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Art. 1 Bst. b Bundesbeschluss vom 12. Juni 20079 über die Genehmigung von zoll- tarifarischen Massnahmen), welche dem WBF bei der Ausführung kaum Spielraum lässt, und unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

6 SR 0.632.401.2 7 SR 0.632.401 8 SR 916.01 9 BBl 2007 4959

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Änderungen vom 23. April und 19. Oktober 2012 (AS 2012 2337 5679)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln Ein Teil der gelagerten Kartoffeln konnte wegen Qualitätsmängeln nicht als Speisekartoffeln verkauft werden. Zur Deckung des inländischen Bedarfs im Spätfrühling wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Kartoffeln, inklusive Saat- kartoffeln, in Anhang 3 Ziffer 7 AEV vorübergehend von 18 250 t um 3 000 t auf 21 250 t erhöht. Um den inländischen Bedarf an Saatkartoffeln für den Anbau 2013 zu decken, wurde das Teilzollkontingent vorübergehend um weitere 500 t auf 21 750 t erhöht. Die zusätzlichen Mengen konnten vom 8. Mai bis 9. Juni (Speisekartoffeln) bzw. vom 6. November bis 31. Dezember 2012 (Saatkartoffeln) eingeführt werden. Die Änderungen vom 23. April und 19. Oktober 2012 waren bis Ende 2012 befristet. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3437)

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für Tiere der Pferdegattung Das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung in Anhang 3 Ziffer 1 AEV wurde vorübergehend von 3822 um 400 auf 4222 Stück erhöht. Anfangs 2012 wurde das Zollkontingent übermässig genutzt, weil viele Pferde definitiv veranlagt wurden, die bereits 2011 zur vorübergehenden Verwendung eingeführt worden waren. Die Erhöhung diente in erster Linie dazu, diese zusätzliche Ausnützung auszugleichen. Die Änderung vom 23. Mai 2012 war bis Ende 2012 befristet. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 17. September 2012 (AS 2012 5059)

Anpassungen der Zollansätze für Getreide und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung Nach Artikel 6 AEV setzt das WBF den Kontingentszollansatz für Brotgetreide auf den 1. Januar, den 1. April, den 1. Juli und den 1. Oktober fest. Dabei stützt es sich auf Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner. Der Preis für importiertes Getreide zuzüglich Zollansatz und Garan- tiefondsbeitrag (Grenzbelastung) soll grundsätzlich dem Referenzpreis entsprechen. Sobald der Preis mehr als 3 Franken je 100 kg nach oben oder nach unten vom Referenzpreis abweicht, muss das Departement die Grenzbelastung anpassen. Die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung, wie zum Beispiel für Mehl, bestimmt das WBF aufgrund der Grenzbelastung auf den Roh- stoffen, der Ausbeuteziffern (durchschnittliche Ausbeute bei der Verarbeitung des Getreides) und eines Zollzuschlags von höchstens 20 Franken je 100 kg.

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Das EVD hat gestützt auf diesen Mechanismus den Kontingentszollansatz für Brot- getreide am 1. Oktober 2012 um Fr. 4.10 auf Fr. 15.20 je 100 kg gesenkt. Die an den Zollansatz für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide wurden gleichzeitig angepasst. Zum Beispiel wurde der Ansatz für Weichweizen- mehl der Tarifnummer 1101.0048 um Fr. 5.50 auf Fr. 45.20 je 100 kg gesenkt. Am 1. April und 1. Juli 2012 sowie am 1. Januar 2013 waren keine Massnahmen erfor- derlich, da die Bandbreite nicht überschritten wurde. Die Änderung vom 17. September 2012 von Anhang 1 Ziffer 15 AEV erfolgte im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das WBF (Art. 6 AEV;

Art. 1 Bst. c. Bundesbeschluss vom 10. März 200910 über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen), welche dem WBF bei der Ausführung kaum Spiel- raum lässt, und unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Änderung vom 31. Oktober 2012 (AS 2012 6229)

Senkung des Kontingentszollansatzes für Brotgetreide zugunsten einer Erhöhung des Garantiefondsbeitrages zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung Zur Finanzierung des Garantiefonds für die Pflichtlagerhaltung von Brotgetreide, Hartweizen und Futtermitteln werden auf den Einfuhren dieser Produkte Beiträge erhoben. Wegen der bei Futtermitteln seit Jahren andauernden Preishausse an den internationalen Agrarrohstoffmärkten mussten die Zollansätze und teilweise auch die Garantiefondsbeiträge herabgesetzt werden, damit die Warenpreise zusammen mit der Grenzbelastung den festgelegten Referenzpreis nicht überschritten. Der Ertragsrückgang aus den Garantiefondsbeiträgen führt dazu, dass der Garantie- fonds für Getreide seit 2007 einen jährlichen Ausgabenüberschuss ausweist. Mit einer Aufwertung der Pflichtlagerbestände und einer Erhöhung der Garantiefonds- beiträge für Brotgetreide und Futtermittel soll der Fonds stabilisiert werden. Nach Konsultation der Zollexpertenkommission wurde daher der Kontingentszoll- ansatz für Brotgetreide in Anhang 1 Ziffer 15 AEV am 1. Dezember 2012 von Fr. 15.20 auf Fr. 13.90 je 100 kg gesenkt. Somit konnte der Garantiefondsbeitrag bei gleichbleibender Grenzbelastung von Fr. 3.70 auf 5 Franken je 100 kg erhöht wer- den. Das Bundesamt für Landwirtschaft senkte gleichzeitig die Zollansätze für Futtermittel (Anhang 2 AEV), damit auch bei diesen Produkten die Garantiefonds- beiträge entsprechend erhöht werden konnten.

10 BBl 2009 2273

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2.2 Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) Änderungen vom 9. Mai und 15. August 2012 (AS 2012 2749 4331)

Änderungen der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Freihandelsabkommen (FHA) mit der Ukraine und mit Montenegro Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Entwicklungsländer auf, die in den Genuss der Zollpräferenzen kommen. Schliesst die Schweiz mit einem Entwick- lungsland ein FHA ab, so wird dieses Land aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollkonzessionen abge- löst. Nach Abschluss der Ratifikationsverfahren der vom Parlament genehmigten FHA mit der Ukraine (Bundesbeschluss vom 8. März 201111) und mit Montenegro (Bundesbeschluss vom 7. März 201212) sind die vertraglich festgelegten Zollkon- zessionen am 1. Juni bzw. 1. September 2012 ins Landesrecht überführt worden. Mit dem Inkrafttreten dieser Abkommen sind die Ukraine und Montenegro deshalb aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

Aufnahme des Südsudans in die Liste der Entwicklungsländer und -gebiete; Angleichung der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete an die Länderliste des Entwicklungsausschusses der OECD Die Schweiz übernimmt bei der Umsetzung der Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer die Länderliste des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC). Der Südsudan wurde neu in die OECD-DAC-Liste aufgenommen. Aus der OECD-DAC-Liste gestrichen wurden Barbados sowie Trinidad und Tobago. Die Malediven sind von der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) in die nächsthöhere Kategorie der Entwicklungsländer graduiert worden. Der erfolgreiche Abschluss einer internationalen Entschuldungsinitiative in der Demokratischen Republik Kongo, in Guinea-Bissau, Kirgisistan, Liberia und Togo führte bei diesen Ländern zur Streichung der Angaben in der Kolonne D der Liste in Anhang 1 der Zollprä- ferenzenverordnung. Mit Ausnahme von Kirgisistan, welches dadurch in die Kate- gorie der Entwicklungsländer graduiert wurde, werden diesen Ländern weiterhin die für LDC geltenden Zollpräferenzen gewährt. Die erwähnten Änderungen sind am 1. September 2012 in Kraft getreten.

11 AS 2011 3007 12 AS 2012 4389

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2.3 Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199813 hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. Zur Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der AEV beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffent- lichen: a. das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent; b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnüt- zung; c. den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs; d. die Kontingentsanteile; e. die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich einge- führten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Angaben werden im Internet beim Bundesamt für Landwirtschaft unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

13 SR 910.1

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