Parlamentarische Initiative. Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen sowie Anpassung der Regelung betreffend der beruflichen Vorsorge der Ratsmitglieder. Bericht des Büros des Ständerates
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Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen sowie Anpassung der Regelung betreffend der beruflichen Vorsorge der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates
vom 18. November 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit dem vorliegenden Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz bezüg- lich Anpassung der beruflichen Vorsorge für Ratsmitglieder und den Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung betreffend Teuerungsausgleich für die Ein- kommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Büro des Ständerates beantragt, den beiliegenden Entwürfen zuzustimmen.
18. November 2011 Im Namen des Büros Der Präsident: Hansheiri Inderkum
2011-2823 383
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19881 (PRG) schreibt in Artikel 14 Absatz 2 vor, dass die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates angemessen an die Teuerung angepasst werden. Das PRG sieht diese periodische Teuerungsanpassung vor, damit die Ratsmitglieder keine «versteckten» Einkommenseinbussen erleiden oder effektive Spesenausgaben nicht vollumfänglich rückerstattet werden. Insbesondere würden finanziell schlech- ter gestellte Ratsmitglieder spürbare Nachteile erleiden, da diese das Einkommen und die Entschädigungen zur Bestreitung der effektiven Lebenskosten benötigen. Gewisse Einkommen, Entschädigungen und Beiträge wurden seit 2001 bzw. 2005 nicht mehr an die Teuerung angepasst. Die Parlamentsarbeit und der dafür erforderliche zeitliche Aufwand haben in den letzten zwanzig Jahren stark zugenommen. Aufgrund der Komplexität der parlamen- tarischen Tätigkeit, der zunehmenden Intensivierung der internationalen Beziehun- gen und der fortschreitenden Verflechtung der nationalen Rechtsordnungen sieht sich das Parlament einer immer grösseren Arbeitsbelastung gegenüber, die sich immer weniger mit der allgemeinen Vorstellung des «Milizparlaments» vereinbaren lässt. Die Verwaltungsdelegation hat diese Entwicklung in Bezug auf die Auswir- kungen für die berufliche Vorsorge untersuchen lassen und diskutiert. Sie stellte fest, dass sehr engagierte Ratsmitglieder, die viel Zeit für ihr parlamentarisches Mandat aufwenden, entsprechende Abstriche bei ihrer beruflichen Tätigkeit in Kauf nehmen und Einbussen bei ihrer beruflichen Vorsorge erleiden. Sie kam zum Schluss, dass die geltende Regelung den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird und schlägt einen moderaten Ausbau und eine Anpassung des Verteilschlüssels vor. Die Verwaltungsdelegation beantragte deshalb dem Büro des Ständerats eine Kom- missionsinitiative zu ergreifen und der Bundesversammlung die notwendigen Ände- rungen zu unterbreiten. Am 26. August 2011 hat das Büro folgenden Text einer parlamentarischen Initiative beschlossen: «Gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes soll der Bundesversammlung ein Verordnungsentwurf unterbreitet werden, damit insbesondere jene Einkommen, Entschädigungen und Beiträge angemessen der Teuerung angepasst werden können, die am ausgeprägtesten von den teuerungsbe-
dingten Einbussen betroffen sind. Weiter sind die Rechtsgrundlagen zu erarbeiten, damit die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder moderat ausgebaut und aufgrund des tatsächlich erzielten Parlamentariereinkommens individuell ausgerichtet werden kann.» Am 12. September 2011 hat das Büro des Nationalrates mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen die für die Ausarbeitung einer Vorlage erforderliche Zustimmung erteilt.
1 SR 171.21
2 Grundzüge der Vorlage
Der Verordnungsentwurf betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder sieht vor, dass jene Entschädigungen und Beiträge, welche während mehrerer Jahre nicht an die Teuerung angepasst wurden, erhöht werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung vom 18. März 19882 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) soll die Vorsorgeentschädigung nicht mehr als einheitlicher Betrag, sondern in Abhängigkeit des tatsächlich erzielten Einkommens aus parlamentarischer Tätigkeit ausgerichtet werden. Damit soll eine den individuel- len Verhältnissen besser angepasste Vorsorge ermöglicht werden.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimungen
3.1 Verordnung betreffend Teuerungsausgleich
für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Die Bundesversammlung kann gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 PRG mittels Ver- ordnung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen einen angemessen Teuerungsausgleich ausrichten. Die Zulagen der Rats- und Vizepräsidien wurden seit 2001 und die Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernachtungen, Auslandspesen sowie Distanzen seit 2005 nicht mehr an die Teuerung angepasst. Das Jahreseinkommen, die Jahresentschädigung und das Taggeld wurden letztmals im Jahr 2008 angepasst. Im 2010 wurden die Fraktionsbeiträge über einen Teuerungsausgleich hinaus real erhöht, um den gestie- genen Anforderungen an die Fraktionen gerecht zu werden. Die Zunahme der Lebenshaltungskosten gemessen am Landesindex der Konsumen- tenpreise beträgt kumuliert über mehrere Jahre einige Prozente. Die folgende Übersicht zeigt die einzelnen Entschädigungen und Beiträge mit der jeweiligen teuerungsbedingten Entwicklung und der vorgeschlagenen Anpassung.
Art der Entschädigung letzte aktueller Wert rel. Teuerung nominelle bereinigter Vorschlag Anpassung (%) Teuerung Wert neuer Wert
Jahreseinkommen 2008 25 000 3.63 906.81 25 907 26 000 Jahresentschädigung 2008 31 750 3.63 1 151.64 32 902 33 000 Taggeld 2008 425 3.63 15.42 440 440 Mahlzeiten 2005 110 6.77 7.44 117 115 Übernachtungen 2005 170 6.77 11.50 182 180 Spesen Ausland 2005 370 6.77 25.04 395 395 Distanzentschädigung 2005 21 6.77 1.42 22.42 22.50 Beiträge an Fraktionen 2010 144 500 1.71 2 466.61 146 967 –
2 SR 171.211
Art der Entschädigung letzte aktueller Wert rel. Teuerung nominelle bereinigter Vorschlag Anpassung (%) Teuerung Wert neuer Wert
Beitrag pro Fraktions- 2010 26 800 1.71 457.48 27 257 – mitglied Zulage Ratspräsidium 2001 40 000 10.01 4 002.05 44 002 44 000 Zulage Vizepräsidium 2001 10 000 10.01 1 000.51 11 001 11 000
Der Verordnungsentwurf sieht folgende Anpassungen an die Teuerung vor: – das Jahreseinkommen (Art. 2 PRG) wird um 1000 Franken auf neu
26 000 Franken erhöht;
– das Taggeld (Art. 3 Abs. 1 PRG) wird um 15 Franken auf neu 440 Franken erhöht; – die Jahresentschädigung (Art. 3a PRG) wird um 1 250 Franken auf neu
33 000 Franken erhöht;
– die Mahlzeitenentschädigung (Art. 3 Abs. 1 VPRG) wird um 5 Franken auf neu 115 Franken erhöht; – die Übernachtungsentschädigung (Art. 3 Abs. 1 VPRG) wird um 10 Franken auf neu 180 Franken erhöht; – die Entschädigung für Übernachtung und Mahlzeiten im Ausland (Art. 3 Abs. 3 VPRG) wird um 25 Franken auf neu 395 Franken erhöht; – die Distanzentschädigung (Art. 6 Abs. 3 VPRG) wird um 1.50 Franken auf neu 22.50 Franken erhöht; – die Zulagen für das Ratspräsidium (Art. 9 Abs. 1 VPRG) wird um
4000 Franken auf neu 44 000 Franken erhöht;
– die Zulagen für das Vizepräsidium (Art. 9 Abs. 1 VPRG) wird um
1000 Franken auf neu 11 000 Franken erhöht.
Bei den Beiträgen an die Fraktionen wird auf eine Anpassung verzichtet, da sie 2010 erhöht wurden (Erlass vom 11. Dezember 2009, 09.437).
3.2 Verordnung der Bundesversammlung
zum Parlamentsressourcengesetz
Artikel 7 Vorsorgeentschädigung Nach geltendem Recht hat jedes Ratsmitglied Anspruch auf eine Vorsorgeentschä- digung, die 16 Prozent des im Jahr 2010 auf 82 080 Franken festgesetzten Betrages entspricht. Diese Entschädigung entsprach 2010 einem Betrag von 13 132 Franken, der zu drei Vierteln vom Parlament und zu einem Viertel vom jeweiligen Ratsmit- glied bezahlt wurde. Da die Vorsorgeentschädigung einem fixen Prozentsatz eines festgesetzten Betrags entspricht, ist sie unabhängig vom Alter und vom steuerbaren Einkommen aus der Parlamentstätigkeit der Beitragszahlenden. Die Wahl fiel sei- nerzeit auf dieses Modell, weil die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder mit einem möglichst einfachen System, das gewisse Verbesserungen vorsah, ausgebaut werden sollte. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass für alle Ratsmitglieder unabhän-
gig von ihrer realen Situation der gleiche Betrag festgesetzt wird. Der Nachteil wiederum besteht darin, dass insofern eine Ungerechtigkeit geschaffen wurde, als alle Ratsmitglieder die gleiche Vorsorgeentschädigung erhalten, unabhängig davon, ob sie wenig Zeit für die Parlamentstätigkeit aufwenden und somit gut nebenher berufstätig sein können, oder ob sie viel Zeit investieren und neben dem parlamenta- rischen Mandat kaum mehr einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgehen können. Zudem ist die Arbeitsbelastung der Nationalrats- und der Stän- deratsmitglieder nicht gleich hoch. Zusammengefasst heisst dies, dass mit dem heutigen Modell den unterschiedlichen beruflichen Situationen nicht Rechnung getragen werden kann. Der Entwurf sieht folgende Änderungen vor:
1. Aufstockung der Mittel für die berufliche Vorsorge entsprechend dem Bei-
tragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil), der in der Bundesverwal- tung für das mittlere Kader angewendet wird.
2. Berücksichtigung des tatsächlichen Parlamentseinkommens bei der Festle-
gung des jährlichen Beitrages an die berufliche Vorsorge. Folgende Aspekte bleiben unverändert:
1. Das Ratsmitglied entrichtet weiterhin einen Viertel des gesamten Vorsorge-
beitrages selbst;
2. Jedes Ratsmitglied wählt unter Berücksichtigung seiner beruflichen Situa-
tion das für ihn am besten geeignete Vorsorgemodell (2. Säule, Säule 3a, Swisscanto) selbst;
3. Der Beitrag an die berufliche Vorsorge hängt nicht vom Alter des Ratsmit-
glieds und der Dauer seiner Parlamentszugehörigkeit ab. Die Änderung bringt die folgenden Vorteile:
1. Es wird von der realen Situation der Ratsmitglieder und nicht mehr von
einem fiktiven Mittelwert ausgegangen.
2. Unter den Ratsmitgliedern wird in Sachen berufliche Vorsorge eine gewisse
Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt. Die vorgeschlagene Lösung hat folgende Nachteile:
1. Die Einfachheit des heutigen Systems geht etwas verloren.
2. Die berufliche Vorsorge der Ratsmitglieder ist mit höheren Kosten verbun-
den. Als Beitragssatz werden 26 Prozent vorgeschlagen, was vergleichbar ist mit dem Berufsvorsorgeplan «Kader 1» in der Bundesverwaltung. Bei den steuerbaren Ein- kommen 2010 würde der absolute Betrag gemäss neuer Regelung bei den niedrigs- ten Bezügern 10 609 Franken und bei den höchsten 28 175 Franken betragen; bei
80 Prozent der Ratsmitglieder läge er zwischen 14 061 und 20 523 Franken. Gemäss
geltendem Recht beträgt er 13 132 Franken. Im Artikel 7 Absatz 3 PRG wird vorgegeben, dass die Vorsorgeentschädigung in ein vom Parlament bezeichnetes Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeein- richtung überwiesen wird, falls keine Entrichtung in die 2. Säule möglich ist und der Betrag das gesetzliche Maximum der Säule 3a übersteigt. Die höheren Entschädi- gungen werden dazu führen, dass tendenziell höhere Beträge in das vom Parlament
bezeichnete Vorsorgewerk, die Swisscanto Supra (Sammelstiftung der Kantonal- banken), fliessen. Die bisherige bewährte Lösung mit der Swisscanto Supra kann im gleichen Rahmen weitergeführt werden; es wird eine entsprechende Anpassung des Vorsorgereglements notwendig sein. Die Ausgestaltung der Vorsorge mit der Swiss- canto Supra entspricht dem Charakter einer Pensionskasse (2. Säule), deshalb muss gemäss BVG neben dem Alterssparen auch zwingend ein Teil der Vorsorgeentschä- digung zur Versicherung gegen Invalidität und Todesfall verwendet werden. Mit der neuen Lösung erhalten die Ratsmitglieder keine gleichbleibenden Entschädigungen mehr und zudem können die tatsächlichen Ansprüche jedes Einzelnen erst gegen Ende Jahr definitiv bestimmt werden. Der Risikoanteil muss aber ab Versicherungs- beginn definiert sein. Deshalb wird er auf der Basis eines fixen Sockelbetrages (Maximalbetrag der Säule 3a, gegenwärtig 6682 Franken) berechnet; dies entspricht im Grossen und Ganzen der heutigen Risikoberechnung. Einzahlungen, die den Sockelbetrag übersteigen, dienen vollumgänglich der Bildung von Alterskapital. In Artikel 7 Absatz 3 VPRG ist festgeschrieben, dass die Vorsorgebeiträge bei den direkten Steuern auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden vom Einkommen abge- zogen werden können. Diese Regelung gilt weiterhin. Die praktische Umsetzung wird relativ aufwändig und schliesst die Ablösung der heutigen Abrechnungsapplikation mit ein. Die neue Lösung kann deshalb frühestens ab dem 1. Dezember 2012 angewendet werden.
4 Finanzielle Auswirkungen
Der vorgeschlagene Teuerungsausgleich für die Entschädigungen und Beiträge an die Ratsmitglieder führt zu jährlichen Mehrausgaben von rund 1 330 000 Franken. Die Anpassung der Vorsorgeentschädigung wird zu jährlichen Zusatzkosten von etwa 700 000 Franken führen.
5 Rechtliche Grundlagen
Die Verordnung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädi- gungen der Ratstmitglieder stützt sich auf Artikel 14 Absatz 2 PRG, die vorgeschla- gene Änderung der VPRG auf Artikel 7 Absatz 4 PRG.