Anhang 1
Auswertungen der einzelnen Subventionsverhältnisse
Unterteilt nach: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
2007-1970 6327
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Organisation der Auslandschweizer (ASO)
201.3600.001 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0394 Übergeordnete Ziele: Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Subventionierte Zahlreiche für den Bund erbrachte Dienstleistungen für Ausland- Leistungen: schweizerinnen und Auslandschweizer (namentlich Information, Rechtsberatung) und deren Vertretung gegenüber Behörden und Parlament. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Organisation der BV (SR 101), Art. 40, Abs. 1 und 2 Auslandschweizer (ASO) V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen Subventionsart: Finanzhilfe (SR 195.11) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1924 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 215’000 2002 900’000 1985 193’500 2003 891’000 1990 220’000 2004 886’500 1995 734’000 2005 910’000 2000 694’200 2006 920’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bundesbeitrag wird im Rahmen der Budgetierung vom EDA auf der Grundlage der Subvention des laufenden Jahres berechnet; hinzu kommt die geschätzte Teuerung. Die ASO verabschiedet ihr Jahres- budget erst im ersten Quartal des neuen Jahres, zusammen mit der Jahresrechnung. Das EDA kontrolliert in der Jahresrechnung, ob die gewährten Subventionen tatsächlich entsprechend der Zweckbestimmung verwendet wurden. Finanzielle und Die Höhe der Unterstützung durch den Bund liegt im Ermessen der materielle Steuerung; Verwaltung. Ermessen: Corporate Governance: Die ASO unterbreitet ihren Bericht und ihre Jahresrechnung zur Prüfung dem EDA. Gemäss Statuten untersteht die ASO der Auf- sicht des Bundes.
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Bedeutung und Die Zahl der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizern Perspektiven nimmt kontinuierlich zu. Ihre Rolle im öffentlichen Leben der der Subvention: Schweiz wird in erster Linie im Bundesgesetz vom 19. Dezember
1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5)
geregelt. Die ASO erfüllt eine wichtige Funktion hinsichtlich der Konsensfindung und Interessenvertretung sowie der Information über das Schweizer Zeitgeschehen, namentlich bei Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz. Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen finanziellen Leistungen an die Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Budgetrubriken verteilten Gelder erhöht. Gesamtbeurteilung: Die ASO besitzt eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiete der Aktivitäten zu Gunsten der Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer und verfügt über das notwendige Know-how und ange- passte Strukturen. Es wäre nicht sinnvoll, der Bundesverwaltung die Aufgaben zu übertragen, die bisher von der ASO erfüllt wurden. Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Bot- schaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundes- beitrags werden in der zu schaffenden formell-gesetzlichen Grund- lage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.
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Schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland
201.3600.002 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0394 Übergeordnete Ziele: Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Subventionierte Unterstützung für schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland Leistungen: zugunsten bedürftiger Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zer (infolge Krankheit, Alters usw.), die nicht unter das BG vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 852.1) fallen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bedürftige Aus- BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 landschweizerinnen und Ausland- V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle schweizer Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention < 1900 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 60’000 2002 69’200 1985 50’000 2003 68’508 1990 70’000 2004 68’162 1995 73’500 2005 70’000 2000 69’200 2006 70’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Ausland legen ihre Gesuche jedes Jahr dem EDA vor. Die Hilfe erfolgt unter Kontrolle und in Zusammenarbeit mit den Schweizer Vertretungen. Die Höhe der Beiträge hängt von der Bedürftigkeit der Empfängerinnen und Empfänger und von deren Lebensumständen ab. Finanzielle und Die Höhe der Bundeshilfe liegt im Ermessen der Verwaltung, die materielle Steuerung; sich hauptsächlich auf die Meinung der Schweizer Vertretungen Ermessen: stützt. Corporate Governance: Die Schweizer Vertretungen nehmen eine summarische Prüfung der Tätigkeit der Hilfsgesellschaften vor. Die Bedeutung und Diese Subvention ermöglicht, bedürftige Auslandschweizerinnen Perspektiven und -schweizer vor Ort zu unterstützen und so zu vermeiden, dass der Subvention: sie auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren und dort Sozialhilfe benötigen. Die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Ausland arbeiten eng mit den Schweizer Vertretungen zusammen. Diese stellen sicher, dass die bereitgestellten Mittel richtig ein- gesetzt werden. Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen Finanzleistungen an Ausland- schweizerinnen und -schweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Kredite verteilten Gelder erhöht.
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Gesamtbeurteilung: Die Unterstützung der schweizerischen Hilfsgesellschaften zuguns- ten bedürftiger Auslandschweizerinnen und -schweizer ist ein mit relativ geringem Verwaltungsaufwand und der nötigen Flexibilität einsetzbares Instrument. Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Bot- schaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundes- beitrags werden in der zu schaffenden formell-gesetzlichen Grund- lage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.
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Hilfeleistung an kriegsgeschädigte Auslandschweizer
201.3600.003 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0243 Übergeordnete Ziele: Hilfeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Subventionierte Monatlicher Beitrag (Rente) an die Unterhaltskosten von Ausland- Leistungen: schweizerinnen und Auslandschweizern, die im 2. Weltkrieg Schä- den erlitten haben. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Auslandschweizer BB vom 13. Juni 1957 über eine ausserordentliche oder Rückkehrer, Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die die wegen des infolge des Krieges von 1939–1945 Schäden erlitten Kriegs von haben (SR 983.1), Art. 1 1939–1945 ganz oder teilweise ihre Existenzgrundlage verloren haben Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1957 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’402’986 2002 9’307 1985 900’000 2003 7’047 1990 411’727 2004 6’115 1995 263’577 2005 6’006 2000 17’186 2006 6’071 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch hin. Finanzielle und Grundsätzlich erteilt die Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember materielle Steuerung; 1958 zum Bundesbeschluss über eine ausserordentliche Hilfe an Ermessen: Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939–1945 Schäden erlitten haben, dem Bundesamt für Justiz (Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer) die Kompetenz, fallweise zu bestimmen, welche Hilfs- form am geeignetsten ist (einmalige Zuwendung, Darlehen, Bürg- schaft, zeitlich befristete oder lebenslängliche Rente). Auch die Höchstsätze sind in der Verordnung festgelegt. Die Bedeutung und 2005 erhielt noch eine Person eine solche Rente. Da sie im Novem- Perspektiven ber 2006 verstorben ist, verschwindet die Subvention mit dem der Subvention: Voranschlag 2008. Gesamtbeurteilung: Die Subvention war eine geeignete Unterstützungsform für die 1957 vom Parlament gesprochene ausserordentliche Finanzhilfe. Mit dem Tod der letzten Empfängerin ist sie hinfällig geworden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Betreuung der Auslandschweizerjugend (Schul- und Berufsbildung, Ferienlager)
201.3600.004 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0394 Übergeordnete Ziele: Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Subventionierte Beiträge an Institutionen, die sich für junge Auslandschweizerinnen Leistungen: und Auslandschweizer im schulischen Bereich (Komitee für Schweizerschulen im Ausland), für die Organisation von Ferienauf- enthalten in der Schweiz (Stiftung für junge Auslandschweizer) und Jugendprogramme der Organisation der Auslandschweizer einset- zen. Beitrag an die Aktion «Swiss Ping Pong» (Ferien für Ausland- schweizer Familien in der Schweiz). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Für die Ausland- BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 schweizerjugend tätige Organisatio- V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle nen Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen (SR 195.11) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1917 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 286’000 2002 384’300 1985 263’700 2003 380’413 1990 344’000 2004 377’870 1995 402’600 2005 380’000 2000 384’200 2006 390’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bundesbeitrag wird auf Antrag mit Beilage des Budgets der betreffenden Organisationen gewährt. Finanzielle und Sowohl die Höhe als auch die Dauer der Bundeshilfe liegen im materielle Steuerung; Ermessen der Verwaltung. Ermessen: Corporate Governance: Der Auslandschweizerdienst des EDA ist im Vorstand dieser Orga- nisationen vertreten. Jahresrechnung und Tätigkeitsberichte werden dem EDA vorgelegt. Die Bedeutung und Mit der Unterstützung dieser Organisationen kann der Bund unbü- Perspektiven rokratisch und mit begrenzten Mitteln jungen Auslandschweizer- der Subvention: innen und Auslandschweizern das Heimatland näherbringen.
2005 betrug der Bundesbeitrag zwischen 18 Prozent (Stiftung für
junge Auslandschweizer) und 35 Prozent (Komitee für Schweizer- schulen im Ausland, Jugendprogramme) des jeweiligen Budgets, der Rest bestand aus Eigenleistungen (Dienstleistungen, Fundraising, Beiträge). Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen Finanzleistungen an Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Budgetposten verteilten Gelder erhöht.
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Gesamtbeurteilung: Das Vorgehen durch die Auslandschweizerorganisationen ermög- licht die Nutzung von Netzwerken und Synergien in diesem Bereich sowie der Freiwilligenarbeit in diesen Organisationen. Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Bot- schaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundes- beitrags werden in der zu schaffenden formell-gesetzlichen Grund- lage über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen präzisiert.
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Zuwendungen für besondere Auslandschweizerzwecke
201.3600.005 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0394 Übergeordnete Ziele: Förderung der Beziehungen mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Subventionierte Schweizer Verein im Fürstentum Liechtenstein (SVL): Abgeltung Leistungen: für konsular-ähnliche Tätigkeiten. Rekruten: Reisekosten Hin- und Rückweg für Rekrutierung und Rekrutenschule. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: SVL, Rekruten BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 Subventionsart: Finanzhilfe (Rekru- V vom 26. Februar 2003 über die finanzielle ten) 65 %; Abgel- Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen tung (SVL) 35 % (SR 195.11) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Dieses Subvention 1970 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 700’000 2002 647’000 1985 647’000 2003 83’000 1990 83’000 2004 25’682 1995 25’682 2005 10’991 2000 10’991 2006 25’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: SVL: Der Beitrag erfolgt jährlich auf der Grundlage der Abrechnung für konsular-ähnliche Dienstleistungen. Rekruten: Übernahme der Reisekosten hin und zurück für den Militärdienst in der Schweiz auf der Basis der Angaben des Reise- dienstes des EDA. Bewilligung des VBS mittels Rekrutierung. Finanzielle und SVL: Sowohl die Höhe als auch die Dauer der Bundeshilfe liegen materielle Steuerung; im Ermessen der Verwaltung. Ermessen: Rekruten (bis 31. Dezember 2006): Übernahme der Reisekosten auf der Basis der Angaben des Reisedienstes des EDA. Die Bedeutung und SVL: Eine Vertretung der Schweiz ist in Anbetracht der engen Perspektiven Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein unum- der Subvention: gänglich. Dank der Übernahme konsularischer Aufgaben durch den SVL kann der Bund auf eine kostspielige konsularische Infrastruktur verzichten. Rekruten: Die Grundlagen und Kriterien für die Rekrutierung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in der entspre- chenden Verordnung vom 24. September 2004 (SR 511.13) festge- legt. Seit dem 1. Januar 2007 werden die Reisekosten gestützt auf die Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee (SR 510.301; Art. 116–118) vom VBS übernommen. Seit dem Voranschlag 2007 legt der Bundesrat dem Parlament nur noch einen Kredit mit allen Finanzleistungen an Auslandschweize- rinnen und Auslandschweizer vor, was die Transparenz dieser bisher auf verschiedene Rubriken verteilten Gelder erhöht.
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Gesamtbeurteilung: SVL: Diese private Organisation für die Übernahme von konsulari- schen Aufgaben zu entschädigen, ist für den Bund deutlich kosten- günstiger als ein Konsulat zu unterhalten. Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, bis Ende 2009 eine Bot- schaft über die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage zu unterbreiten. Rekruten: Die Übernahme der Reisekosten von diensttauglichen Auslandschweizern und -schweizerinnen beruht auf dem Prinzip, dass der Bund die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zur Teil- nahme am Militärdienst übernimmt. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Kriterien und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Bundes- beitrags werden in der zu schaffendenformell-gesetzlichen Grundla- ge über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institu- tionen präzisiert.
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Freiwillige Aktionen zugunsten der Menschenrechte und des Völkerrechts
201.3600.104 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0247 Übergeordnete Ziele: Stärkung des Images der Schweiz als ein Staat, der sich für das Völkerrecht einsetzt. Subventionierte Finanzielle Beiträge an Projekte und Aktionsprogramme zur Förde- Leistungen: rung des Völkerrechts. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Institutionen, BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3 Nichtregierungs- organisationen, Universitäten, Fonds Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’677’519 1985 2003 1’761’542 1990 696’525 2004 1’476’333 1995 894’614 2005 986’687 2000 1’766’743 2006 90’642 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das EDA gewährt nach einer vertieften Prüfung der Dossiers von Fall zu Fall Pauschalbeiträge. Der Entscheid hängt von der Wichtig- keit und dem Budget des Projekts sowie von weiteren in Aussicht stehenden Finanzierungsquellen ab. Der Subventionsempfänger muss sich im Allgemeinen verpflichten, einen Teil der Projektkosten selber zu übernehmen. Nach Abschluss des Projekts wird ein Bericht erstellt. Finanzielle und Höhe des jährlichen Beitrags und Kompetenz zur Gewährung von materielle Steuerung; Finanzhilfen werden in einem Bundesratsbeschluss festgelegt. Ermessen: Bedeutung und Indem die Schweiz Projekte Dritter unterstützt, fördert sie in diesem Perspektiven Bereich konkrete Aktionen, die sie selber kaum realisieren würde. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Flexibles und geeignetes Instrument für eine gezielte, rasche, güns- tige und wirksame Unterstützung völkerrechtlicher Projekte. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog
201.3600.106 Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0280 Übergeordnete Ziele: Stärkung des humanitären Rechts. Subventionierte Beitrag an das Betriebsbudget des Henry-Dunant-Zentrums. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Henry-Dunant- BG vom 15. Dezember 2000 über die Teilnahme Zentrum für den und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry- humanitären Dialog Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog Subventionsart: Finanzhilfe (SR 193.9), Art. 2. Aufgehoben per 1. Mai 2004. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Ab 1. Januar 2005: BG vom 19. Dezember 2003 Geldleistung über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Diese Subvention 1999 Art. 3 Abs. 1 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 950’000 1985 2003 940’500 1990 2004 935’750 1995 2005 950’000 2000 950’000 2006 950’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährliche Voranschlagskredite Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bundesbeitrag deckt ungefähr ein Fünftel der gesamten Betriebskosten des Zentrums, die sich auf rund 4,8 Millionen belaufen. Der übrige Finanzbedarf wird durch andere Geldgeber gedeckt, seien dies Staaten (Kanada, Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Grossbritannien, Vereinigte Staaten), die Stadt Genf, die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung sowie die UNO und die EU. Jeder Geldgeber bestimmt selber die Höhe seines Beitrags. Finanzielle und Bis 2003 wurde dieser Kredit über einen dreijährigen Zahlungsrah- materielle Steuerung; men gesteuert. Seit dem 1. Januar 2004 werden die Finanzmittel in Ermessen: Form eines Rahmenkredits gewährt. Corporate Governance: Ein unabhängiger Treuhänder nimmt die Finanzkontrolle vor; jedes Jahr wird ein Geschäftsbericht verfasst. Der Bund ist im Stiftungsrat vertreten. Bedeutung und Das Henry-Dunant-Zentrum ist mit der Friedensförderung beauf- Perspektiven tragt. Es tut dies mit aktiver Intervention in Friedensverhandlungen der Subvention: (Mediationen) und informellem Dialog zur nachhaltigen Lösung von Problemen, die im Rahmen konkreter humanitärer Aktionen auftau- chen. Das Zentrum soll bei allen staatlichen und nicht-staatlichen (militärischen, politischen, wirtschaftlichen, usw.) Akteuren, die in die Konflikte involviert sind, die Akzeptanz der humanitären Grund- sätze erhöhen. Es ist jedoch nicht Aufgabe dieser Institution, neue Rechtsvorschriften anzuregen; vielmehr soll sie die Anwendung des bestehenden Rechts gewährleisten.
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Gesamtbeurteilung: Die Unterstützung des Bundes ergänzt die Anstrengungen der Schweiz im Hinblick auf die Weiterentwicklung, Förderung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Indem sich die Schweiz an diesen Anstrengungen beteiligt, kann sie vermehrt an der Debatte über humanitäre Fragen teilnehmen und bessere Analysen und Evaluationen liefern. Diese Institution bereichert mit ihrem Tun das Tätigkeitsspektrum humanitärer Hilfswerke und Organisationen wie der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der UNO-Sonderorganisa- tionen oder der NGO’s. Das Henry-Dunant-Zentrum bewegt sich auf einem ähnlichen Terrain, ohne diese humanitären Institutionen direkt zu konkurrenzieren. Die Aufhebung des Bundesbeitrags, der 20 Prozent des Haushalts des Zentrums ausmacht, würde das Überleben der Stiftung ernsthaft gefährden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte
201.3600.149 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0280 Übergeordnete Ziele: Förderung von Frieden und Sicherheit. Subventionierte Freiwillige Teilnahme an multilateralen Aktionen der UNO und der Leistungen: OSZE im Bereich der zivilen Konfliktbearbeitung sowie Gewährung von Finanzhilfen für menschenrechtsfördernde Aktionen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: In erster Linie die BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur UNO, verschiedene zivilen Friedensförderung und Stärkung der Men- internationale schenrechte (SR 193.9), Art. 3 Organisationen wie die OSZE Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1960 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2’450’343 2002 42’000’099 1985 2’724’759 2003 42’501’807 1990 23’839’147 2004 45’855’191 1995 22’414’304 2005 47’875’091 2000 37’900’025 2006 49’970’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag / Verfügung Verfahren: Das EDA geht etappenweise vor, nachdem es die Zielsetzungen und die Ausrichtung seiner Aktivitäten auf dem Gebiet der zivilen Konfliktbearbeitung und der Förderung der Menschenrechte festge- legt hat: Analyse, Vorbereitung der Interventionsstrategie und Umsetzung der Aktivitäten. Die Zuteilung der Finanzmittel für die Konfliktbearbeitung richtet sich nach mehrjährigen Erfahrungswerten. Finanzielle und Diese Finanzhilfe wird über einen mindestens vierjährigen Rahmen- materielle Steuerung; kredit gesteuert. Ermessen: Für welche Operationen die Finanzmittel eingesetzt werden, ist in einem Bundesratsbeschluss geregelt. Übersteigt die finanzielle Beteiligung an einer Aktion fünf Millionen, liegt der Entscheid beim Bundesrat. Für darunter liegende Beträge ist das EDA zuständig.
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Bedeutung und Seit Mitte der Neunzigerjahre zeichnet sich bei den Aktivitäten der Perspektiven Schweiz im Bereich der Friedenskonsolidierung und der zivilen der Subvention: Konfliktbearbeitung ein neuer Trend ab: Für Projekte und die Entsendung von Personal werden immer mehr Mittel gesprochen, während die Finanzhilfen und die logistische Unterstützung für multilaterale friedenserhaltende Aktionen rückläufig sind. Diese Neuausrichtung beim Mitteleinsatz erklärt sich zum Teil durch die Infragestellung der traditionnellen militärischen Frie- densmissionen der UNO in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre. Im gleichen Zuge verbesserte sich das Instrumentarium der zivilen Friedensförderung. Die Nachfrage nach ziviler Konfliktbearbeitung und Förderung der Menschenrechte ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Zahl bewaffneter Konflikte und Menschenrechtsverletzungen bleibt hoch. Dieser Bereich gehört zu den prioritären Zielen der schweizerischen Aussenpolitik. Gesamtbeurteilung: Die Aktionen im Bereich der zivilen Konfliktbearbeitung und der Förderung der Menschenrechte werden ergänzt durch Massnahmen in anderen Politikbereichen. Genannt seien beispielsweise die Entwicklungszusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas, Fragen der Aussenwirtschaft und der Migrati- on, die humanitäre Hilfe oder Politik, die Sicherheitspolitik, ein- schliesslich der Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik. Alle diese Instrumente verfolgen unterschiedliche, aber komplemen- täre Zielsetzungen. Ihre Koordination ist gewährleistet. Die Art und Weise der Durchführung dieser Aktionen ist zufriedenstellend. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Büro für internationale Matura, Genf
201.3600.151 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0276 Übergeordnete Ziele: Förderung des internationalen Genf. Subventionierte Symbolische finanzielle Unterstützung durch den Bund, als Zeichen Leistungen: der Anerkennung der Präsenz der Organisation du Baccalauréat International (IBO) in Genf sowie ihrer Ziele, d.h. der Förderung und Durchführung einer Prüfung, die weltweit Zugang zur höheren Bildung verschafft, sowie der Realisierung von Forschungsarbeiten, die dasselbe oder ähnliche Bildungsziele verfolgen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Organisation du BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3. Seit dem 1. Januar Baccalauréat 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat International (IBO) gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- Subventionsart: Finanzhilfe rungen sowie finanziellen Beiträgen (Gaststaat- gesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1977 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 25’500 2002 48’500 1985 50’000 2003 48’015 1990 50’000 2004 47’772 1995 50’000 2005 48’500 2000 48’500 2006 48’500 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Beitrag an die IBO ist rein symbolischer Natur. 2004 erhielt sie von vier Staaten (Kanada, Japan, Norwegen und Schweiz) Beiträge im Gesamtbetrag von rund 100’000 Franken. Die Haupteinnahmen der IBO stammen aus den jährlichen Einschreibe- und Prüfungsge- bühren der anerkannten Schulen (1’420 Schulen Ende 2004). Finanzielle und Die Schweiz leistet seit 1977 einen Jahresbeitrag. Bis 2004 wurde materielle Steuerung; dieser vom Bundesrat zwei bis drei Jahre im Voraus festgelegt. Seit Ermessen: dem 1. Januar 2005 werden die zur Finanzierung dieser Hilfe benötigten Mitte unter dem Kredit 201.3600.361 «Aufgaben der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen» verbucht. Corporate Governance: Die IBO ist eine Stiftung nach Artikel 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Stiftungsrat zählt 16 Mitglieder; sie verfügt auch über einen Generaldirektor und zwei Revisionsstellen. Ausser- dem wird sie von einem beratenden Regierungsausschuss und einer ständigen Schulleiter-Konferenz unterstützt. Der Bund ist im Stif- tungsrat nicht vertreten, dafür im beratenden Regierungsausschuss. Bedeutung und Die IBO arbeitet mit schulischen Einrichtungen, Regierungen und Perspektiven internationalen Organisationen zusammen, um internationale Bil- der Subvention: dungsprogramme und Evaluationsmethoden bereitzustellen, die es denjenigen Studierenden, deren Eltern aus beruflichen Gründen international mobil sein müssen, erlaubt, ihre Ausbildung auf einer von ihren Heimatländern anerkannten Grundlage weiterzuführen.
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Gesamtbeurteilung: Als europäischer Sitz der Vereinten Nationen beherbergt die Schweiz, genauer gesagt das internationale Genf, zahlreiche interna- tionale Organisationen, internationale Körperschaften und Nichtre- gierungsorganisationen. Die finanzielle Unterstützung der IBO bezweckt in erster Linie eine symbolische Stärkung der Attraktivität des internationalen Genf. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Förderung der Interessen und der Präsenz der Schweiz im Rahmen internationaler Organisationen und Konferenzen
201.3600.154 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0252 Übergeordnete Ziele: Förderung des internationalen Dialogs. Subventionierte Beteiligung an den Kosten für internationale Konferenzen, die in der Leistungen: Schweiz oder im Ausland abgehalten werden, sowie Beiträge an die Kosten für nationale und internationale Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf Grosskonferenzen. Finanzierung des Projekts «Junior Professional Program», in dessen Rahmen junge qualifizierte Schweizerinnen und Schweizer auf eine Anstellung in einer interna- tionalen Organisation vorbereitet werden. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3 Organisationen, Konferenz- sekretariate, Nichtregierungs- organisationen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1978 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 40’505 2002 128’221 1985 295’755 2003 179’660 1990 56’346 2004 680’140 1995 198’506 2005 899’024 2000 137’733 2006 742’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Kostenbeteiligung der Schweiz an internationalen Konferenzen ist im Allgemeinen Gegenstand von Verhandlungen. Auch Exper- tenstellen, namentlich in der UNO, können aus diesem Voran- schlagskredit finanziert werden. Generell verhält sich der Beitrag der Schweiz proportional zu den Leistungen der übrigen Staaten (Burdensharing). Um die Anstellung junger Schweizerinnen und Schweizer in inter- nationalen Organisationen zu fördern, beschloss der Bundesrat am 3. September 2003 das «Junior Professional Program»; der Bund übernimmt jedes Jahr die Kosten für drei junge Akademikerinnen und Akademiker. Finanzielle und Die Finanzierung der Bundesbeiträge erfolgt im Rahmen der vom materielle Steuerung; Parlament verabschiedeten jährlichen Voranschlagskredite. Ab 2004 Ermessen: wurden zusätzliche Mittel in Höhe einer halben Million beantragt, um das «Junior Professional Program» zu finanzieren.
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Bedeutung und Indem die Schweiz diese Mittel zur Verfügung stellt, leistet sie Perspektiven einen Beitrag zur Förderung des internationalen Dialogs über der Subvention: aktuelle Themen sowie des Schweizer Nachwuchses in den interna- tionalen Organisationen. Die Schweiz als UNO-Mitglied ist aufgerufen, ihre Rolle und Präsenz in den Führungsgremien dieser Institution zu verstärken. Gesamtbeurteilung: Die Präsenz der Schweiz kann dank dieser Unterstützung verstärkt und die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Multilatera- lismus intensiviert werden. Dies entspricht den aussenpolitischen Zielsetzungen und Prioritäten. Mit dieser Unterstützung hilft die Schweiz mit bei der Suche nach Lösungen für internationale Prob- leme oder Konflikte. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Sektion Schweiz des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
201.3600.160 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0256 Übergeordnete Ziele: Sensibilisierung der Gemeinden und Regionen für Fragen der Aussenpolitik und der europäischen Integration. Subventionierte Betriebsbeitrag an das Sekrektariat der Schweizerischen Vereini- Leistungen: gung für den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (SVRGRE) in Lausanne. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: SVRGRE BV (SR 101), Art. 184 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1985 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 33’900 1985 10’800 2003 33’561 1990 20’000 2004 65’660 1995 36’000 2005 65’700 2000 33’900 2006 65’700 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bundesrat beschloss am 25. Juni 2003, der SVRGRE in den Jahren 2004–2007 eine jährliche Subvention von 67’000 Franken zu gewähren. Finanzielle und Höhe und Dauer der Bundessubvention sind im Bundesratsbeschluss materielle Steuerung; vom 25. Juni 2003 festgehalten. Der Beitrag des Bundes deckt Ermessen: ungefähr 25 Prozent des Jahresbudgets der Vereinigung. Der Rest wird durch Mitgliederbeiträge (Gemeinden) gedeckt. Corporate Governance: Die SVRGRE erstattet dem EDA jährlich einen kurzen Bericht über ihre Aktivitäten. Bedeutung und Mit dieser relativ bescheidenen Subvention wird eine schon seit Perspektiven Jahren defizitäre Vereinigung am Leben erhalten. Die Erhöhung der der Subvention: Mitgliederbeiträge um 33 Prozent im Jahre 2003 hat daran nicht viel geändert. Aus aussenpolitischer Sicht ist erwähnenswert, dass die SVRGRE zwei Delegierte an den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas beim Europarat in Strassburg entsendet, und zwar in die Kammer der Gemeinden. Gesamtbeurteilung: Der Beitrag des Bundes an diese Vereinigung zur Sensibilisierung der Gemeinden ist eine Doppelspurigkeit gegenüber Instanzen wie dem Integrationsbüro EDA/EVD. Auf die weitere Unterstützung wird deshalb ab 2008 verzichtet. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
6346
Kostenlose Nutzung des internationalen Konferenzzentrums in Genf
201.3600.163 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0391 Übergeordnete Ziele: Förderung des internationalen Genf. Subventionierte Deckung des Betriebsdefizits des internationalen Konferenzzent- Leistungen: rums in Genf (CICG). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Immobilienstiftung BB vom 18. März 1980 über die kostenlose Benüt- für die internatio- zung des Internationalen Konferenzzentrums von nalen Organisatio- Genf (CICG, BBl 1980 I 1206), Art. 1 nen (FIPOI) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1980 beseht seit: Beträge in CHF: 1980 1’057’665 2002 5’141’000 1985 1’889’361 2003 5’191’560 1990 2’500’000 2004 5’657’840 1995 4’050’000 2005 6’335’000 2000 5’044’000 2006 6’000’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Deckung des Betriebsdefizits des CICG, das entsteht, weil der Bund das Zentrum für seinen Eigenbedarf nutzt oder es den internationa- len Organisationen (IO) kostenlos zur Verfügung stellt. Im Falle eines Betriebsüberschusses wird der nicht genutzte Subventionsan- teil dem Bund zurückerstattet. Finanzielle und Die Höhe der Subvention wird zwischen der FIPOI–Direktion und materielle Steuerung; dem Bund gestützt auf das Betriebsbudget des CICG ausgehandelt. Ermessen: Bedeutung und Der Bund nimmt seine Interessen in der FIPOI über seine Vertreter Perspektiven im Stiftungsrat wahr. Die Eidgenössische sowie die Genfer Finanz- der Subvention: kontrolle führen die jährliche Rechnungsprüfung durch. Zu Handen des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde wird ein Bericht ver- fasst. Gesamtbeurteilung: Diese Subvention stellt eine der Massnahmen dar, mit denen der Bund die Bedeutung Genfs stärkt. Ohne diese Subvention wäre die FIPOI gezwungen, von den IO, die im CICG eine Konferenz abhal- ten wollen, Miete zu erheben. Da es sich um eine Massnahme handelt, die im Prinzip weder vom Subventionsberechtigten noch von Dritten wahrgenommen werden kann, ist die Defizitgarantie des Bundes eine geeignete Massnahme, um sicherzustellen, dass internationale Konferenzen in Genf statt- finden und diese Stadt sich ihren internationalen Ruf bewahrt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6347
Stiftungen und Institute der Vereinten Nationen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie im Bereich der Abrüstung
201.3600.165 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0255 Übergeordnete Ziele: Förderung des Image der Schweiz und des internationalen Genf. Subventionierte Finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich von Leistungen: Wirtschaft, Sozialem und Abrüstung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: UNITAR, BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3 UNRISD, UNIDIR, UNICRI Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1970 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 265’000 2002 276’600 1985 292’500 2003 273’834 1990 370’000 2004 295’500 1995 320’000 2005 300’000 2000 276’600 2006 300’000 Finanzielle Steuerung: Jährliche Voranschlagskredite Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Finanzielle Beteiligung am ordentlichen Budget von vier For- schungsinstituten der Vereinten Nationen, d.h. dem Ausbildungs- und Forschungsinstitut (UNITAR), dem Forschungsinstitut für soziale Entwicklung (UNRISD), dem Institut für Abrüstungsfragen (UNIDIR) und dem Interregionalen Forschungsinstitut für Krimina- lität und Rechtspflege (UNICRI). Finanzielle und Die Höhe der freiwilligen Jahresbeiträge wird vom Bundesrat für materielle Steuerung; vier Jahre festgelegt, vorbehältlich der Zustimmung zum Voran- Ermessen: schlag durch das Parlament. Die Höhe der finanziellen Hilfen wird von Fall zu Fall nach politischen Kriterien und aufgrund der Qualität der Berichte und Studien der Institute definiert. Die Unterstützungs- beiträge machen zwischen einem und neun Prozent der Budgets der einzelnen Institute aus. Bedeutung und Finanzielle Hilfe zur Förderung des internationalen Genf als europä- Perspektiven ischem Sitz der Vereinten Nationen. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Diesen Beiträgen kommt angesichts ihres bescheidenen Umfangs in erster Linie eine symbolische Bedeutung zu. Sie sollen das Interesse der Schweiz an der Arbeit dieser Institute bezeugen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Fonds Umweltprogramm der Vereinten Nationen
201.3600.166 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0260 Übergeordnete Ziele: Förderung des globalen Umweltschutzes. Subventionierte Freiwilliger Beitrag an den Fonds Umweltprogramm der Vereinten Leistungen: Nationen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Fonds Umweltpro- BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3 gramm der Verein- ten Nationen (UNEP) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1975 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’120’000 2002 3’681’100 1985 1’265’546 2003 3’495’789 1990 2’000’000 2004 3’504’617 1995 4’616’200 2005 3’545’500 2000 3’681’142 2006 3’601’700 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Freiwillige Beiträge an das ordentliche UNEP-Budget. Finanzielle und Der Bundesrat legt die Höhe der jährlichen Beiträge über eine materielle Steuerung; mehrjährige Dauer in einem Beschluss fest. Ermessen: Die Bedeutung und Die Herausforderung globaler Umweltproblematiken macht ein Perspektiven verstärktes, koordiniertes Engagement auf internationaler Ebene im der Subvention: Hinblick auf eine effiziente politische Steuerung erforderlich. Das 1972 über eine Resolution der UNO-Generalversammlung gegründete UNEP dient als Koordinationsorgan für Umweltfragen innerhalb der UNO und ist damit ein zentraler Pfeiler für die Umset- zung einer nachhaltigen Entwicklung. UNEP spielt eine wichtige Rolle bei der Bewusstwerdung weltweiter Umweltprobleme. Die Schweiz erachtet das UNEP als wichtig. Mit seinem Engage- ment zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen gilt es im internationalen Umfeld als eine der Pionierinnen. Mit regelmässigen finanziellen Beiträgen an UNEP hat die Schweiz die Möglichkeit, international eine treibende Rolle zu spielen. Gesamtbeurteilung: Neben den Budgetbeiträgen für UNEP sind die DEZA und das BAFU finanziell an spezifischen Aktivitäten und Programmen dieser Organisation beteiligt. Aus Gründen der Transparenz sowie im Hinblick auf Synergien sollte die gesamte Schweizer Hilfe dem BAFU übertragen werden, das bereits für die Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF) zuständig ist. Dadurch kann im EDA eine Stelle eingespart werden.
6349
Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Ab 1. Januar 2009 wird die Finanzierung der Schweizer Hilfe an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ausschliess- lich vom BAFU sichergestellt.
6350
Schweizerische Friedensstiftung
201.3600.171 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0280 Übergeordnete Ziele: Friedens- und Sicherheitsförderung. Subventionierte Forschungs- und Bildungsprogramme in den Bereichen zivile Leistungen: Friedensförderung und menschliche Sicherheit. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Swisspeace BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3 Subventionsart: Finanzhilfe Seit 1.1.2005: BG vom 19. Dezember 2003 über Subventionsform: Nicht rückzahlbare Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Geldleistung Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 3 Abs. 1. Diese Subvention 1992 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 125’000 1985 2003 123’750 1990 2004 1995 2005 125’000 2000 125’000 2006 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Betriebsbeiträge an Swisspeace mit Sitz in Bern. Finanzielle und Bis 2003 war der jährliche Bundesbeitrag an die Schweizerische materielle Steuerung; Friedensstiftung in einem in der Regel auf drei Jahre befristeten Ermessen: Bundesratsbeschluss geregelt. Er wurde in Form einer Pauschale gewährt und je hälftig vom EDA und vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) finanziert. Seit 2004 wird der Grund- beitrag ausschliesslich durch das SBF finanziert (2004: 250’000; 2005: 400’000). Das EDA finanziert über den Kredit 201.3600.149 «Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte» nur noch spezifi- sche Projekte für knapp 1,3 Millionen Franken. Ausnahmsweise wurden 2005 via den Voranschlagskredit 201.3600.172 zur gezielten Finanzierung eines Projekts nochmals 125’000 Franken geleistet. Die Beiträge des EDA werden dem Rahmenkredit für Massnahmen zur zivilen Konfliktbearbeitung und Menschenrechtsförderung belastet. Die Ausrichtung des Bundesbeitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass die Stiftung durch den Vertrieb von Publikationen, die Durch- führung von Seminaren und den Verkauf weiterer Dienstleistungen substanzielle Einnahmen erwirtschaftet. Corporate Governance: Swisspeace wurde 1988 als «Schweizerische Friedensstiftung» gegründet. Im Stiftungsrat nimmt ein Vertreter des Bundes Einsitz. Der von einer privaten Treuhandgesellschaft geprüfte Jahresbericht wird dem Stiftungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Bedeutung und Die Arbeit von Swisspeace leistet einen wertvollen Beitrag an die Perspektiven Meinungsbildung zu aktuellen Fragen im Bereich der schweizeri- der Subvention: schen wie der internationalen Friedens- und Sicherheitspolitik. Da dies zu den Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik gehört, fördert eine Zusammenarbeit mit dieser Institution ein verstärktes Friedensengagement der Schweiz.
6351
Gesamtbeurteilung: Bis 2003 diente der über diese Budgetrubrik ausgerichtete Bundes- beitrag der Deckung der Betriebskosten dieser Institution. Der Bund konnte demnach auf diese Mittelallokation keinen direkten Einfluss ausüben. Seit 2004 unterstützt das EDA nur noch Projekte, die für den Bund von besonderem Interesse sind. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6352
FIPOI: Zentrum William Rappard (CWR)
201.3600.173 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0391 Übergeordnete Ziele: Förderung des internationalen Genf. Subventionierte Übernahme der periodischen Unterhaltskosten für das Gebäude des Leistungen: Centre William Rappard (CWR), dem Sitz der WTO, sowie der Unterhalts- und Betriebskosten für den Konferenzsaal. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Immobilienstiftung BG vom 23. Juni 2000 über die Finanzhilfen an die für die internatio- Immobilienstiftung für die internationalen Organi- nalen Organisatio- sationen (FIPOI) in Genf (SR 617.0), Art. 2. Seit nen (FIPOI), Genf dem 1. Januar 2008: BG über die von der Schweiz Subventionsart: Finanzhilfe als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten Subventionsform: Nicht rückzahlbare und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen (Gaststaatgesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1 Geldleistung Diese Subvention 1995 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’440’900 1985 2003 1’632’411 1990 2004 1’642’980 1995 280’000 2005 1’720’000 2000 1’411’400 2006 1’746’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Im Voranschlag wird die Subventionshöhe gestützt auf die langfris- tige Planung, welche die FIPOI mit der WTO abspricht, festgelegt. Die Subvention an die FIPOI entspricht den effektiven jährlichen Ausgaben der Stiftung für den periodischen Unterhalt von CWR und Konferenzsaal sowie deren Betriebskosten. Der Haushalt der FIPOI wird von der Finanzkommission und vom Stiftungsrat, in dem drei Vertreter der Bundesverwaltung Einsitz nehmen, geprüft. Er wird anschliessend an das EDA weitergeleitet, das ihn in seiner Budget- eingabe berücksichtigt. Finanzielle und Das EDA prüft die vorgewiesenen Rechnungen und überweist auf materielle Steuerung; dieser Basis die notwendigen Mittel. Auch die Eidgenössische Ermessen: Finanzkontrolle prüft im Rahmen der jährlichen Buchprüfung bei der FIPOI die Rechtmässigkeit der Ausgaben. Bedeutung und Die Subvention ist Bestandteil des Infrastrukturvertrags, der am Perspektiven 3. Mai 1995 zwischen dem Bund und der WTO abgeschlossen der Subvention: wurde, um dieser Organisation günstige Mietbedingungen zu bieten, damit sie in Genf bleibt. Gesamtbeurteilung: Die Steuerung dieser Subvention gestaltet sich einfach, die notwen- digen Kontrollen über ihre Verwendung sind sichergestellt und das Ziel kann ohne grossen administrativen Aufwand erreicht werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6353
Teilnahme an den Aktivitäten der Partnerschaft für den Frieden
201.3600.176 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0266 Übergeordnete Ziele: Stärkung der internationalen Sicherheit, internationale Zusammen- arbeit auf dem Gebiet der Sicherheit. Subventionierte Kostenbeteiligung an Projekten, Konferenzen und Workshops, die Leistungen: vom EDA im Rahmen der Teilnahme der Schweiz an der Partner- schaft für den Frieden organisiert werden. Finanzierung multilatera- ler Veranstaltungen zu Fragen internationaler Sicherheitspolitik, im Sinne der aussenpolitischen Prioritäten der Schweiz. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Organisatoren und BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 Teilnehmende der Projekte, Konfe- renzen und Workshops Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1997 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 355’516 1985 2003 348’090 1990 2004 450’294 1995 2005 448’705 2000 204’768 2006 424’862 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Das EDA organisiert die diversen Aktivitäten im Rahmen des Partnerschaftsprogrammes selbst. Finanzielle und Der Kredit wird alljährlich vom Bundesrat im Rahmen des Individu- materialle Steuerung; ellen Partnerschaftsprogramms (IPP) mit der NATO verabschiedet. Ermessen: Bedeutung und Die vom EDA durchgeführten Projekte werden alljährlich einer Perspektiven kritischen Beurteilung unterzogen (um vom Bundesrat jedes Jahr im der Subvention: Rahmen des Individuellen Partnerschaftsprogramms verabschiedet zu werden). Aus diesem Kredit organisiert das EDA jedes Jahr 8–10 multinationale Konferenzen/Workshops und gewährleistet damit eine gewisse Sichtbarkeit der Schweiz. Der Bundesrat legt dem Parlament alljährlich einen detaillierten Bericht über die Teilnahme der Schweiz an der Partnerschaft für den Frieden vor. Gesamtbeurteilung: Im Rahmen der Teilnahme der Schweiz an der Partnerschaft für den Frieden befassen sich die vom EDA finanzierten Konferenzen und Workshops mit prioritären Themen der schweizerischen Aussenpoli- tik, namentlich mit der Verbreitung des humanitären Völkerrechts, der Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, der Reform des Sicherheitsbereichs und der demokratischen Kontrolle der Streitkräfte. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Abrüstungshilfe: Chemiewaffenvernichtung
201.3600.177 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0267 Übergeordnete Ziele: Förderung der Abrüstung von Chemiewaffen; Umweltschutz. Subventionierte Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaf- Leistungen: fen mittels Finanzierung von Abrüstungsprojekten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Diverse, hauptsäch- BG vom 21. März 2003 über die Unterstützung der lich russische oder Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen schweizerische (SR 515.08), Art. 2 Unternehmen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2003 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 160’017 1990 2004 2’605’129 1995 2005 2’310’069 2000 2006 2’344’142 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Ziel besteht in erster Linie darin, einen Beitrag zur umwelt- verträglichen Vernichtung der Chemiewaffen in der Russischen Föderation zu leisten, und zwar sowohl in Form von Finanzmitteln als auch Expertisen. Die Schweizer Hilfe konzentriert sich auf Projekte rund um die Infrastruktur der Vernichtungsstandorte, die von grossen Gebern (USA, Deutschland usw.) finanziert werden. In allen Verträgen wird ein Kreditvorbehalt vorgesehen. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Rahmenkredit, für den materielle Steuerung; eine Mindestdauer von 5 Jahren vorgesehen ist. Ermessen: Der Anteil für administrative Ausgaben (Personal-, Reisekosten usw.) beläuft sich auf 6 Prozent des gesamten Rahmenkredits. Die Bedeutung und Die Schweizer Hilfe erfolgt im Rahmen der internationalen Perspektiven Bemühungen im Hinblick au die Vernichtung russischer Chemie- der Subvention: waffen. Laut offiziellen russischen Schätzungen belaufen sich die Gesamtkosten für den Vernichtungsplan über zehn Jahre auf rund 4,5 Milliarden. Es ist aber schwierig, den Schweizer Lastenanteil am gesamten internationalen Engagement abzuschätzen, solange nicht bekannt ist, welche Anteile an den Gesamtkosten die anderen Länder übernehmen werden.
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Gesamtbeurteilung: Die Schweiz legt grossen Wert auf die Umsetzung der Abrüstungs- abkommen. Eine Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Chemiewaffenabrüstung dient einerseits der aktiven Konflikt- prävention und der Sicherheitspartnerschaft, andererseits der Prä- vention von Umweltkatastrophen und der Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen. Die Schweiz besteht auf dem Grundsatz, dass die Verantwortung für die Abrüstung bei jenen Staaten liegt, die Chemiewaffen hergestellt haben. Um aber den Erfolg der Chemiewaffenabrüstung nicht zu gefährden, ist es sinnvoll, Länder zu unterstützen, in denen dieser Prozess ins Stocken geraten ist. Die Chemiewaffenabrüstung ist ein derart komplexer und aufwändi- ger Prozess, dass sie nur mit gemeinsamen Bemühungen mehrerer Staaten durchführbar ist. Zudem ist unabdingbar, dass Russland selbst den politischen Willen zur Zusammenarbeit aufbringt und administrative Hürden beseitigt. In diesem Sinne wurde 2003 ein bilateraler Vertrag zwischen der Schweiz und Russland unterzeich- net. Die im Rahmen des Verpflichtungskredits bewilligten Mittel werden voraussichtlich Ende 2008 ausgeschöpft sein. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Die Schweizer Hilfe endet definitiv mit Erfüllung aller eingegange- nen Verpflichtungen.
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Stiftung Jean Monnet
201.3600.178 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0268 Übergeordnete Ziele: Bewahrung umfangreicher Archivbestände über den Aufbau Euro- pas. Subventionierte Beteiligung an den Betriebskosten der Stiftung, welche den Studie- Leistungen: renden und Forschenden die Archive über den Ursprung und die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung stellt. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung Jean BV (SR 101), Art. 184 Abs. 1 Monnet Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2003 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 74’250 1990 2004 147’750 1995 2005 150’000 2000 2006 150’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bundesrat beschloss am 20. August 2003, der Stiftung Jean Monnet ergänzend zum Beitrag des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (2004-2005: 75’000/Jahr, 2006: 73’000) über das EDA im Jahre 2003 eine Subvention von 74’250 Franken sowie von 2004–2007 von 150’000 Franken pro Jahr auszurichten. Finanzielle und Höhe und Dauer der Bundessubvention des EDA in Ergänzung zu materielle Steuerung; derjenigen des EDI sind im Bundesratsbeschluss vom Ermessen: 20. August 2003 festgelegt. Bedeutung und Die Stiftung wird insbesondere vom Kanton Waadt, der Stadt Perspektiven Lausanne, der Universität Lausanne (die das Sekretariat führt), vom der Subvention: Bund und von der Europäischen Kommission unterstützt. In Anbe- tracht der Möglichkeiten, die sie für die Hochschulforschung bietet, rechtfertigt sich ihre Unterstützung insbesondere als wissenschaftli- chem Hilfsdienst im Bereich der wissenschaftlichen Information und Dokumentation. Gesamtbeurteilung: Die Stiftung Jean Monnet ist zurzeit der Universität Lausanne angeschlossen, die ihr Sekretariat führt. Das EDI unterstützt die Tätigkeiten der Stiftung als wissenschaftliche Hilfsdienste gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Forschungsgesetzes (SR 420.1). Mit dem Beitrag des EDA soll sichergestellt werden, dass diese Stiftung von europäischer Bedeutung ihren Sitz in der Schweiz belässt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Weltkulturgütererhaltung
201.3600.353 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0273 Übergeordnete Ziele: Bewahrung oder Wiederherstellung von Stätten, die zum Weltkul- turerbe der UNESCO gehören. Subventionierte Gezielte finanzielle Unterstützung von Organisationen und Institu- Leistungen: tionen, die in Projekten der Bewahrung oder Restauration von Kulturgütern von internationaler Bedeutung gemäss UNESCO-Liste tätig sind. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Diverse öffentliche BV (SR 101), Art. 184 und private Institu- tionen in verschie- denen Ländern Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1989 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 97’000 1985 2003 96’100 1990 300’000 2004 100’000 1995 2005 200’000 2000 93’600 2006 100’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Auf Antrag des EDA, das vorgängig die Meinung des Bundesamtes für Kultur und des Bundesamtes für Justiz einholt, trifft der Bundes- rat die Auswahl der unterstützten Projekte. Im Antrag an den Bun- desrat werden namentlich die finanziellen Einzelheiten der Unter- stützung durch den Bund begründet. Die Schweizer Vertretung im betroffenen Land überwacht den Arbeitsfortschritt. Finanzielle und Ob und in welcher Höhe Subventionen ausgerichtet werden, liegt im materielle Steuerung; Ermessensspielraum des Bundesrates, der sich dabei auf spezifische Ermessen: und zeitlich befristete Projekte abstützt. Es besteht kein Anspruch auf diese Subvention. Bedeutung und Der Bund kann, allerdings mit beschränkten Mitteln, aufgrund Perspektiven detaillierter Projekte einen Beitrag zur Bewahrung und Restauration der Subvention: des Kulturgutes der Welt leisten und damit seinem Interesse an der kulturellen Vielfalt Ausdruck verleihen. Gesamtbeurteilung: Mit der Ausrichtung dieser Subvention kann der Bund wirksam und ohne administrativen Mehraufwand spezifische Projekte unterstüt- zen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6358
Aufgaben der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen
201.3600.361 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0276 Übergeordnete Ziele: Promotion der Schweiz und des internationalen Genf. Subventionierte Starthilfe für und Aufnahme von internationalen Organisationen in Leistungen: der Schweiz, spezielle Aktionen zur Förderung des internationalen Genf, Finanzierung von internationalen Veranstaltungen und Konfe- renzen, Infrastruktur von Räumlichkeiten, Kurse, Bewerbungen bei internationalen Organisationen für den Sitz in der Schweiz. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3. Seit dem 1. Januar Organisationen, 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat örtliche Behörden, gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- Privatunternehmen rungen sowie finanziellen Beiträgen (Gaststaat- Subventionsart: Finanzhilfe gesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1947 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 163’201 2002 1’142’724 1985 921’142 2003 2’723’833 1990 2004 2’835’972 1995 3’145’317 2005 1’313’250 2000 1’510’388 2006 2’326’070 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Direkte Übernahme der effektiven Personal- und Infrastrukturkosten oder einer entsprechenden Pauschale. Es wird von Fall zu Fall entschieden. Der Bundesratsbeschluss legt die finanziellen Kompe- tenzen bezüglich Gewährung der Hilfen fest. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich in Form von einmaligen Beiträgen, meist im Rahmen einer Kofinanzierung mit anderen Partnern, in der Regel dem Gastkanton. Finanzielle und Der jährlich über den Voranschlag beantragte Beitrag wird vom materielle Steuerung; Bundesrat für vier Jahre unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Ermessen: Parlament festgelegt. Seit dem 1. Januar 2005 laufen die erforderli- chen Kredite für den Beitrag an das Baccalauréat International über diesen Kredit. Die Bedeutung und Dieser Kredit ist nicht für wiederkehrende, sondern für punktuelle Perspektiven oder gar unvorhergesehene Ausgaben gedacht. Dadurch ist er ein der Subvention: besonders nützliches Instrument für Notsituationen, wenn eine flexible Lösung gefunden werden muss (z.B. kurzfristige Organisa- tion einer internationalen Konferenz).
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Gesamtbeurteilung: Das Instrument ermöglicht die Gastpolitik und internationale Bedeu- tung der Schweiz zu stärken. Der Einsatz des Kredits ist von äusseren Faktoren abhängig, die nicht immer im Voraus planbar sind. So können vorbereitete inter- nationale Treffen plötzlich abgesagt, dafür aber andere kurzfristig angesagt werden, die nicht vorhersehbar waren. Dies führt dazu, dass der vom Parlament bewilligte Kredit nicht jedes Jahr ausge- schöpft wird. In letzter Zeit wurde der Kredit auch zur Finanzierung von wieder- kehrenden Ausgaben wie Mietkosten für internationale Organisatio- nen benutzt. Das entspricht nicht dem eigentlichen Zweck des Kredits, und es kann den Spielraum des EDA bei unvorgesehenen einmaligen Aktionen einschränken. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: – Ab dem Voranschlag 2009 sind neue, über die internationale Schweiz und das internationale Genf finanzierte Beiträge aus- schliesslich gezielt und punktuell zu verwenden, wie das ursprünglich geplant war. – Ab 2010 wird der Kredit auf dem Niveau der Rechnung 2006 plafoniert.
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Internationales Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum, Genf
201.3600.362 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0277 Übergeordnete Ziele: Stärkung von humanitärem Recht und Menschenrechten sowie der Präsenz der Schweiz und des internationalen Genf. Subventionierte Beitrag an die Betriebskosten des Museums. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung des Inter- BG vom 4. Oktober 2001 über die Beteiligung und nationalen Rot- Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationa- kreuz- und len Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums Rothalbmond- (SR 432.41), Art. 2. Seit dem 1. Januar 2008: BG museums, Genf über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten (MICR) Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie Subventionsart: Finanzhilfe finanziellen Beiträgen (Gaststaatgesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 964’000 1985 2003 954’360 1990 2004 940’084 1995 1’100’000 2005 954’400 2000 838’400 2006 954’400 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Höhe des Bundesbeitrags, der ungefähr die Hälfte der gesamten Subventionen und Schenkungen an das Museum ausmacht, berück- sichtigt die Bedürfnissen des MICR, die im Rahmen einer zweiteili- gen Budgetplanung ermittelt werden: Das ordentliche Budget beschränkt sich auf die für die Aufrechterhaltung der Aktivitäten des MICR unerlässlichen Ausgaben (Personalkosten, ständige Ausstel- lung, Instandhaltung, Unterhalt der audiovisuellen Geräte, usw.). Aus dem ausserordentlichen Budget werden diejenigen Aktivitäten finanziert, die nur unter der Bedingung realisiert werden können, dass ihre Finanzierung namentlich mit Hilfe von Patenschaften vollständig gesichert ist. Das ausserordentliche Budget deckt somit temporäre Ausstellungen, Konferenzen und Sommerkonzerte. Bis 2005 wurde der Beitrag dem Parlament mit separater Botschaft und einem vierjährigen Finanzierungsbeschluss beantragt. In der Botschaft wurden die finanzielle Lage und die Aktivitäten des MICR sowie deren Entwicklung und Finanzierung dargelegt. 2006 wurde zusammen mit der Botschaft zum Voranschlag des Bundes ein vierjähriger Zahlungsrahmen beantragt. Finanzielle und Die Beschränkung auf einen vierjährigen Zahlungsrahmen ermög- materielle Steuerung; licht eine regelmässige Neubeurteilung der Rechtsgrundlage und der Ermessen: Höhe des Beitrags, der dem MICR ausgerichtet wird. Die wichtigs- ten Geldgeber des MICR sind: Bund (50 %), Kanton Genf (25 %) Internationales Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) (10 %).
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Corporate Governance: Das MICR ist eine privatrechtliche, vom Bund beaufsichtigte Stiftung. Seit 1991 nimmt der Bund neben dem Kanton Genf, dem IKRK und sechs Vertretern ad personam, im Stiftungsrat des Muse- ums Einsitz (zwei von insgesamt zwölf Stiftungsräten). Gemäss Gesetz wird die Jahresrechnung von einer Kontrollstelle geprüft, die dem Stiftungsrat Bericht erstattet. Bedeutung und Das MICR engagiert sich im Rahmen der gemeinsamen Anstren- Perspektiven gungen von IKRK, Bund und anderen Institutionen auf internationa- der Subvention: ler Ebene für eine weltweite Anwendung des humanitären Völker- rechts und die Förderung von humanitärer Hilfe und humanitärem Engagement. Das MICR ist Teil des internationalen Genf und ist ein wichtiges Aushängeschild der traditionellen Aussenpolitik der Schweiz. Das MICR ist von gesamtschweizerischer Bedeutung. Gesamtbeurteilung: Der Bund hat nicht nur ein Interesse an der Existenz des MICR, sondern vor allem auch an einer möglichst grossen Anzahl Besuche- rinnen und Besucher, denen es seine humanitäre Botschaft vermit- teln kann.
2002 leitete das IKRK eine neue Etappe in der Entwicklung seiner
Aktivitäten ein; sie besteht im Wesentlichen aus einem Programm prioritärer Aktionen. Bund und Kanton Genf beteiligen sich mit zusätzlichen Finanzmitteln in Höhe von je 125’000 Franken daran. Eine Infragestellung der Bundeshilfe würde das MICR in eine schwierige Lage bringen. Eine weitere Erhöhung dieser Unterstüt- zung steht jedoch nicht zur Diskussion. Diese Finanzhilfe sollte sich deshalb auf die Grundaktivitäten des MICR, d.h. heisst auf die Betriebskosten der ständigen Ausstellung, beschränken. Die Finan- zierung der temporären Ausstellungen dagegen sollte ausschliesslich durch Dritte bestritten werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Swiss Taiwan Trading Group
201.3600.364 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0278 Übergeordnete Ziele: Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Schweiz in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Tourismus in Taiwan. Subventionierte Die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und die Wahrung der Leistungen: Interessen der Schweiz in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Tourismus im Namen der Eidgenossenschaft sicherstellen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Swiss Taiwan BV (SR 101), Art. 184 Abs. 3 Trading Group (STTG) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1993 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 736’626 1985 2003 748’170 1990 2004 625’455 1995 540’000 2005 639’780 2000 832’346 2006 667’644 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Übernahme von 90 Prozent der Kosten der STTG-Büros in Taipeh. Die Gebühren für konsularische Amtshandlungen werden dem Bund vollständig überwiesen. Finanzielle und Die finanzielle Unterstützung entspricht den effektiven Ausgaben, materielle Steuerung; die zur Erfüllung der vertraglich festgelegten Aufgaben getätigt Ermessen: werden. Bedeutung und Mangels offizieller Beziehungen zwischen der Schweiz und Taiwan Perspektiven wurde der STTG der Auftrag erteilt, im Namen des Bundes offiziel- der Subvention: le Repräsentationsfunktionen zu übernehmen. Die daraus abgeleite- ten Aufgaben werden vom Trade Office of Swiss Industries, dem STTG-Büro in Taipeh wahrgenommen, in welchem ein schweizeri- scher Konsularmitarbeitender arbeitet. Gesamtbeurtileung: Angesichts der Bedeutung Taiwans für die Schweiz, muss die gegenwärtige Lösung mit dem STTG aufrecht erhalten werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Weltausstellungen
201.3600.373 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0281 Übergeordnete Ziele: Imageförderung der Schweiz im Ausland in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Tourismus. Subventionierte Erstellung des Schweizer Pavillons (beinhaltet Infrastruktur und Leistungen: Ausstellung), Ausstellungsleitung sowie Durchführung von Rah- menprogrammen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Mit dem Bau des BG vom 24. März 2000 über die Pflege des Schweizer Pa- schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland villons beauftragte (SR 194.1), Art. 2 Abs. 5f schweizerische und ausländische Unternehmen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1851 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 988’254 1985 7’488’907 2003 991’997 1990 2’694’004 2004 3’749’487 1995 2005 9’096’340 2000 19’307’580 2006 1’014’481 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Präsenz Schweiz übernimmt die Koordination eines Projekts mit Beteiligung der grössten Organisationen, welche die Schweiz im Ausland vertreten (in der Regel Pro Helvetia, OSEC, Schweiz Tourismus, Location Switzerland). Der Kreditantrag entspricht einem Bruttokredit. Die Finanzierung des Projekts wird vollumfäng- lich durch den Bund gewährleistet und ist somit nicht zwingend von Sponsorenbeiträgen abhängig, schliesst diese jedoch nicht aus. Vor der Botschaft ans Parlament werden Vor- und Machbarkeits- studien durchgeführt, mit denen die finanziellen und personellen Auswirkungen detailliert aufgezeigt werden. Finanzielle und Die Finanzhilfe wird über einen Verpflichtungskredit gesteuert, dem materielle Steuerung; die jährlich gewährten Voranschlagskredite angerechnet werden. Ermessen: Das Vorgehen entspricht den Vorgaben der Weisung des Finanzde- partements vom 1. April 2003 über die Durchführung von Grossan- lässen des Bundes oder mit Bundesunterstützung. Aufgrund früherer Erfahrungen erfolgt heute eine regelmässige Berichterstattung über den Projektverlauf an die operative Leitung, mit besonderem Augenmerk auf die Kostenkontrolle. Corporate Governance: Nach Abschluss der Ausstellungen verfassen die jeweils vom Bundesrat für die Ausstellung ernannten Generalkommissäre einen Schlussbericht mit Präsentation, Beschrieb und Analyse der Schwei- zer Teilnahme.
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Die Bedeutung und Die Ausstellungen sind für die Schweiz eine interessante Plattform, Perspektiven um sich im Ausland zu präsentieren und ein positives Image zu der Subvention: vermitteln. Deshalb hat der Bundesrat am 29. März 2006 die Schweizer Teilnahme an den Ausstellungen von Saragossa 2008 und Shanghai 2010 beschlossen. Gesamtbeurteilung: Die Weltausstellungen sind ein geeignetes Mittel, um das Image der Schweiz international zu fördern. Jedoch sollten wegen der beschränkten finanziellen Ressourcen des Bundes – Teilnahmen unseres Landes künftig nur erfolgen, wenn effektiv ein Potenzial zur Imageförderung resp. ein besonderes Interesse vorliegt, das eine Schweizer Präsenz rechtfertigt; – systematisch das Sponsoring durch Dritte verstärkt werden, da die Teilnahmen eher auf wirtschaftlichen Interessen beruhen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Auf die Teilnahme an Weltausstellungen zweiter Kategorie wird in Zukunft verzichtet. Die Teilnahme an Weltausstellungen erster Kategorie wird nur in Erwägung gezogen, wenn ein spezifisches und besonderes Interesse an einer Schweizer Präsenz besteht.
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Präsenz der Schweiz im Ausland
201.3600.375 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0283 Übergeordnete Ziele: Imageförderung der Schweiz im Ausland. Subventionierte Unterstützung von Projekten zur Förderung der Schweizer Präsenz Leistungen: im Ausland und Herstellung von allgemeinen Informationsmitteln über die Schweiz, die im Ausland vor allem über die Schweizer Vertretungen in Umlauf gebracht werden. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private und öffent- BG vom 24. März 2000 über die Pflege des lichrechtliche schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland Organisationen und (SR 194.1), Art. 2 Abs. 5f. Institutionen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1976 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 699’026 2002 12’500’049 1985 800’020 2003 12’011’635 1990 6’969’401 2004 11’914’687 1995 2’443’242 2005 10’278’583 2000 7’469’377 2006 8’920’899 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Präsenz Schweiz (PRS) besteht aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle. Die Kommission legt die strategischen Leitlinien, die Gesamtkonzeption und die Jahresplanung fest. Sie unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge zur Teilnahme der Schweiz an Weltaus- stellungen und beschliesst einmalige Ausgaben, die 250’000 Fran- ken übersteigen oder wiederkehrende im Gesamtbetrag von über 250’000 Franken. Ausgaben bis zu dieser Höhe liegen in der Kom- petenz der Geschäftsstelle, dem ausführenden Organ von Präsenz Schweiz. Finanzielle und Die benötigten Mittel werden dem Parlament mit dem Voranschlag materielle Steuerung; der Eidgenossenschaft unterbreitet. Ermessen: Corporate Governance: Die Kommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und den Bereichen Aussenpolitik inklusive Auslandschweizerpolitik, Banken, Jugend, Kultur, Medien, Sport, Tourismus, Wirtschaft sowie Wissenschaft und Forschung. Die Kommissionsmitglieder müssen beim Bund oder den Organi- sationen, die sie vertreten, eine leitende Funktion innehaben. Die Interessen des Bundes werden durch seine Vertreterinnen oder Vertreter in der Kommission wahrgenommen.
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Die Bedeutung und Die Aktivitäten im Bereich der Landeswerbung im Ausland werden Perspektiven auch künftig von Bedeutung sein. Angesichts der zahlreichen in der Subvention: diesem Bereich tätigen Akteuren ist jedoch eine verstärkte Fokussie- rung der Tätigkeiten von Präsenz Schweiz angezeigt. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auf eine Zusammenführung von Präsenz Schweiz und Schweiz Tourismus in eine einzige Organisation zu verzichten. Stattdessen wird Präsenz Schweiz in die zentrale Bun- desverwaltung integriert und die Kommission abgeschafft. Gesamtbeurteilung: Angesichts der Vielfalt der Akteure im Bereich der Landeswerbung und -kommunikation stellt sich die Frage, ob die Rolle von Präsenz Schweiz stärker auf die Tätigkeit als Back Office für die Schweizer Vertretungen im Ausland und auf die Führung von Projekten zur Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen fokussiert werden kann. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDA wird beauftragt, bis Ende 2008 die Möglichkeiten einer weiteren Fokussierung der Tätigkeiten von Präsenz Schweiz zu prüfen.
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Ausbildung von Seeleuten
201.3600.501 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0285 Übergeordnete Ziele: Landesversorgung im Krisen- oder Konfliktfall. Subventionierte Beitrag an die Ausbildungskosten schweizerischer Seeleute, die eine Leistungen: Berufsausbildung erworben haben oder nautische Offiziere, Funkof- fiziere, technische Offiziere oder Kapitäne werden wollen und die eine vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannte Offiziers- prüfung abgelegt haben. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizer Seeleute Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 Subventionsart: Finanzhilfe (SR 747.30), Art. 61 Abs. 2 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1954 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 40’000 2002 4’266 1985 54’354 2003 1990 9’759 2004 2’024 1995 28’851 2005 11’941 2000 1’200 2006 2’493 Finanzielle Steuerung: Jährlicher ausgewiesener Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Subvention wird als Beitrag an die Kosten ausgerichtet, die während der Ausbildung für Kost, Logis, Schulgelder, Schulmaterial sowie für Kranken- und Unfallversicherungsprämien entstehen. Der Beitrag wird nach bestandener Prüfung ausbezahlt. Es können Vorschüsse gewährt werden. Der Subventionsempfänger verpflich- tet sich, nach der Prüfung innerhalb von fünf Jahren mindestens drei Jahre auf Schweizer Schiffen zu dienen. Finanzielle und Die Verordnung vom 7. April 1976 über die Förderung der berufli- materielle Steuerung; chen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute Ermessen: (SR 747.341.2) besagt, dass sich die Subvention auf ungefähr ein Drittel der Kosten beläuft, die während der Ausbildung für Logis, Kost, Schulgelder, Schulmaterial sowie Kranken- und Unfallversicherungsprämien entstehen. In besonderen Fällen kann die Subvention zwei Drittel dieser Kosten decken. Bedeutung und Die Subvention bezweckt im Wesentlichen, einen ausreichenden Perspektiven Bestand an Seeleuten schweizerischer Staatsangehörigkeit zu der Subvention: erhalten, damit im Krisen- oder Konfliktfall die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge und damit die Landesversorgung sichergestellt werden können. Im Jahre 2002 besassen von den insgesamt 415 Angestellten der Schweizer Hochseeflotte bloss zwölf Personen die schweizerische Staatsangehörigkeit.
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Gesamtbeurteilung: Die Bedeutung der Subvention ist im Wesentlichen symbolischer Art. Sie bewirkte keine Erhöhung des Anteils Schweizer Seeleute am gesamten Schifffahrtspersonal (2002 lag dieser unter 3 %). Zurzeit lässt sich ein weltweiter Mangel an nautischen Offizieren feststellen. Viele Staaten haben Massnahmen ergriffen, um die Ausbildung von Seeleuten zu fördern. Obwohl die Schweizer Flotte im internationalen Vergleich sehr klein ist, kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass dieser Beruf in den nächsten Jahren wieder an Attraktivität gewinnt. Darauf lässt jedenfalls die Zunahme der Anmeldungen für bestimmte Kurse schliessen. Die vorläufige Aufrechterhaltung dieser Bagatellsubvention lässt sich unter diesen Umständen rechtfertigen. Erfüllen sich die Progno- sen jedoch nicht, ist die Aufhebung der Subvention zu erwägen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Darlehen für Autokäufe und Ausrüstungen
201.4200.001 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A4200.0116 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung des schweizerischen Vertretungsnetzes im Ausland. Subventionierte Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Leistungen: Anschaffung von Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Ins Ausland ver- BV (SR 101), Art. 40 Abs. 1 und 2 setzte Angestellte Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Darlehen Diese Subvention 1956 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’413’499 2002 1’891’500 1985 1’553’234 2003 1’797’272 1990 2’092’930 2004 1’597’009 1995 1’775’102 2005 1’363’933 2000 1’881’794 2006 1’204’200 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Auf begründetes Gesuch hin kann bei der Versetzung ins Ausland oder bei der Rückkehr in die Schweiz für die Anschaffung von Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen, die Hinterlegung eines Mietzzinsdepots, Instandsetzungsarbeiten oder den Kauf eines Privatfahrzeugs ein Darlehen zum Vorzugszins gewährt werden. Die Darlehen müssen spätestens nach vier Jahren mit Hilfe automa- tischer Lohnabzüge zurückerstattet werden. Im Todesfall kann von der Darlehensrückerstattung und der Zinszahlung abgesehen wer- den. Finanzielle und Gemäss internen Weisungen des EDA gelten für verschiedenen materielle Steuerung; Güter hinsichtlich der Darlehenshöhe unterschiedliche Obergrenzen. Ermessen: Für jede geplante Anschaffung, ob Gegenstand oder Dienstleistung, sind verbindliche Offerten einzuholen. Eine Beteiligung der Darle- hensempfänger an den Anschaffungskosten wird vorausgesetzt. Bedeutung und Die Niederlassung im Ausland für die Dauer von drei bis vier Jahren Perspektiven darf nicht dazu führen, dass die Bediensteten der Schweizer Vertre- der Subvention: tungen gezwungen sind, sich dort zu verschulden. Die Aufrechter- haltung des jetzigen Systems ist daher wünschenswert. Gesamtbeurteilung: Die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens für ins Ausland versetzte Bedienstete, die sich dort einrichten müssen, erspart ihnen grosse einmalige Ausgaben. Das Risiko für die Eidgenossenschaft ist minim, da die Rückerstattung der Darlehen über automatische Lohnabzüge erfolgt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen, Genf
201.4200.002 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A4200.0117 Übergeordnete Ziele: Stärkung der internationalen Rolle der Schweiz und des internatio- nalen Genf. Subventionierte Leis- Gewährung rückzahlbarer und zinsloser Darlehen für den Bau tungen: administrativer Gebäude für internationale Organisationen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale BG vom 23. Juni 2000 über die Finanzhilfen an die Organisationen mit Immobilienstiftung für die internationalen Organi- Sitz in der Schweiz sationen (FIPOI) in Genf (SR 617.0), Art. 1. Seit Subventionsart: Finanzhilfe dem 1. Januar 2008: BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten Subventionsform: Darlehen und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen Diese Subvention 1964 (Gaststaatgesetz, GSG, 192.12), Art. 2 Abs. 1 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2’000’000 2002 6’500’000 1985 9’925’000 2003 5’955’000 1990 29’745’761 2004 12’805’000 1995 33’60’700 2005 20’720’000 2000 11’403’944 2006 27’800’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Im Hinblick auf die Errichtung eines Gebäudes verabschieden die eidgenössischen Räte einen ersten Verpflichtungskredit (VK) zur Finanzierung des Vorprojekts, der Projektstudie und des Kostenvor- anschlags. Der VK deckt ungefähr 10% der budgetierten Projektkos- ten. Nach der Genehmigung des Bauvorhabens (in der Regel das Ergebnis eines Architekturwettbewerbs) wird dem Parlament mit separater Botschaft ein definitiver VK beantragt. Die Botschaft enthält unter anderem die Beschreibung des Bauprojekts und seiner Kosten. Die FIPOI dient als Vermittlerin zwischen den Körperschaften, aus denen sie sich zusammensetzt (Bund und Kanton Genf), sowie den internationalen Organisationen. Sie übernimmt einen beträchtlichen Teil des administrativen Aufwands, da sie die Realisierung der Bauwerke, für welche die Darlehen gewährt werden, begleitet und kontrolliert; diesen Aufwand deckt sie aus eigenen Einkünften. Finanzielle und mate- Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Verpflichtungskredit, rielle Steuerung; dem die vom Parlament verabschiedeten jährlichen Voranschlags- Ermessen: kredite angerechnet werden.
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Corporate Governance: Die FIPOI ist eine privatrechtliche Stiftung. Sie wurde 1964 von Bund und Kanton Genf ins Leben gerufen. Bund und Kanton Genf delegieren als Gründungsmitglieder je drei Verteter in den Stiftungs- rat, dessen Präsidium sie turnusmässig übernehmen. Vertreter des Bundes nehmen ferner in der Finanz- und der technischen Kommis- sion Einsitz. Diese beiden Instanzen bestehen aus je zwei Personen, die aus dem Kreis der Mitglieder und Stellvertreter des Stiftungsra- tes gewählt werden. Die Vertreter des Bundes wahren in den vorge- nannten Kommissionen die Interessen des Bundes. Die Eidg. Finanzkontrolle und die Genfer Finanzkontrolle übernehmen die jährliche Revision der Jahresrechnung der Stiftung. Jedes Jahr wird zu Handen des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde ein Bericht verfasst. Bedeutung und Per- Die Gewährung eines zinslosen Darlehens für die Errichtung eines spektiven der Subven- Gebäudes ist für eine Organisation, die an Raummangel leidet, sehr tion: interessant. Diese Option dient auch den Interessen der Schweiz als Gaststaat. Wenn eine Organisation mit dem Rat und der Unterstüt- zung der FIPOI grosse Bauarbeiten unternimmt und anschliessend Eigentümerin dieses Gebäudes wird, stärkt dies ihre Bindung an den Standort Schweiz. Die Möglichkeit der Gewährung eines FIPOI- Darlehens stellt demnach ein zentrales Element der Umsetzung der Gaststaatpolitik der Schweiz dar. Gesamtbeurteilung: Die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen über eine private Stiftung hat sich als nützlich und effizient erwiesen. Die Prüfung einer allfälligen weitergehenden Reform des Finanzierungs- systems würde den Rahmen der Subventionsüberprüfung sprengen, soll jedoch im Rahmen der Aufgabenüberprüfung angegangen werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Allgemeine Beiträge an internationale Organisationen
202.3600.001 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0288 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölke- rung in den Entwicklungsländern. Subventionierte Nicht rückzahlbare Geldleistung zugunsten der Unterorganisationen Leistungen: der UNO (UNDP, UNICEF, UNFPA, WHO, usw.) und anderer internationaler Entwicklungsorganisationen/-fonds (FAD, FasD). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bevölkerung von BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ländern (SR 974.0), Art. 1 und 6 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1961 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 119’868’576 2002 179’922’393 1985 150’383’582 2003 186’356’123 1990 178’955’725 2004 195’367’517 1995 171’301’778 2005 196’688’901 2000 168’063’016 2006 204’649’968 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Der Bundesrat hat im August 2005 die Prioritäten für die multilate- rale Schweizer Hilfe 2005–2010 definiert. Ausgehend davon richtet die DEZA ihre multilateralen Aktivitäten nach folgenden Kriterien aus: Stärkung des multilateralen Systems, wirkungsorientierte Schweizer Mitarbeit, Nutzen von Synergien mit der bilateralen Entwicklungshilfe, aktive Unterstützung der Partnerländer, enger Einbezug von Zivilgesellschaft, Privatsektor und Forschung, Zugang schweizerischer Unternehmen zu den Ausschreibungen multilatera- ler Organisationen. Die Beiträge werden im Rahmen einer von den Geberländern ausgehandelten Lastenteilung («Burden Sharing») festgelegt. Bei den Entwicklungsfonds ist das «Burden Sharing» strikter. Es führt zu einer festen Verpflichtung über mehrere Jahre und nimmt den Charakter eines Pflichtbeitrags an. Verhandelt wird in der Regel über den Gesamtbetrag der Verpflichtungen und den Prozentsatz der einzelnen Geberländer. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt in der Regel über einen mindestens materielle Steuerung; vierjährigen Rahmenkredit. Ermessen: Beiträge über 5 Millionen Franken werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung geprüft, Beiträge über 20 Millionen dem Bundes- rat unterbreitet.
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Corporate Governance: Als Mitgliedland und über ihre Kapitalanteile ist die Schweiz Teilhaberin, Mitträgerin und Mitverantwortliche vieler multilateraler Institutionen. Zu den wichtigsten Rechten als Mitglied gehören das Stimm- und Wahlrecht, die Mitwirkung in Leitungs- und Aufsichts- organen und die sich dadurch ergebenden Einfluss- und Mitbestim- mungsmöglichkeiten. Die Schweiz hat daher das Recht, auf die Ziele, Politik und Arbeitsmethoden Einfluss zu nehmen. Sie ver- pflichtet sich, gemeinsam gefasste Entscheide mitzutragen und umzusetzen sowie ihre Beiträge zu bezahlen. Die Bedeutung und Multilaterale Institutionen tragen zur Lösung von Problemen in Perspektiven Entwicklungsländern bei, die infolge ihrer Komplexität, ihrer der Subvention: politischen Sensibilität, ihrer globalen Relevanz oder auf Grund des erforderlichen Finanzvolumens die Möglichkeiten der bilateralen Zusammenarbeit übersteigen. Auf Grund ihrer Grösse, Akzeptanz und Kompetenz sind diese Institutionen in der Lage, Menschen in Not umfassend zu helfen und Problemlösungen grenzüberschreitend umzusetzen. Multilateralen Institutionen kommt heute in der Ent- wicklungszusammenarbeit eine Führungsrolle zu: Sie identifizieren neue Probleme, versuchen sie zu lösen, stellen die politische Koor- dination sicher und definieren weltweit gültige Normen und Prinzi- pien. Gesamtbeurteilung: Multilaterale Organisationen verfügen verglichen mit einem kleinen Land wie der Schweiz über bedeutende finanzielle Mittel und entfalten eine grosse Hebelwirkung. Indem die Schweiz den multila- teralen Institutionen Gelder zur Verfügung stellt, kann sie sich an grösseren Vorhaben beteiligen. Weiter hat die multilaterale Hilfe den Vorteil, dass ihre Projekte nicht von einzelnen Geberländern abhängen und somit weniger nationalen Interessen unterliegen. Die Partnerländer profitieren von sogenannt «ungebundener Hilfe». Das heisst, sie können die im Rahmen der jeweiligen Projekte benötigten Güter und Dienstleis- tungen auf dem Weg der internationalen Ausschreibung zu bestmög- lichen Bedingungen beschaffen. Weiter hat die Schweiz mit der multilateralen Zusammenarbeit die Möglichkeit, auch Länder zu unterstützen, die in der bilateralen (direkten) Hilfe nicht berücksich- tigt werden. Mulilaterale Organisationen sind in fast allen hilfsbedürftigen Ländern tätig, so dass innovative Ideen (auch der schweizerischen bilateralen Hilfe) sowie globales Wissen alle Entwicklungsländer erreichen. Die Mitarbeit in multilateralen Organisationen erleichtert es zudem der Schweizer Wirtschaft, sich an internationalen Aus- schreibungen der verschiedenen Finanzierungsinstitutionen zu beteiligen und so Aufträge zu erhalten. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit
202.3600.002 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0287 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölke- rung in den Entwicklungsländern. Subventionierte Unterstützung von Entwicklungesländern via internationale Institu- Leistungen: tionen, Schweizer Hilfswerke und durch Direkthilfe. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bevölkerung von BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ländern (SR 974.0), Art. 1 und 6 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1961 gilt seit: Beträge in CHF: 1980 167’080’000 2002 493’371’377 1985 406’872’041 2003 507’’616’115 1990 431’532’951 2004 506’372’057 1995 464’343’068 2005 507’411’506 2000 467’329’410 2006 533’147’812 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Einzelheiten der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit werden im Rahmen mehrjähriger Länderprogramme zusammen mit den lokalen Partnern geplant und umgesetzt. Partner der Entwick- lungszusammenarbeit sind Regierungsinstanzen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft (Vereine, NGOs, Privatwirtschaft, Basisgrup- pen, usw.). Je nach verfügbaren Kompetenzen werden die Projekte und Programme von der DEZA selbst realisiert oder sie werden auf Auftragsbasis in- und ausländischen lokalen Hilfswerken, Unter- nehmen oder Beratern oder internationalen Organisationen anver- traut. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mindestens vierjährigen materielle Steuerung; Rahmenkredit für die technische Zusammenarbeit und Finanzhil- Ermessen: fe.Die bilateralen Beiträge der Schweizer Entwicklungszusammen- arbeit sind nicht rückzahlbar. Es kann aber vorkommen, dass diese Mittel vor Ort, je nach Verwendungszweck, in Form von Darlehen gewährt werden (z.Bsp. für Kleinkredite oder Kreditgarantien für Programme zur Förderung des Finanzsektors). In den Neunzigerjahren führte der Bundesrat in seiner internationa- len Zusammenarbeit das Prinzip der Kreditauflagen ein. So kann er seine Aktivitäten namentlich im Falle schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen stoppen oder neu ausrichten.
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Bedeutung und Es wird zwischen zwei Kategorien von Programmen unterschieden: Perspektiven zum einen die Kooperationsprogramme in den Schwerpunktländern der Subvention: und zum andern die Spezialprogramme. Die Kooperationsprogram- me sind im Allgemeinen ziemlich umfangreich (mindestens 8–10 Mio./Jahr) und erstrecken sich über mehrere Jahre. Der Umfang der Spezialprogramme ist bescheidener; sie entsprechen oft punktuellen Bedürfnissen, die sich aufgrund einer Übergangssituation ergeben oder weisen Versuchscharakter auf. Die Entwicklungszusammenar- beit der DEZA konzentriert sich gegenwärtig auf 17 Schwerpunkt- länder und sechs Spezialprogramme. Die Botschaft aus dem Jahre 2003 über die Entwicklungszusam- menarbeit sieht ausdrücklich eine Fokussierung auf zwei bis vier Themen pro Land vor. In Wirklichkeit jedoch richtet die DEZA ihr Tun eher nach geografischen Kriterien aus. Innerhalb der betreffen- den Länder deckt sie ein ziemliches breites thematisches Spektrum ab. Gesamtbeurteilung: Die Qualität der internationalen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz geniesst hohes Ansehen. Die DEZA engagiert sich auf- grund ihres Auftrags in zahlreichen Bereichen und Regionen. Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates hebt in seinem Bericht vom 8. Dezember 2006 hervor, dass die Kooperati- onsstrategien und die konkreten Projekte vor Ort inhaltlich grund- sätzlich mit der Botschaft des Bundesrates übereinstimmen, thema- tisch und geografisch jedoch zu wenig fokussiert sind. Die zu grosse geografische und thematische Bandbreite der Hilfe verursacht hohe Transaktionskosten. Sie birgt auch die Gefahr einer Schmälerung der Kohärenz und Effizienz der internationalen Zu- sammenarbeit. Es ist daher angezeigt, dass die DEZA ihr Tun auf diejenigen Bereiche und Regionen beschränkt , in denen die Schweiz bereits über komparative Vorteile verfügt. Im Rahmen der im März 2008 verabschiedeten Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und Finanzhilfe wurde dem Parlament daher eine geografische und thematische Konzentration vorgelegt. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen
202.3600.201 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0289 Übergeordnete Ziele: Hilfe und Schutz für die Opfer von Naturkatastrophen und Konflik- ten. Subventionierte Beiträge und humanitäre Hilfsaktionen für internationale Organisa- Leistungen: tionen, Rotkreuzorganisationen und Schweizer NGOs, um Katastro- phenhilfe zu leisten und armuts-, katastrophen-, konflikt- und kreigsbedingtes Elend zu mildern. Finanzierung direkter Aktionen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale BG vom 19. März 1976 über die internationale humanitäre Hilfs- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe organisationen (SR 974.0), Art. 1 und 8 (HCR, WEP/WFP, IKRK, Rotes Kreuz) und Schweizer NGOs Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Dieses Subvention 1944 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 47’989’578 2002 210’182’223 1985 58’945’999 2003 166’072’279 1990 77’142’840 2004 173’110’383 1995 141’466’938 2005 195’620’757 2000 164’085’739 2006 192’991’262 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Beiträge in Form von Programm- oder Projekthilfen, die relativ kurz- oder mittelfristig gewährt werden. Die humanitäre Hilfe des Bundes wird zu rund zwei Drittel ihres Budgets für multilaterale internationale humanitären Aktionen verwendet; sie unterstützt insbesondere das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die UNO-Organisationen. Das restliche Drittel der Ressourcen kommt bilateralen Tätigkeiten zu. Ungefähr die Hälfte dieses Drittels geht in Form von Projektfinan- zierungen an die Hilfswerke, die humanitäre Hilfe leisten. Der Beitrag der humanitären Hilfe des Bundes an diese Projekte darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Kosten decken. Der Bund wird selber im Bereich der humanitären Hilfe aktiv, in Form von direkten Aktionen, die vom Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) durchgeführt werden. Er handelt auch als Partner bei der Umsetzung der Hilfsaktionen Dritter und stellt zu diesem Zweck den internationalen Organisationen seine SKH- Experten zur Verfügung.
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Finanzielle und Die zur Finanzierung der humanitären Hilfe erforderlichen Mittel materielle Steuerung; werden über einen mindestens vierjährigen Rahmenkredit bereitge- Ermessen: stellt. Die humanitäre Hilfe ist Gegenstand einer integralen Qualitätskon- trolle, die auf dem Management in Projektzyklen gründet. In diesem Konzept sind die drei folgenden Funktionen vereint: das Projektma- nagement (konzentrierte Durchführung von Programmen und Projekten durch die verschiedenen Partner), die externe Evaluation (unabhängige und externe Leistungskontrolle) und das Controlling (Führungshilfe für eine angemessene Entscheidfindung, die sich auf klar definierte Ziele und systematisch aktualisierte Informationen abstützt). Die humanitäre Hilfe erfordert viel Flexibilität und oft rasches Handeln. Diese beiden Anforderungen können durch Kom- petenz und lokal, regional sowie international koordinierte Pla- nungs- und Managementprozesse erfüllt werden. Bedeutung und Die humanitäre Hilfe des Bundes kommt gezielt denjenigen Perso- Perspektiven nen und Gemeinschaften zu Gute, die am schwersten von Konflik- der Subvention: ten, Krisen, Naturkatastrophen, technologischen Katastrophen oder Terrorakten betroffen sind. Sie richtet sich nach dem humanitären Völkerrecht sowie nach den universell anerkannten humanitären Grundsätzen. Sie setzt auch bei ihren Partnern die Einhaltung dieses Rechts und dieser Grundsätze voraus. Die grösste Herausforderung bei der humanitären Hilfe zeigt sich darin, mit begrenzten Ressourcen den Opfern von Katastrophen und Konflikten unabhängig vom Auslöser, vom Ort und vom Zeitpunkt, gestützt auf identische Prinzipien einen gleichwertigen Beistand und Schutz anzubieten. Die humanitäre Hilfe des Bundes muss, um ihren Unterstützungs- und Schutzauftrag optimal zu erfüllen, vielfältigen, komplexen und oft nicht sofort lösbaren Herausforderungen trotzen. Jede Region besitzt ihre eigenen humanitären Probleme, die mit ihren geografischen, historischen, kulturellen und sozialen Beson- derheiten zusammenhängen. Allen humanitären Notsituationen ist jedoch gemeinsam, dass die Verletzlichkeit des Menschen gegen- über seiner Umwelt zunimmt. Gesamtbeurteilung: Das Konzept punktueller Unterstützung wird als zufriedenstellend erachtet. Das Verhältnis zwischen bilateraler und multilateraler Hilfe ist seit einigen Jahren relativ ausgewogen. Die Erfahrungen aus den bilateralen Aktionen können gewinnbringend auch für die multilaterale Tätigkeit genutzt werden und umgekehrt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Nahrungsmittelhilfe in Form von Milchprodukten
202.3600.202 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0290 Übergeordnete Ziele: Beistand und Schutz für die Opfer von Katastrophen und Konflik- ten. Subventionierte Beiträge in der Form von Milchprodukten schweizerischer Herkunft Leistungen: für Menschen, die von ungesicherter Lebensmittelversorgung oder chronischer Unterernährung betroffen sind. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schulen, Gesund- BG vom 19. März 1976 über die internationale heitszentren Flücht- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe lingslager, notlei- (SR 974.0), Art. 1 und 8 dende Bevölkerung Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1961 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 25’999’992 2002 17’999’222 1985 36’819’000 2003 18’809’990 1990 27’966’059 2004 19’353’745 1995 22’999’451 2005 18’999’994 2000 16’999’695 2006 19’499’570 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Spenden erfolgen als spontane, unverzügliche Direkthilfe. Jede Einzelaktion wird von der DEZA einer separaten Beurteilung unterzogen. Ein Drittel des Kredites wird internationalen Organisationen im Sinne eines Programmbeitrags zur Verfügung gestellt. Das Welter- nährungsprogramm der Vereinten Nationen (WEP/WFP) ist der wichtigste operationelle Partner der humanitären Hilfe der Schweiz in diesem Bereich. Die verbleibenden zwei Drittel sind für bilaterale Aktionen der DEZA oder von Schweizer NGOs bestimmt. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels eines mindestens vierjähri- materielle Steuerung; gen Rahmenkredits. Ermessen: Bedeutung und Art, Verschiedenheit und Ausmass der Krisen, Katastrophen und Perspektiven Konflikte auf der Welt führen dazu, dass die internationale Nah- der Subvention: rungsmittelhilfe eine notwendige Art der humanitären Aktion bleibt. Gesamtbeurteilung: Die Zielsetzungen dieser Subvention werden erreicht. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Nahrungsmittelhilfe in Form von Getreide
202.3600.203 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0291 Übergeordnete Ziele: Beistand und Schutz für die Opfer von Katastrophen und Konflik- ten. Subventionierte Beiträge in der Form von Getreideprodukten für Menschen, die von Leistungen: Lebensmittelknappheit oder chronischer Unterernährung betroffen sind. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Notleidende BG vom 19. März 1976 über die internationale Bevölkerung Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Subventionsart: Finanzhilfe (SR 974.0), Art. 1 und 8 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1967 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 11’799’726 2002 14’000’000 1985 18’743’000 2003 13’855’215 1990 20’020’980 2004 13’895’000 1995 19’677’609 2005 14’000’000 2000 13’997’513 2006 14’000’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Spenden erfolgen als spontane, unverzügliche Direkthilfe. Jede Einzelaktion wird einer separaten Beurteilung unterzogen. Rund die Hälfte des Kredites wird internationalen Organisationen im Sinne eines Programmbeitrags zur Verfügung gestellt. Die andere Hälfte ist für die bilaterale Hilfe der DEZA oder von Schweizer NGOs bestimmt. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels eines mindestens vierjähri- materielle Steuerung; gen Rahmenkredits. Ermessen: Bedeutung und Art, Verschiedenheit und Ausmass der Krisen, Katastrophen und Perspektiven Konflikte auf der Welt führen dazu, dass die internationale Nah- der Subvention: rungsmittelhilfe eine notwendige Erscheinungsform der humanitären Aktion bleibt. Gesamtbeurteilung: Die Zielsetzungen dieser Subvention werden erreicht. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf
202.3600.204 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0292 Übergeordnete Ziele: Schutz von Leib und Würde von Kriegs- und Bürgerkriegsopfer. Subventionierte Nicht rückzahlbarer Jahresbeitrag an das Budget des IKRK-Sitzes. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationales BG vom 19. März 1976 über die internationale Komitee vom Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Roten Kreuz (SR 974.0), Art. 1 und 8 (IKRK) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1931 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 7’500’000 2002 68’800’000 1985 18’000’000 2003 68’904’000 1990 50’000’000 2004 69’475’000 1995 60’000’000 2005 70’000’000 2000 67’221’000 2006 70’000’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Bundesbeiträge an das Budget des IKRK-Sitzes werden auf vier Jahre hinaus geplant. Sie decken rund 60 Prozent der Kosten des IKRK-Sitzes. Neben diesen Finanzhilfen werden zusätzliche Beträ- ge für verschiedene Aktionen vor Ort gesprochen. 2006 beliefen sie sich auf 28 Millionen. Sie wurden aus dem Voranschlagskredit
202.3600.201 finanziert. Die Schweiz hat demnach 2006 rund
10 Prozent der Gesamtkosten des IKRK übernommen.
Sobald das Sitzbudget des IKRK durch die verschiedenen Geldgeber vollständig gedeckt ist, kann es gestützt auf eine Vereinbarung mit der DEZA einen Teil des Bundesbeitrags für seine Arbeit vor Ort einsetzen. So wurde 2006 von den insgesamt 70 Millionen, die das IKRK vom Bund erhielt, fünf Millionen für Aktivitäten auf dem Terrain eingesetzt. Finanzielle und Bis 2001 wurden die Beiträge an das Sitzbudget im Vier-Jahres- materielle Steuerung; Rhythmus im Rahmen eines besonderen Bundesbeschlusses gespro- Ermessen: chen, während die Mittel für das Terrain-Budget aus dem Rahmen- kredit für die humanitäre Hilfe der Eidgenossenschaft stammten.
2002 wurde die Finanzierung der Kosten des IKRK-Sitzes durch den
Bund zum ersten Mal in den Rahmenkredit über die humanitäre Hilfe integriert.
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Bedeutung und Das IKRK, eine private und unabhängige Institution, ist der wich- Perspektiven tigste Partner des Bundes im Bereich der internationalen humanitä- der Subvention: ren Hilfe. Die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzproto- kolle von 1977 übertragen dem Depositärstaat Schweiz die Verantwortung als Garant der Einhaltung des humanitären Völker- rechts. Die Schweiz unterhält eine privilegierte Beziehung zum IKRK, weil dieses seinen Sitz in Genf hat – der Wiege der Internati- onalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung – und alle Mitglieder des Komitees sowie die meisten seiner Delegierten die schweizeri- sche Staatsangehörigkeit besitzen. Eine substanzielle Unterstützung der Schweiz für diese Organisation rechtfertigt sich demnach. Gesamtbeurteilung: Das finanzielle Engagement der Schweiz widerspiegelt ihr beständi- ges Interesse am guten Funktionieren der Organisation. Es bekräftigt ausserdem die Mitverantwortung, die unser Land bezüglich der Unabhängigkeit trägt, mit der das IKRK seine Aufgabe wahrnehmen können muss. Die Zusammenfassung beider Beitragsarten im gleichen Rahmen- kredit führt zu einer höheren Visibilität der Bundeshilfe und unter- streicht die Vorzugsposition, die das IKRK innerhalb der humanitä- ren Hilfe der Schweiz geniesst. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Umweltprogramm
202.3600.401 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0287 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölke- rung in den Entwicklungsländern. Subventionierte Unterstützung regionaler oder globaler Umweltschutzprojekte im Leistungen: Hinblick auf die Verbesserung der Umweltqualität oder die Verhin- derung von Umweltzerstörung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Regierungen von BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ländern (SR 974.0), Art. 1 und 6 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1931 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 20’999’715 1985 2003 22’274’924 1990 2004 22’331’250 1995 20’316’810 2005 22’331’300 2000 19’212’031 2006 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Beiträge in Form von Programmen oder Projekten, über die eine Vereinbarung getroffen wird, um bestimmte Konditionen festzule- gen, namentlich die Übernahme eines Kostenanteils durch die Leistungsempfänger. Die DEZA beschränkt sich auf drei genau umrissene Handlungsach- sen: Anwendung des Umweltverträglichkeitskriteriums auf die Studien und Evaluationen bilateraler Projekte; Förderung des Prinzips der nachhaltigen Ressourcennutzung; Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Suche nach einer Lösung ihrer lokalen und globalen ökologischen Probleme im Rahmen des globalen Umweltschutzprogramms. Alle Kreditanträge über 5 Millionen werden von der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung geprüft, alle über 20 Millionen dem Bun- desrat vorgelegt. Finanzielle und Diese Finanzhilfe wird über einen mindestens vierjährigen Rahmen- materielle Steuerung; kredit gesteuert.2006 wurden die Mittel in den Kredit 202.3600.002 Ermessen: «Bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit» integriert.
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Bedeutung und Wirtschaftliche Aktivitäten wirken sich unweigerlich auf die natür- Perspektiven liche Umwelt aus, weil sie die Nutzung der natürlichen Ressourcen der Subvention: voraussetzen. Bereits heute wird die internationale Gemeinschaft mit der Notwendigkeit konfrontiert, Wirtschaftsentwicklung und Ressourcenverbrauch zu trennen, um das bestehende Ungleichge- wicht zwischen Nutzung und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen – das sich in den Neunzigerjahren noch verschärft hat – zu beheben. Obwohl sich das Bevölkerungswachstum in den Län- dern des Südens in den letzten Jahrzehnten weiter verlangsamt hat, wird dieses Ungleichgewicht noch zunehmen. Die Länder des Südens sind aufgerufen, einen besonderen Beitrag zu leisten, um die bereits bestehende oder die drohende Verschwen- dung ihrer natürlichen Ressourcen zu verhindern. Gleichzeitig sind sie gezwungen, ihre (landwirtschaftliche und industrielle) Produk- tion zu erhöhen, entweder um ihre Nachfrage zu stillen oder ihre Produkte auf den Weltmärkten abzusetzen. Gesamtbeurteilung: Im Bereich der internationalen Umweltpolitik arbeitet die DEZA mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen. Die DEZA hat den Auftrag, bilaterale und multilaterale Aktionen durchzuführen, einen Beitrag an international koordinierte, aber auf gewisse Regionen beschränkte Programme zu leisten sowie die Massnahmen zu treffen, die den Entwicklungsländern die Teilnahme an den interna- tionalen Konferenzen und Verhandlungen ermöglichen. Das BAFU seinerseits ist für die Aushandlung der multilateralen Umweltab- kommen, die Vertretung der Schweiz in den Umweltschutzorganisa- tionen, die Beiträge an die multilateralen Fonds (im Rahmen der Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Umwelt) sowie für Fragen rund um den Globalen Umweltfonds der Weltbank zustän- dig. Diese Zusammenarbeit ist geregelt und verläuft zufriedenstellend. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Osthilfe
202.3600.501 Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0285 Übergeordnete Ziele: Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem europä- ischen Kontinent. Subventionierte Förderung und Stärkung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrech- Leistungen: ten, Aufbau und Konsolidierung von demokratischen Systemen und stabilen politischen Institutionen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bevölkerung der BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit Staaten Osteuropas mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 und der Gemein- schaft Unabhängi- ger Staaten (GUS) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 98’519’078 1985 2003 102’181’740 1990 6’175’694 2004 107’195’320 1995 49’998’396 2005 104’230’863 2000 79’264’980 2006 108’617’603 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Über diesen Voranschlagskredit bereitgestellte Beiträge dienen der technischen Zusammenarbeit. Die Partnerländer werden auf Grund präziser Kriterien ausgewählt (Bedürfnisse, Armutsindex, Regie- rungsführung, Reformfreudigkeit, lokale Potenziale sowie politische und wirtschaftliche Interessen der Schweiz). Um von der Schweiz Entwicklungshilfegelder zu erhalten, muss der Partnerstaat bestimmte, in einer bilateralen Rahmenvereinbarung konkretisierte Voraussetzungen erfüllen (sichtbarer Reformwille und besondere Anstrengungen im Hinblick auf eine breite Akzeptanz des Reformprozesses in der Bevölkerung, usw.). Finanzielle und Diese Finanzhilfe wird über den in der Regel vierjährigen Rahmen- materielle Steuerung; kredit für die Weiterführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Ermessen: Osteuropas und der GUS gesteuert. Alle Kreditanträge über 5 Millionen Franken werden von der Eidge- nössischen Finanzverwaltung geprüft, solche über 20 Millionen dem Bundesrat unterbreitet.
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Bedeutung und Mit der Unterstützung der demokratischen und ökonomischen Perspektiven Reformen in Osteuropa und den ehemaligen Sowjetländern leistet der Subvention: die Schweiz einen Beitrag an Stabilität und Wohlstand in Europa. Während fünf zentraleuropäische Staaten und die baltischen Länder die politischen, ökonomischen und sozialen Strukturreformen soweit erfolgreich umgesetzt haben, dass sie auf den 1. Mai 2004 vollwer- tige Mitglieder der Europäischen Union wurden, haben einige Balkan- und die GUS-Länder die erforderlichen Reformen noch nicht abgeschlossen. Auf diese Staaten wird sich die technische Zusammenarbeit der Schweiz in den nächsten Jahren konzentrieren. Nach Abschluss der Programme in Bulgarien, Rumänien und Russland werden die in diesem Kredit verbleibenden Ausgaben zu
100 Prozent als öffentliche Entwicklungshilfe verbucht und als
solche in den OECD-Statistiken figurieren. Die geplanten Finanzmittel für den Transformationsprozess waren nach der EU-Osterweiterung Gegenstand einer Neuausrichtung. Das Parlament hat am 14. Juni 2007 beschlossen, die EU in ihren Bemühungen, wirtschaftliche und soziale Unterschiede abzubauen, durch einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1 Milliarde über
10 Jahre zu unterstützen. Die Finanzierung wird im Umfang von
rund 40 Prozent zu gleichen Teilen von EDA/DEZA und EVD/SECO finanziert. Der Finanzierungsanteil zu Lasten des EDA erfolgt vollständig über diesen Kredit. Gesamtbeurteilung: Das Hauptziel der Zusammenarbeit besteht auch heute noch darin, die Transition zu fördern, d.h. den Übergang zu demokratischen marktwirtschaftlichen Systemen. Die Zusammenarbeit hat sich jedoch im Laufe der Jahre verändert. Konkret äussert sich diese Neuausrichtung vor allem in der Zunahme der Partnerschaften; das setzt nicht nur eine Koordination mit den übrigen Geldgebern, die Beteiligung von Behörden, Unternehmen und Gruppierungen der Zivilgesellschaft der Empfängerstaaten voraus, sondern auch eine Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und Unterneh- men. Das Vorantreiben der Transition in Osteuropa dient auch den Inte- ressen der Schweiz: Einerseits will die Schweiz durch die Zusam- menarbeit die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen stärken, um die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Das vermindert den Migrationsdrucks auf unser Land. Andererseits bilden auch die aussenwirtschaftlichen Interessen in diesem potenziellen Wachs- tumsmarkt Gründe für das schweizerische Engagement. Zu den Schweizer Interessen gehört letztlich auch die Erhaltung des Gewichts ihrer Stimmrechtsgruppen bei den Bretton-Woods- Institutionen und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Die Definition der Ziele der Schweizer Hilfe für die Länder Osteu- ropas richtet sich nach deren Bedürfnissen, und die umgesetzten Aktivitäten werden als wertvollen Beitrag an den politischen und wirtschaftlichen Transitionsprozess anerkannt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
Prävention Rassismus
301.3600.001 Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
NRM: A2310.0139 Übergeordnete Ziele: Sensibilisierung für die Menschenrechte, Prävention vor Antisemi- tismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Subventionierte Finanzielle Unterstützung von Projekten, namentlich in den Berei- Leistungen: chen Schule und Bildung sowie Opfer- und Konfliktberatung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Öffentliche Institu- BV Art. 8 und 35 (SR 101) tionen (z.B. Schu- len, Gemeinden) StGB Art. 386 (SR 311.0) und private Organi- Menschenrechts- und Antirassismusprojekte- sationen (z.B. Verordnung (SR 151.21) Schweiz. Rotes BRB 23. Februar 2005 Kreuz, Stiftung gegen Rassismus und Antisemitis- mus) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2001 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’424’990 1985 2003 3’390’742 1990 2004 2’736’125 1995 2005 3’933’563 2000 2006 705’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Beitragsgesuche (einschliesslich Projektbeschrieb, Budget, Finanzierungsplan und Evaluationskonzept) der fachspezifischen Organisationen, die insbesondere im Bereich Integration, Gesund- heit, Jugendarbeit oder Sozialhilfe tätig sind, werden von der Fach- stelle für Rassismusbekämpfung im GS EDI geprüft. Diese steht unter der Oberaufsicht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe. Soweit es sich um schulische Projekte handelt, erfolgt die Prüfung durch die von EDK und Bund getragene Stiftung Bildung und Entwicklung (SBE) und die von dieser eingesetzten pädagogischen Fachkommission. Der Entscheid bezüglich sämtlicher Gesuche liegt beim EDI. Die Fachstelle erhält von jedem einzelnen Projekt einen Schlussbericht. Grundsätzlich erfolgt die Schlusszahlung von rund
20 Prozent erst nach Genehmigung dieses Berichts.
Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Voranschlagskredit. 5 materielle Steuerung; /9 des Voranschlagskredits sind für schulische Projekte reserviert Ermessen: (inklusive der Begleitarbeit durch die SBE), 4/9 für nichtschulische Projekte. Grundsätzlich beträgt der maximal ausgeschüttete Beitrag 50’000.– pro Projekt. Die Subventionen sollen nicht weniger als
10 Prozent und maximal 50 Prozent des Gesamtbudgets betragen.
6387
Der Anteil der Eigenleistung hat mindestens 25 Prozent des Budgets zu betragen und nach Möglichkeit sind weitere Finanzierungen vorzuweisen. Die jeweiligen Ratenzahlungen sind an die Erfüllung der im Voraus bestimmten Etappenziele gebunden. Das einzelne Projekt hat u.a. die Kriterien der Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung (SR 151.21) zu erfüllen (namentlich Breiten- und Multiplikatorwirkung, Einbezug von Direktbetroffenen, Langfristigkeit und Nachhaltigkeit). Das gesamte Programm wird durch Externe evaluiert. Die Bedeutung und Mit diesem Beitrag können zahlreiche Projekte (interkulturelle Perspektiven Konflikte, Thematisierung gegenseitiger Vorurteile, Weiterbil- der Subvention: dungsangebote für öffentliche Verwaltungen, usw.) unterstützt werden. Mit der Vertiefung des Fachwissens wird die nachhaltige Auseinandersetzung mit Rassismus und Menschenrechten in allen Gesellschaftsbereichen angestrebt. Gesamtbeurteilung: Mit dieser Subvention konnte erreicht werden, dass in Schule und Öffentlichkeit eine breite Sensibilisierung für die Menschenrechte und für die Probleme des Rassismus, Antisemitismus und der Fremdenfeindlichkeit stattgefunden hat. Die Evaluationen attestieren der Finanzhilfe, wirkungsvoll und nachhaltig zu sein. Aufgrund der Erfahrungen von 2001–2005 (Fonds Projekte gegen Rassismus und für Menschenrechte), hat der Bundesrat am 23.11.2005 entschieden, die Arbeiten und die Finanzhilfen der Fachstelle für Rassismusbe- kämpfung weiter zu führen und dafür total 1,1 Millionen (davon Subventionen von 0,9 Mio.) zur Verfügung zu stellen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI wird beauftragt, die Berechtigung dieser Subvention bis
2010 erneut zu prüfen.
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Massnahmen Gleichstellung Frau/Mann
303.3600.001 Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
NRM: A2310.0138 Übergeordnete Ziele: Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann im Erwerbs- leben. Subventionierte Der Bund unterstützt Förderungsprogramme, welche insbesondere Leistungen: die Gleichstellung am Arbeitsplatz begünstigen, sowie Beratungs- stellen, die sich mit Diskriminierungs- und Laufbahnfragen befas- sen. Weitere Förderungsbereiche sind die Berufswahl/Aus- und Weiterbildung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private und öffent- BG vom 24.03.1995 über die Gleichstellung von liche Institutionen Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; und Organisationen SR 151.1), Art. 14, 15 und 16 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1996 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 4’073’999 1985 2003 4’110’327 1990 2004 3’431’157 1995 2005 4’348’100 2000 3’589’000 2006 4’357’598 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Gesuchsstellenden – private und öffentliche nicht gewinnorien- tierte Trägerschaften (einschliesslich Beratungsstellen für Fragen des Erwerbslebens) – haben dem Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) eine genaue Beschreibung des geplanten Vorhabens und ein detailliertes Budget einzureichen. Alle Projekte, die Bundesbeiträge erhalten, weisen im Schlussbericht zu Handen des EBG die Resultate der projekteigenen Evaluation aus. Inhalte und Eigenschaften des jeweiligen Projekts entscheiden darüber, ob eine interne oder externe Evaluation gewählt wird, welche Methode zur Anwendung gelangt, was und wie tief evaluiert wird. Die pro- jekteigene Evaluation soll in erster Linie dazu dienen, Rechenschaft über Leistungen abzulegen. Weiter soll sie im Hinblick auf Weiter- entwicklungen des Angebots oder Wiederholungen von ähnlichen Projekten qualitative Fragen ausleuchten. Die Beratungsstellen, die Finanzhilfen erhalten, müssen eine quantitative und qualitative Bewertung ihrer Beratertätigkeit vorlegen.
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Finanzielle und Die Subventionsempfänger haben Eigenleistungen zu erbringen und materielle Steuerung; sich um Drittmittel zu bemühen. Die Einschätzung der Eigenleistun- Ermessen: gen erfolgt durch das EBG auf Grund des vorgelegten Budgets. Dabei werden die wirtschaftliche Kraft der Trägerorganisation (finanzielles Potenzial, Grösse), die Gesamtkosten des Projekts und die Ausgestaltung des Budgets (Höhe der Honoraransätze, einge- setzte Zeit, Effizienz, Reserven) berücksichtigt. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise bei Projekten von Gewerkschaften oder von öffentlichen Verwaltungen höhere Eigenleistungen gefordert werden als von Vereinen, die mehrheitlich ehrenamtlich arbeiten. Bei Projekten, die Chancen auf Drittmittel haben (z.B. durch die kantonalen Behörden, Lotteriefonds, Sponsoring), werden die Trägerschaften zu entsprechender Drittmittelbeschaffung verpflich- tet, wenn dies nicht bereits im Gesuch so vorgesehen war. Die Beratungsstellen liefern jährlich detaillierte statistische Angaben zu den erbrachten Leistungen anhand von einheitlichen, vom EBG vorgegebenen Messgrössen, was erlaubt, deren Leistungen zu kontrollieren und miteinander zu vergleichen. Als Qualitätssiche- rungsmassnahme werden pro Jahr jeweils zwei Beratungsstellen durch eine externe Evaluation genauer unter die Lupe genommen. Die Bedeutung und Der Bund unterstützt Projekte, die möglichst nachhaltig zur tatsäch- Perspektiven lichen Gleichstellung beitragen, die zudem Modellfunktion haben der Subvention: und in andere Bereiche der Erwerbsarbeit übertragen werden kön- nen. Die Topbox – Datenbank der Gleichstellungsprojekte – bein- haltet über 180 erfolgreiche Vorhaben aus der ganzen Schweiz. Die schrittweise Verwirklichung von mehr Gleichstellung ist eine Aufgabe von hoher politischer Priorität. Gesamtbeurteilung: Das EBG hat seit der Einführung der Finanzhilfen rund 380 Projekte und Beratungsangebote gefördert, um Impulse für die Chancen- gleichheit zu geben. Es hat seither drei externe Evaluationen des Förderungsprogramms durchgeführt. Die im Herbst 2005 publizierte Evaluation zieht eine positive Bilanz über die Vergabeperiode 1996–2005. Gestützt darauf wird es in Zukunft den Akzent seiner Fördertätigkeit noch vermehrt auf eine gezielte Information und Sensibilisierung zum Gleichstellungsgesetz bzw. zur Stärkung der Chancengleichheit im Berufsleben legen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6390
Stiftung Pro Helvetia
306.3600.001 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0297 Übergeordnete Ziele: Förderung des kulturellen Schaffens im Inland, Wahrung der schweizerischen Kultur sowie Pflege der kulturellen Präsenz der Schweiz im Ausland. Subventionierte Pro Helvetia (PH) unterstützt Kulturprojekte und gewährt auch Leistungen: Werkbeiträge. Zudem leistet sie Unterstützung durch Beratung, Vermittlung von Kontakten und logistische Hilfe. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung Pro Helve- BG vom 17.12.1965 betreffend die Stiftung Pro tia (PH) Helvetia (Pro Helvetia-Gesetz, PHG; SR 447.1), Subventionsart: Finanzhilfe Art. 3 Abs. 1 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1949 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 5’500’000 2002 33’500’000 1985 12’450’000 2003 35’308’350 1990 22’000’000 2004 34’737’500 1995 26’000’000 2005 33’000’000 2000 30’570’000 2006 33’100’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Beitragsgesuche sind der Geschäftsstelle der Stiftung schriftlich einzureichen und müssen Mindestvorgaben enthalten. Der Bund leistet auf Basis eines vierjährigen Massnahmenprogramms und einem entsprechenden Aufgaben- und Finanzplan einen jährlichen Pauschalbeitrag an PH. Damit deckt er rund 95 Prozent der Gesamt- kosten der Stiftung. Verschiedene Fachkommissionen entscheiden über die Zuteilung der Jahresbeiträge an Projekte und Empfänger, die höher als 20’000 Franken sind. Bei Mittelknappheit unterstützt PH vorrangig Vorhaben, die gleichzeitig mehrere Beitragskriterien erfüllen (von Schweizern und Schweizerinnen geschaffene inno- vative Projekte von nationaler und internationaler Bedeutung, die qualitativ überzeugen und ein angemessenes Kosten-Nutzen- Verhältnis aufweisen). Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen. PH gewährt natürlichen und juristischen Personen auf Ermessen: Gesuch hin Projektbeiträge à-fonds-perdu sowie Defizitgarantien, wenn Aussicht auf eine ausreichende Eigenfinanzierung besteht. Für die Schaffung von neuen künstlerischen Werken oder von neuen Werken der Kulturvermittlung leistet PH auch Werkbeiträge. Die Tätigkeit wird regelmässig durch den Spezialdienst für Evaluation der PH überprüft. Corporate Governance: Der Bundesrat wählt den Stiftungsrat. Diesem werden Auflagen betreffend Jahresrechnung und Jahresbericht gemacht. Als Revi- sionsstelle amtet die EFK. Die Bedeutung und PH nimmt einen gesetzlichen Auftrag und stellvertretend für das Perspektiven BAK eine Scharnier- und Koordinationsaufgabe im Gesamtinteresse der Subvention: des Bundes wahr; sie ist ein zentrales Instrument der schweizeri- schen Kulturförderung im In- und Ausland.
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Gesamtbeurteilung: PH verfügt über eine breite Sachkompetenz und über ein gut ausge- bautes landesweites und internationales Netzwerk. Das Wirkungs-/ Leistungsverhältnis wird, wie auch die Parlamentarische Verwal- tungskontrolle (PVK) in einer Evaluation festgestellt hat, positiv beurteilt (Professionalisierung des Finanzmanagements, Vereinfa- chung der Strukturen der Geschäftsstelle, usw.). Die Förderungskri- terien und -mechanismen werden laufend geprüft.Einebessere Abgrenzung der kulturpolitischen Zuständigkeiten zwischen PH und den anderen Kulturförderstellen wird im neuen Pro Helvetia- und neuen Kulturförderungsgesetz, gemäss den beiden Botschaften des Bundesrates vom 8. Juni 2007 (BBl 2007 4857ff. und BBl 2007
4819 ff.), angestrebt. Die Stiftung Pro Helvetia soll sich in Zukunft
auf die Vermittlung von Kunst und auf den Kulturaustausch im In- und Ausland konzentrieren. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Unterstützung kultureller Organisationen
306.3600.002 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0298 Übergeordnete Ziele: Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Austausches zwischen den Sprachregionen. Subventionierte Beiträge an nationale Dachverbände und gesamtschweizerisch tätige Leistungen: Vereinigungen von Kulturschaffenden. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kulturelle Organi- BV Art. 69 (SR 101) sationen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1985 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’586’700 1985 540’000 2003 3’960’000 1990 4’840’000 2004 3’930’300 1995 3’812’000 2005 3’842’350 2000 3’586’700 2006 3’269’009 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Unterstützung von gegen 40 gesamtschweizerisch tätigen Vereinigungen von Kulturschaffenden sowie Dachverbänden der Sparten Musik, Theater, Film, Literatur, Tanz und bildende Kunst erfolgt in Form von jährlichen Finanzhilfen. Die Subventionsgesu- che müssen dem BAK bis Ende März eines Beitragsjahres zusam- men mit den Unterlagen des Vorjahres (Jahresbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung) und dem Budget des neuen Beitragsjahres zuge- stellt werden. Finanzielle und Die Beitragsbemessung basiert auf bestimmten Kriterien wie Art materielle Steuerung; und Bedeutung der Tätigkeit, Struktur und Grösse der Organisation, Ermessen: zumutbare Eigenleistungen und Beiträge Dritter. Als weitere Vorga- ben gelten, dass der Beitragsempfänger gesamtschweizerisch aktiv ist und seine Tätigkeiten zumindest in zwei Sprachregionen ausübt. Die Vergabe erfolgt aufgrund der Richtlinien über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung kultureller Organisationen vom 16. November 1998 (BBl 2002 5534 ff.). Der Leistungsausweis der Subventionsempfänger wird jährlich überprüft. Die Finanzhilfen dürfen im Einzelfall höchstens das Doppelte der Eigenleistungen und der Leistungen von Dritten betragen. Die Bedeutung und Die Finanzhilfen des Bundes sind für die zahlreichen Empfängeror- Perspektiven ganisationen (Schweizerische Blasmusik-, Volksmusik-, Jodler- und der Subvention: Volkstheaterverbände, Eidg. Orchesterverband, Tonkünstlerverein und Schweiz. Trachtenvereinigung, usw.) von hoher Bedeutung. Als Anlaufstellen, Agenturen und Informationsdrehscheiben für Kultur- und Kunstschaffende erfüllen diese eine landesweite Beratungs- und Weiterbildungsaufgabe.
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Gesamtbeurteilung: Die Beiträge sind wichtig für das kontinuierliche Wirken der nutz- niessenden Organisationen, die sich als Laien- und Berufsverbände für spartenspezifische und spartenübergreifende kulturpolitische Anliegen einsetzen. Im Rahmen des vom Bundesrat vorgelegten Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4819 ff.) wird für diese Aufgabe eine formalrechtliche Grundlage geschaffen. Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass die Zuständigkeiten der einzelnen Förderorgane klarer abgegrenzt und die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Kulturabgeltung an die Stadt Bern
306.3600.004 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0300 Übergeordnete Ziele: Bereitstellung eines breiten Kulturangebotes in der Bundeshaupt- stadt. Subventionierte Finanzierung von mehreren kulturellen Hauptträgern der Stadt Bern Leistungen: (Stadttheater, Symphonie-Orchester, Kunst- und Historisches Museum). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kulturinstitutionen BV Art. 69 (SR 101), Vereinbarung vom 14.02.1997 der Stadt Bern zwischen Bundesrat und Gemeinderat der Stadt Subventionsart: Finanzhilfe Bern Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1992 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 970’000 1985 2003 960’300 1990 2004 952’000 1995 886’500 2005 960’000 2000 970’000 2006 960’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die Stadt Bern erstellt zuhanden des BAK jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten und Gesamtausgaben der vom Bundesbeitrag nutzniessenden Kulturbetriebe sowie über den geplanten Verteil- schlüssel. Finanzielle und Gestützt auf den jährlichen Tätigkeitsbericht gewährt der Bund materielle Steuerung; einen Pauschalbeitrag an die Stadt, die diesen auf mehrere Kultur- Ermessen: institutionen verteilt. Der Bund verfügt somit über keine direkte Lenkungsmöglichkeit und Kontrolle. Die Bedeutung und Diesem Beitrag kann ein gewisses Bundesinteresse attestiert wer- Perspektiven den. Hingegen spielt er im Verhältnis zum Gesamtaufwand der Stadt der Subvention: Bern für die Kultur nur eine untergeordnete Rolle. Gesamtbeurteilung: Der Bund unterstützt mit diesem Beitrag das kulturelle Angebot der Bundeshauptstadt. Die formalrechtliche Grundlage wird im Rahmen des Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007 (BBl 2007 4819 ff.) geschaffen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6395
Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung
306.3600.005 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0301 Übergeordnete Ziele: Erleichtern des Zugangs Erwachsener zur Kultur. Subventionierte Unterstützung der Aktivitäten der Erwachsenenbildungsorganisatio- Leistungen: nen (namentlich Fortbildungskurse und -veranstaltungen, Informati- on). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Diverse Institutio- BV Art. 67 (SR 101), seit 2006 BV Art. 64a, Ziff. 2 nen (u.a. Schweiz. Vereinigung für Erwachsenen- bildung) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1992 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’470’100 1985 2003 1’528’758 1990 2004 1’388’750 1995 1’356’300 2005 1’500’000 2000 1’276’100 2006 1’320’470 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Unterstützung von sieben im Bereich der kulturellen Erwachse- nenbildung tätigen Dachorganisationen (namentlich Schweizerische Vereinigung für Erwachsenenbildung, Verband der schweizerischen Volkshochschulen, Verein Lesen und Schreiben) erfolgt auf Basis von Vorjahresrechnung und Budget der Gesuchsstellenden in Form von jährlichen Finanzhilfen. Bei jeder Gesuchsprüfung wird zudem der Leistungsausweis überprüft. Finanzielle und Die Finanzhilfen dürfen im Einzelfall höchstens das Doppelte der materielle Steuerung; Eigenleistungen und der Beiträge von Dritten ausmachen. Der Ermessen: jeweilige Bundesbeitrag wird nach einem Verteilschlüssel ermittelt, wobei auf die Bedeutung und Organisationsstruktur und die Qualität der angebotenen Leistungen der Beitragsempfänger abgestellt wird (Richtlinien des EDI vom 20.01.1992 betreffend die Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung; BBl 1992 I 1270). Die Bedeutung und Die vom Bund unterstützten Organisationen üben zwar im öffentli- Perspektiven chen Interesse Tätigkeiten im Hinblick auf die Erleichterung des der Subvention: Zugangs der Erwachsenen zum kulturellen Leben aus. Trotzdem ist das Bundesinteresse eher als gering einzustufen. Das Fachamt verfügt nur über eine beschränkte direkte Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeiten der einzelnen Subventionsbezüger.
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Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfen sind für die Empfängerorganisationen von hoher Bedeutung. Gewisse Organisationen bieten ein breites Spektrum von Kursen an, von der beruflichen Weiterbildung bis zu Sprachkursen und Freizeitangeboten. Das Schwerpunktinteresse des BAK liegt vor allem bei der Bekämpfung des Illettrismus. Im Rahmen des vom Bundesrat vorgelegten Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff.) wird für diese Aufgabe eine formalrechtliche Grundlage geschaffen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeiten der einzelnen För- derorgane klar abgegrenzt und die Mittel möglichst gezielt einge- setzt werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Bibliomedia Schweiz
306.3600.008 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0302 Übergeordnete Ziele: Förderung der öffentlichen Bibliotheken der Schweiz. Subventionierte Tätigkeiten der Stiftung Bibliomedia Schweiz, insbesondere Erneue- Leistungen: rung des Angebots, Starthilfen für die Errichtung von lokalen und regionalen Bibliotheken, Beratungsinstanz sowie Aufbau einer Internet-Leseförderung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung Bibliome- BG vom 19.12.2003 über die Ausrichtung von dia Schweiz Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia Schweiz Subventionsart: Finanzhilfe (SR 432.28) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1921 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’500’000 2002 1’830’400 1985 1’500’000 2003 2’049’696 1990 1’500’000 2004 1’970’000 1995 1’800’000 2005 2’000’000 2000 2’268’800 2006 1’500’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Stiftung Bibliomedia Schweiz (ehemals Schweizerische Volks- bibliothek) ist seit 2000 durch einen Leistungsvertrag mit dem Bund verbunden. Sie ist dezentral in drei Bibliocentern in Solothurn, Lausanne und Biasca tätig, wobei die einzelnen Center betrieblich weitgehend selbständig operieren. Seit 2002 verfügt die Stiftung über neue Statuten und damit auch über neue effizientere Strukturen. Die Unterstützungsleistungen werden aufgrund von Grundsätzen festgelegt, die gemeinsam vom EDI und von der Erziehungsdirekto- renkonferenz (EDK) erarbeitet wurden. Diese Grundsätze zielen auf eine angemessene Kostenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden entsprechend den jeweiligen Leistungen der Stiftung Bibliomedia Schweiz. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen. Rund 40 Prozent der Mittel von Bibliomedia stammen vom Ermessen: Bund. Corporate Governance: Die Stiftung unterbreitet dem EDI jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung. Die Bedeutung und Die drei Bibliocenter haben als Ausstellungs- und Veranstaltungs- Perspektiven orte eine kulturelle Ausstrahlung in den jeweiligen Sprachregionen. der Subvention: Die Stiftung ist in zahlreichen Bereichen tätig (u.a. Starthilfen für die Einrichtung von neuen Bibliotheken, Medienausleihe, Leseför- derung und Internetzugang). Der Bundesbeitrag an die Stiftung Bibliomedia Schweiz entspricht nur 1–2 Prozent der Gesamtauf- wendungen für die öffentlichen Bibliotheken in der Schweiz.
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Gesamtbeurteilung: Die Stiftung Bibliomedia ist leistungsfähig und zweckmässig geführt. Seit vielen Jahren nimmt sie eine Hilfs- und Koordinations- funktion für die Schweizerische Bibliothekslandschaft wahr. Dank ihrem Einsatz verfügt heute praktisch jede Gemeinde über eine öffentliche Bibliothek. Die Erneuerung der Buchbestände und des Animationsmaterials für Bibliotheken und Schulen ist und soll eine kantonale und kommunale Aufgabe bleiben. Hingegen wird Bibio- media weiterhin als «Kompetenzzentrum» tätig sein. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6399
Unterstützung von kulturellen Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse
306.3600.009 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0303 Übergeordnete Ziele: Erhaltung der kulturellen Vielfalt der Schweiz. Subventionierte Leis- Kulturelle Vorhaben aus unterschiedlichen Kultursparten von tungen: nationaler Bedeutung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Projektträger- BV Art. 69 (SR 101). Verordnung über die Verwen- schaften dung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer Subventionsart: Finanzhilfe Produkte der swissmint (Prägegewinnverordnung vom 16.03.2001) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1975 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 9’080’880 2002 4’946’937 1985 3’060’000 2003 2’722’000 1990 3’500’000 2004 2’758’000 1995 3’990’990 2005 2’798’800 2000 5’200’000 2006 2’742’500 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Gesuchstellenden reichen ihr Beitragsgesuch samt Projektbe- schrieb und Budget beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Die Amtsdirektion entscheidet über Höhe und Zeitpunkt einer allfälligen Unterstützung aufgrund der jährlich verfügbaren Mittel. Einzigartige und innovative Vorhaben aus allen Kultursparten, die neue kulturel- le Impulse vermitteln, werden prioritär unterstützt. Über Beiträge bis zu 200’000 Franken entscheidet das BAK; über höhere Zahlungen das EDI. Finanzielle und Zur Finanzierung dieser Aufgabe trägt grundsätzlich der Nettoerlös materielle Steuerung; aus dem Verkauf der von Swissmint herausgegebenen numismati- Ermessen: schen Produkte bei. Seit 2003 erfolgt indes die Finanzierung gröss- tenteils aus allgemeinen Bundesmitteln. In der Regel werden nur Vorhaben unterstützt, welche von dritter Seite wenigstens zur Hälfte finanziert werden. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projektes wird dem BAK ein Bericht abgegeben. Die Bedeutung und Die Finanzhilfe dient der einmaligen Unterstützung bzw. Anschub- Perspektiven finanzierung von kulturellen Vorhaben im gesamtschweizerischen der Subvention: Interesse, die auf Dauer angelegt sind und in ihrem Bestand ohne weitere Bundeshilfe langfristig nicht sichergestellt wären (z.B. Res- taurierung von sakralen und anderen Kulturbauten und -gütern, kul- turelle Institutionen und Stiftungen, Ausstellungen, usw.). Die for- malrechtliche Grundlage wird im neuen Kulturförderungsgesetz (Botschaft des Bundesrates vom 8.Juni 2007, BBl 2007 4819 ff.) geschaffen. Im neuen Gesetz wird eine Konzentration der Förderka- näle im Bereich der Erhaltung und Förderung der kulturellen Viel- falt erfolgen. Gleichzeitig soll die geltende Prägegewinnverordnung aufgehoben werden.
6400
Gesamtbeurteilung: Der Bund kann mit dieser direkten und projektbezogenen Pauschal- hilfe zur Förderung einer landesweiten vielfältigen Kultur beitragen. Die verschiedenen Landesteile und Sprachregionen werden ange- messen berücksichtigt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6401
Förderung von Kultur und Sprache im Tessin
306.3600.051 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0304 Übergeordnete Ziele: Förderung und Erhaltung der italienischen Sprache und Kultur. Subventionierte Leis- Sprach- und Kulturforschungsprojekte, Publikationen und Veran- tungen: staltungen zu Sprache und Kultur. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Verleger, kulturelle BG vom 6.10.1995 über Finanzhilfen für die Erhal- Veranstalter, tung und Förderung der rätoromanischen und Osservatorio italienischen Sprache und Kultur (SR 441.3), linguistico della Art. 2–4 Svizzera italiana, usw. Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1930 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 225’000 2002 2’234’700 1985 1’800’000 2003 2’256’606 1990 2’000’000 2004 2’245’800 1995 2’375’000 2005 2’280’000 2000 2’234’700 2006 2’280’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Kanton Tessin reicht jährlich beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Programm der geplanten Massnahmen, für die er einen Bundesbeitrag beantragt, und einen einen Finanzierungsplan ein. Dem Gesuch ist zudem auch ein Bericht über die Durchführung und Wirkung der unterstützten Massnahmen des Vorjahres beizulegen. Finanzielle und mate- Der Bundesbeitrag wird über den jährlichen Voranschlagskredit rielle Steuerung; gesteuert. Er beträgt höchstens 75 Prozent der ungedeckten Kosten Ermessen: des Kantons für allgemeine Massnahmen zur Förderung der italieni- schen Sprache und Kultur sowie für die Förderung der Verlagstätig- keit und höchstens 90 Prozent der ungedeckten Kosten für die Unterstützung von Organisationen und Institutionen. Die für eine Massnahme gewährte Bundesunterstützung richtet sich insbesondere nach ihrer sprachpolitischen Dringlichkeit, sprach- und kulturerhal- tenden oder -fördernden Wirkung, ihrer Breitenwirkung und Innova- tivität. Die Bedeutung und Die Erhaltung der dritten Landessprache geniesst hohe politische Perspektiven der Priorität, weshalb dieser Bundesbeitrag weiterhin gerechtfertigt ist. Subvention: Die Eidg. Räte haben am 5. Oktober 2007 das BG über die Landes- sprachen angenommen. Eingehende Abklärungen insbesondere zum Finanzbedarf sowie die dazu erforderlichen finanzpolitischen Entscheide sind indes noch ausstehend. In einer Ausführungsverordnung sollen die Bedingungen und Auflagen für eine finanzielle Unterstützung von Massnahmen durch den Bund geregelt werden. Es soll dabei sichergestellt werden, dass die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden.
6402
Gesamtbeurteilung: Die gewährte Finanzhilfe ist aufgrund der nachgewiesenen Bedürf- nisse als angemessen und zweckmässig zu beurteilen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6403
Förderung von Kultur und Sprache in Graubünden
306.3600.052 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0305 Übergeordnete Ziele: Förderung und Erhaltung der rätoromanischen und italienischen Sprache und Kultur. Subventionierte Sprach- und Kulturforschungsprojekte, Publikationen und Veran- Leistungen: staltungen zu Sprache und Kultur. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Lia Rumantscha, BG vom 6.10. 1995 über Finanzhilfen für die Pro Grigoni Italia- Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und no, Verleger italienischen Sprache und Kultur (SR 441.3), Subventionsart: Finanzhilfe Art. 2–4 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleisung Diese Subvention 1930 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 640’000 2002 4’469’300 1985 3’000’000 2003 4’513’113 1990 3’000’000 2004 4’490’620 1995 3’750’000 2005 4’559’000 2000 4’469.000 2006 4’559’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Kanton Graubünden reicht jährlich beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Programm der geplanten Massnahmen, für die er einen Bundesbeitrag beantragt, und einen Finanzierungsplan ein. Dem Gesuch wird zudem ein Bericht über die Durchführung und die Wirkung der unterstützten Massnahmen des Vorjahres beigelegt. Finanzielle und Der Bundesbeitrag wird über den jährlichen Voranschlagskredit materielle Steuerung; gesteuert. Er beträgt höchstens 75 Prozent der ungedeckten Kosten Ermessen: des Kantons für allgemeine Massnahmen zur Förderung der italieni- schen Sprache und Kultur sowie für die Förderung der Verlagstätig- keit und höchstens 90 Prozent der ungedeckten Kosten für die Unterstützung von Organisationen und Institutionen. Die für eine Massnahme gewährte Bundesunterstützung richtet sich insbesondere nach ihrer sprachpolitischen Dringlichkeit, sprach- und kulturerhal- tenden oder -fördernden Wirkung, ihrer Breitenwirkung und Innova- tivität. Die Bedeutung und Die Erhaltung der vierten Landessprache geniesst hohe politische Perspektiven Priorität, weshalb dieser Bundesbeitrag weiterhin gerechtfertigt ist. der Subvention: Die Eidg. Räte haben am 5. Oktober 2007 das BG über die Landes- sprachen angenommen. Eingehende Abklärungen insbesondere zum Finanzbedarf sowie die dazu erforderlichen finanzpolitischen Entscheide sind indes noch ausstehend. In einer Ausführungsverordnung sollen die Bedingungen und Auflagen für eine finanzielle Unterstützung von Massnahmen durch den Bund geregelt werden. Es soll dabei sichergestellt werden, dass die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden. Gesamtbeurteilung: Die gewährte Finanzhilfe ist aufgrund der nachgewiesenen Bedürf- nisse als zweckmässig zu beurteilen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6404
Verständigungsmassnahmen
306.3600.056 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0306 Übergeordnete Ziele: Stärkung des Zusammenhalts zwischen den verschiedenen Sprach- gruppen. Subventionierte Diverse Projekte zur Verstärkung der Verständigung, insbesondere Leistungen: Schüler- und Lehrlingsaustausch, Ausstellungen, Beratung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Sieben verstän- BV Art. 70 (SR 101) digungspolitische Organisationen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1946 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 205’000 2002 1’327’300 1985 184’500 2003 677’685 1990 280’000 2004 724’401 1995 261’000 2005 619’070 2000 408’700 2006 800’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Organisationen reichen jährlich beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein Beitragsgesuch ein, welches einen Massnahmenbeschrieb und einen Voranschlag enthalten muss. Finanzielle und Der Bundesbeitrag wird über den jährlich bewilligten Voranschlags- materielle Steuerung; kredit gesteuert. Die geplanten Massnahmen müssen sprach- und Ermessen: verständigungspolitische Themen beinhalten. Nach Prüfung der vorgelegten Massnahmen, Budgets und des Rechenschaftsberichtes über das Vorjahresergebnis wird an jede Organisation ein Pauschal- beitrag ausgerichtet. Die Bedeutung und Verschiedene staatsbürgerliche Organisationen setzen sich seit Perspektiven Jahren mit unterschiedlichen Aktivitäten für die Verständigung unter der Subvention: den Sprachgemeinschaften ein. Ihre Tätigkeiten liegen im Interesse des Bundes. Die Eidg. Räte haben am 5. Oktober 2007 das BG über die Landessprachen angenommen. Eingehende Abklärungen insbe- sondere zum Finanzbedarf sowie die dazu erforderlichen finanzpoli- tischen Entscheide sind indes noch ausstehend. In einer Ausführungsverordnung sollen die Bedingungen und Auflagen für eine finanzielle Unterstützung von Massnahmen durch den Bund geregelt werden. Es soll dabei sichergestellt werden, dass die Mittel möglichst gezielt eingesetzt werden. Bis 2003 hiess diese Beitragsrubrik: «Nationale Informations- und Aussprachezentren» (306.3600.106). Gesamtbeurteilung: Die Verständigung und der Austausch unter den Sprach- gemeinschaften sind wichtige staatspolitsche Anliegen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6405
Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizer
306.3600.101 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0307 Übergeordnete Ziele: Verstärkung der Beziehungen junger AuslandschweizerInnen zur Heimat und Förderung der kulturellen Präsenz der Schweiz im Ausland. Subventionierte Betrieb der Schweizerschulen im Ausland und Ausbildung junger Leistungen: Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerschulen BG vom 9.10.1987 über die Förderung der Ausbil- im Ausland und dung junger Auslandschweizerinnen und Ausland- Auslandschweizer- schweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, vereinigungen AAG; SR 418.0), Art. 5 und 10 (Kooperationen mit Schulen von Drittstaaten). Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1922 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 14’299’960 2002 18’499’932 1985 13’100’042 2003 18’314’965 1990 16’000’015 2004 18’857’563 1995 17’999’993 2005 17’999’946 2000 15’054’386 2006 17’499’999 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die vom Bundesrat anerkannten Schweizerschulen reichen ihr Subventionsgesuch mit demBudget für das neue Schuljahr sowie der Schlussabrechnung und dem Schulbericht für das abgelaufene Schuljahr beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Aufgrund von Artikel 10 AAG erhält das BAK zudem einzelne Beitragsgesuche für die Ausbildung junger Auslandschweizer/innen ausserhalb der offiziellen Schweizerschulen. Die Zahlung der Bundesbeiträge erfolgt gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen sowie interne Richtlinien des EDI. Finanzielle und Die einzelnen Subventionsbeträge werden auf Grund von bestimm- materielle Steuerung; ten Kriterien (wie Anzahl Schüler und Lehrer mit Schweizer Pass, Ermessen: Schweiz. Schulleitung, Schultypus, Lehrprogramm und angemesse- ne finanzielle Eigenleistungen) festgelegt. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt in der Regel in zwei Raten. Der Bund unterstützt zudem im Rahmen der bewilligten Kredite die Ausbil- dung ausserhalb der Schweizerschulen mit einem Betrag von höchs- tens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (z.B. gemeinsame Schu- len mit Drittstaaten).
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Die Bedeutung und Der Bundesbeitrag ist für den Betrieb der 17 Schweizerschulen Perspektiven (inkl. 3 Filialschulen) auf vier Kontinenten und insbesondere für die der Subvention: Sicherstellung eines qualitativ guten Unterrichts von grosser Bedeu- tung. Diese vermitteln rund 6500 Kindern (davon 1700 Schweizer Schüler/innen) Unterricht nach schweizerischen Standards. An
23 weiteren Standorten leistet der Bund ebenfalls einen finanziellen
Beitrag; an 13 Standorten arbeiten insgesamt 19 Schweizer Lehrper- sonen an internationalen Schulen und an zehn weiteren Standorten unterstützt der Bund zur Zeit eine Schweizer Gemeinschaft mit Beiträgen für spezifischen Unterricht und Kurse. Die Ausbildungs- kommission für die Schweizerschulen im Ausland erstellt seit 2000 gestützt auf eine Finanzanalyse eines externen Experten jährlich einen Finanzbericht zuhanden des Departements. Die Leistungen der Schweizerschulen werden aufgrund dieses Berichtes sowie der Betriebsrechnung geprüft und regelmässig neu beurteilt. Gesamtbeurteilung: Die Schweizerschulen sind private Einrichtungen der einzelnen Auslandschweizer Gemeinschaften, die auf lange Sicht angelegt sind (Länge der Bildungsdauer, langfristige Arbeitsverträge, Enga- gement des Patronatskantons). Sie sind für die schweizerische Präsenz im Ausland von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung. Wenn eine Schweizerschule den gesetzlichen Bedingungen nicht mehr entspricht, wird ihr die Anerkennung und somit die Unterstüt- zung entzogen. Das geltende Gesetz sieht zudem flexible und kurzfristige Unterstützungsformen (in Form von Subjekthilfen) vor, die, sofern eine angemessene Eigenleistung erbracht wird, relativ leicht zugänglich sind. Solche Unterstützungsformen, vor allem Kooperation mit Internationalen Schulen und insbesondere mit den Auslandschulen unserer Nachbarstaaten, sind sehr zweckmässig und oft kostengünstiger als die Gründung eigener Schulen. Das geltende Subventionssystem garantiert die Rechtssicherheit und ist einfach und transparent. Eine grundlegende Prüfung, inwieweit die bisher geforderte «Swissness» der Schweizerschulen auch heute noch erforderlich und wünschbar ist, würde den Rahmen der Subven- tionsüberprüfung sprengen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Förderung der Kinder- und Jugendliteratur
306.3600.103 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0309 Übergeordnete Ziele: Förderung der Lese- und Sprachkultur von Kindern und Jugendli- chen. Subventionierte Herausgabe und Verbreitung von Kinder- und Jugendliteratur. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Diverse Dachorga- BV Art. 69 (SR 101) nisationen (z.B. SJW, SBD, Livres sans frontières) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1970 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 200’000 2002 284’100 1985 180’000 2003 792’000 1990 250’000 2004 962’720 1995 288’600 2005 970’000 2000 284’100 2006 970’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Gesuche werden mit einer ausführlichen Begründung und mit einem Voranschlag bis Ende März des Jahres, in dem der Beitrag beantragt wird, beim Bundesamt für Kultur (BAK) eingereicht. Die Höhe der Unterstützung wird aufgrund des Jahresprogramms der Institution sowie nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt. Die vom BAK für gut befundenen Begehren werden jeweils dem Chef EDI zur Genehmigung unterbreitet und ab Juni erfolgen die Beitragszahlungen an die jeweiligen Subventions- empfänger. Finanzielle und Unterstützt werden die Tätigkeiten der Dachorganisationen wie materielle Steuerung; Beratung, Vermittlung und Animation, Lehrtätigkeit, Forschung, Ermessen: Förderung von Autoren/innen sowie Illustratoren/innen. Die Bemessung der Subvention richtet sich nach den Richtlinien des EDI vom 22. Mai 1990 (BBl 1990 1536), wonach die Höhe der Jahresbeiträge insbesondere nach der Bedeutung der geleisteten Aktivitäten der Beitragsempfänger, nach der Struktur und Grösse der Organisation sowie aufgrund der erbrachten Eigenleistungen des Gesuchstellers festgelegt wird. Jährlich einmal findet ein Infomati- onsaustausch zwischen dem BAK und den nutzniessenden Organisa- tionen statt. Die Bedeutung und Dieser Bundesbeitrag kommt Dachorganisationen zu Gute, welche Perspektiven im gesamtschweizerischen Interesse einen Beitrag zur Stimulierung der Subvention: und Verbesserung der Lese- und Sprachfähigkeiten leisten. Aufgrund des zunehmenden Phänomens Illetrismus (Lese- und Schreibschwächen) hat die Leseförderung weiterhin eine hohe Bedeutung.
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Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfen des Bundes sind wichtig für das weitere Wirken der nutzniessenden Organisationen. Die formalrechtliche Grundlage wird im Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) geschaffen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Buchausstellungen im Ausland
306.3600.105 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0310 Übergeordnete Ziele: Stärkung der kulturellen Präsenz der Schweiz im Ausland und des internationalen kulturellen Austausches. Subventionierte Beitrag für die Teilnahme von schweizerischen Buchverlegern an Leistungen: internationalen Buchmessen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerische BV Art. 69 (SR 101) Buchverlegerver- bände (SBVV, ASDEL, SESI) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 649’200 1985 2003 655’578 1990 700’000 2004 645’130 1995 703’300 2005 650’000 2000 649’200 2006 650’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Schweizer Buchhändler- und Verlegerverband (SBVV), l’Association suisse des diffuseurs, éditeurs et libraires (ASDEL) und die Società Editori della Svizzera italiana (SESI) reichen ihre Beitragsgesuche mit Angabe der besuchten bzw. geplanten Buch- ausstellungen einschliesslich der Budgets jährlich bis Ende April beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Aufgrund der Tätigkeitspro- gramme und nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel wird die Unterstützung pro Organisation festgelegt. Auf Antrag des BAK genehmigt der Chef EDI die einzelnen Kreditzusprachen und ab Juni erfolgen die Beitragszahlungen an die einzelnen Buchverle- gerverbände. Finanzielle und Der jährliche Pauschalbeitrag bemisst sich aufgrund der ausgewie- materielle Steuerung; senen Kosten und proportional zur Grösse des jeweiligen Verleger- Ermessen: verbandes. Zudem werden auch Qualitätskriterien beachtet. Generell wird der bewilligte Voranschlagskredit nach folgendem Schüssel zugeteilt (SBVV: 63 %; ASDEL: 28,75 %; SESI: 8,25 %). Pro Jahr finden zwischen dem BAK, Pro Helvetia und den nutzniessenden Organisationen zwei Sitzungen zum Informationsaustausch statt. Die Bedeutung und Die Buchverlage leisten einen Beitrag zum kulturellen Leben der Perspektiven Schweiz und vermitteln ein lebendiges Bild des einheimischen der Subvention: literarischen und wissenschaftlichen Schaffens. Sie helfen mit, die schweizerische Präsenz auf dem umkämpften Buchmarkt zu stärken.
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Gesamtbeurteilung: Die Bundesbeiträge sind für das gezielte Wirken der wichtigsten Buchverlage der Schweiz zweckmässig. Im Rahmen der Buchpolitik stellt sich allerdings die Frage, ob Buchausstellungen im Ausland weiterhin vom BAK subventioniert werden sollen. Der Bund enga- giert sich zudem auch direkt (Pro Helvetia) und indirekt (reduzierte Mehrwertsteuer) mit weiteren Massnahmen für die Buch-, Lese- und Literaturförderung. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der 2007 lancierten Reflexion über die schweizerische Buchpolitik prüft das EDI (BAK) zusammen mit Pro Helvetia und den Kantonen und Gemeinden eine Bündelung der verschiedenen Massnahmen zur Buch- und Verlagsförderung.
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Unterstützung der Fahrenden
306.3600.109 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0311 Übergeordnete Ziele: Sicherung und Verbesserung der Lebenssituation der fahrenden Bevölkerung. Subventionierte Pauschalbeitrag zur Förderung eines vielfältigen Selbsthilfe-/ Leistungen: Dienstleistungsangebots. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Radgenossenschaft BV Art. 69 (SR 101) der Landstrasse Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1989 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 225’800 1985 2003 297’000 1990 165’000 2004 295’500 1995 228’500 2005 300’000 2000 225’800 2006 250’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die im Jahre 1975 gegründete Radgenossenschaft der Landstrasse reicht jedes Jahr beim Bundesamt für Kultur ein Beitragsgesuch mit Jahresbericht und Rechnungsunterlagen des Vorjahres sowie mit Budget und Tätigkeitsprogramm ein. Finanzielle und Der Bund gewährt einen jährlichen Pauschalbeitrag für die Mitfi- materielle Steuerung; nanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle und deckt damit rund Ermessen: 85 Prozent des Gesamtaufwandes der Dach- und Selbsthilfeorgani- sation der Schweizer Fahrenden. Die jährliche Zusprache erfolgt nach Massgabe der im Arbeitsprogrammm und Voranschlag ausge- wiesenen Bedürfnisse. Die Bedeutung und Ziel und Wirksamkeit werden mit dieser Finanzhilfe angemessen Perspektiven erreicht. Der Bundesbeitrag entspricht einem politischen Bedürfnis. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Die Beitragsempfängerin ist gesamtschweizerisch tätig und nimmt eine Aufgabe wahr, die ansonsten der Bund zu erbringen hätte. Die Schweiz hat die Fahrenden ausdrücklich als nationale Minderheit anerkannt (Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten). Die formalrechtliche Grundlage wird im Kulturförderungsgesetz (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) geschaffen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende
306.3600.115 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0313 Übergeordnete Ziele: Sicherung und Verbesserung der Lebenssituation der fahrenden Bevölkerung. Subventionierte Unterstützung der Tätigkeiten der Stiftung (u.a. Beratung, Dialog, Leistungen: Interessenwahrnehmung, Information). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung Zukunft BG vom 7.10.1994 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer für Schweizer Fahrende» (SR 449.1) Fahrende Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1997 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 145’500 1985 2003 147’015 1990 2004 147’750 1995 2005 152’000 2000 145’500 2006 154’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Stiftung steht eine Geschäftsstelle mit einer minimalen Infra- struktur zur Verfügung. Aufgrund des bewilligten Verpflichtungs- kredites und nach Massgabe der eingereichten Subventionsunterla- gen (Vorjahresrechnung und -bericht sowie Tätigkeitsprogramm und Budget) wird ein Kredit in den Voranschlag des Bundesamtes für Kultur aufgenommen. Finanzielle und Diese Finanzhilfe wird über einen fünfjährigen Rahmenkredit materielle Steuerung; gesteuert. Der Bund gewährt der Stiftung einen Pauschalbeitrag, Ermessen: welcher gemäss Geschäftsreglement der Stiftung verwendet wird. Die Evaluation der Bundesunterstützung erfolgt im Rahmen der Botschaft für den jeweiligen Verpflichtungskredit. Corporate Governance: Der Bund ist Mitglied des Stiftungsrates. Die Stiftungsaufsicht wird vom EDI und die Revision von der Eidg. Finanzkontrolle wahrge- nommen. Die Bedeutung und Der Bundesbeitrag deckt die Betriebskosten der Stiftung. Diese Perspektiven privatrechtliche Institution bildet ein Forum, in welchem Vertreter der Subvention: der Fahrendenorganisationen und der Behörden von Bund, Kanto- nen und Gemeinden zusammen arbeiten. Sie ist eine wertvolle Ergänzung zur Radgenossenschaft und hat in den vergangenen Jahren namentlich zur Verbesserung der rechtlichen Stellung der Fahrenden beigetragen.
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Gesamtbeurteilung: Diese Finanzhilfe entspricht einem politischen Bedürfnis und ist angemessen. Die Schweiz hat die Fahrenden ausdrücklich als nationale Minderheit anerkannt (Rahmenüberinkommen des Europa- rats zum Schutz nationaler Minderheiten). Im Kulturförderungsge- setz (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) wird eine neue formalrechtliche Grundlage geschaffen und das geltende Gesetz aus dem Jahre 1994 aufgehoben. Auf die Steuerung mittels Rahmenkredit für diesen Betriebsbeitrag wird inskünftig verzichtet. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Filmförderung
306.3600.151 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0313 Übergeordnete Ziele: Stärkung der eigenständigen schweizerischen Filmkultur sowie der Qualität und der Vielfalt des Filmangebots. Subventionierte Herstellung von Schweizer Filmen, Beteiligung an Gemeinschafts- Leistungen: produktionen mit schweizerisches und ausländischer Regie, Unter- stützung des Filmverleihs, der Verbreitung der Filmkultur (Filmfes- tivals, Archivierung, internationale Zusammenarbeit) sowie der Aus- und Weiterbildung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Filmschaffende, BG vom 14.12. 2001 über Filmproduktion Filmverleihfirmen, und Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Kinos Art. 4 und 5 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1962 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2’850’000 2002 18’385’776 1985 7’500’000 2003 23’206’308 1990 10’000’000 2004 22’352’582 1995 10’906’575 2005 22’749’859 2000 13’269’599 2006 18’066’988 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Beitragsgesuche sind vor Beginn des zur Förderung beantragten Vorhabens beim Bundesamt für Kultur einzureichen. Sie werden von einer Fachkommission geprüft. Der zugesicherte Förderungsbei- trag wird in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts ausbezahlt. Die Voraussetzungen für die Auszahlung werden in einer Verfügung festgelegt. Finanzielle und Die Filmförderung wird mit einem vierjährigen Zahlungsrahmen materielle Steuerung; gesteuert. Der Bund finanziert maximal 50 Prozent der einzelnen Ermessen: Filmprojekte. Förderungskonzepte bestimmen für die einzelnen Förderbereiche die Stossrichtung der angestrebten Filmkulturpolitik. Bei der Auswahl der unterstützungswürdigen Filmvorhaben gelten Qualitäts- und Erfolgskriterien. Der einzelne Förderungsbeitrag berechnet sich aufgrund aller dem Vorführunternehmen für einen Film bezahlten Eintritte. Pro Film werden höchstens 100’000 oder 70’000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet. Jährlich erfolgt eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kino- regionen. Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts ist eine vollständige Abrechnung einzureichen. Im Weiteren leistet der Bund seit 2004 auch Beiträge an Koproduktionen mit in- und ausländischer Regie. Die Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem künstlerischen und kulturellen Wert des Projektes, Erfahrung der Regie, Beteiligung der Schweiz und aufgrund der Koprodukti- onsstrategie (Reziprozität).
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Die Bedeutung und Mit der Einführung der Filmförderungskonzepte und mit der Perspektiven schrittweisen Erhöhung der Bundesunterstützung hat sich die der Subvention: Schweizer Filmwelt positiv entwickelt. Die Massnahmen entspre- chen den Bedürfnissen der Branche als auch des Bundes, Produktion und Erfolg des Schweizer Films zu fördern. In Zukunft soll noch mehr Gewicht auf die Inlandpromotion gelegt werden. Gesamtbeurteilung: Der kommerzielle Erfolg, die Steigerung der Angebotsvielfalt und errungene Preise sind ein Leistungsausweis, der insgesamt davon zeugt, dass die Subvention zielgerichtet und effizient ausgerichtet wird und ihre Ziele erreicht. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films
306.3600.152 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0316 Übergeordnete Ziele: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit und der internationalen Präsenz des Schweizer Films. Subventionierte Herstellung und Verleih von Gemeinschaftsproduktionen; Beitrag Leistungen: an Eurimages (Multilaterale Institution des Europarates). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Filmproduzenten, BG vom 14.12. 2001 über Filmproduktion Eurimages und Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Subventionsart: Finanzhilfe Art. 5 Bst. f Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’777’000 1985 2003 3’228’441 1990 1’500’000 2004 1’447’446 1995 2’902’598 2005 1’000’000 2000 2’724’101 2006 998’960 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Bis 2003 reichten die Hersteller von europäischen Gemeinschafts- produktionen ihre Beitragsgesuche mit Projektbeschrieb und Budget beim Bundesamt für Kultur (BAK) ein. Seit 2004 ist dieser Förde- rungsbereich Teil der selektiven Filmförderung (vgl. Kredit 306.3600.151). Der hier geprüfte Voranschlagskredit enthält nur noch den Beitrag für Eurimages, der gemäss einem Verteilschlüssel des Europarates bestimmt wird. Finanzielle und Bis Ende 2003 leistete das BAK Pauschalbeiträge an die Herstellung materielle Steuerung; von Gemeinschaftsproduktionen mit Ländern, mit denen die Ermessen: Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hatte. Seit 2004 zahlt das BAK jährlich einen Beitrag an die multilaterale Förderungsinstitu- tion des Europarates (Eurimages). Die Summe aller Mitgliederbei- träge bildet den Kredit (ca. 20 Mio. Euro pro Jahr), mit dem Gemeinschaftsproduktionen unterstützt werden. Die Produzenten erhalten aus dem europäischen Filmfonds Eurimages in der Regel einen Beitrag von maximal 15 Prozent des Herstellungsbudgets bzw. maximal 750’000 Euro. Dabei sind vor allem Kriterien wie künstle- rische Qualität, Erfahrung von Produzent/Regie und Auswertungs- chancen in Europa massgebend. Die Bedeutung und Der Bund trug mit dieser Unterstützung zur Stärkung der Konkur- Perspektiven renzfähigkeit des Schweizer Filmschaffens und der Präsenz im der Subvention: ganzen europäischen Raum bei. Ein von Eurimages unterstützter Film findet in allen beteiligten Ländern den Weg ins Kino. Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfe war als Fördermassnahme des Bundes geeignet, den Schweizer Film im europäischen Umfeld besser zu positionieren. Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen II stellt sich aber die Frage, ob die Weiterführung der Unterstützung von Eurimages noch notwendig ist.
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Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAK) prüft, ob vor dem Hintergrund der erhöhten finan- ziellen Beteiligung am EU-Media-Programm auf den Beitrag an Eurimages verzichtet werden kann.
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Aus- und Weiterbildungsförderung für Filmberufe
306.3600.153 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0317 Übergeordnete Ziele: Förderung des schweizerischen Filmproduzentennachwuchses. Subventionierte Weiterbildungskurse und das Schaffen von Diplomfilmen. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schulen und BG vom 14.12.2001 über Filmproduktion und Weiterbildungs- Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Art. 6 institutionen sowie Stipendiaten Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1992 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 2’424’808 1985 2003 2’490’089 1990 2004 2’481’241 1995 2’082’073 2005 2’299’878 2000 2’038’300 2006 2’299’079 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Gesuchssteller reicht das Subventionsbegehren mit Ausbil- dungsprogramm und Budget beim Bundesamt für Kultur ein. Gemeinsam wird eine Leistungsvereinbarung erstellt. Finanzielle und Der Bundesbeitrag wird aufgrund des praxisorientierten Ausbil- materielle Steuerung; dungsangebotes, der Anzahl Schüler und der Anzahl an der Schule Ermessen: produzierten Diplomfilme festgelegt. Zudem muss die Bildungsin- stitution eine fachliche Betreuung anbieten. Bei der Unterstützung der Stagiaires wird darauf geachtet, dass Personen unterstützt werden, die ein klares Berufsziel haben. Ende Beitragsjahr erstellen die nutzniessenden Institutionen einen Jahres- bzw. Schlussbericht. Die Bedeutung und Die vom Bund subventionierte Weiterbildung erfüllt ihren Zweck; Perspektiven sie trägt wesentlich zur Heranbildung eines guten Nachwuchses bei. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Die Bundeshilfe zur Förderung der Weiterbildung scheint zielge- richtet eingesetzt und wirksam verwendet zu werden. Die Komple- mentarität zu den Massnahmen des neuen Berufsbildungsgesetzes und Fachhochschulgesetzes ist laufend zu prüfen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen MEDIA
306.3600.155 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0318 Übergeordnete Ziele: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit und der internationalen Präsenz des schweizerischen audiovisuellen Schaffens. Subventionierte Teilnahme an EU-MEDIA-Gemeinschaftsprogrammen. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Filmschaffende, BG vom 14.12. 2001 über Filmproduktion und Verleihfirmen, Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Art. 5 Bst. f Aus- und Weiter- bildungsinstitutio- nen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1992 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’841’762 1985 2003 2’776’562 1990 2004 2’799’889 1995 3’500’099 2005 2’799’106 2000 1’881’353 2006 7’900’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Bis zum Inkrafttreten des bilateralen Abkommens mit der EU am 1. April 2006 konnte die Schweiz als Nichtmitglied nur marginal an gemeinsamen Förderungsprogrammen teilnehmen. Die beim Bun- desamt für Kultur (BAK) eingereichten Beitragsgesuche wurden durch inländische und/oder ausländische Experten begutachtet. Seither macht das BAK für einzelne Massnahmen (z.B. MEDIA- Desk) Förderungszusagen aufgrund seiner eigenen Bewertung. Seit der Inkraftsetzung des MEDIA-Abkommens leistet der Bund zudem einen Pflichtbeitrag für die Teilnahme an den Gemeinschaftspro- grammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung. Finanzielle und Der Bund unterstützt die Aktivitäten der Koordinationsstelle materielle Steuerung; MEDIA-Desk (Beratung und Evaluation der Projekte zuhanden Ermessen: EU-Kommission). Die Berechnung des Pflichtbeitrages, der über
80 Prozent der Subvention ausmacht und den die Schweiz als
Vollmitglied der MEDIA-Programme zu leisten hat, basiert auf einem Verteilschlüssel der EU. Die Bedeutung und Mit der bisherigen Finanzhilfe des Bundes konnte die Schweizer Perspektiven Filmindustrie den Anschluss an die europäische Entwicklung der Subvention: aufrechterhalten. Mit dem Beitritt zum EU-MEDIA-Abkommen erhält die Schweiz einen offiziellen Status und dadurch die Mög- lichkeit, an Programmen zur Stärkung des audiovisuellen bzw. Filmmarktes aktiv teilzunehmen und zudem dieselben Fördermass- nahmen (Weiterbildung, Entwicklung, Distribution und Promotion von Kinoprojekten) und Export- und Verleihhilfen (in Richtung nicht europäischer Märkte) zu beanspruchen wie die Filmbranche der EU-Mitgliedstaaten.
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Gesamtbeurteilung: Die Teilnahme an europäischen Gemeinschaftsprogrammen ist für die schweizerischen Filmschaffenden von Bedeutung. Sie verleiht wichtige Impulse und trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen audiovisuellen Branche bei. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerisches Filmarchiv
306.3600.156 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0319 Übergeordnete Ziele: Erhaltung des nationalen Filmgutes. Subventionierte Sammlung, Restaurierung und Archivierung von Filmen. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerisches Filmgesetz vom 14.12.2001 (FiG; SR 443.1), Filmarchiv Art. 5, Bst.c Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1963 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’600’500 1985 2003 1’998’315 1990 1’200’000 2004 1’970’000 1995 1’241’000 2005 2’300’000 2000 1’552’000 2006 2’300’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt für Kultur erstellt gemeinsam mit dem Filmarchiv eine Leistungsvereinbarung für ein Jahr. Finanzielle und Der Bund leistet einen pauschalen Betriebsbeitrag, der bis 2003 über materielle Steuerung; die Rubrik 306.3600.302 finanziert war, aufgrund des ausgewiese- Ermessen: nen Budgets und des vorjährigen Berichts über die vorgenommene Archivierung. Dieser Kostenbeitrag beläuft sich auf rund einen Fünftel der Gesamtaufwendungen. Der Kanton Waadt und die Stadt Lausanne leisten namentlich Sachleistungen. Im Rahmen der Evalu- ation des Filmförderungskonzeptes werden auch die Leistungen des Filmarchivs beurteilt. Die Bedeutung und Mit dieser Finanzhilfe kann die Cinémathèque in Lausanne die Perspektiven Rückstände in der Erfassung, Archivierung und Restaurierung ihrer der Subvention: alten Bestände abbauen und die ihr neu zu kommenden Filmbestän- de zeitgerecht bewältigen. Gesamtbeurteilung: Die Aufbewahrung des Filmgutes ist von nationaler Bedeutung und kann am effizientesten durch das Filmarchiv erfolgen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Bildende Kunst
306.3600.201 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0320 Übergeordnete Ziele: Förderung von Schweizer Künstlerinnen und Künstlern, Architek- tinnen und Architekten sowie Kunstvermittlerinnen und - vermittlern. Subventionierte Preise und Auszeichnungen, nationale und internationale Kunstaus- Leistungen: stellungen, Atelieraufenthalte im Ausland sowie Werk- und Projekt- beiträge. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Künstlerinnen und BV Art. 69 (SR 101) Künstler, Architek- tinnen und Archi- BB vom 22.12.1887 betreffend die Förderung und tekten, Kunstver- Hebung der schweizerischen Kunst (SR 442.1) mittlerinnen und Verordnung vom 29.9.1924 über die eidgenössische -vermittler sowie Kunstpflege (SR 442.11) Kunstinstitutionen in allen Regionen der Schweiz Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1888 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’000’000 2002 3’118’133 1985 1’200’044 2003 3’087’703 1990 2’058’511 2004 4’267’722 1995 2’176’730 2005 4’149’999 2000 2’000’183 2006 3’894’781 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt für Kultur führt Preiswettbewerbe durch, prüft Inhalt und Ziel von Gesuchen alternativer Ausstellungsinstitutionen, erwirbt Arbeiten für die Bundeskunstsammlung, versucht modelhaft durch Leistungsvereinbarungen sowie mit Werk- und Projektbeiträ- gen die neue Medienkunst zu fördern und erlässt Verfügungen teilweise auch in Form von Dienstleistungsverträgen bzw. -vereinbarungen. Finanzielle und Der Bund gewährt nach den in der Verordnung genannten Aufgaben materielle Steuerung; hauptsächlich Einzelbeiträge. Die Eidgenössische Kunstkommission Ermessen: (EKK) begutachtet die künstlerische Qualität der Projekte bzw. der Arbeiten oder der Leistungen und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Empfänger von Auszeichnungen und Preisen berichten über ihr weiteres künstlerisches Schaffen sowie über die Verwendung der Preis- und Anerkennungsgelder. Die Bedeutung und Die Bundesbeiträge tragen wesentlich zur Hebung des Schweizer Perspektiven Kunstschaffens bei und erhöhen die Chancen, dass die Werke der der Subvention: Schweizer Kunstschaffenden im In- und Ausland auf Anerkennung stossen. Damit ergänzt der Bund die Anstrengungen der Kantone, Gemeinden und Städte, die für eine lokale bzw. überregionale Plattform für Künstlerinnen und Künstler sorgen.
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Gesamtbeurteilung: Die Eidg. Kunstkommission setzt sich für eine gezielte Projektförde- rung und für eine wirksame Verwendung der zur Verfügung stehen- den Mittel ein. Die bildende Kunst wird heute auch von Pro Helvetia gefördert. Im Rahmen der Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4857 ff) und des neuen Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 2007, BBl 2007 4819 ff) wird eine zweckmässige Abgrenzung der kulturpolitischen Zuständigkeiten vorgenommen. Die Stiftung Pro Helvetia soll sich in Zukunft auf die Vermittlung von Kunst und auf den Kulturaustausch im In- und Ausland kon- zentrieren. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Angewandte Kunst
306.3600.202 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0321 Übergeordnete Ziele: Förderung von Schweizer Designerinnen und Designern. Subventionierte Preise und Auszeichnungen, Design-Ausstellungen im In- und Leistungen: Ausland, Atelieraufenthalte im In- und Ausland, Werk- und Projekt- beiträge sowie Subventionen an Design- und Fotoinstitutionen sowie an die Fotostiftung Schweiz. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Designerinnen BV Art. 69 (SR 101). BB vom 18.12.1917 betreffend und Designer, die Förderung der angewandten (industriellen und Design- und gewerblichen) Kunst (SR 442.2) Fotoinstitutionen sowie Fotostiftung Schweiz Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1918 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 370’000 2002 1’996’000 1985 500’000 2003 2’768’040 1990 899’916 2004 3’175’992 1995 1’211’566 2005 3’498’466 2000 1’292’123 2006 3’499’999 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt für Kultur (BAK) führt Preiswettbewerbe durch, es prüft Inhalt und Ziel von Gesuchen um Werk- und Projektbeiträge und erwirbt Designarbeiten für die Bundeskunstsammlung. Die Verfügungen werden teilweise auch in Form von Dienstleistungs- verträgen bzw. -vereinbarungen erlassen. Finanzielle und Der Bund gewährt einerseits Finanzhilfen in Form von Werkbeiträ- materielle Steuerung; gen und Preisen und andererseits leistet er Beiträge an Designinstitu- Ermessen: tionen. Die Eidg. Designkommission begutachtet die gestalterische Qualität der Projekte bzw. der Arbeiten und der Leistungen. Die Beitragsempfänger berichten nach Abschluss ihrer Projekte über die erreichten Ziele sowie über die Verwendung der Mittel. Die Bedeutung und Die Bundesbeiträge tragen wesentlich zur Hebung des Schweizer Perspektiven Designschaffens in der Schweiz bei. Der Bund nimmt eine wichtige der Subvention: nationale Förderaufgabe wahr. Kantone und Gemeinden ergänzen diese Förderung, indem sie regionale Ausstellungen unterstützen oder Stipendien gewähren.
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Gesamtbeurteilung: Die Designerinnen und Designern auf nationaler und internationaler Ebene werden gezielt unterstützt. Die Eidg. Designkommission ist für einen effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel besorgt. Im Rahmen der Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes (Bot- schaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4857 ff) und des neuen Kulturförderungsgesetzes (Botschaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4819 ff) wird eine gezielte Abgrenzung der kulturpolitischen Zuständigkeiten vorgenommen. Die Stiftung Pro Helvetia soll sich in Zukunft auf die Vermittlung von Kunst und auf den Kulturaustausch im In- und Ausland konzentrieren. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Heimatschutz
306.3600.252 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0325 Übergeordnete Ziele: Erhaltung von heimatlichen Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern. Subventionierte Restaurierung von schützenswerten Objekten, Aus- und Weiterbil- Leistungen: dung von Fachleuten, Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Bundesinventaren. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, BG vom 1.07.1966 über den Natur- und Heimat- Gemeinden, Privat- schutz (NHG; SR 451), Art. 13–15 eigentümer, Institu- tionen, Vereini- gungen, Stiftungen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1966 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 22’054’000 2002 35’076’414 1985 24’776’000 2003 36’464’472 1990 49’929’895 2004 35’754’217 1995 43’571’500 2005 32’781’500 2000 37’116’500 2006 26’501’500 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Kantone und übrigen Gesuchsteller reichen ihre Beitragsbegeh- ren mit Projektbeschrieb und Budget beim Bundesamt für Kultur ein. Bund und Kantone erstellen gestützt auf die geprüften und bewerteten Vorhaben und unter Berücksichtigung der geltenden Prioritätenordnung eine gemeinsame Finanzplanung gemäss natio- nalen und regionalen Prioritäten. Finanzielle und Der Bund steuert die Förderung der Denkmalpflege über einen materielle Steuerung; Jahreszusicherungskredit und gewährt projektbezogene Beiträge. Ermessen: Die Beitragssätze belaufen sich auf 10 bis höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten; in Spezialfällen bis 45 Prozent. Die Beiträge des Bundes werden nur bewilligt, wenn sich die Kantone in ange- messener Weise an den Massnahmen beteiligen. Im Weiteren leistet der Bund Beiträge an Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, für die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten, für die Öffentlichkeitsarbeit und für spezifische wissenschaftliche Grundla- gen. Der Kredit für die Denkmalpflege wird aus Mineralölsteuerer- trägen und aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.
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Die Bedeutung und Die Förderung von Heimatschutz und Denkmalpflege wird als Perspektiven Verbundaufgabe wahrgenommen, wofür der Bund subsidiär finan- der Subvention: zielle Hilfe an Massnahmen bei Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung leistet. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) entfallen die bisher geleisteten Finanzkraftzuschläge. Der Bund leistet weiterhin im Verbund mit den Kantonen Finanzhilfen, indessen werden auf Basis von Programmvereinbarungen globale Beiträge für die verein- barten Leistungen ausgerichtet. Der Bund unterstützt zudem die Tätigkeit der kantonalen Stellen mit fachlicher Beratung und koor- diniert die internationalen Aufgaben im Rahmen der UNESCO. Ab
2008 wird die Förderung der Denkmalpflege über einen mehrjähri-
gen Verpflichtungskredit gesteuert. Gesamtbeurteilung: Die Finanzhilfe des Bundes ist wirksam, erzielt einen Multiplikator- effekt und trägt wesentlich zur Erhaltung einer vielfältigen schwei- zerischen Kulturlandschaft mit ihren zahlreichen Kulturobjekten bei. Es bestehen noch Restlasten aus früheren Jahren. Die Prioritäten der Geschäfte werden deshalb seit einigen Jahren gemeinsam mit den Kantonen jährlich neu festgelegt und auf die verfügbaren Mittel abgestimmt. Nach Einführung der Programmvereinbarung ab 2008 werden in einer Übergangsphase die hängigen altrechtlichen Ver- pflichtungen abgebaut. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Landesphonothek
306.3600.301 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0322 Übergeordnete Ziele: Erhaltung von schweizerischem Tonträgergut. Subventionierte Massnahmen der Stiftung zur Erschliessung, Erhaltung und Archi- Leistungen: vierung des nationalen Tonträgergutes. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung Landes- Landesbibliotheksgesetz vom 18.12.1992 (SLBG; phonothek SR 432.21), Art. 12 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1986 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 945’500 1985 2003 936’045 1990 400’000 2004 985’000 1995 816’800 2005 1’200’000 2000 817’000 2006 1’300’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die Stiftung unterbreitet jedes Jahr der Schweizerischen National- bibliothek einen Jahresbericht und ein Beitragsgesuch. Finanzielle und Der Bund leistet die Hauptunterstützung der Stiftung (rund 80 %). materielle Steuerung; Zudem erhält die Landesphonothek noch gewisse Solidarbeiträge Ermessen: vom Standortkanton Tessin und von der Stadt Lugano sowie von einzelnen Stiftern. Der Stiftungsrat überwacht die Aktivitäten der Stiftung und erstellt jedes Jahr einen Situationsbericht. Die Bedeutung und Die Finanzhilfe des Bundes ermöglicht der Stiftung, bedeutende Perspektiven Bestände von Tonträgern von nationaler Bedeutung zu sammeln und der Subvention: zu erhalten. Das Bundesinteresse ist deshalb begründet. Gesamtbeurteilung: Die Landesphonothek erfüllt eine Aufgabe, die ansonsten der Bund selber übernehmen müsste. Die Bundesmittel werden effizient verwendet. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Zusammenarbeit mit externen Institutionen
306.3600.303 Kultur und Freizeit
305.3600.001 808.3600.005 NRM: A2310.0323 Übergeordnete Ziele: Erhaltung des audiovisuellen Gedächtnisses in der Schweiz sowie Verbesserung des Zugangs zu den audiovisuellen Beständen. Subventionierte Aktivitäten des Vereins Memoriav für die Erhaltung, Aufbewahrung Leistungen: und die Vermittlung von audiovisuellen Dokumenten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Verein Memoriav BG vom 18.12.1992 über die Schweizerische und weitere Bei- Landesbibliothek (Landesbibliotheksgesetz, SLBG; tragsempfänger SR 432.21), Art. 12. BG vom 26.06.1998 über Subventionsart: Finanzhilfe die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1), Art. 2–5 und 17 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1998 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’346’919 1985 2003 3’336’375 1990 2004 3’241’949 1995 2005 3’185’547 2000 2’092’009 2006 2’925’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag mit dem Verein Memoriav (formlos für die anderen Bei- tragsempfänger) Verfahren: Der Hauptteil der Bundesmittel geht an den Verein Memoriav, für den die zu erbringenden Leistungen in einer vierjährigen Leistungs- vereinbarung geregelt sind. Verschiedene kleine kulturelle Organisa- tionen, die mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) zusammenarbeiten (z.B. Sammlung Mikroverfilmung der Schweizer Presse, The European Library), erhielten bis Ende 2005 insgesamt 0,3 Millionen Franken des Voranschlagskredites. Der Bundesbeitrag wird auf der Basis des Budgets von Memoriav festgelegt und pauschal geleistet. Zusätzlich unterstützt das BAK den Verein Memoriav mit unentgelt- lichen Dienstleistungen. Finanzielle und Memoriav übernimmt die Hälfte der Kosten der jeweiligen Projekte materielle Steuerung; von Dritten. Die andere Hälfte ist von den Partnern zu erbringen, sei Ermessen: dies finanziell, in Form von Arbeitsleistungen oder durch Bereitstel- lung der Infrastruktur. Der Bundesbeitrag kann für sämtliche Tätig- keiten des Vereins verwendet werden. Corporate Governance: Memoriav erstellt eine Jahresrechnung und eine Bilanz sowie einen Geschäftsbericht. Eine von der Mitgliederversammlung ernannte Kontrollstelle überwacht die Buchführung und erstattet der Vereins- versammlung jährlich einen Bericht.
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Die Bedeutung und Der Verein Memoriav wurde mit dem Ziel gegründet, die vorhande- Perspektiven nen Kompetenzen und Infrastrukturen zur Erhaltung audiovisueller der Subvention: Dokumente (Fotografien, Filme, Ton- und Videoaufnahmen) besser zu nutzen. Seit Bestehen ist der Bund – vertreten durch das Bundes- archiv, das BAK/Schweizerische Nationalbibliothek und das Bun- desamt für Kommunikation – ein aktives Mitglied dieses Vereins. Er leistet einen wesentlichen Kostenbeitrag für den Betrieb eines leistungsfähigen, zweckmässig geführten Netzwerkes von bundesin- ternen und -externen Fachstellen, die für die Erhaltung des audiovi- suellen Kulturgutes der Schweiz zusammenarbeiten. Memoriav nimmt mit seinem Netzwerk Aufgaben im Interesse des Bundes wahr. Gesamtbeurteilung: Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Memoriav und den bundesinternen und -externen Fachstellen konnten in den vergange- nen Jahren wertvolle Bestände des audiovisuellen Gedächtnisses der Schweiz erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wer- den. Seit 2006 wird die Finanzhilfe an den Verein Memoriav zentral vom BAK (Voranschlagskredit «Verein Memoriav») geleistet. Am 1. Mai 2006 ist der Spezialerlass vom 16.12.2005 über die Ausrich- tung von Finanzhilfen an den Verein Memoriav in Kraft getreten. Die Schaffung einer neuen formalrechtlichen Grundlage ist im Rahmen des vom Bundesrat verabschiedeten Kulturförderungs- gesetzes vorgesehen (Botschaft des Bundesrates vom 8.6.2007, BBl 2007 4819 ff). Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Verkehrshaus der Schweiz
306.3600.322 Kultur und Freizeit
NRM: A2310.0326 Übergeordnete Ziele: Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes der Schweiz im Bereich der Mobilität. Subventionierte Betrieb des musealen Kernbereichs der Stiftung Verkehrshaus der Leistungen: Schweiz (VHS). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung Verkehrs- BG vom 19.12.2003 über die Ausrichtung von haus der Schweiz Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz (VHS) (SR 432.51) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1959/1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’552’000 1985 2003 1’536’480 1990 2004 1’576’000 1995 2005 1’600’000 2000 1’552’000 2006 1’600’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das VHS reicht ein Beitragsgesuch mit Betriebsbilanz und -budget ein. Die vom VHS zu erfüllenden Aufgaben und Auflagen (opera- tive Standards) für die Gewährung der Bundeshilfe sind in einer Leistungsvereinbarung zwischen Bund/BAK und Stiftung VHS geregelt. Die Stiftung hat die Beitragsgeber laufend über die Fort- schritte der konzeptionellen und operativen Arbeiten zu informieren. Finanzielle und Der Bund unterstützt das VHS, welches im Jahre 1959 eröffnet materielle Steuerung; wurde, erst seit 1999 mit regelmässigen Finanzhilfen (vorher leistete Ermessen: der Bund neben einem einmaligen Investitions- und mehreren ausserordentlichen Beiträgen regelmässig einen Mitgliederbeitrag). Die Steuerung der Beiträge erfolgt über einen vierjährigen Zah- lungsrahmen, dem eine Leistungsvereinbarung zu Grunde liegt. Der Bundesbeitrag ist für den Betrieb des musealen Kernbereichs bestimmt und davon abhängig, dass sich Kanton und Stadt Luzern sowie auch die Innerschweizer Kantone angemessen an der Betriebsfinanzierung beteiligen. Corporate Governance: Das VHS hat dem BAK den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Kontrollstelle der Stiftung und des Vereins einzureichen. Die Bedeutung und Das VHS hat bezüglich Attraktivität und Ausstrahlung eine zentrale Perspektiven Bedeutung unter den Museumsinstitutionen bzw. Themenparks der der Subvention: Schweiz. Es nimmt die Funktion als Aufklärungsstelle und Diskus- sionszentrum für Fragen der Mobilität wahr und verfügt über wert- volle Sammlungsbestände. Es ist aber auch für die Stadt und den Kanton Luzern eine wichtige kulturpolitische Institution und zudem ein positiver Wirtschaftsfaktor. Im Hinblick auf das Jubiläum zum 50-jährigen Bestehen wird ein Um- und Neubau durchgeführt, wofür der Bund einen einmaligen Investitionsbeitrag von 10 Millionen beisteuert.
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Gesamtbeurteilung: Das VHS hat sich im Jahre 2001 einer eingehenden strategischen Überprüfung unterzogen. Daraus resultierte die Trennung in eine Betriebsgesellschaft (kommerzielle Aktivitäten) und in eine Stiftung (musealer Bereich), die Erarbeitung eines Betriebs- und Control- lingkonzepts sowie insbesondere die Stärkung der Eigenwirtschaft- lichkeit durch weitere Optimierungsmassnahmen und die Verbesse- rung der Infrastruktur zur Sicherung der nachhaltigen Entwicklung. Die Anziehungskraft und das wirtschaftliche Ergebnis sollen mit dem Neubau gesteigert und die Selbstständigkeit und Eigenfinanzie- rung verbessert werden. Der Bundesrat hat deshalb 2005 beschlos- sen, die Einstellung der zukünftigen Betriebsbeiträge in Erwägung zu ziehen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Erarbeitung der Kulturförderbotschaft, im Einklang mit der nationalen Museumspolitik, überprüft das EDI (BAK) die Berechtigung und Höhe dieser Subvention.
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Tuberkulose und andere Lungenkrankheiten
316.3600.001 Gesundheit
NRM: A2310.0109 Übergeordnete Ziele: Bekämpfung von Tuberkulosefällen (TB) und der Resistenzen gegen Antituberkulotika. Subventionierte Massnahmen des Kompetenzzentrums für Tuberkulose, die der Leistungen: Erkennung und der Eindämmung der Tuberkulosekrankheit und -ausbreitung dienen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Lungenliga BG vom 13.06.1928 betreffend Massnahmen gegen Subventionsart: Finanzhilfe die Tuberkulose ( SR 818.102), Art. 14 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1929 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’694’374 2002 640’000 1985 1’307’496 2003 594’000 1990 908’122 2004 594’000 1995 634’081 2005 600’000 2000 316’538 2006 599’900 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Gesuchstellerin richtet ein Beitragsgesuch an das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Auftrag, Meilensteine sowie Wirkungsindikato- ren werden in einem mehrjährigen Leistungsvertrag zwischen BAG und Lungenliga festgehalten (inkl. angegliedertes Kompetenzzent- rum Tuberkulose, das für den Aufbau, die Schulung, die Koordina- tion und die Qualitätssicherung eines Netzwerkes von Pflegefach- personen zuständig ist). Das BAG und die Lungenliga haben für die Periode 1.12.2005–30.11.2008 einen Vertrag abgeschlossen. Finanzielle und Die Höhe des Bundesbeitrages richtet sich nach Art und Wichtigkeit materielle Steuerung; der Massnahmen. Er beträgt höchstens 25 Prozent der nachgewiese- Ermessen: nen anrechenbaren Ausgaben (Betriebskosten, Löhne und Material). Das BAG beurteilt die zur Vertragserfüllung notwendigen Ressour- cen nach Massgabe des Aufwandes (Schulung, Beratungs-, Informa- tions- und Koordinationsbedarf, Qualitätssicherung, epidemiologi- sche Überwachung, Behandlungsempfehlungen) und legt eine Pauschale fest. Das BAG misst die subventionierte Leistung, indem es prüft, ob die im Vertrag festgehaltenen Meilensteine sowie die quantitativen und qualitativen Wirkungsindikatoren termingemäss erreicht werden. Die Beitragszahlung erfolgt in jährlichen Raten, jeweils nach Errei- chung der einzelnen Meilensteine. Rund 11 Prozent des Gesamtbei- trages wird nach Genehmigung der Schlussabrechnung ausgerichtet. Die Bedeutung und Die Lungenliga ist eine national anerkannte Dachorganisation aller Perspektiven kantonalen Ligen. Das ihr unterstellte Kompetenzzentrum nimmt als der Subvention: Informations- und Koordinationsplattform verschiedene Aufgaben wahr. Die Finanzhilfe dient namentlich dem Aufbau, der Schulung sowie der Koordination und Qualitätssicherung eines schweizeri- schen Netzwerkes von Fachpersonen für den Tuberkulose-Bereich und für die Bereitstellung von therapeutischen Massnahmen. Das administrative Verfahren scheint tauglich und effizient zu sein.
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Gesamtbeurteilung: Die Leistungen der Lungenliga sind für die Volksgesundheit von grosser Bedeutung, da diese von keinem anderen Anbieter auf dem Gesundheitsmarkt erbracht werden. Die Aufgaben des Kompetenz- zentrums sind spezifisch technisch und betreffen konkrete Mass- nahmen der Krankheitsbekämpfung. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Rheumatische Krankheiten
316.3600.003 Gesundheit
NRM: A2310.0109 Übergeordnete Ziele: Verhütung von rheumatischen Krankheiten sowie Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Rheumatologie. Subventionierte Rheumafürsorge: Aufklärung der Bevölkerung, Beratung und Leistungen: Betreuung Rheumakranker. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Rheumaliga BG vom 22.06.1962 über Bundesbeiträge an die Schweiz, Universi- Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten täten und Fach- (SR 818.21), Art. 2 und 4 hochschulen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1970 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 5’918’128 2002 1’182’700 1985 6’336’906 2003 891’000 1990 1’300’056 2004 858’552 1995 1’299’773 2005 900’000 2000 862’700 2006 649’800 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Gesuchstellerin richtet ein Beitragsgesuch an das Bundesamt für Gesundheit. Dieses enthält alle nötigen Angaben über die Organisa- tion, die Problemstellung und das Arbeitsprogramm sowie über die voraussichtlichen Kosten für Personal, Material und Veröffent- lichung. Finanzielle und Die Rheumaliga erhält Beiträge für Massnahmen zur Rheumabe- materielle Steuerung; kämpfung; diese betragen maximal 25 Prozent des Gesamtauf- Ermessen: wands. Die Auszahlung der Subvention erfolgt nach Ausführung des Projekts und Vorlage einer detaillierten Abrechnung und eines Schlussberichts. Bis 2005 sind Forschungsbeiträge gemäss den Kriterien der wissenschaftlichen Qualität und der Bedeutung des Vorhabens sowie gemäss den jeweiligen Kostenbudgets der Gesuch- stellenden gewährt worden. Sie betrugen höchstens 25–50 Prozent der jeweiligen Gesamtkosten. Über die subventionierte Forschung wurde ein schriftlicher Bericht erstellt. Die Bedeutung und Die Rheumaliga leistet als private nationale Dachorganisation einen Perspektiven Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung von rheumatischen der Subvention: Krankheiten sowie für die Beratung und Betreuung von Rheuma- kranken. Die Subvention hat somit indirekt eine dämpfende Wir- kung auf die Gesundheitskosten. Infolge des Entlastungsprogramms
2003 werden seit 2006 keine Beiträge mehr für die Rheumafor-
schung geleistet. Allerdings enthält das geltende Gesetz nach wie vor eine Bestimmung, wonach der Bund Beiträge an wissenschaft- liche Arbeiten leisten kann (Art. 2 Abs. 1).
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Gesamtbeurteilung: Die Leistungen der Rheumaliga sind für die Volksgesundheit von grosser Bedeutung, da diese von keinem anderen Anbieter auf dem Gesundheitsmarkt erbracht werden. Allerdings sind im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention Verbesserungen in der Steue- rung und eine organisatorische Fokussierung angezeigt. In erster Linie werden davon jedoch nicht die Gesundheitsligen betroffen sein, sondern die Präventionstätigkeit anderer Akteure. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAG) prüft im Rahmen des Projektes «Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz», wie in diesem Bereich mit organisatorischen Optimierungen eine zielführende Steuerung der Mittel erreicht werden kann. Dabei wird u.a. eine Konzentration des Mitteleinsatzes und eine vermehrte Finanzierung der Präventionstä- tigkeiten über die Krankenkassenprämienzuschläge untersucht.
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Schweizerisches Rotes Kreuz
316.3600.004 Gesundheit
NRM: A2310.0109 Übergeordnetes Ziele: Verbesserung der transkulturellen Kompetenz für Fachpersonen im Gesundheitswesen und der Gesundheitsversorgung der Sans Papiers. Subventionierte Fortbildungsprogramme des Zentrums für Migration des Schweize- Leistungen: rischen Roten Kreuzes. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerisches BG vom 18.12.1970 über die Bekämpfung Rotes Kreuz (SRK) übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz; Subventionsart: Finanzhilfe SR 818.101), BB vom 13.06.1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (SR 513.51) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1952 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 800’000 2002 775’000 1985 720’000 2003 763’092 1990 800’000 2004 339’435 1995 2’500’000 2005 342’000 2000 776’000 2006 342’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gewährte dem Schweizeri- schen Roten Kreuz (SRK) bis Ende 2003 einen jährlichen Pauschal- beitrag. Seit dem 1. Januar 2004 besteht zwischen dem Bund/BAG und dem SRK respektive mit dem Zentrum für Migration und Gesundheit eine enge Zusammenarbeit. Die verschiedenen Aufträge, Vergütungen und Zahlungsfälligkeiten werden jeweils in einem Vertrag geregelt. Finanzielle und Seit 2004 werden die vom SRK zu erbringenden Leistungen in materielle Steuerung; einem Vertrag für zwei Jahre festgelegt. Für die Periode 2008–2009 Ermessen: wurde ein Leistungsvertrag abgeschlossen, wobei sich die Höhe des Beitrages des Bundes nach der Leistung der SRK (quantitative und qualitative Indikatoren) richtet. Das BAG zahlt in Raten nach Erreichen der Meilensteine. Die letzte Zahlung erfolgt nach Abliefe- rung des Endproduktes, Vorliegen des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung. Die Bedeutung und Das vom SRK aufgebaute Kompetenzzentrum ermöglichte die Perspektiven Entwicklung von neuen Bildungsangeboten im Bereich der transkul- der Subvention: turellen Zusammenarbeit. Es trug dadurch zur Stärkung der transkul- turellen und migrationsspezifischen Kompetenz im Gesundheitsbe- reich bei. Beim Weiterbildungsangebot des SRK handelt es sich um Aktivitäten, die auch im geltenden Berufsbildungsgesetz geregelt sind, weshalb die Förderung der Krankenpflege durch das SRK mit Mitteln des BAG nicht mehr opportun ist.
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Gesamtbeurteilung: Das BAG hat in den vergangenen Jahren das zentrale Wissen und gewisse Dienstleistungen des SRK genutzt. Mit dem Bundesbeitrag sind namentlich Leistungen honoriert worden, die insbesondere auch für die Umsetzung der Strategie Migration und Gesundheit des BAG wichtig waren. Allerdings waren Spitäler und andere Gesundheits- einrichtungen letztlich Hauptnutzniessende von zweckmässig ausgebildetem Pflegepersonal. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Finanzierung dieser Weiterbildung nicht durch die Leistungsbe- züger sichergestellt werden sollte, was mittelfristig eine Anpassung des Bundesbeschlusses betreffend das Schweizerische Rote Kreuz nach sich ziehen könnte. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAG) prüft, ob auf die Subventionierung dieser Leistung ab 2010 (Ablauf des Abgeltungsvertrages 2008–2009) verzichtet werden kann und ob für die Finanzierung der SRK-Leistungen inskünftig die Spitäler und Kursteilnehmer/innen aufkommen sollen (Kursgebühr).
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Radon-Programm Schweiz
316.3600.006 Gesundheit
NRM: A2310.0109 Übergeordnetes Ziele: Individueller und kollektiver Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor zu hohen Radongaskonzentrationen. Subventionierte Messkampagnen der Kantone, Pilotsanierungen von Liegenschaften Leistungen: und Ausbildung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, Ingeni- Strahlenschutzgesetz vom 22.03.1991 eurbüros, Hersteller (StSG; SR 814.50), Art. 24 und Baufirmen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1987 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 499’972 1985 2003 483’605 1990 221’339 2004 476’988 1995 515’986 2005 490’689 2000 506’144 2006 507’917 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Gesuchsstellenden reichen ihr Beitragsbegehren bei der Fach- und Informationsstelle Radon beim Bundesamt für Gesundheit zusammen mit einem Kostenvoranschlag ein und die Kantone geben die Anzahl benötigter Einwegmessgeräte an. Die externen Leistun- gen von Messstellen werden in einem Vertrag bzw. bei einzelnen Mandaten mittels Auftrag definiert. Dieser beinhaltet bezüglich der Entwicklung einer Umsetzungsstrategie des Radonprogramms Schweiz klare Angaben betreffend Ziele (Meilensteine) und Wir- kung (outcome). Finanzielle und Die Höhe des Bundesbeitrages berechnet sich auf Basis der Kosten materielle Steuerung; von Messkampagnen, Pilotsanierungen und Präventionsmassnah- Ermessen: men. Die Beitragssätze wurden im Einvernehmen mit den Kantonen festgelegt: höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Gesamtkosten bei Pilotsanierungen und 25–30 Prozent für Messkampagnen der Kantone. Die Vergütungen bei Einzelmandaten erfolgen ratenweise nach Erreichung der einzelnen Meilensteine. Die Bedeutung und Der Bundesrat genehmigte im Jahre 1986 das Radon-Programm Perspektiven Schweiz, wofür das Parlament in den Folgejahren die Mittel bewil- der Subvention: ligte. Mit diesem Beitrag konnten namentlich eine Radonkarte erstellt und hochbelastete Gebäude schrittweise saniert werden. Die Finanzhilfe des Bundes ist auch eine Art Anschubsubvention, mit der innerhalb einer bestimmten Frist konkrete Resultate erzielt werden sollten.
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Gesamtbeurteilung: Die Sanierungsprogramme müssen nach der geltenden Gesetzge- bung bis im Jahre 2014 abgeschlossen sein (Art. 116 Strahlen- schutzverordnung). In der ersten Phase wurde das Radonkataster erstellt und es wurden Pilotsanierungen durchgeführt. Damit das mit den Kantonen gemeinsam geplante Programm nicht abgebrochen wird, soll die Anschubsubvention vorläufig weitergeführt werden. Allerdings ist eine Reduktion der Mittel ab 2011 ins Auge zu fass- sen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Ab 2011 wird die Finanzierung der Gebäudesanierungsmassnahmen und der Ausbildung stufenweise reduziert und ab 2014 alleine von den Kantonen und den Hauseigentümern getragen.
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Nationale Zentren
316.3600.013 Gesundheit
NRM: A2310.0109 Übergeordnete Ziele: Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten Subventionierte Dienstleistungen, wie epidemiologische Überwachung von Infekti- Leistungen: onskrankheiten, Massnahmen zur Kontrolle oder Verhütung von Infektionskrankheiten sowie labordiagnostische Untersuchungen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Verschiedene, BG vom 18.12.1970 über die Bekämpfung meist universitäre übertragbarer Krankheiten des Menschen Laboratorien für (Epidemiengesetz; SR 818.101), Art. 5 und 32 Mikrobiologie Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1988 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 2’880’872 1985 2003 2’874’396 1990 1’862’152 2004 2’768’424 1995 2’608’770 2005 2’623’117 2000 2’773’818 2006 2’206’984 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliesst mit den einzelnen Referenz-Zentren und spezialisierten Laboratorien einen Leistungs- vertrag ab, worin u.a. die Anzahl Untersuchungen (Output), die Meilensteine und das Vorgehen bezüglich der Berichterstattung umschrieben wird. Finanzielle und Die Beiträge werden nach Massgabe der Art und Wichtigkeit einer materielle Steuerung; Aktivität und aufgrund der Kosten festgelegt. In der Regel über- Ermessen: nimmt der Bund die Betriebskosten der Zentren, manchmal auch die Investitionskosten. Der Empfängerkanton beteiligt sich ebenfalls an den Zentren, indem er die Infrastruktur zur Verfügung stellt (Räum- lichkeiten, Instrumente, Verwaltung). Das BAG bemisst die Beiträ- ge nach der Anzahl Untersuchungen; diese werden aufgrund der Jahresberichte und der im voraus festgelegten Meilensteine jährlich evaluiert. Die Bedeutung und Die Referenzlaboratorien leisten einen wertvollen fachspezifischen Perspektiven Beitrag zur landesweiten Überwachung und zur Verhütung über- der Subvention: tragbarer Krankheiten (Sicherheit bei der Diagnose infektiöser Krankheiten, Sicherheit und Qualität der Produkte wie der Blutpro- dukte, der Impfstoffe und der Invitro-Diagnostica). Gesamtbeurteilung: Der Bundesbeitrag dient zur Hauptsache der Finanzierung der Leistungen der nationalen Referenzzentren. Das gewählte dezentra- lisierte Untersuchungs- und Meldesystem ist zweckmässig und wirtschaftlicher als ein nationales Laboratorium, für das der Bund ganz allein aufkommen müsste. Das Verfahren zur Ausrichtung des Bundesbeitrages scheint effizient zu sein. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerische Gesellschaft für Ernährung
316.3600.014 Gesundheit
NRM: A2310.0109 Übergeordnete Ziele: Verbesserung des Ernährungsverhaltens der Schweizer Bevölkerung und Eindämmung der steigenden Gesundheitskosten. Subventionierte Unterstützung der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung Leistungen: (SGE, ehem. SVE), welche die Öffentlichkeit über ernährungswis- senschaftliche Erkenntnisse, die namentlich für die Gesundheitsvor- sorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert und berät. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerische BG vom 9.10.1992 über Lebensmittel und Gesellschaft für Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; Ernährung (SGE) SR 817.0), Art. 12 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 291’000 1985 2003 288’100 1990 2004 291’658 1995 400’000 2005 296’100 2000 291’000 2006 296’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliesst mit der SGE einen Leistungsvertrag ab, worin die Leistungen der SGE (u.a. Präven- tionsprojekte, Ernährungsinformation und ernährungswissenschaft- liche Erkenntnisse) festgehalten werden und der Jahresbeitrag auf Basis eines Budgets festgelegt wird. Finanzielle und Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach den im Leistungsvertrag materielle Steuerung; vereinbarten Massnahmen (Meilensteine). Das BAG beurteilt die Ermessen: zur Vertragserfüllung notwendigen Ressourcen nach Massgabe des Aufwandes (Information, Forschungstätigkeit) und legt eine Pau- schale fest. Die Bedeutung und Die SGE ist im Jahre 2004 aus dem Zusammenschluss der Schwei- Perspektiven zerischen Vereinigung für Ernährung (SVE) mit der Schweizeri- der Subvention: schen Gesellschaft für Ernährungsforschung entstanden. Das BAG gewährt der SGE mit relativ geringem Aufwand eine Finanzhilfe. Diese dient ihr für die Finanzierung von bestimmten Massnahmen, die den im 4. und 5. Schweizerischen Ernährungsbericht abgeleite- ten Zielen zur Verbesserung des nationalen Ernährungsverhaltens entsprechen. Gesamtbeurteilung: Die Leistungen der SGE sind für die Volksgesundheit von grosser Bedeutung, da diese von keinem anderen Anbieter auf dem Gesund- heitsmarkt erbracht werden. Allerdings sind im Bereich der Gesund- heitsförderung und Prävention Verbesserungen in der Steuerung und eine organisatorische Fokussierung angezeigt. In erster Linie werden davon jedoch nicht die Gesundheitsligen betroffen sein, sondern die Präventionstätigkeit anderer Akteure.
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Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BAG) prüft im Rahmen des Projektes «Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz», wie in diesem Bereich mit organisatorischen Optimierungen eine zielführende Steuerung der Mittel erreicht werden kann. Dabei wird u.a. eine Konzentration des Mitteleinsatzes und eine vermehrte Finanzierung der Präventionstä- tigkeiten über die Krankenkassenprämienzuschläge untersucht.
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Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen Swissmedic
316.3600.017 Gesundheit
NRM: A2310.0408 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus im Umgang mit Heilmitteln. Subventionierte Finanzierung der vom Bund gesetzlich übertragenen gemeinwirt- Leistungen: schaftlichen Aufgaben (gemäss Leistungsauftrag des Bundes) Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Swissmedic BG vom 15.12.2000 über Arzneimittel und Medizin- Subventionsart: Abgeltung produkte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), Subventionsform: Nicht rückzahlbare Art. 68 ff. und Art. 77 ff Geldleistung Diese Subvention 2002 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 26’500’000 1985 2003 19’404’000 1990 2004 18’321’000 1995 2005 18’100’000 2000 2006 17’500’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Zusammenarbeit Bund-Swissmedic wird durch einen Leistungs- auftrag (LA) geregelt. Jährlich schliesst das EDI – auf der Basis dieses LA – mit dem Institut eine Leistungsvereinbarung ab, welche den Mitteleinsatz resp. die gewünschte Schwerpunktbildung detail- liert regelt. Finanzielle und Die Höhe der jährlichen Abgeltungsbeträge ergibt sich aufgrund der materielle Steuerung; hoheitlichen Leistungen (z.B. Marktüberwachung und Sicherheits- Ermessen: aufsicht), die durch das Institut im Rahmen des Gesetzesvollzugs erbracht werden. Für die erste Leistungsperiode 2002–2006 wurde eine degressive Kostenbeteiligung festgelegt, ebenso für die neue Leistungsperiode 2007–2011. Das Heilmittelgesetz (HMG) räumt dem Bundesrat einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Aus- gestaltung des Leistungsauftrags ein. Corporate Governance: Gemäss Artikel 68 HMG ist Swissmedic für die operativen Aufga- ben der Heilmittelkontrolle des Bundes zuständig. Das Institut hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist sowohl in der Organisation als auch in der Betriebsführung unabhängig. Es verfügt über eine eigene Finanzierung und führt eine eigene Rechnung. Die Organe des Instituts sind der Institutsrat, die Direktion und die externe Revisionsstelle. Sie werden mit Ausnahme der Geschäftsleitung vom Bundesrat gewählt. Der Bund – als Eigner – steuert das Institut mit übergeordneten und mittelfristigen Zielvorgaben. Die Bedeutung und Swissmedic erfüllt eine wichtige Aufgabe des Bundes, die auch in Perspektiven Zukunft sichergestellt werden muss. Die Einhaltung des Leistungs- der Subvention: mandates wird seit Anfang 2007 vom GS EDI überwacht.
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Gesamtbeurteilung: Der erste Leistungsauftrag hat sich als Grundlage der Leistungs- erbringung nicht vollumfänglich bewährt. Aufgrund der Empfehlun- gen der GPK vom 25. August 2004 sind deshalb die Führungs- und Kontrollinstrumente des Instituts überarbeitet worden. Im neuen LA 2007–2011 sind die Indikatoren neu definiert, die hoheitlichen von den gebührenpflichtigen Leistungen getrennt und die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen neu geregelt worden. Der Bundesrat hat im Weiteren beschlossen, das Heilmittelgesetz zu revidieren und die Frage einer höheren Kostendeckung durch Gebühreneinnahmen zu prüfen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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UNO-Fonds gegen Suchtmittelmissbrauch
316.3600.074 Gesundheit
NRM: A2310.0109 Übergeordnete Ziele: Solidarität mit der Staatengemeinschaft im Kampf gegen den Drogenmissbrauch. Subventionierte Unterstützung von Therapie- und Präventionsprojekten in anderen Leistungen: Staaten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: UNO-Fonds gegen BRB vom 28.6.1989 betreffend Beteiligung der Suchtmittelmiss- Schweiz am Fonds zur Bekämpfung des Betäu- brauch bungsmittelmissbrauchs (FNULAD); Charta der Subventionsart: Freiwilliger Beitrag Vereinten Nationen – für die Schweiz in Kraft seit 10. September 2002 (SR 0.120) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1979 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 100’000 2002 846’080 1985 180’000 2003 198’000 1990 1’000’000 2004 197’000 1995 900’000 2005 220’000 2000 846’810 2006 220’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: formlos Verfahren: Der Bund leistet einen Pauschalbeitrag an das Budget des Pro- gramms. Er kann auf dessen Verwendung weitgehend Einfluss nehmen, da er bestimmt, welche Projekte und Programme im Bereich der Drogenprävention unterstützt werden sollen. Finanzielle und Die Beitragsleistung bemisst sich nach Massgabe der verfügbaren materielle Steuerung; Kredite. Die Kontrolle der Subvention wird durch die Betäubungs- Ermessen: mittelkommission der UNO sichergestellt. Die Bedeutung und Die Beteiligung der Schweiz an einer Internationalen Organisation Perspektiven zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs ist Ausdruck der Solidari- der Subvention: tät unseres Landes. Sie hat vor allem symbolische Bedeutung und entspricht auch den Zielen unserer Aussenpolitik. Gesamtbeurteilung: Nach dem Beitritt der Schweiz zur UNO kann auf die Weiterfüh- rung dieser Subvention verzichtet werden. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Die Subvention wird im Rahmen der Bereinigung des Voranschlags
2009 und des Finanzplans 2010 - 2012 aufgehoben.
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Familienzulagen in der Landwirtschaft
318.3600.101 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0332 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Existenzbedingungen von Familien mit Kindern in der Landwirtschaft. Subventionierte Kinder- und Haushaltszulagen der kantonalen Familienausgleichs- Leistungen: kassen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kleinbauern, BG vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in landwirtschaftliche der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1), Art. 18 Abs. 4 Arbeitnehmer und Art. 19 Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1953 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 66’852’688 2002 80’400’000 1985 56’803’726 2003 81’167’130 1990 64’000’000 2004 77’800’000 1995 88’294’182 2005 76’800’000 2000 91’229’854 2006 76’100’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen kantona- len Familienausgleichskasse in Form eines ausgefüllten Fragebo- gens geltend zu machen. Die Familienausgleichskassen prüfen die Gesuche gestützt auf die im Gesetz genannten Kriterien. Sind die entsprechenden Bedingungen für den Leistungsbezug erfüllt, erfolgt die Auszahlung durch die Familienausgleichskassen aufgrund einer Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Tätigkeit. Was das Finanzierungsverfahren anbelangt, gehen nach FLG die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Dabei haben die Ausgleichskassen über die Arbeitgeberbeiträge und die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) abzurechnen. Für den Gesetzesvollzug und die Aufsicht über dieses Aufgabengebiet ist das EDI respektive das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig. Finanzielle und Der jährliche Bundesbeitrag entspricht 2/3 der durch die Beiträge materielle Steuerung; der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen für die ausbezahlten Ermessen: Kinder- und Haushaltszulagen der Familienausgleichskassen. Weil die Kriterien für den Leistungsbezug und die Ansätze für die einzel- nen Zulagen im Gesetz festgehalten sind, gibt es bezüglich der Höhe des Bundesbeitrags keinen Ermessensspielraum und kurz- bis mittelfristig auch keine Steuerungsmöglichkeiten.
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Die Bedeutung und Die Subvention entspricht rund 2 Prozent der Gesamtaufwendungen Perspektiven des Bundes im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung und der Subvention: etwa 2,5 Prozent des Sektoreinkommens in der Landwirtschaft. Wegen des fortschreitenden Strukturwandels sinken die Ausgaben für diese Subvention kontinuierlich. Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik 2011 eine jährliche Aufstockung der Bundesmittel für Familienzulagen in der Landwirt- schaft von 20 Millionen in den Jahren 2008–2011 beschlossen. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten; dessen höhere Ansätze gelten auch für das FLG. Die damit verbundenen Mehrkosten im Bundes- haushalt dürften mit der beschlossenen Aufstockung der Bundesmit- tel finanziert werden können. Gesamtbeurteilung: Die Familienzulagen wurden als familienpolitisch begründete Umverteilungsmassnahme geschaffen, um die familialen Strukturen in der Landwirtschaft zu erhalten und um einen funktionierenden Bauernstand zu gewährleisten. Die Kosten des Instruments nehmen infolge Strukturwandel in der Landwirtschaft kontinuierlich ab. Die Bedeutung des Sozialversicherungszweigs ist vor allem im grösseren familienpolitischen Kontext zu sehen. Würden den in der Landwirtschaft Beschäftigten keine Kinder- und Haushaltszulagen ausbezahlt, so entstünde eine Ungleichbehandlung gegenüber der restlichen Bevölkerung mit entsprechenden Folgen für die landwirt- schaftlichen Einkommen. Die Effizienz des Verfahrens erscheint insgesamt gegeben. Es verursacht einen relativ geringen Aufwand. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Dachverbände der Familienorganisationen
318.3600.102 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0333 Übergeordnete Ziele: Schutz und Förderung der Familie. Subventionierte Koordinations- und Informationstätigkeit von Familienverbänden Leistungen: sowie Weiterentwicklung von Qualitätsstandards. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Dachverbände der BV Art. 116 Abs. 1 (SR 101) Familienorganisa- tionen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1949 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 90’000 2002 1’200’000 1985 81’000 2003 1’188’000 1990 335’000 2004 1’477’500 1995 704’000 2005 1’500’000 2000 946’965 2006 1’500’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Mit den Dachverbänden werden 3-jährige Leistungsverträge abge- schlossen, welche Voraussetzung für die Gewährung der Subvention bilden. Darin wird der Leistungskatalog der einzelnen Dachverbän- de festgehalten. Dieser kann unter anderem die Informationstätig- keit, die Weiterbildung, die Teilnahme an Vernehmlassungen des Bundes sowie die Mitarbeit bei internationalen Anfragen umfassen. Zudem wird in jedem Leistungsvertrag ein spezifisches Entwick- lungsziel (mit Meilensteinen) vereinbart. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Ausdehnung des Verbandes in die Romandie, den Aufbau eines modernen Controllings oder um die Erarbeitung von fachspezifischen Grundlagen handeln. Die Dachverbände müssen jährlich über ihre Tätigkeit im Allgemei- nen und über die im Leistungsvertrag genannten Ziele/Meilensteine detailliert Bericht erstatten. Finanzielle und Bezüglich der Ausrichtung der Subvention besteht auf Grund der materielle Steuerung; verfassungsmässigen Kann-Bestimmung ein Ermessensspielraum. Ermessen: Der Leistungsvertrag enthält zudem einen Kreditvorbehalt. Die Leistungsverträge enthalten konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ziele, Indikatoren und Standards. Diese bilden die Voraussetzung für die Höhe der Leistung. Die Leistungsmessung erfolgt jährlich durch das zuständige Fachamt des Bundes.
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Die Bedeutung und Obwohl die Aufwendungen des Bundes im Verhältnis zum gesam- Perspektiven ten Aufgabengebiet marginal sind, ist die finanzielle Unterstützung der Subvention: für die Dachverbände existentiell. Die Dachverbände nehmen in einem Aufgabenbereich, der in die kantonale Zuständigkeit fällt, eine wichtige Koordinationsfunktion wahr. Auch kann mit einem vergleichsweise kleinen Beitrag Freiwilligen- arbeit gefördert werden, wo sonst die öffentliche Hand selbst tätig werden müsste. Gesamtbeurteilung: Der Mitteleinsatz erscheint im Interesse der Unterstützung und Förderung der Familie weiterhin gerechtfertigt. Eine Aufhebung der Subvention hätte zur Folge, dass nur noch wenige oder unter sich schlecht koordinierte kantonale Verbände verblieben, wenn nicht alternative Finanzierer (Kantone, Dritte) zum Erhalt nationaler Dachverbände beitrügen. Der Bund ist im Bereich Familienfragen aber an einer guten Zusammenarbeit mit den Dach- verbänden interessiert. Der Vollzug scheint effizient zu sein. In der Folge der letzten Subventionsüberprüfung wurde die Vergabe der Subvention über Leistungsverträge schrittweise eingeführt. Dadurch konnte die Zielerreichung erheblich verbessert werden. Aus verwaltungsöko- nomischen Gründen scheint es allerdings sinnvoll, die Anzahl der Dachverbände zu verringern. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BSV) wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Ausar- beitung neuer Leistungsvereinbarungen mit den Dachverbänden die Kooperation auch unter diesen selbst zu optimieren mit dem Ziel, den Zusammenschluss einzelner Dachverbände untereinander zu erreichen.
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Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit
318.3600.107 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0307 Übergeordnete Ziele: Förderung der Persönlichkeitsentfaltung von Jugendlichen. Subventionierte Ausserschulische Jugendarbeit von gesamtschweizerischem Leistungen: Interesse. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Trägerschaften, die BG vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförde- ausserschulischen rungsgesetz, JFG; SR 446.1) Jugendarbeit aktiv sind Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1972 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 430’010 2002 6’585’554 1985 1’230’030 2003 6’650’820 1990 3’000’056 2004 6’550’500 1995 6’947’084 2005 6’573’745 2000 6’586’300 2006 6’600’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund kann den Trägerschaften der ausserschulischen Jugendar- beit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben ausrichten. Bemessungskriterien sind die Struktur und Grösse der Trägerschaft, die Art und Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens sowie die Höhe der Eigenleistungen und der Beiträge Dritter (Art. 6 Abs. 2 JFG). Für die regelmässige Tätigkeit der Trägerschaft werden Betriebsbei- träge ausgerichtet (i.d.R. 90 % der eingestellten Mittel). Für einzelne Projekte können zusätzlich projektbezogene Beiträge ausbezahlt werden (10 % der eingestellten Mittel). Finanzielle und Bezüglich der Höhe der auszurichtenden Subvention besteht ein materielle Steuerung; Ermessensspielraum. Ermessen: Die Beurteilung der subventionierten Leistung erfolgt jährlich durch das Fachamt. Die Höhe der Finanzhilfen wird auf Grund der im Vorjahr erbrachten Leistungen nach einem Punktesystem ermittelt. Projektbezogene Finanzhilfen werden ausbezahlt, wenn das Projekt einer der im Gesetz genannten Förderungsformen entspricht (Art. 5 Abs. 1 JFG). Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die Gesamtheit der Gesuchseingaben verteilt. Treffen mehr Gesuche ein, verringert sich der Beitrag an den einzelnen Gesuchsteller.
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Die Bedeutung und Durch die Förderung leistet der Bund einen Beitrag zur Persönlich- Perspektiven keitsentfaltung von Kindern und Jugendlichen. Die Wahrnehmung der Subvention: staatspolitischer und sozialer Verantwortung durch die aktive ehrenamtliche Mitarbeit in nationalen Jugendorganisationen in leitenden, betreuenden und beratenden Funktionen trägt zur Ent- wicklung der Persönlichkeit bei. Ausserdem wird ein hohes Mass an freiwilligem Engagement von Jugendlichen ermöglicht. Gesamtbeurteilung: Die heutige Mittelverteilung erfolgt nach einem aufwändigen System. Allerdings bedarf das gesamte Jugendförderungsgesetz einer Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an die neuen Gegebenheiten im Jugendförderungsbereich. Die Arbeiten dazu sind im Gang. Eine verwaltungsökonomisch einfachere Steuerung ist entweder im Rahmen einer Gesetzesrevision oder – wenn der Bundesrat auf eine Revision des Jugendförderungsgesetzes verzich- tet – durch eine Anpassung der bestehenden Verordnung anzustre- ben. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (BSV) wird beauftragt, den Anpassungsbedarf im Jugend- förderungsgesetz zu prüfen und dem Bundesrat bis Ende 2008 zum Entscheid zu unterbreiten. Es legt dem Bundesrat im ersten Quartal
2009 entweder eine Botschaft zur Revision des Jugendförderungsge-
setzes oder eine Anpassung der Verordnung zum heutigen Jugend- förderungsgesetz vor, welche eine verwaltungsökonomisch effizien- tere Mittelverteilung ermöglicht.
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Eidgenössische Jugendsession
318.3600.108 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0386 Übergeordnete Ziele: Förderung der politischen Mitsprache der Jugend in der Schweiz. Subventionierte Kostenbeteiligung an der Durchführung der eidg. Jugendsession. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerische BV Art. 41 Abs. 1 Bst. g (SR 101) Arbeitsgemein- schaft der Jugend- verbände (SAJV) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1993 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 145’900 1985 2003 147’312 1990 2004 148’880 1995 155’000 2005 150’000 2000 145’900 2006 150’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Durchführung der eidgenössischen Jugendsession. Der Bundesbeitrag deckt rund
50 Prozent der Gesamtkosten.
Voraussetzung für die Bundesbeteiligung ist die angemessene Beteiligung Dritter an der Finanzierung der eidgenössischen Jugend- session. Finanzielle und Der Bundesbeitrag (der bis 2004 durch das Bundesamt für Kultur materielle Steuerung; unter der Rubrik 306.3600.112 eingestellt war) wird jährlich mit Ermessen: dem Budget beschlosssen. Bezüglich der Höhe der auszurichtenden Subvention besteht deshalb ein Ermessensspielraum. Die Auszahlung des letzten Drittels der Finanzhilfe ist von der Berichterstattung über die durchgeführte Jugendsession abhängig. Dabei wird insbesondere auf die Einhaltung des Budgets und eine angemessene Anzahl Teilnehmer geachtet. Die Bedeutung und Die eidgenössische Jugendsession bietet vielen Jugendlichen die Perspektiven Gelegenheit, die Arbeitsweise eines Parlaments kennen zu lernen. der Subvention: Solange das Bundeshaus und teilweise dessen Infrastruktur den Jugendlichen während eines Tages unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist es auch vertretbar, dass der Bund einen Beitrag zur Weiterführung der Jugendsession leistet.
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Gesamtbeurteilung: Die seit 1993 regelmässig durchgeführte eidgenössische Jugendses- sion stellt ein wesentliches Element der politischen Partizipation der Jugend in der Schweiz dar. Da es sich dabei um einen einmal pro Jahr durchgeführten Anlass handelt, ist die Ausrichtung der Subven- tion sehr einfach. Je weniger Mittel der Bund beisteuert, desto mehr Beiträge muss die mit der Durchführung beauftragte Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände über Sponsoring generie- ren. Die Höhe der Beiträge von Dritten hängt stark vom politischen Schwerpunktthema der Jugendsession ab. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Hochschulförderung, Grundbeiträge
325.3600.001 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0184 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Betriebsaufwendungen der Universitätskantone und der als beitrags- Leistungen: berechtigt anerkannten Institutionen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Universitäten, BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Univer- anerkannte Institu- sitäten und über die Zusammenarbeit im Hoch- tionen schulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; Subventionsart: Finanzhilfe SR 414.20), Art. 14 ff. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1969 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 192’000’000 2002 415’890’000 1985 237’360’000 2003 444’272’400 1990 303’000’000 2004 476’327’089 1995 379’398’000 2005 494’500’068 2000 380’200’001 2006 504’330’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit (Jahresanteil) Gewährungsform: Verfügung (bei beitragsberechtigten Institutionen auch Vertrag möglich) Verfahren: Vom Jahresanteil bzw. Voranschlagskredit werden vorab die Beiträ- ge an die beitragsberechtigten Universitätsinstitutionen mit festem Beitragssatz sowie die Kohäsionsbeiträge abgezogen. Der feste Beitrag an Institutionen darf 45 Prozent der Betriebsauf- wendungen nicht übersteigen. Die Kohäsionsbeiträge dürfen maximal sechs Prozent der in der ganzen Beitragsperiode zur Verfügung stehenden Bundesmittel für die Grundbeiträge erreichen. Der Prozentsatz entwickelt sich wie folgt: 2002 waren es 2,8, 2003 2,2, 2004 1,67, 2005 1,79 und für
2006 1,99 Prozent. Das Departement bestimmt den jährlichen
Prozentsatz nach Konsultation der Schweizerische Universitätskon- ferenz (SUK). Die Kohäsionsbeiträge sollen zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Universitä- ten dienen, die mit dem Übergang zur leistungsorientierten Subven- tionierung im Vergleich zum Referenzwert (Mittelwert der Jahre
1997 und 1998) Einbussen hinnehmen mussten. Der Kohäsions-
beitrag darf dabei nicht höher sein als die erlittene Einbusse. Im
2005 und 2006 bezog nur noch die Universität Freiburg Kohäsions-
beiträge. Von den verbleibenden Mitteln werden 70 Prozent für die Lehre und
30 Prozent für die Forschung ausgerichtet. Der Anteil Lehre wird
den Universitäten zur Hauptsache pro Kopf der Studierenden zuge- teilt. 10 Prozent werden proportional zur Anzahl der ausländischen Studierenden verteilt. Massgeblich für die Ausrichtung des Anteils Forschung sind die von den Hochschulen und Institutionen akqui- rierten Forschungsmittel (EU-Forschungsprogramme/SNF/KTI).
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI- materielle Steuerung; Botschaften beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen. Dieser wird Ermessen: in Jahresanteile aufgeteilt. 80 Prozent des Jahresanteils werden zu Beginn des Jahres aufgrund des Verteilschlüssels vom Vorjahr als Teilzahlung ausgerichtet. Materiell steuert der Bund in erster Linie indirekt über den Verteil- schlüssel der Grundbeiträge. Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung ermittelt auf Grund der Meldungen der Institutionen der Forschungsförderung sowie der statistischen Daten der letzten zwei Jahre die Grundbeiträge für die einzelnen Beitragsberechtigten. Das Departement überprüft alle vier Jahre, ob die Beitragsempfän- ger die Beitragsvoraussetzungen – namentlich die Erbringung einer qualitativ hochstehenden Leistung – erfüllen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Ermahnung sowie eine zweite Überprüfung innerhalb von 12 Monaten. Sind die Mängel nicht behoben, so kann die Bundessubvention gekürzt oder die beitragsrechtliche Anerkennung aufgehoben werden. Die Bedeutung und Die Subvention ist ein wichtiger Beitrag des Bundes an die Grund- Perspektiven finanzierung der kantonalen universitären Hochschulen und Hoch- der Subvention: schulinstitute. Die Grundbeiträge sollen auch im Rahmen der Reform der Hoch- schullandschaft beibehalten werden. Zur Diskussion steht eine Systemänderung bezüglich Bemessung und Verteilung der Grund- beiträge (Einführung von Referenzkosten). Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.001 ausgewiesen. Gesamtbeurteilung: Die Lehre an den universitären Hochschulen und Institutionen kann nur zu einem geringen Teil durch Einnahmen (Studiengebühren usw.) finanziert werden. Der Bund unterstützt die Universitätskan- tone und die beitragsberechtigten Institutionen in ihren Bemühun- gen, ein qualitativ hochstehendes Bildungsangebot bereit zu stellen. Mit seinen Grundbeiträgen leistet er im Durchschnitt rund 13 Prozent an die Betriebsaufwendungen der Subventionsnehmer. Die Effektivität und Effizienz der eingesetzten Mittel soll im Rah- men des neuen Hochschulgesetzes (HFKG) erhöht werden (Optimie- rung der Portfolios der Hochschulen). Dabei werden namentlich folgende Stossrichtungen zu prüfen sein: – Vereinfachung der Organstrukturen – Leistungsorientierte Subventionierung – Ausbau der Qualitätssicherung – Förderung des Wettbewerbs – Stärkung der Hochschulautonomie Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Vorlage zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul- bereich HFKG werden dem Parlament Anträge zur Gestaltung und Steuerung der Hochschullandschaft unterbreitet werden.
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Projektgebundene Beiträge nach UFG
325.3600.002 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0185 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Unterstützung von Kooperationsprojekten und Innovationen von Leistungen: gesamtschweizerischer Bedeutung. In der Periode 2004 - 2007 wurden als Kooperationsprojekte bei- spielsweise die Einführung der Kostenrechnung, die Swiss School of Public Health, die Zusammenarbeit BENEFRI und SystemX unter- stützt. Innovationsprojekte im gleichen Zeitraum waren «Virtueller Campus Schweiz» und ein Programm zur Förderung der Chancen- gleichheit von Frau und Mann. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Universitäten, BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Univer- anerkannte Institu- sitäten und über die Zusammenarbeit im Hoch- tionen schulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; Subventionsart: Finanzhilfe SR 414.20), Art. 19–20 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2000 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 54’063’266 1985 2003 45’288’909 1990 2004 44’443’478 1995 2005 43’154’975 2000 16’935’252 2006 43’326’955 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Beiträge werden für die Planung, den Aufbau und den Betrieb eines Projektes während einer bestimmten Zeit ausgerichtet (Befris- tung). Die an den Projekten beteiligten Universitätskantone, Univer- sitäten und Institutionen haben grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung zu erbringen (in der Regel 50 %). In begründeten Fällen kann der Bund die Projekte bis zu 100 Prozent finanzieren. Über die Gewährung der Beiträge entscheidet die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK). Der Bund kann Projekte anregen.
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Finanzielle und Das finanzielle Engagement wird über einen Verpflichtungskredit materielle Steuerung; im Rahmen der BFI-Botschaft gesteuert. Ermessen: Materiell kann der Bund durch die Anregung von eigenen Projekten ste uernd eingreifen und über seine VertreterInnen in der SUK Einfluss auf die Projektwahl nehmen. Die Vertretung des Bundes wird durch den Staatssekretär SBF und den Präsidenten des ETH- Rates wahrgenommen; die Vizedirektorin Bildung des SBF und die Direktorin BBT nehmen mit beratender Stimme teil. Die Gesuche werden durch die SUK entschieden; das SBF stellt auf Grund dieser Entscheide die Zahlungsverfügungen aus. Die SUK hat einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Gewährung dieser Subvention. Die Universitäten geben jährlich ein inhaltliches und finanzielles Reporting über die bewilligten Projekte ab. Nach Abschluss eines Projektes oder nach Abschluss einer Beitragsperiode wird eine Schlussevaluation namentlich auf der Basis des Reportings des Subventionsendempfängers über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durchgeführt. Die Evaluationsberichte werden veröf- fentlicht. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.016 ausgewiesen. Die Bedeutung und Die Subvention hat eine grosse Bedeutung für die Prioritätensetzung Perspektiven der Hochschulen. Die projektgebundenen Beiträge sind die einzigen der Subvention: Bundesbeiträge, über deren Ausrichtung die SUK im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen autonom entscheidet. Gesamtbeurteilung: Die projektgebundenen Beiträge sind ein Instrument zur Stärkung der gesamtschweizerischen Kooperation und Innovation. Sie haben eine besondere Bedeutung für die kantonalen Hochschulen, da die Projektbeiträge durch die SUK zugesprochen werden, in welcher die Kantone auch vertreten sind. Die projektgebundenen Beiträge sollen in Zukunft noch vermehrt zur Stärkung der Kooperationen und Innovationen sowie zur Struk- turbereinigung des schweizerischen Hochschul- und Forschungs- raumes eingesetzt werden. Handlungsbedarf: Vgl. 325.3600.001
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Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitäten
325.3600.003 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0186 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hoch stehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Übernahme von Aufgaben der Schweizerischen Universitätskonfe- Leistungen: renz (SUK) im Auftragsverhältnis; Erarbeitung der strategischen Mehrjahresplanung für die universitären Hochschulen; Umsetzung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Beschlüsse der SUK. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Generalsekretariat BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Univer- der Rektorenkonfe- sitäten und über die Zusammenarbeit im Hoch- renz schulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; Subventionsart: Finanzhilfe SR 414.20), Art. 13 Abs. 2 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Vereinbarung vom 4.12.2000 zwischen dem Bund Geldleistung und den Universitätskantonen über die Zusammen- arbeit im universitären Hochschulbereich Diese Subvention 2002 (SR 414.205), Art. 11–17 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 755’000 1985 2003 743’000 1990 2004 740’900 1995 2005 740’000 2000 2006 786’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos bzw. mit Vertrag (Stipendien und Austauschprogramme) Verfahren: Das Budget der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitä- ten (CRUS) für die von der SUK delegierten Aufgaben wird der SUK zur Genehmigung unterbreitet. Der Bund hat als Mitglied der SUK ein Mitspracherecht. Der Teil der Subvention für «Stipendien- und Austauschprogram- me» wird auf der Basis eines Leistungsvertrages zwischen der CRUS und dem Staatsskretariat für Bildung und Forschung (SBF) ausbezahlt. Im Vertrag werden die Budgetentscheide der eidgenössi- schen Räte als Vorbehalt aufgeführt. Vor 2002 wurde die CRUS über den gleichen Kredit wie die SUK subventioniert. Finanzielle und Die Kosten, die sich aus den Tätigkeiten der CRUS ergeben, werden materielle Steuerung; gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung zur Hälfte vom Bund und zur Ermessen: Hälfte von den Universitätskantonen getragen. Der Bund hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der SUK ein Mitspracherecht über das Budget und die Aufgaben der CRUS. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.020 ausgewiesen.
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Die Bedeutung und Die CRUS ist für die universitären Hochschulen von grosser Bedeu- Perspektiven tung. Sie ist das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizeri- der Subvention: schen universitären Hochschulen (inkl. ETHZ und EPFL). Sie befasst sich seit 1904 mit allen Angelegenheiten, die eine gegensei- tige Verständigung oder eine gemeinsame Stellungnahme im Hoch- schulbereich erfordern. Sie vertritt die Gesamtheit der Schweizer Universitäten gegenüber politischen Behörden, Kreisen der Wirt- schaft, sozialen und kulturellen Institutionen sowie gegenüber der Öffentlichkeit. Sie setzt sich ein für Koordination und Kooperation in Lehre, Forschung und Dienstleistungen. Der Bund hat ihr namentlich auch die Koordination der Umsetzung der Bologna-Deklaration an den universitären Hochschulen der Schweiz übertragen. Gesamtbeurteilung: Die CRUS ist ein wichtiges Instrument der universitären Hochschu- len. Die Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hoch- schulbereich (HFKG) weist der CRUS primär Koordinative Aufga- ben auf Ebene der Hochschulen zu. Dazu zählt unter anderem die Vorbereitung der nationalen strategischen Planung gemäss den Eckwerten der Hochschulkonferenz. Handlungsbedarf: vgl. 325.3600.001
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Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung
325.3600.004 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0187 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Betriebsbeitrag an das Organ für Akkreditierung und Qualitätssiche- Leistungen: rung (OAQ), einem gemeinsamen Organ von Bund und Kantonen. Das OAQ bereitet insbesondere die Entscheidungen der SUK über die Akkreditierung von universitären Hochschulen und Studien- gängen vor. Der Bund trägt maximal 50 Prozent, die Universitätskantone die andere Hälfte der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: OAQ BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Univer- Subventionsart: Abgeltung sitäten und über die Zusammenarbeit im Hoch- schulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; Subventionsform: Nicht rückzahlbare SR 414.20), Art. 7 Geldleistung Vereinbarung vom 4.12.2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammen- Diese Subvention 2001 arbeit im universitären Hochschulbereich besteht seit: (SR 414.205), Art. 18–23 Beträge in CHF: 1980 2002 874’000 1985 2003 874’500 1990 2004 874’500 1995 2005 874’500 2000 2006 874’500 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung (bei beitragsberechtigten Institutionen auch Vertrag möglich) Verfahren: Das unabhängige OAQ wurde vom Bund und den Universitätskan- tone gemeinsam eingesetzt. Die Schweizerische Universitätskonfe- renz (SUK) hat für das Organ eine Geschäftsordnung erlassen, in deren Rahmen sich das OAQ selbst verwaltet. Das OAQ verfügt über eine eigene Rechnung. Es erfüllt zuhanden der SUK folgende Aufgaben: – Es umschreibt die Anforderungen an die Qualitätssicherung und prüft regelmässig, ob sie erfüllt werden. – Es unterbreitet Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Ver- fahren der Akkreditierung für die Institutionen, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantra- gen. – Es führt, gestützt auf die von der SUK erlassenen Richtlinien, Akkreditierungsverfahren durch für Institutionen, welche für sich eine Akkreditierung beantragen. – Es orientiert sich in seiner Tätigkeit an der internationalen Praxis und beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung. – Es erarbeitet Empfehlungen für die Evaluationen, welche die Universitäten in ihrer eigenen Verantwortung durchführen. – Es kann im Rahmen des Jahresprogramms und in Absprache mit der Rektorenkonferenz disziplinenspezifische Evaluationen durchführen.
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Finanzielle und mate- Die SUK genehmigt das jährliche Budget des OAQ. rielle Steuerung; Das OAQ setzt sich zusammen aus einem wissenschaftlichen Beirat Ermessen: und einer Geschäftsstelle. Der wissenschaftliche Beirat umfasst fünf Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der universitären Akkreditierung, davon müssen zwei aus dem Ausland stammen. Die Mitglieder des wissenschaftli- chen Beirats werden auf Antrag der Rektorenkonferenz von der SUK auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Der wissenschaftliche Beirat setzt die Kommissionen ein; er ist verantwortlich für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit des Organs und gewährleistet, dass die angewendeten Verfahren interna- tionalem Standard entsprechen. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.017 ausgewiesen. Corporate Governance: Das OAQ ist ein vom Bund und den Universitätskantonen eingesetz- tes unabhängiges Organ, welches sich im Rahmen der von der SUK erlassenen Geschäftsordnung selbst organisiert und verwaltet. Weder der Bund noch die Universitätskantone sind in der Geschäfts- leitung vertreten. Es beschäftigt zehn wissenschaftliche Mitarbeitende, welchen ein Direktor / eine Direktorin vorsteht. Das Personal ist privatrechtlich angestellt; als ergänzendes Privatrecht findet das öffentliche Perso- nalrecht des Bundes Anwendung. Das Personal ist der Pensionskas- se des Bundes angeschlossen. Die Rechnung des OAQ wird von der eidgenössischen Finanzkon- trolle (EFK) revidiert. Die Bedeutung und Das OAQ nimmt eine zentrale Rolle in der Akkreditierung und Perspektiven der Qualitätssicherung im universitären Hochschulbereich wahr. Im Subvention: neuen Hochschulgesetz (HFKG) soll die Akkreditierung und Quali- tätssicherung sämtlicher Hochschulen einheitlich geregelt werden. Gesamtbeurteilung: Die Sicherstellung der Qualität wird im internationalen Wettbewerb zunehmend an Bedeutung gewinnen. Das OAQ wird vor diesem Hintergrund auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Handlungsbedarf: vgl. 325.3600.001
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Beitrag an den Kanton Bern für die französischsprachige Schule in Bern
325.3600.006 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0189 Übergeordnete Ziele: Bereitstellung eines breiten Kultur- und Bildungsangebots in der Stadt Bern. Subventionierte Schulunterricht für Kinder von französischsprachigen BeamtInnen Leistungen: und DiplomatInnen in ihrer Muttersprache. Der Bund leistet einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent an die Betriebskosten der Schule. Die Schule umfasst höchstens 20 Klassen. Sie führt Kindergarten- sowie Primar- und Sekundarschulklassen innerhalb der Schulpflicht. Der Unterricht ist von Gesetzes wegen kostenlos (Bernische Primar- und Mittelschulgesetze sind anwendbar). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kanton Bern als BG vom 19. Juni 1981 über Beiträge für die Träger der Kanto- kantonale französischsprachige Schule in Bern nalen französisch- (SR 411.3), Art. 2 sprachigen Schule in Bern Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1960 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 320’077 2002 911’723 1985 565’073 2003 935’748 1990 3’628’760 2004 888’860 1995 913’355 2005 890’179 2000 888’336 2006 915’813 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Jährliche Verfügung (das Gesetz legt die Bemessung der Finanzhilfe allerdings verbindlich fest). Verfahren: Der Kanton Bern als Träger der Schule reicht jährlich ein Subventi- onsgesuch ein. Dabei legt er die detaillierte Rechnung des vergan- genen Jahres und das detaillierte Budget für das laufende Jahr bei. Er weist die effektiven Kosten des vergangenen Jahres gemäss Staatsrechnung und die für diesen Zeitraum bereits gemachten Bundeszahlungen aus. Daraus ergibt sich ein Saldo zugunsten oder zulasten des Bundes. In einem weiteren Schritt weist er die aufgrund des Budgets anbegehrten Zahlungen für das laufende Jahr aus und verrechnet diese mit dem Saldo aus dem vergangenen Jahr. Das SBF erstellt gestützt auf diese Zahlen die jährliche Verfügung und zahlt den fixierten Beitrag in drei Raten aus.
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Finanzielle und Die Bundesbeteiligung von 25 Prozent wurde 1981 auf Grund der materielle Steuerung; damaligen Nutzung durch den Bund festgelegt (Unterricht für Ermessen: Kinder von Bundesangestellten). Es handelt sich um einen festen Beitragssatz ohne Ermessensspielraum. Der Mittelbedarf (jährliche Voranschlagskredite) ist nur indirekt steuerbar. Die rechtlich dem Kanton Bern unterstellte Schule wird pädagogisch von einer Schulkommission begleitet, in der auch der Bund mit zwei Vertretern Einsitz hat. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.006 ausgewiesen. Die Bedeutung und Die Subvention ist für den Bestand der Schule von grosser Bedeu- Perspektiven tung. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Obwohl es sich um eine Subvention handelt, die sich ausschliesslich an den Kosten orientiert, ist kein Handlungsbedarf gegeben. Das administrative Verfahren ist einfach. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis erscheint ausgeglichen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Unterstützung von Forschungseinrichtungen und wissenschaftlichen Hilfsdiensten
325.3600.022 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0195 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Ausseruniversitäre Forschungsaktivitäten und Dienstleistungen Leistungen: wissenschaftlicher Hilfsdienste von gesamtschweizerischem Interes- se, (Archive, Bibliotheken, Datenbanken, Gutachten). Beispiele: Schweizerisches Tropeninstitut, Fondation Jean Monnet pour l’Europe, Schweizerische Theatersammlung, Institut für Kulturfor- schung Graubünden, Schweizerisches Sozialarchiv, swisspeace, Institut Suisse de Bioinformatique (ISB), Istituto di Ricerca in Biomedicina (IRB), Institut Dalle Molle d’Intelligence Artificielle Perceptive (IDIAP). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Anerkannte For- BG vom 7.10.1983 über die Forschung schungsstätten und (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 wissenschaftliche Bst. b und c Hilfsdienste Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1984 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 12’371’000 1985 54’000 2003 12’371’000 1990 1’680’000 2004 15’036’000 1995 8’352’000 2005 17’829’000 2000 10’199’000 2006 18’810’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Gemäss FG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite an bestehende Forschungsstätten sowie zur Errichtung und Förde- rung wissenschaftlicher Hilfsdienste Beiträge gewähren. Gesuche um einmalige oder periodisch zu entrichtende Beiträge sind demje- nigen Departement zu unterbreiten, welches für die von der Institu- tion durchgeführte Aufgabe zuständig ist, zumeist dem EDI. Das Departement bzw. beim EDI das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) prüft vor der Mittelzusprache durch den Departe- mentsvorsteher insbesondere, ob die Institution eine Aufgabe von gesamtschweizerischem Interesse erfüllt, die zweckmässigerweise von Wissenschaftern in eigener Verantwortung zu lösen ist und welche nicht bereits anderweitig abgedeckt wird bzw. nicht ebenso gut von einer bestehenden, vom Bund bereits unterstützten Organi- sation übernommen werden kann. Die Beitragshöhe muss sodann in einem angemessenen Verhältnis zum Bundesinteresse, der Eigen- leistung der Institution (Dienstleistungserträge, kompetitiv erworbe- ne Forschungsmittel) und der Kostenbeteiligung anderer interessier- ter Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen stehen.
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Bei der Gesuchsprüfung wird u.a. die Stellungnahmen des Schwei- zerischen Wissenschafts- und Technologierates eingeholt. Das Departement überwacht die Verwendung der Beiträge, abgestützt auf die jährlich eingereichten Rechnungen und Revisionsberichte. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft materielle Steuerung; beantragten 4-jährigen Verpflichtungskredit (ab 2008 Zahlungsrah- Ermessen: men). Das beantragte Volumen richtet sich dabei nach der Gesuchs- entwicklung und einer entsprechenden wissenschaftlichen Vorprü- fung der Gesuche. Die Bundesbeiträge werden basierend auf einer Prioritätenordnung zugesprochen und stehen unter Kreditvorbehalt. Sie dürfen die Hälfte des gesamten Betriebsaufwandes der Institu- tion nicht übersteigen. Andernfalls ist zu prüfen, ob die Institution ganz oder teilweise durch den Bund zu übernehmen ist. Die auf- wandorientierte Bemessung der Beiträge erfolgt gestützt auf eine Analyse der Vorperiode und eine Beurteilung der Aufwandseite gemäss Gesuch. Das zuständige Departement ist befugt, Beiträge auf eine bestimmte Frist und auf einen Höchstbetrag zu beschränken sowie an organisatorische und forschungspolitische Bedingungen zu knüpfen. Empfänger von periodischen Beiträgen werden sodann zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen verpflichtet. Übersteigen die in der Förderperiode an eine Institution ausgerichteten Beiträge fünf Millionen, wird eine Leistungsvereinbarung mit der betroffenen Institution abgeschlossen. Die Überprüfung der Beitragsberechti- gung der wenigen mit LV geführten Institutionen wird durch einen jährlichen Monitoringprozess sichergestellt. Bei den anderen Institu- tionen erfolgt diese bei der Gesuchsprüfung für die Folgeperiode. Die Leistungs- und Wirkungsmessung der Subvention erfolgt periodisch durch zuständige Expertengremien und punktuell durch in Auftrag gegebene Evaluationen durch internationale Expertenpa- nels anhand der wissenschaftlichen Leistungen und des wissen- schaftlichen Profils der Institution im nationalen Kontext. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.109 ausgewiesen. Die Bedeutung und Durch die Beteiligung an der Grundfinanzierung von Forschungs- Perspektiven stätten und wissenschaftlichen Hilfsdiensten wird qualitativ hoch- der Subvention: stehende Forschung gefördert, für die an den schweizerischen Hochschulen keine geeignete Forschungsmöglichkeit besteht. Die Grundfinanzierung stellt eine Ergänzung zu den vor allem von SNF und KTI kompetitiv vergebenen Fördermittel für Einzelprojekte dar, welche insbesondere den Hochschulen zugute kommen. Gesamtbeurteilung: Die Befristung der Beiträge sowie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen in der Beitragsbemessung erlauben eine flexible Subven- tionssteuerung ohne längerfristige Ausgabenbindung. Hauptsächlich im Dokumentationsbereich werden Institutionen unterstützt, die auch für andere Aufgabengebiete des Bundes von Bedeutung sind. Der Abgrenzung der Forschungsförderung namentlich von der Kulturförderung (z.B. Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien) sowie von den Förderbereichen des EDA (z.B. swisspeace) kommt insbesondere auch vor dem Hintergrund der neuen Finanzhaushaltsgesetzgebung (Verbot der Doppelsubventio- nierung) eine wichtige Bedeutung zu. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Experimentelle und angewandte Krebsforschung
325.3600.023 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0196 Übergeordnete Ziele: Förderung der experimentellen und angewandten Krebsforschung in der Schweiz. Subventionierte Grundlagenforschung auf dem Gebiet der molekularen Tumorbiolo- Leistungen: gie des Schweizerischen Instituts für experimentelle Krebsforschung (ISREC); klinische und epidemiologische Krebsforschung betrieben durch Mitgliederorganisationen des Schweizerischen Instituts für angewandte Krebsforschung (SIAK). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: ISREC und SIAK BG vom 7.10.1983 über die Forschung Subventionsart: Finanzhilfe (Forschungsgesetz FG; SR 420.1), Subventionsform: Nicht rückzahlbare Art. 16 Abs. 3 Bst. b und c Geldleistung Diese Subvention 1975 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 4’730’000 2002 13’000’000 1985 5’928’300 2003 13’000’000 1990 8’148’000 2004 13’388’825 1995 9’818’000 2005 13’810’000 2000 10’000’000 2006 13’810’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Subvention wird auf begründetes Gesuch hin (Aufgaben, geplante Tätigkeiten, Finanzplanung) und für jeweils eine Förderpe- riode von vier Jahren auf der Grundlage einer Leistungsvereinba- rung gewährt. Als Bemessungsgrundlage der Subvention werden die geplanten Kosten herangezogen, gestützt auf eine Analyse der Vorperiode und eine Beurteilung der Aufwandseite gemäss Gesuch. Das zuständige Departement prüft gemäss den Richtlinien für Beiträge nach Artikel 16 Abs. 3 Bst. b und c des Forschungsgesetzes insbesondere, ob die von der Institution erfüllte Aufgabe nicht ebenso gut von einer anderen bereits unterstützten Institution erbracht werden kann. Bei der Gesuchsprüfung wird ferner die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technolo- gierates eingeholt.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung (ab 2005 werden die Ausgaben über die materielle Steuerung; Rubrik 325.3600.023 finanziert) erfolgt über einen im Rahmen der Ermessen: BFI-Botschaft beantragten Zahlungsrahmen. Die in den vierjährigen Leistungsvereinbarungen mit dem ISREC und SIAK aufgeführten Planzahlen stehen unter Kreditvorbehalt. In den Leistungsvereinbarungen werden zudem u.a. die wissen- schaftliche Leistung (Forschungsoutput), die strategische Ausrich- tung und somit das wissenschaftliche Profil der Institution, Ziele und Massnahmen sowie Vorgaben zur Organisationsstruktur und zum Controlling festgehalten. Die Zielerreichung wird von der Institution jährlich überprüft und in die Berichterstattung an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung aufgenommen. Die jährliche Berichterstattung, punktuell in Auftrag gegebene Evalua- tionen durch internationale Expertenpanels und Wirkungsprüfungen bilden Grundlage für zukünftige Gesuchsbewilligungen. Das zuständige Departement (EDI) kann die Beiträge auf eine bestimmte Frist und auf einen Höchstbetrag beschränken sowie an Bedingungen knüpfen (z.B. Reorganisation oder Zusammenfassung von Einheiten). Die Bundesbeiträge müssen in einem angemessenen Verhältnis sowohl zu den Interessen des Bundes, zur Eigenleistung der Institution (z.B. kompetitiv erworbene Forschungsmittel, Dienst- leistungserträge) als auch zur Kostenbeteiligung anderer interessier- ter Kreise stehen und dürfen 50 Prozent der Betriebsaufwendungen der Institution nicht übersteigen. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.123 ausgewiesen. Corporate Pflicht zur externen Revision, organisatorische Vorgaben in den Governance: Leistungsvereinbarungen, jährliches Monitoring. Die Bedeutung und Krebsforschung ist von nationalem Interesse und wird heute über Perspektiven verschiedenste öffentliche und private Kanäle finanziert. Die Bun- der Subvention: desunterstützung soll in Zukunft auf weniger Förderkanäle be- schränkt werden. So ist die Integration des ISREC in die EPFL 2008 realisiert worden und die verstärkte Zusammenarbeit des SIAK mit dem Schweizerischen Nationalfonds zur Forschungsförderung im Bereich der Projektplanung ist in Vorbereitung. Gesamtbeurteilung: ISREC und SIAK leisten einen wichtigen Beitrag zur nationalen Gesundheitsforschung im Krebsbereich. Die geplanten respektive im Fall des ISREC vollzogenen Massnahmen (Reduktion der Förderka- näle, engere Zusammenarbeit mit anderen Institutionen) werden sich positiv auf die Effizienz und Effektivität der eingesetzten Bundes- mittel auswirken. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Stiftung Wissenschaft und Gesellschaft
325.3600.025 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0197 Übergeordnete Ziele: Förderung der kritischen Auseinandersetzung über den Sinn und die Ziele von Wissenschaft und Technologie sowie Stärkung des Dia- logs zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Subventionierte Die Bundesbeiträge dienen der Mitfinanzierung des Betriebsauf- Leistungen: wandes der Stiftung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung BG vom 7.10.1983 über die Forschung Subventionsart: Finanzhilfe (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 6 Abs. 3 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2000 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’000’000 1985 2003 990’000 1990 2004 3’180’120 1995 2005 1’641’223 2000 1’000’000 2006 1’328’205 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Zusammen mit dem Subventionsgesuch reicht die Stiftung ihre Mehrjahresplanung beim Staatssekretariat für Bildung und For- schung (SBF) ein. In einer vierjährigen Leistungsvereinbarung werden die Ziele festgelegt, die die Stiftung mit den vom Bund nach den Bestimmungen des Forschungsgesetzes zur Verfügung gestell- ten Mittel erreichen soll. Die Leistungsvereinbarung wird durch jährliche Zusatzprotokolle ergänzt. Die Leistungsvereinbarung sieht die jährliche Verteilung des Zah- lungsrahmens vor (mit Kreditvorbehalt). Die Stiftung erstattet jährlich Bericht über die zweckkonforme Verwendung der Mittel und das Ausmass der Zielerreichung in den verschiedenen Leistungsbereichen. Sie reicht dem SBF dafür den Monitoringbericht, die Jahresrechnung und Bilanz mit Revisions- bericht ein. Das SBF nimmt die Berichte zur Kenntnis und genehmigt das für das Folgejahr aktualisierte Zusatzprotokoll und den Verteilungsplan. Bei Bedarf wird ein Kontrollgespräch geführt. Ab 2008 ist die Stiftung ein angegliedertes Kompetenzzentrum des Akademienver- bundes und als solches Gegenstand der Rahmenvereinbarung des Bundes mit dem Verbund.
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Finanzielle und Im Rahmen der BFI-Botschaft wird der vierjährige Zahlungsrahmen materielle Steuerung; zur Subventionierung der Stiftung beantragt. Ermessen: Der Bund steuert die von ihm finanzierten Aktivitäten der Stiftung mittels Leistungsvereinbarung. Die Stiftung bekommt eine jährliche Grundfinanzierung von einer Million Franken zur Sicherstellung ihres Betriebs. Zusätzlich erhält sie Mittel zur Finanzierung der Festivals «Science et Cité». Die finanzielle und materielle Steuerung sind über die Kreditinstru- mente und die Leistungsvereinbarung sichergestellt. Der Ermessens- spielraum beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist gross; diese bindet aber den Bund für eine vierjährige Leistungsperiode (unter Vorbehalt der bewilligten Kredite). Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.122 ausgewiesen. Corporate Governance: Es handelt sich um eine unabhängige Stiftung gemäss ZGB Arti- kel 80 ff. Der Staatssekretär für Bildung und Forschung ist Vizeprä- sident des Stiftungsrates. Neben dem Leistungsauftrag über die Verwendung der Subventionen gibt es keine weiteren Vorgaben des Bundes. Die Bedeutung und Die Hauptaufgaben der Stiftung sind der Dialog zwischen Wissen- Perspektiven schaft und Gesellschaft, «Public Understanding und Public Questio- der Subvention: ning of Science and Humanities» (PUSH) sowie die Vernetzung und Kooperation mit Projekten anderer Institutionen. Die Aufgabenbe- reiche der Stiftung gehören auch zu den Grundaufgaben der Akade- mien. Die Stiftung wurde deshalb ab BFI-Periode 2008–2011 subventionsrechtlich in den Verbund der wissenschaftlichen Aka- demien integriert. Die Auszahlung der Subvention erfolgt an den Akademienverbund. Bis Ende 2008 werden die Aktivitäten von Science et Cité in den Querschnittsbereich «Dialog, Wissenschaft und Gesellschaft» der Akademien integriert. Gesamtbeurteilung: Die Aufgaben der Stiftung können durch die Akademien wahrge- nommen werden, welche Mitstifter von Science et Cité sind. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Internationale Zusammenarbeit im Bildungsbereich
325.3600.301 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0192 Übergeordnete Ziele: Integration der Schweiz in den europäischen Bildungsraum. Subventionierte Teilnahme von Schweizer Institutionen, Organisationen, Unterneh- Leistungen: men, KMU, Einzelpersonen an bi- und multilateralen Projekten, Austauschprogrammen, Programmveranstaltungen, usw. im Rahmen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der Europäi- schen Union. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Institutionen, BG vom 8. Oktober 1999 über die internationale Organisationen, Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Unternehmen, Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförde- KMU und Einzel- rung (SR 414.51), Art. 1 personen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1995 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 12’835’543 1985 2003 13’212’764 1990 2004 13’385’879 1995 7’178’523 2005 17’143’604 2000 11’322’747 2006 16’426’619 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Projektteilnahmen von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen können nur unterstützt werden, sofern: a) ein rechtsgültiger Vertrag der Europäischen Kommission oder der nationalen Agentur mit der Projektkoordinatorin oder dem Pro- jektkoordinator vorliegt; und b) die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator die Teil- nahme schriftlich gutgeheissen hat. Bei multilateralen Projekten entspricht der Eigenanteil jeder betei- ligten Schweizer Institution am Gesamtbudget prozentual mindes- tens dem im Projektvertrag der Europäischen Kommission ausge- wiesenen Eigenanteil der europäischen Partner. Bei Austausch- programmen sind die individuellen Mobilitätsstipendien nicht für die volle Deckung aller Studienkosten gedacht, sondern sollen die Zusatzkosten decken, die durch den Auslandaufenthalt entstehen. Finanzielle und Der Bund kann die Beteiligung an bestimmten Projekten oder materielle Steuerung; Programmen unterstützen. Die Obergrenzen für die Bundesbeiträge Ermessen: werden in einer Verordnung festgelegt (SR 414.513). Die Zuteilung der ERASMUS-Stipendiengelder an die Universitä- ten, ETH und Fachhochschulen erfolgt gemäss «past performances» (Anzahl der empfangenen und gesendeten ERASMUS- Studierenden) und Anzahl immatrikulierten Studierenden. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.318 ausgewiesen; ab 2005 wird sie mit der Subvention 327.3600.320 zusammengefasst.
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Die Bedeutung und Gegenwärtig kann die Schweiz rechtlich gesehen nicht integral an Perspektiven den Programmen der EU im Bildungsbereich teilnehmen. Die der Subvention: entsprechenden Verhandlungen sollten demnächst starten. Nach Abschluss der Verhandlungen soll dem Parlament eine Botschaft zu Teilnahme der Schweiz an den EU-Bildungsprogrammen unterbrei- tet werden. Ab 2008 wird die vorläufige Weiterführung der indirekten Teilnah- me an diesen Programmen mit einem Verpflichtungskredit finan- ziert. Eine Reserve von 60 Millionen kann für die integrale Beteili- gung beigezogen werden. Der präzise Gesamtbetrag wird mit einer seperaten Botschaft nach den Verhandlungen mit der EU beantragt. Falls dannzumal weitere Mittel nötig sind, werden diese im BFI- Bereich des EDI kompensiert. Die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung dieser Beiträge wurde vom Parlament unbefristet verlängert. Gesamtbeurteilung: Die – integrale oder indirekte – Teilnahme der Schweiz an solchen Programmen erlaubt es ihr, sowohl einen Beitrag an die europäische Entwicklung im Bildungsbereich zu leisten wie auch davon zu profitieren. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Stipendien an ausländische Studierende
325.3600.302 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0190 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hoch stehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz; Vertiefung der wissen- schaftlichen und kulturellen Kontakte. Subventionierte Lebenshaltungskosten der Stipendiaten und allenfalls ihrer Familie Leistungen: am Ausbildungsort. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stipendiaten BG vom 19.6.1987 über Stipendien an ausländische Subventionsart: Finanzhilfe Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz (SR 416.2), Art. 2 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1961 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 3’709’618 2002 6’999’667 1985 4’066’000 2003 6’929’981 1990 5’323’000 2004 7’275’088 1995 6’328’815 2005 7’808’328 2000 6’291’899 2006 8’599’585 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit (ab
2004 vierjähriger Verpflichtungskredit)
Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Eidgenössische Stipendienkommission legt im Rahmen der verfügbaren Kredite zuhanden des EDI jährlich fest, wie viele Stipendien maximal verlängert und wie viele neu zugesprochen werden können. Das EDI entscheidet nach Anhören der Kommission über das jährliche Stipendienangebot, das den vom EDA vorgeschlagenen Ländern unterbreitet werden soll. Die Länderliste unterscheidet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Das Kontingent der Stipendien für Kunstschaffende wird separat aufgeführt. Die neuen Stipendien für Hochschulstudenten werden so verteilt, dass ungefähr gleich viele für Industrie- wie für Entwicklungsländer zur Verfügung stehen. Hochschulstipendien für Bewerber aus Entwicklungsländern sind grundsätzlich verlängerbar, für Bewerber aus Industrieländern nur in besonders begründeten Fällen und höchstens um ein Jahr. Das EDI spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission. Die Kommission prüft Gesuche um Gewährung oder Verlängerung; die Gewährung eines Stipendiums hängt in erster Linie von der wissenschaftlichen Qualifikation und der künstlerischen Reife ab.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung des Bundesbeitrags erfolgte bis 2003 über materielle Steuerung; einen Jahreszusicherungskredit, ab 2004 über einen vierjährigen Ermessen: Verpflichtungskredit, der im Rahmen der BFI-Botschaft beantragt wird. Die Höhe der Stipendien ist in Artikel 6 der Verordnung festgelegt. Sie müssen dem Studierenden einen angemessenen Lebensunterhalt in der Schweiz ermöglichen (für Postgraduierte betragen sie gegen- wärtig 1’920 Franken pro Monat). Die Übernahme von weiteren Kosten (Druckkosten, Reisekosten usw.) liegt im Ermessen der Kommission. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.004 ausgewiesen. Die Bedeutung und In den Entwicklungsländern herrscht grosse Nachfrage nach Ausbil- Perspektiven dungsangeboten für einheimische Kaderleute. Die Subvention der Subvention: fördert zudem den angestrebten Dialog zwischen den beteiligten Staaten, die schweizerische Präsenz im Ausland sowie den wissen- schaftlichen und kulturellen Austausch. Gesamtbeurteilung: Die Subvention ist eine sinnvolle Entwicklungshilfe; infolge der Reziprozität mit den Industrieländern ist sie auch von Nutzen für die Schweiz. Die Stipendienbeträge sind im internationalen Vergleich eher an der unteren Grenze. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerhaus Cité universitaire, Paris
325.3600.303 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0191 Übergeordnete Ziele: Förderung von Studienaufenthalten schweizerischer Nachwuchs- kräfte an den universitären Hochschulen in Paris. Subventionierte Beitrag an den Betrieb und den Gebäudeunterhalt des Schweizer- Leistungen: hauses zwecks Sicherstellung der Unterkunft für Studierende (v.a. aus der Schweiz) zu einem angemessenen Preis. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung Schwei- V vom 5.12.2003 über die Beiträge für Schweizer zerhaus in Paris Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Subventionsart: Finanzhilfe Jugendprogrammen der EU sowie für das Schwei- zer Haus im Paris (SR 414.513), Art. 13a–13d. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Schenkungsvertrag vom 10.7.1931 zwischen dem Bundesrat und dem Rektor der Akademie von Paris; Diese Subvention Statuten des Kuratoriums vom 3.6.1988 (Revision, besteht seit: 1933 vom Bundesrat am 27.2.1989 genehmigt). Beträge in CHF: 1980 235’139 2002 1’010’000 1985 98’000 2003 504’000 1990 495’000 2004 511’116 1995 329’000 2005 469’257 2000 505’000 2006 527’800 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) überweist die Bundessubvention, welche vom Finanzinspektorat des SBF periodisch (zuletzt 2006) bezüglich Recht- und Ordnungsmässigkeit des Mitteleinsatzes überprüft wird, jährlich in zwei Tranchen an das Kuratorium des Schweizerhauses. Finanzielle und Die Subvention basiert auf dem Schenkungsvertrag von 1931 und materielle Steuerung; den letztmals 1988 revidierten Statuten. Die bewilligten Kredite Ermessen: werden für den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnah- men daran, für die Administration des Schweizer Hauses inklusive den Lohn der Direktorin oder des Direktors, für die Öffentlichkeits- arbeit sowie für Aufwendungen der Auswahlkommission verwendet. Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlungen des Bundesamts für Bauten und Logistik (BBL) stützen. Die Stiftung hat einen geringen Kapitalertrag. Die Mietzinseinnah- men aus der Vermietung von Studierendenunterkünften sind nicht kostendeckend. Das übliche Mietzinsniveau der Cité kann nicht überschritten werden, ansonsten würde die Verwaltung der «Cité internationale universitaire de Paris» (CIUP) opponieren. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.008 ausgewiesen.
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Die Bedeutung und Die CIUP ist eine 1925 gegründete internationale Studentensied- Perspektiven lung. Sie unterteilt sich in 37 verschiedene Häuser, die in der Regel der Subvention: einer Nation zugeordnet sind, und beherbergt etwa 5 500 Studieren- de und WissenschafterInnen. Das Schweizerhaus kann wegen dem generellen Mietzinsniveau in der Cité nicht kostendeckend betrieben werden. Die Subvention des Bundes ist deshalb für den Bestand des Schweizerhauses unverzichtbar. Sie stellt einen wichtigen Beitrag für die Mobilität der Studierenden dar. Gesamtbeurteilung: Eine Aufhebung der Finanzhilfe steht aus bildungs- und aussenpoli- tischen Gründen ausser Betracht. Zudem ist das von Le Corbusier entworfene Gebäude architektonisch wertvoll. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Europäische Weltraumorganisation (ESA), Paris
325.3600.310 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0198 Übergeordnete Ziele: Beteiligung der Schweiz an der europäischen Weltraumpolitik. Subventionierte Pflichtbeitrag als ESA-Mitglied; Teilnahme an freiwilligen ESA- Leistungen: Programmen; Unterstützung von Forschungsinstituten im Rahmen von ESA-Programmen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Europäische Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung Weltraumagentur einer Europäischen Weltraumorganisation (mit (ESA) Paris; ESA- Anlagen) (SR 0.425.09) Partner; weitere öffentliche Unter- Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1), nehmen und Art. 16 Abs. 3 Organisationen Subventionsart: Beitrag an interna- tionale Organisa- tion; Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1976 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 26’998’000 2002 125’026’999 1985 29’500’000 2003 122’000’000 1990 76’904’000 2004 126’417’300 1995 110’810’000 2005 137’867’200 2000 118’000’000 2006 140’722’000 Finanzielle Steuerung: Voranschlagskredit Gewährungsform: Für die Pflicht- und optionalen Beiträge an die ESA: internationale Verpflichtung. Für die Begleitmassnahmen: Verfügung. Die allgemeine Aufteilung des Gesamtbetrags sah in den letzten Jahren wie folgt aus: – Pflichtbeitrag: rund 33 Prozent; – optionale Beiträge: rund 66 Prozent; – Begleitmassnahmen: weniger als 1 Prozent. Verfahren: Optionale Beiträge: Im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Ministertreffen wird den ESA-Teilnehmerländern eine Reihe frei- williger Programme auf der Basis des sogenannten «Opting-Out- Systems» vorgelegt: Das bedeutet, dass ein Land ohne ausdrück- lichen Verzicht automatisch teilnimmt. Beschliesst ein Staat einen bestimmten Betrag für ein optionales Programm, wird dieser anschliessend obligatorisch. Wegen der sich über mehrere Jahre erstreckenden finanziellen Auswirkungen der optionalen Programme wird die Schweizer Teilnahme ab 2008 mittels Verpflichtungskredit gesteuert.
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Die Begleitmassnahmen zur nationalen Aufwertung von Forschung und Entwicklung und Weltraumanwendungen dienen hauptsächlich der Unterstützung des Betriebs von Spitzeninstitutionen auf diesem Gebiet (ISSI an der Universität Bern, ISDC in Genf, RSL an der Universität Zürich). Diese Beiträge werden nach den Kriterien gemäss Verordnung des EDI vom 4. Juli 2001 über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft (SR 420.123) ausgerichtet. (Seit 2005 werden die Begleitmassnahmen nicht mehr über diesen Voranschlagskredit unterstützt; siehe Rubrik 327.3600.306. Ab 2008 eigener Kredit A2310.0441). Finanzielle und Optionale Beiträge: Die Teilnahme an optionalen Programmen wird materielle Steuerung; vom Bundesrat beschlossen. Dieser legt fest, welche Programme mit Ermessen: welchen Mitteln unterstützt werden. Begleitmassnahmen: Diese Beiträge erfolgen im Rahmen der bewilligten Kredite als Betriebsbeiträge an Institutionen resp. auf der Basis von Projekteingaben dieser Institutionen. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 326.3600.305 ausgewiesen, 2005 unter der Rubrik 325.3600.305. Die Bedeutung und Die ESA-Teilnahme ermöglicht der Schweiz im Weltraumbereich Perspektiven eine wissenschaftliche und technologische Grundlage zu erhalten. der Subvention: Dank dem ESA-Rückflusssystem kommt sie auch der Schweizer Industrie zugute (Rückflussquote 2005 95 %). Die Begleitmass- nahmen tragen dazu bei, den Platz der nationalen Institutionen in der Weltraumspitzenforschung (z.B. ISSI) zu halten. Gesamtbeurteilung: Die ESA-Teilnahme ermöglicht der Schweiz im Rahmen internatio- naler Zusammenarbeit im Weltraumbereich präsent und aktiv zu sein (kein nationales Weltraumprogramm). Die Schweiz nimmt am
7. EU-Forschungsrahmenprogramm teil, das eine Weltraumlinie
umfasst, welche die GMES-Initiative weitgehend (zu 85 %) deckt. Die ESA-Programme und die Weltraumaktivitäten des
7. Forschungsrahmenprogramms sind koordiniert und aufeinander
abgestimmt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Human Frontier Science Program (HFSP)
325.3600.317 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0206 Übergeordnete Ziele: Einbindung der Schweiz in die internationale Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neurobiologie und der Molekularbiologie mit besonderer Gewichtung von innovativer interdisziplinärer For- schung. Subventionierte Mitgliederbeitrag. Die HFSP-Organisation entrichtet Forschungsbei- Leistungen: träge und Stipendien und organisiert jährlich eine Konferenz. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizer For- Bundesgesetz vom 7.10.1983 über die Forschung schende (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Subventionsart: Finanzhilfe (frei- Bst. a williger Beitrag an internationale Organisation) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1992 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 873’000 1985 2003 864’270 1990 2004 873’400 1995 700’000 2005 850’000 2000 873’000 2006 850’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Gemäss FG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenar- beit abschliessen. Die Schweiz ist vollberechtigtes HFSP-Mitglied. Die HFSP-Organisation legt jeweils auf der Basis der Netto- volkseinkommen und für eine Dreijahresperiode einen Finanzrah- menplan und die Beitragshöhe für die 13 HFSP-Mitglieder (D, F, UK, I, Japan, CAN, USA, CH, Australien, Neuseeland, Indien, Rep. Korea und EU) fest. Unterstützungsgesuche der Schweizer For- schenden werden nach öffentlichem Ausschreibeverfahren und nach einheitlichen Regeln von der HFSP-Organisation beurteilt. Die Mittelzusprache an die Forschenden erfolgt durch ein auf rein wissenschaftlichen Kriterien basierendes Rezessionsverfahren. Für die Bewirtschaftung des Schweizer HFSP-Kredits ist das Staatssek- retariat für Bildung und Forschung zuständig.
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Finanzielle und Der Bund nimmt für die Beteiligung an HFSP im Rahmen der BFI- materielle Steuerung; Botschaft eine mehrjährige Ausgabenplanung vor (Zahlungsrahmen Ermessen: für die Periode 2004 - 2007, Verpflichtungskredite vor 2004 sowie ab 2008). Die Einflussmöglichkeiten des Bundes/SBF auf die Organisation laufen via die Delegationen in den verschiedenen Organen und Komitees. Die Wirkungs- und Leistungsmessung wird jährlich durch die HFSP-Organe unter Beizug externer Evaluatoren durchgeführt und publiziert. Der Jahresbericht gibt sodann umfassende Auskünfte über das wissenschaftliche Programm und die finanzielle Situation der Organisation. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.312 ausgewiesen. Die Bedeutung und Die Forschung wird in der laufenden BFI-Periode prioritär geför- Perspektiven dert. Die internationale Einbindung von Schweizer Forschenden der Subvention: stützt sich heute stark auf Kanäle, welche eine direkte Projektunter- stützung ermöglichen (z.B. EU-Forschungs-Rahmenprogramm) und die auf Pflichtbeiträgen der Schweiz basieren. Das HFSP bietet der Schweiz gute Möglichkeiten, sich international an einem qualitäts- orientierten Stipendien- und Forschungsförderungsprogramm zu beteiligen, welches nach wissenschaftlichen Kriterien selektioniert und es Forschenden erlaubt, sich weltweit zu messen. Das Pro- gramm fördert qualitativ hochstehende und innovative Ansätze; die interkontinentale Ausrichtung ist einmalig und hat ein hohes interna- tionales Ansehen erlangt. Der finanzielle Rückfluss in die Schweiz übersteigt den Schweizer Beitrag. Gesamtbeurteilung: Schweizer Forschende nehmen auf den vom HFSP geförderten Gebieten eine führende Rolle ein. Die HFSP-Mitgliedschaft erlaubt eine weitere Stärkung dieses Forschungsbereichs und stellt ein wertvolles Instrument zur interkontinentalen Förderung innovativer Grundlagenforschung dar. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Internationale Zusammenarbeit Bildung und Wissenschaft
325.3600.318 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0207 Übergeordnete Ziele: Einbindung der Schweiz in den internationalen Bildungs- und Forschungsraum. Subventionierte Zeitlich begrenzte Beiträge zur Hauptsache an Schweizer Wissen- Leistungen: schaftlerInnen, die sich im Rahmen einer Institution oder internatio- nalen Organisation auf internationale Projekte und Programme vorbereiten bzw. daran teilnehmen. Finanzierung von Massnahmen unterschiedlicher Charakteristik (Stipendien, Professuren und Austauschprogramme, Institutes of Advanced Studies, Begleitmass- nahmen zu Mitgliedschaften in internationalen Organisationen, Forschungsexperimente, Auslandengagements Schweizer Hoch- schulen, usw.). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Wissenschaftler- BG vom 7.10.1983 über die Forschung Innen, Forschungs- (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), institutionen und Art. 16 Abs. 3 Bst. c Organisationen V vom 4.7.2001 über die Gewährung von Beiträgen Subventionsart: Finanzhilfe für die internationale Zusammenarbeit in Bildung Subventionsform: Nicht rückzahlbare und Wissenschaft (SR 420.123) Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 7’078’898 1985 2003 6’756’864 1990 879’852 2004 8’927’088 1995 2’597’000 2005 10’753’881 2000 1’764’636 2006 11’647’690 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund kann auf der Grundlage des FG im Rahmen der bewillig- ten Kredite Beiträge für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft ausrichten. Beitragsgesuche von interna- tionalen Organisationen, Forschungsinstitutionen (oft Zwischenemp- fänger) oder Einzelpersonen können jederzeit dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) eingereicht werden. Das SBF prüft insbesondere, ob das Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse ist und zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreichend anders finanziert werden kann bzw. ohne Finanzhilfe des Bundes nicht realisierbar wäre. Zusprachen bis 1 Million liegen in der Kompetenz der Direktion des SBF. Über Beiträge von mehr als
1 Million entscheidet das EDI, ab 2 Millionen ist vorgängig die
Zustimmung des EFD einzuholen. Kommt in diesen Fällen keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des EDI. Das SBF verwaltet die Kredite und überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge. Es legt dazu in der Verfügung Art und Zeitpunkt der Berichterstattung fest.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft materielle Steuerung; beantragten 4-jährigen Verpflichtungskredit. Die Beiträge basieren Ermessen: auf einer durch das SBF vorgenommenen Prioritätenordnung, stehen unter Kreditvorbehalt und werden für eine Periode von höchstens fünf Jahren gewährt. Vor einer allfälligen Weiterführung der Unter- stützung wird die Beitragsberechtigung evaluiert, namentlich ist gemäss Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft die Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage und die Finanzierung durch die entsprechenden Kredite zu prüfen. Eine Eigenleistung des Empfängers ist nicht explizit vorgesehen. Das SBF kann jedoch die Beitragsleistung an Bedingungen knüpfen und die Höhe der Beiträge nach freiem Ermessen festlegen und zeitlich beschränken. Die Leistungs- und Wirkungsmessung der Subvention erfolgt in der Regel aufgrund des periodisch einzureichenden Berichte der Sub- ventionsempfänger. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.306 ausgewiesen. Ab 2005 bis Ende 2007 enthielt die Rubrik
325.3600.318 auch Mittel für die Begleitmassnahmen ESA
(s. Rubrik 325.3600.310). Die Bedeutung und Die Subvention basiert auf einer Motion aus dem Jahr 1988, die eine Perspektiven verstärkte Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft in Europa der Subvention: forderte. Heute wird die europäische Zusammenarbeit und die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland über verschiedene andere Instrumente erreicht, die teils mit namhaften Förderbeiträgen des Bundes ausgestattet werden (Teilnahme der Schweiz an EU-Forschungs- und Bildungsrahmenprogrammen, bilaterale Abkommen zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit, usw.). Die Vollbeteiligung der Schweiz an der EU-Forschung hat eine Verlage- rung der Gesuche auf Aktivitäten ausserhalb des EU-Rahmens bewirkt. Ab 2008 werden die Kredite für Massnahmen in der Raumfahrt mittels eines spezifischen Verpflichtungskredits gesteuert (neuer jährlicher Voranschlagskredit A2310.0441). Gesamtbeurteilung: Die Subvention war ursprünglich zur gezielten Überbrückungs- finanzierung von Vorhaben mit gesamtschweizerischem Interesse gedacht. Heute wird sie u. a. verwendet, um zusammen mit gewis- sen (europäischen) Länden punktuelle Massnahmen zu entwickeln, deren Kosten relativ gering, deren wissenschaftliche Bedeutung von der Schweiz und von den Partnerländern als hoch anerkannt wird. Die verordnungsrechtlich vorgesehene periodische Prüfung der Beitragsberechtigung ist daher zu verstärken. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Europäische technologische Zusammenarbeit Forschung und Entwicklung
325.3600.319 und Bildung und Forschung
325.3600.320 NRM: A2310.0208 und A2310.0209 Übergeordnete Ziele: Beteiligung und Integration der Schweizer Wissenschaft und Forschung auf europäischer Ebene. Subventionierte Direkte Unterstützung der Schweizer Forschenden im Rahmen Leistungen: «projektweiser» Beteiligung. Ab 2004 jährlicher Beitrag an die EU. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizer und Übereinkommen vom 16. Januar 2004 über wissen- europäische schaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Forschende, Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Forschungsein- der Europäischen Gemeinschaft und der Europäi- richtungen; Eure- schen Atomgemeinschaft andererseits search (SR 0.420.513.1) Subventionsart: Finanzhilfe BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung Beteiligung an (Forschungsgesetz, FG, 420.1), Art. 16 Abs. 3 internationalem Bst. a. Programm (seit 2004) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1987 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 137’734’533 1985 2003 140’609’728 1990 6’761’910 2004 300’630’003 1995 67’332’624 2005 279’083’966 2000 100’369’285 2006 274’407’081 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Für die «projektweise» Teilnahme: Vertrag. Für die Vollbeteiligung: auf Grundlage einer internationalen Ver- pflichtung. Für die Begleitmassnahmen: Verfügung oder Leistungsauftrag. Verfahren: Die Gewährungskriterien der projektweisen Teilnahme sind in der Verordnung vom 19. November 2003 (SR 420.132) festgelegt. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Schweiz integral an den Forschungsrah- menprogrammen (FRP) beteiligt und leistet einen jährlichen Beitrag an die EU zur Finanzierung der bewilligten Projekte. Die Erneue- rung des Abkommens zu den 7. Forschungsrahmenprogrammen 2007–2013 zwecks Weiterführung der bestehenden integralen Zusammenarbeit wurde am 25. Juni 2007 unterzeichnet und rück- wirkend auf den 01.01.2007 angewendet. Die Finanzierung der Begleitmassnahmen (z.B. Informationsnetz «Euresearch», Kostenbeteiligung bei der Projektvorbereitung, Schweizer Koordinatoren) ist in der Verordnung vom 22. November
2006 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz
an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Gemein- schaften (RS 420.132) geregelt.
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Finanzielle und Im «projektweisen» System müssen die Projekte von den EU- materielle Steuerung; Organen gutgeheissen werden, bevor der Bund sie unterstützt. Die Ermessen: Grundregeln für die Projektsubventionierung entsprechen denjeni- gen des Rahmenprogramms der EU. Bei der Vollbeteiligung leistet die Schweiz einen Pflichtbeitrag an die EU. Dessen Höhe wird aufgrund des BIP-Verhältnisses Schweiz/EU berechnet. Die Mittel für das nationale Informationsnetzwerk werden seit 2000 auf der Grundlage eines vom SBF erstellten Leistungsauftrags gewährt. Die Begleitmassnahmen sind Gegenstand einer Verfügung auf Antrag hin. Bis 2004 wurden diese Subventionen in der Rubrik 327.3600.204 aufgeführt. Corporate Governance: Nationales Informationsnetzwerk: SBF und BBT delegieren je ein Mitglied mit Beobachterstatus in den Euresearch-Vorstand. Sie sind auch Mitglied der Versammlung. Die Bedeutung und Durch die Assoziierung der Schweiz mit der EU erhält unser Land Perspektiven Zugang zur wichtigsten europäischen Zusammenarbeit in Wissen- der Subvention: schaft und Technologie. Es kann am Aufbau des Europäischen Wissenschaftsraumes aktiv mitarbeiten. Die Schweiz beteiligt sich gleichberechtigt mit den EU-Ländern an allen Aktionen der EU- Forschungsrahmenprogramme. Institutionen unseres Landes können als Koordinatoren Projekte sowohl einbringen wie auch leiten und haben Zugang zu den Ergebnissen anderer Projekte der Forschungs- rahmenprogramme. Eine Zwischenbilanz zum finanziellen Rückfluss der EU-Mittel in die Schweiz zeigt erfreuliche Resultate. Öffentliche und private Forschungsinstitutionen in der Schweiz erhalten ungefähr denselben Anteil an den europäischen Fördermitteln, wie der Bund für die Beteiligung der Schweiz am 6. FRP aufgewendet hat. Nationales Informationsnetzwerk: Eine Evaluation wird Ende 2009/Anfang 2010 vorgenommen. Aufgrund der Resultate wird über die Weiterführung des Auftrags entschieden. Gesamtbeurteilung: Mit der integralen Beteiligung wird der Wissens-, Forschungs- und Arbeitsplatz Schweiz im internationalen Umfeld gefördert. Der Zugang zu den wissenschaftlichen Netzwerken Europas ist für Universitäten, Hochschulen, Unternehmen und anderen Forschungs- zentren in der Schweiz von grossen Bedeutung. Die europäischen Projekte erlauben es Schweizer Forschenden, neues Wissen zu erwerben, neue Technologien zu entwickeln und in den besten europäischen Kooperationsnetzen mitzuarbeiten. Im Rahmen der geplanten Revision des Forschungsgesetzes und der künftigen BFI-Botschaften ist zu prüfen, ob die Finanzierungskanäle koordiniert und begrenzt werden sollen. Integrale Beteiligung: Gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Bundesbe- schlusses vom 14. Dezember 2006 wird ein Controllingsystem aufgebaut, welches eine Überprüfung der Effizienz und Wirkung der Schweizer Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen spätestens vier Jahre nach Beginn des 7. Forschungsrahmenpro- gramms ermöglicht. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Europ. Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet (COST)
325.3600.321 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0210 Übergeordnete Ziele: Einbindung der Schweiz in den europäischen Forschungsraum; internationale Ausweitung der bestehenden nationalen Forschung. Subventionierte Freiwillige Beiträge an Schweizer Forschende (Gehälter, For- Leistungen: schungsmaterial, Reisespesen, Sitzungsorganisation) Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Forschende aller BG vom 7.10.1983 über die Forschung Hochschulen, (Forschungsgesetz, FG, SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 teilweise Privat- Bst. a wirtschaft Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1971 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’688’992 2002 8’040’321 1985 2’325’051 2003 8’148’027 1990 6’496’874 2004 6’749’283 1995 9’799’969 2005 8’723’266 2000 7’658’205 2006 8’400’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Gemäss FG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenar- beit abschliessen. COST ist eine europäische Initiative zur Koordi- nation und zur Stärkung der Kooperation in der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf nationaler und internationaler Ebene. Unterstützt werden Projekte insbesondere im Bereich der Naturwis- senschaften (Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung). Die Beteiligung eines Landes an einer COST-Aktion erfolgt auf Anregung der Forschenden (bottom up). Die Gesuche zur Unterzeichnung einer COST-Aktion können jederzeit, Unterstüt- zungsgesuche für im Rahmen einer Aktion durchgeführte Schweizer Projekte vierteljährlich dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) eingereicht werden. Die Projekte werden vom Verwaltungsausschuss der betroffenen COST-Aktion sowie von mindestens zwei externen Experten im Auftrag des SBF geprüft. Nach positiver Prüfung entscheidet die Direktion des SBF auf Antrag von COST Schweiz (im SBF integriert) über den Förderbei- trag. Das Reporting über die COST-Projekte mit Schweizer Beteili- gung erfolgt durch eine jährliche, öffentlich zugängliche Berichter- stattung der Projektnehmer ans SBF.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen 4-jährigen Ver- materielle Steuerung; pflichtungskredit. Die Beiträge dürfen zur Deckung von ungedeck- Ermessen: ten Kooperations- und Koordinationskosten, von Salären und für Verbrauchsmaterial eingesetzt werden. Sie werden in der Regel als Jahrestranchen ausbezahlt, vorausgesetzt, die jährlichen wissen- schaftlichen und finanziellen Rechenschaftsberichte wurden einge- reicht. 10 Prozent der Gesamtsumme werden nach Genehmigung des finanziellen Schlussberichts ausbezahlt. Die Berichterstattung der Subventionsempfänger an das SBF ent- spricht der internationalen Praxis in der wissenschaftlichen For- schung. Die subventionierte Leistung wird durch das SBF im Rahmen des kontinuierlichen BFI-Controllings gemessen. Die Wirkung der Subvention wird periodisch durch externe Evaluatoren anhand eines vom SBF entwickelten Fragenkatalogs geprüft. COST wurde letztmals in den Jahren 1997 und 2001 extern evaluiert. Das SBF legt fest, ob und in welcher Höhe Beiträge ausgerichtet werden. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die externe Begutach- tung der Projekte und lehnt sich bei den Lohnansätzen an die Praxis bei der EU-Forschung und beim SNF an. Unternehmen tragen mindestens 50 Prozent der Kosten selbst, bei Hochschulinstituten und Forschungszentren variiert die Eigenleistung zwischen 0–100 Prozent. Das Gesetz räumt einen erheblichen Handlungsspiel- raum ein. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.120 ausgewiesen. Die Bedeutung und COST legte 1971 den Grundstein für die koordinierte Zusam- Perspektiven menarbeit in Forschung und Entwicklung in Europa und ergänzt die der Subvention: EU-Forschungsförderung dadurch, dass andere Bedürfnisse bzw. Themen- und Kundenkreise abgedeckt werden. Für die Periode 2008 – 2011 leistet der Bund einen Beitrag an die ungedeckten Koordina- tionskosten und unterstützt die Schweizer Teilnehmenden an COST. Gesamtbeurteilung: Die internationale Einbindung der Schweizer Forschenden wird heute vor allem über andere Kanäle realisiert (EU- Forschungsprojekte), für welche die Schweiz erhebliche Pflichtbei- träge entrichtet. Die Forschenden können zudem schon heute För- dergelder über andere Kanäle erhalten, um an COST-Projekten teilzunehmen (v. a. SNF und KTI). Im Sinne einer Vereinfachung der Förderkanäle soll deswegen geprüft werden, ob nach 2011 auf eine eigenständige COST-Förderstelle im SBF mit eigenen Prüf- gremien und eigenen Mitteln verzichtet werden kann. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EDI (SBF) wird beauftragt, im Rahmen der Aufgabenüberprü- fung abzuklären, ob ab der nächsten BFI-Periode (2012-2015) auf einen eigenständigen COST-Förderkanal verzichtet werden soll.
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Stiftung Schweizerischer Nationalfonds: Grundbeiträge
325.3601.020 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0193 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hoch stehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Wissenschaftliche Forschungsarbeiten an schweizerischen Hoch- Leistungen: schulen und unabhängigen Forschungsinstituten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Hochschulen, BG vom 7.10.1983 über die Forschung Forschungsinstitu- (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 5 und 8 tionen, Forschende, Privatforschung Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1952 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 139’700’000 2002 323’820’000 1985 169’000’000 2003 344’836’800 1990 246’750’000 2004 358’515’035 1995 300’153’000 2005 342’780’000 2000 305’500’000 2006 369’929’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die strategischen Leistungsziele werden jeweils für eine Beitragspe- riode in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF) festgelegt. Die Vereinbarung nennt auch die finanziellen Rahmenbedingungen und definiert die Leistungsindikatoren, die zur Messung der Zielerreichung herange- zogen werden. Das höchste Organ des SNF ist der Stiftungsrat. Der in Abteilungen gegliederte Forschungsrat beurteilt die Projekte und entscheidet über die Beiträge, die den Endempfängern mit Verfügung und/oder Vertrag zugesprochen werden. Für die Nationalen Forschungsprogramme (NFP) erstellt der SNF Machbarkeitsstudien und Programmskizzen sowie für jedes beschlossene NFP einen Ausführungsplan. Er schreibt die durch das EDI genehmigten Ausführungspläne öffentlich aus und führt die Programme durch. Der SNF schreibt im Auftrag des EDI die Nationalen Forschungs- schwerpunkte (NFS) aus und ist für die wissenschaftliche Beurtei- lung der Vorhaben verantwortlich. Das EDI entscheidet über die Durchführung und bestimmt für jeden Forschungsschwerpunkt einen Finanzrahmen. Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur Errichtung bestimmten NFS. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung des Bundesbeitrags erfolgt über einen im materielle Steuerung; Rahmen der BFI-Botschaften beantragten vierjährigen Zahlungs- Ermessen: rahmen. Die Leistungsvereinbarung nennt die strategischen Leistungsbe- reiche und definiert dafür Leistungsziele.
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Gestützt auf sein internes Controlling erstellt der SNF jährlich einen schriftlichen Kontrollbericht, welchen er dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) vorlegt. Abweichungen bei der Zielerreichung und Korrekturmassnahmen werden mit dem SBF erörtert. In der Hälfte der Beitragsperiode erstellt der SNF einen Synthesebericht zuhanden des SBF, welcher sich im Hinblick auf die nächste Förderperiode zum Stand und zur Entwicklung der wichtigsten Fördermassnahmen gemäss Leistungsvereinbarung äussert. Bis 2003 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.101 ausgewiesen. Ab 2005 wird die Subvention zusammen mit der Rubrik 327.3600.126 in der Rubrik 325.3600.020 zusammengefasst. Corporate Governance: Der SNF ist eine unabhängige privatrechtliche Stiftung im Sinne von ZGB Artikel 80 ff. Damit untersteht er insbesondere auch nicht dem Bundespersonalgesetz. Der Stiftungsrat fällt die Entscheide auf strategischer Ebene. Er sorgt für die Wahrung des Stiftungszwecks, definiert die Position des SNF zu forschungspolitischen Fragestellungen und verabschie- det Planungsdokumente. Im Stiftungsrat vertreten sind die wichtigs- ten Organisationen der Schweizer Forschungslandschaft (Hochschu- len, Fachhochschulen, Rektorenkonferenz, Akademien u.a.) sowie vom Bundesrat ernannte Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft. Er tagt mindestens einmal pro Jahr und besteht aus maximal 50 Mitgliedern. Der Ausschuss setzt sich aus 15 Mitgliedern des Stiftungsrats zusammen. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahl der Mitglieder des Forschungsrats sowie die Verabschiedung des Budgets und des Verteilplanes, der zentralen Reglemente und der Leistungsvereinba- rung mit dem Bund. Der Ausschuss des Stiftungsrats tagt mindes- tens vier Mal pro Jahr. Der Bund nimmt über die Leistungsvereinbarung Einfluss auf die Verwendung der Bundesmittel. Die Administration des SNF muss gemäss Leistungsvereinbarung den Kriterien der Effizienz, Effek- tivität, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit in hohem Masse genügen. In der BFI-Periode 2008–2011 muss der gesamte Verwal- tungsaufwand unter 4,5 Prozent des Bundesbeitrags liegen. Revisionsstelle ist die EFK. Die Bedeutung und Die Subvention hat einen hohen Stellenwert in der Forschungsförde- Perspektiven rung des Bundes; der SNF ist die grösste Institution der Forschungs- der Subvention: förderung in der Schweiz. Im Zentrum der Fördertätigkeit des SNF steht die Finanzierung von qualitativ hochstehenden Einzelprojekten im Bereich der thematisch nicht-orientierten Grundlagenforschung. Stipendien für angehende und fortgeschrittene Forschende sowie Austauschprogramme mit verschiedenen Partnerländern dienen der Förderung des wissen- schaftlichen Nachwuchses. Zudem führt der SNF im Auftrag des Bundes die NFP und die NFS durch. Die Mittel des SNF werden dort eingesetzt, wo wissenschaftliche Forschungsarbeiten nicht aus anderen Quellen finanziert werden können, und wo es sich nicht um Forschung mit kommerziellem Zweck handelt. Die Teilnahme der Schweiz an den EU- Forschungsrahmenprogrammen hat allerdings eine Verschiebung auf die internationale Ebene mit sich gebracht, welcher in der nationalen Forschungsförderung Rechnung zu tragen ist (namentlich Vermeidung von Doppelspurigkeiten).
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Gesamtbeurteilung: Der SNF ist eine nationale Institution der Forschungsförderung von grosser Bedeutung, dessen Vorgehen sich bewährt hat. Es ist des- halb darauf zu achten, dass die verschiedenen Kanäle der For- schungsförderung weiterhin aufeinander abgestimmt bleiben. Im Rahmen der nächsten BFI-Botschaft ist insbesondere auch sicher zu stellen, dass Doppelspurigkeiten mit den internationalen Förder- kanälen vermieden werden können. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf
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Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF
325.3602.020 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0193 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Forschung und des Wis- senstransfers zwischen Wissenschaft und Industrie zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Institutionell abgestützte Forschungsvorhaben der Hochschulen und Leistungen: Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Hochschulen und BG vom 7.10.1983 über die Forschung Forschungsinstitu- (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 8 Abs. 2 tionen Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2000 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 51’800’000 1985 2003 61’380’000 1990 2004 59’909’001 1995 2005 64’500’000 2000 500’000 2006 65’000’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung / Leistungsvereinbarung Verfahren: Die Nationalen Forschungsschwerpunkte (NFS) sind ein Förderin- strument des Bundes; sie werden in dessen Auftrag vom Schweizeri- scher Nationalfonds (SNF) durchgeführt. Die Zuteilung neuer NFS erfolgt im Wettbewerb und bedarf der abschliessenden Genehmigung durch das Eidgenössische Departe- ment des Innern (EDI). Das Selektionsverfahren verläuft in zwei Phasen: – Ausschreibung und wissenschaftliche Prüfung durch den SNF: Der SNF ruft interessierte Kreise zur Einreichung von Gesuchen für die Errichtung eines NFS auf. Er führt danach in Zusammen- arbeit mit internationalen Expertengruppen in einem zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahren (Skizzen und Anträge) die wissenschaftliche Prüfung der Gesuche durch. Schliesslich emp- fiehlt er dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) wissenschaftlich hoch bewertete NFS-Projekte zur Durchführung. – Forschungspolitische Prüfung und Entscheid durch das EDI: Das SBF prüft die vom SNF empfohlenen NFS-Gesuche in for- schungspolitischer Hinsicht und ist für die Antragstellung zuhan- den des EDI zuständig. Auf der Basis der wissenschaftlichen und forschungspolitischen Prüfung entscheidet das EDI schliesslich über die zu errichtenden NFS und bestimmt für jeden den Finanz- rahmen.
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Finanzielle und Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur materielle Steuerung; Errichtung bestimmten NFS. Ermessen: Die finanzielle Steuerung des Bundes erfolgt über den mit der BFI- Botschaft beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen für den SNF. Die materielle Steuerung erfolgt über die Leistungsvereinbarung des SBF mit dem SNF und dem Anhang zur Leistungsvereinbarung. Dort werden die strategischen Ziele und der finanzielle Rahmen für die jeweilige Förderungsperiode festgelegt. Die Leistungsvereinbarung sieht die Aufteilung des Zahlungsrah- mens des SNF in ordentliche Beiträge und in Beiträge für die NFS vor. Der Maximalbetrag inklusive Verwaltungskostenanteil für die NFS in den Jahren 2008–2011beträgt 267 Millionen. Jeder NFS wird unter der Federführung des SNF durch ein wissen- schaftliches Panel mit internationaler Besetzung jährlich beurteilt (Erfolgskontrolle). Periodisch erfolgen zudem Kontrollen durch das zuständige Fachamt hinsichtlich der mit den NFS angestrebten Strukturanpassungen an den beteiligten Hochschulen. Bis 2003 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.125 ausgeweisen. Ab 2005 wird die Subvention zusammen mit der Rubrik 327.3600.101 in der Rubrik 325.3600.020 zusammengefasst. Die Bedeutung und Der Bund will mit der Förderung von NFS die nachhaltige Etablie- Perspektiven rung von Kompetenzzentren und von diesen unterhaltenen Netzwer- der Subvention: ken sicherstellen, um damit die schweizerische Forschung in strate- gisch wichtigen Forschungsbereichen zu stärken. Jeder NFS besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem Netz von Partnern aus dem universitären oder ausseruni- versitären Bereich. Er ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet. Er verfügt über eine angemessene personelle und materielle Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum errichtet wird. Die Förderung eines NFS durch den Bund erfolgt über rund zehn Jahre (Maximaldauer 12 Jahre). Gesamtbeurteilung: Die NFS sind ein wichtiges Förderinstrument des Bundes im Bereich der orientierten Forschung. Sie dienen der Bildung von Kompetenzzentren und fördern damit die Konzentration der Kräfte und die Arbeitsteilung unter den Forschungsinstitutionen. Zudem wird die Partnerschaft zwischen dem akademischen und dem aus- serakademischen Bereich gefördert. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerische Akademien
325.3601.021– Bildung und Forschung 325.3604.021 NRM: A2310.0194 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Beiträge an die vier wissenschaftlichen Akademien: die Leistungen: Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW), die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT), die Schweizerische Akademie der medizinischen Wis- senschaften (SAMW) und die Schweizerische Akademie der techni- schen Wissenschaften (SATW). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Forschende BG vom 7.10.1983 über die Forschung Subventionsart: Finanzhilfe (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 5, 6, 7 und Art. 9 Subventionsform: nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1900 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2’980’000 2002 13’028’200 1985 4’347’000 2003 13’553’694 1990 7’535’000 2004 14’389’264 1995 12’242’000 2005 14’762’000 2000 12’617’200 2006 15’588’200 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit (ab 2005 für alle vier Akademien in einer Rubrik zusammengefasst) Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Gestützt auf die Mehrjahresprogramme der Akademien und die BFI- Botschaft wird zwischen dem Bund und der einzelnen Akademie je eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Darin werden im Rah- men des Forschungsgesetzes die Ziele festgelegt, welche die Aka- demie mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln in der Beitragsperiode zu erfüllen hat, und es werden die Massnahmen präzisiert, die zur Zielerreichung ergriffen werden. Ziele und Mass- nahmen werden in einem Zusatzprotokoll zur Leistungsvereinba- rung konkretisiert, welches jährlich erneuert wird und integraler Bestandteil der Vereinbarung bildet. Ab 2008 schliesst der Bund zusätzlich eine Rahmenvereinbarung mit dem Akademienverbund ab, welchem als angegliederte Kompetenzzentren das Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung (TA-SWISS) und die Stiftung Science et Cité angehören. Die Bundesmittel werden aufgrund der von den Akademien vorge- legten und vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) genehmigten Verteilungspläne freigegeben. Ab 2008 erfolgt die Auszahlung für den Akademienverbund gemäss Rahmenvereinba- rung an die SAGW, welche für die Mittelverwaltung verantwortlich ist.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen und jährliche Voranschlagskredite. Ermessen: Die Akademien führen ein eigenes Controlling durch. Gestützt darauf berichten sie dem zuständigen Amt jährlich über die zweck- konforme Verwendung der Mittel. Die Leistungen werden von der Akademie im jährlichen Monito- ringbericht festgehalten. Dieser wird dem SBF jeweils zu Beginn des Folgejahres vorgelegt. Gestützt auf den Monitoringbericht wird im ersten Quartal des Jahres ein Kontrollgespräch zwischen der Akademie und dem SBF abgehalten, bei dem eine Evaluation der Zielerreichung erfolgt und eventuelle Abweichungen sowie mögli- che Korrekturmassnahmen gemeinsam erörtert werden. Das Resultat wird im jährlichen Zusatzprotokoll zur Leistungsvereinbarung festgehalten. In der Mitte der BFI-Förderperiode erfolgt eine Zwischenbilanz, die der Vorbereitung der nächsten BFI-Periode dient, die aber auch eine Anpassung der Mittelzuteilung für die restliche laufende Periode zur Folge haben kann. Bis 2004 wurden diese Subventionen unter den Rubriken 327.3600.104-327.2600.107 ausgewiesen. Ab 2005 werden sie wie auch die Rubriken 327.3600.111 und 327.3600.117 unter der Rubrik
325.3600.021 zusammengefasst.
Die Bedeutung und Die Akademien haben als Forschungsorgane und Institutionen der Perspektiven Forschungsförderung gemäss Forschungsgesetz einen gesetzlichen der Subvention: Auftrag. Sie nehmen eine Brückenfunktion zwischen Wissenschaft und Gesellschaft wahr, indem sie das Verständnis der Öffentlichkeit für wissenschaftliche Fragestellungen fördern, die Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen des Auslandes und internationalen Organisationen pflegen, Studien und Untersuchungen zu Wissen- schaft und Wissenschaftspolitik realisieren und die Forschungstätig- keit durch den Betrieb von wissenschaftlichen Hilfsdiensten unter- stützen. Die Akademien betreuen auch besondere mittel- und langfristige wissenschaftliche Vorhaben, so u.a. das Historische Lexikon der Schweiz, die nationalen Wörterbücher oder das Glet- schermessnetz der Schweiz. Gesamtbeurteilung: Die Unterstützung der Akademien als Institutionen der Forschungs- förderung hat eine lange Tradition. Die Akademien leisten wertvolle Arbeit namentlich auch zur Förderung des gegenseitigen Verständ- nisses von Gesellschaft und Wissenschaft und zur Förderung des Dialogs. Ein grosser Teil der Leistungen wird im Milizsystem erbracht. Im Rahmen der BFI-Botschaft 2008–2011 wurde die Administration der vier wissenschaftlichen Akademien vereinfacht (Zusammenfas- sung in einer Dachorganisation). Das Zentrum für Technologiefol- gen-Abschätzung (TA-SWISS) und Science et Cité sind dem Aka- demienverbund als Kompetenzzentrum angegliedert. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Historisches Lexikon der Schweiz
325.3605.021 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0194 Übergeordnete Ziele: Vertiefung des historischen Wissens über die Schweiz; Stärkung der nationalen Identität. Subventionierte Publikation des historischen Lexikons der Schweiz (HLS) in Buch- Leistungen: form und als frei zugängliche Datenbank. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Stiftung HLS BG vom 7.10.1983 über die Forschung Subventionsart: Finanzhilfe (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 9 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1988 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 4’240’000 1985 2003 4’635’180 1990 2’450’000 2004 5’825’975 1995 3’272’000 2005 6’860’000 2000 3’419’300 2006 4’000’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Gemäss Artikel 9 des Forschungsgesetzes erhalten anerkannte Institutionen der Forschungsförderung von den bewilligten Krediten Beiträge, um langfristige wissenschaftliche Projekte durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die im Voranschlag eingestellten Mittel werden aufgrund der von den Institutionen vorgelegten Verteilungs- pläne freigegeben. Die Stiftung HLS erstattet dem SBF halbjährlich Bericht über den Arbeitsfortschritt. Auf dieser Grundlage werden ein technisches Semestercontrolling und das Jahrescontrolling sowie bei Bedarf weitere Kontrolltreffen durchgeführt. Finanzielle und Die jährlich verfügbaren Mittel stützen sich auf einen vierjährigen materielle Steuerung; Zahlungsrahmen, welcher nebst dem HLS auch die Beiträge an den Ermessen: Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftli- chen Forschung, an die Schweizerischen Wissenschaftlichen Aka- demien sowie für die nationalen Wörterbücher umfasst, jedoch nicht einzeln ausweist. Die einzelnen Beiträge sind in den Botschaften des Bundesrates über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie für die jeweiligen Jahre spezifiziert und werden im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses festgelegt. Das Fachamt informiert die Stiftung HLS mit einem formellen Schreiben über den Budgetentscheid des Parlaments und über die unter Kreditvorbehalt stehende Finanzplanung. Die Subvention ist befristet (Projektunter- stützung). Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.111 ausgewiesen. Ab 2005 wird sie mit den Rubriken 327.3600.104–107 und 327.3600.117 unter der Rubrik
325.3600.021 zusammengefasst.
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Das Fachamt vereinbart mit der Stiftung HLS auf der Basis einer detaillierten Projektabschlussplanung die jährlichen Produktions- kennzahlen (Zeilenproduktion, Artikelbearbeitungen, Anzahl Publi- kationen usw.), welche durch die Redaktion des HLS selbst über- prüft und halbjährlich in Kontrollberichten offengelegt werden. Anlässlich des Jahrescontrollings werden neue Jahresziele verein- bart und Korrekturmassnahmen bei einem eventuellen Nichterrei- chen der Vorjahresziele definiert. Der Bund finanziert die Produktion des HLS nahezu vollständig, die Höhe der Beiträge ist jedoch im Gesetz nicht festgelegt. Die Beiträ- ge an anerkannte wissenschaftliche Institutionen unterstehen einem gesetzlichen Kreditvorbehalt. Ausgabenseitige Änderungen wirken sich indes direkt auf den voraussichtlichen Projektabschluss aus. Corporate Governance: Pflicht zur externen Revision und halbjährliche Kontrollberichte. Die Bedeutung und Das HLS ist ein bedeutendes Langzeitprojekt mit grossem Bekannt- Perspektiven heitsgrad. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Das Projekt stellt eine nationale Forschungsaufgabe dar, für welche seit Projektbeginn praktisch keine privaten oder öffentlichen Geld- geber gefunden wurden. Nach grösseren Verzögerungen im Projekt- fortschritt (ursprünglich geplanter Projektabschluss 2002) und nach Überschreitung des vorgesehenen Kostendachs kann heute aufgrund der Etablierung eines indikatorengestützten Plan- und Kontrollver- fahrens ein jährlicher Erscheinungsrhythmus aufrecht erhalten werden. Das Projekt wird voraussichtlich im Jahr 2012 zum Abschluss kommen. Die Weiterführung der Subvention bis zum Projektabschluss ist sinnvoll, da heute bereits mehr als 60 Prozent der Artikel des HLS (elektronisch) publiziert sind und über
80 Prozent der Artikel der Wissenschaft elektronisch zugänglich
sind. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Nationale Wörterbücher
325.3606.021 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0194 Übergeordnete Ziele: Erhaltung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in der Schweiz. Subventionierte Pauschalbeitrag an die Schweizerische Akademie der Geistes- und Leistungen: Sozialwissenschaften (SAGW) für das Langzeitprojekt der Publika- tion der Nationalen Wörterbücher. Die Bundesbeiträge werden zur Finanzierung der Lohnkosten der Mitarbeitenden verwendet. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: SAGW BG vom 7.10.1983 über die Forschung Subventionsart: Finanzhilfe (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), Art. 9 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1900 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’737’900 1985 2003 3’885’750 1990 2004 3’954’021 1995 2005 3’840’000 2000 3’559’900 2006 3’950’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit (bis 1996 Teil des Beitrages an den Schweizerischen Nationalfonds) Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Projektverantwortung wurde 1996 vom Schweizerischen Natio- nalfonds auf die SAGW übertragen, an welche die Subvention ausgerichtet wird. Die wissenschaftliche Betreuung erfolgt durch eine Fachkommis- sion der Akademie. Die Berichterstattung und die Einreichung der Jahresrechnung erfolgt an die SAGW. Über die SAGW findet auch die Rechen- schaftsablage und Berichterstattung an den Bund statt. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft materielle Steuerung; beantragten vierjährigen Zahlungsrahmen. Ab 2005 sind die Mittel Ermessen: für die Nationalen Wörterbücher in den Zahlungsrahmen für die Akademien integriert. Die materielle Steuerung erfolgt über die vierjährige Leistungsver- einbarung des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF) mit der SAGW sowie die dazugehörigen jährlichen Zusatzproto- kolle. In der Leistungsvereinbarung ist die Verteilung der Mittel der SAGW in ordentliche Beiträge und gebundene Beiträge (d.h. für die Nationalen Wörterbücher reservierte Mittel) vorgesehen. Bis 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.3600.117 ausgewiesen. Ab 2005 wurde sie mit den Rubriken 327.3600.104–107 und 327.3600.111 unter der Rubrik
325.3600.021 zusammengefasst.
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Die Bedeutung und Die nationalen Wörterbücher sind ein wissenschaftliches Langzeit- Perspektiven projekt von nationaler Bedeutung. Allein das schweizerdeutsche der Subvention: Wörterbuch wird bei seinem Abschluss 17 Bände umfassen; sein Abschluss ist auf 2020 geplant. Ohne Bundessubventionierung könnte dieses Projekt nicht realisiert werden. Die Kantone beteiligen sich im Umfang von ca. 25 Prozent an den Gesamtkosten, namentlich durch die Zurverfügungstellung von Infrastruktur und anderen Leistungen. Gesamtbeurteilung: Bei der Publikation der nationalen Wörterbücher handelt es sich um ein wissenschaftliches Langzeitprojekt von nationaler Bedeutung. In Anbetracht des fortgeschrittenen Projektstandes steht ein Abbruch der Bundesunterstützung ausser Betracht. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Hochschulförderung, Sachinvestitionsbeiträge
325.4600.001 Bildung und Forschung
NRM: A4300.0114 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Beiträge an Investitionen der kantonalen Universitäten und der Leistungen: anerkannten Universitätsinstitutionen, die der Lehre, Forschung sowie weiteren universitären Einrichtungen zugute kommen. Subventioniert werden der Umbau von Gebäuden, die Beschaffung und Installation von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln. Bauliche Investitionen werden unterstützt, wenn sie mehr als 3 Millionen betragen, bei nichtbau- lichen Investitionen liegt die Limite bei 300’000 Franken. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Universitäten, BG vom 8.10.1999 über die Förderung der Univer- anerkannte Institu- sitäten und über die Zusammenarbeit im Hoch- tionen schulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG Subventionsart: Finanzhilfe SR 414.20), Art. 4 Bst. a; Art. 13; Art. 18 ff Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1969 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 80’714’999 2002 87’000’000 1985 64’751’841 2003 83’160’000 1990 80’000’037 2004 77’544’025 1995 83’999’724 2005 73’430’000 2000 71’180’000 2006 66’680’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Träger der Universitäten oder der beitragsberechtigten Instituti- onen reichen das Beitragsgesuch beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) ein. Es muss Auskunft über den Zweck des Vorhabens, die BenützerInnen, das Bedürfnis, die Erfüllung der Erfordernisse der Hochschulzusammenarbeit, den vorgesehenen Aufwand sowie die Finanzierung erteilen. Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30–55 Prozent der Aufwendungen, je nach Finanzkraft der Universitätskantone; für beitragsberechtigte Institu- tionen beträgt er höchstens 45 Prozent. Es werden nur Beiträge an Vorhaben gewährt, die wirtschaftlich sind und die Erfordernisse der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllen. Über die Zusicherung von Beiträgen von fünf Millionen Franken und mehr entscheidet das EDI. Über die Zusicherung aller übrigen Beiträge entscheidet das SBF. Der Schweizerischen Universitätskonferenz SUK werden alle Bauvorhaben mit einem Gesamtaufwand von 10 Millionen Franken und mehr sowie alle Projekte, bei denen sich Koordinationsproble- me auf gesamtschweizerischer oder regionaler Ebene ergeben können, zur Stellungnahme unterbreitet.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen im Rahmen der materielle Steuerung; BFI-Botschaften beantragten vierjährigen Verpflichtungskredit. Bis Ermessen: 2004 wurde diese Subvention unter der Rubrik 327.4600.001 aus- gewiesen. Mit der NFA fallen die Finanzkraftanteile weg, was zu einem maximalen Beitragssatz von 30 Prozent führt. Die Gesuche werden auf Grund einer Prioritätenordnung gemäss SuG Artikel 13 bewilligt, welche die Gleichbehandlung aller Bei- tragsberechtigten gewährleisten soll. Jedem Beitragsberechtigten wird im Voraus ein fester Anteil aus dem VK zugewiesen (Franken- quote, total ca. 145 Mio.). Die Frankenquote setzt sich aus einem leistungsabhängigen Teilbetrag (Verteilkriterien gemäss UFG), aus einem Wachstumsbeitrag (Zunahme der Studierenden), aus einem Sockelbeitrag (Grösse der Uni) und einem Flächenbeitrag (Fläche pro Studierenden) zusammen. Wenn ein Kanton seine Frankenquote nicht ausschöpft, fliesst der Saldo in die disponible Masse. Der Rest (disponible Masse) dient ausschliesslich der Unterstützung ausgewählter Beitragsgeschäfte von gesamtschweizerischer Bedeu- tung (ca. 115 Mio.) nach folgenden Prioritätskriterien: Bauliche Investitionen: – Überdurchschnittliches Wachstum der Studierenden – Schwerpunktbildung im Rahmen einer gesamtschweizerischen Hochschulkoordination – knappe Raumverhältnisse im gesamtschweizerischen Vergleich Nicht bauliche Investitionen (Apparate, Maschinen usw.): – bedeutsame Forschungsprogramme / Verbesserung der Unter- richtsmethoden – Schwerpunktbildung oder Spitzenforschung – Einführung neuer Wissenschaftsbereiche oder Disziplinen Die Bedeutung und Es handelt sich um eine ausgabenorientierte Subvention, die Ein- Perspektiven fluss auf die Investitionen der beitragsberechtigten Universitäten der Subvention: und Institutionen nehmen will. Mit dem neuen Hochschulgesetz (HFKG) sollen die Investitionsbei- träge verwesentlicht werden (höhere Kostenlimite für die Beitrags- berechtigung). Gesamtbeurteilung: Die Lehre an den universitären Hochschulen und Institutionen kann nur zu einem geringen Teil durch Einnahmen (Studiengebühren usw.) finanziert werden. Der Bund unterstützt die Universitätskan- tone und die beitragsberechtigten Institutionen in ihren Bemühun- gen, ein qualitativ hochstehendes Bildungsangebot bereit zu stellen. Die Effektivität und Effizienz der eingesetzten Mittel soll im Rah- men des neuen Hochschulgesetzes (HFKG) erhöht werden (Optimie- rung der Portfolios der Hochschulen). Dabei werden namentlich folgende Stossrichtungen zu prüfen sein: – Optimierung der Portfolios der Hochschulen – Vereinfachung der Organstrukturen – Leistungsorientierte Subventionierung – Ausbau der Qualitätssicherung – Förderung des Wettbewerbs – Stärkung der Hochschulautonomie Handlungsbedarf: Vgl. 325.3600.001
6500
Finanzierungsbeitrag des Bundes an den ETH-Bereich
328.3600.001 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0346; A2310.0416 und A4100.0125 Übergeordnete Ziele: Förderung einer qualitativ hochstehenden Lehre und Forschung zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Leis- Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und For- tungen: schungsanstalten (Lehre, Forschung, Dienstleistungen, Nachwuchs- förderung, Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Institutionen des BG vom 4.10.1991 über die Eidgenössischen ETH-Bereichs und Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, ETH-Rat SR 414.110), Art. 34 Bst. b Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention (1855) 2000 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 478’446’826 2002 1’756’184’897 1985 617’455’888 2003 1’755’824’343 1990 884’779’912 2004 1’788’187 250 1995 1’118’860’364 2005 1’826’275 000 2000 1’706’806’106 2006 1’880’375 000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen (ab 2004), Verpflichtungskredit (Investitionen in Immobilien des Bundes) und jährliche Voranschlagskredite (ab 2007 Betriebsbeitrag und Investitionsausgabe getrennt). Gewährungsform: Vertrag (Leistungsauftrag) Verfahren: Seit der rechnungsmässigen Verselbständigung des ETH-Bereichs im Jahr 2000 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen vierjährigen Leistungsauftrag zur Genehmigung. Der Leis- tungsauftrag wird auf die geplanten Bundesbeiträge zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen abgestimmt (ab 2004 vierjähriger Zahlungsrahmen im Rahmen der BFI-Botschaften). Da sich die Immobilien des ETH-Bereichs im Eigentum des Bundes befinden, sind für Investitionen ins Immobi- lienportefeuille sodann Verpflichtungskredite notwendig. Die Verpflichtungskredite werden jährlich mit dem Voranschlag des Bundes gemäss dem Bauprogramm des ETH-Rates anbegehrt und die daraus resultierenden Ausgaben dem Zahlungsrahmen angerech- net. Der Bundesbeitrag für den Betrieb wird als Globalbeitrag entrichtet. Innerhalb des Bereichs wird die Mittelzuteilung vom ETH-Rat vorgenommen; er schliesst mit den Institutionen entspre- chende Zielvereinbarungen ab. Aus nicht verwendeten Beiträgen dürfen Reserven gebildet werden, wobei jedoch die Rechnung des ETH-Bereichs mittelfristig auszugleichen ist.
6501
Finanzielle und Als Betreiber der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist der materielle Steuerung; Bund in der Bemessung der Finanzierungsbeiträge grundsätzlich Ermessen: frei. Die Höhe des Zahlungsrahmens richtet sich im Wesentlichen nach den in der Vorperiode eingesetzten Mitteln (Festlegung einer Zuwachsrate), ferner nach outputbasierten Kriterien. Für die Ausarbeitung des Leistungsauftrags ist gemäss Organisa- tionsverordnung des EDI das Staatsekretariat für Bildung und Forschung (SBF) – in enger Zusammenarbeit mit dem ETH-Rat – verantwortlich. Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und die Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleis- tung, gibt die finanziellen Eckwerte vor und legt weiter fest, nach welchen Methoden und Kriterien die Erreichung der einzelnen Ziele überprüft wird. Aus wichtigen Gründen kann der Leistungsauftrag innerhalb einer Förderperiode angepasst werden. Das SBF überprüft die Auftragserfüllung jährlich und kann dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen beantragen. Es orientiert die Bundesversammlung in einem Zwischenbericht über die Zielerrei- chung. Zusammen mit einem durch externe Experten erarbeiteten Evaluationsbericht bildet dieser Zwischenbericht die Basis für die Erarbeitung des neuen Leistungsauftrags. Der ETH-Rat erstellt am Ende der Förderperiode einen Leistungsbericht zuhanden des Bundesrats, welcher durch das Parlament zu genehmigen ist. Für das Parlament verfasst der ETH-Rat zudem Zusatz- dokumentationen zu Voranschlag und Rechnung, von welchen der Bundesrat nicht Kenntnis nimmt. Corporate Governance: Die bestehenden Corporate Governance-Vorgaben sind im ETH- Gesetz festgelegt. Sie betreffen hauptsächlich die Rechnungslegung (Rechnungslegungsstandard, Offenlegung im Rahmen der Sonder- rechnung) und den Personalbereich (Anwendbarkeit Bundesperso- nalrecht). Da der ETH-Bereich über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, ist der ETH-Rat gegenüber den einzelnen Institutionen, je mit Rechtspersönlichkeit, in einer schwierigen Position. Die Bedeutung und Die ETH und Forschungsanstalten bilden einen Schwerpunkt der Perspektiven Forschungs- sowie insbesondere der Bildungspolitik des Bundes. der Subvention: Während der Bund den kantonalen Hochschulbereich subsidiär fördert, betreibt er die eigenen Hochschulen selbständig. Der Bun- desbeitrag sowie kompetitiv erworbene öffentliche und vor allem private Forschungsmittel sollen auch in Zukunft die Spitzenposition des ETH-Bereichs in Lehre und Forschung sichern. Der Positionie- rung der bundeseigenen Hochschulen im (neuen) schweizerischen Hochschulraum und der entsprechenden prioritären Finanzierung wird dabei eine wichtige Bedeutung zukommen. Gesamtbeurteilung: Im Rahmen der Teilrevision des ETH-Gesetzes 2004 wurde die rechtliche und organisatorische Grundlage der Verselbständigung des ETH-Bereichs gestärkt (gestraffte Verfahren, klarere Kompeten- zenregelungen innerhalb des Bereichs, Einführung des Zahlungs- rahmens und einer rollenden Ausgabenplanung durch den ETH-Rat, usw.); die Verselbständigung ist jedoch noch nicht abgeschlossen (Wahrnehmung der Eignerrolle, Kompetenzen des ETH-Rates, Konkretisierung der Schnittstellen des Bereichs zur zentralen Verwaltung, Risk Management, Immobilienübertragung). Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Umsetzung des Corporate-Governance-Berichts wird geprüft, welche Anpassungen im ETH-Bereich notwendig sind. Insbesondere geht es darum, die Verantwortlichkeit der Organe zu stärken.
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
402.3600.002 Ordnung und öffentliche Sicherheit
NRM: A2310.0151 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung eines landesweit vergleichbaren Betreuungsangebots für erziehungsschwierige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Subventionierte Personalkosten von gemeinnützigen privaten und öffentlichen Leistungen: Erziehungsheimen und Massnahmenzentren für junge Erwachsene, die erziehungsschwierige oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche zur Schulung und Berufsbildung, zur Abklärung, Betreuung und Begleitung sowie junge Erwachsene zum Massnahmenvollzug aufnehmen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone oder Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über Leistungen private Organisati- des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug onen (Träger von (LSMG, SR 341), Art. 5 ff. Institutionen) Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1966 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 33’463’000 2002 66’362’500 1985 42’991’100 2003 69’712’500 1990 47’067’400 2004 72’363’000 1995 68’337’300 2005 69’291’200 2000 60’526’300 2006 72’732’957 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die jeweiligen Erziehungseinrichtungen reichen beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein Gesuch für Betriebsbeiträge ein. Das BJ prüft, ob und welcher Anteil des Personals die Kriterien für eine Beitragsan- erkennung erfüllt. Die Subventionierung der Betriebsbeiträge setzt voraus, dass der Standortkanton die Institution anerkennt und, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb leistet (gem. Interkant. Vereinbarung für soziale Einrichtungen, IVSE). Alle Institutionen müssen dem BJ ihren Revisionsbericht zur Jahres- rechnung sowie die Lohnkostenabrechnung des subventionsberech- tigten Personals zusammen mit dem jährlichen Beitragsgesuch einreichen.
6503
Finanzielle und Gemäss LSMG übernimmt der Bund 30 Prozent der effektiven materielle Steuerung; Lohnkosten (Besoldungen, andere Entgelte, Sozialleistungen und Ermessen: Arbeitgeberbeiträge) die im Vorjahr an die anerkannten erzieherisch tätigen Mitarbeitenden ausgerichtet wurden. Der Betriebskostenbei- trag wird einmal pro Jahr auf der Basis der anerkannten Lohnkosten der Institution (Vorjahr), durch das BJ ausgerichtet. Zusätzlich zum Revisionsbericht zur Jahresrechnung werden jedes Jahr mehrere Institutionen stichprobenweise beispielsweise bezüg- lich Lohnkostenrechnung, Nachweis der Diplomabschlüsse und dem Nachweis der Einweisungsgrundlagen vor Ort geprüft. Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Allerdings wird alle fünf Jahre die Anerkennung der Institution in einem differen- zierten Verfahren überprüft. Die Bedeutung und Die Anzahl der in Erziehungsheime eingewiesenen Personen wie die Perspektiven Komplexität der festgestellten Beeinträchtigungen und Störungen, der Subvention: sind im Steigen begriffen. Eine angemessene, fachlich qualifizierte Betreuung wird weiterhin notwendig sein. Gesamtbeurteilung: Diese Abgeltung erlaubt es, Langzeitkosten, welche durch die spätere Einweisung in eine psychiatrische Klinik oder Vollzugs- anstalt entstehen könnten, präventiv zu vermindern. Im Interesse eines landesweit vergleichbaren Betreuungsstandards und der Verminderung von Behandlungen im Erwachsenenalter erscheint eine Unterstützung durch den Bund grundsätzlich gerecht- fertigt. Bei der Analyse im Rahmen von NFA (s. 2. Botschaft NFA, BBl 2005 6097) wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die Subventionierung im Straf- und Massnahmenvoll- zug als zweckmässig beurteilt. Die Zusammenarbeit mit den Kanto- nen wird ab 2008 auf der Basis von Leistungsvereinbarungen geregelt werden. Gleichzeitig erfolgt die Ausrichtung der Betriebs- beiträge in pauschalierter Form. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6504
Modellversuche
402.3600.003 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0152 Übergeordnete Ziele: Verbesserung des Straf- und Massnahmenvollzuges. Subventionierte Neue Methoden und Konzeptionen im Straf- und Massnahmenvoll- Leistungen: zug (einschliesslich Vollzugsformen, die vom Strafgesetzbuch abweichen) oder für spezielle Einrichtungen für Kinder und Jugend- liche mit gestörtem Sozialverhalten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone oder Bundesgesetz vom 5 Oktober 1984 über Leistungen private Organisati- des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug onen (z.B. Träger (LSMG, SR 341), Art. 8–10 von Institutionen) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1987 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 2’968’300 1985 2003 1’387’000 1990 840’600 2004 808’300 1995 2’076’000 2005 111’800 2000 2’884’100 2006 391’958 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft zusammen mit einer externen Fachkommission die Beitragsgesuche auf ihre Modellwürdigkeit (Innovation, Übertragbarkeit, wissenschaftliche Auswertbarkeit) hin und legt den Beitragssatz fest. Alle Träger von Modellversuche müssen dem BJ einen jährlichen Zwischenbericht, sowie einen Evaluations- und Projektabschlussbe- richt vorlegen. Finanzielle und Die Beiträge an Modellversuche werden über einen Verpflichtungs- materielle Steuerung; kredit gesteuert. Dabei zahlt der Bund bis höchstens 80 Prozent der Ermessen: anerkannten Projektkosten eines Modellversuches bzw. bei beste- henden Einrichtungen der projektbedingten Mehrkosten. Die Sub- ventionierung setzt voraus, dass die Restfinanzierung des Modell- versuchs gesichert ist. Das Stadium des Projekts wird jährlich vom BJ vor Ort überprüft. Der Evaluations- und Projektabschlussbericht wird durch eine externe Fachkommission zusammen mit dem BJ überprüft und anschliessend vom BJ genehmigt. Die gesetzlichen Bestimmungen gewähren aufgrund der Kann- Bestimmung sowie der Festsetzung eines Beitragshöchstsatzes einen Ermessensspielraum in Bezug auf Grundsatz und Höhe der Beiträge. Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Die maximale Versuchsdauer ist jedoch auf fünf Jahre beschränkt.
6505
Die Bedeutung und Die Erkenntnisse und Erfahrungen, die aus den Modellversuchen Perspektiven gewonnen werden, tragen dazu bei, den Vollzug effizienter und der Subvention: kostengünstiger zu gestalten. Der erwartete Nutzen und die Übertra- gung der erprobten Betreuungs- und Interventionsformen auf andere Kantone/Institutionen rechtfertigen die Unterstützung. Gesamtbeurteilung: Alternativen zur heutigen Subventionsform wurden geprüft (z.B. Einführung einer Pauschale), sind jedoch als nicht zielführend verworfen worden, da damit der Einzigartigkeit jedes Modells (Anlagentyp, Grösse, Zusammensetzung der anerkannten Kosten usw.) nicht genug Rechnung getragen werden kann. Bei der Anayse im Rahmen der NFA wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die Subventionierung im Straf- und Massnahmenvollzug als zweckmässig beurteilt. Für den Bereich Modellversuche wurden keine Änderungen vorgeschlagen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6506
Beiträge an Verbrechensopfer
402.3600.005 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0154 Übergeordnete Ziele: Sicherung einer kantonsübergreifenden Qualität der Betreuung von Verbrechensopfern. Subventionierte Gesamtschweizerische oder für eine ganze Sprachregion bestimmte Leistungen: Ausbildungsprogramme, Kurse oder Seminarien für die mit der Opferhilfe nach OHG betrauten Personen (Grundkurse und Vertie- fungskurse). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private Organisa- Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe tionen (Fachhoch- an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5), Art. 18 schulen, Verbände) Abs. 1 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1993 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 107’800 1985 2003 174’200 1990 2004 99’200 1995 868’500 2005 91’400 2000 142’100 2006 48’984 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Organisationen (Fachhochschulen, Verbände) reichen ihre Beitragsgesuche beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein. Das BJ gilt die Beiträge an die Ausbildungskurse pauschal pro Kurshalbtag ab. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.: Kurse in französischer oder italienischer Sprache) werden die Pauschal- beiträge um 10 Prozent erhöht. Jener Teil der Kosten des Ausbil- dungsprogramms, welcher nicht durch den Bundesbeitrag gedeckt ist, wird vom Kursteilnehmer getragen. Nach Durchführung des Kurses müssen die Kursanbieter dem BJ verschiedene Unterlagen (z.B.: tatsächliches Kursprogramm, Anzahl Teilnehmende, Kostenabrechnung) einreichen. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach der Prüfung duch das BJ. Finanzielle und Der Beitrag des Bundes wird an verschiedene Bedingungen ge- materielle Steuerung; knüpft (z.B.: Kurse für eine ganze Sprachregion, opferhilferelevan- Ermessen: ter Kursinhalt, Mindestanzahl Teilnehmende, Zusammensetzung der Teilnehmenden usw.) Der Bund bezahlt höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbil- dungsprogramms für das mit Opferhilfe betraute Personal. In der Praxis deckt der Bund 40–50 Prozent der Ausbildungskosten. Die Bedeutung und Die Unterstützung von Ausbildungsprogrammen für das mit Opfer- Perspektiven hilfe betraute Personal trägt zu einer landesweit vergleichbaren der Subvention: Beratungsqualität für Opfer von Straftaten bei. Die Opferhilfe wird auch zukünftig notwendig sein.
6507
Gesamtbeurteilung: Die rechtlichen Grundlagen geben eine Beitragshöchstgrenze von zwei Dritteln vor und lassen offen (Kann-Bestimmung), ob die Beiträge pauschal ausgerichtet werden sollen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen (Kosten-Nutzen-Verhältnis) hat das BJ seit
2000 die pauschale Vergütung der Beitragsleistungen eingeführt und
somit die Effizienz des Verfahrens erhöht. Dies ist auch im Sinne des Subventionsgesetzes (Art. 7 Abs. e). Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6508
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
402.3600.007 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0156 Übergeordnete Ziele: Unterstützung von fürsorgeabhängigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern. Subventionierte Rückzahlung von ausgerichteten Fürsorgeleistungen der Kantone an Leistungen: Einzelpersonen (bzw. Familien), die nach mehr als dreijährigem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und fürsorgeabhän- gig sind; Sozialhilfe an fürsorgeabhängige Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, Ausland- BG vom 21.03.1973 über Fürsorgeleistungen an schweizerInnen, Auslandschweizer (SR 852.1) die ihren Lebens- unterhalt nicht bestreiten können Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Grundsätzlich rück- zahlbare Leistung; in der Praxis auch à-fonds-perdu- Beiträge. Diese Subvention 1973 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’699’700 2002 6’599’200 1985 3’969’000 2003 7’627’600 1990 4’700’000 2004 6’553’000 1995 4’971’800 2005 3’675’800 2000 6’448’700 2006 5’859’866 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Auslandschweizer, die nach mehr als dreijährigem Auslandaufent- halt in die Schweiz zurückkehren und die fürsorgeabhängig sind, erhalten vom Wohnsitzkanton Fürsorgeleistungen. Die Kosten für die während der ersten drei Monate ausgerichtete Sozialhilfe werden vom Bund zurückerstattet. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die im Ausland bedürftig werden, können sich an eine diplomatische oder konsulari- sche Vertretung der Schweiz im Ausland wenden. Von dieser erhalten sie im Bedarfsfall Sozialhilfe. Die gesuchstellende Person bzw. Familie hat die persönlichen finanziellen Verhältnisse offenzu- legen und ein Budget zu erstellen. Die Hilfe wird subsidiär zu eigenen Mitteln, Beiträgen von Privaten, Sozialversicherungen und Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates ausgerichtet.
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Finanzielle und Fürsorgeleistungen an zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und materielle Steuerung; -schweizer werden von den Kantonen nach ihren jeweiligen Rege- Ermessen: lungen und Richtlinien ausgerichtet. Es besteht in der Praxis ein gewisser Ermessensspielraum bezüglich Dauer der Fürsorgegewährung im Ausland und der Frage, ob eine Hilfe vor Ort oder eine Rückkehr finanziert wird. Die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz ausgerichteten Fürsorgeleistungen richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsstaat und der speziellen Situation der Gesuchsteller. Für die Bemessung der materiellen Hilfe bestehen interne Richtlinien des Fachamtes. Die Bedeutung und Die Bedeutung von Hilfe an AuslandschweizerInnen im Bedarfsfall Perspektiven nimmt angesichts der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen der Subvention: unseres Landes und der damit einhergehenden Zunahme der grenz- und kontinentsüberschreitenden Mobilität tendenziell zu. Der zukünftige Bedarf ist insbesondere abhängig von der Wirt- schaftslage in den Gastländern. Entsprechend kann er Schwankun- gen unterworfen sein. Gesamtbeurteilung: Die Gewährleistung der materiellen Grundsicherung der Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung weiterhin gerechtfertigt. Die Ausrichtung der Sozialhilfe für zurückgekehrte Landsleute über bestehende Kanäle, also durch den Kanton, ist eine naheliegende Lösung und erscheint effizient. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Baubeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten
402.4600.001 Ordnung und öffentliche Sicherheit
NRM: A4300.0108 Übergeordnete Ziele: Sicherer, einheitlicher, menschenwürdiger und nach internationalen Standards anerkannter Straf- und Massnahmenvollzug in der Schweiz. Subventionierte Neu-, Aus- und Umbauten öffentlicher oder privater Einrichtungen Leistungen: für den Straf- und Massnahmenvollzug. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone oder Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über Leistungen private Organisati- des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug onen (Träger von (LSMG, SR 341), Art. 2 ff. Institutionen) Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1966 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 13’740’100 2002 15’715’000 1985 12’375’500 2003 8’266’500 1990 17’000’000 2004 15’267’500 1995 21’630’300 2005 16’200’000 2000 16’982’000 2006 15’500’000 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt für Justiz (BJ) prüft, ob das Baubeitragsgesuch die Voraussetzungen des LSMG erfüllt und setzt den maximalen Bau- beitrag fest. Projekte mit einem Zusicherungsbetrag von über
1 Million Franken müssen der Finanzkontrolle unterbreitet werden.
Gesuche um Baubeiträge sind vor Erteilung eines Projektierungsauf- trags dem BJ anzumelden. Auch sind die Grundkonzeption und das Raumprogramm vorab mit diesem zu bereinigen. Das Bundesamt für Bauten und Logistik erstellt im Auftrag des BJ anhand der eingereichten Unterlagen ein schriftliches Gutachten, welches die Basis für die anerkannten Baukosten bildet. Finanzielle und Die Baubeiträge werden über einen Jahreszusicherungskredit materielle Steuerung; gesteuert. Dabei vergütet der Bund 35 Prozent der anerkannten Ermessen: Baukosten von Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvoll- zug. In der Regel wird die Höhe der anerkannten Baukosten anhand einer pauschalen Bemessungmethode ermittelt. Die im Rahmen der Platzkostenpauschale erarbeiteten Modellwerte begünstigen kosten- günstige Lösungen. Das Bundesamt für Justiz führt nach Projektabschluss und während des Betriebs Begutachtungen vor Ort durch. Die Bedeutung und Angesichts neuer Kriminalitätsformen und veränderter Täterstruktu- Perspektiven ren sind sichere Strafvollzugseinrichtungen für die Gewährung des der Subvention: Schutzes der Öffentlichkeit weiterhin von Bedeutung.
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Gesamtbeurteilung: Im Interesse eines landesweit einheitlichen und den internationalen Standards entsprechenden Straf- und Massnahmenvollzugs sind die Beiträge weiterhin gerechtfertigt. Alternative Subventionsformen, namentlich die Einführung von generellen Vollzugspauschalen (pro unterhaltenen Vollzugsplatz und nicht pro Bauprojekt), wurden von der Projektgruppe «Straf- und Massnahmenvollzug» im Rahmen der Analyse zur NFA geprüft und verworfen (strukturierte Einflussnahme des Bundes bei Bau nicht möglich). Auf der Basis der Analysen im Rahmen von NFA (s. 2. Botschaft NFA, BBl 2005 6094) wurde die in der Praxis bereits verbreitete Pauschalierung von Baubeiträgen im Gesetz als Regelfall verankert. Zudem wurden Anpassungen des LSMG zur Erhöhung der Pla- nungsverbindlichkeit vorgenommen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6512
Staatsschutz-Entschädigungen an Kantone
403.3500.002 Ordnung und öffentliche Sicherheit
NRM: A2310.0158 Übergeordnete Ziele: Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz. Subventionierte Leistungen der Kantone im präventiven Staatsschutz zugunsten des Leistungen: Bundes (Informationsbearbeitung). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone BG vom 21.03.1997 über Massnahmen zur Subventionsart: Abgeltung Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), Art. 28 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention (vermutlich) vor besteht seit: 1955 Beträge in CHF: 1980 2’051’700 2002 7’235’000 1985 2’396’900 2003 7’235’000 1990 2’574’200 2004 8’358’000 1995 1’320’000 2005 8’358’000 2000 6’460’000 2006 8’400’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die Abgeltung wird aufgrund einer alle zwei Jahre durchgeführten Erhebung bei den Kantonen über deren Aufwand festgelegt. Anhand der eingehenden Berichte verifiziert das zuständige Bundesamt die Leistungen der Kantone in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Finanzielle und Die Abgeltung berechnet sich nach der Anzahl Stellen, die von den materielle Steuerung; Kantonen für die Informationsbearbeitung bereitgestellt werden, und Ermessen: dem kantonalen Durchschnitt der entsprechenden Lohnkosten (auf Fr. 100’000.– festgelegt). Die Bedeutung und Die Wahrung der inneren Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe Perspektiven von Bund und Kantonen. Die Polizeikorps von Bund, Kantonen und der Subvention: Gemeinden sind für die Aufrechterhaltung der Sicherheit auf ihrem Gebiet zuständig. Sie arbeiten zusammen und erbringen – auch im Staatsschutz – gegenseitig Leistungen. Bedeutung, Wert und Ausmass der Informationsbeschaffung und -bearbeitung im Bereich Staatsschutz ist vor dem Hintergrund der nationalen und internationalen Sicherheitslage, insbesondere der Gefahr von Terroranschlägen sowie der Situation im Bereich gewaltextremistischer Gruppierungen, zu beurteilen.
6513
Gesamtbeurteilung: Die Wahrung der inneren Sicherheit der Eidgenossenschaft kann nur unter Mithilfe der Kantone durchgeführt werden. Die Kantone werden mit der Abgeltung angehalten, sich im Staatsschutzbereich zugunsten des Bundes und anderer Kantone zu engagieren. Diese sind zwar für die Wahrung der inneren Sicherheit auf ihrem Gebiet zuständig, würden aber ohne Abgeltung der Mit- und Zusammenar- beit im Staatsschutzbereich eine geringere Priorität einräumen. Der Bund koordiniert die Aktivitäten im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes und erbringt so auch Leistungen zugunsten der Kantone. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob diese einseitige Abgeltungsregelung die gemeinsamen Interessen richtig wider- spiegelt. Der Bundesrat war sich bei der Verabschiedung der Bot- schaft zum Staatsschutzgesetz (BWIS) bewusst, dass die Abgeltung der Staatsschutzleistungen der Kantone eine Abweichung vom Grundsatz darstellt, dass diese die Kosten für den Vollzug von Bundesrecht selber zu tragen haben. Er kam aber damals der einhel- ligen Forderung der Kantone entgegen. Daran soll weiterhin nicht gerüttelt werden. Allerdings steht eine weitere Erhöhung der Abgel- tung ausser Diskussion. Eine lückenlose Überprüfung beziehungsweise Kontrolle der kanto- nalen Leistungen war bislang infolge Fehlens eines umfassenden Kontrollinstrumentes nicht möglich. Seitens der Finanzkommission des Nationalrates erging ein klarer Auftrag an das zuständige Bun- desamt, ein System einzuführen, mit welchem die Leistungen und Aufwände der Kantone detailliert analysiert werden können. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerisches Polizeiinstitut und Polizeischule Neuenburg
403.3600.001 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0159 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Verbrechensbekämpfung. Subventionierte Beitrag an die Kosten des Schweiz. Polizeiinstituts und der Polizei- Leistungen: aspirantenschule sowie der Koordinationsstelle «Gesamtschweiz. Verbrechensprävention». Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerisches Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Polizeiinstitut, Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Neuenburg (BWIS; SR 120), Art. 28. Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1958 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 173’000 2002 2’000’000 1985 162’000 2003 1’881’000 1990 162’000 2004 1’182’000 1995 314’000 2005 1’200’000 2000 900’000 2006 1’200’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Polizeiinstitut reicht jährlich ein Gesuch mit Kostenvoranschlag beim Bundesamt für Polizei ein. Der darauf basierende Bundesbei- trag ist unterteilt in einen allgemeinen Beitrag an das Polizeiinstitut, einen Betriebskostenbeitrag an die Polizeiaspirantenschule sowie einen Beitrag an die Koordinationsstelle «Gesamtschweiz. Verbre- chensprävention». Finanzielle und Bund (60 %) und Kantone (40 %) beteiligen sich gemeinsam an den materielle Steuerung; Kosten des Polizeiinstituts. Ermessen: Die Jahresrechnung wird jährlich durch eine anerkannte Buchprü- fungsfirma kontrolliert. Die Revisionsgruppe – mit je einem Vertre- ter des Bundes, der Kantone und der Gemeinden – verifiziert den Bericht der Buchprüfungsfirma. Corporate Governance: Die Zusammensetzung des Stiftungsrates, das Finanzwesen sowie die Entschädigungen und Tarife werden in den Statuten und Regle- menten geregelt. Die Bedeutung und Mit dieser Subvention wird die Ausbildung von Polizisten auf einem Perspektiven qualitativ hochstehendem Niveau sichergestellt. Dadurch werden der Subvention: bessere Voraussetzungen für den Kampf gegen die Kriminalität in der Schweiz geschaffen (z.B. in den Bereichen Betäubungsmittel, organisierte Kriminalität, Waffenrecht, usw.). Gesamtbeurteilung: Die Wahrung der inneren Sicherheit ist primär eine Aufgabe der Kantone (Polizeihoheit). Der Bund erfüllt in diesem Bereich ledig- lich punktuelle, aber spezifische Aufträge (völkerrechtlicher Schutz, Staatsschutz, EffVor). Eine gemeinsame Ausbildungsplattform ist deshalb sinnvoll. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Ausserordentliche Schutzaufgaben der Kantone und Städte
403.3600.005 Ordnung und öffentliche Sicherheit
NRM: A2310.0160 Übergeordnete Ziele: Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz. Subventionierte Gewährleistung der Sicherheit von völkerrechtlich geschützten Leistungen: Personen und Einrichtungen sowie von Magistratspersonen des Bundes durch kantonale und kommunale Polizeikorps. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone Genf, BG vom 21.03.1997 über Massnahmen zur Zürich und Bern Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), sowie Städte Bern Art. 28 Abs. 2 und Zürich Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1978 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2’800’000 2002 21’406’700 1985 4’400’000 2003 27’113’900 1990 5’000’000 2004 21’608’600 1995 9’000’000 2005 21’902’100 2000 14’063’500 2006 21’769’525 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Kantone sind für die Sicherheit auf ihrem Gebiet zuständig, also auch für die Sicherheit von ausländischen Einrichtungen, internatio- nalen Organisationen und völkerrechtlich geschützten Personen sowie von Objekten des Bundes, von deren Anwesenheit sie auch profitieren. Der Bund ordnet aufgrund von Gefährdungsbeurteilungen Schutz- massnahmen an. Da er über keine eigenen polizeilichen Mittel verfügt, muss er sich darauf verlassen können, dass die Polizeikorps die geeigneten Schutzmassnahmen ergreifen. Der Bund gilt die Leistungen von stärker durch Sicherheitsmassnahmen belasteten Kantonen ab. Interkantonale Polizeieinsätze von Kantonen zugunsten des Bundes werden mit einer Tagespauschale pro Polizist (ab 2007 Fr. 600) abgegolten.
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Finanzielle und Die Kantone Genf, Bern und Zürich sowie die Städte Bern und materielle Steuerung; Zürich erhalten für Sicherheitsvorkehrungen zugunsten des Bundes Ermessen: (Personenschutz für Magistraten des Bundes, völkerrechtlich geschützte Personen und bedrohte Angestellte des Bundes; Bewälti- gung von Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Bund) Abgeltungen. Diese werden gewährt, wenn wiederkehrende Schutz- aufgaben mehr als 5 Prozent der Lohnkosten des betroffenen Poli- zeikorps oder mehr als 1 Million Franken pro Jahr ausmachen. Die Zusammenarbeit wird in einer Vereinbarung geregelt, wobei der Anteil des Bundes an die für ihn getätigten Aufwendungen in der Regel 80 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigt. Der Kanton Genf und die Stadt Bern erhalten je eine Pauschalabgel- tung für Schutzaufgaben zugunsten des Bundes ohne Verwendungs- nachweis. Zudem haben der Kanton Genf und die Stadt Bern einen in ihr Polizeikorps integrierten und vom Bund abgegoltenen Bot- schaftsschutz aufgebaut. Auch für diese Zusammenarbeit besteht eine Vereinbarung. Die Bedeutung und Der Bund hat aus völkerrechtlichen und aussenpolitischen Gründen Perspektiven dafür zu sorgen, dass die Sicherheit von ausländischen Botschaften, der Subvention: internationalen Organisationen bzw. deren Personal sowie von ausländischen Staatsgästen gewährleistet wird. Falls die Sicherheits- vorkehrungen durch die kantonalen Behörden nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, haftet der Bund gegenüber ausländischen Staaten. Mit dem Schutz des Parlaments, der Magistratspersonen sowie der Bundesverwaltung und des Bundespersonals wird die Regierungs- fähigkeit und das Funktionieren des Staates sichergestellt. Bisher hat der Bund vor allem an den Kanton Genf und die Stadt Bern eine Abgeltung ausgerichtet. Seit 2002 erhalten auch die Kantone Zürich und Bern sowie die Stadt Zürich eine Abgeltung für ihre Leistungen. Die übrigen Kantone erhalten lediglich eine Ent- schädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit besonderen Personenschutzaufgaben. Das Ausmass künftiger Sicherheitsmassnahmen und damit der Mittelbedarf hängen einerseits von der internationalen Sicherheits- lage und andererseits von der künftigen Unterstützung der Armee im Botschaftsschutz ab. Ab 2008 wird das VBS zuständig sein für die finanzielle Unterstützung der zivilen Behörden der Kantone beim Schutz ausländischer Vertretungen. Ab diesem Jahr wird auch die Abgeltung für die in die Polizeikorps integrierte Botschaftsschutz- organisation der Kantone Bern und Genf erhöht (von 80 auf
90 Prozent).
Gesamtbeurteilung: Mangels eigener Polizeikräfte, die für diese Aufgabe eingesetzt werden könnten, übernehmen die Polizeikorps der Kantone oder Gemeinden Schutzaufgaben, die unser Land aufgrund völkerrechli- cher Verpflichtungen erfüllen muss. Dafür werden diese vom Bund abgegolten. Zur Unterstützung der Polizeikorps kann und wird die Armee subsidiär beigezogen. Diese Zusammenarbeit bewährt sich und erlaubt es, flexibel auf ausserordentliche Lagen zu reagieren. Diese Aufgabe kann damit verhältnismässig kostengünstig erbracht werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Kooperationszentrum Polizei und Zoll
403.3600.006 Ordnung und öffentliche Sicherheit
NRM: A2310.0161 Übergeordnete Ziele: Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz. Subventionierte Personalkosten für kantonale Mitarbeiter und Betrieb der Kooperati- Leistungen: onszentren Polizei und Zoll (CCPD) in Genf und Chiasso. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: CCPD GE + TI Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Kantone, die Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Personal an die Französischen Republik über die grenzüberschrei- Kooperationszent- tende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und ren entsenden. Zollsachen (SR 0.360.349.1) und Zusatzprotokoll Subventionsart: Abgeltung vom 28. Januar 2002. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Geldleistung Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italie- nischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1) und Diese Subvention Protokoll vom 17. September 2002 über die Errich- 2002 besteht seit: tung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzu- sammenarbeit. Beträge in CHF: 1980 2002 988’200 1985 2003 2’128’400 1990 2004 1’495’800 1995 2005 1’765’080 2000 2006 1’707’050 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Vertragsstaaten (CH-I bzw. CH-F) tragen die Investitions- und Betriebskosten der Kooperationszentren Polizei und Zoll zu gleichen Teilen. Der schweizerische Anteil wird im Verhältnis ⅔ Bund und ⅓ Kantone aufgeteilt. Ein Direktionsrat mit Vertretern der Partnerstaaten und der Schweiz (Bundes- und Kantonsvertreter) genehmigt die Abrechnungen und leitet die Rechnungen zur Bezahlung an das zuständige Bundesamt weiter. Der Anteil der Partnerstaaten wird dem Bundesamt zurück- vergütet. Weiter erstellt das Bundesamt einmal im Jahr eine Abrechnung zu den Personalkosten-Guthaben der beteiligten Kantone und überweist den Kantonen die Abgeltung. Finanzielle und Die durchgeführten Kooperationsmassnahmen (z.B. Informations- materielle Steuerung; austausch, Genehmigung und Steuerung grenzüberschreitender Ermessen: Observationen und Nacheile, Lageanalysen, Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt) sind abhängig von den Kooperationsbedürfnissen, die von den Vertragsstaaten vorgebracht werden. Die Kostentragung ist zwischen den Kooperationsstaaten einerseits und zwischen Bund und Kantonen (staats)vertraglich geregelt. Die jeweiligen Vertreter im Direktionsrat sind gegenüber dem Staat/ Kanton, den sie vertreten, rechenschaftspflichtig. Die Bedeutung und Die Subvention ist vergleichsweise geringfügig. Die dadurch mitfi- Perspektiven nanzierten Kooperationszentren ermöglichen eine effiziente zwi- der Subvention: schenstaatliche Polizeikooperation mit wichtigen Nachbarstaaten.
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Gesamtbeurteilung: Die Kooperationszentren Polizei/Zoll in Genf und Chiasso ermögli- chen eine effizientere und raschere Kooperation mit den Nachbar- staaten Italien und Frankreich, als dies im herkömlichen Rahmen der INTERPOL-Zusammenarbeit möglich wäre. Dadurch wird auch die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erleichtert und die innere Sicherheit erhöht. Insofern ist die Ausrichtung der Sub- vention weiterhin gerechtfertigt. Das Finanzierungsverfahren zwischen den involvierten Partnern ist eingespielt und erscheint effizient. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Flüchtlinge: Beiträge an Fürsorgeleistungen
415.3600.003 (2004) Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0167 Übergeordnete Ziele: Deckung der Grundbedürfnisse sowie Integration von anerkannten Flüchtlingen. Subventionierte Sozialhilfeleistungen für anerkannte Flüchtlinge (Unterstützungs- Leistungen: kosten, Unterbringungskosten, Sonderunterbringungskosten, Gesundheitskosten und Abgeltung besonderer medizinischer Ver- sorgung sowie Integrationskosten). Seit dem Budgetjahr 2005 sind die Sozialhilfe an Flüchtlinge sowie die Betreuung/Beratung von Flüchtlingen (415.3600.003 und .004) in einen Voranschlagskredit integriert (420.3600.004). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Subventionsart: Abgeltung Art. 88, 89, 91 Subventionsform: Nicht rückzahlbare BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- Geldleistung nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 87 Diese Subvention 1985 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 65’552’000 1985 33’501’000 2003 58’404’000 1990 26’659’900 2004 48’279’300 1995 139’198’700 2005 45’576’100 2000 75’046’200 2006 51’614’450 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund vergütet den Kantonen die Sozialhilfekosten im Rahmen von einzelnen Pauschalen pro Flüchtling und Bereich (u.a. Unter- bringung, Unterstützung). Der Nachweisbedarf erfolgt mit den Rechnungen. Finanzielle und Die Sozialhilfekosten werden den Kantonen quartalsweise nach- materielle Steuerung; schüssig ausbezahlt. Eine finanzielle Steuerung ist aufgrund der Ermessen: Abhängigkeit der Subvention von der Anzahl Flüchtlinge nur beschränkt möglich. Der Bundesrat setzt die Höhe der Pauschalen aufgrund der voraus- sichtlichen Aufwendungen für kostengünstigere Lösungen fest. Ende Jahr passt das Bundesamt für Migration die Pauschalen jeweils für das folgende Kalenderjahr der Teuerung an. Die Bedeutung und Mit dieser Subvention wird die Deckung der Grundbedürfnisse der Perspektiven Flüchtlinge sichergestellt sowie ihre Integration gefördert. der Subvention: Die Asylpolitik der vergangen Jahren hat tendenziell zu einer Steigerung der begründeten Asylgesuche beigetragen. Durch die aktuelle Zunahme der Zahl der Flüchtlingsanerkennungen nehmen die entsprechenden Ausgaben auch im Sozialhilfebereich zu. Ab dem Jahre 2005 wurde diese Subvention mit der Subvention «Flüchtlinge: Beiträge an die Betreuungs- und Verwaltungskosten» zur Subvention «Flüchtlinge: Sozialhilfe/Betreuungskosten» (420.3600.004/A2310.0167) zusammengelegt.
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Gesamtbeurteilung: Mit dem revidierten Asylgesetz wurden hinsichtlich dieser Subven- tion verschiedene Vereinfachungen eingeführt. Zum einen wird von einem nachschüssigen auf ein periodengerechtes Finanzierungssys- tem umgestellt. Die Sozialhilfekosten werden neu auf der Basis der im AUPER registrierten Flüchtlinge ausbezahlt. Zudem werden die einzelnen Pauschalen pro Bereich durch eine einzige so genannte Globalpauschale ersetzt. Diese Massnahmen tragen zu einem effi- zienteren Vollzug bei. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Flüchtlinge: Beiträge an die Betreuungs- und Verwaltungskosten
415.3600.004 (2004) Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0167 Übergeordnete Ziele: Gewährleistung der Betreuung von aufgenommenen Flüchtlingen. Subventionierte Abgeltung der Kosten der Kantone für die Betreuung und die Leistungen: Beratung von Flüchtlingen in der Schweiz. Seit dem Budgetjahr 2005 sind die Sozialhilfe an Flüchtlinge sowie die Betreuung/Beratung von Flüchtlingen (415.3600.003 und .004) in einen Voranschlagskredit integriert (420.3600.004). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG, SR 142.31), Subventionsart: Abgeltung Art. 88, Abs. 3, Art. 89 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1985 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 14’891’600 1985 10’626’400 2003 11’074’400 1990 7’359’800 2004 8’896’600 1995 19’089’400 2005 8’455’460 2000 13’629’000 2006 10’305’589 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: mittels Verfügung Verfahren: Das Bundesamt gilt den Kantonen Betreuungs- und Verwaltungs- kosten ab, berechnet aus der Zahl der gemäss der Datenbank ZEMIS im jeweiligen Kanton ansässigen Flüchtlinge und einer Pauschale pro Person und Quartal. Die Abgeltung wird quartalsweise, d.h. nach Ablauf des Quartals an die Kantone ausbezahlt. Finanzielle und Das Gesetz postuliert den Grundsatz, dass die Höhe der Pauschalab- materielle Steuerung; geltung aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kosten- Ermessen: günstige Lösungen festzulegen sind. Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschale und die Berechnungs- grundlagen auf Verordnungsstufe fest. Als Verwaltungskosten werden den Kantonen sämtliche Kosten abgegolten, welche nicht nach besonderen Bestimmungen entschädigt werden. Die Zahl der in unserem Land anwesenden Flüchtlinge und damit die Kosten für die Betreuung werden beeinflusst durch die Aufnah- me von Kontingentsflüchtlingen. Im Rahmen des Entlastungspro- gramms 04 wurde beschlossen, auf diese Möglichkeit zu verzichten.
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Die Bedeutung und Die Betreuung und die Gewährung der Sozialhilfe an anerkannte Perspektiven Flüchtlinge ist bis zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung der Subvention: Sache des Bundes. Die Kantone vollziehen diese Aufgabe seit 1999 (vorher haben die Hilfswerke diese Aufgabe wahrgenommen) und werden dafür vom Bund abgegolten. Die Abgeltung umfasst gut ein Prozent der Mittel für die Flücht- lingshilfe im Inland. Die Höhe hängt von der Zahl der Flüchtlinge in Bundesverantwortung ab. Die Zahl der Flüchtlingsanerkennungen und damit die Kosten in diesem Bereich nehmen aktuell zu. Ab dem Jahre 2005 wurde diese Subvention mit der Subvention «Flüchtlinge: Beiträge an Fürsorgeleistungen» zur Subvention «Flüchtlinge: Sozialhilfe/Betreuungskosten» (420.3600.004/A2310.0167) zusammengelegt. Gesamtbeurteilung: Durch diese Subvention werden die Kantone für ihre Leistungen zugunsten von anerkannten Flüchtlingen abgegolten. Die pauschalierte Ausrichtung der Abgeltung aufgrund von elektro- nischen Daten ist effizient. Die Beiträge an die Betreuungs- und Verwaltungskosten der Kanto- ne im Zusammenhang mit Flüchtlingen werden seit der Bildung des Bundesamtes für Migration zusammen mit der Fürsorge budgetiert (neue Rubrizierung). Durch die Einführung von Globalpauschalen (mit der Inkraftsetzung des revidierten Asylgesetzes per 1.1.08) wurde die Budgetierung dieser Abgeltung erneut geändert. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Asylsuchende: Pauschalbeiträge Verwaltungskosten
420.3600.001 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0166 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung des administrativen Vollzugs im Asylbereich. Subventionierte Verwaltungskosten der Kantone im Bereich Verfahren (insbesonde- Leistungen: re Anhörungen) und Vollzug der Wegweisungen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Migrations- Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), behörden Art. 91 Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 26’823’114 1985 2003 21’873’795 1990 35’268’000 2004 13’497’256 1995 26’171’289 2005 6’997’036 2000 17’867’740 2006 6’936’018 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund zahlt den Kantonen pro neu zugeteilten Asylbewerber einen Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Als Verwaltungskosten gelten Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Gesetzes entstehen, die jedoch nicht besonders abgegol- ten werden. Finanzielle und Die Pauschale des Bundes wird gemäss der Anzahl den Kantonen materielle Steuerung; zugeteilter Asylsuchender jeweils per Anfang des nachfolgenden Ermessen: Kalenderjahres ausgerichtet. Der Kanton vergütet anschliessend die Kosten an die beteiligten kommunalen Stellen. Eine finanzielle Steuerung ist aufgrund der Abhängigkeit der Sub- vention von der Anzahl Asylgesuche nur beschränkt möglich. Die gesetzlichen Grundlagen räumen dem Bundesrat einen Ermes- senpielraum in Bezug auf die Höhe der Subvention ein. Die Bedeutung und Die Ausrichtung der Pauschale widerspricht dem Grundsatz, Perspektiven wonach die Kantone die Kosten aus dem Vollzug des Bundesrechts der Subvention: selber zu tragen haben, sie stützt sich aber auf die bestehende gesetzliche Grundlage. Per 1.1.2008 ist der Bund für die die Durchführung der Anhörungen zuständig (Art. 29 rev. AsylG).
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Gesamtbeurteilung: Die Verwaltungskostenpauschale wurde in den vergangenen Jahren mehrmals, letztmals im Rahmen des Entlastungsprogramms 04 (aufgrund des Rückgangs der Anzahl Anhörungen) gekürzt. Im revidierten Asylgesetz wird die Aufgabe der Durchführung von Anhörungen neu dem Bund zugewiesen, somit wird die bisherige gesetzliche Verpflichtung in diesem Falle hinfällig. Eine entsprechende Kürzung der Verwaltungskostenpauschale wäre daher naheliegend (Sparpotential 2,5 Mio. pro Jahr). Gleichzeitig ist aber gemäss Angaben der Kantone ihr Verwaltungsaufwand (Identi- tätsabklärungen, Anordnungen von Ausschaffungshaft usw.) im Bereich des Wegweisungsvollzugs stark gestiegen. Im Rahmen der Ausführungsverordnungen zum revidierten Asylgesetz hat der Bundesrat deshalb eine Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale beschlossen. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Asylsuchende: Rückerstattung Sozialhilfe
420.3600.002 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0166 Übergeordnete Ziele: Deckung der Grundbedürfnisse von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen. Subventionierte Abgeltung der während des Asylverfahrens bzw. der Dauer der Leistungen: vorläufigen Aufnahme entstandenen Fürsorgeauslagen der Kantone für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG, SR 142.31), Subventionsart: Abgeltung Art. 88, 89, 91 Subventionsform: Nicht rückzahlbare BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- Geldleistung nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art 87 Diese Subvention 1999 (vorher: besteht seit: anderer Voran- schlagskredit) Beträge in CHF: 1980 2002 685’200’000 1985 2003 673’536’600 1990 272’921’000 2004 674’501’200 1995 522’978’200 2005 616’405’000 2000 976’706’300 2006 588’929’953 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund gilt den Kantonen die Sozialhilfeauslagen bis längstens zum Zeitpunkt ab, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist oder an dem die vorläufig Aufgenommenen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (bzw. einen Anspruch darauf haben). Die Kantone reichen quartalsweise eine Abrechnung mit Angaben zu den dem jeweiligen Kanton zugeteilten Personen an das zustän- dige Bundesamt ein. Nach einer stichprobenartigen Prüfung wird die Zahlung gemäss den festgelegten Pauschalen ausgerichtet. Das zuständige Bundesamt verifiziert im Sinne einer Finanzaufsicht regelmässig und stichprobenartig vor Ort die kantonalen Berech- nungsgrundlagen. Finanzielle und Der Bundesrat setzt die Höhe der ausgerichteten Pauschalen auf- materielle Steuerung; grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Ermessen: Lösungen fest. Durch die Pauschalierung werden Anreize gesetzt für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel. Die Pauschalen werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Die Ausgaben berechnen sich aufgrund der Anzahl Personen und deren Sozialhilfeabhängigkeitsgrad sowie der verschiedenen Einzel- pauschalen (Unterstützungskosten, Unterbringungskosten, Beschäf- tigungsprogramme, Gesundheitskosten, Betreuungskosten) und sind kaum steuerbar. Das Bundesamt richtet im eigenen Ermessen weitere Beiträge aus, so z.B. an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumati- sierter Personen oder an Beschäftigungs- und Ausbildungspro- gramme der Kantone (ausschliesslich auf Grund von Leistungsver- einbarungen zwischen den Kantonen und dem Bundesamt).
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Die Bedeutung und Die über diese Subentionsrubrik im Jahr 2003 ausgegebenen Perspektiven 674 Millionen machen rund 70 Prozent der für die Flüchtlingshilfe der Subvention: im Inland eingesetzten Mittel aus. Die Subvention ist ein Eckpfeiler in der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Vollzug der Asyl- und Flüchtlingsgesetzgebung. Durch den Ausschluss von Personen mit Nichteintretensentscheid aus der Asylfürsorge bzw. die Beschränkung der Unterstützung auf Nothilfe (im Rahmen des Entlastungsprogramms 03) konnten Einsparungen erzielt werden. Diese Massnahme wurde mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Asylgesetzes per 1.1.08 auf Personen mit materiell abgelehntem Entscheid ausgedehnt. Die verschiedenen Teilpauschalen dieser Subventionsrubrik wurden per 1.1.08 in eine neue Globalpauschale integriert. Damit wird die Subvention künftig nicht mehr nachschüssig, sondern periodenge- recht, und nicht mehr aufgrund von kantonalen Abrechnungen, sondern aufgrund von zentralen Datenbanken ausgerichtet. Dadurch werden administrative Erleichterungen erzielt. Gesamtbeurteilung: Die Ausrichtung der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene durch die Kantone ist eine zentrale Aufgabe im Asyl- und Flüchtlingsbereich der Schweiz. Entsprechend wichtig ist auch diese Abgeltung für die Zusammenarbeit von Bund und Kan- tonen. Bedeutende Änderungen im Asylsystem (Nothilfe) der letzten Jahre wirken sich auf diese Rubrik aus. Die Subvention wurde bereits mit der Pauschalierung den Erforder- nissen eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes angepasst. Mit der Einführung der Globalpauschale wird die Neustrukturierung der Subventionierung im Asyl- und Flüchtlingsbereich weiter vorange- trieben. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Asylsuchende: Pauschalbeiträge an Befragungskosten
420.3600.003 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0165 Übergeordnete Ziele: Stärkung der Legitimation des Asylverfahrens. Subventionierte Mitwirkung der Hilfswerke bei der Anhörung von Asylsuchenden. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Hilfswerke Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Subventionsart: Abgeltung Art. 30 und 94, Abs. 2. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 4’092’300 1985 2003 3’393’700 1990 4’034’600 2004 3’371’200 1995 2’108’900 2005 1’868’300 2000 3’441’100 2006 1’641’341 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund entschädigt die Hilfswerke für jede Anhörung mit einer Pauschale. Der Leistungsnachweis wird mit dem Einreichen der Rechnungen erbracht. Finanzielle und Das Bundesamt für Migration ist zuständig für die Zulassung der materielle Steuerung; Hilfswerke und überprüft die jeweiligen Abrechnungen der Hilfs- Ermessen: werke in Bezug auf die Anzahl Anhörungen, bevor es die Auszah- lung veranlasst. Die finanzielle Steuerung ist aufgrund der Abhängigkeit der Sub- vention von der Anzahl Asylgesuchen nur beschränkt möglich. Die Bedeutung und Mit dieser Subvention wird die Begleitung der Anhörungen durch Perspektiven die Hilfswerke sichergestellt. Die Anzahl Anhörungen hat in den der Subvention: letzten Jahren aufgrund der sinkenden Anzahl Asylgesuche abge- nommen. Zurzeit zeichnet sich eine Stabilisierung ab. Gesamtbeurteilung: Um die Legitimität des Asylverfahrens zu stärken und eventuell kostspielige Rekurse zu vermindern, erscheint eine Unterstützung durch den Bund grundsätzlich gerechtfertigt. Das revidierte Asylgesetz sieht hinsichtlich dieser Subvention keine Änderungen vor. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Flüchtlinge: Beiträge an die Verwaltungskosten der Schweizerischen Zentralstelle für Flüchtlingshilfe (SFH)
420.3600.005 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0165 und A2310.0167 Übergeordnete Ziele: Gewährleistung der Betreuung von aufgenommenen Flüchtlingen sowie eines fairen Asylverfahrens. Subventionierte Beitrag an die Personal- und Arbeitskosten der Schweizerischen Leistungen: Flüchtlingshilfe (SFH) für deren Leistungen im Bereich Integrati- onsprogramme und Organisation der Hilfswerkvertretung bei den Anhörungen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerische Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG, SR 142.31), Flüchtlingshilfe Art. 30 und 94 (SFH) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1987 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’692’200 1985 2003 1’600’000 1990 615’000 2004 1’532’000 1995 1’608’600 2005 1’620’000 2000 1’642’600 2006 1’567’394 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Der Bund bezahlt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) einen jährlich vereinbarten Pauschalbeitrag für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den Hilfswerken übertragen sind. Diese Aufgaben liegen im Bereich der Organisation der Hilfswerk- vertretung bei Anhörungen von Asylsuchenden zu den Asylgründen und in der Integration von Flüchtlingen. Im Auftrag des Fachamtes werden Leistung und Wirkung im Zu- sammenhang mit den durchgeführten Integrationsprojekten von Externen evaluiert. Zu den Projekten ist ein Reporting zu führen. Finanzielle und Das Asylgesetz ermächtigt den Bund, Beiträge an die Verwaltungs- materielle Steuerung; kosten einer Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke auszu- Ermessen: richten. Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, dass ein jähr- licher Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten der SFH bezahlt wird, wobei das Fachamt den Pauschalbetrag festlegt. Die Finanzhilfe und deren Höhe wird aufgrund von Verträgen mit vereinbarten Leistungszielen zwischen der SFH und dem Fachamt festgelegt.
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Die Bedeutung und Durch den Einbezug der Hilfswerke in den Vollzug der Asylgesetz- Perspektiven gebung und die entsprechende Koordination durch die Dachorgani- der Subvention: sation SFH wird das Asylwesen breiter abgestützt und damit die Akzeptanz und Legitimation der Asyl-Entscheide gestärkt. Der Subventionsbetrag wird nicht mehr wie bis anhin als Pauschale pro Arbeitsplatz ausgerichtet, sondern als Pauschalbeitrag an Projek- te (mit Schwerpunkt Integration), wobei Leistung und Wirkung der Projekte von Externen evaluiert werden. Gesamtbeurteilung: Mit der Finanzhilfe werden über die Dachorganisation die Hilfswer- ke in den Vollzug der Asyl- und Flüchtlingspolitik eingebunden. Das Verfahren verursacht auf Seiten des Bundes geringen Aufwand. Mit der Neugestaltung des Abgeltungssystems per 1.1.2008 auf- grund des revidierten Asylgesetzes wurde der Pauschalbeitrag für die Integrationsprojekte in die Integrationspauschale an die Kantone aufgenommen (Wegfall des Auftrags an die SFH im Bereich Integ- ration). Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Integrationsmassnahmen
420.3600.006 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0172 Übergeordnete Ziele: Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Subventionierte Leis- Projekte zur Integrationsförderung. tungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Projektträger BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- Subventionsart: Finanzhilfe nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 55 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2001 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 11’728’500 1985 2003 11’529’400 1990 2004 13’674’500 1995 2005 13’599’400 2000 2006 13’999’250 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung / Vertrag Verfahren: Integrationsprojekte, für die eine finanzielle Unterstützung beantragt wird, werden durch die Eidg. Ausländerkommission (EKA) beurteilt und mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weitergeleitet. Wird ein Integrationsprojekt von der EKA und dem Bundesamt als förderungswürdig eingestuft und beteiligen sich Kantone, Gemein- den oder Dritte angemessen an dessen Kosten, wird es im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen bis zum Betrag von 300’000 Franken, das Departement über höhere Beträge. Der mit einem Kreditvorbehalt versehene Leistungsauftrag mit den Projektträgern enthält messbare Ziele. Die Leistungserfüllung wird anhand der Zwischenberichte und des Schlussberichts beurteilt, die Mittelverwendung muss anhand der Schlussabrechnung nachgewie- sen werden. Wird nicht die vereinbarte Leistung erbracht, muss die Subvention zurückbezahlt werden. Die Subvention wird als Globalbeitrag mit Verwendungsnachweis ausgerichtet und an die Projektträgerschaft bezahlt (meist werden auch Teilzahlungen vorgenommen). Diese haben eine Schlussab- rechnung und einen Schlussbericht zum Projekt einzureichen. Finanzielle und Die Förderungsbereiche wurden vom Bundesrat auf Verordnungs- materielle Steuerung; ebene näher umschrieben. Es besteht eine Prioritätenordnung des Ermessen: EJPD für den Fall, dass die Gesuche die verfügbaren Mittel über- steigen. Die für die Integration zur Verfügung stehenden Mittel werden mit dem Budget festgelegt. Die Finanzhilfe wird für Projekte und den Aufbau von Strukturen ausgerichtet. Die Bundesmittel zugunsten von Integrationsmassnahmen wurden im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 auf 14 Millionen plafoniert.
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Die Bedeutung und Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zur Integration von ausländi- Perspektiven schen Personen gefördert, welche sich längerfristig und rechtmässig der Subvention: in der Schweiz befinden. Die Integrationsmassnahmen ergänzen Leistungen, welche im Rahmen der sektoriellen Politiken (Arbeits- markt, Berufsbildung) zugunsten der Integration der ausländischen Bevölkerung erbracht werden. Integration wird als gegenseitiger Prozess verstanden, an dem sich die Ausländerinnen und Ausländer aktiv beteiligen. So ist es insbe- sondere erforderlich, dass sie sich an die Rechtsordnung halten, eine Landessprache erlernen und den Willen zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunden. Das Bundesamt für Migration hat 2006 in einem Bericht Probleme im Bereich Integration aufgezeigt. Der Bundesrat hat darauf die Departemente beauftragt, in ihren Zuständigkeitsbereichen integra- tionspolitischen Handlungsbedarf zu ermitteln. Gestützt auf den zusammenfassenden Bericht Integrationsmassnahmen 2007 des EJPD hat der Bundesrat entschieden, ab 2008 zusätzliche Massnah- men (2,6 Mio.) umzusetzen. Im neuen Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AUG) wird die Integration breiter geregelt als im bisherigen ANAG. Gesamtbeurteilung: Die Schweiz gehört mit rund 1.5 Millionen Ausländerinnen und Ausländern zu den Staaten mit dem höchsten Ausländeranteil. Der Integrationsbericht des Bundesamtes für Migration (2006) kommt zum Schluss, dass das Zusammenleben von Einheimischen und Ausländern grösstenteils friedlich und problemlos ist und dass die Integration von Ausländerinnen und Ausländern deshalb als erfolg- reich bezeichnet werden kann. Trotzdem bieten Integrations- probleme immer wieder Anlass für Schlagzeilen und Diskussionen. Dies unterstreicht, dass die Integration von längerfristig und recht- mässig in unserem Land anwesenden Ausländerinnen und Auslän- dern eine dauerhafte und wichtige Querschnittsaufgabe bleibt. Obwohl diese vor allem von Kantonen, Gemeinden und Dritten wahrgenommen werden muss, scheint es richtig, dass auch der Bund eine Mitverantwortung trägt, indem er Projekte zur sozialen Integra- tion mitfinanziert. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Ausbildung des Zentrenpersonals
420.3600.007 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0166 Übergeordnete Ziele: Gewährleistung einer guten Betreuung der Asylsuchenden. Subventionierte Beiträge an die Fortbildung der kantonalen Betreuenden. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Active Learning Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen Group (ALG), (AsylV 2; SR 142.312), Art. 29 Abs. 5 bis 2006: Swiss Hospitality Engi- neering Company (SHEC) 2007: SPECTRA, Fribourg Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 796’900 1985 2003 873’500 1990 2004 809’600 1995 261’600 2005 737’900 2000 989’800 2006 544’951 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Bundesamt beauftragt Firmen mit der Fortbildung der Betreue- rinnen und Betreuer von Asylzentren zu Themen wie z.B. gesetz- liche Vorgaben, Umgang mit schwierigen/betreuungsintensiven Gruppen, allgemeine und länderspezifische Migrationshintergründe sowie Asylverfahren und Abläufe. Es legt auf der Basis der bewil- ligten Mittel jeweils vertraglich ein Kostendach für die Kurse fest. Die kantonalen Betreuenden können sich für die Kurse anmelden. Das Bundesamt prüft die Abrechnungen der Firmen und zahlt eine pauschale Abgeltung direkt an die Firmen. Finanzielle und Das Bundesamt budgetiert 1 Prozent des für die Betreuung von materielle Steuerung; Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen vorgesehenen Ermessen: Betrages. Der Betrag berechnet sich gemäss einer vom Bundesrat in der Asylverordnung 2 festgelegten Formel und ist abhängig von der Anzahl Neuzugängen von Asylsuchenden und vorläufig Aufge- nommenen im vorangegangenen Jahr. Das Bundesamt legt die pauschalen Ansätze für die Leistungen der privaten Firmen im jeweiligen Vertrag fest.
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Die Bedeutung und Die Subvention ist vom Betrag her vergleichsweise unbedeutend Perspektiven (knapp 0.1 Prozent der 2006 für die Flüchtlingshilfe im Inland der Subvention: ausgegebenen Mittel). Sie ermöglicht jedoch durch die Fortbildung und die damit zusammenhängenden Kontakte eine landesweit gute Betreuung sowie einen wertvollen Wissensaustausch zwischen Bund und Kantonen sowie den BetreuerInnen untereinander. Eine professionelle Führung der Zentren und eine konsequente Haltung gegenüber schwierigen Bewohnern vermindert Auswirkun- gen auf die übrige Bevölkerung und insbesondere Anwohner. Damit wird die Akzeptanz der Asylpolitik in unserem Land gefördert. Eine gute Aus- und Weiterbildung ermöglicht eine konstante Betreuungsqualität bei sich ändernden Rahmenbedingungen im Asylbereich und bei Änderungen im Mitarbeiterbestand. Gesamtbeurteilung: Der Bund unterstützt mit dieser Abgeltung die Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer von Asylzentren und fördert damit eine professionelle Führung dieser Zentren. Damit kann u.a. Problemen mit Bewohnerinnen und Bewohnern der Zentren vorgebeugt und im Bedarfsfall eine angemessene Reaktion gewährleistet werden. Seit 1. Januar 2008 sind diese Mittel in die neu eingeführten Global- pauschalen integriert und werden somit nicht mehr in dieser Form durch das Bundesamt ausbezahlt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und der Forschung im Asyl- und Flüchtlingsbereich
420.3600.008 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0168 Übergeordnete Ziele: Harmonisierung der europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik und Förderung des Migrationsdialoges. Subventionierte Beiträge an Partnerorganisationen: UNHCR (Asylverfahren am Leistungen: Flughafen); International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) (Zwischenstaatliche Zusammenarbeit); International Institut of Humanitarian Law (Internationales Flüchtlingsrecht); Inter-Governmental Consultations (IGC) (Konsultationsprozess zwischen 16 Staaten); International Organization for Migration (Rückkehr, Schleppertätigkeit, Aufbau staatlicher Migrationsstruk- turen, Informationskampagnen). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Organisationen, Art. 113 internationale Programme Subventionsart: Abgeltung/Finanz- hilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1995 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’126’800 1985 2003 3’251’200 1990 2004 2’790’600 1995 2’084’000 2005 2’117’600 2000 2’427’900 2006 2’399’493 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Pflichtbeiträge: Das Bundesamt für Migration (BFM) entschädigt das UNHCR für seine Mitwirkung im Rahmen des Flughafenverfah- rens pauschal. Zudem richtet es einen jährlichen Pflichtbeitrag an die IGC und ICMPD aus. Freiwillige Beiträge: Das BFM prüft unterstützungswürdige Projek- te von internationalen Organisationen und legt entsprechend der Erfüllung von internen Vorgaben die Höhe des Beitrags fest. Finanzielle und Die Beiträge an die Projekte werden entsprechend dem Projektver- materielle Steuerung; lauf und in gestaffelter Form ausbezahlt. Ermessen: In Bezug auf die freiwilligen Beiträge besteht ein Ermessensspiel- raum hinsichtlich Grundsatz und Höhe. Die Projektdauer gibt vor, wie lange der freiwillige Beitrag ausge- richtet wird. Die Bedeutung und Die Migrationsproblematik, verursacht durch kriegerische Konflikte Perspektiven und soziale Not, wird die Staatengemeinschaft auch in Zukunft der Subvention: beschäftigen. Dieses Thema muss international koordiniert mit entsprechenden Beiträgen der Schweiz angegangen werden.
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Gesamtbeurteilung: Die Bekämpfung der Flüchtlingsproblematik im Entstehungsort und die Verkleinerung der Migrationsflüsse in die Schweiz rechtfertigen eine Unterstützung der entsprechenden Aktivitäten von Partnerorga- nisationen durch den Bund weiterhin. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Vollzugskosten
420.3600.009 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0169 Übergeordnete Ziele: Sicherstellen eines konsequenten Wegweisungsvollzugs. Subventionierte Vollzugsunterstützung für die Beschaffung von Reisepapieren und Leistungen: für die Ausreiseorganisation (Flughafendienst) von weg- und aus- gewiesenen Personen aus dem Asylbereich, Abgeltung der Kosten der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, Flug- Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), gesellschaften, Art. 92 Securitas AG BG vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- Subventionsart: Abgeltung nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 71 Subventionsform: Nicht rückzahlbare und 82 Geldleistung Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 21’512’700 1985 2003 22’553’300 1990 2004 26’036’600 1995 967’900 2005 27’923’000 2000 30’335’800 2006 28’199’490 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag/Verfügung Verfahren: Der Bund koordiniert die Organisation der Ausreise von weg- und ausgewiesenen Personen aus dem Asylbereich und entschädigt die Fluggesellschaften (früher Abwicklung via Kantone) für die von ihnen erbrachten Leistungen (Personentransport). Zudem entrichtet der Bund den Kantonen eine Pauschale von
130 Fr. pro Tag und Person in Vorbereitungs- und Ausschaffungs-
haft bzw. von 1000 Fr. pro ausgeschaffte Person mit einem Nicht- eintretensentscheid. Finanzielle und Sowohl die Vergütung der Flugkosten als auch der Aufwendungen materielle Steuerung; in Zusammenhang mit der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft Ermessen: erfolgen auf der Basis von eingereichten Rechnungen nachschüssig. Eine finanzielle Steuerung ist nur beschränkt möglich, da die Gesamtausgaben dieser Subvention von der Anzahl weg- und ausgewiesenen Personen bzw. Personen in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft abhängig ist. Im Bereich Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft besteht für den Bundesrat in Bezug auf die Höhe der Pauschalen ein Ermessens- spielraum.
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Die Bedeutung und Durch die Abnahme der Asylgesuche sind auch die Bestandeszahlen Perspektiven im Vollzugprozess zurückgegangen. Dennoch wird in diesem der Subvention: Bereich zukünftig mit höheren Kosten gerechnet. Grund hierfür sind einerseits die vom revidierten Asylgesetz vorgesehenen neuen Haftgründe sowie die Fristverlängerung im Bereich der Zwangs- massnahmen (Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft), andererseits wird infolge der zunehmenden Komplexität bei Rückführungen mit mehr Sonderflügen gerechnet. Im Rahmen der Änderung der Aus- führungsverordnungen zum revidierten Asylgesetz hat der Bundes- rat eine Erhöhung der Haftkostenpauschale auf 140 Fr. pro Tag und Person beschlossen. Gesamtbeurteilung: Mit dieser Abgeltung wird die Aufenthaltsdauer von weg- und ausgewiesenen Personen verkürzt, was zu einer entsprechenden Kostensenkung im Fürsorgebereich beiträgt. Im Interesse eines konsequenten Wegweisungsvollzugs erscheint eine Unterstützung durch den Bund gerechtfertigt. Der Vollzug ist effizient. Die Entwickung in der letzten Jahren, wonach das Bundesamt für Migration bei den Flugkosten direkt mit den Fluggesellschaften die Abreise abwickelt, hat zu einer wesentli- chen Vereinfachung beigetragen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Rückkehrhilfe allgemein
420.3600.011 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0170 Übergeordnete Ziele: Rückkehr und Wiedereingliederung von freiwillig ausreisenden Personen aus dem Asylbereich in ihr Herkunftsland. Subventionierte Rückkehrhilfe an freiwillig ausreisende Personen aus dem Asylbe- Leistungen: reich und Zusatzhilfe für individuelle Rückkehrprojekte; Leistungs- abhängige Entschädigung der kantonalen Rückkehrberatungsstellen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Ausreisepflichtige Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), Personen, Kantone Art. 93 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1996 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 7’463’968 1985 2003 7’664’740 1990 2004 7’536’853 1995 2005 7’299’432 2000 9’911’832 2006 5’153’837 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag/Verfügung Verfahren: Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen nehmen die jeweiligen Gesuche für Rückkehrhilfe entgegen und leiten diese an das Bun- desamt für Migration (BFM) weiter, welches über die Gewährung der Rückkehrhilfe entscheidet. Diese Rückkehrhilfe erfolgt in Form einer Pauschale und hängt von der Anzahl der Familienangehörigen und den ungefähren Wiedereinrichtungs- und Lebenshaltungskosten während einer begrenzten Anfangszeit im Bestimmungsland ab. Zudem wird in gewissen Fällen einzelnen freiwillig Ausreisenden ein zusätzlicher Betrag im Rahmen eines individuellen Projektes gewährt (z.B.: für Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit). Die kantonalen Rückkehrberatungstellen werden einerseits mit einem fixen pauschalen Beitrag, andererseits aufgrund einer leis- tungsabhängigen Komponente (pro Ausreise) für ihre Bemühungen entschädigt. Finanzielle und Die Rückkehrhilfe ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft materielle Steuerung; (Gesuchsteller hat nicht genügend finanzielle Mittel, hat keine Ermessen: Verbrechen begangen usw.). Das BFM zahlt maximal einen Teil des Pauschalbetrags der Rückkehrhilfe bei der Ausreise aus. Der Restbe- trag wird erst vergütet, wenn die Ausreise pflichtgemäss und kon- trolliert erfolgt ist. Das BFM verfügt über einen Ermessensspielraum in Bezug auf Grundsatz (Kriterien für Anspruch auf einen Beitrag) und Höhe der Unterstützung.
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Die Bedeutung und Mit dieser Subvention werden Anreize geschaffen, welche eine Perspektiven selbständige Ausreise von ausreisepflichtigen Personen begünstigen. der Subvention: Kürzere Aufenthalte tragen entsprechend zu tieferen Fürsorgekosten bei. Die Anzahl ausreisepflichtiger Personen hat sich parallel zur sin- kenden Anzahl Asylgesuche verringert. Gesamtbeurteilung: Das Asylgesetz enthält eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung der kantonalen Rückkehrberatungsstellen durch den Bund. Zudem steht die allgemeine Rückkehrhilfe im Einklang mit dem vom Asylgesetz unter anderem verfolgten Ziel, die Aufenthaltsdauer von ausreisepflichtigen Asylsuchenden zu verkürzen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Rückkehrhilfe länderspezifische Programme
420.3600.012 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0171 Übergeordnete Ziele: Rückkehr und Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen aus dem Asylbereich im Heimat-, Herkunfts- oder in einem Dritt- staat. Subventionierte Rück- bzw. Weiterreise und soziale Wiedereingliederung (in Form Leistungen: von Rückkehrhilfe); Hilfeleistungen zu Gunsten der einheimischen Behörden oder Bevölkerung (in Form von Strukturhilfe). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Asylsuchende, Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), internationale Art. 93 Organisationen und Projektträger im Heimatland Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1996 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 27’989’400 1985 2003 17’325’000 1990 2004 13’531’000 1995 2005 10’314’500 2000 80’625’779 2006 8’644’633 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Für die Rückkehrhilfe gelten die gleichen Verfahrensschritte wie bei der Subvention allgemeine Rückkehrhilfe, d.h. sie wird pauschal abgegolten und das entsprechende Gesuch wird bei den kantonalen Beratungsstellen eingereicht und an das Bundesamt für Migration (BFM) weitergeleitet. Über die zu leistenden Strukturmassnahmen im Rahmen von Projek- ten und über die entsprechende Höhe des finanziellen Beitrags entscheidet die aus Vertretern des BFM und der DEZA bestehende Interdepartementale Leitungsgruppe Rückkehrhilfe (ILR) aufgrund der aktuellen weltweiten migrationspolitischen Situation.
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Finanzielle und In Bezug auf die Rückkehrhilfe gelten die gleichen Voraussetzungen materielle Steuerung; für die finanzielle Steuerung wie bei der Subvention allgemeine Ermessen: Rückkehrhilfe (ein Teil des Pauschalbetrags der Rückkehrhilfe wird im Voraus, der Restbetrag erst bei erfolgter Ausreise und in der Regel projektbezogen ausbezahlt). Bei der Strukturhilfe steht die Realisierung von Rückkehrmöglich- keiten für kleinere Gruppen, deren Rückführungen aus der Schweiz schwieriger sind, im Vordergrund. Die Konzeption solcher Länder- programme richtet sich nach verschiedenen Kriterien (z.B.: Bereit- schaft des Herkunftsstaats zur Rückübernahme und Kooperation bei der Umsetzung, Situation im Wegweisungsvollzug usw.). Sobald das Konzept eines Länderprogramms von der ILR genehmigt wurde, tritt das BFM den im Rahmen der gemeinsamen Planung festgesetz- ten Betrag an die DEZA ab. Die DEZA ist zuständig für die Reali- sierung der Projekte vor Ort. Die einzelnen Programme werden im Rahmen von Zwischenprüfun- gen und eines Abschlussberichts evaluiert. Zudem wird die Wirt- schaftlichkeit der Rückkehrmassnahmen wie im Falle des Kosovo- programms auch von der Finanzkontrolle überprüft. Die Bedeutung und Die länderspezifischen Rückkehrprogramme ergänzen die allgemei- Perspektiven nen Rückkehrhilfemassnahmen. Sie schaffen Anreize, welche eine der Subvention: selbständige Ausreise von bestimmten Personengruppen begünsti- gen sowie das Risiko von irregulärer Migration in die Schweiz verrringern. Kürzere Aufenthalte von ausreisepflichtigen Personen tragen zudem zu tieferen Fürsorgekosten bei. Gesamtbeurteilung: Im revidierten Asylgesetz wird die Unterstützung der länderspezifi- schen Programme durch den Bund konkretisiert. Zudem steht die länderspezifische Rückkehrhilfe im Einklang mit dem von der Asylgesetzrevision unter anderem verfolgten Ziel, die Aufenthalts- dauer von ausreisepflichtigen Asylsuchenden zu verkürzen. Trotz- dem ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung immer noch erreicht wird. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Arbeitsvermittlung
420.3600.013 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2115.0001 Übergeordnete Ziele: Erleichterung der beruflichen Mobilität von Schweizerinnen und Schweizern in Frankreich. Subventionierte Stellenvermittlung für Schweizerinnen und Schweizer, die in Frank- Leistungen: reich eine Stelle suchen oder ein Praktikum absolvieren wollen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Cercle Commercial Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Suisse/Service Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Suisse de Place- (Arbeitsvermittlungsgesetz, SR 823.11/111), Art. 11 ment Gratuit, Paris Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1980 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 78’260 2002 58’300 1985 65’660 2003 56’800 1990 2004 58’400 1995 65’500 2005 60’500 2000 52’700 2006 60’500 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bundesbeitrag an den Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement Gratuit erfolgt im Rahmen eines Grundbeitrags auf der Basis der anrechenbaren Betriebskosten sowie in Form einer Pau- schale pro vermittelte Person (rund 600 Fr.) oder zur Vermittlung angemeldeten Person (rund 200 Fr.). Die Subventionierung setzt voraus, dass der Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement Gratuit die Infrastruktur vor Ort bereitstellt und die Restkosten trägt. Der Cercle Commercial Suisse/Service Suisse de Placement Gratuit erstattet dem Bundesamt für Migration monatlich sowie per Ende Jahr Bericht über die Anzahl Vermittlungen bzw. die Anzahl Anmeldungen für Vermittlungen. Finanzielle und Der Beitrag des Bundes entspricht in der Regel 30 Prozent der materielle Steuerung; Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Cercle Commercial Ermessen: Suisse/Service Suisse de Placement und ist auf 60’500 Fr. jährlich plafoniert. Dabei macht der Grundbeitrag zwei Drittel, die leistungs- abhängige Komponente (tatsächlich erfolgte Vermittlungen) einen Drittel der Subvention aus. Ein Ermessensspielraum besteht sowohl in Bezug auf den Grundsatz (gesetzliche Kann-Bestimmung) als auch auf die Höhe der Subven- tion (anrechenbare Betriebskosten).
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Die Bedeutung und Mit dieser Finanzhilfe wird die Stellensuche von Schweizerinnen Perspektiven und Schweizern in Frankreich unterstützt. Im Rahmen von NRM der Subvention: wurde der Beitrag an die Arbeitsvermittlung in Frankreich vom Subventionsbereich in den Eigenbereich (übriger Betriebsaufwand) transferiert. Dank dem bilateralen Personenfreizügigkeits-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wurden bessere Voraussetzungen geschaf- fen, damit Schweizer Arbeitskräfte im EU-Raum arbeiten können. Dennoch ist die Stellensuche in Frankreich aufgrund der gegenüber der Schweiz wesentlich höheren Arbeitslosigkeit nach wie vor schwierig. Gesamtbeurteilung: Die leistungsabhängige Arbeitsvermittlung in Frankreich entspricht weiterhin einem Bedürfnis. Im vergangenen Jahr konnten insgesamt
53 Personen vermittelt werden. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis
erscheint damit positiv. Die Arbeitslosenversicherung konnte dank dieser Tätigkeit, die den Bund rund 60’000 Franken kostet, um einen mutmasslich höheren Betrag entlastet werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Finanzierung von Unterkünften für Asylsuchende
420.4600.001 Soziale Wohlfahrt
NRM: A4300.0110 Übergeordnete Ziele: Unterbringung von Asylsuchenden. Subventionierte Beiträge an Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf- Leistungen: grund ihrer Sozialhilfezuständigkeit nach den asylrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes Personen unterbringen. Die Beiträge sind zurückzuerstatten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone und Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), Gemeinden Art. 90. Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Darlehen Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 329’600 1985 2003 500’000 1990 2004 492’500 1995 29’821’900 2005 2000 6’260’000 2006 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die kantonalen Behörden reichen dem Bundesamt für Migration (BFM) ein schriftliches Gesuch ein. Dieses prüft die Gesuche nach den verschiedenen Kriterien (z.B.: Unterbringungskapazität, Detail- lierter Kostenvoranschlag, Terminplan usw.) gemäss Vollzugwei- sungen zur Asylverordnung 2 und setzt entsprechend den Bundes- beitrag fest. Die Subventionierung von Unterkünften für Asylsuchende setzt voraus, dass das benötigte Bauland oder ein bestehendes Objekt vom Kanton oder der Gemeinde bereitgestellt wird. Finanzielle und Die Finanzierung von Unterkünften für Asylsuchende erfolgt über materielle Steuerung; einen Verpflichtungskredit. Für jedes Gesuch macht das BFM eine Ermessen: befristete Zusicherung und setzt die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft sowie die Rückzahlungsmodalitäten (in der Regel Verrechnung mit den Unterbringungskosten) fest. Die Bedeutung und Mit der Finanzierung von Unterkünften für Asylsuchende soll Perspektiven sichergestellt werden, dass in Zeiten hoher Gesuchseingänge zeitge- der Subvention: recht ein ausreichendes Angebot von Unterkünften für Asylsuchen- de geschaffen werden kann. Aufgrund der tiefen Anzahl Asylgesuchseingänge besteht zwar seitens der Kantone zur Zeit keine Nachfrage nach einer Unterstüt- zung für die Errrichtung/Einrichtung von Asylunterkünften, aber es sind auch keine Unterkunftsreserven vorhanden.
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Gesamtbeurteilung: Die Vorfinanzierung von weiteren Unterkünften für Asylsuchende erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig. Entspre- chend wurden ab demVoranschlag 07 keine Mittel eingestellt. Da die Asylgesuchseingänge wieder leicht gestiegen sind und die Beschaffung von Unterkunftsplätzen jeweils umstritten ist, emp- fiehlt es sich aber das Instrument der Vorfinanzierung vorderhand beizubehalten, um im Bedarfsfalle rechtzeitig auf eine markante Zunahme der Gesuchseingänge vorbereitet zu sein. Entsprechend wird der bestehende Verpflichtungskredit vorderhand beibehalten, um beim Anstiegen der Gesuchszahlen situationsgerecht handeln zu können. Das revidierte Asylgesetz sieht hinsichtlich dieser Subvention keine Änderungen vor. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
Beteiligung an Partnerschaftsaktivitäten (PfP)
500.3609.121 Landesverteidigung
NRM: A2111.0155 Übergeordnete Ziele: Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Subventionierte Angebote (Aus- und Weiterbildungskurse, Workshops) der Schweiz Leistungen: an die Partnerstaaten. Diese werden vor allem durch schweizerische Institutionen bereitgestellt. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Institutionen wie BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen Genfer Zentren, zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Schweizerische Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2–5 Offiziersgesell- schaft Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1997 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’623’315 1985 2003 1’052’059 1990 2004 1’323’927 1995 2005 1’671’571 2000 2’057’784 2006 836’830 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag zwischen der Direktion für Sicherheitspolitik (DSP) und dem Auftragnehmer Verfahren: Die DSP definiert die im Rahmen der Partnerschaftsaktivitäten anzubietenden Massnahmen zusammen mit den zu beauftragenden Institutionen und schliesst mit diesen im Herbst vor dem Beitrags- jahr die entsprechenden Verträge ab. Finanzielle und Diese Leistungen sind Teil des Rahmenkredits für «zivile friedens- materielle Steuerung; fördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre Ermessen: 2004–2007. Die vertraglich abgemachten Entschädigungen gelten als Kostendach und stehen unter einem Kreditvorbehalt. Der Umfang der zu vergebenden Aufträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln. Das einzelne Subventionsverhältnis bezieht sich auf ein Haushaltjahr.
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Die Bedeutung und Die Staats- und Regierungschefs des EAPC (Euro-atlantischen Perspektiven Partnerschaftsrats) verabschiedeten 1999 das «Training and Enhan- der Subvention: ced Education Programme». Ein Teil dieses Programms ist dem «PfP Consortium of Defence Academies and Security Studies Institutes», das 1998 in Zürich gegründet wurde, gewidmet. Die Schweiz nimmt im Rahmen ihres PfP-Programms an dessen Arbei- ten teil. In der Partnerschaft für den Frieden leistet die Schweiz den von ihr erwarteten Beitrag. In absehbarer Zukunft wird das Engagement – obwohl freiwillig – aufgrund der Einbindung der Schweiz weiterhin bestehen müssen. Gesamtbeurteilung: Die erbrachten Angebote sind Ausdruck der Solidarität der Schweiz im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Friedensförderung. Sie erlauben eine Schwerpunktbildung in den vom Bund priorisier- ten Bereichen. Die Mittelausstattung wurde mit den beiden Entlastungsprogram- men gegenüber der ursprünglichen Planung namhaft reduziert, was zu einer Konzentration auf wenige, aber grössere Projekte geführt hat. Die mit diesen Mitteln finanzierten Leistungen werden teilweise von bundesinternen Stellen und teilweise von den weitgehend durch den Bund finanzierten Genfer Zentren als Zusatzangebot erbracht. Da es sich hier grossmehrheitlich nicht um Abgeltungen gemäss Definition nach Artikel 3 Absatz 1 SuG sondern weitgehend um bestellte Dienstleistungen handelt, erscheint die Weiterführung als Subven- tion nicht angezeigt. Gemäss Artikel 57 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes ist ein Vorhaben grundsätzlich nur durch eine Verwaltungseinheit zu finanzieren, wobei der Bundesrat Ausnahmen bestimmen kann. Die verschiedenen PfP-Aktivitäten werden neben der DSP im GS VBS zusätzlich vom V-Bereich (Rubrik 525.3170.001 Friedensförderung, operative Feldarbeit) mitfinanziert. Diese Situation wurde ab dem Voranschlag 2007 im Sinne des Gesetzgebers VBS-intern bereinigt. Die Mittel für PfP wurden im V-Bereich (525/A2111.0155 Friedensförderung: Sach- und übriger Betriebsaufwand) zusammengeführt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6548
Zentrum für Sicherheitspolitik (GZS)
500.3609.131 Landesverteidigung
NRM: A2310.0406 Übergeordnete Ziele: Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Subventionierte Unterstützung der sicherheitspolitischen Ausbildung von Offizieren, Leistungen: Diplomaten und zivilen Angestellten aus rund 50 Ländern (inkl. Schweiz). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Genfer Zentrum für BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen Sicherheitspolitik zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der (GZS) Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2–5 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1996 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 5’660’000 1985 2003 6’202’350 1990 2004 4’500’000 1995 2005 4’500’000 2000 5’100’000 2006 4’500’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: In einem vier Jahre umfassenden Rahmenvertrag zwischen dem VBS und dem Zentrum werden die strategischen Vorgaben des Auftrags umschrieben. Basierend darauf wird zwischen beiden Partnern jeweils eine ein Jahr umfassende Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden Leistungen in den Bereichen Bildung, Forschung, durchzuführende Veranstaltungen und Verwaltungsfüh- rung abgeschlossen. Finanzielle und Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile materielle Steuerung; friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre Ermessen: 2004–2007 enthalten. Die jährliche Mittelzusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw. bewilligten Krediten. In der Vereinbarung ist ein Kreditvorbehalt statuiert. Der Bund trägt bis anhin den Hauptanteil der Betriebskosten der Genfer Zentren. Drittländer und Private beteiligen sich vorwiegend projektbezogen in wechselndem Umfang. Eine Reduktion der durch den Bund bestellten Leistungen ist – trotz der gesetzlichen Kann- Bestimmung (Art. 3) – nur in beschränktem Umfang möglich, wenn die Existenz und die Grundaktivitäten des von ihm gegründeten Zentrums nicht gefährdet werden sollen. Die Bedeutung und Die verhältnismässig jungen, hauptsächlich vom Bund getragenen Perspektiven Genfer Zentren werden als gut sichtbarer Beitrag der Schweiz zu der Subvention: Gunsten der internationalen Friedensförderung wahrgenommen. Der Bedarf für derartige Angebote wird auch in Zukunft vorhanden sein.
6549
Gesamtbeurteilung: Diese Subvention liegt auf einer Linie mit der im Leitbild A XXI formulierten Absicht eines stärkeren Engagements des Bundes in der zivilen Friedensförderung. Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008–2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt. Neu werden die bisher separat ausgewiese- nen Unterbringungskosten (s. 507.3609.171) in die jeweiligen Beiträge an die Genfer Zentren integriert. Die Zuwendung des Bundes für jedes Zentrum wird in drei Teile gegliedert: 1) Grundbeitrag für die Betriebskosten; 2) Beiträge an Projekte mit primärem Interesse für die Eidgenossen- schaft; 3) Beiträge an weitere Projekte, die aber nachweislich von Dritten namhaft mitfinanziert werden müssen. Mit Letztgenanntem wird ein Anreiz für die Zentren geschaffen, vermehrt Drittmittel zu beschaffen. Im Kreditbeschluss werden gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes die Rahmenbedingungen der Kreditverwen- dung festgelegt. Die Direktion für Sicherheitspolitik wurde ab 2006 in das GS VBS integriert. Seit 2004 trägt das EDA einen Teil der Finanzierung der Genfer Zentren (rund 11 Mio.). Gemäss Artikel 57 Absatz 4 des Finanz- haushaltgesetzes ist ein Vorhaben grundsätzlich nur durch eine Verwaltungseinheit zu finanzieren, wobei der Bundesrat Ausnahmen bestimmen kann. Der Bundesrat hat hier von seiner Kompetenz aufgrund folgender Überlegungen Gebrauch gemacht: Seit 2004 werden die Zentren bundesseitig von VBS und EDA mittels eines «Comité de Pilotage» gemeinsam geführt. Die beiden Departemente können dabei ihre spezifischen Interessen (VBS: sicherheitspoliti- sche und friedensfördernde Aspekte; EDA zusätzlich internationale Beziehungen und Förderung der Menschrechte) unmittelbar vertre- ten. Die finanzielle Transparenz ist durch die separat ausgewiesenen Voranschlagskredite jederzeit gewährleistet. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6550
Zentrum für humanitäre Minenräumung (GIZHM)
500.3609.141 Landesverteidigung
NRM: A2310.0406 Übergeordnete Ziele: Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Subventionierte Unterstützung der weltweiten Anstrengungen zur Lösung der durch Leistungen: Minen verursachten Probleme (Forschung, Programme vor Ort und Unterstützung bei der Umsetzung der Minenverbotskonvention). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Genfer Zentrum für BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen humanitäre Minen- zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der räumung (GIZHM) Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2–5 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1997 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 7’610’000 1985 2003 7’840’800 1990 2004 4’000’000 1995 2005 4’000’000 2000 3’750’000 2006 4’000’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: In einem vier Jahre umfassenden Rahmenvertrag zwischen dem VBS und dem Zentrum werden die Vorgaben des Auftrags um- schrieben. Basierend darauf wird zwischen den Partnern jeweils eine ein Jahr umfassende Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbrin- genden Leistungen u. a. in den Bereichen Studien, «Information Management System for Mine Action», operationelle Unterstützung und Beratung, durchzuführende Veranstaltungen und Verwaltungs- führung abgeschlossen. Finanzielle und Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik materielle Steuerung; Ermessen: Die Bedeutung und Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik Perspektiven der Subvention: Gesamtbeurteilung: Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6551
Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte (GZDKS)
500.3609.151 Landesverteidigung
NRM: A2310.0406 Übergeordnete Ziele: Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Subventionierte Unterstützung von Ausbildung, Forschung, Programmen und Leistungen: Projekten im Bereich der demokratischen Kontrolle. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Genfer Zentrum für BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen die demokratische zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Kontrolle der Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2–5 Streitkräfte (GZDKS) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2000 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 8’000’000 1985 2003 9’900’000 1990 2004 5’000’000 1995 2005 4’800’000 2000 1’505’000 2006 4’380’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: In einem vier Jahre umfassenden Rahmenvertrag zwischen dem VBS und dem Zentrum werden die Vorgaben des Auftrags umschrieben. Basierend darauf wird zwischen den Partnern jeweils eine ein Jahr umfassende Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden Leistungen mit Kernauftrag (Sammlung von Wissen zum Thema, Schaffen von Standards, Kooperationsprojekte) und aktuellen Einzelaufträgen abgeschlossen. Neben diesem vereinbar- ten «Grundauftrag» kann der Bund dem Zentrum in diesem Bereich weitere Mandate übertragen, die gesondert vergütet würden. Die Personalplanung des Zentrums hat dieser Möglichkeit vorsorglich Rechnung zu tragen. Finanzielle und Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik materielle Steuerung; Ermessen: Die Bedeutung und Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik Perspektiven der Subvention: Gesamtbeurteilung: Vgl. Bemerkungen zum Zentrum für Sicherheitspolitik Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6552
International Relations and Security Network (ISN)
500.3609.161 Landesverteidigung
NRM: A2310.0406 Übergeordnete Ziele: Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Subventionierte Unterstützung des Ausbaus und des Betriebs einer IT-Plattform im Leistungen: weltweiten Netzwerk zugunsten von Forschung und Ausbildung im Bereich Sicherheitspolitik. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Forschungsstelle BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen für Sicherheitspoli- zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der tik, ETH Zürich Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2–5 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 6’000’000 1985 2003 7’137’900 1990 2004 7’500’000 1995 2005 7’500’000 2000 3’125’000 2006 7’000’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Mittels eines vier Jahre umfassenden Rahmenvertrags, der sich ohne Vorliegen von Änderungsbegehren jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, werden ein Gesamtauftrag und die zugehörigen Kernauf- träge umschrieben. Die spezifischen Tätigkeiten und die Vergütung der erbrachten Leistungen werden in jährlichen Leistungsverträgen detailliert umschrieben. Finanzielle und Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile materielle Steuerung; friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre Ermessen: 2004–2007 enthalten. Die jährliche Mittelzusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw. bewilligten Krediten. In der Vereinbarung ist ein Kreditvorbehalt statuiert. Der Bund trägt den Ausbau und den Betrieb dieser Plattform allein. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird durch die Bestel- lung bzw. die zur Verfügung stehenden Mittel bestimmt. Eine Reduktion ist – trotz der gesetzlichen Kann-Bestimmung (Art. 3) – nur beschränkt möglich, wenn das eingeführte, international genutzte Angebot weitergeführt werden soll. Die Bedeutung und Dieses vom Bund im Zusammenhang mit der Partnerschaft für den Perspektiven Frieden initiierte und getragene Projekt ist ein wichtiger Bestandteil der Subvention: des Engagements der Schweiz im Rahmen der internationalen Friedensförderung. Der Stellenwert dieses Angebots wird weiterhin als hoch eingeschätzt.
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Gesamtbeurteilung: Diese Subvention liegt auf einer Linie mit der im Leitbild A XXI formulierten Absicht eines stärkeren Engagements des Bundes in der zivilen Friedensförderung. Die Direktion für Sicherheitspolitik wurde ab 2006 in das GS VBS integriert. Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008–2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt.Im zugehörigen Kreditbeschluss werden gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes die Rahmen- bedingungen der Kreditverwendung festgelegt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6554
Maison de la Paix, Infrastrukturkosten Genfer Zentren
500.3609.171 Landesverteidigung
NRM: A2310.0406 Übergeordnete Ziele: Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Subventionierte Miete und Infrastrukturkosten (IT, Möbel, Strom, usw.) für die Leistungen: Genfer Zentren. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Verschiedene BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen (Régie Grange, zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der OMM, Swisscom) Menschenrechte (SR 193.9), Art. 3 Subventionsart: Übrige Beitrags- leistung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 2’669’600 1985 2003 4’480’100 1990 2004 5’039’900 1995 2005 5’543’200 2000 2006 5’836’118 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Mehrjährige Mietverträge. Finanzielle und Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile materielle Steuerung; friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre Ermessen: 2004–2007 enthalten. Der Mittelbedarf wird durch die mehrjährigen Mietverträge und diese werden wiederum durch den Raumbedarf bestimmt. Die Bedeutung und Ohne diese Unterstützung durch den Bund sind die Zentren nicht Perspektiven funktionsfähig. Im Moment laufen Bemühungen mit verschiedenen der Subvention: Beteiligten (Bund, Kanton GE, Hochschulen), eine definitive, zentralisierte Lösung der Unterbringung herbeizuführen («Maison de la Paix»). Damit könnten administrative, aber auch fachliche Synergien allenfalls auch mit weiteren, in verwandten Gebieten tätigen Institutionen genutzt werden. Gesamtbeurteilung: Diese Subvention ist eine Folge der Gründung der Genfer Zentren. In den ersten Jahren (1999 - 2001) wurden die Kosten von der Abteilung Immobilien im Generalstab getragen. Die Direktion für Sicherheitspolitik wurde ab 2006 in das GS VBS integriert. Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008 – 2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt. Neu werden die separat ausgewiesenen Unterbringungskosten in die jeweiligen Beiträge an die Genfer Zentren integriert sein. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6555
Kooperationsprogramme
500.3609.181 Landesverteidigung
NRM: A2310.0406 Übergeordnete Ziele: Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Subventionierte Unterstützung von Drittstaaten und Armeen in den Bereichen der Leistungen: demokratischen Kontrolle. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Drittstaaten, BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen Internationale zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Organisationen, Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2–5 internationale Programme Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2003 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 447’700 1990 2004 1’642’100 1995 2005 1’902’800 2000 2006 284’612 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Aufgrund von Anfragen interessierter Länder, die ein Projekt im sicherheitspolitischen Bereich starten wollen und dafür weitere Partner suchen, oder sicherheitspolitischer Forschungs- und Lehr- institutionen, die um Unterstützung spezifischer Programme nach- suchen, werden für die ausgewählten, im Interesse der schweizeri- schen Sicherheitspolitik liegenden Vorhaben entsprechende Verträge abgeschlossen. Finanzielle und Die vorgesehenen Mittel sind seit 2004 im «Rahmenkredit für zivile materielle Steuerung; friedensfördernde Massnahmen im Rahmen des VBS» für die Jahre Ermessen: 2004–2007 enthalten. Die jährliche Mittelzusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw. bewilligten Krediten. In den Verträgen wird ein Kreditvorbehalt statuiert. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, welche Projekte und welche Vorhabenträger unterstützt werden sollen. Die Bedeutung und Die Kooperationsprogramme sind ein Teilbeitrag der Schweiz im Perspektiven Interesse der internationalen Friedensförderung. der Subvention: Der Bedarf für derartige Angebote wird auch in Zukunft vorhanden sein.
6556
Gesamtbeurteilung: Das VBS hat anlässlich der personal- und finanzrechtlichen Rein- tegration der Direktion für Sicherheitspolitik ab 2006 in das GS VBS eine Neuzuteilung der Mittel vorgenommen. Rund 5/8 wurden der Friedensförderung im Rahmen des Verteidigungsbereichs (für Koordination, Controlling und Datenbankmanagement) zugeteilt (525/A2111.0155). Die künftig für Kooperationsprogramme zur Verfügung stehenden Mittel liegen bei jährlich rund 0.5 Millionen. Diese Subvention liegt auf einer Linie mit der im Leitbild A XXI formulierten Absicht eines stärkeren Engagements des Bundes in der zivilen Friedensförderung. Mit Beschluss vom 27. September 2007 haben die Eidg. Räte einem Rahmenkredit (2008–2011) zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren und Verwandter sicherheitspolitischer Aktivitäten zugestimmt.Im Kreditbeschluss werden gemäss Arti- kel 25 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung festgelegt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6557
Friedensförderung: Forschungsprogramme
500.3609.191 Landesverteidigung
NRM: A6100.0001 Übergeordnete Ziele: Stärkung der Wirksamkeit der zivilen Friedensförderung. Subventionierte Internationale Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Eigenbereich Bund, BG vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen übrige öffentliche, zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der nicht bundeseigene Menschenrechte (SR 193.9), Art. 2–5 Unternehmen / Organisationen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2003 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 1’074’500 1990 2004 295’550 1995 2005 273’200 2000 2006 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Forschungsantrag an die Direktion für Sicherheitspolitik oder Anfrage derselben an potentielle Auftragnehmer in interessierenden Bereichen der Ressortforschung. Finanzielle und Die vorgesehenen Mittel waren seit 2004 über einen VK gesteuert materielle Steuerung; und im «Rahmenkredit für zivile friedensfördernde Massnahmen im Ermessen: Rahmen des VBS für die Jahre 2004–2007» enthalten. Die Mittel- zusprache richtet sich nach den im Voranschlag für diesen Zweck vorgesehenen bzw. bewilligten Krediten. In den Verträgen wird ein Kreditvorbehalt statuiert. Mit dem EP 03 wurden die in der Finanz- planung vorgesehenen 1.3 Millionen auf 0.3 Millionen gekürzt. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, welche Projekte und welche Vorhabenträger unterstützt werden sollen. Die Bedeutung und Diese Ressortforschung deckt sicherheitspolitisch relevante Bedürf- Perspektiven nisse des VBS ab. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Das VBS hat mit der 2006 umgesetzten personal- und finanzrechtli- chen Reintegration der Direktion für Sicherheitspolitik in das GS VBS die verbliebenen Mittel zur armasuisse (540.3180.001 DL Dritter; Forschungs- und Entwicklungsaufträge) zugunsten von Forschungaufträgen für die Abrüstung verschoben. (Unter NRM mit Umstellung auf FLAG ab 2007: 542/A6100.0001.) Der Ausweis als Subvention ist somit nicht mehr gerechtfertigt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6558
Turnen und Sport in der Schule
504.3600.201 Kultur und Freizeit
NRM: A6210.0119 Übergeordnete Ziele: Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Subventionierte Zentrale (nationale) Kurse und Veranstaltungen zur Fortbildung der Leistungen: mit dem Turn- und Sportunterricht betrauten Lehrkräfte und der Dozierenden und Absolventen der Hochschulinstitute für Sport. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerischer BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Verband für Sport Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1Bst. a; Art. 5 in der Schule Abs. 1 und 3; Art. 6 Abs. 2 (SVSS); Netzwerk- konferenz Sport- studien Schweiz Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1972 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2’330’000 2002 668’329 1985 2’097’000 2003 666’817 1990 740’000 2004 668’311 1995 740’000 2005 674’082 2000 664’661 2006 685’416 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund schliesst mit dem SVSS für vier Jahre eine Leistungsver- einbarung ab. Der SVSS reicht jährlich ein detailliertes Gesuch ein, das vom BASPO und der Eidg. Sportkommission (ESK) bezüglich der in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Kriterien geprüft wird. Die ESK stellt Antrag für die Beiträge. Der DC VBS entschei- det über die Beiträge mittels Verfügung. Mit dem gleichen Verfahren können zudem Veranstaltungen der Netzwerkkonferenz Sportstudien Schweiz und Veröffentlichungen über Turnen und Sport in der Schule, die der Fortbildung der Lehr- kräfte dienen, durch Beiträge unterstützt werden. Finanzielle und Die Leistungsvereinbarung enthält konkrete Vorgaben hinsichtlich materielle Steuerung; der Ziele, Indikatoren und Standards, an denen sich das Gesuch zu Ermessen: orientieren hat. Die Leistungsmessung (bezüglich Durchführung der Veranstaltungen und Einhaltung der fachlichen Vorgaben) erfolgt halbjährlich durch Externe im Auftrag des Fachamts des Bundes. Bezüglich Grundsatz besteht aufgrund der gesetzlichen Kann- Bestimmung ein Ermessensspielraum, der mit einem Kreditvorbe- halt finanziell begrenzt wird. Die im konkreten Fall einer Unterstüt- zung zu entrichtenden Entschädigungen sind in einer Departements- verordnung des VBS geregelt. Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Das einzelne Subventionsverhältnis ist auf das jeweilige Haushaltjahr befristet.
6559
Die Bedeutung und Der 5. Ernährungsbericht des Bundesamts für Gesundheit stellt fest, Perspektiven dass Kinder und Jugendliche zunehmend unter Übergewicht und der Subvention: Fettleibigkeit leiden (vgl. auch Ip: Darbellay 05.3844). In Anbe- tracht dieser Entwicklung kommt der Subvention auch künftig eine entsprechende Bedeutung zu, wenn – was vorausgesetzt werden darf – die Fortbildung der Lehrkräfte und Dozierenden auch auf diese Problematik ausgerichtet wird. Gesamtbeurteilung: Mit dieser Finanzhilfe kann der Bund die Aus- und Weiterbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht betrauten Lehrkräfte gesamt- schweizerisch koordinieren und auf dem angestrebten, dem neuesten sportwissenschaftlichen Stand entsprechenden Niveau halten. Der Mitteleinsatz erscheint im Interesse der Entwicklung der Ju- gend, der Verbesserung der Volksgesundheit und der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit weiterhin gerechtfertigt. Eine Reduktion der Finanzhilfe würde eine entsprechende Vermin- derung des Angebots nach sich ziehen, wenn nicht alternative Finanzierer (Kantone [bisher nicht beteiligt], Dritte) einsprängen. Dabei müsste der Bund möglicherweise seine Zielansprüche zurücknehmen. Im September 2006 wurde mit dem SVSS ein neuer, vierjähriger Leistungsauftrag (2007–2010) abgeschlossen. Dieser berücksichtigt die veränderten kantonalen Lehrerbildungs- und Weiterbildungs- strukturen. Mit konkretisierenden jährlichen Zielvereinbarungen soll sichergestellt werden, dass die aktuellen Themen/Aufgaben von Jahr zu Jahr flexibel bearbeitet werden können. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6560
Turn- und Sportverbände und andere Organisationen
504.3600.202 Kultur und Freizeit
NRM: A6210.0120 Übergeordnete Ziele: Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Subventionierte Unterstützung der fachlichen Ausbildung von Hauptlehrkräften Leistungen: (Leiterkurse auf Verbandsstufe) für den Spitzen-, Breiten- und Erwachsenensport sowie von gezielten Massnahmen zugunsten des Sports und der Dopingbekämpfung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Turn- und Sport- BG vom 17. März 1972 über die Förderung verbände, andere von Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1Bst. c Organisationen und h; Art. 10 Abs. 1 und 2 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1907 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 3’700’000 2002 7’093’500 1985 3’295’000 2003 7’442’106 1990 3’800’000 2004 5’534’056 1995 5’200’000 2005 5’579’166 2000 4’773’400 2006 5’666’051 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund schliesst mit Swiss Olympic eine Leistungsvereinbarung über vier Jahre ab (aktuell 2004–2007). Ausgehend von den darin enthaltenen Zielen, Indikatoren und Standards reichen interessierte Verbände und Organisationen jährlich ein detailliertes Gesuch ein. Dieses wird vom BASPO und der Eidg. Sportkommission (ESK) bezüglich den in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Kriterien geprüft. Die ESK stellt Antrag zur Gewährung der Beiträge. Der DC VBS entscheidet mittels Verfügung. Finanzielle und Die Leistungsvereinbarung definiert konkrete Vorgaben. Die materielle Steuerung; Leistungsmessung (bezüglich Durchführung der Veranstaltungen Ermessen: und Einhaltung der fachlichen Vorgaben) erfolgt halbjährlich durch Externe im Auftrag des Fachamts des Bundes. Basierend darauf erstellt Swissolympic einen Zwischenbericht, der durch die ESK geprüft und genehmigt wird. Bezüglich Grundsatz und finanzieller Steuerung besteht aufgrund der gesetzlichen Regelung («im Sinne des Gesetzeszwecks tätig», «angemessene Beiträge», bzw. «Kann-Bestimmung») ein Ermes- sensspielraum. Die Bemessungsparameter für die Beiträge (z.B. Mitgliederzahl, Eigenleistungen, usw.) sind in Artikel 25 der Sport- förderungsverordnung (SR 415.01) abschliessend aufgeführt. Bei einem Gesuchsüberhang erhalten Sportverbände mit weniger als
2500 Mitgliedern einen von der ESK festgelegten Pauschalbetrag
zugesprochen, der sich nach den verfügbaren Mitteln richtet. Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Das einzelne Subventionsverhältnis ist auf das jeweilige Haushaltjahr befristet.
6561
Die Bedeutung und Die Unterstützung der im Bereich Sport tätigen Verbände und der Perspektiven fachlichen Ausbildung der Hauptlehrkräfte, insbesondere im Brei- der Subvention: ten- und Erwachsenensport, soll mithelfen, der zunehmenden Bewegungsarmut entgegenzuwirken. Bei der Dopingbekämpfung werden weiterhin Anstrengungen notwendig sein. Gesamtbeurteilung: Diese Finanzhilfe erlaubt es, die im Interesse der übergeordneten Zielsetzung tätigen Sportorganisationen zu unterstützen und zielge- richtet auf das Kurswesen Einfluss zu nehmen. Die zur Verfügung stehenden Mittel bleiben bis mindestens 2010 real plafoniert. Das bedingt, dass der Mitteleinsatz noch verstärkt auf Prioritäten ausge- richtet werden muss und die Verbände, die kommerziell gut ver- marktbare Sportarten vertreten, sich vermehrt um Drittmittel bemü- hen. Eine Reduktion der Finanzhilfe würde eine entsprechende Reduk- tion der Leistungen der Verbände zur Folge haben, wenn nicht vermehrt Drittmittel generiert werden könnten (z.B. von den Kanto- nen, die die nationalen Verbände bisher nicht unterstützen). Der Vollzug erscheint effizient. Die generelle Regelung der Bezie- hungen in einer Leistungsvereinbarung ab 2004 hat zu einer wesent- lichen Vereinfachung des Verfahrens geführt. In den Zielen des Bundesrats für 2008 ist vorgesehen, die Vernehm- lassungsergebnisse zur Totalrevision des BG über die Förderung von Turnen und Sport zur Kenntnis zu nehmen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die explizite und durchgängige Ausges- taltung der Bestimmungen zu dieser Finanzhilfe (heute: Art. 1 Bst. c. und h., Art. 10 Abs. 1) als «Kann-Bestimmung» oder die Ergänzung mit einem Kreditvorbehalt wird es erlauben, den Erfor- dernissen des Subventionsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subvention besser Rechnung zu tragen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6562
Internationale Sportanlässe
504.3600.203 Kultur und Freizeit
NRM: A6210.0121 Übergeordnete Ziele: Förderung des internationalen Ansehens der Schweiz auf dem Gebiet des Sports. Subventionierte Unterstützung der Durchführung von Sportanlässen von weltweiter Leistungen: oder gesamteuropäischer Bedeutung mittels Gewährung von Finan- zierungsbeiträgen oder «Defizitgarantien». Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Organisatoren von BG vom 17. März 1972 über die Förderung von internationalen Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1c; Art. 10 Abs. 3 Sportanlässen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1974 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 150’000 2002 118’031 1985 200’000 2003 519’917 1990 143’500 2004 489’546 1995 1’080’000 2005 302’783 2000 647’034 2006 286’568 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die interessierten Veranstalter reichen ihre Gesuche um Bundesbei- träge rechtzeitig vor Beginn des Anlasses (im Normalfall im Vor- jahr) dem BASPO ein. Diese werden von ESK und BASPO vorge- prüft. Die Organisatoren haben sich einem Hearing zu unterziehen, an dem auch Swiss Olympic teilnimmt. Wenn die gestellten Anfor- derungen erfüllt sind, werden die Beiträge im Grundsatz und mit Kreditvorbehalt zugesichert. Das VBS entscheidet auf Antrag der ESK und mit Zustimmung der EFV abschliessend über die Gewäh- rung. Der DC VBS ermächtigt das BASPO, den Veranstaltern nach Prüfung der Abschlussrechnung maximal die zugesicherten Beträge auszubezahlen. Finanzielle und Die Unterstützung eines Anlasses wird davon abhängig gemacht, materielle Steuerung; dass sich die Kantone (inkl. Gemeinden, deren Leistungen denjen- Ermessen: gen der Kantone zugerechnet werden) mit einem mindestens doppelt so hohen Betrag wie der Bund beteiligen. Die Respektierung dieser Bedingung wird von der EFV geprüft. Bei einem Gesuch beurteilen ESK und BASPO zusammen mit Swiss Olympic zuerst, ob die Bedingung «Sportanlass von weltwei- ter oder gesamteuropäischer Bedeutung» erfüllt ist. Der zugespro- chene Beitrag ist ein Höchstbetrag. Fällt der ausgewiesene Betrag aufgrund der Schlussabrechnung geringer aus, erfolgt die Auszah- lung anteilig. Bezüglich Umfang besteht aufgrund der gesetzlichen Kann- Bestimmung (Art. 10 Abs. 3) ein Ermessensspielraum. Es werden nicht mehr Gesuche bewilligt, als Mittel im Voranschlag eingestellt sind. Die Gesetzesgrundlage sieht keine Befristung vor. Das einzelne Subventionsverhältnis ist auf das Ereignis beschränkt.
6563
Die Bedeutung und Mit diesem Instrument werden im Verein mit den interessierten Perspektiven Kantonen und Gemeinden Sportanlässe unterstützt, die mangels der Subvention: kommerziellem Interesse kaum oder nur geringe Drittmittel mobili- sieren können. Dies wird voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft so bleiben. Gesamtbeurteilung: Diese Finanzhilfe erlaubt es, die Durchführung von weniger publi- kumswirksamen sowie von Jugend- oder Behindertensportanlässen zu unterstützen. Eine Reduktion der einzusetzenden Mittel würde zu einem Rück- gang der Zahl von Veranstaltungen führen. Auf Anfang 2005 wurde der Artikel 31 Absatz 1 der Sportförderungsverordnung ergänzt, sodass neu nicht nur «Defizitgarantien» gewährt, sondern auch Finanzierungsbeiträge ausgerichtet werden können. Der Kostenteiler Bund ⅓ – Kantone ⅔ gilt auch hier. Der Vollzug erscheint relativ aufwändig. Insbesondere die Notwen- digkeit eines Einbezugs der EFV, aber auch der Prüfung der detail- lierten Schlussabrechnung durch das Fachamt sind zu überprüfen. In den Zielen des Bundesrats für 2008 ist vorgesehen die Vernehm- lassungsergebnisse zur Totalrevision des BG über die Förderung von Turnen und Sport zur Kenntnis zu nehmen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die explizite und durchgängig Ausgestal- tung der Bestimmungen zu dieser Finanzhilfe (hier namentlich der heutige Art. 1 Bst. c) als «Kann-Bestimmung» oder die Ergänzung mit einem Kreditvorbehalt wird es erlauben, den Erfordernissen des Subventionsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subven- tion besser Rechnung zu tragen. Mit der auf die Gesetzesrevision folgenden Anpassung der Sportför- derungsverordnung sollen alsdann Vereinfachungen im Vollzug angestrebt werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Entschädigungen für Ausbildungsaktivitäten der Kantone
504.3600.204 Kultur und Freizeit
NRM: A6210.0122 Übergeordnete Ziele: Entwicklung der Jugend und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Subventionierte Leis- Beitrag des Bundes an die Kosten der Leiter- und Kaderkurse der tungen: Kantone und der Sportverbände; allgemeiner Förderungsbeitrag an die Kantone und die Verbände für die Jugendausbildung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, Vereine, BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Sportclubs, J+S- Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 8 und 9. Leiter Sportförderungsverordnung (SR 415.01): Subventionsart: a) Abgeltung (Kaderbildung) Art. 23h Abs. 1: Kaderbildung (a) b) Finanzhilfe Art. 23a Abs. 1: Beiträge für die J+S-Coachs (b) (J+S Coachs, Art. 23j: Pauschalentschädigung an Verbände (b) Pauschalent- schädigung Verbände) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1972 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 3’887’000 2002 7’893’000 1985 5’865’000 2003 8’321’000 1990 6’663’000 2004 6’184’000 1995 8’312’000 2005 3’115’000 2000 8’325’000 2006 2’917’285 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Beitragsverfügung nach Überprüfung der Abrechnung. Verfahren: a) Die Organisatoren, welche die nicht vom Bund angebotene, übrige Kaderbildung durchführen, melden dem BASPO das entspre- chende Kursangebot an. b) Auf Gesuch hin können Beiträge (Pauschalen) für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Coachs und Pauschalentschädigungen an Verbände ausgerichtet werden. Das BASPO sichert nach Prüfung der Unterlagen die vorgesehene Entschädigung (Pauschale, Höchstsätze) zu. Die Gesuche müssen bis spätestens einen Monat nach Abschluss der J+S-Aktivität beim BASPO eingereicht werden.
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Finanzielle und mate- a) Der Bundesrat legt in der Sportförderungsverordnung fest, welche rielle Steuerung; Angebote der Kaderbildung, die der Bund nicht selbst erbringt, zu Ermessen: einer Entschädigung berechtigen. Mit dem Umfang des zugelasse- nen externen Angebots wird das finanzielle Engagement des Bundes in Abhängigkeit der Teilnehmerzahlen bestimmt. b) Das BASPO entscheidet über das zu unterstützende externe Angebot für die Ausbildung der J+S-Coachs. Wenn das BASPO für die Fachleitung in einer J+S-Sportart keine Leistungen erbringt, kann es den entsprechenden Verbänden eine Pauschalentschädigung ausrichten. Beide Beitragsleistungen stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Kredite durch das Parlament. Bezüglich Umfang besteht aufgrund des in der Verordnung festgehaltenen Kreditvorbe- halts (Art. 23a Abs. 1) bzw. der Kann-Bestimmung (Art. 23j Abs. 1) ein Ermessensspielraum. Die Bedeutung und Mit dieser Subvention (a) sichert sich der Bund die Leistungen der Perspektiven der Kantone und Sportverbände für die von ihm nicht selbst erbrachten Subvention: Aus- und Weiterbildungsangebote für die J+S-Kader. Ohne diese Zusammenarbeit müsste der Bund – unter der Voraussetzung, dass das Angebot beibehalten werden soll – seine eigenen Angebote zur Kaderbildung entsprechend ausweiten. Im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 04 (EP 04) wurden die Förderbeiträge (b) gekürzt und schrittweise zurückgefah- ren. Seit 2005 werden hier keine Beiträge mehr entrichtet. Gesamtbeurteilung: Die subsidiär ausgerichtete Abgeltung zugunsten der Kaderbildung deckt im Wesentlichen einen Teil der Spesen der Teilnehmenden (Pauschalen) und deren Erwerbsausfall. Die übrigen Leistungen werden von den durchführenden Kantonen und Sportverbänden getragen. Der Verzicht auf die Förderbeiträge hat den Mittelbedarf um mehr als die Hälfte reduziert. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Erwachsenen- und Seniorensport
504.3600.205 Kultur und Freizeit
NRM: A6210.0123 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Volksgesundheit. Subventionierte Aus- und Fortbildung der Leiter im Seniorensport (Kaderbildung, Leistungen: Bereitstellung von Ausbildungsunterlagen, Forschungsprojekte im Seniorensport). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Verbände und BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Organisationen des Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1c; Art. 10 Abs. 2 Seniorensports Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 Subventionsart: Finanzhilfe (SR 415.01), Art. 24 Abs. 2; Art. 25 Abs. 3 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Verordnung über Bundesleistungen im Senioren- Geldleistung sport vom 15. Dezember 1998 (SR 415.32) Diese Subvention 1997 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 258’722 1985 2003 1’008’671 1990 2004 983’579 1995 2005 733’211 2000 280’931 2006 1’045’240 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Gesuch der Kursleitung um einen Bundesbeitrag wird vom BASPO im Hinblick auf die Erfüllung definierter Zulassungs- und Qualitätskriterien des Organisatoren und des vorgeschlagenen Kursangebots geprüft. Der Beitragsentscheid (Pauschalentschädi- gung, Maximalsätze) des Fachamtes erfolgt spätestens einen Monat vor der Durchführung. Finanzielle und Die Bundesbeiträge für Kurse werden an zu erfüllende Mindestan- materielle Steuerung; forderungen geknüpft (Dauer der Aus- und Fortbildung, Ausrich- Ermessen: tung der Inhalte auf Qualitätskriterien, Mindestalter der Teilneh- menden). Der Kreditvorbehalt, der in der Seniorensportverordnung festgehalten ist, wird auch in der Verfügung festgehalten. Die Bedeutung und Die demographische Entwicklung und die angestrebte Förderung der Perspektiven Gesundheit der Erwachsenen und Senioren lassen die Nachfrage der Subvention: nach speziell geschulten Leitenden künftig tendenziell eher anwach- sen. Es ist aber fraglich, ob sich künftig weiterhin genügend freiwil- lige, ehrenamtliche Leiter für die Durchführung von Kursen im Erwachsenen- und Seniorensport werden finden lassen. Gesamtbeurteilung: Mit einem Pauschalbeitrag von maximal 40 Franken pro Tag und Kursteilnehmende können beträchtliche Eigenleistungen der Bei- tragsempfänger (Bereitstellung Sportangebot, Kursorganisation) wie auch der Kursteilnehmenden (nicht vom Bund entschädigter Zeit- aufwand, Kostenbeitrag) abgerufen werden. Der Vollzug erscheint – bedingt durch die Ausrichtung von Pau- schalen – zweckmässig, beansprucht aber die zuständige Behörde dennoch verhältnismassig stark. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Entschädigungen für J+S-Aktivitäten
504.3600.206 Kultur und Freizeit
NRM: A6210.0124 Übergeordnete Ziele: Entwicklung der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungs- fähigkeit bei Jugendlichen zwischen dem 10. und dem 20. Alters- jahr. Subventionierte Beiträge an die Durchführung von Kursen für die Ausbildung von Leistungen: Jugendlichen in bestimmten Sportarten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Organisatoren von BG über die Förderung von Turnen und Sport J+S-Angeboten (SR 415.0), Art. 7 – 9 (Sportverbände, Schulen) Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 (SR 415.01), Art. 10–23n Subventionsart: Finanzhilfe J+S-V vom 7. November 2002 (SR 415.31) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1972 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 52’587’491 1985 2003 48’013’819 1990 42’819’709 2004 54’037’504 1995 44’239’128 2005 56’429’868 2000 52’423’249 2006 55’883’389 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Auf Gesuch hin werden Pauschalbeiträge ausgerichtet. Diese setzen sich zusammen aus Sockelbeiträgen und zusätzlichen Beiträgen, welche von Gruppengrösse, Unterrichtsdauer usw. abhängen. In der Verordnung sind Maximalsätze festgehalten. Die Gesuche müssen bis spätestens einen Monat nach Abschluss der J+S-Aktivität beim BASPO eingereicht werden. Finanzielle und Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Leistungen des Bundes materielle Steuerung; (Art. 9 Abs. 1 des BG). Der Umfang der Bundesbeiträge wird an zu Ermessen: erfüllende, vorgegebene Anforderungen geknüpft (Nutzergruppe, Gruppengrösse, Unterrichtsdauer, Trainingsdichte usw.). Der Kreditvorbehalt, der in der Sportförderungsverordnung (Art. 23a Abs. 1) festgehalten ist, soll verhindern, dass sich der Bund über die bewilligten Kredite hinaus verpflichtet. Es besteht weder ein Gesuchs- noch ein Verpflichtungsüberhang. Die Bedeutung und Das Engagement des Bundes hilft mit, Jugendliche zu sportlichen Perspektiven Aktivitäten zu motivieren und soziales Verhalten zu vermitteln. J+S der Subvention: hat sich seit über 30 Jahren laufend weiterentwickelt und kann – als freiwillige Ergänzung bzw. Weiterführung des obligatorischen Schulturnens – vermehrt auch Bedeutung als Instrument gegen die zunehmende Bewegungsarmut bei der anvisierten Altersgruppe gewinnen.
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Gesamtbeurteilung: J+S ist eine sinnvolle Institution, deren Existenzberechtigung auch in Zukunft unbestritten ist. Die zentrale inhaltliche und finanzielle Steuerung beim Bund ist Garant für ein landesweit einheitliches und vergleichbares Niveau des Angebots. Der Vollzug erscheint zweckmässig. Der Prozess zur Ausrichtung der Subvention wurde im Rahmen von «J+S 2000» überprüft und optimiert. Das neue System der Pauschalierung (definitiv eingeführt ab 1. Januar 2003, voll umgesetzt bzw. wirksam ab 2005) bewährt sich und zieht einen geringeren administrativen Aufwand nach sich. Im BG wird festgehalten, dass der Bund zur Hauptsache die Kosten von J+S trägt und die Kantone sich daran beteiligen (Art. 9 Abs. 1). Das Finanzierungsverhältnis Bund-Kantone wurde bis anhin nicht konkretisiert, was als Basis für eine einheitliche Handhabung gegenüber den Kantonen als unabdingbar erscheint. Die bezüglich der finanziellen Steuerung bestehenden Mängel (Kreditüberschreitung von 1 Mio. im Jahr 2005) wurden erkannt und entsprechende Gegenmassnahmen wurden in die Wege geleitet. In den Zielen des Bundesrats für 2008 ist vorgesehen, die Vernehm- lassungsergebnisse zur Totalrevision des BG über die Förderung von Turnen und Sport zur Kenntnis zu nehmen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die explizite Ausgestaltung der Bestim- mungen zu dieser Finanzhilfe als «Kann-Bestimmung» oder die Ergänzung mit einem Kreditvorbehalt auf Gesetzesstufe wird es erlauben, den Erfordernissen des Subventionsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subvention besser Rechnung zu tragen. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen festzulegen sein. Die Gesetzesrevision sieht vor, die Altersgrenzen neu auf 5 bis 20 Jahre auszudehnen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Sportpolitisches Konzept
504.3600.207 Kultur und Freizeit
NRM: A6210.0125 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Volksgesundheit. Subventionierte Verschiedene Projekte zur Förderung von Sport und Bewegung. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Diverse (Swiss BG vom 17. März 1972 über die Förderung von Olympic, Kantone, Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1 und 10 Gemeinden, usw.) Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 Subventionsart: Finanzhilfe (SR 415.01), Art. 26 («Weitere Förderungsmass- Subventionsform: Nicht rückzahlbare nahmen») Geldleistung BRB vom 30. November 2001 und BRB vom 23. November 2005 (Konzept des Bundesrats für Diese Subvention eine Sportpolitik in der Schweiz 2003–2006 bzw. 2003 besteht seit: 2007–2010) Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 2’618’670 1990 2004 2’610’240 1995 2005 2’649’930 2000 2006 2’647’480 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Projektträger aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Nach- wuchsförderung, Infrastruktur und Forschung reichen dem BASPO ein Gesuch ein, das im Hinblick auf die übergeordnete Zielsetzung beurteilt wird. Finanzielle und Der Bundesrat überprüft sein Konzept regelmässig und nimmt materielle Steuerung; nötigenfalls Anpassungen vor, wie dies für die zweite Periode von Ermessen: 2007–2010 geschehen ist. Er wird dabei durch das externe «Obser- vatorium Sport und Bewegung in der Schweiz», das in seinem Auftrag Evaluationen vornimmt, unterstützt. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall differenziert nach den klar definierten Umsetzungs- massnahmen. Ein Gesuchsüberhang wird über eine Prioritätenord- nung gesteuert. Die vertraglichen Bindungen des BASPO richten sich nach den zur Verfügung stehenden Krediten. Für die Begleitung der subventionierten Vorhaben und die Erarbei- tung von neuen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Sportpoli- tischen Konzept sind im FLAG-Budget des BASPO entsprechende Mittel eingestellt.
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Die Bedeutung und Mit der Subvention sollen mögliche neue Massnahmen im Sinne Perspektiven der Zielsetzung entwickelt und lanciert werden. In der Periode der Subvention: 2003–2006 standen die folgenden fünf Hauptbereiche im Vorder- grund: Gesundheit (allgemeine Bewegungs- und Sportförderung), Bildung (Nutzung der Bildungsmöglichkeiten, Harmonisierung der Ausbildung, Setzen von Qualitätsstandards im Sportunterricht), Leistung (Förderung von Nachwuchs und Spitzensport), Wirtschaft (Sport als Wirtschaftsfaktor nutzen), Nachhaltigkeit (Lernfeld für die Entwicklung der Gesellschaft). Für die zweite Periode (2007–2010) sind aufgrund der Erfahrungen teilweise neue Schwerpunkte gesetzt worden. In den vier Haupt- bereichen Gesundheit, Bildung, Leistung und Wirtschaft werden vorzugsweise Mittel zugunsten der Vergrösserung der Anzahl bewegungsaktiver Menschen (insbesondere auch im Kindesalter) und der Nachwuchsförderung im Leistungssport zusammen mit Swiss Olympic eingesetzt. Der Mitteleinsatz im Rahmen der Sub- vention erlaubt es, die aus der Sicht der Volksgesundheit notwendi- gen Schwerpunkte zu setzen. Die Wirkung der eingeleiteten und unterstützten Massnahmen ist in den meisten Fällen nicht sofort, sondern erst mittelfristig zu erkennen. Gesamtbeurteilung: Diese noch recht junge Subvention hat aufgrund der vorläufigen Auswertung der ersten Periode die gesteckten Zwischenziele weit- gehend erreicht. Der Bundesrat hat der Weiterführung im November
2005 zugestimmt.
Nach 2010 ist eine Überarbeitung des Sportpolitischen Konzepts vorgesehen. Dies soll unter Berücksichtigung der eingetretenen Entwicklungen, der mit der Umsetzung des Konzepts erzielten Wirkungen und im Hinblick auf das bis dahin revidierte Sportförde- rungsgesetz geschehen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Sportstättenbau
504.4600.004 Kultur und Freizeit
NRM: A8300.0103 Übergeordnete Ziele: Entwicklung der Jugend, Verbesserung der Volksgesundheit und Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Subventionierte Erstellung von neuen und Erweiterung von bestehenden Anlagen für Leistungen: sportliche Ausbildung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private und öffent- BG vom 17. März 1972 über die Förderung von lich-rechtliche Turnen und Sport (SR 415.0), Art. 1Bst e und Trägerschaften Art. 12 Abs. 2 Subventionsart: Finanzhilfe Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 Subventionsform: Nicht rückzahlbare (SR 415.01), Art. 29 («Turn- und Sportanlagen») Geldleistung BB vom 17. Dezember 1998 und vom 3. Oktober
2000 über Finanzhilfen an Sportanlagen von Diese Subvention
nationaler Bedeutung (NASAK 1: 60 Mio. besteht seit: 2000 und 2: 20 Mio.). Beträge in CHF: 1980 2002 10’817’000 1985 2003 12’078’000 1990 2004 7’194’000 1995 2005 6’688’000 2000 10’000’000 2006 2’900’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Vorhabenträger stellen ein Gesuch für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen. Dieses wird aufgrund eines publizierten Kriterien- katalogs geprüft. Finanzielle und Die grösseren Anlagen (z. B. Fussballstadien Basel, Bern, Genf) materielle Steuerung; wurden bereits in den Botschaften bzw. BB zu den Verpflichtungs- Ermessen: krediten inklusive die vorgesehenen Beiträge abschliessend aufge- führt. Kriterien für die Beurteilung der nationalen Bedeutung und die Ausrichtung von Beiträgen sind u. a. der Bedarf, allfällige Alternativen, die Verfügbarkeit für den subventionierten Zweck, die Reglementskonformität, die Erfüllung von Baustandards usw. Weiter müssen Bau und Betrieb finanziell gesichert und der Betrieb darf nicht gewinnausgerichtet sein. Zur Sicherstellung der Nutzung muss zwischen der Trägerschaft und den interessierten nationalen Sportverbänden ein langfristiger Vertrag (in der Regel 20 Jahre) abgeschlossen werden. Der Bundesbeitrag, der sich nach den Interessen des Bundes an der Anlage und der Finanzkraft des Kantons richtet, beträgt bis
45 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der tatsächlich ausgerichtete
Anteil des Bundes bewegte sich zwischen fünf und 25 Prozent. Der auf Gesetzesstufe festgehaltene Kreditvorbehalt führt zu einer Priorisierung der Begehren nach den sogenannten NASAK-Kriterien und hierbei insbesondere der Bedeutung eines Projektes für den gesamten Schweizer Sport.
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Die Bedeutung und Die mit den beiden Bundesbeschlüssen bewilligten Vorhaben von Perspektiven nationaler Bedeutung sind bereits realisiert, im Bau oder in Planung. der Subvention: Von den insgesamt 80 Millionen, die aufgrund der Befristung bis Ende 2004 zu verpflichten waren, konnten 65.2 Millionen verpflich- tet werden. Die restlichen 14.8 Millionen wurden aus unterschiedli- chen Gründen nicht engagiert. (Verzögerung beim Letzigrund:
8 Mio., Ablehnung des Kredits für die Pontaise in Lausanne durch
die Stimmberechtigten.) Der Grossteil dieser nicht verpflichteten Mittel (10,8 Mio.) wird im Rahmen der Kreditsprechung für die EURO 08 zugunsten des Stadions Letzigrund und des Stade de Genève für die ursprüngliche Zweckbestimmung eingesetzt. In der Herbstsession 2007 haben die Eidg. Räte einer dritten Kredit- vorlage für Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung zugestimmt. Mit einem Unterstützungsbeitrag von weiteren
14 Millionen soll der Bestand an Sportanlagen von nationaler
Bedeutung durch den Ausbau von vier grösseren Sportzentren und durch kleinere Objekte ergänzt werden. Das mit NASAK 1 vorgese- hene Schwimmsportzentrum kann am geplanten Standort nicht realisiert werden. Die dafür einzusetzenden Bundesmittel von
6 Millionen können gemäss Beschluss zu NASAK 3 für die Erstel-
lung eines anderen geeigneten nationalen Schwimmsportzentrums verwendet werden. Gesamtbeurteilung: Die mit den Bundesbeschlüssen über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 1 und 2) anvisierten Ziele sind erreicht. Die vorgesehenen und beschlossenen Vorhaben können bis
2010 realisiert werden. Der Einsatz der namhaften Bundesmittel
zugunsten der vier grossen Fussballstadien (30 Mio.) hat mitgehol- fen, diese als Aktivposition rechtzeitig für die Kandidatur und Durchführung der Fussball-EURO 08 bereitzustellen. Mit NASAK 3 sollen noch bestehende Lücken geschlossen werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerischer Zivilschutzverband
506.3600.002 Landesverteidigung
NRM: A2310.0181 Übergeordnete Ziele: Information der Bevölkerung über die Gefährdungen, Schutzmög- lichkeiten und Schutzmassnahmen im Katastrophen- und Kriegsfall. Subventionierte Publikation von Informationen des Bundesamts für Bevölkerungs- Leistungen: schutz (BABS) in der Zeitschrift «Zivilschutz». Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerischer BG vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungs- Zivilschutzverband schutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und (SZSV) Zivilschutzgesetz, SR 520.1), Art. 71 Abs. 4 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1963 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 85’000 2002 235’000 1985 90’000 2003 233’000 1990 280’000 2004 235’000 1995 200’000 2005 235’000 2000 230’000 2006 235’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Im Vertrag werden die Leistungen zwischen dem BABS und dem SZSV festgelegt. Finanzielle und Umfang und Inhalt des Vertragsgegenstandes – Veröffentlichung materielle Steuerung; von Beiträgen des BABS in der Zeitschrift «Zivilschutz» des SZSV Ermessen: – entsprechen dem Kommunikationsbedarf des Bundesamtes. Der Vertrag ist jährlich kündbar. Die Bedeutung und Mit dieser Subvention sicherte sich das BABS durchschnittlich Perspektiven sechs Druckseiten in sieben jährlichen Ausgaben des Publikations- der Subvention: organs des SZSV. Ohne diese Plattform, die sich direkt an das primär interessierte Zielpublikum wendet, müsste das BABS seiner weiterhin notwendigen Informationspflicht über andere Kanäle nachkommen. Die Finanzkommission des Nationalrats wollte diese «Subventionie- rung» des Verbands bereits im Budget für das Jahr 2006 streichen. Die Annahme dieses Antrags im Dezember 2005 hätte den Verband und das BABS wegen der kurzen Frist für seine Umsetzung in eine schwierige Situation gebracht. Aus den Diskussionen in den Räten ergab sich ein (zeitlicher) Kompromiss, der sowohl im Nationalrat als auch im Ständerat akzeptiert wurde. Der Beitrag des BABS an den SZSV wurde für die Jahre 2006 und 2007 noch nicht gestrichen. Hingegen hat das BABS – im Interesse der Respektierung des Willens des Parlaments – seinen Vertrag mit dem SZSV auf Ende
2007 gekündigt.
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Gesamtbeurteilung: Die betragsmässig relativ bescheidene Subvention hilft zu einem guten Teil mit, dass das Publikationsorgan des Zivilschutzverbandes erscheinen kann. In Anbetracht der effektiv stattfindenden Mittel- verwendung wurde geprüft, ob die Weiterführung als Subvention gerechtfertigt ist, oder ob nicht darauf verzichtet, bzw. das anvisierte Ziel anders erreicht werden kann. Mit der Einführung von NRM und der Führung des BABS als FLAG-Amt ab 2007 sind die entspre- chenden Mittel neu im Globalbudget der Dienststelle unter «Funk- tionsaufwand» eingestellt worden. Sie werden für geeignete Mass- nahmen im Rahmen der Pflicht des Amtes zur Information der Bevölkerung hinsichtlich Katastrophen und Notlagen verwendet. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Bauliche Massnahmen
506.4600.001 Landesverteidigung
NRM: A6210.0130 Übergeordnete Ziele: Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung. Subventionierte Leis- Erstellung, Erneuerung und Ausrüstungskosten für Anlagen der tungen: Schutzorganisationen, geschützte Operationsstellen, öffentliche Schutzräume und Kulturgüterschutzräume. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Gemeinden BG vom 4. Oktober 2002 über den Zivilschutz Subventionsart: Abgeltung (Zivilschutzgesetz, ZSG, SR 520.1), Art. 4 und 55. Subventionsform: Nicht rückzahlbare BG vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Mass- Geldleistung nahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG, SR 520.2), Teilrevision vom 17. Juni 1994, Art. 5. BG vom 6. Oktober 1966 über den Schutz Diese Subvention 1963 der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten besteht seit: (KGSG, SR 520.3), Art. 5. Beträge in CHF: 1980 105’000’000 2002 4’845’000 1985 93’500’000 2003 7’793’000 1990 123’000’000 2004 900’000 1995 62’000’000 2005 2’000’000 2000 9’203’000 2006 2’000’037 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt prüft jedes eingereichte Vorhaben und entscheidet über die Ausrichtung des Beitrags. Finanzielle und Die Beitragszusprache – der Bund übernimmt bis zu 70 Prozent der materielle Steuerung; anrechenbaren Baukosten – wird über einen Jahreszusicherungskre- Ermessen: dit gesteuert. Die Zusicherungen verfallen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Ausführung begonnen wird. Sowohl auf Geset- zesstufe wie auf der Ebene der Einzelsubvention ist ein Kreditvor- behalt statuiert. Die Bedeutung und Die neue Bevölkerungsschutzgesetzgebung (in Kraft getreten am Perspektiven 1. Januar 2004) ordnet die operative und finanzielle Zuständigkeit der Subvention: für Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) neu hauptsäch- lich dem Bund zu. Demgegenüber liegt die Zuständigkeit für öffent- liche Schutzräume bei den Kantonen und Gemeinden. Nach Regelung des BG vom 4. Oktober 2002 über den Bevölke- rungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) werden seit 2004 keine Subventionen mehr für Schutzbauten zugesichert. Es gilt die Zuständigkeitsfinanzierung. Die voraussichtlich noch bis 2009 laufenden Zahlungen dienen der Finanzierung der altrechtlich bewilligten Projekte. Gesamtbeurteilung: Der stark reduzierte Bedarf, die Aufgabenentflechtung zwischen Kantonen und Gemeinden einerseits und Bund andererseits im Sinne der NFA und die damit verbundene Zuständigkeitsfinanzierung lassen diese Subvention obsolet werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Beiträge an Materialbeschaffungen
506.4600.003 Landesverteidigung
NRM: A6210.0131 Übergeordnete Ziele: Schutz von Kulturgütern. Subventionierte Erstellung der Sicherstellungsdokumentationen für Kulturgüter von Leistungen: nationaler und regionaler Bedeutung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Gemeinden BG vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Subventionsart: Finanzhilfe Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG, SR 520.3), Art. 24 Abs. 3. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1966 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’400’050 1985 257’000 2003 1’283’000 1990 492’000 2004 1’000’000 1995 554’000 2005 949’450 2000 955’500 2006 749’430 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das über den Kanton eingereichte Gesuch wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der im Einvernehmen mit dem EFD festgelegten Vor- aussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen geprüft. Finanzielle und Der Bund kann unter Berücksichtigung der Finanzkraft Beiträge von materielle Steuerung; 20–30 Prozent der anrechenbaren Kosten leisten. Die Beitrags- Ermessen: zusprache steht zudem unter einem im Gesetz statuierten Kreditvor- behalt Die Zusprache eines Beitrags hängt u. a. davon ab, dass die Finan- zierung insgesamt sichergestellt ist und dass der Kanton Massnah- men zum Schutz von Kulturgütern getroffen hat, die im Kulturgüter- schutzverzeichnis aufgeführt sind. Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann das Bundesamt Beiträge kürzen oder verweigern. Die Bedeutung und Mit dieser Subvention kann der Bund den Vollzug der bundesrecht- Perspektiven lichen Vorschriften auf Stufe Kantone und Gemeinden nach seinen der Subvention: übergeordneten Prioritäten steuern. Die Sicherstellungsdokumenta- tion für Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung ist eine Daueraufgabe, da noch nicht alle einschlägigen Objekte erfasst sind bzw. früher erstellte Dokumentationen aufgrund von neuen Erkenntnissen und Standards angepasst bzw. nachgeführt werden sollten. Mit der Umsetzung der NFA werden die vom Bund direkt eingesetz- ten Mittel um den Finanzkraftzuschlag vermindert. Gesamtbeurteilung: Die Aufgabe, die auf dem Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten gründet, kann mit verhältnismässig geringem Aufwand seitens des Bundes erfüllt werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6577
Vertragliche Leistungen
525.3500.001 Landesverteidigung
NRM: A6210.0150 Übergeordnete Ziele: Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen im Interesse der Landes- verteidigung. Subventionierte Investitionen für denjenigen Teil von Objekten (Truppenunterkünf- Leistungen: te, Zufahrtsstrassen, Schutzbauten), deren (Mit)Nutzung für den Bund von Interesse ist. Beiträge an Gewässer- und Umweltschutz- massnahmen zugunsten von derartigen Objekten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, Gemein- Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz den oder andere vom 21. März 1997 (RVOG, 172.010), Art. 43 und Partner 47; Subventionsart: Finanzhilfe Verordnung über das Immobilienmamagement und Subventionsform: Nicht rückzahlbare die Logistik des Bundes vom 14. Dezember 1998 Geldleistung (VILB, 172.010.21), Art. 15 Diese Subvention Seit vor 1980 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 19’500’000 2002 17’100’000 1985 21’600’000 2003 21’000’100 1990 24’300’300 2004 12’842’600 1995 22’000’100 2005 10’299’000 2000 12’802’700 2006 10’144’200 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Träger von Vorhaben, die für den Bund von Interesse für eine Teilnutzung sind, gestehen diesem gegen Übernahme eines Teils der Investitionskosten eine entsprechende (nicht rechtlich abgesicherte) Nutzung zu. Finanzielle und Die Beteiligung des Bundes richtet sich nach dem vorgesehenen materielle Steuerung; Umfang der vereinbarten Nutzung. Sie liegt zwischen 5–90 Prozent Ermessen: der anrechenbaren Kosten. Die Realisierung hängt von den finan- ziellen Prioritäten und Möglichkeiten der externen Vertragspartner ab, die in der Regel auch die Führung bei der Realisierung wahr- nehmen. In den Verträgen wird ein Kreditvorbehalt statuiert. Es liegt im Ermessen des VBS zu entscheiden, welche Projekte den spezifischen Interessen des Bundes dienen und subventioniert werden sollen. Die Bedeutung und Mit der Verkleinerung der Armee (A XXI) gehen – nach einem Perspektiven «Zwischenhoch» in den Jahren 2002 und 2003 zugunsten der der Subvention: Einrichtung der Rekrutierungszentren – die Aufwendungen zurück. Mit der Einführung von NRM wird der Mitteleinsatz in der Form dieser Subvention stark reduziert. Für die Mitnutzung von kantona- len oder kommunalen Objekten sind in erster Linie Mietlösungen für den Bundesanteil ins Auge zu fassen. In zweiter Linie folgen (Stock- werk) Eigentum oder ein Nutzungsrecht für den Bedarf des Bundes, die im Hinblick auf die Bilanzaktivierung über die Investitionsrech- nung abzuwickeln sind.
6578
Gesamtbeurteilung: Der verbleibende Transferteil dient beispielsweise dazu, Beiträge an Hochwasserschutzprogramme auszurichten, die sich zugunsten von Bundesobjekten auswirken. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6579
Unterhalt Armeematerial
525.3500.002 Landesverteidigung
NRM: A2310.0236 Übergeordnete Ziele: Dezentrale Lagerhaltung, Instandstellung und Unterhalt von Armeematerial. Subventionierte Abgeltung der Aufwendungen, insbesondere der Personalkosten, die Leistungen: bei den Kantonen im Zusammenhang mit dem vom Bund bestellten Unterhalt des Armeematerials anfallen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone BG über die Armee und die Militärverwaltung vom Subventionsart: Abgeltung 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), Art. 110 und 115; Subventionsform: Nicht rückzahlbare Verordnung über die Ausrüstung der Armee vom Geldleistung 25. Oktober 1995 (VAA, 514.21) Diese Subvention 1951 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 37’500’000 2002 40’121’400 1985 50’700’000 2003 37’911’720 1990 56’000’000 2004 33’559’100 1995 60’000’000 2005 33’474’230 2000 47’964’300 2006 25’669’460 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das VBS legt mit den Kantonen bzw. den kantonalen Militärbetrie- ben den gegenseitigen Leistungsumfang fest und schliesst entspre- chende Vereinbarungen ab. Finanzielle und Der Bund macht den Kantonen mengenmässige und fachtechnische materielle Steuerung; Vorgaben. Diese orientieren sich bezüglich Umfang an den vorgese- Ermessen: henen Mitteln. Es kann auch vereinbart werden, kantonale Aufgaben an das VBS zu übertragen. Die Bedeutung und Die Verkleinerung der Armee (Armee XXI) und die damit zusam- Perspektiven menhängende Einführung eines neuen, zentralisierten Logistikkon- der Subvention: zepts, das sich auf wenige Logistikzentren beschränkt, reduzieren die Nachfrage nach diesen bisher stark dezentral erbrachten Leis- tungen. Dieser Entwicklung trägt die Aufgabenentflechtung im Rahmen der NFA Rechnung. Neu liegt die Verantwortung für den logistischen Bereich (persönliche Ausrüstung, übriges Armeemate- rial) ausschliesslich beim Bund. Damit werden die Beschaffung, der Unterhalt und der Ersatz der persönlichen Ausrüstung vollständig zur Bundessache. (Streichung der entsprechenden Artikel/Zif- fern 110 und 115 MG.) Allerdings soll der Bund die Kantone gegen Entschädigung weiterhin mit der Bewirtschaftung und dem Unter- halt von Armeematerial beauftragen können (MG Art. 106a (neu) Abs. 2).
6580
Gesamtbeurteilung: Mit dem neuen zentralisierten Logistikkonzept kann diese Aufgabe vom Bund selbst kostengünstiger wahrgenommen werden. Er kann die entsprechenden Aufträge an Dritte oder auch an die Militär- betriebe der Kantone vergeben. Da es sich hier nicht mehr um die Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder öffent- lichrechtliche Aufgaben handelt, die dem Empfänger vom Bund zur Erfüllung übertragen worden sind, kann auf diese Subvention verzichtet werden. Der «Unterhalt Armeematerial» wird unter Transfer der entsprechenden Mittel ab 2009 über den Kredit «Betrieb und Infrastruktur» der Armee abgewickelt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6581
Beiträge ausserdienstliches Schiesswesen
525.3600.006 Landesverteidigung
NRM: A2310.0343 Übergeordnete Ziele: Erhaltung der Schiessfertigkeit der Angehörigen der Armee. Subventionierte Entschädigung der Verbände und Schiessvereine für die Durchfüh- Leistungen: rung der obligatorischen, ausserdienstlichen Schiessübungen; unentgeltliche Abgabe von Munition für das obligatorische Schies- sen, das Feldschiessen und Kurse; Abgabe von Übungsmunition zu Selbstkostenpreisen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Anerkannte Ver- BG über die Armee und die Militärverwaltung vom bände und Schiess- 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), Art. 62 Abs. 2, vereine Art. 63 Abs. 2 und 6 Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1900 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 14’750’000 2002 15’026’800 1985 16’835’000 2003 13’820’500 1990 18’694’000 2004 11’944’000 1995 18’705’000 2005 11’479’980 2000 18’878’800 2006 9’478’370 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Schweizer Schiesssportverband wird vom Bund jährlich ent- schädigt für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse. Die mit der Veranstaltung beauftragten Vereine werden aufgrund der Schiessberichte (Abrechnungen) abgegolten. Finanzielle und Für die Erfüllung der Aufgabe werden einerseits pauschalierte materielle Steuerung; Grundbeiträge ausgerichtet und andererseits festgelegte Entschädi- Ermessen: gungen für jede an den Schiessübungen und Kursen teilnehmende Person. Die Ansätze der Bundesleistungen werden vom VBS im Einvernehmen mit der EFV bestimmt. Der Mittelbedarf wird weitestgehend bestimmt durch die Anzahl der Teilnehmenden an den obligatorischen Schiessübungen. Die Bedeutung und So lange die obligatorische Schiesspflicht besteht, müssen entspre- Perspektiven chende Kurse und Übungen durchgeführt werden. Durch die Ver- der Subvention: kleinerung der Armee nimmt der Mittelbedarf ab.
6582
Gesamtbeurteilung: Die Betrauung der anerkannten Schiesssportvereine mit dieser Aufgabe erscheint als eine für den Bund kostengünstige Lösung, da die Subventionsempfänger in diesem Zusammenhang auch ehren- amtliche Leistungen erbringen. Das aktuelle Subventionsgefäss ist im Jahr 2003 aus der Zusammen- führung der ehemaligen Rubriken «Munition für das Schiesswesen» (530.3600.001), «Kostenbeiträge an Schiessübungen» (530.3600.002) und «Ausserdienstliches Schiesswesen» (530.3600.003) gebildet worden. Diese sinnvolle Zusammenfassung ist auf Verordnungsstufe – die Regelungen finden sich in fünf Verordnungen – noch nachzuvollziehen und gleichzeitig sind Vereinfachungen durch vermehrte Pauschalierungen anzustreben. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6583
Ausserdienstliche Ausbildung und Militärvereine
525.3600.007 Landesverteidigung
NRM: A2310.0237 Übergeordnete Ziele: Förderung der Wehrtüchtigkeit und Wehrfähigkeit. Subventionierte Tätigkeiten der militärischen Dachverbände und Vereine für die Leistungen: ausserdienstliche Vor-, Aus- und Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Anerkannte Ver- BG über die Armee und die Militärverwaltung vom bände, Militär- und 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), Art. 62 Abs. 1 Schiessvereine und 3, Art. 150 Abs. 1 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1947 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’200’000 2002 1’728’800 1985 1’414’000 2003 1’586’100 1990 1’349’000 2004 1’395’800 1995 1’519’000 2005 1’662’300 2000 1’438’900 2006 1’770’500 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Jeder Verein oder Verband erhält auf Antrag einen Globalbetrag, der aufgrund seines vorgelegten Budgets bemessen wird. Der Umfang liegt bei einigen tausend bis einigen zehntausend Franken. Für die Aktivitäten zugunsten der militärischen Vorbildung werden in der Regel Pauschalbeiträge ausgerichtet, während für die Organisation von ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen Global- oder Pauschalbeiträge sowie Beiträge aufgrund von Abrechnungen geleistet werden. Finanzielle und Die Gewährung dieser Finanzhilfen steht unter einem Kreditvorbe- materielle Steuerung; halt. Die Begehren werden priorisiert und die Mittelzusprache Ermessen: erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite. Die Bedeutung und Das ausserhalb der Armee vorhandene und gepflegte Wissen und Perspektiven Interesse wird genutzt für die vormilitärische Ausbildung, die der Subvention: ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung. Die Verkleinerung der Armee hat bezüglich dieser Interessenlage kaum Auswirkungen.
6584
Gesamtbeurteilung: In Ergänzung zur Milizarmee erfüllen die mit dieser Subvention unterstützten Aktivitäten den ihnen zugedachten Zweck. Das heutige Subventionsgefäss ist im Jahr 2003 aus der Zusammen- führung der ehemaligen Rubriken «Ausserdienstliche Ausbildung» (530.3600.004) und «Militärvereine» (530.3600.005) gebildet worden. Diese Zusammenfassung ist auf Verordnungsstufe – die Regelungen finden sich in fünf Verordnungen – noch nachzuvoll- ziehen und gleichzeitig sind Vereinfachungen durch vermehrte Pauschalierungen anzustreben. Die aktuelle Entwicklung zeigt zudem, dass rund 80 Prozent der Mittel zugunsten der eigenen Leistungen für die Truppe gemäss «Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe» (VATT, SR 512.38) eingesetzt werden. Das VBS wird hier eine Klärung in dem Sinn vornehmen, dass diese Mittel in den Eigenbe- reich verschoben werden. Dabei wird auch geprüft, ob eine Zusam- menfassung der verbleibenden Subventionsmittel mit der Subven- tion «Beiträge ausserdienstliches Schiesswesen» – hier werden zu einem guten Teil die selben Verbände und Vereine begünstigt – bewerkstelligt werden kann. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Flächenbeitrag LWN
570.3600.002 Ordnung und öffentliche Sicherheit
NRM: A6210.0110 Übergeordnete Ziele: Vollzug der landwirtschaftlichen Direktzahlungen. Subventionierte Neuvermessung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Nachfüh- Leistungen: rung der Elemente «Bodenbedeckung» in den Grundbuchplänen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, private Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom Geometerbüros 29. April 1998 (LWG, SR 910.1) Art. 70, 72 und 8; Subventionsart: Abgeltung BB über die finanziellen Mittel für die Landwirt- Subventionsform: Nicht rückzahlbare schaft in den Jahren 2000–2003 bzw. 2004–2007 (Zahlungsrahmen) Geldleistung Diese Subvention 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 4’500’000 1985 2003 1’485’000 1990 2004 7’148’700 1995 2005 2’145’800 2000 5’000’000 2006 2’193’100 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Bundesamt für Landwirtschaft schliesst mit dem Bundesamt für Landestopographie Vereinbarungen bezüglich der zu erbringenden Leistungen ab. Die dazu notwendigen Kredite werden vom BLW abgetreten. Swisstopo vereinbart mit den Kantonen die im Zusam- menhang mit diesem Vorhaben zu erbringenden Leistungen. Die Kantone beteiligen sich zu 50 Prozent an den Kosten für die Digita- lisierung der Grundbuchpläne und die Nachführung der Elemente «Bodenbedeckung». Finanzielle und Die notwendigen Mittel wurden in den Zahlungsrahmen für Direkt- materielle Steuerung; zahlungen zugunsten der Neuvermessung der landwirtschaftlichen Ermessen: Nutzflächen vorgesehen und in die Voranschläge von Swisstopo aufgenommen und entsprechend den Arbeitsfortschritten bean- sprucht. Das Projekt hat eine vorgesehene Laufzeit von 1999–2008. [Als Basis für dieses Vorhaben dient ein digitales Terrainmodell der Amtlichen Vermessung (DTM-AV). Die notwendigen Leistungen dazu erbrachte Swisstopo im Eigenbereich mit eigenen und mit vom Bundesamt für Landwirtschaft zu diesem Zweck abgetretenen Mitteln.] Die Bedeutung und Die korrekte Ausrichtung der Direktzahlungen basiert auf der Perspektiven genauen Kenntnis der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Deren der Subvention: Veränderungen können aufgrund der aktualisierten Daten aus der Amtlichen Vermessung dokumentiert werden. Bedingt durch die Dynamik der Veränderungen (Waldgrenzen, Gewässer) wird eine Nachführung zu prüfen sein. Gesamtbeurteilung: Das Projekt wurde im Jahr 2007 abgeschlossen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Abgeltung der amtlichen Vermessung
570.3600.004 Ordnung und öffentliche Sicherheit
NRM: A6210.0109 Übergeordnetes Ziele: Rechtliche Sicherung des Grundeigentums; Bereitstellung der Grundlage für die Nationale Geodateninfrastruktur. Subventionierte Realisierung der amtlichen Vermessung (Ersterhebungen, Erneue- Leistungen: rungen, Erhaltung und periodische Nachführung). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember Subventionsart: Abgeltung
1907 (ZGB, SR 210), Art. 39 SchlT; BB vom Subventionsform: Nicht rückzahlbare
20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung (SR 211.432.27) Geldleistung Diese Subvention 1912 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 15’786’000 2002 59’144’000 1985 21’275’000 2003 57’754’000 1990 31’669’000 2004 37’361’000 1995 34’200’000 2005 33’223’600 2000 69’144’000 2006 31’357’200 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Der Bund vereinbart mit den Kantonen einen mittel- und einen langfristigen Realisierungsplan der Vermessungsvorhaben. Seit
1998 wird die amtliche Vermessung über einen 4-jährigen Leis-
tungsauftrag und jährlich abgeschlossene Leistungsvereinbarungen gesteuert. Finanzielle und Die Abgeltung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite nach materielle Steuerung; Massgabe des Arbeitsfortschrittes bei den vereinbarten Werken. Ermessen: Über die Art und Anzahl der jährlich neu zu startenden Projekte – die mittlere Bearbeitungsdauer beträgt sechs Jahre – kann der Mittelbedarf zusätzlich gesteuert werden. Der Bundesbeitrag liegt – je nach Aufgabe – zwischen 10 und 90 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Subvention enthält einen Finanzkraftzuschlag von durchschnittlich 45 Prozent. Die Bedeutung und Das seit 1912 vom Bund geförderte Vermessungswerk dient weiter- Perspektiven hin der Förderung der Rechtssicherheit und der Sicherung des der Subvention: Grundeigentums sowie als Grundlage für die Nationale Geodaten- infrastruktur. Bei einer Unterstützung durch den Bund im bisherigen Umfang wird das Ziel des Abschlusses der Ersterfassung voraus- sichtlich im Jahr 2025 erreicht werden. Danach werden noch Anstrengungen zugunsten von Erneuerung, Nachführung und Erhaltung notwendig sein.
6587
Gesamtbeurteilung: Im Laufe der 90er-Jahre hatte sich ein Überhang eingegangener Verpflichtungen gebildet, der mit den ordentlich vorgesehenen Mitteln innerhalb eines tragbaren Zeitraums nicht mehr abgebaut werden konnte. Zur Bereinigung dieser Situation wurden vom Parlament, zeitlich beschränkt, über einen Verpflichtungskredit gesteuerte, zusätzliche Mittel bewilligt. (Erhöhter Mitteleinsatz in den Jahren 1999–2003.) Mit der Einführung der NFA fällt der Finanzkraftzuschlag weg. Diese Mittel fliessen zweckfrei in den Ressourcen- und Lastenaus- gleich. An den Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in dieser Verbundaufgabe wird nichts verändert. Das bisher versuchsweise angewandte System der Programmvereinbarungen (Leistungsver- einbarungen) wird definitiv eingeführt. Die Finanzierung, die auch die Steuerung über einen Verpflichtungskredit vorsieht, wird neu in der «Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung» geregelt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6588
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)
Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
606.3600.001 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0211 Übergeordnete Ziele: Erhaltung und Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie. Subventionierte Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Hersteller von Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Erzeugnissen aus Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt- Landwirtschafts- schaftsprodukten (SR 632.111.72), Art. 3–6 produkten Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1976 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 23’999’894 2002 114’899’536 1985 30’499’998 2003 114’899’989 1990 74’999’968 2004 114’900’000 1995 117’842’164 2005 90’000’000 2000 111’842’164 2006 89’999’986 Finanzielle Steuerung: JährlicheVoranschlagskredite, WTO-Plafonds Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Zur Festsetzung der Ansätze ist grundsätzlich die Differenz zwi- schen den inländischen und ausländischen Grundstoffpreisen mass- gebend. Die Beiträge bemessen sich nach den Grundstoffmengen, die zur Herstellung der ausgeführten Produkte verwendet wurden. Das Verfahren zur Subventionsausrichtung ist dreistufig und um- fasst die Vorausfestsetzung (approximative Zuteilung der vorhande- nen Mittel auf die Hersteller), die Ausfuhrabfertigung (zollrechtliche Abwicklung und Dokumentation) sowie die offizielle Antragstel- lung an die EZV zur Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Ansätze für die Ausfuhrbeiträge fest. Die Ansätze werden jährlich festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürzere Fristen bedingen.
6589
Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Zahlungskredit im materielle Steuerung; Rahmen des jährlichen Voranschlages. Das geltende WTO- Ermessen: Abkommen definiert für diesen Kredit ein maximales, jährliches Ausgabenvolumen von 114,9 Millionen. Im Rahmen der Bilateralen II wurde für den Warenverkehr CH-EU ein neuer Berechnungsmodus eingeführt (Nettopreiskompensation). Neu ist nicht mehr der Weltmarktpreis, sondern das Preisniveau in der EU zur Bestimmung der Ausfuhrbeiträge massgebend. Die EZV setzt im Rahmen des Vorausfestsetzungsverfahrens fest, für welche Beträge die Exporteure Ausfuhrbeiträge beantragen können. Sie nimmt die Vorausfestsetzung auf Gesuch hin und nach Massgabe der verfügbaren Mittel gemäss jährlichem Voranschlag vor. Massgebendes Kriterium ist die Preisentwicklung auf den verschiedenen Märkten (CH, EU, Dritte). Es besteht seitens der Nahrungsmittelindustrie kein rechtlicher Anspruch auf Ausfuhrbei- träge. Bei Mittelknappheit sind die Ansätze entsprechend anzupas- sen oder der Veredelungsverkehr kann als Ersatzmassnahme einge- führt werden. Die Bedeutung und Die Ausfuhrbeiträge sind nicht Bestandteil der drei landwirtschaftli- Perspektiven chen Zahlungsrahmen, kommen aber vollumfänglich der schweize- der Subvention: rischen Landwirtschaft zugute. Ein Verzicht auf diese Stützungsmit- tel hätte die Einführung des Veredelungsverkehrs zur Folge. Die zollfreie Einfuhr ausländischer Rohstoffe zur Verarbeitung stünde in direkter Konkurrenz zu den inländischen Produzenten, was letzteren Umsatzeinbussen generieren dürfte. Gemäss den Vorgaben der WTO werden die Ausfuhrbeiträge bei einem erfolgreichen Abschluss der Doha-Runde per 2013 aufgeho- ben. Gesamtbeurteilung: Das übergeordnete Ziel der Erhaltung der internationalen Wettbe- werbsfähigkeit der Nahrungsmittelindustrie kann mit dem bestehen- den System grundsätzlich erreicht werden. Die Subvention ist aus ordnungs- und handelspolitischer Sicht dennoch problematisch. Dies gilt nicht zuletzt auch im Lichte der internationalen Entwicklungen. Aus diesem Grund, aber auch wegen finanzpolitischer Vorgaben und der Entwicklung der Nahrungsmittelpreise sind die Ausfuhrbei- träge im Legislaturfinanzplan 2009–2011 auf 65 bis 70 Millionen gesenkt worden. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Zur Verbesserung der finanztechnischen Abwicklung (Vermeidung von jährlichen Nachtragskrediten) wird das EFD (EZV) das Verfah- ren überprüfen und flexibler ausgestalten, um den finanzpolitischen Vorgaben des Parlamentes gebührend Rechnung zu tragen. Insbe- sondere sind die Ansätze je nach Bestand an verfügbaren Mitteln und je nach Ausfuhrmengen seitens der Industrie auch unterjährig anzupassen. Dabei wird auch der erfolgten Reduktion der Mittel Rechnung zu tragen sein. Diese wird je nach Entwicklung (Doha- Runde WTO, FHAL mit der EU) weiter zu führen sein.
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Vereine des Zollpersonals
606.3600.005 Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
NRM: A2109.0001 Übergeordnete Ziele: Förderung der Einsatzfähigkeit des Zollpersonals Subventionierte Die Sportvereine des Zollpersonals bieten den Mitarbeiterinnen und Leistungen: Mitarbeitern der Zollverwaltung, insbesondere des Grenzwacht- korps, die Möglichkeit, für die berufliche Tätigkeit wichtige Sport- arten auszuüben: Fitness, Selbstverteidigung, Schwimmen, Schies- sen und Hundedressur. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Sportvereine des Ermächtigung EFD vom 13.12.1937 (für Sportklubs Zollpersonals GWK) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1939 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 11’376 2002 52’400 1985 10’177 2003 51’876 1990 17’996 2004 51’614 1995 23’997 2005 52’400 2000 52’400 2006 52’400 Finanzielle Steuerung: jährlicher Zahlungskredit Gewährungsform: formlos Verfahren: Die Sportvereine werden von der Eidg. Zollverwaltung (EZV) in schriftlicher Form über den gewährten Beitrag informiert. Letzterer wird einmal im Jahr überwiesen. Finanzielle und Die Beiträge an die betreffenden Sportvereinigungen des Zollperso- materielle Steuerung; nals werden an die Anzahl Mitglieder, das Vermögen, den Mitglie- Ermessen: derbeitrag und die Anzahl Aktivitäten der Vereine angepasst. Der jährliche Beitrag wird vor allem für die Bereitstellung der notwendi- gen Trainingsinfrastruktur eingesetzt. Die EZV lässt sich mittels Jahresbericht der Sportvereine über deren Aktivitäten informieren. Der Jahresbericht enthält auch einen Finanzbericht. Die Bedeutung und Mit der Subvention will der Bund die körperliche Leistungsfähigkeit Perspektiven des Grenzwachtpersonals fördern. Es liegt auch in Zukunft im der Subvention: Interesse des Bundes, auf leistungsfähiges Zollpersonal zurückgrei- fen zu können. Gesamtbeurteilung: Das Gut «körperliche Fitness des Grenzwachtpersonals» wird auf diese Weise kosteneffizient hergestellt. Der Vollzug ist ebenfalls effizient gestaltet. Der geleistete Beitrag ist unbestritten. Im Sinne der Vereinfachung des Kontenplans und der Effizienz wurde bei der Umgliederung der Konten im Rahmen des Neuen Rechnungsmodells des Bundes eine Umrubrizierung in den «übrigen Personalaufwand» vorgenommen. Für die Umrubrizierung spricht im Weiteren, dass es sich mehr um eine betriebs- und personalpolitische Massnahme als um eine Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes handelt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6591
Eidgenössiches Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
Finanzhilfe an Konsumentenorganisationen
701.3600.401 Wirtschaft
NRM: A2310.0183 Übergeordnete Ziele: Förderung der objektiven Information der Konsumentinnen und Konsumenten durch Vorschriften über die Konsumenteninforma- tion, das Testwesen und die Förderung der Waren- und Dienstleis- tungsdeklaration. Subventionierte Objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in Leistungen: elektronischen Medien, Durchführung von vergleichenden Tests, Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Konsumentenorga- BG vom 5. Oktober 1990 über die Information nisationen der Konsumentinnen und Konsumenten Subventionsart: Finanzhilfe (KIG, SR 944.0), Art. 5 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1970 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 135’000 2002 558’200 1985 180’000 2003 651’618 1990 400’000 2004 648’327 1995 468’000 2005 710’800 2000 440’401 2006 701’920 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizeri- scher Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, kann eine Finanzhilfe gewährt wer- den. Vier Organisationen, die diese Bedingungen erfüllen, werden in der Verordnung genannt. Alle weiteren Organisationen müssen in einem Gesuch an das Büro für Konsumentenfragen nachweisen, dass sie die im KIG festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Bund unterstützt die Organisationen mit höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, erhalten die in der Verordnung genannten Organisationen
90 Prozent der gesamten Summe, die übrigen Organisationen
höchstens 10 Prozent. Finanzielle und Das Gesetz enthält einen Kreditvorbehalt. Die Finanzhilfe wird über materielle Steuerung; den jährlichen Zahlungskredit gesteuert. Reichen die bewilligten Ermessen: Mittel nicht aus, so gilt die in der Verordnung festgelegte Verteilung der Mittel. Die Höhe der Finanzhilfe an die einzelnen Organisationen wird über die Beurteilung der Gesuche gesteuert.
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Die Bedeutung und Gemäss Bundesverfassung (Art. 97) trifft der Bund Massnahmen Perspektiven zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Da er diese der Subvention: Aufgabe nicht selbst übernehmen kann und will, unterstützt er die Konsumentenorganisationen mit Finanzhilfen. Die Produkteinformation der Konsumentinnen und Konsumenten durch vergleichende Tests hat sich seit Beginn der Konsumentenin- formation sukzessive zu einem gefragten Instrument entwickelt. Mittlerweile ist diese Art der Information in den Medien gut veran- kert und es treten auch vermehrt private Anbieter dieser Leistung auf dem Markt auf. Gesamtbeurteilung: Durch die Finanzhilfe wird eine objektive und fachgerechte Infor- mation der Konsumentinnen und Konsumenten unterstützt. Zusätz- lich wird die Anzahl der unabhängigen vergleichenden Tests durch die Bundesbeiträge gefördert. Im Weiteren übernehmen die Konsumentenorganisationen die Aufgabe, mit den Wirtschaftsorganisationen Vereinbarungen über die Form und den Inhalt der Deklaration von Waren und Dienstleis- tungen abzuschliessen. Käme keine Vereinbarung zustande, so könnte der Bundesrat die Deklaration durch Verordnung regeln. Müsste der Bund die Aufgabe übernehmen, so würde dies zu höhe- ren Kosten führen. Da die Konsumentenorganisationen einen guten Teil der Kosten selbst tragen müssen, ist die Unterstützung dieser Organisationen für den Bund günstiger. Das Verfahren zur Ausrich- tung und Steuerung der Subvention erscheint effizient. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
6593
Arbeitsvermittlung
704.3600.001 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0347 Übergeordnete Ziele: Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Subventionierte Vermittlung von Musikern durch den Schweizerischen Paritätischen Leistungen: Facharbeitsnachweis für Musiker (SFM); Förderung der Ausbildung der öffentlichen Arbeitsvermittler; Förderung der interkantonalen Arbeitsvermittlung und Aufgabenunterstützung des Verbands Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: SFM, VSAA, BG vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt- Weltverband für lung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungs- öffentliche gesetz, AVG, SR 823.11), Art. 11, 31, 33 Arbeitsvermittlung Subventionsart: Finanzhilfe und Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1982 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 349’345 1985 186’902 2003 409’855 1990 148’989 2004 414’147 1995 309’544 2005 344’339 2000 267’068 2006 420’828 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bund kann dem SFM Finanzhilfen von in der Regel höchstens
30 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten (Personal- und Sach-
kosten) gewähren. Die Finanzhilfen dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann das ganze Betriebsdefizit gedeckt werden. Der VSAA ist der wichtigste Partner des Bundes bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der Arbeitsmarktpolitik. Für diese Tätigkeit erhält er vom Bund Abgeltungen. Die Höhe der Abgeltung wird durch die Geschäftsleitung festgelegt, in welcher auch das SECO mit einem Vertreter Einsitz hat. Damit die Schweiz die Tätigkeit des Weltverbands für öffentliche Arbeitsvermittlung mitgestalten kann, bezahlt sie jährlich einen kleinen Mitgliederbeitrag. Finanzielle und Der SFM muss dem SECO jährlich seine Betriebsrechnung vorle- materielle Steuerung; gen. Das in der Abrechnung ausgewiesene Betriebsdefizit wird im Ermessen: gesetzlichen Rahmen abgegolten (Betrag in der Regel nicht höher als 30 % der anrechenbaren Betriebskosten). Beim VSAA wird die Höhe der Beiträge der einzelnen Beitragszah- ler (u.a. Bund und Kantone) anhand des jeweiligen Budgets von der Geschäftsleitung festgelegt. Da sich der Umfang der Leistungen, die der Bund dem VSAA abgilt, über die Jahre kaum verändert hat, blieb auch die Höhe der jährlichen Abgeltung praktisch unverändert. Das SECO schliesst mit dem VSAA jährlich Zielvereinbarungen ab und kontrolliert die Zielerreichung regelmässig.
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Die Bedeutung und Obwohl die Aufwendungen des Bundes im Verhältnis zum Aufga- Perspektiven bengebiet Soziale Wohlfahrt marginal sind, ist die finanzielle der Subvention: Unterstützung für den SFM existenziell. Da sich die Arbeit bei der Vermittlung von Musikern wesentlich von der Arbeit der RAV unterscheidet, könnten diese die Aufgaben des SFM nicht ohne Weiteres übernehmen. Die beim VSAA eingekauften Leistungen sind dem Bund vom Gesetz übertragen (Festlegung der beruflichen Anforderungen an Arbeitsvermittler). Da der Arbeitsmarkt immer wieder Schwankun- gen unterworfen ist, ist eine gute berufliche Qualifikation der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen wichtig. Der VSAA sorgt für einen hohen Ausbildungsstandard. Gesamtbeurteilung: Der SFM wendet rund 40 Prozent seiner Bruttodienstzeit für die Erledigung der Arbeiten für Bund und Kantone auf. Da der SFM einen Eigendeckungsgrad von rund 80 Prozent erreicht, kauft der Bund die Leistungen zu Gunsten des Arbeitsmarkts, die er sonst selbst erbringen müsste, günstig ein. Auch die Leistungen des VSAA, der gleichzeitig auch für die Kantone tätig ist, können wegen der vorhandenen Synergien günstig eingekauft werden. Die Steuerung der Subvention verursacht beim Bund nur einen geringen Aufwand. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Heimarbeitsbeschaffung
704.3600.003 Wirtschaft
NRM: A2310.0349 Übergeordnete Ziele: Förderung der Heimarbeit, sofern diese von sozialer oder staatspoli- tischer Bedeutung ist und insbesondere die Existenzverhältnisse der Gebirgsbevölkerung zu verbessern vermag. Subventionierte Information über Heimarbeit; Vermittlung von Heimarbeitern und Leistungen: Heimarbeiterinnen sowie Vergabe von Heimarbeit; Unterstützung der Möglichkeit, ein traditionelles Handwerk zu erlernen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweiz. Verband BB vom 12. Februar 1949 über die Förderung der für Heimarbeit, Heimarbeit (SR 822.32), Art. 3 und 4 Amt für Heimarbeit Uri, Kurszentrum Ballenberg Subventionsart: Finanzhilfe und Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1949 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 309’521 2002 375’400 1985 268’000 2003 406’100 1990 374’000 2004 378’634 1995 398’900 2005 384’300 2000 375’400 2006 396’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Gesuche um Bundesunterstützung werden von Gemeinden sowie privaten Organisationen und Unternehmungen beim Kanton einge- reicht. Gesuche von kantonalen Amtsstellen und Institutionen werden direkt dem SECO eingereicht. Das SECO entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens der Tätigkeit über die Beitragsgesuche. Mit den einzelnen Subventionsempfängern werden Leistungsverein- barungen abgeschlossen. Darin wird festgehalten, dass die Buchfüh- rung nach den gängigen Grundsätzen erfolgen und Ende Jahr von einer offiziellen Stelle auf ihre Richtigkeit geprüft werden muss. Die Schlussabrechnungen sowie die Revisionsberichte sind dem SECO spätestens sechs Monate nach Jahresablauf einzureichen. Das SECO evaluiert die Unterlagen und gewichtet sie für die Gewährung der Subvention im Folgejahr. Die Bundesbeiträge sollten in der Regel höchstens die Hälfte der erforderlichen Betriebsmittel oder der ungedeckten Ausgaben der Organisationen ausmachen. Finanzielle und Das Gesetz enthält einen Kreditvorbehalt. Die Finanzhilfen werden materielle Steuerung; über den jährlichen Zahlungskredit gesteuert, indem die Höhe der Ermessen: Beitragsleistungen an den Umfang der bewilligten Kredite angepasst wird. Es besteht somit bezüglich der Subventionshöhe ein grosser Ermessensspielraum.
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Für die Bemessung der Subvention wird im Wesentlichen der wirtschaftliche Nutzen der Tätigkeit sowie die Höhe der Leistungen Dritter – die mindestens gleich hoch wie die Leistungen des Bundes sein sollten – berücksichtigt. Das SECO prüft jährlich anhand von Indikatoren in den Leistungs- vereinbarungen, ob die Subventionen noch gerechtfertigt sind. Die Bedeutung und Die Heimarbeit ist seit Beginn der Massnahme in ihrer wirtschaftli- Perspektiven chen Bedeutung konstant geblieben. Sie kann auch in Zukunft zur der Subvention: besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen. Mit der betragsmässig geringen Subvention kann ein Beitrag an den Fortbe- stand und die Entwicklung der Heimarbeit geleistet werden, welcher auch von einer gewissen regionalpolitischen Bedeutung ist. Gesamtbeurteilung: Die Kleinsubvention erlaubt es insbesondere auch dem Schweizeri- schen Verband für Heimarbeit, Aufgaben zu übernehmen, die sonst von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren wahrgenommen werden müssten. Da sich der Bereich Heimarbeit in vielem von anderen Arbeitsverhältnissen unterscheidet, wird für die Beratung und Vermittlung besonderes Fachwissen benötigt. Die bestehende Unterstützung der Heimarbeit fällt daher für den Bund kostengüns- tig aus. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)
704.3600.020 Wirtschaft
NRM: A2310.0352 Übergeordnete Ziele: Garantierung der Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Subventionierte Nachträgliche Kontrolle der in Verkehr gebrachten technischen Leistungen: Einrichtungen und Geräte, soweit diese nicht über Prämienzuschläge oder Gebühreneinnahmen gedeckt ist. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Zuständige Kon- BG vom 19. März 1976 über die Sicherheit trollorgane (z.B. von technischen Einrichtungen und Geräten Schweiz. Verein (STEG, SR 819.1), Art. 6 für techn. Inspek- tionen). Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1996 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 107’113 1985 2003 191’558 1990 2004 1’033’354 1995 2005 1’484’397 2000 102’684 2006 1’487’578 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bundesrat hat die ihm vom Gesetz übertragene Kompetenz zur Regelung der nachträglichen Kontrolle von technischen Einrichtun- gen und Geräten (Art. 6 STEG) ans zuständige Departement dele- giert. Dieses hat die Zuständigkeit der Kontrollorgane für die ein- zelnen Kontrollbereiche in einer Verordnung festgelegt. Den Umfang und die Finanzierung der Kontrolltätigkeit vereinbart das Departement mit den einzelnen Kontrollorganen in Leistungsverein- barungen. Die Kontrollorgane finanzieren ihre Aufwendungen in erster Linie aus Gebühreneinnahmen und aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Da Gebühren nur erhoben werden, wenn eine technische Einrich- tung oder ein technisches Gerät nicht den Vorschriften entspricht, wird dadurch nur ein sehr kleiner Teil der Vollzugskosten gedeckt. Für den Rest kommt der Bund auf. Finanzielle und Die Subvention wird über jährliche Zahlungskredite gesteuert. In materielle Steuerung; den Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Kontrollorganen ist Ermessen: ein Kreditvorbehalt statuiert. Die Leistungen der Kontrollorgane werden pauschal abgegolten. Die Höhe der Abgeltung wird auf Grund der Anzahl kontrollierter technischer Einrichtungen und Geräte festgelegt. Die Leistung der Kontrollorgane wird jährlich anhand der Leis- tungsvereinbarung vom zuständigen Fachamt gemessen.
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Die Bedeutung und Mit dem Aufbau der nachträglichen Kontrolle von technischen Perspektiven Einrichtungen und Geräten wurde 1996 begonnen. Seither ist der der Subvention: Kontrollaufwand kontinuierlich gestiegen. Mit der Übernahme der EU-Richtlinie über die allgemeine Produk- tesicherheit und deren Umsetzung im Rahmen der STEG wurde der Zuständigkeitsbereich der Kontrollorgane zusätzlich erweitert und der Kontrollaufwand nahm dadurch weiter zu. Der zusätzliche Kontrollaufwand zeigt sich auch im steigenden Mittelbedarf zur Finanzierung der Kontrollen. Da die nachträglichen Kontrollen noch nicht in allen Bereichen vollständig aufgebaut sind, wird der Kontrollaufwand in den nächsten Jahren weiter ansteigen. Gesamtbeurteilung: Damit technische Einrichtungen und Geräte aus der Schweiz auf dem internationalen Markt konkurrenzfähig sind, muss sichergestellt werden, dass bei diesen Produkten zumindest die gleichen Quali- tätskriterien wie in der EU eingehalten werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweiz Tourismus (ST)
704.3600.100 Wirtschaft
NRM: A2310.0355 Übergeordnete Ziele: Förderung der Schweiz als Tourismusland. Subventionierte Finanzieller Beitrag an die Betriebskosten von Schweiz Tourismus. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweiz Tourismus BG vom 21. Dezember 1955 über die Schweizeri- (ST) sche Verkehrszentrale (SR 935.21), Art. 6 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1956 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 15’000’000 2002 49’000’000 1985 18’900’000 2003 39’600’000 1990 27’000’000 2004 40’385’000 1995 33’400’000 2005 46’000’000 2000 35’000’000 2006 46’000’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bundesbeitrag basiert auf dem Leistungsauftrag, gewährleistet die Grundfinanzierung und ermöglicht ST, die gesetzlich vorgege- benen Aufgaben im Bereich Destinationsmarketing zu erfüllen. Zu Beginn jeder Mehrjahresperiode reicht die ST-Leitung ein begründe- tes Gesuch ein, das von der Bundesverwaltung unter dem Blickwin- kel der Tourismuspolitik des Bundes geprüft und anschliessend dem Bundesrat vorgelegt wird. Finanzielle und Das Parlament legt die Finanzhilfe für eine Periode von jeweils materielle Steuerung; mehreren Jahren fest und bewilligt einen Zahlungsrahmen. Die Ermessen: jährliche Finanzhilfe wird als Pauschalbeitrag geleistet. Für die Periode 2008–2011 wurde ein Zahlungsrahmen von 191 Millionen bewilligt. Die Auszahlung ist an den Abschluss eines Leistungsauf- trags zwischen Bund und ST gebunden. Corporate ST ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die operative Leitung Governance: wird von einem/einer vom Bundesrat ernannten Direktor/Direktorin wahrgenommen. Der Vorstand mit einer Bundesvertretung besteht aus 13 Personen aus den Bereichen Tourismus, Wirtschaft und Politik. Die Aufgaben von ST sind gesetzlich festgelegt. Die Bedeutung und Der Bundesbeitrag ist ein Kostenbeitrag an den Betrieb von ST. Der Perspektiven Vollzug ist einfach. Die Ziele werden über den Auftrag regelmässig der Subvention: überprüft. Die private Tourismusbranche dürfte sich in der Zukunft noch stärker engagieren. Am 24. Januar 2007 hat der Bundesrat entschieden, die im Bereich Landeswerbung tätigen Organisationen nicht zusammenzuführen, wie das vom Parlament über zwei Postulate der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben gewünscht worden war.
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Gesamtbeurteilung: Die Tätigkeiten von Schweiz Tourismus dürften dazu beigetragen haben, dass sich die Perspektiven der schweizerischen Tourismus- branche in den letzten Jahren substanziell verbessert haben. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Dokumentations- und Beratungsstelle des Schweizer Tourismus-Verbands
704.3600.101 Wirtschaft
NRM: A2310.0356 Übergeordnete Ziele: Förderung der Schweiz als Tourismusland. Subventionierte Unterstützungsbeitrag an den Schweizer Tourismus-Verband für Leistungen: seine Informations- und Beratungstätigkeit im öffentlichen Interesse. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Dokumentations- BRB vom 6. Oktober 1976 und Beratungsstelle des Schweizer Tourismus- Verbands (STV) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1977 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 100’000 2002 113’800 1985 108’000 2003 112’860 1990 120’000 2004 113’570 1995 117’000 2005 117’000 2000 111’600 2006 118’800 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Als privatrechtlicher Verein wird der STV zu einem Grossteil über die Beiträge seiner rund 620 Mitglieder finanziert. Dazu gehören Branchen- und andere nationale Vereine, Kantone und Gemeinden, nationale, regionale und lokale Tourismusbetriebe und Organisatio- nen sowie zahlreiche grosse Dienstleistungsunternehmen. Der Bund leistet einen Beitrag an die Informations- und Beratungstätigkeit des STV. Finanzielle und Die Beitragshöhe wird jährlich über den Voranschlag dem Parla- materielle Steuerung; ment unterbreitet. Ermessen: Die Bedeutung und Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftssektor der Schweiz. Als Perspektiven Dachorganisation setzt sich der STV in der Tourismuspolitik für der Subvention: eine attraktive und dynamische Tourismuswirtschaft auf internatio- naler Ebene ein. Eine politische Interessenvertretung und die Mitar- beit bei der Umsetzung von Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene sind die Hauptaufgaben des STV. Gesamtbeurteilung: Mit dem Bundesbeitrag realisiert der STV gezielt einen Beratungs- dienst. Der relativ geringe Beitrag hat somit für den STV, der bei der Umsetzung der Tourismuspolitik des Bundes eine wesentliche Rolle spielt, eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Die Wirk- samkeit dieses Beitrags ist indessen nicht bezifferbar. Die Prüfung der Bundessubventionen vom 14. April 1999 hat zur Einführung einer Leitungsvereinbarung geführt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
704.3600.102 Wirtschaft
NRM: A2310.0357 Übergeordnete Ziele: Förderung der Schweiz als Tourismusland. Subventionierte Finanzierung von innovativen Projekten im Tourismus (Innotour). Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Projektträger BG vom 10. Oktober 1997 über die Förderung von (Unternehmen, Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus Private) (SR 935.22), Art. 4 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1998 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 2’830’056 1985 2003 8’929’729 1990 2004 8’864’399 1995 2005 4’999’962 2000 3’894’256 2006 6’929’057 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Gesuche um Finanzhilfe sind beim Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen. Dieses holt die Stellungnahme der unmittel- bar betroffenen Kantone und Bundesämter ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen. Die Förderung soll da ansetzen, wo Schwächen im Angebot geortet werden und Innovation und Zusammenarbeit zu echten Wettbewerbsvorteilen führen kön- nen. Die Finanzhilfe wird für Projekte nach folgenden Kriterien gewährt: Präsenz im ganzen Land; zu mindestens 50 Prozent von den Projekt- trägern finanziert; keine Subventionierung einzelner Betriebe, sondern die überbetriebliche Zusammenarbeit fördernd; Projekt bereits laufend oder Start muss innerhalb von sechs Monaten erfol- gen. Finanzielle und Verpflichtungskredit über vier Jahre, über den die Finanzhilfen materielle Steuerung; bereitgestellt werden (für die Jahre 2008–2011: 21 Mio.). Ermessen: Die Bedeutung und Innotour ist ein Instrument zur Verbesserung der Struktur und Perspektiven Qualität des Schweizer Tourismusangebots. Die unterstützten der Subvention: Projekte zielen auf Zusammenarbeit und sollen zu wirtschaftlicher Wertschöpfung führen. Die Schweiz ist als Tourismusland ständig mit der Herausforderung konfrontiert, kundenorientierte Leistungen und Produkte anzubieten. Mit dem Bundesengagement soll eine Anstossfinanzierung für innovative Projekte zur Verbesserung der Tourismusleistungen ermöglicht werden.
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Gesamtbeurteilung: Die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus ist naturgemäss eine zeitlich befristete Bundestätigkeit. Das ist auch die Auffassung des Gesetzgebers, der die Geltungsdauer des Geset- zes vom 1. Februar 1998 an auf zehn Jahre festgelegt hat. Die Geltungsdauer des Gesetzes wurde vom Parlament in der Herbstses- sion 2007 nochmals bis zum 31. Januar 2012 verlängert. Eine allfällige Verlängerung der Programme geht eine vorgängige kritische Bilanzierung voraus. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (seco) wird beauftragt, Innotour vor einem Entscheid über eine Weiterführung nach 2012 kritisch zu überprüfen.
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Schweizerische Zentrale für Handelsförderung
704.3600.200 Wirtschaft
NRM: A2310.0365 Übergeordnete Ziele: Förderung der Schweizer Exporte. Subventionierte Beitrag an die OSEC, die Schweizer Handelskammern im Ausland Leistungen: und an nicht gewinnorientierte Organisationen ausserhalb der OSEC im Hinblick auf die Unterstützung der Schweizer Exportförderung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Business Network Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000 Switzerland (SR 946.14), Art. 4 (OSEC) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1926 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 7’600’000 2002 15’100’000 1985 9’500’000 2003 14’949’000 1990 12’200’000 2004 16’745’000 1995 14’426’095 2005 17’000’000 2000 12’054’616 2006 17’000’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die OSEC verfügt über ein Gesamtbudget von rund 25 Millionen.
17 Millionen stammen vom Bundesbeitrag, 1,5 Millionen von
Mitgliederbeiträgen, der Rest von Dienstleistungen im Auftrag der Kundschaft. Das Budget wird von ihrem Aufsichtsrat genehmigt. Gestützt darauf reicht die OSEC ein Subventionsgesuch für die zu erbringende Leistung ein, das von der Verwaltung geprüft wird. Finanzielle und Der Beitrag an die OSEC wird aufgrund eines Bundesbeschlusses materielle Steuerung; gewährt. Es handelt sich um einen mehrjährigen Zahlungsrahmen Ermessen: (in der Regel über vier Jahre). Corporate Governance: Die OSEC ist ein Verein mit einem Aufsichtsrat, dessen Funktion derjenigen des Verwaltungsrats eines Privatunternehmens ent- spricht. Der Aufsichtsrat hat neun Mitglieder, davon eine Bundes- vertretung. Die Steuerung erfolgt über einen Leistungsauftrag. Die Bedeutung und Die Exportförderung ist Teil der Massnahmen des Bundes für die Perspektiven KMU. Für sie sind Aktivitäten im Ausland mit grossen Risiken der Subvention: verbunden, und oft fehlt es ihnen an Knowhow oder personellen Ressourcen, um auf ausländischen Märkten tätig zu werden. Die Exportberatung hilft ihnen, diese Probleme zu lösen.
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Gesamtbeurteilung: Durch verschiedene gezielte Massnahmen konnte die Exportförde- rung verbessert werden, insbesondere bezüglich Kundenfreundlich- keit, Subsidiaritätsprinzip, Netzkoordination und der Effizienzkon- trolle. In der Schweiz sind mehrere Akteure in der Exportförderung tätig: Neben der OSEC gibt es die Swiss Organisation for Facilitating Investments (SOFI), das Importförderungsprogramm SIPPO und weitere Instrumente wie die Exporthilfen für Wein und andere Agrarprodukte. Um mögliche Synergien in den Bereichen Exportförderung und Investitionen besser zu nutzen, hat der Bundesrat am 28. Februar
2007 einer Integration der Schweizer Wirtschaftsförderung im
Ausland und der Programme SOFI und SIPPO bei der OSEC mittels Leistungsvereinbarungen zugestimmt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Investitionsrisikogarantie
704.3600.201 Wirtschaft
NRM: A2310.0366 Übergeordnete Ziele: Investitionsförderung der Schweiz im Ausland. Subventionierte Deckung der Verwaltungskosten der Geschäftsstelle der Investiti- Leistungen: onsrisikogarantie, welche mit der Förderung von Schweizer Investi- tionen in Entwicklungsländern beauftragt ist. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Geschäftsstelle der BG vom 20. März 1970 über die Investitionsrisiko- Investitionsrisiko- garantie (SR 977.0), Art. 2 garantie (IRG) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1970 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 100’697 2002 29’751 1985 103’729 2003 26’730 1990 69’393 2004 28’565 1995 65’629 2005 27’000 2000 45’585 2006 56’550 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Vertrag zwischen dem Bund und dem Verein Schweizer Maschinen- industrieller über den Betrieb einer IRG-Geschäftsstelle. Mit dem Bundesbeitrag werden deren Verwaltungskosten gedeckt. Der Bund seinerseits erhebt beim Empfänger der Garantie jedes Jahr eine Gebühr. Die Gebühr wird vom Bundesrat im Hinblick auf die Deckung der gesamten vorhersehbaren Kosten und aufgrund der gedeckten Risiken, der Garantiesumme und der Garantiedauer festgesetzt. Finanzielle und Der Beitrag und die Gebühren werden jährlich budgetiert. Nach materielle Steuerung; Rechnungsabschluss wird die Differenz zwischen Gebühreneinnah- Ermessen: men und Ausgaben auf das IRG-Reservekonto übertragen, zur Deckung allfälliger späterer Schäden. Die Bedeutung und Die Märkte der Entwicklungsländer sind für die Schweizer Wirt- Perspektiven schaft und insbesondere für die Maschinenindustrie von grosser der Subvention: Bedeutung. Die prekäre wirtschaftliche Situation in den Entwick- lungsländern sowie die politischen Unsicherheiten bergen für die Investitionen in diesen Ländern grosse Risiken. Dazu kommt, dass sich die Schweizer Wirtschaft immer grösserem Wettbewerbsdruck der anderen Industrieländer ausgesetzt sieht. Gesamtbeurteilung: Das System ist 100-prozentig selbsttragend, erfüllt den gesetzlichen Zweck vollumfänglich und hat sich bewährt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV)
704.3600.202 Wirtschaft
NRM: A2310.0367 Übergeordnete Ziele: Wahrung der Schweizer Interessen bei der Erarbeitung von interna- tionalen Normen, auf die in der Schweizer Gesetzgebung verwiesen wird. Subventionierte Erfassen und Aufbereiten von schweizerischen und ausländischen Leistungen: Notifikationen unter den WTO-Abkommen über die technischen Handelshemmnisse sowie über sanitarische und phytosanitarische Massnahmen; Sicherstellung einer zentralen Auskunftsstelle für Fragen im Bereich der technischen Vorschriften und Normen; Wahrung der Schweizer Interessen in internationalen Normenorga- nisationen bei der Erarbeitung von Normen, auf die in technischen Vorschriften verwiesen werden soll (sogenannte mandatierte Normen). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerische BG vom 6.10.1995 über die technischen Handels- Normenvereini- hemmnisse (THG; SR 946.51) gung (SNV) Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’850’000 1985 2003 1’850’000 1990 1’355’000 2004 1’850’000 1995 2’308’531 2005 1’850’000 2000 2’000’000 2006 1’850’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die SNV muss alljährlich Rechenschaft über die Erfüllung der im Vertrag aufgeführten Aufgaben ablegen. Bei mangelhafter Bericht- erstattung sowie ungenügender Erfüllung der vertraglichen Pflichten kann der Subventionsbetrag für die folgende Periode entsprechend gekürzt werden. Finanzielle und Gemäss den relevanten Artikeln im THG kann der Bundesrat die materielle Steuerung; Aufgaben, für die eine Abgeltung vorgesehen ist, delegieren. Der Ermessen: Aufwand wird für die Erfüllung der gemäss Vertrag mit der SNV delegierten Aufgaben berechnet. Die Grundlage bildet die jährliche Berichterstattung der SNV an das SECO. Mittels vorgegebenem Raster muss die SNV Rechenschaft über die Erfüllung der vertragli- chen Pflichten ablegen. Für jede einzelne gemäss Vertrag vorge- schriebene Aufgabe sind Indikatoren (qualitativer und quantitativer Natur) festgelegt. Corporate Governance: Ein Vertreter des SECO nimmt als Beobachter an den Sitzungen des SNV-Vorstandes teil.
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Die Bedeutung und Dank der Übertragung der Aufgaben an die SNV profitiert der Bund Perspektiven vom generellen und spezifischen Fachwissen, insbesondere weil bei der Subvention: Bedarf auf das Wissen von spezialisierten Organisationen wie dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), der Electrosuisse oder der Swiss Information an Communications Technology Association (SICTA) zurückgegriffen werden kann. Eine eigenständige Wahrnehmung der Aufgaben würde den Bund viel teurer zu stehen kommen. Gesamtbeurteilung: Die Aufgabenübertragung an die SNV stellt in diesem Bereich die wirtschaftlichste Lösung dar. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit
704.3600.222 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0370 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligen Bevölke- rung in den Entwicklungsländern. Subventionierte Aus verschiedenen Massnahmen (z.B. Budgethilfe, Entschuldungs- Leistungen: massnahmen, Unternehmensfinanzierung, Mischfinanzierung usw.) bestehende finanzielle Unterstützung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bevölkerung von BG vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs- Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ländern (SR 974.0), Art. 1 und 6 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1976 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 8’814’217 2002 130’349’782 1985 45’613’418 2003 136’855’320 1990 118’000’029 2004 140’658’531 1995 120’846’949 2005 129’967’326 2000 83’179’793 2006 132’673’040 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Beiträge in Form von Programmen oder Aktionen/Projekten von einigen Tausend bis 20 Millionen Franken. Jeder Beitrag ist Gegen- stand eines Vertrags, der die Bedingungen festlegt (z.B. vorgängige Genehmigung der Leistungen, Einführung von Führungs- und Kontrollmethoden). Jeder Beitrag über 5 Millionen wird von der Eidg. Finanzverwaltung überprüft. Engagements ab 20 Millionen werden dem Bundesrat vorgelegt. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit für die materielle Steuerung; wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Ermessen: Entwicklungszusammenarbeit. Er läuft in der Regel über mindestens vier Jahre. Über ein Qualitätssicherungssystem werden die optimale Nutzung der eingesetzten Mittel und die Qualität der Arbeit gewährleistet. Es werden Ergebniskontrollen vorgenommen, um mit Hilfe festgelegter Kriterien die Wirksamkeit der Projekte in Bezug auf die Zielvor- gaben und die Nutzung der bereitgestellten Mittel zu prüfen.
6610
Die Bedeutung und Die internationale Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Perspektiven Armut in der Welt zu verringern. der Subvention: Die Bekämpfung der Armut ist das Hauptziel der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes. Die Massnahmen sollen zu nachhaltigem Wachstum in Entwicklungs- und Transitionsländern und zu deren Integration in die Weltwirtschaft beitragen. Die wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen machen einen bedeutenden Teil der öffentlichen Entwicklungshilfe der Schweiz aus (rund 15 % der Ausgaben für die Entwicklungsländer). In den letzten Jahren wurde vermehrt ein Schwerpunkt auf die Mobilisierung privatwirtschaftlicher Ressourcen gelegt. Besondere Aufmerksamkeit wurde auch dem politischen Dialog, der Bildung strategischer Partnerschaften und der geografischen Konzentration der Hilfe gewidmet. Diese Strategie soll in den kommenden Jahren weitergeführt werden. Gesamtbeurteilung: Grundlage für die Entwicklungshilfemassnahmen ist die Verfassung, nach welcher der Bund zur Linderung von Not und Armut in der Welt beitragen soll. Die Massnahmen des SECO zur Unterstützung der Entwicklungsländer im Bereich der Wirtschafts- und Handels- politik ergänzen und stärken die technische Hilfe der DEZA. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten
704.3600.231 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0372 Übergeordnete Ziele: Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem euro- päischen Kontinent. Subventionierte Beiträge hauptsächlich zur Finanzierung von Basisinfrastrukturen, Leistungen: Zahlungsbilanz- und Budgethilfen, von Entschuldungsmassnahmen oder für Massnahmen zur Förderung des Privatsektors. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bevölkerung der BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit Ostländer und der mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 87’590’148 1985 2003 89’362’913 1990 6’90’7592 2004 87’509’434 1995 82’198’530 2005 75’764’837 2000 87’525’674 2006 70’935’486 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Über diesen Voranschlagskredit gewährte Beiträge dienen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit. Die vier Tätig- keitsbereiche sind: die makroökonomische Unterstützung, die Handelsförderung, die Investitionsförderung und die Finanzierung von Infrastrukturen. Die Wahl der Partnerländer erfolgt aufgrund von präzisen Kriterien (Bedürfnisse, Armutsindex, Regierungsfüh- rung, Reformdynamik, örtliches Potenzial sowie politische und wirtschaftliche Interessen der Schweiz), die Wahl der Projekte aufgrund von detaillierten Machbarkeitsstudien. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit zur Wei- materielle Steuerung; terführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der Ermessen: GUS, in der Regel über vier Jahre. Alle Kreditanträge über 5 Millionen werden von der Eidg. Finanz- verwaltung geprüft, alle über 20 Millionen dem Bundesrat vorge- legt.
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Die Bedeutung und Mit der Unterstützung der demokratischen Reformen in Osteuropa Perspektiven und den ehemaligen Sowjetländern leistet die Schweiz einen Beitrag der Subvention: an die Stabilität und denWohlstand in Europa. Während fünf zent- raleuropäische Staaten und die baltischen Länder die Strukturrefor- men erfolgreich umgesetzt und soweit abgeschlossen haben, dass sie auf den 1. Mai 2004 vollwertige Mitglieder der Europäischen Union (EU) wurden, stehen einige Balkan- und GUS-Länder noch am Anfang ihrer Reformen. Auf diese Staaten wird sich die technische Zusammenarbeit der Schweiz in den nächsten Jahren konzentrieren. Zudem werden nach Abschluss der Programme in Bulgarien, Rumä- nien und Russland die in diesem Kredit verbleibenden Ausgaben zu
100 Prozent der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ange-
rechnet und damit in die OECD-Statistiken aufgenommen. Die geplanten Finanzmittel für die Transition waren nach der EU-Osterweiterung Gegenstand einer Neuausrichtung. Das Parla- ment hat nämlich im Juni 2007 beschlossen, die EU in ihren Bemü- hungen, wirtschaftliche und soziale Unterschiede abzubauen durch einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1 Milliarde über 10 Jahre zu unterstützen. Die Finanzierung wird im Umfang von 40 Prozent zu gleichen Teilen von EDA/DEZA und EVD/SECO getragen. Ein Teil der SECO-Finanzierung erfolgt über diesen Kredit. Gesamtbeurteilung: Das Hauptziel der Zusammenarbeit besteht auch heute noch darin, die Transition zu fördern, das heisst den Übergang zu demokra- tischen marktwirtschaftlichen Systemen. Im Lauf der Zeit hat die Zusammenarbeit aber eine gewisse Neuausrichtung erfahren. Kon- kret besteht diese im partnerschaftlichen Ansatz der Unterstützung durch Abstimmung mit anderen Gebern, dem Einbezug der Behör- den, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in den Empfängerlän- dern, aber auch in der konkreten Zusammenarbeit mit Nichtregie- rungsorganisationen und Unternehmen. Der Beitrag an die Transition in Osteuropa dient auch den Interessen der Schweiz: Einerseits will die Schweiz durch die Zusammenarbeit die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen stärken, um die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Das vermindert den Migrationsdruck auf unser Land. Andererseits bilden auch die aussenwirtschaftlichen Interessen in diesem potenziellen Wachs- tumsmarkt Gründe für das schweizerische Engagement. Zu den Interessen der Schweiz gehört letztlich auch die Erhaltung des Gewichts der Stimmrechtsgruppen bei der den Bretton-Woods- Institutionen und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Die Zieldefinition der Schweizer Osthilfe ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, und die umgesetzten Aktivitäten bilden einen aner- kannten Beitrag zum politischen und demokratischen Transi- tionsprozess. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Darlehen und Beteiligungen im Ausland
704.4200.401 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A4200.0109 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten Bevölke- rung in den Entwicklungsländern. Subventionierte Gewährung von Darlehen und Beteiligungen an verschiedene Leistungen: Finanzintermediäre wie Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Leasinggesellschaften. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: KMU in Entwick- BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit lungsländern mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Darlehen Diese Subvention 1982 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 26’615’893 1985 2003 22’848’131 1990 2004 25’675’920 1995 2005 23’928’569 2000 22’899’456 2006 20’999’953 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Seit 2004 wird das Investitionsportfolio des SECO in Entwicklungs- und Transitionsländern von der Firma SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) verwaltet. Die Höhe der Darlehen resp. Beteiligungen ist unterschiedlich, übersteigt aber 20 Millionen pro Operation nicht. Alle Darlehen resp. Beteiligungen über 5 Millionen werden der Eidg. Finanzver- waltung vorgängig zur Genehmigung vorgelegt. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit für die wirt- materielle Steuerung; schafts- und handelspolitischen Massnahmen in Rahmen der Entwick- Ermessen: lungszusammenarbeit über eine Mindestlaufzeit von vier Jahren. Die Bedeutung und Der begrenzte Zugang zu langfristigem Kapital stellt für KMU in Perspektiven den Entwicklungsländern eines der grössten Hindernisse dar, mit der Subvention: dem sie konfrontiert sind. Die Unternehmensfinanzierung ist des- halb ein zentraler Bestandteil der Wirtschafts- und Handelspolitik im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Bisher wurden Beteiligungen an verschiedenen Finanzintermediären wie Risikoka- pitalfonds, Garantiefonds und Leasinggesellschaften realisiert. Diese Finanzintermediäre gehen nach kommerziellen Kriterien vor, das heisst es werden diejenigen privaten Projekte mit den langfristig besten Erfolgsaussichten unterstützt. Die kommerzielle Ausrichtung der Fonds ist mit den entwicklungs- politischen Zielsetzungen kompatibel. Sie stellt sogar eine notwen- dige Voraussetzung für die Zielerreichung dar, denn die nach kommerziellen Kriterien ausgewählten Projekte bieten die besten Chancen auf langfristigen Erfolg und damit auch für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Da die KMU den Grossteil des Privatsektors in den Entwicklungs- hilfeländern ausmachen, sollte die Gewährung von Darlehen, vor allem aber Beteiligungen, beibehalten werden.
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Gesamtbeurteilung: Das gesamte Investitionsportfolio in Entwicklungs- und Transitions- ländern wird von SIFEM verwaltet. Die Rückzahlungen der von SIFEM verwalteten Darlehen und Beteiligungen werden heute direkt reinvestiert. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Wirtschaftliche Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten, Darlehen und Beteiligungen
704.4200.450 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A4200.0106 Übergeordnete Ziele: Förderung von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand auf dem euro- päischen Kontinent. Subventionierte Rückzahlbare Darlehen und finanzielle Beteiligungen zur Unterstüt- Leistungen: zung der Reformprozesse in Zentral- und Osteuropa. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bevölkerung der BG vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit Ostländer und der mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), Art. 1 und 8 Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Darlehen Diese Subvention 1993 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 6’999’999 1985 2003 6’930’000 1990 2004 8’853’010 1995 2’721’096 2005 8’700’000 2000 29’800’385 2006 8’500’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Über diesen Voranschlagskredit gewährte Beiträge dienen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit. Seit 2004 wird das Investitionsportfolio in Entwicklungs- und Transitionsländern von der Firma SIFEM (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) verwaltet. Die Höhe der Darlehen resp. Beteiligungen ist unterschiedlich, übersteigt aber 20 Millionen pro Operation nicht. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den Rahmenkredit zur Wei- materielle Steuerung; terführung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der Ermessen: GUS, in der Regel mit einer Laufzeit von vier Jahren. Die Finanz- mittel werden vom Parlament über den Voranschlag bewilligt. Alle Kreditanträge über 5 Millionen Franken werden von der Eidg. Finanzverwaltung geprüft, alle über 20 Millionen dem Bundesrat vorgelegt.
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Die Bedeutung und Mit der Unterstützung der demokratischen Reformen in Osteuropa Perspektiven und den ehemaligen Sowjetländern leistet die Schweiz einen Beitrag der Subvention: an die Stabilität und den Wohlstand in Europa. Während fünf zentraleuropäische Staaten und die baltischen Länder die Strukturre- formen erfolgreich umgesetzt und soweit abgeschlossen haben, dass sie auf den 1. Mai 2004 vollwertige Mitglieder der Europäischen Union (EU) wurden, stehen einige Balkan- und GUS-Länder noch am Anfang ihrer Reformen. Auf diese Staaten wird sich die techni- sche Zusammenarbeit der Schweiz in den nächsten Jahren konzent- rieren. Die geplanten Finanzmittel für die Transition waren nach der EU-Osterweiterung Gegenstand einer Neuausrichtung. Das Parla- ment hat am 14. Juni 2007 beschlossen, die EU in ihren Bemühun- gen, wirtschaftliche und soziale Unterschiede abzubauen, durch einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 1 Milliarde über 10 Jahre zu unterstützen. Die Finanzierung wird im Umfang von rund
40 Prozent zu gleichen Teilen von EDA/DEZA und EVD/SECO
getragen. Ein Teil der SECO-Finanzierung erfolgt über diesen Kredit. Gesamtbeurteilung: Das Hauptziel der Zusammenarbeit besteht auch heute noch darin. die Transition zu fördern, das heisst den Übergang zu demokrati- schen marktwirtschaftlichen Systemen. Der Beitrag an die Transition in Osteuropa dient auch den Interessen der Schweiz: Einerseits will die Schweiz durch die Zusammenarbeit die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen stärken, um die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern. Das vermindert den Migrationsdruck auf unser Land. Andererseits bilden auch die aussenwirtschaftlichen Interessen in diesem potenziellen Wachs- tumsmarkt Gründe für das schweizerische Engagement. Zu den Interessen der Schweiz gehört letztlich auch die Erhaltung des Gewichts der Stimmrechtsgruppen bei der den Bretton-Woods- Institutionen und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Die Zieldefinition der Schweizer Osthilfe ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die umgesetzten Aktivitäten bilden einen anerkannten Beitrag zum politischen und demokratischen Transitionsprozess. Das gesamte Investitionsportfolio in Entwicklungs- und Transitions- ländern wird von SIFEM verwaltet. Die Rückzahlungen der von SIFEM verwalteten Darlehen und Beteiligungen werden heute direkt reinvestiert. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Beteiligung
704.4200.501 Beziehungen zum Ausland – Internationale Zusammenarbeit
NRM: A4200.0107 Übergeordnete Ziele: Förderung von Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent. Subventionierte Beteiligung an der Kapitalerhöhung der EBWE, deren Hauptaufgabe Leistungen: darin besteht, in den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) die Transition zur Marktwirtschaft und die Integration in die Weltwirtschaft zu för- dern. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Bevölkerung der BB vom 12. Dezember 1990 über die Finanzierung GUS-, Ostländer des Beitritts der Schweiz zur BERD Subventionsart: Finanzhilfe (BBl 1991 III 593) Subventionsform: Beteiligung Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 9’939’375 1985 2003 9’618’750 1990 2004 9’298’125 1995 21’074’040 2005 9’939’375 2000 7’797’600 2006 4’770’900 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Der Beitrag der Schweiz bei der Kapitalerhöhung entsprach mit
228 Millionen Ecu (rund 342 Mio. Fr.) dem ursprünglichen Anteil
am Kapital von 2.28 Prozent. 22,5 Prozent des Betrags oder etwas über 50 Millionen Ecu (77 Mio. Fr.) sind über 12 Jahre einzuzahlen,
40 Prozent in acht Jahresraten, der Rest in Form eigener Wechsel.
Die letzte Zahlung soll 2009 erfolgen. Ab 2005 geht es nur noch um das Inkasso der letzten Wechsel, die jährlichen Aufwendungen gehen damit zurück. Die übrigen rund 260 Millionen Franken bilden das Garantiekapital. Finanzielle und Die nötigen Mittel zur Finanzierung der Beiträge nach den vertrag- materielle Steuerung; lichen Vorgaben werden jedes Jahr im Budget eingestellt. Ermessen: Corporate Governance: Der Gouverneursrat, in dem die Schweiz vertreten ist, ist das oberste Organ der EBWE, der politisch wichtige Entscheide fällt und die Exekutivdirektoren im Verwaltungsrat wählt. Die Schweiz hat einen ständigen Sitz im Verwaltungsrat inne. Dadurch kann sie bei der Wahl der Projekte, bei der Politik und Strategie der Bank mit- bestimmen und für die Einhaltung ihrer wirtschaftlichen Interessen sorgen. Wie bei der Weltbank führt der Schweizer Exekutivdirektor eine Stimmrechtsgruppe an.
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Die Bedeutung und Dieses Internationale Finanzierungsinstitut (IFI) wurde 1990 als Perspektiven multilaterale Antwort auf die politischen und wirtschaftlichen der Subvention: Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa und den Ländern der ehemaligen Sowjetunion geschaffen, um dieser Region eine koordi- nierte Finanzhilfe bereitzustellen. Die EBWE dient als Schnittstelle für die Investitionen zugunsten der
27 Ostländer und übt eine Funktion als Beraterin und Kapitalgeberin
aus, um die Strukturreformen zwecks Integration dieser Länder in die Weltwirtschaft zu unterstützen. Sie gewährt Darlehen, über- nimmt Beteiligungen und Garantien für Projekte zur Infrastrukturer- neuerung (Autobahnen, Industrie, Finanzinstitute usw.) und zur Privatisierung grosser staatlicher Konzerne. Sie ist gleichzeitig eine Entwicklungsbank, welche die Länder beim Umbau unterstützt, und eine Geschäftsbank, welche den privaten Sektor, namentlich KMU finanziert. In vielen Fällen besteht eine direkte Kooperation, indem die Schweiz Projekte oder Programme mitfinanziert. Gesamtbeurteilung: Die bilateralen und multilateralen Hilfen der Schweiz für die mittel- und osteuropäischen sowie GUS-Staaten sind demnach zwei sich ergänzende Aspekte der gleichen Strategie, nämlich Stabilität und Sicherheit in Europa und die Integration der Ostländer in die Welt- wirtschaft zu erreichen. Die Schweiz ist von der Aussenwirtschaft und damit mehr als andere Staaten von stabilen und ausgewogenen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen abhängig. Damit ist die Schweiz einem multilateralen Ansatz bei der Problemlösung verpflichtet. Die Schweizer Beteiligung am EBWE-Kapital ist Ausdruck dieses Engagements. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH), Darlehen
704.4200.601 Wirtschaft
NRM: A4200.0108 Übergeordnete Ziele: Förderung der Schweiz als Tourismusland. Subventionierte Gewährung von zinslosen Darlehen an die Schweizerische Gesell- Leistungen: schaft für Hotelkredit. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerische BG vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Gesellschaft für Beherbergungswirtschaft (SR 935.12), Art. 14 Hotelkredit (SGH) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Darlehen Diese Subvention 1942 besteht seit: Wiederaufnahme 2003 Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 19’800’000 1990 2004 9’925’000 1995 2005 6’000’000 2000 2006 3’000’000 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die SGH kann sich bei Bedarf über ein zinsloses Darlehen des Bundes von 50 Millionen refinanzieren. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgte über einen Verpflichtungskredit, materielle Steuerung; der von 2003–2007 lief. Die jährlichen Voranschlagskredite wurden Ermessen: bis 2007 vom Parlament im Rahmen des Voranschlags gewährt. Die Bedeutung und Die SGH, eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts mit Misch- Perspektiven finanzierung, ist eine Finanzierungsgesellschaft, die Darlehen der Subvention: gewährt. Sie übt eine Beratungstätigkeit für Hotellerie, Banken, Kantone und andere Institutionen aus. Das 2003 revidierte Gesetz räumt dem Bund die Möglichkeit ein, zur Förderung der Hotellerie Darlehen zu gewähren. Die finanzielle Autonomie war ein wichtiges Ziel der SGH-Reform. Die SGH soll alle Betriebskosten selbst gewährleisten und die nötigen Reserven bilden, um mögliche Verluste zu decken. Gesamtbeurteilung: Die Eidg. Finanzkontrolle hat festgestellt, dass die SGH über grosse Liquidität verfügt. Grund dafür sind weniger Darlehensgesuche als angenommen und die Erhöhung des Deckungsgrads der Darlehen als besseren Risikoschutz. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erachtet es derzeit als nicht notwendig, für die Zeit nach 2007 einen weiteren SGH-Kredit vorzusehen. Deshalb wurden im Voranschlag 2008 und im Legisla- turfinanzplan 2009–2011 keine Mittel mehr eingestellt. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Betriebsbeiträge Fachhochschulen
706.3600.201 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0104 Übergeordnete Ziele: Unterstützung von Lehre und Spitzenforschung zur Stärkung der Schweiz als Wissensgesellschaft. Subventionierte Betrieb der Fachhochschulen FHS, Lehre und angewandte For- Leistungen: schung; Beitrag an bauliche Investitionen (bis Ende 2007). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Fachhochschulen Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 Subventionsart: Abgeltung: 95 % (SR 414.71), Art. 18 Finanzhilfe: 5 % Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1998 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 214’030’052 1985 2003 220’276’493 1990 2004 228’337’089 1995 2005 251’796’894 2000 200’000’048 2006 278’711’894 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bund trägt im Rahmen der bewilligten Kredite einen Drittel der anrechenbaren Betriebs- und Investitionskosten öffentlich- rechtlicher Fachhochschulen. Für den Anteil Lehre, der auf der Basis eines Beitrags pro Studie- rende/n beruht, zahlt der Bund im Mai eine Anzahlung von rund
60 Prozent, berechnet auf den Vorjahresdaten. Der Rest wird Ende
Jahr oder anfangs des nächsten Jahres ausbezahlt. Die Schluss- abrechung basiert auf dem gewichteten Jahresmittel der Studieren- denzahl (Stichtage: 15.5. und 15.11). Bei den baulichen Investitionen werden die Mittel auf Gesuch hin gewährt und vom Amt nach festgelegten Kriterien geprüft. Der Bund leistet keinen Beitrag an die Dienstleistungen der FHS. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen, eingereicht über die BFI-Botschaft (Bildung, Forschung Ermessen: und Innovation). Die Fachhochschulverordnung (SR 414.711) legt die Kriterien für die Berechnung der Betriebsbeiträge an die Lehre, die angewandte Forschung und Entwicklung, an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz, an Mass- nahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau, an Fremdmieten und Investitionen fest.
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Die Bedeutung und Ende 2003 haben die FHS vom Bundesrat die unbefristeten Perspektiven Betriebsbewilligungen erhalten. Die Subvention des Bundes bildet der Subvention: einen wichtigen Beitrag an den Betrieb der FHS. Ab 2008 sind die Beiträge an bauliche Investitionen separat ausgewiesen (Voran- schlagskredit A4300.0140). Ebenso sind ab 2008 die Kredite für die Integration der GSK-Studiengänge in diesem Kredit enthalten. Der Anteil des Bundes an der Finanzierung der FHS wurde bei der Revision des Fachhochschulgesetzes 2005 nicht in Frage gestellt. Besonderes Augenmerk ist auf die Entwicklung der Master- Studiengänge an den FHS zu legen, vor allem hinsichtlich der Rationalisierung und Optimierung der Hochschulportfolios. Gesamtbeurteilung: Die Ressourcen der FHS stammen hauptsächlich von Kantonen und Bund, nur ein kleiner Teil aus eigenen Einnahmen (Studien- gebühren, Aufträge usw.). Über seinen Beitrag unterstützt der Bund die Bemühungen der Kantone und FHS für ein qualitativ hochste- hendes Bildungsangebot. Seine Beteiligung deckt über 30 Prozent der effektiven Betriebs- und Investitionskosten der FHS. Die FHS profitieren darüber hinaus von einer Unterstützung seitens der Förderagentur für Innovation KTI zum Kompetenzaufbau in der angewandten Forschung und Entwicklung. Die FHS können auch Gelder im Rahmen der europäischen For- schungsprogramme beantragen (bis Ende 2005 waren es im Rahmen des 6. Forschungsrahmenprogramms rund 8 Mio.). Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Mittel müssen im Rahmen des neuen Hochschulgesetzes (HFKG) (Optimierung des Hochschulportfolios) verbessert werden. Insbesondere sind folgende Ausrichtungen zu prüfen: – Vereinfachte Organstruktur – Leistungsorientierte Subventionierung – Entwicklung der Qualitätssicherung – Wettbewerbsförderung – Verstärkte Hochschulautonomie Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Vorschläge zur Organisation und Führung der Hochschullandschaft werden im Rahmen der Vorlage für ein Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri- schen Hochschulbereich (HFKG) präsentiert (vgl. auch 325.3600.001).
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Integration der GSK-Berufe, Fachhochschulen
706.3600.203 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0105 Übergeordnete Ziele: Integration der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK) in die Fachhochschullandschaft Subventionierte Den Fachhochschulen (FHS) werden Finanzhilfen gewährt, um die Leistungen: Betriebskosten der GSK-Studiengänge (Grundstudium, angewandte Forschung und Entwicklung) zu decken. Bis 2004 richtete der Bund den FHS, die in die Kompetenz der Kantone fielen, Finanzhilfen aus. Seit dem Inkrafttreten der Änderung des FHSG im Jahre 2005 fallen die GSK-Bereiche in die Zuständigkeit des Bundes. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Fachhochschulen Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 Subventionsart: Finanzhilfe (FHSG; SR 414.71), Art. 20. Ab 1. Januar 2008: Art. 18. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2003 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 9’900’043 1990 2004 19’849’936 1995 2005 20’000’000 2000 2006 19’999’997 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die eine Hälfte des vom Parlament genehmigten jährlichen Kredits kommt den akkreditierten Studiengängen im Sozialbereich zu Gute, die andere denjenigen in den Bereichen Gesundheit und Kunst. In ihrem Subventionsantrag geben die FHS die Anzahl Studierende per 15. November in den anerkannten Studiengängen bekannt. Diese Zahlen werden gemäss Buchstabe D Absatz 2 der Übergangsbe- stimmungen der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhoch- schulverordnung (SR 414.711) gewichtet und die zur Deckung der Betriebskosten gewährten Finanzmittel unter den FHS anteilsmässig nach Anzahl Studierender aufgeteilt. Finanzielle und Während der gesetzlichen Übergangszeit bis Ende 2007 sind min- materielle Steuerung; destens 90 Prozent der Finanzhilfen des Bundes zur Deckung der Ermessen: Betriebskosten für Lehre, angewandte Forschung und Entwicklung bestimmt. Höchstens 10 Prozent dürfen für Entwicklungs- und Kooperationsprojekte sowie für Qualifikationsmassnahmen zu Gunsten der Kompetenzentwicklung im Forschungsbereich verwen- det werden. In der Übergangsphase decken die Finanzhilfen des Bundes höchs- tens 20 Prozent der Betriebskosten pro Bereich für Lehre, ange- wandte Forschung und Entwicklung sowie höchstens 40 Prozent der Projektkosten und der Qualifikationsmassnahmen. Diese Finanzhilfe wurde bis 2007 in einem vierjährigen Zahlungs- rahmen gesteuert, der zusammen mit der BFT-Botschaft (Bildung, Foschung und Technologie) anbegehrt wurde. Bis 2004 wurde diese Subvention in der Rubrik 706.3600.202 ausgewiesen.
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Bedeutung und Seit Anfang 2008 werden die GSK-FHS auch subventionsrechtlich Perspektiven wie die übrigen FHS-Bereiche behandelt. Das zieht eine beträchtli- der Subvention: che Erhöhung des Bundesbeitrags nach sich. Die Erläuterungen über die FHS (Rubrik 706.3600.201) gelten sinngemäss auch für diese Rubrik. Ab 2008 sind die Mittel für die GSK-Berufe in die Betriebsbeiträge Fachhochschulen integriert (Voranschlagskredit A2310.0104). Gesamtbeurteilung: Siehe Rubrik 706.3600.201. Handlungsbedarf: Siehe Rubrik 706.3600.201.
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Schweizerische Forschungsinstitutionen
706.3600.300 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0106 Übergeordnete Ziele: Förderung von qualitativ hochstehender Forschung sowie Wissens- transfer zwischen Wissenschaft und Industrie zur Stärkung des Wissensstandortes Schweiz. Subventionierte Förderung der Mikrotechnik, insbesondere der Mikroelektronik, Leistungen: sowie der mechatronischen Forschung durch das Schweizerische Forschungszentrum für Elektronik und Mikrotechnik AG (CSEM), die Schweizerische Stiftung für mikrotechnische Forschung (FSRM) und das Institut für mechatronische Produktionssysteme der ETH Zürich (IMP). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Forschungs- Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 institutionen und (FG; SR 420.1), Art. 16 Abs. 3 Bst. c Forschende Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1980 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’950’000 2002 20’956’000 1985 10’000’000 2003 20’746’440 1990 17’080’000 2004 24’900’000 1995 23’100’000 2005 21’826’800 2000 20’140’000 2006 20’430’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Empfänger reichen beim zuständigen Departement (EVD) ein Gesuch ein. Sie stützen sich dabei auf die Richtlinien des Bundes- rates vom 16. März 1997 für Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c des Forschungsgesetzes. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) überwacht die Verwendung der Mittel, die auf Grund der jährlichen Berichterstattung der Insti- tutionen bereitgestellt werden. Für die Prüfung der Gesuche wird insbesondere die Meinung des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates beigezogen.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen mit der BFI-Botschaft materielle Steuerung; (Bildung, Forschung und Innovation) beantragten vierjährigen Ermessen: Zahlungsrahmen. Die einzelnen Beiträge stehen unter Kreditvorbe- halt und dürfen die Hälfte des gesamten Betriebsaufwandes der unterstützten Institution nicht übersteigen. Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Eigenleistung der begünstigten Institution (erwirtschaftete Erträge) und den Beiträgen anderer interessierter Stellen. Das zuständige Departement ist befugt, Beiträge zu befris- ten und nach oben zu beschränken sowie sie an organisatorische und forschungspolitische Bedingungen zu knüpfen. Die Beiträge bemes- sen sich nach den Normkosten gemäss Finanzplan und werden outputbasiert ausgerichtet: mind. 60 Prozent für Forschungspro- gramme, mind. 10 Prozent für die Zusammenarbeit mit Schweizer Hochschulen, mind. 10 Prozent für die Gründung von High-Tech- Unternehmen und mind. 5 Prozent für Informationsmassnahmen. Die Beitragsempfänger reichen mit ihrem Jahresbericht eine Abrechnung über die Subventionsverwendung sowie einen Ver- gleich zwischen Bundesbeiträgen und übrigen Einnahmen ein. Der Bund schliesst mit den Forschungszentren vierjährige Leistungsauf- träge ab. Die Leistungs- und Wirkungsmessung der Subvention erfolgt jährlich durch Experten im Auftrag des BBT. Die Prüfung wird anhand der im Leistungsauftrag definierten Kriterien durch- geführt. Bedeutung und Der Bund ist ein Gründungsmitglied der FSRM. Das IMP unter- Perspektiven stützt er im Rahmen der BFI-Kredite seit 2004. Seit 2006 ist der der Subvention: ETH-Bereich Minderheitsaktionär des CSEM (20 %). Der Bundesrat wünscht eine eine weitere Stärkung der strategischen Allianz zwischen ETH-Bereich und CSEM, was zu einer grösseren Synergie bei den Forschungstätigkeiten aller drei Institutionen führen dürfte. Der Bundesrat möchte den Forschungsinstitutionen auf diesem Weg auch eine breitere finanzielle Grundlage verschaf- fen. Ab 2008 sind die Mittel für das CSEM beim SBF eingestellt. (Voranschlagskredit A2310.0440). Auf eine weitere Unterstützung der FSRM wird verzichtet. Gesamtbeurteilung: Die Unterstützung des Bundes macht zwischen 14 Prozent (FSRM) und 41 Prozent (CSEM) der Betriebskosten der Forschungsinstitu- tionen aus. Nebst den Subventionen, die die Forschungsinstitutionen vom Bund zur Deckung ihrer Betriebskosten erhalten, bewerben sie sich auch erfolgreich im Wettbewerb um Forschungsfördergelder (KTI/Förderagentur des Bundes für Innovation, europäische For- schung). Die vom Bundesrat gewünschte Verstärkung der strategischen Allianz zwischen ETH-Bereich und CSEM wird in der neuen Leistungsvereinbarung präzisiert. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Nationale und internationale Technologie- und Innovationsförderung
706.3600.306 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0107 Übergeordnete Ziele: Unterstützung von Lehre und Spitzenforschung zur Stärkung der Schweiz als Wissensgesellschaft; Entwicklung der Schweizer Wirtschaftsstruktur; Stärkung der Innovationsfähigkeit der Schwei- zer Wirtschaft. Subventionierte Förderung von angewandter Forschung und Entwicklung (F&E) an Leistungen: den Hochschulen sowie Förderung der Gründung und des Aufbaus von Unternehmen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Nicht gewinnorien- BG vom 30. September 1954 über die Vorbereitung tierte Forschungs- der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung stätten (Hochschu- (SR 823.31), Art. 4 Abs. 1 len) Subventionsart: Finanzhilfe (99,75 %) Freiwil- lige Beiträge an internationale Organisationen (0,25 %) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1943 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 11’710’104 2002 84’009’729 1985 15’089’484 2003 74’748’622 1990 36’809’328 2004 84’122’122 1995 38’199’600 2005 96’467’701 2000 73’818’127 2006 100’956’494 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Gemeinsame Projekte von Partnern aus Hochschule und Wirtschaft werden der Förderagentur des Bundes für Innovation (KTI) unter- breitet, die sich aus Vertretern von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung zusammensetzt. Die KTI evaluiert die eingereichten Projekt aus wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Sicht. Mittel darf sie nur an Universitäten, andere wissenschaftliche Einrichtungen oder Forschungsdienste von Technikerschulen vergeben, die keinen unmittelbaren Gewinn anstreben. Die invol- vierten Wirtschaftskreise müssen die Hälfte der Gesamtkosten des Projekts übernehmen. Finanzielle und Die Finanzmittel für die KTI-Tätigkeit stammen aus einem Ver- materielle Steuerung; pflichtungskredit, der im Rahmen der BFI-Botschaft (Bildung, Ermessen: Forschung und Innovation) anbegehrt wird. Sie decken sämtliche KTI-Tätigkeiten ab, insbesondere die Unterstützung von angewand- ter Forschung, Unternehmensgründung und internationalen KTI- Aktivitäten (Eureka, IMS). Die Allokationskriterien sind in der Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Tech- nologie und Innovation definiert.
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Bedeutung und Die Förderaktivitäten der KTI haben in den vergangenen Jahren Perspektiven spürbar zugenommen. Diese Art von Unterstützung geniesst der Subvention: namentlich in der Wirtschaft grosse Anerkennung. Da die Bundesverfassung der Innovation nun einen ebenbürtigen Platz neben der Forschung einräumt, sind die Rechtsgrundlagen der KTI-Aktivitäten zu überprüfen. Ausserdem ist ihre Stellung gebenü- ber den anderen Forschungsinstituten, namentlich dem Schweizeri- schen Nationalfonds für wissenschaftliche Forschung (SNF) neu festzulegen. Gesamtbeurteilung: Die Unterstützung durch die KTI erfüllt eine Brückenfunktion zwischen Hochschule und Wirtschaft. Die gegenwärtige Rechtsgrundlage der KTI ist mit der Bundesver- fassung nicht mehr vereinbar; der Bundesrat hat deshalb eine Teilre- vision des Forschungsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben, die eine Neupositionierung der KTI vorsieht und die Aufgabenteilung mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie regelt. Im Rahmen der geplanten Revision des Forschungsgesetzes und der Hochschullandschaft Schweiz wird zu prüfen sein, wie die Finanzie- rungskanäle für die Forschung optimal koordiniert und beschränkt werden können. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Er wird 2008 eine Botschaft über die Teilrevision des Forschungs- gesetzes unterbreiten, welche die Positionierung der KTI regelt.
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Beratungswesen
708.3600.003 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0140 Übergeordnete Ziele: Erhalt und Förderung von Wissen und Fähigkeiten in der landwirt- schaftlichen Praxis. Subventionierte Dienstleistungen im Bereich der landwirtschaftlichen und bäuerlich- Leistungen: hauswirtschaftlichen Beratung sowie auf übergeordneter Ebene Unterstützung und Vernetzung der entsprechenden Beratungs- dienste. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantonale Bera- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- tungsdienste; wirtschaft (SR 910.1), Art. 136–138 Beratungszentralen. Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1958 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 10’784’518 2002 18’973’984 1985 10’762’457 2003 18’246’744 1990 17’405’457 2004 18’362’233 1995 21’973’792 2005 18’310’508 2000 18’729’735 2006 18’000’053 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügungen (Beratungsdienste) und Leistungsvereinbarungen (Beratungszentralen) Verfahren: Für die Beratung sind die Kantone zuständig. Der Bund unterstützt sie, indem er auf zwei Ebenen Finanzhilfen gewährt: einerseits den kantonalen landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten sowie den fachlich spezialisierten, privaten Beratungsdiensten, welche überregional oder gesamtschweizerisch tätig sind; anderseits der AGRIDEA, welche zwei Beratungszentra- len in Lausanne und Lindau betreibt. Diese Zentralen unterstützen die Beratungsdienste. Sie bilden ein Bindeglied zwischen Forschung und Praxis und sollen den Austausch von Wissen fördern. Der Bund gewährt den kantonalen Beratungsdiensten Finanzhilfen von durchschnittlich rund 20 Prozent ihrer Aufwendungen. Bei den Beratungszentralen sind es etwa 50 Prozent. Der Bund schliesst mit der AGRIDEA Leistungsvereinbarungen ab. Im Jahr 2006 hat sich der Bund an den kantonalen Beratungsdiensten mit 9,2 Millionen und an der AGRIDEA mit 8 Millionen beteiligt. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament materielle Steuerung; zu bewilligenden Zahlungskredit. Ermessen: Die Beiträge des Bundes an die kantonalen Beratungsdienste werden aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen ausgerichtet. Die Beiträ- ge an die Beratungszentralen erfolgen pauschal, gestützt auf eine vierjährige Leistungsvereinbarung. Die Wirkung wird jährlich gemessen (Anzahl Kurse, Publikationen usw.).
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Die Bedeutung und Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung Perspektiven ist in der Schweiz auf zwei Ebenen organisiert: Die direkte Bera- der Subvention: tungsarbeit erfolgt in erster Linie durch die kantonalen Beratungs- dienste. Die AGRIDEA, ein privater Verein, dessen Mitglieder die Kantone und landwirtschaftliche Organisationen sind, unterstützt die kantonalen Beratungsdienste. Insgesamt werden mit der Subvention wesentliche Teile der landwirtschaftlichen Beratung unterstützt. Im Rahmen der NFA wurde eine vollständige Entflechtung vorge- nommen. Der Bund übernahm die bisherigen Mitgliederbeiträge der Kantone an die AGRIDEA, dafür wurde die kantonale Beratung ausschliesslich Sache der Kantone. Gesamtbeurteilung: Die Beratung spielt in der Landwirtschaft eine bedeutende Rolle, insbesondere infolge des sich im Gang befindlichen Strukturwan- dels. Mit der NFA wurde eine klare Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen vorgenommen. Dadurch wird es möglich sein, die Ausgaben des Bundes an die Beratungszentralen global und mit Leistungsvereinbarung zu steuern. Die aufwandorientierte Subven- tionierung der kantonalen Beratungsdienste entfällt. Mit der AGRIDEA werden heute vierjährige Leistungsvereinbarun- gen abgeschlossen. Die Mittel werden weder über einen Verpflich- tungskredit noch über einen der drei landwirtschaftlichen Zahlungs- rahmen gesteuert. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Diese Subvention wird zwecks besserer finanzieller Steuerung im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Zahlungs- rahmen «Grundlagenverbesserung» integriert.
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Forschungsbeiträge
708.3600.004 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0141 Übergeordnete Ziele: Weiterentwicklung der Multifunktionalität der schweizerischen Landwirtschaft. Subventionierte Landwirtschaftliche Forschungsprojekte mit einer praktischen Leistungen: Bedeutung, insbesondere im Biolandbau. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private Organisa- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- tionen ohne Er- wirtschaft (SR 910.1), Art. 116 werbszweck, Hochschulen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1977 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 139’499 2002 4’762’578 1985 115’026 2003 5’489’000 1990 1’299’200 2004 5’278’700 1995 1’832’000 2005 5’533’550 2000 3’185’200 2006 5’428’250 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Bundesamt für Landwirtschaft kann nach Artikel 15 der Ver- ordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF) auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten Organisationen Finanzhilfen ausrichten für die Durchfüh- rung von Versuchen oder Untersuchungen. Heisst das Bundesamt ein entsprechendes Gesuch gut, so schliesst es mit der Gesuchstelle- rin einen Vertrag ab. Die finanziellen Eigenleistungen der Gesuchstellerin betragen mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten. Finanzielle und Es besteht ein Kriterienkatalog zur Beurteilung von Beitragsgesu- materielle Steuerung; chen. Im Rahmen dieser Kriterien und gemäss Verfügbarkeit der Ermessen: Mittel liegt es im Ermessen des Bundesamtes, Gesuche zu bewilli- gen. Mittels Vertrag werden insbesondere die Ziele des Projektes, die durchzuführenden Untersuchungen, die Art der Ergebnisse sowie der Zeitplan vereinbart. Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament zu bewilligenden Zahlungskredit. Der Kredit ist nicht Bestandteil eines der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen. Die Ausrichtung der Beiträge an die landwirtschaftliche Forschung ist nicht befristet.
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Die Bedeutung und Endempfänger sind bei den privatwirtschaftlichen Organisationen Perspektiven ohne Erwerbszweck insbesondere das Forschungsinstitut für biolo- der Subvention: gischen Landbau (Umfang der Finanzhilfe: ca. 4,5 Mio. jährlich) und die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaus (ca. 95’000 Fr. jährlich). Die Forschungsbeiträge an die ETH inkl. Forschungsanstalten des ETH-Bereichs sowie an Universitäten und Fachhochschulen betragen ca. 0,4 Millionen. Demgegenüber beträgt das Budget der drei landwirtschaftlichen Forschungsanstalten (Agroscope) rund 110 Millionen. Die im Rahmen dieser Subvention ausgerichteten Finanzhilfen stellen einen namhaften Beitrag an die Forschungsausgaben in der biologischen Landwirtschaft dar. Im Rahmen der Agrarpolitik 2011 wurde keine Änderung vorge- nommen. Die Subvention ist von der NFA nicht betroffen. Gesamtbeurteilung: Für die staatliche landwirtschaftliche Forschung in der Schweiz sind primär die drei landwirtschaftlichen Forschungsanstalten zuständig, welche in der Hauptsache vom Bund finanziert werden. Dennoch können mit den Beiträgen an das Forschungsinstitut für biologischen Landbau und an landwirtschaftliche Forschungsaufträge, welche durch Hochschulen ausgeführt werden, ergänzende Studien finan- ziert werden, die für die Landwirtschaft von Bedeutung sind. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD prüft im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik, den Kredit in einen der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen zu überführen.
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Bekämpfungsmassnahmen
708.3600.005 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0142 Übergeordnete Ziele: Erhalt eines gesunden Pflanzenbestandes als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion. Subventionierte Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere Leistungen: des Feuerbrands. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Landwirte und Bundesgesetz vom 29.4.1998 über die Landwirt- Betreiber von schaft (SR 910.1), Art. 149, 153, 155 und 156 Baumschulen Subventionsart: Finanzhilfe und Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1951 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 449’983 2002 8’300’065 1985 552’254 2003 3’004’636 1990 390’076 2004 1’601’647 1995 829’111 2005 2’938’092 2000 5’665’676 2006 1’617’868 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schaderreger entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemass- nahmen. Die Kantone reichen dem Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um Beiträge ein. Dieses enthält Unterlagen zur Berechnung der gewährbaren Abfindung und zur Verhältnismässigkeit der Mass- nahmen. Die Abfindungen betreffen einerseits wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und anderseits finanziel- le Einbussen infolge einer Verkaufssperre auf Wirtspflanzen gefähr- licher Schaderreger. Vom Grundsatz her werden Kosten bei der Schadenerfassung und bei Hygienemassnahmen abgegolten, während Finanzhilfen für die wirtschaftlichen Einbussen durch die Vernichtung von infizierten Pflanzen gewährt werden. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament materielle Steuerung; zu bewilligenden Zahlungskredit. Der Kredit ist nicht Bestandteil Ermessen: eines der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen. Die Höhe der einzelnen Subvention ist im Wesentlichen in der Verordnung des EVD über Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landes- innern (SR 916.225) festgelegt. Darin ist auch der Kreis der mögli- chen Subventionsempfänger detailliert umschrieben. Der Ermes- sensspielraum des BLW ist demzufolge gering. Die Ausrichtung der Beiträge an die Bekämpfungsmassnahmen ist nicht befristet.
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Die Bedeutung und Die Subvention ermöglicht dem Bund, für eine flächendeckende, in Perspektiven allen Kantonen einheitliche Bekämpfung der als gefährlich einge- der Subvention: stuften Pflanzenkrankheiten zu sorgen. Da eine Ausrottung des Feuerbrandes nicht absehbar ist, werden die entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen auch längerfristig nicht zu vermeiden sein. Gesamtbeurteilung: Die Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten wie Feuer- brand ist als Präventionsmassnahme zur Vermeidung einer stärkeren Verbreitung nicht zu umgehen. Sie stellt auch eine internationale Verpflichtung dar. Ohne eigene finanzielle Beteiligung kann der Bund eine einheitliche und lückenlose Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten nur schwer sicherstellen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Absatzförderung
708.3600.200 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0145 Übergeordnete Ziele: Schaffung von Wertschöpfung am Markt durch Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftsprodukte. Subventionierte Öffentlichkeitsarbeit,Verkaufsförderung und Marktforschung Leistungen: zugunsten schweizerischer Agrarerzeugnisse, Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Organisationen der Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Ernährungs- wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 12 wirtschaft Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 58’798’476 1985 2003 59’234’230 1990 2004 63’673’574 1995 2005 56’675’747 2000 59’521’026 2006 31’796’163 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Zur Unterstützung von Vorhaben im Bereich der Marketing- Kommunikation für Landwirtschaftsprodukte auf regionaler, über- regionaler und nationaler Ebene sowie im Ausland kann der Bund Finanzhilfen von bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren (Einsätze im Bereich der Marketing-Kommunikation, Marktforschung). Massnahmen und Kommunikationsinstrumente, die auch selbsttragend finanziert werden können, werden nicht unterstützt. Die Gesuche sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. Das Bundesamt entscheidet jährlich bis zum 30. November über die Gewährung der Finanzhilfen und legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest. Unter dem Vorbehalt, dass genügend finanzielle Mittel im Voranschlag eingestellt sind, erfolgt die Ausrichtung der zugesicherten Mittel in Tranchen gemäss Projektverlauf. Im Falle eines Gesuchsüberhanges erstellt der Bund eine Prioritätenordnung.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Das Fachamt überprüft die Projekteingaben auf die Beitragsberech- tigung gemäss LwG und gemäss Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftprodukte (SR 916.010). Innerhalb dieser Vorgaben verfügt das BLW zur Bemessung der Finanzhilfen insbesondere bei der Definition der anrechenbaren Kosten sowie der zumutbaren Eigenleistung über einen relativ grossen Spielraum. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Mit jährlichen Ausgaben von rund 55 bis 60 Millionen stellt die Perspektiven Absatzförderung im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung der Subvention: eine bedeutende Ausgabenposition dar. Für die schweizerische Landwirtschaft ist es von grosser Bedeutung, dass sie aus dem Verkauf ihrer Produkte einen hohen Erlös auf den inländischen wie auch zunehmend auf ausländischen Märkten erzielen kann. Im Rahmen der zu erwartenden Liberalisierung der Agrarmärkte (WTO, Freihandel CH-EU) mit gleichzeitiger Ver- schärfung des Wettbewerbsumfeldes wird der Marketingkommuni- kation eine zunehmend bedeutendere Rolle zukommen. Im Rahmen der AP 2011 wird die Absatzförderung ohne inhaltliche Änderungen auf dem heutigen Niveau von jährlich rund 55 Millio- nen weitergeführt. Gesamtbeurteilung: Vor dem Hintergrund des übergeordneten Zieles der Einkommenssi- cherung lässt sich der staatliche Eingriff rechtfertigen, da die Erlöse aus Produkteverkäufen für die Landwirte nebst den Direktzahlungen einen gewichtigen Einkommensbestandteil darstellen. In der Ver- gangenheit wurden Zweifel an der Wirksamkeit sowie auch an der Wirtschaftlichkeit der staatlichen Absatzförderungsmassnahmen geäussert. Die Finanzdelegation kam beispielsweise 2003 zum Schluss, dass die Wirtschaftlichkeit der Absatzförderungsmassnah- men mit Bundesmitteln nicht nachgewiesen werden könne und dass sie Zweifel hege, ob die in diesem Bereich zur Verfügung gestellten Mittel optimal eingesetzt werden. Die Umsetzung der verschiedenen Marketingmassnahmen erfolgt durch rund 20 Verbände, die sich ihren spezifischen Produkten annehmen. Eine Konzentration auf weniger Akteure dürfte die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes bedeutend erhöhen. Der Bundesrat hat am 9. Juni 2006 die Absatzförderungsverordnung revidiert, um eine verstärkte Bündelung der Kräfte herbeizuführen. Neu wird folglich für jeden Produkt-Marktbereich nur noch ein Vorhaben durch den Bund mitfinanziert. Auch werden gemeinsame Erscheinungsbilder in der Kommunikation definiert. Mit diesen Anpassungen setzte der Bundesrat die Empfehlungen der Eidg. Finanzkontrolle (Kontrollbericht vom 3. November 2005) um. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwick- lung der Agrarpolitik die durch die Anpassungen der Absatzförde- rungsmassnahmen erzielten Wirkungen zu evaluieren und gegebe- nenfalls weitere Massnahmen zur Bündelung der Kräfte vorzusehen.
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Allgemeine Direktzahlungen
708.3600.300 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0149 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung der multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Abgeltung der multifunktionalen Leistungen der Landwirtschaft mit Leistungen: Flächenbeiträgen, Beiträgen für die Haltung raufutterverzehrender Nutztiere, Beiträgen für die Tierhaltung unter erschwerten Produkti- onsbedingungen sowie mit Hangbeiträgen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Landwirte Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Subventionsart: Finanzhilfe wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 72–75 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Geldleistung (DZV; SR 910.13), Art. 27–39 Diese Subvention 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’981’432’284 1985 2003 1’980’000’089 1990 2004 2’023’000’022 1995 2005 1’989’000’041 2000 1’758’985’418 2006 1’989’000’099 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Direktzahlungen werden an bodenbewirtschaftende Betriebe ausge- richtet, welche den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen sowie einen Mindestarbeitsbedarf von 0.25 Standardarbeitskräften (SAK) generieren. Die Beiträge sind nach Fläche und Tierzahl sowie Einkommen und Vermögen abgestuft. Der Flächenbeitrag betrug 2007 beispielsweise 1’150 Franken pro Jahr und Hektare. Je Grossvieheinheit und Jahr werden für Tiere der Rindergattung 900 Franken ausgerichtet. Direktzahlungen werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Die Subventionsgesuche werden durch die kantonalen Instanzen beurteilt und abgerechnet. Der Kanton zahlt die Bundesmittel an die Gesuchsteller bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags auszahlen und vom Bundesamt den entsprechenden Vorschuss verlangen. Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungs- anträge der Kantone und überweist diesen die entsprechenden Gesamtbeträge. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Direktzahlungen» sowie über den entsprechenden Zah- Ermessen: lungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der DZV die Höhe der verschiedenen Direktzahlungsbeiträge fest. Innerhalb dieser Vorgaben besteht seitens des Bundesamtes kein Ermessensspielraum. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.
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Die Bedeutung und Mit einem Anteil von rund 60 Prozent an den landwirtschaftlichen Perspektiven Krediten stellen die allgemeinen Direktzahlungen die bedeutendste der Subvention: Komponente der Landwirtschaftsausgaben des Bundes dar. Aufgrund der im Rahmen der Agrarpolitik 2011 vorgenommenen Mittelumschichtung von der Marktstützung zu den Direktzahlungen wird die Bedeutung dieser Subvention weiter zunehmen und zukünf- tig die wesentliche Einkommensstütze bilden. Durch die sich ab- zeichnenden internationalen Entwicklungen (WTO, Freihandel CH-EU) dürfte der Druck auf die wettbewerbsverzerrende Markt- stützung weiter zunehmen. Gerade auch vor diesem Hintergrund werden die Direktzahlungen als WTO-taugliches Instrument zunehmend an Bedeutung gewinnen. Gesamtbeurteilung: Die allgemeinen Direktzahlungen stellen das zentrale Förderinstru- ment der Landwirtschaft dar, um die Verfassungsziele zu erfüllen. Da faktisch mit einer Subvention die Erreichung der vier sehr unterschiedlichen Verfassungsziele angestrebt wird, sind Aussagen zur Zieleffizienz des Systems nur bedingt möglich. Als unerwünschte Auswirkung des Direktzahlungssystems ist die teilweise beschränkte Flächenmobilität innerhalb der Landwirtschaft zu erwähnen. Diese dürfte grösstenteils auf die Flächenbindung der Direktzahlungen zurückzuführen sein und kann als hemmende Einflussgrösse hinsichtlich des notwendigen Strukturwandels angesehen werden. Auch ist die Koppelung der Direktzahlungen an die Tierbestände nicht unproblematisch, hat diese doch tendenziell eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion zur Folge, was in gewissen Gebieten aus ökologischer Sicht fragwürdige Anreize schaffen kann. Um den Mitteleinsatz noch gezielter auf die Verfassungsziele auszurichten und Transparenz bezüglich der Zielerreichung herzu- stellen, wird von wissenschaftlicher Seite gefordert, den Umbau des Direktzahlungssystems nach den Grundsätzen der Tinbergen-Regel zu prüfen, wonach Politik nur dann effizient sein kann, wenn für jedes Ziel auch mindestens ein Instrument zur Verfügung steht. Direktzahlungen wären demnach möglichst produktionsneutral auszugestalten. Massgebend soll letztlich der Gesamtnutzen der gemeinwirtschaftlichen Leistung sein. In diesem Zusammenhang wäre auch die Höhe des Mindestarbeitsbedarfs zum Bezug von Direktzahlungen grundsätzlich zu hinterfragen. Das Parlament hat eine von der WAK-S im Rahmen der Beratungen zur Agrarpolitik 2011 eingereichte Kommissionsmotion (06.3635) überwiesen, welche den Bundesrat beauftragt, bis spätestens im Jahre 2009 einen Bericht über die Weiterentwicklung des Direktzah- lungssystems vorzulegen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen des mit der Motion
06.3635 verlangten Berichts insbesondere auch die Frage der pro-
duktionsneutraleren Ausgestaltung der Direktzahlungen zu prüfen. Der Bundesrat wird die Höhe des zukünftigen Mitteleinsatzes im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik überprüfen.
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Ökologische Direktzahlungen
708.3600.301 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0150 Übergeordnete Ziele: Förderung besonders naturnaher sowie umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Unterstützung von besonders naturnahen sowie umwelt- und tier- Leistungen: freundlichen Produktionsformen mit Öko- und Ethobeiträgen. Förderung der Nutzung von Sömmerungsweiden durch Sömme- rungsbeiträge. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Landwirte Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Subventionsart: Finanzhilfe wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 76 und 77 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Geldleistung (DZV; SR 910.13), Art. 40–62 Diese Subvention 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 447’240’816 1985 2003 455’000’064 1990 2004 475’347’517 1995 2005 475’000’031 2000 355’485’204 2006 564’000’099 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Direktzahlungen werden an bodenbewirtschaftende Betriebe ausge- richtet, welche den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen sowie einen Mindestarbeitsbedarf von 0.25 Standardarbeitskräften (SAK) generieren. Die Beiträge sind nach Fläche und Tierzahl sowie Einkommen und Vermögen abgestuft.
2007 wurden für extensiv genutzte Wiesen in der Ackerbauzone je
Hektare und Jahr 1500 Franken ausgerichtet (Bergzone IV: 450 Franken). Die Beiträge für Buntbrachen betragen pro Hektare und Jahr landesweit 3000 Franken. Für besonders tierfreundliche Stall- haltungssysteme und für den regelmässigen Auslauf werden je Grossvieheinheit und Jahr für Tiere der Rindergattung Ethobeiträge von 90 beziehungsweise 180 Franken bezahlt. Direktzahlungen werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Die Subventionsgesuche werden durch die kantonalen Instanzen beurteilt und abgerechnet. Der Kanton zahlt die Bundesmittel an die Gesuchsteller bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags auszahlen und vom Bundesamt den entsprechenden Vorschuss verlangen. Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungs- anträge der Kantone und überweist diesen die entsprechenden Gesamtbeträge.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Direktzahlungen» sowie über den entsprechenden Zah- Ermessen: lungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der DZV die Höhe der verschiedenen Direktzahlungsbeiträge fest. Innerhalb dieser Vorgaben besteht seitens des Bundesamtes kein Ermessensspielraum. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Mit einem Anteil von knapp 15 Prozent an den landwirtschaftlichen Perspektiven Krediten stellen die ökologischen Direktzahlungen neben den der Subvention: allgemeinen Direktzahlungen eine bedeutende Komponente der Landwirtschaftsausgaben des Bundes dar. Durch die sich abzeich- nenden internationalen Entwicklungen (WTO, Freihandel CH-EU) dürfte der Druck auf die wettbewerbsverzerrende Marktstützung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund werden die Direktzah- lungen als WTO-taugliches Instrument zunehmend an Bedeutung gewinnen. Im Rahmen der Agrarpolitik erfolgt eine Stärkung der ökologischen Direktzahlungen. Ein Teil der Mittelumschichtungen von der Markt- stützung zu den Direktzahlungen wird in den Bereich der ökologi- schen Direktzahlungen fliessen. Gesamtbeurteilung: Die ökologischen Direktzahlungen stellen das zentrale Förder- instrument der Landwirtschaft dar, um das Ziel der Förderung nachhaltiger Produktionsformen zu erfüllen. In der schweizerischen Landwirtschaft hat in den vergangenen Jahren eine Ökologisierung stattgefunden, was sich nicht zuletzt aufgrund einer zunehmenden Teilnahme an den freiwilligen Öko- und Ethoprogrammen zeigt. Die Freiwilligkeit der Teilnahme an Ökoprogrammen führte in der Vergangenheit teilsweise zu Problemen in der Budgetierung, indem die Ausgaben tendenziell unterschätzt und durch Nachtragskredite finanziert werden mussten. In Analogie zu den allgemeinen Direktzahlungen ist auch bei den ökologischen Direktzahlungen die Frage nach der Höhe des Min- destarbeitszeitbedarfs zum Bezug von Direktzahlungen zu prüfen, um dem notwendigen Strukturwandel gerecht zu werden. Weiter ist auch die Möglichkeit einer Angleichung der Beiträgssätze im Tal- und Berggebiet in Erwägung zu ziehen, um die Anreizstrukturen zu vereinheitlichen. Zur Problematik der produktionsneutralen Systemausgestaltung wird auf die Bemerkungen zu den allgemeinen Direktzahlungen (708.3600.300) verwiesen. Das Parlament hat eine von der WAK-S im Rahmen der Beratungen zur Agrarpolitik 2011 eingereichte Motion (06.3635) überwiesen, welche den Bundesrat beauftragt, bis spätestens im Jahre 2009 einen Bericht über die Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems vorzulegen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen des mit der Motion
06.3635 verlangten Berichts insbesondere auch die Frage der pro-
duktionsneutraleren Ausgestaltung der Direktzahlungen zu prüfen. Der Bundesrat wird die Höhe des zukünftigen Mitteleinsatzes im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik überprüfen.
6640
Tierzucht
708.3601.100 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0144 Übergeordnete Ziele: Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere. Subventionierte Führung von Zucht- und Herdebüchern; Durchführung von Leis- Leistungen: tungsprüfungen, Zuchtwertschätzung und Massnahmen zur Erhal- tung der Schweizerrassen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Verbände und Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Züchter wirtschaft (SR 910.1), Art. 141–143 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1894 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 37’005’000 2002 19’734’557 1985 35’000’000 2003 21’837’808 1990 22’514’000 2004 19’430’414 1995 23’093’000 2005 19’445’880 2000 19’632’149 2006 19’133’030 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Der Bund richtet seine Beiträge an die Zuchtorganisationen aus. Damit werden die Dienstleistungen der Zuchtverbände zu Gunsten der Züchter verbilligt (Herdebuchführung, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung, Erhaltung der Schweizerrassen). Die finanziel- le Beteiligung des Bundes beträgt rund 40 Prozent der anrechenba- ren Kosten. Die Subventionsgewährung ist abhängig von einer finanziellen Beteiligung der Züchter an den durch die anerkannten Zuchtverbänden erbrachten züchterischen Dienstleistungen. Die Bundesbeiträge werden zudem nur ausgerichtet, wenn sich die Kantone mindestens im gleichen Umfang daran beteiligen. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» und Ermessen: den Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlags. Die Subvention ist ermessensabhängig hinsichtlich Grundsatz und Höhe. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Tierzuchtverord- nung gewährt. Es werden Pauschalbeiträge entrichtet. Es erfolgt eine regelmässige Leistungs- und Wirkungsmessung. Dem Landwirtschaftsgesetz zufolge ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Die Förderung der Tierzucht ist eine Massnahme zur Verbesserung Perspektiven der Produktionsgrundlagen. Von übergeordnetem Interesse sind der Subvention: dabei insbesondere die Programme zur Erhaltung der Rassenvielfalt. Mit der Einführung der NFA hat der Bund die Finanzierung der Zuchtförderungsmassnahmen vollständig übernommen.
6641
Gesamtbeurteilung: An der Erhaltung einer auf die schweizerischen geografischen und klimatischen Eigenheiten ausgerichteten Zucht kann beim Rindvieh ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden. Bei diesem besteht auch ein Exporthandel, welcher von wirtschaftlicher Bedeu- tung ist. Allerdings ist die bisherige Höhe der Mittel kaum zu rechtfertigen. Bei der Zucht anderer Tierarten stellt sich ebenfalls die Frage, ob das öffentliche Interesse den Umfang der bisherigen Unterstützung durch den Bund noch als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die finanzielle Steuerung über vierjährige Zahlungsrahmen hat sich in der Praxis bewährt. Die materielle Steuerung über Pauschalbei- träge mit einer regelmässigen Leistungs- und Wirkungsmessung ist sinnvoll. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwick- lung der Agrarpolitik die Reduktion der Mittel für die Unterstützung der Tierzucht (Art. 141–143) und den Verzicht auf bestimmte Unterstützungen in der Tierzucht zu prüfen.
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Ausfuhrbeihilfen Zucht- und Nutzvieh
708.3601.234 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0147 Übergeordnete Ziele: Erhaltung der viehwirtschaftlichen Produktion, Beitrag zur Ein- kommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Ausfuhr von Zucht- und Nutztieren. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Tierexporteure, Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Landwirte wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 26 Subventionsart: Finanzhilfe Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 Subventionsform: Nicht rückzahlbare (SR 916.310), Art. 29 und 30 Geldleistung Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht Diese Subvention 1951 (SR 916.310.31), Art. 5 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 26’000’000 2002 2’200’000 1985 27’334’500 2003 9’232’000 1990 32’573’180 2004 6’624’450 1995 29’424’847 2005 5’658’200 2000 2’789’003 2006 5’138’600 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Basierend auf der Tierzuchtverordnung können im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Ausfuhr von Zuchttieren aller Gattungen sowie von Nutztieren der Rindviehgattung geleistet werden. Die Ausfuhrbeiträge werden pauschal je Tier oder nach Gattung, Rasse, Geschlecht, Kategorie, Qualität, Alter, Trächtigkeit, Destinationsland und Haltedauer im Berggebiet durch das BLW festgesetzt. Dieses bestimmt zudem die Qualitätsanforderungen für die einzelnen Tiergattungen. Die Obergrenzen der Ausfuhrbeiträge werden basierend auf der inländischen Marktlage und dem Preisni- veau im Ausland periodisch durch das Departement (EVD) festge- legt. Die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge erfolgt durch die Zuchtorgani- sationen. Diese überprüfen die Beitragsberechtigung und legen die Beiträge gestützt auf die vom BLW erlassenen Kriterien fest. Die Beiträge werden nach erfolgter Ausfuhr den Exporteuren ausbezahlt. Das BLW überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichprobeweise Inspektionen an der Grenze durch. Für die Ausfuhr von Kühen und trächtigen Rindern in umliegende Länder werden beispielsweise je Tier 1050 Franken ausgerichtet. Werden die Tiere in andere Länder ausgeführt, so erhöhen sich die Beiträge um 200 Franken.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 26) besteht Ermes- sen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Tierzuchtverordnung gewährt dem BLW einen Ermessensspielraum in der Definition der Qualitätsanforderungen an die Tiere wie auch der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge, wobei die Maximalbeiträge durch das EVD definiert werden. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Zur Unterstützung der inländischen Viehwirtschaft stellt der Grenz- Perspektiven schutz in Form von Zöllen und Zollkontingenten das wichtigste der Subvention: Instrument dar. Daneben werden Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh ausgerichtet, welche neben den Inlandbeihilfen für Schlachtvieh und Fleisch und Inlandeier und den Schafwollbeiträgen gut einen Drittel der Marktstützungsmittel der Viehwirtschaft ausmachen. Mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zuguns- ten der Landwirtschaft nehmen diese Beihilfen eine untergeordnete Rolle ein. Im Rahmen der AP 2011 werden alle auf das Landwirtschaftsgesetz gestützten Ausfuhrbeiträge bis Ende 2009 aufgehoben (Aufhebung Art. 26 LwG). Davon werden auch diejenigen für Zucht- und Nutz- vieh betroffen sein. Gesamtbeurteilung: Bei den Ausfuhrbeihilfen handelt es sich um Stützungsinstrumente, die extrem marktverzerrende Effekte aufweisen. Aufgrund dieser Tatsache wurde im Rahmen eines Teilbeschlusses der WTO-Runde (Doha) im Dezember 2005 in Hongkong beschlossen, ab 2013 grundsätzlich auf die Ausrichtung von Exportsubventionen zu verzichten. Die Abschaffung der Ausfuhrbeihilfen wird in der Schweiz bereits per Ende 2009 erfolgt sein. Durch Qualitätssteigerungen der inländischen Zuchttiere, die ver- stärkte Bearbeitung der ausländischen Viehmärkte sowie durch die im Rahmen des Anhangs 11 des Agrarabkommens mit der EU verankerten Zollfreikontingente für den Export von Zucht- und Nutztieren dürfte der Tierexport in Zukunft auch ohne direkte Bundesunterstützung ein bedeutendes Standbein der schweizeri- schen Viehwirtschaft bleiben. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Zuckerrübenverarbeitung
708.3601.243 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0148 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Zucker; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Abgeltung der Verarbeitung inländischer Zuckerrüben. Mitfinanzie- Leistungen: rung des Preises, den die Zuckerrübenverarbeiter den Produzenten ausrichten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Landwirte Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Subventionsart: Abgeltungen wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 54 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Zuckerverordnung vom 7. Dezember 1998 Geldleistung (SR 916.114.11), Art. 1–4 Diese Subvention 1913 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 25’000’000 2002 45’000’000 1985 22’879’215 2003 45’000’000 1990 20’500’000 2004 45’338’107 1995 16’500’000 2005 45’982’000 2000 46’829’775 2006 29’641’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund definiert im Rahmen eines Verarbeitungsauftrages an die «Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG» (ZAF) die jährliche Mindestmenge für die Zuckerproduktion. Diese beträgt gegenwärtig 150’000 Tonnen Zucker pro Jahr. Für die Erfüllung des Auftrages erhält die ZAF eine pauschale Abgeltung vom Bund. Der Bundesrat legt diese für höchstens vier Jahre im Voraus fest. Die Zuckerfabriken vereinbaren mit der Pflanzerorganisation die notwendige Zuckerrübenmenge, definieren die Kriterien für deren Verteilung auf die Pflanzer und vereinbaren die Preis- und Über- nahmebedingungen. Der Bundesbeitrag am Zuckerrübenpreis zugunsten der Zuckerrübenpflanzer beträgt rund 20–35 Prozent. Die ZAF verkauft den von ihr erzeugten Zucker zu Marktpreisen. Der Export von Zucker darf nicht mit Bundesmitteln verbilligt werden. Die ZAF unterbreitet dem Bund jährlich ihre Abrechnung und gewährt diesem Einblick in die Jahresrechnung. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der Zuckerverordnung die Höhe der jährlichen Pauschalbeiträge an die ZAF fest. Innerhalb dieser Vorgaben besteht seitens des Bundes- amtes kein Ermessensspielraum. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.
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Die Bedeutung und Mit jährlichen Ausgaben des Bundes von rund 45 Millionen haben Perspektiven die Verarbeitungsbeiträge bis 2005 eine bedeutende Marktstützungs- der Subvention: massnahme im Pflanzenbau dargestellt. Im Rahmen der Agrarpolitik
2007 und vor dem Hintergrund der teilweisen Liberalisierung der
Agrarmärkte wurde die Produktionsobergrenze aufgehoben und das jährliche Stützungsniveau schrittweise reduziert (R 2007: 22,5 Mio). Mit der Agrarpolitik 2011 wurde ein Systemwechsel beschlossen, wonach anstelle der Verarbeitungsbetriebe neu die Rübenprodu- zenten mit Anbaubeiträgen unterstützt werden. Die zu erwartenden Preissenkungen bei den Zuckerrüben im Zusammenhang mit der EU-Zuckermarktreform sollen durch die Ausrichtung von Anbau- beiträgen teilweise ausgeglichen werden. Ab 2009 soll ein Beitrag von 1900 Franken je Hektare für Zuckerrüben zur Zuckererstellung ausgerichtet werden. Insgesamt’ soll der zu erwartende Preisrück- gang zu rund 60 Prozent kompensiert werden. Gesamtbeurteilung: Durch die direkte Subventionierung der Zuckerrübenverarbeitung sowie aufgrund des Grenzschutzes wird in der Schweiz ein Selbst- versorgungsgrad mit Zucker von rund 80 Prozent erreicht. Ohne staatliche Interventionen wäre angesichts der tiefen Weltmarktpreise ein kostendeckender Zuckerrübenanbau in der Schweiz kaum möglich. Der im Rahmen der Agrarpolitik 2011 beschlossene Systemwechsel führt dazu, dass die Subventionen neu direkt den Produzenten ausgerichtet werden. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwick- lung der Agrarpolitik die komparative Situation der inländischen Zuckerindustrie auf Grund des neuen Stützungssystems und der EU- Zuckermarktordnung zu analysieren und gegebenenfalls einen Abbau des schweizerischen Stützungsniveaus zu prüfen.
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Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch
708.3602.234 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0147 Übergeordnete Ziele: Erhaltung der viehwirtschaftlichen Produktion, Beitrag zur Ein- kommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Unterstützung zeitlich befristeter Marktentlastungsmassnahmen bei Leistungen: saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Fleischverwerter, Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Viehzüchter, wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 50 Landwirte Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 Subventionsart: Finanzhilfe (SR 916.341), Art. 10 und 13 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1953 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 23’300’100 2002 6’153’222 1985 57’504’412 2003 4’602’707 1990 52’975’550 2004 4’865’797 1995 4’872’410 2005 3’954’867 2000 5’689’870 2006 3’023’288 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Basierend auf der Schlachtviehverordnung können vom Bund beauftragte Organisationen bei übermässigem saisonalem Angebot oder anderen Überschüssen Marktentlastungsmassnahmen durchfüh- ren. Die Organisation (gegenwärtig Proviande) bestimmt im Rahmen der bewilligten Kredite den Zeitpunkt, die Art und den Umfang der Marktentlastungsmassnahmen sowie die Höhe der Beiträge. Saiso- nale Marktentlastungsmassnahmen dürfen je Tierkategorie während maximal 6 Monaten pro Jahr durchgeführt werden. Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rinder- und Schweinegattung mit Beiträgen finanziert. Die Beiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten. Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleisch- produktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt. In beiden Fällen dürfen die Beiträge einen Drittel des Marktwertes der Pro- dukte nicht übersteigen. Die beauftragte Organisation erstellt die Abrechnungsbelege und übermittelt diese dem BLW. Die Beiträge werden durch das BLW ausbezahlt.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 50) besteht Ermes- sen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Schlachtviehverord- nung gewährt dem BLW einen Ermessensspielraum bei der Festset- zung der maximalen Höhe der Einlagerungs- und Verbilligungsbeiträge. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Zur Unterstützung der inländischen Viehwirtschaft stellt der Grenz- Perspektiven schutz in Form von Zöllen und Zollkontingenten das wichtigste der Subvention: Instrument dar. Daneben werden Inlandbeihilfen für Schlachtvieh und Fleisch ausgerichtet, welche nebst den Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutzvieh, den Beihilfen für Inlandeier sowie den Schaf- wollbeiträgen knapp einen Drittel der Marktstützungsmittel der Viehwirtschaft ausmachen. Mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft nehmen diese Beihilfen eine untergeordnete Rolle ein. Mit der AP 2011 werden die inländischen Stützungsinstrumente für Fleisch zur Dämpfung saisonaler und anderer vorübergehender Marktschwankungen weitergeführt. Dafür werden künftig jährlich maximal 6 Millionen zur Verfügung gestellt. Gesamtbeurteilung: Bei den Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch (Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen) handelt es sich um Stützungsinstrumen- te, die marktverzerrende Effekte aufweisen können. Zur Abfederung der Angebotsspitzen beim Kalbfleisch im Frühjahr stellen die Beihilfen ein taugliches Instrument dar. Im Bereich des Fleischimportes wurde im Rahmen der AP 2007 mit der Versteigerung der Fleischimportkontingente ein wettbewerbs- förderndes Element eingeführt. Im Vergleich zu den Direktzahlungen für die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren in der Grössenordnung von jährlich knapp
600 Millionen nehmen die erwähnten Inlandbeihilfen eine sehr
unbedeutende Stellung ein. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwick- lung der Agrarpolitik den Verzicht der Marktentlastungsmassnah- men insbesondere im Rind- und Schweinefleischbereich gemäss Artikel 50 Absatz 1 LwG zu prüfen.
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Ölsaatenverarbeitung
708.3602.241 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0148 Übergeordnete Ziele: Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischen pflanz- lichen Ölen und Proteinen; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Unterstützung der Verarbeitung von Ölsaaten (Raps, Soja und Leistungen: Sonnenblumen). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Ölsaatenproduzen- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- ten, Landwirte wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 56 Subventionsart: Finanzhilfe Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember Subventionsform: Nicht rückzahlbare
1998 (SR 910.17), Art. 9–13 Geldleistung
Diese Subvention 1951 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 33’000’038 2002 8’509’000 1985 25’795’262 2003 8’500’000 1990 42’599’997 2004 8’436’250 1995 30’061’591 2005 2’577’500 2000 1’481’824 2006 4’054’200 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Basierend auf der Ackerbaubeitragsverordnung richtet der Bund für die Verarbeitung von Ölsaaten Beiträge aus. In den Jahren 2004–2007 wurden gemäss Verordnung jährlich höchstens 8,5 Millionen in diesem Bereich eingesetzt. Eine vom Bundesamt im Rahmen einer Leistungsvereinbarung beauftragte Organisation (swiss granum) teilt die vom Bund gesprochenen Beiträge den Verarbeitern von Ölsaaten zu. Je nach Verwendungszweck werden für die einzelnen Ölsaaten unterschiedliche Ansätze festgesetzt und je nach Verarbeitungsmenge ausbezahlt. Je 100 kg Ölsaaten können höchstens 35 Franken ausgerichtet werden. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 56) besteht Ermes- sen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Ackerbau- beitragsverordnung gewährt dem BLW zudem einen Ermessens- spielraum in der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge, da in der Verordnung nur der maximale Bundesbeitrag definiert ist. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.
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Die Bedeutung und Die Ausgaben zur Ölsaatenverarbeitung machen knapp sechs Perspektiven Prozent der Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus und der Subvention: nehmen mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle ein. Auch im Ver- gleich zur Summe der ausgerichteten Direktzahlungen (Flächenbei- träge) sind diese spezifischen Förderbeiträge kaum von Bedeutung. Mit der Agrarpolitik 2011 werden die heutigen Beiträge zur Ölsaa- tenverarbeitung bis Mitte 2009 aufgehoben (Anpassung Art. 56 LwG). Neu werden die Marktstützungsmittel ausschliesslich in Form von Anbaubeiträgen direkt den Produzenten zukommen und nicht über nachgelagerte Verarbeitungs- und Handelsstufen fliessen. Gesamtbeurteilung: Die Unterstützung der Ölsaatenverarbeitung ist eine Subvention, deren Kosten-/Nutzenverhältnis ungünstig ausfällt und gegenüber den Direktzahlungen betragsmässig kaum wirkungsvolle Anreize zu setzen vermag. Die Abwicklung des heutigen Subventionsverfahrens ist relativ umständlich und nicht sehr transparent. Vor diesem Hintergrund ist eine Vereinfachung und Straffung des Subventionssystems, wie dies im Rahmen der Agrarpolitik 2011 beschlossen wurde, sinnvoll. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Entschädigung zur Umsetzung des nationalen Aktionsplans betreffend genetische Ressourcen
708.3603.100 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0144 Übergeordnete Ziele: Langfristige Sicherstellung der landwirtschaftlichen Produktion. Subventionierte Projekte zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen durch Leistungen: Fachorganisationen und Zuchtbetriebe. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Fachorganisationen, Bundesgesetz vom vom 29. April 1998 über Zuchtbetriebe und die Landwirtschaft (SR 910.1), Art. 140 Landwirte Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1997 Subventionsart: Finanzhilfe bezüglich der Umsetzung des Nationalen Aktions- Subventionsform: Nicht rückzahlbare planes zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung Geldleistung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft Diese Subvention 1999 besteht seit: Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologi- sche Vielfalt (SR 0.451.43), Art. 8, 9 und 11 Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (SR 0.910.6), in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Februar 2005 Beträge in CHF: 1980 2002 1’352’530 1985 2003 2’474’916 1990 2004 2’812’644 1995 2005 3’374’631 2000 1’367’859 2006 3’239’192 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das BLW legt im Rahmen der Umsetzung des nationalen Aktions- plans periodisch die inhaltlichen Schwerpunkte für Projekte fest, welche es zu unterstützen beabsichtigt. Die interessierten Organisa- tionen reichen dem BLW Gesuche ein für einzelne Projekte. Das BLW unterstützt die Projekte auf der Grundlage des Bundesratsbe- schlusses vom 29. Oktober 1997. Es trägt die Verantwortung für das gesamte Dossier, insbesondere die Projektgenehmigung, das Abschliessen der Verträge mit dem Projektverantwortlichen und die Koordination mit allen beteiligten Stellen. Die Eigenössische For- schungsanstalt für Pflanzenbau in Changins ist für die wissenschaft- lichen Aspekte des Dossiers verantwortlich. Die vom BLW finan- zierte Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kultur- pflanzen (SKEK) unterhält ein Fachsekretariat als Koordinations- und Informationsstelle und begleitet die laufenden Projekte. Das BLW kann für die inhaltliche Beurteilung der Projektskizzen Exper- ten beiziehen. Nebst den einzelnen Projekten wird eine nationale Datenbank für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Res- sourcen für Ernährung und Landwirtschaft aufgebaut. Sie wird von der SKEK betrieben.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» und Ermessen: den Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlags. Das BLW hat Kriterien zur Beurteilung von Projektskizzen erarbei- tet. Es liegt – gestützt auf diese Kriterien – im Ermessen des BLW, welche Projekte unterstützt werden sollen. Seit 2003 (Start Umset- zungsphase II) werden wesentlich mehr Projekte eingereicht, als finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Leistungen werden vertraglich geregelt, mit einer maximalen Laufzeit von vier Jahren. Die Steuerung erfolgt über Zwischenabrechnungen, Jahresabrech- nungen und eine Schlussabrechnung respektive über Jahres- und Schlussberichte. Dem Landwirtschaftsgesetz zufolge ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Die Arbeiten im Rahmen des nationalen Aktionsplans betreffend Perspektiven genetische Ressourcen sind für die Umsetzung der eingegangenen der Subvention: internationalen Verpflichtungen, insbesondere des Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, zentral. Ein funtionierender Markt im betroffenen Bereich geneti- scher Ressourcen existiert nicht, was bei gegebenem öffentlichen Interesse ein Engagement des Bundes rechtfertigt. Eine Weiterführung der bisherigen Unterstützung wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2011 beschlossen. Das öffentliche Interesse am Erhalt der genetischen Ressourcen erscheint gegeben und dürfte in der Zukunft tendenziell eher zunehmen. Gesamtbeurteilung: Dank der Vernetzung auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene kann der Erhalt wertvoller genetischer Ressourcen für die Schweiz stark verbessert werden. Der nationale Aktionsplan leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Beihilfen Inlandeier
708.3603.234 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0147 Übergeordnete Ziele: Erhaltung der Inlandeierproduktion von bäuerlichen Betrieben; sowie Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Unterstützung der Inlandeierproduktion und von Verwertungsmass- Leistungen: nahmen, Förderung der tiergerechten Legehennenhaltung (befristet bis Ende September 2006). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Eierhändler, Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Eierproduzenten, wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 52 Landwirte Verordnung vom 26. November 2003 über den Subventionsart: Finanzhilfe Eiermarkt (SR 916.371), Art. 7 und 8 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1942 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 8’970’167 2002 3’587’698 1985 11’902’481 2003 2’974’661 1990 16’499’154 2004 2’936’713 1995 16’499’154 2005 3’016’038 2000 9’340’806 2006 3’124’346 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Basierend auf der Eierverordnung kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite bei saisonalem Überangebot Beiträge für Auf- schlags- respektive Verwertungs- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern ausrichten. Das BLW entscheidet nach Anhörung der interessierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge sowie das Zuteilungsverfah- ren. Die Beiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes der Eier nicht übersteigen.
2007 wurde das Aufschlagen mit 9 Rappen je Ei unterstützt. Zur
Verbilligung erhielten die Anbieter 5 Rappen je Ei. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 52) besteht Ermes- sen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Eierverordnung gewährt dem BLW einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Verwertungsbeiträge und der Dauer der Verwertungs- massnahmen. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen zur Förderung der tiergerechten Legehennenhaltung wurde durch den Bundesrat in der Eierverordnung (Art. 8) bis Ende September 2006 befristet.
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Die Bedeutung und Die Beihilfen für Inlandeier machen nebst den Ausfuhrbeihilfen für Perspektiven Zucht- und Nutzvieh, den Beihilfen für Schlachtvieh und Fleisch der Subvention: sowie den Schafwollbeiträgen rund einen Viertel der Marktstüt- zungsmittel der Viehwirtschaft aus. Mit Blick auf die Gesamtausga- ben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft nehmen die Beihilfen Inlandeier eine untergeordnete Rolle ein. Mit der AP 2011 werden die inländischen Stützungsinstrumente für Eier zur Dämpfung saisonaler und anderer vorübergehender Markt- schwankungen weitergeführt. Dafür werden jährlich maximal
3 Millionen zur Verfügung gestellt.
Gesamtbeurteilung: Bei den Beihilfen Inlandeier (Aufschlags- und Verbilligungsaktio- nen) handelt es sich um Stützungsinstrumente, die tendenziell marktverzerrende Effekte aufweisen. Gerade vor dem Hintergrund der vermehrten Marktausrichtung der Landwirtschaft und auch aus ordnungspolitischen Überlegungen sollten im inländischen Eier- markt neutrale Rahmenbedingungen geschaffen werden. Mit den Beihilfen kann allerdings ein Zusammenbruch der Produzentenprei- se nach Ostern vermieden werden, weshalb die Stützungsmassnah- men auf den erwähnten Zeitraum beschränkt werden sollen. Im Vergleich zu den Öko-Direktzahlungen, die für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und für Regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) an Geflügelhalter ausgerichtet werden, fallen die Beihilfen als eine Einkommensquelle für die Eierprodu- zenten nur beschränkt ins Gewicht. Mit den Öko-Direktzahlungen werden die über die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Tier- schutz hinausgehenden Leistungen abgegolten. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, die Beschränkung der Verwer- tungsmassnahmen im Bereich der Inlandeierproduktion gemäss Artikel 52 LwG auf die Zeit nach Ostern und eine entsprechende Kürzung der Beihilfen zu prüfen.
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Kartoffelverwertung
708.3603.243 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0148 Übergeordnete Ziele: Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischen Kartof- feln; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Ausrichtung von Finanzhilfen zur Verwertung und Lagerhaltung Leistungen: von inländischen Kartoffeln sowie zur Exportförderung von Kartof- felprodukten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Produzenten von Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Kartoffelprodukten, wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 57 Kartoffelproduzen- ten, Landwirte. Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.113.11), Art. 4, 7–12 und 15–17 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1932 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 10’903’000 2002 18’972’117 1985 17’838’000 2003 18’851’412 1990 42’648’000 2004 18’329’417 1995 15’623’000 2005 16’260’746 2000 18’909’564 2006 15’957’254 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Basierend auf der Kartoffelverordnung können Bundesbeiträge für die Verwertung von inländischen Kartoffeln sowie für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten in Form von jährlichen Pauschalen ausge- richtet werden. Folgende Verwertungsmassnahmen werden unterstützt: Frischver- fütterung von deklassierten Kartoffeln, Lagerhaltung von Speisekar- toffeln sowie Verarbeitung von Speise- und Veredelungskartoffeln zu Futtermitteln durch Trocknung. Die Beiträge für die Frischverfüt- terung deklassierter Kartoffeln betragen maximal 15 Franken je
100 kg. Für die Lagerhaltung von Speisekartoffeln werden maximal
55 Franken je 100 kg ausgerichtet. Die Beiträge werden durch die
beauftragte Branchenorganisation swisspatat per Verfügung zuge- sprochen. Für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten kann der Bund jährlich maximal 1,5 Millionen gewähren, wobei der Bundesbeitrag höchs- tens die Differenz zwischen den in- und ausländischen Preisen für Veredelungskartoffeln ausgleichen darf. Das BLW spricht die Beiträge in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu. Der Grossteil der über diesen Kredit ausbezahlten Mittel fliesst in die Verwertungsmassnahmen. Für die Exportförderung sind in den letzten Jahren je etwa 0,4 Millionen ausgerichtet worden.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 57) besteht Ermes- sen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Kartoffelverordnung gewährt dem BLW zudem Ermessensspielräume in der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Die Ausgaben der Kartoffelverwertung machen knapp 14 Prozent Perspektiven der Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus und nehmen der Subvention: mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Land- wirtschaft eine untergeordnete Rolle ein. Auch im Vergleich zur Summe der ausgerichteten Direktzahlungen (Flächenbeiträge) sind diese spezifischen Förderbeiträge von eher geringer Bedeutung. Mit der Agrarpolitik 2011 werden die heutigen Marktstützungs- massnahmen für Kartoffeln aufgrund der fehlenden Wirtschaftlich- keit und falscher Anreize auf Mitte 2009 aufgehoben (Aufhebung Art. 57 LwG). Zudem werden auch alle auf dem LwG basierenden Exportförderbeiträge bis Ende 2009 aufgehoben. Gesamtbeurteilung: In den vergangenen Jahren wurde jeweils rund ein Drittel der Kartoffelproduktion zu Futterzwecken verwendet. Ein Fünftel der Kartoffelproduktion wurde mit Beiträgen verwertet. Der Bund richtete der Organisation swisspatat jährlich Pauschalbeiträge aus. Der im internationalen Vergleich hohe Anteil der Kartoffelproduk- tion, der zu Futterzwecken verwendet wird, zeigt, dass in diesem Bereich falsche Anreize gesetzt werden, dass die Allokation von Bundesmitteln und Produktionsfaktoren nicht optimal ist. Vor diesem Hintergrund kann der beschlossene Systemwechsel weg von den Verwertungsmassnahmen als sinnvoll und zielführend bezeich- net werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Verwertung der Schafwolle
708.3604.234 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0147 Übergeordnete Ziele: Erhaltung und Verwertung der inländischen Wollproduktion. Subventionierte Übernahme, Sortierung und Taxierung von inländischer Schurwolle; Leistungen: Unterstützung von innovativen Projekten zur Wollverwertung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Produzenten, Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Schafzüchter wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 51bis Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1962 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 1’798’439 2002 800’000 1985 1’572’532 2003 594’000 1990 1’800’000 2004 627’327 1995 1’620’000 2005 800’061 2000 1’000’000 2006 803’088 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Bis Ende 2003 hat der Bund einerseits einen Teil der Betriebskosten der Inlandwollzentrale finanziert (60 %, höchstens 200’000 Franken jährlich). Daneben wurden den Wollproduzenten Beiträge für die gelieferte Wolle ausgerichtet (2003: 1,10–2,20 Fr. je kg). Ab 2004 richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an das Einsammeln, das Sortieren, das Pressen, die Lage- rung und die Vermarktung der im Inland anfallenden Wolle aus. Die Beiträge werden an Organisationen ausgerichtet, die als Selbsthilfe- organisationen konzipiert sind, und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen, eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, Sitz in der Schweiz haben und die übernommene Wolle im Inland fachgerecht bearbeiten. Massgebend für die Beitragsbemessung ist die verwertete Wollmenge. Zudem werden zeitlich befristete Beiträ- ge an innovative Projekte zur ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» sowie Ermessen: über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Seit 2004 sind die Mittel zur Verwertung der Schaf- wolle Bestandteil der Rubrik Beihilfen Viehwirtschaft (708.3600.234). Ermessensspielraum besteht einerseits in der Befristung der zu unterstützenden Projekte und andererseits in der Festsetzung der Höhe der Beiträge je Kilo Wolle (bis 2003) beziehungsweise der Gesamthöhe des Betrages, der an die entsprechende Organisation ausgerichtet wird (ab 2004). Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.
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Die Bedeutung und Mit der AP 2002 hat das Parlament beschlossen, die Unterstützung Perspektiven der Verwertung der Schafwolle von ursprünglich 1,8 Millionen der Subvention: Franken schrittweise auf 600’000 Franken im Jahr 2003 abzubauen und ab 2004 vollständig aufzuheben. Dieser Abbaupfad wurde im Rahmen der AP 2007 und der AP 2011 rückgängig gemacht. Dem- nach kann der Bund weiterhin Massnahmen zur Verwertung der Schafwolle ergreifen respektive die Verwertung mit Beiträgen unterstützen. Die Subvention soll dazu beitragen, eine ökonomisch tragbare, ökologisch sinnvolle und ethisch vertretbare Verwertung des Natur- produktes Wolle auf Dauer zu gewährleisten. Gesamtbeurteilung: Zur Erhaltung und Verwertung der inländischen Wollproduktion trägt diese Subvention nicht massgebend bei. Im Vergleich zur Höhe der jährlich an die Schafhalter ausgerichteten Direktzahlungen handelt es sich bei dieser Subvention um einen unbedeutenden Betrag. Durch die Ausrichtung von Direktzahlungen werden den Schafhaltern Aufwendungen, welche sie aufgrund der Erbringung von öffentlichen Leistungen erfahren, teilweise abgegolten. Darin eingeschlossen ist auch die sinnvolle Verwertung der Schafwolle. Ein spezieller Finanzierungskanal zur Unterstützung der Verwertung der Schafwolle ist aus verwaltungsökonomischen wie auch aus agrarpolitischen Gründen nicht sinnvoll. Im Rahmen der AP 2011 beantragte der Bundesrat, dass auf die Bundesunterstützung der Schafwollverwertung per 1. Januar 2010 verzichtet werden soll (Streichung Art. 51bis). Diesem Antrag ist das Parlament nicht nachgekommen. Eine Unterstützung der Schafwollverwertung ist nach wie vor möglich. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik wird der Bun- desrat die Streichung der Subvention erneut prüfen.
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Saatgutproduktion
708.3604.243 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0148 Übergeordnete Ziele: Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischen Pflanz- kartoffeln sowie inländischem Saatgut von Mais und Futterpflanzen; Beitrag zur Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Ausrichtung von Finanzhilfen zur Verwertung von inländischen Leistungen: Pflanzkartoffeln sowie Unterstützung der inländischen Saatgutpro- duktion von Mais und Futterpflanzen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Saatgutproduzen- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- ten, Landwirte wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 57 Subventionsart: Finanzhilfe Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998 Subventionsform: Nicht rückzahlbare (SR 916.151), Art. 18 und 18a; Geldleistung Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR Diese Subvention 916.113.11), Art. 4, 13 und 14 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’867’584 1985 2003 3’889’344 1990 2004 3’730’742 1995 2005 3’421’720 2000 3’465’960 2006 3’126’104 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Zur Ermöglichung einer inländischen Saatgutproduktion wird vom Bund auf der Basis der Saatgutverordnung die Produktion von Mais- und Futterpflanzensaatgut durch Produktionsaufträge an verschie- dene Organisationen unterstützt. Das Bundesamt schliesst mit den entsprechenden Organisationen Verträge ab über die zu erbringen- den Leistungen, Bedingungen und Auflagen. Für Mais werden jährlich maximal 1 Million, für Futterpflanzen maximal 300’000 Franken ausgerichtet. Basierend auf der Kartoffelverordnung können Bundesbeiträge für die Verwertung von Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland verkauft werden können, in Form einer jährlichen Pauschale ausgerichtet werden. Folgende Verwertungsmassnahmen werden unterstützt: Frischverfütterung, Verarbeitung zu Futtermitteln und Ausfuhr. Die Ausfuhrmenge inländischer Saatkartoffeln (3000 Tonnen) wie auch der maximale Ausfuhrbeitrag (0,8 Mio.) sind in der Verordnung begrenzt. Die Umsetzung der Verwertungs- massnahmen erfolgt durch Leistungsvereinbarungen zwischen dem BLW und der Organisation swisssem. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 57) besteht Ermes- sen im Grundsatz der Beitragsgewährung. Die Saatgut- wie auch die Kartoffelverordnungen gewähren dem BLW zudem Ermessensspiel- räume in der Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.
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Die Bedeutung und Die Ausgaben zur Förderung der Saatgutproduktion machen knapp Perspektiven drei Prozent der Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus der Subvention: und nehmen mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zuguns- ten der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle ein. Auch im Vergleich zur Summe der ausgerichteten Direktzahlungen (Flächen- beiträge) sind diese spezifischen Förderbeiträge kaum von Bedeu- tung. Mit der AP 2011 werden die heutigen Marktstützungsmassnahmen für Saatgut von Mais und Futterpflanzen und Pflanzkartoffeln aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit und aufgrund falscher Anreize bis Ende 2008 reduziert (Aufhebung Art. 57 LwG). Zudem werden alle auf dem LwG basierenden Exportförderbeiträge aufge- hoben. Zur Erhaltung der Produktion wurde die Ausrichtung eines einheitli- chen Anbaubeitrages in der Höhe von 600 Franken je Hektare beschlossen. Gesamtbeurteilung: Die herkömmliche Unterstützung der Saatgutproduktion ist eine Subvention, deren Kosten-/Nutzenverhältnis ungünstig ausfällt und gegenüber den Direktzahlungen betragsmässig kaum wirkungsvolle Anreize zu setzen vermag. Der beschlossene Systemwechsel, weg von den Verwertungsmass- nahmen und hin zu einem einheitlichen Anbaubeitrag, kann als sinnvoll und zielführend bezeichnet werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Förderung nachwachsender Rohstoffe
708.3605.243 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0148 Übergeordnete Ziele: Förderung der Produktion von Pflanzen als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungs- und Futtermittelproduktion; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Beiträge für die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe, die zu Leistungen: industriellen Zwecken eingesetzt werden können. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private Unterneh- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- mungen und wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 59 Organisationen Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember Subventionsart: Finanzhilfe
1998 (SR 910.17), Art. 10 Subventionsform: Nicht rückzahlbare
Geldleistung Diese Subvention 1999 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 15’850 1985 2003 1990 2004 456’367 1995 2005 463’650 2000 717’326 2006 468’214 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Basierend auf der Ackerbaubeitragsverordnung richtet der Bund Beiträge für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen aus, falls diese zu industriellen Zwecken einsetzbar sind. Diese Beiträge werden nur an vom BLW anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlagen der Agrarbranche ausgerichtet. Rohstoffverbilligungsbeiträge werden in folgenden Bereichen gewährt: Ölsaaten (Raps, Soja, Sonnenblumen) höchstens 35 Fran- ken pro 100 kg, Landwirtschaftliche Biomasse (ohne Ölsaaten) maximal 200 Franken pro hl produziertem reinem Ethanol oder
4 Rappen pro kWh produzierter Energie.
Seit 2002 verarbeiten sämtliche anerkannten Pilot- und Demonstra- tionsanlagen Ölsaaten. Die Ausrichtung der Verarbeitungsbeiträge erfolgt seither im Rahmen der Leistungsvereinbarung Ölsaaten über die beauftragte Organisation. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Aufgrund der Kann-Formulierung im LwG (Art. 59) besteht Ermes- sen im Grundsatz der Beitragsgewährung. In der Ackerbaubeitrags- verordnung wie auch in Richtlinien sind die Grundsätze zur Konkre- tisierung des Ermessens enthalten (Höhe und Dauer des Subven- tionsverhältnisses). Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar.
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Die Bedeutung und Bei den Verarbeitungsbeiträgen für nachwachsende Rohstoffe Perspektiven handelt es sich um eine Bagatellsubvention im Pflanzenbaubereich, der Subvention: welche mit Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirtschaft eine unbedeutende Rolle einnimmt. Die Verarbeitungsbeiträge für nachwachsende Rohstoffe werden im Rahmen der AP 2011 weitergeführt (keine Aufhebung von Art. 59). Mit der AP 2011 wird auch für nachwachsende Rohstoffe (Ölsaaten, Faserpflanzen) ab 2009 ein einheitlicher Anbaubeitrag in der Höhe von 1’000 Franken je Hektare ausgerichtet werden. Der Betrag für landwirtschaftliche Biomasse (ohne Ölsaaten) soll neu maximal
100 Franken pro hl produziertem reinem Ethanol betragen.
Gesamtbeurteilung: Vor dem Hintergrund der knapper werdenden nicht erneuerbaren Energieressourcen besteht ein öffentliches Interesse an der Förde- rung und Erschliessung erneuerbarer Energiepotentiale. Die Förder- beiträge werden nicht flächendeckend, sondern an anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlagen ausgerichtet. Die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe zur Energienutzung kann für schweizerische Landwirte gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Marktöffnungen im Agrarbereich und der Verknappung der fossilen Brennstoffe eine interessante Alternative zur herkömm- lichen Produktion werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Subvention überhaupt einen Beitrag zur Erlangung der Marktreife von Verfahren erreichen kann. Ihr Kosten-/Nutzenverhältnis ist daher kaum zu rechtfertigen. Zudem bestehen für die Förderung der Energiegewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen anderweitige Subventionskanäle (Agroscope, Energie Schweiz). Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwick- lung der Agrarpolitik die Notwendigkeit der Weiterführung der Subvention vor dem Hintergrund des kritischen Kosten-/Nutzen- verhältnisses sowie auch der Entwicklung der anderweitigen Sub- ventionskanäle im Energiebereich zu prüfen.
6662
Obstverwertung
708.3606.243 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A2310.0148 Übergeordnete Ziele: Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Obst; Einkommenssicherung in der Landwirtschaft. Subventionierte Marktentlastungsmassnahmen für Steinobst und Beiträge an die Leistungen: Verwertung von überschüssigem Kernobst. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Obstverarbeitungs- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- betriebe, Frucht- wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 58 handelsbetriebe, Kantone, Landwirte Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember
1998 (SR 916.131.11), Art. 2–9 Subventionsart: Finanzhilfe
Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1933 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 13’706’608 2002 25’173’955 1985 26’065’321 2003 23’048’839 1990 30’093’015 2004 18’463’637 1995 22’648’357 2005 9’716’763 2000 19’283’193 2006 10’368’385 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Basierend auf dem LwG und der Obst- und Gemüseverordnung richtet der Bund Beiträge an Entlastungsmassnahmen für den Kirschenmarkt, an die Verwertung von Äpfeln und Birnen sowie für Marktanpassungsmassnahmen (Umstellungsbeiträge) aus. Vor allem gewährt er Ausfuhrbeiträge für verarbeitete Konservenkirschen und diverse Kernobstprodukte. Abgesehen von den Umstellungsbeiträgen, welche in Artikel 9d der Verordnung definiert sind, werden die restlichen Beiträge aufgrund der vorliegenden Marktsituationen im In- und Ausland vom BLW jährlich neu berechnet. Alle erwähnten Beiträge werden vom BLW nach klar definierten Verfahren durch Verfügung gewährt. Der Grossteil der Ausgaben der Obstverwertung wurde in den vergangenen Jahren für den Export von Apfel- und Birnensaftkon- zentraten aufgewendet.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Produktion und Absatz» sowie über den entsprechenden Ermessen: Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Auf der Basis dieser finanziellen Vorgaben legt der Bundesrat in der Verordnung die Höhe der Umstellungsbeiträge fest. Bei der Festset- zung der restlichen Beiträge (Exportförderung, inländische Markt- entlastung) verfügt das BLW innerhalb der Budgetvorgaben über einen Ermessensspielraum bezüglich der Höhe, wobei die anzuwen- denden Berechnungskriterien in der Verordnung vom Bundesrat definiert sind. Abgesehen von den Umstellungsbeiträgen, die gemäss Artikel 58 Absatz 2 LwG bis Ende 2011 befristet sind, sind die restlichen Obstverwertungsmassnahmen unbefristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Die Ausgaben der Obstverwertung machen rund 13 Prozent der Perspektiven Marktstützungsmassnahmen im Pflanzenbau aus und nehmen mit der Subvention: Blick auf die Gesamtausgaben des Bundes zugunsten der Landwirt- schaft eine eher untergeordnete Rolle ein. Vor dem Hintergrund der anstehenden Marktöffnungen werden diese Subventionen an Bedeutung verlieren. Mit der AP 2011 werden alle auf dem LwG basierenden Exportsubventionen bis spätestens Ende 2009 aufgehoben. Zur Abfederung der Auswirkun- gen der Aufhebung der Exportsubventionen im Obstbereich wird ein Teil der heute eingesetzten Mittel zu den Direktzahlungen (Beiträge Hochstamm-Feldobstbäume) sowie den Strukturverbesserungsmass- nahmen (Erweiterung Investitionshilfen für Spezialkulturen) umge- lagert. Gesamtbeurteilung: Rund 90 Prozent der Mittel im Bereich der Obstverwertung werden für den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentraten aufgewendet. Da Exportsubventionen extrem marktverzerrende Effekte aufweisen, wurde im Rahmen der laufenden WTO-Runde (Doha) beschlossen, grundsätzlich auf Exportsubventionen zu verzichten. Mit der AP 2011 werden bis Ende 2009 alle auf dem LwG basieren- den Exportsubventionen aufgehoben (Streichung Art. 26 LwG). Ein Teil der frei werdenden Mittel wird umgelagert und in WTO- kompatiblen Bereichen (Direktzahlungen) eingesetzt. Die mit der AP 2007 eingeführten Umstellungsbeiträge sind bis Ende 2011 befristet. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Investitionskredite
708.4200.100 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A4200.0111 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Subventionierte Starthilfe für Junglandwirte, Unterstützung der Erstellung von Leistungen: Ökonomie- und Wohngebäuden, gemeinschaftlicher Inventarkauf, gemeinschaftliche Bauten zur Verarbeitung, Lagerung und Ver- marktung landw. Produkte, Betriebskäufe durch Pächter. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Landwirte, Körper- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- schaften und wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 87–92 und Anstalten des 105–112 privaten und öffentlichen Rechts Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Darlehen zu Vor- zugsbedingungen Diese Subvention 1963 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 13’000’000 2002 70’000’050 1985 33’000’000 2003 79’417’800 1990 20’000’000 2004 76’462’500 1995 5’000’000 2005 68’000’000 2000 100’000’000 2006 68’500’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund stellt den Kantonen für die Gewährung von Investitions- krediten im Rahmen des jährlichen Voranschlages unverzinsliche Darlehen zur Verfügung. Die kantonalen Stellen gewähren den einzelnen Gesuchstellern Investitionskredite in Form von zinslosen Darlehen im Rahmen der Vorgaben des LwG. Der Endempfänger erhält eine nach festgelegten Kriterien berechnete zurückzuzahlende Pauschale. Die verbleibenden Kosten hat er selbst zu tragen. Die Beurteilung der Gesuche obliegt primär den Kantonen. Bei Gesu- chen über dem Grenzbetrag von 250’000 Franken sind die Projekte durch das BLW zu genehmigen. Die von den Projektträgern zurückbezahlten Darlehen fliessen in einen Fonds de roulement, welcher von den Kantonen verwaltet wird. Die entsprechenden Mittel können für neue Vorhaben einge- setzt werden und verbleiben als Schuld der Kantone gegenüber dem Bund. Die Darlehen sind spätestens nach 20 Jahren zurückzuzahlen. Allfällige Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten werden von den Kantonen getragen.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» sowie Ermessen: über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Die Subventionstatbestände sowie die Höhe der Darlehen sind in der Strukturverbesserungsverordnung definiert. Die Pauschalen sind nach klaren Kriterien festgelegt. Ein Ermessen besteht in der Festle- gung der subventionsberechtigten Bauten und der Rückzahlungs- fristen. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Nach den landwirtschaftlichen Direktzahlungen und den Ausgaben Perspektiven der Marktstützung stellen die Investitionskredite einen bedeutenden der Subvention: Ausgabenposten im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung dar. Der Bund hat den Kantonen seit 1963 bis Ende 2006 insgesamt rund 2,2 Milliarden Franken zur Verfügung gestellt. Durch den Strukturwandel wird die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe in Zukunft weiter abnehmen. Die verbleibenden Betriebe werden grösser, kostengünstiger und effizienter sein. Der Strukturwandel und die Faktorausstattung grosser Betriebe erfordern einen zuneh- menden Kapitaleinsatz, was den Investitonskrediten nach wie vor eine bedeutende Stellung zukommen lässt. Im Rahmen der AP 2011 wird diese Subvention weitergeführt und die Unterstützung auf den produzierenden Gartenbau sowie auf gemeinwirtschaftliche Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse ausgeweitet. Im Hinblick auf ein allfälliges Freihandelsabkommen mit der EU sowie die WTO dürfte das Instrument der Investitions- kredite an Bedeutung zunehmen, kennt die EU doch umfangreiche Instrumente zur Finanzierung von Infrastrukturmassnahmen. Gesamtbeurteilung: Das Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kann nur teilweise erreicht werden, da insbesondere Landwirtschaftsbetriebe im Hügel- und Berggebiet nach den erfolgten Massnahmen nach wie vor nur bedingt wettbewerbsfähig sind und weiterhin auf anderwei- tige, umfangreiche staatliche Unterstützung angewiesen sind. Eine hohe Zielerreichung konnte jedoch beispielsweise im Bereich der Förderung besonders tiergerechter Stallhaltungsformen erreicht werden, zumal mehr als 90 Prozent der unterstützten Stallplätze BTS-konform gebaut werden. Im Rahmen der Reformpakete AP 2002/2007 konnte eine weitge- hende Pauschalisierung bei der Ausrichtung der Darlehen erreicht werden. Dadurch liessen sich die administrativen Abläufe beim Bund und den Kantonen vereinfachen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: – Das EVD (BLW) wird beauftragt, die jährlichen Einlagen in den Fonds de roulement vor dem Hintergrund der Strukturentwick- lung und der Beschlüsse des Parlaments zur AP 2011 im Rahmen der jährlichen Budgeteingaben zu überprüfen. – Bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik soll sodann vom EVD (BLW) geprüft werden, inwieweit eine weitere Äufnung des Fonds angesichts des heutigen Fondsstandes von über
2 Milliarden notwendig ist.
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Betriebshilfe
708.4200.101 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A4200.0112 Übergeordnete Ziele: Behebung unverschuldeter Notlagen in der Landwirtschaft. Subventionierte Überbrückung ausserordentlicher finanzieller Belastungen, Leistungen: Umschuldungen zur Verminderung von Zinsbelastungen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Landwirte Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- Subventionsart: Finanzhilfe wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 78–86 (86a in Kraft seit 1.1.2004) Subventionsform: Darlehen zu Vor- zugsbedingungen Diese Subvention 1962 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 984’760 2002 9’000’000 1985 1’080’000 2003 11’719’935 1990 1’000’000 2004 8’814’326 1995 144’979 2005 1’588’022 2000 7’752’659 2006 2’250’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund stellt den Kantonen für die Gewährung von Betriebshilfen unverzinsliche Darlehen zur Verfügung. Die Kantone sind verpflich- tet, die entsprechenden Mittel zu ergänzen. Die kantonalen Stellen gewähren den einzelnen Gesuchstellern Kredite im Rahmen der Vorgaben des LwG. Übersteigt das Darlehen den Grenzbetrag von 250’000 Franken, so legt der Kanton das Gesuch dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Die von den Projektträgern zurückbezahlten Darlehen fliessen in einen Fonds de roulement, welcher von den Kantonen verwaltet wird. Die entsprechenden Mittel können für neue Vorhaben einge- setzt werden, ohne dass sie vom Bund vereinnahmt werden. Die Darlehen werden von den Kantonen durch Verfügung für längstens
20 Jahre gewährt. Allfällige Verluste aus der Gewährung von
Investitionskrediten werden von den Kantonen getragen. Bei Darle- hen über dem Grenzbetrag trägt der Bund entsprechend seiner Beteiligung die Verluste mit. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen» sowie Ermessen: über den entsprechenden Zahlungskredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Die Subventionstatbestände sowie die Höhe der Betriebshilfedarle- hen sind in der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) definiert. Ein Ermessen besteht in der Festsetzung der Höhe des Darlehens und der Rückzahlungsfristen. Diese sind so anzusetzen, dass die Belastung für den Darlehensneh- mer tragbar ist.
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Die Bedeutung und Die Betriebshilfe wird in Form von zinslosen Darlehen gewährt und Perspektiven dient dazu, eine vorübergehende, unverschuldete finanzielle der Subvention: Bedrängnis zu verhindern oder zu beheben. Bei der Betriebshilfe handelt es sich um ein klassisches Bereitschaftsinstrument, dessen Nachfrage sehr schwer vorhersehbar ist. Das gegenwärtig geringe Zinsniveau hat eine relativ kleine Nachfrage nach Darlehen zur Folge. Vor dem Hintergrund des laufenden Strukturwandels behält das Instrument der Betriebshilfe nach wie vor seine Berechtigung. Je nach Entwicklung der internationalen Rahmenbedingungen (WTO, Freihandel CH-EU) dürfte die Nachfrage nach Betriebshilfedarlehen zunehmen. Im Rahmen der NFA wurde diese Subvention als Verbundaufgabe bestätigt und mit der AP 2011 wird sie weitergeführt. Zudem wird die Befristung der Umschuldung aufgehoben. Gesamtbeurteilung: Das Ziel der Behebung unverschuldeter Notlagen in der Landwirt- schaft konnte durch diese Subvention grundsätzlich erreicht werden. Das Instrument der Betriebshilfe eignet sich, um individuelle, unverschuldete Notlagen unkompliziert und schnell zu beheben. Der Vollzug dieser Subvention erfolgt grösstenteils durch die Kantone, was als stufengerecht und zweckmässig beurteilt werden kann. Die in den jährlichen Voranschlägen auf dieser Rubrik eingestellten Mittel wurden in den letzten Jahren teilweise zur Kompensation von Nachträgen in anderen Landwirtschaftsbereichen beansprucht und reduziert. Zur Zielerreichung hätten geringere Budgetmittel genügt. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, in Zukunft eine auf den voraus- sichtlichen Mittelbedarf ausgerichtete Budgetierungspraxis anzu- wenden und diese im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpoli- tik entsprechend zu berücksichtigen.
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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen
708.4600.100 Landwirtschaft und Ernährung
NRM: A4300.0107 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe. Subventionierte Unterstützung von verschiedenen strukturverbessernden Massnah- Leistungen: men wie Landumlegungen und Infrastrukturmassnahmen im Rah- men von Meliorationsprojekten, Wegebauten, Hochbauten, Wasser- versorgungen, usw. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Landwirt, Genos- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Land- senschaften, wirtschaft (LwG; SR 910.1), Art. 87–104 Gemeinden, Kor- porationen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1900 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 97’084’028 2002 90’000’050 1985 126’434’694 2003 102’000’080 1990 126’434’694 2004 94’508’205 1995 84’650’032 2005 85’025’929 2000 87’000’097 2006 107’474’239 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen, Jahreszusicherungskredite und jährlicher Voran- schlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen (bis 40 %, im Berggebiet bis max. 50 % der Kosten) und landwirtschaftliche Gebäude (Pauschalbeiträge). Der Kanton genehmigt das Projekt und reicht es dem Bund ein, nachdem er vorgängig eine provisorische Stellungnahme bei diesem eingeholt hat. Das Fachamt (BLW) hört nötigenfalls weitere Bun- desstellen (u.a. BAFU, Astra, EFV) an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt sind und gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird. Der Bund sichert den Kantonen die ent- sprechenden Mittel durch eine (Grundsatz-)Verfügung zu. Die Ausrichtung der Mittel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass genügend finanzielle Mittel im Voranschlag eingestellt sind. Im Falle eines Gesuchsüberhanges erstellt der Bund eine Prioritätenordnung.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über den vierjährigen Zahlungs- materielle Steuerung; rahmen «Grundlagenverbesserungen und Sozialmassnahmen», über Ermessen: den entsprechenden Jahreszusicherungskredit sowie den Zahlungs- kredit im Rahmen des jährlichen Voranschlages. Das Fachamt überprüft die Projekteingaben der Kantone auf die Beitragsberechtigung gemäss LwG. Die maximalen Beitragsätze an die Kantone sind in der Strukturverbesserungsverordnung definiert. Innerhalb dieser Vorgaben verfügt die Verwaltung bei der Bemes- sung der Subventionszahlungen insbesondere in den Bereichen der Beurteilung des landwirtschaftlichen respektive des öffentlichen Interesses, der Belastung der Bauherrschaft und der Umsetzung ökologischer Anliegen über einen relativ grossen Spielraum. Die Ausrichtung der zugesicherten Mittel an die Kantone erfolgt in Tranchen gemäss Projektverlauf. Basierend auf dem LwG ist diese Subvention nicht befristet. Der alle vier Jahre zu erneuernde Zahlungsrahmen stellt allerdings de facto eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Nach den landwirtschaftlichen Direktzahlungen und den Ausgaben Perspektiven der Marktstützung stellen die Mittel der Strukturverbesserungen der Subvention: einen bedeutenden Ausgabenposten im Aufgabengebiet Landwirt- schaft und Ernährung dar. Rund 80 Prozent der Mittel der Struktur- verbesserungen fliessen in das Hügel- und Berggebiet. Durch den Strukturwandel werden die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe in Zukunft weiter abnehmen und grössere gemeinwirtschaftliche Betriebsformen zunehmen. Die verbleibenden Betriebe werden grösser, kostengünstiger und effizienter sein. Der Strukturwandel und die Faktorausstattung grosser Betriebe erfordern einen zuneh- menden Kapitaleinsatz, was den Strukturverbesserungsbeiträgen nach wie vor eine bedeutende Stellung zukommen lässt. Im Rahmen der AP 2011 werden die landwirtschaftlichen Struktur- verbesserungen weitergeführt. Im Hinblick auf ein allfälliges Frei- handelsabkommen mit der EU sowie die WTO dürfte das Instrument an Bedeutung zunehmen, kennt die EU doch umfangreiche Instru- mente zur Finanzierung von Infrastrukturmassnahmen und zur Förderung der ländlichen Entwicklung. Im Rahmen der NFA wurden die Strukturverbesserungen als Ver- bundaufgabe zwischen Bund und Kantonen bestätigt. Durch den Wegfall der Finanzkraftzuschläge reduziert sich das Kreditvolumen ab 2008 um 10 Millionen pro Jahr. Gesamtbeurteilung: Der Bund verfolgt das Ziel, die landwirtschaftlichen Produktions- grundlagen zu verbessern und eine nachhaltige Nutzung der Flächen sicherzustellen. Der staatliche Eingriff lässt sich damit begründen, dass eine kostendeckende Bewirtschaftung der Nutzflächen in einem vermehrt internationalen Umfeld nicht möglich ist und durch Markt- erlöse der produzierten Güter alleine nicht vollständig abgegolten wird. Die Verbesserung der Produktionsgrundlagen bleibt angesichts der Marktöffnungen ein wichtiger Pfeiler der schweizerischen Agrarpolitik. Angesichts der sich abzeichnenden Entwicklungen sollen die Mittel verstärkt in Räume fliessen, die zukunftsträchtige Wertschöpfungs- und Synergiepotentiale zu anderen Wirtschaftssektoren aufweisen. Eine weiterhin bedeutende finanzielle Beteiligung der Kantone und der betroffenen Gemeinden ist unerlässlich für den effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das EVD (BLW) wird beauftragt, bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik den Mitteleinsatz zu überprüfen mit Ziel, die Effizienz und Effektivität dieser Subvention weiter zu verbessern.
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Forschungsbeiträge
720.3600.001 Bildung und Forschung
NRM: A 2310.0119 Übergeordnete Ziele: Vermeidung von Tierversuchen und Erhalt eines gesunden und artgerecht gehaltenen Tierbestandes. Subventionierte Forschungsprojekte in den Bereichen Tierschutz und Nutztierkrank- Leistungen: heiten. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private Organisa- Tierseuchengesetz vom 1.7.1966 (SR 916.40), tionen Art. 42; Tierschutzgesetz vom 9.3.1978 (SR 455), Subventionsart: Finanzhilfe Art. 23 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1975 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 359’001 2002 523’000 1985 656’170 2003 528’161 1990 1’682’140 2004 523’762 1995 1’638’562 2005 533’800 2000 600’000 2006 504’115 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung oder Vertrag Verfahren: In der Hauptsache dient die Subvention der Finanzierung des Bun- desbeitrages an die Stiftung «Forschung 3R» zur Erforschung von Alternativmethoden zum Tierversuch. Die Stiftung wird von Parla- mentariern, Vertretern des Bundes, der Pharmaindustrie und des Tierschutzes geleitet. Sie bezweckt die Erforschung neuer Methoden und die Weiterentwicklung bekannter Methoden, welche eine Verbesserung der heutigen Tierversuchspraxis bringen sollen. Daneben werden Forschungsprojekte in den Bereichen Nutztier- krankheiten und Tierschutz unterstützt. Entsprechende Projektege- suche sind dem BVET zur Prüfung einzureichen. Die Projekte können auch mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Das BVET legt seine Forschungsprioritäten jeweils für eine Vierjahresperiode fest. Finanzielle und Zwei Mitarbeiter des BVET vertreten die Interessen des Bundes im materielle Steuerung; Verwaltungsrat der Stiftung. Der Stifungsrat legt das Budget und die Ermessen: Ausrichtung der Forschung fest. Der Beitrag des Bundes von
50 Prozent des Budgets ist in den Statuten der Stiftung festgelegt.
Die Auswahl der Forschungsprojekte richtet sich nach den im Forschungsleitfaden enthaltenen, detaillierten Selektionskriterien. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegt es im Ermessen des BVET, Projekte zu unterstützen. Die Bedeutung und Etwa vier Fünftel der Mittel kommen der Stiftung «Forschung 3R» Perspektiven zugute. Damit wird die Hälfte der Aufwendungen der Stiftung der Subvention: finanziert. Das Forschungsbudget ist ausgesprochen klein, vergli- chen mit den an Hochschulen und insbesondere in der Industrie aufgewendeten Mittel für die pharmakologische Forschung. Die Stiftung ist 1987 auf eine parlamentarische Initiative hin gegründet worden. In der Zwischenzeit hat sich der Druck hin zu Alternativmethoden zu Tierversuchen tendenziell verstärkt.
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Gesamtbeurteilung: Mit der Subvention werden primär Forschungsprojekte betreffend Alternativmethoden zu Tierversuchen unterstützt. Ein öffentliches Interesse an entsprechender Forschung kann geltend gemacht werden. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Beiträge an Tiergesundheitsdienste
720.3600.003 Gesundheit
NRM: A2310.0121 Übergeordnete Ziele: Vorbeugen und Behandeln von Tierkrankheiten. Subventionierte Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private Organisa- Tierseuchengesetz vom 01.07.1966 (SR 916.40), tionen Art. 11a Subventionsart: Finanzhilfe Bundesgesetz vom 29.04.1998 über die Landwirt- Subventionsform: Nicht rückzahlbare schaft (SR 910.1), Art. 142 Geldleistung Verordnung vom 27.6.1984 über die Unterstützung Diese Subvention 1991 des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der besteht seit: Schweinehaltung (SR 916.314.1) Verordnung vom 13.1.1999 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Klein- wiederkäuer (SR 916.405.4) Beträge in CHF: 1980 2002 1’100’000 1985 2003 1’089’000 1990 2004 1’231’250 1995 306’471 2005 1’250’000 2000 1’100’000 2006 1’250’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos oder Vertrag Verfahren: Die Gesundheitsdienste fördern als Selbsthilfeorganisationen auf privater Basis die Gesundheit von Nutztieren und dadurch die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln aus dem Fleisch und der Milch dieser Tiere. Sie unterstützen indirekt die kantonalen Veterinärdienste bei der Vollzugsarbeit, indem sie durch Informa- tion, Bildung und Beratung die Selbstverantwortung der Landwirte stärken. Es werden der Beratungs- und Gesundheitsdienst in der Schweine- haltung, jener für Kleinwiederkäuer und der Rindergesundheits- dienst unterstützt. Die Unterstützung des Letzteren erfolgt auf der Basis eines Vertrags, während sie bei den anderen beiden Gesund- heitsdiensten jeweils auf der massgebenden Verordnung beruht. Finanzielle und Die Steuerung erfolgt über einen jährlich vom Parlament zu geneh- materielle Steuerung; migenden Zahlungskredit. Ermessen: Der Bund übernimmt maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kos- ten. Diese sind bezüglich der Schweinehaltung und der Kleinwie- derkäuer in der Verordnung definiert. Voraussetzung für den Bun- desbeitrag ist, dass die Kantone mindestens gleichviel wie der Bund (bezüglich der Kleinwiederkäuer) oder mindestens 90 Prozent des Bundesbeitrages (bezüglich der Schweinehaltung) bezahlen. Die Unterstützung des Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung durch den Bund ist zudem auf höchstens 450’000 Franken jährlich begrenzt. Die Beiträge werden aufgrund der Daten des Vorjahres festgelegt. Das Ermessen des BVET ist sehr beschränkt.
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Die Bedeutung und Die Gesundheitsdienste existieren im Falle der Schweinehaltung seit Perspektiven Mitte der 60er Jahre, im Falle der Kleinwiederkäuer und der Rinder der Subvention: erst seit den 80er Jahren. Der Bund leistet mit einer Beitragshöhe von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten einen wesentlichen Anteil an der Finanzierung der Gesundheitsdienste. Im Hinblick auf die Prävention von Tierkrankheiten, der weiteren Marktöffnung (gegenüber der EU) und der allgemeinen Verbreitung von Gesundheitswissen unter den Tierhaltern besteht auch in Zukunft eine Notwendigkeit entsprechender Dienstleistungen. Gesamtbeurteilung: Die Gesundheitsdienste leisten einen Beitrag an die Gesundheitsför- derung in der Tierhaltung und nehmen eine wichtige Rolle in der Krankheitsprävention ein. Die Gesundheitsdienste, welche in glei- cher Höhe auch Beträge der Kantone erhalten, sind in Ergänzung zu den kantonalen Veterinärdiensten tätig. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Verluste aus Garantieverpflichtungen
725.3600.014 Soziale Wohlfahrt
NRM: A2310.0116 Übergeordnete Ziele: Förderung der Eigentumsbildung und des sozialen Wohnungsbaus. Subventionierte Übernahme von Verlusten aus Verbürgungen. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Darlehensgeber Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz Subventionsart: Finanzhilfe vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843), Art. 22, 33, 34, 36, 37 und 51 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1995 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 27’256’766 1985 2003 31’666’808 1990 2004 43’470’020 1995 1’000’055 2005 19’111’176 2000 45’000’000 2006 9’097’046 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit, jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Gestützt auf das WEG hat der Bund bis Ende 2001 unter anderem rückzahlbare Beiträge in Form von Bürgschaften und Schuldver- pflichtungen zugesichert (Eventualverpflichtungen). Der Einbruch auf dem Wohnungsmarkt Mitte der Neunzigerjahre zog Wertverluste für Kreditgeber und Investoren nach sich. Da mit den Bundesbürgschaften vor allem die vom Preiszerfall zuerst betroffenen nachrangigen Hypotheken abgesichert werden, war auch die Wohnbau- und Eigentumsförderung von der Krise betroffen. Verluste aus den obgenannten Eventualverpflichtungen fallen an, wenn bei der Zwangsverwertung oder der freihändigen finanziellen Sanierung von WEG-Liegenschaften Bürgschaften und Schuldver- pflichtungen zu honorieren sind. Die Finanzierung erfolgt über die vorliegende Subvention. Das zuständige Fachamt einigt sich gestützt auf die Rechtsgrund- lagen und Verträge mit dem jeweiligen Darlehensgeber über den geschuldeten Betrag. Finanzielle und Die Subvention wird über einen Verpflichtungskredit gesteuert. materielle Steuerung; Allerdings besteht kein Ermessensspielraum, da sich der jeweilige Ermessen: Verlust der Darlehensgeber klar beziffern lässt, und der Bund vertraglich verpflichtet ist, diesen Verlust zu honorieren. Die Bedeutung und Die Subvention macht nur einen geringen Teil der Ausgaben im Perspektiven Aufgabengebiet Soziale Wohlfahrt aus. der Subvention: Solange die eingegangenen Eventualverpflichtungen Gültigkeit haben (noch rund 20 Jahre), bleibt der Bund für allfällige Verluste aus den verbürgten Darlehen verantwortlich. Gesamtbeurteilung: Da sich der Bund bezüglich der Honorierung der eingegangenen Eventualverpflichtungen vertraglich gebunden hat, besteht keine Möglichkeit, diese Subvention zu kürzen oder abzuschaffen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Entschädigungen an Einsatzbetriebe
735.3600.001 Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
NRM: A6210.0100 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung von sinnvollen Zivildiensteinsätzen. Subventionierte Zivildienstprojekte im Bereich Umwelt- und Naturschutz oder in der Leistungen: Landschaftspflege sowie Haftung für Schäden. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Einsatzbetriebe BG vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatz- Subventionsart: Finanzhilfe dienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0), Art. 47,
52 und 53 Subventionsform: Nicht rückzahlbare
Geldleistung Diese Subvention 1996 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 702’610 1985 2003 727’848 1990 2004 828’080 1995 2005 913’561 2000 409’797 2006 1’194’861 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Anerkannte Einsatzbetriebe des Zivildienstes (öffentliche oder gemeinnützige private Institutionen) können Projekte im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie in der Landschaftspflege einrei- chen. Projekte werden nur unterstützt, wenn die Vollzugsstelle an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Ein solches besteht, wenn das Projekt insgesamt mindestens zu 80 Prozent praktische und manuelle Tätigkeiten umfasst und eine grosse Anzahl Zivil- diensttage generiert wird (mind. 360 anrechenbare Diensttage). Der Einsatzbetrieb muss darlegen, dass sein Projekt trotz Sparan- strengungen entweder nicht gesichert ist oder gar nicht durchgeführt werden könnte. Im Weiteren muss das Projekt durch das jeweilige kantonale Umweltamt genehmigt worden sein. Finanzielle und Die gesetzliche Regelung legt fest, dass der Bund im Rahmen der materielle Steuerung; bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen Ermessen: kann. Somit besteht bezüglich der Leistung ein grosser Ermessens- spielraum. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als die Hälfte der budgetier- ten anrechenbaren Projektkosten betragen. In diesem Rahmen besteht aber Ermessen bezüglich Höhe und Dauer der Unterstüt- zung. Die Bedeutung und Die in diesem Bereich eingesetzten Mittel sind im Verhältnis zu den Perspektiven Gesamtaufwendungen des Bundes für Umwelt und Raumordnung der Subvention: sehr gering. Diese Mittel erlauben es aber, den Zivildienstleistenden eine breite Palette an sinnvollen Einsatzmöglichkeiten anzubieten. Der Zivildienst bezweckt, Einsätze dort zu leisten, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen. Einsätze im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie in der Landschaftspflege erfüllen diesen Zweck. Ausserdem konkurrenziert der Zivildienst dort die Privatwirtschaft nicht, was sehr erwünscht ist.
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Gesamtbeurteilung: Der Zivildienst wurde 1996 geschaffen, um Dienstleistenden, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, eine Alternative zu bieten. Als Ersatz für die Militärdienstpflicht soll auch er im Dienste der Gemeinschaft stehen. Hauptsächliche Einsatzbereiche sind das Gesundheits- und Sozial- wesen. Der Umwelt- und Naturschutz sowie die Landschaftpflege stellen einen kleineren Bereich dar. Durch den Zivildienst werden mit geringen Mitteln Leistungen für die Gemeinschaft erbracht, die sonst nicht finanziert werden könnten. Um auch in Zukunft abwechslungsreiche und sinnvolle Einsätze im Dienste der Gemeinschaft anbieten zu können, ohne die Privatwirt- schaft zu konkurrenzieren (Lohndumping), ist der Zivildienst darauf angewiesen, im genannten Bereich Einsatzmöglichkeiten schaffen zu können. Der Vollzug scheint effizient zu sein. Das Verfahren zur Festlegung der Leistung wurde mit dem Inkrafttreten des revidierten ZDG auf den 1. Januar 2004 vereinfacht. Neu wird ein fixer Betrag pro Diensttag verfügt. Die Höhe wird anhand der budgetierten Projekt- kosten gesprochen. Dadurch erübrigt sich die langwierige Kontrolle der Endabrechnungen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Einführungskurse des Zivildienstes
735.3600.002 Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
NRM: A6210.0101 Übergeordnete Ziele: Gewährleistung einer guten Einsatzvorbereitung von Zivildienstleis- tenden. Subventionierte Unterstützung von Einsatzbetrieben bei Einführungskursen von Leistungen: Zivildienstleistenden in ihre Tätigkeit. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Einsatzbetriebe BG vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Subventionsart: Abgeltung Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0), Subventionsform: Nicht rückzahlbare Art. 37 Abs. 2 Bst. b Geldleistung Diese Subvention 1996 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 1990 2004 2’500 1995 2005 2000 2006 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Ist ein Einsatzbetrieb nicht in der Lage, den Zivildienstleistenden das für den Einsatz benötigte Sachwissen zu vermitteln, sind die Dienstleistenden auf den Besuch von betriebsexternen Kursen angewiesen. Der Bund vergütet den Einsatzbetrieben bei Nachweis der effektiven Kurskosten ihre Aufwendungen bis zu einem Maximalbetrag von
833 Franken pro Kursteilnehmer.
Finanzielle und Das Gesetz legt fest, dass sich der Bund in diesem Bereich an den materielle Steuerung; Kosten beteiligen kann. Insofern besteht bezüglich der Ausrichtung Ermessen: der Leistung ein gewisser Ermessensspielraum. Es wird bis zu 1/3 des nachgewiesenen Aufwands, aber maximal
833 Franken pro Kursteilnehmer (bei Pflegekursen maximal
2’500 Fr.) vergütet. Bezüglich der Höhe besteht somit ein geringes Ermessen. Das Kostenrisiko für den Bund ist aber durch die Begren- zung der Unterstützung pro Fall limitiert. Die Bedeutung und Obwohl von der Subvention nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht Perspektiven wird, ist die Unterstützung gerade in diesen Fällen sinnvoll. der Subvention: Wird in einem Einsatzbetrieb eine spezielle Ausbildung verlangt, welche vom Betrieb nicht selbst angeboten werden kann, muss das Fachwissen entweder vom Bund oder von Dritten vermittelt werden. Da die Nachfrage nach Kursen wie z.B. zur Betreuung von Blinden oder zur Vorbereitung von Forsteinsätzen zu gering ist, als dass ein Bundesangebot sinnvoll wäre, scheint der Beizug von Dritten effizienter und effektiver. Um mit den Einsätzen den angestrebten Nutzen zu erzielen, sollten Zivildienstleistende optimal vorbereitet sein. Bei einem Wegfall der Subvention könnten die obgenannten und andere besondere Einsätze nicht mehr ermöglicht werden.
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Gesamtbeurteilung: Von der Subvention ist bis heute nur vereinzelt Gebrauch gemacht worden. Sie wird bedarfsorientiert eingesetzt und effizient sowie effektiv gehandhabt. Der Zivildienst bietet selbst Ausbildungskurse an, was dazu führt, dass auch in Zukunft nur in Einzelfällen der Besuch von externen Kursen gefragt sein wird. Die Höhe der beanspruchten Mittel ist gering und der mit der Subvention verbundene Arbeitsaufwand klein. Der erzielbare Nutzen ist im Einzelfall aber gross und die Subvention für beson- dere Einsätze wichtig. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Rückvergütung von Sozialhilfen für Härtefälle
735.3600.003 Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
NRM: A6210.0102 Übergeordnete Ziele: Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts während der Einsatzdauer einer zivildienstpflichtigen Person. Subventionierte Ersatz der bei Aufenthalts- und Wohnsitzkantonen anfallenden Leistungen: Unterstützungskosten für zivildienstpflichtige Personen während eines Einsatzes. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kanton BG vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Subventionsart: Abgeltung Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0), Art. 26 Abs. 4 und 5 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung BG vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeits- Diese Subvention 1996 gesetz, ZUG, SR 851.1), Art. 2 Abs. 2 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 1990 2004 49 1995 2005 1’177 2000 2006 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die Unterstützung Bedürftiger obliegt in der Regel dem Wohnkan- ton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemein- wesen und die zuständige Fürsorgebehörde. Die Festlegung des Anspruchs und der Höhe der Unterstützung liegt sodann bei der jeweils zuständigen Fürsorgebehörde. Diese wendet die am Unterstützungsort geltenden Grundsätze und Vorschriften an. Der Bund ersetzt dem unterstützenden Kanton die notwendigen Kosten. Die vergüteten Leistungen sind dem Bund zurückzuerstat- ten, wenn die unterstützte Person keiner Hilfe mehr bedarf. Finanzielle und Das Ermessen bezüglich der Leistung und deren Höhe liegt bei den materielle Steuerung; Fürsorgebehörden, welche ihre Leistungen nach einheitlichen Ermessen: Richtlinien erbringen. Der Bund ersetzt dem unterstützenden Kanton die notwendigen Unterstützungskosten. Weil die Kriterien für die Unterstützung von den Kantonen und die Unterstützungshöhe von den Fürsorgebehörden festgelegt werden, gibt es bezüglich Leistung und Höhe des Bundesbeitrags keinen Ermessensspielraum und auch keine Steuerungsmöglichkeiten. Die Bedeutung und Bisher wurde diese Subvention nur in ganz seltenen Fällen ausbe- Perspektiven zahlt. Ihre Bedeutung ist absolut marginal. der Subvention:
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Gesamtbeurteilung: Von der Subvention ist bis heute praktisch kein Gebrauch gemacht worden, weil das Verfahren für die Kantone im Verhältnis zu den geringen Beträgen zu aufwändig erscheint. Es ist daher weder effektiv noch effizient, diese Subvention beim Bund aufrecht zu erhalten. Auch trifft eine Aufhebung der Subvention weder die kommunalen Fürsorgebehörden, noch entsteht dadurch eine Lücke im sozialen Netz. Bedürftige zivildienstleistende Personen werden auch weiter- hin von den Fürsorgebehörden unterstützt. In Anbetracht der absolut geringen Fallzahl würden die Kantone durch einen Verzicht auf den Ersatz der Kosten durch den Bund kaum zusätzlich belastet. Handlungsbedarf: Der Bundesrat verabschiedete am 27. Februar 2008 die Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe. Dabei wird beantragt, die Pflicht des Bundes, den Kantonen Fürsorgeleistungen gemäss Artikel 26 des Zivildienstgesetzes zurück zu erstatten, aufzuheben. Es besteht somit kein weiterer Handlungsbedarf.
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
LV SBB Betriebsbeitrag Infrastruktur
802.3600.003 Verkehr
NRM: A2310.0213 Übergeordnete Ziele: Stärkung des Eisenbahnverkehrs. Subventionierte Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb und Leistungen: Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur der SBB. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: SBB Infrastruktur BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Subventionsart: Abgeltung Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31), Art. 8; Subventionsform: Nicht rückzahlbare Bundesbeschlüsse über die Leistungsvereinbarun- Geldleistung gen Bund-SBB und die entsprechenden Zahlungs- rahmen: Diese Subvention 1999 (davor – 1999–2002: BBl 1998 5235–5241; 1999 235–6 besteht seit: Defizitdeckung) – 2003–2006: BBl 2002 3358–3364, 6600–6601 – 2007–2010: BBl 2006 3877–3892, 8665–8668 Beträge in CHF: 1980 2002 494’000’000 1985 2003 457’875’000 1990 2004 498’470’471 1995 2005 355’100’000 2000 583’000’000 2006 355’900’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Leistungsvereinbarung Verfahren: Der Bundesrat schliesst mit der SBB als Betreiberin der Schienen- infrastruktur eine vierjährige Leistungsvereinbarung ab, in der u.a. die Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten des Infrastruktur- betriebs und -unterhalts festgelegt wird. Sie wird durch das Parla- ment genehmigt, das zudem einen auf die Leistungsvereinbarung abgestimmten vierjährigen Zahlungsrahmen beschliesst. Der Betriebsbeitrag ist eine Residualgrösse und errechnet sich aus dem Mittelbedarf der Infrastruktur nach Abzug der Abgeltung des Bundes für die Abschreibungen, der Trassenpreiserlöse (Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, das pro Zugsfahrt dem Infrastrukturbetreiber entrichtet werden muss), der Ausgleichszah- lungen des Geschäftsfelds Immobilien an die Infrastruktur sowie der übrigen Erträge. Leistung und Wirkung der Subvention werden halbjährlich anhand von Kennziffern gemessen. Finanzielle und Die maximale Höhe der budgetierbaren Mittel ist durch den Zah- materielle Steuerung; lungsrahmen festgelegt. Die Subvention wird der SBB in vier Ermessen: jährlichen Raten ausbezahlt. Das BAV prüft halbjährlich aufgrund von Kennzahlen zur Produk- tivität sowie zum Zustand des Netzes, ob das in der Leistungsver- einbarung festgelegte Leistungsziel effektiv erreicht wird.
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Bei der Ausarbeitung der Leistungsvereinbarung und des Zahlungs- rahmens besteht ein Ermessen bezüglich der Höhe der Subvention. Dieses bezieht sich allerdings in erster Linie auf den Umfang der Erweiterungsinvestitionen (vgl. 802.4200.002 LV SBB Darlehen Infrastrukturinvestitionen) und weniger auf die geplanten ungedeck- ten Kosten aus dem Betrieb der SBB Infrastruktur. Corporate Governance: Das Unternehmen muss sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember
1995 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen
(REVO; SR 742.221) halten. In der Leistungsvereinbarung werden konkrete Vereinbarungen bezüglich Leistungs- und Wirkungsmes- sung und Berichterstattung getroffen. Zudem wird im Bereich der Trassenvergabe diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber anderen Bahnunternehmen vorgeschrieben. Die Bedeutung und Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Trassenpreise reicht nicht aus, Perspektiven um die Kosten der Division Infrastruktur der SBB für Betrieb und der Subvention: Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur zu decken. Durch die Subven- tion gleicht der Bund die fehlenden Mittel aus, um den Betrieb und Unterhalt des SBB-Schienennetzes sicherzustellen. Gesamtbeurteilung: Die gegenwärtig gemäss Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) in der ganzen Schweiz einheitlich erhobenen Trassenpreise basieren auf Norm- Grenzkosten. Sie widerspiegeln kaum die tatsächlichen Grenzkosten und entsprechen einem eher theoretischen Wert. Die realen Grenz- kosten liegen auf den meisten Strecken aufgrund verschiedener Faktoren höher, wie etwa wegen unvollständiger Automatisierung oder streckenbedingt höherer Unterhaltsintensität (insbesondere im Nord-Süd-Verkehr). Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Trassenpreise entspricht somit letztlich einer politischen Grösse, welche den Anteil der Infrastruk- turkosten definiert, den einerseits die Trassenbenutzer (Personen- und Güterverkehr) und andererseits der Bundeshaushalt zu tragen haben. Da die Subvention wie erläutert Grenzkostenanteile beinhal- tet, könnte eine Veränderung des Trassenpreissystems zum Beispiel in Richtung tatsächlicher, streckenbezogener Grenzkosten oder kapazitätsabhängiger Trassenpreise den Betriebsbeitrag des Bundes substanziell verringern. Dies wäre grundsätzlich auch möglich aufgrund des jährlichen Produktivitätswachstums im Infrastrukturbereich, etwa aufgrund zunehmender Automatisierung. Dazu vereinbart der Bundesrat mit der SBB in den Strategischen Zielen einen jährlichen Zielwert. Aufgrund von Infrastrukturausbauten wächst jedoch die Netzgrösse stetig. Dadurch werden neue, zusätzliche Betriebs- und Unterhalts- kosten ausgelöst, welche die aus dem Produktivitätswachstum resultierenden Einsparungen wieder aufwiegen. Angesichts der hohen Summen beschlossener resp. geplanter Schieneninfrastruktur- Investitionen (FinöV, Infrastrukturfonds, Leistungsvereinbarung Bund-SBB) ist es unwahrscheinlich, dass die dadurch ausgelösten Folgekosten auch in Zukunft vollständig durch Produktivitätsfort- schritte aufgefangen werden können. In Zukunft ist deshalb den Folgekosten von Erweiterungsinvestitionen (Betriebs- und Unter- haltskosten sowie Abschreibungsaufwand) ein grösseres Augen- merk zu schenken (vgl. 802.4200.002 LV SBB Darlehen Infrastruk- turinvestitionen). Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) wird beauftragt, im Rahmen der Neuordnung der Infrastrukturfinanzierung das Trassenpreissystem zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen zu unterbreiten.
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Abgeltung kombinierter Verkehr
802.3600.004 Verkehr
NRM: A2310.0214 Übergeordnete Ziele: Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Gütertransports von der Strasse auf die Schiene. Subventionierte Bestellen von kombinierten Verkehren sowie Verbilligen des Leistungen: entsprechenden Trassenpreises. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Operateure (Abgel- BG vom 8.10.1999 zur Verlagerung von alpen- tungen für bestellte querendem Güterschwerverkehr auf die Schiene Verkehre) und (Verkehrsverlagerungsgesetz; SR 740.1) Infrastrukturbetrei- ber (Trassenpreis- BG vom 22.3.1985 über die Verwendung der subventionen) zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 21 Subventionsart: Abgeltung Verordnung vom 29.6.1988 über die Förderung Subventionsform: Nicht rückzahlbare des kombinierten Verkehrs und des Transportes Geldleistung begleiteter Motorfahrzeuge (VKV; SR 742.149), Diese Subvention 1985 Art. 11, 13 besteht seit: Verordnung des UVEK vom 16.2.2000 über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr BB vom 28.9.1999 über den Zahlungsrahmen über die Förderung des gesamten Bahngüterverkehrs Beträge in CHF: 1980 2002 201’912’999 1985 12’000’000 2003 189’338’582 1990 42’000’000 2004 203’254’469 1995 110’000’000 2005 214’950’676 2000 148’213’912 2006 214’012’292 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen (2000–2010) und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Mit den Abgeltungen im kombinierten Verkehr werden der unbe- gleitete kombinierte Verkehr (UKV) und die rollende Landstrasse (RoLa) gefördert. Der Grossteil der Mittel wird für Bestellungen im alpenquerenden UKV eingesetzt. Der Bund bestellt bei den Opera- teuren mittels Vereinbarung für jeweils ein Jahr ein bestimmtes Angebot an kombinierten Verkehren (Züge und Sendungen). Den Operateuren werden nach Ziel- und Quellgebiet differenzierte maximale Abgeltungen pro effektiv gefahrenem Zug und verlagerter Sendung ausgerichtet. Die maximalen Abgeltungssätze werden auf Grund des Produktivitätsgewinns im Schienengüterverkehr sowie der zu erwartenden Verkehrszunahme jährlich gesenkt. Zusätzlich zur direkten Unterstützung der Operateure subventioniert der Bund auch einen Teil des Trassenpreises für den KV. Neben dem Deckungsbeitrag wird 0.0015 SFr. pro Bruttotonnenkilometer für den Unterhalt abgegolten.
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Finanzielle und Der obgenannte Zahlungsrahmen legt die Obergrenze für den materielle Steuerung; Zeitraum 2000–2010 fest. Im jeweiligen Jahr bestimmt die Höhe des Ermessen: Voranschlagskredites den Umfang der Trassenpreisverbilligung sowie der Bestellung von kombinierten Verkehren. Das BAV kann definieren, welche Verkehre (bestehende oder neue, UKV oder RoLa) bzw. welche Relationen unterstützt werden. Damit kann es die teuren Verkehre ausschliessen. Hinzu kommt ein Ermes- sensspielraum bei der Ausgestaltung der Subventionssätze. Das BAV legt dabei zur Effizienzsteigerung basierend auf dem Bench- mark und den zugrundeliegenden Produktivitäts- und Wachstums- erwartungen jährlich sinkende maximale Abgeltungssätze fest. Die Operateure sollen somit nicht in jedem Fall die geplanten ungedeck- ten Kosten abgegolten erhalten, sondern nur die im Markt gerecht- fertigten. Die teuren Operateure werden dazu angespornt, besser zu werden. Ansonsten werden sie finanziell nicht mehr unterstützt. Die Bedeutung und Die Bestellung von kombinierten Verkehren sowie die entsprechen- Perspektiven de Trassenpreisverbilligung sind finanziell die bedeutensten flankie- der Subvention: renden Massnahmen der Verlagerung. Gesamtbeurteilung: Die Massnahmen zur Erreichung der Verlagerungsziele müssen weiterhin auf verschiedenen Ebenen ansetzen: Im Verlauf des bisherigen Verlagerungsprozesses haben sich die durch den Bund ergriffenen Massnahmen grundsätzlich als wirksam erwiesen. Sie sollen daher weitergeführt werden. Das betrifft einerseits die stras- senseitigen Massnahmen. Auf der anderen Seite muss auch der Schienengüterverkehr weiterhin bis zur Inbetriebnahme der Flach- bahn am Gotthard finanziell gefördert werden. Bis dahin ist indes ein Abbaupfad vorzusehen. Ansonsten droht die Gefahr, dass die Verlagerung ein dauerhaftes Subventionsfeld wird. In diesem Zusammenhang kann die international abgestimmte Einführung einer Alpentransitbörse mithelfen, dies zu verhindern. Die Vergünstigung des Trassenpreises ist fragwürdig, weil jeder kombinierte Mehrverkehr eine höhere finanzielle Belastung für den Bund mit sich bringt. Können die Güterverkehrsunternehmen mehr kombinerte Güter transportieren, so muss der Bund automatisch mehr Trassenpreissubventionen leisten («Giesskanne»). Handlungsbedarf: Der Bundesrat hat im Rahmen der Güterverkehrsvorlage folgende Massnahmen beschlossen: – Die finanzielle Förderung des alpenquerenden Schienengüterver- kehrs wird von 2011–2018 im Umfang von 1,6 Milliarden wei- tergeführt. – Auf die Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr wird ab 2011 verzichtet. – Die finanzielle Förderung der nicht-alpenquerenden kombinierten Verkehre (Import-, Export-, Binnen-KV) wird ab 2011 einge- stellt. – Bei einer Einführung der Alpentransitbörse wird die finanzielle Förderung zusätzlich in deutlichem Ausmass reduziert. Deshalb besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Autoverlad
802.3600.202 Verkehr
NRM: A2310. 0215 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Erreichbarkeit von Randregionen. Subventionierte Bahntransport begleiteter Fahrzeuge im Autoverlad am Furka, Leistungen: Oberalp (im Winter) und Vereina. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Rhätische Bahn BG vom 22. März 1985 über die Verwendung und Matterhorn- der zweckgebundenen Mineralölsteuer Gotthard-Bahn (MinVG; SR 725.116.2), Art. 21 und 22; Subventionsart: Abgeltung VO vom 29. Juni 1988 über die Förderung des Subventionsform: Nicht rückzahlbare kombinierten Verkehrs und des Transportes Geldleistung begleiteter Motorfahrzeuge (Kombiverkehrsverord- nung, VKV; SR 742.149, Art. 11 und 12). Diese Subvention 1985 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 39’110’000 1985 1’460’000 2003 3’529’694 1990 23’900’000 2004 3’177’160 1995 18’432’253 2005 3’344’325 2000 9’038’000 2006 3’125’143 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit. Entnahme aus der Spezialfinanzie- rung «Strassenverkehr». Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das Bestellverfahren richtet sich nach der Abgeltungsverordnung (ADFV; SR 742.101.1). Der Bund als Besteller trifft mit den Bah- nen eine Angebotsvereinbarung bezüglich Tarifen, Fahrplänen und Höhe der Abgeltung für die ungedeckten Plankosten. Finanzielle und Die Abgeltung steht unter Kreditvorbehalt und wird in einem materielle Steuerung; jährlichen Bestellprozess festgelegt. Sie wird vierteljährlich ausbe- Ermessen: zahlt. Die subventionierte Leistung und ihre Wirkung wird vom BAV jährlich überprüft und wurde vom internen Finanzinspektorat Ende
2003 letztmals evaluiert. Die festgestellten Schwächen werden nach
vorgegebenem Zeitplan behoben. Das Fachamt verfügt über ein gewisses Ermessen bezüglich der detaillierten Gestaltung der Abgeltungsvereinbarung (z.B. bezüglich Höhe der vereinbarten Frequenzen). Corporate Governance: Die Empfänger haben die Verordnung des UVEK über das Rech- nungswesen der konzessionierten Unternehmungen (REVO; SR 742.221) zu beachten. Rechnungs- und Bilanzpositionen, die einen Zusammenhang mit laufenden Beiträgen des Bundes haben, werden vom BAV gemäss Artikel 70 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) genehmigt. Zudem müssen die Unternehmen das BAV über ihre Personal- und Lohnpolitik in Kenntnis setzen. Die Bedeutung und Die Subvention verbilligt den Autoverlad und bezweckt dadurch Perspektiven insbesondere im Winter eine bessere Erreichbarkeit der Randgebiete der Subvention: Unterengadin, Goms, Urserental und Surselva mit Motorfahrzeugen.
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Gesamtbeurteilung: Die subventionierte Leistung entspricht hauptsächlich einem regio- nalen Anliegen. Sie erhöht zudem die touristische Attraktivität der begünstigten Randgebiete und entspricht somit einer sektoriellen Wirtschaftsförderung. Des weiteren können während der Winter- sperre der entsprechenden Pässe Umwegfahrten verhindert werden. Dadurch trägt die Subvention auch umweltpolitischen Anliegen Rechnung. Für die Kantone bewirkt sie eine Reduktion der Kosten im Strassenunterhalt, da die betroffenen Pässe im Winter früher geschlossen werden können (insb. Flüela). Angesichts der Tatsache, dass der Autoverlad Lötschberg mit vergleichbaren Tarifen ohne Abgeltungen des Bundes betrieben werden kann, stellt sich auch bei den anderen Autoverladen die Frage nach einem eigenwirtschaftlichen Betrieb. Die durch- schnittliche Subvention pro transportiertes Fahrzeug betrug im Jahr
2005 ca. 3 Fr. an der Vereina (390’000 Fahrzeuge), 10 Fr. am Furka
(190’000 Fahrzeuge) und 20 Fr. am Oberalp (4000 Fahrzeuge). Angesichts der hohen Frequenzen und verhältnismässig tiefen Subventionen pro transportiertes Fahrzeug sollte die Abschaffung der Subvention auch für die Vereinalinie möglich sein. Durch- schnittlich 3 Fr. Mehrkosten pro Fahrt sollten für die Automobilisten zumutbar sein, zumal der Autoverlad an der Vereina zu einem grossen Teil dem Tourismus dient. Das Verfahren zur Suventionsvergabe kann als effizient bezeichnet werden. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) legt in Zusammenarbeit mit der RhB im Rahmen der Aufgabenüberprüfung einen Abbauplan für die Subvention des Autoverlads Vereina fest, der den Verzicht auf die Subvention ab
2010 vorsieht.
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Abgeltung Regionalverkehr
802.3600.203 Verkehr
NRM: A2310.0216/A 2310.0382/A4300.0131 Übergeordnete Ziele: Erschliessung der Siedlungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Subventionierte Regionaler Personenverkehr und die dazu benötigte Infrastruktur. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Konzessionierte Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 Transportunterneh- (EBG; SR 742.101), Art. 49 bis 53; men, SBB und Post Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Subventionsart: Abgeltung Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Subventionsform: Nicht rückzahlbare Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV; Geldleistung SR 742.101.1). Diese Subvention 1996 (davor besteht seit: Defizitdeckung) Beträge in CHF: 1980 2002 1’138’274’300 1985 2003 1’175’502’919 1990 2004 1’196’054’621 1995 2005 1’286’444’600 2000 1’205’500’000 2006 1’304’383’500 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Bund und Kantone gelten die ungedeckten Kosten des gemeinsam bestellten Angebots im Regionalverkehr sowie der dazu benötigten Infrastruktur (ohne diejenige der SBB) ab. Die Abgeltung wird aufgrund einer Plankostenrechnung jährlich festgelegt, vorbehältlich der Verfügbarkeit des entsprechenden Zahlungskredits. Der Bund übernahm vor Einführung der NFA durchschnittlich 69 Prozent der Kosten. Mit der NFA sank der durchschnittliche Bundesanteil auf
50 Prozent. Seit 2007 werden Verkehr und Infrastruktur zudem nach
separatem Verfahren finanziert. Den Kantonen stehen historisch fortgeschriebene Quoten des Bundesanteils zu (Art. 11 Abs. 2 ADFV). Der konkrete Kantonsanteil an einer Abgeltung bemisst sich nach der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalver- kehr (KAV; SR 742.101.2). Die Kantone können über ihre Kantons- quote hinaus zusätzliche Angebote finanzieren. Angebote von nationaler Bedeutung (hauptsächlich im Bereich Infrastruktur) bestellt und finanziert der Bund alleine. Die Kantone machen den Transportunternehmen Vorgaben zu Angebot und Preis und laden sie zur Offertstellung ein. Da die Transportunternehmen normalerweise über 10-jährige Betriebskon- zessionen verfügen, sind die Kantone bislang nicht frei bei der Wahl des Dienstleisters. Die eingereichten Offerten werden von Kantonen und BAV geprüft, wobei das BAV hauptsächlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Kantone die qualitativen und finanziellen Vorgaben kontrollieren. Bei Bedarf verhandeln die Kantone Nachbesserungen des Angebots. Seit 1996 können Ver- kehrsleistungen ausgeschrieben werden. Diese Möglichkeit wurde bislang nur bei gewissen Vergaben im Busbereich, jedoch nicht im Bahnbereich genutzt.
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Finanzielle und Die Zahlungen gemäss Angebotsvereinbarung werden 4x jährlich an materielle Steuerung; die Transportunternehmen überwiesen. Allfällige Überschüsse aus Ermessen: dem Betrieb einer abgegoltenen Linie müssen einer Reserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge zugewiesen werden. Das BAV überprüft die Leistung der Subventionsempfänger jährlich aufgrund von Indikatoren. Das Abgeltungsniveau pro Kilometer konnte in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt werden. Die Wirkung der Subvention wird anhand der Nachfrage evaluiert. Entscheidend für die Dichte des finanzierten Angebots ist gemäss ADFV die Nachfrage. Das BAV verfügt jedoch über ein gewisses Ermessen, insbesondere auch bei der Art des Angebots. Corporate Governance: Bezüglich Rechnungslegung und Gewinnverwendung haben die Empfänger Artikel 63–70 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und die Verordnung des UVEK über das Rechnungs- wesen der konzessionierten Unternehmungen (REVO; SR 742.221) zu beachten. Rechnungs- und Bilanzpositionen, die einen Zusam- menhang mit Beiträgen des Bundes haben, werden vom BAV genehmigt. Die Unternehmen müssen jährlich Bericht erstatten. Zudem müssen sie das BAV über ihre Personalpolitik, ihr Tarifsys- tem und über Konzepte für Mobilitätsbehinderte informieren. Die Bedeutung und Die Billetteinnahmen im Regionalverkehr genügen in der Regel Perspektiven nicht zur Deckung des Betriebsaufwands. Um die flächendeckende der Subvention: Erschliessung der Siedlungsgebiete trotzdem gewährleisten zu kön- nen, wird diese Aufgabe von Bund und Kantonen subventioniert. Gesamtbeurteilung: Das Ziel, Siedlungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln flächendeckend zu erschliessen (Ortschaften mit über 100 ganzjäh- rigen Einwohnern), wird erreicht. Das Fahrplanangebot beträgt bei einer Nachfrage von durchschnittlich 32 Personen pro Tag auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie 4 tägliche Kurspaare und ab einer Nachfrage von 500 Personen in der Regel mind. 18 Kurspaare. Durch die Dichte des Angebots und durch den stetigen Angebots- ausbau dürfte die Subvention indirekt auch die regionale Besiedlung fördern, was die wachsende Nachfrage wiederum verstärkt. Trotz stetig zunehmender Produktivität der Leistungserbringer stiegen die totalen Abgeltungen wegen Ausbau des Verkehrsange- bots und Folgekosten durch Infrastrukturausbauten weiter an. Im Verlauf der Debatte über den 9. Rahmenkredit für die KTU reichte die Kommission für Verkehr und Fermeldewesen des Ständerats am 1. Mai 2006 ein Postulat mit der Aufforderung an den Bundesrat ein, dem Parlament einen Bericht über den Zustand der Infrastruktur bei den KTU zu unterbreiten. Darin ist zu prüfen, welche Massnahmen wann und auf welchen Strecken getroffen werden müssen, um das sinngemäss gleiche Niveau wie bei der SBB AG zu erreichen. Einsparungen (insbesondere bei der Infrastruktur) könnten erzielt und gleichzeitig die Erschliessungsqualität verbessert werden, wenn schwach frequentierte Bahnlinien konsequent auf Busbetrieb umge- stellt würden. Zudem könnte die Effizienz der Abgeltung erhöht werden, wenn die bestellten Leistungen mit klaren Regeln und in regelmässigen Intervallen öffentlich ausgeschrieben würden. Das Thema Wettbewerb wird in einem Reformpaket in dieser Legislatur dem Parlament unterbreitet mit dem Ziel, mehr Rechtssicherheit bei den Ausschreibungen sowie die Abstimmung dieses Instruments mit dem Bestellverfahren und der Situation in der EU zu erreichen.
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Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: – Er wird gestützt auf das Postulat der KVF-S einen Bericht über den Zustand der Eisenbahninfrastruktur verfassen. – Er wird in der Legislatur 2007–2011 dem Parlament zwei Reformpakete unterbreiten. Im Rahmen der Botschaft zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Schiene sowie der Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs für Eisenbahnverkehrsunternehmen wird er Mass- nahmen zur Stärkung des Ausschreibungswettbewerbs resp. Reform des Bestellverfahrens (z.B. Anpassung der für die Bestel- lung notwendigen Mindestnachfrage) unterbreiten. Danach folgt die Neuordnung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. In diesem Rahmen werden auch Anpassungen am Trassenpreissys- tem sowie mögliche Umstellungen von Bahn auf Bus bei schlecht frequentierten Bahnlinien geprüft.
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Trassenpreisverbilligung Wagenladungsverkehr
802.3600.204 Verkehr
NRM: A2310.0217 Übergeordnete Ziele: Förderung der Verlagerung des Binnengüterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Subventionierte Verbilligung des Trassenpreises Wagenladungsverkehr. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Güterverkehrs- Eisenbahngesetz vom 20.12.1957 unternehmen (EBG; SR 742.101), Art. 49 Subventionsart: Abgeltung BG vom 8.10.1999 zur Verlagerung von alpenque- Subventionsform: Nicht rückzahlbare rendem Güterverkehr auf die Schiene (Verkehrs- Geldleistung verlagerungsgesetz; SR 740.1), Art. 2 BB vom 29.9.1999 über den Zahlungsrahmen über Diese Subvention 2001 die Förderung des gesamten Bahngüterverkehrs besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 64’745’182 1985 2003 64’214’689 1990 2004 66’296’214 1995 2005 57’973’418 2000 2006 19’967’829 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen (2000–2010) und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Der Trassenpreis setzt sich aus einem Mindestpreis und einem Deckungsbeitrag zusammen. Der Mindestpreis basiert auf den Normgrenzkosten. Mit dem Deckungsbeitrag soll mit jedem zusätz- lichen Verkehr ein Beitrag an die Kosten der Infrastruktur geleistet werden. Für den Schienengüterverkehr wird der Deckungsbeitrag durch die Infrastrukturbetreiberinnen festgelegt. Die Infrastrukturbetreiber der SBB, BLS, usw., über deren Schie- nennetz Güterverkehr geführt wird, reichen dem BAV gegen Ende Jahr Planrechnungen über die erwarteten Güterverkehre ein. Auf der Grundlage dieser Angaben werden zwischen den beiden Parteien Vereinbarungen für das folgende Jahr abgeschlossen. Im definierten Jahr überweist das BAV die zugesagten Mittel den Infrastrukturbetreibern. Diese verzichten entsprechend darauf, den subventionierten Deckungsbeitrag für die beanspruchten Trassen den Güterverkehrsunternehmen zu verrechnen. Da die ausgerichteten Trassenpreissubventionen gemäss Artikel 49 EBG für bestellte Verkehre auf Planrechnungen der Infrastruktur- betreiber basieren, ergeben sich in der Regel Abweichungen zu den effektiv gefahrenen Güterverkehren. Bei zu tiefen Verkehrs- umsätzen profitieren die Infrastrukturbetreiber. Um dies zu verhin- dern, führt das BAV Isterhebungen durch. Bei zu starken Abwei- chungen von den Planwerten korrigiert es diese im folgenden Jahr.
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Finanzielle und Der obgenannte Zahlungsrahmen legt die Obergrenze für den materielle Steuerung; Zeitraum 2000–2010 fest. Im jeweiligen Jahr bestimmt die Höhe des Ermessen: Voranschlagskredites den Umfang der Trassenpreisverbilligung. Ausgehend von den verfügbaren Mitteln kann das BAV den Tras- senpreis auf verschiedene Arten verbilligen. Es übernimmt den gesamten oder einen Teil des Deckungsbeitrages. Daneben können verschiedene für die Güterverkehrsunternehmen erbrachte Zusatz- dienstleistungen der Infrastrukturbetreiber wie beispielsweise Rangierleistungen abgegolten werden. Durch den Vergleich der Plan- mit den Istwerten und die Berück- sichtigung der Abweichungen in den zukünftigen Vereinbarungen steuert das BAV diese Subvention materiell. Die Bedeutung und Der vorübergehende Wettbewerbsvorteil der Strasse durch die Perspektiven Erhöhung der Gewichtslimite von 28 auf 34 bzw. 40 Tonnen wurde der Subvention: mit dem höchsten LSVA-Satz (ab 1.1.2008) wieder aufgehoben. Deshalb hat das Parlament die Trassenpreisverbilligung im Wagen- ladungsverkehr als flankierende Massnahme des Binnengüterver- kehrs bis Ende 2007 befristet. Gesamtbeurteilung: Die Subvention setzt bei einem Kostenelement der Güterverkehrsun- ternehmen – der Trasse – an. Durch die Verbilligung ist es den Cargounternehmen möglich, billiger zu produzieren und dadurch den vorübergehenden Wettbewerbsvorteil der Strasse – bis zur Realisierung des höchsten LSVA-Ansatzes ab 1.1.2008 – zu kom- pensieren. Eine Verlagerung im Binnengüterverkehr von der Strasse auf die Schiene kann dadurch begünstigt werden. Es wäre aber möglich, diesen Verlagerungseffekt auch anders – ohne direkte Subventionierung des Trassenpreises – zu unterstützen. Das Tras- senpreissystem, das heute gewichtsabhängig ausgestaltet und somit für die Güterverkehrsunternehmen verhältnismässig teuer ist, könnte auch stärker nachfrageorientiert konzipiert werden. Ausserdem wäre es möglich, den Personenverkehr stärker zu belasten. Die Vergüns- tigung des Trassenpreises ist fragwürdig, weil jeder Mehrverkehr von Wagenladungen im Inland eine höhere finanzielle Belastung für den Bund mit sich bringt. Können die Güterverkehrsunternehmen mehr Güter transportieren, so muss der Bund automatisch mehr Trassenpreissubventionen leisten («Giesskanne»). Diese Subvention wurde daher wie geplant per Ende 2007 aufge- hoben. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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LV SBB Darlehen Infrastrukturinvestitionen
802.4200.002 Verkehr
NRM: A4300.0115 Übergeordnete Ziele: Stärkung des Eisenbahnverkehrs. Subventionierte Finanzierung von Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur der Leistungen: SBB. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: SBB BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Subventionsart: Finanzhilfe Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31), Art. 8; Subventionsform: Bedingt rückzahl- Bundesbeschlüsse über die Leistungsvereinbarun- bare Darlehen gen Bund-SBB und die entsprechenden Zahlungs- rahmen: Diese Subvention 1999 – 1999–2002: BBl 1998 5235–5241; 1999 235–6 besteht seit: – 2003–2006: BBl 2002 3358–3364, 6600–6601 – 2007–2010: BBl 2006 3877–3892, 8665–8668 Beträge in CHF: 1980 2002 58’000’000 1985 2003 23’760’000 1990 2004 72’817’492 1995 2005 203’400’000 2000 80’292’000 2006 202’500’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Leistungsvereinbarung und Darlehensvertrag Verfahren: Der Bundesrat schliesst mit der SBB als Betreiberin ihrer Schienen- infrastruktur eine vierjährige Leistungsvereinbarung ab, in der u.a. das Investitionsvolumen festgelegt wird. Die Leistungsvereinbarung wird durch das Parlament genehmigt, das zudem gleichzeitig einen darauf abgestimmten vierjährigen Zahlungsrahmen beschliesst. Für die Finanzierung der Investitionstätigkeit stehen der SBB Infrastruktur primär À-Fonds-Perdu-Beiträge zum Ausgleich des Abschreibungsaufwands (vgl. 802.4600.002, LV SBB Abschreibun- gen Infrastruktur) zur Verfügung. Der darüber hinaus erforderliche Finanzbedarf wird durch zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen gedeckt. Der Umfang der Darlehen ergibt sich als Residualgrösse aus der Differenz zwischen vereinbartem Investitionsvolumen und zur Verfügung stehenden Abschreibungsmitteln. Nebst Ersatzinvestitionen kann die SBB mit den Investitionsmitteln aus dem Zahlungsrahmen zur Leistungsvereinbarung in beschränk- tem Ausmass Erweiterungsinvestitionen realisieren. Die Auswahl der Erweiterungsinvestitionen erfolgt nach Konsultation der Kanto- ne zwischen BAV und SBB, wobei unter anderem einerseits politi- sche Vorgaben und andererseits betriebliche Erfordernisse berück- sichtigt werden. Die Erweiterungsinvestitionen werden in der Leistungsvereinbarung explizit erwähnt. Der Baufortschritt wird halbjährlich anhand von Kennziffern gemes- sen.
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Finanzielle und Die maximale Höhe der budgetierbaren Mittel ist durch den Zah- materielle Steuerung; lungsrahmen festgelegt. Die Subvention wird der SBB in 4 Raten Ermessen: ausbezahlt. Das BAV prüft halbjährlich aufgrund von Kennzahlen zum Zustand des Netzes, ob das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Leis- tungsziel effektiv erreicht wird. Ermessen bezüglich der Höhe der Subvention besteht im Rahmen der Ausarbeitung der Leistungsvereinbarung und des Zahlungsrah- mens. Corporate Governance: Das Unternehmen muss sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember
1995 über die Rechnungslegung der konzessionierten Unternehmen
(REVO; SR 742.221) halten. In der Leistungsvereinbarung werden konkrete Vereinbarungen bezüglich Leistungs- und Wirkungsmes- sung und Berichterstattung getroffen. Zudem wird im Bereich der Trassenvergabe diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber anderen Bahnunternehmen vorgeschrieben. Die Bedeutung und Der SBB Infrastruktur stehen aufgrund der Höhe der gegenwärtig Perspektiven erhobenen Trassenpreise (Entgelt für die Benutzung der Eisenbahn- der Subvention: infrastruktur, das pro Zugsfahrt dem Infrastrukturbetreiber entrichtet werden muss) für Investitionen keine freien Mittel zur Verfügung, weshalb der Bund diesen Mittelbedarf deckt. Gesamtbeurteilung: Erweiterungen des SBB-Netzes entsprechen dem politischen Willen, den öffentlichen Verkehr und Güterverkehr auf der Schiene zu fördern und weiter auszubauen. Hauptinstrumente des Bundes für solche Ausbauten sind der FinöV-Fonds und seit 2008 der Infra- strukturfonds. Netzausbauten führen für den Bund in jedem Fall zu zusätzlichen Folgekosten (Betrieb, Unterhalt, Substanzerhalt), da die SBB die entsprechenden Mehrkosten nicht durch Zusatzerträge erwirtschaf- ten kann. Bis anhin konnten die zusätzlichen Betriebs- und Unterhaltskosten durch ein kontinuierliches Produktivitätswachstum aufgefangen werden (vgl. 802.3600.003 LV SBB Betriebsbeitrag Infrastruktur). Angesichts der hohen Summe beschlossener resp. geplanter Investi- tionen in die Schieneninfrastruktur (FinöV, Infrastrukturfonds, Leistungsvereinbarung Bund-SBB) ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die dadurch ausgelösten Folgekosten auch in Zukunft vollstän- dig durch Produktivitätsfortschritte aufgefangen werden können. Bei Erweiterungsinvestitionen ist daher den Folgekosten Beachtung zu schenken. Allerdings fallen die im Rahmen der Leistungsvereinbarungen finanzierten Erweiterungsinvestitionen im Verhältnis zum FinöV- und Infrastrukturfonds kaum ins Gewicht. Allfällige Massnahmen müssten bei letzteren beiden Finanzierungsinstrumenten ansetzen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Darlehen kombinierter Verkehr
802.4200.202 Verkehr
NRM: A4200.0115 Übergeordnete Ziele: Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Subventionierte Bau von Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen Leistungen: den Verkehrsträgern (Container-Terminal) im Inland und angren- zenden Ausland. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Container-Termi- BG vom 22.3.1985 über die Verwendung nal-Besitzer oder der zweckgebundenen Mineralölsteuer -Betreiber (MinVG; SR 725.11 Subventionsart: Finanzhilfe 6.2), Art. 21 Subventionsform: Darlehen zu Vor- Verordnung vom 29.6.1988 über die Förderung des zugskonditionen kombinierten Verkehrs und des Transportes beglei- teter Motorfahrzeuge (Kombiverkehrsverordnung, Diese Subvention 1987 VKV; SR 742.149), Art. 3 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 11’201’700 1985 2003 39’141’700 1990 13’800’000 2004 28’417’545 1995 14’646’000 2005 9’910’678 2000 2’908’755 2006 7’609’521 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Terminalbetreiber und Interessenten unterbreiten dem BAV ein Finanzierungsgesuch mit Projektbeschrieb, Kosten- und Wirt- schaftslichkeitsrechnung usw. Das BAV prüft das Projekt. Bei einer Gutheissung verfügt es den zugesicherten Betrag in Form von à-fonds-perdu Beiträgen sowie zinslosen, rückzahlbaren Darlehen. Die anteilmässige Aufteilung erfolgt auf Grundlage des prognostizierten Verlagerungseffektes auf der Nord-Süd-Achse, dem Kosten-Nutzen-Verhältnis und der unterbreiteten Wirtschaftlichkeitsrechnung. Ausgehend von einer maximalen 80-prozentigen Finanzierung der anrechenbaren Kosten durch den Bund werden die rückzahlbaren Darlehen so bemessen, dass in 10 Jahren die Gewinnschwelle erreicht und der konsolidierte Verlust abgetragen ist. Die Darlehen werden zugunsten der Eidge- nossenschaft grundpfandgesichert. Zudem müssen sie innert
20 Jahren zurückbezahlt werden. Der restliche Betrag richtet der
Bund in Form von à-fonds-perdu Beiträgen aus. Gesuche über
3 Millionen werden einer externen Kostenüberprüfung unterzogen
und bedingen die Zustimmung der EFV. Der Terminalbetreiber hat dem BAV während 10 Jahren die umge- schlagenen Mengen zu melden. Bei nicht Erreichen der Umschlags- ziele kann es zu Rückforderungen kommen.
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Finanzielle und Die Finanzierung von KV-Terminalprojekten wird jährlich über die materielle Steuerung; zwei Voranschlagskredite («Darlehen kombinierter Verkehr» Ermessen: A4200.0115; «Investitionsbeiträge kombinierter Verkehr» A4300.0122) gesteuert. Mittelfristig werden mit einem vierjährigen Mehrjahresprogramm (2004–2008) die laufenden und vorgesehenen Projekte gelenkt. Materiell steuert das BAV die Mitfinanzierung der Terminalprojekte über die verlagerungspolitischen Vorgaben (bspw. geeignete Stand- orte für den Umschlag auf den Nord-Süd Korridoren, ausreichende Verlagerungskapazitäten usw.). Die obgenannte Verordnung überlässt dem BAV Ermessensspiel- raum bei der grundsätzlichen Unterstützung des Projekts, der Höhe und Aufteilung der Mitfinanzierung in Darlehen und à-fonds-perdu Beiträge usw. Zusammen mit der EFV hat das BAV konkretisieren- de Finanzierungsrichtlinien definiert. Herausfordernd für den Subventionsgeber sind: – die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Gesuchstellers; – die Beurteilung der Kostengenauigkeit eines Projektes; – die Erfüllung der verlagerungspolitischen Vorgaben resp. Annahmen (kann beispielsweise das eingereichte Projekt die gewünschte Transportmenge verlagern? Sind die Annahmen dazu realistisch?) Die Kreditwürdigkeit des Gesuchstellers und die Kostengenauigkeit von Projekten werden von Spezialisten geprüft. Die geplanten Verlagerungsmengen werden mit der effektiven Verlagerungs- leistung verglichen. Bei 10-prozentiger Abweichung kann anteils- mässige Rückforderung der Subventionsmittel erfolgen. Die Bedeutung und Mit der finanziellen Unterstützung der KV-Terminalanlagen werden Perspektiven notwendige Infrastrukturen für die erfolgreiche Güterverkehrsverla- der Subvention: gerung geschaffen. Gesamtbeurteilung: Die Subvention unterstützt die Bereitstellung von notwendigen Infrastrukturen für die Verlagerung des Gütertransports auf die Schiene. Dabei werden vom BAV ansprechende Eigenleistungen von den Terminalbetreibern verlangt (20 % Eigenmittel, Sicher- stellung der Darlehen zugunsten der Eidgenossenschaft im 1. Rang, Rückzahlung der Darlehen innert 20 Jahren usw.). Insgesamt ist deshalb die Mitfinanzierung zielführend und effizient. Bei Vorhandensein der notwendigen Kapazitäten sollte ein Wegfall der Subvention möglich sein. Mit den erwarteten Güterverkehrs- mengen sollte der Unterhalt der Terminalanlagen über die Erträge der Betreiber finanziert werden. Handlungsbedarf: Der Bundesrat hat im Rahmen der Güterverkehrsvorlage folgende Massnahme beschlossen: Die finanzielle Förderung wird fortgeführt. Jedoch soll im Rahmen der rollenden Planung eine Überprüfung der erforderlichen Mittel laufend vorgenommen werden. Ab 2014 sollte eine Reduktion der eingesetzten Mittel möglich sein, da in der Schweiz und im grenz- nahen Ausland die wichtigsten Terminalkapazitäten erstellt sind. Deshalb besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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LV SBB Abschreibungen Infrastruktur
802.4600.002 Verkehr
NRM: A4300.0115 Übergeordnete Ziele: Stärkung des Eisenbahnverkehrs. Subventionierte Abgeltung des geplanten Abschreibungsaufwands der Eisenbahninf- Leistungen: rastruktur der SBB. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: SBB BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Subventionsart: Abgeltung Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31), Art. 8; Subventionsform: Nicht rückzahlbare Bundesbeschlüsse über die Leistungsvereinbarun- Geldleistung gen Bund-SBB und die entsprechenden Zahlungs- rahmen: Diese Subvention 1999 (davor – 1999–2002: BBl 1998 5235–5241; 1999 235–6 besteht seit: Defizitdeckung) – 2003–2006: BBl 2002 3358–3364, 6600–6601 – 2007–2010: BBl 2006 3877–3892, 8665–8668 Beträge in CHF: 1980 2002 810’000’000 1985 2003 858’330’000 1990 2004 833’000’288 1995 2005 844’200’000 2000 733’000’000 2006 855’500’000 Finanzielle Steuerung: Zahlungsrahmen und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Leistungsvereinbarung Verfahren: Der Bundesrat schliesst mit der SBB als Betreiberin ihrer Schienen- infrastruktur eine vierjährige Leistungsvereinbarung ab, in der u.a. die Abgeltung der Abschreibungen der SBB Infrastruktur festgelegt wird. Die Leistungsvereinbarung wird durch das Parlament geneh- migt, das gleichzeitig einen darauf abgestimmten vierjährigen Zahlungsrahmen beschliesst. Die Höhe der notwendigen Mittel entspricht den Abschreibungen, welche die SBB gemäss Anlage- buchhaltung tätigen muss. Die Wirkung der Subvention wird halbjährlich anhand von Kennzif- fern gemessen. Finanzielle und Die maximale Höhe der budgetierbaren Mittel ist durch den Zah- materielle Steuerung; lungsrahmen festgelegt. Die Subvention steht unter Kreditvorbehalt Ermessen: und wird der SBB in vier jährlichen Raten ausbezahlt. Das BAV prüft halbjährlich aufgrund von Kennzahlen zum Zustand des Netzes, ob das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Leis- tungsziel effektiv erreicht wird. Wenn die Qualität und Quantität der SBB-Infrastruktur langfristig stabil gehalten werden soll, besteht nur kurzfristig, jedoch nicht langfristig ein Ermessen bezüglich der Höhe der Abschreibungen. Corporate Governance: Das Unternehmen muss sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember
1995 über die Rechnungslegung der konzessionierten Unternehmen
(REVO; SR 742.221) halten. In der Leistungsvereinbarung werden konkrete Vereinbarungen bezüglich der Messung von Leistung und Wirkung und der Berichterstattung getroffen. Zudem wird im Bereich der Trassenvergabe diskriminierungsfreies Verhalten gegenüber anderen Bahnunternehmen vorgeschrieben.
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Die Bedeutung und Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Trassenpreise (Entgelt für die Perspektiven Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, das pro Zugsfahrt dem der Subvention: Infrastrukturbetreiber entrichtet werden muss) reicht nicht aus, um die Kosten der Division Infrastruktur der SBB für den Abschrei- bungsaufwand zu decken. Der SBB Infrastruktur stehen somit keine selbst erwirtschafteten Mittel für die Finanzierung von Investitionen zur Verfügung, weshalb der Bund die erforderlichen Mittel finan- ziert. Durch die Subvention will der Bund den langfristigen Sub- stanzerhalt (inkl. Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik) des SBB-Schienennetzes sicherstellen. Gesamtbeurteilung: Gegenwärtig basieren die Trassenpreise gemäss Eisenbahn-Netz- zugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) auf Norm-Grenzkosten. Sie beinhalten u.a. nur die theoretischen Kosten für den leistungsabhängigen Unterhalt einer Trassenbenut- zung, nicht aber den Aufwand für die Abschreibung der Infrastruk- tur. Dieser wird vom Bund mit dieser Subvention abgegolten. Die SBB setzt diese Mittel für Investitionen in den Substanzerhalt, für die technische Erneuerung der Infrastruktur und die in der Leis- tungsvereinbarung bezeichneten Erweiterungsinvestitionen ein. Dadurch kann der Sicherheits- und Qualitätsstandard sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes langfristig gewährleistet werden. Im Rahmen der Aushandlung der Leistungsvereinbarung Bund-SBB 2007–2010 (Art. 16 Abs. 3) vereinbarte der Bund mit der SBB die Überprüfung ihres Ausbau- und Unterhaltsstandards im Vergleich zu anderen Netzbetreiberinnen. Eine allfällige Anpassung des Standards dürfte mittelfristig im Substanzerhalt zu einem im Ver- hältnis zur Streckenlänge tieferen Mittelbedarf führen. Aufgrund der hohen Summe beschlossener resp. geplanter Infra- strukturvorhaben im Schienenbereich (FinöV, Infrastrukturfonds, Leistungsvereinbarung Bund-SBB) werden die notwendigen Bun- desmittel für diese Subvention weiter zunehmen. Durch das jähr- liche Produktivitätswachstum im Infrastrukturbereich (vgl.
802.3600.003 LV SBB Betriebsbeitrag Infrastruktur) wird in
Zukunft jedoch höchstens noch ein geringer Teil dieser Folgekosten aufgefangen werden können. Im Zusammenhang mit Erweiterungs- investitionen ist deshalb in Zukunft den Folgekosten Beachtung zu schenken. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) überprüft im Rahmen des Controllings zur Zielerreichung der Leistungsvereinbarung Bund-SBB 2007–2010, ob der Ausbau- und Unterhaltsstandard der SBB im Vergleich zu anderen Infrastrukturbetreiberinnen gesenkt werden kann. Die Erkenntnisse werden in den von der KVF-S geforderten Bericht über den Zustand der Eisenbahninfrastruktur einfliessen (vgl.
802.3600.203 Abgeltung Regionalverkehr).
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Technische Verbesserungen und Umstellung des Betriebs
802.4600.107 Verkehr
NRM: A4300.0131 Übergeordnete Ziele: Stärkung des Schienenverkehrs. Subventionierte Investitionen zum Substanzerhalt und zur Erweiterung der abgel- Leistungen: tungsberechtigten Infrastruktur der konzessionierten Transportun- ternehmungen (KTU) zwecks Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: KTU Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 Subventionsart: Finanzhilfe (EBG; SR 742.101), Art. 56–57; Subventionsform: Bedingt rückzahl- Verordnung vom 18. Dezember 1995 über bare Darlehen Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach (94 %), nicht Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV; rückzahlbare SR 742.101.1); Geldleistung (5 %), Bundesbeschluss vom 29. September 1987, Beteiligung (1 %) 16. Dezember 1992 und 3. März 1994 über einen Rahmenkredit zur Förderung konzessionierter Diese Subvention 1957 Transportunternehmungen (KTU). besteht seit: Beträge in CHF: 1980 67’000’000 2002 120’598’687 1985 92’725’000 2003 125’850’000 1990 148’000’000 2004 159’051’250 1995 76’251’469 2005 177’588’700 2000 143’782’000 2006 168’219’400 Finanzielle Steuerung: Mehrjähriger Rahmenkredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Das BAV schliesst mit den KTU und den betroffenen Kantonen für konkrete Projekte Investitionsvereinbarungen ab. Darin wird u.a. der Umfang eines Projektes sowie die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen (und allenfalls der KTU) festgelegt. Der Kan- tonsanteil bemisst sich gemäss der Verordnung vom 18. Dezember
1995 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanz-
hilfen im Regionalverkehr (KAV; SR 742.101.2). Kann ein Projekt kostengünstiger als geplant realisiert werden, so kann die KTU die verbleibenden Mittel für weitere Infrastrukturinvestitionen verwen- den. Zur besseren Rentabilisierung einer Investition können mit den Vertragspartnern zudem spezifische Auflagen vereinbart werden (z.B. bezüglich Kapazität oder Vermeidung eines Ausbaus paralleler Strassenverbindungen). Finanzielle und Die Subvention wird durch einen Rahmenkredit gesteuert. Die materielle Steuerung; Zahlungen an die KTU erfolgen aufgrund des tatsächlichen Projekt- Ermessen: fortschritts. Für aktivierbare Investitionen werden Darlehen gewährt. Sie haben eigenkapitalähnlichen Charakter und werden nicht ver- zinst. Für nicht aktivierbare Aufwendungen wie Provisorien u.ä. werden À-fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet. Ist der Bundesanteil einer einzelnen Investitionsvereinbarung höher als 10 Millionen, muss gemäss Artikel 33 Absatz 2 ADFV die Eidg. Finanzverwal- tung der Vereinbarung zustimmen.
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Das BAV verfügt über ein Ermessen hinsichtlich der Finanzierung von Projekten, insbesondere bezüglich Anerkennung und Umfang der eingereichten Projekte. Grundvoraussetzung ist gemäss Arti- kel 31 ADFV, dass die Investitionen abgeltungsberechtigten Leis- tungen dienen. In den «Richtlinien zum Vollzug des 8. Rahmenkre- dits EBG» des BAV werden die Kriterien näher konkretisiert. Corporate Governance: Die Unternehmen müssen sich bezüglich Rechnungslegung und Berichterstattung an die Verordnung des UVEK vom 18. Dezember
1995 über die Rechnungslegung der konzessionierten Unternehmen
(REVO; SR 742.221) halten. Zudem werden Auflagen bezüglich der Berichterstattung und Wirtschaftlichkeit gemacht. Gemäss Arti- kel 24 ff. ADFV müssen die Unternehmen die Bereiche Infrastruk- tur und Verkehr rechnerisch trennen. Die Bedeutung und Der ordentliche Substanzerhalt der Infrastruktur der KTU wird mit Perspektiven der Subvention 802.3600.203 Abgeltung Regionalverkehr bezahlt der Subvention: (seit Voranschlag 2007 in separaten Finanzpositionen: A2310.0382 Andere KTU Betrieb Infrastruktur und A4300.0131 Andere KTU Infrastrukturinvestitionen). Aufgrund des technischen Fortschritts und des im Laufe der Abschreibungszeit steigenden Preisniveaus genügen diese Mittel jedoch nicht für sämtliche Ersatzinvestitionen, weshalb Bund und Kantone diese Aufgabe unterstützen. Zur Steigerung der Effektivität der Subvention wurde mit der Ver- gabe des 9. Rahmenkredits ab 2007 eine Gesamtplanung pro KTU eingeführt. Die Mittelvergabe erfolgt auf der Basis einer Investi- tionsplanung der KTU nicht mehr auf einzelne Projekte, sondern auf ein Jahr bemessen. Die KTU müssen zuhanden des BAV eine Planung erstellen, welche die notwendigen Projekte und deren Finanzierung einerseits aus Abschreibemitteln für den Substanz- erhalt (vgl. oben), welche die Bahnen früher ohne Einfluss des BAV verwalteten, wie auch aus Investitionsmitteln aus der vorliegenden Subvention beinhaltet. Dabei müssen die KTU zuerst aufzeigen, wie der langfristige Substanzerhalt gewährleistet wird, bevor Mass- nahmen in Frage kommen, welche die Substanz vergrössern und neue, zusätzliche Folgekosten auslösen. Gesamtbeurteilung: Substanzerhalt, technische Erneuerung und Erweiterung der Infra- struktur der KTU entsprechen dem politischen Willen, den öffent- lichen Verkehr und Güterverkehr auf der Schiene zu fördern. Durch die Investitionen kann die Sicherheit erhöht werden. Oft wird auch ein positiver Effekt auf die Wirtschaftlichkeit der KTU erzielt, jedoch nur wenn die Investitionskosten und deren Folgekosten (Abschreibungen für den Substanzerhalt) ausgeklammert werden. Bei den Kantonen existierten bis am 31. Dezember 2007 im Bereich der Infrastrukturinvestitionen unterschiedliche Anreize. So trugen sie bei den Abschreibungen zum Substanzerhalt durchschnittlich
24 Prozent der Kosten, bei den Investitionen der vorliegenden
Subvention jedoch durchschnittlich 54 Prozent, was einen gewissen Widerstand gegen notwendige Investitionen auslöste, solange mit Unterhaltsmassnahmen gearbeitet werden konnte. Mit einem ein- heitlichen Subventionssatz für Unterhaltsmassnahmen und Investi- tionen wurden solche Fehlanreize per 1. Januar 2008 eliminiert. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Anschlussgleise
802.4600.401 Verkehr
NRM: A4300.0121 Übergeordnete Ziele: Förderung der Verlagerung des Binnengüterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Subventionierte Bau, Erweiterung und Erneuerung von privaten Anschlussgleisen. Leistungen: Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Firmen, Konsor- BG vom 22.3.1985 über die Verwendung tien, Interessenge- der zweckgebundenen Mineralölsteuer meinschaften, (MinVG; SR 725.116.2), Art. 18 Gemeinden BG vom 5.10.1990 über die Anschlussgleise Subventionsart: Finanzhilfe (AnGG; SR 742.141.5), Art. 11 Subventionsform: Nicht rückzahlbare Verordnung vom 26.2.1992 über die Anschluss- Geldleistung gleise (AnGV; SR 742.141.51), Art. 14 Diese Subvention 1986 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 15’092’707 1985 2003 19’924’865 1990 12’994’410 2004 17’816’756 1995 15’399’930 2005 20’090’461 2000 14’969’714 2006 22’000’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Interessierte (Firmen, Interessengemeinschaften, Konsortien usw.) können ein Gesuch beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einreichen. Diesem müssen diverse Unterlagen (Nutzungsplan, Baubewilligung, Kostenvoranschlag, mutmassliche Zahl der Anschliesser bzw. der verlagerten Transportmengen usw.) beigefügt werden. Das BAV verfügt eine finanzielle Unterstützung, soweit die mate- riellen Voraussetzungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 der Verord- nung über die Anschlussgleise und der internen Weisungen erfüllt und ausreichend finanzielle Mittel verfügbar sind. Dabei können Stamm- bzw. Verbindungs- und Ladegleise mitfinanziert werden. Bei Gesuchen über 3 Millionen erfolgt die Zustimmung mit dem Einverständnis der EFV. Das BAV prüft über einen Zeitraum von 20 Jahren jährlich die Leistung und Wirkung der jeweiligen Subventionsverhältnisse anhand von ausgewählten Kriterien (bspw. die auf den Anschluss- gleisen umgeschlagenen Transportmengen in Tonnen und Wagen). Bei Nichterreichung der Vorgaben kann die Finanzhilfe partiell oder vollständig zurückgefordert werden. Für die Überprüfung melden die Bahnen dem BAV die benötigten Angaben.
6701
Finanzielle und Die Beitragssätze liegen zwischen 40 und 60 Prozent. Bei deren materielle Steuerung; Festlegung berücksichtigt das BAV bei den Stammgleisen die Ermessen: mutmassliche Zahl der Anschliesser, bei den Verbindungs- und Ladegleisen die veranschlagte jährliche Transportmenge oder die Anzahl Wagenladungen sowie bei beiden Gleisarten die Höhe der anrechenbaren Kosten. Das BAV kürzt die Finanzhilfe, wenn diese zusammen mit weiteren Leistungen der öffentlichen Hand und von Bahnunternehmungen 90 Prozent der anrechenbaren Kosten über- steigen. Die materielle Steuerung ist auf den Zusicherungsentscheid und die jährliche Überprüfung der umgeschlagenen Transportmengen (Tonnen und Wagen) beschränkt. Die Bedeutung und Die Anschlussgleise sind die Zulieferstrecken für den flächen- Perspektiven deckenden Wagenladungsverkehr. Sie bilden ein Element der der Subvention: Verlagerungspolitik im Inland. Mit dem Restrukturierungsprojekt «Fokus» von SBB Cargo wurde die Bedienung der Zustellpunkte und damit die Anzahl der potentiel- len Subventionsempfänger reduziert. Gesamtbeurteilung: Eine Verlagerung des Binnengüterverkehrs von der Strasse auf die Schiene bedingt die entsprechende Infrastruktur. Mit dieser Finanz- hilfe wird der Bau, die Erweiterung und die Erneuerung der privaten Anschlussgleise gefördert und werden die Zulaufstrecken zum Güterschienennetz geschaffen. Grundsätzlich ist die Subvention daher geeignet, das anvisierte Ziel zu erreichen. Die Subvention könnte beim Bau und bei der Erneuerung von Anschlussgleisen effizienter ausgestaltet werden: – Beim Bau könnten durch die Anhebung der zu verladenden Transportmengen, die Einführung einer Obergrenze beim mögli- chen Förderbetrag usw. die Anschlussgleise effizienter gefördert werden. – Bei der Erneuerung von Anschlussgleisen ist davon auszugehen, dass der Anschliesser, der sich für den Bau des Anschlussgleises entschieden und dabei finanziell engagiert hat, ebenfalls um den Erhalt seiner Investition besorgt sein wird. Deshalb wird er den baulichen und betrieblichen Unterhalt in den meisten Fällen auch ohne die finanzielle Unterstützung des Bundes ausführen. Eine unabhängige Evaluation aus dem Jahr 2005 hat aufgezeigt, dass insbesondere bei der Erneuerung von Anschlussgleisen Mitnah- meeffekte bestehen. Um diese zu verhindern, soll daher geprüft werden, zukünftig auf die Mitfinanzierung der Erneuerung von Anschlussgleisen zu verzichten. Damit würde auch die gesetz- liche Grundlage respektiert, die nur einen Beitrag zur Erstellung privater Anschlussgleise erlaubt. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAV) wird beauftragt, das Subventionsregime im Bereich der Anschlussgleise im Rahmen der Aufgabenüberprüfung zu evaluieren, insbesondere der Mitfinanzierung der Erneuerung von Anschlussgleisen.
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Investitionsbeiträge kombinierter Verkehr
802.4600.402 Verkehr
NRM: A4300.0122 Übergeordnete Ziele: Förderung der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene Subventionierte Bau von Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen Leistungen: den Verkehrsträgern (Container-Terminal) im Inland und angren- zenden Ausland Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Container-Termi- BG vom 22.3.1985 über die Verwendung nal-Besitzer oder der zweckgebundenen Mineralölsteuer -Betreiber (MinVG; SR 725.116.2), Art. 21 Subventionsart: Finanzhilfe Verordnung vom 29.6.1988 über die Förderung des Subventionsform: Nicht rückzahlbare kombinierten Verkehrs und des Transportes beglei- Geldleistung teter Motorfahrzeuge (Kombiverkehrsverordnung, VKV; SR 742.149), Art. 3 Diese Subvention 1987 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 14’198’001 1985 2003 35’000’000 1990 581’400 2004 20’685’000 1995 533’100 2005 2’245’489 2000 4’681’800 2006 4’936’832 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» – 802.4200.202 Finanzielle und siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» – materielle Steuerung; 802.4200.202 Ermessen: Die Bedeutung und siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» – Perspektiven 802.4200.202 der Subvention: Gesamtbeurteilung: siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» – 802.4200.202 Handlungsbedarf: siehe Ausführungen «Darlehen kombinierter Verkehr» – 802.4200.202
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Sicherheitsmassnahmen
803.3600.005 Verkehr
NRM: A6210.0101 Übergeordnete Ziele: Verhütung von terroristischen Angriffen auf die internationale Zivilluftfahrt. Subventionierte Sicherheitsmassnahmen an Bord von schweizerischen Luftfahrzeu- Leistungen: gen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, Private BG vom 21.12.1948 über die Luftfahrt Unternehmen (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0); Subventionsart: Abgeltung Verordnung vom 14.11.1973 über die Luftfahrt Subventionsform: Nicht rückzahlbare (Luftfahrtverordnung, LFV; SR 748.01), Geldleistung Art. 122e–122o; Verordnung des UVEK vom 31.3.1993 Diese Subvention über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr 1970 besteht seit: (VSL; SR 748.122). Beträge in CHF: 1980 8’905’062 2002 8’966’811 1985 14’437’575 2003 9’271’809 1990 15’565’871 2004 8’445’315 1995 11’762’691 2005 8’716’342 2000 10’991’309 2006 9’113’571 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vereinbarung Verfahren: Zur Gewährleistung der Flugsicherheit übernimmt der Bund die Kosten für Ausbildung und Einsatz der Sicherheitsbeauftragten in schweizerischen Flugzeugen. Diese haben die Aufgabe, die Passa- giere zu kontrollieren und strafbare Handlungen zu verhindern. Die Sicherheitsbeauftragten werden bei den kantonalen Polizeikorps, dem Grenzwachtkorps und der militärischen Sicherheit rekrutiert und während 2 Jahren dreimal für 2 Monate eingesetzt. Für den effizienten und wirkungsvollen Einsatz der Sicherheits- beauftragten wurden in Art 122e–o LFV die Verantwortlichkeiten der involvierten Bundesstellen (BAZL, fedpol), die erbringenden Leistungen und die entsprechenden Entschädigungen festgelegt. Der Vollzug erfolgt dabei in Abstimmung mit den Luftfahrtunter- nehmen, welche die notwendigen Sitzplätze zur Verfügung stellen. Finanzielle und Auf Basis der permanenten Lagebeurteilung der Luftsicherheit materielle Steuerung; veranschlagen BAZL und fedpol gemeinsam jedes Jahr den Umfang Ermessen: der zu erbringenden Leistungen. Darauf aufbauend ermitteln sie den Finanzbedarf. Beim Einsatz der Sicherheitsbeauftragten besteht ein Ermessenspielraum. Demgegenüber ist dieser bei der Finanzierung der erbrachten Leistungen nicht gegeben. In Artikel 122n LFV wird genau definiert, welche Kosten vom Bund übernommen werden (Gehaltskosten der kantonalen Polizeikräfte, Spesen aller Sicher- heitsbeauftragten und Kosten für deren Ausbildung). Die Bedeutung und Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hat die Gewährleis- Perspektiven tung der Sicherheit in der gewerblichen Zivilluftfahrt an Bedeutung der Subvention: zugenommen. Entsprechend wurden die Sicherheitsmassnahmen – insbesondere am Boden – verstärkt.
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Gesamtbeurteilung: Das Hauptgewicht der Massnahmen für die Gewährleistung der Sicherheit der gewerbemässigen Zivilluftfahrt mit Übernahme der entsprechenden Kosten liegt gemäss Artikel 122a und b LFV bei den Flughäfen und Luftfahrtunternehmen. Daneben werden auf schweizerischen Flugzeugen auf ausgewählten Destinationen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt, um einen terroristischen Angriff an Bord möglichst zu verhindern. Mit dieser Sicherheitsmassnahme soll das letzte Glied in der Sicherheitskette geschlossen werden. Trotzdem hat der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten nur ergän- zenden Charakter. Die Wirkung dieser Massnahme liegt haupt- sächlich in ihrer Abschreckung. Die Kontrollen am Boden bilden den Eckpfeiler der Sicherheitsmassnahmen in der gewerbmässigen Zivilluftfahrt. Da im internationalen Vergleich diese Sicherheitsmassnahme eben- falls durch die staatlichen Behörden abgegolten wird, ist der Bund weiterhin bereit, seinen Beitrag für die bestmöglichste Sicherheit in der gewerbemässigen Zivilluftfahrt mit der Subventionierung der Sicherheitsbeauftragten zu leisten. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Internationale Kommissionen und Organisationen
804.3600.003 (2005) Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
A2310.0124 A6100.0001 Übergeordnete Ziele: Internationaler Austausch von Erfahrungen/Wissen im Zusammen- hang Geologie/Hydrologie (insbesondere Rhein). Subventionierte Mitgliederbeitrag an «Association of the European Geological Leistungen: Survey»; Unterstützung von Publikationen über die Hydrologie des Rheingebietes. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Association of the Keine spezifische Rechtsgrundlage. European Geologi- cal Survey Subventionsart: Mitgliederbeitrag Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1996 (Beträge vor besteht seit: 2002 nicht einzeln ausgewiesen) Beträge in CHF: 1980 2002 93’040 1985 2003 99’139 1990 2004 107’340 1995 2005 108’777 2000 61’607 2006 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bund leistet einen Mitgliederbeitrag an die «Association of the European Geological Survey». Vertreter des BAFU nehmen an Versammlungen dieser Institution teil und sprechen sich in diesem Rahmen auch mit den Vertretern von anderen Ländern über gemein- same Studien ab. Finanzielle und Der Mitgliederbeitrag der Schweiz wird gemäss den Statuten der materielle Steuerung; Institution berechnet. Es besteht deshalb kein Ermessensspielraum. Ermessen: Ermessen besteht bei der Frage, ob sich die Schweiz an gewissen im Rahmen der Institution geplanten Aktivitäten beteiligt oder nicht. Corporate Governance: Der Bund formuliert gegenüber der «Association of the European Geological Survey» keine spezifischen Auflagen. Budgetierung und Rechnungsübersichten werden allerdings geprüft. Die Bedeutung und Die internationale Zusammenarbeit ist als grundsätzlich sinnvoll Perspektiven einzustufen, da Geologie/Hydrogeologie nicht an den Landesgren- der Subvention: zen halt machen. Hinweis: Infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie per 1.1.2006 wurde die ehemalige Subvention
804.3600.003 zum Bundesamt für Umwelt
(810.3600.501/A2310.0124) und zu swisstopo (570.3900.900/A6100.0001) transferiert.
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Gesamtbeurteilung: Es handelt sich um einen Mitgliederbeitrag an eine privatrechtliche Organisation mit Sitz im Ausland. Der entsprechende Aufwand wurde deshalb bei swisstopo nicht in einen separaten Transferkredit, sondern in das Globalbudget integriert. Effektivität und Effizienz sind aus der Sicht der Fächamter gegeben. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung
805.3600.004 Wirtschaft
NRM: A2310.0222 Übergeordnete Ziele: Förderung der effizienten Energienutzung und erneuerbarer Ener- gien sowie Reduktion der CO2-Emissionen. Subventionierte Information und Beratung (gemeinsam mit Kantonen) von Öffent- Leistungen: lichkeit und Behörden über die umweltverträgliche und wirtschaftli- che Energieversorgung, über rationelle Energienutzung sowie über die Nutzung der erneuerbaren Energien, zudem Förderung der entsprechenden beruflichen Aus- und Weiterbildung (Programm EnergieSchweiz). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Private u. öffentl. Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Institutionen (u.a. Art. 10, 11 und 14 Fach-/Hochschulen Verbände, Energie- Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 fachstellen) (EnV; SR 730.01), Art. 12 und 13 Subventionsart: Finanzhilfe CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1993 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 5’685’540 1985 2003 5’640’152 1990 2004 5’558’364 1995 2’034’988 2005 5’554’886 2000 4’475’616 2006 5’399’814 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt für Energie (BFE) unterstützt mit 40 Prozent (aus- nahmsweise 60 %) im Rahmen der verfügbaren Mittel Projekte, die dem Konzept EnergieSchweiz und den diesbezüglichen BFE- internen Vorgaben entsprechen. Dabei handelt es sich um in Ver- handlung mit den jeweiligen Organisationen definierte Beiträge an deren Jahresplanungen, welche u.a. Ausbildungsprogramme und Lehrmittel, Ausstellungen, Aktions- und Informationstage, Broschü- ren, Anleitungen und Kurse beinhalten. Finanzielle und Die Subvention wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. materielle Steuerung; Die Bedingungen für die subventionierten Leistungen werden durch Ermessen: Verfügung festgelegt und vierteljährlich vom BFE geprüft. Die Auswertungen dienen der Bemessung späterer Beiträge. Es wird eine jährliche Wirkungsanalyse im Rahmen der Analyse des Zieler- reichungsgrads des Programms EnergieSchweiz durchgeführt. Das Gesetz räumt zur Gewährung dieser Subvention ein grosses Ermessen ein. Dabei werden insbesondere Wirksamkeit und Qualität der Programme und ihr Nutzen für EnergieSchweiz in Betracht gezogen, und sie werden aufgrund ihres Kosten-Nutzen- Verhältnisses priorisiert. Corporate Governance: Im Rahmen der Subventionsverfügung werden den Empfänger- Organisationen Auflagen bezüglich Rechnungslegung sowie Rechenschaftsablage und Berichterstattung gemacht.
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Die Bedeutung und Die Subvention ist zusammen mit den anderen Förderinstrumenten Perspektiven ein integraler Bestandteil des Programms EnergieSchweiz und dient der Subvention: der Erreichung der im Rahmen des Programms festgelegten Ener- gieziele, welche wiederum einen Beitrag leisten zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll vereinbarten Reduktion von CO2-Emissionen. Gesamtbeurteilung: Für die Art der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung sind zu weiten Teilen die relativen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Energieträgern entscheidend. Darauf deutet insbe- sondere der vermehrte Einsatz alternativer Energien hin, der derzeit aufgrund gestiegener Preise nicht erneuerbarer Energien und die dadurch bewirkte relative Verbilligung von alternativen Energieträ- gern zu beobachten ist. Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Ener- gieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energie- aussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Forschung, Entwicklung und Demonstration
805.3600.006 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0223 Übergeordnete Ziele: Entwicklung neuer Energietechnologien. Subventionierte Förderung der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung Leistungen: und der forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien . Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Techn. Schulen, Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Fachhochschulen, Art. 12 Universitäten, Privatwirtschaft Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) Subventionsart: Finanzhilfe CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1), Art. 86 Diese Subvention 2000 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 8’994’368 1985 ’’ 2003 8’910’025 1990 ’’ 2004 8’776’437 1995 ’’ 2005 9’066’989 2000 11’995’662 2006 9’125’403 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Forschungsstellen richten Beitragsgesuche an das Bundesamt für Energie. Sofern diese den Anforderungen entsprechen und nur ungenügende andere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, erfolgt die Zusicherung. Die Leistungen des Bundes sind subsidiär. Die Subventionsnehmer müssen Eigenleistungen von minimal 40 Prozent, in der Regel mehr als 60 Prozent erbringen. Der Beitrag wird anhand der ungedeckten Kosten und in Abhängigkeit zum erwarteten Output festgelegt. An der Finanzierung sind in der Regel interessierte Dritte sowie öffent- liche und private Forschungsförderungsstellen beteiligt. Finanzielle und Die Steuerung der Bundesbeiträge erfolgt über die jährlichen Kre- materielle Steuerung; dite. Es besteht regelmässig ein Gesuchsüberhang. Ermessen: Berücksichtigt werden nur Projekte, die dem Energieforschungskon- zept des Bundes sowie den diesbezüglichen Richtlinien entsprechen. Nebst der vorliegenden Subvention werden noch von anderen öffentlichen Stellen Beiträge an die Energieforschung geleistet (u.a. ETH-Rat, Nationalfonds, BBT [KTI], BFE [Rubrik 805.3181.001, NRM: A2111.0145], SBF, Kantone und Gemeinden). Im Jahr 2006 beliefen sich die totalen öffentlichen Mittel für die Energieforschung auf rund 160 Millionen. Die Koordination dieser Mittel erfolgt durch die Eidg. Energieforschungskommission CORE. Der Ermessensspielraum ist relativ gross. Beitragshöhe und -bedingungen richten sich nach dem jeweiligen konkreten Projekt.
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Die Bedeutung und Die Energieforschung ist langfristig von Bedeutung, weil die heuti- Perspektiven gen Hauptenergieträger begrenzt sind und Umweltbelastungen der Subvention: reduziert werden sollen. Zudem kann die Entwicklung neuer Tech- nologien volkswirtschaftliche Impulse geben. Ab VA 2008 ist der Kredit in dieser Form aufgehoben. Die finanziellen Mittel wurden in den Eigenbereich des Amtes transferiert (Ressortforschung). Gesamtbeurteilung: Weil die Energiepreise heute die externen Kosten (Klimawandel, Gesundheitskosten, usw.) ungenügend berücksichtigen und die Entwicklung und Einführung neuer Energietechnologien (in Abwe- senheit klarer Kostenvorteile) in der Regel lange dauern, ist das Risiko für die Wirtschaft oft zu gross, Forschung im Energiebereich durchzuführen. Gegenwärtig versucht der Bund, den Markt u.a. mittels Subventionen an die Energieforschung zu beeinflussen. Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Ener- gieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energie- aussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Wasserkrafteinbussen
805.3600.007 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A2310.0422 Übergeordnete Ziele: Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung. Subventionierte Gemeinwesen, die auf die Nutzung von Wasserkräften in schüt- Leistungen: zenswerten Landschaften verzichten, erhalten eine Abgeltung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone und BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarma- Gemeinden chung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80), Art. 22 Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1995 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 3’064’732 1985 2003 3’064’732 1990 2004 3’064’732 1995 900’312 2005 3’129’219 2000 1’627’694 2006 3’129’219 Finanzielle Steuerung: Verpflichtungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Verzichtet das betroffene Gemeinwesen auf die Nutzung der Was- serkraft in einer durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) als schützenswert einge- stuften Landschaft, richtet es ein Gesuch an den Bund. In diesem Gesuch ist darzulegen, dass eine Wasserkraftanlage technisch und wirtschaftlich realisierbar wäre. Die Bundesstelle prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind (u.a. Tauglichkeit der Massnahmen zur Sicherstellung des Schutzes während der Vertragslaufdauer) und sichert mittels Vertrag für 40 Jahre eine jährlich ausgerichtete Entschädigung für die entgangenen Erträge zu. Die Einhaltung der Vorgaben (insbesondere spezieller Schutzmass- nahmen) wird regelmässig überprüft. Die für eine Entschädigung in Frage kommenden Gebiete waren bei der Inkraftsetzung der Gesetzesbestimmung im wesentlichen bekannt (basierend auf dem Katalog der schützenswerten Land- schaften). Per 2005 konnten deshalb die (nach heutiger Einschät- zung) letzten Verträge abgeschlossen werden.
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Finanzielle und Die Subvention wird über einen Verpflichtungskredit gesteuert. Für materielle Steuerung; die ausgerichteten Entschädigungen erhebt der Bund eine Abgabe Ermessen: entsprechender Höhe auf den Wasserzinsen der Kantone (Rubrik 805.5360.003, NRM: E1300.0138). Die Ausrichtung der Abgeltung ist dadurch für den Bund haushaltneutral. Bei der Festlegung der Entschädigung besteht ein Ermessensspiel- raum. U.a. wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Realisierungsmög- lichkeiten für eine Wasserkraftanlage im fraglichen Gebiet wirklich gegeben sind. Sofern die Anlage nur realisiert werden kann, wenn die Strompreise stark ansteigen, wird die Entschädigung entspre- chend reduziert. Die Höhe der Abgeltung dürfte sich bis zum Auslaufen der Rege- lung in rund 40 Jahren nicht mehr wesentlich verändern. Vorbehal- ten bleiben: – Anpassungen des Wasserzinses (würde eine haushaltneutrale Anpassung der Abgeltungen bedingen); – Nichteinhalten der Bedingungen durch die Gemeinwesen (Abgeltungen würden gestrichen/zurückgefordert). Die Bedeutung und Die Subvention unterstützt die Bewahrung schützenswerter Land- Perspektiven schaften vor der Nutzung durch Wasserkraftprojekte. der Subvention: Hinweis: Per 1.1.2006 wurde die Subvention infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie integral (Aufwand und Ertrag) in das Bundesamt für Energie transferiert (ehemalige Rubri- ken 804.3600.001 und 804.5360.002). Gesamtbeurteilung: Aus der Optik des Landschaftsschutzes, der hier als Grund für das staatliche Handeln dominiert, stellt sich die Situation wie folgt dar: Wenn es die Abgeltung nicht gäbe, hätten die betroffenen Gemein- wesen keinen Anreiz, auf die Nutzung der Wasserkraft zu verzich- ten. Der Erhalt schützenswerter Landschaften wäre damit in Frage gestellt. Die Ausrichtung der Abgeltung ist bislang effektiv: In den Gemein- wesen, die eine Abgeltung erhalten, wird auf die Nutzung der Wasserkraft verzichtet. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Energie- und Abwärmenutzung
805.4600.002 Wirtschaft
NRM: A4300.0126 Übergeordnete Ziele: Förderung der effizienten Energienutzung und erneuerbarer Ener- gien sowie Reduktion der CO2-Emissionen. Subventionierte Förderprogramme der Kantone für rationelle Energienutzung und Leistungen: erneuerbare Energien im Rahmen des Programms EnergieSchweiz (u.a. Energieverbrauch im Gebäude, Abwärmenutzung, Holzenergie, Kollektoranlagen). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Öffentl. u. private Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Anlagenbetreiber Art. 13–15 (via Globalbeiträge an Kantone) Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01), Art. 15–20 Subventionsart: Finanzhilfe CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71) Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 29’475’005 1985 2003 26’203’749 1990 2004 15’954’491 1995 13’099’050 2005 15’026’684 2000 19’922’077 2006 14’000’000 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die mit der Subvention gewährten Globalbeiträge an die Kantone werden gemäss einem Verteilschlüssel zugeteilt, der die Wirkung berücksichtigt, welche die Massnahmen der Kantone erzielen. Voraussetzung ist dabei, dass die Kantone die Beiträge um mindes- tens den gleichen Betrag erhöhen. Finanzielle und Die Subvention wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. materielle Steuerung; Die Globalbeiträge an die Kantone unterliegen einem Verwen- Ermessen: dungsnachweis. Die Wirkung der Subvention wird im Rahmen des Programms EnergieSchweiz jährlich aufgrund diverser Kriterien hinsichtlich ihrer Investitions- und Energiewirkung von externen Stellen evaluiert. Es existiert eine klare Aufgabenteilung zwischen der Stiftung Klimarappen (Finanzierung von Massnahmen bei Umbauten) und der Verwendung dieser Subvention (Massnahmen bei Neubauten). Die Bedeutung und Die Subvention ist zusammen mit den anderen Förderinstrumenten Perspektiven ein integraler Bestandteil des Programms EnergieSchweiz und dient der Subvention: der Erreichung der im Rahmen des Programms festgelegten Ener- gieziele, welche wiederum einen Beitrag leisten zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll vereinbarten Reduktion von CO2-Emissionen.
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Gesamtbeurteilung: Bei der Ausarbeitung des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 bestand ein starker Konsens darüber, dass die Verantwortung für Vorschriften im Gebäudebereich bei den Kantonen liegen soll (Art. 9). Diese Regelung begünstigt zwar innovationsfördernden Wettbewerb, führt aber infolge der kantonal unterschiedlichen Vorschriften zu vermehrten Aufwendungen bei deren Vollzug. Eine spezifische, ausschliesslich auf Vorgaben zur Energieeffizienz im Gebäudebereich bezogene Bundesgesetzgebung sollte deshalb weiterhin im Auge behalten werden. Dadurch könnte zugleich auch ein grösserer Markt für innovative Energiekonzepte im Gebäudebe- reich geschaffen werden, was die Weiterentwicklung des techni- schen Knowhows und die kostengünstige Leistungserstellung in diesem Bereich unterstützen würde. Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Ener- gieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energie- aussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Pilot- und Demonstrationsanlagen
805.4600.003 Wirtschaft
NRM: A4300.0127 Übergeordnete Ziele: Förderung erneuerbarer Energien sowie Reduktion der CO2-Emissionen. Subventionierte Erstellung von Pilot- und Demonstrationsanlagen zur Beschleuni- Leistungen: gung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis und der Einführung neuer Energietechniken in der Schweiz. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Öffentl. u. private Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), Anlagenbetreiber Art. 12 und 14 Subventionsart: Finanzhilfe Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 Subventionsform: Nicht rückzahlbare (EnV, SR 730.01), Art. 14 Geldleistung CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (SR 641.71) Diese Subvention besteht seit: 1992
Beträge in CHF: 1980 2002 8’776’957 1985 2003 8’689’292 1990 2004 6’837’578 1995 10’751’741 2005 4’297’812 2000 8’650’286 2006 2’549’288 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit. Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Das Bundesamt für Energie (BFE) unterstützt im Rahmen von Mehrjahresprogrammen und der verfügbaren Mittel zu 40 Prozent (ausnahmsweise 60 %) die Mehrkosten eines Projektes gegenüber einer konventionellen Lösung, sofern es den diesbezüglichen BFE-internen Vorgaben entspricht. Finanzielle und Die Subvention wird über einen Jahreszusicherungskredit gesteuert. materielle Steuerung; Die Finanzhilfen werden projektbezogen gewährt. Ermessen: Die Evaluation der aus Pilot- und Demonstrationsanlagen erhobenen Daten erfolgt durch externe Stellen im Auftrag des BFE projektbe- zogen aufgrund der Kriterien, die in der Subventionsverfügung festgelegt wurden. Das Gesetz räumt bei dieser Subvention bezüglich Gewährung und Höhe Ermessen ein, sofern die Kriterien gemäss Konzept der Eidg. Energieforschungskommission (CORE) erfüllt sind. Das Ermessen wird anhand von qualitativen Projektanforderungen im Handbuch «P+D-Richtlinien» konkretisiert, wodurch die Priorisierung der eingereichten Projekte festgelegt wird. Corporate Governance: In der Subventionsverfügung werden Vorgaben zur Rechenschafts- ablage und Berichterstattung gemacht. Die Bedeutung und Die Subvention ist zusammen mit den anderen Förderinstrumenten Perspektiven ein integraler Bestandteil des Programms EnergieSchweiz und dient der Subvention: der Erreichung der im Rahmen des Programms festgelegten Ener- gieziele, welche wiederum einen Beitrag leisten zur Erreichung der im Kyoto-Protokoll vereinbarten Reduktion von CO2-Emissionen.
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Gesamtbeurteilung: Die beschleunigte Umsetzung von Erkenntnissen aus der Energie- forschung in die Praxis soll mit einem Beitrag an nicht amortisier- bare Mehrkosten eines Projekts erreicht werden. Der Bundesrat beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2007 zur Energiestrategie Schweiz eine 4-Säulen-Politik basierend auf Ener- gieeffizienz, erneuerbaren Energien, Grosskraftwerken und Energie- aussenpolitik. Am 20. Februar 2008 entschied er zudem, dass die vorliegende Subvention haushaltsneutral verstärkt werden soll (keine Planfonderhöhung). Als Alternative dazu prüft der Bundesrat zur Finanzierung eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Polizeiliche Kontrollen des Schwerverkehrs
806.3600.007 Verkehr
NRM: A6210.0141 Übergeordnete Ziele: Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verlagerung des Güterver- kehrs von der Strasse auf die Schiene. Subventionierte Durchführung von zusätzlichen mobilen Schwerverkehrskontrollen Leistungen: einerseits und Betrieb von spezifischen Schwerverkehrskontrollzent- ren andererseits. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine Subventionsart: Abgeltung leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81), Subventionsform: Nicht rückzahlbare Art. 10, Abs. 3 Geldleistung Diese Subvention 2001 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 19’371’130 1985 2003 16’960’007 1990 2004 13’300’000 1995 2005 17’305’977 2000 2006 20’000’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Die Kantone tragen bei den Polizeikontrollen des Schwerverkehrs eine selbst finanzierte «Grundlast». Der Bund gilt nur denjenigen Teil ab, der über diese Grundlast des jeweiligen Kantons hinausgeht. Diese zusätzlich zu erbringenden Kontrollstunden vereinbart das UVEK mit den Kantonen. Letztere führen über die geleisteten Kontrollstunden Buch und lassen die standardisierten Abrechnungs- bogen dem Fachamt zukommen, welches diese kontrolliert und anschliessend die Subvention auszahlt. Finanzielle und Der Gesetzgeber hat nur den Grundsatz der Unterstützung von materielle Steuerung; Schwerverkehrskontrollen festgelegt («Der Bund entrichtet den Ermessen: Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen»). Die Definition der Voraussetzungen sowie die Ausgestaltung des einzelnen Sub- ventionsverhältnisses liegen im Ermessen des Departements. Im Rahmen der vom Parlament alljährlich bewilligten Mittel ist dieses entsprechend frei, über die Subventionsausgestaltung zu entschei- den. Die Bedeutung und Mit dem Bau und Betrieb von spezifischen Schwerverkehrskontroll- Perspektiven zentren wird die Bedeutung von mobilen Kontrollen auf den ent- der Subvention: sprechenden Streckenabschnitten abnehmen. An der N 13 in Unter- realta wurde Ende 2004 das erste Schwerverkehrskontrollzentrum eröffnet. Weitere Kontrollzentren vor allem an den Hauptver- kehrsachsen werden laufend in Betrieb genommen. Diese Zentren bilden in Zukunft das Rückgrat der Kontrolltätigkeit.
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Gesamtbeurteilung: Die Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen dient einerseits der Erhöhung der Verkehrssicherheit und ist andererseits eine flankierende Massnahme zum Landverkehrsabkommen mit der EU. Dank der Subvention konnten die Kontrollstunden erhöht und damit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt werden. In diesem Punkt hat die Subvention ihre Wirkung erzielt. Ob sie hingegen einen Beitrag zur Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene geleistet hat, ist offen, spielen doch in diesem Bereich viele Faktoren mit. Die ersten Leistungsvereinbarungen liefen Ende 2004 aus. Diese wiesen verschiedene Mängel auf (z.B. mehrstufiges kompliziertes Berechnungssystem; strenges Malussystem bei Nichterfüllung der vereinbarten Leistung). Entsprechend hat das Departement die Subventionsausgestaltung in folgende Richtung verbessert: einfache Berechnung der Grundlast, einheitliche Stundenansätze, entschärftes Malussystem, klarere Definition der zu prüfenden Fahrzeuge. Die auf neuer Basis erstellten Leistungsvereinbarungen wurden per Januar 2006 eingeführt. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (ASTRA) wertet die bis Ende 2008 gemachten Erfah- rungen mit den Leistungsvereinbarungen aus und trifft allfällig nötige Korrekturmassnahmen.
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Schwerverkehrsmanagement
806.3600.009 Verkehr
NRM: A6100.0001 Übergeordnete Ziele: Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsverflüssigung. Subventionierte Aufbau, Unterhalt und Betrieb des Dosierungssystems für den Leistungen: Schwerverkehr. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 Subventionsart: Abgeltung (SVG; SR 741.01), Art. 53a Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2002 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 23’634’041 1985 2003 13’162’757 1990 2004 17’669’607 1995 2005 27’797’720 2000 2006 13’146’843 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Der Bund gilt den betroffenen Kantonen die Ausgaben für Mass- nahmen zur Bewältigung des Transitgüterverkehrs auf den Strassen der Nord-Süd-Achsen ab. Wichtigster Bestandteil bildet dabei das als Folge des Gotthardunfalls im Jahr 2001 eingeführte Dosierungs- system. Die dafür ins Leben gerufene Projektgruppe «TGS-CH» (Transitgüterverkehr Strasse Schweiz) entscheidet über allfällig notwendige Anpassungen am Konzept. Die Umsetzung der Mass- nahmen geschieht innerhalb der herkömmlichen Strukturen. Die Kosten für die umgesetzten Massnahmen werden anhand der Abrechnungen der Kantone vom Bund zu 100 Prozent abgegolten. Gestützt auf Verkehrszählungen, Verkehrsmonitoring sowie Kapazi- tätsvergleiche des Schwerverkehrs wird die Wirkung der Subvention indirekt gemessen und je nach Ergebnis das Dosierungssystem optimiert, was eine Änderung bei der zu erbringenden Leistung nach sich ziehen kann. Finanzielle und Präzise gesetzliche Vorgaben gibt es keine. Das Fachamt hat des- materielle Steuerung; halb in der Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses einen Ermessen: grossen Ermessensspielraum. Eckpunkt ist einzig der vom Parla- ment im Rahmen des jährlichen Voranschlags bewilligte Kredit. Die Bedeutung und Die Aufbauphase des Dosiersystems ist weitgehend abgeschlossen. Perspektiven In Zukunft wird es vor allem optimiert und weiter automatisiert. der Subvention: Letzteres wird zu einer Reduktion des Personalaufwands führen. Daneben wurden im Rahmen der Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) neue gesetzliche Bestimmungen für Aufbau und Betrieb eines schweizweiten Verkehrsmanagements geschaffen. Insbesondere hat der Bund die Verantwortung für das Verkehrsmanagement auf dem ganzen Nationalstrassennetz übernommen. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden resp. eine optimale Verkehrslenkung zu erreichen, ist das heutige Schwerverkehrsmanagement in die Neugestaltung integriert worden.
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Gesamtbeurteilung: Die Subvention hatte die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verkehrsverflüssigung zum Ziel. Mit den im Anschluss an das Gotthardunglück getroffenen Massnahmen konnte in kurzer Zeit ein flüssiger und zudem in der Sicherheit verbesserter Transitgüterver- kehr wiederhergestellt werden. Es hat sich insbesondere gezeigt, dass die Massnahmen vor allem die Sicherheit erhöht haben, nah- men doch die Pannen und Unfälle im Gotthardtunnel stark ab. In diesem Sinn hat die Subvention ihre Wirkung erzielt. Mit dem VA
2007 wurden die entsprechenden Mittel in das Globalbudget Funk-
tionsaufwand des ASTRA transferiert. Daneben wurde mit Inkraft- treten der NFA die Integration in das Verkehrsmanagement voll- zogen. Handlungsbedarf: Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Fuss- und Wanderwege
806.3601.008 Verkehr
NRM: A6210.0142 Übergeordnete Ziele: Effizienzsteigerung des Alltagverkehrs in Agglomerationen (Fusswegnetz) / Steigerung der Attraktivität des Freizeitverkehrs ausserorts (Wanderwegnetz). Subventionierte Unterstützung privater Fachorganisationen von gesamtschweizeri- Leistungen: scher Bedeutung für deren Mithilfe bei der Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwege sowie Bereitstellung von Vollzugsunterstützung für die Kantone. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Schweizerische Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Fachorganisationen Wanderwege (FWG; SR 704), Art. 8, 11 und 12 / Private Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1985 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 470’000 1985 180’000 2003 868’974 1990 500’000 2004 1’139’743 1995 496’000 2005 1’618’800 2000 466’700 2006 1’333’285 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Gemäss Gesetz kann der Bund privaten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung für Planung, Anlage und Erhalt der Fuss- und Wanderwegnetze Beiträge ausrichten. Der Vollzug obliegt dem Bundesamt für Strassen (ASTRA). Bis Ende 2004 wurden in erster Linie Globalbeiträge ausgeschüttet, die auf keinem detaillierten Leistungsbeschrieb basierten. Seit 2005 schliesst das ASTRA ausschliesslich detaillierte und messbare resp. kontrollierbare Leistungs- bzw. Beitragsvereinbarungen ab. Daneben werden vom ASTRA zur Beschaffung von Grundlagen und zur Erarbeitung von Vollzugshilfen für die Kantone Drittaufträ- ge aus dieser Subventionsrubrik finanziert. Finanzielle und Bezüglich Höhe, Grundsatz und Ausgestaltung der Beiträge hat das materielle Steuerung; Fachamt grossen Ermessensspielraum. Einzig der Kreis der Subven- Ermessen: tionsempfänger (private Fachorganisationen von gesamtschweizeri- scher Bedeutung) und die beitragsberechtigten Tätigkeitsgebiete (Planung, Anlage und Erhalt der Fuss- und Wanderwege) sind im Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) näher definiert. In den Leistungs- bzw. Beitragsvereinbarungen mit den privaten Fachorganisationen sind quantitative (wie Netzdichte) und qualitati- ve Ziele (wie Sicherheit und Attraktivität) definiert. Diese werden durch das Fachamt jährlich gemessen.
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Die Bedeutung und Der Bund ist vorab für die Definition von Rahmenbedingungen, Perspektiven Grundsätzen und Grundlagen für die Ausgestaltung von Fuss- und der Subvention: Wanderwegnetzen verantwortlich. Die Kantone sind entsprechend für Planung, Anlage, Erhalt und Signalisation der Fuss- und Wan- derwegnetze zuständig, bekommen aber bei diesen Tätigkeiten durch den Bund beratende Unterstützung. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- ben zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde eine Kantonalisie- rung der Aufgabe geprüft. Aufgrund des negativen Vernehmlas- sungsergebnisses wurde die Idee jedoch fallen gelassen. Hingegen wurde in der erwähnten Vorlage eine Verfassungsgrund- lage zur Unterstützung des Agglomerationsverkehrs geschaffen. In diesem Rahmen sollen auch Langsamverkehrsprojekte Bundesbei- träge erhalten, sofern damit die Effizienz des Gesamtverkehrs verbessert wird. Der Fussverkehr und die entsprechenden Schnitt- stellen zu den anderen Verkehrsträgern wurden damit Bestandteil der Agglomerationsverkehrspolitik des Bundes. Gesamtbeurteilung: Ziel der Subvention ist die Vollzugsunterstützung der Kantone bei der Bereitstellung eines sicheren und attraktiven Fuss- und Wan- derwegnetzes. Mit seinen Beiträgen an die relevanten Fachorganisa- tionen resp. seiner fachlichen und koordinierenden Vollzugsunter- stützung zu Gunsten der Kantone trägt der Bund zur Verbesserung des Vollzugs der Bundesgesetzgebung bei. Zusammen mit der Nachbarrubrik Förderung Langsamverkehr (806.3602.008), die analoge Ziele beim Veloverkehr (in den Agglomerationen) verfolgt, ermöglicht diese Subvention zudem eine effiziente und effektive Vollzugsunterstützung der Kantone bei der Planung und Umsetzung der Langsamverkehrsmassnahmen im Rahmen der neuen Verbund- aufgabe Agglomerationsverkehr. Mit der vollständigen Überführung der Subventionsverhältnisse in strukturierte und messbare Leistungs- und Beitragsvereinbarungen dürfte das Optimierungs- resp. Vereinfachungspotential ausgeschöpft sein. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Förderung Langsamverkehr
806.3602.008 Verkehr
NRM: A6210.0142 Übergeordnete Ziele: Reduktion der Umweltbelastung durch Erhöhung des Langsamver- kehranteils am Gesamtverkehr. Subventionierte Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsprojekten zur Erhö- Leistungen: hung der Attraktivität und Sicherheit des Langsam-, vorab Velover- kehrs, sowie Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen zur Vollzugsunterstützung der Kantone und Bundesstellen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone, Gemein- Bundesgesetz vom 22. März 1985 über den, private die Verwendung der zweckgebundenen Mineral- Organisationen ölsteuer (MinVG; SR 725.116.2), Art. 25 Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2001 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 331’986 1985 2003 327’705 1990 2004 327’611 1995 2005 633’324 2000 2006 649’300 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Kantone, Gemeinden und private Organisationen können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) Beitragsgesuche für Pilot- und Demonstrationsprojekte einreichen. Diese werden durch das Fachamt geprüft und gestützt auf eigene Kriterien entschieden. Daneben werden vom Fachamt zur Beschaffung von Grundlagen und zur Erarbeitung von Vollzugshilfen für die Kantone auch Drittaufträge aus dieser Subvention finanziert. Mit Blick auf die benachbarte Unterrubrik Fuss- und Wanderwege (806.3601.008) fokussiert das ASTRA den Einsatz der Mittel vor allem auf Projekte des Veloverkehrs in Agglomerationen; zudem erfolgt eine Priorisierung nach Wirksamkeit und Dringlichkeit. Die Beiträge werden in Form detaillierter und mess- resp. kontrollier- barer Beitragsvereinbarungen ausgerichtet. Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels jährlichem Voranschlags- materielle Steuerung; kredit. Die materielle Steuerung erfolgt durch detaillierte Umschrei- Ermessen: bung der zu erreichenden Ziele und Leistungen in den Beitragsver- einbarungen. Das Fachamt prüft während und/oder nach Abschluss des Projekts die vereinbarte Leistung auf Zielerreichung. Ob inner- halb des vom Parlament vorgegebenen Finanzrahmens ein Projekt des Langsamverkehrs und wenn ja mit welchem Betrag unterstützt wird, liegt im Ermessen des Fachamts.
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Die Bedeutung und Vorab in Agglomerationen kann der Langsamverkehr einen wichti- Perspektiven gen Beitrag zur Effizienzsteigerung des Verkehrsablaufs und damit der Subvention: zur Reduktion der Umweltbelastung leisten. Der Bundesrat hat deshalb dem Parlament im Rahmen seines Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Avanti – für sichere und leistungsfähige Autobah- nen», der NFA-Gesetzgebung sowie des Infrastrukturfonds denn auch vorgeschlagen, innerhalb der Agglomerationsverkehrs-Mit- finanzierung ebenfalls Langsamverkehrsinfrastrukturen zu unter- stützen, sofern damit die Effizienz des Gesamtverkehrs verbessert wird. Der Langsamverkehr ist so Bestandteil der Agglomerations- verkehrspolitik des Bundes geworden. Im Rahmen des Infrastruktur- fondsgesetzes können jedoch ausschliesslich Infrastrukturen mit Bundesbeiträgen unterstützt werden. Das Fachamt benötigt daneben weiterhin Mittel für die Erarbeitung praxistauglicher Grundlagen zur Vollzugsunterstützung der Kantone (Handbücher, Pilot- und Demonstrationsprojekte). Gesamtbeurteilung: Der Bund verfolgt das Ziel, den Langsamverkehr zu fördern und damit die Umweltbelastung zu senken. Diesem Anliegen wurde schwergewichtig im Rahmen des Infrastrukturfondsgesetzes Rech- nung getragen. Dieses erlaubt allerdings nur die Unterstützung von Infrastrukturen des Langsamverkehrs mit Bundesbeiträgen. Die vorliegende Subvention erlaubt es dem Bund, die Kantone flankie- rend beim Vollzug zu unterstützen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Historische Verkehrswege
806.4600.012 Verkehr
NRM: A8300.0110 Übergeordnete Ziele: Erhalt und Erforschung, Dokumentation und Bekanntmachung der schützenswerten historischen Verkehrswege der Schweiz. Subventionierte Unterstützung der Wegeigentümer zur Erhaltung, Sanierung und Leistungen: Erforschung der historischen Verkehrswege, Bereitstellung von Vollzugshilfen, Aus- und Weiterbildung von Fachleuten, Erstellung, Nachführung und Bekanntmachung des Bundesinventars. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Wegeigentümer Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwen- (in der Regel dung der zweckgebundenen Mineralölsteuer öffentlichrechtliche (MinVG; SR 725.116.2), Art. 28 und 29; Bundes- Körperschaften) gesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- Subventionsart: Finanzhilfe matschutz (NHG; SR 451), Art. 5, 13, 14 und 14a Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung seit 2000 beim Diese Subvention ASTRA, vorher besteht seit: BAFU (keine separate Rubrik) Beträge in CHF: 1980 2002 3’185’000 1985 2003 3’485’889 1990 2004 1’847’607 1995 2005 1’936’200 2000 2’881’280 2006 1’965’200 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung oder Vertrag Verfahren: Die Wegeigentümer (in der Regel Gemeinden oder andere öffent- lichrechtliche Körperschaften) können über die kantonalen Fachstel- len beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) Gesuche um Finanzhilfe einreichen. Das Fachamt prüft diese und legt die Beitragshöhe fest. Nach Artikel 5 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz NHV beträgt der Bundesbeitrag maximal
25 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen. Die Höhe
richtet sich vor allem nach der Klassierung des Schutzobjekts (national, regional oder lokal), der baulichen Substanz sowie der Beteiligung des Kantons. Daneben werden vom Fachamt zur Erstellung, Nachführung und Bereitstellung der Inventargrundlagen sowie zur Erarbeitung von Vollzugshilfen auch Drittaufträge aus dieser Subvention finanziert.
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt mittels jährlichem Zahlungskredit. materielle Steuerung; Das Fachamt verfügt je nach Subventionstatbestand über einen Ermessen: geringen bis grösseren Ermessensspielraum betreffend Grundsatz und Höhe der Beiträge. Es beachtet dabei die Vorgaben, wie sie im NHG und in der NHV verankert sind (insbesondere die Einteilung in Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung). Ergän- zend wird die Möglichkeit der langfristigen Nutzung der histori- schen Verkehrswege für die Öffentlichkeit, namentlich deren Inte- gration in das schweizerische Wanderwegnetz, beurteilt. Der bestehende Gesuchsüberhang macht eine Prioritätenordnung notwendig. Danach erhalten zurzeit Bundesbeiträge nur a) Objekte von nationaler Bedeutung; b) Objekte, deren öffentlicher Zugang rechtlich gesichert ist; c) Objekte, bei denen der Einbezug in das Wanderwegnetz sicher- gestellt bzw. deren Nichteinbezug einlässlich begründet wurde. Die Bedeutung und Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- Perspektiven ben zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden das Verfahren für der Subvention: die Finanzhilfe sowie die Beitragssätze revidiert. Neu werden im Bereich des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zwischen Bund und Kantonen in der Regel Programmvereinbarungen abgeschlos- sen. Auf die Unterstützung von Einzelobjekten wird, ausser bei spezifischen und komplexen Vorhaben, verzichtet. Gesamtbeurteilung: Der Erhalt der historischen Verkehrswege ist primär eine Kantons- resp. Gemeindeaufgabe. Im Lichte der NFA konzentriert sich der Bund zukünftig auf die Nationalstrassen. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (ASTRA) prüft im Rahmen der Aufgabenüberprüfung die Aufhebung der vorliegenden Subvention per 2011.
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Grundlagenbeschaffung nach Gewässerschutzgesetz
810.3600.001 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A2310.0132 Übergeordnete Ziele: Schutz der Gewässer. Subventionierte Informationsbeschaffung über den Wasserkreislauf, die Wasser- Leistungen: versorgung und die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer; Ausbildung von Klärwerkfachpersonen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kantone und Bundesgesetz vom 24.01.1991 über den Schutz Fachverbände der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; Subventionsart: Finanzhilfe oder SR 814.20), Art. 57 und 64. Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1992 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’358’064 1985 2003 1’386’066 1990 2004 1’378’998 1995 1’880’037 2005 1’325’673 2000 1’316’898 2006 1’308’771 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Die Subvention umfasst vier verschiedene Teilbereiche: Bei der Ermittlung der Ursachen ungenügender Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf Sanierungsmassnahmen und die Erforschung nutzbarer Grundwasservorkommen von wesentli- cher Bedeutung übernimmt der Bund 30 Prozent der Kosten (Grund- lagenbeschaffung nach Art. 64 Abs.1 GSchG). Die Kantone richten entsprechende Gesuche an das BAFU. Die Erstellung eines Wasserversorgungsatlas (Inventar von wich- tigen Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasservorkommen) erfolgt durch die Kantone und wird auf der Basis eines Gesuchs an das BAFU vom Bund mit Abgeltungen in der Höhe von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt. Gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 GSchG werden mit den beiden Fachverbänden (Verband der schweizerischen Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA; Groupe pour la formation des exploitants des stations d’épuration, FES) jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren Vereinbarungen betreffend Ausbildung von Klär- werkfachpersonen abgeschlossen. Zwei Ausbildungsgänge werden angeboten, wobei die Erlangung eines höheren eidgenössischen Fachausweises möglich ist. Die Durchführung obliegt den Fachver- bänden. Die Finanzhilfe erfolgt pauschal und liegt im Ermessen des BAFU. Der letzte Teilbereich umfasst den Beizug von Fachverbänden und privaten Institutionen zur Bereitstellung von Aufklärungsunterlagen über den Stand und die nötigen Massnahmen in den Bereichen Gewässerschutz und Wasserversorgung sowie, gestützt auf Arti- kel 57 Absatz 2 GSchG, die Entwicklung von Verfahren im allge- meinen Interesse des Gewässerschutzes. Die Finanzhilfe erfolgt auch hier pauschal und liegt im Ermessen des BAFU.
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Finanzielle und Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung (Art. 64 Abs. 1 materielle Steuerung; GSchG) betragen 30 Prozent und diejenigen für die Inventare über Ermessen: Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Ermes- sensspielraum im Bereich der Abgeltungen (Grundlagenbeschaf- fung, Wasserversorgungsatlas) ist gering. Bei der Ausrichtung von Finanzhilfen besteht ein wesentlich grösse- rer Spielraum. Dies betrifft die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung. Die materielle Steuerung erfolgt über Leistungsverträge mit den Fachverbänden. Die Bedeutung und Die Arbeiten für die kantonalen Wasserversorgungsatlanten sind Perspektiven weit fortgeschritten und dürften bis 2010 abgeschlossen sein. der Subvention: Gemäss Vorgaben der NFA sind Gesuche vor dem 1. November
2010 einzureichen. Danach sind keine Abgeltungen mehr möglich,
und die Subvention fällt weg. Seit mehreren Jahrzehnten werden Fachleute von den jeweiligen Verbänden (VSA resp. FES) ausgebildet. Seit 2005 ist der Abschluss zum Klärwerkfachmann oder zur Fachfrau vom BBT anerkannt. Die Unterstützung der Ausbildung dient insbesondere der Prävention und Verbesserungen im Bereich Abwasserreinigung und Gewässerschutz. Gesamtbeurteilung: Der Gewässerschutz sowie die Versorgung mit Trinkwasser bleiben auch unter der NFA Verbundaufgaben von Bund und Kantonen. Die Subvention wird für verschiedene Massnahmen ausgerichtet, welche als Grundlage für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes auf kantonaler Ebene dienen. Der Einsatz der Mittel scheint zielgerichtet und effektiv zu sein, bei kurzen Verfahrenswegen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Sanierung von Altlasten
810.3600.002 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A2310.0131 Übergeordnete Ziele: Sanierung und Nutzbarmachung belasteter Standorte, nachhaltige und langfristige Gefahrenabwehr. Subventionierte Vor- und Detailuntersuchungen, Ausarbeitung von Sanierungspro- Leistungen: jekten, Überwachung und Sanierung. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Sanierungsunter- Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den nehmen, Berater, Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG, Standortinhaber, SR 814.01), Art. 32c–e; Behörden (Kan- tone, Gemeinden) Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681), Subventionsart: Abgeltungen Art. 9–13. Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 2002 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1’917’870 1985 2003 195’440 1990 2004 5’884’181 1995 2005 5’349’359 2000 2006 21’151’572 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit, Verpflichtungskredit (ab 2006) Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sichert das BAFU eine Abgeltung zu. Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der tatsächlich ent- standenen anrechenbaren Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten vorliegt, und der zweckgebundene Ertrag der Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) die benötigten Mittel bereitstellen kann. Reicht der Abgabeertrag nicht aus, so berücksich- tigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt werden kann. Das BAFU setzt zur Projektbeurteilung (Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Technik) eine beratende Kommission ein. Die Abgeltungen betragen 40 Prozent der anrechenbaren Sanie- rungskosten. Zur Finanzierung dieser Sanierungsbeiträge hat der Bund die VASA geschaffen (Inkrafttreten: 1. Januar 2001). Die Verordnung schreibt vor, dass die Mittel zur Sanierung von Altlas- ten mit einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im In- und Ausland zu beschaffen sind (Spezialfinanzierung).
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Finanzielle und Die finanzielle Steuerung erfolgt über einen Zahlungskredit im materielle Steuerung; Rahmen des jährlichen Voranschlages. Die Summe der Abgeltungen Ermessen: darf gemäss VASA das Total der Einnahmen aus den Abgaben zur Ablagerung von Abfällen nicht übersteigen. Zudem wurde im Jahr 2006 im Rahmen des Nachtrages I zum Voranschlag 2006 ein Verpflichtungskredit in der Höhe von
200 Millionen für die Zeitspanne 2006–2011 beschlossen, weil sich
erstmals das Eingehen von Verpflichtungen des Bundes abzeichnet, welche zu Zahlungen über mehrere Jahre führen. Das Fachamt überprüft in Zusammenarbeit mit der Fachkommission die Projekteingaben auf die Beitragsberechtigung gemäss USG und VASA. Innerhalb dieser Vorgaben verfügt das BAFU bei der Fest- setzung der anrechenbaren Sanierungskosten über einen gewissen Spielraum. Basierend auf dem USG ist diese Subvention nicht befristet. Die Zweckbindung der Abgeltungen an die Einnahmen aus den Abgaben stellt jedoch faktisch eine Art Befristung dar. Die Bedeutung und Gemäss aktueller Finanzplanung sollen die Ausgaben zur Altlasten- Perspektiven sanierung in den nächsten Jahren auf gegen 40 Millionen p.a. der Subvention: ansteigen. Dies aufgrund des zunehmenden Fortschrittes im Vollzug sowie auch aufgrund der am 1.11.2006 in Kraft getretenen Ände- rung des USG (PaIv. Baumberger), welche umfassende Abgeltungen an die gesamte Altlastenbearbeitung ermöglicht. Aufgrund dieser markanten Zunahme der Ausgaben wird die Altlas- tensanierung im Aufgabengebiet Umwelt und Raumordnung in Zukunft eine bedeutende Ausgabenposition darstellen. Landesweit gibt es heute gegen 50’000 belastete Standorte, wobei sich darunter 3’000 bis 4’000 Altlasten befinden, die durch den Austritt von Schadstoffen eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen und deshalb saniert werden müssen. Weil dieses Risiko langfristig nicht tragbar ist und nicht auf spätere Generationen verschoben werden soll, sind die Altlastenprobleme bis zum Jahr
2025 zu beheben. Die Finanzierung soll ausschliesslich durch die
Spezialfinanzierung «Altlastensanierung» erfolgen. Der Saldo der Spezialfinanzierung betrug Ende 2007 rund 105 Millionen. Gesamtbeurteilung: Vor dem Hintergrund des Ziels der Beseitigung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt und der Nutzbarmachung belasteter Gebiete lässt sich der staatliche Eingriff zur Sanierung von Altlasten rechtfertigen. Die Schaffung der Spezialfinanzierung, durch welche eine Abgabe- pflicht für Deponiebetreiber und Abfallexporteure eingeführt wurde, ermöglicht eine verursachergerechte Finanzierung der Sanierung bestehender Altlasten, was dem Wesen einer modernen Umwelt- gesetzgebung entspricht. Sollten die Abgeltungsbegehren die gemäss Spezialfinanzierung geäufneten Mittel übersteigen, so wären die Abgabesätze zur Abla- gerung von Abfällen durch den Bundesrat in der VASA entspre- chend anzupassen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Restwassersanierungen in inventarisierten Gebieten
810.3600.007 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A2310.0132 Übergeordnete Ziele: Gewässerschutz und Erhalt von Lebensräumen nationaler und kantonaler Bedeutung. Subventionierte Sanierung von Fliessgewässern mit wesentlicher Beeinflussung Leistungen: durch Wasserentnahmen bei vorhandenem Eintrag in das nationale oder kantonale Inventar schützenswerter Landschaften. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Inhaber einer Kon- Bundesgesetz vom 24.1.1991 über den Schutz zession zur Was- der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; serkraftnutzung SR 814.20), Art. 80 Abs. 2; Subventionsart: Finanzhilfe oder Bundesgesetz vom 1.7.1966 über den Natur- und Abgeltung Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 13, 18d und Subventionsform: Nicht rückzahlbare 23c; Geldleistung Bundesgesetz vom 21.6.1991 über die Fischerei Diese Subvention (BGF; SR 923.9), Art. 12 Abs. 1. 2003 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 1985 2003 105’000 1990 2004 262’000 1995 2005 353’450 2000 2006 137’757 Finanzielle Steuerung: Jahreszusicherungskredit und jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Verfügung Verfahren: Zentraler Punkt des Verfahrens ist die Feststellung, wo bei einem Eingriff in bestehende Wassernutzungsrechte die Schwelle zur Entschädigungspflicht liegt. Grundsätzlich ist die Sanierung von Restwasserstrecken Pflicht und hat auf Kosten der Konzessionäre zu erfolgen, sofern der Eingriff wirtschaftlich tragbar ist. Liegen die Fliessgewässer in inventarisierten Lebensräumen, so sind die ent- sprechenden weitergehenden Massnahmen in der Regel entschädi- gungspflichtig. Der Bund und die Kantone beteiligen sich an den Kosten. Bei weitergehenden Sanierungen reicht die kantonale Behörde beim BAFU zunächst ein Grundsatzgesuch um Subventionierung ein. Gestützt auf den Grundsatzentscheid des BAFU trifft der Kanton einen Sanierungsentscheid und legt die Entschädigungssumme fest. Ist der kantonale Anteil der Finanzierung gesichert, kann der Kanton ein definitives Subventionsgesuch an das BAFU einreichen. Die Einreichung eines Gesuchs ist auch möglich im Fall eines nachträglichen Enteignungsverfahrens (wenn die Behörde Sanie- rungsmassnahmen zunächst als wirtschaftlich tragbar eingeschätzt hat) oder wenn der Konzessionär und der Kanton eine Vereinbarung bezüglich der Sanierungsmassnahmen getroffen haben. Sind die Kriterien für die Subvention erfüllt, erfolgt eine Verfügung, welche nebst den zu erfüllenden Aufgaben, dem Zeitplan und den Auflagen auch eine Zusicherung von Zahlungen sowie einen Zah- lungsplan enthält.
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Finanzielle und Da es sich bei den weitergehenden Massnahmen primär um Schutz- materielle Steuerung; massnahmen für inventarisierte Lebensräume und Landschaften Ermessen: handelt und erst in zweiter Linie um Gewässerschutzmassnahmen, gelangen die Bestimmungen des Bundes zum Naturschutz zur Anwendung. Je nach Art des Inventars erfolgt die Subvention gemäss Natur- und Heimatschutzverordnung als Finanzhilfe oder als Abgeltung. Das BAFU überprüft stichprobenartig, ob die Massnahmen verein- barungsgemäss umgesetzt werden, und verfügt über Sanktionsmög- lichkeiten. Mit Zwischenzahlungen und einer Schlusszahlung, die erst nach Umsetzung der Sanierungsmassnahme erfolgt, kann das Projekt gesteuert werden. Die Sanierungsfrist lief zunächst bis Ende 2007 und wurde mit dem Entlastungsprogramm 2003 auf 2012 verlängert. Die Bedeutung und Ohne Entschädigung durch den Staat sind weitergehende Restwas- Perspektiven sersanierungen in inventarisierten Gebieten nicht möglich. der Subvention: Die Mittel wurden aufgrund des Entlastungsprogramms 2003 deutlich gekürzt; dafür müssen die Sanierungen erst bis 2012 erfol- gen. Trotzdem ist eine Einhaltung des Termins infolge des Rück- stands des Vollzugs unsicher. Der Naturschutz bleibt unter der NFA eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Weil Sanierungen von Restwasserstrecken komplexe Vorhaben sind, erfordern sie auch unter dem Konzept der NFA Bundesbeiträge für Einzelvorhaben. Gesamtbeurteilung: Bislang sind nur wenige Sanierungsprojekte unterstützt worden. Gründe sind die Fristerstreckung und die aufwändige Festlegung der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Weitergehende Sanierungsmassnahmen haben eine Entschädigungs- pflicht seitens des Staates zur Folge. Auch unter der NFA sind bezüglich der Finanzierung und der Beurteilung der Sanierungs- projekte sowohl der Bund als auch die Kantone beteiligt. Die finan- zielle Beteiligung des Bundes begünstigt eine einheitliche Beurtei- lung der verschiedenen Sanierungsprojekte. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Vollzug Artenschutz
810.3600.305 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A2310.0127 Übergeordnete Ziele: Erhalt und Förderung der Artenvielfalt bei Wildtieren. Subventionierte Leis- Artenschutzprogramme und -projekte, insbesondere für Huftiere, tungen: Raubtiere, Zugvögel, aber auch für andere Säugetiere und Vögel. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Im Bereich Wild- Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und tierbiologie tätige den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Organisationen und (JSG; SR 922.0, Art. 14 Abs. 4). Fachleute; Teilneh- mer an Pilotprojek- ten (Hirten, Bauern) Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1971 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 95’000 2002 4’423’156 1985 85’500 2003 4’435’204 1990 466’033 2004 3’950’150 1995 1’644’811 2005 3’608’440 2000 3’331’043 2006 3’176’800 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Der «Vollzug Artenschutz» umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelsubventionen. Zahlreiche Projekte sind vom BAFU initiiert und werden von diesem mit Finanzhilfen unterstützt. Die Projekte werden gemäss Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungs- wesen oder bei grösserer Projektsumme gemäss Bestimmungen der WTO ausgeschrieben. Auf der Basis der eingegangenen Offerten werden Verträge respektive Leistungsvereinbarungen abgeschlos- sen. Beispiele sind der Bereich Management von Wildtierpopulatio- nen (Forschung und Datenerfassung), Forschungsprojekte betreffend Umgang mit Grossraubtieren und diverse Projekte betreffend Wild- monitoring. Aufträge werden soweit möglich ausgeschrieben. Wo jeweils nur eine Institution in der Lage ist, eine entsprechende Aufgabe zu übernehmen, schliesst das BAFU mit der jeweiligen Institution Leistungsvereinbarungen ab. So führt etwa die Vogelwarte Sempach im Auftrag des BAFU die nationale Beringungszentrale, welche Zugvögel kennzeichnet. Einzelpersonen werden keine Finanzhilfen zugesprochen, mit Ausnahme des Bereichs Prävention. Zum Schutz von Herden werden in Gebieten mit Grossraubtieren Hirtenschutzhunde geför- dert. Daran interessierte Hirten können bei der vom BAFU beauf- tragten landwirtschaftlichen Beratungsorganisation ein Gesuch um Unterstützung mit vordefinierten Pauschalbeiträgen stellen.
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Finanzielle und Mit einer detaillierten Ausschreibung wird der Projekt- oder Aufga- materielle Steuerung; benumfang genau festgelegt. Auf der Grundlage der eingegangenen Ermessen: Offerten werden entsprechende Verträge oder Leistungsvereinba- rungen abgeschlossen. Diese umfassen auch Bestimmungen betref- fend das Controlling. Es sind jährliche Zwischenabrechnungen respektive eine Schlussabrechung zu erstellen. Welche Projekte initiiert beziehungsweise unterstützt werden, wird über die Priorität einer Aufgabe bestimmt. Ebenso wird der Umfang der Unterstützung festgelegt. Somit besteht ein grosser Ermessens- spielraum bezüglich des Ausmasses der Finanzhilfe. Die Finanzmittel für die Subvention werden über einen jährlichen Zahlungskredit bereitgestellt und demnach jährlich neu festgelegt. Die Bedeutung und Der Bereich Wildtierbiologie, insbesondere Massnahmen zum Perspektiven Schutz gefährdeter Arten und Konzepte zur Koexistenz von Wildtie- der Subvention: ren und verschiedenen Nutzungen in deren Lebensraum, ist mass- geblich durch die Aktivitäten des Bundes geprägt. Bezüglich der Prävention von Schäden durch Raubtiere nehmen die Finanzhilfen des Bundes eine Schlüsselrolle ein. Die Subvention wurde im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 reduziert, insbesondere im Bereich Management von Grossraub- tieren. Gesamtbeurteilung: In Bezug auf den Schutz gefährdeter Tierarten ist die Subvention insgesamt zielgerichtet. Die starke Gewichtung von Massnahmen, welche Konflikte zwischen der Rückkehr ausgerotteter Tierarten und landwirtschaftlichen und anderen Nutzungen der Landschaft verhindern oder reduzieren sollen, ist im Sinne der Prävention sinnvoll. Der Mitteleinsatz scheint effizient zu sein. Einige wenige Projekte benötigen grössere Finanzhilfen, gegenüber einer Vielzahl kleiner und sehr kleiner Projekte und Aufgaben. Dementsprechend erschei- nen die unterschiedlichen Verfahren im Hinblick auf Finanzhilfen als angemessen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Fachausbildung Umwelt
810.3600.404 Bildung und Forschung
NRM: A2310.0123 Übergeordnete Ziele: Förderung einer nachhaltigen Waldpflege und Verminderung der Umweltbelastung. Subventionierte Ausbildung zum Waldarbeiter und Förderung der Arbeitssicherheit Leistungen: in der Forstwirtschaft; Fortbildung im Umweltbereich, insbesondere Fachtagungen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Verbände, Organi- Bundesgesetz vom 4.10.1991 über den Wald sationen, Institutio- (SR 921.0), Art. 39 Abs. 3; nen Bundesgesetz vom 7.10.1983 über den Umwelt- Subventionsart: Finanzhilfe schutz (SR 814.01), Art. 49; Subventionsform: Nicht rückzahlbare Bundesgesetz vom 21.6.1991 über die Fischerei Geldleistung (SR 923), Art. 13 Abs. 1; Diese Subvention 1956 Bundesgesetz vom 24.1.1991 über den Schutz besteht seit: der Gewässer (SR 814.20), Art. 64 Abs. 2; Bundesgesetz vom 20.6.1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0), Art. 14 Abs. 2; Bundesgesetz vom 1.7.1996 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), Art. 14a Abs. 1; Bundesgesetz vom 8.10.1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (SR 641.71), Art. 2. Beträge in CHF: 1980 1’186’821 2002 2’519’227 1985 1’439’956 2003 2’742’284 1990 2’582’255 2004 2’689’384 1995 11’402’060 2005 2’783’500 2000 2’569’781 2006 2’358’937 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag oder Verfügung Verfahren: Die Subvention umfasst zwei verschiedene, von einander unabhän- gige Leistungen: Der bei weitem überwiegende Anteil des Kredits ist für die Ausbil- dung im Bereich der Waldpflege vorgesehen. Unterstützt werden Kurse im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von WaldarbeiterIn- nen. Mittels Gesuchsformular beantragt die einen Kurs anbietende Institution eine Unterstützung beim Kanton. Dieser leitet das Gesuch nach einer Prüfung an die zuständige Bundesstelle weiter. Der Bund gewährt nur Unterstützung, wenn sich auch die Kantone an den Ausbildungskosten beteiligen. Durch die Unterstützung von Bund und Kanton werden die Kosten für die Kursteilnehmenden reduziert. Die zweite, vom Bund im Rahmen dieser Rubrik subventionierte Leistung umfasst Fachtagungen, welche vom BAFU initiiert und mitfinanziert werden. Die Fachtagungen richten sich an Fachperso- nen aus verschiedenen Umweltbereichen. Organisiert werden die Tagungen in Zusammenarbeit mit privaten Vereinigungen und Organisationen.
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Finanzielle und Der Bund fördert nur Kurse für die Ausbildung von WaldarbeiterIn- materielle Steuerung; nen, welche auch von den Kantonen unterstützt werden. Er über- Ermessen: nimmt bis zu 50 Prozent der Kosten. Die Höhe der Unterstützung ist in einem Kreisschreiben an die Kantone festgehalten. Das BAFU entscheidet, welche Fachtagungen es initiieren und unterstützen will und wie diese zu organisieren sind. Das Ausmass der Finanzierung, in Ergänzung zu allfälligen Tagungsgebühren, liegt in seinem Ermessen. Die Bedeutung und Die von dieser Subvention finanzierten Kurse decken einen grossen Perspektiven Teil der Aus- und Weiterbildung von WaldarbeiterInnen ab. Nebst der Subvention: der allgemeinen Ausbildung wird damit die Arbeitssicherheit in der Waldwirtschaft gefördert. Sie ist Unfallprävention und gleichzeitig Teil einer nachhaltigen Waldpolitik. Mit der NFA werden die Kurse nicht mehr individuell abgerechnet, sondern es werden Pauschalen festgelegt. An der Aufteilung der Aufgaben und Finanzierungslasten zwischen Bund und Kantonen wird ansonsten nichts geändert. Die für Fachtagungen eingesetzten Mittel sind gemessen an den übrigen Vollzugsausgaben im Umweltbereich relativ gering. Gesamtbeurteilung: In Bezug auf die Ausbildung wie auch die Förderung der Arbeitssi- cherheit erscheint die Subvention im Waldbereich zielgerichtet zu sein. Die nötige Vereinfachung des Verfahrens bei den Kursen zur Waldpflege wurde mit dem Inkrafttreten der NFA bereits umgesetzt. Bei insgesamt geringem Mitteleinsatz dürften die Fachtagungen des BAFU den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung begünstigen. Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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Internationale Kommissionen und Organisationen
810.3600.501 Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0124 Übergeordnete Ziele: Reduktion der Umweltbelastung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung auf internationaler Ebene. Subventionierte Beiträge an Konventionen und internationale Organisationen im Leistungen: Umweltbereich sowie Unterstützung spezifischer, umweltrelevanter Arbeiten internationaler Organisationen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale Bundesgesetz vom 07.10.1983 über den Umwelt- Kommissionen und schutz (USG; SR 814.01), Art. 53. Organisationen Subventionsart: Nicht rückzahlbare Geldleistung Subventionsform: Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag an internationale Organisationen Diese Subvention 1971 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 186’403 2002 8’086’381 1985 383’634 2003 8’914’926 1990 3’271’131 2004 13’278’981 1995 7’573’784 2005 11’115’294 2000 7’594’292 2006 10’838’309 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die Leistung von Beiträgen an internationale Kommissionen und Organisationen ist im Grundsatz eine Folge der Ratifizierung eines internationalen Abkommens und damit verbundener Protokolle bzw. die Voraussetzung, um bestimmte neue Ziele zu erreichen. Es werden in der Regel die Sekretariate der Konventionen oder Instituti- onen finanziell unterstützt; mit sogenannten Programmbeiträgen werden zudem Aktivitäten mitfinanziert, welche im Zusammenhang mit einem Abkommen erfolgen, beispielsweise die Erarbeitung eines Umsetzungsplans für eine Konvention oder die Organisation von Konferenzen in der Schweiz zu spezifischen Themen. Im internationalen Umweltschutz haben zahlreiche Organisationen ihren Sitz in Genf. Diese Präsenz bedingt zumeist ein besonderes Angebot der Schweiz, weil sie diesbezüglich im Standortwettbewerb mit anderen Ländern steht. Ein Teil dieser verbindlich zugesagten Beiträge wird im Rahmen der vorliegenden Subvention geleistet. Die grössten Beiträge betreffen das Stockholmer Übereinkommen über persistente Schadstoffe (2,3 Mio.), die Europäische Umweltagentur (1,9 Mio.), die Rotterdamer Konvention betreffend gefährliche Chemi- kalien und Pestizide und das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (je 1,0 Mio.).
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Finanzielle und Die Höhe eines Beitrags wird entweder gemäss bindendem Verteil- materielle Steuerung; schlüssel der Organisationen bestimmt (oftmals die Skala für Bei- Ermessen: träge an die UNO) oder aufgrund von umweltpolitischen und aus- senpolitischen Prioritäten der Schweiz festgelegt. Ein erheblicher Spielraum besteht insbesondere bei der Ausarbeitung von Offerten beim Wettbewerb um den Standort von Umweltorganisationen, aber auch bei den Programmbeiträgen. Die ordentlichen jährlichen Mitgliederbeiträge (Pflichtbeiträge) sind tief gehalten und reichen nur für die Strukturerhaltung der Institutio- nen. Während grundsätzlich alle Ländern die Strukturerhaltung der Institutionen mit finanzieren, wird die Umsetzung des Arbeitspro- gramms durch zusätzliche Mittel finanziert, welche durch die Industriestaaten erbracht werden (Programmbeiträge). Die Wirkung der Subventionen wird in fachlicher Hinsicht primär durch die zuständigen Sekretariate und in politischer Hinsicht durch die Mitglieder der internationalen Organisationen oder Konventio- nen gemessen. Der für die Schweiz massgebende Satz der offiziellen Beitragsskala der UNO für ihre Ausgaben beträgt rund 1,2 Prozent. Bei einigen Abkommen bildet er die Basis für Beitragszahlungen. Bei verschie- denen Umweltabkommen leistet die Schweiz aber gemäss verbind- lichen Vereinbarungen oder freiwillig einen höheren Anteil an die Kosten, wie dies je nach Prioritäten auch die anderen Industrieländer tun. Die Bedeutung und Die Bedeutung von Umweltabkommen in den internationalen Perspektiven Beziehungen dürfte in der Tendenz eher zunehmen. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Für die Schweiz als kleines Land mit hohen Umweltstandards ist die internationale Umweltpolitik von grosser Bedeutung. Das politische Interesse an einer Mitgliedschaft und einem Engagement der Schweiz in internationalen Umweltinstitutionen ist damit gegeben. Ebenso ist zu anerkennen, dass die Schweiz ein Interesse hat, ein wichtiger Standort für internationale Umweltorganisationen respek- tive deren Sekretariate zu sein. Bezüglich des konkreten finanziellen Umfangs der Mitwirkung in den Institutionen besteht jedoch noch keine ausreichende Transpa- renz, weil die einzelnen Beiträge an Kommissionen und Organisa- tionen nicht separat ausgewiesen werden. Was die Unterscheidun- gen in Pflicht- und freiwillige Beiträge anbelangt, so konnte durch die entsprechende Aufteilung der Beiträge im Voranschlag 2008 die Transparenz verbessert werden.Weitere kritische Punkte sind die mangelnde Steuerungsmöglichkeit respektive der grosse Ermessens- spielraum bei der Festlegung der Beiträge. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: – Das UVEK wird zu prüfen beauftragt, inwieweit ein Verzicht auf einzelne freiwillige Beiträge vertretbar ist. – Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird angestrebt, die Subvention neu über einen Gesamtkredit zu steuern. Das UVEK (BAFU) und das EFD (EFV) werden beauftragt, die nötigen Grundlagen zu erarbeiten.
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Globale Umweltprobleme
810.3600.502 Beziehungen zum Ausland - Internationale Zusammenarbeit
NRM: A2310.0125 Übergeordnetes Ziele: Reduktion der Umweltbelastung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung auf globaler Ebene. Subventionierte Beiträge an Konventionen, Prozesse und Aktivitäten, die auf die Leistungen: Umweltkonferenz von Rio de Janeiro von 1992 zurückgehen sowie Unterstützung spezifischer, umweltrelevanter Arbeiten internationa- ler Organisationen. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale Bundesgesetz vom 07.10.1983 über den Umwelt- Organisationen und schutz (SR 814.01), Art. 53. Konventionen Subventionsart: Nicht rückzahlbare Geldleistung Subventionsform: Pflichtbeitrag und freiwilliger Beitrag an internationale Organisationen Diese Subvention 1991 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 4’719’180 1985 2003 4’737’179 1990 2004 4’721’763 1995 2’223’214 2005 4’819’874 2000 4’692’877 2006 4’888’485 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Die Leistung von Beiträgen an internationale Konventionen und Organisationen ist im Grundsatz eine Folge der Ratifizierung eines internationalen Abkommens und damit verbundener Protokolle bzw. die Voraussetzung, um bestimmte neue Ziele zu erreichen. Es werden in der Regel die Sekretariate der Konventionen oder Institu- tionen finanziell unterstützt; mit sogenannten Programmbeiträgen werden zudem Aktivitäten mitfinanziert, welche im Zusammenhang mit einem Abkommen erfolgen. Darüber hinaus werden verschiede- ne weitere Beiträge an internationale Organisationen und Institutio- nen geleistet, teilweise auch zur Unterstützung des Standorts Genf als wichtiges Zentrum der globalen Umweltpolitik. Die grössten Beiträge betreffen das Rahmenübereinkommen der UNO über Klimaänderungen und das Kyoto-Protokoll (1 Mio.), die Biodiversitätskonvention und das Protokoll von Cartagena (0,8 Mio.), Ausbildungsmassnahmen im Bereich verschiedener UNO-Umweltkonventionen (0,8 Mio.) sowie das Netzwerk der in Genf ansässigen internationalen Organisationen im Umweltbereich (0,6 Mio.).
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Finanzielle und Die Höhe eines Beitrags wird entweder gemäss bindendem Verteil- materielle Steuerung; schlüssel der Organisationen bestimmt (oftmals die Skala für Bei- Ermessen: träge an die UNO) oder aufgrund von umweltpolitischen und aus- senpolitischen Prioritäten der Schweiz festgelegt. Die ordentlichen jährlichen Mitgliederbeiträge (Pflichtbeiträge) sind tief gehalten und reichen nur für die Strukturerhaltung der Institutio- nen. Während grundsätzlich alle Ländern die Strukturerhaltung der Institutionen mit finanzieren, wird die Umsetzung des Arbeitspro- gramms durch zusätzliche Mittel finanziert, welche durch die Industriestaaten erbracht werden (Programmbeiträge). Die Wirkung der Subventionen wird in fachlicher Hinsicht primär durch die zuständigen Sekretariate und in politischer Hinsicht durch die Mitglieder der internationalen Organisationen oder Konventio- nen gemessen. Der für die Schweiz massgebende Satz der offiziellen Beitragsskala der UNO für ihre Ausgaben beträgt rund 1,2 Prozent. Bei einigen Abkommen bildet er die Basis für Beitragszahlungen. Bei verschie- denen Umweltabkommen leistet die Schweiz aber gemäss verbind- lichen Vereinbarungen oder freiwillig einen höheren Anteil an die Kosten, wie dies je nach Prioritäten auch die anderen Industrieländer praktizieren. Die Bedeutung und Die Bedeutung von Umweltabkommen in den internationalen Perspektiven Beziehungen dürfte in der Tendenz eher zunehmen. der Subvention: Gesamtbeurteilung: Für die Schweiz als kleines Land mit hohen Umweltstandards ist die internationale Umweltpolitik von grosser Bedeutung. Das politische Interesse an einer Mitgliedschaft und einem Engagement der Schweiz in internationalen Umweltinstitutionen ist damit gegeben. Ebenso ist zu anerkennen, dass die Schweiz ein Interesse hat, ein wichtiger Standort für internationale Umweltorganisationen respek- tive deren Sekretariate zu sein. Bezüglich des konkreten finanziellen Umfangs der Mitwirkung in den Institutionen besteht jedoch noch keine ausreichende Transpa- renz, weil die einzelnen Beiträge an Organisationen und Institutio- nen nicht separat ausgewiesen werden. Was die Unterscheidung in Pflicht- und freiwillige Beiträge anbelangt, so konnte durch eine entsprechende Aufteilung der Beiträge im Voranschlag 2008 die Transparenz verbessert werden.Weitere kritische Punkte sind die mangelnde Steuerungsmöglichkeit respektive der grosse Ermessens- spielraum bei der Festlegung der Beiträge. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahmen: – Das UVEK wird zu prüfen beauftragt, inwieweit ein Verzicht auf einzelne freiwillige Beiträge vertretbar ist. – Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die vorliegende Subvention mit der Subvention «Internationale Kommissionen und Organisationen» zusammengelegt werden kann. – Schliesslich wird auf den gleichen Zeitpunkt hin angestrebt, die Subvention neu über einen Gesamtkredit zu steuern. Das UVEK (BAFU) und das EFD (EFV) werden beauftragt, die nötigen Grundlagen zu erarbeiten.
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Umweltschutztechnologien
810.4600.003 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A4300.0102 Übergeordnete Ziele: Verminderung der Umweltbelastung. Subventionierte Bau von Pilot- und Demonstrationsanlagen, mit denen die Umwelt- Leistungen: belastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Privatunternehmen Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. und öffentliche Oktober 1983 (SR 814.01), Art. 49 Abs. 3 Forschungs- institutionen Subventionsart: Finanzhilfe Subventionsform: Geldleistung (bei kommerzieller Verwertung rück- zahlbar) Diese Subvention 1997 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 2’078’664 1985 2003 3’608’055 1990 2004 3’940’002 1995 2005 3’018’315 2000 1’798’551 2006 2’861’286 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Vertrag Verfahren: Jedes Projektgesuch wird von einer Kommission geprüft, welche die Subventionswürdigkeit beurteilt sowie die Höhe der Subvention und die Dauer des Projektes festlegt. Die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Gesuche wurden vom BAFU veröffentlicht. Unterstützt werden Projekte, welche ökologische Vorteile bieten, technisch machbar sind und ein kommerzielles Potenzial aufweisen. Gesuche mit hohem ökologischen Nutzen und mit hoher Wahr- scheinlichkeit, auf dem Markt zu bestehen, werden bevorzugt. Sind Mittel innerhalb des Budgetrahmens verfügbar und wird das Gesuch bewilligt, so wird ein zinsloses Darlehen gewährt. Bei kommerziellem Erfolg ist das Darlehen rückzuerstatten. Finanzielle und Bei mehrjährigen Projekten werden die jährlichen Beiträge im materielle Steuerung; Voraus festgelegt. Die letzte Zahlung wird erst nach der Genehmi- Ermessen: gung des Projektschlussberichtes und der Schlussabrechnung getä- tigt. Die Modalitäten für die Rückzahlung bei kommerziellem Erfolg werden im Voraus festgelegt. Die Gesuchsteller legen in einem ausführlichen Beitragsgesuch das Vorhaben detailliert dar und weisen den ökologischen Nutzen und die technische und wirtschaftliche Machbarkeit nach. Die Angaben werden von internen und externen Experten auf ihre Plausibilität überprüft. Alle fünf Jahre wird die Wirkung der Fördermassnahme analysiert. Bisher erfolgte eine Überprüfung für die Periode 1997–2001. Der Bundesrat überreichte den entsprechenden Bericht am 9. Dezember
2002 dem Parlament. Durchgeführt wurde die Überprüfung durch
ein privates Unternehmen im Auftrag des BAFU.
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Innerhalb der maximalen Unterstützung von 50 Prozent der Projekt- kosten durch den Bund besteht vor allem in der Auswahl der Pro- jekte ein grosser Ermessensspielraum. Festgelegt ist lediglich, dass jene Projekte prioritär zu bewilligen sind, welche gleichzeitig einen hohen ökologischen Nutzen und – aus wirtschaftlicher Sicht – eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit haben. Die Bedeutung und Das Investitionsvolumen im Umwelttechnologiebereich ist nicht Perspektiven bekannt. Der Umweltsektor generiert mit einem Umsatzvolumen der Subvention: von rund 10 Milliarden eine bedeutende Nachfrage nach Umwelt- technologie. Ein öffentliches Interesse an Innovation in verschiede- nen Umweltbereichen besteht. Gemessen an der gesamten Technologieförderung der KTI (bundes- eigene Förderagentur für Innovation) von rund 100 Millionen ist der umweltbezogene Teil mit 3 bis 4 Millionen oder 3 bis 4 Prozent der KTI-Mittel relativ klein, wobei der Bereich Energie separat geför- dert wird. Gesamtbeurteilung: Der Bund kann gemäss Artikel 49 USG umwelttechnologische Innovationen fördern. Er tritt als Kreditgeber auf im relativ schwach ausgeprägten Risikokapitalmarkt der Schweiz. Umwelttechnologie gilt noch immer als Wachstumsmarkt. Gemäss dem Bericht für die Periode 1997–2001 hat erst ein kleiner Teil der Projekte Erfolg auf dem Markt. Einzige Alternative wären strengere Umweltvorschriften, welche über Marktmechanismen technische Entwicklungen induzieren würden. Zudem sind die Mitnahmeeffekte nicht unbedeutend (mindestens 30 % gemäss erwähntem Bericht). Das Verfahren erscheint trotz aufwändigem Beitragsgesuch relativ kurz. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAFU) wird beauftragt, gestützt auf eine Analyse des Kosten-/Nutzenverhältnisses und der Entwicklung der Rückzah- lungsquote die Weiterführung dieser Subvention grundsätzlich zu überprüfen.
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Internationale Rheinregulierung
810.4600.004 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A4300.0134 Übergeordnete Ziele: Hochwassersichere Einleitung des Alpenrheins in den Bodensee Subventionierte Hochwasserschutzmassnahmen am Rheinzulauf in den Bodensee Leistungen: zusammen mit Österreich Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Internationale Staatsvertrag Schweiz-Österreich vom 19.11.1924 Rheinregulierung und vom 10.4.1954 Subventionsart: Abgeltung Subventionsform: Nicht rückzahlbare Geldleistung Diese Subvention 1900 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 720’000 2002 4’808’000 1985 750’000 2003 3’400’000 1990 1’206’946 2004 2’184’000 1995 1’827’575 2005 4’080’000 2000 3’326’804 2006 4’536’000 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos (auf der Basis der Staatsverträge) Verfahren: Die Internationale Rheinregulierung (IRR) unterbreitet den Ver- tragsstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm. Dieses wird in der Schweiz durch den Vorsteher des UVEK genehmigt. Im Rahmen der Ausführung dieses Arbeitsprogramms stellt die IRR Rechnung. Der Bund überweist seinen Anteil von 80 Prozent des schweizerischen Beitrags an den Kanton St. Gallen, welcher seinen eigenen Anteil von 20 Prozent beifügt und die Gesamtsumme an die IRR überweist. Es findet eine laufende Überprüfung der umgesetzten Massnahmen statt (durch Regierungen ernannte Prüfungsorgane). Finanzielle und Die Staatsverträge regeln die wesentlichen Fragen der Zusammenar- materielle Steuerung; beit zwischen der Schweiz und Österreich. Die Beiträge beider Ermessen: Staaten sind fix vorgegeben (je 50 %). Ermessensspielraum besteht im Rahmen der Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms (Art/Umfang der Arbeiten).
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Die Bedeutung und Die Hochwassergefährdung durch den Alpenrhein betrifft sowohl Perspektiven die Schweiz als auch Österreich. Die Massnahmen müssen auf der Subvention: beiden Seiten der Landesgrenze aufeinander abgestimmt werden. Die gemeinsame Steuerung/Ausführung des Hochwasserschutzes ist deshalb grundsätzlich auch in Zukunft sinnvoll. Nicht zuletzt müs- sen die Bauwerke in regelmässigen Abständen erneuert werden. Die Arbeiten im Rahmen des jetzigen Staatsvertrags laufen voraus- sichtlich 2012 aus. Da die Hochwassergefahr aber grundsätzlich bestehen bleibt, werden die gemeinsamen Arbeiten in geeigneter Form (neuer Staatsvertrag) weiterzuführen sein. Hinweis: Per 1.1.2006 wurde die Subvention infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie in das Bundesamt für Umwelt transferiert (ehemalige Rubrik 804.4600.003). Der Kredit wurde im Rahmen der Arbeiten am Voranschlag 2008 in den ordent- lichen Hochwasserschutzkredit integriert. Gesamtbeurteilung: Der Hochwasserschutz stellt ein öffentliches Gut dar. Da Schutz und Nutzung fortlaufend aufeinander abzustimmen sind, Bauwerke altern und die Gefährdungssituation ebenfalls einer Entwicklung unterworfen ist, handelt es sich um eine Daueraufgabe. Die im Rahmen der Rheinregulierung getroffenen Massnahmen entsprechen den Normen des schweizerischen Hochwasserschutzes. Eine Sonderstellung hatte die internationale Rheinregulierung einzig wegen der Tatsache, dass die betroffene Gewässerstrecke zugleich die Landesgrenze darstellt. Die Regelung, dass der Kanton St. Gallen nur 20 Prozent an die schweizerischen Kosten der Internationalen Rheinregulierung beiträgt, ist zu überprüfen. Der Kanton SG ist damit bezüglich seiner Rheinstrecke gegenüber anderen Gewässern (und gegenüber ande- ren Kantonen) stark bevorteilt: sein Kostenanteil an anderen Hoch- wasserschutzmassnahmen liegt (nach heutigen Subventionssätzen) deutlich höher. Handlungsbedarf: Der Bundesrat beschliesst folgende Massnahme: Das UVEK (BAFU) wird beauftragt, den Kantonsanteil von St. Gallen im Hinblick auf einen neuen Staatsvertrag mit Österreich zu überprüfen, mit dem Ziel, auch für diese Gewässerstrecke die im Hochwasserschutz üblichen Subventionssätze anzuwenden.
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Langenseeregulierung
810.4600.005 Umweltschutz und Raumordnung
NRM: A4300.0134 Übergeordnete Ziele: Verbesserung der Langensee-Regulierung. Subventionierte Vorbereitung eines Staatsvertrags mit Italien, in welchem die Leistungen: Massnahmen zur Verbesserung der Regulierung des Langensees festgehalten werden; technische Abklärungen (zusammen mit dem Kanton Tessin). Rechtsgrundlagen: Endempfänger: Kanton Tessin BG vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau Subventionsart: Finanzhilfe (WBG; SR 721.100), Art. 6; Subventionsform: Nicht rückzahlbare VO vom 2. November 1994 über den Wasserbau Geldleistung (WBV; SR 721.100.1). Diese Subvention 1990 besteht seit: Beträge in CHF: 1980 2002 65’326 1985 2003 1990 65’000 2004 20’000 1995 2005 5’000 2000 2006 Finanzielle Steuerung: Jährlicher Voranschlagskredit Gewährungsform: Formlos Verfahren: Zwischen Italien und der Schweiz bestehen Kontakte auf Kommis- sionsebene. Die schweizerische Kommission kümmert sich neben der Langenseeregulierung zugleich um die Thematik der Schiffbar- machung Po-Langensee. Der Kanton Tessin und der Bund erarbeiten technische Grundlagen für eine Verbesserung der Langenseeregulierung. An den schweizerischen Anteil der Abklärungen leistet der Bund einen Beitrag von 75 Prozent. Finanzielle und Es besteht noch keine Rechtsgrundlage in Form eines Staatsvertrags; materielle Steuerung; Rechtsgrundlage ist derzeit das Wasserbaugesetz. Ermessen: Ermessensspielraum besteht im Rahmen der Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms (Art/Umfang der Arbeiten). Die Bedeutung und Die Schweiz hat ein Interesse an einer Verbesserung der Langensee- Perspektiven regulierung, da bei Hochwasserereignissen jeweils Schäden auf der Subvention: Schweizer Gebiet entstehen. Die Regulierung des Sees kann aller- dings einzig auf italienischer Seite erfolgen. Die Zusammenarbeit mit Italien ist deshalb grundsätzlich nötig. Hinweis: Per 1.1.2006 wurde die Subvention infolge Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie in das Bundesamt für Umwelt transferiert (ehemalige Rubrik 804.4600.008). Der Kredit wurde im Rahmen der Arbeiten am Voranschlag 2008 in den ordent- lichen Hochwasserschutzkredit integriert.
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Gesamtbeurteilung: Der Hochwasserschutz stellt ein öffentliches Gut dar. Es handelt es sich um eine Daueraufgabe. Die Langenseeregulierung ist trotz fehlender Möglichkeiten, auf Schweizer Gebiet aktiv einzugreifen, Bestandteil des schweize- rischen Hochwasserschutzes. Der getätigte Aufwand erreichte seit 1990 nur ein geringes Volu- men. Auf italienischer Seite kommt dem Thema offenbar weniger grosse Dringlichkeit zu als auf schweizerischer Seite. Der bisherige Bundesanteil von 75 Prozent an den schweizerischen Teil der Aufwände stimmt weder mit der NFA noch mit den bisheri- gen Subventionssätzen im Hochwasserschutz überein. Handlungsbedarf: Der Bundesrat hat folgende Massnahme beschlossen: Für die Vorbereitungsarbeiten für einen Staatsvertrag mit Italien wird dem Kanton Tessin der übliche Beitragssatz für den Wasserbau zugesprochen. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
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Anhang 2
Massnahmenliste
Massnahmenliste
Rubrik / Massnahme Mass- Beschluss (B) NRM-Kredit/ gebliche Prüfauftrag (P) Subventionsbezeichnung Instanz1 bereits umgesetzt (U)2
EDA
201.3600.001 Schaffung einer formell-gesetzlichen Grund- BVers P
A2310.0394 lage über die finanzielle Unterstützung von Organisation der Aus- Auslandschweizer Institutionen und Präzisie- landschweizer rung der Kriterien und Berechnungsgrund- lagen.
201.3600.002 Siehe 201.3600.001. BVers P
A2310.0394 Schweizerische Hilfsge- sellschaften im Ausland
201.3600.004 Siehe 201.3600.001. BVers P
A2310.0394 Betreuung der Ausland- schweizerjugend
201.3600.005 Siehe 201.3600.001. BVers P
A2310.0394 Zuwendungen für beson- dere Auslandschweizer- zwecke
201.3600.160 Aufhebung der Subvention auf Ende 2007. BR U
A2310.0256 Sektion Schweiz des Rates der Gemeinden und Regionen Europas
201.3600.166 Verzicht auf die Subventionierung durch das BR B
A2310.0260 EDA; ausschliessliche Subventionierung Fonds Umweltprogramm durch das BAFU ab 1.1.2009. der Vereinten Nationen
201.3600.177 Aufhebung der Subvention, sobald die BVers B
A2310.0267 eingegangenen Verpflichtungen abgebaut Abrüstungshilfe: Che- worden sind. miewaffenvernichtung
1 Sofern eine Massnahme als Prüfauftrag an den Bundesrat bzw. an einzelne Departe- mente/Verwaltungseinheiten formuliert ist, die Umsetzung der Prüfresultate aber letztlich Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auslösen könnte, wird die Bundesversammlung als massgebliche Instanz aufgeführt. 2 Das Controlling erfolgt aus Sicht des Bundesrats: Sind Botschaften durch den Bundesrat ans Parlament verabschiedet worden, wird die Massnahme als umgesetzt betrachtet.
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Rubrik / Massnahme Mass- Beschluss (B) NRM-Kredit/ gebliche Prüfauftrag (P) Subventionsbezeichnung Instanz1 bereits umgesetzt (U)2
201.3600.361 Ab 2009: Einschränkung der Subventionie- BR B
A2310.0276 rung auf konkrete einmalige Projekte gemäss Aufgaben der Schweiz ursprünglichem Subventionszweck. als Gastland Internatio- Ab 2010: Plafonierung des Kredits auf dem naler Organisationen Niveau der Rechnung 2006.
201.3600.373 Verzicht auf Teilnahme der Schweiz an BR B
A2310.0281 Weltausstellungen 2. Kategorie; Teilnahme Weltausstellungen der Schweiz an Weltausstellungen 1. Kate- gorie nur noch bei ausgewiesenem Interesse.
201.3600.375 Prüfung einer stärkeren Fokussierung der BR P
A2310.0283 Tätigkeiten von Präsenz Schweiz bis Präsenz der Schweiz Ende 2008. im Ausland
202.3600.002 Thematische und regionale Fokussierung BR U
A2310.0287 der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit. Bestimmte Aktionen (im Rahmen der Botschaft zur Erneuerung der Entwicklungszu- des Verpflichtungskredits zur technischen sammenarbeit Zusammenarbeit und Finanzhilfe).
EDI
301.3600.001 Überprüfung der Berechtigung der BR P
A2310.0139 Subvention bis 2010. Prävention Rassismus
306.3600.001 Optimierung der Abgrenzung der kultur- BVers U
A2310.0297 politischen Zuständigkeiten zwischen Pro Stiftung Pro Helvetia Helvetia und den anderen Kulturförder- stellen.
306.3600.105 Prüfung einer Bündelung der verschiedenen BR P
A2310.0310 Massnahmen zur Buch- und Verlagsförde- Buchausstellungen rung. Ausland
306.3600.152 Prüfung, ob vor dem Hintergrund der BR P
A2310.0316 erhöhten finanziellen Beteiligung am Europ. Zusammenarbeit EU-Media-Programm auf den Beitrag an auf dem Gebiete des Eurimages verzichtet werden kann. Films
306.3600.322 Überprüfung der Berechtigung und Höhe BR P
A2310.0326 der Subvention im Rahmen der Kulturförder- Verkehrshaus der botschaft im Einklang mit der nationalen Schweiz Museumspolitik.
316.3600.003 Prüfung von organisatorischen BVers P
A2310.0109 Optimierungen für eine zielführende Rheumatische Krank- Steuerung der Mittel im Rahmen des Projek- heiten tes «Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz». In erster Linie werden davon jedoch nicht die Gesundheitsligen betroffen sein.
316.3600.004 Prüfung, ob auf die Subventionierung dieser BR P
A2310.0109 Leistung ab 2010 verzichtet werden und ob Schweizerisches Rotes inskünftig Finanzierung über Spitäler und Kreuz Kursteilnehmer/innen (Kursgebühr) erfolgen kann.
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Rubrik / Massnahme Mass- Beschluss (B) NRM-Kredit/ gebliche Prüfauftrag (P) Subventionsbezeichnung Instanz1 bereits umgesetzt (U)2
316.3600.006 Reduktion der Finanzierung ab 2011; BR B
A2310.0109 alleinige Finanzierung durch Kantone und Radon-Programm Hauseigentümer ab 2014. Schweiz
316.3600.014 Siehe 316.3600.003. BVers P
A2310.0109 Schweizerische Gesell- schaft für Ernährung
316.3600.074 Aufhebung der Subvention ab 2009. BR B
A2310.0109 UNO-Fonds gegen Suchtmittelmissbrauch
318.3600.102 Optimierung der Kooperation unter den BR P
A2310.0333 Dachverbänden mit dem Ziel, den Dachverbände der Zusammenschluss einzelner Dachverbände Familienorganisationen untereinander zu erreichen.
318.3600.107 Überprüfung des Anpassungsbedarfs im BVers P
A2310.0307 Jugendförderungsgesetz bis Ende 2008. Förderung der ausser- 1. Quartal 2009: Vorlage einer Botschaft zur schulischen Revision des Jugendförderungsgesetzes oder Jugendarbeit Anpassung der Verordnung zum heutigen Jugendförderungsgesetz vor, welche eine verwaltungsökonomisch effizientere Mittel- verteilung ermöglicht.
325.3600.001 Überprüfung der Gestaltung und Steuerung BVers P
A2310.0184 der Hochschullandschaft im Rahmen der Hochschulförderung, Vorlage zum Bundesgesetz über die Förde- Grundbeiträge rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
325.3600.002 Siehe 325.3600.001. BVers P
A2310.0185 Projektgebundene Beiträge nach UFG
325.3600.003 Siehe 325.3600.001. BVers P
A2310.0186 Rektorenkonferenz der Schweiz. Universitäten
325.3600.004 Siehe 325.3600.001. BVers P
A2310.0187 Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung
325.3600.321 Prüfung eines Verzichts auf eine eigene BVers P
A2310.0210 COST-Förderstelle im SBF. Europäische Zusammen- arbeit auf wissenschaft- lichem und technischem Gebiet (COST)
325.4600.001 Siehe 325.3600.001. BVers P
A4300.0114 Hochschulförderung, Sachinvestitionsbeiträge
6750
Rubrik / Massnahme Mass- Beschluss (B) NRM-Kredit/ gebliche Prüfauftrag (P) Subventionsbezeichnung Instanz1 bereits umgesetzt (U)2
328.3600.001 Prüfung des Anpassungsbedarfs zur Umset- BVers P
A2310.0346 zung des Corporate Governance-Berichts, A4100.0125 insbesondere Stärkung der Verantwortlich- Finanzierungsbeitrag keit der Organe. des Bundes an den ETH- Bereich
EJPD
420.3600.001 Übertragung der Durchführung von Anhö- BVers U
A2310.0166 rungen an den Bund im Rahmen der Asyl- Asylsuchende: Pauschal- gesetzrevision. beiträge Verwaltungs- kosten
420.4600.001 Aufhebung der Subvention unter Beibehal- BR U
A4300.0110 tung des Verpflichtungskredits (Verzicht auf Finanzierung von das Einstellen von Mitteln) Unterkünften für Asyl- suchende
EFD
606.3600.001 Verbesserung des Verfahrens und BR P
A2310.0211 sukzessive Reduktion des Mitteleinsatzes im Ausfuhrbeiträge für Hinblick auf die Aufhebung der Subvention. landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte
EVD
704.3600.102 Überprüfung einer Weiterführung der Sub- BVers P
A2310.0357 vention nach 2012. Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus
706.3600.201 Siehe 325.3600.001. BVers P
A2310.0104 Betriebsbeiträge Fach- hochschulen
706.3600.203 Siehe 325.3600.001. BVers P
A2310.0105 Integration GSK-Berufe
706.3600.300 Verstärkung der strategischen Allianz zwi- BR U
A2310.0106 schen ETH-Bereich und CSEM im Rahmen Schweiz. Forschungs- der neuen Leistungsvereinbarung zentren
706.3600.306 Neupositionierung der KTI im Rahmen einer BVers P
A2310.0107 Teilrevision des Forschungsgesetzes im Jahr Technologie- und Inno- 2008. vationsförderung im nationalen und internatio- nalen Rahmen
708.3600.003 Integration der Subvention in den Zahlungs- BVers B
A2310.0140 rahmen «Grundlagenverbesserung» im Beratungswesen Rahmen der Weiterentwicklung der Agrar- politik.
6751
Rubrik / Massnahme Mass- Beschluss (B) NRM-Kredit/ gebliche Prüfauftrag (P) Subventionsbezeichnung Instanz1 bereits umgesetzt (U)2
708.3600.004 Prüfung einer Integration der Subvention in BR P
A2310.0141 einen der landwirtschaftlichen Zahlungsrah- Forschungsbeiträge men im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik.
708.3600.200 Evaluation der Wirkung der angepassten BR P
A2310.0145 Absatzförderungsmassnahmen im Rahmen Absatzförderung der Weiterentwicklung der Agrarpolitik und Prüfung der Notwendigkeit weiterer Mass- nahmen zur Bündelung der Kräfte.
708.3600.300 Prüfung einer produktionsneutraleren Aus- BVers P
A2310.0149 gestaltung im Rahmen des mit der Motion Allgemeine Direkt- 06.3635 verlangten Berichts über die Weiter- zahlungen entwicklung des Direktzahlungssystems. Prüfung der Höhe des zukünftigen Mittelein- satzes im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik.
708.3600.301 Siehe 708.3600.300. BVers P
A2310.0150 Ökologische Direkt- zahlungen
708.3601.100 Prüfung einer Reduktion des Mitteleinsatzes BR P
A2310.0144 und des Verzichts auf bestimmte Unterstüt- Tierzucht zungen im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik
708.3601.241 Situationsanalyse und Prüfung eines Abbaus BR P
A2310.0148 des schweizerischen Stützungsniveaus im Zuckerrübenverarbeitung Rahmen der Weiterentwicklung der Agrar- politik
708.3602.234 Prüfung der Aufhebung der Subvention im BR P
A2310.0147 Rahmen der Weiterentwicklung der Agrar- Inlandbeihilfen Schlacht- politik. vieh und Fleisch
708.3603.234 Prüfung der Beschränkung der Subvention BR P
A2310.0147 auf die Zeit nach Ostern. Beihilfen Inlandeier
708.3604.234 Prüfung der Aufhebung der Subvention im BR P
A2310.0147 Rahmen der Weiterentwicklung der Agrar- Verwertung der Schaf- politik wolle
708.3605.243 Prüfung der Aufhebung der Subvention im BR P
A2310.0148 Rahmen der Weiterentwicklung der Agrar- Verarbeitung nachwach- politik sender Rohstoffe
708.4200.100 Überprüfung der jährlichen Einlagen in den BR P
A4200.0111 Fonds de roulement sowie der Notwendigkeit Investitionskredite einer weiteren Äufnung des Fonds im Rah- men der Weiterentwicklung der Agrarpolitik.
708.4200.101 Bessere Anpassung der Budgetierung an den BR P
A4200.0112 voraussichtlichen Mittelbedarf. Betriebshilfe
6752
Rubrik / Massnahme Mass- Beschluss (B) NRM-Kredit/ gebliche Prüfauftrag (P) Subventionsbezeichnung Instanz1 bereits umgesetzt (U)2
708.4600.100 Überprüfung des Mitteleinsatzes im Rahmen BVers P
A4300.0107 der Weiterentwicklung der Agrarpolitik mit Landwirtschaftliche Ziel, die Effizienz und Effektivität dieser Strukturverbesserungen Subvention weiter zu verbessern
735.3600.003 Aufhebung der Subvention BVers U
A6210.0102 Rückvergütung von Sozialhilfen für Härtefälle
UVEK
802.3600.003 Überprüfung des Trassenpreissystems im BR P
A2310.0213 Rahmen der Neuordnung der Infrastruktur- LV SBB Betriebsbeitrag finanzierung. Infrastruktur
802.3600.004 Überprüfung der Verlagerungsinstrumente BVers U
A2320.0214 und Festlegung eines mittelfristigen Abbau- Abgeltung kombinierter pfads bei der finanziellen Förderung des Verkehr Schienengüterverkehrs im Rahmen der Güterverkehrsvorlage.
802.3600.202 Aufhebung der Subventionierung des Auto- BR B
A2310.0215 verlads Vereina ab 2010 im Rahmen der Autoverlad Aufgabenüberprüfung.
802.3600.203 Erarbeitung eines Berichts über den Zustand BR, P
A2310.0216/2310.0382/ der Eisenbahn-Infrastruktur gestützt auf das BVers
4300.0131 Postulat der KVF-SR.
Abgeltung Regional- Erarbeitung eines Reformpakets zur Effi- verkehr zienzsteigerung der Abgeltungen und ande- ren Themen (u.a. Infrastrukturfinanzierung, mögliche Umstellungen von Bahn auf Bus, Anpassung der für die Bestellung von Regio- nalverkehr auf einer Linie notwendigen Mindestnachfrage).
802.4200.202 Siehe 802.3600.004. BVers U
A4200.0115 Darlehen kombinierter Verkehr
802.4600.002 Prüfung einer Senkung des Ausbau- und BR P
A43000115 Unterhaltsstandards der SBB im Rahmen des LV SBB Abschreibungen Controllings zur Zielerreichung der Leis- Infrastruktur tungsvereinbarung Bund-SBB 2007–2010.
802.4600.107 Angleichung der Subventionssätze für BR U
A4300.0131 Erneuerungs- und Unterhaltsmassnahmenbei Technische Verbesserun- der Schieneninfrastruktur der KTU. gen und Umstellung des Betriebs
802.4600.401 Evaluation des Subventionssystems im BR P
A4300.0121 Rahmen der Aufgabenüberprüfung, insbe- Anschlussgleise sondere Prüfung der Fortführung der Mit- finanzierung von Erneuerungen von Anschlussgleisen.
6753
Rubrik / Massnahme Mass- Beschluss (B) NRM-Kredit/ gebliche Prüfauftrag (P) Subventionsbezeichnung Instanz1 bereits umgesetzt (U)2
802.4600.402 Siehe 802.3600.004. BVers U
A4300.0122 Investitionsbeiträge kombinierter Verkehr
806.3600.007 Auswertung der bis Ende 2008 gemachten BR P
A6210.0141 Erfahrungen aus den neuen Leistungsverein- Polizeiliche Kontrolle barungen und, bei Bedarf, Einleitung von des Schwerverkehrs Korrekturmassnahmen.
806.3600.009 Integration des heutigen Schwerverkehrs- BR U
A6100.0001 managements in das im Aufbau verbindliche Schwerverkehrs- Verkehrsmanagement management
806.4600.012 Prüfung der Aufhebung der Subvention per BR B
A8300.0110 2011 im Rahmen der Aufgabenüberprüfung. Historische Verkehrswege
810.3600.501 Prüfung eines Verzichts auf einzelne frei- BR P
A2310.0124 willige Beiträge im Rahmen der Aufgaben- Internationale Kommis- überprüfung. sionen und Organisatio- Auf den gleichen Zeitpunkt hin: Prüfung der nen Steuerung der Subvention über einen Gesamtkredit
810.3600.502 Siehe 810.3600.501. BR P
A2310.0125 Globale Umweltprobleme
810.4600.003 Prüfung der Weiterführung der Subventio- BR P
A4300.0102 nierung unter Berücksichtigung von Umweltschutztechno- Kosten/Nutzen. logien
810.4600.004 Überprüfung des Kantonsanteils von BR P
A4300.0134 St. Gallen im Hinblick auf einen neuen Internationale Rhein- Staatsvertrag mit Österreich. regulieurung
810.4600.005 Zusprechung des übliche Beitragssatz für BR U
A4300.0134 den Wasserbau an den Kanton Tessin für die Langenseeregulierung Vorbereitungsarbeiten für einen Staatsvertrag mit Italien.
6754
Anhang 3
Wichtigste Steuervergünstigungen im Überblick
Direkte Bundessteuer Steuerbefreiung, Juristische Personen DGB Art. 56 Bst. d Konzessionierte Verkehrsunternehmen von verkehrspoli- tischer Bedeutung, die im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielten oder im Steuerjahr und den zwei vorangegange- nen Jahren keine Dividenden oder ähnlichen Gewinnan- teile ausgerichtet haben DGB Art. 56 Bst. g Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für Gewinn und Kapital, die aus- schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind DGB Art. 56 Bst. h Juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultus- zwecke verfolgen, für Gewinn und Kapital, die aus- schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind Steuerreduktion, Juristische Personen Bundesgesetz über die Regional- Einem Unternehmen können Steuerreduktionen bei der politik Art. 12 und 19 (ehemals direkten Bundessteuer gewährt werden, wenn der Kanton BB zugunsten wirtschaftlicher ebenfalls Steuerreduktionen gewährt (nach Art, Umfang Erneuerungsgebiete) und Dauer höchsten so weit, wie der Kanton Reduktionen gewährt) ABRG Art. 1 Zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen freiwillig steuerbegünstigte Arbeitsbe- schaffungsreserven bilden LVG Art. 16 Abs. 1, Merkblatt Für obligatorische Pflichtlager wird eine Unterbewertung über die steuerliche Behandlung bis zu 50 Prozent des Basispreises, für freiwillige Pflicht- von Pflichtlagern lager bis zu 80 Prozent der Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten zugelassen DGB Art. 59 Bst. c Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die freiwilligen Geldleistungen bis zu 10 Prozent des Reingewinns an gemeinnützige Organisationen gemäss Art. 56 Bst. g Steuerbefreiung, Natürliche Personen DBG Art. 20 Abs. 1 Bst. a Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf DBG Art. 24 Bst. b Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen privaten Kapital- versicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen Abzüge, Natürliche Personen DBG Art. 33 Abs. 1 Bst. b Die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten DBG Art. 33a Abzug von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke (bis 20 % des Reineinkommens) DBG Art. 35 Abs. 1 Bst. a Abzug für Kinder (4300 Franken pro Kind)
6755
DBG Art. 35 Abs. 1 Bst. b Abzüge für unterstützte Personen (4300 Franken pro Person) DBG Art. 32 Abs. 2 Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, können den Unterhaltskosten gleichgestellt und somit vom Einkommen abgezogen werden DBG Art. 32 Abs. 3 Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuer- pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einver- nehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, können abgezogen werden, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind Steuerreduktion, Natürliche Personen Steuermäppchen I Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge und aus Besteuerung der Kapitalleistun- gebundener Selbstvorsorge sind getrennt vom übrigen gen aus beruflicher Vorsorge Einkommen und zum Satz eines Fünftels der ausbezahlten (2. Säule) und aus gebundener Kapitalleistungen steuerbar Selbstvorsorge (Säule 3a) DBG Art. 22 Abs. 3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu
40 Prozent steuerbar
Steuermäppchen I Renten und Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor Besteuerung der Renten und dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen und auf einem Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 Vorsorge, Übergangsbestim- bereits bestanden hat, sind steuerbar zu 60 Prozent wenn mungen ausschliesslich und zu 80 Prozent wenn zu mindestens
20 Prozent aus eigenen Mitteln finanziert (zu 100 % in den
übrigen Fällen)
Mehrwertsteuer Steuerbefreiung (echte und unechte Befreiung) MWSTG Art. 25 Abs. 1 Bst. b Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Land- wirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei; Vieh- händler für die Umsätze von Vieh; Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter MWSTG Art. 25 Abs. 1 Bst. d Nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen, beide mit einem Jahres- umsatz unter 150 000 Franken MWSTG Art. 74 Ziff. 3 Die Einfuhr von Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden MWSTG Art. 90 Abs. 2 Bst. a Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die und MWSTGV Art. 20 ff. gemäss Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 von der Steuerpflicht ausgenommen sind MWSTG Art. 90 Abs 2 Bst. d Umsätze mit Münz- und Feingold und die Einfuhr dersel- und MWSTGV Art. 36 ben MWSTG Art. 18 Ziff. 1 Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste im Sinne der Postgesetzgebung fallen; steuerbar ist hingegen die Paketpost MWSTG Art. 18 Ziff. 2–7 Dienstleistungen und Umsätze im Bereich von Heilbe- handlung, ärztlich verordneten Pflegeleistungen und verbundenen Bereichen (Patiententransport, Lieferung von Organen und Blut) MWSTG Art. 18 Ziff. 8–10 Umsätze in den Bereichen von Sozialhilfe, Pflege, Betreu- ung und Jugendarbeit
6756
MWSTG Art. 18 Ziff. 11 Bestimmte Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung MWSTG Art. 18 Ziff. 12 Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke MWSTG Art. 18 Ziff. 13 Umsätze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropi- scher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen MWSTG Art. 18 Ziff. 14 Dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienst- leistungen MWSTG Art. 18 Ziff. 15 Für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z.B. Startgelder) samt Nebenleistungen MWSTG Art. 18 Ziff. 16 Kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Gegen- ständen durch deren Urheberinnen und Urheber sowie von den Verlegern und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbrachte Dienstleistungen MWSTG Art. 18 Ziff. 17 Umsätze bei Veranstaltungen von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiete der Krankenbehandlung, der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugend- betreuung und des nichtgewinnstrebigen Sports ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Kranken- pflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen MWSTG Art. 18 Ziff. 18 Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze ein- schliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versiche- rungsvertreter oder Versicherungsmakler MWSTG Art. 18 Ziff. 19 Bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- und Kapital- verkehrs MWSTG Art. 18 Ziff. 20, 21 Dienstleistungen im Bereich von Kauf und Vermietung von Immobilien und Wohnraum MWSTG Art. 18 Ziff. 22 Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufge- druckten Wert MWSTG Art. 18 Ziff. 23 Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspie- len mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen MWSTG Art. 18 Ziff. 25 Umsätze von Ausgleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen gesetz- lich übertragen werden
Steuerreduktion MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ein reduzierter Steuersatz von 2,4 Prozent gilt auf den Lieferungen und dem Eigengebrauch folgender Gegen- stände: Wasser in Leitungen, Ess- und Trinkwaren (aus- genommen alkoholische Getränke und gastgewerbliche Leistungen), Vieh, Geflügel, Fische, Getreide; Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Setzlinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige; Futtermittel,
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Silagesäuren, Streuemittel für Tiere, Düngstoffe, Pflanzen- schutzstoffe, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmate- rial, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. b Ein reduzierter Satz von 2,4 Prozent gilt auf den Dienst- leistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. c Ein reduzierter Satz von 2,4 Prozent gilt auf den Umsätzen von kulturellen und sportlichen Anlässen, sofern für deren Versteuerung optiert wurde MWSTG Art. 36 Abs. 1 Bst. d Ein reduzierter Steuersatz von 2,4 Prozent gilt auf den Leistungen im Bereiche der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen MWSTG Art. 36 Abs. 2 Ein reduzierter Satz von 3,6 Prozent gilt für Beherber- gungsleistungen
Stempelabgaben Steuerbefreiung StG Art. 6 Abs. 1 Bst. a Unter bestimmten Umständen die Beteiligungsrechte an bestimmten juristischen Personen, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, bestimmten Tätigkeiten widmen StG Art. 6 Abs. 1 Bst. abis Beteiligungsrechte an bestimmten juristischen Personen, die bei Fusionen und Umstrukturieren begründet oder erhöht werden StG Art. 6 Abs. 1 Bst. b Beteiligungsrechte an Genossenschaften, solange die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft 50 000 Franken nicht erreichen StG Art. 6 Abs. 1 Bst. c Unter bestimmten Voraussetzungen Beteiligungsrechte an konzessionierten Bahn- und Schifffahrtsunternehmen sowie Strassentransportdiensten StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h Beteiligungsrechte, sofern die Leistung der Gesellschafter gesamthaft 1 000 000 Franken nicht übersteigt StG Art. 14 Abs. 1 Bst. f Die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner, die auf fremde Währung lauten, sowie von Beteiligungs- rechten an ausländischen Gesellschaften StG Art. 14 Abs. 1 Bst. g Der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren StG Art. 14 Abs. 1 Bst. h Die Vermittlung des Kaufs bzw. Verkaufs von auslän- dischen Obligationen zwischen zwei ausländischen Ver- tragsparteien StG Art. 14 Abs. 3 Gewerbsmässige Effektenhändler vom auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgaben, soweit er Titel aus seinem Handelsbestand veräussert oder zur Äufnung dieses Bestandes erwirbt StG Art. 17a Abs. 1 Abgabebefreite Anleger StG Art. 19 Abs. 1 Erfolgt der Abschluss des Geschäfts im Ausland und ist eine der Vertragsparteien eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent, so entfällt die diese Partei betreffende Abgabe StG Art. 19 Abs. 2 Ausländische Mitglieder an einer inländischen Börse (remote) beim Handel mit inländischen Titeln auf eigene Rechnung
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StG Art. 22 Bst. a Periodische Prämienzahlungen für die Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung) StG Art. 22 Bst. b, c Prämienzahlungen für die Kranken-, Invaliditäts- und Unfallversicherung. (Als Steuervergünstigung gilt nur der freiwillige Bereich.) StG Art. 22 Bst. d Prämienzahlungen für die Transportversicherung für Güter StG Art. 22 Bst. e, g, h Prämienzahlungen für die Versicherung von Elementar- schäden an Kulturland und Kulturen, die Hagelversiche- rung und die Viehversicherung
Mineralölsteuer Steuerbefreiung MinöStG Art. 17 Abs. 2 Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: der Versorgung von Luft- fahrzeugen im Linienverkehr dienen; der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; in Pilot- und Demonst- rationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden MinöStG Art. 17 Abs. 3 Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden MinöStG Art. 18 Abs. 2 Der Mineralölsteuerzuschlag (und ein Teil der Mineral- ölsteuer) wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land-, Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei ver- wendet worden ist MinöStG Art. 18 Abs. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rücker- stattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaft- liche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen liegenden Zweck verwendet worden ist
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe Befreiung von der Abgabe SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. a Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. b Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. c Fahrzeuge von Konzessionierten Transportunternehmen SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. d Landwirtschaftliche Fahrzeuge SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. h Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahr- schulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahr- schule immatrikuliert werden SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. i Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind SVAV Art. 3 Abs. 1 Bst. k Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren SVAV Art. 3 Abs. 2 Die Zollverwaltung kann in begründeten Fällen, insbeson- dere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kom- merzielle Fahrten, weitere Ausnahmen bewilligen
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Reduktion der Abgabe SVAV Art. 4, Abs. 1, Bst. a Günstigere pauschale Abgabeerhebung für schwere Motorwagen für den Personentransport und Wohnanhän- ger sowie schwere Personenwagen SVAV Art. 4, Abs. 1, Bst. b–e Günstigere pauschale Abgabeerhebung für Gesellschafts- wagen und Gelenkbusse SVAV Art. 4, Abs. 1, Bst. f, g Günstigere pauschale Abgabeerhebung für Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motor- fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transpor- tieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht SVAV Art. 7 Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs SVAV Art. 8–10 Rückerstattungen UKV (Unbegleiteter Kombinierter Verkehr) SVAV Art. 11 Rückerstattungen Holz SVAV Art. 12 Transport von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Nationalstrassenabgabe Befreiung von der Abgabepflicht NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. a Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. b Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, und der National- strassen-Unterhaltsdienste, Ambulanzen sowie Fahrzeuge des Zivilschutzes NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. d Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. f Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Bränden, Unfällen, Pannen usw. NSAV Art. 3 Abs. 1 Bst. i Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Führerprüfungen NSAV Art. 3 Abs. 2 Durch die OZD befristete Sistierung der Abgabepflicht auf Teilstrecken infolge von Katastrophen oder ausserordent- lichen Verkehrssituationen
Spielbankenabgabe Steuerreduktion SBG Art. 42 Abs. 1 Der Bundesrat kann für Kursäle den nach Artikel 41 festgelegten Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesent- lichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Förderung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden SBG Art. 42 Abs. 2 Ist die Standortregion des Kursaales wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren SBG Art. 42 Abs. 3 Bei Kumulation der beiden obgenannten Reduktions- gründe kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren
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Einfuhrzölle Befreiung vom Zoll ZG Art. 8 Abs. 1 Zollbefreit sind Waren, die im Zolltarifgesetz oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden, sowie Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag.
Automobilsteuer Steuerbefreiung AstV Art. 1 Abs. 1 Bst. A Ziff. 2 Automobile für Invalide, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind AstV Art. 1 Abs. 1 Bst. d Elektromobile
Besteuerung gebrannter Wasser Steuerreduktion Alkoholgesetz Art. 20 Abs. 1 Verminderter Steuersatz für Kleinproduzenten
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