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07.094

Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen

vom 28. November 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu dem am 24. November 2006 unterzeichneten Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Rechtshilfe in Strafsachen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

28. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2007-0073 105

Übersicht

Das Rechtshilfeabkommen mit Chile, das den eidgenössischen Räten mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreitet wird, ist ein weiterer Baustein im welt- weiten Vertragsnetz, das die Schweiz im Interesse der Bekämpfung der internatio- nalen Kriminalität auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen knüpft.

Ausgangslage Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ist in zunehmendem Masse erforderlich, um Kriminalität effizient bekämpfen zu können. Dies vor allem des- halb, weil mit fortschreitender Globalisierung und Vernetzung der Lebensverhält- nisse auch die Kriminalität immer mehr grenzüberschreitende Dimensionen annimmt. Technische Fortschritte, beispielsweise im Bereich der Kommunikation und Datenübermittlung, erleichtern kriminelle Aktivitäten über die Staatsgrenzen hinaus. Je nach Art der Delikte ist ausserdem vermehrt ein organisiertes Vorgehen festzustellen. Diese Entwicklungen führen dazu, dass der einzelne Staat die Heraus- forderungen, die sich einer wirksamen Verbrechensbekämpfung stellen, immer weniger allein zu bewältigen vermag. Dem daraus resultierenden drohenden Verlust an Sicherheit soll der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entgegenwirken. Der Abschluss des Rechtshilfevertrags mit Chile leistet einen weiteren Beitrag dazu. Der Beginn von Verhandlungen über ein Rechtshilfeabkommen mit Chile wurde seitens der Schweiz vom vorgängigen Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Chile abhängig gemacht. Die Paraphierung des Rück- übernahmeabkommens im August 2005 ebnete den Weg für die Aufnahme von Ver- handlungen zum vorliegenden Vertrag. Der Vertrag, der sich an das Europäische Rechtshilfeübereinkommen von 1959 (EUeR; SR 0.351.1) anlehnt, erlaubt es, mit einem weiteren aussereuropäischen Staat bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere bei Geld- wäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus, effizienter zusammenzuar- beiten.

Inhalt der Vorlage Das Abkommen schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die Justizbehörden beider Staaten bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen zusam- menarbeiten können. Bisher konnte die Schweiz Chile lediglich auf der Grundlage des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) Rechtshilfe gewähren. Der Vertrag berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen (insbesondere das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.12). Er vereinfacht und beschleunigt die Rechtshilfeverfahren zwischen beiden Staaten und verringert insbe- sondere die Formerfordernisse durch die Abschaffung der Beglaubigungen. Im Weiteren sieht er die Einvernahme per Videokonferenz vor, ermöglicht die Bildung

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gemeinsamer Ermittlungsgruppen und regelt die kontrollierte Lieferung. Ausserdem wird neu in beiden Ländern eine Zentralstelle geschaffen, die eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags gewährleisten soll und Anlaufstelle bei der Lösung von Problemen oder Missverständnissen ist. Für die Umsetzung des Vertrags ist keine gesetzliche Anpassung im schweizerischen Recht notwendig. Chile ist nach Peru, Ecuador, Brasilien und Mexiko bereits das fünfte Land in Lateinamerika, mit dem die Schweiz entsprechende Vertragsverhandlungen erfolg- reich abschliessen konnte.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 106

1 Grundzüge des Vertrags 109

1.1 Ausgangslage 109

1.2 Verlauf der Verhandlungen 109

1.3 Überblick über den Inhalt des Vertrags 110

1.4 Würdigung 111

1.5 Verhältnis zum europäischen Recht 111

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags 112

2.1 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen 112

2.2 Kapitel II: Rechtshilfeersuchen 114

2.3 Kapitel III: Zustellung von Verfahrensurkunden und

Gerichtsentscheidungen – Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen 118

2.4 Kapitel IV: Strafregister und Austausch von Strafnachrichten 124

2.5 Kapitel V: Verfahren 124

2.6 Kapitel VI: Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck der

Strafverfolgung oder der Einziehung 126

2.7 Kapitel VII: Schlussbestimmungen 127

3 Auswirkungen 128

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone 128

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 128

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 128

5 Rechtliche Aspekte 129

5.1 Verfassungsmässigkeit 129

5.2 Vernehmlassung 129

Bundesbeschluss zur Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen (Entwurf) 131 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Rechtshilfe in Strafsachen 133

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Botschaft

1 Grundzüge des Vertrags

1.1 Ausgangslage

Die Republik Chile hat in den vergangenen Jahren wiederholt ihr Interesse kund- getan, mit der Schweiz ein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen auszuhan- deln. Gleichzeitig versuchte das heutige Bundesamt für Migration seit dem Jahre 2001, Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen mit Chile in Gang zu bringen. Im Verlauf der letzten Jahre zeigte sich, dass Chile ohne die Bereitschaft der Schweiz, über einen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen zu verhandeln, keine Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen aufnehmen würde. Anlässlich eines Treffens im Februar 2005 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements und der chilenischen Botschafterin in der Schweiz wurde vereinbart, dass unser Land bereit sei, über einen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen zu verhandeln, wenn Chile seinerseits in Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen einwillige. Die Verhandlungen zu einem Rück- übernahmeabkommen fanden am 26. August 2005 ihren Abschluss und ebneten so den Weg zur Aufnahme von Verhandlungen zum vorliegenden Rechtshilfevertrag. Dieser ist von der Einsicht getragen, dass der einzelne Staat die mit einer wirksamen Verbrechensbekämpfung verbundenen Herausforderungen immer weniger allein zu bewältigen vermag und der kontinuierliche Ausbau des weltweiten bilateralen Ver- tragsnetzes auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen der Forderung nach einer effizienteren Verbrechensbekämpfung im Interesse verstärkter Sicherheit nachkommt.

1.2 Verlauf der Verhandlungen

Mitte September 2005 trafen sich in Santiago eine chilenische und eine schweizeri- sche Delegation, um über einen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen zu ver- handeln. Es wurde deutlich, dass die chilenische Delegation an einem schnellen Abschluss sehr interessiert war und sich deshalb auch kompromissbereit zeigte. Diese Haltung ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Chile begonnen hat, die Öffnung gegenüber Europa in zahlreichen Bereichen – so auch in der internatio- nalen Justizzusammenarbeit – zu forcieren. Ein weiterer Grund für die Tatsache, dass die Verhandlungen schon nach der ersten Runde erfolgreich abgeschlossen werden konnten, war der innenpolitische Druck auf die chilenische Regierung im Nachgang zu einem Entscheid der schweizerischen Asylrekurskommission, wo einem chilenischen Extremisten und mutmasslichen Polizistenmörder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestätigt worden war. In der chilenischen Öffentlichkeit entstand nach diesem Entscheid der Eindruck, die schweizerischen Behörden würden Chile nicht als Rechtsstaat betrachten. Mit der erfolgreichen Aushandlung eines Rechtshilfevertrags mit der Schweiz konnte die chilenische Regierung den Gegenbeweis erbringen.

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Am 5. April 2006 genehmigte der Bundesrat den Vertrag und stimmte seiner Unter- zeichnung zu. Anlässlich eines Besuchs in Chile unterzeichnete der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements den Vertrag am 24. November 2006.

1.3 Überblick über den Inhalt des Vertrags

Der Rechtshilfevertrag mit Chile schafft eine internationale Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander im vertraglich verein- barten Umfang weitestgehende Rechtshilfe in Verfahren wegen strafbarer Handlun- gen zu leisten. Bisher konnte die Schweiz Chile nur auf der Grundlage und nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts Rechtshilfe gewähren. Der Vertrag übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Übereinkom- mens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: Euro- päisches Rechtshilfeübereinkommen)1 und des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Zudem konnten Regelungen aus dem am 1. Februar 2005 für die Schweiz in Kraft getretenen Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen3 in den Vertrag integriert werden. Chile ist nach Peru, Ecuador, Brasilien und Mexiko das fünfte Land Lateinamerikas, mit dem die Schweiz entsprechende Vertragsverhandlungen erfolgreich abschliessen konnte. Eine wichtige Errungenschaft des Vertrags besteht darin, dass durch den direkten Verkehr zwischen dem chilenischen Aussenministerium und dem Bundesamt für Justiz in ihrer Funktion als Zentralbehörden (Art. 25), durch die detaillierte Festle- gung der Modalitäten für Rechtshilfeersuchen (Art. 27) sowie durch die Eliminie- rung von Formvorschriften (Art. 29) die Dauer der Rechtshilfeverfahren sowohl in der Schweiz wie auch in Chile entscheidend verkürzt werden kann. In Anlehnung an Artikel 74a IRSG sieht der Vertrag die Herausgabe von beschlag- nahmten Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung durch den Staat vor (Art. 11). Ausserdem wurden Bestimmungen über gemeinsame Ermittlungsgruppen (Art. 22) sowie über die kontrollierte Lieferung (Art. 23) aufgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Informationen übermittelt werden kön- nen, ohne dass ein Rechtshilfeersuchen vorliegt (Art. 32). Die Bestimmung leistet einen Beitrag zu einer effizienteren Verbrechensbekämpfung, denn der möglichst frühzeitige und rasche Informationsaustausch stellt eine wichtige Waffe im Kampf gegen die Kriminalität dar. Erwähnenswert ist sodann die Aufnahme eines Artikels über die Einvernahme per Videokonferenz (Art. 21). Die Regelung orientiert sich an derjenigen des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen. Sie macht sich die Errungenschaften der modernen Telekommunikationstechnologie zunutze. Sie ermöglicht die Anhörung von Personen, ohne dass sich diese in den ersuchenden

1 EUeR; SR 0.351.1

2 IRSG; SR 351.1 3 SR 0.351.12

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Staat begeben müssen. Zum Tragen kommt die Regelung dann, wenn sich eine Person in einem Staat aufhält und ihr Erscheinen zur Einvernahme in einem anderen Staat nicht zweckmässig oder nicht möglich ist. Einem Anliegen Chiles entsprechend wurde an Stelle der üblichen Schiedsgerichts- klausel eine Regelung in den Vertrag aufgenommen, die eine Streitbeilegung ohne Schiedsgericht vorsieht. Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten sollen aus- schliesslich auf diplomatischem Weg beigelegt werden (Art. 37).

1.4 Würdigung

Der vorliegende Rechtshilfevertrag reiht sich ein in die Politik des Bundesrates, das Vertragsnetz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auszubauen und die Zusammenarbeit bei der internationalen Verbrechensbekämpfung zu inten- sivieren. Das Ziel des neuen Vertrags besteht darin, dass unser Finanzplatz nicht missbraucht werden kann und die Schweiz nicht eine Drehscheibe des grenzüber- schreitenden Verbrechens und ein Zufluchtsort für Kriminelle wird. Es besteht kein Zweifel, dass ein Staat allein das internationale Verbrechen nicht mehr genügend wirksam bekämpfen kann. Mit dem vorliegenden Vertrag kann mit einem weiteren wichtigen Staat Südamerikas eine vertragliche Bindung eingegangen werden. Eine derartige Intensivierung der internationalen Justizzusammenarbeit ist eine der Grundlagen für die innere Sicherheit unseres Landes. Der Vertrag ermöglicht eine effizientere Zusammenarbeit mit Chile im Bereich der internationalen Kriminalität, insbesondere bei Geldwäscherei, Drogenhandel, Kor- ruption und Terrorismus. Er steht im Einklang mit bewährten Grundlagen und Grundsätzen im Rechtshilfebereich, liegt auf der Linie der bestehenden Rechts- hilfeverträge der Schweiz und berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Es handelt sich um ein modernes, griffiges Instrument, das den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt. Der Vertrag bedingt keine Anpassungen der innerstaatlichen Gesetzgebung.

1.5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten des Europarats bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen ist im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und in dessen Zweitem Zusatzprotokoll geregelt. Ergän- zend finden bilaterale Zusatzverträge Anwendung, welche die Schweiz mit vier Nachbarstaaten abgeschlossen hat.4 Weitere Instrumente des Europarats wie das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten oder das Übereinkommen über die Korruption regeln die Rechtshilfe für spezifische Bereiche oder Deliktsarten. Der Vertrag zwischen der Schweiz und Chile über Rechtshilfe in Strafsachen über- nimmt alle wesentlichen Grundsätze des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens

4 Verträge zur Ergänzung des EUeR bestehen

mit Deutschland (SR 0.351.913.61), Österreich (SR 0.351.916.32), Frankreich (SR 0.351.934.92) und Italien (SR 0.351.945.41).

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und enthält Neuerungen, die in anderen rechtshilferelevanten Instrumenten des Europarats eingeführt wurden. Er steht demzufolge im Einklang mit dem europäi- schen Recht.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags

2.1 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe Absatz 1 begründet zwischen den Vertragsparteien eine völkerrechtliche Pflicht zur Rechtshilfe in Strafsachen. Die Zusammenarbeit hat im grösstmöglichen Umfang zu erfolgen. Bestehen keine Ausschluss- oder Ablehnungsgründe nach den Artikeln 2 und 3, so ist einem Ersuchen um Rechtshilfe im Rahmen des Vertrags Folge zu geben. Absatz 2 wurde von der chilenischen Seite eingebracht. Die Staatsanwaltschaften in Chile sind keine Justizbehörden. Damit auch sie der chilenischen Zentralstelle im Sinne von Artikel 25 Rechtshilfeersuchen vorlegen können, war ihre explizite Erwähnung im Vertragstext notwendig. Absatz 3 listet die klassischen Rechtshilfehandlungen auf, um die im Rahmen des Vertrags ersucht werden kann (Bst. a–i). Am Schluss der Bestimmung findet sich eine Auffangklausel (Bst. j). Diese sieht vor, dass auch Rechtshilfemassnahmen möglich sind, die in der Liste nicht aufgeführt sind. Dafür müssen zwei Vorausset- zungen gegeben sein: Die Rechtshilfemassnahme muss mit dem Zweck des Vertrags und mit dem Recht der Vertragsparteien vereinbar sein. Die Bestimmung soll im Einzelfall eine pragmatische Lösung ermöglichen und der Rechtsentwicklung Rech- nung tragen.

Art. 2 Unanwendbarkeit Die Bestimmung schliesst die Anwendung des Vertrags für die Verhaftung und Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen sowie für die Voll- streckung von Strafurteilen aus. Es handelt sich um eine klassische Regelung über den Geltungsbereich eines Rechtshilfevertrags.

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe Die Bestimmung listet die Gründe auf, die zur Ablehnung der Rechtshilfe oder zum Aufschub der Rechtshilfeleistung führen können. Im Interesse einer möglichst weit gehenden Rechtshilfe, die ausserdem mit Blick auf künftige Rechtsentwicklungen flexibel ist, sind die Ablehnungsgründe fakultativ ausgestaltet. Liegt in einem kon- kreten Fall ein Ablehnungsgrund nach dem Vertrag vor, so entscheidet das inner- staatliche Recht der ersuchten Vertragspartei, ob sie die Rechtshilfe verweigern muss. Für die Schweiz sind insbesondere die Artikel 1a, 2, 3 und 5 IRSG, an denen sich die Liste der Ablehnungsgründe orientiert, massgebend. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die Rechtshilfe bei Vorliegen eines dieser Gründe abzulehnen ist5.

5 Ausgenommen davon ist der Abgabebetrug (Art. 3 Abs. 3 IRSG).

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Die Liste der Ablehnungsgründe in Absatz 1 ist abschliessend. Es handelt sich um folgende Ablehnungsgründe, die der ersuchte Staat geltend machen kann: – Keine Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe besteht, wenn das aus- ländische Strafverfahren ein politisches, militärisches oder ein Fiskaldelikt betrifft (Bst. a–c). Der klassische Verweigerungsgrund des Fiskaldelikts wird dahingehend präzisiert, dass eine Zusammenarbeit möglich sein soll, wenn es sich um einen Abgabebetrug handelt6. – Von der Rechtshilfe kann auch abgesehen werden, wenn die verlangte Massnahme einen Eingriff in die Souveränität, die Sicherheit, die öffent- liche Ordnung (Ordre public) oder in andere wesentliche Interessen einer Vertragspartei darstellt (Bst. d). Nach schweizerischer Rechtsauffassung schliesst der Begriff des «Ordre public» auch die Beachtung der Grundrech- te des Menschen ein. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Leben, das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung oder Strafe sowie die grundlegenden Verfahrensgarantien. Diese Garantien sind u.a. im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19667 über bürgerliche und politische Rechte (nachfolgend: UNO-Pakt II) fest- gehalten. – Die Rechtshilfe kann zudem verweigert werden, wenn das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, die im ersuchten Staat zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung geführt hat und die verurteilte Person die Strafe ver- büsst oder bereits verbüsst hat (Bst. e). Der Verweigerungsgrund beruht auf dem Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf («ne bis in idem»).8 – Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt vor, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass ein Ersuchen dazu führen könnte, eine Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zuge- hörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu benachteiligen (Bst. f). – Die Ablehnung eines Ersuchens ist zudem möglich, wenn der Vollzug des Rechtshilfeersuchens gegen die Menschenrechte verstiesse, zu deren Einhal- tung sich die Vertragsparteien in internationalen Übereinkommen verpflich- tet haben. Dazu gehört der UNO-Pakt II, zu dessen Vertragsparteien Chile und die Schweiz gehören (Bst. g). Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Rechtshilfe nicht zu Lasten der Menschenrechte geht. Die Leistung von Rechtshilfe unter Missachtung der Menschenrechte käme einer Verletzung der internationalen Verpflichtungen gleich, welche die Vertrags- parteien im Bereich der Menschenrechte eingegangen sind.9 – Die Rechtshilfe kann auch abgelehnt werden, wenn die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, mit der Todesstrafe bedroht ist und der ersuchende Staat keine ausreichenden Garantien abgeben kann, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, falls doch verhängt, nicht vollstreckt wird (Bst. h). Die- ser für die Schweiz wichtige Ablehnungsgrund wurde in den Vertrag aufge-

6 Zu den Voraussetzungen des Abgabebetrugs vgl. BGE 125 II 250.

7 SR 0.103.2

8 BGE 123 II 464 E. 2b mit Verweisen; 118 IV 269 E. 2.

9 BGE 130 II 217 E. 8 mit Verweisen (Rechtshilfe an Taiwan); 129 II 268 E. 6 mit

Verweisen (Rechtshilfe an Nigeria); 126 II 324 E. 4 und 123 II 161 E. 6 (Rechtshilfe an Russland).

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nommen, weil das chilenische Recht die Todesstrafe in Friedenszeiten erst

2001 abgeschafft hat. Die letzte Hinrichtung in Chile fand 1985 statt. In der

Schweiz ist die Todesstrafe sowohl in Friedenszeiten als auch im Krieg ver- boten. Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung10 untersagt die Todesstrafe ausdrücklich. Mit dem Protokoll Nr. 13 zur EMRK11 über die Abschaffung der Todesstrafe, das für die Schweiz seit dem 1. Juli 2003 in Kraft ist, wurde diese Strafe vollständig aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist die Todesstrafe ein Ausschlussgrund für die internationale Zu- sammenarbeit in Strafsachen, wenn die angeschuldigte Person im ausländi- schen Verfahren der Todesstrafe ausgesetzt ist.12 Die Todesstrafe kann somit nicht nur bei der Auslieferung, sondern auch bei der Rechtshilfe ein Hinde- rungsgrund für die Zusammenarbeit sein. Absatz 2 räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, die Rechtshilfe zugunsten eines eigenen Strafverfahrens aufzuschieben. Werden z.B. im Rahmen eines Rechts- hilfeverfahrens Beweismittel verlangt, die der ersuchte Staat in einem eigenen Strafverfahren benötigt, so kann mit deren Herausgabe zugewartet werden, bis das Verfahren im ersuchten Staat abgeschlossen ist. Die Absätze 3 und 4 regeln die Verfahrensschritte, die bei der Ablehnung oder beim Aufschub der Rechtshilfe zu beachten sind. Für den ersuchten Staat besteht eine Begründungs- und Informationspflicht. Damit verbunden ist die Pflicht, eine Alter- nativlösung aufzuzeigen: Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe ablehnt oder aufschiebt, muss er den anderen Staat über die Gründe benachrichtigen (Abs. 3 Bst. a). Gleichzeitig hat er zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen allenfalls dennoch Rechtshilfe gewährt werden könnte (Abs. 3 Bst. b). Jede Ablehnung eines Ersuchens bedarf einer Begründung (Abs. 4).

2.2 Kapitel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 4 Anwendbares Recht Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass ein Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchten Staates auszuführen ist. In der Schweiz sind für den Vollzug eines auslän- dischen Rechtshilfeersuchens das IRSG sowie das einschlägige Verfahrensrecht der Kantone und des Bundes massgebend. Absatz 2 sieht eine Abweichung von diesem Grundsatz vor. Der ersuchende Staat kann ausdrücklich verlangen, dass ein Rechtshilfeersuchen nach seinen Verfahrens- vorschriften ausgeführt wird. Der ersuchte Staat muss dem Begehren nur nachkom- men und das Ersuchen auf die verlangte Weise ausführen, wenn sein Recht dem nicht entgegensteht. Diese Ausnahmeregelung kann vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der ersuchende Staat die verlangten Informationen nur dann als Beweismittel verwenden kann, wenn sie im Ausland nach dem Verfahren erhoben worden sind, die sein Recht vorsieht. Eine ähnliche Regelung findet sich in Arti-

10 SR 101 11 Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (SR 0.101.093).

12 BGE 130 II 217 E. 8.8 und 131 II 228 E. 3.3 (Rechtshilfe an Taiwan).

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kel 65 IRSG und im Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeüber- einkommen (Art. 8).

Art. 5 Zwangsmassnahmen Absatz 1 gibt einer Vertragspartei die Möglichkeit, ein Rechtshilfeersuchen abzuleh- nen, wenn dessen Ausführung die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfordert. Der Grund für die Ablehnung muss darin bestehen, dass die Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, nicht in beiden Vertragsparteien strafbar ist. Konkret bedeutet dies, dass die Schweiz in einem Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen nur anordnen darf, wenn die verfolgte Handlung alle objektiven Merkmale eines schweizerischen Straftatbestandes erkennen lässt. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen gehört zu den Eckpfeilern des schweizerischen Rechtshilferechts und ist in Artikel 64 IRSG sowie in der Erklärung der Schweiz zu Artikel 5 Absatz 1 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens verankert. Absatz 2 wurde von der chilenischen Delegation eingebracht und dient der Transpa- renz bezüglich der anzuordnenden Zwangsmassnahmen im Verhältnis zwischen den beiden Staaten. Die Aufzählung der möglichen Massnahmen lehnt sich an Artikel X Absatz 2 des Vertrags vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung13 an.

Art. 6 Vorläufige Massnahmen Nach dieser Bestimmung kann eine Vertragspartei die Anordnung vorläufiger Mass- nahmen verlangen, wenn sie damit Beweise sichern, einen bestehenden Zustand aufrechterhalten oder bedrohte rechtliche Interessen schützen will. Die Anordnung solcher Massnahmen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Regelung lehnt sich an Artikel 18 IRSG an und findet sich ansatzweise auch im Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (Art. 24). Absatz 1 gibt den Justizbehörden des ersuchten Staates die Möglichkeit, vorläufige Massnahmen wie etwa eine Kontensperre anzuordnen, wenn dies der ersuchende Staat ausdrücklich verlangt. Die Anordnung einer vorläufigen Massnahme ist an die Bedingung geknüpft, dass die Leistung von Rechtshilfe im konkreten Fall möglich ist. Es dürfen keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die einer Rechtshilfe entge- genstehen. Die Massnahme muss sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus- richten.14 Für die Schweiz als ersuchter Staat heisst dies, dass die Schweizer Behör- den einem chilenischen Ersuchen um vorläufige Massnahmen keine Folge geben können, wenn es sich z.B. um kein gemeinrechtliches Delikt handelt oder die dop- pelte Strafbarkeit nicht gegeben ist. Wenn Gefahr im Verzug ist, lässt Absatz 2 zu, dass vorläufige Massnahmen bereits vor Einreichung eines formellen Rechtshilfeersuchens angeordnet werden. Es genügt, wenn das Ersuchen angekündigt wird. Die Informationen des ersuchenden Staates müssen aber so beschaffen sein, dass der ersuchte Staat überprüfen kann, ob alle Voraussetzungen vorliegen, um die verlangte Massnahme anzuordnen. Der ersuchte Staat hat die Massnahme unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zeitlich

13 SR 0.351.945.41

14 Siehe dazu BGE 130 II 329 E. 3 ff.

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zu befristen, bis das formelle Rechtshilfeersuchen vorliegt. Zu diesem Zweck setzt er dem andern Staat eine den Verhältnissen angepasste Frist für die Einreichung des Ersuchens. Nach unbenutztem Ablauf der Frist muss die Massnahme aufgehoben werden.

Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen Die Bestimmung erlaubt Personen, die am ausländischen Verfahren beteiligt sind (z.B. Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Strafverteidiger usw.), beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat anwesend zu sein. Die Teilnahme dieser Personen am Rechtshilfeverfahren setzt die Zustimmung des ersuchten Staates voraus. Eine analoge Bestimmung sieht Artikel 4 des Europäischen Rechtshilfeüber- einkommens vor. Für die Umsetzung der Bestimmung ist in der Schweiz Artikel 65a IRSG massge- bend. Die Anwesenheit ausländischer Personen an einem Rechtshilfeverfahren darf nicht dazu führen, dass diese Personen aktiv in das Verfahren eingreifen und vorzei- tig Kenntnis von Tatsachen aus dem Geheimbereich erhalten. Die Verfahrensleitung obliegt dem Rechtshilferichter. Er muss sicherstellen, dass den anwesenden auslän- dischen Personen keine rechtlich geschützten Informationen (z.B. Bankbelege) übermittelt werden, deren Herausgabe noch nicht rechtskräftig bewilligt worden ist. Andernfalls würde der Beizug ausländischer Verfahrensteilnehmer faktisch zu einer Umgehung des Rechtshilfeverfahrens führen.15

Art. 8 Zeugenaussagen im ersuchten Staat Die Bestimmung umschreibt das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn eine Person als Zeuge im ersuchten Staat einvernommen werden muss. Die Einvernahme erfolgt nach dem Recht des ersuchten Staates. Für die Zeugnisverweigerung kann das Recht des ersuchten und des ersuchenden Staates geltend gemacht werden. Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass für die Zeugeneinvernahme das Recht des ersuchten Staates massgebend ist. Dies gilt insbesondere für das Zeugnisverweige- rungsrecht. Die einvernommene Person kann indessen eine Aussage auch verwei- gern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies vorsieht. Die Absätze 2 und 3 befassen sich mit den Auswirkungen einer Zeugnisverweige- rung, die sich auf das Recht des ersuchenden Staates abstützt. Verweigert der Zeuge die Aussage aufgrund des Rechts des ersuchenden Staates, so müssen dessen Behörden dem ersuchten Staat in einem begründeten Entscheid mitteilen, ob die Aussageverweigerung zulässig ist. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht darf in keinem Fall rechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Art. 9 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln Dieser Artikel befasst sich mit dem Kernstück der Rechtshilfe. Dem ersuchenden Staat werden Schriftstücke, Akten, Gegenstände und Beweismittel herausgegeben, die er für ein Strafverfahren verlangt hat. Die Modalitäten der Herausgabe sind

15 Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. Nov. 2005 E. 1.2.

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Artikel 6 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens nachgebildet und entspre- chen sinngemäss der Regelung in Artikel 74 IRSG.

Art. 10 Gerichts- oder Untersuchungsakten Der ersuchte Staat darf auch Gerichts- oder Untersuchungsakten herausgeben, wenn diese für ein Gerichtsverfahren im ersuchenden Staat benötigt werden. Es muss sich dabei um Akten handeln, die ein abgeschlossenes Verfahren betreffen. Akten aus einem hängigen Verfahren dürfen nur mit Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates herausgegeben werden. In der Schweiz ist diese Bewilligung vom Bundesamt für Justiz zu erteilen.

Art. 11 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten Bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität ist es zentral, dass nicht nur Beweismittel für die Verfolgung des Täters übermittelt werden. Es müssen auch die deliktisch erworbenen Gegenstände oder Vermögenswerte – das Deliktsgut – mög- lichst rasch der Verfügungsmacht der Täterschaft entzogen und den Justizbehörden der Vertragspartei übergeben werden, die das Strafverfahren führt. Die Herausgabe des Deliktsguts ist ein weiterer wichtiger Pfeiler der Rechtshilfe, der die Übermitt- lung der Beweismittel im Sinne der Artikel 9 und 10 des Vertrags ergänzt. Die vorgesehene Regelung steht im Einklang mit Artikel 74a IRSG. Absatz 1 schafft die Grundlage, damit der ersuchte Staat beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, den Justizbehörden des ersuchenden Staates übergeben kann. Zum Deliktsgut gehören auch die Ersatzwerte. Betreffend den Verwendungszweck des Deliktsguts im ersuchenden Staat hält die Bestimmung fest, dass die Herausgabe im Hinblick auf ihre Einziehung geschehen soll. Bevor die Herausgabe erfolgen kann, müssen die Ansprüche von Personen, die gutgläubig Rechte an den beschlagnahmten Gegen- ständen oder Vermögenswerten erworben haben, befriedigt worden sein. Nach Absatz 2 ist die Herausgabe des Deliktsguts im Regelfall nur möglich, wenn der ersuchende Staat einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsent- scheid vorlegt. In Ausnahmefällen kann der ersuchte Staat von dieser Regel abwei- chen und das Deliktsgut vorher herausgeben. Die Ausnahmeregelung kann zum Tragen kommen, wenn es klare Anhaltspunkte gibt, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte deliktisch erworben worden sind und diese einwandfrei einer bestimmten Person oder Personengruppe zugeordnet werden können. In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts16 nicht angezeigt, dass die Schweiz das Deliktsgut dem ersuchenden Staat bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorenthält. Die Herausgabe des Deliktsguts kann – wie andere Rechtshilfemassnahmen – an Auflagen geknüpft werden (Art. 80p IRSG).

Art. 12 Teilung eingezogener Vermögenswerte Dieser Artikel wurde von der chilenischen Seite angeregt und ist in der Praxis auch nur für Chile von Bedeutung. Chile verfügt im innerstaatlichen Recht über keine

16 BGE 131 II 169 E. 6 (Rechtshilfe an Nigeria): Es liegt nicht im Interesse der Schweiz, kriminelle Vermögenswerte zu horten.

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Rechtsgrundlage, um mit anderen Staaten auf bilateraler Basis eingezogene Vermö- genswerte zu teilen. Damit dies im Verhältnis zur Schweiz in Form bilateraler Tei- lungsvereinbarungen künftig möglich wird, war die Schaffung dieses Artikels not- wendig. Die Schweiz dagegen verfügt mit dem Bundesgesetz vom 19. März 200417 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) über die entsprechende Gesetzesgrundlage.

Art. 13 Beschränkte Verwendung Die Bestimmung umschreibt den Spezialitätsgrundsatz, dem die Schweiz in der Rechtshilfe eine grosse Bedeutung zumisst. Er besagt, in welchem Umfang der ersuchende Staat die übermittelten Informationen und Beweismittel verwenden darf. Der Spezialitätsgrundsatz ist in Artikel 67 IRSG verankert und im Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 2 Buchstabe b des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens enthalten. In Absatz 1 wird der Grundsatz präzisiert. Die auf dem Weg der Rechtshilfe erhal- tenen Informationen und Beweismittel dürfen vom ersuchenden Staat nur in Verfah- ren verwendet werden, die auf die Verfolgung eines rechtshilfefähigen (d.h. eines gemeinrechtlichen) Delikts abzielen. Mit dieser Regelung soll in erster Linie sicher- gestellt werden, dass die erhaltenen Auskünfte, Dokumente oder Gegenstände im ersuchenden Staat nicht für die Verfolgung fiskalischer Straftaten verwendet wer- den, ausser wenn ein Abgabebetrug nach schweizerischem Recht18 vorliegt. Die Verwendung für Fiskaldelikte käme einer Umgehung der Rechtshilfe gleich. Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Taten, die als politische oder militärische Delikte gelten. Absatz 2 regelt die Anwendungsmodalitäten des Spezialitätsgrundsatzes: Der ersu- chende Staat muss die Zustimmung des ersuchten Staates einholen, wenn er die erhaltenen Rechtshilfeakten für einen anderen Zweck bzw. für ein anderes Verfahren verwenden will. In der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz für die Erteilung der Zustimmung zuständig. Die Buchstaben a–c enthalten eine Auflistung derjenigen Fälle, in denen der ersuchende Staat von der Einholung einer solchen Zustimmung absehen kann.

2.3 Kapitel III:

Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen – Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen

Art. 14–18 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen; Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen Die Bestimmungen über die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsent- scheidungen sowie über die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen decken sich weitgehend mit der Regelung im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (Art. 7–10, 12). Abweichungen bestehen in folgenden Punkten:

17 SR 312.4

18 Siehe dazu Art. 3 Abs. 3 IRSG (SR 351.1).

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Art. 14 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen Die Vorladung an eine im ersuchenden Staat verfolgte Person, die sich im ersuchten Staat aufhält, muss spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt bei der Zentralbehörde des ersuchten Staates eintreffen (Abs. 4). Diese Frist beträgt im Verkehr mit den Mitgliedstaaten des Europäischen Rechtshilfeüber- einkommens 30 Tage.19 Sie hat sich im Verkehr mit aussereuropäischen Staaten als zu kurz erwiesen. Die vorgesehene 45-tägige Frist findet sich beispielsweise auch in den Rechtshilfeverträgen mit Brasilien20 und Mexiko21.

Art. 18 Freies Geleit Die vorgeladene Person geniesst im ersuchenden Staat eine 30-tägige Schutzfrist vor Verfolgung und Freiheitsbeschränkung. Das freie Geleit wegen einer Handlung oder Verurteilung aus der Zeit vor der Abreise aus dem ersuchten Staat erlischt nach

30 Tagen, nachdem ein Verlassen des ersuchenden Staates möglich gewesen wäre

(Abs. 3). Die Schutzfrist für die vorgeladene Person ist länger als im Verkehr mit europäischen Staaten, wo sie 15 Tage beträgt. Eine längere Frist drängte sich mit diversen aussereuropäischen Staaten auf.22

Art. 19 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat Die Bestimmung regelt – als Gegenstück zu Artikel 8 – den Fall, dass ein Zeuge, der sich im ersuchten Staat aufhält, im ersuchenden Staat einvernommen werden soll. Eine Person, die aufgrund einer Vorladung nach Absatz 1 im ersuchenden Staat erscheint, um als Zeuge auszusagen, ist zur Aussage verpflichtet, soweit ihr nicht nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates ein entsprechendes Verweigerungsrecht zusteht. Die Aussagepflicht sowie die damit zusammenhän- gende Herausgabe von Beweismitteln können mittels Zwang durchgesetzt werden. Absatz 2 befasst sich mit den Modalitäten der Zeugenbefragung.

Art. 20 Zeitweilige Überführung inhaftierter Personen Die Bestimmung ist Artikel 11 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens nachgebildet. Sie wird durch einen Absatz 4 über die Anrechnung der Freiheitsent- ziehung ergänzt. Der ersuchte Staat muss die Haftzeit, welche die Person im ersu- chenden Staat verbracht hat, berücksichtigen und an die Dauer der ausgesprochenen Strafe anrechnen. Dieser Zusatz liegt im Interesse der überführten Person und geht auf eine Regelung in anderen Rechtshilfeverträgen zurück.23

19 Siehe Erklärung der Schweiz zu Art. 7 Abs. 3 des Europäischen Rechtshilfeübereinkom- mens (SR 0.351.1).

20 Art. 14 Abs. 4 (BBl 2007 2047 2053)

21 Art. 15 Abs. 4 (BBl 2006 9161 9167)

22 Zum Beispiel Art. 19 Abs. 3 des Rechtshilfevertrags mit den Philippinen

(SR 0.351.964.5) oder Art. 18 Abs. 3 des Rechtshilfevertrags mit Brasilien (BBl 2007 2047 2054).

23 Zum Beispiel Art. 21 Abs. 4 des Rechtshilfevertrags mit den Philippinen

(SR 0.351.964.5) und Art. 20 Abs. 4 des Rechtshilfevertrags mit Brasilien (BBl 2007 2047 2054).

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Art. 21 Einvernahme per Videokonferenz Die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie öffnet für die Strafverfolgung neue Möglichkeiten. Sie erlaubt insbesondere, Personen über eine direkte Videoverbindung im Aufenthaltsstaat einzuvernehmen, ohne dass sie sich persönlich in den anderen Vertragsstaat begeben müssen. Artikel 21 regelt, unter welchen Voraussetzungen Zeugen und Sachverständige und in gewissen Fällen auch strafrechtlich verfolgte oder verdächtige Personen per Videokonferenz einvernom- men werden dürfen. Die Einvernahme per Videokonferenz ist auf die Fälle be- schränkt, in denen ein Erscheinen der Person zur Einvernahme im ersuchenden Staat nicht zweckmässig oder nicht möglich ist (Abs. 1). Das Verfahren ist an klare Vor- aussetzungen gebunden, welche die Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen sollen: Die Einvernahme per Videokonferenz darf im ersuchten Staat nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstossen (Abs. 2). Die elementaren Verfahrensgrund- sätze müssen gewährleistet sein (Abs. 5). Die Absätze 1–7 befassen sich mit der Einvernahme von Zeugen und Sachverständi- gen per Videokonferenz. Sie umschreiben die Bedingungen und regeln das Verfah- ren: – Eine Vertragspartei kann um eine Einvernahme per Videokonferenz ersu- chen, wenn es der Person, die einvernommen werden soll, nicht möglich ist, in diese Vertragspartei zu reisen oder wenn ihre Einvernahme dort nicht zweckmässig ist (Abs. 1). Denkbar ist dies in Fällen, in denen eine Kollusi- ons- oder Fluchtgefahr, der Gesundheitszustand oder das Alter der Person oder Gründe des Zeugenschutzes einer Einvernahme im ersuchenden Staat entgegenstehen. Die Bestimmung könnte auch zur Anwendung kommen, wenn die einzuvernehmende Person im ersuchenden Staat eine Strafverfol- gung befürchtet. Möglich wäre auch, dass der Zeuge oder Sachverständige im ersuchten Staat an einem anderen Verfahren mitwirken muss. Für eine Einvernahme per Videokonferenz könnte zudem sprechen, dass gegen einen Zeugen, der in einer Vertragspartei inhaftiert ist, ein Auslieferungsverfahren zugunsten eines Drittstaates läuft. – Der ersuchte Staat ist verpflichtet, die verlangte Einvernahme per Videokon- ferenz durchzuführen, sofern diese Form der Einvernahme im konkreten Fall den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und die tech- nischen Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Schweiz ersuchter Staat, so bedeutet dies konkret, dass beim Einsatz der Videokonferenz das Recht auf einen fairen Prozess beachtet werden muss. Die Einvernahme von Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz darf indessen nicht ein- zig mit der Begründung abgelehnt werden, das Recht des ersuchten Staates sehe dies nicht vor oder gewisse Detailvoraussetzungen für die Einvernahme seien nach seinem innerstaatlichen Recht nicht gegeben. Eine fehlende tech- nische Vorrichtung ist kein genügender Ablehnungsgrund, vorausgesetzt der ersuchende Staat kann die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfü- gung stellen. – Im Ersuchen muss dargelegt werden, weshalb das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person im konkreten Fall vor den Behörden des ersuchenden Staates nicht zweckmässig oder nicht möglich ist (Abs. 3). – Wird die Einvernahme per Videokonferenz gutgeheissen, so muss der er- suchte Staat die einzuvernehmende Person ordnungsgemäss vorladen

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(Abs. 4). Mit dieser Vorladungspflicht soll sichergestellt werden, dass alle geeigneten Massnahmen vorgekehrt werden, um das Erscheinen der betrof- fenen Person zur Videokonferenz zu ermöglichen. – Bei der Durchführung der Videokonferenz sind zentrale Verfahrensregeln zu beachten (Abs. 5). Die Einvernahme muss sich an den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates ausrichten (Bst. a). Die zuständige Jus- tizbehörde dieses Staates nimmt an der Einvernahme teil und hat alle not- wendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechtsvorschriften dieses Staates eingehalten werden. Bei Missachtung solcher Rechtsgrundsätze muss die Justizbehörde sofort einschreiten und jede unredliche oder unkor- rekte Beeinflussung der Einvernahme durch die ersuchende Justizbehörde unterbinden (z.B. durch Ausschalten der Mikrofone, Abbrechen der Verbin- dung). Für die Einvernahme sind zwei Optionen möglich: Die Person wird über die Videoverbindung direkt von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen, oder die Einvernahme erfolgt unter deren Leitung. Anwend- bar ist in beiden Fällen das Recht des ersuchenden Staates (Bst. c). Die einzuvernehmende Person muss in beiden Fällen über die gleichen Rechte verfügen, die sie hätte, wenn sie für die Einvernahme in den ersuchenden Staat gereist wäre. Wie bei einer klassischen Einvernahme kann der einzuvernehmenden Person im Bedarfsfall ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden (Bst. d). Es sind auch Massnahmen zu ihrem Schutz möglich (Bst. b). Für das Zeugnisverweigerungsrecht gelten dieselben Regeln wie bei einer klassischen Einvernahme (Bst. e). Verweigert ein Zeuge die Aussage oder macht er eine Falschaussage, so kommen die gleichen Regeln zur Anwen- dung, die im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens gelten würden (Abs. 7). Absatz 8 lässt unter gewissen Bedingungen die Einvernahme strafrechtlich verfolgter oder verdächtiger Personen per Videokonferenz zu: – Die ersuchende und die ersuchte Justizbehörde haben sich über die Einver- nahmemethode und die Modalitäten der Durchführung geeinigt. – Die getroffene Vereinbarung steht im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und den einschlägigen internati- onalen Vereinbarungen wie dem UNO-Pakt II. – Die strafrechtlich verfolgte oder verdächtige Person ist mit der Einvernahme einverstanden. Im Unterschied zur Zeugen- und Sachverständigeneinvernahme ist der ersuchte Staat nicht verpflichtet, eine strafrechtlich verfolgte oder verdächtige Person per Videokonferenz einzuvernehmen, auch wenn die betroffene Person der Anhörung zustimmt. Die Entscheidung, ob und in welcher Form eine solche Einvernahme durchgeführt wird, fällt in die Zuständigkeit der Zentralbehörde des ersuchten Staates.

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Vorlage für die Bestimmung ist Artikel 9 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europä- ischen Rechtshilfeübereinkommen. Ähnliche Regelungen wurden u.a. in die Rechts- hilfeverträge mit den Philippinen24, mit Brasilien25 und Mexiko26 aufgenommen.

Art. 22 Gemeinsame Ermittlungsgruppen Der Grund für die Aufnahme dieser Bestimmung war die Tatsache, dass erfahrungs- gemäss in Fällen, in denen ein Staat wegen Straftaten ermittelt, die eine grenzüber- schreitende Dimension haben, die Beteiligung von Strafverfolgungsbehörden und anderen zuständigen Stellen eines anderen Staats, in dem ein Zusammenhang zu den betreffenden Straftaten besteht, für die Ermittlungen nützlich sein kann. Dies trifft in besonderem Masse für Strafuntersuchungen im Bereich der organisierten Kriminali- tät zu. Artikel 22 enthält die Grundregeln für die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungs- gruppe. Grundlage jeder gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist ein Rechtshilfeersu- chen, das von jeder der beiden Vertragsparteien gestellt werden kann. Gestützt darauf bedarf es einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Ver- tragsparteien über den Zweck und die Dauer des Einsatzes. Der Einsatz der Ermitt- lungsgruppe beschränkt sich auf einen klar umschriebenen Auftrag, der darin besteht, strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen. Im Übrigen gilt die Verein- barung nur für einen festgelegten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann. Im Regelfall dürfte es sich bei den Mitgliedern, aus denen sich die Ermittlungsgruppe zusammensetzt, um Strafverfolgungsbeamte handeln. In gewissen Fällen können der Gruppe auch Staatsanwälte und Richter oder sonstige Personen angehören. Der Artikel orientiert sich an Artikel 20 Absatz 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen. Im Gegensatz zu dessen Artikel über die gemeinsamen Ermittlungsgruppen, der 12 Absätze umfasst, kamen die Verhand- lungsdelegationen aufgrund des Umstandes, dass insbesondere Chile mit diesem Instrument noch wenig Erfahrung hat, überein, dass es sinnvoller sei, im Rechtshil- fevertrag nur den Grundsatz zu statuieren und bei sich künftig ergebenden Fragen über die beiden Zentralstellen eine gemeinsame Haltung zu erarbeiten.

Art. 23 Kontrollierte Lieferung Die Bestimmung geht auf das UNO-Übereinkommen vom 20. Dezember 198827 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zurück, das die kontrollierte Lieferung auf Drogendelikte beschränkt. Der vorlie- gende Artikel, der sich an Artikel 18 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäi- schen Rechtshilfeübereinkommen anlehnt, geht einen Schritt weiter, indem er die kontrollierte Lieferung bei allen auslieferungsfähigen Straftaten ermöglicht, d.h. nach schweizerischem Recht für Straftaten, die nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sind28. Die kontrollierte Lieferung setzt ein Rechtshilfeersuchen voraus. Sie bedarf der Zustim-

24 Art. 22 (SR 0.351.964.5)

25 Art. 21 (BBl 2007 2047 2055)

26 Art. 21 (BBl 2006 9161 9169)

27 SR 0.812.121.03 (für die Schweiz am 13. Dez. 2005 in Kraft getreten).

28 Art. 35 IRSG (SR 351.1).

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mung des ersuchten Staates und untersteht dessen Rechtsvorschriften. Für die Schweiz sind das kantonale und das eidgenössische Verfahrensrecht massgebend. Ziel des Artikels ist es, für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragspar- teien in Bezug auf kontrollierte Lieferungen einen Rahmen zu schaffen. Bei den kontrollierten Lieferungen handelt es sich um eine Ermittlungsmethode, die sich bei der Bekämpfung des Drogenhandels und anderer Formen der schweren Kriminalität als sehr effizient erwiesen hat29. Der Begriff «kontrollierte Lieferung» ist im Vertrag selber nicht definiert und sollte in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften30 und Gepflogen- heiten ausgelegt werden. Die Bestimmung gilt beispielsweise, wenn eine unerlaubte Sendung mit Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien abgefangen und ihre Weitersendung in einen anderen Staat mit dem intakten ursprünglichen Inhalt oder ohne diesen oder mit einem ganz oder teilweise ersetzten Inhalt genehmigt wurde. Diese Methode hilft den zuständigen Behörden, die Urheber einer Straftat schneller zu eruieren. Nach Absatz 1 muss jede Vertragspartei die Voraussetzungen schaffen, die es ihr, wenn sie von der anderen Vertragspartei darum ersucht wird, gestatten, die Durch- führung einer kontrollierten Lieferung in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung betreffend eine auslieferungsfähige Straftat zu genehmi- gen. Aus dieser Bestimmung kann indessen keine Pflicht zur Gutheissung einer kontrollierten Lieferung abgeleitet werden. Es liegt im Ermessen der ersuchten Partei, ob sie ein Ersuchen bewilligt oder ablehnt. Nach Absatz 2 entscheidet die ersuchte Vertragspartei darüber, ob eine kontrollierte Lieferung in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden soll oder nicht. Solche Entscheide sind je nach Einzelfall im Rahmen der einschlägigen Vorschriften der ersuchten Ver- tragspartei zu treffen. Die praktischen Vorkehrungen für kontrollierte Lieferungen erfordern eine enge Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Behörden der beiden Vertragsparteien. Absatz 3 hält fest, dass diese Lieferungen im Einklang mit den Verfahren der ersuchten Vertragspartei durchzuführen sind. Es obliegt den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei, gegebenenfalls tätig zu werden sowie die Massnahmen zu leiten und diese zu überwachen. Für die Schweiz stellt die Ermittlungsmethode der kontrollierten Lieferung keine Neuerung dar. Neben der bereits erwähnten Regelung im Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen finden sich entsprechende Bestim- mungen in bilateralen Verträgen mit Deutschland31 und Österreich sowie dem Fürstentum Liechtenstein32.

29 Europol hat ein «Europäisches Handbuch über kontrollierte Lieferungen» ausgearbeitet, das Informationen zu deren Abwicklung enthält. 30 Bei der kontrollierten Lieferung handelt es sich in der Regel um dringende Massnahmen nach Art. 18 IRSG, die der Beweiserhebung und der Sicherung gefährdeter Beweismittel dienen.

31 Art. 19 des schweizerisch–deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999

(SR 0.360.136.1). 32 Art. 12 des Vertrags vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüber- schreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1).

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2.4 Kapitel IV: Strafregister und Austausch

von Strafnachrichten

Art. 24 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien zur Übermittlung von Informatio- nen aus dem Strafregister. In Anlehnung an die Artikel 13 und 22 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens müssen sie der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Auskünfte aus ihrem Strafregister erteilen und einander regelmässig über die straf- rechtlichen Entscheidungen unterrichten, die gegen ihre Staatsangehörigen ergangen sind. Absatz 1 betrifft Informationen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren verlangt werden. Der Umfang der Auskünfte, die der ersuchte Staat geben muss, entspricht dem, was er seinen Behörden im Rahmen eines innerstaatlichen Verfah- rens liefern müsste. Absatz 2 lässt auch eine Übermittlung von Auszügen aus dem Strafregister für nicht strafrechtliche Zwecke zu. Denkbar sind Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren mit zivilrechtlichem Aspekt. Massgebend für die Übermittlung sind die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. In der Schweiz ist die Abgabe von Strafregisteraus- zügen an das Ausland in Artikel 23 der Verordnung vom 29. September 200633 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) geregelt. Absatz 3 befasst sich mit der automatischen Mitteilung der strafrechtlichen Ent- scheidungen, die gegen einen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei ergan- gen sind. Die jährliche Informationspflicht der Vertragsparteien ist auf die Eintra- gungen beschränkt, die im Strafregister figurieren. Aus der Bestimmung kann keine Verpflichtung zur Abgabe vollständiger Urteile abgeleitet werden.

2.5 Kapitel V: Verfahren

Art. 25–31 Zentralbehörde; Übermittlungswege; Inhalt und Ausführung des Ersuchens; Beglaubigung; Sprache; Kosten Die Modalitäten des Rechtshilfeverfahrens sind weitgehend gleich geregelt wie in anderen Rechtshilfeverträgen.34 Sie gehen auf Bestimmungen im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (Art. 14–17 und 20) und in dessen Zweitem Zusatz- protokoll (Art. 4 und 5) zurück. Zu den wesentlichen Bestimmungen gehören:

Art. 25 und 28 Zentralbehörden / Ausführung des Ersuchens In jedem Staat ist eine Zentralbehörde für die Übermittlung der Rechtshilfeersuchen zuständig. Diese dient als Anlaufstelle für die nationalen Rechtshilfebehörden und ist für die Vorprüfung der Ersuchen verantwortlich. Sie koordiniert die Ausführung der Rechtshilfeersuchen. Die Zentralbehörde hat zudem eine Vermittlungsfunktion, wenn zwischen ersuchender und ersuchter Behörde Schwierigkeiten oder Missver-

33 SR 331

34 Zum Beispiel die Art. 23 ff. der Rechtshilfeverträge mit den Philippinen

(SR 0.351.964.5), Brasilien (BBl 2007 2047 2056) oder Mexiko (BBl 2006 9161 9171).

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ständnisse über den Umfang der Zusammenarbeit entstehen oder ein Ersuchen ergänzungsbedürftig ist. In der Schweiz obliegen diese Aufgaben dem Bundesamt für Justiz. Sie lassen sich aus den gesetzlich vorgesehenen Prüfungs-, Übermitt- lungs- und Kontrollfunktionen ableiten (z.B. Art. 17 Abs. 2–4, 29 oder 78 ff. IRSG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidbefugnis des Bundesamts für Justiz im Rahmen von Artikel 79a IRSG. Danach kann das Bundesamt in gewis- sen Fällen selber über die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens befinden. Diese richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des IRSG und nach dem massge- benden Verfahrensrecht der Kantone und des Bundes. Die Zentralbehörden sollen nur dann auf den bisher üblichen diplomatischen Ver- kehr zurückgreifen müssen, falls sich dies im Einzelfall als notwendig erweist.

Art. 29 Befreiung von jeder Beglaubigung und anderen Formerfordernissen Die Befreiung von der Beglaubigungspflicht stellt vor allem im Verkehr mit latein- amerikanischen Staaten einen wichtigen Fortschritt dar, weil diese Länder den prozessualen Formalitäten einen grossen Wert beimessen. Nach der vereinbarten Regelung werden die in der Schweiz erhobenen und über das Bundesamt für Justiz übermittelten Beweismittel in Chile ohne zusätzliche Erklärung oder Beglaubi- gungsnachweise zum Beweis zugelassen. Diese Regelung soll der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens dienen. Sie gilt auch für Akten, die im Rahmen einer Anzeige nach Artikel 33 übermittelt werden.

Art. 30 und 34 Sprache/Übersetzung Rechtshilfeersuchen sind in der Sprache des ersuchten Staates einzureichen. Ist die Schweiz ersuchter Staat, so muss ein chilenisches Rechtshilfeersuchen in eine der drei Amtssprachen übersetzt werden, die das Bundesamt für Justiz als Zentral- behörde fallweise bestimmt. Die Übersetzungspflicht obliegt jeweils dem ersuchen- den Staat. Sie gilt auch für die Vollzugsakten. Eine Übersetzungspflicht besteht im Fall der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen und Beweismitteln sowie der Anzeigen zum Zweck der Strafverfol- gung oder der Einziehung nach Artikel 34 nur für das Übermittlungsschreiben der Zentralbehörde. Von der Übersetzung ausgenommen sind die entsprechenden Begleitdokumente.

Art. 31 Ausführungskosten Die Kostenregelung entspricht dem, was im Bereich der internationalen Rechtshilfe üblich ist: Rechtshilfe wird in der Regel unentgeltlich geleistet. Ausnahmen sind nur in den Fällen möglich, die im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.

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2.6 Kapitel VI:

Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

Art. 32 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln Im Rahmen der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität hat sich gezeigt, dass die Behörden eines Staates im Lauf der Ermittlungen oft zu Informa- tionen gelangen, die auch für die Justizbehörden der anderen Vertragspartei von Bedeutung sein können. In diesen Fällen liegt es im Interesse der Strafverfolgung, dass die gesammelten Informationen oder Beweismittel der anderen Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen übergeben werden können, bevor überhaupt ein Rechtshilfeersuchen gestellt wurde. Ein frühzeitiger und rascher Informationsaus- tausch kann im Kampf gegen die Kriminalität eine entscheidende Rolle spielen. Die Vertragsbestimmung lehnt sich an Artikel 11 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen an. Sie findet sich auch in den jüngsten Rechtshilfeverträgen35 der Schweiz. Vorläufer für diese Regelung war Artikel 10 des Geldwäschereiübereinkommens.36 Absatz 1 umschreibt die Voraussetzungen, unter denen die unaufgeforderte Über- mittlung von Auskünften ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens zulässig ist. Die Übermittlung der Auskünfte soll der anderen Vertragspartei dazu dienen, ein Rechtshilfeersuchen zu stellen (Bst. a), ein Strafverfahren zu eröffnen (Bst. b) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (Bst. c). Die Bestimmung ist nur auf Informationen und Beweismittel anwendbar, die eine Vertragspartei im Rahmen eines eigenen Ermittlungsverfahrens erhoben hat. Der Informationsaustausch muss über die Zentralbehörde und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts erfolgen. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, sie anzuwenden. Absatz 2 räumt der übermittelnden Zentralbehörde die Möglichkeit ein, die Verwen- dung der Informationen und Beweismittel einzuschränken. Sie kann die Verwen- dung der Auskünfte an Bedingungen knüpfen, die in ihrem Recht vorgesehen sind. Diese Bedingungen sind für die Behörden der empfangenden Vertragspartei ver- bindlich. Artikel 67a IRSG, der die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen ebenfalls vorsieht, regelt die Einzelheiten für den Fall, dass die Schweiz übermittelnder Staat ist.

Art. 33 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung Die Bestimmung deckt diejenigen Fälle ab, die im Vierten Teil des IRSG geregelt sind. Sie schafft die staatsvertragliche Grundlage, damit Straftaten, die eine Ver- tragspartei nicht selber verfolgen kann, nicht ohne Folge bleiben. Für diese Fallkons- tellation gibt Absatz 1 einer Vertragspartei die Möglichkeit, die andere Vertragspar- tei um Eröffnung eines Strafverfahrens zu ersuchen und ihr die entsprechenden

35 Art. 15 des Rechtshilfevertrags mit den Philippinen (SR 0.351.964.5), Art. 29 des Rechtshilfevertrags mit Brasilien (BBl 2007 2047 2059) oder Art. 30 des Rechtshilfever- trags mit Mexiko (BBl 2006 9161 9174). 36 SR 0.311.53

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Beweismittel zu liefern. Dieses Vorgehen drängt sich dann auf, wenn eine Vertrags- partei konkrete Anhaltspunkte hat, dass eine Straftat verübt worden ist, und sie nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zu Ende zu führen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person, die in einer Vertragspartei straffällig geworden ist, nach der Tat ins Gebiet der anderen Vertragspartei flieht und anschliessend nicht ausgeliefert werden kann (z.B. wegen ihrer Staatszugehörigkeit). Denkbar ist auch, dass eine Vertrags- partei konkrete Hinweise hat, dass gegen einen ihrer Staatsangehörigen in der ande- ren Vertragspartei eine Straftat verübt worden ist und sie den Täter nicht selber ins Recht fassen kann, weil eine Auslieferung nicht möglich ist. Die Bestimmung ist auch anwendbar, wenn eine Vertragspartei Anhaltspunkte hat, dass sich im andern Staat Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, die aus einer strafbaren Handlung stammen. In dieser Situation kann die andere Vertragspartei um Einziehung des Deliktsguts ersucht werden. Absatz 2 schafft für die Vertragspartei, die eine Anzeige nach dieser Bestimmung erhält, eine Informationspflicht. Ihre Zentralbehörde muss der andern Vertragspartei mitteilen, welche Folge der Anzeige gegeben wurde, und im Bedarfsfall eine Kopie des Entscheids zustellen. Aus der Bestimmung kann indessen keine Verpflichtung zur Einleitung einer Strafverfolgung oder zur Einziehung abgeleitet werden. Die Anzeige und die übermittelten Beweismittel sind in Anlehnung an Artikel 29 von der Beglaubigungspflicht befreit (Abs. 3).

2.7 Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Art. 35–38 Andere Vereinbarungen oder Abmachungen; Meinungsaustausch; Beilegung von Streitigkeiten; Inkrafttreten und Kündigung Die Schlussbestimmungen enthalten die üblichen Klauseln. Artikel 35 klärt das Verhältnis zwischen dem Vertrag und anderen internationalen oder nationalen Rechtsvorschriften. Bei Fragen oder Schwierigkeiten bezüglich der Anwendung des Vertrags, seiner Umsetzung oder eines konkreten Einzelfalls erfolgt nach Artikel 36 ein Meinungsaustausch zwischen den Zentralbehörden. Können diese einmal ent- standene Streitigkeiten nicht beilegen, so ist nach Artikel 37 der diplomatische Weg zu beschreiten. Die Vertragsparteien einigten sich auf diese Kompromisslösung nach dem Muster der in den Rechtshilfeverträgen mit Hongkong37 und den Philippinen38 ausgehandelten Lösung, nachdem die chilenische Seite nicht, wie von der Schweiz vorgeschlagen, ein Schiedsgericht als Streitschlichtungsorgan akzeptieren konnte. Artikel 38 beschreibt das Verfahren für das Inkrafttreten und die Kündigung des Vertrags.

37 Art. 37 (SR 0.351.941.6).

38 Art. 32 (SR 0.351.964.5).

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3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

für Bund und Kantone Der Vertrag begründet für die Schweiz neue Verpflichtungen. Dies gilt in besonde- rem Mass für das Bundesamt für Justiz, das als Zentralbehörde den Rechtshilfever- kehr von und nach Chile sicherstellen muss. Das Ausmass des Arbeitsanfalls, der zusätzlich auf die schweizerischen Rechtshilfe- behörden zukommt, hängt von der Anzahl und der Komplexität der Rechtshilfefälle ab. Aufgrund heutiger Einschätzung dürfte der Vertrag für den Bund keinen finan- ziellen Mehraufwand oder zusätzlichen Personalbedarf zur Folge haben. Ein allfälli- ger ressourcenmässiger Mehraufwand würde departementsintern aufgefangen. In Bezug auf die Kantone kann je nach Umfang der Ersuchen und dem mit deren Erledigung verbundenen Aufwand eine Mehrbelastung einzelner kantonaler Rechts- hilfebehörden nicht ganz ausgeschlossen werden.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Vertrag wird für die Schweiz in wirtschaftlicher Hinsicht keine Auswirkungen haben.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im «Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007»39 nicht ange- kündigt, sie figuriert aber im Bericht «Die Ziele des Bundesrats 2007» unter den wichtigsten, für dieses Jahr geplanten Parlamentsgeschäften im Bereich der Sicher- heit40. Eine verbesserte internationale Justizzusammenarbeit trägt wesentlich zur Verbrechensbekämpfung bei und stärkt dadurch die innere Sicherheit. Dieses Anlie- gen stellt, wie vom Bundesrat bereits in seinem Bericht «Sicherheit durch Koopera- tion» vom 7. Juni 199941 dargelegt, seit jeher einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Politik dar und gehört entsprechend auch zu den Zielen der Legisla- tur 2003–200742. Der Rechtshilfevertrag mit Chile ist ein Baustein in dieser Politik der Schweiz, ihre Sicherheitsinteressen durch internationale Kooperation zu wahren.

39 BBl 2004 1149

40 Bericht vom 29. Nov. 2006, S. 35. Der Bericht ist im Internet auf der Website der Schweizerischen Bundeskanzlei (http://www.bk.admin.ch) veröffentlicht.

41 BBl 1999 7657

42 BBl 2004 1149 ff., Ziel 9

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) ist der Bund für die auswärti- gen Angelegenheiten zuständig. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge fällt damit in seine Zuständigkeit. Der Bundesrat unterzeichnet die völkerrechtlichen Verträge mit ausländischen Staaten und unterbreitet diese der Bundesversammlung zur Genehmigung (Art. 184 Abs. 2 BV). Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen Sache der Bundesversammlung. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wichtige recht- setzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesge- setzen erfordert (Ziff. 3). Beim Rechtshilfevertrag mit Chile sind die zwei ersten Voraussetzungen nicht gegeben: Nach Artikel 38 Absatz 2 ist der Vertrag kündbar. Er sieht auch nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es bleibt zu prüfen, ob die dritte Voraussetzung erfüllt ist, d.h. ob der Vertrag wich- tige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob dessen Umsetzung den Erlass eines Bundesgesetzes erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200243 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Der mit Chile abgeschlossene Rechtshilfevertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Er begründet für die Vertragsparteien die Verpflichtung, einander eine möglichst umfassende Rechtshilfe zu gewähren. Diese Verpflichtung hat auch Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen. Ausserdem verleiht der Vertrag den mit seiner Anwendung beauftragten Behörden entsprechende Kom- petenzen. Diese Bestimmungen müssen als wichtig angesehen werden, da sie nach Artikel 164 Absatz 1 BV nur in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden könnten, wenn sie auf nationaler Ebene erlassen werden müssten. Demzufolge untersteht der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge.

5.2 Vernehmlassung

Beim vorliegenden Vertrag wurde im Sinne von Artikel 2 des Vernehmlassungsge- setzes vom 18. März 200544 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Inhalt des Vertrags stimmt im Wesentlichen mit demjenigen bereits abgeschlossener Verträge überein. Er geht weder über die Vorgaben des Rechtshilfegesetzes hinaus, noch weicht er substanziell von den bilateralen oder multilateralen Übereinkommen ab,

43 SR 171.10 44 SR 172.061

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welche die Schweiz in der Vergangenheit abgeschlossen hat. Der Vertrag mit Chile baut das Vertragsnetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen vielmehr weiter aus und setzt damit die bundesrätliche Politik fort, die schweizerischen Sicherheitsinte- ressen durch vernetzte internationale Kooperation zu wahren. Bei keinem der frühe- ren Verträge wurde die politische Akzeptanz in Zweifel gezogen; Gründe, weswe- gen es sich beim Rechtshilfevertrag mit Chile anders verhalten sollte, sind keine ersichtlich.

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