Parlamentarische Initiative. MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen. Verlängerung. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. November 2012. Stellungnahme des Bundesrates
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Parlamentarische Initiative MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen. Verlängerung Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. November 2012 Stellungnahme des Bundesrates
vom 23. Januar 2013
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. November 2012 betreffend Verlängerung des MWST-Sondersatzes für Beher- bergungsleistungen nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
23. Januar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2012-3185 937
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit Frühstück) wurde am 1. Oktober 1996 befristet bis zum 31. Dezember 2001 eingeführt. Dieser ermässigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen war als vorübergehende Mass- nahme gedacht, um die Hotellerie in ihrer schwierigen Lage Mitte der Neunziger- jahre zu unterstützen. Seither hat die Bundesversammlung den MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen insgesamt viermal verlängert, letztmals im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) bis zum 31. Dezember 2013. An ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2012 beschloss die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) mit 18 zu 6 Stimmen bei einer Ent- haltung, eine parlamentarische Initiative einzureichen. Diese verlangt, dass der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen um weitere vier Jahre bis Ende
2017 verlängert wird. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates
gab der parlamentarischen Initiative am 6. November 2012 Folge. Am 12. Novem- ber 20121 hat die WAK-N den Erlassentwurf samt Bericht verabschiedet. Auf die Durchführung einer Vernehmlassung hat sie verzichtet, da es sich nur um die Fort- führung des bereits geltenden Rechts handelt und die Gesetzesänderung mit einer ordentlichen Vernehmlassung kaum vor Ablauf der Frist des MWST-Sondersatzes umgesetzt werden könnte. Mit Schreiben vom 20. November 2012 ersuchte die WAK-N den Bundesrat um eine Stellungnahme bis zum 6. Februar 2013.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat sah in Teil B seiner Botschaft vom 25. Juni 20082 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer und in der Zusatzbotschaft vom 23. Juni 20103 zur Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Förderung der Wirtschaft und des Wachstums) eine radikale Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems vor. Ein Grossteil der Steuerausnahmen sollte aufgehoben und ein einheitlicher Steuersatz eingeführt werden. Der Nationalrat hat Teil B der Mehrwertsteuerreform am 21. Dezember
2011 definitiv an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag zur Ausarbeitung
eines Zwei-Satz-Modells. Gemäss Rückweisungsauftrag sollen unter anderem die Beherbergungsleistungen dem reduzierten Satz unterstellt werden. Dies macht allerdings eine Streichung von Artikel 130 Absatz 2 der Bundesverfassung und infolgedessen eine Abstimmung bei Volk und Ständen notwendig. Das Zwei-Satz- Modell gemäss Rückweisungsauftrag kann deshalb frühestens per 1. Januar 2016 in Kraft treten. Bei einer Aufhebung des MWST-Sondersatzes per 1. Januar 2014 würden die Be- herbergungsleistungen somit für zwei Jahre zum Normalsatz von 8 Prozent und dann zum reduzierten Satz besteuert. Jede Steuersatzänderung ist für die betroffenen