Art. 20 Abs. 1bis Entgegen den Ausführungen in der Botschaft vom 7. März 2008 kann die Formulie- rung dieser Bestimmung nicht bereits auf das neue Erwachsenenschutzrecht des Zivilgesetzbuches (Änderung vom 19.12.2008, BBl 2009 141) ausgerichtet werden, weil mit dessen Inkraftsetzung noch zugewartet werden muss, bis die Kantone ihre Ausführungserlasse angepasst haben. Es muss hier deshalb noch altrechtlich formu- liert werden.
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Art. 23 Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Vorlage vom 7. März 2008 einvernehmlich die Sachüberschrift von «Verfahren» in «Zuständigkeiten und Datenerhebung» geändert, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine nochmalige Überprüfung aus terminologischer Sicht hat ergeben, dass der Begriff «Datenerhe- bung» hier falsch verwendet wird, weil im Datenschutzrecht damit die Erstellung (Beschaffung) der Daten gemeint ist und es in dieser Bestimmung nicht darum, sondern um die Berechtigung geht, auf bereits bestehende Daten zuzugreifen. Vor- geschlagen wird deshalb die Formulierung «Zuständigkeit …» (in der Einzahl, denn nur der Führungsstab der Armee ist zum Entscheid zuständig) «… und Daten- zugriff».
Art. 130b Der Ständerat hat diese Bestimmung bei der Beratung der Vorlage vom 7. März 2008 in die Vorlage aufgenommen (Sitzung vom 15.9.2008). Der Kommissions- sprecher betonte insbesondere, dass mit der Priorisierung der Kantone und Gemein- den kein Verkauf zu Billig- oder Sonderpreisen gemeint sei; der Verkauf an Kantone und Gemeinden habe zu marktgerechten Preisen zu erfolgen. Die neue Bestimmung halte vielmehr fest, dass Immobilien zuerst den Kantonen und Gemeinden angeboten werden müssen, dies aber zu Konkurrenzbedingungen. Der Nationalrat stimmte dem Ständerat am 9. Dezember 2009 diskussionslos zu. Diese Änderung entspricht weitestgehend geltender Praxis des VBS. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die prioritäre Berücksichtigung der Kantone und Gemeinden nicht nur bei militärischen, sondern bei allen Immobilien des Bun- des nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Er hat deshalb mit Artikel 13 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB, SR 172.010.21, in Kraft seit 1.1.2009) eine entspre- chende Bestimmung erlassen, die den Inhalt von Artikel 130b MG bereits umsetzt. Dass der Eigenbedarf des Bundes noch vor den kantonalen und kommunalen Bedürfnissen berücksichtigt wird, steht Artikel 130b MG nicht entgegen. Diese Bestimmung kann daher in dieser Vorlage beibehalten werden.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Der Gesamtaufwand des VBS für den Erhalt des als wertvoll eingestuften Kultur- gutes der Armee (Art. 109a MG) wurde im Zeitpunkt der Genehmigung der Bot- schaft vom 7. März 2008 durch den Bundesrat auf ca. 11,5 Millionen Franken pro Jahr beziffert; davon wurden rund 8 Millionen Franken als finanzwirksam erachtet (inkl. Personalaufwand). In der Zwischenzeit wurde unter Leitung eines externen Experten ein neues Sammlungs- und Umsetzungskonzept für das historische Mate- rial der Armee erstellt. Nach Abschluss der notwendigen Aufräum- und Umzugs- arbeiten wird der Kostenrahmen für die Unterbringung und Betreuung der Samm- lung pro Jahr rund 7,5 Millionen Franken (bisher rund 11,5 Mio. Fr.) betragen. Davon werden nur 4,8 Millionen Franken (bisher rund 8 Mio. Fr.) finanzwirksam sein. Diese Einsparungen werden durch eine Beschränkung der Sammlung auf in der Regel zwei Exemplare eines Gegenstandes, durch eine Verbesserung der Abläufe,
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durch die Konzentration auf drei Standorte (Thun, Burgdorf und Dübendorf), durch den Einsatz von speziell geeigneten Berufsleuten und – wie bisher – durch den Einsatz von Freiwilligen erzielt, die vorwiegend in der Nähe der gewählten Stand- orte Thun, Burgdorf und Dübendorf wohnen. Für das Projekt SAMK (vgl. Kommentar zu Art. 48b MG in der Botschaft vom 7.3.2008) entstehen im Vergleich zum Stichtag per Ende Dezember 2005 keine neuen Kosten, weder hinsichtlich der Finanzen noch des Personals noch der Infor- matik. Die bereits heute anfallenden Projektkosten von jährlich rund 1,3 Millionen Franken werden über bewilligte Kredite bezahlt und sind im ordentlichen Budget enthalten. Die übrigen Revisionsgegenstände sind grundsätzlich kostenneutral, da damit ledig- lich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits heute wahrgenommen werden. Es sind auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone Die Aufgaben der Kantone werden durch die Revisionsgegenstände nur wenig geändert: Für die Abgabe des Materials bei der Entlassung aus der Militärdienst- pflicht ist der Bund (Logistikbasis der Armee) verantwortlich; die Kantone sorgen neu nur noch für die administrative Abwicklung (vgl. Kommentar zu Art. 122 MG in der Botschaft vom 7.3.2008).
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Es sind keine derartigen Auswirkungen ersichtlich.
3.4 Andere Auswirkungen Es ist mit keinen anderen Auswirkungen zu rechnen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007–2011 (BBl 2008 796 823) und im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007–2011 (BBl 2008 8546) angekündigt. Die Reform- punkte liegen innerhalb der sicherheitspolitischen Ziele des Bundesrates und seiner Umsetzungsstrategie.
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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Militärgesetzgebung, die Gesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe und den Zivilschutz sowie die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts sind Sache des Bundes (Art. 59 Abs. 3, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 123 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestim- mungen erlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen des Militärgesetzes sind alle- samt verfassungsmässig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen und der Neutralität der Schweiz Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflich- tungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen.
5.3 Erlassform Der Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz festzuhalten sind.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausga- benbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventions- gesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) vor.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Artikel 55 Absatz 4 des Militärgesetzes soll dem Bundesrat ermöglichen, die Rege- lung von Einzelheiten der Ausbildungsdienste an das VBS zu delegieren.
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