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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Islamischen Republik Pakistan

vom 13. September 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 19. Juli 2005 unterzeichneten Abkommens und des zugehörigen Protokolls mit der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-3301 7933

Übersicht

Das im Jahre 1959 mit Pakistan vereinbarte und 1962 in einzelnen Punkten geän- derte Doppelbesteuerungsabkommen war das erste, welches die Schweiz mit einem Entwicklungsland abschloss. Es soll nun durch ein neues Abkommen im Rahmen einer Totalrevision ersetzt werden. Das neue Abkommen folgt in Aufbau und Inhalt grundsätzlich den gängigen Ver- tragsmustern der OECD und der Schweiz und ist mit der schweizerischen Abkom- menspraxis vereinbar. Es konnten Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben. In einigen Punkten musste der besonderen Situation Pakistans als wirtschaftliches Entwicklungsland Rechnung getragen werden. Das neue Abkommen stellt gegenüber dem bisherigen Staatsvertrag insgesamt eine Modernisierung dar. Es wird zur Festigung der bilate- ralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen und ist geeignet, schweizerische Direkt- investitionen in Pakistan zu fördern.

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Botschaft

1 Grundzüge des Abkommens

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis

der Verhandlungen Pakistan zählt eine Bevölkerung von 152,1 Millionen Menschen (Schätzung aus dem Jahr 2004) und hat eine Fläche von 796 100 km2. Die politische und wirtschaftliche Situation des Landes ist weiterhin schwierig. Makroökonomische Stabilität und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum sind wichtige Ziele der Regierung bei der Umsetzung ihrer Armutsbekämpfungsstrategie. Der bilaterale Handelsaustausch wies im Jahr 2004 folgende Zahlen auf: Schweize- rischen Exporten im Wert von 340,2 Millionen Franken standen Einfuhren im Wert von 42,2 Millionen Franken gegenüber. Ausgeführt werden vor allem Maschinen, chemische und pharmazeutische Produkte, während bei den Einfuhren Textilien und an zweiter Stelle landwirtschaftliche Produkte vorherrschen. Schweizerische Unter- nehmen sind namentlich in den Bereichen Chemie, Pharma und Textilmaschinen sowie mit einzelnen Beratungsfirmen vor Ort vertreten. Seit dem 6. Mai 1996 steht zwischen der Schweiz und Pakistan ein Investitionsschutzabkommen in Kraft. Pakistan ist ein Schwerpunktland der DEZA. Jährlich werden rund 15 Millionen Franken eingesetzt. Das im Jahre 1959 mit Pakistan vereinbarte und 1962 in einzelnen Punkten geän- derte Doppelbesteuerungsabkommen war das erste, welches die Schweiz mit einem Entwicklungsland abschloss. Es soll nun durch ein neues Abkommen im Rahmen einer Totalrevision ersetzt werden. Das neue Abkommen geht auf ein pakistanisches Revisionsbegehren aus dem Jahre

1982 zurück. Nach insgesamt 6 Gesprächsrunden ab 1983 wurde 1994 ein Abkom-

mensentwurf paraphiert. In dem 1995 durchgeführten Konsultationsverfahren wur- den gegenüber zwei Abkommensbestimmungen Vorbehalte angebracht. Es betraf dies (a) eine durch die Umkehr der Beweislast auf eine Begünstigung der Attraktiv- kraft von Betriebstätten hinauslaufende Protokollbestimmung und (b) die Zuweisung eines Besteuerungsrechts an Pakistan für Gewinne, die auf Verkäufen von Aktien- paketanteilen von 20 % oder mehr am Kapital einer pakistanischen Gesellschaft erzielt werden. Auf Grund des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens machte die schweizerische Seite Pakistan Änderungsvorschläge zu den beiden Bestimmungen und beantragte Nachverhandlungen. Diese fanden im November 1998 in Bern und vier Jahre später in einer weiteren Runde in Islamabad statt, wo am 15. Oktober 2002 der vorliegende Abkommensentwurf und ein zugehöriger Protokollentwurf paraphiert werden konn- ten. Die Unterzeichnung des Abkommensentwurfes erfolgte nach weiteren Verzö- gerungen am 19. Juli 2005 in Islamabad.

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1.2 Würdigung

Das revidierte Abkommen ist das Ergebnis sich über eine lange Periode erstrecken- der und stellenweise zäher Verhandlungen mit Pakistan. Die vereinbarten Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind ein Spiegelbild der seit dem Inkraft- treten des bisherigen Abkommens im Verlauf von über vier Jahrzehnten eingetre- tenen Entwicklungen. In einigen Revisionspunkten musste den besonderen Wün- schen Pakistans, einem wirtschaftlichen Entwicklungsland, Rechnung getragen werden. Das neue Abkommen stellt gegenüber dem bisherigen Staatsvertrag insge- samt eine Modernisierung dar. Es konnten Lösungen zur Vermeidung der Doppel- besteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben. Das neue Abkommen wird zur Festigung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen und ist geeignet, schweizerische Direktinvestitionen in Pakistan zu fördern.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

des Abkommens Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in Aufbau und Inhalt grundsätzlich dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden darauf, zentrale Merkmale des Abkommens hervorzuheben und die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen bzw. von der schweizerischen Vertragspraxis zu erläutern.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Da Pakistan keine allgemeine Vermögensteuer erhebt, umfasst der sachliche Gel- tungsbereich des Abkommens nach wie vor ausschliesslich die Steuern auf dem Einkommen.

Art. 5 Betriebstätten Ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt, bildet eine Betriebstätte (Abs. 2 Bst. f). Bei Baustellen, Montagen und Installationen wird eine Betriebstätte ab einer Dauer von mehr als 6 Monaten angenommen (Abs. 3). Eine Betriebstätte gilt auch dann als gegeben, wenn ein Vertreter über ein dem Unternehmen gehörendes Warenlager verfügt (Abs. 5 Bst. b). Im Versicherungsbereich begründen der Einzug von Prämien und die Versicherung lokaler Risiken eine Betriebstätte. Ausgenommen ist die Rückversicherung. Ein Vertreter, der ausschliesslich für ein einziges Unternehmen tätig ist, gilt nicht als unabhängig.

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Art. 7 Unternehmensgewinne Auf Grund der Ergebnisse einer ersten Konsultation konnte in den Nachverhand- lungen der bemängelte, 1994 mit Pakistan ausgehandelte Absatz 2 a des Protokoll- entwurfs betreffend eine Beweislastumkehr für die Gewinnzurechnung an Betrieb- stätten in der Protokollbestimmung zu Artikel 7 gestrichen und durch eine neue Bestimmung ersetzt werden. Diese bekräftigt nun im Zusammenhang mit Absatz 1 von Artikel 7 lediglich den geltenden Grundsatz, dass der Betriebstätte der Teil des Unternehmensgewinnes zuzurechnen ist, der ihrem aktiven Beitrag zur Erzielung dieses Gewinnes entspricht, auch wenn andere Unternehmensteile mit dazu beige- tragen haben. Damit konnte den in der Konsultation vorgebrachten Einwänden Rechnung getragen werden. Für die Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle dem Unternehmen entstandenen Aufwendungen (einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemei- nen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, wie wenn die Betriebstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, soweit ihr diese Aufwendungen vernünftigerweise zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind (Abs. 3). Bezüglich der Abzugsfähigkeit spezieller Zahlungen der Betriebstätte an den Haupt- sitz wird in einer Protokollbestimmung erwähnt, dass die im Kommentar zum OECD-Musterabkommen festgelegten Prinzipien zur Anwendung kommen.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt Während die Schweiz den Grundsatz der Besteuerung von Unternehmen der Luft- fahrt im Staat, wo der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt, durchsetzen konnte, musste Pakistan die Teilung der Steuern auf dem Gewinn von Seeschiff- fahrtsunternehmen zugestanden werden. Diese Abweichung vom OECD-Muster- abkommen hat die Schweiz auch schon anderen Entwicklungsländern zugestanden (u.a. Indonesien und Sri Lanka).

Art. 9 Verbundene Unternehmen Dieser Artikel übernimmt die in Artikel 9 Absatz 1 des schweizerischen Vertrags- musters enthaltene Regelung.

Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zu Gunsten des Quellenstaats auf

10 Prozent begrenzt, wenn die Beteiligung mindestens 20 Prozent des Kapitals der

die Dividenden zahlenden Gesellschaft ausmacht. Hier konnte in den Nachverhand- lungen eine Senkung des 1994 vereinbarten Residualsatzes von 12 Prozent um 2 Prozentpunkte erreicht werden. In allen anderen Fällen beträgt die Quellensteuer höchstens 20 Prozent.

Art. 11 Zinsen Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Zinsen wird allgemein auf 10 Prozent begrenzt. Zinsen, die aus Pakistan stammen und die für ein von den pakistanischen Behörden genehmigtes Darlehen im Rahmen eines Förderungsprogramms bezahlt werden, sind von der pakistanischen Quellensteuer befreit.

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Art. 12 Gebühren für Lizenzen und damit verbundene Dienstleistungen Das Abkommen begrenzt den Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren auf 10 Prozent und unterstellt dem Lizenzbegriff auch unterstützende Dienstleistungen im Zusam- menhang mit Lizenzverträgen.

Art. 13 Vergütungen für technische Dienstleistungen Für diese Dienstleistungen wurde im Abkommensentwurf grundsätzlich ebenfalls eine Quellensteuer von 10 Prozent festgelegt. Allerdings wird diese Regelung durch eine Protokollbestimmung dahingehend eingeschränkt, dass die pakistanische Quel- lensteuer auf 7,5 Prozent begrenzt bleibt, solange die Schweiz keine Quellensteuer auf solchen Dienstleistungsvergütungen erhebt, wobei als Bemessungsgrundlage beim Nachweis entsprechender Aufwendungen lediglich 80 Prozent der Bruttover- gütung herangezogen werden. Dies führt zu einer effektiven Quellensteuerbelastung von 6 Prozent.

Art. 14 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen In der Konsultation von 1995 war die nicht ausschliessliche Zuweisung des Rechts zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf eines Aktienpakets von mindes- tens 20 Prozent an einer pakistanischen Gesellschaft an Pakistan mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Anrechnung der darauf entfallenden schweizerischen Steuern auf Kritik gestossen. In den Nachverhandlungen zeigte sich, dass Pakistan auf einem Besteuerungsrecht unbedingt beharrte, während die Schweiz aus prinzipiellen Erwä- gungen am Wohnsitzstaatprinzip festhielt. Als Lösung kam einzig der Ausschluss der genannten Aktienpaketverkäufe vom Regelungsbereich des Doppelbesteue- rungsabkommens in Frage, was bedeutet, dass jeder Vertragsstaat solche Gewinne nach seinem Recht besteuern darf und folglich eine Doppelbesteuerung in Kauf genommen werden muss. Im Übrigen wird die Doppelbesteuerung bei der Veräusserung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und von Seeschiffen und Luftfahrzeugen anhand der in den Musterabkommen enthaltenen Zuweisungsregeln vermieden, unter Aus- schluss einer Sonderregel für Immobiliengesellschaften.

Art. 15 Selbständige Arbeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit können am Arbeitsort besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige dort über eine feste Einrichtung verfügt oder wenn er sich dort innerhalb eines Steuerjahres während mindestens 183 Tagen aufhält.

Art. 19 Ruhegehälter und Renten Das alleinige Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates wird auf sämtliche lebenslan- gen Renten und auf Zeitrenten ausgedehnt.

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Art. 21 Studenten und Lehrlinge Entsprechend der schweizerischen Vertragspraxis gegenüber Entwicklungsländern werden Arbeitseinkünfte von Studenten, Lehrlingen und Praktikanten unter gewis- sen Voraussetzungen während eines Zeitraums von insgesamt höchstens 12 Monaten im Aufenthaltsstaat befreit.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung Pakistan vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bezüglich der nicht rückforderbaren Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung (Änderung gegenüber dem bisherigen Abkommen). Für Zinsen, welche gemäss dem Abkommen in Pakistan quellensteuerbefreit sind, ist auf Ver- langen des Steuerpflichtigen eine fiktive Steueranrechung im Umfang von 10 Pro- zent des Bruttobetrags vorgesehen (Abs. 2 Bst. c).

Art. 23 Gleichbehandlung Pakistan bestand darauf sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsklausel nicht dazu verpflichte, ansässige und nichtansässige Personen in Bezug auf die Quel- lensteuer gleich zu behandeln. Aus diesem Grund wurde eine besondere Bestim- mung ins Abkommen aufgenommen.

Art. 25 Informationsaustausch Das pakistanische Begehren, im Abkommen einen umfassenden Informationsaus- tausch vorzusehen, wurde unter Hinweis auf die restriktive schweizerische Politik auf diesem Gebiet abgelehnt. In den Nachverhandlungen wurde eine Auskunftsklau- sel vereinbart, welche mit der schweizerischen Abkommenspraxis im Einklang steht und denselben Wortlaut aufweist wie jene im geltenden Doppelbesteuerungs- abkommen mit Indien. Der Austausch ist beschränkt auf Informationen, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens notwen- dig sind. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Veranlagung und den Bezug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren betreffen.

Art. 27 Inkrafttreten Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens sind anwendbar: – in Pakistan in Bezug auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Juli des dem Kalenderjahr folgenden Jahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt; – in der Schweiz in Bezug auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

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Das bisherige Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan von 1959/1962 wird mit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens ausser Kraft gesetzt.

3 Finanzielle Auswirkungen

Mit einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten im Interesse der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf gewisse Steuereinnahmen. Dies ist bereits unter dem bisherigen Abkommen mit Pakistan der Fall. Neu wird die Schweiz die pauschale Steueranrechnung für Quellensteuern gewähren, die in Pakis- tan auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und

12 erhoben werden. Dies kann im Vergleich zum bisherigen Abkommen eine leichte

Verminderung der Fiskaleinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach sich ziehen, die sich allerdings mangels näherer Angaben nicht beziffern lässt. Den steuerlichen Auswirkungen sind wiederum die Vorteile gegenüberzustellen, die sich für die schweizerische Wirtschaft aus der Förderung des Handels und der Erleichterung der Investitionen in Pakistan ergeben. Im Übrigen ist daran zu erin- nern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuer- pflichtigen abgeschlossen werden und dass sie zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, die eines der Hauptanliegen der schweizerischen Aus- senwirtschaftspolitik ist.

4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung, der die auswärtigen Angelegenheiten als Sache des Bundes ausweist. Die Bundes- versammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Staatsvertrags. Das Abkommen fällt nicht in die Kategorie der dem obligatorischen Referendum unterstehenden Erlasse. Es unterliegt auch nicht dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 der Bundesverfassung. Der Staatsvertrag ist zwar auf unbestimmte Zeit abge- schlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Er sieht keinen Beitritt zu einer inter- nationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung unterstehen seit dem 1. August 2003 Abkommen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parla- mentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten aufer- legt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Das vorliegende Abkommen enthält zwar rechtsetzende Bestimmungen, diese begrenzen indessen lediglich die schweizerischen Besteuerungsrechte und begrün- den keine zusätzlichen Steuerpflichten. Das Abkommen steht im Einklang mit der bestehenden schweizerischen Politik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und enthält keine Verpflichtungen, die über das hinausgehen, was schon mit verschie-

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denen anderen Staaten vereinbart wurde. Somit liegen keine wichtigen rechtset- zenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung vor. Die Umsetzung des Abkommens erfordert zudem auch nicht den Erlass eines Bundesgesetzes. In Übereinstimmung mit der Praxis des Bundes- rates, wie sie in der Botschaft vom 19. September 2003 zum Doppelbesteuerungs- abkommen mit Israel festgehalten worden ist, wird daher vorgesehen, den Bundes- beschluss zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Pakistan nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesver- fassung zu unterstellen.

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