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Mandatserweiterung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) vom 24. September 2004

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Bern, 15. Mai 2007

Anhörung

über die Mandatserweiterung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) vom 24. September 2004 (SR 0.360.268.2).

In Anwendung von Art. 2 der Vernehmlassungsverordnung (SR 172.061.1).

Gegenstand der Anhörung

Am 24. September 2004 hat der Bundesrat das Abkommen zwischen der Schweiz und Europol (im Folgenden: Abkommen) unterzeichnet. Das Abkommen wurde vom eidgenössischen Parlament am 7. Oktober 2005 genehmigt. Es ist am 1. März 2006 in Kraft getreten. Das Mandat des Abkommens sieht eine Zusammenarbeit in acht Deliktsbereichen vor (Art. 3 Abs. 1 Abkommen).

Das Mandat von Europol erstreckt sich auf 25 Deliktsbereiche. Deshalb hat der Bun- desrat, gleichzeitig mit dem Abkommen, eine Absichtserklärung unterzeichnet, die eine Erweiterung des Mandats nach Inkrafttreten des Abkommens vorsieht. Um die- se Erweiterung des Mandats geht es in der vorliegenden Anhörung.

Gründe für die Mandatserweiterung

Das aktuelle Mandat schöpft die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Europol nicht gänzlich aus, weil gewisse Deliktsbereiche nicht darin enthalten sind. Bei diver- sen dieser Deliktsbereiche (z.B. Entführungen, Kreditkartenbetrug, Produktpiraterie, illegaler Waffenhandel) hat die Schweiz ein grosses Interesse an der grenzüber- schreitenden Polizeizusammenarbeit. Mit der Mandatserweiterung kann die Schweiz die Lücke im Mandat füllen und von den Informationen, Analysen und der Ermitt- lungsunterstützung durch Europol profitieren. Das geltende, eingeschränkte Mandat schafft gewisse operationelle Schwierigkeiten. Mitunter sind bei Ermittlungen gegen kriminelle Organisationen verschiedene Delikte gleichzeitig betroffen, weil die Organisation in unterschiedlichen Deliktsbereichen aktiv ist. Durch das eingeschränkte Mandat müssen die Meldungen daher von Infor- mationen befreit werden, die nicht durch das Mandat abgedeckt sind. Dies entfällt durch die Mandatserweiterung. Die Schweiz gilt bei Europol und den Mitgliedstaaten als verlässlicher Kooperations- partner. Bei einer Verzögerung oder gar dem Verzicht auf die Mandatserweiterung läuft die Schweiz Gefahr, sich dem Vorwurf auszusetzen, bei der internationalen Verbrechensbekämpfung zu wenig kooperativ zu sein.

Das Mandat des Abkommens soll auf die nachfolgenden Deliktsbereiche erweitert werden (vgl. auch die Botschaft über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt, BBl 2005 992 f.).

Die einzelnen Deliktsbereiche sind von Europol nicht definiert. Die Schweiz kann die Deliktsbereiche daher unilateral bestimmen. Hierfür wird auf konkrete Straftatbe- stimmungen des nationalen Rechts verwiesen. Dieser Verweis ist dynamisch. Das heisst neue oder revidierte Straftatbestimmungen im nationalen Recht, die unter ei- nen der nachfolgenden Deliktsbereiche subsumiert werden können, finden künftig ebenfalls Anwendung.

Das Mandat wird um folgende Deliktsbereiche ergänzt:

Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung: Art. 111-113 Strafgesetz- buch, Art. 122 Strafgesetzbuch (SR 311.0); Illegaler Handel mit Organen und menschlichen Geweben: Art. 32, 34 Fortpflan- zungsmedizingesetz (SR 810.11), Art. 24 Stammzellenforschungsgesetz (SR 810.31); Art. 69, 70 Transplantationsgesetz1; Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme: Art. 183-185 Strafgesetz- buch; Rassismus und Fremdenfeindlichkeit: Art. 261bis Strafgesetzbuch; Organisierter Diebstahl: Art. 139 Abs. 3, 140 Abs.3 Strafgesetzbuch2; Illegaler Handel mit Kulturgütern: Art. 24 Kulturgütertransfergesetz (SR 444.1); Betrug: Art. 146 Strafgesetzbuch; Erpressung: Art. 156 Strafgesetzbuch; Nachahmung und Produktpiraterie: Art. 155 Strafgesetzbuch, Art. 61, 62, 64 Markenschutzgesetz (SR 232.11), Art. 41 Designgesetz (SR 232.12), Art. 81 Pa- tentgesetz (SR 232.14), Art. 67, 69 Urheberrechtsgesetz (SR 231.1); Fälschung und Handel von amtlichen Dokumenten: Art. 251-253, 317 Strafge- setzbuch); buch; Korruption: Art. 322ter-octies Ziff. 3 Strafgesetzbuch; Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff: Art. 33 Waffengesetz (SR 514.54), Art. 37 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SR 941.41), Art. 33-35 Kriegsmateri- algesetz (SR 514.51);

Die eidgenössischen Räte haben das Transplantationsgesetz am 8.10.2004 verabschiedet. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1.7.2007 in Kraft. Der Rat hat erklärt, dass unter den in einigen Sprachfassungen verwendeten Begriff „organisierter Diebstahl“ auch „organisierter Raub“ fällt, ABl. C 362 vom 18.12.2001, S.2.

Illegaler Handel mit bedrohten Tierarten: Art. 28 Tierschutzgesetz (SR 455), Art.

23 Artenschutzverordnung (SR 453), Art. 17 Abs. 1 Bst. c Jagdgesetz (SR

922.0); Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten: Art. 24 Abs. 1 Bst. d Natur- und Heimatschutzgesetz (SR 451); Umweltkriminalität: Art 60 Umweltschutzgesetz (SR 814.01), Art. 24-24e Natur- und Heimatschutzgesetz, Art. 42-45 Waldgesetz (SR 921.0), Art. 70 Gewässer- schutzgesetz (SR 814.20), Art. 16-20 Fischereigesetz (SR 923.0), Art. 35 Gen- technikgesetz (SR 814.91), Art. 43, 43a Strahlenschutzgesetz (SR 814.50). Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern: Art. 11f Sportförde- rungsgesetz (SR 415.0), Art. 48 Abs. 1 Bst. d Lebensmittelgesetz (SR 817.0), Art. 86 Heilmittelgesetz (SR 812.21).

Spezialfall Geldwäscherei

Im geltenden Mandat ist die Geldwäscherei speziell geregelt (Art. 3 Abs. 1 Abkom- men). Gemäss dieser Bestimmung ist die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei nur zulässig, sofern diese mit einem Delikt des Mandats in Zusam- menhang steht. Mit andern Worten ist eine im Mandat enthaltene Vortat erforderlich.

Dieser Grundsatz wird bei der Mandatserweiterung beibehalten. Die Geldwäscherei ist somit nur in Zusammenhang mit einem Deliktsbereich des Mandats ein kooperati- onsfähiges Delikt. Ausserdem wird die Regelung in dem Sinn konkretisiert, dass die Vortat gemäss Schweizer Recht als Verbrechen qualifiziert sein muss (Art. 305bis Strafgesetzbuch).

Auswirkungen

Die nationale Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit Europol ist das Bundesamt für Polizei (Art. 5 Abkommen). Die Zuständigkeit besteht nach der Erweiterung des Mandats unverändert.

Mit der Erweiterung des Mandats auf neue Delikte soll die Verordnung über das In- formationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) geändert werden, damit Europol-Daten generell im JANUS gespeichert werden können.

Es ist davon auszugehen, dass für die Mandatserweiterung mit Europol ein zusätzli- cher Bedarf von einer Stelle bei fedpol erforderlich ist. Dieser Bedarf wird mit dem aktuellen Personalbestand intern kompensiert.

Die Mandatserweiterung hat auch Auswirkungen auf die Kantone, da die Kompetenz für den überwiegenden Teil der neuen Delikte in die kantonale Zuständigkeit fällt. Der Zusatz-Aufwand fällt je nach Kanton und Deliktsbereich unterschiedlich aus. Er wird insgesamt pro Kanton nicht erheblich sein.

Zuständigkeit und weiteres Vorgehen

Zuständig für die Erweiterung des Mandats ist der Bundesrat (Art. 355b StGB).

Neben der Anhörung der Kantone werden auch die zuständigen Kommissionen des Parlaments eingeladen, sich zur Mandatserweiterung zu äussern. Im Anschluss an diese Konsultationen wird das verwaltungsinterne Genehmigungsverfahren (Ämter- konsultation) durchgeführt. Anschliessend werden EJPD/EDA/EVD dem Bundesrat die Erweiterung des Mandats beantragen. Stimmt der Bundesrat der Erweiterung zu, wird der Vorsteher des EJPD, Bundesrat Christoph Blocher, Europol informieren, dass die Schweiz das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen hat und der Man- datserweiterung zustimmt. In Absprache mit Europol wird das Datum des Inkrafttre- tens festgelegt. Das Schreiben des Vorstehers EJPD zuhanden Europol wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Es gilt sodann als integraler An- hang zum Abkommen.

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