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Botschaft über die Genehmigung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ghana

vom 6. März 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens vom 23. Juli 2008 mit Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

6. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Übersicht

Am 23. Juli 2008 wurde mit Ghana ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen unterzeichnet. Seit einiger Zeit strebt Ghana eine erhebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Integration sowohl auf internationaler wie auch auf regionaler Ebene an. In diesem Zusammenhang versucht das Land sein Abkommensnetz zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung zu erweitern. Diese Gelegenheit wurde von schweizerischer Seite ergriffen, und nach zwei Verhandlungsrunden konnte der Entwurf eines Doppel- besteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermö- gen und auf Veräusserungsgewinnen paraphiert werden. Das Abkommen enthält Regeln, die einen wirksamen Schutz vor Doppelbesteuerung bieten, und unterstützt den Ausbau der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen. Damit dient es auch der Sicherung und der Entwicklung schweizerischer Direktinvestitio- nen in Ghana. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens begrüsst.

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Botschaft

1 Grundzüge des Abkommens

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis

der Verhandlungen Seit einiger Zeit strebt Ghana eine erhebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Integration sowohl auf internationaler wie auch auf regionaler Ebene an. Das Land gilt in Westafrika als Basis für den wirtschaftlichen Zugang zu seinen Nachbar- staaten. In diesem Zusammenhang versucht Ghana sein Abkommensnetz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erweitern. Diese Gelegenheit wurde von schweizerischer Seite ergriffen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Dop- pelbesteuerungsabkommens aufzunehmen. Die Verhandlungen begannen im Mai 2006 und mündeten im März 2008 in die Paraphierung des Entwurfs eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräus- serungsgewinnen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben dieses Abkommen gutgeheissen. Es wurde am 23. Juli 2008 in Accra unterzeichnet.

1.2 Würdigung

Am 8. Oktober 1991 haben die Schweiz und Ghana ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen abgeschlossen (SR 0.975.236.3). Eine gewisse Anzahl Schweizer Unternehmen sind in Ghana tätig, insbesondere im Bereich der Agroindustrie und der Dienstleistungen. Gemäss den Angaben Ghanas nahm die Schweiz in den vergangenen zehn Jahren in Bezug auf die Anzahl der Direktinvestitionen den 12. Rang ein. Hinsichtlich des finanziellen Volumens der Investitionen rangiert die Schweiz sogar auf Platz 4 (hinter den USA, Malaysia und Grossbritannien). Ghana, das heute vorwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kakao) und Boden- schätze (z.B. Gold, Bauxit, Mangan, Diamanten) exportiert, besitzt bedeutende Erdöl- und Erdgasreserven, deren Ausbeutung intensiviert werden soll. Das Land bietet interessante Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere für schweizerische Unternehmen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen bietet in diesem Kontext eine willkommene Rechtssicherheit in Steuersachen. Das vorliegende Abkommen enthält insgesamt vorteilhafte Lösungen. Es setzt Rahmenbedingen, die es ermöglichen, Direktinvestitionen zu erhalten und zu för- dern, was der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten förderlich ist. Es trägt zudem zum Ausbau des schweizerischen Abkommensnetzes in Afrika bei. Schliess- lich schafft das Abkommen einen günstigen Präzedenzfall gegenüber anderen Län- dern dieser Region.

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2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Abkommenspraxis auf diesem Gebiet. Die Erläuterungen beschränken sich deshalb auf zentrale Merkmale des Abkommens und auf die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen oder von der schweizerischen Abkommenspraxis.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen gilt für Steuern auf dem Einkommen und vom Vermögen sowie für Steuern auf Veräusserungsgewinnen. Ghana erhebt nebst der Steuer vom Einkom- men eine separate Steuer auf Veräusserungsgewinnen. Wie in den anderen von Ghana abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens ausdrücklich auch auf die Steuern auf Veräus- serungsgewinnen. Damit kann der Ausschluss der ghanaischen Steuer auf Veräusse- rungsgewinnen aus dem Anwendungsbereich des Abkommens vermieden werden. Der schweizerischen Abkommenspraxis folgend, fällt die schweizerische Verrech- nungssteuer auf Spiel- und Lotteriegewinnen nicht in den sachlichen Anwendungs- bereich des Abkommens (Abs. 5). Gleiches gilt für die Spiel- und Lotteriegewinne aus Ghana.

Art. 5 Betriebstätte Ghana wünschte ein weitgehendes Besteuerungsrecht des Quellenstaates und ver- langte deshalb, dass Bauausführungen und Montagen sowie die damit zusammen- hängenden Überwachungstätigkeiten ab einer Dauer von neun Monaten sowie das Erbringen von Dienstleistungen durch ein Unternehmen oder durch Selbstständig- erwerbende während mehr als 183 Tagen innerhalb einer Zwölfmonatsperiode eine Betriebstätte begründen. Im Rahmen eines Kompromisses unter Berücksichtigung der Artikel 12 (Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen) und 14 (selbst- ständige Arbeit) wurde vereinbart, dass die Besteuerung der Verwaltungs-, techni- schen oder Beratungsdienstleistungen in den Artikeln 12 und 14 geregelt wird. Im Gegenzug wurde in Absatz 3 festgelegt, dass Bauausführungen und Montagen (jedoch ohne die damit zusammenhängenden Überwachungstätigkeiten) eine Betriebstätte begründen, sofern sie länger als neun Monate dauern.

Art. 7 Unternehmensgewinne Ziffer 1 des Protokolls zum Abkommen bekräftigt den im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihrer Tätigkeit zugerechnet werden können. Wie in den anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen stellt Absatz 3 klar, dass bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte lediglich die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden. Ziffer 2 des Protokolls hält diesbezüglich fest, dass Aufwendungen, die nachweislich fiktiv sind, nicht zum Abzug zugelassen werden.

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Art. 9 Verbundene Unternehmen Wie in den meisten in letzter Zeit abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gelang es, die der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechenden Absätze 2 und 3 aufzunehmen. Das Abkommen sieht in Absatz 2 vor, dass sich die Vertrags- staaten hinsichtlich allfälliger Gewinnaufrechnungen beraten können. Solche Gewinnaufrechnungen können höchstens innerhalb einer Periode von maximal fünf Jahren nach Ablauf des Jahres vorgenommen werden, in dem die Gewinne, die Gegenstand der Aufrechnung sind, erzielt wurden. In Fällen von Betrug oder vor- sätzlicher Unterlassung gilt die zeitliche Begrenzung jedoch nicht.

Art. 10 Dividenden Dividenden, die an eine Gesellschaft bezahlt werden, die an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent hält, können im Quellen- staat einer residualen Steuer von 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividende unter- stellt werden. In allen anderen Fällen beträgt die residuale Quellensteuer 15 Prozent.

Art. 11 Zinsen Der Quellenstaat der Zinsen ist berechtigt, eine Steuer von höchstens 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinszahlung zu erheben (Abs. 2). Werden die Zinsen jedoch aufgrund des Verkaufs auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissen- schaftlichen Ausrüstungen sowie von Waren zwischen Unternehmen oder für Bank- darlehen bezahlt, so kommt das Besteuerungsrecht ausschliesslich dem Ansässig- keitsstaat des Empfängers zu.

Art. 12 Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen Lizenzgebühren können im Quellenstaat mit höchstens 8 Prozent besteuert werden (Abs. 2). Das Leasing fällt nicht unter die Definition der Lizenzgebühren. Die damit zusammenhängenden Vergütungen gelten als Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7, was in Ziffer 3 des Protokolls festgehalten wird. Entsprechend dem Kompromiss hinsichtlich der Artikel 5 (Betriebstätte), 12 (Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen) und 14 (selbstständige Arbeit) erstreckt sich der Anwendungsbereich von Artikel 12 auf Verwaltungs-, technische- und Beratungs- dienstleistungen. Eine solche Lösung wurde bereits in anderen Doppelbesteuerungs- abkommen der Schweiz vereinbart (z.B. mit Indien, Pakistan oder Sri Lanka). Die- ses Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist jedoch auf 8 Prozent beschränkt, und es betrifft lediglich an natürliche Personen bezahlte Entschädigungen für die in einem Vertragsstaat erbrachten Dienstleistungen. Auf Zahlungen für Überwachungstätig- keiten in Verbindung mit einer Montage, die mit dem Verkauf von Maschinen im Zusammenhang steht, finden die generellen Regeln der Artikel 7 (Unternehmens- gewinne) oder 14 (selbstständige Arbeit) Anwendung. Zahlungen an eine natürliche Person, die im Quellenstaat über eine feste Einrichtung verfügt oder die in diesem während einer Dauer von mehr als neun Monaten in einer Zwölfmonatsperiode tätig war, sind ebenfalls von der Quellenbesteuerung von 8 Prozent ausgenommen. In diesen beiden Fällen ist die beschränkte Steuerpflicht aufgrund der festen Einrich- tung oder des Aufenthalts massgebend.

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Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Dem Beispiel anderer schweizerischer Doppelbesteuerungsabkommen folgend, können nach Absatz 4 Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesell- schaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, in diesem Staat besteu- ert werden. Für die Schweiz hält der Artikel über die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 24 Abs. 2 Bst. a) fest, dass die Schweiz solche Gewinne nur dann von der schweizerischen Steuer befreien muss, wenn deren Besteuerung in Ghana nachgewiesen wird.

Art. 14 Selbstständige Arbeit Wie in anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen, wurde, alternativ zur festen Einrichtung, die Dauer des Aufenthalts als Kriterium für eine steuerliche Anknüpfung eingeräumt. Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Quellenstaat der Einkünfte während mindestens neun Monaten innerhalb einer Zwölfmonatsperiode führt demnach zu einer wirtschaftlichen Anknüpfung und damit zu einer beschränkten Steuerpflicht für die selbstständige Erwerbstätigkeit.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit Diese Bestimmung hält sich, mit einer Ausnahme, an die üblichen Regelungen. Im Bestreben, vorteilhafte Rahmenbedingungen bei der Besteuerung von Erwerbs- einkünften im Zusammenhang mit Bauausführungen oder Montagen und damit zusammenhängenden Überwachungstätigkeiten zu gewähren, verlangte Ghana die Aufnahme einer besonderen Bestimmung. Wie in anderen von Ghana abgeschlosse- nen Abkommen, insbesondere jenem mit den Niederlanden, hält Absatz 3 fest, dass die Besteuerung solcher Erwerbseinkünfte im Ansässigkeitsstaat während der Dauer von neun Monaten, in dem die Bauausführung oder Montage keine Betriebstätte begründen, Absatz 2 vorgeht.

Art. 17 Künstler und Sportler Im Einklang mit der schweizerischen Abkommenspraxis werden Einkünfte aus der Tätigkeit eines Künstlers oder einer Künstlerin, eines Sportlers oder einer Sportlerin auch dann im Auftrittsstaat besteuert, wenn diese Einkünfte einer Drittperson zufliessen, es sei denn, es wird dargetan, dass keine Verbindung zwischen dieser Drittperson und dem Sportler oder der Künstlerin besteht. Eine Besteuerung im Auftrittsstaat wird ausserdem ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit in diesem Staat ganz oder zu einem erheblichen Teil unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Mittel des anderen Staates subventioniert wird.

Art. 23 Begrenzung von Entlastungen Wie beispielsweise Grossbritannien erhebt Ghana in gewissen Fällen Steuern ledig- lich auf dem Einkommen oder den Veräusserungsgewinnen, die effektiv auf ghanai- sches Territorium überwiesen werden (remittance basis). Zur Vermeidung von Besteuerungslücken wurde eine Bestimmung aufgenommen, die vorsieht, dass die gemäss Abkommen zu gewährende Steuerentlastung nur proportional zum Betrag gewährt werden kann, der in den Ansässigkeitsstaat überwiesen wurde, sofern dieser eine Besteuerung auf der Basis der Überweisung kennt. Diese Bestimmung gilt, trotz

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bilateraler Formulierung, nur für Einkommen einer in Ghana ansässigen Person aus schweizerischen Quellen. Sie gilt zudem nicht für die öffentliche Hand.

Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung Ghana vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Im Fall von Dividenden aus Beteiligungen von 10 Prozent oder mehr gewährt Ghana eine Anrechnung für die auf den Dividenden lastenden Gewinnsteuern (underlying tax credit). Die Schweiz wendet die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für die nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungen die pauschale Steueranrechnung.

Art. 27 Informationsaustausch Dieser Artikel sieht einen auf die richtige Durchführung des Doppelbesteuerungs- abkommens beschränkten Austausch von Informationen vor.

Art. 29 Inkrafttreten Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren Notifikationsurkunde über die Erfüllung der innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkom- mens in Kraft. Seine Bestimmungen finden ab dem 1. Januar des auf das Inkraft- treten folgenden Jahres Anwendung. Der Notenwechsel vom 6. Dezember 1963 (SR 0.672.936.35) zwischen der Schweiz und Ghana über die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt tritt im Zeitpunkt ausser Kraft, in dem das Abkommen anwendbar wird.

3 Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens verzichten beide Ver- tragsstaaten im Interesse der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen einerseits durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen sowie andererseits durch die Anrechnung der von Ghana nach den Artikeln 10, 11 und 12 auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungen einbehaltenen Quel- lensteuern. Diese mangels geeigneter statistischer Angaben nicht bezifferbaren Einbussen werden jedoch dank der durch das Abkommen bewirkten Verbesserung der Attraktivität des Standortes Schweiz teilweise ausgeglichen, was sich mittelfris- tig in zusätzlichen Einnahmen bei den direkten Steuern auswirken dürfte. Im vorliegenden Abkommen konnten mit Ghana Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweize- rische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten beseitigen, die mit Ghana ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Das Abkommen verstärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz, was sich wirtschaftlich

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und finanziell positiv auswirken wird. Insgesamt bringt das Abkommen für die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen wesentliche Vorteile, und es ist geeignet, zur Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Ghana beizutragen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben seinen Abschluss begrüsst. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein der Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit dienen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik ist.

4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für das vorliegende Abkommen ist Artikel 54 der Bundesver- fassung (SR 101; BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Zuständig für die Genehmigung des Abkommens ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV die Bundesversammlung. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertrags- referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen seit dem 1. August 2003 Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatesvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Um eine einheitliche Praxis bei der Anwen- dung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Abkommen von ähnlicher Tragweite wiederholt dem Referendum unterworfen werden, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. September 2003 über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel (BBl 2003 6467) in Aussicht gestellt, dem Parlament künftig zu empfehlen, internationale Abkommen nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen, sofern sie für die Schweiz keine neuen Verpflichtungen enthalten. Das vorliegende Abkommen schafft insbesondere in Bezug auf die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorteilhafte Bedingungen. Die zugestandene Amtshilfe zur richtigen Durchführung des Abkom- mens entspricht der traditionellen Abkommenspraxis der Schweiz.

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Das Abkommen bringt für die Schweiz keine neuen, als wichtig zu bezeichnenden Verpflichtungen im Sinn von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die die Schweiz gegenüber anderen Staaten eingegangen ist. Der Bundesbeschluss über den Abschluss eines Doppelbesteue- rungsabkommens mit Ghana unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertrags- referendum nach Artikel 141 Absatz 1 BV.

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