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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen.

Art. 4 Ansässige Person In Fällen doppelter Ansässigkeit von anderen als natürlichen Personen regeln die zuständigen Behörden beider Staaten die Ansässigkeit im Verständigungsverfahren.

Art. 5 Betriebstätte Bauausführungen und Montagen oder damit zusammenhängende Überwachungs- tätigkeiten begründen eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate über- schreitet.

Art. 9 Verbundene Unternehmen Beide Seiten einigten sich darauf, in Absatz 3 die Befristung für die Vornahme von Gewinnberichtigungen auf fünf Jahre festzulegen. Vorbehalten bleiben Fälle von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung.

Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zu Gunsten des Quellenstaats auf 5 Pro- zent begrenzt, wenn die von einer Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung min- destens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beträgt und das in die Beteiligung investierte Kapital den Gegenwert von 200 000 Schwei- zer Franken übersteigt. In allen übrigen Fällen beträgt die Quellensteuer höchstens 15 Prozent.

Art. 11 Zinsen Die Quellensteuer auf Zinsen wird auf 10 Prozent begrenzt. Für Zinsen im Zusammenhang mit Verkäufen von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit sowie für Bankdarlehen konnte jedoch ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat des Zins- empfängers vereinbart werden.

Art. 12 Lizenzgebühren Der Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren wird generell auf 5 Prozent begrenzt. Leasinggebühren fallen nicht unter den Begriff der Lizenzgebühr.

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Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Das Abkommen sieht ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bei der Veräus- serung von Beteiligungen an Gellschaften vor, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zur Hauptsache aus in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht.

Art. 18 und 19 Ruhegehälter und öffentlicher Dienst Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wurde in Ziffer 6 des Proto- kolls ausdrücklich festgehalten, dass die Artikel 18 und 19 des Abkommens auch auf Kapitalleistungen Anwendung finden.

Art. 21 Andere Einkünfte Das Abkommen enthält für die anderen Einkünfte eine Zuteilungsregel zu Gunsten des Ansässigkeitsstaates des Empfängers. Die Lotteriegewinne werden entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis von der Anwendung dieses Abkommens ausgeschlossen.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Armenien vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für die nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung. Dividendeneinkünfte schwei- zerischer Unternehmen aus armenischen Quellen geniessen die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.

Art. 26 Informationsaustausch Das Abkommen enthält eine Auskunftsklausel, wie sie bereits mit anderen Nicht- mitgliedstaaten der OECD vereinbart worden ist. Der Austausch ist beschränkt auf Informationen, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Doppelbesteue- rungsabkommens notwendig sind. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Veranlagung und den Bezug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Bank-, Industrie- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren betreffen.

Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Dieser Artikel entspricht der im Vergleich mit dem OECD-Musterabkommen detail- lierteren schweizerischen Abkommenspraxis.

Art. 28 Inkrafttreten Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der zweiten Note in Kraft. Seine Bestimmungen finden ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres Anwendung.

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3 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der Steuern, die in Armenien auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhoben werden. Da armenische Investitionen in der Schweiz bisher kaum getätigt wurden, dürften die Einbussen nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belastung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Mangels geeigneter Unterlagen kann das Ausmass jedoch nicht geschätzt werden. Im vorliegenden Abkommen konnten mit Armenien Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizeri- sche Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten, welche mit Armenien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, beseitigen. Insgesamt bringt das Abkommen für die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbe- ziehungen wesentliche Vorteile, und es ist geeignet, zur Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Armenien beizutragen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben seinen Abschluss begrüsst. Im Übrigen ist daran zu erin- nern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuer- pflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizeri- schen Aussenwirtschaftspolitik ist.

4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage für dieses Abkommen ist Artikel 54 der Bundesverfassung (BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV zuständig für die Genehmi- gung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlos- sen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer inter- nationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen seit dem 1. August 2003 die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Im Sinne der Entwicklung einer gangbaren Praxis zur neuen Ziffer 3 von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und um die wiederholte Unterstellung gleichartiger Abkommen unter das Referendum zu vermeiden, hat der Bundesrat in seiner Bot- schaft vom 19. September 2003 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel festgehalten, dass er dem Parlament Staatsverträge, die im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten, auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten werde, diese

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dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht zu unterstellen. Zwar enthält das vorliegende Abkommen rechtsetzende Bestimmungen, doch beschränken sich diese auf die Eingrenzung der Besteuerungsbefugnisse der Schweiz, ohne zusätzliche steuerliche Verpflichtungen zu schaffen. Im Weiteren entspricht der Inhalt des Abkommens der schweizerischen Politik auf dem Gebiet der Vermeidung der Dop- pelbesteuerung. Der Bundesbeschluss über das Abkommen mit Armenien unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

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