Botschaft über die Genehmigung zweier Briefwechsel zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft Euratom betreffend die Schweizer Teilnahme am Fusionsforschungsprojekt ITER
08.033
Botschaft über die Genehmigung zweier Briefwechsel zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft Euratom betreffend die Schweizer Teilnahme am Fusionsforschungsprojekt ITER
vom 23. April 2008
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf eines Bundes- beschlusses über die Genehmigung zweier Briefwechsel zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft Euratom betreffend die Schweizer Teilnahme am Fusionsforschungsprojekt ITER.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
23. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2007-2597 3521
Übersicht
Die hier unterbreiteten Briefwechsel sind eine spezifische Anwendung der seit 1978 bestehenden Forschungskooperation der Schweiz mit der Europäischen Atomge- meinschaft Euratom im Bereich der Fusionsenergie. Bereits kurz nach den ersten Diskussionen über einen internationalen Fusionsreaktor Anfang der 1980er-Jahre hat sich das europäische Fusionsforschungsprogramm an der Planung von ITER beteiligt. Das Projekt ITER ist eine internationale Zusammenarbeit zum Bau des ITER-Fusionsreaktors in Cadarache, Frankreich. Mit ITER soll der letzte Entwick- lungsschritt von der experimentellen Kernfusion hin zu einer fusionsbasierten Ener- gieproduktion vollzogen werden. Das Projekt basiert auf einem multilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien Euratom, der Russischen Föderation, der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Indien und den USA1. Als Koope- rationspartner von Euratom war die Schweiz in die vorbereitenden Aufgaben wie auch in die ersten Umsetzungsschritte eingebunden. In der Zukunft wird ITER den europäischen Fusionsreaktor JET als Rückgrat der Fusionsforschung ablösen. Der Schweiz ermöglicht die Teilnahme eine uneingeschränkte Mitsprache als Vollmit- glied sowie die Weiterführung der bisherigen, sehr erfolgreichen Kooperation im wissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftlichen Bereich. Die finanziellen Mittel zur Teilnahme der Schweiz an ITER wurden mit der im Dezember 2006 genehmigten Finanzierungsbotschaft zur Beteiligung der Schweiz an den siebten Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union gespro- chen. Die Briefwechsel werden dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt, weil keine hinreichende rechtliche Grundlage für eine Genehmigung durch den Bundes- rat vorliegt.
1 Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergie-
organisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts. ABl. L 358/62 vom 16.12.2006
Abkürzungsverzeichnis
BA: Broader Approach, Tätigkeiten zur beschleunigten Entwicklung der Fusionsenergie Euratom: Europäische Atomgemeinschaft F4E: Europäisches gemeinsames Unternehmen «Fusion for Energy» ITER: Entwicklungsprojekt zur technischen Umsetzung der Fusionsenergie JET: Joint European Torus, Europäischer experimenteller Fusionsreaktor RVOG: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) SULTAN: Supraleiter-Testanlage TCV: Tokamak mit veränderlicher Geometrie (Tokamak à configuration variable)
Botschaft
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Schweizer Parlament hat 1979 beschlossen, das nationale Forschungsprogramm zur Entwicklung der Fusionsenergie mit der Europäischen Atomgemeinschaft Eura- tom zu koordinieren. Das diesbezügliche Rahmenabkommen vom 14. September
19782 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kern- fusion und der Plasmaphysik ist unbefristet und erlaubt den Parteien die Beteiligung an den Projekten der jeweils anderen Partei. Das wichtigste Projekt im Rahmen der genannten Zusammenarbeit bildete bis anhin die Teilnahme der Schweiz an JET, dem europäischen Fusionsreaktor. In Zukunft wird das Projekt ITER3 als Schwer- punkt im Zentrum der Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsforschung stehen. Das Schweizer Volk hat im Rahmen der Abstimmung zu den Bilateralen I unter anderem den Abschluss des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften über die wis- senschaftliche und technologische Zusammenarbeit genehmigt. Dieses Abkommen wurde zwischenzeitlich zweimal erneuert. Das Parlament hat mit dem Bundes- beschluss vom 14. Dezember 20065 zur Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU in den Bereichen Forschung, technologische Entwick- lung und Demonstration in den Jahren 2007–2013 die finanziellen Mittel zur Teil- nahme an den aktuellen Forschungsrahmenprogrammen, inklusive dem Bereich Fusionsforschung, bewilligt. Damit sind die Grundsteine für einen Beitritt der Schweiz zum europäischen «Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsener- gie» (engl.: Joint Undertaking for ITER and the development of Fusion for Energy, Kurzform Fusion for Energy, F4E), in der Folge «Gemeinsames Unternehmen» genannt, gelegt. Im Rahmen einer Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen müssen zudem bestimmte Finanzkontrollbestimmungen übernommen sowie Vor- rechte und Immunitäten, die bisher ausschliesslich gegenüber den Europäischen Gemeinschaften gewährt werden, auf die anderen ITER-Mitgliedstaaten6 ausgewei- tet werden. Das Gemeinsame Unternehmen wurde mit Beschluss des Europäischen Rates vom 27. März 20077 gegründet. Die konstituierende Sitzung des Vorstandes (Governing Board) fand am 28. Juni 2007 statt. Im Sinne einer möglichst raschen Mitarbeit und
2 SR 0.424.11 3 ITER: vormals International Thermonuclear Experimental Reactor, heute Eigenname, angelehnt lateinisch iter = «der Weg»;
4 BBl 1999 6489
5 BBl 2006 9843
6 Russische Föderation, Volksrepublik China, Japan, Republik Korea, Republik Indien und die Vereinigten Staaten von Amerika;
7 Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen
gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (2007/198/Euratom), ABl. L 90 vom 30.03.2007; S. 58–72
Mitbestimmung in der für die Projektorganisation zentralen ersten Phase hat der Bundesrat am 28. September 2007 zur Wahrung der Schweizer Interessen beschlos- sen, von der Möglichkeit einer vorläufigen Anwendung gemäss Artikel 7b Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 (RVOG) Gebrauch zu machen. Die Aussenpolitischen Kommissionen der beiden Räte wurden im Oktober 2007 konsultiert und haben zur vorläufigen Anwendung positiv Stellung genommen. Die Briefwechsel werden seit dem 28. November 2007, dem Datum der Antwortschrei- ben der Europäischen Atomgemeinschaft, vorläufig angewendet. Gemäss Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Briefwechsel unterbreitet. Mit Beschluss des Bundesrates vom 23. April 2008 wurden die vorliegende Botschaft und der Entwurf des Bundesbeschlusses gutge- heissen und fristgerecht der Bundesversammlung unterbreitet.
1.2 Das Projekt ITER
Das Projekt ITER wird von einem weltweiten Staatenverbund mit Euratom, der Russischen Föderation, der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Republik Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika getragen. Gemäss Pla- nung sieht das Projekt im Rahmen der knapp 10-jährigen Bauphase Investitionskos- ten von rund 5 Mrd. Euro vor. Für die auf mindestens 25 Jahre geplante Betriebs- phase von ITER wird mit weiteren rund 5 Mrd. Euro an Betriebskosten gerechnet. Die Kernfusion verspricht eine sichere, umweltfreundliche, ergiebige und über mehrere Jahrhunderte unerschöpfliche sowie von geopolitischen Rahmenbedin- gungen unabhängige Energiequelle zu werden. Diese Eigenschaften sind es denn auch, welche die internationale Fusionsforschungsgemeinschaft seit nunmehr bald 50 Jahren antreibt, die physikalischen und technischen Hindernisse auf dem Weg zur Realisierung eines Fusionskraftwerkes zu beseitigen. Obwohl das Ziel noch nicht erreicht ist, ist der bisherige Leistungsausweis der Fusionsforschung beachtlich: Sie hat in den vergangenen 40 Jahren eine schnellere Entwicklung durchlaufen als die Halbleitertechnologie9. Ausserdem sind aus der Fusionsforschung etliche Verfahren und technische Anwendungen entstanden, die heute in vielen anderen Anwendungs- bereichen Stand der Technik und auch am Markt bestens positioniert sind.
1.3 Kooperation zwischen der Schweiz und Euratom
im Bereich der Fusionsforschung Die Schweiz strebte bereits in den 1970er-Jahren eine Forschungskooperation im Bereich der Fusionsenergie mit der Europäischen Atomgemeinschaft Euratom an. Mit dem Kooperationsabkommen aus dem Jahre 1978 fand schliesslich die Anbin- dung an die europäische Fusionsforschung statt. Im Rahmen der europäischen Fusi- onsforschungsprogramme konnte sich die Schweiz unter anderem an Bau und Be-
8 SR 172.010
9 Energie-Forschung 2005, BfE, S. 183
trieb des gemeinsamen europäischen Reaktors JET10 beteiligen. Diese Möglichkeit war aufgrund der vorhandenen Schweizer Industriekompetenz auch für die Wirt- schaft von hohem Interesse. Die Kooperation mit Euratom erlaubte der Schweiz zudem die Übernahme von Schlüsselelementen des europäischen Fusionsprogram- mes und damit den Bau von wichtigen Infrastrukturen in unserem Land, z.B. der an der ETH Lausanne stehende TCV (Tokamak à configuration variable) oder die Anlage zur Erforschung und Qualitätsprüfung von supraleitenden Kabeln SULTAN (Supraleiter-Testanlage) des Paul Scherrer Instituts. Beide Zentren haben sich – zusammen mit der Universität Basel – mit Erfolg an der internationalen Fusionsfor- schung beteiligt und sind heute wichtige Standbeine der europäischen Fusionsfor- schung. Das unbefristete Kooperationsabkommen von 1978 sieht ausdrücklich vor, dass sich die Schweiz auch an künftigen Projekten der Euratom-Rahmenprogramme beteili- gen kann. Die Beteiligung am ITER-Projekt wird in den kommenden Jahren der mit Abstand wichtigste Bestandteil der Euratom-Forschungsprogramme sein. Der offi- zielle Einbezug der Schweiz entspricht einer Weiterführung der bisherigen erfolgrei- chen Zusammenarbeit. Die Schweiz wird hierbei ausschliesslich über Euratom am internationalen Grossprojekt ITER mitarbeiten und nicht etwa als unabhängiger Staat direkt der ITER-Trägerschaft angehören.
1.4 Zweck der Abkommen in Form von Briefwechseln
Die Idee für ein internationales ITER-Projekt wurde bereits 1982 lanciert. Die Schweiz hat sich im Rahmen ihrer Kooperation mit Euratom an den seither vor- angetriebenen Vorabklärungen und an der Projektplanung beteiligt. Um an der nun beginnenden Realisierung des ITER-Reaktors mitwirken zu können, muss die Schweiz Mitglied im europäischen Gemeinsamen Unternehmen «Fusion for Energy» werden. Die Beiträge der Vertragsparteien an das Projekt ITER werden durch die sogenann- ten «Domestic Agencies» (innerstaatliche Agenturen) gewährleistet. Auf europä- ischer Seite übernimmt das Gemeinsame Unternehmen die Rolle der innerstaatlichen Agentur. Die Satzung11 der in Barcelona angesiedelten Organisation sieht in Arti- kel 1 Absatz 3 Buchstabe c explizit die Teilnahme von Drittstaaten vor, sofern diese über ein Assoziationsabkommen mit Euratom im Bereich der Fusionsforschung verfügen. Dies ist bei der Schweiz mit dem erwähnten Kooperationsabkommen aus dem Jahre 1978 der Fall. Parallel zu ITER führt Euratom mit Japan ein bilaterales Programm zur beschleu- nigten Entwicklung der Fusionsenergie durch. In diesem sogenannten Broader Approach (BA) sollen europäische Kompetenzen und Installationen in japanische Infrastrukturen einfliessen. Im Rahmen dieses bilateralen Abkommens12 zwischen Euratom und Japan ergibt sich auch für die Schweiz eine interessante Beteiligungs-
10 JET Joint European Torus, www.jet.efda.org
11 Siehe Anhang zur Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER. 12 Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung, ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34–46 (Anhang II des zwei- ten Briefwechsels).
möglichkeit, in welcher neben wissenschaftlich-technologischem Nutzen auch wirtschaftlich relevante Effekte erzielt werden können. So kann die Schweiz über die Assoziierung am BA-Vertrag zwischen Euratom und Japan einerseits Zugang zum japanischen Forschungs-Beschaffungswesen erhalten, sich andererseits aber auch einen Leistungsausweis für die ITER-Beschaffung erarbeiten. Die in dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreiteten Briefwechsel zwischen der Schweiz und Euratom sehen vor, dass die Schweiz Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens wird. Dazu muss die Schweiz sowohl die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens als auch die Zusammenarbeitmodalitäten zwischen diesem und der internationalen ITER-Organisation übernehmen. Letzteres gilt auch für die Zusam- menarbeit mit Japan im Rahmen des Broader Approach.
1.5 Verlauf der Gespräche und Ergebnisse
Im Rahmen der bisherigen Kooperation zwischen der Schweiz und Euratom haben Schweizer Expertinnen und Experten aus Verwaltung und Forschung die Planung, die Vorbereitungsarbeiten sowie die Gründung von ITER und des Gemeinsamen Unternehmens begleitet. Die Schweiz konnte aufgrund ihres Stimmrechtes innerhalb ihrer Forschungszusammenarbeit mit Euratom bereits in dieser frühen Phase Ein- fluss auf die Gründungsdokumente nehmen. Die Expertengespräche zur vertrag- lichen Anbindung der Schweiz an ITER begannen Anfang 2006 und dauerten bis August 2007. Der Vereinbarungstext in Form zweier Briefwechsel wurde hauptsäch- lich auf elektronischem Weg erarbeitet und am 17. August 2007 zwischen Vertretern von Euratom, dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung (EDI), dem Integra- tionsbüro (EDA/EVD) und der Direktion für Völkerrecht (EDA) finalisiert.
1.6 Überblick über den Inhalt der Briefwechsel
Die Briefwechsel sehen vor, dass die Schweiz Vollmitglied des europäischen Ge- meinsamen Unternehmens wird. Während sich der eine Briefwechsel mit den Rech- ten und Pflichten in Bezug auf die internen Abläufe des Gemeinsamen Unterneh- mens befasst, werden im zweiten Briefwechsel die Regeln für die Beteiligung des Gemeinsamen Unternehmens an ITER und am Programm Broader Approach mit Japan als für die Schweiz verbindlich erklärt. Im ersten Briefwechsel (Briefwechsel «Fusion for Energy») sind die folgenden Punkte von besonderer Bedeutung (Erläuterungen siehe Ziff. 2.1): – Im Hinblick auf eine Fortführung der seit 1978 bestehenden Kooperation mit Euratom will sich die Schweiz weiterhin an den Hauptaktivitäten des euro- päischen Fusionsforschungsprogrammes beteiligen und wird deshalb voll- wertiges Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens. – Die Schweiz anerkennt sowohl die Satzung des Gemeinsamen Unter- nehmens als auch die daraus folgenden Pflichten, z.B. die Modalitäten betreffend Finanzkontrolle (siehe Anh. III des Briefwechsels «Fusion for Energy»).
– Euratom und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz bei allfälligen Än- derungen der Satzung vorgängig konsultiert wird und die Anwendung der veränderten Bestimmungen auf die Schweiz der ausdrücklichen Zustimmung der Schweiz bedarf. – Euratom bestätigt, dass Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu gleichen Bedingungen wie EU-Bürger als Mitarbeitende des Gemeinsamen Unternehmens angestellt werden können. – Euratom und die Schweiz vereinbaren ein ausserordentliches Kündigungs- recht, welches jeweils auf Ende eines Euratom-Rahmenprogrammes und un- ter Berücksichtigung einer Frist von 12 Monaten wahrgenommen werden kann. Im zweiten Briefwechsel (Briefwechsel ITER/BA) sind die folgenden Punkte von besonderer Bedeutung (Erläuterungen siehe Ziff. 2.2): – Die Schweiz erklärt sich bereit, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projektes und das entsprechende Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten auf die Schweiz anzuwenden. – Die Schweiz erklärt sich bereit, das Abkommen zwischen der Regierung Ja- pans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung des Broader Approach (BA) auf die Schweiz anzuwenden. – Euratom bestätigt, dass Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unter den gleichen Bedingungen wie EU-Bürger in die Strukturen der ITER- Organisation (oberes Management und ITER-Rat) gewählt oder als ITER- Personal angestellt werden können. – Euratom bestätigt, dass Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unter den gleichen Bedingungen wie EU-Bürger in die Strukturen des BA und in die entsprechenden Projektausschüsse gewählt werden können. Schliesslich enthalten die Briefwechsel die Vereinbarung zur vorläufigen Anwen- dung und zur Inkraftsetzung nach erfolgter Notifikation des Abschlusses des inner- staatlichen Genehmigungsverfahrens durch die Schweiz. Die Briefwechsel werden seit dem 28. November 2007 vorläufig angewendet.
2 Erläuterung zu einzelnen Punkten der Briefwechsel
2.1 Briefwechsel «Fusion for Energy»
2.1.1 Überblick
Dieser Briefwechsel ermöglicht der Schweiz die vollwertige Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen. Gemäss Satzung des Gemeinsamen Unternehmens wird die Schweiz mit zwei Vertretern im Vorstand (Governing Board) vertreten sein. Durch ihren Beitritt können sich in der Schweiz ansässige Personen, Organisa- tionen oder Unternehmen an den Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens beteiligen. Insbesondere können Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unter gleichen Bedingungen wie EU-Bürgerinnen und -Bürger zu Mitarbeitenden des Gemeinsamen Unternehmens ernannt werden. Die Mitgliedschaft umfasst eine finanzielle Beteiligung der Schweiz zur teilweisen Deckung der Verwaltungskosten
(Overhead). Der Briefwechsel «Fusion for Energy» definiert die vorläufige Anwen- dung ab 28. November 2007 und für die Dauer des siebten Euratom-Rahmen- programms, das heisst bis 2011. Er definiert ebenfalls die jeweils stillschweigende Verlängerung der Vereinbarung für die Dauer des folgenden Rahmenprogramms. Das Abkommen kann jeweils auf das Ende einer Programmgeneration und unter Berücksichtig einer 12-monatigen Frist aufgekündigt werden. Des Weiteren umfasst der Briefwechsel «Fusion for Energy» drei Anhänge, welche integraler Bestandteil der Vereinbarung sind.
2.1.2 Anhang I:
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft Die Schweiz verpflichtet sich, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften13 auf die gemeinsame Unternehmung «Fusion for Energy» anzuwenden. Der Anhang enthält einen Zusatz, welcher die Anwendungs- modalitäten des Protokolls für die Schweiz unter Berücksichtigung der Besonderhei- ten des schweizerischen Rechtssystems festlegt. Dieser Zusatz entspricht denjenigen Modalitäten, die sich die Schweiz bereits im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der EU-Umweltagentur und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausbedungen hat.
2.1.3 Anhang II:
Anhang III des Euratom-Vertrages über Vergünstigungen, die dem gemeinsamen Unternehmen «Fusion for Energy» gewährt werden Die Schweiz verpflichtet sich, die im Rahmen des Euratom-Vertrages definierten und mit dem Kooperationsvertrag von 1978 bereits für andere Projekte übernomme- nen Vorrechte und Immunitäten auch auf die gemeinsame Unternehmung «Fusion for Energy» anzuwenden.
2.1.4 Anhang III:
Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens «Fusion for Energy» Diese Regelungen entsprechen weitgehend denjenigen des Forschungsabkommens mit der EU14 und der Schweizer Teilnahme an der Europäischen Umweltagentur15. Die staatsvertraglich vereinbarten Bestimmungen von Anhang III ersetzen das Bewilligungsverfahren, wie es in Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB16) für die betreffenden Amtshandlungen auf schweizerischem Gebiet vorge-
13 ABl. C 321 E vom 29.12.2006, S. 318.
14 SR 0.420.513.1
15 siehe BBl 2004 6044 ff.
16 SR 311.0
sehen ist; die gemäss StGB erforderliche Bewilligung für die Kontrollen durch die Gemeinschaftsorgane gilt somit generell als erteilt.
2.2 Briefwechsel ITER/Broader Approach (ITER/BA)
2.2.1 Überblick
In diesem Briefwechsel erklärt sich die Schweiz einverstanden, das Internationale Übereinkommen vom 21. November 200617 über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Pro- jekts sowie das Abkommen vom 5. Februar 200718 zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergiefor- schung (engl. Broader Approach, BA) auf die Schweiz anzuwenden. Die Schweiz wird sich sowohl am ITER-Projekt als auch am BA-Programm ausschliesslich über die Euratom-Strukturen beteiligen. Durch ihren Beitritt zum Gemeinsamen Unter- nehmen können sich in der Schweiz ansässige Personen, Organisationen oder Unter- nehmen an den Aktivitäten des ITER-Projektes wie auch an den Aktivitäten des BA beteiligen. Des Weiteren können Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unter gleichen Bedingungen wie EU-Bürgerinnen und -Bürger zu Mitarbeitenden der ITER-Organisation ernannt werden beziehungsweise als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation oder in den Strukturen zur Umsetzung des BA Einsitz nehmen. Die Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum BA umfasst keine finanzielle Verpflichtung der Schweiz. Der Briefwechsel ITER/BA sieht dessen vorläufige Anwendung ab Unterzeichnung vor (28. Nov. 2007) und machen dessen Geltung von der Dauer der Schweizer Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen abhängig. Des Weiteren umfasst der Briefwechsel ITER/BA drei Anhänge, welche integraler Bestandteil der Vereinbarung sind. Die Anerkennung dieser Vereinbarungen ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen.
2.2.2 Anhang I:
Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts Die Schweiz verpflichtet sich, das Übereinkommen vom 21. November 2006 über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemein- same Durchführung des ITER-Projekts anzuwenden. Die Anwendung dieses Über- einkommens stellt eine Voraussetzung für die Aufnahme in das Gemeinsame Unternehmen dar. Das ITER-Übereinkommen definiert die Modalitäten und Verfah- ren innerhalb der ITER-Organisation. Mit der Anwendung des Übereinkommens
17 ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62
18 ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34
wird die Schweiz weder Mitglied noch Sitzstaat der ITER-Organisation. Sie beteiligt sich einzig über ihre Mitgliedschaft im europäischen Gemeinsamen Unternehmen am ITER-Projekt. Damit werden Schweizer Personen, Institutionen und Unterneh- men die Möglichkeit haben, sich über bevorzugte Verfahren an den Tätigkeiten zu beteiligen, sei es als Forscher oder als Zulieferer für die Realisierung des circa
10 Mrd. Euro umfassenden Projekts.
2.2.3 Anhang II:
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Broader Approach, BA) Die Schweiz verpflichtet sich, das Abkommen vom 5. Februar 2007 zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung anzuwenden. Die Anwendung dieses Abkommens auf die Schweiz stellt eine Voraussetzung für die Beteiligung der Schweiz am BA dar. Das Abkommen definiert die Modalitäten und Verfahren im Rahmen der Durchführung der Tätigkeiten des BA. Diese sind auf die Realisierung von Forschungsinfrastruktu- ren in Japan ausgerichtet und verfolgen das Ziel, die Fusionsforschung nachhaltig zu beschleunigen. Mit der Anwendung dieses Abkommens wird die Schweiz nicht Vertragspartnerin des Abkommens zwischen Euratom und Japan. Es wird Schweizer Personen, Institutionen und Unternehmen aber ermöglicht, sich über bevorzugte Verfahren an den Tätigkeiten zu beteiligen, sei es als Forscher oder als Zulieferer für die Realisierung der 640 Mio. Euro umfassenden Projekte.
2.2.4 Anhang III:
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER- Organisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts Die Schweiz verpflichtet sich, das Übereinkommen vom 21. November 2006 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Organisation anzuwenden. Die Anwendung dieses Übereinkommens stellt eine Voraussetzung für die Aufnah- me in das europäische Gemeinsame Unternehmen dar. Da die Schweiz ausschliess- lich über das Gemeinsame Unternehmen an ITER beteiligt ist und dort das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft zur Anwen- dung kommt (s. Ziff. 2.1.2), werden die entsprechenden Bestimmungen höchstens punktuell zur Anwendung kommen. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass die aussereuropäischen ITER-Partner beziehungsweise deren innerstaatliche Agenturen für ihre Beiträge an das ITER-Projekt auf Schweizer Wissen und Können zurück- greifen werden oder umgekehrt. In diesen Fällen würde das ITER-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten Anwendung finden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkung auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Mitgliedschaft der Schweiz im Gemeinsamen Unternehmen wird zu jährlichen Kosten von 150 000 und 300 000 Franken als Beitrag zur Deckung des Verwal- tungsaufwandes (Overhead) führen. Der entsprechende Verpflichtungskredit für die Jahre 2007–2013 ist im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 200619 zur Finanzierung der Beteiligung der Schweiz an den Programmen der EU in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in den Jahren 2007–2013 genauer aufgrund von dessen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bereits bewilligt worden. Die Mittel sind im Budget unter Kredit A2310.0208 «For- schungsrahmenprogramme der EU», 325 Staatssekretariat für Bildung und For- schung, eingestellt. Die Schweizer Interessenvertretung im Gemeinsamen Unternehmen wird durch Einsitznahme in den entsprechenden Gremien sichergestellt. Im Allgemeinen wer- den hier einzelne Bundesangestellte sowie Fachexperten aus dem Hochschul- oder dem industriellen Bereich einsitzen. Der Mehraufwand auf Bundesebene kann durch die betroffenen Bundesstellen aufgefangen werden. Der Beitritt der Schweiz zum Gemeinsamen Unternehmen hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Sachleistungen des europäischen Gemeinsamen Unternehmens «Fusion for Energy» an das ITER-Projekt werden zu einem grossen Teil durch die Europäische Industrie erbracht. Mit der Teilnahme der Schweiz im europäischen Gemeinsamen Unternehmen wird das ITER-Ausschreibungsverfahren auch auf die Schweiz aus- geweitet. Damit ist es der Schweizer Wirtschaft möglich, Offerten für Ausschrei- bungen von ITER oder des Gemeinsamen Unternehmens einzureichen. Die Schweizer Wirtschaft kann ebenfalls von der Tatsache profitieren, dass der Standort der ITER-Organisation und des ITER-Reaktors in Südfrankreich und damit in ihrer unmittelbaren geografischen Nähe liegt. Dadurch wird die Konkurrenz- fähigkeit nicht nur für Spezialkomponenten und Nischenprodukte oder -dienstleis- tungen aus der Schweiz erhöht, sondern auch für Standardausrüstung wie zum Beispiel Telekommunikation, Stahlbetonkomponenten, elektrische Hoch- und Nie- derspannungsanlagen. Es ist zu erwarten, dass der Abschluss dieser Vereinbarungen der Schweizer Wirtschaft eine bevorzugte und damit erhebliche Marktchance im ITER-Beschaffungswesen bietet. Zudem eröffnet sich die Möglichkeit, dass die Schweizer Wirtschaft von neuen Verfahren und Produkten wie auch von Innova- tionsschüben aus dem ITER-Projekt profitieren kann, wie sie dies in der Vergangen- heit auch immer wieder aus CERN-Projekten tun konnte.
19 BBl 2006 9843
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007–201120 unter dem Ziel 2, «Bildung, Forschung und Innovation fördern», aufgeführt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung zweier Briefwechsel zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft Euratom über die Schweizer Teilnahme am Fusionsforschungsprojekt ITER beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV werden völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Die beiden Briefwechsel werden für die Dauer des Siebten Rahmenprogrammes von Euratom abgeschlossen und stillschweigend für die folgenden Rahmenprogramme erneuert, falls sie nicht ein Jahr vor Ablauf des jeweiligen Rahmenprogramms gekündigt werden (Briefwechsel «Fusion for Energy» vom 5.11.2007). Sie sind somit befristet und kündbar. Wie bereits in Ziffer 2.1.1 erwähnt, sieht der Brief- wechsel «Fusion for Energy» die vollwertige Mitgliedschaft der Schweiz in diesem Gemeinsamen Unternehmen vor. Obwohl nicht ausdrücklich als internationale Organisation betitelt, weist das Gemeinsame Unternehmen F4E die wesentlichen Merkmale auf, die einer internationalen Organisation zukommen. Das Gemeinsame Unternehmen beruht auf einem völkerrechtlichen Vertrag, ist ein auf Dauer angeleg- ter Zusammenschluss von Staaten zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und über Organe, die insofern gegenüber den Mitgliedstaaten verselbstständigt und unabhängig sind, als sich ihre Meinung und bestimmte Entscheide nicht notwendigerweise mit dem Willen der Mitgliedstaaten decken müssen. Demzufolge untersteht der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 BV dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge.
20 BBl 2008 753
5.2 Auswirkungen auf die schweizerische
Gesetzgebung Die Briefwechsel erfordern keine Rechtsanpassungen in der Schweiz.
Anhänge: