Parlamentarische Initiative. Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenvorschlages. Bericht vom 12. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates
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Parlamentarische Initiative Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenvorschlages Bericht vom 12. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. Mai 2009
Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht vom 12. Mai 2009 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates betreffend bedingten Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegen- vorschlages nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
20. Mai 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2009-1135 3609
Stellungnahme
Mit der parlamentarischen Initiative Lombardi wird angestrebt, dass Initiativkomi- tees ihr Begehren nicht allein vorbehaltlos zugunsten des Status quo, sondern statt- dessen auch einzig zugunsten des indirekten Gegenentwurfs zurückziehen können. Der Bundesrat kann sich den Überlegungen der Staatspolitischen Kommission des Ständerates anschliessen; er unterstützt die gefundene ausgewogene Lösung für die Zulassung des bedingten Rückzugs einer Volksinitiative. In der Tat wird mit der gefundenen Lösung ebenso vermieden, dass die Eidgenössischen Räte von Volks- initiativkomitees abhängig werden, wie umgekehrt verhindert wird, dass Initiativ- komitees zu einem Rückzug genötigt werden, ohne hinreichend Klarheit über den gefundenen Kompromiss zu erhalten. Der Bundesrat weist ausserdem darauf hin, dass Artikel 73 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) auch für den bedingten Rückzug uneingeschränkt gilt. Ein bedingter oder unbedingter Rück- zug ist demnach nur möglich, wenn die absolute Mehrheit der noch stimmberechtig- ten Mitglieder des Initiativkomitees eine entsprechende Rückzugserklärung unter- zeichnet. Erhält weder ein bedingter noch ein unbedingter Rückzug eine Mehrheit des Initiativkomitees, so gilt die Volksinitiative nicht als zurückgezogen. Es genügt, wenn dies in den Beratungen festgehalten wird.