Art. 8 Abs. 1 EnG Durch die Aufnahme der Anforderung an das Inverkehrbringen in den Buchstaben c erhält der Bundesrat explizit die Kompetenz, entsprechende Grenzwerte direkt, d.h. ohne die bisher erforderlichen vorgängigen Vereinbarungen des UVEK mit den Herstellern oder Importeuren, zu erlassen. Damit wird dem Hauptziel der überwie- senen Motion Rechnung getragen. Die Spezifizierung für Elektrogeräte bezüglich der Grenzwerte für den maximal zulässigen Standby-Verbrauch in Buchstabe c wird aus systematischen Gründen aus dem bestehenden Artikel 8 Absatz 3 (alt) übernommen. Durch den Verzicht auf die Einschränkung bezüglich Geräten, welche «in erheblichem Ausmass Elektrizität verbrauchen, eine breite Anwendung finden und technisch ausgereift sind» (beste- hender Art. 8 Abs. 3), werden die Kompetenzen des Bundesrats transparent und abschliessend geregelt. Insgesamt nimmt damit die Bedeutung des neuen Artikels 8 als Instrument des Bundesrates für vorausschauendes Handeln zu.
Art. 8 Abs. 2 EnG Die Handlungsfreiheit der Branchen soll aber auch unter dem neuen Artikel 8 erhal- ten bleiben. Deshalb erhält der Bundesrat mit Artikel 8 Absatz 2 die Möglichkeit, auf den Erlass von Vorschriften gemäss Artikel 8 Absatz 1 zu verzichten. Alternativ kann er nach wie vor über das UVEK auch in einer vermittelnden Rolle in die Ziel- vereinbarungssuche eingreifen, sofern ihm dies als zielführend erscheint. Auch die
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Möglichkeit, marktwirtschaftliche Instrumente gemäss Artikel 8 Absatz 4 (alt) einzuführen, bleibt gewahrt.
Art. 8 Abs. 3 EnG Beim Erlass seiner Vorschriften berücksichtigt der Bundesrat nicht nur internatio- nale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, sondern orientiert sich neu auch an der Wirtschaftlichkeit und den besten verfügbaren Technologien. Der Bundesrat soll sich somit beim Erlass seiner Vorschriften nach denjenigen Normen und Empfehlungen richten, die wirtschaftlich sind und die neusten Techno- logien berücksichtigen, nicht aber nach solchen, die auf überholten Technologien basieren. Dabei stimmt er sich insbesondere mit dem EU-Recht ab.
Art. 8 Abs. 4 EnG Auch serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die zum Eigen- gebrauch hergestellt oder eingeführt werden, soll der Bundesrat den Vorschriften über das Inverkehrbringen unterstellen können. Zu denken ist beispielsweise an Geräte, die Endabnehmer in der Schweiz z.B. aus dem grenznahen Ausland direkt einführen oder online via Internet bestellen und selber verwenden.
Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d EnG Die Verweise in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c und d werden an den geänderten Artikel 8 EnG angepasst (siehe Erläuterungen in Ziff. 1.4).
3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Der direkte Erlass von Vorschriften durch den Bundesrat ermöglicht einen schnelle- ren und wirksameren Vollzug von Energieeffizienzmassnahmen. Die Arbeit der Bundesverwaltung wird dadurch effizienter. Schliesslich kann der Bundesrat schnel- ler und angemessener auf die sich entwickelnden Märkte und auf internationale energiepolitische Entwicklungen reagieren. Für Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen auf den Bund wird im Übrigen auf die Ziffer 1.5 verwiesen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden Der Vollzug der Effizienzmassnahmen im Bereich serienmässig hergestellter Anla- gen, Fahrzeuge und Geräte liegt bereits heute in der Zuständigkeit des Bundesrates. Dies wird auch mit der Änderung von Artikel 8 EnG so bleiben. Für die Kantone und Gemeinden werden keine Auswirkungen erwartet.
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3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Effizienzmassnahmen sind ökologisch und volkswirtschaftlich sinnvoll. Dies zeigt die Erfahrung mit bisherigen Effizienzvorschriften, welche durchwegs einen volks- wirtschaftlichen Nutzen ausweisen. So waren die allfälligen Mehrkosten bei der Beschaffung von energieeffizienten Geräten in jedem Fall geringer als die Einsparungen, die durch den reduzierten Energieverbrauch gemacht werden konnten. Systembedingt können jedoch die Auswirkungen erst bei der Ausgestaltung der Verordnung im Detail berechnet werden. Der Abschluss freiwilliger Vereinbarungen zur Verpflichtung auf Energieeffizienz- standards eröffnet initiativen und zukunftsgerichteten Unternehmen und Branchen die Möglichkeit, sich auf dem Markt zu positionieren und sich gegenüber der in- und ausländischen Konkurrenz zu profilieren. Von der Neuregelung werden jene Betriebe profitieren, welche energieoptimierte Anlagen, Geräte und Fahrzeuge entwickeln und herstellen. Durch die Etablierung einer Best-Practice-Strategie unterstützt und fördert die Änderung von Artikel 8 EnG die Innovation und Wettbe- werbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft. Für die Konsumentinnen und Konsumenten dürften sich die Änderungen finanziell positiv auswirken. Dies vor allem dann, wenn der ganze Lebenszyklus der Geräte, Anlagen und Fahrzeuge in Betracht gezogen wird. Allfällige Mehraufwendungen beim Kauf von Geräten werden erfahrungsgemäss durch Einsparungen in den Betriebskosten überkompensiert. Sämtliche bisherigen Vorschriften zur Steigerung der Energieeffizienz von Geräten haben für die Konsumentinnen und Konsumenten insgesamt zu einer finanziellen Einsparung geführt7. Weitere Angaben zu den Aus- wirkungen auf die Volkswirtschaft finden sich in Ziffer 1.5.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 20088 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 20089 über die Legislatur- planung 2007–2011 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Änderung von Artikel 8 EnG stützt sich auf Artikel 89 Absatz 3 BV, gemäss dem der Bund Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten erlässt und die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien, fördert.
7 Z.B. führt der Vergleich von zwei handelsüblichen Kühlschränken der Effizienzklasse A resp. A+ gemäss aktuellen Marktverhältnissen (Bruttopreise: 2090 Fr. resp. 2170 Fr.; Rabatte auf Bruttopreis: 30 %, Strompreis: 20 Rp/kWh, Lebensdauer 10 a) zu einer Ersparnis in der Höhe von 2,5 % des Einkaufspreises. 8 BBl 2008 801 9 BBl 2008 8548
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorliegende Änderung von Artikel 8 EnG ist mit den internationalen Verpflich- tungen der Schweiz vereinbar. Die Kompatibilität mit diesen Verpflichtungen im Allgemeinen und mit den WTO-Verträgen im Speziellen ist im Einzelfall – und zwar anlässlich der erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe – vertieft zu beurteilen. Neue Vorschriften sind in jedem Fall im Rahmen der entsprechenden Anpassung der EnV zu notifizieren. Weitere Ausführungen zu diesem Aspekt finden sich in Ziffer 1.6.
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