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Art. 1 Gegenstand Das Gesetz über die Schweizerische Landeswerbung ist ein Organisationsgesetz. Es regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation dieser bereichs- und departementsübergreifenden Institution.

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Art. 2 Rechtsform In Abs. 1 wird die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit für die Landeswerbung vorgeschlagen. Diese Rechtsform ist vertretbar, da die in die Anstalt eingeführten beiden Verwaltungseinheiten Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland sowie die öffentlich-rechtliche Körperschaft Schweiz Tourismus Aufgaben im öffentlichen Interesse vollziehen und überwiegend aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Diese Rechtsform sichert dem Bund ausreichende Informations- und Einflussrechte und ermöglicht gleichzeitig der neuen Gesellschaft marktnahe Aktivitäten durchführen zu können. Sie führt zur Abschaffung der heute bei Schweiz Tourismus bestehenden Mitgliederstruktur, die allerdings in anderer Form weitergeführt werden könnte (siehe Kommentar zu Art. 5 Abs. 2). (Die vorgeschlagenen anstaltsrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Gesetzesentwurf lehnen sich eng an diejenigen des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 16. Mai 2006), das für die Neuausrichtung der SERV ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Anstalt vorschreibt und an die Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG, BBl 2006 2917) an. Damit kann sichergestellt werden, dass der neuersten organisationsrechtlichen Praxis bei Auslagerungen und den eignerpolitischen Richtlinien weitgehend Rechnung getragen werden.) In Abs. 2 wird der Anstalt die Möglichkeit gegeben, sich selbst zu organisieren. Der Gesetzgeber soll ihr den entsprechenden organisatorischen und finanziellen Freiraum gewähren. Sie muss in der Lage sein, den sich stets verändernden Bedürfnissen und Wünschen der beworbenen Subjekte anzupassen. Sie hat auch dafür zu sorgen, dass die Organisation sich an das verändernde Umfeld im Bereich der Landeswerbung anpassen und entwickeln kann. Zudem soll mit dieser Bestimmung eine einheitliche Führung der Organisation gewährleistet werden. Es ist vorgesehen, die Anstalt in das Handelsregister einzutragen. Es ist nicht notwendig, eine diesbezügliche Regelung in das Gesetz aufzunehmen. Die Frage des Sitzes der neuen Anstalt wird im Rahmen der Verordnung geregelt.

Art. 3 Ziele

Art. 3 Bst. a – c legt die Ziele fest, die der Bund mit der Schaffung der Anstalt verbindet. Sie lehnen sich an die gesetzlichen Aufträgen der in die Anstalt eingeführten Organisationen der Landeskommunikation, der touristischen Landeswerbung und der Förderung des Unternehmensstandorts. Die Anstalt stärkt das Ansehen der Schweiz im Ausland. Sie schafft Verständnis für die schweizerische Eigenart. Sie hat dabei die Schweiz in ihrer ganzen kulturellen Vielfalt, ihren Attraktionen und ihren Leistungen darzustellen. Die Anstalt zieht Besucher an, welche die Vorzüge der Schweiz schätzen lernen, für Dienstleistungen Geld ausgeben und damit einen Beitrag für die Schaffung von Einkommen und Beschäftigung für die schweizerische Bevölkerung leisten. Sie sorgt auch dafür, dass die wirtschaftlichen Trümpfe der Schweiz im Ausland bekannt werden, damit die schweizerische Wirtschaft Geschäftsmöglichkeiten nutzen kann und die

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schweizerische Wirtschaftsstruktur mit der Ansiedlung von Unternehmen und Direktinvestitionen dynamisiert werden kann.

2.3 Tätigkeitsbereich (2. Abschnitt)

Art. 4 Aufgaben Die Anstalt bündelt die Werbeanstrengungen des Bundes bereichs- und departementübergreifend im Ausland und sorgt für einen vielgestaltigen, aber koordinierten Auftritt im Ausland. Sie vermittelt im Ausland allgemeine Kenntnisse und Informationen über die Schweiz im Ausland. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Tourismuswerbung und unterstützt die Kantone bei der Förderung ausländischer Unternehmen in der Schweiz. Das Aufgabenspektrum ist im Abschnitt 1.4.2 des Allgemeinen Teils dieses Berichtes umschrieben und wird in der Verordnung umfassend umschrieben.

Art. 5 Koordination Abs. 1 verpflichtet die Anstalt, die Landeswerbung auf Bundesebene zu koordinieren. Es ist aus rechtlichen Gründen (Einheit der Materie) nicht möglich, alle im Ausland operierenden und vom Bund unterstützten öffentlichen und privaten Organisationen in die neue Anstalt einzuführen. Deshalb bleibt an den Schnittstellen der Landeswerbung mit verwandten Bereichen weiterhin ein Koordinationsbedarf. Die Anstalt arbeitet deshalb projekt- und fallweise mit den nicht eingegliederten Organisationen im Bereich der Kultur, der Medien, der Landwirtschaft, der Wissenschaft und des Sports zusammen, sofern es im Interesse der Landeswerbung liegt. So kann für die Koordination mit nicht in die Anstalt eingegliederten Organisationen, die keine Landeswerbung machen, aber Schnittstellen mit ihr aufweisen, eine Fachkommission geschaffen werden (siehe 1.3.6 Koordination mit anderen vom Bund geförderten Anliegen im Ausland). Diese kann Aufgaben übernehmen, die heute von der Kommission Präsenz Schweiz ausgeübt werden. Eine besondere Rolle spielt dabei die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die Anstalt arbeitet insbesondere im Bereich der Förderung des Unternehmensstandorts strategisch eng mit der VDK und operationell mit den kantonalen Wirtschaftsförderungsstellen (Arbeitsgruppe „Locarno“) zusammen, die für die Unternehmensansiedlung zuständig sind. Abs. 2 gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen. So kann etwa für die für die Landeswerbung notwendige Partnerschaften und entsprechende finanzielle Beteiligungen Dritter über Mitgliedschaften in solchen privatrechtlich zu organisierenden Gesellschaften gesichert werden.

Art. 6 Gewerbliche Tätigkeiten Die Anstalt erbringt gewerbliche Tätigkeiten, soweit diese in engem Bezug zu den Hauptaufgaben stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen, nicht wettbewerbsverzerrend sind und insgesamt mindestens die Kosten decken. Solche

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Tätigkeiten wären beispielsweise der Verkauf von Werbeflächen an Informations- und Messeständen auf touristischen Fach- und Publikumsmessen, welche die Anstalt mit eigenen Mitteln aufbaut.

2.4 Organisation und Personal (3. Abschnitt)

Art. 7 Organe Abs. 1 bezeichnet die Organe der Anstalt. Abs. 2 regelt die Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, die vom Bundesrat vorgenommen wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für vier Jahre gewählt. Die Amtsdauer kann zweimal verlängert werden. Abs. 3 gibt dem Bundesrat das Recht, die von ihm gewählten Organe abzuberufen.

Art. 8 Verwaltungsrat Abs. 1 begrenzt die Mitgliederzahl des Verwaltungsrates auf höchstens neun Mitglieder, die Fachpersonen aus dem Aufgabenbereich der Anstalt sein werden. Es ist keine Vertretung der Bundesverwaltung im Verwaltungsrat vorgesehen. Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten (Abs. 2). Der Verwaltungsrat führt die Anstalt. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. Er überwacht die Geschäftsleitung, sorgt für die interne Kontrolle und erlässt die Geschäftsordnung (Abs. 3 Bst. a - e). Der Verwaltungsrat hat auch die strategischen Ziele des Bundesrates umzusetzen und diesem Bericht über deren Erreichung zu erstatten. Er verabschiedet zu diesem Zweck das Jahresprogramm, die Mittelfristplanung und das Budget. Er holt zu diesem Zweck die Stellungnahmen der operationellen Partner ein. Er erstellt die Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung. Er erlässt das Personalreglement unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Zudem kann er weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung erfüllen (Abs. 3 Bst. f - j).

Art. 9 Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor ist für die Geschäftsführung verantwortlich soweit nicht der Verwaltungsrat dazu zuständig ist. Er organisiert und leitet die Anstalt, stellt das Personal an und vertritt die Anstalt gegen aussen.

Art. 10 Revisionsstelle Der Bundesrat bezeichnet die Revisionsstelle, wobei er darauf achtet, dass nur ein zugelassener Revisionsexperte gewählt wird. Die Revisionsstelle prüft die

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Rechnungsführung, die Jahresrechnung sowie die Berichterstattung über die strategischen Ziele und Jahresprogramme (Abs. 1). Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung (Abs. 2). Im Weiteren richtet sich die Stellung, die Aufgaben und die Berichterstattung der Revisionsstelle sinngemäss nach den genannten Bestimmungen des Aktienrechts (Abs. 3).

Art. 11 Personal In Abs. 1 werden die mit dem Übergang der betroffenen Organisation in die Anstalt verbundenen Personalfragen geregelt. Überträgt der Bund Aufgaben zum Vollzug an Private, so gehen die Bundesarbeitsverhältnisse auf den neuen Rechtsträger über. Der Gesetzgeber verpflichtet den neuen Rechtsträger, die für Landeswerbung zuständige Anstalt, die Arbeitsverhältnisse zu übernehmen (Betriebsübergang). Bei diesem Übergang wechseln die Arbeitsverhältnisse in einen neuen gesetzlichen Rahmen. Sie werden für Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland vom öffentlichen Dienstrecht (Bundespersonalgesetz (BPG)1 in den Rahmen des Obligationenrechts transferiert. Die individuellen Arbeitsverträge müssen dem neuen rechtlichen Rahmen des Obligationsrechts angepasst werden. Die Arbeitsverhältnisse von Schweiz Tourismus sind bereits heute gemäss OR geregelt. Sie werden ebenfalls auf die neue Anstalt übertragen. Die Verhandlungen mit den Personalverbänden sind bereits aufgenommen worden (Art. 333a OR und Art. 34 Abs. 2 Bst. d BPG). Die Grundzüge dieses Transfers sind in den Übergangsbestimmungen zu regeln (Art. 22). Trotz der Auslagerung wird die Anstalt verpflichtet, die wichtigsten Grundsätze der Bundespersonalpolitik zu wahren (Abs. 2). Der Bund wird zudem die Steuerung (Controlling) und die Berichterstattung (Reporting) nicht aufgeben (Artikel 6a BPG. Er kontrolliert im Rahmen dieser Kaderlohnvorschriften insbesondere die Löhne und andere finanziell relevante Arbeitsbedingungen (Abs. 2). Mit der Genehmigung des Personalregelementes (Art. 8 Abs. 3 Bst. i) erhält der Bundesrat auch das notwendige Steuerungsinstrument. Das Personal von Präsenz Schweiz, LOCATION Switzerland und Schweiz Tourismus ist heute bei der Pensionskasse PUBLICA des Bundes versichert. Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich auch weiterhin nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes (Abs. 4). Nach dem neuen PUBLICA-Gesetz2 hat die Anstalt Anspruch auf ein eigenes Vorsorgewerk. Im vorliegenden Organisationserlass wird die Option ausgeschlossen, aus der PUBLICA auszutreten. Diese Bestimmung entspricht den in der Botschaft zum PUBLICA-Gesetz festgelegten Grundsätzen3. Im vorliegenden Fall ist eine solche Anschlusspflicht gerechtfertigt: Da die Anstalt mehrheitlich durch Bundesbeiträge und nur beschränkt durch Drittmittel finanziert wird, entfällt – gleich wie beim

3 Art. 9 PKB-Gesetz (SR 172.222.0) bzw. Art. 32a Abs. 2 Satz 2 Entwurf PUBLICA- Gesetz (BBl 2005 5921)

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ETH-Bereich – die Möglichkeit zur Gründung einer eigenen Pensionskasse oder zum Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung. Im Weiteren ist in einem zusätzlichen Gesetzesartikel klarzustellen, dass die Anstalt für alle bisherigen Rentenbeziehenden von Schweiz Tourismus und der verselbständigten Verwaltungseinheiten zuständig ist (Art. 23).

Art. 12 Rechtsbeziehungen und Haftung Dieser Artikel legt fest, dass die Anstalt gegenüber ihren Vertragspartnern grundsätzlich privatrechtlich (auf gleicher Stufe) handelt. Die Anstalt ist bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Einhaltung der Grundrechte, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip, gebunden4. Im Bereich der Landeswerbung hat man sich bereits bisher privatrechtlicher Formen bedient, z.B. bei der Ausführung von Projekte der Landeswerbung, die an Dritte vergeben wurden. Neu werden alle Rechtsbeziehungen der Anstalt ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt. Die Rechtsbeziehungen des Bundes zur Anstalt (strategische Ziele, evtl. Leistungsbestellungen und andere subventionsrechtliche Rechtsverhältnisse) richten sich aber weiterhin nach dem öffentlichen Recht. Konsequenterweise müssen auf die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Privatrechts auch die privatrechtlichen Haftungsbestimmungen Anwendung finden und die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes5 explizit ausgeschlossen werden6. Die Anstalt muss demzufolge grundsätzlich für Schäden einstehen, soweit die geschädigte Person ein Verschulden, d.h. Absicht, grobe oder leichte Fahrlässigkeit, nachweisen kann (Verschuldenshaftung7). Auch die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften im Falle eines Regresses bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung des Personals der Anstalt stimmt damit auch überein mit den vorgesehenen, privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen (Art. 11).

2.5 Finanzen (4. Abschnitt)

Art. 13 Finanzierung In Abs. 1 wird die Kompetenznorm für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes geschaffen. Sie schafft einen Anspruch auf die Grundfinanzierung der Anstalt. Der

4 VPB 67.132 E. 6 m. w. H. 5 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32). 6 Vergleichbare Regelungen finden sich in Art. 16 Postorganisationsgesetz (SR 783.1 - Botschaft vom 10. Juni 1996 zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmensgesetz, BBl 1996 III 1306 ff. insb. Ziff. 212.61) und

Art. 18 Telekommunikationsunternehmensgesetz (SR 784.11). Ein expliziter Ausschluss der Anwendbarkeit des VG ist statuiert in Art. 18 Abs. 2 Telekommunikations- unternehmensgesetz. Ausgelagerte Förderungs- und Koordinationsaufgaben im Bereich der Landeswerbung gelten bereits heute als Aufgaben, die zwar im Landesinteresse stehen, aber nicht als Bundesverwaltungsaufgaben im eingentliche Sinne gelten, deren Erfüllung dem VG unterstehen (BGE 107 Ib 5 ff. – Zentrale für Handelsförderung). 7 Auch das Privatrecht sieht punktuell Kausalhaftungen vor wie beispielsweise die Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55 OR) oder des Werkeigentümers (Art. 58 OR).

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Bund gewährt der Anstalt im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Beiträge. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss. In Abs. 2 wird die Anstalt verpflichtet auch Drittmittel zu beschaffen. Sie erhält die Möglichkeit, die finanzielle Basis über Beiträge interessierter Dritter für anrechenbare Informations-, Beratungs- und Marketingdienstleistungen, über Sponsoring- und Verkaufserträge sowie über Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und freiwillige Beiträge zu erweitern.

Art. 14 Tresorerie Die Anstalt schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung ihrer Zahlungsbereitschaft kann der Bund die Anstalt mit Fremdkapital versorgen. Im Gegenzug legt die Anstalt ihre überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihr der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und der Anstalt in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 15 Rechnungslegung Die Anstalt gestaltet ihre Rechnungslegung mit den üblichen vier Basiselementen Mittelflussrechnung, Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang aus (Abs. 1). In Abs. 2 werden die vier allgemeinen Grundsätze der Rechnungslegung genannt. Damit die Rechnungslegung der Anstalt für alle Anspruchsgruppen einfach nachvollziehbar ist, wird die Anstalt in Abs. 3 zu einer umfassenden Offenlegung der aus den allgemeinen Grundsätzen abgeleiteten Regeln verpflichtet. Mit dieser Offenlegung ist auch die Einhaltung der dargelegten Regeln enthalten. Um überprüfen zu können, ob eine unzulässige Quersubventionierung der gewerblichen Nebenleistungen stattfindet (Art. 6 Abs. 2), muss die Anstalt eine Spartenrechnung führen (Abs. 4).

Art. 16 Steuern Gemäss Artikel 62d Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 19978 sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern die Anstalt eine Dienstleistungstätigkeit auf privatrechtlicher Basis und im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, unterliegt sie der Mehrwertsteuerpflicht gemäss Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer9. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine Anstalten von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer sowie den

8 RVOG ; SR 172.010 9 Mehrwertsteuergesetz; MWSTG; SR 641.20

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Stempelabgaben zu befreien, weshalb auch das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer10 sowie das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe11 vorbehalten bleiben.

2.6 Wahrung der Bundesinteressen (5. Abschnitt)

Art. 17 Aufsicht Die eidgenössischen Räte verlangten die Unterstellung der Aufsicht der Landeswerbung unter ein Departement. Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt grundsätzlich der Bundesrat die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Der Bundesrat regelt im Rahmen seiner Organisationskompetenz, wie er diese Funktion wahrnehmen will (Art. 24 RVOG). Er kann insbesondere das EVD beauftragen, diese Aufsichtsaufgabe - je nach politischer und finanzieller Bedeutung - ganz oder teilweise wahrzunehmen (Abs. 1). Um seine Kontroll- und Steuerungsfunktion erfüllen zu können, benötigt der Bundesrat beziehungsweise das von ihm beauftragte EVD über die notwendigen Einsichts- und Informationsrechte. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Anstalt deshalb gemäss Abs. 2 die folgenden Unterlagen zu unterbreiten: - die (Zwischen-)Berichterstattung des Verwaltungsrats über die Erreichung der strategischen Ziele, - der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Verwaltungsrates, - der Prüfbericht der externen Revisionsstelle zur Entlastung des Verwaltungsrates (sofern nicht bereits Teil des Geschäftsberichts). Abs. 3 verpflichtet die Anstalt, dem Bundesrat Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihn über die Geschäftstätigkeit zu informieren. Weiter wird der Bericht der eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) über eine allenfalls durchgeführte finanzaufsichtsspezifische Prüfung der Anstalt dem Bundesrat beziehungsweise dem EVD zur Verfügung stehen. Die Oberaufsicht des Parlaments und der EFK bleiben vorbehalten (Abs. 4).

Art. 18 Strategischer Ziele Der Bundesrat führt die Anstalt inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt werden. Er konkretisiert die in Artikel 3 festgelegten übergeordneten Ziele. Dabei stützt er sich auf die in Artikel 4 beschriebenen Aufgaben. Er legt auch die betrieblichen Ziele fest, wie sie in Abschnitt 1.5.5 „Führung mit strategischen Zielen“ aufgeführt sind. Die strategischen Ziele werden im Rahmen der ebenfalls alle vier Jahre fälligen Botschaft für den der Anstalt gewährten Zahlungsrahmen erarbeitet und über diese Botschaft den eidgenössischen Räten zur Kenntnis gebracht (Abs. 1).

10 VStG; SR 642.21 11 StG; SR 641.10

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Die Zielerreichung wird von der Aufsichtsbehörde über die von der Anstalt zu erarbeitenden und umzusetzenden Jahresprogramme und die Mittelfristplanung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Erfüllung der strategischen Ziele geprüft. Auf eine direkte Einflussnahme des Bundes durch die Genehmigung der Jahres- und Mittelfristplanung der Anstalt wird verzichtet, da dies bei einer selbständigen Anstalt zu einer Übersteuerung und damit zu einer faktischen Rücknahme der verliehenen Autonomie führt. Hingegen wird die Anstalt bei der Erarbeitung der operationellen Programme die direkt betroffenen Kreise, insbesondere auch die kantonalen Wirtschaftsförderer, miteinbeziehen.

Art. 19 Evaluation Die Erreichung der gesetzlichen Ziele und Aufgaben (Art. 3 und 4) werden periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation ergänzen die jährliche Berichterstattung (Art. 17). Die auftraggebende Stelle ist entweder die Anstalt selber oder aber das Departement. Die Evaluation wird weiter darüber Auskunft geben müssen, ob die Effizienz- und Sparziele eingehalten werden konnten. Im Rahmen der Evaluation wird auch zu prüfen sein, ob die Aufgaben der Anstalt durch die Übernahme von weiteren Organisationen beziehungsweise deren Aufgaben im Bereich der Landeswerbung erweitert werden müssen, um insgesamt eine optimale Aufgabenerfüllung im Bereich der Landeswerbung erreichen zu können. Durch die Veröffentlichung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung ist die Basis für eine regelmässige Information des Parlaments als Oberaufsichtsbehörde gelegt. Weiter erstattet der Bundesrat oder das zuständige Departement – in Anlehnung an die Praxis bei anderen öffentlichen Unternehmen –Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele. Der Bundesrat unterbreitet diesen Bericht periodisch der Geschäftsprüfungskommission (GPK) und der Finanzkommission (FIKO), wie dies bereits bei anderen öffentlichen Unternehmen Praxis ist. Mit der vorgesehenen Evaluation und Berichterstattung werden diesbezügliche Anliegen der eidgenössischen Räte erfüllt.

2.7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (6. Abschnitt)

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Mit der Aufhebung der für Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland geltenden Gesetze werden diese Organisationen aufgehoben. Sie erfolgt gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes.

Art. 21 Übergang von Rechten und Pflichten Die Anstalt erhält mit der Inkraftsetzung des Gesetzes eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann sich damit künftig in eigenem Namen rechtsgeschäftlich verpflichten, klagen und verklagt werden. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes und der damit verbundenen Errichtung der Anstalt sowie den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven festlegen. Er hat das Übernahmeinventar sowie die Eröffnungsbilanz zu

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genehmigen. Dies geschieht mit Vorteil gleichzeitig. Der Übergang der Aktiven und Passiven erfolgt im Rahmen einer Universalsukzession. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung12 ist nicht anwendbar. Die Erfahrungen aus anderen Projekten zeigen, dass in der Konkretisierungsphase der Errichtung von Unternehmen kurzfristig besonderer Regelungsbedarf entstehen kann. Aus diesem Grund wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die für den Übergang notwendigen Vorkehren zu treffen und entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Die Vermögensbestände und Rechtsverhältnisse der in die Anstalt eingeführten Organisationen werden damit ex lege in die neue Anstalt übertragen. Bei den beiden Verwaltungseinheiten Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland hat der Bundesrat dafür zu sorgen, dass alle Vermögensbestände und Rechtsverhältnisse von den betroffenen Departementen in die Anstalt übergehen. Er verabschiedet dazu ein Inventar der zu übertragenden Bestände und Rechtsverhältnisse wie beispielsweise im Bereich des Personals oder der IT- und Büroinfrastrukturen.

Art. 22 Übergang der Arbeitsverhältnisse Bei der Überführung von Schweiz Tourismus, Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland in die neue Anstalt gehen die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen vom bisherigen Arbeitgeber an die neue Arbeitgeberin über. Weder muss das zuständige Arbeitgeberorgan der Bundesverwaltung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Schweiz Tourismus, Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland kündigen noch muss die neue Trägerschaft neu anstellen. Die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Artikel 333 Absatz 2 OR die Möglichkeit, den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses abzulehnen. Diesfalls endet das Arbeitsverhältnis auf Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, die sich nach dem Bundespersonalgesetz beziehungsweise Obligationenrecht richtet. Nach Errichtung der Anstalt werden die daraus entstehenden Kosten bis zum Ablauf der entsprechenden Kündigungsfristen von der Anstalt getragen. Die Arbeitsverhältnisse gehen teils vom öffentlichen Recht ins Privatrecht über. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden somit neue privatrechtliche Verträge mit neuen Anstellungsbedingungen erhalten, denen sie zustimmen müssen. Wenn das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Mit der Zusammenführung drei verschiedener Behörden wird es eine neue Organisationsstruktur geben. Das hat zur Folge, dass sich die einzelnen Arbeitsbereiche und Funktionen unter Umständen ändern. Die Betroffenen können daraus keine Ansprüche an den ehemaligen Arbeitgeber ableiten. Ob in Einzelfällen ein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird, entscheidet der Verwaltungsrat beziehungsweise die Geschäftsleitung. Dies wird in der Regel bei Zusammenlegung von Funktionen oder bei Neuschaffung von Funktionen der Fall sein. Bei Umstrukturierungen gibt es immer Gewinnerinnen und Gewinner beziehungsweise Verliererinnen und Verlierer. Sollte es in gewissen Fällen nicht

12 Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301

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möglich sein, eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden, wird die Anstalt für diese Personen sozialverträgliche Lösungen suchen.

Art. 23 Zuständige Arbeitgeberin Diese Norm stellt klar, dass die Anstalt für alle bisherigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger von Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland der zuständige Arbeitgeber ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss. Gleiches gilt hinsichtlich von Invalidisierungen, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen. Dies entspricht auch der Regelung im Entwurf zu einem neuen PUBLICA-Gesetz und zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, die sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befinden. Sämtliche bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger werden demnach zusammen mit den aktiv Versicherten dem Vorsorgewerk der Anstalt zugewiesen.

Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts Die Anstalt untersteht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, da sie die bisherigen Aufgaben von Präsenz Schweiz und LOCATION Switzerland übernimmt.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten Abs. 1 hält fest, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht. Abs. 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung werden die Gesetze für Präsenz Schweiz, Schweiz Tourismus und LOCATION Switzerland aufgehoben. Während dieser Übergangszeit arbeiten die eingeführten Organisationen getrennt weiter. In dieser Phase wird die organisatorische und rechtliche Umsetzung der parlamentarischen Beschlüsse vorbereitet. Damit kein rechtsloser Zustand entsteht, muss für die Übergangszeit eine Teilinkraftsetzung von Rechtsform und Zweck der Anstalt (Art. 2 und 3) und der organisatorischen Artikel 7 - 12 vorgesehen werden. Es ist beabsichtigt, in dieser Phase unter der Leitung des zuständigen Departements und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen die Umsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Arbeiten werden rund zwei Jahre beanspruchen. Bis zur vollständigen Inkraftsetzung des Gesetzes werden die Finanzhilfen gemäss Finanzplanung den einzelnen eingeführten Organisationen zugewiesen.

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