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11.2.3 Botschaft

zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007

vom 14. Januar 2009

11.2.3.1 Allgemeiner Teil

11.2.3.1.1 Übersicht Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 bezweckt, die internationalen Anstrengungen fortzusetzen, mit dem Ziel, den globalen Kaffeesektor zu stärken und für seine nachhaltige Ausdehnung in einem marktwirtschaftlichen Umfeld zugunsten aller Beteiligten in diesem Bereich zu sorgen. So werden die Mitglieder der Internationalen Kaffee-Organisation (ICO) dazu ermutigt, eine nachhaltige Kaffeewirtschaft in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu ent- wickeln. Die Schweiz war bereits dem ersten Internationalen Kaffee-Übereinkommen 19631 beigetreten. Ebenso trat sie den nachfolgenden Abkommen von 19682, 19763, 19834, 19945 und 20016 bei. Seit 1964 ist die Schweiz Mitglied der Internationalen Kaffee- Organisation. Diese Organisation mit Sitz in London sorgt für die Durchführung des Kaffee-Übereinkommens und überwacht seine Anwendung. Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 (ICA 2007) wurde am 28. September 2007 an der Tagung des Internationalen Kaffeerats in London angenommen. Das neue Überein- kommen ersetzt das Übereinkommen von 2001 (ICA 2001), welches zum 1. Oktober

2007 bis zu dem Zeitpunkt verlängert worden war, an dem die Bedingungen für das

vorläufige oder endgültige Inkrafttreten des neuen Übereinkommens erfüllt sind. Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 erwähnt ausdrücklich die drei Pfeiler der Nachhaltigkeit, nämlich ihre wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension. Die Bestimmungen des neuen Übereinkommens geben weiterhin einem marktwirtschaftlichen Ansatz für die Stärkung des weltweiten Kaffeesektors den Vorzug, verweisen jedoch auch auf die neuen Methoden des Risikomanagements, deren Anwendung den Erzeugern helfen kann, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhal- ten. Auf institutioneller Ebene tendiert das Übereinkommen vermehrt dazu, den Dialog zwischen den Regierungen und den anderen beteiligten Parteien wie dem Privatsektor und den Nichtregierungsorganisationen zu fördern. Die maximale Geltungsdauer des Übereinkommens wurde auf 18 Jahre ausgedehnt.

1 Vgl. Botschaft über die Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens 1962

(BBl 1964 I 1169) und BB vom 1. Oktober 1964 (AS 1965 557).

2 Vgl. Botschaft über die Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens 1968

(BBl 1968 I 1281) und BB vom 23. September 1968 (AS 1968 1521). 3 Vgl. Botschaft über das Internationale Kaffeeabkommen von 1976 vom 24. März 1976 (BBl 1976 II 599) und BB vom 11. Juni 1976 (AS 1976 2299). 4 Vgl. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 83/I vom 17. August 1983 (BBl 1983 III 639) und BB vom 6. Oktober 1983 (BBl 1983 III 1096).

5 Vgl. Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik 94/I+2 vom 18. Januar 1995

(BBl 1995 II 277) und BB vom 22. März 1995 (AS 1996 115).

6 SR 0.916.117.1 Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 (AS 2005 2647).

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11.2.3.1.2 Der Kaffeemarkt Für zahlreiche Entwicklungsländer stellt der Kaffeeexport eine wichtige Devisen- quelle dar. Millionen ländlicher Haushalte beziehen einen wesentlichen Teil ihres Einkommens daraus. Gemessen am Handelswert ist Kaffee, nach Getreide, der zweitwichtigste landwirtschaftliche Rohstoff. Er wird in mehr als 70 Ländern ange- baut. Zwar entfällt die Hälfte aller Exporte auf Brasilien, Kolumbien, Vietnam und Indonesien, doch gibt es zahlreiche Entwicklungsländer in Afrika und Zentralame- rika, für die der Kaffee den entscheidenden Pfeiler ihrer Exporte bildet. Die OECD- Länder sind die Hauptdestination der Exporte aus den Erzeugerländern. Während der Periode 2001–2003 erreichte der Kaffeepreis eines seiner tiefsten Niveaus seit dem Tiefststand Ende der Sechziger- und Anfang der Siebzigerjahre. Die Preise schwankten zwischen 45 und 52 Cent pro Pfund (im Vergleich zu 109 Cent im Jahr 1998). Dieser Preiszerfall war auf einen Produktionsüberschuss zurückzuführen. Während dieser Krisenzeit nahm die Armut bei den ländlichen Haushalten, die von der Kaffeeerzeugung abhängig sind, stark zu. Seit Ende 2004 ist der Kaffeepreis schrittweise wieder angestiegen und erreichte im August 2008 schliesslich 131.14 Cent pro Pfund. Diese Preisentwicklung erklärt sich nicht nur durch den Rückgang der Produktion infolge von Marktschwierigkeiten während des Tiefstands der Preise (Aufgabe von Kaffeeplantagen, mangelnde Investitionen in die Infrastruktur) sondern auch durch einen Anstieg des Verbrauchs. So wurde in den Erzeugerländern selbst sowie in den aufstrebenden Märkten Osteuropas und Asiens ein starker Anstieg des Verbrauchs festgestellt, während das Verbrauchswachstum in den traditionellen Einfuhrmärkten wie Europa und Nordamerika langsam war. Die Marktentwicklung seit 2004 weist darauf hin, dass das Schlimmste der Krise überstanden ist. Jedoch müssen die Anstrengungen fortgesetzt werden, um ein dauerhaftes Marktgleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage zu erreichen und um die Auswirkungen der Preisschwankungen zu mildern.

11.2.3.1.3 Schweizerische Interessenlage Die schweizerischen Interessen haben sich seit der Zustimmung zum Übereinkom- men von 2001 nicht massgeblich verändert. Sie sprechen für einen Beitritt auch zum neuen Vertrag. In der Schweiz ist der Kaffee ein verbreitetes und geschätztes Kon- sumgut. Der Pro-Kopf-Verbrauch gehört, nach den skandinavischen Ländern, hin- sichtlich Menge und Wert zu den höchsten der Welt. 2007 hat die Schweiz 1,82 Millionen Sack (zu je 60 kg) Kaffee (grün, geröstet und löslich) im Wert von 345,8 Millionen USD importiert, wovon 26 % in Form von löslichem Kaffee im Wert von 148,8 Millionen USD wieder exportiert wurde. Dies entspricht 4,3 % des weltweiten Wiederausfuhrvolumens von löslichem Kaffee 2007 und 6,1 % des weltweiten Wiederausfuhrwerts von löslichem Kaffee. Die schweizerischen Unternehmen sind in prominentem Mass am internationalen Kaffeehandel beteiligt, und einige Röster spielen ebenfalls eine führende wirtschaftliche Rolle auf internationaler Ebene. Die Mitgliedschaft am neuen Übereinkommen gibt der Schweiz die Möglichkeit, im Internationalen Kaffeerat ihre wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Inte- ressen zu vertreten. Gleichzeitig können wir unsere Unterstützung für die Kaffee produzierenden Entwicklungsländer zur Geltung bringen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) setzt sich im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusam-

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menarbeit für eine Stärkung des Dialogs zwischen dem Privatsektor, den Nichtregie- rungsorganisationen und den Verbänden von Kaffeeproduzenten ein, um einen nachhaltigen Kaffeehandel zu fördern. So hat das SECO zur Entwicklung eines ersten Sets von Nachhaltigkeitskriterien beigetragen, dem Allgemeinen Code für die Kaffeegemeinschaft (Common Code for the Coffee Community, 4C), mit dem die Ausfuhr von Kaffee in den Massenmärkten gefördert werden soll. Auch das Enga- gement zugunsten der Nischenmärkte wird fortgesetzt.

11.2.3.2 Besonderer Teil

11.2.3.2.1 Verhandlungsverlauf Nach vier offiziellen Verhandlungsrunden zwischen den Mitgliedländern – insge- samt rund siebzig Länder – konnten die Arbeiten zum Internationalen Kaffee- Übereinkommen von 2007 Ende September 2007 abgeschlossen werden. Die Ver- handlungen betrafen vorwiegend die Ausrichtung des Abkommens, d.h. die Stär- kung der nachhaltigen Entwicklung des Kaffeesektors durch die ausdrückliche Betonung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension. Ausserdem wurden institutionelle Anpassungen der Organisation wie die Schaffung oder Auf- lösung von Ausschüssen diskutiert. Nach Abschluss der Verhandlungen zu den inhaltlichen Fragen, befassten sich die letzten Verhandlungen mit der Bezeichnung des Depositars. Aufgrund der Weige- rung der Vereinten Nationen, die portugiesische Version des Übereinkommens als Originaltext anzuerkennen, da Portugiesisch keine der sechs offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen ist, was im Gegensatz zur bisherigen Praxis der UNO in Bezug auf dieses Abkommen steht, mussten die Vertragsparteien einen neuen Depositar bestimmen. Dieser Entscheid, auf den Artikel 2 Absatz 10 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 20077 hinweist, wurde an einer ausserordentlichen Sitzung des Internationalen Kaffeerates am 25. Januar 2008 getroffen. Der Rat hat die Internationale Kaffee-Organisation als Depositar des Internationalen Kaffee- Übereinkommens von 2007 bezeichnet (Resolution 436).

11.2.3.2.2 Verhandlungsergebnisse Das Ziel des neuen internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 ist nun klar bestimmt, indem der Schwerpunkt auf die nachhaltige Ausdehnung des globalen Kaffeesektors in einem marktwirtschaftlichen Umfeld zugunsten aller Beteiligten in diesem Bereich gelegt wird. Im Hinblick auf dieses Ziel wurden Massnahmen im neuen Übereinkommen ergänzt, die im Übereinkommen von 2001 noch nicht enthal- ten waren, unter anderem die Ermutigung zur Entwicklung einer nachhaltigen Kaf- feewirtschaft in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht und die Besei- tigung der Handelsschranken, wobei allerdings Regulierungen in den Bereichen

7 Die Formulierung zum Depositar im Übereinkommen von 2007 (Art. 2 Abs. 10) lautet wie folgt: «Depositar bedeutet diejenige zwischenstaatliche Organisation oder die Ver- tragspartei zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001, die durch Entscheid des Rates unter dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 bestimmt wird. Dieser Entscheid muss bis spätestens 31. Januar 2008 durch Konsens getroffen werden und ist integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.»

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Gesundheit und Umwelt in Übereinstimmung mit den internationalen Vereinbarun- gen auch in Zukunft zulässig sind. Ein weiterer Schwerpunkt sind die Kleinbauern und die lokalen Gemeinschaften, deren Kapazitäten gesteigert werden sollen, damit sie vermehrt von der Kaffeeerzeugung profitieren können. Die Bereitstellung von Informationen über Finanzdienstleistungen und über Methoden für das Risikomana- gement ist ebenfalls im neuen Übereinkommen enthalten und bestätigt die zuneh- mende Berücksichtigung dieser neuen Praktiken, die zur Wettbewerbsfähigkeit des Kaffeesektors beitragen. Auf institutioneller Ebene wurde eine neue Aufteilung der Stimmen innerhalb des Rates festgelegt, für den Fall, dass dieser einen Beschluss mit beiderseitiger Mehr- heit treffen muss, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Diese neue Aufteilung verhindert, dass die Europäische Union über eine Blockademinderheit verfügt, da kein Mitglied zwei Drittel der Stimmen in seiner Kategorie oder mehr haben darf (Art. 12 Abs. 8 ICA 2007). Weitere institutionelle Änderungen wurden vorgenom- men, um die Effizienz der Internationalen Kaffee-Organisation zu steigern. Das im Übereinkommen von 2001 erwähnte Exekutivdirektorium besteht im Übereinkom- men von 2007 nicht mehr. Hingegen wurden drei Ausschüsse neu geschaffen: der Finanz- und Verwaltungsausschuss, der Förder- und Marktentwicklungsausschuss sowie der Projektausschuss. Ferner haben die Mitgliedstaaten, namentlich dank dem ständigen Einsatz der Schweiz, die Möglichkeiten für den Dialog und die Zusam- menarbeit mit wichtigen Akteuren des Kaffeesektors wie dem Privatsektor und den Nichtregierungsorganisationen bei den Tätigkeiten der Organisation verstärkt. Ein beratendes Forum zur Finanzierung des Kaffeesektors wurde neu ins Leben gerufen, um für einen besseren Zugang zu den Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung und dem Risikomanagement im Kaffeesektor zu sorgen. Dabei wird den Bedürfnissen der kleinen und mittelgrossen Produzenten besonders Rech- nung getragen.

11.2.3.2.3 Allgemeine Würdigung Generell stärkt das neue Übereinkommen den Grundsatz der nachhaltigen Ausdeh- nung des Kaffeesektors, indem es ausdrücklich den Schwerpunkt auf die drei Grundpfeiler der Nachhaltigkeit legt, nämlich ihre wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension. Ausserdem sieht das Übereinkommen die Möglichkeit vor, die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und mit den entsprechenden Nichtregie- rungsorganisationen zu verstärken. Diese Entwicklungen erfüllen die wichtigsten Forderungen der Schweizer Delegation.

11.2.3.2.4 Inhalt des Übereinkommens Das neue Übereinkommen folgt in seinen Grundzügen jenem von 2001. Seine Hauptaufgabe besteht weiterhin darin, die internationale Zusammenarbeit zu Fragen im Zusammenhang mit dem Kaffee zu fördern und einen Rahmen für Konsultatio- nen mit dem Privatsektor zu bieten. Jedoch wurde die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung des Kaffeesektors verstärkt, indem ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimension Rechnung getragen wurde. Die Präambel anerkennt aus- drücklich den Beitrag eines nachhaltigen Kaffeesektors zum Erreichen der interna- tional vereinbarten Entwicklungsziele, namentlich der Millenniumsentwicklungs-

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ziele und insbesondere der Armutsbeseitigung. Die Organisation erstellt weiterhin Marktanalysen und Studien über die wirtschaftlichen Bedingungen von Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb. Besondere Aufmerksamkeit wird der Bereitstellung von Informationen über Finanz- instrumente und -dienstleistungen geschenkt, die den Kaffeeerzeugern helfen kön- nen, unter anderem über den Zugang zu Krediten und über Methoden für das Risi- komanagement. Die Vertragsparteien anerkennen, dass ein besserer Zugang zu den Strategien für das Marktrisikomanagement dazu beitragen kann, Ungleichgewichte zwischen der Erzeugung und dem Verbrauch von Kaffee zu verhindern. Die Bedeutung der Beseitigung der Hindernisse, welche den Handel und den Verbrauch beeinträchtigen könnten, wird anerkannt. Zugleich wird jedoch auch dem Recht der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, Regulierungen einzuführen, um nationale gesundheits- und umweltpolitische Ziele zu erreichen, in Übereinstim- mung mit ihren Engagements und Verpflichtungen unter den internationalen Han- delsvereinbarungen.

11.2.3.2.5 Inkrafttreten Laut Artikel 42 tritt das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 endgültig in Kraft, wenn Unterzeichnerregierungen, die nach der am 28. September 2007 erfolgten Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen und Unterzeichnerregierungen, die nach der am 28. September 2007 erfolgten Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Per 31. Juli 2008 haben zwanzig Ausfuhr- länder das Übereinkommen unterzeichnet, darunter Brasilien, Kolumbien und Indo- nesien. Die Schweiz hat am 22. Mai 2008 als erstes Einfuhrland das Übereinkom- men unterzeichnet. Die Europäische Union hat das Abkommen im Juni 2008 gutgeheissen. Da das Übereinkommen am 25. September 2008 nicht in Kraft getreten ist, wird es innerhalb der zwölf darauffolgenden Monaten nach Erreichung der erforderlichen Stimmenzahl vorläufig in Kraft treten. Die vorläufige Geltung endet am 25. Septem- ber 2009, es sei denn, die Unterzeichnerstaaten beschliessen im gegenseitigen Ein- vernehmen, dass die vorläufige Geltung für eine spezifische Zeitperiode fortdauert. Ist das Übereinkommen am 25. September 2009 nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so können die Regierungen, die das Übereinkommen ratifiziert haben, im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass es endgültig zwischen ihnen in Kraft tritt. Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 bleibt bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des Übereinkommens von 2007 anwendbar (Art. 50 ICA 2007). Im Unterschied zu den früheren Kaffee-Übereinkommen (z.B. zu dem von 2001) wurde die maximale Geltungsdauer des neuen Übereinkommens auf 18 Jahre statt

12 Jahre ausgedehnt. Laut Artikel 48 des ICA 2007 bleibt das Übereinkommen für

die Dauer von zehn Jahren in Kraft, es kann jedoch über sein Ablaufdatum hinaus für einen oder mehrere aufeinander folgende Zeiträume, die insgesamt acht Jahre nicht überschreiten dürfen, verlängert werden.

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Laut Artikel 48a RVOG (SR 172.010) hat der Bundesrat dem EVD die folgenden Kompetenzen delegiert: – Die Instruktionen zum in Artikel 42 Absatz 3 und 4 ICA 2007 vorgesehenen Entscheid betreffend vorläufigem oder endgültigem Inkrafttreten für den Fall, dass das Quorum nicht erreicht wird. Der Bundesrat vertritt die Mei- nung, dass ein schnelles und definitives Inkrafttreten im Interesse der Schweiz ist. – Die Instruktionen zur Verlängerung, zur Wiederverhandlung oder zur Aus- serkraftsetzung des ICA 2007. Angesichts der gemachten Erfahrungen und der zukünftigen Erwartungen ist der Bundesrat der Meinung, dass das AIC

2007 solange wie möglich gültig sein soll.

11.2.3.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Beteiligungskosten sind für die Schweiz bescheiden. Unser Jahresbeitrag an den Verwaltungsaufwand der ICO variiert zwischen 50 000 und 60 000 Franken (GBP

22 770 Franken im Jahr 2007 und GBP 24 000 Franken für 2008.) Die Grössenord-

nung der Schweizer Beiträge wird sich im Rahmen des neuen Abkommens nicht wesentlich ändern. Aufgrund der Plafonierung der Stimmenzahl der EU (Art. 12 Abs. 8 ICA 2007) wird die Stimmenzahl der Schweiz voraussichtlich von 18 auf

20 Stimmen steigen, was zu einer Erhöhung des Jahresbeitrags um rund 7000 Fran-

ken führen sollte. Der Schweizer Beitrag zum Budget der ICO wird im Rahmen des Kredites A2310.0368 «Internationale Rohstoffübereinkommen» finanziert, wo die erforderlichen Mittel eingeplant sind, einschliesslich diejenigen für die – minime – Erhöhung im Zusammenhang mit der neuen Verteilung der Stimmrechte. Ferner ist angesichts der mit der Schweizer Botschaft in London etablierten Arbeitsbeziehung kein zusätzliches Personal erforderlich.

11.2.3.4 Legislaturplanung

Diese Vorlage wird in der Legislaturplanung 2007–2011 nicht ausdrücklich aufge- führt. Entsprechend der beim Beitritt zu internationalen Rohstoffübereinkommen entwickelten Praxis wird die Vorlage in den Bericht über die Aussenwirtschafts- politik 2008 miteinbezogen.

11.2.3.5 Bezug zu anderen Instrumenten der Handelspolitik

und Verhältnis zum europäischen Recht Das Übereinkommen ist sowohl mit den WTO-Regeln als auch mit dem europäi- schen Recht und mit unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar. Der Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen betrifft weder die rechtlichen Vorschriften der Europäischen Union noch die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der EFTA. Er führt auch zu keinerlei Unverträglichkeiten mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, welche die vorhergehenden Kaffee-Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet hatten, haben aktiv an den Verhand- lungen für das neue Übereinkommen teilgenommen. Es besteht praktisch kein

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Zweifel, dass die EG und ihre Mitgliedstaaten dem ICA 2007 ebenfalls beitreten werden.

11.2.3.6 Rechtliche Aspekte

11.2.3.6.1 Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind die auswärti- gen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

11.2.3.6.2 Erlassform Das Übereinkommen ist von beschränkter Dauer und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen jederzeit gekündigt werden (Art. 45). Es wird von der Internatio- nalen Kaffee-Organisation verwaltet, der ausdrücklich eine eigene Rechtspersön- lichkeit zuerkannt wird und die mit Organen ausgestattet ist, in denen Entscheidun- gen zum Teil mit qualifiziertem Mehr getroffen werden (Art. 14). Die Organisation hat zudem die Kompetenz, völkerrechtliche Bindungen einzugehen (Art. 7). Es handelt sich somit um eine internationale Organisation im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d (Ziff. 2) der Bundesverfassung. Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 wird von der 1962 gegründe- ten Internationalen Kaffee-Organisation verwaltet, der die Schweiz seit 1964 als Mitglied angehört. Das vorliegende Abkommen ändert weder die ursprünglichen Ziele noch die Aktivitäten dieser Organisation in einer Weise, die dazu Anlass geben könnte, von einem «Neubeitritt» zu sprechen. Zu genehmigen ist deshalb nur das Übereinkommen, nicht aber der Beitritt zu einer internationalen Organisation. Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, falls sie wichtige rechtsetzende Bestimmun- gen enthalten oder falls ihre Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) gelten Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbind- licher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Eine Bestimmung dieser Art kann sich als wichtig erwei- sen, wenn ihr Gegenstand im nationalen Recht eine Grundregel darstellen würde. Das ICA 2007 enthält keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen und erfordert nicht den Erlass von Bundesgesetzen. Es ersetzt keine Bestimmungen des nationalen Rechts und enthält keine Grundsatzentscheide zu Aspekten der nationalen Gesetz- gebung. Es erweitert auch nicht die von der Schweiz im Rahmen der früheren Über- einkommen eingegangenen Verpflichtungen. Der Beschluss der Bundesversammlung untersteht somit nicht dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1–3 BV.

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