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Art. 1 Institut In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie (Institut) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön- lichkeit ist und im Handelsregister eingetragen wird. Das ist eine Änderung der bisherigen Situation, da MeteoSchweiz bisher ein Bundesamt war und damit keine eigene Rechtspersönlichkeit besass. Das Institut erbringt Dienstleistungen mit Monopolcharakter, die auf Kundinnen und Kunden ausgerichtet sind und die auf- grund von Marktversagen durch Privatunternehmen nicht in einem wünschbaren Ausmass bereitgestellt würden. In den Leitsätze des Corporate-Governance-Berichts wird festgehalten, dass sich für Verwaltungseinheiten, die diesen Typus von Aufga- ben erfüllen, die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt eignet. Dadurch erhält MeteoSchweiz bessere Rahmenbedingungen und den notwendigen Hand- lungsspielraum, um ihre Aufgaben wirtschaftlich und bedarfsgerecht erbringen zu können. In den Absätzen 2–4 wird dem Institut Selbstständigkeit in seiner Organisation und Betriebsführung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Das Institut führt eine eigene Rechnung. Die Rechnung des Instituts wird in die konsolidierte Rechnung des Bundes einbezogen (siehe Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG17). Auf diese

17 SR 611.0

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Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet. Absatz 5 weist dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Bezeichnung und des Sitzes des Instituts zu. Sollte in Zukunft eine Änderung der Bezeichnung (oder des Sitzes) angebracht sein, wäre sie ohne Gesetzesänderung durch einen Beschluss des Bundesrates möglich. Absatz 6: Als nationaler Wetter- und Klimadienst muss das Institut die Bevölkerung und die Institutionen der Schweiz in allen Landesgegenden und in den Landesspra- chen Deutsch, Französisch und Italienisch bedienen. Zu diesem Zweck werden Standorte als Regionalzentren in der Deutschschweiz, in der Romandie und im Tessin betrieben. Die Regionalzentren sind so ausgestaltet, dass sie die Anspruchs- gruppen in den jeweiligen Sprachregionen fachlich kompetent bedienen können. Dies ist besonders wichtig für die Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für die Belange des Bevölkerungsschutzes (Unwettersituationen).

Art. 2 Zwecke des Instituts In Artikel 2 werden die Zwecke genannt, die das Institut anstrebt. Diese bilden die Grundlage für die nachfolgende Definition der Aufgaben und der gewerblichen Leistungen des Instituts. Die Zweckbestimmung im Gesetz ersetzt die statutarische Zweckbestimmung, die bei öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht existiert. Sie ist – zusammen mit der Liste der Aufgaben (Art. 3) und weiteren gesetzlichen Vorgaben – die Grundlage für die Formulierung der auf vier Jahre festgelegten strategischen Zielen des Bundesrates (Art. 22). In Buchstabe a wird aufgeführt, welche Leistungen der Bund vom Institut erwartet, und in Buchstabe b werden die Adressaten der Leistungen des Instituts genannt. In sachlicher Hinsicht werden neben «Wetter» und «Klima» auch «damit verbundene Phänomene» als Gegenstand der Information aufgeführt. Damit wird keine Erweite- rung der Tätigkeit des Instituts beabsichtigt. Vielmehr sollen damit Beobachtung und Messung des Pollenflugs und ähnlicher eng mit Wetter und Klima verbundener Naturerscheinungen erfasst werden, die bereits heute zu den Aktivitäten von Meteo- Schweiz zählen.

Art. 3 Aufgaben Artikel 3 umschreibt die Aufgaben des eidgenössischen Instituts für Meteorologie und Klimatologie. Abs. 1 Bst. a Zur langfristigen und flächendeckenden Erfassung der meteorologischen und klima- tologischen Verhältnisse betreibt das Institut eine ausgewogene Kombination von zeitgemässen Systemen zur direkten Messung und Fernerkundung der Atmosphäre. Die Basis dazu bilden ein Klima-Referenzmessnetz zur kontinuierlichen Beobach- tung der Klimaentwicklung sowie ein Klima-Ergänzungsnetz zur Erfassung der kleinräumigen Klimata mit ihren regionalen Besonderheiten. Als Beitrag zum gesundheitlichen Wohlergehen der Bevölkerung betreibt das Insti- tut das nationale Pollenmessnetz und verbreitet Informationen über die Pollenbelas- tungen in der Schweiz; das Pollenmessnetz wird ergänzt durch Beobachtungen über die Entwicklung des Zustandes der Vegetation.

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Zur Integration aller Messungen betreibt das Institut die nationale Aufbereitungs- plattform für meteorologische und klimatologische Daten. Diese dient auch zur Aufbereitung und Archivierung der Daten, der Sammlung und Verwaltung der langfristigen Beobachtungsreihen sowie ihrer Bereitstellung. Die Aufbereitung umfasst die Qualitätsprüfung nach international vereinbarten Standards der Welt- organisation für Meteorologie sowie die Berechnung abgeleiteter und zeitlich ver- dichteter Grössen nach einheitlichen Kriterien. Das Institut kann seine Messungen selbst realisieren, durch Dritte ausführen lassen oder Messungen Dritter (z.B. kantonaler Messnetzbetreiber oder privater Anbieter) in seine Aufbereitungsplattform integrieren und damit eine optimale Flächende- ckung sicherstellen. Die unter Buchstabe a erzeugten Daten sind für die Benutzerin und den Benutzer kostenlos und werden zum Download über das Internet bereitgestellt. Die für die Freigabe vorgesehenen Datentypen umfassen Bodenstationsdaten, Profildaten der Atmosphäre, Modelldaten, Radardaten und Gitterdaten. Darin enthalten sind alle Stationen, Parameter, Zeitauflösungen, Zeitperioden, Bearbeitungsstufen oder Domänen, die standardmässig im Grundauftrag erfasst und berechnet werden. Sie sind für den Benutzer gebrauchsfertig für eine meteorologische oder klimatologische Interpretation. Andere Daten, über die das Institut nicht die Hoheit besitzt oder die in spezifischen Projekten mit externen Partnern entwickelt wurden, können je nach Vereinbarungen mit dem Dateneigner für spezielle Anwendungsfälle, wie sie bei Einsatzorganen vorkommen, oder für Lehre und Forschung kostenlos zur Verfügung stehen. Der freie Zugang über Internet wird als «best effort»-Angebot betrieben, das heisst im Bestreben, einen Zugang mit hoher Erreichbarkeit anzubieten, jedoch ohne Anspruch auf jederzeit garantierte Verfügbarkeit. Die Bereitstellung und der Betrieb von Verbreitungswegen mit höheren Verfügbarkeitsansprüchen werden gemäss Artikel 4 in Rechnung gestellt. Bst. b Das Institut stellt als Basisangebot eine standardisierte Palette von Wetter- und Klimainformationen bereit. Einerseits beinhaltet das Basisangebot Produkte in aufbereiteter Form zum unmittel- baren Gebrauch durch die Nutzerinnen und Nutzer. Dazu gehören ausformulierte oder grafisch aufbereitete Vorhersagen in angemessener regionaler Detaillierung und über alle Zeitbereiche, biometeorologische Vorhersagen (z.B. über den Pollen- flug), Kurzinformationen zum vergangenen Wetter (z.B. Monats- und Jahresbulle- tins) oder zu besonderen Ereignissen, Bulletins mit aktuellen Messwerten und Beo- bachtungen etc. Diese Informationen werden in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch und, wo sinnvoll, auch in Englisch erstellt. Andererseits handelt es sich beim Basisangebot um Informationen, die durch die Nutzer in ihren eigenen Anwendungen weiterverarbeitet werden können. Dazu gehören die qualitätsgeprüften Messdaten und die Prognosefelder aus den Wetter- vorhersagemodellen. Das Institut entwickelt und betreibt die notwendigen Werkzeuge der Datenanalyse und der Vorhersage, um unter Einbezug der unter Buchstabe a bereitgestellten Daten die Vorhersagen für den sehr kurzfristigen (null bis sechs Stunden), den kurzfristi- gen (bis 48 Stunden) und den mittelfristigen Zeitraum (bis zehn Tage) bereitzustel- len. Die Entwicklung dieser Systeme erfolgt meist in Zusammenarbeit mit Hoch-

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schulen oder anderen Wetterdiensten. Entwicklung und Betrieb des hochauflösenden Wettervorhersagemodells ist für das Institut die Voraussetzung, um räumlich und zeitlich präzise Prognosen und insbesondere auch Warnungen erstellen zu können. Das hoch auflösende Vorhersagemodell dient insbesondere auch der Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben c, d, h i und j. Mit dem Basisangebot wird sicherge- stellt, dass die notwendigen Grundlagen, d.h. Analysen und Vorhersagen für die sicherheitsrelevanten Aufgaben und zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Verfügung stehen. Nicht mehr zum Basisangebot gezählt werden individuelle Auskünfte zu meteorolo- gischen Daten oder Wetteraussichten (heutige Telefonnummern 0900) sowie Wet- terinformationen über Sprachsysteme für die Allgemeinheit, mit Ausnahme der Dienste unter Buchstabe d. Die genauere Umschreibung, welche Dienstleistungen das Basisangebot umfasst, wird im Rahmen der Festlegung der strategischen Ziele durch den Bundesrat vorge- nommen. Dienstleistungen zur Erfüllung spezifischer Kundenbedürfnisse werden als gewerb- liche Tätigkeiten unter Artikel 4 erbracht und sind nicht im Basisangebot enthalten. Das Basisangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen wird auf dem Internet publiziert oder über eine Internetplattform zum Download zur Verfügung gestellt. Die Inhalte sind dabei kostenlos. Die Kosten für die aktive Verbreitung der meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen werden weiterhin in Rechnung gestellt. Bst. c Aus Sicherheitsgründen wird dem Institut die Aufgabe übertragen, bei gefährlichen Wetterereignissen die Behörden und die Bevölkerung zu warnen. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Alarmie- rungsverordnung vom 18. August 201018 (AV). Gefährliche Wetterereignisse umfassen Sturm, Gewitter und Hagel, Starkregen, Schneefall, verbreitet Eisbildung an der Erdoberfläche z.B. durch gefrierenden Regen, Hitze- und Kältewellen. Die Warnungen werden in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italie- nisch herausgegeben und erfassen das gesamte Schweizer Territorium. Die Gefah- renstufen werden in der Alarmierungsverordnung festgelegt. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 26. Mai 2010 betreffend Optimierung von Warnung und Alarmierung stellt das Institut sicher, dass für jede der rund 150 Warnregionen der Schweiz aussagekräftige Messungen vorhanden sind. Es betreibt zudem ein Netz von Wetterradaren und ermöglicht damit die flächendeckende Überwachung des Niederschlags in sämtlichen Regionen der Schweiz. Zu diesem Zweck betreibt das Institut eine standfeste Infrastruktur, die rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr zur Verfügung steht. Sie basiert auf den Systemen für die Wetter- datenerfassung, -aufbereitung, -archivierung und -bereitstellung gemäss Buchstabe a und den Prognosesystemen nach Buchstabe b, einer standfesten IT-Infrastruktur für die Verarbeitung und Vermittlung der Warnungen sowie spezifisch ausgebildetem Personal.

18 SR 520.12

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Die Weitergabe der Warnungen aller Stufen an die Behörden wird wie bisher über die geschützten Vermittlungskanäle der Nationalen Alarmzentrale sichergestellt. Gemäss dem Prinzip der Official Voice (Art. 9 Abs. 3 AV, Art. 9 Abs. 1 Bst. b Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200719) können sie bei grosser und sehr grosser Gefahr auch über die verbreitungspflichtigen Medien aktiv an die Bevölke- rung vermittelt werden. Ausserhalb der geschützten Vermittlungskanäle können die Warnungen aller Stufen allen Interessierten über zeitgemässe elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, SMS etc.) zur Verfügung gestellt werden. Die Kantone werden in ihren Zuständigkeiten für Warnungen nicht tangiert. Zudem werden andere (auch private) Stellen, die Wetter- und Abflussvorhersagen oder auch Hinweise auf gefährliche Naturereignisse anbieten, in ihrer kommerziellen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. Allerdings können sie das Label der offiziellen Warnung nicht für sich beanspruchen. Dieses darf nur der Bund für seine Warnungen aller Warnstufen verwenden. Diese Bestimmung bildet auch die gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Starkwind- und Sturmwarnungen für verschiedene Seen durch das Institut, die es den zuständigen Organen zur Verbreitung zustellt20. Nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197521 über die Binnenschiff- fahrt ist dabei zwischen innerkantonalen, interkantonalen und internationalen Gewässern zu unterscheiden. Bst. d Bund und Kantone sorgen für den Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung22. In diesem Rahmen nimmt das Institut seine Rolle als Fachstelle für Meteorologie und Klimatologie gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit wahr. Buchstabe d definiert die meteorologischen Dienstleistungen und Beratungs- dienste, die dem Schutz der Bevölkerung dienen und nicht durch Buchstabe c abge- deckt sind. Das Institut erbringt für andere Stellen, die einen Auftrag der öffentli- chen Hand im Bereich des Bevölkerungsschutzes haben und für eigene Warnungen oder Massnahmen bei Naturgefahren zuständig sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen meteorologischen Dienstleistungen. Es unterstützt insbeson- dere das Bundesamt für Umwelt, das für Warnungen vor Hochwasser, vor den damit verbundenen Rutschungen, vor Murgängen und vor Waldbränden zuständig ist, sowie die Eidgenössische Forschungsanstalt WSL, welche mit ihrem Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) für die Warnung vor Lawinen und die Beur- teilung schneehydrologischer Gefahren zuständig ist. Das Institut stellt alle sachdienlichen Daten und Informationen auf der gemeinsamen Informationsplattform Naturgefahren (GIN), einer über Internet zugänglichen, für den Bevölkerungsschutz bestimmten Plattform, zur Verfügung. Es ist insbesondere verantwortlich für die Sammlung, Aufbereitung und Weiterleitung an GIN von Daten aus anderen (z.B. kantonalen) meteorologischen und ähnlichen Messnetzen. Weiter erbringt das Institut die meteorologischen und klimatologischen Dienstleis- tungen für den Fachstab Naturgefahren gemäss der ABCN-Einsatzverordnung vom

19 SR 784.401 20 U.a. SR 747.223.1, SR 747.201.1 21 SR 747.201 22 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Okt. 2002 , SR 520.1 (zurzeit in Revision).

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20. Oktober 201023 sowie für weitere Gremien des Bevölkerungsschutzes auf natio- naler Ebene (z.B. den Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren). Der Bevölkerung werden die sachdienlichen Daten und Informationen über eine frei zugängliche Internetplattform (www.naturgefahren.ch) zur Verfügung gestellt. Als ergänzende Beratungsleistungen betreibt das Institut das Warntelefon für die Öffentlichkeit bei grosser und sehr grosser Gefahr, steht für Fachberatung der Füh- rungs- und Fachstellen von Bund und Kantonen zur Verfügung und betreibt den GIN Helppoint für meteorologische Fachauskünfte und technischen First Level Support für die Organe des Bevölkerungsschutzes. Darüber hinausgehende Produkte, welche zwar dem Schutz der Bevölkerung dienen können, nicht aber vorwiegend dieses Interesse verfolgen, insbesondere inhaltlich oder räumlich massgeschneiderte empfängerspezifische Produkte, fallen nicht unter Artikel 3 Buchstabe d. Sie werden als gewerbliche Leistungen gestützt auf Artikel 4 erstellt und in Rechnung gestellt. Bst. e Das Institut stellt zur Anpassung an die Klimaänderung anderen Bundesstellen, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit die relevanten Grundinformationen zur Verfügung und leistet damit einen Beitrag zum verbesser- ten Umgang mit Klimarisiken und zur Anpassung an den Klimawandel. Es nutzt dazu seine Erfahrung in der langjährigen und systematischen Beobachtung und Analyse des Klimazustandes und arbeitet dazu in der Klimaforschung eng mit Hoch- schulen sowie internationalen Organisationen zusammen. Zu den klimatologischen Informationen gehören Analysen anhand langjähriger Klimamessreihen, Bulletins und Berichte zum Zustand des Klimas und der Klima- änderung, Grundlagen für Strategien der Anpassung an den Klimawandel und die Bereitstellung relevanter Klimaindikatoren zur Dokumentation der Klimaänderung. Beispiele von Klimaindikatoren sind: Hitzetage, Beginn der Vegetationsperiode, die Anzahl Schneetage etc. Das Institut erstellt statistische Auswertungen von Stark- niederschlägen und führt diese nach. Es stellt Szenarien des zukünftigen Klimas als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen der Klimaveränderungen sowie zur Festlegung gezielter Adaptionsmassnahmen bereit. Diese Inhalte sind kostenlos und werden wie unter Buchstabe a beschrieben bereitgestellt. Bst. f Wie bereits in Ziffer 1.5 ausgeführt ist der internationale Austausch von meteorolo- gischen Daten und Informationen sowohl für die Schweiz als auch die anderen Länder unverzichtbar, insbesondere mit den unmittelbaren Nachbarn. Der Datenaus- tausch ist global, ländergruppenweise und bilateral geregelt. Federführend ist die Weltorganisation für Meteorologie mit Sitz in Genf. Sie regelt mit ihren Program- men massgeblich die Erfassung, den Austausch und die Auswertung meteorologi- scher und klimatologischer Daten sowie deren Lieferung an die internationalen Datenzentren. Darunter fällt namentlich das sogenannte «Global Climate Observing System» (siehe Ziff. 1.5.1). Das Institut beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit zur Erfassung, zur Auswertung und zum Austausch meteorologischer und klimatologischer Daten nicht

23 SR 520.17

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nur durch eigene Datenerhebung, sondern auch in Form finanzieller Beteiligungen an internationalen Kooperationen. Damit werden Synergien geschaffen, die für alle beteiligten Länder zu kostengünstigeren Lösungen führen. Bst. g Um seine Aufgaben erfüllen und zeitgemässe Dienstleistungen anbieten zu können, betreibt das Institut Forschung im Sinne des Forschungs- und Innovationsförde- rungsgesetz vom 7. Oktober 198324. Darunter wird Forschung verstanden, die von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil sie die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei ist insbesondere auch die Zusammenarbeit mit den Hochschulen für den Transfer von akademischen Erkenntnissen in die Anwendung wichtig. Die starke internationale Ausrichtung der Meteorologie und Klimatologie bedingt zudem die Zusammenarbeit mit ausländischen Forschungsin- stitutionen. Einen Teil der für die Forschung und Innovation benötigten Mittel akquiriert das Institut über die Teilnahme an nationalen und internationalen Pro- grammen wie zum Beispiel an den Forschungsprogrammen der EU. Bst. h Das Institut versorgt die zivile Luftfahrt mit allen notwendigen Flugwetterinformati- onen, gemäss den Vorgaben der International Civil Aviation Organisation (ICAO) und der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky, SES) und gemäss den Vorgaben des Regulators für die Zivilluftfahrt (Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAZL). Das Institut trägt im Sinn von Artikel 1 Absatz 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194825 zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs bei. Es ist gemäss der Verordnung vom 18. Dezember 199526 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Meteorological Autho- rity im Sinne von Annex 3 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194427 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO). Bst. i Das Institut versorgt die militärische Luftfahrt mit allen notwendigen Flugwetterin- formationen, gemäss den Vorgaben der militärischen meteorologischen «Meteorolo- gical Authority». Das Institut erbringt wie bis anhin für die Schweizerische Armee die für ihre Auftragserfüllung notwendigen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Es setzt seine Mittel (Infrastruktur und militarisiertes Fachperso- nal) nach dem jeweiligen Bedarf in allen Lagen ein. Die für die jeweilige Lage benötigten Dienstleistungen werden in Vereinbarungen gemeinsam festgelegt. Bst. j Im Fall eines nuklearen Zwischenfalles oder ähnlicher Bedrohungen durch die Freisetzung gefährlicher Stoffe im In- oder Ausland liefert das Institut die notwendi- gen meteorologischen Informationen und Beratungen zuhanden der zuständigen Behörden, insbesondere für das Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat28

24 SR 420.1 25 SR 748.0 26 SR 748.132.1 27 SR 0.748.0 28 Notfallschutzverordnung vom 20. Okt. 2010, SR 732.33

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und die Nationale Alarmzentrale29. Diese Leistungen umfassen erweiterte Messun- gen für die Erfassung der gegenwärtigen meteorologischen Bedingungen. Das hochauflösende Vorhersagemodell wird mit auf diese Fragestellung ausgerichteten Simulations- und Betriebseigenschaften ausgestattet, damit die zukünftigen Bedin- gungen in der Atmosphäre, welche die Ausbreitung radioaktiver Substanzen und anderer Luftschadstoffe bestimmen, berechnet werden können. Ergänzt werden die meteorologischen Informationen durch ein flächendeckendes Messnetz für Radioak- tivität, das von jedem Messpunkt aus jederzeit Alarm auslösen kann. Gemäss Arti- kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 17. Oktober 200730 über die Nationale Alarm- zentrale betreibt das Institut die Alarmstelle der Nationalen Alarmzentrale. Der Bezug meteorologischer Daten für Ausbreitungsrechnungen anderer Behörden und zu anderen Zwecken (z.B. im Zusammenhang mit dem Vollzug der Luftrein- halte-Verordnung vom 16. Dezember 198531) fällt unter Buchstabe a und ist gebüh- renfrei. Alle meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen des Instituts dürfen nur mit Angabe der Quelle weiterverwendet werden. Die Aufgaben nach Artikel 3 Buchstaben h–j sind spezifische Aufgaben, die das Institut für bestimmte Leistungsbezüger erbringt. Diese Leistungen dienen diesen zur Erfüllung ihrer eigenen gesetzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben sind aus Grün- den der Sicherheitsrelevanz durch den Bund zu erfüllen. Mit Bezug auf Buchstabe h ist allerdings zu beachten, dass MeteoSchweiz diese Aufgabe heute gestützt auf die Luftfahrtgesetzgebung32 als einen Teil der Flugsicherung exklusiv wahrnimmt. Ob und inwieweit künftig auch andere Anbieter zugelassen werden sollen, wird daher dort und nicht im MetG festgelegt werden. Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 erbringt das Institut Dienstleistungen, die mitunter aufgrund von Marktversagen durch Privatun- ternehmen nicht oder zumindest nicht in wünschbarem Ausmass bereitgestellt wer- den. Anderen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 kommt sodann ein hoher Allge- meinnutzen zu, weshalb diese als «Service public»-Dienstleistungen kostenlos (Bst. a–g) angeboten werden sollen. Gestützt auf diesen gesetzlichen Versorgungs- auftrag und wegen des Marktversagens ist daher die Anwendbarkeit des Bundes- gesetz vom 6. Oktober 199533 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkun- gen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Instituts ausgeschlossen. Anwendbar soll das Kartellgesetz hingegen auf gewerbliche Leistungen gemäss Artikel 4 E-MetG sein. Abs. 2 Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in den einschlägigen inter- nationalen Gremien und Organisationen (z.B. WMO, EUMETSAT, EZMW) zu vertreten. Es delegiert in diesen Fällen die entsprechenden Vertreterinnen und Ver- treter und stellt den notwendigen Informationsaustausch sicher. Es führt den Geschäftsverkehr mit diesen Organisationen. Es koordiniert die entsprechenden

29 ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Okt. 2010, SR 520.17 30 SR 520.18 31 SR 814.318.142.1 32 Art. 2 Abs. 4 der V vom 18. Dez. 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD), SR 748.132.1 33 SR 251

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Schweizer Beiträge (GAW, GCOS, PMOD/WRC, EUMETNET usw.) und ermög- licht damit den grösstmöglichen volkswirtschaftlichen Nutzen der internationalen Aktivitäten im Bereich Meteorologie und Klimatologie für die Schweiz. Die Ermächtigung steht zwar im Ermessen des Bundesrates. Aufgrund von Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung34 (BV) steht jedoch dem Bundesrat die Vertretung der Schweiz gegen aussen zu, weshalb der in Absatz 2 eingeräumte Ermessensspiel- raum gerechtfertigt ist. Abs. 3 Der Bundesrat kann dem Institut im Rahmen des Zwecks nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben zuweisen. Ein Beispiel könnten Aufgaben im Zusam- menhang mit dem sogenannten «Weltraumwetter» sein. Heftige Sonnenaktivität kann durch elektrohydrodynamische Effekte in der Atmosphäre gravierende Störun- gen im Funkverkehr, in den Steuersystemen der Aviatik oder auf den terrestrischen Netzen der Elektrizitätsversorgung auslösen. Die Erfassung und kurzfristige Vorher- sage der begünstigenden Bedingungen könnte eine betriebliche Zukunftsaufgabe für MeteoSchweiz sein. Für das konkrete Beispiel des «Weltraumwetters» wären die Synergien mit der Specola Solare und dem Istituto Ricerche Solari im Tessin zu suchen. Sinngemäss wäre auch für andere Aufgaben unter diesem Absatz die Nut- zung von Synergien anzustreben. Ein weiteres Beispiel wäre die Übertragung von Aufgaben an das Institut im Zusammenhang mit der Berechnung der Ausbreitung von gefährlichen Luftbeimengungen, z.B. infolge einer technischen Havarie oder ähnlichen Ereignissen. Diese Art von Dienstleistungen können die Kantone in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen.

Art. 4 Gewerbliche Leistungen Abs. 1 Das Institut kann unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für andere Verwal- tungseinheiten in Artikel 41a Absatz 2 FHG35 festgelegt wurden, gewerbliche Leis- tungen erbringen. Die gewerblichen Leistungen sind an folgende Voraussetzungen geknüpft: – Zusammenhang mit den Hauptaufgaben: Es dürfen nur kommerzielle Nebentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Instituts haben (Bst. a). – Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Das Institut darf sich nicht zulasten der Aufgaben auf die Erbringung von gewerblichen Leis- tungen konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (Bst. b) – die gewerblichen Leistungen dürfen keine bedeutenden zusätzlichen sachli- chen oder personellen Mittel erfordern (Bst. c). Diese Bestimmungen beschränken die gewerblichen Tätigkeiten des Instituts und limitieren damit auch die Möglichkeiten der Gewinnerzielung stark. Zusammen mit den Absätzen 3–5 gewährleisten sie, dass sich diese Aktivitäten an den Rahmen der durch die Bundesverfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit halten.

34 SR 101 35 SR 611.0

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Abs. 2 Absatz 2 dieses Artikels lehnt sich weitgehend an die Bestimmung von Artikel 8 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 200936 an. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–g aufgeführten Aufgaben dienen der Allge- meinheit und werden von Bundesgeldern finanziert. Meteorologische und klimato- logische Dienstleistungen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–c und e enthalten sind, kann das Institut für Dritte als gewerbliche Tätigkeit auf privatrecht- licher Basis erbringen. Eine entsprechende Nachfrage nach gewerblichen Leistungen besteht namentlich im Bereich der meteorologischen Messdatenerfassung, -aufbe- reitung, -archivierung und -bereitstellung auf dem Gebiet der massgeschneiderten Vorhersagen und Warnungen sowie in der Ausarbeitung meteorologischer und klimatologischer Gutachten und Entscheidungsgrundlagen. Es kann sich dabei um spezifische Bedürfnisse der öffentlichen Hand (Kantone und Bund), der Wirtschaft (z.B. Versicherungsgesellschaften, Transportunternehmungen), der Wissenschaft oder von Privaten wie z.B. einzelnen Bürgerinnen und Bürgern, Sportverbänden etc. handeln. Die abschliessende Aufzählung der gewerblichen Leistungen ist weder möglich noch sinnvoll, da sich auch künftig sowohl Technik und Wissenschaft als auch die Kundenbedürfnisse weiterentwickeln werden. Solche Veränderungen sind im Einzelnen nicht voraussehbar. In Artikel 4 Absatz 1 E-MetG werden die Schran- ken der gewerblichen Leistungen festgelegt. Die aktive Verbreitung der Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und g fallen ebenfalls unter gewerbliche Leistungen, weil sie über die vom Institut vorgesehenen Verbreitungsform der Internetpublikation hinausgehen. Bst. b Das Institut soll die Möglichkeit erhalten, Nebenbetriebe zu führen wie z.B. eine Cafeteria am Hauptsitz und in den Regionalzentren oder die Nutzung der bereits bestehenden, aber weitgehend ungenutzten Infrastruktur bei Messstationen (z.B. Messstation auf dem Gütsch, Radarstation auf dem Monte Lema etc.), in Verbin- dung mit weiterführenden Informationen und Ausstellungen zum Thema Wetter und Klima. Bst. c Das Institut hat im ganzen Land zahlreiche technisch gut erschlossene Standorte, deren Lage sich für vielfältige Bedürfnisse der Umweltbeobachtung oder Telekom- munikation eignet und die entsprechend zur Verfügung gestellt werden können. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Infrastrukturleistungen für andere Verwal- tungsstellen, wie dies heute am Standort Zürich für die Nationale Alarmzentrale der Fall ist. Auch die Mitbenützung der Messfelder durch andere Institutionen wie die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) mit dem Institut für Schnee- und Lawinen- forschung (SLF), das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Umwelt und die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) fällt unter diese Bestimmung. Das Institut muss für seine gewerblichen Tätigkeiten mindestens kostendeckende Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes und durch Gebühren ist nicht erlaubt (Abs. 3 und 4). Es gehört zu den Aufgaben der Geschäfts-

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leitung, dafür besorgt zu sein, dass die Preise der gewerblichen Leistungen so kalku- liert werden, dass keine Quersubventionierung und damit Wettbewerbsverzerrung stattfindet. Die Überwachung dieser Aufgabe der Geschäftsleitung obliegt dem Institutsrat. Zusätzlich wird das Institut bei der Erbringung kommerzieller Nebentä- tigkeiten denselben Vorschriften wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Abs. 5). Damit wird sichergestellt, dass das Institut bei seinen gewerblichen Tätig- keiten keine ungebührlichen Vorteile aus seiner Stellung als Träger öffentlicher Aufgaben zieht. Neben Absatz 1 binden diese Vorschriften damit das Institut an den Rahmen der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit.

Art. 5 Zusammenarbeit und Beizug Dritter Abs. 1 Das Institut muss im öffentlichen Interesse insbesondere mit den Kantonen und den in Absatz 1 aufgeführten Bundesstellen sowie weiteren Institutionen zusammen- arbeiten. Welche Behörden innerhalb des Kantons mit dem Institut zusammenarbei- ten, bestimmen die Kantone gestützt auf ihre Organisationsautonomie. Häufiges Beispiel sind die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten. Der Zusammenarbeit mit den Kantonen insbesondere im Bereich der Meteorologie und Klimatologie kommt eine erhebliche Bedeutung zu Abs. 2 Im Rahmen der strategischen Ziele nach Artikel 22 kann das Institut Gesellschaften bzw. Rechtsträger gründen oder sich an solchen beteiligen. Dass die Gründung bzw. Beteiligung an einer Gesellschaft oder einem Rechtsträger «im Rahmen der strategi- schen Ziele des Bundesrates» möglich ist, heisst, dass die strategischen Ziele des Bundesrates zwingend spezifische Vorgaben bezüglich der zulässigen Gründung und Beteiligung für einen bestimmten Bereich innerhalb der Aufgaben des Instituts enthalten müssen. Mögliche Beispiele hierfür sind Gesellschaften bzw. Rechtsträger für den Betrieb und Unterhalt einzelner Mess- oder Datenaufbereitungssysteme nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, für den Aufbau und Betrieb von Datenanalyse- und Vorhersagesystemen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder für die audiovisuelle Aufbereitung der Leistungen. Bedingung für die Gründung einer Gesellschaft bzw. eines Rechtsträgers ist die effizienteste oder kostengünstigste Leistungserbringung. Bevor das Institut die Gründung einer Gesellschaft bzw. eines Rechtsträgers in Betracht zieht, sucht es Kooperationsmöglichkeiten mit Partnern aus der Verwaltung oder der Privatwirtschaft. Beim Entscheid über die Gründung einer Gesellschaft bzw. eines Rechtsträgers handelt es um einen strategischen Entscheid, der in der Kompetenz des Institutsrates und nicht der Geschäftsleitung liegt. Abs. 3 Bst. a Es ist nicht in jedem Fall sinnvoll, dass ein nationaler Wetter- und Klimadienst alle Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 selbst wahrnimmt. Das Institut soll für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes auch Personen des öffentlichen und privaten Rechts beiziehen können. Der Zusammenarbeit kommt heute im Bereich der Meteorologie und Klimatologie eine erhebliche Bedeutung zu; dies nicht nur aus fachlichen, sondern angesichts der sehr hohen technischen Anforderungen auch aus Kostengründen. Die Klimaände- rung und die erhöhte Sensibilität der Öffentlichkeit für deren mögliche Auswirkun-

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gen (z.B. veränderte Häufigkeit und Intensität von Unwettern) führen dazu, dass die meteorologische Infrastruktur in der Schweiz punktuell ausgebaut werden muss (z.B. zusätzliche Radarstationen, weitere Bodenstationen). Die Partnerschaften sollen innovative technische Lösungen ermöglichen, mit denen die Kosten tief gehalten werden können. Das Institut strebt z.B. für die Verbreitung der Leistungen Kooperationen mit anderen Unternehmen (z.B. aus der Medienbranche) an, um daraus entstehende Synergien partnerschaftlich nutzen zu können. Die nationalen Wetterdienste arbeiten unter den Grundsätzen des Übereinkommens der WMO eng zusammen. Solche Abkommen werden geschlossen, um gemeinsam, durch Zusam- menlegen des Knowhows, neue meteorologische Dienstleistungen zu entwickeln oder bereits bestehende weiterzuentwickeln, wie z.B. beim Met-Alliance-Abkom- men zwischen dem DWD, Météo France, Austrocontrol, KNMI, Met Éireann und Belgocontrol. Bedeutsam ist zudem auch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung. Hier können aus einem engen Zusammengehen zwischen Theorie und Praxis wertvolle Synergien und ein Beitrag für die Innovation und die Qualitäts- sicherung erzielt werden. Schliesslich werden Zusammenarbeitsformen mit privaten Meteounternehmen geprüft, um in allen Fällen die von den Kundinnen und Kunden gewünschten Leistungen erbringen zu können (Bst. b). Abs. 4 In Absatz 4 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat Verträ- ge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Orga- nisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts abschliessen kann, die im Bereich der Erfassung, der Auswertung und des Austauschs von meteo- rologischen und klimatologischen Daten tätig sind. Als Beispiele seien EZMW und EUMETSAT erwähnt (siehe Ausführungen unter Ziff. 1.5.1). Bereits im geltenden Gesetz hatte der Bundesrat die Kompetenz, internationale Abkommen in eigener Zuständigkeit abzuschliessen. Seit Inkrafttreten des geltenden MetG wurde ein einziger völkerrechtlicher Vertrag gestützt auf diese Norm abgeschlossen. Es han- delt sich um den Beitritt zum Übereinkommen zur Gründung von Eumetsat, das grösstenteils fachtechnische Bestimmungen enthält und keineswegs von politischer Brisanz ist. Da es sich um eine äusserst technische Materie handelt, erweist sich die Delegation an den Bundesrat denn auch als gerechtfertigt. Abs. 5 In Absatz 5 wird die gesetzliche Grundlage für Finanzbeiträge des Bundes an Forschungsprogramme internationaler Organisationen, Interessensgruppen und Institutionen wie z. B. des World-Weather-Watch-Programms (WWW) oder des Programms Global Atmosphäre Watch (GAW) der WMO geschaffen (siehe Ausfüh- rungen unter Ziff. 1.5.1).

Art. 6 Unterstützung der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen Die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und der Armee erfolgte früher unter der Koordination durch den Stab für Gesamtverteidigung37. Der koordinierte Einsatz des zivilen und des militärischen Fachpersonals sowie der benötigten Infrastruktur

37 Art. 2 der V vom 26. Feb. 1975 über die Koordination des Wetterdienstes und des Lawi- nendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung, SR 501.5.

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(Mess- und Beobachtungsnetze, Datenverarbeitung und -übermittlung) erzeugt weiterhin Synergien und soll im Rahmen des koordinierten Bereichs Wetter weiter- geführt werden. In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das Institut von entsprechend ausgebildeten Milizangehörigen der Armee subsidiär unterstützt wer- den, wodurch erst die Durchhaltefähigkeit des Instituts sichergestellt werden kann. Durch diese Zusammenarbeit werden zahlreiche Synergien genutzt, was zu Kosten- einsparungen führt. Der Bund profitiert von diesen Synergien, indem der Aufwand an zusätzlichen Ressourcen zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufträge in besonde- ren und ausserordentlichen Lagen gesamthaft reduziert wird. Einerseits kann auf die Duplizierung von Ressourcen auf Armeeseite verzichtet werden, andererseits redu- zieren sich durch die Zusammenarbeit auch beim Institut die zusätzlichen Ressour- cen für Krisenlagen. Durch die Zusammenarbeit in Krisenlagen können die jeweils notwendigen zusätzlichen Leistungen zur Deckung erweiterter Bedürfnisse gemein- sam erbracht werden. Die Vermeidung von Mehraufwand seitens des Instituts kann nach ersten Schätzungen auf bis zu 5 Personaleinheiten in ausserordentlichen Lagen beziffert werden. Um von diesen vorhandenen Synergien auch weiterhin profitieren zu können, muss gewährleistet sein, dass der Armee (Luftwaffe, Fachstab Meteo) durch das Institut entsprechende Ressourcen in notwendiger Anzahl und mit ent- sprechender Qualifikation zur Verfügung gestellt werden. Müsste die Armee ihre Bedürfnisse an Wetterinformationen ohne die enge Zusammenarbeit mit dem Institut decken, hätte das zur Folge, dass sämtliche Wetterprognoseleistungen im eigenen Departement bezogen werden müssten. In den letzten Jahren wurden im Durch- schnitt 120–150 Diensttage pro Jahr von Wetterprognostikern geleistet. Um diese Leistung sicherzustellen (Knowhow-Erhalt, Bereitschaft etc.) und ein Pikett für Einsätze in der besonderen oder ausserordentlichen Lage zu stellen, müsste die Armee eine Parallelorganisation aufbauen, die nach ersten Schätzungen im Kern 6–10 Personaleinheiten umfassen müsste (Zusatzkosten von 0,9–1,5 Mio. CHF pro Jahr). In diesen Aufwänden nicht eingerechnet sind die Leistungen, die Angehörige des Fachstabs des Instituts zugunsten der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Meteorologie in der Armee leisten.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 7 Organe Artikel 7 bestimmt die Organe des Instituts, die der üblichen Organbestellung bei verselbstständigten Einheiten des Bundes entspricht. Als Folge der rechnungsmässi- gen Verselbstständigung wird eine eigene Revisionsstelle vorgesehen, die Organ- funktion hat. Die Organe verselbstständigter Einheiten sind grundsätzlich voneinander personell unabhängig.

Art. 8 Institutsrat Abs. 1–3 Der Institutsrat hat höchstens sieben Mitglieder. Diese Zahl genügt, um alle Funkti- onen und Tätigkeitsbereiche des Instituts abzudecken. Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt auch die Präsidentin oder den Präsidenten.

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Bei der Wahl der Mitglieder des Institutsrates wird der Bundesrat darauf achten, dass auch die Interessen der Kantone, der Forschung und der Aviatik angemessen vertreten sind. Auch aus diesem Grund ist die Einrichtung eines «Scientific Advi- sory Board» auf Gesetzesstufe nicht notwendig. Überlegungen in diese Richtung werden bei der Ausarbeitung der weiteren Organisation einbezogen. Die Amtsdauer wird auf vier Jahre festgelegt. Um eine gewisse Kontinuität zu wahren, ist eine Wiederwahl für die Mitglieder des Institutsrats zweimal möglich, sodass eine Person maximal zwölf Jahre im Institutsrat Einsitz nehmen kann. Eine Vertretung des Bundes im Institutsrat ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, Mitglieder des Institutsrats auch während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt namentlich in Frage, wenn ein Mit- glied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Die weiteren Regelungen in den Absätzen 4 und 5 entsprechen den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts und den gebräuchlichen Regelungen bei dezentralen Verwaltungseinheiten. Die Mitglieder des Institutsrats sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Pflichten mit höchster Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen des Instituts zu wahren (Abs. 4). Sie haben bei einem Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten. Die Mitglieder des Institutsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Institut. Absatz 5 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Institutsrats festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a BPG und des darauf gestützten Verordnungsrechts (insbes. Kaderlohnverordnung vom 19. Dez. 200338). Bestehen trotz E-MetG, der Kaderlohnverordnung und dem Vertrag Lücken, gilt das Auftrags- recht des Obligationenrechts39 als ergänzendes öffentliches Recht. Dieser Zusatz schafft Rechtssicherheit. Abs. 6 Absatz 6 zählt die Aufgaben und Pflichten des Institutsrats auf: Bst. a Buchstabe a sieht vor, dass der Institutsrat ein Organisationsreglement erlässt. Diese Kompetenz ist eine Konkretisierung der in Artikel 1 Absatz 2 verankerten Selbst- ständigkeit des Instituts. Die Regelungskompetenz ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rahmen. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Konkretisierung der Kompetenzen des Institutsrats und der Geschäftsleitung. Bst. b Nach Buchstabe b hat der Institutsrat die vom Bundesrat nach Artikel 22 festgeleg- ten strategischen Ziele umzusetzen. Der Institutsrat hat dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht zu erstatten.

38 SR 172.220.12 39 SR 220

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Bst. c Das Personal des Instituts soll nach den Bestimmungen des BPG angestellt werden (Art. 11 Abs. 1). Nach Artikel 11 Absatz 3 hat das Institut die Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. Der Institutsrat wird nach Buchstabe c die Aufgabe haben, die Personalverordnung zu erlassen, in der Entlöhnung, Nebenleis- tungen und weitere Vertragsbedingungen festzulegen sind. Der Institutsrat regelt auch die Höhe der Gebühren und die Modalitäten der Erhebung. Die Personalver- ordnung und die Gebührenverordnung bedürfen der Genehmigung durch den Bun- desrat (Bst. c). Bst. d Der Institutsrat schreibt vor, wie die gestützt auf Artikel 17 beschafften Drittmittel verwaltet werden (Bst. d). Er legt die Kriterien für den Abschluss von Sponsoring- verträgen fest. Bst. e Der Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA bedarf der Mitwirkung und Zustimmung des paritätischen Organs sowie der Zustimmung des Bundesrates und ist vom Arbeitgeber mit zu unterzeichnen (Art. 32c Abs. 3 und 32d Abs. 2 letzter Satz BPG) (Bst. e). Bst. f Mit der Gründung eines eigenen Vorsorgewerkes hat der Institutsrat Zusammenset- zung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs zu regeln (Art. 32d Abs. 3 BPG) (Bst. f). Bst. g und h Der Institutsrat wählt nach Buchstabe g unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die Direktorin oder den Direktor und ernennt die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung (Bst. h). Er bestimmt somit, wer Geschäftsleitungsmitglied damit formeller Organträger der Geschäftsleitung wird. Bst. i Der Institutsrat übt nach Buchstabe i als oberstes Organ des Instituts auch Kontroll- funktionen aus. Als Gegengewicht zur relativ starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht er deren Geschäftsführung. Der Institutsrat hat die Einhaltung des Orga- nisationsreglements zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und in der Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Institutsrat gravierende Probleme in der Orga- nisation oder Führung des Instituts und ist die Geschäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, so muss er entsprechend einschreiten. Bst. j Es ist Aufgabe des Institutsrates, für ein internes Kontrollsystem und Risikomana- gement zu sorgen (Bst. j). Bst. k Buchstabe k hält fest, dass der Institutsrat das Budget und die Jahresrechnung verab- schiedet. Er wird festlegen, welche Angaben er von der Geschäftsleitung zu Verab- schiedung des Budgets benötigt.

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Bst. l Der Institutsrat verabschiedet nach Buchstabe l jährlich den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn und den Lagebericht vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht40. Zudem beantragt der Insti- tutsrat dem Bundesrat die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Der Gewinn ist grundsätzlich dem Konto Gewinn- bzw. Verlustvortrag gutzuschreiben ist. Reserven sind nur in Ausnahmefällen zu äufnen wie z.B. für notwendige grössere Investitio- nen. Bst. m Buchstabe m hält fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, dem EDI die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen (Art. 15) zu beantragen.

Art 9 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist das operative Leitungsorgan. Die Direktorin oder der Direk- tor steht der Geschäftsleitung vor (Abs. 1). Die Geschäftsleitung ist für die operatio- nelle Führung verantwortlich, stellt das Personal an, erlässt Verfügungen und vertritt das Institut nach aussen, namentlich gegenüber anderen meteorologischen und klimatologischen Institutionen und Fachkreisen im In- und Ausland. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nach dem Gesetz nicht einem anderen Organ, insbesondere dem Institutsrat, vorbehalten sind, erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für den Institutsrat und berichtet ihm regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug (Abs. 2).

Art 10 Revisionsstelle Mit der rechnungsmässigen Verselbstständigung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Revisionsstelle vorzusehen. Diese wird vom Bundesrat gewählt. Wie im Corporate- Governance-Bericht vorgesehen, richten sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung sinn- gemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727–731a OR). Die Bericht- erstattung erfolgt an den Institutsrat und den Bundesrat (Abs. 3).

3. Abschnitt: Personal

Art. 11 Anstellungsverhältnisse Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen der Bundespersonalge- setzgebung (Abs. 1). Diese öffentlich-rechtliche Lösung rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das Institut schwergewichtig Dienstleistungen mit Monopolcha- rakter und in einem kleinen Umfang auch hoheitliche Aufgaben erbringt (vgl. dazu die Ausführungen im Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 200941 zum Corporate-Governance-Bericht – Umsetzung der Beratungsergebnisse des National-

40 Art. 662 OR, SR 220 41 BBl 2009 2659, 2689 ff.

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rates, Ziff. 4.7). Im Corporate-Governance-Bericht, der vom Bundesrat erlassen und vom Parlament zur Kenntnis genommen wurde, wurde ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass die Regelung der Rechtsverhältnisse der Anstalt als solche und des Personalstatuts dem gleichen Rechtsbereich zugeordnet werden, vorliegendenfalls dem öffentlichen Recht. Die Hauptleistungen des Instituts nach Artikel 3 sind öffentlich-rechtlicher Natur. Nur die gewerblichen Leistungen, welche Nebenleis- tungen des Instituts darstellen, untersehen wie bisher dem Privatrecht. Nach Artikel 37 Absatz 4 BPG darf die vom Institutsrat zu erlassende Personalver- ordnung nur dort von der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200142 (BPV) abweichen, wo dies sachlich begründet ist (Abs. 2). In der Personalverordnung müssen insbesondere auch die Bestimmungen für die Schichtarbeit festgehalten werden. Die Personalverbände werden bei der Erarbeitung der Personalverordnung einbezogen, und der Bundesrat wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüfen, ob deren Anträge und Einwände berücksichtigt worden sind. Nach Absatz 3 hat das Institut Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 12 Pensionskasse Abs. 1 In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Institut als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes nach Artikel 32b Absatz 2 BPG als ein eigener vorsorgerechtlicher Arbeit- geber gilt. Es wird daher nach Artikel 32d BPG über ein eigenes Vorsorgewerk und damit einen eigenen Anschlussvertrag mit der PUBLICA verfügen. Bei Arbeitge- bern, die dem BPG unterstehen, dürfen die vorsorgerechtlichen Bestimmungen nur insoweit von jenen für das Personal der Bundesverwaltung abweichen, als dies durch die Aufgabe oder Personalstruktur des betreffenden Arbeitgebers erforderlich ist43. Abs. 2 Das Institut soll nach Absatz 2 Arbeitgeberin in vorsorgerechtlicher Hinsicht wer- den. Es ist sowohl für sein aktives Personal als auch für seine bisherigen Rentenbe- zügerinnen und Rentenbezüger die zuständige Arbeitgeberin (Art. 32b Abs. 2 BPG).

4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 13 Finanzierung Artikel 13 legt fest, aus welchen Quellen das Institut seine Tätigkeiten finanziert. Die folgenden Artikel 14–17 regeln die einzelnen Arten von Einnahmen.

42 SR 172.220.111.3 43 Vgl. Botschaft vom 23. Sept. 2005 über die Pensionskasse des Bundes, BBl 2005 5829, 5886.

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Art. 14 Gebühren Das Institut erhebt für Verfügungen und für die nichtgewerblichen Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h–j Gebühren. Bei diesen Leistungen des Instituts handelt es sich um meteorologische und klimatologische Dienstleistungen, die das Institut aus sicherheitsrelevanten Gründen ausführen muss. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch den Institutsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 6 Bst. c). Es werden die Modalitäten der Erhebung der Gebühren und die gebührenpflichtigen Dienstleistungen bestimmt. Die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h–j stellen erhöhte Anforderun- gen an die technische Ausgestaltung der Infrastruktur des Instituts. Zum Teil werden spezifische Infrastrukturen aufgebaut, die eindeutig und ausschliesslich der entspre- chenden Aufgabe zuzuordnen sind, woraus sich auch die zugehörige Festlegung der Gebühren ergibt. Dazu gehören beispielsweise Messgeräte für die Radioaktivität oder Instrumentierungen auf den Flughäfen für den Flugbetrieb. Zu einem anderen Teil wird aber auch die allgemeine Infrastruktur, die der Erledigung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–g dient, so ausgelegt, dass sie zusätzlich den erhöhten Anforderungen für die Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h–j genügen kann. Aufgrund der Erfüllung der erhöhten Anforderungen wird daher ein bedarfsgerechter Teil der Kosten für die allgemeine Infrastruktur in die Gebühren- bemessung einbezogen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem in Artikel 46a Absatz 3 RVOG kodifizierten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Weil die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h–j zu erstellenden Leistungen deutlich über das Niveau der allgemeinen Aufgaben gemäss den Buchstaben a–g hinausgehen und einen besonderen Aufwand verursachen, stellt die Erhebung von Gebühren hierfür keine ungerechtfertigte Benachteiligung oder gar Diskriminierung der entsprechen- den Empfänger dar (Abs. 1). Die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips bedingt, dass die Gebühren nach objektiven Kriterien festgesetzt werden müssen, die auch von allfäl- ligen Gerichtsinstanzen überprüft werden können. Die Nutzerinnen und Nutzer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h aufgeführten gebührenpflichtigen Aufgaben können sich im Rahmen der vom Institut durchzuführenden Anhörung zu der erar- beiteten Gebührenverordnung äussern. Der Bundesrat wird im Genehmigungsver- fahren diese Stellungnahmen berücksichtigen. Die Nutzer von Leistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h–j innerhalb der Bundesverwaltung werden sinngemäss bei der Ausarbeitung der jeweiligen Vereinbarungen einbezogen (Abs. 3 und 4). Da die Flugwetterrechnung Teil der schweizerischen Flugsicherungsrechnung ist (Art. 4 VFSD), wird der für die Flugsicherungsrechnung verantwortliche Partner (skyguide) im Rahmen eines Konsultationsverfahrens zu den jährlich anstehenden Gebühren zur Stellungnahme eingeladen. Die Modalitäten werden in der Gebühren- verordnung festgelegt.

Art. 15 Abgeltungen des Bundes In den Jahren 2008–2010 betrugen die Abgeltungen des Bundes netto rund 50 Milli- onen Franken. Das Institut ist zur Erfüllung seiner Aufgaben auch in Zukunft auf Abgeltungen des Bundes angewiesen. So führt insbesondere die Datenliberalisierung zu einer wesentlichen Ausweitung des Angebots. Bundesbeiträge werden für die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–g gewährt und bewegen sich in der

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gleichen Grössenordnung wie bisher nötig. Die übrigen Tätigkeiten wird das Institut aus Drittmitteln finanzieren (siehe Art. 16). Deren Umfang soll mit dem erweiterten Handlungsspielraum des Instituts vergrössert werden. Das Bundesentgelt soll als Folge der Gesetzesrevision nicht zunehmen.

Art. 16 Drittmittel Das Institut wird einen Teil seiner Tätigkeiten aus Drittmitteln finanzieren. Im Vordergrund stehen die Einnahmen aus gewerblichen Leistungen (Art. 4), Beiträge aus Forschungsprogrammen und aus der Teilnahme an internationalen Programmen sowie Sponsoring durch Dritte (Art. 17). Bei den in Absatz 2 Buchstabe a geregelten Mitteln handelt es sich um kompetitiv eingeworbene staatliche Gelder, sogenannte «Zweitmittel». Da die Unterscheidung zwischen «Zweitmitteln» und «Drittmitteln» insbesondere einen separaten Ausweis der Mittel in der Rechnung ermöglichen soll, für Aussenstehende aber nur schwer zu erklären sein dürfte, soll die Regelung im bestehenden Artikel über die Drittmittel erfolgen. Die Regelung der Rechnungs- legung kann gestützt auf Artikel 18 Absatz 5 auf Verordnungsstufe erfolgen.

Art. 17 Sponsoring durch Dritte Beim Sponsoring handelt sich um eine spezielle Form der gewerblichen Tätigkeiten. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in der Radio- und Fernsehgesetzgebung. Sponsoring ist ein eigenständiges Finanzierungsmittel und keine Unterform der Werbung. Die finanzielle Beteiligung kann auch indirekter Natur sein, indem das Institut gewisse Waren oder Dienstleistungen erhält, die es im Rahmen seiner Tätigkeit einsetzen kann. Sponsoren sollen die Möglichkeit erhalten, als Gegenleistung zur Finanzierung von meteorologischen oder klimatologischen Dienstleistungen ihren eigenen Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild bekanntzumachen und zu fördern (Abs. 1). Das Sponsoring muss mit den Aufgaben und Zielen des Instituts vereinbar sein (Abs. 2). Das Sponsoring darf auch nicht dazu führen, dass Zweifel an der Unabhän- gigkeit und Integrität der Aufgabenerfüllung geweckt werden. Es muss dabei hinreichend sichergestellt werden, dass die Konkurrenten gleich behandelt werden, wie dies von Artikel 27 BV verlangt wird. Die Vergabe von Werbeaufträgen erfolgt jedenfalls nach sachlichen Kriterien, welche im Voraus schriftlich festgehalten werden müssen und auf alle Interessenten gleich anzuwenden sind (Rechtsgleichheitsgebot, Art. 8 Abs. 1 BV). Allenfalls können die wesentlichen Elemente des Submissionsrechts analog angewandt werden. Die Sponsoringverträge werden auf eine zum Voraus festgelegte, begrenzte Zeit abgeschlossen. Das Institut verhält sich bei der Auswahl der Sponsoringpartner auch politisch und konfessionell neutral. Unzulässig wären etwa Sponsoringverträge mit politischen Parteien und Gruppierungen sowie mit Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren. Sponsoringverträge werden schriftlich abgefasst Sie müssen die gegenseitigen Leistungen, Rechte und Pflichten örtlich, sachlich und zeitlich genau spezifizieren. Die Werbung darf niemanden in seiner religiösen oder politischen Überzeugung herabmindern. Sie darf nicht unlauter oder gesetzwidrig sein und nicht zu einem

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Verhalten anregen, das beispielsweise gesundheitsschädigend ist. Die Verträge sollen zudem innert angemessener Frist kündbar sein, bei einer Verletzung dieser Grundsätze sogar ohne die Einhaltung einer bestimmten Frist (Abs. 3). Das Sponsoring hat in transparenter Weise zu erfolgen. Es gilt das Öffentlichkeits- gesetzvom 17. Dezember 200444.

Art. 18 Rechnungslegung Der Institutsrat wird unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung aufgeführten Grundsätze den Rechnungsstandard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offenzulegen. Der Bundesrat kann nötigenfalls Detailvorschriften über die Rech- nungslegung erlassen. Als Kontrollinstrument dient die Vorgabe zum betrieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche verlangt. Damit lassen sich die Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen nachweisen und allfällige Verbil- ligungen durch Mittel aus der Abgeltung des Bundes und aus Gebühren feststellen. Auf eine Rechtsgrundlage zur Schaffung von Reserven wird verzichtet, weil die Finanzierungs- und Risikosituation des Instituts dies nicht notwendig macht. Zudem verbleibt das Eigentum an Liegenschaften und technischer Infrastruktur nach Arti- kel 21 beim Bund.

Art. 19 Tresorerie Das Institut schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährung seiner Zahlungsbereitschaft kann der Bund das Institut mit Fremdkapital versorgen. Die Verzinsung der beim Bund ange- legten Gelder und weitere Einzelheiten werden zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem Institut in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 20 Steuern Gemäss Artikel 62d RVOG45 sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von der Besteuerung durch die Kantone befreit. Artikel 20 nimmt diese Grundsätze auf und legt zusätzlich fest, dass die Steuerbefreiung die gewerblichen Dienstleistungen nicht erfasst. Der Gewinn und gegebenenfalls das Kapital der gewerblichen Leistungen nach Artikel 4 und die Einnahmen aus dem Sponsoring (Art. 17) unterliegen somit dem geltenden Steuer- recht von Bund, Kantonen und Gemeinden, was in Absatz 4 noch einmal ausdrück- lich erwähnt wird. Das Institut unterliegt als Teil des Gemeinwesens Bund der Mehrwertsteuerpflicht und der Verrechnungssteuerpflicht (Abs. 2). Der Gewinn und gegebenenfalls das Kapital der gewerblichen Leistungen nach Artikel 4 und die Einnahmen aus dem Sponsoring (Art. 17) unterliegen somit dem geltenden Steuerrecht von Bund, Kan- tonen und Gemeinden (Abs. 3).

44 SR 152.3 45 SR 172.010

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Art. 21 Liegenschaften Die technische Infrastruktur (Messsysteme) des Instituts ist umfangreich und über das ganze Gebiet der Schweiz verteilt. Die Bewirtschaftung erfordert eine Vielzahl von Verträgen mit Dritten. Das Institut besitzt nicht die Kompetenzen, diese Arbei- ten effizient abzuwickeln, deshalb verbleibt die technische Grundinfrastruktur im Eigentum des Bundes, ebenso die vom Institut genutzten Liegenschaften. Unter Grundinfrastruktur sind die Grundstücke, allfällige Umzäunung, Sockel und Kabel- kanäle der Messsysteme zu verstehen. Die Antennen, Sensoren etc. der Messsysteme hingegen gehören nicht zur Grundinfrastruktur und gehen ins Eigentum des Instituts über und sind von diesem zu unterhalten. Der Bund ist hingegen für den Unterhalt der vom Institut genutzten Liegenschaften und ihrer Grundinfrastruktur zuständig. Insbesondere bei der technischen Grundinf- rastruktur werden regelmässig auch Ersatz- und Neubeschaffungen nötig (Abs. 2). Er überlässt dem Institut die Nutzung an diesem Anlagevermögen zu einem ange- messenen Entgelt, welches einer marktüblichen «Miete» entspricht und eine Begünstigung des Instituts gegenüber den Mitbewerbern auf dem Markt ausschliesst (Abs. 3). Durch die Nutzniessung an den Liegenschaften erhält das Institut eine angemessene langfristige dingliche Rechtsstellung, die deutlich stärker ist als diejenige einer bloss obligatorisch berechtigten Mieterin bzw. Pächterin.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 22 Strategische Ziele Der Bundesrat führt das Institut inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt werden. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat dem Institut gewisse unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgabenbe- zogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlich festgelegten Aufgaben Die vom Bundesrat festgelegten strategischen Ziele werden sich auf den Businessplan stützen und deshalb auch finanzielle Vorgaben enthalten (anzustrebendes Verhältnis zwi- schen den Abgeltungen des Bundes, den Gebührenerträgen und den Drittmitteln) (Abs. 2).

Art. 23 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entspre- chend dieser Bestimmung soll die Aufsicht über das Institut und dessen Aufgabener- füllung beim Bundesrat liegen. In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die dem Bundesrat zur Verfü- gung stehenden Instrumente genannt, die sich bereits aus anderen Bestimmungen des Gesetzes ergeben, so aus den Artikeln 5 Absatz 2, 8 und 10.

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Errichtung des Instituts Artikel 24 enthält eine Reihe von Regelungen und Vorkehren im Hinblick auf den Übergang des Bundesamtes in die neu zu schaffende öffentlich-rechtliche Anstalt. So wird der Bundesrat den Zeitpunkt bestimmen, an dem das Institut eigene Rechts- persönlichkeit erlangt (Abs. 2). Nach Absatz 3 wird er die Rechte und Pflichten sowie die Werte, die auf das Institut übergehen, bezeichnen. Hierzu gehören insbe- sondere auch die allgemeinen und zweckgebundenen FLAG-Reserven nach Arti- kel 46 FHG. Die Mobilien und Immaterialgüterrechte (z.B. Marke MeteoSchweiz), die vom Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie genutzt werden, gehen in das Eigentum des Instituts über. Sie sind zu bewerten und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, alle weiteren notwendigen Vorkeh- ren für den Übergang zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen, insbesondere die Budgetmittel vom heutigen Bundesamt auf das Institut zu übertra- gen. Die hier vorgesehene Umwandlung ist eine spezialgesetzliche Regelung, die von den im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200346 (FusG) enthaltene Vorschriften über die Umwandlung abweicht. Die Anwendbarkeit des FusG wird deshalb in Absatz 7 ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 25 Übergang der Arbeitsverhältnisse Auf den vom Bundesrat festgesetzten Zeitpunkt gehen die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Angestellten des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie auf das neue Institut über. Aufgrund des Arbeitgeberstatus wird der Institutsrat Entlöh- nung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regeln, wodurch Abwei- chungen vom heute für die Angestellten des Instituts geltenden Ausführungsrecht zum BPG entstehen können.

Art. 26 Zuständiger Arbeitgeber Diese Norm stellt klar, dass das Institut für alle bisherigen Alters- und Hinterbliebe- nen- sowie Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger des Instituts der zuständige Arbeitgeber ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss. Nach Artikel 32f Absatz 1 BPG ist bei einem Statuswechsel der neue Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der Verwaltungseinheit zuständig. Die dem Institut zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Die Ausnahmeregelung von Arti- kel 32f Absatz 2 BPG ist restriktiv zu handhaben; im vorliegenden Fall sind keine Gründe für deren Inanspruchnahme gegeben.

Art. 27 Bereinigung von Registereintragungen Für die Anpassung öffentlicher Register an die neu geordneten Rechtsverhältnisse des Instituts wird dem Departement des Innern eine Frist von fünf Jahren einge- räumt.

46 SR 221.301

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Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie aus dem Jahre 1999 wird aufgehoben.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 199447 über das öffentliche Beschaffungswe- sen wird das Institut in die Liste von Auftraggeberinnen aufgenommen, die diesem Gesetz unterstehen. Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200548 (VGG) wird ergänzt um die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abberu- fung eines Mitgliedes des Institutsrats durch den Bundesrat, die in Artikel 8 Absatz 3 vierter Satz vorgesehen ist. Eine entsprechende Ergänzung für die Direkto- rin oder den Direktor des Instituts ist nicht nötig, da in diesem Fall die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals nach Artikel 33 Buchstabe a VGG möglich ist. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 201149 über das Eidgenössische Institut für Metro- logie (EIMG) wird analog Artikel 5 Absatz 2 E-MetG um die Möglichkeit ergänzt, dass auch das Eidgenössische Institut für Metrologie (Metas) im Rahmen seiner strategischen Ziele nach Artikel 23 EIMG Rechtsträger gründen oder sich ans sol- chen beteiligen kann. Dass die Gründung bzw. Beteiligung an einer Gesellschaft bzw. an einem Rechtsträger «im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates» möglich ist, heisst, dass die strategischen Ziele des Bundesrates zwingend spezifi- sche Vorgaben bezüglich der zulässigen Gründung und Beteiligung für einen bestimmten Bereich innerhalb der Aufgaben des Instituts für Metrologie enthalten müssen. Mögliche Beispiele hierfür sind der nach Artikel 3 Absatz 5 EIMG dem Metas zugewiesene Betrieb des hydrologischen Messnetzes der Schweiz oder das Betreiben eines Labors für Alkoholanalyse für die Eidgenössische Alkoholverwal- tung50.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens bestimmen, das auch gestaffelt erfolgen kann.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Die Auslagerung der Aufgaben der Meteorologie und Klimatologie in eine dezen- trale Verwaltungseinheit ist Bestandteil der Aufgabenüberprüfung des Bundes; die damit verbundenen Einsparungen können noch nicht beziffert werden.

47 SR 172.056.1 48 SR 173.32 49 BBl 2011 4873 50 Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Organisationsverordnung vom 17. Nov. 1999 für das Eidgenös- sische Justiz- und Polizeidepartement, SR 172.213.1.

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Im Hinblick auf das Inkrafttreten des E-MetG und damit die Schaffung einer öffent- lich-rechtlichen Anstalt werden einige Vorkehren zu treffen sein wie die Erstellung der Eröffnungsbilanz, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (Art. 24 Abs. 3), der Abschluss einer Vereinbarung über die Verwaltung der liquiden Mittel (Art. 19 Abs. 3) und über die Nutzung der Liegenschaften (Art. 21). In personeller Hinsicht ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer des Instituts weiterhin dem BPG unterstehen. Das Institut soll jedoch den Status als Arbeitgeber im personalrechtlichen Sinn erhalten (Art. 11 Abs. 3). Das Institut gilt neu als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 32b Absatz 2 BPG und muss daher einen eigenen Anschlussvertrag abschliessen, welcher der Mitwirkung des paritäti- schen Organs bedarf (Art. 32c BPG). Das zum geltenden MetG bestehende Ausführungsrecht wird anzupassen sein. Die Vorlage führt zu keinen Mehrkosten.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone Die Gesetzesrevision hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Positive Auswirkungen für die Kantone ergeben sich durch die kostenlosen Daten- abgabe und die klareren Regelungen bezüglich der Unterstützung im Bereich der Naturgefahren.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Meteorologie und Klimatologie sind für jede Gesellschaft und für jede Volkswirt- schaft von Bedeutung. Meteorologische Daten, Analysen und Vorhersagen sind wichtige Faktoren für die Steuerung vieler Prozesse und für viele Entscheidungen. Neben der Warnung vor Gefahren des Wetters und der Einschätzung des zukünfti- gen Klimas tragen meteorologische Dienstleistungen viel zur Sicherheit, zur Gesundheit und zur Optimierung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aktivitäten bei, zum Beispiel im Verkehr, in der Luftfahrt, im Tourismus oder in der Landwirt- schaft. Jede Volkswirtschaft ist daher auf einen nationalen Wetter- und Klimadienst angewiesen, der die Grundlagen bereitstellt. Studien zeigen auf, dass jeder in den Wetter- und Klimadienst investierte Franken mindestens den fünffachen volkswirt- schaftlichen Nutzen erzeugt. Schätzungen für die Schweiz gehen von einem Nutzen von 65 bis 436 Mio. Franken für die Haushalte, ca. 115 Mio. Franken für die Land- wirtschaft und ca. 120 Mio. Franken für die Elektrizitätswirtschaft aus51. Dies sind nur ausgewählte Beispiele; wichtige wetter- und klimaabhängige Branchen wurden noch nicht einbezogen (z.B. Tourismus und Freizeit, Telekommunikation, Wasser- versorgung). Mit der vorliegenden Gesetzesrevision erhält die schweizerische Volkswirtschaft Zugang zu einem kostenlosen Grundangebot an meteorologischen und klimatologi- schen Daten und Dienstleistungen. Dadurch wird sich die Nutzung verstärken und

51 Volkswirtschaftliche Bedeutung der Wetterdienste in der Schweiz, Machbarkeitsstudie des Forschungs- und Beratungsbüros Infras vom 21. Juli 2008, S. 62 ff.

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der Nutzen steigen. Es wird eine klare Abgrenzung zwischen dem Grundangebot und den gewerblichen Tätigkeiten vorgenommen. Die Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung schafft die Voraussetzungen, dass die Schweiz auch in Zukunft über einen leistungsfähigen nationalen Wetter- und Klimadienst verfügen wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201252 zur Legislaturplanung 2011– 2015 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Bundeskompetenz im Bereich der Meteorologie und Klimatologie besteht nicht aufgrund einer spezifischen Verfassungsgrundlage, sondern ergibt sich aus verschie- denen Verfassungsnormen. An erster Stelle sei auf Artikel 74 Absatz 1 BV verwie- sen. Diese Bestimmung räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Dies betrifft ebenso den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen in den Bereichen der Meteoro- logie und Klimatologie. Ferner stützt sich der E-MetG auf Artikel 76 Absatz 3 BV ab, wonach der Bund Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes und des Was- sers erlassen kann. Beide Verfassungsnormen räumen dem Bund eine umfassende, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ein. Beim Erlass des Gesetzes sind sodann weitere Verfassungsbestimmungen zu berücksichtigen. Artikel 64 Absatz 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, die wissenschaftliche Forschung zu fördern. Das Institut kann praxisbezogene For- schung betreiben, deren Ergebnis der Erfüllung seiner Aufgaben dienen. Ferner stellt das Institut meteorologische Dienstleistungen für die Überwachung und Berechnung der Ausbreitung der Radioaktivität bereit (Art. 3 Abs. 1 Bst. j E-MetG). Diese Auf- gabe wiederum stützt sich auf die Artikel 90 und 118 Absatz 2 Buchstabe c BV ab. Nach Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zustän- digkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Im Bereich der Armee kommt dem Bund eine umfassende und ausschliessliche Kompetenz zu (Art. 58 und 60 BV). Die Unterstützung des Instituts durch die Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen nach Artikel 6 E-MetG findet ihre Grundlage in diesen Verfassungsbestimmungen. Schliesslich ist auf Artikel 60 Absatz 2 BV hinzuweisen, welcher dem Bund für den Einsatz des Zivilschutzes eine umfassende Gesetzgebungskompetenz einräumt und die Grundlage für den Bevölkerungsschutz bildet. In diesem Zusammenhang steht die Aufgabe des Instituts, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d E-MetG die notwendigen meteorologischen Dienstleistungen und Beratungen zum Schutz der Bevölkerung zu erbringen. Gemäss Artikel 94 Absatz 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Artikel 27 BV garantiert als Individualrecht die Wirtschafts-

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freiheit, wozu namentlich der freie Zugang zu privatwirtschaftlichen Erwerbstätig- keiten und deren freie Ausübung gehören. Die Konkurrenzierung Privater durch entsprechende staatliche Tätigkeiten wird durch diese Bestimmungen nicht verboten, sondern sie wird seit jeher als erlaubt angesehen und durch eine Reihe von Verfas- sungs- und Gesetzesbestimmungen in verschiedenen Gebieten ausdrücklich vorge- sehen. Sie setzt aber eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, die Wahrung der Verhältnismässigkeit und des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität voraus. Privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Instituts werden durch Artikel 4 E-MetG ausdrücklich vorgesehen und inhaltlich begrenzt. Die erlaubten Aktivitäten dienen insbesondere der Erfüllung spezifischer Bedürfnisse Dritter, der effizienten Nutzung der eigenen personellen, sachlichen und immateriellen Mittel und damit einer moderat höheren Eigenfinanzierungskraft, aber auch der Erhaltung und Wei- terentwicklung der eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der Leistungsfähig- keit durch den stetigen Kontakt mit den Leistungsempfängern, womit das überwie- gende öffentliche Interesse ausgewiesen ist. Artikel 4 Absatz 1 E-MetG konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip; insbesondere dürfen für die gewerblichen Leis- tungen nur beschränkt Ressourcen zur Verfügung gestellt werden und muss ein enger Zusammenhang mit den Hauptleistungen gegeben sein. Durch das Gebot mindestens kostendeckender Preise, das Verbot der Quersubventionierung und den Grundsatz der Gleichbehandlung im gewerblichen Bereich wird das Prinzip der Wettbewerbsneutralität gewahrt. Diese Regelung entspricht derjenigen von Arti- kel 41a FHG, die in dieser Beziehung Modellcharakter beanspruchen kann.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen Die internationalen Verpflichtungen werden vorne in Ziffer 1.5.1 im einzelnen dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier darauf verwiesen. Daraus wird ersichtlich, dass MeteoSchweiz in vielfältiger Weise in internationale Organi- sationen eingebunden und an internationalen Programmen beteiligt ist (WMO, EZMW, Eumetsat, Eumetnet und Ecomet). Hinzu kommt die Beteiligung an ver- schiedenen Konsortien mit internationaler Trägerschaft. Die Einhaltung dieser internationalen Verpflichtungen wird durch den E-MetG nicht berührt. Im E-MetG sind jedoch die Zuständigkeiten und Aufgaben zu konkretisieren und die Finanzie- rung zu sichern, damit solche Verpflichtungen eingegangen und die jeweiligen Abkommen eingehalten werden können. Dementsprechend werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f E-MetG die Aufgabe des Instituts im internationalen Bereich der Meteorologie und Klimatologie festgehalten, in Artikel 3 Absatz 2 E-MetG die Voraussetzungen zur Vertretung des Bundes in internationalen Organisationen, Institutionen und Interessengruppen durch das Institut, in Artikel 5 Absatz 3 E-MetG die Zuständigkeit des Instituts zur Zusammenarbeit mit juristischen Personen auch im Ausland, und in Artikel 5 Absatz 4 E-MetG wird die Kompetenz zum Abschluss bestimmter völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat delegiert. Schliesslich sei auf Artikel 5 Absatz 5 E-MetG verwiesen, womit die Finanzierung der internationa- len Verpflichtungen gesichert wird. Mit Bezug auf die internationale Zusammenar- beit hat die Vorlage im Vergleich zum bisherigen Recht keine wesentlichen Verän- derungen zur Folge. Die einschlägigen Bestimmungen entsprechen weitgehend denjenigen im bisherigen Gesetz.

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5.3 Erlassform Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Das Gesetz enthält Gesetzesdelegationen, die den Bundesrat innerhalb der vom Gesetz umschriebenen Grenzen zum Erlass gesetzesergänzenden bzw. -vertretenden Verordnungsrechts ermächtigen. Es handelt sich dabei um Artikel 3 Absatz 3 betref- fend die Übertragung weiterer, nicht im Gesetz genannter Aufgaben auf das Institut. Bei weiteren im Gesetz vorgesehenen Vorschriften des Bundesrates handelt es sich um Vollzugsbestimmungen, die auch direkt gestützt auf die BV erlassen werden könnten. Hierzu sind Artikel 18 Absatz 5 betreffend Vorschriften zur Rechnungsle- gung und Artikel 24 Absatz 3 betreffend weitere Bestimmungen und Beschlüsse für den Übergang der Rechtsverhältnisse vom Bundesamt auf das Institut zu rechnen. Die weiteren im Gesetz vorgesehenen Kompetenzen des Bundesrates beziehen sich nicht oder jedenfalls nicht primär auf die Rechtsetzung. Daneben räumt das Gesetz auch dem Institutsrat Rechtsetzungsbefugnisse ein. Er erlässt nach Artikel 8 Absatz 6 das Organisationsreglement (Bst. a), die Personal- verordnung und die Gebührenverordnung (Bst. c), letztere beide unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Da die grundlegenden organisatorischen Rege- lungen durch die Artikel 7 ff. dieses Gesetzes getroffen werden, die Anstellungsver- hältnisse dem BPG unterstehen (Art. 11 Abs. 1) und der Erlass von Bestimmungen über die Gebührenerhebung in weitem Masse delegiert werden kann, sind diese Kompetenzübertragungen zulässig. Sämtliche Bestimmungen, die bestimmten Organen Rechtsetzungskompetenzen einräumen, werden in den Erläuterungen begründet.

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