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Art. 76 Verwahrer von Verträgen Abs. 2 Die Aufgaben des Verwahrers haben internationalen Charakter; der Verwahrer ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, dass ein Vertrag zwischen einzelnen Vertrags- parteien nicht in Kraft getreten ist oder dass zwischen einem Staat und einem Ver- wahrer über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufge- treten sind.

Art. 77 Aufgaben des Verwahrers (1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten nichts ande- res vereinbaren, hat ein Verwahrer insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Urschrift des Vertrags und die dem Verwahrer übergebenen Vollmach- ten zu verwahren; b) beglaubigte Abschriften der Urschrift sowie weitere Texte des Vertrags in den nach dem Vertrag erforderlichen zusätzlichen Sprachen zu erstellen und sie den Vertragsparteien und den Staaten zu übermitteln, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden; c) Unterzeichnungen des Vertrags entgegenzunehmen sowie alle sich auf den Vertrag beziehenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen entgegen- zunehmen und zu verwahren; d) zu prüfen, ob die Unterzeichnung und jede sich auf den Vertrag beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und gehöriger Form sind, und, falls erforderlich, den betreffenden Staat darauf aufmerksam zu machen; e) die Vertragsparteien sowie die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen zu unterrich- ten, die sich auf den Vertrag beziehen; f) die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von dem Zeit- punkt zu unterrichten, zu dem die für das Inkrafttreten des Vertrags erforder- liche Anzahl von Unterzeichnungen oder von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden vorliegt oder hinterlegt wurde; g) den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen; h) die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Aufga- ben zu erfüllen. (2) Treten zwischen einem Staat und dem Verwahrer über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auf, so macht dieser die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten oder, wenn angebracht, das zuständige Organ der internatio- nalen Organisation darauf aufmerksam.

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Anhang II Genfer Konventionen – Bestimmungen betreffend Depositar Konventionen Bemerkung: die Bestimmungen sind in allen vier Konventionen identisch. Die Zif- fern geben die Nummer des jeweiligen Artikels in der 1./2./3./4. Konvention an.

Art. 48/49/128/145 Die Hohen Vertragsparteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schwei- zerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie zur Gewährleistung seiner Anwendung unter Umständen erlassen.

Art. 55/54/133/150 Abs. 2 Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Art. 57/56/137/152 Das vorliegende Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifika- tionsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden. Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unter- zeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 61/60/140/156 Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam. Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 62/61/141/157 Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekannt- geben.

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Zusatzprotokoll I

Art. 7 Tagungen Der Depositar dieses Protokolls beruft eine Tagung der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung allgemeiner die Anwendung der Abkommen und des Protokolls betref- fender Fragen ein, wenn eine oder mehrere Hohe Vertragsparteien darum ersuchen und die Mehrheit dieser Parteien damit einverstanden ist.

Art. 90 Abs. 1 Bst. f Der Depositar stellt der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfor- derlichen Verwaltungsdienste zur Verfügung.

Art. 97 Änderung (identisch mit Art. 24 des Zusatzprotokolls II) 1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvor- schlags einberufen werden soll. 2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

Art. 98 Revision des Anhangs 1 1. Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach in Abstän- den von mindestens vier Jahren konsultiert das Internationale Komitee vom Roten Kreuz die Hohen Vertragsparteien in Bezug auf den Anhang I des Protokolls und kann, wenn es dies für erforderlich hält, eine Tagung von Sachverständigen zur Überprüfung des Anhangs I und zur Unterbreitung der wünschenswert erscheinen- den Änderungen vorschlagen. (…) 2. Der Depositar beruft eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien und der Ver- tragsparteien der Abkommen ein, um die von der Tagung der Sachverständigen vorgeschlagenen Änderungen zu prüfen, sofern nach dieser Tagung das Internatio- nale Komitee vom Roten Kreuz oder ein Drittel der Hohen Vertragsparteien darum ersucht. 3. (…) 4. Der Depositar teilt den Hohen Vertragsparteien und den Vertragsparteien der Abkommen jede auf diese Weise beschlossene Änderung mit. Die Änderung gilt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Mitteilung als angenommen, sofern nicht mindestens ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dem Depositar innerhalb dieses Zeitabschnitts eine Erklärung über die Nichtannahme der Änderung übermittelt. 5. (…)

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6. Der Depositar notifiziert den Hohen Vertragsparteien und den Vertragsparteien der Abkommen das Inkrafttreten jeder Änderung sowie die durch die Änderung gebundenen Vertragsparteien, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für jede Vertrags- partei und die nach Absatz 4 abgegebenen Erklärungen über die Nichtannahme und die Rücknahme solcher Erklärungen.

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