Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communciation DETEC Office fédéral de l’aviation civile OFAC Stratégie et politique aéronautique
Verordnung über die Gebühren des BAZL (GebV-BAZL)
Erläuterungen
Einleitung
1. Der Entwurf der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ist eine Totalrevision der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (VGZ, SR 748.112.11). Diese wird aufgehoben, sobald die GebV-BAZL am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.
2. Im Zusammenhang mit der Genehmigung der für eine Aufstockung der BAZL-
Personalressourcen um insgesamt 60 Stellen erforderlichen Mittel haben Parlament und Bundesrat im Jahr 2004 dem UVEK den Auftrag erteilt, die Hälfte der zusätzlichen Stellen über eine Revision der Gebührenverordnung zu finanzieren. Die Revision bezweckt folglich mitunter einen besseren Kosten- deckungsgrad und führt zur Erfassung sämtlicher Leistungen, die das BAZL aufgrund der nationalen und internationalen Gesetzgebung erbringt (internationale Vorschriften gelten in der Schweiz vor al- lem, weil sie seit dem 1. Dezember 2006 an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA teil- nimmt). In der Vorlage werden die neusten gebührenrechtlichen Entwicklungen berücksichtigt – ins- besondere die Allgemeine Gebührenverordnung (AllGebV, SR 172.041.1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsi- cherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.
3. Ebenfalls eingeflossen sind die Schlussfolgerungen des Berichts der Eidgenössischen Fi- nanzkontrolle über die Prüfung der Einnahmenrubrik Gebühren sowie deren Kostendeckungsgrad vom 9. Juli 2004. Dieser hatte ergeben, dass die VGZ abgeändert werden muss, um den derzeit unzu- reichenden Kostendeckungsgrad zu verbessern. Ausserdem will man die Anzahl der Gebührenkate- gorien insbesondere dort reduzieren, wo sehr niedrige Beträge erhoben werden (die „Bandbreite“ in der VGZ reicht von CHF 0,40 bis CHF 700'000.--). Stattdessen werden Gebührenrahmen eingeführt, um so für mehr Transparenz zu sorgen.
4. Da das BAZL ab dem 1. Januar 2008 ein FLAG-Amt (Führen mit Leistungsauftrag und Glo- balbudget) werden soll, ist diesem System im Entwurf Rechnung getragen worden: Dieser ist FLAG- kompatibel.
5. Gemäss Rechtsetzungspraxis des Bundes werden bei einem Verweis auf einen anderen Er- lass die betreffenden Artikel nicht wiederholt. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der AllGebV nicht übernommen worden. Wo dies aus Gründen der gesetzgeberischen Konsequenz dennoch nötig war (s. Art. 3 Abs. 1), wurde der genaue Wortlaut verwendet, damit es nicht zu unterschiedlichen Aus- legungen kommt. Der Entwurf ist schliesslich auch mit den neusten Gebührenverordnungen anderer Verwaltungseinheiten vereinbar.
6. Die GebV-BAZL betrifft die Flughafen- und Flugsicherungsgebühren nicht: Diese sind in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) beziehungsweise in der Verord- nung über den Flugsicherungsdienst (VSFD, SR 748.132.1) geregelt.
Allgemeiner Teil (Art. 1 bis 13)
Zu diesem Teil seien nur jene Artikel erwähnt, die besondere Beachtung verdienen oder im Verhältnis zu der noch geltenden Verordnung neu sind.
Art. 1 Abs. 1 nennt die Rechtsgrundlagen für die Dienstleistungen des BAZL. Aufgezählt werden nicht nur die schweizerischen Erlasse, sondern auch folgende europäischen Verordnungen, die in der Schweiz gelten, seit sie seit dem 1. Dezember 2006 an der EASA teilnimmt:
- die Verordnung Nr.1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durch- führungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeu- ge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben und
- die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechter- haltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Aus- rüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätig- keiten ausführen.
In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr.488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte werden in Art. 1 Abs. 2 neue Vorschriften erlassen, damit für eine Dienstleistung nicht doppelte Gebühren erhoben werden. Abs. 3 bestimmt, dass die Gebühren für eine Dienstleistung, die von einer ausländischen Behörde zugunsten eines Schweizer Unternehmens auf Begehren des BAZL im Ausland erbracht worden ist, vollumfänglich zu bezahlen sind. Denn es kann durchaus vorkommen, dass die zuständigen BAZL- Mitarbeitenden für eine Dienstleistung nicht ins Ausland reisen können (Entfernung, Souveränität usw.). Dieser Sonderfall ist im dritten Absatz geregelt: Der Dienstleistungsempfänger muss die im Ausland in Rechnung gestellten Gebühren vollständig und direkt bezahlen.
Mit Art. 5 wird der neuen, durch die AllGebV eingeführten Gebührenordnung des Bundes entspro- chen. Meistens wird eine Grundgebühr erhoben, zu der ein Betrag hinzugerechnet wird, der sich in- nerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeitaufwand für die betreffende Dienstleistung bemisst.
Aufgrund von Art. 8 kann der Gebührensatz ohne Revision der Verordnung an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden. Es handelt sich um einen Standardartikel aller neueren Ge- bührenverordnungen.
Art. 12 befugt das BAZL, eine Gebühr zu erheben, wenn es von einer kantonalen oder kommunalen Behörde konsultiert wird. Keine Gebühren werden erhoben, wenn dem Bund Gegenrecht gewährt wird. Derartige Vernehmlassungen können insbesondere im Rahmen des Baus von Nebenanlagen (Art. 29 VIL) vorkommen.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 kann das BAZL nach Abschluss von klar definierten Arbeitsschritten eine Zwi- schenrechnung stellen. Dieser Artikel drängte sich auf, damit das BAZL Zwischengebühren erheben kann, um bei kostenaufwändigen oder mehrjährigen Dienstleistungen einen Teil der Auslagen abzu- decken.
Besonderer Teil (Art. 14 bis 52)
1. Stossrichtung
Um die effektiven Kosten für die Dienstleistungen besser abzudecken, schreibt der besondere Teil grösstenteils Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens vor. Damit wurde den Schlussfolgerungen des Berichts der Eidgenössischen Finanzkontrolle Rechnung getragen. Wie er- wähnt entspricht die neue Tarifstruktur auch den FLAG-Vorgaben, die für das BAZL ab dem 1. Januar
2008 gelten.
Der besondere Teil umfasst acht Abschnitte zu folgenden Bereichen, in welche die Dienstleistungen eingeteilt worden sind:
- Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte (Art. 14 bis 21)
- Luftfahrzeugbuch (Art. 22 bis 29)
- Flug-, Unterhalts- und Flugsicherungspersonal (Art. 30 bis 37)
- Öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen (Art. 38 und 39)
- Gewerbsmässige Flugunternehmen und -betriebe (Art. 40 bis 45)
- Nichtgewerbsmässige Operationen (Art. 46)
- Ausbildungseinrichtungen (Art. 47 und 48)
- Infrastruktur (Art. 49 bis 52)
2. Änderung der Beträge
Die festen Gebühren wurden an die effektiven Arbeitskosten angepasst, was eine Erhöhung um durchschnittlich rund 25% gegenüber den letztmals 1996 angepassten Gebührenbeträgen zur Folge hatte.
Die Gebührenrahmen wurden ebenfalls den effektiven Arbeitskosten angeglichen. So ist für mehr Kostentransparenz gesorgt. In gewissen Fällen (s. z.B. Art. 15 Abs. 1 Bst. b und c) führt dies zu einer Senkung der Maximalgebühr im Verhältnis zur VGZ.
Gewisse Beträge bleiben unverändert, da sie auf Änderungen in der VGZ beruhen, die bei der Einfüh- rung neuer Dienstleistungen vor noch nicht allzu langer Zeit vorgenommen wurden (Art. 40, 41 und 42, die Art. 38 Abs. 1bis VGZ ersetzen).
3. EASA-Gesetzgebung
Die Schweiz nimmt seit dem 1. Dezember 2006 an der EASA teil. Für Gebühren, die im Rahmen von EASA-Vorschriften anfallen, wurden im besonderen Teil deshalb zwei verschiedene Erhebungsarten festgelegt, die insbesondere die Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte (Art. 14 und 18 bis 21), das Un- terhaltspersonal (Art. 33 und 34) und die Ausbildungseinrichtungen für Wartung (Art. 48) betreffen.
A. Gebühren, die für eine durch die EASA aufgrund der EASA-Gesetzgebung erbrachte Dienst- leistung von der EASA gemäss Verordnung 488/2005 verrechnet werden:
- Art. 14 Absatz 1: Luftfahrzeugprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen und Ände- rungen (Verordnung 1702/2003)
- Art. 18: Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung (Ver- ordnung 1702/2003).
B. Gebühren, die für eine durch das BAZL aufgrund der EASA-Gesetzgebung erbrachte Dienst- leistung vom BAZL gemäss dem Entwurf der neuen Gebührenverordnung verrechnet werden:
- Art. 19: Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb (Verordnung 1702/2003)
- Art. 20: Unterhaltsbetrieb (Anhang II der Verordnung Nr. 1592/2002)
- Art. 21: Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Anhang I Un- terabschnitt F und Anhang II der Verordnung Nr. 2042/2003)
- Art. 33 und 24: Prüfungen und Ausweise für Unterhaltspersonal
- Art. 48: Ausbildungseinrichtung für Wartung (Anhang IV der Verordnung Nr. 2042/2003).
Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf EASA-Erlasse erbracht werden, sind im Verord- nungsentwurf deutlich niedriger als jene, die in der Verordnung 488/2005 für dieselben Dienstleistun- gen festgelegt wurden. Der Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die im vorliegenden Entwurf festgelegten Gebührenrahmen aufgrund der effektiven Kosten der Dienstleistungen des BAZL be- rechnet wurden, welche günstiger sind als diejenigen der EASA.
4. Aufsichtsgebühr
Die Aufsichtsgebühr gemäss Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 5 VGZ wird abgeschafft - hauptsächlich, weil das BAZL keine Gegenleistung dafür bietet. Das BAZL ist nämlich nicht mehr in der Lage, eine jährliche Kontrolle für jedes einzelne Flugzeug vorzunehmen. Die entsprechenden Aufsichttätigkeiten werden Dritten übertragen. Anstelle der Aufsichtsgebühr wird eine Jahresgebühr
für die laufende Verwaltung des Dossiers eines Luftfahrzeugs zur Aufrechterhaltung der Eintragung eines Luftfahrzeugs (Art. 17 Abs. 7) erhoben.
Da für jedes Dossier Verwaltungsaufgaben anfallen, muss diese Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die entsprechende Gebühr wird auch dann erhoben, wenn das Luftfahrzeug nicht das ganze Jahr im Luftfahrzeugbuch eingetragen bleibt. Denn selbst wenn es zu Jahresbeginn daraus gestrichen wird, ist der Verwaltungsaufwand vor der Streichung als Dienstleistung anzusehen. Ansonsten geht es in Art. 17 um das Luftfahrzeugregister.
Die Abschaffung der Aufsichtsgebühr wird zudem durch die Überwachungsgebühr ausgeglichen, die gemäss Verordnung 488/2005 bei den Inhabern von Musterzulassungen zur Abdeckung der Kosten für die Aufrechterhaltung der Zulassungen sowie bei den Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieben erhoben wird.
Ferner kann nach Art. 19 bis 21 eine Gebühr nach Zeitaufwand für die laufende Aufsicht über die Entwicklungsbetriebe von Luftfahrzeugen der Sonderkategorien, die Herstellerbetriebe von Luftfahr- zeugen und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhoben werden.
Damit ist sichergestellt, dass der Wegfall der bisherigen Aufsichtsgebühr für das Luftfahrzeugregister im Wesentlichen ausgeglichen wird durch Gebühren, die nach dem neuen System für eine konkrete Dienstleistung erhoben werden. Zu welchem Prozentsatz dies erfolgt, kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Ob die neue Ordnung zu höheren Einnahmen für das BAZL füh- ren wird, ist ebenfalls noch offen.
5. Übrige Artikel im besonderen Teil des Entwurfs
- Art. 14 Abs. 2: Musterprüfungen der Luftfahrzeuge der Sonderkategorien gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, Musterprüfungen von Luftfahrzeugteilen und Zulassungsprüfungen von Änderungen und Reparaturen. Diese Prüfungen sowie deren Verrechnung unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung.
- Art. 15 (Lufttüchtigkeitsprüfungen): Da die EASA-Verordnungen für bestimmte Luftfahrzeugkatego- rien keine Bestimmungen enthalten, müssen die Gebühren für die BAZL-Dienstleistungen im Zusam- menhang mit ihrer Prüfung hier festgelegt werden.
- Art. 16 (Umweltmassnahmen): In diesem Artikel wird ein Gebührenrahmen für die vom BAZL an Luftfahrzeugen und um Infrastrukturen vorgenommenen Messungen (vor allem Lärmmessungen) festgelegt.
- Art. 22 bis 29 (Luftfahrzeugbuch): Abgesehen von der Erhöhung keine Änderungen.
- Art. 30 bis 32 und 35 bis 37 (Flug- und Flugsicherungspersonal): geringfügige Änderungen, um die Personalkategorien besser auseinander zu halten und die Bestimmung besser an die tatsächlich vom BAZL erbrachten Dienstleistungen und an die JAR-Vorschriften anzupassen; Erhöhung der festen Beträge und Hinzufügung eines Gebührenrahmens in Art. 33.
- Art. 38 und 39 (öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen): Geringfügige Änderungen zur besseren Kostendeckung der BAZL-Dienstleistungen und Heraufsetzung der festen Beträge.
- Art. 40 bis 45 (gewerbsmässige Flugunternehmen und -betriebe): Bessere Gliederung und Einfüh- rung eines Gebührenrahmens für alle unter dieses Kapitel fallende Dienstleistungen.
- Art. 46 (nichtgewerbsmässige Operationen): Neuer Artikel mit eindeutiger Unterscheidung dieser Genehmigungen für Inhaber von Privatpilotausweisen wie zum Beispiel RVSM (Reduced Vertical Se- paration Minimum), ETOPS (Extended-range Twin-engine Operations), All-weather Operations.
- Art. 47 (Ausbildungseinrichtungen für Flugpersonal): Neuer Artikel mit einer klaren Aufteilung und einem Gebührenrahmen.
- Art. 49 bis 52 (Infrastruktur): Dieser Abschnitt wurde vereinfacht: sämtliche BAZL-Dienstleistungen im Infrastrukturbereich werden hier allgemein und unabhängig von einer bestimmten Anlage aufge- führt.