Jahresbericht 2010 der Eidgenössischen Finanzkontrolle über ihre Tätigkeit zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und des Bundesrates
Jahresbericht 2010 der Eidgenössischen Finanzkontrolle über ihre Tätigkeit zuhanden der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und des Bundesrates
vom 23. März 2011
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterbreitet Ihnen den Bericht über ihre Tätig- keit im vergangenen Jahr. Nach Artikel 14 Absatz 3 des Finanzkontrollgesetzes (FKG; SR 614.0) hat der Bericht Auskunft zu geben über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Revisionspendenzen und deren Gründe. Der Bericht wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
23. März 2011 Eidgenössische Finanzkontrolle Der Direktor: Kurt Grüter
2011-0521 3663
Übersicht
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie ist gemäss Artikel 1 des Finanzkontrollgesetzes (FKG; SR 614.0) in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflichtet. In ihrer Stellung ist sie selbständig und unabhängig. Sie unterstützt die Bundesver- sammlung bei ihrer Oberaufsicht und den Bundesrat bei seiner Aufsicht. Eine der Kernaufgaben der EFK stellt die Prüfung des Bundeshaushaltes dar. Die EFK interveniert auf allen Stufen des Budgetvollzugs, beispielsweise durch Revisionen von Jahresabschlüssen, Prüfungen an Ort und Stelle bei den Verwaltungseinheiten, halbstaatlichen Organisationen und Subventionsempfängern im Rahmen der Finanzaufsicht oder durch Präventivkontrollen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. Der Finanzaufsicht sind alle Verwaltungseinheiten des Bundes, die Emp- fänger von Subventionen und Organisationen jeglicher Rechtsform ausserhalb der Bundesverwaltung unterstellt, denen der Bund öffentliche Aufgaben übertragen hat. Gemäss Artikel 5 FKG übt sie die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ord- nungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus. Mit Wirt- schaftlichkeitsprüfungen und Evaluationen will die EFK zur Entwicklung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung beitragen und die Wirksamkeit von Pro- grammen erhöhen. Die Prüfaufträge werden nach Risikokriterien ausgewählt. Die Prüfungen berücksichtigen das Interne Kontrollsystem, das Risikomanagement und die Aspekte von «Good Governance». Gemäss Artikel 14 des FKG erstattet die EFK der Finanzdelegation der eidgenössi- schen Räte und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beur- teilungen sowie über Revisionspendenzen informiert. Ziffer 1 des vorliegenden Berichts behandelt Prüfungsschwerpunkte der Finanzaufsichtsprüfungen, gegliedert nach Aufgabenbereichen des Bundes. Neben der Finanzaufsicht übt die EFK auch verschiedene Mandate für Abschlussprüfungen aus. Das gewichtigste Mandat ist die Prüfung der Staatsrechnung. Ziffer 2 fasst die wichtigsten Ergebnisse dieser Prü- fung zusammen und kommentiert die Revisionsergebnisse bei den Sozialwerken, den Eidgenösssichen Technischen Hochschulen und weiteren Organisationen. Ziffer 3
gibt einen Einblick in die Revisionsarbeiten bei den internationalen Organisationen, welche die EFK für die Schweiz wahrnimmt. Ziffer 4 informiert über den Stand der Umsetzung früherer Empfehlungen. In Ziffer 5 sind weitere Dienstleistungen der EFK erwähnt wie beispielsweise Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren, die Mitwirkung in Fachgremien und die Vermittlung von Best Practice. Ziffer 6 vermit- telt einen Überblick über die Beziehungen der EFK. Sie ist in ein Netzwerk von Aufsichtsorganen und Berufsverbänden eingebettet und kann entsprechend von einem reichen Erfahrungsaustausch profitieren. In Ziffer 7 schliesslich stellt sich die EFK selber vor. Die zahlreichen Feststellungen und Hinweise auf Optimierungspotenziale könnten den Eindruck erwecken, die Bundesverwaltung arbeite unprofessionell. Dies ist nicht der Fall. Der Bericht ist naturgemäss auf die Auflistung von Mängeln ausge- richtet. Im Rahmen ihrer Prüfungen konnte die EFK immer wieder feststellen, dass
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes in einem oft schwierigen Umfeld mit grossem Einsatz, hohem Berufsethos und Professionalität arbeiten. Die nachstehenden Feststellungen betreffen Sachverhalte und Vorkommnisse aus den Jahren 2009 und 2010, welche bei Prüfungen im Berichtsjahr gemacht wurden. Dabei handelt es sich um Prüfungen, welche in der Zeit vom Februar 2010 bis Januar 2011 der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte unterbreitet wurden. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Berichterstattung konnte nicht abschliessend beur- teilt werden, inwiefern die dargestellten Schwachstellen beseitigt und die Empfeh- lungen der EFK bereits umgesetzt worden sind. Die Nachprüfungen werden erlau- ben, den konkreten Stand der einzelnen Geschäfte zu beurteilen.
Übersicht 3664 Abkürzungsverzeichnis 3668
1 Prüfungsschwerpunkte der Finanzaufsicht 3670
1.1 Verkehrsbereich 3670
1.1.1 Schienenverkehr 3670
1.1.2 Strassenverkehr 3671
1.1.3 Abrechnung des Darlehens an die Swissair 3673
1.2 Bildung und Forschung 3674
1.3 Soziales und Gesundheit 3675
1.4 Landwirtschaft 3678
1.5 Landesverteidigung 3680
1.6 Beziehungen zum Ausland 3682
1.7 Finanzen und Steuern 3685
1.8 Übrige Aufgabenbereiche des Bundes 3688
2 Abschlussprüfungen 3692
2.1 Staatsrechnung 3692
2.2 Fonds für Eisenbahngrossprojekte 3692
2.3 Infrastrukturfonds 3693
2.4 Sozialwerke 3693
2.5 Unternehmen und Anstalten 3694
3 Internationale Organisationen 3695
4 Revisionspendenzen und Meldungen 3696
4.1 Die Umsetzung der Empfehlungen der EFK 3696
4.2 Revisionspendenzen gemäss Artikel 14 Finanzkontrollgesetz 3696
4.3 Meldungen gemäss Artikel 15 Finanzkontrollgesetz 3696
4.4 Anzeigepflicht, Melderecht und Schutz des Mitarbeitenden 3697
5 Gesetzgebungsverfahren und Stellungnahmen 3698
5.1 Revision des Finanzkontrollgesetzes 3698
5.2 Stellungnahmen und Konsultationen 3698
5.3 Mitwirkung in Fachgremien 3699
5.4 Vermittlung von Best Practice 3699
5.5 Veröffentlichung der Berichte der Finanzaufsicht 3699
6 Die EFK und andere Aufsichtsorgane 3701
6.1 Kantonale Finanzkontrollen 3701
6.2 Finanzinspektorate des Bundes 3701
6.3 Ausländische Rechnungshöfe 3702
6.4 Berufs- und Fachverbände 3702
7 Die Eidgenössische Finanzkontrolle stellt sich vor 3703
7.1 Institutionelle Stellung und Aufgaben 3703
7.2 Personal 3704
7.3 Finanzen 3705
7.4 Risiken 3705
Anhänge:
1 Übersicht über die Prüfungen bei Behörden und Gerichten,
in den Departementen sowie bei Betrieben, angeschlossenen und internationalen Organisationen 3706
2 Finanzinspektorate (Interne Revision) der zentralen und dezentralen
Bundesverwaltung gemäss Artikel 11 Finanzkontrollgesetz 3714
3 Organigramm 3715
Abkürzungsverzeichnis
A AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung ASTRA Bundesamt für Strassen AVIG Arbeitslosenversicherungsgesetz
B BAFU Bundesamt für Umwelt BAV Bundesamt für Verkehr BAK Bundesamt für Kultur BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BFE Bundesamt für Energie BFM Bundesamt für Migration BGÖ Öffentlichkeitsgesetz BPG Bundespersonalgesetz BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BLW Bundesamt für Landwirtschaft BVET Bundesamt für Veterinärwesen
D, E DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DEZA Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit EDA Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidg. Departement des Innern EFK Eidg. Finanzkontrolle EFTA European Free Trade Association EFV Eidg. Finanzverwaltung EO Erwerbsersatzordnung ESTV Eidg. Steuerverwaltung ETH Eidg. Technische Hochschule EUROSAI European Organisation of Supreme Audit Institutions EVD Eidg. Volkswirtschaftsdepartement
F FKG Finanzkontrollgesetz, Bundesgesetz über die Eidg. Finanzkontrolle FinöV Fonds für Eisenbahngrossprojeke FIPOI Immobilienstiftung internationaler Organisationen FLAG Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget
G, K GRECO Groupe d’Etats contre la corruption KTI Förderagentur für Innovation
I ICT Information and Communication Technology IFRS International Financial Reporting Standard IKS Internes Kontrollsystem INTOSAI Internationale Organisation der obersten Rechnungskontrollbehörden IRB Informatikrat Bund ISACA Information Systems Audit and Control Association ISB Informatikstrategieorgan Bund IV Invalidenversicherung
M, N NEAT Neue Eisenbahn-Alpentransversalen NRM Neues Rechnungsmodell des Bundes
O, R OMM World Meteorological Organisation OSEC Business Network Switzerland OTIF Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr RUAG Schweizerischer Technologiekonzern: Aerospace, Defence, Technology
S SAP Standardsoftware für Buchhaltung SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SEVAL Schweiz. Gesellschaft für Evaluation SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
U, V UIT Internationale Fernmeldeunion UPU Weltpostverein VBS Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
W, Z WIPO Weltorganisation für Geistiges Eigentum WTO Welthandelsorganisation ZEMIS Zentrales Migrationssystem
Bericht
1 Prüfungsschwerpunkte der Finanzaufsicht
Im Bereich der Finanzaufsicht realisierte die EFK eine Vielzahl von Prüfungen, die aufgrund von Risikoüberlegungen ins Jahresprogramm aufgenommen wurden. Die nachstehend kommentierten Prüfungsergebnisse wurden von der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte bereits zur Kenntnis genommen. Verschiedene Prüfungen aus dem Jahresprogramm 2010 sind noch in Bearbeitung und werden im nächsten Jahresbericht aufgeführt. Die vollständige Liste der Prüfungen befindet sich im Anhang 1. Im Folgenden wird über Schwerpunkte der Aufsichtstätigkeit berichtet.
1.1 Verkehrsbereich
Die EFK führte verschiedene Prüfungen im Verkehrsbereich durch. Schwerpunkte waren die Eisenbahngrossprojekte, die SBB, die Nationalstrassen, die Abgaswartung von Autos und das im Jahr 2001 gewährte Darlehen an Swissair.
1.1.1 Schienenverkehr
Bei der NEAT (neue Eisenbahn-Alpentransversalen) nimmt die EFK eine beglei- tende Finanzaufsicht wahr. Die Prüfungen der EFK und des Bundesamtes für Verkehr (BAV), der aktienrechtlichen Revisionsgesellschaften sowie der internen Aufsichtsorgane der Ersteller werden koordiniert. Auf Initiative der EFK wurde diese Koordinations- und Informationsplattform für alle Prüfinstanzen geschaffen. Dadurch konnten die Effizienz der Aufsicht verbessert und die «Unité de Doctrine» gefördert werden. Die Prüfungen der verschiedenen Aufsichtsorgane werden von der EFK ausgewertet und geben Hinweise für die eigene Risikoanalyse und dienen der Qualitätssicherung. Die Prüfplanung 2010 berücksichtigte die Hauptrisiken. Für die Erstellung der Risikoanalyse und des Prüfplans sowie für die Prüfungsdurchführung ist jede Kontrollinstanz selbst verantwortlich. Die Koordinationssitzung mit den verschiedenen Kontrollorganen hatte zudem ergeben, dass weder Doppelspurigkei- ten noch Prüflücken bestanden. Mit der Auswertung der Standberichte des BAV ist die EFK in der Lage, der parlamentarischen NEAT-Aufsichtsdelegation Hinweise zu wichtigen Inhalten und Entwicklungen abzugeben. Die EFK prüfte beim Lötschbergbasistunnel den Abschluss der Restarbeiten und die Garantieüberwachung. Dabei wurde beurteilt, ob die Übergabe der Geschäftsakten mit Rechten und Pflichten der ehemaligen Erstellergesellschaft BLS AlpTransit AG an die Nachfolgerin BLS Netz AG ordnungsgemäss abgewickelt wurden. Geprüft wurden insbesondere das Vertragsmanagement und die Garantieüberwachung anhand von laufenden Geschäften. Für die Restarbeiten sind 75 Millionen Franken vorgesehen. Die Prüfung ergab gute Ergebnisse. Die Ausführung der Restarbeiten und die Überwachung der Garantieleistungen sind sichergestellt. Beim BAV prüfte die EFK die Vertragsabwicklung bei den Anschlüssen an den Hochgeschwindigkeitsverkehr. Sie stellte fest, dass das BAV die Projektaufsicht auf Behördenstufe wahrnimmt. Die Projekte werden vereinbarungskonform abgewi-
ckelt. Beim Projekt «Ausbauten Bern–Neuenburg–Pontarlier» wurde eine ungenü- gende Ausfinanzierung festgestellt. Die EFK hat dem BAV deshalb empfohlen, noch vor Baubeginn die Finanzierung der ungedeckten Restkosten durch entspre- chende Kredite vom Bund und von den Kantonen sicherzustellen. Damit die Recht- mässigkeit der Mittelverwendung der Kredite überwacht und bestätigt werden kann, soll das BAV von den Erstellern Angaben über die dem Kredit belasteten Leistun- gen verlangen und bei den Erstellern periodische Prüfungen durchführen. Zudem sollen die Anwendung des Bahnbau-Index und die Vorgaben für die Vertragsteue- rung neu formuliert und gleichzeitig sollen die Verpflichtungskredite gemäss den Vorgaben des Finanzhaushaltsgesetzes überwacht werden. Das BAV hat die Umset- zung der Empfehlungen bis Ende März 2011 zugesagt. Die EFK überprüfte bei den Schweizerischen Bundesbahnen die Plausibilität und die Verursachergerechtigkeit der konzerninternen Umlagen. Die Umlagen sind schlussendlich entscheidend für die Finanzierung der Leistungen über Steuergelder oder durch die Kunden. Die EFK stellte fest, dass die Umlagen nach geplantem Betriebsaufwand erfolgen, was nicht verursachergerecht ist. Durch die Einführung von differenzierten Umlageschlüssel sollen die nicht direkt verrechenbaren Leistun- gen ab 2011 sach- und verursachergerechter auf die Bereiche verteilt werden. Die im Unternehmensplan 2011–2016 neu eingestellte Konzernbetriebsumlage zeigt im Vergleich zur bisherigen Praxis eine Entlastung der SBB Infrastruktur von acht Prozent oder jährlich fünf Millionen Franken. Nach Auffassung der EFK zielt das Konzept in die richtige Richtung. Ob mit den neuen Schlüsseln bereits eine optimale «Balance» zwischen Verrechnungsaufwand, Ergebnisgenauigkeit und Transparenz gefunden werden kann, muss sich noch weisen. Die SBB wollen die Umlageparame- ter laufend überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfra- struktur trat am 1. Januar 2010 in Kraft und verlangt, dass in Zukunft keine Finan- zierungskosten des Konzerns zu Lasten der SBB Infrastruktur umgelegt werden dürfen. In Zusammenarbeit mit dem BAV haben die SBB das Berechnungsschema für die einzelnen Kostensätze offengelegt. Das Trassenpreissystem wird zurzeit revidiert. Die damit verbundene Trassenpreisgestaltung wird von grosser finanzpoli-
tischer Bedeutung sein, da zu tiefe Preise letztlich durch höhere Beiträge des Bundes ausgeglichen werden müssen. Daher sollten die Tarifberechnungen so strukturiert werden, dass sie mit den Zahlen des innerbetrieblichen Rechnungswesens auch nachgewiesen werden können. Die SBB haben die Umsetzung der formulierten Empfehlungen zugesichert.
1.1.2 Strassenverkehr
Beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) prüfte die EFK die Erhaltungs- und Aus- bauprojekte an Autobahnen. Immer wieder wird die Frage gestellt, weshalb die Bauarbeiten auf Nationalstrassen mit den damit verbundenen Störungen im Ver- gleich zum Ausland so lange dauern. Das ASTRA will unter anderem mit einer zeitlichen Koordination von Ausbauten und Unterhalt sowie der Fahrbahn-Miete die Bauzeiten verkürzen. Die EFK stellte fest, dass das ASTRA bei der Projektierung und Umsetzung der Umgestaltungs- und Erhaltungsmassnahmen an Nationalstrassen der Wirtschaftlichkeit die nötige Beachtung schenkt. Die Vorgaben für die wirt- schaftliche Planung und Durchführung von Unterhalt und Ausbau der Nationalstras-
sen sind allerdings noch nicht vollständig. Die EFK hat deshalb empfohlen, alle Handbücher rasch zu vervollständigen, damit die Normen und Standards durchwegs angewendet werden können. Ausbauten an Nationalstrassen sollen möglichst zeit- gleich mit den Erhaltungsmassnahmen realisiert werden. Bei dringlichen Sofort- massnahmen ist der beschaffungsrechtliche Spielraum zu Gunsten des Wettbewerbs bei der Ausschreibung und Vergabe möglichst auszunützen. Aus wirtschaftlichen Überlegungen können Baulose nicht beliebig gesplittet und auf mehrere Einzelan- bieter aufgeteilt werden. Die Begründungen des ASTRA für die Bildung der Bau- lose beurteilt die EFK als transparent und nachvollziehbar. Als erfolgreiches Anreiz- system zur Bauzeitverkürzung wird im ASTRA die Fahrbahn-Miete eingesetzt. Der Unternehmer zahlt nach Fläche und Dauer der gesperrten Strasse eine Miete. Die EFK hat empfohlen, die Einführung der Fahrbahn-Miete künftig bei allen Unter- halts- und Ausbauvorhaben im Rahmen der Unterhaltsplanung zu prüfen. Das ASTRA zeigte sich mit den Feststellungen und Empfehlungen der EFK einverstan- den und will die empfohlenen Massnahmen umsetzen. Die EFK prüfte in den fünf ASTRA-Filialen die Leistungsabgeltung und die Quali- tätssicherung bei Belagsarbeiten. Sie hat empfohlen, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung vor der Ausschreibung der Planerleistungen zu analysieren und wesentliche administrative Aspekte im Planervertrag klar zu regeln. Bei Zeitmangel oder fehlender Sachkenntnis ist der Beizug von externen Fachleuten rechtzeitig zu prüfen. Entsprechend der Weisung über das Investitionscontrolling im Nationalstras- senbau haben die Projektleiter den Werkvertrag in einem genügend detaillierten Projektstrukturplan abzubilden. Die EFK stellte fest, dass entsprechende Rückmel- dungen, welche den Projektleitern die Aufdeckung von Schwachstellen, Kostentrei- bern und Optimierungspotenzialen erleichtern, fehlen. Das ASTRA will bis Ende
2010 mit einer neuen Datenbank die Voraussetzungen für eine bessere Unterstüt-
zung der Projektleiter schaffen. Die von den Kantonen entwickelten Projekte musste das ASTRA in allen Filialen kritisch beurteilen und auf die Planungsziele des ASTRA abstimmen, was Leistungsreduktionen zur Folge hatte. Im Hinblick auf die Planungssicherheit, Projektaufsicht und Bewirtschaftungskosten hat die EFK emp- fohlen, die Vielfalt der Normen und Standards zu reduzieren und die Fachhand- bücher umgehend in Kraft zu setzen. Um die Führungs- und Steuerungsinstrumente zu stärken, sollen zudem Rechnungen zurückgewiesen werden, welche die Leistun- gen nicht transparent und nachvollziehbar ausweisen. Die Methode zur Leistungs- erfassung, die Bedingungen für Abschlagszahlungen und das Vorgehen bei admi- nistrativen Versäumnissen sind im Werkvertrag klar zu regeln. Bei Belagsarbeiten, die von den Filialen (Eigentümervertreter) vergeben wurden, erfolgt eine Qualitäts- sicherung durch das jeweils beauftragte Kontrollorgan (z.B. Bauherrenlabor). Unsi- cherheiten bestehen einzig bei Arbeiten, welche durch die Gebietseinheiten (Betrei- ber) ausgeführt werden oder von diesen angeordnet werden. Bei diesen ist die fachtechnische Zuständigkeit teilweise unklar. Die EFK hat deshalb empfohlen, sicherzustellen, dass auf Nationalstrassen durchgehend Beläge mit einheitlichen Qualitäten eingebaut werden und auch die Betreiber die Normen und Standards des ASTRA nachweislich beachten. Das ASTRA will die Empfehlungen umsetzen. Eine weitere Prüfung betraf die Verkehrsleitsysteme und Tunnel-Betriebseinrich- tungen bei Nationalstrassen. Die EFK beurteilte, ob die Prozesse zur Ermittlung und Genehmigung des Ausrüstungsbedarfs eingehalten werden und ob der Bedarf kor- rekt ermittelt und wirtschaftlich umgesetzt wird. Die Prüfung ergab gute Ergebnisse. Insbesondere die Prozesse der Erhaltungsplanung des ASTRA stellen sicher, dass
der Bedarf korrekt ermittelt und genehmigt wird. Die Prozesse zur Bedarfsermitt- lung und Genehmigung bei der Netzvollendung durch die Kantone unterscheiden sich von jenen der Erhaltungsplanung. Insbesondere bei diesen Projekten besteht Optimierungspotenzial. Die EFK hat dem ASTRA empfohlen, sicherzustellen, dass bei der Vereinheitlichung der Systeme die verschiedenen Interessen für das Portfo- lio, für das Projektmanagement und für das Objektmanagement angemessen in die Bedarfsformulierung einfliessen. Obwohl die Verantwortlichkeiten bei der Netz- vollendung bei den Kantonen liegt, sollte sichergestellt werden, dass die Vorgaben aus der Vereinheitlichung der Systeme eingehalten werden. Durch eine zentrale Beschaffung von gewissen Anlageteilen kann einerseits die Kompatibilität der Systeme sichergestellt und andererseits können mögliche Skaleneffekte genutzt werden. Bei der Erstbeschaffung muss sichergestellt werden, dass langfristig keine Abhängigkeit von einem Systemlieferanten entstehen kann. Das ASTRA hat die Umsetzung der Empfehlungen zugesichert und zum Teil bereits Massnahmen reali- siert. Im Rahmen einer Evaluation hat die EFK die Kosten und den Nutzen der Abgaswar- tung und Kontrolle bei Strassenfahrzeugen geprüft. Angesichts des grossen techni- schen Fortschrittes ist sie zum Schluss gekommen, dass bei neuen Fahrzeugen ohne Einbussen bei der Luftqualität das Intervall für die Abgaswartung verlängert werden kann. Die jährlichen Kosten für die obligatorische Abgaswartung belaufen sich auf insgesamt 165 Millionen Franken. Die verkehrsbedingten Schadstoffemissionen sind seit 1980 zwischen 40–80 Prozent je nach Schadstoff zurückgegangen. Die neuen Abgasnachbehandlungssysteme der Motorfahrzeuge haben eine höhere Reinigungs- leistung sowie eine bessere Verlässlichkeit als frühere Systeme. Bei den heutigen Benzin-Personenwagen werden nur noch in fünf Prozent der Fälle Abgasmängel gefunden. Angesichts dieser erfreulichen Entwicklung hat die EFK empfohlen, das Wartungsintervall bei Benzin-Personenwagen mit On-Board-Diagnose zu verlän- gern. Bei neu in Verkehr gesetzten Fahrzeugen, die mit Herstellergarantien ausges- tattet sind, kann die erste obligatorische Abgaswartung zudem ein Jahr später als heute erfolgen. Im Weiteren soll die Abgaswartung besser mit den von den Fahr- zeugherstellern verlangten Serviceterminen koordiniert werden. Die EFK erwartet
von diesen Empfehlungen, dass Autobesitzer entlastet werden, ohne dass Mehremis- sionen und damit eine schlechtere Luftqualität in Kauf genommen werden müssen. Das Sparpotenzial beträgt ungefähr 20 Millionen Franken pro Jahr und wird in den nächsten Jahren steigen. Die Bundesämter für Strassen und Umwelt sowie die Ver- kehrs- und Umweltverbände sind mit den Empfehlungen einverstanden. Der Auto- gewerbeverband hingegen hat sich skeptisch zur Verlängerung der Wartungsinter- valle geäussert (vgl. den veröffentlichten Bericht auf www.efk.admin.ch).
1.1.3 Abrechnung des Darlehens an die Swissair
Der Bund finanzierte im Jahr 2001 nach dem Grounding von Swissair einen redu- zierten Flugbetrieb bis Ende März 2002. Die Swissair verpflichtete sich, über das beanspruchte Bundesdarlehen abzurechnen und die Bundesgelder nur für die Weiter- führung des Flugbetriebes und den geordneten Übergang auf eine neue nationale Airline zu verwenden. Im Ergänzungsvertrag wurde ausserdem vereinbart, dass der nach Abrechnung des Darlehens verbleibende Saldo «nicht Massenschuld, sondern eine normale Forderung der 3. Klasse» ist. Im Rahmen des Darlehensvertrags wur- den Swissair 1,15 Milliarden Franken ausbezahlt.
Ein Teil dieses Betrages diente Swissair als Liquiditätsreserve und musste nicht im Sinne der öffentlich-rechtlichen Darlehensverträge verwendet werden. Dieser Teil ist keine Nachlassverbindlichkeit, sondern eine nicht zu kollozierende Massenver- bindlichkeit und kann vom Bund vollumfänglich zurückgefordert werden. Die vorgängige Ausscheidung der Massenverbindlichkeit setzt allerdings die Abrech- nung über das Darlehensverhältnis voraus und ist ihrerseits Voraussetzung dafür, dass die im Kollokationsplan aufzuführende Nachlassverbindlichkeit zuverlässig beziffert werden kann. Diese Darlehensabrechnung liegt nun seit dem April 2009 vor. Sie schliesst mit einem Saldo von 9,4 Millionen Franken zu Lasten des Bundes. In der Folge hat die EFK am 23. April 2009 zusätzlichen Prüfbedarf angemeldet. Zur Überprüfung ist die EFK nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzkontrollgesetzes berechtigt und verpflichtet. Auf Ersuchen der EFK stellte der Liquidator die erforderlichen Belege zur Verfügung. Da ein wichtiger Teil der verlangten Belege bis heute nicht eingetroffen ist, konnten wesentliche Positionen im Berichtsjahr noch nicht geprüft werden. Im Übrigen geht der Liquidator richtigerweise davon aus, dass – sollte bei der Abrechnung keine Einigung erzielt werden – über Bestand und Höhe der Bun- desforderung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht zu befinden wäre.
1.2 Bildung und Forschung
Im ETH-Bereich prüft die EFK nicht nur die Jahresrechnung (vgl. Ziff. 2.5), sondern übt auch die Finanzaufsicht aus. Bei der ETH Zürich führte die EFK im Jahr 2009 eine Informatikprüfung durch, um die Zielführung und Wirtschaftlichkeit im Bereich der «Information and Communication Technology» (ICT) zu beurteilen. Eine ICT- Strategie besteht bereits seit 2005. Die Umsetzung von 39 abgeleiteten Massnahmen ist zu einem Drittel realisiert. Ab 2007 ist jedoch ein Stillstand bei der Weiterbear- beitung der Massnahmen und auch bei der Überarbeitung und Weiterentwicklung der ICT-Strategie feststellbar. Wichtige Strategieziele wie Kostentransparenz oder Bedarfserhebung bei den Forschungsdaten sind noch pendent. Die Departemente mit ihren Instituten, Professuren und teilweise auch Laboratorien sind in vielen Berei- chen sehr autonom, so auch im Bereich der ICT. Zentrale IT-Dienstleistungen stehen zwar zur Verfügung, jedoch ohne Bezugszwang. Ebenso verhält es sich bei der Beschaffung von Informatikmitteln, für welche Rahmenverträge bestehen. Eine gewisse Autonomie in den Forschungsbereichen ist begründet. Bei Informatikmit- teln wie Arbeitsplatz, Speicherplatz oder Hochleistungsrechner sind die Argumente für den Betrieb von eigenen Systemen dagegen nicht überzeugend. Mit der heutigen IT-Organisation ist die ETH Zürich nicht in der Lage, die Gesamtkosten der Infor- matik lückenlos nachzuweisen. Vorgaben der Schulleitung zu zentralen Themen wie Bezugszwang von Arbeitsplatzinformatik könnten eine Verbesserung bringen. Ebenfalls sollten die Klassifizierung von Daten, die Archivierung von Forschungs- daten, die dezentrale Datensicherung, die Geschäftsweiterführung im Katastrophen- fall und die Kontrolltätigkeiten einheitlich geregelt sein. Die Schulleitung war mit den Empfehlungen einverstanden und hat diese mehrheitlich bereits 2010 umgesetzt. Bei der ETH Lausanne untersuchte die EFK den Personalbereich und die Baupro- jekte. Waren die Prüfergebnisse im Personalbereich gut, musste die EFK beim Immobilienmanagement kritische Feststellungen machen. Das gesamte Baupro-
gramm beläuft sich auf 700 Millionen Franken. Schwerpunkt der Prüfung bildete die Realisierung des Rolex-Learning Center und zwei weitere Bauprojekte. Die EFK stellte bei der Planung und Logistik, den Prozessen, dem Finanzmanagement der Projekte und bei der Auftragsvergabe Lücken fest. Bei Projekten mit Private-Public- Partnerschaft und Sponsoring erachtet es die EFK für unerlässlich, die Projektorga- nisation entsprechend anzupassen, die Prozesse zu ergänzen und das interne Kon- trollsystem zu verstärken. Die EFK hat deshalb empfohlen, Vorschriften für eine einheitliche Dokumentation der Evaluationsberichte zu verfassen und keine Bauar- beiten zu beginnen, bevor ein Werkvertrag unterzeichnet und die finanziellen Mittel zugesichert wurden. Während und unmittelbar nach der Prüfung hat die Schulleitung entsprechende Massnahmen getroffen. Beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) prüfte die EFK die Förderagentur für Innovation (KTI). Ziel dieser Prüfung war die Beurteilung des Internes Kontrollsystem(IKS), eine Nachprüfung der Revision aus dem Jahr 2006 und die Beurteilung, ob die Subventionen im Förderungsbereich ordnungsgemäss und rechtmässig abgewickelt wurden. Die EFK konnte feststellen, dass die Empfeh- lungen aus dem Jahr 2006 umgesetzt wurden oder sich wegen der Neuorganisation der KTI erübrigten. Die EFK hat empfohlen, die Verträge im Förderungsbereich präziser auszugestalten und die Unterschriftenregelung auch bei diesen Verträgen einzuhalten. Die Auszahlungen sind nach Leistungsfortschritt zu leisten. Gesetzes- konforme Subventionszahlungen und finanzielle Vorgaben sind vorrangige Aufga- ben der neuen Behördenkommission. Das BBT und die KTI haben mit der Eidge- nössischen Finanzverwaltung eine zukunftsorientierte Lösung zu erarbeiten. Von den Feststellungen und Empfehlungen der EFK wurde Kenntnis genommen, die entsprechenden Massnahmen wurden eingeleitet.
1.3 Soziales und Gesundheit
Die EFK hat beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Prozess über die Aufsicht des Bundes, die Bezahlung und Berechnung des Bundesanteils für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Abwicklung der Beiträge an gemeinnützige Institutionen überprüft. Im Jahr 2008 betrugen die Ergänzungsleistungen von Bund und Kantonen zusammen für die
263 700 Bezüger und Bezügerinnen 3,7 Milliarden Franken. Die neue Finanzie-
rungsart, welche mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Jahr
2008 in Kraft getreten ist, hat dazu geführt, dass sich der Bundesbeitrag von
0,7 Milliarden Franken im Jahr 2007 auf 1,2 Milliarden Franken im Jahr 2008 erhöht hat. Die EFK konnte feststellen, dass die Vorschüsse und Abschlusszahlungen an die Kantone für das Jahr 2008 korrekt abgewickelt wurden. Die Berechnung des prozen- tualen Bundesanteils für die Beiträge pro Kanton ist transparent und nachvollzieh- bar. Bei der Abwicklung der Beiträge an die gemeinnützigen Organisationen (Pro Senectute, Pro Infirmis sowie Pro Juventute) stellte die EFK fest, dass die Entschä- digung der Durchführungskosten unterschiedlich geregelt ist, was zu einer Ungleichbehandlung dieser Organisationen führt. Zudem ist das entsprechende Kreisschreiben des BSV veraltet. Die EFK hat deshalb empfohlen, das Kreisschrei- ben aus dem Jahr 1984 zu überarbeiten oder aufzuheben. Die Abgeltung für die drei
gemeinnützigen Organisationen ist einheitlich und transparent zu regeln und perio- disch vor Ort zu prüfen. In einer weiteren Prüfung analysierte die EFK beim BSV die Organisation, das Verfahren und das Interne Kontrollsystem, um eine optimale Aufsicht über die AHV- Ausgleichskassen auszuüben. Die EFK stellte fest, dass sich die Kontrollen zur Hauptsache auf die detaillierte Analyse der Berichte der Revisionsstellen stützen. Das Bundesamt verfügt noch über keine Aufsichtsstrategie. Es fehlt eine Bestandes- aufnahme der rechtlichen, operativen, finanziellen und Reputationsrisiken sowie der organisatorischen Massnahmen. Gestützt auf die Feststellungen und Empfehlungen der EFK hat das Bundesamt erste Schritte eingeleitet. Vorgesehen sind auch gesetz- liche Änderungen im Rahmen der nächsten AHV-Revision. Im Asylbereich prüfte die EFK die Finanzaufsicht des Bundesamtes für Migration (BFM) über die Subventionen an die Kantone. Die EFK konnte feststellen, dass das BFM eine sachdienliche Finanzaufsicht errichtet hat, um die Umsetzung des neuen Subventionssystems an die Kantone sicherzustellen. Es nimmt mit Hilfe eines sys- tematischen und dokumentierten Prozesses von den Abweichungen Kenntnis, die zwischen der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfassten Infor- mationen und derjenigen in den kantonalen Datenbanken festgestellt werden. Die zu korrigierenden Fehler werden den zuständigen Stellen mitgeteilt. Im Flüchtlingsbe- reich werden die Daten immer noch manuell übermittelt. Eine Automatisierung der nachträglich angebrachten Korrekturen würde die Effizienz des Berechnungsverfah- rens für die Subventionen verbessern. Die EFK konnte zudem feststellen, dass das BFM ihre risikobasierten Kontrollen streng und systematisch durchführt. Die Kon- trollen könnten allerdings mit einem systematischen Vergleich der Daten von ZEMIS mit externen Quellen, beispielsweise mit den individuellen statistischen Daten des Bundesamtes für Statistik oder den Datenbanken der Kantone, noch verbessert werden. Das BFM hat festgehalten, dass dem BFS die Übermittlung individueller Daten gesetzlich untersagt ist. Im Revisionsentwurf zum Asylgesetz ist vorgesehen, den Zugriff auf individuelle Daten auf das BFM auszuweiten. Die Prüfung beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) in den Bereichen finanzielle Führung, Kauf von Pandemie-Impfstoffen, Aufsicht über die Militärversicherung,
Umbau der Eidgenössischen Rehabilitationsklinik Novaggio sowie weiteren Projek- ten ergab insgesamt ein gutes Ergebnis. Die EFK nahm zur Kenntnis, dass die Bau- investitionen im Betrage von 25 Millionen Franken für die Klinik Novaggio nicht wie ursprünglich geplant im Jahr 2005, sondern voraussichtlich erst im Jahr 2014 abgeschlossen werden können. Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 13 Millionen Franken. Die Beitragsvereinbarungen des Bundes wurden in der Zwischenzeit zweimal verlängert. Die EFK ist der Auffassung, dass Vertragswerke mit derart langen Laufzeiten vermieden werden sollten. Die EFK konnte feststellen, dass die verschiedenen Präventionsprogramme (AIDS, Tabak- und Alkoholprävention, Drogen) ordnungsgemäss geführt werden. Für die Durchführung dieser Programme wird zeitlich befristet Personal zulasten von Sachkrediten angestellt. Die entspre- chenden Bewilligungen wurden vom Bundesrat erteilt. Im Jahr 2009 betrugen die Personalkosten für diese Programme 2,6 Millionen Franken. Die EFK ist der Ansicht, dass bei Präventionsprogrammen, die faktisch eine Daueraufgabe des BAG darstellen, das Personal über Personalkredite zu entlöhnen ist. Das BAG stimmt den Empfehlungen der EFK zu und hat entsprechende Massnahmen getroffen.
Auf Antrag der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission untersuchte die EFK die Aufsicht über die Durchführung der Krankenversicherung. Im Zentrum der Untersuchung stand das Prämiengenehmigungsverfahren in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Aktuell sind 81 schweizerische Versicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung aktiv, wobei knapp die Hälfte der Bevölkerung in der Schweiz bei den drei grössten Versicherungsgruppen (Gruppe Helsana, CSS Holding und Groupe Mutuel) versichert ist. Etwas mehr als ein Drittel der gesamten Gesundheitskosten in der Schweiz von rund 60 Milliarden Franken wird über die Grundversicherung finanziert. Für das Jahr 2009 beliefen sich die Prämieneinnah- men auf 20,1 Milliarden Franken und die Kostenbeteiligung der Versicherten (Selbstbehalt und Franchisen) auf 3,4 Milliarden Franken. Die Aufsicht über die Versicherungen durch das BAG stützt sich auf ein umfangrei- ches Datenmaterial. Die aktuellen Vorgaben ermöglichen den Krankenversicherun- gen die Schaffung von stillen Reserven auf den Wertschriften, welche heute zum Anschaffungswert erfasst und bilanziert werden können. Der Prämiengenehmi- gungsprozess beinhaltet sowohl eine technische als auch eine materielle Prüfung der von den Krankenversicherungen eingereichten Prämien für das folgende Jahr. Die EFK konnte feststellen, dass der Genehmigungsprozess transparent und nachvoll- ziehbar ist. Die Kantone haben gemäss Krankenversicherungsgesetz die Möglich- keit, vor der Genehmigung der Prämien Stellung zu nehmen. Für das Bundesamt steht die Zahlungsfähigkeit der Kasse als Ganzes im Vordergrund und weniger die kantonale Betrachtung. Angesichts der langen Vorlaufzeit und der zahlreichen Unsicherheiten vermag die grosse Volatilität zwischen prognostiziertem und effekti- vem Geschäftsverlauf der einzelnen Versicherungen nicht zu erstaunen. Dies hat zur Folge, dass Prämien nicht immer kostendeckend festgelegt werden können, die Krankenkassen Verluste ausweisen und Reserven abbauen müssen. In den Folgejah- ren führt diese Entwicklung zu einem Nachholbedarf bei den Prämienerhöhungen. Die EFK musste feststellen, dass sich die Interventionen des Bundesamts nur gering- fügig auf die Höhe der Prämien und auch auf die Reserven der Kassen auswirken. Die vom Bundesamt genehmigten kantonal und regional unterschiedlichen Prämien
sind anhand der vorhandenen Informationen nachvollziehbar. Dennoch ist ein- schränkend festzuhalten und die Frage zu stellen, ob das BAG bei gewissen Versi- cherungen nicht hätte früher oder resoluter intervenieren müssen. Die Grundversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert und muss selbsttragend sein. Zur Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit müssen die Kassen über eine Sicherheitsreserve verfügen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen je nach Versichertenbestand eine minimale abgestufte Sicherheitsreserve in Prozent der geschuldeten Prämien für die Versicherung vor. Gesetzlich nicht vorgesehen sind die kalkulatorischen Reserven pro Kanton. Trotzdem berücksichtigen die Ver- sicherungen bei der Prämienkalkulation einerseits die kantonal unterschiedliche Kostenentwicklung und andererseits die gesamtschweizerische Reservequote. Eine «Kantonalisierung» dieser kalkulatorischen Reserven würde voraussichtlich dazu führen, dass die Versicherer die Reservequoten unterschiedlich festlegen. In einem Kanton mit wenigen Versicherten würde die Reservequote höher festgelegt als in einem Kanton mit vielen Versicherten. Die EFK hat dem Bundesamt empfohlen, für die Aufsicht und die Prämiengenehmi- gung eine Strategie zu definieren. Das Prämiengenehmigungsverfahren ist zu ver- einfachen und die Prämien sollen künftig gestützt auf wenige aussagekräftige Indi- katoren bewilligt werden. Das Aufsichtskonzept soll vermehrt risikoorientiert
ausgerichtet werden. Zudem unterstützt die EFK die Bestrebungen des BAG, die Pflichten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der externen Revisionsstellen der Krankenversicherungen zu aktualisieren und mit der eigenen Aufsichtstätigkeit abzustimmen. Das Bundesamt stimmte den Feststellungen und Empfehlungen der EFK zu und plant, die Aufsicht über die Krankenversicherung neu zu gestalten und gleichzeitig zu stärken (vgl. den Bericht auf www.efk.admin.ch). Die EFK untersuchte in einer breit angelegten Evaluation die Frage, ob Tarmed (Tarif médical) seine Ziele erreicht hat. Über den Tarmed werden Leistungen im Gesundheitswesen im Umfang von sieben Milliarden Franken verrechnet. Damit beeinflusst der Tarif die Leistungen der Sozialversicherungen und indirekt auch die öffentlichen Haushalte. Tarmed brachte einen grossen Fortschritt. Ambulante ärztli- che Leistungen werden schweizweit nach einheitlichen Kriterien verrechnet. Die EFK musste jedoch feststellen, dass der Tarif in gewissen Bereichen auf fehlende oder veraltete Berechnungsgrundlagen abstellt. Die Übereinstimmung zwischen Tarmed, den Preisen der ärztlichen Versorgung und den tatsächlichen Kosten ist nicht gewährleistet. So werden beispielsweise die Zeitvorgaben für ärztliche Leis- tungen unsystematisch festgelegt. Verschiedene Produktivitätsfaktoren sind nicht nachvollziehbar. Unterschiedliche Taxpunktwerte sind nicht auf kantonale Kosten- unterschiede zurückzuführen, sondern sind historisch bedingt. Ein grundlegender Zielkonflikt besteht zwischen der finanziellen Aufwertung der Grundversorger und der Kostenneutralität. So wurden kurz vor der im Jahr 2004 umgesetzten Version des Tarmed Verbesserungen zu Gunsten der Spezialisten vorgenommen. Die Ein- kommensunterschiede zwischen technischen Fachspezialisten und Grundversorgern hat als Folge zu- statt abgenommen. Da das Revisionsprojekt Tarmed 2010 seit Jahren blockiert ist, besteht die Gefahr, dass notwendige Korrekturen verzögert werden. Die geforderte Einstimmigkeit der Tarifpartner führt zur vollständigen Untätigkeit. Das Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass ein Einzelleistungstarif, der für die ganze Schweiz gelten soll, vom Bundesrat genehmigt werden und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen muss. Die EFK stellt die Autonomie der Tarifpartner nicht in Frage, erachtet es aber als notwendig, die Rolle
des Bundes zu stärken. Insbesondere soll der Bundesrat seine gesetzliche Kompe- tenz besser nutzen und Grundsätze für die Anpassung der Tarife aufstellen. Bei fehlender Einigung der Tarifpartner soll er vorläufige Tarifierungslösungen durchsetzen. Schliesslich soll die Kontrolle mit transparenteren und einfacheren Rechnungen durch die Patienten erleichtert werden. Die Stellungnahmen zu den Empfehlungen sind unterschiedlich ausgefallen. Während Santésuisse, die kantonale Gesundheitsdirektorenkonferenz, das Bundesamt für Statistik und der Preisüber- wacher die Empfehlungen begrüssen und Verbesserungen vorschlagen, zeigen sich die FMH und das Bundesamt für Gesundheit kritisch. Die wichtigste Meinungs- verschiedenheit betrifft die Stärkung der Rolle des Bundes, falls keine Einigung zwischen den Tarifpartnern erreicht werden kann (vgl. auch den Bericht auf www.efk.admin.ch).
1.4 Landwirtschaft
Im Landwirtschaftsbereich überprüfte die EFK insbesondere die landwirtschaftliche Forschung, die Direktzahlungen und die Aufsicht des zuständigen Bundesamtes über die Milchwirtschaft.
Die vom Bund finanzierte landwirtschaftliche Forschung ist durch eine Vielzahl von Akteuren geprägt. Die EFK analysierte diesen Forschungszweig, welcher über verschiedene Quellen gespiesen wird. Das aus drei Forschungsinstituten bestehende und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) geleitete Agroscope spielt dabei eine Schlüsselrolle. Weitere Akteure und Geldgeber sind die verschiedenen Univer- sitäten, Hochschulen, der Schweiz. Nationalfonds und die Kommission zur Förde- rung der Technologie und Innovation. Dem BLW steht ein landwirtschaftlicher Forschungsrat beratend zur Seite. Alleine vom BLW und Agroscope fliessen jährlich rund 70 Millionen Franken in die landwirtschaftliche Forschung. Die EFK konnte feststellen, dass das BLW die Steuerung von Agroscope wesentlich verbessert hat. Es verfügt über Instrumente, welche für die Zielerreichung seiner Forschungstätig- keiten nützliche Informationen liefern. Schwieriger ist jedoch, sich einen Überblick über die landwirtschaftliche Forschung zu verschaffen, sobald man über das BLW und Agroscope hinausgeht. Es mangelt an einer strategischen Vision und an einer Übersicht über die finanziellen Mittel. Stärken und Schwächen der schweizerischen Forschung können nicht identifiziert werden. Entsprechend ist es auch nahezu unmöglich, die wettbewerbsfähigen und zukunftsträchtigen Forschungsbereiche herauszuschälen, die gezielt entwickelt oder verstärkt werden müssten. Es besteht das Risiko einer suboptimalen Ressourcenallokation. Die EFK hat dem Eidgenös- sischen Volkswirtschaftsdepartement empfohlen, den landwirtschaftlichen For- schungsrat in seiner Funktion zu stärken. Dieser soll ein Forschungskonzept für alle Akteure ausarbeiten. Das BLW soll einen Überblick über die verfügbaren finanziel- len Mittel erstellen, damit sich der Forschungsrat über Prioritäten äussern kann. Zudem soll Agroscope zwischen Forschung, welche der politischen Entscheidfin- dung dient, und kundenorientierter Forschung unterscheiden. Um Agroscope besser steuern zu können, sind die Indikatoren zur Messung der Forschungsqualität stärker der akademischen Forschung anzugleichen. Das Bundesamt und der Forschungs- rat wollen die Empfehlungen umsetzen (vgl. den veröffentlichten Bericht auf www.efk.admin.ch). Im Bereich der Direktzahlungen untersuchte das Finanzinspektorat des BLW in den
Jahren 2008 und 2009 die Landwirtschaftsdienste der 26 Kantone gestützt auf die Prüfungen, die von der EFK oder vom Finanzinspektorat im Jahre 2007 durchge- führt worden waren. 2008 wurden zwei Milliarden Franken für allgemeine Direkt- zahlungen und über eine halbe Milliarde für die ökologischen Direktzahlungen eingesetzt. Die Prüfung zeigte, dass die Kantone ihre Aufgaben bei den allgemeinen Direktzahlungen im Grossen und Ganzen erfüllten. Die Finanzströme konnten nachvollzogen und die meisten Differenzen geklärt werden. Allerdings musste festgestellt werden, dass die von den Kantonen nach Artikel 66 der Direktzahlungs- verordnung durchzuführenden Kontrollen in einem Viertel der Kantone zu wenig systematisch durchgeführt werden. Die EFK ist der Meinung, dass das BLW diesen Aspekt bei seiner Aufsicht stärker berücksichtigen muss. Das interne Finanzinspek- torat wird Nachkontrollen über die Umsetzung der Empfehlungen durchführen. Die EFK prüfte die Angemessenheit und Rechtmässigkeit der Aufsicht des BLW im Bereich der Milchwirtschaft. Die Prüfung konzentrierte sich auf die Übergangsrege- lungen und die Sondermassnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Milchkontingentierung. Die EFK konnte bestätigen, dass die Aufsicht des BLW im Bereich der Milchwirtschaft angemessen und rechtmässig erfolgt. Das Vorgehen des Bundesamtes bei der Bewilligung von Mehrmengen ist nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft zur
Agrarpolitik 2007. Die EFK hat keine Hinweise auf unbegründete oder exzessiv vergebene Mehrmengen gefunden. Sie konnte feststellen, dass das BLW die Zulagen für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage wirkungsvoll überwacht. Das Vorge- hen und die Auswahl der Prüfobjekte erfolgen risikoorientiert und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Einhaltung von Vertragsbedingungen zwischen Produ- zenten und Verwertern ist hingegen schwierig zu überwachen. Das Gesetz sieht Zahlungen an den Produzenten vor. Die Zahlung erfolgt aber an die Verwerter, weil sich die Gesetzesbestimmung in der Umsetzung als praxisfremd erwiesen hat. Für das BLW besteht dadurch das Risiko, dass die Zulagen nicht gesetzeskonform die Produzenten erreichen und der Bund damit nicht rechtsverbindlich entlastet ist. Das BLW war mit den Feststellungen einverstanden und will bis Ende 2011 prüfen, inwiefern sich das Erfüllungsrisiko im Rahmen einer allfälligen Allgemeinverbind- lichkeitserklärung von Normmilchkaufverträgen der Branchenorganisation minimie- ren lässt. Zudem hat die EFK das BLW aufgefordert, Darlehensrückzahlungen gesetzeskonform brutto zu verbuchen und die Kreditüberschreitung in der Staats- rechnung 2010 offen auszuweisen (vgl. den Bericht auf www.efk.admin.ch). Die EFK führte beim Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) eine Informatikprüfung durch. Die Prüfung ergab, dass das BVET über eine gute IT-Infrastruktur und zur Unterstützung der wichtigsten Geschäftsprozesse über die erforderlichen Fachan- wendungen verfügt. Im Zeitpunkt der Prüfung realisierte das BVET zwei komplexe Informatikvorhaben, die Erneuerung des Informationssystems für den öffentlichen Veterinärdienst und den Ausbau der Anwendung zur Beantragung und Registrierung von Tierversuchen. Diese Anwendungen bedeuten einen Mehrwert in Form einer Effizienz- und Effektivitätssteigerung für den Bund und vor allem für die Kantone. Mit dem Informationssystem können die tierärztlichen Massnahmen zwischen Kantonen und Bund besser geplant und koordiniert werden. Damit können die Herausforderungen der heutigen Tierseuchensituation besser bewältigt und die Qualitätssicherung der Lebensmittel tierischer Herkunft effizienter wahrgenommen werden. Die EFK hat verschiedene Empfehlungen gemacht, insbesondere zur strategischen Informatikplanung, Aufgabenverteilung und Rollenzuweisung, zum IT-Controlling sowie zu Beschaffungsfragen.
1.5 Landesverteidigung
Verschiedene Prüfungen aus dem Jahresprogramm 2010 im Bereich der Landesver- teidigung sind noch im Gange. Abgeschlossen wurden Prüfungen im Immobilien- und Informatikbereich des VBS. Bei armasuisse Immobilien prüfte die EFK Aspekte des Portfolio- und Facilitymanagements sowie des Flächenkostenmanagements. Die Prüfung hat ergeben, dass mit der überarbeiteten Prozessarchitektur gute Vorausset- zungen für ein effizientes und transparentes Immobilienmanagement geschaffen wurden. Um die Prozesse zielführend anzuwenden, fehlt aber noch die klare Kennt- nis über die zukünftigen Bedürfnisse der verschiedenen Mieter des VBS sowie die effektiven Leistungsbezüge und die Belegung der Flächen. Was den Werterhalt betrifft, hat armasuisse Immobilien für die Instandhaltung seit Jahrzehnten wesent- lich weniger Mittel erhalten als nötig gewesen wären. Die bestehende Substanz kann mit den heute zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr fachgerecht unterhalten werden.
Damit die Armee auch weiterhin über die für ihren Auftrag benötigten Gebäude und Anlagen verfügen kann und um Fehlinvestitionen zu vermeiden, sollen Investitions- schwerpunkte an ausgewählten, gesicherten Standorten mit guter Nutzungsqualität und mit langfristigem Nutzungspotenzial gebildet werden. Bei Standorten, die diesen Kriterien nicht entsprechen, reduziert sich die Instandsetzung primär auf die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit. Diese Stossrichtung wird zur Verkleinerung des Kernbestands und somit zur Schliessung von bisherigen Standorten führen. Aspekte der Wirtschaftlichkeit sind regionalpolitischen Kriterien überzuordnen. Die EFK stellte fest, dass die Daten und Informationen rund um das Immobilienport- folio VBS stetig verbessert wurden. Die Erhebung des Ist-Zustandes ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Zu den einzelnen Mietobjekten fehlten noch Angaben zum Leistungsbezug (Instandhaltung, Energie, Reinigung) und über die effektive Bele- gung der Objekte. Zudem blieben die Fragen unbeantwortet, wieweit die bei der Logistikbasis der Armee (LBA) bestellten Leistungen effektiv erbracht und welche Flächen oder Betriebseinrichtungen von den Leistungslücken betroffen sind. Schwachstellen, Kostentreiber und Optimierungspotenzial können dadurch kaum gezielt aufgedeckt werden. Der Nutzen des Facilitymanagements muss aber sein, dass zu teure, brachliegende oder kaum genutzte Flächen jederzeit identifiziert werden können und entsprechende Lösungen gesucht werden. Nur so können Flä- chen aktiv reduziert werden, Mietverträge rechtzeitig gekündigt und gegebenenfalls weitere marktfähige Objekte ausgeschieden werden. Die EFK hat deshalb empfoh- len, möglichst rasch die Voraussetzungen zu schaffen, um die Leistungsbezüge und die effektive Belegung detailliert und periodisch erfassen zu können. armasuisse Immobilien war mit den Empfehlungen einverstanden. Bei armasuisse prüfte die EFK das SAP-Umfeld und die Berechtigungsprozesse. SAP ist eine Software unter anderem für Buchhaltung, Einkauf und Personalwesen. Anfangs 2009 unterzeichneten der Chef der Armee und der Rüstungschef gemein- sam eine Absichtserklärung. Mit diesem Dokument wurden die Regeln, die Verant- wortung und die Kompetenzen für das gemeinsame Erreichen der Zielsetzung zur Prozessharmonisierung und der Konsolidierung der bestehenden Systemlandschaft
im SAP-Bereich festgelegt. Für die EFK handelt es sich um ein wichtiges, wenn auch rechtlich unverbindliches Dokument. Sie musste feststellen, dass der integrierte Mengen- und Wertefluss für den Beschaffungsprozess der Rüstungsgüter um ein Jahr auf 2013 verschoben werden musste. Die Wahrnehmung der Verantwortung durch armasuisse für den Beschaffungsprozess könnte durch den Bereich Verteidi- gung beeinträchtigt werden, da dieser Prozess auf dem SAP-System der Verteidi- gung ausgeführt wird. Die EFK hat empfohlen, eine Situationsbeurteilung vorzu- nehmen. Die technische Zusammenlegung der SAP-Systeme muss ausreichend geprüft werden. Es besteht das Risiko, dass technische Einschränkungen im SAP- Standard die benötigten betriebswirtschaftlichen Funktionen einschränken. Mit der WTO-Ausschreibung 2009 ergeben sich zukünftige Kosten von rund 150 Millionen Franken für den Zeitraum 2010–2015. Mit den gleichen Anbietern wurden seit 2007 bereits Arbeiten im Umfang von 110 Millionen Franken durchgeführt. Die EFK stellte die Wirtschaftlichkeit, das Controlling und die Transparenz dieser Aus- gaben kritisch in Frage. Die Ausgaben erfolgten zudem mehrheitlich über die Ver- pflichtungskredite der Rüstungsbeschaffung. Damit ist fraglich, ob eine Gesamt- steuerung für Informatikausgaben ausreichend erkennbar bleibt. Die EFK hat auch empfohlen, dass das Berechtigungskonzept in Zusammenarbeit mit dem Beauftrag- ten für das Interne Kontrollsystem zu definieren und umzusetzen ist. Damit soll die
Linienverantwortung und die Integration in die Geschäftsprozesse gestärkt werden. armasuisse will die Empfehlungen der EFK umsetzen.
1.6 Beziehungen zum Ausland
Die Prüfungen im Bereich Beziehungen zum Ausland beanspruchten erhebliche Prüfressourcen der EFK. Nicht nur wurden Aussenstellen geprüft, sondern auch die Entwicklungszusammenarbeit, die Osthilfe und verschiedene Projekte wie die Welt- ausstellung in Shanghai und der Francophoniegipfel in Montreux. Die Schweiz ist in Pakistan mit einer Botschaft sowie einem Büro der DEZA in Islamabad und einem Generalkonsulat in Karachi vertreten. Der Missionschef ist auch in Afghanistan akkreditiert. Die EFK prüfte das Sicherheitskonzept und die baulichen Massnahmen der Botschaft in Islamabad. Die prekäre Sicherheitssituation ab 2007 erforderte ein neues Sicherheitskonzept, dessen Umsetzung im Mai 2010 abgeschlossen wurde. Eine pakistanische Gesellschaft wurde beauftragt, den Gebäu- dekomplex sowie die Büros der DEZA und die Diensthäuser des Botschafts- und DEZA-Personals rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr zu bewachen. Ein ehemaliger Offizier der pakistanischen Armee sorgt im Gebäudeinnern des Bot- schaftskomplexes für Sicherheit. Er wird von pakistanischen Mitarbeitenden unter- stützt und verfügt über ein hochentwickeltes elektronisches Überwachungssystem. Die jährlichen Kosten für diese Sicherheitsmassnahmen belaufen sich auf 450 000 Franken. Hinzu kommen Ausgaben für spezielle Sicherheitseinrichtungen in und ausserhalb der Botschaft von 350 000 Franken sowie für die Anschaffung zweier gepanzerter Fahrzeuge im Betrage von insgesamt 380 000 Franken. Die seinerzeiti- gen Baukosten für die Botschaft von 1993 beliefen sich auf 12,5 Millionen Franken. Bald tauchten die ersten Konstruktionsfehler auf. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) war gezwungen, die Instandsetzung der gesamten Gebäudehüllen in Angriff zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit wurden auch die technischen Installatio- nen auf den neusten Stand gebracht und verschiedene Unterhaltsarbeiten vorge- nommen. Die Kosten der 2009 durchgeführten Arbeiten belaufen sich auf 6,5 Milli- onen Franken. Die Kosten der Mängelbehebung gehen damit vollumfänglich zu Lasten des Bundes. Die EFK prüfte die Swiss Business Hubs von Sao Paulo und Chicago. In besonders wichtigen, traditionellen und aufstrebenden Märkten unterhält der Bund Export- stützpunkte. Das Angebot dieser Swiss Business Hubs umfasst unter anderem Information, Beratung, Marketing und Interventionen bei Behörden. Die meisten
Hubs sind dem offiziellen Vertretungsnetz des EDA angegliedert. In Sao Paulo analysierte die EFK das Finanz- und Rechnungswesen der Jahre 2007–2009. Die Aktivitäten des Business Hub unterlagen spürbaren Schwankungen und verzeichne- ten namentlich 2008 einen starken Rückgang. Die Daten für 2009 zeigen eine deut- liche Trendwende. Die Prüfung ergab, dass es bei der Leistungsverrechnung zu zahlreichen Fehlern kam. Der Bund übernahm Kosten, die eigentlich der Schweize- rischen Zentrale für Handelsförderung – dem Business Network Switzerland (OSEC) – hätten angelastet werden müssen. Mit einer Anpassung des Internen Kontrollsystems, einer stärkeren Überwachung des Verantwortlichen vor Ort, mit klaren Richtlinien zur Rechnungslegung und zum Jahresabschluss liesse sich die Situation verbessern.
Die Prüfung in Chicago ergab, dass die bei den Business Hub in Moskau und Sao Paulo festgestellten Mängel nicht behoben wurden. Mehrere Punkte der Vereinba- rung zwischen dem EDA und der OSEC vom 13. Februar 2008 wurden nicht ein- gehalten. Das EDA muss dem Personal an den betroffenen Stellen in Erinnerung rufen, dass die Finanzvorschriften des EDA auch für die Einnahmen und Ausgaben der Business Hub vollumfänglich gelten. Das EDA ist zudem befugt zu überprüfen, ob die Buchungsvorgänge den Richtlinien der Rechnungslegung und des Jahresab- schlusses entsprechen, die für die Schweizer Vertretungen gelten. Das nordamerika- nische Business Hub-Netz verteilt sich auf sechs Städte, was hohe Reise- und Kom- munikationsspesen verursacht. Diese dezentrale Organisation muss hinterfragt werden, um Synergien und Kosteneinsparungen zu erzielen. Im Zeitraum 2007– 2009 betrug das durchschnittliche jährliche Defizit über 880 000 Franken. Ausser- dem stammen die Einnahmen vorwiegend aus einer einzigen grossen Messe in Kalifornien. Die Schweizer Wirtschaft erteilt nur wenige Aufträge. Die OSEC hat die Organisation des Business Hub in Nordamerika analysiert und will mit dem EDA im ersten Halbjahr 2011 eine Standortbestimmung vornehmen, um die Schwachstellen auszumerzen. Die EFK prüfte bei der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) im Bereich der regionalen Zusammenarbeit die Vorschüsse und Betriebsmittelabrech- nungen der Kooperationsbüros (Kobüs). Diese Vertretungen wurden von der DEZA in Schwerpunktländern des «Südens» sowie wichtigen Programmländern des «Ostens» eingerichtet und sind vor Ort für die Gesamtleitung der jeweiligen Länder- programme der schweizerischen Zusammenarbeit verantwortlich. Die Prüfung ergab, dass die Vorgaben eingehalten werden. Aufgrund der laufenden Reorganisa- tion der DEZA sind noch verschiedene Projekte in Bearbeitung. So werden die Kompetenzregelungen zwischen der Zentrale und den Kobüs überarbeitet. Die Prozesse zwischen Zentrale und Kobü sind dokumentiert, umgesetzt und überwacht. Es ist somit sichergestellt, dass ein einheitliches Vorgehen eingehalten wird. Die Überwachung und Steuerung von Projekten liegt in der Verantwortung des Kobüs. Die Qualitätssicherung erfolgt mit einheitlich definierten und strukturierten Berich- ten, die durch den verantwortlichen Programmbeauftragten in der Zentrale beurteilt
werden. Bei Abweichungen vom Sollzustand wird in laufende Projekte eingegriffen. Die Prüfberichte der Kobüs werden systematisch gesammelt. Die Überprüfung erfolgt teilweise durch den Programmmanager und die Projektassistenz unter Einbe- zug des Managements bei grossen Abweichungen. Die Kobüs haben jährlich den Umsetzungsstand der Empfehlungen mitzuteilen. Verbesserungspotenzial besteht bei der Dokumentation der intern durchgeführten Kontrollen. In den Kobüs ist die DEZA daran, das Interne Kontrollsystem zu verbessern und mit der neuen Standard- software sollen alle Abrechnungen vereinheitlicht werden, was die Buchführung entscheidend verbessern wird. Die EFK prüfte bei der Ostzusammenarbeit die Geldflüsse und stellte die Frage, wohin das Geld fliesst und wie viel von den bewilligten Mitteln in die Projektfüh- rung und -verwaltung fliesst. Im Jahr 2008 haben die DEZA und das Staatssekreta- riat für Wirtschaft (SECO), ohne die Zahlungen im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrags, für die Ostzusammenarbeit 158 Millionen Franken ausgege- ben. Die Schweiz ist in 13 Ländern präsent. Sie unterstützt insgesamt rund 350 Projekte unterschiedlicher Art und in verschiedenen Bereichen mit einer sehr gros- sen finanziellen Bandbreite. Entsprechend unterschiedlich sind die Umsetzung, die Betreuung und die Projektbegleitung, was allgemeingültige Aussagen erschwert. Die
eigentliche Projektarbeit leisten schweizerische und internationale Hilfswerke, Beratungs- und Ingenieurbüros, internationale Organisationen sowie lokale staatli- che und nichtstaatliche Organisationen. Die Auswertung der Geldflüsse über die im Jahr 2008 für die Länder Kirgisistan, Mazedonien und Serbien verwendeten Mittel im Umfang von 30,4 Millionen Franken ergab, dass 84 Prozent der Gelder in die Projekte fliessen. Die restlichen 16 Prozent sind Verwaltungsaufwand von DEZA, SECO und den Durchführungsstellen, wobei der grösste Teil auf den Projektbegleit- aufwand entfällt. Die Analyse hat keine Hinweise auf einen übermässig hohen Anteil des Verwaltungsaufwandes bei der Osthilfe ergeben. Interessant ist auch die Feststellung, dass durchschnittlich 31 Prozent der Gelder in der Schweiz ausgegeben werden (vgl. auch den Bericht unter www.efk.admin.ch). Am 5. März 2010 hat der Bundesrat die Auslagerung seiner Investitionstätigkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit durch die SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) beschlossen. Gestützt auf diesen Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 17. September 2010 dem Bundesrat die Etappen der Umsetzung und die nötigen vertraglichen Grundlagen für den Kauf und die Rekapitalisierung der SIFEM AG durch den Bund beantragt. Mit den vom Parlament im Voranschlag 2011 bewilligten Krediten wird SIFEM AG eine vom Bund kontrollierte und kapitalisierte Entwick- lungsfinanzierungsgesellschaft. Die EFK prüfte die Umsetzung dieser neuen Finan- zierungsgesellschaft. Sie konnte feststellen, dass das SECO die notwendigen Mass- nahmen ergriffen hat, um das Projekt rechtlich und finanziell korrekt durchführen zu können. Die Verbuchung und Aktivierung dieser Operationen wird im Rahmen der Revision der Staatsrechnung 2011 geprüft. Die EFK hat dem SECO empfohlen, ein Aufsichtskonzept zu allen Controlling- und Reportingtätigkeiten zu erstellen, die dem künftigen Verwaltungsrat der SIFEM AG vom Bundesrat übertragen werden. Gleichzeitig hat sie verlangt, dass die Aufsicht der Managementgesellschaft durch das SECO und die EFK vertraglich zugesichert wird. Schliesslich hat sie empfohlen, den Managementauftrag für die nächste Periode 2013–2016 öffentlich auszuschrei- ben. Der 13. Gipfel der Frankophonie fand vom 20. bis 24. Oktober 2010 in Montreux
statt. Nachdem das ursprüngliche Gastland absagen musste, war die Schweiz von Kanada und der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) angefragt worden, sich als Gastgeber für die Organisation dieser Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat beauftragte das EDA mit der Organisation dieses Anlasses. Die Finanzierung wurde auf 30 Millionen Franken veranschlagt. Die EFK prüfte die Entscheidungsgrundlagen für die Kreditvorlage. Die Budgetvor- bereitung wurde einem externen Auftragnehmer anvertraut, mit welchem der Bund einen Vertrag zur Organisation des Anlasses in der Höhe von 16,8 Millionen Fran- ken abschloss. Angesichts des knappen Zeitraumes vom Beschluss des Bundesrats bis zum Datum des Gipfels wurde auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet. Es fanden zudem praktisch keine öffentlichen Ausschreibungen für die Auswahl der Endleistungserbringer statt. Obwohl die Art und Weise, wie die Endleistungserbrin- ger ausgewählt wurden, keine vertraglichen Bestimmungen verletzte, ist die EFK der Auffassung, dass die Leistungen hätten ausgeschrieben werden sollen. Der Bund leistete an den Veranstalter Vorauszahlungen von 13,9 Millionen Franken. Diese Vorschüsse machten 83 Prozent der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme von 16,8 Millionen Franken aus und deckten 100 Prozent der Betriebskosten. Die EFK erachtete diese Vorauszahlungen als unangemessen.
Die Polizei des Kantons Waadt übernahm die Koordination und operationelle Füh- rung der Sicherheitsfragen. Das Budget von zehn Millionen Franken wurden unter den Kantonen Waadt und Genf, dem VBS und verschiedenen privaten Akteuren aufgeteilt. Die Schlussabrechnung wird die EFK prüfen. Die EFK prüfte das Finanzmanagement der Weltausstellung von Shanghai 2010. Die bundesrätliche Botschaft verlangte, dass die Schweizer Privatindustrie schätzungs- weise 1/5 des Budgets des Schweizer Pavillons finanziert, was etwa vier Millionen Franken entspricht. Präsenz Schweiz unternahm grosse Anstrengungen und kontak- tierte etwa 80 potenzielle Sponsoren. 19 Unternehmen reagierten positiv auf den Appell und sicherten 6,7 Millionen Franken zur Deckung der Projektkosten zu. 5,2 Millionen Franken waren in bar und 1,5 Millionen Franken in Naturalleistungen vorgesehen. Ende Juli 2010 waren jedoch nur 4,1 Millionen Franken einbezahlt worden. Die EFK musste feststellen, dass sich nur wenige Sponsoren an die vertrag- lich vereinbarten Fristen hielten. Da einige Sponsorenbeiträge mit grosser Verspä- tung eintrafen, war Präsenz Schweiz gezwungen, gewisse Kosten dem Kredit «Prä- senz Schweiz im Ausland» zu belasten. Auf diese Weise konnten 2,6 Millionen Franken für 2009 beigebracht werden, um die Baukosten für den Schweizer Pavillon zu decken. Diese Möglichkeit wurde in der bundesrätlichen Botschaft vorgesehen, jedoch nur für den Fall, dass die Sponsorenbeiträge vier Millionen Franken nicht erreichen sollten. Die Schlussabrechnung wird die EFK noch prüfen.
1.7 Finanzen und Steuern
Die Prüfung bei der Bundestresorerie der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) ergab gute Ergebnisse. In den ausgewählten Prozessen sowie beim Internen Kon- trollsystem sind die Abläufe transparent, die sachdienlichen Unterlagen vorhanden und nachvollziehbar. Die Organisation entspricht den betrieblichen Erfordernissen. Schwergewichtig wurden zudem verschiedene Ansätze zur Risikopolitik betrachtet, beispielsweise zur Geschäftsabwicklung, zur Anlagestrategie, zu derivativen Finanz- instrumenten oder auch zum korrekten Ausweis der Geschäfte in der Staatsrech- nung. Die EFK konnte feststellen, dass die Anlagepolitik auf eine Minimierung der Risiken ausgerichtet ist. Sie hat empfohlen, bei Derivativ- und Termingeschäften die Überwachung der Sicherstellungen im Handbuch zu regeln und die für die Überwa- chung von Gegenparteienrisiken zuständige unabhängige Drittstelle (Risk Control) einzubeziehen. Zudem hat die EFK empfohlen, das Liquiditätsmanagement besser zu regeln und besser zu dokumentieren. Auch ist sie der Ansicht, dass die Politik der Bewirtschaftung der Fremdwährungsrisiken neu beurteilt und schriftlich festgehalten werden sollte. Die Finanzhaushaltsverordnung schreibt in Artikel 70a vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Währungsrisiken abzusichern sind. Die EFK hat die Kosten dieser Absicherung ermittelt und ist zum Schluss gekommen, dass die Politik der Währungsabsicherung zu überdenken ist. Unter Umständen drängt sich eine Anpassung der Finanzhaushaltsverordnung auf. Die EFK hat den gesetzlichen Auftrag, die Qualität der Daten für die Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs zu überprüfen. Sie prüfte bei Kantonen und Bundesämtern. Mit Ausnahme der Daten zu den Unternehmen, die im Bereich der direkten Bundesteuer von Steuererleichterungen profitieren, wurden keine bedeu- tenden Fehler oder Schwächen festgestellt. Die von der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV) durchgeführten Kontrollen der individuellen Daten wurden sach-
dienlich und systematisch umgesetzt. Plausibilität und Rückverfolgbarkeit wurden verbessert. Die wichtigsten Feststellungen betrafen die Kantone Schwyz und Waadt. Aufgrund der im Kanton Schwyz durchgeführten Prüfung mussten die Daten zum Nettovermögen stark korrigiert werden. Der Kanton Waadt lieferte Daten ab, die bezüglich aller Indikatoren des Ressourcenausgleichs mit Fehlern behaftet waren. Nicht betroffen waren einzig die Einkommen der quellenbesteuerten natürlichen Personen. Die gröbsten Fehler betrafen Unternehmen, die von Steuererleichterungen profitieren. Die Fachgruppe Qualitätssicherung «Neuer Finanzausgleich und Aufga- benteilung zwischen Bund/Kantonen» brachte bei den Waadtländer Daten für diese Kategorie von Gesellschaften einen allgemeinen Vorbehalt an. Die Daten 2005–2007 für die juristischen Personen, die in den Genuss von Steuererleichterun- gen kamen, müssen erneut überprüft werden. Falls erforderlich, wird eine nach- trägliche Korrektur des Ressourcenausgleichs erfolgen (vgl. den Bericht auf www.efk.admin.ch). Gestützt auf die Daten aus dem Ressourcenausgleich von 2007 musste die EFK feststellen, dass die an Unternehmen im Rahmen der Regionalpolitik (Bonny- Beschluss) gewährten Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer viel umfangreicher ausgefallen sind als die Meldungen der Kantone an das SECO. Der grösste Teil dieser Steuererleichterungen kam produktionsnahen Dienstleistungsun- ternehmen zugute. Besonders umfangreich sind diese Steuererleichterungen in den Kantonen Waadt und Neuenburg ausgefallen, bei welchen im Gegensatz zu den anderen 14 Kantonen die Kompetenzen nicht bei der Regierung, sondern beim kantonalen Finanzdepartement liegen. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sollten Steuererleichterungen von über 50 Prozent die Ausnahme bilden. In den erwähnten Kantonen war dies nicht der Fall. Das Ausmass der Steuerausfälle ist allerdings schwierig zu schätzen. Erstens unterliegen die jährlichen Steuererleichterungen grossen Schwankungen und zweitens sind sie teilweise auch theoretisch, weil ohne diese Anreize verschiedene Unternehmen gar nicht in die Schweiz gekommen wären. Das seit anfangs 2008 geltende Gesetz zur Regionalpolitik ist in der Frage der Steuererleichterungen wesentlich restriktiver. Multinationale Unternehmen kommen nicht mehr in den Genuss dieser Fördermassnahmen. Steuererleichterungen
werden nur noch gewährt, wenn mindestens 100 Arbeitsplätze geschaffen werden. Allerdings laufen die unter dem alten Regime (Bonny-Beschluss) getroffenen Ver- fügungen noch bis 2017. Auf Bundesebene besteht keine koordinierte Strategie zur Überprüfung der Steuerer- leichterungen. Weder das SECO noch die ESTV intervenieren auf kantonaler Ebene, um den korrekten Vollzug der Steuererleichterungen zu überprüfen. Das SECO, von Beginn weg skeptisch gegenüber diesem Förderinstrument eingestellt, macht die Interessengegensätze zwischen Bund und Kantonen geltend und sieht sich nicht in der Lage, die fiskalischen Aspekte zu beurteilen. Die ESTV hingegen ist der Auffas- sung, dass die Aufsicht über das regionalpolitische Instrument Sache des SECO ist. Die EFK fordert, dass sich die beiden Departemente über die Aufsichtspflichten und -kompetenzen einigen, umgehend eine Aufsichtsstrategie definieren und diese auch umsetzen, um den unterschiedlichen Auffassungen der kantonalen Steuerverwaltun- gen einen Riegel zu schieben. Die EFK prüfte die Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer. Die ESTV wacht über die einheitliche und korrekte Umsetzung der Veranlagung und Erhebung, welche gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer an die Kantone delegiert sind.
Diese Aufsichtsfunktion wird in einem vielfältigen Umfeld ausgeübt, da jeder Kan- ton seine eigene Organisation, Ressourcen und Mittel einsetzt, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die EFK hatte bereits 2007 empfohlen, die Aufsicht risiko- orientiert durchzuführen und die Erwartungen an die Inspektoren in einer Weisung festzuhalten. Zwei Jahre später musste die EFK feststellen, dass sich die Situation nicht wesentlich verändert hat. Die ESTV macht eine chronische Überlastung in den Kernaufgaben geltend und teilt die Haltung der EFK zum Umfang der Risikoanalyse und deren Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeit in den Kantonen nicht. Die EFK vertritt die Auffassung, dass in einem Umfeld mit kantonsspezifischen Risiken und unterschiedlichen Kompetenzen und Aufgaben der kantonalen Finanzkontrollen eine effiziente Aufsicht nur dann möglich ist, wenn für jeden einzelnen Kanton eine Risikoanalyse aller Prozesse rund um die direkte Bundessteuer vorgenommen wird. Interne Weisungen wurden 2009 zwar geschaffen, sie sind aber noch unvollständig. In ihrer Stellungnahme beruft sich die ESTV auf die kantonale Hoheit oder auf kantonale Aufsichtspflichten. Die EFK ist der Auffassung, dass die ESTV die allei- nige Verantwortung für die Aufsicht im Bereich der direkten Bundessteuer trägt (vgl. auch den vollständigen Bericht auf www.efk.admin.ch). Die EFK bietet den kantonalen Finanzkontrollen auf Wunsch ihre Mitarbeit bei der Prüfung im Bereich der direkten Bundessteuer an. Sie unterstützte die Finanzkon- trolle des Kantons Freiburg bei der Prüfung der Organisation der kantonalen Steuer- verwaltung, Veranlagungs- und Inkassoverfahren sowie der Abrechnung der Steuer- ablieferung an den Bund. Nicht geprüft wurde die Richtigkeit der Veranlagungen. Für diesen Bereich ist die ESTV zuständig. Die durchgeführten Kontrollen ergaben ein gutes Ergebnis. Die der ESTV eingereichten Abrechnungen des Inkassos per 31. Dezember 2009 stimmten mit der Buchhaltung der kantonalen Steuerverwaltung überein. Die fachliche Unterstützung der EFK wurde von der Finanzkontrolle geschätzt. Die EFK beurteilte, ob die ESTV gerüstet ist, damit sie den maximalen Nutzen aus dem Projekt CH-Meldewesen Steuern der Schweizerischen Steuerkonferenz ziehen kann und welches die Auswirkungen auf Seite des Bundes sind. Zudem interessier-
ten die Projektorganisation, der Stand, das weitere Vorgehen und die kritischen Erfolgsfaktoren des Projektes sowie die Sicherheit des gewählten Instrumentes. Das Projekt wurde im Jahr 2007 von der Schweizerischen Steuerkonferenz lanciert. Es ermöglicht den elektronischen Austausch von Meldungen zwischen allen Steuerbe- hörden und der AHV/IV über die drei Staatsebenen hinweg. Über eine Datenaus- tauschplattform sind alle Teilnehmer mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehren über das Internet verbunden. Von November 2009 bis Ende März 2010 wurde ein Pilotversuch mit 80 000 Meldungen erfolgreich durchgeführt. An diesem Pilotbe- trieb nahmen fünf Kantone und die ESTV teil. Seit Anfang April 2010 laufen der ordentliche Betrieb und die Weiterentwicklung auf den angestrebten Endausbau. Damit hat das CH-Meldewesen Steuern die «Nagelprobe» bestanden. Alle Kantone und die ESTV haben sich verpflichtet, bis 2015 aktiv am CH-Meldewesen Steuern teilzunehmen. Im Endausbau sollen etwa 1,5 Millionen Steuermeldungen pro Jahr ausgetauscht werden. Einer der Hauptvorteile dieser Lösung ist, dass die Steuerbe- hörden aller drei Staatsebenen, also auch die Gemeinden, in den Meldefluss integ- riert werden können. CH-Meldewesen Steuern ist ein wichtiges eGovernment- Projekt.
In welchem Ausmass die ESTV für ihre Aufsichtstätigkeit einen Nutzen aus dem neuen Meldeverfahren ziehen wird und welches Wirkungspotenzial daraus abge- schöpft werden kann, ist heute noch nicht abschätzbar. Vorläufig können auch das voraussichtliche Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Auswirkungen auf die Steuer- einnahmen des Bundes noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die stark verbes- serte Zusammenarbeit unter den Steuerbehörden wird nicht zwangsläufig zu Mehr- einnahmen für den Bund führen. Sie wird sich jedoch positiv auf die Zuverlässigkeit der Steuerveranlagungen auswirken und wertvolle Indikatoren für die risikoorien- tierte Aufsicht über die Steuern des Bundes liefern. Mit der Neugestaltung der Prozesse im Rahmen des strategischen Projektes zur Ablösung und Integration verschiedener zentraler Informatiksysteme (INSIEME) bietet sich der ESTV die Chance, Kontrolllücken über die Fiskaleinnahmen des Bundes infolge fehlender oder ungenügender Informationen zu schliessen. Aufgrund einer Risikoanalyse könnten noch nicht eingebrachte oder neu identifizierte Informa- tionsbedürfnisse in das Projekt einfliessen. Die ESTV will das diesbezügliche Potenzial im Rahmen des Projekts INSIEME analysieren. Die EFK hat bei der ESTV auch die Umsetzung der Empfehlungen aus der im Jahr
2005 durchgeführten Evaluation über die Kontrolle der Mehrwertsteuer überprüft.
Die ESTV hatte zur Umsetzung der Empfehlungen diverse Massnahmen ergriffen. Im Rahmen der geplanten Entwicklung einer Strategie für den Vollzug der Mehr- wertsteuer geht es nach Ansicht der EFK auch darum, die Frage zu beantworten, wie sich die ESTV gegenüber den Steuerpflichtigen positionieren will. Gestützt auf die Ziele der MWST-Reform, politische Vorstösse und den Bericht des Bundesrates über die Verbesserung der Mehrwertsteuer stehen zwei Hauptzielsetzungen für die Kontrollen im Vordergrund. Zum einen sollen Steuerausfälle vermieden und zum anderen soll die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sichergestellt werden. Erwartet werden auch die vertrauenswürdige Behandlung der grossen Anzahl von Steuerpflichtigen und das gezielte Verfolgen von wirtschaftskriminellen Machen- schaften. Aus Sicht der EFK öffnet dieser Rahmen der ESTV ein Potenzial für innovative Ansätze für die künftige Ausrichtung des Mehrwertsteuervollzugs. Denkbar wäre zum Beispiel eine Strategie, die darauf abzielt, die Bereitschaft der Steuerpflichtigen zu steigern, ihren steuerlichen Pflichten korrekt und freiwillig nachzukommen. Eine solche, vermehrt auf den Präventionsgedanken ausgerichtete Strategie würde dem Vertrauensmodell, welches einer Selbstveranlagungssteuer zu Grunde liegt, mehr entsprechen. Die Umsetzung einer solchen Strategie könnte insbesondere zu einem Ausbau des Informations- und Auskunftswesen sowie zu einer Bündelung der Kontrollressourcen auf möglichst risikoreiche Fälle führen. Die ESTV war mit den Empfehlungen einverstanden.
1.8 Übrige Aufgabenbereiche des Bundes
Die EFK untersuchte beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Datengrundlagen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis von CO2-Reduktionsmassnahmen. Die Schweiz hat das Kyoto-Protokoll im Jahre 2003 ratifiziert und sich dadurch in der Folge für die erste Verpflichtungsperiode von 2008–2012 zu einer Reduktion ihrer Treibhaus- gasemissionen um insgesamt acht Prozent verpflichtet. Den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung ihrer internationalen Verpflichtung zum Klimaschutz bildet das in der Schweiz geltende CO2-Gesetz. Per Anfang 2013 müssen sowohl das Kyoto-
Protokoll als auch das CO2-Gesetz abgelöst werden. In Übereinstimmung mit dem Kyoto-Protokoll werden für die nächste Verpflichtungsperiode 2013–2020 neue Reduktionsziele und entsprechende Massnahmen ergriffen. Der Bundesrat hat im Februar 2008 eine Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2012 in die Wege geleitet. Um diese Arbeiten zu unterstützen, fokussierte die EFK ihre Untersuchung auf Instrumente und Massnahmen zur Reduktion von CO2-Emissionen in der Schweiz. Für die Verpflichtungsperiode von 2013–2020 besteht aktuell ein überge- ordnetes CO2-Reduktionsziel, welches sich an den Vorgaben der EU orientiert. Das Kyoto-Protokoll sieht auch Sanktionen bei Nichteinhaltung der Reduktionsverpflich- tung vor. Für die Zeit nach 2012 müssen daher weiter gehende Reduktionsziele und Massnahmen beschlossen werden. Der Bundesrat hat im November 2008 eine ent- sprechende Vorlage in die Vernehmlassung gegeben. Die Zielsetzung soll mit einem Mix von Instrumenten und Massnahmen erreicht werden. Einerseits sollen techni- sche Massnahmen bei Gebäuden und Fahrzeugen umgesetzt werden, welche ein hohes Reduktionspotenzial und einen hohen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissio- nen aufweisen. Andererseits sollen die CO2-Lenkungsabgabe auf Brennstoffen mit Teilzweckbindung für Gebäudesanierungen als Kernelement der schweizerischen Klimastrategie sowie der Emissionshandel freiwillige und andere CO2-wirksame Massnahmen ergänzen. Die Schweiz verfügt über eine umfangreiche Datenbasis über verschiedene Themen- stellungen und ist darüber hinaus im Begriff, diese fortlaufend zu ergänzen und zu verfeinern. Daneben bestehen zahlreiche Studien zur zukünftigen Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen und der Energienachfrage, welche regelmässig angepasst werden. Publizierte Forschungsberichte zu Potenzial, Wirksamkeit, Kosten-Nutzen- Analysen von CO2-Reduktionsmassnahmen können im weitesten Sinne als realis- tisch und robust eingeschätzt werden. Unsicherheiten bestehen einerseits in Bezug auf die Verlässlichkeit der getroffenen Annahmen und andererseits können bei den Szenarien und Zielwerten Umsetzungsprobleme nur bedingt berücksichtigt werden. Ausgewiesene CO2-Reduktionspotenziale sind folglich als obere Grenzwerte zu betrachten, die bestenfalls erreicht werden können. Gesicherte Berechnungen und Befunde können aber erst nachträglich erbracht werden. Die EFK hat deshalb dem
BAFU empfohlen, die Grundparameter, Annahmen und Ergebnisse in den Studien zur Ermittlung der Potenziale von CO2-Reduktionsmassnahmen transparent auszu- weisen. Die Angaben zur Zeitdauer und Zeiteinheit, während der ein Programm CO2-Reduktionen erzielt hat oder erzielen soll, sind zu standardisieren. Ein spezifi- sches Klima-Monitoring zur besseren Ab- und Einschätzung der sektoriellen Ent- wicklungen von CO2-Emissionen in der Schweiz ist weiterzuführen, da auf dieser Basis eine Massnahme besser bewertet und bei Fehlentwicklungen frühzeitig steu- ernd eingegriffen werden kann. Das BAFU begrüsste die Empfehlungen der EFK und kündigte eine sofortige Umsetzung der Empfehlungen an (vgl. Bericht auf www.efk.admin.ch). Die EFK beurteilte beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT), ob das Betriebszentrum des BIT einen ordnungsgemäss funktionierenden Betrieb sicherstellt. Dabei ging es auch darum, einen Überblick über die Organisationsstruk- tur sowie die Leistungen und die Leistungseinhaltung zu gewinnen. Das Betriebs- zentrum des BIT ist einer der grössten IT-Leistungserbringer der Schweiz. Die Palette der betriebenen Plattformen, Systeme und Anwendungen ist sehr gross. Die Automatisierung des Betriebes und dessen Kontrolle sind weit fortgeschritten. Das BIT ist dann stark, wenn grosse Synergien gewonnen werden können. Bei Indivi-
duallösungen entstehen grosser Aufwand und damit auch entsprechende Kosten. Es arbeiten rund 280 Personen im Betriebszentrum. Diese verfügen teilweise über ein sehr spezifisches Wissen. Auf einzelne Aufgaben herunter gebrochen sind jedoch teilweise sehr wenige Fachleute verfügbar. Hier liegt ein latentes Risiko, das von der Geschäftsleitung des BIT im Auge zu behalten ist. Das BIT kann erst spürbare Synergien gewinnen, wenn die Kunden bereit sind, die vorhandenen Standards zu übernehmen und ihre Bedürfnisse den Möglichkeiten anzupassen. Dies ist jedoch aus Gründen der gesetzlichen Vorgaben und des Schutzes früherer Investitionen teilweise schwierig. Die EFK zeigte Verbesserungspotenzial bei der Behebung von systemübergreifenden Störungen auf. Gleichzeitig hat sie empfohlen, bei der Stö- rungsanalyse von komplexen Anwendungen die Sicht des Endbenutzers stärker zu berücksichtigen. Die EFK führte im Dezember 2009 eine weitere Prüfung des Programmes Schen- gen/Dublin durch. Dank des ausserordentlichen Einsatzes der Mitarbeitenden des EJPD gelang es, das politisch prioritäre Assoziierungsabkommen mit der EU durch die Bereitstellung der notwendigen Informatiklösung zeitgerecht umzusetzen. Die operationelle Inkraftsetzung des Abkommens erfolgte am 12. Dezember 2008 und 20. März 2009 für die Flughäfen. Somit war das dringlichste Vorhaben des Pro- grammes beendet. Der Verpflichtungskredit, der im Jahr 2008 von 101 Millionen auf 141 Millionen Franken angehoben worden ist und noch bis Ende 2012 läuft, wird zentral beim Generalsekretariat des EJPD geführt. Die Programmausgaben beliefen sich im Jahr 2008 auf 32,6 Millionen Franken. Im Zeitpunkt der Prüfung war noch ungewiss, ob die EU das Projekt SIS II weiterführen oder das bestehende System weiterentwickeln wird. Ein erkanntes Risiko im Programm Schengen/Dublin sind die personellen Engpässe und die hohe Anzahl externer Mitarbeitender, ins- besondere beim internen Informatik-Leistungserbringer. Die EFK hat deshalb empfohlen, die Bemühungen zur Regelung der fachlichen Stellvertretung sowie die Sicherstellung des Wissenstransfers von externen zu internen Mitarbeitenden sicher- zustellen. Beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) prüfte die EFK Aspekte des Miet- wesens und die Einführung der Leistungsverrechnung. Die EFK wollte ermitteln, inwieweit das Mietwesen im Einklang mit den Vorgaben des neuen Rechnungsmo-
dells abgewickelt und in die internen Kontrollen einbezogen wird. Sie konnte fest- stellen, dass das BBL die Leistungen ab 2010 bei sämtlichen Liegenschaften nach einem klar definierten Mietermodell verrechnet. Die Voraussetzungen für die Ana- lyse und Optimierung aller kostenrelevanten Vorgänge rund um ein Gebäude sollen bis April 2011 geschaffen werden. Der interne Verrechnungsprozess ist zweckmäs- sig konzipiert. Hinsichtlich einer optimalen Nutzung der betrieblichen Infrastruktur und möglicher Kosteneinsparungen hat die EFK empfohlen, nicht nur der Nutzungs- art, sondern auch dem Nutzungsgrad der Flächen volle Aufmerksamkeit zu schen- ken. Das BBL sicherte zu, dass Ende 2010 die Kennzahlen zur belegten Bürofläche und zum Unterbringungsaufwand veröffentlicht werden und die Soll- und Ist-Werte der Arbeitsplätze sowie die Reserven mit den Benutzerorganisationen vereinbart werden. Die EFK konnte sich davon überzeugen, dass die Risiken über alle Aktivitäten prozessbezogen erfasst und bewertet werden. Die Organisation und die Prozesse für die Bewirtschaftung der Risiken ermöglicht bei Abweichungen ein rasches Anpas- sen der Abläufe und Verantwortlichkeiten.
Aus Sicht des BBL berichten die Benutzerorganisationen nur lückenhaft über Sach- verhalte, die für die Erreichung der übergeordneten Ziele dienen. Das Kostenbe- wusstsein im Bereich des Mietwesens sei noch verbesserungsfähig. Die EFK hat deshalb empfohlen, dass die Benutzer regelmässig aufgefordert werden, über Ein- sparungen bei den Flächenkosten zu informieren und der Flächenbedarf der ver- schiedenen Benutzer untereinander verglichen wird. Das BBL sicherte die Umset- zung dieser Empfehlungen zu. Die EFK führte bei den Generalsekretariaten des EDA, EDI, EJPD, EFD und UVEK eine Querschnittsprüfung über die Beschaffungen durch. Die EFK musste feststellen, dass die beschaffungsrechtlichen Vorgaben nur teilweise eingehalten werden. Die Generalsekretariate haben in den Departementen eine Vorbild- und Führungsfunktion. Deshalb ist es besonders wichtig, dass diese Dienststellen das Beschaffungsrecht einhalten. Die EFK hat unter anderem empfohlen, die Bedürf- nisse besser abzuklären sowie die Risiken systematischer zu identifizieren und zu überwachen. Teilweise wurden Beschaffungen, welche betragsmässig über dem WTO-Schwellenwert liegen, mittels Teilbestellungen im Einladungsverfahren oder freihändig gestützt auf den Ausnahmeartikel 13 der Verordnung vergeben. Dieser Ausnahmeartikel wurde wiederholt ohne Begründung angerufen. Den vier Grund- sätzen des Beschaffungsrechts, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung und Wettbewerb wurde zu wenig Gewicht beigemessen. Die EFK hat empfohlen, die Prozesse anzupassen und Weisungen auszuarbeiten, die dann auch durchgesetzt werden. Mit dem Projekt «Vertragsmanagements Bund» sollen in Zukunft Syner- gien erkannt und genutzt werden. Die Empfehlungen wurden positiv aufgenommen. Die entsprechenden Massnahmen sollen umgehend eingeleitet und umgesetzt wer- den (vgl. Bericht auf www.efk.admin.ch). Die EFK hat im Jahr 2009 eine Querschnittsprüfung über die Kastastrophenvorsorge bei neun Bundesämtern durchgeführt. Von April bis Oktober 2010 wurde nun eine weitere Querschnittsprüfung bei vier Bundesanstalten (Eidgenössisches Nuklearsi- cherheitsinspektorat, Institut für Geistiges Eigentum, Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht, Schweizerisches Heilmittelinstitut), bei der Schweizerischen Post sowie bei den Schweizerischen Bundesbahnen durchgeführt. Die Frage stand im Mittelpunkt,
ob bei den Bundesanstalten und -unternehmen Notfallpläne vorhanden sind, welche die Aufrechterhaltung und zeitgerechte Wiederherstellung der kritischen Geschäfts- funktionen im Krisen- oder Katastrophenfall sicherstellen. Die EFK konnte feststel- len, dass in den geprüften Anstalten und Unternehmen die Kastastrophenvorsorge mehrheitlich gut dokumentiert ist und in der Praxis auch gelebt wird. Alle Organisa- tionen haben Krisenstäbe und auch das Management von Krisen ist definiert. Nur wer regelmässig übt, was in den Notfallplänen vorgeschrieben ist, wird im Ernstfall die notwendige Fitness aufweisen, um eine Krise zeitgerecht zu überwinden. Die Mehrheit der geprüften Organisationen führt Tests in verschiedenen Bereichen durch. Unternehmensstrategien, der Wille der Geschäftsleitung und ein prozessori- entiertes Handeln aufgrund von Zertifizierungen nach internationalen Standards tragen massgeblich zu einer in der Praxis gelebten Kastastrophenvorsorge bei. Auch die Kundennähe in einem offenen Markt scheint ein gewichtiger Faktor zu sein.
2 Abschlussprüfungen
Die EFK übt gestützt auf verschiedene Bundesgesetze und Verordnungen das Man- dat einer Revisionsstelle von Anstalten, Fonds und angeschlossenen Organisationen aus. Diese Mandate der EFK sind im öffentlichen Interesse und ermöglichen Syner- gien mit der Finanzaufsicht, erhält sie doch dank dieser Prüfungen detaillierte Kenntnisse über Organisationen, die der Finanzaufsicht gemäss Finanzkontrollge- setz unterstehen. Das wichtigste Mandat ist die Prüfung der Staatsrechnung.
2.1 Staatsrechnung
Die EFK konnte bestätigen, dass die Staatsrechnung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft für das Jahr 2009 den gesetzlichen Vorschriften und den Bestim- mungen gemäss Artikel 126 der Bundesverfassung zur Haushaltführung (Schulden- bremse) entspricht. Die EFK hat den Finanzkommissionen beider Räte empfohlen, die Staatsrechnung zu genehmigen. In ihrem Bericht, der auf der Website www.efk.admin.ch veröffentlicht ist, hat sie auf verschiedene Feststellungen hinge- wiesen, nämlich auf die Prüflücke bei der direkten Bundessteuer, die fehlende Aktivierung von Darlehen aus der Wohnbau- und Eigentumsförderung, die Berech- nungsmethode der Rückstellungen für Rückerstattungsforderungen aus der Verrech- nungssteuer, die Abgrenzung der Grundbeiträge für die Hochschulförderung sowie die Abwicklung der Bevorschussung des Fonds für Eisenbahngrossprojekte und die Werthaltigkeit der Darlehen an die Arbeitslosenversicherung. Die EFK hatte in ihrem letzten Bericht vorgeschlagen, dass künftig im Anhang zur Staatsrechnung auch die Investitionsrechnung in einem eigenen Kapitel ausgewiesen und kommen- tiert werden soll. Die Eidgenössische Finanzverwaltung hat diese Empfehlung mit der Botschaft zur Staatsrechnung 2009 umgesetzt.
2.2 Fonds für Eisenbahngrossprojekte
Grundlage für die Jahresrechnung 2009 des Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) bilden die im November 1998 von Volk und Ständen angenomme- nen Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung über den Bau und die Finanzie- rung von Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs. Danach umfassen die Eisen- bahngrossprojekte die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), Bahn 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungs- netz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken. Die Projekte werden finanziert durch die leistungs- und verbrauchsabhängige Schwer- verkehrsabgabe, den Mineralölsteueranteil, das Mehrwertsteuerpromille und die Mittelaufnahme beim Bund. Der Fonds hat die Form eines rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung (Sonderrechnung) und zeigt die Finanzierung und die Mittelverwendung für die Projekte transparent auf. Bezogen auf die Einzelprojekte werden die Kredite mit separaten Bundesbeschlüssen festgelegt. Aufgrund ihrer Prüfungen stellte die EFK fest, dass die Buchführung und die Jahresrechnung 2009 des FinöV-Fonds ordnungsgemäss geführt worden sind und den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften entsprachen. Die EFK hat den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte empfohlen, die Sonderrechnung des FinöV-Fonds für das Jahr 2009 zu genehmigen.
2.3 Infrastrukturfonds
Aus dem Infrastrukturfonds werden der Agglomerationsverkehr, das Nationalstras- sennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen finanziert. Der Fonds hat die Form eines rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung (Sonderrechnung). Er besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz sowie einer Liquiditätsrechnung. Die Bundesversammlung hat mit Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2006 einen Verpflichtungskredit von 20,8 Milliarden Franken bewilligt. Die zuständigen Bundesämter können die entsprechenden Verpflichtungen eingehen und die Beiträge zusichern. Nach Vorlage der Programme für die Engpassbeseiti- gungen auf den Nationalstrassen sowie für die Mitfinanzierung von Agglomerati- onsprogrammen entscheidet die Bundesversammlung periodisch über die Freigabe der nötigen Anteile für die jeweils zu realisierenden Projekte. Die EFK stellte fest, dass die Bücher ordnungsgemäss geführt werden und die Jahresrechnung 2009 den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften entspricht. Sie hat den Finanz- kommissionen der eidgenössischen Räte empfohlen, die Rechnung 2009 des Infra- strukturfonds zu genehmigen. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Nationalstrassen im Bau mit rund 1,1 Milliarden Franken in Übereinstimmung mit dem Infrastruktur- fondsgesetz aktiviert sind, obschon diese nach jeweiliger Fertigstellung zulasten eines Aufwandkontos ausgebucht werden müssen und damit für den Fonds nicht werthaltig sind. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse sind die Nationalstrassen im Bau zudem gleichzeitig auch in der Rechnung des Bundes aktiviert.
2.4 Sozialwerke
Gemäss Artikel 9 der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 2. Dezember 1996 überprüfte die EFK die Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Erwerbser- satzordnung (EO) und der Rechnung der Invalidenversicherung (IV). Die EFK konnte dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV und dem Bundesrat die Genehmigung der Jahresrechnung beantragen. Nach Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung sowie Artikel 159 der AHV-Verordnung sind die mit dem Vollzug der AHV beauftragten Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und Schweizerische Aus- gleichskasse in Genf jährlich mit einer Haupt- und Abschlussrevision zu prüfen. Der Umfang richtet sich nach den vom Bundesamt für Sozialversicherungen vorgegebe- nen Weisungen über die Revision der AHV-Ausgleichskassen. Mit der Prüfung der Ausgleichkassen des Bundes ist die EFK beauftragt. Die Berichte gehen an die geprüften Ausgleichkassen und das Bundesamt für Sozialversicherungen, welches die Aufsicht über sämtliche Ausgleichskassen ausübt. Die EAK verzeichnete im Jahr
2009 Beitragseinnahmen für AHV/IV/EO in der Höhe von rund 1,3 Milliarden
Franken. Diesen stehen in den gleichen Bereichen Leistungszahlungen im Umfang von rund 2,1 Milliarden Franken gegenüber. Der Ausgleich dieser Zahlen erfolgt über den Ausgleichsfonds der AHV. Die EFK konnte bestätigen, dass die gesetzli- chen Bestimmungen eingehalten und die ergänzenden Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen beachtet wurden. Mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen per 1. Januar 2009 führt die EAK neu eine Familienaus-
gleichskasse für die Bundesverwaltung und ihr nahstehende Organisationen. In ihrem ersten Geschäftsjahr 2009 richtete die Ausgleichskasse Zulagen im Umfang von 193 Millionen Franken aus. Die EFK konnte bestätigen, dass die Vorschriften eingehalten wurden. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV-Fonds) wird durch das SECO geführt. Im ALV-Fonds werden die 26 öffentlichen und 11 privaten Arbeits- losenkassen konsolidiert und Vergütungen an die kantonalen Stellen vorgenommen. Im Jahr 2009 wies der ALV-Fonds Einnahmen von 6,2 Milliarden Franken sowie Ausgaben von 7,6 Milliarden Franken aus. Das Rechnungsergebnis schloss mit einem Ausgabenüberschuss von 1,5 Milliarden Franken ab. Das negative Eigenkapi- tal belief sich per Ende 2009 auf 4,6 Milliarden Franken, die Tresoreriedarlehen des Bundes auf 5,6 Milliarden Franken. Um das finanzielle Gleichgewicht der ALV zu verbessern, wurde eine Teilrevision des AVIG ausgearbeitet. Das Volk hat diese Teilrevision anlässlich der Referendumsabstimmung vom 26. September 2010 angenommen. Das neue Gesetz tritt am 1. April 2011 in Kraft. Als Revisionsstelle des ALV-Fonds prüfte die EFK die Jahresrechnung 2009. Sie hat der Aufsichts- kommission zuhanden des Bundesrats empfohlen, die Jahresrechnung 2009 zu genehmigen.
2.5 Unternehmen und Anstalten
Die konsolidierte Jahresrechnung 2009 des ETH-Bereichs, der technischen Hoch- schulen Lausanne und Zürich, des ETH-Rates und der vier Forschungsanstalten revidierte die EFK gestützt auf Artikel 35a des Bundesgesetzes über die Eidgenössi- schen Technischen Hochschulen. Die konsolidierte Jahresrechnung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die EFK konnte die Jahresrechnung 2009 ohne Ein- schränkung zur Genehmigung empfehlen. Die Buchführung und Jahresrechnungen entsprachen den gesetzlichen Vorschriften. Die Bemerkungen und Empfehlungen betreffend der Buchführung und Rechnungslegung, der Ablauforganisation und Internen Kontrolle wurden entgegengenommen und entsprechende Massnahmen sind vorgesehen. Die Qualität der konsolidierten Jahresrechnung ist vergleichbar mit derjenigen in den Vorjahren, wobei im Zuge der erstmaligen Erstellung der konsoli- dierten Rechnung des Bundes auch die Sonderrechnung des ETH-Bereichs ange- passt werden musste. Swissmedic ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und ist dem Eidgenös- sischen Departement des Innern angegliedert. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz). Die EFK ist die vom Bundesrat bestimmte Revisionsstelle. Die Buchführung und die Jahresrechnung
2009 stimmten mit den «International Financial Reporting Standards (IFRS)» über-
ein und entsprechen dem Heilmittelgesetz, so dass die EFK dem Institutsrat die Genehmigung der Jahresrechnung 2009 empfehlen konnte. Die EFK revidierte auch die Jahresrechnungen 2009 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, des Schweizerischen Nationalfonds, der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, der Revisionsauf- sichtsbehörde und der Immobilienstiftung internationaler Organisationen (FIPOI). Die EFK konnte diese Jahresrechnungen ohne Einschränkung zur Genehmigung empfehlen. Die Buchführung und Jahresrechnungen entsprachen den gesetzlichen
Vorschriften. Die vollständige Liste der Revisionsstellenmandate der EFK ist im Anhang 1 aufgeführt.
3 Internationale Organisationen
Gemäss Artikel 6 des Finanzkontrollgesetzes nimmt die EFK Kontrollstellenman- date bei internationalen Organisationen wahr. So prüft sie die Rechnungen von drei Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, nämlich der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) in Genf und des Weltpostvereins (UPU) in Bern. Die EFK ist deshalb Mitglied des Panels der externen Rechnungsprüfer der Vereinten Nationen. Die anderen Mit- glieder des Panels sind die Rechnungshöfe von China, Deutschland (Vorsitz), Frankreich, Indien, Kanada, Pakistan, Philippinen, Südafrika und des Vereinigten Königreichs. Rechnungsprüfer der Vereinten Nationen können nur staatliche Auf- sichtsorgane sein, die Mitglied der INTOSAI sind. Das Panel will die Aufsicht innerhalb des UN-Systems koordinieren und Informationen und Erfahrungen austau- schen mit dem Ziel, einheitliche Prüfverfahren und Prüfstandards durchzusetzen. Seit seiner Gründung hat das Panel zahlreiche Themenkreise zur Rechnungslegung und -prüfung erörtert und Empfehlungen formuliert. Im Vordergrund standen dabei die Berichterstattung über die Finanzlage, Prüfstrategien, Informatikrevisionen, Kontrollsysteme, interne Revision, Personal- und Beschaffungswesen, Entwick- lungszusammenarbeit, Einführung der IPSAS-Normen und Wirtschaftlichkeitsprü- fungen. Das Engagement in diesem internationalen Ausschuss verschafft der EFK einen nutzbringenden Austausch mit anderen Rechnungshöfen, stellt die «Unité de doctrine» für die Aufsicht des UN-Systems sicher und erlaubt es, wertvolle Kontakte zu pflegen. Die gewonnenen Kenntnisse lassen sich zudem für die eigene Revisions- tätigkeit umsetzen. Die Prüfergebnisse werden den zuständigen Gremien der jewei- ligen Organisation unterbreitet. Die EFK konnte auch im Berichtsjahr den Delegier- ten der Mitgliedstaaten die Abnahme der Jahresrechnungen empfehlen. Sie führte zudem verschiedene Sonderprüfungen im Bau- und Informatikbereich durch und bewertete die Arbeit der internen Revision. Die EFK hat im Berichtsjahr 2010 zudem die folgenden Mandate für die Schweiz wahrgenommen: – Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in Bern: der Bundesrat hat dieses Mandat dem stellvertretenden Direktor der EFK übertragen; – Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) in Genf und Brüssel: die EFK
stellt das Mitglied der Schweiz im Aufsichtskomitee; – Eurocontrol: die EFK ist im Aufsichtskomitee vertreten; – Weltorganisation für Meteorologie (WMO): die EFK ist im Aufsichtskomi- tee vertreten.
4 Revisionspendenzen und Meldungen
4.1 Die Umsetzung der Empfehlungen der EFK
Jede Empfehlung der EFK wird erfasst, und deren Umsetzung wird im Rahmen des Controllings überwacht. Im Rahmen von Folgeprüfungen verschafft sich dann die EFK Gewissheit, ob die Empfehlungen auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Im Jahresbericht werden solche Folgeprüfungen auch eigens erwähnt, um damit der zentralen Bedeutung der Umsetzung der abgegebenen Empfehlungen Ausdruck zu verleihen.
4.2 Revisionspendenzen gemäss Artikel 14
Finanzkontrollgesetz Bei der Revisionspendenz nach Artikel 14 Finanzkontrollgesetz handelt es sich um eine Umsetzungspendenz bei den geprüften Stellen. Eine derartige Pendenz am Ende eines Geschäftsjahres liegt dann vor, wenn eine Verwaltungseinheit die Bemänge- lung und die vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen zwar anerkannt, aber die von der EFK gesetzte Frist hat unbenutzt verstreichen lassen. Eine entsprechende Erwähnung im Tätigkeitsbericht kann aber unterbleiben, wenn die Verwaltungsein- heit beispielsweise eine Stelle im Finanzwesen ausgeschrieben hat, diese jedoch noch nicht besetzen konnte. Ebenso wenig ist über eine Pendenz zu berichten, wenn die Umsetzungsfrist am Ende des Berichtsjahres noch nicht abgelaufen ist oder die Folgeprüfung noch nicht durchgeführt werden konnte. Im Berichtsjahr machte die EFK zahlreiche Empfehlungen. Diese wurden von den Geprüften akzeptiert und die Umsetzung erfolgt termingerecht oder ist geplant. Im Rahmen von Nachfolgeprüfungen wird die EFK den Stand der Umsetzung prüfen. Ein Handlungsbedarf des Bundesrates oder des Parlamentes ist derzeit nicht gege- ben.
4.3 Meldungen gemäss Artikel 15 Finanzkontrollgesetz
Stellt die EFK besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung fest, unterrichtet sie nach Artikel 15 Absatz 3 des Finanzkontrollgesetzes den zuständigen Departementschef beziehungsweise die zuständige Departementschefin sowie die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanz- departementes. Betreffen die festgestellten Mängel das Finanzgebaren von Verwal- tungseinheiten des Eidgenössischen Finanzdepartementes, ist die Bundespräsidentin in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig informiert die EFK die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Besondere Vorkommnisse sind beispielsweise Delikte mit grossem Schaden oder grundlegende Mängel im Internen Kontrollsystem. Wenn die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung oder Buchhaltung nicht gegeben ist oder systematisch Rechtsvorschriften missachtet werden, liegt ein Mangel von grundsätzlicher Bedeu- tung vor. Im Berichtsjahr musste die EFK keine Meldung machen.
4.4 Anzeigepflicht, Melderecht und Schutz
des Mitarbeitenden Nach dem Entscheid des Bundesrates von 2003 ist die EFK offizielle Anlaufstelle für Personen, welche die Behörden auf Unregelmässigkeiten aufmerksam machen möchten. Dieses Angebot richtet sich nicht nur an Angestellte der Bundesverwal- tung, sondern ist für alle Personen zugänglich, welche über Informationen von Unregelmässigkeiten im Bezug auf die Staatstätigkeit verfügen. Die EFK erhält jährlich mehrere Meldungen, von denen etwa ein Dutzend von hinreichendem Gehalt sind und eine tatsächliche Verbesserung in der Finanzaufsicht bis hin zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ermöglichen. Diese Zahlen liegen im Vergleich weit unter den Verhältnissen im privaten Sektor oder in anderen Ländern, welche ebenfalls eine Meldestelle eingerichtet haben. Eine Meldestelle kann nur erfolgreich sein, wenn der Bekanntheitsgrad gross ist und die betroffenen Personen keine Nachteile zu befürchten haben. Seit 2003 wurde einzig ein Merkblatt über die Korruptionsbekämpfung an alle Verwaltungseinheiten verteilt. Was Vergeltungshandlungen betrifft, so wird auf den 1. Januar 2011 mit Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.01) eine markante Besserung für das Personal verwirklicht. Nach dieser Bestimmung darf, wer in guten Treuen eine Anzeige oder eine Meldung an die zuständigen Stellen erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachtei- ligt werden. Verbunden mit der Änderung in Artikel 14 BPG, welche die Nichtigkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Anzeige oder Meldung vorsieht, wird diese Regelung die Situation der betroffenen Person entscheidend verbessern. Personen, welche sich für die Verbesserung der Integrität in der Verwal- tungstätigkeit einsetzen, sollen auch tatsächlich geschützt werden. Keinen Schutz erhält diejenige Person, welche ihre Meldung nicht an die zuständige Stelle, sondern an die Öffentlichkeit namentlich an die Presse richtet. Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen im BPG ermöglicht eine Sensibilisie- rungskampagne mit grosser Reichweite. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes erhalten persönlich eine entsprechende Information per Post. Denn sie sind in Zukunft verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Vergehen anzuzei- gen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet worden
sind. Sie haben zudem das Recht, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK mitzuteilen. Derartige Unregelmässigkeiten liegen beispielsweise in der schlechten Projektführung, im verschwenderischen Umgang mit Ressourcen oder bei unnötigen Ausgaben. Mitarbeitende können die EFK auch dann informieren, wenn ihnen die strafrechtliche Qualifizierung nicht geläufig ist oder wenn für den Sachverhalt weitergehende Abklärungen vorgenommen werden müssten. Diese Gesetzesrevision gilt nicht für die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, wenn ihr Personal nicht dem Bundespersonalgesetz unterstellt ist. Die Anzeigepflicht, das Melderecht und der Schutz für Personen, welche eine Unregelmässigkeit anzeigen, sind insbesondere nicht geregelt für eine Mehrzahl der dezentralisierten Behörden der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht. So sind beispielsweise die Angestellten der Finanzmarktauf- sicht, der Revisionsaufsichtsbehörde, von swissmedic oder auch des Eidgenössi- schen Nuklearsicherheitsinspektorats dem Bundespersonalgesetz nicht unterstellt. Der Bundesrat sollte diese unbefriedigende Situation baldmöglichst korrigieren.
5 Gesetzgebungsverfahren und Stellungnahmen
Neben den Prüfungen gehört nach Artikel 7 FKG auch die Ausarbeitung von Stel- lungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu den Aufgaben der EFK. Die EFK nimmt damit bereits in der Gesetzesvorbereitung auf Aspekte begutachtend und beratend Einfluss, die für die Finanzaufsicht wichtig sind.
5.1 Revision des Finanzkontrollgesetzes
Zur Beantwortung der Motion 07.3282 Oberaufsicht bei der direkten Bundessteuer hat der Bundesrat am 26. Mai 2010 die EFK ermächtigt, ein Vernehmlassungsver- fahren durchzuführen. Mit der Vorlage soll insbesondere die Prüflücke bei der direkten Bundessteuer geschlossen werden, weswegen eine Revision des Finanzkon- trollgesetzes mit Prüfkompetenz der EFK vorgesehen war. Die EFK hätte somit Prüfungen durchgeführt, sofern die kantonale Finanzkontrolle nicht in der Lage oder gewillt gewesen wäre, die Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer auszuüben. Heute ist kein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan für die Überprüfung in diesem Bereich zuständig. Die Staatsrechnung weist somit 17 Milliarden Franken direkte Bundessteuergelder aus, welche von der EFK nicht geprüft werden können. Dies entspricht etwa einem Drittel des Bundeshaushaltes. Angesichts der kritischen Aufnahme der Vernehmlassungsvorlage durch einzelne Parteien und Verbände, eine Mehrzahl der Kantonsregierungen und durch die Finanzdirektorenkonferenz hat der Bundesrat beschlossen, auf eine Revision des Finanzkontrollgesetzes zu verzichten und somit von einer Prüfkompetenz der EFK abzusehen. Stattdessen soll die bestehende Prüflücke mit einer Änderung des Bun- desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geschlossen werden. Im Vorder- grund steht eine gesetzliche Lösung, wonach die Kantone verpflichtet werden, die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens für die direkte Bundessteuer durch ihr Finanzaufsichtsorgan jährlich zu prüfen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der EFK zu bestätigen. Die EFK würde im Testat zur Staatsrechnung darauf hinweisen, dass der Bereich der direkten Bundessteuer nicht durch sie geprüft wurde. Sie würde sich auf die Bestätigungsberichte der kantonalen Finanzkontrol- len abstützen. Gleichzeitig soll die Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung verstärkt werden.
5.2 Stellungnahmen und Konsultationen
Im Berichtsjahr gingen über 60 Ämterkonsultationen ein, worauf sich die EFK in einem Dutzend der Fälle mit inhaltlichen Änderungsvorschlägen gemeldet hat. In der Mehrzahl handelt es sich um geringfügige Ungenauigkeiten wie die Richtigstel- lung der Abläufe zwischen EFK und Bundesrat oder Parlament, der Berichterstat- tung der EFK und der Unterscheidung zwischen Finanzaufsicht nach FKG und einem Revisionsstellenmandat. Die Revisionen der Bundespersonalverordnung wie auch der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung betrafen die EFK als Institution.
Eine zentrale Frage aus der Umsetzung des «Corporate Governance» Berichts ergab sich insbesondere bei der Art der Revisionsstelle für verselbständigte Einheiten. So musste die EFK feststellen, dass verschiedentlich gerade kleine öffentlich-rechtliche Anstalten in der Frage der Revisionsstelle wie ein an der Börse kotiertes Unterneh- men (Publikumsgesellschaft) behandelt wurden. Die EFK sieht keinen Bedarf für eine derartige wettbewerbseinschränkende Vorgabe und Bevorzugung der grossen Treuhandfirmen. Die EFK ist zudem mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung laufend in Kontakt und behandelte im Berichtsjahr insbesondere Fragen zur Bilanzierung von Drittmit- teln und Mitfinanzierungen sowie verschiedene Ausnahmeregelungen vom Brutto- prinzip. Das Handbuch für Rechnungsführer wird laufend angepasst, wobei die EFK jeweils vorgängig der Inkraftsetzung zur Stellungnahme eingeladen wird.
5.3 Mitwirkung in Fachgremien
Die EFK ist in der Steuergruppe «Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)» vertreten und hat einen Sitz in der «Beschaffungskommission des Bundes» sowie der «Fachgruppe Qualitätssicherung Ressourcen- und Lastenausgleich» des Finanzausgleichs. Sie beteiligt sich aktiv in der interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung (vgl. auch Ziff. 4.4). Die EFK bringt ihre Erfahrungen in diese Gremien ein, macht auf die Revisionsanforderungen aufmerksam, wirkt aber nur beratend mit, um ihre unabhängige und eigenständige Beurteilung nicht aufs Spiel zu setzen.
5.4 Vermittlung von Best Practice
Im Berichtsjahr veröffentlichte die EFK einen Auditletter. In diesem wurden die Regelungen für interne Belege, die Einführung eines Mutationsjournals der Lohn- verarbeitung, das Berechtigungskonzept betreffend SAP und den Wechsel von hohen Bundesangestellten in die Privatwirtschaft behandelt. Die Audit-Letter kön- nen auf der Website der EFK www.efk.admin.ch eingesehen werden. Die EFK organisiert im Übrigen seit mehreren Jahren einen Kurs für die Angestell- ten des Bundes, die im Bereich der Aufsicht tätig sind. Das Ziel dieses dreitägigen Kurses ist, diese Aktivitäten zu professionalisieren. Die Teilnehmer und Teilnehme- rinnen stammen aus den verschiedensten Bereichen wie Sozialversicherungen, Umwelt oder Zoll, was einen lehrreichen Erfahrungsaustausch ermöglicht.
5.5 Veröffentlichung der Berichte der Finanzaufsicht
Die Berichterstattung der EFK erfolgt primär zur Unterstützung der betroffenen Verwaltungseinheit sowie der Aufsichtstätigkeit des Bundesrates und des Parla- ments. Nach Artikel 14 Absatz 2 des Finanzkontrollgesetzes entscheidet die EFK über die Veröffentlichung der Berichte nach deren Behandlung durch die Finanz- delegation der eidgenössischen Räte. Die EFK ist sich des öffentlichen Interessens an den Ergebnissen der Prüfungen durchaus bewusst. Sie publiziert regelmässig Berichte, deren Inhalt vermutungsweise von einem öffentlichen oder allgemeinen
Interesse geprägt ist. Andererseits muss es für die EFK möglich sein, auch in heiklen Situationen und im Staatsschutzbereich Prüfungen durchzuführen, deren Resultate nicht an die breite Öffentlichkeit gelangen. Im Berichtsjahr wurden insgesamt sechs Gesuche nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der EFK eingereicht. Vier Gesuche konnten mit einem Arbeitsaufwand von elf Stunden abschliessend behandelt wer- den, wofür keine Gebühren erhoben wurden. Für zwei weitere Gesuche hat die EFK wie gesetzlich vorgesehen die anfragenden Journalisten über die allfällige Gebühren informiert, weil deren Behandlung einen grossen Aufwand darstellen. Nach Artikel
17 BGÖ ist der Zugang zu den amtlichen Dokumenten grundsätzlich gebühren-
pflichtig, ausser wenn die Bearbeitung eines Gesuchs einen geringen Aufwand erfordert. Gebührenfrei sind Schlichtungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren. Im einen Dokument können mehrfach Personendaten nicht tatsächlich anonymisiert werden. Will man dennoch den Zugang zum Dokument ermöglichen, ist eine Anhö- rung der Betroffenen um Einwilligung angezeigt. Da diese Personen insbesondere im Ausland ansässig sind, ergeben sich zusätzliche Aufwendungen für den Schrif- tenverkehr. Im zweiten Fall handelt es sich um ein als vertraulich klassifiziertes Dokument. Dies ist dem Gesuchsteller bekannt, doch wünscht er dennoch Zugang zum Dokument. Das Gesetz sieht eine Überprüfung des klassifizierten Dokuments vor, was im vorliegenden Fall einen grossen Zeitaufwand für die betroffene Verwal- tungseinheit bedeutet. In beiden Fällen haben die Gesuchstellenden ein Schlich- tungsverfahren beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten eingeleitet bevor der materielle Entscheid über eine Verweigerung oder einge- schränkten Einsicht überhaupt ergangen ist. Die Schlichtungsverfahren wurden allein gestützt auf die Information über allfällig anfallende Gebühren für die Ermög- lichung des gewünschten Zugangs eingereicht. Artikel 14 Absatz 2 des Finanzkontrollgesetzes muss grundsätzlich als Spezialnorm nach Artikel 4 Buchstabe b BGÖ angesehen werden, womit die EFK ohne Weiteres den Zugang zu den Prüfberichten ablehnen darf. Dies sollte insbesondere möglich sein, wenn die Aussicht auf ein Zugang aus datenschutz- oder staatsschutzrechtli- chen Gründen derart gering ist, dass der Ressourcenaufwand für die Behandlung eines Gesuchs in keinem Verhältnis mit den daten- und informationsschutzrechtliche zugänglichen Informationen steht. Die privatrechtlichen Revisoren stehen unter einem strafrechtlich sanktionierten Berufsgeheimnis, welches insbesondere auch gegenüber der Generalversammlung gilt. Diese Regelung zeigt das Interesse daran, dass die Revisionsstelle den verantwortlichen Verwaltungsrat über alle möglichen Sachverhalte offen informieren soll. Es wird aber dem Verwaltungsrat überlassen, die Aktionäre in geeigneter Weise zu informieren. Die EFK informiert hingegen immer die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und die Vorstehenden des betroffenen Departements. Auch mit ihrem Jahresbericht informiert die EFK im
Weiteren die breite Öffentlichkeit über alle wichtigen Prüfungen und interessanten Befunde.
6 Die EFK und andere Aufsichtsorgane
Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Finanzkontrollen und internen Finan- zinspektoraten des Bundes, das Engagement in schweizerischen Berufsorganisatio- nen und Fachverbänden, der gezielte Erfahrungsaustausch mit Rechnungshöfen des Auslandes sowie die Mitarbeit in Arbeitsgruppen der internationalen Fachorganisa- tionen INTOSAI und EUROSAI verfolgen alle ein Ziel: der Qualität der Kontroll- aufgabe zu dienen.
6.1 Kantonale Finanzkontrollen
Die Schweizerische Konferenz der Finanzkontrollen vereint einmal jährlich die Verantwortlichen der kantonalen Finanzaufsichtsorgane. An der Tagung 2010 befasste sich die Konferenz mit der Forschung und dem Bildungswesen sowie der Landwirtschaft. Im Mittelpunkt stand die Aufsicht über die Fachhochschulen. In verschiedenen gemeinsamen Arbeitsgruppen werden Prüfthemen von Verbund- aufgaben zwischen Bund und Kantonen bearbeitet und anlässlich der Jahreskonfe- renz präsentiert. Jährlich führt die EFK gemeinsame Prüfungen mit den kantonalen Finanzkontrollen durch. Diese Prüfungen vertiefen das gemeinsame Verständnis und erhöhen die Professionalität der Finanzaufsicht im schweizerischen Föderalismus.
6.2 Finanzinspektorate des Bundes
13 Bundesämter verfügen über ein Finanzinspektorat gemäss Artikel 11 des Finanz-
kontrollgesetzes. Diesen internen Revisionsdiensten obliegt die Kontrolle des Finanzgebarens. Sie sind mehrheitlich der Amtsleitung unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben selbständig und unabhängig. Für die Amtsleitung sind sie ein wirksames und geeignetes Instrument zur Unterstützung ihrer Amtsfüh- rung und unterstützen gleichzeitig die Arbeit der EFK. Artikel 11 umschreibt die Voraussetzungen, die ein Finanzinspektorat erfüllen muss. Die EFK ihrerseits über- nimmt die fachliche Aufsicht; sie muss insbesondere die Wirksamkeit der Aufga- benerfüllung überwachen und hat auch für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbei- tenden der Finanzinspektorate der zentralen Bundesverwaltung zu sorgen. Die EFK- interne Ausbildung steht deshalb grundsätzlich auch den Finanzinspektoraten offen. Die Verständigung und Koordination zwischen den Verantwortlichen der verschie- denen internen Finanzinspektorate konnten dank den regelmässigen gemeinsamen Treffen von EFK und Finanzinspektoraten verbessert werden. So wurde beispiels- weise das Projekt für die Einführung einer Audit-Software abgeschlossen, was wiederum einen Zeitgewinn und Einsparungen bei der Bedarfsermittlung, der Soft- ware-Einführung und der Organisation der Ausbildung ermöglichen wird. Auch die Kontakte zu den internen Revisionsstellen von Post und SBB wurden verstärkt. Sie haben auch den Status eines Finanzinspektorates gemäss Artikel 11 des Finanzkon- trollgesetzes.
6.3 Ausländische Rechnungshöfe
Seit den 50er Jahren ist die EFK Mitglied der weltumspannenden Organisation der obersten Rechnungskontrollbehörden: International Organisation of Supreme Audit Institutions (INTOSAI). Die Organisation gliedert sich in Regionalgruppen. In Europa wurde im Juni 1989 die «European Organisation of Supreme Audit Insti- tutions (EUROSAI)» gegründet, welche sich mittlerweile aus 47 obersten Rech- nungskontrollbehörden der europäischen Staaten zusammensetzt. Die EFK ist seit der Gründung Mitglied dieser Regionalgruppe. Der Direktor der EFK ist seit 2005 Mitglied des Präsidiums. Vom 22.–27. November 2010 fand der 20. INTOSAI-Kongress mit etwa 600 Teil- nehmenden aus aller Welt in Johannesburg statt. Am Kongress wurde der Strategie- plan für die Jahre 2011–2016 festgelegt. Die Schwerpunkte des neuen Plans sind insbesondere die Stärkung der Unabhängigkeit der Rechnungshöfe, die Umsetzung der ISSAI-Prüfstandards, der Ausbau des Kampfes gegen die Korruption sowie ein intensiverer Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Rechnungskon- trollbehörden. Die zwei Hauptthemen des Kongresses waren der Wert und Nutzen von Rechnungskontrollbehörden sowie Umweltprüfungen und nachhaltige Entwick- lung. Die Ergebnisse des Kongresses wurden im Johannesburger Abkommen 2010 festgehalten. Der nächste Kongress wird im Jahr 2013 durch China ausgerichtet. Die EFK wirkt in zwei EUROSAI-Arbeitsgruppen mit. In der Arbeitsgruppe für Informatik hat sie den Vorsitz inne. Diese entwickelte Instrumente zur Selbstbeurtei- lung der Informatik und der Informatikrevision, welche in europäischen Ländern erfolgreich eingesetzt werden. Die EFK hat in Frankreich, Polen und Finnland erfolgreich Workshops moderiert. Vertreten ist die EFK sodann in der Arbeitsgruppe für Umweltprüfung unter dem Vorsitz von Norwegen. Diese organisiert gemeinsame Prüfungen und Ausbildungsmassnahmen mit konkreten Erfahrungen und Fallstu- dien. Delegationen des europäischen und spanischen Rechnungshofes waren bei der EFK zu Besuch, um das Aufsichtssystem und das föderale Zusammenwirken in der Schweiz kennenzulernen. Zusammen mit den obersten Rechnungskontrollbehörden von Deutschland und Dänemark beteiligte sich die EFK an der Peer Review des österreichischen Rechnungshofes. Der Schlussbericht wurde Ende 2010 unterbreitet. Die Landesrechnungshöfe und der Bundesrechnungshof Deutschlands führen regel-
mässige Tagungen über aktuelle Fragestellungen der Finanzaufsicht durch. Zu diesen Tagungen werden regelmässig der Präsident des österreichischen Rech- nungshofes, das Mitglied Deutschlands beim Europäischen Rechnungshof und der Direktor der EFK eingeladen, um einen länderübergreifenden Informations- und Erfahrungsaustausch zu pflegen. In den letzten Jahren haben die Prüfungen von EU-Programmen durch den Europäi- schen Rechnungshof zugenommen, an denen sich jeweils auch die EFK beteiligt.
6.4 Berufs- und Fachverbände
Vertreter der EFK nehmen in den wichtigsten Fachverbänden Einsitz. Die EFK kann auf diese Weise die zukünftigen Berufsnormen mitgestalten, sie erhält Zugang zu den Methoden und Hilfsmitteln der anderen Branchenspezialisten und verfügt im
Hinblick auf die Bearbeitung von Sonderproblemen über ein Netz von Sachverstän- digen. Besonders aktiv ist die EFK im Bereich der Informatikprüfungen bei der ISACA (Information Systems Audit and Control Association) und bei der Treuhand- kammer. In der Schweizerischen Gesellschaft für Evaluation (SEVAL) hat die EFK das Präsidium inne. Das Engagement der EFK in diesen wichtigen Fachverbänden steht auch im Dienste der kontinuierlichen Qualitätssicherung und der Anpassung ihrer Arbeitsmethoden.
7 Die Eidgenössische Finanzkontrolle stellt sich vor
Im Finanzkontrollgesetz sind die institutionelle Stellung und die Aufgaben der EFK festgeschrieben. Der Bundesrat wählt den Direktor für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die Wahl wird von der Bundesversammlung genehmigt. Die Amtsperiode des Direktors läuft bis Ende 2013. Das Personal der EFK wird durch den Direktor im Rahmen des Personalrechts der allgemeinen Bundesverwaltung gewählt. Der jährliche Voranschlag der EFK wird vom Bundesrat unverändert der Bundesver- sammlung zugeleitet. Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte prüft den Antrag der EFK und unterbreitet ihn den Finanzkommissionen beider Räte.
7.1 Institutionelle Stellung und Aufgaben
Die EFK ist gemäss Artikel 1 des Finanzkontrollgesetzes das oberste Finanzauf- sichtsorgan des Bundes. Sie unterstützt einerseits den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung und andererseits das Parlament in seiner Oberaufsicht über die Bundesverwaltung und Rechtspflege. Die EFK handelt unabhängig, sowohl bei der Aufstellung ihres jährlichen Prüfprogrammes, wie auch in der Gestaltung der ein- zelnen Prüfungen und bei der Abfassung der Berichte. Gemäss Artikel 5 des Finanzkontrollgesetzes übt sie die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungs- mässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus. Mit Wirtschaftlich- keitsprüfungen und Evaluationen will die EFK zur Entwicklung der wirkungsorien- tierten Verwaltungsführung beitragen und die Wirksamkeit staatlicher Programme steigern. Die Prüfobjekte werden nach Risikokriterien ausgewählt. Die Aufsichtsaufgabe der EFK deckt alle finanzrelevanten Tätigkeiten des Bundes ab. Eine der Kernaufgaben der EFK sind die rund vierzig Pflichtprüfungen, vorweg die Prüfung der Staatsrechnung des Bundes und der verschiedenen Sonderrechnun- gen, des AHV-Fonds, der Arbeitslosenversicherung, der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, die Saldosteuersätze der Mehrwertsteuer und verschiedene Mandate bei internationalen Organisationen. Die zweite Kernaufgabe – die Finanz- aufsicht – nimmt sie mittels zahlreicher Sonderprüfungen wahr, sei es im Beschaf- fungswesen, im Informatikbereich oder von Subventionen. Zunehmende Bedeutung erhalten Evaluationen und Querschnittsprüfungen. Der Prüfbereich begrenzt sich nicht auf die Bundesverwaltung, sondern umfasst auch alle Subventionsempfänger, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Bundesunternehmen. Die EFK führt systematisch Evaluationen und Querschnittsprüfungen durch. Mit den Evaluationen wird das Ziel verfolgt, mit Empfehlungen den Vollzug und die Wirkungen staatlicher Massnahmen zu verbessern. Mit den Querschnittsprüfungen werden verschiedene Verwaltungseinheiten miteinander verglichen, um den besten
Weg für die Aufgabenlösung zu finden. Die Berichte sind unter www.efk.admin.ch abrufbar. Im Revisionsaufsichtsgesetz ist die Registrierung der Finanzkontrollen der öffentli- chen Hand als Revisionsunternehmen vorgesehen, sofern sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Die EFK ist seit September 2009 als Revisionsexpertin zuge- lassen. Verschiedene Mitarbeitende der EFK sind als Revisionsexperten und -expertinnen persönlich angemeldet. Diese Registrierung ist für die EFK nicht notwendig, um die ihr vom Bundesrat oder von Gesetzes wegen zugetragenen Man- date als Revisionsstelle auszuüben. Die Zulassung als Revisionsexpertin ist jedoch ein Zeichen dafür, dass die EFK die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt. Sie steigert zudem die Attraktivität der EFK auf dem Arbeitsmarkt.
7.2 Personal
Die EFK arbeitet bei ihren Prüfungen risikoorientiert und nach den Standards der Treuhandkammer sowie internationaler Fachverbände. Sie verfügte im Berichtsjahr über ein Budget von 20 Millionen Franken und beschäftigte rund 90 Mitarbeitende. Das Organigramm im Anhang 3 bildet eine zweidimensionale Matrixorganisation mit den sechs Mandatsbereichen und den sechs Fachbereichen. Die Mandatsleiter bringen die Sicht der Geprüften zur Geltung. Die Prüfungsexperten und -expertinnen der EFK sind jeweils einem der Fachbereiche für Finanzrevisionen, Baufragen und Beschaffungsprüfungen, Informatik sowie Evaluationen zugeordnet. Dessen Leiter und Leiterin haben die Aufgabe, das für den Fachbereich erforderliche Wissen zu erhalten und auszubauen sowie die Qualität der Prüfungen sicherzustellen. Die EFK verfügt über ausgewiesene Fachpersonen, deren Stärke beim revisionstechnischen und evaluatorischen Wissen sowie bei den Kenntnissen der Aufgaben, Prozesse und Strukturen der Bundesverwaltung liegen. Wissen, Berufserfahrung und Sozialkom- petenz sind die Grundlagen für eine erfolgreiche Gestaltung der Finanzaufsicht, die sich als Garant für ein sich fortwährend optimierendes Verwaltungshandeln zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger versteht. Die EFK legt deshalb grossen Wert auf die Aus- und Weiterbildung. Jeweils im Januar organisiert sie eine zehntägige interne Aus- und Weiterbildung für die Mitarbeitenden der EFK und der Finan- zinspektorate des Bundes sowie teilweise auch der kantonalen Finanzkontrollen. Das erworbene Wissen gilt es zu erhalten, zu vermitteln und gezielt im Interesse des gesetzlichen Auftrages einzusetzen. Die Wissensträger und -trägerinnen müssen sich in ihrem Gebiet auf dem Laufenden halten und ihr Wissen in der EFK weitergeben. Wichtige Quellen für die EFK sind im Besonderen das Wissen ausländischer Rech- nungskontrollbehörden, von Fachverbänden und Treuhandfirmen. Bei einzelnen Prüfungen zieht die EFK zudem externe Spezialisten bei, sei es, weil das Wissen nicht vorhanden oder aus zeitlichen Gründen eine Verstärkung notwendig ist. Die Projektleitung und die Verantwortung liegen in jedem Fall bei der EFK, wodurch auch der Wissenstransfer sichergestellt wird.
7.3 Finanzen
Der Aufwand der EFK belief sich im Berichtsjahr auf 20,4 Millionen Franken, der Ertrag auf 1,3 Millionen Franken. Im Einzelnen setzten sich der Aufwand und der Ertrag wie folgt zusammen:
Aufwand und Ertrag 2009 2010 2010 Abweichungen Rechnung Budget Rechnung zum Budget
in Tausend Franken in Tausend in %
Aufwand 19 977 21 392 20 412 –979 –4,6 Personalaufwand 16 826 17 257 17 109 –148 –0,9 Raummiete 1 112 1 093 1 084 –9 –0,8 Informatik Sachaufwand 733 1 045 654 –391 –37,5 Beratungsaufwand 645 995 649 –346 –34,8 Übriger Betriebsaufwand 629 952 881 –72 –7,5 Abschreibungen 33 50 37 –13 –26,8 Einlage Rückstellungen – 112 112 0 0 Ertrag 1 381 1 130 1 320 190 16,8 Entgelte 1 239 1 120 1 291 171 15,3 Übriger Ertrag 20 10 29 19 186,1 Entnahme aus Rückstellungen 122 – – 0 0
Die Rechnung 2010 weist gegenüber dem Budget einen Kreditrest von einer Million Franken aus. Der Kreditrest ist hauptsächlich auf die Informatik und den Beratungs- aufwand zurückführen. Diese Aufwandgruppe enthält die Expertenhonorare sowie die Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung. Die EFK beansprucht mit ihren Ressourcen etwa 0,3 Promille des Bundeshaushaltes. Die EFK hat eine eigene Gebührenverordnung für die öffentlich-rechtlich begründe- ten Revisionsstellenmandate. Sie verrechnet ihren Zeitaufwand für Abschlussprü- fungen nach den Ansätzen der Eidgenössischen Finanzverwaltung, welche sich an den Arbeitsplatzkosten der Gehaltsklassen orientieren. Diese Entschädigungen beliefen sich auf 1,3 Millionen Franken. Prüfungen der Finanzaufsicht hingegen werden nicht in Rechnung gestellt, da es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt.
7.4 Risiken
Als potentielle eigene Risiken hat die EFK vorsätzliche Falschaussagen, fachliche Fehler, Verlust der Unabhängigkeit, Verlust oder Verbreitung vertraulicher Informa- tionen und mangelhafte Ausübung des gesetzlichen Auftrages identifiziert. In ihrer jährlichen Überprüfung der Risiken und gestützt auf ihr Internes Kontrollsystem kam die EFK zum Schluss, dass sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch der Reputationsschaden und die finanziellen Folgen dieser Risiken gering sind.
Anhang 1
Übersicht über die Prüfungen bei Behörden und Gerichten, in den Departementen sowie bei Betrieben, angeschlossenen und internationalen Organisationen (Anhang 1 enthält die Prüfungen, welche von Februar 2010 bis Januar 2011 der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte unterbreitet wurden.)
Bundesstrafgericht – Prüfung der finanziellen Führung
Bundeskanzlei – Prüfung der Hostingkosten von www.ch.ch
Departement für auswärtige Angelegenheiten Generalsekretariat – Zwischenprüfung zur Weltausstellung in Shanghai – Prozessanalyse Frankophoniegipfel in Montreux Direktion für Völkerrecht – Prüfung der finanziellen Führung Auslandvertretungen – Finanzaufsichtsprüfung bei der Vertretung in Lima – Finanzaufsichts- und Bauprüfung bei der Vertretung in Harare – Finanzaufsichts- und Bauprüfung bei der Vertretung in Islamabad – Finanzaufsichtsprüfung beim Swiss Business Hub in Sao Paulo – Finanzaufsichtsprüfung beim Swiss Business Hub in Chicago Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit – Prüfung der Vorschüsse und Betriebsmittelabrechnungen der Kooperations- büros – Ostzusammenarbeit: Wohin fliesst das Geld und wie hoch ist der Verwal- tungsaufwand?
Departement des Innern Generalsekretariat – Prüfung der Stiftungsaufsicht und der finanziellen Führung Bundesamt für Kultur – Schweiz. Nationalbibliothek: Steuerung und Überwachung im Informatik- umfeld Schweizerisches Bundesarchiv – Prüfung der Abrechnung des EU-Projekts PLANETS Bundesamt für Gesundheit – Evaluation der Zielerreichung von Tarmed – Evaluation der Prämiengenehmigung und der Aufsicht über die Krankenver- sicherer – Prüfung der finanziellen Führung Bundesamt für Sozialversicherungen – Aufsicht über die Ergänzungsleistungen und die Beiträge an gemeinnützige Organisationen – Aufsicht über die AHV-Ausgleichskassen Staatssekretariat für Bildung und Forschung – Subventionsprüfung im Universitätsbereich sowie Bildung und nationale Forschung – Prüfung von Swissnex in Boston – Prüfung im Personalwesen
Justiz- und Polizeidepartement Generalsekretariat – Prüfung der IT-Umsetzung des Abkommens von Schengen-/Dublin Bundesamt für Polizei – Prüfung der finanziellen Führung – Prüfung der Ausgaben 2009 in den Abteilungen Observation und Ermittlun- gen/Spezialeinsätze Bundesamt für Migration – Sonderabgabe sowie Sicherheitsleistungen- und Rückerstattungspflicht im Asylbereich – Umsetzung des neuen Finanzaufsichtskonzepts im Asylbereich
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Nachrichtendienst des Bundes – Prüfung der finanziellen Führung der Jahresrechnung 2009 armasuisse – Zentrale Dienste – SAP-Umfeld: Situationsanalyse armasuisse – Immobilien – Prüfung von Aspekten des Portfolio- und Facilitymanagement sowie Beur- teilung des Kostenmanagement
Finanzdepartement Generalsekretariat – Prüfung der finanziellen Prozesse und Internes Kontrollsystem Eidgenössische Finanzverwaltung – Revision der Staatsrechnung 2009 – Prüfung der finanziellen Führung im Bereich Bundestresorerie – Prüfung der Altdatenarchivierung von REFICO SAP R/3 – Prüfung der Datenqualität im Ressourcen- und Lastenausgleich – Prüfung des Zahlungsverkehrs Bund Sparkasse Bundespersonal – Revision der Jahresrechnung 2009 Zentrale Ausgleichsstelle – Revision der Jahresrechnung 2009 des Ausgleichsfonds der AHV Eidgenössische Ausgleichskasse – Hauptrevision 2009 – Informatikprüfung der Branchenlösung AKIS – Abschlussrevision der Jahresrechnung 2009 Schweizerische Ausgleichskasse – Hauptrevision 2009 – Abschlussrevision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössische Steuerverwaltung – Direkte Bundessteuer: Prüfung der Aufsicht über die Kantone – Kontrolle der Mehrwertsteuer: Umsetzungsprüfung der Empfehlungen – Kontrolle des Steuerbezuges – Gemeinsame Prüfung mit Kanton Freiburg – Projekt CH-Meldewesen Steuern: Stand der Umsetzung und Auswirkungen für die ESTV
Eidgenössische Zollverwaltung – Grenzwachtkorps: Prüfung der Finanzprozesse unter neuen Führungsstruktu- ren – Prüfung der finanziellen Führung der Zollkreise Genf und Lugano – Prüfung Jahresabschluss 2009 Bundesamt für Bauten und Logistik – Angemessenheit der Verrechnungspreise des BBL – Nachrevision im Leistungsbereich MediaCenter Bund – Einführung der Leistungsverrechnung im Mietwesen Bundesamt für Informatik und Telekommunikation – Prüfung des Betriebszentrums: Sicherstellung des Betriebs Eidgenössisches Personalamt – Revision der Jahresrechnung 2009 des Unterstützungsfonds für das Bundes- personal – Prüfung der rechtlichen und technischen Umsetzung der Familienzulage beim EPA – Prüfung der finanziellen Führung: Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Rechnung 2009
Volkswirtschaftsdepartement Staatssekretariat für Wirtschaft – Prüfung der Informatik-Strategie und Organisation – Prüfung im Personalwesen – KMU-Portal – Prüfung der Organisation, der Prozesse und des Betriebs – Prüfung der Gründung der Schweizerischen Entwicklungsfinanzierungsge- sellschaft SIFEM AG – Prüfung der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Arbeitslosenversicherung – Prüfung der Jahresrechnung 2009 – Arbeitsmarktstatistik und Prüfung der Applikation LAMDA X Bundesamt für Berufsbildung und Technologie – Subventionsprüfungen bei der Förderagentur für Innovation KTI – Prüfung der IT-Governance – Prüfung der Aufsichtstätigkeit im Bereich der Fachhochschulen
Bundesamt für Landwirtschaft – Analyse der Steuerung der landwirtschaftlichen Forschung – Schlussfolgerungen aus den Prüfungen des FISP über die Direktzahlungen – Prüfung der Aufsicht über die Milchwirtschaft Bundesamt für Veterinärwesen – Strategie, Organisation und Projektführung im Informatikbereich Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung – Prüfung der finanziellen Führung Wettwerbskommission – Prüfung der finanziellen Führung
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr – Revision der Jahresrechnung 2009 des Fonds für Eisenbahngrossprojekte – Prüfung der Konzernumlagen innerhalb der SBB – Kreditkontrolle im Bereich Anschlüsse an das Hochgeschwindigkeitsnetz Bundesamt für Strassen – Revision der Jahresrechnung 2009 des Infrastrukturfonds – Erhaltungs- und Ausbauprojekte an Autobahnen – Leistungsabgeltung und Qualitätssicherung bei Belagsarbeiten – Verkehrsleitsysteme und Tunnel-Betriebseinrichtungen bei Nationalstrassen – Kosten und Nutzen der Abgaswartung bei Strassenfahrzeugen Bundesamt für Kommunikation – Prüfung der finanziellen Führung Bundesamt für Umwelt – Empfehlungscontrolling im Bereich Abfallentsorgung Amt für Raumentwicklung – Prüfung der finanziellen Führung Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat – Prüfung der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
Ämter- und departementsübergreifende Prüfungen – Osthilfe: Prüfung der Finanzflüsse in der DEZA und beim SECO – Berechtigungen SAP, Neues Rechnungsmodell NRM – Teil Finanzen – Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen in den Generalsekretariaten von EDA, EDI, EJPD, EFD und UVEK – Katastrophenvorsorge: Business Continuity Management in der dezentralen Bundesverwaltung und bei Bundesunternehmen
Stiftungen, Anstalten, Fonds und Spezialorganisationen Immobilienstiftung der Internationalen Organisationen in Genf – Revision der Jahresrechnung 2009 Marcel Benoist-Stiftung – Revision der Jahresrechnung 2009 Stiftung Pro Arte – Revision der Jahresrechnung 2009 Pro Helvetia – Revision der Jahresrechnung 2009 Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende – Revision der Jahresrechnung 2009 Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen – Revision der Jahresrechnung 2009 Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung Aarau – Prüfung der Jahresrechnung 2009 Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten – Revision der Jahresrechnung 2009 – Projekt SciexNMSch: Beitrag der Schweiz an die Erweiterung der EU Schweizerischer Nationalfonds – Revision der Jahresrechnung 2009 Schweizerische Universitätskonferenz, Bern – Revision der Jahresrechnung 2009 Swissmedic – Revision der Jahresrechnung 2009
ETH-Bereich – Revision der konsolidierten Jahresrechnung 2009 – Prüfung der Immobilienbuchhaltung der bundeseigenen Gebäude im ETH- Bereich ETH-Rat – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich – Prüfung der Informatikdienste – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne – Prüfung von Bauprojekten – Prüfung im Personalwesen – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässer- schutz – Revision der Jahresrechnung 2009 Paul Scherrer Institut – Revision der Jahresrechnung 2009 Schweiz. Nationalmuseum – Prozessprüfungen und Ausgliederung Finanzen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum – Prüfung der Projektabrechnungen 2009 von Vietnam, Azerbaijan und Ghana – Revision der Jahresrechnung 2009/2010 Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz – Revision der Jahresrechnung 2009 Schweizerische Informatikkonferenz Basel – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössische Alkoholverwaltung – Revision der Jahresrechnung 2009
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA – Revision der Jahresrechnung 2009 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufbildung – Prüfung der Zielerreichung und finanziellen Führung Fonds Landschaft Schweiz – Revision der Jahresrechnung 2009 Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung – Revision der Jahresrechnung 2009 Stiftung Schweizerischer Nationalpark – Revision der Jahresrechnung 2009
Internationale Organisationen Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires – Revision der Jahresrechnung 2009 Union Postale Universelle – Revision der Jahresrechnung 2009 – Revision der Jahresrechnung 2009 der Pensionskasse und des Versiche- rungsfonds – Revision der Jahresrechnung 2009 des Fonds Verbesserung Dienstleistungs- qualität Union Internationale des Télécommunications – Revision der Jahresrechnung 2009 der Union – Revision der Jahresrechnung 2009 der geschlossenen Pensionskasse – Revision der Jahresrechnung 2009 der Gesundheitskasse Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle – Revision der Jahresrechnung 2009 der Union – Revision der Jahresrechnung 2009 der geschlossenen Pensionskasse Internationale Rheinregulierung – Revision der Jahresrechnung 2007/2008
Anhang 2
Finanzinspektorate (Interne Revision) der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 11 Finanzkontrollgesetz
– Interne Revision EDA – Finanzinspektorat Staatssekretariat für Bildung und Forschung – Internes Audit ETH-Rat – Finanzinspektorat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements – Finanzinspektorat VBS – Internes Inspektorat Zentrale Ausgleichsstelle – Finanzinspektorat Eidgenössische Steuerverwaltung – Inspektorat der Eidgenössischen Zollverwaltung – Finanzinspektorat Bundesamt für Bauten und Logistik – Interne Revision seco – Finanzinspektorat Bundesamt für Landwirtschaft – Revision Bundesamt für Verkehr – Finanzinspektorat Bundesamt für Strassen
Anhang 3
Organigramm (Stand: 1. Januar 2011)