Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 3. Mai 2013. Stellungnahme des Bundesrates
zu 07.500
Parlamentarische Initiative Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 3. Mai 2013 Stellungnahme des Bundesrates
vom 3. Juli 2013
Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht vom 3. Mai 20131 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats betreffend die parlamentarische Initiative 07.500 «Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parla- mentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
3. Juli 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 Der Bericht vom März 2013 über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens ist abrufbar unter www.parlament.ch > Dokumentation > Berichte > Vernehmlassungen >
07.500 Pa.Iv. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag.
5 SR 171.10 6 AS 1994 367
unverändert und wurden nur punktuell angepasst, um Widersprüche und Lücken zu verhindern.7 Sowohl anlässlich der Schaffung des Konsumkreditgesetzes als auch bei dessen Revision erachtete der Bundesrat die praktische Bedeutung des Vorauszahlungsver- trags in seiner gesetzlichen Definition bereits für ausgesprochen gering, hielt jedoch noch an den gesetzlichen Regelungen fest.8 Im Unterschied zu damals hält der Bundesrat heute die vorgeschlagene ersatzlose Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag für begrüssenswert und beurteilt sie insbesondere aus den folgenden Gründen insgesamt als sachgerecht und positiv: – Der Vorauszahlungsvertrag ist heute sowohl nach einhelliger Ansicht sämt- licher Vernehmlassungsteilnehmer als auch gemäss Lehre und Rechtspre- chung praktisch bedeutungslos und als Finanzierungsinstrument für grössere Anschaffungen vollständig durch andere Finanzierungsmöglichkeiten abge- löst worden, namentlich das Konsumgüterleasing und andere Konsumkre- ditverträge. Diese sind alle durch eine dem heutigen Zeitgeist entsprechende (teilweise oder überwiegende) nachträgliche (Ab-)Zahlung gekennzeichnet. – Mangels praktischer Bedeutung bestehen heute bei Vorauszahlungsverträgen das ursprüngliche Schutzbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten und die Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung nicht mehr. Nach Ansicht des Bundesrates ist es daher heute auch unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenschutzes vertretbar, die Bestimmungen zum Vorauszah- lungsvertrag ersatzlos zu streichen. Damit ist keine effektive Schlechterstel- lung der Konsumentinnen und Konsumenten verbunden: Einerseits bestehen keine Anzeichen dafür, dass erneut Missstände zu befürchten wären. Ande- rerseits wäre allfälligen neuen unerwünschten Entwicklungen im Bereich der Finanzierungsinstrumente, die sich an Konsumentinnen und Konsumenten richten, jedenfalls besser mit einer zielgerichteten neuen Regelung als mit der geltenden, mittlerweile veralteten Regelung des Vorauszahlungsvertrags zu begegnen. – Daher erscheint das Anliegen einer materiellen Bereinigung des Bundes- rechts in diesem Bereich berechtigt und die Streichung der Bestimmungen von Artikel 227a–228 OR vertretbar und sinnvoll. Damit werden insbe- sondere auch teilweise bestehende Unklarheiten und Missverständnisse in Bezug auf andere, nicht unter das Vorauszahlungsvertragsrecht fallende und
damit von der beantragten Aufhebung auch nicht betroffene Verträge mit einem Element der Vorauszahlung beseitigt. Gleichzeitig ist es konsequent, praktisch bedeutungslose Gesetzesbestimmungen auch formell aufzuheben. – Bei den vorgeschlagenen Anpassungen des UWG9 handelt es sich um folge- richtige und inhaltlich unbestrittene Anpassungen im Lauterkeitsrecht.
7 Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundes- gesetzes über den Konsumkredit, BBl 1999 III 3155 3190
8 Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1978 über ein Konsumkreditgesetz,
BBl 1978 II 485 499; Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, BBl 1999 III 3155 3190 9 SR 241
3 Antrag des Bundesrates
Aus den dargelegten Gründen schliesst sich der Bundesrat dem Erlassentwurf und dem Bericht der RK-S an und beantragt daher Zustimmung zu deren Antrag.