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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Département fédéral des finances DFF Dipartimento federale delle finanze DFF Departament federal da finanzas DFF

Bern, 19. Oktober 2005

Anhörung zur Verordnung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke

Übersicht

Die geplante Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke ist eine von rund 150 Massnahmen der Aufgabenverzichtsplanung der Verwaltung 2006 - 2008. Der Verzicht auf die beiden kleinsten Münzeinheiten wurde von der swissmint (Eidgenössische Münzstätte) vorgeschlagen. Die Gründe dafür sind die hohen Herstellkosten, die den Nennwert der Münzen zum Teil massiv übersteigen, sowie die geringe beziehungsweise fehlende Bedeutung im täglichen Zahlungsverkehr. Die Eidgenössische Finanzverwaltung hat die Auswirkungen der Ausserkurssetzung auf die Teuerung analysiert und konnte darstellen, dass mit keinem signifikanten Teuerungsanstieg zu rechnen ist. Verschiedene Erfahrungen im europäischen Ausland bestätigen diese Einschätzung. Die Ausserkurssetzung ist mittels der neuen Verordnung zur Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke zu vollziehen. Im Rahmen dieser neuen Verordnung werden die Münzverordnung vom 12. April 2000 (MünzV; SR 941.101) sowie der Tarif vom 6. September 1972 über die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen (SR 941.103.1) ebenfalls angepasst. Die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen liegt in der Kompetenz des Bundesrates1. Da diese Massnahme Auswirkungen auf die ganze Bevölkerung hat und eine hohe emotionale Bindung zu diesen Münzen besteht, führt das Eidgenössische Finanzdepartement eine Anhörung2 bei allen interessierten Kreisen durch. Letztmals wurde 1978 mit dem Zweirappenstück eine Münze abgeschafft.

1 Art. 4 Abs. 3 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) 2 gemäss Art. 10 Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG; SR 172.061)

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1. Gründzüge der Vorlage 1.1 Aufgabenverzichtsplanung der Verwaltung 2004 - 2008 (AVP) Die AVP bildet neben den Systemreformen in den einzelnen Aufgabenfeldern und den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 einen weiteren Pfeiler in der bundesrätlichen Sanierungsstrategie. Die AVP konzentriert sich dabei auf eine Verbesserung der Verwaltungsorganisation und auf Aufgabenverzichte im Mikro- und Mesobereich der Bundesverwaltung. Der Bundesrat beschloss am 30. Juni 2004 im Rahmen der AVP, in den einzelnen Departementen die Funktionsausgaben (Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen der Verwaltung) bis 2008 um 5 Prozent zu senken. Am 4. April 2005 nahm er die rund 150 von der Verwaltung erarbeiteten Massnahmen zur Kenntnis und beauftragte die Departemente, diese umzusetzen. Insgesamt wird der Bundeshaushalt durch die AVP bis 2008 um rund 190 Millionen entlastet. Ein beantragter Aufgabenverzicht stellt auch die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke dar. Mit 6 Rappen für das Fünfrappenstück und 12 Rappen für das Einrappenstück liegen die Produktionskosten der beiden Münzen über ihrem jeweiligen Nennwert. Der Verzicht auf beide würde den Bundeshaushalt ab 2008 jährlich um mindestens 0,3 Millionen entlasten. Grundsätzlich liegt die Ausserkurssetzung von Münzen in der Kompetenz des Bundesrates. Weil von diesem Entscheid die ganze Bevölkerung betroffen sein wird und aufgrund der hohen emotionalen Bedeutung der Schweizer Münzen führt das Eidgenössische Finanzdepartement zur neuen Verordnung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke eine Anhörung durch. In Kenntnis der Ergebnisse dieser Anhörung wird der Bundesrat voraussichtlich anfangs 2006 definitiv über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke entscheiden.

1.2 Produktionskosten der Ein- und der Fünfrappenstücke 1.2.1 Einrappenstücke Seit Ende der 1970er Jahre werden die Einrappenstücke kaum mehr im normalen Zahlungsverkehr verwendet. Für Einräppler, die nicht für den Zahlungsverkehr vorgesehen sind, wird seitdem ein Aufschlag inklusive Mehrwertsteuer verrechnet. Lange Zeit fehlte eine klare rechtliche Basis, die den Verkauf von Umlaufmünzen über dem Nennwert regelte, was immer wieder zu Diskussionen mit der Kundschaft führte. Mit Art. 5 Abs. 2 der revidierten Münzverordnung vom 12. April 2000 (MünzV; SR 941.101) konnten die fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen und damit weitere Kontroversen vermieden werden. Inzwischen kommt der Einräppler auf 12 Rappen zu stehen. Für diesen Preisanstieg sind hauptsächlich die Erhöhungen des Kupferpreises am Rohstoffmarkt und die verhältnismässig geringen Bestellmengen verantwortlich. Überdies wird die verwendete Bronzelegierung praktisch nur noch von der Schweiz benutzt. Entsprechend wird es immer schwieriger, Lieferanten zu finden, welche die benötigten Rondellen in der gewünschten Qualität und in den geringen Stückzahlen liefern.

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1.2.2 Fünfrappenstücke Im Jahre 1981 wurden die Fünfrappenstücke aus Kupfernickel und Reinnickel wegen der Verwechslungsgefahr mit dem gleichfarbigen Halbfrankenstück (Kupfernickel) durch solche aus goldfarbener Aluminiumbronze ersetzt. Als positiver Nebeneffekt konnten die Produktionskosten durch das billigere Prägematerial von 3,6 auf 2,94 Rappen pro Stück gesenkt werden. Mittlerweile haben jedoch auch beim Fünf- räppler die Herstellungskosten den Nennwert überschritten und betragen gegenwärtig 6 Rappen pro Stück. Nach der Einführung des Euro sind die Rondellenbestellungen im europäischen Währungsraum wegen der vorgängigen Überproduktion von Münzen drastisch zurückgegangen. Die nötige Startmenge wurde vor allem bei den höheren Euro- Nominalen stark überschätzt. Dies führte dazu, dass viele Münzplättchenhersteller ihre Produktion mangels Bestellungen einstellen mussten. Der Beschaffungspreis für Rondellen wird sich, wegen der schwindenden Konkurrenz, voraussichtlich weiter nach oben entwickeln. Ausserdem dürfte der steigende Rohstoffbedarf im asiatischen Raum zu weiteren Preiserhöhungen an den Rohstoffmärkten führen. Seit dem Tiefpunkt im Jahr 2001 hat der Kupferpreis im Zuge der allgemeinen Rohstoffhausse um 140 Prozent zugelegt. Angesichts dieser Prognosen ist beim Fünfer kaum mit einem Rückgang der Produktionskosten zu rechnen.

1.3 Bedeutung des Ein- und des Fünfrappenstückes im Zahlungsverkehr Die Bedeutung der beiden kleinsten Schweizer Münzen im Zahlungsverkehr hat stark abgenommen. Dies unterstreicht die Tatsache, dass unter Berücksichtigung der Preisentwicklung in der Schweiz das heutige Zehnrappenstück wertmässig etwa dem Einrappenstück im Jahr 1850 entspricht.

1.3.1 Einrappenstücke Bereits anfangs der 1970er Jahre waren die beiden Bronzemünzen zu 1 und 2 Rappen aus weiten Bereichen des täglichen Kleingeldverkehrs verschwunden. Als direkte Folge davon wurde1978 das Zweirappenstück ausser Kurs gesetzt. Für die wenigen Zahlungen, für die noch Bronzegeld eingesetzt werden musste, genügten die Einrappenstücke. Der Einräppler ist zwar bis heute ein Teil des Münzsatzes, er hat jedoch jegliche Bedeutung im täglichen Zahlungsverkehr verloren. Seit 1996 werden jährlich zwischen 1 und 2 Millionen Einräppler geprägt. Eine begrenzte Anzahl davon (ca. 30'000 Stück pro Jahr) kommt in die Münzsätze. Die übrigen Einrappenstücke werden für Werbe- und Dekorzwecke oder als Glücksbringer eingesetzt. Der gesamte Umlauf an Einrappenstücken beträgt rund 240 Millionen Stück beziehungsweise 2,4 Millionen Franken.

1.3.2 Fünfrappenstücke Als Zahlungsmittel kommt dem Fünfrappenstück nur noch eine beschränkte Bedeutung zu. Anwendung findet es fast ausschliesslich im Detailhandel. Einerseits für Nahrungsmittel, die nach Gewicht verkauft werden, andererseits für Artikel im Niedrigpreissegment, die aus absatzpolitischen Gründen gerade unter einer

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psychologisch bedeutsamen Schwelle, z. B. 9.95 statt 10 Franken, angesetzt werden. Solche Schwellenpreise sind vor allem im Discountbereich wichtig. In den letzten 7 Jahren betrug die Produktion an Fünfrappenstücken jährlich zwischen 5 und 13 Millionen Stück. Im Umlauf sind mehr als 868 Millionen der goldfarbenen Geldstücke. Der Fünfräppler ist nach dem Zehn- und dem Zwanzigrappenstück3 die dritthäufigste Münze. Der Bedarf ist demnach überdurchschnittlich hoch, obwohl das Fünfrappenstück nur noch wenig im Zahlungsverkehr benutzt wird. Dieser Widerspruch erklärt sich aus der Tatsache, dass kaum jemand mit einem Fünfrappenstück bezahlt, die Münze jedoch als Wechselgeld benötigt wird. Um den Zahlungsvorgang an der Kasse nicht aufzuhalten, begleichen die meisten Kunden ihre Schuld mit grösseren Münzen oder mit Noten. Während die übrigen kleineren Geldstücke leicht wieder abgesetzt werden können und automatentauglich sind, bleiben die ungeliebten Fünfrappenstücke zurück und werden von vielen Bürgern zur Erleichterung des Geldbeutels auf die Seite gelegt. Die Münzen werden damit dem Geldkreislauf entzogen und müssen durch Neuprägungen ersetzt werden. Dieses "Hortverhalten" wird von einer Studie der Deutschen Bundesbank im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Ein- und Zweieurocentmünzen bestätigt und war für den akuten Kleingeldmangel im Jahre 2004 in Deutschland verantwortlich.

1.4 Auswirkungen auf die Teuerung 1.4.1 Untersuchung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)4 Das Ökonomenteam der EFV hat, bevor die swissmint dem Bundesrat die Ausserkurssetzung vorschlug, allfällige Auswirkungen auf die Teuerung untersucht. Nachfolgend werden die wichtigsten Erkenntnisse dieser Untersuchung dargestellt. Um die Auswirkungen auf die Teuerung zu untersuchen, ging man von folgenden Annahmen aus: - Allfällige Aufrundungen der Detailhandelspreise aufgrund der Ausserkurssetzung der Fünfrappenstücke sind nur bei Gütern unter 10 Franken relevant (rund 20% im Warenkorb des Landesindex für Konsumentenpreise [LIK]) - Angenommen wurde ein durchschnittlicher Preis dieser Güter von 5 Franken. Bei einer Erhöhung um 5 Rappen führt dies zu einem Preisanstieg von lediglich 1 Prozent. Aufgrund der Abschaffung der Fünfrappenstücke werden die Preise dieser Produkte maximal um 5 Rappen erhöht. Unter den oben genannten Voraussetzungen wäre, wenn alle diese Güter um 5 Rappen erhöht würden, mit einem einmaligen Anstieg der Teuerung (gemessen am LIK) um 0,2 Prozent zu rechnen. Die grösste Bedeutung besitzen die 5 Rappen als Recheneinheit im Detailhandel. Eine Ausserkurssetzung bedeutet nicht automatisch, dass die Preise jedes einzelnen

3 In Zirkulation: 10 Rp.: 946 Mio. Stück; 20 Rp.: 893 Mio. Stück 4 Die vollständige Untersuchung ist einzusehen unter http://www.efv.admin.ch/d/wirtsch/studien/pdf/Notiz_Abschaffung5er.pdf

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Produktes anzupassen sind. Es kann auch nur der Endbetrag eines Einkaufes auf den nächst oberen bzw. unteren Zehner angepasst werden. Der hohe Wettbewerbsdruck im Detailhandel wird die Unternehmen veranlassen, nach kundenfreundlichen Lösungen zu suchen, d.h., die Preise werden kaum allesamt aufgerundet werden. Im Weiteren werden verschiedenste Preise – insbesondere Massengüter (Treibstoffe usw.) – weiterhin auf den Rappen genau angegeben. Die Ausserkurssetzung wird somit kaum zu einem spürbaren Anstieg der Teuerung in der Schweiz führen. Diese Ansicht teilt grundsätzlich auch die Schweizerische Nationalbank.

1.4.2 Erfahrungen im Euroraum Im Euroraum haben Finnland, die Niederlande und Belgien die Prägung von Ein- und Zweieurocentmünzen stark eingeschränkt. Jedoch kann die Situation mit der Schweiz insofern nicht verglichen werden, da in allen drei Staaten Ein- und Zweieurocentmünzen weiterhin als offizielles Zahlungsmittel anerkannt sind und somit Prägungen anderer Staaten des Euroraumes im Zahlungsverkehr akzeptiert werden. In Finnland wird die Verwendung von Ein- und Zweieurocentmünzen durch eine gesetzliche Rundungsregel eingeschränkt, wonach im Detailhandel zwar die Preise noch auf einen Eurocent genau angeschrieben werden, der Endbetrag an der Kasse jedoch dann auf 5 Eurocent auf- oder abgerundet wird. Die Niederlande kennen eine ähnliche Rundungspraxis. In allen drei Ländern wurden jedoch keine spezifischen Studien zum Einfluss auf die Teuerung verfasst. Die drei Staaten verzeichnen hingegen in ihren regelmässigen Publikationen zur Teuerung keine ausserordentlichen Abweichungen oder Abnormitäten gegenüber den übrigen Staaten im Euroraum.

1.5 Alternativen zur Ausserkurssetzung des Fünfrappenstückes Die swissmint hat einen modernen, gut gewarteten und weitgehend automatisierten Maschinenpark und ist damit in der Lage, die geforderten Mengen an Umlaufmünzen effizient und kostengünstig herzustellen. Die Produktion der Fünfrappenstücke ist aufgrund von verschiedenen Faktoren, welche die swissmint nicht beeinflussen kann (kleine Stückzahlen, hohe Rohstoffpreise usw.), trotz der guten Voraussetzungen nicht mehr kostendeckend. Aus wirtschaftlicher Sicht macht es wenig Sinn, ein Produkt herzustellen, dessen Produktionskosten über dem Wert der Ware liegen. Folgende Alternativen zu einer Ausserkurssetzung wurden vorgängig geprüft:

1.5.1 Günstigeres Prägematerial durch grössere Rondellenbestellungen Auf den Bedarf, d.h. die jährlichen Prägemengen an Fünfrappenstücken, hat die Münzstätte kaum einen Einfluss. Durch den Bezug von grösseren Mengen an Rondellen könnte der Beschaffungspreis für die Münzrohlinge sicherlich reduziert werden. Dies würde aber bedeuten, dass die Rondellenvorräte für mehrere Jahre ausreichten, d. h. zum Teil über längere Zeit in den Kellern der swissmint gelagert werden müssten. Das verwendete Prägematerial (Aluminiumbronze) neigt zu Verfärbungen durch Oxydation. Um die geforderten Qualitätsstandards einzuhalten,

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müssten die verfärbten Rohlinge gereinigt werden. Dies sowie die Lagerung der grossen Rondellenbestände (mit entsprechender Bindung von Kapital) würde hohe Kosten verursachen und wäre dementsprechend unwirtschaftlich.

1.5.2 Herstellung aus einem kostengünstigeren Prägematerial Die zur Prägung von Münzen geeigneten Materialien sind aus Qualitäts- sowie Sicherheitsgründen sehr beschränkt. So eignet sich nicht jedes Metall für die Münzherstellung. Die Palette an Münzmetallen, welche die erforderlichen Kriterien wie gute Prägbarkeit, ausreichende Korrosionsbeständigkeit, genügende Verschleissfestigkeit, Wirtschaftlichkeit und nicht zuletzt gute Recyclierbarkeit erfüllen, ist begrenzt. Mit einem kostengünstigen Prägematerial wie z. B. kupfer- oder messingplattiertem Stahl5 oder mit Aluminium könnten die Kosten gewiss reduziert werden. Münzen aus dem erstgenannten Prägematerial oxydieren aber schnell und sehen schon nach kurzer Zeit unansehnlich aus. Beständiger sind Aluminiummünzen. Durch ihr geringes Gewicht und ihre Farbe wirken sie aber billig und ihre geringe Härte macht sie verschleissanfällig. Im Übrigen neigt Aluminium zum Kaltverschweissen, was einen negativen Einfluss auf die Standzeiten (Haltbarkeit) der Stempel hat. Die Akzeptanz bei der Bevölkerung ist sowohl bei den plattierten Stahl- als auch den Aluminiummünzen nicht gewährleistet. Eine neue Legierung wäre also mit grossen Entwicklungskosten verbunden. Weiter müssten bei einer Änderung der Legierung alle bisherigen Fünfrappenstücke ausgewechselt werden, was inklusive der nötigen Informationskampagne, Umstellung aller Maschinen, Probeprägungen usw. ebenfalls hohe Kosten verursachen würde.

1.5.3 Produktion in einem Billiglohnland Es ist nicht auszuschliessen, dass in Ländern mit einem tiefen Lohnniveau die Fünf- räppler günstiger produziert werden könnten als bei der swissmint. Offen bleibt, ob diese Unternehmen die von der Schweiz geforderten Sicherheits- und Qualitätsstandards erfüllen und ob sie über die nötigen Verpackungsanlagen verfügen. Andernfalls müssten die Münzen bei der swissmint teuer nachverpackt werden. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen wären die mit hohen Kosten verbundenen Sicherheitstransporte. Das Problem der kleinen Stückzahlen und der hohen Rohstoffpreise bliebe weiterhin bestehen, wäre aber nicht mehr in der Hand der swissmint, sondern der ausländischen Produktionsstätte. Insgesamt zeigt sich, dass eine Beibehaltung der Produktion von Ein- und Fünfrappenstücken unter veränderten Bedingungen (neue Materialien, anderer Produktionsstandort usw.) mit erheblichen Mehrkosten und grossen Unsicherheiten verbunden wäre.

1.6 Ablauf der Ausserkurssetzung Vom Entscheid des Bundesrates bis zur Ausserkurssetzung ist eine Frist von einem Jahr vorgesehen. Diese Zeitspanne genügt, um die Kassensoftware der Detaillisten den neuen Erfordernissen anzupassen. Eine Änderung (Rundung des Endbetrages)

5 analog 1, 2 und 5-Euro-Cent

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ist nur dann erforderlich, wenn die Produktepreise auf den Rappen oder auf 5 Rap- pen genau angeschrieben werden. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr sind dagegen keine Modifikationen notwendig. Die offizielle Umtauschfrist für die ausser Kurs gesetzten Münzen beträgt zwei Jahre. Während dieses Zeitraums können die nicht mehr kursgültigen Geldstücke bei der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen zum Nennwert eingetauscht werden. Diese Frist ist ausreichend bemessen, zumal die Münzen bis 20 Jahre nach ihrer Ausserkurssetzung weiter bei der Nationalbank eingelöst werden können. Als Sammelstelle für die zurückgeflossen Münzen fungiert die Schweizerische Nationalbank im Rahmen ihrer Kapazitätsmöglichkeiten. Sie lagert die Rückflüsse und schiebt sie anschliessend tranchenweise an die swissmint zurück, da bei der Münzstätte die Kapazitäten für die Lagerung und Münzvernichtung begrenzt sind. Um den Rückschub möglichst rasch abzuwickeln, prüft die swissmint die Miete eines leistungsfähigen Vernichtungswalzwerkes sowie die Möglichkeit eines überwachten Einschmelzens bei einer Metallgiesserei. Die Bevölkerung wird mittels einer ausführlichen Pressemitteilung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke, die vorgesehenen Umtauschfristen und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Massnahme orientiert. Insbesondere wird dabei auf die neuen unternehmerischen Möglichkeiten der Preisgestaltung im Detailhandelsbereich hingewiesen.

2. Die Vorlage im Detail 2.1 Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke Artikel 1 klärt die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Ausserkurssetzung, wie das Datum derselben, gibt an, welche Stellen die ausser Kurs gesetzten Münzen zurücknehmen, und regelt die Umtauschfrist. Artikel 2 hält fest, welche Änderungen des bisherigen Rechts erforderlich sind (vgl. Ziffer 2.2). Wie bereits unter Ziffer 1.6 erwähnt, können die ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der offiziellen Rückgabefrist noch während weiteren 20 Jahren bei der Nationalbank eingetauscht werden. Dazu ist eine Revision des Tarifs vom 6. September 1972 für die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen6 notwendig. Die Ge- nehmigung des Tarifs liegt in der Kompetenz des EFD. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

2.2 Erläuterungen zur Änderung der Münzverordnung vom 12. April 2000 (MünzV)7 Die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke erfordert eine Anpassung von Art. 2 Abs.1 MünzV, welcher die Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen

6 SR 941.103.1 7 SR 941.101

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auflistet. Die Zeilen mit den Daten der ausser Kurs gesetzten Münzsorten werden gestrichen.

3. Auswirkungen der Ausserkurssetzungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen Durch den Verzicht auf die Ausgabe der Ein- und Fünfrappenstücke werden im Jahre 2006 ca. 110'000 Franken, im Jahre 2007 ca. 250'000 Franken und ab 2008 jährlich 295'000 Franken eingespart. Die personellen Einsparungen belaufen sich auf 1/3 bis eine halbe Stelle. Die swissmint rechnet, dass von den 868,8 Millionen ausgegebenen Fünfrappenstücken rund 50 - 60 Prozent an den Bund zurückfliessen werden, was einem einmaligen Betrag von 21,7 - 26 Millionen Franken entspricht. Dabei handelt es sich um ausstehende Verpflichtungen des Bundes. Diese Kosten werden der "Ausgleichsreserve Münzumlauf" belastet, in welcher für ausserordentliche Rückflüsse ein Betrag von 300 Millionen Franken in der Bilanz des Bundes zurückgestellt ist. Beim Einrappenstück ist kaum mit Rückflüssen zu rechnen. Hinzu kommen die einmaligen Kosten für die Vernichtung der Münzen in der Grössenordnung von rund 120'000 Franken. Dieser Betrag wird durch die Verwertung des Metalls noch etwas reduziert.

3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft Im Bereich der Geldverarbeitung und Logistik sind durch den Wegfall des Fünfrappenstückes Einsparungen zu erwarten. Da für die Verarbeitung des Münzgeldes, ungeachtet der Stückelung, die gleichen Gebühren verrechnet werden, sind die Kosten für die Einreicher bei den Fünfräpplern im Verhältnis zu ihrem Wert am höchsten. Bei der Belieferung der Detaillisten mit Münzrollen werden von den Münzverarbeitern Gebühren erhoben. Diese können bei den Fünfrappenrollen fast 20% des Rollenwertes ausmachen. Da das Einrappenstück schon heute keine Bedeutung mehr im täglichen Zahlungsverkehr hat, ist weder mit Einsparungen noch Mehrausgaben für die Wirtschaft zu rechnen. Da es sich beim Ein- und Fünfrappenstück nicht um eine Automatenmünze handelt, sind auf Seite der Automatenbetreiber keine Anpassungen erforderlich. Einzige Ausnahme bildet die Post, die in ihren Wertzeichenautomaten Fünfer annimmt. Hingegen müssen je nach Rundungsverfahren die Software der Kassensysteme bis zur definitiven Ausserkurssetzung angepasst werden.

4. Schlussfolgerungen Das Einrappenstück ist ausser bei den Sammlern von Münzen kaum mehr von Bedeutung; somit dürfte dessen Ausserkurssetzung unbestritten sein und ohne Widerstände vollzogen werden können. Während die Ankündigung des Verzichtes auf das Einrappenstück in der Bevölkerung kaum zur Kenntnis genommen wurde, gab es zur geplanten Ausserkurssetzung des Fünfräpplers diverse Berichte in verschiedenen Medien. Es

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zeigt sich, dass viele Menschen – vorwiegend aus emotionalen Gründen – am Fünfrappenstück hängen, schliesslich aber dennoch bereit sind, darauf zu verzichten. Dies bestätigen auch verschiedene Umfragen, die durch die Medien durchgeführt wurden. Die Ausserkurssetzung des Ein- und Fünfrappenstückes würden bei der swissmint und damit im Bundeshaushalt ab 2008 zu einer jährlichen wiederkehrenden Entlastung von 0,3 Millionen führen. Geht man von weiter ansteigenden Rohstoffpreisen beziehungsweise einer weiteren Konzentration bei den Rondellenherstellern aus, so dürften die Einsparungen künftig eher höher ausfallen. Wie beschrieben, ist nicht mit namhaften Auswirkungen auf die Teuerung zu rechnen; dies bestätigen auch die Erfahrungen im europäischen Ausland. Dem Detailhandel ist freigestellt, nicht die einzelnen Produkte auf- oder abzurunden, sondern erst den Endbetrag eines Einkaufes auf den nächsten Zehner zu runden, wie dies beim Kauf von Treibstoffen heute schon üblich ist. Dies zeigt, dass die Bedeutung der beiden Münzen im täglichen Zahlungsverkehr nur von sehr untergeordneter Bedeutung ist und ohne nennenswerte Probleme darauf verzichtet werden kann.

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