschiedene Personen han- delt. Als Betreiberin gilt dabei, in Anlehnung an Artikel 2 Absatz 7 KHG, bereits die Bauherrin (nicht aber der beauftragte Bauunternehmer). Damit wird klar gestellt, dass auch Schäden während des Baus einer Anlage unter dieses Gesetz fallen.

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Nach Absatz 4 haften Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten ebenfalls nach diesem Gesetz, wenn sie Stauanlagen betreiben. Die Gefährdungshaftung ersetzt diesbezüglich die Bestimmungen über die Staatshaftung (vgl. etwa auch Art. 73 Strassenverkehrsgesetz – SR 741.01; Art. 59a USG – SR 814.01; Art. 27 Sprengstoffgesetz – SR 941.41).

Art. 16 Haftungsausschluss Anders als bei der Kernenergiehaftpflicht soll die Betreiberin einer Stauanlage dann von der Haftung befreit sein, wenn sie nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden der geschädigten Person verursacht wurde. Höhere Gewalt ist ein «unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht»10. Im Rohrleitungsgesetz (RLG – SR 746.1, AS 1964 99 – Art. 33 Abs. 2) wird statt von höherer Gewalt von «aus- serordentlichen Naturvorgängen» und «kriegerischen Ereignissen» gesprochen, gemeint ist aber dasselbe. Gleich wie bei Kernenergie- oder Rohrleitungsanlagen soll grobes Drittverschulden (beispielsweise Sabotage) eine Haftung nicht aus- schliessen, weil Art und Schwere eines Schadens in erster Linie durch die charakte- ristischen Risiken bestimmt werden, die austretenden Wassermassen innewohnen. Grobes Selbstverschulden soll dagegen, wie allgemein üblich, als Entlastungsgrund anerkannt werden (vgl. dazu etwa Art. 33 Abs. 2 RLG, Art. 27 Abs. 2 Sprengstoff- gesetz oder auch Art. 5 KHG).

Art. 17 Anwendung des Obligationenrechts Ergänzend anwendbar sind insbesondere folgende Bestimmungen des Obligationen- rechts: Artikel 42, Festsetzung des Schadens; Artikel 43, Bestimmung des Ersat- zes11; Artikel 44, Herabsetzungsgründe; Artikel 45 und 46, Tötung und Körperver- letzung; Artikel 47 und 49, Genugtuung; Artikel 50 und 51, Haftung mehrerer; Artikel 52, Notwehr, Notstand, Selbsthilfe; Artikel 53, Verhältnis zum Strafrecht; Artikel 60, Verjährung. Im Gegensatz zu Artikel 7 KHG ist die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 OR nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmung erlaubt dem Gericht, die Ersatzpflicht zu ermässigen, wenn die haftpflichtige Person den Scha- den weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht hat und bei Leistung des vollen Ersatzes in eine Notlage geriete. Es gibt Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Stauanlage, für die dieses Gesetz nicht gilt. Es ist namentlich nicht auf Schäden anwendbar, die beim Auffül- len eines Stausees entstehen (z.B. wenn die damit verbundene Hebung des Grund- wasserspiegels einen Erdrutsch verursacht). Ferner gilt es nicht, wenn ein Mensch im Staubecken oder in einem normalen Abfluss unterhalb der Stauanlage (d.h. in einer durch die Stauanlage hindurchgeflossenen Wassermenge) ertrinkt. Auch in diesen Fällen kann jedoch eine Haftung der Betreiberin der Stauanlage auf Grund anderer Haftungsbestimmungen (z.B. Verschuldenshaftung, Art. 41 OR; Geschäfts- herrenhaftung, Art. 55 OR; Werkeigentümerhaftung, Art. 58 OR) gegeben sein.

10 Vgl. Anm. 1 11 Zur (eingeschränkten) Anwendbarkeit von Art. 43 OR auf Kausalhaftungen vgl. Oftinger/ Stark, Allgemeiner Teil I (Anm. 2), S. 384, § 7, N 12a, S. 378, § 7, N 3.

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Für Hochwasser, das eine Stauanlage durchflossen hat und anschliessend unterhalb des Absperrbauwerks Schäden verursacht, gilt ebenfalls nur das Obligationenrecht. In diesem Fall, der im September 1993 beim Stausee Mattmark im Wallis eintrat, verwirklicht sich nicht eine typische Gefahr der Stauanlage, denn das Hochwasser wäre auch gegeben, wenn die Stauanlage nicht existierte. Die Betreiberin soll daher nur dann haften, wenn sie ein Hochwasserschutzreglement oder eine analoge Ver- pflichtung, durch einen vorsorglichen Verzicht auf das vollständige Auffüllen des Stauraums Hochwasserschäden zu vermeiden, missachtet hat. Die Werkeigentümer- haftung nach Artikel 58 OR ist dafür die sachgerechte Regelung.

Art. 18 Beweissicherung bei grösserem Schadenereignis Artikel 18 lehnt sich an die Bestimmung des KHG (Art. 22) über die Beweissiche- rung an. Der Beweissicherung kommt bei Überflutungsschäden allerdings nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei den Strahlenschäden, die für die Geschädigten norma- lerweise nicht erkennbar sind. Auf die Formulierung «die möglicherweise einen Schaden erlitten haben» wird daher verzichtet. Die Aufforderung an die Geschädig- ten, sich bei einer bestimmten Stelle zu melden, dient aber der rationellen Schaden- erledigung und ermöglicht, einen ersten Überblick über das Ausmass des Schadens zu gewinnen. Dies ist im Zusammenhang mit Grossschäden (Art. 20 f.) von Bedeu- tung.

Art. 19 Deckung der Haftpflicht Die Bestimmung soll klarstellen, dass es bis zum Inkrafttreten einer bundesrecht- lichen Regelung den Kantonen überlassen bleibt, eine Deckungspflicht einzuführen. Die von den Kantonen Wallis und Graubünden eingeführte Deckungspflicht soll damit ausdrücklich bestehen bleiben können.

Art. 20 Grossschaden Mit dieser Bestimmung wird der Bundesversammlung die Befugnis erteilt, bei einem Grossschaden eine besondere Entschädigungsordnung aufzustellen. Damit die Regelung rasch in Kraft treten kann, ist sie in der Form der Verordnung zu erlassen. Der Grossschaden wird in Absatz 2 ähnlich definiert wie in Artikel 29 KHG: Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem einzigen Schadenfall damit zu rechnen ist, dass die zur Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel des Haftpflich- tigen und der Deckungspflichtigen (z.B. einer privaten Versicherungseinrichtung) zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen. Unter den Mitteln allfälliger Deckungspflichtigen sind nur die Mittel in der Höhe der gesetzlich vorgeschriebe- nen oder vertraglich vereinbarten Deckungssumme zu verstehen, nicht deren gesam- tes Vermögen. Ein Grossschaden liegt auch vor, wenn wegen der grossen Zahl der Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Unter «ordentlichem Verfahren» ist hier ganz allgemein das Verfahren nach der geltenden (kantonalen oder schweizerischen) Zivilprozessordnung oder nach dem Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs12 zu verstehen, auch wenn es sich um ein besonderes (z.B. beschleunigtes oder summarisches) Verfahren handelt. Wenn Tausende von Personen geschädigt sind, kann es notwendig sein, Bestimmungen zur

12 SR 281.1

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Vereinfachung des Verfahrens zu erlassen, selbst wenn der Schaden voll gedeckt werden kann. Nach dem Vorentwurf 1999 wäre ein Grosschaden auch dann gegeben gewesen, wenn der Bund Inhaber oder Eigentümer einer Stauanlage gewesen wäre und der Schaden voraussichtlich mehr als zwei Milliarden Franken betragen hätte. Eine Bestimmung war ferner für den Fall vorgesehen, in dem eine andere öffentlich- rechtliche Körperschaft oder Anstalt Inhaberin oder Eigentümerin der Stauanlage gewesen wäre und der Schaden die vorgeschriebene Deckungssumme um die Hälfte überstiegen hätte. Da bundesrechtlich keine Deckungspflicht vorgeschrieben wird, kann auf derartige Bestimmungen verzichtet werden. Die aufgeführten Kriterien müssen genügen, wobei sie bei einem Gemeinwesen dann als erfüllt anzusehen wären, wenn dieses den Schadenersatz nur mit unzumutbaren Steuererhöhungen oder Sparmassnahmen finanzieren könnte. Die Absätze 3 und 4 umschreiben den Inhalt einer Entschädigungsordnung und die zulässigen Abweichungen von schadenersatzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 KHG). Denkbar sind gestützt auf Absatz 4 Buchstabe a beispielsweise Pauschalentschädigungen für bestimmte Arten von Schäden oder bestimmte Gruppen von Geschädigten, um das Verfahren zu vereinfachen. Wenn die Mittel zur Deckung aller Schäden nicht aus- reichen, so kann auch der Deckung der dringendsten Bedürfnisse der Vorzug gege- ben und es können beispielsweise Genugtuungsansprüche der Geschädigten oder Rückgriffsansprüche der Sozial- und Privatversicherer beschränkt werden13. In der Entschädigungsordnung können schliesslich Beweiserleichterungen vorgesehen werden, z.B. wenn Beweismittel durch das Schadenereignis zerstört worden sind. Nach Buchstabe b soll der Bund an den nicht gedeckten Schaden zusätzliche Bei- träge leisten können (vgl. Art. 29 Abs. 1 KHG). Dabei soll der Bund seine Beiträge von Leistungen des Kantons abhängig machen können, in dem die Stauanlage gele- gen ist. Diese Bestimmung ist in der Vernehmlassung von einigen Teilnehmern kritisiert worden. Sie trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Wasserzinsen den Kantonen oder den Gemeinden zustehen, die die Konzession erteilt haben. Diese wirtschaftlichen Vorteile können es rechtfertigen, dass der Kanton Mittel für die Deckung eines Grossschadens zur Verfügung stellt. Ferner sieht Artikel 8 des Bun- desgesetzes vom 5. Oktober 199014 über Finanzen und Abgeltungen (Subventions- gesetz) vor, dass Finanzhilfen des Bundes in der Regel nur vorzusehen sind, wenn die Kantone eine Finanzhilfe ausrichten. Eine Beteiligung der Kantone an der Deckung von Katastrophenschäden ist auch wegen des föderalistischen Aufbaus der Schweiz verlangt worden15. Die Bundesversammlung wird sodann auch berücksich- tigen müssen, in welchem Ausmass die haftpflichtige Person für die Deckung des Schadens gesorgt hat. Wenn sie keine Deckung vorgesehen hat, muss sie damit rechnen, dass sie den Schaden allein zu tragen hat. Nach Buchstabe c kann die Bundesversammlung das Verfahren regeln und eine besondere Instanz zum Vollzug der Entschädigungsordnung einsetzen. Angesichts der grossen Zahl der Geschädig- ten kann es notwendig sein, diese in einer Zwangsgemeinschaft zusammenzufas-

13 Vgl. Tercier, L’indemnisation (Anm. 2), 259 ff., 262 ff. 14 SR 616.1 15 Tercier, L’indemnisation (Anm. 2), 274.

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sen16. Es soll möglich sein, das Beweisverfahren zu vereinfachen und die Rechtsmit- tel zu beschränken. Verwirkungsfristen für die Einreichung der Klage und besondere Kostenregelungen zugunsten der Geschädigten können gerechtfertigt sein17. Als besondere Instanz zur Durchführung der Entschädigungsordnung könnte ein Gericht, das mit Fachleuten zusammengesetzt ist, eingesetzt werden, allenfalls auch eine Verwaltungsbehörde, die durch Verfügung über die Ansprüche entscheidet. Ein Rechtsmittel ans Bundesgericht soll möglich sein.

Art. 21 Änderung der Leistungspflicht und Umlagebeiträge im Falle eines Grossschadens In Artikel 21 wird entsprechend Artikel 30 KHG eine besondere Regelung ermög- licht, wenn infolge eines Grossschadens ein Notstand eintritt. In einem solchen Fall müssen alle vorhandenen Geldmittel zweckmässig und koordiniert eingesetzt wer- den. Die Regelung betrifft nicht nur die Privat- und Sozialversicherungen, sondern auch die öffentliche Versicherung (Gebäudeversicherung). Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Leistungen der Versicherungseinrichtungen erhöht oder vermin- dert werden. Entsprechend können bei den Versicherungsnehmern ausserordentliche Beiträge (Umlagebeiträge) erhoben oder es können solche Beiträge von den Ver- sicherungsleistungen abgezogen werden18. Die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung wird unter Ziffer 5.1 behandelt. Nach den dortigen Überlegungen ist die Kompetenz des Bundesrates subsidiär zu kantonalen Notstandsmassnahmen.

Art. 22 Kosten für Massnahmen von Behörden Artikel 22 regelt wie Artikel 15 Absatz 2 die Entschädigung von Kosten für Vorsor- gemassnahmen, hauptsächlich im Zusammenhang mit Evakuierungen angesichts eines unmittelbar drohenden Austritts von Wassermassen. Die Bestimmung enthält eine öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht für Kosten, die den zuständigen Behörden erwachsen (wie Art. 4 KHG), während Artikel 15 Absatz 2 eine privat- rechtliche Haftung für die Kosten Privater vorsieht. Die Kosten der Behörden kön- nen durch Verfügung dem Inhaber der Stauanlage überbunden werden.

2.4 4. Kapitel: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 23 Aufsicht Alle Stauanlagen, die diesem Gesetz unterstellt sind, stehen inskünftig ausschliess- lich unter der Aufsicht des Bundes; die Kantone haben hinsichtlich der kleineren Anlagen keine besonderen Aufsichtsaufgaben mehr (Abs. 1).

16 Nicolas Jeandin, Parties au procès: Mouvement et (r)évolution; Précis en vue du Code fédéral de procédure civile actuellement en préparation, Zürich 2003, 158 ff. 165 f.; Tercier, L’indemnisation (Anm. 2), 253 f. 17 Tercier, L’indemnisation (Anm. 2), 249 f., 251, 253 f., 254 ff. 18 Tercier, L’indemnisation (Anm. 2), 271 ff.

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Der Bundesrat wird im Rahmen seiner Organisationskompetenz eine Aufsichts- behörde zu bezeichnen haben, die im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes Verfügungskompetenz besitzt (Abs. 2). Der Aufsichtsbehörde organisato- risch angegliedert ist das Sicherheitsorgan als eigentliche Fachstelle des Bundes für die Sicherheit von Stauanlagen (vgl. dazu auch Art. 5 dieses Gesetzes).

Art. 24 Aufsichtsabgabe Gestützt auf Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung über die Gebühren des Bundes- amtes für Wasser und Geologie (SR 721.803) hatten die Betreiberinnen bisher jähr- liche Verwaltungs- und Aufsichtsgebühren zu bezahlen, wobei ein Berechnungssys- tem angewendet wurde, das Maximalgrenzen vorsah, die vom Inhalt des Stauraumes abhingen. Eine gesetzliche Grundlage zur Überwälzung der individuell nicht verre- chenbaren Kosten (inskünftig allgemeine Aufsicht über die Stauanlagen und über die unabhängigen Stellen/stichprobenweise Nachkontrollen usw.) fehlte bisher. Sie soll mit der Einführung der jährlichen Aufsichtsabgabe nun geschaffen werden. Artikel 46a RVOG bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verwal- tungsgebühren; eine spezialgesetzliche Regelung ist damit entbehrlich. Nach Absatz 5 hat der Bundesrat die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Frage, was zu den anrechenbaren Kosten gehört und für welche Anlagen keine Abgaben geschuldet sind (gedacht wird hier in erster Linie an Rückhaltebecken, Lawinen- dämme und ähnliche, der Gefahrenabwehr dienende Anlagen, die häufig bereits mit Bundesbeiträgen erstellt wurden und deren Betrieb keinen direkten Ertrag abwirft).

Art. 25 Rechtsmittel Artikel 25 Absatz 1 entspricht Artikel 72 Absatz 3 des Wasserrechtsgesetzes19. Absatz 2 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Anwendung dieses Gesetzes führen kann (Behördenbe- schwerde). Damit wird, wie beispielsweise auch bei Rodungen, dem Umstand Rech- nung getragen, dass die Beurteilung der Baupläne von Talsperren in der Regel Bestandteil eines rein kantonalen Verfahrens ist und eine negative Beurteilung der Pläne nicht zwingend eine Abweisung des Gesuchs zur Folge haben muss.

2.5 5. Kapitel: Strafbestimmungen und Datenbearbeitung

Art. 26 Verletzung von Sicherheitsvorschriften Um den einer Inhaberin einer Stauanlage auferlegten Pflichten Nachdruck zu ver- schaffen, werden deren Verletzungen wie im geltenden Recht (Art. 13bis Wasser- baupolizeigesetz) mit besonderen Strafbestimmungen geahndet. Als Vergehen geahndet wird nach Artikel 26 die vorsätzliche oder fahrlässige Erstellung einer Stauanlage, ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen vorzusehen, sowie der Weiterbetrieb einer Anlage, die erhebliche Sicherheitsmängel aufweist.

19 Nach Art. 72 Abs. 3 WRG in der Fassung des am 18. Juni 1999 verabschiedeten Bundes- gesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren ist die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt zuständig (AS 1999 3081).

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Art. 27 Strafverfolgung Weil die Aufsicht vollumfänglich dem Bund bzw. der Sicherheitsbehörde übertragen ist, soll die Strafverfolgung Sache des Bundes sein und nach dem Verwaltungsstraf- rechtsgesetz (SR 313.0) ablaufen. Der Bundesrat wird die verfolgende und urteilen- de Verwaltungsbehörde bezeichnen müssen.

2.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29–30 Durch Artikel 30 wird das Wasserbaupolizeigesetz vom 22. Juni 1877 aufgehoben. Die darin vorgesehenen Entschädigungspflichten des Bundes für angeordnete Absenkungen (Art. 3bis Abs. 8–11) sind im Stauanlagengesetz nicht mehr enthalten. Sondernormen auf diesem Gebiet sind nicht länger gerechtfertigt. Müssen nämlich Massnahmen aufgrund ausserordentlicher oder kriegerischer Ereignisse angeordnet werden, so sollen sich die Ersatzpflichten nach den in den einschlägigen Gesetzen enthaltenen Vorschriften richten (vgl. z.B. Art. 80 Militärgesetz – SR 510.10 – oder

Art. 30 und 31 Zivilschutzgesetz – SR 520.1). Absenkungen, die vom Sicherheitsor- gan bzw. einer unabhängigen Stelle beantragt und von der Genehmigungs- oder von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden, um drohende Gefährdungen zu vermeiden (z.B. Stauraumbewirtschaftung im Winter, um ein Überschwappen bei Lawinennie- dergängen zu verhindern), sind von der Betreiberin weiterhin entschädigungslos zu dulden, denn sie ist wie jeder Werkeigentümer verpflichtet, ihre Anlage sicher zu betreiben, also in einer Art und Weise, dass davon ausgehende Gefahren möglichst gering gehalten werden.

3 Auswirkungen 3.1 Auf den Bund Das Bundesamt für Energie oder eine andere vom Bundesrat bezeichnete Behörde wird weiterhin die Sicherheit der grossen Stauanlagen überwachen müssen. Zusätz- lich hat diese Bundesstelle bzw. das ihr angegliederte Sicherheitsorgan, in Bezug auf die kleineren Stauanlagen teilweise die Aufsichtsaufgaben der Kantone zu überneh- men, und sie wird bei der Akkreditierung der unabhängigen Stellen und bei deren Beaufsichtigung mitwirken müssen. Im Vergleich zur heutigen Regelung dürfte dies zu einer Mehrbelastung führen, die nur mit einer Aufstockung des Personalbestandes um 4 spezialisierte Ingenieure bewältigt werden kann.

3.2 Auf die Kantone Die Kantone werden durch den Wegfall der Aufsicht über die kleineren Stauanlagen entlastet. Ihre Aufgaben sollen künftig durch die Aufsichtsbehörde bzw. das Sicher- heitsorgan und durch unabhängige Dritte wahrgenommen werden. Die kantonalen Bewilligungsbehörden werden allerdings durch die Neuordnung der Sicherheitsauf- sicht einen gewissen Mehraufwand zu tragen haben (Korrespondenz mit dem Sicherheitsorgan und den unabhängigen Stellen).

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3.3 Auf die Betreiberinnen von Stauanlagen Die Betreiberinnen von Stauanlagen werden durch die Neuordnung der Sicherheits- aufsicht, zu der auch die Einführung einer kostendeckenden Finanzierung gehören soll, finanziell stärker belastet als bisher. Die Mehrbelastung dürfte sich für die Betreiberinnen der grösseren Stauanlagen in Grenzen halten, denn diese mussten schon nach geltendem Recht die Kosten der externen Fachleute und Experten, die zur Kontrolle und Überwachung der Stauanlagen eingesetzt werden, tragen. Die neue Aufsicht über die kleineren Stauanlagen durch unabhängige Stellen dürfte einer Betreiberin jährliche Kosten von durchschnittlich rund 10 000 Franken verursachen, wobei davon ausgegangen wird, dass das Erstellen des Sicherheitsberichts durch einen Fachmann rund 3 Tage beansprucht, die Tätigkeit der unabhängigen Stelle ca. 1,5–2 Tage Aufwand erfordert und die (weiterverrechnete) Aufsichtsabgabe eher bescheiden ausfällt. Die Neuregelung der Haftpflicht dürfte keine nennenswerten Auswirkungen haben, weil die Haftung nur wenig verschärft wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist Teil der Reorganisation der Sicherheitsaufsicht im UVEK. Diese ist in Beilage 1 zum Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1149) unter Ziffer 1.4 (Botschaft zum Bundesgesetz über die technische Sicherheit) ange- kündigt.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit und Rechtsform Artikel 76 Absatz 3 BV räumt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompe- tenz im Bereich der Sicherheit von Stauanlagen ein. Grundlegende Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen, über Aufgaben von Bundesbehörden sowie über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden sind nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Artikel 21 des Entwurfs gibt dem Bundesrat die Befugnis, Vorschriften über die Änderung der Leistungspflicht von Versicherern und über Umlagebeiträge zu erlassen, wenn durch ein Grossschaden ein Notstand eingetreten ist. In der Ver- nehmlassung zu einem Stauanlagenhaftpflichtgesetz wurde von einigen Kantonen die Verfassungsmässigkeit dieser Befugnis hinsichtlich der kantonalen Gebäudever- sicherung bestritten. Diese Kompetenz ergibt sich jedoch einerseits aus dem genann- ten umfassenden Gesetzgebungsauftrag auf dem Gebiet der Wasserbaupolizei. Andererseits lässt sich die Notstandskompetenz des Bundes auf seine Befugnis zur Wahrung der inneren Sicherheit abstützen (vgl. Art. 52, 57, 173 Abs. 1 Bst. a, 185 Abs. 2 BV). Der Vorbehalt kantonaler Regalrechte in Artikel 94 Absatz 4 BV steht dieser Bundeskompetenz nicht im Wege. Denn er ermöglicht eine Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit, beschneidet aber keine Bundeskompetenzen. Hinge- gen ist zu beachten, dass auch den Kantonen eine Kompetenz zur Wahrung der inneren Sicherheit zusteht. Der Bund wird daher seine Kompetenz nur subsidiär

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wahrnehmen, wenn einem Notstand nicht durch kantonale Massnahmen begegnet werden kann, weil z.B. mehrere Kantone betroffen sind.

5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 2, 21 Absatz 1, 27 Absatz 4 und 28 enthalten Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat. Diese betreffen technisch-admini- strative Einzelheiten oder besondere Regelungen für Ausnahmetatbestände sowie den Vollzug des Gesetzes. Die Delegationen halten sich somit an die verfassungs- rechtlichen Vorgaben (Art. 164 Abs. 2 und 182 BV).

5.3 Verhältnis zum europäischen Recht Die Europäische Union hat die Sicherheitsaufsicht im Bereich der Stauanlagen bisher noch nicht harmonisiert. Die uns umgebenden Alpenländer Österreich, Italien und Frankreich haben die Anforderungen und die Aufsicht über die Stauanlagen jeweils in einem nationalen Rahmengesetz geregelt, und zwar nach folgenden Prin- zipien: Die materiellen Vorschriften des Gesetzes finden auf alle Stauanlagen An- wendung. Die grössten Stauanlagen stehen unter direkter Aufsicht einer nationalen Behörde, die kleineren Anlagen unter der Aufsicht regionaler Behörden (Österreich) oder ebenfalls nationaler Stellen (Frankreich und Italien). Die im Rahmen des SKG vorgeschlagene Aufsicht über die kleineren Anlagen durch unabhängige Stellen kennt bisher noch kein europäisches Land.

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