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Botschaft über die Genehmigung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei

vom 6. März 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens vom 22. Mai 2008 mit der Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-0062 2185

Übersicht

Die Schweiz und die Türkei haben im Jahr 1986 Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen aufgenommen. Diese schwierigen Verhandlungen wurden wegen der sehr unterschiedlichen Abkommenspolitik der beiden Staaten mehrfach unterbrochen. Aus diesem Grund blieb die Türkei der einzige Mitgliedstaat der OECD, mit dem die Schweiz noch kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos- sen hat. Am 22. Mai 2008 konnte schliesslich mit der Türkei ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet werden. Dieses Abkommen enthält Normen zur Vemeidung der Doppelbesteuerung und bietet damit der Schweiz und der schweizerischen Wirtschaft bedeutende Vorteile hinsicht- lich der Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen; es wird dazu beitra- gen, schweizerische Direktinvestitionen in der Türkei zu erhalten und auszubauen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens begrüsst.

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Botschaft

1 Grundzüge des Abkommens

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis

der Verhandlungen Im Jahr 1986 nahmen die Schweiz und die Türkei Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen auf. Die Türkei, obwohl Mitgliedstaat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), ver- folgt in den Verhandlungen mit anderen OECD-Staaten eine Abkommenspolitik, die in diversen wichtigen Bereichen vom Musterabkommen der OECD abweicht. Wegen der sehr unterschiedlichen Abkommenspolitik der beiden Staaten wurden die Verhandlungen mehrfach unterbrochen. Aus diesem Grund verblieb die Türkei als einziger Mitgliedstaat der OECD, mit dem die Schweiz noch kein Doppelbesteue- rungsabkommen abgeschlossen hatte. Nach mehr als 20 Jahren konnten die Ver- handlungen im Oktober 2006 mit der Paraphierung eines Abkommensentwurfs zum Abschluss gebracht werden. Das Abkommen wurde am 22. Mai 2008 in Bern unter- zeichnet. Die Türkei mit ihren rund 72 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern nimmt eine Scharnierfunktion zwischen Europa und Asien ein. Aufgrund ihrer Grösse, ihres wirtschaftlichen Potenzials und ihrer geostrategischen Lage ist die Türkei für die Schweiz ein wichtiger Partner. Andererseits sind die Beziehungen zur Türkei durch wachsende Komplexität gekennzeichnet. Die Türkei hat im Oktober 2005 Verhandlungen über einen Beitritt zur Europäischen Union aufgenommen, deren Dauer und Ausgang allerdings zurzeit aus verschiedenen Gründen offen sind. Sollten sie zu einem Ergebnis führen, würde dies das bilaterale Verhältnis in ver- schiedenen Bereichen beeinflussen. Insbesondere würde sich eine Ausdehnung des gemeinsamen Marktes auf die Türkei für die schweizerische Wirtschaft vorteilhaft auswirken. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Türkei beruhen auf dem seit 1992 bestehenden Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und der Türkei, dem Investitionsschutzabkommen vom 3. März 1988 (SR 0.975.276.3) und der Handelsübereinkunft vom 13. Dezember 1930 (SR 0.946.297.631). Aufgrund seiner Wachstumsaussichten bietet der türkische Markt für schweizerische Exporte ein erhebliches Potenzial. Gegenwärtig belaufen sich die schweizerischen Exporte in die Türkei auf rund 2 Milliarden Franken. Fast 50 % dieser Exporte entfallen auf chemische und pharmazeutische Produkte, 30 % auf Maschinen (insbesondere Textilmaschinen). Die Schweiz nimmt unter den ausländischen Importeuren in die Türkei den achten Rang ein, in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen lag die Schweiz 2004 an sechster Stelle.

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1.2 Würdigung

Insgesamt lässt sich das Ergebnis der Verhandlungen mit denjenigen Abkommens- lösungen vergleichen, die die Türkei mit anderen OECD-Staaten, die einen mit der Schweiz vergleichbaren Entwicklungsstand aufweisen, abgeschlossen hat. Weil günstigere Lösungen nicht erwartet werden konnten, galt es, die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz zu berücksichtigen und die Verhandlungen zu einem Ende zu bringen. Dieses Abkommen schliesst die letzte Lücke im schweizerischen Abkommensnetz mit OECD-Staaten. Es bestätigt ausserdem die im Jahr 2000 geänderte schweizeri- sche Abkommenspolitik auf dem Gebiet des Informationsaustausches. Die mit dem Abkommen erreichten Rahmenbedingungen werden dazu beitragen, die schweizeri- schen Direktinvestitionen in der Türkei beizubehalten und auszubauen, was im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten liegt. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben dieses Abkommen im Konsultationsver- fahren begrüsst.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

des Abkommens Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in zahlreichen Bereichen dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Abkommenspraxis auf diesem Gebiet. Die Erläuterungen beschränken sich deshalb im Folgenden auf die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen sowie auf Besonderheiten des Abkommens im Licht der schwei- zerischen Abkommenspraxis.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Weil die Türkei keine Vermögensbesteuerung kennt, gilt das Abkommen nur für die Steuern vom Einkommen. Steuern auf Lotterie-, Wett- und Spielgewinnen fallen, entsprechend der schweizeri- schen Abkommenspolitik, nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkom- mens (Abs. 5).

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Absatz 1 Buchstabe f umschreibt den Begriff des Hauptsitzes («eingetragener Sitz») mittels Verweisung auf das schweizerische Obligationenrecht und auf das türkische Handelsrecht. Diese Definition ist eine Folge der auf türkisches Begehren vorge- nommenen Einfügung des Hauptsitzes als weiteres Kriterium für die Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1. Aus schweize- rischer Sicht war dies annehmbar, da diese Bestimmung keine abschliessende Auf- zählung der Kriterien enthält, sondern auch die Anknüpfung an andere ähnliche Merkmale vorsieht. Im Übrigen wird in Ziffer 1 des Protokolls festgehalten, dass der Hauptsitz aufgrund der Ausübung der wesentlichen Geschäftstätigkeit und der Verwaltung und Kontrolle des Geschäfts bestimmt wird.

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Art. 5 Betriebstätte Im Bereich der Besteuerung von Betriebstätten verfolgt die Türkei gegenüber ande- ren OECD-Mitgliedstaaten mit einem mit der Schweiz vergleichbaren Entwick- lungsstand eine konstante Abkommenspolitik, von der keine Abweichung erwartet werden konnte. Im Rahmen der Bereinigung der am Schluss verbliebenen offenen Punkte wurde in Absatz 3 vereinbart, dass Baustellen und Montagen sowie damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten, deren Dauer sechs Monate über- steigt, eine Betriebstätte darstellen. Auch das Erbringen von Dienstleistungen wäh- rend mehr als sechs Monaten begründet eine Betriebstätte. Letzteres ist für ein Abkommen unter OECD-Mitgliedstaaten atypisch, bildete indessen seitens der Türkei eine unverzichtbare Voraussetzung für den Abschluss des Abkommens. Eine derartige Bestimmung hat die Schweiz auch schon anderen Staaten von vergleichbarer Bedeutung (z.B. den Philippinen und Thailand) zuge- standen.

Art. 8 Seeschifffahrt, Luftfahrt und Strassenverkehr Die Bestimmung über die Besteuerung von Gewinnen aus dem internationalen Schiffs- und Luftverkehr gilt auch für Gewinne aus internationalen Strassentranspor- ten. Diese von der Türkei gewünschte Ausdehnung, deren Bedeutung gering sein dürfte, findet sich bereits in einigen anderen schweizerischen Abkommen (z.B. mit Bulgarien, Rumänien und Ungarn). Die übrigen Bestimmungen des Abkommens, die sich auf den internationalen Verkehr beziehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. j, Art. 13 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 3), wurden an diese Ausweitung angepasst.

Art. 9 Verbundene Unternehmen Wie in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat, konnten die der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechenden Absätze 2 und 3 eingefügt werden. Absatz 2 sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten konsultieren können, um eine einverständliche Lösung hinsichtlich von Gewinnaufrechnungen herbeizuführen. Gemäss Absatz 3 können Gewinne nach Ablauf von höchstens fünf Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem sie erzielt wurden, nicht mehr berichtigt werden.

Art. 10 Dividenden Auf Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 20 % kann im Quellenstaat eine auf 5 % begrenzte Steuer erhoben werden. Auf türkischer Seite wird diese Reduk- tion der Quellensteuer auf 5 % an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Dividenden in der Schweiz von der Besteuerung ausgenommen sind. Diese Befrei- ung ergibt sich schweizerischerseits aus dem Beteiligungsabzug nach Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) und den entsprechenden kantonalen Bestimmungen im Sinne von Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14). Ein Besteuerungsrecht von 5 % steht dem Quellenstaat im Weiteren auf Betriebstät- tegewinnen («branch profits tax») zu. Auch hier gilt auf türkischer Seite der Vorbe- halt, dass diese Reduktion auf 5 % – gemäss innerstaatlichem Recht der Türkei betrüge diese Steuer gegenwärtig 15 % – nur dann gewährt wird, wenn diese

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Gewinne in der Schweiz von der Besteuerung ausgenommen sind. Diese Befreiung wird durch Artikel 52 DBG und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen sichergestellt. In den übrigen Fällen kann der Quellenstaat Dividenden, die an im anderen Ver- tragsstaat ansässige Personen gezahlt werden, mit 15 % besteuern. Ziffer 2 des Protokolls hält fest, dass die Ausschüttungen türkischer Anlagefonds und -trusts («investment funds» ohne Rechtspersönlichkeit, «investment trusts» mit Rechtspersönlichkeit) als Dividenden im Sinne von Artikel 10 gelten. Dies beinhal- tet indessen kein Recht dieser Fonds und Trusts, im eigenen Namen Abkommens- vorteile zu beanspruchen. Soweit erforderlich, soll diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Verständigungsverfahrens im Sinne der schweizerischen Praxis auf diesem Gebiet geregelt werden.

Art. 11 Zinsen Das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung von Zinsen wurde begrenzt auf 0 % für die an einen Vertragsstaat oder an dessen Zentralbank gezahlten Zinsen, auf 5 % für Zinsen auf Darlehen, die von einer Einrichtung für die Exportförderung gewährt, garantiert oder versichert wurden, auf 10 % für Zinszahlungen an eine Bank sowie auf 15 % in den übrigen Fällen. Für Zinsen, die nach türkischem Recht von der Besteuerung ausgenommen sind, wird während der ersten sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens in der Schweiz eine fiktive Steueranrechnung von 5 % gewährt.

Art. 12 Lizenzgebühren Der Quellenstaat kann Lizenzgebühren mit höchstens 10 % besteuern (Abs. 2). Dieser Satz findet sich in zahlreichen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkom- men mit weniger industrialisierten Ländern. Auch für Lizenzgebühren wird die Schweiz während der ersten sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine fiktive Steueranrechnung gewähren. Diese beträgt 5 % auf Leasingzahlungen und 10 % auf anderen Lizenzgebühren. Angesichts der Tatsache, dass Lizenzgebüh- ren nach türkischem Recht einer Quellenbesteuerung von 22 % unterliegen, kann diese Lösung als für die Schweiz günstig bezeichnet werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Nach türkischem Recht sind Veräusserungsgewinne mit gewissen Ausnahmen (z.B. bei der Veräusserung von Anteilen an Anlagefonds) von der Besteuerung ausge- nommen. Dennoch beharrt die Türkei in ihrer Abkommenspolitik darauf, in ihre Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Spekulationsgewinne, d.h. für Gewinne aus der Veräusserung von während weniger als zwölf Monaten gehaltenem beweglichem Vermögen, im Sinne von Absatz 4 dem Quellenstaat zuzuweisen. Schweizerischerseits wird diese Einschränkung der Besteuerungsbe- fugnis des Ansässigkeitsstaats des Veräusserers nur anerkannt, wenn die Besteue- rung solcher Gewinne in der Türkei nachgewiesen ist (Art. 22 Abs. 1 Bst. a).

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Art. 14 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Wie diverse andere schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen enthält auch das Abkommen mit der Türkei neben dem Kriterium der festen Einrichtung in Absatz 1 Buchstabe b einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten als zusätzlichen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird.

Art. 18 und 19 Private Ruhegehälter und öffentlicher Dienst Ziffer 5 des Protokolls bestätigt die schweizerische Praxis, wonach die Artikel 18 und 19 nicht nur für periodische Zahlungen gelten, sondern auch für Kapitalleistun- gen.

Art. 20 Studenten Das Abkommen enthält einen zusätzlichen Absatz 2, in dem in Bezug auf die nicht unter Absatz 1 fallenden Stipendien und Erwerbseinkünfte der Grundsatz der steuer- lichen Gleichbehandlung zwischen Studierenden aus dem anderen Vertragsstaat und ansässigen Studierenden festgehalten wird.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Türkei vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueran- rechnung. Wie bereits zu den Artikeln 11 und 12 ausgeführt wurde, ist die Gewährung einer fiktiven Steueranrechnung von 5 % für Zinsen und Leasingzahlungen sowie von

10 % für Lizenzgebühren auf die ersten sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des

Abkommens befristet. Nach türkischer Auffassung bilden alle auf Ministerebene verfügten Reduktionen oder Befreiungen von der Quellensteuer Massnahmen zur Förderung der wirtschaft- lichen Entwicklung, die einen Anspruch auf fiktive Steueranrechnung begründen. Aus diesem Grund wurde die entsprechende Bestimmung allgemein formuliert.

Art. 25 Informationsaustausch Die Türkei verlangte ursprünglich eine Amtshilfebestimmung, die auch den Aus- tausch von Informationen für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts und insbesondere für die Bekämpfung der Steuervermeidung umfasst hätte. Im Rahmen eines Kompromisses unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vereinbarten Abkommenslösungen wurde eine Bestimmung über den Austausch der für die Anwendung des Abkommens und für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Fällen von Steuerbetrug zugestanden. Dies entspricht der Lösung, die die Schweiz bereits in Abkommen mit anderen Staaten vereinbart hat. Ziffer 6 des Protokolls bestätigt die von der Schweiz verfolgten Grundsätze der doppelten Strafbarkeit, des direkten Zusammenhangs zwischen dem betrügerischen Verhalten und den ersuch- ten Amtshilfemassnahmen, der Reziprozität und des Erfordernisses einer begündeten

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Darlegung des Sachverhalts. Die Amtshilfe wird gewährt für Delikte, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens begangen werden. Diese mit der Türkei vereinbarte Lösung entspricht den Verpflichtungen, die die Schweiz mit ihrer Zustimmung zum Bericht von 2000 des Fiskalkomitees der OECD über den Zugang zu Bankinforma- tionen für steuerliche Zwecke übernommen hat.

Art. 27 Inkrafttreten Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden ab dem 1. Januar des folgenden Jahres Anwendung.

3 Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens verzichten beide Ver- tragsstaaten im Interesse der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der Steuern, die in der Türkei auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Arti- kel 10, 11 und 12 erhoben werden. Diese Mindereinnahmen, die mangels geeigneter Statistiken nicht beziffert werden können, werden dank der durch das Abkommen bewirkten Verbesserung der Attraktivität des Standortes Schweiz teilweise ausgegli- chen, was mittelfristig zu zusätzlichen Einnahmen bei den direkten Steuern führen dürfte. Im vorliegenden Abkommen konnten mit der Türkei Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizeri- sche Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten beseitigen, die mit der Türkei ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Das Abkommen verstärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz, was sich wirtschaftlich und politisch positiv auswirken wird. Insgesamt trägt das Abkommen zur Beibehal- tung und zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei, und es ist geeig- net, die schweizerischen Direktinvestitionen in der Türkei zu stärken. Die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirt- schaftsverbände haben dieses Abkommen begrüsst. Im Übrigen ist daran zu erin- nern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuer- pflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein der Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit dienen, was ein Hauptanliegen der schweizeri- schen Aussenwirtschaftspolitik ist.

4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für das vorliegende Abkommen ist Artikel 54 der Bundesver- fassung (SR 101; BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Zuständig für die Genehmigung des Abkommens ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV die Bundesversammlung. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertrags-

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referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen seit dem 1. August 2003 Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatesvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Um eine einheitliche Praxis bei der Anwen- dung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Abkommen von ähnlicher Tragweite wiederholt dem Referendum unterworfen werden, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. September 2003 über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel (BBl 2003 6467) in Aussicht gestellt, dem Parlament künftig zu empfehlen, internationale Abkommen nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen, sofern sie für die Schweiz keine neuen Verpflichtungen enthalten.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen jenen, die die Türkei mit anderen OECD-Staaten abgeschlossen hat. Die Lösungen weichen zum Teil von denen ab, die die Schweiz grundsätzlich mit andern OECD-Staaten vereinbart und die im Musterabkommen der OECD vorgesehen sind. Die Schweiz hat somit gewis- se Konzessionen akzeptiert, die sie gewöhnlich nur Entwicklungsländern zugesteht. Trotzdem ist die Schweiz durch das Abkommen keine neuen Verpflichtungen ein- gegangen, wie dies z.B. bei der Revision des Doppelbesteuerungsabkommens zwi- schen der Schweiz und Österreich (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 2006, BBl 2006 5155, Ziff. 4) der Fall war. Alle Konzessionen, die die Schweiz im Rah- men des vorliegenden Dossiers zugestanden hat, wurden in der Vergangenheit auch anderen Staaten gewährt. Die Amtshilfe für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts in Betrugsfällen wurde auch anderen Staaten (z.B. Deutschland und Südafri- ka) zugestanden und bezieht sich auf Informationen, die bereits heute auf dem Rechtshilfeweg beschafft werden können. Diese Bestimmung bestätigt die schweize- rische Position in diesem Bereich. Gesamthaft gesehen enthält das Abkommen Regeln, die der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechen. Es bringt für die Schweiz keine neuen, als wichtig zu bezeichnenden Verpflichtungen. Der Bundesbeschluss über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei unterliegt daher nicht dem fakulta- tiven Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 BV.

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