Art. 21 Durchführung der Prüfung In den Absätzen 3 und 5 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechts- pflege vorzunehmen. Mit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechts- pflege wurden die bisherigen verwaltungsunabhängigen Beschwerdeinstanzen durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst (Anpassung in Abs. 3). Wahlbehörde für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr der Bundesrat, sondern das Parlament, und das Verfahren ist im Verwaltungsgerichtsgesetz und im Verwaltungsverfahrens- gesetz geregelt (Streichung in Abs. 5).
2. Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0)
Art. 49b Datenbekanntgabe In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Anstelle des Beschwerdedienstes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements ist das Bundesverwaltungsgericht zu nennen, welches dessen Aufgaben übernommen hat.
Art. 56 Änderung von Bestimmungen des ZGB Die betreffenden geänderten Bestimmungen des ZGB sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben worden, sodass Artikel 56 keinen Informationsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.
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3. Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1)
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 4 Zuständigkeiten für die Archivierung In den Artikeln 1 und 4 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Bei der mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz vorgenommenen Ände- rung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4 war übersehen worden, dass es noch eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen gibt, die nicht im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen sind, so die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr und die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Bei Artikel 1 Absatz 3 wird der Ausdruck «Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht» ersetzt durch «Das Bundesgericht». Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist in das Bundesgericht integriert worden.
4. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Pilotversuch» durch den Ausdruck «Versuch» ersetzt. Ende 2006 wurden die Pilotversuche mit Vote électronique abgeschlossen. Es folgen weitere Versuche zur Konsolidierung von Vote électronique. Kontrollmarken als Gültigkeitsmerkmale existieren in keinem Kanton mehr; es gibt nur noch Kontrollstempel. In den Artikeln 12, 38 und 49 kann der Ausdruck «Kon- trollmarke oder -stempel» durch den Ausdruck «Kontrollstempel» ersetzt werden.
Art. 9 Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst Die Bestimmung entfaltet keine eigenständige Wirkung mehr. Die briefliche Stimm- abgabe ist mit Ausnahme des Kantons Tessin überall liberalisiert und auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen möglich.
Art. 20a Feststellung der Wahlergebnisse Die Feststellung, dass die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht fallen, ergibt sich auch aus den Artikeln 37 Absatz 1, 40, 46 Absatz 1 und 47 Absatz 1 BPR.
Art. 32 Bekanntmachung der Listen Absatz 2 regelt, dass die Kandidatenlisten von der Bundeskanzlei in elektronischer Form «unter Hinweis im Bundesblatt» veröffentlicht werden. Dieser Hinweis kann gestrichen werden. Er ist nutzlos, weil er zu spät erscheint.
Art. 37 Zusatzstimmen In Absatz 3 können der zweite und der dritte Satz gestrichen werden, weil es sich um Wiederholungen aus Artikel 37 Absatz 1 BPR handelt.
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Art. 59 Frist Die Bestimmung enthält allein Wiederholungen aus Artikel 141 Absatz 1 BV und aus Artikel 59a BPR.
Art. 66 Zustandekommen In Absatz 3 soll wieder zu der vor 2003 gültigen Formulierung zurückgekehrt werden. 40 % aller Referenden werden heute von Vetokoalitionen eingereicht; der Raum zur Darstellung der Argumente in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates (Art. 11 Abs. 2 BPR) wird zwischen den verschiedenen Referendums- komitees entsprechend ihrem Unterschriftenanteil aufgeteilt. Bei der Hälfte aller Referenden kann daher die Einsparungsabsicht der heute gültigen Norm nicht umge- setzt werden. Die Bestimmung hat sich als ungeeignet und zweckwidrig erwiesen.
Art. 90 Übergangsrecht Absatz 3 wird aufgehoben, weil sein Inhalt vollzogen worden ist (Abschreibung einer alten Volksinitiative). Absatz 4 wird aufgehoben, weil es sich um einen erledigten Sachverhalt handelt (Sitzverteilung bei den Nationalratswahlen 1979).
5. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010)
Art. 49 Unterschriftsberechtigung In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Die heutige Formulierung lautet noch, dass die Unterschriftsdelegation auch bei Verfügungen möglich ist, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Dieser Nebensatz kann gestrichen werden, da der Verweis auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde nicht mehr stimmt. Verfügungen von Bundesstellen unterliegen grundsätzlich der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an den Bun- desrat. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts- pflege und bedarf keiner spezialgesetzlichen Regelung.
6. Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG; SR 172.010.31)
Art. 18 Übergangsrecht Das Übergangsrecht ist vollzogen (Ablösung des Bundesamtes durch das Institut) und kann aufgehoben werden.
7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
Art. 63 Verfahrenskosten In Absatz 5 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch Beschwerden in strafrechtlichen Rechtshilfesachen beurteilt. Bei der Neuzuteilung
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dieser Materie zum Bundesstrafgericht war offensichtlich vergessen worden, auch den Verweis in Artikel 63 Absatz 5 VwVG anzupassen (vorbehalten sein sollten nicht nur Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, sondern auch Art. 15 Abs. 1 Bst. a SGG). Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a SGG ist das Bundesstrafgericht zuständig, für die eigenen Verfahren die Gerichtsgebühren zu regeln. Auch in Rechtshilfesachen kommt diese Kostenregelung zur Anwendung.
8. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
Art. 81 Beschwerderecht In dieser Bestimmung ist eine weitere formelle Anpassung im Zusammenhang mit der neuen Bundesrechtspflege vorzunehmen. Es geht darum, in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b eine neue Ziffer 7 aufzunehmen, deren Gehalt (d.h. ein Beschwerde- recht der Verwaltung) sich jetzt noch in Artikel 83 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) befindet. In der Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz war die Aufhebung von Artikel 83 VStrR beantragt worden. In Bezug auf die bis 1. Januar 2002 geltende Fassung von Artikel 83 VStrR wäre dies absolut richtig gewesen. Mit der Effizienzvorlage fand jedoch ein selbstständiges Beschwerderecht der beteiligten Verwaltung in Artikel 83 VStrR Eingang, das in den Bestimmungen der Bundesstrafrechtspflege über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen ist. Anlässlich der zeitlichen Abkoppelung des Strafgerichtsgesetzes von Bundesge- richts- und Verwaltungsgerichtsgesetz wurde beschlossen, vorerst nur Artikel 83 Absatz 2 VStrR aufzuheben. Bei der Beratung des Bundesgerichtsgesetzes ist offen- sichtlich vergessen worden, Artikel 83 Absatz 1 VStrR nochmals unter die Lupe zu nehmen. Es ist nicht bestritten, dass das Beschwerderecht der Verwaltung weiter- geführt werden soll. Dies sollte sinnvollerweise aber im Bundesgerichtsgesetz verankert werden. Damit kann Artikel 83 VStrR vollständig aufgehoben werden (vgl. weiter hinten: SR 313.0).
9. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31)
Art. 16 Rechtsmittel In Absatz 1 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Die heutige Formulierung nennt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege und bedarf keiner spezialgesetzlichen Regelung. Absatz 1 kann aufgehoben werden.
10. Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)
Art. 873 Verfahren im Konkurs In Absatz 4 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Seit 1. Januar 2007 ist die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs-
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und Konkurswesen sowie die Verordnungskompetenz in diesem Bereich vom Bun- desgericht an den Bundesrat übergegangen. Absatz 4 wird entsprechend angepasst.
11. Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11)
Art. 20 Völkerrechtliche Verträge Absatz 1 enthält den ohnehin geltenden Grundsatz, dass völkerrechtliche Verträge vorbehalten bleiben. Er kann aufgehoben werden.
Art. 42 Vertretung Absatz 2 enthält den ohnehin geltenden Grundsatz, dass die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung vorbehalten bleiben. Er kann aufgehoben werden.
Art. 78 Gebrauchspriorität Absatz 2 erklärt Widersprüche gegen die Eintragung von Marken in gewissen Fällen des Übergangs für unzulässig. Diese Bestimmung hat heute keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.
12. Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz; SR 232.16)
Art. 42 Einzige kantonale Instanz In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Diese Bestimmung wurde versehentlich nicht an das neue Rechtsmittelsystem angepasst. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und bedarf keiner spezialgesetzlichen Regelung mehr. Absatz 2 kann aufgehoben werden.
13. Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21)
Art. 14 Der Artikel verweist auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts, heute des StGB. Diese gelten auch ohne den Verweis. Er kann aufgehoben werden (horizontale Wiederholung).
Art. 15 Abs. 4 Absatz 4 hält fest, dass ein Strafverfahren dort durchzuführen ist, wo die Strafunter- suchung zuerst angehoben wurde. Er kann aufgehoben werden. Die Regelung befin- det sich in den Artikeln 340 Absatz 2 und 343 Absatz 2 des StGB (horizontale Wiederholung).
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Art. 19 und 20 Es handelt sich um Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und aufgehoben werden können (Pflicht zur Anpassung nicht mehr gesetzeskonformer Firmen- und anderer Namen oder Markeneintragungen innert 5 Jahren).
14. Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (SR 232.22)
Art. 10 Abs. 1 und 3 Absatz 1 ergibt sich aus Artikel 343 StGB in Verbindung mit Artikel 340 StGB. Absatz 3 bestätigt lediglich Artikel 8 Absatz 3 im gleichen Gesetz (horizontale Wiederholungen).
15. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (SR 232.23)
Art. 7 Abs. 3 Der Absatz verweist auf das StGB, das gemäss dessen Artikel 333 ohnehin gilt (horizontale Wiederholung).
Art. 9 Abs. 1 Der Absatz ergibt sich aus Artikel 343 StGB in Verbindung mit Artikel 340 StGB (horizontale Wiederholungen).
16. Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (SR 235.2)
Art. 2 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste Im Titel und in den Absätzen 1 und 3 ist die Terminologie veraltet. Man spricht heute nicht mehr von «Einsätzen im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten», sondern von «Einsätzen für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe».
17. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
Art. 83 Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht Mit der Aufhebung dieser Bestimmung (in Kraft ist heute nur noch Abs. 1) wird eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorgenommen. Vergleiche im Einzelnen die Erläuterungen vorne zum Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110).
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18. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; SR 414.20)
Art. 27 Berechnung der Grundbeiträge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die 2004 abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann.
Art. 28 Laufende Investitionen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die 2002 abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann.
19. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG; SR 418.0)
Art. 16 Übergangsbestimmungen Die Bestimmung wird aufgehoben, weil sie abgelaufen und damit gegenstandslos geworden ist.
20. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01)
Art. 26 Anhörung Mit dem Erlass des Vernehmlassungsgesetzes ist die Bestimmung nicht mehr not- wendig und kann aufgehoben werden (horizontale Wiederholung).
21. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG; SR 432.21)
Art. 14 Abs. 2 Bst. a Der Aufgabenbereich der Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek ist nicht mehr aktuell. Die Kommission berät die Bibliothek nicht in allen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbundenen Fragen. Buchstabe a ist aufzuheben.
22. Bundesbeschluss vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (SR 451.51)
Art. 8 Verfahren und Rechtsschutz Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wird eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorgenommen. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allge- meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und bedarf keiner spezialge- setzlichen Regelung mehr. Verfügungen im Bereich der Finanzhilfen unterliegen neu der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
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23. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51)
Art. 46 Übergangsbestimmungen Absatz 1 enthält eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Sie ist abgelaufen und der Absatz kann aufgehoben werden.
24. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (SR 520.3)
Art. 4 Zuständigkeit der Kantone In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men: Aus dem ersten Satz ist der Hinweis auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat zu streichen, die nur noch in ganz wenigen Fällen (Art. 72 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zulässig ist.
25. Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG; SR 614.0)
Art. 2 Organisation In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzu- nehmen. Im vierten Satz ist die Rede vom Vorbehalt der Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht. Nach Artikel 33 Buchstabe a VGG (SR 173.32) sind die Verfügungen des Bundesrates, die bisher nach Artikel 98 Buchstabe a OG (BS 3 531) direkt beim Bundesgericht anfechtbar waren, neu zuerst beim Bundes- verwaltungsgericht anzufechten.
26. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10)
Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen In Absatz 3 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Die heutige Formulierung lautet noch, dass die Eidgenössische Steu- erverwaltung eine Verfügung trifft, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbe- schwerde angefochten werden kann. Dieser Nebensatz kann gestrichen werden, da der Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr stimmt. Die Rechtsmittelmöglichkeiten ergeben sich aus Artikel 39 StG und den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und brauchen nicht mehr angeführt zu werden.
27. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
Art. 35 Fristen für Richt- und Nutzungspläne Diese Schlussbestimmung hat ihre Bedeutung mit Bezug auf die Richtpläne ver- loren. Demnach können Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 aufgehoben und in Absatz 3 die Nennung der Richtpläne gestrichen werden. Entsprechend ist auch die Sachüberschrift anzupassen.
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Art. 38 Änderung des Gewässerschutzgesetzes Die Änderung bezieht sich auf das alte Gewässerschutzgesetz von 1971, das seiner- seits 1991 neu erlassen wurde, sodass Artikel 38 keinen Informationsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.
28. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711)
Art. 95 Zuständige Stellen In Absatz 3 ist – nur in der französischen Fassung – eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Anstelle von «recours administratif» ist gemäss neuer Terminologie auf das Bundesgericht zu verweisen. In den anderen Sprachen besteht bereits diese Formulierung.
29. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100)
Art. 19 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen (Behandlung altrechtlicher Gesuche um Abgeltungen für Schutzmassnahmen) sind abgelaufen und können aufgehoben werden.
30. Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0)
Art. 3 Abs. 4 Die Bestimmung wird aufgehoben, weil sie eine Übergangsbestimmung darstellt und überholt und gegenstandslos geworden ist.
Art. 62 Die Bestimmung enthält alte Anweisungen über die Publikation des Gesetzes und seine Inkraftsetzung. Sie sind vollzogen, die Bestimmung ist gegenstandslos gewor- den.
31. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10)
Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs Die Bestimmung verweist auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, welches ohnehin gilt. Der Artikel kann aufgehoben werden (unnötige horizontale Wiederholung).
Art. 66 Sicherstellung der Grundversorgung Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Die letzte Regelung läuft Ende 2007 aus. Der Artikel kann aufgehoben werden.
Art. 67 Überführung der Tätigkeiten der PTT-Betriebe ins neue Recht Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Die letzte Regelung läuft Ende 2007 aus. Der Artikel kann aufgehoben werden.
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Art. 68 Altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.
Art. 69 Regelung der Einzelheiten Es handelt sich um eine Delegation an den Bundesrat, die Einzelheiten der Über- gangsbestimmungen zu regeln. Mit dem Wegfall der Bedeutung der Übergangs- bestimmungen ist auch die Bedeutung dieser Bestimmung weggefallen. Sie kann aufgehoben werden.
Art. 70 Abs. 3 Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung betreffend Inkrafttreten, die voll- zogen ist und aufgehoben werden kann. Zudem ist der Verweis auf das RTVG ohnehin hinfällig geworden, da per 1. April 2007 eine total revidierte Fassung des RTVG in Kraft gesetzt wurde.
32. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)
Art. 63 Übergangsbestimmung für die Selbstkontrolle von Stoffen Alle Übergangsfristen sind abgelaufen. Die Bestimmung hat keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.
33. Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
Art. 62 Abfallanlagen Absatz 3 handelt von Abgeltungen, die der Bund für kantonsübergreifende Abfall- planungen leisten kann, sofern die Gesuche vor dem 1. November 2002 eingereicht wurden. Der Absatz hat heute keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden. Dies gilt auch für Absatz 4 Buchstabe b, welcher die Höhe für solche Leistungen festlegt.
Art. 78 Höchstzulässige Düngermenge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die nach fünf Jahren abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann (Frist zur Anpassung der höchstzulässigen Düngermenge).
Art. 79 Treibgut bei Stauanlagen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die nach fünf Jahren abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann (Frist für bauliche Vorkehrungen).
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34. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101)
Art. 35 Widerhandlungen In Artikel 35 Absatz 1 kann Buchstabe l gestrichen werden. Dieser Buchstabe bezieht sich auf eine Bestimmung (Art. 31 dieses Gesetzes), die nicht mehr in Kraft ist.
35. Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11)
Art. 63, 65 und 67–70 Es handelt sich um Artikel zur Änderung von Bestimmungen in anderen Bundesge- setzen, die in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben wurden. Damit weisen die vorliegenden Artikel keinen Informationsgehalt mehr auf und können aufgehoben werden.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1998 Es handelt sich um Übergangsbestimmungen für Inkraftsetzungen, die abgelaufen sind und somit aufgehoben werden können.
36. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11)
Art. 42 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts In Absatz 1 sind die betreffenden geänderten Bestimmungen in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass Artikel 42 Absatz 1 keinen Informationsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.
Art. 43 Übergangsbestimmungen Der Artikel regelt Übergangsfristen, die seit Längerem abgelaufen sind. Er kann somit aufgehoben werden.
37. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0)
Art. 81 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.
Art. 82 Entlassung aus dem Zivildienst Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.
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Art. 83 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Absatz 1 hat keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.
Art. 83a Erlöschen der Anerkennung als Einsatzbetrieb Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.
38. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
Art. 82 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmung von Absatz 2 mit einer Frist von fünf Jahren ist abgelau- fen und kann aufgehoben werden.
39. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
Art. 155 Baubeiträge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die abgelaufen ist und aufgehoben werden kann.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974 Es geht um Übergangsregelungen betreffend Rentenumrechnungen und Baubeiträge an Altersheime. Sie sind abgeschlossen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Die Fälle, die in den Buchstaben b (laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat), c (Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Alters- renten und von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes), d (Besitzstand- wahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen Alters- renten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen) und g (Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen) behandelt werden, sind abgeschlos- sen. Die Buchstaben b, c, d und g können aufgehoben werden.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981 Die Schlussbestimmungen zu Waisenrenten sind gegenstandslos geworden und können aufgehoben werden.
Schlussbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 Die Schlussbestimmungen (nachträglicher Beitritt innert zwei Jahren) sind abgelau- fen und können aufgehoben werden.
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Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Buchstabe b der Schlussbestimmungen (Verjährung von Beiträgen) ist abgelaufen und kann aufgehoben werden.
Schlussbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2003 Der Inhalt der Bestimmung (Kompensation von Sonderbeiträgen) ist vollzogen. Die Bestimmung kann aufgehoben werden.
40. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege In Absatz 3 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Die heutige Formulierung nennt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Neu wird auf das Bundesgerichtsgesetz verwiesen.
Art. 82 Änderung des AHVG Die betreffenden geänderten Bestimmungen sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass Artikel 82 keinen Informa- tionsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Die Buchstaben b, d und f der Schlussbestimmungen werden nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) Absatz 3, der vom Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Ausland handelt, ist vollzogen und kann aufgehoben werden.
41. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
Art. 88 Berufliche Vorsorge in der Landwirtschaft Diese Bestimmung, mit welcher den kantonalen Ausgleichskassen der AHV gewisse administrative Aufgaben hätten übertragen werden können, ist nie angewendet worden und kann somit aufgehoben werden.
Art. 92–94, 96 und 96a Übergangsbestimmungen Es handelt sich um fünf Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und somit aufgehoben werden können. Nicht aufgehoben wird Artikel 95, weil er eine Berech- nungstabelle enthält, zu welcher es noch längere Zeit Anwendungsfälle gibt.
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Art. 97 Vollzug In Absatz 2 kann der zweite Satz aufgehoben werden. Er erlaubte den Kantonen bei der Inkraftsetzung 1985, bis zum Erlass der Ausführungsbestimmungen provisori- sche Regelungen zu treffen.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 1996 Die Übergangsbestimmung zum Sicherheitsfonds ist abgelaufen und kann aufgeho- ben werden.
42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42)
Art. 27 Übergangsbestimmungen Die Absätze 2 und 3 enthalten Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und aufgehoben werden können.
43. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
Art. 100 Andere Versicherer Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die abgelaufen ist und somit aufge- hoben werden kann.
Art. 106 Bundesbeiträge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die abgelaufen ist und somit aufge- hoben werden kann.
44. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1)
Art. 1a Versicherte Personen In Absatz 1 Buchstabe b wird Ziffer 5 aufgehoben, weil sie Bedienstete der Eidge- nössischen Militärpferdeanstalt nennt, welche seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr existiert.
Art. 12 Sicherung der Leistungen Absatz 4 wird aufgehoben, weil es sich um eine horizontale Wiederholung zu Arti- kel 7 Absatz 4 Buchstabe i StHG (SR 642.14) und zu Artikel 24 Buchstabe g DBG (SR 642.11) handelt.
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Art. 111, 112 Abs. 2, 114a, Übergangsbestimmungen 115–118 Bei den aufgeführten Bestimmungen handelt es sich um Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und aufgehoben werden können. In Artikel 116 muss der Ver- weis auf Artikel 112 Absatz 2 gestrichen werden.
45. Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1)
Art. 31 Abänderung anderer Bundesgesetze Die betreffenden geänderten Bestimmungen sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass Artikel 31 keinen Informa- tionsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.
Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981 Die Bestimmung regelt altrechtliche Fälle von Unterhaltspflichten an aussereheliche Kinder. Sie ist inzwischen bedeutungslos geworden und kann aufgehoben werden.
46. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0)
Art. 100 Grundsätze des Verfahrens und der Rechtspflege In Absatz 4 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Gemäss neuer Terminologie ist nicht mehr von der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zu sprechen. Der Ausdruck kann aus der Aufzählung gestrichen werden.
Art. 114, 116 und 119 Änderung bisherigen Rechts Die betreffenden geänderten Bestimmungen sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass die Artikel 114, 116 und 119 keinen Informationsgehalt mehr aufweisen und aufgehoben werden können.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002 Die Bestimmung enthält für das Übergangsjahr 2003 abweichende Regelungen zum Beitragssatz. Sie ist abgelaufen und kann aufgehoben werden.
47. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843)
Art. 55 Eidgenössische Wohnbaukommission Mit Artikel 49 des Wohnraumförderungsgesetzes (SR 842) besteht eine neue gesetz- liche Grundlage für diese Kommission, sodass die vorliegende Bestimmung aufge- hoben werden kann (horizontale Wiederholung).
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48. Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 852.1)
Art. 23 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen (betreffend damals hängige Fürsorgefälle und -leis- tungen) sind abgelaufen und können aufgehoben werden.
Art. 24 Ausserordentliche Hilfeleistungen Absatz 1 kann aufgehoben werden. Er nimmt Bezug auf den Bundesbeschluss von 1957 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939–1945 Schäden erlitten haben. Dieser Beschluss (SR 983.1) wird ebenfalls aufgehoben.
49. Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1)
Art. 187a Abs. 1 und 2 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes Die zwei Absätze können aufgehoben werden, weil sie abgelaufen und damit gegenstandslos geworden sind.
50. Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0)
Art. 28 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen betreffend alte Jagdberechtigungen und über die Jagd von Rebhühnern haben keine Bedeutung mehr und können aufgehoben werden.
51. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0)
Art. 28 Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmung (Vorgehen bezüglich kantonaler Gesetzgebung) hat keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.
52. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG; SR 933.0)
Art. 15 Rechtspflege In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Die eidgenössischen Rekurskommissionen sind im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen. Absatz 2 kann gestrichen werden.
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53. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über die Schweizerische Verkehrszentrale (SR 935.21) Umbenennung in Schweiz Tourismus Aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes ist der Bundesrat befugt, die Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu ändern. Er hat inzwischen die Bezeichnung in «Schweiz Tourismus» geändert. Dies soll nun auch im Gesetz selber (wie auch in der Verordnung) geschehen. Der Titel und die Artikel 1, 2, 3, 4 und 6 werden entsprechend angepasst. Die Kompetenz von Artikel 4 Absatz 2 soll beibehalten werden.
Art. 5 Vereinbarungen mit den SBB und PTT-Betrieben Gemäss Artikel 5 wird das Verhältnis zu den SBB und zu den PTT-Betrieben durch besondere Vereinbarungen geregelt, welche der Genehmigung des Bundesrates bedürfen. Dieser Artikel ist veraltet und kann aufgehoben werden. Er ist mit der Auslagerung der Regiebetriebe obsolet geworden, weil solche Vereinbarungen heute privatrechtlichen Charakter haben und nicht mehr dem Bundesrat unterbreitet wer- den.
Art. 6 Finanzierungsperiode Artikel 6 sieht vor, dass die Bundesversammlung den Zahlungsrahmen von Schweiz Tourismus alle fünf Jahre festlegt. Die Dauer der Finanzierungsperiode wurde mit den Finanzierungsperioden der aussenwirtschaftlichen Förderungsinstrumente harmonisiert und auf vier Jahre reduziert, was die Zusammenfassung von Finanzie- rungsbeschlüssen im Bereich des Auftritts der Schweiz im Ausland in einer Sam- melbotschaft erlaubt. Artikel 6 wird nun entsprechend angepasst.
54. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51)
Art. 17–32 Prämienanleihen Die Instrumente der Prämienanleihen bzw. des gewerbsmässigen Prämienloshandels werden nicht (mehr) angewendet, sodass das ganze betreffende Kapitel aufgehoben werden kann.
Art. 39–41 Es handelt sich um Straf- und Verfahrensbestimmungen. Soweit sie sich auf die Prämienanleihen oder auf den gewerbsmässigen Prämienloshandel beziehen, sind sie ebenfalls zu streichen: ganzer Artikel 39, in Artikel 40 der erste Satzteil, in Arti- kel 41 Absatz 1 der erste und der dritte Satzteil sowie Absatz 2.
Art. 46, 48, 50 und 51 Die vier Artikel sind ebenfalls nicht mehr aktuell und können aufgehoben werden. Sie enthalten Bestimmungen zum Bundesstrafrecht und zum Gerichtsstand, die heute in anderen Erlassen gültig geregelt sind.
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Art. 54 Es handelt sich um eine Schlussbestimmung, die sich ebenfalls auf die Prämienan- leihen bezieht und aufgehoben werden kann.
55. Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03)
Art. 22 Übergangsbestimmung Der in der Übergangsbestimmung vorgesehene Fall ist nicht eingetreten: Früher anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten, die ihre Berechtigung hätten behalten können, gab es nicht. Die Bestimmung kann aufgehoben werden.
2.4 Aufhebung einfacher Bundesbeschlüsse (Vorlage B) Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die folgenden 14 Erlasse, die nicht dem Referendum unterstehen, gänzlich aufzuheben:
1. Beschluss der Bundesversammlung vom 16. August 1851 die Garantierung der Kantonsverfassungen betreffend (SR 131.1) Der Bundesbeschluss handelt von der Pflicht der Kantone, dem Bund eine angemes- sene Anzahl gedruckter Exemplare der Verfassung einzusenden, für welche sie die Bundesgarantie verlangen. Ferner wird die Pflicht des Bundes betreffend Überset- zung von Verfassungen festgeschrieben. Diese Pflichten können auch aus der Bun- desverfassung (Art. 51 BV) und aus dem Parlaments- und dem Publikationsgesetz abgeleitet werden (Art. 141 ParlG, Art. 13 und 14 PublG).
2. Bundesbeschluss vom 23. Juli 1870 betreffend die Grenzstreitigkeiten im Kanton Appenzell (SR 132.224) Der Bundesbeschluss enthält sehr detaillierte Beschreibungen von Grenzverläufen mit Namen von Hausbesitzern, Hausnummern und Wegen. Der Beschluss ist längst vollzogen und heute gegenstandslos.
3. Bundesbeschluss vom 15. Juni 1909 betreffend die Übernahme der Kosten der Ausschaffung mittelloser Ausländer durch den Bund (SR 142.291) Die Grundlagen für die Entschädigung der Vollzugskosten befinden sich heute im Asylgesetz sowie im ANAG beziehungsweise im neuen AuG. Somit kann der Bun- desbeschluss aufgehoben werden.
4. Bundesbeschluss vom 19. März 1970 über die Genehmigung von § 19 Absatz 3 des Gesetzes des Kantons Zürich über Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.11)
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5. Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1907 betreffend Überweisung von Rechtsfällen an das Bundesgericht (SR 173.114.12)
6. Bundesbeschluss vom 14. März 1972 über die Genehmigung von Kompetenzzuweisungen der Kantone Luzern und Unterwalden nid dem Wald an das Bundesgericht (SR 173.114.13)
7. Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1952 über die Genehmigung von § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.151)
8. Bundesbeschluss vom 8. Juni 1971 über die Genehmigung von § 14 Absatz 3 des Gesetzes des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.152)
9. Bundesbeschluss vom 19. März 1970 über die Genehmigung von § 81c des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.221)
10. Bundesbeschluss vom 27. März 1945 über die Genehmigung von Artikel 20 des graubündnerischen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 29. Oktober 1944 (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.26) Die sieben Bundesbeschlüsse sind mit Inkrafttreten der Justizreform seit 1. Januar 2007 gegenstandslos und können aufgehoben werden. Kompetenzzuweisungen an das Bundesgericht in kantonalen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten sind nicht mehr möglich.
11. Bundesbeschluss vom 28. September 1978 über die Erhöhung der Anteilscheine der Schweiz am Kapital des Wiedereingliederungsfonds des Europarates (SR 192.11) Der Bundesbeschluss, mit dem der Bundesrat 1978 ermächtigt worden war, Anteil- scheine in der Höhe von 180 000 US-Dollar zu zeichnen, ist vollzogen und hat keine Bedeutung mehr. Er kann aufgehoben werden.
12. Bundesbeschluss vom 25. Juni 1908 betreffend Verwendung des Alkoholzehntels pro 1906 (SR 686.11) Der Bundesbeschluss regelt einen einmaligen Vorgang und enthält Anweisungen, die sich heute im Alkoholgesetz befinden (SR 680). Er ist nicht mehr aktuell und kann aufgehoben werden.
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13. Bundesbeschluss vom 27. Juni 1974 über die Beteiligung der Schweiz am Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (SR 814.081) Der Bundesbeschluss regelt Beitragszahlungen für die Jahre 1975–1980. Er ist somit abgelaufen und kann aufgehoben werden.
14. Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (SR 834.2) Der Bundesbeschluss ist vollzogen, sodass er aufgehoben werden kann.
3 Auswirkungen Mit der Vorlage wird die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) von obsoleten Erlassen oder Erlassteilen befreit sowie mit weiteren formellen Anpassun- gen insbesondere im Zusammenhang mit der neuen Bundesrechtspflege aktualisiert. Dies fördert die Übersicht über die gültigen rechtlichen Regelungen und erleichtert die Auffindbarkeit des relevanten Rechts für Staat und Gesellschaft. Die Vorlage verursacht keine bleibenden zusätzlichen Kosten und führt zu keinen messbaren Einsparungen finanzieller oder personeller Art.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–20071 nicht angekün- digt. Sie ist indes Bestandteil der im Bericht angesprochenen Reform der Bundes- verwaltung2 und erfüllt überdies die von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion 05.3815, Entrümpelung des Bundesrechtes.
5 Rechtliche Aspekte Der Bundesrat beantragt die Verabschiedung eines dem Referendum unterstehenden Bundesgesetzes (Vorlage A) und eines einfachen Bundesbeschlusses. Die Verfas- sungsmässigkeit ist gegeben, da die Bundesversammlung lediglich in Bereichen rechtsetzend tätig werden soll, in denen sie es bisher schon war. Das Bundesgesetz und der einfache Bundesbeschluss sind Mantelerlasse, die als solche die SR gerade nicht als zwei neue Erlasse zusätzlich belasten werden; vielmehr werden ihre einzel- nen Bestandteile an zahlreichen Stellen in die SR eingearbeitet, und zwar zumeist in Form von Aufhebungen ganzer Erlasse und einzelner Bestimmungen. Das führt insgesamt zu Textreduktionen.