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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland)

07.062

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland)

vom 4. Juli 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einer Ände- rung des Raumplanungsgesetzes (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

4. Juli 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2007-0531 5765

Übersicht

Die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) soll von einer Änderung des Raumplanungs- gesetzes begleitet werden. Diese soll die Kantone dazu verpflichten, in ihren Richt- plänen Gebiete mit hohen Zweitwohnungsbeständen zu bezeichnen und für diese lenkende Massnahmen zu entwickeln.

Von der beabsichtigten Aufhebung der Lex Koller ist eine Zunahme der Nachfrage nach Zweitwohnungen mit entsprechender Bautätigkeit zu erwarten. Eine zu inten- sive Bautätigkeit gefährdet die Landschaft von Tourismusregionen, welche wesent- liche Grundlage des Tourismus im Alpenraum darstellt. Soll die Attraktivität der Landschaft erhalten bleiben, muss die Bautätigkeit daher in Grenzen gehalten werden. Der Bundesrat schlägt deshalb flankierende Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller vor. Die Kantone sollen dazu verpflichtet werden, in ihren Richtplänen diejenigen Gebiete zu bezeichnen, in denen besondere Massnahmen notwendig sind, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Dem Subsidiaritätsprinzip folgend soll sich der Bund dabei auf den Erlass von Rahmen- vorschriften beschränken, welche die Kantone verpflichten, sich in ihrer Richt- planung der Zweitwohnungsproblematik anzunehmen. Soweit Handlungsbedarf besteht, bleibt die Wahl der Massnahmen und deren Umsetzung den Kantonen überlassen. Die Lösung über den kantonalen Richtplan stellt sicher, dass allfällige Massnahmen die je nach Kanton spezifische Ausgangslage berücksichtigen und mit den Vorstel- lungen der Kantone zur Siedlungs-, Wirtschafts- und Landschaftsentwicklung abge- stimmt werden. Da sie sich bewährter Instrumente und Verfahren bedient, wird die Umsetzung mit geringem Zusatzaufwand möglich sein. Auf diese Weise soll sicher- gestellt werden, dass das verfassungsmässige Gebot der haushälterischen Boden- nutzung besser beachtet wird. Zudem werden Massnahmen zur Lenkung des Zweit- wohnungsbaus so regional und überkantonal koordiniert eingeführt, womit sich unerwünschte Konkurrenzsituationen und Verlagerungseffekte vermeiden lassen.

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Auswirkungen der Aufhebung der Lex Koller

auf die Zweitwohnungsnachfrage Gemäss Eidgenössischer Volkszählung 2000 sind in der Schweiz 11,8 Prozent aller Wohnungen zeitweise bewohnt. Dieser Wert variiert zwischen den Kantonen erheblich und liegt in den Tourismuskantonen deutlich über 30 Prozent (s. Anhang, Tabelle 1), in zahlreichen Tourismusgemeinden sogar weit über 50 Prozent (s. Anhang, Tabelle 2). Zwischen 1980 und 2000 sind die zeitweise bewohnten Wohnungen mit 75,3 Prozent anteilmässig deutlich stärker gewachsen als das Total aller Wohnungen mit 32,2 Prozent. In Folge der Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in der Folge Lex Koller genannt) ist vor allem in Tou- rismusregionen eine zusätzliche Steigerung der Nachfrage nach Zweitwohnungen zu erwarten. Genaue Daten zum ausländischen Zweitwohnungsbesitz sind allerdings nicht verfügbar. Als Hinweise für die ausländische Nachfrage müssen deshalb Daten über die Ausschöpfung der im Rahmen der Lex Koller gewährten Kontingente für den Grundstückverkauf an Personen im Ausland genügen. Die Ausschöpfung der Kontingente ist in den Neunzigerjahren angestiegen und schwankt seit 1996 zwi- schen 88 und 99,5 Prozent.1 In städtischen Regionen ausserhalb der traditionellen Tourismusregionen bewegen sich die Zweitwohnungsanteile auf einem vergleichsweise bescheidenen Niveau. Sie sind aber zwischen 1980 und 2000 markant gestiegen (s. Anhang, Tabelle 1). Der wirtschaftliche Strukturwandel wird dazu führen, dass in Zukunft für immer mehr Beschäftigte Wohn- und Arbeitsort weit auseinander liegen oder in Haushalten beide Partner an verschiedenen Orten berufstätig sind. Trotz des Ausbaus der Verkehrs- infrastruktur und der Verkürzung von Reisezeiten ist deshalb mittelfristig auch in Städten mit einer wachsenden Nachfrage nach Zweitwohnungen zu rechnen. Eine Nachfragesteigerung ist in denjenigen Gemeinden zu erwarten, welche gestützt auf Artikel 13 der Lex Koller zusätzlich zur Kontingentierung auf Bundesebene kommunale Einschränkungen für den Verkauf von Immobilien an Personen im Ausland kennen. Diese Regelungen werden bei Aufhebung der Lex Koller aufgrund fehlender Rechtsgrundlage hinfällig. In zahlreichen Gemeinden ist der Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland heute zudem überhaupt nicht zugelas- sen, weil sie nicht als Tourismusorte im Sinne der Lex Koller gelten. Wie sich die

Nachfrage nach Zweitwohnungen in diesen Gemeinden nach Aufhebung der Lex Koller entwickeln wird, ist heute kaum abzuschätzen.

1 Für weitere Informationen siehe Botschaft vom 4. Juli 2007 über die Aufhebung

des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BBl 2007 5743.

1.1.2 Vor- und Nachteile von Zweitwohnungen

Gesamtschweizerisch entfällt gemäss Bundesamt für Statistik rund ein Viertel aller Logiernächte auf vermietete Ferienwohnungen.2 Die Wertschöpfung des Ferien- wohnungssektors beträgt 1,5 bis 2 Milliarden Franken.3 Damit stellen Ferienwoh- nungen ein wichtiges Element im touristischen Angebot der Schweiz dar. Die Auslastung der Ferienwohnungen ist jedoch sehr tief und liegt bei rund 15–20 Prozent, wobei diese Angaben je nach Quelle schwanken.4 Besonders tief liegt die Auslastung bei Ferienwohnungen, welche nicht an Dritte vermietet werden, was auf die Mehrheit aller Ferienwohnungen in der Schweiz zutrifft. Hier geht man von einer Nutzung von rund fünf Wochen jährlich aus. Gemäss Mikrozensus zum Verkehrsverhalten 2005 liegt der Eigengebrauch von Ferienwohnungen bei rund acht Wochen pro Jahr, wobei im Mikrozensus Verkehr nur Ferienwohnungen von Schweizern erfasst werden5, welche ihre Ferienwohnungen vermutlich häufiger nutzen als Personen im Ausland. Die wachsende Zahl der Ferienwohnungen steht einer abnehmenden Zahl von Hotelbetten gegenüber. Immer mehr Hotels in renommierten Tourismusregionen schliessen oder werden zu Ferienwohnungen umgenutzt. Ein unzureichendes Hotel- angebot ist mittelfristig problematisch für eine Tourismusregion. Einerseits fehlt dadurch eine Infrastruktur für Konferenzen oder für Gruppenreisende, welche v.a. in der Zwischensaison zu einer besseren Auslastung und zur Bekanntheit einer Desti- nation beitragen. Andererseits ist es für eine Destination ohne angemessenes Hotel- angebot schwierig, neben den Stammgästen auch neue Gäste anzusprechen. Zudem geben Gäste in Ferienwohnungen pro Ferientag durchschnittlich weniger aus als Hotelgäste und schaffen dadurch pro Gast auch weniger regionale Arbeitsplätze. Von regionalwirtschaftlichem Nutzen sind die Zweitwohnungen v.a. in ihrer Bau- phase. Sie bringen Umsatz für das Bau- und Baunebengewerbe. Dieser Nutzen ist jedoch nur kurzfristig und fällt auch nur teilweise regional an, da nicht alle Bau- arbeiten an regionale Firmen vergeben werden. Eine hohe Nachfrage nach Zweitwohnungen führt zu überhöhten Boden- und Immobilienpreisen. Für die lokale Bevölkerung wird es dadurch schwierig, ange- messenen und zahlbaren Wohnraum zu finden. Hinzu kommen erhöhte Infrastruk- turkosten für die Gemeinden, da diese ihre Infrastruktur auf die theoretische

Maximalbelegung ausrichten müssen, welche – wenn überhaupt – nur während weniger Wochen im Jahr erreicht wird. Diese Kosten gehen zu Lasten der lokalen Steuerzahler. Aus raumplanerischer Sicht sind v.a. die hohe Siedlungsflächenbeanspruchung und die Zersiedelung der Landschaft durch Zweitwohnungen problematisch. Die Sied- lungsflächenbeanspruchung von Zweitwohnungen dürfte pro Bett höher sein als jener der Hotellerie, selbst wenn Parkanlagen, Konferenzräume oder Personalhäuser

2 Bundesamt für Statistik, 2003, Hotellerie und Parahotellerie in der Schweiz, Angebot und Nachfrage 2002, Neuenburg.

3 Schweizer Tourismusverband, STV, 2004, Schweizer Tourismus in Zahlen, Bern.

4 Bieger, Thomas/Beritelli, Pietro/Weinert, Robert,. 2005, HotBeds, Überwindung sozio- ökonomischer Barrieren bei der Vermietung von privatem Wohneigentum in Schweizer Tourismusregionen, Wissenschaftlicher Schlussbericht, St. Gallen. 5 Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Raumentwicklung; Mikrozensus zum Verkehrs- verhalten 2005, Auswertungen des Bundesamtes für Raumentwicklung.

einbezogen werden. Konsequenz eines steigenden Anteils an Zweitwohnungen ist demzufolge eine höhere Siedlungsflächenbeanspruchung pro Bett bei einer vermin- derten durchschnittlichen Wertschöpfung pro Bett. Die hohe Zahl an Zweitwohnungen führt zur Zersiedelung wertvoller Landschaften und gefährdet dadurch die Attraktivität der Landschaft und der Siedlungen in den Tourismusregionen. Eine attraktive Landschaft ist aber Grundlage des Tourismus im Schweizer Alpenraum, weshalb die wachsenden Zweitwohnungsbestände mittelfris- tig ihre eigenen Grundlagen und die Konkurrenzfähigkeit des Schweizer Tourismus gefährden.

1.1.3 Gründe für eine Neuregelung

Heute stellt die Lex Koller die einzige Möglichkeit der direkten Einflussnahme des Bundes auf den Zweitwohnungsbau dar. Dieses Gesetz wurde zwar nicht zur Len- kung des Zweitwohnungsbaus geschaffen, hat aber v.a. in renommierten Tourismus- regionen dazu beigetragen, den Bauboom teilweise zu bremsen. Die Lex Koller stellt keine ausreichende Lösung zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus dar. Sie ist unge- nügend und diskriminierend, da sie nur die ausländischen Nachfrager erfasst. Das Gesetz gilt als nicht mehr zeitgemäss und soll aufgehoben werden.6 In der Folge ist v.a. in Tourismusregionen mit einer steigenden Nachfrage nach Zweitwohnungen und einer Zunahme der Bautätigkeit zu rechnen. Gemäss einer Erhebung des Bundesamtes für Raumentwicklung weisen touristische Gemeinden überdurchschnittliche Anteile unüberbauter Bauzonen pro Person auf.7 Ohne Gegenmassnahmen ist in diesen Gemeinden in einem relativ kurzen Zeitraum eine erhebliche Ausdehnung der überbauten Gebiete zu erwarten. Aufgrund des hohen Siedlungsflächenverbrauchs, der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Landschaft und der schlechten Auslastung der Zweitwohnungen (s. Ziff. 1.1.2), ist diese Entwicklung nicht mit dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung vereinbar. Die touristische Attraktivität einer Destination ist nicht von der Attraktivität einer einzelnen Gemeinde, sondern von derjenigen einer ganzen Region abhängig. Dies widerspiegelt sich im Ansatz des Destinationsmanagements, auf welchem das Tou- rismusmarketing von Schweiz Tourismus basiert. Eine einzelne Gemeinde profitiert folglich nur begrenzt, wenn sie lenkende Massnahmen ergreift, während die Nach- bargemeinden darauf verzichten. Zudem führt es lediglich zu einer Verlagerung des Problems, wenn einzelne Gemeinden oder Kantone im Alleingang Massnahmen ergreifen. Einige Gemeinden haben in den letzten Jahren den Handlungsbedarf erkannt und Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus eingeführt oder bereiten entsprechende Massnahmen vor. Es handelt sich dabei aber um lokale Lösungen. Der Bund sollte die Kantone dazu anhalten, für die regionale und über- kantonale Abstimmung der Massnahmen zu sorgen, um eine ausgewogene und räumlich koordinierte Entwicklung sicherzustellen. Da dem Tourismus als wichtiger Wirtschafts- und Exportsektor gesamt- und regio- nalwirtschaftlich eine grosse Bedeutung zukommt, wird er vom Bund mit verschie-

6 Botschaft vom 4. Juli 2007 über die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BBl 2007 5743.

7 Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2005, Raumentwicklungsbericht 2005, Bern.

denen Massnahmen unterstützt (Hotelkredit, Innotour, reduzierter Mehrwertsteuer- satz für die Hotellerie). Verfolgt der Bund eine konsequente Politik der Tourismus- förderung, so kann er nicht zulassen, dass das Kapital des Tourismus im Alpenraum – die landschaftliche Attraktivität – durch einen überbordenden Zweitwohnungsbau zerstört wird. Deshalb sollen die Kantone dazu verpflichtet werden, im Rahmen der kantonalen Richtpläne Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus vorzu- sehen.

1.1.4 Vorgeschichte

Nach Ablehnung des Beitritts der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 1992 wurde von verschiedener Seite eine Abschaffung oder Lockerung der Lex Koller gefordert, weshalb eine Expertenkommission eingesetzt worden ist8. Diese ist in ihrem Bericht zum Schluss gekommen, dass Kantone und Gemeinden bei der Aufhebung der Lex Koller flankierende Massnahmen in der Raumplanung und allenfalls im Steuerrecht ergreifen sollten, um unerwünschte Entwicklungen im Ferien- und Zweitwohnungsbau aufzufangen.9 Der Bund sollte Rahmenvorschriften erlassen, welche Gewähr bieten, dass Kantone und Gemeinden die nötigen Mass- nahmen treffen. Parallel zu den Arbeiten dieser Expertenkommission schlug der Bundesrat damals eine Lockerung der Lex Koller vor, ohne dessen harten Kern (u.a. die Kontingen- tierung von Ferienwohnungen für Personen im Ausland) anzutasten. Diese Vorlage wurde in der Referendumsabstimmung vom 25. Juni 1995 mit 53,6 Prozent der Stimmen verworfen. Infolge dieses Abstimmungsresultates wurden die Vorschläge des Expertenberichts nicht weiterverfolgt. Im Jahr 2002 hat die Fraktion der FDP den Bundesrat in einer 2004 abgeschriebenen Motion aufgefordert, die Aufhebung der Lex Koller vorzubereiten. Der Bundesrat hat in der Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 28. Mai 2003 festgehalten, dass bei einer Aufhebung des Gesetzes allfällige Ersatzmassnahmen insbesondere im Raum- planungsrecht zu prüfen seien und das UVEK mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt. Zwischen dem 10. November 2005 und dem 28. Februar 2006 wurde ein Vorschlag für flankierende Massnahmen im Raumplanungsgesetz einer Vernehm- lassung unterzogen. Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens10 hat der Bundesrat das UVEK am 22. November 2006 beauftragt, an der eingeschlagenen Stossrichtung festzuhalten und die vorliegende Botschaft auszuarbeiten.

8 Botschaft vom 4. Juli 2007 über die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Ziff. 1.4, BBl 2007 5743. 9 Bericht der Expertenkommission für die Prüfung der Folgen einer Aufhebung des Bun- desgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, erstattet dem EJPD April 1995. 10 Ergebnisbericht zur Vernehmlassung über die Änderung des Raumplanungsgesetzes (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland), Mai 2006,

1.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Als flankierende Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller wurden drei verschie- dene Varianten geprüft: eine gesamtschweizerische Kontingentierung der Zweit- wohnungen, deren Besteuerung und eine Regelung über die kantonalen Richtpläne. Für die Einführung einer gesamtschweizerischen Kontingentierung des Baus und Verkaufs von Zweitwohnungen fehlt dem Bund die notwendige Kompetenz. Eine solche Regelung würde zudem die Handlungsspielräume der Kantone und Gemein- den übermässig einschränken und regional angepasste Lösungen erschweren. Da neue Verfahrensabläufe aufgebaut werden müssten, wäre diese Massnahme auch mit einem beträchtlichen bürokratischen Aufwand verbunden. Auf kantonaler oder kom- munaler Ebene kann eine Kontingentierung aber eine geeignete Lösung darstellen. Den Kantonen und Gemeinden steht es frei, eine solche einzuführen. Das Bundes- recht steht dem nicht entgegen. In Zusammenhang mit dem Steuerpaket, welches am 16. Mai 2004 vom Volk verworfen worden ist, sind verschiedene Gutachten11 zum Schluss gekommen, dass eine Zweitwohnungssteuer durch den Bund nicht verfassungskonform wäre. Denkbar ist aber die Einführung einer kantonalen Zweitwohnungssteuer durch die Kantone unter Vorbehalt des verfassungsmässigen Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Es ist allerdings fraglich, ob eine Zweit- wohnungssteuer als flankierende Massnahme überhaupt geeignet wäre. Insbesondere in den touristischen Prestigeorten, in denen ein sehr hoher Nachfragedruck herrscht, handelt es sich um ausserordentlich kaufkräftige Nachfrager. Diese lassen sich durch eine solche Steuer kaum vom Kauf einer Zweitwohnung abhalten. Da es sich beim kantonalen Richtplan um ein bewährtes und etabliertes Instrument zur Koordination der räumlichen Entwicklung handelt, liegt eine Regelung der Zweitwohnungsproblematik in den kantonalen Richtplänen nahe (s. Ziff. 1.3). Dadurch kann eine gesamtschweizerisch koordinierte Zweitwohnungspolitik sicher- gestellt werden. Gleichzeitig behalten die Kantone einen grossen Handlungsspiel- raum, um regional angepasste Lösungen zu treffen. Von den drei geprüften Varian- ten ist dieser Ansatz am besten geeignet und ohne grossen bürokratischen Aufwand realisierbar. Er ist deshalb Gegenstand der vorliegenden Botschaft.

1.3 Die beantragte Neuregelung

Durch eine Anpassung des Raumplanungsgesetzes sollen die Kantone neu dazu verpflichtet werden, in ihren Richtplänen diejenigen Gebiete zu bezeichnen, für welche besondere Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnis- ses zwischen Erst- und Zweitwohnungen notwendig sind. Für die bezeichneten Gebiete entwickeln die Kantone gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden Ziele

11 Cagianut, Francis/Cavelti, Ulrich, 2003, Gutachten über die Verfassungsmässigkeit der vom eidgenössischen Parlament beschlossenen Vorschriften im Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigen- tumsbesteuerung und der Stempelabgaben vom 20. Juni 2003; Bundesamt für Justiz, 2000, Gutachten zum Systemwechsel bei der Besteuerung des selbstgenutzten Wohn- eigentums, 14. Januar 2000; Athanas, Peter/Bürgy, Dominik, 2004, Gutachten zur Zweit- wohnungsbesteuerung gemäss Steuerpaket 2001, April 2004.

und Massnahmen. Aufbauend auf der Kompetenzverteilung der Raumplanung gemäss Artikel 75 BV beschränkt sich der Bund darauf, eine Rahmenvorschrift zu erlassen. Es bleibt den Kantonen überlassen, welche Massnahmen sie vorsehen und wie weit sie die Umsetzung der Massnahmen an die Gemeinden delegieren. Dadurch sind differenzierte, den lokalen Gegebenheiten angepasste Massnahmen möglich. Denkbar sind Massnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Quoten oder Kontingenten, die Einführung von Erst- oder Zweitwohnanteilplänen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung, Mindestwohnflächenregelungen, Ersatzabgaben oder fiskalische und bodenpolitische Ansätze. Die vorgeschlagene Änderung des Raumplanungsgesetzes macht in den betroffenen Kantonen eine Anpassung der kantonalen Richtpläne notwendig. Je nach vom Kan- ton verfolgtem Lösungsansatz werden auch die kommunalen Nutzungspläne anzu- passen sein. Hierfür wird den Kantonen und Gemeinden eine Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision eingeräumt. Um eine Regelungslücke und damit einen Bauboom von Zweitwohnungen zu vermeiden, soll die Aufhebung der Lex Koller erst nach Ablauf dieser Frist, d.h. drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision, in Kraft treten.12 Als Übergangsbestimmung wird vorgeschlagen, dass Gemeinden, welche nach Ablauf der Frist von drei Jahren noch keine Mass- nahmen getroffen haben, ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Zweitwohnungen bewilligen dürfen, bis die entsprechenden Massnahmen eingeführt worden sind. Zur Unterstützung der Kantone und Gemeinden im Vollzug plant die Bundesverwal- tung, eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der zuständigen Bundesämter und der besonders betroffenen Kantone einzusetzen, um Empfehlungen für die Umset- zung der flankierenden raumplanerischen Massnahmen auszuarbeiten und die Koor- dination sicherzustellen. Im Sinne von Empfehlungen soll eine Vollzugshilfe u.a. Kriterien und Schwellenwerte vorschlagen für die Bestimmung jener Gebiete, in denen in Bezug auf den Zweitwohnungsbau ein besonderer Regelungsbedarf besteht. Weiter soll sie aufzeigen, welche kantonalen und kommunalen Massnahmen unter welchen Rahmenbedingungen zielführend sind. Falls die Vollzugshilfe nicht zu einem befriedigenden Resultat führt, könnten diese Elemente auch in einer Ver- ordnung präzisiert werden.

Das Ziel der beantragten Neuregelung besteht darin, die betroffenen Regionen über den kantonalen Richtplan verbindlich dazu anzuhalten, den Zweitwohnungsbau in geordnete Bahnen zu lenken. Damit sollen unerwünschte Auswirkungen der Auf- hebung der Lex Koller auf den Zweitwohnungsmarkt abgefedert werden, ohne die Kompetenzen der Kantone auf dem Gebiet der Raumplanung einzuschränken.

1.4 Begründung und Bewertung der

vorgeschlagenen Lösung

1.4.1 Argumente für die vorgeschlagene Lösung

Ein entscheidender Vorteil der vorgeschlagenen Lösung besteht darin, dass In- und Ausländer künftig gleich behandelt werden; die bisherige Diskriminierung der Aus- länder aufgrund der Bestimmungen der Lex Koller fällt weg. Der vorgeschlagene

12 Botschaft vom 4. Juli 2007 über die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BBl 2007 5743.

Lösungsansatz fügt sich in die bestehenden und bewährten raumplanerischen Instrumente und Verfahren ein und lässt sich so mit einem verhältnismässig gerin- gen Aufwand und ohne zusätzliche Bürokratie umsetzen. Die Integration der Massnahmen in den kantonalen Richtplan als Instrument zur Steuerung der Raumentwicklung stellt sicher, dass die Zweitwohnungsthematik in eine umfassende Betrachtung der touristischen Entwicklungsmöglichkeiten und -perspektiven der Kantone integriert und mit den Vorstellungen der Kantone über ihre Siedlungs-, Wirtschafts- und Landschaftsentwicklung koordiniert wird. Es kann so eine räumlich koordinierte Entwicklung der touristischen Regionen sichergestellt werden, wodurch sich unerwünschte Verlagerungs- und Konkurrenzsituationen vermeiden lassen. Der kantonale Richtplan schafft auch die Voraussetzungen für überkantonal koordinierte Regelungen, da die Kantone im Rahmen der Richtplanung zusammenarbeiten müssen. Der vorgeschlagene Ansatz löst nur dort raumplanerische Aktivitäten aus, wo diese tatsächlich notwendig sind. Da im Rahmen der periodischen Überarbeitungen der Richtpläne durch die Kantone der Handlungsbedarf in Bezug auf die Zweitwoh- nungsfrage ohnehin überprüft werden muss, stellt der Ansatz sicher, dass auch eine zukünftige Problemsituation vom Kanton erkannt wird und er die nötigen Regelun- gen trifft. Es ist denkbar, dass es in Zukunft zu einer Verlagerung der Nachfrage kommt und Massnahmen in Gebieten notwendig werden, in denen heute noch kein Handlungsbedarf besteht. Dies gilt auch für städtische Gebiete mit ihren wachsenden Zweitwohnungsanteilen. Der vorgeschlagene Ansatz räumt den Kantonen grossen Handlungsspielraum ein, was den lokalen Gegebenheiten angepasste Lösungen ermöglicht. Über die Geneh- migung der kantonalen Richtpläne und die Berichterstattung über den Stand der Richtplanung gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) kann der Bund die Umsetzung der Massnahmen in den Kantonen wo nötig koordinieren und die Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnungspolitik des Bundes sicherstellen.

1.4.2 Standpunkte und Stellungnahmen

im vorparlamentarischen Verfahren Im Vernehmlassungsverfahren haben sich sämtliche Kantone, 10 politische Parteien,

43 Organisationen, 4 Privatpersonen und 2 Gemeinden geäussert. Die vorgeschlage-

ne Änderung des Raumplanungsgesetzes ist in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden, u.a. wurde sie von zwei Dritteln aller Kantone unterstützt. Die SP und die Grünen wie auch zahlreiche Verbände fordern noch griffigere Massnahmen. In verschiedenen Stellungnahmen wird die Aufhebung der Lex Koller sogar abge- lehnt, wenn nicht griffigere Massnahmen vorgesehen werden. Verschiedentlich wird dabei eine gesamtschweizerische Kontingentierung der Zweitwohnungen vorge- schlagen. Diesen zustimmenden Stellungnahmen steht eine gewichtige Minderheit gegenüber, welche die Lex Koller ohne flankierende Massnahmen aufheben möchte. Diese Meinung vertreten 9 Kantone, darunter die Tourismuskantone Graubünden und Wallis, die FDP, die CVP und die SVP und die LPS sowie eine Reihe von Organisationen, insbesondere Wirtschafts- und Immobilienverbände.

1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Da sich die vorgeschlagene Lösung sowohl beim Bund als auch in der Umsetzung in den Kantonen und Gemeinden in bestehende Verfahren und Instrumente einfügt, ist mit einem sehr bescheidenen Zusatzaufwand zu rechnen. Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.

1.6 Rechtsvergleich und Verhältnis zum

europäischen Recht

1.6.1 Rechtsvergleich

Die Ergebnisse einer selektiven Umfrage zeigen, dass mehrere Nachbarländer Massnahmen zur Kontrolle des Zweitwohnungsbaus ergriffen haben. In Baden-Württemberg nehmen viele touristische Gemeinden ihr Recht wahr, auf Zweitwohnungen eine Abgabe – eine lokale Luxussteuer – zu erheben. Diese bezieht sich auf Ausgaben, die über die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse hinausgehen, und betrifft folglich die Zweitwohnungen. Viele touristische Gemein- den erheben zudem eine Kurtaxe (in der Regel in Form einer Jahrespauschale). In Bayern haben die stark touristisch geprägten Gemeinden die Möglichkeit, die Bildung oder Aufteilung von Wohneigentum einer Bewilligungspflicht zu unterstel- len, um eine Häufung von Zweitwohnungen zu vermeiden. Ausserdem können die Gemeinden Stadtentwicklungsverträge abschliessen, um die Deckung des Woh- nungsbedarfs der lokale Bevölkerung zu garantieren. In Italien gibt es weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene Gesetzesgrund- lagen. Es steht den Gemeinden frei, in ihren Bebauungsplänen Massnahmen zur Regelung des Zweitwohnungsbaus vorzusehen oder bestimmte Zonen für den Bau von Ferienwohnungen vorzubehalten. Die Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) empfiehlt den Gemeinden, die überwiegend vom Tourismus abhängen, den Bau von Ferienwohnungen nur in spezifisch dafür vorgesehenen Zonen zu bewilligen. Die Länder werden zudem aufgefordert, in problematischen Gebieten restriktivere Regelungen zu erlassen. Die Kompetenz, solche Massnahmen zu ergreifen, liegt allerdings bei den Ländern und Gemeinden. Im Land Vorarlberg ist der Bau oder die Benutzung von Zweitwohnungen nur in spezifisch dafür vorgesehenen Zonen und mit Bewilligung der betroffenen Gemein- den zulässig. Ausnahmen bilden Regionen, in denen keine starke Nachfrage nach Ferienwohnungen herrscht. Ausgenommen sind auch Wohnungen, die vom Eigen- tümer während über fünf Jahren als Erstwohnung benutzt worden sind. Diese Woh- nungen dürfen vom Eigentümer, seinen Familienmitgliedern und Erben als Ferien- wohnung benutzt werden. In der Praxis wenden die Gemeinden die seit 1973 bestehende Regelung sehr restriktiv an, so dass die Zahl der Ferienwohnungen begrenzt geblieben ist.

Das Land Tirol hat in seiner Regelung Kontingente eingeführt. Nach diesen Vor- schriften können Feriendomizile nur in von der Gemeinde spezifisch bezeichneten Zonen und innerhalb der dafür festgelegten Kontingente gebaut werden. Die Tiroler Regelung hat sich als sehr wirksam erwiesen. Die Beispiele zeigen, dass das Problem der Zweitwohnungen sehr unterschiedlich behandelt wird. Besonders auffallend sind die strengen Regelungen, die in Öster- reich mit Erfolg eingeführt wurden.

1.6.2 Die Lösung im Verhältnis zum europäischen Recht

Die Massnahmen zur besseren Kontrolle der Entwicklung der Zweitwohnungen im ganzen oder in Teilen des Landesgebietes entsprechen den allgemeinen Zielen der Politik der europäischen Staaten im Bereich der nachhaltigen Raumentwicklung.

1.7 Umsetzung

Für die Erarbeitung und Anpassung der kantonalen Richtpläne sind die Kantone zuständig, weshalb auch die durch die vorgeschlagene Änderung ausgelöste Richt- plananpassung Sache der Kantone ist. Der Bundesrat prüft im Rahmen der Geneh- migung der Richtpläne, ob die Kantone die Bestimmung angemessen umsetzen und ob eine Koordination zwischen den Kantonen stattfindet. Da es sich beim kantona- len Richtplan um ein bewährtes und etabliertes Instrument handelt, sind in der Umsetzung keine Probleme zu erwarten. Da sich das Bundesrecht auf Rahmenvorschriften beschränkt und mit dem kantonalen Richtplan ein gut bekanntes Instrument einsetzt, sollte grundsätzlich keine Präzisierung auf Verordnungsstufe erforderlich sein. Der Begriff «ausgewo- genes Verhältnis» in Artikel 8 Absatz 2 bildet zwar ein unbestimmtes rechtliches Konzept, es reicht aber aus, dieses im Rahmen der geplanten Vollzugshilfe zu präzi- sieren (vgl. Ziff. 1.3 oben). Die Übergangsbestimmungen bilden nicht Gegenstand von Vollzugsbestimmungen, weil ihre Anwendung zeitlich befristet und sie im Übrigen per se ausreichend klar und präzise sind. Für die Umsetzung in den Kantonen ist eine zuverlässige Datengrundlage erforder- lich. Gesamtschweizerisch konnte für das Jahr 2000 auf die im Rahmen der Volks- zählung erhobenen zeitweise bewohnten Wohnungen abgestellt werden. Diese Daten werden in Zukunft nicht mehr auf Basis der Volkszählung, sondern registerbasiert erhoben. Die geplante Verknüpfung des Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungs- registers (GWR) mit dem Einwohnerregister in Verbindung mit der revidierten Leerwohnungszählung wird es in Zukunft ermöglichen, in kurzen Zeitabständen flächendeckende Angaben zu den dauernd bewohnten, den zeitweise bewohnten und den leer stehenden Wohnungen zu erhalten. Voraussetzung für die Verfügbarkeit dieser Daten ist die vollständige Durchführung der Registerharmonisierung und eine auf dem Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister aufbauende neu kon- zipierte Leerwohnungszählung Auf kommunaler Stufe stehen den Gemeinden zudem weitere Datenquellen zur Verfügung, wie die Kurtaxenabrechnungen oder die Steuerregister.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Änderung des Raumplanungsgesetzes;

Artikel 8 Absatz 2 (neu) Die Kantone sollen von Bundesrechts wegen verpflichtet werden, in ihren Richt- plänen die Gebiete zu bezeichnen, in denen die Anzahl Zweitwohnungen eine aus- gewogene Raumentwicklung gefährdet. Da es sich beim Raumplanungsgesetz um ein Rahmengesetz handelt und es die Autonomie der Kantone zu respektieren gilt, beschränkt sich die vorgeschlagene Bestimmung darauf, die Kantone in genereller, aber verbindlicher Weise dazu anzuhalten, sich im Richtplan mit der Thematik der Zweitwohnungen auseinanderzusetzen. Die Wahl der konkreten Massnahmen obliegt – in Abhängigkeit von den unterschiedlichen regionalen und lokalen Ver- hältnissen – den Kantonen beziehungsweise den Gemeinden. Im Rahmen der Genehmigung der kantonalen Richtpläne (vgl. Art. 11 RPG) wird der Bund sicher- stellen, dass diejenigen Kantone, welche mit derartigen Problemen konfrontiert sind, die notwendigen Massnahmen auch tatsächlich getroffen haben.

2.2 Übergangsbestimmungen zur Änderung

des Raumplanungsgesetzes Den betroffenen Kantonen und Gemeinden wird für die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der kantonalen Richtpläne sowie das Inkraftsetzen darauf aufbauender Massnahmen – sei dies auf kantonaler oder auf kommunaler Stufe – eine Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Anpassungen im Raumplanungsrecht eingeräumt. Eine Reglungslücke könnte zur Folge haben, dass die Zahl der Zweitwohnungen – insbesondere in prestigeträchtigen Tourismusregionen – in unerwünschter Weise zunimmt. Um dies zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die flankierenden raumplanerischen Massnahmen ihre Wirkung ab Inkrafttreten der Aufhebung der Lex Koller entfalten können. Die Aufhebung der Lex Koller soll daher erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision in Kraft treten. Auf diese Weise wird die Aufhebung der Lex Koller auch in zeitlicher Hinsicht mit der vorliegenden Änderung des RPG koordiniert. Um einen Anreiz zur Einhaltung dieser Frist zu schaffen und mangels anderer Sank- tionsmöglichkeiten im Fall, dass die Kantone und Gemeinden die flankierenden raumplanerischen Massnahmen nicht fristgerecht getroffen haben, sollen der Bau von Zweitwohnungen und die Umwandlung von Erstwohnungen oder Hotels in Zweitwohnungen nicht mehr bewilligt werden dürfen, wenn die sich aus dem Bun- desrecht ergebenden Verpflichtungen bei Ablauf dieser Frist noch nicht erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt würde für die säumigen Kantone und Gemeinden so lange ein Bewilligungsstopp gelten, bis sie die nötigen Vorkehrungen getroffen haben. Nach Auffassung des Bundesrates ist diese Bestimmung notwendig und angemes- sen. Deshalb soll sie trotz der in der Vernehmlassung vorgebrachten Einwände beibehalten werden. Damit die Aufhebung der Lex Koller keine gesetzliche Lücke verursacht, müssen die flankierenden raumplanerischen Massnahmen Wirkung zeigen, sobald die Aufhebung der Lex Koller in Kraft tritt. Eine Frist zu setzen, ist nur sinnvoll, wenn die Nichteinhaltung Sanktionen nach sich zieht. Die Beeinträch- tigung der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit durch diese Regelung ist im Vergleich zu anderen Sachzwängen, die aufgrund der Raumplanung entstehen,

nicht übermässig und ihre Verfassungsmässigkeit steht ausser Zweifel (vgl. Ziff. 5.1 unten). Eine strengere Lösung könnte in einem Bewilligungsstopp für neue Zweitwohnun- gen ab dem Inkrafttreten der RPG-Änderung bestehen. Dies wäre zwar zweifellos die sicherste und effizienteste Lösung, aber übermässig strikt. Anlässlich der Ver- nehmlassung wurde die Dreijahresfrist vielfach als zu kurz beurteilt; einige Stel- lungnahmen bezeichneten sie jedoch als passend oder sogar als zu lang. Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs und um das Inkrafttreten der Aufhebung der Lex Koller nicht länger zu verzögern, erscheint die vorgeschlagene Frist jedoch geeignet. Sie zwingt die betroffenen Behörden, rasch zu handeln. Das Ziel ist aber durchaus realisierbar, zumal es sich nur um eine punktuelle Änderung eines vertrauten Instruments – des kantonalen Richtplans – nach bewährten Verfahren handelt. Die Massnahmen, die auf kommunaler Ebene zu treffen sind, können in der gleichen Frist ausgearbeitet werden. Im Übrigen ist das Problem der Zweitwohnungen in den besonders betroffenen Kantonen und Gemeinden wohlbekannt und verschiedene Regelungen sind bereits in Kraft. Die groben Züge des vorliegenden Gesetzesent- wurfs wurden bereits vor einiger Zeit bekannt gegeben. Aus diesen Gründen sind auch die Übergangsbestimmungen als angemessen, vernünftig und verhältnismässig zu betrachten.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Da die Neuregelung integriert in bestehende und bewährte Instrumente und Verfah- ren erfolgt, sind keine namhaften personellen und finanziellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Aufgrund der Neuregelung müssen die kantonalen Richtpläne angepasst werden. Dies kann in die periodisch stattfindenden Richtplananpassungen integriert werden, weshalb sich der Mehraufwand in Grenzen halten wird. Zudem entfällt der Aufwand der Kantone für den Vollzug der Lex Koller. Die Kantone werden periodisch überprüfen müssen, inwiefern die im kantonalen Richtplan vorgesehenen Massnahmen in den betroffenen Regionen und Gemeinden umgesetzt werden. Da die kommunalen Massnahmen in der Regel in die kommunale Nutzungsplanung integriert werden und diese von den Kantonen ohnehin genehmigt werden müssen, kann diese Überprüfung in bestehende Verfahren integriert werden und daher mit vernachlässigbarem Zusatzaufwand erfolgen. Je nach vom Kanton gewähltem Lösungsansatz wird die Anpassung der kantonalen Richtpläne eine Anpassung der kommunalen Nutzungspläne nach sich ziehen. Auch dies bedingt aber nur einen beschränkten und zeitlich befristeten Mehraufwand für die Gemeinden, da die Aufhebung der Lex Koller in vielen Gemeinden ohnehin einen Zusatzaufwand verursacht. Gemeinden, welche bisherige Regelungen gestützt auf Artikel 13 der Lex Koller gekannt haben (s. Ziff. 1.1.1), müssten ohnehin alter- native Lösungen suchen. Auch Gemeinden, welche sich aufgrund des erhöhten

Problemdrucks zum Handeln veranlasst sehen, müssten individuell nach Lösungen suchen. Eine durch den Kanton unterstützte und koordinierte Einführung von kom- munalen Lösungsansätzen dürfte effizienter und vor allem wirksamer sein, als wenn jede Gemeinde individuell vorgeht. Der Vollzug der Massnahmen auf lokaler Ebene erfolgt durch die Gemeinden. 2004 wurde eine Umfrage in Gemeinden durchgeführt, welche bereits heute Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus kennen wie Erstwohnanteilpläne, Mindest- wohnflächen, Bonus-/Malussysteme, Ersatzabgaben, Kontingentierungen oder bodenpolitische Massnahmen. Es hat sich gezeigt, dass der Vollzug keine grösseren Probleme bereitet, wenn die Gemeinden gewisse Begleitmassnahmen ergreifen, wie z.B. die Führung eines Erstwohnungskatasters bei Erstwohnanteilplänen oder perio- dische Stichprobenkontrollen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Eine Zweitwohnungsregelung über das Raumplanungsgesetz ist ein Beitrag zu einer nachhaltigen Wachstumspolitik. Insbesondere trägt sie zum Erhalt der Konkurrenz- fähigkeit des Schweizer Tourismus bei, indem attraktive Landschaften und Ortsbil- der bewahrt und die Konkurrenzfähigkeit der beschäftigungsintensiveren Hotellerie gegenüber den Zweitwohnungen erhalten und gestärkt wird.

3.4 Andere Auswirkungen

3.4.1 Auswirkungen auf die Aussenpolitik

Von der Vorlage sind positive Auswirkungen auf die Aussenpolitik zu erwarten, weil die Diskriminierung von ausländischen gegenüber inländischen Nachfragern wegfällt.

3.4.2 Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft

Auf Umwelt und Landschaft sind positive Auswirkungen zu erwarten, weil eine unerwünschte Ausdehnung der Siedlungsflächen verhindert werden kann und somit wertvolle und attraktive Landschaften erhalten werden.

3.4.3 Auswirkungen auf die Raumplanung

Die Vorlage steht im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Sie trägt bei zu einer haushälterischen Bodennutzung, dem Erhalt wohnlicher Sied- lungen und der Schaffung räumlicher Voraussetzungen für die Wirtschaft. Die Vorlage steht ebenfalls in Übereinstimmung mit der Strategie Nachhaltige Entwick- lung 2002 des Bundesrates.

3.4.4 Auswirkungen auf Städte, Agglomerationen und

Berggebiete

Von der Vorlage wären in erster Linie die Tourismusregionen in den Berggebieten betroffen. Da die Anzahl Zweitwohnungen in städtischen Regionen seit 1980 sehr stark angestiegen ist, ist nicht auszuschliessen, dass mittelfristig auch in diesen ein Handlungsbedarf entsteht. Die vorgeschlagene Lösung über die kantonale Richt- planung bietet eine Grundlage, bei Bedarf auch städtische Gebiete einzubeziehen.

3.4.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Insbesondere auf die einheimische Bevölkerung in Tourismusregionen mit hoher Zweitwohnungsnachfrage hat die Vorlage positive Auswirkungen, indem sie die Bereitstellung von attraktivem und erschwinglichem Wohnraum für Einheimische fördert.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Der vorliegende Entwurf wird im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1149) zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber er entspricht dem Ziel 2: «Den Lebensraum nachhaltig sichern» (Ziff. 4.2) und «Ausgewogene und nachhal- tige räumliche Entwicklung sicherstellen» (Ziff. 4.2.1).

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Die Änderungen, für welche die vorliegende Botschaft plädiert, gründen auf Arti- kel 75 der Bundesverfassung. Diese Änderungen bezwecken, unter Achtung des RPG als Rahmengesetz und der Autonomie der Kantone, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes. Sie entsprechen ausserdem den in Artikeln 1 und 3 RPG niedergelegten Zielen und Grundsätzen. Die konkrete Umsetzung obliegt den Kantonen, sofern sie betroffen sind. Die Kantone besitzen einen breiten Ermessensspielraum, um die je nach spezifischen Verhältnissen ange- messenen Lösungen zu finden. Die Massnahme in Absatz 2 der Übergangsbestimmungen beschneidet die Freiheit der Kantone und Gemeinden; sie ist jedoch in Ermangelung anderer möglicher Sanktionen notwendig und in Anbetracht des angestrebten öffentlichen Interesses und ihrer zeitlichen Befristung nicht exzessiv. Massnahmen zur Begrenzung des Zweitwohnungsbaus stimmen sowohl mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; vgl. BGE 117 Ia 143, 112 Ia 66) als auch mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; BGE 112 Ia 71) überein, sofern sie ein eindeutiges öffentliches Interesse verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beach- ten. Letzteres ist gewährleistet, weil die Wahl der am besten geeigneten Massnah- men sich nach den lokalen Gegebenheiten richtet.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die in dieser Botschaft vorgeschlagenen Änderungen sind vereinbar mit den interna- tionalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere auch mit den Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Anhang

Tabelle 1 Zeitweise bewohnte Wohnungen 1980 und 2000

Kanton Zeitweise bewohnte Wohnungen 2000 Veränderung 1980–2000

Absolut In % aller Wohnungen Zeitweise bewohnte Alle Wohnungen Wohnungen

ZH 33 861 5,7 % 314,9 % 28,3 % BE 45 623 9,8 % 49,6 % 23,3 % LU 11 441 7,5 % 130,7 % 44,3 % UR 1 978 12,5 % 31,3 % 29,6 % SZ 5 526 10,0 % 30,9 % 55,6 % OW 3 606 22,4 % 16,4 % 41,5 % NW 2 113 12,5 % 45,8 % 55,9 % GL 2 916 15,2 % 34,4 % 20,2 % ZG 3 979 9,3 % 304,8 % 62,8 % FR 10 454 9,9 % 100,9 % 55,9 % SO 6 729 6,0 % 280,6 % 34,2 % BS 8 395 7,9 % 208,0 % 8,2 % BL 6 489 5,5 % 270,2 % 33,5 % SH 2 611 7,5 % 228,4 % 23,6 % AR 2 790 11,1 % 14,7 % 22,9 % AI 668 11,0 % 9,5 % 29,1 % SG 18 965 9,2 % 79,1 % 35,8 % GR 47 902 37,1 % 41,5 % 41,4 % AG 13 435 5,6 % 379,0 % 44,5 % TG 7 983 7,9 % 258,0 % 47,3 % TI 45 175 24,4 % 42,3 % 33,5 % VD 43 481 13,4 % 104, 0 % 33,7 % VS 61 614 35,7 % 27,2 % 38,9 % NE 6 431 7,9 % 71,7 % 14,5 % GE 22 912 11,2 % 118,9 % 23,7 % JU 2 742 8,8 % 42,3 % 23,5 %

CH 419 819 11,8 % 75,3 % 32,2 % Quelle: Eidg. Volkszählung 1980 und 2000; Berechnungen ARE

Tabelle 2 Gemeinden mit über 500 zeitweise bewohnten Wohnungen und über 50 % zeitweise bewohnten Wohnungen

Gemeinde Kanton Zeitweise bewohnte Wohnungen

Absolut In % aller Wohnungen

Saint-Luc VS 845 82,8 % Grimentz VS 856 81,8 % Laax GR 2307 80,9 % Falera GR 872 78,8 % Silvaplana GR 1531 77,4 % Ayer VS 871 74,0 % Obersaxen GR 993 72,7 % Vaz/Obervaz GR 3083 72,6 % Leukerbad VS 2108 72,5 % Bellwald VS 570 72,2 % Betten VS 742 72,1 % Randogne VS 2406 70,7 % Gryon VD 1231 69,7 % Savognin GR 880 68,2 % Vex VS 1186 67,7 % Celerina/Schlarigna GR 1201 67,5 % Flims GR 2225 66,3 % Mollens (VS) VS 655 66,2 % Champéry VS 1008 65,8 % San Nazzaro TI 531 65,1 % Bagnes VS 4690 65,1 % Ronco sopra Ascona TI 643 64,8 % La Punt-Chamues-ch GR 555 64,8 % Oberiberg SZ 606 64,3 % Nendaz VS 4061 64,26 % Brissago TI 1547 63,9 % Bürchen VS 538 63,7 % Grächen VS 890 62,3 % Sils im Engadin/Segl GR 538 62,2 % Mesocco GR 985 61,9 % Ormont-Dessus VD 1061 61,4 % Vals GR 632 61,2 % Wildhaus SG 911 61,1 % Lenk BE 1514 60,5 % Flühli LU 1069 60,4 %

Gemeinde Kanton Zeitweise bewohnte Wohnungen

Absolut In % aller Wohnungen

Olivone TI 560 60,3 % Lens VS 2073 59,9 % Arosa GR 1829 59,6 % Montana VS 1284 58,5 % Ormont-Dessous VD 842 58,3 % Engelberg OW 2021 58,2 % Orselina TI 552 57,4 % Val-d'Illiez VS 813 57,3 % Saas Fee VS 864 56,4 % Hasliberg BE 611 55,7 % Ollon VD 2880 55,1 % Salvan VS 601 55,0 % Rougemont VD 547 55,0 % Tujetsch GR 790 54,6 % Adelboden BE 1722 53,4 % Vionnaz VS 717 52,6 % Lauterbrunnen BE 1414 52,4 % Zuoz GR 556 52,1 % Chalais VS 1084 51,2 % Evolène VS 767 51,0 % Alt St. Johann SG 571 50,6 % St. Moritz GR 2233 50,6 % Troistorrents VS 1515 50,3 % Quelle: Eidg. Volkszählung 2000; Berechnungen ARE

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) | Lexipedia | Lexipedia