Art. 1 Neben den im geltenden Messgesetz genannten Aufgaben wird in Artikel 1 zusätz- lich die Festlegung der massgeblichen Zeit für die Schweiz (Bst. d) als Gegenstand des neuen Messgesetzes genannt. Nicht mehr erwähnt wird die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten; dieser Punkt ist neu in Artikel 3 EIMG bei den Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (Institut) aufgeführt.
2. Abschnitt: Gesetzliche Masseinheiten
Art. 2 Grundsätze Im geltenden Messgesetz wurden die Einheiten im Gesetz selber in fünf Artikeln geregelt. Neu sollen im Messgesetz nur noch die Grundzüge des Einheitensystems festgehalten und die konkrete Festlegung der einzelnen Einheiten an den Bundesrat delegiert werden. Im Gesetz werden die Basiseinheiten des internationalen Einhei- tensystems aufgezählt (Abs. 1). Das internationale Einheitensystem ist das weltweit am meisten verbreitete Einheitensystem für physikalische Grössen. In den meisten Ländern ist sein Gebrauch für bestimmte Anwendungsgebiete (wie Handel- und Geschäftsverkehr, amtliche Feststellung von Sachverhalten) verbindlich vorge- schrieben. Die zentralen und wichtigsten Einheiten des internationalen Einheiten- systems sind die sieben Basiseinheiten. Es sind dies für die Länge der Meter, für die Masse das Kilogramm, für die Zeit die Sekunde, für die elektrische Stromstärke das Ampere, für die thermodynamische Temperatur das Kelvin, für die Stoffmenge das Mol und für die Lichtstärke die Candela. Diese Einheiten sind so definiert worden, dass sie für praktische Zwecke eine bequeme Grösse haben. Das internationale Einheitensystem und seine Einheiten werden von der Generalkonferenz über Mass und Gewicht gestützt auf den Vertrag vom 20. Mai 187511 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros festgelegt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung (Abs. 2). Er legt die Vielfachen und Teile von SI-Einheiten (z. B. Giga und Nano) fest. Die Befugnis des Bundesrates in Buchstabe b zur Festlegung von weiteren Einheiten ausserhalb der SI-Einheiten für besondere Zwecke (z. B. Millimeter Quecksilbersäule für die Mes- sung des Blutdrucks und den Druck anderer Körperflüssigkeiten) entspricht der Regelung in Artikel 5 des geltenden Messgesetzes.
Art. 3 Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten Die Regelungen über die Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten entsprechen inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Artikel 7 des geltenden Messgesetzes. Eine Änderung erfahren hat Absatz 2. Die Ausnahmen von der Ver- wendungspflicht werden nicht mehr im Gesetz selbst und in abschliessender Weise geregelt, sondern an den Bundesrat delegiert. Die Delegation an den Bundesrat soll es ermöglichen, liberalere Regelungen als bisher einzuführen, sofern keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Ausnahmen von der Verwendung
11 SR 0.941.291
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der gesetzlichen Einheiten sollen zudem dort vorgesehen werden, wo ein anderer Gebrauch sich eingebürgert hat und das Festhalten an der Verwendungspflicht gesetzlicher Einheiten zu Handelshemmnissen führen könnte. Als Beispiele seien Computer-Bildschirme oder Rohre im Bereich der sanitären Installationen erwähnt, deren Grösse bis heute üblicherweise in Zoll angegeben wird.
3. Abschnitt: Messmittel
Art. 4 Begriffe Unter dem Begriff Messmittel werden auch Messverfahren und Referenzmaterialien verstanden. Im geltenden Messgesetz werden die Messverfahren jeweils separat erwähnt, während die für die Bestimmung chemischer Grössen wesentlichen Refe- renzmaterialien noch keine Erwähnung fanden. Die Erweiterung der Definition erlaubt es, die entsprechenden Regelungen zusammenzufassen und zu verkürzen. Ein Normal (frz. étalon, engl. standard) ist ein Referenzmass, mit dessen Hilfe ein bestimmter Grössenwert festgelegt und reproduziert werden kann. Mit Hilfe eines Normals können andere Messmittel kalibriert werden. In bestimmten Fällen kann ein Normal auch ein Referenzmessverfahren oder ein übergeordnetes Referenzmaterial sein. Die gewählte Definition entspricht dem Internationalen Wörterbuch der Metro- logie – Grundlegende und allgemeine Begriffe und zugeordnete Benennungen (VIM; ISO/IEC-Leitfaden 99:2007), das von verschiedenen internationalen Organi- sationen herausgegeben wird.
Art. 5 Dem Gesetz unterstellte Messmittel Es ist vorgesehen, dass nur Messmittel dem neuen Messgesetz unterstellt werden, die im Geschäftsverkehr, in den Bereichen Gesundheit, Schutz der Umwelt und öffentliche Sicherheit und bei staatlichem Handeln (z. B. Erhebung von Abgaben, Bemessung von Bussen) verwendet werden. Der Bundesrat entscheidet spezifisch, welche in den erwähnten Bereichen eingesetzten Messmittel der staatlichen Kon- trolle unterstellt werden. Messmittel, die im Privatleben (z. B. Küchenwaagen), unternehmensintern (z. B. für die Lagerbewirtschaftung) und in Wissenschaft, Lehre und Forschung verwendet werden, unterstehen nicht dem Gesetz. Diese Regelung entspricht dem geltenden Messgesetz (Art. 9 Abs. 1).
Art. 6 Rückführbarkeit Absatz 1 schreibt die Rückführbarkeit von Messergebnissen vor. Die Rückführbar- keit (auch Rückverfolgbarkeit genannt) eines Messergebnisses auf das internationale Einheitensystem ist die Voraussetzung für zuverlässige, vergleichbare und weltweit anerkannte Mess- und Prüfergebnisse. Unter Rückführbarkeit wird die Eigenschaft eines Messergebnisses oder eines Referenzmasses verstanden, dass es durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen mit bestimmten und angegebenen Messunsicherheiten (die Messunsicherheit ist ein Mass für die Genauigkeit eines Messmittels) auf geeignete internationale oder nationale Normale bezogen wird.
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Eine Vergleichsmessung eines Messmittels mit einem Normal, das genauer ist als dieses Messmittel, wird auch Anschliessen genannt. Man spricht in der Praxis im Zusammenhang mit der Rückführbarkeit oft auch vom Anschluss eines Messmittels an das internationale Einheitensystem. Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale selbstständig abzuschliessen.
Art. 7 Inverkehrbringen Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass Messmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen. Die Messmittel müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen (Abs. 2). Diese Anforderungen werden durch den Bundesrat geregelt, der diese Kompetenz nach Artikel 48 Absatz 1 RVOG12 an die Departemente delegieren kann. Der Bun- desrat orientiert sich dabei am internationalen Recht, soweit solches vorhanden ist. Dies ist vor allem die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 200413 über Messgeräte und die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 200914 über nichtselbsttätige Waagen.
Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen Bevor ein Messmittel in Verkehr gebracht werden darf, muss es entweder ein schweizerisches Zulassungsverfahren (z. B. für Geschwindigkeitsmessmittel), ein Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. für Waagen) oder ein gleichwertiges Ver- fahren erfolgreich durchlaufen haben (Abs. 1). Diese Verfahren werden detailliert durch den Bundesrat in einer Verordnung gere- gelt (Abs. 2). Nach Abschluss des Verfahrens wird dies durch ein Kennzeichen auf dem Messmittel vermerkt und die notwendigen Dokumente werden beigegeben. Die Kennzeichnung der Messmittel («CE»-Kennzeichnung und zusätzliche Metrologie- Kennzeichnung) ist auch in den bei Artikel 7 erwähnten Richtlinien der EU vorge- sehen und schafft keine neuen technischen Handelshemmnisse. Damit kann der Verwender oder die Verwenderin sicher sein, dass er oder sie ein zugelassenes beziehungsweise konformes Messmittel verwendet.
Art. 9 Prüfung der Messbeständigkeit Die Genauigkeit eines Messmittels nimmt im Laufe der Zeit ab. Aus diesem Grund muss regelmässig geprüft, werden, ob die Genauigkeit eines Messmittels den Anfor- derungen noch genügt (Abs. 1). Gegebenenfalls sind dann Massnahmen zu treffen, um die erforderliche Genauigkeit des Messmittels sicherzustellen. Diese Prüfungen und allfällige Massnahmen dienen dazu, die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer aufrechtzuerhalten.
12 SR 172.010 13 ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009, ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7. 14 ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.
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Das bekannteste Verfahren zur Prüfung der Messbeständigkeit ist die Nacheichung. Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit müssen sowohl der Verwendung als auch der technischen Beschaffenheit des Messmittels Rechnung tragen, weshalb der Bundesrat zusätzliche Prüfungen vorsehen kann (Abs. 2), sofern nicht etwa die Konformitätsbewertung die Prüfpunkte bereits abschliessend abdeckt. Aus diesem Grund gibt es neben der Eichung auch andere Verfahren zur Erhaltung der Mess- beständigkeit, wie statistische Prüfverfahren, Vergleichsmessungen, Überwachung der Messdaten im Betrieb, Kalibrierung, Wartung oder Justierung. Zusätzlich zu den regelmässigen Prüfungen ist die Messbeständigkeit eines Mess- mittels immer dann zu prüfen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass dieses Mess- mittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanis- men verletzt worden sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Einzelheiten der Prüfung der Messbeständigkeit werden durch den Bundesrat gere- gelt (Abs. 3). Dazu gehören das Prüfverfahren, die Prüfintervalle und die Kenn- zeichnung der durchgeführten Prüfung. Dabei wird der Bundesrat berücksichtigen, dass es Messmittel gibt, deren messtechnische Eigenschaften sich praktisch nicht verändern, solange sie funktionsfähig sind (z. B. Alkoholometer aus Glas). Im gel- tenden Messgesetz (Art. 13 Abs. 2) wird vorgeschrieben, dass die Nachschau (nach
Art. 12 MessG neu nachträgliche Kontrolle) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Regelung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet.
Art. 10 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel Wer ein Messmittel verwendet, hat besondere Pflichten. Dabei handelt es sich nicht notwendigerweise um den Eigentümer oder die Eigentümerin. Es ist die juristische oder natürliche Person, die über die Benutzung des Messmittels bestimmt (z. B. Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts bei einer Ladentischwaage oder der Wasserver- sorger bei einem Warmwasserzähler). Wer Messmittel verwendet, muss: – sich versichern, dass das Messmittel alle notwendigen Kennzeichnungen trägt und die erforderlichen Dokumente beigegeben wurden; – sich versichern, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wurde. In der Regel ist dies durch eine Kennzeichnung (z. B. Eichkleber) ersichtlich; dort wo beispielsweise statistische Verfahren zur Anwendung kommen, muss der Verwender oder die Verwenderin über geeignete Datenbanken mit den erforderlichen Angaben verfügen; – dafür sorgen, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird; dies erfolgt in der Regel durch eine Anmeldung des Messmittels beim zuständi- gen Eichamt; – sich versichern, dass das Messmittel für die vorgesehene Verwendung über- haupt geeignet ist; eine im Detailhandel eingesetzte Waage muss beispiels- weise eine gewisse Genauigkeitsklasse haben und gilt als ungeeignet, wenn sie die geforderte Präzision nicht erfüllt; – dafür sorgen, dass das Messmittel richtig (in der Regel gemäss der Bedie- nungsanleitung) verwendet wird; ein typisches Problem tritt auf, wenn Ver- packungsmaterial mitgewogen und den Konsumentinnen und Konsumenten so in Rechnung gestellt wird (brutto für netto).
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Art. 11 Melde- und Informationspflichten Artikel 11 legt fest, dass der Bundesrat für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden oder die Konformität von Messmitteln bescheinigen, Mel- de- und Informationspflichten vorsehen kann. Diese Pflichten sind notwendig, damit die zuständigen Stellen die Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 9 und die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 durchführen können.
Art. 12 Nachträgliche Kontrolle Das bisherige Recht hat die Kontrolle von Messmitteln nach dem Inverkehrbringen nur insofern geregelt, dass die Kantone in Artikel 13 Absatz 2 des geltenden Mess- gesetzes verpflichtet wurden, regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif- ten (Nachschau) zu überprüfen und für laufende Kontrollen zu sorgen. Mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 199515 über die technischen Handelshemmnisse (THG) wurde zusätzlich der Begriff der Marktüberwachung ins gesetzliche Messwe- sen eingeführt. Die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 umfasst sowohl die Marktüberwachung als auch die Nachschau. Bei Messmitteln, die nach einem Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebracht und in Betrieb genommenen wurden, wird kontrolliert, ob sie den gesetz- lichen Anforderungen entsprechen (Marktüberwachung). Die Marktüberwachung erfolgt in Form von Stichproben oder aufgrund begründeter Hinweise, dass ein Messmittel den Vorschriften nicht entspricht. Die Nachschau umfasst für die übrigen Messmittel die Kontrolle, ob sie ein Zulas- sungsverfahren oder ein anderes gleichwertiges Verfahren durchlaufen haben, und generell, ob: – die Messbeständigkeit gegeben ist; dies kann einerseits dadurch erfolgen, dass kontrolliert wird, ob formal die Prüfungen nach Artikel 9 durchgeführt wurden, kann aber andererseits auch eigene Prüfungen der Vollzugsorgane umfassen; – das Messmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist und richtig verwendet wird; – die Melde- und Informationspflichten erfüllt wurden.
Art. 13 Befugnisse der Vollzugsorgane Den Vollzugsorganen ist (auch unangemeldet) Zutritt zu den Messmitteln zu gewäh- ren. Darüber hinaus hat die Verwenderin oder der Verwender Auskunft zu erteilen (z. B. über durchgeführte Konformitätsbewertungen und Reparaturen oder von wem das Messmittel erworben wurde) und Unterstützungen bei der Prüfung zu gewähren (z. B. bei der Bedienung). Absatz 2 nimmt die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 des geltenden Messgesetzes auf. Entspricht ein Messmittel nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann es entweder aus dem Verkehr gezogen werden beziehungsweise das Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt werden, oder die Verwendung wird untersagt oder
15 SR 946.51
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eingeschränkt. Allerdings wird diese Befugnis nicht mehr dem Bundesrat, sondern den Vollzugsorganen zugewiesen, da es sich um eine Vollzugsmassnahme handelt, bei der nicht ein politischer Gestaltungswille massgebend ist, sondern die Einschät- zung aus fachtechnischer Sicht. Das Vollzugsorgan wählt dabei das jeweils mildeste geeignete Mittel. Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender bei der Kontrolle und die Massnahmen, die die Vollzugsorgane treffen können, sollte ein Messmittel den gesetzlichen Anforderungen nicht entspre- chen (Abs. 3).
4. Abschnitt: Mengenangabe
Art. 14 Absatz 1 entspricht der Regelung von Artikel 11 Absatz 1 erster Satz und Absatz 3 des geltenden Messgesetzes. Die Formulierung ist gegenüber der geltenden Fassung gestrafft worden. Nicht mehr aufgenommen wurde der zweite Satz des bisherigen Artikels 1 Absatz 1, der festhält, dass bei aufeinanderfolgenden Lieferungen bei jeder Abrechnung die betreffende Menge anzugeben sei. Der Bundesrat wird Regelungen dieser Art gestützt auf Absatz 2 erlassen. Absatz 2 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, die derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 erster Satz und Absatz 6 des geltenden Messgesetzes entspricht. Absatz 3 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, die derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 zweiter Satz des geltenden Messgesetzes entspricht. Die restlichen Bestimmungen von Artikel 11 des geltenden Messgesetzes über die Grundpreisangabe werden in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198616 gegen den unlauteren Wettbewerb verschoben, da es sich um Bestimmungen mit lauter- keitsrechtlicher Bedeutung handelt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 26).
5. Abschnitt: Festlegung der Zeit
Art. 15 Die Totalrevision des Messgesetzes wird zum Anlass genommen, das Zeitgesetz vom 21. März 198017 aufzuheben und dessen Regelungen in das neue Messgesetz zu integrieren. In der Bundeskompetenz zur Regelung des Messwesens ist die Befugnis mitenthalten, die Art und Weise der Zeitzählung (das Zeitmass) vorzuschreiben. Es rechtfertigt sich daher, das Zeitgesetz, das ausschliesslich die in der Schweiz gel- tende Zeit festlegt, aufzuheben und dessen Bestimmungen in das neue Messgesetz
16 SR 241 17 SR 941.299
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zu integrieren. Die Bestimmungen der beiden Artikel des bestehenden Zeitgesetzes werden materiell unverändert in einem einzigen Artikel zusammengefasst. In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Diese gilt für viele europäi- sche Staaten und einige Staaten Afrikas. Der Unterschied von der Mitteleuropäi- schen Zeit zur koordinierten Weltzeit (engl. Universal Time Coordinated, UTC) beträgt eine Stunde.
6. Abschnitt: Vollzug
Art. 16 Vollzug durch die Kantone Die Artikel 16 und 18 entsprechen weitgehend den bisherigen Artikeln 13–16. In der Schweiz werden (2009) rund 6 Millionen Messmittel behördlich überwacht. Davon entfallen 3 Prozent (bzw. 30 % des Gebührenvolumens oder 6,4 Mio. Fr.) auf die Kantone und 97 Prozent (bzw. 70 % des Gebührenvolumens oder 14,3 Mio. Fr.) auf das METAS und vor allem die von ihm beaufsichtigten Dritten. Die Kantone sind in denjenigen Bereichen (vor allem Länge, Raum, Gewicht, Flüs- sigkeit und Abgase) tätig, in denen eine dezentrale Organisation sinnvoll ist und wo keine hohen Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen. Andernfalls ist eine Zentralisierung beim Institut oder bei Dritten (Eichstellen) angebracht. Sachlich sind die Kantone für die Prüfung der Messbeständigkeit (v.a. Eichungen) und die Durchführung der nachträglichen Kontrolle zuständig. Die Zulassung von Messmitteln erfolgt ausschliesslich durch das Institut. Ein kantonales Eichamt kann sich aber als Konformitätsbewertungsstelle benennen lassen. Im bisherigen Arti- kel 13 Absatz 2 wird vorgeschrieben, dass die Nachschau (nach Art. 12 MessG neu Bestandteil der nachträglichen Kontrolle) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Regelung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet, um Rücksicht auf den technischen Fortschritt nehmen zu können. Der genaue Inhalt der kantonalen Aufgaben wird wie bisher durch den Bundesrat in Form sogenannter messmittelspezifischer Verordnungen geregelt werden. In Teil- bereichen (z. B. für Gewichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe) kann der Bun- desrat auch das Institut für zuständig erklären (Art. 18 Abs. 2); die interessierten Kreise werden gemäss den Vorschriften des Vernehmlassungsrechts vorgängig angehört. Es ist nicht beabsichtigt, mit der Totalrevision die Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen zu verändern oder den Kantonen neue oder weniger Aufgaben zuzuweisen. Die Aufsicht über die Kantone bleibt unverändert beim Bund (Abs. 4). Sie umfasst insbesondere die Beratung durch das Institut, die Instruktion des Personals der Vollzugsorgane und den Erlass von Weisungen. Für die Marktüberwachung (Bestandteil der nachträglichen Kontrolle nach Art. 12) ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Institut in einer Verordnung verpflichtet, ein jährliches Programm aufzustellen, es von der zuständigen Bundesstelle genehmigen zu lassen und ihr über die durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Dies ermöglicht dank des Fach- wissens des Instituts und seiner institutionalisierten Kontakte zu den kantonalen Vollzugsorganen einen effizienten und günstigen Gesetzesvollzug sowie eine genü- gende Unabhängigkeit.
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Art. 17 Kantonale Regelungen Die Kantone sind frei, wie sie in ihrem Gebiet das gesetzliche Messwesen organisie- ren. Das Bestehen einer einzigen Aufsichtsbehörde wird aber weiterhin vorgeschrie- ben. Die Kantone können insbesondere die Eichmeister anstellen (ist zurzeit in 15 Kantonen der Fall), im Auftragsverhältnis führen (neun Kantone) oder ein gemischtes System vorsehen (zwei Kantone). Sie können mehrere Eichkreise pro Kanton bestimmen oder für spezielle Aufgaben besondere Zuständigkeiten festlegen (oftmals der Fall für die Kontrolle von Fertigpackungen). Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 14) wird auf eine Genehmigungspflicht der Eichkreise durch den Bund verzichtet. Einzig die Bildung gemeinsamer Vollzugs- oder Aufsichtsre- gionen bedarf der Genehmigung durch das Institut (vgl. in diesem Zusammenhang die Verwaltungsvereinbarung vom 2. November 2006 über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen der Kantone Luzern, Schwyz und Zug).
Art. 18 Vollzug durch den Bund Die Zulassung der Messmittel als eines der Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 im Hinblick auf das Inverkehrbringen liegt in der Kompetenz des Bundes (Abs. 1). Allenfalls können aber wie bereits heute Teilaufgaben nach Artikel 16 Absatz 3 den Kantonen übertragen werden (z. B. Ersteichungen gewisser Messmittelkategorien). Für Teilbereiche der kantonalen Aufgaben kann der Bund zuständig erklärt werden (Abs. 2); die interessierten Kreise werden gemäss den Vorschriften des Vernehmlas- sungsrechts vorgängig angehört. Dies ist für die Prüfung der Messbeständigkeit beispielsweise heute der Fall für Gewichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe, Geschwindigkeitsmessmittel, Messgeräte für elektrische Energie und Leistung und Messmittel für ionisierende Strahlung. Neu ist die Möglichkeit, dass der Bund auch Teilaufgaben in der Durchführung der nachträglichen Kontrolle und bei der Kont- rolle der Mengenangabe übernimmt. Die Zuständigkeit des Bundes ist dort angebracht, wo eine dezentrale Organisation nicht sinnvoll ist (weil eine örtliche Nähe nicht erforderlich ist oder pro Eichamt nur wenige Messmittel anfallen würden), verschiedene örtliche Zuständigkeiten gegeben sind (z. B. bei falschen Angaben auf Fertigpackungen, die in mehreren Kantonen hergestellt und vertrieben werden) und hohe Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen (z. B. für die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messmitteln bei tiefen Temperaturen und unter elektromagnetischer Belastung). Absatz 3 bildet die Grundlage für die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte; im geltenden Messgesetz war die entsprechende Grundlage in Artikel 16 Absatz 2 beziehungsweise bezüglich der Marktüberwachung in Artikel 26 Absatz 3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200618 geregelt. Bei den Dritten handelt es sich in der Regel um Eichstellen, d. h. Private (häufig Unternehmen), die aufgrund ihrer spezifischen Ausrüstung in der Lage und auch gewillt sind, unter Aufsicht des Bundes gewisse Vollzugsaufgaben zu übernehmen. Für die Errichtung von Eichstel- len können geografische und logistische Gründe sprechen. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Private drängt sich auf, wenn das Institut in gewissen Bereichen nicht in der Lage ist, den Vollzug ökonomisch zu übernehmen (aufgrund seiner zentralen Lage oder aus Kapazitätsgründen). Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermäch- tigung, die Organisation der Dritten sowie deren Rechte und Pflichten. Dazu gehö-
18 SR 941.210
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ren etwa miteinander unvereinbare Tätigkeiten (z. B. nachträgliche Kontrolle und gleichzeitige Prüfung der Messbeständigkeit oder Prüfung der Messbeständigkeit von im eigenen Unternehmen hergestellten Messmitteln) und Anforderungen an die Unabhängigkeit.
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 19 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt weiterhin durch den Bundesrat. Im Sinne eines einheitlichen Gebührenregimes werden gleiche Gebühren festgelegt, ob die gebührenpflichtige Leistung durch einen Kanton, das Institut oder einen von ihm nach Artikel 18 Absatz 3 ermächtigten Dritten erfolgt. Der Bundesrat bestimmt die gebührenpflichtigen Dienstleistungen und Verfügungen und regelt die Erhebung der Gebühren. Die Kantone und mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte nehmen für ihre Aufgaben Dienstleistungen des Instituts in Anspruch. Da bei der Festlegung der Höhe der Gebühr auch die Dienstleistungen des Instituts eingerechnet sind, werden bereits nach geltendem Recht die Kantone und die beauftragten Dritten verpflichtet, einen pauschalen Anteil ihrer Gebühren- einnahmen dem Institut weiterzugeben (Art. 27 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200619 und Artikel 8 der Eichgebührenverordnung vom 23. November 200520). In Absatz 5 wird diese Ablieferungspflicht formell-gesetzlich verankert.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen Anders als im Entwurf zu einem Messgesetz, der in die Vernehmlassung gegeben wurde, enthält der vorliegende Abschnitt keine Bestimmung über die Einsprache gegen Verfügungen des Instituts. Auf das in Artikel 25 des geltenden Messgesetzes vorgesehene Einspracheverfahren kann verzichtet werden, da das Institut keine Massenverfügungen erlässt und vorgängig rechtliches Gehör gewähren kann.
Art. 20 Vorschriftswidrige Messmittel, Verletzung der Auskunftspflicht Gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Messmittel, die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt oder verwen- det. Ein Messmittel entspricht den Anforderungen nicht, wenn es über keine Zulas- sung oder Konformitätsbewertung verfügt, es für die Verwendung ungeeignet ist oder falsch verwendet wird. Absatz 1 Buchstabe a entspricht inhaltlich und bezüg- lich Strafrahmen Artikel 21 des geltenden Messgesetzes. Im Verhältnis zu Arti- kel 248 des Strafgesetzbuchs21 (StGB) ist diese Strafbestimmung subsidiär anwend- bar. Neu ist die Tatvariante nach Buchstabe b. Gemäss Artikel 13 ist den Vollzugsorga- nen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu
19 SR 941.210 20 SR 941.298.1 21 SR 311
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gewähren. Wird dies verweigert, so wird dies neu mit gleicher Strafe bedroht wie das Inverkehrbringen oder die Verwendung von untauglichen Messmitteln. Absatz 2 unterstellt die fahrlässige Begehung einer Busse bis zu 5000 Franken.
Art. 21 Missachtung der Vorschriften über die Mengenangabe Artikel 21 entspricht inhaltlich und vom Strafrahmen her Artikel 22 des geltenden Messgesetzes. Demnach wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer Men- genangaben unterlässt oder Füllmengenvorschriften nicht einhält. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
Art. 22 Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse Das THG enthält in den Artikel 23–28 Strafbestimmungen für Fälschungen, Falsch- beurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitäts- erklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitäts- zeichen. Die Strafbestimmungen des THG gelten für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 THG). Mit dem Verweis in Artikel 22 wird klargestellt, dass für solche Ver- gehen im Zusammenhang mit Messmitteln die Strafbestimmungen des THG den- jenigen der Artikel 246 und 251 ff. StGB vorgehen. Im Verhältnis zu Artikel 248 StGB sind die Strafbestimmungen des THG subsidiär anwendbar. Die in den Artikeln 23–28 THG enthaltenen Bestimmungen bilden das strafrecht- liche Korrelat zur vermehrten Eigenverantwortung des Herstellers, Anbieters und Inverkehrbringers. Schutzobjekt ist dabei die Glaubwürdigkeit der Bescheinigungen beziehungsweise Kennzeichnungen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um urkundenrechtliche Spezialstraftatbestände wie die Fälschung, die Falschbeurkun- dung, das Erschleichen einer Falschbeurkundung sowie das Gebrauchen unechter Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- und Zulassungsbescheinigungen.
Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Mit dem Verweis auf das Bundesgesetz vom 22. März 197422 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR) in Artikel 23 werden Widerhandlungen in Geschäftsbetrie- ben, durch Beauftragte und dergleichen auch unter Strafe gestellt, was im geltenden Messgesetz in Artikel 23 geregelt ist. Neu wird zusätzlich auch auf Artikel 7 VStrR (Sonderordnung bei Bussen bis zu 5000 Franken) verwiesen.
Art. 24 Zuständigkeit Artikel 24 überträgt die Strafverfolgung den Kantonen, was der bisherigen Regelung entspricht (Art. 24). Neu wird in Absatz 2 explizit erwähnt, dass das Institut Ver- stösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen kann. Ein solches Vorge- hen drängt sich auf, wenn unrichtige Verpackungen oder Messmittel in mehreren Kantonen angeboten werden. In solchen Fällen ist es angebracht, dass das Institut eine koordinierende Rolle wahrnehmen kann.
22 SR 313.0
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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Auf Übergangsbestimmungen kann verzichtet werden, da sich keine übergangsrecht- lichen Fragen stellen, die auf Gesetzesstufe beantwortet werden müssten.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Das Messgesetz aus dem Jahre 1977 sowie das Zeitgesetz werden aufgehoben.
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts Bei Artikel 11 Absätze 3 und 4 des geltenden Messgesetzes handelt es sich um Bestimmungen mit primär lauterkeitsrechtlicher Ausrichtung. Aus diesem Grund werden sie nicht in das neue Messgesetz aufgenommen, sondern in das Bundes- gesetz vom 19. Dezember 198623 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ver- schoben. Artikel 11 Absatz 3 des geltenden Messgesetzes wird in einem neuen Artikel 16a in materiell unveränderter Weise übernommen. Nicht mehr explizit geregelt wird der bisherige Artikel 11 Absatz 4, der untersagt, Verpackungen zu verwenden, die über die Menge des Inhalts täuschen. Mogelpackungen sind bereits im zivilrechtlichen Teil des UWG genügend erfasst. So enthält Artikel 3 Buch- stabe b UWG das generelle Irreführungsverbot. Nach Artikel 3 Buchstabe i UWG handelt unter anderem unlauter, wer die Beschaffenheit, die Menge usw. verschleiert und dadurch den Kunden oder die Kundin täuscht. Strafrechtlich sind Widerhand- lungen gegen die zivilrechtlichen Tatbestände als Antragsdelikt ausgestaltet. Da zudem mit der laufenden Revision des UWG die Interventionsmöglichkeiten des Bundes ausgebaut werden sollen, genügt es, die Mogelpackungen über den zivil- rechtlichen Teil des UWG zu erfassen. Schliesslich werden in Artikel 24 UWG die Strafbestimmungen ergänzt, um den Verstoss der neu in das UWG überführten Regelung unter Strafe zu stellen.
Art. 27 Referendum und Inkrafttreten Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkraft- tretens bestimmen.
2.2 Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie (Vorlage B)
Titel und Abkürzung Der Gesetzestitel nennt nicht die Firma des künftigen Metrologieinstituts, sondern die Bezeichnung «Eidgenössisches Institut für Metrologie». Die Firma soll vom Bundesrat bestimmt werden (Art. 1 Abs. 3). Der Titel des Gesetzes wird durch eine Abkürzung (EIMG) ergänzt.
23 SR 241
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsform und Organisation In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Eidgenössische Institut für Metrologie (Insti- tut) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und im Handelregister eingetragen wird. Das ist eine Änderung der bisherigen Situation, da das METAS bisher ein Bundesamt war und damit keine eigene Rechtpersönlichkeit besass. Für die Tätigkeiten des Instituts entspricht die Rechtsform der öffentlich- rechtlichen Anstalt den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts; dieser sieht für verselbstständigte Einheiten, die Bundesaufgaben erfüllen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbstständigen Anstalt vor. In Absatz 2 wird dem Institut Selbstständigkeit in seiner Organisation und Betriebs- führung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Das Institut führt eine eigene Rechnung. Die Rechnung des Instituts wird in die konsolidierte Rechung des Bundes einbezogen (siehe Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG24). Auf diese Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet. Absatz 3 weist dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Firma und des Sitzes des Instituts zu. Sollte in Zukunft eine Änderung der Firma (oder des Sitzes) angebracht sein, wäre sie ohne Gesetzesänderung durch einen Beschluss des Bun- desrates möglich.
Art. 2 Ziele In Artikel 2 werden die Ziele genannt, die der Bund mit dem Institut anstrebt (Abs. 1). Diese Ziele bilden die Grundlage für die Definition der Aufgaben und der gewerblichen Leistungen des Instituts (Abs. 2). Die Zielbestimmung im Gesetz ersetzt die statutarische Zweckbestimmung, die bei öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht existiert. Sie ist – zusammen mit der Liste der Aufgaben (Art. 3) und weiteren gesetzlichen Vorgaben – die Grundlage für die Formulierung von strategischen Zielen (Art. 23).
2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 3 Aufgaben In Absatz 1 wird im Gegensatz zum geltenden Messgesetz explizit festgehalten, dass das Institut das nationale Metrologieinstitut der Schweiz ist. Der Begriff «nationales Metrologieinstitut» findet sich etwa in der internationalen ISO/IEC Norm 17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaborato- rien» und ist international zu einem stehenden Begriff geworden. Mit der Festlegung dieses Begriffes auf Gesetzesstufe wird verdeutlicht, dass Kalibrierungen, die vom Institut durchgeführt werden, den Anforderungen dieser Norm entsprechen und somit keine ausländischen Nachkalibrierungen notwendig sind.
24 SR 611.0
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In den weiteren Absätzen werden die Aufgaben des Instituts beschrieben. Sie ent- sprechen weitgehend Artikel 17 des geltenden Messgesetzes. Von diesem unter- scheidet sich Artikel 3 durch eine anders aufgebaute Aufzählung der konkreten Aufgaben des Instituts. Absatz 2 Buchstaben a–d enthalten diejenigen Aufgaben des Instituts, die den Betrieb der nationalen Messbasis betreffen, also mit der Bereitstellung und interna- tionalen Anerkennung der nationalen Referenzmasse (Bst. a), dem Anschluss an das internationale Einheitensystem (Bst. b), der Realisierung und Verbreitung der Zeit (Bst. c) und der Entwicklung neuer Messmöglichkeiten (Bst. d) zu tun haben. Hier- bei handelt es sich um die Kernaufgaben eines nationalen Metrologieinstituts. Buchstabe e entspricht inhaltlich Artikel 17 Buchstabe a (zweiter Halbsatz), d und f des geltenden Gesetzes. Das Institut nimmt die Aufgaben wahr, die ihm nach dem neuen Messgesetz zugewiesen werden (d. h. Art. 17 Abs. 3, 18 Abs. 3, 19 Abs. 5 und 24 Abs. 2 MessG). Neu ist Buchstabe f, wonach sich das Institut an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Messwesens beteiligt. Die technische Zusammenarbeit gewinnt in der Metrologie an Bedeutung. Ein Engagement des Instituts ist in den Fällen sinnvoll, in denen der Schweizer Industrie daraus ein Vorteil erwächst. Buchstabe g verpflichtet das Institut, die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens zu beraten (heute geregelt in Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Organisationsverordnung vom 17. November 199925 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, OV-EJPD). Messmittel und Messergebnisse spielen in verschiedenen Erlassen eine grosse Rolle, beispielsweise wenn Grenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall müssen geeignete Messmittel definiert, überhaupt messbare Messwerte verlangt und geeignete Verfahren für den Unterhalt der Messmittel bestimmt werden. Buchstabe h entspricht dem zweiten Halbsatz von Artikel 17 Buchstabe e des gel- tenden Messgesetzes. Das Institut stellt durch Kalibrierung der Normale der kanto- nalen Eichämter sicher, dass diese auf das internationale Einheitensystem rückführ- bar sind (Art. 6 MessG). Die Eichämter sind jedoch frei, diese Leistungen auch an anderen Orten zu beziehen, sofern die qualitativen Anforderungen eingehalten werden. In diesem Fall müssen sie jedoch für diese Leistung finanziell selber auf- kommen. Buchstabe i erlaubt dem Institut, für Dritte gegen Gebühr Leistungen zu erbringen, zu denen es dank seiner Infrastruktur und Kompetenz als nationales Metrologieinsti- tut in der Lage ist, das heisst Kalibrierungen durchzuführen und Referenzmaterialien zu liefern. Absatz 3 entspricht weitgehend Artikel 17 Buchstaben a und c des geltenden Mess- gesetzes. Das Institut wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung über das Mess- wesen mit. Diese Kompetenz umfasst auch das Ausarbeiten von Vorschriften für die richtige Ermittlung, Übermittlung und Beurteilung physikalischer und chemischer Grössen. Auf die gesonderte Erwähnung dieser Aufgabe im Gesetz kann deshalb verzichtet werden. Absatz 4 ist bislang nur in Artikel 20 Absätze 2 und 3 OV-EJPD geregelt. Das Institut vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit den andern Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen
25 SR 172.213.1
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und Übereinkommen auf dem Gebiet des Messwesens. Hierzu gehören das Überein- kommen vom 12. Oktober 195526 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen und der Vertrag vom 20. Mai 187527 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros. Der Bundesrat kann dem Institut schliesslich nach Absatz 5 im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben zuweisen. Hierzu gehören etwa Betrieb und/oder Unterhalt von Messnetzen und Labors. Es stellt sich die Frage, ob die zuvor beschriebenen Aufgaben nicht zu Interessen- konflikten führen können. Dem Institut werden abgesehen von Absatz 2 Buchstabe f keine neuen Aufgaben übertragen. Die Aufgaben finden sich bereits heute in Arti- kel 17 des geltenden Messgesetzes, Artikel 34 der Messmittelverordnung und im 8. Abschnitt der OV-EJPD. Das METAS betreibt mit METAS-Cert eine Konformitätsbewertungsstelle. Gleich- zeitig ist es für die Marktüberwachung (nach Art. 12 MessG neu nachträgliche Kontrolle) zuständig. Eine solche Organisationsform ist in verschiedenen europäi- schen Staaten anzutreffen und ist zulässig, sofern die Verantwortungsbereiche so organisiert sind, dass zwischen diesen beiden kein Interessenkonflikt besteht. Bezüglich der Erbringung gewerblicher Leistungen ist das Institut an die strengen Auflagen von Artikel 25 gebunden. Zusätzlich wird es alle Auflagen einhalten, die auch für die kantonalen Eichmeister gelten28. Kalibrierungen nach Absatz 2 Buch- stabe i unterstehen nur in Ausnahmefällen29 einer Kontrolle durch das Institut und werden von ihm in einem solchen Fall gar nicht angeboten.
Art. 4 Zusammenarbeit und Beizug Dritter In dieser Bestimmung werden diverse Regelungen über den Beizug Dritter für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Messwesens und zur Zusammenarbeit zusammengefasst. Absatz 1 enthält die Ermächtigung des Instituts, zur Erfüllung der Kernaufgaben eines nationalen Metrologieinstituts mit Dritten zusammenzuarbeiten. Zusammen- arbeit ist im Bereich der Metrologie essenziell. Zum einen darf keine Metrologie um der Metrologie willen betrieben werden. Metrologie ist immer auf die Lösung eines aktuellen oder zukünftigen Nutzerproblems ausgerichtet. Um genau diese Ausrich- tung zu erreichen, ist Zusammenarbeit notwendig. Zum anderen ist es finanziell kaum noch tragbar, alle Arbeiten alleine durchzuführen; Arbeitsteilung ist dabei unvermeidbar und sinnvoll. Artikel 12 Absatz 2 des geltenden Messgesetzes regelt nur die Mitwirkung an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Der neue Absatz 1 von Artikel 4 ist breiter, regelt aber nichts Neues, da diese Kooperationen bereits seit Jahren erfolg- reich betrieben werden. Im Bereich der Aufgaben von Artikel 3 Absatz 2 Buchsta- ben a–d kann das Institut mit nationalen (z. B. Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt, EMPA; Paul Scherrer Institut, PSI) und internationalen Organisationen (Bureau International des Poids et Mesures, BIPM; European
26 SR 0.941.290 27 SR 0.941.291 28 Art. 7 Abs. 3 und 4 Verordnung vom 15. Februar 2006 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) 29 Ziff. 6 Anhang 7 Messmittelverordnung (SR 941.210)
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Association of National Metrology Institutes, EURAMET) sowie anderen Metro- logieinstituten beziehungsweise von ihnen designierten Instituten zusammenarbeiten oder an ihren Arbeiten mitwirken. Die Zusammenarbeit und Mitwirkung kann dabei bei reinen Metrologieprojekten erfolgen oder im Rahmen grösserer Projekte, in denen sich metrologische Fragestellungen ergeben (z. B. messtechnische Fragen im Rahmen der effizienten Energienutzung). Es ist nicht in jedem Fall sinnvoll, dass ein nationales Metrologieinstitut alle Aufga- ben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d wahrnimmt. Für gewisse Aufgaben können Dritte beigezogen werden. Für solche Dritte hat sich der Begriff «designier- tes Institut» herausgebildet. Designierte Institute werden heute in Artikel 22 Absatz 2 der Einheiten-Verordnung vom 23. November 199430 geregelt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung, der damit verbundenen Auslagerung von Aufgaben und der verbleibenden Verantwortung der benennenden Metrologieinstitute ist eine Regelung auf Gesetzesstufe (Abs. 2) angebracht. Dritte, die mit Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d betraut werden, üben keine hoheitlichen Befug- nisse aus und erlassen keine Verfügungen. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermächtigung, die Organisation der designierten Institute sowie deren Rechte und Pflichten. Dazu gehören etwa fachliche und in Ausnahmefällen allenfalls finanzielle Unterstützung, Pflichten betreffend das Qualitätssystem, die Teilnahme an regel- mässig stattfindenden Messvergleichen und die Pflicht, zugunsten Dritter tätig zu werden. In Absatz 3 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat Ver- träge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts abschlies- sen kann, die im Bereich der wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungen des Messwesens tätig sind. In letzter Zeit erfolgen solche Koopera- tionen vermehrt in neuen Zusammenarbeitsformen, für die nicht klassische Verträge im völkerrechtlichen Sinn abgeschlossen werden. Als Beispiel sei EURAMET erwähnt, welche ein Zusammenschluss europäischer Metrologieinstitute in der Form eines Vereins nach deutschem Recht ist. Die Zuständigkeit des Bundesrates umfasst auch diese Formen von Verträgen. Nicht erfasst von der Delegation an den Bundes- rat wird aber der Abschluss von Staatsverträgen wie des Metervertrags, der eine internationale Vereinheitlichung der Masseinheiten und Messsysteme bezweckt; für die Genehmigung solcher Staatsverträge bleibt weiterhin die Bundesversammlung zuständig. Absatz 4 schliesslich enthält die notwendige gesetzliche Grundlage für Beiträge an Organisationen und Institutionen, denen die Schweiz gestützt auf Absatz 3 beige- treten ist oder sich an ihnen beteiligt hat.
3. Abschnitt: Organe und Personal
Art. 5 Organe Artikel 5 bestimmt die Organe des Instituts, die der üblichen Organbestellung bei verselbstständigten Einheiten des Bundes entsprechen. Als Folge der rechnungsmäs-
30 SR 941.202
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sigen Verselbstständigung wird eine eigene Revisionsstelle vorgesehen, die Organ- funktion hat.
Art. 6 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats Die Zahl der Mitglieder des Institutsrats des Instituts beträgt höchstens sieben Mit- glieder. Eine Vertretung des Bundes im Institutsrat ist nicht vorgesehen. Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen den Vorgaben des Corporate- Governance-Berichts und den gebräuchlichen Regelungen bei dezentralen Verwal- tungseinheiten. Absatz 2 bestimmt den Bundesrat als Wahlorgan und legt fest, dass dieser auch die Präsidentin oder den Präsidenten des Institutsrats bestimmt. Die Amtsdauer wird auf vier Jahre festgelegt. Eine Wiederwahl für die Mitglieder des Institutsrats ist zweimal möglich, sodass eine Person maximal 12 Jahre im Instituts- rat Einsitz nehmen kann. In Absatz 3 wird die Möglichkeit verankert, Mitglieder des Institutsrats auch wäh- rend der Amtdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt namentlich in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Aus- übung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwerere Pflichtverletzung begangen hat. Gegen die Abberufung ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuläs- sig (Art. 26 Ziff. 1). Von einen Mitglied des Institutsrats darf erwartet werden, dass es die Interessen des Instituts wahrnimmt. Kommt es in einem Einzelfall zu einem konkreten Interessens- konflikt, muss das Mitglied für das betreffende Geschäft in den Ausstand treten, was in Absatz 4 ausdrücklich verankert wird.
Art. 7 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats Die Mitglieder des Institutsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Institut. Artikel 7 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Institutsrates festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200031 (BPG) und des darauf gestützten Verordnungsrechts (insbesondere Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200332).
Art. 8 Aufgaben des Institutsrats Nach Buchstabe a obliegt dem Institutsrat die Verantwortung für die Umsetzung der vom Bundesrat nach Artikel 23 festgelegten strategischen Ziele. Der Institutsrat hat dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht zu erstat- ten. Buchstabe b sieht vor, dass der Institutsrat ein Organisationsreglement erlässt. Diese Kompetenz ist eine Konkretisierung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 EIMG veran- kerten Selbstständigkeit. Die Regelungskompetenz ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rahmen. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Konkretisierung der Kompetenzen des Institutsrats und der Geschäftsleitung.
31 SR 172.220.1 32 SR 172.220.12
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Das Personal des Instituts soll nach den Bestimmungen des BPG angestellt werden (Art. 12 Abs. 1). Nach Artikel 12 Absatz 2 hat das Institut aber Arbeitgeberbefug- nisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. Der Institutsrat wird nach Buchstabe c die Aufgabe haben, in einer Personalverordnung die Entlöhnung, die Nebenleistun- gen und weitere Vertragsbedingungen des Personals festzulegen, welche für die einzelnen Arbeitsverträge massgebend sein werden. Die Personalverordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Institut ist auch Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht (Art. 13 Abs. 2). Für den Abschluss des Anschlussvertrags ist nach Buchstabe d der Institutsrat zuständig. Der Anschlussvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit ebenfalls der Genehmi- gung durch den Bundesrat. Das Institut als Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht hat einen eigenen Anschlussvertrag und muss daher auch ein paritätisches Organ haben. Buchstabe e legt fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, Zusammensetzung, Wahlverfahren sowie Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk zu regeln. Nicht vom Institutsrat, sondern von der Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) wird die Entschädigung für die Mitglieder des paritätischen Organs bestimmt werden. Es ist vorgesehen, dies in der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200033 zu regeln. Buchstabe f hält fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen (Art. 16) zu beantragen. Der Institutsrat erstellt nach Buchstabe g jährlich den Geschäftsbericht und unter- breitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundes- rat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht34 (Art. 662 OR). Zudem beantragt der Institutsrat dem Bun- desrat die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Dabei lässt er sich von der nach Artikel 20 benötigten Höhe der Reserven leiten. Ein nicht zur Äufnung allfälliger Reserven nach Artikel 20 zu verwendender Gewinn ist grundsätzlich dem Konto Gewinn- bzw. Verlustvortrag gutzuschreiben. Im Rahmen der Vorgaben des Bun- desrates (Gewinnverwendungsbeschluss) entscheidet der Institutsrat über die Ver- wendung der Reserven bzw. des Gewinnvortrages (Bst. k). Der Institutsrat verabschiedet nach Buchstabe h ein Forschungs- und Entwicklungs- programm. Er ist zudem zuständig für die Verabschiedung der Mittelfristplanung und des Voranschlags. Dazu gehört auch, dass er – in der Praxis auf Antrag der Geschäftsleitung – die Grundsätze über den Unterhalt und den Ausbau der Laborato- rien genehmigt. Diese Entscheide haben einerseits bedeutende finanzielle Konse- quenzen, sind aber auch wichtig hinsichtlich der Ausrichtung der Tätigkeiten des Instituts, des Forschungs- und Entwicklungsprogramms Der Institutsrat entscheidet nach Buchstabe i auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsver- hältnisse der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. Wer Geschäftsleitungsmit- glied und damit formeller Organträger der Geschäftsleitung ist, wird somit durch den Institutsrat bestimmt.
33 SR 172.220.11 34 SR 220
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Der Institutsrat übt nach Buchstabe j als oberstes Organ des Instituts auch Kontroll- funktionen aus. Als Gegengewicht zur starken Stellung der Geschäftsleitung über- wacht er deren Geschäftsführung. Der Institutsrat hat die Einhaltung des Organisa- tionsreglements zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und in der Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Institutsrat gravierende Probleme in der Orga- nisation oder Führung des Instituts und ist die Geschäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, muss er entsprechend einschreiten. Es ist zudem Aufgabe des Institutsrats, für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement zu sorgen. Schliesslich wird der Institutsrat über die Verwendung der Reserven entscheiden (Bst. k), womit dem Einfluss dieses Entscheides auf seine Finanzkompetenzen (Bst. g) Rechnung getragen wird.
Art. 9 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung Im Unterschied zum 4. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichts soll die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Bundesrat und nicht durch den Instituts- rat erfolgen. Der Corporate-Governance-Bericht erlaubt Abweichungen von den idealtypischen Lösungen, wenn diese begründet sind35. Die Abweichung drängt sich beim Institut auf, da das Institut im Bereich der Gesetzgebung tätig ist, die Schweiz in internationalen Organisationen vertritt und namentlich Aufsichtsfunktionen gegenüber den Kantonen wahrnimmt. Da in diesen Bereichen ein Interessenkonflikt zum Institutsrat nicht auszuschliessen ist, soll die Wahl wie bei einer Direktorin oder einem Direktor eines Bundesamtes durch den Bundesrat erfolgen. Während die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Bundesrat erfolgt, ist der Institutsrat für die Wahl der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung allein zuständig. Bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen der Direktorin oder des Direktors als auch der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung ist Artikel 6a Absätze 1–5 BPG massgebend.
Art. 10 Aufgaben der Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Instituts. Sie steht unter der Lei- tung der Direktorin oder des Direktors (Art. 9 Abs. 1). Sie führt alle Geschäfte des Instituts und ist damit auch das zuständige Organ zum Erlass von Verfügungen (Abs. 1 Bst. c). Sie erfüllt alle Aufgaben, die nach Gesetz nicht dem Institutsrat vorbehalten sind (Abs. 1 Bst. f). Sie hat die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vorzubereiten. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Pflege der Bezie- hungen nach aussen zuständig, namentlich zu anderen metrologischen Institutionen und Fachkreisen im In- und Ausland. Im Organisationsreglement (Abs. 2) sind die Einzelheiten in Bezug auf die Aufgaben und Kompetenzen des Institutsrats, der Geschäftsleitung und der Direktorin oder des Direktors zu regeln. Absatz 3 legt fest, dass die Direktorin oder der Direktor an den Sitzungen des Insti- tutsrats mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat.
35 BBl 2006 8233, Ziff. 3.1
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Art. 11 Revisionsstelle Mit der rechnungsmässigen Verselbstständigung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Revisionsstelle vorzusehen. Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt, der sie auch abberufen kann. Wie im Corporate-Governance-Bericht vorgesehen, richten sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Bericht- erstattung sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727–731 OR36). Die Berichterstattung erfolgt an den Institutsrat und den Bundesrat.
Art. 12 Personalrecht Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen der Bundespersonalge- setzgebung (Abs. 1). Diese öffentlich-rechtliche Lösung rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das Institut schwergewichtig Dienstleistungen mit Monopol- charakter und in einem kleinen Umfang auch Ministerialaufgaben erbringt (vgl. dazu die Ausführungen im Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 200937 zum Corporate-Governance-Bericht – Umsetzung der Beratungsergebnisse des National- rates, Ziff. 4.7). Dem Institut soll Arbeitgeberstatus im personalrechtlichen Sinn zuerkannt werden (Abs. 2) und es wird daher auch eigene personalrechtliche Ausführungsbestimmun- gen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (Art. 8 Bst. c).
Art. 13 Pensionskasse In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Personal des Instituts bei PUBLICA versichert wird. Ausdrücklich festgehalten werden ebenso, dass die Bestimmungen des Abschnitts 4b des BPG anwendbar sind. Das Institut soll nach Absatz 2 Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht werden. Es wird ein eigenes Vorsorgewerk haben oder sich einem gemeinschaftlichen Vor- sorgewerk anschliessen können. Das Institut ist sowohl für sein aktives Personal als auch für seine bisherigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger die zuständige Arbeitgeberin (Art. 32b Abs. 2 BPG).
4. Abschnitt: Finanzen
Art. 14 Finanzierung Artikel 14 legt fest, aus welchen Quellen das Institut seine Tätigkeiten finanziert. Die folgenden Artikel 15–17 regeln die einzelnen Arten von Einnahmen.
Art. 15 Gebühren Für seine Verfügungen und für nichtgewerbliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i erhebt das Institut Gebühren. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren (Art. 19 MessG).
36 SR 220 37 BBl 2009 2659
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Art. 16 Abgeltungen des Bundes Wie unter Ziffer 1.4 dargelegt, beträgt der momentane Kostendeckungsgrad etwas weniger als 30 Prozent. Das Institut ist daher zur Erfüllung seiner Aufgaben mass- geblich auf Abgeltungen des Bundes angewiesen. Sie werden gewährt für die Auf- gaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–h und Absätze 3–5.
Art. 17 Drittmittel Schliesslich finanziert das Institut einen Teil seiner Tätigkeiten aus Drittmitteln. Im Vordergrund stehen Einnahmen aus gewerblichen Leistungen (Art. 25) und Beiträge aus Forschungsprogrammen, an denen das Institut teilnimmt.
Art. 18 Tresorerie Das Institut schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung seiner Zahlungsbereitschaft kann der Bund das Institut mit Fremdmitteln versorgen. Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent des Instituts beim Bund. Im Gegenzug legt das Institut die überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihm der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem Institut in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 19 Rechnungslegung Die Rechnungslegung des Instituts hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig darzustellen. Dabei folgt sie den allgemeinen Grundsätzen der Wesent- lichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. Der Institutsrat wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Rechnungslegungsstandard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offen zu legen.
Art. 20 Reserven Aufgrund der Finanzierungs- und Risikosituation des Instituts kann – im Unter- schied zum Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und zur Eid- genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), aber analog dem Schweizerischen Nationalmuseum (SNM) – auf eine Regelung und Pflicht zur Bildung gesetzlicher Reserven verzichtet werden. Das Institut hat jedoch heute Instrumente und Geräte mit einem Anschaffungswert von 50 Millionen Franken im Einsatz. Um dem Erneuerungsbedürfnis Rechnung zu tragen und entsprechende Investitionsspitzen zu brechen, kann der Bundesrat im Rahmen der Gewinnverwendung auf Antrag des Institutsrats die Bildung besonderer Reserven gestatten.
Art. 21 Steuern Gemäss Artikel 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone befreit. Die Steuerbefreiung erfasst jedoch nur die nichtgewerblichen Dienstleistun- gen. Artikel 21 nimmt diese Grundsätze auf.
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Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern das Institut seine Dienstleistungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, unterliegt dies der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine verselbstständigten Betriebe von der subjek- tiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer zu befreien, weshalb auch diese Steuern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.
Art. 22 Liegenschaften Die Gebäude in Wabern, die das Institut heute nutzt, sind spezifisch für die Aufga- ben des Messwesens erbaut und konstruiert worden. Sie enthalten zahlreiche für die besonderen Bedürfnisse des Instituts erstellte Einrichtungen, Räume und Geräte. Für andere Zwecke als für die Bedürfnisse des Instituts ist ein Grossteil dieser Einrich- tungen nicht nutzbar und das Institut ist auf der andern Seite auf diese Einrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend angewiesen. Aus diesem Grund soll für die Nutzung dieser Liegenschaften ein Nutzniessungsverhältnis vorgesehen werden. Dieses Nutzniessungsverhältnis ist gleich ausgestaltet wie dasjenige für die Liegen- schaften des Schweizerischen Nationalmuseums (Art. 16 des Museums- und Samm- lungsgesetzes vom 12. Juni 200938).
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 23 Strategische Ziele Der Bundesrat führt das Institut inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt werden. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat dem Institut gewisse unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgaben- bezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlichen festgelegten Aufgaben (Art. 3). Ausserdem werden die strategischen Ziele auch finanzielle Vorgaben enthalten (anzustrebendes Verhältnis zwischen den Abgeltungen des Bundes, den Gebühren- erträgen und Drittmitteln; vgl. Art. 14). In der Vernehmlassung wurde vereinzelt die Befürchtung geäussert, das Institut werde sich nur noch auf finanziell interessante Gebiete konzentrieren und andere vernachlässigen, die finanziell weniger interessant, aber volkswirtschaftlich bedeu- tend sind. Über die strategischen Ziele kann der Bundesrat sowohl Einfluss auf die Tätigkeitsgebiete als auch auf die organisatorische Erfüllung (Art. 4 Abs. 2) neh- men. Der Bundesrat wird dafür zu sorgen haben, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird. Nach ihrer Festlegung werden die strategischen Ziele publiziert.
Art. 24 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entspre- chend dieser Bestimmung soll die Aufsicht über das Institut und dessen Aufgaben- erfüllung beim Bundesrat liegen.
38 SR 432.30
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In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die zur Ausübung der Aufsicht des Bundesrates zur Verfügung stehenden Instrumente genannt: Wahl der Präsiden- tin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats, Begrün- dung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors, Wahl der Revisionsstelle, Genehmigung der Personalverordnung und des Anschlussvertrags mit PUBLICA, Genehmigung des Geschäftsberichts sowie Ent- lastung des Institutsrats. Absatz 3 verpflichtet das Institut, dem Bundesrat – oder dem Departement, soweit diesem die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion delegiert ist – Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und über seine Geschäftstätigkeit zu informieren. Die Oberaufsicht des Parlaments und der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleiben vorbehalten (Abs. 4).
6. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 25 Dieser Artikel lehnt sich an die Bestimmung von Artikel 8 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 200939 an. Er regelt die gewerblichen Leistungen des Instituts. Die gewerblichen Leistungen sind an die in Absatz 1 aufgezählten Voraussetzungen geknüpft. – Es dürfen nur gewerbliche Leistungen erbracht werden, die einen engen Zusammenhang mit den Hauptaufgaben des Instituts haben (Bst. a). – Das Institut darf sich nicht zulasten der Hauptaufgaben zu stark auf die gewerblichen Leistungen konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (Bst. b). – Die gewerblichen Leistungen dürfen keine bedeutenden zusätzlichen sach- lichen oder personellen Mittel erfordern (Bst. c). Beispielhaft sind in Absatz 2 mögliche gewerbliche Leistungen aufgezählt. Das Institut kann insbesondere kostenpflichtige Dienstleistungen im Bereich der Prüfung von Messmitteln (Konformitätsbewertung) und der Kalibrierung in einer Genauig- keit, wie sie normalerweise nicht von Metrologieinstituten angeboten wird, erbrin- gen. Das Institut muss für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes und Gebüh- ren ist nicht erlaubt. Als Kontrollinstrument dient die Vorgabe zum betrieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche verlangt (Abs. 3). Damit lassen sich die Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen nach- weisen und allfällige Verbilligungen durch Mittel aus der Abgeltung des Bundes und Gebühren feststellen. Zusätzlich wird das Institut bei der Erbringung gewerblicher Leistungen denselben Regeln wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Abs. 4). Hierzu gehören namentlich auch die Kriterien, die von Konformitätsbewer- tungsstellen zu erfüllen sind (Anhang 3 Messmittelverordnung und Art. 18 THG).
39 SR 432.30
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Artikel 25 findet nur auf das Institut Anwendung. Es ist an den Kantonen, analoge Vorschriften für ihre Vollzugsorgane zu erlassen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200540 (VGG) wird ergänzt um die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abberu- fung eines Mitglieds des Institutsrats durch den Bundesrat, die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehen ist. Eine entsprechende Ergänzung für die Direktorin oder den Direktor des Instituts ist nicht nötig, da in diesem Fall die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals nach Artikel 33 Buchstabe a VGG möglich ist. Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswe- sen wird das Institut in die Liste von Auftraggeberinnen aufgenommen, die diesem Gesetz unterstehen.
Art. 27 Übergang von Rechten und Pflichten Artikel 27 enthält eine Reihe von Regelungen und Vorkehren im Hinblick auf den Übergang des Bundesamtes in die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt. So wird der Bundesrat den Zeitpunkt bestimmen, an dem das Institut eigene Rechts- persönlichkeit erlangt (Abs. 1). Nach Absatz 2 wird er die Rechte und Pflichten sowie die Werte, die auf das Institut übergehen, bezeichnen. Hierzu gehört insbe- sondere auch die Übertragung der allgemeinen und zweckgebundenen FLAG- Reserven nach Artikel 46 FHG42. Die Mobilien (namentlich Laborausrüstungen) und Immaterialgüterrechte (z. B. die Marke METAS), die vom Bundesamt für Metrologie genutzt werden, gehen in das Eigentum des Instituts über. Sie sind zu bewerten und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Absatz 3 ermächtigt den Bundes- rat, alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. In Absatz 4 wird die Befreiung von Steuern und Gebühren für den Eintrag in öffentliche Register vorgesehen und Absatz 6 schliesst die Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200343 aus.
Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Angestellten des Bundesamts für Metrologie auf das nun auf neuen rechtlichen Grundlagen basierende Institut über. Da es bei dieser Reform nicht um das Zusammenführen verschiedener Behörden geht, wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich keine grosse Neuerung der Organisationsstruktur verbunden sein. Aufgrund des Arbeitgeberstatus in perso-
40 SR 173.32 41 SR 172.056.1 42 SR 611.0 43 SR 221.301
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nalrechtlicher Hinsicht wird der Institutsrat jedoch Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regeln, wodurch Abweichungen vom heute für die Angestellten des Instituts geltenden Ausführungsrecht zum BPG entstehen können. Absatz 2 verankert einen Anspruch der Angestellten auf den bisherigen Lohn wäh- rend eines Jahres.
Art. 29 Zuständiger Arbeitgeber Diese Norm stellt klar, dass das Institut für alle bisherigen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger des Instituts der zuständige Arbeit- geber ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss. Das Institut wird als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes künftig nach Arti- kel 32b Absatz 2 BPG als ein eigener vorsorgerechtlicher Arbeitgeber gelten. Es wird daher nach Artikel 32d BPG über ein eigenes Vorsorgewerk und damit einen eigenen Anschlussvertrag verfügen. Nach Artikel 32f Absatz 1 BPG ist bei einem Statuswechsel der neue Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der Verwaltungseinheit zuständig. Die dem Institut zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Die Ausnahmeregelung von Arti- kel 32f Absatz 2 BPG ist restriktiv zu handhaben; im vorliegenden Fall sind keine Gründe für deren Inanspruchnahme gegeben.
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeit- punkt des Inkrafttretens bestimmen, das auch gestaffelt erfolgen kann.
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Die Auslagerung der Aufgaben des Messwesens in eine dezentrale Verwaltungs- einheit ist Bestandteil der Aufgabenüberprüfung des Bundes. Die damit verbunde- nen potenziellen Einsparungen belaufen sich im 2. Betriebsjahr auf etwa 1 Million Franken, im Folgejahr auf etwa 1,5 Millionen Franken und ab dem 4. Betriebsjahr auf 2 Millionen Franken. Hinzu kommen bereits beantragte Einsparungen in Höhe von 1,3 Millionen Franken im Rahmen des Konsolidierungsprogramms 2012–201344 (KOP 12/13). Im Hinblick auf das Inkrafttreten des EIMG und damit die Schaffung einer öffent- lich-rechtlichen Anstalt werden einige Vorkehren zu treffen sein wie die Erstellung der Eröffnungsbilanz, die dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (Art. 27 Abs. 2), der Abschluss einer Vereinbarung über die Verwaltung der liquiden Mitteln (Art. 18 Abs. 3) und über die Nutzung der Liegenschaften (Art. 22). In personeller Hinsicht ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer des Instituts weiterhin dem BPG unterstehen. Das Institut soll jedoch den Status
44 BBl 2010 7059
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als Arbeitgeber im personalrechtlichen Sinn erhalten (Art. 12 Abs. 2). Das Institut gilt neu als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 32b Absatz 2 BPG und muss daher einen eigenen Anschlussvertrag abschliessen, welcher der Mitwirkung des paritä- tischen Organs bedarf (Art. 32c BPG). Das zum geltenden Messgesetz bestehende Ausführungsrecht wird in einigen Berei- chen anzupassen sein. Die Vorlage führt zu keinen Mehrkosten.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere soll die bishe- rige Kompetenzaufteilung im gesetzlichen Messwesen nicht verändert werden, und für die Rückführbarkeit ihrer Normale entstehen den Kantonen keine zusätzlichen Kosten.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Das Messwesen an sich ist für jede Volkswirtschaft von erheblicher Bedeutung. Ohne zuverlässige Messungen ist kein Handel denkbar, sind verteilte Fertigungspro- zesse unmöglich, wird der Austausch von Forschungsergebnissen behindert und ist grenzüberschreitender Warenverkehr grossen Hemmnissen ausgesetzt. Von daher ist jede Volkswirtschaft auf ein funktionierendes nationales Metrologieinstitut angewie- sen, dass seine Leistungen günstig, schnell und bedarfsgerecht erbringt. Mit der Umwandlung des METAS in eine dezentrale Verwaltungseinrichtung wird es noch konsequenter auf dieses Ziel ausgerichtet. Über die strategischen Ziele nach Artikel 23 EIMG wird der Bundesrat dem Institut entsprechende Vorgaben machen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200845 über die Legislatur- planung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200846 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Da der Bundesrat den Entscheid über die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erst im Anschluss an die im Corporate-Governance-Bericht festgehaltenen Grundsätze zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben fällte, konnte die Vorlage im Zeitpunkt der Erarbei- tung der Legislaturplanung noch nicht aufgenommen werden.
45 BBl 2008 753 46 BBl 2008 8543
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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit Die beiden Bundesgesetze stützen sich auf Artikel 125 BV, der dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Messwesens über- trägt. Das Messgesetz stützt sich zudem auf Artikel 95 Absatz 1 BV, da zahlreiche Regelungen massgebend sind für den Privatrechtsverkehr.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen Mit den neuen Gesetzen werden die materiellen Bestimmungen im Bereich des Messwesens nicht verändert, die materiellen Revisionspunkte betreffen organisa- tionsrechtliche Belange. Die internationalen Verpflichtungen im Bereich des Mess- wesens werden daher nicht durch diese Vorlage berührt.
5.3 Erlassform Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass der Gesetze ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Die Erlasse unterstehen dem fakultativen Referendum.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Insbesondere der Entwurf zum Messgesetz enthält zahlreiche Gesetzesdelegationen, die den Bundesrat innerhalb der vom Gesetz umschriebenen Grenzen zum Erlass von gesetzesergänzendem Verordnungsrecht ermächtigen. Es handelt sich um die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absätze 2 und 3, 11, 13 Absatz 3, 14 Absätze 2–4, 15 Absatz 2, 16 Absätze 2 und 3, 18 Absätze 2 und 3, 19 Absätze 2–5 des Entwurfs zum Messgesetz, um Artikel 16a Absatz 2 UWG sowie um die Artikel 1 Absatz 3, 3 Absätze 4 und 5, 4 Absatz 3, 19 Absatz 5 und 27 des Entwurfs zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie. Die Delegationen werden in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen begrün- det.
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