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Parlamentarische Initiative. Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder. Bericht des Büros des Ständerates

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Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates

vom 16. November 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit dem vorliegenden Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Ände- rung des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) sowie einer Änderung der Verord- nung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) und den Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro des Ständerates beantragt, den beiliegenden Entwürfen zuzustimmen.

16. November 2007 Im Namen des Büros Der Präsident: Peter Bieri

2007-2854 149

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Das Parlamentsressourcengesetz (PRG) schreibt in Artikel 14 Absatz 2 vor, dass die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates angemessen an die Teuerung angepasst werden. Das PRG sieht diese periodische Teuerungsanpassung vor, damit die Ratsmitglieder keine «versteckten» Einkommenseinbussen erleiden oder effektive Spesenausgaben nicht vollumfänglich rückerstattet werden. Insbesondere würden finanziell schlechter gestellte Ratsmit- glieder spürbare Nachteile erleiden, da diese das Einkommen und die Entschädigun- gen zur Bestreitung der effektiven Lebenskosten benötigen. Die Verwaltungsdele- gation hat an ihrer Sitzung vom 28. August 2007 festgestellt, dass gewisse Ein- kommen, Entschädigungen und Beiträge seit 2001 bzw. 2003 nicht mehr an die Teuerung angepasst wurden. Weiter hat die Verwaltungsdelegation festgestellt, dass die Ratsmitglieder immer häufiger Opfer von Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ehrverletzungen werden. Eine Umfrage bei den Ratsmitgliedern hat ergeben, dass lediglich 5 Prozent der befragten Ratsmitglieder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Trotzdem erachtet es die Verwaltungsdelegation als notwendig, dass die Ratsmit- glieder die Kosten einer Rechtsschutzversicherung pauschal vergütet bzw. einen Beitrag an die Unkosten allfälliger Rechtsverfahren erhalten. Sie beantragte deshalb den Büros eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, und der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen zu unterbreiten. Die beiden Büros haben am 16. November 2007 dem Antrag zugestimmt.

2 Grundzüge der Vorlage

Der Verordnungsentwurf betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder sieht vor, dass jene Entschädigungen und Beiträge, welche während mehrerer Jahre nicht an die Teuerung angepasst wurden, erhöht werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung des PRG wird insbesondere eine Erhöhung der Jahresentschädigung um 500 Franken vorgeschlagen, als Beitrag an die Kosten einer individuellen Rechtsschutzversicherung oder allfälliger Rechtsverfahren. Mit der vorgeschlagenen Änderung der VPRG wird die Voraussetzung für eine bessere Koordination geschaffen. In Zukunft wird die Verwaltungsdelegation anstel- le der Ratbüros über spezielle Entschädigungen an Experten entscheiden.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimungen

3.1 Parlamentsressourcengesetz

Die Ratsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Volksvertreterinnen und –Vertreter und Vertreterinnen oder Vertreter der Kantone der Öffentlichkeit ausgesetzt und bieten deshalb Angriffsfläche für Bedrohungen, Verleumdungen usw. In extremen Fällen kann es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit hohen finanziellen Folgen führen. Zur Deckung dieser Kosten wird die Jahresentschädigung für Perso- nal- und Sachausgaben der Ratsmitglieder um 500 Franken erhöht, damit die Rats- mitglieder eine individuelle Rechtschutzversicherung abschliessen können oder als Unkostenbeitrag an allfällige Rechtsverfahren.

Art. 10 Abs. 2 PRG Gemäss Artikel 10 Absatz 1 PRG erhalten die Ratsmitglieder eine Sonderentschädi- gung, wenn sie im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kommission eine Sonderaufgabe erfüllen. Über die Gewährung dieser Sonderentschädigung und deren Höhe entscheidet gemäss geltendem Recht das Büro, dem das betroffene Mitglied angehört (vgl. Art. 10 Abs. 2 PRG). Der Entwurf sieht nun vor, dass auch für die Gewährung dieser Sonderentschädigung und die Festlegung deren Höhe die Verwaltungsdelegation zuständig ist. Diese Änderung bezweckt, dass über alle Anspruchsberechtigungen der Ratsmitglieder nur noch die Verwaltungsdelegation entscheidet und damit eine Gleichbehandlung der Mitglieder beider Räte gewährleis- tet wird.

3.2 Verordnung der Bundesversammlung

zum Parlamentsressourcengesetz

Art. 11 VPRG Gemäss Artikel 11 VPRG erhalten die von den Kommissionen beigezogenen Exper- ten und Auskunftspersonen in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmit- glieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen. Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorgani- sationen berücksichtigt. Das Büro kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen. Der Entwurf sieht nun vor, dass neu auch die Delegationen erwähnt werden und dass für abweichende Entschädigungen die Verwaltungsdelegation zuständig ist, damit die finanzielle Koordination beider Räte gewährleistet ist.

3.3 Verordnung betreffend Teuerungsausgleich

für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Die Bundesversammlung kann gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 PRG mittels Ver- ordnung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen einen angemessen Teuerungsausgleich ausrichten. Das Jahreseinkommen und die Jahresentschädigung sind seit 2003 und das Taggeld seit 2001 nicht mehr an die Teuerung angepasst wurden. Die anderen Entschädigun- gen wie Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung, Spesen für Auslandreisen, Distanzentschädigung, Fraktionsbeiträge wurden letztmals im Jahr 2005 angepasst. Die Zunahme der Lebenshaltungskosten gemessen am Landesindex der Konsumen- tenpreise beträgt kumuliert über mehrere Jahre einige Prozente. Die folgende Übersicht zeigt die einzelnen Entschädigungen und Beiträge mit der jeweiligen teuerungsbedingten Entwicklung und der vorgeschlagenen Anpassung.

Art der Entschädigung letzte aktueller rel. Teuerung nominelle bereinigter Vorschlag Anpassung Wert (%) Teuerung Wert neuer Wert

Jahreseinkommen 2003 24 000 4.17 999.72 25 000 25 000 Jahresentschädigung 2003 30 000 4.17 1 250 31 250 31 250 Taggeld 2001 400 5.84 23.35 423.4 425 Mahlzeiten 2005 110 2.72 2.99 113 – Übernachtungen 2005 170 2.72 4.63 174.6 – Spesen Ausland 2005 370 2.72 10.07 380.1 – Distanzentschädigung 2005 21 2.72 0.57 21.6 – Beiträge an Fraktionen 2005 92 000 2.72 2 504.66 94 504.7 94 500 Beitrag pro 2005 17 000 2.72 462.82 17 462.8 17 500 Fraktionsmitglied

Der Verordnungsentwurf sieht folgende Anpassungen an die Teuerung vor: – das Jahreseinkommen (PRG Art. 2) wird um 1000 Franken auf neu 25 000 Franken erhöht; – die Jahresentschädigung (PRG Art. 3a) wird um 1250 Franken auf neu

31 250 Franken erhöht;

– das Taggeld (PRG Art. 3) wird um 25 Franken auf neu 425 Franken erhöht; – die Beiträge an die Fraktionen (VPRG Art. 10) werden um 2500 Franken auf neu 94 500 Franken erhöht; – den Beitrag pro Fraktionsmitglied (VPRG Art. 10) wird um 500 Franken auf neu 17 500 Franken erhöht. Bei der Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung, den Spesen für Ausland- reisen und der Distanzentschädigung wird auf eine Anpassung verzichtet.

4 Finanzielle Auswirkungen

Der vorgeschlagene Teuerungsausgleich für die Entschädigungen und Beiträge an die Ratsmitglieder und Fraktionen führt zu jährlichen Mehrausgaben von 1 290 000 Franken. Die Ausgaben für den Beitrag an eine individuelle Rechtsschutzversicherung bzw. an die Unkosten eines Rechtsverfahrens betragen 123 000 Franken.

5 Rechtliche Grundlagen

Die vorgeschlagenen Änderungen des Parlamentsressourcengesetzes stützen sich auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung und die Verordnung betref- fend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratstmit- glieder auf Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes.

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