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Art. 1 Grundsatz Absatz 1 bezeichnet das Bundespatentgericht als das erstinstanzliche Patentgericht des Bundes, womit ein nationales Spezialgericht für den Rechtsschutz in zivilrecht- lichen Patentstreitigkeiten konstituiert wird. Das Bundespatentgericht ist in Verlet- zungs- und Rechtsgültigkeitsfragen mit Bezug auf Patente ausschliesslich zuständig und tritt an die Stelle der bisher zuständigen kantonalen Gerichte (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a).

Art. 2 Unabhängigkeit Artikel 2 wiederholt auf Gesetzesstufe das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit, wie es bereits in Artikel 191c BV verankert ist.

14 Vgl. Consultation on future patent policy in Europe – preliminary findings, http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/hearing_en.htm 15 vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2007/com2007_0165de01.pdf

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Art. 3 Aufsicht Absatz 1 übernimmt die Regelung von Artikel 3 Absatz 1 VGG und überträgt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts dem Bundesgericht. Die Aufsicht wird in erster Linie die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fall- erledigung sowie das Personal- und Finanzwesen umfassen.16 Als oberste Fachin- stanz in Justizfragen ist das Bundesgericht besser als das Parlament in der Lage, Missstände in der Geschäftsführung zu erkennen und darauf zu reagieren. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung als Oberaufsichtsbehörde (Abs. 2) ergibt sich aus Artikel 169 Absatz 1 BV. Danach übt die Bundesversammlung die Ober- aufsicht über die eidgenössischen Gerichte – und damit auch über das Bundes- patentgericht – aus. Sie tut dies durch die Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte (Art. 26 und 52 f. ParlG). Die Mittel der parlamentarischen Oberauf- sicht sind beschränkt. Eine Einmischung der Bundesversammlung in den eigentli- chen Entscheidfindungsprozess verstiesse gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und das Prinzip der Gewaltenteilung. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Aufsicht des Parlaments über das Bundesverwaltungs- und das Bundesstrafgericht sowie über das Bundesgericht. Das Parlament als Oberaufsichts- behörde wird in erster Linie zu kontrollieren haben, wie das Bundesgericht seine Aufsicht ausübt und ob es die Autonomie und richterliche Unabhängigkeit des Bundespatentgerichts wahrt. Aus der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts und der Oberaufsicht der Bundesversammlung folgt, dass das Bundespatentgericht dem Bundesgericht jedes Jahr den Voranschlag, die Rechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung durch die Bundesversammlung unterbreiten muss (Abs. 3).

Art. 4 Finanzierung Die Finanzierung des Bundespatentgerichts erfolgt primär durch Gerichtsgebühren (vgl. Art. 31 und 33). Die meist hohen Streitwerte in Patentprozessen lassen die Annahme zu, dass sich das Gericht aus den Gerichtsgebühren zu einem erheblichen Teil selbst finanzieren kann. Subsidiär leistet das IGE Beiträge aus den von ihm jährlich vereinnahmten Patent- gebühren. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Modalitäten festlegen. Die Mitfinanzierung des Bundespatentgerichts aus den für Patente anfallenden Gebühren ist sachgerecht. Patentgebühren werden von Inhabern schweizerischer sowie euro- päischer Patente mit Wirkung für die Schweiz entrichtet. Das Gericht wird demzu- folge subsidiär von allen Nutzern des Patentsystems mitfinanziert, in deren Interesse die Schaffung eines Bundespatentgerichts und damit die Stärkung des Patentschut- zes insgesamt letztlich steht. Die verursachergerechte Mitfinanzierung des Gerichts wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Zudem gilt es zu berücksichti- gen, dass Patentgebühren keine klassischen Verwaltungsgebühren darstellen. Insbe- sondere die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung eines Patents haben nicht bloss den Verwaltungsaufwand abzugelten, sondern sind auch für die Erfüllung allgemei- ner öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit dem Immaterialgüterrecht zu verwenden. Dazu zählt nebst der Weiterentwicklung des nationalen und internatio- nalen Patentrechtssystems auch die Verbesserung des Rechtsschutzes in Patentstrei-

16 Vgl. Reglement des Bundesgerichts vom 11. Sept. 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht; SR 173.110.132.

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tigkeiten. Die Finanzierung des Bundespatentgerichts mittels Beiträgen des IGE tangiert nicht die institutionelle Unabhängigkeit des Gerichts. Mit dieser Finanzie- rungsregelung wird lediglich konkretisiert, dass innerhalb des Bundes das IGE zur Ausstattung des Gerichts mit den notwendigen Finanzmitteln verpflichtet ist.

Art. 5 Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten In der Vernehmlassung beurteilten einige Vernehmlassungsteilnehmer die Anbin- dung des Bundespatentgerichts an die Infrastruktur des IGE sowie die Überschnei- dungen im Personalwesen als problematisch. Dies erwecke zumindest den Anschein der Abhängigkeit des Bundespatentgerichts vom IGE. Diese Bedenken wurden aufgegriffen, weshalb in Abweichung zum Vorentwurf eine Anbindung an die Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts vorgeschlagen wird. Durch die auch nach aussen hin sichtbar gemachte räumliche sowie personelle Trennung von Justiz und Verwaltung wird die institutionelle Unabhängigkeit noch deutlicher hervorge- hoben. Dennoch bedient sich das Gericht bestehender Infrastrukturen, was sowohl aus Kostengründen sowie der zu erwartenden Geschäftslast angezeigt und woran festzuhalten ist. Artikel 5 sieht vor, dass das Bundespatentgericht die Infrastruktur des Bundesver- waltungsgerichts nutzen sowie Personal des Bundesverwaltungsgerichts für admi- nistrative Hilfsarbeiten beiziehen kann. Bei der Nutzung der Infrastrukturen wird darauf zu achten sein, dass die Unabhängigkeit des Bundespatentgerichts gewahrt bleibt. Das Personal für administrative Hilfsarbeiten ist in seiner Tätigkeit für das Bundespatentgericht dessen Gerichtsleitung unterstellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz und der Verordnung vom 26. September 200317 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG). Die aus der Tätigkeit des Personals für das Bundespatentgericht erwachsenden Kosten sowie die Kosten für die Nutzung der Infrastruktur (Räumlichkeiten, EDV, Bibliothek) werden vom Bundesverwaltungs- gericht dem Bundespatentgericht in Rechnung gestellt. Das Bundesverwaltungs- gericht ist gehalten, seine Leistungen dem Bundespatentgericht zu Selbstkosten zu verrechnen.

Art. 6 Tagungs- und Dienstort Dem Bundespatentgericht steht die Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung; daraus folgt, dass sich der ordentliche Tagungs- und Dienstort nach dem Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt. Durch die strukturelle Anbindung an das Bundesverwaltungsgericht können die Sachkosten tief gehalten werden; zudem wird der Grösse und der notwendigen Unabhängigkeit sowie Flexibilität des Gerichts Rechnung getragen.

Art. 7 Besonderer Tagungsort Artikel 7 bietet dem Bundespatentgericht die Möglichkeit, die Verhandlungen auch in den Lokalitäten eines kantonalen Gerichts durchzuführen. Damit kann das Gericht im Einzelfall der Nähe bestimmter Örtlichkeiten zur Streitsache Rechnung tragen. Dies kann insbesondere aus sprachlichen sowie prozessökonomischen Gründen

17 SR 172.220.117

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angezeigt sein. Es wird Sache des Gerichts sein, die Einzelheiten im Gerichtsregle- ment zu regeln (Art. 20 Abs. 3 Bst. a). Die kantonalen Gerichte werden durch die Beanspruchung ihrer Infrastruktur im Vergleich zur heutigen Situation nicht zusätz- lich belastet. Vielmehr werden die Kantone mit der Zuständigkeit des Bundespatent- gerichts wesentlich entlastet. Zum einen werden die kantonalen Gerichte für die sehr zeit- und personalaufwendigen Patentprozesse nicht länger zuständig sein, womit der bislang von den Kantonen zu tragende Anteil an den nicht durch die Gerichts- gebühren gedeckten Kosten entfällt, zum andern wird der besondere Tagungsort nur vereinzelt beansprucht werden. Dies führt zu Kosteneinsparungen, und dies wieder- um rechtfertigt die Regelung, dass die Kantone dem Bundespatentgericht die zur Durchführung der Verhandlungen notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Ver- fügung stellen sollen. In der Vernehmlassung stellten zwei Kantone ihre finanzielle Entlastung in Frage.

2.2 2. Kapitel: Richterinnen und Richter

Art. 8 Zusammensetzung Das Patentrecht liegt an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht und erfordert von den mit Patentstreitigkeiten befassten Richterinnen und Richtern grosses Fach- wissen in beiden Bereichen. Die Besetzung der Richterbank mit juristisch sowie auch technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern ist damit eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung eines spezialisierten Gerichts für Patentstreitig- keiten. Nur die nach fachlichen Kriterien erfolgende Konstituierung des Gerichts vermag eine qualifizierte Rechtsprechung in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten zu gewährleisten. Die Schaffung eines spezialisierten Gerichts bedingt zudem, dass die Richterinnen und Richter ausreichende Erfahrung im Patentrecht aufweisen. Dies gilt nicht nur für die juristisch, sondern auch für die technisch ausgebildeten Richte- rinnen und Richter. Andernfalls würde es gerade an der notwendigen Verknüpfung von technischem und juristischem Sachverstand fehlen. Die formellen Anforderun- gen sind nicht Gegenstand einer detaillierten Regelung; die Wahlbehörde soll bei der Wahl der geeigneten Gerichtsmitglieder den notwendigen Ermessensspielraum haben, und das Feld potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten soll nicht unnötig eingeschränkt werden. Das Erfordernis einer juristischen bzw. technischen Ausbil- dung wird dabei insbesondere erfüllen, wer über ein abgeschlossenes rechtswissen- schaftliches oder natur- bzw. ingenieurwissenschaftliches Studium an einer schwei- zerischen Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer ausländischen Hochschule verfügt und sich über eine mehrjährige praktische juristische bzw. natur- oder ingenieurwissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentrechts ausweist. Nach Absatz 2 gehören dem Bundespatentgericht zwei hauptamtliche Richterinnen bzw. Richter an, wovon zumindest eine Person juristisch ausgebildet sein muss (vgl.

Art. 18 Abs. 3). Die Vernehmlassungsantworten haben deutlich gemacht, dass dem Gericht nicht, wie im Vorentwurf vorgeschlagen, allenfalls nur ein hauptamtliches Gerichtsmitglied angehören sollte. Die Aufgabenteilung zwischen zwei hauptamtli- chen Gerichtsmitgliedern vermeidet denkbare Risiken einer Konzentration zentraler Funktionen bei einer einzigen Person und gewährleistet die Kontinuität der Recht- sprechung. Insbesondere wird verhindert, dass die Rechtsprechung von einer einzel- nen Person unvorteilhaft geprägt wird. Indem das IGE sowie die Fachrechtskreise im Vorfeld der Richterwahlen angehört werden, kann sichergestellt werden, dass bei

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den Wahlen die fachliche Kompetenz der haupt- und nebenamtlichen Gerichtsmit- glieder im Vordergrund steht (vgl. Art. 9 Abs. 4).

Der Wahlbehörde wird es offenstehen, die beiden hauptamtlichen Gerichtsmitglieder für ein Vollzeitpensum von insgesamt 200 % zu ernennen oder aber auch Teilpensen vorzusehen. Bei ihrem Entscheid wird sie dabei neben der Geschäftslast auch das reibungslose Funktionieren des Gerichtsbetriebs zu berücksichtigen haben. Auf eine Festsetzung der Anzahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter wird verzichtet. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die im Vorentwurf vorgeschlagene Begrenzung die Wahlmöglichkeiten unnötig einschränkt. Die Mehrheit der neben- amtlichen Richterinnen und Richter muss jedoch technisch ausgebildet sein (Abs. 2). Werden zu wenige technisch ausgebildete Gerichtsmitglieder gewählt, um alle rele- vanten technischen Gebiete abzudecken, so bliebe das Bundespatentgericht weiter- hin auf externe Sachverständige angewiesen. Gerade diese rechtsstaatlich problema- tische Delegation von Rechtsprechungsaufgaben sowie die hohen Kosten solcher Expertisen sollen aber vermieden werden. Um im Einzelfall ein fachlich qualifizier- tes Richtergremium stellen zu können, muss deshalb eine genügend breite Auswahl an spezieller Fachkompetenz der technischen Richterinnen und Richter geschaffen werden. Dies auch unter Berücksichtigung der Unabhängigkeitserfordernisse nach Artikel 10 sowie des Ausstandsgrundes nach Artikel 28. Zudem gilt es, die drei Amtssprachen18 mit der nötigen Fachkompetenz – sowohl in technischer wie auch in juristischer Hinsicht – abzudecken. Das Absehen von einer Limitierung der Höchst- zahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter hat keine Verteuerung der Gerichts- behörde zur Folge. Die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder sind nur dann zu ent- schädigen, wenn sie tatsächlich in einem Verfahren vor dem Bundespatentgericht als Mitglied der Spruchbehörde eingesetzt werden. Es wird Sache der Wahlbehörde sein, die genaue Anzahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter zu bestimmen. Die Besetzung des Gerichts mit überwiegend nebenamtlichen Richterinnen und Richtern gewährleistet die notwendige Flexibilität, die aufgrund der zu erwartenden Geschäftslast erforderlich ist, und ermöglicht die Nutzbarmachung von Spezialwis- sen, indem Personen mit speziellen technischen Fachkenntnissen als Richterin bzw. Richter gewählt werden können.

Art. 9 Wahl Absatz 1 legt die Wählbarkeitsvoraussetzungen fest. Die Wahl ans Bundespatent- gericht setzt die politische Stimmberechtigung im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV voraus. Absatz 2 überträgt der Bundesversammlung die Kompetenz zur Wahl der haupt- amtlichen Richterinnen und Richter. In Anbetracht der auf die Rechtsprechung in Patentsachen beschränkten Bedeutung sowie Grösse des Gerichts ist für die Wahl

18 Ca. 80 % der nationalen Patentgesuche werden in deutscher, ca. 15 % in französischer und ca. 5 % in italienischer Sprache eingereicht, IGE, Statistiken 2005, vom 25. April 2006. Betreffend die mit Wirkung für die Schweiz erteilten europäischen Patente können keine genauen Zahlen ermittelt werden. Die Erfahrung des IGE zeigt aber, das von den in einer schweizerischen Amtssprache erteilten Patenten die meisten deutschsprachig sind. Zu den in englischer Sprache veröffentlichten Patenten werden etwa gleich viele deutsche wie französische Übersetzungen eingereicht. Die Zahl italienischer Übersetzungen ist gering.

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der nebenamtlichen Richterinnen und Richter die Gerichtskommission des Parla- ments zuständig. Damit wird die Bundesversammlung nicht zusätzlich mit der Aufgabe von Wahlen und Wiederwahlen nur im Nebenamt tätiger Richterinnen und Richter belastet, doch bleibt mit dieser Lösung die Zuständigkeit des Parlaments für die Richterwahl gewahrt. Die Gerichtskommission ist aufgrund ihrer Erfahrung in der Vorbereitung der Richterwahlen für die anderen eidgenössischen Gerichte die hierfür geeignete Wahlbehörde. Bei der Wahl wird die Gerichtskommission, neben der fachlichen Qualifikation der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten, auf eine angemessene Vertretung der technischen Fachgebiete – insbesondere Chemie, Biotechnologie, Maschinenbau und Bauwesen, Physik und Elektrotechnik – sowie der Amtssprachen zu achten haben (Abs. 3; vgl. Erläuterungen zu Art. 8). Für die Gewährleistung eines ausgewogen, kompetent und effizient arbeitenden Spezialgerichts für zivilrechtliche Patentstreitigkeiten ist die Beachtung der in Arti- kel 8 genannten Kriterien unabdingbar. Die wichtigste Voraussetzung dafür, dass das Bundespatentgericht die bestehenden Schwächen der Patentgerichtsbarkeit beheben kann, ist die fachliche Kompetenz der Richterinnen und Richter. In der Vernehmlassung wurde deshalb vorgeschlagen, sich im Wahlverfahren auch die Erfahrungen der mit Patentsachen befassten Fachkreise zunutze zu machen. Absatz 4 greift diesen Vorschlag auf. Zur Sicherstellung der Ernennung von Richterinnen und Richtern mit ausgewiesener patentrechtlicher und prozessualer Erfahrung kann die Gerichtskommission im Vorfeld der Wahlen die in Patentsachen tätigen Kreise anhören. Dazu gehören insbesondere das IGE, die Fachrechtskreise sowie die inte- ressierten Kreise auf dem Gebiet des Patentrechts. Im Rahmen dieser Anhörung können der Gerichtskommission des Parlaments auch Vorschläge geeigneter Kan- didatinnen und Kandidaten unterbreitet werden.

Art. 10 Unvereinbarkeit in der Tätigkeit Absatz 1 ist Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzips (vgl. Art. 144 Abs. 1 BV). Diese Regelung stimmt grundsätzlich mit den parallelen Bestimmungen des Bundes- gerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes überein, wobei die Tätigkeit am Bundespatentgericht die Zugehörigkeit zu einem anderen eidgenössischen Gericht nicht per se ausschliesst (vgl. Ziff. 3 und 4 des Anhangs «Änderung bisheri- gen Rechts» mit der Änderung von Art. 6 Abs. 1 SGG und Art. 6 Abs. 1 VGG). Die Unabhängigkeit des Bundespatentgerichts wird mit der Wahl von Gerichtsmitglie- dern der anderen erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte als nebenamtliche Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts nicht in Frage gestellt. Proble- matisch wäre demgegenüber die Tätigkeit eines Gerichtsmitglieds des Bundes- gerichts als Richterin oder Richter am Bundespatentgericht, da das Bundespatent- gericht dem Bundesgericht im Instanzenzug untergeordnet ist. Aufgrund der besonderen Natur des Bundespatentgerichts, das sich mehrheitlich aus technisch geschulten Richterinnen und Richtern zusammensetzt, liegt insbeson- dere die Ernennung qualifizierter Fachleute, beispielsweise Professoren und Lehr- beauftragte an technisch-naturwissenschaftlichen Universitäten oder Angestellte des IGE, als nebenamtliche Bundespatentrichterinnen und Bundespatentrichter nahe. Die Einbindung von deren technischem Fachwissen leistet einen wesentlichen Qualitäts- beitrag in der Zusammensetzung der Richterbank, weshalb sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund nicht generell aus dem Kreis potenzieller

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Gerichtsmitglieder auszuschliessen sind. Die Wahlbehörde wird im Einzelfall zu prüfen haben, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat die an ein Gerichtsmitglied gestellten Erfordernisse erfüllt (vgl. insbesondere Abs. 2). Allfällige Interessenskon- flikte, wie etwa die Vorbefassung eines Patentprüfers19, werden durch die Aus- standsregeln vermieden (Art. 45 E-ZPO). Damit wird ein zentrales Anliegen aus der Vernehmlassung aufgenommen, angesichts des eingeschränkten Kreises an Fach- leuten in Patentsachen die Basis für die Richterwahl nicht unnötig einzuschränken. Absatz 2 orientiert sich an Artikel 6 Absatz 2 BGG und Artikel 6 Absatz 2 VGG. Die Bestimmung verbietet in Form einer Generalklausel die Ausübung von Tätig- keiten, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnten. Dieses Verbot wird vor allem – aber nicht nur – bei teilzeitlich sowie nebenamtlich tätigen Richterinnen und Richtern relevant werden. Absatz 3 übernimmt für das Bundespatentgericht in etwas liberalerer Form die Regelung von Artikel 6 Absatz 3 BGG und Artikel 6 Absatz 3 VGG, indem von einem generellen Ordensverbot abgesehen wird. Im Übrigen schliesst diese Bestim- mung nicht – wie in der Vernehmlassung befürchtet – die am Europäischen Patent- amt tätigen Patentprüferinnen und Patentprüfer schweizerischer Staatsangehörigkeit vom Kreis potenzieller Gerichtsmitglieder aus. Diese üben eine amtliche Funktion innerhalb einer internationalen Organisation aus, zu deren Mitgliedstaaten die Schweiz gehört. Die Unvereinbarkeitsregelungen der Absätze 1–3 gelten für hauptamtliche Gerichts- mitglieder mit Voll- und Teilpensum sowie nebenamtliche Richterinnen und Rich- ter. Neben der Generalklausel regelt Absatz 4 die wichtigste Inkompatibilität: Die berufsmässige Vertretung Dritter vor Gerichten ist mit der hauptamtlichen Tätigkeit einer Richterin bzw. eines Richters nicht vereinbar. Die Aufnahme des Unverein- barkeitsgrunds der berufsmässigen Vertretung Dritter in das Gesetz ist sachgerecht, da die hauptamtlichen Richterinnen und Richter auch in Teilzeit tätig sein können. Die damit verbundene Möglichkeit von Parallelbeschäftigungen erhöht das Risiko einer problematischen Vermischung von anwaltschaftlicher und richterlicher Tätig- keit. Das Verbot, neben einem hauptamtlichen Richteramt gleichzeitig als Anwältin oder Anwalt tätig zu sein, findet sich auch in kantonalen Gerichtsorganisationsge- setzen. Es gewährleistet den verfassungsmässigen Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Als Folge der Vertretungsbefugnis der Patentanwaltschaft in Rechtsbeständigkeitssachen erfasst diese Regelung auch Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinne des Patentanwaltsgesetzes (vgl. Art. 29 Abs. 1). Zwar scheint auf den ersten Blick auch für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder ein generelles Verbot, Vertretungen vor dem Bundespatentgericht wahrzunehmen, wünschenswert. Angesichts des beschränkten Kreises an Spezialisten in Patentsa- chen ist dies aber aus praktischen Überlegungen abzulehnen. Den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern ein Mitwirken als Parteivertretung in Prozessen vor dem Bundespatentgericht zu verbieten, würde das Feld potenzieller Fachrichterinnen und

19 Es besteht nur wenig Anlass für einen solchen Interessenskonflikt. Das IGE prüft auf- grund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 59 Abs. 4 PatG) nicht, ob eine Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

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Fachrichter in für die Qualität der Richterbank höchst nachteiliger Art und Weise übermässig einschränken. Die diesbezüglichen Erfahrungen der kantonalen Gerichte sind positiv, weshalb diese Praxis auch für das Bundespatentgericht übernommen werden soll. Wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, wird ein Ausstandsgrund zur Vermeidung von Interessenkollisionen aufgenommen (vgl. Art. 28). Absatz 5 verbietet den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern mit Vollpensum zudem all jene Tätigkeiten, die auch den ordentlichen Bundesrichterinnen und Bundesrichtern nach Artikel 144 Absatz 2 BV vorenthalten sind (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 VGG und Art. 6 Abs. 4 BGG). Bei der Abgrenzung der zulässigen von den unzulässigen Tätigkeiten ist in erster Linie entscheidend, ob damit die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt wird, wobei bloss symbolische Vergütungen und Spesenentschädigungen die jeweilige Beschäftigung noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit machen. Diese Bestimmung gilt nicht für hauptamtliche Richterin- nen und Richter mit Teilpensum. Sie können neben ihrem Richteramt auch Tätig- keiten ausüben, die auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sind, sofern die Voraussetzungen von Artikel 10 Absätze 2–4 erfüllt sind und eine ent- sprechende Ermächtigung des Gerichts (Art. 11) vorliegt.

Art. 11 Andere Beschäftigungen Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 7 VGG. Hauptamtliche Richterinnen und Richter mit Teilpensum bedürfen für die Ausübung von Erwerbstätigkeiten ausserhalb des Gerichts einer Bewilligung. Die Bewilligungspflicht dient der Trans- parenz und ist letztlich vor allem deshalb erforderlich, weil nur bei einer umfassen- den Offenlegung der nichtrichterlichen Aktivitäten die Einhaltung der Vorausset- zung von Artikel 10 Absätze 2–4 überprüft werden kann. Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter bedürfen für die Ausübung ihrer Haupttätigkeit keiner Bewilligung des Gerichts. Der Entscheid über die Zulässigkeit von Erwerbstätigkeiten ausserhalb des Gerichts steht der Gerichtsleitung zu. Das um Bewilligung ersuchende Gerichtsmitglied hat in den Ausstand zu treten (Art. 22 Abs. 4). Für den Ermächtigungsentscheid ist die Wahrung des verfassungsmässigen Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) entscheidend.

Art. 12 Unvereinbarkeit in der Person Artikel 12 entspricht der Regelung von Artikel 8 BGG, Artikel 8 SGG und Artikel 8 VGG. Zur Beurteilung, ob eine dauernde Lebensgemeinschaft vorliegt, sind die Kriterien heranzuziehen, wie sie vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum alten Artikel 153 Absatz 1 ZGB mit Bezug auf das Konkubinat entwickelt wurden.

Art. 13 Amtsdauer Absatz 1 übernimmt die Regelung von Artikel 9 Absatz 1 BGG, Artikel 9 Absatz 1 SGG sowie Artikel 9 Absatz 1 VGG. Die Amtsdauer wird damit für sämtliche Richterinnen und Richter eidgenössischer Gerichte vereinheitlicht. Die Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts können wiederernannt werden. Die Möglich- keit der Wiederwahl sichert die Nutzung wertvoller Berufserfahrung über einen

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längeren Zeitraum hinweg und trägt dem Umstand Rechnung, dass nur ein beschränkter Kreis von in Patentsachen erfahrenen Fachleuten zur Verfügung steht. Absatz 2 entspricht Artikel 9 Absatz 2 VGG, womit der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt aus Altersgründen auf die entsprechende Regelung des Bundesper- sonalrechts abgestimmt wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. a BPG). Unter dem Aspekt der Effizienz ist es jedoch zweckmässig, eine Differenzierung vorzunehmen, wie sie in der Vernehmlassung angeregt wurde. Demnach können Richterinnen und Richter, die beim Erreichen ihres ordentlichen Rücktrittsalters noch an der Bearbeitung hängiger Fälle beteiligt sind, mit deren Erledigung betraut werden. Erforderlich ist die Zustimmung des ausscheidenden Gerichtsmitglieds sowie diejenige der Gerichtsleitung. Absatz 3 bestimmt, dass frei gewordene Stellen für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 VGG).

Art. 14 Amtsenthebung Artikel 14 übernimmt für das Bundespatentgericht die Regelung von Artikel 10 VGG, wobei für die Amtsenthebung – entsprechend der Kompetenz für die Wahl der Richterinnen und Richter – die Bundesversammlung bzw. die Gerichtskommis- sion des Parlaments zuständig ist.

Art. 15 Amtseid Die Vereidigung der Richterinnen und Richter erfolgt vor dem Gesamtgericht. Im Übrigen übernimmt Artikel 15 die Regelung von Artikel 10 BGG und Artikel 11 VGG.

Art. 16 Immunität Artikel 16 entspricht den Regelungen für die Bundesrichterinnen und Bundesrichter (Art. 11 BGG) sowie die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und des Bundesstrafgerichts (Art. 12 VGG, Art. 11a SGG). Die Immunitätsbestimmung gilt jedoch nur für die hauptamtlich tätigen Richterinnen und Richter. Die Immunität dient der Sicherstellung der ungehinderten Ausübung des Richtermandats, dem das Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege gegenüberzustellen ist. Durch die Strafverfolgung einer nebenamtlichen Richterin bzw. eines nebenamtlichen Richters wird das Gericht in seiner eigentlichen Funktion nicht beeinträchtigt, weshalb diesen in Strafverfahren, die nicht mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit zusammen- hängen, keine Immunität zukommen soll.

Art. 17 Arbeitsverhältnis und Besoldung Artikel 17 gibt der Bundesversammlung die Kompetenz, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter in einer Verordnung zu regeln. In Anlehnung an die Regelungen für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwal- tungsgericht wird es sich anbieten, für die hauptamtlichen Gerichtsmitglieder die Regelungen der Richterverordnung für anwendbar zu erklären. Das Arbeitsverhält- nis und die Besoldung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter wird sich wohl an der Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder und über die Vergü-

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tungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen vom 23. März 200720 orientieren. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, die das Arbeitsverhältnis einer Richterin oder eines Richters beim Bundespatentgericht betreffen, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. Anhang «Änderung bisherigen Rechts», Ziff. 3, Änderung von Art. 33 Bst. cbis VGG).

2.3 3. Kapitel: Organisation und Verwaltung

Art. 18 Präsidium Die Bundesversammlung wählt aus der Mitte der hauptamtlichen Gerichtsmitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten (Abs. 1). Die Wahlkompetenz der Bundesver- sammlung folgt derjenigen für die Wahl der Richter (vgl. Art. 9 Abs. 2). Die Wahl erfolgt jeweils auf sechs Jahre. Wiederwahl ist de lege nicht ausgeschlos- sen (Abs. 2). Absatz 3 bestimmt, dass die Präsidentin oder der Präsident juristisch ausgebildet sein muss, da sie oder er als Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter das Verfahren leitet (vgl. Art. 35) sowie einzelrichterliche Kompetenzen ausübt (vgl. Art. 23). Der Präsidentin oder dem Präsidenten wird der Vorsitz im Gesamtgericht übertragen (Abs. 4), und sie oder er wird von Gesetzes wegen zum Mitglied der Gerichtsleitung erklärt (vgl. Art. 20 Abs. 2). Das Präsidium wird damit die Tätigkeit der kollegialen Hauptorgane, die mit der Verwaltung des Bundespatentgerichts betraut sind, mit- prägen können. Wer die Stellvertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten ausübt, muss juristisch ausgebildet sein, um deren Aufgaben wahrnehmen zu können (Abs. 5; vgl. Art. 19 Abs. 1).

Art. 19 Gesamtgericht Sämtliche Richterinnen und Richter bilden das Gesamtgericht. Dem Gesamtgericht stehen die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Befugnisse zu, insbesondere die Wahl der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten. Das Gesamtgericht kann seine Beschlüsse an einer Sitzung oder auf dem Zirkula- tionsweg fällen. Nach Absatz 2 müssen sich aber bei beiden Formen der Beschluss- fassung mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter beteiligen. Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 22.

Art. 20 Gerichtsleitung Mit Absatz 1 schafft das Gesetz die Grundlage für ein kollegiales Verwaltungsorgan, dem die Verantwortung für die Administration des Gerichts obliegt. Zu den Ver- waltungsgeschäften der Gerichtsleitung gehören zum Beispiel die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Erstellung des Voranschlags und

20 SR 172.121.2

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der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung sowie die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen. Die Gerichtsleitung umfasst drei Richterinnen und Richter. Dieser gehören von Gesetzes wegen an: die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts, das zweite hauptamtliche Gerichtsmitglied, sowie die Vizepräsidentin oder der Vize- präsident, sofern es sich dabei um ein nebenamtliches Gerichtsmitglied handelt (Abs. 2). Ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zugleich hauptamtliches Gerichtsmitglied, so wählt das Gesamtgericht aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter das dritte Mitglied der Gerichtsleitung (Art. 19 Abs. 1). Zudem ist die Gerichtsleitung für den Erlass von Reglementen zuständig (Abs. 3 Bst. a); sie nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen (Abs. 3 Bst. b). Die Vernehmlassung hat aufgezeigt, dass die im Vorentwurf vorgeschlagene Zuständigkeit des Gesamtgerichts für den Erlass der Reglemente nicht sachgerecht ist. Diese Aufgabe setzt entsprechende Vorkenntnisse in der Ausübung von Rechtsetzungsaufgaben voraus und damit Anforderungen, die insbesondere die technisch ausgebildeten Gerichtsmitglieder, welche die Mehrzahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter stellen, nicht erfüllen dürften. In praktischer Hinsicht ist zudem festzuhalten, dass die Einberufung einer Plenarver- sammlung sehr aufwendig ist. Insbesondere in der Anfangsphase wird das Gericht eine Vielzahl administrativer Entscheide zu treffen haben. In Anlehnung an das Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts21 wird es sich deshalb als zweckmässig erweisen, vor der Aufnahme des Gerichtsbetriebs ein kleines Führungsgremium einzusetzen. Dieses wird Aufgaben wahrnehmen, für die nach der Zuständigkeitsordnung des PatGG die Gerichtsleitung zuständig ist. Dank diesen Vorarbeiten sowie der Mög- lichkeit der Orientierung an bestehenden Reglementen wird auch die Einsitznahme eines nebenamtlichen Gerichtsmitglieds ein rasches und unkompliziertes Handeln der Gerichtsleitung nicht beeinträchtigen, wie dies in der Vernehmlassung befürchtet wurde.

Art. 21 Spruchkörper Das Bundespatentgericht fällt seine Entscheide in der Regel in Dreierbesetzung (Abs. 1). Für die grundsätzliche Dreierbesetzung sprechen vorab Effizienzgründe. Der Spruchkörper setzt sich aus mindestens einem technisch und einem juristisch ausgebildeten Gerichtsmitglied zusammen. Damit wird die fachkundige und kom- petente Rechtsprechung in Patentsachen gewährleistet. Vorbehalten bleibt die ein- zelrichterliche Kompetenz nach Artikel 23. Die Vernehmlassung hat ergeben, dass es angesichts der im Einzelfall aufgeworfenen juristischen und technischen Fragen unzweckmässig sein kann zu verlangen, dass der Spruchkörper zwingend zwei juristisch ausgebildete Richter umfasst. Ist in einem Streitfall das Verständnis eines komplexen technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, so muss dies bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers berücksichtigt werden können. Bei Nichtigkeitsklagen werden sich beispielsweise vorwiegend technische und bei Abtretungsklagen vorwiegend juristische Fragen stellen. Dass nun im Ein- zelfall frei bestimmt werden kann, ob die Mehrheit der Richterinnen bzw. Richter technisch oder juristisch ausgebildet ist, gewährleistet die erforderliche Flexibilität.

21 AS 2005 4603

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Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundespatentgerichts kann eine Besetzung des Spruchkörpers mit fünf Gerichtsmitgliedern anordnen, wenn dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung angezeigt ist (Abs. 2). Patentrechtliche Streitigkeiten beschlagen zudem häufig nicht nur ein bestimmtes technisches Gebiet, sondern mehrere. Wenn dies der Fall ist, muss sichergestellt sein, dass der Spruchkörper über das notwendige interdisziplinäre Fachwissen verfügt. Absatz 3 räumt dem Präsidium die dazu erforderliche Flexibilität ein. Dem Spruchkörper gehört stets ein hauptamtliches Gerichtsmitglied an. Damit wird die einheitliche Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sichergestellt (Abs. 5). Die Grösse des Gerichts sowie die zu erwartende Anzahl Geschäftsfälle erlauben es, mit dieser Lösung die Koordination der Rechtsprechung innerhalb des Gerichts zu gewährleisten. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten obliegt nicht zwingend die Verfahrensleitung; deshalb erscheint der damit einhergehende Aufwand vertretbar (vgl. Art. 35). Da dem Bundespatentgericht zwei hauptamtliche Gerichtsmitglieder angehören, wird der Gerichtsbetrieb auch bei krankheits- oder ferienbedingten Absenzen nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 8 Abs. 2). Damit wird den Bedenken einzel- ner Vernehmlassungsteilnehmer Rechnung getragen.

Art. 22 Abstimmung Artikel 22 orientiert sich an den Bestimmungen von Artikel 21 BGG und Artikel 22 VGG. Sie gilt für die Beschlussfassung aller im Gesetz vorgesehenen Gerichts- organe (Gesamtgericht, Gerichtsleitung) in gerichtsorganisatorischen Belangen. Absatz 3 hält der Klarheit halber fest, dass auch die nebenamtlichen sowie die hauptamtlichen Richterinnen und Richter mit Teilpensum volles Stimmrecht haben. Eine Abstufung der Stimmkraft nach Beschäftigungsgrad ist nicht sachgerecht und wäre unpraktikabel. Richterinnen und Richter haben in Angelegenheiten, an denen sie ein persönliches Interesse haben, in den Ausstand zu treten (Abs. 4; vgl. Art. 11).

Art. 23 Einzelrichterin oder Einzelrichter Einzelrichterliche Entscheide des Bundespatentgerichts sind gerechtfertigt, wenn es um die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren oder um das Nichtein- treten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (z. B. bei Nichtleistung des Kos- tenvorschusses oder klar verspäteter Erhebung des Rechtsmittels) geht. In solchen Fällen muss regelmässig nur über die Kosten entschieden werden. Einzelrichterliche Entscheide gewährleisten insbesondere auch eine rasche Erledigung der Verfahren. Die Einzelrichterkompetenz besteht in diesen Fällen uneingeschränkt. Die Präsiden- tin bzw. der Präsident entscheidet zudem über Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege sowie vorsorgliche Massnahmen, da sie bzw. er aufgrund der Aktenkennt- nisse am besten in der Lage ist, über die Begründetheit eines solchen Gesuchs zu entscheiden (Abs. 1 Bst. a–d). In der Vernehmlassung wurde darauf hingewiesen, dass die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter auch während des laufenden Haupt- verfahrens für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig sein soll, da es andernfalls zu erheblichen Verzögerungen im Massnahmeverfahren kommen könnte. Von dieser im Vorentwurf noch vorgesehenen Einschränkung der einzel- richterlichen Kompetenz ist deshalb abzusehen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 117 E-ZPO betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw.

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nach den Artikeln 244 und 257–266 E-ZPO betreffend die vorsorglichen Mass- nahmen (vgl. Ziff. 2.5). Buchstabe e erteilt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zudem die Befugnis, in einzelrichterlicher Kompetenz über den Antrag auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d PatG in der Fassung vom 22. Juni 200722 zu entscheiden. Klagen auf Erteilung einer solchen Exportzwangslizenz sind entsprechend der bei der Bekämp- fung von Problemen der öffentlichen Gesundheit bestehenden Dringlichkeit förder- lich zu behandeln und einer raschen Entscheidung zuzuführen. Welche Nachweise die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu erbringen hat, wird in den Artikeln 40d Absatz 5 und 40e PatG in der Fassung vom 22. Juni 2007 geregelt und wird sodann in der Patentverordnung auf der Grundlage des WTO-Beschlusses noch weiter präzisiert.23 In Anbetracht des hohen Detaillierungsgrades der gesetzlichen Voraus- setzungen, unter denen die Exportzwangslizenz zu gewähren ist, sowie der einem solchen Antrag inhärenten Dringlichkeit ist es angezeigt, den Entscheid über die Erteilung einer solchen Lizenz in die Einzelrichterkompetenz zu stellen (vgl. Ziff. 2.5.8). Angesichts der Aufgabenbereiche des Präsidiums bietet die Delegationsnorm von Absatz 2 eine entsprechende Entlastungsmöglichkeit, indem einzelrichterliche Kom- petenzen auch auf andere juristisch ausgebildete Gerichtsmitglieder übertragen werden können.

Art. 24 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber Analog zu den Bestimmungen von Artikel 24 BGG und Artikel 26 VGG legt das Gesetz weder die Zahl der Gerichtsschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber fest, noch weist es die entsprechende Befugnis der Bundesversammlung zu. Vielmehr liegt es in der Autonomie des Gerichts zu entscheiden, inwiefern die zur Verfügung ste- henden Mittel für die Anstellung von Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschrei- bern verwendet werden sollen. Innerhalb des Gerichts obliegt die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber der Gerichtsleitung (vgl. Art. 20 Abs. 3). Dabei steht es dem Gericht frei, das gerichtsinterne Anstellungsverfahren zu regeln, also etwa besondere Antrags- oder Mitspracherechte der Richter vorzusehen. In den Absätzen 1 und 2 sind die traditionellen Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber aufgeführt. Diese bestehen vor allem im Erarbeiten der Urteilsreferate und schriftlichen Urteilsbegründungen sowie in der Protokollführung bei den Verhandlungen. Sie können auch zur Mitwirkung bei der Instruktion bei- gezogen werden. In den Verhandlungen, in denen sie Protokoll führen, haben sie beratende Stimme. Das Arbeitsverhältnis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen (Abs. 4). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. Anhang «Änderung bisherigen Rechts», Ziff. 3, neu aufgenommene Regelung von Art. 33 Bst. cbis VGG).

22 BBl 2007 4593 23 Vgl. PatG-Botschaft 2005, S. 112 ff.

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Art. 25 Information Die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit ist für die Gewährleistung der Rechts- sicherheit elementar, weshalb eine Verankerung des Gebots auf Gesetzesstufe sach- gerecht ist (vgl. auch Art. 27 BGG und Art. 29 VGG). Über welches Medium die Information erfolgen soll, legt das Gesetz nicht näher fest. Im Vordergrund dürfte die elektronische Veröffentlichung (Internet, CD-ROM) stehen. Im Gegensatz zum Vorentwurf sieht die Vorlage von einer generellen Anonymisie- rung der Urteile ab. Patentrechtliche Entscheide sind für die Praxis nur dann von Interesse und Nutzen, wenn die umstrittenen Patentansprüche bekannt sind. Mit der Publikation der Patentansprüche oder der Patentnummer lassen sich jedoch auch die Inhaberschaft und letztlich die Streitparteien ermitteln. Eine Anonymisierung des Urteils wird sich deshalb nur dort rechtfertigen, wo grundsätzliche Überlegungen der Veröffentlichung entgegenstehen.

2.4 4. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 26 Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für die Beurteilung von Bestandes- und Verletzungsklagen betreffend Erfindungspatente sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung einer patentgeschützten Erfindung (Abs. 1 Bst. a). Dies beinhaltet Klagen auf Nichtigkeit (Art. 26–28 und 140k PatG), Klagen auf Erteilung einer Lizenz (Art. 36 ff. PatG), Klagen auf Unterlassung oder Beseiti- gung (Art. 72 PatG), Klagen auf Schadenersatz (Art. 73 PatG) sowie Feststellungs- klagen (Art. 74 PatG). Die Zuständigkeit erfasst auch Streitigkeiten über ausländi- sche Patente, sofern die Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts gegeben ist. Mit dieser Präzisierung gegenüber der Vernehmlassungsvorlage wird keine Neuerung eingeführt, sondern die bisherige Auslegung von Artikel 76 PatG verdeutlicht24, wonach auch Streitigkeiten über ausländische Patente in den Zuständigkeitsbereich der schweizerischen Gerichte fallen können. Im Zusammenhang mit patentrechtlichen Streitigkeiten spielen die vorsorglichen Massnahmen eine bedeutsame Rolle. Die Zuständigkeit eines kantonalen Gerichts wäre im Zusammenhang mit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Bundespatent- gerichts nach Buchstabe a nicht sachgerecht und auch nicht prozessökonomisch, da sie die Zersplitterung der in der Regel komplexen Verfahren zur Folge hätte. Die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für vorsorgliche Mass- nahmen im Rahmen von Klagen nach Buchstabe a drängt sich deshalb auf, und zwar schon für vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache (Abs. 1 Bst. b). Als in der Sache ausschliesslich urteilendes Gericht hat das Bundespatentgericht auch über entsprechende Vollstreckungsbegehren ausschliesslich zu entscheiden (Abs. 1 Bst. c). Wie das Hauptverfahren setzt auch der Entscheid über das Voll- streckungsbegehren die Fachkompetenz des Gerichts voraus.

24 BGE 129 III 295

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Zivilrechtliche Streitigkeiten in Patentsachen haben in vielen Fällen einen schutz- und vertragsrechtlichen Hintergrund; auch rein vertragliche Ansprüche werfen oft schutzrechtliche Vorfragen auf, namentlich betreffend die Gültigkeit des Patents. Absatz 2 ermöglicht es den Prozessparteien, insbesondere auch vertragsrechtliche Klagen, die sich auf Fragen der Erfüllung eines Übertragungs- oder Lizenzvertrags beziehen oder Streitigkeiten um die Inhaberschaft und Vergütung von Arbeitneh- mererfindungen25 betreffen, vor dem Bundespatentgericht anhängig zu machen. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist die Zuständigkeit des Bundespatentge- richts in diesen Fällen aber keine ausschliessliche. Die kantonalen Gerichte bleiben für Vertragsstreitigkeiten weiterhin zuständig. Nur diejenigen Klagen sind aus- schliesslich vom Bundespatentgericht zu beurteilen, welche die Anwendung mate- riellen Patentrechts bedingen. Um das Fachwissen des Bundespatentgerichts auch in einem Verfahren vor einem kantonalen Gericht nutzbar zu machen, sieht Absatz 3 eine Regelung zur Befassung des Bundespatentgerichts durch kantonale Gerichte vor. Ist in einem Zivilprozess vor einem kantonalen Gericht vorfrage- oder einredeweise die Rechtsbeständigkeit oder die Verletzung eines Patents zu beurteilen, so ist das Bundespatentgericht mit diesen Fragen zu befassen. Das kantonale Gericht setzt derjenigen Partei, welche die Verletzung oder die Nichtigkeit eines Patents geltend macht, eine Frist für die Ein- leitung einer entsprechenden Klage vor dem Bundespatentgericht an und sistiert das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid. Reicht die Partei die Klage nicht innert Frist vor dem Bundespatentgericht ein, so nimmt es das Verfahren wieder auf und der Einwand der Verletzung oder der Nichtigkeit des Patents bleibt unberücksichtigt. Eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagepatents oder auf Verletzung eines Patents fällt in die ausschliessliche Kompetenz des Bundespatentgerichts. Klage und Widerklage sind deshalb vom kantonalen Gericht an das Bundespatentgericht zu überweisen (Abs. 4). Dies in Abweichung von der Zivilprozessordnung, die nicht verlangt, dass das Hauptklagegericht für die Widerklage sachlich zuständig sein muss. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Widerklage nach Artikel 221 E-ZPO. Beispielsweise ist eine Überweisung nur dann zulässig, wenn die Klägerin bzw. der Kläger dadurch keine Instanz verliert. In einem Prozess, der bei einem unteren kantonalen Gericht hängig ist, kann demnach keine Widerklage erhoben werden, die in die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fällt.

2.5 5. Kapitel: Verfahren 2.5.1 1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 27 Artikel 27 legt fest, dass auf das Verfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätz- lich die Zivilprozessordnung Anwendung findet. Vorbehalten bleiben die den Besonderheiten des Patentprozesses Rechnung tragen- den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowie des Patentgesetzes. Letzteres enthält insbesondere Bestimmungen zur Klagelegitimation (vgl. Art. 28, 33 und 72 ff. PatG), zur Klagebefugnis des ausschliesslichen Lizenznehmers (Art. 75 und

25 Art. 332 des Obligationenrechts, SR 220

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77 Abs. 5 PatG in der Fassung vom 22. Juni 200726), zu den Klagefristen (Art. 31 PatG), zu den Voraussetzungen und zum richterlichen Entscheid über die Erteilung von Lizenzen (Art. 40e PatG in der Fassung vom 22. Juni 200727), zu den Haftungs- tatbeständen (Art. 66 PatG), zur Beweislastumkehr (Art. 67 PatG), zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 68 PatG), zu den Massnahmen im Falle der Verurtei- lung (Art. 69 PatG), zur Veröffentlichung und Mitteilung von Urteilen (Art. 70 PatG und 70a PatG in der Fassung vom 22. Juni 200728) sowie zum Verbot der Stufen- klage (Art. 71 PatG). Die Bestimmungen des Entwurfs der Zivilprozessordnung ermöglichen bereits eine weitgehende Abstimmung des Verfahrens auf die Besonderheiten patentrechtlicher Streitigkeiten, ohne dass spezifische Verfahrensregelungen in die Vorlage aufge- nommen werden müssten. In patentrechtlichen Angelegenheiten ist beispielsweise die Schutzschrift als Vertei- digungsmittel gegen eine drohende superprovisorische Massnahme von erheblicher Bedeutung. Die Möglichkeit, dem Gericht eine vorausschauende Stellungnahme einzureichen, ist bereits in Artikel 266 E-ZPO geregelt, weshalb sich eine explizite Regelung im Patentgerichtsgesetz erübrigt. Oft steht auch der unberechtigte Vorwurf einer Patentverletzung im Vorfeld patent- rechtlicher Streitigkeiten. Davon Betroffene, von denen offensichtlich zu Unrecht behauptet wird, sie würden ein Patent verletzen, müssen sich gegen einen solchen Vorwurf zur Wehr setzen können. Die Materie erfordert, dass ein solcher Vorwurf mit dem notwendigen technischen Fachwissen und Sachverstand geprüft wird. Die Zuständigkeitsregelung von Artikel 26 sowie die ZPO-Regelung betreffend vorsorg- liche Massnahmen gewährleisten, dass für die Anordnung entsprechender Mass- nahmen zum Schutz der Persönlichkeit das Bundespatentgericht ausschliesslich zuständig ist. Auch der Grösse des Gerichts kann gestützt auf die Bestimmungen des Entwurfs der Zivilprozessordnung Rechnung getragen werden. So müssen Zeugeneinvernahmen sowie die Durchführung von Augenscheinen und Parteiverhören nicht durch die vollständig besetzte Spruchbehörde erfolgen. Im Regelfall wird die Instruktionsrich- terin bzw. der Instruktionsrichter die Beweise erheben, wobei eine Partei aus wichti- gen Gründen auch die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen kann (vgl. Art. 152 E-ZPO). Des Weiteren hat das Bundespatentgericht seine Entscheide stets schriftlich zu begründen (Art. 235 Abs. 3 E-ZPO; vgl. Art. 112 BGG). Dies schafft u.a. die not- wendigen Voraussetzungen, damit in Anbetracht der zu erwartenden Anzahl patent- rechtlicher Zivilstreitigkeiten die Zielsetzungen einer einheitlichen, vorhersehbaren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und damit der Rechtssicherheit gewähr- leistet werden können. Die in Abstimmung mit der Vorlage notwendigen Anpassungen einzelner Bestim- mungen des Entwurfs der Zivilprozessordnung, beispielsweise betreffend die Zuständigkeit der Gerichte, können erst nach deren Verabschiedung durch das Parlament erfolgen.

26 BBl 2007 4593 27 BBl 2007 4593 28 BBl 2007 4593

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2.5.2 2. Abschnitt: Ausstand

Art. 28 Artikel 28 sieht in Ergänzung von Artikel 45 E-ZPO vor, dass nebenamtliche Gerichtsmitglieder in den Ausstand zu treten haben, wenn eine Partei durch Anwalts- oder Patentanwaltskolleginnen bzw. -kollegen vertreten wird, die in der- selben Sozietät oder beim gleichen Arbeitgeber tätig sind. Damit werden Interessen- kollisionen vermieden, welche die Vertretungsbefugnis nebenamtlicher Richterinnen und Richtern in Prozessen vor dem Bundespatentgericht in einzelnen Fällen zur Folge haben könnte (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 4).

2.5.3 3. Abschnitt: Parteivertretung

Art. 29 Auch an die Parteien bzw. deren Vertretung stellt die komplexe Materie des Patent- rechts hohe Anforderungen. Für die Aufarbeitung und Präsentation des technischen Sachverhalts sind technisch sachverständige Personen eine wichtige Stütze für die Prozessparteien. Der Vorentwurf behielt die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem Bundes- patentgericht grundsätzlich der Anwaltschaft vor, dem Gesamtgericht wurde aber die Kompetenz zur Regelung der Vertretungsbefugnis der Patentanwaltschaft einge- räumt. Diese Regelung stiess in der Vernehmlassung auf Kritik. Neben einem generellen Anhörungs- und Mitwirkungsrecht (vgl. Abs. 3) wird Patentanwältinnen und Patentanwälten im Sinne des PAG die Vertretungsbefugnis in Nichtigkeitsprozessen eingeräumt. Die Vertretungsbefugnis der Patentanwalt- schaft besteht alternativ zum Vertretungsrecht der Rechtsanwaltschaft und ergänzt damit Artikel 66 Absatz 2 E-ZPO. Sie rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der in Nichtigkeitsprozessen überwiegend technischen Fragestellungen. Die Regelung orientiert sich an der Vertretungsbefugnis europäischer Patentanwältinnen und Patentanwälte in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, wobei allerdings im Unterschied zum Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nicht die Unter- suchungsmaxime, sondern die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gilt. Indem das Patentanwaltsgesetz die Anforderungen regelt, denen die Vertreter in prozessua- ler und materiellrechtlicher Hinsicht zu genügen haben (vgl. Art. 2 PAG), kann jedoch sichergestellt werden, dass die Patentanwältinnen und Patentanwälte über die notwendigen Kenntnisse für das Führen eines solchen Prozesses verfügen. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt es sich, der Patentanwaltschaft in Nichtigkeits- sachen die alleinige Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht einzuräumen und damit einer in der Vernehmlassung von weiten Teilen der Fachrechtskreise gestell- ten Forderung stattzugeben. Von einem generellen Vertretungsrecht der Patentanwaltschaft wird jedoch abgese- hen. Die übrigen Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vgl. Art. 26) setzen neben prozessualer Erfahrung umfassende Rechtskenntnisse sowohl in zivilprozessualer wie auch in zivilrechtlicher Hinsicht voraus. In diesen Verfahren sind deshalb nur Anwältinnen und Anwälte vertretungsbefugt, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt

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sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 66 Abs. 2 E-ZPO). Dies gilt auch für den Fall, dass die Rechtsbeständigkeit eines Patents im Verlet- zungsprozess einrede- oder widerklageweise bestritten wird. In einem solchen Fall sind die sich vor Gericht stellenden Fragen nicht auf vorwiegend technische oder patentrechtliche beschränkt; deshalb muss die Leitung des Verfahrens der Rechts- anwaltschaft vorbehalten bleiben. Die Befugnis zur Parteivertretung der Patentan- waltschaft vor dem Bundespatentgericht setzt eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus; eine entsprechende Klarstellung erfolgt in Absatz 1. Das Patentanwaltsgesetz enthält keine Berufsregeln. Im Unterschied zur Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach Artikel 8 des Anwaltsgesetzes setzt der Eintrag in das Patentanwaltsregister (Art. 12 PAG) daher den Nachweis der Unabhängigkeit nicht voraus. Das Gericht kann im Einzelfall verlangen, dass die Patentanwältin bzw. der Patent- anwalt geeignete Unterlagen zum Nachweis ihrer bzw. seiner Unabhängigkeit vor- legt (Abs. 2). In Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz sollte eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein, soweit für diese Tätigkeit die Unabhängigkeit gewährleistet ist.29 Demgegen- über wäre bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeit- nehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäfts- partnern nicht zulässig.30 Der Beizug von Fachpersonen liegt im Interesse der Sache und erfolgt im Rahmen von Gerichtsverfahren – nach richterlichem Ermessen – auch heute schon. Die Vernehmlassung hat jedoch aufgezeigt, dass die heutige Rechtslage unklar und die Praxis dazu uneinheitlich ist. Mit Absatz 3 wird ein Rechtsanspruch auf Anhö- rung der Patentanwaltschaft vor dem Bundespatentgericht geschaffen. Patentanwäl- tinnen oder Patentanwälte im Sinne des Patentanwaltsgesetzes können eine Partei oder eine vor Gericht zugelassene Parteivertretung mit technischem Sachverstand unterstützen und vor dem Gericht vortragen. In mündlichen Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht wird ihnen das Wort erteilt, wobei das Anhörungsrecht auf die sachkundige technische Beurteilung des Sachverhalts und erste Schlussfolgerungen beschränkt ist – einem sachverständigen Zeugen ähnlich (Abs. 3). Damit wird in Verbindung mit der Beschränkung des Anhörungsrechts auf Personen, die zur Füh- rung des Patentanwaltstitels berechtigt sind, die Einbringung technischer Fachkom- petenz sichergestellt und ein prozessökonomischer Verfahrensablauf gewährleistet. Das Bundespatentgericht kann nach richterlichem Ermessen auch Personen anhören, welche die Tätigkeit von Patentanwältinnen und Patentanwälten ausüben, aber nicht zur Führung des Titels gemäss PAG berechtigt sind. Es besteht jedoch kein Rechts- anspruch auf Anhörung, sondern nur die Möglichkeit des Gerichts deren Anhörung anzuordnen, wie es dies generell für die Anhörung von Sachverständigen, die eine Partei beizieht, anordnen kann.

29 vgl. BGE 130 II 104 f. 30 vgl. BGE 123 I 200

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2.5.4 4. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Art. 30 Prozesskosten Artikel 30 definiert den Begriff der Prozesskosten.

Art. 31 Gerichtskosten Die Bestimmung zählt zunächst die unter den Begriff der Gerichtskosten fallenden Aufwendungen des Gerichts auf (Abs. 1). Die Absätze 2–4 bieten die notwendige gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Gebührentarifs durch die Gerichtsleitung, die die Gerichtskosten im Einzelnen festlegt (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. a). Indem nur die Grundsätze der Gebührenbemes- sung gesetzlich geregelt werden und deren konkrete Bemessung an das Bundes- patentgericht delegiert wird (vgl. Art. 33), erhält dieses die notwendige Flexibilität, um unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundsätze sowie des Bestre- bens, das Gericht in erster Linie durch Gerichtsgebühren zu finanzieren, den Gebüh- rentarif zu bestimmen. Dabei dürfen sich die Kosten nicht als prohibitiv erweisen. Ein Tarif etwa, der sich lediglich auf den Streitwert abstützt, kann sich als zu starr erweisen und zu unverhältnismässigen Gebühren führen. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass eine Unterscheidung zwischen Streitigkeiten ohne und mit Vermögensinteresse überflüssig ist. Patentstreitigkeiten ohne Vermö- gensinteresse sind schlecht vorstellbar. Sodann wurde der Rahmen der Gerichts- gebühr als nicht sachgerecht angesehen. Neben der Untergrenze wurde insbesondere die Begrenzung des Höchstbetrags auf eine Verdoppelung von 150 000 Franken als zu tief beurteilt. Wird ein Prozess mit hohem Streitwert in einem jahrelangen Ver- fahren und unter aufwendigem Einsatz von Richterinnen und Richtern bis zum Endentscheid geführt, so muss auch eine adäquate Kostenauflage möglich sein. Die Absätze 3 und 4 tragen diesen Vorbringen Rechnung. Absatz 5 bestimmt in Abweichung von Artikel 105 Absatz 2 E-ZPO, dass das Gericht bei der Verteilung der Gerichtskosten nach Ermessen auf die Erhebung von Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte verursacht haben, verzichten kann. Die Kosten den Kantonen aufzuerlegen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass das Bundespatentgericht als erstinstanzliches Spezialgericht des Bundes fungiert, nicht sachgerecht.

Art. 32 Parteientschädigung Artikel 32 trägt – abweichend von Artikel 103 Absatz 2 E-ZPO – Artikel 33 Rech- nung, wonach das Bundespatentgericht zur Festsetzung der Tarife für die Prozess- kosten befugt ist. Im Übrigen richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung nach Artikel 93 Absatz 3 E-ZPO. Die Parteientschädigung umfasst auch die Kosten der berufsmässigen Vertretung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte nach Artikel 29.

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Art. 33 Tarif Für die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung, sind Tarife festzusetzen. In Abweichung von Artikel 94 E-ZPO sind diese nicht von den Kantonen, sondern vom Bundespatentgericht festzulegen. Deren Regelung durch das Bundespatentgericht, und damit auf Bundesebene, schafft einheitliche und transpa- rente Kostenansätze.

Art. 34 Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege Die unentgeltliche Rechtspflege ist in den Artikeln 115–121 E-ZPO geregelt. In Abweichung von Artikel 120 E-ZPO gehen Entschädigungen sowie Gerichtskosten jedoch nicht zulasten der Kantone, sondern zulasten der Gerichtskasse des Bundes- patentgerichts (vgl. Art. 64 BGG). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem vom Bundespatentgericht zu erlassenden Tarif.

2.5.5 5. Abschnitt: Prozessleitung und prozessuales Handeln

Art. 35 Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter Die Verfahrensleitung obliegt der Instruktionsrichterin bzw. dem Instruktionsrichter. Als solcher gilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundespatentgerichts oder eine vom Präsidium bezeichnete Richterin oder bezeichneter Richter mit juristischer Ausbildung (Abs. 1). In Anbetracht der Grösse des Gerichts und der notwendigen Flexibilität soll in Abweichung von Artikel 122 Absätze 1 und 2 E-ZPO, wonach die Prozessleitung dem Kollegialgericht obliegt, die Prozessleitung durch die Instruk- tionsrichterin bzw. den Instruktionsrichter die Regel sein. Die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter wird sich grundsätzlich auf die formelle Prozessleitung beschränken können, es herrscht Parteibetrieb (Verhand- lungs- und Dispositionsmaxime) und der Verfahrensablauf ist klar strukturiert (vgl.

Art. 216 ff. E-ZPO). Die materielle Prozessleitung, wie die Instruktion von Sachver- ständigen, soll jedoch nicht ohne Rückgriff auf die Fachkompetenz der Gerichtsmit- glieder mit technischer Ausbildung ausgeübt werden. Absatz 2 nimmt deshalb dieses Vernehmlassungsanliegen auf und ermöglicht es, eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung mit beratender Stimme beizuziehen.

Art. 36 Verfahrenssprache Das Bundespatentgericht bestimmt die Verfahrenssprache. Bei der Bestimmung der Verfahrenssprache hat das Bundespatentgericht auf die von den Parteien verwendete Sprache Rücksicht zu nehmen, soweit es sich um eine Amtssprache handelt (Abs. 1). In der Vernehmlassung wurde bemängelt, diese Regelung habe fehlende Rechts- sicherheit sowie praktische Probleme zur Folge, zum Beispiel die Wahl der Partei- vertretung. Indem die Parteien sich nebst der Verfahrenssprache auch jeder Amts- sprache bedienen können, wird diesem Anliegen Rechnung getragen (Abs. 2). Es wird sodann Aufgabe des Gerichts sein, die Regeln, nach denen das Gericht die Verfahrenssprache bestimmt, im Gerichtsreglement festzulegen.

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Englisch als Verfahrenssprache oder Sprache derer sich die Parteien bedienen kön- nen ist nicht ausgeschlossen, sofern die Parteien und das Gericht damit einverstan- den sind. Das Verfahren vor dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz erheischt allerdings, dass das Gerichtsurteil in einer Amtssprache ergeht (Abs. 3; Art. 54 BGG). Immer häufiger legen die Parteien der Beschwerdeschrift oder der Antwort Urkun- den bei, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind. Die Praxis tendiert dazu, solche Urkunden zuzulassen, ohne deren Übersetzung zu verlangen, wenn die Mit- glieder des Gerichts, der Gerichtsschreiber und die anderen Parteien die verwendete Sprache kennen. Dies wird künftig von besonderer Bedeutung sein im Falle eines europäischen Patents in englischer Sprache mit Schutzwirkung in der Schweiz. Mit Inkrafttreten des EPÜ-Sprachenübereinkommens ist der Anmelder oder Patentinha- ber eines europäischen Patents in englischer Sprache nicht mehr verpflichtet, eine Übersetzung der Patentschrift in eine schweizerische Amtssprache einzureichen. Vom Übereinkommen unberührt bleibt jedoch das Recht, den Patentinhaber im Falle von gerichtlichen Streitigkeiten zu verpflichten, auf eigene Kosten Übersetzungen des umstrittenen Patents in einer Amtssprache einzureichen (Art. 2 EPÜ-Sprachen- übereinkommen). Absatz 4 trägt dem Rechnung. Hervorzuheben ist, dass das Ein- verständnis der Parteien nicht ausdrücklich erfolgen muss. Die Zustimmung erfolgt stillschweigend, wenn jede Partei Urkunden in derselben Fremdsprache einreicht, ohne eine Übersetzung in eine Amtssprache beizulegen. Beherrscht eine Partei die Verfahrenssprache oder die von der Gegenpartei für ihre Verfahrensschriften gewählte Amtssprache nicht, so ordnet das Bundespatentgericht die Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen an, auf deren Verständnis die Partei angewiesen ist, um dem Verfahren folgen zu können (Abs. 4).31

2.5.6 6. Abschnitt: Beweis; Gutachten

Art. 37 Für gerichtliche Gutachten gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 180–186 E-ZPO). Die vorgesehene Mündlichkeit der Erstattung des Gutach- tens (Art. 184 E-ZPO) ist für Patentprozesse aufgrund von deren Komplexität und Technizität jedoch nicht sachgerecht. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht das Gutachten schriftlich zu erstatten ist. Dies beinhal- tet auch, dass Erläuterungs- und Ergänzungsfragen von der sachverständigen Person grundsätzlich schriftlich zu beantworten sind. Davon unberührt bleibt die Möglich- keit, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten anlässlich der Verhandlung erläutert und die Parteien eine Erläuterung verlangen und Ergänzungs- fragen stellen können (Art. 184 Abs. 4 E-ZPO). In Ergänzung zu Artikel 184 E-ZPO erhalten die Parteien zudem Gelegenheit, zu den Ausführungen der sachverständigen Person schriftlich Stellung zu nehmen (Abs. 2).

31 Vgl. dazu BGE 118 Ia 462 ff.

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Artikel 180 Absatz 3 E-ZPO bestimmt, dass das Gericht eigenes Fachwissen offen- zulegen hat, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. In der Vernehmlas- sung wurde in Ergänzung dieser Bestimmung angeregt, die Möglichkeit von Fach- richtervoten, deren Protokollierung sowie das Recht der Parteien zur Stellungnahme zu regeln. Dem trägt Absatz 3 Rechnung. Im Beweisverfahren werden die Fachvoten der technisch ausgebildeten Richterinnen und Richter regelmässig eine bedeutende Rolle spielen.

2.5.7 7. Abschnitt: Entscheidverfahren; Stellungnahme zum Beweisergebnis

Art. 38 Die Beweisführung findet in der Regel erst an der Hauptverhandlung statt. Arti- kel 227 E-ZPO sieht vor, dass nach den ersten Parteivorträgen die Beweisabnahme durchgeführt wird. Dies ist nicht zwingend, denn je nach Sachlage können schon vorher Beweise abgenommen werden, sei es vorsorglich (Art. 155 E-ZPO) oder sei es im Rahmen einer Instruktionsverhandlung (Art. 223 E-ZPO). In Patentprozessen sind regelmässig umfangreiches Aktenmaterial sowie kompli- zierte technische Sachverhalte Gegenstand von Beweiserhebungen. Artikel 38 trägt diesen Umständen Rechnung. Werden an einer Hauptverhandlung beispielsweise umfangreiche Beweismittel zur Bestimmung des Stands der Technik vorgebracht, so kann den Parteien nicht zugemutet werden, unmittelbar darauf mündlich dazu Stel- lung zu nehmen. Die Bestimmung sieht deshalb vor, dass den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben wird. Dabei sind an die Begründung des Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen. Mit der Begründungspflicht wird jedoch vermieden, dass es zu unnötigen Unterbrechungen und Verzögerungen des Verfahrens kommt.

2.5.8 8. Abschnitt: Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d PatG

Art. 39 Der WTO-Beschluss vom 30. August 200332 ermöglicht es einem Entwicklungsland ohne Produktionskapazität im pharmazeutischen Bereich die zur Bewältigung eines Gesundheitsproblems benötigten Medikamente gestützt auf eine Zwangslizenz aus einem Drittland zu importieren. Als erster Staat notifizierte Ruanda am 19. Juli 2007 der WTO, dass es von diesem Instrumentarium Gebrauch machen werde.33 Diese Benachrichtigung ist jedoch nur einer der notwendigen Schritte, die vorzukehren sind, bevor dringend benötigte Medikamente das jeweilige Entwicklungsland errei- chen. Die Umsetzung des Beschlusses obliegt dem nationalen Gesetzgeber. Im

32 Doc. WT/ L/540 vom 1. Sept. 2003 und Doc. JOB(03)/177 vom 30. Aug. 2003, http://www.ige.ch/E/jurinfo/pdf/Basistext.pdf und http://www.ige.ch/E/jurinfo/pdf/Einigung.pdf. 33 Doc. IP/N/9/RWA/1 vom 19. Juli 2007

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schweizerischen Patentgesetz wurde dies mit der Einführung einer Exportzwangs- lizenz für pharmazeutische Produkte umgesetzt (Art. 40d PatG in der Fassung vom 22. Juni 200734). Die Klage auf Erteilung der notwendigen Zwangslizenz für die Herstellung und die Ausfuhr patentierter oder aufgrund eines patentierten Verfah- rens hergestellter pharmazeutischer Produkte ist beim Bundespatentgericht einzurei- chen. Es ist wichtig, dass über eine entsprechende Klage rasch entschieden wird. Die Zielsetzung des WTO-Beschlusses, die medizinische Versorgung in den Entwick- lungsländern zu verbessern, würde vereitelt, wenn für dessen Umsetzung auf natio- naler Ebene zeit- und kostenintensive Verfahren für die Erteilung einer Zwangs- lizenz vorgesehen würden. Entwicklungsländer sollen dank diesem Instrumentarium rasch zu einem für sie erschwinglichen Preis Medikamente beschaffen können, die sie zur Bekämpfung gravierender Gesundheitsprobleme benötigen.35 Dem trägt Artikel 39 Rechnung. Über die Klage auf Erteilung einer Exportzwangslizenz entscheidet die Einzelrich- terin bzw. der Einzelrichter (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. e). In Abweichung von Artikel 248 Absatz 2 E-ZPO ist der Antrag schriftlich zu stellen; er kann nicht mündlich zu Protokoll gegeben werden (Abs. 1). Klagen auf Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Arti- kel 40d PatG in der Fassung vom 22. Juni 200736 sind förderlich zu behandeln. Die Rechtssicherheit gebietet es, dass nicht faktisch durch Erlass von vorsorglichen Massnahmen eine Lizenz gewährt wird, sondern durch einen Endentscheid mit voller materieller Rechtskraft. In Anbetracht der klaren gesetzlichen Voraussetzun- gen, bei deren Vorliegen eine Exportzwangslizenz zu gewähren ist (vgl. Art. 40e PatG in der Fassung vom 22. Juni 200737), sowie der einem solchen Antrag inhären- ten Dringlichkeit ist es sachgerecht, dass der Entscheid innerhalb eines Monats zu fällen ist (Abs. 2). Zum Zeitpunkt der Klage verfügt die klagende Partei bereits über die notwendigen liquiden Beweismittel, d.h. die Tatsachen sind sofort beweisbar. Die Erteilung einer Lizenz oder deren Abänderung setzt den Nachweis erfolgloser Bemühungen zur Erlangung einer vertraglichen Lizenz oder das Vorliegen eines nationalen Notstandes oder äusserster Dringlichkeit voraus. Es ist der klagenden Partei zuzumuten, gleichzeitig mit der Einreichung der Klage die erforderlichen Nachweise beizubringen (vgl. Art. 40d Abs. 5 PatG in der Fassung vom 22. Juni 200738). In der Vernehmlassung wurde die Forderung erhoben, die Änderung einer bereits erteilten Zwangslizenz zu erleichtern, wenn die in der Zwangslizenz festge- legte Herstellungsmenge des Medikaments zur Normalisierung der Gesundheits- versorgung nicht ausreicht. Dieses Anliegen war bereits Gegenstand ausführlicher Diskussionen im parlamentarischen Verfahren zur Patentgesetzrevision.39 Von einer entsprechenden Anpassung von Artikel 40e PatG in der Fassung vom 22. Juni 200740 wurde abgesehen. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass im Fall eines nationalen Notstands oder bei äusserster Dringlichkeit auch bei einer Ände- rung der Lizenzbedingungen kein Nachweis vergeblicher Verhandlungsbemühungen

34 BBl 2007 4593 35 Vgl. PatG Botschaft 2005, BBl 2006 1 114 36 BBl 2007 4593 37 BBl 2007 4593 38 BBl 2007 4593 39 AB 2007 S 447 40 BBl 2007 4593

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zu erbringen ist (Art. 40e Abs. 1 PatG in der Fassung vom 22. Juni 200741). Das Vorliegen einer Notlage wird nicht schwierig nachzuweisen sein. Zudem ist mit einem Monat die kürzestmögliche Verfahrensdauer vorgesehen, die für die Durch- führung eines ordnungsgemässen Verfahrens noch vertretbar ist. Im Übrigen zeich- net sich der Bedarf einer Änderung in der Regel frühzeitig genug ab. Erhält der Antragsteller die Zustimmung des Patentinhabers, so erübrigt sich ein Gerichtsver- fahren, was letztlich auch Zeit- und Kostenersparnisse zur Folge hat. Soweit Artikel 39 keine abweichende Regelung enthält, gelten für die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d PatG in der Fassung vom 22. Juni 200742 die Bestim- mungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Abs. 3). Die notwendige förderliche Behandlung solcher Streitigkeiten soll auch im Rechts- mittelverfahren seine Fortsetzung finden, weshalb für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht eine Frist von zehn Tagen vorgesehen ist (vgl. Anhang «Änderung bisherigen Rechts», Ziff. 2, neu aufgenommene Regelung von

Art. 100 Abs. 2 Bst. d BGG) und das Bundesgericht über allfällige Beschwerden innerhalb eines Monats nach deren Einreichung zu entscheiden hat (vgl. Anhang «Änderung bisherigen Rechts», Ziff. 2, neu aufgenommene Regelung von Art. 107 Abs. 4 BGG). Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 40e Abs. 6 PatG in der Fassung vom 22. Juni 200743, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 BGG).

2.5.9 9. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 40 Massnahmeverfahren spielen in patentrechtlichen Verfahren eine ausschlaggebende Rolle. Oft werden damit die Weichen für das Hauptverfahren gestellt, weshalb vorsorgliche Massnahmen in der Regel nicht ohne Rückgriff auf die Fachkompetenz der Gerichtsmitglieder mit technischer Ausbildung angeordnet werden können. Artikel 40 stellt sicher, dass auch im Massnahmeverfahren auf das Fachwissen der technisch ausgebildeten Richterinnen und Richter zurückgegriffen werden kann. Buchstabe a ermöglicht es der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter, eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung mit beratender Stimme beizuziehen. Nach der Zivilprozessordnung sind vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren zu erlassen (vgl. Art. 244 E-ZPO). Dabei sind grundsätzlich nur sofort greifbare Beweismittel zulässig, doch können auch die übrigen Beweismittel abge- nommen werden, sofern das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird (Art. 250 Abs. 2 Bst. a E-ZPO). In der Vernehmlassung wurde diese Regelung als für den Patentprozess nicht zweckmässig kritisiert. Dem trägt Buchstabe b Rechnung. Die sich im Massnahmeverfahren stellenden Fragen sind regelmässig technischer Natur, weshalb Kurzgutachten von ausschlaggebender Bedeutung sind. Insbesondere zum Beweis technischer Behauptungen, im Zusammenhang mit der Nichtigkeitseinrede, ist ein Kurzgutachten unerlässlich. Es dient als Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob der Hauptprozess aussichtsreich erscheint, und hat sich darüber auszusprechen, ob die technische Begründung des Massnahmeklägers und die entsprechenden

41 BBl 2007 4593 42 BBl 2007 4593 43 BBl 2007 4593

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Einreden des Massnahmebeklagten glaubhaft erscheinen. Damit sichergestellt ist, dass der Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem notwendigen Sachverstand geprüft werden kann, soll im Gegensatz zu den übrigen Beweismitteln nach Artikel 250 Absatz 2 E-ZPO die Einholung eines Kurzgutachtens nicht nur dann zulässig sein, wenn es das Verfahren nicht ungebührlich verzögert. Richterliches Fachwissen ist den Parteien auch im Massnahmeverfahren offenzu- legen (Art. 180 Abs. 3 E-ZPO).

2.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Änderung bisherigen Rechts

Art. 2 Abs. 1 Bst. f BPG Das Bundespersonalgesetz findet auf das Personal des Bundespatentgerichts Anwendung (vgl. Art. 24 Abs. 4 E-PatGG).

Art. 3 Abs. 3 BPG Absatz 3 erklärt das Bundespatentgericht zum Arbeitgeber, soweit ihm die einschlä- gigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen (vgl.

Art. 24 Abs. 4 E-PatGG).

Art. 1 Abs. 2 BGG Absatz 2 nimmt die Regelung von Artikel 3 Absatz 1 E-PatGG auf, wonach dem Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts obliegt.

Art. 74 Abs. 2 Bst. e und 75 Abs. 1 BGG Gegen Entscheide des Bundespatentgerichts ist die Beschwerde an das Bundes- gericht zulässig, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Diese Regelung stellt die Wei- terführung geltenden Rechts dar (vgl. Art. 76 PatG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Bst. b BGG).

Art. 100 Abs. 2 Bst. d und Art. 107 Abs. 4 BGG Die Klage auf Erteilung einer Exportzwangslizenz nach Artikel 40d PatG in der Fassung vom 22. Juni 200744 ist förderlich zu behandeln (vgl. Art. 39 E-PatGG). Dies muss auch für das Rechtsmittelverfahren gelten.

Art. 6 Abs. 1 VGG und Art. 6 Abs. 1 SGG Die richterliche Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht oder Bundesstrafgericht schliesst die Tätigkeit als nebenamtliches Gerichtsmitglied beim Bundespatentge- richt nicht aus (vgl. Art. 10 E-PatGG).

44 BBl 2007 4593

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Art. 33 Bst. cbis VGG Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, die das Arbeitsverhältnis beim Bundespatentgericht betreffen, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 17 und 24 Abs. 4 E-PatGG).

Art. 77 PatG Die im Vorentwurf vorgeschlagene Bestimmung (Art. 41 VE-PatGG), welche die Möglichkeit der Beschreibung von Verfahren und Erzeugnissen regelte, war in der Vernehmlassung Gegenstand kontroverser Stellungnahmen. Sie wurde zwar mehr- heitlich begrüsst, doch wurde betont, dass Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren seien, das Verhältnis zu Artikel 77 PatG klarzustellen und die Bestim- mung zu präzisieren sei. In Erwägung dieser begründeten Anliegen sieht der Entwurf von einer neuen, im PatGG verankerten Bestimmung ab und schlägt eine entsprechende Anpassung von Artikel 77 PatG vor (Anhang «Änderung bisherigen Rechts», Ziff. 5). Insbesondere wird klargestellt, dass die Beschreibung als vorsorgliche Massnahme zur Beweis- sicherung und nicht zur Beschaffung von Beweismitteln dient. Absatz 1 räumt der antragstellenden Partei wie bis anhin die Möglichkeit ein, eine genaue Beschreibung der angeblich patentverletzenden Verfahren und Erzeugnisse sowie deren Beschlag- nahme zu verlangen. Die Massnahme der Beschreibung ist heute jedoch nur in eingeschränktem Umfang möglich, da die vorsorglich angeordnete Beweissicherung denselben Voraussetzun- gen unterliegt wie die anderen vorsorglichen Massnahmen und insbesondere einen wegen der Patentverletzung drohenden, nicht leicht ersetzbaren Nachteil voraussetzt. Ein solcher Nachteil ist aber, ohne dass die Existenz des Beweismittels selbst gefährdet ist, kaum je gegeben. Die blosse Unkenntnis über die Einzelheiten der vermuteten Patentverletzung beim Patentinhaber gilt nicht als solcher Nachteil. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass die antragstellende Partei nur die Gefährdung oder eine bereits bestehende Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs glaubhaft zu machen hat. Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe b E-ZPO, wonach der gesuchstellenden Person ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen muss, findet damit auf die beweissichernde Massnahme der Beschreibung keine Anwendung. Die antragstellende Partei muss jedoch wie bis anhin glaubhaft machen, dass eine Ver- letzung ihres Patentrechts hinreichend wahrscheinlich ist. Damit wird verhindert, dass die Beschreibung zur allgemeinen Ausforschung der Gegenseite missbraucht und bereits beim leisesten Verdacht einer Schutzrechtsverletzung gewährt wird. Den diesbezüglichen Bedenken verschiedener Vernehmlassungsteilnehmer wird damit Rechnung getragen. Zudem schützt Absatz 3 die Interessen der angeblich patentver- letzenden Partei, wonach Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren sind (vgl. auch Art. 68 PatG und Art. 153 E-ZPO). Das Gericht ist befugt und verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den Schutz vertrau- licher Informationen zu gewährleisten, insbesondere durch Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bei Durchführung der Beschreibung (in Abweichung zu Art. 152 Abs. 3 E-ZPO). Eine Teilnahme der antragstellenden Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters an der Durchführung der Beschreibung birgt regelmässig die Gefahr der Ausspionierung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in sich. In Erwägung der Interessen wird die antragstellende Partei deshalb in der Regel von der Teilnahme an der Beschreibung auszuschliessen sein.

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Die Beschreibung wird durch ein Mitglied des Bundespatentgerichts vorgenommen, damit sie mit dem notwendigen Sachverstand vorgenommen wird (Abs. 4). Der vom Mitglied des Bundespatentgerichts erstellte Bericht ist der antragstellenden Partei herauszugeben. Das Gericht hat jedoch die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu treffen. Der Gegenpartei ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, zur Zulässigkeit und Begründetheit der gegen sie ergangenen vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen und insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse geltend zu machen (Abs. 5). So kann das Gericht zur Wahrung dieser schutzwürdigen Interessen beispielsweise den Zugang zum Dokument beschränken oder einzelne Stellen einschwärzen. Ebenfalls der Beweissicherung dient im Übrigen die vorsorgliche Beweisführung. Artikel 155 E-ZPO sieht vor, dass das Gericht jederzeit Beweis abnehmen kann, insbesondere wenn das materielle Recht selber einen solchen Anspruch gewährt. Eine solche Anspruchsgrundlage begründet Artikel 77 PatG. Die vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 77 PatG und damit auch die Beschreibung können dem- nach bereits vor Rechtshängigkeit eines Prozesses beantragt werden und auch dazu dienen, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären (vgl. Art. 155 Abs. 1 Bst. b E-ZPO).

Art. 42 Übergangsbestimmung Die vor den kantonalen Gerichten hängigen Verfahren sind vom Bundespatentge- richt zu übernehmen, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Ist das Verfahren bereits weit fortgeschritten, so ist aus prozessökonomischen Gründen von der Über- weisung abzusehen.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Das Bundespatentgericht wird aus den Gerichtsgebühren sowie subsidiär aus Beiträ- gen des IGE (Patentgebühren) finanziert, sodass der Bundeshaushalt nicht belastet wird. Die Beitragsleistungen des IGE haben keine Auswirkungen auf den Bundes- haushalt, da dieses betriebswirtschaftlich autonom ist.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Dass die Kantone im Bedarfsfall dem Bundespatentgericht die für Verhandlungen notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen, bringt für sie keine zusätzliche Belastung im Vergleich zur heutigen Situation. Die Vorlage führt vielmehr zu einer Entlastung der kantonalen Gerichte von der Beurteilung patent- rechtlicher Zivilstreitigkeiten und damit auch zu Kosteneinsparungen für die Kan- tone.

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3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.3.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns Patente sind ein Instrument für Investitionsanreize in Forschung und Entwicklung und werden als notwendige Vorbedingung angesehen für den Fortschritt von Wis- senschaft und Technologie. Dem Patentsystem kommt somit eine wichtige Funktion im Innovations- und Wachstumsprozess eines Landes zu. Die Rechtsdurchsetzung von Patenten ist ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Patentsystems. Die Investitionen der Wirtschaft in Forschung und Entwicklung sowie in deren Rechtsschutz erweisen sich als nutzlos, wenn anschliessend die gerichtliche Durch- setzung der Schutzrechte versagt. Lange Verfahrensdauern stehen zudem in Konflikt mit der zeitlichen Begrenzung des Patentschutzes und verursachen zusätzliche Kosten. Dies erschwert insbesondere Einzelerfinderinnen und -erfindern sowie KMU die Durchsetzung ihrer Schutzrechte. Ziel eines Bundespatentgerichts ist es, die hohe Bedeutung des Patentsystems im Innovationsprozess durch eine effektive Rechtsprechung sicherzustellen. Die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte in immaterialgüterrechtlichen Streit- sachen wird von den interessierten Wirtschaftskreisen seit Langem kritisiert und ist unter Effizienzgesichtspunkten unbefriedigend. Die Schaffung eines Bundespatent- gerichts trägt dem Rechnung und ist der nachhaltigen Bildung von Fachkompeten- zen förderlich.

3.3.2 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen Vielfach wird befürchtet, dass KMU sowie Einzelerfinderinnen und -erfinder mit der Schaffung eines Bundespatentgerichts besonders belastet würden, mehr als dies bisher bei der kantonalen Regelung der Fall war. Hier ist anzumerken, dass die genauen Gebühren für das neue Patentgericht noch festzusetzen sind. Es ist davon auszugehen, dass diese, wenn überhaupt, nur unwesentlich höher sein werden als diejenigen der kantonalen Gerichte. Die Gerichtsgebühr muss sich gleich den kanto- nalen Gerichtstarifen nach den verfassungsmässigen Grundsätzen richten und darf insbesondere nicht prohibitiv sein. Die Interessenvertretungen der vom geistigen Eigentum betroffenen Industrien in der Schweiz (Schweizer Gruppe der AIPPI, INGRES) und die Economiesuisse setzen sich seit Jahren mit Nachdruck für die Konzentration der Patentstreitigkeiten bei einer einzigen nationalen Instanz ein. Die Industrie sieht klare Vorteile in der Qualität und Transparenz einer solchen Lösung. Ein Bundespatentgericht würde die kantonalen Gerichte entlasten. Dies ist insbeson- dere in den Fällen wichtig, in denen keine kantonale Expertise im Patentrecht vor- liegt und die Bearbeitung entsprechender Fälle mit hohem Aufwand verbunden ist. Fragen des Schutzes geistigen Eigentums sind in ihrem internationalen Kontext zu sehen. Heute besteht die Tendenz, dass wegen Mängeln in der schweizerischen Patentrechtspflege nach Möglichkeit in Rechtsstreitigkeiten mit einer schweizeri- schen Partei auf professionellere ausländische Gerichte ausgewichen wird. Ein Bundespatentgericht würde dieser Tendenz entgegenwirken.

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3.3.3 Beurteilung einzelner konkreter Massnahmen Unter der Berücksichtigung der üblichen Patentstreitwerte ist davon auszugehen, dass ein Bundespatentgericht sich zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Gebüh- reneinnahmen finanzieren könnte. Die Finanzierung des Bundespatentgerichts über Gebühren und Patentabgaben ist ökonomisch sinnvoll, da keine zusätzlichen Gebüh- ren anfallen und die Kantone von Patentstreitigkeiten entlastet werden, ohne jedoch finanziell in Anspruch genommen zu werden. Dem Bundespatentgericht steht die Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung, in dessen Räumlichkeiten das Gericht in der Regel auch tagen wird. Es wird dem Gericht aber offenstehen, auch an anderen Orten zu tagen, um der beson- deren Nähe eines Streits zu einem bestimmten Ort Rechnung zu tragen. Durch die Anbindung an das Bundesverwaltungsgericht können Synergien sinnvoll genutzt werden. Für die Besetzung des Gerichts sind in Anbetracht der Anzahl der jährlichen Patent- fälle zwei hauptamtliche sowie nebenamtliche Richterinnen bzw. Richter, von denen die Mehrheit über eine technische Ausbildung verfügen muss, vorgesehen. Bei dieser Zusammensetzung sind die entsprechenden Fachkompetenzen sowie Sprach- kenntnisse gewährleistet, und damit werden die notwendigen Voraussetzungen für eine kompetente und qualitativ hochwertige Rechtsprechung in der Schweiz geschaffen.

3.3.4 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft Für die Schweiz ist das Patentsystem ein wichtiger Anreiz für Investitionen in For- schung und Entwicklung, die Schaffung von Innovationen, die Stimulierung der Forschung sowie die Verbreitung von Wissen. Sinn und Zweck des Patentsystems ist die Erhöhung des Innovationsaufkommens in Bereichen, in denen der freie Markt Innovation behindert. Innovation schafft mehr Arbeitsplätze, höheres Wachstum und damit eine Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Eine zentrale Rechtsprechung von hoher Qualität, die für eine reibungslose Umsetzung des Patentsystems sorgt, stärkt die zentrale Funktion des Patentsystems im Innova- tionsprozess und dient somit der Förderung der gesamten Wohlfahrt in der Schweiz. Das neue Gericht wird zu einer Qualitätsverbesserung durch Standardisierung, Sicherheit und Kontinuität vor allem gegenüber den Rechtsschutzsuchenden bei Patentprozessen führen. Die Errichtung eines Bundespatentgerichts ist eine Mass- nahme, die Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit schaffen soll. Die vorge- schlagene Regulierung verbessert den bestehenden Patentschutz in der Schweiz und fördert dadurch auch die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes.

3.3.5 Alternative Regelungen Die Alternativen zu der in dieser Vorlage beantragten Schaffung eines Bundespa- tentgerichts wurden bereits besprochen und verworfen (vgl. Ziff. 1.4.2).

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3.3.6 Zweckmässigkeit im Vollzug Mit der Schaffung eines Bundespatentgerichts wird der Vollzug des Patentrechts im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten optimiert. Der Instanzenzug wird vereinfacht und damit auch der Zugang zum Rechtsschutz. Es besteht zudem eine verbesserte Rechtssicherheit, da Zuständigkeitsfragen weitgehend entfallen. Die Zentralisierung und qualitative Verbesserung der Rechtsprechung verbessern die Vorhersehbarkeit der Entscheidungen und auch die Transparenz. Die Schaffung eines Bundespatent- gerichts zielt schliesslich darauf ab, den Zugang zu Gerichten zu vereinfachen und eine Qualitätssteigerung bei der Rechtsdurchsetzung von Patenten zu gewährleisten.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2003–2007 als Richtliniengeschäft ange- kündigt (BBl 2004 1162 1192). Die Schaffung eines Bundespatentgerichts ist Teilaspekt der Patentgesetzrevision. Da diese einen umfangreichen Katalog von Themen unterschiedlicher Dringlichkeit und Tragweite betrifft, beschloss der Bundesrat nach Einsicht in den Bericht über das Ergebnis der im Jahr 2004 durchgeführten Vernehmlassung am 11. März 2005 ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen. Die Schaffung eines erstinstanzlichen Bundes- patentgerichts erwies sich im Vergleich zu den übrigen Anliegen, insbesondere der Ratifizierung der EPÜ-Revisionsakte, als weniger dringlich und auch als weniger schwerwiegend. Im Unterschied zu den andern Teilaspekten lag auch noch kein ausformulierter Gesetzestext vor, da nur die Idee dazu in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt worden war. Der Bundesrat beschloss deshalb, diesen Aspekt der Patentgesetzrevision trotz positiver Aufnahme in der Vernehmlassung zunächst zurückzustellen, ohne eine erneute Prüfung der Anliegen damit auszuschliessen. Inzwischen wurde die erste Tranche der Patentgesetzrevision, nämlich die Ratifizie- rung der EPÜ-Revisionsakte sowie des EPÜ-Sprachenübereinkommens, vom Par- lament genehmigt und die Ratifikationsurkunden am 12. Juni 2006 hinterlegt. Die zweite Tranche, die den substanziellen Teil der Revision bildet, wurde vom Parla- ment am 22. Juni 2007 verabschiedet (BBl 2007 4593). Mit der zur Diskussion stehenden Vorlage wird nun der dritte Teilaspekt der Patentgesetzrevision, die Verbesserung der Rechtspflege im Patentsystem, an die Hand genommen. Dieses Anliegen wurde vom Bundesrat bereits in seinen Zielen für das Jahr 2006 wieder aufgenommen.45 Gestützt darauf hat er auf Ende 2006 den Vorentwurf zur Schaf- fung eines Bundespatentgerichts in Vernehmlassung gegeben, um im zweiten Halb- jahr 2007 über das weitere Vorgehen zu beschliessen.46 Die Vorlage nimmt zudem das Anliegen der parlamentarischen Initiative von Ständerätin Leumann-Würsch auf (vgl. Ziff. 1.2).

45 Vgl. Die Ziele des Bundesrats im Jahr 2006, BRB vom 23. Nov. 2005, S. 8. 46 Vgl. Die Ziele des Bundesrats im Jahr 2007, BRB vom 29. Nov. 2006, S. 7 f.

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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass des neuen Patentgerichtsgesetzes (PatGG) ergibt sich aus Artikel 191a Absatz 3 BV.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage des Bundesrates entspricht, was die Organisation des Bundespatent- gerichts sowie die von der Zivilprozessordnung abweichenden Verfahrensbestim- mungen betrifft, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)47. Das Bundespatentgericht erfüllt in institutioneller sowie personeller Hinsicht die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiliches Gericht im Sinne von Arti- kel 6 Ziffer 1 EMRK (vgl. Ziff. 2).

5.3 Erlassform Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen sehen die Artikel 17, 20 Absatz 3 und 33 E-PatGG vor. Artikel 17 überlässt die Regelung der Einzelheiten über das Arbeitsverhältnis der Richterinnen und Richter der Bundesversammlung. Dies entspricht den Parallelbestimmungen von Artikel 13 VGG und Artikel 12 SGG für das Bundesverwaltungs- bzw. das Bundesstrafgericht. Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 33 ermächtigen das Bundespatentgericht zum Erlass der Gerichtsreglemente sowie des Prozesskostentarifs. Diese Delegationsnormen orientieren sich an den Regelungen der anderen eidgenössischen Gerichte (Art. 15 und 65 BGG, Art. 16 VGG und 15 SGG).

47 SR 0.101

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