Art. 86 Abs. 1 Bst. a des Zollgesetzes14).
5 Mindestverkaufspreis für Zigaretten Ein Mindestverkaufspreis für Zigaretten ist von verschiedenen Seiten angeregt worden, u.a. auch mit der Motion Donzé vom 26. September 2005 (05.3496 Volks- gesundheit. Erhöhung der Tabaksteuer). Der Bundesrat hat dazu in seiner Stellung- nahme vom 10. März 2006 ausgeführt, dass er eine solche Massnahme insbesondere im Hinblick auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen werde. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 10. Januar 196715 betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung ausführlich zum Preisschutz Stellung genommen. Er kam dabei zum Schluss, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen von Preisschutzbestimmungen abgesehen werden müsse, und empfahl, den Preisschutz nur noch während einer befristeten Übergangszeit weiterzuführen. Gegen das Gesetz wurde – einzig wegen der befristeten Weiterführung des Preis- schutzes – das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 19. Mai 1968 wurde die Vorlage verworfen.
13 SR 0.632.401 14 SR 631.0; AS 2007 1411 15 BBl 1967 I 117
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Mit Botschaft vom 28. August 196816 unterbreitete der Bundesrat das Gesetz dem Parlament erneut, diesmal ohne Preisschutzbestimmungen. In dieser Fassung trat es am 1. Januar 1970 in Kraft. Das Bundesamt für Justiz kam in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2005 zum Schluss, dass auch die neue Bundesverfassung keine Grundlage für einen Mindest- verkaufspreis für Zigaretten biete, weil ein solcher einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen würde. Ein Mindestverkaufspreis für Zigaretten wäre höchstens zu rechtfertigen, wenn er den Schutz der öffentlichen Gesundheit, d.h. den Schutz der Gesamtbevölkerung vor dem Tabakmissbrauch, zum Ziel hätte. Träfe dies zu, so wäre noch die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme unter dem Aspekt ihrer Wirksamkeit zu prüfen. Konkret müsste ein Mindestverkaufspreis die Zahl der Rauchenden wesentlich senken, was kaum der Fall sein dürfte. Der Bundesrat teilt diese Auffassung. Die Festlegung eines Mindestverkaufspreises fördert kartellistische Praktiken, die sich zulasten der Volkswirtschaft auswirken. Die Massnahme erweist sich als unverhältnismässiger Markteingriff, der zudem das angestrebte Ziel verfehlt. Aufgrund dieser Ausführungen und der unklaren Situation in der EG (vgl. Ziff. 3.7) verzichtet der Bundesrat darauf, dem Parlament die Einführung eines Mindestver- kaufspreises für Zigaretten zu beantragen. Indessen wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sich ein Mindest- verkaufspreis für Zigaretten positiv auf die Tabaksteuereinnahmen auswirken würde, weil die Steuer auf dem Mindestverkaufspreis höher wäre als der heutige Mindest- steuersatz. Die Mehreinnahmen würden etwa 1 Mio. Franken ausmachen. Ferner könnte mit der Einführung eines Mindestverkaufspreises der steigende Umsatz von Billigzigaretten zulasten der Markenzigaretten eingedämmt werden. Der Markt würde nicht mit Zigaretten von minderwertiger Qualität überschwemmt. Preisreduktionen wären weiterhin möglich, allerdings nur noch bis zum Niveau des Mindestverkaufspreises. Schliesslich könnte ein Mindestverkaufspreis nicht unwe- sentlich dazu beitragen, die Anzahl jugendlicher Einsteiger in den Tabakkonsum zu verringern.
6 Das Vernehmlassungsverfahren 6.1 Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates Mit Schreiben vom 6. September 2006 lud das EFD die Kantone, die in der Bundes- versammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise ein, zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Stellung zu nehmen. Es gingen 91 Stellungnahmen ein.
16 BBl 1968 II 345
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6.2 Ergebnis und Wertung des Vernehmlassungsverfahrens 6.2.1 Allgemein Die EG-kompatible Ausgestaltung der Steuerstrukturen sowie eine massvolle und etappierte Erhöhung der Steuerbelastung (Feinschnitttabak ausgenommen) werden grossmehrheitlich befürwortet. Zwei Kantone (ZH, GE), die GPS und die Präventionsorganisationen verlangen eine weitergehende Anpassung an die EG-Steuersätze. Ein Kanton (AI) ist der Ansicht, dass die Schweiz unnötig einen Wettbewerbsvorteil preisgibt, wenn die Steuerbelas- tung auf die EG-Mindestbelastung erhöht wird, und ein Kanton (SH) äussert Zweifel an der Präventivwirkung von Steuererhöhungen. Die SVP weist die Vorlage zurück. Für den Konsumenten dürfe keine höhere Steuerbelastung entstehen. Eine «EU-Harmonisierung», so auch der VSZ, sei weder nötig noch sinnvoll. Die economiesuisse und der SGV lehnen Steuererhöhungen «aus Prinzip» oder «grundsätzlich» ab. Angesichts der breiten Zustimmung hält der Bundesrat an seiner Vorlage fest. Die angestrebte EG-Kompatibilität bleibt angesichts der wachsenden Verflechtung der Schweiz mit der EG sein erklärtes Ziel. Die vorgeschlagenen moderaten Steuer- erhöhungen sind ein vernünftiger und von der Wirtschaft tragbarer Kompromiss zwischen gar keinen und massiven Steuererhöhungen, wirken präventiv und drängen sich auf, weil die aktuellen Steuerbelastungen der Braunprodukte weit unter den EG-Mindestsätzen liegen.
6.2.2 Zigarren und Zigarillos Die vorgeschlagene Variante C wird grossmehrheitlich unterstützt. Während der SGV die Variante C als unverhältnismässig beurteilt, würde ein Kan- ton (BS) eine schnellere Umsetzung der neuen Ordnung begrüssen. Ein Kanton (VD) und der VSZ verlangen eine rein spezifische Besteuerung und die Fédération des Entreprises würde die Variante A bevorzugen. Angesichts der breiten Zustimmung hält der Bundesrat an Variante C und seiner entsprechenden Begründung (vgl. Ziff. 4.1.2) fest.
6.2.3 Schnitttabak und Zigarettenpapier Die vorgeschlagene Besteuerung des Feinschnitttabaks, verbunden mit dem Verzicht auf die Besteuerung des Zigarettenpapiers, wird grossmehrheitlich befürwortet. Einzig die VSIG und Oettinger Imex lehnen die steuerliche Mehrbelastung ab. Angesichts der klaren Zustimmung hält der Bundesrat an seinem Antrag und an dessen Begründung (vgl. Ziff. 4.1.4) fest.
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6.2.4 Übrige Tabakfabrikate Den Anträgen zur Besteuerung der Nebenprodukte wird grossmehrheitlich zuge- stimmt. Die Tabac La Couronne SA ist der Ansicht, die für Kautabak vorgeschlagene Steuererhöhung sei im Sinne von Artikel 36 BV unverhältnismässig. Die Steuer sei auf dem heutigen Niveau zu belassen. Zwei Kantone (SG, TI), die GPS und die Präventionsorganisationen fordern hinge- gen, Kau- und Schnupftabak wie Feinschnitttabak zu besteuern. Angesichts der breiten Zustimmung hält der Bundesrat an seinem Vorschlag fest. Die Steuer auf Kau- bzw. Schnupftabak beträgt heute Fr. 2.– bzw. Fr. 0.50 je Kilo- gramm. Sie wird neu zwischen Fr. 14.– bzw. Fr. 17.50 je Kilogramm ausmachen. Die Steuerbelastung einer Schachtel Schnupftabak (20 g; KHP Fr. 6.–) steigt von 4 auf 30 Rappen. Diese spürbare Erhöhung ist nötig, weil der Konsum dieser Produkte laufend zunimmt und sie für immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten zu einer Alternative zur Zigarette werden. Unverhältnismässig wäre, Kau- und Schnupftabak wie Feinschnitttabak (Fr. 50.– je kg) zu besteuern. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Produkten um Nischenerzeugnisse, deren Konsum im Vergleich zu den übrigen Tabakfabrikaten nach wie vor unbedeutend ist.
6.2.5 Zugelassene Steuerlager Die Schaffung zugelassener Steuerlager wird allgemein unterstützt.
6.2.6 Rückerstattung und Erlass Der Vereinheitlichung der Voraussetzungen zur Rückerstattung für im Inland herge- stellte und für eingeführte Tabakfabrikate sowie der Möglichkeit des Steuererlasses wird allgemein zugestimmt.
6.2.7 Mindestverkaufspreis für Zigaretten Der Vorschlag des Bundesrates, auf die Einführung eines Mindestverkaufspreises zu verzichten, wird mehrheitlich begrüsst. Immerhin befürworten acht Kantone (ZH, UR, SZ, GL, BS, BL, AG, VD), zwei Parteien (FDP, EVP), fünf Branchenvertreter (PMP, Vereinigung des schweiz. Tabakwarenhandels, Verband schweiz. Tabakhändler, VSIG, Oettinger Imex) und zwei Präventionsorganisationen (pro aere, SGPP) die Einführung der Massnahme bzw. deren vertiefte Prüfung. Unter diesen Umständen beantragt der Bundesrat, auf die Einführung eines Min- destverkaufspreises für Zigaretten zu verzichten.
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6.2.8 Art. 11 Abs. 1 TStG Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschiedenen Produktekategorien und die vorgeschlagenen Steuertarife (Anhänge II–IV) werden grossmehrheitlich unterstützt. Zwei Kantone (SG, TI), die GPS und die Präventionsorganisationen möchten die Zigarillos höher besteuern (direkt oder mittelfristig 0,6 Rappen je Stück und 5 Pro- zent des Kleinhandelspreises). Die LPS, economiesuisse und BAT fordern eine gesetzliche Definition des Berechnungsmodus, BAT zusätzlich des Anpassungsmodus der Mindeststeuer. Angesichts der klaren Zustimmung hält der Bundesrat an seinen Anträgen und an deren Begründung (vgl. Ziff. 4.1.2) fest. Die von zwei Kantonen, der GPS und den Präventionsorganisationen geforderte höhere Besteuerung der Zigarillos würde zu einem Steuersatz führen, der weit über dem EG-Mindestniveau liegt. Die Behaup- tung, Zigarillos dienten den Zigarettenrauchern als Umsteigeprodukt, trifft nicht zu, blieb doch die Anzahl versteuerter Zigarillos im Jahr 2006 gegenüber 1989 praktisch unverändert bzw. nahm gegenüber 2005 sogar ab (1989: 130,7 Mio. Stück; 2005: 134,8 Mio. Stück, 2006: 134,5 Mio. Stück). Auch die Bemerkung, Pall-Mall- Zigarillos würden bereits für Fr. 4.– beworben, ist zu relativieren, enthält doch eine solche Packung lediglich 10 Stück. Gesetzliche Kriterien zur Festsetzung der Mindeststeuer und deren Anpassung lehnt der Bundesrat ab, um seinen Handlungsspielraum im Rahmen seiner Steuererhö- hungskompetenzen (vgl. Anhänge I und III des TStG) nicht einzuschränken.
6.2.9 Art. 11 Abs. 2 TStG Den beantragten Steuererhöhungskompetenzen des Bundesrates wird grossmehrheit- lich zugestimmt. Einzig die SVP und economiesuisse lehnen sie ab. Die LPS bzw. der SGV, die BAT und das Centre Patronal sind der Ansicht, die geplanten Steuererhöhungen müssten voraussehbar bzw. zeitlich und umfangmässig im Gesetz verankert werden. Dieselben Vernehmlassungsteilnehmer sowie die economiesuisse und PMP fordern ferner, die Steuererhöhungskompetenzen des Bundesrates in Franken statt in Prozentsätzen und die Übergangsbestimmungen bei Steuererhöhungen explizit zu definieren. Angesichts der klaren Zustimmung hält der Bundesrat an seinen Anträgen fest. Eine gesetzliche Verankerung der kommenden Steuererhöhungen kommt nicht in Frage. Die Steuererhöhungskompetenz muss beim Bundesrat bleiben, damit er die Steuer- sätze (auch nur einzelner Produkte) zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die AHV/IV und zur Angleichung an die in der EG geltenden Steuersätze zum bestmöglichen Zeitpunkt erhöhen kann. Exakt aus diesem Grund hat der Gesetz- geber die Steuererhöhungskompetenz an ihn delegiert und ihm damit den nötigen Handlungsspielraum gegeben. Auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Übergangs- bestimmungen bei Steuererhöhungen möchte der Bundesrat die Flexibilität, die ihm der Gesetzgeber in Artikel 11 Absatz 3 TStG eingeräumt hat, beibehalten. Die Steuererhöhungskompetenzen des Bundesrates schliesslich sollen weiterhin in Prozent statt in absoluten Beträgen festgelegt werden, damit sie nicht der Teuerung angepasst werden müssen.
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6.2.10 Art. 24 Abs. 1 Bst. b TStG Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller befinden oder die dieser vom Tabak- warenhandel zurücknimmt, können nach dieser Bestimmung statt vernichtet auch unentgeltlich an soziale Institutionen abgegeben werden. Die Bestimmung wird grossmehrheitlich nicht in Frage gestellt, sollte aber nach Auffassung von zwei Kantonen (ZH, TI), der GPS und der Präventionsorganisationen gestrichen werden. Der Bundesrat teilt die Meinung der Minderheit. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b letzter Satz wurde gestrichen.
6.2.11 Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG Während der Einbezug des Feinschnitttabaks in die Mitfinanzierung des Inland- tabaks und der Finanzierungsfonds selbst grossmehrheitlich nicht angetastet wird, verlangen der Kanton Zürich, die SP und die GPS sowie die SKS und die Präven- tionsorganisationen die Auflösung des Finanzierungsfonds gemäss den Vorschlägen der Motion 05.3441 Kiener Nellen. Die LPS hingegen möchte die Beiträge (0,13 Rappen je Zigarette) erhöhen. Der Bundesrat lehnt die Streichung des Finanzierungsfonds Inlandtabak und eine Erhöhung der Beiträge unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 1. März 2006 zur Motion 05.3441 Kiener Nellen ab.
6.2.12 Art. 28 Abs. 2 Bst. c TStG Der Vorschlag des Bundesrates, nebst den Zigaretten den Feinschnitttabak der Abgabe für den Tabakpräventionsfonds zu unterwerfen, findet grossmehrheitlich Zustimmung. Ein Kanton (BS) fordert den Einbezug sämtlicher Tabakprodukte, zwei Kantone (SG, TI), die GPS und die Präventionsorganisationen zusätzlich zum Feinschnitt- tabak auch des Kau- und Schnupftabaks in den Tabakpräventionsfonds. Der Bundesrat lehnt diese Begehren ab, weil das Suchtpotenzial der betroffenen Produkte nicht mit jenem der Zigaretten vergleichbar ist sowie Aufwand und Ertrag unverhältnismässig wären. Mit dem Einbezug des Kau- und Schnupftabaks liessen sich weniger als 35 000 Franken Mehreinnahmen (auf rund 18 Mio.) erzielen.
7 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Revisionsvorlage 7.1 Allgemeine Bemerkungen Das Tabaksteuergesetz ist im Zusammenhang mit zwei anderen Gesetzen erst kürz- lich geändert worden: mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (Anhang, Änderung bisherigen Rechts, Ziffer 8, BBl 2005 2333) sowie mit dem Verwaltungsgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (Anhang, Änderung bisherigen Rechts, Ziff. 53, BBl 2005 4150). Die folgenden Erläuterungen setzen also den Stand vom 1. Mai 2007 voraus.
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Eine ganze Reihe von Bestimmungen, die im Revisionsentwurf aufgelistet sind, werden infolge des Wegfalls der Besteuerung von Zigarettenpapier aufgehoben bzw. geändert; sie werden im Folgenden nicht kommentiert. In zwei Artikeln wird der Ausdruck «Warenumsatzsteuerpflicht» durch «Mehrwertsteuerpflicht» ersetzt. In mehreren Bestimmungen wird schliesslich Bezug genommen auf die neu geschaffe- nen zugelassenen Steuerlager (vgl. Ziff. 4.2), und es werden Anpassungen an die Terminologie des neuen Zollgesetzes vorgenommen. Auch auf diese Änderungen wird unter der folgenden Ziffer 7.2 nicht im Einzelnen eingegangen.
7.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 10 Abs. 1 Angepasst an die neuen, EG-kompatiblen Steuerstrukturen.
Art. 11 Abs. 1 und 2 Angepasst an die neuen, EG-kompatiblen Steuerstrukturen und ergänzt mit den erforderlichen Steuererhöhungskompetenzen, um die Belastung der einzelnen Pro- duktegruppen den EG-Mindeststeuersätzen annähern bzw. bei Steuererhöhungen auf Zigaretten mit dem Feinschnitttabak Schritt halten zu können.
Art. 19 Abs. 1 Heute ist die Steuer mit dem «Zeitpunkt der Festsetzung» vollstreckbar. Diese Bestimmung ist Quelle rechtlicher Unsicherheiten, weil sie den Zeitpunkt der Fest- setzung nicht regelt. Aus diesem Grund soll die Steuer neu «mit der Entstehung der Steuerschuld» (vgl. Art. 9 TStG) fällig werden. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c TStG geleistet haben, soll die Zah- lungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats laufen, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Neuregelung hat eine Verkürzung der Zahlungsfrist um maximal 10 Tage zur Folge, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Heute: Produktion und Entstehung der Steuerschuld im Monat X. Zeitpunkt der Festsetzung am 10. des Monats X + 1. Zahlungsfrist bis zum 10. des Monats X + 3. D.h. Zahlung nach 70 bis maximal 100 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld. Neu: Produktion und Entstehung der Steuerschuld im Monat X. Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des Monats X + 2. D.h. Zahlung nach 60 bis maximal 90 Tagen nach Entstehung der Steuerschuld.
Art. 20 In diesem Artikel wird neu die Frage der Zinsen (bisher in Art. 19 Abs. 1) geregelt, und zwar analog zu Artikel 74 des Zollgesetzes.
Dritter Abschnitt Ziffer VI. Randtitel (vgl. Ziff. 4.3) Erhält den Randtitel «Rückerstattung und Erlass» und gilt für im Inland hergestellte und eingeführte Tabakfabrikate in gleicher Weise.
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Art. 24 Randtitel und Abs. 1 Bst. b und c (vgl. Ziff. 4.3) Erhält den Randtitel «1. Rückerstattung». Absatz 1 wird mit «eingeführten Tabak- fabrikaten», Buchstabe b mit dem «Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers» und dem «Importeur» und Buchstabe c mit dem «Importeur» ergänzt. Der letzte Satz in Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen (vgl. Ziff. 6.2.10).
Art. 25 Randtitel (vgl. Ziff. 4.3) Der bestehende Artikel 25 («Eingeführte Waren») fällt dahin. Der neue Artikel 25 erhält den Randtitel «2. Erlass».
Art. 26 Wird aufgehoben, weil im Inland kein Tabak mehr gelaugt wird.
Art. 26 (neu) Den zugelassenen Steuerlagern steht verbrauchssteuerrechtlich ein besonderer Status zu. Ihr Zweck ist es, verbrauchssteuerpflichtige Tabakfabrikate unter Steuerausset- zung herzustellen, zu bearbeiten und zu bewirtschaften (lagern, entgegennehmen und zum Versand bereitstellen). Diese Regelung ist ein zentraler Punkt einer modernen Verbrauchssteuergesetz- gebung. Sie bezweckt, einerseits die Entstehung der Steuerforderung möglichst nahe an die Abgabe zum Verbrauch zu legen und andererseits die Steuersicherheit zu gewährleisten.
Art. 26a (neu) Steuerfreilager (Abs. 1 Bst. b) sind zugelassene Steuerlager für Hersteller und Im- porteure von Tabakfabrikaten. Der Bundesrat wird die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern in der Tabaksteuerverordnung festlegen. Entsprechende Bewilligungen werden im Einzelfall erteilt, wenn a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des zugelassenen Steuerlagers Gewähr bietet und b. die Aufsicht für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Art. 26e (neu) Um den Herstellern und Importeuren von Tabakfabrikaten die erforderliche Flexibi- lität für die Lagerbewirtschaftung zu geben, müssen Tabakfabrikate zwischen den zugelassenen Steuerlagern oder zwischen der Grenze und den zugelassenen Steuer- lagern befördert werden können, ohne dass eine Steuerforderung entsteht. Die Tabaksteuerverordnung wird die Einzelheiten des Verfahrens (u.a. Beginn und Abschluss der Beförderung, Begleitpapier, Fristen und Folgen bei deren Nichtein- haltung, Vorgehen bei Unregelmässigkeiten usw.) regeln.
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Art. 28 Abs. 2 Bst. b und c Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 1. März 2006 zur Motion Kiener Nellen (05.3441, Tabak. Prävention statt Privileg) für den Fortbestand des Finanzierungsfonds Inlandtabak ausgesprochen. Aus diesem Grund schlägt er vor, den Feinschnitttabak ebenfalls der Abgabe für den Finanzierungsfonds Inlandtabak und der Abgabe für den Tabakpräventionsfonds zu unterwerfen. Das Suchtpotenzial ist mit jenem der Zigaretten identisch. Aus 1 Kilo- gramm Feinschnitttabak lassen sich 1333 Zigaretten (à 0,75 Gramm) drehen, was einer Abgabe von Fr. 1.73 je Kilogramm entspricht (1333 × 0,13 Rappen). Hingegen sollen die Zigarren und Zigarillos (Anhang II TStG) sowie die übrigen Tabakfabrikate (Anhang IV TStG) davon ausgenommen werden, weil das Sucht- potenzial dieser Produkte nicht mit jenem der Zigaretten vergleichbar ist und Auf- wand und Ertrag unverhältnismässig wären. Dem beträchtlichen Aufwand von Wirtschaft und Verwaltung stünden Mehreinnahmen von rund 250 000 Franken (bei Fondseinnahmen von 17–18 Mio. Fr.) gegenüber.
Fünfter Abschnitt Gliederungstitel, Art. 30 Randtitel, Art. 30 «Beiträge» und «Vergütungen» gibt es keine mehr. Der Gliederungstitel erhält deshalb die Fassung «Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlasse- nen Beträgen».
Art. 35 Bst. d Angepasst an Artikel 25 (Erlass). Steuerermässigungen gibt es keine mehr.
Art. 38 Bestehender Text aufgehoben. Beiträge und Vergütungen gibt es keine mehr. An ihre Stelle treten «Rückerstattung und Erlass» (vgl. Art. 24 und 25). Demzufolge entfallen auch die Strafbestimmungen gemäss Artikel 38. Wer sich oder einem andern zu Unrecht einen Steuerbetrag zurückerstatten oder erlassen lässt, wird nach Artikel 35 Buchstabe d, bei Steuergefährdung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b bestraft. Neu wird in Artikel 38 der Versuch einer Steuerwiderhandlung geregelt (analog zu Artikel 123 des Zollgesetzes).
8 Auswirkungen 8.1 Auf den Bund 8.1.1 Finanzielle Auswirkungen Die Reineinnahmen des Bundes aus der Tabaksteuer sind ausschliesslich zur Mit- finanzierung der AHV/IV bestimmt (Art. 112 Abs. 5 BV). Die Gesetzesänderung liegt deshalb im öffentlichen Interesse. Der Gesamtabsatz in der Schweiz dürfte etwas zurückgehen, und die Tabaksteuer- einnahmen dürften leicht steigen.
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Langfristig lassen sich Konsumverhalten und Einnahmenentwicklung nicht beurtei- len, weil beide Elemente von einer Vielzahl heute nicht bestimmbarer Faktoren abhängen (Preiserhöhungen der Industrie, Erhöhungen der MWST, Auswirkungen der Tabakprävention usw.). Auch die Grenz- und Touristenverkäufe und die steuer- befreiten Einfuhren im Reiseverkehr können die Einnahmenentwicklung beeinflus- sen. Immerhin lässt sich sagen, dass bei gleich bleibenden Verkäufen trotz Wegfalls der Steuer auf Zigarettenpapier (2005: 9,7 Mio. Fr.) anfängliche Mehreinnahmen von 10–20 Mio. Franken (nur Tabaksteuer, ohne MWST) zu erwarten sind. Ausserdem lassen sich mit dem Wegfall der Besteuerung des Zigarettenpapiers jährlich rund 250 000 Franken Gestehungskosten einsparen. Die verkürzte Zahlungsstundung (vgl. Ziff. 7.2, Bemerkungen zu Art. 19 Abs. 1) bringt dem Bund eine jährliche Einsparung an Zinsen von knapp 3 Mio. Franken. Weil eingeführte Tabakfabrikate künftig von denselben Rückerstattungs- und Erlass- bedingungen profitieren sollen wie im Inland hergestellte, sinken die Steuereinnah- men um rund ½ Million Franken.
8.1.2 Personelle Auswirkungen Der Vollzug obliegt der Oberzolldirektion und ist mit dem heutigen Personalbestand zu bewältigen. Zugelassene Steuerlager reduzieren den Verwaltungsaufwand, weil die Tabaksteuer für Exportzigaretten nicht mehr erhoben und später erstattet werden muss. Andererseits erhöht sich der Verwaltungsaufwand im Bereich «Rückerstattung und Erlass» leicht, weil die Zahl der Rückerstattungsgesuche und der Vernichtungen unter Zollkontrolle steigen wird.
8.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Die Regelung liegt im öffentlichen Interesse. Sie bezweckt, dem Bund Mehrein- nahmen zu beschaffen sowie den Tabakkonsum und damit die Gesundheitskosten zu senken. Der Preismechanismus bleibt wirksam. Die Wettbewerbsfreiheit wird nicht eingeschränkt. Die aktuelle Beschäftigungslage der schweizerischen Brauntabakbranche bleibt beim vorgeschlagenen Ausmass der jetzigen und künftigen Steuererhöhungen erhal- ten. Der Wegfall der Besteuerung des Zigarettenpapiers hat zur Folge, dass auf Einkauf, Bewirtschaftung und Anbringen der Steuerzeichen verzichtet werden kann. Die Nachfrage nach Zigarettenpapier wird zumindest in dem Ausmass steigen, als es nicht mehr im Reiseverkehr eingeführt wird. Der aus dem Wegfall der Besteuerung resultierende volkswirtschaftliche Nutzen überwiegt.
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Zugelassene Steuerlager schaffen Arbeitsplätze, weil dadurch die Endkommissionie- rung der Exportzigaretten nicht mehr in ausländischen Freilagern, sondern in der Schweiz erfolgen kann. Ferner erleichtern sie die Einnahmenplanung, weil die Versteuerung der Exportzigaretten entfällt. Durch die Vereinheitlichung der Bedingungen für im Inland hergestellte und für eingeführte Tabakfabrikate profitieren Importeure künftig im selben Ausmass von Rückerstattung und Erlass wie die Hersteller. Die Neuerungen sind im Vollzug auch für die Wirtschaft handhabbar. Sie führen insbesondere bei der Steuerberechnung und beim Betrieb zugelassener Steuerlager zu wesentlichen Vereinfachungen. Auswirkungen auf die Grenz- und Touristenverkäufe sind nicht zu befürchten.
8.3 Auswirkungen auf die Gesundheit Die Vorlage steht im Einklang mit dem Nationalen Programm 2001–2005 zur Tabakprävention, das der Bundesrat am 5. Juni 2001 verabschiedet und am 18. April 2007 bis spätestens Ende 2008 verlängert hat. Die leichte Steuererhöhung auf Zigarren und Zigarillos wird dazu beitragen, die Zahl der Rauchenden zu reduzieren. Das Gleiche gilt für die Steuererhöhungskom- petenz des Bundesrates, mit der er die Steuerbelastung bis an die EG-Mindest- belastung heranführen kann. Mit der markanten Steuererhöhung auf Feinschnitttabak wird das Umsteigen auf selbstgedrehte Zigaretten entscheidend gebremst.
9 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2004–2007 nicht angekündigt, weil sie damals noch nicht geplant war.
10 Rechtliche Aspekte 10.1 Verfassungsmässigkeit Die geänderten Bestimmungen stützen sich auf die bisherige Verfassungsgrundlage ab (Art. 95 Abs. 1, 131 Abs. 1 Bst. a, 134 und 164 Abs. 1 BV).
10.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). Im vorliegenden Fall gibt der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, im klar definierten Rahmen der Gesetzesvorgaben die Steuersätze anzuheben und die Voll- zugsvorschriften für zugelassene Steuerlager zu erlassen.
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10.3 Verhältnis zum internationalen Recht WTO Die Vorlage steht im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens (GATT) (SR 0.632.21; Inländerbehandlung, keine Diskriminierung zwischen Inlandproduktion und Import).
EU Die Vorlage steht mit den bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EG im Einklang. Die vorgeschlagene Ausgestaltung der Tabakbesteuerung ent- spricht strukturell den in der EG geltenden Vorschriften; die dort vorgeschriebenen Mindestbelastungen werden hingegen (ausgenommen beim Feinschnitttabak) noch nicht erreicht (vgl. Richtlinie 92/80/EWG17 sowie Richtlinie 95/59/EG18). Dazu besteht aber aufgrund der Abkommen mit der EG auch keine rechtliche Verpflich- tung, handelt es sich doch hier um einen Anwendungsfall des sogenannten autono- men Nachvollzugs.
17 Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Okt. 1992 zur Annäherung der Verbrauch- steuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8); zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/117/EG des Rates vom 5. Dez. 2003 (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49). 18 Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. Nov. 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Febr. 2002 (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).
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