Lexipedia

Art. 19 Abs. 1 Bst. cbis FDV geregelt. Ausserdem wurde die Verpflichtung betreffend das Anbieten eines Verzeichnisauskunftsdienstes gestrichen. Da bereits andere Bestimmungen der Verordnung alle Fernmeldedienstanbieterinnen zur Erbringung bestimmter Zusatzdienste verpflichten, gehören die Auskunft über unerbetene Anrufe, die Identifikationsunterdrückung und die Bereitstellung eines Gebührenauszugs (detaillierte Rechnung) nicht mehr zu den in Art. 19 Abs. 1 FDV vorgeschriebenen Zusatzdiensten. Art. 60 Abs. 2 FDV wurde so geändert, dass die Rechnungsdaten zu jeder Zeit und automatisch mit jeder Rechnung verlangt werden können. Der Zusatzdienst „Gebührennachweis“ wird in „Gebühreninformationen“ umbenannt. Dieser in Art. 22a FDV definierte Dienst soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit geben, Informationen über die Kosten der Verbindungen entweder direkt mittels eines Zählers oder spätestens 15 Minuten nach Beendigung der Verbindung zu erhalten. Titel und Inhalt von Art. 32 FDV werden entsprechend geändert. Zudem wird die Verpflichtung zur Erbringung des Zusatzdienstes Anrufumleitung aufgehoben. Der Vermittlungsdienst für Hörbehinderte wird durch einen SMS-Vermittlungsdienst ergänzt. Der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte wird auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die wegen ihrer Behinderung keine Telefonnummer wählen können, ausgedehnt. Die Preisobergrenzen für die herkömmlichen Anschlüsse wurden nicht geändert. Neu festgelegt wurde hingegen eine Preisobergrenze von 69 Franken (ohne Mehrwertsteuer) für die Bereitstellung eines Breitbandanschlusses, der die Internetnutzung und den Zugang zum öffentlichen Telefondienst einschliesst. Um dem generellen Rückgang der Preise für nationale Verbindungen Rechnung zu tragen, wurde die Preisobergrenze auf 7,5 Rappen pro Minute (ohne MWST) gesenkt. Die Preisobergrenzen für den Nieder- und den Nachttarif wurden aufgehoben. Die Möglichkeit, für jede Verbindung den verrechneten Betrag auf die nächsten 10 Rappen aufzurunden, wird beibehalten. Ausserdem muss nur der Preis für die nationalen Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Mobilfunkanschlüssen dem Preis entsprechen, der von den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern verlangt wird. Dies gilt für Verbindungen von einer öffentlichen Sprechstelle zu einem Festnetzanschluss nicht mehr. Dennoch gilt für Anrufe von einer öffentlichen Sprechstelle auf einen Schweizer Festnetzanschluss die Preisobergrenze für nationale Verbindungen von 7,5 Rappen pro Sekunde exklusive Mehrwertsteuer. Auch die Artikel betreffend die Finanzierung der Grundversorgung wurden angepasst. Die Entschädigung des von der Konzessionärin vorgeschossenen Investitionsbeitrages wird nun zu dem Satz verzinst, der für Bundesobligationen gilt, und nicht mehr zum Marktzinssatz (Art. 33 Abs. 5 FDV). Zudem wird kein Beitrag überwiesen, wenn die Konzessionärin nicht innerhalb von zwölf Monaten die Informationen einreicht, die zur Bestimmung der Höhe des Investitionsbeitrages benötigt werden (Art. 33 Abs. 7 FDV). Der neue Art. 34 Abs. 5 FDV schliesst eine Lücke für den Fall, dass die Konzessionsgebühren nicht bezahlt würden.

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Erläuterungen zur Änderung der FDV

1 2. Kapitel: Grundversorgung

1.1 1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 16 Erteilung der Grundversorgungskonzession

Art. 16 Abs. 5 Gemäss Art. 33 Abs. 4 legt die Konzessionsbehörde die Höhe des Beitrags auf Basis der effektiven Kosten fest. Diese Bestimmung gilt sowohl für den Fall, dass die Grundversorgungskonzessionärin sich um die Konzession beworben hat, als auch dann, wenn sie von der Konzessionsbehörde bezeichnet worden ist. Deshalb ist es überflüssig in diesem Artikel festzuhalten, dass die Konzessionsbehörde den Beitrag festlegt, wenn sie eine Konzessionärin zur Sicherstellung der Grundversorgung bezeichnen muss. Hingegen ist es sinnvoll anzugeben, dass die Konzessionärin einen Beitrag fordern kann, wenn ihr effektive Kosten aus der Sicherstellung der Grundversorgung entstehen. Für die Festlegung dieses Beitrags gelten die Bestimmungen in Art. 33.

Art. 17 Investitionsbeitrag

Art. 17 Abs. 2 Die Definition der Nettogesamtkosten in Art. 17 Abs. 2 als Differenz zwischen den Nettokosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde, war zu ungenau. Gemäss Art. 18 entsprechen die Nettogesamtkosten der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der monetären Bewertung der immateriellen Vorteile. Um ganz korrekt zu sein, hätte man also diese Definition aufnehmen sollen. Allerdings dient dieser zweite Absatz nicht dazu, die Einzelheiten der Nettokostenberechnung zu erläutern – dies erfolgt in Art. 18 –, sondern festzuhalten, dass die ungedeckten Kosten der Grundversorgung den Kosten entsprechen, die ohne Grundversorgungspflicht hätten vermieden werden können. Aus diesem Grund und um Verwechslungen zu vermeiden, ist es sinnvoller, den allgemeinen Begriff der Kosten zu verwenden. Diese Präzisierung dient also einzig zur Klärung der Formulierung. Am Grundsatz ändert sich nichts.

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 18 Berechnung der Nettogesamtkosten

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Diese Änderung betrifft nur die französische Fassung, die an den deutschen Text angepasst wurde. Das Verb «évaluer» wurde durch «calculer» und die Formulierung «en tenant compte» durch «sur la base de» ersetzt.

Art. 18 Abs. 3

Art. 18 ist nicht nur auf die Berechnung der Nettogesamtkosten der Grundversorgung bei einer Bewerbung anlässlich einer Konzessionsausschreibung anwendbar. Der Artikel gilt auch für die Ermittlung der effektiven Kosten derjenigen Anbieterin von Fernmeldediensten, der die Grundversorgungskonzession zugewiesen wurde (vgl. Art. 33). Es war deshalb falsch, hier nur die Bewerberin zu erwähnen. Aus diesem Grund wird eine allgemeinere Formulierung vorgeschlagen.

1.2 2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 19 Dienste der Grundversorgung Um die Grundversorgungskonzessionärin nicht in ihren Entwicklungen bezüglich technologischer Fortschritte – insbesondere der zukünftigen Netzanschlusstechnologien – zu behindern, sind die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a enthaltenen Grundversorgungsverpflichtungen nun in folgende Dienstleistungen aufgeteilt: - öffentlicher Telefondienst: Sprachübertragung in Echtzeit für das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen und Telefaxverbindungen; - Datenübertragungsdienst: ermöglicht unter anderem den Zugang zu einem Internetdienstanbieter mit einer bestimmten Datenübertragungskapazität; - Anschluss: Anschlusstypen für das Bereitstellen fixer Netzabschlusspunkte. Diese Definitionen respektieren das Prinzip der vollständigen Technologieneutralität.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a

Art. 19 Abs. 1 Bst. a dient in erster Linie der Definition des öffentlichen Telefondienstes. Dieser Dienst ermöglicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, nationale und internationale Telefongespräche in Echtzeit zu führen. Die Verpflichtung der Grundversorgungskonzessionärin, einen geeigneten Anschluss bereitzustellen, ist nun in Art. 20 Abs. 2 geregelt. Dasselbe gilt für den Anspruch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf den Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Datenübertragungsdienstes ist nun im neuen Buchstaben cbis dieses Absatzes definiert.

Art. 19 Abs. 1 Bst. b Drei Zusatzdienste werden aus der Grundversorgungskonzession ausgeschlossen, da ihre Sicherstellung bereits in anderen Bestimmungen der Verordnung vorgeschrieben ist. So ist die Verpflichtung, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Auskunft über unerbetene Anrufe zu erteilen, bereits in Art. 60 Abs. 3 FDV vorgesehen. Diese Bestimmung gilt für alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

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Die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer der Anrufenden (Identifikationsunterdrückung) ist in Art. 61 FDV festgehalten. Sämtliche Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen diesen Zusatzdienst anbieten, sofern es für sie mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist. In Art. 60 Abs. 2 FDV ist die Bereitstellung eines Gebührenauszugs oder einer detaillierten Rechnung geregelt. Auch diese Bestimmung betrifft alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Neu kommt in Art. 60 Abs. 2 FDV der Zusatz hinzu, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangen können, bei jeder Rechnungsstellung eine detaillierte Rechnung zu erhalten. Gestützt auf die durchgeführte Analyse (vgl. Ziffer 3.2.2.2 des «Berichts über die Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung») wird die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Anrufumleitungsdiensts aus der Grundversorgung gestrichen. Der Anrufumleitungsdienst ist zwar sicherlich sehr nützlich, aber nicht von solch grundlegender Bedeutung, dass seine Erbringung gesetzlich garantiert werden muss. Zudem offerieren zahlreiche Anbieterinnen verschiedenste Umleitungsdienste zu angemessenen Bedingungen, ohne dass sie dazu verpflichtet worden wären. Obwohl es keine direkt vergleichbaren Alternativen zur Anrufumleitung gibt, steht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit der Entwicklung von Mobilfunk, VoIP und Internet heute die Möglichkeit zur Verfügung, auf Wunsch erreichbar zu bleiben. Der Zusatzdienst Gebührennachweis wird in «Gebühreninformationen» umbenannt. Die Verpflichtung der Grundversorgungskonzessionärin zur Bereitstellung dieses Dienstes wird im neuen Art. 22a präzisiert.

Art. 19 Abs. 1 Bst. cbis In Bst. cbis wird der Datenübertragungsdienst für die Verbindung zum Internet neu getrennt vom Telefondienst aufgeführt. Die Verbreitung der Internet-Technologie führte dazu, dass die Datenverbindungen für den Zugang zum Internet zunehmend ohne Umweg über das Telefonnetz geführt werden. Der Zugang zum Internet mit Hilfe der Datenübertragung über den Sprachkanal wird vermehrt durch die direkte Bereitstellung eines Datenanschlusses mit Verbindung zum Internet am Netzabschlusspunkt ersetzt. Die Datenrate des Datenübertragungsdienstes hängt vom verwendeten Anschluss ab. Um auch hier technologieneutral zu bleiben, werden keine Werte auf Verordnungsstufe angegeben. Die Definition der Schnittstelle und der Datenrate am Netzabschlusspunkt wird sich aus Gründen der Rückwärtskompatibilität auf die Leistungsfähigkeit der bestehenden Netzanschlüsse abstützen. Weitere Spezifikationen werden in den entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften betreffend den Netzabschlusspunkt festgelegt werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. d Die Bereitstellung von Verzeichnisdiensten, z.B. eines Auskunftsdienstes zu den Teilnehmerverzeichnissen oder eines elektronischen Zugangs zu den Einträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes (beispielsweise über Internet), bildet einen eigenen Markt, der die Konsumentenbedürfnisse vollumfänglich abdeckt. Deshalb ist die Verpflichtung, solche Dienste im Rahmen der Grundversorgungskonzession zu erbringen, nicht mehr gerechtfertigt und wird aufgehoben. Trotz der strengen gesetzlichen Auflagen für die Anbieterinnen von Auskunftsdiensten, insbesondere für jene, die über eine Kurznummer (18xy) erreichbar sein wollen, werden die Konsumentenbedürfnisse durch den Markt bereits voll und ganz abgedeckt.

Die strengen Voraussetzungen für die Zuteilung von 18xy-Nummern entsprechen den heutigen Anforderungen der Grundversorgung: Zugang zu den Informationen

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rund um die Uhr in den drei Amtssprachen sowie von einem beliebigen Telefonanschluss in der Schweiz aus. Zudem sind die Anbieterinnen von Verzeichnisauskunftsdiensten, die über eine 18xy-Nummer erreichbar sind, verpflichtet, über alle Einträge aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes Auskunft zu erteilen. Die Vollständigkeit dieser über 18xy-Nummern bereitgestellten Auskunftsdienste ist damit durch die Voraussetzungen für die Zuteilung der 18xy- Nummern gewährleistet.

Dass ein Markt vorhanden ist, zeigt die Tatsache, dass Mitte 2005 neben der traditionellen Nummer 111 mehrere 18xy-Kurznummern in Betrieb waren. Die Nummer 111 kann von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten noch bis Ende 2006 genutzt werden, um Zugang zu ihren eigenen Auskunftsdiensten zu den Teilnehmerverzeichnissen anzubieten. Zudem gibt es zahlreiche Alternativen, um die Nachfrage zu befriedigen (namentlich Telefonbücher in Papierform und elektronische Verzeichnisdienste).

Weitere Einzelheiten finden sich in der detaillierten Analyse unter Ziffer 3.2.3 des «Berichts über die Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung».

Art. 19 Abs. 1 Bst. f Das Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte rund um die Uhr, der auch Notrufe abdeckt, bleibt Teil der Grundversorgungspflicht, da aus rein kommerziellen Überlegungen kein Unternehmen dazu bereit wäre, diesen Dienst anzubieten. Auf Grund einer detaillierten Analyse (vgl. Ziffer 3.3.3 des «Berichts über die Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung») wurde beschlossen, einen SMS-Vermittlungsdienst in die Grundversorgungspflicht aufzunehmen, um den Alltag und die gesellschaftliche Integration von Hörbehinderten zu erleichtern. Der SMS-Vermittlungsdienst bietet Hörbehinderten den grossen Vorteil, rund um die Uhr von einem beliebigen Ort Nachrichten an einen Empfänger übermitteln zu können. Dies ist eine nützliche Ergänzung zur Verwendung von Schreibtelefonen1 oder zum Versand von E-Mails, insbesondere wenn die Mitteilungen dringend sind. Die Bereitstellung einer zusätzlichen Kommunikationsmöglichkeit für Hörbehinderte trägt zu ihrer sozialen und wirtschaftlichen Integration bei, was den Zielen der Grundversorgung entspricht. Zudem dient die Aufnahme eines solchen Dienstes nicht nur hörbehinderten Menschen, sondern bietet allen Mitgliedern der Gesellschaft zusätzliche Verbindungsmöglichkeiten. Da der Dienst ausschliesslich von der Stiftung Procom angeboten wird, ging es darum, das Fortbestehen dieses Dienstes durch die Aufnahme in die Grundversorgungspflicht zu sichern.

Art. 19 Abs. 1 Bst. g Der ursprünglich für Blinde und Sehbehinderte vorgesehene Zugang zum Auskunfts- und Vermittlungsdienst wird auf Menschen mit anderen Behinderungen (zum Beispiel Multiple Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose, Myopathie, Tetraplegie, Menschen ohne Arme), für die eine manuelle Wahl einer Telefonnummer unmöglich sein kann, ausgedehnt. Der Auskunfts- und Vermittlungsdienst ist auch für diese Menschen sehr nützlich, für die es oft beschwerlich oder unmöglich ist, eine Telefonnummer zu wählen. Die einzigen Alternativen bestehen darin, die am häufigsten verwendeten Nummern zu speichern oder Drittpersonen um Hilfe zu bitten. Eines der Ziele der Grundversorgung ist die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Integration aller Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihren

1 Ein Schreibtelefon ist ein Gerät, das über die Telefonleitung geschriebenen Text an ein anderes Schreibtelefon übermittelt. Es verfügt über eine Tastatur und einen Bildschirm und wird direkt an der Telefonsteckdose angeschlossen.

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persönlichen oder sozialen Eigenschaften. Deshalb besteht kein Grund, die Bereitstellung des Auskunfts- und Vermittlungsdienstes auf Sehbehinderte zu beschränken. Unter Ziffer 3.3.4 des «Berichts über die Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung» befindet sich eine detaillierte Analyse zur Aufnahme dieses Dienstes in die Grundversorgungskonzession.

Art. 19 Abs. 2

Art. 19 umfasst nur die Dienste der Grundversorgung. Entsprechend musste folglich Abs. 2 angepasst werden, der sich bisher auch auf den Netzabschlusspunkt bezog.

Art. 20 Anschluss Der bisherige Artikel 20 verpflichtete die Grundversorgungskonzessionärin dazu, eine drahtgebundene Analogschnittstelle (Analoganschluss, PSTN) und eine drahtgebundene Digitalschnittstelle (ISDN) oder etwas Gleichwertiges anzubieten. Die Erwähnung der bestehenden Technologien der Netzanschlüsse schränkte die Möglichkeiten der Grundversorgungskonzessionärin bei der Wahl der technischen Lösung ein. Eine Neuformulierung dieses Artikels wurde notwendig, um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen. Durch eine technologieneutrale Definition wird der Grundversorgungskonzessionärin ermöglicht, neue technische Lösungen für den Netzanschluss einzusetzen, beispielsweise mittels xDSL-Anschlüsse oder Kabelmodem. Es ist vorhersehbar, dass während einer Grundversorgungsperiode bestimmte Leistungsmerkmale des Anschlusses aufgegeben werden und neue dazukommen werden. So zeichnet sich bereits heute ab, dass die jetzige ISDN/PSTN-basierte Netzanschlusstechnologie während der nächsten Grundversorgungsperiode durch digitale, internetprotokollbasierte Übertragungssysteme abgelöst werden wird. Die neuen technischen Lösungen sollten Kostenvorteile für die Grundversorgung haben und die Entwicklung von neuen innovativen Diensten auf einer einheitlichen Infrastruktur ermöglichen. Der Breitbandanschluss wird in die Pflichten der Grundversorgung aufgenommen. Dabei werden die Bedürfnisse der Gesellschaft und die zukünftige Entwicklung des Internets, das mit immer leistungsfähigeren Anwendungen einen breitbandigen Anschluss für alle Bevölkerungskreise voraussetzt, berücksichtigt.

Art. 20 Abs. 1 Dieser Absatz bestimmt den Netzabschlusspunkt eines physischen Teilnehmeranschlusses, über den die Dienste der Grundversorgung bereitgestellt werden müssen (Dienste an der Steckdose), und entspricht dem bisherigen Art.19 Abs. 1 Bst. a. Diese Umstellung ist erforderlich, um die Struktur der Verordnung den heutigen Gegebenheiten anzupassen: Art. 19 behandelt nur noch die Dienste der Grundversorgung, während Art. 20 den Anschluss für den Zugang zu den Diensten der Grundversorgung definiert.

Art. 20 Abs. 2 Absatz 2 beschreibt Festnetzanschlüsse mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen. Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin steht es offen, einen dieser Anschlusstypen zu wählen. Die Anschlusstypen basieren auf den Leistungsmerkmalen der bekannten Analog- und ISDN-Anschlüsse und der heute am Markt angebotenen Breitbandprodukten. Die Beschreibung mittels Leistungsmerkmalen gewährt die Technologieneutralität. Es wird vorgeschrieben, was für Fernmeldedienstleistungen zugänglich sein müssen, aber nicht wie sie erbracht werden müssen. Ein Sprachkanal ermöglicht einem Sprachendgerät (Telefonapparat oder Rechner mit einer entsprechenden Software) den Zugang zum öffentlichen Telefondienst der Grundversorgungskonzessionärin gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a oder einer anderen

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Fernmeldedienstanbieterin der Grundversorgungsdienste, je nach Wahl des Teilnehmers (freie Wahl der Dienstanbieterin). Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin erhält eine Nummer aus dem öffentlichen E.164-Telefonienummerierungsplan (Rufnummer) von der Grundversorgungs- konzessionärin zugeteilt, die für die einheitliche Adressierung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin bzw. des Sprachendgerätes verwendet wird. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat Anrecht auf einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gemäss Art. 29. Die Schmalbanddatenübertragung ist eine Datenübertragung von Netzabschlusspunkt zu Netzabschlusspunkt mit einer Geschwindigkeit in der Grössenordnung der Leistungsfähigkeit eines Sprachbandmodems oder ISDN, d.h. mit Datenraten zwischen 15 und 128 kbit/s. Unter einer Breitbandverbindung ist eine Datenübertragung mit einer Geschwindigkeit ab 600 kbit/s in Richtung Netz zum Teilnehmer und 100 kbit/s in Richtung Teilnehmer zum Netz (600/100 kbit/s), wie sie z.B. über ADSL oder Kabelmodem bereitgestellt wird, zu verstehen.

Art. 20 Abs. 2 Bst. a Dieser Anschlusstyp entspricht den Leistungsmerkmalen des bestehenden Analoganschlusses (vgl. bisheriger Art. 20 Abs. 1). Er bietet einen Sprachkanal für das Führen eines Telefongespräches und erlaubt die Schmalbanddatenübertragung. Je nach verwendeter Technologie können Sprach- und Datenverbindungen sogar gleichzeitig genutzt werden. Der Zugang zum Internet ist nicht eingeschlossen.

Art. 20 Abs. 2 Bst. b Dieser Anschlusstyp entspricht der Funktionalität des bestehenden ISDN- Anschlusses (vgl. bisheriger Art. 20 Abs. 2) mit zwei Kommunikationskanälen für Sprache und Schmalbanddatenübertragung. Der Zugang zum Internet ist nicht eingeschlossen. Obwohl dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin bei diesem Anschlusstyp drei Telefonnummern zur Verfügung gestellt werden, hat er bzw. sie nur auf einen einzigen Eintrag in das öffentliche Verzeichnis Anrecht. Alle drei Telefonnummern dürfen nach Wahl des Teilnehmers oder der Teilnehmerin im Eintrag aufgeführt werden.

Art. 20 Abs. 2 Bst. c Dieser Anschlusstyp entspricht der Funktionalität eines ADSL- oder Kabelmodemanschlusses der Standardkategorie mit einer Verbindung ins Internet, die heute eine typische Übertragungskapazität von 600/100 kbit/s bereitstellt. Die Einzelheiten betreffend die Übertragungseigenschaften werden in den technischen und administrativen Vorschriften geregelt. Diese können dem Stand der Technik angepasst werden. Die übrigen Leistungsmerkmale dieses Anschlusstyps, insbesondere der Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst, entsprechen denjenigen des Anschlusstyps gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a. Um die Kosten in Folge der Aufnahme des Breitband-Anschlusses in die Grundversorgungspflicht im tragfähigen Rahmen zu halten, ist es möglich, den Umfang der Leistungspflicht in gewissen Fällen zu reduzieren. Derartige Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn technische oder ökonomische Gründe dafür sprechen oder wenn auf dem Markt ein alternatives Angebot zu erschwinglichen Preisen verfügbar ist. So wäre es beispielsweise möglich, die Leistung zu reduzieren und eine niedrigere Datenrate anzubieten, wenn die Distanz

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zwischen Teilnehmerin oder Teilnehmer und Zentrale zu gross ist. Auf Grund der technologisch neutralen Definition des Dienstes, kann diese Leistung auch mittels drahtloser Technologie (UMTS/EDGE/BWA) erbracht werden.

Art. 20 Abs. 3 Absatz 3 entspricht dem bisherigen Art. 19 Abs. 2, der unverändert übernommen wurde. Die Verschiebung erfolgte aufgrund der neuen Systematik, gemäss der der Netzabschlusspunkt neu zum Anschluss gehört. Die Spezifikationen am Netzabschlusspunkt sind beim technologieneutralen Anschlussmodell besonders wichtig. Sie verbinden die technische Lösung im Anschluss mit den Millionen von Endgeräten, die heute schon in Betrieb sind und noch viele Jahre dienen werden. Die neuen technischen und administrativen Vorschriften müssen deswegen die bestehenden Spezifikationen der Analog- und ISDN-Schnittstellen weitgehend übernehmen. Dies schliesst nicht aus, dass die Grundversorgungskonzessionärin zusätzlich neue Schnittstellen anbieten kann. Ein Wechsel der Schnittstelle und folglich der Endgeräte darf aber nicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgezwungen werden. Eine neue Schnittstelle müsste die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch ihren Preis und funktionelle Vorteile überzeugen. Die Spezifikationen zum Breitbandanschluss müssen neu erstellt werden. Dabei sind der Stand der Technik sowie die weitere technische Entwicklung zu berücksichtigen.

Art. 21 Gebäudeeinführungspunkt

Art. 21 Abs. 1bis Abs. 1bis ist neu und wurde aufgrund der Umformulierung von Art. 20, der die Einführung neuer Technologien im Rahmen der Grundversorgung vorsieht, notwendig. Je nachdem, wie eine neue technische Lösung ausgestaltet ist, kann dies teure Folgen für die Hausinstallation mit sich bringen. Verursacht die Grundversorgungskonzessionärin einen Technologiewechsel, um von den Vorteilen der neuen Technologie zu profitieren, darf sie die nötige Investition, selbst im Bereich der Hausinstallation, nicht von den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern tragen lassen. Zu denken ist dabei z.B. an den Technologiewechsel vom analogen Anschluss zu ISDN. Dieser Technologiewechsel hat zur Folge, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Verkabelung der Wohnung oder des Hauses abändern lassen muss. Eine solche neue Verkabelung kostet typischerweise mehrere hundert Franken. Verursacht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Technologiewechsel jedoch selber, z.B. durch die Bestellung eines neuen Dienstes, hat sie/er die entsprechenden Kosten selber zu tragen. Dieser Absatz trägt somit zum Konsumentenschutz bei.

Art. 22a Gebühreninformation (neu) Insbesondere wegen der immer komplexeren Tarifstrukturen ist die Anzeige der Gebühren einer Verbindung ein wichtiges Bedürfnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Statistik der vergangenen Jahre zeigt eine Zunahme der Inanspruchnahme dieses Dienstes für den öffentlichen Telefondienst. Die Pflicht, Gebühreninformation anzubieten, wird auf Verbindungen der Dienste der Grundversorgung beschränkt, d.h. insbesondere Sprach- und Datenverbindungen mit zeitabhängiger oder quantitativer Taxierung (Setup oder Volumengebühr).

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Die Anzeige der Gebühren erfolgt meist über ein Display am Teilnehmerendgerät, neuerdings auch über online Gebührenkonten oder bei älteren Anlagen noch über einen speziellen Taxzähler. Die Informationen werden vom Dienstanbieter in Form von Daten in Signalisierprotokollen, mittels Gebührenimpulsen oder auch mithilfe von Kurzmitteilungen übertragen. Die Online-Rechnung bietet eine weitere gute Basis für die Gebühreninformation. Zudem ist in Zukunft mit zusätzlichen technischen Möglichkeiten zur Bekanntgabe der Gebühren zu rechnen. Der neu formulierte Art. 22a übernimmt im Wesentlichen die bisherige Verpflichtung der Grundversorgungskonzessionärin, den Zusatzdienst Gebührennachweis zusammen mit den Sprachdiensten und dem Netzanschluss zu erbringen. Er berücksichtigt den technologischen Fortschritt sowohl beim Netzanschluss als auch bei den Endgeräten und erlaubt nun auch andere Formen der Informationsübermittlung. Werden die Gebühreninformationen nach Abschluss der Verbindung übertragen, so dürfen sie beim Benutzer oder der Benutzerin nicht mehr als 15 Minuten später eintreffen oder im Falle von Onlinekonten abrufbar sein.

Art. 25 Qualität der Grundversorgung Die Änderungen betreffen nur die neuen Begriffsbestimmungen für den Sprach- und Datendienst. Der Begriff Sprachübertragung wird durch öffentlichen Telefondienst und der Begriff Datenverbindungen durch Datenübertragungsdienst ersetzt. Dies gilt auch für das Kriterium «Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten», da dieser Dienst nicht mehr zur Grundversorgung gehört (vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Abs. 1 Bst. d).

Art. 26 Preisobergrenzen

Art. 26 Abs. 1 Bst. a Der Wortlaut wurde abgeändert, um den neuen Formulierungen für die Anschlüsse in Art. 20 Abs. 2 Rechnung zu tragen. Da neu die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Breitbandanschlusses in die Grundversorgungskonzession aufgenommen wird, muss eine Preisobergrenze festgelegt werden, um die Gefahr von Preiserhöhungen für gefangene Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu verhindern, das heisst für diejenigen, die langfristig nicht in der Lage sind, von alternativen Marktangeboten zu profitieren. Die definierte Preisobergrenze setzt sich (exklusive Mehrwertsteuer) aus folgenden zwei Elementen zusammen: Preis für einen traditionellen Telefonanschluss, einschliesslich der Bereitstellung einer Telefonnummer und eines Eintrags im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gemäss Definition in Art. 20 Abs. 2 Bst. a, sowie Preis für den Breitband-Internetzugang, wie ihn die gegenwärtige Grundversorgungskonzessionärin für einen ADSL-Anschluss des Typs 600/100 verlangt. Der Preis von 69 Schweizer Franken beinhaltet die Bereitstellung eines Anschlusses für den Zugang zum öffentlichen Telefondienst und die zeitlich und volumenmässig unbeschränkte Internetnutzung anhand einer permanenten Verbindung. Zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse sei daran erinnert, dass die Festlegung einer Preisobergrenze die Grundversorgungskonzessionärin keineswegs daran hindert, die Preise tiefer festzusetzen.

Art. 26 Abs. 1 Bst. b In Bezug auf den Preis für nationale Verbindungen zwischen Festnetzanschlüssen wurde die Beibehaltung einer Preisobergrenze als Sicherheitsnetz für wichtig erachtet, obwohl der Wettbewerb in der Schweiz gut entwickelt ist und bereits zahlreiche positive Wirkungen entfaltet hat. Dies zeigt sich darin, dass sich ein

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nationaler Anruf von drei Minuten Dauer im Normaltarif zwischen Februar 1998 und Februar 2005 um 64% verbilligt hat. Die Preisobergrenzen sind jedoch regelmässig an die Marktentwicklung anzupassen. Seit der Festlegung der derzeit geltenden Preisobergrenzen waren zwei Entwicklungen zu beobachten: Zum einen sanken die Preise, zum anderen vereinfachte sich die Tarifstruktur. So scheint es, dass mit einer Ausnahme heute keine einzige Anbieterin mehr Nachttarife für nationale Verbindungen anbietet. Aus diesem Grund scheint es sinnvoll, nur noch eine Preisobergrenze festzulegen. Für die Ermittlung dieser Obergrenze wurde der Preis (ohne Mehrwertsteuer) genommen, den die heutige Grundversorgungskonzessionärin für eine Verbindung während der Geschäftszeiten verrechnet, und anschliessend auf die nächstgrössere Einheit gerundet. Die neue Preisobergrenze von 7,5 Rappen pro Minute liegt im Normaltarif 33% und im Niedertarif 17% unter den bisherigen Preisobergrenzen. Es ist zwar nicht ganz auszuschliessen, dass die Aufhebung der Preisobergrenze für die Verbindungen im Niedertarif zu einer Erhöhung der Preise für solche Verbindungen führt. Dieses Risiko ist jedoch eher theoretisch als real. Zum einen wäre ein Preisanstieg aus Marketinggründen für die Grundversorgungskonzessionärin wenig vorteilhaft. Zum anderen hätten die Konsumentinnen und Konsumenten immer noch die Möglichkeit der Wahl einer anderen Anbieterin, sei es Call-by-Call oder durch Preselection. Da der Wettbewerb funktioniert, dürften die Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich darauf vertrauen können, dass sie die gewünschte Leistung zum günstigsten Preis erhalten.

Art. 26 Abs. 1 Bst. c Aus Gründen der Genauigkeit wurde in dieser Bestimmung zusätzlich festgehalten, dass der Zuschlag pro Anruf verlangt wird.

Art. 26 Abs. 1 Bst. d Wie der Preis für die nationalen Verbindungen zu Festnetzanschlüssen soll auch der Preis für die Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes nach Anzahl Sekunden verrechnet und dann auf die nächsten zehn Rappen aufgerundet werden. Diese Anpassung ändert zwar nichts an der heutigen Praxis, doch wird die Bestimmung klarer.

Art. 26 Abs. 2 Da neu nur noch eine Preisobergrenze unabhängig vom Wochentag oder der Tageszeit der Verbindungsherstellung festgelegt wird, ist Abs. 2 nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.

Art. 26 Abs. 3 Das System der Preisobergrenzen für Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen wurde abgeändert. Insbesondere wurde beschlossen, die etwas einschränkende Verknüpfung zwischen den Preisen für Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen und jenen für Verbindungen von privaten Anschlüssen zu lockern. Neu entspricht die Preisobergrenze für nationale Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Festnetzanschlüssen der in Abs. 1 Bst. b dieses Artikels festgelegten Preisobergrenze. Die Preisobergrenze für nationale Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Mobilfunkanschlüssen darf nicht über dem von der Grundversorgungskonzessionärin verlangten Standardpreis2 für eine vergleichbare, von einem privaten Anschluss aus getätigte Verbindung liegen. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Konzessionärin die Preise

2 Unter Standardpreis versteht man den Preis, der von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht über besondere Tarifpläne verfügen, üblicherweise verrechnet wird.

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unangemessen erhöht. Die systematische Anbindung der Preise für von einer öffentlichen Sprechstelle aus hergestellte Verbindungen an die Preise für Verbindungen, die von einem privaten Anschluss aus getätigt werden, scheint immer weniger sinnvoll zu sein. Dies gilt namentlich dann, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Bereitstellung von Diensten über eine öffentliche Sprechstelle um einen spezifischen Markt handelt, der unterschiedliche Bedürfnisse erfüllt und anderen Bedingungen unterliegt. Die zahlreichen Tarifoptionen (vgl. Abos Halbpreis National, Halbpreis Mini-Kombi und Halbpreis Kombi, Angebot 1 Stunde für 1 Franken jeden Abend sowie an Wochenenden), die nur den Nutzerinnen und Nutzern eines privaten Anschlusses offen stehen, zeigen diese Trennung der Märkte deutlich. Im Übrigen führt die Aufhebung der automatischen Preisanbindung indirekt dazu, dass die Preisobergrenzen für internationale Verbindungen, die von einer öffentlichen Sprechstelle aus getätigt werden, aufgehoben werden. Da für internationale Verbindungen, die von einem privaten Anschluss aus hergestellt wurden, nie eine Preisobergrenze existiert hat, gilt nun für alle internationalen Verbindungen dasselbe System, unabhängig davon, von wo aus sie getätigt werden. Der Grund für diese Änderung besteht darin, dass die Kundinnen und Kunden für ihre Gespräche von öffentlichen Sprechstellen die Möglichkeit haben, die Dienste verschiedener Anbieterinnen in Anspruch zu nehmen, indem sie eine Prepaid-Karte kaufen und eine 0800-Nummer wählen. In diesem Bereich scheint sich der Wettbewerb gut entwickelt zu haben, da gemäss der Swisscom die Hälfte des über öffentliche Sprechstellen geführten Telefonverkehrs (Gesprächsminuten) über alternative Anbieterinnen abgewickelt wird. Wahrscheinlich werden solche Prepaid-Telefonkarten vor allem für Auslandgespräche eingesetzt. Aus technischen Gründen schliesslich muss die Grundversorgungskonzessionärin weiterhin über die Möglichkeit verfügen, den nach Sekunden verrechneten Preis für die Verbindungen auf die nächsten zehn Rappen aufzurunden.

Art. 26 Abs. 3bis

Es sei daran erinnert, dass ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen nur dann verlangt werden kann, wenn die Berechnung eines der Verbindungsdauer entsprechenden Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht möglich ist. Da dieser Pauschalzuschlag an die Stelle einer Gebühr tritt, die nach der Dauer der Benutzung der öffentlichen Sprechstelle berechnet wird, wird er natürlich einmal pro Anruf erhoben.

1.3 3. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin und der übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung

Art. 32 Übermittlung der Gebühreninformationen

Der Begriff des Gebührennachweises wurde durch die Bezeichnung «Gebühreninformationen» ersetzt, um der Anpassung in Art. 19 Abs. 1 Bst. b. und der neuen Terminologie in Art. 22a Rechnung zu tragen.

1.4 4. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung

Art. 33 Festsetzung des Investitionsbeitrags

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 33 Abs. 5 Die Fälligkeit des Investitionsbeitrages und dessen Finanzierung stimmt zeitlich nicht überein. Die Grundversorgungskonzessionärin schiesst daher den jährlichen Beitrag vor, hat aber ein Anrecht auf entsprechende Verzinsung. Die neu gewählte Formulierung präzisiert den anzuwendenden Satz für die Verzinsung des Vorschusses. Die Anlehnung an die Bundesobligationen trägt dabei einer risikogerechten Verzinsung Rechnung. Die Zinssätze von Bundesobligationen unterschiedlicher Laufzeiten werden zudem periodisch veröffentlicht und sind daher gut zugänglich; dies erhöht die Transparenz und Planbarkeit. Der anzuwendende Zinssatz für die Verzinsung richtet sich dabei einerseits nach dem für das entsprechende Jahr des Anspruchs geltende Zinsniveau. Andererseits wird der Satz auch in Abhängigkeit der Dauer festgelegt, welche für die Berechnung und Festlegung des Investitionsbeitrages benötigt wird.

Art. 33 Abs. 7 Eine rasche und trotzdem genaue Festlegung des Investitionsbeitrages liegt im Interesse aller Anbieterinnen und schlussendlich auch der Konsumentinnen und Konsumenten. Da die jeweiligen Konzessionsgebühren pro Anbieterin gemäss Art. 34 höchstwahrscheinlich ihren Niederschlag in den Endkundenpreisen finden, sind es letztlich also die Konsumentinnen und Konsumenten, die den Investitionsbeitrag über höhere Preise für Telekommunikationsdienstleistungen abgelten. Damit alle Anbieterinnen diese Endkundenpreise einigermassen korrekt festsetzen können, bedarf es einer schnellen Information über die jeweils geschuldeten Konzessionsgebühren. Falls nun die Konzessionsgebühren eines bestimmten Jahres nicht innert nützlicher Frist festgelegt werden könnten, wären die Anbieterinnen gezwungen, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Dazu müssten die Anbieterinnen Annahmen über die mögliche Höhe der geschuldeten Konzessionsgebühr treffen. Zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellung verfügten sie jedoch nicht über die notwendigen Angaben, da sie am entsprechenden Prozess der Festsetzung des Investitionsbeitrages nicht beteiligt sind. Falls bereits vorgängig Rückstellungen gebildet worden wären, könnten diese auch nicht rasch genug an die Erfordernisse angepasst werden. Diese Unsicherheiten könnten unerwünschte Auswirkungen auf die Preisfestsetzung haben. Einzig die Grundversorgungskonzessionärin befände sich hier in einer vorteilhafteren Ausgangslage: Als direkt Beteiligte an der Festsetzung des Investitionsbeitrages verfügte sie über einen Informationsvorteil und könnte diesen in die Preisgestaltung einfliessen lassen. Dies könnte den Wettbewerb unnötigerweise verzerren. Damit diese unerwünschten Wettbewerbsstörungen möglichst verhindert werden können, muss sicher gestellt sein, dass der Investitionsbeitrag rasch festgesetzt und auf alle betroffenen Konzessionärinnen umgelegt werden kann. Dazu müssen einerseits die erforderlichen Daten innert nützlicher Frist eingeliefert werden. Über diese Daten verfügt vornehmlich die Grundversorgungskonzessionärin; sie können kaum alternativ beschafft werden. Andererseits muss gewährleistet sein, dass die eingereichten Daten umfassend und geeignet sind, den Investitionsbeitrag nach den Grundsätzen von Art. 18 zu berechnen und festzusetzen. Die Einführung von Abs. 7 hat genau dies zum Ziel. Er setzt zudem positive Anreize für alle Beteiligten, das Verfahren zielgerichtet und innert nützlicher Frist durchzuführen und abzuschliessen, was in der Folge eine rasche Festsetzung des Investitionsbeitrages ermöglicht. Die gewählte Dauer von zwölf Monaten gibt der Grundversorgungskonzessionärin einerseits genügend Zeit, ihre effektiven Kosten nachzuweisen und so einen Investitionsbeitrag für das Vorjahr geltend zu machen. Andererseits wird so auch sichergestellt, dass die anderen Anbieterinnen ihre anteilsmässige Belastung rasch mitgeteilt bekommen und so entweder

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Rückstellungen vornehmen oder anpassen können. Somit wäre auch gewährleistet, dass die anderen Anbieterinnen ihre Preise korrekt setzen könnten. Sie wären demnach im Wettbewerb einer geringeren Benachteiligung ausgesetzt, als wenn die Festsetzung des Investitionsbeitrages Jahre andauern würde.

Art. 34 Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste

Art. 34 Abs. 2 Die Festsetzung einer späteren Frist zur Einreichung der für die Berechnung der Konzessionsgebühren relevanten Umsätze hat rein praktische Gründe: Die Mehrzahl der Konzessionärinnen hat ihren Jahresabschluss auf den 31. Dezember festgelegt. Ende April sind die notwendigen Abschlussarbeiten in den allermeisten Fällen erfolgt. Wo erforderlich, dürften die Abschlusszahlen zudem durch die Revisionsstelle überprüft worden sein. Da das Bundesamt gemäss Absatz 4 dieses Artikels ein externes Kontrollsystem vorsehen kann, um die von den Konzessionärinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, wäre es denkbar, dass die für die Aufteilung der Nettogesamtkosten der Grundversorgung gemeldeten Umsatzzahlen von den Revisionsstellen der einzelnen Konzessionärinnen bescheinigt würden. Ein solches System hätte den Vorteil, dass es einfach wäre und alle Konzessionärinnen gleichstellen würde. Falls ein Investitionsanspruch angemeldet wird, müssen die Konzessionärinnen ihre erforderlichen Daten bis spätestens am 30. April des Folgejahres dem Bundesamt melden. Da bisher kein Finanzierungsmechanismus (vgl. Grundversorgungsfonds) errichtet worden ist, sind die Angaben zum Umsatz erstmals im Jahr 2009 anstelle wie ursprünglich festgelegt im Jahr 2004 zuzustellen.

Art. 34 Abs. 5 Beim Inkasso der Konzessionsgebühren kann es vorkommen, dass gewisse Konzessionärinnen beispielsweise auf Grund von Konkurs oder Marktaustritt ihre Konzessionsgebühr nicht bezahlen. Damit die Nettogesamtkosten der Grundversorgungskonzessionärin und die Verwaltungskosten des Bundesamtes dennoch gedeckt werden, sieht Art. 34 Abs. 5 vor, nicht bezahlte Konzessionsgebühren auf die Nettogesamtkosten einer Folgeperiode vorzutragen. Hierzu schickt das Bundesamt nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung per eingeschriebenen Brief an die entsprechenden Konzessionärinnen. Falls nach Ablauf der in der Mahnung festgehaltenen Frist die Konzessionsgebühr nicht bezahlt wurde, wird bei den entsprechenden Konzessionärinnen eine Zahlungsschwäche festgestellt. Wurde innerhalb eines Jahres nach Feststellung dieser Zahlungsschwäche die Konzessionsgebühr nicht bezahlt, wird die ausstehende Summe den Nettogesamtkosten der nächstmöglichen Periode hinzuaddiert. Dadurch werden die ausstehenden Konzessionsgebühren von den übrigen Konzessionärinnen getragen. Der Vortrag auf eine Folgeperiode entbindet die Konzessionärinnen mit Zahlungsschwäche keineswegs von ihrer Zahlungspflicht. Werden nach Ablauf von einem Jahr nach Feststellen der Zahlungsschwäche beispielsweise aus einer Konkursmasse die Konzessionsgebühren ganz oder zumindest teilweise bezahlt, wird diese Summe in den Grundversorgungsfonds einbezahlt und von den Nettogesamtkosten der nächstmöglichen Periode subtrahiert.

2 5. Kapitel: Fernmeldegeheimnis

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Art. 60 Abs. 2 Verkehrs- und Rechnungsdaten Die bisher in Art. 19 Abs. 1 Bst. b («Zusatzdienste») vorgesehene Pflicht der Grundversorgungskonzessionärin, einen Gebührenauszug bereitzustellen, wird aufgehoben. Dieser Dienst ist von allen Anbieterinnen von Fernmeldediensten und nicht nur von der Grundversorgungskonzessionärin zu erbringen. Art. 45 FMG sieht eine Ausnahme vom Fernmeldegeheimnis vor, insofern die Kundin oder der Kunde von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten verlangen kann, insbesondere über die Adressierungselemente, den Zeitpunkt der Verbindung und das geschuldete Entgelt. Gestützt auf Art. 45 FMG verpflichtet Art. 60 FDV alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Bereitstellung des Gebührenauszugs. Da diese Pflicht für alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten gilt, erübrigt es sich, für die Grundversorgungskonzessionärin eine spezielle Verpflichtung vorzusehen. Der bisherige Art. 60 Abs. 2 FDV konnte insofern eng ausgelegt werden, als er den Eindruck erweckte, die Möglichkeit zur Erlangung der für die Rechnungsstellung verwendeten Daten bestehe nur im Falle der Anfechtung der Rechnung. Art. 45 Abs. 1 FMG stellt den Grundsatz einer detaillierten und transparenten Rechnungsstellung auf, welche den Teilnehmerinnen und Teilnehmern insbesondere ermöglicht, die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse zu erlangen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum revidierten Fernmeldegesetz (BBl 1996 III 1405, Kommentare ad Art. 44) wollte der Gesetzgeber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Mittel in die Hand geben, ihre Interessen wahrnehmen zu können, namentlich wenn es um die Anfechtung der Rechnung für in Anspruch genommene Fernmeldedienste geht. Zudem entspreche die detaillierte und vollständige Rechnungsstellung einem grossen Bedürfnis der Kundinnen und Kunden der Dienstleistungsanbieterinnen. Im Übrigen bieten die meisten Anbieterinnen heute ihrer Kundschaft die Möglichkeit, kostenlos und automatisch eine detaillierte Rechnung zu erhalten.

Art. 60 Abs. 2 FDV wird deshalb dahingehend abgeändert, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen können, ihnen einzelfallweise oder bei jeder Rechnungsstellung die für die Rechnungsstellung verwendeten Daten mitzuteilen (d.h. die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern; Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen sowie das für die einzelnen Verbindungen geschuldete Entgelt).

3 8. Kapitel: Schlussbestimmungen

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 85 Preisobergrenzen Die Übergangsbestimmungen in Art. 85 betrafen den Zeitraum zwischen dem 15. November 2001 und dem 28. März 2002. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann dieser Artikel nun aufgehoben werden.

Art. 87 Grundversorgungskonzession Damit die nächste Ausschreibung der Grundversorgungskonzession auf der Basis des neuen Rechts erfolgen kann, müssen die hier vorgeschlagenen Änderungen der FDV vorgängig verabschiedet worden sein. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, ist festzuhalten, dass die Verpflichtungen der heutigen Grundversorgungskonzessionärin – die im Wesentlichen im 2. Abschnitt des 2.

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Kapitels der FDV genannt werden – während der gesamten Konzessionsdauer, d.h. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007, unverändert bleiben.

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