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Art. 2 Geltungsbereich Nationalstrassen erster und zweiter Klasse werden aufgrund von Artikel 36quinquies der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) als abgabepflichtig erklärt. Im Zuge der Totalrevision der Bundesverfassung wurde in den Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung festgehalten, dass die genannte Bestimmung bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen weiterhin gelten solle. Auch mit Blick auf die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 19963 übernimmt Absatz 1 des Gesetzesentwurfs diese Regelung. Bezüglich Abgabepflicht der Nationalstrassenabschnitte verweist der Gesetzgeber auf das Verzeichnis der Nationalstrassen4, in dem die entsprechenden Klassierungen zu finden sind. Wie bis anhin ist in der Praxis keine flächendeckende Beschilderung der abgabepflichtigen Strecken vorgesehen. Auf die Signalisierung aller vignetten- pflichtigen Strecken ist aus zwei Gründen zu verzichten. Einerseits müssten mehr als 600 Ein- und Ausfahrten sehr aufwendig beschildert werden. Andererseits würden die Fahrzeugführerinnen und -führer ohnehin mittels dieser Zusatztafeln, die an den Signalen «Autobahn» und «Autostrassen» befestigt werden, zu spät auf die Vignet- tenpflicht aufmerksam gemacht. Ab diesen Autobahn- bzw. Autostrassensignalen gelten besondere Verkehrsregeln, die das Wenden und Zurückfahren verbieten. Aufwand und Nutzen einer flächendeckenden Beschilderung stünden in keinem vernünftigen Verhältnis. Da die Nationalstrassen erster und zweiter Klasse somit nicht explizit als solche signalisiert sind, kann sich der Benützer im Normalfall an die Faustregel halten, dass grundsätzlich auf allen nach der Strassensignalisations- verordnung vom 5. September 19795 gekennzeichneten Autobahnen und Autostras- sen eine Vignette erforderlich ist. Die relativ wenigen Ausnahmen – zum Beispiel nicht abgabepflichtige kantonale Autostrassen – sind heute grösstenteils als solche signalisiert und mit dem Hinweis versehen, dass sie ohne Vignette befahren werden können. Zudem werden die ausländischen Fahrzeugführerinnen und -führer an allen grösseren Grenzübergängen mit spezieller Beschilderung auf die Abgabepflicht aufmerksam gemacht. Der Bundesrat hat bereits 1985 bei der Einführung der Vignettenpflicht von der Schaffung eines generell «vignettenfreien» Grenzbereichs abgesehen. Er teilte die Befürchtungen nicht, der Verkehr werde sich aufgrund der Vignettenpflicht einzel- ner Nationalstrassen erster und zweiter Klasse in grossem Ausmass auf das lokale Strassennetz verlagern. Zudem hat der Verzicht den Vorteil der Klarheit und der Gleichbehandlung aller Landesteile. Für den ortsunkundigen Ausländer ist ausser-

3 BBl 1997 I 265 4 SR 725.113.11 Anhang, Liste der schweizerischen Nationalstrassen 5 SR 741.21

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dem sofort erkennbar, wo die «Vignettenpflicht» beginnt und wo sie endet. Diese Haltung hat sich in der mittlerweile über zwanzigjährigen Geschichte der Vignette bewährt.

Art. 3 Abgabeobjekt Abgabeobjekt sind in- und ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger, die auf abgabepflichtigen Nationalstrassen verkehren und nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Unter Motorfahrzeugen versteht man Fahrzeuge, wie sie in Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)6 erläutert sind. Die Definitionen bezüglich der Anhänger finden sich in den Artikeln 19–22 der Verordnung vom 19. Juni 19957 über die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge (VTS). Die Bundesverfassung bestimmt, dass neu für alle Fahrzeuge, die nicht der Schwer- verkehrsabgabe unterstehen, für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse eine Abgabe entrichtet werden muss. Der Verzicht auf die 3,5-t-Limite schliesst den Kreis der Fahrzeuge, die der Abgabepflicht unterstellt sind. Diese Änderung betrifft vor allem schwere Arbeitsfahrzeuge, für die bisher weder die Schwerverkehrsabgabe entrichtet noch eine Autobahnvignette gekauft werden musste.

Art. 4 Ausnahmen Im Sinne der Gleichbehandlung werden möglichst wenige Fahrzeuge von der Abgabe ausgenommen. Die Gründe für die Ausnahmen werden nachfolgend einzeln aufgeführt: Unter Buchstabe a werden neu nicht nur Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern von der Abgabe ausgenommen, sondern auch Fahrzeuge, die mit «M+» gekennzeichnet sind. Grund dafür ist, dass die Armee vermehrt auf zivile Fahrzeuge zurückgreift, die für militärische Einsätze angemietet und beim Einrücken mit einem Aufkleber «M+» gekennzeichnet werden. Diese Fahrzeuge unterstehen während dieser Zeit der Verordnung vom 11. Februar 20048 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und werden von Angehörigen der Armee geführt. Die in Buchstabe b aufgelisteten Fahrzeuge sind nur von der Abgabe ausgenommen, wenn sie aufgrund ihrer bestimmten Funktion als solche permanent gekennzeichnet – zum Beispiel mit Blaulicht und akustischer Warnvorrichtung oder durch Beschrif- tung – und somit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Fahrzeuge (z.B. diejenigen der Zivilfahndung), die sich von «normalen» Fahrzeugen nicht unterscheiden, unterliegen hingegen der Abgabepflicht. Eine Ausnahme für alle Fahrzeuge dieser Organisationen, egal ob gekennzeichnet oder nicht, wäre kaum kontrollierbar. Buchstabe f: Solange die Transportachsen nicht als Bestandteil eines Anhängers eingesetzt werden, sind sie wegen einer Doppelbelastung ausgenommen.

6 SR 741.01 7 SR 741.41 8 SR 510.710

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Buchstaben g und h: Die Kantone können nach Artikel 72 Absatz 3 der Verkehrs- zulassungsverordnung vom 27. Oktober 19769 (VZV) bei Hinterlegung des entspre- chenden Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeug- prüfung ohne Kontrollschilder und ohne Fahrzeugausweis auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen. Solche Fahrzeuge sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Zudem stellt das Befahren einer Nationalstrasse häufig selbst einen Teil der Fahrzeug- beziehungsweise Führerprüfungsfahrten dar. Auch diese Fahrten sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Buchstaben j und k: Leichte Sattelschlepper haben ein Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen und verfügen normalerweise über keinen eigenen Tragraum, sondern sind nur zum Ziehen von Sattelanhängern vorgesehen. Sattelschlepper ohne Sattel- anhänger verkehren aus diesem Grund selten auf dem Strassennetz. Werden Sattel- anhänger mitgeführt, so unterliegen schwere der Schwerverkehrs- und leichte der Nationalstrassenabgabe. Dies entsprechend dem Grundsatz, dass schwerverkehrs- abgabepflichtige Fahrzeuge nicht gleichzeitig der Nationalstrassenabgabe und natio- nalstrassenabgabepflichtige Fahrzeuge nicht gleichzeitig der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Buchstabe l: Fahrzeughändler verschieben häufig unter kurzfristiger Benutzung der Autobahn Fahrzeuge mit Händlerschildern. Es ist nicht angebracht, bei diesen Fahr- zeugen, die vielleicht mehr als ein Jahr unbenutzt zum Verkauf angeboten werden, für Überführungsfahrten das Anbringen einer Vignette zu verlangen. Beim Verkauf des Fahrzeugs wird ohnehin meist umgehend eine Vignette erstanden. Solche Über- führungsfahrten ohne Vignette sind jedoch nur an Werktagen zulässig. Absatz 2 bestimmt, dass nicht nur fahrzeugbezogene, sondern auch verwendungsbe- zogene Befreiungen rechtzeitig und auf angemessener Stufe von der Oberzolldirek- tion gewährt werden können (z.B. Fahrten zu humanitären Zwecken). Absatz 2 ist jedoch restriktiv auszulegen. Absatz 3: Die kantonale Polizei ist nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsge- setzes für die Anordnung von Umleitungen zuständig. Ist eine Umleitung über eine abgabepflichtige Nationalstrasse notwendig, so meldet die Polizei dies der Oberzoll- direktion. Letztere sistiert in begründeten Fällen die Abgabepflicht auf dem betrof- fenen Teilstück für eine beschränkte Zeit.

Art. 5 Abgabepflichtige Personen Die Nationalstrassenabgabe ist eine fahrzeuggebundene Abgabe. Aus diesem Grund wird neu die verantwortliche Halterin oder der verantwortliche Halter subsidiär als abgabepflichtig erklärt. So wird in Ausnahmefällen der Rückgriff auf die Halterin oder den Halter ermöglicht, wenn zum Beispiel die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer die Kontrolle vereitelt, sie oder er nicht bekannt ist oder von der Halterin oder vom Halter nicht bekannt gegeben wird.

Art. 6 Abgabebetrag Der Abgabebetrag von 40 Franken wird beibehalten. Er wurde seit der Anpassung von 30 auf 40 Franken im Jahre 1995 nicht mehr verändert und darf im Vergleich mit dem Ausland als günstig bezeichnet werden (vgl. Ziff. 1.1.7).

9 SR 741.51

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Art. 7 Vignette Die Abgabe ist weiterhin durch den Kauf der Vignette zu entrichten. Sie ist gut sichtbar an einer vorgeschriebenen Stelle am Fahrzeug anzubringen, d.h. bei Motor- wagen auf der Innenseite der Frontscheibe (am linken Rand oder hinter dem Innen- rückspiegel), bei Motorrädern und Anhängern an einem nicht auswechselbaren, leicht zugänglichen Teil. Die Vignette für Anhänger darf nicht an der Windschutz- scheibe des Zugfahrzeugs befestigt werden. Der genaue Ort und die genaue Ver- wendung werden in der neu zu erarbeitenden Nationalstrassenabgabeverordnung (NSAV) geregelt. Die vorschriftsgemäss angebrachte Vignette verliert ihre Gültig- keit bei Entfernung oder Zerstörung. Die Vignette ist fahrzeuggebunden. Jegliches Entfernen und Wiederanbringen an einem anderen Fahrzeug ist verboten und stellt ein Vergehen im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 dieses Gesetzesentwurfs dar.

Art. 8 Abgabeperiode Absatz 1: Die Abgabe wird wie bis anhin pauschal für ein Kalenderjahr erhoben. Der Verwaltungsaufwand kann auf diese Weise auf ein Minimum reduziert werden. Von dieser klar definierten Abgabeperiode profitieren zudem die Benützerinnen und Benützer, die mit der einfachen Erhebung von der Gewissheit über die genaue Gültigkeitsdauer profitieren können. Der geringe Abgabebetrag rechtfertigt, wie bisher, den Verzicht auf eine Rückerstat- tung. Absatz 2: Die Vignette hat weiterhin eine Gültigkeit von 14 Monaten, d.h. vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Die überlappende Gültigkeitsdauer räumt den Benützern eine grosszügige Frist ein, während deren sie den Vignettenwechsel vornehmen können. Diese Lösung erweist sich zudem als fremdenverkehrsfreundlich, weil Weihnachtsurlauber die Schweiz in den Winter- ferien noch einmal besuchen können, ohne die Abgabe erneut entrichten zu müssen.

Art. 9 Zuständigkeit für die Abgabeerhebung Die Vignette wird wie bislang von der Zollverwaltung herausgegeben; diese ist zugleich für den Verkauf an der Grenze und im Ausland zuständig. Der Verkauf im Inland erfolgt über die Kantone. Die Vignette kann wie bisher bei den bekannten Verkaufsstellen (Post, Tankstellenshops, Autogewerbe usw.) bezogen werden.

Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags Die Verwendung des Reinertrags bestimmt sich nach Artikel 86 Absatz 3 BV und wird im Bundesgesetz vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebun- denen Mineralölsteuer (MinVG) im Einzelnen geregelt.

Art. 11 Kontrollen Wie bisher sind im Landesinnern die Kantone und an der Grenze die Zollverwaltung für die Durchführung der Kontrollen verantwortlich.

10 SR 725.116.2

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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann, um die Effizienz der Kontrol- len zu steigern, in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 dieses Gesetzesentwurfs Kontrollen und Ahndungen im vereinfachten Verfahren auch Dritten übertragen. Die Delegation durch das EFD schliesst nur Kontrollen im ruhenden Verkehr beim Grenzübertritt ein; Kontrollen im Landesinnern bleiben weiterhin Sache der Kan- tone.

Art. 12 Sicherheitsleistung Zurzeit ist die Vollstreckung von Abgabeforderungen im Ausland nicht möglich. Aus diesem Grund müssen abgabepflichtige Personen, die ihren Wohnsitz im Aus- land haben, eine Sicherheit leisten, wenn sie die Abgabe vor dem Verlassen des Landes nicht bezahlen. Das gleiche Verfahren wird auch bei der Erhebung des Bussenbetrags angewendet.

Art. 14 Übertretungen Absatz 1: Das Benützen der abgabepflichtigen Nationalstrassen ohne vorgängige Bezahlung der Abgabe erfüllt den Tatbestand einer Übertretung. Unter diesen Tatbe- stand fällt auch, wenn eine Vignette zwar erworben, aber nicht korrekt oder gar nicht angeklebt wurde, um sie für weitere Fahrzeuge benutzen zu können. Damit der Missbrauch eingedämmt werden kann, muss nebst strengeren Kontrollen auch die Busse deutlich erhöht werden. Die Busse muss, soll sie ihren Zweck erfül- len, die Fahrzeugführerinnen und -führer davon abhalten, ohne Vignette zu fahren. Bis anhin musste eine Busse von 100 Franken bezahlt werden, die Busse war nach nicht einmal 3 Jahren «Fahren ohne Vignette» (3 × 40 Franken) also amortisiert. Im Prinzip mussten nur die aufgelaufenen Abgaben nachbezahlt werden. Deshalb ist eine deutliche Erhöhung der Busse auf 200 Franken zwingend notwendig. Damit sich das «Fahren ohne Vignette» künftig «lohnt», muss die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker mindestens während 5 Jahren unterwegs sein. Das Risiko, während dieser Zeit kontrolliert zu werden, wäre also – wenn man die vermehrten Kontrollen berücksichtigt – doppelt so gross. Die im Entwurf vorgesehene Busse befindet sich im europäischen Vergleich, für Widerhandlungen derselben Art, immer noch in der unteren Hälfte. Der Betrag liegt zudem deutlich unterhalb der Ober- grenze von 300 Franken für Ordnungsbussen (Art. 1 Abs. 2 Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197011, OBG), die für andere Vergehen im Strassenverkehr vorge- sehen sind. Absatz 2: Die Busse wird der Halterin oder dem Halter des der Abgabepflicht unter- liegenden Fahrzeugs zugestellt, wenn das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahr- zeugführerin oder der -führer nicht identifiziert werden kann. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeugführerin oder der -führer zugleich auch die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs ist. Diese Vorgehensweise wird bei Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr ebenfalls angewendet. Bestreitet die Halterin oder der Halter, dass das Fahrzeug ohne Vignette auf einer Nationalstrasse gefahren worden sei, so wird es der EZV obliegen, den Beweis zu erbringen.

11 SR 741.03

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Absatz 3: Bei der Autobahnvignette handelt es sich um ein amtliches Wertzeichen, das, einmal aufgeklebt, nur für dieses bestimmte Fahrzeug Gültigkeit besitzt. Sobald die Vignette vom Fahrzeug entfernt wird, gilt sie als entwertet. Die entfernte und somit entwertete Vignette darf danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden. Die Vignette darf auf keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsich- tiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung möglich wird und sie zudem als noch gültig erscheint. Solche Manipulationen stellen ein Vergehen im Sinne von Artikel 245 des Strafgesetzbuchs (StGB)12 dar. Die Strafandrohung lautet in diesen Fällen auf Frei- heitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch das Fälschen von Vignetten fällt unter diese Strafbestimmung.

Art. 16 Strafverfolgung durch die Kantone Im Vergleich zur heutigen Regelung wurde diese Bestimmung nahezu unverändert übernommen. Lediglich die Bestimmung bezüglich der Sicherheitsleistung (Art. 11 Abs. 4 der geltenden Nationalstrassenabgabe-Verordnung) wurde in den neuen Artikel 12 «Sicherheitsleistung» transferiert und hat somit Geltung für alle Voll- zugsorgane.

Art. 17 Verjährung Nach Artikel 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretun- gen nach drei Jahren. Diese Verjährungsfrist wird hier, auf Übertretungen nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs bezogen, nochmals explizit erwähnt. Die Strafverfolgung und die Strafe für Vergehen, die nach Artikel 245 StGB geahn- det werden, unterliegen der Verjährungsfrist des Strafgesetzbuchs.

Art. 18 Vollzug Absatz 2: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, völkerrechtliche Vereinba- rungen mit ausländischen Staaten abzuschliessen, die den Vollzug dieses Gesetzes unterstützen. Denkbar wären bilaterale Abkommen, in denen die Eintreibung von Bussen im Ausland geregelt würde. So bestehen bereits heute in den Bereichen der Rechtshilfe und der polizeilichen Zusammenarbeit verschiedene Übereinkommen und Verträge mit einzelnen Ländern.13 Absatz 3: Es besteht ein Bedarf, gewisse Aufgaben Dritten zu übertragen. An den Autobahngrenzübergängen werden bereits heute private Organisationen für den Verkauf der Vignette auf der Einreiseseite eingesetzt. Die Zollverwaltung soll zudem in Zukunft auf Autobahngrenzübergängen zusätzlich die Möglichkeit erhal- ten, auch die Vignettenkontrollen und die Ahndung bei der Ausreise im vereinfach- ten Verfahren privaten Organisationen zu übertragen. Damit soll eine zeitweilige

12 SR 311.0 13 Zum Beispiel Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen, EUeR, SR 0.351.1); Vertrag vom 27. April 1999 über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag, SR 0.360.136.1), der ein eigenes Kapitel (Art. 34 ff.) für die Zusammenarbeit bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs enthält.

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Intensivierung der Kontrollen vorgenommen werden können, ohne dass das speziali- sierte Personal der Zollverwaltung zusätzlich belastet wird. Grundlage einer solchen Übertragung sind entsprechende Vereinbarungen mit klar definierten Wirkungsräu- men, Rechten und Pflichten der Kontrollorgane. Die eingesetzten Personen müssen entsprechend ausgebildet sein. Die Oberaufsicht und die Weisungsgewalt verbleiben bei der Zollverwaltung. Für die Kontrollen und die Strafverfolgung im Landesinnern bleiben die kantonalen Polizeiorgane zuständig; diese hoheitlichen Handlungen werden deshalb gestützt auf die Polizeigesetzgebungen der Kantone vorgenommen.

Art. 19 Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung wird wie bis anhin in einer Verordnung des Eidgenös- sischen Finanzdepartements geregelt.

3 Auswirkungen (Kosten, Personalbedarf, Mehreinnahmen) 3.1 Auswirkungen auf den Bund Die Beibehaltung des geltenden Vignettensystems mit einer Jahresabgabe von 40 Franken hat keine personellen Auswirkungen. Der offensichtlich vorhandene Missbrauch kann nur mittels zusätzlicher Kontrollen erfolgreich bekämpft werden. Der neu geschaffene Artikel 18 Absatz 3 erlaubt die Übertragung solcher Aufgaben an private Organisationen. Die jährlichen Mehrkosten von 1–2 Millionen Franken für die zusätzlichen Kontrollen werden durch die im gleichen Zeitraum erzielten Mehreinnahmen von schätzungsweise 5 Millionen Franken mehr als kompensiert.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Aufgrund der Verdoppelung des Bussenbetrags und einer allfälligen Intensivierung der Vignettenkontrollen im Landesinnern können die Kantone mit einer wesent- lichen Erhöhung der Busseneinnahmen rechnen. Anderweitige Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sind nicht zu erwarten.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Das NSAG führt zu keinen zusätzlichen Kosten bei den Wirtschaftsteilnehmern. Der Reinertrag aus der Nationalstrassenabgabe wird gestützt auf Artikel 86 Absatz 3 BV und das Bundesgesetz vom 22. März 198514 über die Verwendung der zweckgebun- denen Mineralölsteuer (MinVG) für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Strassenverkehr verwendet.

14 SR 725.116.2

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage wurde im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 vom 25. Februar 200415 nicht angekündigt. Der Erlass des NSAG ist dennoch angezeigt, damit dem verfassungsmässigen Auftrag, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind, nachgekommen wird. Zudem ersetzt das NSAG die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung unter Ziffer II Absatz 2 Buch- stabe b, den Artikel 36quinquies der aBV sowie die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Artikel 86 Absatz 2 BV gibt dem Bund die Kompetenz, die Nationalstrassenabgabe für Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, zu erheben.

5.2 Verhältnis zum europäischen Recht Die EG hat die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme16 verabschiedet, deren Umsetzung in den Jahren 2008 (für schwere Fahrzeuge) und 2010 (für die übrigen Fahrzeuge) erfolgen soll. Mit dieser Richtlinie soll eine technische Vereinheitlichung der Systeme, die fahrzeugseitig eingebaut werden, erreicht werden. Sie bezieht sich explizit auf elektronische Mautsysteme, wie sie für die Erhebung leistungsabhängiger Verkehrsabgaben bereits benutzt werden oder geplant sind. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie sind elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte nicht erforder- lich machen, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Diese tangiert demzufolge nicht das System der heutigen Klebevignette. Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 200517 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen soll die Eintreibung dieser Gelder innerhalb der EU erleichtern; die grenzüberschreitende Verfolgung von Delinquenten war bislang sehr aufwendig und teilweise schlicht unmöglich. Der Rahmenbeschluss ist für die Schweiz nicht ver- bindlich, solange dieser nicht in ein Abkommen mit der EU aufgenommen wird. Die Schweiz könnte die Eintreibung von Bussen im Ausland auch in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten regeln. Mehrere Länder haben bereits ein grosses Inte- resse am Abschluss solcher Abkommen mit der Schweiz gezeigt. Es gibt allerdings im Augenblick keine konkreten Projekte.

15 BBl 2004 1149 16 Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) L 166 vom 30.4.2004, S. 124; berichtigt in: ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50. 17 ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16

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5.3 Erlassform Wichtige rechtsetzende Bestimmungen müssen in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden (Art. 163 Abs. 1 und 164 Abs. 1 BV). Die Voraussetzungen dafür sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referen- dum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

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